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2 • 2016
Ein neues Jahr, ein neues Glück?
Abrechnungshinweiseder KV SachsenGesamtausgabeBeilage
Aufregung um Beilagein den KVS-Mitteilungen
Seiten 5 bis 9
Gute Nachricht für Mügeln
Seite 4
Das alte Jahr vergangen ist Das alte Jahr vergangen ist,das neue Jahr beginnt.Wir danken Gott zu dieser Frist.Wohl uns, dass wir noch sind!
Wir sehn aufs alte Jahr zurückund haben neuen Mut:Ein neues Jahr, ein neues Glück.Die Zeit ist immer gut.
Ein neues Jahr, ein neues Glück.Wir ziehen froh hinein.Und: Vorwärts, vorwärts, nie zurück!soll unsre Losung sein.
Heinrich Hoffmann von Fallersleben(1798-1874)
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Inhalt
Aufregung um Beilage in den KVS-Mitteilungen Dezember 2015 5
Schreiben der Anwaltskanzlei Seufert Rechtsanwälte an denVorstand der KV Sachsen vom 20. Januar 2016 6
Schreiben der KV Sachsen an den Vorstand des Universitäts- klinikums Carl Gustav Carus Dresden vom 25. Januar 2016 8
Rundschreiben der Krankenhausgesellschaft Sachsen an alle Krankenhausträger und Krankenhausleitungen vom 14. Januar 2016(hier Auszüge) 9
Forum
Stellenwert und Risikopotential von Begleittherapien bei Tumorpatienten – Information der BGST Dresden 11
KV-Wahlen 10
Ergebnis Rechnungsabschluss 2014 und Haushaltsvoranschlag 2016 10
In eigener Sache
KV-Impfsurveillance – unverzichtbare Datenquelle für Impfquoten 11Meinung
Noch Grippeimpfstoff im Kühlschrank? 12
Aktuelle Vergütungslisten der Heilmittel-Leistungen 13
Vordruckmuster 52 – Erstellung nur auf Antrag der Krankenkassen 13
Verordnung von Arznei-,Heil- und Hilfsmitteln
Gute Nachricht für Mügeln 4Berufs- undGesundheitspolitik
Editorial Ein neues Jahr, ein neues Glück? 3
KVS-Mitteilungen Heft 2/2016
Qualitätssicherung Schlafbasierte Atemstörungen: Daten, Fakten und das Positionspapier der Deutschen Gesellschaft für Kardiologie 16
Nachrichten GOÄ-Novelle auf den Weg gebracht – Sonderärztetag stimmt Entwurf zu 13
Arztsuche-App – In neuem Design und mit erweiterten Funktionenpräsentiert sich die aktualisierte BundesArztsuche-App der KBV 14
KBV-Broschüre unterstützt beim Abbau von Barrieren in der Praxis 14
Verschiedenes Information für Melder zur Neuregelung der Einzugsgebiete (EZG) und der Finanzierung der Regionalen Klinischen Krebsregister (RKKR) 16
Impressum 16
Die Bezirksgeschäfts-stellen informieren
KVS-Mitteilungen Heft 2/2016
Inhalt
Beilagen: Abrechnung von ärztlichen Leistungen für Asylbewerber
Abrechnungshinweise der KV Sachsen Gesamtausgabe Stand 01.01.2016
Anzeigenbeilage: Leipziger Gesundheitsnetz
Informationen In der Heftmitte zum Herausnehmen
Sicherstellung
Bekanntmachung des Landesausschusses derÄrzte und Krankenkassen im Freistaat Sachsen vom 27. Januar 2016 I
Fortbildung
Auschreibung und Abgabe von Vertragsarztsitzen XIII
Abrechnung Hinweise für die Abrechnung XVI
Personalia In Trauer um unsere Kollegen XVI
Schutzimpfungen
Fortbildungsangebote der KV Sachsen März und April 2016 IX
Aktualisierte Empfehlungen der Sächsischen Impfkommission VII
2
Zulassungs-beschränkungen
Diskriminierende Kündigung im Kleinbetrieb 18
Zwei Sachbücher zum Impfen 19
Neuer Masern-Flyer erhältlich 19
Recht
Buchvorstellung
Zur Lektüre empfohlen Prominente in Dresden … und ihre Geschichten 20
Ewig dein … Große Komponisten und ihre unsterblichen Geliebten 20
Das James Bond Archiv 20
Editorial
3KVS-Mitteilungen Heft 2/2016
Editorial
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
nachdem wir im Januar das Editorial aufein aktuelles Thema fokussiert haben,möchte ich jetzt im Weitwinkel auf dasnoch junge Jahr blicken. Zumindest dieschon „länger dienenden“ Kolleginnenund Kollegen werden den Optimismusdes Herrn von Fallersleben in dessen Ge-dicht „Das alte Jahr vergangen ist“ zu-mindest dann eher nicht teilen, wenn derJahresbeginn mit dem Wirksamwerdenlegislativer Maßgaben einhergeht. Zu ofthaben neue Gesetze zu einer für den Arztungünstigen Definition und Neuinterpre-tation von Rechten und Pflichten geführt,als dass es einen „froh ins Jahr hineinzie-hen würde“. Doch hat ein anderer Dichternamens Goethe festgestellt: „Wer sichden Gesetzen nicht fügen will, muss dieGegend verlassen, wo sie gelten.“ Eineechte Alternative dürfte dies für die meis-ten von uns „Niedergelassenen“ – nomenest omen – wohl eher nicht sein. Mankommt also nicht umhin, sich mit denneuen gesetzlichen Rahmenbedingungenvertraut zu machen. Relevant für den Ver-tragsarzt sind insbesondere das GKV-Ver-sorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG),das E-Health-Gesetz, das Antikorrupti-onsgesetz sowie teilweise das Kranken-hausstrukturgesetz. Ohne diese Gesetzeumfassend zu analysieren, seien hier einpaar wesentliche Neuerungen erwähnt:
Nach dem GKV-VSG waren bis zum23. Januar 2016 bundesweit Termin-servicestellen einzurichten. Hier habenwir Sachsen schon Erfahrungen gesam-melt, denn bei uns funktioniert eine sol-che Stelle bereits seit über einem Jahr rei-bungsarm. Die Inanspruchnahme vonKrankenhäusern konnte bisher hundert-prozentig vermieden werden.
Vor bestimmten planbaren Operationen,die vom Gemeinsamen Bundesausschuss(GBA) noch zu benennen sind, hat der Pa-tient das Recht eine Zweitmeinung ein-zuholen, welche aber außerbudgetär zuvergüten wäre .
Das Entlassmanagement nach Kran-kenhausbehandlung wurde neu gere-gelt. So können Krankenhausärzte beiEntlassung eines Patienten Arzneimittelin der kleinsten Packungsgröße verord-
nen und AU-Bescheinigungen für siebenTage poststationär ausstellen.
Viel diskutiert wird die Aufkaufregelungvon Praxen bei Überversorgung. Nichtzuletzt durch unser Intervenieren greiftdiese Soll-Vorschrift zwar erst ab einemVersorgungsgrad >140 Prozent. Zu einemVerzicht oder wenigstens einer paritäti-schen Finanzierungsregelung gemeinsammit den Kassen war der Gesetzgeber trotzvehementer Einforderung nicht zu bewe-gen. Gesundheitspolitisch ist diese Maß-gabe angesichts des Ärztemangels wider-sinnig. Praxisrelevant wird sie wegen derregelmäßigen Unentbehrlichkeit von Pra-xissitzen wohl eher nicht.
Das Krankenhausstrukturgesetz rich-tet sich primär an die Krankenhäuser.Aber die Notfallversorgung betreffend,sollen die KVen zu deren Sicherstellungentweder sogenannte Portalpraxen in oderan Krankenhäusern als erste Anlaufstelleeinrichten oder Notfallambulanzen derKrankenhäuser unmittelbar in den Not-dienst einbinden, wobei die Vergütungs-regelungen entsprechend angepasst wer-den sollen. Die Fehlentwicklung in Formeiner ausufernden Inanspruchnahme derNotfallambulanzen entsteht, da zu vieleNicht-Notfall-Patienten – oftmals aus Be-quemlichkeit – diesen Weg wählen. Undgerade diese wird durch die Neuregelungverstärkt. Eine sachgerecht steuerndeWirkung wird unserer Überzeugung nachnur dadurch zu erreichen sein, dass Pa-tienten bei Inanspruchnahme der Notfal-lambulanzen und des Bereitschaftsdien-stes eine Zuzahlung zu leisten haben.Diese Forderung konnten wir bereits inden Medien und bei der Politik platzieren.Sie wird Gegenstand unserer berufspoli-tischen Aktivitäten bleiben.
Das E-Health-Gesetz zielt darauf ab,Praxen, Krankenhäuser, Apotheken undweitere Akteure der Gesundheitsversor-gung besser miteinander zu vernetzenund den Informationsfluss zu befördern.Der legislative Maßnahmenkatalog er-streckt sich über die Entwicklung einesMedikationsplanes, die Kommunikationper elektronischem Arztbrief sowie dieImplementierung des kritisch gesehenenVersichertenstammdaten-Managements.
Gegenstand näherer Ausführungen wirdauch das noch nicht wirksame Antikor-ruptionsgesetz sein. Hintergrund diesesGesetzgebungsverfahrens ist die Ent-scheidung des Bundesgerichtshofes(BGH) aus dem Jahr 2012, in der das Ge-richt festgestellt hatte, dass Bestechungund Bestechlichkeit von Ärzten nicht ge-ahndet werden können, weil Vertragsärz-ten keine Amtsträgereigenschaft zu-kommt und sie auch nicht Beauftragte derKassen sind. Diese Strafbarkeitslückesoll damit geschlossen werden.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, trotzständiger und nicht immer erfreulicherÄnderungen unserer Arbeitsbedingungensollten wir versuchen, uns vom positivenDenken des Herrn von Fallersleben an-stecken zu lassen und optimistisch auf dasJahr 2016 blicken. In diesem Sinne undverbunden mit den besten Wünschen fürdas laufende Jahr verbleibe ich auch imNamen von Kollegen Heckemann
mit freundlichen kollegialen Grüßen
IhrClaus VogelStellvertretender Vorstandsvorsitzender
Ein neues Jahr, ein neues Glück?
Berufs- und Gesundheitspolitik
KVS-Mitteilungen Heft 2/20164
Das neue Jahr begann gut für die Mügel-ner Bürger: Die KV Sachen eröffnete einehausärztliche Eigenpraxis auf der Rosa-Luxemburg-Straße und stellte dafür denFacharzt für Innere Medizin ThomasKracht an.
Die hausärztliche Versorgung in dieserRegion ist schon seit längerem kritisch.Für den ehemaligen Landkreis Torgau-Oschatz, zu dem Mügeln zählte, wurdenAnfang 2005 durch den Landesausschusserstmals in Sachsen eine drohende haus-ärztliche Unterversorgung festgestelltund Fördermaßnahmen beschlossen. DieKV Sachsen wird sich auch künftig umdie Lösung punktueller Versorgungspro-bleme bemühen. Die Einrichtung einerEigenpraxis bleibt dabei eine temporäreLösung, das Ziel ist eine Übernahmedurch den jeweiligen Arzt.
Wenn das Schiff vom Stapel läuft, siehtman die Mühen des Schiffbaus nichtmehr: Die Praxis strahlt zur Eröffnung infrischen Farben und mit ihr die nun dortarbeiten und ihre Gäste.
Bis dahin war es ein langer Weg für dieKV aber auch für Thomas Kracht, dernach ärztlicher Tätigkeit in mehrerenBundesländern nun auch sein privatesGlück in Mügeln gefunden hat. Mitarbei-ter und Leitung der KV Sachsen, insbe-sondere der Bezirksgeschäftsstelle Leip-zig, inves tierten viel Zeit und Nerven von
ersten Ideen und Konzepten bis hin zuAusstattungsdetails. Ihnen sei auch andieser Stelle herzlich gedankt.
Der neue Arzt konnte berichten, dass ihmschon an den ersten Arbeitstagen viel Interesse entgegen gebracht wurde. Auchwährend der feierlichen Eröffnung be-gleiteten viele neugierige Blicke das Ge-schehen vom Parkplatz des benachbartenSupermarktes.
Dr. Klaus Heckemann wünschte demhausärztlichen Kollegen viel Erfolg: „Amliebsten wäre es mir, Sie würden die Praxis bald selbst übernehmen.“ Ange-sichts der Versorgungssituation in und umMügeln ist er sich sicher, dass sich ge-nügend Patienten einstellen werden.Auch Bürgermeister Johannes Eckefreute sich, dass eines seiner Wahlver-sprechen erfüllt wurde.
Die Anwesenheit von Rainer Striebel,Vorstandsvorsitzender der AOK PLUS,und Peter Voigt, dem Referatsleiter fürambulante Versorgung des Verbandes derErsatzkassen zeigte, dass es um gemein-same Interessen bei Lösungen vor Ort fürdie Patienten geht. Viele ortsansässigeFirmen halfen der KV, die alte Poli zei -station in eine schmucke und zweckmä-ßige Arztpraxis zu verwandeln.
– Öffentlichkeitsarbeit/im –
Berufs- und Gesundheitspolitik
Gute Nachricht für Mügeln
Zwei Hausärzte: Dr. Klaus Heckemann begrüßt Thomas Kracht
Zwei Mügelner: Bürgermeister Johannes Eckeüberreicht ein Geschenk der Stadt.
Zwei Vorstandsvorsitzende im Gespräch:Dr. Klaus Heckemann mit Rainer Striebel
Forum
5KVS-Mitteilungen Heft 2/2016
Auf o. g. Beilage, die im Ergebnis einesGespräches der KV Sachsen mit derKrankenhausgesellschaft Sachsen ent-stand, gab es in der Öffentlichkeit viel-fältige Reaktionen unterschiedlicher Art.Nachfolgend veröffentlichen wir ersteMeinungen und Standpunkte. Wir möch-ten dies fortsetzen. Ihre Meinungs-äußerung ist deshalb ausdrücklich er-wünscht. Sollten Sie schon einen dies-bezüglichen Brief oder eine E-Mail andie KV Sachsen geschickt haben undeine Veröffentlichung wünschen, bittenwir um Ihre Zustimmung.
– die Redaktion –
Medizinisch notwendige Einweisungensind selbstverständlich vorzunehmen
Die KV Sachsen hat mit der in denKVS-Mitteilungen 12/2015 beigelegtenInformation darauf hingewiesen, dass dieAnforderung von Einweisungsscheinen(Muster 2) durch Krankenhäuser von denVertragsärzten stets geprüft bzw. hinter-fragt werden muss.
Keineswegs wurden die Vertragsärzte da-hingehend informiert, dass Einweisungennunmehr generell unter Generalverdachtgestellt werden. Dass der Beileger teil-weise auf diese Weise interpretiert wurde,ist für die KV Sachsen nicht nachvoll-ziehbar. Dennoch soll im Folgenden nocheinmal der Hintergrund und Anlass dieserInformation verdeutlicht werden.
Bestimmte Krankenhäuser erbaten in derletzten Zeit regelmäßig von den ÄrztenEinweisungsscheine für einen vorstatio-nären Aufenthalt. Hierbei ist es auch zuAnforderungen für Untersuchungen/Be-handlungen gekommen, die regelhaft am-bulant durchführbar sind und in zumut-barer Entfernung zum Wohnort des Pa-tienten angeboten werden; sogar womög-lich von den (gleichen) Klinikärzten imRahmen ihrer Ermächtigung oder einerTätigkeit im vom Krankenhaus betriebe-nen MVZ.
Eine vorstationäre Maßnahme gemäߧ 115a SGB V dient dazu, die Erforder-lichkeit einer vollstationären Kranken-hausbehandlung zu klären oder die voll-stationäre Krankenhausbehandlung vor-
zubereiten. Dies bedeutet, dass bereits dernach § 115a SGB V einweisende Arzt einestationäre Maßnahme für erforderlichhält. Ob eine vollstationäre Krankenhaus-behandlung tatsächlich erforderlich ist,prüft gemäß § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB Vverantwortlich das Krankenhaus. Die vor-stationäre Behandlung ist auf längstensdrei Behandlungstage innerhalb von fünf Tagen vor Beginn der stationären Be-handlung begrenzt.
Kommt der Vertragsarzt dem Wunschnach einer Einweisung unkritisch nach,kann ihn das in einer späteren Wirtschaft-lichkeitsprüfung wieder einholen. Hiermüsste er dann die Notwendigkeit jederEinweisung substantiiert belegen. Gelingt
dies nicht, droht ein Regress. Mit demGKV-VSG und der Anpassung der Kran-kenhaus-Einweisungsrichtlinie wurde derGrundstein für eine intensivierte Über-prüfung von Einweisungen gelegt.
Der behandelnde Vertragsarzt hat die Notwendigkeit einer Einweisung in jedemFall individuell zu prüfen; unabhängig da-von, ob diese Anforderung ggf. auch vomPatienten selbst oder vom Klinikum anden Arzt herangetragen wurde. Eine allge-meinverbindliche Aussage, welche Be-handlungen/Untersuchungen zwingendambulant bzw. z. B. stationär erfolgenmüssen, kann es daher nicht geben.
– Verordnungs- und Prüfwesen/mae –
SGB V grundlegend geändert.
D
Dr. med. Claus VogelV Stellv. Vorstandsvorsitzenderd der KV Sachsen
Beilage KVS-Mitteilungen 12/2015
SGB V grundlegend geändert.
D
Dr. med. Claus VogelV Stellv. Vorstandsvorsitzenderd der KV Sachsen
Wichtige Information zur Verwendung des Musters 2 „Verordnung von Krankenhausbehandlung“ für ambulant durchzuführende Leistungen
SGB V grundlegend geändert.
D
Dr. med. Claus VogelV Stellv. Vorstandsvorsitzenderd der KV Sachsen
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
mit dem Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG) wird die Prüfung ärztlicher und ärztlich veranlasster Leistungen neu geregelt. Dazu wurden die § 106� SGB V grundlegend geändert.
Das Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 12 SGB V hat weiterhin oberste Priorität. Als ärztlich veranlasste Leistungen standen bislang fast ausschließlich Verordnungen von Arznei- und Verbandmitteln sowie Heilmitteln im Fokus von Wirtschaftlichkeitsprüfungen. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen künftig in allen Bereichen ärztlich veranlasster Leistungen Wirtschaftlichkeitsprüfungen erfolgen, so unter anderem auch für die Verordnung von Krankenhausbehandlung.
Um Sie vor einem möglichen Regress zu schützen, sehen wir es als unsere P� icht an, Sie dringend davor zu warnen, für ambulante Leistungen anstelle des Musters 6 „Überweisungsschein“ auf Wunsch von Krankenhausärzten bzw. Patienten das Muster 2 „Verordnung von Krankenhausbehandlung“ zu verwenden.
Da es hier außer im Ausnahmefall kein Argument gegen die Unwirtschaftlichkeit der veranlassten Leistung geben kann, sehen wir keine Möglichkeit, Sie bei der Abwehr von Regressforderungen erfolgreich zu unterstützen.
Dr. med. Klaus Heckemann Dr. med. Claus VogelVorstandsvorsitzender Stellv. Vorstandsvorsitzenderder KV Sachsen der KV Sachsen
SGB V grundlegend geändert.
