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Das Das Lizenzierungsverfahren Lizenzierungsverfahren
des DFBdes DFB
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Gliederung Gliederung
1. 1. Grundlagen des LizenzierungsverfahrensGrundlagen des Lizenzierungsverfahrens
1.1 Strukturelle Gliederung des Profifußballs
1.1.1 Funktion des DFB
1.1.2 Ligaverband
1.1.3. 3. Liga/Regionalliga
1.2 Zeitlicher Ablauf des Lizenzierungsverfahrens
1.3 Inhalt des Lizenzierungsverfahrens
1.3.1 Sportliche Qualifikation
1.3.2 Technisch - organisatorische Leistungsfähigkeit
1.3.3 Sicherheitstechnische Leistungsfähigkeit
1.3.4 Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
1.4 Rechtliche Grundlagen
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2. 2. Wirtschaftliche LeistungsfähigkeitWirtschaftliche Leistungsfähigkeit
2.1 Rechnungslegung im Profifußball
2.1.1 Gesellschaftsrechtliche Strukturen im Profifußballund Konsequenzen für die Rechnungslegung
2.1.1.1 Gemeinnützige Vereine
2.1.1.2 Kapitalgesellschaften
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3. 3. Anforderungen an die Rechnungslegung im Anforderungen an die Rechnungslegung im LizenzierungsverfahrenLizenzierungsverfahren
3.1 Bilanz
3.1.1 Wesentliche Abweichungen von der handelsrechtlichen Bilanz nach § 266 HGB
3.1.1.1 Bilanzierung der Spielerwerte
3.1.1.2 Bilanzierung der Forderungen und Verbindlichkeiten aus Transfers
3.1.1.3 Bilanzierung der Kaution DFB
3.2 Gewinn- und Verlustrechnung
3.2.1 Darstellung der Gewinn - und Verlustrechnung im Lizenzierungsverfahren
3.3 Anhang
3.4 Lagebericht
3.5 Liquiditätsverhältnisse
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4. 4. Prüfung des Jahres-/Zwischenabschlusses im Prüfung des Jahres-/Zwischenabschlusses im Rahmen des LizenzierungsverfahrensRahmen des Lizenzierungsverfahrens
4.1 Prüfungsauftrag
4.2 Bericht über die Prüfung
4.3 Bestätigungsvermerk
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1. 1. Grundlagen des LizenzierungsverfahrensGrundlagen des Lizenzierungsverfahrens
1.1 Strukturelle Gliederung des Profifußballs
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1.1.1 Funktion des DFB1.1.1 Funktion des DFB
Satzung DFB
§ 1
Der DFB ist die Vereinigung der Landesverbände, Regionalverbände
und des Ligaverbandes, in denen Fußballsport betrieben wird…
Der DFB ist ein eingetragener Verein.
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§ 4
g) die Bundesliga und die 2. Bundesliga, die Frauen-Bundesliga und die
2. Frauen-Bundesliga, die 3. Liga, die Regionalliga sowie die
Junioren-Bundesligen als seine Vereinseinrichtung zu organisieren
h) in Wettbewerben der Lizenzligen… die Auf- und Absteiger, die
Teilnehmer an den internationalen Wettbewerben deren Sieger zu
ermitteln oder ermitteln zu lassen
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§ 7
Ordentliche Mitglieder sind
a. Die Landes- und Regionalverbände
b. Der Ligaverband
§ 16
Der Ligaverband ist der Zusammenschluss der lizenzierten Vereine und
Kapitalgesellschaften der Bundesliga und der 2. Bundesliga.
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§ 16a Nr. 3
Er erteilt Lizenzen an Vereine und Kapitalgesellschaften für die
Teilnahme am Wettbewerb der Lizenzligen in eigener Verantwortung
nach sportlichen, technischen, organisatorischen und wirtschaftlichen
Kriterien.
Er regelt auch die Lizenzerteilung an die Spieler. In diesem
Zusammenhang erlässt er ein eigenes Statut.
