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Gefahrgutvorschriften 2021 – Ausblick und EntwicklungenBeginn 10:00 Uhr
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2
Referenten
Sabine Schultes
Bayer AG
Arastoo Badri
Clariant Produkte
(Deutschland) GmbH
Gerhard Bruß
BASF SE
Ulrich Mann
GBK GmbH
Global Regulatory Compliance
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3
Referenten
Hasso Marggraff
Dow Deutschland
Anlagengesellschaft mbH
Jürgen Pagel
Henkel AG & Co. KGaA
Jörg Roth
VCI
Erwin Sigrist
scienceindustries
Wirtschaftsverband Chemie
Pharma Life Sciences
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4
Hinweise zum Ablauf des Webinars
Alle Teilnehmer befinden sich im Zuhörermodus
Präsentation und Mitschnitt stehen im Anschluss
auf www.vci.de zum Download bereit
Präsentation steht auch unter „Unterlagen“
Fragen können Sie während des gesamten
Webinars in das Fragenfeld für die Frage &
Antwort-Runde am Schluss eingeben.
Webinar_Präsentation
Während des Webinars können Sie die laufende
Präsentation herunterladen
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Agenda
5
Gefahrgutvorschriften 2021 –
Änderungen im nationalen und
internationalen Landverkehr
1Änderungen im Seeverkehr -
Besonderheiten in der
40. Auflage des IMDG-Codes
2
Gefahrgut in Maschinen und
Geräten – ein Überblick
3Änderungen im Luftverkehr –
Ausblick auf die 62. Ausgabe
der IATA-DGR
4
VCI-Leitfäden –
Leitfaden-Training
5
Neuerung beim Transport von
Lithium-Batterien
6Transport gefährlicher Güter
im Nahen Osten und
„wie wird eigentlich das ADR
in Nigeria umgesetzt?“
7
Fragen und Antworten
8
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1Gefahrgutvorschriften 2021 –Änderungen im nationalen und internationalen Landverkehr
Ulrich Mann, GBK
©VCI/Hans F. Daniel
For Internal Use Only
Stand der veröffentlichten
Vorschriften
ADR 2021
Achtundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Anlagen A und B
zum ADR-Übereinkommen (28. ADR-Änderungsverordnung – 28.
ADRÄndV) Vom 14. Oktober 2020 veröffentlich in Bundesgesetzblatt
Jahrgang 2020 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 2. November
2020
RID 2021
Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Ordnung für die
internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) (22.
RID-Änderungsverordnung – 22. RIDÄndV) vom 26. Oktober 2020
veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 18,
ausgegeben zu Bonn am 6. November 2020
7
For Internal Use Only
ADR/RID 2021
2019 2020 2021 2022
Übergangsfrist vom 01.01. 2021 bis 30.06.2021
ADR/RID 2019
ADR/RID 2021
8
For Internal Use Only
ADR/RID 2021
Freistellungen
1.1.3.2: Aufnahme einer Begriffsbestimmung für Normkubikmeter (Nm³)
1.1.3.7: Batterien in Datensammlern und Ladungsortungseinrichtungen,
die an Umschließungsmitteln angebracht sind, werden abschließend im
neuen Abschnitt 5.5.4 behandelt
Begriffsbestimmungen
1.2.1: Änderung der Begriffsbestimmung von Betreiber eines
Tankcontainer oder ortsbeweglichen Tanks
1.2.1: Neue Begriffsbestimmung für IAEO-Regelungen für die sichere
Beförderung radioaktiver Stoffe
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For Internal Use Only
ADR/RID 2021
Maßnahmen zur Einhaltung der Sicherheitsvorschriften
1.8.5.1: Aufnahme des Entladers in die Reihe der Verpflichteten einen
Unfallbericht zu erstellen
1.10: Security
Liste der Güter mit hohem Gefahrenpotential wird erweitert:
• Berücksichtigung der neu geschaffenen Einträge für elektronische
Detonatoren UN 0512 und UN 0513 bei den explosiven Stoffen der
Unterklasse 1.4
• Explosive Stoffe der Unterklasse 1.6 werden aufgenommen
• Bei den infektiösen Stoffen wird der neue Eintrag für medizinischen
Abfall der Kategorie A – UN 3549 – berücksichtigt
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For Internal Use Only
ADR/RID 2021
Neuer Absatz 2.1.3.4.3 zu gebrauchten Gegenständen
Gebrauchte Gegenstände, wie z. B. Transformatoren und Kondensatoren,
die ein(e) in Absatz 2.1.3.4.2 genannte Lösung/Gemisch enthalten, sind
immer derselben Eintragung der Klasse 9 zuzuordnen, vorausgesetzt:
a) sie enthalten darüber hinaus keine anderen gefährlichen Bestandteile
mit Ausnahme von polyhalogenierten Dibenzodioxinen und -furanen
der Klasse 6.1 oder von Bestandteilen der Verpackungsgruppe III der
Klasse 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 6.1 oder 8 und
b) sie weisen nicht die in Absatz 2.1.3.5.3 a) bis g) und i) angegebenen
Gefahreigenschaften auf.
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For Internal Use Only
ADR/RID 2021
Medizinische oder klinische Abfälle,
a) die ansteckungsgefährliche Stoffe der Kategorie A enthalten, sind der
UN-Nummer 2814, 2900 bzw. 3549 zuzuordnen. Feste medizinische
Abfälle, die ansteckungsgefährliche Stoffe der Kategorie A enthalten, die
aus der medizinischen Behandlung von Menschen oder der
veterinärmedizinischen Behandlung von Tieren stammen, dürfen der
UN-Nummer 3549 zugeordnet werden. Die Eintragung der UN-Nummer
3549 darf nicht für Abfälle, die aus der biologischen Forschung
stammen, oder für flüssige Abfälle verwendet werden;
b) die ansteckungsgefährliche Stoffe der Kategorie B enthalten, sind der
UN-Nummer 3291 zuzuordnen.
Die UN 3549 wird im Verzeichnis der Sammeleintragungen unter I3
hinzugefügt.
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For Internal Use Only
ADR/RID 2021
Medizinische oder klinische Abfälle der Kategorie A
Neue UN Nummer 3549 für medizinische Abfälle der Kategorie A aus
der medizinischen Behandlung von Menschen und Tieren und nicht
aus der Forschung. Für diese neue UN Nummer gibt es auch eine
neue Verpackungsanweisung P 622, die eine dreiteilige Verpackung
fordert.
Medizinische oder klinische Abfälle der Kategorie B
Bei der UN Nummer 3291 medizinischer Abfall (Kategorie B) wird die
Verpackungsgruppe gestrichen, da sie kein Indikator der Gefahr ist.
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For Internal Use Only
ADR/RID 2021
Klassifizierung ätzender Stoffe in der Klasse 8
Wenn die In-vitro-Prüfergebnisse ergeben, dass der Stoff oder das
Gemisch ätzend und nicht der Verpackungsgruppe I zugeordnet ist,
aber das Prüfverfahren keine Abgrenzung zwischen den
Verpackungsgruppen II und III zulässt, so gilt der Stoff oder das
Gemisch als der Verpackungsgruppe II zugeordnet.
Ergänzung bei der Berechnungsmethode
Für diese Berechnungsmethode gelten allgemeine
Konzentrationsgrenzwerte, wenn im ersten Schritt für die Bewertung
von Stoffen der Verpackungsgruppe I 1 % bzw. in den übrigen
Schritten 5 % verwendet wird.
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For Internal Use Only
ADR/RID 2021
In Kapitel 3.2 Tabelle A werden vier neue UN Nummern aufgenommen
UN 0511 SPRENGKAPSELN, ELEKTRONISCH, programmierbar
(Klassifizierungscode 1.1B)
UN 0512 SPRENGKAPSELN, ELEKTRONISCH, programmierbar
(Klassifizierungscode 1.4B)
UN 0513 SPRENGKAPSELN, ELEKTRONISCH, programmierbar
(Klassifizierungscode 1.4S)
UN 3549 MEDIZINISCHE ABFÄLLE, KATEGORIE A, GEFÄHRLICH FÜR
MENSCHEN, fest oder MEDIZINISCHE ABFÄLLE, KATEGORIE A, nur
GEFÄHRLICH FÜR TIERE, fest
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For Internal Use Only
ADR/RID 2021
Weitere wesentliche Änderungen bei UN Nummern in Kapitel 3.2 Tabelle A
UN 1010 BUTADIENE, STABILISIERT oder BUTADIENE UND
KOHLENWASSERSTOFF, GEMISCH, STABILISIERT mit mehr als 40 %
Butadien
UN 2522 – Ergänzung der offiziellen Benennung für die Beförderung mit
«STABILISIERT» (polymerisierender Stoff)
UN 3291 – Streichung der Verpackungsgruppe II (Keine
Verpackungsgruppe in der Klasse 6.2)
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For Internal Use Only
ADR/RID 2021
Die offizielle Benennung der UN Nummer 3363 wird erweitert um die
Beschreibung „Gefährliche Güter in Gegenständen“.
Unterschied UN 3363 zu UN 3537 bis 3548:
Die Abgrenzung zu den UN Nummern 3537 bis 3548 besteht darin,
dass bei UN 3363 nur LQ-Mengen im Gegenstand zugelassen sind.
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For Internal Use Only
ADR/RID 2021
SV 274: Technische Benennung für umweltgefährdende Stoffe (UN 3082
oder UN 3077 – Wiederholung der Bestimmung in 3.1.2.8.1.4)
Verwendung einer anderen Benennung aus der Spalte 2 der Tabelle A
ausgenommen Benennungen von n.a.g.-Eintragungen, also:
Generische Einträge wie Farbe und Klebstoffe dürfen als Gefahrauslöser
bei UN 3082 oder UN 3077 verwendet werden
Beispiele:
UN 3082, umweltgefährdender Stoff, flüssig, n.a.g. (Klebstoffe), 9, III, (-)
UN 3082, umweltgefährdender Stoff, flüssig, n.a.g. (Farbe), 9, III, (-)
UN 3082, umweltgefährdender Stoff, flüssig, n.a.g.
(Parfümerieerzeugnisse), 9, III, (-)
18
For Internal Use Only
ADR/RID 2021
Ergänzung SV 360:
Lithiumbatterien, die in einer Güterbeförderungseinheit eingebaut sind und
die nur dafür ausgelegt sind, Energie außerhalb der
Güterbeförderungseinheit bereitzustellen, müssen der Eintragung UN 3536
LITHIUMBATTERIEN, IN GÜTERBEFÖRDE-RUNGSEINHEITEN
EINGEBAUT, Lithium-Ionen-Batterien oder Lithium-Metall-Batterien
zugeordnet werden
SV 363 (für UN 3528, 3529 und 3530 – Verbrennungsmotoren):
Die orangefarbenen Tafeln müssen immer dann angebracht werden, wenn
Tunnel mit Beschränkungen durchfahren werden
SV 370: Die UN 0222 darf nicht für Ammoniumnitrat verwendet werden, für
das bereits eine andere offizielle Benennung für die Beförderung
vorhanden ist (→ kein kommerziell hergestelltes Ammoniumnitrat)
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For Internal Use Only
ADR/RID 2021
Lithium Batterien:
▪ Beim 38.3 Test für Lithium-Batterien wird die Beschreibung der
Angaben unter 38.3.5 (f) präzisiert. Die Masse bezieht sich auf die
Zelle oder Batterie und die Modellnummer ebenfalls auf Zelle oder
Batterie. Ist die Zusammenfassung des Prüfberichts für ein Produkt
ausgestellt, dann auf die Modellnummer des Produkts.
▪ Bei der SV 376 wird festgestellt, dass die Aufzählung von Kriterien
für die Bewertung von beschädigten/defekten Lithiumbatterien nicht
abschließend ist.
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For Internal Use Only
ADR/RID 2021
SV 376: Aufnahme weiterer Kriterien, die für die Beurteilung, ob eine
Lithiumbatterie beschädigt oder defekt ist, herangezogen werden können:
• akute Gefahr, wie z. B. Gas, Brand oder Austreten von Elektrolyt;
• Nutzung oder Fehlnutzung;
• Anzeichen von physischen Schäden, wie Verformung des Gehäuses
oder Farben am Gehäuse;
• äußerer und innerer Schutz gegen Kurzschluss, wie Spannungs- oder
Isolationsmaßnahmen;
• Zustand der Sicherheitsmerkmale oder Beschädigung der internen
Sicherheitskomponenten, wie das Batteriemanagementsystem
Neu ist diese Forderung:
„Sofern zutreffend, muss eine Kopie der Zulassung der zuständigen
Behörde die Beförderung begleiten.”
