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VersandDas ändert sich, das ist neu, das fällt weg!
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Kennzeichnung und Bezettelung
neuer Unterabschnitt 5.1.5.4 für die Beförderung freigestellter Versandstücke mit radioaktiven Stoffen
Kennzeichnung mit UN-Nummer, Absender und/oder Empfänger, Bruttomasse, wenn größer als 50 kg
Kapitel 5.4 findet keine Anwendung mit Ausnahme von UN-Nummer, Absender und Empfänger
Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe Klarstellung der Ausnahmen Menge von höchstens 5 l/Nettomasse von 5 kg je
Einzelverpackung oder je Innenverpackung von zusammengesetzten Verpackungen
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Dokumentation
EDV bzw. EDI anstelle der schriftlichen Dokumentation: Absender muss in der Lage sein, dem
Beförderer die Informationen als Papierdokument zu übergeben
Aufbewahrungspflicht in Abschnitt 5.4.4: mindestens drei Monate bei elektronischer Aufbewahrung
Möglichkeit des Ausdrucks
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Dokumentation
Angabe der Anzahl und Beschreibung der Versandstücke gilt nicht für Innenverpackungen
Harmonisierung der Benennung für Abfälle mit UN:„UN 1230 ABFALL METHANOL, 3 (6.1), II, D/E“ statt „ABFALL, UN 1230 METHANOL, 3 (6.1), II, D/E“
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Dokumentation
Angabe „LEER, UNGEREINIGT“ oder „RÜCKSTÄNDE DES ZULETZT ENTHALTENEN STOFFES“ vor oder nach den Angaben gem. 5.4.1.1.1 j), a), b), c), d), k)
neu: Angabe „UMWELTGEFÄHRDEND“ oder im multimodalen Verkehr mit Seeverkehr „MEERESSCHADSTOFF“ im Beförderungspapier
UMWELTGEFÄHRDEND
MEERESSCHADSTOFF
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Dokumentation
bei Feuerwerkskörpern UN 0333, 0334, 0335, 0336 und 0337 Angabe im Beförderungspapier:„KLASSIFIZIERUNG VON FEUERWERKSKÖRPERN DURCH DIE ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE VON XX MIT DER REFERENZ FÜR FEUERWERKSKÖRPER XX/YYZZZZ BESTÄTIGT“KLASSIFIZIERUNG VON
FEUERWERKSKÖRPERN DURCH DIE
ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE VON XX MIT DER REFERENZ FÜR
FEUERWERKSKÖRPER XX/YYZZZZ BESTÄTIGT
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Dokumentation
schriftliche Weisungenverschiedene Anpassungen und Aufnahme des Kennzeichens für umweltgefährdende Stoffe und erwärmte Stoffe
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Sondervorschriften
Überarbeitung der Sondervorschriften für begaste Güterbeförderungseinheiten
Zusammenfassung aller anwendbaren Vorschriften Unterscheidung zwischen begasten Einheiten mit
Gefahrgut und begasten Einheiten ohne Gefahrgut Entweichen von Gas muss auf ein Minimum reduziert
werden. Unterweisung des Personals kein Gefahrzettel „9“ erforderlich, außer, Stoffe der
Klasse 9 sind enthalten
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Dokumentationab hier besondere Änderungen für die Eisenbahn
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DokumentationAufnahme von schriftlichen Weisungen in das RID
Im Gegensatz zum ADR kann der Inhalt auf der Grundlage nationaler Vorgaben angepasst werden!