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286 TREX Der Treuhandexperte 5/2014 fachbeiträge_articles spécialisés Daniela Ricklin B. Sc. in Betriebsökonomie ZFH, Vertiefung in Accounting, Controlling, Auditing [email protected] Giorgio Meier-Mazzucato Dr. iur., Fachmann FRW mit eidg. Fachausweis, dipl. Treuhandexperte, dipl. Steuerexperte ITERA Aarau und Zürich www.itera.ch Earn-Out mit Bewertungs- und Finan- zierungsfunktion als probate Methode bei der Unternehmensnachfolge Nicht selten scheitern Unternehmensnachfolgen an unterschiedlichen Preisvorstellungen oder an der Finanzierung des Kaufpreises. In solchen Situationen sollte die Earn-Out-Methode in Betracht gezogen werden. Die Autoren zeigen konkrete Gestaltungsempfehlungen für den Einsatz der Earn-Out-Methode auf und untersuchen zudem steuerliche und rechtliche Aspekte. Nicht selten scheitern Unternehmensnach- folgen an unterschiedlichen Preisvorstel- lungen oder an der Finanzierung des Kauf- preises. In solchen Situationen sollte die Earn-Out-Methode in Betracht gezogen wer- den. Mit ihr wird ein Teil des Kaufpreises aufgeschoben und variabel vom zukünftigen Erfolg abhängig gemacht. Ein Earn-Out kann somit Unsicherheiten in der Unternehmens- bewertung ausgleichen oder eine Preislücke zwischen Übergeber und Übernehmer über- winden. Ausserdem profitiert der Übernehmer von einem Finanzierungsvorteil. 1. Grundprinzip und Begriffe der Earn-Out-Methode Das Prinzip der Earn-Out-Methode besteht darin, den definitiven Kaufpreis von der zukünftigen wirtschaftlichen Entwicklung abhängig zu machen. 1 Grundsätzlich kann der komplette Kaufpreis variabel gestaltet werden. Bei klassischer Anwendung werden aber ein fixer Basispreis und variable, vom zukünftigen Erfolg abhängige Zusatzzahlun- gen vereinbart. Obwohl ein Teil des Kaufprei- ses aufgeschoben wird, werden alle Anteile der Gesellschaft bereits beim Closing über- tragen (sog. Besserungsoptions-Modell). 2 Dieser Beitrag behandelt die Methode der Kaufpreisanpassung und zeigt konkrete Gestaltungsempfehlungen auf. Zu den Begriffen und Elementen der Earn-Out- Methode siehe Abbildung 1. 2. Vorgehen Das Vorgehen bei der Earn-Out-Methode folgt einer sachlogischen Sequenz, die sich in die nachfolgenden Schritte unterteilen lässt: 1. Planrechnungen erstellen, Bildung von verschiedenen Szenarien 2. Unternehmensbewertung 3. Basispreis festlegen 4. Formel für Earn-Out festlegen (Kennzahl, Dauer, Schwellenwert, prozentuale Beteiligung) 5. Vertrag erstellen Das folgende vereinfachte Fallbeispiel soll die Methode sowie das Vorgehen anhand der vor- stehenden Punkte veranschaulichen. Ein florierendes und rentables Unternehmen steht vor der Unternehmensnachfolge. Der Übernehmer rechnet damit, dass der Eigen- tümerwechsel mit sinkenden Ergebnissen verbunden ist, da der Übergeber das Unter- nehmen mit seinen Fähigkeiten und Bezie- hungen sehr geprägt hat. Der Übergeber erwartet aufgrund der Wirtschaftslage aber steigende Ergebnisse und ist vom Erfolg über- zeugt.

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Page 1: Earn-Out mit Bewertungs- und Finan- …...sind. Die Parteien vereinbaren eine Earn-Out-Periode von drei Jahren. Die prozentuale Beteiligung kann aus den Szenarien berech-net werden,

286 TREX Der Treuhandexperte 5/2014

fachbeiträge_articles spécialisés

Daniela RicklinB. Sc. in Betriebsökonomie ZFH, Vertiefung in Accounting, Controlling, [email protected]

Giorgio Meier-MazzucatoDr. iur., Fachmann FRW mit eidg. Fachausweis, dipl. Treuhandexperte, dipl. SteuerexperteITERA Aarau und Zürichwww.itera.ch

Earn-Out mit Bewertungs- und Finan-zierungsfunktion als probate Methode bei der Unternehmensnachfolge

Nicht selten scheitern Unternehmensnachfolgen an unterschiedlichen Preisvorstellungen oder an der Finanzierung des Kaufpreises. In solchen Situationen sollte die Earn-Out-Methode in Betracht gezogen werden. Die Autoren zeigen konkrete Gestaltungsempfehlungen für den Einsatz der Earn-Out-Methode auf und untersuchen zudem steuerliche und rechtliche Aspekte.

Nicht selten scheitern Unternehmensnach-folgen an unterschiedlichen Preisvorstel-lungen oder an der Finanzierung des Kauf-preises. In solchen Situationen sollte die Earn-Out-Methode in Betracht gezogen wer-den. Mit ihr wird ein Teil des Kaufpreises aufgeschoben und variabel vom zukünftigen Erfolg abhängig gemacht. Ein Earn-Out kann somit Unsicherheiten in der Unternehmens-bewertung ausgleichen oder eine Preislücke zwischen Übergeber und Übernehmer über-winden. Ausserdem profitiert der Übernehmer von einem Finanzierungsvorteil.

1. Grundprinzip und Begriffe der Earn-Out-Methode

Das Prinzip der Earn-Out-Methode besteht darin, den definitiven Kaufpreis von der

zukünftigen wirtschaftlichen Entwicklung abhängig zu machen.1 Grundsätzlich kann der komplette Kaufpreis variabel gestaltet werden. Bei klassischer Anwendung werden aber ein fixer Basispreis und variable, vom zukünftigen Erfolg abhängige Zusatzzahlun-gen vereinbart. Obwohl ein Teil des Kaufprei-ses aufgeschoben wird, werden alle Anteile der Gesellschaft bereits beim Closing über-tragen (sog. Besserungs options-Modell).2 Dieser Beitrag behandelt die Methode der Kaufpreisanpassung und zeigt konkrete Gestaltungsempfehlungen auf. Zu den Begriffen und Elementen der Earn-Out-Methode siehe Abbildung 1.

2. Vorgehen

Das Vorgehen bei der Earn-Out-Methode folgt einer sachlogischen Sequenz, die sich in die nachfolgenden Schritte unterteilen lässt:

1. Planrechnungen erstellen, Bildung von verschiedenen Szenarien

2. Unternehmensbewertung3. Basispreis festlegen4. Formel für Earn-Out festlegen

(Kennzahl, Dauer, Schwellenwert, prozentuale Beteiligung)

5. Vertrag erstellen

Das folgende vereinfachte Fallbeispiel soll die Methode sowie das Vorgehen anhand der vor-stehenden Punkte veranschaulichen.Ein florierendes und rentables Unternehmen steht vor der Unternehmensnachfolge. Der Übernehmer rechnet damit, dass der Eigen-tümerwechsel mit sinkenden Ergebnissen verbunden ist, da der Übergeber das Unter-nehmen mit seinen Fähigkeiten und Bezie-hungen sehr geprägt hat. Der Übergeber erwartet aufgrund der Wirtschaftslage aber steigende Ergebnisse und ist vom Erfolg über-zeugt.

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1. Planrechnungen erstellen, Bildung von zwei oder mehreren Szenarien3

Siehe Abbildung 2.2. Unternehmensbewertung

Die Unternehmensbewertung anhand der verschiedenen Szenarien ergibt einen kon-servativen Unternehmenswert von 2500 TCHF, einen realistischen Unternehmens-wert von 2902 TCHF und einen optimisti-schen Unternehmenswert von 3300 TCHF.

3. Basispreis und Erfolgsindikator festlegenDie Parteien einigen sich auf ein Earn-Out mit einem fixen Basispreis von 2500 TCHF entspre-chend dem konservativ berechneten Unterneh-menswert. Zusätzlich wird ein Earn-Out auf Basis EBITDA als Erfolgsindikator festgelegt.

