finanzamt und photovoltaik

7
Thema: Finanzamt & Photovoltaikanlagen (Quelle: http://www.finanzamt.bayern.de) Auch private Hausbesitzer werden steuerlich zum Unternehmer, wenn sie eine Photovoltaikanlage errichten und den erzeugten Strom in das öffentliche Netz einspeisen. Mit dem Betrieb einer Photovoltaikanlage ergeben sich einige steuerliche Fragen, die hier kurz angesprochen werden sollen.

Upload: oliver-reichhart

Post on 30-Mar-2016

222 views

Category:

Documents


1 download

DESCRIPTION

Auch private Hausbesitzer werden steuerlich zum Unternehmer, wenn sie eine Photovoltaikanlage errichten und den erzeugten Strom in das öffentliche Netz einspeisen. Mit dem Betrieb einer Photovoltaikanlage ergeben sich einige steuerliche Fragen, die hier kurz angesprochen werden sollen.

TRANSCRIPT

Page 1: Finanzamt und Photovoltaik

Thema:

Finanzamt & Photovoltaikanlagen (Quelle: http://www.finanzamt.bayern.de)

Auch private Hausbesitzer werden steuerlich zum Unternehmer, wenn sie eine Photovoltaikanlage

errichten und den erzeugten Strom in das öffentliche Netz einspeisen. Mit dem Betrieb einer

Photovoltaikanlage ergeben sich einige steuerliche Fragen, die hier kurz angesprochen werden

sollen.

Page 2: Finanzamt und Photovoltaik

2

Inhalt

0. Index S.02

1. Was ist nach der Bestellung der Anlage veranlasst? S. 03

2. Was muss ich bei der Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) beachten? S. 03

2.1. Option zur Regelbesteuerung S. 03

2.2. Umsatzsteuer-Voranmeldungen S. 04

2.3. Umsatzsteuererklärung S. 04

3. Was muss ich bei der Einkommensteuer beachten? S. 05

3.1. Totalgewinnprognose S. 05

3.2. Ermittlung der Einkünfte S. 05

3.3. Einkommensteuererklärung S. 05

4. Elektronische Übersendung der Erklärung S. 05

5. Weitere Informationen S. 06

5.1. Ertragsteuerliche Behandlung von Aufwendungen für dachintegrierte S. 06

Photovoltaikanlagen

5.2. Grunderwerbsteuerrechtliche Behandlung von Kaufpreisanteilen S. 07

für Photovoltaik- und Solaranlagen

Page 3: Finanzamt und Photovoltaik

3

1. Was ist nach der Bestellung der Anlage veranlasst?

Die Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit zeigen Sie bitte Ihrem Finanzamt an. Dazu können

Sie diesen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung (Format: FormsForWeb) und die Anlage zum

Fragebogen (Format PDF, ausfüllbar) verwenden, den Sie spätestens mit der ersten

Umsatzsteuervoranmeldung, in der Sie die Erstattung der Ihnen in Rechnung gestellten

Umsatzsteuer geltend machen, beim Finanzamt einreichen sollten.

Um die spätere Bearbeitung Ihrer Umsatzsteuervoranmeldung zu beschleunigen, können Sie den

Fragebogen auch bereits nach Bestellung der Photovoltaikanlage beim Finanzamt abgeben

(Auftragsbestätigung bitte beifügen!).

2. Was muss ich bei der Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) beachten?

2.1. Option zur Regelbesteuerung

Die Einnahmen (Umsätze) aus der Photovoltaikanlage unterliegen grundsätzlich der

Umsatzsteuer. Üben Sie daneben keine andere unternehmerische (umsatzsteuerpflichtige)

Tätigkeit aus, wird die Umsatzsteuer aber nicht erhoben, wenn der voraussichtliche Umsatz im

Jahr der Inbetriebnahme der Anlage 17.500 € nicht übersteigt (sog. Kleinunternehmerregelung

nach § 19 Umsatzsteuergesetz). Möchten Sie auch in den folgenden Jahren die

Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, so darf der Gesamtumsatz des jeweils

vorangehenden Kalenderjahres nicht über 17.500 Euro liegen. Zudem darf der voraussichtliche

Gesamtumsatz des laufenden Jahres 50.000 Euro nicht überschreiten.