D
Dr. med. Claus VogelV Stellv. Vorstandsvorsitzenderd der KV Sachsen
Forum
Aufregung um Beilage in den KVS-Mitteilungen Dezember 2015
Forum
KVS-Mitteilungen Heft 2/20166
Schreiben der Anwaltskanzlei Seufert Rechtsanwälte an denVorstand der KV Sachsen vom 20. Januar 2016
Universitätsklinikum Carl Gustav Carus wg.Beilage KVS-Mitteilung 12/2015(Verordnung Krankenhausbehandlung)Unser Zeichen: 12230-15/38/07(Bitte stets angeben!)
Sehr geehrter Herr Dr. Heckemann,sehr geehrter Herr Dr. Vogel,
in der oben bezeichneten Angelegenheit zeigen wir an, dass uns das Universitätsklinkum C. G. C. in Dresden mit der anwaltlichenVertretung beauftragt hat. Das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Bevollmächtigung wird anwaltlich versichert.
1. Den KVS-Mitteilungen 12/2015 war eine Beilage beigefügt, in der zunächst pauschal auf die Neuregelung der Prüfungsvor -gaben durch das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz hingewiesen und dann eine – in Fettdruck noch hervorgehobene – „War-nung“ an die niedergelassenen Ärzte ausgesprochen wird. Diese lautet konkret:
„Um Sie vor einem möglichen Regress zu schützen, sehen wir es als unsere Pflicht an, Sie dringend davor zu warnen, fürambulante Leistungen anstelle des Musters 6 „Überweisungsschein“ auf Wunsch von Krankenhausärzten bzw. Patientendas Muster 2 „Verordnung von Krankenhausbehandlung“ zu verwenden.“
Weiter führen Sie im letzten Absatz aus:
„Da es hier außer im Ausnahmefall kein Argument gegen die Unwirtschaftlichkeit der veranlassten Leistung geben kann,sehen wir keine Möglichkeit, Sie bei der Abwehr von Regressforderungen erfolgreich zu unterstützen.“
2. Dieses offizielle Schreiben hat – wie Ihnen zwischenzeitlich bekannt ist – zu erheblichen Irritationen bei den niedergelasse-nen Ärzten geführt, mit der Folge, dass diese keine oder kaum noch vor- und teilstationäre Krankenhauseinweisungen ausstel-len.
Ein objektiver Empfänger kann die Ausführungen in der Beilage aufgrund der konkreten Androhung von Regressen nur so ver-stehen, dass die KVS allgemein vor Verordnung warnen will.
Die Ausführungen suggerieren Änderungen und Verschärfungen bei den Vorgaben der Verordnungsmöglichkeiten von Kran-kenhausbehandlung, insbesondere von vor- und teilstationärer Behandlung, die nicht erfolgt sind.
Insbesondere der letzte Absatz Ihres Schreibens schürt aufgrund seiner Absolutheit eine Angst unter den niedergelassenen Ärzten, die zur Folge hat, dass aus Angst vor Regressen keine Verordnungen von Krankenhausbehandlungen für diese Berei-che von den niedergelassenen Ärzten ausgestellt werden.
Die niedergelassenen Ärzte werden unter Hinweis auf ansonsten drohende und angeblich nicht abwendbare Regresse aus-drücklich aufgefordert, Verordnungen von Krankenhausbehandlungen nicht mehr auszustellen und zwar unabhängig davon, obsie aus medizinischer Sicht erforderlich sind oder nicht.
Obwohl Ihnen all dies aufgrund massiver Proteste von Krankenhäusern in den letzten Tagen bekannt ist, sieht sich die KVSachsen trotz Kenntnis der Auswirkungen dieses Schreibens nicht Willens oder nicht in der Lage, umgehend eine erforderlicheKlarstellung vorzunehmen.
Die Leiterin der Patientenverwaltung des UKD, Frau Brückner, erhielt auf Ihren Anruf bei Herrn Rabe, Geschäftsstelle der KVSachsen in Dresden, am 7. Januar 2016 die Information, dass man „nochmal beraten werde“, es aber sicher „keine kurzfristigeLösung gebe“.
München, 20. Januar 2016
Ansprechpartner:RAin Dr. Anke Hübner
Tel: +49 / 089 / 29 [email protected]
12230-15 KVS AH
Forum
7KVS-Mitteilungen Heft 2/2016
Das ist ein Vorgehen, welches unsere Mandantin nicht bereit ist, hinzunehmen.
Gesetzlich Versicherte können nur bei Vorliegen einer Verordnung von Krankenhausbehandlung stationär behandelt werden. Zuden stationären Behandlungen gehören auch die vor- und die teilstationären Behandlungen. Auch für die vor- und die teilsta-tionäre Behandlung ist daher eine Verordnung erforderlich, die aber momentan von vielen niedergelassenen Ärzten aus Angstvor Regressen nicht ausgestellt wird. Für die Patienten, die einer stationären (auch teilstationären!) Behandlung bedürfen ist dasunzumutbar.
Zudem ist die Zusammenarbeit mit den niedergelassenen Ärzten aufgrund dieses Schreibens stark belastet.
Dem UKD drohen damit Erlösausfälle in einer momentan nicht bezifferbaren Höhe. Die Ausführungen in der Beilage stellendaher einen Eingriff in die Rechte unserer Mandantin dar.
3. Für die Verordnung von Krankenhausbehandlung gibt es konkrete rechtliche Vorgaben, die sich durch die Neuerungen in§§ 106 ff. SGB V durch das GKV-VSG nicht änderten. Es bedarf deshalb keiner „Warnung“.
Maßgeblich für die Rechtmäßigkeit einer Verordnung von Krankenhausbehandlung durch einen Vertragsarzt nach § 73 Abs. 2Nr. 7 SGB V ist ausschließlich die Frage, ob die stationäre Behandlung notwendig ist, § 39 SGB V. Bei der Verordnung sind vorallem die Vorgaben der Krankenhauseinweisungs-Richtlinie des G-BA zu beachten.
Solange diese Voraussetzungen erfüllt sind, mithin das Behandlungsziel zweckmäßig und ohne Nachteil für die Patientin oderden Patienten mit den Mitteln der ambulanten Versorgung nicht erreicht werden kann, ist eine Verordnung von Krankenhaus-behandlung nicht zur zulässig, sondern auch geboten.
Soweit Sie auf die Einführung des § 106b SGB V und die damit verbundene Neuregelung zur Wirtschaftlichkeitsprüfung vonVerordnungsverhalten des Vertragsarztes hinweisen wollen, ist Ihre „Warnung“ irreführend.
Erst ab 01.01.2017 soll eine entsprechend neue Prüfvereinbarung gelten, deren Inhalt bislang jedoch noch nicht einmal fest-steht. Eine Warnung vor deren Inhalt kann daher von vornherein nicht gemeint sein. Insofern gilt für sämtliche Verordnungenbis zum 31.12.2016 die bisherige Rechtslage bzgl. der Wirtschaftlichkeitsprüfung des Verordnungsverhaltens von Vertrags-ärzten nach der aktuellen Prüfvereinbarung der KVS.
Soweit Sie mit Ihren Ausführungen unterstellen, dass Vertragsärzten generell ein Regress drohe, wenn sie eine „Verordnungvon Krankenhausbehandlung ambulant durchzuführender Leistungen“ vornehmen – so die Überschrift Ihres Schreibens –ist dies mit Blick insbesondere auf vor- und nachstationären Behandlungen nach § 115a SGB V schlicht falsch.
Sie suggerieren damit, dass pauschal alle Leistungen, die auch ambulant durchgeführt werden können, unter keinem Gesichts-punkt Gegenstand einer Krankenhausverordnung sein können. Damit negieren Sie die gesetzlichen Bestimmungen und Voraus-setzungen, unter denen vor- und nachstationäre Leistungen im Krankenhaus erbracht werden können.
Allein ausschlaggebend ist die Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung, worunter auch die vor- und nachstationäre Behand-lung nach § 115a SGB V zählt. Das BSG (Urteil vom 17.09.2013, Az.: B 1 KR 67/12 R [Tz. 25]) hat ausdrücklich klar-gestellt,dass „die Möglichkeit, vor- und nachstationäre Leistungen auch ambulant zu erbringen, ihre Zuordnung zur stationärenVersorgung nicht ausschließt, sofern sie nach Art und Schwere der Erkrankung für die medizinische Versorgung des Versi-cherten im Krankenhaus erforderlich sind.“
Nach alledem sind die gesetzlichen Vorgaben einer Verordnung von Krankenhausbehandlung eindeutig und durch das GKV-VSG nicht berührt. Ihre „Warnung“ in der oben zitierten Beilage ist damit zu pauschal und in ihrem Wortlaut irreführend.
Vielmehr wird durch Ihr Rundschreiben eine Situation geschaffen, die Ärzte nachweislich davon abhält, in gebotenen Fällenvor- und teilstationäre Krankenhausbehandlung zu verordnen.
Dies ist ein unhaltbarer Zustand, der von vielen Seiten der KV Sachsen dargelegt wurde.
4. Wir haben Sie deshalb aufzufordern, die Ausführungen in der Beilage unverzüglich, d. h. bis spätestens 29. Januar 2016gegenüber allen niedergelassenen Ärzten zu korrigieren und klarzustellen, dass
Forum
KVS-Mitteilungen Heft 2/20168
● wie bisher die Verordnung von stationärer, insbesondere vor- und teilstationärer Krankenhausbehandlung zuläs-sig ist (selbstverständlich unter Beachtung der rechtlichen Rahmenbedingungen).
● die Neuregelungen der §§ 106ff. lediglich die Wirtschaftlichkeitsprüfung betrifft und die Prüfvereinbarung gem.§ 106b SGB V für das Verordnungsverhalten von Vertragsärzten erst noch erstellt werden muss und nur für Ver-ordnungen ab dem 01.01.2017 gilt.
Wir fordern Sie darüber hinaus auf, Ausführungen wie sie in der Beilage getätigt wurden sowie vergleichbare Warnun-gen mit entsprechendem Inhalt zu unterlassen und soweit bereits elektronisch veröffentlicht, diese zu löschen.
Sollten Sie dem nicht nachkommen, sind wir beauftragt alle rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, insbesondere einen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch mit entsprechendem Klarstellungsverlangen geltend zu machen sowie bereitsjetzt mögliche Schadenersatzforderungen zu prüfen.
Mit freundlicher EmpfehlungSEUFERT RECHTSANWÄLTE
Dr. Anke HübnerRechtsanwältinFachanwältin für Medizinrecht
Eine ähnlich lautende Stellungnahme mit Datum 21. Januar 2016 erreichte uns vom Universitätsklinikum Leipzig.
– die Redaktion –
Ihre Reaktion auf unsere Information zur Verwendung des Musters 2 „Verordnung von Krankenhausbehandlung“ für ambulant durchzuführende Leistungen in unseren KVS-Mitteilungen
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir dürfen hiermit unser Wohlgefallen über das Rundschreiben der Krankenhausgesellschaft Sachsen Mitteilung Nr. 32/2016 „Ver-ordnung von Krankenhausbehandlung – hier Beilage KVS-Mitteilung Nr. 12/2015“, welches vermutlich zwischenzeitlich in IhremHaus einer hoffentlich erfolgreichen inhaltlich-intellektuellen Erfassung und Auswertung zugeführt wurde, insofern kundtun, alsdass wir entgegen Ihrer Verlautbarung oder der Ihrer Anwälte keine wesentliche Diskrepanz zwischen dem Inhalt und der Intentionunserer Mitteilung und der Interpretation der Krankenhausgesellschaft erkennen können. Unser Frohmut resultiert auch daraus, dasses der Krankenhausgesellschaft scheinbar unschwer gelungen ist, auf dem Boden der Sachlichkeit zu verbleiben, wobei nicht aus-geschlossen ist, dass Sachkunde diesen Tonfall und die Wahrung kollegialer Umgangs- bzw. Kommunikationsformen erleichtert hat.Wir bringen hiermit zugleich unsere Zuversicht zum Ausdruck, dass die Mitteilung Nr. 32/2016 Ihnen auch diesbezüglich als grund-sätzliche Orientierungshilfe dienen und über diesen Einzelfall hinaus zum Vorbild gereichen wird. In dieser Hoffnung und der aufein zukünftiges Ausbleiben weiterer Querelen diese Sache betreffend verbleiben wir
mit freundlichen Grüßen
Dr. med. Klaus Heckemann Dr. med. Claus VogelVorstandsvorsitzender Stellv. Vorstandsvorsitzender
Schreiben der KV Sachsen an den Vorstand des Universitätsklinikums Carl Gustav Carus Dresden vom 25. Januar 2016
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9KVS-Mitteilungen Heft 2/2016
Mitteilung Nr. 32/2016
Verordnung von Krankenhausbehandlunghier Beilage KVS-Mitteilung Nr. 12/2015
Schreiben der KVS
Die KVS hatte in einer Beilage zur KVS-Mitteilung Nr. 12/2015 (Anlage 1) davor gewarnt, für ambulante Leistungen anstelle des Musters 6 „Überweisungsschein“ auf Wunsch von Krankenhausärzten bzw. Patienten das Muster 2 „Ver -ordnungen von Krankenhausbehandlung“ zu verwenden. Dieses KVS-Schreiben führte bei niedergelassenen Vertrags-ärzten zu Missverständnissen. So äußerten Vertragsärzte die Auffassung, dass sie nunmehr keine Verordnungen von Krankenhausbehandlung ausstellen dürfen, die eine vorstationäre oder teilstationäre Krankenhausleistung auslösen. Wiedem Text des KVS-Schreibens zu entnehmen ist, enthält es im Hinblick auf solche Behauptungen keinerlei Aussagen. EinAusschluss von vor- und teilstationären Leistungen bei Verordnungen von Krankenhausbehandlungen war nach Aussageder KVS-Geschäftsstelle mit dem Schreiben nicht intendiert.
Krankenhauseinweisungs-Richtlinie
Für die „Verordnung von Krankenhausbehandlung“ gilt weiterhin uneingeschränkt die Richtlinie über die Verordnung vonKrankenhausbehandlung (Krankenhauseinweisungs-Richtlinie/KE-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA)vom 22. Januar 2015 (Anlage 2).
Mit KGS-Mitteilungen Nr. 179/2015 und Nr. 380/2015 hatten wir über diese Richtlinie informiert. In § 2 KE-RL ist dieKrankenhausbehandlung entsprechend § 39 Abs. 1 SGB V definiert. Die Verordnung von Krankenhausbehandlung umfasstselbstverständlich vor- und nachstationäre, teilstationäre sowie vollstationäre Krankenhausleistungen. Dies ist auch dieRechtsauffassung der KVS.
Rechtsprechung des BSG
Hinsichtlich vorstationärer Leistungen weisen wir auf die Rechtsprechnung des Bundessozialgerichts (BSG) hin, über diewir zuletzt mit KGS-Mitteilung Nr. 21/2016 berichteten. Das BSG hatte mit Urteil vom 17.11.2015 (B 1 KR 30/14 R)nochmals klargestellt, dass eine vorstationäre Behandlung regelmäßig nicht erforderlich sei, wenn stattdessen vertragsärzt-liche Versorgung ausreiche. Das Krankenhaus, dem ein Versicherter zur stationären Behandlung überwiesen werde, habedie objektive Erforderlichkeit der Krankenhausbehandlung allein nach medizinischen Erfordernissen zu prüfen. Das Ge-richt habe dabei von dem im Behandlungszeitpunkt objektiv verfügbaren Wissens- und Kenntnisstand des verantwortlichenKrankenhausarztes auszugehen. Habe das Krankenhaus schon bei bloßer Durchsicht der übersandten Patientenunterlagen,der Verordnung von Krankenhausbehandlung und einer orientierenden Befragung der Versicherten erkennen können, dasseine vorstationäre Krankenhausbehandlung nicht geboten war, könne sie keine vorstationäre Vergütung beanspruchen.
Keine Verordnung ambulanter Leistungen möglich
Gemäß § 115a Abs. 1 Nr. 1 SGB V kann das Krankenhaus bei Verordnung von Krankenhausbehandlung Versicherte in medizinisch geeigneten Fällen behandeln, um die Erforderlichkeit einer vollstationären Krankenhausbehandlung zu klärenoder die vollstationäre Krankenhausbehandlung vorzubereiten (Definition: vorstationäre Behandlung). Eine ambulante Behandlung aus anderen Gründen stellt keine vorstationäre Behandlung dar und ist daher nicht von § 115a SGB V gedeckt.Somit ist es zutreffend, wenn die KVS darauf hinweist, dass die „Verordnung von Krankenhausbehandlung“ nicht zurÜberweisung einer ambulanten Leistung verwendet weden kann, die originär im vertragsärztlichen Bereich anzusiedeln ist.
Zulässige Verordnung vorstationärer und teilstationärer Krankenhausbehandlung
Voraussetzung für eine vorstationäre Behandlung im Krankenhaus ist nach Rechtsprechung des BSG (Urteil vom14.10.2014, Az.: B1 KR 28/13 R) die Verordnung von Krankenhausbehandlung durch einen Vertragsarzt. Das Erfordernisdieser Verordnung begründet auch rechtlich die Einordnung der vorstationären Behandlung als Bestandteil der Kranken-hausbehandlung. Gleiches gilt für die teilstatioäre Behandlung. Das Schreiben der KVS enthält keine Einschränkung desVerordnungsverhaltens der Vertragsärzte, sondern weist nur deklaratorisch darauf hin, dass eine rein ambulante, von einemVertragsarzt durchzuführende Leistung, nicht von der „Verordnung von Krankenhausbedingungen“ umfasst ist.
Rundschreiben der Krankenhausgesellschaft Sachsen an alle Kranken-hausträger und Krankenhausleitungen vom 14. Januar 2016 (hier Auszüge)
In eigener Sache
KVS-Mitteilungen Heft 2/201610
In eigener Sache
KV-WahlenZum 31. Dezember 2016 endet die Amtszeit der 6. Vertreterversammlung. Für die deshalb in diesem Jahr anstehende Wahl zur7. Vertreterversammlung wird zur Gewährleistung eines reibungslosen Ablaufs der Wahl um Überprüfung gebeten, ob denBezirksgeschäftsstellen Ihre aktuelle Adresse (Privatanschrift), welche für den Versand der Wahlunterlagen zwingend be-nötigt wird, bekannt ist. Sofern sich hier Veränderungen ergeben haben, welche der KV Sachsen noch nicht gemeldet wurden,werden Sie gebeten, diese zeitnah schriftlich oder per E-Mail ([email protected]) zu übermitteln.
–W. Zwingmann, Wahlleiter –
Ergebnis Rechnungsabschluss 2014 und Haushaltsvoranschlag 2016
In der Vertreterversammlung am 11. November 2015 wurde den Vertretern der Rechnungsabschluss 2014 und der Haushalt2016 vorgestellt. Nachfolgend eine ausführliche Darstellung:
Mittelverwendung 2014 in TEUR
Die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen wurde durch den Revisor der KV Sachsen geprüft und dem Rechnungsabschluss 2014ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt. Die geplanten Kosten konnten um 1.743,4 TEUR unterboten werden. Die ge-planten Erträge wurden um 209,7 TEUR überschritten. Im Gesamtergebnis ergaben sich 2.936,8 TEUR Mehraufwendungen. Diesewurden dem Vermögen entnommen.