4. Formel für das Earn-Out festlegen (Kenn-zahl, Dauer, Schwellenwert, prozentuale Beteiligung)Der Schwellenwert wird bei 1233 TCHF für das EBITDA gesetzt, da Werte ab dieser

Grenze nicht mit dem Basispreis abgegolten sind. Die Parteien vereinbaren eine Earn-Out-Periode von drei Jahren. Die prozentuale Beteiligung kann aus den Szenarien berech-

net werden, wie in Abbildung 3 aufgezeigt wird (für den fixen und kumulativen Stan-dard).4

Der Prozentsatz für das Earn-Out ist abhän-gig vom Kapitalkostensatz sowie von Aufwän-den und Erträgen nach der gewählten Erfolgs-grösse (hier EBITDA). Wird beispielsweise in den Szenarien lediglich mit unterschiedlichen Umsatzerwartungen gerechnet, so beein-flusst lediglich der Kapitalkostensatz die pro-zentuale Beteiligung für das Earn-Out. In Abbildung 4 wird die Earn-Out-Berechnung anhand verschiedener Standards aufgezeigt und mit Rechenbeispielen versehen.In der Praxis dürfte der Übergeber etwas mehr als 200 % Beteiligung verlangen, um die verspätete Zahlung und sein Risiko zu berücksichtigen. Allgemein ist das Risiko für den Übernehmer beim variablen Standard am höchsten, was sich im Beteiligungs-Pro-zentsatz widerspiegeln sollte.5

5. Vertrag festlegenUm potenzielle Auseinandersetzungen zwi-schen Übergeber und Übernehmer zu mini-mieren, ist es wichtig, die Formel zur Bemes-sung des Earn-Out genau zu definieren und vertraglich festzuhalten. Zudem wird empfoh-len, den Vertrag zur Verständlichkeit mit Rechenbeispielen zu versehen. Es sind ins-besondere auch jene Punkte zu beachten,

Abbildung 1: Begriffe bzw. Elemente der Earn-Out-Methode

Basispreis Fixer Kaufpreis bei Vertragsabschluss

Earn-Out Zusatzzahlungen bzw. Korrekturzahlungen, abhängig vom zukünftig erzielten Erfolg. Die Berechnung wird meist von Erfolgs-indikatoren wie EBITDA, EBIT, Umsatz oder Gewinn abhängig gemacht.*1 Es kann auch eine weitere komplette Unterneh-mensbewertung nach vereinbarter Frist erfolgen.*2

Earn-Out-Periode Dauer des Earn-Out-Verhältnisses, in der Regel werden Perioden von einem bis vier Jahren vereinbart.*3 Eine längere Lauf-zeit ermöglicht zwar eine genauere Abbildung des Unternehmenswerts, bringt aber nachteilige Aspekte für beide Parteien. Der Übergeber bevorzugt eine kürzere Laufzeit, weil seine Kontroll- und Einflussmöglichkeiten mit der Zeit abnehmen, und der Übernehmer ist unter Umständen während der Earn-Out-Periode strategisch und operativ eingeschränkt.*4 Ausserdem können Hemmnisse in der Integration des Unternehmens entstehen.*5

Fester Standard Für das Earn-Out werden zu Vertragsbeginn feste Formeln für einen bestimmten periodischen Zeitraum, beispielsweise jähr-lich, definiert.*6 Die Berechnung des Earn-Out sowie die Zahlung erfolgen mehrmals und periodisch.

Kumulativer Standard Bei Vertragsabschluss wird ein Schwellenwert bestimmt, der über die gesamte Earn-Out-Periode kumulativ erreicht werden muss.*7 Somit werden die Ergebnisse der Jahre summiert und es wird am Ende der Laufzeit abgerechnet. Dabei werden die jährlichen Schwankungen nicht berücksichtigt, was vorteilhaft für den Übergeber sein kann.*8 Die prozentuale Beteiligung kann etwas höher angesetzt werden, weil der Übergeber länger auf die Earn-Out-Zahlung warten muss.*9

Variabler Standard Zu Vertragsbeginn wird ein Schwellenwert, meist der des Vorjahrs, herangezogen, welcher für die erste Earn-Out-Zahlung über-troffen werden muss. Danach entwickelt sich der Schwellenwert in Abhängigkeit von den tatsächlich erzielten Ergebnissen, beispielsweise gilt als neuer Schwellenwert immer der höchste erzielte Wert in der Earn-Out-Periode.*10 Der Übergeber profi-tiert nur bei einem stetigen Wachstum. Dieses erhöhte Risiko sollte sich in der prozentualen Beteiligung widerspiegeln.*11

*1 Siehe hinsichtlich Wahl des Erfolgsindikators Punkt 5.*2 Meier-Mazzucato/Montandon, Aspekte der Unternehmensnachfolge und Unternehmensbewertung – Teil 2, TREX 4/2013.*3 U.V. Bruski, Kaufpreisbemessung und Kaufpreisanpassung im Unternehmenskaufvertrag, Betriebsberater [BB] Beilage 17, 30/2005, S. 19; Ewelet-Knauer/Knauer/Pex, Ausge-

staltung und Einsatzbereiche von Earn-Outs in Unternehmenskaufverträgen, Zeitschrift für betriebswirtschaftliche Forschung [zfbf] 63/2011, S. 388.*4 Siehe auch Hilgard, Earn-Out-Klauseln beim Unternehmenskauf, BB 48/2010, S. 2915, und Bams, Ergebnisabhängige Preisvereinbarungen in Unternehmenskaufverträgen

(«earn-outs»), DB 25/1993.*5 Ihlau/Gödecke, Earn-Out-Klauseln als Instrument für die erfolgreiche Umsetzung von Unternehmenstransaktionen, BB 12/2010, S. 689.*6 U.V. Labbé, Earn-Out-Ansatz als Option zur preislichen Gestaltung von Unternehmenstransaktionen, FB 2/2004, S. 120.*7 U.V. Ihlau/Gödecke, Earn-Out-Klauseln als Instrument für die erfolgreiche Umsetzung von Unternehmenstransaktionen, BB 12/2010, S. 688.*8 Labbé, Earn-Out-Ansatz als Option zur preislichen Gestaltung von Unternehmenstransaktionen, FB 2/2004, S. 120.*9 Weiser, Die Earn-Out-Methode zur Überwindung divergierender Werteinschätzungen im Rahmen von M&A-Transaktionen, M&A Review 12/2004, S. 514.*10 Weiser, Die Earn-Out-Methode zur Überwindung divergierender Werteinschätzungen im Rahmen von M&A-Transaktionen, M&A Review 12/2004, S. 514 und Ihlau/Gödecke,

Earn-Out-Klauseln als Instrument für die erfolgreiche Umsetzung von Unternehmenstransaktionen, BB 12/2010, S. 689.*11 Labbé, Earn-Out-Ansatz als Option zur preislichen Gestaltung von Unternehmenstransaktionen, FB 2/2004, S. 120.

Abbildung 2

Szenario

Werte Planrechnungen «konservativ» «realistisch» «optimistisch»

TCHF TCHF TCHF

Umsatz 5800 6000 6200

EBITDA 1233 1300 1367

Jahresgewinn 539 592 645

Abbildung 3

Werte TFr./%

• Basispreis (konservatives Szenario)

• Unternehmenswert, wenn das realistische Szenario eintrifft*

2500

2902

• Differenz Unternehmenswert konservativ/realistisch

• Abgeltung pro Jahr (Earn-Out-Periode: 3 Jahre)

• Differenz EBITDA konservativ/realistisch

402

402 : 3 = 134

1300 – 1233 = 67

Earn-Out in % des EBITDA

134 x 100 : 67 = 200%

* Es kann auch das optimistische Szenario gewählt wer-den, es muss lediglich mit den Daten aus der gleichen Planrechnung gerechnet werden.

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welche im fünften Abschnitt «Risikomana-gement» behandelt werden. Falls der Über-geber nach Übergabe weiter im Unterneh-men arbeitet, müssen Aufgabenbereiche sowie Entlöhnung vereinbart werden. Eine übermäs sige Reduktion des Entgelts für Arbeitsleistungen des Übergebers während der Earn-Out-Periode ist unter verschiedenen Aspekten problematisch (siehe dazu detail-liert Punkt 6.2.3).Darüber hinaus sind folgende Punkte bei einem Earn-Out-Vertrag zu diskutieren:• Beruht der Vertrag lediglich auf positiven

Earn-Outs bzw. Kaufpreiszusatzzahlungen, oder werden bei Nichterreichen der Ziel-werte gar negative Earn-Outs bzw. Kauf-preisrückzahlungen fällig?6

• Werden für die verspätete Kaufpreiszah-lung Zinsen geschuldet, oder sind sie mit dem Earn-Out abgegolten?7

• Werden Verlustjahre in den Folgejahren ausgeglichen?8

• Sollen «Caps»9 für das Earn-Out eingebaut werden?

3. Funktionen der Earn-Out-Methode

Die Earn-Out-Methode bietet Vorteile für Über-nehmer und Übergeber. Nachfolgend werden die drei Hauptfunktionen der Earn-Out-Methode erläutert.

3.1 Bewertungsfunktion und Risiko allokation

Eine der grössten Herausforderungen in der Unternehmensbewertung ist die Schätzung von Zukunftserfolgen bzw. die Erstellung von Plan-

rechnungen. Mit einem Earn-Out wird der Kauf-preis von tatsächlich erwirtschafteten Erfolgen abhängig gemacht und kann somit Unsicher-heiten aus den Planrechnungen ausgleichen.10 Dadurch entstehen realistische bzw. faire Kauf-preise für beide Parteien – und das Risiko für den Übergeber, ein zu tiefes Entgelt für sein Lebenswerk zu erhalten bzw. das Risiko für den Übernehmer, einen zu hohen Kaufpreis zu bezahlten, wird reduziert bzw. minimiert.

