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EUROPÄISCHES PARLAMENT1999 �
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Sitzungsdokument
C5-0533/20022001/0047(COD)
DE19/11/2002
Gemeinsamer Standpunkt
im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates überden Marktzugang für Hafendienste
Dok. 11146/1/02 + ADD1Erklärungen (12895/02)
SEK(2002)1225
DE DE
11146/1/02 REV 1 FR/mbDG C IV DE
RAT DEREUROPÄISCHEN UNION
Brüssel, den 5. November 2002 (07.11)(OR. en)
Interinstitutionelles Dossier:2001/0047 (COD)
11146/1/02REV 1
MAR 105CODEC 943
GESETZGEBUNGSAKTE UND ANDERE RECHTSINSTRUMENTEBetr.: Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 5. November 2002 im Hinblick auf den
Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über denMarktzugang für Hafendienste
11146/1/02 REV 1 FR/mb 1DG C IV DE
RICHTLINIE 2002/ /EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom
über den Marktzugang für Hafendienste
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION ─
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80
Absatz 2,
auf Vorschlag der Kommission 1,
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 3,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 4,
1 ABl. C 154 E vom 29.5.2001, S. 290 und ABl. C 181 E vom 30.7.2002, S. 60.2 ABl. C 48 vom 21.2.2002, S. 122.3 ABl. C 19 vom 22.1.2002, S. 3.4 Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 14. November 2001 (ABl. C 140 E vom
13.6.2002, S. 294), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom (noch nicht im Amtsblatt ver-öffentlicht) und Beschluss des Europäischen Parlaments vom (noch nicht im Amtsblatt ver-öffentlicht).
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in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Ziel von Artikel 49 des Vertrags ist die Beseitigung von Beschränkungen des freien Dienst-
leistungsverkehrs innerhalb der Gemeinschaft. Gemäß Artikel 51 des Vertrags ist dieses Ziel
im Rahmen der Gemeinsamen Verkehrspolitik zu verwirklichen, wobei unter anderem die
Umweltschutzbestimmungen des Vertrags zu beachten sind.
(2) Durch die Verordnung (EWG) Nr. 4055/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Anwen-
dung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf die Seeschifffahrt zwischen
Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern 1 und die Verord-
nung (EWG) Nr. 3577/92 des Rates vom 7. Dezember 1992 zur Anwendung des Grundsatzes
des freien Dienstleistungsverkehrs auf den Seeverkehr zwischen den Mitgliedstaaten (See-
kabotage) 2 wurde dieses Ziel im Hinblick auf Seeverkehrsdienstleistungen als solche erreicht.
(3) Hafendienste sind für den ordnungsgemäßen Ablauf des Seeverkehrs entscheidend, da sie
wesentlich zur effizienten Nutzung der Seeverkehrsinfrastruktur beitragen.
(4) Im Grünbuch über Seehäfen und Seeverkehrsinfrastruktur vom Dezember 1997 bekundete die
Kommission ihre Absicht, einen Rechtsrahmen vorzuschlagen, mit dem der Zugang zum
Hafendienstemarkt in Gemeinschaftshäfen mit internationalem Verkehr gewährleistet werden
sollte.
1 ABl. L 378 vom 31.12.1986, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3573/90
(ABl. L 353 vom 17.12.1990, S. 16).2 ABl. L 364 vom 12.12.1992, S. 7.
11146/1/02 REV 1 FR/mb 3DG C IV DE
(5) Als eine der Maßnahmen, die den Wettbewerb in und zwischen den Häfen der Gemeinschaft
insgesamt verbessern werden, wird mit der Erleichterung des Zugangs zum Hafendienste-
markt auf Gemeinschaftsebene angestrebt, die vorhandenen Beschränkungen, die den Zugang
für Hafendiensteanbieter und Selbstabfertiger behindern, zu beseitigen, die Qualität der für
die Hafennutzer erbrachten Dienstleistungen zu verbessern, die Effizienz und Flexibilität zu
erhöhen, einen Beitrag zur Kostensenkung zu leisten und damit zur Förderung des Kurz-
streckenseeverkehrs und des kombinierten Verkehrs beizutragen.
(6) Sofern eine Genehmigung im Sinne der vorliegenden Richtlinie die Form eines Auftrages
annimmt, der in den Anwendungsbereich der Richtlinien 92/50/EWG 1, 93/36/EWG 2,
93/37/EWG 3 und 93/38/EWG 4 fällt, gelten jene Richtlinien. Sofern eine Genehmigung im
Sinne der vorliegenden Richtlinie die Form eines Vertrags über Verkehrsdienste aufgrund von
Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes annimmt, der in den Anwendungsbereich der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3577/92 fällt, gilt jene Verordnung. Gegebenenfalls gelten auch die
Richtlinien 89/48/EWG 5, 92/51/EWG 6 und 99/42/EWG 7 über die gegenseitige Anerken-
nung von Berufsbildung und -ausbildung.
1 Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur
Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (ABl. L 209 vom 24.7.1992, S. 1). Zuletzt geän-dert durch die Richtlinie 2001/75/EG der Kommission (ABl. L 285 vom 19.10.2001, S. 1).
2 Richtlinie 93/36/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Koordinierung der Verfahren zurVergabe öffentlicher Lieferaufträge (ABl. L 199 vom 9.8.1993, S. 1). Zuletzt geändert durchdie Richtlinie 2001/78/EG der Kommission.
3 Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zurVergabe öffentlicher Bauaufträge (ABl. L 199 vom 9.8.1993, S. 54). Zuletzt geändert durchdie Richtlinie 2001/78/EG der Kommission.
4 Richtlinie 93/38/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Auftragsvergabedurch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie imTelekommunikationssektor (ABl. L 199 vom 9.8.1993, S. 84). Zuletzt geändert durch dieRichtlinie 2001/78/EG der Kommission.
5 Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zurAnerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildungabschließen (ABl. L 19 vom 24.1.1989, S. 16). Geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG desEuropäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 206 vom 31.7.2001, S. 1).
6 Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelungzur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG(ABl. L 209 vom 24.7.1992, S. 25). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG desEuropäischen Parlaments und des Rates.
7 Richtlinie 99/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juni 1999 über einVerfahren zur Anerkennung der Befähigungsnachweise für die unter die Liberalisierungs- undÜbergangsrichtlinien fallenden Berufstätigkeiten in Ergänzung der allgemeinen Regelung zurAnerkennung der Befähigungsnachweise (ABl. L 201 vom 31.7.1999, S. 77).
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(7) Aufträge für Hafendienste, die nach einem Ausschreibungsverfahren auf der Grundlage eines
anderen Gemeinschaftsrechtsakts vergeben worden sind, sollten nicht einem Aus-
wahlverfahren gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie unterliegen.
(8) Die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Praktiken haben zu uneinheitlichen Verfahren
und Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Rechte von Hafendiensteanbietern und der Pflichten
der zuständigen Behörden geführt. Es liegt daher im Interesse der Gemeinschaft, einen
gemeinschaftlichen Rechtsrahmen zu schaffen und damit Grundregeln für den Zugang zum
Hafendienstemarkt, die Rechte und Pflichten gegenwärtiger und künftiger Diensteanbieter
und Selbstabfertiger, die Leitungsorgane der Häfen sowie die Verfahren für Genehmigungen
und Bewerberauswahl aufzustellen.
(9) Im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip könnte
das Ziel der beabsichtigten Maßnahme, nämlich der Zugang für jede in der Gemeinschaft
ansässige natürliche oder juristische Person zum Markt für Hafendienstleistungen, besser
durch die Festlegung gemeinsamer Prinzipien für alle Mitgliedstaaten verwirklicht werden.
Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese
Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
(10) Die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über den Zugang zu Hafendiensten sollten die
Anwendung anderer Gemeinschaftsbestimmungen, beispielsweise der Wettbewerbsregeln,
nicht ausschließen; hierzu zählen auch Bestimmungen über Dienstleistungen, die im allge-
meinen wirtschaftlichen Interesse liegen, insbesondere Bestimmungen über Monopol-
situationen.
11146/1/02 REV 1 FR/mb 5DG C IV DE
(11) Damit das Ziel dieser Richtlinie erreicht wird, ohne dass kleinere Häfen - gemessen an den
erwarteten Ergebnissen - in unverhältnismäßigem Umfang zusätzlich belastet werden, sollte
diese Richtlinie für Häfen gelten, deren jährliches Gesamtseeverkehrsaufkommen dem von
"Seehäfen von internationaler Bedeutung" (Kategorie A) gemäß der Definition in der Ent-
scheidung Nr. 1692/96/EG 1 entspricht; hierdurch sollte jedoch die Möglichkeit der Mitglied-
staaten, eine Anwendung dieser Richtlinie auch auf andere Häfen zu beschließen, nicht einge-
schränkt werden. Bei der Ermittlung des jährlichen Gesamtverkehrsaufkommens sollten die
Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, das Verkehrsaufkommen in Hafenbereichen, die dem
allgemeinen Handelsschiffsverkehr nicht offen stehen, nicht zu berücksichtigen.
(12) Die Mitgliedstaaten sollten ebenfalls die Möglichkeit haben, Häfen, deren Nutzung in hohem
Maße saisonabhängig ist, vom Geltungsbereich dieser Richtlinie auszuschließen, sofern sie
sich vergewissert haben, dass ein angemessener Marktzugang für Hafendienstleistungen
sichergestellt ist.
(13) Da ein Hafensystem in demselben von einem Mitgliedstaat bezeichneten geografischen
Gebiet denselben Einschränkungen wie ein einzelner Hafen unterliegt, sollten die
Mitgliedstaaten es für die Zwecke dieser Richtlinie wie einen einzigen Hafen behandeln
können.
(14) Die Mitgliedstaaten sollten das Modell für die Verwaltung von zwei oder mehr Häfen in dem-
selben geografischen Gebiet, die in ein Hafensystem einbezogen werden könnten, frei wählen
können.
(15) Die Mitgliedstaaten sollten für die Durchführung dieser Richtlinie eine oder mehrere zustän-
dige Behörden bestimmen. Hierbei kann es sich um öffentliche oder private Stellen handeln,
die für eine oder mehrere Aufgaben im Rahmen dieser Richtlinie und für einen oder mehrere
Häfen zuständig sein können.
1 Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996
über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes(ABl. L 228 vom 9.9.1996, S. 1). Geändert durch die Entscheidung Nr. 1346/2001/EG(ABl. L 185 vom 6.7.2001, S. 1).
11146/1/02 REV 1 FR/mb 6DG C IV DE
(16) Im Interesse eines effizienten und sicheren Hafenbetriebs sollten die Mitgliedstaaten vor-
schreiben können, dass Hafendiensteanbieter und Selbstabfertiger eine Genehmigung einho-
len müssen. Die Kriterien für die Erteilung solcher Genehmigungen sollten objektiv, transpa-
rent, nichtdiskriminierend, sachgerecht und verhältnismäßig sein und veröffentlicht werden.
(17) Um zu gewährleisten, dass die Bewerber für die Funktion eines Diensteanbieters einen ange-
messenen Zugang zu einer entsprechenden Ausbildung erhalten, wenn zu den geforderten
technischen fachlichen Qualifikationen spezifische Ortskenntnisse oder Erfahrung mit ört-
lichen Gegebenheiten gehören, können die Mitgliedstaaten Diensteanbieter mit derartigen
Kenntnissen bzw. Erfahrungen dazu verpflichten, eine entsprechende Ausbildung � gegebe-
nenfalls gegen Entgelt � anzubieten.
(18) Hafendiensteanbieter und Selbstabfertiger sollten das Recht haben, Personen ihrer Wahl zu
beschäftigen, wobei sie den einschlägigen Regelungen über Beschäftigung, Arbeitsbedingun-
gen und sonstige soziale Angelegenheiten sowie Ausbildung und berufliche Befähigung
genügen müssen.
