08.01.2016
Auras / Fröhlich
Donnerstag, 15.10.2015 Unfallkasse Baden-Württemberg, Waldhornplatz 1, D-76131 Karlsruhe
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Freisetzung von 25 – 40 t
Methylisocyanat u. a.
> 2500 Tote; > 10.000 Verletzte
(Schätzungen sprechen von
bis zu 20.000 Toten und
bis zu 500.000 Verletzten)
Bhopal (Indien) 03.12.1984
Hans-Peter Fröhlich BGHW
Düngemittelfabrik
Texas April 2013
mehr als 60 Tote
mehr als 100 Verletzte
Am Freitagvormittag waren die Aufräumarbeiten an der XXXX-Brandruine so weit fortgeschritten,
dass sich die Experten der Polizei und der Bezirksregierung erstmals selbst dem vermuteten
Ausgangspunkt des Feuers nähern konnten.
Foto: Lehmann/IKZ
Silo in Frankreich
Basel Fa. Sandoz, 1986,
Löschwasser gelangte
in den Rhein / auf einer Länge von 450 km wird ein
gigantisches Fischsterben ausgelöst
11. Dezember 2005
Überfüllung führte zum größten
Brandereignis
in Europa seit dem 2.Weltkrieg
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Grundlegende Regelungen nach § 8 GefStoffV
Mengenbegrenzung auf tatsächlichen Tagesbedarf
Festlegung von geeigneten Lagerbedingungen
Geeignete und gekennzeichnete Behälter
Nicht verbrauchte Restmengen vom Arbeitsplatz ins Lager transportieren
Keine unmittelbare Lagerung in der Nähe von Arznei-, Futter- und
Lebensmitteln sowie deren Zusatzstoffen
Giftige, sehr giftige und CMR-Stoffe (Kat. 1, 2) unter Verschluss lagern
(Zugang nur für sachkundige Personen)
Lagerung nach Gefahrstoffrecht
08.01.2016 Hans-Peter Fröhlich BGHW
Seite 4 08.01.2016 Seite 4
SEVESO Bislang größter Chemieunfall in Europa am
10. Juli 1976
Freisetzung von einigen hundert Gramm bis
zu wenigen Kilogramm
2,3,7,8-Tetrachlordibenzodioxin („Dioxin“)
In den folgenden Tagen Welken und
Verdorren der Blätter von Bäumen und Sträuchern
3.300 Tierkadaver wurden aufgefunden
200 Menschen erkrankten an schwerer Chlorakne
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GefStoffV Anhang I
In Arbeitsräumen dürfen
Gefahrstoffe nur gelagert
werden, wenn die Lagerung mit
dem Schutz der Beschäftigten
vereinbar ist und in besonderen
Einrichtungen erfolgt, die dem
Stand der Technik entsprechen.
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§ 8
Allgemeine
Schutzmaßnahmen Abs. 5
Insbesondere dürfen Gefahrstoffe
nicht in solchen Behältern
aufbewahrt oder gelagert werden,
durch deren Form oder
Bezeichnung der Inhalt mit
Lebensmitteln verwechselt
werden kann. Sie dürfen nur
übersichtlich geordnet und …..
§ 8
Allgemeine
Schutzmaßnahmen
Abs. 5
Gefahrstoffe dürfen
nur übersichtlich
geordnet und nicht in
unmittelbarer Nähe
von Arzneimitteln,
Lebens- oder
Futtermitteln
einschließlich deren
Zusatzstoffe
aufbewahrt oder
gelagert werden.
Nicht zulässige Gebinde
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Seite 6
Seite 7 08.01.2016 Seite 7
Bei der Lagerung
brennbarer Flüssigkeit
muss auch der
Explosionsschutz
beachtet werden !
Explosionsschutz in der
Gefahrstoffverordung
geregelt
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Die Verantwortlichkeit
für ein Lager mit
Gefährlichen Stoffen
liegt immer beim
Unternehmer.
