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Barta: Zivilrecht online Einf 5- 1 Das Rechtsgeschäft/RG Lehre vom RG: situiert im AllgT des bürgerlR RG = Abstraktum / Idealtypus Im wirklichen Rechtsleben existieren nur Realtypen zB Kauf, Schenkung, Arbeitsvertrag, Testament, Eheschließung Der Begriff des RG verfolgt auch den Zweck der Abgrenzung vom Nicht-Rechtsgeschäft: Begriffselemente (Materialien zum dtBGB + Gschnitzer): private Willenserklärung, gerichtet auf Rechtswirkung, die willensgemäß eintritt, wenn sie rechtmäßig ist“

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Einf 5- 1

Das Rechtsgeschäft/RG

Lehre vom RG: situiert im AllgT des bürgerlR RG = Abstraktum / Idealtypus

Im wirklichen Rechtsleben existieren nur Realtypen zB Kauf, Schenkung, Arbeitsvertrag, Testament,

Eheschließung Der Begriff des RG verfolgt auch den Zweck der

Abgrenzung vom Nicht-Rechtsgeschäft:Begriffselemente (Materialien zum dtBGB + Gschnitzer):

„private Willenserklärung, gerichtet auf Rechtswirkung, die willensgemäß eintritt, wenn sie rechtmäßig ist“

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Einf 5- 2

Das Rechtsgeschäft

rechtmäßig ist

... ist privateWillenserklärung,

1

gerichtet auf

Rechtswirkung, die willensgemäß eintritt,

... wenn sie 4

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Einf 5- 3

Ausdrückliche und schlüssige Willenserklärung

Willenserklärung = Willensäußerung mit rechtsgeschäftlichem Kundgebungszweck

§ 863 Abs 1 ABGB: „Man kann seinen Willen nicht nur

ausdrücklich durch Worte und allgemein angenommene Zeichen;

sondern auch stillschweigend [und schlüssig /konkludent] durch solche Handlungen erklären, welche mit Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund, daran zu zweifeln, übrig lassen."

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Einf 5- 4

Einteilung der Rechtsgeschäfte: Entstehung

Nach ihrer Entstehung: Einseitige Rechtsgeschäfte

Wirksam entweder durch: Abgabe der Willenserklärung; zB

Testament Zugang der Willenserklärung;

zB Kündigung, Offerte

A B

A

B

C

Y

A B Zweiseitige Rechtsgeschäfte

oder Verträge; zB Kaufvertrag

Mehrseitige Rechtsgeschäfte / Verträge; zB Gesellschaftsvertrag, Vereinsgründung

oder

Niederschrift

A

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Einf 5- 5

Einteilung der Rechtsgeschäfte: Wirkungen

Nach ihren Wirkungen: personenrechtliche

zB namensrechtliche Erklärungen familienrechtliche

zB Verlöbnis, Eheschließung erbrechtliche

zB Testament, Erbvertrag sachenrechtliche

zB Servituts(einräumungs)V; Pfandbestellung schuldrechtliche

zB Kaufvertrag, Tausch, Werkvertrag

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Einf 5- 6

Rechtsgeschäftsähnliche Erklärungen

Rechtsgeschäfte: Einseitige; zB Kündigung Zwei- und mehrseitige Rechtsgeschäfte = Verträge

Kaufvertrag, Gesellschaftsvertrag Rechtsgeschäftsähnliche/s Erklärungen/Verhalten

Rechtshandlungen: ZB Mängelrüge (§ 377 HGB), Nachfristsetzung (beim Rücktritt nach § 918 ABGB), Verständigung des Schuldners von der Zession (§ 1396 ABGB)

Wissenserklärungen: Geständnis (= Zugeben von Tatsachen), Verzeihung (§ 56 EheG, beseitigt Recht auf Scheidung), Quittung (= schriftliche Bestätigung des Gläubigers, daß der Schuldner erfüllt hat; §§ 1426 ff ABGB)

Realakte: Musiker komponiert und erlangt dadurch Urheberrechte, Fund; §§ 388 ff ABGB

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Einf 5- 7

Vertragsschluss: Allgemeine Voraussetzungen

Geschäftsfähigkeit der vertragsschließenden Parteien; § 865 ABGB

Korrespondierende Willenserklärungen: § 869 ABGB

Fehlen von Willensmängeln: §§ 870 ff ABGB Irrtum Zwang Täuschung

Möglichkeit des Vertragsinhalts; § 878 ABGB Erlaubtheit des Vertragsinhalts; § 879 ABGB Einhaltung von Formvorschriften; §§ 883 ff ABGB

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Einf 5- 8

Vertragsschluß: §§ 861 ff ABGB

Vertrag entsteht aus zwei korrespondierenden Willenserklärungen: Antrag und Annahme