Beschluss zum Haushalt 2016Der Vorsitzende des Finanzausschusses, Herr Dr. med. Wolfgang Klemm stellte den vom Vorstand der KV Sachsen aufgestelltenund vom Finanzausschuss beratenen Ansatz zum Verwaltungshaushalt 2016 vor. Er ist in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen.Die veranschlagte Haushaltssumme beträgt 58.872 TEUR. Die Verwaltungskostensätze bleiben unverändert für PC- 2,4 % und fürOnline-Abrechner 2,05 %.
Der vorgelegte Haushaltsentwurf 2016 wurde von der Vertreterversammlung beschlossen.
Eckkennziffern der Haushaltsrechnung 2016 in TEUR
Aufwendungen
Personalaufwand 39.271Selbstverwaltung 946Gem. Selbstverwaltung 1.313Sachaufwand 8.294Abschreibungen 3.341Organisat. Aufwendungen 5.707
Summe Aufwendungen 58.872
Investitionen
Software 1.527Grundstücke und Gebäude 20Betriebs- undGeschäftsausstattung 1.653
Gesamt 3.200
Erträge
Verwaltungskostenumlage 41.270Erstattungen vonVertragspartnern 285Auftragsleistungen 180Kapitalerträge 1.800Sonstige 1.067
Entnahme Vermögen/Rücklagen 14.270Summe Erträge 58.872
Gesamtaufwendungen 48.618davon:Personalaufwand 3.271Sachaufwand 6.193Organisat. Aufwendungen 5.030
Investitionen 1.216
Anzahl Mitarbeiter 499
Gesamterträge 45.681davon:Verwaltungskostenumlage 41.302Entnahme Vermögen 2.936
Verwaltungskostensätze:
Onlineabrechner 2,05 %Datenträgerabrechner 2,4 %
Das Personal für das Kerngeschäft der KV Sachsen beträgt 500 Mitarbeiter bzw. 476 Vollbeschäftigungseinheiten.
– Buchhaltung/hö –
Zulassungsbeschränkungen Informationen zum Herausnehmen
IKVS-Mitteilungen Heft 2/2016
Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen im Freistaat Sachsentrifft gemäß § 103 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) –Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. De-zember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 4 des Ge-setzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2424) geändert worden ist, fol-gende Feststellungen:
1. Für die mit „Ü“ gekennzeichneten Arztgruppen besteht in den in denAnlagen 1–4 ausgewiesenen Planungsbereichen eine ärztliche Über-versorgung.
Die Feststellung von Überversorgung steht gem. § 90 Abs. 6 SGB Vunter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch die für die Sozialversicherung zuständige oberste Landesbehörde.
Gemäß § 16 b der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV)in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnr. 8230-25 veröffent-lichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnungvom 24. Oktober 2015 (BGBl. I S.1789) geändert worden ist, und unter Berücksichtigung der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesaus-schusses über die Bedarfsplanung sowie die Maßstäbe zur Feststellungvon Überversorgung und Unterversorgung in der vertragsärztlichenVersorgung (Bedarfsplanungs-Richtlinie) vom 20. Dezember 2012(BAnz. AT vom 31. Dezember 2012 B7), zuletzt geändert durch Be-schluss vom 20. August 2015 (BAnz. AT vom 16. Dezember 2015 B3)werden für die überversorgten Planungsbereiche mit verbindlicherWirkung für die Zulassungsausschüsse nach Maßgabe des § 103 Abs.2 SGB V Zulassungsbeschränkungen angeordnet.
2. Für die mit einer "Zahlenangabe" versehenen Arztgruppen erfolgt inden in den Anlagen 1 - 4 ausgewiesenen Planungsbereichen entspre-chend § 26 der Bedarfsplanungs-Richtlinie die Aufhebung einer vor-mals wegen Überversorgung angeordneten Zulassungsbeschränkung.Über Anträge für diese Stelle(n) wird gemäß § 26 der Bedarfs-planungs-Richtlinie entschieden. Potentielle Bewerber haben inner-halb von acht Wochen nach Veröffentlichung im Internet* (www.kvsachsen.de) ihre Anträge beim zuständigen Zulassungsausschussabzugeben und die hierfür erforderlichen Unterlagen gemäß § 18Ärzte-ZV beizubringen. Der Zulassungsausschuss berücksichtigt beidem Auswahlverfahren nur die nach der Bekanntmachung fristgerechtund vollständig abgegebenen Anträge. Unter mehreren Bewerbern ent-scheidet der Zulassungsausschuss nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Kriterien gem. § 26 Abs. 4 Nr. 3 Bedarfs-planungs-Richtlinie. Entsprechend der Zahlenangabe sind Neuzulas-sungen bzw. -anstellungen möglich.
Die Zahl gibt die möglichen Zulassungen bzw. Anstellungen an, bis fürdie Arztgruppe erneut Überversorgung eingetreten ist. Dabei könnenunterschiedliche Fallkonstellationen auftreten.
Fallkonstellationen (FK):
FK a) Durch diese Anordnung neu zur Verfügung stehendeStelle(n) aufgrund partieller Öffnung. Diese Stelle(n)wird/werden in Anspruch genommen durch Ärzte mit Zu-lassung gemäß § 101 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 101 Abs. 3 SGBV (Job-sharing-Zulassung) bzw. Anstellung gemäß § 101Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. § 101 Abs. 3a SGB V (Angestellte-Ärzte-Richtlinie) bzw. durch Angestellte mit Leistungsbe-grenzung.
FK b) Stelle(n), für die Anträge aufgrund früherer Anordnungeneingegangen sind, durch den zuständigen Zulassungsaus-schuss aber bis zum Stichtag des Arztbestandes noch keineEntscheidung erfolgt ist.
FK d) Durch diese oder frühere Anordnung zur Verfügung ste-hende Stelle(n) aufgrund partieller Öffnung durch Anwen-dung des Demografiefaktors. Über Anträge für dieseStelle(n) wird gemäß § 26 der Bedarfsplanungs-Richtlinieentschieden. Potentielle Bewerber haben innerhalb vonacht Wochen nach Veröffentlichung im Internet* (www.kvsachsen.de) ihre Anträge beim zuständigen Zulassungs-ausschuss abzugeben und die hierfür erforderlichen Unter-lagen gemäß § 18 Ärzte-ZV beizubringen. Der Zulassungs-ausschuss berücksichtigt bei dem Auswahlverfahren nur dienach der Bekanntmachung fristgerecht und vollständig ab-gegebenen Anträge. Unter mehreren Bewerbern entscheidetder Zulassungsausschuss nach pflichtgemäßem Ermessenunter Berücksichtigung der Kriterien gem. § 26 Abs. 4 Nr. 3Bedarfsplanungs-Richtlinie.Bei der Besetzung dieser Stelle(n) sollen die Zulassungs-ausschüsse gemäß § 9 Abs. 8 Bedarfsplanungs-Richtlinie ingeeigneten Fällen darauf hinwirken, dass möglichst solcheBewerber Berücksichtigung finden, die zusätzlich zu ihremFachgebiet über eine gerontologisch/geriatrische Qualifika-tion verfügen.
FKda) Durch diese Anordnung neu zur Verfügung stehendeStelle(n) aufgrund partieller Öffnung durch Anwendung desDemografiefaktors. Diese Stelle(n) wird/werden in An-spruch genommen durch Ärzte mit Zulassung gemäß § 101Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 101 Abs. 3 SGB V (Job-sharing-Zu-lassung) bzw. Anstellung gemäß § 101 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m.§ 101 Abs. 3a SGB V (Angestellte-Ärzte-Richtlinie) bzw.durch Angestellte mit Leistungsbegrenzung.
FKdb) Stelle(n), für die Anträge nach FK d) aufgrund früherer An-ordnungen eingegangen sind, durch den zuständigen Zulas-sungsausschuss aber bis zum Stichtag des Arztbestandesnoch keine Entscheidung erfolgt ist.
Die Feststellung der Aufhebung von Zulassungsbeschränkungensteht gem. § 90 Abs. 6 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbean-standung durch die für die Sozialversicherung zuständige obersteLandesbehörde.
3. In Planungsbereichen, für die gemäß Nr. 1 Überversorgung festgestelltist, bestehen in den in Anlage 5 ausgewiesenen Bezugsregionen undArztgruppen zusätzliche Zulassungsmöglichkeiten in Höhe des fest-gestellten lokalen Versorgungsbedarfs.
Über Anträge für diese Stelle(n) wird gemäß § 26 der Bedarfsplanungs-Richtlinie entschieden. Potentielle Bewerber haben innerhalb von achtWochen nach Veröffentlichung im Internet* (www.kvsachsen.de)ihre Anträge beim zuständigen Zulassungsausschuss abzugeben und diehierfür erforderlichen Unterlagen gemäß § 18 Ärzte-ZV beizubringen.Der Zulassungsausschuss berücksichtigt bei dem Auswahlverfahren nurdie nach der Bekanntmachung fristgerecht und vollständig abgegebenenAnträge. Unter mehreren Bewerbern entscheidet der Zulassungsaus-schuss nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Kri-terien gem. § 26 Abs. 4 Nr. 3 Bedarfsplanungs-Richtlinie.
Die Voraussetzungen für die Anordnung von Zulassungsbeschränkungenwerden in der Regel nach drei Monaten überprüft. Die Zulassungsbe-schränkungen werden aufgehoben, wenn die Voraussetzungen für eineÜberversorgung entfallen (§ 103 Abs. 3 SGB V).
Dresden, 27. Januar 2016
Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen im Freistaat SachsenWerner Nicolay – Vorsitzender * Die Anordnung wurde mit Veröffentlichung im Internet am 28. Januar 2016 wirksam.Die Frist zur Bewerbung auf offene Stellen endet somit am 24. März 2016.
Bekanntmachungdes Landesausschusses der Ärzte und Krankenkassen im Freistaat Sachsen– Anordnung von Zulassungsbeschränkungen nach § 103 Abs. 1 SGB V –
vom 27. Januar 2016
Zulassungsbeschränkungen
ZulassungsbeschränkungenInformationen zum Herausnehmen
KVS-Mitteilungen Heft 2/2016II
Zulassungsbezirk Chemnitz
Anlage 1
Für Stellen, die sich aus der o. g. Tabelle ergeben, zuständiger Zulassungsausschuss:
Zulassungsausschuss –Ärzte –Chemnitz, Postfach 11 64, 09070 Chemnitz
Arztgruppen
Versorgungsebenen
12
3
Haus-
Augen-
Chirur-Frauen-
HNO-Haut-
Kinder-Nerven-
Ortho-
Uro-fachärztl.Radio-Anästhe-Kinder-
ärzte
ärzte
gen
ärzte
Ärzte
ärzte
ärzte
ärzte
päden
logen
tätige
logen
sisten
u. Jugend-
Planungsbereiche
Internisten
psychiater
Annaberg-Buchholz
db:1/d:1
Aue
2/d:7
Auerbach
1,5/d:5,5
Chemnitz
4,5/d:14,5
Crimmitschau
0,5/d:1,5
Döbeln
4/d:3,5
Freiberg
7,5/d:6,5
Glauchau
0,5
Hohenstein-Ernstthal
d:2
Limbach-Oberfrohna
0,5/d:4
Marienberg
7/d:4
Mittweida
9/d:4,5
Oelsnitz
d:1
Plauen
d:4,5
Reichenbach
6/d:2,5
Stollberg
4/d:4,5
Werdau
d:0,5
Zwickau
11/d:9
Annaberg
d:0,5
ÜÜ
ÜÜ
ÜÜ
ÜÜ
Aue-Schwarzenberg
d:0,5
ÜÜ
ÜÜ
ÜÜ
ÜÜ
Chemnitz, Stadt
ÜÜ
ÜÜ
d:0,5
ÜÜ
ÜÜ
Chemnitzer Land
d:0,5
ÜÜ
ÜÜ
ÜÜ
ÜÜ
Döbeln
1,5/d:0,5
ÜÜ
ÜÜ
ÜÜ
ÜÜ
Freiberg
ÜÜ
ÜÜ
Ü0,5
ÜÜ
ÜMittlerer Erzgebirgskreis
db:0,5/d:0,5
ÜÜ
Ü1
ÜÜ
ÜÜ
Mittweida
d:1
ÜÜ
Ü1,5
ÜÜ
ÜÜ
Plauen, Stadt/Vogtlandkreis
d:2
ÜÜ
ÜÜ
ÜÜ
ÜÜ
Stollberg
ÜÜ
ÜÜ
ÜÜ
ÜÜ
ÜZwickau
ÜÜ
ÜÜ
ÜÜ
ÜÜ
ÜChemnitz, Stadt
ÜÜ
Erzgebirgskreis
ÜÜ
Mittelsachsen
ÜÜ
Vogtlandkreis
ÜÜ
Zwickau
ÜÜ
Südsachsen
Üb:1/6,5
Zulassungsbeschränkungen Informationen zum Herausnehmen
IIIKVS-Mitteilungen Heft 2/2016
Zulassungsbezirk Dresden
Anlage 2
Für Stellen, die sich aus der o. g. Tabelle ergeben, zuständiger Zulassungsausschuss:
Zulassungsausschuss –Ärzte –Dresden, Postfach 10 06 41, 01076 Dresden
Arztgruppen
Versorgungsebenen
12
3
Hausärzte
Augen-Chirur-Frauen-
HNO-Haut-
Kinder-Nerven-Ortho-
Uro-
fachärztl.Radio-Anästhe-Kinder-
ärzte
gen
ärzte
Ärzte
ärzte
ärzte
ärzte
päden
logen
tätige
logen
sisten
u. Jugend-
Planungsbereiche
Internisten
psychiater
Bautzen
d:1
Bischofswerda
d:0,5
Dippoldiswalde
3,5/d:1,5
Dresden
b:8/db:0,25/d:7,75
Freital
9/d:2,5
Großenhain
3/d:0,5
Görlitz
3,5/d:4
Hoyerswerda
3/d:5
Kam
enz
2/d:1
Löbau
d:3
Meißen
d:1,5
Neustadt
da:1/d:1,5
Niesky
1/d:1
Pirna
2,5/d:5,5
Radeberg
ÜRadebeul
d:2
Riesa
d:1,5
Weißw
asser
0,5/d:2
Zittau
d:4,5
Bautzen
d:0,5
ÜÜ
ÜÜ
ÜÜ
ÜÜ
Dresden, Stadt
ÜÜ
ÜÜ
ÜÜ
ÜÜ
ÜGörlitz, Stadt/NOL
ÜÜ
ÜÜ
ÜÜ
ÜÜ
ÜHoyerswerda, St./Kam
enz
ÜÜ
ÜÜ
ÜÜ
ÜÜ
ÜLöbau-Zittau
ÜÜ
ÜÜ
ÜÜ
ÜÜ
ÜMeißen
d:0,5
ÜÜ
ÜÜ
ÜÜ
ÜÜ
Riesa-Großenhain
ÜÜ
0,5
ÜÜ
ÜÜ
ÜÜ
Sächsische Schweiz
ÜÜ
ÜÜ
ÜÜ
ÜÜ
ÜWeißeritzkreis
d:0,5
ÜÜ
1Ü
ÜÜ
ÜÜ
Bautzen
ÜÜ
Dresden, Stadt
ÜÜ
Görlitz
ÜÜ
Meißen
ÜÜ
Sächs. Schweiz/Osterzgeb.
ÜÜ
Oberes Elbtal/Osterzgeb.
Ü0,5
Oberlausitz-Niederschlesien
db:0,5
3,5
ZulassungsbeschränkungenInformationen zum Herausnehmen
KVS-Mitteilungen Heft 2/2016IV
Zulassungsbezirk Leipzig
Anlage 3
Für Stellen, die sich aus der o. g. Tabelle ergeben, zuständiger Zulassungsausschuss:
Zulassungsausschuss –Ärzte –Leipzig, Postfach 24 11 52, 04331 Leipzig
Arztgruppen
Versorgungsebenen
12
3
Haus-
Augen-Chirur-Frauen-
HNO-
Haut-
Kinder-Nerven-
Ortho-
Uro-
fachärztl.Radio-Anästhe-Kinder-
ärzte
ärzte
gen
ärzte
Ärzte
ärzte
ärzte
ärzte
päden
logen
tätige
logen
sisten
u. Jugend-
Planungsbereiche
Internisten
psychiater
Borna
Ü
Delitzsch
d:1
Eilenburg
Ü
Grimma
Ü
Leipzig
da:0,5
Markkleeberg
da:0,5/d:1
Oschatz
b:1/d:2/1,5
Schkeuditz
Ü
Torgau
b:0,5/d:1,5/5,5
Wurzen
Ü
Delitzsch
ÜÜ
ÜÜ
ÜÜ
ÜÜ
Ü
Leipzig, Stadt
ÜÜ
ÜÜ
ÜÜ
ÜÜ
Ü
Leipziger Land
ÜÜ
ÜÜ
ÜÜ
ÜÜ
Ü
Muldentalkreis
ÜÜ
ÜÜ
ÜÜ
ÜÜ
Ü
Torgau-Oschatz
ÜÜ
ÜÜ
ÜÜ
ÜÜ
Ü
Leipzig
ÜÜ
Leipzig, Stadt
ÜÜ
Nordsachsen
ÜÜ
Westsachsen
ÜÜ
Zulassungsbeschränkungen nach § 103 Abs. 1 SGB V
Arztbestand zum
:01. Januar 2016
Einwohnerstand zum
:31. M
ärz 2015
Gebietsstand zum:
01. Januar 2013
Ü=Überversorgung; der Planungsbereich ist gesperrt
Ziffer
=partiell geöffnetes Fachgebiet – Zahl der Zulassungsm
öglichkeiten bis zum
Eintritt der Überversorgung; differenziert nach Fallkonstellationen (a, b, d, da, db)
Anm
erkung:
Die angeordneten Zulassungsbeschränkungen beziehen sich nicht auf frei w
erdende Vertragsarztsitze, die nach § 103 Abs. 4 SGB V ausgeschrieben werden.
Die Altersstruktur der Ärzte, die sich in den nächsten Jahren auswirken wird, ist bei den Feststellungen zur (derzeitigen) Überversorgung nicht berücksichtigt.
Zulassungsbeschränkungen Informationen zum Herausnehmen
VKVS-Mitteilungen Heft 2/2016
Zulassungsbeschränkungen nach § 103 Abs. 1 SGB V
Psychotherapeutenbestand zum: 01. Januar 2016Einwohnerstand zum: 31. März 2015Gebietsstand zum: 01. Januar 2013
Zulassungsbezirk Chemnitz Anlage 1a
Arztgruppen Psycho- Bei festgestellter Überversorgung noch mögliche Anzahl von Zulassungen1therapeuten Ärztliche Psychotherapeuten ausschließlich Kinder und Jugendliche
betreuende Psychotherapeuten
Planungsbereiche Anteil mind. 25 % Anteil mind. 20 %
Annaberg Ü 2 0
Aue-Schwarzenberg b:0,5 n. g. n. g.
