Verbot staatlicher Beihilfen – EU-Trennungsrechnung für Hochschulen
Trennungsrechnung aus Sicht des Wirtschaftsprüfers Berlin, 12. November 2013 Hans-Peter Busson, Susanne Müller-Kabisch
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Vergabe- und Beihilfenrecht
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Inhalt des Vortrags
1. Der rechtliche Rahmen
2. Der Einfluss der Trennungsrechnung auf das
Vorgehen des Wirtschaftsprüfers / die Prüfung des
Abschlusses
3. Risiken im Prozess der Trennungsrechnung
4. Redepflicht des Wirtschaftsprüfers bei Verstoß
gegen EU-Vorgaben
Trennungsrechnung
aus Sicht des
Wirtschaftsprüfers
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Der rechtliche Rahmen
Standpunkt der EU-Kommission:
► Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation ist ein wichtiges,
im gemeinsamen Interesse liegendes Ziel
► Staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen gelten als mit dem
gemeinsamen Markt vereinbar, wenn sie
► zu zusätzlicher FuEul-Tätigkeit führen
und
► der Wettbewerb nicht in einem dem gemeinsamen Interesse
zuwiderlaufenden Ausmaß beeinträchtigt wird
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Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation
Rechtsrahmen:
► Grundlagen: Art. 107 und Art. 108 AEUV
► Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für FuEul
► De-minimis-Beihilfen, VO (EG) Nr. 1998/2006
► VO (EG) Nr. 800/2008 – Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung
(AGVO)
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Art. 107 Abs. 1 AEUV
„Soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist,
sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen
gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter
Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb
verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt
unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten
beeinträchtigen.“
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Begriff „staatliche Beihilfe“
EuGH, Urteil, v. 29.04.1999, Rs. C-342/96 „Spanien/Kommission“
EuGH, Urteil, v. 11.07.1996, Rs. C-39/94 „SFEI u.a.“
Staatliche Beihilfen
Jeder wirtschaftliche Vorteil, den der Staat
(Bund, Länder, Gemeinden usw.) einem
Unternehmen ohne entsprechendes Entgelt
einräumt und den das begünstigte
Unternehmen unter normalen
Marktbedingungen nicht erhalten hätte.
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Kernbegriffe in Art. 107 Abs. 1 AEUV
„Staatliche Mittel“:
► Belastung öffentlicher Haushalte
„Begünstigung einzelner Unternehmen“
► Unternehmen: wirtschaftliche (kommerzielle, marktbezogene) Tätigkeit im
Gegensatz zu nur rein hoheitlichem Handeln
► Begünstigung: wirtschaftlicher Vorteil durch staatliche Mittelzuführung oder
Verringerung finanzieller Belastungen
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„Unternehmen“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV
Der Unternehmensbegriff im Beihilfenrecht:
► Unternehmen = alle natürlichen und juristischen Personen des
öffentlichen oder privaten Rechts, die Güter- oder Dienstleistungen auf
dem Markt anbieten
► Entscheidend ist nur, ob sie eine wirtschaftliche Tätigkeit anbieten
► Auf Gewinnerzielungsabsicht kommt es nicht
► Auf Profitabilität kommt es nicht an
► Rechtsform spielt keine Rolle
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Beihilfeverbot - Art. 107 Abs. 1 AEUV
Tätigkeitsbezogener Unternehmensbegriff:
► Beihilferechtlich wird unterschieden zwischen
► Wirtschaftlicher Tätigkeit:
► Prüfung, ob weitere Voraussetzungen des Beihilfetatbestands vorliegen
► Nichtwirtschaftlicher Tätigkeit (nur hoheitliches Handeln):
► Keine Beihilfe!
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Weitere Voraussetzungen von Art. 107 Abs. 1 AEUV
„Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels“:
► Binnenmarktrelevanz ist erforderlich
► Nicht vorhanden bei rein lokalen Tätigkeiten
► Bäder, Museen und Krankenhäuser für die lokale Bevölkerung (vgl. EU-
Kommission zu „Freizeitbad Dorsten“)
► Wettbewerbsbeeinträchtigung ist erforderlich wird aber grundsätzlich
angenommen
► Relevant ist der Wettbewerb auf dem Markt und um den Markt
► Potentielle Wettbewerbsbeeinträchtigung genügt
► Frage: Verzerrt die gewährte Begünstigung den Wettbewerb?
