Kathrin Wagner, B.Sc.
Wesentlichkeit in der Abschlussprüfung:
Eine kritische Bestandsaufnahme
Masterarbeit
zur Erlangung des akademischen Grades
eines Master of Science
der Studienrichtung Betriebswirtschaft
an der Karl-Franzens-Universitat Graz
Betreuer: Ao.Univ.-Prof. Mag. Dr. Heinz Konigsmaier
Institut: Unternehmensrechnung und Wirtschaftsprüfung
Graz, Oktober 2020
Danksagung
In erster Linie möchte ich mich bei meinem Betreuer Herrn Ao.Univ.-Prof. Mag. Dr. Heinz
Konigsmaier bedanken. Ich durfte bereits in einigen Lehrveranstaltungen vieles von Ihnen
lernen und auch im Zusammenhang mit der Erstellung der Masterarbeit konnte ich stets auf Ihr
Fachwissen und Ihre wertvollen Ideen zählen. Ich danke Ihnen für die Betreuung sowie für das
entgegengebrachte Vertrauen, Verständnis und die Unterstützung.
Ohne meine Freundinnen und WG-Kolleginnen Martina, Ricarda, Madleine, Elena, Veronika
und Stefanie wären die vergangenen 5 Jahre nur halb so schön gewesen. Danke für die
gegenseitige Unterstützung und Motivation in den harten Prüfungsphasen, für die
durchgefeierten Nächte und für viele lustige, stundenlange Gespräche auf dem WG-
Zimmerboden. Ich danke euch für eine unvergessliche, gemeinsame Zeit und vor allem für eure
wahre Freundschaft.
Auf diesem Wege möchte ich mich ganz besonders bei meiner Familie bedanken. In meiner
gesamten Schul- und Studienzeit konnte ich einerseits auf eure finanzielle, aber andererseits
auf die viel wichtigere mentale Unterstützung, sowie auf euren Zuspruch und eure Liebe zählen.
Nur durch euch konnte ich bislang alle meine Ziele erreichen und konnte der Mensch werden,
der ich heute bin.
Der größte Dank gilt meinem Freund Matteo und seinen starken Nerven. Du hast mir stets viel
Geduld, Einfühlungsvermögen und Liebe entgegengebracht, mich immer motiviert und mich
mit wertvollen Inputs und deinem technischen Know-How unterstützt. Ohne dich würde meine
Masterarbeit nicht in dieser Form vorliegen. Ich danke dir von ganzem Herzen.
Inhaltsverzeichnis
Gleichheitsgrundsatz ................................................................................................................. I
Abbildungsverzeichnis .............................................................................................................. II
Tabellenverzeichnis ................................................................................................................ III
Abkürzungsverzeichnis ........................................................................................................... IV
1. Einleitung .......................................................................................................................... 1
1.1. Thematik und Bedeutung .................................................................................................... 1
1.2. Problemaufriss ..................................................................................................................... 2
1.3. Zielsetzung und Fragestellungen ........................................................................................ 4
1.4. Aufbau der Arbeit und Abgrenzung des Untersuchungsgegenstandes ........................... 6
2. Jahresabschlussprüfung ................................................................................................... 8
2.1. Funktionen der Abschlussprüfung ..................................................................................... 8
2.2. Ziel der Abschlussprüfung .................................................................................................. 9
2.3. Grenzen der Abschlussprüfung ........................................................................................ 10
2.4. Risikoorientierter Prüfungsansatz und Prüfrisiko ......................................................... 10
2.5. Zusammenhang zwischen Prüfrisiko und Wesentlichkeit ............................................. 14
3. Der Grundsatz der Wesentlichkeit .................................................................................. 16
3.1. Begriffliche Definition........................................................................................................ 16
3.2. Erscheinungsformen .......................................................................................................... 17 3.2.1. Wesentlichkeit für den Abschluss als Ganzes (overall materiality) .............................................. 17 3.2.2. Wesentlichkeit für bestimmte Geschäftsvorfälle, Kontensalden oder Abschlussangaben ............ 18 3.2.3. Toleranzwesentlichkeit (performance materiality) ........................................................................ 18 3.2.4. Nichtaufgriffsgrenze ...................................................................................................................... 19 3.2.5. Wesentlichkeit im Zusammenhang mit Konzernabschlüssen ....................................................... 19
3.3. Wesentlichkeit in den einzelnen Prüfungsphasen ........................................................... 20 3.3.1. Wesentlichkeit in der Prüfungsplanung ......................................................................................... 20 3.3.2. Wesentlichkeit bei der Prüfungsdurchführung .............................................................................. 20 3.3.3. Wesentlichkeit in der Urteilsbildung und Berichterstattung ......................................................... 21
4. Bestimmung der Wesentlichkeit ..................................................................................... 22
4.1. Quantitative Bezugsgrößen ............................................................................................... 23
4.2. Kombinierte Bezugsgrößen ............................................................................................... 26
4.3. Bereinigte Bezugsgrößen ................................................................................................... 28
4.4. Relationen ........................................................................................................................... 28
4.5. Qualitative Kriterien.......................................................................................................... 29
4.6. Branchenspezifische Kriterien .......................................................................................... 31
4.7. Wissenschaftliche Literatur .............................................................................................. 32
4.8. Normative Vorgaben zur Wesentlichkeit ........................................................................ 38
4.9. Fehlender Konsensus und Probleme der Quantifizierung ............................................. 44 4.9.1. Die Erwartungslücke ..................................................................................................................... 45 4.9.2. Wesentlichkeit und Transparenz ................................................................................................... 46
5. Empirische Erhebung ..................................................................................................... 49
5.1. Überblick und Wahl des Forschungsansatzes ................................................................. 49
5.2. Auswahl der Stichprobe .................................................................................................... 49
5.3. Methodische Vorgehensweise............................................................................................ 50
5.4. Ergebnisse ........................................................................................................................... 53 5.4.1. Deskriptive Statistik ...................................................................................................................... 53 5.4.2. Explorative Auswertung ................................................................................................................ 54
5.4.2.1. Bezugsgrößen und Relationen ............................................................................................. 55 5.4.2.2. Unternehmensgröße ............................................................................................................. 59 5.4.2.3. Branchen .............................................................................................................................. 61 5.4.2.4. Prüfgesellschaft.................................................................................................................... 64 5.4.2.5. Prüfhonorar .......................................................................................................................... 67
5.4.3. Qualitative Auswertung ................................................................................................................. 70 5.4.3.1. Auffälligkeiten, Gemeinsamkeiten und Unterschiede ......................................................... 72 5.4.3.2. Stakeholder .......................................................................................................................... 72 5.4.3.3. Management ........................................................................................................................ 73 5.4.3.4. Markt ................................................................................................................................... 74 5.4.3.5. Eigenschaften des Unternehmens ........................................................................................ 74 5.4.3.6. Eigenschaften der Bezugsgröße ........................................................................................... 75 5.4.3.7. Prüfungspraxis ..................................................................................................................... 76
6. Zusammenfassung ........................................................................................................... 77
7. Appendix .......................................................................................................................... 80
8. Literaturverzeichnis ......................................................................................................... 98
Standards und Richtlinien .............................................................................................................. 98
Literatur ........................................................................................................................................... 99
Sonstige Quellen ............................................................................................................................ 104
Geschäftsberichte .......................................................................................................................... 104
I
Gleichheitsgrundsatz
Aus Grunden der besseren Lesbarkeit wird in dieser Masterarbeit die Sprachform des
generischen Maskulinums angewendet. Es wird an dieser Stelle jedoch ausdrucklich darauf
hingewiesen, dass die Verwendung der mannlichen Form als geschlechtsunabhangig
verstanden werden soll.
II
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Zusammenhang zwischen Wesentlichkeit und Prüfrisiko. ................................ 14 Abbildung 2: Zusammenhang von Wesentlichkeit und Prüfungshandlungen bei konstantem
Prüfrisiko. ................................................................................................................................. 15 Abbildung 3: Absolute Häufigkeiten der Bezugsgrößen. ........................................................ 55 Abbildung 4: Korrelationsanalyse Bilanzsumme und Wesentlichkeit. .................................... 59 Abbildung 5: Bezugsgrößen nach Unternehmensgröße. .......................................................... 60 Abbildung 6: Anzahl der Unternehmen nach Branche. ........................................................... 61 Abbildung 7: Bezugsgrößen nach Branchen ............................................................................ 62 Abbildung 8: Verhältnisse von Wesentlichkeit und Berichtskennzahlen nach Branchen: ...... 63 Abbildung 9: Absolute Anteile der Prüfgesellschaften. ........................................................... 65 Abbildung 10: Prüfgesellschaften nach Branchen. .................................................................. 65 Abbildung 11: Wesentlichkeit und Berichtskennzahlen nach Prüfgesellschaft. ...................... 66 Abbildung 12: Korrelation Wesentlichkeit und Prüfhonorar. .................................................. 68 Abbildung 13: Wesentlichkeit und Prüfhonorar nach Prüfgesellschaft. .................................. 69
III
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Übersicht archivische Studien in Anlehnung an WOLZ (2003) ............................. 33 Tabelle 2: Übersicht befragende und experimentelle Studien in Anlehnung an Wolz (2003). 34 Tabelle 3: Übersicht der wichtigsten Wesentlichkeits-Standards. ........................................... 40 Tabelle 4: FX Auswertung. ...................................................................................................... 51 Tabelle 5: Informationen zur Stichprobe. ................................................................................ 53 Tabelle 6: Deskriptive Statistik. ............................................................................................... 54 Tabelle 7: Verwendete Relationen. .......................................................................................... 58 Tabelle 8: Kombinierte Bezugsgrößen ..................................................................................... 58 Tabelle 9: Kategoriensystem für die qualitative Analyse. ....................................................... 71 Tabelle 10: Häufigkeiten Kategorie. ........................................................................................ 71 Tabelle 14: Bezugsgröße - Gewinn vor Steuern. ..................................................................... 80 Tabelle 15: Verprobung - Verwendung Gewinn vor Steuern vor Bereinigung. ...................... 81 Tabelle 16: Einteilung in Größenklassen nach Bilanzsumme und Umsatzerlösen. ................. 82 Tabelle 17: Absolute Häufigkeit der Bezugsgröße nach Branche und Prüfgesellschaft .......... 83 Tabelle 11: Rohdaten – Jahresabschlusszdaten. ....................................................................... 86 Tabelle 12: Rohdaten - Wesentlichkeit und Prüfgesellschaft.. ................................................ 89 Tabelle 13: Kodierung der Begründungen für die Wahl der Bezugsgröße.. ............................ 97
IV
Abkürzungsverzeichnis
AAA American Accounting Association
ABRÄG Abschlussprüfungsrechts-Änderungsgesetz
AICPA American Institute for Certified Public Accountants
AFRAC Austrian Financial Reporting and Auditing Committee
AS Auditing Standards
ASB Auditing Standards Board
A-QSG Abschlussprüfungsqualitätssicherungsgesetz
CICA Canadian Institute of Chartered Accountants
CPA Chartered Professional Accountants of Canada
EBIT Earnings before Interest and Taxation
EBITDA Earnings before Interest, Taxation, Depreciation and Ammortization
EFAA European Federation of Accountants and Auditors for small and
medium-sized enterprises
EU Europäische Union
EUR Euro
EY Ernst & Young
f. folgende Seite
ff. ferner folgende Seiten
FEE Fédération des Experts Comptables Européens
FRC Financial Reporting Council
GAAP Generally Accepted Accounting Principles
GBP Great Britain Pound
GoP Grundsätze ordnungsmäßiger Prüfung
IAASB International Auditing and Assurance Standards Board
IAESB International Accounting Education Standards Boards
ICAEW Institute of Chartered Accountants in England and Wales
IDW Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland
IDW PS Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland Prüfungsstandard
IDW PH Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland Prüfungshinweis
i.d.F. in der Folge
IESBA International Ethics Standards Board for Accountants
IFAC International Federation of Accountants
IFRS International Financial Reporting Standards
IKS Internes Kontrollsystem
ISA International Standards on Auditing
IWP Institut Österreichischer Wirtschaftsprüfer
KSW Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
KPI Key Performance Indicator
NON-GAAP Non Generally Accepted Accounting Principles
V
PCAOB Public Company Accounting Oversight Board
PE Prüfung – Einzelfragen
PG Prüfung – Grundsatzfragen
PIAC Public Interest Activity Commitees
PIE Public Interest Companies
PwC PricewaterhouseCoopers
RoMM Risk of Material Misstatement
Rz. Randziffer
S. Seite
SAS Statements on Auditing Standards
SEC Securities Exchange Commission
UGB Unternehmensgesetzbuch
UK United Kingdom
USD United States Dollar
US-GAAS United States – Generally Accepted Auditing Standards
v.a. vor allem
vgl. vergleiche
WPK Wirtschaftsprüferkammer
WTBG Wirtschaftstreuhandberufsgesetz
WT-ARL Wirtschaftstreuhandberufs-Ausübungsrichtlinie
1
1. Einleitung
1.1. Thematik und Bedeutung
Das Konzept der Wesentlichkeit gilt als bedeutender Grundsatz im Rahmen der
Jahresabschlussprüfung. Der Jahresabschluss ist gemäß den maßgeblichen
Rechnungslegungsnormen ordnungsgemäß und verlässlich aufzustellen und von einem
unabhängigen Dritten, dem Wirtschaftsprüfer, zu prüfen. Gemäß dem International Standard
on Auditing (ISA) 200 besteht der Zweck der Abschlussprüfung darin, das Vertrauen der
vorgesehenen Jahresabschlussadressaten in den Abschluss zu erhöhen, welche auf Basis dessen
wirtschaftliche Entscheidungen treffen. Dahingehend gibt der Wirtschaftsprüfer ein
Prüfungsurteil darüber ab, ob der Abschluss in allen wesentlichen Belangen mit dem
maßgebenden Regelwerk übereinstimmt.1 Aufgrund des Grundsatzes der Ordnungsmäßigkeit
und gleichzeitig jenem der Wirtschaftlichkeit kann darauf geschlossen werden, dass es dem
Abschlussprüfer nicht möglich ist, eine Vollprüfung durchzuführen. Diese wäre notwendig, um
eine vollkommene Sicherheit über die Verlässlichkeit der im Jahresabschluss veröffentlichten
Informationen zu gewähren und das bestehende Prüfrisiko – das Risiko ein falsches Urteil
abzugeben2 – zu eliminieren.3
Dies wiederum bedeutet, dass der Abschlussprüfer mit der Hilfe von Prüfungsnachweisen das
Prüfrisiko auf ein vertretbares Maß reduziert, indem er hinreichende Sicherheit darüber
erlangen muss, dass der Abschluss als Ganzes frei von wesentlichen Fehlern ist.4 Demnach
kommt der Wesentlichkeit im Sinne eines risikoorientierten Prüfungsansatzes eine
maßgebliche Bedeutung zu. Einerseits wird die Konzentration auf die für die wirtschaftlichen
Entscheidungen bedeutenden Sachverhalte gelenkt, gleichzeitig ist die Wesentlichkeit eine
notwendige Konsequenz einer wirtschaftlich vertretbaren Abschlussprüfung.5
Die Wesentlichkeit kann gemäß ISA 320 als eine Wertgrenze, die auf Basis einer nach
quantitativen und qualitativen Kriterien gewählten Bezugsgröße berechnet wird, verstanden
werden. Sie definiert einerseits, welche Jahresabschlussposten in den Prüfungsumfang des
Jahresabschlussprüfers fallen und determiniert andererseits die Auswirkung eines Fehlers auf
die Richtigkeit des Jahresabschlusses.6 Der Grundsatz der Wesentlichkeit ist demnach in allen
Phasen der Prüfung zu berücksichtigen: Sowohl in der Planung - bei der Festlegung des
Fehlerrisikos - als auch bei der Prüfungsdurchführung, sowie bei der Feststellung und
Beurteilung von Fehldarstellungen.7
1 Vgl. IFAC ISA 200, Rz. 3. 2 Vgl. IFAC ISA 200, Rz. 13c. 3 Vgl. IFAC ISA 200, Rz. A45. 4 Vgl. IFAC ISA 200, Rz. 5. 5 Vgl. IFAC ISA 200, Rz. A45. 6 Vgl. IFAC ISA 320, Rz. 5 f. 7 Vgl. IFAC ISA 200, Rz. 6.
2
1.2. Problemaufriss
Im Hinblick auf die große Bedeutung der Wesentlichkeit im Rahmen der Abschlussprüfung
setzen sich Prüfungsstandards und Fachliteratur vergleichsweise wenig mit deren genauen
Anwendung und Berechnung auseinander. Gemäß ISA 320 wird die Wesentlichkeit auf Basis
einer bestimmten Relation einer gewählte Bezugsgröße (Benchmark) festgelegt. Im Standard
wird diesbezüglich zunächst auf etwaige Vorgaben des maßgebenden Regelwerks verwiesen.
In der Folge sind lediglich beispielhafte Bezugsgrößen, sowie deren qualitativen
Auswahlkriterien, wie beispielsweise die Branche, angeführt.8 Grundsätzlich geht weder aus
diesem Standard, noch aus anderen relevanten Prüfungsstandards sowie berufsständischen
Verlautbarungen eine genaue Vorgabe oder praktische Anweisung zur tatsächlichen
Berechnung der Wesentlichkeit auf Basis einer gewählten Benchmark hervor.9 Die Berechnung
der Wesentlichkeit wird in sämtlichen regulatorischen Vorgaben und Empfehlungen in erster
Linie dem pflichtgemäßen Ermessen des Abschlussprüfers unterstellt und von der Anwendung
im jeweiligen Einzelfall abhängig gemacht. Grund dafür ist, dass eine hinlängliche
Konkretisierung eines operablen Wesentlichkeitsmaßes letztendlich nicht möglich ist. Seitens
der Berufspraxis kann allerdings durchaus von einem Bedarf an konkreten und praktikablen
Anwendungshilfen zur praktischen Umsetzung gesprochen werden. Aufgrund der fehlenden
Vorgaben wird regelmäßig eine große Uneinheitlichkeit bei der Wahl von Bezugsgröße und
Relation beobachtet.10
Neben dem Bedürfnis nach konkreteren Vorgaben und Anwendungshilfen seitens der
Prüfungspraxis spricht die große öffentliche Kritik an Jahresabschlussprüfern und deren
Vorgehensweisen für ein transparentes Prüfungsvorgehen. Bereits mit Anfang der 2000er Jahre
wurde die Wirtschaftsprüfung durch Bilanzskandale wie Enron und Worldcom kritisiert, sowie
deren Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit hinterfragt.11 Aufgrund der weltweiten
Finanzkrise im Jahr 2008 zeigten sich Investoren und andere Jahresabschlussadressaten in
weiterer Folge vermehrt skeptisch gegenüber der Verlässlichkeit und dem Informationswert der
geprüften Jahresabschlüsse, was zu verschärften Regulierungen führte. Erst kürzlich sorgte ein
weiterer Bilanzskandal für Aufsehen und Kritik rund um die Wirtschaftsprüfung: Der deutsche
Konzern Wirecard soll seine Bilanz um rund 1,9 Milliarden Euro gefälscht haben. Der
verantwortlichen Prüfgesellschaft Ernst & Young wird insofern Versagen vorgeworfen, als
dass Wirecard jahrelang einen positiven Bestätigungsvermerk erhielt und die
Bilanzmanipulation damit erst im Jahr 2020 aufgedeckt wurde.12
8 Vgl. IFAC ISA 320, Rz. 2ff. 9 Vgl. beispielsweise IDW PS 250 Rz. 4 ff.; AICPA AU-C Section 320, Rz. 4ff. 10 Vgl. MEKAT (2009), S. 259f. 11 Vgl. SCHMITT (2018), S. 12ff. 12 Vgl. BERSCHENS/FRÖNDHOFF (2020).
3
Neben echten Bilanzmanipulationen sind vor allem Ermessensspielräume und
Bilanzierungswahlrechte bei der Festlegung der Bezugsgröße kritisch zu betrachten. Da der
Umfang der Abschlussprüfung und das damit zusammenhängende Prüfrisiko maßgebend durch
die festgelegte Wesentlichkeitsgrenze bestimmt wird, ist die Wahl einer geeigneten
Bezugsgröße essentiell, um eine ordnungsgemäße und transparente Prüfung zu garantieren. 13
Demnach kann ein einheitliches Verständnis und eine konsistente Anwendung des
Wesentlichkeitsgrundsatzes zu einer erhöhten Transparenz und einer Stärkung des Vertrauens
in die Wirtschaftsprüfung beitragen.
13 Vgl. beispielsweise SPERL (1978), S. 56, WÜRTELE (1989), S. 139.
4
1.3. Zielsetzung und Fragestellungen
Aufgrund der dargelegten Problematik wird im Rahmen dieser Arbeit auf die theoretischen und
praktischen Aspekte der Wesentlichkeit im Rahmen der Jahresabschlussprüfung eingegangen.
Auf Basis einer Analyse konzeptioneller Grundlagen aus facheinschlägiger Literatur werden
die Erkenntnisse zusammenfassend dargestellt und mit den Ergebnissen einer empirischen
Erhebung zur aktuellen praktischen Umsetzung verglichen. Im Mittelpunkt der empirischen
Untersuchung steht die Wahl der Bezugsgröße und der entsprechenden Relationen, sowie die
angeführten Begründungen der Abschlussprüfer. Da die zu wählende Bezugsgroße auch von
qualitativen Kriterien beeinflusst wird, geht die Masterarbeit insbesondere auf mögliche
branchenspezifische Unterschiede ein.
Um die Zielsetzung zu erreichen, werden im Rahmen der Masterarbeit die folgenden
Fragestellungen adressiert:
Welche Funktion(en) erfüllt das Konzept der Wesentlichkeit im Rahmen einer
risikoorientierten Abschlussprüfung?
Die Masterarbeit soll zunächst auf die terminologische Klärung von Wesentlichkeit
eingehen, die regulatorischen Grundlagen zusammenfassen und ihre allgemeine
Funktion und Bedeutung im Rahmen der risikoorientierten Abschlussprüfung
darlegen. Dies soll mit der Beantwortung folgender Fragen erreicht werden:
Welche Quellen an regulatorischen Grundlagen sind zu beachten?
Welche Erscheinungsformen von Wesentlichkeit existieren?
Welchen Stellenwert hat Wesentlichkeit in den einzelnen Phasen der
Abschlussprüfung?
Welche Vorgaben, Leitlinien, Empfehlungen etc. gibt es für die Konkretisierung von
Wesentlichkeitsgrenzen im Anlassfall?
Die zweite Fragestellung soll im Rahmen einer Literaturanalyse von Prüfungsnormen,
berufsständischen Verlautbarungen, Praktikerliteratur, sowie empirischen
Forschungsarbeiten beantwortet werden. Dabei sollen die konkreten
Anwendungsempfehlungen erarbeitet und zusammengefasst und es soll auf folgende
Fragen eingegangen werden:
5
Welche quantitativen Kriterien werden für die Berechnung der
Wesentlichkeitsgrenze Anwendung (Bezugsgrößen, Relationen) empfohlen?
Welche qualitativen Kriterien sollen dabei berücksichtigt werden?
Gibt es Anknüpfungspunkte für eine differenzierte Vorgehensweise (z.B.
Branche)?
Wie werden Wesentlichkeitsgrenzen in der Praxis konkret festgelegt?
Diese Fragestellung soll im Rahmen einer empirischen Erhebung beantwortet werden.
Dabei werden die Informationen bezüglich der angewandten Wesentlichkeitsgrenze aus
ausgewählten Geschäftsberichten von Unternehmen unterschiedlicher Branchen erhoben
und analysiert. Es sollen insbesondere folgende Fragen adressiert werden:
Wie wirken sich Unterschiede in regulatorischen Grundlagen auf die
Verfügbarkeit relevanter Informationen über Wesentlichkeit in
Abschlussberichten aus?
Welche quantitativen und qualitativen Kriterien finden tatsächlich
Berücksichtigung?
Wie wird die jeweilige Anwendung des Wesentlichkeitskonzepts begründet?
Gibt es Anknüpfungspunkte für eine differenzierte Vorgehensweise (z.B.
Branche, BigFour, Prüfungshonorar)?
6
1.4. Aufbau der Arbeit und Abgrenzung des
Untersuchungsgegenstandes
Die vorliegende Masterarbeit lässt sich nach der Einleitung, dem Problemaufriss und der
Darstellung der Zielsetzung zunächst grob in zwei unterschiedliche Teile gliedern. Der erste
Teil der Arbeit stellt eine theoretische Auseinandersetzung mit dem Konzept des
Wesentlichkeitsgrundsatzes im Rahmen der risikoorientierten Jahresabschlussprüfung dar. Die
Beschreibung von Funktion, Ziele und Grenzen der risikoorientierten Jahresabschlussprüfung
dienen insbesondere dazu, aufzuzeigen, weshalb der Wesentlichkeitsgrundsatz notwendig ist
und wie er mit dem Prüfrisiko zusammenhängt. Der Hauptteil des theoretischen Abschnitts
widmet sich sodann dem Wesentlichkeitsgrundsatz an sich. Nach der begrifflichen Klärung
werden die einzelnen Erscheinungsformen der Wesentlichkeit, sowie deren Bedeutung für die
einzelnen Phasen der Jahresabschlussprüfung beschrieben. In weiterer Folge wird die
Bestimmung der Wesentlichkeitsgrenze erörtert, wobei insbesondere auf die Festlegung von
Bezugsgrößen und Relationen, sowie die notwendige Berücksichtigung qualitativer Kriterien
eingegangen wird. Bei den qualitativen Kriterien werden vor allem branchenspezifische
Faktoren näher beleuchtet. Als nächster Schritt wird ein Überblick über die vorhandene
wissenschaftliche Literatur zu Wesentlichkeit gegeben und deren Erkenntnisse
zusammenfassend dargestellt. Ebenso wird in der Folge auf die geltenden nationalen und
internationalen normativen Vorgaben eingegangen.
Der zweite Teil der Masterarbeit umfasst die empirische Erhebung über die praktische
Umsetzung des Wesentlichkeitsgrundsatzes. Dazu werden Prüfberichte von Unternehmen des
FTSE350 herangezogen, da diese aufgrund entsprechender Bestimmungen zur
Veröffentlichung brauchbarer Daten verpflichtet sind. Es werden spezifische Branchen
ausgewählt und die veröffentlichten Angaben zur Wesentlichkeit der zugehörigen
Unternehmen analysiert. Spezielle Branchen und die damit verbundenen Überlegungen, wie
beispielsweise Banken und Versicherungen, werden in der Untersuchung exkludiert. Zunächst
wird die methodische Vorgehensweise, sowie die Stichprobenauswahl beschrieben. Danach
geht die Masterarbeit auf die Ergebnisse der empirischen Erhebung ein und versucht auf Basis
der Erkenntnisse Parallelen und Unterschiede zur Literaturanalyse aufzuzeigen.
Im letzten Kapitel der Arbeit wird nochmals auf die Fragestellungen und Zielsetzung Bezug
genommen und es werden die wesentlichen Erkenntnisse zusammenfassend dargelegt. Zum
Abschluss werden der Mehrwert der Arbeit dargelegt. Ein Ausblick auf Anforderungen an
künftige Forschungsarbeiten beschließen die Arbeit.
7
In Bezug auf die Wesentlichkeitsgrenze und ihre Funktion zur Bestimmung des
Prüfungsumfangs trifft die Arbeit keine Abschätzung über dessen Ausmaß, den zu wählenden
Prüfungshandlungen, sowie deren Art und Umfang. Die Arbeit beschäftigt sich ebenso wenig
mit festgestellten Fehlern, deren Art, Umfang und Wesentlichkeitsbeurteilung in der
Prüfungspraxis. Als Ziel der Masterarbeit gilt ebenso wenig eine allgemeingültige Aussage
über die korrekt anzuwendende Bezugsgröße und Wesentlichkeitsberechnung zu treffen.
