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LANDRATSAMT BAUTZEN • Macherstraße 55 • 01917 Kamenz • Telefon: 03591 5251-0 • www.landkreis-bautzen.de Kreissparkasse Bautzen • IBAN: DE84 8555 0000 1000 0033 33 • BIC: SOLADES1BAT Ostsächsische Sparkasse Dresden • IBAN: DE68 8505 0300 3000 0335 04 • BIC: OSDDDE81XXX Öffnungszeiten: Di./Do. 08:30 – 18:00 Uhr sowie nach Vereinbarung • telefonische Servicezeit: täglich 08:30 – 13:00 Uhr sowie Di./Do. bis 18:00 Uhr Bürgeramt: Mo. 08:30 – 16:00 Uhr • Di./Do. 08:30 – 18:00 Uhr • Mi./Fr. 08:30 – 13:00 Uhr Die Zugangsvoraussetzungen für elektronische Dokumente finden Sie unter www.landkreis-bautzen.de/ekommunikation. Vollzug des Bundes – Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) Genehmigung nach § 16 BImSchG zur Modernisierung und Erweiterung der Schweine- mastanlage Ralbitz in der Gemeinde Ralbitz- Rosenthal durch die LGH Landwirtschaftli- che Gesellschaft mbH Das Landratsamt Bautzen in seiner Funktion als untere Immissionsschutzbehörde (nach- folgend: Genehmigungsbehörde) erlässt folgenden Bescheid: 1. Der LGH Landwirtschaftliche Gesellschaft mbH, Zschäschütz Nr. 9 in 04720 Döbeln wird auf Antrag vom 28.04.2015 in der überarbeiteten Form vom 26.09.2016 gemäß § 16 Absatz 1 BImSchG i. V. m. § 1 der 4. BImSchV, den Nummern 7.1.7.1 G + E und Nr. 9.36 V des Anhangs 1 zur 4. BImSchV die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die wesentliche Änderung der Schweinemastanlage Ralbitz am Standort Ralbitz- Rosenthal, Gemarkung Ralbitz, Flurstücke 449/3, 452, 453/1, 453/2, 455/1, 456 und 458 erteilt. 2. Folgende Maßnahmen wurden beantragt: - Neubau des Stallkomplexes Nr. I mit 2.880 Tierplätzen; - Neubau des Stallkomplexes Nr. II mit 2.880 Tierplätzen; - Modernisierung der Ställe Nr. IV, V, VI und VII mit je 1.408 Tierplätzen; - Neubau bzw. Anpassung der Verladerampen an den Stallanlagen; - Neubau der Verbinder zwischen den Stallanlagen; LANDRATSAMT BAUTZEN UMWELTAMT Bearbeiterin: Monika Weber Dienstsitz: Macherstraße 55 01917 Kamenz Telefon: 03591 5251-67124 Fax: 03591 5250-67124 E-Mail: monika.weber@lra- bautzen.de Ihr Zeichen: Unser Zeichen: 67.1-106.11:Rlb-Ros- LGH/Schwein12 Datum: 21.02.2017 Landratsamt Bautzen, Macherstraße 55, 01917 Kamenz Bei Umzug mit neuer Anschrift zurück. Gegen Empfangsbekenntnis LGH Landwirtschaftliche Gesellschaft mbH vertreten durch die Geschäftsführung Zschäschütz Nr. 9 04720 Döbeln

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LANDRATSAMT BAUTZEN • Macherstraße 55 • 01917 Kamenz • Telefon: 03591 5251-0 • www.landkreis-bautzen.de Kreissparkasse Bautzen • IBAN: DE84 8555 0000 1000 0033 33 • BIC: SOLADES1BAT Ostsächsische Sparkasse Dresden • IBAN: DE68 8505 0300 3000 0335 04 • BIC: OSDDDE81XXX Öffnungszeiten: Di./Do. 08:30 – 18:00 Uhr sowie nach Vereinbarung • telefonische Servicezeit: täglich 08:30 – 13:00 Uhr sowie Di./Do. bis 18:00 Uhr Bürgeramt: Mo. 08:30 – 16:00 Uhr • Di./Do. 08:30 – 18:00 Uhr • Mi./Fr. 08:30 – 13:00 Uhr Die Zugangsvoraussetzungen für elektronische Dokumente finden Sie unter www.landkreis-bautzen.de/ekommunikation.

Vollzug des Bundes – Immissionsschutzgesetzes (BImS chG) Genehmigung nach § 16 BImSchG zur Modernisierung und Erweiterung der Schweine-mastanlage Ralbitz in der Gemeinde Ralbitz- Rosenthal durch die LGH Landwirtschaftli-che Gesellschaft mbH Das Landratsamt Bautzen in seiner Funktion als untere Immissionsschutzbehörde (nach-folgend: Genehmigungsbehörde) erlässt folgenden

Bescheid: 1. Der LGH Landwirtschaftliche Gesellschaft mbH, Zschäschütz Nr. 9 in 04720 Döbeln

wird auf Antrag vom 28.04.2015 in der überarbeiteten Form vom 26.09.2016 gemäß § 16 Absatz 1 BImSchG i. V. m. § 1 der 4. BImSchV, den Nummern 7.1.7.1 G + E und Nr. 9.36 V des Anhangs 1 zur 4. BImSchV die

immissionsschutzrechtliche Genehmigung

für die wesentliche Änderung der Schweinemastanlage Ralbitz am Standort Ralbitz-

Rosenthal, Gemarkung Ralbitz, Flurstücke 449/3, 452, 453/1, 453/2, 455/1, 456 und 458 erteilt.

2. Folgende Maßnahmen wurden beantragt:

− Neubau des Stallkomplexes Nr. I mit 2.880 Tierplätzen; − Neubau des Stallkomplexes Nr. II mit 2.880 Tierplätzen; − Modernisierung der Ställe Nr. IV, V, VI und VII mit je 1.408 Tierplätzen; − Neubau bzw. Anpassung der Verladerampen an den Stallanlagen; − Neubau der Verbinder zwischen den Stallanlagen;

LANDRATSAMT BAUTZEN UMWELTAMT Bearbeiterin: Monika Weber

Dienstsitz: Macherstraße 55

01917 Kamenz Telefon: 03591 5251-67124

Fax: 03591 5250-67124

E-Mail: [email protected]

Ihr Zeichen: Unser Zeichen: 67.1-106.11:Rlb-Ros-

LGH/Schwein12

Datum: 21.02.2017

Landratsamt Bautzen, Macherstraße 55, 01917 Kamenz Bei Umzug mit neuer Anschrift zurück.

Gegen Empfangsbekenntnis LGH Landwirtschaftliche Gesellschaft mbH vertreten durch die Geschäftsführung Zschäschütz Nr. 9 04720 Döbeln

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− Neubau von Abluftreinigungsanlagen an den Stallkomplexen Nr. I und II inklu-sive der Technikräume;

− Neubau von Abschlämmwassersammelgruben; − Modernisierung der Lüftungsanlagen in den Stallanlagen Nr. IV, V, VI und VII; − Neubau von 2 Güllebehältern mit Abdeckung (Ø36x8m), einer Güllegrube

(Ø10x6m) und eines Gülleabtankplatzes; − Neubau von 2 Feuchtgetreidesilos (Ø12x20m); − Errichtung/Aufstellung/Anpassung der Hammermühle und der Futtermittelein-

führung von den Feuchtgetreidesilos ins Futterhaus; − Umnutzung eines Güllerechteckbeckens als Brauchwasserbecken/Lösch-

wasservorrat; − Errichtung einer Schmutzwassergrube am Futterhaus, von Niederschlagswas-

serzisternen, einer Pumpstation zur Brauchwassernutzung und vollbiologischen Kleinkläranlage;

− Abbruch und Entsiegelung von drei Altställen inklusive der Verbinder und Ver-laderampen;

− Abbruch eines Gebäudes der Feststoffseparation; einer Unterstellhalle; einer Sammelgrube, einer Kondensatgrube, eines Güllezwischenpumpwerkes sowie eines Güllerechteckbeckens

3. Die Genehmigung beinhaltet nach § 13 BImSchG andere, die Anlage betreffende be-hördliche Entscheidungen, hier die Baugenehmigung nach § 72 SächsBO, die Zulas-sung von Abweichungen nach § 67 SächsBO und die Eintragung von Baulasten nach § 83 SächsBO.

4. Das versagte gemeindliche Einvernehmen der Gemeinde Ralbitz- Rosenthal wird ge-

mäß § 71 Absatz 1 SächsBO ersetzt. Die Ersetzung gilt zugleich als Ersatzvornahme im Sinne des § 116 SächsGemO.

5. Auf Antrag der LGH Landwirtschaftliche Gesellschaft mbH vom 12.01.2017 wird ge-

mäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 und § 80a Absatz 1 Nr. 1 VwGO die sofortige Voll-ziehung der Genehmigung angeordnet.

6. Die Genehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von zwei Jahren mit dem Beginn der

Errichtung begonnen wurde oder wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Unan-fechtbarkeit dieses Bescheides mit dem geänderten Betrieb begonnen worden ist.