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Konsequenz aus der Erfüllung von Art. 107 Abs. 1 AEUV
Notifizierungspflicht (Art. 108 Abs. 1 AEUV):
► Beihilfen sind bei der EU-Kommission anzumelden und müssen von der
Kommission genehmigt werden (BeihilfeverfahrensVO)
Durchführungsverbot:
► Kein Mitgliedstaat darf vor der Genehmigung durch die EU-Kommission
Beihilfen gewähren
► Durchführungsverbot sichert und sanktioniert das Beihilfeverbot aus Art.
107 Abs. 1 AEUV
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► Risiken:
► Anordnung der Rückforderung durch EU-Kommission
► (teilweise) Nichtigkeit des beihilfenwidrigen Vertrages nach § 134 BGB
► Haftung von Geschäftsführung, Vorstand und Aufsichtsrat
► Auslöser entsprechender Überprüfungen:
► Anzeige eines Dritten an die Europäische Kommission
► Klage eines Konkurrenten
► Risikovorsorge:
► Beihilferechtliche Prüfung der relevanten Sachverhalte
Risiko beihilfewidriger Mittelgewährung
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EU-Beihilferahmen
Kriterien, anhand derer die Kommission prüft, ob Beihilfen im FuEul-Bereich
zulässig sind
Mitteilung der Kommission vom 30.12.2006 zum Gemeinschaftsrahmen für
staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation
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Geltungsbereich des EU- Beihilferahmens
EU-Beihilferahmen: Besonderheiten für Hochschulen
Rechtsgrundlage
Gemeinschaftsrahmen für
staatliche Beihilfen für
FuEul
Geltungsbereich
Grundsätzlich für alle FuEul-
Beihilfen; Ausnahme:
AGVO/De-minimis-Beihilfen
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Voraussetzungen:
► Gesamtsumme der einem Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen
darf in einem Zeitraum von drei Steuerjahren € 200.000,-- nicht überstei-
gen
► Maßgeblich ist Barzuwendung (Zuschuss)/sog. Bruttosubventions-
äquivalent
Folge:
► De-minimis-Beihilfen unterliegen nicht der Notifizierungspflicht
Ausnahme: De-minimis-Beihilfen
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Ausnahme: Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO)
Anwendbarkeit:
► Art. 30 ff. AGVO Beihilfe für FuE-Vorhaben
Voraussetzung:
► Grundlagenforschung: Schwellenwert von € 20 Mio. pro Unternehmen
und Vorhaben wird nicht überschritten
► Industrielle Forschung: Schwellenwert von € 10 Mio. pro Unternehmen
und Vorhaben wird nicht überschritten
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Ausnahme: Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO)
Voraussetzung:
► Beihilfeintensität
100 % der beihilfefähigen Kosten bei der Grundlagenforschung
50 % der beihilfefähigen Kosten bei industrieller Forschung
25 % der beihilfefähigen Kosten bei experimenteller Entwicklung
Rechtsfolge:
► Wegen Vereinbarkeit mit dem gemeinsamen Markt: Beihilfe für FuEul-
Vorhaben muss nicht angemeldet und notifiziert werden
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EU- Beihilferahmen
Unterscheidung zwischen direkter und indirekter staatlicher Beihilfe
Direkte staatliche Beihilfe:
Förderung von gemeinnützigen
Forschungseinrichtungen bzw.
Hochschulen
ausschließl. nichtwirtschaftl.
Tätigkeit?
wirtschaftliche Tätigkeit?
wirtschaftliche und
nichtwirtschaftliche Tätigkeit?
