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Einführung in das Management im Gesundheitswesen Reinhard Busse, Prof. Dr. med. MPH FFPH FG Management im Gesundheitswesen, Technische Universität Berlin (WHO Collaborating Centre for Health Systems Research and Management) & European Observatory on Health Systems and Policies Finanzierung I 1 2. Dezember 2013 Einführung in das Management im Gesundheitswesen

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  • Einführung in das Management im

    Gesundheitswesen

    Reinhard Busse, Prof. Dr. med. MPH FFPH

    FG Management im Gesundheitswesen, Technische Universität Berlin (WHO Collaborating Centre for Health Systems Research and Management)

    & European Observatory on Health Systems and Policies

    Finanzierung I

    1 2. Dezember 2013 Einführung in das Management im Gesundheitswesen

  • Risikostrukturausgleich als kritische Stellgröße

    Beitrags-

    einnehmer Zahler

    Versicherte Leistungserbringer

    äußere innere

    Finanzierung

    Risiko-unabhängig:

    d.h. einkommensbezogen

    oder Kopfpauschale“

    (community rating)

    Leistungsabhängig:

    d.h. abhängig von

    Bedarf und

    (anbieterinduzierter)

    Nachfrage

    Risiko-bezogen

    (aber möglichst nicht

    direkt leistungsbezogen)

    2 Einführung in das Management im Gesundheitswesen 2. Dezember 2013

  • Einführung in das Management im Gesundheitswesen 3

    Pooling und Allokation der Beiträge

    Kasse 1 Kasse 2

    Arbeitgeber Arbeitnehmer

    Gesundheitsfonds (mit RSA)

    bundeseinheitlicher Beitragssatz

    14,6%

    Zuweisung für standardisierte

    Leistungs- ausgaben

    pauschale Prämie (positiv oder negativ)

    kassenindividuell

    Steuer- zuschuss

    7,3% 7,3% 0,9 %

    ! Staat Bundes-

    knappschaft als Minijob-

    Zentrale

    Beiträge für geringfügig

    Beschäftigte

    2. Dezember 2013

  • • seit 2009: Gesundheitsfonds Neuorganisation des Einzugs- und Verteilungssystems der Beiträge • bis 2008: Kassen zogen kassenspezifischen Beiträge

    direkt von Arbeitgebern bzw. den Versicherten ein

    • Gesundheitsfonds: verwaltet durch Bundesversicherungsamt

    • Zentrales Sammeln der GKV Beiträge und Verteilung auf Kassen

    • Praxis: Beiträge werden an Kassen abgeführt, welche diese tagesgleich an den Gesundheitsfonds weiterleiten

    • Verteilung der finanziellen Mittel an Kassen gemäß Kriterien des morbiditätsorientierten Risikostrukturausgleichs (Morbi-RSA)

    • Morbi-RSA: KK erhalten zur Deckung ihrer Ausgaben eine Grundpauschale plus alters-, geschlechts- und morbiditäts-bezogene Zu- und Abschläge sowie Zuweisungen für sonstige Ausgaben

    Einführung in das Management im Gesundheitswesen 4

    Pooling und Allokation der Beiträge

    2. Dezember 2013

  • 5

    50

    3,4

    10

    2,5

    10

    4

    10

    6,9

    5

    5,6

    5

    8,8

    5

    15,6

    5

    53,2

    0%

    10%

    20%

    30%

    40%

    50%

    60%

    70%

    80%

    90%

    100%

    % der Bevölkerung % der Ausgaben

    Hintergrund: Leistungsausgaben pro Kopf extrem schief verteilt -> Notwendigkeit eines genaueren RSA

    Einführung in das Management im Gesundheitswesen 2. Dezember 2013

  • 2. Dezember 2013 Einführung in das Management im Gesundheitswesen 6

    6

    5,20€

    7,80€

    50% bis 1€ 6€ 3,6€ 2,1€ 1,3€

    16€

    55€

    9€

    14%

    Au

    sgab

    en je

    Tag

    in €

  • Zur Diskussion: Was sind gerechtfertigte Faktoren für RSA?

    7

    • (Sozio-)Demographische Parameter: Alter, Geschlecht, Beruf, sozio-ök. Status ...

    • Leistungsausgaben der Vorperiode

    • Diagnosen

    • Arzneimittelverschreibungen, Prozeduren

    • Subjektiver Gesundheitszustand

    • Regionale Faktoren: Urbanisierung, Deprivation (z.B. % Sozialhilfeempfänger)

    • Andere: Teilnahme an DMP ...