Chemnitz, Stadt Ü 17 0
Chemnitzer Land Ü 3,5 0
Döbeln Ü 2 0
Freiberg Ü 3,5 0,5*/1
Mittlerer Erzgebirgskreis Ü 2,5 0
Mittweida Ü 2,5 0
Plauen, Stadt/Vogtlandkreis Ü 2 0
Stollberg Ü 1 0
Zwickau Ü 5,5 0
Für Stellen, die sich aus der o. g. Tabelle ergeben, zuständiger Zulassungsausschuss:Zulassungsausschuss – Psychotherapeuten – Dresden, Postfach 10 06 41, 01076 Dresden
Für Stellen, die sich aus der o. g. Tabelle ergeben, zuständiger Zulassungsausschuss:Zulassungsausschuss – Psychotherapeuten – Chemnitz, Postfach 11 64, 09070 Chemnitz
Zulassungsbezirk Dresden Anlage 2a
Arztgruppen Psycho- Bei festgestellter Überversorgung noch mögliche Anzahl von Zulassungen1therapeuten Ärztliche Psychotherapeuten ausschließlich Kinder und Jugendliche
betreuende Psychotherapeuten
Planungsbereiche Anteil mind. 25 % Anteil mind. 20 %
Bautzen Ü 1,5 0
Dresden, Stadt Ü 0 0
Görlitz, Stadt/NOL Ü 1,5 3
Hoyerswerda, Stadt/Kamenz Ü 0 0
Löbau-Zittau Ü 5 1
Meißen Ü 0 0
Riesa-Großenhain Ü 1 0
Sächsische Schweiz Ü 0 0
Weißeritzkreis Ü 0 0
ZulassungsbeschränkungenInformationen zum Herausnehmen
KVS-Mitteilungen Heft 2/2016VI
Zulassungsbeschränkungen nach § 103 Abs. 1 SGB V
Arztgruppen Versorgungsebene4
Human- Labor- Neuro- Nuklear- Pathologen Physikalische u. Strahlen- Trans-genetiker ärzte chirurgen mediziner Rehabilitations- therapeuten fusions-
Planungsbereiche Mediziner mediziner
Sachsen Ü Ü b:0,5 11 Ü 0,5 Ü Ü
Ü = Überversorgung; der Planungsbereich ist gesperrt
Ziffer = partiell geöffnetes Fachgebiet – Zahl der Zulassungsmöglichkeiten bis zum Eintritt der Überversorgung; differenziert nach Fall-konstellationen (a, b, d, da, db)
Anmerkung: Die angeordneten Zulassungsbeschränkungen beziehen sich nicht auf frei werdende Vertragsarztsitze, die nach § 103 Abs. 4 SGB Vausgeschrieben werden. Die Altersstruktur der Ärzte, die sich in den nächsten Jahren auswirken wird, ist bei den Feststellungen zur(derzeitigen) Überversorgung nicht berücksichtigt.
Für Stellen, die sich aus der o. g. Tabelle ergeben, zuständige Zulassungsausschüsse:
Für die Arztgruppen: Für die Arztgruppen: Für die Arztgruppen:
– Humangenetiker – Laborärzte – Nuklearmediziner– Pathologen – Neurochirurgen – Strahlentherapeuten– Physikalische und Rehabilitations- – Transfusionsmediziner
Mediziner
Zulassungsausschuss – Ärzte – Chemnitz Zulassungsausschuss – Ärzte – Dresden Zulassungsausschuss – Ärzte – LeipzigPostfach 11 64, 09070 Chemnitz Postfach 10 06 41, 01076 Dresden Postfach 24 11 52, 04331 Leipzig
Arztbestand zum: 01. Januar 2016Einwohnerstand zum: 31. März 2015Gebietsstand zum: 01. Januar 2013 Anlage 4
Zulassungsbezirk Leipzig Anlage 3a
Für Stellen, die sich aus der o. g. Tabelle ergeben, zuständiger Zulassungsausschuss:Zulassungsausschuss – Psychotherapeuten – Leipzig, Postfach 24 11 52, 04331 Leipzig
Arztgruppen Psycho- Bei festgestellter Überversorgung noch mögliche Anzahl von Zulassungen1therapeuten Ärztliche Psychotherapeuten ausschließlich Kinder und Jugendliche
betreuende Psychotherapeuten
Planungsbereiche Anteil mind. 25 % Anteil mind. 20 %
Delitzsch Ü 3,5 0
Leipzig, Stadt Ü 0 0
Leipziger Land Ü 1 0
Muldentalkreis Ü 2,5 0
Torgau-Oschatz Ü 0 0
Ü = Überversorgung; der Planungsbereich ist gesperrt
Ziffer = partiell geöffnetes Fachgebiet – Zahl der Zulassungsmöglichkeiten bis zum Eintritt der Überversorgung; differenziert nach Fallkonstel-lationen (a, b, d, da, db)
n. g. = nicht gesperrt
* = Stelle(n), für die aufgrund früherer Anordnung Anträge auf Zulassung eingegangen sind, durch den zuständigen Zulassungsausschussaber bis zum Stichtag des Psychotherapeutenbestandes noch keine Zulassung erfolgt ist.
1 = Potentielle Bewerber haben innerhalb von acht Wochen nach Veröffentlichung im Internet (www.kvsachsen.de) ihre Zulassungsanträge abzugeben und die hierfür erforderlichen Unterlagen gemäß § 18 Ärzte-ZV beizubringen. Der Zulassungsausschuss berücksichtigt bei dem Auswahlverfahren nur die nach der Bekanntmachung fristgerecht und vollständigabgegebenen Zulassungsanträge. Unter mehreren Bewerbern entscheidet der Zulassungsausschuss nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung folgender Kriterien: be-rufliche Eignung, Dauer der bisherigen ärztlichen Tätigkeit, Approbationsalter, Dauer der Eintragung in die Warteliste gemäß § 103 Abs. 5 Satz 1 SGB V und räumliche Wahl desVertragsarztsitzes und Beurteilung im Hinblick auf die bestmögliche Versorgung der Versicherten.
Zulassungsbeschränkungen/Schutzimpfungen Informationen zum Herausnehmen
VIIKVS-Mitteilungen Heft 2/2016
Lokaler Versorgungsbedarf in Planungsbereichen mit Überversorgung Anlage 5
Zulassungs- Planungs- Bezugsregion Arztgruppebezirk bereich Name Gemeinden Augen- Psycho-
ärzte therapeuten
Chemnitz Zwickau Werdau Langenbernsdorf, Fraureuth, Werdau 1
Dresden Görlitz, St./ Weißwasser Weißwasser/O.L., Bad Muskau, Boxberg/O.L., 1,5Niederschlesischer Gablenz, Groß Düben, Krauschwitz, Rietschen,Oberlausitzkreis Schleife, Trebendorf, Weißkeißel
Görlitz, St./ Weißwasser Weißwasser/O.L., Bad Muskau, Boxberg/O.L., 1Niederschlesischer Gablenz, Groß Düben, Krauschwitz, Rietschen,Oberlausitzkreis Schleife, Trebendorf, Weißkeißel
* = Potentielle Bewerber haben innerhalb von acht Wochen nach Veröffentlichung im Internet (www.kvsachsen.de) ihre Zulassungsanträge abzu-geben und die hierfür erforderlichen Unterlagen gemäß § 18 Ärzte-ZV beizubringen. Der Zulassungsausschuss berücksichtigt bei dem Auswahl-verfahren nur die nach der Bekanntmachung fristgerecht und vollständig abgegebenen Zulassungsanträge. Unter mehreren Bewerbern ent-scheidet der Zulassungsausschuss nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung folgender Kriterien: berufliche Eignung, Dauer derbisherigen ärztlichen Tätigkeit, Approbationsalter, Dauer der Eintragung in die Warteliste gemäß § 103 Abs. 5 Satz 1 SGB V und räumliche Wahldes Vertragsarztsitzes und Beurteilung im Hinblick auf die bestmögliche Versorgung der Versicherten.
Aktualisierte Empfehlungen der Sächsischen Impfkommission
Schutzimpfungen
Die Sächsische Impfkommission (SIKO)veröffentlichte als Beilage zum ÄrzteblattSachsen 1/2016 ihre aktualisierten „Emp-fehlungen zur Durchführung von Schutz-impfungen im Freistaat Sachsen – Impf-empfehlung E 1“ mit Stand 1. Januar2016. Auf den Seiten 16 – 18 werden dieNeuerungen zu den Schutzimpfungen ge-gen Masern-Mumps-Röteln, Varizellenund Gelbfieber sowie Pneumokokkenweiter erläutert.
Die für niedergelassene Ärzte besondersrelevanten Impfempfehlungen zu Ma-sern-Mumps-Röteln sowie zu Pneumo-kokken dürfen wir Ihnen, mit freundli-cher Genehmigung der SIKO ebenfallszur Verfügung stellen.
1. Termin der 2. Masern-Mumps-Röteln-Impfung
Deutschland hat sich zu den Zielen derWHO bekannt, die Eliminierung von Masern und Röteln in der WHO-RegionEuropa anzustreben und danach fortzu-schreiben. So formuliert der NationaleAktionsplan 2015–2020 zur Eliminationder Masern und Röteln in Deutschland alsoberstes strategisches Ziel, die Masernund Röteln in Deutschland zu eliminie-ren. Des Weiteren soll die Bevölkerungzum Thema Masern und Masernimpfungaufgeklärt, die Impfquoten für die Ma-sern-Röteln-Standardimpfungen bei Kin-
dern und Erwachsenen sollen erhöht so-wie das Monitoring und die Evaluationder Durchführung der Masernimpfungoptimiert werden. Die Umsetzung derstrategischen Ziele soll anhand von mess-baren Zielen verfolgt und evaluiert wer-den, um Fortschritte bei der Zielerrei-chung messen zu können.
Drei dieser messbaren Ziele sind:
1. Bei Kindern im Alter von maximal15 Monaten: Erreichen und Aufrecht -erhaltung einer 1-Dosis-MMR-Impf-quote von über 95 %.
2. Bei Kindern in den Schuleingangsun-tersuchungen: Erreichen und Aufrech-terhaltung einer 2-Dosen-MMR-Impf-quote von über 95 %.
3. In allen Altersgruppen: Erreichen undAufrechterhaltung einer Bevölke-rungsimmunität, die eine Transmis-sion von Masern- bzw. Rötelnvirenverhindert.
Wie bekannt, stellt die Impfung seit vielen Jahren eine sichere und hochwirk-same Prävention gegen Masern und Rö-teln dar. Durch Erreichen einer Masern-Röteln-Impfquote mit zwei Impfungenvon mindestens 95 % ist es möglich,eine endemische Virusübertragung in einem bestimmten geografischen Gebietzu unterbrechen (Elimination) (WHO).
Das Ziel der Masern-Elimination ver-folgen alle sechs WHO-Regionen derWelt. Die von der WHO vorgeschlageneStrategie
● Erreichen und Aufrechterhaltung vonsehr hohen Impfquoten für die zwei -fache Masernimpfung bei mindestens95 % der Bevölkerung durch ein um-fassendes und effektives Routine-Impfprogramm
gründet sich auf Erfahrungen aus denUSA und einigen europäischen Ländern,die die Elimination bereits erfolgreichumgesetzt haben. Als indirekte Anzei-chen für die Umsetzung erfolgreicherStrategien in einem Mitgliedstaat geltenin der Europäischen Region der WHO u.a. die folgenden Indikatoren:
● Reduktion und konstante Aufrechter-haltung einer Masern- bzw. Rötelninzi-denz von weniger als 1 Fall pro 1 Mil-lionen Einwohner und Jahr beiVorliegen eines qualitativ hochwerti-gen Surveillancesystems (für Deutsch-land also weniger als 80 Fälle).
● Erzielen einer dauerhaften Impfquotevon mindestens 95 % für 2 MMR-Imp-fungen im Rahmen des Routine-Impf-programms auf nationaler, regionaler(Landkreise) sowie lokaler (kommuna-ler) Ebene.
SchutzimpfungenInformationen zum Herausnehmen
KVS-Mitteilungen Heft 2/2016VIII
Auch im Nationalen Impfplan (NIP) ausdem Jahr 2012 wurde die Elimination derMasern und Röteln als wichtiges Ziel herausgestellt. So betont der NIP, dassfür eine dauerhafte Senkung der Masern -inzidenz eine Immunität gegen Masernbei 95 % der Bevölkerung vorliegenmuss. Folglich sah er unter anderem be-reits bis zum Jahr 2015 das bekannter-maßen nicht erreichte Ziel einer Stei-gerung der Impfquote für die 1. und2. MMR-Impfung bei Kindern und Ju-gendlichen in allen Regionen Deutsch-lands auf 95 % vor.
Während in Sachsen in den Jahren 2013bzw. 2014 bis zur Schuleingangsuntersu-chung für die erste MMR-Impfung eineImpfquote von mehr als 96 % erreichtwurde, so lag diese für die zweite MMR-Impfung deutlich darunter.
Die 2. Masernimpfung (in der DDR seit1986, seit 1990 als MMR) ist in Sachsenim 6. Lebensjahr empfohlen. Eine zweiteImpfung hat neben dem Erreichen primä-rer Impfversager auch die Boosterung(Auffrischung des Impfschutzes) imAuge. Der Boostereffekt tritt nur bei län-gerem Abstand (Monate bis Jahre) ein.Dies ist für die Röteln- (bei Mädchen)und Mumpsimmunisierung (bei Jungen)von großer Wichtigkeit.
Der Abstand der zweiten Rötelnimpfungzu einer Schwangerschaft (die gegenwär-tig tendenziell immer später eintritt) wirdbei Vorverlegen der 2. MMR-Impfung un-nötig ausgedehnt. Ähnliche Regelungenwie Sachsen haben die meisten EU-Staa-ten sowie auch die USA und Kanada.
Durch die Ständige Impfkommission amRobert Koch-Institut erfolgte eine Vor-verlegung der 2. Masernimpfung in das2. Lebensjahr im Jahr 2001 ohne wissen-schaftliche Begründung nur mit dem Argument, dass sich damit die Impfratenerhöhen würden, da die kinderärztlicheBetreuung im 2. Lebensjahr noch bessersei als im 4. bis 6. Lebensjahr.
Häufig wird übersehen, dass bei Indika-tion (hohe Erkrankungszahlen, Masern-exposition) auch in Sachsen die Applika-tion der 2. Impfung vor dem 6. Lebens-jahr erfolgen soll (Mindestabstand zur1. Impfung: 3 Monate).
Mit dem Ziel, die Impfquote (synonymDurchimpfungsrate, Impfrate) für die 2.MMR-Impfung bis zur Schuleingangsun-tersuchung auf über 95 % zu heben, hältdie SIKO es für sinnvoll, diese Impfungmit der Vorsorgeuntersuchung U 9 zu ver-binden, die im Zeitraum vom 60. bis zum64. Lebensmonat stattfindet, also bereits
ab dem letzten Monat des 5. Lebensjah-res. Der Kind-Arzt-Kontakt zur U9 isteine sehr wichtige Möglichkeit, denImpfschutz zu überprüfen und fehlendebzw. zeitlich anstehende Impfungen zuverabreichen.
Deshalb lautet in den SIKO-Empfehlun-gen ab 1. Januar 2016 die Empfehlungzum Lebensalter für die 2. Masern-Mumps-Röteln-Impfung:
Ab 60. Lebensmonat (ab vollendetem59. Lebensmonat), zweckmäßigerweisezur U 9 (60.–64. Lebensmonat), bis spä-testens/oder zur Schuleingangsunter-suchung Masern, Mumps-Röteln (Kom-binationsimpfstoff) Zweitimpfung.
Zusätzlich wird die bisherige Formulie-rung „Bei Indikation (Masernexposition)kann die 2. Impfung vorgezogen werden“konkretisiert zu:
Bei Indikation (Masernexposition) ist die2. Impfung vorzuziehen (Mindestab-stand zur 1. Impfung: 3 Monate).
Die 2. MMR-Impfung soll auch weiterhinprioritär von den niedergelassenen Kin-derärzten vorgenommen werden. Der Öffentliche Gesundheitsdienst ist, ins-besondere zur Schließung von bis zurSchuleingangsuntersuchung noch beste-henden Impflücken, einzubeziehen.
Selbstverständlich ist es ebenso sinnvoll,die im 6. Lebensjahr empfohlene Auf-frischimpfung gegen Tetanus-Diphtherie-Pertussis bereits ab 60. Lebensmonat zuverabreichen und mit der Vorsorgeunter-suchung U 9 zu verbinden. Diese Imp-fung soll ebenfalls bis spätestens oderzur Schuleingangsuntersuchung appli-ziert werden.
4. Erläuterungen zur Pneumokokken-Impfung bei Erwachsenen
Aufgrund häufiger Anfragen und Unklar-heiten („Was ist Standardimpfung?“,„Was gehört zur Indikationsimpfung?“,„Sind Wiederholungsimpfungen empfoh-len?“) wurde die Legende zur Synopsisder erforderlichen (Impf-) Immunität beiErwachsenen auf Seite 10 der E 1 aktua-lisiert und konkretisiert. Sie lautet jetzt:
Personen über 60 Jahre erhalten als Stan-dardimpfung einmalig Pneumokokken-Konjugat-Impfstoff (Pneumokokken-Konjugat-Vakzine, PCV), gefolgt von23-valentem Pneumokokken-Polysac-charid-Impfstoff (Pneumokokken-Poly-saccharid-Vakzine, PPSV) im Regelab-stand von 4 Jahren (bei Immundefizienzund chronischen Krankheiten auch frü-her).
Bereits mit PPSV geimpfte Erwachseneerhalten eine Nachimpfung mit PCV imRegelabstand von 5 Jahren.
Indikationsimpfung siehe unter Tabelle 3,Seite 24.
Wiederholungsimpfungen bei weiterbe-stehender Indikation (d. h. Immundefi-zienz, chronische Krankheiten) und beiPersonen über 60 Jahre mit 23-valenterPPSV im Regelabstand von 5 Jahrenmöglich.
Sachlich bleiben die SIKO-Empfehlun-gen zur Pneumokokken-Impfung gegen-über 2014 und 2015 somit unverändert(siehe auch Ärzteblatt Sachsen 1/2015,S. 26).
Mit der Impfempfehlung E 1 werden derSynopsis-Impfkalender für Kinder, Ju-gendliche und Erwachsene im FreistaatSachsen auf Seite 4 der E 1 und die Syn-opsis der erforderlichen (Impf-)Immuni-tät bei Erwachsenen – Impfkalender fürErwachsene im Freistaat Sachsen aufSeite 9 der E 1 entsprechend aktualisiert.
Die novellierte Impfempfehlung E 1 wirdauf den Homepages
● der Sächsischen Landesärztekammer:www.slaek.de → Ärzte → Informatio-nen/Leitlinien → Impfen
● der Gesellschaft für Hygiene, Umwelt-medizin und Schutzimpfungen inSachsen: www.ghuss.de → SächsischeImpfkommission veröffentlicht.
Nicht unerwähnt bleiben darf, dass die öf-fentliche Empfehlung einer Schutzimp-fung (leider) nicht automatisch die Kos -tenübernahme durch alle Krankenkassenbegründet, auch wenn dies aus medizi-nisch-fachlicher Sicht wünschenswertwäre. In diesem Zusammenhang begrüßtund unterstützt die Sächsische Impfkom-mission den Vorschlag der Kassenärztli-chen Vereinigung Sachsen, dass „zur Be-grenzung der Regelungsvielfalt alleKrankenkassen ihren sächsischen Versi-cherten die SIKO-Empfehlungen zuge-stehen sollten“ (Sächsischer Impfgipfelder KV Sachsen am 19. Oktober 2015 inDresden).