Indirekte staatliche Beihilfe:
Auftragsforschung
Forschungskooperation
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EU-Beihilferahmen: Direkte staatliche Beihilfen
Wirtschaftliche Tätigkeit:
► Forschungstätigkeiten in Ausführung von Verträgen mit der gewerblichen
Wirtschaft
► Vermietung von Forschungsinfrastruktur (Laboratorien, sonstige
Hochschulräumlichkeiten, sachliche Ausstattung)
► Beratungstätigkeit
► Dienstleistungen für gewerbliche Unternehmen
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EU-Beihilferahmen: Direkte staatliche Beihilfen
nichtwirtschaftliche Tätigkeit:
► Ausbildung von mehr und besser qualifizierten Humanressourcen
► Unabhängige FuE, auch im Verbund, zur Erweiterung des Wissens und
des Verständnisses
► Verbreitung von Forschungsergebnissen
► Technologietransfer, wenn Tätigkeit interner Natur ist
und
alle Einnahmen daraus wieder in der
Haupttätigkeit der Forschungs -
einrichtung investiert werden
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Gemeinschaftsrahmen für FuEul
► Mitteilung der EU-Kommission vom 30.12.2006 zum Gemeinschaftsrahmen für
staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation (Amtsblatt der
Europäischen Union 2006 C 323/91) legt die Kriterien fest, unter denen die
Kommission prüft, ob Beihilfen zulässig sind. Darüber hinaus werden Sachverhalte
definiert, wann staatliche Finanzierung des Hochschulbereichs unter das Beihilferecht
fällt.
► Nach Abs. 3.1.1 Gemeinschaftsrahmen
„fällt die staatliche Finanzierung der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit nicht unter Artikel 87
Absatz 1 EG-Vertrag, wenn, zwecks Vermeidung von Quersubventionierung, die beiden
Tätigkeitsformen voneinander getrennt werden können. Der Nachweis, dass die Kosten
korrekt zugeordnet worden sind, kann im Jahresabschluss der Universitäten und
Forschungseinrichtungen geführt werden.“
Der Nachweis der Trennung zwischen wirtschaftlichen und nichtwirt.
Tätigkeiten (d.h. das Ergebnis der Trennungsrechnung) kann im
Jahresabschluss geführt werden.
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Staatliche Finanzierung nichtwirtschaftlicher Tätigkeit
Hochschule/Forschungseinrichtung übt sowohl wirtschaftliche als auch
nichtwirtschaftliche Tätigkeiten aus
Kosten und Finanzierung
für nichtwirtschaftliche
Tätigkeit
Kosten und Finanzierung für
wirtschaftliche Tätigkeit
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Verpflichtung der Trennung der beiden Tätigkeitsformen
Nachweis der korrekten Kostenzuordnung im Jahresabschluss
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Inhalt des Vortrags
1. Der rechtliche Rahmen
2. Der Einfluss der Trennungsrechnung auf das
Vorgehen des Wirtschaftsprüfers / die Prüfung des
Abschlusses
3. Risiken im Prozess der Trennungsrechnung
4. Redepflicht des Wirtschaftsprüfers bei Verstoß
gegen EU-Vorgaben
Trennungsrechnung
aus Sicht des
Wirtschaftsprüfers
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Die Trennungsrechnung erfordert eine Umstellung im
Rechnungswesen
► Wirtschaftliche Betätigung ist zu Vollkosten anzubieten (Zuordnung von
Einzelkosten und Ermittlung und Schlüsselung von Gemeinkosten =
Overhead)
► Wirtschaftliche Betätigung hierzu zunächst identifizieren/abgrenzen
► Umstellung der Rechnungswesen-/Kostenrechnungssysteme
► Auswirkung auf „regulären“ kaufmännischen Jahresabschluss
(Vorräte, Forderungen, Bestandsveränderung, Umsatzerlöse)
► Nachweisführung ggf. Bestandteil des Jahresabschlusses: „Der
Nachweis, dass die Kosten korrekt zugeordnet worden sind, kann im
Jahresabschluss der Universitäten und Forschungseinrichtungen geführt
werden“ (Abs. 3.1.1 Gemeinschaftsrahmen)
► Damit Trennungsrechnung Bestandteil des Jahresabschlusses
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Der Nachweis der Trennungsrechnung ist zu dokumentieren
und für den Wirtschaftsprüfer nachzuvollziehen
► Mögliche Formen des Nachweises:
► Bilanz/GuV für wirtschaftlichen Bereich ( Informationen müssen
aus Rechnungswesen ermittelbar sein!)
► Angabe im Anhang (Ergebnis wirtschaftlicher Tätigkeit aus Saldo
Kosten / Erlöse und Aufwendungen / Erträge)
► Wirtschafsprüfer muss Nachweis in Gänze nachvollziehen können
► Organisatorische Umstellung / Abgrenzung
► Abrechnung
► Richtige Zuordnung Kosten / Erlöse bzw. Aufwendungen / Erträge
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Ein risikoorientierter Prüfungsansatz stellt die Prozesse in
den Vordergrund der Betrachtung
► Risikoorientierter Prüfungsansatz: Prüfung ist so zu planen und
durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die
Darstellung des durch den Jahresabschluss […] vermittelten Bildes der
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit
hinreichender Sicherheit erkannt werden.
