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Zuständigkeiten Gewässer
Planeranlass 2. November 2015
Referent: Jaroslav Mišun, Leiter Geschäftsbereich Wasserbau
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Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten im Kanton Basel-Landschaft
1. Hochwasserschutz2. Revitalisierungen3. Sohlenunterhalt4. Uferunterhalt5. Unterhalt von Bauwerken an und in Gewässern6. Reinigung der Gewässer7. Ufervegetation8. Bewilligungen, Konzessionen
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1. Baulicher Hochwasserschutz
Der Kanton ist zuständig für den baulichen Hochwasserschutz (HWS) an öffentlichen Gewässern.
HWS Projekte werden unter Mitwirkung der betroffenen Einwohnergemeinden und interessierten Kreisen vom Geschäftsbereich Wasserbau des Tiefbauamtes BL ausgearbeitet.
Gesetz über den Wasserbau und die Nutzung der Gewässer vom 1. April 2004
§ 13 Kanton
Der Kanton ist zuständig für den baulichen Hochwasserschutz. Die Bau- und Umweltschutzdirektion kann die Projektierung und die Bauaus-
führung für den baulichen Hochwasserschutz Dritten übertragen.
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Beispiel baulicher Hochwasserschutz
Gemeinde Allschwil, Mülibach, Hochwasserrückhaltebecken
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2. Revitalisierung
Der Kanton ist für die Revitalisierungen an öffentlichen Gewässern zuständig.
Revitalisierungen werden unter Mitwirkung der betroffenen Einwohnergemeinden und interessierten Kreisen vom Geschäftsbereich Wasserbau des TBA ausgearbeitet.
Gesetz über den Wasserbau und die Nutzung der Gewässer vom 1. April 2004
§ 13 Kanton
Der Kanton ist zuständig für die Revitalisierungen. Die Bau- und Umwelt-schutzdirektion kann die Projektierung und die Bauausführung für
Revitalisierungen Dritten übertragen.
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Beispiel Revitalisierungen
Gemeinde Muttenz, Birs, Revitalisierung Vogelhölzli 2015
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3. Sohlenunterhalt
Der Kanton ist für den Sohlenunterhalt von öffentlichen Gewässern zuständig.
Der Geschäftsbereich Wasserbau des Tiefbauamtes ist für den Unterhalt von Sohlenbauwerken (Schwellen, Blockrampen, etc.) und das Entfernen von gefährlichen Auflandungen nach Hochwasserereignissen verantwortlich. Ausnahmen: Kraftwerke und Bauwerke.
Gesetz über den Wasserbau und die Nutzung der Gewässer vom 1. April 2004
§ 13 Kanton
Der Kanton ist für den Unterhalt der Sohle zuständig.
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Beispiel Schwellenunterhalt
Gemeinde Bubendorf, Frenke, defekte Schwellen nach Hochwasser
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Beispiel Auflandungen in Fliessgewässern
Stadt Laufen, Birs, Kraftwerk EBM
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4. Uferunterhalt
Grundsatz:
Fliessgewässer benötigen keine Uferverbauungen.
Alle Uferverbauungen wurden erstellt, um etwas zu schützen oder zu sichern und müssen aus diesem Grund auch von den Eigentümern der Anstossparzellen unterhalten werden.
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Uferunterhalt
Gesetz über den Wasserbau und die Nutzung der Gewässervom 1. April 2004
§ 14 Übrige
1. Der Uferunterhalt ist Sache der Anstossenden.
2. Verlegungen sind Sache der Interessierten.
3. Der Unterhalt und die Reinigung von Dolen sowie das Ausdolen obliegt den Eigentümern der Dolen.
4. Uferunterhalt, Verlegungen und Ausdolungen unterliegen der kantonalen Fachstelle. Diese kann die Entfernung oder den Ersatz von unzweckmässigen Dolen verfügen.
