finanzierung i - tu berlin€¦ · berufseinstieg nach tarif bezahlt und erhalten zudem umgehend...
TRANSCRIPT
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Einführung in das Management im
Gesundheitswesen
Reinhard Busse, Prof. Dr. med. MPH FFPH
FG Management im Gesundheitswesen, Technische Universität Berlin (WHO Collaborating Centre for Health Systems Research and Management)
& European Observatory on Health Systems and Policies
Finanzierung I
1 2. Dezember 2013 Einführung in das Management im Gesundheitswesen
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Risikostrukturausgleich als kritische Stellgröße
Beitrags-
einnehmer Zahler
Versicherte Leistungserbringer
äußere innere
Finanzierung
Risiko-unabhängig:
d.h. einkommensbezogen
oder Kopfpauschale“
(community rating)
Leistungsabhängig:
d.h. abhängig von
Bedarf und
(anbieterinduzierter)
Nachfrage
Risiko-bezogen
(aber möglichst nicht
direkt leistungsbezogen)
2 Einführung in das Management im Gesundheitswesen 2. Dezember 2013
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Einführung in das Management im Gesundheitswesen 3
Pooling und Allokation der Beiträge
Kasse 1 Kasse 2
Arbeitgeber Arbeitnehmer
Gesundheitsfonds (mit RSA)
bundeseinheitlicher Beitragssatz
14,6%
Zuweisung für standardisierte
Leistungs- ausgaben
pauschale Prämie (positiv oder negativ)
kassenindividuell
Steuer- zuschuss
7,3% 7,3% 0,9 %
! Staat Bundes-
knappschaft als Minijob-
Zentrale
Beiträge für geringfügig
Beschäftigte
2. Dezember 2013
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• seit 2009: Gesundheitsfonds Neuorganisation des Einzugs- und Verteilungssystems der Beiträge • bis 2008: Kassen zogen kassenspezifischen Beiträge
direkt von Arbeitgebern bzw. den Versicherten ein
• Gesundheitsfonds: verwaltet durch Bundesversicherungsamt
• Zentrales Sammeln der GKV Beiträge und Verteilung auf Kassen
• Praxis: Beiträge werden an Kassen abgeführt, welche diese tagesgleich an den Gesundheitsfonds weiterleiten
• Verteilung der finanziellen Mittel an Kassen gemäß Kriterien des morbiditätsorientierten Risikostrukturausgleichs (Morbi-RSA)
• Morbi-RSA: KK erhalten zur Deckung ihrer Ausgaben eine Grundpauschale plus alters-, geschlechts- und morbiditäts-bezogene Zu- und Abschläge sowie Zuweisungen für sonstige Ausgaben
Einführung in das Management im Gesundheitswesen 4
Pooling und Allokation der Beiträge
2. Dezember 2013
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5
50
3,4
10
2,5
10
4
10
6,9
5
5,6
5
8,8
5
15,6
5
53,2
0%
10%
20%
30%
40%
50%
60%
70%
80%
90%
100%
% der Bevölkerung % der Ausgaben
Hintergrund: Leistungsausgaben pro Kopf extrem schief verteilt -> Notwendigkeit eines genaueren RSA
Einführung in das Management im Gesundheitswesen 2. Dezember 2013
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2. Dezember 2013 Einführung in das Management im Gesundheitswesen 6
6
5,20€
7,80€
50% bis 1€ 6€ 3,6€ 2,1€ 1,3€
16€
55€
9€
14%
Au
sgab
en je
Tag
in €
-
Zur Diskussion: Was sind gerechtfertigte Faktoren für RSA?
7
• (Sozio-)Demographische Parameter: Alter, Geschlecht, Beruf, sozio-ök. Status ...
• Leistungsausgaben der Vorperiode
• Diagnosen
• Arzneimittelverschreibungen, Prozeduren
• Subjektiver Gesundheitszustand
• Regionale Faktoren: Urbanisierung, Deprivation (z.B. % Sozialhilfeempfänger)
• Andere: Teilnahme an DMP ...