3.2 FinanzierungsfunktionDie Finanzierung stellt eines der grössten Pro-blemfelder bei der Unternehmensnachfolge dar.11 Die meisten Übernehmer sind nicht in der Lage, den Kaufpreis ohne fremde Hilfe auf-zubringen. Earn-Out-Klauseln führen dazu, dass ggf. ein Teil des Kaufpreises erst zu einem späteren Zeitpunkt bezahlt werden muss, und ermöglichen dem Übernehmer, diesen Zusatzkaufpreis aus laufenden Gewin-nen zu finanzieren.12 Damit dieser Finanzie-rungseffekt zustande kommt, darf das poten-zielle Earn-Out nicht höher ausfallen als der entsprechende prognostizierte Reingewinn bzw. der gesamte Cashflow (aus Betriebs-, Investitions- und Finanzierungstätigkeit). Wenn das Earn-Out als Korrektiv im Sinn eines Ausgleichs zu einem vorsichtig ermittelten Unternehmenswert dient, ist der Cashflow in der Regel grösser als der Zusatzkaufpreis und somit der Finanzierungseffekt gewährleistet (siehe dazu das Beispiel in Punkt 2, wo diese Bedingung erfüllt wird). Der Übernehmer pro-fitiert in diesem Fall von einem Finanzierungs-aufschub sowie geringeren Zins- und Amorti-sationsverpflichtungen gegenüber allfälligen Finanzierungsinstituten.13

3.3 Unternehmensübergabefunktion (Post Merger Integration)

Für eine erfolgreiche Unternehmensnachfolge ist es in den meisten Fällen essenziell, dass der Übergeber nach dem Closing noch eine bestimmte Zeit im Unternehmen tätig ist. Dies dient beispielsweise der Übertragung von Kun-denbeziehungen oder des Know-how auf den Übernehmer. Da mit einem Earn-Out in dieser Zeit beide Parteien am Erfolg partizipieren, ist der Anreiz zur optimalen Übertragung dieser immateriellen Werte besonders hoch.14

4. Einsatzmöglichkeiten

Der Earn-Out-Ansatz eignet sich insbesondere dazu, divergente Kaufpreisvorstellungen von Übergeber und Übernehmer zu überbrücken oder, wenn die Unternehmensbewertung mit grossen Unsicherheiten behaftet ist, beispiels-weise bei Unternehmen mit neuen Produkten oder hohen immateriellen Vermögenswerten.15 Somit eignen sich Earn-Out-Klauseln insbeson-dere auch bei Start-up-Transaktionen.Die Earn-Out-Methode wird gemäss Studien häufiger bei nicht börsenkotierten Unterneh-men angewendet.16 Einerseits verfügen diese über keinen Marktwert ihrer Beteiligungspapie-re, und andererseits ist der Einsatz bei börsen-kotierten Unternehmen häufig zu komplex, da beispielsweise Integrations- und Synergiepoten-ziale, welche bei Übernahmen in einen Konzern auftauchen, das Earn-Out beeinflussen. Bei kleinen und mittleren Unternehmen kann der Einsatz sowohl bei familienexternen als auch bei familieninternen Übergaben zu einer realis-tischen bzw. fairen Wertbestimmung eingesetzt werden.

5. Risikomanagement (Manipulationsrisiken minimieren)

Als grosse Problemstellung bzw. als Gefahren bei der Anwendung von Earn-Outs werden die Mani-pulation der Zusatzzahlungen und das Zahlungs-risiko für den Übergeber genannt.17 Unter Mani-pulation wird in diesem Zusammenhang verstanden, dass der Übernehmer beispielswei-se Umsätze in die Zeit nach der Earn-Out-Periode verschiebt oder Kosten während der Periode erhöht, um das Earn-Out zu verringern oder den Schwellenwert nicht zu erreichen. Wenn der Übergeber nach dem Closing weiter über eine operative und finanzielle Kontrolle verfügt, so ist das Gegenteilige zu beobachten. Um dieses Manipulationsrisiko zu minimieren, ist auf eine eindeutige und gute Vertragsbasis zu achten. Die folgenden Massnahmen reduzieren die Risiken in einem Earn-Out-Vertrag.

Abbildung 4

Standard

Werte Fester Kumulativer Variabler

TCHF/Jahre/% TCHF/Jahre/% TCHF/Jahre/%

Erfolgsindikator EBITDA EBITDA EBITDA

Schwellenwert 1233 3699 (3 × 1233) variabel*

Laufzeit 3 Jahre 3 Jahre 3 Jahre

Erfolgsbeteiligung 200% 200%** 600%

Earn-Out-Berechnung

Annahme EBITDA im 1. Jahr TCHF 1280

1280 –1233 = 47200% = 94

1280 –1233 = 47600% = 282

Annahme EBITDA im 2. Jahr TCHF 1330

1330 –1233 = 97200% = 194

3910 – 3699 = 211200% = 422

1330 –1280 = 50600% = 300

Annahme EBITDA im 3. Jahr TCHF 1300

1300 –1233 = 67200% = 134 kein Earn-Out

Basispreis 2500 2500 2500

Total Earn-Out 422 422 582

Totaler Transaktionspreis 2922 2922 3082

** Als neuer Schwellenwert gilt immer der höchste EBITDA der vorausgehenden Jahre.** Zur Veranschaulichung der Funktionalität der Methode wird hier mit dem gleichen Prozentsatz gerechnet. In der

Praxis kann der Prozentsatz für den kumulativen Standard auch leicht erhöht werden, da der Übergeber länger auf die Zahlung warten muss.

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5.1 Wahl des Erfolgsindikators und Restriktionsmöglichkeiten

Eine grosse Bedeutung bei der Berechnung des Earn-Out hat der Erfolgsindikator, mit dem der wirtschaftliche Erfolg des Unternehmens gemessen und der Unternehmenswert ange-passt wird. Der Übergeber bevorzugt in der Regel möglichst unbeeinflussbare Indikatoren wie Umsatz, welche weitere Handlungstätig-keiten und Kosten des Übernehmers nicht be -inhalten. Der Übernehmer hingegen bevorzugt in der Regel Indikatoren, die seinen Reinge-winn repräsentieren.18 Eine Möglichkeit, beide An liegen zu berücksichtigen, ist z.B. der Brut-togewinn, wobei lediglich die Kosten aus der betrieblichen Tätigkeit berücksichtigt werden. Einen weiteren empfehlenswerten Indikator stellt z.B. das EBITDA dar, bei dem das Earn-Out durch die Abschreibungs-, Investitions- und Finanzierungspolitik des Übernehmers unbeeinflusst bleibt.Gleichgültig, welcher Erfolgsindikator gewählt wird, eine genaue Definition des Parameters ist unerlässlich. So ist z.B. beim Erfolgsindikator Umsatz wichtig, ob an Brutto- oder Nettoum-sätzen angeknüpft wird, wie allfällige angefan-gene Arbeiten bewertet werden und ob Erlös-minderungen durch Rabatte und Skonti berücksichtigt werden.19 Je nach Wahl des Erfolgsindikators kann das Manipulationsrisiko weiter eingeschränkt werden, indem Maximal-beträge für bestimmte Aufwendungen wie für Forschung und Entwicklung oder Werbekosten vereinbart werden.20 Darüber hinaus sind all-fällige Bereinigungen, die beispielsweise den Umgang mit Rückstellungen, stillen Reserven und Sonderabschreibungen regeln, zu definieren.21

5.2 Weitere Earn-Out-KlauselnNeben dem Weg zur Berechnung des Earn-Out sind zum Schutz beider Parteien folgende Regelungen über Rechte und Pflichten zu defi-nieren:• Einsichts- und Kontrollrechte

Wichtig ist für den Übergeber auch die Sicherstellung eines Einsichtsrechts in die Geschäftsbücher. An seiner Stelle kann auch die Einsicht und Prüfung durch einen gemeinsam bestimmten Dritten festgelegt werden.22

• Informations-, Mitwirkungs- und Zustimmungs-regelungenDazu zählen z.B. ein Recht auf regelmässiges Reporting, Regelungen zur Teilnahme an wichtigen Sitzungen oder eine notwendige Zustimmung beider Parteien bei gewissen Geschäftsvorfällen.23

• Vorgehen bei Nichterfüllen der Zahlungs-pflichtAls Sicherstellung der Zusatzzahlungen kön-nen z.B. Treuhandvereinbarungen, Bürg-

schaften oder Bankgarantien vereinbart wer-den. Allerdings sind solche Sicherungen in der Praxis weniger anzutreffen, weil die Kos-ten oft zu hoch sind oder einer der wichtigen Gründe für das Earn-Out, der Finanzierungs-effekt, behindert wird.24

• Vorgehen bei UmstrukturierungenEine Veräusserung, Teilveräusserung oder Unternehmenszukäufe sollten die Earn-Outs an den Übergeber nicht beeinflussen, daher können Umstrukturierungen während der Earn-Out-Periode untersagt werden. Um aber den Übernehmer in seiner Handlungsfähig-keit ebenfalls nicht zu behindern, eignen sich Klauseln, die sicherstellen, dass in diesem Fall das Earn-Out neu geregelt oder eine Einmal-abfindung fällig wird.25

• Mögliches AuskaufrechtGrundsätzlich kann eine Summe als Ein-malabfindung vereinbart werden, um sich vom Vertrag zu lösen. Dabei ist zu beach-ten, dass ein Auskaufrecht auch bei einer unerwartet guten Unternehmensentwick-lung ausgeübt werden kann und sich dadurch als maximale Earn-Out-Auszah-lung betrachten lässt.26

• Behandlung von RechtsstreitigkeitenEs ist ratsam, im Voraus eine gemeinsame Anlaufstelle, beispielsweise ein Schieds-gericht, für allfällige Auseinandersetzungen zu definieren (siehe in diesem Zusammen-hang die Bestimmungen von Art. 353 ff. ZPO Schiedsgerichtsbarkeit).

6. Steuerliche Aspekte

Hinsichtlich der steuerlichen Aspekte bei der Earn-Out-Methode ist zwischen Personen- und Kapitalunternehmen zu unterscheiden. Ent-sprechend gliedern sich die nachfolgenden Ausführungen.