► Verstehen der Geschäftsabläufe (z.B. wirtschaftliche versus nicht-
wirtschaftliche Betätigung)
► Prozessaufnahmen der Rechnungswesenprozesse (Bewertung der
Vorräte, Zahlungseingang, Zahlungsausgang, Personal,
Jahresabschlusserstellung)
► Wesentliche Jahresabschlussposten (Risiko)
► Stichproben – keine vollumfängliche Prüfung (absolute versus
hinreichende Sicherheit)
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► Kaufmännischer Jahresabschluss: Trennungsrechnung betrifft
folgende Jahresabschlussposten:
► Vollständigkeit Forderungen / Vorräte sowie Umsatzerlöse /
Bestandsveränderungen (Abgrenzung wirtschaftlich/n.-wirtschaftlich)
► Bewertung Forderungen / Vorräte (Gemeinkosten / Vollkosten /
Abwertung)
► Anhangangabe: Nachweis Gewinn / Verlust aus wirtschaftlicher
Betätigung bei Überhang der Erträge über Aufwendungen (Gewinn),
Überhang der Aufwendungen über Erträge (Verlust) sachgerechte
Ermittlung aufgrund Kostenrechnung
Aspekte der Trennungsrechnung sind eng verbunden mit der
Bewertung und Prüfung wesentlicher Jahresabschluss-
posten
Über Jahre hinweg Verlust aus wirtschaftlicher Betätigung entweder
falsche/unvollständige Ermittlung oder Hinweis auf
Quersubventionierung durch nicht-wirtschaftliche finanzielle Mittel!
Handlungsbedarf
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Das interne Kontrollsystem sollte den Prozess der
Trennungsrechnung einschließen
► Beurteilung des internen Kontrollsystems: Die auf Einhaltung
sonstiger gesetzlicher Vorschriften gerichteten Teile des internen
Kontrollsystems Bedeutung für Abschlussprüfung Rückwirkungen
auf den geprüften Abschluss und Lagebericht
► Trennungsrechnung Auswirkung auf wesentliche JA-Posten und
Anhangangabe
► Prozessaufnahme und Beurteilung Nachvollziehbarkeit, sachgerechte
Zuordnung von Kosten / Abgrenzung von Tätigkeit, Ermittlung
Gemeinkosten etc. i.d.R. wesentlich für JAP
Zur Beurteilung des IKS, der betroffenen JA-Posten und der Angabe zur
Trennungsrechnung (bspw. im Anhang) ist zwingend eine
Prozessaufnahme durchzuführen
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Im Falle einer kameralen Rechnungslegung ergeben sich
einige Besonderheiten
► Kameraler Jahresabschluss: Trennungsrechnung betrifft folgende
Positionen und insofern auch die Prozessaufnahme:
► Zahlungseingänge und Zahlungsausgänge aus der
Trennungsrechnung unterliegenden wirtschaftlichen Betätigung (i.W.
Auftragsforschungsprojekte)
► Auswirkung Trennungsrechnung eher in Kostenrechnung
► Ggf. keine Verknüpfung kameraler Jahresabschluss, Kostenrechnung
► Form Nachweis im Jahresabschluss unklar (bezugnehmend auf Kosten /
Leistung?)
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Inhalt des Vortrags
1. Der rechtliche Rahmen
2. Der Einfluss der Trennungsrechnung auf das
Vorgehen des Wirtschaftsprüfers / die Prüfung des
Abschlusses
3. Risiken im Prozess der Trennungsrechnung
4. Redepflicht des Wirtschaftsprüfers bei Verstoß
gegen EU-Vorgaben
Trennungsrechnung
aus Sicht des
Wirtschaftsprüfers
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Die Trennungsrechnung sollte durch ein internes Kontrollsystem (IKS) abgesichert sein
► Das IKS der Hochschule umschreibt die von der Hochschulleitung
eingeführten Grundsätze, Verfahren und Regelungen zur Umsetzung
der Entscheidungen der Leitung hinsichtlich
► Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der Hochschultätigkeit
► Ordnungsmäßigkeit und Verlässlichkeit des internen und externen
Rechnungswesens (und damit auch der Trennungsrechnung!)
