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Was tun im Erb- /Todesfall? Hinweise Tipps Wichtiges gut vorgesorgt! 3

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Was tun im Erb-/Todesfall?

‰ Hinweise‰ Tipps

‰ Wichtiges

gut vorgesorgt! 3

Diese Schrif-tenreihewurde mitHilfe von fachlich qualifiziertenJuristen derDeutschenVereinigungfür Erbrechtund Vermö-gensnachfolge(DVEV) aufge-legt. Sie sollIhnen Rat undOrientierungbieten und zurrechtzeitigenVorsorge anre-gen.

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Wir wissen, dass der Tod eines lieben Menschen, insbesonderedas Ableben des Partners, Schmerz und Trauer bei den Hin-terbliebenen auslösen. Um so schwieriger ist es nun, die durch denTodesfall erforderlich gewordenen Maßnahmen zu treffen.

Da in Deutschland der Leichnam in aller Regel binnen 96 Stun-den beigesetzt werden muss, ist bei der Erledigung der unabding-baren Formalitäten ein schnelles Handeln geboten. In dieser Bro-schüre finden Sie eine Aufstellung der wichtigsten Maßnahmen,die nach einem Todesfall erledigt und bei einem Erbfall beachtetwerden müssen. Dies kann Ihnen keinen Trost spenden, soll Ihnenaber als Hinterbliebenen in dieser extremen Situation als guterRatgeber dienen und vor allem helfen, Fehler zu vermeiden.

Der Maßnahmenkatalog wurde von Rechtsanwälten der Deut-schen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V.(DVEV) als Experten zusammengestellt. Die DVEV ist der bundes-weit führende Zusammenschluss von über 2000 Rechtsanwälten, Notaren und Steuerberatern, die sich ständig durch Fortbildungund Austausch auf den Gebieten des Erb-, Erbschaftsteuer- undVorsorgerechts auf dem Laufenden halten.

Hinweise - Tipps - Anregungen

Handeln Sieschnell. Sollten Siedazu nicht inder Lage sein,beauftragenSie eine Person IhresVertrauens.

Nutzen Sie die Hilfe, dieIhnen beimTodesfall angebotenwird.

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des Verstorbenen zu seiner Beisetzungbekannt, sollten Sie diese selbstverständ -lich berücksichtigen.

3. Wichtige Personen informieren

Verwandte, Freunde, Mitarbeiter undder Arbeitgeber sind gegebenenfalls durchSie zu informieren. Sind Sie hierzu nichtin der Lage, beauftragen Sie eine PersonIhres Vertrauens damit.

4. Der Weg zum Standesamt

Dem Standesamt am Ort des Todesfal-les ist dieser spätestens am nächstenWerktag anzuzeigen. Hier wird Ihnenauch die Sterbeurkunde ausgestellt.Denken Sie daran, mehrere Kopien an -fertigen und beglaubigen zu lassen. Diesebenötigen Sie unbedingt zur Vorlage beiBanken, Versicherungen etc., eventuellbenötigen auch Angehörige eine Kopie,um ihren Sonderurlaub beim Arbeitge-ber beantragen zu können.

Den Gang zum Standesamt können Sieselbst unternehmen oder eine PersonIhres Vertrauens bzw. das Bestattungs-institut beauftragen. Erforderlich sindhierzu der Totenschein sowie die Geburts-und Heiratsurkunde des Verstorbenen.Derjenige, der den Todesfall anzeigt,muss seinen Personalausweis bereithal-ten. Das Standesamt informiert dannautomatisch das Nachlassgericht überden Todesfall.

I. Unmittelbar nach dem Sterbefall:

1. Der Totenschein

Der Haus- bzw. Notarzt muss vonIhnen sofort zwecks Ausstellung desTotenscheines benachrichtigt werden.Bei Todeseintritt in einem Krankenhausoder Altenheim bzw. bei einem Unfalltoderfolgt dies automatisch. War der Ver-storbene zu einer Organspende bereit,so ist sofort das nächste Krankenhauszu verständigen und die entsprechen-den Papiere sind bereitzulegen.