6.1 Personenunternehmen (Asset Deal)Die Unternehmensnachfolge von Personen-unternehmen erfolgt für Einzelunternehmen zwangsläufig mittels Asset Deal und für Perso-nengesellschaften wahlweise. Bei diesen steht zudem die Übertragung von Mitgliedschafts-rechten offen.27

Für die steuerliche Beurteilung wesentlich im Verfahren der verzögerten Kaufpreisbestim-mung mittels Earn-Out-Methode ist, dass sowohl im Zeitpunkt des Abschlusses des Unternehmensnachfolgevertrags als auch bei der Übertragung des Personenunternehmens erst ein Basispreis festgelegt ist, welcher in der Folge zeitlich verzögert Anpassungen nach oben oder unten erfahren kann.28

Für den Basispreis gelten die generellen Über-legungen, wobei es für die konkrete Beurteilung

darauf ankommt, ob es sich um ein Bar- oder Kreditgeschäft oder die Begründung einer Rente usw. handelt.29

Der steuerlichen Analyse bedürfen indessen die zeitlich verzögerten Preisanpassungen nach oben durch Nachzahlung des Übernehmers oder nach unten durch Rückzahlung des Über-gebers.

6.1.1 Nachzahlung des Übernehmers und steuerbarer Kapitalgewinn

Die Nachzahlung des Übernehmers an den Übergeber ist Bestandteil der entgeltlichen Unternehmensnachfolge des Personenunter-nehmens und bildet folglich beim Übergeber Teil zur Ermittlung des gesamten Kapitalgewinns aus der Veräusserung seines Personenunterneh-mens, welcher seinerseits steuerbares Einkom-men aus selbständiger Erwerbstätigkeit dar-stellt.30, 31

Der Umfang der Besteuerung der Nachzahlung als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit bestimmt sich danach, inwieweit die Nachzahlung Kapitalgewinn ist. Die Bemessung des Kapital-gewinns erfolgt bei der Earn-Out-Methode grund-sätzlich nicht anders als beim Bar- oder Kredit-geschäft. Der Unterschied in der Ermittlung des gesamten Kapitalgewinns besteht bei der Earn-Out-Methode im Vergleich zu diesen beiden Finanzierungsformen lediglich darin, dass der Gesamtpreis für das Einzelunternehmen bei Abschluss des Unternehmensnachfolgevertrags noch nicht feststeht, sondern sich erst im Lauf der Zeit, je nach Vereinbarung zwischen Übergeber und Übernehmer, ergibt. Folglich entwickelt sich auch der Kapitalgewinn zeitlich und betrags-mässig sukzessiv. Der gesamte einkommenssteu-erpflichtige Kapitalgewinn entspricht der Differenz zwischen dem aus mindestens zwei Teilen zusam-mengesetzten Gesamtpreises und der Summe der Einkommenssteuerwerte der ver äusserten Unternehmensfaktoren des Personenunterneh-mens, wobei für die Höhe der Einkommenssteuer-werte jener Zeitpunkt massgeblich ist, in dem der Kapitalgewinn, je nach angewendeter Methode, als realisiert zu betrachten ist.32

Siehe dazu das nachfolgende Fallbeispiel, wel-ches an jenes in Punkt 2 anknüpft. Mit Unter-nehmensnachfolgevertrag per 30. Juni 2014 wird, gestützt auf die Unternehmensbewertung per 31. Dezember 2013, der Basispreis für das Personenunternehmen auf 2500 TCHF festge-setzt. Diesem Erlös steht die Summe der Ein-kommenssteuerwerte per 30. Juni 2014 von 2300 TCHF gegen über. Das der Unterneh-mensbewertung der nachfolgenden drei Jahre zugrunde liegende EBITDA ergibt Nachzah-lungen von gesamthaft 422 TCHF bzw. einen definitiven Preis von 2922 TCHF. Der Kapital-gewinn von gesamthaft 622 TCHF ermittelt sich zweistufig (vgl. Abbildung 5).

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6.1.2 Verteilung der Nachzahlung in den Einkommens- und den Grundstück-gewinnsteuerbereich sowie Zeit-punkt der Realisierung von Kapital- und Grundstückgewinn

Ist ein Grundstück Bestandteil der Unterneh-mensnachfolge, stellen sich bei Kantonen mit monistischer Grundstückgewinnsteuer Fragen hinsichtlich Verteilung der Nachzahlung in den Einkommens- und den Grundstückbereich, und in welchem Verhältnis dies zu erfolgen hat, sowie die Bestimmung des steuerbaren Grund-stückgewinns. Diesbezüglich wird aus Platz-gründen auf die detaillierten Ausführungen von Meier-Mazzucato verwiesen.33

Hinsichtlich Bestimmung des Zeitpunkts der Realisierung von Kapitalgewinn und Grund-stückgewinn sei ebenfalls auf die von Meier-Mazzucato ausführlich dargelegten grundsätz-lichen Überlegungen zum Bargeschäft34 und zusätzlich die speziellen Aspekte verwiesen.35 Zusammengefasst ergibt sich die Realisierung der einzelnen Teilkapitalgewinne bzw. allfälligen -verluste bei einem Earn-Out entsprechend dem Rechtsanspruch auf die bzw. der Zahlung der in die verschiedenen Steuerjahre der Earn-Out-Periode fallenden Zusatzpreise.Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf die reduzierte Besteuerung von Liquidations-gewinnen gemäss Art. 37b DBG bzw. Art. 11 Abs. 5 StHG und den entsprechenden kanto-nalen Bestimmungen, wonach im Fall, da die selbständige Erwerbstätigkeit nach dem vollen-deten 55. Altersjahr oder wegen Unfähigkeit zur Weiterführung infolge Invalidität definitiv aufge-geben wird, die Summe der in den letzten zwei

Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven getrennt vom übrigen Einkommen zu besteuern ist. Zu beachten ist dabei auch die Verordnung über die Besteuerung der Liquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit (LGBV). Beim Earn-Out wäre die zweijährige Periode für die Erfassung der Liquidationsgewinne zu knapp bemessen. In diesem Fall ist die Absicht des Gesetzgebers zur Besteuerung entsprechend zu interpretie-ren, sodass auch die in eine längere Earn-Out-Periode fallenden Liquidationsgewinne mit der reduzierten Besteuerung erfasst werden. Es ist jedoch ratsam, diesbezüglich im Voraus ein ent-sprechendes Ruling mit den Steuerbehörden zu treffen.

6.1.3 Rückzahlung des Übergebers und steuerlich abzugsfähiger Kapital- bzw. Grundstückverlust

Die Rückzahlung des Übergebers an den Über-nehmer ist im Rahmen der Earn-Out-Methode das Gegenteil der Nachzahlung des Überneh-mers an den Übergeber. Sie ist indessen eben-so Bestandteil der entgeltlichen Unternehmens-nachfolge des Personenunternehmens und bildet beim Übergeber einen seinen gesamten, aus der Unternehmensnachfolge resultierenden Kapital- bzw. Grundstückgewinn mindernden, steuerlich abzugsfähigen Kapital- bzw. Grund-stückverlust.Die Bemessung der Rückzahlung als Kapital- bzw. Grundstückverlust erfolgt analog der Bemessung der Nachzahlung als Kapital- bzw. Grundstückgewinn. Nachstehend werden die wesentlichen Elemente für den Fall der Rück-

zahlung zuerst bei der Einkommens- und dann bei der Grundstückgewinnsteuer dargestellt.Der gesamte einkommenssteuerpflichtige Kapi-talgewinn entspricht auch bei der Rückzahlung der Differenz zwischen dem aus mindestens zwei Teilen zusammengesetzten Gesamtpreis und der Summe der Einkommenssteuerwerte der veräusserten Unternehmensfaktoren des Personenunternehmens.36 Anders als bei der Nachzahlung reduziert indessen die Rückzah-lung des Übergebers den ursprünglichen Basis-preis.Siehe dazu das nachfolgende Fallbeispiel in Abbildung 6, für welches die Grundlage das Fallbeispiel in Abbildung 5 bildet: Das der Unternehmensbewertung zugrunde liegende EBITDA der nachfolgenden drei Jahre ergibt einen definitiven Kaufpreis von 2400 TCHF. Der Kapitalgewinn von gesamthaft 100 TCHF ermit-telt sich zweistufig.Realisationszeitpunkt des Teilkapitalverlusts ist analog des Teilkapitalgewinns jener Moment, in welchem der Unternehmensnachfolgevertrag dem Übernehmer gegenüber dem Übergeber einen definitiven, betraglich feststehenden Anspruch auf die Rückzahlung verschafft.37 Beim Übergeber ist dieser Kapitalverlust gemäss den Bestimmungen zum Verlustabzug und zur Verlustverrechnung vom steuerbaren Einkommen abzugsfähig.38 Besonders wirkt sich auf die Frage des Verlustabzugs bzw. der Verlustverrechnung der Umstand aus, dass der Kapitalverlust bei der Earn-Out-Methode beim Übergeber naturgemäss erst nach der Über-tragung des Personenunternehmens anfällt. Eine Berücksichtigung des Kapitalverlusts als Ge winnungskosten würde folglich grundsätzlich entfallen.39 Der Übergeber hat indessen, sowohl gestützt auf die sog. verzögerte Liquidation als auch auf das Reineinkommensprinzip, die Mög-lichkeit, den Kapitalverlust von jeglichem ande-ren Einkommen in derselben Steuerperiode in Abzug zu bringen.40, 41 Reicht auch das andere Einkommen nicht aus, um den Kapitalverlust vollumfänglich davon in Abzug zu bringen, ver-bleibt die Möglichkeit der Verlustverrechnung, wonach Verluste aus selbständiger Erwerbs-tätigkeit aus den sieben der Steuerperiode vor-angegangenen Geschäftsjahren abgezogen werden können, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.42

