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Barta: Zivilrecht online Einf 7- 1 Leistung Was, Wie, Wann, Wo?

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LeistungWas, Wie, Wann, Wo?

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Schuldinhalt: Leistung/Erfüllung/Zahlung

Arten der Leistung: positives Tun; zB Warenlieferung, Reparatur negatives Unterlassen; zB Konkurrenzklausel

Wechselseitige Verknüpfung entgeltlicher Leistungspflichten; sog Synallagma:

Haupt(leistungs)pflichten: zB beim Kauf … Neben(leistungs)pflichten: zB Verschwiegenheit

beim Behandlungsvertrag oder Steuerberater

Bestimmtheit oder doch Bestimmbarkeit der Leistung(svereinbarung)

Leistungs-zeit und Leistungs-ort

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Unterlassung als Leistung (1)

Unterlassungsansprüche oder -pflichten werden vertraglich (zB Konkurrenzklausel) oder gesetzlich (zB berufliche Verschwiegenheitsplicht) eingeräumt

Unterlassungsklage - Voraussetzungen: Fortdauernde Störung oder Wiederholungsgefahr Zulässig ist auch eine vorbeugende/ präventive

Unterlassungsklage gegen drohende Rechtsverletzungen; erforderlich: ernstzunehmende Begehungsgefahr!

Verschulden ist keine Voraussetzung !

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Unterlassung als Leistung (2) – Beispiele

Nachbarrechtgesetzlich: §§ 364 Abs 2, 364a, 364b ABGB

Negatorien- oder Eigentumsfreiheitsklagegesetzlich: § 523 ABGB

Schweigepflichtengesetzlich: zB § 54 ÄrzteG + § 21 ZÄG – Können auch

vertraglich vereinbart werden Mißbrauch von Unternehmenskennzeichen

gesetzlich: §§ 1 und 9 UWG Einräumung von Dienstbarkeiten – typisch

vertragliche Unterlassungspflicht Konkurrenzklausel – vertraglich; aber §§ 36 f AngG

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Haupt- und Neben(leistungs)pflichten (1)

Beispiel: Kauf Hauptpflichten/ essentialia negotii: Leistung von

Kaufgegenstand + Kaufpreis Nebenpflichten/ accidentalia negotii: zB

Verwahrung oder Information (zB Warnpflicht) Das Synallagma umfaßt die entgeltlichen Haupt-

und (!) Nebenpflichten Haupt- und Nebenpflichten können wiederum

vertraglich oder gesetzlich festgelegt sein

Beispiele für gesetzliche Nebenpflichten:§ 51 ÄrzteG - Krankengeschichte: Pflicht zu schriftlichen Behandlungsaufzeichnungen + Herausgabepflicht§ 54 ÄrzteG + § 21 ZÄG: ärztliche Schweigepflicht

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Haupt- und Neben(leistungs)pflichten (2)

Selbständige Nebenleistungspflichten ... Sie haben Entgeltcharakter ... Ihre Verletzung löst zB ebenfalls

Schuldnerverzug aus; § 918 ABGB: RücktrittzB: EDV-Hotline

Rspr-Beispiel: SZ 2/12 – Mostverkauf

– Käufer verletzte seine vertraglich vereinbarte Vorleistungspflicht, nämlich Gebinde (Fässer, Flaschen) zu liefern; daher:

– Rücktritt des Mostlieferanten (vom Vertrag) als Gläubiger dieser vereinbarten Nebenpflicht!

