Warenursprung und
Präferenzen
Präferenzabkommen weltweit:
https://www.wto.org/english/tratop_e/region_e/rta_participation_map_e.htm
1. Freihandelsabkommen – was gibt es Neues?
Übersicht über gegenwärtigen Verhandlungsstand:
http://ec.europa.eu/trade/policy/countries-and-regions/negotiations-and-agreements/
Freihandelsabkommen EU-Japan
Die Verhandlungen für ein Freihandelsabkommen zwischen Japan und der EU wurden am 25. März 2013 offiziell eröffnet.
Eine politische Grundsatzeinigung des Abkommens wurde auf dem 24. EU-Japan-Gipfel am 6. Juli 2017 vereinbart, der
endgültige Abschluss der Verhandlungen wurde am 8. Dezember 2017 verkündet. Am 17. Juli 2018 haben EU-
Kommissionspräsident Jean-Claude Juncker und EU-Ratspräsident Donald Tusk mit Japans Premierminister Shinzo Abe
das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und Japan unterzeichnet.
Die Europäische Kommission plant, dass das Abkommen am 01.02.2019 in Kraft tritt.
EU und Kanada: Comprehensive Economic and Trade Agreement (CETA)
Am 21. September ist CETA vorläufig in Kraft getreten. Die vorläufige Anwendung gilt nur für diejenigen Bereiche, die unstreitig
in der Zuständigkeit der EU liegen (wie Handel und Ursprungsfragen).
EU und USA: Transatlantische Handels- und Investitionspartnerschaft (TTIP)
Die EU ist einer der bedeutendsten Handelspartner der USA. Für Deutschland sind die USA der wichtigste
Exportmarkt außerhalb Europas und zugleich der wichtigste Investitionsstandort deutscher Unternehmen.
Die geplante transatlantische Handels- und Investitionspartnerschaft (TTIP) zwischen der EU und den
USA ist ein außergewöhnliches gemeinsames Projekt, das erhebliche Wachstums- und
Beschäftigungseffekte erzielen kann.
Derzeit gibt es eine Verhandlungspause und es ist offen, ob und wie die Verhandlungen weiter geführt
werden können.
EU und ASEAN-Staaten
Die Verhandlungen zu Freihandelsabkommen der EU mit Staaten des ASEAN (= Association of Southeast Asian Nations) sind
von großer wirtschaftlicher Bedeutung für Deutschland. Die EU verhandelt zunächst bilateral mit einzelnen ASEAN-Staaten, da
ein regionaler Verhandlungsansatz in der Vergangenheit nicht zu konkreten Ergebnissen führte.
Singapur: Im Oktober 2014 haben die EU und Singapur die Verhandlungen für das gemeinsame Freihandelsabkommen
EUSFTA (= European-Union-Singapore Free Trade Agreement) abgeschlossen.
Ziel ist es, dass das Freihandelsabkommen bis 2019 in Kraft tritt.
Vietnam: Die im Oktober 2012 aufgenommenen Verhandlungen mit Vietnam sind positiv verlaufen. Die EU-Kommission hat
den Vertragstext zum Freihandelsabkommen am 1. Februar 2016 veröffentlicht. Bevor das Abkommen in Kraft treten kann,
müssen unter anderem Bundestag und Bundesrat zustimmen.
Malaysia: Im Oktober 2010 wurden mit Malaysia Verhandlungen über ein gemeinsames Freihandelsabkommen begonnen.
Seit der 7. Verhandlungsrunde im Jahr 2012 ruhen die Verhandlungen Die EU-Kommission bemüht sich um deren
Wiederaufnahme.
Thailand: Die im Mai 2013 begonnenen Verhandlungen mit Thailand ruhen aufgrund der Machtübernahme durch das Militär
seit der vierten Verhandlungsrunde im April 2014. Ein Verhandlungsabschluss wird nur mit einer demokratisch gewählten
Regierung in Thailand möglich sein.
EU und Neuseeland
Auch mit Neuseeland werden derzeit Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen vorbereitet.
Am 22. Mai 2018 haben die Handelsminister der EU-Mitgliedstaaten die Aufnahme von
Freihandelsverhandlungen beschlossen.
