Wiss. Mitarbeiter Markus Junker
Recht praktischGebrauchsanweisungen
für die Praxis
Tagung „Recht einfach: Rechtemanagement in
Multimediaprojekten“
Hagen, 27. November 2001
Institut für Rechtsinformatik
- Universität des Saarlandes -
I. Überblick - Projektmanagement und die Perspektive des Juristen
II. Einblick - Ausgewählte Fragen
III. Ausblick - Markt der Möglichkeiten
Institut für Rechtsinformatik
- Universität des Saarlandes -
[Folie Nr. 2]
Institut für Rechtsinformatik
- Universität des Saarlandes -
[Folie Nr. 3]
Multimedia-Produkt
immaterielle Güter
eigene fremde
I. Überblick - Projektmanagement und die Perspektive des Juristen
II. Einblick - Ausgewählte Fragen
III. Ausblick - Markt der Möglichkeiten
Institut für Rechtsinformatik
- Universität des Saarlandes -
[Folie Nr. 4]
II. Einblick - Ausgewählte Fragen
1. Wie kann ich das geistige Eigentum an meinen
eigenen Projektergebnissen vor „Diebstahl“ schützen?
2. Wie ermittele ich die Rechteinhaber, wenn ich
fremdes geistiges Eigentum in meinem Projekt
verwenden möchte?
3. Worauf muß ich bei dem Abschluß von Verträgen
achten, mit denen ich meine Projektergebnisse
verwerten möchte?
Institut für Rechtsinformatik
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[Folie Nr. 5]
II. 1. Schutz eigener immaterieller Güter
Institut für Rechtsinformatik
- Universität des Saarlandes -
[Folie Nr. 6]
Fall: „Recht haben, Recht bekommen“
Ein Projekt-Team hat eine Lernsoftware entwickelt,
mit deren Hilfe sich die Studierenden „spielerisch“
die Lehrinhalte aneignen können.
Das Team möchte die Software mehreren Verlagen
zur Vermarktung anbieten, befürchtet aber, daß
ihre Ideen „geklaut“ werden.
II. 1. Schutz eigener immaterieller Güter
Institut für Rechtsinformatik
- Universität des Saarlandes -
[Folie Nr. 7]
a) „Recht haben“
aa) Urheberrecht
bb) Patentrecht und andere technische
gewerbliche Schutzrechte
cc) Kennzeichenrecht
dd) Wettbewerbsrecht
ee) Vertraglicher Schutz
II. 1. Schutz eigener immaterieller Güter
Institut für Rechtsinformatik
- Universität des Saarlandes -
[Folie Nr. 8]
b) „Recht bekommen“
aa) Beweisen im Streitfall
bb) Allgemeine Tipps
cc) Spezielle Tipps zu den einzelnen
Schutzrechten
II. 1. Schutz eigener immaterieller Güter
Institut für Rechtsinformatik
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[Folie Nr. 9]
b) „Recht bekommen“
aa) Beweisen im Streitfall
- Parteien
- Zeugen
- Sachverständige
- Urkunden
- sog. „Augenscheinobjekte“
II. 1. Schutz eigener immaterieller Güter
Institut für Rechtsinformatik
- Universität des Saarlandes -
[Folie Nr. 10]
b) „Recht bekommen“
bb) Allgemeine Tipps
(1) Zusendung in versiegeltem Umschlag an sich
selbst (Poststempel bzw. Zustellungsurkunde als
Nachweis); Alternative: elektronische Signatur
(2) Hinterlegung bei Notar oder Rechtsanwalt
(3) Bekanntmachen in der Öffentlichkeit, aber
Aufzeichnungen behalten (z.B. Labortagebuch)
II. 1. Schutz eigener immaterieller Güter
Institut für Rechtsinformatik
- Universität des Saarlandes -
[Folie Nr. 11]
b) „Recht bekommen“
cc) Spezielle Tipps zu den einzelnen
Schutzrechten => Urheberrecht
(1) Urheberrolle irrelevant (aber gegebenenfalls
Registrierung beim US Copyright Office)
(2) Anmeldung des Werkes bei einer
Verwertungsgesellschaft als Indiz
(3) Urheberrechtsvermerk!
