dr. sigrid lebitsch-buchsteiner ll.m. grundausbildung gehobener verwaltungsdienst
TRANSCRIPT
Gesetzgebung – Organe, Weg der Gesetzgebung, Aufgaben der Organe
Vollziehung – Allgemeines, oberste Organe der Vollziehung, Behördenorganisation
Selbstverwaltung - Gemeinderecht
Rechtsschutz und Kontrolle – Verantwortlichkeit, Rechtsschutz- und Kontrolleinrichtungen
Der Staat
Verfassung und Verfassungsrecht
Was regelt das Verfassungsrecht?
Wann spricht man von Verfassungsrecht?
Der Staat
Begriffe –Verfassung/-srecht
Stufenbau der Rechtsordnung
Bundesverfassungsrecht/Landes-
Rechtsquellen des Verfassungsrechtes
Verfassung, Grundprinzipien, B-VG, BVG, L-VG
Einfache Gesetze, BundesG, LandesG
Verordnungen
Bescheide/ Urteile, Beschlüsse
Leitideen, aus denen sich die Verfassung zusammensetzt und die einen Staat als Ganzes ausmachen
Stehen im Stufenbau an oberster Stelle, innerhalb des Balkens „Verfassungsrecht“, höherwertiges Verfassungsrecht
Können zusätzlich zu den Kriterien des Zustandekommens von Verfassungsrecht nur mit Volksabstimmung abgeändert werden.
Wenn ein Grundprinzip in seinem Kern berührt wird – bzw wenn mehrere Grundprinzipien so stark verändert werden, dass man insgesamt von einer Gesamtänderung sprechen muss
Beitritt Österreichs zur Europäischen Union per 1.1.1995 ?
„schleichende Gesamtänderung“
Demokratisches Prinzip
Republikanisches Prinzip
Bundesstaatliches Prinzip
Gewaltentrennendes Prinzip
Rechtsstaatliches Prinzip
Beteiligung des Volkes an der Machtausübung
Unmittelbare (Direkte) Demokratie
Mittelbare (Indirekte) Demokratie
Verfassungsrechtliche Verankerung
Art 1 B-VG, programmatische Erklärung
Wodurch wird Österreich zur Demokratie?
Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern (Nationalrat, Landtag, Gemeinderat/Gemeindevertretungen)
Bundespräsident
Bürgermeister
Mitglieder des Europäischen Parlamentes
Die Landtage wählen die Landesregierungen
Die Mitglieder des Bundesrates werden durch die einzelnen Landtage gewählt
Bringt Einschränkung der Grundsätze „geheimes Wahlrecht“ und „persönlichesWahlrecht“ … durch die Zulassung dersog. Briefwahl –
eidesstattl. Erklärung, dass Stimmabgabe persönlich und geheimerfolgt
Außerdem Wahlalter gesenkt:
für aktives Wahlrecht auf 16.Lebensjahr
für passives auf das 18.Lebensjahr – außer Bundespräsident – 35.Lebensjahr
Stellung des Staatsoberhauptes im Staat
Wahl, begrenzte Amtsdauer,
Verantwortlichkeit und Absetzbarkeit
Republik – StaatsformDemokratie - Regierungsform
Art 2 programmatische Erklärung und Aufzählung der Bundesländer „selbstständigeLänder“
Wodurch wird Österreich zum Bundesstaat?
Relative Verfassungsautonomie der Länder
Aufteilung Gesetzgebung/Vollziehung-Kompetenzverteilung
Relativ autonome Landesgesetzgebung
Autonome Landesverwaltung
Mitwirkung der Länder an der Bundesgesetzgebung (Bundesrat)
Mitwirkung der Länder an der Bundesvollziehung (mittelbare Bundesverwaltung)
Aufteilung der Finanzmittel durch den Finanzausgleich
Keine programmatische Erklärung
Verschiedene Elemente, die Rechtsstaat ausmachen (Wodurch wird Österreich zum Rechtsstaat?)
