Die Ergänzungsleistungen zur
AHV und IV helfen dort, wo die
Renten und das Einkommen nicht
die minimalen Lebenshaltungs-
kosten decken. Anspruchsbe-
rechtigt ist, wer eine AHV oder
IV-Rente bezieht, Wohnsitz in
der Schweiz hat, Bürgerin oder
Bürger der Schweiz oder eines
EU-Mitgliedstaates ist oder Aus-
länderinnen und Ausländer, die
seit mindestens zehn Jahren
ununterbrochen in der Schweiz
leben.
Die Ergänzungsleistungen entspre
chen der Differenz zwischen den
anrechenbaren Einnahmen und den
anerkannten Ausgaben.
VALUTANEWSLETTER DER UTA GRUPPE NUMMER 59 SEPTEMBER 15
Ergänzungsleistungen und Verwandtenunterstützung.
nen gesetzlichen Anspruch auf Un
terstützung durch seine nahen Ver
wandten.
Voraussetzungen für die Unterstüt-
zungspflicht:
1. Es besteht ein Verwandtschafts-
verhältnis in gerader Linie zur
unterstützenden Person.
Das heisst, Eltern sind für ihre
erwachsenen Kinder unterstüt
zungspflichtig und umgekehrt.
Die Pflicht kann sich auch auf die
Grosseltern, Enkel, Urgrosseltern
und Urenkel erstrecken.
2. Die unterstützte Person ist in
einer objektiven Notlage.
Das ist dann der Fall, wenn sie
sich den notwendigen Lebens
unterhalt nicht mehr aus eigener
Kraft erarbeiten kann und auch
kein Ersatzeinkommen aus Ver
sicherungsleistungen erhält.
Die Meinung, man könne zum Schutz
des Vermögens zum Beispiel sein
Haus auf die Kinder überschreiben
und dann beim Heimeintritt Ergän
zungsleistungen beantragen, wenn
das Ersparte knapp wird, ist ver
breitet. Doch die Rechnung geht in
der Regel nicht auf: Erhält nämlich
der Staat Kenntnis von der Schen
kung, wird er versuchen, auch Jah
re später bezogene Leistungen von
den beschenkten Kindern im Sinne
der Verwandtenunterstützung (siehe
nachfolgend) zurückzufordern.
Verwandtenunterstützungs-
pflicht
Wer seinen Lebensunterhalt nicht
mehr selbst verdienen kann, hat ei
Editorial
Liebe Leserinnen und Leser
Die aargauische Berufsschau ver
zeichnete über 30’000 Besuche
rinnen und Besucher. Die Jugend
lichen strömten entweder klassen
weise oder mit ihren Eltern an die
Messe, um sich ein erstes oder ein
vertieftes Bild von der Berufswelt
zu machen. Das Interesse hat
mich beeindruckt. Ganz besonders
aber auch die Verhaltenskultur.
Es scheint mir, dass eine Genera
tion heranwächst, die sich wieder
kultivierter verhält. So war bei
spielsweise das Littering diesmal
kein Problem. Die Berufswahl ist
und bleibt jedoch für alle Jugend
lichen eine Herausforderung.
Von zentraler Bedeutung ist, dass
wir KMU den Jugendlichen Lehr
und Praktikumsstellen anbieten.
Ich beobachte, dass unsere Kun
den die Berufsbildung konsequent
fördern und ausgezeichnete Arbeit
leisten. Sie verdienen ein dickes
Lob!
Die UTA GRUPPE setzt sich auf al
len Stufen mit dem aktuellen Wirt
schaftsumfeld auseinander. Unser
Info-ABEnD
nimmt gezielt drei Themen auf,
die von allgemeinen Interesse sind
(siehe letzte Seite). Ich empfehle
Ihnen, einen Abend zu investieren.
Ihr Besuch freut uns und gibt
Ihnen bestimmt einen Wissens
vorsprung.
Kurt SchmidVorsitzender Partner
3. Die Pflichtigen leben in günsti-
gen Verhältnissen.
Gemäss Bundesgericht ist dies
gegeben, wenn die Unterstüt
zungsbeiträge ohne wesentliche
Beeinträchtigung einer wohlha
benden Lebensführung aufge
bracht werden können.
4. Die Unterstützungsleistung ist
fürdiePflichtigenzumutbar.
Es werden dabei nicht nur recht
liche und finanzielle, sondern auch
menschliche Aspekte berücksich
tigt. So kann beispielsweise keine
Unterstützung gefordert werden
für einen Vater, der seine Famili
enpflichten grob vernachlässigte
oder seine Angehörigen ständig
mit Gewaltandrohungen terrori
sierte. Keine Rolle spielt hingegen,
ob die berechtigte Person ihre
Notlage selbst verschuldet hat.
