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IFRS Aktuell, Ausgabe 01.2014 EY Scout International Accounting Finanzinstrumente Finalisierung der Folgeberatungen zum Wertminderungsmodell und Zeitpunkt des Inkrafttretens von IFRS 9 Jährliche Änderungsverfahren Die verabschiedeten Änderungen und die aktuellen Vorschläge für weitere Änderungen im Überblick Regulatorische Abgrenzungsposten IASB veröffentlicht den Interimsstandard IFRS 14 zu preisregulierten Geschäftsvorfällen

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IFRS Aktuell, Ausgabe 01.2014

EY Scout International Accounting

FinanzinstrumenteFinalisierung der Folgeberatungen zum Wertminderungsmodell und Zeitpunkt des Inkrafttretens von IFRS 9

Jährliche ÄnderungsverfahrenDie verabschiedeten Änderungen und die aktuellenVorschläge für weitere Änderungen im Überblick

Regulatorische AbgrenzungspostenIASB veröffentlicht den Interimsstandard IFRS 14 zu preisregulierten Geschäftsvorfällen

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Impressum

Redaktion: Olaf Boelsems, Solvy Weigert, Andrea NöhmeierDesign und Layout: Sabine ReissnerLektorat: Jutta CramDruck: Druck- und Verlagshaus Zarbock Fotos: Thinkstock, Corbis

Adresse der Redaktion:Ernst & Young GmbH WirtschaftsprüfungsgesellschaftAnja KlöfkornRothenbaumchaussee 7820148 Hamburg, DeutschlandTelefon +49 40 36132 12335Telefax +49 181 3943 [email protected]

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IFRS Aktuell 01.2014 gibt Ihnen einen Überblick über die jährlichen Verbesserungen an den IFRS (die sogenannten Annual Improvement Projects [AIP]). Dabei stellen wir Ihnen zum einen die bereits verabschiedeten Änderungen an neun Standards für die Zyklen 2010–2012 und 2011–2013 vor und zum anderen geben wir Ihnen einen Überblick über die geplanten Änderungen an vier weiteren Standards für den Zyklus 2012–2014. Darüber hinaus fassen wir die wesentlichen Entscheidungen zum Wertminderungsmodell für Finanzinstrumente zusammen, die das IASB im Rahmen der Folgeberatungen vorläufig beschlossen hat. Ferner geben wir Ihnen einen Überblick über den veröffentlichten Interimsstandard IFRS 14, der die Bilanzierung von preisregulierten Geschäftsvorfällen bei der erstmaligen Anwendung von IFRS definiert. Abschließend stellen wir Ihnen den Post-Implementation Review und die Themenbereiche von IFRS 3 Unternehmenszusammen­schlüsse vor.

Haben Sie Fragen oder Anregungen zu dieser Ausgabe von IFRS Aktuell?Wir freuen uns über Ihre Mail an [email protected].

Editorial

Inhalt

4 Jährliche Änderungsverfahren 2010–2012 und 2011–2013: die verabschiedeten Änderungen im Überblick

10 Jährliches Änderungsverfahren 2012–2014: die Vorschläge im Überblick

14 IASB schließt Folgeberatungen zum Expected-Loss-Modell ab; IFRS 9 soll 2018 in Kraft treten

22 Interimsstandard zu preisregulierten Geschäftsvorfällen veröffentlicht – die neuen Regelungen im Überblick

28 IASB startet öffentliches Konsultations-verfahren im Rahmen des Post- Implementation Review von IFRS 3

34 EY Veranstaltungskalender zu IFRS in Deutschland, Österreich und der Schweiz

36 EY Publikationen

38 EY IFRS Webcasts

39 Ansprechpartner in Deutschland, Österreich, der Schweiz und Luxemburg

IFRS Aktuell Ausgabe 01.2014 | 3

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Im Dezember 2013 hat das International Accounting Standards Board (IASB) zwei Omnibusstandards mit jährlichen Verbesse­rungen an den IFRS — Annual Improvements to IFRSs. 2010–2012 Cycle1 und Annual Improvements to IFRSs. 2011–2013 Cycle2 — mit elf Änderungen an neun Standards ver­öffentlicht: IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards, IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung, IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse, IFRS 8 Geschäftssegmente, IFRS 13 Bemessung des beizulegenden Zeitwerts, IAS 16 Sach-anlagen, IAS 24 Angaben über Beziehungen zu nahestehenden Unternehmen und Per-sonen, IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte und IAS 40 Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien. Eine der Änderungen an IFRS 13 sowie die Änderung an IFRS 1 betreffen ledig lich die Grundlage für Schlussfolgerungen (Basis for Conclusions) dieser Standards. Diese beiden Änderungen treten daher mit sofortiger Wirkung in Kraft. Die übrigen Ver­besserungen sind zum 1. Juli 2014 wirksam und entweder prospektiv oder rückwirkend anzuwenden. Die nachstehenden Tabellen geben einen Überblick über die Änderungen.

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Jährliche Änderungsverfahren 2010–2012 und 2011–2013: die verabschiedeten Änderungen im Überblick

Annual Improvements to IFRSs 2010–2012

Standard und vorge-schlagene Änderung

Beschreibung Übergangs-vorschriften

Potenzielle Auswirkungen/Klarstellung

IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

Definitionen von Ausübungs-bedingungen (vesting conditions)

Durch die Änderung wird der Begriff der Ausübungsbedingung (vesting condition) präzisiert. Zwei Arten von Aus übungs - bedingungen, Leistungsbedingungen (performance conditions) und Dienst-bedingungen (service conditions), werden definiert, um diverse Sachverhalte klar-zustellen, darunter folgende:

►• Eine Leistungsbedingung muss eine Dienstbedingung enthalten.

►• Ein Erfolgsziel (performance target) muss erfüllt werden, während sich die Gegenpartei in einem Dienstverhältnis befindet.

►• Ein Erfolgsziel kann sich auf die Geschäfts-tätigkeit oder Aktivitäten des Unterneh-mens selbst oder einer anderen Einheit innerhalb desselben Konzerns oder der-selben Unternehmensgruppe beziehen.

►• Eine Leistungsbedingung kann eine marktabhängige (market condition) oder eine andere Ausübungsbedingung (non­market condition) sein.

►• Sofern die Gegenpartei, gleich aus wel-chen Gründen, während des Erdienungs-zeitraums (vesting period) aus dem Beschäftigungsverhältnis aussteigt, gilt eine Dienstbedingung als nicht erfüllt.

Die Änderung ist prospektiv anzuwenden.

Der Zeitraum, in dem das Erfolgs-ziel zu erfüllen ist, darf sich nicht über das Ende des Beschäftigungs-verhältnisses hinaus erstrecken. Der Zeitraum für die Erfüllung des Erfolgsziels kann jedoch vor dem Beginn des Beschäftigungs-verhältnisses beginnen, sofern der Beginn nicht wesentlich vor dem Beginn des Beschäftigungs-verhältnisses liegt. So kann z. B. im Rahmen eines unternehmens-weiten Plans ein Erfolgsziel bereits zu einem Zeitpunkt festgelegt werden, zu dem die Gegenpartei noch nicht Mitarbeiter des betref-fenden Unternehmens ist.

Sofern ein Mitarbeiter eine Dienst-bedingung, aus welchem Grund auch immer, nicht erfüllt, wird für die erbrachten Leistungen kein Aufwand erfasst und die bereits erfassten Aufwendungen sind zu stornieren. Dies gilt nicht, wenn Optionen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits voll-ständig oder teilweise erdient wurden.

Verabschiedete Änderungen im Überblick

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1 Vgl. IFRS outlook II. Quartal 2012, „Jährliches Änderungsverfahren 2010–2012: die Vorschläge im Überblick“, S. 28 ff. 2 Vgl. IFRS outlook I. Quartal 2013, „Jährliches Änderungsverfahren 2011–2013: die Vorschläge im Überblick“, S. 40 ff.

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6 | IFRS Aktuell Ausgabe 01.2014

Jährliche Änderungsverfahren 2010–2012 und 2011–2013: die verabschiedeten Änderungen im Überblick

Annual Improvements to IFRSs 2010–2012

Standard und vorge-schlagene Änderung

Beschreibung Übergangs-vorschriften

Potenzielle Auswirkungen/Klarstellung

IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse

Bilanzierung von bedingten Gegenleis-tungen im Rahmen eines Unternehmens-zusammenschlusses

Bei bedingten Gegenleistungen im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses, die nicht als Eigenkapital klassifiziert wurden, sind sämt liche Änderungen nach ihrem erstmaligen Ansatz erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Dabei spielt es keine Rolle, ob eine bedingte Gegenleistung in den Anwendungsbereich von IFRS 9 Finanz instrumente fällt oder nicht.

Die Änderung ist prospektiv auf Unterneh-menszusam-menschlüsse anzuwenden.

Bedingte Gegenleistungen können nicht erfolgs-neutral zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden.

IFRS 8 Geschäftssegmente

Zusammenfassung von Geschäfts segmenten

Geschäftssegmente können zusammengefasst werden, sofern die Zusammenfassung mit dem Grundprinzip des Standards vereinbar ist, die Segmente vergleichbare wirtschaftliche Merkmale aufweisen und auch hinsichtlich der sonstigen qualitativen Merkmale vergleichbar sind. Wenn Geschäftssegmente zusammengefasst werden, muss ein Unternehmen die wirtschaftlichen Merk-male offenlegen, auf deren Grundlage beurteilt wurde, ob die betreffenden Segmente „vergleich-bar“ sind (z. B. Umsatzzahlen und Bruttomargen).

Die Änderung ist rückwirkend anzuwenden.

Der Detaillierungsgrad der von Unternehmen im Abschluss offenzulegenden Angaben wird sich erhöhen. Insbesondere sind die wirtschaftlichen Merkmale, die bei der Analyse, ob eine Zusam-menfassung von Geschäftssegmenten möglich ist, herangezogen wurden, künftig im Abschluss anzugeben.

Diese Änderung ist das Ergebnis eines Ersuchens, das von den europäischen Aufsichtsbehörden an das IASB herangetragen wurde, und könnte auch für andere Regulierungsbehörden von Bedeutung sein.

Überleitung des Gesamtbetrags der Vermögenswerte der berichtspflichtigen Segmente zu den Vermögenswerten des Unternehmens

Vergleichbar mit den Angabepflichten im Zusam-menhang mit den Segmentschulden ist eine Überleitung des Gesamtbetrags der Vermögens-werte der berichtspflichtigen Segmente zu den Vermögenswerten des Unternehmens nur dann im Abschluss darzustellen, wenn der Hauptent-scheidungsträger (chief operating decision maker) regelmäßig über die Vermögenswerte der Seg-mente informiert wird.

Die Änderung ist rückwirkend anzuwenden.