Im Rahmen der Grundstückgewinnsteuer erlangt die Rückzahlung nur dann Bedeutung, wenn sie ganz oder teilweise einem Grundstück, welches in einem Kanton mit monistischer Grundstückgewinnsteuer gelegen ist, zugewie-sen wird. Die Aufteilung der Rückzahlung in den Einkommens- und in den Grundstück-gewinnsteuerbereich erfolgt analog dem Fall, da seitens des Übernehmers eine Nachzahlung

Abbildung 5: Teil- und Gesamtkapitalgewinn bei der Earn-Out-Methode mit Nachzahlung

Teilkapitalgewinn 1. Stufe

Basispreis TCHF 2500

abzüglich Summe der Einkommenssteuerwerte TCHF – 2300

Einkommenssteuerpflichtiger Teilkapitalgewinn 1. Stufe TCHF 200

Teilkapitalgewinn 2. Stufe

Definitiver Preis (Basispreis zuzüglich Nachzahlung) TCHF 2922

abzüglich Basispreis TCHF – 2500

Einkommenssteuerpflichtiger Teilkapitalgewinn 2. Stufe TCHF 422

Gesamtkapitalgewinn TCHF 622

Abbildung 6: Teil- und Gesamtkapitalgewinn bei der Earn-Out-Methode mit Rückzahlung

Teilkapitalgewinn 1. Stufe

Basispreis TCHF 2500

abzüglich Summe der Einkommenssteuerwerte TCHF – 2300

Einkommenssteuerpflichtiger Teilkapitalgewinn 1. Stufe TCHF 200

Teilkapitalgewinn 2. Stufe

Definitiver Preis (Basispreis abzüglich Rückzahlung) TCHF 2400

abzüglich Basispreis TCHF – 2500

Steuerlich abzugsfähiger Teilkapitalverlust 2. Stufe TCHF – 100

Gesamtkapitalgewinn TCHF 100

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zu leisten ist, weshalb auf die dortigen Ausfüh-rungen verwiesen werden kann.43

Gleich wie beim Einzelunternehmen sind auch bei den Personengesellschaften die steuerrele-vanten Hauptmomente der entgeltlichen Unter-nehmensnachfolge bei den direkten Steuern Kapital- und Grundstückgewinn bzw. Kapital- und Grundstückverlust.Bezüglich Kapital- und Grundstückgewinn bzw. Kapital- und Grundstückverlust bei der entgelt-lichen Unternehmensnachfolge von Personen-gesellschaften kann für die unbeschränkt haf-tenden Gesellschafter auf die Ausführungen bei der entgeltlichen Unternehmensnachfolge von Einzelunternehmen verwiesen werden, indem beide Unternehmensnachfolgen die gleichen Steuerfolgen zeitigen.44

6.2 Kapitalunternehmen (Share Deal)Die Unternehmensnachfolge von Kapitalunter-nehmen erfolgt vielfach mittels Share Deal, wobei ihnen auch der Asset Deal offensteht. Die nachfolgenden Ausführungen beschränken sich auf den Share Deal. Für den Asset Deal von Kapitalunternehmen kann auf die Ausfüh-rungen in Punkt 6.1 verwiesen werden, wobei entsprechend nicht die Einkommens-, sondern die Gewinnsteuer tangiert ist.Im Verfahren der verzögerten Kaufpreisbe-stimmung mittels Earn-Out-Methode bei der entgeltlichen Unternehmensnachfolge eines Kapitalunternehmens ist wie bei den Personen-unternehmen einerseits zwischen Preisanpas-sung nach oben durch Nachzahlung des Über-nehmers oder nach unten durch Rückzahlung des Übergebers zu unterscheiden.45 Anderseits ist für die steuerliche Beurteilung relevant, ob die Beteiligung Privat- oder Geschäftsvermögen einer natürlichen Person oder Vermögen eines Kapitalunternehmens bildet.

6.2.1 Nachzahlung des Übernehmers und steuerfreier oder steuerbarer Kapital-gewinn

Die Nachzahlung des Übernehmers an den Übergeber ist Bestandteil der entgeltlichen Unternehmensnachfolge des Kapitalunterneh-mens und bildet folglich beim Übergeber Teil zur Ermittlung des gesamten Kapitalgewinns, welcher seinerseits beim Übergeber steuerfrei oder steuerbar sein kann.Für die Bemessung des Kapitalgewinns kann auf die Ausführungen bei der entgeltlichen Unternehmensnachfolge von Einzelunterneh-men verwiesen werden,46 wobei im Fall der ent-geltlichen Unternehmensnachfolge von Kapital-unternehmen je nachdem, ob es sich bei der veräusserten Beteiligung um Privat- bzw. Geschäftsvermögen einer natürlichen Person oder Vermögen eines Kapitalunternehmens handelt, zu unterscheiden ist.

Zusammengefasst ermittelt sich der gesamte Kapitalgewinn im Fall, da die veräusserte Betei-ligung Geschäftsvermögen einer natürlichen Person oder Vermögen eines Kapitalunterneh-mens bildet, aus der Differenz zwischen dem aus mindestens zwei Teilen, nämlich Basispreis und Nachzahlung, bestehenden Gesamtpreis und dem Einkommens- bzw. Gewinnsteuerwert der veräusserten Beteiligung, wobei deren Höhe im Zeitpunkt des Abschlusses des Unterneh-mensnachfolgevertrags massgeblich ist.47 Bil-det die veräusserte Beteiligung indessen Privat-vermögen einer natürlichen Person, entspricht der untere Eckwert für die Ermittlung des Kapital-gewinns den Anlagekosten, die sich aus dem Erwerbspreis bzw. -wert und allfälligen wertver-mehrenden Aufwendungen zusammensetzen.Die steuerliche Erfassung des so ermittelten gesamten Kapitalgewinns bzw. des aus der Nachzahlung resultierenden Kapitalgewinns erfolgt analog wie beim Bargeschäft, weshalb auf die detaillierten Ausführungen von Meier-Mazzucato verwiesen werden kann.48 Nachste-hend wird nur kurz die steuerliche Konsequenz eines aus der Nachzahlung resultierender Kapital-gewinns für die Earn-Out-Methode geschildert.Beim Bund und in den Kantonen ist ein Kapi-talgewinn aus der Veräusserung beweglichen Privatvermögens steuerfrei.49 Der Übergeber, der die Beteiligungsrechte an seinem Kapital-unternehmen im Privatvermögen hält und diese mit Gewinn veräussert, erzielt folglich einen steuerfreien Kapitalgewinn.50 Vorbehalten blei-ben die indirekte Teilliquidation und die Trans-ponierung bei der Veräusserung der Beteiligung aus dem Privatvermögen des Übergebers, die bei Meier-Mazzucato separat untersucht und dargestellt werden.51, 52 Diese Regel umfasst auch einen aus der Nachzahlung resultieren-den Kapitalgewinn im Rahmen eines Earn-Out. Ob die Nachzahlung je nach gewähltem Stan-dard (siehe dazu Abbildung 1) einmalig oder in mehrere Tranchen aufgeteilt und zeitlich verteilt erfolgt, spielt dabei keine Rolle.Dem entgegengesetzt ist ein Kapitalgewinn aus der Veräusserung beweglichen Geschäftsver-mögens einer natürlichen Person bzw. beweg-lichen Vermögens eines Kapitalunternehmens beim Bund und in den Kantonen einkommens- bzw. gewinnsteuerpflichtig.53, 54 Der Übergeber, bei dem die Beteiligungsrechte an seinem Kapi-talunternehmen Geschäftsvermögen darstellen und der diese mit Gewinn veräussert, erzielt folglich einen der Einkommens- bzw. Gewinn-steuer unterliegenden Kapitalgewinn.55 Einer besonderen Betrachtung bedarf der Fall, da der Übergeber die Rechtsform eines Kapitalunter-nehmens hat und die aus dem Kapitalgewinn resultierende Gewinnsteuer, je nach Situation, ermässigt wird oder gar wegfallen kann.56 Diese Regel umfasst auch einen aus der Nachzahlung

resultierenden Kapitalgewinn im Rahmen eines Earn-Out. Und ebenso spielt es keine Rolle, ob die Nachzahlung einmalig oder in mehrere Tranchen aufgeteilt und zeitlich verteilt erfolgt.Der steuerfreie Kapitalgewinn bei der entgelt-lichen Unternehmensnachfolge eines Kapital-unternehmens basiert auf der Veräusserung einer Beteiligung aus dem Privatvermögens-bereich des Übergebers und ist die Differenz zwischen dem höheren Veräusserungserlös und den tieferen Anlagekosten.57 Der Veräusse-rungserlös umfasst den gesamten empfange-nen Gegenwert für die veräusserte Beteiligung bzw. die in ihr verkörperten Wirtschaftsgüter, wobei es sich beim Gegenwert um alle Wert-zuflüsse beim Übergeber handelt, welche die adäquate Folge der Veräusserung der Beteili-gung sind.58 Die Anlagekosten setzen sich zusammen aus dem Erwerbspreis bzw. -wert und allfälligen wertvermehrenden Aufwendun-gen.59

