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Unfalltheorie – Gefährdungen - Risiko
Arbeitsschutz
Das Unfallereignis
Beurteilung der Arbeitsbedingungen
(„Gefährdungsbeurteilung“)
Verantwortung
Aufgaben und Pflichten des Unternehmers
Risikobewertung
Schutzziel und Maßnahmen
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Was ist Arbeitsschutz?
Arbeitsschutz ist die Bewahrung von Leben
und Gesundheit in Verbindung mit der
Berufsarbeit (Schutz vor Arbeitsunfällen und
arbeitsbedingten Erkrankungen) und
zugleich auch Schaffung und ständige
Verbesserung von Voraussetzungen, dass
die Arbeit insgesamt den körperlichen,
geistigen und seelischen Kräften des
Beschäftigten entspricht.
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einschließlich der
menschengerechten
Arbeitsgestaltung
Sicherheit und
Gesundheitsschutz
Was bedeutet Arbeitsschutz?
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Sicherheit
Zustand eines
Arbeitssystems, in dem
technische,
organisatorische und
personelle Faktoren im
Zusammenwirken den
Eintritt eines Schadens
mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit
ausschließen.
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Gesundheit
Definition der WHO
Gesundheit ist nicht nur die Abwesenheit von Krankheit
oder Gebrechen, sondern ein Zustand vollständigen
körperlichen, geistigen und sozialen Wohlergehens
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Hierarchie der Gestaltung der Arbeitsbedingungen
Menschengerechte
Arbeitsgestaltung
Schädigungslos
Ausführbar
Zumutbar
Persönlichkeitsförderlich/zufrieden
Sozialverträglich
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Hierarchie der Gestaltung der Arbeitsbedingungen
Die Arbeit ist so zu gestalten, dass gesundheitliche Schäden vermieden werden.
Die gestellten Aufgaben dürfen nicht zu einer zu hohen körperlichen und
psychischen Beanspruchung führen. > Leistungsvoraussetzungen
Tätigkeit wird im Gesamtbetrieb anerkannt und gewürdigt; es liegt keine
Überqualifikation vor; Ausschöpfen der Möglichkeiten für den Erhalt von
Wohlbefinden und Leistungsfähigkeit bei kritischen Arbeitsbedingungen, wie z.B.
Tierleichenverwertung.
Arbeitsschutzbetrachtung bereits eingebettet in allgemeine Fragen der
Arbeitsvertragsgestaltung und soziales betriebliches Klima.
Weiterentwicklung der gesundheitlichen Ressourcen, (Physis und Psyche) der
Beschäftigten, Entfaltung der gesamten persönlichen Kompetenzen des/r
Beschäftigten
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Warum Arbeitsschutz?
Humanes und ethisches Anliegen
Rechtliche Verpflichtung
Unternehmens-
interessen Volkswirtschaft-
liche Bedeutung Ökologische
Zusammenhänge
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Verantwortung des Unternehmers
§§ 3,4 ArbSchG
+ EinzelVO
§ 2 BG-V A 1
+ EinzelUVVen
§ 618 BGB
C2
§62 HGB
Der Unternehmer ist unmittelbar rechtlich
verantwortlich für die Durchführung von
Arbeitsschutzmaßnahmen zur Verhütung
von Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten
Gesundheitsgefahren einschließlich der
menschengerechten Gestaltung der Arbeit.
ChemG
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No
rmsetz
en
de
Staat
Bund
Länder
Unfallversicherungs-
träger
Verordnungen, Vorschriften
Überwachung
Beteiligte am Arbeitsschutz in Deutschland N
orm
verp
flic
hte
te
Unter-
nehmer/
Arbeitgeber
Verantwortliche Personen
z.B. Abteilungsleiter, Vorarbeiter
Beschäftigte bzw. Versicherte
• Fachkräfte für Arbeits-
sicherheit
• Betriebsärzte
• Sicherheitsbeauftragte
• weitere Beauftragte
• Personalrat/Betriebsrat
Vera
ntw
ort
un
g
Unterstützung
Beratung
Private
Regelsetzer
und
Sachverständige
C1
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Fachkraft für Arbeitssicherheit
Die FaSi hat die Aufgabe, den
Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und
bei der Unfallverhütung in allen
Fragen der Arbeitssicherheit,
einschließlich der
menschengerechten Gestaltung
der Arbeit zu unterstützen.