8
2. Jahresabschlussprüfung
Die Jahresabschlussprüfung, auch Abschlussprüfung oder Wirtschaftsprüfung genannt, ist eine
Institution der Wirtschaft, die für die Sicherstellung der Qualität und der Verlässlichkeit der
Rechnungslegung ausschlaggebend ist. Allgemein wird dabei von einem sehr stark regulierten
Bereich der Wirtschaft gesprochen.14 Prüfungsobjekt der Abschlussprüfung ist, als Teil der
externen Unternehmensrechnung, die externe Rechnungslegung.15 Die Prüfung der externen
Rechnungslegung umfasst neben der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung, auch den
Anhang und den Lagebericht.16 Die externe Rechnungslegung hat die Funktion den
Jahresabschlussadressaten des Unternehmens die notwendigen Informationen zur Verfügung
zu stellen, die sie für ihre Investitionsentscheidungen benötigen. Neben der
Entscheidungsnützlichkeit sind Zahlen und Angaben der externen Rechnungslegung für die
Verhaltenssteuerung, Vertragsgestaltung und die Anspruchsbemessung relevant.17
Die Abschlussprüfung zielt darauf ab, dem Leser des Abschlusses eine hinreichende Sicherheit
darüber zu geben, dass der Jahresabschluss in seinen wesentlichen Belangen mit dem jeweils
anzuwendenden Regelwerk übereinstimmt.18 In Österreich entspricht dieser Grundsatz der
Generalnorm gemäß §222 UGB. Diese sieht vor, dass der Jahresabschluss ein möglichst
getreues Bild der Vermögens-, Finanz-, und Ertragslage des Unternehmens zu vermitteln hat.
Die Abschlussprüfung erfolgt durch einen unabhängigen Dritten, der neben fachlichen
Qualifikationen spezielle Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, sowie seine eigene
Unabhängigkeit gegenüber dem Unternehmen bestätigen muss.19 Der Abschlussprüfer hat auf
Basis der Prüfungsergebnisse ein Urteil über den Jahresabschluss abzugeben. Dieses kann in
Form eines uneingeschränkten, eingeschränkten, oder versagenden Bestätigungsvermerks
erfolgen.20
2.1. Funktionen der Abschlussprüfung
Aufgrund von etwaigen Interessenkonflikten zwischen dem Management des Unternehmens,
welches für die Aufstellung des Jahresabschlusses zuständig ist, und den
Jahresabschlussadressaten kann die Rechnungslegung erst aufgrund einer externen Prüfung als
hinreichend verlässlich angesehen werden. Demnach kommt der Abschlussprüfung eine große
Bedeutung im Hinblick auf die Vermeidung von Principal-Agent-Problemen21 bzw. auf den
14 Vgl. WAGENHOFER/EWERT (2015), S. 410. 15 Vgl. WAGENHOFER/EWERT (2015), S. 4. 16 Vgl. BRÖSEL ET AL. (2015), S. 19. 17 Vgl. WAGENHOFER/EWERT (2015), S. 410. 18 Vgl. KFS/PG 1. 19 Vgl. WAGENHOFER/EWERT (2015), S. 19. 20 Vgl. WAGENHOFER/EWERT (2015), S. 418ff. 21 Vgl. WAGENHOFER/EWERT (2015), S. 410.
9
Abbau von Informationsasymmetrien zu22. Die Abschlussprüfung soll die Verlässlichkeit und
Vertrauenswürdigkeit des Abschlusses gewährleisten.23 Vertrauenswürdig ist ein geprüfter
Abschluss nur dann, wenn die Prüfung von einem unabhängigen Abschlussprüfer durchgeführt
wird. Um diese Unabhängigkeit zu sichern, findet eine Entkoppelung von Prüfungs- und
Entscheidungsinstitutionen statt.24 Die Abschlussprüfung kann im Wesentlichen als ein Soll-
Ist-Vergleich gesehen werden. Dabei stellt die vom Unternehmen erstellte Rechnungslegung
das Ist-Objekt dar, sowie die Vorgaben von Gesetz und Standards das Sollobjekt.25 Die Aufgabe
des Jahresabschlussprüfers ist es die Anforderung der Übereinstimmung des Ist-Objekts mit
dem maßgebenden Regelwerk zu überprüfen und darüber ein Urteil zu geben. Somit ist die
Abschlussprüfung eine Ordnungsmäßigkeitsprüfung26. Als Hauptfunktion der
Abschlussprüfung kann daher die Sicherung der Qualität und Verlässlichkeit der
Rechnungslegung genannt werden. Ohne eine entsprechende Prüfung können die Adressaten
nicht mit Sicherheit von Richtigkeit und Qualität der offengelegten Zahlen und Angaben
ausgehen und darauf basierend Entscheidungen fällen.27
2.2. Ziel der Abschlussprüfung
Im Zuge der Abschlussprüfung ergeben sich verschiedene Zielgrößen. Einerseits hat der
Abschlussprüfer ein Prüfungsurteil auf Basis seiner durchgeführten Prüfungshandlungen zu
fällen. Mit diesem Prüfungsurteil muss mit hinreichender Sicherheit bestätigt werden, dass der
Jahresabschluss in seiner Gesamtheit im Wesentlichen frei von falschen Darstellungen ist.28 Um
dieses Prüfungsurteil zu erreichen, hat der Abschlussprüfer das Risiko29 der jeweiligen
Abschlussprüfung abzuschätzen und auf Basis dessen seine Prüfstrategie und sein
Prüfprogramm durchzuführen. Dabei hat er auf der anderen Seite den damit verbundenen
Aufwand und die entstehenden Prüfkosten zu berücksichtigen. Die Prüfkosten fallen auf Basis
eines zeitabhängigen Honorars zu Lasten des zu prüfenden Unternehmens. Daher kann die
Minimierung der Kosten des Prüfungsprozesses als zweite Zielgröße definiert werden. Der
Abschlussprüfer sieht sich einerseits mit der Forderung nach einer Mindestqualität der Prüfung,
die sich aus der Anforderung des zu prüfenden Unternehmens und aus den Prüfungsnormen
ergibt, und andererseits mit der Forderung nach minimalen Prüfkosten konfrontiert.30 Dieses
sogenannte Wirtschaftlichtkeitsprinzip kann gemäß ISA 200 dann eingehalten werden, sofern
22 Vgl. WOLZ (2004), S. 122. 23 Vgl. WOLZ (2004), S. 122. 24 Vgl. MARTEN ET AL. (2015), S. 10f. 25 Vgl. LEFFSON (1988), S. 10. 26 Vgl. IFAC ISA 200, Rz. 3. 27 Vgl. LEFFSON (1988), S. 8. 28 Vgl. IFAC ISA 200, Rz. 5. 29 Zum Prüfrisiko siehe Kapitel 2.4. 30 Vgl. MARTEN ET AL. (2015), S. 231.
10
die Prüfung in einem vertretbaren zeitlichen Ausmaß und unter vertretbaren Kosten geplant und
durchgeführt wird.31
2.3. Grenzen der Abschlussprüfung
Aufgrund des Grundsatzes der Ordnungsmäßigkeit und gleichzeitig jenem der
Wirtschaftlichkeit kann darauf geschlossen werden, dass es dem Abschlussprüfer nicht möglich
ist, eine Vollprüfung durchzuführen. Diese wäre notwendig, um vollkommene Sicherheit über
die Verlässlichkeit der im Jahresabschluss veröffentlichten Informationen zu gewähren und das
bestehende Prüfrisiko zu eliminieren. Geringfügige Fehler würden demnach bereits dem
Grundsatz der Ordnungsmäßigkeit widersprechen, obwohl sie Abschlusslesern dennoch ein
hinreichendes Bild der wirtschaftlichen Lage vermitteln und die wirtschaftliche Entscheidung
der Adressaten nicht beeinflussen. Fehler, die aufgrund ihres geringfügigen Ausmaßes die Lage
des Unternehmens nicht grundsätzlich falsch darstellen, können somit als unwesentlich
eingestuft werden.32 Im ISA 200 wird in diesem Sinne von den inhärenten Grenzen der
Abschlussprüfung gesprochen, da es letztlich nicht möglich ist und es auch nicht erwartet wird,
das Prüfrisiko vollkommen auf Null zu reduzieren. 33 Ziel der Abschlussprüfung ist ebenso
wenig dolose Handlungen (Fraud) aufzudecken. Aufgrund der genannten inhärenten Grenzen
der Abschlussprüfung besteht bei der Prüfungsplanung und -durchführung gemäß den ISAs
immer ein Risiko, dass dolose Handlungen und daraus resultierende Falschdarstellungen
unentdeckt bleiben. Das Risiko diese Falschdarstellungen nicht aufzudecken ist sogar größer
als bei unbeabsichtigten Falschdarstellungen, da dolose Handlungen eher durchdacht,
verschleiert und durch das Zusammenwirken mehrerer Mitarbeiter durchgeführt werden.
Nichtsdestotrotz hat der Abschlussprüfer dieses immer bestehende Risiko in seiner
Risikoeinschätzung und Prüfungsplanung zu berücksichtigen und eine kritische Grundhaltung
einzuhalten. Die diesbezügliche Hauptverantwortung liegt jedoch beim Management des
Unternehmens.34
2.4. Risikoorientierter Prüfungsansatz und Prüfrisiko
Auf Basis der Zielsetzung soll der Abschlussprüfer mit hinreichender Sicherheit bestätigen,
dass der Jahresabschluss im Wesentlichen frei von Falschdarstellungen ist. Es besteht einerseits
die Gefahr, dass dieses Urteil nicht abgegeben werden kann. Das noch viel größere Risiko, das
dabei für den Abschlussprüfer entsteht, ist jedoch andererseits, dass ein uneingeschränkter
Bestätigungsvermerk erteilt wird, obwohl der Jahresabschluss im Wesentlichen falsch ist.
31 Vgl. IFAC ISA 200, Rz. A45. 32 Vgl. IDW (2012): PS 200. 33 Vgl. IFAC ISA 200, Rz. A45. 34 Vgl. IFAC ISA 240, Rz. 3ff.
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Dieses Risiko beschreibt die Wahrscheinlichkeit, dass der Jahresabschluss trotz vorhandener
Fehler bestätigt wird35. Das Prinzip der Wirtschaftlichkeit impliziert eine Reduktion der
Prüfungshandlungen auf ein bestimmtes Maß. Das Prüfungsurteil muss daher stets mit einer
gewissen Sicherheit erfolgen, welche ein vertretbares Niveau erreicht.36 Hierbei hat sich die
sogenannte „hinreichende Sicherheit“ im modernen Prüfungsvorgehen etabliert.37 Mit der
Beschränkung der Prüfungshandlungen auf ein bestimmtes Maß geht eine beschränkte
Entdeckungswahrscheinlichkeit von falschen Aussagen einher. Es besteht somit immer ein
Risiko, dass Fehler nicht entdeckt werden. Dennoch muss das Prüfungsurteil mit hinreichender
Sicherheit gefällt werden, was aufgrund des innewohnenden Entdeckungsrisikos letztlich zur
Notwendigkeit von einer adäquaten Risikobeurteilung führt. Der Abschlussprüfer muss sich
mit den Geschäftsrisiken vertraut machen und darauf basierend seine Prüfungsvorgehen
festlegen. Dieses Vorgehen ist allgemein unter dem risikoorientierten Prüfungsansatz bekannt.
Diesen Ansatz prägen neben der Risikobeurteilung ebenso die Funktionsprüfung. Bei der
Funktionsprüfung wird das interne Kontrollsystem (IKS) bzw. das IT-Umfeld des
Unternehmens auf Funktionsfähigkeit geprüft, sodass der Prüfungsumfang reduziert werden
kann. Diese reicht für gewöhnlich aber nicht aus, da auch beim IKS das Risiko besteht, dass es
beispielsweise bewusst manipuliert wird. Daher müssen aussagebezogene Prüfungshandlungen
ergänzend durchgeführt werden. Werden Kontrollen bei der Funktionsprüfung als ineffektiv
beurteilt, müssen in diesen Bereichen vermehrt aussagebezogene Prüfungshandlungen38
durchgeführt werden.39
Bei der risikoorientierten Abschlussprüfung sind zwingend drei Phasen zu durchlaufen. Diese
gliedern sich in Analyse der Geschäftstätigkeit, Analyse der unternehmensinternen Kontrollen
und dem Vollzug der Prüfungshandlungen einschließlich Berichterstattung. Jede
Prüfungshandlung kann auf die gewonnenen Erkenntnisse der ersten beiden Phasen
zurückgeführt werden. Dort werden die Geschäftsrisiken des Unternehmens und insbesondere
damit einhergehende Geschäftsvorfälle identifiziert.
In der Folge wir analysiert, wie das Unternehmen sein IKS ausgestaltet hat, um diesen Risiken
intern entgegenzuwirken.40 Erst wenn der Abschlussprüfer all diese Risiken erkannt,
abgeschätzt und in seine Prüfungsstrategie miteinfließen lassen hat, ist er in der Lage, sein
eigenes Risiko – ein falsches Urteil abzugeben – zu kontrollieren.41 Beim risikoorientierten
Prüfungsansatz wird im in diesem Zusammenhang allgemein vom Prüfrisiko gesprochen.
35 Vgl. KROMMES (2015), S. 30. 36 Vgl. FREICHEL (2016), S. 106. 37 Vgl. IFAC ISA 200, Rz. 5. 38 Unter aussagebezogene Prüfungshandlungen werden gem. ISA 330 Rz. 4 Einzelfallprüfungen für Arten von
Geschäftsfällen, Kontensalden und Abschlussangaben sowie analytische Prüfungshandlungen verstanden. 39 Vgl. FREICHEL (2016), S. 107. 40 Vgl. KROMMES (2015), S. 48. 41 Vgl. KROMMES (2015), S. 49.
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Dieses ergibt sich aus dem Entdeckungsrisiko und dem Fehlerrisiko, das auch als Risk of
Material Misstatement (RoMM) bekannt ist. Letzteres setzt sich aus dem inhärenten Risiko und
dem Kontrollrisiko zusammen:42
Inhärentes Risiko
Für jedes Prüffeld besteht vor der Berücksichtigung interner Kontrollen ein grundsätzliches
Risiko für Fehler und falsche Angaben. Das inhärente Risiko kann von Prüffeld zu Prüffeld
verschieden hoch sein. Beispielsweise ist das inhärente Risiko in einem Jahresabschlussposten,
der auf Schätzungen beruht, höher. Außerdem können sich auch externe Rahmenbedingungen,
wie die allgemeine wirtschaftliche Lage oder die Branchenentwicklung, auf das inhärente
Risiko auswirken.43
Kontrollrisiko
Das Kontrollrisiko beschreibt jenes Risiko, dass ein Fehler im Jahresabschluss einzeln oder
gemeinsam mit anderen Fehlern wesentlich ist, und dies nicht durch das interne Kontrollsystem
verhindert wird. Das interne Kontrollsystem kann jedoch niemals das Risiko möglicher Fehler
gänzlich eliminieren. Es kann bei guter Konzeption und Ausführung nur zu deren Vermeidung
beitragen. Aufgrund dieser inhärenten Grenzen des internen Kontrollsystems besteht immer ein
gewisses Kontrollrisiko.44
Entdeckungsrisiko
Sowohl inhärentes Risiko als auch Kontrollrisiko bestehen unabhängig vom Prüfungsprozess.
Der Abschlussprüfer muss diese bei der Risikoeinschätzung berücksichtigen und auf Basis
dessen eine risikoorientierte Prüfstrategie festlegen und das Prüfungsprogramm ableiten. Durch
die Setzung risikoadäquater Prüfungshandlungen soll das Entdeckungsrisiko minimiert werden.
Das vom Abschlussprüfer kontrollierbare Entdeckungsrisiko beschreibt das Risiko, dass
wesentliche Fehler im Jahresabschluss nicht aufgedeckt werden.
Eine Beziehung zwischen den einzelnen Risikokomponenten besteht wie folgt: Die Erhöhung
des Entdeckungsrisikos erlaubt ein geringeres inhärentes Risiko und Kontrollrisiko. Dagegen
führen ein höheres inhärentes Risiko und Kontrollrisiko zu einem geringeren
Entdeckungsrisiko45. Das Entdeckungsrisiko ist so anzupassen, dass das Prüfrisiko auf ein meist
vorgegebenes Maß reduziert werden kann. Dazu muss das Prüfprogramm entsprechend
42 Vgl. IFAC ISA 200, Rz. 13a. 43 Vgl. IFAC ISA 200, Rz. A38. 44 Vgl. IFAC ISA 200, Rz. A39. 45 Vgl. IFAC ISA 200, Rz. A42f.
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angepasst werden, was insbesondere Art und Umfang der Prüfungshandlungen betrifft.46 Um
eine risikoorientierte Prüfungsstrategie definieren zu können und ein adäquates Prüfprogramm
zusammenzustellen ist somit eine Analyse der verschiedenen Risikokomponenten essenziell.
In dieser Analyse hat der Abschlussprüfer außerdem die für das jeweilige Unternehmen
spezifische Risiken zu berücksichtigen.47
Diese hinreichende Sicherheit, die der Abschlussprüfer durch eine angemessene
Risikobeurteilung und durch ein adäquates Prüfprogramm erreicht, wird auch als
Urteilssicherheit bezeichnet. Neben der Urteilssicherheit ist auch die Urteilsgenauigkeit
ausschlaggebend. Die Urteilsgenauigkeit legt einen Bereich fest, in dem ein Fehler als
tolerierbar gilt und somit dem Grundsatz der Ordnungsmäßigkeit entsprochen werden kann.
Wird dieser Betrag überschritten, kann die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses nicht
bestätigt werden. Ab wann ein Fehler als wesentlich erachtet wird, muss bei der
Prüfungsplanung festgelegt werden. Wesentlich ist ein Fehler dann, wenn er die
Entscheidungen von Jahresabschlussadressaten beeinträchtigt. Dazu wird eine Wertgrenze
bestimmt, welche in der Abschlussprüfung im Konzept der Wesentlichkeit48 verankert ist. Sie
beschreibt jenen Betrag, ab dem ein Fehler als nicht mehr tolerierbar und den Jahresabschluss
als wesentlich verfälschend betrachtet wird. Die Wesentlichkeit ist daher ein Maß für die
Genauigkeit des Urteils.49
46 Vgl. MARTEN ET AL. (2015), S.234. 47 Vgl. KROMMES (2015), S. 31. 48 Siehe Kapitel 3. 49 Vgl. STIBI (1995), S. 19f.
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2.5. Zusammenhang zwischen Prüfrisiko und Wesentlichkeit
Die einzelnen Risikokomponenten des Prüfrisikos beschreiben jeweils die
Eintrittswahrscheinlichkeit wesentlicher Fehler. Hier wird deutlich, dass Prüfrisiko und
Wesentlichkeit im Zusammenhang stehen: Je höher die Wesentlichkeitsgrenze, desto geringer
ist das Prüfrisiko und umgekehrt.50 Beide Komponenten müssen über die gesamte
Abschlussprüfung hinweg gemeinsam betrachtet werden: Zunächst bei der Risikoeinschätzung
und Planung von Art und Umfang der Prüfungshandlungen, in weiterer Folge bei der
Beurteilung von festgestellten Fehlern, deren Auswirkung auf den Abschluss und das Urteil des
Abschlussprüfers.51
Das Prüfrisiko kann als Funktion der Wesentlichkeit betrachtet werden: Wird eine sehr hohe
Wesentlichkeitsgrenze festgelegt, so ist das Prüfrisiko vergleichsweise gering. Im umgekehrten
Fall steigt das Prüfrisiko mit abnehmender Wesentlichkeit.52 Unter Annahme eines konstanten
Prüfungsumfanges, verdeutlicht Abbildung 1 den Zusammenhang zwischen Prüfrisiko AR
(audit risk, in Prozent) und Wesentlichkeit M (in Geldeinheiten) verdeutlichen:
Abbildung 1: Zusammenhang zwischen Wesentlichkeit und Prüfrisiko. Quelle: MICHEL (2005), S. 78.
Nachdem aber das Prüfrisiko auf Basis der Risikoanalyse im Vorhinein festgelegt wird, muss
der Abschlussprüfer das Prüfrisiko anhand des Entdeckungsrisikos kontrollieren.53 Auf Basis
des vorgegebenen Prüfrisikos, der Einschätzung des inhärenten Risikos und des
Kontrollrisikos, wird das Entdeckungsrisiko mithilfe von Prüfungshandlungen in
entsprechender Art und Umfang gesteuert.
50 Vgl. MARTEN ET AL. (2015), S. 241. 51 Vgl. IFAC ISA 320, Rz. A1. 52 Vgl. MICHEL (2005), S. 77. 53 Vgl. MARTEN ET AL. (2015), S.234.
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Abbildung 2 veranschaulicht den Zusammenhang von Prüfungshandlungen x (in
Untersuchungseinheiten) und der Wesentlichkeit M (in Geldeinheiten) bei konstantem
Prüfrisiko.
Abbildung 2: Zusammenhang von Wesentlichkeit und Prüfungshandlungen bei konstantem Prüfrisiko.
Quelle: MICHEL (2005), S. 79.
Bei einer geringen Wesentlichkeitsgrenze kann eine hohe Urteilsgenauigkeit nur insofern
erreicht werden, als dass Prüfungshandlungen in sehr hohem Umfang gesetzt werden. So
müsste beim Grenzfall einer Wesentlichkeit von Null der Jahresabschluss einer Vollprüfung
unterzogen werden. Im Gegensatz dazu, kann bei zunehmender Wesentlichkeit im Extremfall
vollkommen auf Prüfungshandlungen verzichtet werden. Das liegt daran, dass alleine die
Wahrscheinlichkeit, dass ein Fehler in immer größer werdender Höhe auftritt (Fehlerrisiko),
bei null liegt.54
54 Vgl. MICHEL (2005), S. 78f.
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3. Der Grundsatz der Wesentlichkeit
Aus den vorangehenden Erläuterungen kann festgehalten werden, dass der Wesentlichkeit im
Rahmen einer risikoorientierten Abschlussprüfung eine tragende Rolle zukommt. Im
Folgenden wird der Grundsatz der Wesentlichkeit im Detail betrachtet. Neben Erläuterung der
konzeptionellen und regulatorischen Grundlagen, sollen die verschiedenen
Erscheinungsformen und die Möglichkeiten zur Bestimmung der Wesentlichkeit dargelegt
werden.
3.1. Begriffliche Definition
Der englische Begriff material, zu Deutsch wesentlich, wurde bereits 1957 von der Accounting
Association (AAA) definiert als „an item should be regarded as material if there is a reason to
believe that knowledge of it would influence the decisions or attitude of an informed investor“55.
Im Dictionary for Accountants ist eine Aussage dann wesentlich, wenn es wahrscheinlich ist,
dass dadurch die Beurteilung einer mündigen Person beeinflusst wird. HICKS (1964)
bezeichnet zusammenfassend als „wesentlich“ all jene Informationen, die nützlich und
bedeutsam sind und mit einem wirtschaftlich vertretbaren Aufwand in Verbindung steht. Die
Materiality verfolgt dabei den Zweck den Jahresabschlussadressaten unnütze und unwichtige
Informationen vorzuenthalten.56
Auch im ISA 320 wird Wesentlichkeit im Hinblick auf die Entscheidungsnützlichkeit einer
Information betrachtet.57 In Österreich wurde der Begriff „wesentlich“ erst mit dem RÄG 2014
kodifiziert. Seither definiert §189a Z10 UGB„wesentlich“ als „der Status von Informationen,
wenn vernünftigerweise zu erwarten ist, dass ihre Auslassung oder fehlerhafte Angabe
Entscheidungen beeinflusst, die Nutzer auf der Grundlage des Jahres- oder Konzernabschlusses
treffen[...]“. Somit wird auch hier auf die Entscheidungsnutzlichkeit fur
Jahresabschlussadressaten abgezielt. Nicht für jeden Investor bzw. Jahresabschlussadressaten
ist dieselbe Information nützlich, weshalb in der Theorie häufig von einem durchschnittlich
vorsichtigen Investor (average prudent investor) Gebrauch gemacht wird.58 Die Bedürfnisse
dieses average prudent investors können näherungsweise als die Bedürfnisse der gesamten
Jahresabschlussadressaten gesehen werden, sodass auch die korrespondierende
Wesentlichkeitsgrenze als allgemeingültig angesehen wird.59 So ist etwa ein Fehler nur dann
zulässig, wenn er die Entscheidung eines durchschnittlich vorsichtigen Investoren nicht
beeinflusst. Dazu wird angenommen, dass dieser über ausreichend Sachkenntnis verfügt, sich
55 Vgl. AAA (1957), S. 8. 56 Vgl. HICKS (1964), S. 158. 57 Vgl. IFAC ISA 320, Rz. 2. 58 Vgl. HICKS (1964), S. 159. 59 Vgl. MICHEL (2015), S. 56.
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den mit der Jahresabschlusserstellung und – prüfung einhergehenden Unsicherheiten bewusst
ist und keine besonderen Risikopräferenzen aufweist.60
3.2. Erscheinungsformen
Das Konzept der Wesentlichkeit manifestiert sich in unterschiedlichen Formen, die
verschiedene Auswirkungen auf die Durchführung der Abschlussprüfung haben. Gemäß
ISA 320 ist der Abschlussprüfer bei der Entwicklung seiner Prüfstrategie dazu verpflichtet, eine
Wesentlichkeitsgrenze für den Abschluss als Ganzes (overall materiality) und eine
Toleranzwesentlichkeit (performance materiality) festzulegen. Daneben sind gegebenenfalls
sogenannte spezifische Wesentlichkeitsgrenzen notwendig. 61
3.2.1. Wesentlichkeit für den Abschluss als Ganzes (overall materiality)
Die Wesentlichkeit auf Abschlussebene ist für die Festlegung der Prüfstrategie und der
folgenden Prüfungsplanung in Bezug auf Art und Umfang von Prüfungshandlungen
festzulegen.62 Sie ist jene Wertgrenze, deren Überschreitung nichts anderes bedeutet, als dass
der Abschluss im Wesentlichen falsch ist. Die Überschreitung kann durch eine einzelne
Falschdarstellung, aber auch durch die Summierung von allen unwesentlichen
Falschdarstellungen und möglichen unentdeckten Fehlern (Aggregationsrisiko), ausgelöst
werden.63 Dies hat im pflichtgemäßen Ermessen des Abschlussprüfers und unter
Berücksichtigung der spezifischen Umstände und Risiken des zu prüfenden Unternehmens zu
geschehen. Meistens wird sie anhand einer Relation einer gewählten Bezugsgröße berechnet.64
Sollten im Laufe der Prüfungsdurchführung veränderte Umstände eintreten, hat der
Abschlussprüfer die Wesentlichkeit so anzupassen, als wäre dieser Umstand bereits bei
Festlegung der Wesentlichkeitsgrenze bekannt gewesen. Diese veränderten Umstände können
beispielsweise neue Informationen sein. Möglich ist auch, dass die Zahlen, die zur Bestimmung
der Wesentlichkeitsgrenze herangezogen wurden, stark von den tatsächlichen Ergebnissen am
Stichtag abweichen.65 Dies kann daran liegen, dass die Planungsphase der Abschlussprüfung,
und somit auch die Risikobeurteilung und Festlegung der Wesentlichkeitsgrenze, meist vor dem
Stichtag stattfindet. Die verwendeten Zahlen beruhen vorerst auf Schätzungen und müssen im
Laufe der Prüfung angepasst werden.66
60 Vgl. MARTEN ET AL. (2015), S. 241. 61 Vgl. IFAC ISA 320, Rz. 10f. 62 Vgl. IFAC ISA 320, Rz. A3. 63 Vgl. IFAC ISA 320, Rz. A12. 64 Vgl. IFAC ISA 320, Rz. A3. 65 Vgl. IFAC ISA 320, Rz. A13. 66 Vgl. IFAC ISA 450, Rz. A11.
