entschädigungen für enteignung und eigentumsbeschränkung
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Entschädigungen für Enteignung und Eigentumsbeschränkung. Verfassungsrechtliche Grundsätze. Art. 36 BV Einschränkungen von Grundrechten 1 Einschränkungen von Grundrechten bedür- fen einer gesetzlichen Grundlage. Schwer- wiegende Einschränkungen müssen im Ge- - PowerPoint PPT PresentationTRANSCRIPT
EntschädigungenEntschädigungenfür Enteignung und für Enteignung und
EigentumsbeschränkungEigentumsbeschränkung
VerfassungsrechtlicheVerfassungsrechtlicheGrundsätzeGrundsätze
Art. 26 BV Eigentumsgarantie1 Das Eigentum ist gewährleistet.2 Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen,
die einer Enteignung gleichkommen, werdenvoll entschädigt.
Art. 36 BV Einschränkungen von Grundrechten 1 Einschränkungen von Grundrechten bedür-
fen einer gesetzlichen Grundlage. Schwer- wiegende Einschränkungen müssen im Ge- setz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2 Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3 Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4 Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantast- bar.
Art. 35 BV Verwirklichung der Grundrechte 1 Die Grundrechte müssen in der ganzen
Rechtsordnung zur Geltung kommen. 2 Wer staatliche Aufgaben wahrnimmt, ist
an die Grundrechte gebunden und verpflichtet, zu ihrer Verwirklichung beizu- tragen.
3 Die Behörden sorgen dafür, dass die Grundrechte, soweit sie sich dazu eignen, auch unter Privaten wirksam werden.
Art. 6 BVIndividuelle und gesellschaftliche Verant- wortung
Jede Person nimmt Verantwortung für sich selber wahr und trägt nach ihren Kräftenzur Bewältigung der Aufgaben in Staat und Gesellschaft bei.
InstitutsgarantieInstitutsgarantie
WertgarantieWertgarantie
BestandesgarantieBestandesgarantieim Rahmen von Gesetz,im Rahmen von Gesetz,öffentlichem Interesse öffentlichem Interesse und Verhältnismässig-und Verhältnismässig-keitkeit
Sozialpflichtigkeit:Sozialpflichtigkeit:im Rahmen von Art. 6 BV?im Rahmen von Art. 6 BV?
VoraussehbareVoraussehbareNutzungsmög-Nutzungsmög-lichkeitlichkeit
Inhalt
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Arten von EnteignungenArten von Enteignungen
VollenteignungVollenteignung
TeilenteignungTeilenteignung
Materielle EnteignungMaterielle Enteignung
VorübergehendeVorübergehendeEnteignungEnteignung
Ausdehnung derAusdehnung derEnteignungEnteignung
Enteignung:
Wer?Enteigner
Gegenüberwem?
Enteigneter
Was?Gegenstand
Für welchenPreis?
Wie?Verfahren/
R`mittel
Rechtsfolgen?
Unter welchen Voraussetzungen
VoraussetzungenVoraussetzungen
Art. 1 EntG1 Das Enteignungsrecht kann geltend
gemacht werden für Werke, die imInteresse der Eidgenossenschaft oder eines grossen Teils des Landes liegen, sowie fürandere im öffentlichen Interesse liegendeZwecke, sofern sie durch ein Bundesgesetzanerkannt sind.
2 Das Enteignungsrecht kann nur geltend gemacht werden, wenn und soweit es zur Erreichung des Zweckes notwendig ist.
EnteignerEnteigner
Art. 2 EntGDer Bund kann das Enteignungsrecht selbst ausüben oder es an Dritteübertragen.
