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Veranstaltungsgesetz neu
Zusammenführen von Veranstaltungsgesetz, Veranstaltungsbetriebsstättengesetz und Lichtschauspielgesetz zu einem Gesetz
Verwaltungsvereinfachung und klare Zuständigkeiten
Stärkere Verantwortung des Veranstalters
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Veranstaltungsbegriff
Öffentliche Theatervorstellungen, Filmvorführungen, Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen
Öffentlich = allgemein zugänglich
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Öffentliche Veranstaltung
Öffentlich = allgemein zugänglich
Öffentlich auch dann, wenn Besuch nur für Vereinsmitglieder und Mitgliedschaft nur für Besuch der Veranstaltung begründet
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Veranstaltungsbegriff
Bisheriger Veranstaltungsbegriff mit zahlreichen Ausnahmen
• Veranstaltungen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (Gebietskörper- schaften) politische Parteien –im Rahmen ihres Wirkungsbereiches - nicht wenn Fest mit Verabreichung von Speisen und Getränken veranstaltet wird
• Veranstaltungen zur Religionsausübung
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Veranstaltungsbegriff
Bisheriger Veranstaltungsbegriff mit zahlreichen Ausnahmen
• Veranstaltungen die unter die Bestimmungen des Vereinsgesetzes oder des Versammlungsgesetzes fallen
• Vorträge, Kurse etc zu wissenschaftlichen oder Volksbildungszwecken
• Schulveranstaltungen in den Einrichtungen
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Veranstaltungsbegriff
Bisheriger Veranstaltungsbegriff mit zahlreichen Ausnahmen
• Kulturelle und sportliche Veranstaltungen von Vereinen – satzungsmäßiger Zweck in der Pflege aller Bereiche Jugendlebens
•Veranstaltungen die im Volksbrauchtum begründet sind
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Veranstaltungsbegriff
Bisheriger Veranstaltungsbegriff mit zahlreichen Ausnahmen
• Veranstaltungen der Bundestheater
• Spielautomaten die unter den Geltungsbereich das NÖ Spielautomatengesetzes fallen
• Glücksspiele das Bundes
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Veranstaltungsbegriff
Ausnahmen erweitert um
• Veranstaltungen in gewerbebehördlich genehmigten Gastgewerbebetriebsanlagen
• Ausstellungen in baubehördlich bewilligten Gebäuden wenn Verwendungszweck entspricht
•Sportveranstaltungen in Sportstätten – ohne Gefährdung der Zuschauer
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Veranstaltungsbegriff
Ausnahmen erweitert um
Filmvorführungen in Gebäuden mit Geräten, die üblicherweise auch in Haushalten verwendet werden
Veranstaltungen im üblichen Zusammenhang mit Erwerbsausübung – Messen, Modeschau
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Verbotene Veranstaltungen
•Veranstaltungen die öffentlich Ruhe Ordnung oder Sicherheit gefährden•Sittenwidrig sind
•Karfreitag und 24. Dezember – wenn sie geeignet sind den Charakter dieses Tages zu stören
•VO Ermächtigung – bei Staatstrauer
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Veranstalter
• Natürliche oder juristische Person die Veranstaltung vorbereitet, durchführt oder gegenüber de Behörde als Veranstalter auftritt
• Veranstalter muss eigenberechtigt und verlässlich sein
•
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Veranstalter - Anwesenheit
• Veranstalter muss während der Dauer der Veranstaltung anwesend
• Ansprechperson ersetzt Anwesenheit des Veranstalters
• Ankündigungen von Veranstaltungen mit Namen und Wohnsitz des Veranstalters
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Anmeldeverfahren
• Anmeldesystem statt Bewilligungssystem
• Unterlagen sind vom Veranstalter vorzulegen,
• Verantwortlichkeit liegt beim Veranstalter
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Verantwortlichkeit
Veranstalter ist für Betriebssicherheit der Betriebsstätte und Durchführung der Veranstaltung verantwortlich
Veranstalter muss Maßnahmen setzen Abweisen von Personen Auffordern zum Verlassen AbbruchÜberwachung das Höchstzahl der Besucher nicht überschritten wird