Einführung in das Management im Gesundheitswesen 2. Dezember 2013
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Ergebnisse des Jahresausgleichs 2010:
Zuweisungskategorien und -kriterien
2. Dezember 2013 Einführung in das Management im Gesundheitswesen 8
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9
Monatliche Zu- und Abschläge für Alters- und Geschlechtsgruppen (um Mittelwert von € 186)
-200 €
-150 €
-100 €
-50 €
0 €
50 €
100 €
150 €
200 €
250 €
300 €
01-
56-
12
13-1
7
18-2
4
25-2
9
30-3
4
35-3
9
40-4
4
45-4
9
50-5
4
55-5
9
60-6
4
65-6
9
70-7
4
75-7
9
80-8
4
85-8
9
90-9
495
+
Frauen
Männer
Quelle: Göpffarth (2008)
Frau 85-89
ca. 2500 €/ Jahr
Mann 25-29
ca. 500 €/ Jahr
Einführung in das Management im Gesundheitswesen 2. Dezember 2013
-
10
10 2. Dezember 2013 Einführung in das Management im Gesundheitswesen
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Ca. 65%
aller Ver-
sicherten
8% 16%
3
Zuschläge:
4,5%
4
und mehr
Zuschläge:
6% Ca. 65%
aller Ver-
sicherten
8% 16%
Einführung in das Management im Gesundheitswesen 2. Dezember 2013 11
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Einführung in das Management im Gesundheitswesen 12 2. Dezember 2013
Vergütung von Ärzten
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Vergütung von Ärzten
• seit Herbst 2004 werden examinierte Ärzte bereits bei Berufseinstieg nach Tarif bezahlt und erhalten zudem umgehend die ärztliche Approbation
• Von 1988 bis 2003 erhielten Ärzte im Praktikum die Approbation hingegen erst nach anderthalb Jahren Berufstätigkeit, in denen sie untertariflich bezahlt wurden, eingeschränkte formale Befugnisse und vermehrte Fortbildungspflichten hatten
Einführung in das Management im Gesundheitswesen 13 2. Dezember 2013
Öffentliche Träger (und ein Teil der freigemeinnützigen Träger)
zahlen i.d.R. entsprechend den allgemeinen Tarifverträgen für
Angestellte
Private Träger (und der andere Teil der freigemeinnützigen
Träger) zahlen sowohl niedrigere als auch höhere Gehälter
gegebenenfalls Zuschläge
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Vergütung von Ärzten
• Bruttojahresverdienst eines vollzeitangestellten Arztes lag 2006 nach Angaben des Statistischen Bundesamts durchschnittlich bei €76 000 inkl. Sonderzahlungen bei 49 Stunden die Woche
• die Preise für Leistungen von nicht angestellten Ärzten, Zahnärzten, Apothekern (seit 2004), Hebammen und Angehörigen einiger anderer Gesundheitsberufe sind durch Entgeltkataloge festgelegt
• die Vergütungskataloge für Ärzte (und Zahnärzte) sind stark reguliert – Katalog zur Behandlung GKV-Versicherter („Einheitlicher Bewertungs-
Maßstab“, EBM)
– Katalog zur Behandlung privat versicherter bzw. privat zahlender Patienten entwickelt („Gebührenordnung für Ärzte“, GOÄ)
Einführung in das Management im Gesundheitswesen 14 2. Dezember 2013
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Vergütung vertragsärztlicher Leistungen
- Die Vergütung von niedergelassenen Ärzten durch Krankenkassen besteht im Wesentlichen aus zwei Schritten:
(1) die Krankenkassen leisten eine Gesamtvergütung an die KVen zur Vergütung aller in der betreffenden Region tätigen Ärzte, die zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen sind • dies entbindet sie von der Verpflichtung (und der Möglichkeit), die Ärzte
direkt zu bezahlen
• eine Ausnahme bildet lediglich die Möglichkeit zum selektiven Kontrahieren im Rahmen von Integrierten Versorgungsverträgen
(2) die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen)verteilen die Vergütung anhand eines Honorarverteilungsmaßstabs an die Vertragsärzte
- Im Rahmen des GKV-WSG wurde das Vergütungssystem für Ärzte ab 2009 neu geregelt
Einführung in das Management im Gesundheitswesen 15 2. Dezember 2013
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Zweistufiges Honorarverteilung in der GKV
Einführung in das Management im Gesundheitswesen 16
