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Übung zu den Vorlesungen im Übung zu den Vorlesungen im VerwaltungsrechtVerwaltungsrecht
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SS 2005SS 2005
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1. Rechtsweg, § 40 I 1 VwGO
Wird um die unmittelbare Rechtsfolge aus der Anwendung einer
öffentlich-rechtlichen Norm gestritten?
Streitentscheidende NormStreitentscheidende Norm ist § 5 TierZG: Ausschließlich ein Träger
hoheitlicher Gewalt wird berechtigt.
2. Klageart
richtet sich nach dem Klageziel Anfechtungsklage? (–)
Verpflichtungsklage? (+)
LösungLösung
I.I. SachentscheidungsvoraussetzungenSachentscheidungsvoraussetzungen (zur Übung sehr ausführlich)(zur Übung sehr ausführlich)
SachentscheidungsvoraussetzungenSachentscheidungsvoraussetzungen
3. Klagebefugnis, § 42 II VwGO
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3. Klagebefugnis, § 42 II VwGO
Möglichkeit der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts des L?
… durch einen Rechtssatz begründet, der nicht nur öffentlichen
Interessen, sondern zumindest auch Individualinteressen zu dienen
bestimmt ist.
AdressatenformelAdressatenformel? zumindest in Art. 2 I GG verletzt?
nur bei der Anfechtungsklage (str.)
hier: subjektiv-öffentliches Recht aus § 5 III TierZG evtl. verletzt
4. Beteiligten- und Prozessfähigkeit, §§ 61, 62 VwGO (+)
5. Richtiger Beklagter, § 78 VwGO (+) (Prozessführungsbefugnis auf Bekl.-Seite)(Prozessführungsbefugnis auf Bekl.-Seite)
6. Vorverfahren, § 68 ff. VwGO (+)
7. Frist, § 74 VwGO (+)
8. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis (+)
SachentscheidungsvoraussetzungenSachentscheidungsvoraussetzungen
II. BegründetheitII. Begründetheit
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Die Klage ist begründet, Die Klage ist begründet, soweitsoweit die Ablehnung der Körentscheidung die Ablehnung der Körentscheidung
rechtswidrig, der L dadurch in seinen Rechten verletzt ist und die Sache rechtswidrig, der L dadurch in seinen Rechten verletzt ist und die Sache
spruchreif ist (spruchreif ist (§ 113§ 113 V VwGOV VwGO).).
1. Anspruch des L auf Erlass einer positiven Körentscheidung
a) Anspruchsgrundlage: § 5 III TierZG (gebundene Entscheidung: „ist“)
b) Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage
– Nr. 3 (+)
– Nr. 1: Zuchtwert? Nr. 2: Zuchttauglichkeit?
beides unbestimmte Rechtsbegriffe
ProblemProblem: Wer darf den Inhalt dieser Begriffe bestimmen?
II. BegründetheitII. Begründetheit
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1.1. VertretbarkeitslehreVertretbarkeitslehreEine vertretbare Entscheidung der Behörde ist zu respektieren.
2.2. Lehre von der Einschätzungsprärogative der BehördeLehre von der Einschätzungsprärogative der Behörde Durch die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe wird der Verwaltungs-behörde i. d. R. ein Beurteilungsspielraum zugestanden, d. h. ein Bereich eigener Wertung und Entscheidung.Das VG kann nur prüfen, ob die Grenzen dieses Bereichs eingehalten sind.
Kritik: Art. 19 IV GG.
3.3. Unbeschränkte gerichtliche Kontrolle unbestimmter Rechtsbe-Unbeschränkte gerichtliche Kontrolle unbestimmter Rechtsbe-griffe (st. Rspr./h. M.)griffe (st. Rspr./h. M.)
Ein behördlicher Spielraum ist grdsl. nicht anzuerkennen.
Begr.: Effektivität des Rechtsschutzes (Art. 19 IV GG).
Gerichtliche Kontrolle unbestimmter RechtsbegriffeGerichtliche Kontrolle unbestimmter Rechtsbegriffe
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Ein begrenzter Entscheidungsfreiraum kommt nur in Betracht, wenn Ein begrenzter Entscheidungsfreiraum kommt nur in Betracht, wenn
unbestimmte Rechtsbegriffe wegen der unbestimmte Rechtsbegriffe wegen der hohen Komplexitäthohen Komplexität und der und der
besonderen Dynamikbesonderen Dynamik der geregelten Materie so vage und ihre Konkretisierung der geregelten Materie so vage und ihre Konkretisierung
im Nachvollzug der Ver-waltungsentscheidung so schwierig sind, dass die im Nachvollzug der Ver-waltungsentscheidung so schwierig sind, dass die
gerichtliche Kontrolle an die gerichtliche Kontrolle an die Funktionsgrenzen der RechtsprechungFunktionsgrenzen der Rechtsprechung stößt. stößt.