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Bestimmtheit der Leistung

Die Leistungsvereinbarung muss: bestimmt oder doch bestimmbar erfolgen

Warum? – Sonst könnte die Leistung nicht verlangt und eingeklagt werden!§ 936 ABGB: >... die wesentlichen Stücke des Vertrages bestimmt, ...<

Gesetzliche Anordnungen beim Kauf: § 1053 ABGB: „... bestimmte Summe Geldes“ § 1054 ABGB: „... Kaufpreis ... weder unbestimmt,

noch gesetzwidrig“ § 1056 ABGB: Kaufpreis muß bestimmt sein

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Leistungszeit und Leistungsort (1)

Diese für die Erbringung der Leistung praktisch wichtigen, aber für das Zustandekommen des Vertrags nicht essentiellen Voraussetzungen ergeben sich aus:

dem Vertrag (= ausdrücklich iSd § 863 ABGB) wenn die Parteien diese Frage ausdrücklich

regeln der Natur und dem Zweck des Geschäfts

Parteien haben keine Regelung (schlüssig iSd § 863 ABGB) getroffen!

dem Gesetz nach den §§ 904 und 905 ABGB: DispositivR!

Parteien haben nichts geregelt!

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Leistungszeit und Leistungsort (2)

Je nachdem, was als Erfüllungs-ort vereinbart wird, liegt Bring- oder Holschuld vor

Die Leistungs-zeit kann festgelegt sein als:

Zeit-punkt oder Zeit-raum

Nur eine korrekte Erfüllung vermeidet den Eintritt einer Leistungsstörung!

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Leistungszeit und Leistungsort (3)

Die §§ 904, 905 ABGB enthaltenen subsidiäre, also ersatzweise gesetzliche Bestimmungen von Leistungs-zeit und -ort

zB für einen Kaufvertrag Diese gesetzlichen Regelungen treten an

die Stelle der fehlenden Parteivereinbarung Das dient der Lückenschließung

durch DispositivR; wichtiger Mechanismus!

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Leistungszeit: § 904 ABGB

Praktisch wichtig ist der erste Satz des § 904 ABGB:

Danach kann, wenn „keine gewisse Zeit für die Erfüllung des Vertrages bestimmt worden [ist]“ diese „sogleich, nämlich ohne unnötigen Aufschub, gefordert werden“; vgl. nunmehr § 1334 ABGB (seit 2002)

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Leistungsort: § 905 ABGB

§ 905 Abs 1 ABGB bestimmt für den Fall, dass der Erfüllungsort weder aus der Verabredung, also dem Vertrag, noch aus der Natur oder dem Zweck des Geschäfts (zB Arzt, Friseur) bestimmt werden kann als gesetzlichen Erfüllungsort:

den Schuldnerwohnsitz (zur Zeit des Vertragsschlusses)oder

den Ort der gewerblichen oder geschäftlichen Niederlassung des Schuldners

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Geldschuld als qualifizierte Schickschuld

§ 905 Abs 2 Satz 1 ABGB: „Geldzahlungen hat der Schuldner im Zweifel auf seine Gefahr und Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz (Niederlassung) zu übermachen.“

Erfüllungsort bleibt aber der Schuldnerwohnsitz Jedoch ( Unterschied zur einfachen Schickschuld !):

Der Schuldner (und nicht Gläubiger !) trägt Kosten + Gefahr der „Übermachung“

Nicht dagegen das Verspätungsrisiko ! Rechtzeitige Übermachung einer Geldschuld liegt demnach

vor, wenn der Überweisungsauftrag am Fälligkeitstag (während der Geschäftsstunden) bei der kontoführenden Bank des Schuldners (!) einlangt

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Mängel von RG

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Mängel von Rechtsgeschäften

Das Rechtsgeschäft selbst, zB der KaufV, kommt schon mangelhaft zustande!

in der Wurzel= im Entstehungsakt

Fehlende GF; § 865 Formmangel: §§ 883 ff ABGB Irrtum: §§ 871 ff ABGB Gesetz- od Sittenwidrigkeit:

§ 879 ABGB Anfängliche Unmöglichkeit:

§ 878 ABGB

in der Abwicklung= im Rahmen der Erfüllung

= LeistungsstörungenDas RG kommt hier gültig zustande, aber bei der Vertragsabwicklung/Erfüllung entstehen Probleme!