EU und Indien
Ein Freihandelsabkommen der EU mit Indien könnte bestehende Hürden für den Handelsaustausch beseitigen
und neuen Schwung in die bilaterale Kooperation bringen. Das Land mit der weltweit zweitgrößten Bevölkerung
ist von erheblicher Bedeutung für die exportorientierte deutsche Wirtschaft. Bundesregierung und EU-
Kommission streben jedoch ein umfassendes und ambitioniertes Abkommen an.
Die im Jahr 2007 begonnenen Verhandlungen mit Indien sind aufgrund der stark divergierenden Ansichten auf
beiden Seiten seit 2012 de facto unterbrochen.
EU und Lateinamerika
Derzeit laufen Verhandlungen über die Modernisierung des Globalabkommens mit Mexiko.
Auch zur Modernisierung des Abkommens mit Chile sollen in Kürze Verhandlungen starten.
Seit Ende 2013 ist der Freihandelsteil des Assoziierungsabkommens der EU mit Zentralamerika vorläufig in
Kraft. Es ist das erste Abkommen, das die EU mit einer Region geschlossen hat. Es umfasst die Länder Costa
Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua und Panama. Seit 2013 wird das
Multiparteienabkommen der EU und der EU-Mitgliedstaaten mit Kolumbien und Peru vorläufig angewendet.
Seit Januar 2017 ist auch Ecuador dem Abkommen beigetreten.
2010 wurden die seit 2004 ausgesetzten Gespräche über ein Freihandelsabkommen mit der südamerikanischen
Binnenmarktkooperation Mercosur („Mercado Común del Sur“: Gemeinsamer Markt des Südens, Informationen
in englischer Sprache) wieder aufgenommen, an denen Argentinien, Brasilien, Paraguay und Uruguay
teilnehmen.
EU und Afrika
Kumulierungsregeln zwischen der Europäischen Union (EU) und den Staaten der
Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika (SADC): Seit dem 1. Oktober 2018 ist die Kumulierung
zwischen den AKP-WPA-Staaten und den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) anwendbar.
Economic Partnership Agreement – EPA
oder
Japan EU Free Trade Agreement – JEFTA
Text des Abkommens:
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=OJ%3AL%3A2018%3A330%3ATOC
(gesamtes Abkommen)
NEU: Merkblatt der deutschen Zollverwaltung:
https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Warenursprung-
Praeferenzen/WuP_Meldungen/2019/wup_freihandelsabkommen_eu_japan.html
• Japan ist weltweit der sechstwichtigste Handelspartner der EU und die
drittgrößte Volkswirtschaft. Wichtigste Vorteile von JEFTA aus Sicht der
deutschen Wirtschaft:
- Liberalisierung des Handels mit Waren, Dienstleistungen und Investitionen
- Verbesserung der Rahmenbedingungen (Wettbewerb, Schutz geistigen
Eigentums, sanitäre und phytosanitäre Maßnahmen, etc.)
- Abbau von nicht-tarifären Handelshemmnissen, speziell im
Kraftfahrzeugsektor
- Verbesserter Zugang zu öffentlichen Ausschreibungen
• Absatzmarkt mit rund 125 Mio Menschen (branchenspezifische Factsheets
der EU: http://trade.ec.europa.eu/doclib/press/index.cfm?id=1697 )
• Inkrafttreten: 1. Februar 2019
Unterschiedliche Geschwindigkeiten des Zollabbaus (asymmetrischer Zollabbau)auf Ursprungswaren:
- Während die EU gegenüber japanischen Einfuhren den Zollabbau innerhalb von 16 Jahren
bewerkstelligt, benötigt Japan gegenüber EU Einfuhren einen Zeitraum von 21 Jahren.
- Allerdings:
Fast alle Zölle (insgesamt 1 Mrd. Euro jährlich) werden aufgehoben.
Mit Inkrafttreten des Abkommens fallen 90 % der Zölle auf EU-Exporte sofort und nach Auslauf
verschiedener Übergangsfristen bis zu 97 %.