Kasse
KV
Ärzte
morbiditätsorientierte Kopfpauschalen
(morbiditätsorientierte Gesamtvergütung)
Regelleistungsvolumen des Arztes =
Fallzahl des Arztes x
Fallwert der Arztgruppe x
Gewichtungsfaktor Alter
2. Dezember 2013
• Anpassung der GV an Alter, Geschlecht und Morbidität (= Leistungen im Vorjahr) • Morbiditätsrisiko
bei Krankenkassen
• Obergrenzen an Leistungen (bzw. Punkten), die pro Patient durchschnittlich abgerechnet werden können und mit einem festen Punktwert (Regelpunkt- wert) vergütet werden • wird das RLV überschritten,
sinkt der Punktwert deutlich
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Krankenkasse X
Kassenärztliche Vereinigung
HA 1
Krankenkasse Y Krankenkasse Z
Hausärztlicher Topf
(ca. 1/3)
Fachärztlicher Topf
(ca. 2/3)
FA 1 HA 2 HA 3 FA 2 FA 3
€ abhängig von abgerechneten Punkten laut EBM und
Verteilung/ Begrenzung laut Honorarverteilungs-Maßstab
2. Dezember 2013 17 Einführung in das Management im Gesundheitswesen
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Vergütung vertragsärztlicher Leistungen – Gesamtvergütung
(1) Morbiditätsbedingte Gesamtvergütung (Morbi-GV): ergibt sich aus dem Behandlungsbedarf der Patienten, einem regionalen Orientierungswert und der Anzahl der Versicherten je Kasse – die Höhe der Ausgaben für Leistungen der vertragsärztlichen
Versorgung werden seit 2009 jährlich zw. KVen und Landesverbänden der Krankenkassen verhandelt,
– die Morbi-GV für das Jahr 2009 berechnete sich auf Basis der Daten von 2007,
– Ziel der Umstellung von festen Kopfpauschalen auf die Morbi-GV: Morbiditätsrisiko von den Vertragsärzten auf die Krankenkassen verlagern,
– die vertragsärztliche Leistungsvergütung bleibt budgetiert
Einführung in das Management im Gesundheitswesen 18 2. Dezember 2013
Seit Januar 2009 setzt sich die Gesamtvergütung aus
3 Teilen zusammen:
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Vergütung vertragsärztlicher Leistungen – Gesamtvergütung
(2) Zahlungen der Kassen zur Gesamtvergütung können sich erhöhen
– wenn sich ein nicht vorhersehbarer Behandlungsbedarf einstellt, z.B. im Falle einer Epidemie
(3) Die Vergütung von Einzelleistungen, welche die Kassen zu festen Preisen außerhalb der Morbi-GV bezahlen müssen
– Leistungen wie Impfungen, Früherkennungsuntersuchungen oder ambulante Operationen
– unterliegen keiner Mengensteuerung
Einführung in das Management im Gesundheitswesen 19 2. Dezember 2013
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Verteilung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung
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Verteilung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV)
Abzug für Psychotherapie, Laborleistungen, organisierten Notfalldienst
Trennung der verbleibenden MGV
Hausärztliches Verteilungsvolumen
Fachärztliches Verteilungsvolumen
Verteilungsvolumen je Arztgruppe
Verteilungsvolumen je Arztgruppe
Bildung der Vergütungsbereiche für Regelleistungsvolumen (RLV) und
qualifikationsgebundene Zusatzvolumen (QZV)
Bildung der Vergütungsbereiche für Regelleistungsvolumen (RLV) und
qualifikationsgebundene Zusatzvolumen (QZV)
RLV
QZV QZV QZV
RLV
QZV QZV QZV
RLV
QZV QZV QZV
RLV
QZV QZV QZV
RLV
QZV QZV QZV
RLV
QZV QZV QZV
Ermittlung arzt- bzw. praxisbezogenen RLV und QZV Ermittlung arzt- bzw. praxisbezogenen RLV und QZV
Abzug von Rückstellungen und Vorwegabzügen u.a. für:
- Kostenpauschalen - abgestaffelte Vergütung
-Zuschläge BAG/MVZ
Abzug von Rückstellungen und Vorwegabzügen u.a. für: - Kostenpauschalen - abgestaffelte Vergütung -Zuschläge BAG/MVZ
Addition oder Abzüge für erwartete Salden aus dem
Fremdkassenzahlungsausgleich
Addition oder Abzüge für erwartete Salden aus dem Fremdkassenzahlungsausgleich
RLV = normale Leistungen; QZV für förderwürdige
Leistungen (Hausbesuche) und/oder mit besonderer
Ausstattung
2. Dezember 2013 Einführung in das Management im Gesundheitswesen
