einfuhrbestimmungen der länder von a bis z
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Einfuhrbestimmungen derLänder von A bis Z
Hinweis: Bei den Länderinformationen werden folgende Pikto-gramme verwendet:
Landesvorwahl
Zeitzone(n)
Mögliche Korrespondenzsprachen
Landeswährung
Zahlungsverkehr
Zollvorschriften
World Trade Organization (WTO)
Vorübergehende abgabenfreie Einfuhr von Gebrauchs-gütern
Zollrechtliches Versandverfahren Transports Internatio-naux Routiers (= Internationaler Straßentransport)
Gesetzliche Feiertage (mit Hinweisen auf landesspezifi-sche oder regionale Abweichungen)
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1 Allgemeine Informationen
1.1 Kurzinfos
Landesvorwahl: +93
MEZ: +3,5 Std.
Englisch, Persisch (Dari), Paschtu
1 Afghani (Af) = 100 Puls(ISO-Code: AFN)
Nach AWG frei vereinbarDevisenbestimmungen vonAfghanistan beachten
Harmonisiertes System
Angeschlossen
Mitglied
Feiertage: 14.2. Befreiungstag1)
1) nach dem afghanischen Sonnenkalender
– 21.-24.3. Nouruz1) – 28.4. Revolutionstag –1.5. Tag der Arbeit – 16.5. Erster Tag des
Ramadan2)
2) bewegliche Feiertage
– 14.6. Letzter Tag des Ramadan2) –15.-17.6. Eid al-Fitr2) – 19.8. Unabhängigkeitstag– 21.-24.8. Eid al-Adha2) – 20.9. Ashoura2) –20.11. Geburtstag des Propheten Mohammed2)
1.2 Einfuhr aus der Bundesrepublik
Importlizenzen sind für alle Waren notwendig.Einige Waren, wie z.B. Alkohol, Schweinefleisch,lebende Schweine, Baumwollsamen, einigeKunstdünger, dürfen nicht nach Afghanistanimportiert werden. Spezielle Einfuhrlizenzen sindfür militärische Ausrüstung und Arzneien vorge-schrieben. Produkte der pharmazeutischenIndustrie müssen u.a. für den Verkauf freigege-ben, besonders etikettiert und registriert seinsowie eine Bescheinigung des Gesundheitsamtesund eine besondere Einfuhrlizenz vorweisen. DieAfghanistan National Standards Authority istzuständig für Normen und Standards.
1.3 Verpackung
Heu und Stroh dürfen verwendet werden. Beson-ders stabile und wasserfeste Verpackung wirdempfohlen. Aufgrund der Verhältnisse vor Ort soll-ten die Packstücke so klein und so leicht wiemöglich gehalten werden. Jedes Kollo mussinnen leicht greifbar eine Packliste in englischerSprache enthalten.
1.4 Markierung
Angabe des Brutto- und Nettogewichts, Maße,Marke, Nummer, Bestimmungsort und „Made inGermany“ auf den Packstücken. Mit Importeurabstimmen.
1.5 Mustersendungen
Muster ohne Handelswert und in kleinen Mengen(bis ca. 1.000 AFN) sind zollfrei und bei der Ein-fuhr anzumelden.
2 Dokumente
2.1 Seefrachten
Flusshäfen: Shir Khan, Kheyrabad
2.1.1 Konnossemente
Ein Satz Konnossemente, Ausstellung an Ordermöglich mit Notify-Adresse, keine Beglaubigung.
2.1.2 Handelsrechnungen
Die Handelsrechnung (Englisch) ist zwecksBescheinigung bei der Handelskammer in vierfa-cher Ausfertigung vorzulegen. Es muss u.a. auf-geführt werden: Wert jedes einzelnen Packstücks
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und jeder einzelnen Ware, Lieferkonditionen,Ursprungsland („Federal Republic of Germany“),Brutto- und Nettogewichte, Marke, Anzahl, Num-mern und Art der Versandstücke, exakte Produkt-bezeichnung. Am Schluss muss folgende rechts-verbindlich unterschriebene Erklärung stehen:„The Statements in this invoice are true and cor-rect according to our business books.“Befindet sich am Sitz des Ausführers eine Vertre-tung Afghanistans, so ist außerdem eine konsula-rische Legalisierung im Original der Handelsrech-nung erforderlich (Bescheinigung fünffach einrei-chen). Das Original ist entsprechend zu kenn-zeichnen.