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Seite 10 08.01.2016 Seite 10
Rechtsgrundlagen
Bestimmungen der TRGS 509
08.01.2016 Hans-Peter Fröhlich BGHW
Seite 11 08.01.2016 Seite 11
LöRüRL
VAwS
BetrSichV
„VbF“
TRBS
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Stoffe Mengenschwellen der 4. BImSchV in kg
Vereinfachtes Verfahren
ohne
Öffentlichkeitsbeteiligung
Genehmigungsverfahren
mit
Öffentlichkeitsbeteiligung
Heizöl EL --- 10.000.000
Methanol 10.000 200.000
Methylisocyanat [Nr. 23] 15 150
Hochentzündliche Stoffe
(R12, flüssig) 5.000.000 10.000.000
Leichtentzündliche Stoffe
(R11, flüssig) 5.000.000 10.000.000
Sehr giftige Stoffe [Nr. 29] 2.000 20.000
4. BlmSchV Anhang 1 Nr. 9 (Lagerung von Stoffen und Gemischen) und
Stoffliste nach Anhang 2
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Seite 14 08.01.2016 Seite 14
Lagerung ist !
das Aufbewahren zur späteren Verwendung
sowie zur Abgabe an andere. Es schließt die
Bereitstellung zur Beförderung ein, wenn
die Beförderung nicht binnen 24 Stunden
nach der Bereitstellung oder am darauf
folgenden Werktag erfolgt.
Ist dieser Werktag ein Samstag, so endet
die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. GefStoffV § 2
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Lagerung ist !
Lagern ist das Vorhalten von
wassergefährdenden Stoffen zur weiteren
Nutzung, Abgabe oder Entsorgung.
Verordnung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VUmwS)
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wahr falsch
a) Bereitgestellte Stoffe für die Beförderung am gleichen Tag
b) Zwischenprodukte zur Weiterverarbeitung in 3 Tagen
c) Vorratsmenge zum verarbeiten innerhalb einer Woche
d) Handmengen an Lösungsmitteln im Labor zum täglichen
Gebrauch
e) Monatsvorrat an Rohstoffen
f) Nicht aufgebrauchte Restmengen an Lacken als stille Reserve
Lagerung von Gefahrstoffen?
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Seite 17 08.01.2016 Seite 17
Lagerung ist NICHT
im Produktions- oder Arbeitsgang
bereitgehalten in erforderlichen Mengen
Handgebrauch in Laboratorien
transportbedingt zwischengelagert
zur Beförderung bereitgestellt 24h
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Aktive Lagerung ist das Aufbewahren brennbarer Flüssigkeiten in
Tankcontainern oder ortsbeweglichen Gefäßen, die am Ort ihrer
Lagerung ortsfest als Entnahme- oder Sammelbehälter benutzt
oder zu sonstigen Zwecken geöffnet werden.
Passive Lagerung ist das Aufbewahren brennbarer Flüssigkeiten
in gefahrgutrechtlich zulässigen Transportbehältern, die dicht
verschlossen sind und die während des Aufbewahrens im Lager weder
befüllt noch entleert noch zu sonstigen Zwecken geöffnet werden.
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Dient der Fußboden als Auffangraum, muss er gegen die gelagerten
Flüssigkeiten ausreichend beständig, nicht brennbar und für die
Dauer der zu erwartenden Beaufschlagung mit ausgelaufenem
Lagergut auch im Brandfall flüssigkeitsundurchlässig sein. (Quelle:
TRGS 510)
Begriffsbestimmungen
Lager sind Gebäude, Bereiche oder Räume in Gebäuden oder Bereiche im
Freien, die dazu bestimmt sind, in ihnen Gefahrstoffe zu lagern. Hierzu
zählen auch Container oder Schränke.
Lagerabschnitt ist der Teil des Lagers, der von anderen Lagerabschnitten
oder angrenzenden Räumen durch Wände/Decken (die den
sicherheitstechnischen Anforderungen entsprechen) oder im Freien durch
entsprechende Abstände oder Wände getrennt ist. Sicherheitsschränke mit
einer FWF 90 gelten als Lagerabschnitt.
Lagerbereich ist der Teil eines Lagerabschnitts, in dem Gefahrstoffe
gelagert werden.