Anmerkungen zum Abbau bzw. zur Beseitigung von Zöllen
(relevant für die Kalkulation zukünftiger Zollsätze bei Ein- und Ausfuhr):
a) Der Abbauschritt des ersten Jahres erfolgt am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens
b) Anschließende jährliche Abbauschritte erfolgen am ersten Tag jedes Folgejahres (EU).
c) Nach festgeschriebenen Kriterien, die mit Codierungsmerkmalen zu den HS Positionen gekennzeichnet sind,
geben Aufschluss über sofortigen oder stufenweisen Zollabbau.
Wichtig: der Abbau folgt unterschiedlichen Kriterien und gilt für unterschiedliche HS Positionen.
Somit gilt es, die Liste der EU einerseits und jene Japans andererseits zu beachten (sog. „Listblätter“).
Für all jene Waren, die den Listblättern nicht zu entnehmen sind, werden die Zölle mit Inkrafttreten des
EPA (JEFTA) auf Null abgebaut.
Prüfung der Präferenzursprungseigenschaft
1. Prüfung überflüssig, wenn ohnehin
(tarifliche oder außertarifliche) Zollfreiheit im
Bestimmungsland oder wenn für die Ware
(noch) keine Präferenz gewährt wird:
http://madb.europa.eu / Listblätter
2. Vollständige Herstellung
3. Ausreichende Be- oder Verarbeitung
a. Verarbeitungsliste
Mehr als Minimalbehandlung
Stark abweichende Ursprungsregeln
c. Toleranzklausel
d. Sonderregeln für Ersatzteile, neutrale
Elemente, Warenzusammenstellungen,
Informationsmaterial
4. Kumulierung
Nur bilaterale Kumulierung
5. Kein Draw-Back-Verbot
6. Territoriale Voraussetzungen
a. Territorialitätsprinzip
b. Unmittelbare Beförderung
7. Präferenznachweis
Ursprungserklärung oder Gewissheit des Importeurs
(„knowledge of importer“)
Ursprungserklärung mit Angabe der Ursprungskriterien
Abweichende Verarbeitungsregeln
Ursprungseigenschaft haben Materialien, die
1. vollständig hergestellt/erzeugt wurden,
2. ausschließlich aus Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft hergestellt wurden,
3. unter Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft hergestellt worden sind, sofern sie alle geltenden
Voraussetzungen des Anhangs 3-B erfüllen (ausreichende Be- und Verarbeitung):
http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2018/august/tradoc_157231.pdf#page=65
Wichtig: die Kriterien unter 3. sind zum Teil alternativ (Man muss sich für eine Alternative entscheiden,
teilweise kumulativ, d.h., sie müssen gemeinsam erfüllt sein)!
Wann ist diese ausreichende Be- oder Verarbeitung nach
Anhang 3-B gegeben
1. Möglichkeit: Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln
a) CC – „change of chapter“ (Kapitel – Harmonisiertes System, z.B. HS Kap 15)
Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jedes Kapitels, ausgenommen aus
Vormaterialien desselben Kapitels wie das Erzeugnis, oder eine Neueinreihung in ein Kapitel, eine
Position oder eine Unterposition aus einem anderen Kapitel; das bedeutet, dass alle bei der Herstellung
der Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft eine zolltarifliche
Neueinreihung auf der Ebene der Zweisteller des Harmonisierten Systems erfahren müssen (also eine
Neueinreihung in ein anderes Kapitel)
Beispiel:
1517.90
- Mischungen von pflanzlichen Ölen, nicht weiter verarbeitet CC
b) CTH - „change of tariff heading“(Position – Harmonisiertes System; z.B. HS Pos. 8001)
Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position, ausgenommen aus
Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, oder eine Neueinreihung in ein Kapitel, eine Position
oder eine Unterposition aus einer anderen Position; das bedeutet, dass alle bei der Herstellung der
Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft eine zolltarifliche Neueinreihung
auf der Ebene der Viersteller des Harmonisierten Systems erfahren müssen (also eine Neueinreihung in
eine andere Position)
Beispiel:
80.01
Bleche und Bänder, aus Zinn, mit einer Dicke von > 0,2 mm CTH
c) CTSH – „change of tariff sub-heading“
(Unterposition – Harmonisiertes System; z.B. HS Unterpos. 410530 )
Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Unterposition, ausgenommen aus
Vormaterialien derselben Unterposition wie das Erzeugnis, oder eine Neueinreihung in ein Kapitel, eine