7. Bestandteil der Genehmigung sind die in Anlage 1 aufgeführten, geprüften und gesie-

gelten Antragsunterlagen, die zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkun-gen und ihre Bewertung in Anlage 2, der Prüfbericht zur Prüfung des Brandschutz-nachweises Nr. 2015-131 vom 19.09.2016 in Anlage 3 sowie die unter Ziffer 9. dieses Bescheides festgesetzten Nebenbestimmungen. Die Hinweise in Anlage 4 sind zu be-achten.

8. Die Kostenlastentscheidung hat die LGH Landwirtschaftliche Gesellschaft mbH zu

tragen. Es wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe vom 24.367,00 EUR festgesetzt.

rb5
Hervorheben

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9. Nebenbestimmungen

9.1 Allgemeine Nebenbestimmungen 9.1.1 Die Anlage ist gemäß den geprüften Antragsunterlagen sowie nach den ein-

schlägigen Rechtsnormen in der jeweils gültigen Fassung und im Übrigen nach den anerkannten Regeln der Technik und Sicherheitstechnik zu errich-ten, zu ändern, zu betreiben und instand zu halten. Sofern in den nachste-henden Nebenbestimmungen abweichende Anforderungen getroffen werden, sind diese zu einzuhalten bzw. auszuführen.

9.1.2 Die Genehmigungsbehörde behält sich vor, bei Erfordernis weitergehende

Auflagen zum Brandschutz und zur Standsicherheit festzulegen. 9.1.3 Der Genehmigungsbehörde ist der Baubeginn, auch von einzelnen Teilobjek-

ten, mindestens 1 Woche vorher schriftlich anzuzeigen. 9.1.4 Der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage, auch von einzelnen Teilobjek-

ten, ist unaufgefordert schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige muss spätestens zwei Wochen vor der beabsichtigten Inbetriebnahme bei der Genehmigungs-behörde vorliegen.

9.1.5 Eine Kopie des Genehmigungsbescheides mit den dazugehörenden Unterla-

gen ist an der Betriebsstätte jederzeit bereitzuhalten und den Beauftragten der Überwachungsbehörden auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.

9.1.6 Beabsichtigt die Betreiberin den Betrieb der Anlage einzustellen, so hat sie

dies unter Angabe des Zeitpunktes der Einstellung gemäß § 15 Absatz 3 BImSchG der Genehmigungsbehörde schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige muss spätestens einen Monat vor der beabsichtigten Stilllegung vorliegen.

9.2 Immissionsschutzrechtliche Nebenbestimmungen 9.2.1 In der Schweinemastanlage Ralbitz dürfen nach Realisierung der erforderli-

chen Neubau-/Umbaumaßnahmen maximal 11.392 Schweine mit folgender Belegung in den einzelnen Stallabteilungen gehalten werden:

Bezeichnung Belegung in Abteilung

1 Belegung in Abteilung

2 Stall Nr. I und Stall Nr. II jeweils 1.440 jeweils 1.440 Stall Nr. IV, V, VI und VII jeweils 704 jeweils 704 gesamt 5.696 5.696

9.2.2 Anforderungen an die Lüftungstechnik 9.2.2.1 Alle Stallgebäude sind mit der in den Antragsunterlagen dargestellten compu-

tergesteuerten Lüftung gemäß den Anforderungen der DIN 18910 Teil 1 zu betreiben.

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9.2.2.2 Die Zuluftführung der Ställe Nr. IV, V, VI und VII ist über motorgesteuerte Wandventile über den Fensterelementen an den Außenwänden zu regeln. Die Abluftführung hat mit Abluftventilatoren vom Typ Ziehl-Abgegg FC071-6DT.6K.A7 über die Abluftkamine (4,09 m über First, 10 m über GOK) zu er-folgen.

9.2.2.3 Die Regelung der Zuluftführung der Neubauställe Nr. I und II hat computerge-

steuert über Traufen und Deckenventile zu erfolgen. Die Abluftführung hat über Abluftklappen zum zentralen Abluftkanal zu erfolgen, welcher in die Ab-luftreinigungsanlagen von Typ Bio Combi (Unigfill Air) mündet.

9.2.3 Anforderungen an die Abluftreinigungsanlagen 9.2.3.1 Die Abluftreinigungsanlagen vom Typ Bio Combi (Unigfill Air) sind mit Abluft-

kaminen von 1,90 m über First (10 m über GOK) auszustatten. Für die Ab-saugung sind Abluftventilatoren vom Typ Stienes SGS 92T D4S zu verwen-den.

9.2.3.2 Die Abluftreinigung hat so zu erfolgen, dass der

- Emissionsminderungsgrad für Staub, Ammoniak und Gesamtstickstoff (Summe aller gasförmigen Stickstoffverbindungen außer Stickstoff) jeweils mindestens 70 % beträgt;

- Emissionsminderungsgrad in Bezug auf Schwebstaub PM-10 mindestens 70 % beträgt;

- die Geruchskonzentration im Reingas weniger als 300 GE/m³ des gesam-ten Volumenstroms beträgt und

- der Rohgasgeruch im Reingas nicht mehr wahrzunehmen ist. 9.2.3.3 Zur Gewährleistung des reibungslosen Betriebes der vier Abluftreinigungsan-

lagen vom Typ Bio Combie zur Reduzierung der Luftinhaltsstoffe Staub, Am-moniak und Geruch ist ein Wartungsvertrag mit der Uniqfill Air BV Deutsch-land (Hersteller der Abluftreinigungsanlage) abzuschließen. Eine Kopie des Wartungsvertrages ist der Genehmigungsbehörde spätestens 14 Tage nach Errichtung der Anlage vorzulegen.

9.2.3.4 Spätestens 14 Tage vor dem geplanten Inbetriebnahmezeitpunkt ist die Ab-

nahme der mit diesem Bescheid genehmigten Stallgebäude Nr. I und II und der dazugehörigen Abluftreinigungsanlagen bei der Genehmigungsbehörde schriftlich zu beantragen. Dem Antrag ist eine Bescheinigung der Hersteller-firma über den ordnungsgemäßen Einbau, entsprechend der Eignungsfest-stellung für die Abluftreinigungsanlagen (einschließlich zugehöriger Zulas-sungsunterlagen als erforderlich dargestellten Meß-, Regel- sowie Aufzeich-nungseinrichtungen) beizufügen.

9.2.3.5 Der messtechnische Nachweis der Emissionsbegrenzungen der Abluftreini-

gungsanlagen (Ziffer 9.2.3.1) hat frühestens drei Monate und spätestens sechs Monate nach Inbetriebnahme der Stallgebäude mit den Abluftreini-gungsanlagen (nach Erreichen der vollen Funktionsfähigkeit der Abluftreini-gungsanlage) und wiederkehrend jeweils nach Ablauf von drei Jahren durch eine nach § 29b BImSchG bekannt gegebene Messstelle zu erfolgen. Es ist nicht zulässig, die Stelle mit der Messung zu beauftragen, die bereits Progno-sen oder Gutachten für die zu messende Anlage erstellt hat.

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9.2.3.6 Zweimal jährlich hat die Betreiberin eine Fremdkontrolle durch den Hersteller in Form einer Inspektion der Biowäscher durchführen zu lassen. Dazu ist die Unterzeichnung des Revisions- und Wartungsplan durch beide Vertrags-partner nötig.

9.2.3.7 Zur Gewährleistung einer technisch einwandfreien und gefahrlosen Durchfüh-

rung der Emissionsmessungen sind im Einvernehmen mit dem vorgesehenen Messinstitut geeignete Messorte und Probenahmestellen festzulegen. Hierbei sind die Anforderungen der DIN EN 15259 hinsichtlich der Messplanung, Messstrecke und der Messplätze anzustreben.

Wegen der diffusen Ableitung des Reingases sind zusätzlich die Anforderun-gen der VDI Richtlinie 3880 und 4285 Blatt 1 für die Messplanung und Mes-sung heranzuziehen.

9.2.3.8 Der Messbericht ist gemäß den Anforderungen an Emissionsmessberichte für

nach §§ 26 BImSchG bekannt gegebene Stellen anzufertigen. Der Messbe-richt ist der zuständigen Überwachungsbehörde unverzüglich vorzulegen.

