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Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan (ASR A2.3)
Dr. Olaf GémesiAbteilung Sicherheit und Gesundheit Referat Handel und ArbeitsstättenDGUV
Gesünder Arbeiten in Niedersachsen6. September 2012
Dr. Olaf Gémesi, Gesünder Arbeiten in Niedersachsen, 06.09.2012 2
Inhalte des Vortrags
Grundsätze der Anwendung der ASR A2.3
Abmessungen der Fluchtwege
Türen in Notausgängen und im Verlauf von Fluchtwegen
Flucht- und Rettungsplan
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RechtsgrundlageArbStättV, §
4 (4):
Arbeitgeber hat Vorkehrungen treffen, dass Arbeitnehmer unverzüglich in Sicherheit gebracht und schnell gerettet werden können.
ArbStättV, Anhang 2.3:Die Anzahl der Fluchtwege und Notausgänge und deren Anordnung und Abmessung müssen sich richten nach: Nutzung, Einrichtung, Abmessung der Arbeitsstätte und Personenzahl. Müssen auf möglichst kurzem Weg ins Freie oder, falls dies nicht möglich ist, in einen gesicherten Bereich führen.Sind mit einer Sicherheitsbeleuchtung auszurüsten, wenn gefahrloses Verlassen der Arbeitsstätte für Beschäftigten – insb. bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung - nicht gewährleistet ist.
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Wie wurde das Thema vorher geregelt?§ 19 ArbStättV 1975
ASR 10/1 Türen und Tore
ASR 17/1, 2 Verkehrswege
Empfehlung des BMAS zur Aufstellung von Flucht- und Rettungsplänen nach § 55
Änderungen durch Anhang Nr. 2.3 ArbStättV 2004 i.V.m. ASR A2.3 !!
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ASR A2.3 Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan
Inhaltsübersicht1.
Zielstellung
2.
Anwendungsbereich 3.
Begriffsbestimmungen
4.
Allgemeines5.
Anordnungen, Abmessungen
6.
Ausführung7.
Kennzeichnung
8.
Sicherheitsbeleuchtung9.
Flucht-
und Rettungsplan
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AnwendungsbereichEinrichten und Betreiben von Fluchtwegen sowie Notausgängen
Erstellen von Flucht- und Rettungsplänen und ggf. Räumungs-übungen im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung
in Gebäuden und vergleichbaren Einrichtungen, zu denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben.
ausgenommen:nicht allseits umschlossene und im Freien liegende Arbeitsstättenreine Instandsetzungs- und WartungsbereicheVerlassen Arbeitsmitteln i.S.d. BetrSichV § 2 (1) im Gefahrenfall
Ergänzung um die Belange von Baustellen
und Barrierefreiheit
(ASR V3a.2 Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten)
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Grundsätze der Fluchtweggestaltung
Fluchtwege müssen
selbständig begangen werden können,
möglichst kurz sein,
ständig frei gehalten werden,
ins Freie oder, falls dies nicht möglich ist, in einen gesicherten Bereich führen,
angemessen und dauerhaft gekennzeichnet und
ggf. mit einer Sicherheitsbeleuchtung versehen sein.
!!
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Begriffsbestimmungen
Fluchtwege im Sinne dieser Regel sind auch die im Bauordnungsrecht definierten Rettungswege, sofern sie selbstständig begangen werden können.
Den ersten Fluchtweg bilden die für die Flucht und Rettung erforderlichen Verkehrswege und Türen, die nach dem Bauordnungsrecht notwendigen Flure und der Treppenraum notwendiger Treppen sowie die Notausgänge.
Der zweite Fluchtweg führt durch einen zweiten Notausgang, der als Notausstieg ausgebildet sein kann.