    Einführung in das Management im Gesundheitswesen 2. Dezember 2013

  • Ergebnisse des Jahresausgleichs 2010:

    Zuweisungskategorien und -kriterien

    2. Dezember 2013 Einführung in das Management im Gesundheitswesen 8

  • 9

    Monatliche Zu- und Abschläge für Alters- und Geschlechtsgruppen (um Mittelwert von € 186)

    -200 €

    -150 €

    -100 €

    -50 €

    0 €

    50 €

    100 €

    150 €

    200 €

    250 €

    300 €

    01-

    56-

    12

    13-1

    7

    18-2

    4

    25-2

    9

    30-3

    4

    35-3

    9

    40-4

    4

    45-4

    9

    50-5

    4

    55-5

    9

    60-6

    4

    65-6

    9

    70-7

    4

    75-7

    9

    80-8

    4

    85-8

    9

    90-9

    495

    +

    Frauen

    Männer

    Quelle: Göpffarth (2008)

    Frau 85-89

    ca. 2500 €/ Jahr

    Mann 25-29

    ca. 500 €/ Jahr

    Einführung in das Management im Gesundheitswesen 2. Dezember 2013

  • 10

    10 2. Dezember 2013 Einführung in das Management im Gesundheitswesen

  • Ca. 65%

    aller Ver-

    sicherten

    8% 16%

    3

    Zuschläge:

    4,5%

    4

    und mehr

    Zuschläge:

    6% Ca. 65%

    aller Ver-

    sicherten

    8% 16%

    Einführung in das Management im Gesundheitswesen 2. Dezember 2013 11

  • Einführung in das Management im Gesundheitswesen 12 2. Dezember 2013

    Vergütung von Ärzten

  • Vergütung von Ärzten

    • seit Herbst 2004 werden examinierte Ärzte bereits bei Berufseinstieg nach Tarif bezahlt und erhalten zudem umgehend die ärztliche Approbation

    • Von 1988 bis 2003 erhielten Ärzte im Praktikum die Approbation hingegen erst nach anderthalb Jahren Berufstätigkeit, in denen sie untertariflich bezahlt wurden, eingeschränkte formale Befugnisse und vermehrte Fortbildungspflichten hatten

    Einführung in das Management im Gesundheitswesen 13 2. Dezember 2013

    Öffentliche Träger (und ein Teil der freigemeinnützigen Träger)

    zahlen i.d.R. entsprechend den allgemeinen Tarifverträgen für

    Angestellte

    Private Träger (und der andere Teil der freigemeinnützigen

    Träger) zahlen sowohl niedrigere als auch höhere Gehälter

    gegebenenfalls Zuschläge

  • Vergütung von Ärzten

    • Bruttojahresverdienst eines vollzeitangestellten Arztes lag 2006 nach Angaben des Statistischen Bundesamts durchschnittlich bei €76 000 inkl. Sonderzahlungen bei 49 Stunden die Woche

    • die Preise für Leistungen von nicht angestellten Ärzten, Zahnärzten, Apothekern (seit 2004), Hebammen und Angehörigen einiger anderer Gesundheitsberufe sind durch Entgeltkataloge festgelegt

    • die Vergütungskataloge für Ärzte (und Zahnärzte) sind stark reguliert – Katalog zur Behandlung GKV-Versicherter („Einheitlicher Bewertungs-

    Maßstab“, EBM)

    – Katalog zur Behandlung privat versicherter bzw. privat zahlender Patienten entwickelt („Gebührenordnung für Ärzte“, GOÄ)

    Einführung in das Management im Gesundheitswesen 14 2. Dezember 2013

  • Vergütung vertragsärztlicher Leistungen

    - Die Vergütung von niedergelassenen Ärzten durch Krankenkassen besteht im Wesentlichen aus zwei Schritten:

    (1) die Krankenkassen leisten eine Gesamtvergütung an die KVen zur Vergütung aller in der betreffenden Region tätigen Ärzte, die zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen sind • dies entbindet sie von der Verpflichtung (und der Möglichkeit), die Ärzte

    direkt zu bezahlen

    • eine Ausnahme bildet lediglich die Möglichkeit zum selektiven Kontrahieren im Rahmen von Integrierten Versorgungsverträgen

    (2) die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen)verteilen die Vergütung anhand eines Honorarverteilungsmaßstabs an die Vertragsärzte

    - Im Rahmen des GKV-WSG wurde das Vergütungssystem für Ärzte ab 2009 neu geregelt