(19) Da Häfen geografisch begrenzte Gebiete darstellen, kann der Marktzugang in bestimmten
Fällen Einschränkungen im Zusammenhang mit der verfügbaren Fläche oder der Kapazität,
mit der Sicherheit im Seeverkehr oder mit Umweltschutzanforderungen unterliegen. In diesen
Fällen könnte es daher im Interesse der Gesamteffizienz des Hafens erforderlich sein, unter
Beachtung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen eines Diensteanbieters oder des
Leitungsorgans des Hafens sowie von Umweltschutzvorschriften die Anzahl der zugelassenen
Hafendiensteanbieter zu begrenzen. Die Kriterien für eine Begrenzung sollten objektiv, trans-
parent, nichtdiskriminierend, sachgerecht und verhältnismäßig sein.
11146/1/02 REV 1 FR/mb 7DG C IV DE
(20) Wenn die zuständige Behörde im Einklang mit der veröffentlichten Entwicklungspolitik für
einen Hafen festlegt, welche Wirtschaftstätigkeiten in dem Hafen oder in Teilen des Hafens
ausgeübt werden dürfen, sollte dies nicht als Begrenzung der Zahl der Diensteanbieter
angesehen werden.
(21) Bei einer Begrenzung der Anzahl der Diensteanbieter sollte die unter den gegebenen Umstän-
den gebotene Höchstzahl an Diensteanbietern zugelassen werden. Die Diensteanbieter sollten
durch die zuständige Behörde in einem transparenten, objektiven, offenen und fairen Verfah-
ren nach nichtdiskriminierenden Regeln ausgewählt werden.
(22) Im Interesse der Offenheit und Transparenz sollte das Auswahlverfahren den betroffenen
Sektoren bekannt gegeben werden, und die Interessenten sollten umfassende Unterlagen
erhalten. Die aufgrund des Auswahlverfahrens getroffene Entscheidung sollte ebenfalls ver-
öffentlicht werden.
(23) Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass Entscheidungen und Verfahrensmaßnahmen im
Rahmen dieser Richtlinie nach den Grundsätzen der Transparenz und der Nichtdiskriminie-
rung getroffen werden und dass dies auch ersichtlich ist. Falls die zuständige Behörde, die
über Beschränkungen im Hinblick auf einen oder mehrere Hafendienste in einem bestimmten
Hafen entscheidet, selbst die gleiche oder eine ähnliche Dienstleistung in dem betreffenden
Hafen erbringt, sollten daher Entscheidungen über Beschränkungen bzw. die Zustimmung zu
der Entscheidung oder ihre Überwachung einer anderen, unabhängigen zuständigen Behörde
übertragen werden. Falls die zuständige Behörde, die ein Auswahlverfahren für einen Hafen
durchführt, selbst die gleiche oder eine ähnliche Dienstleistung in diesem Hafen anbietet,
sollte das Auswahlverfahren bzw. die Zustimmung zu dem Verfahren oder dessen Über-
wachung ebenfalls einer anderen, unabhängigen zuständigen Behörde übertragen werden.
11146/1/02 REV 1 FR/mb 8DG C IV DE
(24) Das Leitungsorgan des Hafens sollte sich jeglicher Diskriminierung zwischen den Dienste-
anbietern enthalten. Es ist insbesondere erforderlich, jegliche Ungleichbehandlung zugunsten
eines Unternehmens oder einer Stelle, an dem bzw. an der es beteiligt ist, zu vermeiden.
(25) Wenn aus einem Auswahlverfahren kein geeigneter Diensteanbieter hervorgegangen ist, sollte
das Leitungsorgan des Hafens die Möglichkeit haben, die Erbringung dieser Dienstleistung
sich selbst für einen begrenzten Zeitraum vorzubehalten, sofern es die für die Erteilung einer
Genehmigung festgelegten Kriterien erfüllt und die Transparenzkriterien dieser Richtlinie
einhält.
(26) Die Mitgliedstaten sollten dem Betreiber eines Teils eines Hafens, der dem allgemeinen
gewerblichen Verkehr nicht offen steht, gestatten können, für dort operierende Schiffe
technisch-nautische Dienste nach Verfahren zu erbringen, die von denen dieser Richtlinie
abweichen, sofern die Sicherheit des Seeverkehrs und des Hafens gewährleistet ist.
(27) Im Zuge eines Auswahlverfahrens erteilte Genehmigungen sollten zeitlich begrenzt sein,
jedoch sollte ihre Geltungsdauer eine normale Abschreibung und Investitionsrendite ermög-
lichen. Bei der Entscheidung über die Geltungsdauer der Genehmigung sollte sinnvollerweise
berücksichtigt werden, ob der Anbieter in Vermögenswerte investieren musste und, sofern
dies der Fall ist, ob es sich um bewegliches oder unbewegliches Vermögen handelt.
(28) Investitionen in bewegliche Vermögenswerte, die von der zuständigen Behörde als kostspielig
betrachtet werden, wie Ship-to-shore-Verladebrücken, Selbstentladebrücken und
Spezialschleppschiffe, sollten Investitionen in Immobilien gleichgestellt werden.
11146/1/02 REV 1 FR/mb 9DG C IV DE
(29) Die Mitgliedstaaten sollten, wenn bedeutende Investitionen getätigt wurden oder noch getätigt
werden, die Möglichkeit haben, eine bestehende Genehmigung zu verlängern und/oder ein
vorgezogenes Auswahlverfahren einzuleiten, um langfristige Investitionen unter stabilen
Rahmenbedingungen zu begünstigen und damit zur Hafenentwicklung beizutragen.
(30) Wo immer dies möglich ist, sollte Selbstabfertigung nach Maßgabe der in dieser Richtlinie
festgelegten Kriterien zulässig sein; die Kriterien für Selbstabfertiger sollten dieselben sein
wie für Anbieter von Hafendiensten derselben oder vergleichbarer Art.
(31) Die Selbstabfertigung sollte weder die Gesamteffizienz des Hafenbetriebs beeinträchtigen
noch zu einer Absenkung des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz sowie der Sozial- und
Sicherheitsstandards oder des Ausbildungsniveaus gegenüber dem vorhandenen Personal füh-
ren; dies gilt insbesondere - soweit zutreffend - während der Übergangszeiten für bestehende
Genehmigungen.
(32) Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, die Selbstabfertigung von einer vorherigen
Genehmigung abhängig zu machen, deren Kriterien unter anderem auf Beschäftigung und
soziale Aspekte abstellen.
(33) Für Lotsendienste sollten wegen der hierfür geltenden besonderen Ausbildungs- und Qualifi-
kationsanforderungen und der Notwendigkeit, einen hohen Sicherheitsstandard aufrechtzu-
erhalten, besondere Vorschriften gelten.
(34) In diesem Zusammenhang sollten die zuständigen Behörden die Möglichkeit haben, Lotsen-
dienste und andere technisch-nautische Dienste als obligatorische Dienstleistungen einzustu-
fen.
(35) Das Vermieten von Gerät stellt keine Hafendienstleistung dar; nichtsdestoweniger sollten
hierbei die Grundsätze der Transparenz und der Nichtdiskriminierung eingehalten werden.
11146/1/02 REV 1 FR/mb 10DG C IV DE
(36) Es ist erforderlich, die Leitungsorgane der unter diese Richtlinie fallenden Häfen, die auch als
Diensteanbieter auftreten, zur getrennten Buchführung über ihre Tätigkeit als Leitungsorgan
einerseits und ihre Tätigkeiten im Rahmen des Wettbewerbs andererseits zu verpflichten.
(37) Die Anforderung der getrennten Buchführung für jede einzelne Hafendienstleistung sollte für
alle Unternehmen gelten, die für die Erbringung solcher Dienstleistungen ausgewählt wurden.
(38) Es sollten Einspruchsverfahren gegen die Entscheidungen der zuständigen Behörden beste-
hen.
(39) Diese Richtlinie sollte in keiner Weise die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten oder der
von ihnen benannten zuständigen Stellen im Hinblick auf Recht und Ordnung, Sicherheit in
Häfen und Umweltschutz oder im Hinblick auf den internationalen Status von Häfen, Wasser-
straßen und Seegebieten berühren.
(40) Diese Richtlinie sollte in keiner Weise die Anwendung der Sozialgesetzgebung der Mitglied-
staaten berühren.
(41) Die gegenwärtige Lage in den Gemeinschaftshäfen mit ihrer Vielzahl von Genehmigungen,
Auswahlverfahren und Gültigkeitsfristen und das Erfordernis der Rechtssicherheit verlangen
die Festlegung eindeutiger Übergangsmaßnahmen. Bei diesen Übergangsmaßnahmen sollte
unterschieden werden zwischen Häfen, in denen die Anzahl der Diensteanbieter begrenzt ist,
und anderen Häfen, in denen dies nicht der Fall ist. Nach Ablauf dieser Übergangsmaßnah-
men sollten alle Genehmigungen entsprechend den Vorschriften dieser Richtlinie erteilt
werden.
(42) In den Fällen, in denen die Zahl der Hafendiensteanbieter nicht begrenzt ist, besteht kein
Grund, die bestehenden Genehmigungen zu ändern.
11146/1/02 REV 1 FR/mb 11DG C IV DE
(43) Bestehende Genehmigungen und Aufträge sollten neuen Genehmigungen gleichgestellt
werden; dementsprechend sollte für sie im Falle von Beschränkungen ab Inkrafttreten dieser
Richtlinie dieselbe maximale Geltungsdauer gelten.
(44) In den Fällen, in denen die Anzahl der Diensteanbieter begrenzt ist oder begrenzt wird, sollte
die Geltungsdauer bestehender Genehmigungen der Geltungsdauer neuer Genehmigungen
entsprechen.
(45) Durch diese Richtlinie sollte die Entwicklung neuer Häfen und Hafenanlagen gefördert
werden. Derartige Investitionsmöglichkeiten, die von Gewerbebetrieben nach den nationalen
Vorschriften für den Erwerb von Eigentum wahrgenommen werden, sollten als allgemein
gegeben gelten.
(46) Nach dieser Richtlinie sollte ein Mitgliedstaat nicht verpflichtet sein, eine Maßnahme zu
ergreifen, die eine Entziehung von Eigentum oder einen Eingriff in Eigentumsrechte entgegen
den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts darstellt, es sei denn, diese Entziehung
oder dieser Eingriff ist nach solchen allgemeinen Grundsätzen gerechtfertigt, und ein
zugelassener oder ausgewählter Diensteanbieter kann verpflichtet werden, für diese Entzie-
hung von Eigentum oder diesen Eingriff in Eigentumsrechte nach jenen allgemeinen
Grundsätzen Ausgleichszahlungen zu leisten.
(47) Diese Richtlinie berührt nicht die Anwendung der Vertragsbestimmungen. Insbesondere sollte
die Kommission die Möglichkeit haben, die Einhaltung dieser Regeln weiterhin sicherzu-
stellen, indem sie nötigenfalls alle Befugnisse ausübt, die ihr durch Artikel 86 des Vertrags
zuerkannt werden.
(48) Anhand der Berichte der Mitgliedstaaten über die Anwendung dieser Richtlinie sollte die
Kommission eine Beurteilung vornehmen und gegebenenfalls einen Vorschlag zur Über-
arbeitung der Richtlinie vorlegen -
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
11146/1/02 REV 1 FR/mb 12DG C IV DE
Artikel 1
Ziel
(1) Die Freiheit, Hafendienstleistungen in Seehäfen zu erbringen, gilt für Hafendienste-
anbieter der Gemeinschaft im Rahmen der Bestimmungen dieser Richtlinie.
(2) Die Freiheit, Hafendienstleistungen zu erbringen, kann innerhalb eines Hafens oder
Hafensystems Einschränkungen im Zusammenhang mit der verfügbaren Fläche oder Kapazität, der
Sicherheit im Seeverkehr oder der Hafenentwicklungspolitik unterliegen; gegebenenfalls sind
Anforderungen an Sicherheit und Umweltschutz sowie gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen zu
beachten. Desgleichen können Dienstleistungen für Zugangswasserstraßen zum bzw. aus dem
Hafen oder Hafensystem speziellen sicherheitsbezogenen Beschränkungen unterliegen.
(3) Hafendiensteanbieter und Selbstabfertiger haben diskriminierungsfreien Zugang zu all-
gemein zugänglichen Hafeninfrastruktureinrichtungen, soweit dies für ihre Tätigkeit erforderlich
ist.