Literatur beim VerfasserVerfasser undKorrespondenzanschrift: Dr. med. Dietmar Beier, Vorsitzenderder Sächsischen ImpfkommissionElisabeth-Reichelt-Weg 35,09116 [email protected],[email protected]
– Verordnungs- und Prüfwesen/st –
Fortbildung Informationen zum Herausnehmen
IXKVS-Mitteilungen Heft 2/2016
Fortbildungsangebote der KV Sachsen März und April 2016
Die nachfolgenden Veranstaltungen entsprechen dem Stand zum Redaktionsschluss dieser Ausgabe der KVS-Mitteilungen. Detaillierte Beschreibungen, Aktualisierungen sowie das Online-Anmeldeformular finden Sie tagesaktuell auf der Internetpräsenzder KV Sachsen: www.kvsachsen.de→ Veranstaltungen.
Fortbildung
Veranstal- Termin Veranstaltung Ort Zielgruppetungsnr.
C16-2 02.03.2016 Abrechnungsfitnessprogramm KV Sachsen, BGST Chemnitz nichtärztliches15:00–17:00 Uhr für Praxispersonal Carl-Hamel-Straße 3 Personal
09116 Chemnitz
C16-13 04.03.2016 Informationsveranstaltung KV Sachsen, BGST Chemnitz Ärzte und09:30–15:30 Uhr „Praxiseinsteiger“ Carl-Hamel-Straße 3 Psychotherapeuten,
09116 Chemnitz die ihre Praxis-tätigkeit aufnehmen
C16-26 11.03.2016 QM-Seminar KV Sachsen, BGST Chemnitz Ärzte14:00–17:00 Uhr Ärzte Gruppe XX – Carl-Hamel-Straße 3
Beginn der Seminarreihe 09116 ChemnitzFolgetermine:15.04.201627.05.201630.09.201611.11.2016
C16-4 16.03.2016 Arzneimittelverordnung KV Sachsen, BGST Chemnitz Ärzte15:00–18:00 Uhr ohne Regressangst Carl-Hamel-Straße 3
09116 Chemnitz
C16-23 18.03.2016 Behandlungs- und Schulungs- KV Sachsen, BGST Chemnitz Ärzte,14:00–19:00 Uhr programm für Typ 2.2-Diabetiker, Carl-Hamel-Straße 3 nichtärztliches
ohne Insulin 09116 Chemnitz PersonalFolgetermin:19.03.2016
C16-37 23.03.2016 Notfallmedizinische Fortbildung KV Sachsen, BGST Chemnitz Ärzte15:00–19:00 Uhr für Vertragsärzte Carl-Hamel-Straße 3
09116 Chemnitz
C16-19 06.04.2016 Wie Sie die „Droge Arzt“ KV Sachsen, BGST Chemnitz Ärzte14:00–18:00 Uhr noch wirksamer werden lassen Carl-Hamel-Straße 3
09116 Chemnitz
C16-18 08.04.2016 Curriculum „Psychosomatische KV Sachsen, BGST Chemnitz Ärzte14:00–20:30 Uhr Grundversorgung Erwachsener“ Carl-Hamel-Straße 3
Modul C-Ps3 – Basistherapie 09116 ChemnitzFolgetermine09.04.201610.04.2016
C16-25 08.04.2016 QM-Seminar Psychotherapeuten KV Sachsen, BGST Chemnitz Psychotherapeuten14:00–17:00 Uhr Gruppe XI – 3. Teil der Seminar- Carl-Hamel-Straße 3
reihe (Beginn 15.01.2016) 09116 Chemnitz
Bezirksgeschäftsstelle Chemnitz
NEU
NEU
AUSGEBUCHT
FortbildungInformationen zum Herausnehmen
KVS-Mitteilungen Heft 2/2016X
Veranstal- Termin Veranstaltung Ort Zielgruppetungsnr.
C16-31 13.04.2016 Patientenrechtegesetz für KV Sachsen, BGST Chemnitz Psychotherapeuten15:00–17:00 Uhr Psychotherapeuten Carl-Hamel-Straße 3
09116 Chemnitz
C16-26 15.04.2016 QM-Seminar Ärzte Gruppe XX – KV Sachsen, BGST Chemnitz Ärzte14:00–17:00 Uhr 2. Teil der Seminarreihe Carl-Hamel-Straße 3
(Beginn 11.03.2016) 09116 Chemnitz
C16-1 15.04.2016 Moderatorenausbildungen KV Sachsen, BGST Chemnitz Ärzte,14:00–18:00 Uhr Carl-Hamel-Straße 3 Psychotherapeuten,
09116 Chemnitz die beabsichtigen,Folgetermin einen Qualitätszirkel16.04.2016 zu gründen
C16-6 20.04.2016 Workshop Hilfsmittel KV Sachsen, BGST Chemnitz Ärzte,15:00–18:00 Uhr Carl-Hamel-Straße 3 nichtärztliches
09116 Chemnitz Personal
C16-38 20.04.2016 Notfallmedizinische Fortbildung KV Sachsen, BGST Chemnitz Ärzte15:00–19:00 Uhr für Vertragsärzte Carl-Hamel-Straße 3
09116 Chemnitz
C16-20 22.04.2016 Patientenkommunikation in KV Sachsen, BGST Chemnitz nichtärztliches14:00–18:00 Uhr „schwierigen“ Situationen Carl-Hamel-Straße 3 Personal
09116 Chemnitz
C16-39 27.04.2016 Notfallmedizinische Fortbildung KV Sachsen, BGST Chemnitz Ärzte15:00–19:00 Uhr für Vertragsärzte Carl-Hamel-Straße 3
09116 Chemnitz
AUSGEBUCHT
AUSGEBUCHT
NEU
NEU
Veranstal- Termin Veranstaltung Ort Zielgruppetungsnr.
D16-14 02.03.2016 Abrechnungsworkshop – KV Sachsen, BGST Dresden Ärzte, Hausärzte,16:00–19:00 Uhr Hausärzte Schützenhöhe 12 Kinderärzte,
01099 Dresden Fachärzte für InnereMedizin (hausärzt-lich tätig)
D16-72 04.03.2016 Workshop Impen KV Sachsen, BGST Dresden Ärzte,13:30–16:30 Uhr Schützenhöhe 12 nichtärztliches
01099 Dresden Personal
D16-48 05.03.2016 Notfallmedizinische Fortbildung KV Sachsen, BGST Dresden Ärzte08:30–17:00 Uhr für Vertragsärzte (3-teilig) – Schützenhöhe 12 (Vertragsärzte,
Teil 3 01099 Dresden angestellte Ärzte)
D16-11 09.03.2016 Drogen konsumierende Patienten KV Sachsen, BGST Dresden Ärzte,15:00–18:15 Uhr in der Praxis Schützenhöhe 12 Psychotherapeuten,
01099 Dresden nichtärztlichesPersonal
D16-34 09.03.2016 Workshop – Trink- und Sonden- KV Sachsen, BGST Dresden Ärzte16:00–19:00 Uhr nahrung – Verordnungsfähigkeit Schützenhöhe 12
auf Kassenrezept? 01099 Dresden
Bezirksgeschäftsstelle Dresden
AUSGEBUCHT
NEU
Fortbildung Informationen zum Herausnehmen
XIKVS-Mitteilungen Heft 2/2016
Veranstal- Termin Veranstaltung Ort Zielgruppetungsnr.
D16-50 09.03.2016 Nicht natürlicher Tod/ungeklärte Polizeidirektion Görlitz Ärzte16:00–19:00 Uhr Todesart und die sich daraus Conrad-Schiedt-Straße 2 (Angebot richtet sich
ergebenen Aufgaben bei der 02826 Görlitz vornehmlich an Ärztepolizeilichen Ermittlung aus dem Landkreis
Görlitz)
D16-15 16.03.2016 Abrechnungsworkshop – KV Sachsen, BGST Dresden Ärzte16:00–19:00 Uhr Fachärzte Schützenhöhe 12
01099 Dresden
D16-2 16.03.2016 QM-Seminar Ärzte Gruppe X/1 – KV Sachsen, BGST Dresden Ärzte15:30–18:30 Uhr 3. Teil der Seminarreihe Schützenhöhe 12
(Beginn 13.01.2016) 01099 Dresden
D16-20 06.04.2016 Workshop – Regressschutz KV Sachsen, BGST Dresden Ärzte, Fachärzte,16:00–19:00 Uhr für Praxisbeginner Schützenhöhe 12 die jeweils innerhalb
01099 Dresden von drei Monaten vorVeranstaltungsterminihre Tätigkeit auf-genommen haben.
D16-7 13.04.2016 Alles sauber, oder was? – KV Sachsen, BGST Dresden Ärzte,15:00–19:00 Uhr Hygiene in der Arztpraxis Schützenhöhe 12 nichtärztliches
01099 Dresden Personal
D16-31 13.04.2016 Workshop – Impfen KV Sachsen, BGST Dresden Ärzte,16:00–19:00 Uhr Schützenhöhe 12 nichtärztliches
01099 Dresden Personal
D16-70 13.04.2016 Frauen machen’s anders. KV Sachsen, BGST Dresden Ärzte16:30–19:30 Uhr Individuelle Karriere und Lebens- Schützenhöhe 12
planung für Medizinerinnen. 01099 Dresden
D16-37 15.04.2016 Workshop – Verordnung KV Sachsen, BGST Dresden nichtärztliches16:00–19:00 Uhr von Heilmitteln Schützenhöhe 12 Personal
01099 Dresden
D16-16 20.04.2016 Workshop – KV Sachsen, BGST Dresden Ärzte16:00–19:00 Uhr Ambulantes Operieren Schützenhöhe 12
01099 Dresden
D16-49 22.04.2016 Seminare zur Schulung KV Sachsen, BGST Dresden Ärzte, nichtärztliches14:00–19:00 Uhr von Typ 2 Diabetikern Schützenhöhe 12 Personal (Hausarzt
01099 Dresden mit nichtärztlichemFolgetermin Personal, nicht-23.04.2016 ärztliches Personal
für Weiterbildungzur Diabetes-assistent/in DDG)
D16-62 27.04.2016 Bewertung von Arztpraxen – Sächsische Landesärztekammer Ärzte,15:30–18:00 Uhr Wertermittlung und Schützenhöhe 16 Psychotherapeuten
Praxisverkäufe. 01099 Dresden
D16-51 27.04.2016 Nicht natürlicher Tod/ungeklärte Polizeidirektion Pirna Ärzte, vornehm-16:00–19:00 Uhr Todesart und die sich daraus Obere Burgstraße 9 lich aus dem Land-
ergebenen Aufgaben bei der 01796 Pirna kreis Sächsischepolizeilichen Ermittlung Schweiz/Ost-
erzgebirge
AUSGEBUCHT
AUSGEBUCHT
NEU
NEU
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FortbildungInformationen zum Herausnehmen
KVS-Mitteilungen Heft 2/2016XII
Veranstal- Termin Veranstaltung Ort Zielgruppetungsnr.
L16-37 05.03.2016 Strukturiertes Hypertonie- KV Sachsen, BGST Leipzig Ärzte,09:00–15:00 Uhr Therapie- und Schulungsprogramm Braunstraße 16 nichtärztliches
für Patienten mit Hypertonie 04347 Leipzig PersonalFolgetermin09.03.2016
L16-56 09.03.2016 Workshop – KV Sachsen, BGST Leipzig nichtärztliches14:00–18:00 Uhr Patientenkommunikation in Braunstraße 16 Personal
„schwierigen“ Situationen 04347 Leipzig
L16-21 09.03.2016 Notfallkurs mit praktischen KV Sachsen, BGST Leipzig nichtärztliches15:00–19:00 Uhr Übungen Braunstraße 16 Personal
04347 Leipzig
L16-2 09.03.2016 QM-Seminar Psychotherapeuten KV Sachsen, BGST Leipzig Psychotherapeuten15:00–18:00 Uhr Gruppe XV-L – Beginn der Braunstraße 16
Seminarreihe 04347 LeipzigFolgetermine13.04.201622.06.201621.09.201609.11.2016
L16-36 09.03.2016 Fortbildungsseminar zur KV Sachsen, BGST Leipzig Ärzte17:00–20:00 Uhr Erlangung der „MRSA- Braunstraße 16
Zertifizierung“ 04347 Leipzig
L16-22 16.03.2016 Notfallkurs mit praktischen KV Sachsen, BGST Leipzig nichtärztliches15:00–19:00 Uhr Übungen Braunstraße 16 Personal
04347 Leipzig
L16-42 16.03.2016 Workshop – Verordnung von KV Sachsen, BGST Leipzig Ärzte15:00–17:30 Uhr Heilmitteln Braunstraße 16
04347 Leipzig
L16-1 18.03.2016 QM-Seminar Ärzte Gruppe XL-L KV Sachsen, BGST Leipzig Ärzte14:00–17:00 Uhr – 2. Teil der Seminarreihe Braunstraße 16
(Beginn 19.01.2016) 04347 Leipzig
L16-14 06.04.2016 Notfallkurs mit praktischen KV Sachsen, BGST Leipzig Ärzte15:00–19:00 Uhr Übungen Braunstraße 16
04347 Leipzig
L16-43 06.04.2016 Workshop – Verordnung von KV Sachsen, BGST Leipzig Hausärzte15:00–17:30 Uhr Arzneimitteln in der Braunstraße 16
hausärztlichen Praxis 04347 Leipzig
L16-23 13.04.2016 Notfallkurs mit praktischen KV Sachsen, BGST Leipzig nichtärztliches14:00–18:00 Uhr Übungen Braunstraße 16 Personal
04347 Leipzig
L16-2 13.04.2016 QM-Seminar Psychotherapeuten KV Sachsen, BGST Leipzig Psychotherapeuten15:00–18:00 Uhr Gruppe XV-L – Braunstraße 16
2. Teil der Seminarreihe 04347 Leipzig(Beginn 09.03.2016)
Bezirksgeschäftsstelle Leipzig
AUSGEBUCHT
AUSGEBUCHT
Fortbildung/Sicherstellung Informationen zum Herausnehmen
XIIIKVS-Mitteilungen Heft 2/2016
Veranstal- Termin Veranstaltung Ort Zielgruppetungsnr.
L16-5 20.04.2016 Hygieneworkshop: KV Sachsen, BGST Leipzig Ärzte,15:00–18:15 Uhr „Alles sauber oder was“? Braunstraße 16 nichtärztliches
Hygiene in der Arztpraxis 04347 Leipzig Personal
L16-15 23.04.2016 Notfallkurs mit praktischen KV Sachsen, BGST Leipzig Ärzte09:00–13:00 Uhr Übungen Braunstraße 16
04347 Leipzig
L16-38 23.04.2016 Behandlungs- und Schulungs- KV Sachsen, BGST Leipzig Ärzte,09:00–15:00 Uhr programm für Diabetiker Typ 2.2, Braunstraße 16 nichtärztliches
ohne Insulin 04347 Leipzig PersonalFolgetermin27.04.2016
L16-24 27.04.2016 Notfallkurs mit praktischen KV Sachsen, BGST Leipzig nichtärztliches15:00–19:00 Uhr Übungen Braunstraße 16 Personal
04347 Leipzig
L16-44 27.04.2016 Workshop „Verordnung“ KV Sachsen, BGST Leipzig Ärzte15:00–18:00 Uhr für Praxisbeginner Braunstraße 16
04347 Leipzig
L16-65 27.04.2016 Proktologie im Überblick KV Sachsen, BGST Leipzig Ärzte15:00–17:30 Uhr Braunstraße 16
04347 Leipzig
Bitte melden Sie sich auf der Homepage der KV Sachsen www.kvsachsen.de → aktuell → veranstaltungen mit dem Online-Anmeldeformular unter der ausgewählten Veranstaltung oder formlos in Ihrer Bezirksgeschäftsstelle an:
● BGST Chemnitz: [email protected]● BGST Dresden: [email protected] ● BGST Leipzig: [email protected]
AUSGEBUCHT
NEU
Ausschreibung und Abgabe von Vertragsarztsitzen
Ausschreibung von VertragsarztsitzenVon der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen werden gemäß § 103 Abs. 4 SGB V folgende Vertragsarztsitze in den Planungs-bereichen zur Übernahme durch einen Nachfolger ausgeschrieben:
Bitte beachten Sie folgende Hinweise:*) Bei Ausschreibungen von Fachärzten für Allgemeinmedizin können sich auch Fachärzte für Innere Medizin bewerben, wenn sie
als Hausarzt tätig sein wollen.Bei Ausschreibungen von Fachärzten für Innere Medizin (Hausärztlicher Versorgungsbereich) können sich auch Fachärzte fürAllgemeinmedizin bewerben.
Nähere Informationen hinsichtlich des räumlichen Zuschnitts sowie der arztgruppenbezogenen Zuordnung zu den ein-zelnen Planungsbereichen bzw. Versorgungsebenen sind der Internetpräsenz der KV Sachsen zu entnehmen:www.kvsachsen.de → Mitglieder → Arbeiten als Arzt → Bedarfsplanung und sächsischer Bedarfsplan.
Wir weisen außerdem darauf hin,• dass sich auch die in den Wartelisten eingetragenen Ärzte bei Interesse um den betreffenden Vertragsarztsitz bewerben müssen,• dass diese Ausschreibungen ebenfalls im Ärzteblatt Sachsen veröffentlicht worden sind,• dass bei einer Bewerbung die betreffende Registrierungs-Nummer (Reg.-Nr.) anzugeben ist.
Sicherstellung
SicherstellungInformationen zum Herausnehmen
KVS-Mitteilungen Heft 2/2016XIV
Bezirksgeschäftsstelle Chemnitz
Reg.-Nr. Fachrichtung Planungsbereich Bewerbungsfrist
Hausärztliche Versorgung
16/C003 Allgemeinmedizin*) Glauchau 11.03.2016
Allgemeine fachärztliche Versorgung
16/C004 Hals-Nasen-Ohrenheilkunde/ZB Akupunktur Chemnitzer Land 11.03.2016
Psychologische Psychotherapie/16/C005 Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie Mittweida 24.02.2016
(hälftiger Vertragspsychotherapeutensitz)
16/C006 Psychologische Psychotherapie/Verhaltenstherapie Zwickau 11.03.2016
Spezialisierte fachärztliche Versorgung
16/C007 Innere Medizin/SP Nephrologie, Dialyse Zwickau 24.02.2016(Vertragsarztsitz in einer Berufsausübungsgemeinschaft)
16/C008 Innere Medizin/SP Nephrologie, Dialyse Zwickau 24.02.2016(Vertragsarztsitz in einer Berufsausübungsgemeinschaft)
Schriftliche Bewerbungen sind unter Berücksichtigung der Bewerbungsfrist an die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen, Bezirks-geschäftsstelle Chemnitz, Postfach 11 64, 09070 Chemnitz, Tel. 0371 2789-406 oder -403 zu richten.