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For Internal Use Only
ADR/RID 2021
SV 390 (neu für UN 3091 und UN 3481) Vereinfachung der Kennzeichnung und
der Angaben im Beförderungspapier:
Enthält ein Versandstück eine Kombination aus Lithiumbatterien in
Ausrüstungen und Lithiumbatterien, die mit Ausrüstungen verpackt sind, dann
ist die Bezeichnung in der Dokumentation wie im Luftverkehr als „Lithium-
Metall-Batterien mit Ausrüstung verpackt“ oder „Lithium-Ionen-Batterien mit
Ausrüstung verpackt“ zu wählen. Hierfür gibt es auch eine neue
Verpackungsoption unter der P 903, nämlich entweder eine bauartgeprüfte
Außen- oder Innenverpackung.
Beispiele:
„UN3091 LITHIUM-METALL-BATTERIEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT“
bzw.
„UN3481 LITHIUM-IONEN-BATTERIEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT“
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For Internal Use Only
ADR/RID 2021
Lithium Batterien:
• SV 188 aus „starken Außenverpackungen“ wird „widerstandsfähige
Außenverpackungen“
• Abbildung 5.2.1.9.2 angepasst:
Geänderte Mindestgröße des Lithiumbatteriekennzeichens 100 mm x 100 mm
(statt 120 mm x 110 mm) bzw. 100 mm x 70 mm (statt 105 mm x 74 mm) auf
kleinen Versandstücken – d.h. Kennzeichen kann auch quadratisch sein
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For Internal Use Only
ADR/RID 2021
SV 327: Ausweitung des Anwendungsbereichs: erleichterte Verpackungsanforder-
ungen nicht nur für Abfall-Aerosole, sondern auch für Abfall-Gaskartuschen (kein
Schutz gegen Bewegung und Entleeren, aber Maßnahmen zur Verhinderung von
gefährlichem Druckaufbau/gefährlicher Atmosphäre erforderlich)
SV 393 und SV 394 (neu für UN 0340, UN 0341, UN 0342, UN 0343, UN 2555,
UN 2556, UN 2557, UN 3380): Überprüfung der Stabilität von Nitrocellulose durch
Bergmann-Junk-Test oder Methylviolettpapier-Test gemäß Handbuch Prüfungen
und Kriterien Anhang 10
SV 653 (UN 1006, UN 1013, UN 1046, UN 1066): erleichterte Bedingungen
gelten nur, wenn auch Vorschriften für die Befüllung eingehalten werden
24
For Internal Use Only
ADR/RID 2021
Ergänzung SV 671: Testsätze oder Ausrüstungen, die nur gefährliche Güter
enthalten, denen keine Verpackungsgruppe zugeordnet ist, müssen für Zwecke
der Ausstellung der Beförderungspapiere und der Freistellung in Zusammenhang
mit Mengen, die je Wagen oder Großcontainer befördert werden (siehe
Unterabschnitt 1.1.3.6), der Beförderungskategorie 2 zugeordnet werden.
SV 675 (neu für UN 2211 und 3314): Zusammenladeverbot mit Stoffen und
Gegenständen der Klasse 1 (ausgenommen 1.4S)
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For Internal Use Only
ADR/RID 2021
Tankprüfung:
Hat ein Tank die Frist für die 5-jährige oder die 2,5-jährige Prüfung
überschritten, muss vor erneuter Befüllung und Übergabe zum
Transport eine neue 5-jährige Prüfung durchgeführt werden. Die
Möglichkeit, einen befüllten Tank innerhalb von 3 Monaten zur
Prüfung vorzuführen, bleibt unberührt.
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For Internal Use Only
ADR/RID 2021
Verpackungen, Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen
▪ Verpackungen, Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen können einer
oder mehreren geprüften Bauarten entsprechen und dürfen mit mehreren
Kennzeichen versehen sein
▪ Beispiel: Kiste aus Pappe mit 4G und 4GV
27
For Internal Use Only
ADR/RID 2021
Verpackungen, Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen
▪ UN 3164 (Gegenstände unter pneumatischem oder hydraulischem Druck)
gemäß P 003, PP 32: auch unverpackte Beförderung ist zugelassen
Zwar verlangt P 003 keine bauartzugelassene Verpackung, aber die
Bauvorschriften nach 6.1.4 einschließlich der Obergrenzen für Nettomasse
und Fassungsraum sind anwendbar.
28
For Internal Use Only
ADR/RID 2021
Gaspatronen (UN 2037) und Abfall-Druckgaspackungen (UN 1950)
Neue PP 96 zur P 003: Fordert Maßnahmen zur Verhinderung von gefährlichem
Druckaufbau und gefährlicher Atmosphäre für Abfall-Gaskartuschen,
ausreichende Belüftung der Verpackungen erforderlich.
PP 96 Bei Abfall-Gaspatronen der UN-Nummer 2037, die gemäß Kapitel 3.3
Sondervorschrift 327 befördert werden, müssen die Verpackungen ausreichend
belüftet sein, um die Bildung gefährlicher Atmosphären und einen Druckaufbau
zu verhindern.
LP 200 ist neu auch für UN 2037 anwendbar
29
For Internal Use Only
ADR/RID 2021
Neue PP 97 zu P 206: verlängerte Prüffrist (10 Jahre) für die wiederkehrende
Prüfung von Druckgefäßen für Feuerlöschmittel, die der UN-Nummer 3500
zugeordnet sind und verlängerte Prüffrist und Zulassung von
Großflaschen bis 450 l.
Feuerlöschflaschen waren bisher der UN 1956 (verdichtetes Gas, n.a.g.)
zugeordnet. Sie werden nun der zutreffenderen UN-Nummer für Chemikalien
unter Druck UN 3500 zugeordnet, was zu Verschärfungen führte
30
For Internal Use Only
ADR/RID 2021
Neue P 622, LP 622 für Verpackungen für infektiöse Abfälle der Kategorie A (UN
3549)
Dreiteilige Verpackung, Prüfung gem. Kapitel 6.1 VG I
Zusätzliche Anforderungen:
• Starre Innen- oder Zwischenverpackung bei zerbrechlichen Gegenständen
• Für scharfe/spitze Gegenstände starre, durchstoßfeste Innenverpackung,
• Innen-, Zwischen- und Außenverpackungen müssen in der Lage sein,
Flüssigkeiten zurück zu halten, ggf. Auskleidung in Außenverpackung
• Flexible Innen-/Zwischenverpackungen: Spezifikation der Schlag- und
Reißfestigkeit, Nettomasse Innenverpackung max. 30 kg
• Flexible Zwischenverpackung darf nur eine Innenverpackung enthalten
• Kleine Mengen von Flüssigkeit erlaubt, absorbierendes Material erforderlich
• Sicherung der Zwischenverpackung in Außenverpackung, ggf. Polstermaterial
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For Internal Use Only
ADR/RID 2021
P 801 für neue und gebrauchte Batterien der UN-Nummern 2794, 2795 und 3028
(Batterien, nass mit Alkalien oder Säuren und Batterien, trocken)
Im RID/ADR zusätzlich für gebrauchte Batterien der UN-Nummer 2800
(Batterien, nass, auslaufsicher)
Absatz (1) entspricht derzeitiger P 801 und gilt für neue und gebrauchte Batterien
Neuer Absatz (2) enthält Verpackungsoption für gebrauchte Nassbatterien –
• ersetzt P 801a/P 801a entfällt
• auch für UN 2800 – Änderung der PP 16 in P 003
• „Behälter“ schließt Batteriekästen ein
• zwar kein individueller Schutz vor Kurzschluss verlangt, aber zusätzliche
Maßnahmen zur Verhinderung von Kurzschlüssen
• Fassungsraumbegrenzung (1 m³) entfällt
32
For Internal Use Only
ADR/RID 2021
P 903: neuer Absatz (5), der sowohl Batterien und Zellen in Ausrüstungen und
solche, die mit Ausrüstungen verpackt sind, behandelt
Kombination aus den bestehenden Absätzen
(3) Zellen und Batterien, die mit Ausrüstungen verpackt sind und
(4) Zellen und Batterien in Ausrüstungen
Entweder Verwendung einer bauartzugelassenen Verpackung als
Außenverpackung oder bauartzugelassene Verpackung als Innenverpackung für
die Batterien
33
For Internal Use Only
ADR/RID 2021
Bei Kennzeichnung mit Datumsuhr: Wenn Datumsuhr direkt
neben dem UN-String angebracht wird, kann das Datum im
String weggelassen werden
Mindestwanddicke für Metall-IBCs ist nur noch für IBCs mit
einem Fassungsraum ≥ 1500 l vorgeschrieben
Sichtbarkeit des Kennzeichens am Innenbehälter von Kombinations-
IBC muss nicht nur beim Einsetzen vorhanden sein, sondern auch
danach. Bei vollumschlossenen Kombinations-IBC muss die
Kennzeichnung des Innenbehälters auf der äußeren Umhüllung mit
der Angabe „Innenbehälter“ wiederholt werden
34
For Internal Use Only
ADR/RID 2021
Zusätzliche Kennzeichnung von IBCs: Angabe der höchstzulässigen
Stapellast im Piktogramm ist ausreichend, keine zusätzliche
(doppelte) Angabe auf Schild mit weiteren Angaben erforderlich –
letzte Zeile der Tabelle in 6.5.2.2.1 wird gestrichen
Piktogramm höchstzulässige Stapellast für IBCs und
Großverpackungen: Redaktionelle Klarstellung, die höchstzulässige
Stapellast bezieht sich auf den Transport, nicht auf
sonstige Bereiche, wie z.B. Lagerung
35
For Internal Use Only
ADR/RID 2021
TP 19 (für UN 1017 und UN 1079):
Erhöhung der berechneten Wanddicke um 3 mm –
Klarstellung: die 3 mm sind kein Sicherheitszuschlag, der immer
vorhanden sein muss, sondern Korrosionszuschlag, der während des
Baus da sein muss und anschließend „verbraucht“ werden darf, aber
berechnete Wanddicke darf nicht unterschritten werden
Wenn Tanks die Frist für die 5-jährliche oder 2,5-jährliche Prüfung
überschritten haben, muss vor der erneuten Befüllung und Übergabe
zum Transport eine 5-jährliche Prüfung durchgeführt werden
(Möglichkeit zur Beförderung eines befüllten Tanks innerhalb von
3 Monaten zur Prüfung bleibt unberührt)
berechnete Wanddicke muss zum Zeitpunkt des Baus um 3 mm
Korrosionszuschlag erhöht werden
Verweis auf die Berechnung der Mindestwanddicke in 6.7.3.4
36
For Internal Use Only
ADR/RID 2021
Kennzeichnung:
Die mit der geänderten Beschreibung der Gefahrzettel eingeführten
Mindestdicke (2 mm) der Linie und dem Mindestabstand (5 mm) zum
Rand entfällt (bereits in den Regelwerken 2019 für die
Verkehrsträger berücksichtigt)
37
For Internal Use Only
ADR/RID 2021
Kennzeichnung:
neue Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr
836 Ätzender oder schwach ätzender Stoff, entzündbar (Flammpunkt zwischen
23º C und einschließlich 60º C) und giftig
Zuordnung zur UN-Nummer 2683
38
For Internal Use Only
ADR/RID 2021
Dokumentation:
Leitfaden für die Anwendung des Unterabschnitts 5.4.0.2 RID/ADR/ADN auf den
Websites der OTIF und der UNECE
• Gleichwertigkeit hinsichtlich Beweiskraft und Verfügbarkeit während der
Beförderung
• freiwillige Anwendung
• getrennte Anwendung für jeden Verkehrsträger
• vollständige Anwendung zur Sicherstellung der
internationalen Verfügbarkeit der Daten
39
For Internal Use Only
ADR 2021
Beförderungspapier:
Angabe des Vermerks «(-)» anstelle des Tunnelbeschränkungscodes bei Stoffen,
denen kein Tunnelbeschränkungscode zugeordnet ist
40
For Internal Use Only
ADR/RID 2021
Dokumentation – Haltezeit im Beförderungspapier:
Das Ende der tatsächlichen Haltezeit war bereits für UN-Tanks mit tiefgekühlt
verflüssigten Gasen ist im Beförderungspapier anzugeben – im
ADR/RID nun auch für Tankcontainer und Kesselwagen gefordert
Angabe der Haltezeit von ortsbeweglichen Tanks zur Beförderung tiefgekühlt
verflüssigter Gase im Beförderungspapier
Folgeänderung in 5.4.1.2.2 d):
d) Für Kesselwagen, Tankcontainer oder ortsbewegliche Tanks mit tiefgekühlt
verflüssigten Gasen muss der Absender das Datum, an dem die tatsächliche
Haltezeit endet, wie folgt im Beförderungspapier eintragen:
«ENDE DER HALTEZEIT: ………………………. (TT/MM/JJJJ)».