Artikel 2
Geltungsbereich
(1) Diese Richtlinie gilt für die im Anhang aufgeführten Hafendienste, die für Hafenbe-
nutzer entweder innerhalb des Hafengebiets oder auf der Zugangswasserstraße zu oder aus dem
unter diese Richtlinie fallenden Hafen oder Hafensystem erbracht werden.
(2) Diese Richtlinie gilt für jeden Seehafen bzw. jedes Hafensystem im Hoheitsgebiet eines
Mitgliedstaats, das dem allgemeinen Handelsseeschiffsverkehr offen steht, sofern sich das Seever-
kehrsaufkommen des einzelnen Hafens in den letzten drei Jahren im Jahresdurchschnitt auf min-
destens 1,5 Millionen Tonnen Fracht oder 200 000 Fahrgäste belief.
11146/1/02 REV 1 FR/mb 13DG C IV DE
Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten gegebenenfalls festlegen, dass das Verkehrsauf-
kommen in Hafenbereichen, die dem allgemeinen Handelsschiffsverkehr nicht offen stehen, nicht
berücksichtigt wird.
(3) Erreicht ein Hafen den in Absatz 2 genannten Schwellenwert für Ladungsverkehr, je-
doch nicht den entsprechenden Schwellenwert für Fahrgastbewegungen, so gilt diese Richtlinie
nicht für Hafendienste, die ausschließlich für Fahrgäste bestimmt sind. Wird der Schwellenwert für
Fahrgastbewegungen erreicht, jedoch nicht der für Ladungsverkehr, so gilt diese Richtlinie nicht für
Hafendienste, die ausschließlich für Fracht bestimmt sind.
(4) Die Mitgliedstaaten können diese Richtlinie auch auf andere Häfen anwenden.
(5) Die Mitgliedstaaten können Häfen, deren Nutzung in hohem Maße saisonabhängig ist,
vom Geltungsbereich dieser Richtlinie ausschließen, sofern sie sich vergewissert haben, dass ein
angemessener Marktzugang für Hafendienste sichergestellt ist.
Eine Liste dieser Häfen wird regelmäßig � erstmals fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie
und danach alle fünf Jahre - überprüft; jede Änderung wird der Kommission informationshalber
mitgeteilt.
(6) Anhand der von den Mitgliedstaaten erteilten Auskünfte veröffentlicht die Kommission
eine Aufstellung der von diesem Artikel erfassten Häfen und Hafensysteme informationshalber im
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. Die Aufstellung wird erstmals drei Monate nach
Inkrafttreten dieser Richtlinie und danach jährlich veröffentlicht.
(7) Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass Hafendiensteanbieter in der Gemeinschaft
ansässig sein müssen und dass Schiffe, die hauptsächlich zur Erbringung von Hafendienstleistungen
genutzt werden, in einem Mitgliedstaat registriert sein und unter dessen Flagge fahren müssen.
11146/1/02 REV 1 FR/mb 14DG C IV DE
(8) Die Mitgliedstaaten können Dienste aus dem Geltungsbereich dieser Richtlinie aus-
klammern, wenn für sie Artikel 296 des Vertrags gilt, wenn sie als geheim eingestuft sind oder ihre
Erbringung nach den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften des betreffenden Mitglied-
staats unter besonderen Sicherheitsvorkehrungen erfolgen muss oder wenn der Schutz der grund-
legenden Interessen der staatlichen Sicherheit dies erfordert.
Artikel 3
Andere Rechtsvorschriften
(1) Diese Richtlinie gilt unbeschadet der Verpflichtungen, die sich für die zuständigen
Behörden aus den Richtlinien 92/50/EWG, 93/36/EWG, 93/37/EWG und 93/38/EWG ergeben.
Diese Richtlinie lässt ferner die auf der Grundlage der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 geschlosse-
nen Verträge über Verkehrsdienste aufgrund von Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes unbe-
rührt.
(2) Sofern eine der in Absatz 1 genannten Richtlinien die Ausschreibung eines Dienst-
leistungsauftrags zwingend vorschreibt, gelten Artikel 9, Artikel 16 Absätze 1 und 2 und Artikel 17
dieser Richtlinie nicht für die Vergabe dieses Auftrags. Die Mitgliedstaaten können jedoch beson-
dere Vorschriften für ihre eigenen Häfen in das Ausschreibungsverfahren für die Vergabe solcher
Aufträge aufnehmen.
(3) Diese Richtlinie gilt gegebenenfalls unbeschadet der Verpflichtungen, die sich für die
zuständigen Behörden aus den Richtlinien 89/48/EWG, 92/51/EWG und 1999/42/EG über die
gegenseitige Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise der Mitgliedstaaten ergeben.
11146/1/02 REV 1 FR/mb 15DG C IV DE
Artikel 4
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
1. "Seehafen" oder "Hafen" ein Gebiet mit Land- und Wasseranteilen, dessen Bauten und
Anlagen in erster Linie die Aufnahme von Schiffen sowie deren Beladen und Löschen, die
Lagerung von Gütern, die Übernahme und die Anlieferung dieser Güter sowie das Ein- und
Ausschiffen von Fahrgästen ermöglichen;
2. "Zugangswasserstraße zu einem Hafen"den Wasserweg als Verbindung zwischen Meer und
Hafen, wie zum Beispiel Fahrrinnen, Flüsse, Kanäle und Fjorde;
3. "Hafensystem" zwei oder mehr Häfen in demselben geografischen Gebiet, die von einem
gemeinsamen Leitungsorgan verwaltet werden;
4. "Hafen, dessen Nutzung in hohem Maße saisonabhängig ist," einen Hafen, in dem in den
vorangegangenen drei Jahren 50 % des jährlichen durchschnittlichen Gesamtseeverkehrs-
aufkommens innerhalb eines Zeitraums von drei aufeinander folgenden Monaten angefallen
sind;
5. "Leitungsorgan des Hafens oder Hafenbehörde" (nachstehend als "Leitungsorgan des Hafens"
bezeichnet) eine Stelle, die - in Verbindung mit anderen Tätigkeiten oder ausschließlich - die
Verwaltung und Unternehmensleitung der Hafeninfrastrukturen nach innerstaatlichen Rechts-
oder Verwaltungsvorschriften sowie die Koordinierung und gegebenenfalls die Kontrolle der
Tätigkeit der in dem betreffenden Hafen oder Hafensystem präsenten Wirtschaftsbeteiligten
zum Ziel hat. Sie kann sich in mehrere getrennte Stellen gliedern oder für mehr als einen
Hafen zuständig sein;
11146/1/02 REV 1 FR/mb 16DG C IV DE
6. "Hafendienste" alle im Anhang aufgeführten Dienstleistungen, die in einem Hafen erbracht
werden;
7. "Hafendiensteanbieter" oder "Diensteanbieter" eine natürliche oder juristische Person, die
gegen Entgelt eine oder mehrere Kategorien von Hafendienstleistungen erbringt oder dies
beabsichtigt;
8. "gemeinwirtschaftliche Verpflichtung" eine Anforderung seitens einer zuständigen Behörde,
durch die die angemessene Erbringung bestimmter Kategorien von Hafendienstleistungen
gewährleistet wird;
9. "Selbstabfertigung" den Fall, dass ein Unternehmen, das normalerweise Hafendienste gegen
Entgelt in Anspruch nehmen könnte, mit eigenem normalerweise an Land tätigen Personal
und/oder seemännischen Personal und eigenem Gerät für sich selbst eine oder mehrere
Kategorien von Hafendienstleistungen erbringt;
10. "Bescheinigung über die Befreiung von der Lotsenpflicht" ein von der zuständigen Behörde
ausgestelltes Dokument, mit dem die Befreiung von der Lotsenpflicht oder eine Änderung
bezüglich die Lotsenpflicht ausgesprochen wird;
11. "Genehmigung" eine einer natürlichen oder juristischen Person erteilte Erlaubnis, einschließ-
lich eines Vertrags, zur Erbringung einer oder mehrerer Kategorien von Hafendienstleistun-
gen oder zur Selbstabfertigung;
12. "Begrenzung der Anzahl der Diensteanbieter" eine Situation, in der das Leitungsorgan des
Hafens einem Diensteanbieter die Erbringung einer oder mehrerer Kategorien von Dienst-
leistungen verweigert, obwohl dieser die Kriterien für die Genehmigung nach Artikel 6
erfüllt.
11146/1/02 REV 1 FR/mb 17DG C IV DE
Artikel 5
Zuständige Behörden
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es eine oder mehrere Behörden gibt, die für die Durchfüh-
rung der Artikel 6, 7, 8, 9, 10, 13, 14, 16 und 25 zuständig sind.
Artikel 6
Genehmigung
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständige Behörde für Hafendiensteanbieter
eine - gegebenenfalls zeitlich befristete - vorherige Genehmigung unter den in den Absätzen 2, 3, 4
und 5 dieses Artikels festgelegten Bedingungen vorschreiben kann. Für die gemäß Artikel 9 ausge-
wählten Diensteanbieter gilt die Genehmigung als erteilt.
(2) Die zuständige Behörde erteilt Genehmigungen nach transparenten, nichtdiskriminie-
renden, objektiven, sachgerechten und verhältnismäßigen Kriterien. Diese dürfen sich, soweit
zutreffend, nur auf Folgendes beziehen:
a) fachliche Qualifikationen des Anbieters und seines Personals sowie solide Finanzlage und
ausreichender Versicherungsschutz des Anbieters;
b) Sicherheit im Seeverkehr oder Sicherheit des Hafens oder des Hafenzugangs sowie von dazu-
gehörigen Anlagen, Ausrüstungen und Personen;
c) Beschäftigung und soziale Aspekte;
11146/1/02 REV 1 FR/mb 18DG C IV DE
d) Umweltanforderungen;
e) Entwicklungspolitik für den Hafen.
Die Genehmigung kann gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Hinblick auf Sicherheit, Regel-
mäßigkeit, Kontinuität, Qualität und Preis sowie die Bedingungen, zu denen die Dienstleistung
erbracht werden kann, einschließen.
(3) Die Mitgliedstaaten können Bestimmungen für den Zugang zum Beruf und die durch
Prüfung zu erwerbenden Befähigungsnachweise erlassen.
Gehören zu den geforderten technischen fachlichen Qualifikationen zusätzlich spezifische Orts-
kenntnisse oder Erfahrung mit örtlichen Gegebenheiten, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass
Bewerber für die Funktion des Diensteanbieters unter transparenten und nichtdiskriminierenden
Bedingungen, gegebenenfalls gegen Entgelt, einen angemessenen Zugang zu einer entsprechenden
Ausbildung erhalten.
(4) Die in Absatz 2 genannten Kriterien werden veröffentlicht; Anbieter von Hafendiensten
werden im Voraus über das Verfahren zur Erlangung der Genehmigung unterrichtet. Diese Anfor-
derung gilt ebenfalls, wenn eine Genehmigung zur Erbringung einer Dienstleistung an eine Investi-
tion in Immobilien geknüpft ist.
(5) Zur Erbringung der unter die Genehmigung fallenden Dienstleistung hat der Dienste-
anbieter das Recht, Personal seiner Wahl zu beschäftigen, sofern er die Kriterien nach Absatz 2
erfüllt und die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats einhält, in dem er die betreffenden Dienst-
leistungen erbringt, vorausgesetzt, dass diese Rechtsvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht ver-
einbar sind.
11146/1/02 REV 1 FR/mb 19DG C IV DE
(6) Die zuständige Behörde kann eine Genehmigung abändern oder aufheben, wenn die in
Absatz 2 genannten Kriterien nicht erfüllt sind.
Artikel 7
Entwicklungspolitik für den Hafen
Die zuständige Behörde kann nach Maßgabe der veröffentlichten Entwicklungspolitik für den
Hafen gegebenenfalls frei entscheiden, welche Wirtschaftstätigkeiten in dem Hafen oder in Teilen
des Hafens ausgeübt und insbesondere welche Ladungskategorien umgeschlagen werden dürfen
und welche Hafenfläche bzw. -kapazität für derartige Tätigkeiten zugewiesen werden darf, wobei
dies keine Begrenzung der Zahl der Anbieter darstellt.