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Seite 20 08.01.2016 Seite 20 08.01.2016 Hans-Peter Fröhlich BGHW
Begriffsbestimmungen
Eine Zusammenlagerung liegt vor, wenn sich verschiedene Stoffe in einem
Lagerabschnitt, einem Container, Sicherheitsschrank oder einem Auffangraum
befinden.
Bereitstellung: kurzzeitiges Aufbewahren für konkret vorgesehene Verwen-
dung, z. B. Beförderung (Zeitraum < 24 h oder bis zum darauffolgenden Werktag)
Lagermenge: die Nettomasse eines gelagerten Stoffes. Die Gesamtlager-
menge ist die Summe der Lagermengen der Stoffe.
Lagerklasse: Klassifizierung anhand spezifischer Gefahrenmerkmale. Die
Lagerklassen dienen ausschl. zur Festlegung der Zusammenlagerung.
08.01.2016 Seite 21 Hans-Peter Fröhlich BGHW
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Seite 22 08.01.2016 Seite 22 08.01.2016 Hans-Peter Fröhlich BGHW
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GHS-Verordnung sieht zum Teil relativ lange Übergangsfristen vor:
• 01. Dezember 2010 Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen
• 01. Juni 2015 Einstufung und Kennzeichnung von Gemischen
In dieser Übergangszeit darf sowohl nach den derzeit gültigen EG-
Richtlinien als auch bereits nach der GHS-Verordnung eingestuft
und gekennzeichnet werden.
Arbeitgeber werden in der Übergangszeit mit beiden
Kennzeichnungssystemen konfrontiert.
Die Gefahrstoffverordnung und das technische Regelwerk legen für das
Ableiten von Maßnahmen gegenwärtig noch die Einstufung und
Kennzeichnung nach den EU-Richtlinien 67/548/EWG und
1999/45/EG zu Grunde.
Dr. Thomas Smola, IFA, Oktober 2009
Hans-Peter Fröhlich BGHW
Seite 24 08.01.2016 Seite 24
Sind Ihnen die Gefahren und sicherheitsrelevanten
Eigenschaften der in Ihrem Betrieb gelagerten Stoffe
bekannt (Flammpunkt usw.)?
Sind zu jedem Stoff die Sicherheitsdatenblätter verfügbar?
Werden die Zusammenlagerungsverbote eingehalten?
Haben Sie ein Lagerkonzept erstellt?
Sind alle Lagerbehälter korrekt beschriftet und
gekennzeichnet?
Weisen alle Lagerbehälter eine genügende mechanische,
thermische und chemische Widerstandsfähigkeit auf?
08.01.2016 Hans-Peter Fröhlich BGHW
Seite 25 08.01.2016 Seite 25
Sind Fluchtwege und Notausgänge gekennzeichnet und
jederzeit sicher begehbar?
Werden bei der Lagerung im Freien die vorgeschriebenen
Schutzabstände eingehalten?
Sind die Verantwortlichkeiten klar geregelt?