41
For Internal Use Only
ADR/RID 2021
Ergänzung der Vorschriften für Beförderungseinheiten mit Stoffen,
die zu Kühl- und Konditionierzwecken verwendet werden:
Abschnitt 5.5.3 gilt auch für auch erstickend wirkende Stoffe, die
zu Schutzzwecken verwendet werden: z.B. Stickstoff zur
Verhinderung von Staubwolken und Explosionen
Warnzeichen: Angabe des Zwecks „ALS KÜHLMITTEL“ bzw. „ALS
KONDITIONIERMITTEL“ nicht mehr zwingend erforderlich, aber zulässig
5.5.3: Aufnahme von Stickstoff, verdichtet (UN 1066), das als Schutzmittel zur
Verhinderung von Staubwolken und Explosionen) verwendet wird
5.5.3: Klarstellung, welche Vorschriften bei der Beförderung von UN 1845
Trockeneis als Sendung anzuwenden sind
42
For Internal Use Only
ADR/RID 2021
Ein neuer Abschnitt 5.5.4 „Gefährliche Güter in Geräten, die während des
Transports von Gefahrgut (Nicht-Gefahrgut) verwendet werden“ regelt die
Lithiumbatterien in Datensammlern und Ladungsortungseinheiten an oder in
Versandstücken oder Güterbeförderungseinheiten.
Die Anforderungen sind, dass das Gerät während der Verwendung befördert
wird oder zur Verwendung während der Beförderung vorgesehen ist. Es
müssen die für die gefährlichen Güter anwendbaren Bau- und
Prüfvorschriften eingehalten werden, d.h. die Batterien müssen einem
geprüften Typ entsprechen (UN 38.3).
Schließlich müssen die Geräte während des Transports und Ladens den
üblicherweise auftretenden Beanspruchungen standhalten können.
Datensammler und Ladungsortungseinrichtungen werden somit nicht über
1.1.3.7 freigestellt, sondern unterliegen den Vorschriften des Abschnitts 5.5.4.
43
For Internal Use Only
ADR/RID 2021
Neuer Abschnitt 5.5.4
Erleichterungen für gefährliche Güter in Geräten, die an Versandstücken,
Umverpackungen, Containern oder Ladeabteilen angebracht sind oder in
diese eingesetzt sind
• Gerät ist für die Verwendung während der Beförderung bestimmt
• gefährliche Güter (z. B. Lithiumbatterien) entsprechen den Bau-und
Prüfvorschriften des RID/ADR
• Standhalten von Stößen und Beanspruchungen während der Beförderung
• keine Anwendbarkeit bei Beförderung der Geräte als Sendung
44
For Internal Use Only
ADR/RID 2021
7.1.3 Großcontainer, ortsbewegliche Tanks, MEGC und Tankcontainer, die
unter die Definition «Container» des CSC in der jeweils geänderten Fassung
oder der von der UIC veröffentlichten IRS 50591 («Wechselbehälter für den
horizontalen Umschlag – Technische Bedingungen für den Einsatz im
internationalen Verkehr») und IRS 50592 («Intermodale Ladeeinheiten für
Vertikalumschlag, außer Sattelanhänger, zur Beförderung auf Wagen –
Mindestanforderungen») fallen, dürfen für die Beförderung gefährlicher Güter
nur verwendet werden, wenn der Großcontainer oder der Rahmen des
ortsbeweglichen Tanks, des MEGC oder des Tankcontainers den
Bestimmungen des CSC oder den Bestimmungen der IRS 50591 und IRS
50592 der UIC entspricht.
45
For Internal Use Only
ADR/RID 2021
CW 36/CV 36: bei Beförderung von Versandstücken mit Gasen in
geschlossenen Wagen/Fahrzeugen und Containern darf kein Gasaustausch
zwischen dem Fahrerhaus und dem Ladeabteil möglich sein
Neuer Wortlaut: Wenn dies nicht möglich ist und die Versandstücke in anderen
gedeckten Wagen oder anderen geschlossenen Containern befördert werden,
muss ein Gasaustausch zwischen dem Ladeabteil und den während der
Beförderung zugänglichen Abteilen verhindert werden und die Ladetüren der
Wagen oder Container müssen mit folgendem Kennzeichen versehen sein,
wobei die Buchstabenhöhe mindestens 25 mm betragen muss:
«ACHTUNG
KEINE BELÜFTUNG
VORSICHTIG ÖFFNEN»
46
For Internal Use Only
ADR 2021
S1, S16, S21: Überwachung der Fahrzeuge in Übereinstimmung mit den
Vorschriften des Sicherungsplans gemäß Kapitel 1.10
Kapitel 8.5: Zusätzliche Vorschriften für besondere Klassen und Güter
47
For Internal Use Only
ADR 2021
9.1.3.4: Fahrzeug darf nur innerhalb des Gültigkeitszeitraums der
Zulassungsbescheinigung für die Beförderung gefährlicher Güter eingesetzt
werden
48
For Internal Use Only
GBK GmbH Global Regulatory Compliance
Geschafft!
Danke für die Aufmerksamkeit
Kontakt:
Ausblick ADR/RID 2021
49
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2Änderungen im Seeverkehr –Besonderheiten in der 40. Auflage des IMDG-Codes
Sabine Schultes, Bayer
© Michael Rogner /stock.adobe.com
IMDG Amendment 40-20 edition
Der IMDG-Code 40-20 kann ab dem 01.01.2021 freiwillig angewendet werden, die
Übergangfrist beträgt − wie üblich − 12 Monate.
Die folgende Zusammenstellung gibt einen Überblick über die wichtigsten Änderungen, mit
besonderem Augenmerk auf seeverkehrsspezifische Besonderheiten. Auf eine Wiederholung
von Änderungen, die auch im ADR zu finden sind, wird größtenteils verzichtet.
Viele Änderungen sind redaktioneller Art, auf diese soll hier nicht eingegangen werden.
Grundlage dieser Übersicht ist der Circular Letter 4135, der deutsche Text ist eine nicht
offizielle Übersetzung der Autorin.
Der Nutzer dieser Zusammenstellung ist für die richtige und vollständige Anwendung des
IMDG-Code in der jeweils gültigen Fassung verantwortlich.
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IMDG Amendment 40-20 edition
Teil 1
1.1.1.10 Gefahrgut in Geräten, die während der Beförderung genutzt werden, siehe 5.5.4
1.4.3.2.1 Erweiterung der Liste der HCDG
1.5. Änderungen bei den Anforderungen für radioaktive Stoffe
52
IMDG Amendment 40-20 edition
Teil 2
2.4.4.2.1 Verweis Manual of Test and Criteria 33.5
2.5.3.2.4 Neuer Eintrag: Di-(4-tert-Butylcyclohexyl) Peroxidicarbonat
Definition infektiöse Stoffe: Rickettsien werden gestrichen
2.6.3.5.1 Medizinische Abfälle: Neue UN-Nummer 3291
2.7.2.2.1 Mehrere neue Einträge (Radionuklide)
2.7.2.3.2. Änderungen und Ergänzungen zu Surface Contaminated Objects III
2.8.3.2 Wenn ein in-vitro Test keine Unterscheidung zwischen VG II und VG III zulässt,
soll VG II gewählt werden
53
IMDG Amendment 40-20 edition
Teil 3 (1)
3.1.2.9.1. Marine Pollutants: Verweis auf die Änderung in SP 274: techn. Name für marine
pollutant ist nur noch bei n.a.g. Positionen anzugeben, folglich Löschung des
Sequenzbeispiels „UN 1263 Farbe“
3.1.4.4 Trenngruppen: Diverse Änderungen und Neuaufnahme von Natriummethylat,
Natriummethylat Lösung, Alkalimetallalkoholate, selbsterhitzungsfähig, ätzend,
n.a.g. und Alkoholate Lösung, n.a.g. in SGG 18 Alkalien
Diverse Änderungen der Stofftabelle mit 4 neuen UN-Nummern
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IMDG Amendment 40-20 edition
Teil 3 (2) 3.3. Sondervorschriften, bspw.
123 Nur reguliert im See- und Lufttransport
274 Bei UN 3077 und UN 3082 darf der technische Name aus einer gelisteten
Gattungseintragung (nur ohne SP 274 !) bestehen
327 Änderungen bei Abfallkartuschen
370 Änderungen bei Ammoniumnitrat
390 Neu für Kombinationen von Lithiumbatterien, Anforderungen für Markierung und
Dokumentation
393/394 Neu für Nitrocellulose-Testvorschriften
395 Neu für medizinischen Abfall Cat A
951 Gelöscht (hermetisch verschlossen/Stickstoff)
959 Abfallkartuschen nur auf „short international voyages“
975 Neu für medizinischen Abfall
976 Neu für Stoffe, die eine Genehmigung der Behörde benötigen
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IMDG Amendment 40-20 edition
Teil 4
4.1.1.3.1 Verpackungen, incl. IBC und Großverpackungen, dürfen mehrere Markierungen
tragen, wenn entsprechend getestet
4.1.1.21 Verpackungen, incl. IBC und Großverpackungen, dürfen an Bord nicht befüllt oder
geleert werden (ausgenommen Bergungsverpackungen), gilt auch für MEGC
Diverse Änderungen in den Verpackungsvorschriften, bspw.
P404 Verschlüsse von Innenverpackungen müssen gegen das Öffnen durch Vibration
geschützt werden
P622 für infektiöse Abfälle
IBC502 neue Stoffeinträge (org. Peroxide)
4.1.9.1.8 Verpackungen, die nach Gebrauch wieder versendet werden sollen, müssen so
erhalten bleiben, dass sie den Vorschriften und Genehmigungen entsprechen
(radioaktive Stoffe)
56
IMDG Amendment 40-20 edition
Teil 5
5.1.5.1.2. Multilaterale Vereinbarungen für SCO-III können erforderlich sein
5.1.5.3.2 Klarstellung der Messung des/der TI
5.1.2.10.2 Mindestgröße des Lithium Battery Mark 100x100mm
5.4.1.4.3 Informationen, die den PSN ergänzen:
.6 Flammpunkt: Wenn das zu befördernde Gefahrgut die Haupt- oder Nebengefahr der
Klasse 3 und einen Flammpunkt von 60°C oder weniger hat (in °C closed cup)…
.7 Beschädigte/defekte Lithium-Zellen oder -Batterien und Lithium-Zellen oder -Batterien
zur Entsorgung oder Recycling, unter SV 376 oder 377 müssen entsprechend deklariert
werden
5.4.1.5.18 Bei ortsbeweglichen Tanks mit tiefkaltem Flüssiggas LNG muss das tatsächliche
Halteende im Beförderungspapier angegeben werden
„END OF HOLDING TIME……………(DD/MM/YYYY)“57
IMDG Amendment 40-20 edition
Teil 5
5.5.3 Bemerkung 2: Der Begriff „Konditionierung“ wird im weiteren Sinne benutzt und
schließt Schutzvorkehrungen ein
5.5.2.5. Zusätzliche Vorschriften (für die Begasung), u.a. sollen Transporteinheiten nicht
mehr begast werden, sobald sie an Bord verladen wurden
5.5.3.6.2 Angabe „als Kühlmittel“/„als Konditionierungsmittel“ jetzt freiwillig
5.5.4 Gefahrgut in Geräten, die während der Beförderung verwendet werden
58
IMDG Amendment 40-20 edition
Teil 6
6.3.5.3 Änderungen bei Vorgaben für den Drop Test
6.4.2.8 Der Entwurf der Verpackung soll den Mechanismus der Alterung
berücksichtigen (radioaktive Stoffe)
Diverse Ergänzungen zu SCO-III
Änderungen zur Stapellast, „Datums-Uhr“ und Mindestwanddicke
6.7.2.19.6.1 Klarstellung, dass ortsbewegliche Tanks, die den Zeitrahmen der 5- oder 2,5-
jährlichen Prüfung nicht eingehalten haben, nur dann befüllt werden dürfen,
wenn eine neue 5-Jahres-Inspektion nach 6.7.2.19.5 durchgeführt wurde
6.7.3.4.1 Zusätzlich muss jede relevante Tankvorschrift hinzugezogen werden
59
IMDG Amendment 40-20 edition
Teil 7
7.1.6 Neuer Handling Code H5: Avoid handling the packaging or large packaging or keep
handling to a minimum. Inform the appropriate public health authority or veterinary
authority where persons or animals may have been exposed.
