ersatz- und zubehörteile aus...2015/12/03 · si lsignals, wenn d it der zweite si lbl ki b h...
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ErsatzErsatz und und ErsatzErsatz-- und und Zubehörteile aus Zubehörteile aus Zubehörteile aus Zubehörteile aus patentrechtlicher patentrechtlicher patentrechtlicher patentrechtlicher
SichtSicht
Dr. Thomas KühnenVorsitzender Richter am Oberlandesgericht Düsseldorf
Wirtschaft-Wirtschaftliche Be-deutung d E t
Kundenbindung durch Erstgeschäft
des Ersatz-teilge-schäfts
Gewinnmaximierung durch „freie“ Preisgestaltung schäfts
Keine grundsätzlichen kartellrecht-glichen Bedenken (Art. 102 AEUV)
Aber: Die attraktive Preis/Kosten-relation ruft Wettbewerber auf denPlan Um sie vom Markt fernzuhal-Plan. Um sie vom Markt fernzuhal-ten, bedarf es eines gewerblichenSchutzrechts
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U i lb Mi lb Unmittelbare Patentverletzung
Mittelbare Patentverletzung
Kein Anspruch auf Voller Anspruch auf Unterlassung,
Vernichtung, Rückruf, Entschädigung,
Kein Anspruch auf Vernichtung, Rückruf,
Entschädigung; SchE nur bei nachfolgender unmittelbarer
PV Unterlassung ggf nur g g,Schadenersatz PV, Unterlassung ggf. nur
eingeschränkt
Weitreichenderes Verbot
Sachpatent auch ll i
Sach- und Verfahrenspatent: Nur Anbieten und Liefern
Herstellen, Besitzen, Gebrauchen;
Verfahrenspatent auch Anwenden
des Mittels
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Erste Priorität: Erste Priorität: Patentschutz auf das Ersatz-/Zubehör-/Ver-b h t il l l hbrauchsteil als solches
Bsp.: Tintenpatrone (vgl. unten)
Warum?Umfassende Ansprüche wegen unmittelbarerPatentverletzung bei erleichterten Voraussetz-ungen (§ 9 PatG)
P blProblem:Patentierbarkeit des Ersatzteils?
5
Für Ersatzteile gilt kein ge-g gsetzliches Patentierungsverbot
(vgl. Artt. 52, 53 EPÜ)( g , )
Die Schwierigkeit besteht d i fü i i h i hdarin, für sie eine technische
Lehre zu formulieren, die „erfinderisch“ ist.
7
tzch
ut
Herstellungsverfahren für Ersatzteil
ents
cSachpatent auf Ersatzteil-
PateSachpatent auf Ersatzteil
Material
rer
P
Sachpatent auf Geometrie/Abmessungen
kbar
/ g
Den
k Sachpatent auf „erweiterte“ oder „andersartige“ Funktionalität
8
D
Neu-Neu-artiges Herstel-
Derivativer Sachschutz (§ 9 Nr 3 PatG)Derivativer Sachschutz (§ 9 Nr 3 PatG)Herstel
lungsver-fahren
(§ 9 Nr. 3 PatG)(§ 9 Nr. 3 PatG)
für Ersatz-
il
Patentanmeldung vs.Betriebs-Know-howPatentanmeldung vs.Betriebs-Know-howteil Betriebs-Know-how(Verletzungsnachweis möglich? Besichtigung im In/Ausland)
Betriebs-Know-how(Verletzungsnachweis möglich? Besichtigung im In/Ausland)
Benutzungsnotwendig-k it?Benutzungsnotwendig-k it?keit?(Ggf. gering wegen beträchtlicher Gewinnspanne beimErsatzteilgeschäft; ggf. patentfreie Auslandsfertigung)
keit?(Ggf. gering wegen beträchtlicher Gewinnspanne beimErsatzteilgeschäft; ggf. patentfreie Auslandsfertigung)
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g ; gg p g g)g ; gg p g g)
Sach-Sach-schutz auf Neuer Werkstoff, neuerNeuer Werkstoff, neuerauf Material des
,Schichtaufbau(Bsp.: „selbstausbeulender“ Kotflügel)
,Schichtaufbau(Bsp.: „selbstausbeulender“ Kotflügel)
Ersatz-teils
BenutzungsnotwendigBenutzungsnotwendigBenutzungsnotwendig-keit?Benutzungsnotwendig-keit?Werden Ersatzteile abweichendenMaterials trotz niedriger Preise imM k h f ?
Werden Ersatzteile abweichendenMaterials trotz niedriger Preise imM k h f ?Markt nachgefragt?(Bsp.: Kotflügel ohne „Memory-Effekt“ konkurrenz-fähig?)
Markt nachgefragt?(Bsp.: Kotflügel ohne „Memory-Effekt“ konkurrenz-fähig?)
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Sach- A hl t llA hl t llSach-schutz auf Geo-
Anschlussstellenzwischen Ersatzteil undAnschlussstellenzwischen Ersatzteil undauf Geo
metrie/ Abmes-
Hauptgegenstand & Ein-bauabmessungenHauptgegenstand & Ein-bauabmessungen
sungenbauabmessungenbauabmessungen
BenutzungsnotwendigBenutzungsnotwendigBenutzungsnotwendig-keit? JaBenutzungsnotwendig-keit? Ja
Problem: Problem: Problem: Patentierbarkeit?Problem: Patentierbarkeit?