2.1.3 Ursprungszeugnisse
Ursprungszeugnis (dreifach) mit Angabe „FederalRepublic of Germany (European Union)“ erforder-lich. Eine konsularische Legalisierung wird emp-fohlen (Ausfertigung dann vierfach). Ggf. mitImporteur abstimmen.
2.1.4 Packlisten
Packliste – mindestens je dreifach – in englischerSprache, die eine genaue Übersicht über Inhalt,Art, Nummer, Brutto- und Nettogewicht, Außen-maße und Anzahl der Packstücke enthält.
2.1.5 Gesundheitszeugnisse
Für tierische Produkte und Tiere ist die Vorlageeines veterinärärztlichen Gesundheitsattests erfor-derlich, für pflanzliche Erzeugnisse und Pflanzenein amtliches Pflanzengesundheitszeugnis.
2.2 Luftfrachten
Zollflughäfen: Kabul, Herat (kein Anschluss amFlughafen-Zollamt), Kandahar, Mazar-e-Sharif,Jalalabad (kein Anschluss am Flughafen-Zollamt)
2.2.1 Luftfrachtbrief
Ein Original des Luftfrachtbriefes.
2.2.2–2.2.5
Siehe unter Seefrachten 2.1.2–2.1.5.
2.3 Postverkehr
2.3.1 Paketkarte
Paketkarte und drei englische Zollinhaltserklärun-gen CN 23. Höchstgewicht 31,5 kg.
2.3.2–2.3.5
Siehe unter Seefrachten 2.1.2–2.1.5.
3 KonsulatsgebührenHandelsrechnungen bzw. Ursprungszeugnissemüssen von der zuständigen Handelskammerausgestellt/bescheinigt sein. Die Konsulatsgebüh-ren betragen je e 96,– pro Exemplar. Für Voll-machten werden Konsulatsgebühren in Höhe vone 100,– pro Exemplar verlangt. Vollmachten müs-sen von der zuständigen Handelskammer beglau-bigt sein. Beglaubigt ein Notar, muss der zustän-dige Landgerichtspräsident überbeglaubigen. DieBezahlung kann ggf. bar vorgenommen oder perÜberweisung auf das Konto der Konsularabtei-lung der Botschaft von Afghanistan in Berlin beider Commerzbank AG, Berlin, IBAN: DE41 12080000 4050 3770 11, BIC: DRESDEFF120. DieDurchschrift der Überweisung ist – von der Bankquittiert – den Dokumenten beizulegen. Außer-dem ist bei Einreichung per Post ein frankierterund adressierter Rückumschlag beizulegen.
4 AdressenKonsulate14193 Berlin, Konsularabteilung der BotschaftTaunusstr. 3 (Ecke Kronberger Str. 5)Tel.: 030 20673518Fax: 030 20673525Mo.–Do. 9.30–13.30 UhrE-Mail: info@botschaft-afghanistan.dewww.botschaft-afghanistan.deKonsularbezirk: Bundesgebiet
53125 Bonn, GeneralkonsulatLiebfrauenweg 1aMo.–Do. 9.00–14.00 UhrTel.: 0228 251927Fax: 0228 255310Konsularbezirk: Baden-Württemberg, Hessen,Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland
82031 Grünwald, GeneralkonsulatNördliche Münchener Str. 12Mo.–Do. 9.00–12.30 UhrTel. 089 121994444Fax: 089 121 994445E-Mail: [email protected]: Baden-Württemberg, Bayern,Sachsen, Thüringen
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