    Einführung in das Management im Gesundheitswesen 15 2. Dezember 2013

  • Zweistufiges Honorarverteilung in der GKV

    Einführung in das Management im Gesundheitswesen 16

    Kasse

    KV

    Ärzte

    morbiditätsorientierte Kopfpauschalen

    (morbiditätsorientierte Gesamtvergütung)

    Regelleistungsvolumen des Arztes =

    Fallzahl des Arztes x

    Fallwert der Arztgruppe x

    Gewichtungsfaktor Alter

    2. Dezember 2013

    • Anpassung der GV an Alter, Geschlecht und Morbidität (= Leistungen im Vorjahr) • Morbiditätsrisiko

    bei Krankenkassen

    • Obergrenzen an Leistungen (bzw. Punkten), die pro Patient durchschnittlich abgerechnet werden können und mit einem festen Punktwert (Regelpunkt- wert) vergütet werden • wird das RLV überschritten,

    sinkt der Punktwert deutlich

  • Krankenkasse X

    Kassenärztliche Vereinigung

    HA 1

    Krankenkasse Y Krankenkasse Z

    Hausärztlicher Topf

    (ca. 1/3)

    Fachärztlicher Topf

    (ca. 2/3)

    FA 1 HA 2 HA 3 FA 2 FA 3

    € abhängig von abgerechneten Punkten laut EBM und

    Verteilung/ Begrenzung laut Honorarverteilungs-Maßstab

    2. Dezember 2013 17 Einführung in das Management im Gesundheitswesen

  • Vergütung vertragsärztlicher Leistungen – Gesamtvergütung

    (1) Morbiditätsbedingte Gesamtvergütung (Morbi-GV): ergibt sich aus dem Behandlungsbedarf der Patienten, einem regionalen Orientierungswert und der Anzahl der Versicherten je Kasse – die Höhe der Ausgaben für Leistungen der vertragsärztlichen

    Versorgung werden seit 2009 jährlich zw. KVen und Landesverbänden der Krankenkassen verhandelt,

    – die Morbi-GV für das Jahr 2009 berechnete sich auf Basis der Daten von 2007,

    – Ziel der Umstellung von festen Kopfpauschalen auf die Morbi-GV: Morbiditätsrisiko von den Vertragsärzten auf die Krankenkassen verlagern,

    – die vertragsärztliche Leistungsvergütung bleibt budgetiert

    Einführung in das Management im Gesundheitswesen 18 2. Dezember 2013

    Seit Januar 2009 setzt sich die Gesamtvergütung aus

    3 Teilen zusammen:

  • Vergütung vertragsärztlicher Leistungen – Gesamtvergütung

    (2) Zahlungen der Kassen zur Gesamtvergütung können sich erhöhen

    – wenn sich ein nicht vorhersehbarer Behandlungsbedarf einstellt, z.B. im Falle einer Epidemie

    (3) Die Vergütung von Einzelleistungen, welche die Kassen zu festen Preisen außerhalb der Morbi-GV bezahlen müssen

    – Leistungen wie Impfungen, Früherkennungsuntersuchungen oder ambulante Operationen

    – unterliegen keiner Mengensteuerung

    Einführung in das Management im Gesundheitswesen 19 2. Dezember 2013

  • Verteilung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung

    20

    Verteilung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV)

    Abzug für Psychotherapie, Laborleistungen, organisierten Notfalldienst

    Trennung der verbleibenden MGV

    Hausärztliches Verteilungsvolumen

    Fachärztliches Verteilungsvolumen

    Verteilungsvolumen je Arztgruppe

    Verteilungsvolumen je Arztgruppe

    Bildung der Vergütungsbereiche für Regelleistungsvolumen (RLV) und

    qualifikationsgebundene Zusatzvolumen (QZV)

    Bildung der Vergütungsbereiche für Regelleistungsvolumen (RLV) und

    qualifikationsgebundene Zusatzvolumen (QZV)

    RLV

    QZV QZV QZV

    RLV

    QZV QZV QZV

    RLV

    QZV QZV QZV

    RLV

    QZV QZV QZV

    RLV

    QZV QZV QZV

    RLV

    QZV QZV QZV

    Ermittlung arzt- bzw. praxisbezogenen RLV und QZV Ermittlung arzt- bzw. praxisbezogenen RLV und QZV

    Abzug von Rückstellungen und Vorwegabzügen u.a. für:

    - Kostenpauschalen - abgestaffelte Vergütung

    -Zuschläge BAG/MVZ

    Abzug von Rückstellungen und Vorwegabzügen u.a. für: - Kostenpauschalen - abgestaffelte Vergütung -Zuschläge BAG/MVZ