Gegenst
and
Gegenst
and
Dingliche RechteDingliche Rechte
NachbarrechteNachbarrechteZGB 684 und 686 ZGB 684 und 686 Lärm, Sonne, LichtLärm, Sonne, Licht
BGE 106 Ib 231BGE 106 Ib 231
Persönliche RechtePersönliche Rechtevon Pächternvon Pächtern
Pflicht des EnteignersPflicht des EnteignersArt. 7 EntGArt. 7 EntG
Natur- und UmweltNatur- und Umwelt
VerfahrenVerfahren
1. Planauflage EinredenEinreden
EinspracheEinsprachegg. Enteignunggg. Enteignung
PlanänderungPlanänderung
Entschäd.-Entschäd.-ansprücheansprüche
Einigungsverf.
Einsprache-entscheid
Schätzung EntschädigungEntschädigung
Verw.Gericht
Nachträgliche Ent-Nachträgliche Ent-schädigungsforderungenschädigungsforderungen
Art. 41 EntGArt. 41 EntG1 Entschädigungsforderungen können auch 1 Entschädigungsforderungen können auch
nach Ablauf der Eingabefrist und nach Durch-nach Ablauf der Eingabefrist und nach Durch-führung des Schätzungsverfahrens noch gel-führung des Schätzungsverfahrens noch gel-tend gemacht werden,tend gemacht werden,a. wenn ein Berechtigter den Nachweis leistet, a. wenn ein Berechtigter den Nachweis leistet, dass ihm oder seinem Vertreter die Geltend-dass ihm oder seinem Vertreter die Geltend-machung seiner Ansprüche wegen unver-machung seiner Ansprüche wegen unver-schuldeter Hindernisse unmöglich war oder schuldeter Hindernisse unmöglich war oder ihm der Bestand eines Rechts erst später zur ihm der Bestand eines Rechts erst später zur Kenntnis gelangt ist;Kenntnis gelangt ist;
Wirkung der EnteignungWirkung der Enteignung
RückforderungsrechtRückforderungsrecht
Vorzeitige BesitzeinweisungVorzeitige Besitzeinweisung
Eigentumsübertragung aufgrund Eigentumsübertragung aufgrund EntschädigungsleistungEntschädigungsleistung
Anspruch auf GrundbucheintragAnspruch auf Grundbucheintrag
Art. 16 EntGDie Enteignung kann nur gegen volleEntschädigung erfolgen.
VergleichsmethodeVergleichsmethode
RückwertsmethodeRückwertsmethode
TeilenteignungTeilenteignung
EigentumsbeschränkungenEigentumsbeschränkungen
Die nicht einerDie nicht einerEnteignungEnteignung
gleichkommengleichkommen
Die einer EnteignungDie einer Enteignunggleichkommengleichkommen
(materielle Enteignung)(materielle Enteignung)
polizeilichepolizeiliche planerische:planerische:EinzonungEinzonung
nicht schwer-nicht schwer-wiegendewiegende
Materielle EnteignungMaterielle Enteignung
Eine materielle Enteignung liegt vor, wenn dem Eigentümer der bisherige oder ein voraussehba-rer künftiger Gebrauch einer Sache untersagt oder in einer Weise eingeschränkt wird, die be-sonders schwer wiegt, weil der betroffenen Per-son eine wesentliche aus dem Eigentum flies-sende Befugnis entzogen wird. Geht der Ein-griff weniger weit, so wird gleichwohl eine ma-terielle Enteignung angenommen, falls einzel-ne Personen so betroffen werden, dass ihr Opfer gegenüber der Allgemeinheit unzumutbar er-schiene und es mit der Rechtsgleichheit nicht vereinbar wäre, wenn hiefür keine Entschädigung geleistet würde. In beiden Fällen ist die Möglich-keit einer künftigen besseren Nutzung der Sache indessen nur zu berücksichtigen, wenn im mass-gebenden Zeitpunkt anzunehmen war, sie lasse sich mit hoher Wahrscheinlichkeit in naher Zu-kunft verwirklichen. Unter besserer Nutzung eines Grundstücks ist in der Regel die Möglich-keit seiner Überbauung zuverstehen. (BGE 123II 481)