08.01.2016 Hans-Peter Fröhlich BGHW
Seite 26 08.01.2016 Seite 26
TRGS 510: Lagerung von Gefahrstoffen
in ortsbeweglichen Behältern
1 Anwendungsbereich 7 Zusammenlagerung
2 Begriffsbestimmungen 8 Lagerung akut toxischer...
3 Gefährdungsbeurteilung 9 Lagerung oxidierender..
4 Allgemeine Maßnahmen fürdie Sicherheit undGesundheitsschutz
10 Lagerung von Gasen unterDruck
5 Ergänzende Maßnahmen fürspezielle Gefahrstoffe
11 Lagerung von Aerosolen....
6 Maßnahmen zumBrandschutz
12 Lagerung entzündbarerFlüssigkeiten
Ausgabe: Januar 2013 *)
GMBl 2013 S. 446-475 [Nr. 22] (v. 15.5.2013)
geändert und ergänzt: GMBl 2014 S.1346 [Nr. 66-67] (v. 19.11.2014)
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Seite 27 08.01.2016 Seite 27
TRGS 510: Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern Anlagen
1 Ergänzende Hinweise zur Gefährdungsbeurteilung
2 Lagerung von bestimmten Gefahrstoffen in Verkaufsräumen und bewohnten Gebäuden
3 Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten in Sicherheitsschränken
4 Vorgehensweise zur Festlegung der Lagerklassen
5 Besondere Maßnahmen zum Brand- und Explosionsschutz bei der Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten
6 Weitere stark oxidierende oder sehr reaktionsfähige Stoffe
7
Lüftung und Vorschriften zum Explosionsschutz
8 Sehr reaktionsfähige oxidierende/brandfördernde Stoffe
9 Maßnahmen bei der Lagerung von Gefahrstoffen bis zu 50 kg (Kleinmengenregelung)
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TRGS 510 Kleinmengen (Tabelle 1 und Nr. 4.3.1)
Eigenschaft Mengenschwelle Piktogramm CLP
Extrem entzündbare
Flüssigkeiten < 10 kg
Leicht entzündbare
Flüssigkeiten < 20 kg
Entzündbare
Flüssigkeiten < 100 kg
Brennbare Flüssigkeiten
(Flammpunkt 60 – 370 °C) < 1000 kg
Oxidierende Flüssigkeiten
und Feststoffe der Kat. 1 < 1 kg
08.01.2016 Seite 28 Hans-Peter Fröhlich BGHW
Seite 28
TRGS 510 Kleinmengen (Tabelle 1 und Nr. 4.3.1)
Eigenschaft Mengenschwelle Piktogramm CLP
Gase in Druckgasbehältern < 2,5 l
Aerosolpackungen/
Druckgaskartuschen < 20 kg
Brennbare Gefahrstoffe < 200 kg
Akut toxisch < 50 kg
Karzinogen, keimzell-
mutagen, spez. toxische
Eigenschaften
< 50 kg
08.01.2016 Seite 29 Hans-Peter Fröhlich BGHW
Seite 29
Seite 30 08.01.2016 Seite 30
TRGS 510: Lagerung von Gefahrstoffen
in ortsbeweglichen Behältern
Anwendungsbereich
Die TRGS 510 gilt für das Lagern von Gefahrstoffen in
ortsbeweglichen Behältern einschließlich folgender
Tätigkeiten:
Aufbewahrung zur späteren Verwendung sowie Abgabe an andere
Bereitstellung zur Beförderung > 24 Stunden
Ein- und Auslagern
Transportieren innerhalb des Lagers
Beseitigen freigesetzter Gefahrstoffe
08.01.2016 Hans-Peter Fröhlich BGHW
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Anwendungsbereich Diese TRGS gilt nicht 1.für Stoffe, die sich im Produktions- oder Arbeitsgang befinden, Bereitstellungmenge für
eine Tagesproduktion, sowie für das Bereithalten ortsbeweglicher Druckgasbehälter und
Kleinmengen in Laboratorien
2.Tätigkeiten wie z. B. Umfüllen und Entnehmen, Reinigen von Behältern, Probenahme,
Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten 1)
3.Schüttgüter in loser Schüttung
4.explosionsgefährliche Stoffe und Gemische nach Sprengstoffgesetz (2. SprengV)
5.Ammoniumnitrat und ammoniumnitrathaltige Gemische (TRGS 511)
6.organische Peroxide (Ausnahmen Nr. 3 und 4 TRGS 510)
7.radioaktive Stoffe nach Atomgesetz bzw. Strahlenschutzverordnung
8.ansteckungsgefährliche Stoffe
Anforderungen anderer Rechtsgebiete bleiben unberührt.
1) separat in Gefährdungsbeurteilung betrachten und bewerten
TRGS 510: Lagerung von Gefahrstoffen
in ortsbeweglichen Behältern
08.01.2016 Hans-Peter Fröhlich BGHW
Es geht um die Lagerung von Spirituosen
(hochprozentig, Schnaps, Whisky etc.)
Nach meiner Kenntnis gilt hier nicht die
TGRS 510.
Was ist jedoch anzuwenden???