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Vergütung vertragsärztlicher Leistungen - Honorierung
• die KVen verteilen die Gesamtvergütung unter ihren Mitgliedern gemäß dem bundesweiten Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) und den auf Landesebene mit den Kassen jeweils in Honorarverteilungsverträgen vereinbarten „Honorarverteilungsmaßstäben“
• vor der Verteilung an die Vertragsärzte: zuständige KV muss die Abrechnungsdaten der einzelnen Vertragsärzte überprüfen, speichern und mit den Daten der übrigen Vertragsärzte zusammenführen
• alle erstattungsfähigen Leistungen für zugelassene Vertragsärzte innerhalb der GKV sind im EBM aufgelistet
Einführung in das Management im Gesundheitswesen 21 2. Dezember 2013
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Vergütung vertragsärztlicher Leistungen - Honorierung
• Entscheidung der generellen Vergütungsfähigkeit wird vom Ausschuss Vertragsärztliche Versorgung des Gemeinsamen Bundesausschusses getroffen
• der Bewertungsausschuss ist für den EBM zuständig
• der EBM bestimmt den Inhalt abrechnungsfähiger Leistungen und:
• am Ende eines jeden Quartals meldete jeder Vertragsarzt seiner Kassenärztlichen Vereinigung die Gesamtzahl der Punkte der erbrachten Leistungen
Einführung in das Management im Gesundheitswesen 22 2. Dezember 2013
– hat die Funktion eines Leistungskatalogs
– ist bindend für alle niedergelassenen Ärzte in der ambulanten
Versorgung von GKV-Versicherten
– im EBM werden die Leistungen nicht monetär, sondern in Form
von Punkten bewertet
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Vergütung vertragsärztlicher Leistungen - Honorierung
• GKV-WSG - Vertragsärztliche Vergütungsreform („Honorarreform“) mit Wirkung zum Januar 2009
Regelleistungsvolumina (RLV)
• für jeden Vertragsarzt pro Quartal wird ein praxisbezogenes Regelleistungsvolumen ermittelt
• RLV legen die Menge der von einem Vertragsarzt in einem bestimmten Zeitraum abrechenbaren Leistungen fest, die anhand der Euro-Gebührenordnung zu vergüten sind
• die Höhe des RLV wird den Ärzten prospektiv zu Quartalsbeginn mitgeteilt
• Versorgungsbedarf der Versicherten wird nicht nur in Bezug auf die spezielle Arztgruppe, sondern auch auf die einzelne Arztpraxis berücksichtigt
Einführung in das Management im Gesundheitswesen 23 2. Dezember 2013
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Vergütung vertragsärztlicher Leistungen - Honorierung
Einführung in das Management im Gesundheitswesen 24
• RLV: arztgruppenspezifischer Fallwerts * Fallzahl des Arztes * morbiditätsorientierter Gewichtungsfaktor Alter
• die Fallzahl der Ärzte unterliegt dabei im Vorfeld einer Mengenbegrenzung
• Fälle, die über 50% des Fachgruppendurchschnitts liegen, werden abgestaffelt in die Berechnung des RLV einbezogen
• Überschreitungen des RLV durch die Ärzte wirken sich degressiv auf den Betrag aus, den sie für die entsprechende Leistung erhalten
• fast alle Leistungen, die aus der begrenzten morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) bezahlt werden, unterliegen einer Mengenbegrenzung
2. Dezember 2013
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Vergütung vertragsärztlicher Leistungen - Honorierung
Qualifikationsgebundene Zusatzvolumen (QZV)
• für fast alle Arztgruppen: zur Mengensteuerung der sogenannten „freien Leistungen“ wie Akupunktur und dringenden Hausbesuchen
• keine Leistungen werden mehr aus der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung unbegrenzt zu festen Preisen honoriert
• auch für Leistungen, die vorher im RLV enthalten waren, aber nur von einem Teil der Ärzte der jeweiligen Arztgruppe abgerechnet werden, können die KVen QZV bilden
Einführung in das Management im Gesundheitswesen 25
• Ziel: – verhindern einer übermäßigen Ausweitung von Leistungen, die nur von