9.2.3.9 Im Zusammenhang mit dem Betrieb der Abluftreinigungsanlage ist basierend

auf den Vorgaben des Anlagenherstellers ein elektronisches Betriebstage-buch mit folgenden Angaben zu führen: - Druckverluste über die Abluftreinigungsanlage in Pa - Luftdurchsatz in m³/h - Pumpenlaufzeiten (getrennt für Umwälzpumpen und Abschlämmpumpe) - Berieselungsintervalle - Gesamtfrischwasserverbrauch der Abluftreinigungsanlage in m³/h - abgeschlämmte Wassermenge in m³/h - pH-Wert kontinuierlich - Roh- und Reingastemperatur

9.2.3.10 In einem manuell geführten Betriebstagebuch sind folgende Angaben aufzu-nehmen:

- Angaben zum Säureverbrauch (mit Einkaufsbelegen) - Energieverbrauch (monatlich) - Datum der Kalibrierung des pH-Sensors - Datum und Anmerkungen zur Anlagenkontrolle - Sprühbild - Wartungs- und Reparaturzeiten (Angaben zur Art der Arbeiten) - Angaben zum Filtermaterial (Materialwechsel bzw. Ergänzung) 9.2.4 Anforderungen zum Lärmschutz 9.2.4.1 Der Schallleistungspegel der insgesamt 12 geplanten Stalllüfter in den neuen

Stallgebäuden Nr. I und II darf jeweils folgenden Wert nicht überschreiten: LWA= 91 dB(A)

9.2.4.2 Der Schallleistungspegel der insgesamt 60 geplanten Stalllüfter auf den vor-

handenen zu modernisierenden Stallgebäuden Nr. IV, V, VI und VII darf je-weils folgenden Wert nicht überschreiten:

LWA= 82 dB(A)

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9.2.4.3 Die Geräusche aller geplanten Stalllüfter dürfen keine tonalen Komponenten aufweisen.

9.2.5 Anforderungen zur Güllelagerung und – ausbringung 9.2.5.1 Die neu zu errichtenden Güllerundbehälter (Fassungsvermögen je 7.939 m³)

sind mit einer geschlossenen Abdeckung zu betreiben. Anforderungen des Explosionsschutzes sind hierbei zu beachten.

9.2.5.2 Die Gülleeinleitung in die Lagerbehälter hat als Unterspiegelbefüllung zu er-

folgen. Die Lagerbehälter sind während der Homogenisierung geschlossen zu halten.

9.2.5.3 Für die Lagerung der Gülle ist eine Kapazität von 270 Tagen zu gewährleis-

ten. 9.2.5.4 Die Ausbringung des anfallenden Wirtschaftsdüngers soll im Nahbereich des

Anlagenstandortes in einem Umkreis von ca. 30 km erfolgen. 9.2.5.5 Der Genehmigungsbehörde sind die Nachweise zur ordnungsgemäßen Gül-

leausbringung (Gülleabnahmeverträge) spätestens mit der Inbetriebnahme des erweiterten Anlagenbetriebes zu übergeben.

9.2.5.6 Eine erforderliche oder geplante Veränderung zur Gülleabnahme bzw. Gülle-

entsorgung ist der Genehmigungsbehörde unaufgefordert anzuzeigen. 9.2.5.7 Es ist der Nachweis der ordnungsgemäßen Lagerung und Verwertung der

Gülle durch Dritte zu führen. Der Nachweis ist fünf Jahre aufzubewahren und der Genehmigungsbehörde auf Verlangen vorzulegen.

9.3 Wasserrechtliche Nebenbestimmungen 9.3.1 Nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik, insbesondere den An-

forderungen der DIN 11622, der DIN 1045 und unter Einhaltung der Anforde-rungen der SächsDuSVO sind die Güllebehälter (Nr. 46.1 und 46.2), der Sila-gesickersaftbehälter (Nr. 34), der Güllevorgrube (Nr.45) und die Ställe (Nr. 42.1, 42.2, 42.3, 42.3) zu errichten.

9.3.1.1 Vor Inbetriebnahme der Behälter sind diese auf Dichtheit zu prüfen. Die

Dichtheit ist durch Befüllung mit Wasser am freistehenden, nicht hinterfüllten Behälter nach DIN 11622 nachzuweisen.

9.3.1.2 Zugehörige Freispiegelleitungen sind nahtlos oder verschweißt (auch Kalt-

schweißen möglich) zu verlegen. Ihre Dichtheit ist vor der Inbetriebnahme nachzuweisen.

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9.3.1.4 Die durch einen Fachbetrieb durchzuführenden Dichtheitsprüfungen sind zu protokollieren. Die Protokolle der Dichtheitsprüfung sind der Wasserbehörde des Landratsamtes Bautzen spätestens 2 Wochen nach Prüfende zu überge-ben.

9.3.2 Das Leckerkennungssystem für die neu zu errichtenden Güllebehälter und

des Silagesickersaftbehälters ist antragsgemäß mit einem 2 %igen Gefälle der Ringdränage zum jeweiligen Kontrollschacht zu errichten (siehe Plan „Grund-riss und Schnitt Güllebehälter“ GS-04 vom 23.06.2015).

9.3.2.1 Für die Leckerkennung ist nur die Leckerkennungsmatte (3- lagiger Drain-

kompost der Firma GSE FabriNet SR-E B2000) zu verwenden. Eine ver-gleichbare Leckerkennungsmatte darf nur zum Einsatz kommen, wenn diese die gleichen Anforderungen erfüllt. Weiterhin sind nur Bauprodukte und Bau-arten (z.B. für Fugendichtstoffe, Anstriche) zu verwenden, für die bauord-nungsrechtliche Verwendbarkeitsnachweise für den Anwendungsbereich „An-lagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften“ vorliegen. Die Nachweise sind der Wasserbehörde des Landratsamtes Baut-zen auf Verlangen vorzulegen.

9.3.2.2 Die Errichtung des Leckerkennungssystems, insbesondere die Ausbildung

des 2 %igen Gefälles der Ringdränage zum jeweiligen Kontrollschacht, ist zu dokumentieren. Dabei ist die Höhenanordnung der Hoch- und Tiefpunkte (hier Kontrollschächte) in Zentimeter unter Filterkies-Unterkante anzugeben. Die Fertigstellung der Ringdränage ist zwei Wochen vor der Verfüllung der Was-serbehörde des Landratsamtes Bautzen bekannt zu geben.

9.3.3 Der tiefste Teil der neu zu errichtenden Behälter muss einen Mindestabstand

von 50 cm zum höchsten Grundwasserstand haben. Die Einhaltung des Min-destabstandes ist spätestens 6 Wochen vor Baubeginn gegenüber der Was-serbehörde des Landratsamtes Bautzen nachzuweisen.

9.3.4 Die Kontrollschächte sind so zu gestalten, dass jederzeit Proben entnommen

werden können. 9.3.5 Die Ringdränage und dazugehörigen Kontrollschächte müssen dauerhaft flüs-

sigkeitsdicht und gegen eindringendes Niederschlagswasser abgeschlossen sein.

9.3.6 Im Fahr- und Rangierbereich zu Behältern und ggf. Rohrleitungen ist ein An-

fahrschutz vorzusehen. 9.3.7 Die Funktionssicherheit und Dichtheit der Behälter und der zugehörigen Lei-

tungen ist dauerhaft sicher zu stellen. Die Anlagen (z.B. Behälter, Leitungen, Kontrollschächte) sind, nach einer dafür erstellten Betriebsanweisung regel-mäßig eigenverantwortlich, zu kontrollieren. Die Kontrollergebnisse und ggf. durchgeführte Maßnahmen sind nachweislich zu dokumentieren (z.B. in ei-nem Betriebstagebuch).

9.3.8 Die Betriebsanweisung sowie die Dokumentationen aller durchgeführten Kon-

trollen und Maßnahmen sind vorzuhalten und der Wasserbehörde des Land-ratsamtes Bautzen auf Verlangen vorzulegen.

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9.3.9 Als Vorsorge für Schadensfälle oder Betriebsstörungen ist ein Alarmplan zu erstellen. Dieser hat Festlegungen zu Art und Umfang der zur Vermeidung von Gewässerverunreinigungen notwendigen Maßnahmen, einschließlich der Verantwortlichkeiten zu beinhalten. Der Alarmplan ist der Wasserbehörde des Landratsamtes Bautzen auf Verlangen vorzulegen.

9.3.10 Schadensfälle oder Betriebsstörungen, von denen eine Gewässerbeeinträch-

tigung oder eine Beeinträchtigung Dritter zu besorgen ist, sind umgehend der Wasserbehörde des Landratsamtes Bautzen anzuzeigen.

9.4 Baurechtliche Nebenbestimmungen 9.4.1 Der Prüfbericht Nr.: 2015 - 131 vom 19.09.2016 zur Prüfung des Brand-

schutznachweises/Brandschutzkonzept vom 24.03.2015 ist Bestandteil dieser Genehmigung und als Anlage 3 diesem Bescheid beigefügt. Die darin enthal-tenen Prüfvermerke und Forderungen gelten als Auflagen.

9.4.2 Spätestens vor Baubeginn müssen der Genehmigungsbehörde die Standsi-

cherheitsnachweise für die Vorhaben (Gebäude der Gebäudeklasse 1 bis 3) in einfacher Ausfertigung vorliegen (§ 72 Absatz 6 Nr. 2 SächsBO).

9.4.2.1 Der Verfasser muss in der von der Ingenieurkammer Sachsen geführten Liste

der qualifizierten Tragwerksplaner oder in der entsprechenden Liste eines an-deren Bundeslandes eingetragen sein (§ 66 Absatz 2 SächsBO).