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3.2.2. Wesentlichkeit für bestimmte Geschäftsvorfälle, Kontensalden oder
Abschlussangaben
Sofern die Falschdarstellung von einzelnen Geschäftsfällen, Kontensalden oder Angaben im
Abschluss auch dann einen Einfluss auf die Entscheidungen der Jahresabschlussadressaten
haben, wenn sie betragsmäßig unter der Wesentlichkeit auf Abschlussebene liegen, müssen
spezifische Wesentlichkeiten festgelegt werden. Diese spezifischen Wesentlichkeitsgrenzen
beziehen sich auf einzelne Prüffelder oder Positionen des Jahresabschlusses und werden daher
auch Wesentlichkeiten auf Aussagenebene bezeichnet. Die Bestimmung dieser Wesentlichkeit
ist neben der Größe des Prüffeldes insbesondere von der Art des Prüffeldes und der Art der
erwarteten Fehler abhängig.67 Notwendig ist sie möglicherweise dann, wenn bestimmte
gesetzliche Vorgaben gelten, besondere Geschäftsvorfälle aufgetreten sind oder spezifische
Besonderheiten der Branche des Unternehmens die Informationsbedürfnisse der
Jahresabschlussadressaten ändern können.68 Auch wenn eine höhere Fehlerwahrscheinlichkeit
oder ein erhöhtes Aggregationsrisiko vorhanden ist, kann die Festlegung einer spezifischen
Wesentlichkeit sinnvoll sein.69 Wie sich solche spezifischen Wesentlichkeiten bestimmen
lassen ist nicht einheitlich geklärt. Es gibt Ansätze, die die Wesentlichkeit für den
Jahresabschluss als Ganzes auf einzelne Prüffelder aufteilen. Problematisch dabei ist allerdings,
dass hier nur die relative Bedeutung des Prüffelds berücksichtigt wird. Da die Art des Prüffelds
und der möglichen Fehler, sowie die möglichen Ursachen außer Acht gelassen werden, hat sich
die Allokation der Wesentlichkeit auf diese Weise als praktisch nicht relevant erwiesen.70
3.2.3. Toleranzwesentlichkeit (performance materiality)
In der Praxis hat sich gemäß ISA 320 die Verwendung einer Toleranzwesentlichkeit bewährt.71
Die Toleranzwesentlichkeit liegt zwingendermaßen unter der Wesentlichkeit für den Abschluss
als Ganzes und wird durch einen Abschlag von dieser Gesamtwesentlichkeit berechnet. Diese
wird vor allem deshalb festgelegt, um das Risiko zu minimieren, dass nicht korrigierte und nicht
entdeckte Falschdarstellungen die Gesamtwesentlichkeit überschreiten.72 Auf diese Weise kann
dem Aggregationsrisiko Rechnung getragen werden. In der praktischen Anwendung wird die
Toleranzwesentlichkeit für die Risikobeurteilung und für die Bestimmung des
Prüfungsumfanges herangezogen.73 Demnach ist der englische Begriff performance materiality
insofern treffender, als dass es sich um die bei der Prüfungsdurchführung tatsächlich
67 Vgl. MARTEN ET AL., S. 296. 68 Vgl. IFAC ISA 320, Rz. A9f. 69 Vgl. KUNELLIS (2013), S. 794. 70 Vgl. BRÖSEL ET AL. (2015), S. 295f. 71 Vgl. FREICHEL (2016), S. 131. 72 Vgl. IDW PS 250, Rz. 12a. 73 Vgl. BRÖSEL ET AL. (2015), S. 296.
19
angewendete Wesentlichkeitsgrenze handelt.74 Durch die Anwendung einer
Toleranzwesentlichkeit kann daher auch das Entdeckungsrisiko minimiert werden, weil durch
die Reduzierung der Wesentlichkeit der Prüfungsumfang zwingend ansteigt.75 Im ISA 320 wird
betont, dass es sich bei der Festlegung der Toleranzwesentlichkeit keineswegs um eine einfache
mechanische Berechnung handelt. Vielmehr kommt hier wiederum das pflichtgemäße
Ermessen des Abschlussprüfers zur Anwendung. Hierbei müssen, neben dem allgemeinen
Verständnis für das zu prüfende Unternehmen, auch Feststellungen aus vergangenen
Abschlussprüfungen berücksichtigt werden.76 Eine Toleranzwesentlichkeit wird auch auf
Aussagenebene festgelegt, sofern auf dieser Ebene spezifische Wesentlichkeiten festgelegt
wurden. Auch hier soll das Risiko reduziert werden, dass die Summe der unwesentlichen und
nicht entdeckten Falschdarstellungen die gegebenenfalls festgelegte, spezifische
Wesentlichkeitsgrenze als Ganzes übersteigen.77
3.2.4. Nichtaufgriffsgrenze
Zusätzlich kann vom Abschlussprüfer ein Betrag festgelegt werden, unter jenem ein Fehler als
unwesentlich betrachtet wird. Dies ist in der Regel ein Betrag, der weit unter den festgelegten
Wesentlichkeiten liegt. Auch wenn einzelne Fehler unter diesem Betrag summiert werden, geht
der Abschlussprüfer davon aus, dass die Fehler in Summe keinen wesentlichen Einfluss auf den
Jahresabschluss haben. Dieser Betrag wird auch als Nichtaufgriffsgrenze bezeichnet.
Falschdarstellungen unter der Nichtaufgriffsgrenze müssen weder korrigiert noch in die Liste
der nicht korrigierten Falschdarstellungen, welche der Abschlussprüfer an das Management zu
übermitteln hat, aufgenommen werden.78
3.2.5. Wesentlichkeit im Zusammenhang mit Konzernabschlüssen
Die Bestimmungen für die Festlegung der einzelnen Wesentlichkeitsgrenzen sind sinngemäß
auch bei Konzernprüfungen anzuwenden. Gemäß ISA 600 ist auf Konzernebene sowohl eine
Wesentlichkeit für den Konzernabschluss als Ganzes, als auch für die einzelnen Teilbereiche
zu bestimmen. Um das Aggregationsrisiko zu reduzieren, müssen die
Teilbereichswesentlichkeiten kleiner sein als die Wesentlichkeit auf Konzernebene. Die
Toleranzwesentlichkeit wird bei der Konzernabschlussprüfung auf Ebene der einzelnen
Teilbereiche bestimmt, sodass auch das Aggregationsrisiko für den jeweiligen Teilbereich auf
ein vertretbares Niveau reduziert wird.79
74 Vgl. FREICHEL (2016), S. 131. 75 Vgl. MARTEN ET AL. (2015), S. 242. 76 Vgl. IFAC ISA 320, Rz. A12. 77 Vgl. MARTEN ET AL. (2015), S. 241f. 78 Vgl. IDW PS 250, Rz. 19. 79 Vgl. IFAC ISA 600, Rz. A42ff.
20
3.3. Wesentlichkeit in den einzelnen Prüfungsphasen
Die Wesentlichkeitsgrenze ist auf alle Phasen der Abschlussprüfung anzuwenden. Demnach
spielt sie sowohl in der Prüfungsplanung als auch in der Prüfungsdurchführung und der
Berichterstattung eine Rolle, wobei sich das Prüfungsurteil auf die Wesentlichkeit für den
Abschluss als Ganzes bezieht.80
3.3.1. Wesentlichkeit in der Prüfungsplanung
In der Prüfungsplanung findet die eigentliche Bestimmung der Wesentlichkeitsgrenze statt,
weshalb sich die Betrachtungen dieser Arbeit in weiterer Folge auf diese Phase der
Abschlussprüfung beziehen. Diese Bestimmung wird bei der Festlegung der
Prüfungshandlungen zur Risikobeurteilung, der Analyse der Risiken wesentlicher
Falschdarstellungen und der Festlegung von Art und Umfang von weiteren
Prüfungshandlungen benötigt.81 Es liegt in der Verantwortung des Abschlussprüfers in dieser
Phase ein breites Verständnis über das Unternehmen zu erlangen. Dieses Verständnis dient der
korrekten Einschätzung darüber, auf welche Sachverhalte der Abschlussprüfer seine
Aufmerksamkeit lenken sollte, und welche aufgrund ihres unwesentlichen Einflusses auf den
Jahresabschluss vernachlässigbar sind.82 Der Abschlussprüfer ist damit konfrontiert, eine
ordnungsgemäße Prüfung zu möglichst geringen Kosten zu planen. Aufgrund dessen kommt
der Bestimmung der Wesentlichkeit eine essenzielle Rolle zu, da auf Basis dessen das
letztendliche Prüfungsprogramm und somit der Prüfungsumfang festgelegt wird. Mit Hilfe der
berechneten Toleranzwesentlichkeit werden die Prüfgebiete ausgewählt, die durch
entsprechende Prüfungshandlungen adressiert werden.83
3.3.2. Wesentlichkeit bei der Prüfungsdurchführung
Während der Durchführung der Prüfung ist bei festgestellten Falschdarstellungen zu
entscheiden, ob diese einzeln oder in Summe mit anderen wesentlich sind. Bei dieser
Entscheidung sind auch qualitative Aspekte zu berücksichtigen, was dazu führt, dass auch
Falschdarstellungen unter der Wesentlichkeitsgrenze als wesentlich eingestuft werden können.
Eine Falschangabe, die sich auf die Einhaltung eines Vertrages in Verbindung mit
Verbindlichkeiten oder anderen Pflichten auswirkt, ist ein dafür denkbares Beispiel.84 Der
Abschlussprüfer muss sich auf Basis der gefundenen Feststellungen fortlaufend überlegen, ob
die Prüfungsstrategie und die geplanten Prüfungshandlungen überarbeitet werden müssen.
80 Vgl. IFAC ISA 200, Rz. 6. 81 Vgl. IFAC ISA 320, Rz. 6. 82 Vgl. HICKS (1964), S. 168. 83 Vgl. MARTEN ET AL. (2015), S. 244. 84 Vgl. IFAC ISA 450, Rz. 12.
21
Sofern sich die nicht korrigierten Falschdarstellungen an die Wesentlichkeitsgrenze annähern
gilt abzuschätzen, ob diese zusammen mit den unentdeckten Fehlern die Wesentlichkeitsgrenze
überschreiten. In solchen Fällen sind zusätzliche Prüfungshandlungen von Nöten um das
Prüfrisiko zu reduzieren.85 Dies trifft vor allem dann zu, wenn die Feststellungen Hinweise
darauf liefern, dass weitere Fehler dieser Art vorhanden sein könnten.86 Unter diesen
Umständen besteht ein erhöhtes Risiko, dass die Feststellungen gemeinsam mit unentdeckten
Fehlern die Wesentlichkeit überschreiten.87 Alle Feststellungen müssen dem Management des
Unternehmens mitgeteilt werden, sofern dies nicht gesetzlich untersagt ist.88 Das Management
wird sodann zur Korrektur aufgefordert.89
3.3.3. Wesentlichkeit in der Urteilsbildung und Berichterstattung
Bei der Urteilsbildung hat der Abschlussprüfer zu beurteilen, ob die Summe der nicht
korrigierten Falschdarstellungen wesentlich ist. Einerseits sind dabei Art und Umfang der
Falschdarstellungen für bestimmte Geschäftsvorfälle, Kontensalden oder Abschlussangaben zu
berücksichtigen, andererseits auch für den Abschluss als Ganzes. Außerdem muss der
Abschlussprüfer nicht korrigierte Falschdarstellungen aus vergangenen Prüfungen beachten.90
Wichtig ist außerdem, dass die nicht korrigierten Falschdarstellungen aufgrund ihrer
Auswirkungen gegebenenfalls zu einer notwendigen Anpassung der im Vorfeld festgelegten
Wesentlichkeitsgrenze führen können. 91 Nach Abschluss der Prüfung und etwaiger erfolgter
Korrekturen seitens des Managements hat der Abschlussprüfer das Prüfungsurteil schriftlich
mitzuteilen. Er muss eine Auflistung aller nicht korrigierter Falschdarstellungen beilegen,
welche vom Management zu bestätigen sind.92
85 Vgl. IDW PS 250, Rz. 22. 86 Vgl. IFAC ISA 450, Rz. 6. 87 Vgl. IFAC ISA 450, Rz. A5. 88 Gem. ISA 260 können gesetzlichen Vorschriften die Kommunikation mit der Verantwortung betrauten Personen
über bestimmte Sachverhalte einschränken. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn gesetzeswidrige
Handlungen vermutet werden, welche die Untersuchung von Behörden beanspruchen. 89 Vgl. IFAC ISA 450, Rz. 8. 90 Vgl. IFAC ISA 450, Rz. 11. 91 Vgl. IFAC ISA 450, Rz. A11. 92 Vgl. IFAC ISA 450, Rz. A24.
22
4. Bestimmung der Wesentlichkeit
Gemäß ISA 320 liegt es im pflichtgemäßen Ermessen des Abschlussprüfers, jene quantitative
Wertgrenze zu bestimmen, ab welcher ein Fehler im Abschluss die Entscheidung eines
durchschnittlichen Investors beeinflusst. Somit fließt die Wahrnehmung des Abschlussprüfers
über die Informationsbedürfnisse der Jahresabschlussadressaten in die Überlegung mit ein.93
Dazu darf der Abschlussprüfer annehmen, dass Leser des Jahresabschlusses ausreichend
Kenntnis sowohl über das Unternehmen und dessen Rechnungslegung, als auch über die
vorhandenen Unsicherheiten und immanenten Grenzen der Prüfung haben und sich dessen
bewusst sind, dass diese unter zugrundenahme einer Wesentlichkeitsgrenze durchgeführt
worden ist.94 Mit pflichtgemäßen Ermessen ist laut ISA 200 die Anwendung „(…) relevanter
Aus- und Fortbildung, Kenntnis und Erfahrung im Zusammenhang mit Prüfungs-,
Rechnungslegungs- und beruflichen Standards, um fundierte Entscheidungen über die
Vorgehensweise zu treffen, die unter den Umstanden des Prufungsauftrags angemessen ist“95
gemeint. Sowohl im ISA 320, als auch in vergleichbaren Standards wie dem IDW PS 250,
werden keine dezidierten Vorgaben zur Bestimmung der Wesentlichkeit vorgegeben. Es erfolgt
viel mehr der Verweis darauf, dass die Bestimmung der Wesentlichkeit vom jeweiligen
Einzelfall abhängig ist.96
Eine Vorgabe absoluter Wesentlichkeitsgrenzen wird generell abgelehnt, da allein schon
aufgrund der Unternehmensgröße Beträge der gleichen Höhe ganz unterschiedliche
Bedeutungen für den Jahresabschluss und dessen Adressaten haben können.97 Beispielsweise
kann ein Fehler in Höhe eines bestimmten Betrages für ein kleines Unternehmen bereits
erheblichen Einfluss auf die Vermögens- oder Ertragslage üben, während er für ein großes
Unternehmen unwesentlich ist und somit auch keine Entscheidungsfindungen der Adressaten
beeinflusst. Dies macht es fast unmöglich wertmäßige Wesentlichkeitsgrenzen vorzugeben, die
für alle zu prüfenden Unternehmen geeignet sind.98 Die tatsächliche Auswirkung eines Fehlers
kann somit nur relativ in Bezug auf die Unternehmensgröße beurteilt werden. Aufgrund dessen
muss die Wesentlichkeit als relatives Konzept verstanden werden. Bei Versuchen zur
Quantifizierung der Wesentlichkeit sind diese relativen Wesentlichkeitskonzepte klar
dominierend99. Dabei wird häufig auf sogenannte Faustformeln zurückgegriffen. Diese sollen
dem Abschlussprüfer erlauben, sich an einen vorgegebenen Rahmen zu halten und trotzdem
unternehmensspezifische Umstände zu berücksichtigen. Wie auch im ISA 320 festgehalten ist,
definieren diese Formeln die Wesentlichkeit meist als eine Relation einer ausgewählten
93 Vgl. IDW (2013), Rz. 6. 94 Vgl. IFAC ISA 320, Rz. 4. 95 IFAC ISA 200, Rz. 11. 96 Vgl. IDW PS 250, Rz. 13. 97 Vgl. OSSADNIK (1995), S. 37. 98 Vgl. ARENS ET AL. (2016), S. 236. 99 Vgl. MEKAT (2009), S. 281f.
23
Bezugsgröße aus dem zu prüfenden Jahresabschluss.100 Liegt beispielsweise ein Fehler
betragsmäßig unter dem errechneten Wert, so ist dieser unwesentlich. Daraus ergeben sich zwei
Problematiken, die es zu klären gilt: Einerseits muss eine für das Unternehmen geeignete
Bezugsgröße festgelegt werden. Andererseits muss auch eine Relation bestimmt werden, der
auf die gewählte Bezugsgröße anzuwenden ist. Häufig wird dabei ein Prozentsatz,
beispielsweise 5% oder 10%, des Jahresergebnisses, der Umsatzerlöse, oder der Bilanzsumme
genannt. Als quantitative Basis steht grundsätzlich eine breite Auswahl an in Frage kommenden
Größen des Jahresabschlusses zur Auswahl. Allerdings herrscht in der Literatur große
Uneinigkeit darüber, welche Größen konkret anzuwenden sind und auf welcher Grundlage
diese gewählt werden sollten.101
4.1. Quantitative Bezugsgrößen
Nachfolgend soll als Ergebnis einer Literaturrecherche ein Überblick über die am häufigsten
genannten quantitativen Bezugsgrößen gegeben, sowie deren Vor- und Nachteile erläutert
werden.
Gewinn vor Steuern
In der studierten Literatur zum Grundsatz der Wesentlichkeit dominiert der Gewinn vor Steuern
als empfohlene Bezugsgröße.102 Da die Jahresabschlussadressaten am Gewinn des
Unternehmens interessiert sind, erscheint der Gewinn vor Steuern als geeignete Bezugsgröße.103
Diese Größe unterliegt allerdings häufiger Schwankungen. Dies führt dazu, dass Fehler in der
gleichen Größenordnung, unter Anwendung der gleichen Bezugsgröße und der gleichen
Relation, zu verschiedenen Zeitpunkten ganz unterschiedlich bewertet werden können. Vor
allem bei starken Schwankungen oder gar Verlusten kann der Aussagewert dieser Größe
beeinträchtigt sein.104 Bei geringen Gewinnen oder Verlusten unterliegt der Gewinn außerdem
einem großen Beeinflussungspotential von Bilanzpolitik. Vorgenommene Gewinnglättungen
führen dazu, dass der Gewinn vor Steuern als geeignete Bezugsgröße angezweifelt wird.105 Der
Gewinn vor Steuern ist direkt von Bewertungsmethoden, wie z.B. der Vorratsbewertung oder
den gewählten Abschreibungsmethoden, abhängig. Somit erweist sich auch der Vergleich unter
gleichartigen Unternehmen als schwierig.106 Unterschiedliche Gewinne bei vergleichbar großen
Unternehmen können ebenso zu abweichenden Beurteilungen führen.107
100 Vgl. MICHEL (2015), S. 57. 101 Vgl. MEKAT (2009), S. 282. 102 Vgl. WOLZ (2003), S. 210; MORRIS/NICHOLS (1988), S. 239. 103 Vgl. ARENS (1970), S. 61. 104 Vgl. LÜCK (1975), S. 68. 105 Vgl. LESLIE (1985), S. 110ff. 106 Vgl. MORRIS/NICHOLS (1988), S. 239. 107 Vgl. ARENS (1970), S. 62.
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Als Alternative wird daher die Verwendung eines Branchendurchschnitts vorgeschlagen, da
dadurch die Verwendung gleicher Wertgrenzen der Einfluss der Bilanzpolitik verringert
werden würde.108 Dem widerspricht allerdings die auch in den ISAs enthaltene Vorgabe
unternehmensspezifische Risiken und Faktoren zu berücksichtigen.109 Ein weiterer Vorschlag
lautet, den Gewinn vor Steuern nicht als alleinige Bezugsgröße heranzuziehen, sondern mit
anderen stabilen Größen zu kombinieren, da der Gewinn als saldierte Größe durch die bloße
Veränderung einzelner Posten großen Schwankungen unterliegen kann.110
Standardisierter Gewinn (rolling average)
Aufgrund der genannten Nachteile des Gewinns vor Steuern, vor allem in Bezug auf
Schwankungen, wird in der Literatur auch die Verwendung eines standardisierten
Periodengewinns vorgeschlagen. Beispielsweise kann ein Durchschnittswert der letzten 3-5
Jahre eine stabilere Größe liefern, welche auch im Zeitablauf relativ gleichbleibt, auch wenn
der Gewinn in einem Jahr stärker schwanken sollte.111
Rohgewinn (gross profit)
Eine ebenfalls stabilere Bezugsgröße stellt der Rohgewinn dar, da dieser auch bei einem
negativem Periodengewinn positiv sein kann. Er ist einfacher in der Berechnung als ein
standardisierter Gewinn. Daneben eignet sich der Rohgewinn besser als andere Größen, wie
beispielsweise die Umsatzerlöse, um die sogenannte earning power des Unternehmens zu
messen. In vielen Branchen wird ein solcher Rohgewinn allerdings nicht berechnet, weshalb in
diesen Fällen wieder auf Schätzungen zurückzugreifen wäre. Es wird argumentiert, dass der
Rohgewinn auch nur dann eine gute Ersatzgröße für den standardisierten Gewinn darstellt,
insofern beide Größen sich immer im selben Verhältnis bewegen. Ansonsten würden
beispielsweise Handelsunternehmen den Produktionsunternehmen in Bezug auf die
Wesentlichkeitsgrenze bevorzugt werden, da diese im Allgemeinen bei vergleichbarem Umsatz
einen höheren Rohgewinn erwirtschaften. 112
Umsatzerlöse (revenue/total sales)
Eine weitere mögliche Bezugsgröße für die Berechnung der Wesentlichkeit stellen die
Umsatzerlöse dar. Die Umsatzerlöse sind vor allem deshalb geeignet, weil sie unabhängig von
Bewertungsmethoden und anzuwendenden Rechnungslegungsvorschriften ermittelt werden
108 Vgl. ARENS (1970), S. 64. 109 Vgl. WOLZ (2003), S. 211. 110 Vgl. DRAXLER/KUNTNER (2010), S. 285. 111 Vgl. CICA (1965), S. 17. 112 Vgl. CICA (1965), S. 17.
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können und daher bei Unternehmen ähnlicher Natur gut vergleichbar sind.113 Außerdem
korrelieren sie häufig mit der Unternehmensgröße und sind in der Regel leicht bestimmbar. Ein
weiterer Vorteil ist, dass sie im Vergleich zum Periodenergebnis eher eine relative Stabilität im
Zeitablauf aufweisen. Allerdings kann dieses Argument unter Beachtung der
Gewinnglättungstendenzen von Unternehmen wieder relativiert werden.114 Ein weiteres
Argument gegen die Verwendung der Umsatzerlöse ist, dass Adressaten des Unternehmens vor
allem an der Profitabilität des Unternehmens und nicht rein am Geschäftsvolumen interessiert
sind.115
Bilanzsumme (total assets)
Die Bilanzsumme als Bezugsgröße wird insbesondere dann für geeignet angesehen, wenn
Erfolgsgrößen keine Aussagekraft haben, wie z.B. bei nicht-profitorientierten Unternehmen.
Die Bilanzsumme ist im Zeitablauf sehr stabil und ist repräsentativ für die
Unternehmensgröße.116 Der Nachteil der Bilanzsumme liegt, wie auch beim Periodengewinn,
darin, dass sie direkt von Rechnungslegungspraktiken und Bewertungsmethoden, insbesondere
in Bezug auf das Ausüben von Wahlrechten, beeinflusst wird.117 Ein weiterer Nachteil ist, dass
die Bilanzsumme branchenspezifisch ausgeprägt ist, was allerdings durch branchenspezifische
Wesentlichkeitsvorgaben relativiert werden könnte.118 Im Gegensatz zu Erfolgsgrößen ist die
Bilanzsumme eine relativ unsensible Größe. Es ist daher fraglich, inwieweit Fehler überhaupt
merklichen Einfluss auf die Bilanzsumme haben könnten, sofern sie nicht von enormer Größe
sind.119
Eigenkapital
Neben der Bilanzsumme wird auch das Eigenkapital als Bezugsgröße diskutiert. Der
wesentliche Vorteil des Eigenkapitals ist seine relative Stabilität, sowie seine zumindest grobe
Abhängigkeit von der Unternehmensgröße. Die Aussagekraft über den Erfolg des
Unternehmens ist beim Eigenkapital aber kaum vorhanden, da es im Endeffekt nur eine
Saldogröße alle Bewertungsansätze darstellt und somit für den Abschlussadressaten von
geringem Interesse ist.120
113 Vgl. MORRIS/NICHOLS (1988), S. 239. 114 Vgl. WOLZ (2003), S. 212. 115 Vgl. CICA (1965), S. 16. 116 Vgl. WOLZ (2003), S. 213. 117 Vgl. DRAXLER/KUNTNER (2010), S. 286. 118 Vgl. WOLZ (2003), S. 213. 119 Vgl. CICA (1965), S. 16. 120 Vgl. DRAXLER/KUNTNER (2010), S. 286.
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Sonstige Bezugsgrößen
In der Literatur werden eine Reihe weiterer Bezugsgrößen diskutiert, die aber weitestgehend
von untergeordneter Bedeutung sind. Beispielsweise werden der Verschuldungsgrad, die
Eigenkapitalrentabilität, sowie der Börsenkurs genannt.121 Für nicht-profitorientierte
Unternehmen werden beispielsweise 1% der Gesamtaufwendungen (total expenses)
vorgeschlagen.122
4.2. Kombinierte Bezugsgrößen
Es erweist sich als sehr schwierig, die geeignetste Bezugsgröße zu definieren. Aufgrund der
beschriebenen Nachteile bei der Verwendung einzelner Bezugsgrößen wurde in der
Vergangenheit versucht, durch die Kombination von mindestens zwei Bezugsgrößen die
jeweiligen Vor- und Nachteile auszugleichen. Kombinierte Bezugsgrößen sind in der Regel
stabiler und weniger stark durch Veränderung einzelner Posten beeinflussbar.123
BERTL/ASCHAUER (2008) fordern beispielsweise eine Verknüpfung des Jahresergebnisses
mit der Bilanzsumme als Untergrenze um sinnvolle Wesentlichkeitsgrenzen zu erzielen.124 In
der Literatur werden vor allem die folgenden Varianten solcher Kombinationen diskutiert:125
Blended Method
Nach LESLIE (1985) werden fünf der von ihm vorgeschlagenen möglichen Bezugsgrößen
miteinander kombiniert, blended, um das Beeinflussungspotential abnormaler Ereignisse oder
von Bilanzpolitik zu minimieren. Dazu wird der Durchschnitt aus 0,5% der Bilanzsumme, 0,5%
der Umsatzerlöse, 5% des Gewinns vor Steuern, 2% des Rohgewinns nach Abschreibungen
und 1% des Eigenkapital errechnet.126 Der Vorteil dieser Methode ist klar, dass auch bei
Verlusten oder Werten um null vertretbare Wesentlichkeitsgrenzen erzielt werden, da sowohl
im Zeitablauf stabile Größen, als auch Erfolgsgrößen berücksichtigt werden.127 In ihrer
Untersuchung verschiedener Möglichkeiten zur Berechnung der Wesentlichkeit erachten
ebenso PANY/WHEELER (1989) die blended method als am besten geeignete Methode, da sie
im Zeitablauf relativ stabil und durch die Verwendung verschiedener, wichtiger Kennzahlen
vertretbar ist.128
121 Vgl. WOLZ (2003), MEKAT (2009), S. 286. 122 Vgl. IFAC ISA 320, Rz. A7. 123 Vgl. ICAEW (2017), S. 5. 124 Vgl. BERTL/ASCHAUER (2008), S. 112. 125 Vgl. beispielsweise WOLZ (2003), S. 214. 126 Vgl. LESLIE (1985), S. 21. 127 Vgl. WOLZ (2003), S. 214. 128 Vgl. PANY/WHEELER (1989), S.77.
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Audit Gauge
Als weitere Möglichkeit einer kombinierten Bezugsgröße entwickelten PANY/WHEELER
(1989) den sogenannten Audit Gauge von ELLIOT (1983)129 weiter:130
𝐴𝑢𝑑𝑖𝑡 𝐺𝑎𝑢𝑔𝑒 = 1,6 ∗ (𝑀𝑎𝑥 (𝐵𝑖𝑙𝑎𝑛𝑧𝑠𝑢𝑚𝑚𝑒, 𝑈𝑚𝑠𝑎𝑡𝑧𝑒𝑟𝑙ö𝑠𝑒))2/3
Aus verschiedenen Arbeiten, die die Berechnung von kombinierten Bezugsgrößen
thematisieren, gehen sehr unterschiedliche Meinungen hervor, da sowohl breite als auch
geringen Streuungen an Wesentlichkeitsgrenzen beobachtet werden. Nichtsdestotrotz wird die
Vorgabe von kombinierten Bezugsgrößen und zumindest Bandbreiten an Materiality-Werten
empfohlen, da die Streuungen beim reinen pflichtgemäßen Ermessen des Abschlussprüfers als
noch viel größer gewertet werden. 131 In der Vergangenheit konnte auf Basis dieser Studien
beobachtet werden, dass Wirtschaftsprüfer ihre Wesentlichkeitsgrenzen auf der Grundlage
mehrerer Bezugsgrößen errechneten. Heutzutage wird von kombinierten Bezugsgrößen aber
wieder weniger Gebrauch gemacht. Argumentiert wird dies in erster Linie damit, dass der
ISA 320 keine solche Verwendung vorschlägt. Außerdem führt eine Kombination aus
beispielsweise Gewinn vor Steuern und Bilanzsumme häufig zu einem höheren Materiality-
Wert, und somit zu einem geringeren Prüfungsumfang, als wenn nur der Gewinn verwendet
werden würde. Ebenso wird die Wichtigkeit des pflichtgemäßen Ermessens hervorgehoben, das
möglicherweise bei einer solcher Vorgabe vernachlässigt wird. Viel eher ist es gängige Praxis,
verschiedene Bezugsgrößen zu vergleichen, sich aber dann für die nach dem pflichtgemäßen
Ermessen des Abschlussprüfers am besten geeignete zu entscheiden.132
129 Vgl. ELLIOT (1983), S.104. 130 Vgl. PANY/WHEELER (1989), S. 73. 131 Vgl. beispielsweise LESLIE (1985), S. 20ff. 132 Vgl. ICAEW (2017), S. 5f.
