flyer zu gesundheitszeugnissen und lebensmittelgewerbe...s c h i l d g a s s e f ü n f e r p l a t...
TRANSCRIPT
Gesundheitsamt
Belehrungen nach §§ 42 und 43 Infektionsschutzgesetz IfSG für Personen im Lebensmittelgewerbe.
GeSundheItS-zeuGnISSe
Schildgasse
Fünferplatz
Theresienstraße
Burgstraße
Rathaus
Hauptmarkt
SebalderPlatz
Fembohaus
Burg
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Anfahrt VGN:• U-Bahn:Linie1,
StationLorenzkirche• Bus:Linie36,
HaltestelleBurgstraße
GesundheitsamtI. Stock, Zimmer 102Burgstraße490403Nürnberg
Öffnungszeiten
Tel.: 09 11 / 2 31-21 60 oder -31 42 oder - 29 82 oder -22 89
Montag, Dienstag und Donnerstag von 8 bis 12 UhrMittwoch und Freitag von 8 bis 11 Uhr
Ort der erstbelehrung / Ausstellung gesundheitszeugnis:
Bitte mitbringen:
Personalausweis
Kosten:
20,-€
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Pflicht im leBensmittelgewerBe
gesetzlich vorgeschriebener hygiene- und infektionsschutz
Was ist das „Gesundheitszeugnis“ / die Erstbelehrung?
Personen,dieimLebensmittelgewerbeoderinvergleichbarenEinrichtun-gengewerbsmäßigtätigsind,müssennachweisen,dasssievomGesund-heitsamtüberdieeinzuhaltendenHygienevorschriftenundGesundheits-auflageninformiertwurden.DiesgiltinsbesonderefürMitarbeiterInnenvonUnternehmendesLebensmittelgewerbes,dieerstmaligdieseTätigkeitaufnehmen.
SiebenötigeneineBescheinigung(=„Gesundheitszeugnis“)darüber,dasssieinmündlicherundschriftlicherFormüberdieVorschriftenundVerpflichtungennach§§42und43desInfektionsschutzgesetzesbelehrtwurden.DieseBescheinigungdarfbeiAufnahmederTätigkeitnichtälteralsdreiMonatesein.
Was ist die Erklärung über die eigene Gesundheit?
ZusätzlichmüssenPersonen,dieimLebensmittelgewerbeoderinvergleich-barenEinrichtungengewerbsmäßigtätigsind,eineErklärungunterschrei-ben,dassbeiihnenkeineErkrankungenbekanntsind,dieeinTätigkeitsver-botzurFolgehaben.
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wer BrAucht dAs „gesundheitszeugnis“?
im gewerbe ausnahmslos Pflicht
Lebensmittelgewerbe
DiePflichtzurEinholungeines„Gesundheitszeugnisses“/ErstbelehrungbetrifftallePersonen,dieeiner„gewerbsmäßigen“TätigkeitimLebensmit-telbereichnachgehen.
Als„gewerbsmäßig“wirdeineTätigkeitimSinnedesInfektionsschutzge-setzesdanneingestuft,wennsie:
• außerhalbdeshauswirtschaftlichenBereichsvorgenommenwird,
• aufErwerbausgerichtetist.
Feste und Feiern
FürprivateVeranstaltungenwirdkein„Gesundheitszeugnis“benötigt.AuchVereinsfestefalleni.d.R.nichtunterdiePflichtzurErstbelehrung.Ausnahme:BeiVereinsfestengiltdiegewerblicheRegelung,wennessichumgaststättenrechtlichanzeige-odererlaubnispflichtigeVeranstaltungenhandelt.BeidenHelfernvonVereinsfestenistentscheidend,obsieunmit-telbarenKontaktmitleichtverderblichenLebensmittelnhaben.
FragenhierzubeantwortenwirIhnengerneunterTel.:0911/231-2160,oder-3142oder-2982oder-2289
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Gruppen / Schulklassen
MittwochundFreitagfindenjeweilsum9und11UhrErstbelehrungenfürSchulklassenundandereGruppenstatt.EsisteineVoranmeldungerforderlich.
Jugendliche unter 16 Jahren
DieseerhaltendieBelehrungnurinBegleitungeinererziehungsberech-tigtenPerson.Der/dieErziehungsberechtigteistverpflichtet,dieErklä-rungüberdieeigeneGesundheit(bezogenaufdenJugendlichen) zuunterschreiben.
Ausländische ArbeitnehmerInnen mit geringen Deutschkennt-nissen
DiesesolltendiemündlicheAufklärunginAnwesenheiteinerPerson,dieübersetzenkann,odereinesDolmetscherserhalten.KostenfüreinenDolmetscherkönnenjedochnichtvomGesundheitsamtübernommenwerden.
Folgeaufklärung durch Arbeitgeber
Arbeitgebersinddazuverpflichtet,dieBelehrungenfürihreBeschäftigtenbeiArbeitsaufnahmedurchzuführen,diesealle2JahrezuwiederholenundderenDurchführungzudokumentieren.DieFolgebelehrungenwer-dennichtdurchdasGesundheitsamtdurchgeführt.