Sie ist in der Ausübung ihrer sicherheitstechnischen
Fachkunde an Anweisungen nicht gebunden.
Sie ist dem Leiter des Betriebes direkt unterstellt.
C7
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Fachkräfte für Arbeitssicherheit
beraten bei
Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und sozialen Einrichtungen
Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln, Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen
Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln
Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs, der Arbeitsumgebung usw.
Beurteilung der Arbeitsbedingungen
Betriebsanlagen und technischen Arbeitsmitteln überprüfen Betriebsanlagen und technischen Arbeitsmitteln
die Durchführung des Arbeitsschutzes (begehen, mitteilen, vorschlagen, untersuchen, beurteilen) die Durchführung des Arbeitsschutzes beobachten
darauf , dass sich alle Beschäftigten den Anforderungen des Arbeitsschutzes entsprechend verhalten darauf hinwirken
sollen insbesondere ... keine abgeschlossene
Zusammenstellung
der Aufgaben!
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Er ist in der Ausübung seiner arbeitsmedizinischen
Fachkunde an Anweisungen nicht gebunden und nur
seinem ärztlichen Gewissen unterworfen. Er hat die
Regeln der ärztlichen Schweigepflicht zu beachten.
Er ist direkt dem Leiter des Betriebes unterstellt.
Betriebsarzt
Der Betriebsarzt hat die Aufgabe,
den Arbeitgeber beim Arbeits-
schutz und bei der Unfallverhütung
in allen Fragen des Gesundheits-
schutzes zu unterstützen.
C8
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Sicherheitsbeauftragte
Der Sicherheitsbeauftragte hat den
Unternehmer bei der Verhütung von
Arbeitsunfällen und Berufskrank-
heiten zu unterstützen (§ 22 SGB VII).
durch
C9
Achten auf Vorhandensein und ordnungsgemäße
Benutzung der vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen
und Persönlichen Schutzausrüstung.
Aufmerksam machen auf Unfall- und Gesundheits-
gefahren für die Beschäftigten.
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Personalrat / Betriebsrat
§ 89 (1) BetrVG § 79 (1) BayPVG
Der Personalrat hat bei der Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden, die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und die übrigen in Betracht kommenden Stellen durch Anregung, Beratung und Auskunft zu unterstützen und sich für die Durchführung der Vorschriften über den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung in der Dienststelle einzusetzen.
C11
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Rechte und Pflichten des Personalrates / Betriebsrates
Unterstützungs-
pflicht
Anhörungs-
recht
Informations-
recht
Mit-
bestimmungs-
recht
Teilnahme-
recht
C12
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Arbeitsschutzausschuss
PR
Chef
FaSi BA SiBe
BR
Beraten über
Grundsatzfragen Erarbeiten von
Regelungen
Koordinieren von
Aufgaben und
Maßnahmen
Erfahrungs-
austausch
mind.
vierteljährlich
ab 20
Beschäftigte
Beratungs-
gremium
C13
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EG - Vertrag
Maschinenverordnung
(9. GPSGV) Betriebssicherheitsverordnung
Bauproduktengesetz Vorschriften zum sozialen
Arbeitsschutz
Staatliches Arbeitsschutzrecht
EG-Richtlinien: Umsetzung durch nationale Gesetze und Vorschriften
Aktionsprogramm zur
Schaffung eines einheitlichen
Binnenmarktes
Programm zu Sicherheit,
Hygiene und Gesundheit am
Arbeitsplatz
Produktvorschriften Betriebsvorschriften
Geräte und
Produktsicherheitsgesetz Arbeitsschutzgesetz
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Nationale Regelung
Nationales Recht Gesetze Verordnungen etc.
umsetzen
Nationale Normen DIN-Normen, VDE-Bestimmungen
übernehmen
EG - Vertrag Artikel Artikel
249 94
EG-Normen
EN ...