Artikel 8
Begrenzungen
(1) Dieser Artikel sowie die Artikel 9 und 12 gelten für einen oder mehrere Hafendienste
nur, wenn eine Begrenzung der Anzahl der Diensteanbieter für diese Dienstleistung bzw. Dienst-
leistungen in dem Hafen oder Hafensystem besteht.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständige Behörde die Anzahl der Hafen-
diensteanbieter nur aufgrund von Einschränkungen im Zusammenhang mit der verfügbaren Fläche
oder Kapazität, mit Sicherheitsüberlegungen oder mit Anforderungen aufgrund von Umwelt-
bestimmungen begrenzt. Wird die Anzahl der Hafendiensteanbieter begrenzt, so ist die zuständige
Behörde gehalten,
a) die interessierten Parteien über die Hafendienstekategorie oder -kategorien und gegebenen-
falls über die speziellen Hafenteile, für die die Beschränkungen gelten, sowie die Gründe
dafür zu unterrichten;
11146/1/02 REV 1 FR/mb 20DG C IV DE
b) die unter den gegebenen Umständen gebotene Höchstzahl an Diensteanbietern zuzulassen.
Artikel 9
Auswahlverfahren
(1) In den Fällen, in denen die Zahl der Anbieter von Hafendienstleistungen durch die zu-
ständige Behörde in Anwendung von Artikel 8 begrenzt worden ist, ergreift diese die erforderlichen
Maßnahmen zur Gewährleistung eines transparenten und objektiven Auswahlverfahrens unter
Anwendung verhältnismäßiger, nichtdiskriminierender und sachgerechter Kriterien.
(2) Die zuständige Behörde veröffentlicht - durch allgemeine Informationen an die betroffe-
nen Sektoren in der Gemeinschaft - eine Aufforderung an Interessenten zur Teilnahme an dem
Auswahlverfahren.
Die Veröffentlichung erfolgt für die Genehmigungen gemäß Artikel 12 Nummer 2 Buchstabe b im
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und für alle übrigen Genehmigungen auf eine Weise,
die geeignet ist, die erforderlichen Informationen jeder interessierten Person rechtzeitig verfügbar
zu machen.
(3) Die zuständige Behörde stellt sicher, dass Interessenten auf Anfrage umfassende
Unterlagen erhalten. Die den potenziellen Diensteanbietern übermittelten Unterlagen umfassen
mindestens eine Angabe darüber,
a) welche Kriterien die Mindestanforderungen der Behörde für die Genehmigung nach Artikel 6
Absatz 2 sowie für die Auswahl darstellen,
b) nach welchen Zuschlagskriterien die Behörde unter den Vorschlägen, die den Auswahlkrite-
rien genügen, ihre Entscheidung trifft,
11146/1/02 REV 1 FR/mb 21DG C IV DE
c) welche rechtlichen und organisatorischen Bedingungen für die Erbringung der Dienstleistung,
einschließlich der Auflagen laut Genehmigung, gelten und welche körperlichen und
nichtkörperlichen Vermögenswerte dem ausgewählten Diensteanbieter zur Verfügung gestellt
werden, einschließlich der entsprechenden Bedingungen und Bestimmungen,
d) welche Sanktionen bei Verstößen verhängt werden können und in welchen Fällen eine Rück-
nahme erfolgt und
e) für welchen Zeitraum die Genehmigung erteilt wird.
(4) Das Verfahren dauert mindestens 52 Tage von der Veröffentlichung des Aufrufs zur
Einreichung von Vorschlägen bis zum Einsendeschluss für die Vorschläge.
(5) Für jedes Verfahren veröffentlicht die zuständige Behörde die aufgrund des Auswahl-
verfahrens getroffene Entscheidung.
Artikel 10
Neutralität des Auswahlverfahrens
Erbringt die zuständige Behörde, die über Beschränkungen im Hinblick auf einen oder mehrere
Hafendienste in einem bestimmten Hafen entscheidet oder das Auswahlverfahren für diesen Dienst
in dem betreffenden Hafen durchführt, in diesem Hafen selbst die gleiche(n) oder (eine) ähnliche
Dienstleistung(en) oder kontrolliert sie unmittelbar oder mittelbar einen Diensteanbieter, der in
diesem Hafen die gleiche(n) oder (eine) ähnliche Dienstleistung(en) anbietet, so bestimmen die
Mitgliedstaaten eine andere, unabhängige Behörde als zuständige Behörde und betrauen sie mit der
Entscheidung über Beschränkungen bzw. der Zustimmung zu der Entscheidung oder ihrer Über-
wachung oder mit dem Auswahlverfahren bzw. der Zustimmung zu dem Verfahren oder dessen
Überwachung.
11146/1/02 REV 1 FR/mb 22DG C IV DE
Artikel 11
Sonderfälle
(1) Wenn aus einem Auswahlverfahren nach Artikel 9 für eine bestimmte Hafendienst-
leistung kein geeigneter Diensteanbieter hervorgegangen ist, kann das Leitungsorgan des Hafens
unter den in Artikel 16 Absatz 1 festgelegten Bedingungen die Erbringung dieser Dienstleistung
sich selbst für einen Zeitraum vorbehalten, der in jedem Fall weniger als fünf Jahre beträgt.
(2) Die Mitgliedstaaten können gestatten, dass der Betreiber eines Teils eines Hafens, der
dem allgemeinen gewerblichen Verkehr nicht offen steht, für dort operierende Schiffe technisch-
nautische Dienste nach anderen Vorschriften als den Bestimmungen der Artikel 8 und 9 erbringt,
sofern die Sicherheit des Seeverkehrs und des Hafens gewährleistet ist.
Artikel 12
Geltungsdauer
Hafendiensteanbieter werden für einen begrenzten Zeitraum ausgewählt, der nach folgenden Krite-
rien zu bestimmen ist:
1. In Fällen, in denen keine von der zuständigen Behörde als bedeutend erachtete Investitionen
getätigt werden, um die Dienstleistungen zu erbringen, beträgt die maximale Geltungsdauer
der Genehmigung zehn Jahre.
11146/1/02 REV 1 FR/mb 23DG C IV DE
2. Handelt es sich bei von der zuständigen Behörde als bedeutend erachteten Investitionen um
a) bewegliche Vermögenswerte, so beträgt die maximale Geltungsdauer fünfzehn Jahre;
b) Immobilien und bewegliche Vermögenswerte, die von der zuständigen Behörde als
kostspielig betrachtet werden, so beträgt die maximale Geltungsdauer sechsunddreißig
Jahre, unabhängig davon, ob die damit verbundenen Eigentumsrechte an das Leitungs-
organ des Hafens fallen.
Die Mitgliedstaaten können eine etwaige Verlängerung einer bestehenden Genehmigung um
einen Zeitraum von zehn Jahren einmal während der letzten zehn Jahre der Geltungsdauer der
Genehmigung zulassen, wenn bedeutende Investitionen in Immobilien und bewegliche
Vermögenswerte, die von der zuständigen Behörde als kostspielig erachtet werden, getätigt
oder diesbezüglich unwiderrufliche vertragliche Verpflichtungen eingegangen wurden.
Umfassen die Investitionen des Diensteanbieters sowohl bewegliche Vermögenswerte als
auch Immobilien, so gilt die längste der vorgenannten Fristen als maximale Geltungsdauer.
3. Die Mitgliedstaaten können ein Verfahren festlegen, nach dem der Diensteanbieter in Fällen,
in denen er beabsichtigt, vor Ablauf der geltenden Genehmigung bedeutende Investitionen zu
tätigen oder diesbezüglich unwiderrufliche vertragliche Verpflichtungen einzugehen, und in
denen er nachweisen kann, dass diese zu einer Verbesserung der Gesamteffizienz der betref-
fenden Dienstleistung führen, die zuständige Behörde ersuchen kann, vor Ablauf der betref-
fenden Genehmigung ein Auswahlverfahren nach Artikel 9 für eine neue Genehmigung ein-
zuleiten.
11146/1/02 REV 1 FR/mb 24DG C IV DE
Artikel 13
Selbstabfertigung
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um soweit möglich
Selbstabfertigung im Sinne dieser Richtlinie zu ermöglichen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständige Behörde die Selbstabfertigung nur dann
beschränkt, wenn objektive Gründe vorliegen, die mit den in Artikel 8 genannten Gründen für eine
Beschränkung vereinbar und für diese von Belang sind.
(2) Diese Richtlinie berührt in keiner Weise die Anwendung einzelstaatlicher Regelungen für
Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, sofern diese Regelungen mit dem Gemeinschaftsrecht
sowie mit den internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten vereinbar
sind.
(3) Unterliegt die Selbstabfertigung einer Genehmigungspflicht, so müssen hierfür diesel-
ben Kriterien wie für die Anbieter des gleichen oder eines vergleichbaren Hafendienstes gelten,
sofern diese relevant sind.
(4) Ist für die Selbstabfertigung eine Gebühr als Beitrag zu den gemeinwirtschaftlichen
Verpflichtungen in Bezug auf technisch-nautische Dienste zu entrichten, die von Selbstabfertigern
nicht erfüllt werden können, so wird die Gebühr nach sachgerechten, objektiven, transparenten und
nichtdiskriminierenden Kriterien festgelegt.
11146/1/02 REV 1 FR/mb 25DG C IV DE
Artikel 14
Lotsendienste
(1) Hinsichtlich des besonderen Falls der Lotsendienste können die Mitgliedstaaten für die
Erteilung einer Genehmigung gemäß Artikel 6 besonders strenge Kriterien hinsichtlich der Sicher-
heit im Seeverkehr und der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen anlegen.
Ebenso können die zuständigen Behörden Lotsendienste als obligatorische Dienstleistungen einstu-
fen und organisatorische Regelungen für den Lotsendienst vorschreiben, die sie aus Sicherheits-
gründen oder aus Erwägungen aufgrund gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen für angemessen
erachten; sie haben auch die Möglichkeit, wenn die Umstände in einem Hafen oder einer Gruppe
von Häfen und/oder dessen bzw. deren Zugangswasserstraßen dies erfordern, die betreffende
Leistung selbst zu übernehmen oder sie gegebenenfalls unmittelbar an einen einzelnen Dienste-
anbieter zu vergeben. Sie können insbesondere fordern, dass derartige Dienstleistungen von sach-
kundigen Personen übernommen werden, die gerechte und nichtdiskriminierende Bedingungen
nach einzelstaatlichem Recht erfüllen.
(2) Die zuständige Behörde kann die Selbstabfertigung auf die Ausstellung von Bescheini-
gungen über die Befreiung von der Lotsenpflicht oder auf die Befreiung von bestimmten Katego-
rien von Schiffen vom obligatorischen Lotsendienst beschränken. In diesem Fall müssen die Bedin-
gungen für den Erhalt einer Bescheinigung über die Befreiung von der Lotsenpflicht bzw. die Be-
freiung vom obligatorischen Lotsendienst sachgerecht, objektiv, transparent und nichtdiskriminie-
rend sein.
(3) Für Lotsendienste beträgt die in Artikel 12 Nummer 1 genannte maximale Geltungs-
dauer zehn Jahre.
11146/1/02 REV 1 FR/mb 26DG C IV DE
Artikel 15
Rechnungslegung
Der ausgewählte Diensteanbieter führt für jede der betreffenden Hafendienstleistungen getrennt
Buch. Die Rechnungslegung muss der üblichen Handelspraxis und allgemein anerkannten Buch-
führungsgrundsätzen entsprechen.
Artikel 16
Transparenz
(1) Wenn das Leitungsorgan des Hafens Hafendienste anbietet, hat es die in Artikel 6
Absatz 2 festgelegten Kriterien zu erfüllen und die Buchführung über jede seiner Hafendienst-
leistungstätigkeiten von derjenigen über seine anderen Tätigkeiten zu trennen. Die Rechnungs-
legung muss der üblichen Handelspraxis und allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen
entsprechen, um zu gewährleisten, dass
a) die internen Konten, die den verschiedenen Geschäftsbereichen entsprechen, getrennt geführt
werden;
b) alle Kosten und Erlöse auf der Grundlage einheitlich angewandter und objektiv gerechtfer-
tigter Kostenrechnungsgrundsätze korrekt zugeordnet und zugewiesen werden;
c) die Kostenrechnungsgrundsätze, die der getrennten Buchführung zugrunde liegen, eindeutig
bestimmt sind.