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merKBlätter und detAilinfOrmAtiOn
tätigkeitseinstellung bei erkrankung seite 7
risikoanfällige tätigkeitsfelder seite 8
leicht verderbliche lebensmittel seite 8
leitfaden Vereins- und ähnliche feste seite 9
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tätigKeiteinstellen Bei erKrAnKung
merkblatt über tätigkeitsverbote nach § 42 des infektionsschutzgesetzes – gewerbliche Arbeit-nehmer
SolltebeieinermitbestimmtenLebensmittelntätigenPersoneinedernachfolgendaufgelistetenErkrankungenoderderVerdachtdaraufbeste-hen,darfdieTätigkeitnichtmehrausgeübtwerden.UmdieVerbreitungvonKrankheitenzuverhindern,darfdieerkranktePersonaußerhalbdesprivatenhauswirtschaftlichenBereichsnichttätigseinundnichtbeschäf-tigtwerden.
Krankheitsbilder und Diagnosen
EineTätigkeitmusssoforteingestelltwerdenbeiderDiagnoseoderbeiVerdachtvon:
Typhus,Paratyphus,Cholera,Shigellose,Salmonellose,Inf.Gastroenteritis,VirushepatitisA+E
Diesgiltauch,wenndasmitLebensmittelninBerührungkommendePersonalinfizierteWundenoderHautkrankheitenhat.Esmussausge-schlossenwerden,dasssichdieKrankheitserregerüberdieverarbeitetenLebensmittelaufdieKonsumentendesEssensübertragen.
EbensoistdieTätigkeitsoforteinzustellen,wennvomPersonaldesUnternehmenseineMitarbeiterinodereinMitarbeiterKrankheitserregerausscheidet.Beispielehierfürsind:Shigella,Salmonella,EHEC,Cholera-erreger.
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BesOndere risiKOBereiche
risikoanfällige tätigkeitsfelder
AußerhalbdesprivatenhauswirtschaftlichenBereichessinddienachfol-gendaufgelistetenTätigkeitsfelderbesondersrisikoanfällig:
• BerührenvonLebensmittelnbeiderHerstellung,Behandlungoder imVertrieb.
• KochenvonMahlzeiten(Verpflegung)inKüchen,GaststättenoderEinrichtungen.
• BerührenvonBedarfsgegenständen.
• TätigkeitalsAusbilder.
Leicht verderbliche Lebensmittel
Besondersleichtverderblichsind:
• ErzeugnisseoderEndprodukteausGeflügel,Fleisch,Milch,Fische,Krebse,Weichtiere,Ei
• Säuglings-undKleinkindnahrung
• SpeiseeisundSpeiseeishalberzeugnisse
• BackwarenmitnichtdurchgebackenerodernichterhitzterFüllung bzw.Auflage
• Feinkost-,Rohkost-undKartoffelsalate
• Marinaden,Mayonäsen
• EmulgierteSoßen
• Nahrungshefen
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Vereins- und ähnliche feste
informationsplicht des Veranstalters
GelegentlicheehrenamtlicheHelferInnenbeiVereinsfestenundähnlichenVeranstaltungensindnicht„gewerbsmäßig“imSinnderVorschrifttätig.SieunterliegendeshalbnichtdergesetzlicheninfektionshygienischenBelehrungspflicht.DennochmussdieserPersonenkreisinformiertwerden.
leitfaden für den sicheren umgang mit lebens-mitteln für ehrenamtliche helferinnen bei Vereinsfesten und ähnlichen Veranstaltungen
Warum müssen beim Umgang mit Lebensmitteln besondere Vorsichtsmaßnahmen beachtet werden?
HygienefehlerbeimUmgangmitLebensmittelnführenimmerwiederzuschwerwiegendenErkrankungen,diebesondersbeiKleinkindernundälterenMenschenlebensbedrohlichwerdenkönnen.VonsolchenLebensmittelinfektionenkanngeradebeiVereins-undStraßenfestenoderähnlichenVeranstaltungenschnelleingrößererPersonenkreisbetroffensein.DerLeitfadengibteineOrientierungshilfe,sichindiesemsensiblenBereichrichtigzuverhalten,damitgemeinschaftlichesEssenundTrinkenungetrübtgenossenwerdenkönnen.
Jeder,derLebensmittelherstellt,behandeltoderinVerkehrbringt,haftetzivilundstrafrechtlichdafür,dassdieseinwandfreierfolgt!
Durch welche Lebensmittel kommt es häufig zu Infektionen?
InmanchenLebensmittelnkönnensichKrankheitserregerbesondersleichtvermehren.Dazugehören:
• FleischundWurstwaren
• MilchundMilchprodukte
• EierundEierspeisen(insbesondereausrohenEiern)
• BackwarenmitnichtdurchgebackeneroderdurcherhitzterFüllung (z.B.Sahnetorten)
• Fische,Krebse,Weichtiere(„fruttidimare“)
• SpeiseeisundSpeiseeishalberzeugnisse
• Feinkost-,Rohkost-undKartoffelsalate,Marinaden,Mayonnaisen undSaucen
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Wie können Sie zur Verhütung lebensmittelbedingter Infektio-nen beitragen?