ausgefüllt durch
Europäische
Kommission
erarbeitet hierzu
EG-Richtlinien
nach
Artikel 95 Artikel 137 (Hersteller) (Benutzer)
Europäischer
Ministerrat
muss zustimmen
Aufbau des
europäischen
Arbeitsschutz-
rechtes
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RL nach Art. 95
richten sich an den Hersteller
„Beschaffenheitsanforderungen“
Nationale Regelung
Nationales Recht Gesetze Verordnungen etc.
umsetzen
Nationale Normen DIN-Normen, VDE-Bestimmungen
übernehmen EG-Normen
EN ...
ausgefüllt durch
EG-Richtlinien
nach
Artikel 95 Artikel 137 (Hersteller) (Benutzer)
Europäisches
Arbeitsschutz-
recht
umsetzen
1:1
VO über das Inverkehrbringen
von PSA (8.GPSGV)
Nationale Regelung
DIN EN 471 übernehmen
ausgefüllt durch
EN 471 „Warnkleidung“
RL 89/686/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften
der Mitgliedsstaaten für
persönliche Schutzausrüstungen
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RL nach Art. 137
richten sich an den Benutzer
„Benutzungsanforderungen“
Nationale Regelung
Nationales Recht Gesetze Verordnungen etc.
umsetzen
EG-Richtlinien
nach
Artikel 95 Artikel 137 (Hersteller) (Benutzer)
Europäisches
Arbeitsschutz-
recht
Nationale Regelung
VO über Sicherheit und
Gesundheitsschutz bei der
Benutzung von PSA (PSA-BV)
umsetzen
1:1
umsetzen
1:1 +
RL 89/656/EWG
über Mindestvorschriften für Sicherheit
und Gesundheitsschutz bei
Benutzung persönlicher
Schutzausrüstung
Zu RL nach Art. 137
Sind bisher keine EN-Normen
erstellt worden
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Arbeitsschutzgesetz
„Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des
Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die
Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit
beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu
überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten
anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und
Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.„
§3(1) „Grundpflichten des Arbeitgebers
§5(1) „Beurteilung der Arbeitsbedingungen“
„Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für
die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen
Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des
Arbeitsschutzes erforderlich sind.“
§6(1) „Dokumentation“
Der Arbeitgeber muss über die je nach Art der Tätigkeiten und der Zahl der
Beschäftigten erforderlichen Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis
der Gefährdungsbeurteilung, die von ihm festgelegten Maßnahmen des
Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind.
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Pflichten des AG (U) nach ArbSchG
Anstreben einer Verbesserung von Sicherheit und
Gesundheitsschutz
Beurteilen der
Arbeitsbedingungen
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„Gefährdungsbeurteilung“ - Übersicht
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Ermittlung von Unfallursachen
Schilderung des Unfallherganges
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Ermittlung von Unfallursachen
Schilderung des Unfallherganges
„Beim Festziehen einer Schraube ist Hr. E abgerutscht und
hat sich den Schraubenschlüssel ins Gesicht geschlagen.“
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Unfallereignis
Energie wird
unkontrolliert
und
ungesichert
frei!
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Gefahr
Gefahr liegt immer
dann vor, wenn die
Möglichkeit besteht,
dass Energie, die
einen Menschen
schädigen kann,
unkontrolliert und
ungesichert frei
werden kann.
Gefahrenquelle
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Gefährdung
Mensch
und
Gefahr
treffen zusammen
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Das Unfallereignis in der Entstehung
Beschäftigter mit seinen individuellen
Leistungsvoraussetzungen
Gefahrenquelle
Gefährdungsfaktor verletzungs- krankheits-
bewirkend bewirkend
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Befähigung für Tätigkeiten (§7 BGV A1)
Körperliche Fähigkeiten, Fertigkeiten und Eigenschaften :
Geistige Fähigkeiten, Fertigkeiten und Eigenschaften:
Jugendarbeitsschutz, Mutterschutz, Menschen mit
Behinderungen
körperliche Belastbarkeit, etc.
Hör- und Sehfähigkeit
Auffassungsgabe
Psychische Belastbarkeit
Konzentrations- und Koordinationsfähigkeit
Reaktionsvermögen
Ausbildungsqualifikation, etc.