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1.1.2 Ligaverband1.1.2 Ligaverband
Satzung Ligaverband
§ 1
Der Ligaverband ist der Zusammenschluss der lizenzierten Vereine
und Kapitalgesellschaften der Fußball- Lizenzligen Bundesliga und 2.
Bundesliga. Er führt den Namen „Die Liga-Fußballverband“ mit dem
Namenszusatz „eingetragener Verein“.
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§ 4§ 4
Zweck und Aufgabe des Ligaverbandes ist es insbesondere:
a. Die ihm seitens des DFB zur Nutzung überlassenen Vereins-
einrichtungen Bundesliga und 2. Bundesliga (Lizenzligen) zu
betreiben…
c. Die Lizenzen an Vereine und Ihre Kapitalgesellschaften nach den
im Einzelnen im Ligastatut, insbesondere in der Lizenzierungs-
ordnung und den entsprechenden Anhängen geregelten
sportlichen, rechtlichen, personellen und administrativen,
infrastrukturellen und sicherheitstechnischen, medientechnischen
sowie finanziellen Kriterien zu erteilen.
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§ 5 Nr. 1§ 5 Nr. 1
Der Ligaverband regelt seinen eigenen Geschäftsbereich durch ein
Ligastatut, Ordnungen, Entscheidungen seiner Organe und den
Gesellschaftsvertag der DFL Deutsche Fußball Liga GmbH.
§ 7
Mitglieder
Die Mitglieder des Ligaverbandes sind die lizenzierten Vereine und
Kapitalgesellschaften der Lizenzliegen Bundesliga und 2, Bundesliga
als ordentliche Mitglieder.
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§ 8§ 8
1. Vereine der Lizenzligen und Kapitalgesellschaften … erwerben die
Mitgliedschaft im Ligaverband mit Erteilung der beantragten Lizenz.
2. Eine Kapitalgesellschaft kann nur eine Lizenz für die Lizenzligen
und damit die Mitgliedschaft im Ligaverband erwerben, wenn ein
Verein mehrheitlich an ihr beteiligt ist, der über eine eigene
Fußballabteilung verfügt….
Der Verein (Muttergesellschaft) ist an der Gesellschaft mehrheitlich
beteiligt (Kapitalgesellschaft), wenn er über 50 % der Stimmanteile
zuzüglich eines weiteren Anteils verfügt….
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Lizenzvereine und Kapitalgesellschaften (Lizenznehmer), die Aufgaben
auf eine andere Gesellschaft (Vermarktungsgesellschaft) übertragen,
müssen an dieser Vermarktungsgesellschaft dann mehrheitlich beteiligt
sein, wenn diese selbst Verträge über die Vermarktung des
Lizenznehmers im eigenen Namen oder im Namen des Lizenznehmers
schließt. Das gilt nicht, wenn sich aus der vertraglichen Vereinbarung
zwischen dem Lizenznehmer und der Vermarktungsgesellschaft ergibt,
dass der Lizenznehmer den jeweiligen Vertragsabschlüssen im
Bereich der Werbung, insbesondere des Sponsorings …. vorab
zustimmen muss.
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§ 19 Geschäftsführung§ 19 Geschäftsführung
1. Der Ligaverband hat die DFL gegründet, die mit den Aufgaben der
Geschäftsführung betraut wird.
2. Der Geschäftsführung der DFL obliegen insbesondere:
- Die verantwortliche Leitung des Spielbetriebs der Lizenzligen
- Die Durchführung der Wettbewerbe des Ligaverbandes
- Die exklusive Vermarktung der sich aus der vom DFB zur
Nutzung überlassenen Vereinseinrichtungen Bundesliga und 2.
Bundesliga ergebenden Rechte…
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Satzung der DFLSatzung der DFL
§ 2 Nr. 1.3
Gegenstand des Unternehmens ist die Führung des operativen
Geschäfts, insbesondere die exklusive Vermarktung … der zur
Nutzung überlassenen Vereinseinrichtungen Bundesliga und 2.