7.2.8 Segregation Codes: 5 Einträge geändert
60
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4Gefahrgut in Maschinen und Geräten – ein Überblick
Gerhard Bruß, BASF
(c) VCI/Angelika Becker
Internal
Beispiele für Maschinen, Geräte, Gegenstände die Gefahrgut
enthalten können
3-Wegekugelhahn
Durchflussmessgerät
Druckregelventil
Kreiselpumpe
Kältemittel-Füllstation
63
Internal
Beispielhafter Prozess
Interner Transport Transport über
öffentliche Verkehrswege
64
Internal
Möglichkeiten der Beförderung von Gegenständen, Maschinen und
Geräten mit Gefahrgut
◼ Offizielle Benennung, z.B.
UN 3530 Verbrennungsmotor oder –maschine
UN 1044 Feuerlöscher
UN 3358 Kältemaschinen
…
◼ Freistellung für Maschinen und Geräte nach 1.1.3.1 b) - befristet bis 31.12.2022
◼ UN 3363 Gefährliche Güter in Maschinen oder Geräten
◼ UN 3537 – UN 3548 Gegenstände, die gefährliche Güter*) enthalten, N.A.G. *) zutreffendes gefährliches Gut ist als Teil der offiziellen Benennung einzutragen, z.B.
giftiges Gas, entzündbaren flüssigen Stoff, organisches Peroxid, ätzenden Stoff, verschiedene
gefährliche Güter
◼ Zutreffende offizielle Benennung des Stoffes oder Gegenstandes
65
Internal
UN 3363 Gefährliche Güter in Maschinen oder Gefährliche Güter in Geräten (1/2)
◼ Erweiterung der UN 3363 um „Gegenstände“ ab ADR/RID 2021*)
◼ Klasse 9
◼ Sondervorschrift 301
Gefährliche Güter als Rückstand oder Bestandteil der Maschine, Gerät oder Gegenstand*)
Gilt nicht für Maschinen und Geräte, für die eine offizielle Benennung besteht. UN Nummern 3537 – 3548 im Sinne der
SV301 keine offizielle Benennung
Nur für gefährliche Güter, die gem. Kapitel 3.4 (LQ) zugelassen sind
Mengengrenzen in Spalte 7a, Kap. 3.2, Tabelle A sind einzuhalten
Wenn Maschine, Gerät oder Gegenstand mehrere gefährliche Güter enthält, muss jedes gefährliche Gut getrennt
eingeschlossen sein, um eine Reaktion zu verhindern
Ausrichtungspfeile auf zwei gegenüberliegenden senkrechten Seiten erforderlich, wenn flüssige gefährliche Güter in ihrer
vorgesehenen Ausrichtung verbleiben müssen
66
Internal
UN 3363 Gefährliche Güter in Maschinen oder Gefährliche Güter in Geräten (2/2)
◼ Sondervorschrift 672
Maschinen, Geräte oder Gegenstände*) die unter dieser Eintragung (Bem.: UN 3363) und in Übereinstimmung mit SV 301 befördert werden,
unterliegen nicht dem ADR/RID. Folgende Anforderungen müssen erfüllt sein:
⚫ Ausreichende Festigkeit und Auslegung hinsichtlich ihres Fassungsraums und der beabsichtigten Verwendung
⚫ Allgemeine Anforderungen des Absatzes 4.1.1.1
⚫ Ohne Außenverpackung: Maschine, Gerät, Gegenstand so gebaut und ausgelegt, dass Gefäße die gefährliche Güter enthalten ausreichend
geschützt sind
◼ Verpackungsanweisung P 907
Allgemeine Anforderungen wie SV 672
Gefäße müssen die Vorschriften des Abschnitts 4.1.1 erfüllen mit Ausnahme von
⚫ 4.1.1.3 Bauartprüfung, 4.1.1.4 Füllungsfreier Raum, 4.1.1.12 Dichtheitsprüfung, 4.1.1.14 Staubdichtigkeit
Gefäße müssen in Maschine/Gerät so enthalten oder eingebaut sein, dass eine Beschädigung unter normalen Bedingungen unwahrscheinlich ist.
Bei Beschädigung dürfen gefährliche Güter aus Maschine/Gerät nicht austreten. Geeignetes Polstermaterial darf
verwendet werden.
67
Internal
UN 3537 – UN 3548 Gegenstände, die gefährliche Güter*) enthalten, N.A.G. (1/3)
UN-Nr. Benennung und Beschreibung Klasse
3537 GEGENSTÄNDE, DIE ENTZÜNDBARES GAS*) ENTHALTENDEN, N.A.G. 2
3538 GEGENSTÄNDE, DIE NICHT ENTZÜNDBARES, NICHT GIFTIGES GAS*) ENTHALTEN, N.A.G. 2
3539 GEGENSTÄNDE, DIE GIFTIGES GAS*) ENTHALTEN, N.A.G. 2
3540 GEGENSTÄNDE, DIE EINEN ENTZÜNDBAREN FLÜSSIGEN STOFF*) ENTHALTEN, N.A.G. 3
3541 GEGENSTÄNDE, DIE EINEN ENTZÜNDBAREN FESTEN STOFF*) ENTHALTEN, N.A.G. 4.1
3542 GEGENSTÄNDE, DIE EINEN SELBSTENTZÜNDLICHEN STOFF*) ENTHALTEN, N.A.G. 4.2
3543 GEGENSTÄNDE, DIE EINEN STOFF ENTHALTEN, DER IN BERÜHRUNG MIT WASSER ENTZÜNDBARE GASE*) ENTWICKELT, N.A.G. 4.3
3544 GEGENSTÄNDE, DIE EINEN ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDEN STOFF*) ENTHALTEN, N.A.G. 5.1
3545 GEGENSTÄNDE, DIE EIN ORGANISCHES PEROXID*) ENTHALTEN, N.A.G. 5.2
3546 GEGENSTÄNDE, DIE EINEN GIFTIGEN STOFF*) ENTHALTEN, N.A.G. 6.1
3547 GEGENSTÄNDE, DIE EINEN ÄTZENDEN STOFF*) ENTHALTEN, N.A.G. 8
3548 GEGENSTÄNDE, DIE VERSCHIEDENE GEFÄHRLICHE GUTER*) ENTHALTEN, N.A.G. 9
68
Internal
UN 3537 – UN 3548 Gegenstände, die gefährliche Güter*) enthalten, N.A.G. (2/3)
◼ Für Verpackungen ist P006 und zu beachten. Unter anderem gilt:
Zulässig: Fässer (1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G), Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2), Kanister (3A2, 3B2, 3H2)
Prüfanforderungen der VG II
Für robuste Gegenstände dürfen starke Außenverpackungen aus geeignetem Werkstoff und Auslegung (Fassungsraum, und Festigkeit für
beabsichtigte Verwendung). Hierfür müssen Vorschriften der Unterabschnitte 4.1.1.1, 4.1.1.2, und 4.1.1.8 sowie 4.1.3 beachtet werden. Schutzniveau
muss dem Kapitel 6.1 entsprechen.
Gegenstände dürfen unverpackt oder auf Paletten befördert werden, sofern die gefährlichen Güter im Gegenstand durch den Gegenstand gleichwertig
geschützt werden
◼ Weitere Anforderungen
In Gegenständen enthaltene Gefäße für gefährliche Güter: Geeignete Werkstoffe; im Gegenstand so gesichert, dass unter normalen
Beförderungsbedingungen nicht zerbrechen oder durchstoßen werden kann und ihr Inhalt nicht in den Gegenstand oder die Außenverpackung
austreten kann
Bei flüssigen Stoffen: Gefäßverschlüsse richtig ausgerichtet; Innendruckprüfung entspricht 6.1.5.5
Zerbrechliche Gefäße geeignet gesichert; schützende Eigenschaften des Gefäßes/Außenverpackung durch ggf. austretendes Gut nicht beeinträchtigt
Bei Gasen müssen Gefäße den Vorschriften von 4.1.6 und 6.2 entsprechen oder gleichwertiges Schutzniveau von P200 oder P208 erfüllen
Gegenstand muss gefährliche Stoffe vollständig umschließen und deren Freisetzung verhindern, wenn sie direkt darin enthalten sind
(kein Gefäß vorhanden)
Gegenstände müssen so verpackt sein, dass Bewegungen und unbeabsichtigte Inbetriebsetzung verhindert werden
69
Internal
UN 3537 – UN 3548 Gegenstände, die gefährliche Güter*) enthalten, N.A.G. (3/3)
◼ Für Großverpackungen ist LP03 zu beachten. Unter anderem gilt:
Zulässig: starre Großverpackungen (50A, 50B, 50N, 50H, 50C, 50D, 50F, 50G)
Prüfanforderungen der VG II
Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 müssen erfüllt sein
◼ Weitere Anforderungen
Entsprechen denen in P 006
70
Internal
Freistellung für Maschinen und Geräte nach 1.1.3.1 b) - befristet bis 31.12.2022
◼ 1.1.3.1 Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung
Die Vorschriften des ADR/RID gelten nicht für:
b) Beförderungen von in dieser Anlage nicht näher bezeichneten Maschinen oder Geräten, die in ihrem inneren Aufbau oder in ihren Funktionselementen gefährliche Güter enthalten, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern;
Gestrichen mit ADR/RID 2019
71
Internal
Freistellung für Maschinen und Geräte nach 1.1.3.1 b) - befristet bis 31.12.2022
◼ Wie kam es zur Streichung der Freistellung 1.1.3.1 b) ?
UN Dokumente ST/SG/AC.10/C.3/2016/34 und UN/SCETDG/49/INF.17 aus dem Jahr 2016Dangerous goods in machinery, apparatus or articles, N.O.S, Transmitted by the expert from the United Kingdom
“In many cases the expert from the United Kingdom comes across
consignments assigned to UN 3363 where that assignment is
questionable. The belief is that this happens not because the
consignor is trying to avoid more prescriptive measures, but that
they simply do not fully consider the constraints placed on the use
of UN 3363. They do not consider assignment to the correct entry for
the substance contained in the machinery or apparatus because they
view what is to be transported as an ‘article’ not as dangerous
goods. Equally, it can sometimes be the case that the machinery or
apparatus is a one-off item (often large and expensive) that will never
be repeated. As a result, UN 3363 seems to be becoming a ‘dumping
ground’ for items that fall into the “too difficult to decide”
category.”
“Therefore developing a standard harmonised procedure for classifying
articles containing dangerous goods as an integral element would be
beneficial for consignors and competent authorities.”
72
Internal
Freistellung für Maschinen und Geräte nach 1.1.3.1 b) - befristet bis 31.12.2022
◼ Übergangsvorschrift bis 31.12.2022 gemäß 1.6.1.46
Die Beförderung von in dieser Anlage nicht näher bezeichneten Maschinen oder Geräten, die in ihrem inneren Aufbau oder in ihren Funktionselementen gefährliche Güter enthalten und die deshalb der UN-Nummer 3363, 3537, 3538, 3539, 3540, 3541, 3542, 3543, 3544, 3545, 3546, 3547 oder 3548 zugeordnet sind, die gemäß dem bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Unterabschnitt 1.1.3.1 b) von den Vorschriften des ADR freigestellt war, darf bis zum 31. Dezember 2022 weiterhin von den Vorschriften des ADR/RID freigestellt werden, vorausgesetzt, es sind Maßnahmen getroffen worden, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern.
◼ Auszug RSEB 2019:
Hinweis: Bei Inanspruchnahme der Übergangsvorschrift nach Unterabschnitt 1.6.1.46 für Maschinen und Geräte (bisheriger Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe b) können weiterhin die entsprechenden Auslegungshinweise der RSEB 2017 angewendet werden (siehe hierzu auch dieÜbergangsvorschrift in § 38 Absatz 2 der GGVSEB).