Bezirksgeschäftsstelle Dresden
Reg.-Nr. Fachrichtung Planungsbereich Bewerbungsfrist
Hausärztliche Versorgung
16/D004 Allgemeinmedizin*) Radeberg 11.03.2016
16/D005 Allgemeinmedizin*) Radeberg 11.03.2016
Allgemeine fachärztliche Versorgung
Nervenheilkunde/Psychotherapie/16/D006 Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie Dresden, Stadt 24.02.2016
(hälftiger Vertragsarztsitz)
16/D007 Neurologie und Psychiatrie Dresden, Stadt 11.03.2016
16/D008 Neurologie und Psychiatrie Dresden, Stadt 11.03.2016
16/D009 Orthopädie und Unfallchirurgie Dresden, Stadt 24.02.2016(hälftiger Vertragsarztsitz in einem MVZ)
16/D010 Ärztliche Psychotherapie/ Dresden, Stadt 11.03.2016Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie
16/D011 Psychologische Psychotherapie/Verhaltenstherapie Dresden, Stadt 24.02.2016(hälftiger Vertragspsychotherapeutensitz)
Görlitz, Stadt/16/D012 Haut- und Geschlechtskrankheiten Niederschlesischer 11.03.2016
Oberlausitzkreis
16/D013 Hals-Nasen-Ohrenheilkunde Meißen 24.02.2016(Vertragsarztsitz in einer Berufsausübungsgemeinschaft)
16/D014 Psychologische Psychotherapie/Verhaltenstherapie Weißeritzkreis 24.02.2016(hälftiger Vertragspsychotherapeutensitz)
Schriftliche Bewerbungen sind unter Berücksichtigung der Bewerbungsfrist an die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen, Bezirks-geschäftsstelle Dresden, Schützenhöhe 12, 01099 Dresden, Tel. 0351 8828-310 zu richten.
Sicherstellung Informationen zum Herausnehmen
XVKVS-Mitteilungen Heft 2/2016
Schriftliche Bewerbungen sind unter Berücksichtigung der Bewerbungsfrist an die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen, Bezirks-geschäftsstelle Leipzig, Braunstraße 16, 04347 Leipzig, Tel. 0341 2432-153 oder -154 zu richten.
Bezirksgeschäftsstelle Leipzig
Reg.-Nr. Fachrichtung Planungsbereich Bewerbungsfrist
Hausärztliche Versorgung
16/L003 Innere Medizin*) Markkleeberg 11.03.2016
16/L004 Allgemeinmedizin*) Leipzig 24.02.2016
Allgemeine fachärztliche Versorgung
16/L005 Frauenheilkunde und Geburtshilfe Leipzig, Stadt 24.02.2016
Spezialisierte fachärztliche Versorgung
16/L006 Anästhesiologie Westsachsen 24.02.2016
Abgabe von VertragsarztsitzenVon der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen werden folgende Vertragsarztsitze zur Übernahme veröffentlicht:
Bezirksgeschäftsstelle Chemnitz
Fachrichtung Planungsbereich Bemerkung
Hausärztliche Versorgung
Allgemeinmedizin*) Plauen geplante Abgabe: 01.10.2016
Innere Medizin*) Marienberg geplante Abgabe: 2017/2018
Allgemeine fachärztliche Versorgung
Augenheilkunde Annaberg geplante Abgabe:Ende 2016/Anfang 2017
Fachrichtung Planungsbereich Bemerkung
Hausärztliche Versorgung
Allgemeinmedizin*) Niesky Abgabe: 01.04.2016(in Kodersdorf)
Innere Medizin*) Riesa Abgabe: 01.07.2017(in Riesa)
Interessenten wenden sich bitte an die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen, Bezirksgeschäftsstelle Dresden, Schützenhöhe 12,01099 Dresden, Tel. 0351 8828-310.
– Sicherstellung/rö –
Bezirksgeschäftsstelle Dresden
Interessenten wenden sich bitte an die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen, Bezirksgeschäftsstelle Chemnitz, Postfach 11 64,09070 Chemnitz, Tel. 0371 2789-406 oder -403.
Abrechnung/PersonaliaInformationen zum Herausnehmen
KVS-Mitteilungen Heft 2/2016XVI
Hinweise für die Abrechnung
Abrechnung von Leistungenfür Asylbewerber
Die hohe Zahl von Asylsuchenden undFlüchtlingen in unserem Zuständigkeits-bereich veranlasst uns zu folgenden Hin-weisen:
Für Asylbewerber, die sich in Erstauf-nahmeeinrichtungen befinden, gibt esnunmehr die Interpretationshilfe desStaatsministeriums für Soziales undVerbraucherschutz (SMS) und derLandesdirektion Sachsen. Diese dientals Handreichung zu Fragen der ge-sundheitlichen Versorgung von Leis -tungsberechtigten nach dem Asylbe-werberleistungsgesetz (AsylbLG).
Die Interpretationshilfe ist auf der Internetpräsenz der KV Sachsen:www.kvsachsen.de → Mitglieder →Asylbewerber veröffentlicht.
In den Erstaufnahmeeinrichtungender kreisfreien Städte Chemnitz, Dres-den und Leipzig werden die Patienten-ströme i. d. R. über die Betreiber orga-nisiert und die Behandlung und Abrech-nung erfolgt über die Flüchtlingsambu-lanz (Dresden: Fiedlerstraße 25, Haus 28;Chemnitz: Flemmingstraße 2; Leipzig:Delitzscher Str. 141, Haus 23).
Die Bewohner der dezentralen Erstauf-nahmeeinrichtungen werden i. d. R. durchÄrzte aus der Region betreut. Um überdie KV Sachsen abrechnen zu können,
bedarf es der Vorlage eines Originalbe-handlungsscheines der LandesdirektionSachsen.
Werden Sie zu einer Erstaufnahmeein-richtung im dringenden Fall gerufen,rechnen Sie die Leis tungen als Notfallbzw. kassenärztlichen Bereitschaftsdienstmit einem Besuch beim ersten Patientenund Mitbesuch bei ggf. weiteren Patien-ten ab. Den dazu benötigten Behand-lungsausweis der Landesdirektion Chem-nitz mit der Kassen-Nr. 94952 erhaltenSie für die Patienten durch die Betreuer inder Erstaufnahmeeinrichtung.
Bitte achten Sie darauf, dass Sie nicht aneinen Facharzt überweisen dürfen. Siekönnen allenfalls eine Empfehlung ertei-len (formlos) und der Patient holt sich da-mit beim Betreiber einen weiteren Be-handlungsausweis, ausgestellt für dieentsprechende Fachgruppe.
Sofern die Asylbewerber die Erstauf-nahmeeinrichtung verlassen und aufdie Kommunen aufgeteiltwerden, ist fürdie ärztliche Behandlung das regionaleSozialamt zuständig.
Bei Notwendigkeit einer ärztlichen Be-handlung wird vom Sozialamt ein Be-handlungsausweis ausgestellt, auf demdie Fachgruppe und der Gültigkeitszeit-raum und z. T. auch die Region angegebensind. Wird vom behandelnden Arzt eineweitere ärztliche Betreuung für indizierterachtet, so wird über eine formlose Emp-
fehlung an das Sozialamt ein weiterer Be-handlungsausweis ausgestellt.
Wird ein Arzt im Notfall/Bereitschafts-dienst gerufen, so muss er sich mit einemAntrag zur Kostenübernahme an das zu-ständige Sozialamt wenden, damit derNotfallschein zur Abrechnung gelangenkann. Die alleinige Vorlage eines Notfall-scheines genügt nicht zur Abrechnung beider KV Sachsen.
Beachten Sie bitte bei allen Behandlun-gen die Vorgaben auf den jeweiligen Be-handlungsausweisen, u. a.:
● zum eingeschränkten Leistungs-umfang– Akut- und Schmerzbehandlung– Medizinisch gebotene Vorsorge-leistungen lt. Mutterschaftsricht-linien
– Impfungen● zur Gültigkeit ● zum Fachgebiet
Als Hilfestellung bei der Abrechnungvon ärztlichen Leistungen für Asyl-bewerber finden Sie als Beilage zudiesem Heft der KVS-Mitteilungeneine Übersicht „Abrechnung vonAsylbewerbern – KV Sachsen“ sowieeine Übersicht „Kostenträger Sozial-ämter/Jugendämter im Bereich derKV Sachsen“.
– Abrechnung/eng-silb –
Abrechnung
In Trauer um unsere Kollegen
Personalia
Herr Dipl.-Med. Klaus-Dieter Reißiggeb. 07.12.1949 gest. 30.12.2015
als niedergelassener Praktischer Arzt in Annaberg-Buchholz tätig
Die Bezirksgeschäftsstellen informieren, Meinung
11KVS-Mitteilungen Heft 2/2016
Die Bezirksgeschäftsstellen informieren
Die Bezirksgeschäftsstelle Dresden informiert
Stellenwert und Risikopotential von Begleittherapien bei Tumorpatienten
Auf unsere gemeinsame Fortbildungsveranstaltung mit dem Tumorzentrum Dresdenam 27. April 2016 sei an dieser Stelle besonders hingewiesen.
Die Einladung, weitere Informationen und das Anmeldeformular finden Sieunter www.kvsachsen.de → aktuell → veranstaltung
Dr. med. Johannes-Georg SchulzVorsitzender des Regionalausschusses Dresden der KV Sachsen D
resden
Unter den 15 Jahre alten Mädchen sind29 % gegen humane Papillomviren ge -impft. Die Influenza-Impfquote bei Per-sonen über 60 Jahren stagniert seit derSaison 2012/2013 und lag 2014/2015bei 36,7 %. Im Alter von 24 Monaten sind71 Prozent der Kinder in Deutschlandzweimal gegen Masern geimpft. Das sind einige der Ergebnisse der KV-Impf-surveillance, bei der das Robert Koch-Institut Abrechnungsdaten der Kassen-ärztlichen Vereinigungen auswertet. Be-ginnend mit dem aktuellen Epidemiolo-gischen Bulletin 1/2016 sollen dort zu-künftig jährlich Auswertungen veröffent-licht werden. In Deutschland existiertkein Impfregister. Daher ist die KV-Impf-surveillance unverzichtbar, um Impfquo-ten für verschiedene Altersgruppen bisauf Kreisebene kontinuierlich analysie-ren und Handlungsbedarf feststellen zukönnen.
Das Robert Koch-Institut wertet anony-misierte Abrechnungsdaten der Kassen-ärztlichen Vereinigungen aus, die etwa90 % der Bevölkerung erfassen. Die Ab-rechnungsdaten ergänzen insbesonderedie Impfquoten, die bei Schulanfängernerhoben werden. Schuleingangsunter-suchungen sind die einzige gesetzlich
festgelegte, dauerhafte, systematischeQuelle von bundesweiten Impfquoten.Bei Schul anfängern sind die Masern-Impfquoten vergleichsweise gut, wennauch nicht optimal und liegen bei 96,7 %für die erste und 92,6 % für die zweiteMasernimpfung (im Jahr 2013).
Mit Schuleingangsuntersuchungen liegendie Daten zur Inanspruchnahme der imSäuglingsalter empfohlenen Impfungenerst viele Jahre später vor. Da das Impf-alter in den Schuleingangsuntersuchun-gen nicht erhoben wird, fehlen auch dieInformationen zur zeitgerechten Gabe derImpfungen. Die KV-Impfsurveillancezeigt, dass viele Kleinkinder zu spätgeimpft werden. Im Alter von 15 Mona-ten sind erst 86,6 % der Kinder gemäßSTIKO-Empfehlung einmal gegen Ma-sern geimpft, im Alter von 24 Monatenhaben 71 % die zweite Impfung erhalten(Geburtsjahrgang 2012). Inzwischen isteine ärztliche Impfberatung Vorausset-zung für die Aufnahme in Kitas.
Bei den Masern-Impfquoten sind die re-gionalen Unterschiede erheblich. Sie rei-chen bei der ersten Masern-Impfung für15 Monate alte Kinder von 59,1 % (Rhön-Grabfeld, Bayern) bis 96,5 % (Zweibrü-
cken, Rheinland-Pfalz), bei der zweitenMasern-Impfung für 24 Monate alte Kin-der von 39,4 % (Main-Tauber-Kreis, Ba-den-Württemberg) bis 86,8 % (Rhein-Kreis Neuss, Nordrhein-Westfalen).
Gleichzeitig mit der Veröffentlichung imEpidemiologischen Bulletin haben dieRKI-Wissenschaftler im „Versorgungsat-las“ eine umfassende Auswertung vonHPV-Impfquoten veröffentlicht. Der Ver-sorgungsatlas wird vom Zentralinstitutfür die kassenärztliche Versorgung her-ausgegeben. Damit liegen zum ersten Malfür die gesamte Zielgruppe der HPV-Impfung Angaben zu Impfquoten vor.Die Daten haben zum Beispiel 2014 dieEntscheidung der Ständigen Impfkom-mission unterstützt, bei der Impfung ge-gen humane Papillomviren (HPV) dasempfohlene Impfalter auf 9–14 Jahre zusenken.
Weitere Informationen:Epidemiologisches Bulletin 1/2016:www.rki.de/epidbullHPV-Impfquoten im Regionalvergleich:www.versorgungsatlas.de
– Pressemitteilung des Robert Koch-Instituts vom 11. Januar 2016 –
Meinung
KV-Impfsurveillance – unverzichtbare Datenquelle für Impfquoten
Verordnung von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln
KVS-Mitteilungen Heft 2/201612
Verordnung von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln
Noch Grippeimpfstoff im Kühlschrank?
Auf die Frage: „Wann ist der richtigeImpfzeitpunkt?“ antwortet das Robert-Koch-Institut auf seiner Homepage zursaisonalen Influenzaimpfung:
„Die jährliche Influenzawelle hat inDeutschland in den vergangenen Jahrenmeist nach der Jahreswende begonnen(mit Ausnahme der Pandemie 2009).Nach der Impfung dauert es 10 bis 14Tage, bis der Impfschutz vollständig aufgebaut ist. Um rechtzeitig geschütztzu sein, wird deshalb empfohlen, sich bereits in den Monaten Oktober oderNovember impfen zu lassen. Selbst zuBeginn und im Verlauf der Grippewellekann es noch sinnvoll sein, eine ver-säumte Impfung nachzuholen. Schließ-lich ist nie genau vorhersagbar, wie langeeine Influenzawelle andauern wird. In einigen Saisons wurde zum Beispielnach einer Influenza A-Welle noch einenachfolgende Influenza B-Welle beob-achtet. […]“1
Nachdem diese Empfehlungen aufgrundvon Lieferengpässen in den letzten Jah-ren nicht optimal umgesetzt werdenkonnten, begann die Influenzaimpfsai-son 2015/2016 vielversprechend. Der
rabattierte Grippeimpfstoff Afluria®
2015/2016 Fertigspritzen ohne Nadel(AFLURIA) der Firma bioCSL GmbHwurde am 28. Juli 2015 an den pharma-zeutischen Großhandel ausgeliefert. Derrabattierte Grippeimpfstoff Vaxigrip®
2015/2016 Fertigspritzen mit Kanüle(VAXIGRIP) der Firma Sanofi PasteurMSD GmbH folgte ab 20. August 2015.Leider mussten uns die gesetzlichenKrankenkassen in Sachsen bereits am9. November 2015 über die Aufhebungder Exklusivität der Rabattvereinbarun-gen für den Grippeimpfstoff VAXIGRIPaufgrund der Nichtlieferbarkeit informie-ren. Am 20. November 2015 folgte die Information, „dass die Exklusivität derRabattvereinbarung für AFLURIA aufge-hoben wurde“. Ab 23. November 2015war VAXIGRIP wieder verfügbar und „abdem vorgenannten Zeitpunkt die Rabatt-vereinbarungen für den rabattierten Grip-peimpfstoff […] wieder zu berücksichti-gen“ und der rabattierte Impfstoff wiederzu verordnen.
Aus Sicht der KV Sachsen sind die Influ-enzaimpfstoffausschreibungen scharf zukritisieren. Da wir jedoch keinen Einflussauf diese Ausschreibungen haben und
kein Vertragspartner sind, können wir hiernur stetig auf die Missstände aufmerksammachen und versuchen, die Politik zumEinlenken zu bewegen.
An einer Stelle können jedoch auch wirals Vertragsärzte zur Verbesserung beitra-gen: durch Reduzierung nicht genutz-ter Influenzaimpfstoffdosen.Aus Angstvor Lieferengpässen bevorraten sichÄrzte teilweise mit mehr Impfstoff alsletztendlich geimpft werden kann. Hierbitten wir künftig um Augenmerk. DerImpfstoff, der in Ihrem Kühlschrank liegt,wird vielleicht an einer anderen Stelledringend benötigt. Bestellen Sie bitte je-weils nur den Bedarf, den Sie im Folge-monat voraussichtlich benötigen. WennSie jetzt noch Influenzaimpfstoff imKühlschrank liegen haben, prüfen Sie, obSie bereits alle in Frage kommenden Pa-tienten geimpft haben. Die Influenzaimp-fung kann durchaus auch im Februar nochsinnvoll sein.
Zu beachten ist, dass die Rückgabe vonImpfstoffen an die Apotheke nur zurVernichtung der Impfstoffe führt. DieApotheke hat keine Möglichkeit, dieImpfstoffe an andere Ärzte zu verteilen.In den Systemen der Krankenkassen tauchen diese Dosen als Differenz zwi-schen den verordneten Impfstoffdosenund den abgerechneten Impfleistungenauf und werden als „Verwurf“ gewertet.Diesen Verwurf werden die sächsischenKrankenkassen zukünftig vermehrthinterfragen und möglicherweise Prüf-anträge anstrengen. Ein Abgabeproto-koll der Apotheke schützt Sie davor nicht.
Denken Sie bitte auch an die VergütungIhrer Arbeit. Diese kann nur angemessenerfolgen, wenn Sie für jede Impfleistungeine Impfziffer (auch bei Impfungen vonPflegeheimpatienten) abrechnen. Einevollständige Abrechnung sorgt zudem da-für, dass Differenzen zwischen verordne-ten Impfstoffdosen und erbrachten Impf-leistungen gar nicht erst entstehen.
– Verordnungs- und Prüfwesen/st –
1 https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/Impfen/Influenza/faq_ges.html© csp_Anke - www.fotosearch.de
Verordnung von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, Nachrichten
13KVS-Mitteilungen Heft 2/2016
Aktuelle Vergütungslisten der Heilmittel-Leistungen
Ab 1. Juni 2015 sind für die nachfolgendaufgeführten Krankenkassen aktuellePreise zur Vergütung von Heilmittel-Leis -tungen in Kraft getreten.
Physiotherapie: IKK classic und Knapp-schaft
Ergotherapie Knappschaft und vdek
Logopädie: Knappschaft undSVLFG (landwirtschaft-liche Krankenkassen)
Podologie: Knappschaft
Die aktualisierten Übersichten der Heil-mittelpreise finden Sie auf der Internet-präsenz der KV Sachsen unterwww.kvsachsen.de→Mitglieder| → Ver-ordnungen → Heilmittel →Aktuelle Ver-
gütungslisten zur Versorgung mit Heil-mitteln
Die Übersichten enthalten die von denKrankenkassen mitgeteilten Vergütungs-regelungen sowie die seitens der Kran-kenkassen auf ihren eigenen Internet-Plattformen veröffentlichten Vergütungs-vereinbarungen. Die KV Sachsen kanndaher keine dauerhafte Gewähr für dieAktualität und Vollständigkeit der Anga-ben übernehmen.
Außerdem wurde die Übersicht zum Ge-nehmigungsverzicht für Heilmittelver-ordnungen außerhalb des Regelfallesbzw. für langfristigen Heilmittelbedarfaktualisiert. Die Energie BKK hat die Befristung des Genehmigungsverzichtes
von jeweils einem Jahr aufgehoben. Neuhinzugekommen ist die KARL MAYERBetriebskrankenkasse (mit Sitz in Oberst-hausen).