Bundesliga. Zur Vermarktung zählen u.a. die abschließende
Verhandlung von Verträgen über die Vergabe von Rechten an Spielen
der Lizenzligen für Fernseh- und Hörfunkübertragungen, für alle
anderen Bild- und Tonträger, künftige technische Einrichtungen jeder
Art, in jeder Programm- und Verwertungsform und über vergleichbare
Vermarktungsrechte von erheblichem Umfang.
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1.1.3. 3. Liga/Regionalliga1.1.3. 3. Liga/Regionalliga
Statut 3. Liga und Regionalliga
§ 2
Teilnahmeberechtigt an der 3. Liga und der Regionalliga sind nur
Vereine und Kapitalgesellschaften, die zum Spielbetrieb gemäß
Abschnitte II. und III. aufgrund des Zulassungsvertrags zwischen dem
DFB und den betreffenden Vereinen bzw. Kapital-gesellschaften
zugelassen worden sind.
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§ 6§ 6
1. Teilnahmeberechtigt sind nur die Vereine bzw.
Kapitalgesellschaften, die die Zulassung zur 3. Liga durch
Abschluss eines Zulassungsvertrags zwischen dem DFB und den
betreffenden Verein bzw. der betreffenden Kapitalgesellschaft
erhalten haben. Die Zulassung wird jeweils für eine Spielzeit erteilt.
2. Voraussetzung für die Zulassung ist die sportliche Qualifikation…
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3. Voraussetzung für die Zulassung ist außerdem die fristgerechte
Bewerbung um die Zulassung zur 3. Liga mit allen erforderlichen
Unterlagen entsprechend den Richtlinien für die „Wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit 3. Liga“ sowie den Richtlinien für die „Technisch
organisatorische Leistungsfähigkeit 3. Liga“.
Für die Regionalliga in Abschnitt III analoger Text.
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1.2 Zeitlicher Ablauf des Lizenzierungsverfahrens1.2 Zeitlicher Ablauf des Lizenzierungsverfahrens
Am Beispiel 3. Liga 2010/2011:
Einreichung der Unterlagen bis 1. März 2010, 15.30 Uhr
Stellungnahme DFB hinsichtlich technisch-organisatorischer und wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit 26.04.2010 evtl. mit Auflagen, terminiert 04. Juni-
Bewerber kann innerhalb einer Woche dagegen Beschwerde einlegen (danach kein Tatsachenvortrag mehr möglich)
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Abhilfe der Beschwerde teilweise oder ganz durch DFB
3 Tage nach Zugang der Abhilfe kann Widerspruch eingelegt werden
Widerspruch wird durch Zulassungsbeschwerdeausschuss des DFB entschieden – Rechtsmittel dagegen sind nicht möglich
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1.3 Inhalt des Lizenzierungsverfahrens1.3 Inhalt des Lizenzierungsverfahrens
1.3.1 Sportliche Qualifikation
- wenn die in der Spielordnung festgesetzten Leistungen
nachgewiesen werden
- der Bewerber an seinem Sitz oder in seiner Region als
Fördereinrichtung des Juniorenfußballs ein Leistungszentrum führt,
das den Anforderungen der Richtlinien für die Errichtung und
Unterhaltung von Leistungszentren der Teilnehmer der Lizenzligen
entspricht (trifft für 3. Liga und Regionalliga nicht zu)
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1.3.2 Rechtliche Kriterien1.3.2 Rechtliche Kriterien
Unter anderem:
„Für einen Verein gilt zusätzlich, dass er in seiner Satzung sicherstellt,
dass die Mitgliederversammlung den Vorsitzenden und gegebenenfalls
auch die übrigen Mitglieder des Vorstandes wählt, nachdem zuvor ein
Wahlausschuss den Vorsitzenden bzw. die Mitglieder des Vorstands
vorgeschlagen hat. Über diese Mindestvoraussetzungen hinaus soll die
Satzung den Rahmenbedingungen für die Satzung eines Lizenzvereins
entsprechen.“