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Musterbauordnung, zweiter Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr
in der Regel bis maximal 8 mbei Sonderbauten ist der zweite Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr nur zulässig, wenn keine Bedenken wegen der Personenrettung bestehen
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Zweiter Fluchtweg
Erfordernis ist durch Gefährdungsbeurteilung zu prüfen.Selbständige Nutzbarkeit muss gewährleistet sein.Ggf. reduzierte Anforderungen gegenüber dem ersten Fluchtweg (Notausstieg).Erster und zweiter Fluchtweg dürfen innerhalb eines Geschosses über den selben Flur zu Notausgängen führen.
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Notausstieg
nur im Verlauf des zweiten Fluchtwegs zulässig
Abmessungen: Breite: ≥ 0,90 m, Höhe: ≥ 1,20 m
ggf. fest angebrachte Aufstiegshilfen erforderlich(z. B. Treppe, Steigeisen oder Haltestangen)
Außenseite gesondert kennzeichnen und ggf. gegen Zustellen zu sichern, sofern zugänglich(z. B. Notausstieg mündet in Verkehrsweg)
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Zweiter Fluchtweg über Außentreppe
Vorteile:
von größer Personenzahlbegehbargeeignet auch für die Rettung und Brand-bekämpfung
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Allgemeine Anforderungen
Bei der Gefährdungsbeurteilung sind u. a. die Höchstzahl der Personen und der Anteil ortsunkundiger Personen zu berücksichtigen.
Die Außenseite von Notausgängen und -ausstiegen sind gesondert zu kennzeichnen und sofern zugänglich gegen Zustellen zu sichern.
Fluchtwege dürfen keine Ausgleichsstufen enthalten. Schrägrampenmit einer maximalen Neigung von 6 %.
Aufzüge sind als Teil von Fluchtwegen unzulässig.
Bauordnungsrecht der Länder ist zu beachten.
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Allgemeine Anforderungen (II)
Fahrsteige, Fahrtreppen sowie Steigleitern und Steigeisengänge sind im Verlauf eines ersten Fluchtweges nicht zulässig.
Treppen im Verlauf von ersten Fluchtwegen müssen,im Verlauf von zweiten Fluchtwegen sollen über gerade Läufeverfügen.
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Gefangene Räume
„Gefangener Raum ist ein Raum, der ausschließlich durch einen anderen Raum betreten oder verlassen werden kann.“
Seine Nutzung als Arbeits-, Bereitschafts- Liege-, Erste-Hilfe-
oder Pausenraum
ist
nur zulässig, wennsie nur durch eine geringe Anzahl von Personen erfolgt unddie Alarmierung im Gefahrenfall sichergestellt oder eine Sichtverbindung zum Nachbarraum vorhanden ist.
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Begriffsbestimmung Fluchtweglänge
kürzeste Variante mehrerer möglicher und zulässiger Wegstreckenführungen
tatsächliche Laufweglänge ≤
1,5 fache der Fluchtweglänge
Ort, zu dem Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben
führt ins Freie oder in einen gesicherten Bereich
Fluchtweglänge ist die
kürzeste Wegstrecke
in Luftlinie gemessen
vom entferntestenAufenthaltsort
bis zu einem Notausgang
??!!
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Fluchtweglängen
Die Fluchtweglänge muss möglichst kurz sein und darf
a) für Räume, ausgenommen Räume nach b) bis f)
bis zu 35
mb) für brandgefährdete Räume mit selbsttätigen bis zu 35
m
Feuerlöscheinrichtungenc) für brandgefährdete Räume ohne selbsttätige bis zu 25
m
Feuerlöscheinrichtungend) für giftstoffgefährdete Räume
bis zu 20
m
e) für explosionsgefährdete Räume, ausgenommen f)
bis zu 20
mf) für explosivstoffgefährdete Räume bis zu 10
m
betragen.
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35 m
Fluchtweglänge ?
Fluchtweglänge
Laufweglänge, max. 1,5 x Fluchtweglänge
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Flucht-
und Rettungswege von Sonderbauten (nach 5 (2) a -
c)
Beispiel:
IndBauRL
70 m Fluchtweglänge nur wenn:
Räumen mit Brandschutzein-richtungen (autom. Brandmelde-oder Löschanlagen) und einer Höhe von min.10 m.