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Der Mensch
Nicht der stets aufmerksame, in jeder Situation
überlegt handelnde, immer konzentriert
arbeitende Mensch ist der Normalfall, sondern der
Mensch, dessen Aufmerksamkeit schon mal
abgelenkt wird, der unter Zeitdruck handeln muss,
der vielleicht phasenweise körperlich und/oder
seelisch über oder- unterfordert ist, der nicht
immer über den totalen Durchblick verfügt. Das ist
der Normalfall, an dem sich die Arbeitssysteme in
ihrer Gestaltung orientieren müssen.
„Homo sapiens vulgaris“
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Das Unfallereignis in der Entstehung
Beschäftigter mit seinen
Leistungsvoraussetzungen
ungenügende Qualifikation
fehlende Unterweisung
gefahrbringende
Bedingungen
Gefahrenquelle
Gefährdungsfaktor verletzungs- krankheits-
bewirkend bewirkend
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Unterweisung
§12 ArbSchG
Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit
und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer
Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen.
Die Unterweisung umfasst Anweisungen und
Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den
Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind.
Die Unterweisung muss bei der Einstellung, bei
Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung
neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor
Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen.
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Unterweisung
GUV-V A1 – „Prävention“
Die Unterweisung muss mind.
einmal jährlich erfolgen,
in verständlicher Weise
und dokumentiert werden.
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Geschäftsbereich I Prävention – Dipl.Ing. Fredi Fischer D36
Das Unfallereignis in der Entstehung
Beschäftigter mit seinen
Leistungsvoraussetzungen
ungenügende Qualifikation
fehlende Unterweisung
schlechte Witterung
Zeitdruck, Hektik
Lichtverhältnisse
gefahrbringende
Bedingungen
Gefahrenquelle
Gefährdungsfaktor verletzungs- krankheits-
bewirkend bewirkend
Unwohlsein, Krankheit
Ärger in der Familie
Suchtprobleme
Geldsorgen
Mögliche
außerberufliche
Einflüsse
Unfallereignis
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Geschäftsbereich I Prävention – Dipl.Ing. Fredi Fischer D37
Gehirn
100
bits/s
Grenzen der menschlichen Wahrnehmung
Auge
Ohr
Geruchsinn Geschmacksinn
Tastsinn
1.000.000 bits/s
10.000 bits/s
100 bits/s 10 bits/s
1.000 bits/s
100.000 bits/s
Wärmesinn
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Geschäftsbereich I Prävention – Dipl.Ing. Fredi Fischer D38
Gefährdungs- und Belastungsfaktoren in der Übersicht
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Geschäftsbereich I Prävention – Dipl.Ing. Fredi Fischer D39
Belastung - Beanspruchung
Unterschiedliche Beanspruchungen
bei gleicher äußerer Belastung
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Geschäftsbereich I Prävention – Dipl.Ing. Fredi Fischer D40
Übungsbeispiel Unfalluntersuchung
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Übungsbeispiel Unfalluntersuchung
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Geschäftsbereich I Prävention – Dipl.Ing. Fredi Fischer D42
Übungsbeispiel Unfalluntersuchung
Warum kippte die Leiter?
Wie kamen die hohen Kräfte zustande?
Warum war die Leiter
nicht geeignet?
Warum wurden die Arbeits-
bedingungen nicht geprüft?
Warum wurde die
Leiter nicht geprüft?
etc….
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Pflichten des AG (U) nach ArbSchG
Anstreben einer Verbesserung von Sicherheit und
Gesundheitsschutz
Bewerten der
Risiken
Beurteilen der
Gefährdungen
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Risikobeurteilung
1. Risikoeinschätzung
Risiko ist die Schwere eines Schadens und
die Wahrscheinlichkeit, dass dieser eintritt.
