finanzamt und photovoltaik
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Auch private Hausbesitzer werden steuerlich zum Unternehmer, wenn sie eine Photovoltaikanlage errichten und den erzeugten Strom in das öffentliche Netz einspeisen. Mit dem Betrieb einer Photovoltaikanlage ergeben sich einige steuerliche Fragen, die hier kurz angesprochen werden sollen.TRANSCRIPT
Thema:
Finanzamt & Photovoltaikanlagen (Quelle: http://www.finanzamt.bayern.de)
Auch private Hausbesitzer werden steuerlich zum Unternehmer, wenn sie eine Photovoltaikanlage
errichten und den erzeugten Strom in das öffentliche Netz einspeisen. Mit dem Betrieb einer
Photovoltaikanlage ergeben sich einige steuerliche Fragen, die hier kurz angesprochen werden
sollen.
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Inhalt
0. Index S.02
1. Was ist nach der Bestellung der Anlage veranlasst? S. 03
2. Was muss ich bei der Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) beachten? S. 03
2.1. Option zur Regelbesteuerung S. 03
2.2. Umsatzsteuer-Voranmeldungen S. 04
2.3. Umsatzsteuererklärung S. 04
3. Was muss ich bei der Einkommensteuer beachten? S. 05
3.1. Totalgewinnprognose S. 05
3.2. Ermittlung der Einkünfte S. 05
3.3. Einkommensteuererklärung S. 05
4. Elektronische Übersendung der Erklärung S. 05
5. Weitere Informationen S. 06
5.1. Ertragsteuerliche Behandlung von Aufwendungen für dachintegrierte S. 06
Photovoltaikanlagen
5.2. Grunderwerbsteuerrechtliche Behandlung von Kaufpreisanteilen S. 07
für Photovoltaik- und Solaranlagen
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1. Was ist nach der Bestellung der Anlage veranlasst?
Die Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit zeigen Sie bitte Ihrem Finanzamt an. Dazu können
Sie diesen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung (Format: FormsForWeb) und die Anlage zum
Fragebogen (Format PDF, ausfüllbar) verwenden, den Sie spätestens mit der ersten
Umsatzsteuervoranmeldung, in der Sie die Erstattung der Ihnen in Rechnung gestellten
Umsatzsteuer geltend machen, beim Finanzamt einreichen sollten.
Um die spätere Bearbeitung Ihrer Umsatzsteuervoranmeldung zu beschleunigen, können Sie den
Fragebogen auch bereits nach Bestellung der Photovoltaikanlage beim Finanzamt abgeben
(Auftragsbestätigung bitte beifügen!).
2. Was muss ich bei der Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) beachten?
2.1. Option zur Regelbesteuerung
Die Einnahmen (Umsätze) aus der Photovoltaikanlage unterliegen grundsätzlich der
Umsatzsteuer. Üben Sie daneben keine andere unternehmerische (umsatzsteuerpflichtige)
Tätigkeit aus, wird die Umsatzsteuer aber nicht erhoben, wenn der voraussichtliche Umsatz im
Jahr der Inbetriebnahme der Anlage 17.500 € nicht übersteigt (sog. Kleinunternehmerregelung
nach § 19 Umsatzsteuergesetz). Möchten Sie auch in den folgenden Jahren die
Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, so darf der Gesamtumsatz des jeweils
vorangehenden Kalenderjahres nicht über 17.500 Euro liegen. Zudem darf der voraussichtliche
Gesamtumsatz des laufenden Jahres 50.000 Euro nicht überschreiten.
Der Betreiber einer Photovoltaikanlage wird jedoch regelmäßig auf die
Kleinunternehmerregelung verzichten und die sog. Regelbesteuerung wählen, weil ihm dann das
Finanzamt die Umsatzsteuer, die ihm der Verkäufer der Photovoltaikanlage in Rechnung gestellt
hat, als Vorsteuer wieder erstattet. Zudem erhält der Anlagenbetreiber nur im Fall der
Regelbesteuerung vom Energieversorgungsunternehmen zusätzlich zur Einspeisevergütung auch
die Umsatzsteuer.
Die Option zur Regelbesteuerung können Sie auf dem Fragebogen zur steuerlichen
Erfassung (Format: FormsForWeb) erklären. Beachten Sie bitte, dass Sie durch die Option für
mindestens 5 Kalenderjahre an die Regelbesteuerung gebunden sind.
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2.2. Umsatzsteuer Voranmeldungen
Im Kalenderjahr der Betriebsaufnahme und im folgenden Kalenderjahr müssen Sie monatlich (bis
zum 10. Tag des Folgemonats) eine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben. Ab dem dritten Jahr ist
Anmeldezeitraum in der Regel das Kalendervierteljahr. Werden Sie schon bisher zur Umsatzsteuer
veranlagt, wird Ihr bestehendes Unternehmen lediglich erweitert.
Die Umsatzsteuer-Voranmeldungen sind regelmäßig auf elektronischem Wege beim Finanzamt
einzureichen. Die kostenlose Software „ElsterFormular“ können Sie hier herunterladen.
Nähere Informationen dazu finden Sie in unserer Rubrik Elektronische Steuererklärung.