Der Detaillierungsgrad der von Unternehmen im Abschluss offenzulegenden Angaben kann sich verringern, wenn ein Unternehmen bestimmte Informationen, die es dem Hauptentscheidungs-träger nicht zur Verfügung stellt, künftig nicht mehr offenlegt.

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IFRS Aktuell Ausgabe 01.2014 | 7

Annual Improvements to IFRSs 2010–2012

Standard und vorge-schlagene Änderung

Beschreibung Übergangs-vorschriften

Potenzielle Auswirkungen/Klarstellung

IFRS 13 Bemessung des beizulegenden Zeitwerts

Kurzfristige Forde-rungen und Verbindlichkeiten

Das IASB hat in der Grundlage für Schlussfolge-rungen klargestellt, dass kurzfristige Forderun-gen und Verbindlichkeiten ohne festgelegten Zinssatz mit dem Rechnungsbetrag angesetzt werden können, sofern der Abzinsungseffekt unwesentlich ist.

Die Änderung ist mit soforti-ger Wirkung anzuwenden.

Unternehmen müssen auch weiterhin die Unwesentlichkeit von Abzinsungseffekten bei Forderungen und Verbindlichkeiten überprüfen, um diese mit ihrem Rechnungsbetrag ansetzen zu können.

IAS 16 Sachanlagen und IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte

Neubewertungsme-thode – proportionale Anpassung der kumu-lierten Abschreibungen

Die Änderung an IAS 16.35(a) und IAS 38.80(a) präzisiert, dass Neubewertungen wie folgt vorge-nommen werden können:►• Anpassung des Bruttobuchwerts des Vermögens-

werts an dessen Marktwert oder►• Ermittlung des Marktwerts des Nettobuchwerts

des Vermögenswerts und proportionale Anpas-sung des Bruttobuchwerts, sodass der resultie-rende Nettobuchwert dem Marktwert entspricht

Das IASB hat des Weiteren klargestellt, dass die kumulierte Abschreibung der Differenz zwischen dem Brutto- und dem Nettobuchwert des Ver-mögenswerts entspricht (d. h. Bruttobuchwert – kumulierte Abschreibungen = Nettobuchwert).

Durch die Änderung an IAS 16.35(b) und IAS 38.80(b) wird verdeutlicht, dass die kumu-lierte Abschreibung zum Zeitpunkt der Neube-wertung anzupassen ist, sodass der Bruttobuch-wert und der Nettobuchwert dem Marktwert entsprechen.

Die Änderung ist rückwirkend anzuwenden.

Die Änderung bietet Abschlusserstellern detail-liertere Leitlinien für die Neubewertung von Vermögenswerten sowie eine Beschreibung, wie Anpassungen vorzunehmen sind.

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8 | IFRS Aktuell Ausgabe 01.2014

Jährliche Änderungsverfahren 2010–2012 und 2011–2013: die verabschiedeten Änderungen im Überblick

Annual Improvements to IFRSs 2010–2012

Standard und vorge-schlagene Änderung

Beschreibung Übergangs-vorschriften

Potenzielle Auswirkungen/Klarstellung

IAS 24 Angaben über Beziehungen zu nahestehenden Unternehmen und Personen

Personen in Schlüsselpositionen (key management personnel)

Die Änderung konkretisiert, dass eine Geschäfts-führungsgesellschaft (management entity) — eine Gesellschaft, die in der Funktion einer Person in Schlüsselposition agiert — als nahestehendes Unternehmen zu betrachten ist. Die Angabepflich-ten im Hinblick auf Transaktionen zwischen dem berichtenden Unternehmen und nahestehenden Unternehmen und Personen sind dementsprechend anzuwenden. Die für die betreffenden Leistungen gezahlte Vergütung muss daher offengelegt werden.

Die Änderung ist rückwirkend anzuwenden.

Obwohl bei einem Unternehmen Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Managementdienst-leistungen entstehen, müssen keine detaillierten Angaben über die Vergütung für Mitglieder des Managements in Schlüsselpositionen (IAS 24.17) gemacht werden, sofern das betreffende Manage-ment einer unabhängigen Geschäftsführungs-gesellschaft angehört. Dadurch verringert sich der Umfang der erforderlichen Angaben zur Vergü-tung für Mitglieder des Managements.

Annual Improvements to IFRSs 2011–2013

IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards

Bedeutung des Wort-lauts „geltender IFRS“ (effective IFRS)

Unternehmen können wählen, ob sie einen aktuell geltenden Standard oder einen neuen Standard, der zwar noch nicht verpflichtend anzuwenden ist, dessen vorzeitige Anwendung jedoch gestattet ist, anwenden wollen. Voraussetzung hierfür ist, dass der betreffende Standard auf sämtliche im ersten IFRS-Abschluss des Unternehmens darge-stellten Perioden konsistent angewendet wird.

Die Änderung ist mit sofor-tiger Wirkung anzuwenden.

Die Bedeutung des Wortlauts „geltender IFRS“ wird für IFRS-Erstanwender besser nachvollzieh-bar sein.

IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse

Ausnahmen vom Anwendungsbereich für Gemeinschafts-unternehmen (joint ventures)

Die Änderung wird Folgendes konkretisieren:►• Nicht nur Gemeinschaftsunternehmen (joint

ventures), sondern auch gemeinschaftliche Tätigkeiten (joint operations) sind vom Anwen-dungsbereich des IFRS 3 ausgeschlossen.

►• Die Ausnahme vom Anwendungsbereich gilt nur

für die Bilanzierung im Abschluss der gemein-samen Vereinbarung (joint arrangement) selbst.

Die Änderung ist prospektiv anzuwenden.

Durch IFRS 11 Gemeinsame Vereinbarungen wurde das Konzept der „gemeinsamen Vereinbarungen“ eingeführt, welches das Konzept der „Gemein-schaftsunternehmen“ gemäß IAS 31 Anteile an Gemeinschaftsunternehmen ersetzt. Ein Gemein-schaftsunternehmen ist nach IFRS 11 eine Art gemeinsame Vereinbarung. Die Ausnahmerege-lung in Bezug auf den Anwendungsbereich von IFRS 3 wurde angepasst, um dieser Änderung Rechnung zu tragen.

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IFRS Aktuell Ausgabe 01.2014 | 9

Annual Improvements to IFRSs 2011–2013

Standard und vorge-schlagene Änderung

Beschreibung Übergangs-vorschriften

Potenzielle Auswirkungen/Klarstellung

IFRS 13 Bemessung des beizulegenden Zeitwerts

Anwendungsbereich der sog. Portfolioaus- nahme

Die in IFRS 13 enthaltene Portfolioausnahme kann auf finanzielle Vermögenswerte, finanzielle Verbindlichkeiten und sonstige Verträge ange-wendet werden.

Die Änderung ist prospektiv anzuwenden.

Bei der Bemessung des beizulegenden Zeitwerts kann die Portfolioausnahme auf alle Verträge, die in den Anwendungsbereich von IAS 39 Finanz­instrumente: Ansatz und Bewertung oder IFRS 9 fallen, angewendet werden (z. B. Warentermin-geschäfte) und nicht nur auf Verträge, welche die Definition von finanziellen Vermögenswerten oder finanziellen Verbindlichkeiten erfüllen.

IAS 40 Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien

Klarstellung der Wechselbeziehung zwischen IFRS 3 und IAS 40, wenn Immobilien als „als Finanzinvestition gehaltene Immobilien“ oder als „vom Eigen-tümer selbst genutzte Immobilien“ klassifi-ziert werden

Sowohl die Beurteilung, ob eine Immobilie die Kriterien einer Finanzinvestition (investment property) erfüllt, als auch die Bestimmung, ob der Erwerb einer Immobilie einen einzelnen Ver-mögenswert, eine Gruppe von Vermögenswer-ten oder einen Unternehmenszusammenschluss im Sinne von IFRS 3 darstellt, können signifi-kante Ermessensentscheidungen erfordern. In der Praxis wurde teilweise die Auffassung ver-treten, dass die Abgrenzung eines Vermögens-werts von einem Geschäftsbetrieb auf der Grund-lage der in IAS 40 enthaltenen Beschreibung von Nebenleistungen vorgenommen werden kann. Andere hingegen widersprachen dieser Ansicht.

Durch die Änderungen wird nun klargestellt, dass die Beschreibung von Nebenleistungen in IAS 40 nur als Kriterium zur Abgrenzung einer „als Finanz-investition gehaltenen Immobilie“ gegenüber einer „vom Eigentümer selbst genutzten Immo-bilie“ dient. Die in IFRS 3 enthaltenen Regelun-gen werden dagegen angewendet, um zu bestim-men, ob es sich bei einer Transaktion um den Erwerb eines Vermögenswerts oder um einen Unternehmenszusammenschluss handelt.

Die Änderung ist prospektiv anzuwenden.

Die Änderung bietet keine Hilfe bei der Beurtei-lung, ob es sich bei einer Transaktion um den Erwerb eines Unternehmens oder um den Erwerb eines Vermögenswerts handelt. Hierfür sind weiterhin Ermessensentscheidungen erforderlich.

Unsere Sichtweise Im Rahmen des jährlichen Änderungsverfahrens befasst sich das Board mit nicht dringenden, aber notwendigen Änderun-gen an den bestehenden IFRS. Zwar haben die Änderungen keine wesentlichen Auswirkungen auf die jeweiligen Standards. Dennoch sollten Unternehmen ihre Bilanzierungs- und Bewer-tungsmethoden auf mögliche Auswirkungen hin überprüfen.

Durch die Änderungen werden derzeit missverständliche oder unklare Formulierungen in den genannten Standards präzi-siert. Die Abschlussersteller erhalten dadurch die Möglichkeit, die betreffenden Standards konsistenter anzuwenden.

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Im Dezember 2013 hat das International Accounting Standards Board (IASB) im Rah­men des jährlichen Änderungsverfahrens den Standardentwurf Annual Improvements to IFRSs 2012–2014 veröffentlicht. Das IASB befasst sich im Zuge des jährlichen Ände­rungsverfahrens mit nicht dringenden, aber notwendigen Änderungen der IFRS mit dem Ziel, Unklarheiten in bestehenden Standards zu beseitigen. Der aktuelle Standardentwurf enthält Verbesserungsvorschläge zu den fol­genden vier Standards: IFRS 5 Zur Veräuße-rung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche, IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben, IAS 19 Leistun-gen an Arbeitnehmer und IAS 34 Zwischen-berichterstattung. Die Neuregelungen wären entweder prospektiv oder rückwirkend ab 1. Januar 2016 anzuwenden.