► Einhaltung der maßgeblichen rechtlichen Vorschriften
Wesentlicher Bestandteil eines IKS sind prozessintegrierte
Überwachungsmaßnahmen
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Der Prozess der Trennungsrechnung lässt sich in folgende Schritte zerlegen
Projektdurchführung Trennung
wirtschaftliche
und nicht-
wirtschaftliche
Tätigkeiten
Vorkalkulation
wirtschaftliche
Tätigkeit Erfassung
Einzelkosten
Verrechnung
Gemeinkosten
Ergebnis-
darstellung
Prozess- und Veränderungsmanagement
Kosten- und Leistungsrechnung
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Alle Prozessschritte beinhalten Risiken im Hinblick auf die Einhaltung der Anforderungen des Gemeinschaftsrahmens
► Prozessbezogenes Risikobewusstsein und die Einrichtung
effektiver Kontrollen wirken den Prozessrisiken entgegen
► Im Hinblick auf die Prozessgestaltung und -durchführung sind z.B.
folgende „Prinzipien“ geeignete Orientierungsmarken:
► Transparenz
► Vier Augen
► Funktionstrennung
► Mindestinformation
Herausfordernd ist, dass sich der Prozess der Trennungsrechnung nicht
nur im Finanz- und Rechnungswesen / Drittmittelmanagement vollzieht ,
sondern insbesondere auch in rechnungslegungsfernen Einheiten der
Hochschule
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Ausgewählte Aspekte:
► Implementierung einer geeigneten Kostenträgerrechnung im
Rechnungswesen-System (zur Führung gesonderter Konten)
► Instrumentarium zur Abbildung direkter und indirekter Kosten
► Methodik der Zuschlagskalkulation: Ermittlung eines geeigneten
Gemeinkostenzuschlagssatzes (samt Bezugsbasis)
► Differenzierte Vorgehensweise bei nicht forschungsbezogenen
wirtschaftlichen Tätigkeiten
Eine geeignete Vollkostenrechnung bildet i.d.R. die Basis für die Trennungsrechnung
ProjektdurchführungTrennung
wirtschaftliche
und nicht-
wirtschaftliche
Tätigkeiten
Vorkalkulation
wirtschaftliche
Tätigkeit Erfassung
Einzelkosten
Verrechnung
Gemeinkosten
Ergebnis-
darstellung
Prozess- und Veränderungsmanagement
Kosten- und Leistungsrechnung
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Ausgewählte Aspekte:
► Ablauf der Projektakquisition und Vertragsgestaltung
► Verwendete Kriterien und Prüfschemata zur Abgrenzung wirtschaftlicher
Forschungs-, Lehr- und Dienstleistungen
► Methodik und Ablauf der Vorkalkulation wirtschaftlicher Projekte
► Organisation der Stammdatenpflege im zugrunde liegenden
Rechnungswesen-System (Anlage Kostenrechnungsobjekte)
Die effektive Differenzierung der Tätigkeitsart bildet die erste wesentliche Weiche
ProjektdurchführungTrennung
wirtschaftliche
und nicht-
wirtschaftliche
Tätigkeiten
Vorkalkulation
wirtschaftliche
Tätigkeit Erfassung
Einzelkosten
Verrechnung
Gemeinkosten
Ergebnis-
darstellung
Prozess- und Veränderungsmanagement
Kosten- und Leistungsrechnung
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Ausgewählte Aspekte:
► Zeitaufschreibung zur Personalkostenerfassung (und -dokumentation)
► Verwendete Erfassungsbögen (z.B. „Timesheets“ analog 7. FRP)
► Prozess der Erfassung (individuelle Bögen, aggregierte Bögen),
Zyklus
► Personalkosten(um)buchung auf Basis der Zeiterfassung
Entlastung des landesmittelfinanzierten Budgets
► Zuordnung von Sachkosten und Abschreibungen auf das
Anlagevermögen
► Buchungslogik bei der Gemeinkostenverrechnung Entlastung des
landesmittelfinanzierten Budgets
Die Zuordnung der Personalkosten sind ein kritischer Aspekt
ProjektdurchführungTrennung
wirtschaftliche
und nicht-
wirtschaftliche
Tätigkeiten
Vorkalkulation
wirtschaftliche
Tätigkeit Erfassung
Einzelkosten
Verrechnung
Gemeinkosten
Ergebnis-
darstellung
Prozess- und Veränderungsmanagement
Kosten- und Leistungsrechnung
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Ausgewählte Aspekte:
► Darstellung der Ergebnisse der Trennungsrechnung
► Vorgehensweise zur Erstellung des Berichts (verwendete Reports,
Plausibilisierungsschritte etc.)