In der Umsatzsteuer-Voranmeldung geben Sie Ihre erzielten Umsätze (= die Nettogutschriften des
Energieversorgungsunternehmens) an und errechnen daraus die (zusätzlich erhaltene)
Umsatzsteuer. Davon können Sie als Vorsteuer jene Umsatzsteuerbeträge abziehen, die Ihnen im
Zusammenhang mit der Anlage in Rechnung gestellt worden sind. Den so errechneten Betrag
führen Sie bitte an das Finanzamt ab. Eine Umsatzsteuer-Voranmeldung müssen Sie auch für
solche Monate abgeben, in denen keine Umsätze erzielt worden sind (Umsatz: 0 €).
Für den Monat der Inbetriebnahme der Anlage ergibt sich regelmäßig eine
Umsatzsteuererstattung. Zum Nachweis übersenden Sie bitte dem Finanzamt eine Kopie der
Einkaufsrechnung und des Einspeisevertrags mit dem Energieversorgungsunternehmen.
2.3. Umsatzsteuererklärung
Nach Ablauf des Jahres ist eine (zusammenfassende) Umsatzsteuerjahreserklärung abzugeben.
Den Vordruck können Sie in unserer Rubrik Formulare herunterladen.
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3. Was muss ich bei der Einkommensteuer beachten?
3.1. Totalgewinnprognose
Ergeben sich aus der Photovoltaikanlage in den Anfangsjahren Verluste, so können diese
steuerlich berücksichtigt werden, wenn aus der Anlage, über deren gesamte Nutzungsdauer von
20 Jahren gerechnet, voraussichtlich ein (Total-) Gewinn erwirtschaftet wird. Bei Anlagen, die ab
2004 in Betrieb genommen worden sind, ist diese Voraussetzung regelmäßig erfüllt.
3.2. Ermittlung der Einkünfte
Im Regelfall können Sie die Einkünfte (Gewinn/Verlust aus Gewerbebetrieb) durch
Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben ermitteln. Die
Anschaffungskosten der Anlage (gemindert um evtl. Zuschüsse) sind dabei auf die Nutzungsdauer
zu verteilen und als Absetzungen für Abnutzung (AfA) zu berücksichtigen.
Unser Muster einer Gewinnermittlung (Einnahmenüberschussrechnung) für das Jahr 2011 können
Sie auch als Ausfüllhilfe für die Anlage EÜR verwenden. (PDF, 1 Seite, 37 KB)
Bei Bruttoeinnahmen ab 17.500 € im Jahr verwenden Sie bitte den amtlichen Vordruck Anlage
EÜR, den Sie in unserer Rubrik Formulare / Einkommensteuer/herunterladen können.
3.3. Einkommensteuererklärung
Bitte geben Sie die Einkünfte in der Anlage G (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) zu Ihrer
Einkommensteuererklärung an. Die Vordrucke sendet Ihnen das Finanzamt zu. Sie können sie
auch in unserer Rubrik Formulare / Einkommensteuer herunter laden.
4. Elektronische Übersendung der Erklärung
Beginnend mit der Steuererklärung 2011 sind Unternehmer (dazu gehören auch Betreiber einer
Photovoltaikanlage) verpflichtet, ihre Jahressteuererklärungen (Einkommensteuererklärung,
Umsatzsteuererklärung) auf elektronischem Weg an das Finanzamt zu übermitteln. Die
Steuerverwaltung stellt die erforderliche Software kostenlos zur Verfügung.
Nähere Informationen dazu finden Sie in unserer Rubrik Elster und hier.
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5. Weitere Informationen
5.1. Ertragsteuerliche Behandlung von Aufwendungen für dachintegrierte
Photovoltaikanlagen
Verfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern vom 5.8.2010 Az.: S 2190.1.1-1/3 St32
In letzter Zeit werden vermehrt Photovoltaikanlagen errichtet, in denen die Solarmodule nicht auf
die vorhandene Dacheindeckung aufgesetzt (Aufdachanlagen), sondern anstelle der Dachhaut
eingesetzt werden (z. B. in Form von Dachziegeln mit eingebautem Photovoltaikmodul). Diese
sog. dachintegrierten Photovoltaikanlagen erfüllen gleichzeitig zwei Funktionen, indem sie
einerseits das Gebäude vor Witterungseinflüssen schützen und andererseits unmittelbar der
Stromerzeugung dienen (Gewerbebetrieb).
Die Einkommensteuer-Referatsleiter des Bundes und der Länder haben die Frage erörtert, wie
dachintegrierte Photovoltaikanlagen ertragsteuerlich zu beurteilen sind. Sie kamen zu dem
Ergebnis, dass auch dachintegrierte Photovoltaikanlagen – ebenso wie herkömmliche
Aufdachanlagen – nicht als unselbständige Bestandteile des Gebäudes, sondern als selbständige,
vom Gebäude losgelöste bewegliche Wirtschaftsgüter zu behandeln sind.
Dachintegrierte Photovoltaikanlagen sind daher im Ergebnis ertragsteuerlich mit den sog.