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Jährliches Änderungsverfahren 2012–2014: die Vorschläge im Überblick

Annual Improvements to IFRSs 2012–2014

Standard und vorge-schlagene Änderung

Beschreibung Übergangsvorschriften

IFRS 5 Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche

Änderung der Abgangsmethode

Die vorgeschlagene Änderung soll klarstellen, dass die direkte Umgliederung eines Vermögenswerts (oder einer Veräuße-rungsgruppe) von der Kategorie „zur Veräußerung gehalten“ in die Kategorie „zu Ausschüttungszwecken gehalten“ (und umgekehrt) keine Änderung der Bilanzierung zur Folge hat. Der Vermögenswert (oder die Veräußerungsgruppe) wäre weiterhin nach den Klassifizierungs-, Ansatz- und Bewertungs-vorschriften des IFRS 5 zu bilanzieren.

Darüber hinaus wurden die Vorschriften des IFRS 5.27–29 dahin gehend klargestellt, dass die darin enthaltenen Vor-schriften auch dann anzuwenden sind, wenn ein Unternehmen die Klassifizierung von Vermögenswerten (oder Veräuße-rungsgruppen) als „zu Ausschüttungszwecken gehalten“ beendet.

Die vorgeschlagene Änderung wäre prospektiv anzuwenden.

Überblick über die zur Diskussion gestellten Änderungen

IFRS Aktuell Ausgabe 01.2014 | 11

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Annual Improvements to IFRSs 2012–2014

Standard und vorge-schlagene Änderung

Beschreibung Übergangsvorschriften

IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben

Verwaltungsverträge (servicing contracts)

Die Änderungsvorschläge sollen Unternehmen dabei helfen zu bestimmen, ob ein Ver-waltungsvertrag (servicing contract) ein anhaltendes Engagement in Bezug auf einen übertragenen Vermögenswert darstellt und dieser somit bei den gemäß IFRS 7.42E–42H geforderten Angaben zu den Transfers mit einzubeziehen ist. Im Einzelnen sind folgende Änderungen vorgesehen:

►• Die Erläuterungen zu einem „anhaltenden Engagement“ in den Anwendungsleitlinien zu IFRS 7 werden erweitert. Dadurch soll klargestellt werden, wann Verwaltungsver-träge zur Übertragung finanzieller Vermögenswerte ein sog. anhaltendes Engagement darstellen. Das Recht zum Erhalt einer Verwaltungsgebühr ist üblicherweise als ein anhaltendes Engagement zu klassifizieren.

►• Des Weiteren wird klargestellt, dass der in IFRS 7.B30 verwendete Begriff „Zahlun-

gen“ keine Cashflows beinhaltet, die ein Unternehmen aus einem übertragenen finanziellen Vermögenswert erhält und die es an den Empfänger weiterzuleiten hat.

►• Anhang E von IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting

Standards wird um zusätzliche Übergangserleichterungen für IFRS-Erstbilanzierer erweitert: Ihnen soll die Möglichkeit eingeräumt werden, die vorstehend beschriebe-nen Änderungen nicht auf dargestellte Vergleichsperioden anzuwenden.

Die vorgeschlagenen Ände-rungen wären rückwirkend anzu wenden.

Ein Unternehmen müsste die vorgeschlagenen Änderun- gen nicht auf dargestellte Ver-gleichs perioden anwenden, die vor dem Geschäftsjahr liegen, in dem diese Änderungen erst-malig angewendet werden.

Anwendbarkeit der Änderungen an IFRS 7 auf verkürzte Zwischenabschlüsse

Als das IASB seine Änderungen zu IFRS 7 Angaben — Saldierung von finanziellen Ver­mögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten veröffentlichte, waren nach dessen Wortlaut auch Angaben für Zwischenberichtsperioden (interim periods) erforderlich. IAS 34 enthält hingegen keine derartige Vorschrift. Der Änderungsvorschlag des IASB sieht nun vor, den Verweis auf die „Zwischenberichtsperioden“ in IFRS 7 zu streichen. Dadurch wird klargestellt, dass die durch die Änderung der Saldierungsvorschriften geforderten zusätzlichen Angabepflichten nicht für Zwischenberichte gelten, sofern IAS 34 nicht etwas anderes vorschreibt. Demnach wäre eine Angabe im Zwischen-bericht nur erforderlich, sofern diese Transaktionen von Bedeutung sind, um die Änderungen der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens seit dem Ende des letzten Geschäftsjahres nachvollziehen zu können.

Die vorgeschlagene Änderung wäre rückwirkend anzuwenden.

12 | IFRS Aktuell Ausgabe 01.2014

Jährliches Änderungsverfahren 2012–2014: die Vorschläge im Überblick

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Annual Improvements to IFRSs 2012–2014

Standard und vorge-schlagene Änderung

Beschreibung Übergangsvorschriften

IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer

Abzinsungssatz: regionale Währungsräume

Der Änderungsvorschlag des IASB stellt klar, dass ein Unternehmen zur Bestimmung des Abzinsungssatzes im Rahmen der Bilanzierung von Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch erstrangige, festverzinsliche Anleihen heranziehen kann, die von Unternehmen emittiert wurden, die in einem anderen Land tätig sind. Voraus-setzung hierfür ist allerdings, dass diese Unternehmensanleihen auf die gleiche Währung lauten wie die zu leistenden Zahlungen. Infolgedessen würde die Markttiefe für erst-rangige, festverzinsliche Unternehmensanleihen auf der Ebene der Währung (z. B. Euro) und nicht auf der Ebene des Emissionslandes beurteilt.

Die vorgeschlagene Änderung wäre rückwirkend anzuwenden.

IAS 34 Zwischenberichterstattung

Offenlegung von Informationen „an anderer Stelle im Zwischenbericht“

Die vorgeschlagene Änderung soll deutlich machen, was unter der Offenlegung von Informationen „an anderer Stelle des Zwischenberichts“ (z. B. im Lagebericht) genau zu verstehen ist. Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass Unternehmen, wenn sie geforderte Informationen „an anderer Stelle des Zwischenberichts“ (z. B. im Lage-bericht) offenlegen, verpflichtend einen Querverweis in den Zwischenabschluss mit aufzunehmen haben, der diese Stelle bezeichnet.

Infolgedessen soll in der „Grundlage für Schlussfolgerungen“ zu IAS 34 klargestellt werden, dass durch die Offenlegung von Informationen „an anderer Stelle im Zwischen-bericht“ der Umfang des Abschlusses ausgeweitet wird, um diesen Teil des Zwischen-berichts mit einzuschließen.

Die vorgeschlagene Änderung wäre rückwirkend anzuwenden.

IFRS Aktuell Ausgabe 01.2014 | 13

Unsere Sichtweise Die Änderungen, die sich aus dem jährlichen Änderungsverfahren ergeben, dienen in der Regel der Klarstellung von Anforderungen und nicht der grundlegenden Änderung der derzeitigen Bilanzierungspraxis. Dennoch sollten Unternehmen ihre Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden vor dem Hintergrund der geplanten Änderungen überprüfen.

Die vorgeschlagenen Änderungen würden dazu führen, dass derzeit missverständliche oder unklare Formulierungen in den genannten Standards präzisiert würden. Abschlussersteller würden dadurch die Möglichkeit erhalten, diese vier Standards konsis-tenter anzuwenden.

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IASB schließt Folgeberatungen zum Expected-Loss-Modell ab; IFRS 9 soll 2018 in Kraft treten

Wichtige Fakten im Überblick

• Das IASB verfolgt weiter das Expected-Loss-Modell, das auf den Kreditausfällen, deren Eintritt innerhalb der nächsten zwölf Monaten erwartet wird (12­month expected credit losses; 12-Monats-ECL), und den über die Gesamtlaufzeit erwarteten Kredit-ausfällen (lifetime expected credit losses; Gesamtlaufzeit-ECL) beruht.

• ► Um den Bedenken interessierter Parteien Rechnung zu tragen, hat das Board Ände-rungen am Expected-Loss-Modell vorgeschlagen. Zudem sollen noch bestehende Unstimmigkeiten beseitigt, Anwendungsleitlinien erstellt und erläuternde Beispiele in den Standard aufgenommen werden, um Unternehmen dessen Umsetzung zu erleichtern.

• ► Die vollständige Version von IFRS 9 Finanzinstrumente einschließlich der Vorschriften zur Klassifizierung und Bewertung, zu Wertminderungen sowie zum Hedge Accounting soll im zweiten Quartal 2014 veröffentlicht werden. Sie wäre erstmals verpflichtend für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnen.

IFRS Aktuell Ausgabe 01.2014 | 15

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16 | IFRS Aktuell Ausgabe 01.2014

ÜberblickAuf seiner Sitzung im Februar 2014 hat das International Accounting Standards Board (IASB; das Board) seine Folgeberatungen bezüglich des Standardentwurfs ED/2013/3 Finanzinstrumente: Erwartete Kreditausfälle1 abgeschlossen. Mit seinen vorläufigen Entscheidungen will das Board die von interessierten Parteien in den schriftlichen Stellungnahmen und Outreach-Aktivitäten zu seinem Standardentwurf geäußerten wesentlichen Bedenken aufnehmen. Die wesentlichen Entscheidungen betreffen folgende Punkte:

• ► Klarstellung, wie ein signifikanter Anstieg des Ausfallrisikos festgestellt wird; hierzu werden Beispiele ergänzt

• ► Klarstellung, wie Vereinfachungen in der Praxis anzuwenden sind, und Änderung der Beschreibung des Begriffs „geringes Ausfallrisiko“

• ► Beibehaltung der 12-Monats-ECL als Bemessungsgrundlage

• ► Ergänzung von Leitlinien zur Definition des Begriffs „Ausfall-ereignis“ und Erweiterung des Standardentwurfs um eine widerlegbare Vermutung, dass ein Ausfallereignis spätestens bei einer Überfälligkeit von 90 Tagen vorliegt

• ► Festlegung, erwartete Kreditausfälle mit dem Effektivzinssatz oder, sofern dieser nicht vorhanden ist, einem approximierten Effektivzinssatz zu diskontieren und für in Anspruch genom-mene und nicht in Anspruch genommene Kreditzusagen den gleichen Abzinsungssatz zu verwenden

• ► Vorschrift, dass erwartete Kreditausfälle für revolvierende Kreditfazilitäten über die verhaltensbezogene Laufzeit zu ermitteln sind

• ► stärkere Verknüpfung der Offenlegungsziele und -anforderungen mit dem Ausfallrisikomanagement des Unternehmens

• ► Präzisierung der Übergangserleichterungen bei rückwirkender Anwendung des Expected-Loss-Modells

IASB schließt Folgeberatungen zum Expected-Loss-Modell ab; IFRS 9 soll 2018 in Kraft treten

Überblick über die wichtigsten vorläufigen Entscheidungen des IASB

Vorschläge des Standardentwurfs ED/2013/3 Vorläufige Entscheidungen des IASB

Signifikanter Anstieg des Ausfallrisikos Vorgeschlagene Präzisierung

Ein Unternehmen hat eine Risikovorsorge in Höhe der über die Gesamt-laufzeit erwarteten Verluste zu erfassen, wenn sich das Ausfallrisiko eines Finanzinstruments seit dessen erstmaligem Ansatz signifikant erhöht hat. Für wertgeminderte finanzielle Vermögenswerte, Forde-rungen aus Lieferungen und Leistungen sowie Leasingforderungen gäbe es entsprechende Ausnahmeregelungen.