Der Betreiber einer Photovoltaikanlage wird jedoch regelmäßig auf die

Kleinunternehmerregelung verzichten und die sog. Regelbesteuerung wählen, weil ihm dann das

Finanzamt die Umsatzsteuer, die ihm der Verkäufer der Photovoltaikanlage in Rechnung gestellt

hat, als Vorsteuer wieder erstattet. Zudem erhält der Anlagenbetreiber nur im Fall der

Regelbesteuerung vom Energieversorgungsunternehmen zusätzlich zur Einspeisevergütung auch

die Umsatzsteuer.

Die Option zur Regelbesteuerung können Sie auf dem Fragebogen zur steuerlichen

Erfassung (Format: FormsForWeb) erklären. Beachten Sie bitte, dass Sie durch die Option für

mindestens 5 Kalenderjahre an die Regelbesteuerung gebunden sind.

Page 4: Finanzamt und Photovoltaik

4

2.2. Umsatzsteuer Voranmeldungen

Im Kalenderjahr der Betriebsaufnahme und im folgenden Kalenderjahr müssen Sie monatlich (bis

zum 10. Tag des Folgemonats) eine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben. Ab dem dritten Jahr ist

Anmeldezeitraum in der Regel das Kalendervierteljahr. Werden Sie schon bisher zur Umsatzsteuer

veranlagt, wird Ihr bestehendes Unternehmen lediglich erweitert.

Die Umsatzsteuer-Voranmeldungen sind regelmäßig auf elektronischem Wege beim Finanzamt

einzureichen. Die kostenlose Software „ElsterFormular“ können Sie hier herunterladen.

Nähere Informationen dazu finden Sie in unserer Rubrik Elektronische Steuererklärung.

In der Umsatzsteuer-Voranmeldung geben Sie Ihre erzielten Umsätze (= die Nettogutschriften des

Energieversorgungsunternehmens) an und errechnen daraus die (zusätzlich erhaltene)

Umsatzsteuer. Davon können Sie als Vorsteuer jene Umsatzsteuerbeträge abziehen, die Ihnen im

Zusammenhang mit der Anlage in Rechnung gestellt worden sind. Den so errechneten Betrag

führen Sie bitte an das Finanzamt ab. Eine Umsatzsteuer-Voranmeldung müssen Sie auch für

solche Monate abgeben, in denen keine Umsätze erzielt worden sind (Umsatz: 0 €).

Für den Monat der Inbetriebnahme der Anlage ergibt sich regelmäßig eine

Umsatzsteuererstattung. Zum Nachweis übersenden Sie bitte dem Finanzamt eine Kopie der

Einkaufsrechnung und des Einspeisevertrags mit dem Energieversorgungsunternehmen.

2.3. Umsatzsteuererklärung

Nach Ablauf des Jahres ist eine (zusammenfassende) Umsatzsteuerjahreserklärung abzugeben.

Den Vordruck können Sie in unserer Rubrik Formulare herunterladen.

Page 5: Finanzamt und Photovoltaik

5

3. Was muss ich bei der Einkommensteuer beachten?

3.1. Totalgewinnprognose

Ergeben sich aus der Photovoltaikanlage in den Anfangsjahren Verluste, so können diese

steuerlich berücksichtigt werden, wenn aus der Anlage, über deren gesamte Nutzungsdauer von

20 Jahren gerechnet, voraussichtlich ein (Total-) Gewinn erwirtschaftet wird. Bei Anlagen, die ab

2004 in Betrieb genommen worden sind, ist diese Voraussetzung regelmäßig erfüllt.

3.2. Ermittlung der Einkünfte

Im Regelfall können Sie die Einkünfte (Gewinn/Verlust aus Gewerbebetrieb) durch

Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben ermitteln. Die

Anschaffungskosten der Anlage (gemindert um evtl. Zuschüsse) sind dabei auf die Nutzungsdauer

zu verteilen und als Absetzungen für Abnutzung (AfA) zu berücksichtigen.