9.4.2.2 Dem Standsicherheitsnachweis ist eine Erklärung des Tragwerksplaners zur

Prüfpflicht des Vorhabens beizufügen (§ 12 Absatz 3 DVOSächsBO). 9.4.2.3 Der Bauherr hat die Übergabe des Standsicherheitsnachweises in zweifacher

Ausfertigung an den Prüfingenieur zu veranlassen. 9.4.3 Zukünftig dürfen nur geprüfte Bauwerksteile unter Beachtung der in den Prüf-

berichten enthaltenen Ausführungen errichtet bzw. geändert werden. Zu je-dem Prüfbericht ist umgehend eine Ausfertigung bei der Genehmigungsbe-hörde vorzulegen.

9.4.4 Zur Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung des Bauvorhabens ist

vom Bauherrn ein nach Sachkunde und Erfahrung geeigneter Bauleiter (§ 56 SächsBO) zu bestellen und der Genehmigungsbehörde spätestens in der Baubeginnsanzeige bekannt zu geben. Ein Bauleiterwechsel ist unverzüglich schriftlich mitzuteilen (§ 53 Absatz 1 SächsBO).

9.5 Abfallrechtliche Nebenbestimmungen 9.5.1 Vor Beginn der Abrissmaßnahmen ist, unter Benennung des beauftragten Un-

ternehmens und des vorgesehenen Entsorgungsweges, bei der Abfall- und Bodenschutzbehörde des Landratsamtes Bautzen die Abfallerzeugernummer zu beantragen.

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9.5.2 Die Wiedereinbaufähigkeit des anfallenden Betons als RC-Material aus den Abrissmaßnahmen richtet sich nach der Qualität und ist im Vorfeld oder als Haufwerksbeprobung anhand der Parameter nach LAGA Merkblatt M20 zu bestimmen.

9.5.3 Bei der Feststellung von kontaminiertem Bauschutt, ist dieser separat zu la-

gern und durch ein zugelassenes Prüflabor zu beproben. Danach ist der zu-lässige Entsorgungsweg in Abhängigkeit vom Ergebnis der Deklaration festzu-legen.

9.6 Arbeitsschutzrechtliche Nebenbestimmungen 9.6.1 Vor Inbetriebnahme der erweiterten und neu errichteten Anlagen ist durch den

Arbeitgeber, unter Beteiligung der Sicherheitsfachkraft und des Betriebsarztes eine Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG durchzuführen und zu doku-mentieren.

Dabei sind besonders die arbeitsschutzrechtlichen Forderungen aus der Ge-

fahrstoff-, Betriebssicherheits-, Biostoff- und Arbeitsstättenverordnung zu be-rücksichtigen. Die sich daraus ergebenden notwendigen Schutzmaßnahmen sind mit dem Tag der Inbetriebnahme umzusetzen. Insbesondere sind Maß-nahmen festzulegen, um die Einwirkungen von Staub und Lärm auf die Be-schäftigten auf ein gesundheitlich verträgliches Maß zu mindern.

9.6.2 Vor Inbetriebnahme müssen für alle neuen Maschinen und Anlagen eine EG-

Konformitätserklärung in deutscher Sprache vorliegen (§ 3 der 9. ProdSV - Maschinenverordnung).

9.6.3 Für unvollständige Maschinen muss nach dem Zusammenbau eine EG-

Konformitätserklärung nach § 3 der 9. ProdSV erstellt werden (§ 6 der 9. ProdSV).

9.6.4 Vor Inbetriebnahme der technischen Arbeitsmittel und Anlagen hat der Arbeit-

geber sicherzustellen, dass diese den Anforderungen der §§ 14 und 15 Be-trSichV entsprechen.

9.6.5 Der Arbeitgeber hat nach § 3 ArbStättV dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten

so eingerichtet und betrieben werden, dass von ihnen keine Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten ausgehen. Dabei hat er den Stand der Technik und insbesondere die vom Bundesministerium für Ar-beit und Soziales nach § 7 Absatz 4 ArbStättV bekannt gemachten Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen.

9.6.6 Alle Arbeitnehmer, die beim Antragsteller tätig werden, sind vor Arbeitsauf-

nahme zu informieren, welche Gefährdungen im Betriebsbereich auftreten können und wie sie sich im Gefahrenfall verhalten sollen.

9.6.7 Die Inbetriebnahme ist der Landesdirektion Sachsen, Abteilung 5 Arbeits-

schutz, 09105 Chemnitz schriftlich anzuzeigen (§ 22 Abs. 1 ArbSchG).

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9.7 Veterinärrechtliche Nebenbestimmungen 9.7.1 Bei erhöhter Seuchengefahr muss jeglicher Fahrverkehr ausschließlich über

Zufahrten in die Tierhaltungsanlage geführt werden, welche mit Durchfahrdes-infektionseinrichtungen (stationär oder mobil) auszustatten sind.

9.7.2 Die Betreiberin hat einen betrieblichen Maßnahmeplan zu erstellen, in wel-

chem insbesondere Zuständigkeiten im Betrieb und Maßnahmen im Falle ei-nes Verdachts und eines Ausbruchs einer Tierseuche geregelt sind (§ 3 Tier-GesG und § 8 SächsAGTierGesG).

9.7.3 Die Anforderungen des Tierschutzgesetzes und der Tierschutz-

Nutztierhaltungs-verordnung sind einzuhalten (§§ 2, 16 und 16a TierSchG). 9.7.4 Im Zuge der geplanten Umbaumaßnahmen innerhalb der Tierhaltungsanlage

sind auch die Sanierungsmaßnahmen im Außenbereich (Brunnen, Zisterne, Hydrophorstation, Futterhaus und zugehöriges Leitungssystem) umzusetzen. Die Realisierung der Maßnahmen ist mit der Inbetriebnahmeanzeige unaufge-fordert dem Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt des Landratsamtes Bautzen mitzuteilen.

9.7.5 Die Kadaverentsorgung hat so zu erfolgen, dass ein Befahren der Tierhal-

tungsanlage durch die TBA- Fahrzeuge nicht notwendig ist. Vorzugsweise sollte die Übergabe der Tierkörper an der Außengrenze der Anlage im Bereich des Nordost-Tores (gegenüber dem angrenzenden Flurstück 408) erfolgen.

9.7.6 Die Tierkörper sind bis zur Abholung vor Witterung geschützt zu deponieren.

Anfallende Reinigungs- und Desinfektionsflüssigkeit aus der Kadaverlage-rungseinrichtung ist in das Güllesystem abzuleiten. Die Unzugänglichkeit für Unbefugte und Wildtiere ist bis zur Übergabe der Tierkörper an das TBA- Ab-holfahrzeug zu gewährleisten (TierNebG, TierNebV, SächsAGTierNebG)

9.8 Brandschutzrechtliche Nebenbestimmungen 9.8.1 Die nicht vom Neubau betroffenen Ställe und Gebäude sind mit in das Brand-

schutzkonzept aufzunehmen und brandschutztechnisch zu bewerten. Die Er-tüchtigungsmaßnahmen aus dem Brandschutzkonzept und der brandschutz-technischen Prüfung sind bis zur Inbetriebnahme der Anlage umzusetzen.

9.8.2 Der Zugang zum Löschteich ist für die Feuerwehr begehbar zu halten. Die

Zugangsbreite muss mindestens 1,25 m betragen. Am Ufer des Löschteiches, d. h. vor der Saugstelle, ist eine Fläche für das Abstellen einer tragbaren Pumpe der Feuerwehr herzurichten. Die Länge der Saugschläuche sollte 6 m nicht überschreiten (Entfernung der Pumpe zur Saugstelle im Gewässer). Im Winter ist die Saugstelle im Gewässer eisfrei zu halten (Grundlage: DIN 14210).

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9.8.3 Für die Schweinemastanlage Ralbitz ist ein Feuerwehrplan zu erstellen bzw. erstellen zu lassen. Der Plan ist vor der Inbetriebnahme der Feuerwehr der Gemeinde Ralbitz-Rosenthal im Rahmen einer Betriebsbegehung zu erläutern und zu übergeben.

9.8.4 Für die Feuerwehr ist im Einsatzfall der ungehinderte Zugang auf das einge-

friedete Gelände und zu den Gebäuden zu gewährleisten. Dies ist z.B. durch die Installation eines Feuerwehrschlüsseldepots sicherzustellen oder der Feu-erwehr ist der Code des Tores bekanntzugeben (§§ 5 und 14 SächsBO).

9.8.5 Da eine Umfahrung des Anlagenkomplexes nicht möglich ist, muss an allen

vier Seiten des Komplexes je eine Bewegungsfläche für die Feuerwehr herge-stellt werden (§§ 5, 14 SächsBO, DIN 14090, Musterrichtlinie über Flächen für die Feuerwehr).