2. Auswahl des Bestattungsinstituts

Die alsbaldige Auswahl und Beauftra-gung eines Bestattungsinstituts ist imHinblick auf die mit einem Todesfall ver -bundenen umfangreichen Formalitätenzu empfehlen. Im Regelfall nimmt Ihnendas Institut die unter Ziffer 1, 4, 5 und 6aufgeführten Punkte ab. Das Bestattungs -institut kümmert sich um Fragen derAufbahrung, Leichenwäsche, Leichen-kleidung, Einsargung, Auswahl derGrab stätte und des Grabmales, Anmel-dung der Bestattung beim Friedhofsamt,Ablauf und Gestaltung der Trauerfeier(Kondolenzliste, Blumen etc.), erledigtalle anfallenden Formalitäten mit derKommunalverwaltung (z. B. Sterbeur-kunde), schaltet die Traueranzeige inden Tageszeitungen und rechnet mitVersicherungen direkt ab. Hatte der Ver -storbene einen Bestattungsvorsorgever-trag mit einem Beerdigungsunternehmenabgeschlossen, sind die meisten dieserFragen bereits geklärt. Sind Wünsche

Sie haben nur48 StundenZeit!

Vollmachtenund Verträgemüssen vonIhnen schnellstenswiderrufenwerden!

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5. Versicherungen

Sie müssen die Versicherungsgesell-schaften unverzüglich benachrichtigen.Der Lebens- und der Unfallversicherungbzw. der Berufsgenossenschaft bei Ar -beits unfällen sind binnen 48 Stundenmittels eines eingeschriebenen Briefeseine Sterbeurkunde und ein Zeugnisüber die Todesursache zuzusenden. Esempfiehlt sich aber, zuvor durch einenAnruf die Angelegenheit abzuklären.

Ebenfalls soll die Krankenversicherungeine Mitteilung über den Sterbefall er hal -ten. Dies ist zum einen deshalb wichtig,weil für Sie und weitere mitversicherteFamilienmitglieder die Mitversicherungbei der Versicherung des Verstorbenennur noch einen weiteren Monat besteht.Danach muss eine eigene Krankenversi-cherung abgeschlossen werden. Die ge -setzlichen Krankenkassen zahlen beiSterbefällen nach dem 1. Januar 2004kein Sterbegeld mehr aus.

Ein Sterbegeldanspruch kann gegebe-nenfalls auch bei der Gewerkschaft,einem Bestattungsverein oder einer ge -sondert abgeschlossenen Sterbegeldver-sicherung bestehen.

6. Presse

Falls Sie es wünschen, eine Todesan-zeige oder einen Nachruf in der Pressezu veröffentlichen, erhalten Sie entspre-chende Vorlagen sowohl bei den Tages-

zeitungen als auch Bestattungsinstituten(beachten Sie bitte auch die Hinweiseauf Seite 8).

7. Vollmachten, Sparkonten undLebensversicherungen zugunstendritter Personen

Hat der Verstorbene Vollmachten, ins-besondere Kontovollmachten ausgestelltbzw. Verträge, Sparbücher und Lebens-versicherungen für andere Personen alsdie Erben abgeschlossen? Wenn ja, soll-ten Sie als Erbe diese schnellstens wi -derrufen, sofern diese Verträge IhrenInteressen widersprechen. Ein solcherWiderruf ist in der Regel nur solangemöglich, bis die bevorteilte Person dasihr vom Verstorbenen zugedachte Geldnoch nicht ausgezahlt bekommen hat.Besteht die Gefahr, dass sich Dritte amNachlass bereits bedient haben oder diesdemnächst beabsichtigen, so sollte drin-gend ein Rechtsanwalt von Ihnen einge-schaltet werden.

8. Verträge zu Ihren Gunsten

Wurden dagegen Sparverträge oderLebensversicherungen zu Ihren Guns -ten abgeschlossen, müssen Sie diese soschnell wie möglich annehmen. Dies tunSie durch eine entsprechende Erklä runggegenüber der Bank bzw. Versicherung.Versäumen Sie dies, besteht die Gefahr,dass die übrigen Erben diese auf Sie aus - gestellten Verträge widerrufen.

