eu-holzhandels-verordnung holzhandels-sicherungs-gesetz umsetzung in bayern
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EU-Holzhandels-Verordnung Holzhandels-Sicherungs-Gesetz Umsetzung in Bayern. Grundlage: FLEGT- Aktionsplan der EU. FLEGT = F orest L aw E nforcement , G overnance and T rade (Rechtsdurchsetzung , Politikgestaltung und Handel im Forstsektor) Aktionsplan der EU seit 2003 zur - PowerPoint PPT PresentationTRANSCRIPT
Bayerisches Staatsministerium fürErnährung, Landwirtschaft und Forsten
EU-Holzhandels-VerordnungHolzhandels-Sicherungs-Gesetz
Umsetzung in Bayern
2 Bayerisches Staatsministerium fürErnährung, Landwirtschaft und Forsten
Grundlage: FLEGT- Aktionsplan der EU
FLEGT = Forest Law Enforcement, Governance and Trade(Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor)
Aktionsplan der EU seit 2003 zur Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags weltweit Bekämpfung des Handels mit illegalem Holz und illegalen
Holzprodukten in der EU
Rechtsgrundlage: Art. 191 („Umweltartikel“) des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
3 Bayerisches Staatsministerium fürErnährung, Landwirtschaft und Forsten
Maßnahmen des FLEGT Aktionsplans
Freiwillige Partnerschaftsabkommen mit Drittländern (FLEGT-VPA) (z. B. Ghana, Kamerun, Kongo, Indonesien frühestens ab 2014)
EU-Holzhandels-Verordnung (EUTR) und Durchführungs-VO Verbot des Inverkehrbringens illegal eingeschlagenen Holzes
Sorgfaltspflichten, Risikobewertung und -minderung
Zugang zu Informationen
Ziel: Verhinderung von Waldvernichtung und Walddegradation in
Drittländern, vor allem in den Tropen
4 Bayerisches Staatsministerium fürErnährung, Landwirtschaft und Forsten
Sorgfaltspflichten der Marktteilnehmer (allgemein)
Kriterium: Legalität des Holzeinschlags
d. h. im Einklang mit einschlägigen Rechtsvorschriften
des Landes, in dem das Holz geschlagen wird
Marktteilnehmer (= Erst-Inverkehrbringer) unterliegt der
Sorgfaltspflicht
Waldbesitzer bzw. Selbstwerber sind Erst-Inverkehrbringer
von Holz im Sinne der EU-Holzhandels-Verordnung
5 Bayerisches Staatsministerium fürErnährung, Landwirtschaft und Forsten
Umsetzung in Deutschland
Nationale Umsetzung der unmittelbar geltenden EU-Verordnungen
Holzhandels-Sicherungs-Gesetz (HolzSiG)
Zuständigkeiten und Befugnisse
Sanktionen bei Verstößen
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Holzhandels-Sicherungs-
Gesetz (HolzSiGVwV) Deutschlandweit einheitliche Umsetzung des HolzSiG in der
Zuständigkeit der Länder (für Waldbesitzer bzw. Selbstwerber
als Erst-Inverkehrbringer)
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Zuständigkeiten für Kontrolle und Vollzug
Zuständigkeit für Kontrolle und Vollzug in Deutschland
für Importe aus Drittstaaten sowie aus anderen EU-
Mitgliedsstaaten nach Deutschland die Bundesanstalt für
Landwirtschaft und Ernährung (BLE )
für Waldbesitzer bzw. Selbstwerber als Erst-Inverkehrbringer
von Holz aus Deutschland die „nach Landesrecht zuständigen
Behörden“, in Bayern die
Bayerische Forstverwaltung
7 Bayerisches Staatsministerium fürErnährung, Landwirtschaft und Forsten
Sorgfaltspflichten für Waldbesitzer
„Es ist allgemein anerkannt, dass das Risiko für illegalen Holzeinschlag in Deutschland allgemein derzeit sehr gering ist.“
I. d. R. keine Risikobewertung/-minderungsmaßnahmen
Zugang zu Informationen (formlose Nachweise z. B. Rechnungen,
Abgabescheine, auch über FZus)
Baumart, Menge Jahr und Region des Holzeinschlags Name und Anschrift des Abnehmers Holz aus eigenem Wald (bei Selbstwerbern aus wessen Wald) Aufbewahrung 5 Jahre
8 Bayerisches Staatsministerium fürErnährung, Landwirtschaft und Forsten
Sorgfaltspflichten für Waldbesitzer
Legalität
im Einklang mit Rechtsvorschriften des Landes geschlagen (vor allem Waldrecht, Naturschutzrecht)
falls Sorgfaltsanforderungen eingehalten und keine Ermittlungen erfolgen, kann von Legalität ausgegangen werden.
9 Bayerisches Staatsministerium fürErnährung, Landwirtschaft und Forsten
Pflichten für Forstliche Zusammenschlüsse
Vermittlungsgeschäft
Waldbesitzer bleibt Marktteilnehmer
Eigengeschäft Fall 1: Einschlag durch Waldbesitzer
Waldbesitzer bleibt Marktteilnehmer
Fall 2: Selbstwerbung (Stockkauf)
Forstlicher Zusammenschluss wird zum
Marktteilnehmer
10 Bayerisches Staatsministerium fürErnährung, Landwirtschaft und Forsten
Aufgaben und Befugnisse der Bayer. Forstverwaltung
I. d. R. nur anlassbezogene Kontrollen der Waldbesitzer durch die
Forstbehörden im Rahmen ihrer hoheitlichen Tätigkeit Aufklärung als vorbeugende Maßnahme Gesamtzielsetzung der EUTR beachten (Augenmaß !) Vorgehensweise gemäß LMS vom 12.02.2014, Az: F4-7701-1/51
Nachträgliche Genehmigungsfähigkeit prüfen Ggf. Belehrung Ggf. weiterreichende Befugnisse gemäß HolzSiG
Illegal geschlagenes Holz darf nicht innerhalb der EU in Verkehr
gebracht werden
11 Bayerisches Staatsministerium fürErnährung, Landwirtschaft und Forsten
Aufklären
ist besser als
durchgreifen