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Erstes Beispiel: Erstes Beispiel: BGH, Urteil vom 15.05.1997 – X ZR 77/94 - Kotflügel
EP 0 253 989
Patentanspruch 1:
Spalte 4 Zeile 52 bis Spalte 6 Zeile 35 !Spalte 4 Zeile 52 bis Spalte 6 Zeile 35 !Bitte nehmen Sie die Patentschrift zur Hand.
= Kotflügel des Audi 80, Baujahr 1987-1991
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BGH–Kernsätze nach Bausch, Nichtigkeitsrechtsprechung in Patentsachen, Bd. 1: Urteile des BGH 1994-1998
Patente werden für erfinderische Leistungen erteilt und Fleiß,g ,Geld sowie Arbeitsaufwand alleine vermögen eine Ausschließ-lichkeitsstellung durch Patenterteilung nicht zu rechtfertigen. ImÜbrigen betrifft die geltend gemachte Erprobung (AnpassungÜbrigen betrifft die geltend gemachte Erprobung (Anpassungvon Design und Technik) durch Versuche und Modelle weit-gehend nicht die Entwicklung des patentierten Gegenstandes,sondern dessen Umsetzung zu einem verkehrsfähigen Produkt insondern dessen Umsetzung zu einem verkehrsfähigen Produkt ineinem industriellen Fertigungsprozess.
I G d t it R ht ht di B kl t lt d d hIm Grundsatz mit Recht macht die Beklagte geltend, dass auchdann, wenn jeder einzelne der vorbeschriebenen Konstruktions-maßnahmen für sich allein bekannt war und/oder am Prioritäts-tag zum gewöhnlichen Rüstzeug des mit der Entwicklung einesKotflügels beauftragten Durchschnittsfachmanns gehörte, diegeschickte Kombination der Einzelmaßnahmen gleichwohl erfin-
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g gderischen Gehalt haben kann.
BGH–Kernsätze nach Bausch Nichtigkeitsrechtsprechung BGH Kernsätze nach Bausch, Nichtigkeitsrechtsprechung in Patentsachen, Bd. 1: Urteile des BGH 1994-1998
Dies ist dann aber nicht der Fall wenn die vorgeschlagenen… Dies ist dann aber nicht der Fall, wenn die vorgeschlagenenMaßnahmen auch in ihrem Zusammenwirken nicht über dashinausgehen, was als übliche Leistung eines mit der Entwicklung
i K tflü l b ft t D h h itt f heines Kotflügels beauftragten Durchschnittsfachmanns amPrioritätstag zu erwarten war. Erfinderische Tätigkeit liegt nichtvor, wenn die Abwandlungen des patentgemäßen Kotflügelsgegenüber dem Stand der Technik lediglich eine konstruktiveAnpassung an die durch die neuen Stoßfängersysteme geän-derten Randbedingungen darstellen und nicht über das hinaus-g ggehen, was von einem mit diesen konstruktiven Anpassungenbetrauten Fachmann durchschnittlichen Könnens zu erwartenwar In einem solchen Fall hilft dem Patentinhaber auch nichtwar. In einem solchen Fall hilft dem Patentinhaber auch nichtdie minutiöse Darstellung sämtlicher Merkmale des beanspruch-ten Kotflügels mit zahlreichen Merkmalen, die diesen nahezufotografisch beschreiben
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fotografisch beschreiben.
Zweites Beispiel: Zweites Beispiel: OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.06.2011 – I-2 U 97/06 –
Federelement für Kfz.-Federbein
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1. Federelement basierend auf einem Dämpfungselement (i) auf der p g ( )Basis von Polyisocyanat-Polyadditionsprodukten.
2. Das Dämpfungselement (i)
a) ist hohl,b) zylindrisch,) h öh ( ) 8 bc) hat eine Höhe (ii) von 68 bis
72 mm undd) einen äußeren Durchmesser
(iii) 59 bi 63 (iii) von 59 bis 63 mm.
3. Das Ende des Dämpfungselements (i) ist in Form einer umlaufen-den Lippe (iv) ausgestaltetden Lippe (iv) ausgestaltet.
4. Der Hohlraum des Dämpfungselements (i) weist einen Durch-messer (v) von 20 bis 24 mm aufmesser (v) von 20 bis 24 mm auf.
5. Der Durchmesser (v) des Hohlraums liegt an dem der umlaufen-den Lippe (iv) gegenüberliegenden Ende des Dämpfungsele-
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den Lippe (iv) gegenüberliegenden Ende des Dämpfungselements (i).
6. Der Hohlraum des Dämpfungselements erweitert sich p g
a) in einer Höhe von 14 mmb) auf einen Durchmesser von
30,5 mm.
7. Auf der äußeren Oberfläche des f l ( ) b f dDämpfungselements (i) befinden
sich zwei umlaufende Einschnür-ungen.
8. Die beiden umlaufenden Einschnürungen befinden sich
a) in einer Höhe von 25 bis 40 mm und a) in einer Höhe von 25 bis 40 mm und b) in einer Höhe von 45 bis 55 mm.