9.8.6 Die Zugänge, Zufahrten und Flächen für die Feuerwehr müssen den Anforde-

rungen des § 5 der SächsBO, Nr. 4.1 und 5 der VwVSächsBO der DIN 14090, der Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr und der Erläuterungen entspre-chen. Das Vorhandensein der Solaranlagen ist im Bereich der Feuerwehrzu-fahrt zu kennzeichnen (§§ 5, 14 SächsBO, DIN 14090, Musterrichtlinie über Flächen für die Feuerwehr).

9.8.7 Im Bereich der Flucht- und Rettungswege sind Sicherheitskennzeichen anzu-

bringen. Zur Verhinderung von Bränden und Explosionen sowie weiterer Ge-fahren, sind die erforderlichen Sicherheitskennzeichen anzubringen (Berufs-genossenschaftliche Vorschrift).

9.8.8 Die Absperreinrichtungen für die elektrischen Anlagen, das Gas und das

Wasser sind zu kennzeichnen. Des Weiteren sind die Abschaltelemente der PV- Elemente zu kennzeichnen.

9.8.9 Es ist eine betriebliche Brandschutzordnung und ein Notfallplan für die Evaku-

ierung der Tiere - u. a. das Öffnen von Toren und Türen von außen, schnelle Beseitigung von Hindernissen (Futteranlagen o. ä.), Bereitstellung von außen liegenden Reserveflächen - aufzustellen bzw. aufstellen zu lassen.

9.8.9.1 Sollte eine Brandschutzordnung vorhanden sein, so ist diese bezüglich der

Veränderungen auf den aktuellen Stand zu bringen. Wichtige Passagen, z. B. Verhaltensweisen bei Ausbruch eines Brandes einschließlich des Alarmplans mit den Notrufnummern und spezifischen Rufnummern zu Havarien, sind auch im Sichtbereich des vorzuhaltenden Nottelefons auszuhängen (DIN 14096, ArbStättV).

9.8.9.2 Die Arbeitnehmer sind umfassend über die veränderte betriebliche Brand-

schutzordnung, einzuhaltende Vorschriften, Bedienungs- und Wartungsanlei-tungen, über die Beherrschung möglicher Szenarien, die Handhabung und richtige Anwendung der Feuerlöscher u. ä. zu belehren. Die Zeitabstände der Belehrungen sind so zu wählen, dass das dafür erforderliche Wissen auf dem erforderlichen Niveau bleibt (MIndBauRL, ArbStättV).

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9.8.9.3 Es ist festzulegen, wie im Gefahrenfall die Brandmeldung und –alarmierung zu erfolgen hat. Dieser Sachverhalt ist in die Brandschutzordnung und in den Belehrungen zu vermerken (ArbStättV).

9.8.10 Die Gebäude sind mit einer Blitzschutzanlage zu versehen oder es ist durch

eine Gefährdungsanalyse nachzuweisen, dass auf den Blitzschutz verzichtet werden kann.

9.8.11 Die Schweinemastanlage Ralbitz ist mit einer ausreichenden Anzahl Feuerlö-

scher auszustatten. 9.9 Gesundheitsschutzrechtliche Nebenbestimmung 9.9.1 Die Anzeige der Inbetriebnahme bzw. baulicher oder betriebstechnische Ver-

änderungen an der bisherigen Trinkwasserhausinstallation sind spätestens mit der Bestandskraft dieses Bescheides gegenüber dem Gesundheitsamt des Landratsamtes Bautzen vorzunehmen (§ 13 TrinkwV 2001).

9.9.2 Dem Gesundheitsamt des Landratsamtes Bautzen ist ein Sanierungskonzept

für die Trinkwasserleitung als auch ein detaillierter Bauablaufplan i. S. d. § 18 Absatz 3 TrinkwV 2001 vorzulegen.

9.9.3 Mit dem Anschluss an die öffentliche Trinkwasserversorgung ist gegenüber

dem Gesundheitsamt des Landratsamtes Bautzen die weitere Nutzung des Brunnenwassers als Tränke- bzw. Brauchwasser anzuzeigen.

9.10. Nebenbestimmungen zum Natur- und Artenschutz 9.10.1 Vor Beginn der Arbeiten ist gegenüber der Naturschutzbehörde des Landrats-

amtes Bautzen nachzuweisen, dass durch das Vorhaben artenschutzrechtli-che Belange nicht betroffen werden. Dazu sind die Ställe, Gebäude und bauli-chen Anlagen, die saniert, abgebrochen oder umgebaut werden sollen, vor Beginn der Arbeiten von einem Artsachverständigen auf das Vorhandensein streng und besonders geschützter Arten und deren Lebensstätten bzw. Fort-pflanzungs- und Ruhestätten fachkundig abprüfen zu lassen.

9.10.1.1 Über die Begehung ist ein Protokoll anzufertigen und der Naturschutzbehörde

des Landratsamtes Bautzen vorzulegen. Auf dessen Grundlage wird über die Zulässigkeit der Bauvorhaben bzw. eine mögliche Befreiung von den Verbots-tatbeständen gemäß § 67 BNatSchG oder § 45 Absatz 7 BNatSchG geprüft und entschieden.

9.10.1.2 Erst nach der Bestätigung, dass keine artenschutzrechtlichen Belange betrof-

fen sind oder nachdem die Erteilung der Befreiung gemäß § 67 BNatSchG oder eine Ausnahmegenehmigung nach § 45 Absatz 7 BNatSchG von den Verboten der §§ 44 Absatz 1 und 39 BNatSchG erfolgte, in der angemessene artenschutzrechtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen festgesetzt wur-den, darf mit den Baumaßnahmen begonnen werden.

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9.10.2 Im Bereich der abgerissenen Feststoffseparation ist nach Abschluss der Bau-arbeiten auf einer 90 m² großen Fläche eine zweireihige Hecke in einer Länge von 45 m anzupflanzen.

9.10.2.2 Es dürfen nur folgende Gehölzarten angepflanzt werden: Schlehe (Prunus spinosa), Schwarzer Holunder (Sambucus nigra), Pfaffen-

hütchen (Euonymus europaea), Hasel (Corylus avellana), Schneeball (Vibur-num opulus), Weißdorn (Crataegus ssp.), Ohrweide (Salix aurita), Hundsrose (Rosa canina)

Hartriegel, Liguster, Heckenkirsche sind aus der Pflanzliste zu streichen. 9.10.2.3 Mindestens über einen Zeitraum von drei Jahren ist die Entwicklungspflege

der Heckenanpflanzung zu gewährleisten. 9.11. Nebenbestimmungen zum Schutz des Waldes 9.11.1 Um den Anlagenstandort ist ein 20 m breiter Streifen mit Sträuchern, wie

Schlehe, Rose und Weißdorn als weitere Aufforstungsmaßnahme anzupflan-zen, dazwischen im weiteren Verbund Baumarten wie Birke, Traubeneiche und Spitzahorn.

9.11.2 Die Waldränder sind auf 10 m bis 20 m Breite durch die Anpflanzung von

Sträuchern und Gehölzen als Unterstand zu stabilisieren. Die stabilen Rand-eichen sind in jedem Fall zu erhalten.

9.11.3 Jegliche Kahlschläge sind unzulässig. Die Anlage von Rückegassen soll nur

quer zur Windrichtung erfolgen. 9.11.4 Die mittelalten Kiefernbestände um den Anlagenstandort sind nur mäßig zu

durchforsten, um stabile Einzelbäume mit hohem Kronenanteil zu erzielen, dabei sind die geschädigten Kiefern zu entnehmen.

9.11.5 Der ausgewiesene Immissionsschutzwald um den Anlagenstandort ist durch

den Voranbau von Trauben-Eiche, Spitz-Ahorn, Winter-Linde und Stiel-Eiche auf 50 m bis 100 m weiter auszugestalten.

Gründe:

I. Sachverhalt Die LGH Landwirtschaftliche Gesellschaft mbH mit Sitz in 04720 Döbeln, Zschäschütz Nr. 9 betreibt am Standort 01920 Ralbitz- Rosenthal, Eutricher Straße 1, Gemarkung Ralbitz, Flurstücke 449/3, 452, 453/1, 453/2, 455/1, 456 und 458 eine Schweinemastan-lage mit einer Kapazität von 6.900 Tierplätzen in 14 Stalleinheiten (Altanlagenanzeige nach § 67 BImSchG von 25.06.1991 und Ergänzung Dezember 1997) und den entspre-chenden Nebeneinrichtungen.

