Übungen im Strafrecht IIFS 2015
Fall 2: Prof Dr. Summers
Materieller Teil
Aufbau der Lösung
A) Eintreiben des Geldes (Fr. 10‘000) B) 100g Marihuana C) Daniels Portemonnaie D) Mobiltelefonverträge abschliessen E) Verkauf der Geräte F) Telefonüberwachung / Patricks
Aussagen betreffend Enzo
Aufbau der Lösung
A) Eintreiben des Geldes (Fr. 10‘000) B) 100g Marihuana C) Daniels Portemonnaie D) Mobiltelefonverträge abschliessen E) Verkauf der Geräte F) Telefonüberwachung / Patricks
Aussagen betreffend Enzo
Prüfung der Mittäterschaft• Ausführungen zum Vorliegen von Mittäterschaft sind nur dann
zu machen, wenn dies erforderlich ist (=wenn eine Person nicht alle Merkmale des in Frage stehenden Tatbestandes selbst in eigener Person verwirklich hat)– z.B. Strafbarkeit von Dario: Die Frage der Mittäterschaft muss hier
nicht erwähnt werden…
• Der sachlich angemessene Standort für die Prüfung ist der objektive Tatbestand– z.B. Bei der Prüfung der Strafbarkeit von Patrick
• Objektiver Tatbestand• Tathandlung – Androhung/ Gewalt (in eigener Person (-))• Prüfung, ob sich P die Tathandlungen durch D & T zurechnen
lassen muss (Mittäterschaft)
Der Täter ist nicht auf die Mitwirkung des Opfers angewiesen
Abgrenzung Raub/Erpressung
Raub Erpressung
"Geld und Blut" "Geld oder Blut"
A) Eintreiben des Geldes
Der Täter ist auf die Mitwirkung des Opfers
angewiesen
Schaden?«Wirtschaftlicher Vermögensbegriff»: Summe aller
wirtschaftlichen Güter«Juristischer Vermögensbegriff»: Summe der rechtlich
geschützten wirtschaftlichen Güter (h.L.)
Patrick Daniel
Patrick Daniel 0 Marihuana &
10’000
Patrick Daniel 10’000 Marihuana
Gibt es ein Schaden? Hat Patrick Anspruch auf das Geld?
Marihuana
10’000
A) Eintreiben des Geldes
Erpressung, Art. 156 Ziff. 1 StGB
Objektiver Tatbestand Tatmittel: Gewalt/Androhung ernstlicher
Nachteile Tathandlung: ‚jemand zu einem Verhalten
bestimmen‘ (unmittelbare) Vermögensverfügung Vermögensschaden
A) Eintreiben des Geldes
Räuberische Erpressung, Art. 156 Ziff. 3
Mindestens1 Jahr FS
(140 Ziff. 2)
Mindestens 2 Jahre FS(140 Ziff. 3)
Mindestens 5 Jahre FS(140 Ziff. 4)
"Schusswaffe"bwz. "gefährliche
Waffe"
funktionstüchtig
"Bande" "besondereGefährlichkeit"
"konkrete Lebensgefahr""schwere KV"
Mittäterschaft
Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oderAusführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender
Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt (= Formel des BGer.).
Tatherrschaft
Gemeinsamer Tatenschluss Gemeinsame Ausführung
• Nachträglicher Beitritt möglich
• Begrenzung der Haftung
• massgeblicher Tatbeitrag
• Austauschbarkeit der Rollen bzw. Bereitschaft zur Übernahme eines wesentlichen Beitrages
Gehilfenschaft
Vollendete oder versuchterechtswidrige Haupttat
Förderung der Tat eines anderen
• Physische Gehilfenschaft (Transportdienste BGE 98 IV 83)• Psychische Gehilfenschaft
Keine Kausalität i.S. der Äquivalenztheorie
Vorsatz, die Haupttat zu fördern
Vorsatz, dass die Haupttat Begangen wird(nicht erforderlich, dass der Gehilfe Einzelheiten der Haupttat kennt; er Muss um die Absichten des Haupttäters wissen; es ist aber Nicht erforderlich, dass er diese selberHegt, vgl. Bger 6B_86/2009, E. 3.3)
A) Eintreiben des Geldes Zwischenergebnis
Dario Räuberische Erpressung, Art. 156 Ziff. 3 i.V.m. Art. 140 Ziff.