11146/1/02 REV 1 FR/mb 27DG C IV DE
(2) Der Bericht des Rechnungsprüfers über den Jahresabschluss hat gegebenenfalls Mittel-
übertragungen zwischen der Hafendienstleistungstätigkeit des Leitungsorgans des Hafens und
seinen anderen Tätigkeiten auszuweisen. Der Bericht des Rechnungsprüfers ist von den Mitglied-
staaten zu verwahren und der Kommission auf Verlangen verfügbar zu machen.
Ein getrennter Rechnungsprüfungsbericht kann als ausreichend betrachtet werden, sofern er die
gleichen Angaben enthält.
(3) Diese Richtlinie berührt in keiner Weise die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten in
Bezug auf die Richtlinie 80/723/EWG der Kommission vom 25. Juni 1980 über die Transparenz der
finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen 1.
Artikel 17
Einspruchsmöglichkeiten
(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten für jeden legitimen Interessenten das Recht zum Ein-
spruch gegen die gemäß dieser Richtlinie durch die zuständigen Behörden oder das Leitungsorgan
des Hafens getroffenen Entscheidungen oder Einzelmaßnahmen.
(2) Wenn ein Antrag auf Zulassung zur Erbringung von Hafendienstleistungen gemäß
dieser Richtlinie abgelehnt wird, werden die Antragsteller über die Gründe unterrichtet, aus denen
sie nicht zugelassen oder ausgewählt wurden. Die Gründe müssen objektiv, nichtdiskriminierend
und stichhaltig sein und sind eingehend zu belegen. Dem Antragsteller müssen Einspruchsverfahren
offen stehen. Es muss möglich sein, diesen Einspruch bei einem staatlichen Gericht oder einer in
ihrer Organisation, Finanzierung, rechtlichen Struktur und Entscheidungsfindung von der zustän-
digen Behörde oder dem Leitungsorgan des betreffenden Hafens und allen Diensteanbietern unab-
hängigen öffentlichen Behörde einzulegen.
1 ABl. L 195 vom 29.7.1980, S. 35. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/52/EG (ABl.
L 193 vom 29.7.2000, S. 75).
11146/1/02 REV 1 FR/mb 28DG C IV DE
(3) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass
die von den Einspruchsinstanzen getroffenen Entscheidungen gegebenenfalls gerichtlich überprüft
werden.
Artikel 18
Sicherheit in Häfen, Sicherung von Häfen und Umweltschutz
Diese Richtlinie berührt in keiner Weise die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten und der von
ihnen benannten zuständigen Stellen im Hinblick auf Recht und Ordnung, Sicherheit in Häfen,
Sicherung von Häfen und Umweltschutz.
Artikel 19
Sozialschutz
Diese Richtlinie berührt in keiner Weise die Anwendung der Sozialgesetzgebung der Mitglied-
staaten, einschließlich der einschlägigen Regelungen über die Beschäftigung von Personal durch
Diensteanbieter, die als Ergebnis eines Auswahlverfahrens eine Genehmigung übernehmen. Die
Sozialschutzstandards dürfen nicht hinter den geltenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft
zurückbleiben.
Artikel 20
Internationaler Status
Diese Richtlinie berührt in keiner Weise die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten im Hinblick
auf den internationalen Status von Häfen, Wasserstraßen und Seegebieten.
11146/1/02 REV 1 FR/mb 29DG C IV DE
Artikel 21
Übergangsmaßnahmen
(1) Dieser Artikel gilt für alle am Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie bestehenden Ge-
nehmigungen.
(2) Sofern die Zahl der Anbieter von Hafendienstleistungen in einem Hafen nicht gemäß
Artikel 8 begrenzt ist, können bestehende Genehmigungen ihre Gültigkeit so lange unverändert
behalten, bis die Anzahl der Anbieter begrenzt wird.
(3) In Häfen, in denen die Zahl der Anbieter von Hafendienstleistungen begrenzt ist, kön-
nen bestehende Genehmigungen bis zu ihrem Ablauftermin unverändert Gültigkeit behalten, jedoch
innerhalb der in Artikel 12 und Artikel 14 Absatz 3 vorgesehenen Fristen, gerechnet ab dem Zeit-
punkt der Umsetzung dieser Richtlinie.
In Häfen, in denen die Zahl der Anbieter von Hafendienstleistungen nach dem Zeitpunkt des In-
krafttretens dieser Richtlinie begrenzt wird, können bestehende Genehmigungen bis zu ihrem
Ablauftermin unverändert Gültigkeit behalten, jedoch innerhalb der in Artikel 12 und Artikel 14
Absatz 3 vorgesehenen Fristen, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Festlegung der Begrenzung.
Wenn sich die Genehmigung aus den Eigentumsrechten an einem Hafen ergibt, beträgt deren ma-
ximale Geltungsdauer 36 Jahre.
(4) Nach Ablauf der Übergangsfristen müssen alle Genehmigungen dieser Richtlinie ent-
sprechen.
11146/1/02 REV 1 FR/mb 30DG C IV DE
Artikel 22
Neue Häfen oder neue Hafenteile
(1) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Genehmigungen ohne weitere Auflagen an
einen oder mehrere Investoren vergeben werden, die einen neuen Hafen oder einen neuen Hafenteil,
einschließlich der Basisinfrastruktur gewerblich finanziert und gemeinsam errichtet haben und die
Hafendienstleistungen erbringen wollen, sofern die Investitionsmöglichkeit allgemein gegeben war.
(2) Hängt die Entscheidung über die Errichtung eines neuen Hafens oder Hafenteils von der
gleichzeitigen Entscheidung eines künftigen Diensteanbieters ab, unwiderrufliche vertragliche Ver-
pflichtungen bezüglich bedeutender Investitionen in diesem neuen Hafen oder Hafenteil einzuge-
hen, so können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Genehmigungen ohne weitere Auflagen an
diesen künftigen Diensteanbieter vergeben werden. Bei einer Beschränkung der Anzahl der künfti-
gen Diensteanbieter wenden die Mitgliedstaaten ein offenes, nichtdiskriminierendes und transpa-
rentes Verfahren an.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Genehmigungen werden für einen begrenzten
Zeitraum nach Artikel 12 oder maximal für 40 Jahre erteilt.
Artikel 23
Ausgleichszahlung
Zugelassene Diensteanbieter können verpflichtet werden, gemäß den einzelstaatlichen Regeln Aus-
gleichszahlungen an vorherige Diensteanbieter oder andere betroffene Parteien zu zahlen.
11146/1/02 REV 1 FR/mb 31DG C IV DE
Artikel 24
Informationsbericht und Überprüfung
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens zum ���������.. *einen
Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie.
Anhand dieser Berichte der Mitgliedstaaten nimmt die Kommission eine Beurteilung der Umset-
zung dieser Richtlinie durch die Mitgliedstaaten vor und legt gegebenenfalls einen Vorschlag zur
Überarbeitung dieser Richtlinie vor.
Artikel 25
Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erfor-
derlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am ....... ** nachzukommen. Sie setzen die Kommission
unverzüglich davon in Kenntnis.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder
durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Sie regeln die
Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaat-
lichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
* Fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie.** Zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie.
11146/1/02 REV 1 FR/mb 32DG C IV DE
Artikel 26
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaf-
ten in Kraft.
Artikel 27
Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Der Präsident Der Präsident
________________________
11146/1/02 REV 1 FR/mb 1ANHANG DG C IV DE
ANHANG
AUFSTELLUNG DER VON DIESER RICHTLINIE ERFASSTEN HAFENDIENSTE
1. Technisch-nautische Dienste
a) Lotsen, im Rahmen der Einschränkungen nach Artikel 14;
b) Schleppen;
c) Festmachen.
2. Ladungsumschlagsvorgänge, darunter Laden und Löschen, Stauen, Umladen und andere
Transporttätigkeiten am Terminal.
3. Fahrgastdienste (einschließlich Ein- und Ausschiffen).
________________________
11146/1/02 REV 1 ADD 1 1DG C IV DE
RAT DEREUROPÄISCHEN UNION
Brüssel, den 5. November 2002(OR. en)
Interinstitutionelles Dossier:2000/0047 (COD)
11146/1/02REV 1 ADD 1
MAR 105CODEC 943
BEGRÜNDUNG DES RATESBetr.: Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 5. November 2002 im Hinblick auf den
Erlass einer Richtlinie über den Marktzugang für Hafendienste
BEGRÜNDUNG DES RATES
11146/1/02 REV 1 ADD 1 2DG C IV DE
I. EINLEITUNG
Im Rahmen des Mitentscheidungsverfahrens (Art. 251 EGV) hat der Rat am 17. Juni 2002
eine politische Einigung über den Entwurf einer Richtlinie über den Marktzugang für Hafen-
dienste erzielt. 1 Nach der Überarbeitung durch die Rechts– und Sprachsachverständigen legte
der Rat am 5. November 2002 seinen gemeinsamen Standpunkt fest.
Dabei berücksichtigte der Rat die Stellungnahme des Europäischen Parlaments in erster
Lesung vom 14. November 2001 2 sowie die Stellungnahmen des Wirtschafts- und Sozial-
ausschusses 3 und des Ausschusses der Regionen 4.
Hauptziel der Richtlinie ist die Schaffung eines gemeinsamen Rechtsrahmens, um den freienZugang zum Markt für Hafendienste unter transparenten und gleichen Bedingungen in denHäfen der Mitgliedstaaten, in denen allgemeiner gewerblicher Verkehr abgewickelt wird,sicherzustellen, damit die Qualität dieser Dienste verbessert und ihre Kosten gesenkt undsomit die Schifffahrt und der multimodale Verkehr gefördert werden. Der Vorschlag zieltdarauf ab, die Durchführung der allgemeinen Grundsätze des Vertrags mit der komplexenWirklichkeit des Hafensektors in Einklang zu bringen, und sieht eine Begrenzung der Anzahlder Hafendiensteanbieter vor, wobei die besonderen Merkmale des jeweiligen Hafens berück-sichtigt und Regeln aufgestellt werden, die gewährleisten, dass die Verfahren für die Auswahlder Diensteanbieter klar und transparent sind.
II. ANALYSE DES GEMEINSAMEN STANDPUNKTES
In Übereinstimmung mit Artikel 49 Absatz 1 des Vertrags unterstützt der Rat das Ziel,
systematische Vorschriften zur Sicherung des freien Zugangs zum Markt für Hafendienste
unter gleichen und transparenten Bedingungen festzulegen. Er hält es jedoch gleichzeitig für
wichtig, die Komplexität und Vielfalt des Hafensektors zu berücksichtigen.
Grundsätzlich sollte im Hafensektor die Dienstleistungsfreiheit gelten, und Beschränkungen, die
den Zugang zu diesem Markt behindern, sollten beseitigt werden. Nach Ansicht des Rates sollte
keine spezifische Dienstleistung aus dem Geltungsbereich der Richtlinie ausgenommen werden.
1 Die Kommission hat ihren geänderten Vorschlag am 19. Februar 2002 vorgelegt
(ABl. C 181E vom 30.7.2002, S. 160).2 ABl. C 140 vom 13.6.2002, S. 166.3 ABl. C 48 vom 21.2.2002, S. 122.4 ABl. C 19 vom 22.1.2002, S. 3.
11146/1/02 REV 1 ADD 1 3DG C IV DE
Ein gemeinsamer Rechtsrahmen sollte jedoch auch für die bezüglich ihrer geografischen
Lage, ihrer Größe und ihrer gemeinwirtschaftlichen Dienstleistungsverpflichtungen verschie-
denartigen Situationen der Häfen in der Gemeinschaft verträglich sein.
Desgleichen erachtet der Rat es für wichtig, dass die Dienstleistungsfreiheit weder die Sicher-
heit im Seeverkehr oder den Umweltschutz gefährdet, noch das Niveau des Sozialschutzes
und der Beschäftigungsbedingungen senkt.
