www.bmwfj.gv.at
Aktuelles zur neuen EU-Versicherungsvermittlungs-Richtlinie
www.bmwfj.gv.at
Überblick allgemeine Neuerungen
1. neues reglementiertes Gewerbe Wertpapiervermittler2. Zugangsverordnung und Prüfungsordnung
Wertpapiervermittler, Gewerblicher Vermögensberater, Prüfungsordnungen Versicherungsagent, Versicherungsmakler
3. Haftpflichtabsicherung bei Vermögensberater (April 2013)4. Arbeiten an IMD II - Vorschlag EK vom 3.7.20125. PRIPS-Verordnung (Packaged Retail Investment Products) 6. OGAW-RL (Organismen für gemeinsame Anlagen in
Wertpapieren)7. Arbeiten an MIFID8. Arbeiten an WohnimmobilienkreditvermittlerRL (MCD)9. Arbeiten an RL über Berufsqualifikationen10. Register
2
www.bmwfj.gv.at
Ziele der IMD neu
- Finanzkrise -> Verbraucherschutz- gleiche Wettbewerbsbedingungen- Verbesserung Beratung- Verbesserung Qualifikation- Vereinfachung grenzüberschreitendes
Tätigwerden
3
www.bmwfj.gv.at
Informationsverpflichtungen
1. Ähnliche Anforderungen für Versicherungen und Versicherungsvermittler beim Verkauf
2. Besonderheiten Vertriebskanäle werden berücksichtigt
4
www.bmwfj.gv.at
Vermeidung von Interessenkonflikten und Transparenz
1. Steigerung der Transparenzanforderungen: ua. Informationen ehrlich, redlich, in bestmöglichem Kundeninteresse
2. Offenlegung der Provisionen 3. Definition von “Beratung“ in
Anlehnung an MIFID
5
www.bmwfj.gv.at
Berufliche Anforderungen
1. proportional zur Komplexität der Produkte 2. laufende Ausbildung
6
www.bmwfj.gv.at
grenzüberschreitendes Tätigwerden
• Einheitlich zu gestaltendes elektronisches Register
• Verlinkung mit EIOPA – Seite und • Veröffentlichung der allgemeinen
Regelungen
7
www.bmwfj.gv.at
Anpassung an Regeln der MIFID (Kap VII der IMD II)
Regeln für PRIPs analog zu MIFID II. (Art. 23-25 MiFID II – Kap. VII IMD 2):
• PRIPS-Definition COM(2012) 352/3, Art 2a: Ausnahme Produkte ohne Rückkaufswert oder nicht marktabhängiger Rückkaufswert – fraglich Rentenversicherung
• Interessenskonflikte• falls Beratung, ob unabhängige • Erfordernisse der unabhängigen Beratung• Prüfung der Produkteignung
8
www.bmwfj.gv.at
Zeitlicher Ablauf
- Juli 2012 Vorschlag EK- Sept.2012 Beginn RAG- Ende 2013 denkbarer Zeitraum f. Abschluss
der Arbeiten- 2014-15 Umsetzung
9
www.bmwfj.gv.at
Kapitel I – Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Ausnahmen (Art. 1):
1. Ausnahme wie bisher (keine Lebensversicherung; keine Haftpflicht, nebenberuflich –Defekt, Verlust, Beschädigung Güter) aber :
2. Jahresprämiengrenze auf 600 EUR (wohl Gesamtprämie?) pro Vertrag erhöht.
3. Die Ausnahme gilt nun für Versicherungen als Zusatzleistungen zu Gütern; bei Dienstleistungen anscheinend keine Ausnahme – wäre zu hinterfragen
10
www.bmwfj.gv.at
Kapitel I – Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Anwendungsbereich (Art. 2)1. Ausdehnung auf Angestellte: Befähigung, Offenlegung2. Bearbeitung von Schadensfällen durch und für
Versicherungsunternehmen, die Schadensregulierung und die sachverständige Begutachtung von Schäden
3. „Tippgeber“ ausdrücklich ausgenommen (Art 2 Z 6 b)4. vertraglich gebundener Versicherungsvermittler (für
VU oder anderen VV)
11
www.bmwfj.gv.at
Kapitel II – Anforderungen in Bezug auf die Eintragung Art 3
- Online Registrierungssystem muss von den MS eingerichtet werden
- Einrichtung eines einheitlichen elektronischen Registers der grenzüberschreitend Tätigen durch die EIOPA (European Insurance and Occupational Pensions Authority ) – dieses muss links zu den Webseiten der MS haben und von diesen auch wieder zugänglich sein
12
www.bmwfj.gv.at
Kapitel III – Anmeldeverfahren Art 4
Artikel 4 legt ein vereinfachtes Verfahren für zwei Personengruppen fest, sodass eine vereinfachte Anmeldung - ohne Registrierung – zulässig ist:
• Personen, die die Versicherungsvermittlung als Nebentätigkeit ausüben, wenn- Nennung Produkte in Anmeldung- keine Lebens- oder Haftpflichtrisiken
• Personen, deren Tätigkeit sich auf die professionelle Bearbeitung von Schadensfällen und die Schadensregulierung beschränkt
13
www.bmwfj.gv.at
Kapitel IV – Freier Dienstleistungsverkehr und Niederlassungsfreiheit Art 5 und 6
1. bisher existierendes Notifikationssystem – mit Nachteilen z.B. Gebühren weiter vorgesehen einfacher wäre s. ausschließlich auf die Eintragung in den Mitgliedstaatsregistern zu stützen.