◼ Auszug RSEB 2017:
Zu Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe b ADR/RID in Verbindung mit der Anlage 2 Nummer 2.1 Buchstabe b der GGVSEB1-4 Unter die Regelungen des Unterabschnitts 1.1.3.1 Buchstabe b ADR/RID in Verbindung mit der Anlage 2 Nummer 2.1 Buchstabe b der GGVSEB können u. a. fallen:
1-4.1 Beförderungen gefährlicher Güter im Straßenverkehr in:
– Geräten in Einsatzfahrzeugen, Notarztfahrzeugen, sofern sie nicht unter Kapitel 3.3 Sondervorschrift 363 ADR fallen und nicht im Einsatz sind,– Geräten in Baustellencontainern für Wohn- und Aufenthaltszwecke, sofern sie nicht unter die Sondervorschrift 363 fallen,– pyrotechnischen Aerosol-Feuerlöschgeneratoren,– Gaszählern, die zu Wartungszwecken ausgebaut wurden.
73
Internal
Freistellung für Maschinen und Geräte nach 1.1.3.1 b) - befristet bis 31.12.2022
Konsequenzen des Entfalls der Freistellungsmöglichkeit – Beförderung unter UN 3363
◼ Unter Einhaltung der genannten Bedingungen weiterhin freigestellt von den Vorschriften des ADR/RID (u.a. keine Kennzeichnung (ggf. Ausrichtungspfeile), kein Beförderungspapier)
◼ Zusätzlich zu beachten
➢ Klassifizierung zwingend erforderlich, um Möglichkeit der Nutzung von Kap. 3.4 (LQ) zu prüfen
➢ Prüfen, ob für das gefährliche Gut Transport nach Kap. 3.4 zugelassen ist
➢ Ermittlung der Restmengen und damit der LQ Grenzen
➢ Definieren von Gefahrgutprozessen und Verantwortlichkeiten (Beauftragte Personen) in technischen Einheiten, Werkstätten, technischen Versand-/Logistikstellen
➢ Schulung und Überwachung oben genannter Stellen
74
Internal
Freistellung für Maschinen und Geräte nach 1.1.3.1 b) - befristet bis 31.12.2022
Konsequenzen des Entfalls der Freistellungsmöglichkeit – Beförderung unter UN 3537 – 3548
◼ Vereinfachte Zuordnung von Gegenständen zu einer Gefahrgutklasse
◼ Versand als Gefahrgut, keine Freistellungsmöglichkeit
◼ Gefahrgut im Gegenstand muss (s. Abs. 2.1.5.2)
➢ fester Bestandteil des Gegenstandes sein➢ für die Funktion des Gegenstandes notwendig sein➢ für Beförderungszwecke nicht entfernt werden können
◼ Zusätzlich zu beachten
➢ Definieren von Gefahrgutprozessen und Verantwortlichkeiten (Beauftragte Personen) in technischen Einheiten, Werkstätten, technischen Versand-/Logistikstellen
➢ Schulung und Überwachung oben genannter Stellen
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3Änderungen im Luftverkehr –
Ausblick auf die 62. Ausgabe der IATA-DGR
Erwin Sigrist, scienceindustries
© donfiore/Fotoliacom
Die 62. Ausgabe der IATA Dangerous Goods Regulations (IATA DGR) tritt zum 1. Januar
2021 ohne Übergangsfrist (*) in Kraft. Rechtlich bindend sind lediglich die ICAO Technical
Instructions 2021-2022 Edition. Da jedoch alle Fluggesellschaften nach den IATA-DGR
arbeiten kommt man de facto nicht um die strikte Anwendung der IATA-DGR herum.
Diese Präsentation wurde nach bestem Wissen erstellt, erhebt aber keinen Anspruch auf
Vollständigkeit. Jeder Versender oder Beförderer ist verpflichtet, die für seine Güter
anwendbaren Vorschriften sorgfältig zu prüfen.
(* Eine Übergangsfrist gibt es für den neuen "befähigungsorientierten Ansatz bei der
Gefahrgutschulung und Beurteilung". Diese neuen Bestimmungen sind erst ab 1. Januar
2023 bindend.)
Hinweis: Die IATA DGR enthalten Symbole welche auf neue, geänderte oder gelöschte
Einträge hinweisen. Es kommt vor, wenn auch sehr selten, dass diese Symbole nicht
korrekt oder vollständig sind.
78
Kapitel 1.5 - Schulungsanforderungen
Ab dem 1. Januar 2023 wird der "befähigungsorientierte Ansatz bei der Gefahrgutschulung und
Beurteilung" (Competency-Based Training and Assessment - CBTA) verpflichtend. Die Details dazu finden
Sie in Kapitel 1.5. Die zuständigen Behörden (LBA in Deutschland, OZB in Österreich, BAZL in der
Schweiz) sind bereits damit beschäftigt, die neuen Schulungskonzepte vorzubereiten und zu
implementieren. In der Schweiz findet am 15./16. Dezember 2020 ein erster Workshop dazu statt.
Die Schulungsbestimmungen der 61. Ausgabe der IATA DGR dürfen weiter verwendet werden. Sie sind in
Anhang H, Anlage A erwähnt da es für CBTA diese zweijährige Übergangsfrist gibt.
79
Kapitel 1.7 – Gefahrgut-Sicherheit
Die Tabelle 1.7A "Indicative List of High Consequence Dangerous Goods 1.7.3.1.2" wurde
geändert. Der "Beispielliste gefährlicher Güter mit hohem Gefahrenpotenzial" wurden in
Klasse 1 und Klasse 6 neue Einträge hinzugefügt.
80
Kap. 2.3 – Gefährliche Güter mitgeführt durch Passagiere
2.3.2.2 Rollstühle / Fortbewegungsmittel
Die Bestimmungen für Rollstühle / Fortbewegungsmittel, welche mit Nickelmetalhydrid-Batterien oder
Trockenbatterien betrieben werden, wurden angepasst. Sie erlauben es nun einem Passagier bis zu zwei
Ersatzbatterien (gemäss SV A123 und A199) für den Betrieb der Rollstühle/Fortbewegungsmittel
mitzuführen.
2.3.5.8 Tragbare elektronische Geräte (PED)
Die Anforderungen für PEDs und Ersatz-Batterien für diese PED wurden mit den Bestimmungen für
elektronische Zigaretten und PED mit auslaufsicheren Nassbatterien in 2.3.5.8 zusammengefasst. Zudem
wurde klargestellt, dass die Bestimmungen ebenfalls bei Trockenbatterien und Nickelmetallhydrid-
Batterien anzuwenden sind und nicht nur bei Lithium-Batterien.
81
2.8.1 – State Variations
Den staatlichen Abweichungen, den State Variations, ist immer besondere Aufmerksamkeit zu schenken.
Diese ändern nicht nur zum 1. Januar sondern können auch während eines Jahres ergänzt oder geändert
werden. Folgende Staaten haben in DGR 62 Neuerungen oder Änderungen eingeführt bzw. vorgenommen:
Brunei Darussalam (BNG-01, BNG-02, BNG-03)
Frankreich (FRG-01) – Angabe der zuständigen Behörde)
United Kingdom (GBG-04) – Hinweis bzgl. "9.6.3 – Information by Operator in Case of an Aircraft Accident
or Incident" - Kontaktdaten
Ghana (GHG-01, GHG-03, GHG-04)
Japan (JPG-02, JPG-17)
Kuwait (KWG-03, KWG-04, KWG-05)
Nepal (NPG-01)
Oman (OMG01 bis OMG-07)
82
2.8.3 Operator Variations
Wie den staatlichen Abweichungen ist auch den Abweichungen der Fluggesellschaften grösste
Aufmerksamkeit zu schenken. Folgende Fluggesellschaften haben in DGR 62 Neuerungen oder
Änderungen eingeführt bzw. vorgenommen:
Avianca Ecuador (2K-01, 2K-06, 2K-07, 2K-10, 2K-11)
ASL Airlines Belgium (3V-02)
United Parcel Service (5X-01, 5X-04, 5X-08)
Air Caraibes Atlantique (8X-01)
American Airlines (AA-07, AA-09)
Air Canada (AC-04, AC-07, AC-08)
Aerolineas Argentinas (AR-02 bis AR-08, AR-10 bis AR-14)
Alaska Airlines (AS-05)
Austral Lineas Aereas (AU-02 bis AU-08, AU-10 bis AU-14)
AVIANCA (AV-01, AV-06 bis AV-08, AV-10 bis AV-11)
83
2.8.3 Operator Variations - Fortsetzung
British Airways (BA-01) – "Biological Substances, Cat. B (UN 3373) will not be accepted in airmail"
Frenchblue (BF-01)
Cargolux Italia (C8-03)
China Airlines (CI-01)
Cargolux (CV-03)
Cathay Pacific Airways (CX-01)
Wamos Air (EB-01)
Aer Lingus (EI-01)
Etihad Airways (EY-04, EY-06, EY-07)
Federal Express (FX-02, FX-04 bis FX-06, FX-10, FX-18)
GOL Airlines (G3-01, G3-02, G3-09)
Tianjin Airlines (GS-01 bis GS-07, GS-10 bis GS-12)
Aviateca (GU-01, GU-06, GU-07, GU-10, GU-11)
Hawaiian Airlines (HA-06)
Iberia Express (I2-01)
84
2.8.3 Operator Variations - Fortsetzung
IBERIA (IB-01)
Deutsche Lufthansa/Lufthansa Cargo AG (LH-05) – "Not used"
Avianca Costa Rica (LR-01, LR-06 bis LR-07, LR-10 bis LR-11)
El Al Israel Airlines (LY-02, LY-05)
Air New Zealand (NZ-01, NZ-02)
Austrian Airlines (OS-05)
Asiana Airlines (OZ-06)
Cargologicair (P3-05, P3-06)
Jazz Aviation LP (QK-04, QK-08)
Tampa Cargo (QT-01, QT-02, QT-06 bis QT-12)
Sky Regional Airlines (RS-04, RS-07, RS-08)
Air Bridge Cargo (RU-05, RU-06)
Air Canada Rouge (RV-04, RV-07, RV-08)
Brussels Airlines (SN-08)
TACA International (TA-01, TA-06, TA-07, TA-10, TA-11)
85
2.8.3 Operator Variations - Fortsetzung
Air Caraibes (TX-01)
United Airlines (UA-02 bis UA-05)
Avianca Honduras (WC-01 bis WC-11 alle NEU)
Southwest Airlines (WN-01, WN-02)
Oman Air (WY-01, WY-03)
86
Teil 3 - Klassifizierung
3.6.2.5 "Medical or Clinical Wastes"
Neue Kriterien wurden hinzugefügt zur Bestimmung von festen medizinischen Abfällen, welche
ansteckungsgefährliche Stoffe der Kategorie A enthalten
3.8.3 "Packing Group Assignment for Substances and Mixtures"
Überarbeitung der Kriterien zur Zuordnung von Verpackungsgruppen bei ätzenden Stoffen und
Gemischen.
3.8.3.2.3 "If the in vitro test results indicate that the substance or mixture is corrosive and not assigned to
Packing Goup I, but the test method does not allow discrimination between Packing Groups II and III, it
must be assiged to Packing Group II. "
Wenn die Ergebnisse der In-vitro-Prüfung darauf hinweisen, dass der Stoff oder das Gemisch ätzend ist
und nicht der Verpackungsgruppe I zugeordnet ist, die Prüfmethode jedoch keine Unterscheidung
zwischen Verpackungsgruppe II und III zulässt, muss der Stoff oder das Gemisch der Verpackungsgruppe
II zugeordnet werden.87
Kap. 4.2 – Verzeichnis der gefährlichen Güter
Neue UN-Nummern:
UN 0511 Detonators, electronic, Class 1.1B
UN 0512 Detonators, electronic, Class 1.4B
UN 0513 Detonators, electronic, Class 1.4S
UN 3363 Dangerous goods in articles (neuer PSN)
UN 3549 Medical waste, Category A, affecting animals only, solid
UN 3549 Medical waste, Category A, affecting humans, solid
UN 2913 Radioactive material, surface contaminated objects (SCO-III)
88
Kap. 4.2 – Verzeichnis der gefährlichen Güter
Änderungen bei Einträgen im Verzeichnis der gefährliche Güter:
UN 0340, 0341, 0342, 0343, 2037, 2216, 2251, 2383, 2522, 2555, 2556, 2557, 3077, 3082, 3291,
3380,
89
Kap. 4.4 Sondervorschriften
Geänderte Sondervorschriften (Special Provisions)
A78 (c), A176, A213
A88, A99 - Bei Lithium-Batterien, welche nach den SV A88 und A99 befördert werden,
wurde die zuständige Behörde des Staates des Luftfahrtunternehmens als
Genehmigungsbehörde zusätzlich mit aufgeführt.