28
4.3. Bereinigte Bezugsgrößen
Es wird vermehrt beobachtet, dass Unternehmen, neben den Jahresabschlusszahlen nach
anzuwendendem Regelwerk133 auch sogenannte bereinigte Zahlen veröffentlichen. Die
Verwendung und freiwillige Veröffentlichung solcher bereinigten Zahlen wird im Allgemeinen
als NON-GAAP Reporting bezeichnet. Die NON-GAAP Zahlen sollen einer verbesserten
Darstellung der eigentlichen Vermögenslage und Ertragskraft dienen, da sie insbesondere um
Einmaleffekte bereinigt werden. NON-GAAP Zahlen werden demnach häufig auch als
underlyings bezeichnet, was auf den dahinterliegenden wahren Wert anspielt. Einmaleffekte
sind beispielsweise Akquisitionen, Restrukturierungen oder außerplanmäßige Abschreibungen.
Auch Jahresabschlussprüfer machen vermehrt von diesen bereinigten Zahlen gebrauch und
verwenden sie als Basis für ihre Wesentlichkeitsberechnungen. Dabei ist eine häufig
verwendete Bezugsgröße der bereinigte Gewinn vor Steuern.134 Einige Studien geben Hinweise
darauf, dass bereinigte Zahlen für Investoren und ihre Entscheidungen von Bedeutung sein
können. Prüfungsstandards wie der ISA 320 in den Absätzen A3-A7 weisen Abschlussprüfer
darauf hin, Bezugsgrößen entsprechend den Präferenzen der Jahresabschlussadressaten zu
wählen. Es kann daher für Abschlussprüfer vor allem dann sinnvoll sein, diese Größen zu
verwenden, wenn NON-GAAP Zahlen durch deren Offenlegung im Jahresabschluss seitens des
Managements eine gewisse Bedeutung zugesprochen wird.135
4.4. Relationen
Die Festlegung einer geeigneten Bezugsgröße geht mit der Bestimmung einer adäquaten
Relation einher. Grundsätzlich wird die Festlegung dieses Prozentsatzes ebenso dem
pflichtgemäßen Ermessen des Abschlussprüfers unterstellt, jedoch ist es essenziell, dass
zwischen gewählter Bezugsgröße und Relation eine Beziehung besteht. Beispielsweise ist eine
Relation, die auf den Gewinn vor Steuern angewendet wird, in der Regel höher, als jene, die
auf die Umsatzerlöse angewendet wird. Mit steigender Bezugsgröße sinkt somit die Relation.
136 Allgemein kann daher festgehalten werden, dass die Prozentzahlen je nach gewählter
Bezugsgröße differieren. In der Regel werden in der Literatur maximal 10% einer Bezugsgröße
als ordnungsgemäß erachtet. Die Werte bewegen sich aber im Bereich zwischen 0,5% und 10%,
wobei 5% der am häufigsten genannte Wert ist und vor allem auf den Gewinn vor Steuern
angewendet wird.137 Dies ist auch das einzige Beispiel, dass aus dem ISA 320 für
gewinnorientierte Unternehmen hervorgeht. Daneben wird lediglich 1% des Gesamterlöses von
133 Dies wird in der Regel als GAAP-Reporting bezeichnet, wobei GAAP für Generally Accepted Accounting
Principles steht. 134 Vgl. HALLMANN ET AL. (2018), S. 2ff. 135 Vgl. HALLMAN ET AL. (2018), S. 10. 136 Vgl. IFAC ISA 320, Rz. A7. 137 Vgl. MEKAT (2009), S. 290.
29
nicht-gewinnorientierten Unternehmen erwähnt.138 Generell gilt die Bestimmung einer
geeigneten Relation als schwierig und aufgrund der unterschiedlichen Bandbreiten in der
Literatur als äußerst umstritten, was vor allem an der mangelnden Begründbarkeit liegt.139
4.5. Qualitative Kriterien
Bei Betrachtung des ISA 320 und den darin enthaltenen Empfehlungen zur Bestimmung der
Bezugsgröße fällt auf, dass nicht nur Größenordnung und relative Volatilität eines
Jahresabschlusspostens ausschlaggebend sind. Es gilt die Frage zu klären, ob gewisse
Jahresabschlussposten eine besondere Aufmerksamkeit der Adressaten genießen, wie
beispielsweise der Gewinn zur Beurteilung der Ertragslage. Als weitere Faktoren, die zu
berücksichtigen sind, werden die Unternehmensart, der Reifegrad, oder auch die Branche und
das generelle wirtschaftliche Umfeld des Unternehmens, sowie dessen Eigentumsverhältnisse
und die Art der Finanzierung genannt.140 Es sind sich sowohl Standardsetter, als auch Literatur
darüber einig, dass solche qualitativen Eigenschaften eines Unternehmens und seiner
Jahresabschlussposten die Entscheidungen von Adressaten des Jahresabschlusses beeinflussen
können. Dementsprechend liegt es im pflichtgemäßen Ermessen des Abschlussprüfers
qualitative Eigenschaften zu identifizieren und ihr Beeinflussungspotential einzuschätzen. Im
weiteren Verlauf der Abschlussprüfung gilt es diese Einschätzung genauso für die qualitativen
Eigenschaften von Falschdarstellungen zu treffen.141 Demnach kann ein Sachverhalt auch dann
wesentlich sein und Adressaten beeinflussen, wenn er die rein quantitative
Wesentlichkeitsgrenze nicht überschreitet. Eine bloße Orientierung an qualitativen Faktoren ist
jedoch nicht geeignet, um den Abschlussprüfer notwendige Hilfestellungen oder Vorgaben zur
ordnungsgemäßen Festlegung der Wesentlichkeitsgrenze zu ermöglichen.142 Vielmehr wird
darauf plädiert, sich zwar an quantitativen Richtwerten zu orientieren, diese jedoch
entsprechend den qualitativen unternehmensspezifischen Kriterien gegebenenfalls zu
adaptieren, um den Gegebenheiten, Risiken und Anforderungen des jeweiligen Einzelfalls
gerecht zu werden.143 Nichtsdestotrotz gilt es dabei zu beachten, dass der Abschlussprüfer damit
eine mögliche Doppelberücksichtigung qualitativer Faktoren riskiert, da grundsätzliche
Unternehmenseigenschaften, Faktoren der Unternehmensumwelt und unternehmensspezifische
Gegebenheiten und Risiken bereits im Rahmen der Risikoeinschätzung berücksichtigt werden
müssen. Bei einer zusätzlichen Anpassung bzw. Reduktion der quantitativen Materiality-
138 Vgl. IFAC ISA 320, Rz. A7. 139 Vgl. MEKAT (2009), S. 288. 140 Vgl. IFAC ISA 320, Rz. A3. 141 Siehe dazu die von der Securities and Exchange Comission (SEC) als Reaktion auf Bilanz- und
Prüfungsskandale 1999 veröffentlichte Staff Accounting Bulletin (SAB) 99., in welcher explizit auf qualitative
Eigenschaften von Falschdarstellungen eingegangen wird. 142 Vgl. PCAOB AS2105, Rz. 3. 143 Vgl. WOLZ (2003), S. 216.
30
Grenze aufgrund dieser Faktoren käme es zu einer unnötigen Erhöhung des Prüfungsumfanges.
In so einem Fall sollte der Berücksichtigung bei der Risikoeinschätzung Vorzug gegeben
werden. Dies begründet sich darin, dass die Wesentlichkeit und ihr Beurteilungsprozess doch
über den Großteil der Mandate vergleichbar angewendet werden sollte, um sich zumindest in
die Nähe eines universellen Vergleichsmaßstabes zu bewegen.144 In der Literatur werden viele
unterschiedliche infrage kommende qualitative Eigenschaften genannt. Zunächst sind dabei
subjektive Faktoren wie Eigenschaften der Abschlussprüfer und Prüfgesellschaften anzuführen.
Neben der Erfahrung des Abschlussprüfers ist ebenfalls die Organisationsstruktur der
jeweiligen Prüfgesellschaft von Bedeutung.145 Bereits im Jahre 1975 hat das amerikanische
FASB ein discussion memorandum zur Wesentlichkeit herausgegeben, in welchem neben den
gängigen quantitativen auch objektive qualitative Faktoren gelistet werden. Diese sind
überblicksmäßig nachfolgend angeführt:146
Eigenschaften der Unternehmensumwelt wie beispielsweise die nationale und
internationale politische und wirtschaftliche Lage, gesetzliche und steuerliche
Anforderungen, sowie die Branchenentwicklung und die Position des betrachteten
Unternehmens in der Branche.
Eigenschaften des Unternehmens wie beispielsweise Alter, Reifegrad,
Organisationsstruktur, Branche, geografische Ausbreitung, öffentliches Image,
Fähigkeit des Managements, Diversität von Kunden und Lieferanten,
Gesellschafterstruktur, kurzfristige und langfristige Liquidität und zukünftige
Ertragskraft.
Eigenschaft eines Sachverhalts oder Prüffelds wie beispielsweise zeitliche Aspekte
(wiederkehrend oder Einmaleffekte), Transaktionen mit related-parties, potentielle
Verletzung von vertraglichen oder gesetzlichen Bestimmungen, die Natur des
Sachverhalts, oder auch, ob der Sachverhalt Ergebnis eines mathematischen Fehlers
oder eines tatsächlichen Ereignisses, sowie Ergebnis einer momentanen oder
permanenten Gegebenheit ist.
Eigenschaften des Rechnungslegungssystems und der verwendeten Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden wie beispielsweise Grad der Abweichung von GAAP, Grad der
Abweichung von der branchenüblichen Praxis, gegebene Vergleichbarkeit der
resultierenden Informationen, sowie Ausmaß und Genauigkeit von offengelegten
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, sowie Beständigkeit der gewählten Form der
Darstellung.
144 Vgl. WOLZ (2003), S. 208, 218. 145 Vgl. MORRIS/NICHOLS (1988), S. 253. 146 Vgl. FASB (1975). Des Weiteren kann eine Liste an Ereignissen und Umständen, welche auf Risiken
wesentlicher Falschdarstellungen hindeuten und somit bei der Wesentlichkeitsbeurteilung im Rahmen der
Prüfungsplanung berücksichtigt werden sollten, der Anlage 2 des ISA 315 entnommen werden.
31
4.6. Branchenspezifische Kriterien
Da sich der empirische Teil dieser Arbeit mit Branchenunterschieden befasst, wird in der Folge
das qualitative Merkmal der Branche betrachtet. Je nach Branche können unterschiedliche
Bezugsgrößen aussagekräftig sein. Diese Aussagekraft ist von branchentypischen Posten und
Angaben abhängig, auf welche sich Adressaten beziehen.147 Bei der Wahl der Bezugsgröße ist
es gemäß IDW sinnvoll, beispielsweise branchenspezifische Kennziffern zu berücksichtigten.
Während für den Anlagenbau die Bilanzsumme aussagekräftig ist, sind im Einzelhandel die
Umsatzerlöse maßgebend. In speziellen Branchen wie Kreditinstituten oder bei der Prüfung
von Holdinggesellschaften kann hingegen vom Betriebsvermögen respektive vom
Finanzanlagevermögen Gebrauch gemacht werden.148 Im ISA 320 wird zwar die Branche als
qualitativer Faktor genannt, jedoch folgen keine genaueren Ausführungen.149 Einige Studien
haben in der Vergangenheit darauf aufmerksam gemacht, dass die Branche und die
Branchenerfahrung des Abschlussprüfers als wichtige qualitative Eigenschaften Einfluss auf
die Wahl der Bezugsgröße haben.150 Dennoch werden auch dort wenig nähere Angaben
gemacht, da dieser Einfluss kaum tiefergehend analysiert wurde.151 Beispielsweise geben
PANY/WHEELER (1989) an, dass die Vorgabe branchenspezifischer Wesentlichkeitsgrenzen
vorteilhaft sein könnte, da ihre Untersuchungen große Schwankungen zwischen verschiedenen
Branchen ergaben.152 Als eine der bis dato wenigen Studien, die sich intensiver mit den Effekten
von verschiedenen qualitativen Faktoren auseinandersetzen, analysieren ISELIN/ISKANDAR
(2000) die Auswirkungen des Faktors Branche auf Wesentlichkeitsgrenzen. Hierbei ist
anzumerken, dass nur zwei Branchen, nämlich Einzelhandel und Finanzdienstleistungen,
untersucht wurden. Dabei stellten sie fest, dass sich die Branche auf die Materiality-Werte
insofern auswirkt, als dass die Grenzwerte in der Branche mit höherem Risiko
(Finanzdienstleistungen) niedriger sind als jene in der Branche mit geringerem Risiko
(Einzelhandel).153
Genauere Empfehlungen können dem im Jahr 2017 vom Financial Reporting Council (FRC)
veröffentlichten Bericht zum Thema Prüfungsqualität und Wesentlichkeit entnommen werden.
Darin wird über die Ergebnisse einer Inspektion der acht größten Prüfgesellschaften in
Großbritannien und deren Berücksichtigung und Anwendung des Wesentlichkeitsgrundsatzes
bei FTSE 350154 Unternehmen berichtet. Dabei wird angemerkt, dass alle Prüfgesellschaften
147 Vgl. BELLANDI (2017), S. 237. 148 Vgl. IDW 2013, S. 6. 149 Vgl. IFAC ISA 320, Rz. A3. 150 Vgl. beispielsweise KROGSTAD ET AL. (1984); STEINBART (1987); PANY/WHEELER (1989);
WRIGHT/WRIGHT (1997). 151 Vgl. BALDAUF ET AL. (2015), S. 98. 152 Vgl. PANY/WHEELER (1989), S. 77. 153 Vgl. ISKANDAR/ISELIN (2000), S. 304. 154 Der FTSE 350 ist ein britischer Aktienindex, welcher die 350 größten Aktien, die an der Londoner Börse
gehandelt werden, umfasst.
32
über branchespezifische Guidelines verfügen, welche aber vor allem die jeweiligen
Branchenspezialisierungen widerspiegeln.155 Die Prüfgesellschaften beziehen sich auf
verschiedene Bezugsgrößen, die zwischen und innerhalb von Branchen variieren. Seitens des
FRC werden Erfolgsgrößen als Basis für die Baubranche, den Einzelhandel und
Unterstützungsdienstleistungen als angemessen erachtet. Für andere Branchen wie Bergbau
und Investmentfonds werden andere Bezugsgrößen wie EBITDA156 oder Nettovermögenswerte
empfohlen.157 Seit der letzten Veröffentlichung eines solchen Berichts zum Thema
Wesentlichkeit im Jahr 2013 wird die Verwendung von mehrjährigen Durchschnittswerte
(rolling averages) und Prognosezahlen als Bezugsgrößen als neue Entwicklung identifiziert,
welche in Prüfungsstandards nicht explizit berücksichtigt werden.158 Dies trifft vor allem auf
Prüfmandate der Rohstoffindustrie zu, wo Rohstoffpreise großen kurzfristigen Schwankungen
ausgesetzt sein können. Nichtsdestotrotz betont das FRC, dass in so einem Falle der
Abschlussprüfer in der Lage sein muss, die Angemessenheit der Wesentlichkeitsberechnung
und die tatsächliche Relevanz von Prognosezahlen für das laufende Jahr zu begründen.159
4.7. Wissenschaftliche Literatur
Die akademische Forschung beschäftigt sich bereits seit den 1950er Jahren mit geeigneten
Bezugsgrößen und Relationen zur Berechnung der Wesentlichkeit.160 Wissenschaftliche
Literatur zum Thema Wesentlichkeit wird grundsätzlich in zwei grobe Kategorien unterteilt.
Archivische Studien beziehen sich auf bereits vorhandene Daten und damit beispielsweise auf
Guidelines großer Wirtschaftsprüfungsfirmen, veröffentlichten Jahresabschlüssen und
Veröffentlichungen von Wirtschaftsprüfern zu Wesentlichkeitsentscheidungen.161 Darüber
hinaus gibt es befragende und experimentelle Studien, die insofern durchgeführt werden, als
dass es keine, in zu geringem Umfang vorhandene oder schwer zugängliche Daten gibt. Dabei
werden Wesentlichkeitsbeurteilungen von Adressaten, Jahresabschlusserstellern,
Jahresabschlussprüfern, etc. untersucht.162 Die experimentellen Studien beziehen sich häufig
auf die Wesentlichkeit bei der Jahresabschlusserstellung.
155 Vgl. FRC (2017), S. 14. 156 Gewinn vor Zinsen, Steuern, Abschreibungen auf Sachanlagen und Abschreibungen auf immaterielle
Vermögensgegenstände (Earnings before Interest, Taxes, Depreciation and Amortization). 157 Vgl. FRC (2017), S. 11. 158 Vgl. FRC (2013b). 159 Vgl. FRC (2017), S. 18. 160 Vgl. LESLIE (1985), S. 17. 161 Vgl. MESSIER ET AL. (2005), S. 157. 162 Vgl. MESSIER ET AL. (2005), S. 170.
33
Jahresabschlusserstellung und -prüfung liegen jedoch demselben Wesentlichkeitsgrundsatz
zugrunde, welcher lediglich aus verschiedenen Blickwinkeln betrachtet wird. Aufgrund dessen
können für die Anwendung des Wesentlichkeitsgrundsatzes bei der Abschlussprüfung auch
indirekte Schlüsse aus Studien zur Abschlusserstellung gezogen werden.163
Nachfolgend sollen einige ausgewählte Studien und deren Erkenntnisse zusammenfassend
dargestellt werden, welche bis dato zur Wesentlichkeitsbeurteilung veröffentlicht wurden.
Einen guten Überblick bieten Tabelle 1 und Tabelle 2. Sie zeigen eine Übersicht über
wesentliche archivische und experimentellen Studien bis 2003, aus welchen meist konkrete
Vorschläge zur Bestimmung der Wesentlichkeit hervorgingen:
Autor Bezugsgröße Prozentsatz
Plumhof (1952) Umsatzerlöse 0,5-10%
Bernstein (1967) Periodenergebnis 10-15%
Copeland/Fredericks (1968) Periodenergebnis 10%
Neumann (1968) Wert der gesamten Position 5-10%
Ball/Brown (1968) Periodenergebnis 10-15%
Carmichael (1969) Bruttogewinn 0,5-5%
Frishkoff (1970) Periodenergebnis 25%
Stringer (1970) Periodenergebnis 5-10%
Abdel-Khalik (1970) Durchschnittlicher Gewinn pro Aktie 10-20%
Anderson (1977) Umsatzerlöse 0,5-10%
Leslie/Teitlebaum/Anderson (1980) Periodenergebnis 5-10%
Leffson/Bönkhoff (1982) Jahresüberschuss 2,5%
Morris/Nichols (1985) Periodenergebnis 5-17%
Towers (1986) Umsatzerlöse 0,5-10%
Chewning/Pany/Wheeler (1989) Periodenergebnis 4-10%
Woolf (1990) Umsatzerlöse 0,5-10%
Wheeler/Pany/Chewning (1993) Periodenergebnis 4-10%
Jordan/Clarke/Pate (1995) Bilanzsumme 0,62-1,1%
-- Eigenkapital 1,83-2,99%
-- Periodenergebnis 12,4%-29,84%
Singleton/Green (1995) Jahresüberschuss 1%
Chewning/Wheeler/Chan (1998) Periodenergebnis 4-10%
Wather/Tiller (1997) Periodenergebnis 5,4%
Tabelle 1: Übersicht archivische Studien in Anlehnung an WOLZ (2003)
Quelle: Vgl. WOLZ (2003), S. 271f.
163 Vgl. WOLZ (2003), S. 268.
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Autor Bezugsgröße Prozentsatz
Woolsey (1954) Periodenergebnis 4-7%
Dyer (1973) Periodenergebnis 5,6-7,9%
Rose/Beaver/Becker/Sorter
(1970)
Keine dominierende
Bezugsgröße
6,6-7%
Boatsman/Robertson (1974) Periodenergebnis 4%
Hofstedt/Hughes (1977) Periodenergebnis k.A.
Messier (1979) Periodenergebnis k.A.
Patillo (1976) Periodenergebnis 5,2-8,3%
Moriarity/Barron (1976) Jahresüberschuss k.A.
Brown (1979) Periodenergebnis 13,2%
Hines (1979) Periodenergebnis 3-4%
Firth (1979) Periodenergebnis k.A.
Drumming (1982) Periodenergebnis k.A.
Messier (1983) Periodenergebnis k.A.
Reckers/Kneer/Jennings (1984) Periodenergebnis 6,4-12%
Warren/Elliott (1986) Umsatzerlöse 0,0386 x Umsätze0,867203
Icerman/Hillison (1989) Keine dominierende
Bezugsgröße
k.A.
Iskandar/Iselin (1998) Periodenergebnis 5,68-14,61%
Tabelle 2: Übersicht befragende und experimentelle Studien in Anlehnung an Wolz (2003).
Quelle: Vgl. WOLZ (2003), S. 272f.
Auf Basis von HOLSTRUM/MESSIER (1982)164 fassten MESSIER ET AL. (2005) die bis
2005 veröffentlichte Forschung zum Thema Wesentlichkeit zusammen. Die Autoren stellten
auf Basis der Forschung bis 1982 fest, dass Adressaten von Jahresabschlüssen eher geringere
Wesentlichkeiten bei der Beurteilung von für sie relevante Sachverhalte anwenden, als Ersteller
und Abschlussprüfer von Jahresabschlüssen. Darüber hinaus fiel auf, dass große
Prüfgesellschaften eher dazu neigen höhere Wesentlichkeitsgrenzen anzuwenden. Als
wichtigste Bezugsgröße wird das Periodenergebnis genannt. Die Autoren kamen zum Schluss,
dass die Forschung bis 1982 keine wirkliche Auswirkung auf die Berufspraxis oder die
Formulierung von Richtlinien zur Folge hatte. Danach fanden im Laufe der zwei Dekaden
sowohl umfassende Änderungen sowohl im berufspraktischen, aber auch im regulatorischen
Bereich statt.165 Dies geschah auf Basis erhöhter Anforderungen an die Wirtschaftsprüfung und
die daraus folgende Inkludierung des Risikomodells in Standards und Guidelines der
Wirtschaftsprüfungsfirmen.166 Studien nach 1982 brachten einige wichtige Erkenntnisse. Das
professional judgement etablierte sich als signifikanter Faktor bei der Festlegung der
Wesentlichkeit, wenn gleich die tatsächliche Festlegung je nach Prüfgesellschaft und Erfahrung
164 Vgl. HOLSTRUM/MESSIER (1982). 165 Vgl. MESSIER ET AL. (2005), S. 163ff. 166 Vgl. BALDAUF ET AL. (2015), S. 100.
35
des Prüfers variiert. Als wichtigste Bezugsgrößen kristallisierten sich Erfolgsgrößen heraus,
allen voran der Gewinn vor Steuern. Eine weitere Erkenntnis war, dass verschiedene qualitative
Faktoren Einfluss auf die gewählte Wesentlichkeitsgrenze haben. Ebenso beeinflussen
vorhandene regulatorische Vorgaben die Wesentlichkeitsentscheidung der Abschlussprüfer.167
BOTHA/GLOECK (1998) untersuchten in einer Meta-Analyse 27 unterschiedliche Studien zur
Wesentlichkeitsbestimmung und kamen zur Erkenntnis, dass die Wesentlichkeit sowohl von
quantitativen, als auch qualitativen Faktoren beeinflusst wird. Sie wird als relatives Konzept
verstanden, dass vor allem durch Unternehmensgröße und -art bestimmt wird, wobei auf die
passende Bezugsgröße eine geeignete einfache oder sogenannte sliding scale Prozentzahl
angewendet werden sollte.168
Eine sliding scale, wie sie bereits LESLIE (1965) beschrieb, wurde auch vom Canadian
Institute of Chartered Accountants (CICA) empfohlen. Bei dieser Methode wird die
angewendete Prozentzahl mit zunehmender Bezugsgröße in Relation kleiner. Diese sieht,
beispielsweise gemessen am Rohgewinn, folgendermaßen aus:169
2 - 5% vom Rohgewinn, sofern dieser zwischen 0$ und 20.000$ liegt
1 – 2% vom Rohgewinn, sofern dieser zwischen 20.000$ und 1.000.000$ liegt
0,5 – 1% vom Rohgewinn, sofern dieser zwischen 1.000.000$ und 100.000.000$ liegt
0,5% vom Rohgewinn, sofern dieser über 100.000.000$ liegt
WOLZ (2003) gab in seiner Arbeit einen Überblick über die bis 2003 durchgeführten Studien170
und konkludierte ähnlich wie MESSIER ET AL. (2005): Die Quantifizierung der
Wesentlichkeit unterscheidet sich nicht nur zwischen Jahresabschlussersteller und
Jahresabschlussprüfer erheblich, sondern auch innerhalb der Berufsgruppe der
Jahresabschlussprüfer ergibt sich ein uneinheitliches Bild, wobei große
Wirtschaftsprüfungskanzleien tendenziell höhere Wesentlichkeitsgrenzen verwenden.171 Die
Wesentlichkeitsentscheidung wird neben den individuellen Eigenschaften und der
Berufserfahrung der Abschlussprüfer auch von anderen Faktoren, wie beispielsweise der
Branche, beeinflusst. Das Periodenergebnis als Bezugsgröße hebt sich als Favorit hervor, auch
wenn die unterschiedlichsten Bandbreiten dafür angewendet werden.172
167 Vgl. MESSIER ET AL. (2005), S. 163ff. 168 Vgl. BOTHA/GLOECK (1998), S. 7f. 169 Vgl. CICA (1965), S. 6, zu sliding scale siehe auch RAMAN/ VAN DANEKER (1994). 170 Siehe Tabelle 1 und Tabelle 2. 171 Vgl. WOLZ (2003), S. 268f. 172 Vgl. WOLZ (2003), S. 269.
36
WOLZ (2003) selbst führte eine befragende Studie zur Wesentlichkeit in der Prüfungspraxis
durch, in jener er einen Rücklauf von 35 ausgefüllten Fragebögen von verschiedenen deutschen
Wirtschaftsprüfungskanzleien verzeichnete. Die fehlende Einheitlichkeit bei der Festlegung der
Wesentlichkeit, welche er bereits aus seiner Analyse vorhergehender empirischer Arbeiten
ableiten konnte, wurde auch durch seine Arbeit bestätigt. Auffällig sind vor allem die enormen
Bandbreiten, die die befragten Wirtschaftsprüfer zur Berechnung der Wesentlichkeit auf
gewählte Bezugsgrößen anwenden. Die Frage nach den verwendeten Bezugsgrößen ergab ein
eher einheitliches Bild, welches den Gewinn vor und nach Steuern, einige Bilanzposten und die
Umsatzerlöse als am häufigsten verwendet zeigt.173 Auf Basis seiner Studie verblieb WOLZ
(2003) mit dem Appell an das IDW, einen für die praktische Anwendung verwendbaren
Materiality-Standard herauszugeben. Dieser Standard soll geeignete Bezugsgrößen vorgeben,
welche als Richtwert dienen. Diese sind aus der Perspektive der Adressaten am ehesten
Erfolgsgrößen, wie beispielsweise das Periodenergebnis, das Betriebsergebnis, oder der Cash-
Flow, sowie als Alternativen dazu die Umsatzerlöse oder das Eigenkapital. Korrespondierend
sollten geeignete Bandbreiten vorgeschlagen werden. Der Autor schlägt dabei Bandbreiten von
5 - 10% für Erfolgsgrößen, sowie 0,2 - 5% für Umsatzerlöse und Eigenkapital vor.174
Folgende Wesentlichkeitsgrenzen waren laut BERTL/FRÖHLICH (2004) in der Praxis
beobachtbar, wobei von diesen Größen teilweise auch der Mittelwert verwendet wurde:175
5 % - 10 % des Ergebnisses vor Steuern
0,5 % - 1 % der Bilanzsumme
1 % - 5 % des Eigenkapitals
0,5 % - 1 % der Umsatzerlöse
EILIFSEN/MESSIER(2015) untersuchten die internen Guidelines zur Bestimmung der
Wesentlichkeit der zu diesem Zeitpunkt acht größten U.S.-amerikanischen Prüfgesellschaften.