Für Stoffe, die „erfahrungsgemäß brennbar“ sind, ist
die TRGS Nummer 6 „Brandschutz“ anzuwenden;
das ergibt sich aus Nr. 6.1 (1) Satz 2(entzündbare Flüssigkeiten
(gekennzeichnet mit H224, H225 oder H226 1)) bzw. entzündlich
(gekennzeichnet mit R12, R11 oder R10)), und (2) Satz 1 Nr. 1 TRGS
510. (Materialien, die erfahrungsgemäß brennbar sind)
08.01.2016 Seite 32 Hans-Peter Fröhlich BGHW
Seite 32
08.01.2016 Seite 33 Hans-Peter Fröhlich BGHW
Seite 33
Seite 34 08.01.2016 Seite 34
Explosionsgefährlich
1
SprengG, 2.SprengV, SprengLR 210-
410, 4. BImSchV, 12. BImSchV
Gas
2
TRGS 510, Anh. I Nr. 1 GefStoffV; 4.
BImSchV,
12. BImSchV;
Entzündbare Flüssigkeiten
3
BetrSichV; TRGS 510, Anhang I Nr. 1
GefStoffV; 4. BImSchV, 12. BImSchV;
Entzündbar fest
4.1
TRGS 510, Anhang I Nr. 1 GefStoffV
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Seite 35 08.01.2016 Seite 35
Organisches Peroxid
5.2
BGV B4
4. BImSchV, 12. BImSchV
Sehr giftig und giftig
6.1
TRGS 514 TRGS 510
ChemVerbotsV
4. BImSchV, 12. BImSchV
Ätzend
8
BGI 595
TRGS 510
Verschieden
9
VAwS, TRwS 779 und 786;
LöRüRL; 12. BImSchV; TRGS 510
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7. Zusammenlagerung
(1) Gefahrstoffe dürfen nur zusammengelagert
werden, wenn hierdurch keine
Gefährdungserhöhung entsteht.
TRGS 510: Lagerung von Gefahrstoffen
in ortsbeweglichen Behältern
entzündbar
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2NaOCl + Säure
Lagerklassen
Cl2 + Lauge
Bei einem Chlorgas-Unfall im Heilbronner Industriegebiet sind gestern
sechs Menschen durch Reizungen der Augen und Atemwege leicht
verletzt worden. Zwei von ihnen kamen vorsorglich ins Krankenhaus.
Nach Angaben der Polizei musste eine Firma komplett evakuiert werden.
Bei einem Chemieunfall im Frankfurter Stadtteil ....... sind am Freitag
mehr als 50 Menschen verletzt worden, einige davon schwer. Das
Unglück ereignete sich gegen 10.30 Uhr auf dem Gelände der
Chemiehandelsfirma...... Ein Mitarbeiter hatte ersten Erkenntnissen
zufolge eine noch unbekannte Menge Salzsäure versehentlich in einen
Lagerbehälter mit Hypochlorit gegossen, wie die Feuerwehr mitteilte.
Durch die heftige chemische Reaktion entstand eine Chlorgaswolke,
die noch im Umkreis von mehreren hundert Metern wahrgenommen
wurde.
http://www.vch-online.de/images/downloads/MAIN/kundeninfo%20nr.%2012%20april%2009.pdf
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Seite 38 08.01.2016 Seite 38
Umsetzung des Lagerkonzepts
des Verbandes der Chemischen Industrie (VCI)
Lagerklasse (LGK): Klassifizierung zu lagernder Stoffe und Gemische anhand spezifischer
Gefahrenmerkmale.
Die Lagerklassen dienen ausschließlich zur Festlegung
der Zusammenlagerung.
Lagerklassen
Anlage 4 zu TRGS 510:
Vorgehensweise zur Festlegung der Lagerklassen
Hans-Peter Fröhlich BGHW
TRGS 510 Anlage 4 (Bestimmung der Lagerklassen, Auszug)
39
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Lagerklassen
Hans-Peter Fröhlich BGHW
Seite 41 08.01.2016 Seite 41
Lagerklassen
2. Zusammenlagerung ist nur zulässig wenn,
- maximal 25 gefüllte Druckgasflaschen
gelagert werden und diese
- durch eine mindestens 2 m hohe Wand
aus nicht brennbaren Baustoffen abgetrennt sind
- und zwischen Wand und den brennbaren
Stoffen ein Abstand von mindestens 5 m eingehalten
wird.