Verzug: §§ 918 ff, 1333 f + §§ 1419, 1425 ABGB

Gewährleistung: §§ 922 ff Verletzung über die Hälfte:

§§ 934 f ABGB Nachfolgende Unmöglichkeit:

§§ 920, 1447 ABGB

B e i s p i e l e :

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Leistungsstörungen: Überblick

Leistungsstörungen = Mängel in der Abwicklung des richtig zustandegekommenen Schuldverhältnisses

zB: KaufV oder WerkV

Verkürzung über die Hälfte: §§ 934 f ABGB

Nachträgliche Unmöglichkeit: §§ 1447, 920 ABGB

Gläubigerverzug: §§ 1419, 1425ABGB

Schuldnerverzug: §§ 918 ff, 1333 fABGB ua

Sachmängel

Rechtsmängel

Verzug= Nicht-erfüllung

Gewährleistung: §§ 922 ff ABGB= Schlechterfüllung

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Schuldnerverzug

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Schuldnerverzug: §§ 918 ff, 1333 ff ABGB

Definition: § 918 und § 1334 ABGB Was heißt ‚objektiver‘ Verzug?

Schuldnerverzug setzt (wie Gläubigerverzug) kein Verschulden voraus ! - Das meinte § 1334 ABGB aF: „Eine Verzögerung fällt einem Schuldner [überhaupt] zur Last ...“

Verzug setzt aber immer Fälligkeit voraus! Unterscheide aber: (Ein)Mahnung,

Fälligkeit, Verzug, Stundung und Kreditierung!

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Zahlung von Verzugszinsen auch bei bloß objektivem (!) Verzug

Bei verschuldetem (= subjektivem) Verzug ist zusätzlich Schadenersatz zu leisten!

Gesetzliches Rücktrittsrecht des Gläubigers vom Vertrag : § 918 ABGB

Gläubiger kann aber auch am Vertrag festhalten und auf Erfüllung bestehen !

Verlängerung der Gefahrtragung (des Schuldners) bei Schuldnerverzug

Eventuell auch vertragliche Verzugsfolgen zB Konventionalstrafe: § 1336 ABGB erhöhte Verzugszinsen; sog bankmäßige Zinsen

Rechtsfolgen des Schuldnerverzugs?

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Der Gläubiger kann bei Schuldnerverzug:

● entweder weiterhin Erfüllung verlangen

– und bei Verschulden zusätzlich Schadenersatz „wegen der Verspätung“; sog Verspätungsschaden

● oder vom Vertrag zurücktreten

– und bei Verschulden zusätzlich Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen; sog Nichterfüllungsschaden (§ 921 Satz 1 ABGB)

Beweislastumkehr des § 1298 ABGB

● Schuldner muss Verschuldensfreiheit beweisen

Rücktritt vom Vertrag: § 918 ABGB (1)

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Das Rücktrittsrecht des Gläubigers besteht auch bei bloß objektivem Schuldnerverzug!

Beachte: Schuldner hat bei Gläubigerverzug kein Rücktrittsrecht! – aber § 1425 ABGB

Rücktrittserklärung ist formfrei Muß insbes nicht gerichtlich erklärt werden -

anders bei der Gewährleistung; § 933 ABGB

Das Rücktrittsrecht besteht während der gesamten Verzugsdauer

Rücktritt vom Vertrag (2)

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Rücktrittserklärung und Nachfristsetzungmüssen miteinander verbunden sein

Häufiger Fehler (in der Praxis)! Nachfrist muß lange genug sein, um die bereits

vorbereitete Leistung erbringen zu könnenSinn:

‚Rettung‘ des Vertrags Bei zu kurzer Nachfrist: Verlängerung

– Rücktritt bleibt aber gültig Es empfiehlt sich:

– bei der Nachfristsetzung nicht kleinlich zu sein!– Grund des Rücktritts sollte genannt werden!