In Bezug auf die verwendeten Bezugsgrößen (v.a. Gewinn vor Steuern, Bilanzsumme,
Umsatzerlöse oder Eigenkapital) konnte eine große Übereinstimmung festgestellt werden,
wobei sich ebenfalls der Gewinn vor Steuern als wichtigste Bezugsgröße abzeichnet. Für
spezifische Situationen und nicht-profitorientierte Unternehmen werden auch andere
Bezugsgrößen vorgeschlagen. 176 Im Unterschied zu WOLZ (2003) gilt diese Übereinstimmung
auch für die auf die Bezugsgrößen angewandten Prozentsätze. Beim Gewinn vor Steuern
belaufen sich diese im über alle untersuchten Unternehmen im Bereich von 3 - 10%, bei der
Bilanzsumme, dem Eigenkapital und den Umsatzerlösen 0,5 - 2%, 3 - 10% und 0,5 - 5%
173 Vgl. WOLZ (2003), S. 342f. 174 Vgl. WOLZ (2003), S. 355. 175 Vgl. BERTL/FRÖHLICH (2004), S. 5f. 176 Vgl. EILIFSEN/MESSIER (2015), S. 3ff.
37
respektive. Sieben der acht untersuchten Prüfgesellschaften geben den Gewinn vor Steuern als
primäre Bezugsgröße an, sechs der acht untersuchten Prüfgesellschaften wenden darauf einen
Prozentsatz von 5% an.177 Dies erweckt den Anschein, dass es in den letzten 10-15 Jahren zu
einer gewissen Angleichung der Wesentlichkeitsentscheidungen gekommen ist.178
ARENS ET AL. (2016) betonen in ihrem Fachbuch die notwendige Anwendung von
professional judgement. Als geeignete Bezugsgröße werden 3 - 6% des Betriebsergebnisses
vorgeschlagen, sofern dieses zum betrachteten Stichtag nicht außergewöhnlich groß oder klein
ist. In diesem Fall empfehlen die Autoren beispielsweise ein 3-Jahres-Durchschnitt des
Betriebsergebnisses. Weiters werden 3 – 6% des Umlaufvermögens oder der kurzfristigen
Verbindlichkeiten und 1 – 3% der Bilanzsumme vorgeschlagen. In allen Abschlussprüfungen
sind qualitative Faktoren bei der Wesentlichkeitsbeurteilung zu berücksichtigen, da
insbesondere die Natur der Information im Jahresabschluss beurteilt werden soll.179
Da sich der Zugang zu einer breiten Stichprobe an tatsächlichen Wesentlichkeitsgrenzen für
eine lange Zeit als eher schwierig erwies, bezogen sich viele experimentelle Studien auf
indirekte Informationen laut internen Angaben von Prüfgesellschaften. Viele aktuellere Studien
leiten Rückschlüsse auf Wesentlichkeitsgrenzen auch indirekt aus festgestellten falschen
Angaben und deren eventueller Korrektur ab. Beispielsweise untersuchten ACITO ET AL.
(2009), KEUNE/JOHNSTONE (2012) oder CHOUDARY ET AL. (2017) die Korrektur von
berichteten Falschdarstellungen, um eine Einschätzung über Wesentlichkeitsgrenzen des
Managements zu treffen.180 Diese Untersuchungen baten aber keinen Einblick in die
Wesentlichkeitsbeurteilungen der Abschlussprüfer und die Auswirkungen dieser
Urteilsbildungen.181 HALLMAN ET AL. (2018) erweitern die Materiality-Forschung um
Bezugsgrößen, welche in Bezug auf Einmaleffekten182 angepasst bzw. bereinigt wurden.183 Die
Autoren untersuchten, inwiefern Abschlussprüfer ihre Materiality-Grenze auf nach
anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen ermittelten Zahlen (GAAP) oder Non-GAAP
Zahlen, insbesondere auf Non-GAAP Gewinn vor Steuern, beziehen. Die Hälfte der
Abschlussprüfer in der Stichprobe verwenden den Non-GAAP Gewinn vor Steuern als
Bezugsgröße, welche in den meisten Fällen höher ist, als der GAAP Gewinn vor Steuern.
Höhere Bezugsgrößen implizieren weniger Untersuchungshandlungen und erhöhen somit das
Entdeckungsrisiko.184
177 Vgl. EILIFSEN/MESSIER (2015), S. 13. 178 Vgl. HALLMAN ET AL. (2018), S. 9. 179 Vgl. ARENS ET AL. (2016), S. 238. 180 Siehe ACITO ET AL. (2009); KEUNE/JOHNSTONE (2012); CHOUDARY ET AL. (2017). 181 Vgl. CHOUDARY ET AL. (2019), S. 7f. 182 Beispielsweise Akquisitionen, Restrukturierungen oder außerplanmäßige Abschreibungen. 183 Siehe auch Kapitel 4.3. 184 Vgl. HALLMAN ET AL. (2018), S.2ff.
38
Eine der aktuellsten Studien von CHOUDARY ET AL. (2019) untersucht tatsächliche
Wesentlichkeitsgrenzen, die auf Basis des audit inspection process von den acht größten U.S.-
amerikanischen Prüfgesellschaften an das PCAOB berichtet wurden. Als häufigste
Bezugsgrößen werden der Gewinn vor Steuern, die Umsatzerlöse, das Netto-Jahresergebnis
und die Bilanzsumme identifiziert, mit darauf angewandten variierenden Prozentsätzen. Zwar
ist die häufigste genannte Materialityberechnung 5% des Gewinns vor Steuern, sieht man sich
aber die wertmäßigen tatsächlichen berichteten Wesentlichkeitsgrenzen an, kommt es zu
Abweichungen. Diese Wesentlichkeitsgrenzen variieren in Bezug auf von der
Unternehmensgröße abhängige Posten als Bezugsgröße, wie Gewinn, Umsatz und Bilanzgröße.
Ebenso variieren die Grenzen bezüglich etwaiger Anpassungen (adjustments) dieser
Bezugsgröße und den tatsächlich angewendeten Prozentsätzen auf diese Posten. 185
4.8. Normative Vorgaben zur Wesentlichkeit
Die Abschlussprüfung und ihre Prüfungsnormen basieren zunächst auf gesetzlichen Vorgaben
des jeweiligen Landes. In weiterer Folge sind auch internationale Gesetzgebungen einzuhalten.
Ein in Österreich ansässiges Wirtschaftsprüfungsunternehmen muss demnach neben nationalen
auch internationale und supranationale Vorschriften auf EU-Ebene befolgen. EU-
Verordnungen und auch EU-Richtlinien besitzen Rechtsnormcharakter, wobei die
Abschlussprüferrichtlinie 2014/56/EU, sowie die EU Verordnung Nr. 537/2014 von besonderer
Bedeutung sind.186 Auf nationaler Ebene sind neben §§ 270, 271, 271a, 271b und 273-275 des
Unternehmensgesetzbuches (UGB), vor allem auch die §§ 82, 83, 88, 91 und 96 des
Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG), sowie die §§ 1, 2, 5, 7 und 21 in der
Wirtschaftstreuhandberufs-Ausübungsrichtlinie (WT-ARL) und die Vorschriften im
Abschlussprüfungsqualitätssicherungsgesetz (A-QSG) maßgebend.187 In Bezug auf die
Wesentlichkeit ist im UGB allerdings kein dezidierter Wesentlichkeitsgrundsatz verankert.
Jedoch kann davon ausgegangen werden, dass die Generalnorm gemäß §222 UGB, welche
besagt, dass der aufgestellte Jahresabschluss ein möglichst getreues Bild der Vermögens-,
Finanz- und Ertragslage des Unternehmens darstellen sollte, nur unter Beachtung solch eines
Grundsatzes eingehalten werden kann.188 In Bezug auf die Prüfung des Jahresabschlusses kann
der Wesentlichkeitsgrundsatz ansatzweise im §274 UGB gefunden werden, der auf den
Bestätigungsvermerk eingeht und ein uneingeschränktes Prüfungsurteil insofern zulässt, als
dass ein entsprechend getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage durch den
geprüften Jahresabschluss vermittelt wird.
185 Vgl. CHOUDARY ET AL. (2019), S. 3f. 186 Vgl. MARTEN ET AL. (2015), S. 107. 187 Vgl. DRAXLER/KUNTNER (2010), S. 283. 188 Vgl. MEKAT (2009), S. 77.
39
Die jeweilige nationale Gesetzgebung schafft meistens nur einen groben Rahmen, in jenem sich
auf nationaler und internationaler Ebene sowohl private als auch berufsständische
Organisationen etabliert haben.189 Diese arbeiten repräsentativ für den Berufsstand und haben
es sich zur Aufgabe gemacht, Standards und Berufsgrundsätze zu setzen, da aus dem Gesetz
kaum genaue Anforderungen an die Durchführung von Abschlussprüfungen hervorgehen.190
Auf europäischer Ebene vertritt die Fédération des Experts Comptables Européens (FEE) die
Interessen des Berufsstandes und setzt sich für eine Harmonisierung des Prüfungsvorgehens
ein. Der FEE sind alle wesentlichen Berufsorganisationen europäischer Länder angeschlossen.
Neben der FEE stellt die International Federation of Accountants (IFAC) die wichtigste
internationale Institution des Berufsstandes dar. Die IFAC veröffentlich die International
Standards on Auditing (ISA). Das IFAC ist als Normsetzer von der FEE anerkannt, weshalb
die FEE kein eigenständiges Standard-Setting betreibt. Für Prüfgesellschaften kleinerer und
mittlerer Unternehmen agiert als übergeordnete Organisation außerdem die European
Federation of Accountants and Auditors (EFAA).191
In Österreich gelten privatrechtlich organisierten Institutionen wie die Kammer der
Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (KSW), das Institut Österreichischer Wirtschaftsprüfer
(IWP) und das Austrian Financial Reporting and Auditing Committee (AFRAC) als Vertreter
des Berufsstandes. Die KSW und das IWP sind Gründungsmitglieder der FEE und außerdem
Mitglieder der IFAC und entsenden dorthin Vertreter.192 Berufsständische Verlautbarungen in
Form von Fachgutachten und Stellungnahmen von KSW, IWP und AFRAC enthalten keine
konkreten Anwendungshilfen bezüglich der Wesentlichkeit in der Abschlussprüfung. In
Hinblick auf den Wesentlichkeitsgrundsatz wird weitestgehend auf entsprechende ISAs
verwiesen. 193
Die folgende Übersicht zeigt jene Herausgaben von Standardsetzern, welche die Wesentlichkeit
in der Abschlussprüfung betreffen. Das IFAC ist mit ihrem ISA 320 Materiality in Planning
and Performing an Audit Vorbild für die meisten anderen Standards, sodass die Inhalte des
ISA 320 größtenteils übernommen wurden.
189 Vgl. WAGENHOFER/EWERT (2015), S. 412. 190 Vgl. FREICHEL (2016), S. 45. 191 Vgl. MARTEN ET. AL (2015), S. 92ff. 192 Vgl. IWP (2008), S. 83ff. 193 Vgl. KSW KFS/PG1, Rz. 13.
40
Standard Herausgeber Land Titel
ISA 320 IFAC International Materiality in Planning and Performing
an Audit
ISA 450 IFAC International Evaluation of Misstatements Identified
During the Audit
ISA 600 IFAC International Special Considerations–Audits of Group
Financial Statements (Including the Work
of
Component Auditors)
IDW PS 250 IDW Deutschland Wesentlichkeit im Rahmen der
Abschlussprüfung
AU-C Section 320 ASB Amerika Materiality in Planning and Performing
an Audit
AU-C Section 450 ASB Amerika Evaluation of Misstatements Identified
During the Audit
AS 2105
PCAOB Amerika Consideration of Materiality in Planning
and Performing an Audit
ISA (UK and
Ireland) 320
FRC Großbritannien
und Irland
Materiality in Planning and Performing
an Audit
ISA (UK and
Ireland) 450
FRC Großbritannien
und Irland
Evaluation of Misstatements Identified
During the Audit
Tabelle 3: Übersicht der wichtigsten Wesentlichkeits-Standards.
Quelle: Eigene Darstellung.
Zum Wesentlichkeitsgrundsatz gibt es weitere Standards verschiedener Organisationen wie
beispielsweise die Australien Auditing Standards oder die Canadian Auditing Standards. All
diese lehnen sich aber ebenso weitgehend an die International Standards on Auditing an und
werden aus diesem Grund im Rahmen der Arbeit nicht näher ausgeführt.
Internationale Ebene
Neben der FEE hat es sich die IFAC zur Aufgabe gemacht, die Prüfungsdurchführung auf
internationaler Ebene anzugleichen, um eine weltweite Harmonisierung zu schaffen. Der
Berufsstand soll im öffentlichen Interesse verbessert und entwickelt werden. Dies will die IFAC
insbesondere durch die Herausgabe von den Standards und Leitsätzen erreichen. Dazu bedient
sich die Organisation der Arbeit von Ausschüssen innerhalb der IFAC, sogenannten Public
Interest Activity Commitees (PIAC). Einer der wichtigsten Ausschüsse, das International
Auditing and Assurance Standards Board (IAASB), hat die Aufgabe, die ISA zu erarbeiten. Die
ISA sollen gewährleisten, dass eine hohe Qualität an einheitlichen Prüfdienstleistungen
erbracht wird.194 Der IFAC angeschlossene berufsständische Organisationen haben die Pflicht,
die ISAs anzuwenden, wodurch es, entsprechend der Zielsetzung der IFAC, immer mehr zu
194 Vgl. MARTEN ET AL. (2015), S. 94ff.
41
einer Angleichung nationaler an internationaler Normen gibt.195 Beispielsweise finden sich in
Verlautbarungen des Instituts deutscher Wirtschaftsprüfer und der deutschen Version der ISAs
kaum Unterschiede bei Formulierungen und Definitionen, welche denselben Grundsatz
ordnungsmäßiger Prüfung (GoP) betreffen.196
In Bezug auf Wesentlichkeit wurden vom IFAC insgesamt drei Standards herausgegeben:
ISA 320, 450 und 600, wobei ISA 320 den für diese Arbeit am relevantesten Standard darstellt,
da dieser Standard die Wesentlichkeit bei der Planung und Durchführung von
Abschlussprüfungen behandelt. Der ISA schreibt die Bestimmung der Wesentlichkeit für den
Abschluss als Ganzes und der Berechnung einer Toleranzwesentlichkeit vor. Für die genaue
Berechnung einer Wertgrenze wird im ISA 320 zunächst auf die Anwendung einer Relation auf
eine Bezugsgröße zur Bestimmung der Wesentlichkeit für den Jahresabschluss als Ganzes
hingewiesen.197 Die gewählte Bezugsgröße soll für die jeweiligen Gegebenheiten des Mandats
die geeignete Größe darstellen und kann demnach nicht einheitlich definiert werden. Im Absatz
A4 wird lediglich vorgeschlagen, dass beispielsweise 5% des Gewinns vor Steuern, 1% der
Gesamterlöse, oder der Bruttogewinn und die Gesamtaufwendungen als Bezugsgrößen in Frage
kommen können. Auch bilanzielle Größen wie das Eigenkapital oder der Nettovermögenswert
werden in der Folge erwähnt, jedoch werden keine Prozentwerte angeführt. Aus dem ISA geht
hervor, dass bei profitorientierten Unternehmen häufig der Gewinn vor Steuern als relevante
Bezugsgröße in Frage kommt. Sofern dieser aber erhöhter Volatilität unterliegt, sind dem
Gewinn vor Steuern andere Bezugsgrößen vorzuziehen.198 Im ISA 320 wird angegeben, dass
auch Beträge aus der Vergangenheit herangezogen werden könnten, sollte beispielsweise der
diesjährige Gewinn vor Steuern abnormal zu- oder abgenommen haben.199
Amerika
In den Vereinigten Staaten ist das Auditing Standards Board (ASB), ein Fachgremium
innerhalb des American Insitute of Certified Public Accountants (AICPA), mit der Erarbeitung
von Standards betraut. Das ASB hat zehn anzuwendende United States – Generally Accepted
Auditing Standards (US-GAAS) herausgegeben und in weiterer Folge Statements on Auditing
Standards (SAS) erarbeitet, die die GAAS konkretisieren und erweitern. Die Inhalte der SAS
spiegeln sich in den korrespondieren Prüfungsnormen wider, den sogenannten AU Sections.200
Im Zuge des Clarifying-Projekts von 2007 wurde eine Überarbeitung und Erweiterung der
Audit-Standards durchgeführt, um ein leichteres Verständnis, sowie eine bessere Lesbarkeit
und Anwendbarkeit zu erreichen. Für die Überarbeitung wurden die neuen Standards an die
195 Vgl. MARTEN ET AL. (2015), S. 120. 196 Vgl. beispielsweise IFAC ISA 320 und IDW PS 250 betreffend Wesentlichkeit. 197 Vgl. IFAC ISA 320, Rz. A3. 198 Vgl. IFAC ISA 320, Rz. A4. 199 Vgl. IFAC ISA 320, Rz. A5. 200 Vgl. MARTEN ET AL. (2015), S. 91.
42
ISA des IFAC angelehnt und für leichtere Identifizierbarkeit mit AU-C (clarified) benannt. Eine
Abweichung zum korrespondierenden ISA besteht nur sofern das ASB für Amerika spezifische
Abweichungen als notwendig empfindet.201 Mit dem Sarbanes-Oxley-Act von 2002 hat das
Public Company Accounting Oversight Board (PCAOB) die Aufgabe der Erarbeitung von
Standards für SEC (Securities and Exchange Comission) zertifizierte Unternehmen vom
AICPA übernommen. Dazu wurden die GAAS und einige SAS des AICPA übernommen und
um von PCAOB veröffentlichte Auditing Standards (AS) erweitert.202
Gemäß den Standards des AICPA bzw. des PCAOB entspricht die Vorgehensweise im Großteil
jenem nach ISA 320. Erst im Dezember 2019 gab es eine neue Anpassung, die eine weitere
Angleichung an den Wesentlichkeitsgrundsatz wie er in den ISAs verstanden wird, bewirken
sollte. Auch hier werden Umsatzerlöse oder der Gewinn vor Steuern als mögliche
Bezugsgrößen vorgeschlagen. Der Gewinn vor Steuern ist nicht geeignet, wenn er einer hohen
Volatilität unterliegt, oder wenn es sich um ein nicht gewinnorientiertes Unternehmen handelt.
Eine andere Bezugsgröße ist dem Gewinn auch dann vorzuziehen, wenn es sich um ein vom
Eigentümer geführtes Unternehmen handelt, welcher selbst einen Großteil der
Vorsteuereinkünfte im Rahmen der Ausbezahlung von Renumerationen vereinnahmt.203 Die
AICPA schlug außerdem in der vor dem Clarity-Projekt geltend AU- Section 312 das
Anlagevermögen für beispielsweise Investmentfonds vor. Für Banken und Versicherungen
sollten jedoch wiederum andere Bezugsgrößen herangezogen werden.204 Im 2017 vom PCAOB
herausgegebenen AS2105 Consideration of Materiality in Planning and Performing an Audit
wird die Konkretisierung von Bezugsgrößen gänzlich weggelassen.205
England
In England existiert das Institute of Chatered Accountants in England and Wales (ICAEW),
welches mit der deutschen Wirtschaftsprüferkammer oder der österreichischen Kammer der
Steuerberater und Wirtschaftsprüfer vergleichbar ist. Daneben gibt es das Financial Reporting
Council (FRC), das Standards herausgibt. Diese Standards, die International Standards on
Auditing (UK and Ireland), basieren Großteils auf den ISAs der IFAC.206 Insbesondere in Bezug
auf den Materiality Standard ISA (UK) 320 bestehen keine inhaltlichen Unterschiede zum
ISA 320 des IFAC.207
201 Vgl. AICPA (2014), S. 2f. 202 Vgl. MARTEN ET AL. (2015), S. 92. 203 Vgl. AICPA AU Section 312, Rz. 28. 204 Vgl. AICPA AU Section 312, Rz. 28. 205 Vgl. PCAOB AS2105. 206 Vgl. FRC (2019). 207 Vgl. FRC ISA (UK) 320.
43
Deutschland
Die Situation in Deutschland ist der österreichischen sehr ähnlich. Es gibt neben einer
Pflichtmitgliedschaft in der Wirtschaftsprüferkammer, das Institut der Wirtschaftsprüfer in
Deutschland (IDW). Beim IDW handelt es sich um eine Fachorganisation, die als eingetragener
Verein die Interessen der Berufsangehörigen vertritt.208 Das IDW gibt neben Gutachten und
Arbeitshilfen eigene Prüfungsstandards (IDW PS) und Prüfungshinweise (IDW PH) heraus.209
Der relevante Standard für Wesentlichkeitsbestimmungen ist der IDW PS 250 Wesentlichkeit
im Rahmen der Abschlussprüfung. Dieser lehnt sich inhaltlich sehr stark an den ISA 320 an,
gibt jedoch keine Vorschläge bezüglich Bezugsgrößen an. In seinen Erläuterungen zum PS 250
gibt das IDW an, dass die Festlegung von geeigneten Bezugsgrößen und Prozentsätzen rein im
pflichtgemäßen Ermessen des Abschlussprüfers läge und sogar, dass allgemeingültige
Bezugsgrößen und Prozentsätze nicht vorgegeben werden können.210
208 Vgl. MARTEN ET AL. (2015), S. 87ff. 209 Vgl. MARTEN ET AL. (2015), S. 109. 210 Vgl. IDW (2013), Rz. 12.
44
4.9. Fehlender Konsensus und Probleme der
Quantifizierung
Bei Betrachtung der vorhergehenden Erläuterungen fällt vor allem der fehlende Konsensus über
die Anwendung des Wesentlichkeitsgrundsatzes auf. Lediglich der Gewinn vor Steuern, der
auch dezidiert im ISA 320 als beispielhafte Bezugsgröße erwähnt wird, setzt sich ein wenig
von den anderen Bezugsgrößen ab. Der fehlende Konsensus resultiert in erster Linie aus den
fehlenden konkreten Angaben von Standardsettern und berufsständische Organisationen.
Aufgrund dessen herrscht eine große Uneinheitlichkeit in der beobachtbaren Prüfungspraxis.
Als zweiter Grund kann der erhebliche Einfluss von qualitativen Faktoren genannt werden.
Diese führen letztlich dazu, dass selbst ähnliche Sachverhalte, aufgrund unterschiedlicher
Unternehmens-, Umwelt- und Prüfereigenschaften, verschieden bewertet werden. In diesem
Zusammenhang muss deshalb wiederum die Wichtigkeit des pflichtgemäßen Ermessens des
Abschlussprüfers betont werden.211 Da es aber dennoch als problematisch angesehen wird, die
Wesentlichkeitsbeurteilung mehr oder weniger rein dem pflichtgemäßen Ermessen des
Abschlussprüfers zu überlassen, wird seit jeher darauf plädiert, verbindliche quantitative
Grenzen vorzugeben.212 Zur Quantifizierung der Wesentlichkeit werden beispielsweise
verschiedene logisch-deduktive oder empirisch-induktive Ansätze unterschieden.213 Auf Basis
dieser Ansätze sollen universell anwendbare Wesentlichkeitsvorgaben erarbeitet werden. Die
Problematik einer Quantifizierung der Wesentlichkeit ist, dass verbindlichen Vorgaben
einigermaßen stabil in Hinblick auf die wirtschaftliche Entwicklung des jeweiligen
Unternehmens und die allgemeine wirtschaftliche Lage sein müssten. Außerdem müssten sie
unabhängig von Unternehmensgröße und Branche anwendbar sein.214 Weiters argumentieren
Gegner der Normierung, dass bei einer allgemeingültigen Bestimmung die Umstände des
Einzelfalls nichts ausreichend berücksichtigt werden können. Unternehmensspezifische
Informationen und Erfahrungswerte des Prüfers können nicht in die
Wesentlichkeitsbestimmung miteinfließen. Der Freiraum für die Entscheidungsfindung auf
Basis des pflichtgemäßen Ermessens wird stark eingeschränkt.215 Solche Vorgaben könnten
allenfalls ergänzende Hilfe bei der Bestimmung zum pflichtgemäßen Ermessen darstellen.
Daher wird die Möglichkeit angesprochen, differenzierte Vorgaben einzuführen. Diese könnten
die unternehmensspezifischen Besonderheiten viel eher berücksichtigt werden, da verschiedene
Bezugsgröße und zugehörige Bandbreiten als Richtwert dienen würden. Nichtsdestotrotz würde
eine Normierung eine erhöhte Vergleichbarkeit ermöglichen. Standardisierte Guidelines führen
laut Untersuchungen zu einer verbesserten Einheitlichkeit von Wesentlichkeitsbeurteilungen
zwischen verschiedenen Abschlussprüfern, auch wenn in diesem Zusammenhang sichergestellt
211 Vgl. BALDAUF ET AL. (2015), S. 97f. 212 Vgl. FREICHEL (2016), S. 128. 213 Siehe dazu ausführlich WÜRTELE (1989), S. 16ff. 214 Vgl. BRÖSEL ET AL. (2015), S. 293. 215 Vgl. BRÖSEL ET AL. (2015), S. S94f.
45
werden muss, das Prüfrisiken trotz standardisierten Vorgaben korrekt adressiert werden.216
Gleichzeitig könnte eine erhöhte Konformität der Auffassungen darüber, welche Informationen
wesentlich sind, von Abschlussprüfer, Mandant und Öffentlichkeit erreicht werden. Solch eine
Normierung könnte beispielsweise autoritär durch eine Vorgabe in den ISAs vorgenommen
werden.217 Bislang haben sich Gesetzgeber und Standardsetter aufgrund der genannten
Nachteile von der Vorgabe quantitativer Richtlinien ferngehalten. Qualitative Aspekte sollen
nicht außer Acht gelassen werden, um eine ordnungsgemäße Beurteilung des jeweiligen
Sachverhalts zu garantieren, auch wenn er wertmäßig unter der rein mathematisch berechneten
Wesentlichkeitsgrenze liegt.218
4.9.1. Die Erwartungslücke
Nicht nur der fehlende Konsensus bezüglich der Anwendung der Wesentlichkeit, sondern vor
allem auch vermehrte Bilanzskandale haben die Wirtschaftsprüfung und deren Vorgehensweise
und Grundsätze immer wieder in Frage gestellt. Beispielsweise wird der große
Ermessenspielraum, der dem Abschlussprüfer bei der Ausübung des
Wesentlichkeitsgrundsatzes zur Verfügung steht, seitens der Öffentlichkeit stark kritisiert.219
Generell muss an dieser Stelle erwähnt werden, dass die Erwartungen an die Abschlussprüfung
von Abschlussprüfer und verschiedenen Jahresabschlussadressaten oft weit auseinander gehen.
Diese sogenannte Erwartungslücke ist ein in der Literatur viel diskutiertes Thema, das die
unterschiedlichen Erwartungen in Bezug auf Art und Umfang der Prüfung beschreibt.