Die Übersicht finden Sie ebenfalls aufder Homepage unter www.kvsachsen.de→ Mitglieder → Verordnungen → Heil-mittel → Genehmigungsverzicht (rechterRand).
Für Rückfragen stehen Ihnen die Mit-arbeiterinnen und Mitarbeiter der Abtei-lung Verordnungs- und Prüfwesen IhrerBezirksgeschäftsstelle sowie der Abtei-lung Service und Dienstleistungen gernzur Verfügung.
– Verordnungs- und Prüfwesen/mau –
Vordruckmuster 52 – Erstellung nur auf Antrag der Krankenkasse
Ab 1. Januar 2016muss das Muster 52 inden Arztpraxen vorgehalten werden. DasMuster 52 wird aber weiterhin nur aufAnfrage der Krankenkasse ausgestellt.Entsprechende Anfragen an den behan-delnden Arzt sind frühestens nach einerkumulativen AU-Zeitdauer des Patien-ten von 21 Tagen zulässig. Die AU-Zeit-dauer muss dabei nicht durchgehendsein. Anfragen, die Sie vor der kumulati-ven Zeitdauer von 21 Tagen erreichen,müssen nicht beantwortet werden.
Sie als Vertragsarzt teilen der Kranken-kasse auf Anforderung in der Regel inner-halb von drei Werktagen die notwendigenInformationen auf Muster 52 mit und fü-gen gegebenenfalls weitere relevante Be-funde im verschlossenen Umschlag andie Krankenkasse bei. Für die Rücksen-
dung erhalten Sie von der Krankenkasseeinen Freiumschlag zur Verfügung. Fürdas Ausstellen des Berichts ist die GOP01622 EBM berechnungsfähig. In be-gründeten Ausnahmefällen sind auchweitergehende Anfragen der Kranken-kasse möglich.
Das Vordruckmuster 52 kann, wie alle an-deren Bescheinigungen, über den Vor-druck-Leitverlag bezogen werden.
Im Zusammenhang mit dem ab 1. Ja-nuar 2016 gültigem Muster 1 (Beschei-nigung einer Arbeitsunfähigkeit) sinddie kassenindividuellen Auszahlscheinefür Krankengeld entfallen. Die Arbeits-unfähigkeit wird für die gesamte Zeit mitMuster 1 bestätigt (siehe auch Informa-tion zu Muster 1 und Muster 52 in denKVS-Mitteilungen 10/2015).
Grundlage hierfür bildet die 37. Än-derung der Vordruckvereinbarung, be-kanntgegeben im Deutschen Ärzteblatt,Heft 26. Im Zusammenhang mit den Änderungen der Arbeitsunfähigkeitsbe-scheinigung (Muster 1) ist ebenfalls dasMuster 52 angepasst worden. Damitwurde ein einheitlicher Umgang im Bun-desgebiet und die Befüllung der Formu-lare per EDV ermöglicht.
Vereinzelt ist es bereits zu Software-Pro-blemen gekommen (Muster 52 wird auto-matisch bei Ausstellung Muster 1 mit ge-neriert). Sollte das bei Ihnen auch der Fallsein, wenden Sie sich bitte an Ihr Soft -warehaus.
– Verordnungs- und Prüfwesen/mau –
Nachrichten
Der Deutsche Ärztetag hat dem Entwurfzur Novellierung der Gebührenordnungfür Ärzte zugestimmt. Die Delegiertennahmen den Leitantrag des Bundesärzte-kammer-Vorstandes am Samstag auf einem Sonderärztetag in Berlin mit gro-ßer Mehrheit an. Zugleich forderten siedie Bundesregierung auf, die Gebühren -
ordnung für Ärzte (GOÄ) entsprechenddem Kompromissvorschlag zum nächst-möglichen Zeitpunkt innerhalb der nochlaufenden Legislaturperiode in Kraft zusetzen. Den Kompromiss hatten Bundes-ärztekammer (BÄK), der Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV-Ver-band) und die Beihilfeträger erzielt.
Die Novellierung der GOÄ ist nach An-sicht der Ärzteschaft dringend notwen-dig, da die jetzigen Gebührensätze schonlängst nicht mehr die gestiegenen Kosten-sätze berücksichtigen. Die Gebührenord-nung ist seit dem Jahr 1982 nur in Teilbe-reichen, zuletzt im Jahr 1996, aktualisiertworden – somit bildet sie wichtige Berei-
GOÄ-Novelle auf den Weg gebracht – Sonderärztetag stimmt Entwurf zu
Nachrichten
KVS-Mitteilungen Heft 2/201614
che der Medizin nur auf dem Stand der1980er Jahre ab.
Die Politik müsse ihre Zusagen einhalten,forderten die Delegierten des außeror-dentlichen Deutschen Ärztetages, den dieBÄK einberufen hatte. „Die dringendnotwendige GOÄ-Novelle darf nicht dembeginnenden Bundestagswahlkampf ge-
opfert werden.“ Die neue GOÄ mussnach den Vorstellungen der Ärzteschafteine „doppelte Schutzfunktion für Ärzteund Patienten“ erfüllen, heißt es in derEntschließung des Sonderärztetages.
Durch das Festlegen ausgewogener Preisewürden „die Patienten vor finanziellerÜberforderung geschützt und die ärztli-
che Leistung angemessen vergütet“. Überdie GOÄ entscheidet der Gesetzgeber.Sie wird als Rechtsverordnung erlassenund ist durch den Bundesrat zustim-mungspflichtig. Die GOÄ ist Teil derBundesärzteordnung.
– Praxisnachrichten der KBVvom 28. Januar 2016 –
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung(KBV) hat die neue Version ihrer Bun-desArztsuche-App veröffentlicht. „Wirhaben eine der beliebtesten Gesundheits-Apps, die bereits mehrere hunderttau-send Mal heruntergeladen worden ist,noch weiter verbessert“, erklärte Dr. Andreas Gassen, Vorstandsvorsitzenderder Kassenärztlichen Bundesvereinigung(KBV).
Die Smartphone-Applikation bietet de-taillierte Informationen zu den rund165.000 in Praxen ambulant tätigen Vertragsärzten und -psychotherapeuten.Nicht nur Patienten profitieren von denumfangreichen Suchfunktionen und derübersichtlichen Ergebnisdarstellung in
Listen- oder Kartenform. Auch Ärzteselbst können die App zur Kollegensuchenutzen. Die Trefferliste zeigt jeweils denNamen des Arztes oder Psychotherapeu-ten, die Kontaktdaten der Praxis sowieFachgebiete und Zusatzbezeichnungenan. Alle Informationen stammen aus demBundesarztregister.
Neben einem aktualisierten Design war-tet die App mit neuen Funktionen auf.Bislang standen Suchkriterien wie Stand-ort oder Arztgruppe zur Verfügung, nunlassen sich die Ergebnisse gleich durchmehrere Parameter einschränken. In derKompaktsuche können Nutzer dazu bei-spielsweise nach Zusatzbezeichnungenoder Fremdsprachenkenntnissen filtern.
Sie haben außerdem die Möglichkeit,ausgewählte Praxen als Favoriten zu spei-chern und sich Terminerinnerungen ein-zurichten. Neu ist auch der Vorsorgebe-reich, in dem die KBV über ihrePräventionsprogramme informiert. Er-gänzt wird das Angebot durch die Patien-tenNachrichten, die regelmäßig relevanteThemen kurz und knapp aufbereiten. DieBundesArztsuche hat sich seit ihrer Ein-führung 2011 zu einer der beliebtestenGesundheits-Apps etabliert. Die aktuali-sierte Version kann ab sofort kostenlos imApp Store oder bei Google Play herunter-geladen werden.
– Presseinformation der KBVvom 23. Dezember 2015 –
Arztsuche-App – In neuem Design und mit erweiterten Funktionenpräsentiert sich die aktualisierte BundesArztsuche-App derKassenärztlichen Bundesvereinigung.
Die KBV hat ihre Servicebroschüre „Bar-rieren abbauen“ neu aufgelegt. Ärzte undPsychotherapeuten finden darin eineFülle von Vorschlägen, wie sie ihre Praxisstärker auf die Bedürfnisse von Men-schen mit Behinderung ausrichten kön-nen. Mit der Broschüre will die KBVdazu beitragen, dass Patienten mit Behin-derungen einen leichteren Zugang zurambulanten medizinischen Versorgungerhalten. „Viele Praxen sind bereits aufgehbehinderte, blinde oder gehörlose Pa-tienten eingestellt. Sie dabei zu unterstüt-zen, noch mehr für Menschen mit Behin-derung zu tun, ist ein großes Anliegen undeine Herausforderung“, sagt KBV-Vor-stand Dipl.-Med. Regina Feldmann.
Lobend äußert sich Feldmann darüber,dass die Politik die Forderung nach spe-ziellen KfW-Fördermitteln zum Umbauvon Arztpraxen aufgegriffen habe. Eine
solche Unterstützung sei dringend erfor-derlich. Sie weist dabei auf die Expertiseeines Architekturbüros zu den Kosten desUmbaus nach der DIN-Norm 18040 (bar-rierefreies Bauen) von drei exemplari-schen Bestandspraxen hin. Danach ist vorallem in Altbauten mit Kosten im unterensechsstelligen Bereich zu rechnen.
Das Serviceheft zeigt auf 24 Seiten, dasssich oft schon mit kleinen Veränderungenviel erreichen lässt und sich Barrierefrei-heit nicht nur auf räumliche Gegebenhei-ten bezieht. Dazu gehören gut sichtbarePraxisschilder, variable Sitzmöglichkei-ten, eine deutliche und verständlicheSprache oder das Bereitstellen von Infor-mationen, die auch blinde und gehörloseMenschen nutzen können. Beispiele ausder Praxis, Checklisten sowie weiterfüh-rende Informationen und Links rundendas Serviceangebot ab. Neu im Vergleich
zur Erstausgabe von 2013 ist eine Seitezum Thema Demenz. Als Interviewpart-ner konnten die Behindertenbeauftragteder Bundesregierung, Verena Bentele(SPD), und die Bundesgeschäftsführerinder Lebenshilfe, Prof. Dr. Jeanne Nick-las-Faust, gewonnen werden.
Serviceheft im Internet und kostenfreibestellbarDie Broschüre „Barrieren abbauen –Ideen und Vorschläge für Ihre Praxis“ist in der KBV-Reihe PraxisWissen erschienen. Sie kann kostenfrei perE-Mail bei der KBV bestellt werden ([email protected]). Zudem steht sie im In-ternet als PDF und als barrierfreie Text-version unter:www.kbv.de/html/barrierefreiheit.php
– Praxisnachrichten der KBVvom 21. Januar 2016 –
KBV-Broschüre unterstützt beim Abbau von Barrieren in der Praxis
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15KVS-Mitteilungen Heft 2/2016
Uwe GeislerRechtsanwalt
Fachanwalt für MedizinrechtFachanwalt für Steuerrecht
Beratung in allen medizinrechtlichen Fragen, insbesondere Arzthaftung, Berufsrecht der Ärzte und Apotheker,Zulassungsfragen, Honorarbeitreibung, Regress, Wirtschaftlichkeitsprüfung, Vertragsgestaltung bei Praxis-gemeinschaften, Gemeinschaftspraxen, Praxisübernahmen, MVZ und Verträge zur Integrierten Versorgung
sowie Steuerberatung, Arbeitsrecht und Kapitalanlagerecht
Albrecht Alberter Stephan Gumprecht Leonhard Österle Georg Wolfrum Mandy KrippalyRechtsanwalt und Rechtsanwalt und Rechtsanwalt und Rechtsanwalt SteuerberaterinFachanwalt für Fachanwalt für Fachanwalt fürSteuerrecht Arbeitsrecht Steuerrecht
Kasernenstraße 1, 08523 Plauen, Tel. 03741 7001-0, Fax 03741 [email protected]
Rechtsanwalts- und Steuerkanzlei Alberter & Kollegen
Sie führen die Praxis eigenverantwortlich und arbeiten ko-operativ und interdisziplinär mit den angestellten Kollegin-nen und Kollegen im MVZ, den niedergelassenen Ärztinnenund Ärzten der Region sowie den Fachabteilungen der Pa-racelsus-Klinik Adorf/Schöneck zusammen.
Wir bieten:• eine selbstständige ambulante Praxistätigkeit ohne wirt-schaftliches Risiko in einer modern ausgestatteten Praxis• ein festes Arbeitsverhältnis mit leistungsgerechterVergütung und planbaren Arbeitszeiten
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Für Auskünfte stehen Ihnen der Verwaltungsdirektor Lutz Möller und Personalleiterin Hansi Daniel unter T 037464 85-1502 bzw. -1505 zur Verfügung.
Paracelsus-Klinik Adorf/SchöneckPersonalabteilung Frau DanielAlbertplatz 1, 08261 SchöneckT 037464 85-0 | [email protected]
Die Paracelsus Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) werden an den beiden Standorten der Paracelsus-Klinik Adorf/Schöneck sowiean 4 Nebenbetriebsstätten betrieben. Neben der hausärztlichen Grundversorgung wird eine fachärztliche Versorgung in den FachgebietenAnästhesiologie und Spezielle Schmerztherapie, Chirurgie/Unfallchirurgie, Innere Medizin/Hämatologie u. Int. Onkologie, Neurochirurgie,Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, Orthopädie, Physikalische und Rehabilitative Medizin sowie Radiologie angeboten.
Für unser MVZ in Adorf suchen wir zum nächstmöglichen Zeitpunkt zur Nachbesetzung einen
Facharzt (w/m) für Neurologie/Psychiatrie, Psychiatrie/Psychotherapie(in Voll- oder Teilzeit)
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Auf unserer Internetpräsentation können Sie die KVS-Mitteilungenauch als E-Paper lesen und herunterladen:
www.kvsachsen.de → Mitglieder → KVS-Mitteilungen
Verschiedenes, Qualitätssicherung
KVS-Mitteilungen Heft 2/201616
KVS-MitteilungenOrgan der Vertragsärzte des Freistaates SachsenKassenärztliche Vereinigung Sachsen
HerausgeberKASSENÄRZTLICHE VEREINIGUNG SACHSENKörperschaft des öffentlichen Rechts
ISSN 0941-7524
RedaktionDr. med. Klaus Heckemann
Vorstandsvorsitzender (V. i. S. d. P.)Dr. med. Claus Vogel
Stellvertretender VorstandsvorsitzenderDr. agr. Jan Kaminsky
HauptgeschäftsführerDipl.-Ing. oec. Andreas Altmann
Stellvertretender HauptgeschäftsführerDipl.-Wirtsch. Klaus Schumann
Anschrift RedaktionKASSENÄRZTLICHE VEREINIGUNG SACHSENLandesgeschäftsstelleRedaktion „KVS-Mitteilungen“Schützenhöhe 12 · 01099 DresdenTel.: 0351 8290 - 630 · Fax: 0351 8290 - 565E-Mail: [email protected] der Bezirksgeschäftsstellen:Chemnitz: [email protected]: [email protected]: [email protected]
AnzeigenverwaltungDruckerei BöhlauRanftsche Gasse 14 · 04103 LeipzigTel.: 0341 6883354 · ISDN: 0341 9608307-8Fax: 0341 9608309E-Mail: [email protected] Zeit ist die Anzeigenpreisliste Nr. 10 gültig.Anzeigenschluss ist der 20. des Vormonats.
Satz und DruckDruckerei Böhlau, Ranftsche Gasse 14, 04103 Leipzig
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Für unaufgefordert eingesandte Manuskripte wirdkeine Haftung übernommen. Mit vollem Namen ge-kennzeichnete bzw. Fremdbeiträge decken sichnicht immer mit den Ansichten des Herausgebers.Sie dienen dem freien Meinungsaustausch der Ver -tragsärzte. Die Redaktion behält sich vor, ggf. Bei -träge zu kürzen.
Wichtiger Hinweis: Für den Inhalt von Anzeigensowie für Angaben über Dosierungen und Applika -tionsformen in Beiträgen und Anzeigen kann vonder Redaktion keine Gewähr übernommen werden.
Die Zeitschrift erscheint monatlich jeweils am 20. des Monats (ein Heft Juli/August).Bezugspreis: jährlich € 33,–; Einzelheft € 3,–. Be -stellungen werden von der KV Sachsen, Landesge -schäftsstelle, Schützenhöhe 12, 01099 Dresden, ent -gegengenommen.Die Kündigungsfrist für Abonnements beträgt sechs Wochen zum Ende des Kalenderjahres.
Für die Mitglieder der Kassenärztlichen Verei -nigung Sachsen ist der Bezugspreis mit der Mitgliedschaft abgegolten.
Impressum
Schlafbasierte Atemstörungen: Daten, Faktenund das Positionspapier der DeutschenGesellschaft für Kardiologie
Bei Patienten mit kardiovaskulärenGrunderkrankungen liegt Schlafapnoe ineinem sehr hohen Prozentsatz vor. Bei obstruktiver Schlafapnoe ist die CPAP-Therapie symptomatisch gut wirksam,ohne dass prognostische Daten vorliegen.Bei zentraler Schlafapnoe fehlt aktuellein Wirksamkeitsnachweis für die nächt-liche Beatmung; im Fall der einge-schränkten LV-Funktion ist diese Thera-pieform sogar kontraindiziert. DieBlutdrucksenkung durch die CPAP-The-
rapie ist insgesamt nur moderat ausge-prägt.
Die genannte Thematik diskutierte HerrProf. Dr. Gregor Simonis ausführlich imRahmen eines Kardiologisch-Angiologi-schen Qualitätszirkels am 8. Juli 2015 inDresden. Sein komplettes Referat findenSie auf der Internetpräsenz der KV Sach-sen www.kvsachsen.de
– BGST Dresden –
Qualitätssicherung
In Sachsen wurde zum 1. Januar 2016 die Finanzierung der RKKR auf die fallbezo-gene Krebsregisterpauschale umgestellt.Grundlage ist das im April 2013 vomBundestag verabschiedete Krebsfrüher-kennungs- und -registergesetz (KFRG).
Gleichzeitig wurden folgende Einzugs-gebiete (EZG) der KFRG-Register durchdas Sächsische Staatsministerium für So-ziales und Verbraucherschutz festgelegt:
Tumorzentrum Chemnitz mit dembekannten EZG
RKKR Dresden mit dem EZG RaumDresden und Ostsachsen (OKZ 146)Tumorzentrum Leipzig mit dembekannten EZG
Südwestsächsisches TumorzentrumZwickau mit dem bekannten EZG
Die KFRG-Register fungieren als Be-handlungsortregister. Das heißt, alle Melder und Leistungserbringer im EZG
melden an das für sie zuständige Re-gister.
Vor diesem Hintergrund ist es ab sofortzwingend erforderlich, bei jeder Tumor-meldung die aktuelle Krankenkassen-IK- und die Mitglieds-Nummer des Pa-tienten mitzuteilen. Außerdem bitten wirum mindestens monatliche Übersendungvon Meldungen.
Zudem wird auf Folgendes hingewiesen:Das sächsische Ausführungsgesetz zumKFRG soll 2016 verabschiedet werden.Danach wird auch die Meldevergütung andie neuen Sätze (Schiedsspruch vom24. Februar 2015) angepasst.
Ebenso sind neue datenschutzrechtlicheRegelungen geplant. Bis dahin gelten diebisherigen Modalitäten (Meldung undAufwandsentschädigung) weiter.
