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è Abteilung 16
Workshop für Projektträger im bilateralen ETZ-Programm
Slowenien-Österreich
Vergaberechtliche Grundlagen
Mag. Genia Gluhak
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Rechtsgrundlagen
• EU-Vergaberichtlinien
• Bundesvergabegesetz 2006 sowie dazu ergangene VO
• BVergG Novelle 2009
• Steiermärkisches Vergaberechtsschutzgesetz
• Diverse Verordnungen, zB PublikationsmedienVO und PauschalgebührenVO
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Wer ist öffentlicher Auftraggeber?
• Bund, Länder und Gemeinden• Gemeindeverbände• Einrichtungen, die- zum besonderen Zweck gegründet wurden, im
Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, die nicht gewerblicher Art sind,
- zumindest teilrechtsfähig sind- durch Finanzierung, Aufsicht oä. ein
Naheverhältnis zur öffentlichen Hand haben.
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Ausnahmen vom BVergG
• In-house- Vergaben: Einrichtungen, über die Kontrolle wie über eigene Dienststellen u die ihre Leistungen im Wesentlichen für den AG erbringen
• Erwerb oder Miete von Grundstücken oder vorhandenen Gebäuden
• Best. Finanzdienstleistungen bzw. öffentliche Kreditpolitik
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Auftragsarten
• Bauaufträge und Baukonzessionsverträge
• Dienstleistungsaufträge und Dienstleistungskonzessionsverträge
• Lieferaufträge
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Grundsätze des Vergaberechts
• Gleichbehandlung der Bieter• Nichtdiskriminierung• Freier und fairer Wettbewerb• Vergabe nur an geeignete Unternehmen• Vergabe nur zu angemessenen Preisen• Beschaffung umweltgerechter
Leistungen• Keine Pflicht zur Vergabe
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Schätzung des Auftragswertes
• Entscheidend für Wahl des Vergabeverfahrens
• Sorgfältige Schätzung anhand aktueller Marktpreise
• Achtung: Splitten von Aufträgen zur Umgehung des Auftragswertes unzulässig!
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EU - Schwellenwerte
Änderung durch EU-Verordnung seit 1.1.2010!
Klassischer Bereich:• Bauaufträge: Euro 4.845.000,- • L.- u. DL.-aufträge Euro 193.000,-
Sektorenbereich:• Bauaufträge Euro 4.845.000,- • L.- u. DL.-aufträge Euro 387.000,-
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Subschwellenwerte
• Offenes u nicht offenes Verfahren mit Bek.: freie Wahl• Verhandlungsverfahren mit Bek.:
- Bau: bis 350.000,- Euro- Liefer- u. Dl.: gesamter USW
• Nicht offenes Verfahren ohne Bek.: - Bau: bis 120.000,- Euro (1 Mio. Euro*)- Liefer– u. Dl: bis 80.000,- Euro (100.000 Euro*)
• Verhandlungsverfahren ohne Bek.:- Bau: bis 80.000,- Euro (100.000 Euro*)- Liefer- u Dl: bis 60.000,- Euro (100.000 Euro*)
• Verhandlungsverfahren mit 1 UN:- Bei geistigen Dl bis 103.000,- Euro
• Direktvergabe:40.000 Euro (100.000 Euro*)
*Werte lt VO bis 31.12.2010
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Vergabeverfahren nach dem BVergG 2006
• Offenes Verfahren• Nicht offenes Verfahren (mit/ohne Bek.)• Verhandlungsverfahren (mit/ohne Bek.)• Direktvergabe
• Wettbewerblicher Dialog • Dynamisches Beschaffungssystem• Rahmenvereinbarung
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Direktvergabe
• § 41 BVergG 2006 • Zulässig für alle Auftragsarten bis
40.000,- Euro (100.000,- Euro)• bzw. bei eu-kofinanzierten Projekten• Unverbindliche Vergleichsangebote
möglich, aber nicht zwingend• Vereinfachung bezüglich
Eignungsnachweisen u Dokumentationspflichten
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Direktvergabe
Da bei Förderungen aus EU-Mitteln die Preisangemessenheit nachgewiesen werden muss, ist es, unabhängig vom BVergG 2006, erforderlich ab 1.000,- Euro, zumindest drei unverbindliche Preisauskünfte und einen entsprechenden Vergabevermerk vorzulegen.
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Ausschreibung - Grundsätze
• § 79 BVergG• Beschreibung der Leistung u sonstiger
Bestimmungen für Angebot und Vertrag verbindlich
• Vergleichbarkeit u Kalkulierbarkeit• Einmalige rechtsgültige Unterfertigung• Mitwirkung Dritter ist zu dokumentieren• Fachliche Voraussetzungen erforderlich
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Angebotsprüfung
• Ob den Grundsätzen des Vergabeverfahrens entsprochen wurde,
• Ob Befugnis, Leistungsfähigkeit u Zuverlässigkeit vorliegen,
• Rechnerische Richtigkeit• Angemessenheit der Preise• Ob das Angebot den Bestimmungen der
Ausschreibung entspricht, insb ob formrichtig u vollständig.
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Zuschlagsprinzip
• § 80 BVergG 2006 für OSW: grds Bestbieterprinzip;bei klar u eindeutig definiertem Qualitätsstandard auch Billigstbieterprinzip möglich
• § 100 BVergG für USW: freie Wahl des Zuschlagsprinizips
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Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung
• § 131 BVergG 2006• Verbliebenen Bietern unverzüglich und
nachweislich elektronisch oder mittels Telefax
• Gründe für die Ablehnung des Angebotes• Merkmale u Vorteile des erfolgreichen
Angebotes• Vergabesumme• Ende der Stillhaltefrist
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Stillhaltefrist
• 14 Tage/7 Tage• Absolute Nichtigkeit bei Verstoß• Neu: Wird durch Kontrollbehörde
festgestellt, dass- Zuschlag direkt an UN erfolgte und- dies offenkundig unzulässig war
wird Vertrag zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Feststellung nichtig.
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Widerruf
• §§139 u 140 BVergG 2006• AG kann Ausschreibung immer widerrufen,
wenn sachliche Gründe bestehen.• Keine Verpflichtung zur Vergabe!• Neu: Regelung für de-facto-Widerruf• Bekämpfbarkeit des Widerrufs: im OSW
Widerrufsentscheidung – Stillhaltefrist – Widerrufserteilung; USW Widerruf unmittelbar möglich.
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Vergabevermerk
Die Dokumentation des gesamten Verga-beverfahrens in Form eines Vergabever-merks ist unbedingt notwendig und spätestens bei den Abrechnungen vorzulegen.Es empfiehlt sich allerdings, schon während des laufenden Vergabe-verfahrens mit der Förderstelle Kontakt aufzunehmen.
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Rechtsschutz – Kompetenzlage
• Art 14 b Abs. 3 B-VG:Landessache ist die Gesetzgebung und Vollziehung in den Angelegenheiten der Vergabenachprüfung
• Stmk. Vergaberechtsschutzgesetz• Rechtsschutzbehörde: UVS Steiermark
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Hilfestellung
Nützliche Links:www.bka.gv.atwww.bva.gv.atwww.simap.eu.int
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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Mag. Genia GluhakTel.: 0316/877-3708