Unser Muster einer Gewinnermittlung (Einnahmenüberschussrechnung) für das Jahr 2011 können

Sie auch als Ausfüllhilfe für die Anlage EÜR verwenden. (PDF, 1 Seite, 37 KB)

Bei Bruttoeinnahmen ab 17.500 € im Jahr verwenden Sie bitte den amtlichen Vordruck Anlage

EÜR, den Sie in unserer Rubrik Formulare / Einkommensteuer/herunterladen können.

3.3. Einkommensteuererklärung

Bitte geben Sie die Einkünfte in der Anlage G (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) zu Ihrer

Einkommensteuererklärung an. Die Vordrucke sendet Ihnen das Finanzamt zu. Sie können sie

auch in unserer Rubrik Formulare / Einkommensteuer herunter laden.

4. Elektronische Übersendung der Erklärung

Beginnend mit der Steuererklärung 2011 sind Unternehmer (dazu gehören auch Betreiber einer

Photovoltaikanlage) verpflichtet, ihre Jahressteuererklärungen (Einkommensteuererklärung,

Umsatzsteuererklärung) auf elektronischem Weg an das Finanzamt zu übermitteln. Die

Steuerverwaltung stellt die erforderliche Software kostenlos zur Verfügung.

Nähere Informationen dazu finden Sie in unserer Rubrik Elster und hier.

Page 6: Finanzamt und Photovoltaik

6

5. Weitere Informationen

5.1. Ertragsteuerliche Behandlung von Aufwendungen für dachintegrierte

Photovoltaikanlagen

Verfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern vom 5.8.2010 Az.: S 2190.1.1-1/3 St32

In letzter Zeit werden vermehrt Photovoltaikanlagen errichtet, in denen die Solarmodule nicht auf

die vorhandene Dacheindeckung aufgesetzt (Aufdachanlagen), sondern anstelle der Dachhaut

eingesetzt werden (z. B. in Form von Dachziegeln mit eingebautem Photovoltaikmodul). Diese

sog. dachintegrierten Photovoltaikanlagen erfüllen gleichzeitig zwei Funktionen, indem sie

einerseits das Gebäude vor Witterungseinflüssen schützen und andererseits unmittelbar der

Stromerzeugung dienen (Gewerbebetrieb).

Die Einkommensteuer-Referatsleiter des Bundes und der Länder haben die Frage erörtert, wie

dachintegrierte Photovoltaikanlagen ertragsteuerlich zu beurteilen sind. Sie kamen zu dem

Ergebnis, dass auch dachintegrierte Photovoltaikanlagen – ebenso wie herkömmliche

Aufdachanlagen – nicht als unselbständige Bestandteile des Gebäudes, sondern als selbständige,

vom Gebäude losgelöste bewegliche Wirtschaftsgüter zu behandeln sind.

Dachintegrierte Photovoltaikanlagen sind daher im Ergebnis ertragsteuerlich mit den sog.

Aufdachanlagen gleich zu behandeln, so dass sich folgende steuerliche Konsequenzen ergeben:

• Die Aufwendungen für die dachintegrierte Photovoltaikanlage, bei Solardachziegeln nur die

Aufwendungen für das Photovoltaikmodul, sind Anschaffungs-/Herstellungskosten für ein

eigenes, abnutzbares und bewegliches Wirtschaftsgut, das als notwendiges Betriebsvermögen

dem Gewerbebetrieb „Stromerzeugung“ zuzurechnen ist. Es ist dort auf die betriebsgewöhnliche

Nutzungsdauer (20 Jahre) abzuschreiben. Die Behandlung als selbständiges Wirtschaftsgut gilt

unabhängig davon, ob die Anlage im Zuge der Neuerrichtung eines Gebäudes oder im Zuge einer

Dachsanierung angeschafft bzw. hergestellt wird.

• Nicht zur Photovoltaikanlage, sondern zum Gebäude gehört dagegen die Dachkonstruktion. Die

darauf entfallenden Aufwendungen sind daher dem Gebäude entweder als Anschaffungs- bzw.