9 Die äußeren Durchmesser in den beiden Einschnürungen betra-9. Die äußeren Durchmesser in den beiden Einschnürungen betra-gen zwischen 35 mm und 40 mm und zwischen 38 und 44 mm.
10 Das Dämpfungselement (i) weist Ausstülpungen (viii) auf
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10. Das Dämpfungselement (i) weist Ausstülpungen (viii) auf.
Neuheit ErfindungshöheNeuheit Erfindungshöhe
Gegeben, weil nirgends die beanspruchten
Vorgaben durch die Automobilher-steller: Federkennlinie, verfügbarer Einbauraum (Kolbenstange, beanspruchten
Maße offenbart waren
Einbauraum (Kolbenstange, Stütztopf)
Erfahrungswissen: umlaufende Lippe am Ende äußere EinschnürLippe am Ende, äußere Einschnür-ungen als vorteilhafte Ausstat-tungsdetails bekannt
Ausgehend hiervon Orientierung an bekannten Federelementen gleichen Aussehens und deren kon-gstruktive Variation zur Erzielung der geforderten Federkennlinie
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Sach-Sach-schutz für Neue Funktion ist wesent-Neue Funktion ist wesent-für erwei-terte
lich für die Auswahlent-scheidung der Nachfragerlich für die Auswahlent-scheidung der Nachfrager
oder anders-
i
scheidung der Nachfragerscheidung der Nachfrager
artigeFunktio-nalität
Falls nein: Neue Funktiongewährleistet die KompatiFalls nein: Neue Funktiongewährleistet die Kompatinalität gewährleistet die Kompati-bilität des Ersatzteils mitdem (ggf bewusst geän
gewährleistet die Kompati-bilität des Ersatzteils mitdem (ggf bewusst geändem (ggf. bewusst geän-derten) Hauptgegenstanddem (ggf. bewusst geän-derten) Hauptgegenstand
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Erstes Beispiel: Erstes Beispiel: Tintenpatrone für Drucker
OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.01.2011 – I-2 U 92/10
Stand der Technik
• Tintenstrahldrucker, der den Typ einer eingesetz-ten Patrone bestimmen kann.
• Wie geschieht das? Indem der Drucker das Vor-handensein/die Abwesenheit eines signalblock-gierenden Abschnitts der Tintenpatrone detektiert.
• Problem: Keine genaue Informationserfassung,g g,wenn die Patrone zu schnell oder nur teilweise ein-gesetzt, danach wieder partiell herausgehoben undd h ll d i füh i d
22danach vollends eingeführt wird.
Vorbemerkungen
• Wer um alles in der Welt macht so etwas?
Vorbemerkungen
Wer um alles in der Welt macht so etwas?
• Wie groß ist objektiv der technische Be-darf, die besagten „Handhabungsexzesse“zu beherrschen, und wie groß ist der ob-jektive Nutzen für den technischen Fortjektive Nutzen für den technischen Fort-schritt, das (scheinbare) Problem gelöst zuhaben?haben?
• Letztlich geht es darum, dasselbe nur aufandere technische Weise zu machen alsvorher, um künstlich Kompatibilitätshin-dernisse für das Ersatzteil zu schaffen
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dernisse für das Ersatzteil zu schaffen.
(1) Tintenpatrone (10 10‘) mit(1) Tintenpatrone (10, 10 ) mit
(1.1) einer Vorderwand (161),
(1.2) einem ersten Signalblockierabschnitt (191),
(1.3) einem zweiten Signalblockierabschnitt (189, 199) und
(1.4) einem dritten Signalblockierabschnitt (72).
(2) Der erste Signalblockierabschnitt (191)
(2.1) steht von der Vorderwand (161) weg vor und
(2 2) i t f b t t d V hi d i t (2.2) ist aufgebaut entweder zum Verhindern eines ersten Signals von dem Aufzeichnungsgerät (250), da durch zu gehen, oder zum Ändern eines Pfads des ersten Signals wenn der erste Signalblockierabschnitt (191) Signals, wenn der erste Signalblockierabschnitt (191) das erste Signal empfängt.
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(3) Der zweite Signalblockierabschnitt (189, 199)
(3.1) steht von der Vorderwand (161) in einer Einführungs-richtung (30) der Tintenpatrone (10) in ein Aufzeich-nungsgerät (250) vor und
(3.2) ist aufgebaut entweder zum Verhindern eines zweiten Signals von dem Aufzeichnungsgerät (250), da durch zu gehen, oder zum Ändern eines Pfads des zweiten Si l d it Si lbl ki b h itt (189 Signals, wenn der zweite Signalblockierabschnitt (189, 199) das zweite Signal empfängt.
(4) Der dritte Signalblockierabschnitt (72) ist aufgebaut entweder (4) Der dritte Signalblockierabschnitt (72) ist aufgebaut entweder zum Verhindern des zweiten Signals, da durch zu gehen, oder zum Ändern eines Pfads des zweiten Signals, wenn der dritte Signalblockierabschnitt (72) das Signal empfängt dritte Signalblockierabschnitt (72) das Signal empfängt.