Position oder eine Unterposition aus einer anderen Unterposition; das bedeutet, dass alle bei der
Herstellung der Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft eine zolltarifliche
Neueinreihung auf der Ebene der Sechssteller des Harmonisierten Systems erfahren müssen (also eine
Neueinreihung in eine andere Unterposition)
Beispiel:
4105.30 Häute und Felle von Schafen oder Lämmern, in getrocknetem Zustand "crust", enthaart,
CTSH auch gespalten (ausg. zugerichtet sowie nur vorgegerbt)
2. Möglichkeit: Berechnung des Höchstwertes der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft und
des minimalen regionalen Wertanteils (Anhang 3-B, Bemerkung 4)
a) EXW-Preis
i) der Ab-Werk-Preis des Erzeugnisses, der dem Hersteller gezahlt wurde oder zu zahlen ist, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder
Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien sowie alle sonstigen bei seiner
Erzeugung angefallenen Kosten umfasst, abzüglich aller inländischen Abgaben, die bei Ausfuhr des hergestellten Erzeugnisses erstattet
werden oder erstattet werden dürfen, oder,
ii) falls es keinen gezahlten oder zu zahlenden Preis gibt oder der tatsächlich gezahlte Preis nicht alle tatsächlich bei der Erzeugung eines
Erzeugnisses angefallenen Kosten umfasst, den Wert aller verwendeten Vormaterialien sowie alle sonstigen bei seiner Erzeugung in der
ausführenden Vertragspartei angefallenen Kosten,
A) einschließlich der Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie des Gewinns, die dem Erzeugnis in vernünftiger Weise zugerechnet
werden können, und
B) abzüglich der Transportkosten, der Versicherungskosten, aller sonstigen beim Transport des Erzeugnisses angefallenen Kosten und aller
inländischen Abgaben der ausführenden Vertragspartei, die bei Ausfuhr des hergestellten Erzeugnisses erstattet werden oder erstattet
werden dürfen
Ursprungsliste (diese wird mit Inkrafttreten des Abkommens in die Datenbank der deutschen Zollverwaltung www.zoll.de/wup eingepflegt)
b) FOB
i) den Frei-an-Bord-Preis des Erzeugnisses, der dem Verkäufer gezahlte wurde oder zu zahlen ist, unabhängig von der
Beförderungsart, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien sowie alle sonstigen bei seiner
Erzeugung und seinem Transport zum Ausfuhrhafen der Vertragspartei angefallenen Kosten umfasst, abzüglich aller
inländischen Abgaben, die bei Ausfuhr des hergestellten Erzeugnisses erstattet werden oder erstattet werden
dürfen, oder,
ii) falls es keinen gezahlten oder zu zahlenden Preis gibt oder der tatsächlich gezahlte Preis nicht alle tatsächlich bei
der Erzeugung eines Erzeugnisses angefallenen Kosten umfasst, den Wert aller verwendeten Vormaterialien sowie
alle sonstigen bei seiner Erzeugung in der ausführenden Vertragspartei und seinem Transport zum Ausfuhrhafen der
Vertragspartei angefallenen Kosten,
A) einschließlich der Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie des Gewinns, die dem Erzeugnis in vernünftiger
Weise zugerechnet werden können, der Fracht- und der Versicherungskosten und
B) abzüglich aller inländischen Abgaben der ausführenden Vertragspartei, die bei Ausfuhr des hergestellten
Erzeugnisses erstattet werden oder erstattet werden dürfen
c) MaxNOM: Der als Prozentsatz ausgedrückte Höchstwert der Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft
d) RVC: Der als Prozentsatz ausgedrückte minimale regionale Wertanteil eines Erzeugnisses
e) VNM: der Wert der bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft, also der Zollwert zum Zeitpunkt der Einfuhr zuzüglich Frachtkosten,
gegebenenfalls Versicherungskosten, Verpackungskosten und aller sonstigen beim Transport der
Vormaterialien zum Einfuhrhafen der Vertragspartei, wo der Hersteller des Erzeugnisses sich
befindet, angefallenen Kosten. Falls dieser Wert nicht bekannt ist und auch nicht festgestellt werden
kann, wird der erste in einer der Vertragsparteien feststellbare Preis für die Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft herangezogen.