I. Unmittelbar nach dem Sterbefall:

Das Testamententscheidet!

Achtung:Bei Schuldenmuss nichtzwingend dasgesamte Erbeausgeschlagenwerden. Fragen SieIhren Anwalt.Wir nennenIhnen gerneinen qualifi-zierten Erb-rechtspezialis -ten in IhrerNähe.

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1. Suche nach dem Testament

Hat der Erblasser Ihnen zu Lebzeitenmitgeteilt, er habe alle Angelegenheitentestamentarisch zu Ihren Gunsten gere-gelt, dann müssen Sie umgehend dasTes tament sicherstellen. Nur mit demTestament können Sie gegenüber Miter-ben Ihre Rechte - die über den Ihnen zu - stehenden gesetzlichen Erbteil hinaus-gehen - geltend machen. Finden Sie einhandschriftliches Testament, müssen Siedieses beim Nachlassgericht abgeben.Die Vernichtung eines gefundenen Testa - ments ist strafbar gemäß §§ 274 (1) ff.Strafgesetzbuch und damit verknüpftist die Erbunwürdigkeit gemäß § 2339Abs. 1 Nr. 4 Bürgerliches Gesetzbuch.

In Ihre Suche nach dem Testamentsollten Sie auch alle Unterlagen von Be -deutung einbeziehen, z. B. Testaments-entwürfe, Tagebücher oder Briefe.

Wurde ein Testament in die amtlicheVerwahrung beim Nachlassgericht gege-ben, werden Sie als gesetzlicher Erbeoder als im Testament aufgeführter Er -be hiervon automatisch benachrichtigt.

Ist das Testament in Ihrem Haushaltnicht zu finden und wurde es auch nichtbeim Nachlassgericht hinterlegt, so be -steht die Möglichkeit, dass es Ihr Ehe-gatte bei Dritten verwahrt hat (Bank,Freunde, Rechtsanwalt).

2. Nachlassverzeichnis/Aufgebotsverfahren

Das Nachlassgericht wird sich an denErben mit dem nächsten Kontakt zumVerstorbenen wenden, um eine Aufstel-lung über dessen Vermögen zu bekom-men. Wenn Sie mit dem Verstorbenenzu sammengelebt haben und die finanzi-ellen Verhältnisse überschaubar sind,wissen Sie über das anfallende Erbe Be -scheid. Ansonsten empfiehlt es sich, eineÜbersicht über das voraussichtliche Erbeanzufertigen, d. h. ein Verzeichnis überdie Nachlassgegenstände aufzustellen.Dieses Nachlassverzeichnis sollte dieHa benseite enthalten, z. B. Immobilien,wertvolle Gegenstände, Konten, Wertpa -piere, Bargeld etc., aber auch Auskunftüber die Schulden des Erblassers geben.

Haben Sie Anlass zu der Befürchtung,dass der Verstorbene viele Ihnen mögli-cherweise unbekannte Schulden hatte,ist es möglich, ein sogenanntes Aufge-botsverfahren einzuleiten, um die Gläu-biger zu ermitteln. Das heißt Sie wendensich an den Rechtspfleger im Nachlass-gericht (das ist i. d. R. das für Sie zu ständi -ge Amtsgericht), er kümmert sich dannum das weitere Verfahren. Befürch tenSie eine Überschuldung des Nachlasses,so sollten Sie dringend einen Rechtsan-walt einschalten und sich erkundigen,wie Sie vermeiden können, alle Schuldenübernehmen zu müssen. Sie müssen nichtgleich das ganze Erbe ausschlagen, umvor den Schulden des Erblassers ver-

II. Nach der Beerdigung:

InformierenSie alle Versi-cherungenrechtzeitig!

Bis zur Testa-mentseröff-nung vergeheni. d. R. mindes -tens sechsWochen!

Denken Sie anevtl. Zusatz-versicherun-gen, die derVerstorbeneabgeschlossenhat.