Der steuerbare Kapitalgewinn bei der entgeltli-chen Unternehmensnachfolge eines Kapital-unternehmens basiert dagegen auf der Ver-äusserung einer Beteiligung aus dem Geschäftsvermögensbereich des Übergebers und ist die Differenz zwischen dem höheren Veräusserungserlös und dem tieferen Einkom-mens- bzw. Gewinnsteuerwert der Beteili-gung.60 Der Veräusserungserlös ist mit jenem im Privatvermögensbereich identisch. Beim Einkommens- bzw. Gewinnsteuerwert handelt es sich um den steuerlichen Bilanz- bzw. Buch-wert der Beteiligung beim Übergeber.61

Ein aus der Nachzahlung resultierender Kapi-talgewinn, welcher dem Geschäftsvermögens-bereich des Übergebers als natürlicher Person oder als Kapitalunternehmen zuzurechnen ist, gilt in dem Moment als realisiert, in dem der Unternehmensnachfolgevertrag, gestützt auf entsprechende Unternehmensbewertungen, dem Übergeber gegenüber dem Übernehmer einen definitiven, betraglich feststehenden Anspruch auf die Nachzahlung verschafft.62 Der gleiche Realisationszeitpunkt ergibt sich für den Fall, da die Beteiligung aus dem Privatver-mögensbereich einer natürlichen Person veräus sert wird.63

6.2.2 Rückzahlung des Übergebers und steuerlich abzugsfähiger oder steuerlich nicht abzugsfähiger Kapitalverlust

Die Rückzahlung des Übergebers an den Über-nehmer ist im Rahmen der Earn-Out-Methode das Gegenteil der Nachzahlung des Überneh-mers an den Übergeber, wobei sie ebenso Bestandteil der entgeltlichen Unternehmens-nachfolge des Kapitalunternehmens ist und beim Übergeber folglich einen seinen gesamten aus der Unternehmensnachfolge resultierenden

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Kapitalgewinn mindernden Kapitalverlust bildet, welcher seinerseits beim Übergeber steuerlich abzugsfähig oder steuerlich nicht abzugsfähig ist.Die Bemessung der Rückzahlung als Kapital-verlust erfolgt analog der Bemessung der Nach-zahlung als Kapitalgewinn sowohl für den Geschäftsvermögensbereich einer natürlichen Person bzw. eines Kapitalunternehmens als auch für den Privatvermögensbereich einer natürlichen Person.64

Zusammengefasst ermittelt sich der gesamte Kapitalgewinn auch bei der Rückzahlung im Fall, da die veräusserte Beteiligung Geschäfts-vermögen einer natürlichen Person oder Ver-mögen eines Kapitalunternehmens bildet, aus der Differenz zwischen dem aus mindestens zwei Teilen, nämlich Basispreis und Rückzah-lung, bestehenden Gesamtpreis und dem Ein-kommens- bzw. Gewinnsteuerwert der veräus-serten Beteiligung, wobei deren Höhe im Zeitpunkt des Abschlusses des Unternehmens-nachfolgevertrags massgeblich ist.65

Bildet die veräusserte Beteiligung indessen Privatvermögen einer natürlichen Person, ent-spricht der untere Eckwert für die Ermittlung des Kapitalgewinns den Anlagekosten, die sich aus dem Erwerbspreis bzw. -wert und allfälligen wertvermehrenden Aufwendungen zusammen-setzen. Zu beachten ist dabei allerdings, dass anders als bei der Nachzahlung die Rückzah-lung des Übergebers den ursprünglichen Basis-preis reduziert.Die steuerliche Erfassung des so ermittelten gesamten Kapitalgewinns bzw. des aus der Nachzahlung resultierenden Kapitalverlusts erfolgt analog wie beim Bargeschäft, weshalb auf die dortigen Ausführungen verwiesen wer-den kann.66

Ein aus der Nachzahlung resultierender Teil-kapitalverlust gilt sowohl für den Geschäfts- bzw. Privatvermögensbereich einer natürlichen Person als auch für den Vermögensbereich eines Kapitalunternehmens in dem Moment als realisiert, in dem der Unternehmensnachfolge-vertrag dem Übernehmer gegenüber dem Übergeber einen definitiven, betraglich fest-

stehenden Anspruch auf die Rückzahlung ver-schafft.67

6.2.3 Entgelte für Arbeitsleistung des Übergebers während der Earn-Out-Periode

Sowohl finanziell, und damit auch privatrecht-lich bedingt, als auch unter steuerlichen Aspek-ten müssen die gesamten Entgelte für Arbeits-leistungen des Übergebers vom übertragenen Unternehmen während der Earn-Out-Periode grundsätzlich gleich bleiben. Diese Entgelte umfassen dabei nicht nur das eigentliche Salär, sondern namentlich jede Leistung des übertra-genen Unternehmens an den Übergeber im Zusammenhang mit seiner Arbeitsleistung, namentlich Bonifikationen, Spesen, Fringe Benefits und Sozialversicherungsbeiträge. Zulässige Erhöhungen bzw. Reduktionen sind z.B. die Anpassung der Arbeitsentgelte an die Teuerung, eine Pensumsveränderung und die Weiterführung bisheriger Bonifikations-, Fringe-Benefits- und Spesensysteme.

Eine übermässige Erhöhung dieser Arbeits-entgelte wäre dabei im Interesse des Über-nehmers und umgekehrt eine übermässige Reduktion im Interesse des Übergebers. Die Steuer- und AHV-Behörden konzentrieren sich primär auf eine allfällige übermässige Reduktion dieser Arbeitsentgelte, wenn der Übergeber seine Beteiligung aus seinem Pri-vatvermögen veräus sert (hat), indem diese einerseits tendenziell den steuerfreien Kapital-gewinn erhöhen, das steuerbare Erwerbsein-kommen reduzieren und damit auch das AHV-Substrat. In Abbildung 7 dazu ein Beispiel, gestützt auf das Fallbeispiel in Punkt 2. Danach beträgt das Earn-Out-Ergebnis beim fixen Standard gesamthaft 422 TCHF. Die gesamten Arbeitsentgelte des Übergebers werden nun pro Jahr um 100 TCHF reduziert. Das Jahr n ist jenes Jahr, in welchem die Beteiligung am Kapitalunternehmen über-tragen wird.Die Reduktion der Arbeitsentgelte des Über-gebers über die Earn-Out-Periode zeigt ver-schiedene Folgen:• Der Transaktionspreis erhöht sich um

600 TCHF.• Diese Preiserhöhung von 600 TCHF ist beim

Übergeber steuerfreier Kapitalgewinn, wenn seine veräusserte Beteiligung Privatvermögen dargestellt hat.

• Die Reduktion der Arbeitsentgelte führen beim Übergeber, vorausgesetzt es handelt sich um einkommenssteuerpflichtige Leistun-gen, zu tieferen Einkommenssteuern.

• Die Reduktion der Arbeitsentgelte führt beim leistenden Kapitalunternehmen zu tieferen Sozialversicherungsbeiträgen.

Abbildung 7: Übermässig reduzierte Arbeitsentgelte des Übergebers während der Earn-Out-Periode

Jahr n + 1 Jahr n + 2 Jahr n + 3

TCHF/% TCHF/% TCHF/%

EBITDA Schwellenwert 1233 1233 1233

EBITDA nach Reduktion Arbeitsentgelte 1380 1430 1400

Überschreibung EBITDA 147 197 167

Erfolgsbeteiligung 200% 200% 200%

Earn-Out pro Jahr 294 394 334

Total Earn-Out 1022

Basispreis 2500

Totaler Transaktionspreis 3522

Abbildung 8: Kontrolle der indirekten Teilliquidation bei Earn-Out

Datum Verpflichtungsgeschäft zum Kauf der Beteiligungsrechte 30.6.2014

2014 2015 2016 2017 2018 Total

TCHF/% TCHF/% TCHF/% TCHF/% TCHF/% TCHF/%

Gesamter Kaufpreis fester Standard 2500 94 194 134 2922

Finanzierung

Fremdkapital Beteiligte 0 0

Eigenkapital – 800 – 800

Fremdkapital Bank, Finanzinstitut – 1700 0 0 0 – 1700

Amortisation 5 Jahre – 340 – 340 – 340 – 340 – 340 – 1700

Zinssatz 2,00% 2,00% 2,00% 2,00% 2,00% 2,00%

bezahlter Zins – 34 – 27 – 20 – 14 – 7 – 102

Total Kapitaldienst – 374 – 367 – 360 – 354 – 347 – 1802

Earn-Out-Zahlungen 0 – 94 – 194 – 134 0 – 422

Total Kapitaldienst und Earn-Out – 374 – 461 – 554 – 488 – 347 – 2224

Akquisitionsholding

Reingewinne operative A AG 500 650 500 718 550 2918

Beteiligungsquote A AG 100% 100% 100% 100% 100% 100%

relevanter steuerbarer Reingewinn 500 650 500 718 550 2918

Über-/Unterdeckung 126 189 – 54 230 203 694

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6.2.4 Earn-Out-Methode und indirekte Teilliquidation

Die indirekte Teilliquidation gilt gleichermassen für die Earn-Out-Methode. Es kann deshalb auf die detaillierten Ausführungen zur indirekten Teilliquidation bei Meier-Mazzucato verwiesen werden.68

In Abbildung 8 wird lediglich anhand des in Punkt 2 aufgeführten Fallbeispiels aufgezeigt, wie eine Kontrolle des Earn-Out hinsichtlich der indirekten Teilliquidation aussehen könnte.