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1. Schützt das Patent eine Tintenpatrone für einen Drucker und istvorgesehen, dass die Patrone über einen Verrastungshebel verfügt,vorgesehen, dass die Patrone über einen Verrastungshebel verfügt,dessen Elastizität die Patrone vertikal anhebt, sobald die Verrastunggelöst wird, so muss bei der Verletzungsprüfung lediglich festge-stellt werden, ob der an der mutmaßlich verletzenden Patrone vor-,handene Rasthebel hinreichend elastisch ist, um im Zusammenwir-ken mit irgendeiner denkbaren Druckeraufnahme das Gewicht derPatrone bei gelöster Arretierung anzuheben. Da die Patrone alsg gsolche unter Schutz steht, kommt es nicht darauf an, ob es die Auf-nahme, in der sich das Anheben vollzieht, am Markt tatsächlich gibtoder ob die Patrone für eine existierende Aufnahme überhaupt ge-eignet oder vorgesehen ist.
2. Betrifft das Patent hingegen die Einheit aus Tintenpatrone undD k f h k i d Li f d P t ll f llDruckeraufnahme, kann in der Lieferung der Patrone allenfallseine mittelbare Verletzung liegen. Wegen der festzustellenden Ver-wendungsbestimmung kommt es hier sehr wohl darauf an, ob dieElasti ität des Ve ast ngshebels de Pat one bei gelöste A etieElastizität des Verrastungshebels der Patrone bei gelöster Arretier-ung zu einem vertikalen Anheben führt, wenn die Patrone in dieje-nige Druckeraufnahme eingebaut ist, für die sie bestimmungsge-mäß gedacht ist (und in Bezug auf die allein eine Verwendungsbe
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mäß gedacht ist (und in Bezug auf die allein eine Verwendungsbe-stimmung angenommen werden kann).
Zweite Priorität: Zweite Priorität: Patentschutz auf eine größere, das Ersatz-/Zu-behör-/Verbrauchsteil umfassende Baueinheit
Bsp.: Staubsaugerbeutel + StaubsaugerK ff P d + P d T äKaffee-Pad + Pad-TrägerNespressokapsel + KaffeemaschineSchneidplatte + FräskopfAntrieb + Werkzeug
F lFolge:Grundsätzlich nur (beschränkte) Ansprüchewegen mittelbarer PV unter den (verschärften)Voraussetzungen des § 10 PatG
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Z eite P io ität Zweite Priorität:
Patentschutz auf eine größere, das Ersatz-/Zubehör-/Verbrauchsteilumfassende Baueinheit
…
Problem:1 Wie ist die Baueinheit“ sinnvollerweise zu1. Wie ist die „Baueinheit sinnvollerweise zu
wählen – klein oder groß?
2 Si d i B f d E t t il d W ttb2. Sind in Bezug auf das Ersatzteil des Wettbe-werbers die Voraussetzungen des § 10 PatGerfüllt?erfüllt?
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Typische Anwendungsfälle• Verfahrenspatent
Typische Anwendungsfälle
I. • Verkauf einer Vorrich-tung, mit der das ge-schützte Verfahren ausgeführt werden kann
II
ausgeführt werden kann
• Kombinations-patentII. patent
• Verkauf eines Teils der Kombination
III.• Sachpatent• Verkauf einer Maschine
zur Herstellung patent-hüt t GIII. geschützter Gegen-
stände
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Zu IIZu II.Kombinationspatent
► Lieferung einer Komponenteg p
Ausnahmsweise Ansprüche wegen unmittel-b PV t tt § 10 P tGAusnahmsweise Ansprüche wegen unmittel-b PV t tt § 10 P tGbarer PV statt § 10 PatG:
Umfasst der angebotene Gegenstand nicht alle Teile der pa-
barer PV statt § 10 PatG:
Umfasst der angebotene Gegenstand nicht alle Teile der pa-tentgeschützten Kombination, so liegt dennoch eine unmit-telbare – und nicht bloß eine mittelbare – Patentverletzungvor, wenn
tentgeschützten Kombination, so liegt dennoch eine unmit-telbare – und nicht bloß eine mittelbare – Patentverletzungvor, wenn,
a) es sich bei der fehlenden Komponente um eine „Aller-welts-Zutat“ handelt, die für den Erfindungsgedanken
,
a) es sich bei der fehlenden Komponente um eine „Aller-welts-Zutat“ handelt, die für den Erfindungsgedanken, g gnebensächlich ist,
und wenn
, g gnebensächlich ist,
und wenn
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Zu IIZu II.Kombinationspatent
► Lieferung einer Komponenteg p
… …
b) der Belieferte entweder bereits im Besitz der fehlendenZutat ist (so dass ihre abermalige Bereitstellung von
h i i l i t) d i h di Z t t i A
b) der Belieferte entweder bereits im Besitz der fehlendenZutat ist (so dass ihre abermalige Bereitstellung von
h i i l i t) d i h di Z t t i Avornherein sinnlos ist) oder er sich diese Zutat im An-schluss an die fragliche Lieferung mit Sicherheit be-sorgen kann und wird, um sie mit dem gelieferten
vornherein sinnlos ist) oder er sich diese Zutat im An-schluss an die fragliche Lieferung mit Sicherheit be-sorgen kann und wird, um sie mit dem geliefertenGegenstand zur patentgeschützten Gesamtvorrichtungzu kombinieren und dadurch den gelieferten Gegen-stand seiner bestimmungsgemäßen Verwendung zuzu-
Gegenstand zur patentgeschützten Gesamtvorrichtungzu kombinieren und dadurch den gelieferten Gegen-stand seiner bestimmungsgemäßen Verwendung zuzu-g g gführen.
g g gführen.