Der Zugang zu Dienstleistungen im Hafensektor kann daher Einschränkungen unterworfen
werden, die sich auf die Hafenkapazität oder die nutzbare Fläche, auf die Sicherheit im See-
verkehr, und auf Anforderungen an die Sicherheit, den Umweltschutz und/oder gemeinwirt-
schaftliche Verpflichtungen beziehen. Wo solche Einschränkungen vorliegen, sollten Hafen-
diensteanbieter über ein transparentes und nichtdiskriminierendes Verfahren ausgewählt
werden.
Der Rat ist der Ansicht, dass die Anwendung gemeinsamer Vorschriften über die Dienst-
leistungsfreiheit im Hafensektor verhältnismäßig sein und diesem Sektor keine unangemesse-
nen Verwaltungslasten aufbürden sollte. Er stimmt daher der Auffassung zu, dass die zwin-
gende Anwendung der Richtlinie sich auf Häfen einer gewissen Größe beschränken sollte,
ohne dass es Mitgliedstaaten verwehrt wäre, die Richtlinie auch auf andere Häfen anzu-
wenden.
Um den Geltungsbereich der Richtlinie klarer abzugrenzen und im Hinblick auf die Kohärenz
der Gemeinschaftsrechtsordnung im Bereich des Verkehrswesens wurde dieser Geltungs-
bereich durch Bezugnahme auf die Kategorie "Seehäfen von internationaler Bedeutung
(Kategorie A)" in den gemeinschaftlichen Leitlinien für das transeuropäische Verkehrsnetz
definiert. Es wird desgleichen klargestellt, dass das Verkehrsaufkommen in Hafenbereichen,
die dem allgemeinen Handelsschiffsverkehr nicht offen stehen, nicht berücksichtigt zu werden
braucht. Den Mitgliedstaaten steht es jedoch offen, die Richtlinie auf Häfen anzuwenden, die
unterhalb dieser Kategorie einzustufen sind. Schließlich erhalten die Mitgliedstaaten die
Möglichkeit, Häfen, deren Nutzung in hohem Maße saisonabhängig ist, vom Geltungsbereich
dieser Richtlinie auszuschließen, um unverhältnismäßige Lasten für gewisse Häfen zu
vermeiden.
11146/1/02 REV 1 ADD 1 4DG C IV DE
Entsprechend der allgemeinen Zielsetzung der Richtlinie teilt der Rat die Auffassung, dass
Selbstabfertigung, wo immer dies möglich ist, unter denselben Bedingungen wie Hafen-
dienste im Allgemeinen zulässig sein sollte; sie sollte keinen anderen Beschränkungen unter-
liegen als denjenigen, die für Hafendienste derselben oder vergleichbarer Art gelten. Wie der
gemeinsame Standpunkt jedoch betont, sollte die Selbstabfertigung weder die Gesamt-
effizienz des Hafenbetriebs beeinträchtigen noch zu einer Absenkung des Gesundheits-
schutzes am Arbeitsplatz sowie der Sozialstandards führen.
Der Rat hält es für wichtig, dass die Mitgliedstaaten auf die Erteilung einer Genehmigung für
Hafendienste, einschließlich der Selbstabfertigung, eine Reihe von Kriterien anlegen können,
die sich auf die fachliche Qualifikation und die wirtschaftliche Lage des Diensteanbieters, auf
Sicherheits- und Umweltschutzaspekte, auf soziale und beschäftigungspolitische Erwägungen
und auf gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen beziehen. Auch sollten die Mitgliedstaaten
den Zugang zur Beschäftigung beispielsweise über durch Prüfung zu erwerbende Befähi-
gungsnachweise regeln können. Diesbezüglich sei daran erinnert, dass der gemeinsame
Standpunkt es den Mitgliedstaaten ermöglicht, besonders strenge Kriterien für die Erteilung
einer Genehmigung für Lotsendienste festzulegen.
Bezüglich Beschäftigung, Arbeitsbedingungen und sozialem Schutz betont der gemeinsame
Standpunkt des Rates, dass die Dienstleistungsfreiheit im Hafensektor in keiner Weise die
Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften beeinträchtigen oder zu niedrigeren Sozial-
schutzstandards führen darf.
Auch ist der Rat der Ansicht, dass die Dienstleistungsfreiheit im Hafensektor nicht die Ent-
wicklungsmöglichkeiten eines Hafens und seine Fähigkeit, eine langfristige Entwicklungs-
politik zu betreiben, beeinträchtigen sollte. Die auf der Entwicklungspolitik eines Hafens
beruhende Festlegung der ausübbaren Gewerbetätigkeiten sollte daher nicht als Beschränkung
angesehen werden, die sich aus der zur Verfügung stehenden Fläche, aus der Hafenkapazität,
oder aus Sicherheits- oder Umweltgesichtspunkten ergibt. In diesem Falle braucht kein Aus-
wahlverfahren durchgeführt zu werden.
11146/1/02 REV 1 ADD 1 5DG C IV DE
Der Rat stimmt der Auffassung zu, dass das Verfahren zur Auswahl von Hafendienste-
anbietern nichtdiskriminierend und so transparent wie möglich sein sollte. Diesbezüglich sind
Anforderungen an das Auswahlverfahren aufgestellt worden, die einerseits einen ausreichen-
den Schutz der potenziellen Anbieter gewährleisten und andererseits klar und praktikabel
sind.
Nach der Überzeugung des Rates sollte es Diensteanbietern möglich sein, unter Bedingungen
vollständiger Rechtssicherheit zu arbeiten; so wird die angestrebte Entwicklung des Hafen-
sektors durch die Förderung langfristiger Investitionen unter stabilen Bedingungen begünstigt.
Die Zeitspannen der Dauer einer Genehmigung nach der Auswahl der Hafendiensteanbieter
wurden daher so festgelegt, dass eine normale Abschreibung und Investitionsrendite möglich
ist. Dementsprechend sind diese Zeitspannen je nach Umfang der getätigten Investitionen
auch unterschiedlich.
Der Rat ist desgleichen der Meinung, dass die Diensteanbieter die Möglichkeit einer Verlän-
gerung ihrer Genehmigung erhalten sollten, wenn sie bedeutende Investitionen getätigt haben,
oder aber die Möglichkeit, über ein erneutes Auswahlverfahren eine neue Genehmigung zu
erhalten, wenn sie solche Investitionen beabsichtigen.
Bei der Entwicklung neuer Häfen sollten die vorgenannten Grundsätze ebenfalls durch ange-
messene Vorschriften Berücksichtigung finden.
Auch möchte der Rat für bestehende Genehmigungen Übergangsmaßnahmen einführen, die
ein Höchstmaß an Rechtssicherheit gewährleisten und die Investitionspolitik in diesem Sektor
nicht durchkreuzen.
11146/1/02 REV 1 ADD 1 6DG C IV DE
III. ABÄNDERUNGEN
In den gemeinsamen Standpunkt des Rates wurden die Hauptpunkte der vom Europäischen
Parlament in erster Lesung vorgeschlagenen Abänderungen übernommen.
� Der Stoßrichtung der Stellungnahme des Europäischen Parlaments folgend hat der Rat
verschiedene Vorschriften geändert, um den Text der Richtlinie, insbesondere Artikel 6
(Genehmigung), Artikel 9 (Auswahlverfahren), Artikel 12 (Geltungsdauer) und Artikel 21
(Übergangsmaßnahmen), zu vereinfachen und klarer zu gestalten.
� Der Rat teilt die Besorgnis des Parlaments hinsichtlich des Umweltschutzes und der
Sicherheit der Seeschifffahrt. Auf diesbezügliche Erwägungen beziehen sich daher zahl-
reiche Bestimmungen, die sie auch hervorheben, so z.B. die Bestimmungen zum Ziel der
Richtlinie (Artikel 1), zu den Kriterien für die Erteilung einer Genehmigung (Artikel 6),
zu Begrenzungen (Artikel 8) und zu Lotsendiensten (Artikel 14). Desgleichen finden sich
die Anliegen des Parlaments in Sachen Beschäftigung und Sozialgesetzgebung in den
Bestimmungen über Genehmigungen (Artikel 6), über die Selbstabfertigung (Artikel 13)
und über den Sozialschutz (Artikel 19) wieder.
� Der Geltungsbereich der Richtlinie wurde um die Zugangswasserstraßen erweitert. Ent-
sprechend der Stellungnahme des Parlaments unterstreicht der gemeinsame Standpunkt
die Bedeutung von Sicherheitserwägungen in Bezug auf diese Verkehrswege (Artikel 1
und 2).
� Die Definition des Hafensystems wurde entsprechend der Abänderung des Parlaments
geändert (Artikel 4).
� Der Rat teilt die Auffassung des Parlaments, dass in Häfen, deren verfügbare Fläche oder
deren Kapazität eingeschränkt ist, die Zulassung von mindestens zwei Diensteanbietern
für jede Ladungsumschlagkategorie nicht auferlegt werden muss. Die Verpflichtung der
zuständigen Behörde, die höchstmögliche nach den Umständen angemessene Zahl von
Diensteanbietern zuzulassen, dürfte dafür ausreichend sein (Artikel 8).
11146/1/02 REV 1 ADD 1 7DG C IV DE
� Der Rat teilt die Auffassung des Parlaments, dass die Dauer der einem Diensteanbieter
aufgrund des Auswahlverfahrens erteilten Genehmigung lange genug sein sollte, um
rentabel zu sein. Er möchte daher in Fällen ohne bedeutende Investitionen die Genehmi-
gungsdauer auf zehn Jahre erhöhen. Desgleichen wurde die Höchstgenehmigungsdauer
auf 15 Jahre festgelegt für Fälle von bedeutenden Investitionen in bewegliche Vermö-
genswerte und auf 36 Jahre bei bedeutenden Investitionen in Liegenschaften (oder bei
kostspieligen Investitionen in bewegliche Vermögenswerte) (Artikel 12).
� Der Rat stimmt dem Parlament darin zu, dass es eine Möglichkeit geben sollte, zuge-
lassene Diensteanbieter zu verpflichten, an vorherige Diensteanbieter Ausgleichszah-
lungen zu leisten (Artikel 23).
� Der Rat teilt die Auffassung des Parlaments, dass Lotsendienste für die Sicherheit im See-
verkehr von wesentlicher Bedeutung sind. Er hält es jedoch nicht für angemessen, diese
Dienste vom Geltungsbereich der Richtlinie auszunehmen. Um bestimmte Aspekte der
Lotstätigkeit, wie insbesondere die Anforderungen an Ausbildung und Qualifikation, zu
berücksichtigen, hat der Rat hierfür besondere Vorschriften eingefügt, die es erlauben, die
Zulassung zu Lotsendiensten besonders strenge Kriterien in Sachen Sicherheit im See-
verkehr und gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen zu unterwerfen. Entsprechend der
Abänderung durch das Parlament erkennt der Rat ferner an, dass die zuständigen
Behörden die Möglichkeit haben sollten, Lotsendienste als obligatorische Dienst-
leistungen einzustufen und diese Dienste so zu organisieren, wie sie es aus Sicherheits-
gründen oder aus gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen betreffenden Erwägungen für
angemessen erachten. Er hat desgleichen die Möglichkeit eingeführt, die Selbstabferti-
gung für diesen Dienst auf die Ausstellung von Bescheinigungen über die Befreiung von
bestimmten Kategorien von Schiffen vom obligatorischen Lotsendienst zu beschränken.
(Erwägungsgründe 33 und 34 und Artikel 14).
11146/1/02 REV 1 ADD 1 8DG C IV DE
� Der Rat stimmt der Sichtweise zu, dass ein verstärkter Wettbewerb zwischen Hafen-
diensteanbietern nicht das einzige Element ist, das zur Steigerung der Wettbewerbsfähig-
keit und der Effizienz von Häfen und damit zur Förderung des Kurzstreckenseeverkehrs
und der Intermodalität beiträgt. Er ist der Überzeugung, dass die Schaffung von gerechten
und gleichen Wettbewerbsbedingungen zwischen den europäischen Häfen durch die
Transparenz der finanziellen Beziehungen und der öffentlichen Beteiligungen hierfür auch
von zentraler Bedeutung ist. Dessen ungeachtet und um den Geltungsbereich der Richt-
linie nicht in überzogener Weise auszudehnen, hielt der Rat es für angebrachter, diese
Fragen in einem anderen Kontext zu behandeln. Zu diesem Zweck hat der Rat eine Erklä-
rung angenommen, in der er die Kommission ersucht, in Kürze entsprechende Vorschläge
für gesetzgeberische und andere sachdienliche Maßnahmen zu unterbreiten, darunter auch
solche zum Wettbewerb zwischen Häfen, zur öffentlichen Finanzierung von Hafeninfra-
strukturen, zu staatlichen Beihilfen und zur Transparenz öffentlicher Beteiligungen.