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Mit der angezeigten Änderung vom 18.02.2008 wurde der genehmigte Tierbestand auf 6.840 Plätze reduziert (Anzeige nach § 15 Absatz 1 BImSchG – Entscheidung des Re-gierungspräsidium Dresden vom 01.04.2008). Da die Nutzungsbedingungen innerhalb der Schweinemastanlage Ralbitz (nachfolgend: Anlage) bereits seit längerem nicht mehr den aktuellen gesetzlichen Anforderungen ge-nügen, bemüht sich die Antragstellerin seit geraumer Zeit um eine Änderung der vorhan-denen Situation. Nach Abschluss der Modernisierungs- und Erweiterungsmaßnahmen soll sich der Anlagenbetrieb wie folgt darstellen:

Die Tiere werden mit einem durchschnittlichen Gewicht von 25 kg eingestallt und an-schließend am Standort bis zur Schlachtreife von ca. 110 kg gemästet, danach aus-gestallt, verladen und der Schlachtung zugeführt. Nach der Ausstallung werden die Stallabteile mit kaltem Wasser ausgespritzt. Mittels des Vernebelns eines Gemisches aus Wasser und Desinfektionsmittel erfolgt die Des-infektion gegen Bakterien, Viren und Pilzen. Es wird ein Feuchtigkeitsfilm auf die Oberflächen im Halleninnern aufgebracht und dort gebunden, sodass die desinfizie-rende Wirkung gewährleistet wird. Nach einer vorgeschriebenen Ruhephase werden die einzelnen Abteile neu belegt. Die Schweinemastanlage Ralbitz wird zukünftig über eine Kapazität von 11.392 Tier-plätzen verfügen, deren Belegung in den einzelnen Ställen wie folgt vorgesehen ist: Ställe Tierplätze Belegung je Stall Stall Nr. I und II

je Stall 2.880 Mast-schweine

4 Abteile mit je 48 Gruppenbuchten und je 15 Tierplät-zen/Bucht (Buchtenmaße: 4,80 m x 2,98 m = 14,3 m² (netto 13,3 m²)); Fläche pro Tier 0,887 m²

Stall Nr. IV, V, VI und VII

je Stall 1.408 Mast-schweine

4 Abteile mit je 16 Gruppenbuchten und je 22 Tierplät-zen/Bucht (Buchtenmaße: 6,50m x 3,14m = 20,4 m² (netto 19,16 m²)); Fläche pro Tier 0,871 m²

In den Stallanlagen erfolgt eine einstreulose Haltung der Tiere. Der Fußboden der Buchten besteht aus Betonvollspaltböden. Die Anordnung der Abteile und die Aufstel-lung in den Buchten bezüglich Flächenbereitstellung, Liegeflächenanteil, Spaltweiten und Perforationsgrad des Fußbodens entsprechen den Vorgaben der TierSchNutzV. In den Buchten werden gesundheitlich unbedenkliche Beschäftigungsmaterialien in ausreichender Menge angebracht, diese werden so ausgewählt, dass sie von den Schweinen untersucht, bewegt und verändert werden können. Die Fütterung des Tierbestandes ist als Flüssigfütterung vorgesehen und erfolgt com-putergesteuert. Das Futter wird im Futterhaus nach einer für den Bedarf von Mast-schweinen abgestimmten Rezeptur gemischt und über eine Futterrohrleitung in die Tröge der Stallbereiche transportiert. Tränken zur Wasserversorgung der Schweine sind in den Buchten angebracht. Die Fressplatzbreiten und die Anzahl der Selbstträn-ken entsprechen der TierSchNutzV.

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Der anfallende Flüssigmist (Gülle) wird in den Güllekanälen/Güllekellern unter den Spaltböden gesammelt und im Wechselstauprinzip über Rohre entleert. Die Gülleka-näle werden dabei periodisch durch das Öffnen von Verschlussstopfen zur Vorgrube und von der Vorgrube über eine Druckrohrleitung in den Güllebehälter entleert. Die Schmutz- und Reinigungsabwasserableitung aus den Stallbereichen erfolgt eben-falls über das Güllesystem. Neben den bereits bestehenden Lagermöglichkeiten werden auf der Fläche eines der rechteckigen Güllebecken (nach dessen Abriss) zwei neue Güllerundbehälter mit Ab-deckung aufgestellt. Zusätzlich werden eine Güllevorgrube und zwei Abschlämmwas-servorgruben errichtet. Die lüftungstechnischen Anlagen der Ställe sind nach DIN 18910- 1 „Wärmeschutz geschlossener Ställe - Wärmedämmung und Lüftung“ ausgeführt. Das bisherige Lüf-tungssystem in den bestehenden Altställen IV, V, VI und VII wird modernisiert. Dazu wird die Zuluftführung über motorische gesteuerte Wandventile über den Fens-terelementen in den Außenwänden geregelt. Die Abluftführung erfolgt über 10,0 m Ab-luftkamine über GOK mit Abluftventilatoren vom Typ Ziehl-Abegg FC071-6DT.6K.A6. Die Zuluftführung der Neubauställe I und II entsteht über Traufen und Deckenventile. Die Abluft wird über Abluftklappen in den zentralen Abluftkanal geführt und dieser mündet in die Abluftreinigungsanlage vom Typ BioChemie (uniqfill Air), die an jeder Giebelseite angeordnet ist. Die Anlage arbeitet auf der Basis eines Biowäschers zur Reduzierung von Ammoniak, Staub und Geruch in der Abluft. Die Beheizung der Ställe erfolgt über den vorhandenen Erdgasanschluss und über Gaskanonen der Firma Big Dutchman, welche mobil sind und bedarfsweise eingesetzt werden. Die Versorgung mit Elektroenergie wird über das öffentliche Netz gewährleis-tet. Bei Stromausfall steht ein Notstromaggregat zur Verfügung. Die Tierbestände werden täglich auf kranke oder verendete Tiere überprüft. Tote Tiere werden unverzüglich aus den Ställen entfernt. Die Zwischenlagerung erfolgt im Kada-verhaus. Tierkadaver werden auf Abruf durch die zuständige Tierkörperbeseitigungs-anlage entsorgt. Im Übrigen wird auf die Antragsunterlagen verwiesen.

Die Betreiberin reichte am 30.04.2015 bei der Genehmigungsbehörde die Antragsunter-lagen zur Modernisierung und Erweiterung der Schweinemastanlage Ralbitz ein. Die An-tragsunterlagen wurden mit entsprechenden Änderungen bzw. Ergänzungen nochmals am 26.09.2016 übergeben. Die öffentliche Auslegung der Antragsunterlagen und der vorliegenden Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange erfolgte vom 04.01.2016 bis 03.02.2016. Sie wurde we-gen Mängeln vom 04.10.2016 bis 03.11.2016 mit den überarbeiteten Antragsunterlagen wiederholt. Des Weiteren konnten die Unterlagen auf der Internetseite des Landkreises Bautzen eingesehen werden.

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Genehmigungsverfahren Das geplante Vorhaben zur Modernisierung und Erweiterung der Schweinemastanlage Ralbitz bedarf nach § 16 Absatz 1 BImSchG i. V. m. § 1 Absatz 1 der 4. BImSchV und Nr. 7.1.7.1 G + E sowie 9.36 V des Anhangs 1 zur 4. BImSchV der immissionsschutz-rechtlichen Genehmigung. Im Genehmigungsverfahren wurden entsprechend § 11 der 9. BImSchV folgende Behör-den beteiligt und zur Stellungnahme aufgefordert:

- Landratsamt Bautzen: Wasserbehörde, Abfall-/Bodenschutzbehörde; Bauaufsichts-behörde; Straßen- und Tiefbauamt; Kreisentwicklungsamt; Gesundheitsamt; Le-bensmittelüberwachungs- und Veterinäramt; Amt für Wald, Natur und Abfallwirt-schaft; Sachgebiet Brandschutz

- Landesdirektion Sachsen: Abteilung Arbeitsschutz - Regionaler Planungsverband Oberlausitz – Niederschlesien

Die beteiligenden Fachbehörden haben den Antrag und die Unterlagen geprüft, keine grundsätzlichen Einwände gegen das Vorhaben erhoben sowie Nebenbestimmungen und Hinweise vorgeschlagen, unter deren Voraussetzung sie die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens bestätigen. Das Vorhaben fällt unter Nr. 7.7.1 der Anlage 1 zum UVPG. Nach § 3b Absatz 1 UVPG war daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich. Die öffentliche Bekanntma-chung, dass dieses Erfordernis besteht, erfolgte im Rahmen der Bekanntmachung über das Gesamtvorhaben. Die Unterlagen zur Umweltverträglichkeitsprüfung wurden zu-sammen mit den Antragsunterlagen öffentlich vom 04.01.2016 bis 03.02.2016 und nochmals vom 04.10.2016 bis 03.11.2016 ausgelegt. Mit der zusammenfassenden Dar-stellung und Bewertung der Umweltauswirkungen wurde als beliehene Sachverständige nach § 5 Absatz 2 SächsUVPG Frau Doris Grahn von der GICON GmbH durch die Be-hörde im Einvernehmen mit der Antragstellerin beauftragt. Das Genehmigungsverfahren wurde gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 1a der 4. BImSchV im förmlichen Verfahren durchgeführt. Vom 04.01.2016 bis einschließlich den 17.02.2016 und nochmals vom 04.10.2016 bis einschließlich den 17.11.2016 konnten Einwendun-gen gegen das Vorhaben erhoben werden. Innerhalb dieser Einwendungsfristen sind insgesamt 194 Einwendungen bei der Behörde eingegangen. Gem. § 10 Abs. 6 BImSchG kann die Genehmigungsbehörde die erhobenen Einwen-dungen mit dem Antragsteller und den Einwendern erörtern. Am 12.12.2016 erfolgte die Erörterung der fristgerecht erhobenen Einwendungen ab 13.00 Uhr am Verwaltungs-standort Kamenz des Landratsamtes Bautzen. Darüber wurde ein Wortprotokoll gefer-tigt. Die im Verfahren erhobenen Einwendungen wurden im Rahmen der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens und im Übrigen durch Beauflagung innerhalb des Bescheides berücksichtigt. Sofern Einwendungen keine Berücksichtigung fanden, werden sie zurückgewiesen.