7. Rechtliche Grundlagen und vertragliche Gestaltungsmöglich-keiten

Bei der entgeltlichen Unternehmensnachfolge bei kleinen und mittleren Unternehmen geht es grundsätzlich darum, dass Übergeber und Übernehmer sich mittels eines Unternehmens-nachfolgevertrags69 über den Gegenstand des Unternehmens oder bestimmter Teile davon und dessen finanziellen Wert als Preis dafür – zumindest methodisch70 – einigen sowie der Übergeber das Unternehmen oder bestimmte Teile davon bzw. die Beteiligungsrechte daran an den Übernehmer übergibt und dieser dem Übergeber dafür den Unternehmenspreis bezahlt.71 Betriebs- und finanzwirtschaftlich handelt es sich bei der entgeltlichen Unterneh-mensnachfolge um eine Desinvestition beim Übergeber und eine Investition beim Überneh-mer.72, 73 Mit der Unternehmensnachfolge über-gibt der Übergeber das Unternehmen oder bestimmte Teile davon führungs- und kapital-mässig an den Übernehmer.74

Art und Inhalt des Unternehmensnachfolgever-trags steht dabei grundsätzlich in Abhängigkeit zur Rechtsform des übertragenen Unterneh-mens bzw. der Beteiligungsrechte daran und den in diesem Zusammenhang und ggf. dar-über hinaus geregelten Vertragspunkten.75

Neben den bereits in Punkt 2, Ziff. 5 festgeleg-ten aufgezeigten Vertragsinhalten seien hier einige weitere vertragliche Aspekte für die Earn-Out-Methode erörtert:• Bestimmung des Erfolgsindikators;• Berücksichtigung handelsrechtlicher oder

betrieblich-objektiver Finanzdaten;• Stelle, welche die jährlichen Finanzdaten hin-

sichtlich des Earn-Out überprüft und die ent-sprechende Earn-Out-Berechnung vornimmt;

• Zahlungstermine und Sicherheiten.

8. Fazit

Die Earn-Out Methode ist eine interessante Vor-gehensweise sowohl bei Bewertungs- als auch bei Finanzierungsschwierigkeiten in der Unter-

nehmensnachfolge. Mit einem Earn-Out können divergente Kaufpreisvorstellungen zweier Partei-en überwunden werden, und durch den Zah-lungsaufschub entstehen wesentliche Finanzie-rungsvorteile für den Übernehmer. Darüber hinaus fördert die Earn-Out-Methode infolge beidseitiger Erfolgsbeteiligung eine möglichst gute Übergabe immaterieller Vermögenswerte wie Know-how, Betriebsorganisation, Humanka-pital oder Beziehungsnetzwerk. Manipulations-risiken können durch eine gute Vertragsbasis und bedachte Wahl des Erfolgsindikators weit-gehend abgebaut werden. Vielfach bleibt auf-grund der aufgeschobenen Kaufpreiszahlungen ein gewisses Zahlungsrisiko beim Übergeber. Wenn es sich aber lediglich um eine Korrektur-zahlung handelt, ist das Risiko als begrenzt zu betrachten. Für die beiden Parteien entstehen bei einem Earn-Out sowohl beim Share als auch bei Asset Deal keine steuerlichen Nachteile.Die Anwendung der Earn-Out-Methode weist je nach Fall eine erhöhte Komplexität auf und ist mit einem gewissen Mehraufwand verbunden, sodass das Aufwand- Nutzen-Verhältnis fallspe-zifisch zu beurteilen ist. Die Earn-Out-Methode zeigt demgegenüber gerade bei Bewertungs-differenzen und Finanzierungsschwierigkeiten erhebliche Vorteile und führt bei korrekter und fairer Anwendung zu einer Win-win-Situation für alle Beteiligten. n

1 U.V. Labbé, Earn-Out-Ansatz als Option zur preislichen Gestaltung von Unternehmenstransaktionen, Finanz Betrieb [FB] 2/2004, S. 117, oder Weiser, Die Earnout-Methode zur Überwindung divergierender Wertein-schätzungen im Rahmen von M & A-Transaktionen, M & A Review 12/2004, S. 512.

2 Weiser, die Earn-Out-Methode zur Überwindung diver-gierender Werteinschätzungen im Rahmen von M & A Transaktionen, M & A Review 12/2004, S. 512 f. Eine andere Möglichkeit wäre der mehrstufige Unterneh-mensverkauf bzw. die sukzessive Unternehmensnach-folge, siehe dazu auch Meier-Mazzucato, Entgeltliche Unternehmensnachfolge von KMU mit Schwerpunkt steuerliche Aspekte, Bern 2009, S. 269.

3 Aus Platzgründen und für eine bessere Übersicht wer-den lediglich die für das Fallbeispiel relevanten Daten aufgezeigt. Die Unternehmensbewertung ist nicht The-ma dieses Beitrages; siehe dazu z.B. Meier-Mazzuca-to / Montandon, Aspekte der Unternehmensnachfolge und Unternehmensbewertung, 3-teilige Serie TREX 3, 4, 6/2013.

4 Ricklin, Unternehmensbewertung und Earn-Out-Ver-einbarungen bei KMU, BA ZHAW 2014, S. 45 ff.

5 Labbé, Earn-Out-Ansatz als Option zur preislichen Gestaltung von Unternehmenstransaktionen, FB 2/2004, S. 120 f.

6 Hilgard, Earn-Out-Klauseln beim Unternehmenskauf, BB 48/2010, S. 2915. Siehe zur Rückzahlung auch Punkt 6.1.3 und 6.2.2 mit Beispielen.

7 Meuli, Earn-Out-Methode als Instrument der Preisge-staltung bei Unternehmensverkäufen, Zürich 1996, S. 65.

8 Baums, Ergebnisabhängige Preisvereinbarungen in Unternehmenskaufverträgen («earn-outs»), DB 25/1993.

9 Caps: Grenzen, welche eine maximale Earn-Out-Zah-lung festlegen, um grosse Kaufpreisschwankungen auszugliedern. Siehe auch Ihlau / Gödecke, Earn-Out-Klauseln als Instrument für die erfolgreiche Umsetzung von Unternehmenstransaktionen, BB 12/2010, S. 688.

10 U.V. Ihlau / Gödecke, Earn-Out-Klauseln als Instrument für die erfolgreiche Umsetzung von Unterneh-menstransaktionen, BB 12/2010, S. 688.

11 U.V. Halter et al., Erfolgreiche Unternehmensnachfol-ge – Studie mit KMU-Unternehmen zu emotionalen und finanziellen Aspekten, Credit-Suisse 2009, S. 19, oder Meier-Mazzucato, Entgeltliche Unternehmens-nachfolge von KMU mit Schwerpunkt steuerliche Aspekte, Bern 2009, S. 279.

12 Hilgard, Earn-Out-Klauseln beim Unternehmenskauf, BB 48/2010, S. 2913.

13 Meuli, Earn-Out-Methode als Instrument der Preisge-staltung bei Unternehmensverkäufen, Zürich 1996, S. 81, oder Weiser, die Earn-Out-Methode zur Über-windung divergierender Werteinschätzungen im Rah-men von M & A-Transaktionen, M & A Review 12/2004, S. 516.

14 Siehe auch Hilgard, Earn-Out-Klauseln beim Unterneh-menskauf, BB 48/2010, S. 2913, oder Weiser, die Earn-Out-Methode zur Überwindung divergierender Werteinschätzungen im Rahmen von M & A-Trans-aktionen, M & A Review 12/2004, S. 516.

15 Labbé, Earn-Out-Ansatz als Option zur preislichen Gestaltung von Unternehmenstransaktionen, FB 2/2004, S. 117, oder Hilgard, Earn-Out-Klauseln beim Unternehmenskauf, BB 48/2010, S. 2913.

16 Z.B. Ewelet-Knauer / Knauer / Pex, Ausgestaltung und Einsatzbereiche von Earn-Outs in Unternehmenskauf-verträgen, zfbf 63/2011, S. 383 – 394.

17 Ricklin, Unternehmensbewertung und Earn-Out-Ver-einbarungen bei KMU, BA ZHAW 2014, S. 55 ff.

18 Ihlau / Gödecke, Earn-Out-Klauseln als Instrument für die erfolgreiche Umsetzung von Unternehmenstrans-aktionen, BB 12/2010, S. 688; Piehler, Kontraktgestal-tung bei M & A-Transaktionen, Wiesbaden 2007, S. 206.

19 Siehe auch Hilgard, Earn-Out-Klauseln beim Unterneh-menskauf, BB 48/2010, S. 2914.

20 Siehe auch Baums, Ergebnisabhängige Preisvereinba-rungen in Unternehmenskaufverträgen («earn-outs»), DB 25/1993.

21 Ihlau / Gödecke, Earn-Out-Klauseln als Instrument für die erfolgreiche Umsetzung von Unternehmenstrans-aktionen, BB 12/2010, S. 698.

22 Weiser, Die Earnout-Methode zur Überwindung diver-gierender Werteinschätzungen im Rahmen von M & A-Transaktionen, M & A Review 12/2004, S. 516.

