einf 6- 1 barta: zivilrecht online agb (1) - allgemeines qzweck: kaufmännisch-rechtliche...
Embed Size (px)
TRANSCRIPT

Barta
: Ziv
ilrec
ht o
nlin
e
Einf 6- 1
AGB (1) - Allgemeines
Zweck: Kaufmännisch-rechtliche Rationalisierung AGB : Vertragsschluß unter Beifügung von AGB (Vertrags) Formblätter: das sind ‚vorgefertigte‘ Verträge
Rationalisierung durch AGB: Kurze Vertragstexte und Offerten werden möglich Typisierung immer gleicher Verträge Gleichbehandlung von Kunden aber auch Gefahr einseitig vorteilhafter Verträge Was wird darin geregelt? - ZB Liefer- und Zahlungsbe-
dingungen, Schadenersatzansprüche, Freizeichnungs-klauseln, Eigentumsvorbehalte, Rücktrittsrechte
Zwei zentrale Fragestellungen: Geltungsgrund + Inhaltskontrolle von AGB

Barta
: Ziv
ilrec
ht o
nlin
e
Einf 6- 2
AGB (2) - Rechtliche Rationalisierung
Zwei grundsätzliche Möglichkeiten:
AGB: Konkreter (individueller) Vertragsschluß; kurzer Vertragstext unter Beifügung standardisierter AGB
(Vertrags) Formblätter: Der ganze Vertrag ist hier Punkt für Punkt inhaltlich ‚vorgefertigt‘
Beachte: In beiden Fällen sind nur noch die denEinzelvertrag betreffenden Daten einzufügen!

Barta
: Ziv
ilrec
ht o
nlin
e
Einf 6- 3
AGB (3) – Geltungsgrund/1
... liegt in der ausdrücklichen oder schlüssigen Einzelvereinbarung§ 863 ABGB
AGB dürfen daher nicht im nachhinein unterlegt oder abgeändert werden
Der Einzelvertrag kann aber von erstellten AGB abweichen
Vertragspartner muß wenigstens Einsicht (in die konkreten AGB) nehmen könnenBeispiele: Deutlicher Hinweis im Formular; Abdruck auf Rückseite – Gefahr des ‚Kleingedruckten‘

Barta
: Ziv
ilrec
ht o
nlin
e
Einf 6- 4
AGB (4) – Geltungsgrund/2
§ 864a ABGB: Ungewöhnliche und nachteilige Klauseln werden nicht Vertragsbestandteil; trotz ‚Vereinbarung‘ !
Unter Kaufleuten/Unternehmern besteht oft ein Handels-/Unternehmensbrauch (§ 346 HGB/UGB), daß zu AGB abgeschlossen wird; zB für AÖSp
Dann ist nicht einmal mehr ein Hinweis auf sie nötig ! Auslegung wie Verträge: §§ 914, 915 ABGB –
sog Unklarheitenregel! Rahmenverträge sind eine Art gemeinsam ausgehandelter
AGB für bestimmte längerfristige Geschäftsbeziehungen

Barta
: Ziv
ilrec
ht o
nlin
e
Einf 6- 5
AGB (5) – Inhaltskontrolle/1
AGB bergen die Gefahr der Übervorteilung durch das Ausnützen von Marktmacht
Daher: Auch schon vereinbarte, aber gesetz- oder sittenwidrige AGB können noch nachträglich (= ex post) gerichtlich kontrolliert werden !
Möglichkeit: Individuelle Kontrolle durch (gerichtliche) Klage
oder Sog Verbandsklage (samt Abmahnung):
§§ 28 ff KSchG; Österr Arbeiterkammertag; Bundeswirtschaftskammer etc.

Barta
: Ziv
ilrec
ht o
nlin
e
Einf 6- 6
AGB (6) – Inhaltskontrolle/2
Normative Kriterien für gerichtliche Inhaltskontrolle:
§ 879 Abs 1 ABGB: ‚Gute Sitten‘ als Generalklausel
§ 879 Abs 3 ABGB: grob benachteiligende Nebenbestimmungen
§ 864a ABGB: Ungewöhnlichkeitsregel § 6 KSchG: unzulässige Vertragsbestandteile Auslegung wie Verträge: insbes § 915 ABGB
Rechtsfolge bei Gesetz- oder Sittenwidrigkeit: Teilnichtigkeit/ Restgültigkeit

Barta
: Ziv
ilrec
ht o
nlin
e
Einf 6- 7
AGB (7) - § 6 Abs 1 KSchG
§ 6 Abs 1 KSchG: „Für den Verbraucher sind besonders solche Vertragsbestimmun-gen [iSd § 879 ABGB] jedenfalls nicht verbindlich, ...“: Etwa
unbestimmte oder überlange Antragsbindung des Verbrauchers
überstrenge Zugangserfordernisse Ausschluß von Schadenersatz für vorsätzliche
und grob fahrlässige Schädigung Beweislastverträge unangemessen kurze Verfallszeiten für
überlassene Sachen