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II. Rechtliche Würdigung Das Landratsamt Bautzen in seiner Funktion als untere Immissionsschutzbehörde ist für die Erteilung der Genehmigung sachlich nach § 2 Absatz 1 AGImSchG i. V. m. Säch-sImSchZuV und örtlich nach § 1 SächsVwVfZG i. V. m. § 3 Absatz 1 VwVfG die zustän-dige Behörde. 1. Prüfung der Zulässigkeit des Vorhabens Voraussetzung für die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung erge-benden Pflichten erfüllt werden und andere öffentlich- rechtliche Vorschriften und Belan-ge des Arbeitsschutzes der Errichtung und den Betrieb der Anlage nicht entgegenste-hen. Die Genehmigung wird für die wesentliche Änderung der Schweinemastanlage Ralbitz erteilt, da bei Beachtung der Nebenbestimmungen gemäß Ziffer 9. dieses Bescheides sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen der §§ 5 und 6 i. V. m. § 4 BImSchG erfüllt sind. Die aufgegebenen Nebenbestimmungen und Fristsetzungen ihrer Realisierung unter Ziffer 9.1 bis 9.11 dieses Bescheides sind zulässig, erforderlich und geeignet, die Be-schäftigten, Nachbarschaft und Allgemeinheit vor unzulässigen schädlichen Einwirkun-gen zu schützen, welche insbesondere auch Gefahren für Leben und Gesundheit der Menschen hervorrufen können. Gemäß § 18 BImSchG kann die Genehmigungsbehörde im pflichtgemäßen Ermessen eine Frist für die Inbetriebnahme der Anlage setzen, um sicherzustellen, dass die Anlage bei ihrer Inbetriebnahme dem aktuellen Stand der Technik entspricht. Die Aufnahme von Nebenbestimmungen hat ihre Rechtsgrundlage in § 12 Absatz 1 BImSchG. Dementsprechend kann die Genehmigungsbehörde durch Nebenbestimmun-gen zur Genehmigung die Erfüllung der in § 6 BImSchG genannten Genehmigungsvo-raussetzungen sicherstellen. Die Nebenbestimmungen sind in diesem Sinne erforderlich und sachgerecht. Nach Würdigung der Antragsunterlagen sowie der eingegangenen fachlichen Stellung-nahmen ist sichergestellt, dass bei Ausführung entsprechend den genehmigten Antrags-unterlagen und bei Einhaltung der aufgeführten Nebenbestimmungen zur Genehmigung die sich aus § 5 Abs. 1 BImSchG ergebenden Pflichten bei der Errichtung und beim Be-trieb der Anlage erfüllt werden und andere öffentlich-rechtlichen Vorschriften und Belan-ge des Arbeitsschutzes dem Vorhaben nicht entgegenstehen; das Vorhaben ist damit genehmigungsfähig (§ 6 Abs. 1 BImSchG).

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Zu den wesentlichen, tatsächlichen und rechtlichen Gründen, die zur Entscheidung führ-ten, ist Folgendes auszuführen: 1.1 Allgemein (Ziffer 9.1) Mit den allgemeinen Nebenbestimmungen dieses Bescheides wird abgesichert, dass

die Anlage antragsgemäß errichtet und betrieben wird, die Auflagen dieses Beschei-des erfüllt werden und die Überwachungsbehörden ihrer Aufsichtspflicht nachkom-men können.

Da die Prüfung des vorliegenden Brandschutzkonzeptes bisher nicht abgeschlossen

ist, sich bereits Auflagen aus dem vorliegenden Prüfbericht Nr. 2015 – 131 vom 16.09.2016 ergeben und das Brandschutzkonzept um den Teil der noch nicht bewer-teten Gebäude und Anlagen erweitert wird, können sich noch weitergehende Auflagen ergeben. Die Prüfung der Standsicherheit der neu zu errichtenden Gebäude wird im Rahmen der Bauausführung veranlasst. Die Betreiberin hat der Aufnahme von Aufla-gen nach § 12 Absatz 2a BImSchG zugestimmt.

1.2 Immissionsschutz (Ziffer 9.2) Die Einhaltung der Betreiberpflichten nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG hinsichtlich des

Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Schwebstaub ist gegeben, da an der nächsten Wohnbebauung ein anlagenbezogener Jahresmittelwert von ≤ 0,5 µg/m³ entsprechend der vorgelegten Ausbreitungsrechnung vom 25.03.2015 ausge-wiesen wird. Damit ist das Irrelevanzkriterium von ≤ 3 % des Immissionsjahreswertes in Höhe von 40 µg/m³, d. h. ≤ 1,2 µg/m³ erfüllt.

Die Einhaltung der Betreiberpflichten nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG hinsichtlich des

Schutzes vor erheblichen Belästigungen durch Gerüche ist gegeben, da die mit den Antragsunterlagen eingereichte Geruchsimmissionsprognose ausweist, dass die aus der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) sich ergebenden Anforderungen hinsichtlich der zulässigen Gesamtbelastung auf den Beurteilungsflächen mit Wohnbebauung eingehalten werden. Auf den maßgeblichen Beurteilungsflächen wird ein Immissions-wert von 0,04 (relative Häufigkeit der Geruchsstunden entsprechend GIRL) ausgewie-sen. Der für Wohn- und Mischgebiete geltende Immissionswert beträgt 0,10. Der Im-missionswert für Dorfgebiete beträgt 0,15 und gilt für Geruchsimmissionen, verursacht durch Tierhaltungsanlagen.

Der Schutz vor erheblichen Belästigungen oder erheblichen Nachteilen durch Staub-

niederschlag ist entsprechend Ausbreitungsrechnung vom 25.03.2015 sichergestellt. Die ausgewiesene Zusatzbelastung durch die Emissionen der Schweinemastanlage ist irrelevant, beträgt ≤ 3 % des Immissionsjahreswertes in Höhe von 0,35 g/(m² d), d. h. ≤ 10,5 mg/(m² d).

Zur Prüfung nach Nr. 4.8 der TA Luft bezüglich des Schutzes vor erheblichen Nachtei-

len durch Schädigung empfindlicher Pflanzen und Ökosysteme durch Ammoniak-immissionen und Stickstoffdeposition wurde seitens des Antragstellers eine Prognose der IFU GmbH vom 25.03.2015 vorgelegt.

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Danach betragen die anlagenbezogenen Ammoniakimmissionen nach der wesentli-chen Änderung direkt beim angrenzenden Wald Jahresmittelwerte zwischen 3 und 10 µg/m³.

Die Naturschutzbehörde führt aus, dass die Critical Loads in den FFH-Gebieten

„Teichgruppe am Doberschützer Wasser“ und „Klosterwasserniederung“ nicht über-schritten werden und sich die Ammoniak- und Stickstoffbelastungen zukünftig gegen-über dem Ist-Zustand verringern werden.

Seitens des Antragsstellers werden alle bisher bekannten emissionsmindernden Maß-

nahmen, die den Regeln der guten fachlichen Praxis zur Reduzierung von Ammoniak-emissionen entsprechen, angewandt bzw. mit den o. g. Nebenbestimmungen festge-schrieben.

Die Einhaltung der Betreiberpflichten nach § 5 Absatz 1 Nr. 1 BImSchG hinsichtlich

des Schutzes vor erheblichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche ist gegeben. Schädliche Umwelteinwirkungen in Form erheblicher Lärmbelästigungen der Nach-barschaft treten regelmäßig dann nicht auf, wenn der Beurteilungspegel aller Be-triebsgeräusche an umliegenden schutzbedürftigen Bebauungen den für die jeweilige Bebauung festsetzbaren Schallimmissionswert nicht überschreitet.

Maßgeblicher Immissionsort nach Nr. 2.3 TA Lärm ist das Wohnhaus Ralbitz, Caßlau-

er Str. 12, welches sich entsprechend der tatsächlichen Nutzung in einem Allgemei-nen Wohngebiet befindet.

In der schalltechnischen Stellungnahme des Ingenieurbüros Förster Nr. 10915 vom

27.02.2015 wird der Nachweis erbracht, dass der maßgebliche Immissionsort sich bei planmäßiger Umsetzung des Vorhabens außerhalb des akustischen Einwirkungsbe-reiches befindet. Somit ist das Vorhaben genehmigungsfähig. Im Rahmen der Be-handlung von Einwendungen erfolgte eine Ergänzung vom 20.01.2017 zur schalltech-nischen Stellungnahme Nr. 10915 zu den Geräuschimmissionen vom anlagenbezo-genen LKW-Verkehr auf der Eutricher Straße. Im Ergebnis kommt der Gutachter zu der Auffassung, dass schädliche Umwelteinwirkungen durch Straßenverkehrsgeräu-sche vom anlagenbezogenen LKW- Fahrverkehr der Schweinemastanlage Ralbitz auf der öffentlichen Eutricher Straße in der Ortslage Ralbitz ausgeschlossen werden.