    Addition oder Abzüge für erwartete Salden aus dem

    Fremdkassenzahlungsausgleich

    Addition oder Abzüge für erwartete Salden aus dem Fremdkassenzahlungsausgleich

    RLV = normale Leistungen; QZV für förderwürdige

    Leistungen (Hausbesuche) und/oder mit besonderer

    Ausstattung

    2. Dezember 2013 Einführung in das Management im Gesundheitswesen

  • Vergütung vertragsärztlicher Leistungen - Honorierung

    • die KVen verteilen die Gesamtvergütung unter ihren Mitgliedern gemäß dem bundesweiten Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) und den auf Landesebene mit den Kassen jeweils in Honorarverteilungsverträgen vereinbarten „Honorarverteilungsmaßstäben“

    • vor der Verteilung an die Vertragsärzte: zuständige KV muss die Abrechnungsdaten der einzelnen Vertragsärzte überprüfen, speichern und mit den Daten der übrigen Vertragsärzte zusammenführen

    • alle erstattungsfähigen Leistungen für zugelassene Vertragsärzte innerhalb der GKV sind im EBM aufgelistet

    Einführung in das Management im Gesundheitswesen 21 2. Dezember 2013

  • Vergütung vertragsärztlicher Leistungen - Honorierung

    • Entscheidung der generellen Vergütungsfähigkeit wird vom Ausschuss Vertragsärztliche Versorgung des Gemeinsamen Bundesausschusses getroffen

    • der Bewertungsausschuss ist für den EBM zuständig

    • der EBM bestimmt den Inhalt abrechnungsfähiger Leistungen und:

    • am Ende eines jeden Quartals meldete jeder Vertragsarzt seiner Kassenärztlichen Vereinigung die Gesamtzahl der Punkte der erbrachten Leistungen

    Einführung in das Management im Gesundheitswesen 22 2. Dezember 2013

    – hat die Funktion eines Leistungskatalogs

    – ist bindend für alle niedergelassenen Ärzte in der ambulanten

    Versorgung von GKV-Versicherten

    – im EBM werden die Leistungen nicht monetär, sondern in Form

    von Punkten bewertet

  • Vergütung vertragsärztlicher Leistungen - Honorierung

    • GKV-WSG - Vertragsärztliche Vergütungsreform („Honorarreform“) mit Wirkung zum Januar 2009

    Regelleistungsvolumina (RLV)

    • für jeden Vertragsarzt pro Quartal wird ein praxisbezogenes Regelleistungsvolumen ermittelt

    • RLV legen die Menge der von einem Vertragsarzt in einem bestimmten Zeitraum abrechenbaren Leistungen fest, die anhand der Euro-Gebührenordnung zu vergüten sind

    • die Höhe des RLV wird den Ärzten prospektiv zu Quartalsbeginn mitgeteilt

    • Versorgungsbedarf der Versicherten wird nicht nur in Bezug auf die spezielle Arztgruppe, sondern auch auf die einzelne Arztpraxis berücksichtigt

    Einführung in das Management im Gesundheitswesen 23 2. Dezember 2013

  • Vergütung vertragsärztlicher Leistungen - Honorierung

    Einführung in das Management im Gesundheitswesen 24

    • RLV: arztgruppenspezifischer Fallwerts * Fallzahl des Arztes * morbiditätsorientierter Gewichtungsfaktor Alter

    • die Fallzahl der Ärzte unterliegt dabei im Vorfeld einer Mengenbegrenzung

    • Fälle, die über 50% des Fachgruppendurchschnitts liegen, werden abgestaffelt in die Berechnung des RLV einbezogen

    • Überschreitungen des RLV durch die Ärzte wirken sich degressiv auf den Betrag aus, den sie für die entsprechende Leistung erhalten

    • fast alle Leistungen, die aus der begrenzten morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) bezahlt werden, unterliegen einer Mengenbegrenzung

    2. Dezember 2013

  • Vergütung vertragsärztlicher Leistungen - Honorierung

    Qualifikationsgebundene Zusatzvolumen (QZV)

    • für fast alle Arztgruppen: zur Mengensteuerung der sogenannten „freien Leistungen“ wie Akupunktur und dringenden Hausbesuchen

    • keine Leistungen werden mehr aus der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung unbegrenzt zu festen Preisen honoriert

    • auch für Leistungen, die vorher im RLV enthalten waren, aber nur von einem Teil der Ärzte der jeweiligen Arztgruppe abgerechnet werden, können die KVen QZV bilden