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1.3.3 Sicherheitstechnische Leistungsfähigkeit1.3.3 Sicherheitstechnische Leistungsfähigkeit
Es sind folgende Personen zu ernennen:
a) Cheftrainer, dem vertraglich nach außen erkennbar das Training
der Lizenzmannschaft übertragen wurde
b) Assistenztrainer mit Trainer A-Lizenz
c) Sportlicher Leiter des Leistungszentrums
d) Mitglieder der operativen Geschäftsleitung
e) Verantwortlichen im Finanzbereich mit entsprechender Qualifikation
f) Medienverantwortlichen
g) Sicherheitsbeauftragten
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1.3.4 Infrastrukturelle und sicherheitstechnische1.3.4 Infrastrukturelle und sicherheitstechnische Kriterien Kriterien
a) Stadion oder Mietvertrag über ein Stadion muss nachgewiesen werden
b) Stadion muss den baulichen und technischen Sicherheitsan-forderungen der DFB- Richtlinien genügen
c) der Verein hat jährlich das von ihm genutzte Stadion gemeinsam mit den Sicherheitsträgern zu überprüfen
d) Fassungsvermögen muss mindestens 15.000 Zuschauer sein
e) Flutlichtanlage muss eine Mindestbeleuchtungsstärke von 800 lx auf einer Höhe von 1,5 m über dem Spielfeld aufweisen
f) es muss eine Ersatzstromversorgung vorhanden sein, die gewährleistet, dass ein Spiel spätestens 30 Minuten nach einem Stromausfall fortgesetzt werden kann
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1.4 Rechtliche Grundlagen1.4 Rechtliche Grundlagen
1. 2000 hat UEFA-Exekutivkomitee beschlossen, ein Klublizen-
zierungsverfahren einzuführen, um professionelle Strukturen im
Fußballsport auf- oder weiter auszubauen, insbesondere aber, um
der ökonomischen Dimension des Fußballsports und seiner
finanziellen Risiken gerecht zu werden.
2. Die UEFA verlangt die Lizenzerteilung nur für Klubs, die sich
sportlich für die Teilnahme an den UEFA-Klubwettbewerben
qualifiziert haben, sie empfiehlt aber, das Klublizenzierungs-
verfahren wenigstens für alle Klubs der höchsten Spielklasse des
Nationalverbandes, als Lizenzierungsverfahren für die nationale
Meisterschaft, einzuführen.
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3. Der Ligaverband hat im Rahmen seiner Verbandsautonomie seine
Anforderungen an die Rechnungslegung und Prüfung der Vereine
und der Tochter-Kapitalgesellschaften im Rahmen der
Lizenzvergabe den handelsrechtlichen Vorschriften für
Kapitalgesellschaften angepasst und bisweilen darüber
hinausgehende Regelungen erlassen.
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2. Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit2. Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
2.1 Rechnungslegung im Profifußball
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2.1.1 Gesellschaftsrechtliche Strukturen im Profifußball2.1.1 Gesellschaftsrechtliche Strukturen im Profifußball und Konsequenzen für die Rechnungslegung und Konsequenzen für die Rechnungslegung
2.1.1.1 Gemeinnützige Vereine
Ein nicht-wirtschaftlicher Verein i.S. des § 21 BGB ist dadurch
charakterisiert, dass dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb gerichtet ist. Rechtsfähigkeit erlangt ein solcher
Idealverein durch die Eintragung in das Vereinsregister des
zuständigen Amtsgerichts.
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Gemäß § 27 i.V. mit § 666 BGB hat der Vorstand des Vereins den
Mitgliedern Auskunft zu geben und Rechenschaft über die laufende
Geschäftsführung abzulegen. Nach §§ 259 und 260 BGB ist dies durch
Vorlegen einer geordneten Aufstellung über die Einnahmen und
Ausgaben sowie eines Bestandsverzeichnisses zu erfüllen.