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Zu IIZu II.Kombinationspatent
► Lieferung einer Komponenteg p
Rechtfertigung:Rechtfertigung:Rechtfertigung:
Der Handelnde macht sich bei einer solchen Sachlage mitf d d h b b
Rechtfertigung:
Der Handelnde macht sich bei einer solchen Sachlage mitf d d h b bseiner Lieferung die Vor- oder Nacharbeit seines Ab-
nehmers bewusst zu Eigen, was es rechtfertigt, ihm dieseVor- oder Nacharbeit so zuzurechnen, als hätte er die Zu-
seiner Lieferung die Vor- oder Nacharbeit seines Ab-nehmers bewusst zu Eigen, was es rechtfertigt, ihm dieseVor- oder Nacharbeit so zuzurechnen, als hätte er die Zu-tat selbst mitgeliefert.tat selbst mitgeliefert.
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F llb i i l F llb i i l Fallbeispiel Fallbeispiel „Lungenfunktionsmessgerät„Lungenfunktionsmessgerät””„ g g„ g g
OLG Düsseldorf, InstGE 13, 78
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Klagepatent Angegriffene Ausführungsform
1. Erste Einrichtung zum Messendes Stickstoffmonoxidgehaltsin der Atemluft
1. Hauptgerät mit Mundstück und Atemschlauch
in der Atemluft
2. Zweite Einrichtung zum Ver-gleichen des Messwertes mit
2. CD-ROM
3. USB-Kabelgeinem Referenzwert für eine voll funktionsfähige Lunge
3 D itt Ei i ht 3. Dritte Einrichtung zum Anzeigen einer krankhaften Veränderung der Lungen-funktionfunktion
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§ 10 Abs. 1 PatG:
Das Patent hat ferner die Wirkung dass es jedem„Das Patent hat ferner die Wirkung, dass es jedemDritten verboten ist, ohne Zustimmung des Pa-tentinhabers im Geltungsbereich dieses Gesetzestentinhabers im Geltungsbereich dieses Gesetzesanderen als zur Benutzung der patentierten Erfin-dung berechtigten Personen Mittel, die sich auf einwesentliches Element der Erfindung beziehen, zurBenutzung der Erfindung im Geltungsbereichdieses Gesetzes anzubieten oder zu liefern wenndieses Gesetzes anzubieten oder zu liefern, wennder Dritte weiß oder es auf Grund der Umständeoffensichtlich ist, dass diese Mittel dazu geeignet, g gund bestimmt sind, für die Benutzung der Er-findung verwendet zu werden.“
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H tt t ( D tik Haupttat (= unmittelbare PV) muss
Dogmatik:
sondern als
PV) muss nicht vor-liegen, son-dern bloß Gefährdungs-
tatbestand für eine unmittel
dern bloß möglich1 undwahrschein-
Nicht als
eine unmittel-bare PV lich2 sein
Teilnahme-delikt konzi-piert piert,
1 … wegen der objektiven Eignung des Mittels zur PV.2 wegen der subjektiven Verwendungsbestimmung
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… wegen der subjektiven Verwendungsbestimmung des Empfängers.
VORAUSSETZUNGEN
SUBJEKTIVEOBJEK-
TIVE
Angebots
TIVE
Angebots-empfänger/
Abnehmer
Anbieter
LieferantAbnehmer
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Objektive Voraussetzungen
• Mittel• Mittel• das sich auf ein wesentliches Element der
Erfindung beziehtErfindung bezieht• und das objektiv geeignet ist, um mit ihm
eine unmittelbare PV zu begehen (Inzident-Prüfung),
• im Inland (doppelter Inlandsbezug)bi t d li f• anbieten oder liefern
• an einen zur Benutzung der Erfindung nichtBerechtigten (§§ 10 Abs 3 11 Nr 1 PatG Berechtigten (§§ 10 Abs. 3, 11 Nr. 1 PatG Erschöpfung)
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SUBJEKTIVE VORAUSSETZUNGEN
Angebots-empfänger
Abnehmer
Anbietender
LieferantAbnehmer
V d Objektive Verwendungs-bestimmungim Sinne der
E fi d
Objektive Eignung des
Mittels KenntnisoderErfindung
Geplante V d
oderoffensichtliche
Umstände
Verwendung
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Fallbeispiel Fallbeispiel „Kaffee„Kaffee--PadsPads””„Kaffee„Kaffee PadsPads
OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2006, 39
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1. Baueinheit (1) zum Einsatz in einem Kaffeebrühgerät.
2. Die Baueinheit (1) enthält ( )
a) einen Behälter (2) mit einem becherförmigen Innenraum (6),
aa) der von einem Boden (8) umrundet wird, bb) der mindestens eine Auslassöffnung (12)
aufweist cc) und der eine vertikale Seitenwand (10)
besitzt, die in dem becherförmigen I (6) d B hält (2) Innenraum (6) des Behälters (2) angeordnet ist;
b) einen becherförmigen Filtereinsatz (4) b) einen becherförmigen Filtereinsatz (4),
aa) der aus einem Filterpapier hergestellt istbb) und mit gemahlenem Kaffee befüllt wird
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bb) und mit gemahlenem Kaffee befüllt wird.