aus dem Lateinischen „riscare“ (zu deutsch: „Klippen umschiffen“)
2. Risikobewertung
+
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Geschäftsbereich I Prävention – Dipl.Ing. Fredi Fischer D47
Risikobeurteilung
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Modell zur Risikobewertung (neu)
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Geschäftsbereich I Prävention – Dipl.Ing. Fredi Fischer D49
Risikobereiche (neu)
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Definition der Schwellen (neu)
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Geschäftsbereich I Prävention – Dipl.Ing. Fredi Fischer D51
Maßnahmen
Im Akzeptanzbereich sind Maßnahmen der
Basisvorsorge zu treffen, wie z.B.:
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Maßnahmen
Im Bereich von Besorgnis ist zusätzlich zur Basisvorsorge
ein aktives Risikomanagement zu betreiben, mit dem Ziel
den Zustand von Sicherheit zu erreichen, wie z.B.:
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Maßnahmen
Im Zustand von Gefahr sind Maßnahmen zur Reduzierung
des Risikos zwingend erforderlich, um die bestehenden,
nicht hinnehmbaren Gefahren für Leben und Gesundheit
abzuwehren. Maßnahmen können z.B. bestehen in einer
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Vorgehen bei der Risikobeurteilung Gefährdungsermittlung
Ziele setzen
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Geschäftsbereich I Prävention – Dipl.Ing. Fredi Fischer D55
Qualitative Anforderungen - Leiterbeispiel
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Qualitative Anforderungen - Leiterbeispiel
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Risikoeinschätzung - Schadensschwere
Skala der Klassifikation der Schadensschwere
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Schadensschwere - Leiterbeispiel
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Geschäftsbereich I Prävention – Dipl.Ing. Fredi Fischer D59
Schadensschwere - Leiterbeispiel
Im nächsten Schritt ist die Eintrittswahrscheinlichkeit zu
ermitteln
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Geschäftsbereich I Prävention – Dipl.Ing. Fredi Fischer D60
Eintrittswahrscheinlichkeit
Ist abhängig von:
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Geschäftsbereich I Prävention – Dipl.Ing. Fredi Fischer D61
Eintrittswahrscheinlichkeit
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Geschäftsbereich I Prävention – Dipl.Ing. Fredi Fischer D62
Eintrittswahrscheinlichkeit
Skalen zur Einstufung der Eintrittswahrscheinlichkeit
Flugzeugabsturz
tödlicher Arbeitsunfall
4 Richtige im Lotto
Autounfall
eine 6 würfeln
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Geschäftsbereich I Prävention – Dipl.Ing. Fredi Fischer D63
Eintrittswahrscheinlichkeit - Leiterbeispiel
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Geschäftsbereich I Prävention – Dipl.Ing. Fredi Fischer D64
Eintrittswahrscheinlichkeit - Leiterbeispiel
KUVB - Bayerische Landesunfallkasse
Geschäftsbereich I Prävention – Dipl.Ing. Fredi Fischer D65
Risikomatrix (bewertet)
KUVB - Bayerische Landesunfallkasse
Geschäftsbereich I Prävention – Dipl.Ing. Fredi Fischer D66
Risikomatrix - Leiterbeispiel
KUVB - Bayerische Landesunfallkasse
Geschäftsbereich I Prävention – Dipl.Ing. Fredi Fischer D67
Risikomatrix (bewertet)
KUVB - Bayerische Landesunfallkasse
Geschäftsbereich I Prävention – Dipl.Ing. Fredi Fischer D68
Risikobewertung
> Schutzziel formulieren
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Geschäftsbereich I Prävention – Dipl.Ing. Fredi Fischer D69
Schutzziele
Definieren einen Soll-Zustand
für das Arbeitssystem
Eröffnen einen Lösungsraum,
der Varianten für Maßnahmen zulässt
Bewertungsmaßstab für Lösungsvarianten
und Wirkungskontrollen
Taktisches Instrument; Argumentationshilfe
im Prozess kontinuierlicher Verbesserung
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Geschäftsbereich I Prävention – Dipl.Ing. Fredi Fischer D70
Schutzziel – woher?
Gefährdungen und Risiken als Ausgangspunkt
Vorschriften und Regeln
Stand der Technik, Arbeitswissenschaft,
Arbeitsmedizin, Hygiene
Betriebliche Vereinbarungen
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Geschäftsbereich I Prävention – Dipl.Ing. Fredi Fischer D71
Beispiele für Schutzziele
„Eine Überbeanspruchung
durch manuelles Heben und
Tragen von Lasten ist zu-
verlässig auszuschließen.“
„Der Betrieb der Maschine ist
dadurch gefahrlos zu gestalten,
dass Mensch und Gefahr
zuverlässig getrennt sind.“
„Bei Tätigkeiten in der Werkstatt
soll die Lärmbelastung einen
Beurteilungspegel von 80 dB(A)
nicht überschreiten.“
„Lager und Stapel sind so zu errichten, zu erhalten und abzutragen oder
abzubauen, dass Beschäftigte durch herabfallende, umfallende oder
wegrollende Gegenstände oder ausfließende Stoffe nicht gefährdet werden.“
„Beim Ein- bzw. Auslagern von
Material von der Leiter aus, muss
sicheres Stehen jederzeit
gewährleistet sein, um Abstürze zu
verhindern.