Beispiel:
87.01-87.07 CTH
MaxNOM 45 % (EXW) oder RVC 60 % (FOB)
Für die Herstellung eines Personenkraftwagens der HS Pos. 8703 wurden Vormaterialien ohne Ursprung
(VNM) in Höhe von EUR 9.500,00 verwendet. Der EXW Preis beträgt EUR 30.000,00, der FOB Preis EUR
30.550,00
MaxNOM 9.500,00
30.000,00 x 100 = 32 %
RVC (30.550,00 – 9.500)
30.550,00 x 100 = 69 %
Vergleich der Ursprungsregeln für 8703 (PKW):
1. EU – CH
Wertzuwachsregel 40 % VoU
2. EU – KR
Wertzuwachsregel 45 % VoU
3. EU – JP
Wertzuwachsregel 45 % VoU (EXW)
ODER
Regionaler Wertschöpfungsanteil 55 % (FOB)
„MaxNOM 45 %; or RVC 60 % FOB“
Konsequenz bei der Ausstellung von Lieferantenerklärungen?
Weiterhin beachten:
Verarbeitungsliste (diese wird mit Inkrafttreten des Abkommens in die Datenbank der deutschen
Zollverwaltung www.zoll.de/wup eingepflegt).
Lieferantenerklärung / Langzeitlieferantenerklärung:
Es wird empfohlen, die Angaben zum Ursprungskriterium (siehe verwendetes Ursprungskriterium) als
Zusatzpunkt in die Dokumentation aufzunehmen (NEU: alternativ Weitergabe entsprechender
Informationen durch den Lieferanten)! Ansonsten gibt es für Weiterverkäufer erhebliche Probleme, den
Ursprung korrekt anzugeben (vertragliche Vereinbarung!).
NEU: keine Präferenz für „zurückkehrende“ Ursprungserzeugnisse
Präferenznachweis
a. Ursprungserklärung eines Registrierten Exporteurs (REX)
Anders als bei bisherigen Abkommen ist, ähnlich CETA, gemäß Artikel 64 Abs. 1 der VO (EU) Nr. 952/2013 i.V.m. Artikel 68 der VO (EU) Nr.
2015/2447 eine Registrierung des Ausführers nach dem System REX erforderlich.:
www.zoll.de > Fachthemen > Warenursprung-Präferenzen > Präferenzen > Präferenznachweise > Ausfertigung-nicht-förmlicher-
Präferenznachweise > Registrierter-Ausführer > Allgemeines-REX > Allgemeines zum registrierten Ausführer (REX)
Registrierung:
www.zoll.de > Fachthemen > Warenursprung-Präferenzen > Präferenzen > Präferenznachweise > Ausfertigung-nicht-förmlicher-
Präferenznachweise > Registrierter-Ausführer > Allgemeines-REX
Die Ursprungserklärung ist unabhängig vom Sendungswert / es gibt keine EUR. 1!
Gültigkeit des Präferenznachweises: 12 Monate ab dem Datum der Ausstellung. Bei Mehrfachsendungen ist die Geltungsdauer der
Ursprungserklärung anzugeben, ansonsten kann das Feld frei bleiben.
Wortlaut der Ursprungserklärung:
Der Ausführer (Referenznummer des Ausführers …NEU: DEREX…...) der Waren, auf die sich
dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben,
präferenzbegünstigte Ursprungswaren ...(European Union oder Japan)……….sind.
(Verwendete Ursprungskriterien)
…………………………………………………………….............................................
(Ort und Datum)
...……………………………………………………………………..............................
(Name des Ausführers in Druckbuchstaben)
...……………………………………………………………………..............................
NEU:
EU: Referenznummer ist die REX-Nummer (Wenn Sendungswert > € 6000)
Japan: „Japan Corporate Number“ (JCN)
b. Gewissheit des Einführers - Importers Knowledge
Die Grundlage eines Antrags auf Zollpräferenzbehandlung bildet auch die die Gewissheit des Einführers,
dass das Erzeugnis die Ursprungseigenschaft besitzt (Importer`s Knowledge)
ARTICLE 3.18
Importer's knowledge
The importer's knowledge that a product is originating in the exporting Party shall be based on
information demonstrating that the product is originating and satisfies the requirements provided for
in this Chapter.