3. Der Filtereinsatz (4) liegt auf dem Boden (8) des Behälters (2) auf und erstreckt sich b d d ( )über diesen Boden (8) in eine Position an
der Seitenwand (10) des Behälters (2).
4 I d B d (8) d B hält (2) i t i 4. In dem Boden (8) des Behälters (2) ist eine Anzahl von rillenförmigen Nuten (14) vor-gesehen, die in radialer Richtung in dem becherförmigen Innenraum (6) zu mindesbecherförmigen Innenraum (6) zu mindes-tens einer der Auslassöffnungen (12) ver-laufen.
5. Die einzelnen Nuten (14) erstrecken sich von einer Position, die im Abstand von der Seitenwand (10) liegt in eine Richtung die Seitenwand (10) liegt, in eine Richtung, die sich von der Seitenwand (10) entfernt.
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6. In Gebrauch wird mit Hilfe der Kaffeebrüh-maschine heißes Wasser unter Druck an der maschine heißes Wasser unter Druck an der Oberseite des Behälters (2) so eingefüllt,
a) dass das Wasser von der Oberseite des )Filtereinsatzes (4) durch diesen Filter-einsatz (4) gepresst wird,
b) um das in dem Filtereinsatz (4) enthal-tene Kaffeemehl zu extrahieren,
c) so dass der hergestellte Kaffeeextrakt aus dem Boden des Filtereinsatzes (4) und dem Behälter (2) über mindestens i d l öff ( 2) heine der Auslassöffnungen (12) heraus-
fließen kann.
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Verbot, das Mittel mit Abmessungen (z.B. diePads mit einem Durchmesser) zu versehen,) ,dank derer sich das Mittel patentgemäß ge-brauchen lässt.
Verbot, auf der Verpackung des Mittelseinen (für den Kunden erforderlichen)Kompatibilitätshinweis anzubringen (z.B.bei Staubsaugerfiltern, Tintenpatronen)
… der Phantasie sind keine Grenzen gesetzt.Es kommt stets auf die Eigenart des Produk-Es kommt stets auf die Eigenart des Produktes an.
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ProPro-blem
E
Allgemeiner Rechtsgrundsatz, z.T.kodifiziert (insb. MarkenR)Allgemeiner Rechtsgrundsatz, z.T.kodifiziert (insb. MarkenR)
„Er-schöpf-ung“
Inhalt: Was der PatentinhaberInhalt: Was der Patentinhaberung“ innerhalb der EU & des EWR frei-
willig in den Verkehr gebracht hat,das unterliegt seinen Ausschließ
innerhalb der EU & des EWR frei-willig in den Verkehr gebracht hat,das unterliegt seinen Ausschließdas unterliegt seinen Ausschließ-lichkeitsrechten nicht mehr.das unterliegt seinen Ausschließ-lichkeitsrechten nicht mehr.
Spezielle Bedeutung hat die Er-schöpfung im Rahmen von § 10Spezielle Bedeutung hat die Er-schöpfung im Rahmen von § 10p g §PatG: Abgrenzung zwischen Ge-brauchen & Neuherstellung
p g §PatG: Abgrenzung zwischen Ge-brauchen & Neuherstellung
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Im Zweifel:
Trotz Verbrauchs der einen
gemeinfreier Gebrauch
Komponente bleibt mit dem Rest ein
wertvolles
Ausnahme:
1. Austauschteil ist fü di E fi d
1. Frage: Ei hät
Wirtschaftsgut erhalten
2. Frage:
für die Erfindungs-vorteile verant-
wortlich;
2 E fi d Einschätzung durch die
Abnehmerkreise
2. Erfindung verbessert Funktion oder Lebensdauer des Austauschteils
Verbrauch des auszutauschenden des AustauschteilsMittels macht auch den verbleibenden
Rest der Austausch ist Kombination wirtschaftlich
wertlos
Neuherstellung; daher keine Erschöpfung
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VerVer-kehrs-
Es entscheidet die überwiegendeMehrzahl aller Abnehmer der patent-gemäßen Gegenstände
Es entscheidet die überwiegendeMehrzahl aller Abnehmer der patent-gemäßen Gegenstände
auffas-sung
gemäßen Gegenständegemäßen Gegenstände
Werthaltigkeit“ meint die fortdauWerthaltigkeit“ meint die fortdausung „Werthaltigkeit meint die fortdau-ernde Brauchbarkeit i.S.d. Erfindung(nicht bloß Schrottwert)
„Werthaltigkeit meint die fortdau-ernde Brauchbarkeit i.S.d. Erfindung(nicht bloß Schrottwert)
Indizien: unentgeltliche Abgabe desIndizien: unentgeltliche Abgabe desIndizien: unentgeltliche Abgabe desPatentgegenstandes nach verlorengegangener Funktionstauglichkeitd E t t il B t h i
Indizien: unentgeltliche Abgabe desPatentgegenstandes nach verlorengegangener Funktionstauglichkeitd E t t il B t h ides Ersatzteils, Bauartgenehmigungfür Ersatzteil; Wertverhältnisse.des Ersatzteils, Bauartgenehmigungfür Ersatzteil; Wertverhältnisse.