► Verwendung von Überschüssen
Es existieren i.d.R. keine EDV gestützten Standardberichte zur Ergebnis-darstellung
ProjektdurchführungTrennung
wirtschaftliche
und nicht-
wirtschaftliche
Tätigkeiten
Vorkalkulation
wirtschaftliche
Tätigkeit Erfassung
Einzelkosten
Verrechnung
Gemeinkosten
Ergebnis-
darstellung
Prozess- und Veränderungsmanagement
Kosten- und Leistungsrechnung
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Ausgewählte Aspekte:
► Entwickelte Richtlinien, dokumentierte Prozessabläufe und Kontrollen
► Schulung von Mitarbeitern
► Organisation und Reifegrad des Projektcontrollings
Das Gesamtrisiko im Prozess wird durch das Veränderungsmanagement beeinflusst
ProjektdurchführungTrennung
wirtschaftliche
und nicht-
wirtschaftliche
Tätigkeiten
Vorkalkulation
wirtschaftliche
Tätigkeit Erfassung
Einzelkosten
Verrechnung
Gemeinkosten
Ergebnis-
darstellung
Prozess- und Veränderungsmanagement
Kosten- und Leistungsrechnung
Dokumentation von Prozessabläufen und Kontrollen sowie Schulung
von Mitarbeitern trägt zur Risikoreduktion bei!
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Inhalt des Vortrags
1. Der rechtliche Rahmen
2. Der Einfluss der Trennungsrechnung auf das
Vorgehen des Wirtschaftsprüfers / die Prüfung des
Abschlusses
3. Risiken im Prozess der Trennungsrechnung
4. Redepflicht des Wirtschaftsprüfers bei Verstoß
gegen EU-Vorgaben
Trennungsrechnung
aus Sicht des
Wirtschaftsprüfers
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Bei einem offensichtlichen Verstoß ggü. EU-Vorgaben besteht
Redepflicht durch den Wirtschaftsprüfer
► § 321 (1) Satz 1: „Der Abschlussprüfer hat über Art und Umfang sowie
über das Ergebnis der Prüfung schriftlich und mit der gebotenen Klarheit
zu berichten.
► § 321 (1) Satz 3: „Außerdem hat der Abschlussprüfer über bei der
Durchführung der Prüfung festgestellte Unrichtigkeiten oder Verstöße
gegen gesetzliche Vorschriften […] zu berichten, […].
► Durchführung der Prüfung: Im Rahmen der Prozessaufnahmen,
aufgrund Gesprächen mit Rechnungswesen, mit Hochschulleitung
► Gesetzliche Vorschriften: Die Bundesregierung hat mit Schreiben
vom 26. Februar 2007 ihre Zustimmung zu den im
Gemeinschaftsrahmen vorgeschlagenen zweckdienlichen
Maßnahmen erklärt Einführung der Trennungsrechnung in
Deutschland seit dem 1. Januar 2009 rechtlich verbindlich
vorgeschrieben.
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… dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der Vorgaben zur
Trennungsrechnung
► Verstoß:
► Trennungsrechnung wird nicht umgesetzt (wirtschaftliche Betätigung
wird nicht zu Marktpreisen bzw. zu Vollkosten angeboten)
► Trennungsrechnung umgesetzt, jedoch nicht vollständig/nicht
adäquat (siehe hierzu 2. Risiken der Trennungsrechnung)
► Trennungsrechnung umgesetzt, aber Ergebnis wirtschaftlicher
Betätigung = Verlust über mehrere Jahre tatsächliche
Quersubventionierung findet statt
► Empfehlung:
► Abstimmung mit zuständigem Abschlussprüfer, ob
Trennungsrechnung nach objektiven Grundsätzen dem Zweck der
EU-Vorschrift unter Beachtung der Wesentlichkeit / Wirtschaftlichkeit
der Jahresabschlusserstellung genügt
EY | Assurance | Tax | Transactions | Advisory
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