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Beispiel Uferunterhalt
Gemeinde Liesberg, Birs
Uferanstösser Kanton BL
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Beispiel Uferunterhalt, Anstossparzelle
Gemeinde Bubendorf, Hintere Frenke
Private Anstossparzelle Uferunterhaltspflicht beim Anstösser
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5. Unterhalt von Bauwerken
Gesetz über den Wasserbau und die Nutzung der Gewässer vom 1. April 2004
§ 26 Weitere Bauten und Anlagen
Die Eigentümerinnen und Eigentümer sind verpflichtet, ihre Bauten und Anlagen wie Brücken, Stege, Wehre, Geschiebesammler, Schwellen,
Einleitungen, Leitungsquerungen, Dämme, Mauern, etc. auf eigene Kosten zu unterhalten, zu ersetzen oder anzupassen, wenn öffentliche Gewässereingriffe neue Verhältnisse geschaffen haben.
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Beispiel Unterhalt von Bauwerken
Gemeinde Ziefen, Hintere Frenke, Brückenunterhalt
Private BrückeUnterhalt durch Eigentümer
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6. Reinigung der Gewässer
Gesetz über den Wasserbau und die Nutzung der Gewässer vom 1. April 2004
§ 12 Einwohnergemeinden
Die Reinigung der öffentlichen Gewässern ist Aufgabe der Einwohnergemeinden.
§ 16 Reinigung
Die Einwohnergemeinden können die Kosten der Reinigung oder Teile davon für folgende Fälle überwälzen:
Den Anstossenden für die Entfernung und Entsorgung von Unrat. Den Nutzniessenden für die Säuberung der Einlaufrechen von Dolen.
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Beispiel Reinigung der Gewässer
Zwingen, Birs
Schwemmgut im Ufergehölz entfernen
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7. Unterhalt der Ufervegetation
Gesetz über den Wasserbau und die Nutzung der Gewässervom 1. April 2004
§ 15 Unterhalt der Ufervegetation
1. Eingriffe in die Ufervegetation unterliegen, wenn es sich bei der Ufervegetation um Wald handelt, der Waldgesetzgebung, in den übrigen Fällen der Naturschutzgebung.
2. Die periodische Pflege und der Unterhalt der Ufervegetation sowie das Beseitigen und Entsorgen von Bäumen und Sträuchern, welche den Abfluss behindern und zu Überschwemmungen führen können, obliegen den Anstossenden unter Aufsicht der zuständigen kantonalen Fachstelle.
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Beispiel Unterhalt der Ufervegetation
Sissach, Ergolz, Durchforstung Ufervegetation
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8. Bewilligungen, Konzessionen
Gesetz über den Wasserbau und die Nutzung der Gewässervom 1. April 2004
Bauten und Anlagen
§ 24 Bewilligungen
1. Veränderungen in, an, über und unter öffentlichen Gewässern, die dem Auflageverfahren nicht unterliegen, bedürfen einer Bewilligung der kantonalen Fachstelle. Die Bewilligung wird nach Massgabe der Gewässerschutzgesetzgebung erteilt.
2. Bauten und Anlagen, welche Bestandteile eines Baugesuches nach dem Raumplanungs- und Baugesetz sind, werden mit den entsprechenden Auflagen und Bedingungen der betroffenen Fachstellen im Rahmen des Baubewilligungsverfahren bewilligt.
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Konzessionen
§ 29 Konzessionen, Bewilligungen
1. Nutzungen, die den Gemeingebrauch übersteigen, bedürfen einer Konzession durch den Regierungsrat.
Dies gilt insbesondere für:
a) die Nutzung der Wasserkraft
b) die Wasserentnahme aus Gewässern
c) die Entnahme von Steinen, Kies und Sand aus einem Gewässer
d) die Errichtung und den Betrieb von Anlagen jeder Art an und in Gewässern
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Zusammenfassung
1. Für den baulichen Hochwasserschutz und für die Revitalisierungen ist der Kanton zuständig.
2. Sohlenunterhalt obliegt in der Regel dem Kanton.
3. Uferunterhalt und die periodische Pflege der Ufervegetation obliegen den Anstossenden (Bewilligung).
4. Bauwerke an Gewässern sind von den Anstössern und Eigentümern zu unterhalten.
5. Für die Reinigung der Gewässer sind die Einwohnergemeinden zuständig.
6. Alle Arbeiten an und in Gewässern, Bauten, Anlagen, Nutzungen, etc. sind bewilligungspflichtig.
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Bewilligungen
Das Gesuchsformular für eine wasserbauliche Bewilligung und diverse Typenpläne können im Internet unter:
www.tba.bl.ch
heruntergeladen werden.