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Fallbeispiel Fallbeispiel NespressoNespresso KapselnKapseln””„Nespresso„Nespresso--KapselnKapseln
OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2013, 185 - Nespressokapseln
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1. Extraktionssystem, aufweisend
a) eine Vorrichtung (1) zur Extraktion einer Kapsel (16) sowie
b) eine Kapsel (16).
2. Die Kapsel (16)p ( )
a) kann in der Vorrichtung extrahiert werden und
b) weist einen Führungsrand in Form eines Flansches b) weist einen Führungsrand in Form eines Flansches auf.
3 Die Vorrichtung (1) weist auf:3. Die Vorrichtung (1) weist auf:
a) einen ersten festen Teil (2),
b) einen zweiten beweglichen Teil (3) b) einen zweiten beweglichen Teil (3),
c) einen Teil zur Einführung und Positionierung der Kapsel (16),
63d) ein Getränkeauslasssystem (19, 53).
4. Der Teil zur Einführung und Positionierung der g gKapsel (16) weist Führungsmittel (6, 7) für die Kapsel (16) auf.
a) Die Führungsmittel (6, 7) sind derart angeordnet, dass
) d l ( ) d h h k faa) die Kapsel (16) durch Schwerkraft einführbar ist,
bb) die genannte Kapsel (16) in einer bb) die genannte Kapsel (16) in einer Zwischenposition positionierbar ist,
cc) die Kapsel (16) in der Zwischenposition üb d A h (25) d K l gegenüber der Achse (25) der Kapsel
(16) in der Extraktionsposition ver-schoben ist.
b) Der Führungsrand der Kapsel (16) wird in den Führungsmitteln (6, 7) aufgenommen.
64
…c) Die Führungsmittel (6, 7) sind Führungs-
schienen, die ein Einstecken des ge-nannten Flansches der Kapsel (16) er-möglichen.
d) Die Führungsmittel (6, 7) weisen Blockiermittel (20) auf.
) Di Bl ki itt l (20) i d d aa) Die Blockiermittel (20) sind dazu ausgelegt, die Kapsel (16) in der Zwischenposition zu halten.
bb) In der Zwischenposition schlägt der Flansch der Kapsel (16) gegen die Blockiermittel an (20).( )
65
5. Der zweite bewegliche Teil (3)g ( )
a) ist bezüglich des ersten Teils relativ beweglich,
b) umfasst eine Aufnahme (4),
aa) die der Aufnahme der Kapsel (16) d ddient und
bb) die eine Extraktionsposition der Kapsel (16) entlang einer Achse (25) Kapsel (16) entlang einer Achse (25) in der genannten Aufnahme festlegt, wenn sich der bewegliche Teil gegen den festen Teil in der Schließstellung gbefindet,
c) ist ausgelegt, um die Kapsel (16) während des Schließens der Vorrichtung aus der Zwischenposition in die Extraktionsposition zu schieben.
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6 Der zweite bewegliche Teil (3) 6. Der zweite bewegliche Teil (3)
a) nimmt die Kapsel (16) auf, um sie von der Zwischenposition in die Extraktions-Zwischenposition in die Extraktions-position längs der Achse (25) der Kapsel (16) in der Extraktionsposition in der genannten Aufnahme (4) zu verbringengenannten Aufnahme (4) zu verbringen,
b) wirkt während der Bewegung auf die Kapsel (16) ein, Kapsel (16) ein,
aa) um sie abzusenken, wobei der Flansch der Kapsel (16) unter die p ( )Blockiermittel (20) gelangt, und
bb) um die Kapsel (16) längs der Achse (25) des genannten beweglichen (25) des genannten beweglichen Teils (3) in ihre Extraktionsposition zu schieben.
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Im Zweifel:
Trotz Verbrauchs der einen
gemeinfreier Gebrauch
Komponente bleibt mit dem Rest ein
wertvolles
Ausnahme:
1. Austauschteil ist fü di E fi d
1. Frage: Ei hät
Wirtschaftsgut erhalten
2. Frage:
für die Erfindungs-vorteile verant-
wortlich;
2 E fi d Einschätzung durch die
Abnehmerkreise
2. Erfindung verbessert Funktion oder Lebensdauer des Austauschteils
Verbrauch des auszutauschenden des AustauschteilsMittels macht auch den verbleibenden
Rest der Austausch ist Kombination wirtschaftlich
wertlos
Neuherstellung; daher keine Erschöpfung
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Zwischenfazit:
Wenn nur ein Kombinationspatent erteilungs-fähig ist, sollte - zur Vermeidung einer Er-schöpfung die geschützte Baueinheit richtigschöpfung - die geschützte Baueinheit richtiggewählt werden.
Warum?
Betrachtungsgegenstand für Frage 1 (Erkenntder Abnehmer nach Verbrauch des ausgetauschten Teils indem verbleibenden Rest noch ein wertvolles Wirtschaftsgut?)de e b e be de est oc e e t o es tsc a tsgut )ist die patentgeschützte Einheit, egal, ob sieals solche Gegenstand des Handelsverkehrsi d i h
70ist oder nicht.
Was sind die entscheidenden Kri-Was sind die entscheidenden Kriterien?
