Soziotherapie Stand der Dinge und Möglichkeiten der Umsetzung
Petra Godel-Ehrhardt, Vorstand Dachverband Gemeindepsychiatrie e.V.
Hannover 8.11.2017 Fachtagung Ambulante psychiatrische Komplexleistung – neue Möglichkeiten
Damit das Mögliche entsteht,
muss immer wieder das
Unmögliche versucht werden.
Hermann Hesse
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SGB V
§ 37a Soziotherapie
§ 92 Richtlinien der Bundesausschüsse (Versorgung der Versicherten)
§ 132b Versorgung mit Soziotherapie (Vertragsgestaltung)
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§ 37a Soziotherapie
...schwerer psychischer Erkrankung...
...nicht in der Lage sind, ärztliche oder ärztlich verordnete Leistungen
selbständig in Anspruch zu nehmen...
...Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird oder wenn diese
geboten, aber nicht ausführbar ist...
...Koordinierung der verordneten Leistungen sowie Anleitung und
Motivation zu deren Inanspruchnahme...
...Der Anspruch besteht für höchstens 120 Stunden innerhalb von drei
Jahren je Krankheitsfall...
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§ 132b Versorgung mit Soziotherapie
(Vertragsgestaltung)
„Gemeinsamen Empfehlungen der Spitzenverbände der Krankenkassen gem. § 132b Abs. 2 SGB V zu den Anforderungen an die Leistungserbringer für Soziotherapie“ vom 29. November 2001
Seit dem 01. August 2008 gehört der § 132b Abs. 2 nicht mehr in dieser Form zum SGB V
(1) Die Krankenkassen oder die Landesverbände der Krankenkassen können unter Berücksichtigung der Richtlinien nach § 37a Abs. 2 mit geeigneten Personen oder Einrichtungen Verträge über die Versorgung mit Soziotherapie schließen, soweit dies für eine bedarfsgerechte Versorgung notwendig ist.
(2) Im Fall der Nichteinigung wird der Vertragsinhalt durch eine von den Vertragspartnern zu bestimmende unabhängige Schiedsperson festgelegt. Einigen sich die Vertragspartner nicht auf eine Schiedsperson, so wird diese von der für die vertragsschließende Krankenkasse zuständigen Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach Vorliegen der für die Bestimmung der Schiedsperson notwendigen Informationen bestimmt. Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die Vertragspartner zu gleichen Teilen.
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§ 92 SGB V
Gemeinsamer Bundesausschuss
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Neufassung
der Soziotherapie-Richtlinien (ST-RL)
Zeitraum
Stellungnahme des Dachverbandes Gemeindepsychiatrie
Überprüfungsfrist
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§ 1 Grundlagen und Ziele
Abgestimmter Soziotherapeutischen Betreuungsplans
Arbeit im sozialen Umfeld
Koordination von Behandlungsmaßnahmen
Verbesserter Zugang zur Erkrankung
Einsicht in das Lebensumfeld der Patienten
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§ 2 Indikation und Therapiefähigkeit
Schwere psychische Erkrankung
Beeinträchtigung der Aktivität
Störung des Antriebs, der Ausdauer und der Belastbarkeit
Unfähigkeit zu strukturieren
Einschränkung des planerischen Denkens und Handelns
Einschränkung des Realitätsbezuges
Eingeschränkte Kontaktfähigkeit und fehlende Konfliktfähigkeit
Störung der kognitiven Fähigkeit, Konzentration, Merkfähigkeit
Mangelnde Compliance wurde ersetzt durch „krankheitsbedingte unzureichenden Zugang zur eigenen Krankheitssymptomatik...“
Erkennen von Krisen
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§ 2 Diagnosen zur Soziotherapie
...eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis oder aus dem
Bereich...
...affektiver Störungen (ICD10-Diagnosenummern F20.0-20.6, F21, F22, F24,
F25, F31.5, F32.3, F33.3)...
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§ 2 Diagnosen zur Soziotherapie
Erweiterte Diagnosen
Schwer psychisch Erkrankte mit Diagnosen aus dem Bereich F00 bis F99
...erhalten in begründeten Einzelfällen eine ärztliche Verordnung von
Soziotherapie...
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Globel Assessment of Functioning
Scale (GAF)
GAF 40 Orientierungswert
Starke Beeinträchtigung in mehreren Bereichen
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Globel Assessment of Functioning
Scale (GAF)
Höchstens 50
Ernsthafte Beeinträchtigung
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Anforderung an die Patienten
§ 2 Abs. 6 „..Ein notwendiges Maß...
an Belastbarkeit
an Motivierbarkeit
Kommunikationsfähigkeit
Einhalten einfacher Absprachen
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§ 3 Leistungsinhalt
Soziotherapeutischer Behandlungsplan
Koordination von Behandlungsmaßnahmen und Leistungen
Selbsthilfe und Selbstbefähigung
Arbeit im sozialen Umfeld
Soziotherapeutische Dokumentation
Motivations-(antriebs-)relevantes Training
Training zur handlungsrelevanten Willensbildung
Anleitung zur Verbesserung der Krankheitswahrnehmung
Hilfe in Krisensituationen
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§ 4 Ärztliche Verordnung
Genehmigungsverfahren Kassenärztliche Bundesvereinigung
Kooperation mit Gemeindepsychiatrischer Verbund
Fachärztin oder Facharzt für Neurologie Fachärztin oder Facharzt für Nervenheilkunde
Fachärztin oder Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie
Neue „Verordner“
Fachärztin oder Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie
Fachärztin oder Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie (in therapeutisch begründeten Fällen in der Übergangsphase ab dem 18. Lebensjahr bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs)
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§ 4 Ärztliche Verordnung
Psychiatrische Institutsambulanzen (§ 118 SGB V)
Überweisung zur Indikationsstellung / ...andere Vertragsärzte...