Barta
: Ziv
ilrec
ht o
nlin
e
Einf 6- 8
AGB (8) - § 6 Abs 2 KSchG
§ 6 Abs 2 KSchG: „sofern ... sie [nicht] im einzelnen ausgehandelt “ wurden, gilt das gleiche für folgende Klauseln:
ungerechtfertigtes Rücktrittsrecht des Unternehmers
Vertragsüberbürdung an ungenannte Dritte
einseitige Leistungsänderungen Ausschluß von Schadenersatz für
Schäden an übernommenen Sachen

Barta
: Ziv
ilrec
ht o
nlin
e
Einf 6- 9
cic (1) – Allgemeines/1
Mit Aufnahme eines rechtsgeschäftlichen Kontakts beginnt ein gesetzliches Schuldverhältnis, dessenInhalt Schutz-, Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten gegenüber dem Geschäftspartner sind
Typische Situation: Vorverhandlungen zu einem Vertrag
Von der Rspr durch Rechtsanalogie (aus mehreren gesetzlichen Vorschriften) gewonnen
§ 878 Satz 3 ABGB: Kenntnis der Unmöglichkeit bei Vertragsabschluß
§ 866 ABGB: Vortäuschung der Volljährigkeit (aufgehoben) § 869 ABGB: undeutliche Erklärung zur Übervorteilung § 874 ABGB: Vertragsschluß durch List oder Furcht § 1003 ABGB: Verletzung der Erklärungspflicht öffentlich bestellter
Geschäftsbesorger

Barta
: Ziv
ilrec
ht o
nlin
e
Einf 6- 10
cic (2) – Allgemeines/2 Anlaßfall: Linoleumrollen-Fall des dtRG Konsequenzen des gesetzlichen Schuldverhältnisses
cic: wichtige Regeln der Vertragshaftung werden auf das Stadium vor Vertragsschluß angewandt:
§ 1313a ABGB Erfüllungsgehilfenhaftung– statt § 1315 ABGB Besorgungsgehilfenhaftung
§ 1298 ABGB Umkehr der Beweislast– statt § 1296 ABGB Beweislast bei Deliktshaftung
Gehaftet wird aber nur für den sog Vertrauensschaden nicht für den Erfüllungsschaden
Aber: Kein Zwang zum Vertragsschluß! Vgl Golddukaten-Fall

Barta
: Ziv
ilrec
ht o
nlin
e
Einf 6- 11
cic (3) - Verkehrssicherungspflichten Grundgedanke:
Wer einen geschäftlichen Verkehr eröffnet, hat für die Sicherheit seiner Kundschaft zu sorgen
Ausdehnung des Grundgedankens der cic auf: Kontakte von Geschäftsleuten/Unternehmen mit
potentiellen Kunden Verkehrssicherungspflichten!– zB Hotels, Kaufhäuser, SB-Läden, Cafe's, Verkehrsbetriebe, Lifte
cic-Haftung ist eine Verschuldenshaftung: Leichte Fahrlässigkeit genügt ! Weinbeeren-Fall: Frau rutscht in SB-Laden auf
Weinbeere aus und stürzt; OGH: kein Verschulden des Geschäftsinhabers, daher keine Haftung !

Barta
: Ziv
ilrec
ht o
nlin
e
Einf 6- 12
cic (4) - Entscheidungsbeispiele Schutz und Sorgfaltspflichten bei
vertraglichen Vorverhandlungen:● Golddukaten-Fall● Golfhotel-Fall: SZ 52/90 = JBl 1980, 33
● EDV-Anlage für medizinisch-diagnostisches Labor
Vorvertragliche Verkehrssicherungspflichten:● Vereiste Stufen vor Bäckerladen● Rolltreppe im Kaufhaus Tyrol● Schunkeln im Festzelt● Bananenschalenfälle

Barta
: Ziv
ilrec
ht o
nlin
e
Einf 6- 13
cic (5) - Golfhotel-Fall/1 Klägerin = Bank Beklagter = Hotelier des GolfhotelsSachverhalt:
Bank gewährte Kredit über 20 Mio S für Golfhotel Zu einem weiteren Kredit zum Ankauf benachbarter
Grundstücke (Golfplatz) fanden Vorverhandlungen statt Leiter der Kreditabteilung, ein Prokurist der Bank, stellte die
Zuteilung eines weiteren Kredits in Aussicht Nach internen Richtlinien war er zum Abschluß von
Kreditverträgen nur gemeinsam mit Vorstand berechtigt Zusätzliche Kreditvergabe kam nicht zustande
Bank klagt Kredit (20 Mio S) für Golfhotelbau einHotelier begehrt Aufrechnung mit seinem Schaden aus
der nicht eingehaltenen Kreditzusage