Der gemeinsame Standpunkt enthält auch einige Änderungen des Kommissionsvorschlags auf der
Linie der oben (Abschnitt II. Analyse des gemeinsamen Standpunktes) genannten Grundsätze, die
unter anderem den Geltungsbereich der Richtlinie, die Genehmigungsdauer und Übergangsmaß-
nahmen betreffen.
________________________
12895/02 ak/GB/wk 1DG C IV DE
RAT DEREUROPÄISCHEN UNION
Brüssel, den 9. Oktober 2002 (17.10)(OR. fr)
Interinstitutionelles Dossier:2001/0047 (COD)
12895/02
MAR 126CODEC 1227
I/A-PUNKT-VERMERKfür den Ausschuss der Ständigen Vertreter/RatNr. Vordokument: 10388/02 MAR 98 CODEC 822 + ADD 1Betr.: SEEVERKEHR: Entwurf einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und
des Rates über den Marktzugang für Hafendienste− Gemeinsamer Standpunkt
1. Der Rat hat am 17. Juni 2002 eine politische Einigung über den in Dokument 10388/02 ent-
haltenen Entwurf eines Gemeinsamen Standpunkts erreicht 1. Gleichzeitig kam er überein,
einige Erklärungen in sein Protokoll aufzunehmen.
1 Das Europäische Parlament hat am 14. November 2001 in erster Lesung zum diesbezüglichen
Kommissionsvorschlag Stellung genommen (ABl. C 140 vom 13.6.2002, S. 166); daraufhinhat die Kommission einen geänderten Vorschlag unterbreitet (ABl. C 181E vom 30.7.2002,S. 160).Der Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen haben am29. November 2001 (ABl. C 48 vom 21.2.2002, S. 122) bzw. am 20. September 2001(ABl. C 19 vom 22.1.2002, S. 3) Stellung genommen.
12895/02 ak/GB/wk 2DG C IV DE
2. Da der Entwurf eines Gemeinsamen Standpunkts inzwischen von den Rechts- und Sprach-
sachverständigen überarbeitet wurde, wird der Rat vorbehaltlich einer Bestätigung auf Ebene
des Ausschusses der Ständigen Vertreter ersucht,
• den Gemeinsamen Standpunkt in der Fassung des Dokuments 11146/02 MAR 105
CODEC 943 anzunehmen;
• gemäß dem Mitentscheidungsverfahren den Gemeinsamen Standpunkt mit der in
Dokument 11146/02 MAR 105 CODEC 943 ADD 1 enthaltenen Begründung dem
Europäischen Parlament zu übermitteln;
• die Erklärungen, die bereits in das Protokoll über die Tagung vom 17. Juni 2002 (vgl.
Dok. 10097/02 PV/CONS 35 TRANS 183 ECO 220) aufgenommen wurden, zu
bestätigen.
________________________
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
Brüssel, den 14.11.2002SEK(2002) 1225 endgültig
2001/0047 (COD)
MITTEILUNG DER KOMMISSIONAN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT
gemäβ Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag
betreffend den
vom Rat angenommenen gemeinsamen Standpunkt im Hinblick auf den Erlaß einerRichtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Marktzugang für
Hafendienste
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2001/0047 (COD)
MITTEILUNG DER KOMMISSIONAN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT
gemäβ Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag
betreffend den
vom Rat angenommenen gemeinsamen Standpunkt im Hinblick auf den Erlaß einerRichtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Marktzugang für
Hafendienste
1. VORGESCHICHTE
Übermittlung des Vorschlags an das Europäisches Parlamentund den Rat (Dokument KOM(2001) 35 endg. - 2001/0047 (COD)): 14. Februar 2001
Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses: 29. November 2001
Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: 20. September 2001
Stellungnahme des Europäischen Parlaments in erster Lesung: 14. November 2001
Übermittlung des geänderten Vorschlags(Dokument KOM(2002) 101 endg.): 19. Februar 2002
Verabschiedung des gemeinsamen Standpunkts: 5 November 2002
2. ZWECK DES VORSCHLAGS DER KOMMISSION
Der geänderte Kommissionsvorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments unddes Rates über den Marktzugang für Hafendienste befasst sich mit Maßnahmen, die derÖffnung des Marktes für Hafendienste dienen. Ziel des Vorschlags ist die Sicherstellungausgewogener Wettbewerbsbedingungen für alle Hafendiensteanbieter, die Festlegung klarerVorschriften sowie die Schaffung offener und transparenter Verfahren, die den Zugang zudiesen Diensten regeln.
Die betreffenden Hafendienste umfassen sämtliche Arten des Ladungsumschlags,Fahrgastdienste und technisch-nautische Dienste wie Schleppen, Festmachen und Lotsen.Diese Dienste werden entweder innerhalb eines Hafengebiets oder auf der Wasserstraße, dieden Zugang zu dem Hafen darstellt, erbracht.
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3. BEMERKUNGEN ZUM GEMEINSAMEN STANDPUNKT1
3.1. Allgemeine Bemerkungen
Der Rat hat mit qualifizierter Mehrheit eine Reihe von Änderungen am geändertenKommissionsvorschlag angebracht, ohne jedoch dessen wichtigstes Ziel, die Festlegungklarer Vorschriften sowie die Schaffung offener und transparenter Verfahren für den Zugangzu Hafendiensten, zu berühren.
Darüber hinaus berücksichtigt der gemeinsame Standpunkt weitgehend die in erster Lesungvertretene Auffassung des Europäischen Parlaments.
3.2. Abänderungen des Europäischen Parlaments
3.2.1. Ganz oder teilweise übernommene Abänderungen
Im gemeinsamen Standpunkt bleiben die Abänderungen, die die Kommission nach der erstenLesung im Europäischen Parlament vorgenommen hatte, im Wesentlichen unverändert.
3.2.2. Abgelehnte AbänderungenZahl der Anbieter von Hafendiensten im Fall einer zahlenmäßigen Begrenzung derDiensteanbieter [Artikel 8 Absatz 2 und Erwägungsgrund 21]
Der gemeinsame Standpunkt folgt der Abänderung 26 des Europäischen Parlamentsdahingehend, dass die Forderung, im Fall einer zahlenmäßigen Begrenzung derDiensteanbieter mindestens zwei Anbieter für jede Ladungskategorie zuzulassen, entfällt.
Im Interesse eines Kompromisses stimmt die Kommission der Streichung ihres Textes zu. Sieist der Auffassung, dass das Ziel einer Marktöffnung durch andere Bestimmungen im Text inzufriedenstellender Weise erreicht wird.
Lotsendienste [Artikel 14 und Erwägungsgründe 33 und 34]
Es wird daran erinnert, dass das Europäische Parlament gegen die Einbeziehung vonLotsendiensten in den Geltungsbereich der Richtlinie stimmte (Abänderungen 51 und 67). DieKommission ist dieser Auffassung bei der Annahme ihres geänderten Vorschlags im Februar2002 nicht gefolgt.
Gemäß dem gemeinsamen Standpunkt werden Lotsendienste zwar von der Richtlinie erfasst,doch wird auf die besondere Bedeutung dieser Dienste im Sinne der Auffassung desEuropäischen Parlaments ausdrücklich hingewiesen.
Insbesondere ist es dem gemeinsamen Standpunkt zufolge möglich, für die Erteilung einerGenehmigung besonders strenge Kriterien hinsichtlich der Sicherheit im Seeverkehr und dergemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen anzulegen. Die zuständigen Behörden können dabeiim Einzelfall entscheiden, ob sie die Lotsendienste in einem Hafen entweder selbst
1 Infolge der Änderungen des Rates und insbesondere der Hinzufügung mehrerer Artikel wurden die
Artikel der Richtlinie neu nummeriert.Der Nummerierung liegt der Text des gemeinsamen Standpunkts zugrunde, der sich diesbezüglich vomKommissionsvorschlag unterscheidet.
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übernehmen oder sie direkt an eine einzelne Organisation vergeben. Dies kann unterUmgehung der Auswahlverfahren und sonstiger in dieser Richtlinie im Fall vonZugangsbeschränkungen vorgesehenen Verfahren geschehen, sofern die Umstände in einemHafen dies erfordern.
Der Text ermöglicht die Anwendung hafenspezifischer Lösungen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Aktivitäten von Unternehmen in marktbeherrschenderStellung den Wettbewerbsvorschriften des EG-Vertrags unterliegen.
Die Frage der Selbstabfertigung bei Lotsendiensten wird in der Richtlinie durchBescheinigungen über die Befreiung von der Lotsenpflicht geregelt.
Die Genehmigungen gelten für zehn Jahre, um den mitunter sehr langen Ausbildungszeitenfür Lotsen Rechnung zu tragen. Dasselbe gilt auch für Übergangsfristen.
Nach Ansicht der Kommission stellt der gemeinsame Standpunkt im Hinblick auf dieLotsendienste eine ausgewogene Regelung dar, die unter vollständiger Wahrung desSubsidiaritätsprinzips in die Richtlinie Eingang finden dürfte. Es wird darin sowohl derbesonderen Rolle der Lotsendienste, ihrer Schlüsselfunktion für die Seeverkehrssicherheit undden aufgrund örtlicher Umstände oftmals komplexen Strukturen als auch der TatsacheRechnung getragen, dass Lotsen generell als Hafendienst angesehen wird. Darüber hinauserlaubt der Text die Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen, sofern dies fürnotwendig erachtet wird.
3.3. Von Rat neu eingeführte Bestimmungen
Nachstehend werden die wichtigsten Änderungen aufgeführt, die der Rat in seinemgemeinsamen Standpunkt angebracht hat. Die Kommission akzeptiert diese Änderungen.
Geltungsbereich (Häfen [Artikel 2 und Erwägungsgründe 11 und 12])
Artikel 2 Absatz 2 bringt den Schwellenwert, ab dem Häfen in den Geltungsbereich derRichtlinie fallen, mit der Definition für die Häfen des transeuropäischen Verkehrsnetzes(TEN-V) in Einklang (Kategorie A). Damit wird der Schwellenwert von den ursprünglichvorgeschlagenen 3 Mio. Tonnen oder 500 000 Fahrgästen auf 1,5 Mio. Tonnen bzw.200 000 Fahrgäste verringert.
Artikel 2 Absatz 5 erlaubt den Ausschluss von Häfen mit einer in hohem Maßesaisonabhängigen Nutzung (vor allem bei der Fahrgastbeförderung).
Artikel 2 Absatz 4 räumt den Mitgliedstaaten ausdrücklich die Möglichkeit ein, die Richtlinieauch auf andere Häfen anzuwenden.
Geltungsbereich (Hafendienste [Anhang])
Die Kommission hatte vorgeschlagen, sämtliche Hafendienste in die Richtlinieeinzubeziehen, auch jene, die wegen ihrer Beschaffenheit auch außerhalb des Hafengebietserbracht werden könnten (Lagerung, Depot, Einlagerung, Zusammenstellung vonSammelladungen usw.).
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Der Anhang des gemeinsamen Standpunkts beschränkt den Geltungsbereich der Richtlinie aufHafendienste, die nur innerhalb eines Hafengebiets erbracht werden können. Damit wirdvermieden, dass für einen bestimmten Dienst unterschiedliche Vorschriften gelten, jenachdem, an welchem Ort der Dienst erbracht wird.
Geltungsbereich (Hafendienste auf Zugangswasserstraßen zum bzw. aus dem Hafen [Artikel 1Absatz 2])
Gemäß diesem Artikel können für Zugangswasserstraßen spezielle sicherheitsbezogeneBeschränkungen auferlegt werden, um den dortigen besonderen Gegebenheiten Rechnung zutragen.