3 StGB Thomas Räuberische Erpressung, Art. 156 Ziff. 3 StGB / i.V.m. Art.
140 Ziff. 2 oder Ziff. 3 in Mittäterschaft StGB Patrick Räuberische Erpressung in Mittäterschaft, Art. 156 Ziff. 3
StGB Chantal Räuberische Erpressung (Gehilfenschaft), Art. 156 Ziff. 3
i.V.m Art. 25 StGB
Aufbau der Lösung
A) Eintreiben des Geldes (Fr. 10‘000) B) 100g Marihuana C) Daniels Portemonnaie D) Mobiltelefonverträge abschliessen E) Verkauf der Geräte F) Telefonüberwachung / Patricks
Aussagen betreffend Enzo
B) 100g Marihuana
Diebstahl, Art. 139 Ziff. 1 StGB Objektiver Tatbestand
fremde, bewegliche Sache Wegnahme (Gewahrsamsbruch)
Subjektiver Tatbestand Vorsatz Aneignungsabsicht Absicht ungerechtfertigter Bereicherung
B) 100g MarihuanaZwischenergebnis
Dario
Diebstahl, Art. 139 Ziff. StGB
Aufbau der Lösung
A) Eintreiben des Geldes (Fr. 10‘000) B) 100g Marihuana C) Daniels Portemonnaie D) Mobiltelefonverträge abschliessen E) Verkauf der Geräte F) Telefonüberwachung / Patricks
Aussagen betreffend Enzo
Das Portemonnaie
Thomas hat von Anfang an vor, die ID wegzunehmen und das Portemonnaie zurückzugeben
Prüfung der Wegnahme des Portemonnaies: -keine Aneignungsabsicht; -kein Nachteil
Prüfung der Wegnahme der ID:- Art. 140 StGB
Thomas nimmt das Portemonnaie und erst nachdem er merkt, dass Daniel nur Fr. 50.00 hat, entscheidet er sich, das Portemonnaie zurückzugeben.
Prüfung der Wegnahme des Portemonnaies
C) Daniels Portemonnaie
Raub, Art. 140 Ziff. 1 StGBObjektiver Tatbestand
Androhung/Gewalt gegen Inhaber des Gewahrsams
Diebstahl (fremde, bewegliche Sache) Vollendung/ Erfolgseintritt
C) Daniels Portemonnaie
Raub, Art. 140 Ziff. 1 StGBObjektiver Tatbestand
Androhung/Gewalt gegen Inhaber des Gewahrsams
Diebstahl (fremde, bewegliche Sache) Vollendung/ Erfolgseintritt
Subjektiver Tatbestand Vorsatz Aneignungsabsicht
C) Daniels PortemonnaieZwischenergebnis
Thomas
Raub, Art. 140 Ziff. 1 StGB
Aufbau der Lösung
A) Eintreiben des Geldes (Fr. 10‘000) B) 100g Marihuana C) Daniels Portemonnaie D) Mobiltelefonverträge abschliessen E) Verkauf der Geräte F) Telefonüberwachung / Patricks
Aussagen betreffend Enzo
D) Mobiltelefonverträge
Urkundenfälschung, Art. 251 StGB
Tatobjekt: Die Urkunde, Art. 110 Ziff. 4 StGB Schrift / Zeichen Erkennbarkeit des Ausstellers Beweisbestimmung Beweiseignung
D) Mobiltelefonverträge
Urkundenfälschung, Art. 251 StGB
Tathandlung, Ziff. 1 Abs. 2: Fälschen Verfälschen Falschbeurkundung Falsch beurkunden lassen
D) Mobiltelefonverträge
Betrug, Art. 146 StGBObjektiver Tatbestand
Arglistige Täuschung Irrtum Vermögensdisposition Vermögensschaden Kausalitäts- bzw. Motivationszusammenhang
Mittäterschaft
Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oderAusführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender
Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt (= Formel des BGer.).
Tatherrschaft
Gemeinsamer Tatenschluss Gemeinsame Ausführung
• Nachträglicher Beitritt möglich
• Begrenzung der Haftung
• massgeblicher Tatbeitrag
• Austauschbarkeit der Rollen bzw. Bereitschaft zur Übernahme eines wesentlichen Beitrages
D) MobiltelefonverträgeZwischenergebnis
Thomas Betrug, Art. 146 Abs. 1 StGB (ev. Abs. 2) Urkundenfälschung, Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB Gebrauch der Urkunde, Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB
(mitbestrafte Nachtat) Fälschung von Ausweisen, Art. 252 Abs. 4 StGB
Patrick Betrug, Urkundenfälschung in Mittäterschaft
Aufbau der Lösung
A) Eintreiben des Geldes (Fr. 10‘000) B) 100g Marihuana C) Daniels Portemonnaie D) Mobiltelefonverträge abschliessen E) Verkauf der Geräte F) Telefonüberwachung / Patricks
Aussagen betreffend Enzo
E) Verkauf der GeräteZwischenergebnis
Thomas & Patrick Hehlerei, 160 StGB Geldwäscherei, Art. 305bis StGB Dario Hehlerei, Art. 160 StGB Geldwäscherei, Art. 305bis StGB Sebastian Hehlerei, Art. 160 StGB / Geldwäscherei, Art. 305bis StGB /
Aufbau der Lösung
A) Eintreiben des Geldes (Fr. 10‘000) B) 100g Marihuana C) Daniels Portemonnaie D) Mobiltelefonverträge abschliessen E) Verkauf der Geräte F) Telefonüberwachung / Patricks
Aussagen betreffend Enzo
F) Telefonüberwachung / Patricks Aussagen
Zwischenergebnis
Patrick Gewerbsmässiger Betrug, Art. 146 Abs. 2 StGB
Begünstigung, Art. 305 StGB
Übungen im Strafrecht IIFS 2015
Fall 5: Prof Dr. Summers
Prozessrechtlicher Teil
Überwachung, Voraussetzungen, Art. 269 StPOAbs. 1: Die Staatsanwaltschaft kann den Post- und den Fernmeldeverkehr überwachen lassen, wenn: a. der dringende Verdacht besteht, eine in Absatz 2 genannte Straftat sei begangen worden; b. die Schwere der Straftat die Überwachung rechtfertigt; und c. die bisherigen Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden.