Barta
: Ziv
ilrec
ht o
nlin
e
Einf 6- 14
cic (6) - Golfhotel-Fall/2 Hotelier wollte Golfplatz errichten:
Kreditverhandlungen mit Abteilungsleiter seiner Bank (Interne) Beschränkungen der Vertretungsmacht des
Angestellten (hier Gesamtprokura mit Vorgesetzten) muß Kunden erkennbar sein
Leiter der Kreditabteilung machte (entgegen Richtlinien) dennoch Kreditzusage
Kunde vertraute auf das Zustandekommen des Kreditvertrags und machte Aufwendungen
zB Rechtsanwaltskosten OGH läßt Bank für vorvertragliches Verschulden
(c.i.c.) ihres Prokuristen haften: Vertrauensschaden

Barta
: Ziv
ilrec
ht o
nlin
e
Einf 6- 15
cic (7) - Golfhotel-Fall/3
Prokura ist handelsrechtliche Generalvollmacht Sie ermächtigt „zu allen Arten von gerichtlichen und
außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines [! nicht dieses!] Handelsgewerbes mit sich bringt " Vgl § 49 HGB/UGB
Eine „Beschränkung der Prokura ... (ist) Dritten gegenüber unwirksam"; § 50 HGB/UGB
Intern, also zB zwischen Bank und Prokurist wirkt die Beschränkung aber schon!

Barta
: Ziv
ilrec
ht o
nlin
e
Einf 6- 16
Fallgruppen von Verkehrssicherungspflichten ... aus bestehendem Vertrag
zB Kokosläufer in Rechtsanwaltskanzlei Betonsockel eines Sessellifts KAC-Eishokeymatch Concord-Landung in Linz-Hörsching
... aus vorvertraglicher Verpflichtung (c.i.c.) Rolltreppe in Kaufhaus Tyrol Stufen zum Bäckerladen Linoleumrollen-Fall
... aus Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte zB Pflichten gegenüber Krankenhausbesuchern (str.)
... aus bloß deliktischem Verhalten Allgemeine Schutznormen iS des § 1311 ABGB Verletzung allgemeiner Verhaltenspflichten
– zB § 93 StVO Gehsteigreinigung, Dachlawinenschutz

Barta
: Ziv
ilrec
ht o
nlin
e
Einf 6- 17
ZSchV ↔ DSchV
Einmaliger Leistungsaustausch Leistungsaustausch auf Dauer oder doch Zeit angelegt
Leistungsumfang steht bei Vertragsabschluß fest
... ist abhängig von der Dauer des Schuldverhältnisses
Endet mit Erfüllung Ende muß uU gesetzt werden Kündigung!
‚Je kürzer, je lieber‘
Bei Fehlern (in der Wurzel): Auflösung ex tunc = rückwirkend
Auflösung ex nunc = ab jetzt
Beispiele: Kauf-, Werkvertrag, Schenkung
aber auch:….
Beispiele: Miet-, Arbeits-, Bierbe-zugsV, Vereinsmitgliedschaft
Zeitungsabo = KaufV + DSchVServiceV = WerkV + DSchV

Barta
: Ziv
ilrec
ht o
nlin
e
Einf 6- 18
Untypische ZSchV & DSchV
Kauf- und Werkvertrag gelten als Prototypen der ZSchV, kommen aber auch als DSchV vor:
Kauf einer Zeitung am Kiosk = Kauf als ZSchV Zeitungsabo = DSchV Kommunale BezugsVe über Strom = Kauf als DSchV Service- oder ReinigungsVe = WerkVe als DSchV
Umgekehrt kommen die Prototypen des DSchV – Dienst-, Arbeits- und Bestandvertrag – nicht als ZSchV vor Aber auch im Bereich der DSchV gibt es Diversifikationen:
DSchV auf bestimmte Zeit DSchV auf unbestimmte Zeit

Barta
: Ziv
ilrec
ht o
nlin
e
Einf 6- 19
Beendigung von DSchV
Einvernehmliche Auflösung durch ‚contrarius actus‘
Dauerschuldverhältnisse auf bestimmte Zeit: durch Zeitablauf
vgl § 1113 ABGB auf unbestimmte Zeit: durch Kündigung = einseitige,
empfangsbedürftige Willenserklärung Kündigung ist grundsätzlich formfrei; aber es gibt
Ausnahmen