Eine Rechnungslegungspflicht nach den handelsrechtlichen
Vorschriften kann sich allerdings dann ergeben, wenn der Verein im
Rahmen des Nebenzweckprivilegs einen wirtschaftlichen Geschäfts-
betrieb unterhält, der seinerseits die Kaufmannseigenschaft nach § 1
HGB erfüllt.
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Nebenzweckprivileg wird dann angewendet, wenn die wirtschaftliche
Betätigung dem ideellen Vereinszweck dient und diesem untergeordnet
ist.
Daraus ergibt sich allerdings keine Offenlegungs- oder Prüfungspflicht
(und damit Konzernlegungspflicht).
Lizenzierungsverfahren erfasst den gesamten Verein (einschl.
wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb und Zweckbetrieb).
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Allerdings:
Verein ist wegen der eingeschränkten Rechnungslegungspflicht nicht
verpflichtet, einen Konzernabschluss zu erstellen, was die
wirtschaftliche Aussagekraft des Lizenzierungsverfahrens erheblich
einschränkt.
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2.1.1.2 Kapitalgesellschaften2.1.1.2 Kapitalgesellschaften
1. § 8 LO (Lizenzierungsordnung):
„Kapitalgesellschaften müssen zum Zeitpunkt der erstmaligen
Lizenzerteilung zum Nachweis ihrer wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit darlegen, dass das gezeichnete Kapital
mindestens EUR 2.500.000 beträgt. Für Aufsteiger in die 2.
Bundesliga kann der Ligaverband Ausnahmegenehmigungen
erteilen“
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2. 50 + 1 Regelung
3. Kapitalgesellschaft muss den gleichen Namen wie Verein haben.
4. Es gelten die allgemeinen handelsrechtlichen Rechnungsregeln
entsprechend §§ 238 ff. HGB (einschließlich Publizitätspflicht,
Konzernrechnungslegung, Prüfung usw.). Diese allgemeinen
Rechnungslegungsregeln werden durch DFL/DFB im Rahmen des
Lizenzierungsverfahrens teilweise erheblich erweitert.
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3. Anforderungen an die Rechnungslegung im Lizen-3. Anforderungen an die Rechnungslegung im Lizen-zierungsverfahrenzierungsverfahren
3.1 Bilanz
3.1.1 Wesentliche Abweichungen von der handelsrecht- lichen Bilanz nach § 266 HGB
3.1.1.1 Bilanzierung der Spielerwerte
1. Das Recht auf Transferentschädigung ist das - abtretbare-
geldwerte Recht am Spieler zu verstehen, welches bei dem Verein
liegt, bei dem der Spieler unter Vertrag steht.
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Das Recht auf Transferentschädigung beinhaltet das Recht, von
einem am Spieler interessierten Verein eine Ablösesumme für die
vorzeitige Entlassung des Spielers aus dem Vertrag zu verlangen.
2. Für die Bilanzierungspraxis im Zusammenhang mit dem
Spielervermögen ist das BFH - Urteil vom 26.08.1992, nach dem
die Spielerlaubnis- nicht die Transferzahlung als solche- als
immaterieller Vermögensgegenstand gemäß § 266 HGB zu
aktivieren ist.
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3. Nach HGB wird das erworbene Spielervermögen mit den gezahlten
Anschaffungskosten (Transferentschädigung) aktiviert. Der
immaterielle Vermögensgegenstand wird planmäßig über die
Laufzeit des Vertrages abgeschrieben. Bei einer dauerhaften
Wertminderung des Spielers muss darüber hinaus eine
außerplanmäßige Abschreibung vorgenommen werden.
Bei nur vorübergehender Wertminderung besteht gem. § 253 Abs.2 ein
Abschreibungswahlrecht.
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4. Nach Einführung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes
ergeben sich neue Überlegungen zur Bilanzierung von Spielerwerten
über die Transfererlöse hinaus.