NEU: Auslegungskriterien zur Gewissheit des Einführers
Belastbare Informationen des Einführers über die Ursprungseigenschaft und entsprechende Nachweise
NEU: Prüfung der Ursprungseigenschaft beim EINFÜHRER
- Bei verbundenen Unternehmen gemeinsamer Zugriff auf erforderliche Daten
- Zolltarifnummer, Angaben über Ursprungskriterien (u.a. Herstellungsverfahren, Beschreibung der
Vormaterialien, Werte der Materialien, Gewicht, etc.)
- Recht des Zolls, diese Informationen und weitere Unterlagen zu verlangen
NEU: Kein Draw-Back-Verbot
Vorteile aus zollamtlich bewilligter aktiver Veredelung kann mit anschließender Ausstellung
eines Präferenznachweises kombiniert werden.
EU – Vietnam
Inkrafttreten voraussichtlich 2019
Ursprungsregeln:
- Häufig Positionswechsel
- Alternativ: regionaler Wertschöpfungsanteil 30 – 50 %
Kumulierungsmöglichkeit innerhalb des ASEAN
Präferenznachweise:
- Ursprungserklärung bis € 6000
- Über € 6000 EUR. 1 (offen, ob Bewilligung als Ermächtigter Ausführer oder REX)
EU – Singapur
Ausfuhrseitig wenig relevant, da in Singapur nur wenige Zölle
Inkrafttreten voraussichtlich 2019
Ursprungsregeln:
- Häufig Positionswechsel
- Alternativ: regionaler Wertschöpfungsanteil 30 – 50 %
Kumulierungsmöglichkeit innerhalb des ASEAN
Präferenznachweise:
- Ursprungserklärung bis € 6000
- Über € 6000 in DE Bewilligung als Ermächtigter Ausführer, in SP “Unique Entity number“
Sonstige Neuerungen bei WuP
In der Türkei neben der A.TR. auch ein Ursprungszeugnis erforderlich
Zum Jahreswechsel 2017/2018 hat die Türkei ihre Einfuhrvorschriften geändert. Danach ist die Erhebung
von Zusatzzöllen („Ausgleichssteuern“) für Waren mit Ursprung in bestimmten APS-Staaten
(Entwicklungsländern) geregelt.
Die Höhe der Zusatzzölle ist je nach Ware und Warenursprung unterschiedlich.
Um den Ursprung feststellen zu können, forderte der türkische Zoll bei der Einfuhr bestimmter, bereits in
der EU verzollter Waren in die Türkei des Öfteren zusätzlich zur Vorlage der zollamtlichen
Freiverkehrsbescheinigung A.TR die Vorlage eines IHK-Ursprungszeugnisses oder einer
Exporteurserklärung. Ohne Nachweis wird von einem „ungünstigen“ Ursprung mit Erhebung zusätzlicher
Zölle ausgegangen.
Danach gilt für Waren, die Gegenstand eines Zusatzzolls sind:
Bei Warenursprung „EU“ oder „Türkei“: Der Zusatzzoll entfällt bzw. die Zollfreiheit wird gewährt, sofern die Waren
mit einer A.TR eingeführt werden und der Ursprung bei der Einfuhranmeldung mit einer Exporteurserklärung
(“İhracatçı Beyanı”) oder eine Lieferantenerklärung nachgewiesen wird. Bei Warenursprung „Drittland“ ist zusätzlich
zur A.TR immer ein IHK-Ursprungszeugnis vorzulegen. Die Höhe des Zusatzzolls richtet sich nach dem
entsprechenden Ursprungsland und kann variieren. Der Nachweis per IHK-UZ ist auch bei Warenursprüngen „EU“ oder
„Türkei“ (alternativ zur Exporteurserklärung oder LE) möglich.
Die Verwendung eines IHK-UZ oder einer LE bietet sich in Fällen an, in denen ein Unternehmen keine
Exporteurserklärung abgeben möchte, um z.B. den Hersteller nicht zu nennen.