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schont zu bleiben. Nicht nur dem Ehegat -ten des Erblassers stehen hier weiterejuristische Mittel zur Verfügung, überdie Sie aber am besten ein erbrechtlichqualifizierter Rechtsanwalt aufklärt.

3. Testamentseröffnung

Das Nachlassgericht eröffnet alle vor-liegenden Testamente in einem Termin.Nicht immer werden dabei alle Beteilig-ten geladen. Das Nachlassgericht wirdaber alle im Testament genannten Per-sonen sowie die in Frage kommendengesetzlichen Erben über die sie jeweilsbetreffenden Inhalte des Testamentsschriftlich in Kenntnis setzen.

4. Witwenrente/Waisenrente

Die gesetzliche Rentenversicherung desVerstorbenen muss unter Vorlage einerbeglaubigten Kopie der Sterbeurkundebenachrichtigt und Ansprüche auf Wit-wen- oder Waisenrente geltend gemachtwerden. Dies geschieht in der Regel ge -genüber der BfA/LVA. Darüber hinaussollten Sie in den Versicherungsunterla-gen des Verstorbenen nachsehen, obeine Zusatzversicherung, z. B. über denArbeitgeber, abgeschlossen wurde. Warder Verstorbene beamtet, so müssen Siesich gleichfalls unter Vorlage der beglau -bigten Kopie der Sterbeurkunde an dasjeweilige Versorgungswerk in IhremBundesland wenden.

5. Kündigungen und Abmeldungen

Versicherungsverträge (Kfz-, Haft-pflicht-, Hausratversicherung, Bauspar-verträge etc.) müssen Sie gegebenenfallskündigen oder umschreiben lassen. Inder Regel haben Sie hierzu bis sechs Mo -nate nach dem Todesfall Zeit, ein Blickin den Versicherungsschein gibt Ihnengenaue Auskunft über Fristen im Todes -fall. Teilweise kann die Weiterführungoder Übernahme des Vertrages jedochsinnvoll für Sie sein. Dies ist im Einzel-fall unter Beiziehung von fachlichemRat zu überprüfen.

Vereinsmitgliedschaften, Abonnementsetc. müssen - wenn gewünscht - von Ihnengekündigt werden. Kündigungen wegenTodesfall sind im All ge meinen fristlosmöglich.

Öffentlich-rechtliches und Privatfern-sehen, Stadtwerke, Telefon etc. müssenab- oder umgemeldet werden. VergessenSie nicht, diesbezügliche Daueraufträgezu widerrufen oder neu einzurichten.

6. Mietverträge

Bei Mietverträgen treten Ehegatten,Lebenspartner oder auch andere Fami-lienangehörige, die mit dem Verstorbe-nen einen gemeinsamen Hausstandunterhielten, automatisch in das Miet-verhältnis ein. Das Mietverhältnis er -lischt nur, wenn Sie als Mitbewohnerdes Verstorbenen binnen eines Monats

II. Nach der Beerdigung:

Durch denTodesfallhaben Sie einSonderkündi-gungsrecht!

Prüfen Sie, obSie einen Erb-schein benöti-gen, er istnicht in allenFällen vorge-schrieben.

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nach dessen Tod dem Vermieter er klären,dass Sie das Mietverhältnis nicht fort-setzen wollen.

Möchten Sie das Mietverhältnis fort-setzen, der Vermieter jedoch nicht, mussdieser wiederum Ihnen binnen eines wei -teren Monats mit der gesetzlichen Fristkündigen. Diese Kündigung ist jedochnur dann erfolgreich, wenn ein wichtigerGrund für die Kündigung besteht, denSie selbst als Mieter veranlasst haben.Hatten Sie gemeinsam mit dem Verstor-benen den Mietvertrag ab geschlossen, soläuft der Mietvertrag automatisch weiter.Sie haben aber ein Sonderkündigungs-recht und können binnen eines Monatsinnerhalb der gesetzlichen Frist von dreiMonaten kündigen.

Bei mietrechtlichen Problemen em p -fiehlt es sich, umgehend einen Rechts-anwalt zu konsultieren.

7. Der Erbschein

Ein Erbschein ist nicht in allen Fällenerforderlich.