Das IASB wird folgende Präzisierungen vornehmen:

►• Ziel des Expected-Loss-Modells ist es weiterhin, dass bei allen Finanz-instrumenten eine Risikovorsorge in Höhe der über die Gesamtlaufzeit erwarteten Kreditausfälle zu erfassen ist, wenn sich das Ausfallrisiko – ob nun für einzelne Finanzinstrumente oder eine Gruppe von Finanz-instrumenten (Portfolio) – signifikant erhöht hat.

►• Die Beurteilung, ob ein Anstieg des Ausfallrisikos vorliegt, könnte durch eine Beurteilung des Ausfallrisikos der Gegenpartei festgestellt werden und/oder indem vereinfachend das maximal akzeptierte Ausfallrisiko eines identischen Portfolios zum Zeitpunkt der Ausgabe zugrunde gelegt wird.

1 Vgl. IFRS outlook II. Quartal 2013, „Expected Credit Loss Model – das neue Wertminderungsmodell des IASB“, S. 14 ff.

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IFRS Aktuell Ausgabe 01.2014 | 17

Überblick über die wichtigsten vorläufigen Entscheidungen des IASB

Vorschläge des Standardentwurfs ED/2013/3 Vorläufige Entscheidungen des IASB

Vereinfachungen bei der praktischen Umsetzung Vorgeschlagene Änderung und Präzisierung

Das IASB schlägt Folgendes vor, um die Bestimmung, wann eine signifi-kante Erhöhung des Ausfallrisikos vorliegt, zu erleichtern:

►• Die Voraussetzung zur Erfassung einer Risikovorsorge in Höhe der über die Gesamtlaufzeit erwarteten Kreditausfälle liegt nicht vor, wenn das Finanzinstrument zum Stichtag ein „geringes Ausfallrisiko“ (das dem weltweit verwendeten Bonitätsrating investment grade entspricht) aufweist.

►• Es gilt die widerlegbare Vermutung, dass eine Risikovorsorge in Höhe der über die Gesamtlaufzeit erwarteten Kreditausfälle zu erfassen ist, d. h. ein signifikanter Anstieg des Ausfallrisikos vorliegt, wenn die vertraglich vereinbarten Zahlungen mehr als 30 Tage überfällig sind.

Das IASB hat bestätigt, dass ein Unternehmen davon ausgehen kann, dass sich das Ausfallrisiko für ein Finanzinstrument nicht signifikant erhöht hat, wenn es weiterhin als „gering“ eingestuft wird. Allerdings hat das Board die Beschreibung des Begriffs „geringes Ausfallrisiko“ geändert, sodass sie nun weitgehend dem von Ratingagenturen zur Beschreibung von Vermögenswerten mit einem A-Rating (d. h. einen Grad höher als vorher) verwendeten Wortlaut entspricht. Sie lautet nun wie folgt:

►• Das Finanzinstrument weist ein geringes Ausfallrisiko auf (has a low risk of „default“).

►• Es kann davon ausgegangen werden, dass der Kreditnehmer in naher Zukunft in der Lage ist, seine Verpflichtungen zu erfüllen.

►• Der Kreditgeber erwartet auf längere Sicht, dass nachteilige Verände-rungen der wirtschaftlichen und unternehmensindividuellen Rahmen-bedingungen die Fähigkeit des Kreditnehmers, seine Verpflichtungen zu erfüllen, beeinträchtigen können, aber nicht notwendigerweise müssen.

Das IASB beabsichtigt außerdem klarzustellen, dass für ein Finanz-instrument kein externes Rating vorliegen muss und dass, sofern kein geringes Ausfallrisiko mehr gegeben ist, dies kein eindeutiges Krite-rium für den Übergang zur Erfassung einer Risikovorsorge in Höhe der über die Gesamtlaufzeit erwarteten Kreditausfälle darstellt. Das heißt, wenn das Ausfallrisiko des Finanzinstruments nicht länger als „gering“ eingestuft wird, müsste das Unternehmen dennoch prüfen, ob ein signifikanter Anstieg des Ausfallrisikos vorliegt.

Des Weiteren hat das Board die Beibehaltung des Konzepts der wider-legbaren Vermutung, dass ein signifikanter Anstieg des Ausfallrisikos vorliegt, wenn die vertraglich vereinbarten Zahlungen mehr als 30 Tage überfällig sind, bestätigt. Es wird jedoch darauf hinweisen, dass dies lediglich als zusätzlicher finaler Anhaltspunkt dienen soll und signifikante Erhöhungen des Ausfallrisikos auf diese Weise bereits vor Eintritt eines Ausfallereignisses bzw. vor dem Vorliegen objektiver Hinweise auf Wertminderung festgestellt werden sollen.

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IASB schließt Folgeberatungen zum Expected-Loss-Modell ab; IFRS 9 soll 2018 in Kraft treten

Überblick über die wichtigsten vorläufigen Entscheidungen des IASB

Vorschläge des Standardentwurfs ED/2013/3 Vorläufige Entscheidungen des IASB

12-Monats-ECL Kein Änderungsvorschlag

Wenn das Kriterium zur Bildung einer Risikovorsorge in Höhe der über die Gesamtlaufzeit erwarteten Kreditausfälle nicht erfüllt ist, so sind bei der Bildung der Risikovorsorge die 12-Monats-ECL zugrunde zu legen.

Das Board hat bestätigt, dass bei Finanzinstrumenten, deren Ausfall-risiko sich nicht signifikant erhöht hat, weiterhin die 12-Monats-ECL zur Bemessung der Risikovorsorge heranzuziehen sind.

Abgrenzung des Begriffs „Ausfallereignis“ Vorgeschlagene Änderung

Die Vorschläge des IASB enthalten keine Definition des Begriffs „Ausfallereignis“.

Die vom IASB erarbeiteten Vorschriften werden von Unternehmen verlangen, den Begriff „Ausfallereignis“ in Übereinstimmung mit des-sen Ausfallrisikomanagement zu definieren. Darüber hinaus werden qualitative Indikatoren, die auf ein Ausfallereignis hindeuten (z. B. rechnungslegungsbasierte Klauseln, sog. covenants) zu etablieren sein.

Des Weiteren gilt die widerlegbare Vermutung, dass ein Ausfallereignis spätestens dann eintritt, wenn das zugrunde liegende Finanzinstrument 90 Tage überfällig ist, es sei denn, das Unternehmen verfügt über ange-messene und belastbare Informationen, die dies widerlegen.

Abzinsungssatz Vorgeschlagene Änderung

Zur Diskontierung erwarteter Kreditausfälle kann ein Unternehmen einen Zinssatz wählen, der zwischen dem risikolosen Zins und dem ursprüng-lichen Effektivzinssatz liegt, aber diese Werte auch einschließt.

Das Board will vorschreiben, dass erwartete Kreditausfälle mit dem Effektivzinssatz oder einem approximierten Effektivzinssatz abgezinst werden müssen. Des Weiteren wären die erwarteten Kreditausfälle bei nicht in Anspruch genommenen Kreditzusagen mit dem gleichen Effektivzinssatz abzuzinsen, der auch für die erwarteten Kreditausfälle bei in Anspruch genommenen Kreditzusagen verwendet wird.

Kreditzusagen Vorgeschlagene Änderung

Das Expected-Loss-Modell wäre auf Kreditzusagen anzuwenden, wenn eine gegenwärtige vertragliche Verpflichtung zur Kreditgewährung besteht.

Eine Ausnahme davon wären die erwarteten Kreditausfälle für revol-vierende Kreditfazilitäten. Diese wären für einen über die vertragliche Laufzeit, während der das Unternehmen zur Bereitstellung von Krediten verpflichtet ist, hinausgehenden Zeitraum zu schätzen. Insbesondere müsste das Unternehmen die verhaltensbezogene Laufzeit von revol-vierenden Kreditfazilitäten, d. h. den Zeitraum, in dem es dem Ausfall-risiko solcher Kredite ausgesetzt ist und in dem Inanspruchnahmen von Krediten unvermeidlich sind, berücksichtigen.

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IFRS Aktuell Ausgabe 01.2014 | 19

Überblick über die wichtigsten vorläufigen Entscheidungen des IASB

Vorschläge des Standardentwurfs ED/2013/3 Vorläufige Entscheidungen des IASB

Angabepflichten Vorgeschlagene Änderung und Präzisierung

Der Standardentwurf schlägt eine Erweiterung der Angabepflichten vor, um den Abschlussadressaten ein besseres Verständnis der vom Unternehmen vorgenommenen Schätzung der erwarteten Kreditaus-fälle sowie etwaiger Änderungen des Ausfallrisikos von Finanzinstru-menten zu ermöglichen. Die erweiterten Angabepflichten umfassen:

►►• gesonderte Überleitungsrechnung für die Eröffnungs- und Schluss-salden der jeweiligen Bruttobuchwerte und der zugehörigen Risiko-vorsorge für finanzielle Vermögenswerte, die bei ihrem erstmaligen Ansatz wertgemindert sind, die nach den 12-Monats-ECL oder den Gesamtlaufzeit-ECL sowie den Gesamtlaufzeit-ECL bei zusätzlichem Vorliegen eines objektiven Hinweises auf eine Wertminderung bewer-tet werden

►►• Eingangsgrößen, Annahmen und Verfahren bei der Schätzung der erwarteten Kreditausfälle

►►• gesonderte Aufgliederung der Bruttobuchwerte nach der Kreditrisiko-einstufung für finanzielle Vermögenswerte, die bei ihrem erstmaligen Ansatz als wertgemindert eingestuft werden, die nach dem vereinfach-ten Verfahren erfasst werden oder die auf der Basis der 12-Monats-ECL bzw. der Gesamtlaufzeit-ECL erfasst werden

►►• Angaben zu Sicherheiten, angepassten finanziellen Vermögenswerten und Abschreibungsgrundsätzen

Überleitung des BruttobuchwertsDie Pflicht zur Erstellung einer Überleitungsrechnung für die Eröffnungs- und Schlusssalden des Bruttobuchwerts und der zugehörigen Risikovor-sorge für finanzielle Vermögenswerte bleibt bestehen. Eine detaillierte Überleitung des Bruttobuchwerts wäre jedoch nicht erforderlich. Viel-mehr müsste das Unternehmen die wesentlichen Treiber angeben, die zu einer Veränderung des Bruttobuchwerts geführt haben, sofern dies innerhalb des Berichtszeitraums eine Änderung der Risikovorsorge zur Folge hat. Nicht erforderlich wäre es, die Umgliederungen zwischen den einzelnen Bewertungskategorien oder zwischen ausgereichten, erworbenen, fälligen und veräußerten finanziellen Vermögenswerten darzustellen.