Allerdings regelt die Verordnung weiter, dass bei Waren, die mit einer A.TR und einer Exporteurserklärung zur Einfuhr
angemeldet werden, risikobasierte Kontrollen jeder Art stattfinden dürfen. Sollte der Exporteur nicht mit dem türkischen
Zoll zusammenarbeiten, darf der türkische Zoll nachträglich ein IHK-Ursprungszeugnis verlangen.
Die Türkei stellt seit April 2018 Warenverkehrsbescheinigungen in einem elektronischen Verfahren aus.
Die Generalzolldirektion wies darauf hin, dass die Türkei ein neues elektronisches Verfahren zur
Beantragung und Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen A.TR, EUR.1 und EUR-MED
verwendet, bei dem systembedingt die Bescheinigungen nicht mehr durch eine Person der ausstellenden
türkischen Zollbehörde unterzeichnet werden. Die Europäische Kommission habe im Einvernehmen mit
den Mitgliedstaaten der EU festgestellt, dass derartige Bescheinigungen für eine beantragte
Präferenzbehandlung nicht anerkannt werden können.
Die Dokumente werden nach Gesprächen zwischen der Europäischen Kommission und der türkischen
Zollverwaltung nunmehr seit Juli 2018 zusätzlich von der türkischen Zollverwaltung unterschrieben, um so
von den europäischen Zollverwaltungen anerkannt werden zu können. Die deutsche Zollverwaltung hat
mitgeteilt, dass für die Dokumente, die im Zeitraum vom 24. April 2018 bis zum 12. Juli 2018 elektronisch
erstellt und nicht zusätzlich unterschrieben wurden, lediglich eine nachträgliche risikobasierte Prüfung von
Stichproben erfolgt.
GZD: Änderung bei der Anwendung der Gebrauchtwarenregelung
Die Generalzolldirektion weist darauf hin, dass bei der Anwendung der Gebrauchtwarenregelung erweiterte
Mindestanforderungen an den Nachweis der Ursprungseigenschaft anhand einer Erklärung des Herstellers zu stellen
seien.
Für Gebrauchtwaren (insbesondere gebrauchte Kraftfahrzeuge) kann ein Präferenznachweis auch ausgestellt werden,
wenn die üblichen Nachweispapiere (wie insbesondere Lieferantenerklärungen) wegen Ablaufs der gesetzlichen
Aufbewahrungsfristen nicht mehr vorliegen. Die Anwendung der „Gebrauchtwarenregelung“ setzt jedoch voraus, dass
der Ursprung der Waren auf andere Weise glaubhaft gemacht wird und nichts darauf hindeutet, dass die Erzeugnisse
die Ursprungsregeln nicht erfüllen.
Die Glaubhaftmachung der Ursprungseigenschaft kann dabei unter anderem mittels einer Erklärung des Herstellers
erfolgen.
Bei einer Neubewertung der Gebrauchtwarenregelung wurden jetzt die erforderlichen
Mindestanforderungen an eine Herstellererklärung weiter konkretisiert.
Wie bisher muss eine solche Erklärung zwingend mindestens folgende Inhalte aufweisen:
- die Angabe der Firma des Herstellers,
- eine genaue Warenbezeichnung (z.B. Typ, Fahrgestellnummer),
- den Ort der Herstellung und
- die Unterschrift des Ausstellers (elektronisch erstellte und authentifizierte Herstellererklärungen können
auch ohne eigenhändige Unterschrift anerkannt werden).
Zu beachten ist nach der Bewertung der Generalzolldirektion zudem nun, dass aus einer
Herstellererklärung hervorgehen muss, dass das Dokument der Glaubhaftmachung des präferenziellen
Ursprungs dient.
Neue Kumulierungsmatrix:
Die aktuelle Matrix finden Sie hier:
www.zoll.de > Fachthemen > Warenursprung-Präferenzen > Veröffentlichung einer neuen Matrix
Einfuhr: Kombination Präferenzen und aktive Veredelung
(„Umwandlung“)
VO (EU) Nr. 2018/604: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32018R0604
Art. 69 a UZK wird eingefügt:
Werden drittländische Präferenzwaren in die aktive Veredelung überführt, so haben die dadurch gewonnenen Waren die gleiche
(Präferenz-) Ursprungseigenschaft wie die eingeführten Waren.