A107 - "Geräte und Maschinen" wurde durch "Gegenstände" ersetzt.
A145 - wurde um Abfall-Gaspatronen und Abfall-Gefässe klein, mit Gas erweitert.
A154 - enthält signifikante Änderungen bezüglich defekter und beschädigter Lithium-
Batterien
A201 – Änderung, dass in einem dringenden medizinischen Notfall Lithium-Batterien als
Fracht auf einem Passagierflugzeug mit Genehmigung …. befördert werden dürfen
90
Kap. 4.4 – neue Sondervorschriften
A215 - den UN 3077 + 3082 zugeordnet:
"The technical name may be a name shown in bold charactes in Column B of Table 4.2
provided that this name does not include "n.o.s." or a "*". The name which most
appropriately describes the substance or mixturemust be used (z.B. "Paint" oder
"Perfumery products")
"Der technische Name kann ein Name sein, der in Tabelle 4.2 Spalte B fettgedruckt ist,
vorausgesetzt, dieser Name enthält weder "n.a.g." noch ein "*". Es ist der Name zu
verwenden, der den Stoff oder das Gemisch am besten beschreibt (z.B. "Farbe" oder
"Parfümerieprodukte")."
A216 – UN 0340-0343 - Nitrocellulose
A217 – UN 2555-2557 - Nitrocellulose
A218 – UN 3549 - Medical Waste of Category A transported for disposal
A219 – UN 2216 Fischmehl, stabilisiert
91
Teil 5 - Verpacken
5.0.2.5 "Packaging Test Requirements"
Dieser Unterabschnitt wurde erweitert, um klarzustellen, dass Verpackungen mehr als
einem Bauart-Typ zugeordnet werden können und auch mehr als eine UN-
Spezifikationsmarkierung aufweisen können
"Packagings may conform to one or more than one successfully tested design type and
may bear more than one mark required by 6.0.4."
92
Kap. 5.1 - Verpackungsanweisungen
VA 378 und VA 972: Diese wurden dahingehend überarbeitet, dass die Kraftstofftanks der
Maschinen bis zu einem Viertel der Tankkapazität gefüllt sein dürfen, sofern die Maschine
nicht anders als in einer aufrechten Position verladen werden können.
VA 457, VA 463, VA 465, VA 470, VA 471, VA 479, VA 482, VA 490, VA 491 und VA 555
Die Einzelverpackungen welche in diesen VAs zugelassen sind, wurden dahingehend
überarbeitet, dass diese mit den zugelassenen Verpackungen in den UN-
Modellvorschriften und an anderen Stellen der Gefahrgutvorschriften übereinstimmen.
VA 492, VA 870, VA 871 und VA 872 – wurden überarbeitet, um klarzustellen, dass Zellen
und/oder Batterien direkt in die Aussenverpackung verpackt werden müssen
VA 621 wurde neu vergeben und ersetzt die VA 622, um mit der Nummerierung in den UN-
Modellvorschriften übereinzustimmen
93
Kap. 5.1 - Verpackungsanweisungen
VA 650 und VA 959 wurden überarbeitet, um zu verdeutlichen, dass sich die rautenförmige Markierung
mit der UN-Nummer auf einer Seite des Versandstücks befinden muss.
"The entire mark must appear on one side of the package"
VA 956 verweist neu auch auf UN 2216 Fischmehl
VA 957 erlaubt nun zusammengesetzte Verpackungen und Einzelverpackungen
(den UN Nr.2211 und 3314 zugeordnet)
VA 962 enthält nun ebenfalls die neue richtige Versandbezeichnung "Gefährliche Güter in
Gegenständen" und verwendet nun "Gegenstand" oder "Gegenstände" anstelle von "Maschinen oder
Geräten"
VA Y963 wurde überarbeitet, um festzulegen, dass eine Ladeeinheit, welche durch einen einzigen
Versender vorbereitet wurde, auch Trockeneis als Kühlmittel für Konsumgüter enthalten darf.
94
Kap. 5.1 - Verpackungsanweisungen
VA 965 bis VA 970 wurden wie folgt überarbeitet:
- Ein ausdrücklicher Hinweis, dass LithiumZellen oder –Batterien, welche in
Übereinstimmung mit Sondervorschrift A154 als beschädigt oder defekt angesehen
werden, zum Transport verboten sind; und
- Teil II beschreibt, dass, sofern Versandstücke von unterschiedlichen
Verpackungsanweisungen auf einem Luftfrachtbrief aufgeführt werden, die
Übereinstimmungserklärungen zu einer Erklärung zusammengefasst werden dürfen.
Beispiele solcher Erklärungen sind in 8.2.7 zu finden.
VA 967 und VA 970 wurden überarbeitet, dass Folgendes erforderlich ist:
- Die Ausrüstung muss innerhalb der Aussenverpackung vor Bewegung geschützt sein;
und
- mehrere Ausrüstungen in einem Versandstück müssen innerhalb eines Versandstücks
so verpackt sein, dass diese sich gegenseitig nicht beschädigen
95
Teil 6 – Verpackungsspezifikationen und Prüfverfahren
6.0.4.1 / 6.5.3.1: Klarstellung über die Grösse der UN-Spezifikationsmarkierung auf Versandstücken (abhängig
von der Gebindegrösse!)
6.0.4.2.1 (f): Klarstellung der Anbringung des Herstellungsjahres auf Plastikkanistern und –fässern
6.0.7: neue Anforderung für Versandstücke, welche für mehr als einen Bauart-Typ geprüft wurden
6.1.7.2: Überarbeitung des maximalen Fassungsraums Druckgaspackungen aus Metall
6.2.2.7 / 6.2.7.7: neue Anforderung, dass bei Aluminium- und Metallfässern eine geeignete Schutzauskleidung
aufgebracht oder eine geeignete Oberflächenbehandlung durchgeführt werden muss, wenn die Werkstoffe nicht
mit dem zu befördernden Stoff verträglich sind. Eine solche Anforderung besteht bereits bei Stahlfässern und
Stahl- und Aluminiumkanistern.
6.4.2: Überarbeitung der ISO-Referenzen für UN Flaschen und verschlossene UN Kryo-Behälter
96
Teil 7 – Markierung und Kennzeichnung
7.1.4.4.1 wurde überarbeitet, um die Schrifthöhe der UN/ID-Nummer und den Buchstaben
"UN" oder "ID" auf Versandstücken zu verdeutlichen
Hinweis:
- mind. 12 mm Schriftgrösse
- Gebinde von 30 L/Kg oder weniger 6 mm Schriftgrösse
- Gebinde von 5 L/Kg oder weniger: Schriftgrösse "appropriate size"
7.1.5.5.3 Die Mindestabmessungen der Lithium-Batterie-Markierung wurden überarbeitet
97
Teil 8 - Dokumentation
8.1.6.9.2 – Schritt 7
Die Anforderungen, wie mehrere Umverpackungen in einer Versendererklärung einzutragen sind, wurden
überarbeitet und ein zusätzliches Beispiel wurde eingefügt (Abbildung 8.1.Q)
8.2.1 Die Erklärung, welche auf dem Luftfrachtbrief erforderlich ist, wenn gefährliche Güter zur
Beförderung angeboten werden, wurde überarbeitet. Der Wortlaut ist jetzt der gleiche, wie bei der
Verwendung einer elektronischen Dokumentation, bei der die Versendererklärung nicht "angeheftet"
sondern "zugehörig" ist. Hier gibt es eine zweijährige Übergangsfrist, in der beide Wortlaute verwendet
werden dürfen.
Alt (bis 31.12.2022 zulässig): "Dangerous goods as per attached Shipper's Declaration" or "Dangerous
goods as per attached DGD"
Neu (spätestens ab 01.1.2023): "Dangerous goods as per associated Shipper's Declaration" or
"Dangerous Goods as per associated DGD"
98
Teil 9 - Abfertigung
9.1.9 Die bisherige "Empfehlung", dass Luftfahrtunternehmen die Beförderung von
gefährlichen Gütern bei ihrem Betriebssicherheitssystem berücksichtigen sollen ist nun
verpflichtend.
9.6.4 Die Verpflichtung, dem Abgangsstaat einen Bericht zu übermitteln, wurde gelöscht.
99
Teil 10 – Radioaktive Stoffe
Auf die Änderungen für radioaktive Stoffe gehe ich hier nur sehr kurz ein.
- 10.0.1.1 Erläuterungen im Geltungsbereich
- 10.3.A: Hinzufügung von neuen Radionukliden
- 10.8.8.1: Überarbeitung der Erklärung auf dem Luftfrachtbrief
100
Anhänge
- Anhang A: Zahlreiche Änderungen, Ergänzungen und Löschungen bei den Begriffsbestimmungen
- Anhang C: Änderungen bei dem Verzeichnis der bereits zugeordneten organischen Peroxiden (Tabelle
C.2)
- Anhang D: Aktualisierung der Kontaktangaben von zuständigen Behörden
- Anhang E: Änderungen an der Liste der Lieferanten von UN Spezifikationsverpackungen (E.1) und bei
den Verpackungsprüfstellen (E.2)
- Anhang F: Die Liste der akkreditierten Ausbildungszentren wurde überarbeitet
- Anhang H: Der Leitfaden zur Entwicklung und Umsetzung des befähigungsorientierten
Schulungskonzeptes wurde überarbeitet. Zudem wurde Unterabschnitt 1.5 der 61. Ausgabe der
Vorschriften in die Anlage A in Anhang H verschoben.
101
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5VCI-Leitfäden – Leitfaden-Training
Jürgen Pagel, Henkel
AKTUELLE LEITFÄDEN DES VCIZUM GEFAHRGUTTRANSPORT
▪ VCI-Anforderungsprofile an Logistikdienstleister
▪ LKW-Kontrolle
▪ Einstufung ätzender Stoffe, Lösungen und Gemische
▪ Umsetzung der gesetzlichen Sicherungsbestimmungen für Gefahrgüter
▪ Ladungssicherung von Stückgut (Ladungssicherungsinformationssystem
gemeinsam erstellt mit VCH, BGL, DSLV, BAM und Polizei)
▪ Änderung Gefahrgutvorschriften 2021 (neu)
▪ Training im Gefahrguttransport (neu)
Verfügbar über die Homepage des VCI
− Services
− Leitfäden
103
AKTUELLE MERKBLÄTTER DER BG RCI
▪ Gefahrgutbeauftragte (A002)
▪ Gefahrgutbeförderung im PKW und Kleintransporter (A014) (Neuauflage)
▪ Beförderung gefährlicher Güter (A013) (Neuauflage demnächst) Kostenfrei
erhältlich im Medienshop der BG RCI
Weiterhin erhältlich:
▪ Trainingshilfsmittel „Gefahrgut interaktiv“
Im Downloadcenter der BG RCI
104
LEITLINIE TRAINING
▪ Erarbeitet in Zusammenarbeit mit der BG RCI
▪ Dient der Hilfestellung
▪ Hat empfehlenden Charakter
▪ Entbindet nicht von der Beachtung gesetzlicher Vorschriften
105
LEITLINIE TRAINING
Themenumfang
▪ Unterweisung der Mitarbeiter
gemäß Kapitel 1.3 bzw. 1.10 ADR/RID/IMDG
106
Leitlinie TrainingKERNFRAGEN
▪ Wer?
▪ Wie?
▪ Was?
▪ Warum?
▪ Womit?
▪ Wie dokumentiert?
▪ Wie oft?
107
LEITLINIE TRAININGINHALT
▪ Wer ist zu trainieren?
▪ Wer ist verantwortlich dass die Mitarbeiter geschult sind?
▪ Mögliche Gliederung des Trainings
▪ Themenauswahl (Mögliche Inhalte)
▪ Hinweise zur Ausführung
▪ Sicherungsunterweisung
▪ Dokumentation
▪ Musterformular für einen Schulungsnachweis
▪ Information über mögliche Hilfsmittel
108
Leitlinie TrainingFragen zur Vorbereitung
▪ Welche Prozesse / Funktionen habe ich im Unternehmen?