RUHNKE/SCHWIELE/SCHWIND (2010) definieren die Erwartungslücke als ein
Zusammenausspiel aus der Erwartungshaltung des Abschlussprüfers, der Erwartungshaltung
des Normengebers und der Erwartungshaltung der Öffentlichkeit. Dabei kann es neben
Prüfversagen auch zu Normenversagen und Öffentlichkeitsversagen kommen, was meist aus
einer fehlenden Informiertheit der Öffentlichkeit oder der fehlenden Übertragung realistischer
Öffentlichkeitserwartungen in Prüfungsnormen resultiert.220 Um dieses Versagen zu vermeiden
und die Erwartungslücken zu schließen, sind Handlungen seitens des Abschlussprüfers, des
Normengebers und der Öffentlichkeit gefragt. So hat sich die Erwartungslücke als Triebfeder
des Wandels als durchaus nützlich erwiesen, da dadurch permanent Reformen gefragt sind.221
Solche Reformen werden vor allem dann gefordert, wenn der Berufsstand der Wirtschaftsprüfer
aufgrund von Bilanzskandalen kritisiert wird. Fälle wie Enron, Flowtex oder Worldcom sind
Beispiele für bekannte Fälle, die das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Wirtschaftsprüfung
216 Vgl. BALDAUF ET AL. (2015), S. 112. 217 Vgl. FREICHEL (2016), S. 128. 218 Vgl. MEKAT (2009), S. 294f. 219 Vgl. LÜCK (1985), S. 14. 220 Vgl. RUHNKE ET AL. (2010), S. 396f. 221 Vgl. RUHNKE ET AL. (2010), S. 418.
46
erheblich beeinträchtigt haben.222 Aufgrund der Erwartungslücke und den zahlreichen
Bilanzskandalen kann von immer höher werdenden Anforderungen an die Wirtschaftsprüfung
gesprochen werden. Sowohl im nationalen als auch im internationalen Raum werden laufend
Normen der Abschlussprüfung überarbeitet und verschärft. Beispiele dafür sind das Gesetz für
Kontrolle und Transparenz (KonTraG) in Deutschland.223 Auf EU-Ebene wurde 2006 die
Abschlussprüferrichtlinie 2006/43/EG zugunsten der Harmonisierung und Qualitätssicherung
der 8. EU-Richtlinie zur gesetzlichen Abschlussprüfung in der EU anhand der
Abschlussprüferrichtlinie reformiert. 2011 wurde diese im Rahmen der Änderung des
Grünbuchs zur Abschlussprüfung überarbeitet, um das nach Bilanzskandalen und der
Finanzkrise gesunkene Vertrauen in die Wirtschaftsprüfung wieder zu erhöhen und die
Erwartungslücke zu schließen. Seit dem Jahr 2014 ersetzt die Abschlussprüferregulierung
(Richtlinie 2014/56/ EU und Verordnung (EU) Nr. 537/2014) die Richtlinie aus 2006 und
definiert beispielsweise die externe Rotation oder die verpflichtende Anwendung der ISAs,
sofern diese von der EU übernommen werden. 224 Mit 17. Juni 2016 ist zudem eine neue EU
Audit Policy in Kraft getreten. Gleichzeitig damit gilt in Österreich auch das
Abschlussprüfungsrechts-Änderungsgesetz (APRÄG). Die Änderungen gelten in erster Linie
für Unternehmen von öffentlichem Interesse225 und betreffen beispielsweise die Regelung von
zulässigen Nichtprüfungsleistungen, oder auch eine Honorarobergrenze (fee cap). Auch die
International Standards on Auditing der IFAC werden immer wieder erweitert und überarbeitet,
um den internationalen Anforderungen und Erwartungen gerecht zu werden. Als Reaktion auf
die Erwartungslücke wurde außerdem beispielsweise 2006 der ISA 700 zum
Bestätigungsvermerk überarbeitet. Darin wurde vor allem der Bericht die jeweiligen
Zuständigkeiten von Management und Abschlussprüfer, sowie Prüfungsumfang und -
Vorgehensweise festgeschrieben.226 Auch in 2016 gab das IAASB überarbeitete und neue ISA
700, 701, 705, 706 und 720 heraus, welche vor allem durch ein erhöhtes Transparenzerfordernis
den Informationsnutzen der Prüfberichte erhöhen soll.227
4.9.2. Wesentlichkeit und Transparenz
In Bezug auf die Wesentlichkeit kommt es vor allem deshalb zu verschiedenen
Erwartungshaltungen, weil alle Jahresabschlussadressaten für sich und ihre Entscheidungen
ihre Wesentlichkeitsgrenzen bestimmen. Dabei wird kritisiert, dass den
Jahresabschlussadressaten sehr wenig Information über die Anwendung des
Wesentlichkeitsgrundsatzes, dessen Begründungen sowie den dadurch festgelegten
222 Vgl. RUHNKE ET AL. (2010), S. 394f. 223 Vgl. RUHNKE ET AL. (2010), S. 395. 224 Vgl. MARTEN ET AL. (2015), S. 19f. 225 Unternehmen von öffentlichem Interesse werden als sogenannte PIEs (public interest companies) bezeichnet. 226 Vgl. GOLD ET AL. (2012), S. 287. 227 Vgl. BERNDT (2017), S. 38.
47
Prüfungsumfang zur Verfügung stehen. Da auch im Bestätigungsvermerk dazu keinerlei
Erläuterungen angeführt werden müssen, kann von einer großen Erwartungs- und Wissenslücke
über die Anwendung des Wesentlichkeitsgrundsatzes gesprochen werden.228 2013 hat das FRC,
als Reaktion auf immer lauter werdende Forderungen seitens der Investoren, den ISA (UK and
Ireland) 700 The Independent Auditor’s Report on Financial Statements229 überarbeitet. Dieser
schreibt für Jahresabschlüsse ab dem 01. Oktober 2012, neben den sogenannten Key Audit
Matters, nun auch die Angabe über die Anwendung des Wesentlichkeitskonzepts, sowie dessen
Auswirkung auf das Prüfungsvorgehen bzw. den Prüfungsumfang vor. Dabei müssen
Wesentlichkeitsgrenzen und Begründungen im Bestätigungsvermerk angeführt werden. Der
erweiterte Prüfbericht soll das Verständnis für die Prüfung und das Vertrauen in den
Jahresabschluss verbessern. 230 Ein solcher Standard wurde ebenso bereits im Jahr 2014 in den
Niederlanden implementiert231. Auch auf EU-Ebene wurde mit der Vorgabe des verpflichtenden
Berichtes an den Prüfungsausschuss nach Artikel 11 der EU-Abschlussprüferverordnung
537/2014 für PIEs ein Schritt in diese Richtung getätigt. Gemäß Artikel 11 Abs 2 lit h der EU-
VO müssen demnach auch die quantitativen Wesentlichkeitsgrenzen, sowie berücksichtigte
qualitative Faktoren erläutert werden. Aufgrund der Tatsache, dass der Artikel 11-Bericht an
den Prüfungsausschuss oder ein ähnliches Gremium zu richten ist, sind die entsprechenden
Angaben aber nicht automatisch öffentlich zugänglich, wie es sie etwa nach ISA (UK and
Ireland) 700 sind, sofern sie nicht freiwillig im Prüfbericht berücksichtigt werden.232
Die Idee, Angaben zur Umsetzung des Wesentlichkeitsgrundsatzes im Bestätigungsvermerk zu
veröffentlichen, ist keine neue. Bereits LESLIE (1985) plädiert für eine Veröffentlichung der
verwendeten Bezugsgrößen und Relationen. Dadurch könnte laut LESLIE (1985) die
Kommunikation zwischen Jahresabschlusserstellern und Jahresabschlussadressaten verbessert
werden. Außerdem könnten Investoren die Informationen des Jahresabschlusses besser
einordnen und für ihre Entscheidungen nützen. Auf diese Weise könnte zur Schließung der
Erwartungslücke beigetragen werden. LESLIE (1985) argumentiert außerdem, dass die
Offenlegung automatisch eine sukzessive Angleichung der Anwendung des
Wesentlichkeitsgrundsatzes ermögliche, und das materiality dilemma lösbar werde. Vor allem
deshalb, weil es schlicht unmöglich erscheint, verbindliche Vorgehensweisen vorzugeben, die
für alle Arten von Unternehmen anwendbar sind, soll eine Veröffentlichung der Daten eine
Angleichung zumindest zwischen ähnlichen Unternehmen schaffen und somit auch dem
fehlenden Konsensus entgegenwirken. 233
228 Vgl. AQEL (2011), S. 84. 229 ISA (UK and Ireland) 700 ist eine vom FRC veröffentliche Version des ISA 700, welcher in Großbritannien
und Irland anzuwenden ist.
230 Vgl. AMIRAM ET AL. (2017), S. 1ff. 231 Vgl. NBA (2014), S. 6ff. 232 Vgl. KFS/PG 4. 233 Vgl. LESLIE (1985), S. 142ff. Zur Veröffentlichung von Wesentlichkeitsgrenzen siehe auch beispielsweise
CARCELLO et. al (2011), MOCK et al. (2013), PCAOB (2011), IAASB (2011) und IAASB (2012).
48
In einer von KEND (2018) veröffentlichten australischen Studie zu Wirtschaftsprüfungs-
Reformen in der EU und insbesondere Großbritannien haben einige Teilnehmer angegeben,
dass der Prüfbericht nach ISA (UK and Ireland) 700 dem Prüfer die Möglichkeit gibt, seine
Vorgehensweisen besser zu erklären. Die Veröffentlichung der Wesentlichkeitsgrenzen und
Begründungen tragen den Teilnehmern zufolge aktiv zur erhöhten Nachvollziehbarkeit bei und
helfen die Erwartungslücke zu verengen.234
234 Vgl. KEND (2018), S. 594.
49
5. Empirische Erhebung
5.1. Überblick und Wahl des Forschungsansatzes
Auf Grundlage der zuvor beschriebenen Problematik der zunehmenden Forderung nach
Einheitlichkeit und Transparenz folgt nun eine empirische Erhebung. Diese soll einen besseren
Einblick darüber gehen, wie die tatsächliche Umsetzung der Wesentlichkeit in der Praxis
derzeit aussieht. Die Ergebnisse der empirischen Erhebung sollen mit den Ergebnissen der
Literaturanalyse verglichen werden.
Bei der vorliegenden empirischen Arbeit handelt es sich um eine rein explorative Studie. Eine
explorative Studie unterscheidet sich insofern von der theorie- oder hypothesenprüfenden
Forschung, als dass Erkenntnisse über die Forschungsfrage induktiv ergründet werden sollen
und die Hypothesenbildung nachgelagert stattfindet. 235 Im Fall dieser Studie wird neben der
quantitativen Auswertung der wertmäßigen Wesentlichkeitszahlen eine qualitative Analyse der
gewählten Bezugsgrößen und Begründungen für die Wesentlichkeitsentscheidungen
durchgeführt. Dazu werden die Begründungen einer qualitativen Inhaltsanalyse unterzogen, um
Muster, Zusammenhänge oder Unterschiede herauszuarbeiten und darauf basierend Aussagen
zu treffen. Insgesamt ergibt sich damit eine Kombination aus quantitativen und qualitativen
Methoden.
5.2. Auswahl der Stichprobe
Die empirische Erhebung begründet sich in einer bewussten Stichprobenauswahl. Da es sich
um eine explorative Studie handelt, wurde versucht, eine möglichst repräsentative Stichprobe
zu erhalten, auf deren Basis die aktuelle praktische Anwendung des Wesentlichkeitskonzepts
ergründet werden soll. Aufgrund der besseren Verfügbarkeit der notwendigen Informationen
wird sich die Grundgesamtheit auf Unternehmen FTSE350 beschränken. Dieser britische
Aktienindex umfasst die 350 größten Aktien, die an der Londoner Börse gehandelt werden. Er
erweist sich als gute Datengrundlage, da in Großbritannien seit 2013 mit dem überarbeiteten
ISA (UK and Ireland) 700 die Offenlegung der gewählten Wesentlichkeitskriterien
vorgeschrieben wird.236 Die ISA (UK and Ireland) sind weitgehend an die International
Standards on Auditing des IAASB angelehnt. 237 Da diese für alle der IFAC angeschlossenen
Berufsorganisationen gelten und die International Standards on Auditing eine bessere
Einheitlichkeit und Vergleichbarkeit des Prüfvorgehens im internationalen Kontext gewähren
sollen, wird davon ausgegangen, dass die erhobenen Informationen repräsentativ für die
internationale, vor allem für die europäische und amerikanische, Prüfungspraxis sind.
235 Vgl. BRÜSEMEISTER (2008), S. 19f. 236 Vgl. ISA (UK and Ireland) 700, Rz. 19B. 237 Vgl. FRC (2016a).
50
Die Unternehmen des FTSE 350 werden nach der gängigen Industry Classification Benchmark
(ICB) gemäß ihrer Hauptumsätze in Branchen eingeteilt.238 Bei der Auswahl der Stichprobe
wurde insbesondere auf Diversität in Bezug auf die gängigen, branchentypischen
Bezugsgrößen zur Berechnung der Wesentlichkeit geachtet. Dazu wurde das Audit Quality
Thematic Review – Materiality, einer Veröffentlichung des Financial Reporting Council (FRC)
aus dem Jahr 2017, herangezogen.239 Finanzdienstleitungen wie Banken, Versicherungen und
Immobilienfonds wurden aufgrund ihrer branchenspezifischen Besonderheiten gänzlich
exkludiert, was auch der gängigen Praxis in der empirischen Forschung entspricht.
Unternehmen folgender Branchen wurden für die vorliegende empirische Studie herangezogen:
Einzelhandel (general retailers)
Chemie (chemicals), Arzneimittel und Biotechnolgie (pharmaceuticals and
biotechnology)
Erdöl- und Erdgasproduzenten (oil and gas producers)
Industrielle Metalle und Bergbau (industrial metals and mining, precious metals and
mining)
Allgemeine Industrieunternehmen (general industrials)
5.3. Methodische Vorgehensweise
Im ersten Schritt wurde für jedes Unternehmen der ausgewählten Branchen der letzte
veröffentlichte Geschäftsbericht inklusive des Prüfberichtes des Abschlussprüfers auf
Unternehmens-Homepage heruntergeladen. Anschließend wurde überprüft, ob der jeweilige
Jahresabschluss
nach IFRS aufgestellt sowie
nach ISA (UK & Ireland) geprüft wurde.
Im zweiten Schritt wurden aus jedem Abschlussbericht wurden, basierend auf Ergebnissen
der Literaturrecherche, folgende Daten für insgesamt 50 Unternehmen manuell erhoben:
Bilanzsumme
Eigenkapital
Umsatzerlöse
Rohgewinn
Gewinn vor Steuern
Wesentlichkeitsgrenze des Konzerns (materiality of the group)
238 Vgl. FTSE Russell (2019). Gemäß der ICB wird eine Einteilung von Unternehmen nach Industrien,
Supersektoren, Sektoren und Subsektoren vorgenommen. Die Einteilung im FTSE 350 erfolgt entsprechend
der ICB Sektoren. 239 Vgl. FRC (2017). S. 11ff
51
Begründung für die Wahl von Bezugsgröße (rationale for benchmark applied)
Sonstige Angaben zur Wesentlichkeit
Prüfgesellschaft
Prüfhonorar
Insofern in für diese angeführten Kennzahlen auch bereinigte Größen angegeben wurden (z.B.
bereinigter Gewinn vor Steuern), wurden diese in die Datengrundlage mitaufgenommen. Die
Liste der Unternehmen sowie die erhobenen Daten können dem Anhang entnommen werden.240
Im Anschluss wurden die erhobenen Daten aufbereitet, wobei für verschiedene Unternehmen
eine Währungsumrechnung vorgenommen wurde. Die Berichtswährung der meisten
Jahresabschlussberichte ist Pfund Sterling (GBP). Da 17 der 50 Unternehmen ihre
Jahresabschlüsse aber in US-Dollar (USD) oder Euro (EUR) aufstellen, musste als nächster
Schritt eine Umrechnung in GBP erfolgen, um eine Vergleichsgrundlage zu schaffen. Die
betreffenden Zahlen wurden zum jeweiligen Stichtag des Jahresabschlusses in GBP
umgerechnet. Wie in Tabelle 4: FX Auswertung ersichtlich, gab es nur geringe
Kursschwankungen zwischen den jeweiligen Stichtagen, sodass mit dieser Vorgehensweise
von einer hohen Vergleichbarkeit ausgegangen werden kann.
Anzahl Unternehmen mit Jahresabschluss in USD/EUR
Währung/Stichtag 31.12.19 30.06.19 31.12.18
USD 14 1 1
EUR 1
Kurs/Stichtag 31.12.19 30.06.19 31.12.18
USD - GBP 0,76231 0,78710 0,78711
EUR - GBP 0,85369
Monetäre Auswirkung
Basis = 1 Mio. GBP
Kurs/Stichtag 31.12.19 30.06.19 31.12.18
USD - GBP 762.310,00 787.100,00 787.110,00
EUR - GBP 853.690,00
Absolute monetäre Differenz zum 31.12.2019 in Bezug auf 1 Mio. GBP
USD - GBP - 24.790,00 24.800,00
EUR - GBP -
Tabelle 4: FX Auswertung.
Quelle: Eigene Darstellung. 241
240 Siehe Tabelle 15 und Tabelle 16. 241 Die Fremdwährungskurse wurden per 25.05.2020 von oanda.com übernommen.
52
Im letzten Schritt wurden die Daten zuerst mittels deskriptiver Statistik beschrieben. Im
Anschluss wurde eine explorative Auswertung der Daten durchgeführt, indem die Daten im
Zusammenhang mit der Branche, der Prüfgesellschaft, sowie dem Prüfungshonorar untersucht
wurden. Zudem wurden die Aussagen zur Wesentlichkeitsbestimmung extrahiert. Diese
Textausschnitte wurden einer händischen Kodierung unterzogen.242
242 Siehe Tabelle 17.
53
5.4. Ergebnisse
5.4.1. Deskriptive Statistik
Aus Tabelle 6 können allgemeine Informationen zur vorhandenen Stichprobe entnommen
werden. Die Unternehmen gliedern sich in die Branchen Einzelhandel (6 Unternehmen),
Chemie, Arzneimittel und Biotechnologie (11 Unternehmen), Erdöl- und Erdgasproduzenten
(6 Unternehmen), Industrielle Metalle und Bergbau (15 Unternehmen), sowie allgemeine
Industrieunternehmen (6 Unternehmen). Rund 96% der Jahresabschlussprüfungen der
Stichproben wurden von Big Four Prüfgesellschaften durchgeführt. Insgesamt wurden 17
Unternehmen von PricewaterhouseCoopers (PwC), 16 von Deloitte, 9 von KPMG und 6 von
Ernst & Young (EY) geprüft. Zwei weitere Unternehmen wurden von Grant Thornton und
MHA MacIntyre Hudson gepruft, welche in der Folge als „sonstige“ Prüfgesellschaften
bezeichnet werden. Bei 48 der 50 ausgewählten Jahresabschlussberichte war bereits der
Jahresabschluss vom Geschäftsjahr 2019 auf der Website veröffentlicht. Bei zwei Unternehmen
musste der Jahresabschlussbericht von 2018 herangezogen werden, da dieser zum Zeitpunkt
der Erhebung der zuletzt veröffentlichte war.
Informationen zur Stichprobe
A: Prüfberichte nach Branchen Anzahl
Einzelhandel 12
Chemie, Arzneimittel und Biotechnologie 11
Erdöl- und Erdgasproduzenten 6
Industrielle Metalle und Bergbau 15
Allgemeine Industrieunternehmen 6
Gesamt 50
B: Prüfberichte nach Prüfgesellschaften Anzahl
Deloitte LLP 16
KPMG LLP 9
Ernst & Young LLP 6
PricewaterhouseCoopers LLP 17
sonstige 2
Gesamt 50
C: Berichtsjahre Anzahl
2018 2
2019 48
Gesamt 50
Tabelle 5: Informationen zur Stichprobe.
Quelle: Eigene Darstellung.
54
In Tabelle 6 werden die Ergebnisse der deskriptiven statistischen Auswertung der Stichprobe
zusammenfassend dargestellt.
Tabelle 6: Deskriptive Statistik.
Quelle: Eigene Darstellung.
Sowohl die Umsatzerlöse als auch die Bilanzsummen weisen sehr hohe Standardabweichungen
in Höhe von jeweils ca. 60 Milliarden GBP auf. Daher kann behauptet werden, dass die
gezogene Stichprobe nicht nur aufgrund der unterschiedlichen Branchen, sondern auch in
Bezug auf die Unternehmensgröße ein breites Feld abdeckt und daher eine hohe
Repräsentativität aufweist. Auch die monetäre Wesentlichkeit weist eine hohe
Standardabweichung von 189,62 Millionen GBP auf, was durch die unterschiedlichen
Unternehmenstypen und -größen gerechtfertigt wird.
5.4.2. Explorative Auswertung
Die explorative Auswertung geht auf die verwendeten Bezugsgrößen und Relationen zur
Berechnung der Wesentlichkeit ein. Nach einer allgemeinen Analyse wurden Anzeichen für
eine differenzierte Vorgehensweise bei unterschiedlichen Unternehmensgrößen, in den
jeweiligen Branchen und von den jeweiligen Prüfgesellschaften ergründet. Zuletzt wurde der
Zusammenhang zwischen dem Prüfhonorar und der angegebenen Wesentlichkeit beleuchtet.
Deskriptive Statistik
A: Wesentlichkeit
Variable N Mittelwert Standardabweichung Q1 Median Q3
Wesentlichkeit 50 81,29 189,62 6,92 15,13 34,68
B: Bilanz-/GuV-Position, insgesamt
Variable N Mittelwert Standardabweichung Q1 Median Q3
Umsatzerlöse 50 21.296,21 60.321,93 985,43 3.099,95 10.127,83
Rohgewinn* 37 2.279,92 4.666,27 321,40 845,00 2.103,00
Gewinn vor Steuern 50 1.406,72 3.578,32 99,67 228,04 490,25
Bilanzsumme 50 24.429,19 62.537,05 1.300,90 3.459,04 8.507,47
Eigenkapital 50 9.801,72 25.628,51 677,06 1.462,62 3.004,23
* sofern berichtet
55
5.4.2.1. Bezugsgrößen und Relationen
In Abbildung 3 werden die absoluten Häufigkeiten der verwendeten Bezugsgrößen der
Prüfberichte dargestellt. Generell ist der Gewinn vor Steuern, ob bereinigt oder als bereinigter
mehrjähriger Durchschnittswert, die primäre Bezugsgröße der Stichprobe. Diese Beobachtung
bestätigt somit die Ergebnisse früherer Forschung.243 Zudem bestätigt sich die Erkenntnis aus
jüngeren Studien244, dass der bereinigte Gewinn vor Steuern245 die meistverwendete
Bezugsgröße darstellt.
Abbildung 3: Absolute Häufigkeiten der Bezugsgrößen.
Quelle: Eigene Darstellung.
Wie bereits in Kapitel 4.3 erläutert, werden immer mehr Jahresabschlüssen mit bereinigten
Größen veröffentlicht, welche in der Ansicht des Managements die tatsächliche Lage des
Unternehmens, bereinigt um Einmaleffekte, besser darstellen. Gleichzeitig kommt es immer
öfter vor, dass bereinigte Größen von den Abschlussprüfern als Bezugsgröße herangezogen
werden, selbst wenn entsprechende Größen nicht seitens des Unternehmens veröffentlicht
wurden. In der vorliegenden Studie wurde bei 75% der Prüfungen, wo der Gewinn vor Steuern
absolut oder als mehrjähriger Durchschnitt als Bezugsgröße verwendet wurde, die bereinigte
Größe herangezogen.246 In der Erhebung von HALLMAN ET AL. (2018), waren dies noch rund
56%. Es kann somit ein positiver Trend bezüglich der Verwendung bereinigter Gewinngrößen
festgestellt werden. In der Untersuchung von HALLMAN ET AL. (2018) wurde außerdem
243 Siehe Kapitel 4.1. 244 Vgl. beispielsweise HALLMAN ET AL. (2018). 245 Siehe Kapitel 4.3 für Erläuterungen. 246 Siehe Tabelle 11 im Anhang.
56
angemerkt, dass diese Vorgehensweise in über 90% der Fälle in einer höheren
Wesentlichkeitsgrenze resultiert, als bei der Verwendung des tatsächlichen
Vorsteuergewinns.247 Eine höhere Wesentlichkeitsgrenze führt in weiterer Folge zu einer
Reduzierung des Prüfungsumfanges. In Anlehnung an HALLMANN ET AL. (2018) wurde im
Zuge der vorliegenden Arbeit für alle Unternehmen, welche als Bezugsgröße den bereinigten
Gewinn vor Steuern herangezogen haben, berechnet, wie sich die Verwendung des
unbereinigten Vorsteuergewinns auf die Wesentlichkeitsgrenze ausgewirkt hätte. Zur
Vereinfachung wurde dafür, entsprechend der Empfehlung im ISA 320, die Relation von 5%
des unbereinigten Vorsteuergewinns verwendet. Als Ergebnis dazu kann angemerkt werden,
dass in 67% der Fälle die Verwendung eines bereinigten Vorsteuergewinns eine höhere
Wesentlichkeitsgrenze ergibt.248
Neben dem normalen Vorsteuergewinn und dem bereinigten Gewinn vor Steuern wird als
dritthäufigste Bezugsgröße der durchschnittliche bereinigte Gewinn vor Steuern verwendet.
Dies ist vor allem in Branchen, welche höherer Volatilität ausgesetzt sind, zu beobachten. Bei
drei der 50 Unternehmen wurde das EBITDA herangezogen. Beim EBITDA und beim
Betriebsergebnis wurden ebenso bereinigte Größen herangezogen. Des Weiteren wurden in drei
Fällen kombinierte Bezugsgrößen verwendet, selbst wenn deren Verwendung in der Literatur
nicht unbedingt empfohlen wird. Die besagten kombinierten Bezugsgrößen entsprechen im
Vergleich mit der Literaturanalyse am ehesten einer Abwandlung der blended method nach
LESLIE (1985), wobei meist nur 2-3 Berichtskennzahlen kombiniert wurden.249 Die restlichen
Bezugsgrößen wurden jeweils nur ein- bis maximal zweimal berichtet. Außerdem gibt es
keinerlei Anzeichen, dass etwaige sliding scales oder Ähnliches verwendet wurden.
In der Vergangenheit wurden in der Forschung oftmals große Bandbreiten an Relationen auf
die ausgewählten Bezugsgrößen beobachtet.250 Dies konnte durch die vorliegende Studie nicht
bestätigt werden. Es ist im Gegenteil ein relativ einheitliches Bild zu verzeichnen, wie Tabelle
7 verdeutlicht. Dabei überwiegte die Verwendung von 5% der Bezugsgröße, wie im ISA 320
vorgeschlagen, vor allem beim Gewinn vor Steuern. Auch Prozentsätze kleiner 5%, nie aber
darüber hinausgehend, wurden verwendet. Dementsprechend ergibt sich eine relativ vorsichtige
Durchschnittsprozentzahl von 4,69% bzw. 4,89% beim bereinigten Gewinn vor Steuern. Beim
EBITDA variieren die Relationen zwischen 2,20 und 3,40 %, beim Betriebsergebnis zur
zwischen 3,00 und 3,50%. Bei den Umsatzerlösen und Aufwänden wurden lediglich 0,50%,
bei Bilanzgrößen 0,5% bis 2% herangezogen. Die Beobachtungen bestärken die Ergebnisse
jüngerer Forschung, wo ebenso eine höhere Einheitlichkeit bezüglich der Relationen
festgestellt wurde: Die beobachtbaren Relationen entsprechen weitestgehend den Angaben von
247 Vgl. HALLMAN ET AL. (2018), S. 3ff. 248 Siehe Tabelle 12. 249 Siehe Kapitel 4.2. 250 Vgl. beispielsweise WOLZ (2003), S. 342f.
57
BERTL/FRÖHLICH (2004), aber vor allem auch den Guidelines der US-amerikanischen
Prüfgesellschaften, welche von EILIFSEN/MESSIER (2015) analysiert wurden. In den
Guidelines wurden allerdings im Durchschnitt 3,00 – 10,00% für den Gewinn vor Steuern
vorgeschlagen. 251 Die Prüfgesellschaften der Stichprobe zeigten im Vergleich dazu aber eher
vorsichtige Herangehensweisen an das Wesentlichkeitskonzept, da die 5%-Marke nie
überschritten wurde.