Modellhafte Darstellung:1. Antrag- /Anbotsteller/OfferentIn schlägt vor, einen Vertrag bestimmten Inhalts zu schließen, und2. Anerklärter/Oblat nimmt gemachten Vorschlag vollinhaltlich (!) an

In der Praxis gibt es oft ein langes hin und her, bis ein Antrag oder die endgültige Annahme zustandekommen

Beachte: Bereits für (vertragliche) Vorverhandlungen besteht eine (Verschuldens) Haftung . c.i.c

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Einf 5- 9

Erfordernisse einer gültigen Offerte

1. Inhaltliche Bestimmtheit (Bestimmbarkeit):zB müssen beim Kauf Kaufpreis und Kaufgegenstand bestimmt werden

2. Endgültiger Bindungswille (des Antragstellers) muß zum Ausdruck kommen: Ist jeweils genau zu prüfen!Er fehlt zB beim Zeitungsinserat und bei Waren im Schaufenster; bloße Einladungen zur Offerte

Beachte: Offerte können heute auch an einen unbestimmten Personenkreis gerichtet sein; zB Waren im Automaten oder Schaufenster, Speisekarte,Internetofferte

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Einf 5- 10

Offerte: Dauer der Antragsbindung

Befristet: Enthält den Tag des letztmöglichen Zugangs der Annahme; andernfalls erlischt Offerte von selbst: Daher keine Unsicherheit über die Dauer der Antragsbindung !

Unbefristet: Enthält keine „genaue“ Zeitbestimmung für Zugang; daher: Dauer der Antragsbindung unsicher !

Unter Anwesenden: Entsteht sofort/sogleich (= objektive Zeitbestimmung); andernfalls erlischt Offerte

Unter Abwesenden: Es gilt folgende Gesamtfrist: Beförderung/zB „Postlauf“ hin + angemessene Überlegungsfrist + „Postlauf“ retour

Ausnahmen: Telefonische und schriftliche Offerte

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Einf 5- 11

Empfangsbedürftigkeit und Zugang

Antrag und Annahme sind jeweils einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärungen

Empfangsbedürftig heißt: Willenserklärung wirkt erst mit Zugang beim Geschäfts-/Vertragspartner

Zugang von Willenserklärungen = Willenserklärung muß in den "Machtbereich" des Vertragspartners/ Anerklärten gelangen, wobei nur die Möglichkeit der Kenntnisnahme bestehen muß; zB Briefträger legt Brief in Briefkasten oder übergibt ihn Sekretärin

Beachte: Zugang Kenntnisnahme

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Einf 5- 12

Antragsbindung

Mit Zugang der Offerte entsteht Antragsbindung: dh die Willenserklärung wird wirksam

Konsequenzen: Antragsteller kann Offerte nicht mehr zurückziehen, aber auch nicht mehr (inhaltlich) abändern

Mit Zugang der Offerte erlangt der Geschäftspartner das einseitige Gestaltungsrecht, den Vertrag zustande zu bringen oder nicht

Gesetzliche Dauer der Antragsbindung siehe Folie: Dauer der Antragsbindung

Mit Zugang der Annahmeerklärung kommt Vertrag (ohne weiteres Zutun des Offertstellers) zustande: Es entstehen gegenseitige vertragliche Rechte und Pflichten; insbes gegenseitige Erfüllungsansprüche

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Einf 5- 13

Sphäre desEmpfängers

Willensbildung

Sphäre des Antragstellers

Willensbildung

Vorgänge beim Vertragsschluß

Annahme wird existent

Antragsbindungmit Zugang des Antrags = Antrag wird wirksam

Nach Gschnitzer

offertgemäße/ angemessene

Überlegungsfrist

Antrag wird existent

neutrale Sphäre

von Antrag

Beförderung

und Annahme

neutrale Sphäre

Zugang der Annahme = Annahme wird wirksam

= Vertragsschluß

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Einf 5- 14

Worin liegen: Antrag & Annahme ? Aufstellung: Offerte an

unbest Personenkreis Münzeinwurf Vorlage der Ware

an der Kassa Absenden der

Bestellkarte Katalog als Offerte

solange Vorrat reicht

Halten + Öffnen der Tür

Offerte an unbestimm-ten Personenkreis

Bestellung per Modem

Automatenkauf

Kauf im Supermarkt

Versandhauskauf

Straßenbahnfahrt

SB - Tankstelle

Elektron Kauf(Warenhaus)

- Münzeinwurf

- WarenfreigabePreis-Eintippen an der Kassa

- Zusenden der Ware: § 864- Bestellung auf beiliegender Karte

Einsteigen: § 864

Einfüllen des Benzins: § 864

Annahme durch Warenhaus: § 864

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Besonderheiten beim Vertragsschluß