Wie wird die Unterstützungs-
pflicht gegenüber Verwandten
geltend gemacht?
Grundsätzlich müsste der Berech
tigte die Unterstützungspflicht ge
genüber seinen Verwandten selbst
geltend machen, was in der Praxis
aber selten geschieht. Wird jemand
mit Sozialhilfeleistungen unterstützt,
wird die Gemeinde versuchen, über
die Verwandtenunterstützung die
ausgerichtete Sozialhilfe ganz oder
teilweise zurückzuerhalten.
Vorgehen der Behörde bei der
Geltendmachung der Unterstüt-
zungspflicht
Verwandtenunterstützungsleistun
gen können rückwirkend auf maxi
mal ein Jahr gefordert werden. Wer
Sozialhilfe bezieht, muss Name und
Adresse der Verwandten in auf und
absteigender Linie bekannt geben.
Die Behörde nimmt dann mit die
sen Kontakt auf und erhebt mittels
Steuerausweisen die finanziellen Ver-
hältnisse.
Liegen die Werte des anrechen
baren Einkommens (steuerbares
Einkommen inklusive eines Vermö
gensverzehrs) über den Werten ge
mäss folgender Tabelle, gehen die
Behörden grundsätzlich von einer
Unterstützungspflicht aus.
Ehepaare,
eingetragene Paare CHF 180’000
Zuschlag pro Kind
in Ausbildung CHF 20’000
Alleinstehende CHF 120’000
Beim Vermögen wird Alleinstehen
den ein Freibetrag von CHF 250’000
belassen, Ehepaaren CHF 500’000
sowie pro Kind CHF 40’000. Vom
übersteigenden Teil wird ein Vermö
gensverzehr von zwischen 1/60 (bei
unter 30Jährigen) und 1/20 (bei
über 60Jährigen) eingerechnet.
Können sich Behörden und Pflichtige
nicht einigen, bleibt der Behörde nur
der Weg ans zuständige Gericht.
Der Drang zur Durchsetzung der
Verwandtenunterstützungspflicht
wird durch die verminderten Steu
ererträge der öffentlichen Haushalte
sicherlich an Bedeutung zunehmen.
Der Gesamtbetrag der eingeforder
ten Gelder ist jedoch immer noch
relativ gering und es ist fraglich,
inwieweit Aufwand und Ertrag in ei
nem Verhältnis stehen.
Sibylle Zgraggen, dipl. Treuhandexpertin, Partnerin
Ungekürzter Artikel siehe www.uta.ch
Ab dem Steuerjahr 2014 gelten
im Kanton Aargau für das Be-
zahlen der Steuern neue Regeln.
Die Steuerpflichtigen können
sich nicht mehr auf die proviso-
rischen Rechnungen verlassen,
sondern müssen die mutmass-
lich geschuldeten Steuern selbst
abschätzen. Abgerechnet wird
bei der definitiven Steuerveran-
lagung. Zuviel einbezahlte Steu-
erbeträge werden mit einem po-
sitiven Ausgleichszins belohnt,
wer zu wenig einbezahlt hat, er-
hält eine Rechnung für negative
Ausgleichszinsen. Beide Zinssät-
ze sind gleich hoch und betragen
aktuell 0.5% pro Jahr.
natürliche Personen
Bis 2013 mussten die provisorischen
Steuerrechnungen bis am 31. Okto
ber des Steuerjahres bezahlt wer
den, bei Zahlungen bis zum 30. April
wurde ein Skonto gewährt. Zuviel
geforderte Steuern wurden mit Ver
gütungszins zurückerstattet, nachzu
zahlende Beträge bei der Steuerver
anlagung in Rechnung gestellt.
Neu wird auf Zahlungen, welche bis
zum 31. Oktober des Steuerjahres
geleistet werden sowie auf zu viel
bezahlten Steuern, ein positiver Aus
gleichszins gewährt. Abgerechnet
wird bei der Steuerveranlagung. Bei
der heutigen Zinssituation lohnt es
sich somit, die Steuern im Voraus
zu zahlen. Wer negative Ausgleichs
zinsen vermeiden will, schätzt den
mutmasslichen Steuerbetrag «gross
zügig» und zahlt diesen ein. Zuviel
bezahlte Beträge werden vom Kan
Kantons- und Gemeindesteuern – neue Zinsregelung ab Steuerjahr 2014.
ton Aargau aktuell mit 0.5% pro Jahr
verzinst.