2."Herkunftsstaatsprinzip“ – wenig praktikabel –
Behördenvereinbarungen; EIOPA
14
www.bmwfj.gv.at
Kapitel V – organisatorische Anforderungen –Art. 8 Vermittler und Angestellte
1. angemessene Kenntnisse und Fertigkeiten - auch für nebenberufliche Tätigkeit, dort Haftungserklärung
2. guter Leumund, Konkursfreiheit3. Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung oder Garantie
sowie 4. Maßnahmen, zum Schutz von Kundengeldern die über den
Versicherungsvermittler laufen5. neues Erfordernis ist die fortlaufende berufliche
Weiterbildung. 6. EK legt Kriterien fest
15
www.bmwfj.gv.at
Art 13 und 14
Artikel 13 - Verfahren zur außergerichtlichen Beilegung von
Streitigkeiten, an denen Kunden beteiligt sind - verdichtet die Inhalte des bisherigen Artikel 11 der IMD1
- am Ende des Verfahrens förmliche Entscheidung, aber nicht bindend
- Hemmung der Verjährungsfrist sowie vorläufige Maßnahmen bei Dringlichkeit (worin diese bestehen ist noch unklar und wird zu hinterfragen sein)
Artikel 14 Mitgliedstaaten wie bisher verpflichtet, dafür zu
sorgen, dass nur eingetragene Vermittler in Anspruch genommen werden -> Sanktionen, Kap. VII
16
www.bmwfj.gv.at
Kapitel VI – Informationspflichten und Wohlverhaltensregeln
Art. 15 – bestmögliches Kundeninteresse
Art. 16: mitzuteilen- dass Versicherungsvermittler bzw. VU- ob Kunde vertreten wird oder im Namen VU- Mitteilung, ob Beratung angeboten
Art. 17 - ob ausgewogene Untersuchung - oder ob vertragl. Verpflichtung zu ausschließl. Tätigwerden od. nicht- Art der Vergütung- Höhe der Vergütung - 5 jähr. Übergangsfr. für Sachversich.- bei angestelltem Vertrieb – Information über variable Vergütung- EK kann delegierte Rechtsakte erlassen zu Offenlegungen
17
www.bmwfj.gv.at
Art. 21 Querverkäufe
1. kombinierte Produkte müssen auch einzeln gekauft werden können
2. EIOPA muss Leitlinien erarbeiten
18
www.bmwfj.gv.at
Kapitel VII – Zusätzliche Anforderungen bei Versicherungsanlageprodukten
Art. 23 Offenlegung von InteressenkonfliktenArt. 24 Z 3(a) Angaben , ob unabhängige Beratung,
Umfang der Marktanalyse sowie Bewertung der Eignung des Versicherungsproduktes
Art. 24 Z 5: - bei „unabhängiger Beratung“: hinreichende Anzahl Produkte
- keine Entgelte von DrittenArt. 25: wenn keine Beratung, trotzdem Art Warnpflicht (Z
2)
19
www.bmwfj.gv.at
Kapitel VIII – Sanktionen
Neuheit: Art. 27: - Sanktionen öffentlich bekannt zu machen- Ausnahme: Marktgefährdung bzw. bei
unverhältnismäßigem Schaden – anonymisierte Bekanntgabe
- Art. 28 – Sanktionen• öff. Bekanntgabe• Widerruf Eintragung• Strafe bis 10% Jahresumsatz bzw. bis 5 Mio € bei nat.
Personen bzw. den doppelten erlangten Vorteil- Art. 31 – Behörden berichten Sanktionen an EIOPA
20
www.bmwfj.gv.at
Kapitel IX – Schlussbestimmungen
EK befugt diverse delegierte Rechtsakte zu erlassen (Lamfalussy - Verfahren):
- Ausbildung und Fortbildung (Art. 8)- Art der Offenlegung (Art. 17)- Interessenkonflikte (Art. 23)- Kundeninformation (Art. 24, 25)
21
www.bmwfj.gv.at
Konzepte entgeltsbezogene Regelungen i. Vergleich
1. MIFID: Art 242. IMD II3. MCD: Art 6, 12, 184. VerbraucherkreditRL: Art 21sinnvoll: allgem. Vermittlerrichtlinie
22
www.bmwfj.gv.at
mögliche Vorteile
- Gleichbehandlung VU und Vermittler- Internationales Register- Transparenz für Kunden
23
www.bmwfj.gv.at
Provision Transparenz
• Problem kapitalbildende Zillmerung – Lösung: Aufteilung auf Laufzeit
• Offenlegung Zwecke: - Sichtbarmachung Motivation gegenüber Kunden – sehr
indirekte Methode- Kostenvergleich bei kapitalbildende Vers. sinnvollÞ bei anderen Produkten weniger zielführendÞ Optimum: Trennung Makler-AgentÞ Makler: HonorarberatungÞ kapitalbildende V: ratierliche Prämien
24