Daher: Ausnahmen nach Rspr. und h. L.Daher: Ausnahmen nach Rspr. und h. L.
a)a) Prüfungsentscheidungen und prüfungsähnliche Entscheidungen.Prüfungsentscheidungen und prüfungsähnliche Entscheidungen.
b)b) Verteidigungspolitische Entscheidungen.Verteidigungspolitische Entscheidungen.
c)c) Dienstrechtliche Beurteilungen von Beamten/Disziplinarmaßnahmen etc.Dienstrechtliche Beurteilungen von Beamten/Disziplinarmaßnahmen etc.
d)d) Entscheidungen wertender Art durch weisungsfreie, mit Sachverständigen Entscheidungen wertender Art durch weisungsfreie, mit Sachverständigen besetzte Ausschüsse; verwaltungspolitische Entscheidungen.besetzte Ausschüsse; verwaltungspolitische Entscheidungen.
e)e) Prognoseentscheidungen und Risikobewertungen v. a. im Bereich des Prognoseentscheidungen und Risikobewertungen v. a. im Bereich des Umwelt- und Wirtschaftsrechts.Umwelt- und Wirtschaftsrechts.
Gerichtliche Kontrolle unbestimmter RechtsbegriffeGerichtliche Kontrolle unbestimmter Rechtsbegriffe
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Die Klage ist begründet, Die Klage ist begründet, soweitsoweit die Ablehnung der Körentscheidung die Ablehnung der Körentscheidung
rechtswidrig, der L dadurch in seinen Rechten verletzt ist und die Sache rechtswidrig, der L dadurch in seinen Rechten verletzt ist und die Sache
spruchreif ist (spruchreif ist (§ 113 V VwGO§ 113 V VwGO).).
1. Anspruch des L auf Erlass einer positiven Körentscheidunga) Anspruchsgrundlage: § 5 III TierZG (gebundene Entscheidung: „ist“)b) Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage
– Nr. 3 (+)– Nr. 1: Zuchtwert? Nr. 2: Zuchttauglichkeit? beides unbestimmte Rechtsbegriffe ProblemProblem: Wer darf den Inhalt dieser Begriffe bestimmen?
2. Rechtsverletzung (+)
3. Spruchreife (+)
4. Ergebnis: Klage begründet.
II. BegründetheitII. Begründetheit
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I. SachentscheidungsvoraussetzungenI. Sachentscheidungsvoraussetzungen (zur Übung sehr ausführlich)(zur Übung sehr ausführlich)
1. Rechtsweg, § 40 I 1 VwGO
2. Klageart: Verpflichtungsklage in Form einer Bescheidungsklage
3. Klagebefugnis, § 42 II VwGO
4. Beteiligten- und Prozessfähigkeit, §§ 61, 62 VwGO
5. Richtiger Beklagter, § 78 I Nr. 1 VwGO (Rechtsträger)
6. Vorverfahren, § 68 ff.VwGO
7. Klagefrist, § 74 VwGO
8. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
LösungLösungII. BegründetheitII. Begründetheit
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Die Klage ist begründet, soweit die Ablehnung des Urlaubsgesuchs rechtswidrig, Die Klage ist begründet, soweit die Ablehnung des Urlaubsgesuchs rechtswidrig,
B dadurch in seinen Rechten verletzt und die Sache spruchreif ist B dadurch in seinen Rechten verletzt und die Sache spruchreif ist (§ 113 V (§ 113 V
VwGO)VwGO)..
1. Anspruch des B auf Erlass einer positiven Entscheidunga) § 32 UrlaubsVO: kein Anspruch... „kann“ Ermessenb) Aber: Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung
– Voraussetzungen des § 32 UrlaubsVO? (+)– Ermessensfehler? Ausgangs-VA
Ermessensfehlgebrauch (+)aber: § 79 I Nr. 1 VwGO analog
WiderspruchsbescheidErmessensnichtgebrauch (–)Missachtung von Grundrechten (–)Selbstbindung d. Verw.Selbstbindung d. Verw. durch Verwaltungsvorschriften?
2. Ergebnis: Klage unbegründet.
II. BegründetheitII. BegründetheitAbgrenzung: unbestimmter Rechtsbegriff — ErmessenAbgrenzung: unbestimmter Rechtsbegriff — Ermessen
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Abgrenzung: unbestimmter Rechtsbegriff — ErmessenAbgrenzung: unbestimmter Rechtsbegriff — Ermessen
unbestimmter Rechtsbegriffunbestimmter Rechtsbegriff: Worte des Normtextes; TB od. Rechtsfolgenseite
Ermessen („kann“/„darf“)Ermessen („kann“/„darf“): Normstruktur; betrifft die Rechtsfolgenseite
Gericht prüft nur Ermessensfehler.
ErmessensfehlerErmessensfehler
Ermessensnichtgebrauch: überhaupt keine Ermessenserwägungen
Ermessensunterschreitung: eine Ermessensvariante bleibt unberücksichtigt
Ermessensüberschreitung: nicht vorgesehene Rechtsfolge gesetzt
Ermessensfehlgebrauch: unrichtiger Sachverhalt zugrunde gelegt; Ge-sichtspunkte, die nicht ausschließlich dem Zweck der Vorschrift entsprechen
Missachtung von Grundrechten, des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes...
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Vielen Dank für Vielen Dank für die die
Aufmerksamkeit Aufmerksamkeit und Mitarbeit!und Mitarbeit!
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