Klassifizierung von AusfallrisikenUnternehmen wird es gestattet sein, eine Fälligkeitsanalyse durchzu-führen, wenn der Zahlungsverzug die einzige kreditnehmerbezogene Angabe ist, die herangezogen wird, um einen signifikanten Anstieg des Ausfallrisikos festzustellen. Darüber hinaus wäre das Unternehmen nicht verpflichtet, seine Finanzinstrumente in mindestens drei Ausfallrisiko-klassen zu gliedern, sondern würde die Einstufung in die verschiedenen Risikoklassen stattdessen in Übereinstimmung mit seinem internen Ausfallrisikomanagement vornehmen.

SicherheitenDas Unternehmen müsste qualitative und quantitative Angaben zu den Auswirkungen von Sicherheiten und anderen Instrumenten zur Boni-tätsverbesserung auf die Ermittlung von erwarteten Kreditausfällen machen. Der beizulegende Zeitwert der Sicherheiten wäre dabei nicht anzugeben.

Modifizierte finanzielle VermögenswerteDas Board hat die Angabepflichten in Bezug auf den Bruttobuchwert von modifizierten finanziellen Vermögenswerten, bei denen die Bemessungs-grundlage für die Bildung der Risikovorsorge unterjährig (statt zum jeweiligen Abschlussstichtag bis zur Ausbuchung der Vermögenswerte) von den Gesamtlaufzeit-ECL auf die 12-Monats-ECL umgestellt wurde, begrenzt.

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IASB schließt Folgeberatungen zum Expected-Loss-Modell ab; IFRS 9 soll 2018 in Kraft treten

Überblick über die wichtigsten vorläufigen Entscheidungen des IASB

Vorschläge des Standardentwurfs ED/2013/3 Vorläufige Entscheidungen des IASB

Übergangsregelungen Vorgeschlagene Präzisierung

Die Vorschriften sind rückwirkend anzuwenden. Unternehmen können jedoch die folgenden Übergangserleichterungen in Anspruch nehmen:

►• keine Anpassung von Vergleichsinformationen

►• Wenn die Bestimmung des ursprünglichen Ausfallrisikos mit einem nicht vertretbaren Kosten- oder Arbeitsaufwand verbunden wäre, würde das Finanzinstrument zu jedem Abschlussstichtag ausschließ-lich nach dem Kriterium des „geringen Ausfallrisikos“ beurteilt, bis die betreffenden Vermögenswerte ausgebucht werden.

Das IASB hat die im Standardentwurf enthaltenen Vorschriften und Übergangserleichterungen übernommen, wird jedoch Folgendes klarstellen:

►• Das ursprüngliche Ausfallrisiko kann auf der Grundlage der besten verfügbaren Informationen, auf die ohne einen unverhältnismäßig hohen Kosten- oder Arbeitsaufwand zugegriffen werden kann, geschätzt werden.

►• Das ursprüngliche maximale, für ein bestimmtes Portfolio zum Zeitpunkt des erstmaligen Ansatzes akzeptierte Ausfallrisiko kann herangezo-gen werden, um durch einen Vergleich mit dem am Abschlussstichtag bestehenden Ausfallrisiko zu bestimmen, ob dieses Ausfallrisiko signi-fikant gestiegen ist.

►• Wenn die Beurteilung, ob das Ausfallrisiko signifikant gestiegen ist, auf der Grundlage der Zahl der Verzugstage vorgenommen wird, kann das Konzept der widerlegbaren Vermutung, dass nach mehr als 30 Tagen der Zahlungsverzug eintritt, angewendet werden.

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Das Board hat folgende vorläufige Beschlüsse gefasst und damit die im Standardentwurf enthaltenen Regelungen bestätigt:• ► die Anwendung des Expected-Loss-Modells auf Schuldinstru-

mente, die zu fortgeführten Anschaffungskosten sowie erfolgs-neutral mit dem beizulegenden Zeitwert bewertet werden

• ► das vereinfachte Verfahren für Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie Leasingforderungen

• ► die Verfahrensweise mit erworbenen oder ausgereichten finan-ziellen Vermögenswerten, die bereits im Zugangszeitpunkt wertgemindert sind

• ► die Anwendung des Expected-Loss-Modells auf modifizierte finanzielle Vermögenswerte

• ► die Ermittlung der 12-Monats-ECL und der Gesamtlaufzeit-ECL• ► die Ermittlung und der Ausweis von Zinserträgen

Datum des Inkrafttretens und Interaktion mit den noch folgenden Phasen von IFRS 9

Das IASB hat im November 2013 neue Vorschriften zur Bilanzie-rung von Sicherungsbeziehungen2 veröffentlicht und seine Folge-beratungen zu den Projektphasen „Wertminderungen“ sowie „Klassifizierung und Bewertung“3 abgeschlossen.

Die vollständige Version von IFRS 9 wird die Vorschriften zur Klassifizierung und Bewertung, zu Wertminderungen sowie zum Hedge Accounting umfassen. Nach dem vorläufigen Beschluss des Boards wäre der Standard erstmals verpflichtend für Geschäfts-jahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnen.

Die Bestimmungen zu Wertminderungen dürfen nur dann vorzeitig angewendet werden, wenn die Endfassung des IFRS 9 insgesamt vorzeitig angewendet wird. Frühere Versionen4 von IFRS 9 dürfen danach nicht mehr vorzeitig angewendet werden, wenn das Unternehmen die Vorschriften des Standards erstmals sechs Monate oder später nach Veröffentlichung der vollständigen Version von IFRS 9 anwendet.

Unsere Sichtweise Da der Zeitpunkt des Inkrafttretens erst auf 2018 festgelegt wurde, verschafft dies Unternehmen, insbesondere im Finanz-dienstleistungssektor, ausreichend Vorlaufzeit, neue Systeme und Verfahren zu entwickeln sowie historische Daten und zukunftsbezogene Informationen zu sammeln, damit die neuen Wertminderungsvorschriften, die auf erwarteten Kreditaus-fällen basieren, umgesetzt werden können.

Darüber hinaus gibt dies dem Board die Gelegenheit, sein Projekt zu Versicherungsverträgen voranzutreiben und die Regelungen des IFRS 9 besser mit denen des neuen Stan-dards für Versicherungsverträge in Einklang zu bringen.

Nächste SchritteDie vollständige Version von IFRS 9 soll im zweiten Quartal 2014 veröffentlicht werden.

Das Financial Accounting Standards Board (FASB) hat beschlos-sen, sein derzeitiges Wertminderungsmodell (Current Expected Credit Losses; CECL) zu verfeinern und dabei die im Rahmen des öffentlichen Kommentierungsverfahrens und durch andere Outreach-Aktivitäten zu seinem Standardentwurf eingeholten Stellungnahmen zu berücksichtigen. Nach dem CECL-Modell wären die über die Gesamtlaufzeit eines Finanzinstruments erwarteten Kreditausfälle bei der erstmaligen Bewertung sowie der Folge-bewertung der betreffenden Finanzinstrumente zu erfassen. Das FASB plant, die endgültige Fassung des Standards zu erwarteten Kreditausfällen in der zweiten Jahreshälfte 2014 zu veröffentlichen.

2 Vgl. IFRS outlook IV. Quartal 2013, „Sicherungsbilanzierung: Das IASB veröffentlicht die neuen Vorschriften gemäß IFRS 9, S. 8 ff. 3 vgl. IFRS outlook IV. Quartal 2012, „Geringfügige Änderung der Klassifizierung und Bewertung von Finanzinstrumenten nach IFRS 9 –

der Standardentwurf des IASB“, S. 24 ff.4 Die verschiedenen Phasen von IFRS 9 mit den Vorschriften zur Klassifizierung und Bewertung von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten

sowie zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen wurden jeweils 2009, 2010 und 2013 veröffentlicht.

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Im Januar 2014 hat das International Accounting Standards Board (IASB) den Standard IFRS 14 Regulatory Deferral Accounts veröffentlicht. Mit dem Standard soll Unternehmen, die einer Preisregulierung unterliegen, die erstmalige Anwendung der IFRS erleichtert werden. IFRS 14 erlaubt diesen Unternehmen, ihre nach den lokalen Rechnungslegungsgrundsätzen angewandten Ansatz­ und Bewertungsmethoden auch nach der Umstellung auf IFRS weitgehend beizubehalten. Dieser sog. Interimsstandard verhindert, dass Erstanwender ihre regula­torischen Vermögenswerte und Schulden ausbuchen müssen, bis das IASB sein Gesamt­projekt zur Bilanzierung solcher Vermö­genswerte und Schulden abgeschlossen hat. IFRS 14 soll eine Brücke zwischen preisre­gulierten Unternehmen, denen der Standard die IFRS­Erstanwendung erleichtert, und bereits nach IFRS bilanzierenden Unterneh­men, die keine regulatorischen Vermögens­werte und Schulden in ihren Abschlüssen ansetzen dürfen, bauen. Um dies zu erreichen, müssen Erstanwender die regulatorischen Vermögenswerte und Schulden (sowie deren Veränderungen) in der Bilanz, der Gewinn­und­Verlust­Rechnung und der Gesamtergeb­nisrechnung jeweils separat ausweisen. Nachfolgend geben wir einen kurzen Über­blick über die neuen Regelungen.

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Interimsstandard zu preisregulierten Geschäftsvorfällen veröffentlicht – die neuen Regelungen im Überblick

Wichtige Fakten im Überblick

• ► ►IFRS 14 ermöglicht Unternehmen, die einer Preisregulierung unterliegen, im Zuge der Umstellung auf IFRS weiterhin regulatorische Vermögenswerte und Schulden auszuweisen. Bereits nach IFRS bilanzierende Unternehmen sind vom Anwendungs-bereich des Standards ausgeschlossen.

• ► Die regulatorischen Vermögenswerte und Schulden sind gesondert in der Bilanz auszuweisen. Ferner sind auch deren Veränderungen in separaten Posten in der Gewinn-und-Verlust-Rechnung und im sonstigen Ergebnis zu zeigen.

• ► Darüber hinaus sind Angaben zur Art der Preisregulierung, zu den damit verbun-denen Risiken und zu den Auswirkungen der Preisregulierung auf den Abschluss offenzulegen.

• ► Der Standard ist erstmals für Berichtsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnen. Eine vorzeitige Anwendung ist zulässig.

• ► Das IASB führt sein umfassendes Projekt zu preisregulierten Geschäftsvorfällen weiter fort. Am Ende könnte ein eigenständiger Standard zur Preisregulierung stehen oder aber auch die Entscheidung, keine gesonderten Regelungen zu entwickeln. Durch die Veröffentlichung von IFRS 14 greift das IASB dieser Entscheidung nicht vor.