Formell/materiell
Verfassung/Gesetz/Rechtsschutz
Art 18 B-VG Legalitätsgebot
Rechtsschutzsystem-Erhebung von Rechtsmitteln
Überprüfung von Verwaltungsakten durch Rechtsschutzeinrichtungen
Überprüfung von Gesetzen durch den VfGH
Kontrollfunktion der ordentlichen Gerichte
Verantwortlichkeit der (obersten) Staatsorgane
Sonstige Kontrolleinrichtungen
Die Gleichheit vor dem Gesetz (Art 7 B-VG, Art 2 StGG),
Schutz der persönlichen Freiheit (BVG zum Schutz der…, Art 7 StGG, Art 5 EMRK)
Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art 83 B-VG)
Unverletzlichkeit des Hausrechtes bzw Schutz des Privat- Familienlebens, Wohnung und Briefverkehr (Art 9 StGG, Art 8 EMRK)
Meinungsfreiheit, Pressefreiheit, Zensurfreiheit (Art 13 StGG, Art 10 EMRK)….
Und weitere…
Staatgewalten
Eigene Organe für alle Staatgewalten
Keine wechselseitigen Weisungsbeziehungen und Instanzenzüge
Die allgemeine Kompetenzverteilung mit den 4 Haupttypen
• Enummerationsprinzip und Generalklausel
Die besondere Kompetenzverteilung
Einzelne Sonderfälle
Art 10, 11, 12 und 15 B-VG
Enummerationsprinzip= abschließende Aufzählung (Bundeskompetenzen)
Generalklausel (Art 15 B-VG „…verbleibt im selbstständigen Wirkungsbereich der Länder“)
Art 10: Gesetzgebung und Vollziehung Bund
Art 11: Gesetzgebung Bund, Vollziehung Land
Art 12: Grundsatzgesetzgebung Bund, Ausführungsgesetzgebung und Vollziehung Land
Art 15: Generalklausel zu Gunsten der Länder
Sonderfälle • Bedarfsgesetzgebung, • Paktierte Gesetzgebung
Kompetenzverteilung auf dem Gebiet des/der
• Abgabenwesens• Schulwesens• Vergaberechtes• Privatwirtschaftsverwaltung
Bedarf nach bundesweit einheitlichen Vorschriften – nur in den im B-VG explizit genannten Fällen (Bund darf regeln)
Beispiel: Art 11 Abs 2 B-VG
AVG, VStG, VVG
Grenzänderungen• Art 3 Abs 2 B-VG (übereinstimmende
Gesetze)
Vollziehung des Straßenverkehrs- und Schiffahrtspolizeirechtes durch die Bundespolizeidirektionen
• Art 15 Abs 4 B-VG (übereinstimmende Gesetze)
Vereinbarungen von Bund und Ländern
Vereinbarungen von Bund und einzelnen Ländern
Vereinbarungen von Ländern untereinander
Betreffen Gesetzgebungs- und/oder Vollziehungsagenden
Abschlusszuständigkeit
Genehmigungserfordernis (Nationalrat/Bundesrat bzw Landtage)
Umsetzungserfordernis
Beispiele
Art 13 B-VG, F-VG, FAG
Letztlich wird die Kompetenzverteilung auf dem Gebiet des Abgabenwesens im Finanzausgleichsgesetz (FAG) – einem einfachen Bundesgesetz - geregelt
Gesetzgebung: Bund
Vollziehung geteilt – je nachdem wer Auftraggeber ist
Gesetzliche Regelung der Nachprüfung: Länder in Bezug auf die in ihren Vollzugsbereich fallenden Aufträge
Begriff Privatwirtschaftsverwaltung – siehe auch Skriptum Seite 90, 91
Privatwirtschaftsverwaltung ist „kompetenzneutral“
Jeder (Bund/Land) darf auch in dem Bereich privatwirtschaftlich tätig werden, in dem die Kompetenz zB nach Art 10… dem anderen zukommt
Gesetzgebung, Organe des Bundes/Landes, Weg der Gesetzgebung, sonstige Aufgaben
Vollziehung, Abgrenzungsfragen, Arten von Verwaltung, oberste Organe, Behördenorganisation
Nationalrat
Bundesrat
Zur Abgrenzung: Die Bundesversammlung, die durch den Zusammentritt von Nationalrat und Bundesrat in Bezug auf bestimmte Aufgaben gebildet wird, ist ein Vollziehungsorgan