II. 1. Schutz eigener immaterieller Güter
Institut für Rechtsinformatik
- Universität des Saarlandes -
[Folie Nr. 12]
b) „Recht bekommen“
Urheberrechtsvermerk
=> (verbliebene) rechtliche Relevanz:
- Vermutungswirkung in bestimmten Fällen (§ 10
UrhG, Art. 15 RBÜ), ansonsten Indiz
- erforderlich für Entstehung der Pflicht zur
Quellenangabe (§ 63 UrhG)
- nur enger strafrechtlicher Schutz (§ 107 UrhG)
II. 1. Schutz eigener immaterieller Güter
Institut für Rechtsinformatik
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[Folie Nr. 13]
b) „Recht bekommen“
Urheberrechtsvermerk
=> Form (z.B. Art. III Abs. 1 S. 1 WUA):
© + Name + Jahreszahl der ersten Veröffentlichung(siehe auch Informationen des US Copyright Office)
=> Sinnvollerweise ergänzt um Vermerk:
Alle Rechte vorbehalten. / All Rights Reserved.
=> Ähnliches Kennzeichen:
II. 1. Schutz eigener immaterieller Güter
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[Folie Nr. 14]
b) „Recht bekommen“
Urheberrechtsvermerk
=> Wo anbringen?
- auf dem Datenträger (CD-ROM, DVD usw.)
und/oder auf der Hülle
- bei Software: Quelltext, Bedienungsoberfläche
und/oder Info-Dialog-Fenster
- digitale Rechteverwaltung (Texte, Bilder, Töne)
II. 1. Schutz eigener immaterieller Güter
Institut für Rechtsinformatik
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[Folie Nr. 15]
b) „Recht bekommen“
cc) Spezielle Tipps zu den einzelnen
Schutzrechten => Sonstige
(1) Patente: Vermerke wie „DBP“, „ges.
gesch.“, „patentiert“ (Beachte § 146 PatG!)
(2) Marken: Kennzeichen wie ™ und ®
(3) Werktitel: Titelschutzanzeige
II. Ausgewählte Fragen
1. Wie kann ich das geistige Eigentum an meinen
eigenen Projektergebnissen vor „Diebstahl“
schützen?
2. Wie ermittele ich die Rechteinhaber, wenn ich
fremdes geistiges Eigentum in meinem Projekt
verwenden möchte?
3. Worauf muß ich bei dem Abschluß von
Verträgen achten, mit denen ich meine
Projektergebnisse verwerten möchte?
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[Folie Nr. 16]
II. 2. Ermittlung der Rechteinhaber
Institut für Rechtsinformatik
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[Folie Nr. 17]
Fall:
Bei der Erstellung der Lernsoftware verwendet das
Projekt-Team unter anderem die folgenden
Komponenten:
- Texte aus Lehrbüchern
- Ausschnitte aus Musikwerken von einer CD
- Fotografien von Personen und Gebäuden
- Kartenmaterial
II. 2. Ermittlung der Rechteinhaber
Institut für Rechtsinformatik
- Universität des Saarlandes -
[Folie Nr. 18]
a) Praktische Tipps am Beispiel des Urheberrechts
aa) Urheber
bb) Inhaber von Nutzungsrechten
cc) Informationen über die Rechteinhaber
II. 2. Ermittlung der Rechteinhaber
Institut für Rechtsinformatik
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[Folie Nr. 19]
Vorfrage:
Erwerb von Rechten überhaupt erforderlich?
(1) Besteht überhaupt Schutz?
- Keine persönliche geistige Schöpfung? Nur Idee?
- Amtliche Werke?
- Ablauf der Schutzfrist (70 Jahre nach dem Tod des Urhebers)?
(2) Ist die Nutzung auch ohne Lizenz gestattet?
- sog. „freie Benutzung“ von Werken
- sog. „Schranken“, z.B. Zitatrecht
II. 2. Ermittlung der Rechteinhaber
Institut für Rechtsinformatik
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[Folie Nr. 20]
Beachte:
- Kein sog. „gutgläubiger Erwerb“
- Zivil- und strafrechtliches Haftungsrisiko!
=> Erwerb von Nutzungsrechten erforderlich!
Aber von wem?
Und zu welchen Konditionen?
II. 2. Ermittlung der Rechteinhaber
aa) Urheber:
„Urheber ist der Schöpfer des Werkes“
=> Niemals beispielsweise eine GmbH oder eine andere juristische Person (dt. Recht)
=> Nicht der Arbeitgeber (aber Einräumung von Nutzungsrechten möglich)
=> Wichtige Frage: Gibt es Miturheber? Wer war an der Schaffung des Werkes beteiligt?
Institut für Rechtsinformatik
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[Folie Nr. 21]
II. 2. Ermittlung der Rechteinhaber
bb) Inhaber von Nutzungsrechten:
Beispiele:
(1) Verwertungsgesellschaften (Sonderrolle)
(2) Arbeitgeber
(3) Verlage, Bild-Agenturen, Kataster- und Vermessungsämter usw.