Banken zahlen i. d. R. ohne Vorlage desErbscheins vom Nachlasskonto Beerdi-gungskosten, Unterhalt an Familienan-gehörige und Erbschaftsteuer. Hatte derVerstorbene eine Kontovollmacht erteilt,so besteht diese bei entsprechender Re -ge lung über seinen Tod hinaus. Damitkann auch ohne Erbschein über das Gut -haben verfügt werden.

Gegenüber Banken und Versicherun-gen kann zum Nachweis, dass man Erbegeworden ist, die Vorlage des notariellenTestaments mit einem sogenannten Er -öffnungsstempel des Nachlassgerichtsausreichend sein.

Falls Sie einen Erbschein benötigen,muss dieser beim Nachlassgericht bean-tragt werden. Durch diesen Erbscheinweisen Sie sich dann als Erbe bzw. Mit-erbe gegenüber dem Grundbuchamt,Banken oder Versicherungen aus. Sindmehrere Erben vorhanden, kann ausKostengründen ein gemeinschaftlicherErbschein beantragt werden.

Die Kosten des Erbscheins bemessensich nach dem Gesamtwert des Nach-lasses unter Abzug von Schulden. Be nö -tigen Sie den Erbschein lediglich zurUm schreibung von Grundstücken undHäusern oder Eigentumswohnungen, istes ausreichend, den Erbschein hieraufzu begrenzen. Dadurch entstehen gerin-gere Gebühren entsprechend dem Wertder Immobilien und der Erbschein wirddirekt dem Grundbuchamt zugeleitet.

Besteht die Gefahr, dass ein IhrerMeinung nach unrichtiger Erbscheinausgestellt wird, sollten Sie dringendanwaltlichen Rat in Anspruch nehmen.

II. Nach der Beerdigung:

Nutzen SieIhren Vorteilund lassen SieImmobilieninnerhalb vonzwei Jahrennach demTodesfallkostenlosumschreiben.

Denken Sie andie Steuer undheben Sie alleBelege auf!

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8. Grundstücke, Häuser, Eigentumswohnungen

Grundbuchämter tragen die Erben bin -nen zwei Jahren gebührenfrei als neueEigentümer ins Grundbuch ein. Vondiesem Vorteil sollten Sie unbedingt Ge -brauch machen und den Gang zum Grund -buchamt nicht auf die lange Bank schie-ben. Sie benötigen hierzu einen Erb scheinbzw. falls vorhanden das notarielle Testa -ment des Erblassers versehen mit demEröffnungsstempel des Nachlassgerichts.Alle Erben des Grundstücks müssen da -bei unter Vorlage ihres Personalauswei-ses auf dem Grundbuchamt persönlicherscheinen.

9. Die Erbschaftsteuererklärung

Dem Finanzamt gegenüber müssen Sieals Erbe eine Erbschaftsteuererklärungabgeben. Dazu werden Sie in der Regelvom Finanzamt aufgefordert.

Wichtig!:

Sind die Begräbniskosten höher alsder Nachlass, können Sie diese unterbestimm ten Voraussetzungen von Ihrereigenen Einkommensteuer absetzen. AlleRechnungen in Zusammenhang mit derBestattung sind deshalb aufzubewahren.

10. Vorsicht, Betrüger!

Leider kommt es immer wieder vor,dass ein Todesfall und die damit für dieTrauernden ungewohnte Situation vonDritten zu üblen Machenschaften aus-genutzt wird.

Plötzlich bekommen die Hinterbliebe-nen Rechnungen für angebliche Bestel-lungen des Verstorbenen ins Haus, diedieser niemals getätigt hat. Lassen Siesich dadurch nicht zu voreiligen Zah-lungen verleiten! Bestehen Zweifel ander Echtheit der angeblichen Bestellung,dann verlangen Sie eine Kopie des Ver-trages. Gegebenenfalls wenden Sie sichan einen Rechtsanwalt oder schalten Siedie Polizei ein.