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Zuständigkeiten - Anmeldung
Gemeinde Bezirksverwaltungsbehörde
Landesregierung
Veranstaltung nur in einer Gemeinde
Veranstaltung erstreckt sich über mehrere Gemeinden
Veranstaltung erstreckt sich über mehrere Bezirke
Bis 3.000 Besucher die gleichzeitig die Veranstaltung besuchen können
Ab 3.000 Besucher die gleichzeitig die Veranstaltung besuchen können
Über 50.000 Besucher die gleichzeitig die Veranstaltung besuchen können (z.B. Musikfesti-vals)
Übertragung auf Bezirksverwaltungs- behörde ab 500 Besucher
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Anmeldeverfahren
Anmeldefristen
4 Wochen vor Veranstaltung bei der Gemeinde
8 Wochen vor Veranstaltung bei der Bezirksverwaltungsbehörde - LReg
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Inhalt der Anmeldung
•Veranstalter•Ansprechperson•Wann und Wo und Was•Bewilligung der Veranstaltungsbetriebsstätte•TÜV Zertifizierung bei mobilen Einrichtungen•Sicherheits-, verkehrs-, rettungstechnisches brandschutztechnisches Konzept •Sanitäres Konzept•Höchstzahl der Besucher die Veranstaltung besuchen können
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Bestätigung
• Behörde folgt Bestätigung über Anmeldung aus
• Vorschreibung von Auflagen oder Maßnahmen durch Behörde möglich
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Betriebsstätte
Bewilligung notwendig, aber keiner Bewilligung bedürfen:
•Veranstaltungsbetriebsstätten in gastgewerberechtlich bewilligten Betriebsanlagen
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Betriebsstätte
Bewilligung notwendig, aber keiner Bewilligung bedürfen:
•baubehördlich bewilligten Gebäudenwenn bereits eine Bewilligung erteilt wurde•Innerhalb der letzten 5 Jahre für gleichartige Veranstaltung genehmigt•wenn eine TÜV-Bescheinigung vorgelegt wird ( mobile Einrichtungen – keine Baubewilligung erforderlich bei Bestand bis zu 2 Wochen)
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Zuständigkeiten für Betriebsstätte
Gemeinde Bezirksverwaltungsbehörde
Landesregierung
Veranstaltungsbetriebs stätte nur in einer Gemeinde
Veranstaltungsbetriebsstätte erstreckt sich über mehrere Gemeinden
Veranstaltungsbetriebsstätteerstreckt sich über mehrere Bezirke
Bis 3.000 Besucher die gleichzeitig die Veranstaltung besuchen können
Ab 3.000 Besucher die gleichzeitig die Veranstaltung besuchen können
Über 50.000 Besucher die gleichzeitig die Veranstaltung besuchen können (z.B. Musikfestivals)
Übertragung auf Bezirksverwaltungs- behörde ab 500 Besucher
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Betriebsstätte
Bewilligung – Eignung - der Betriebsstätte muss vor Anmeldung vorliegen
Bauverfahren und Veranstaltungsbehördliches Verfahren möglichst gemeinsam durchzuführen
Bescheiden kommt dinglichen Wirkung zu
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Aufgaben der Behörde
–Überprüfung der Anmeldung–Untersagung–Überwachung
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Untersagung
–Keine Anmeldung –Unvollständige oder unrichtige Angaben–Veranstalter nicht zuverlässig ist–Veranstaltungsbetriebsstätte nicht entspricht–Veranstaltung verboten ist
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Überwachung
Behördenorgane haben jederzeit Zutritt
–Räumung der Veranstaltung möglich
–Mitwirkung der Bundespolizei – für Gemeinden Ersuchen über BH
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Inkrafttreten
– Veranstaltungsgesetz tritt am 1.1.2007 in Kraft–Veranstaltungen die ab dem 1.1.2007 angemeldet werden sind nach neuer Rechtslage zu behandeln
–Mit 1.1.2007 treten Veranstaltungsbetriebstättengesetz und Lichtschauspielgesetz und bisheriges Veranstaltungsgesetz außer Kraft
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Andere Rechtsvorschriften
–Unberührt bleiben Bewilligungspflichten die nach anderen Rechtsvorschriften, wie z.B.– Feuerpolizei– Sicherheitspolizeigesetz - Gefahrenabwehr–Gebrauchsabgabegesetz Straßenverkehrsordnung– Gewerberecht– Luftfahrtrecht – Wasserrecht etc.–vorgesehen sind.