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Mercuria Steuerberatungsgesellschaft Fürstenwalde mbH Erbschaftsteuerreform

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Erbschaftsteuerreform. Persönliche Steuerbefreiungen. Steuer-PersonenkreisFreibetrag Freibetrag klasse alt neu IEhegatte307.000 €500.000 € Kinder, Stiefkinder, Kinder verstorbener Kinder u. Stiefkinder205.000 €400.000 € - PowerPoint PPT Presentation

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Page 1: Erbschaftsteuerreform

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Erbschaftsteuerreform

Page 2: Erbschaftsteuerreform

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Persönliche Steuerbefreiungen

Steuer- Personenkreis Freibetrag Freibetrag

klasse alt neu

I Ehegatte 307.000 € 500.000 €

Kinder, Stiefkinder, Kinder verstorbener Kinder u. Stiefkinder 205.000 € 400.000 €

Enkelkinder 51.200 €200.000 €

Eltern u. Großeltern bei Erbschaft 51.200 € 100.000 €

II Eltern u. Großeltern bei Schenkung

Geschwister, Neffen und Nichten,

Stiefeltern, Schwiegereltern,

Geschiedene Ehegatten 10.300 € 20.000 €

III alle übrigen Beschenkten u. Erwerber (z.B. Onkel, Tanten;

Zweckzuwendungen 5.200 € 20.000 €

III gleichgeschlechtliche Lebenspartner

bei eingetragener Lebenspartnerschaft 5.200 € 500.000 €

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Sachliche Steuerbefreiungen § 13

Steuer- § 13 Nr. Gegenstand Freibetrag Freibetrag

klasse bisher neu

I 1 a) Hausrat einschl. Wäsche und Kleidung 41.000 € 41.000 €

1 b) andere bewegliche

körperl. Gegenstände 10.300 € 12.000 €

II und 1 c) Hausrat und andere

III bewegliche körperl.

Gegenstände 10.300 € 12.000 €

Page 4: Erbschaftsteuerreform

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Steuersätze

bis einschließlich € I II III

75.000 € (52.000 €) 7% 30% (12%) 30% (17%)

300.000 € (256.000 €) 11% 30% (17%) 30% (23%)

600.000 € (512.000 €) 15% 30% (22%) 30% (29%)

6.000.000 € (5.113.000 €) 19% 30% (27%) 30% (35%)

13.000.000 € (12.783.000 €) 23% 50% (32%) 50% (41%)

26.000.000 € (25.565.000 €) 27% 50% (37%) 50% (47%)

Über 26.000.000 € (über 25.565.000 €) 30% 50% (40%) 50% (50%)

Page 5: Erbschaftsteuerreform

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Verschonung Betriebsvermögen §13 a, §13 b ErbStG - Übersicht

• Verschonung Betriebsvermögen• begünstigte Anteile § 13 b Abs. 1• Verwaltungsvermögen• gesetzliches Grundmodell Verschonungsabschlag 85% /

Optionsmodell 100% Steuerbefreiung• gleitender Abzugsbetrag• Lohnsumme – bei Verstoß: anteilige Kürzung • Behaltensfrist – bei Verstoß: anteilige Kürzung • Anzeigepflicht des Steuerpflichtigen

Page 6: Erbschaftsteuerreform

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Tarifbegrenzung § 19 a

• Erwerb begünstigten Vermögens durch Erwerber der Steuerklassen II und III:

• Tarifbegrenzung, allerdings nur für 15% (nicht für Teil, der unter Verschonungsabschlag 85% fällt)

• Entlastungsbetrag voll, nicht nur 88%• Wegfall mit Wirkung für Vergangenheit, wenn

Verstoß gegen Behaltefrist (7 bzw. 10 Jahre)

Page 7: Erbschaftsteuerreform

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Schuldenabzug § 10 Abs. 6 Satz 4 ErbStG

• „Schulden und Lasten, die mit nach § 13 a befreitem Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, sind nur mit dem Betrag abzugsfähig, der dem Verhältnis des nach Anwendung des § 13 a anzusetzenden Wertes dieses Vermögens zu dem Wert vor Anwendung des § 13 a entspricht.“

• Beispiel: begünstigte GmbH-Beteiligung (fremdfinanziert), Verschonungsabschlag 85%, also Schulden nur zu 15% abziehbar