Wer hingegen eine zu tiefe proviso
rische Steuerrechnung erhalten und
bezahlt hat, wird für die Differenz
zwischen effektiv geschuldeten und
provisorisch bezahlten Steuern, mit
einem negativen Ausgleichszins be
lastet. Stichtag ist das Datum der
Steuerveranlagung, welche bei selb
ständig Erwerbenden oder Beteiligten
an Kapitalgesellschaften in den meis
ten Fällen ein oder mehrere Jahre
nach dem Verfalldatum der Steuern
erfolgt. Bei hohen Steuerbeträgen
lohnt es sich deshalb, vor der allge
meinen Fälligkeit (31. Oktober) oder
nach Vorliegen der Steuererklärung,
den mutmasslichen Steuerbetrag zu
berechnen und eine allfällige Diffe
renz zur provisorischen Rechnung
nachzuzahlen. Die meisten Steuer
ämter passen allerdings die proviso
rischen Steuerrechnungen nach Er
halt der Steuererklärungen von sich
aus an.
Kapitalgesellschaften
Wer bis 2013 die provisorischen und
definitiven Steuerrechnungen inner
halb der Zahlungsfristen bezahlte, hat
te keine Probleme mit Verzugszinsen.
Ab dem Jahr 2014 sind geschuldete
Gewinn und Kapitalsteuern bis zwei
Monate vor Ende des Geschäftsjahres
zu bezahlen, endet das Geschäftsjahr
im ersten Quartal, bis Ende Februar.
Auf Zahlungen bis zum allgemeinen
Fälligkeitstermin sowie auf zu viel
bezahlte Steuern wird ein positiver
Ausgleichszins zugunsten der Gesell
schaft berechnet. Ist die Steuerbe
lastung gemäss Steuerveranlagung
aber höher als die bezahlten proviso
rischen Steuerrechnungen, fallen au
tomatisch negative Ausgleichszinsen
an. Bekanntlich können die effektiv
geschuldeten Steuern erst beim Er
stellen der Jahresrechnung ermittelt
werden. Um die Zinsbelastung zu mi
nimieren, sollten zu wenig bezahlte
Steuern möglichst sofort überwiesen
werden. Natürlich besteht auch bei
Kapitalgesellschaften die Möglichkeit,
die Steuerbelastung vor dem Fällig
keitstermin zu schätzen und Diffe
renzen zur provisorischen Rechnung
nachzuzahlen.
Verzugszinsen
Für verfallene provisorische und de
finitive Steuerrechnungen wird nach
wie vor ein Verzugszins erhoben. Die
ser beträgt für das Jahr 2015 5.5%.
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Mitglied
Schweizerischer Verband der Immobilientreuhänder
Arbeitsjubiläen.
20 JahreBeat Ledermann
Partner UTA Treuhand AG Lenzburg
Beat Ledermann trat am 4. September 1995 als Treuhandassistent in den Dienst der UTA Lenzburg. Nach seiner Ausbildung zum diplomierten Treuhandexperten wurde er im Jahre 2004 als Partner aufgenommen und ist seither Mandatsleiter, Mitinhaber und Verwaltungsrat des Unternehmens. Mitarbeitende sowie Partnerinnen und Partner der UTA GRUPPE gratulieren Beat Ledermann zu seinem Arbeitsjubiläum und danken ihm für die wertvolle Tätigkeit im Dienste der UTA Lenzburg sowie der Gruppe.
Romina MengSachbearbeiterin
UTA Immobilien AGBaden
Stjepan PetricevicLernender
UTA Immobilien AGBaden
neueintritte.
Corin oetterliTreuhandassistentin
UTA Treuhand AGLenzburg
Voranzeige Herbstanlässe.
Der diesjährige Herbstanlass der UTA GRUPPE befasst sich mit den Themen: • Die kleine Steueramnestie –
«straflose Selbstanzeige»• Immobilienbewertungen im
aktuellen, lokalen Marktumfeld
• Welche Folgen hat das neue Baugesetz?
Die Veranstaltung findet an drei verschiedenen Orten, jeweils um 18 Uhr statt:
• Wettingen Do, 5. Nov. 2015
• Lenzburg Fr, 6. Nov. 2015
• frick Di, 17. Nov. 2015
Wie gewohnt wird der fachliche Teil jeweils mit einem Apéro abgerundet. Es würde uns freuen, wenn Sie sich eines dieser Daten reservieren könnten. Eine detaillierte Einladung folgt.
15 JahreBarbara Greutmann
UTA Treuhand AG Baden
15 JahreAdrian Casagrande
UTA & Schmid Revisions AG Lengnau
Adrian Casagrande trat per 1. August 2000 in die Revisionsgesellschaft ein. Nebst seiner praktischen Arbeit hat er sich zum diplomierten Treuhandexperten mit Masterabschluss ausgebildet. Er hat den Auf bau der Revisionsgesellschaft mit geprägt. Wir gratulieren herzlich zum Jubiläum und freuen uns auf eine weitere erfolgreiche Zusammenarbeit.