5. Materialien, die ihrer Art und Menge nach geeignet
sind, zur schnellen Entstehung oder Ausbreitung von
Bränden beizutragen, wie z. B. Papier, Textilien, Holz,
Holzwolle, Heu, Stroh, Kartonagen, brennbare
Verpackungsfüllstoffe, dürfen im Lagerabschnitt nicht
gelagert werden, sofern sie nicht zur Lagerung und
dem Transport eine Einheit mit
den ortsbeweglichen Behältern
bilden.
Hans-Peter Fröhlich BGHW
2. Dürfen folgende Gefahrstoffe zusammengelagert werden?
ja nein
a) Aceton, Methanol und Ethanol?
b) Ethanol, Aceton und Schwefelsäure?
c) Kaliumdichromat und Aceton?
d) Propangas und Ethanol?
e) Propangas und Schwefelsäure?
Die Lagermengen liegen bei ca. 1.000 kg für jeden Einzelstoff.
jein (Ziffer 4 nach Zusammenlagerungstabelle beachten)
LGK 3
LGK 8B LGK 3
LGK 5.1B LGK 3
LGK 3 LGK 2
LGK 2 LGK 8B
08.01.2016 Seite 42 Hans-Peter Fröhlich BGHW
Seite 42
08.01.2016 Seite 43 Hans-Peter Fröhlich BGHW
Seite 43
Seite 44 08.01.2016 Seite 44
Lagerung von entzündbaren Flüssigkeiten in
ortsbeweglichen Behältern
Formale
Anforderungen
Diese ergeben sich aufgrund der
Menge der gelagerten Stoffe
Erlaubnis durch Behörde
12.BImschV
Grundpflichten Erweiterte
Pflichten
Genehmigung
Materielle
Anforderungen
Ausrüstung des Lagers
Feuerbeständige Abtrennung
Belüftung
Auffangraum
LöRüRL
Brandmeldung, Feuerlöschanlage
Ex-Schutz BGHW Mannheim
Tagung „Lagerung von Gefahrstoffen“ am 03.07.2014 in Essen
Hans-Peter Fröhlich BGHW
TRGS 510 Nr. 4.3 - Zusätzliche Schutzmaßnahmen für Läger
Lagerorganisation
Sicherung des Lagergutes
Qualifizierung der Beschäftigten
Maßnahmen zur Alarmierung
Persönliche Schutzausrüstung
Hygienische Maßnahmen
Erste Hilfe Maßnahmen
Prüfungen
08.01.2016 Seite 45 Hans-Peter Fröhlich BGHW
Seite 45
Beispielhafte Maßnahmen
Ausreichende Beleuchtung/Belüftung
Zugelassene sichere Verpackungen
Keine Lebensmittelbehälter
Kennzeichnung des Lagergutes
Übersichtliche Aufbewahrung
Ordnungsgemäßer Lagerzustand ...
Regelmäßige Überprüfung auf Beschädigungen oder Freisetzung
Gefahrstoffkataster
Evtl. Zugangsbeschränkungen beachten
08.01.2016 Seite 46 Hans-Peter Fröhlich BGHW
Seite 46
Gebindearten
08.01.2016 Seite 47 Hans-Peter Fröhlich BGHW
Seite 47
Seite 48 08.01.2016 Seite 48 Hans-Peter Fröhlich BGHW
Seite 49 08.01.2016 Seite 49
Checkliste: Lagern gefährlicher Stoffe!
Sicherheitsdatenblatt
Anzeige, Erlaubnis,
Genehmigung
Bauliche Voraussetzungen
Zusammenlagerungsverbote
Verpackung
Kennzeichnung
Name des
Stoffes/Zubereitung
R- und S-Sätze
Dr. Norbert Müller,Duisburg 10/2009
H- und P-Sätze
Gefahrgutunterlagen
Gefahrstoffverzeichnis
Betriebsan-/Unterweisungen
Überprüfungen
Explosionsschutz
Kleinmengenlagerung
etc.......