Herstellungs- kosten oder als Erhaltungsaufwendungen zuzurechnen.

• Für die geplante Anschaffung der Anlage kann ein Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG

gebildet werden, wenn die übrigen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen (z. B. verbindliche

Bestellung bei Bildung eines Investitionsabzugsbetrags in einem Jahr vor der Inbetriebnahme, vgl.

dazu das BMF-Schreiben vom 8. Mai 2009, BStBl I 2009, 633).

• Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 EStG sind für die Anschaffungs- oder Herstellungskosten

der Anlage ebenso möglich wie degressive Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 2 EStG.

Die vorstehend dargestellten Grundsätze sind nach dem Beschluss der Einkommensteuer-

Referatsleiter auch auf sog. Blockheizkraftwerke anzuwenden, die Strom und Wärme erzeugen.

Auch Blockheizkraftwerke sind nicht als unselbständige Gebäudeteile, sondern als selbständige

bewegliche Wirtschaftsgüter zu behandeln.

Page 7: Finanzamt und Photovoltaik

7

Hinweis:

Die bisher vertretene Auffassung, Blockheizkraftwerke seien unselbständige Gebäudeteile, wenn

die erzeugte Energie überwiegend im Gebäude verwendet wird, ist damit überholt.

Die ertragsteuerliche Beurteilung der Photovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerke entspricht

nunmehr im Wesentlichen der umsatzsteuerlichen Behandlung.

5.2. Grunderwerbsteuerrechtliche Behandlung von Kaufpreisanteilen für Photovoltaik- und Solaranlagen

Gegenstand der Besteuerung sind nach § 1 GrEStG Rechtsvorgänge, die sich auf inländische

Grundstücke beziehen. Darunter sind Grundstücke im Sinne des bürgerlichen Rechts zu verstehen

(§ 2 Abs. 1 S. 1 GrEStG). Zum Grundstück gehören deshalb sämtliche Bestandteile (§§ 93 – 96

BGB). Gebäudebestandteile sind u. a. Heizungsanlagen, fest eingebaute Bad- und

Sanitäreinrichtungen, Versorgungsleitungen für Strom, Wasser und Heizung und auch die

Dacheindeckung.

Solaranlagen

Solaranlagen dienen der Wärmegewinnung durch Sonnenlicht. Diese Technik wird überwiegend

zur Erwärmung von Wasser für den sanitären Bereich oder zur Raumheizung eingesetzt, meist zur

Ergänzung der Wärmeversorgung. Heizungsanlagen sind regelmäßig Gebäudebestandteile. Der

auf die Solaranlage entfallende Kaufpreisanteil gehört somit zur Gegenleistung.

Photovoltaikanlagen zur Eigenversorgung

Photovoltaikanlagen erzeugen Strom durch Sonnenenergie und sind – soweit sie nur der

Stromerzeugung für den Eigenbedarf dienen - Gebäudebestandteil. Der entsprechende

Kaufpreisanteil gehört zur grunderwerbsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage.

Photovoltaikanlagen im Rahmen eines Gewerbebetriebs

Zur Amortisation der hohen Anschaffungskosten dieser Anlagen wird der erzeugte Strom von den

Grundstücksbesitzern jedoch meistens an einen Energieversorger geliefert. Soweit

Photovoltaikanlagen im Rahmen eines Gewerbebetriebs genutzt werden handelt es sich um

Betriebsvorrichtungen, die gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG nicht zum Grundstück gehören. Auf sie

entfallende Kaufpreisanteile gehören somit nicht zur Gegenleistung.

Dachziegel-Photovoltaikanlagen können zwar auch im Rahmen eines Gewerbebetriebs genutzt

werden. Sie dienen jedoch gleichzeitig auch als Ersatz für eine ansonsten erforderliche

Dacheindeckung (z.B. anstelle von Ziegel- oder Schiefereindeckung) und sind deshalb in

entsprechender Auslegung des § 68 Abs. 2 Satz 2 BewG in das Grundvermögen einzubeziehen.

Der entsprechende Kaufpreisanteil gehört somit in jedem Fall zur Gegenleistung.