WerbeieinemFestmitdiesenLebensmittelndirektoderindirekt(z.B.überGeschirrundBesteck)inKontaktkommt,trägteinhohesMaßanVerantwortungfürdieGästeundmussdiefolgendenHygieneregelngenaubeachten.
EsmussdabeizwischengesetzlichenTätigkeitsverbotenundallgemeinenHygieneregelnimUmgangmitLebensmittelnunterschiedenwerden.
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz:
Gesetzliche Tätigkeitsverbote
Personenmit...
• akuterinfektiöserGastroenteritis(plötzlichauftretender,ansteckenderDurchfall,evtl.begleitetvonÜbelkeit,Erbrechen,Fieber),ausgelöstdurchBakterienoderViren,
• TyphusoderParatyphus,
• VirushepatitisAoderE(Leberentzündung),
• infiziertenWundenodereinerHautkrankheit,wenndadurchdieMög-lichkeitbesteht,dassKrankheitserregerinLebensmittelgelangenunddamitaufandereMenschenübertragenwerdenkönnen,
dürfennachdemInfektionsschutzgesetzmitdengenanntenLebensmittelnaußerhalbdesprivatenhauswirtschaftlichenBereichsnichtumgehen.
Dabeiistesunerheblich,obeinArztdieErkrankungfestgestellthatoderaberlediglichentsprechendeKrankheitserscheinungenvorliegen,dieeinendementsprechendenVerdachtnahelegen.
GleichesgiltfürPersonen,beidenendieUntersuchungeinerStuhlprobedenNachweisderKrankheitserregerSalmonellen,Shigellen,enterohämorr-hagischenEscherichiacoli-Bakterien(EHEC)oderCholeravibrionenergebenhat,undzwarauchdann,wenndieseBakterienohneKrankheitssymptomeausgeschiedenwerden(sogenannte„Ausscheider“).
VorallemfolgendeSymptomeweisenaufdiegenanntenKrankheitenhin,insbesonderewennsienacheinemAuslandsaufenthaltauftreten:
• Durchfallmitmehrals2dünnflüssigenStühlenproTag,gegebenenfallsmitÜbelkeit,ErbrechenundFieber.
• HohesFiebermitschwerenKopf-,Bauch-oderGelenkschmerzenundVerstopfungsindZeichenfürTyphusundParatyphus.
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• GelbfärbungderHautundderAugäpfelweisenaufeineVirushepa-titishin.
• WundenundoffeneHautstellen,wennsiegerötet,schmierigbelegt,nässendodergeschwollensind.
TretenbeiIhnensolcheKrankheitszeichenauf,nehmenSieunbedingtärztlichenRatinAnspruch.
Wichtige Hygieneregeln im Umgang mit Lebensmitteln:
• WaschenSiesichvorArbeitsantritt,vorjedemneuenArbeitsgangundselbstverständlichnachjedemToilettenbesuchgründlichdieHändemitSeifeunterfließendemWasser.VerwendenSiezumHändetrocknenEinwegtücher.
• LegenSievorArbeitsbeginnFingerringeundArmbanduhrab.
• TragenSiesaubereSchutzkleidung(Kopfhaube,Kittel).VermeidenSiedurchEinmalhandschuhedirektenKontaktmitLebensmitteln.
• HustenoderniesenSienichtaufLebensmittel.
• DeckenSieauchkleineWundenanHändenundArmenmitsauberem,wasserundurchlässigemPflasterab.
WeitereInformationenenthältdieBroschüre„Lebensmittelinfektionenvermeiden“,dieSieimInternetunterderAdressewww.stmugv.bayern.deherunterladenoderbeimGesundheitsamterhaltenkönnen.
www.gesundheit.nuernberg.de
Überwachen Begutachten Beraten Gesundheit fördern
Im19tenJahrhundertzurBekämpfungvonSeuchengegründet,widmetsichdasGesundheitsamtheuteviergroßenAufgabenfeldern.Siealledienendazu,JungundAltvorgesundheitlichenGefahrenzuschützen,gesundheitsförderndeBedingungenzuschaffenunddieeigenenRessourcenzurErhaltungderGesundheitzustärken.GesundeBürger–gesundeStadt.
Impressum
Herausgeber: StadtNürnberg,Gesundheitsamt,
Burgstraße4,90403Nürnberg
Redaktion: Dr.KatjaGünther,stellvertretendeLeiterin
Design: zur.gestaltung,Moltkestraße5RG,90429Nürnberg
Fotos: shutterstock.com,Titelbild:KlausRommel
Druck: WfBDruckerei,Dorfäckerstraße37,90427Nürnberg
Auflage: XXXStück
Stand: August2012