Hans-Peter Fröhlich BGHW
Seite 50 08.01.2016 Seite 50
TRGS 509
Lagerung von Gefahrstoffen in
ortsfesten Anlagen
sowie
Füll- und Entleerstellen für
ortsbewegliche Behälter
Hans-Peter Fröhlich BGHW
TRGS 515
Seite 51 08.01.2016 Seite 51
TRGS 509
ortsfest TRGS 510 ortsbeweglich
TRG 280
TRGS 514 TRbF 20
TRbF 30
GHS
Prof. Dr. Bender BASF SE
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Aufbau der TRGS 509
Nr. 9
entzündbare
Gefahrstoffe
Flp. < 55°C
Zusätzliche
Anforderungen
Nr. 10
Explosions-
schutzmaß-
nahmen
Nr. 8
Brennbare
Gefahrstoffe
Zusätzliche
Anforderungen
Nr. 11
Sehr giftige,
giftige,
oxidierende,
reaktive
Gefahrstoffe
Zusätzliche
Anforderungen
Nr. 12
Zusammen-
lagerung
7. Notwendigkeit von Ausrüstungsteilen und Anforderungen
6. Abstandsregelungen
5. Bauliche Anforderungen an Läger, Füll- und Entleerstellen
4. Maßnahmen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz
Grundsätze
3. Gefährdungsbeurteilung
2. Begriffsbestimmungen
1. Anwendungsbereich
Allgemein
08.01.2016 Seite 52 Hans-Peter Fröhlich BGHW
Seite 52
Seite 53 08.01.2016 Seite 53 Hans-Peter Fröhlich BGHW
WHG vom 07.08.2013
legt Maßstab fest, dem Anlagen (z. B. Öltanks, Tankstellen, Lager oder
Destillieranlagen) genügen müssen
Besorgnisgrundsatz und Betreiberpflichten §§ 62 und 63 WHG
konkrete Ausgestaltung VAwS bzw. zukünftig AwSV
technische Ausgestaltung
Betreiberpflichten
Anzeigeverfahren
Eignungsfeststellungsverfahren
WHG1) und VAwS2)
1) Wasserhaushaltsgesetz 2) Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
08.01.2016 Seite 54 Hans-Peter Fröhlich BGHW
Grundsatzanforderungen nach § 3 VAwS einwandige unterirdische Behälter sind unzulässig
Undichtigkeiten aller Anlagenteile müssen schnell und zuverlässig
erkennbar sein
austretende Stoffe müssen schnell und zuverlässig erkannt,
zurückgehalten sowie ordnungsgemäß und schadlos beseitigt werden
dichter und beständiger Auffangraum
nicht bei doppelwandigen Anlagen mit Leckanzeige
Betriebsanweisung
Überwachungsplan
Instandhaltungsplan
Alarmplan
WHG und VAwS
08.01.2016 Seite 55 Hans-Peter Fröhlich BGHW
Lagerung von wassergefährdenden Stoffen –
Anforderungen an Anlagen Anhang 1 VAwS
Entsprechend der WGK und der Lagergröße sind Anforderungen
an die Befestigung und Abdichtung von Bodenflächen
an das Rückhaltevermögen für austretende wassergefährdende
Flüssigkeiten
an infrastrukturelle, organisatorische oder technische
Maßnahmen
erforderlich.