Bauten müssen rundum durch Feuerwehr/ Rettungsdienste erreichbar sein.
Zufahrten, siehe MBO § 5.
Ausnahmen zur maximalen Fluchtweglänge
!!
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Fluchtwegbreite und -höhe
Anzahl der Personen (Einzugsgebiet)
Lichte Breite (in m)
bis 5
bis 20
bis 200
bis 300
bis 400
0,875
1,00
1,20
1,80
2,40
Die lichte Höhe über Fluchtwegen muss mindestens 2,00 mbetragen. Eine Reduzierung von maximal 0,05 m an Türenkann vernachlässigt werden.
Eine
Einschränkung der Mindestbreite
der
Flure von maximal 0,15 m an Türen kann vernachlässigt werden. Die lichte Breite darf jedoch an keiner Stelle weniger als
0,80
m
betragen.
!! ??
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Anforderungen an manuell betätigte Türen
Türen in Notausgängen müssen in Fluchtrichtung aufschlagen.
Aufschlagrichtung von sonstigen Türen im Verlauf von Fluchtwegen im Grundsatz in Fluchtrichtung, Abweichungen hiervon abhängig vom Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung.
Manuelle Karussell- und Schiebetüren im Verlauf von Fluchtwegen und in Notausgängen unzulässig.
Sind angemessen und dauerhaft zu kennzeichnen.
Müssen sich jederzeit von innen ohne besondere Hilfsmittel(Schlüssel unzulässig) leicht öffnen lassen, solange Personen im Gefahrenfall auf die Nutzung angewiesen sind.??
!!
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Karusselltür dient im Normalfall als Tür im Verkehrsweg.
Drehflügeltür steht nur im Gefahrfall als Fluchtwegtürzur Verfügung.
Beispiel für zulässige manuelle Karusselltür im Fluchtweg
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Anforderungen an automatische Türen
Im Verlauf von Fluchtwegen nur zulässig in Fluren und für Räume ohne Gefährdung oder für brandgefährdete Räume mit selbsttätigen Feuerlöscheinrichtungen.
Nicht zulässig in Notausgängen, die nur im Notfall genutzt werden.
Müssen bauordnungsrechtlichen Anforderungen an Türen inRettungswegen entsprechen, z. B. Richtlinie für elektrische Verriegelungssysteme von Türen in Rettungswegen (EltVTR) und Richtlinie für automatische Schiebetüren in Rettungswegen (AutSchR).
Bislang keine einheitliche bauordnungsrechtliche Bewertung und Zulassung von Schnelllauftoren im Verlauf von Rettungswegen. ??
!!
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Erfordernis ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu prüfen.
Aushangspflicht in den entsprechenden Bereichen.
Inhalte entsprechend der ASR A2.3:(Gebäudegrundriss, Verlauf der Flucht- und Rettungswege, Lage Erste-Hilfe-Einrichtungen, Brandschutzeinrichtungen und Sammelstellen,
Standort
Betrachter sowie Regeln für das Verhalten im Brandfall und bei Unfällen)
Gestaltung entsprechend der ASR A1.3
Nutzbarkeit muss z. B. auch bei Ausfall der Beleuchtung gewährleistet sein.
Regelmäßige Unterweisung (vorzugsweise jährlich).
Durchführung von Räumungsübungen, wenn erforderlich.
Flucht- und Rettungsplan
!!
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Ja, für Arbeitsbereiche, wenn deren Lage, Ausdehnung, Art der Benutzung
dies erfordern:
Beispiele:Werkstatt, nein.Industriegelände mit Publikums-verkehr oder Fremdfirmen, ja.Baumarkt, ja.Schule, ja.
Flucht- und Rettungsplan erforderlich?
Quelle: ASR A1.3 Anlage 3: Flucht-
und Rettungsplan nach DIN 4844 „Sicherheitskennzeichnung -
Teil 3: Flucht-
und Rettungspläne“, Ausgabe September 2003.
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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Hinweise: Publikationsdatenbank der DGUV http://publikationen.dguv.de
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