Rücktritt (3) - Angemessene Nachfrist

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Nachfristsetzung kann entfallen, wenn die Fristsetzung sinnlos wäre; etwa:

bei Leistungsverweigerung des Schuldners, oder wenn die Leistung mittlerweile unmöglich geworden

ist wenn Leistung auch bei angemessener

Nachfristsetzung nicht nachgeholt werden kann Für das KSchG gilt: Ist der (leistungspflichtige)

Schuldner Unternehmer, so muß er rechtsunkundige Kunden/Verbraucher über

das gesetzliche Erfordernis einer angemessenen Nachfristsetzung aufklären: Verbraucherrücktritt

– Rspr: ‚Markisenfall‘!

Rücktritt (4) - Nachfrist nicht nötig ...

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Was bewirkt der erklärte Rücktritt? Vertragsauflösung ex tunc

also rückwirkend mit Zugang der Rücktrittserklärung! bisher (aus dem Vertrag) Geschuldetes wird nicht mehr

geschuldet!

Pflicht zur Rückabwicklung Zug um Zug! obligatorische/ schuldrechtliche Rückwirkung bereits übertragenes Eigentum muß wiederum

rückübertragen werden! (keine Automatik!) – Bei dinglicher Rückwirkung fällt das Eigentum von selbst zurück (wegen des Titelverlusts) !

Rücktritt (5) - Rechtsfolgen

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Gläubigerverzug

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Gläubigerverzug (1) - § 1419 ABGB

Der Gläubiger gerät in Verzug, wenn er die ihm ordnungsgemäß – real oder verbal – angebotene Leistung des Schuldners nicht annimmt; aus welchem Grund auch immer !

Der Verzug endet: wenn Gläubiger abnimmt und den

–zusätzlich entstandenen Aufwand ersetzt Ebenso bei allfälliger Stundung

–Verzugsbeendende Vereinbarung

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Gläubigerverzug (2) - § 1419 ABGB

Rspr: Keine Abnahmepflicht des Gläubigers – das ist contra legem; vgl § 1062 ABGB!

Rspr: Gläubiger hat nur ein Recht auf die Leistung! Ausnahme: Wenn der Schuldner ein über die

Gegenleistung hinausgehendes besonderes Interesse an der (Leistungs)Abnahme durch den Gl hat!

– ZB Künstler (SchauspielG) oder Lehrling (BAG)– Beim drittfinanzierten Abzahlungskauf: Bank zahlt

zB an Unternehmer erst nach Übergabe des Kaufgegenstands an Käufer

– Kauf auf Abbruch (‚Humusfall‘): JBl 1985, 746

Beachte: Der Schuldner hat bei Gläubigerverzug kein Rücktrittsrecht!

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Gläubigerverzug (3) – Rechtsfolgen/1

§ 1419 ABGB: > ... So fallen die widrigen Folgen auf ihn.<

Obligationsmildernde Wirkungen (für den Schuldner):

Schuldner haftet nur mehr für vorsätzliche und grob fahrlässige Beschädigung

(Preis)Gefahr geht auf Gläubiger über; dh. er hat den wirtschaftlichen Nachteil des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung zu tragen!

AufwandersatzzB Verwahrungs- oder Transportkosten

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Befreiungshandlungen (des Schuldners): Gerichtliche Hinterlegung oder Verwahrung

nach § 1425 ABGB § 373 UGB: Modernere Regeln des HR/UR!

–Gegenüber dem ABGB erweitertes Hinterlegungsrecht: In öffentlichem Lagerhaus oder sonst in sicherer Weise

–Selbsthilfeverkaufsrecht: Nach vorgängiger Androhung

–Notverkaufsrecht: Bei Gefahr des Verderbs der Ware, ohne Androhung; zB Gemüselieferung

Gläubigerverzug (4) – Rechtsfolgen/2

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Fixgeschäft

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Zwei Kriterien machen ein Geschäft zum Fixgeschäft:

ein ‚fest‘ bestimmter Leistungs-Zeitpunkt oder -Zeitraum und die weitere Voraussetzung, daß die

Rücktrittserklärung schon im vorhinein für den Fall der Nichterfüllung abgegeben wird

‚Kürzel‘ der Praxis: fix, prompt, präzise, genau, ultimo ...