Aufdachanlagen gleich zu behandeln, so dass sich folgende steuerliche Konsequenzen ergeben:
• Die Aufwendungen für die dachintegrierte Photovoltaikanlage, bei Solardachziegeln nur die
Aufwendungen für das Photovoltaikmodul, sind Anschaffungs-/Herstellungskosten für ein
eigenes, abnutzbares und bewegliches Wirtschaftsgut, das als notwendiges Betriebsvermögen
dem Gewerbebetrieb „Stromerzeugung“ zuzurechnen ist. Es ist dort auf die betriebsgewöhnliche
Nutzungsdauer (20 Jahre) abzuschreiben. Die Behandlung als selbständiges Wirtschaftsgut gilt
unabhängig davon, ob die Anlage im Zuge der Neuerrichtung eines Gebäudes oder im Zuge einer
Dachsanierung angeschafft bzw. hergestellt wird.
• Nicht zur Photovoltaikanlage, sondern zum Gebäude gehört dagegen die Dachkonstruktion. Die
darauf entfallenden Aufwendungen sind daher dem Gebäude entweder als Anschaffungs- bzw.
Herstellungs- kosten oder als Erhaltungsaufwendungen zuzurechnen.
• Für die geplante Anschaffung der Anlage kann ein Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG
gebildet werden, wenn die übrigen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen (z. B. verbindliche
Bestellung bei Bildung eines Investitionsabzugsbetrags in einem Jahr vor der Inbetriebnahme, vgl.
dazu das BMF-Schreiben vom 8. Mai 2009, BStBl I 2009, 633).
• Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 EStG sind für die Anschaffungs- oder Herstellungskosten
der Anlage ebenso möglich wie degressive Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 2 EStG.
Die vorstehend dargestellten Grundsätze sind nach dem Beschluss der Einkommensteuer-
Referatsleiter auch auf sog. Blockheizkraftwerke anzuwenden, die Strom und Wärme erzeugen.
Auch Blockheizkraftwerke sind nicht als unselbständige Gebäudeteile, sondern als selbständige
bewegliche Wirtschaftsgüter zu behandeln.
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Hinweis:
Die bisher vertretene Auffassung, Blockheizkraftwerke seien unselbständige Gebäudeteile, wenn
die erzeugte Energie überwiegend im Gebäude verwendet wird, ist damit überholt.
Die ertragsteuerliche Beurteilung der Photovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerke entspricht
nunmehr im Wesentlichen der umsatzsteuerlichen Behandlung.
5.2. Grunderwerbsteuerrechtliche Behandlung von Kaufpreisanteilen für Photovoltaik- und Solaranlagen
Gegenstand der Besteuerung sind nach § 1 GrEStG Rechtsvorgänge, die sich auf inländische
Grundstücke beziehen. Darunter sind Grundstücke im Sinne des bürgerlichen Rechts zu verstehen
(§ 2 Abs. 1 S. 1 GrEStG). Zum Grundstück gehören deshalb sämtliche Bestandteile (§§ 93 – 96
BGB). Gebäudebestandteile sind u. a. Heizungsanlagen, fest eingebaute Bad- und
Sanitäreinrichtungen, Versorgungsleitungen für Strom, Wasser und Heizung und auch die
Dacheindeckung.
Solaranlagen
Solaranlagen dienen der Wärmegewinnung durch Sonnenlicht. Diese Technik wird überwiegend
zur Erwärmung von Wasser für den sanitären Bereich oder zur Raumheizung eingesetzt, meist zur
Ergänzung der Wärmeversorgung. Heizungsanlagen sind regelmäßig Gebäudebestandteile. Der
auf die Solaranlage entfallende Kaufpreisanteil gehört somit zur Gegenleistung.
Photovoltaikanlagen zur Eigenversorgung
Photovoltaikanlagen erzeugen Strom durch Sonnenenergie und sind – soweit sie nur der
Stromerzeugung für den Eigenbedarf dienen - Gebäudebestandteil. Der entsprechende
Kaufpreisanteil gehört zur grunderwerbsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage.
Photovoltaikanlagen im Rahmen eines Gewerbebetriebs
Zur Amortisation der hohen Anschaffungskosten dieser Anlagen wird der erzeugte Strom von den
Grundstücksbesitzern jedoch meistens an einen Energieversorger geliefert. Soweit
Photovoltaikanlagen im Rahmen eines Gewerbebetriebs genutzt werden handelt es sich um
Betriebsvorrichtungen, die gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG nicht zum Grundstück gehören. Auf sie
entfallende Kaufpreisanteile gehören somit nicht zur Gegenleistung.
Dachziegel-Photovoltaikanlagen können zwar auch im Rahmen eines Gewerbebetriebs genutzt
werden. Sie dienen jedoch gleichzeitig auch als Ersatz für eine ansonsten erforderliche
Dacheindeckung (z.B. anstelle von Ziegel- oder Schiefereindeckung) und sind deshalb in
entsprechender Auslegung des § 68 Abs. 2 Satz 2 BewG in das Grundvermögen einzubeziehen.
Der entsprechende Kaufpreisanteil gehört somit in jedem Fall zur Gegenleistung.