Überblick Einladung zur Offerte /invitatio ad offerendum Offerte “solange der Vorrat reicht ” § 864 ABGB: sog ‚Stille Annahme‘; aber Abs 2! Realofferte /Realannahme § 862a ABGB: ‚Verspätete Annahme‘ Rechtsgeschäftliche Bedeutung des (Still)Schweigens Antrag zur Geschäftsbesorgung: § 362 HGB § 1003 ABGB Sonderfälle beim Vertragsschluß:

Freibleibend-Offerte; Zirca-Klausel: ‚Preise freibleibend‘ Kaufmännisches Bestätigungsschreiben e-commerce

§ 867 ABGB: Geschäftsfähigkeit von Gemeinden

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Sonderfälle des Vertragsschlusses

§ 862 a ABGB: Verspäteter Zugang der Annahmeerklärung – es besteht unverzügliche Äußerungspflicht ! Sonst ...?

§ 864 ABGB: Annahme durch tatsächliches Entsprechen oder Verzicht auf ausdrückliche Annahme – bereits das Absenden der Ware läßt Vertrag zustandekommen

Annahme durch Schweigen ? Grundsätzlich nicht !Aber Ausnahmen: Insbes § 362 HGB (sog Antrag zur Geschäftsbesorgung); vgl damit § 1003 ABGB: geht weniger weit !

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§ 362 HGB § 1003 ABGB

“ Geht einem Kaufmanne, dessen Gewerbebetrieb die Besorgung von Geschäften für andere mit sich bringt, ein Antrag über die Besorgung solcher Geschäfte von jemandem zu, mit dem er in Geschäftsverbindung steht, so ist er verpflichtet, unverzüglich zu antwor-ten; sein Schweigen gilt als Annahme des Antrags. Das gleiche gilt, wenn ... ein (solcher) Antrag ... von jemandem zugeht, demgegenüber er sich zur Be-sorgung solcher Geschäfte erboten hat.“

Haftung für: Erfüllungsschaden

“ Personen, welche zur Besor-gung bestimmter Geschäfte öffentlich bestellt worden, sind schuldig,über einen darauf sich beziehenden Auftrag ohne Zögern gegen den Auftragen-den sich ausdrücklich zu erklären, ob sie denselben an-nehmen oder nicht; widrigen-falls bleiben sie dem Autragen-den für den dadurch veranlas-sten Nachteil verantwortlich.“

Haftung für: Vertrauensschaden

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Freibleibend – Offerte/FO

Keine gesetzliche Regelung – Geschöpf der Praxis Zweck: Einschränkung oder Ausschluß der

Bindungswirkung des Antrags durch Klauseln wie: ‚freibleibend, ‚ohne obligo‘, ‚unverbindlich‘ udgl

Im Zweifel gilt: Antragsteller kann auch noch die ihm zugegangene

‚Annahmeerklärung‘ ablehnen, sodaß kein Vertrag zustande kommt

Dies muß aber unverzüglich (= ohne schuldhaftes Zögern) geschehen: sonst Vertragsschluß durch Stillschweigen !

Beachte: FO ist eigentlich keine echte Offerte, sondern bloß eine Einladung zur Antragstellung; ebenso: Geschäftspartner ‚nimmt nicht an‘, sondern stellt seinerseits Offerte

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Klausel: ‚Preise freibleibend‘

Zu unterscheiden von (echter) FO ! Mit der Klausel ‚Preise freibleibend‘ wird:

1. Der Vertrag (als ganzer) unbedingt geschlossen;beide (!) Parteien sind daran gebunden

2. Der VK behält sich mit der Klausel aber das Recht vor, allenfalls den im Vertrag genannten Preis nachträglich einseitig (mäßig) zu erhöhen - Ratsam erscheint nähere vertragliche Regelung der Erhöhungsmöglichkeit

Bedeutung für: Kaufverträge über Güter /Waren mit häufigen Preis-

schwankungen am Weltmarkt; wie Erdöl, Kaffe, Tee etc oder Preiserhöhung zeichnet sich bereits ab; zB laufende

Kollektivvertragsverhandlungen Vorteil: Andernfalls hätte VK die Preiserhöhung zu tragen

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Das (kaufmännische) Bestätigungsschreiben Gesetzlich nicht geregelt; Rechtspraxis Legt vorangegangene mündliche Vereinbarung (einseitig)

schriftlich nieder; Klarstellung, Beweissicherung, Verkehrs- und Rechtssicherheit. – Dient beiden Parteien !