Es gibt auch Fixgeschäfte aus der ‚Natur der Leistung‘; etwa

Hochzeitsfoto, 500 Paar Würstel für Waldfest, Muttertagstorte, Kranz für Begräbnis usw

Fixgeschäft: § 919 ABGB

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Beim relativen Fixgeschäft ist die Leistung uU doch noch möglich oder

sinnvoll Gläubiger kann daher weiterhin auf

Erfüllung bestehen Er muß dies jedoch dem Schuldner

unverzüglich mitteilen!– Dadurch wird das Fixgeschäft zum normalen

Termingeschäft– Schuldner kann dem Gläubiger aber eine

verspätete Fixgeschäft-Leistung nicht aufdrängen!

Relatives Fixgeschäft

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GWL

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Fall: Der Gebrauchtwagen

A kauft von B einen gebrauchten Pkw, dessen Kilometerzähler 30.000 anzeigt. B erklärt aber, dass mit dem Wagen bereits 130.000 km gefahren wurden, wobei es aber tatsächlich 230.000 km sind, was A erst eineinhalb Jahre später erfährt. Er möchte den Vertrag rückgängig machen. B wendet aber ein, dass er selber geglaubt hätte, der Wagen wäre erst 130.000 km gefahren worden. A bringt weiters vor, dass ihm B anlässlich der Übergabe erklärt habe, dass der Wagen auf Katalysator umgerüstet werden könne, was aber nicht der Fall ist.Im Kaufvertrag wurde ein Gewährleistungsausschluss vereinbart; alternativ eine Fristverkürzung auf 1 Jahr

a) B ist Autohändler.b) B ist ein Bekannter, der sein Auto privat verkauft.

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Leistung/ Sache/ Werk wird vom Schuldner als Erfüllung übergebenund (!)

Vom Gläubiger als Erfüllung angenommen!(Das kann auch in Unkenntnis des Mangels geschehen!)

Schuldnerverzug Gewährleistung

Verzug

§§ 918 ff ABGB

Übergabe/ Lieferung

Gewährleistung

§§ 922 ff ABGB

Voraussetzungen eines Gewährleistungsanspruchs:

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Gewährleistung (1)

Regelungsort: §§ 922 – 933b ABGB Definition: GWL bedeutet Einstehenmüssen

für Sach- und Rechtsmängel bei entgeltlichen Geschäften

Gewährleistung = Schlechterfüllung Verzug = Nichterfüllung

Gesetzliche Sonderregeln Zession: § 1397 ABGB Bestandvertrag: §§ 1096, 1097 ABGB Mängelrüge: § 377 HGB/UGB § 9, 9a und 9b KSchG

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Gewährleistung (2) – Allgemeines/1

Mängel müssen grundsätzlich bereits bei Übergabe vorliegen:

Die Gewährleistungsfrist beginnt idR mit Übergabe zu laufen: § 924 ABGB

Beweislast lag bisher beim Käufer – nunmehr: bis 6 Mo beim VK; § 924 ABGB enthält Rechtsvermutung

Gewährleistung setzt kein Verschulden voraus! Gewährleistungsansprüche müssen gerichtlich

geltend gemacht werden; § 933 Abs 1 ABGB! Anders der Rücktritt vom Vertrag nach § 918 ABGB

GWL ist nachgiebiges Recht Ist aber nur in Grenzen abdingbar; vgl KSchG !