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Geschäftsbereich I Prävention – Dipl.Ing. Fredi Fischer D72
Ziele und Risikobeurteilung
„Künftig darf bei
Arbeiten auf der
Leiter max. ein eher
mittleres Risiko des
Absturzes
vorhanden sein.
„Beim Ein- bzw.
Auslagern von
Material von der
Leiter aus, muss
sicheres Stehen
jederzeit
gewährleistet sein,
um Abstürze zu
verhindern.
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Geschäftsbereich I Prävention – Dipl.Ing. Fredi Fischer D73
Pflichten des AG (U) nach ArbSchG
Anstreben einer Verbesserung von Sicherheit und
Gesundheitsschutz
Bewerten der
Risiken
Beurteilen der
Gefährdungen
Festlegen der erf.
Maßnahmen
gemäß Schutzziel
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Maßnahmenhierarchie A
bn
eh
me
nd
e R
eic
hw
eit
e
Zu
ne
hm
en
de
Sc
hw
ieri
gk
eit
d
er
Re
ali
sie
run
g
1) Vermeiden/Beseitigen der Gefahrenquelle
2) Ausschließen/Beseitigen des Wirksamwerdens der Gefahrenquelle, z. B. durch Abschirmen, Absperren (räumliche Trennung)
3) Verhindern/Verringern des Wirksamwerdens der Gefahrenquelle; Mensch von Gefahrenquelle fernhalten durch organisatorische Maßnahmen (räumlich/zeitliche Trennung)
4) Verhindern/Verringern der Einwirkung der Gefahrenquelle durch Persönliche Schutzausrüstung
5) Verringern der Wirkung der Gefahrenquelle durch Verhalten des Einzelnen (sicherheitsgerechtes Verhalten)
§4 Satz 2 ArbSchG : „Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen.“
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Verbindung von Zielhierarchie und
Reichweite von Maßnahmen
Risiko Niedrig Hoch
Gefahrenquelle vermeiden
räumliche Trennung
der Gefahrenquelle
organisatorische
Maßnahmen
PSA
Forderung an sicherheits-
gerechtes Verhalten
Risikoreduzierung durch:
Akzeptanz
-bereich
Besorgnis-
bereich
Gefahr-
bereich
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Geschäftsbereich I Prävention – Dipl.Ing. Fredi Fischer D76
Pflichten des AG (U) nach ArbSchG
Anstreben einer Verbesserung von Sicherheit und
Gesundheitsschutz
Bewerten der
Risiken
Durchführen der
Maßnahmen
Beurteilen der
Gefährdungen
Festlegen der erf.
Maßnahmen
gemäß Schutzziel
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Geschäftsbereich I Prävention – Dipl.Ing. Fredi Fischer D79
Pflichten des AG (U) nach ArbSchG
Anstreben einer Verbesserung von Sicherheit und
Gesundheitsschutz
Bewerten der
Risiken
Überprüfen der
Wirksamkeit
Durchführen der
Maßnahmen
Anpassen an
sich ändernde
Gegebenheiten
Beurteilen der
Gefährdungen
Dokumentation
Bereitstellen der erforderlichen Mittel
„Regelkreis“
Festlegen der erf.
Maßnahmen
gemäß Schutzziel
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Arbeitssystem
Organisation
• Arbeitsaufgaben, -inhalte
• Arbeitsorganisation,- abläufe
• Arbeitszeit, Pausen
Technik
• Maschinen, Geräte, Anlagen
• Arbeitsstoffe, -gegenstände
• Arbeitsstätten, -plätze
Personal
• Betriebsklima
• Qualifikation, Motivation
• Unterweisungen
Sichere und gesundheitsgerechte Arbeitsbedingungen sind durch
ganzheitliche Gestaltung zu gewährleisten D80