Institut für Rechtsinformatik
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[Folie Nr. 22]
II. 2. Ermittlung der Rechteinhaber
bb) Inhaber von Nutzungsrechten:
Einzelne Fragen:
(1) Ist die Lizenzkette zum Urheber nachgewiesen?
(2) Decken die vorgehenden Verträge die vorgesehene Nutzung inhaltlich, räumlich und zeitlich ab?
(3) Ist eine Weiterübertragung der Lizenz gestattet?
Institut für Rechtsinformatik
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[Folie Nr. 23]
II. 2. Ermittlung der Rechteinhaber
bb) Inhaber von Nutzungsrechten:
Einzelne wichtige Fragen:
(4) Gibt es Indizien, daß die Rechte bereits zuvor an einen Dritten (sicherungshalber) übertragen wurden?
(5) Bestehen keine sonstigen Risiken?
Institut für Rechtsinformatik
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[Folie Nr. 24]
II. 2. Ermittlung der Rechteinhaber
bb) Inhaber von Nutzungsrechten:
Wichtig:
- Zusicherung des Lizenzgebers, keine (Voraus-)Verfügungen vorgenommen zu haben
- Zusicherung der Freiheit von Rechten Dritter
- Freistellung des Lizenznehmers durch den Lizenzgeber für die gesamte Dauer der Lizenz
[Frage: Regreßansprüche auch realisierbar?]
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[Folie Nr. 25]
II. 2. Ermittlung der Rechteinhaber
cc) Informationen über die Rechteinhaber:
(1) Urheberrechts- bzw. Lizenzvermerk; Digital Rights Management usw.
(2) Datenbanken, z.B. US Copyright Office
(3) Spezielle Clearing-Stellen
Beispiele: F: SESAM <> D: Clearingstelle Multimedia (CMMV)
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[Folie Nr. 26]
II. 2. Ermittlung der Rechteinhaber
Institut für Rechtsinformatik
- Universität des Saarlandes -
[Folie Nr. 27]
b) Insbesondere: Verwertungsgesellschaften
aa) Aufgaben und Befugnisse
bb) Rechte für Multimedia-Produkte
cc) Einzelne Verwertungsgesellschaften
II. 2. Ermittlung der Rechteinhaber
Institut für Rechtsinformatik
- Universität des Saarlandes -
[Folie Nr. 28]
aa) Aufgaben und Befugnisse (1)
- Regelung im „Gesetz über die Wahrnehmung von
Urheberrechten und verwandten Schutzrechten“
(Urheberrechtswahrnehmungsgesetz)
- Erlaubnis erforderlich
- Aufsicht durch das Deutsche Patent- und
Markenamt
II. 2. Ermittlung der Rechteinhaber
Institut für Rechtsinformatik
- Universität des Saarlandes -
[Folie Nr. 29]
aa) Aufgaben und Befugnisse (2)
Vertragsschluß:
- Urheber - VG => Wahrnehmungszwang
- VG - Lizenznehmer => Abschlußzwang
(ergänzt um Auskunftsanspruch des Lizenznehmers)
=> Vorteile/Nachteile kollektiver Rechtewahrnehmung
II. 2. Ermittlung der Rechteinhaber
Institut für Rechtsinformatik
- Universität des Saarlandes -
[Folie Nr. 30]
bb) Rechte für Multimedia-Produkte
Urheberpersönlichkeits-rechte nicht übertragbar!
Verwertungsrechte: Einräumung von Nutzungsrechten
Problem: Verträge über Rechte, als Multimedia als Nutzungsart noch nicht bekannt war!