– Information des SMSvom 19. Januar 2016 –
Verschiedenes
Information für Melder zur Neuregelung derEinzugsgebiete (EZG) und der Finanzierungder Regionalen Klinischen Krebsregister(RKKR)
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17KVS-Mitteilungen Heft 2/2016
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Uta Seiler Leiterin Heilberufe DresdenTelefon: 0351 [email protected]
Michael Schlosser Leiter Heilberufe Leipzig
Telefon: 0341 [email protected]
Was ist meine Praxis wert? Die erfolgreiche Übergabe einer Praxis ist heute kein Selbstläufer mehr. Daher sollten Ärzte möglichst früh mit der Planung der Praxis abgabe beginnen. Am besten schon ab dem 50. Lebensjahr, da Maßnahmen, die die Praxis attraktiver für den Verkauf machen – wie die Moder-nisierung der Praxisausstattung, die Mitarbeiterqualifi kation, das Eingehen von Kooperationen und nicht zuletzt die Suche nach einem Nachfolger –, meist mehrere Jahre erfordern.
Sobald es dann an die konkrete Übergabe geht, sind viele Faktoren wichtig: Entscheidend sind fundierte Aussagen zu Markt und Standort, Stärken und Potenzialen der Praxis und betriebswirtschaftlichen Größen wie Umsatz und Kosten. Das und viel mehr sind Basis für die Ermittlung des Praxiswertes.
Eine erste Orientierung können die HVB Heilberufespezialisten mit dem Praxiswertrechner geben und somit sowohl Abgeber als auch Nachfolger unterstützen. Für Detailfragen bietet die HypoVereinsbank ein Netzwerk ausgewählter Partner und Sachverständiger aus der Gesundheitswirtschaft.
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Erfolgreiche Nachfolge bei Heilberufen braucht gute PlanungW d L d hü ? I b d i lä dli h
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Recht
KVS-Mitteilungen Heft 2/201618
Viele Praxen von niedergelassenen Ärz-tinnen und Ärzten dürften Kleinbetriebeim Sinne des Arbeitsrechts sein. Das er-möglicht dem Arzt als Arbeitgeber, beste-hende Arbeitsverhältnisse erleichtert zukündigen, da die strengen Vorschriftendes Kündigungsschutzgesetzes nicht an-gewendet werden müssen. Das Kündi-gungsschutzgesetz gilt nur dann, wennmehr als zehn Arbeitnehmer regelmäßigbeschäftigt werden.
Bei diesem Schwellenwert werden Aus-zubildende nicht mitgezählt, teilzeitbe-schäftigte Arbeitnehmer werden mit ei-nem Zählwert von 0,5 oder mit 0,75berücksichtigt. Besonderheiten gibt es fürArbeitnehmer, die schon vor dem 1. Ja-nuar 2004 im Betrieb beschäftigt waren.Dort greift der Bestandsschutz bereits,wenn mehr als fünf Arbeitnehmer be-schäftigt waren. Diese behalten ihren al-ten Kündigungsschutz so lange wie mehrals 5 dieser Altarbeitnehmer im Betriebverbleiben.
Gleichwohl sind der freien Kündigungauch in Kleinbetrieben Grenzen gesetzt,insbesondere dann, wenn die Kündigungtreuwidrig ist, gegen die guten Sitten ver-stößt oder nicht einmal ein Mindestmaßan sozialer Rücksichtnahme gewährtwird. Hinzu kommt der Sonderkündi-gungsschutz für bestimmte Personen-gruppen, der auch im Kleinbetrieb An-wendung findet z. B. für schwangereMitarbeiterinnen oder Menschen mitSchwerbehinderung.
Schließlich sind auch diskriminierendeKündigungen im Kleinbetrieb unwirk-sam und genau damit hatte sich das Bundesarbeitsgericht am 23. Juli 2015 zubefassen. Das höchste deutsche Arbeits-gericht hat in einer Entscheidung unterdem Aktenzeichen 6 AZR 457/14 die Vor-instanzen (Arbeitsgericht sowie Sächsi-sches Landesarbeitsgericht Chemnitz)aufgehoben, wobei der Fall eine Arzthel-ferin betrifft. Dort hatten die Gesellschaf-ter einer Arztpraxis ordentlich gekün-digt (das Urteil kann im Volltext unterwww.bundesarbeitsgericht.de nachgele-sen werden). Die Arzthelferin klagte ge-
gen die Arztpraxis (offenkundig eine Berufsausübungsgemeinschaft). Dabeispielte der Wortlaut des Kündigungs-schreibens eine entscheidende Rolle. ImUrteil des Bundesarbeitsgericht wird dasKündigungsschreiben auszugsweise wiefolgt zitiert: „… seit über 20 Jahren gehenwir nun beruflich gemeinsame Wege. Wirhaben in dieser Zeit viel erlebt, auch manche Veränderung. Inzwischen bist Dupensionsberechtigt, und auch für uns be-ginnt ein neuer Lebensabschnitt in derPraxis. Im kommenden Jahr kommengroße Veränderungen … auf uns zu. Dieserfordert eine Umstrukturierung unsererPraxis. Wir kündigen deshalb das zwi-schen uns bestehende Arbeitsverhältnisunter Einhaltung der vertraglichen Fristbis zum 31.12.2013.“
Dem o. g. Kündigungsschreiben ist zuentnehmen, dass die klagende Arbeitneh-merin kurz vor dem Eintritt der Alters-rente gestanden hatte. Die Arzthelferin istam 20.01.1950 geboren und war seit 1991als Arzthelferin für die beklagte Praxis tätig, zuletzt überwiegend im Labor. Ne-ben der Klägerin waren noch vier jüngereArbeitnehmerinnen tätig, denen nicht ge-kündigt wurde.
Die Klägerin hat sich mit ihrer Klage gegen die Wirksamkeit der Kündigunggewandt und forderte gleichzeitig eineEntschädigung wegen Altersdiskriminie-rung, da das Kündigungsschreiben eineDiskriminierung wegen ihres Alters ver-muten lasse. Die Ärzte wiesen dem ge-genüber darauf hin, dass die Kündigunglediglich freundlich und verbindlich for-muliert werden sollte. Darüber hinaus seidie Klägerin mit den übrigen Arzthelfe-rinnen nicht vergleichbar, da sie schlech-ter qualifiziert sei. Deshalb sei ihr gekün-digt worden.
Das Bundesarbeitsgericht hat in seinerEntscheidung darauf hingewiesen, dassdie Kündigung gegen das Benachteili-gungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG (All-gemeines Gleichbehandlungsgesetz) ver-stoße und deshalb unwirksam sei. Die Arbeitgeberseite habe keinen ausreichen-den Beweis dafür angeboten, dass die
wegen der Erwähnung der „Pensionsbe-rechtigung“ zu vermutende Diskriminie-rung wegen des Alters nicht vorliege. ZurFrage, ob und ggf. in welcher Höhe einEntschädigungsanspruch zusteht, wurdeder Rechtsstreit zum Landesarbeitsge-richt zurückverwiesen.
In den Vorinstanzen war die Arbeitgeber-seite noch erfolgreich. Das Landesar-beitsgericht hatte in der unterschiedlichenBehandlung der gekündigten Arbeitneh-merin gegenüber anderen Arbeitnehmern,insbesondere einer nicht gekündigten Arbeitnehmerin noch ein legitimes Zielangenommen, das verfolgt wurde, indemandere Arbeitnehmer – insbesondere eineMitarbeiterin – welche mangels „Pen-sionsberechtigung“ und wegen u. U. län-gerer Arbeitslosigkeit schutzbedürftigersei, vor der Kündigung geschützt werdensollte.
Die Richter des Bundesarbeitsgerichtesließen diesen an sich zulässigen Einwandnicht gelten, da ihn das Landesarbeitsge-richt angenommen hatte, die Arbeitgeberdiesen sozialen Schutzaspekt jedoch garnicht so deutlich thematisiert hätten.
Empfehlung für die Praxis:
Das Urteil mag formal richtig seinund entspricht der strengen Gesetzes-und Beweislage, die durch das All-gemeine Gleichbehandlungsgesetzgeschaffen wurde. Man kommt trotz-dem nicht umhin, an den englischenSpruch zu denken „Bad cases makebad law“. Es kann deshalb nur emp-fohlen werden, bei der Formulierungvon Kündigungsschreiben nur das zuschreiben, was wirklich notwendigist. Freundlich gemeinte Erläuterun-gen können sich schnell als hoch pro-blematisch erweisen. Insbesonderesollten etwaige Kündigungsschreibenvorab juristisch geprüft werden. EineVorabprüfung erhöht die Chance, dasses gar nicht erst zum Arbeitsgerichts-prozess kommt.
– Dr. Jürgen Trilsch, Rechtsanwalt –
Recht
Diskriminierende Kündigung im Kleinbetrieb
Buchvorstellung
19KVS-Mitteilungen Heft 2/2016
Das „Impfkompendium“ führt, anders alsder Titel vermuten lässt, inhaltlich weitüber ein „kurz gefasstes Lehrbuch“ hin-aus. Das hochkarätige Autorenteam umdie Herausgeber Prof. Dr. Heinz Spiess(gehörte zu den ersten Mitgliedern derSTIKO*), Prof. Dr. Wolfgang Jilg (warSTIKO*-Mitglied bis 2011) und Prof. Dr.Ulrich Heininger (ist aktuell Mitglied derSTIKO*) thematisiert neben den Grund-lagen von Schutzimpfungen Allgemeinesund rechtliche Belange.
Weiterhin enthält es detaillierte Monogra-fien zu 27 Einzelimpfungen und Impfun-
gen unter besonderen Umständen aufwissenschaftlich hohem Niveau. Es be-antwortet dem Arzt alle Fragen zu z. B.Indikationen, Nebenwirkungen und ein-zuhaltenden Abständen zwischen ver-schiedenen Impfungen. Enthalten sindaber auch interessante Informationen zuwenig bekannten Impfungen gegen An-thrax, Pest oder Tuberkulose sowie die aktuellen Empfehlungen der STIKO*.Die Passage „Herstellung und Prüfungvon Impfstoffen“ empfehlen wir weiter-hin so manchem Ökonomen, der Impf-stoffe noch immer als generische Arznei-mittel ansieht.
„Der Impfkurs – Eine Anleitung zumrichtigen Impfen“ ist ein optimales Pen-dant zum „Impfkompendium“ vor allemfür medizinisches Personal. In Kurzformerläutert werden ebenfalls die Grund-lagen des Impfens, das Impfen in der Pra-xis und 15 praxisrelevante Standard- sowie acht Indikations- und Reiseschutz-impfungen mit deren Kombinationen. In37 Fallbeispielen werden die Informatio-nen verständlich vermittelt und praxis-relevant wiederholt. Der Impfkurs ist angenehm verständlich geschrieben undbringt die wesentlichen Fakten zum Imp-fen systematisch und kurz auf einen Nenner.
Den sächsischen Lesern empfehlen wirergänzend zu beiden Werken die Publika-tionen der Sächsischen Impfkommission,welche auf der Homepage der Sächsi-schen Landesärztekammer zu finden sind.
– Verordnungs- und Prüfwesen/st –
Buchvorstellung
Wolfgang JilgDer Impfkurs – Eine Anleitung zumrichtigen Impfen2. Auflage 2013232 S., 14,8 x 21 cm, 29,99 €Verlag ecomed MedizinISBN 978-3-609-51001-9
Heinz Spiess, Ulrich Heininger,Wolfgang JilgImpfkompendium
7., vollst. überarb. u.erw. Auflage 2011344 S., 43 Abb., Format 17,5 x 24,5 cmHardcover, 69,99 €Thieme VerlagISBN: 978-3-1349-8907-6
„Der Impfkurs – Eine Anleitung zum richtigen Impfen“ –ein optimales Pendant zum „Impfkompendium“
Zwei Sachbücher zum Impfen
Hinweis: Das „Impfkompendium“ gibt esseit dem 4. November 2015 in der 8., voll-ständig überarbeiteten Auflage ebenfallsbeim Thieme Verlag.
*STIKO: Die Ständige Impfkommission be-steht aus 16, vom Bundesministerium für Ge-sundheit berufenen, ehrenamtlichen Expertenund hat ihren Sitz am Robert Koch-Institut inBerlin. Die Empfehlungen der STIKO bildendie Grundlage für den Leistungsumfang derSchutzimpfungs-Richtlinie, die vom Gemein-samen Bundesausschuss beschlossen wird.Diese Pflichtleistungen werden von allenKrankenkassen bundesweit erstattet.
Neuer Masern-Flyer erhältlich
Um dem Ziel des Nationalen Aktions-planes 2015–2020 zur Elimination derMasern und Röteln in Deutschland näherzu kommen (s. a. Artikel „AktualisierteEmpfehlungen der Sächsischen Impf-kommission“), hat die KV Sachsen in Zusammenarbeit mit der SächsischenImpfkommission den Masern-Flyer derKBV überarbeitet und an die sächsischen
Gegebenheiten angepasst. Wenn Sie fürdie Information Ihrer Patienten den neuenMasern-Flyer in Ihrer Praxis auslegenwollen, melden Sie sich bitte zwecks Be-stellung (1 Packung à 20 Stück) bei dennachfolgend genannten Ansprechpart-nern.
– Verordnungs- und Prüfwesen/st –
Bezirksgeschäftsstelle Chemnitz:Frau Andrea Groß, Tel.. 0371 2789-313,E-Mail: [email protected]äftsstelle Dresden:Frau Andrea Köhl, Tel.: 0351 8828-131, E-Mail: [email protected]äftsstelle Leipzig:Frau Beatrix Heide, Tel.. 0341 2432-115,E-Mail: [email protected]
Zur Lektüre empfohlen
KVS-Mitteilungen Heft 2/201620
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Norbert Weiß/Jens Wonneberger
Prominente in Dresden … und ihre Geschichten
2015.288 Seiten, ca. 120 Abb. u. Karten Format 12,5 x 19 cm broschiert, 19,95 €be.bra VerlagISBN 978-3-86124-660-2
Anhand der Wohnorte und Erlebnisse pro-minenter Dresdner unternehmen die Auto-ren einen kurzweiligen und ungewöhnlichenStreifzug durch die Kulturgeschichte derStadt. In anekdotenreichen Essays erzählensie nicht nur von bedeutenden Malern,Schriftstellern, Wissenschaftlern, Schau-spielern und Sportlern, sondern auch vonden prägenden Phasen des Dresdner Kultur-und Wissenschaftslebens, etwa der Hygie-nebewegung, dem Modernen Tanz, derKunstwelt, der einst boomenden Fotoindus-trie oder dem Flugwesen. Dieses Buch ver-hilft dem Leser zu vielen überraschendenBegegnungen mit außergewöhnlichen pro-minenten Menschen – mit Angabe ihrerWohnanschriften. Es enthält unter anderemBeiträge über die Kunstmäzenin Ida Bie-nert, den Schauspieler Erich Ponto, die Ma-thematikerin Maria Reiche, den DirigentenErnst von Schuch, den Erfinder Manfredvon Ardenne, den Maler Otto Dix, denSchriftsteller Erich Kästner, die TänzerinGret Palucca, den Schriftsteller LudwigRenn und den Maler Oskar Kokoschka.
Beide Autoren sind mit Dresden nicht nurdurch ihre Geburt eng verbunden, sondernsind ausgewiesene Kenner Dresdens: Nor-bert Weiß lebt als Erzähler, Lyriker, Publizistund Herausgeber in Dresden. Jens Wonne-berger arbeitet als Schriftsteller und Litera-turredakteur eines Dresdner Stadtmagazins.Beide sind Autoren zahlreicher Veröffent-lichungen und Sachbücher über Dresden.
Hans-Georg Klemm
Ewig dein …Große Komponisten und ihreunsterblichen Geliebten
2015.184 Seiten, ca. 10 s/w Abb., Reg.,inkl. Audio-CDFormat 14,5 x 22 cm gebunden, Lesebändchen, 24,95 €Lambert Schneider VerlagISBN 978-3-650-40074-1
Was könnte schöner sein als die Liebe? Wasbewegender als die Musik? Musik und Liebesind, um es mit den Worten von Hector Ber-lioz zu sagen, die „beiden Flügel der Seele“.In seinem neuen Buch vereint Hans-GeorgKlemm diese beiden Seiten der Seele undzeigt, welche „unsterblichen Geliebten“große Komponisten wie Beethoven, Berlioz,Chopin, Liszt oder auch Schumann zu ihrenMeisterwerken inspirierten. Mit viel Einfüh-lungsvermögen setzt Hans-Georg Klemmden Frauen hinter den genialen Musikern,deren Namen und Schicksal nur wenigen be-kannt sein dürfte, ein Denkmal. Ihr Einflussauf das Schaffen der Künstler kann gar nichthoch genug eingeschätzt werden. Denn ohnedie Leidenschaft, die sie in ihren Herzen ent-fachten, wäre so manches Meisterwerk wieBerlioz’ „Symphonie fantastique“ oderSchumanns „Fantasie C-Dur“ wohl nie ent-standen. Eingängig geschrieben, zeigt derAutor die großen Musiker so von ihrer pri-vatesten Seite. Hans-Georg Klemm, geb.1965, ist Gymnasiallehrer und Sachbuchau-tor. Seit vielen Jahren beschäftigt er sich mitden Biographien der Komponisten Beetho-ven, Wagner und Mahler und stellt diese inein neues Licht, um sie auch für musikge-schichtliche Laien aufzuarbeiten.
Abgerundet wird das Buch mit der beilie-genden CD, welche die schönsten dieser un-vergänglichen Kompositionen vereint.
Paul Duncan
Das James Bond Archiv SPECTRE Edition
2015.600 Seiten, zahlr. farb. u. s/w Abb. Format 41,1 x 30 cm gebunden, 49,99 €TASCHEN VerlagISBN 978-3-8365-5183-0
„Bond, James Bond.“ Seit Sean Connery1962 diese unsterblichen Worte das ersteMal aussprach, hat der smarteste Geheim-agent der Kinogeschichte die Zuschauer inaller Welt erobert. Als Briten par excellencesah man die Schöpfung des SchriftstellersIan Fleming in 24 Filmen der Produktions-firma EON, gespielt von sechs verschie-denen Darstellern über eine Zeitspanne vonfünf Jahrzehnten.
„Das James Bond Archiv“ enthält all dieatemberaubenden Bilder und Hintergrund-informationen der ursprünglichen XL-Aus-gabe, lediglich in einem handlicheren For-mat und zu einem leichter verdaulichenPreis. Das Ergebnis ist ein kompaktes unddoch umfassendes Dokument zu jedem je-mals gedrehten Bond-Film, angefangen vonJames Bond jagt Dr. No (1962) bis hin zuSpectre (2015).
Die Fülle der Fotos von den Dreharbeiten,der unveröffentlichten Standbilder, Bühnen-bildentwürfe, Storyboards und Produktions-notizen wird ergänzt durch eine Oral Historyaus dem Mund von über 150 Darstellernund Mitarbeitern. Von den Produzenten undRegisseuren über Bühnenbildner bis hin zuStuntmen erzählen die Mitwirkenden aus ihrer persönlichen Sicht die wahre Insider-geschichte von den Bond-Dreharbeiten undliefern dabei außergewöhnliche Einblicke indie Welt hinter den Kulissen des erfolgreich-sten und längsten Filmfranchise der Kino-geschichte.
– Recherchiert und zusammengestellt von der Redaktion –
Elaphe Longissima
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