1. Je kleiner die patentierte Baueinheit gewählt wirdund je weniger sie konstruktiv über das eigent-j g gliche Ersatz/Verschleißteil hinausgeht, umso eherist tendenziell die Wahrscheinlichkeit, dassi h it d F kti t li hk it d E t /sich mit der Funktionsuntauglichkeit des Ersatz/
Verschleißteils der gesamte Patentgegenstanderledigt hat was zur Nicht-Erschöpfung führterledigt hat, was zur Nicht Erschöpfung führt.
2. Aber Vorsicht: Mit der „Größe“ der Baueinheitkann sich auch der Abnehmerkreis verändern,der zur Beurteilung der Verkehrsauffassung überd R t t d h i h i t
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den Restgegenstand heranzuziehen ist.
Fallbeispiel Fallbeispiel LasertonerLasertoner KartuscheKartusche””„Lasertoner„Lasertoner--KartuscheKartusche
LG Düsseldorf, Urteil vom 11.06.2015 – 4a O 44/14
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Jede Tonerkartusche hat
1. eine elektrofotografische Trommel und
2 i V b it i i ht B täti d 2. eine Verarbeitungseinrichtung zum Betätigen der Trommel im Druckbetrieb.
ElektrofotografischeTrommelTrommel
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Klagepatent:
Elektrofotografische fotosensitive TrommelElektrofotografische fotosensitive Trommel-einheit, die
1. geeignet ist, mit einem Laserdrucker zusam-menzuwirken,
2. aus folgenden Bauteilen besteht:
einer fotosensitiven Trommel (107)einer fotosensitiven Trommel (107),
einem Kupplungsbauelement (150).
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Welcher Patentanspruch bietet unter Er-Welcher Patentanspruch bietet unter Erschöpfungsgesichtspunkten die bestenAngriffsmöglichkeiten gegen wieder auf-Angriffsmöglichkeiten gegen wieder aufbereitete Toner-Kartuschen?
„Abnehmer“ sind – Erstens - die Besitzer patentgemäßer Laser-drucker mit Nachrüstbedarf sowie – Zweitens – die professio-nellen Aufbereiter leerer Tonerkassettennellen Aufbereiter leerer Tonerkassetten.
Daraus ergeben sich zwei Fragen:
1. Welche Abnehmergruppe ist die stärkste?
2. Ist für sie die gesamte Trommeleinheit (aus Trommel und Kupplung) wertlos, wenn (und weil) die elektrofotografische Trommel verbraucht ist? Private werden dies ggf. bejahen, Aufbereiter sicher nicht.
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Patentanspruch auf Laserdrucker mit Kar-tusche
„Abnehmer“ sind – ausschließlich – die Interessenten für Laserdrucker.
Nur deren Vorstellungen über die Werthaltigkeit des Druckersinfolge Verbrauchs der Tonertrommel entscheiden.
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Spezial: ZubehörteileSpezial: Zubehörteile
E hö f t t b i K bi ti t t Erschöpfung setzt beim Kombinationspatent den Verkauf der Gesamtkombination durchden Patentinhaber voraus den Patentinhaber voraus.
► Gleichzeitige Lieferung g g
► Lieferung der Einzelkomponenten in getrenn-ten Verkäufenten Verkäufen
► Solange der Abnehmer ein Teil der Kombina-gtion noch nicht aus der Hand des Patentinha-bers bezogen hat, keine Erschöpfung
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► S l d Ab h i T il d K bi► Solange der Abnehmer ein Teil der Kombina-tion noch nicht aus der Hand des Patentinha-bers bezogen hat keine Erschöpfung:bers bezogen hat, keine Erschöpfung:
• Ob es solche Abnehmer gibt, ist eine Frage tatrich-terlicher Feststellung anhand der Lebenserfahrung terlicher Feststellung anhand der Lebenserfahrung und der konkreten Umstände des Einzelfalles (Marktverhältnisse);
• notfalls hat der Drittanbieter vor einem Verkauf einen Erschöpfungssachverhalt zu schaffen, indem er sich vergewissert, dass sein Kunde wenigstens einmal die Zweitkomponente auch vom Schutz-rechtsinhaber bezogen hat;g ;
• die Darlegungs- und Beweislast für jeden unter-nommenen Angebots- und Lieferfall liegt beim Ver-
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g gletzungsbeklagten.
Fallbeispiel Fallbeispiel OszillationsantriebOszillationsantrieb””„Oszillationsantrieb„Oszillationsantrieb
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.04.2015 – I-2 U 40/14
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► S l d Ab h i T il d K bi► Solange der Abnehmer ein Teil der Kombina-tion noch nicht aus der Hand des Patentinha-bers bezogen hat keine Erschöpfung:bers bezogen hat, keine Erschöpfung:
• Bsp.: Antrieb + Werkzeug (z.B. Säge, Meißel, etc.)
− Verkauf von Antrieb + allen möglichen Werk-zeugen
− Verkauf nur des Antriebs, ohne dass der Patent-inhaber/seine Lizenznehmer auch kombinier-bare Werkzeuge anbieten
− Verkauf des Antriebs mit einem Werkzeug (z.B. Säge); Dritterwerb eines anderen Werkzeuges ( B M iß l)(z.B. Meißel)
− Kauf desselben Werkzeuges von einem Drittan-bieter zur Deckung eines parallelen oder eines
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bieter zur Deckung eines parallelen oder eines Ersatzteil-Bedarfs