Abs. 2: Katalogtat
Zufallsfunde (Überwachung), Art. 278 StPO
Abs. 1: Werden durch die Überwachung andere Straftaten als die in der Überwachungsanordnung aufgeführten bekannt, so können die Erkenntnisse gegen die beschuldigte Person verwendet werden, wenn zur Verfolgung dieser Straftaten eine Überwachung hätte angeordnet werden dürfen. Abs. 2: Erkenntnisse über Straftaten einer Person, die in der Anordnung keiner strafbaren Handlung beschuldigt wird, können verwendet werden, wenn die Voraussetzungen für eine Überwachung dieser Person erfüllt sind. Abs. 3: In Fällen nach den Absätzen 1, 1bis, 2 ordnet die Staatsanwaltschaft unverzüglich die Überwachung an und leitet das Genehmigungsverfahren ein
Art. 278 / Art. 277 StPO
Genehmigungsverfahren
nach Art. 274 StPOist einzuleiten
Wenn dies nicht gemacht wird…
Verwertungsverbot, Art. 277 Abs. 2StPO
Art. 278 Abs. 3(Zufallsfund)
Absolutes Verwertungsverbot
Art. 141 Abs. 1 Satz 1(Verletzung Art. 140)
Art. 141 Abs. 1 Satz 2(in der StPO geregelt, z.B. Art. 147 Abs. 4)
Relatives Verwertungsverbot
Art. 141 Abs. 2
(Verwertung möglich, wenn unerlässlich zur Aufklärung schwerer Straftaten)
Absolutes Verwertungsverbot
Art. 141 Abs. 1 Satz 1(Verletzung Art. 140)
Art. 141 Abs. 1 Satz 2(in der StPO geregelt, z.B. Art. 147 Abs. 4)
Fernwirkung?
Nicht ausdrücklich geregelt
Relatives Verwertungsverbot
Art. 141 Abs. 2
(Verwertung möglich, wenn unerlässlich zur Aufklärung schwerer Straftaten)
Fernwirkung:
Art. 141 Abs. 4
Untersuchungshaft
Voraussetzungen der Haft, Art. 221 StPO
Dringinder Tatverdacht & Ein besonderer Haftgrund
- Fluchtgefahr- Kollusionsgefahr- Wiederholungsgefahr- Ausführungsgefahr
Art. 5 Ziff. 3 EMRKJede nach der Vorschrift des Absatzes 1 (c) dieses Artikels
festgenommene oder in Haft gehaltene Person muss unverzüglich einem Richter… vorgeführt werden. Er hat Anspruch auf Aburteilung innerhalb einer angemessenen Frist oder auf Haftentlassung während des Verfahrens. Die Freilassung kann von der Leistung einer Sicherheit für das Erscheinen vor Gericht abhängig gemacht werden.
Art. 431 StPOAbs. 1: Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig oder nachträglich ungerechtfertigte Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu.Abs. 2: Im Fall von Untersuchungs- und Sicherheitshaft besteht der Anspruch, wenn die zulässige Haftdauer überschritten ist und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann.Abs. 3 Der Anspruch nach Absatz 2 entfällt, wenn die beschuldigte Person:...b. zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wird, deren Dauer die ausgestandene Untersuchung- und Sicherheitshaft überschreitet.
Einsprache
Art. 354 StPO:
Abs. 1: Einsprache ist innert 10 Tagen zu erheben.
Abs. 2: Die Einsprache ist zu begründen
Art. 356 StPO
Abs. 6: Bezieht sich die Einsprache nur auf die Kosten…