Aus Tabelle 8 können die beobachteten kombinierten Bezugsgrößen entnommen werden. Bei
drei der untersuchten Unternehmen wurden kombinierte Bezugsgrößen angegeben. Der
Gewinn vor Steuern wurde in allen Fällen mit anderen, teilweise unternehmensspezifischen
Berichtskennzahlen kombiniert. Dabei repräsentiert die festgelegte Wesentlichkeitsgrenze
jeweils eine Prozentzahl der unterschiedlichen angegeben Bezugsgrößen: „Our selected
materiality figure represents 10.3% of profit before taxation, 5.7% of profit before impairment
charges and taxation, and 5.0% of underlying replacement cost profit before interest and
taxation.“252 Wenngleich sehr ausführliche Erläuterungen für die gewählten Bezugsgrößen
(rationale for the benchmark applied) offengelegt wurden, fehlen diese oft bei den
Prozentsätzen. Um den Auswahlprozess von adäquaten Relationen tiefergehend analysieren zu
können, wären interne Guidelines der Prüfgesellschaften als Basis notwendig, die für Studie
aber nicht zur Verfügung stehen
251 Vgl. BERTL/FRÖHLICH (2004), S. 5f; EILIFSEN/MESSIER (2015), S. 3ff. 252 BP plc (2019), S. 141.
58
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5.4.2.2. Unternehmensgröße
Alle untersuchten Unternehmen der Stichprobe fallen nach den Größenklassen des §221 UGB
in die Kategorie groß und gehen weit über die diesbezüglichen Grenzen hinaus. Um eine
Auswertung nach der Unternehmensgröße vornehmen zu können, wurden daher zusätzlich
Größenklassen nach Umsatzerlösen und nach der Bilanzsumme festgelegt, wie der Tabelle 13
im Anhang entnommen werden kann. Da beide Klasseneinteilungen eine ähnliche
Ergebnisstruktur ergeben, wurde für alle nachfolgenden Analysen zur Vereinfachung nur noch
die Bilanzsumme als Größenmerkmal herangezogen.
Bei der reinen Betrachtung der wertmäßigen Wesentlichkeiten fällt auf, dass diese beinahe
perfekt mit der Unternehmensgröße gemessen an der Bilanzsumme korrelieren. So ergab die in
Abbildung 4 dargestellte Korrelationsanalyse einen Pearson-Korrelationskoeffizienten von
0,97. Dies folgt der logischen Annahme, dass die quantitative Wesentlichkeit mit der Größe des
Unternehmens steigt, nachdem die Wesentlichkeit als relatives Konzept vor allem von der
Unternehmensgröße und -Art abhängt.253
Abbildung 4: Korrelationsanalyse Bilanzsumme und Wesentlichkeit.
Quelle: Eigene Darstellung.
253 Vgl. beispielsweise BOTHA/GLOECK (1998), S. 7f.
60
Die Analyse der gewählten Bezugsgrößen in Bezug auf die Unternehmensgröße ist aus
Abbildung 5 zu entnehmen.
Abbildung 5: Bezugsgrößen nach Unternehmensgröße.
Quelle: Eigene Darstellung.
Auch bei der Betrachtung nach Unternehmensklassen sind Gewinngrößen die am häufigsten
verwendeten Bezugsgrößen. Mit Ausnahme der Unternehmen mit einer Bilanzsumme von über
100 Mrd., wo ein Mehrjahresdurchschnitt dominierte, wurde der bereinigte Gewinn vor Steuern
am Häufigsten als Bezugsgröße zur Festlegung der Wesentlichkeit verwendet. Hierbei sticht
vor allem die Klasse mit einer Bilanzsumme zwischen 1 Mrd. und 10 Mrd. hervor, da diese
auch die meisten Unternehmen beinhaltet. Kombinierte Bezugsgrößen wurden nur in den ersten
beiden Klassen verwendet. Insgesamt fielen die klasseninternen Verteilungen der
Bezugsgrößen recht ähnlich aus. Die in der Literatur genannten Bezugsgrößen, welche im
engen oder groben Zusammenhang mit der jeweiligen Unternehmensgröße stehen, konnten in
der vorhandenen Stichprobe vergleichsweise selten beobachtet werden. Beispiele dafür sind die
Umsatzerlöse, die Bilanzsumme oder das Eigenkapital.254 Insgesamt wurden diese Größen nur
bei 4 der 50 Unternehmen verwendet. Im Allgemeinen scheint die Unternehmensgröße somit
keinen eindeutig identifizierbaren Einfluss auf die Wahl der Bezugsgröße auszuüben, da über
alle Klassen hinweg wiederum Gewinngrößen dominieren.
254 Vgl. beispielsweise WOLZ (2003), S. 212ff; DRAXLER/KUNTNER (2010), S. 286.
61
5.4.2.3. Branchen
Im nächsten Schritt wurden die Daten nach Branchen ausgewertet. Die Branche Industrielle
Metalle und Bergbau umfasst die meisten Unternehmen, wobei dafür die beiden ICB Sektoren
Bergbau (precious metals and mining) und Industrielle Metalle und Bergbau (industrial metals
and mining) zusammengefasst wurden. Auch bei Chemie, Arzneimittel und Biotechnologie
wurden die ICB Sektoren Chemie (chemicals) sowie Arzneimittel und Biotechnologie
(pharmaceuticals and biotechnology) aufgrund der geringen Anzahl an Unternehmen je
Branche und dem ähnlichen wissenschaftlichen und technologischen Hintergrund gemeinsam
betrachtet. Ähnlich viele Unternehmen befinden sich im Sektor Einzelhandel, welcher
beispielsweise JD Sports plc oder Marks and Spencers Group plc beinhaltet. Der Sektor Erdöl-
und Erdgasproduzenten umfasst nur 6 Unternehmen, enthält jedoch Großkonzerne wie BP plc
und Royal Dutch Shell plc. Zusätzlich wurde noch die Branche Allgemeine
Industrieunternehmen inkludiert, welche beispielsweise Hersteller von Verpackungen aller Art
umfasst.
Abbildung 6 zeigt die Verteilung der Unternehmen der Stichprobe nach Branchen:
Abbildung 6: Anzahl der Unternehmen nach Branche.
Quelle: Eigene Darstellung.
62
Bei der Auswertung der Bezugsgrößen nach Branchen ergibt sich, wie aus Abbildung 7 zu
entnehmen, ein durchmischtes Bild:
Abbildung 7: Bezugsgrößen nach Branchen
Quelle: Eigene Darstellung.
Die Abschlussprüfer waren sich bei Unternehmen aus Chemie, Arzneimittel und
Biotechnologie sowie bei Allgemeinen Industrieunternehmen durchaus einig, was die Auswahl
der Bezugsgröße betrifft. In anderen Branchen war hingegen gar kein einheitliches Vorgehen
auszumachen. Wie bereits bei der Analyse nach der Unternehmensgröße hebt sich aber
wiederum der bereinigte Gewinn vor Steuern über alle Branchen hinweg ab. Bis auf Erdöl- und
Erdgasproduzenten setzte sich diese Vorgehensweise in allen Branchen durch. Bei
Industriemetallen und Bergbau, sowie im Einzelhandel war außerdem der normale Gewinn vor
Steuern stärker vertreten. Alle restlichen Bezugsgrößen waren über die Branchen verteilt. Es
ist daher kaum möglich branchenspezifische Vorgehensweisen festzustellen.
Beim Vergleich dieser Beobachtungen mit jenen aus der Literaturanalyse fällt auf, dass selbst
Empfehlungen des IDW (2013), wie die Verwendung von Umsatzerlösen für den Einzelhandel,
oder Ergebnisse der Studie des FRC (2017), wie die Verwendung von EBITDA und
Nettovermögenswerten für den Bergbau, kaum mehr umgesetzt wurden. Auch Prognosezahlen,
welche vor allem in der Branche Erdöl- und Erdgasproduzenten in Frage kommen würden,
wurden nicht als Bezugsgröße herangezogen. Die Beobachtungen zeigen aber, dass von
63
Durchschnittswerten zum Ausgleich von Volatilität durchaus Gebrauch gemacht wurde.255 Die
mehrheitliche Verwendung vom bereinigten Gewinn vor Steuern bekräftigt die
zusammenfassende Aussage, dass von einem branchenunabhängigen Vorgehen gesprochen
werden kann. Dies verbessert einerseits die branchenübergreifende Vergleichbarkeit der
Unternehmen. Andererseits wird dadurch die Notwendigkeit, auf branchenspezifische Faktoren
und Risiken Rücksicht zu nehmen, vernachlässigt. Die mehrheitliche Verwendung einer
Bezugsgröße auch damit begründet werden, dass im Allgemeinen sehr wenige öffentliche
branchenspezifische Guidelines oder verbindliche Vorgaben existieren. Auch wenn die
Ergebnisse dieser Analyse ein branchenunabhängiges und damit ein eher
unternehmensspezifisches Prüfungsvorgehen andeuten, bleibt offen, ob Prüfgesellschaften
interne Guidelines zur branchendifferenzierten Vorgehensweise verwenden.
Inwiefern sich die wertmäßige Wesentlichkeitsgrenze je nach Branche darstellt, kann aus
Abbildung 8 entnommen werden. Um die einzelnen Unternehmen, die vor allem aufgrund der
Größe variieren, zu vergleichen, wurde die berichtete Wesentlichkeitsgrenze in Verhältnis zur
jeweiligen Bilanzsumme gesetzt und anschließend nach Branchen zusammengefasst. Zu
Analyse- und Vergleichbarkeitszwecken wurde dies auch für das Verhältnis zwischen der
berichteten Wesentlichkeitsgrenze und dem Gewinn vor Steuern gemacht.
Abbildung 8: Verhältnisse von Wesentlichkeit und Berichtskennzahlen nach Branchen:
Quelle: Eigene Darstellung.
Bei Betrachtung der Verhältnisse von Wesentlichkeit und Bilanzsumme nach Branchen ergab
sich eine geringe Schwankung von 0,12%. Beim Einzelhandel ergab sich mit 0,42% die größte
Wesentlichkeit im Verhältnis zur Bilanzsumme, im Vergleich zu Erdöl- und
Erdgasproduzenten, wo das Verhältnis bei 0,30% lag. Die gewählte wertmäßige Höhe der
Wesentlichkeiten, bereinigt um die Unternehmensgröße, ist somit über alle Branchen hinweg
vergleichbar.
255 Siehe Kapitel 4.6.
64
Bei Betrachtung der Verhältnisse von Wesentlichkeit und Gewinn vor Steuern ergab sich eine
breitere Schwankung zwischen 4,99% bei Industriemetallen und 7,05% beim Einzelhandel.
Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass vor allem beim Einzelhandel und bei Allgemeinen
Industrieunternehmen zum Großteil 5% des bereinigten Gewinns vor Steuern verwendet
wurde, kann gesagt werden, dass die tatsächliche wertmäßige Wesentlichkeit bezogen auf den
unbereinigten Gewinn vor Steuern einen durchschnittlich höheren Prozentsatz repräsentiert,
als die im ISA 320 vorgeschlagenen 5% auf den Gewinn vor Steuern. Dies bestätigt auch die
Aussage aus Kapitel 5.4.2.1, dass die Bezugnahme auf den bereinigten Vorsteuergewinn mit
einer höheren Wesentlichkeit einhergeht. Ältere Forschung zu Wesentlichkeit und Branche
stellte sehr große Schwankungen im Branchenvergleich fest und empfahl daraufhin die
Herausgabe branchenspezifischer Guidelines. 256 Diese Behauptung kann in Bezug auf die
vorliegende Stichprobe nicht bestätigt werden. Im Gegenteil dazu kann eher von einer höheren
Einheitlichkeit über alle Branchen hinweg gesprochen werden. ISELIN/ISKANDAR (2000)
analysierten Branchen mit unterschiedlichem inhärentem Risiko: Einzelhandel und
Finanzdienstleister. Bezugnehmend auf die Ergebnisse der vorliegenden Studie kann die
Aussage von ISELIN/ISKANDAR (2000) bestätigt werden, dass die weniger risikobehaftete
Branche Einzelhandel eine relativ höhere Wesentlichkeitsgrenze aufweist257, als beispielsweise
die Erdölindustrie, die stark von Explorationsmöglichkeiten, Fördermengen und
Rohstoffpreisen abhängig ist.
5.4.2.4. Prüfgesellschaft
Als weiterer Aspekt zur Analyse der Vorgehensweise bei der Festlegung der Wesentlichkeit
wurden die Unterschiede zwischen Prüfgesellschaften betrachtet. Zu diesem Zweck wurde im
Folgenden Bezugsgrößen und absolute Wesentlichkeiten nach den Prüfgesellschaften
ausgewertet. Wie bereits in Kapitel 5.4.1 erwähnt, wurden 96% der Unternehmen der
Stichprobe von Big Four Unternehmen geprüft. Aufgrund dessen stellt sich die Frage, ob sich
die Vorgehensweise von Big Four zu anderen Prüfgesellschaften unterscheidet, als für diese
Stichprobe schwierig zu beantworten dar. Dennoch wurde versucht, auf die Unterschiede und
Gemeinsamkeiten zu den beiden sonstigen Prüfgesellschaften (Grant Thornton und MHA
MacIntyre Hudson) und unter den Big Four Prüfgesellschaften untereinander, einzugehen.
256 Vgl. beispielsweise PANY/WHEELER (1989), S. 77. 257 Vgl. ISELIN/ISKANDAR (2000), S. 304.
65
Abbildung 9: Absolute Anteile der Prüfgesellschaften.
Quelle: Eigene Darstellung.
In Abbildung 9 wird zur Verdeutlichung die Verteilung der Mandate der Stichprobe nach
Prüfgesellschaften grafisch veranschaulicht. In Abbildung 10 wird die Anzahl der Mandate je
Prüfgesellschaft nach Branchen dargestellt.
Abbildung 10: Prüfgesellschaften nach Branchen.
Quelle: Eigene Darstellung.
Es fällt sofort auf, dass beinahe alle Prüfgesellschaften in allen Branchen vertreten waren. Am
ehesten hatte PwC im Sektor Chemie, Arzneimittel und Biotechnologie mit 6 von 11 Mandaten
eine Mehrheit, sowie Deloitte mit 5, dichtgefolgt von PwC mit 4 von 12 Mandaten im Sektor
Einzelhandel. Im Sektor Erdöl- und Erdgasproduzenten führte EY mit drei großen Klienten.
Eine wirkliche Branchenspezialisierung kann anhand der vorliegenden Stichprobe nicht
66
konkret identifiziert werden, wenngleich Branchenerfahrung in der Literatur als wichtiger
qualitativer Faktor für die Auswahl der Bezugsgröße gilt.258 Um eine eindeutige Aussage
diesbezüglich treffen zu können, müsste die Stichprobe über die Unternehmen der jeweiligen
Branchen im FTSE 350 hinausgehend erweitert oder wiederum interne Informationen der
Prüfgesellschaften ausgewertet werden. Bei Analyse der verwendeten Bezugsgrößen nach
Prüfgesellschaften, können ähnliche Aussagen wie nach Branchen in Kapitel 5.4.2.3 getroffen
werden.259 Über alle Branchen hinweg setzte sich auch bei einer Auswertung nach
Prüfgesellschaften der bereinigte Gewinn vor Steuern durch. Abgesehen davon wurden nicht
nur innerhalb der Branchen unterschiedliche Bezugsgrößen von den verschiedenen
Prüfgesellschaften gewählt, sondern auch innerhalb der Prüfgesellschaften. In der Branche
Erdöl- und Erdgasproduzenten wählten alle Prüfgesellschaften andere Bezugsgrößen und
waren sich somit gänzlich uneinig. Diese Beobachtung lässt wiederum vermuten, dass eher
mandatsspezifische Charakteristiken und Risiken berücksichtigt werden, als rein die Branche
und die damit verbundenen Eigenschaften.
Um eine bessere Vergleichbarkeit der Prüfgesellschaften und deren
Wesentlichkeitsbestimmung zu erreichen, wurden die berichteten Wesentlichkeiten in
Verhältnis zu verschiedenen Berichtskennzahlen gesetzt:
Abbildung 11: Wesentlichkeit und Berichtskennzahlen nach Prüfgesellschaft.
Quelle: Eigene Darstellung.
Bei Betrachtung der Abbildung 11 fällt auf, dass bei KPMG mit 0,59% die höchsten
Wesentlichkeiten im Verhältnis zur Bilanzsumme angewendet wurden. Auch die sonstigen
Prüfgesellschaften, Grant Thornton und MHA MacIntyre Hudson, weisen einen ähnlichen Wert
auf. Damit kann die Erkenntnis aus früherer Forschung nicht bestätigt werden, dass kleinere
Prüfgesellschaften niedrigere Wesentlichkeitsgrenzen verwenden.260 Im Gegensatz dazu
verwendeten PwC, EY und allen voran Deloitte mit nur 0,28% die niedrigsten
Wesentlichkeitsgrenzen. Umgelegt auf den Zusammenhang von Wesentlichkeit und
Prüfungsumfang würde dies bedeuten, dass sich für Deloitte der höchste, für KPMG, Grant
258 Siehe Kapitel 4.6. 259 Siehe Tabelle 14. Diese wurde zum Zwecke der Übersichtlichkeit dem Anhang beigefügt. 260 Vgl. MESSIER ET AL. (2005), S. 163ff.
67
Thornton und MHA MacIntyre Hudson hingegen den geringsten Prüfungsumfang ergab. Unter
Betrachtung der Wesentlichkeit im Verhältnis zum Gewinn vor Steuern zeigte sich ein beinahe
gegenläufiges Bild. In diesem Fall ergab sich bei Deloitte ein Durchschnittssatz von 8,45% des
Gewinns vor Steuern, wohingegen sich die anderen Prüfgesellschaft um 5% einpendelten. Eine
mögliche Erklärung für diesen hohen Durchschnittssatz ist die Verwendung einer kombinierten
Bezugsgröße beim Mandat BP plc, welches mit einer Bilanzsumme von 295 Mrd. GBP und
einem Gewinn vor Steuern von 8,1 Mrd. GBP das zweitgrößte Unternehmen der Stichprobe
darstellt.261 Dort wurde eine kombinierte Bezugsgröße verwendet, welche einen hohen
Prozentsatz des Gewinns vor Steuern repräsentiert: „Our selected materiality figure represents
10.3% of profit before taxation, (…)“.262 Des Weiteren wurde bei Melrose plc eine
Wesentlichkeit von 42 Mrd. GBP herangezogen, was 76% des Gewinn vor Steuerns entsprach.
Der bereinigte Gewinn vor Steuern, welcher als Basis für die Wesentlichkeitsberechnung
herangezogen wurde, belief sich bei diesem Mandat gemäß Jahresabschlussbericht auf rund
889 Mrd. GBP.263 Die verwendete Wesentlichkeit entsprach bei zwei weiteren Mandaten von
eloitte mehr als 20% des Gewinns vor Steuern.264 Dies bestätigt wiederum die Feststellung, dass
die Verwendung von bereinigten Größen mit einer höheren Wesentlichkeit einhergeht.265
5.4.2.5. Prüfhonorar
Als letzter Aspekt der quantitativen Auswertung wurde der Zusammenhang von Prüfhonorar
und Wesentlichkeit genauer beleuchtet. Unter Prüfhonorar wurde im Zuge der Datenerhebung
das Gesamthonorar verstanden. Dazu wurden die Honorare für die Prüfungen des
konsolidierten Konzernabschlusses, der Konzernmutter und der Tochtergesellschaften
zusammengefasst.
Im Zuge der Analyse wurde zunächst eine Korrelationsanalyse von Wesentlichkeit und
Prüfhonorar durchgeführt, welche folgendes Streudiagramm ergab:
261 Siehe Geschäftsbericht von BP plc (2019). 262 BP plc (2019), S. 141. 263 Siehe Geschäftsbericht von Melrose plc (2019). 264 Siehe Tabelle 12. 265 Vgl. Kapitel 5.4.2.1 sowie HALLMAN ET AL. (2018), S. 3ff.
68
Abbildung 12: Korrelation Wesentlichkeit und Prüfhonorar.
Quelle: Eigene Darstellung.
Wie aus Abbildung 12 ersichtlich, besteht eine stark positive Korrelation zwischen den beiden
Variablen mit einem Pearson-Korrelationskoeffizienten von 0,90. Dies bestätigt die logische
Annahme, dass das Prüfhonorar mit zunehmender absoluter Wesentlichkeit steigt. Einerseits,
weil eine hohe Wesentlichkeit in der Regel mit einem vergleichbar großen Unternehmen
einhergeht, wo Risiko und Arbeitsaufwand ebenso meist größer sind. Andererseits kann dieser
Zusammenhang insofern interpretiert werden, als dass der Abschlussprüfer mit einer höheren
Wesentlichkeit ein höheres Entdeckungsrisiko eingeht. Je höher die Wesentlichkeit, desto
höher der Betrag den ein unentdeckter Fehler haben kann, welcher möglicherweise die
Entscheidung eines Jahresabschlussadressaten beeinflusst. Oder aber desto höher kann ein
möglicher entdeckter Fehler sein, der trotz seiner Größe nicht korrigiert wird oder gar unter die
Nichtaufgriffsgrenze fällt.266 Somit kann gesagt werden, dass die Verantwortung, die ein
Abschlussprüfer mit einem positiven Prüfurteil trägt, mit zunehmender Wesentlichkeit größer
wird. Dies rechtfertigt auch ein entsprechend höheres Prüfhonorar, wobei dieses in der Regel
von mehreren Faktoren abhängig ist. Insbesondere Einfluss auf das Prüfhonorar üben neben
266 Siehe dazu Kapitel 2.4.
69
unternehmensspezifischen Faktoren und Risiken sowie Haftungsvereinbarungen, auch das
Risiko für den Prüfer das Prüfungsmandat zu verlieren und die damit verbundene Konkurrenz
unter den Abschlussprüfern.267
Im nächsten Schritt der Analyse wurde das Prüfhonorar nach Prüfgesellschaften ausgewertet.
Da sich das Honorar am ehesten an den Unternehmenseigenschaften wie Größe und Risiko
orientiert, wurde für eine bessere Vergleichbarkeit das Verhältnis zur Bilanzsumme betrachtet.
Zu Vergleichszwecken stellt Abbildung 13 ebenso das Verhältnis von der wertmäßigen
Wesentlichkeit und der Bilanzsumme dar:
Abbildung 13: Wesentlichkeit und Prüfhonorar nach Prüfgesellschaft.
Quelle: Eigene Darstellung.
Generell sticht aus dieser Abbildung das verhältnismäßig hohe Honorar der sonstigen
Prüfgesellschaften ins Auge. Hierbei ist aber anzumerken, dass es die gesamte Spannweite der
Werte nur 0,04% beträgt. Mit lediglich 0,01% der Bilanzsumme kam EY das verhältnismäßig
kleinste Honorar zu. Bei KPMG ist außerdem beispielhaft zu erkennen, dass im Vergleich zur
relativ hohen Wesentlichkeit, und einem damit einhergehenden höheren Prüfrisiko,
durchschnittlich ein relativ geringes Honorar verlangt wurde. Dies kann im weitesten Sinne
damit erklärt werden, dass eine verhältnismäßig hoch angesetzte Wesentlichkeit einen
verringerten Prüfungsumfang mit sich bringt, für welchen ein dementsprechend niedrigeres
Honorar verlangt werden kann. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass ein solches Prüfhonorar
nur angeboten werden kann, wenn der Prüfungsumfang entsprechend gering, die
Wesentlichkeit also entsprechend hoch, angesetzt wird. Durch den hohen Konkurrenzdruck am
Abschlussprüfermarkt stehen die Prüfer unter einem enormen Preisdruck, welcher zu geringen
Prüfhonoraren führt. Dieser verursacht die in der Theorie beschriebenen Phänomenen low
balling und fee cutting, welche die Preissenkung insbesondere bei der Erstprüfung bis teilweise
unter deren Kosten, beschreiben.268 Inwiefern ein direkter Zusammenhang aus den
Erkenntnissen der Erhebung und dem Preisdruck am Prüfermarkt besteht, kann aus der
vorliegenden Datengrundlage nicht entnommen werden.
267 Vgl. EWERT (1993), S. 728ff. 268 Vgl. WILD (2010), S. 514ff.
70
5.4.3. Qualitative Auswertung
Eine Besonderheit des ISA (UK and Ireland) 700 ist, dass er Prüfgesellschaften vorschreibt,
möglichst genau anzugeben, wie das Konzept der Wesentlichkeit im Rahmen der
Jahresabschlussprüfung angewendet wurde. Dazu wird im ISA 700 vorgeschlagen, dass neben
der Wesentlichkeit der Höhe nach, der Bezugsgröße, der Relation, auch die Performance
Materiality, die Nichtaufgriffsgrenze und qualitative Überlegungen im Prüfbericht Rücksicht
finden könnten.269 Abschlussprüfer haben zunächst weitestgehend akzeptiert Bezugsgröße und
Relation zu veröffentlichen. Diese Information ist insbesondere für Investoren wertvoll, um die
Feststellungen und Prüfungsurteile der Abschlussprüfer nachvollziehen und einordnen, sowie
mit der Vorgehensweise bei anderen Mandaten vergleichen zu können. Eine Analyse der
Begründungen kann außerdem bessere Einblicke bezüglich der Berücksichtigung qualitativer
Kriterien bei der Festlegung der Wesentlichkeit geben. Auf Basis der ersten Veröffentlichungen
des neuen Extended Audit Reports in 2014 haben erste Studien des FRC allerdings ergeben,
dass für Investoren die zugrundeliegenden Überlegungen bei der Anwendung des Konzepts der
Wesentlichkeit und bei der Wahl der Bezugsgröße nach wie vor in nur unzureichendem Umfang
erläutert werden.270 Die vorliegende Arbeit bietet eine aktuelle Auswertung dazu. Zum Zwecke
dieser Analyse wurden die Begründungen aus den Jahresabschlussberichten entnommen und
kodiert, um die Argumentierungen besser herauszufiltern und zu beleuchten. Dementsprechend
wurden die Begründungen zunächst durchgelesen, um auf ersten Erkenntnissen basierend ein
Kategoriensystem zu entwickeln, wonach die Begründungen dann ausgewertet wurden. Das
Kategoriensystem kann der Tabelle 9 entnommen werden. Es wurde eine Einteilung in
Hauptkategorien und Subkategorien vorgenommen. Außerdem wurde ein Ankerbeispiel aus
den erhobenen Begründungen für jede Kategorie angeführt, um die Nachvollziehbarkeit bei der
Kategorisierung zu verbessern. Die farblich kodierten Begründungen können dem Anhang
entnommen werden.271 Die angeführten Kürzel dienen dabei zur Identifikation der
Unternehmen, aus deren Prüfberichten die Begründungen für die Analyse sowie die
Ankerbeispiele in Tabelle 9 entnommen wurden. Die Zuordnung der Unternehmen zu den
Kürzeln ist den Rohdaten im Anhang zu entnehmen.272
269 Vgl. ISA (UK and Ireland) 700, Rz. A13B. 270 Vgl. FRC (2016), S. 28ff. 271 Siehe Tabelle 17. 272 Siehe Tabelle 15 und Tabelle 16.
71
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5.4.3.1. Auffälligkeiten, Gemeinsamkeiten und Unterschiede
Im Allgemeinen wurde in den Prüfberichten sehr genaue, detaillierte Formulierungen der
Gründe für die Wahl der Bezugsgröße zur Festlegung der Wesentlichkeit veröffentlicht, was
positiv hervorzuheben ist. Dementsprechend war es im Zuge der Auswertung schwierig, die
einzelnen Begründungen nur einer spezifischen Kategorie zuzuordnen. Aufgrund dessen
wurden Begründungen einzelner Unternehmen mehreren Kategorien zugeordnet, sodass die
absolute Anzahl der angeführten Begründungen größer ist als der Umfang der Stichprobe. Bei
5 der 50 Unternehmen wurde gar keine Begründung für die Wahl der Bezugsgröße angegeben,
wobei all jene Mandate von KPMG geprüft wurden.
Darüber hinaus fiel über die Gesamtheit der Begründungen eine teilweise wortwörtliche
Übereinstimmung in einzelnen Textpassagen oder ganzen Absätzen auf. In den einzelnen Big-
Four Unternehmen erscheint eine solche Übereinstimmung einleuchtend, nachdem sich diese
auf dieselben Richtlinien, Vorgaben und Audit-Guides sowie Musterberichte beziehen.