Barta
: Ziv
ilrec
ht o
nlin
e
Einf 6- 20
Die ordentliche Kündigung
Die ordentliche Kündigung wirkt: befristet und löst DSchV mit Ablauf der Kündigungsfrist auf keine Angabe eines Grundes nötig
Zugang der Kündigung
Ausspruch der Kündigung Kündigungs-Termin
Beginn des DSchV
Ende des DSchV
Kündigungsfrist

Barta
: Ziv
ilrec
ht o
nlin
e
Einf 6- 21
Die ‚außerordentliche‘ Kündigung
Die ‚außerordentliche‘ Kündigung wirkt: fristlos (also schon mit Zugang), bedarf aber (unbedingt) der Angabe eines wichtigen Grundes
und Sie stellt ein unverzichtbares Notventil dar; denn: Niemand
kennt die Zukunft!
Beachte: ‚Eigene‘ Terminologie beim Arbeitsvertrag: • (fristlose) Entlassung durch Arbeitgeber/in • (vorzeitiger) Austritt durch Arbeitnehmer/in

Barta
: Ziv
ilrec
ht o
nlin
e
Einf 6- 22
Endigungsfreiheit bei DSchV: Ausnahmen
Kein ‚freies‘ Kündigungsrecht in bestimmten Fällen – Grund: Schutz typisch sozial Schwacher, wie zB
Beim Mieterschutz nach MRG: Gerichtliche Kündigung: § 33 MRG Neben (Miet)Zins- auch Kündigungsschutz iSd § 30
MRG Oder im Arbeitsrecht:
Kündigungs- und Entlassungsschutz nach dem ArbeitsverfassungsG

Barta
: Ziv
ilrec
ht o
nlin
e
Einf 6- 23
Kündigungs- und Entlassungsschutz im AR
Arbeitsverhältnis ist für Arbeitnehmer idR Existenzgrundlage;daher beschränkt das ArbeitsR das freie Kündigungsrecht des Arbeitgebers (geringfügig)
Arten : Allgemeiner Kündigungsschutz =
anwendbar auf alle Arbeitnehmer Besonderer Kündigungsschutz = anwendbar
nur auf bestimmte GruppenBeispiele: Betriebsratsmitglieder, Mutterschutz, Präsenz- oder Zivildiener

Barta
: Ziv
ilrec
ht o
nlin
e
Einf 6- 24
Allgemeiner Kündigungsschutz im AR (1)
Rechtsquellen: §§ 105,107,130 ArbVG
Arbeitgeber hat vor jeder Kündigung den Betriebsrat (BR) zu verständigen:
Dieser kann innerhalb von 5 Tagen Stellung nehmen Betriebsrat kann Beratung (mit AG) verlangen Kündigungen vor Ablauf der 5-Tage-Frist sind
unwirksam Individuelle Anfechtung (durch Arbeitnehmer) beim
Arbeits- und Sozialgericht möglichAber nur, wenn der Betriebsrat der Kündigung nicht ausdrücklich zugestimmt hat

Barta
: Ziv
ilrec
ht o
nlin
e
Einf 6- 25
Allgemeiner Kündigungsschutz im AR (2)
Anfechtung ist in folgenden Fällen zulässig: Kündigung aus verpöntem Motiv
ZB wegen Gewerkschaftsmitgliedschaft, bevorstehender Einberufung zum Präsenz- oder Zivildienst oder wegen des Geschlechts etc;
–Sinn: Diskriminierungsschutz Ob eine Kündigung sozial ungerechtfertigt ist,
wirft oft schwierige Abwägungsfragen auf Allgemeiner Entlassungsschutz flankiert
funktional den Kündigungsschutz (wegen Umgehungsgefahr!)
–Verständigungspflicht und idF Anfechtungsmöglichkeit bei Gericht

Barta
: Ziv
ilrec
ht o
nlin
e
Einf 6- 26
Kündigung von Heimverträgen
Grundsätzlich ist der Heimvertrag für beide Seiten (also Heimbewohner und Heimträger) kündbar
Die Stellung der Heimbewohner verlangt aber nach Beschränkungen für Heimträger:
Kündigung nur aus wichtigem GrundBarta/Ganner, Zur Auflösung des Altenheimvertrages durch den Heimträger, wobl 1998, 93 ff
de lege ferenda?: Vorwarnung! –Härteklausel wichtig!

Barta
: Ziv
ilrec
ht o
nlin
e
Einf 6- 27
§ 1113 ABGB
Verlauf der Zeit „Der Bestandvertrag erlischt auch durch den Verlauf der Zeit, welcher ausdrücklich oder stillschweigend, entweder durch den nach einem gewissen Zeitraume ausgemessenen Zins, wie bei sogenannten Tag-, Wochen- und Monatzimmern, oder durch die erklärte,oder aus den Umständen hervorleuchtende Absicht des Bestandnehmers bedungen worden ist.“