• Aktives Wahlrecht: Wahlalter am Tag der Wahl 16. Lebensjahr
• Passives Wahlrecht: Wahlalter auf das 18. Lj gesenkt (Wahlalter)
• Briefwahl ist zulässig – eidesstattliche Erklärung, dass Stimmabgabe persönlich und geheim erfolgt
B-VG nur grundsätzliche Bestimmungen -Näheres regelt Geschäftsordnungsgesetz 1975
Organe: Präsident, 2. und 3., Hauptausschuss, übrige Ausschüsse
Funktion des Präsidenten
Beschlussfassungserfordernisse: grundsätzlich 1/3 Anwesenheit und unbedingte (50% und 1) Mehrheit
Mitwirkungsorgan der Länder an der Bundesgesetzgebung
62 Mitglieder; Sbg 4, richtet sich nach Verhältnis zur Bürgerzahl
Wahl durch die Landtage, Prinzip der Verhältnismäßigkeit
Laufende Teilerneuerung
Vollzugsorgan
Aufgaben in erster Linie in Bezug auf den Bundespräsidenten
Einberufung durch Bundespräsidenten/ Bundeskanzler, Vorsitz führen abwechselnd die Präsidenten des Nationalrates und Bundesrates
B-VG enthält nur grundsätzliche Bestimmungen (allg. Wahlrechtsgrundsätze) – das Nähere wird der jew. Landesverfassung „überantwortet“
Vergleichbar mit Wahl des NR, Wahlalter ebenso gesenkt (16.Lj, 18.Lj), Briefwahl ebenso zulässig (Novelle 63/2008)
L-VG grundsätzliche Bestimmungen, Geschäftsordnungsgesetz gibt es auch hier
Neu seit 2009: nur mehr 2 Präsidenten –im Übrigen heißt Landtagskanzlei nunmehr Landtagsdirektion
Freies Mandat – bei Ausübung dieses Berufes an keinen Auftrag gebunden
Immunität
Berufliche Immunität – Rede- und Abstimmungsfreiheit –
• wegen Abstimmungen und Äußerungen im Parlament darf man nur vom Parlament selbst zur Verantwortung gezogen werden
Außerberufliche Immunität – Verfolgungsfreiheit (bei strafbaren Handlungen)
Siehe Grafik Skriptum Seite 66 –
bitte auch Weg der Landesgesetzgebung beachten - insbesondere auch Mitwirkung des Bundes an der Landesgesetzgebung
allgemein verbindliche Anordnungen
werden nicht vom Gesetzgebungsorgan, sondern vom Vollziehungsorgan erlassen
ergehen nicht in Gesetzesform, sondern in Verordnungsform
Verordnungen brauchen immer eine Grundlage (Verfassung/Gesetz):
Verfassungsunmittelbare Verordnung = selbstständige Verordnung:Die Verfassung selbst enthält die Grundlage – es muss kein einfaches Gesetz mehr dazwischentreten
Durchführungsverordnung, grundsätzliche Grundlage ist Art 18 Abs 2 B-VG, einfaches Gesetz tritt dazwischen, Durchführungsverordnung konkretisiert Gesetz näher
Festlegung des jeweiligen Budgets (Voranschlages)
„Budgethoheit der Parlamente“
Bundesfinanzgesetz/Landeshaushaltsgesetz
Fragerecht; Fragestunde, dringliche Anfrage
Resolutionsrecht – Entschließungen (Wünsche an die Regierung)
Misstrauensvotum – Geltendmachung der politischen Verantwortlichkeit der obersten Organe - Absetzung
Genehmigung der Rechnungsabschlüsse(Bund in Gesetzesform, Land nicht)
Rechnungshof/Landesrechnungshofjeweils als Organe der Parlamente tätig (RH je nachdem wer geprüft wird)
Oberste Organe (Bundesregierung, einzelne Mitglieder, Landesregierung, einzelne Mitglieder) können von den Parlamenten beim Verfassungsgerichtshof wegen Gesetzesverletzung angeklagt werden
Hiefür ist ein entsprechender Beschluss erforderlich – Amtsverlust ist uU die Folge
Gerichtsbarkeit und Verwaltung/Abgrenzung
Arten der Verwaltung:• Hoheitsverwaltung/Privatwirtschaftsverw.