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Anwendungsbereich IFRS 14 kann nur in Verbindung mit IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards angewandt werden. Unternehmen, die ihre Abschlüsse bereits in Überein-stimmung mit den IFRS aufstellen, sind vom Anwendungsbereich ausgeschlossen. Darüber hinaus ist Unternehmen, deren bishe-rige Ansatz- und Bewertungsmethoden nach den lokalen Rech-nungslegungsgrundsätzen den separaten Ausweis von preisre-gulierten Vermögenswerten oder Schulden nicht vorsehen oder welche diese in Übereinstimmung mit den bisherigen lokalen Rechnungslegungsgrundsätzen freiwillig nicht ausweisen, dies auch nach den Regelungen des Interimsstandards nicht gestattet.

Der Anwendungsbereich von IFRS 14 wurde insofern eingeschränkt, als ein Unternehmen die Regelungen dieses Standards in seinem ersten IFRS-Abschluss nur dann anwenden darf, wenn es

(a) preisregulierte Geschäftsvorfälle tätigt und(b) in Übereinstimmung mit den bisherigen lokalen Rechnungs-

legungsgrundsätzen in seinen Abschlüssen bereits Posten ausgewiesen hat, die als regulatorische Abgrenzungsposten im Sinne des Standards angesehen werden können.

Interimsstandard zu preisregulierten Geschäftsvorfällen veröffentlicht – die neuen Regelungen im Überblick

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IFRS Aktuell Ausgabe 01.2014 | 25

Die Beurteilung, ob ein Unternehmen preisregulierte Geschäfts-vorfälle tätigt, basiert darauf, ob die Geschäftsaktivitäten des Unternehmens einer Preisregulierung unterliegen. Nach den Vor-schriften des Interimsstandards ist eine Preisregulierung gege-ben, wenn die Preisfestsetzung für Waren und Dienstleistungen gegenüber Kunden einer Aufsicht und/oder Genehmigung eines Preisregulierers unterliegt. Das in dem Exposure Draft Regulatory Deferral Accounts enthaltene Erfordernis, dass der so regu-lierte Preis die dem Unternehmen bei der Bereitstellung der regulierten Waren oder Dienstleistungen entstehenden abzugs-fähigen Kosten decken muss, wurde nicht in den finalen Stan-dard übernommen.

Unsere Sichtweise Die in IFRS 14 enthaltene Definition der Preisregulierung ist weiter gefasst als die im Exposure Draft vom April 2013 ursprünglich zur Diskussion gestellte. Dadurch entfällt das Erfordernis, dass die regulierten Preise die dem Unterneh-men entstehenden abzugsfähigen Kosten decken müssen. Dies könnte mehr Unternehmen zur erstmaligen Anwendung des Standards ermutigen.

Ansatz und BewertungBei der erstmaligen Anwendung von IFRS 14 darf das Unterneh-men seine bisherige Bilanzierungspraxis mit Blick auf den Ansatz, die Bewertung, die Wertminderung und die Ausbuchung von regulatorischen Vermögenswerten und Schulden grundsätzlich beibehalten. Sofern die bilanzierten regulatorischen Abgren-zungsposten nicht auch in den Anwendungsbereich anderer Stan-dards fallen, ist die erstmalige Anwendung von IFRS 14 relativ unproblematisch.

Sofern die regulatorischen Vermögenswerte und Schulden in der Vergangenheit nicht separat angesetzt und bewertet wurden, wird die Bewertung allerdings komplizierter. Beispielsweise ist es denkbar, dass das Sachanlagevermögen eines preisregulierten Unternehmens sowohl für Geschäftstransaktionen verwendet wird,

die in den Bereich der Preisregulierung fallen, als auch für Trans-aktionen, die keiner Regulierung unterliegen und somit nach den Vorschriften des IAS 16 Sachanlagevermögen zu bilanzieren wären. Die Bewertung dieser regulatorischen Abgrenzungsposten müsste in zwei Schritten erfolgen. Das Unternehmen würde zunächst den Buchwert seiner Vermögenswerte und Schulden in Übereinstimmung mit den übrigen IFRS, d. h. ohne Berücksich-tigung von IFRS 14, ermitteln. Diese Werte wären anschließend den Vermögenswerten und Schulden gegenüberzustellen, die das Unternehmen in Übereinstimmung mit seiner bisherigen Bilanzierungspraxis ausgewiesen hat. Die Unterschiede entsprä-chen den durch das Unternehmen anzusetzenden aktiven und passiven regulatorischen Abgrenzungsposten.

DarstellungNach den Regelungen des IFRS 14 sind regulatorische Abgren-zungsposten in der Bilanz gesondert auszuweisen. Außerdem ist die Summe der aktiven regulatorischen Abgrenzungsposten getrennt von der Summe der passiven regulatorischen Abgren-zungsposten darzustellen. Die Nettoveränderungen dieser Posten sind abzüglich latenter Steuern ebenfalls separat in der Gewinn-und-Verlust-Rechnung zu zeigen. Auch die Nettover-änderungen, die das sonstige Ergebnis betreffen, sind gesondert zu erfassen.

Das IASB ist der Ansicht, dass der separate Ausweis der regulato ri-schen Abgrenzungsposten in der Bilanz, in der Gewinn-und-Verlust- Rechnung sowie im sonstigen Ergebnis die Vergleichbarkeit mit den Abschlüssen von Unternehmen, die ihre Abschlüsse bereits in Übereinstimmung mit den IFRS aufstellen und daher keine regulatorischen Abgrenzungsposten ausweisen, erhöhen wird.

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AngabenGemäß IFRS 14 hat ein Unternehmen Informationen offenzu-legen, die es dem Abschlussadressaten ermöglichen, (a) die Art der Preisregulierung und die damit verbundenen Risi- ken sowie (b) die Auswirkungen der Preisregulierung auf den Abschluss des Unternehmens zu beurteilen. Zu den Angabe-pflichten gehören u. a.

• ► eine Beschreibung der preisregulierten Geschäftsaktivitäten sowie des Preisregulierungsprozesses;

• ► eine Erläuterung, wie sich Risiken und Unsicherheiten (z. B. Nachfragerisiken und regulatorische Risiken) auf die künftige Realisierung oder Umkehrung der einzelnen Kategorien von regulatorischen Abgrenzungsposten auswirken;

• ► die Grundlage, auf der die regulatorischen Abgrenzungsposten erfasst und bewertet werden;

• ► eine Überleitung des Buchwerts zu Beginn und zum Ende der Berichtsperiode für jede Kategorie von regulatorischen Abgrenzungsposten.

Interimsstandard zu preisregulierten Geschäftsvorfällen veröffentlicht – die neuen Regelungen im Überblick

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Die Beschreibung der preisregulierten Aktivitäten und die Erläute-rung der künftigen Realisierung oder Umkehrung regulatorischer Abgrenzungsposten kann entweder im Anhang vorgenommen werden oder aber durch Verweis auf Informationen in anderen Dokumenten, die den Abschlussadressaten frei zugänglich sind (z. B. Lage- oder Risikobericht).

Zusammenwirken mit anderen StandardsIFRS 14 sieht folgende zusätzliche Darstellungs- und Angabe-pflichten vor:

• ► Ein Unternehmen hat zusätzliche Angaben zum Ergebnis je Aktie zu machen.

• ► Zwar müssten Unternehmen weiterhin das verwässerte und unverwässerte Ergebnis je Aktie gemäß IAS 33 Ergebnis je Aktie ausweisen. Darüber hinaus müssten sie jedoch auch das verwässerte und unverwässerte Ergebnis je Aktie abzüglich der Nettoveränderungen der regulatorischen Abgrenzungs-posten darstellen.

• ► Wenn ein Unternehmen, das IFRS 14 anwendet, ein anderes Unternehmen erwirbt, müssen die regulatorischen Abgren-zungsposten des erworbenen Unternehmens ab dem Akqui-sitionszeitpunkt gemäß der Bilanzierungspraxis des Erwerbers bilanziert werden.

• ► Aufgegebene Geschäftsbereiche und Beträge für Veräuße-rungsgruppen, die gemäß IFRS 5 Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäfts­bereiche erfasst wurden, dürfen keine regulatorischen Abgren-zungsposten oder deren Nettoveränderungen enthalten.

• ► Die nach IFRS 12 Angaben zu Anteilen an anderen Unterneh­men offenzulegenden Informationen müssen auch zusätzliche Angaben zu den regulatorischen Abgrenzungsposten sowie deren Nettoveränderungen der Tochtergesellschaften enthalten.

Übergangsvorschriften und Zeitpunkt des InkrafttretensDer Standard ist erstmals für Berichtsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnen, anzuwenden, wobei eine frühere Anwendung zulässig ist. Die erstmalige Anwendung des Standards ist rückwirkend vorzunehmen.

Wie geht es weiter?Das IASB hat klargestellt, dass die Veröffentlichung von IFRS 14 keinen Einfluss auf den Ausgang seines Gesamtprojekts zu preisregulierten Geschäftsvorfällen haben wird. Es gibt derzeit unterschiedliche Meinungen darüber, ob preisregulierte Ver-mögenswerte und Schulden den geltenden Definitionen von Vermögenswerten und Schulden des Rahmenkonzepts bzw. des Diskussionspapiers zum IASB-Projekt zur Überarbeitung des Rahmenkonzepts entsprechen. Daher sollten preisregulierte Unternehmen die weitere Entwicklung dieser beiden Projekte des IASB aufmerksam verfolgen. Die Veröffentlichung des Diskussions-papiers zum umfassenden Projekt des IASB zu preisregulierten Geschäftsvorfällen wird für das zweite Quartal 2014 erwartet, während über das Rahmenkonzept im Laufe des Jahres 2014 weiter beraten wird.

Unsere Sichtweise Unternehmen, die sich für die Anwendung von IFRS 14 ent-scheiden, müssen sich darüber im Klaren sein, dass sie ihre regulatorischen Abgrenzungsposten eventuell wieder aus-buchen müssen, wenn sich das IASB nach Abschluss seines umfassenden Projekts zu preisregulierten Geschäftsvorfällen gegen die Veröffentlichung eines eigenständigen Standards entscheidet.

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Ende Januar 2014 hat das International Accounting Standards Board (IASB) im Rahmen seiner Überprüfung von IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse das öffentliche Konsultationsverfahren einge­leitet. Zu diesem Zweck hat der Standard­setter eine offizielle Aufforderung zur Stel­lungnahme (Request for Information [RFI]) veröffentlicht, um Ansichten interessierter Parteien über ihre Erfahrungen mit der Anwendung des Standards und den damit verbundenen Schwierigkeiten im Rahmen der praktischen Umsetzung einzuholen. Durch den Request for Information erhofft sich das IASB Antworten insbesondere auf die folgenden Fragen: • Stellt der Standard den Abschlussadres­

saten entscheidungsnützliche Informatio­nen zur Verfügung?