Beachte: Synchroni-sationsrecht (GEMA)
II. 2. Ermittlung der Rechteinhaber
Institut für Rechtsinformatik
- Universität des Saarlandes -
[Folie Nr. 31]
cc) Einzelne Verwertungsgesellschaften
(1) GEMA:
- Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische
Vervielfältigungsrechte
- Komponisten, Textdichter, Musikverleger
- Rechte der Aufnahme auf Ton-, Bildton-, Multimedia- und
andere Datenträger sowie Vervielfältigungs- und
Verbreitungsrechte an diesen Trägern
II. 2. Ermittlung der Rechteinhaber
Institut für Rechtsinformatik
- Universität des Saarlandes -
[Folie Nr. 32]
cc) Einzelne Verwertungsgesellschaften
(2) VG Wort:
- Verwertungsgesellschaft Wort
- Urheber von Sprachwerken
- digitale Rechte für Offline-Produktionen (Online-Rechte
beim Urheber bzw. den Verlagen)
II. 2. Ermittlung der Rechteinhaber
Institut für Rechtsinformatik
- Universität des Saarlandes -
[Folie Nr. 33]
cc) Einzelne Verwertungsgesellschaften
(3) VG Bild-Kunst:
- Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst
- Bildende Künstler: Wahrnehmung der Erst- und
Zweitverwertungsrechte (auch digitale Rechte)
- Außerdem einige Rechte beispielsweise für Fotografen,
Fotojournalisten, Grafiker, freie Produzenten in den
Bereichen Bild, Fernsehen und Audiovision
II. 2. Ermittlung der Rechteinhaber
Institut für Rechtsinformatik
- Universität des Saarlandes -
[Folie Nr. 34]
cc) Einzelne Verwertungsgesellschaften
(4) Besondere Filmverwertungsgesellschaften:
(a) VFF - Verwertungsgesellschaft der Film- und Fernsehproduzenten
(b) VGF - Verwertungsgesellschaft für Nutzungsrechte an Filmwerken
(c) GWFF - Gesellschaft zur Wahrnehmung von Film- und
Fernsehrechten
(d) GÜFA - Gesellschaft zur Übernahme und Wahrnehmung von
Filmaufführungsrechten
II. 2. Ermittlung der Rechteinhaber
Institut für Rechtsinformatik
- Universität des Saarlandes -
[Folie Nr. 35]
cc) Einzelne Verwertungsgesellschaften
(5) Weitere Verwertungsgesellschaften:
(a) GVL - Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und
mechanische Vervielfältigungsrechte (ausübende Künstler,
Tonträgerhersteller)
(b) VG Musikedition
(c) AGICOA
(d) VG Satellit
II. Ausgewählte Fragen
1. Wie kann ich das geistige Eigentum an meinen
eigenen Projektergebnissen vor „Diebstahl“
schützen?
2. Wie ermittele ich die Rechteinhaber, wenn ich
fremdes geistiges Eigentum in meinem Projekt
verwenden möchte?
3. Worauf muß ich bei dem Abschluß von
Verträgen achten, mit denen ich meine
Projektergebnisse verwerten möchte?
Institut für Rechtsinformatik
- Universität des Saarlandes -
[Folie Nr. 36]
II. 3. Verwertung der Projektergebnisse
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[Folie Nr. 37]
a) Hinweise zur Vertragsgestaltung
aa) Gesetzlicher Rahmen
- Verlagsgesetz
- Urheberrechtsgesetz
- Bürgerliches Gesetzbuch
Beachte: Reform des Urhebervertragsrechts
(geplant) und des Schuldrechts (ab 01.01.02)!
II. 3. Verwertung der Projektergebnisse
Institut für Rechtsinformatik
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[Folie Nr. 38]
a) Hinweise zur Vertragsgestaltung
bb) Musterverträge
- Vertragshandbücher und Formularsammlungen
- Kostenfreie Muster im Internet
=> Nützliche Hinweise!
=> Keine schematische Anwendung!
II. 3. Verwertung der Projektergebnisse
Institut für Rechtsinformatik
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[Folie Nr. 39]
b) Exkurs: Ausgewählte Probleme bei
urheberrechtlich geschützten Projektergebnissen
aa) Rechtsverhältnisse in einem Projekt-Team
bb) Urheberschaft in Arbeits- oder
Dienstverhältnissen
cc) Doktoranden, Diplomanden, Studierende
II. 3. Verwertung der Projektergebnisse
cc) Doktoranden, Diplomanden, Studierende
Dr. D möchte seine Doktorarbeit im Internet
veröffentlichen. Sein Doktorvater, Professor P,
behauptet, er habe ihm das Thema gegeben
und sei als Miturheber berechtigt, seine
Zustimmung zur Veröffentlichung im Internet
zu verweigern.
Wie ist die Rechtslage?
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[Folie Nr. 40]
I. Überblick - Projektmanagement und die Perspektive des Juristen
II. Einblick - Ausgewählte Fragen
III. Ausblick - Markt der Möglichkeiten
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Copyright Markus Junker 2001 [Folie Nr. 41]
III. Ausblick
Powerpoint-Präsentation und weitere Materialien abrufbar auf der Web-Site des Projekt remus
(„Rechtsfragen von Multimedia und Internet in Schule und Hochschule“):
URL: http://remus.jura.uni-sb.de/
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[Folie Nr. 42]