Was ist, wenn „es“ mit mündlicher Vereinbarung (bewußt oder unbewußt) nicht übereinstimmt und dies dem Vertragspartner nicht auffällt ?Häufig: Zahlungskonditionen und -termine werden verändert oder Eigentumsvorbehalte, Konventionalstrafen hinzugefügt

Rechtsfolge: Grundsätzlich gilt das mündlich VereinbarteDh Schweigen auf das abweichende Bestätigungsschreiben gilt heute nicht mehr (wie früher) als Zustimmung

Beispiel: JBl 1970, 478: Bestellung von Werbeprospekten für Infragrillgerät, Format wird (DIN A3 mit DIN A4) verwechselt

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Geschäftsfähigkeit von Gemeinden: § 867 ABGB

Das Gesetz regelt die Geschäftsfähigkeit von Gemeinden beispielhaft für alle öffentlichen Körper(schaften)

Ihre Geschäftsfähigkeit bestimmt sich nach ihrer ‚Verfassung‘

zB GemeindeO, Satzung einer öffentlichen Körperschaft Faustregel: Immer Einblick nehmen !

Es besteht kein Vertrauensschutz auf den äußeren Tatbestand/Anschein !

Schutzvorschrift für öffentliche Körperschaften; vgl § 21 ABGB aF

– Beispiel: Bürgermeister vergibt / verkauft (vor Wahlen) Gemeindewohnung, bräuchte dazu aber die Zustimmung des Gemeinderats – Geschäft ist ungültig !

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V-Schluß: Bedeutung von Steuern und Abgaben

Steuerrecht – Frage: Welcher zivilrechtliche Weg ist auch steuerlich ratsam?

Beachte die prinzipiell wirtschaftliche Grundhaltung des Steuerrechts: § 21 Abs 1 BAO: “ Für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend ” !

Erbschafts- und Schenkungssteuer Bei Liegenschaften: Grunderwerbssteuer: 3,5% des

Kaufpreises + Grundbuchseintragungsgebühr: 1% Gebühren für Errichtung von Verträgen/Urkunden Gesellschaftsvertrag: Wahl der Gesellschaftsform

Kapitalertragssteuer + Einkommenssteuer zB GmbH&CoKG oder GmbH ?

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Vertragsfreiheit – Privatautonomie

„Privatautonomie nennt man das Prinzip der Selbstgestaltung der Rechtsverhältnisse durch den Einzelnen nach seinem Willen.“ – Sie ist „ein Teil des allgemeinen Prinzips der Selbstbestimmung des Menschen“ (Werner Flume)

Hauptsitz ist das Schuldrecht Wichtigstes Gestaltungsmittel – Vertrag:

Selbstverpflichtung der Parteien Ent- und besteht aus zwei

(Selbst)Verpflichtungserklärungen

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Die „4 Freiheiten“ der Privatautonomie

Abschluß-freiheit Ausnahme: Kontrahierungszwang

Gestaltungs- oder Inhalts-freiheit Form-freiheit

Ausnahme: zB § 1346 Abs 2 ABGB; Bürgschaft

Endigungs-freiheit

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… Verpflichtung, einen Vertrag bestimmten Inhalts abschließen zu müssen

Er besteht für: Unternehmen mit monopol(ähnlicher) Stellung, die

Einzelne mit lebenswichtigen Gütern versorgen ... auf Grund gesetzlicher Anordnung:

zB § 5 Abs 1 NahversorgungsG: "Gewerbliche Letztverkäufer ... sind verpflichtet, an Verbraucher von ihren Vorräten an ... Waren eine Menge zu verkaufen, die Verbrauchern üblicherweise abgegeben wird.“

... oder der Rspr

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Kontrahierungs- oder Abschlußzwang (1)

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Kontrahierungs- oder Abschlußzwang (2)

Beispiele: Lokalverbot im einzigen Dorfgasthaus;

SZ 59/130 (1986) – NÖ Multifunktionär Versorgung durch kommunale/öffentliche

Betriebe; Strom, Gas, Wasser, Kanal, Verkehrsbetriebe, Müllabfuhr, Telefonanschlüsse, öffentl Bibliotheken, Museen, Galerien, Sportstätten, Schwimmbäder usw

Kein Kontrahierungszwang besteht für: zB Kinos, Gaststätten, Diskotheken: Harry Belafonte in Linz!

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Mischverträge: Beispiele

Freier Dienstvertrag: zB Behandlungsvertrag, Managerverträge

Factoring Franchising Leasing gemischte

Schenkung: zB Gutsübergabe, Leibrente

ReiseveranstaltungsV (= WerkV + Auftrag + Miete + Kauf ......)

Tankstellenvertrag Gastaufnahme-,

Beherbergungs-, Pensions-, Interenats- (Alten)Heimverträge

Kreditkartenvertrag Film‘verleih‘vertrag Joint-Venture-Vertrag

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Atypische Verträge: Beispiele

Kredit(eröffnungs)- vertrag

Garantievertrag

Lizenzvertrag

Know-How-Vertrag

Sponsorvertrag

Maklervertrag

Filmverwertungs-vertrag

Bühnenauf-führungsvertrag

Consultingverträge

Poolverträge;zB Austria Ski-Pool