• Mittelbare Verwaltung/unmittelbare Verwaltung
• Allgemeine staatl. Verw. Sonderverwaltung/Selbstverwaltung
• Bundesverwaltung/Landesverwaltung
Neufassung des Art 20 Abs 1 und 2 B-VG
durch Ergänzung der „vertraglich bestellten Organe“ und Ermächtigung welche Organe „weisungsfrei“ gestellt werden können (zB Kontrolle der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung – UVS, Durchführung von Wahlen, Disziplinarbehörden)
„imperium“ – Befehls- und Zwangsgewalt/Über- und Unterordnung
versus
Gleichrangigkeit
Unterschied auch in der Frage der Geltung des Legalitätsgebotes
jene Verwaltung, die von den „Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung“ besorgt wird
Diese Behörden sind: BVB, LH, LReg, BM
„Sammelkompetenzen“
B-VG weist in den Kompetenzartikeln die Verwaltung entweder dem Bund oder den Ländern zu
Nun gibt es aber auch Bereiche der Verwaltung, die durch eigene – vom Bund oder Land – verschiedene Rechtsträger ausgeübt wird!
Territoriale Selbstverwaltung – Gemeindeselbstverwaltung
Sonstige Selbstverwaltung (Art 120a bis 120c B-VG) – neu durch BGBl I 2/2008 – Skriptum Seite 92 zweiter Absatz ist in diesem Punkt nicht aktuell, denn außer der territorialen Selbstverwaltung ist nun auch die „sonstige Selbstverwaltung“ im B-VG mit den für sie geltenden Grundsätzen verankert
Je nachdem, ob die Verwaltung durch eigene oder fremde Organe ausgeübt wird
Vgl mittelbare Bundesverwaltung
Beispiel:
Bezirkshauptmannschaft Landeshauptmann
Sind organisatorisch Landesbehörden,funktionell aber (auch) Bundesbehörden
Weisungsfrei, aufsichtsbefugt und einem Parlament gegenüber verantwortlich
Bundesvollziehung: Bpräs, BK, VK, BM, BReg
Landesvollziehung: Lreg
Im Art 19 B-VG sind auch die Staatssekretäre genannt – sind aber weisungsgebunden, daher keine obersten Organe
Bestellung: Wahl – Berechtigung wie bei NR, passives Wahlalter: 35.Lebensjahr; unbedingte Mehrheit, nur 1 Person - Abstimmung
Aufgaben: Vertretung der Republik nach außen, Oberbefehl über Bundesheer, Ernennung der Bundesregierung, Beurkundung des verf. Zustandekommens der Gesetze…
Politisch: NR, BR und Volk gegenüber; Volksabstimmung über Absetzung kann über Beschluss der BV verlangt werden(Einberufung NR), bei Ablehnung durch Volk ist Auflösung des NR die Folge
(Staats)rechtlich: Anklageerhebung beim VfGH über Beschluss der BV
Bestellung: durch BPräs über Vorschlag des BK; bei Ernennung BK ohne Vorschlag
Aufgaben: als Kollegium die ausdrücklich vorbehaltenen Angelegenheiten (Einstimmigkeit, Anwesenheit ½)
Verantwortlichkeit: politisch NR (Misstrauensvotum) rechtlich (Anklage VfGH)
Oberste Verwaltungsgeschäfte des Bundes werden nach dem Ressortsystem von den einzelnen Mitgliedern der Bundesregierung selbstständig besorgt
Hilfsapparate für Geschäftsbesorgung: Bundeskanzleramt, Bundesministerien – nähere Regelungen insb auch Anzahl in einem einfachen Bundesgesetz (Bundesministeriengesetz)
B-VG regelt nur, dass LReg oberstes Vollzugsorgan des Landes ist und vom Landtag gewählt wird – wie viele Mitglieder die LReg hat wie sie gewählt wird, bestimmt die jeweil. LV
Sbg: 7 Mitglieder, Wahl nach Mehrheitsystem, Anwesenheit ½ und unbedingte Mehrheit (50% +1)
Geschäftsbesorgung:Kollegial- und Ressortsystem – formal entscheidet immer Lreg, nie ein einzelner LR (Zeichnungsklausel: „für die LReg“)Einstimmigkeit und Anwesenheit 1/2
Verantwortlichkeit: politisch (Misstrauensvotum) und rechtlich (VfGH)
Organisatorischer Behördenbegriff:
Wem „gehört“ die Behörde? Wer zahlt?Sind die Bediensteten Landesbedienstete
oder Bundesbedienstete? Wer trägt den Aufwand der Behörde?