Die Kommission hatte, der Abänderung 15 des Europäischen Parlaments folgend,Dienstleistungen auf Zugangswasserstraßen in ihren geänderten Vorschlag mit einbezogen.
Hafenentwicklungsstrategie [Artikel 7, Artikel 1 Absatz 2 und Erwägungsgrund 20]
Diese Änderung sieht ausdrücklich vor, dass die Wirtschaftsaktivitäten in einem Hafen ausGründen, die für den jeweiligen Hafen relevant sind (z. B. Spezialisierung auf eine odermehrere Ladungsumschlagstätigkeiten), erforderlichenfalls eingeschränkt werden können. Indiesem Fall könnten im Rahmen der Entwicklungsstrategie Aktivitäten ausgeschlossenwerden, die nicht in den speziellen Tätigkeitsbereich des Hafens fallen, ohne dass dies eineBegrenzung der Zahl der Diensteanbieter im Sinne der Richtlinie bedeuten würde.
Auswahlverfahren im Fall einer Begrenzung der Diensteanbieter (Veröffentlichung imAmtsblatt [Artikel 9 Absatz 2])
Der Vorschlag sah die Veröffentlichung aller Ausschreibungen im Amtsblatt vor.
Da nun jedoch wesentlich mehr Häfen von der Richtlinie erfasst werden, wäre es nichtsinnvoll, sämtliche Ausschreibungen zu veröffentlichen. Der gemeinsame Standpunkt siehtnun vor, nur jene Ausschreibungen zu veröffentlichen, die sich auf die Genehmigungen mitder längsten Geltungsdauer beziehen [Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b]. Für alle übrigenGenehmigungen erfolgt die Veröffentlichung auf eine Weise, die geeignet ist, dieerforderlichen Informationen jeder interessierten Person rechtzeitig verfügbar zu machen.
Geltungsdauer der nach Auswahlverfahren erteilten Genehmigungen [Artikel 12]
Dieser Aspekt ist nur in den Fällen relevant, in denen die Zahl der Hafendiensteanbieteraufgrund von Einschränkungen im Zusammenhang mit der verfügbaren Fläche oderKapazität, mit Sicherheitsüberlegungen oder mit Anforderungen aufgrund von Umwelt-bestimmungen begrenzt wird.
Bei einer notwendigen Begrenzung der Zahl der Hafendiensteanbieter ist es dahererforderlich, die Marktöffnung zugunsten neuer Diensteanbieter und den Schutz derWirtschaftsinteressen der etablierten Diensteanbieter gleichermaßen zu berücksichtigen.
6
Im Konzept der Kommission stand die Höhe der von einem Diensteanbieter zu tätigendenInvestition im Mittelpunkt. So sollte in den Fällen, in denen keine Investitionen getätigtwerden, die Genehmigung für 5 Jahre gelten, in den Fällen, in denen bedeutende Investitionenin bewegliche Vermögenswerte getätigt werden, für 10 Jahre, sowie für 25 Jahre, wennbedeutende Investitionen in Immobilien getätigt werden.
Diese Struktur bleibt im gemeinsamen Standpunkt unberührt, doch ändert sich die jeweiligeGeltungsdauer. Die Laufzeiten betragen nun 10, 15 und 36 Jahre.
Diese Maximallaufzeiten würde es den Mitgliedstaaten ermöglichen, Lösungen zu erarbeiten,in denen vor allem den nationalen Vorschriften im Hinblick auf die Abschreibung derbetreffenden Vermögenswerte angemessen Rechnung getragen wird.
Zwei Alternativen für die Verlängerung der maximalen Geltungsdauer bei Investitionen inImmobilien [Artikel 12 Absätze 2 und 3 sowie Erwägungsgrund 29].
Zur Förderung von Investitionen in den Fällen, in denen eine Genehmigung inZusammenhang mit der Errichtung von Immobilien erteilt wurde, sieht der gemeinsameVorschlag zwei Möglichkeiten vor:
Die Mitgliedstaaten können eine bestehende Verlängerung einmalig um zehn Jahreverlängern, sofern während der letzten zehn Jahre der Geltungsdauer der Genehmigungbedeutende Investitionen getätigt wurden.
Alternativ können die Mitgliedstaaten ein vorgezogenes Auswahlverfahren durchführen,wenn der Diensteanbieter bedeutende Investitionen plant, er jedoch an einer Verlängerungseiner Genehmigung interessiert ist, um eine angemessene Amortisierung seiner Investitionenzu gewährleisten. Ein solches Auswahlverfahren steht selbstverständlich allen interessiertenDiensteanbietern offen.
Gleichstellung von bestimmten erheblichen Investitionen in bewegliche Vermögenswerte undInvestitionen in Immobilien [Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 12 Absatz 3 undErwägungsgrund 28]
Da bestimmte bewegliche Vermögenswerte erheblich größere Investitionen erfordern als vieleImmobilien, sollten Investitionen in derartige Vermögenswerte für die Zwecke dieserRichtlinie Investitionen in Immobilien gleichgestellt werden.
Dies könnte gemäß Erwägungsgrund 28 für Ship-to-shore-Portalkräne, Schiffsentladebrückenund Spezialschleppschiffe gelten.
Selbstabfertigung [Artikel 13 und Erwägungsgründe 30, 31 und 32]
Der gemeinsame Standpunkt sieht ausdrücklich vor, dass Selbstabfertigung, wo immer diesmöglich ist, erlaubt werden sollte. Der Begriff der Selbstabfertigung wurde zudem inArtikel 4 Absatz 9 klarer gefasst, ohne jedoch seine Bedeutung zu verändern.
Ferner wird eine Beschränkung der Selbstabfertigung in den Fällen für zulässig erklärt, indenen objektive Gründe vorliegen, die mit den in Artikel 8 genannten Gründen für eineBeschränkung vereinbar und für diese von Belang sind.
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Ferner wird festgelegt, dass die Selbstabfertigung bei technisch-nautischen Dienstengebührenpflichtig sein kann (als Beitrag zu den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, dievon Selbstabfertigern nicht erfüllt werden können). Diese Gebühr wird nach sachgerechten,objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien festgelegt.
Lotsendienste [Artikel 14]
Siehe Abschnitt 3.2.2.
Übergangsfristen [Artikel 21 und Erwägungsgründe 41, 42, 43 und 44]
Der gemeinsame Standpunkt hält an Übergangsfristen grundsätzlich fest. Dies ist nur in denFällen relevant, in denen die Zahl der Hafendiensteanbieter aufgrund von Einschränkungenim Zusammenhang mit der verfügbaren Fläche oder Kapazität, mit Sicherheitsüberlegungenoder mit Anforderungen aufgrund von Umweltbestimmungen begrenzt ist.
Wie in den Artikeln 12 und 14 steht hierbei die Höhe der von einem Diensteanbietergetätigten Investition im Mittelpunkt, damit die Notwendigkeit, die Liberalisierung eineseingeschränkt zugänglichen Marktes zu terminieren, und der Schutz der Wirtschaftsinteressender etablierten Diensteanbieter gleichermaßen berücksichtigt werden.
Die maximale Geltungsdauer beträgt wie in den Artikeln 12 und 14 jeweils 10, 15 und36 Jahre.
Neue Häfen [Artikel 22 und Erwägungsgrund 45]
Gegenstand dieses neuen Artikels sind private Investitionen in neue Häfen (Absatz 1) sowieöffentlich-private Partnerschaften zur Schaffung neuer Häfen oder Hafenteile (Absatz 2).
Öffentlich-private Partnerschaften unterliegen häufig einem bestimmten Zeitplan, d. h. deröffentliche Teil der Investition wird erst getätigt, wenn auch ein entsprechender Privatinvestorgefunden wurde. Ein privater Betreiber wird aber erst dann zu Investitionen bereit sein, wenndie öffentlichen Gelder zugesichert wurden. Beide Entscheidungen sind häufig miteinanderverknüpft.
In Absatz 2 ist ein offenes, nichtdiskriminierendes und transparentes Verfahren vorgesehen.
In Bezug auf die maximale Geltungsdauer von Genehmigungen sind in Absatz 3 zweiMöglichkeiten vorgesehen. Demnach können Genehmigungen entweder eine Geltungsdauergemäß Artikel 9 besitzen oder einmalig für 40 Jahre erteilt werden (nicht erneuerbar).
Sozial- und Beschäftigungsschutz [Artikel 6 Absatz 5, Artikel 13 und 19 sowieErwägungsgründe 18, 31, 32 und 40]
In erster Lesung befürwortete das Europäische Parlament ausdrücklich die Aufnahme vonBestimmungen, die die Bewahrung und Einhaltung nationaler Sozial- und Beschäftigungs-vorschriften vorsehen (insbesondere Abänderungen 13, 22, 24, 29, 36, 43 und 57).
Nach Auffassung der Kommission wurde diesem Anliegen bereits im ursprünglichenVorschlagstext angemessen Rechnung getragen. Dennoch übernahm sie in ihrem geändertenVorschlag einige der diesbezüglichen Abänderungen des Europäischen Parlaments.
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Der jetzige Text erwähnt ausdrücklich die in den betroffenen Bereichen geltendenSozialvorschriften.
Artikel 6 Absatz 5 legt fest, dass der Diensteanbieter qualifiziertes Personal seiner Wahlbeschäftigen kann, sofern er die nationalen Rechtsvorschriften einhält, vorausgesetzt, dassdiese Rechtsvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind.
Gemäß Artikel 13 Absatz 2 berühren die Bestimmungen der Richtlinie in Bezug aufSelbstabfertigung in keiner Weise die Anwendung einzelstaatlicher Regelungen fürBeschäftigung und soziale Angelegenheiten, sofern diese Regelungen mit demGemeinschaftsrecht sowie mit den internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft und derMitgliedstaaten vereinbar sind. Damit wird der Gefahr eines Sozialdumpings vorgebeugt.
Artikel 19 über den Sozialschutz legt nun ausdrücklich fest, dass die Anwendung dernationalen Sozialgesetzgebung einschließlich der relevanten Regelungen über dieBeschäftigung von Personal durch Diensteanbieter, die als Ergebnis eines Auswahlverfahrenseine Genehmigung erhalten, in keiner Weise von den Bestimmungen der Richtlinie berührtwird.
3.4. Stellungnahme der Kommission zum gemeinsamen Standpunkt
Die Kommission befürwortet und unterstützt den gemeinsamen Standpunkt des Rates, da erden elementaren Grundsätzen, der Sichtweise und dem Aufbau ihres Vorschlags Rechnungträgt.
Darüber hinaus berücksichtigt der gemeinsame Standpunkt, wie zuvor erwähnt, weitgehenddie Auffassung des Europäischen Parlaments aus erster Lesung.
4. GEMEINSAME ERKLÄRUNGEN
Bei der Annahme des gemeinsamen Standpunkts gab die Kommission folgende Erklärung ab,die vom Rat zu Protokoll genommen wurde:
„Die Kommission gibt an, sich in Kürze mit der Frage des Wettbewerbs zwischen Häfen zubefassen. Dies wird durch eine Änderung der Transparenzrichtlinie geschehen, wonach dieHäfen, die unter die vorliegende Richtlinie fallen, auch von der Transparenzrichtlinie erfasstwerden, sowie in einem Dokument über öffentliche Infrastrukturfinanzierung und staatlicheBeihilfen. Die Kommission wird ihre Arbeit auf dem Gebiet der Seeverkehrssicherheitfortsetzen und erinnert vor allem an das kürzlich veröffentlichte Maßnahmenpaket zurSicherheit von Fahrgastschiffen. Außerdem wird sie im Bereich der äußeren Sicherheitgeeignete Maßnahmen ergreifen. Die Kommission wird ihre Aktivitäten auf den GebietenKurzstreckenseeverkehr und Intermodalität fortführen und weist auf den jüngsten Vorschlagzu Marco Polo sowie auf ihren Leitfaden für die Zollverfahren im Kurzstreckenseeverkehrhin. Die Kommission erinnert an ihre kürzlich vorgelegte Mitteilung über die Ausbildung undEinstellung von Seeleuten und wird darüber hinaus anhand von Informationen derMitgliedstaaten und der Wirtschaft weitere Sozialfaktoren der Branche untersuchen.“