• Gibt es Bereiche, deren Umsetzung Pro­bleme bereitet?

• Sind infolge der Anwendung von IFRS 3 unerwartete Kosten bei der Aufstellung von Abschlüssen bzw. deren Prüfung oder im Rahmen der Enforcement­Aktivitäten entstanden?

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IASB startet öffentliches Konsultations-verfahren im Rahmen des Post- Implementation Review von IFRS 3

Wichtige Fakten im Überblick

• ► Im Rahmen eines öffentlichen Verfahrens möchte das IASB Informationen von einer Vielzahl interessierter Parteien bezüglich deren Erfahrungen mit der Umsetzung von IFRS 3 einholen.

• ► Die Stellungnahmen können bis zum 30. Mai 2014 beim IASB eingereicht werden.

• ► Nach Abschluss der Überprüfung des IFRS 3 bezüglich dessen Anwendbarkeit (Post­Implementation Review) wird das IASB einen Bericht über die Ergebnisse und eine Zusammenfassung der Stellungnahmen (Feedback Statement) veröffentlichen und bekannt geben, ob und welche weiteren Schritte geplant werden.

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HintergrundDas IASB ist verpflichtet, die Auswirkungen der Implementierung eines jeden neuen Standards oder wesentliche Änderungen an bestehenden Standards im Rahmen eines sogenannten Post- Implementation Review (PIR) zu überprüfen. Dieser Überprü-fungsprozess wurde im Jahr 2007 auf Beschluss der Treuhänder der IASB Foundation als verbindliche Anforderung in das Nor-mensetzungsverfahren (Due Process) des IASB aufgenommen. IFRS 8 Geschäftssegmente war der erste vom IASB entwickelte Standard, der einem solchen Post-Implementation Review unter-zogen wurde. Diese Überprüfung wurde im Jahr 2013 abge-schlossen. Der zweite Standard, der auf seine Auswirkungen in

IASB startet öffentliches Konsultationsverfahren im Rahmen des Post-Implementation Review von IFRS 3

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der Praxis hin überprüft wird, ist nun IFRS 3 Unternehmenszu­sammenschlüsse. Im Allgemeinen soll der Post-Implementation Review beginnen, wenn ein Standard mindestens zwei Jahre lang weltweit angewendet worden ist. Dies ist in der Regel 30 bis 36 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens der Fall. Im Januar 2008 wurden IFRS 3 (in der Fassung von 2008) sowie eine geän-derte Version von IAS 27 Konzern­ und Einzelabschlüsse veröffent-licht, die beide am 1. Juli 2009 in Kraft traten.

Jeder Post-Implementation Review besteht aus zwei Phasen: Die erste Phase des Post-Implementation Review von IFRS 3 begann im Juli 2013. Sie bestand aus einer anfänglichen Beurteilung aller im Zusammenhang mit der Bilanzierung von Unternehmenszu-sammenschlüssen auftretenden Fragestellungen, gefolgt von einer Konsultation der interessierten Parteien zu den betreffenden Sachverhalten. In dieser ersten Phase wurden die wichtigsten Fragen identifiziert, die in dem Post-Implementation Review von IFRS 3 untersucht werden und die das IASB in dem Request for Information nun Ende Januar 2014 veröffentlicht hat. Die zweite Phase setzt ein, nachdem die Kommentare der interessierten Parteien beim IASB eingegangen sind. In diesem Teil des Post- Implementation Review analysiert das Board die eingereichten Stellungnahmen zusammen mit Informationen, die ihm durch andere Konsultationsverfahren zugegangen sind. Die Ergebnisse der Überprüfung werden anschließend in einem Bericht und einem Feedback Statement veröffentlicht.

Umfang des Post-Implementation ReviewDer Post-Implementation Review deckt alle Aspekte der Anwen-dung von IFRS 3 ab. Die Überprüfung umfasst beide Versionen des Standards (IFRS 3 in seiner ursprünglichen Fassung von 2004 und in der überarbeiteten Fassung von 2008) sowie die sich daraus ergebenden Folgeänderungen an anderen Standards (z. B. Änderungen an IAS 12 Ertragsteuern, IAS 36 Wertminderung von Vermögenswerten, IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte etc.).

Das IASB plant, im Rahmen des Post-Implementation Review von IFRS 3 die Auswirkungen der Anwendung des Standards auf die Finanzberichterstattung aus der Sicht von Abschlusserstellern, Investoren und sonstigen Abschlussadressaten, Regulierungs-behörden, Wirtschaftsprüfern, Standardsettern, Bewertungs-experten und Wissenschaftlern zu untersuchen. Insbesondere soll festgestellt werden, ob

• ► IFRS 3 dazu führt, dass Abschlussadressaten entscheidungs-nützliche Informationen bereitgestellt werden,

• ► IFRS 3 Bereiche enthält, deren Umsetzung Probleme bereitet und die daher eine einheitliche Anwendung der Anforderungen des Standards in der Praxis erschweren und/oder

• ► infolge der Anwendung von IFRS 3 unerwartete Kosten bei der Aufstellung von Abschlüssen bzw. deren Prüfung im Rahmen der Enforcement-Aktivitäten oder durch die Verwendung der im Standard bereitgestellten Informationen entstehen.

Nicht enthalten im Umfang dieses Post-Implementation Review ist die Bilanzierung von Zusammenschlüssen von Unternehmen unter gemeinsamer Beherrschung. Diese Fragestellung wird das IASB in einem gesonderten Projekt behandeln.

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IASB startet öffentliches Konsultationsverfahren im Rahmen des Post-Implementation Review von IFRS 3

Aufforderung zur StellungnahmeDie Bilanzierung von Unternehmenszusammenschlüssen umfasst eine Vielzahl unterschiedlicher Sachverhalte. Aus diesem Grund veröffentlicht das IASB den Request for Information, um mit Blick auf die vorgenannten Fragestellungen Informationen und Mei-nungen insbesondere zu folgenden Themenbereichen einzuholen:

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• ► Definition eines Geschäftsbetriebs

• ► Verwendung des beizulegenden Zeitwerts bei der Bilanzierung von Unternehmenszusammenschlüssen

• ► Ansatz von immateriellen Vermögenswerten getrennt von Geschäfts- oder Firmenwerten sowie Bilanzierung von nega-tiven Geschäfts- oder Firmenwerten

• ► Durchführung von Wertminderungstests bei Geschäfts- oder Firmenwerten sowie immateriellen Vermögenswerten mit unbegrenzter Nutzungsdauer anstelle einer Abschreibung

• ► Bewertung und Darstellung von Anteilen ohne beherrschenden Einfluss

• ► Bilanzierung von sukzessiven Unternehmenserwerben und zurückbehaltenen Anteilen nach Verlust der Beherrschung

• ► Offenlegung von Informationen über die Art und Auswirkungen eines Unternehmenszusammenschlusses

Das IASB gibt den interessierten Parteien zudem die Gelegenheit, zu weiteren Sachverhalten, die von ihnen als relevant erachtet werden und nicht bereits über spezifizierte Fragen des Standard-setters aufgegriffen wurden, Stellung zu nehmen.

Nächste SchritteDie Kommentierungsfrist endet am 30. Mai 2014. Das IASB wird die Ergebnisse aus der Auswertung der eingereichten Stellung-nahmen und der in der zweiten Phase des Post-Implementation Review erhaltenen Informationen in einem Bericht und einem Feedback Statement veröffentlichen und bekannt geben, welche Schritte als Nächstes geplant sind.

Je nach Art der Ergebnisse könnte dies dazu führen, dass das IASB folgende Beschlüsse fasst:

• ► Die zuletzt veröffentlichte Version von IFRS 3 wird beibehalten.

• ► Die Auswirkungen der Anwendung von IFRS 3 werden weiter überprüft, falls die Ergebnisse des Post-Implementation Review nicht hinreichend aufschlussreich sind.

• ► IFRS 3 wird überarbeitet, um etwaige im Rahmen des Post- Implementation Review aufgedeckte Probleme zu beheben.

Das IASB plant, den Bericht bezüglich der Feststellungen und die Zusammenfassung der Stellungnahmen (Feedback Statement) bis Ende 2014 zu veröffentlichen.

Unsere Sichtweise Der Post-Implementation Review bietet dem IASB die Möglich-keit, die Auswirkungen der Anwendung von IFRS 3 bezüglich der Bilanzierung von Unternehmenszusammenschlüssen zu analysieren. Dies kann dazu führen, dass innerhalb des Stan-dards Bereiche identifiziert werden, die der Klärung oder Nachbesserung bedürfen. Wir empfehlen den interessierten Parteien, diese Möglichkeit zu ergreifen, um entsprechende Stellungnahmen beim IASB einzureichen.

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EY VeranstaltungenAn verschiedenen Standorten, an denen EY in Deutschland, Österreich und der Schweiz mit Büros vertreten ist, finden in den kommenden Wochen Veranstaltungen zu IFRS-Themen statt. Nähere Informationen zu allen Veranstaltungen können Sie nachfolgender Aufstellung entnehmen.

zu IFRS in Deutschland, Österreich und der Schweiz

Mit einer guten Ausrüstung und einem verlässlichen Kompass lässt sich jede Strecke bewältigen und jedes Ziel erreichen, egal wie kompliziert der Weg und wie herausfordernd das Ziel ist. Mit unserem IFRS Solutions Center wollen wir Ihnen das passende Rüstzeug zur Verfügung stellen – damit Sie Ihr Unternehmen sicher und erfolgreich durch die vielen IFRS-Neuerungen steuern.