▪ Welche Verkehrsträger (Verordnungen) sind relevant?
▪ Wie häufig beschäftigen sich die Betroffenen mit dem Thema?
▪ Wie tief ist das Detailwissen der zu Schulenden?
▪ An welchen Standorten, in welchen Abteilungen besteht der Bedarf?
109
WER IST ZU SCHULEN?
▪ Alle am Gefahrguttransport beteiligten
▪ IMDG: Landpersonal, beteiligt an der Beförderung von
Gefahrgütern, welches für den Seeversand bestimmt ist.
▪ Vor Aufnahme der Tätigkeit (sonst nur unter direkter
Überwachung)
▪ Die Leitlinie zeigt Beispiele für betroffene Personengruppen auf
110
INHALTE
▪ Allgemeine Bestimmungen
▪ Aufgabenbezogen (fachbezogen)
− Im RID, ADN und IMDG:
Schulungsinhalte für spezielle Gruppen genannt!
▪ Sicherheitsunterweisung
▪ Sicherungsunterweisung
▪ Zu allen Punkten werden in der Leitlinie beispielhaft Themen
aufgeführt.
▪ Änderungen in den Vorschriften sind bei der Ermittlung des
Schulungsbedarfes zu berücksichtigen!
111
BESONDERER SCHULUNGSBEDARFBetriebliche Anforderung
Beteiligung z. B. am Versand von:
▪ Mustern, Proben und Rohstoffen
▪ Transport im PKW
▪ Ladungssicherung
▪ Umklassifizierungsprozess (Änderung von Artikeln)
▪ Verwendung von Tanks / Tankcontainern / Kesselwagen
▪ Reaktiven Stoffen
▪ Entsorgung
▪ Stoffen und Gegenständen aus Werkstätten
▪ Werkschutzmitarbeiter
▪
112
BESONDERER SCHULUNGSBEDARFLegalanforderung
Beteiligung am Versand von:
▪ Radioaktiven Stoffen
▪ Explosiven Stoffen
▪ Versand mit erstickenden Kühl- und
Rekonditionierungsmitteln
▪ Luftfracht
▪ USA-Versand
▪ Abfallsammlungen (+ TRGS 520)
▪ Gefahrgütern unter Temperaturkontrolle
▪
▪
113
ZUSAMMENFASSUNG
▪ Bedarfsanalyse: (Prozesse, Funktionen, neue Mitarbeiter)
▪ Besondere Prozesse speziell berücksichtigen
▪ Legale Anforderungen abklären
▪ Gruppen auf Basis Wissensstand und Aufgaben bilden
▪ Erst- und Wiederholungsschulungen planen
▪ Trainingsplan erstellen
▪ Referenten bestimmen / befähigen
▪ Trainingshilfsmittel suchen
▪ Dokumentation sicherstellen
114
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6Neuerung beim Transport von Lithium-Batterien
Arastoo Badri, Clariant
© Angelika Becker, VCI
Arastoo Badri, Corporate Sustainability & Regulatory Affairs Services, ESHA | Transport Safety, 26.11.2020
Agenda – Neuerungen beim Transport von Lithium Batterien
Öffentlich, Neuerung beim Transport von Lithium-Batterien
– Neuerungen im ADR 2021
– Neuerungen im IMDG Code 40-20
– Neuerungen im IATA DGR 62nd Edition
– Aktueller Stand der Arbeit im SAE G-27 Committee
– EASA Forschungsprojekt SABATAIR
116
Arastoo Badri, Corporate Sustainability & Regulatory Affairs Services, ESHA | Transport Safety, 26.11.2020
Ergänzung SV 360:
Lithiumbatterien, die in einer Güterbeförderungseinheit eingebaut sind und die nur dafür ausgelegt sind,
Energie außerhalb der Güterbeförderungseinheit bereitzustellen, müssen der Eintragung UN 3536
LITHIUMBATTERIEN, IN GÜTERBEFÖRDERUNGSEINHEITEN EINGEBAUT, Lithium-Ionen-Batterien oder
Lithium-Metall-Batterien zugeordnet werden
SV 376:
Bei der SV 376 wird festgestellt, dass die Aufzählung von Kriterien für die Bewertung von
beschädigten/defekten Lithiumbatterien nicht abschließend ist. Daher Aufnahme weiterer Kriterien, die für
die Beurteilung, ob eine Lithiumbatterie beschädigt oder defekt ist, herangezogen werden können:
• akute Gefahr, wie z. B. Gas, Brand oder Austreten von Elektrolyt;
• Nutzung oder Fehlnutzung;
• Anzeichen von physischen Schäden, wie Verformung des Gehäuses oder Farben am Gehäuse;
• äußerer und innerer Schutz gegen Kurzschluss, wie Spannungs- oder Isolationsmaßnahmen;
• Zustand der Sicherheitsmerkmale oder Beschädigung der internen Sicherheitskomponenten, wie das
Batteriemanagementsystem
Neuerungen im ADR 2021 hinsichtlich Lithium Batterien
117
Arastoo Badri, Corporate Sustainability & Regulatory Affairs Services, ESHA | Transport Safety, 26.11.2020
SV 390:
Neu für UN 3091 und UN 3481 → Vereinfachung der Kennzeichnung und der Angaben im
Beförderungspapier für Batterien und Zellen in Ausrüstungen und solche, die mit Ausrüstungen verpackt
sind
Beispiele:
− „UN3091 LITHIUM-METALL-BATTERIEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT“ bzw.
− „UN3481 LITHIUM-IONEN-BATTERIEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT“
38.3 Test für Lithium-Batterien
• Beim 38.3 Test für Lithium-Batterien wird die Beschreibung der Angaben unter 38.3.5 (f) präzisiert
• Die Masse bezieht sich auf die Zelle oder Batterie und die Modellnummer ebenfalls auf Zelle oder Batterie
• Ist die Zusammenfassung des Prüfberichts für ein Produkt ausgestellt, dann auf die Modellnummer des
Produkts
Neuerungen im ADR 2021 hinsichtlich Lithium Batterien
118
Arastoo Badri, Corporate Sustainability & Regulatory Affairs Services, ESHA | Transport Safety, 26.11.2020
Neuerungen im IMDG Code 40-20 hinsichtlich Lithium Batterien
Beschädigte/Defekte Lithium Batterien
Beschädigte/defekte oder zur Wiederverwertung/Entsorgung bestimmte Lithium
Batterien haben ein gesteigertes Risiko gegenüber neuen, einwandfreien Lithium
Batterien
• Berücksichtigung des zusätzlichen Risikos in der IMO Erklärung
• Neue zusätzliche Wörter beim PSN benötigt, z.B. „…FOR DISPOSAL/….FOR
RECYCLING“ oder „ DAMAGED/DEFECTIVE“
− Ergänzung von 5.4.1.4.3 um einen neuen .7 um auf SV376 and SV377
hinzuweisen
.7 “…When lithium cells or batteries are offered for transport under special provision
376 or special provision 377, “DAMAGED/DEFECTIVE”, “LITHIUM BATTERIES
FOR DISPOSAL” or “LITHIUM BATTERIES FOR RECYCLING” shall be indicated,
as appropriate.”
Öffentlich, Neuerung beim Transport von Lithium-Batterien
119
Arastoo Badri, Corporate Sustainability & Regulatory Affairs Services, ESHA | Transport Safety, 26.11.2020
Neuerungen im IMDG Code 40-20 hinsichtlich Lithium Batterien
Datenlogger und Sendungsverfolgungsgeräte
• Neuer Absatz 5.5.4.1 Dangerous Goods in equipment in use or intended for use during transport um
UN-Text und Freistellung (außer Anforderungen an „Certified SafeType“ gemäß IEC 60079) in den Code zu
bringen
Öffentlich, Neuerung beim Transport von Lithium-Batterien
Neue Trennvorschriften für Lithium Batterien
• Lithium Batterien sollen künftig von anderen Gefahrgütern
getrennt werden, aber Umsetzung unklar (noch keinen
Code vorliegen)
− Derzeit sind Lithium Batterien keiner Trenngruppe
zugeordnet
− Lediglich Anforderung an Stauung bei
defekten/beschädigten Lithium Batterien nach SV376 oder
SV377
120
Arastoo Badri, Corporate Sustainability & Regulatory Affairs Services, ESHA | Transport Safety, 26.11.2020
IATA DGR Abschnitt 1 - Anwendung
Neue Ausnahme in 1.2.7.1 zur Freistellung von Datenloggern und Sendungsverfolgungsgeräten
aus den Vorschriften wurde nicht angenommen.
• Die ICAO Air Navigation Commission äußerte sich besorgt über das potenzielle Risiko von
Datenloggern und Sendungsverfolgungsgeräten mit Lithium-Ionen-Zellen bis 20 Wh und -Batterien bis
100 Wh.
• Die ICAO sollte in der Zwischenzeit prüfen, welche Grenzwerte für Lithium-Ionen-Zellen und -Batterien
festgelegt werden sollten, damit die Bestimmung für den 1. Januar 2021 angenommen werden kann.
− Aufgrund der bereits fortgeschrittenen Zeitpunktes im Jahr ist dies nicht mehr zu erwarten
• IATA ist der Meinung, dass Ausnahmen für die Branche vorteilhaft wären
Öffentlich, Neuerung beim Transport von Lithium-Batterien
121
Arastoo Badri, Corporate Sustainability & Regulatory Affairs Services, ESHA | Transport Safety, 26.11.2020
IATA DGR 4.4 - Sonderbestimmungen
Sonderbestimmungen
• A88 / A99 - überarbeitet, um den Staat des Luftfahrtunternehmens in die
Genehmigungspflicht aufzunehmen
− Wenn A88 oder A99 verwendet werden, müssen auf der Shipper‘s Declaration
(DGD) die VA Nummern 910 (für A88) oder 974 (für A99) aus dem Supplement der
ICAO TI angegeben werden (VA nicht im IATA DGR vorhanden)
• A154 - für beschädigte / defekte Lithiumbatterien überarbeitet, um UN-Text
einzubringen und den Status „Verboten für den Lufttransport“
beizubehalten.
• A201 – wurde als nicht praktikabel identifiziert und überarbeitet, um den
Transport von maximal 4 Lithium-Batterien für dringenden medizinischen
Bedarf auf einem Passagierflugzeug mit Genehmigung der Behörde des
Herkunftsstaates und der Genehmigung des Luftfahrtunternehmens zu
ermöglichen.
Öffentlich, Neuerung beim Transport von Lithium-Batterien
122
Arastoo Badri, Corporate Sustainability & Regulatory Affairs Services, ESHA | Transport Safety, 26.11.2020
IATA DGR Abschnitt 5 - Verpackungsanweisungen
Anweisungen zur Verpackung von Lithium-Batterien
• PI 965-970 – Ersetzen des bestehenden Textes, der sich darauf bezieht, dass beschädigte oder defekte
Lithiumbatterien verboten sind
− Verweis auf die revidierte Sonderbestimmung A154
• PI 967 / PI 970 – Verpackungsanforderungen überarbeitet, um sicherzustellen, dass mehrere
Ausrüstungsteile verpackt und gegen Beschädigung durch Kontakt mit anderen Ausrüstungsteilen geschützt
werden müssen
• Sachverhalte von „Refurbished“ Geräten bisher in Verpackungsanweisung nicht berücksichtigt, da man
ursprünglich von Neuware ausgegangen ist
− Durch Circular Economy und Re- & Upcycling Bestrebungen wird jedoch eine Zunahme solcher
Warenströme erwartet!