• im Gesetz keine Möglichkeit geregelt, auf Verschonungsregelungen zu verzichten, um den vollen Schuldenüberhang nutzen zu können

Page 8: Erbschaftsteuerreform

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Privates Wohnhaus - Ehegatte

• Schenkung eines inländischen Familienwohnheims zwischen Ehegatten bleibt schenkungsteuerfrei

• neu: Begriff „Familienheim“

• neu: erweitert auf EU-Ausland und EWR

• Erwerb eines inländischen Familienwohnheims von Todes wegen vom Ehegatten nunmehr auch schenkungsteuerfrei

• Familienheim – ohne qm-Begrenzung

• Eigennutzung durch Erblasser (Ausnahme: Hinderung durch zwingende Gründe)

• unverzügliche Eigennutzung durch Erwerber über 10 Jahre (Ausnahme: Hinderung durch zwingende Gründe)

Page 9: Erbschaftsteuerreform

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Privates Wohnhaus - Kinder

• steuerfrei ist– Erwerb von Todes wegen – nicht bei Schenkung– Familienheim – Begrenzung 200 qm– Eigennutzung durch Erblasser (Ausnahme wie

oben)– unverzügliche Eigennutzung durch Erwerber über

10 Jahre (Ausnahme wie oben)

Page 10: Erbschaftsteuerreform

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Berücksichtigung früherer Erwerbe § 14 ErbStG

• Beispiel: Zuwendung an Lebensgefährten 2005, spätere Eheschließung 2007, weitere Zuwendung 2009

• Schenkung 2005 EUR 100.000

• Steuer 2005 EUR 100.000 ./. FB 5.200, Steuersatz 23% =EUR 21.804 Schenkungsteuer

• Schenkung 2009 EUR 550.000

• Steuer 2009 unter Berücksichtigung Vorerwerb 650.000 ./. Freibetrag 500.000, Steuersatz 11% =EUR 16.500 Schenkungsteuernach Anrechnung Steuer Vorerwerb 2005: Steuer Null

• aber: Mindest-Steuer § 14 Abs. 1 Satz 4 ErbStG auf Grundlage alleiniger Erwerb 2009: 550.000 ./. Freibetrag 500.000, Steuersatz 7% =EUR 3.500 SchenkSt

Page 11: Erbschaftsteuerreform

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Aufhebung des § 25 ErbStG

• Besteuerung bei Nutzungs- und Rentenlast, insbesondere bei Nießbrauch

• Nießbrauch zugunsten Schenker jetzt bei SchenkSt voll als Belastung abziehbar (nicht nur Stundung der auf Nießbrauch entfallenden Steuer)

• Berechnung Nießbrauch nach aktueller Sterbetafel § 13 Abs. 1 Satz 2 BewG (bisherige Anlage 9 zu § 14 BewG wird aufgehoben)

Page 12: Erbschaftsteuerreform

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Stundung § 28 Abs. 3 ErbStG

• bisher § 28 Abs. 1: Stundung ErbSt auf Betriebsvermögen, wenn zur Erhaltung des Betriebes erforderlich

• neu: § 28 Abs. 3: Stundung ErbSt auf zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke § 13 c ErbStG, soweit Steuer nur durch Verkauf dieses Vermögens aufgebracht werden kann

• gilt entsprechend bei Ein- und Zweifamilienhäusern, wenn Erwerber zu eigenen Wohnzwecken nutzt

• bei Erwerb von Todes wegen: Stundung zinslos § 28 Abs. 3 Satz 5 iVm. Abs. 1 Satz 2

• keine Stundung, wenn:– Immobilien in Drittstaaten – mögliche Zahlung ErbSt aus weiterem Nachlass– mögliche Zahlung ErbSt aus eigenem Vermögen Erwerber

• Stundung endet grds. mit Ende Selbstnutzung• Stundung endet mit (Weiter-)Schenkung des erworbenen Vermögens

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Anwendung neues Recht, Art. 3 Erbschaftsteuerreformgesetz

• Inkrafttreten zum 01.01.2009• auf Antrag auch bei Erbfällen zwischen

01.01.2007 und 01.01.2009• Rückwirkung betrifft nicht § 16 ErbStG n. F.

(Freibeträge) und nicht BewG n. F., insbesondere also Rückwirkung der Verschonungsregelungen

• Antrag auch bei bestandskräftigen ErbSt-Bescheiden möglich, bis 30.06.2009