[email protected]

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IFRS Aktuell Ausgabe 01.2014 | 35

EY Scout International Accounting

Wir geben Ihnen einen Überblick über aktuelle Entwicklungen in der IFRS-Rechnungslegung und stellen Ihnen nützliche und aktuelle EY IFRS Solutions vor. Sie können sich auch online anmelden. Besuchen Sie dazu EY Scout International Accounting im Internet: www.de.ey.com/ifrs

Berlin10.06.201416.09.2014Anmeldung über Diana RichterTelefon +49 30 25471 [email protected]

Wien13.06.201412.09.2014Anmeldung über Aniko ScheedTelefon +43 1 211 [email protected]

Linz17.06.201416.09.2014Anmeldung über Verena SticklerTelefon +43 732 790 790 [email protected]

Leipzig18.06.2014Anmeldung über Ute BockTelefon +49 341 2526 [email protected]

Zürich18.06.201409.09.2014Anmeldung über Susanne NeubauerTelefon +41 58 286 [email protected]

Hamburg19.06.201417.09.2014Anmeldung über Maike HoffmannTelefon +49 40 36132 [email protected]

Hannover19.06.201425.09.2014Anmeldung über Andrea KölschbachTelefon +49 511 8508 [email protected]

Stuttgart25.06.2014Anmeldung über Margit StegeTelefon +49 711 9881 [email protected]

Eschborn25.06.201404.09.2014Anmeldung über Nuriya DemirtasTelefon +49 6196 996 [email protected]

München25.06.201425.09.2014Anmeldung über Maria T. JohlerTelefon +49 89 14331 [email protected]

Nürnberg26.06.201424.09.2014Anmeldung über Alexandra SchmidtTelefon +49 911 3958 [email protected]

Düsseldorf27.06.201426.09.2014Anmeldung über Marilyn AtkinsTelefon +49 231 55011 22122 [email protected]

Mannheim24.09.2014Anmeldung über Margit StegeTelefon +49 711 9881 [email protected]

II. und III. Quartal 2014

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EY Publikationen

International GAAP® 2014

Die Ausgabe des IGAAP 2014 erläutert unter anderem praktische Bilanzierungspro-bleme, die bei der erstmaligen Anwendung der Standards IFRS 10 Konzernabschlüsse, IFRS 11 Gemeinschaftliche Vereinbarungen, IFRS 12 Angaben zu Beteiligungen an ande­ren Unternehmen, IFRS 13 Bemessung des beizulegenden Zeitwerts und IAS 19 Leis­tungen an Arbeitnehmer – überarbeitet auf-treten können. Ferner werden die Ände-rungen an Standards und neue Interpreta-tionen erörtert, die seit der Erstellung des IGAAP 2013 von IASB und IFRIC veröffent-licht wurden. Zusätzlich umfasst diese aktualisierte Ausgabe ein neues Kapitel zur Sicherungsbilanzierung nach IFRS 9 Finanzinstrumente.

International GAAP® 2014 liefert umfas-sende Informationen und Orientierungs-hilfen zur Auslegung und praktischen Anwendung der IFRS aus einer globalen Perspektive. IGAAP spiegelt die Erfahrung der Autoren mit praktischen Fragen zu aktuellen Themen wider. Es ist ein unab-dingbares Instrument für jeden, der sich mit der internationalen Rechnungslegung beschäftigt.

Exemplare dieser dreibändigen Kommentierung können Sie unter www.wileyigaap.com bestellen.

Die folgenden Publikationen stehen Ihnen in englischer Sprache unter www.ey.com/ifrs in der Rubrik „Publications“ zum Download zur Verfügung.

IASB Projects: A pocketbook guide December 2013 Die Dezember-2013-Ausgabe unserer Serie „IASB Projects. A pocketbook guide“ fasst die wesentlichen Inhalte der aktuel-len Projekte und die vorläufigen Beschlüsse des IASB bis zum 30. Dezember 2013 zusammen. Neben den bedeutenden IFRS- Hauptprojekten werden auch aktuelle anwendungsbezogene Projekte gegenüber-gestellt. Diese Broschüre informiert außer-dem über potenzielle finanzielle und geschäftliche Folgen der betreffenden Standards, ergänzt durch unsere Sicht-weise zu einzelnen Projekten.

Die folgende Publikation steht Ihnen in deutscher Sprache unter www.de.ey.com/ifrs in der Rubrik „Publikationen“ zum Download zur Verfügung.

EY Scout International Accounting. Überblick über laufende Projekte des IASBDas Update des Pocketbook Guide von EY fasst die wichtigsten Entwicklungen der laufenden Projekte des IASB, Stand 31. Dezember 2013, zusammen. Der Pocketbook Guide wird mehrmals im Jahr veröffentlicht und informiert über mög-liche Auswirkungen der Standardentwürfe, ergänzt durch unsere Sichtweise zu ein-zelnen Projekten.

Im Pocketbook Guide finden Sie eine Zusammenfassung zum aktuellen Stand, u. a. in Bezug auf: • Finanzinstrumente: Klassifizierung

und Bewertung, Wertminderung sowie Hedge Accounting

• Leasingverhältnisse • Umsatzrealisierung • Versicherungsverträge • preisregulierte Aktivitäten • IASB-Projekte, die Anwendungsfragen

behandeln

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Die folgenden branchenspezifischen Musterabschlüsse stehen nun ebenfalls für Sie zur Verfügung:

Good Real Estate Group (International) Limited 2013– International GAAP – Illustrative Financial Statements (2013)Die 2013er Ausgabe von „Good Real Estate Group (International) Limited“ stellt den fiktiven Konzernabschluss einer Gruppe von Immobilienunternehmen zum 31. Dezember 2013 dar. Der Musterkon-zernabschluss berücksichtigt alle bis zum 31. August 2013 verabschiedeten IFRS.

Good Investment Fund Limited (Equity) – International GAAP – Illustrative financial statements (2013)Die 2013er Ausgabe von „Good Invest-ment Fund Limited (Equity)“ stellt den fiktiven Konzernabschluss eines Fonds zum 31. Dezember 2013 dar, dessen kündbare Instrumente als Eigenkapital instrumente nach IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung eingestuft sind. Der Musterkonzernab-schluss für einen Fonds, dessen kündbare Instrumente als finanzielle Verbindlich-keiten eingestuft sind, wird zu einem späteren Zeitpunkt in einer separaten Publikation veröffentlicht. Der vorliegende Musterkonzernabschluss berücksichtigt alle bis zum 31. August 2013 verabschie-deten IFRS.

Applying IFRS: Challenges in adopting and applying IFRS 10Diese Ausgabe von Applying IFRS ist ein Update einer früheren Publikation aus dem Jahr 2011, die sich mit den Heraus-forderungen der praktischen Anwen-dung von IFRS 10 Konzernabschlüsse befasst. Die Broschüre erläutert die Vor-schriften des IFRS 10 einschließlich der Ausnahmeregelung bezüglich der Kon-solidierungspflicht für Investmentgesell-schaften. Darüber hinaus werden auch die festgestellten Anwendungsprobleme von Unternehmen, die IFRS 10 im Geschäftsjahr 2013 erstmalig ange-wendet haben, analysiert und die rele-vanten Angabevorschriften des IFRS 12 Angaben zu Anteilen an anderen Unter­nehmen beschrieben.

Applying IFRS: IFRS 12 – Structured entities: fund managersDiese Ausgabe von Applying IFRS unter-sucht die Auswirkung des IFRS 12 Angaben zu Anteilen an anderen Unternehmen für Fondsmanager, die Investmentfonds verwal-ten, die in die Kategorie „Strukturierte Unternehmen“ fallen. Diese Publikation beschreibt die Aspekte, die ein Fonds-manager bei der Beurteilung eines Invest-

mentfonds zu beachten hat, wenn es darum geht, ob dieser ein strukturiertes Unternehmen darstellt. Ferner enthält die Broschüre Beispiele für die geforderten Anhangangaben zu Anteilen an nicht konsolidierten strukturierten Unternehmen.

Applying IFRS: Hedge accounting under IFRS 9 In dieser Publikation stellen wir Ihnen das neue Modell zur Bilanzierung von Siche-rungsbeziehungen vor. Durch das neue Modell soll ein besserer Zusammenhang zwischen der Risikomanagementstrategie eines Unternehmens und den Auswirkun-gen der Bilanzierung von Sicherungsbezie-hungen auf den Abschluss des Unterneh-mens hergestellt werden. Neben den mög-lichen Vorteilen, die sich voraussichtlich für die Unternehmen ergeben, untersu-chen wir in der Publikation auch einige der wesentlichen Herausforderungen, die durch die Neuregelungen aufgeworfen werden. Diese Publikation ist in Kürze auch in deutscher Sprache auf unserer Website www.de.ey.com/ifrs verfügbar.

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WebcastsInformieren Sie sich interaktiv mit den EY IFRS Webcasts über aktuelle Themen der internationalen Rechnungslegung. In einer Gesprächsrunde stellen Ihnen Fachleute neue Standards, Änderungen, aktuelle Problem-stellungen und Entwicklungen vor und diskutieren diese miteinander. Anhand einer Web-Präsentation, die Ihnen auch zum Download zur Ver-fügung steht, wird durch den Webcast geführt. Ihre Fragen zum jeweili-gen Thema können Sie direkt über eine Eingabemaske stellen und so mit den Fachleuten in Interaktion treten.

Die Webcasts stehen Ihnen im Online-Archiv auch nach der Live-Aus-strahlung zur Verfügung. So können Sie selbst bestimmen, wann Sie an den Webcasts teilnehmen.

Haben Sie Interesse? Registrieren Sie sich unter www.de.ey.com/ifrs oder www.ey.com/ifrs für die Live-Webcasts. Der Webcast-Kalender auf unserer Website gibt Ihnen eine Übersicht über die Webcasts der nächsten Monate.

EY IFRS Webcasts

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AnsprechpartnerDeutschland, Österreich, Schweiz und Luxemburg

Deutschland

Nord/Ost

Olaf BoelsemsTelefon +49 40 36132 [email protected]

Gunnar GlöcknerTelefon +49 30 25471 [email protected]

Jan-Menko Grummer Telefon +49 40 36132 11478 [email protected]

Prof. Dr. Sven HaynTelefon +49 40 36132 [email protected]

Stefania MandlerTelefon +49 341 2526 [email protected]

Astrid Nissen-SchmidtTelefon +49 40 36132 [email protected]

Christoph PiesbergenTelefon +49 40 36132 [email protected]

Arne Weber Telefon +49 40 36132 12353 [email protected]

West

Gerd LützelerTelefon +49 211 9352 [email protected]

Andreas MuzzuTelefon +49 231 55011 [email protected]

Südwest

Dr. Stefan BischofTelefon +49 711 9881 [email protected]

Ulf BlaumTelefon +49 711 98811 [email protected]

Helge-Thomas GrathwolTelefon +49 621 4208 [email protected]

Günter KetterleTelefon +49 621 4208 [email protected]

Dr. Steffen KuhnTelefon +49 711 9881 [email protected]

Mitte

Jörg BösserTelefon +49 6196 996 [email protected]

Ralf GeislerTelefon +49 6196 996 [email protected]

Gerd WinterlingTelefon: +49 6196 996 [email protected]

Bayern

Dr. Christine Burger-DisselkampTelefon +49 89 14331 [email protected]

Christiane HoldTelefon +49 89 14331 [email protected]

Financial Services Organisation

Martina DombekTelefon +49 6196 996 [email protected]

Christoph Hultsch Telefon + 49 6196 996 26833 [email protected]

Luxemburg

Dr. Christoph HaasTelefon +352 42 124 [email protected]

Petra KarpenTelefon +352 42 124 [email protected]

Österreich

Stefan UherTelefon +43 732 790 [email protected]

Schweiz

Christoph MichelTelefon +41 58 286 [email protected]

Roger MüllerTelefon +41 58 286 [email protected]

Eric OhlundTelefon +41 58 286 [email protected]

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