"Um die Forschung von der Entwicklung trennen zu können, seien
Abgrenzungskriterien notwendig. Bei Spielerwerten seien diese aus
dem Aufbau der Leistungszentren zu entnehmen. Der erstmalige
Einsatz eines Spielers in der Profimannschaft markiere das Ende der
Herstellungsphase."
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3.1.1.2 Bilanzierung von Forderungen und Verbindlich-3.1.1.2 Bilanzierung von Forderungen und Verbindlich- keiten aus Transfers keiten aus Transfers
Wegen der besonderen Bedeutung der Aktivierungsmöglichkeit der
Spielerwerte in den Bilanzen und wegen ihres erheblichen Einflusses
auf das Bilanzbild der Vereine, verlangt der DFB die Erstellung eines
Anlagespiegels zu Spielerwerten.
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3.1.1.3 Bilanzierung der Kaution DFB3.1.1.3 Bilanzierung der Kaution DFB
1. Zweck und Höhe des DFB-Kautionsfonds am Beispiel 3. Liga
Zweck ist reibungsloser Ablauf des Spielbetriebes. Der DFB-
Kautionsfonds beziffert sich pro Spieljahr auf einen maximalen
Deckungsbeitrag von 1,0 Mio. EUR.
2. Der DFB Kautionsfonds kann nur durch Zulassungsnehmer in
Anspruch genommen werden. Die Angabe von Gründen ist nicht
erforderlich. Die Vereine der 3. Liga stehen solidarisch für den Fonds
ein.
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Höchstbetrag pro Zulassungsnehmer ist TEUR 200.
3.Bei Überschreitung der Rückzahlungsfrist erfolgt ein Punkteabzug bis
zu 3 Punkten.
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3.2 3.2 Gewinn - und VerlustrechnungGewinn - und Verlustrechnung
Die Gewinn- und Verlustrechnung ist nach den handelsrechtlichen
Grundsätzen der §§ 242 ff. HGB aufzustellen, obwohl sie ihrem Aufbau
nach auf die besonderen Gegebenheiten im Berufsfußball abgestimmt
ist und deutlich von den in § 275 HGB geregelten
Gliederungsschemata des Gesamtkostenverfahrens sowie des
Umsatzkostenverfahrens abweicht. Die Gewinn- und Verlustrechnung
ist in Staffelform konzipiert und gliedert sich für die Ertragspositionen
und die Aufwandspositionen in vier Überpunkte: Lizenzabteilung,
Handel, Verwaltung und andere Bereiche.
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Die Gewinn- und Verlustrechnung ist gesondert für die Zeiträume
01.07. t-2 bis 30.06. t-1,01.07. t-1 bis 31.12. t-1, die Plan-Gewinn- und
Verlustrechnung ist gesondert für die Zeiträume 01.01.t bis 30.06.t und
01.07.t bis 30.06. t+1 darzustellen.
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3.33.3 Anhang Anhang
Maßgeblich für die Erstellung des Anhangs sind die Bestimmungen der
§§ 284 bis 288 HGB. Der DFB verlangt die Aufnahme von Formblättern
für den Anlagespiegel, den Forderungsspiegel, den Verbindlich-
keitenspiegel und die Darstellung der Transfererträge und des
Transferaufwands. In den Formblättern sind neben den handels-
rechtlich vorgeschriebenen Angaben zusätzlich fußball-spezifische
Erläuterungen anzugeben.
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3.43.4 Lagebericht Lagebericht
Für die Aufstellung des Lageberichts verweist der DFB auf die
Regelung gemäß § 289 HGB. Vereine werden von der Aufstellung
eines Lageberichts nicht ausgenommen.
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3.5 3.5 Liquiditätsverhältnisse Liquiditätsverhältnisse
1. Die Liquiditätsverhältnisse sollen sicherstellen, dass während der
Spielzeit, für welche die Zulassung erfolgt, der Bewerber jederzeit in der
Lage ist, die Aufrechterhaltung seines Spielbetriebs zu gewährleisten.