    Einführung in das Management im Gesundheitswesen 25

    • Ziel: – verhindern einer übermäßigen Ausweitung von Leistungen, die nur von

    einem Teil der Ärzte erbracht werden, aber das Verteilungsvolumen

    aller Ärzte verkleinern

    – RLV stabilisieren und weiteren Abfall der RLV-Fallwerte verhindern

    2. Dezember 2013

  • Vergütung vertragsärztlicher Leistungen - Honorierung

    Arztgruppenspezifische Verteilungsvolumen

    • um das Honorar möglichst gerecht zu verteilen werden arztgruppenspezifische Verteilungsvolumen für RLV- und QZV-Leistungen gebildet

    • KVen und Krankenkassen haben auf regionaler Ebene den Spielraum zu entscheiden für welche Leistungen sie QZV bilden und wie sie diese berechnen

    • morbiditätsbedinge Gesamtvergütung wird seit dem 3. Quartal 2010 nach einem neuen Trennungsverfahren dauerhaft in ein hausärztliches und in ein fachärztliches Verteilungsvolumen aufgeteilt, damit Leistungsausweitungen der Fachärzte nicht zu Lasten der Hausärzte gehen und umgekehrt

    Einführung in das Management im Gesundheitswesen 26 2. Dezember 2013

  • Einführung in das Management im Gesundheitswesen 27 2. Dezember 2013

    Durchschnittliches Einkommen je Vertragsarzt

  • Einführung in das Management im Gesundheitswesen 28 2. Dezember 2013

    Durchschnittliches Einkommen je Vertragsarzt

  • Einführung in das Management im Gesundheitswesen 29

    Kosten-erstattung

    Patienten

    PKV

    Arzt

    Prämie

    Behandlung

    Honorar

    Vergütung privatärztlicher Leistungen

    2. Dezember 2013

  • Vergütung privatärztlicher Leistungen

    • Entgeltkataloge für privatärztliche und privatzahnärztliche Leistungen gelten für die ambulante ebenso wie die stationäre Versorgung und basieren auf Einzelleistungsvergütung

    • sie gelten für privat versicherte Patienten ebenso wie für direkt zahlende Patienten

    • Gebührenordnungen werden vom Bundesministerium für Gesundheit unter Beratung der Bundesärztekammer (bzw. Bundeszahnärztekammer) festgelegt

    • Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ): jede Leistung erhält eine bestimmte Punktzahl, die mit dem Punktwert von €0,0582873 multipliziert, den Gebührensatz ergibt

    • die Höhe der Gebühr für eine Leistung bemisst sich nach dem 1-fachen bis 3,5-fachen des Gebührensatzes

    Einführung in das Management im Gesundheitswesen 30 2. Dezember 2013

  • Vergütung privatärztlicher Leistungen

    Liste der individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL):

    • stellt eine Auswahl an Leistungen aus der GOÄ dar, die „auf Anfrage“ auch für GKV-Versicherte erbracht werden können

    • diese zahlen die Leistungen aus privater Tasche

    • die Leistungen dürfen allerdings nur in Ergänzung zum GKV-Leistungskatalog erbracht werden

    Einführung in das Management im Gesundheitswesen 31 2. Dezember 2013

  • Finanzierung ambulanter Leistungen GKV vs. PKV

    Einführung in das Management im Gesundheitswesen 32

    GKV PKV

    Honorierungs-

    verfahren

    zweistufig einstufig

    Gebühren-

    ordnung

    Einheitlicher Bewertungs-

    Maßstab (EBM) mit

    Punkten regionale „Euro-

    Gebührenordnung“

    Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)

    mit €-Beträgen

    Abrechnungs-

    voraussetzung

    Kassenzulassung Approbation

    Abrechenbare

    Leistungen

    festgelegt durch Gemein-

    samen Bundesausschuss

    (G-BA) und

    Bewertungsausschuss

    gemäß den Regeln der ärztlichen

    Kunst, medizinisch notwendig, nach

    dem Stand der wissenschaftlichen

    Forschung

    Honorarhöhe abhängig vom Punktwert

    (regional unterschiedlich)

    und Mengenbegrenzungen

    i.d.R. 2,3-facher Satz der GOÄ, bis

    zu 3,5-facher Satz bei besonderer

    Schwierigkeit; nicht von Menge der

    Leistungen abhängig

    2. Dezember 2013

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    2. Dezember 2013 33

    Noch mehr Interesse an Gesundheit?

    Einführung in das Management im Gesundheitswesen