08.01.2016 Seite 56 Hans-Peter Fröhlich BGHW
Seite 57 08.01.2016 Seite 57
Aus VAwS wird AwSV:
Nur Umstellung eines Buchstabens: Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen-
Verordnung
16 Seiten – das war einmal – und kommt nie wieder
Die neue AwSV – Das ändert sich für Sie!“ am 20. Mai 2015 in Mannheim
© Prof. Dr. Norbert Müller, öffentlich bestellter und vereidigter
Sachverständiger
für Gefahrguttransport und -lagerung
Hans-Peter Fröhlich BGHW
Seite 58 08.01.2016 Seite 58
WGK
Einstufungsmerkmal
Beispiele
Feststoffe und Flüssigkeiten
WKG 1
schwach
wassergefährdend
bestimmte Säuren und Laugen, Ethanol,
Methanol
WGK 2
wassergefährdend
Heizöl EL und Diesel
WGK 3
stark wassergefährdend
Benzin halogenierte Lösemittel, Chromate,
Cyanide, Altöl,
Hans-Peter Fröhlich BGHW
Seite 59 08.01.2016 Seite 59
Lagerung von Gefahrstoffen und
wassergefährdenden Stoffen !
Was ist eine WGK ?
Wassergefährdungsklassen
Lagerung von wassergefährdenden Stoffen
Hans-Peter Fröhlich BGHW
Seite 60 08.01.2016 Seite 60
Lagerung WGK Stoffe
Formale
Anforderungen
Diese ergeben sich aufgrund der
Menge der gelagerten Stoffe
Anzeige bei der Wasserbehörde
Störfallverordnung
Prüfungen
Materielle
Anforderungen
Ausrüstung des Lagers
Überwachungs-, Instandhaltungs-,
Alarmplan
Abdichtung
LöRüRL
Feuerbeständige Abtrennung
Brandmeldung, Feuerlöschanlage
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Abs. 1: Festlegung von Notfallmaßnahmen und Durchführung von
Sicherheitsübungen in regelmäßigen Abständen
Abs. 2: Sofortmaßnahmen zur Minderung der Auswirkungen und
Wiederherstellung der normalen Betriebssituation
Abs. 3: Ausstattung mit notwendiger Schutzkleidung und
persönlicher Schutzausrüstung (PSA)
Abs. 4: Bereitstellung von Warn- und Kommunikationssystemen
Abs. 5: Bereitstellung von Informationen über Notfallmaßnahmen für
interne und externe Einsatzkräfte
§ 13 Betriebsstörungen, Unfälle und Notfälle
(GefStoffV)
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Noch Fragen ! Dank an
Dr. Michael Hermesdorf
BGHW Mainz
und
Dr. Stefan Auras
BGHW Mannheim
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Auszug aus Tabelle 1: Anwendung der Nummern 4 bis 12 und der Anlagen 1 bis 6
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Einstufung/
Eigenschaft
Gefahrenhin-
weise nach
CLP-VO
R-Satz
nach
EG-RL
Lagerung
außerhalb
von Lagern
unter
Berück-
sichtigung
von Nr. 4.2
zulässig
Zusätzliche
und
besondere
Schutzmaß-
nahmen
Alle
Gefahrstoffe
Soweit nicht
nachfolgend
genannt bis
1000 kg
Nr. 4.3
1000 kg
Bei Zusam-
menlagerung
Nr. 7
< 200 kg
Akut toxische
Gefahrstoffe
H300, H301,
H310, H311,
H330 oder
H331 1
R 23
bis
R 28
Bis 50 kg Nr. 5 und
Nr. 8 jeweils
> 200 kg
Karzinogene
und Keimzell-
mutagene
Gefahrstoffe
H 340, H 350,
H 350i
R 45 … Bis 50 kg Nr. 5
> 200 kg
Gefahrstoffe
mit …
H 370,
H 372
R 39/23
bis …
Bis 50 kg Nr. 5
> 200 kg
Extrem und
leicht …
H 224, H 225 R 11,
R 12
Bis 20 kg,
davon …
Nr. 5, Nr. 5
und Nr. 12 …
Entzündbare
Flüssigkeiten
…
H 226 1 R 10 Bis 100 kg Nr. 5, Nr. 5
und Nr. 12 …
Tabelle 1: Anwendung der Nummern 4 bis 12 und der Anlagen 1 bis 6
außerhalb
von Lägern in Lägern
Gefahrstoffeinstufung:
Mengenschwellen
in Lägern mit
zusätzlichen
und besonderen
Schutzmaßnahmen
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LGK 8A/8B Säuren/Laugen
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