5 Probestunden
Ambulante psychiatrische Pflege / spezifische Zielsetzung
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Soziotherapie und Psychotherapie
Das Verordnungsrecht für Psychotherapeuten hat der G-BA dem Umfang
des ärztlichen Verordnungsrechts entsprechend ausgestaltet. Dabei hat er
klargestellt, dass die Soziotherapie auch dazu dienen kann, die
Inanspruchnahme von psychotherapeutischen Leistungen zu ermöglichen
...Auch nichtärztliche Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
können ihren Patienten Soziotherapie, Leistungen zur medizinischen
Rehabilitation, Krankenhausbehandlung sowie Krankentransport
verordnen...
In Kraft 7.7. 2017
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§ 5 Leistungsumfang
120 Stunden / 3 Jahre pro Krankheitsfall (individuelle Frequenz/Dauer)
Wegfall der 3 „Jahresfrist” BSG Urteils vom 20.04.2010
(Az: B 1/3 KR 21/08 RL 11 KR 1171/08 (LSG Baden-Württemberg) S 2 KR
3235/06 (SG Reutlingen)
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§ 5 Leistungsumfang
5 Probestunden (30 Therapieeinheiten/ Verordnung)
Soziotherapieeinheit 60 Minuten
Gruppentherapie (90 Min./max. 12 Teilnehmer)
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§ 6 Vorbereitung, Planung und
Erfolgskontrolle
Planung der Zusammenarbeit Arzt / Ärztin oder
Psychotherapeut*in/Patient*in und Leistungserbringer*in
Betreuungsplan (gem. Vordruck)
Abstimmung des Behandlungserfolges
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§ 7 Zusammenarbeit mit dem
Krankenhaus
Entlassmanagement
Weiterführung der Behandlung mit dem Ziel Krankenhausbehandlung zu
verkürzten
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§ 8 Zusammenarbeit mit dem
Soziotherapeutischen Leistungserbringer
Zusammenwirken Vorordner, Leistungserbringer und Krankenkasse
Therapieverlauf / Therapieziele abklären
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§ 9 Genehmigung von Soziotherapie
Genehmigung der Krankenkasse / Medizinischer Dienst
Vergütung festgelegt durch Vertrag gem § 132b SGB V
Entscheidung / 3.Arbeitstag
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EntlassmanagementStärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung
(GKV-Versorgungsstärkungsgesetz)
Verordnung 7 Tage u.a. Soziotherapie
Multimorbide Patient*innen
Verbesserung Schnittstelle stationäre / ambulante Versorgung
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Soziotherapie innerhalb der
Sozialgesetzgebung
SGB II (ALG I, ALG II, Arbeitsagentur, Jobcenter)
SGB V (APP, HKP, Ergotherapie, Psychotherapie, Physiotherapie, AU, Reha)
SGB VII (Hilfen für Kinder psychisch kranker Eltern)
SGB IX (Anspruchsgrundlage zu Hilfen)
SGB XI (Pflegeleistungen)
SGB XII (Eingliederungshilfe)
AsylBLG (Ausländerbehörde)
Nachteilsausgleich/Schwerbehinderung
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Soziotherapie
und Gemeindepsychiatrie
Ambulant statt stationär
Aufsuchende Hilfe
Multimorbide Patienten
Nicht nur im häuslichen Umfeld, sondern in der Lebenswelt des Patienten
Schnittstellenproblematik
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Lebensweltorientierte
ambulante sektorenübergreifende Hilfen
Ergotherapie
Krankenpflege (APP/HKP)
Kontakt- und Beratungsstelle SPZ
AT / BT Tagesstätte
Betreutes Wohnen
Integrationsfachdienst Arbeit (IFD)
Werkstatt für Behinderte (WfB)
Rehasport
Arbeitsagentur
Jobcenter
Freizeitangebote
Selbsthilfegruppen
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Soziotherapie und integrierte
Versorgung §140a SGB V
Kernkompetenz
Ausschluss
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Abgrenzung zu anderen Hilfen
Keine Psychotherapie
Keine ambulante psychiatrische Pflege (APP)
Kein betreutes Wohnen
Case Management
keine Einzelleistung
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Umsetzungsproblematik
Wirksamkeitsstudien
S 3 Leitlinien („Psychosoziale Therapien bei schweren psychischen
Erkrankungen“, „Schizophrenie“, „Depression“)
Vertragsgestaltung / Qualitätssicherung §132b SGB V
Honorierung / Kostenkalkulation
Auswirkung / Neuregelung
Bundesarbeitsgemeinschaft (BAG) Soziotherapie / APP des Dachverbandes
Gemeindepsychiatrie
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Bundesarbeitsgemeinschaft (BAG)
Soziotherapie / APP des Dachverbandes
Gemeindepsychiatrie
flexible und bedarfsgerechte Leistungserbringung in guter Qualität
Dementsprechend ist die angemessene Vergütung
Vergütung direkter und indirekter Leistungen
sofortige Behandlungsaufnahme muss möglich sein durch ausreichende zugelassene Leistungserbringer
Ausfallzeiten und Fahrzeiten werden berücksichtigt im
Im Vergütungssatz müssen Vorhaltekosten z.B. für sofortige Versorgungsaufnahme enthalten sein
Netzwerkgespräche müssen vergütet werden
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Broschüren
Factsheet Dachverband Gemeindepsychiatrie
Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) „Soziotherapie Hinweise zur
Verordnung“ www.kbv.de/html/soziotherapie.php
Bundespsychotherapeutenkammer (bptk) „Praxis-Info Soziotherapie“
http://www.bptk.de/publikationen/aktuell.html
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Aus Mist Dünger machen.
Virginia Satir
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