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Gewährleistung (3) – Allgemeines/2

Gilt nur für entgeltliche Geschäfte; § 922 Abs 1 ABGB

Bei Schenkungen keine Gewährleistung für Sachmängel – Rechtssprichwort: „Einem geschenkten Gaul, schaut man nicht ins Maul“

Unterscheide von der GWL die vertragliche Garantie des § 9b KSchG

Vertraglich vereinbart Mangel kann in diesem Fall erst während der

Garantiefrist entstehen und muß bloß innerhalb der Garantiefrist geltend gemacht werden!

... sie ist üblicherweise länger als die gesetzliche GWL-Frist

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Ein (Sach)Mangel liegt vor, wenn: gewöhnlich vorausgesetzte oder zugesagte Eigenschaften fehlen

– Zusicherung kann entweder ausdrücklich oder schlüssig erfolgen; § 863 ABGB

Geteilte Beweislast bei Zusicherung:– Käufer hat die Zusicherung– Verkäufer die Mangelfreiheit zu beweisen;

– Vgl nunmehr § 924 ABGB: Vermutung der Mangelhaftigkeit

Gilt für Stück- und Gattungsschulden, für Qualitäts- und Quantitätsmängel

Keine Haftung für offenkundige Mängel: § 928 ABGB: ‚Augen auf, Kauf ist Kauf‘

Sachmängelhaftung: §§ 922 ff ABGB

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Hier verschafft der Veräußerer dem Erwerber nicht jene Rechtsstellung, zu der er vertraglich verpflichtet war

Privatrechtliche Mängel– Grundstück ist mit Servitut belastet– Fehlendes UrheberR des Veräußerers von Musikkassetten

Öffentlichrechtliche Mängel– Fehlende gewerberechtliche Anlagengenehmigung– Fehlende Baugenehmigung

Fristenlauf beginnt erst mit Erkennbarkeit !– Erwerber muß Mangel erkennen können; dies ist insbes der

Fall, wenn ein anderer seine Berechtigung geltend macht

Streitverkündigung nötig: § 931 ABGB

Rechtsmängelhaftung: § 923 ABGB ua

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Gewährleistung ‚neu‘ (1)

Neue ‚Reihung‘ der Rechtsbehelfe:§ 932 Abs 1 ABGB

Verbesserung iSv Nachbesserung oder Nachtrag des Fehlenden

Austausch der Sache

(Angemessene) Preisminderung oder

Wandlung (Aufhebung des Vertrags)Beachte In der neuen ‚Reihenfolge‘ zeigt sich keine Besserstellung für

Verbraucher; wohl aber für Unternehmer!

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Gewährleistung ‚neu‘ (2)

§ 932 Abs 2 ABGB

Übernehmer kann: Zunächst nur (!) Verbesserung oder Austausch

der ‚Sache‘ verlangen Es sei denn, Verbesserung oder Austausch sind

unmöglich oder für den Übergeber mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbundenDann gilt § 932 Abs 4 ABGB Folie

Verbesserung und Austausch sind in angemessener Frist und mit möglichst geringen Unannehmlichkeiten für den Übernehmer zu bewirken

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Gewährleistung ‚neu‘ (3)

§ 932 Abs 4 ABGB

Sind ‚Verbesserung‘ oder ‚Austausch‘ unmöglich … oder für den Übergeber mit unverhältnismäßig

hohem Aufwand verbunden, kann der Übernehmer: Preisminderung oder Wandlung begehren; letztere nur, wenn kein geringfügiger

Mangel vorliegt

Dasselbe gilt, wenn der Übergeber ‚Verbesserung‘ oder ‚Austausch‘ verweigert oder nicht in angemessener Frist vornimmt sowie bei erheblichen Unannehmlichkeiten oder Unzumutbarkeit für den Übernehmer

Beachte: Unbestimmtheit der Formulierungen!