Häufig nutzen Einbrecher, bestens in -formiert durch Traueranzeigen, die Zeitder Beerdigung zum Wohnungseinbruch.Beugen Sie diesem durch geeignete Maß -nahmen vor, indem Sie sich z. B. mitNachbarn absprechen.

Auch ist es möglich, nach vorherigerAbsprache die Anschrift des Bestat-tungsinstituts als Kondolenzanschriftzu wählen. Da Freunde und VerwandteIhre Anschrift ohnehin kennen ist zuüberlegen, ob Sie in Traueranzeigenüberhaupt eine Adresse angeben müs-sen. Die Kriminalpolizei warnt sogarda vor, die komplette Anschrift in Todes-anzeigen bekannt zu geben.

II. Nach der Beerdigung:

Sorgen Sievor! MachenSie sich vorherGedanken undbesprechenSie diese mitder PersonIhres Vertrau-ens.

Auf Seite 10finden Sie eineListe, dieIhnen beiIhrer Vermö-gensaufstel-lung helfenkann.

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1. Testament und Schenkung

Wenn Sie einen Streit unter den Erbenvermeiden wollen, ist es sinnvoll, einegerechte Verteilung Ihres Vermögens ineinem Testament vorzunehmen. Denndie gesetzlich geregelte Erbfolge denktzunächst nur an einen durchschnittli-chen Erbfall. Besonderheiten in der Fa -milie, wie beispielsweise die be sondereHilfe und Betreuung durch ein Kind undein seit Jahren abgebrochener Kontaktoder gar Streit mit anderen Kindern, wer -den nur unzureichend gesetzlich berück -sichtigt.

Verfügen Sie darüber hinaus über einstattliches Vermögen, kann es nicht nuraus steuerlichen Gründen sinnvoll sein,Ihre zukünftigen Erben noch zu IhrenLebzeiten zu beschenken. Denn auchbe sondere Verdienste können hierbeiberücksichtigt werden.

Stets gilt es aber zu beachten:

Um einen Streit mit dem Finanzamtund unter den späteren Erben im Nach -hinein zu vermeiden, müssen alle Rege-lungen juristisch einwandfrei sein.

Näheres hierzu erfahren Sie durch dieBeratung eines erbrechtlich qualifizier-ten Rechtsanwalts. Gern nennen wirIhnen unverbindlich einen Anwalt inIhrer Nähe. Schreiben Sie oder rufenSie uns an. Unsere Anschrift finden Sieauf der Rückseite dieses Ratgebers.

2. Vorsorgevollmacht

Damit Ihr Vermögen nicht kurzfristigherrenlos wird, empfiehlt sich die Ertei-lung einer Vollmacht, die auch über IhrenTod hinaus zugunsten Ihrer Erben gilt.Machen nämlich Dritte die Erbschaftstreitig oder verzögert sich die Erteilungdes Erbscheins, so können Ihre Erbennur beschränkt das Vermögen verwalten.

Aber auch zu Ihren Lebzeiten ist eineVollmacht hilfreich und vermeidet einBetreuungsverfahren vor dem Betreu-ungsgericht, wenn Sie für den Fall Ihrereigenen Hilfsbedürftigkeit hier vorge-sorgt haben.

Näheres hierzu erfahren Sie in unsererBroschüre: „Patientenverfügung, Vor -sorgevollmacht, Betreuungsverfügung".

3. Vermögensaufstellung

Damit sich Ihre Erben einen raschenÜberblick über den Nachlass verschaf-fen können, empfiehlt es sich, hier eineAufstellung anzufertigen.

Neben Grundbuchauszügen, Sparbü -chern, Konten etc. sollten auch beste-hende Versicherungsverträge der Auf-stellung beigelegt werden. Nicht fehlensollten in einer solchen Sammlung auchalle Standesurkunden wie Familienbuch,Geburts- und Heiratsurkunde sowie eineÜbersicht über alle von Ihnen geschlos-senen Verträge wie z. B. Mietvertrag,

III. Tipps für eine Vorsorge

Meine persönliche Nachlassübersicht

Gegenstand Benennen Wert ca. Soll erhalten

Grund- und Bodenbesitz

Haus/Häuser

Bausparverträge

Wertpapiere

Sparguthaben

Versicherungen

Wertgegenstände

Schmuck

Beteiligungen

Forderungen

Kunstgegenstände

Summe:

Abzüglich gegebenenfalls aus dem Nachlass zu tilgende Verbindlichkeiten:

Kredite/Darlehen/Bürgschaften

Hypotheken, Grundschulden,Rentenschulden

Steuerrückstände

Abgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz

Hypothekengewinnabgabe

Kreditgewinnabgabe

Vermögensabgabe

Beerdigungskosten

Vermächtnisse, Pflichtteilsrechteund Auflagen

Summe:

zu Anteil

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Machen Sieeine Liste mitAdressen, dieim Falle IhresTodes benach-richtigt wer-den sollen.

Verwahren SieIhre Unterla-gen so, dass sieauch gefundenwerden: z. B.in einem ver-schlossenenBrief, den Sieder PersonIhres Vertrau-ens übergeben.

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Zeitungsabonnement, Vereinsmitglied-schaften etc. So erleichtern Sie IhrenErben die Ummeldung bzw. Kündigungall dieser Verpflichtungen.

Sinnvoll ist es auch, eine Liste mit al -len wichtigen Adressen von Personen bei -zulegen, die umgehend von Ihrem Todzu verständigen sind, seien dies nunentfernt wohnende Erben, Familienan-gehörige, Freunde, Vereins- oder Arbeits -kollegen. Gerade wenn Sie alleinstehendsind, empfiehlt sich eine solche Aufstel-lung gleichfalls. In diesem Fall sollte nochunbedingt ergänzt werden, wer sich umdie Abwicklung des Nachlasses kümmernsoll, sofern dies nicht ohnehin bereits ineiner Vorsorgevollmacht von Ihnen gere -gelt wurde.

4. Beerdigung

Hilfreich ist es für die Hinterbliebenen,wenn Sie eine Regelung über Ihre Beer-digung, aber auch für die Grabpflegehinterlassen, sofern dies nicht bereits ineiner Vorsorgevollmacht, durch einenGrabpflegevertrag oder in sonstiger Weiseerfolgt ist.

Beispielsweise können Sie hier auchfestlegen, dass Ihre Hinterbliebenenund die Trauergemeinde - statt Kränzeund Blumen - um Spenden zugunsteneiner gemeinnützigen Organisation, dieSie bestimmen sollen, gebeten werden.

III. Tipps für eine Vorsorge

Mehr und mehr Menschen verfügen vor ihrem Tod, dass bei ihrer Beisetzungauf Blumen und Kränze verzichtet werden soll. Sie erbitten statt dessen eineSpende für einen gemeinnützigen Verein.

Wir danken allen, die die Arbeit des Volksbundes auf diese Weise unterstüt-zen, und besonders den Angehörigen, die diesen letzten Wunsch der Verstorbe-nen oder des Verstorbenen erfüllen.

Wenn Sie sich auch an der Aktion „Spenden anstelle von Geschenken“bzw. „Spenden anstelle von Blumen und Kränzen“ beteiligen wollen, wenden Sie sich bitte an:

Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e. V. Frau Dittmar/Frau Berger l Werner-Hilpert-Straße 2 34112 Kassel l Tel.: 0561-7009-312 l Fax.: 0561-7009-299 E-Mail: [email protected]

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Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e. V.Werner-Hilpert-Straße 2 l 34112 KasselTel.: 05 61 - 7009 - 150 l Fax: 05 61 - 7009 - 299e-Mail: [email protected] l Internet: www.volksbund.de oder www.gutvorgesorgt.infoSpendenkonto: Commerzbank Kassel Konto 3 222 999 l BLZ 520 400 21Herausgeber: Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e. V.Redaktion: Rechtsanwalt Jan Bittler, Fachanwalt für Erbrecht, Rechtsanwalt Felix Dommermühl & Dirk-Bodo NagelDiese Broschüre wurde mit Hilfe der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V.Hauptstraße 18 l 74918 Angelbachtal l Tel: 07265 - 913414 l Internet: www.erbrecht.de zusammengestellt.

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