Oberste Organe - siehe vorne
Schulbehörden Sicherheitsbehörden Finanzbehörden Vergabebehörden Arbeitsinspektorate
Vorbemerkung: Begriff: Sicherheitsverwaltung:• Allgemeine Sicherheitspolizei• Örtliche Sicherheitspolizei
• Sicherheitsverwaltung im engeren Sinn (Pass-, Meldewesen, Fremdenpolizei…)
Bezirksverwaltungsbehörden• (BH und Bgm der Städte mit eigenem Statut) bzw
Bundespolizeidirektion
Sicherheitsdirektion
Bundesminister für Inneres
Bundespolizeidirektion mit Exekutivorgan (Wachkörper nicht Behörde) Bundessicherheitswachekorps
Sicherheitsdirektion mit Exekutivkörper Landespolizeikommando
1.Vertretung des Landes (nach außen)2.Leitung der Landesregierung, Vorsitz3.Organ der mittelbaren
Bundesverwaltung4.Leitet Ressort im Rahmen der
Landesverwaltung (für die LReg als Kollegialorgan)
5.Vorstand des Amtes der Landesregierung
6.Präsident des Landesschulrates
Geschäftsapparat und grundsätzlich nicht Behörde!
Grundlage: eigenes BVG aus 1925
Geschäftseinteilung und Geschäftsordnung (erlässt beide LH mit Zustimmung BReg und LReg)
Grundlage: Landesgesetz aus 1976 – Bezirkshauptmannschaften-Gesetz
Dem LH als Vorstand des Amtes der Lreg unterstellt, Leitung: Bezirkshauptmann
Geschäftsordnung (LH) und Geschäftseinteilung (BH mit Genehm. LH)
Sowohl in der Landesverwaltung als auch in der (mittelbaren) Bundesverwaltung tätig
Mögliche Instanzenzüge:Landesverwaltung: BH-LregBundesverwaltung: BH-LH
BH – UVS BH – Sicherheitsdirekt.
Begriff: Besorgung öffentlicher Aufgaben durch vom Bund oder Land verschiedene Rechtsträger – Merkmale - Eigenverantwortung und Aufsicht
Verfassungsrechtliche Grundlagen: neu seit Novelle 2008 – Art 120a bis Art 120c B-VG
Art 120 a B-VG: • Abs 1:Selbstverwaltungskörper können durch
Gesetz eingerichtet werden – Voraussetzung ist, dass die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben im ausschließlichen oder überwiegenden gemeinsamen Interesse liegt und geeignet ist, durch die zusammengeschlossenen Personen gemeinsam besorgt zu werden
• Abs 2: Anerkennung der Rolle der Sozialpartner
Art 120b und 120c B-VG - Grundsätze:
• Recht – Aufgaben in Eigenverantwortung und frei von Weisungen zu besorgen und Satzungen im Rahmen der Gesetze zu erlassen
• Aufsichtsrecht von Bund oder Land im Hinblick auf Rechtmäßigkeit der Verwaltungsführung, ferner bei Erforderlichkeit auch im Hinblick auf Zweckmäßigkeit
Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches sind ausdrücklich zu bezeichnen und Weisungsbindung gegenüber dem zuständigen obersten Organ ist vorzusehen
Art 115 bis 120 B-VG – Grundsätze für die Gemeinden - nach welchen die Landesgesetzgebung das Gemeinderecht zu regeln hat
Auch das L-VG enthält Grundsätze für das Gemeinderecht
Salzburger Gemeindeordnung, Salzburger Stadtrecht
Ortsgemeinden
Städte mit eigenem Statut: mindestens 20.000 Einwohner, Antrag der betreffenden Gemeinde, Landesgesetz mit Zustimmung der Bundesregierung, keine Gefährdung von Landesinteressen
Es werden auch die Aufgaben der Bezirksverwaltung besorgt
Die Gemeinde ist
Gebietskörperschaft mit dem
Recht auf Selbstverwaltung
und
zugleich Verwaltungssprengel
Art 116 Abs 2 B-VG:• Die Gemeinde ist selbstständiger
Wirtschaftskörper. Sie hat das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze Vermögen zu erwerben und darüber zu verfügen, wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben… - Privatwirtschaftsverwaltung der Gemeinde
Art 116 Abs 2 -Fortsetzung:
• … sowie im Rahmen der Finanzverfassung ihren Haushalt selbstständig zu führen und Abgaben auszuschreiben - Haushaltsrecht und Steuerhoheit
Allgemeine Beschreibung• Im Rahmen der Gesetze des Bundes und
des Landes werden Angelegenheiten in eigener Verantwortung, frei von Weisungen und unter Ausschluss eines ordentlichen
Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde
• besorgt.Es besteht aber staatliche Aufsicht.