Öffentlich, Neuerung beim Transport von Lithium-Batterien
123
Arastoo Badri, Corporate Sustainability & Regulatory Affairs Services, ESHA | Transport Safety, 26.11.2020
Neues Lithium Batterien Kennzeichen für IATA DGR
• Änderung in 7.1.5.5, damit die Kennzeichnung entweder quadratisch oder
rechteckig sein kann
− Neue Mindestabmessungen von 100mm x 100mm und reduzierten
Abmessungen von 100mm x 70mm
− Das derzeitige rechteckige Kennzeichen in 120mm x 110mm, oder die
verkleinerte Größe von 105mm x 74mm, können weiterhin und zeitlich
unbegrenzt verwendet werden
• Die Anforderung wurde durch die Industrie an das UN Sub Committee
herangetragen
− Grund: Kennzeichnung nimmt zu viel Platz auf Verpackungen ein
− Batterie Industrie wollte eigentlich 50mm x 50mm Kennzeichen
• UN Sub Committee hatte Bedenken, da sonst die Nützlichkeit des
Kennzeichens bei dieser Größe infrage gestellt würde
Öffentlich, Neuerung beim Transport von Lithium-Batterien
124
Arastoo Badri, Corporate Sustainability & Regulatory Affairs Services, ESHA | Transport Safety, 26.11.2020
IATA DGR Abschnitt 8 - Dokumentation
Section II - Compliance Statement
Zulässigkeit einer kombinierten Erklärung, wenn der Luftfrachtbrief Sendungen
aus mehreren Lithium Batterien Verpackungsanweisungen enthält
• Aktuell wären z.B. bei Konsol-Sendungen mehrere Einträge notwendig, was sich
insbesondere vor dem Hintergrund der Feldlängenlimitierung bei eAWB Verfahren als
wenig praktikabel und generell aufwendig herausstellte
• Beispiele im IATA DGR Manual in 8.2 aufgeführt, wie diese kombinierten Erklärungen
im AWB eingetragen werden können
Öffentlich, Neuerung beim Transport von Lithium-Batterien
Nicht neu, aber bewegend… der Lithiumbatterie-Testreport
• Mit Wirkung zum 1. Januar 2020 muss die Testzusammenfassung nach 38.3 des UN-
Handbuch der Tests und Kriterien zur Verfügung gestellt werden
• Es gibt unterschiedliche Auffassungen bzgl. der Notwendigkeit den Test Report physisch
als Kopie mitzusenden
• Hinweis im „IATA Lithium Battery Guidance Document“: es gibt unterschiedliche
Möglichkeiten, z.B. als herunterladbare Datei; es gibt keine Anforderung die
Testzusammenfassung physisch als Papierkopien zur Verfügung zu stellen125
Arastoo Badri, Corporate Sustainability & Regulatory Affairs Services, ESHA | Transport Safety, 26.11.2020
IATA DGR Abschnitt 9 - Handling
Öffentlich, Neuerung beim Transport von Lithium-Batterien
• Der bestehende Text in 9.9.1 IATA DGR, dass die Luftfahrtgesellschaften
eine Bewertung des Sicherheitsrisikos für den Transport gefährlicher Güter
Lithiumbatterien berücksichtigen sollten wird in eine verpflichtende
Anforderung geändert
− Bedingt durch die Aufnahme eines neuen Kapitels 15 „Sicherheit im
Frachtraum“ im ICAO Annex 6 (Operation of Aircraft, Part I -
International Commercial Air Transport – Aeroplanes)
• Daraus resultiert die Verpflichtung, dass Luftfahrtunternehmen eine
spezifische Risikobewertung für Lithium-Batterien vornehmen müssen
126
Arastoo Badri, Corporate Sustainability & Regulatory Affairs Services, ESHA | Transport Safety, 26.11.2020
Aktueller Stand des SAE G-27 Committee
• Der Normentwurf (AS 6413) liegt in seiner 7. Entwurfsfassung vor und enthält:
− Basis-Test für Versandstücke, die Lithium-Metall oder Lithium-Ionen-Zellen oder -Batterien enthalten
− Tests zur Bestimmung gutartiger Zellen/Batterien
− Generische Verpackungsprüfungen
− Übergroße Zellen/Batterien
Öffentlich, Neuerung beim Transport von Lithium-Batterien
• Wenn der G-27-Ausschuss dem Inhalt der Norm AS 6413
zustimmt, dann ist der nächste Schritt die interne Zulassung
und Freigabe der SAE Aerospace
• Überlegungen verschiedener ICAO „Panels“, wie und ob der
Standard in die Technical Instructions und/oder andere
ICAO-Dokumente aufgenommen werden sollte
• Zeitlicher Rahmen voraussichtlich 2025
127
Arastoo Badri, Corporate Sustainability & Regulatory Affairs Services, ESHA | Transport Safety, 26.11.2020
EASA Forschungsprojekt SABATAIR
SABATAIR (Safe Battery Transport by Air) ist ein EASA & DG MOVE
Forschungsprojekt, das von der EU finanziert und durch einen
Wissenschaftlichen Beirat unterstützt wird.
Ziele des Projektes:
• Beiträge und Empfehlungen an den SAE G-27 Ausschuss zu geben
• Untersuchung und Bewertung der Wirksamkeit potenzieller Maßnahmen
(z.B. Fire Containment Cover) zur Minderung des Brandrisikos im
Zusammenhang mit dem Transport von Lithium-Metall- und Lithium-Ionen-
Batterien auf Großflugzeugen
• Entwicklung von Richtlinien zur Unterstützung der Erstellung einer
Sicherheitsrisikobewertung für Luftfahrtgesellschaften
Nächste Schritte:
• Batteriebrand in Laderäumen (inkl. Halonersatz) und Variationen
verschiedener Zellen
Öffentlich, Neuerung beim Transport von Lithium-Batterien
Quelle: EASA, Sabatair research project128
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7Transport gefährlicher Güter im Nahen Osten und „wie wird eigentlich das ADR in Nigeria umgesetzt?“
Hasso Marggraff, Dow
DOW RESTRICTED THE MADRID SUMMIT — February 4-7, 2019
Nigeria – Etwas ganz anderes Normale LKWs
130
DOW RESTRICTED THE MADRID SUMMIT — February 4-7, 2019
Nigeria – Etwas ganz anderes Normale LKWs
131
DOW RESTRICTED THE MADRID SUMMIT — February 4-7, 2019
Nigeria – Normale LKWs
Hafen Lagos
8-10 Tage hinein
1-2 Tage hinaus
132
DOW RESTRICTED THE MADRID SUMMIT — February 4-7, 2019
Nigeria – ADR Implementierung
133
DOW RESTRICTED THE MADRID SUMMIT — February 4-7, 2019
Nigeria – Im Lager
134
DOW RESTRICTED THE MADRID SUMMIT — February 4-7, 2019
Nigeria – Im Lagerhaus
135
DOW RESTRICTED THE MADRID SUMMIT — February 4-7, 2019
Nigeria – Im Lager Nach dem „Audit“
136
DOW RESTRICTED THE MADRID SUMMIT — February 4-7, 2019
Indien – normale LKWs- ein anderer Standard
LKW Fahrer
Traumberuf
137
DOW RESTRICTED THE MADRID SUMMIT — February 4-7, 2019
Indien – normale LKWs- ein anderer Standard
My home is no castle – die indische Fahrerkabine
138
DOW RESTRICTED THE MADRID SUMMIT — February 4-7, 2019
Indien – normale LKWs- ein anderer Standard
Komfortable Sitze und Schlafgelegenheit
139
DOW RESTRICTED THE MADRID SUMMIT — February 4-7, 2019
Indien – normale LKWs- ein anderer Standard
Tachometer – wofür ? Durchschnittsgeschwindigkeit
➢ 350 km für verpackte Ware
➢ 250 km für Tank LKWs
140
DOW RESTRICTED THE MADRID SUMMIT — February 4-7, 2019
Indien – normale LKWs - Kennzeichnung
Tank container
Kennzeichnung für Methyl
Methacrylate Monomer,
Stabilized, UN 1247, 3, II141
DOW RESTRICTED THE MADRID SUMMIT — February 4-7, 2019
Indien – Besonderheiten- Tank container LKW
Tank container
Kennzeichnung für Styrol
142
DOW RESTRICTED THE MADRID SUMMIT — February 4-7, 2019
Indien – normale LKWs - Kennzeichnung Tank container Kennzeichnung
für Methyl Methacrylate
Monomer, Stabilized, UN 1247,
3, II
143
DOW RESTRICTED THE MADRID SUMMIT — February 4-7, 2019
Indien – Besonderheiten
Schuld war der Baum
144
Jaoued Belhidaoui
March 202026. November 2020
Transport gefährlicher Güter im
Nahen Osten, Indien und Afrika
und „wie wird eigentlich das
ADR in Nigeria umgesetzt?“
(sowie andere Besonderheiten)
DOW RESTRICTED THE MADRID SUMMIT — February 4-7, 2019
Hasso Marggraff – Wer bin ich ?
Dubai
▪ Gefahrgutvorschriften und anderes
Saudi Arabien ▪ LKW Fahrer- Führerschein und anderes
Ägypten▪ Container transport, Hilfe bei
Transportunfällen, Ladungssicherung
Nigeria – ADR ?▪ ADR konforme LKWs, Kennzeichnung,
Gefahrgutlagerung, Handhabung
Indien ▪ Kennzeichnung, Geschwindigkeit
▪ Besonderheiten
AGENDA
DOW RESTRICTED THE MADRID SUMMIT — February 4-7, 2019
Hasso Marggraff –
Wer bin ich ?
- Dubai seit Februar 2016
- Mittlere Osten, Indien, Afrika
- Auditierung
- Gefahrgut,Transportsicherheit
- Seit 29 Jahren bei DOW
- VCI (AK GGTV, FA Transportsicherheit)
- CEFIC
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Dubai – Gefahrgutvorschriften
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Dubai – Jebal Ali Free Zone- Kreisverkehr 3 spurig
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Dubai – Container Kontrolle im Hafen
Container Boden Kontrolle➢ Alle Container
➢ Reparatur-rechnung sofort
➢ Bezahlung sofort
➢ Ohne Reparatur wird Container blockiert
inclusive LKW und Chassis
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Dubai – Besonderheiten -
Bußgelder für schmutzige Autos➢ Verwarnung bis max. 720 Euro
Bußgelder für zu schnelles Fahren➢ Mehr als 20 km/h 70 Euro
➢ Mehr als 30 km/h 140 Euro
➢ Mehr als 80 km/h 700 Euro, 23 Punkte, 60 Tage
Führerscheinentzug
➢ Fahren mit Alkohol => 4.600 Euro, Gefängnis,
Führerscheinentzug für 60 Tage (nach dem Gefängnis)
Nebel in UAE➢ Sofort Raus aus dem Auto
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Saudi Arabia – Führerschein und Qualifikation der LKW Fahrer
Qualifikation der LKW Fahrer❑ Manche Fahrer mit einem LKW-Führerschein haben noch nie einen LKW von innen
gesehen
❑ Große LKW- Unternehmen schulen die Fahrer für 4 Wochen
❑ Führerscheinprüfung
➔ Ein Fragebogen mit 20 Fragen
➔ Multiple Choice Fragen
➔ Manche Antworten sind nie verbessert worden
➔ z.B. Was ist die maxal erlaubte Geschwindigkeit in
der Stadt
➔ 60 km/h, 80 km/h oder 500 km/h
➔ Die richtige Antwort is ..........500 km/h
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Saudi Arabia – Besonderheiten
Bedeutung des
Schildes
- Kein Eintritt für
streunende Hunde
Ein saudiarbischer Fahrer (SUV) kracht in
den PKW eines indischen Fahrers- Wer hat Schuld ?
- Der indische Fahrer. –
- Warum?
- Wenn der indische Fahrer nicht im Land
gewesen wäre, wäre der Unfall nicht passiert.
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Ägypten – Besonderheiten
Ladungssicherung ??
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Ägypten – Besonderheiten
Container – Sicherung mit Ketten ist
Vorschrift
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Ägypten – Besonderheiten
Pick up trucks – Die Brückenhöhe ist das Limit
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Ägypten – Besonderheiten
Eine Ganz Besondere Ampel
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Ägypten – Besonderheiten
Hilfe bei Unfällen in Ägypten
➢ 4 MDI IBCs vom LKW gefallen
➢ Autobahnbrücke 10th of Ramadan
➢ Leckage von 3500 L
➢ Keine Hilfeleistung möglich
➔ Aktive / Passive Hilfe
➔ Eingeständnis der Schuld
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Ägypten – Besonderheiten
Holztransport auf der Autobahn – Magie
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Nigeria – Etwas ganz anderes Fahrzeuge auf der Straße
Vielen Dank
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Corona-Warn-App ist deutschlandweit am 16. Juni 2020 gestartet
VCI unterstützt die Kampagne auf Bitte der Bundesregierung
Je mehr Menschen die App nutzen, desto größer ist ihr Nutzen!
Weitere Informationen finden Sie auf der VCI-Website und bei der Bundesregierung
Corona-Warn-App der Bundesregierung
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