einem Teil der Ärzte erbracht werden, aber das Verteilungsvolumen
aller Ärzte verkleinern
– RLV stabilisieren und weiteren Abfall der RLV-Fallwerte verhindern
2. Dezember 2013
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Vergütung vertragsärztlicher Leistungen - Honorierung
Arztgruppenspezifische Verteilungsvolumen
• um das Honorar möglichst gerecht zu verteilen werden arztgruppenspezifische Verteilungsvolumen für RLV- und QZV-Leistungen gebildet
• KVen und Krankenkassen haben auf regionaler Ebene den Spielraum zu entscheiden für welche Leistungen sie QZV bilden und wie sie diese berechnen
• morbiditätsbedinge Gesamtvergütung wird seit dem 3. Quartal 2010 nach einem neuen Trennungsverfahren dauerhaft in ein hausärztliches und in ein fachärztliches Verteilungsvolumen aufgeteilt, damit Leistungsausweitungen der Fachärzte nicht zu Lasten der Hausärzte gehen und umgekehrt
Einführung in das Management im Gesundheitswesen 26 2. Dezember 2013
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Einführung in das Management im Gesundheitswesen 27 2. Dezember 2013
Durchschnittliches Einkommen je Vertragsarzt
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Einführung in das Management im Gesundheitswesen 28 2. Dezember 2013
Durchschnittliches Einkommen je Vertragsarzt
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Einführung in das Management im Gesundheitswesen 29
Kosten-erstattung
Patienten
PKV
Arzt
Prämie
Behandlung
Honorar
Vergütung privatärztlicher Leistungen
2. Dezember 2013
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Vergütung privatärztlicher Leistungen
• Entgeltkataloge für privatärztliche und privatzahnärztliche Leistungen gelten für die ambulante ebenso wie die stationäre Versorgung und basieren auf Einzelleistungsvergütung
• sie gelten für privat versicherte Patienten ebenso wie für direkt zahlende Patienten
• Gebührenordnungen werden vom Bundesministerium für Gesundheit unter Beratung der Bundesärztekammer (bzw. Bundeszahnärztekammer) festgelegt
• Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ): jede Leistung erhält eine bestimmte Punktzahl, die mit dem Punktwert von €0,0582873 multipliziert, den Gebührensatz ergibt
• die Höhe der Gebühr für eine Leistung bemisst sich nach dem 1-fachen bis 3,5-fachen des Gebührensatzes
Einführung in das Management im Gesundheitswesen 30 2. Dezember 2013
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Vergütung privatärztlicher Leistungen
Liste der individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL):
• stellt eine Auswahl an Leistungen aus der GOÄ dar, die „auf Anfrage“ auch für GKV-Versicherte erbracht werden können
• diese zahlen die Leistungen aus privater Tasche
• die Leistungen dürfen allerdings nur in Ergänzung zum GKV-Leistungskatalog erbracht werden
Einführung in das Management im Gesundheitswesen 31 2. Dezember 2013
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Finanzierung ambulanter Leistungen GKV vs. PKV
Einführung in das Management im Gesundheitswesen 32
GKV PKV
Honorierungs-
verfahren
zweistufig einstufig
Gebühren-
ordnung
Einheitlicher Bewertungs-
Maßstab (EBM) mit
Punkten regionale „Euro-
Gebührenordnung“
Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
mit €-Beträgen
Abrechnungs-
voraussetzung
Kassenzulassung Approbation
Abrechenbare
Leistungen
festgelegt durch Gemein-
samen Bundesausschuss
(G-BA) und
Bewertungsausschuss
gemäß den Regeln der ärztlichen
Kunst, medizinisch notwendig, nach
dem Stand der wissenschaftlichen
Forschung
Honorarhöhe abhängig vom Punktwert
(regional unterschiedlich)
und Mengenbegrenzungen
i.d.R. 2,3-facher Satz der GOÄ, bis
zu 3,5-facher Satz bei besonderer
Schwierigkeit; nicht von Menge der
Leistungen abhängig
2. Dezember 2013
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2. Dezember 2013 33
Noch mehr Interesse an Gesundheit?
Einführung in das Management im Gesundheitswesen