Art 118 Abs 2 B-VG: Wirtschafts- und Haushaltsverwaltung und
Generalklausel Generalklausel: alle Angelegenheiten, die
im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden.
Art 118 Abs 3 B-VG – beispielsweise/demonstrative Aufzählung
Art 118 Abs 2 letzter Satz B-VG: ausdrückliche Bezeichnungspflicht für die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches
2 Arten von verfassungsunmittelbaren/selbstständigen Verordnungen
Ortspolizeiliche Verordnungen
Delegierungsverordnungen
Verfassungsunmittelbare/selbstständige Verordnung
„Abwehr unmittelbar zu erwartender oder Beseitigung bestehender, das örtliche Gemeinschaftsleben störender Mißstände“
Erklärung als Verwaltungsübertretung möglich, Strafverhängung nicht
Gemeindevertretung/Gemeinderat
Einzelne Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches werden aus diesem herausgelöst und an eine staatliche Behörde übertragen.
Angelegenheit wird damit eine solche der staatlichen Behörde – Instanzenzug!
Antrag der Gemeinde erforderlich, dem Antrag muss nicht entsprochen werden
Staatliche Aufsicht von Bund oder Land
Gesetze und Verordnungen dürfen nicht verletzt werden, Wirkungsbereich darf nicht überschritten werden, gesetzliche Aufgaben müssen erfüllt werden (Rechtmäßigkeit)
Bei der Gebarungsprüfung hat das Land das Monopol (auch Landesrechnungshof darf nur über Auftrag der LReg prüfen)
Bezirksverwaltungsbehörde, Landesregierung, Landeshauptmann
Auskunfts- und Einschaurechte Genehmigungsvorbehalte Eingreifen bei Gesetzwidrigkeit
(Aufheben von Bescheiden/Verordnungen)
Strafen Ersatzvornahme Auflösung der Gemeindevertretung Vorstellung
Richtet sich gegen einen Bescheid eines Gemeindeorganes nach Erschöpfung des (innergemeindlichen) Instanzenzuges
Innerhalb 2 Wochen
Rechtmäßigkeitskontrolle
Folge: nur Kassation möglich – vergleichbar mit VwGH-Verfahren
Angelegenheiten, die von Bundes- oder Landesgesetzen an Gemeindeorgane übertragen werden
Bürgermeister ist Organ, dem die Angelegenheiten übertragen werden, im Bereich der Landesvollziehung geht dann der Instanzenzug an die Bezirkshauptmannschaft und sodann an die Landesregierung; für die Stadt Salzburg direkt an die Landesregierung
Organ ist bei Bundesvollziehung auch der Bürgermeister – der Instanzenzug richtet sich hier nach den bundesrechtlichen Vorschriften (Bundesgesetz, mit dem übertragen wird)
Nichtbefolgung von Weisungen bzw. Verordnungen im Rahmen des übertragenen Wirkungsbereiches: Amtsverlust kann entweder von LReg oder LH ausgesprochen werden
Bundesverfassung sieht zwingend vor: Gemeinderat, Gemeindevorstand, Bürgermeister
Weitere können eingerichtet werden: zB Berufungskommissionen in der Stadt Salzburg
Gemeinderat heißt in Ortsgemeinden Gemeindevertretung
Gemeindevorstand heißt in Salzburg in Ortsgemeinden Gemeindevorstehung und in der Stadt Salzburg Stadtsenat
Gemeindevertretung bzw Gemeinderat
Wahl nach allgemeinen Wahlrechtsgrundsätzen durch das Gemeindevolk (Unionsbürger sind auch aktiv wahlberechtigt), Wahlalter (aktiv 16.Lj, passiv 18.Lj) - auch hier gesenkt
Gemeindevorstehung bzw Stadtsenat: Wahl durch Gemeindevertretung bzw Gemeinderat nach dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit
Bürgermeister: wird in Salzburg direkt vom Volk gewählt, wobei es die Bundesverfassung den Landesverfassungen frei lässt, ob Direktwahl oder Wahl durch den Gemeinderat/die Gemeindevertretung
Verantwortlichkeit der Vollziehungsorgane und der Gebietskörperschaften
Rechtsschutz- und Kontrolleinrichtungen
Alle Vollziehungsorgane: strafrechtliche Verantwortlichkeit disziplinäre Verantwortlichkeit zivilrechtliche Verantwortlichkeit (siehe
hier aber insb Verantwortlichkeit der Gebietskörperschaft – Amtshaftung)
Staatsrechtliche Verantwortlichkeit der obersten Organe
Unabhängige Verwaltungssenate Asylgerichtshof Verwaltungsgerichtshof
Verfassungsgerichtshof
Rechnungshof Landesrechnungshof
Volksanwaltschaft
Unabhängige VerwaltungssenateAsylgerichtshofVerwaltungsgerichtshof
Ferner: Verfassungsgerichtshof als Sonderverwaltungsgerichtshof
Sog. „Tribunale“ nach EMRK – nach öst. Rechtsverständnis aber Verwaltungsbehörden und keine Gerichte
Prinzipielle Aufgaben im B-VG geregelt – durch die einfachen Gesetze können weitere übertragen werden
Organisation und Dienstrecht durch Landesgesetz geregelt, Verfahren durch Bundesgesetz (Sonderbest. im AVG, VStG)
Gesetz über den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Salzburg
Leiter, Stellvertreter und sonstige Mitglieder (Anzahl nicht festgeschrieben)
Vollversammlung, Kammern, Einzelmitglied
Nach Erschöpfung des Instanzenzuges, sofern ein solcher in Betracht kommt:
Verwaltungsstrafsachen – Berufungsbehörden
Maßnahmenbeschwerden (Ausübung von unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt)
Sonstige Angelegenheiten, die durch Gesetz zugewiesen sind
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, sofern in dieser Angelegenheit auch Berufungsbehörde
AVG, VStG mit diversenSonderbestimmungen
Zu den Besonderheiten gegenüber dem Verfahren vor sonstigen Behörden vergleiche den Gegenstand „Verwaltungsverfahrensrecht“
Sicherung der Gesetzmäßigkeit der gesamten öffentlichen Verwaltung
Dh Bundesverwaltung und Landesverwaltung
Es geht im Wesentlichen um die Überprüfung der Einhaltung des Legalitätsgebotes durch die Verwaltung
Präsident, Vizepräsident, erforderliche Zahl sonstiger Mitglieder (Senatspräsidenten, Hofräte)
Ernannt vom BuPräs auf Vorschlag der Bundesregierung (VwGH selbst darf Dreier-Vorschlag machen)
VwGH erkennt in Senaten (3, 5 Mitglieder bzw verstärkter 9er Senat)
Aufgaben können durch einfache Gesetze durch die Zuerkennung von Beschwerdelegitimationen (für bloße Formalparteien) erweitert werden
Wichtigste Aufgaben im B-VG verankert:
Bescheidbeschwerde Säumnisbeschwerde
Voraussetzung für die Zulässigkeit ist (neben der Einhaltung der Beschwerdefrist von 6 Wochen und der Einbringung durch einen Rechtsanwalt) die Erschöpfung des Instanzenzuges und die Beschwerdebehauptung durch einen Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein
Der VwGH prüft bei Zulässigkeit, ob
Der Bescheid inhaltlich rechtswidrig ist und/oder
durch ihn wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt worden sind
Wenn ja: Aufhebung des Bescheides Wenn nein: Abweisung der Beschwerde
Damit wird die Verletzung der Entscheidungspflicht geltend gemacht, wenn kein Devolutionsantrag mehr zulässig ist.