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Dauer (Verlängerung oder Verkürzung möglich): bewegliche Sachen: 2 Jahre (bisher 6 Mo) vgl

jedoch § 9 Abs 1 Satz 2 und 3 KSchG: gebrauchte Kfz unbewegliche Sachen: 3 Jahre (wie bisher) Tiermängel: 6 Wochen (wie bisher)

Beginn des Fristenlaufs bei: Sachmängeln: ab Übergabe

– bei geheimen Mängeln oder zugesicherten Eigenschaften: ab Erkennbarkeit

– bei Liegenschaften: immer ab Übergabe Rechtsmängeln: ab Erkennbarkeit Im HR/UR: § 377 H/UGB – „unverzüglich“

Gewährleistung – Verjährung: § 933 ABGB

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Gewährleistung und Schadenersatz (1)

§ 933a ABGB Hat der Übergeber den Mangel verschuldet, steht

dem Übernehmer auch Schadenersatz zu; Abs 1 Abs 2: Wegen des Mangels selbst (sog Mangelschaden) kann

der Übernehmer zunächst aber auch nur Verbesserung oder Austausch begehren; Geldersatz dann, wenn Verbesserung und Austausch unmöglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden sind

Dasselbe gilt, wenn der Übergeber Verbesserung oder Austausch verweigert oder nicht in angemessener Frist vornimmt sowie bei erheblichen Unannehmlichkeiten oder Unzumutbarkeit für den Übernehmer

Abs 3: Verschuldensbeweis für Mangelschäden und Mangelfolgeschäden obliegt nach 10 Jahren Übernehmer

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Sachverhalt (JBl 1990, 648): In Ferienhaus wurden Sanitär- und Heizungsinstallationen im Nov 1981 technisch falsch verlegt; nicht an Innen-, sondern Außenwänden

Folge: Wasserleitungen froren erstmals im Winter 1981/82 und erneut im Winter 1984/85 ein

Klägerin klagte daraufhin Installateur auf 205.000 öS zur Deckung der Behebungskosten

Architekt sagte noch 1982 unrichtigerweise: Mangelhafte Isolierungsarbeiten seien für das Abfrieren verantwortlich

Gewährleistung und Schadenersatz (2)

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§ 933b ABGB: Besonderer Rückgriff

Hat ein Unternehmer einem Verbraucher Gewähr geleistet (also dessen GWL-Ansprüche erfüllt), kann er seinerseits von seinem Vormann/ Unternehmer ohne Beschränkung durch die Fristen des § 933 ABGB Gewährleistung fordern; Abs 1

Dasselbe gilt für frühere Übergeber im Verhältnis zu ihren Vormännern. Dieser Anspruch umfasst die Höhe des eigenen Aufwands; er ist innerhalb von 2 Monaten ab Erfüllung der eigenen Gewährleistungspflicht gerichtlich geltend zu machen. Der Rückgriff verjährt in 5 Jahren nach Erbringung der Leistung.

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Kaufmännische Mängelrüge (1)

Regelungsort: § 377 HGB/UGB Voraussetzung: zweiseitiger Handelskauf,

d.h. ein Kauf unter Kaufleuten Wichtige handelsrechtliche Modifikation der ABGB-

Gewährleistung Zweck: Verkäufer soll rasch wissen, ob mit

Gewährleistungsansprüchen zu rechnen ist Besteht aus zwei Teilen:

Unverzügliche Untersuchungspflicht – zB durch Stichproben, Sachverständige– Unverzüglich = ohne schuldhaftes Zögern und

Unverzügliche Anzeigepflicht des Käufers– Art u Umfang des Mangels sind anzuführen!

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Kaufmännische Mängelrüge (2)

Mängelrüge ist Dispositivrecht ! Regelung ist abdingbar und modifizierbar

– zB in AGB oder Rahmenverträgen– zB: "Rüge innerhalb 1 Woche mittels

eingeschriebenen Briefes"

Bei Versäumnis der ‚Mängelanzeige‘: Verlust sämtlicher Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche

Fiktion ! – „...gilt die Ware als genehmigt" Das ist eine harte Sanktion, daher ist größte Sorgfalt im

Betrieb angebracht, sonst bleibt man auf der mangelhaften Ware sitzen!