Dies erfolgt auf der Grundlage einer Liquiditätsberechnung.
2. LO: "Die Liquiditätsverhältnisse des Bewerbers bedürfen besonderer
Berücksichtigung bei der Beurteilung der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit. Der DFB hat darauf zu achten, dass der jeweilige
Bewerber die kommende Spielzeit wirtschaftlich durchstehen kann.
Hierzu muss insbesondere jederzeitige Zahlungsfähigkeit gegeben
sein.
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Gegebenenfalls muss deshalb durch entsprechende Maßnahmen -
gerade, wenn eine unsichere Situation gegeben ist und der Bewerber
nicht ohne Weiteres von der Möglichkeit der kurzfristigen Beschaffung
von Geldmitteln ausgehen kann - Sorge dafür getragen werden, dass
der Zulassungsbewerber seinen finanziellen Verpflichtungen
nachkommen kann. Zu diesem Zweck kann die Stellung einer
Liquiditätsreserve als Guthaben auf einem Bankkonto des DFB oder in
Form einer Bankgarantie verlangt werden,"
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3. "Sofern ein Bewerber negatives Vermögen bzw. einen nicht durch
Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag in der testierten Bilanz zum 31.12.
t-1 ausweist, wird durch eine Auflage festgelegt, dass sich diese
Kennziffer nicht verschlechtern darf."
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4. Prüfung des Jahres-/Zwischenabschlusses im4. Prüfung des Jahres-/Zwischenabschlusses im Rahmen des Lizenzierungsverfahrens Rahmen des Lizenzierungsverfahrens
4.1 Prüfungsauftrag
Der Prüfungsauftrag an den Wirtschaftsprüfer wird auf Vorschlag des
Bewerbers vom DFB erteilt.
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4.2 Bericht über die Prüfung4.2 Bericht über die Prüfung
Die Prüfung erfolgt auf der Basis der Vorschriften des HGB mit
erheblichen Erweiterungen durch den DFB.
Damit unterwirft der DFB die Vereine mittels verbandsrechtlicher
Bestimmungen nicht nur den handelsrechtlichen Vorschriften zur
Rechnungslegung, sondern auch den handelsrechtlichen Vorschriften
zur Prüfung. Die Prüfungspflicht erstreckt sich auf alle
Kapitalgesellschaften. Die in § 316 As.1 HGB festgesetzte Befreiung
kleiner Kapitalgesellschaften der Prüfung kommt nicht zur Anwendung.
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Gegenstand der Prüfung ist die Buchführung, der
Jahres-/Zwischenabschluss ( Bilanz;GuV, Anhang) sowie der
Lagebericht.
Der Prüfungsauftrag wird im Lizenzierungsverfahren darüber hinaus
erweitert:
- Prüfung der Plan GuV und der Plan Liquiditätsrechnung auf
Plausibilität. Der Prüfer muss eigehen, ob die Planungsansätze
plausibel sind, ob die Planungen vor dem Hintergrund der Situation
des Bewerbers realistisch sind und in die Planung alle verfügbaren
Informationen eingeflossen sind;
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- Einhaltung von Auflagen aus dem vorangegangenen
Lizenzierungsverfahren;
- Erstellung eines Überschuldungsstatus bei bilanzieller Über-
schuldung;
- Bericht über die rechtlichen Verhältnisse des Bewerbers und die
Beziehungen zu Beteiligungsunternehmen
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4.3 Bestätigungsvermerk4.3 Bestätigungsvermerk
- Der Bestätigungsvermerk entspricht dem PS 450 IDW und ist
zu erweitern um :
- „Die Plausibilitätsprüfung der Plan-Gewinn- und Verlust-
rechnung, die Prüfung hinsichtlich des eventuellen Bestehens
von überfälligen Verbindlichkeiten zum 31. Dezember t-1, der
Liquiditätsberechnung sowie der Prüfung der Einhaltung von
Auflagen aus vorangegangenen Zulassungsverfahren hat keine
Einwendungen ergeben“
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