Also auch die oberste Behörde des betreffenden Vollzugsbereiches bzw der UVS nicht binnen 6 Monaten entschieden hat, wobei die Säumnis im überwiegenden Verschulden der Behörde gelegen sein muss.
• Verschiedenste Zuständigkeiten, die im weitesten Sinn mit der Einhaltung und Durchsetzung der Verfassung zu tun haben –
• Zuständigkeiten sind abschließend im B-VG geregelt und können durch einfaches Gesetz nicht erweitert werden.
Anzahl der Mitglieder feststehend:• Präsident, Vizepräsident, 12 weitere
und 6 Ersatzmitglieder
• Vorschlagsrechte für die Ernennung durch den Bundespräsidenten haben die Bundesregierung, der Nationalrat und der Bundesrat
• VfGH selbst hat kein Mitspracherecht
Bescheidprüfung (Abgrenzung zum VwGH!)
Prüfung von Entscheidungen des Asylgerichtshofes
Gesetzesprüfung Verordnungsprüfung
Kompetenzfeststellungen
Lösung von Kompetenzkonflikten
Entscheidung über vermögensrechtliche Ansprüche gegenüber Gebietskörperschaften
Wahlanfechtungen
Überprüfung der staatsrechtlichen Verantwortlichkeit oberster Organe und bestimmter anderer Organe („Ministeranklagen“)
Prüfung, ob Verpflichtungen aus einer Art 15a B-VG- Vereinbarung eingehalten worden sind bzw ob Art 15a B-VG-Vereinbarung vorliegt
Abstrakte und konkrete Normenkontrolle
• Abstrakt: unabhängig vom Anlassfall oder unmittelbarer Wirksamkeit der Norm
• Konkret: auf Grund eines Anlassfalls (zB Bescheid unter Anwendung der Norm erlassen) oder weil Norm unmittelbar wirksam geworden ist (Individualantrag)
In Bezug auf Bundesgesetze Antragsrechte:
• 1/3 der Mitglieder des NR oder BR, • LReg
In Bezug auf Landesgesetze:• BReg• 1/3 der Mitglieder des LT (wenn dies LV bestimmt - Sbg)
Antragsrecht
• der Landesregierung in Bezug auf Verordnungen einer Landesbehörde
• der Bundesregierung in Bezug auf Verordnungen einer Bundesbehörde
Bescheid erlassen und dieser wird beim VfGH angefochten, im Bescheidprüfungs-Verfahren entstehen dem VfGH selbst Bedenken in Bezug auf die angewendete generelle Norm (Gesetz oder Verordnung)
Die generelle Norm ist von einem Gericht (ab der 2.Instanz), dem VwGH, dem AsylGH, oder einem UVS anzuwenden und diese stellen einen Antrag auf Prüfung
Individualanfechtung (Norm ist für eine Person unmittelbar wirksam geworden)
Die Gesetze werden auf ihre Verfassungsmäßigkeit geprüft und ggf. als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Verordnungen werden auf ihre Gesetzmäßigkeit geprüft und ggf. als gesetzwidrig aufgehoben.
Bei bereits außer Kraft getretenen Normen - Ausspruch, dass die Norm „verfassungswidrig bzw gesetzwidrig war“.
Prüfungsmaßstab anders als beim VwGH:
durch den bekämpften Bescheid
• „in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt“ oder
• wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes oder einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt“
Zurückweisung der Beschwerde
Abweisung der Beschwerde
Aufhebung des Bescheides
Ablehnung der Behandlung der Beschwerde (und ggf. – wenn beantragt – Abtretung an den VwGH)
Rechnungshof: Organ des Nationalrates oder des Landtages – je nach Prüfungsgegenstand
Landesrechnungshof: Organ des Landtages bzw in Bezug auf die Prüfung von Gemeinden wird der LRH als eine im Amt der Landesregierung einbezogene Einrichtung tätig