Was gilt es bei der Veräußerung von
Unternehmen zu beachten?
GmbH-Reform 2008/2009
Nicolas Gabrysch,
Rechtsanwalt/Partner
Berlin, 08. Juli 2009
Unternehmenskäufe nach der GmbH Reform
Teilbarkeit und Stückelung
• "Stammeinlage" vs. "Geschäftsanteil"
• bislang: Mindestbetrag EUR 100 und
"glatte" Teilbarkeit durch 50,
§ 5 Abs. 1, 3 GmbHG
• MoMiG: Geschäftsanteil kann auf jedes
Vielfache von EUR 1 lauten
• Stückelung des Stammkapitals in x Anteile
zu EUR 1 als "Standard"?
• Stimmrecht, § 47 Abs. 2 GmbH
• Zusammenlegung: GV-Zuständigkeit,
§ 46 Nr. 4 n.F.
Übernahme mehrerer Anteile
• bislang: Verbot Übernahme mehrerer Anteile bei Gründung bzw. Kapitalerhöhung
• allerdings: Erwerb mehrerer Geschäftsanteile auch ohne Zusammenlegung
• MoMiG: Beschränkung entfällt!
• Bedeutung: u.a. Treuhandverhältnisse bei Gründung von Gesellschaften
• Gestaltungspraxis nach "altem" Recht
• aber: § 40 Abs. 1 GmbHG: Gesellschafterliste und damit (unerwünschte) Publizität
Übertragbarkeit von
Geschäftsanteilen
• Übertragung mehrer Teil-Geschäftsanteile an denselben Erwerber, § 17 Abs. 5 (a.F.)
• Zustimmungsvorbehalt bei Übertragung von Teil-Geschäftsanteilen, § 17 Abs. 1, 6 (a.F.)
• MoMiG: Aufhebung von § 17 GmbHG (!)
• Auswirkungen auf Vinkulierungsklauseln in Gesellschaftsverträgen?
• Lfd. Nr. der Geschäftsanteile zur wirksamen Zustimmung zu Übertragung vinkulierter Gecshäftsanteile
Gesellschafterliste
• Bedeutung• Neu: Aufnahme der Liste im HR als Vorauss.
• Vollmacht an Käufer oder Verkäufer / going concern Klauseln
• Anlage zum Kaufvertrag
• Inhalt• Name, Vorname, Wohnort, Geburtsdatum
• Geschäftsanteil nach "lfd. Nummer" (!) undunter Angabe des jeweiligen Nennbetrages
Gesellschafterliste und Notar
• Bedeutung und Haftung für Richtigkeit und Aktualität, § 40 Abs. 2 (neu Abs. 3) GmbHG
• MoMiG: relative Gesellschafterstellung hängt von Eintragung in Gesellschafterliste ab (Haftung Erwerber für ausstehende Einlagen)
• Mitwirkung des dt. Notars an "Veränderung", dann Notar – "anstelle der GF" – für Liste und Abgeschlossenheitsbescheinigung zuständig!
• Aufschiebende Bedingungen so gestalten, dass Notar gegenüber Erfüllung bestätigt werden kann
Gutgläubiger Erwerb von
Anteilen (1)
• Aussagekraft der Gesellschafterliste und
Bezug zu § 15 HGB – Publizität des HR
• Voraussetzungen:
• Gegenstand: Geschäftsanteil / Recht daran
• Erwerb durch Rechtsgeschäft
• Veräußerer in Gesellschafterliste eingetragen
Gutgläubiger Erwerb von
Anteilen (2)
• Ausschlusstatbestände• Liste "konkret" weniger als drei Jahre unrichtig
und Unrichtigkeit nicht Berechtigtem zuzurechnen,
• mangelnde Berechtigung bekannt / grob fährlässig unbekannt, oder
• Zuordnung eines Widerspruchs
• Widerspruch• auf Grund einstw. Verfügung oder Bewilligung
• Ggf. im Garantiekatalog absichern / Rücktrittsrecht
Rückführung von
Gesellschafterdarlehen
• Insolvenzrechtliche Betrachtung (auch für cash pool)
• Problem Rückzahlung bei Verkauf des
Unternehmens, anschl. Insolvenz innerhalb eines
Jahres nach Verkauf
• Anfechtung der Rückzahlung 1 Jahr vor
Antragstellung möglich
• (abgesicherte) Freistellungsverpflichtung des Käufers
oder Erwerb des Darlehens durch Käufer
Neuere Rechtsprechung
Due Diligence (1)
• Will ein einzelner Gesellschafter einer GmbH seinen
Geschäftsanteil veräußern, und fordert der potenzielle Erwerber
deswegen eine Due Diligence-Prüfung der GmbH, ist diese
nach dem Urteil des LG Köln vom 26.3.2008 nur bei
einstimmiger Genehmigung durch die
Gesellschafterversammlung zulässig.
Due Diligence (2)
• OLG Oldenburg (22.06.2006): Das dem Geschäftsführer bei unternehmerischen Entscheidungen zuzubilligende weite Ermessen ist beim Erwerb eines anderen Unternehmens überschritten, wenn die Grundlagen, Chancen und Risiken der Investitionsentscheidung nicht ausreichend aufgeklärt worden sind.
Zumindest dann, wenn nicht ausreichende, gesicherte Erkenntnisse über das zu erwerbende Unternehmen vorhanden sind oder wenn vorhandene Informationen Unklarheiten aufweisen, wird eine umfassende "Due Diligence" durchzuführen sein.
Wird dies unterlassen, kommt bei einer zu erheblichen Verlusten führenden Fehlinvestition eine Geschäftsführerhaftung in Betracht.
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