Zielrichtung: Anreize sollen geschaffen werden um Verarbeitungsprozesse in der EU vorzunehmen (und nicht wegen einer möglichen
Zollbelastung ins Ausland zu verlagern).
Neuerungen bei CETA
Ursprungserklärung über € 6000:
- Registrierung als Registrierter Exporteur (REX) beim Zoll erforderlich, kanadischer Importeur muss kein REX sein.
- Seit Februar 2018 wird auf kanadischer Seite die Ursprungsangabe „EU“ statt vormals „Kanada / EU“ akzeptiert.
- Bei Lieferungen nach Kanada ist auf der Ursprungserklärung keine Unterschrift nötig.
Neuerungen bei Lieferantenerklärungen
- Neue Länder für 2019 erwartet: Japan, Singapur, Vietnam
- Tipp: sobald das Abkommen im Amtsblatt veröffentlicht ist
(nicht erst ab Inkraftttreten),
kann das jeweilige Land ohne Zusatz auf der Lieferantenerklärung
aufgeführt werden.
Brexit:
Welche Regeln gelten für Lieferantenerklärungen nach einem möglichen Hard Brexit?Noch ungeklärt!
Möglichkeit 1:
- Ware mit GB-Ursprung, die in Drittländer geliefert wird (z. B. in die Schweiz), verliert ihre Präferenz
- Ware mit GB-Vormaterialien verliert ihre Präferenz (Nachvollziehbarkeit / Beweispflicht?)
Möglichkeit 2:
- Nur nach dem Brexit gelieferte Ware ist ohne Präferenz
- Innergemeinschaftliche Lieferungen mit GB-Ware / GB-Anteil sind nicht betroffen
Mögliche Dispositionen der Unternehmen:
- Gibt es GB-Waren im Unternehmen?
- Ggfs. Korrektur von Lieferantenerklärungen
- Langzeit-Lieferantenerklärungen auf möglichen Brexit befristen?
- Wiedereinfuhr von EU-Waren aus GB (Berufsausrüstung, Leasing, Lagerwaren) – Rückwarenregelung?
Eher nicht, da kein Ausfuhrnachweis vorhanden.
Länderkreis APS ist seit 01.01.2019 eingeschränkt
Mit Wirkung vom 1. Januar 2019 folgende Länder aus Anhang II bzw. Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 gestrichen:
Anhang II
CI Côte d'Ivoire
GH Ghana
PY Paraguay
SZ Swasiland
Anhang III
PY Paraguay
Diese Länder nehmen ab dem 1. Januar 2019 nicht mehr am Schema allgemeiner Zollpräferenzen teil.
Nicht-präferenzieller Ursprung: Erweiterung der Listenregeln
Der Anhang 22-01- Einleitende Anmerkungen und Liste der wesentlichen Be- oder Verarbeitungsprozesse, aus denen sich ein
nichtpräferenzieller Ursprung ergibt - wurde ergänzt. Im Titel II, Kapitel 1, Abschnitt 2, (Präferenzursprung) wurden die
Begriffsbestimmungen und Regeln für die Kumulierung konkretisiert.
Näheres: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32018R1063&from=DE
Relevant nur für die einfuhrseitige Anwendung des nicht-präferenziellen Ursprungsrechts!
Nicht-präferenzielle Ursprungszeugnisse für Waren aus Kambodscha
Die in der Anlage zur Dienstvorschrift A 07 17 abgedruckte „Liste der ausländischen Stellen, die zur
Ausstellung von nicht-präferenziellen Ursprungszeugnissen für die Wareneinfuhr in das Inland berechtigt
sind“, wurde dahingehend am 08.01.2018 aktualisiert, dass die unter „Kambodscha, Special Economic
Zones“ erfassten Stellen „Dragon King Bavaet“ durch „Dragon King“, „O Neang Pol Pet“ durch „Poi Pet
O’Neang“ und „Sanco Cambo Investment Group Co., LTD“ durch „Sanco Poi Pet“ ersetzt wurden.
Die Liste wurde zudem um die Stelle „Kerry Worldbridge Logistics“ ergänzt.
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!