23 Weiser, Die Earnout-Methode zur Überwindung diver-gierender Werteinschätzungen im Rahmen von M & A-Transaktionen, M & A Review 12/2004, S. 516, und Piehler, Kontraktgestaltung bei M & A-Transaktio-nen, Wiesbaden 2007, S. 212.

24 Bruski, Kaufpreisbemessung und Kaufpreisanpassung im Unternehmenskaufvertrag, BB Beilage 17, 30/2005, S. 28.

25 Piehler, Kontraktgestaltung bei M & A-Transaktionen, Wiesbaden 2007, S. 215.

26 Piehler, Kontraktgestaltung bei M & A-Transaktionen, Wiesbaden 2007, S. 216.

27 Meier-Mazzucato, Kapitel 3.2.3 f.28 Siehe zur Earn-Out-Methode im Detail Meier-Mazzucato,

Kapitel 8.13.2. und Kapitel 15.1.1.29 Siehe im Detail Meier-Mazzucato, Kapitel 18.30 Siehe zur Ermittlung des Kapitalgewinns im Detail Meier-

Mazzucato, Kapitel 18.3.1.1.31 Siehe zur Zuordnung der Nachzahlung als Teil zur

Ermittlung des gesamten Kapitalgewinns aus selbstän-diger Erwerbstätigkeit Meier-Mazzucato, Kapitel 18.3.5.1.3.

32 Siehe dazu Meier-Mazzucato, Kapitel 18.3.1.2.33 Meier-Mazzucato, Kapitel 18.3.5.1.1. Verteilung der

Nachzahlung in den Einkommens- und den Grund-stückgewinnsteuerbereich und in welchem Verhältnis, sowie Kapitel 18.3.5.1.2. Steuerbarer Grundstück-gewinn.

34 Meier-Mazzucato, Kapitel 18.3.1.2. Zeitpunkt der Rea-lisierung von Kapital- bzw. Grundstückgewinn.

35 Meier-Mazzucato, Kapitel 18.3.5.1.3. Zeitpunkt der Realisierung von Kapitalgewinn und Grundstückge-winn.

36 Siehe für den Fall der Rückzahlung Meier-Mazzucato, Kapitel 18.3.5.1.

37 Siehe zum Realisationszeitpunkt des Teilkapital-gewinns Meier-Mazzucato, 18.3.5.1.3.

38 Siehe dazu im Detail Meier-Mazzucato, Kapitel 18.3.1.3.

39 Richner / Frei / Kaufmann, Kommentar DBG, Art. 25 N 8.

40 Die sog. verzögerte Liquidation besagt gemäss Duss / Greter / von Ah, S. 20, dass bei Aufgabe der akti-ven Geschäftstätigkeit die selbständige Erwerbstätigkeit

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des Unternehmers noch nicht endet, sondern erst mit Abschluss der Liquidation. Siehe auch Meier-Mazzuca-to, Kapitel 18.3.5.1.3 und FN 1597 m.w.H.

41 Blumenstein / Locher, S. 254; Höhn / Waldburger, Steu-errecht I, § 14 N 17 f.; Locher, DBG I, Art. 25 N 5; Rich-ner / Frei / Kaufmann, Kommentar DBG, Art. 25 N 3.

42 Z.B. Art. 211 DBG, Art. 67 Abs. 1 StHG, § 38 Abs. 1 StG AG, § 29 Abs. 1 StG ZH. Siehe hierzu im Detail Meier-Mazzucato, Kapitel 18.3.1.3.

43 Im Detail Meier-Mazzucato, Kapitel 18.3.5.1.1.44 Meier-Mazzucato, Kapitel 18 und Unterkapitel.45 Meier-Mazzucato, Kapitel 18.3.5.46 Im Detail Meier-Mazzucato, Kapitel 18.3.5.1.47 Siehe dazu Meier-Mazzucato, Abbildung 68 Teil- und

Gesamtkapitalgewinn bei der Earn-Out-Methode mit Nachzahlung bei der Unternehmensnachfolge von Einzelunternehmen.

48 Im Detail Meier-Mazzucato, Kapitel 20.4.1.2 und Kapitel 20.4.1.3 mit Unterkapiteln.

49 Z.B. Art. 16 Abs. 3 DBG, Art. 7 Abs. 4 Bst. b StHG, § 33 lit. i StG AG, § 16 Abs. 3 StG ZH.

50 Höhn / Waldburger, Steuerrecht I, § 14 N 22; Locher, DBG I, Art. 16 N 70 ff.; Klöti-Weber / Siegrist / Weber, Kommentar AG, Heuscher Dieter, § 33 N 16 f.; Rich-ner / Frei / Kaufmann, Kommentar DBG, Art. 16 N 149 ff.; Richner / Frei / Kaufmann / Meuter, Kommen-tar StG ZH, § 16 N 115 ff. BGE 122 II 446 (Wertschrif-tenhandel).

51 Im Detail Meier-Mazzucato, Kapitel 20.4.9 mit Unter-kapiteln und 20.4.10.

52 Vorbehalten ist u.a. auch der Mantelhandel, welcher in dieser Arbeit nicht weiter behandelt wird, da es sich dabei um die Veräusserung der Beteiligung an einer

faktisch liquidierten Gesellschaft und nicht um ein Unternehmen bzw. einen Betrieb handelt. Siehe u.v. Locher, DBG I, Art. 20 N 89 m.w.H.

53 Für den Geschäftsvermögensbereich einer natürlichen Person z.B. Art. 18 Abs. 2 DBG, Art. 8 Abs. 1 StHG, § 27 Abs. 2 StG AG, § 18 Abs. 2 StG ZH.

54 Für Vermögen eines Kapitalunternehmens z.B. Art. 58 Abs. 1 Bst. a und c DBG, Art. 24 Abs. 1 StHG, § 68 Abs. 1 lit. a und c StG AG, § 64 Abs. 1 Ziff. 1 und 3 StG ZH.

55 Für den Geschäftsvermögensbereich einer natürlichen Person: Höhn / Waldburger, Steuerrecht I, § 14 N 55 ff.; Klöti-Weber / Siegrist / Weber, Kommentar AG, Altorfer Jürg / von Ah Julia, § 27 N 72 ff.; Locher, DBG I, Art. 18 N 77 ff. und 81 ff.; Richner / Frei / Kaufmann, Kommen-tar DBG, Art. 18 N 54 ff.; Richner / Frei / Kaufmann / Meu-ter, Kommentar StG ZH, § 18 N 59 ff.

56 Siehe zum Ganzen Meier-Mazzucato, Kapitel 20.4.1.3.57 Locher, DBG I, Art. 16 N 71; Richner / Frei / Kaufmann,

Kommentar DBG, Art. 16 N 157. Siehe ferner im Detail Meier-Mazzucato, Kapitel 10.1.

58 RB 1987 Nr. 20 = StE 1988 B 24.4 Nr. 11.59 Wertvermehrende Aufwendungen bei Beteiligungen

sind z.B. Zuschüsse.60 Im Detail Meier-Mazzucato, Kapitel 10.1.61 Höhn / Waldburger, Steuerrecht I, § 18 N 42; Klöti-

Weber / Siegrist / Weber, Kommentar AG, Sramek Bar-bara, § 48 N 3 f.

62 Siehe analog Meier-Mazzucato, Kapitel 18.3.5.1.3 bei der entgeltlichen Unternehmensnachfolge von Einzel-unternehmen.

63 Meier-Mazzucato, Kapitel 20.4.1.5 vorne.64 Meier-Mazzucato, Kapitel 20.4.5.1 vorne.

65 Siehe dazu Meier-Mazzucato, Abbildung 68 Teil- und Gesamtkapitalgewinn bei der Earn-Out-Methode mit Rückzahlung bei der Unternehmensnachfolge von Ein-zelunternehmen.

66 Siehe im Detail Meier-Mazzucato, Kapitel 20.4.1.2 und fortfolgende Kapitel sowie Kapitel 20.4.1.4.

67 Meier-Mazzucato, Kapitel 18.3.5.2.68 Meier-Mazzucato, Kapitel 20.4.9.2 mit Unterkapiteln.69 Siehe zum Begriff Unternehmensnachfolgevertrag Meier-

Mazzucato, Kapitel 3.2.1. Vertragliche Erfassung der entgeltlichen Unternehmensnachfolge.

70 Zu denken ist hier z.B. an die Earn-out-Methode, bei der die methodische Bestimmung des Unternehmens-werts bzw. -preises im Zeitpunkt der Veräusserung des Unternehmens vom Übergeber an den Übernehmer feststeht, der definitive Unternehmenswert bzw. -preis hingegen erst einige Jahre nach der Veräusserung ermittelt wird. Siehe zum Ganzen Helbling, Unterneh-mensbewertung, S. 182 ff.; Volkart, Unternehmens-bewertung, S. 35.

71 Angelehnt an Art. 184 OR, woraus deutlich wird, dass es bei der entgeltlichen Unternehmensnachfolge im Kern um ein Kaufgeschäft geht.

72 Boemle / Stolz, S. 35, die im Zusammenhang mit der Desinvestition feststellen, dass die freigesetzten Mittel entweder für neue Investitionen oder zur Rückzahlung an die Kapitalgeber zur Verfügung stehen.

73 Bergamin, S. 20, der diesen Vorgang aus der Sicht des Verkäufers betrachtet.

74 Bergamin, S. 19 f.; Wiedmann, S. 53.75 Siehe hierzu ausführlich Meier-Mazzucato, Kapitel 3.2

mit Unterkapiteln und m.w.H.