Allerdings war diese wortwörtliche Übereinstimmung auch zwischen unterschiedlichen
Prüfgesellschaften zu beobachten. Einerseits kann dies auf die Gesetzesgrundlagen und
Standards zurückgeführt werden, auf die Bezug genommen wird. Andererseits kann dies an der
Orientierung der Vorgehensweise an der gängigen Prüfungspraxis liegen. Beispielsweise
stimmte die Textpassage „(…) given the nature of the mining industry, which is exposed to
cyclical commodity price fluctuations (…)” von MHA Macintyre Hudson bei Ferrexpo mit
jener von Deloitte bei Glencore überein.273 Dies lässt sich vermutlich damit begründen, dass
MHA Macintry Hudson mit dem Geschäftsjahr 2019 das Mandat Ferrexpo als Nachfolger von
Deloitte übernahm und sich bei der Wahl und Begründung der Bezugsgröße an den
Vorjahresbericht orientierte.274
5.4.3.2. Stakeholder
Die am häufigsten angeführten Begründungen verweisen auf die Bedeutung der jeweiligen
Bezugsgröße für verschiedene Stakeholder, wobei hauptsächlich Investoren und
Fremdkapitalgeber genannt wurden. Dies war in 35% der Begründungen der Fall. Die
Kategorie Stakeholder wurde im Zuge der Auswertung in die Subkategorien Shareholder und
andere Unternehmensadressaten und Dominanz der Kennzahl in der Berichterstattung
eingeteilt. Ein Beispiel zur ersten Subkategorie wird im Ankerbeispiel von Shareholder und
andere Unternehmensadressaten angeführt: „key measure used by the shareholders in
evaluating the performance of the group“.275 Aussagen wie diese zogen sich in dieser und
273 FERREXPO plc. (2019), S. 117; GLENCORE plc. (2019), S. 133 274 Vgl. SWEET (2019). 275 DUNELM plc. (2019), S. 107
73
ähnlichen Formulierungen durch alle Begründungen, welche in diese Subkategorie fallen.
Größen der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung, welche von den Anteilseignern
herangezogen werden, um die Performance desjeweiligen Konzerns zu messen oder
einzuschätzen, wurden demnach von den Abschlussprüfern als relevante Bezugsgrößen
wahrgenommen. Auch auf die vorhandene Börsennotierung und das damit zusammenhängende
Interesse der Investoren an der Profitabilität des Unternehmens wurde des Öfteren verwiesen.
Daneben wurde häufig auch mit jenen Größen argumentiert, welche den Anteilseignern seitens
des Managements regelmäßig mitgeteilt werden. Diese fallen in die zweite Subkategorie und
wurden häufig als Begründungen angeführt, da eine entsprechende Prominenz und Wichtigkeit
der Bezugsgröße im Jahresabschlussbericht von Unternehmensadressaten verstärkt
wahrgenommen bzw. für als besonders aussagekräftig empfunden wird. Beispielsweise wurde
im Prüfbericht des Unternehmens C2 dem bereinigten Gewinn vor Steuern eine „substantial
prominence in the Annual Report“ zugesprochen. Generell wurde die Wahl für den
unbereinigten oder bereinigten Gewinn vor Steuern, oder für das EBITDA, am häufigsten mit
dem daran festhaltenden Interesse der Unternehmensadressaten begründet. Argumentationen
dieser Art waren in Prüfberichten aller Prüfgesellschaften und Branchen zu finden.
5.4.3.3. Management
Die mit 23,71% am zweithäufigsten genannten Begründungen fallen in die Kategorie
Management. Diese Kategorie wurde wiederum in zwei Subkategorien, verwendete Key
Performance Indicators (KPI’s) und Messung der Performance des Managements/Vorstands,
unterteilt.
Bestimmte Größen im Jahresabschlussbericht konnen als KPI’s fur ein bestimmtes
Unternehmen dienen und werden primär vom Management überwacht. Begründungen, welche
die Wahl der Bezugsgröße mit der Verwendung der gewählten Größe als KPI argumentieren,
fallen damit in die erste Subkategorie. Demnach wird der Fokus bei der Wahl der Bezugsgröße
weniger auf die externe Einschätzung der Unternehmensperformance auf der Seite der
Investoren, sondern viel mehr auf die unternehmensinterne Leistungsüberwachung und
Berichterstattung gesetzt. Vor allem bei der Heranziehung von bereinigten Größen wurde damit
argumentiert, dass das Management sich auf diese Kennzahlen konzentriere, da sie die
tatsachliche Unternehmensperformance des Konzerns wiederspiegeln: „Management uses this
measure as it believes that it reflects the underlying performance of the group“276. Einige wenige
Abschlussprüfer gaben als Begründung ebenso an, dass anhand der verwendeten Bezugsgrößen
die Leistung des Managements gemessen werde. Begründungen, die sich auf die Kategorie
Management beziehen, wurden von allen Prüfgesellschaften in allen Branchen genannt, was
auf die Wichtigkeit der internen Leistungsmessung für die Wahl der Bezugsgröße hindeutet.
276 JOHNSON MATTHEY plc. (2019), S. 229
74
5.4.3.4. Markt
Vergleichbar wenige Begründungen bezogen sich auf den Markt, in welchem der jeweilige
Konzern tätig ist. In diesem Zusammenhang gaben Abschlussprüfer beispielsweise an, dass
Mehrjahresdurchschnitte aufgrund der langfristigen Trends und gegebenen Volatilität in den
spezifischen Märkten eine stärkere Aussagekraft aufweisen. Dies war vor allem in Berichten
jener Unternehmen beobachtbar, welche in rohstoffpreisabhängigen Branchen tätig sind, wie
beispielsweise Erdöl- und Erdgasproduzenten oder Industrielle Metalle und Bergbau. Vor allem
im Bergbau war die Verwendung des bereinigten durchschnittlichen Gewinns vor Steuern daher
vorrangig. Begründungen dieser Art fallen in die Subkategorie Preisvolatilität/Trends. In
Bezug auf den Markt wurde zudem die Wichtigkeit der jeweiligen Größen in Marktanalysen
genannt, was damit in die Subkategorie Marktanalysen fallt. Bestimmte KPI’s scheinen dabei
eine bestimmte Wichtigkeit für die Messung der Unternehmensleistung am Markt oder eine
gewisse Prominenz in Marktanalysen zu haben und wurden daher für die Wahl der Bezugsgröße
herangezogen. Bei der Abschlussprüfung von Smurfit Kappa plc. wurde das EBITDA
herangezogen, da das EBITDA ein „(..) measure of performance for the Group and the wider
industry within analyst reports, industry commentaries (..)“277 ist. Gründe dieser Art wurden vor
allem bei Erdöl- und Erdgasproduzenten und Bergbau von den Prüfgesellschaften Deloitte,
E&Y und KPMG genannt, aber auch bei einem Einzelhändler und einem Industrieunternehmen
wurde auf die Performancemessung am Markt verwiesen.
5.4.3.5. Eigenschaften des Unternehmens
Häufig wurden gewählte Bezugsgrößen auf Basis bestimmter Eigenschaften des zu prüfenden
Unternehmens begründet. Eng in Verbindung mit dem Markt steht die erste Subkategorie
Branche. Wiederum waren bei Industrielle Metalle und Bergbau Gründe zu lesen, welche
insbesondere auf die Eigenschaften der Branche und den darin vorhandenen zyklischen und
teilweise starken Preisschwankungen abzielen. In diese Subkategorie fallen auch jene
Begründungen, die auf die Verwendung der bestimmten Bezugsgröße bei vergleichbaren
Unternehmen abzielten. Ein weiteres häufiger genanntes Unternehmensmerkmal, welches die
Wahl einer Bezugsgröße rechtfertigt, war der Zweck des Unternehmens, welche die zweite
Subkategorie darstellt. Bei der Nennung des Zwecks oder der Zielsetzung des Unternehmens
wurde auf entsprechende Größen oder Kennzahlen verwiesen, die den Grad dieser Zielsetzung
wiedergeben können. Der häufigste genannte Unternehmenszweck war die Profitorientierung,
welche zumal auch im Interesse der Shareholder steht, sodass der Gewinn als Bezugsgröße in
Frage kommt. Bei der Bezugsgröße der Bilanzsumme wurde argumentiert, dass es des
Unternehmens Ziel sei seine Vermögenswerte zu maximieren, was vor allem bei Öl und Gas
Produzenten der Fall war. Die Bezugsgröße kann ebenso die Betriebsgröße oder das
277 SMURFIT KAPPA plc. (2019), S. 86
75
Geschäftsvolumen reflektieren, weshalb die Betriebsgröße als dritte Subkategorie gewählt
wurde. Die Betriebsgröße wird insbesondere bei Öl und Gas Produzenten, aber auch bei
industriellen Metallen und Bergbau anhand von Rohstoffreserven, Explorationsrechten und
Produktionsmengen gemessen. Häufig wurde damit bei 3-5 Jahresdurchschnittswerte des
Gewinns vor Steuern, aber auch beim Nettovermögen argumentiert, da diese Bezugsgrößen laut
den Abschlussprüfern in der Lage sind die Größe und den Umfang der jeweiligen
Geschäftstätigkeit widerzuspiegeln. Weitere wenige Argumentationen, die in die Kategorie
Eigenschaften des Unternehmens fallen, sind beispielsweise jene, die auf Faktoren wie
Finanzierung oder Profitabilität Bezug nehmen. Eine Begründung für die Wahl des EBITDA
war die Heranziehung dieser Bezugsgröße zur Bewertung der Einhaltung von Kreditklauseln
innerhalb des Konzerns. Oder aber es wurde bei der Wahl des 5-Jahresdurchschnitts des
Gewinns vor Steuern dahingehend argumentiert, dass diese Größe in einem Jahr von
vergleichsweise geringer Profitabilität die eigentliche Performance des Unternehmens besser
reflektiert und somit derartige Effekte ausgeglichen werden können. Generell wurden
Begründungen, die auf Eigenschaften des zu prüfenden Unternehmens abzielen fast
ausschließlich, mit Ausnahme von EBITDA, einer kombinierten Bezugsgröße und
Nettovermögen, beim bereinigten, durchschnittlichen Gewinn vor Steuern angeführt. Vor allem
Deloitte und E&Y argumentierten auf diese Weise, was auf deren Mandate in den Branchen
Erdöl und Bergbau zurückzuführen ist.
5.4.3.6. Eigenschaften der Bezugsgröße
Einige Begründungen der Stichprobe beziehen sich auf die Eigenschaften der gewählten
Bezugsgröße an sich. Diese zielen insbesondere auf Stabilität und Vergleichbarkeit sowie auf
die Reduzierung von Einmaleffekten ab, weshalb auch die Subkategorien dementsprechend
gewählt wurden. In die erste Subkategorie fallen vor allem jene Begründungen, welche die
Verwendung von Mehrjahresdurchschnitten in Branchen mit hohen Volatilitäten in Bezug auf
Preis und Menge rechtfertigten. Eine Orientierung an einem mehrjährigen Durchschnitt einer
Bezugsgröße bietet Stabilität und dadurch eine erhöhte Vergleichbarkeit mit
Vergangenheitswerten, aber auch mit anderen Unternehmen. Gleichzeitig wurde dessen
Fähigkeit Volatilität zu reduzieren, betont. Vor allem bei Industrielle Metalle und Bergbau und
wiederum von allen Prüfgesellschaften wurde auf diese Eigenschaften eingegangen. Die bereits
beschriebene häufige Verwendung von bereinigten Bezugsgrößen wurde vor allem in ihrer
Fähigkeit Einmaleffekte zu reduzieren oder gar gänzlich auszugleichen begründet. Da diese
Einmaleffekte nicht jährlich auftreten und somit die tatsächliche Ertragslage verzerren,
veröffentlichten nicht nur die Jahresabschlussersteller bereinigte Zahlen, auch die
Abschlussprüfer griffen auf diese zurück oder berechneten sie selbst. Hierbei argumentierten
Abschlussprüfer mit der underlying performance, welche die tatsächliche Unternehmenslage
und -leistung besser darstellen sollte. Die Abschlussprüfer gingen bei diesen Begründungen
fast immer auch auf die berücksichtigten Einmaleffekte ein. Häufig wurde vor allem der
Gewinn vor Steuern um Restrukturierungskosten, Akquisitionskosten, Amortisation
76
erworbener immaterieller Vermögenswerte, Abschreibung von langfristigen Vermögenswerten
oder um die Veräußerung bzw. Verlusten aus der Veräußerung von Unternehmen oder
Betriebsteilen bereinigt.
5.4.3.7. Prüfungspraxis
Einige wenige Abschlussprüfer stützten sich bei ihrer Argumentation auf die sogenannte
gängige Prüfungspraxis. Eine generally accepted auditing practice oder benchmark findet man
in diesem Wortlaut in einigen Prüfberichten. Dabei wurde mit der Verwendung von allgemein
anerkannten Bezugsgrößen oder aber auch auf anerkannten Bezugsgrößen entsprechend der Art
und Größe des zu prüfenden Unternehmens argumentiert. Aus den Argumentationen ging
jedoch nicht klar hervor, auf welche Grundlagen sich die Abschlussprüfer konkret beziehen,
oder was unter der genannten gängigen Prüfungspraxis zu verstehen ist. Eine andere, weniger
häufig genannte Begründung war die übereinstimmende Vorgehensweise mit dem Vorjahr.
Wurde im Vorjahr die gleiche Bezugsgröße gewählt, so diente dies als Argumentationsbasis
für die Entscheidung im heurigen Jahr. Begründungen, welche auf die Prüfungspraxis abzielen,
wurden in 5 von 7 Fällen von PwC und zwar fast ausschließlich in den Branchen Einzelhandel
und Industrielle Metalle und Bergbau genannt.
77
6. Zusammenfassung
Der Grundsatz der Wesentlichkeit stellt sich als bedeutende Thematik im Zusammenhang mit
dem risikoorientierten Prüfungsansatz dar. Um eine hohe Transparenz und Vergleichbarkeit
zwischen verschiedenen Unternehmen zu schaffen und den Investoren eine vertrauenswürdige
Entscheidungsgrundlage zu bieten, ist ein einheitliches Verständnis und eine einheitliche
Anwendung der Wesentlichkeit von großer Bedeutung. Die Problematik dabei ist, dass
angesichts der Wichtigkeit des Wesentlichkeitsgrundsatzes nur unzureichende Anleitungen
seitens der Standardsetzer existieren und damit ein fehlender Konsensus bei der Anwendung in
der bisher beobachtbaren Prüfungspraxis einhergeht. In der Vergangenheit wurde vermehrt für
eine größere Transparenz und einheitliche Vorgehensweisen plädiert, um das Vertrauen in die
Wirtschaftsprüfung zu stärken. Darauffolgend wurde seitens einiger Regulatoren, wie
beispielsweise des FRC, mit erhöhten Anforderungen reagiert. Auf Basis dieser
Problemstellung war es Ziel der vorliegenden Arbeit, die vorhandenen Standards und die
bisherigen Erkenntnisse aus der Forschung mit einer Erhebung zur Umsetzung des
Wesentlichkeitskonzeptes in der aktuellen Prüfungspraxis zu vergleichen.
Aus der Literaturrecherche im ersten Teil der Arbeit ging klar hervor, dass in der Vergangenheit
sowohl bei Bezugsgrößen als auch bei Relationen große Uneinheitlichkeit herrschte. Jedoch
zeigten Ergebnisse jüngerer Forschung eine Dominanz von Gewinngrößen, sowie eine
geringere Spannbreite an verwendeten Relationen. Vor allem in den letzten Jahren zeichnete
sich ein Trend zur Verwendung von bereinigten Größen ab. Es ging außerdem klar hervor, dass
sich entsprechende Vorgaben internationaler Standardsetter immer mehr angleichen und sich
an die ISAs anlehnen. Dennoch sind regionale Unterschiede beobachtbar, wobei für die
vorliegende Arbeit insbesondere die rasche Umsetzung eines erhöhten Transparenzgebots im
Vereinigten Königreich mit dem überarbeiteten ISA (UK and Ireland) 700 von Bedeutung war.
Dadurch wurden Angaben zur festgelegten Wesentlichkeitsgrenze und berücksichtigten
Faktoren öffentlich im Prüfbericht zugänglich.
Die sich damit ergebende gute Datengrundlage im Vereinigten Königreich diente sogleich als
Ausgangslage für die empirische Erhebung, der sich die Arbeit im zweiten Teil widmete. Als
Erkenntnis aus der Erhebung kann festgehalten werden, dass der bereinigte Gewinn vor Steuern
mit Abstand die am häufigsten verwendete Bezugsgröße darstellte. Dadurch ergab sich
insgesamt eine durchschnittlich höhere quantitative Wesentlichkeit als auf Basis des
unbereinigten Gewinns vor Steuern. Diese Ergebnisse entsprechen somit den Erkenntnissen aus
der Literaturrecherche. In Bezug auf die verwendeten Bezugsgrößen ergab sich damit ein relativ
einheitliches Bild. Auch bei den angewendeten Relationen kann von einer relativ hohen
Einheitlichkeit gesprochen werden, wobei eine vorsichtige Vorgehensweise mit
Durchschnittsprozentzahlen von unter 5 % festgestellt wurde. Die quantitativen
Wesentlichkeiten korrelierten zwar stark positiv mit der Unternehmensgröße, bei der Wahl der
Bezugsgröße konnten jedoch keine wesentlichen Einflüsse der Unternehmensgröße erkannt
78
werden. Zwar setzte sich insgesamt bei allen Auswertungen der bereinigte Gewinn vor Steuern
durch, allerdings ergab sich innerhalb der einzelnen Branchen ein teilweise durchmischtes Bild
und es konnte damit kein branchenspezifisches Vorgehen festgestellt werden. Lediglich
Durchschnittswerte wurden am häufigsten in Branchen mit hoher Volatilität verwendet. Auch
bei Betrachtung der verwendeten Bezugsgrößen nach Prüfgesellschaften konnte sowohl unter
den verschiedenen als auch innerhalb der gleichen Gesellschaften kein stetes Vorgehen
beobachtet werden. Insgesamt kann auf Basis der Ergebnisse gesagt werden, dass einerseits ein
eher mandatsspezifisches als branchenspezifisches Vorgehen vermutet werden kann, was
letztlich den geltenden Anforderungen der ISA entspricht. Andererseits kann aufgrund der
festgestellten Dominanz des bereinigten Gewinns vor Steuern durchaus von einer vorhandenen
Einheitlichkeit bei der Anwendung des Wesentlichkeitskonzeptes gesprochen werden.
Inwiefern dies im direkten Zusammenhang mit den nach ISA (UK and Ireland) 700
verpflichtend zu veröffentlichen Angaben steht, müsste anhand einer Untersuchung über
mehrere Berichtsjahre näher untersucht werden. Auf Basis der Stichprobe ergab sich eine stark
positive Korrelation zwischen der Wesentlichkeitsgrenze und dem Prüfhonorar, was mit der
Korrelation mit der Unternehmensgröße und dem damit verbundenen höheren
Entdeckungsrisiko einhergeht. Allerdings ergab die Auswertung nach Prüfgesellschaften zum
Teil relativ niedrige Prüfhonorare bei relativ hohen Wesentlichkeiten. Ein möglicher
Zusammenhang mit dem vorhandenen Preisdruck am hoch konkurrierten Prüfermarkt und die
damit mögliche Steuerung von Prüfhonorar und -umfang über die gewählte
Wesentlichkeitsgrenze bietet einen weiteren Anreiz für künftige Forschung.
Gemäß den Anforderungen des ISA (UK and Ireland) 700 wurden in fast allen Prüfberichten
umfangreiche, wenn auch standardisierte Begründungen für die Wahl der Bezugsgröße
angeführt. Dahingegen fehlten Argumente für die Wahl der angewendeten Relationen zur
Gänze. Die meisten Abschlussprüfer bezogen sich auf die Bedeutung der gewählten
Bezugsgröße für Investoren, aber auch für das Management und die interne
Leistungsüberwachung. In Branchen mit hohen Preisschwankungen wurde häufig auf
Eigenschaften der Branche, des Unternehmens an sich oder der Bezugsgröße selbst
eingegangen, wobei häufig Mehrjahresdurchschnitte gewählt wurden. Um die Vorgehensweise
bei der Wahl der Bezugsgröße und der Relationen besser nachvollziehen, sowie etwaige
differenzierte Vorgehensweise nach Branchen feststellen zu können, wäre die Untersuchung
von internen Guidelines der Prüfgesellschaften notwendig. In diesem Zusammenhang wäre die
genannte mögliche Erweiterung der Erhebung auf mehrere Berichtsjahre insbesondere deshalb
interessant, um, neben möglichen Trends und Veränderungen bei der Wahl der Bezugsgröße,
die angegebenen Begründungen dahinter im Zeitablauf zu untersuchen.
Der Mehrwert der Arbeit begründet sich in der Bedeutung des Wesentlichkeitsgrundsatzes für
die Jahresabschlussprüfung. Die Arbeit zeichnet sich vor allem durch die empirische Erhebung
und die Datengrundlage auf Basis der Veröffentlichungen gemäß dem ISA (UK and Ireland)
700 aus. Es konnte eine von den Abschlussprüfern weitläufig akzeptierte transparente
79
Herangehensweise dargelegt, sowie eine erhöhte Einheitlichkeit bei der Wahl der Bezugsgröße
aufgezeigt werden. Zusammen mit den zuvor beschriebenen Ergebnissen der Analyse der
insbesondere für Jahresabschlussadressaten wertvollen Auswahlbegründungen kann somit für
eine Umsetzung der Transparenzanforderungen in der österreichischen Prüfungspraxis bzw. in
international geltenden Prüfungsstandards appelliert werden. Daneben bietet die Arbeit
Anreize, um Möglichkeiten für eine zunehmende Standardisierung zu erörtern. Außerdem setzt
sie Anknüpfungspunkte für künftige Forschungsarbeiten, um Trends bei der Wahl der
Bezugsgröße, branchenspezifische Vorgehensweisen von Prüfgesellschaften sowie etwaige
Zusammenhänge von Wesentlichkeitsgrenzen und Prüfhonoraren näher zu beleuchten.
Diesbezügliche Erkenntnisse können helfen, eine erhöhte Transparenz und Konformität zu
erreichen und damit einen Beitrag zur Schließung der Erwartungslücke und zur Stärkung des
Vertrauens in die Wirtschaftsprüfung und seine Konzepte zu leisten.
80
7. Appendix
Bezugsgröße - Gewinn vor Steuern
A: Insgesamt
Bezugsgröße Häufigkeit in Prozent
bereinigter Gewinn vor Steuern 21 58%
Gewinn vor Steuern 7 19%
bereinigter durchschnittlicher Gewinn vor Steuern 6 17%
durchschnittlicher Gewinn vor Steuern 2 6%
Gesamt 36 100%
B: davon bereinigt
Bezugsgröße Häufigkeit in Prozent
bereinigter Gewinn vor Steuern 21 78%
bereinigter durchschnittlicher Gewinn vor Steuern 6 22%
Gesamt 27 100%
Anteil bereinigter Gewinn vor Steuern 75%
Tabelle 11: Bezugsgröße - Gewinn vor Steuern.
Quelle: Eigene Darstellung.
81
Tabelle 12: Verprobung - Verwendung Gewinn vor Steuern vor Bereinigung. Quelle: Eigene Darstellung.
Verprobung - Verwendung Gewinn vor Steuern vor Bereinigung
Kennung Wesentlichkeit
(GBP) berechnet
Wesentlichkeit
(GBP) berichtet
Differenz
Wesentlichkeit
berichtet
Prüfgesellschaft
5% Gewinn vor
Steuern
3,6 - 5% bereinigter
Gewinn vor Steuern
in % des Gewinns
vor Steuern
R1* -£ 12,95 £ 12,40 £ 25,35 -5% Deloitte LLP
R5 £ 20,09 £ 16,10 -£ 3,99 4% Deloitte LLP
R7 £ 16,10 £ 28,00 £ 11,90 9% Deloitte LLP
R8 £ 4,23 £ 20,00 £ 15,77 24% Deloitte LLP
R10 £ 2,48 £ 3,75 £ 1,27 8% KPMG LLP
R11 £ 9,38 £ 10,52 £ 1,14 6% PriceWaterhouseCoopers LLP
R12 £ 6,75 £ 7,60 £ 0,85 6% PriceWaterhouseCoopers LLP
C1 £ 15,12 £ 15,00 -£ 0,12 5% KPMG LLP
C2 £ 3,05 £ 3,70 £ 0,65 6% Deloitte LLP
C3 £ 24,40 £ 25,00 £ 0,60 5% PricewaterhouseCoopers LLP
C5 £ 5,24 £ 5,20 -£ 0,04 5% PricewaterhouseCoopers LLP
C6 £ 77,40 £ 140,00 £ 62,60 9% PricewaterhouseCoopers LLP
C8 £ 0,50 £ 2,30 £ 1,81 23% Deloitte LLP
C10 £ 24,55 £ 21,50 -£ 3,05 4% PricewaterhouseCoopers LLP
O4 £ 7,32 £ 14,71 £ 7,39 10% Ernst & Young LLP
M8 £ 3,09 £ 3,60 £ 0,51 6% KPMG LLP
M15 £ 23,56 £ 19,06 -£ 4,50 4% Deloitte LLP
G1 £ 22,67 £ 29,00 £ 6,34 6% PricewaterhouseCoopers LLP
G2 £ 6,53 £ 6,25 -£ 0,27 5% Deloitte LLP
G3 £ 2,75 £ 42,00 £ 39,25 76% Deloitte LLP
G4 £ 22,75 £ 23,00 £ 0,25 5% Deloitte LLP
Gesamtanzahl 21
davon Differenz > 0 14
In Prozent 67%
* negativer Gewinn vor Steuern VOR Bereinigung
82
Tabelle 13: Einteilung in Größenklassen nach Bilanzsumme und Umsatzerlösen.
Quelle: Eigene Darstellung.
Unternehmensgröße
Nach Bilanzsumme Nach Umsatzerlösen
in Mio. GBP Anzahl in Mio. GBP Anzahl
Klasse 1 1.000,00 7 Klasse 1 1.000,00 13
Klasse 2 10.000,00 33 Klasse 2 10.000,00 24
Klasse 3
100.000,00 7 Klasse 3
100.000,00 10
Klasse 4 >100.000,00 3 Klasse 4 >100.000,00 3
Bezugsgröße Häufigkeit % Bezugsgröße Häufigkeit %
KLASSE 1 KLASSE 1
bereinigter Gewinn vor Steuern 4 57% bereinigter Gewinn vor Steuern 5 38%
Gewinn vor Steuern 2 29% Gewinn vor Steuern 1 8%
Betriebsaufwand 1 14% durchschnittlicher Gewinn vor Steuern 1 8%
bereinigtes EBITDA 1 8%
bereinigtes Betriebsergebnis 1 8%
Bezugsgröße Häufigkeit % Betriebsaufwand 1 8%
KLASSE 2 Eigenkapital 1 8%
bereinigter Gewinn vor Steuern 14 42% Bilanzsumme 1 8%
Gewinn vor Steuern 5 15% bereinigte Bilanzsumme 1 8%
durchschnittlicher Gewinn vor Steuern 2 6%
bereinigter durchschnittlicher Gewinn vor
Steuern 1 3% Bezugsgröße Häufigkeit %
EBITDA 3 9% KLASSE 2
bereinigtes EBITDA 1 3% bereinigter Gewinn vor Steuern 10 42%
bereinigtes Betriebsergebnis 2 6% Gewinn vor Steuern 6 25%
Eigenkapital 1 3% EBITDA 3 13%
Bilanzsumme 1 3%
bereinigter durchschnittlicher Gewinn vor
Steuern 2 8%
bereinigte Bilanzsumme 1 3% durchschnittlicher Gewinn vor Steuern 1 4%
Umsatzerlöse 1 3% bereinigtes Betriebsergebnis 1 4%
Umsatzerlöse 1 4%
Bezugsgröße Häufigkeit % Bezugsgröße Häufigkeit %
KLASSE 3 KLASSE 3
bereinigter Gewinn vor Steuern 3 43% bereinigter Gewinn vor Steuern 6 60%
bereinigter durchschnittlicher Gewinn vor
Steuern 3 43%
bereinigter durchschnittlicher Gewinn vor
Steuern 2 20%
kombinierte Bezugsgröße 2 29% kombinierte Bezugsgröße 2 20%
Bezugsgröße Häufigkeit % Bezugsgröße Häufigkeit %
KLASSE 4 KLASSE 4
bereinigter durchschnittlicher Gewinn vor
Steuern 2 67%
bereinigter durchschnittlicher Gewinn vor
Steuern 2 67%
kombinierte Bezugsgröße 1 33% kombinierte Bezugsgröße 1 33%
83
Tabelle 14: Absolute Häufigkeit der Bezugsgröße nach Branche und Prüfgesellschaft.
Quelle: Eigene Darstellung.
84
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1
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3
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