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errich-

ten und zu betreiben, dass Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen getroffen wird.

Die Nebenbestimmung 9.2.5.1 dieses Bescheides zur Belegung der Ställe ergibt sich

aus den Antragsunterlagen und bildet die Grundlage für die vorliegenden Ausbrei-tungsrechnungen.

Die festgelegten Nebenbestimmungen und Hinweise bezüglich größtmöglicher Tro-

ckenheit und Sauberkeit in den Ställen und im Außenbereich, zur an den Nährstoffbe-darf der Schweine angepassten Fütterung, zur Lüftung der Ställe und zum Betrieb der Güllebehälter entsprechen dem Stand der Technik und bedürfen daher keiner nähe-ren Begründung.

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Die Möglichkeiten, die Emissionen an Keimen und Endotoxinen durch den Stand der Technik zu mindern, werden ausgeschöpft. Bioaerosole sind stark an Stäube gebun-den Bei Bewirtschaftung nach guter fachlicher Praxis ist von einer Minimierung der Staubbelastungen auszugehen. Damit wird gleichfalls Vorsorge getroffen, dass mit keiner über das Maß der natürlichen Hintergrundbelastung hinausgehenden Ausbrei-tung von Bioaerosolen zu rechnen ist.

Wie bereits dargestellt, beträgt entsprechend der vorgelegten Immissionsprognose an

der nächsten Wohnbebauung der anlagenbezogene Jahresmittelwert für Schweb-staub ≤ 0,5 µg/m³. Damit wird nachgewiesen, dass die Zusatzbelastung durch die Schweinemastanlage Ralbitz irrelevant ist. Es bestehen keine hinreichenden Anhalts-punkte dafür, dass eine Sonderfallprüfung, ob schädliche Umwelteinwirkungen durch Bioaerosole zu befürchten sind, durchzuführen ist.

Die Einhaltung der Betreiberpflichten nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG ist gegeben, da

entsprechend den Antragsunterlagen Abfälle vermieden werden, nicht zu vermeiden-de Abfälle verwertet werden, nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden.

Die anfallende Gülle wird bisher als Wirtschaftsdünger auf den landwirtschaftlich ge-

nutzten Flächen der Luzica Milch und Rindfleisch GmbH ausgebracht, was auch zu-künftig in der vertraglich vereinbarten Menge von ca. 13.000 m³ erfolgen soll. Zusätz-lich sollen nun ca. 10.000 m³ Gülle auf den landwirtschaftlichen Nutzflächen von Herrn Gerhard Gröbner in Döbeln und 5.000 m³ Gülle über die Gröbner GbR in Mochau bei Döbeln ausgebracht werden. Die Ausbringungsflächen in Döbeln befin-den sich ca. 100 km vom Anlagenstandort. Im Rahmen des Erörterungstermins am 12.12.2016 äußerte sich Herr Gröbner, dass er im Nahbereich von Bautzen (ca. 10 km vom Anlagenstandort) auch landwirtschaftliche Flächen besitzt, wo diese Gül-leausbringung möglich wäre.

Die Einhaltung der Betreiberpflichten nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 BImSchG ist gegeben, da

Energie sparsam und effizient verwendet wird. Insbesondere wird mit der Festsetzung der Nebenbestimmung 9.2.5.1 und 9.2.5.2 dieses Bescheides sichergestellt, dass sich der Verkehrsweg von ca. 200 km auf ca. 60 km reduziert und damit der Benzinver-brauch drastisch reduziert. Die Nebenbestimmung 9.2.5.3 dieses Bescheides ergibt sich aus § 12 Absatz 2c) Satz 1 BImSchG. Danach ist der Betreiber verpflichtet, den Wechsel des Entsorgungsweges der zuständigen Behörde anzuzeigen

1.3 Wasser/Gewässerschutz (Ziffer 9.3) Dung, Gülle und Silagesickersäfte sind wassergefährdende Stoffe. § 6 WHG und

§ 59 SächsWG verpflichten zur allgemeinen Sorgfalt beim Umgang mit diesen Stoffen. Gemäß § 62 Absatz 1und 2 WHG müssen Anlagen zum Lagern und Abfüllen von

Jauche, Gülle und Silagesickersäften mindestens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik beschaffen sein und so eingebaut, aufgestellt, unterhalten und be-trieben werden, dass der bestmögliche Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen und sonstigen nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften erreicht wird.

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Nach § 2 Absatz 1 SächsDuSVO müssen Dung-(Gülle-) und Silagesickersaftanlagen so beschaffen sein und so eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben werden, dass Dung, Gülle oder Silagesickersäfte nicht austreten können.

Sie müssen dicht, standsicher und gegen die zu erwartenden mechanischen, thermi-

schen und chemischen Einflüsse hinreichend widerstandsfähig sein. Undichtheiten al-ler Anlagenteile und austretende Stoffe müssen schnell und zuverlässig erkennbar sein.

Die Nebenbestimmungen unter Ziffer 9.3 zur Bauausführung, Dichtheitsprüfung, Un-

terhaltung und zum Betrieb der Anlagen zum Lagern und Abfüllen der Gülle sind er-forderlich, um den bestmöglichen Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen oder sonstigen nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften nach § 62 WHG zu ge-währleisten und die Gewässeraufsicht und Anlagenkontrolle auf der Grundlage der § 101 WHG und § 95 SächsWG zu sichern.

Die Bauausführung der JGS-Anlagen, insbesondere des Behälters nach DIN 11622

und 1045 sowie der SächsDuSVO entsprechend den Nebenbestimmungen gewähr-leisten gemeinsam mit den Maßnahmen zur Leckerkennung den bestmöglichen Schutz der Gewässer.

Zur Erfüllung des oben genannten Gewässerschutzes ist es unumgänglich, dass die

Anlagen, welche mit Gärsäure in Berührung kommen, dicht und gegen Gärsäure be-ständig sein müssen.

Die Anzeige zum Bau der Leckerkennung ermöglicht die Gewässeraufsicht und Anla-

genkontrolle auf der Grundlage der §§ 100 WHG i. V. m. § 94 SächsWG. Ein Überwachungs-, Maßnahme- und Alarmplan ist erforderlich, um rechtzeitig Maß-

nahmen ergreifen zu können und damit nachteilige Verunreinigungen von Gewässern (Grundwassers und ggf. des Oberflächenwassers) zu verhindern. Die Anzeige im Ha-variefall begründet sich nach § 55 SächsWG.

Entsprechend den Darstellungen in den Antragsunterlagen und den Erläuterungen im

Rahmen der Beantwortung der Nachforderungen wird das anfallende Niederschlags-wasser in einem Regen-/Brauchwasserspeicher gesammelt und von dort den Abluft-reinigungsanlagen zugeführt. Das entstehende Abschlämmwasser wird letztendlich in die Güllelagerbehälter geleitet und mit der Gülle ausgebracht. Es erfolgt somit keine gezielte Niederschlagswasserversickerung über entsprechende Anlagen (z. B. Rigo-len). Nur im Fall von Extremniederschlägen bei Überlastung der Leitungen bzw. bei vollgefülltem Brauchwasserbecken tritt das überschüssige Niederschlagswasser über Auslaufklappen der Fallrohre aus und wird breitflächig im Bereich der Grünflächen zwischen den Stallgebäuden versickert.

Die Speicherung und Nutzung des anfallenden Niederschlagswassers als Brauchwas-

ser ist grundsätzlich zu befürworten und bedarf keiner wasserrechtlichen Regelung. Die breitflächige Versickerung erfolgt nur bei Extremniederschlägen sozusagen als Versickerung des Notüberlaufes. Entsprechend den im Umweltamt verfügbaren Daten zur Geologie und Hydrogeologie im Standortbereich ist eine ausreichende Durchläs-sigkeit des Untergrundes dafür gegeben (ca. 10-4 bis 10-5 m/s laut HÜK 200).

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Aufgrund der Versickerungsfähigkeit des Untergrundes, der Lage der Versickerungs-flächen und der Geländemorphologie sind keine Beeinträchtigungen Dritter durch die temporäre Niederschlagsversickerung zu erwarten. Durch die breitflächige Versicke-rung über die belebte Bodenzone erfolgt eine Vorreinigung des Niederschlagswas-sers, so dass Beeinträchtigungen des Grundwassers nicht zu besorgen sind. Da die Versickerung nur temporär und breitflächig über die belebte Bodenzone ohne techni-sche Anlagen erfolgt, ist eine wasserrechtliche Erlaubnis nicht erforderlich.

Die Errichtung der Kleinkläranlage war gemäß Kleinkläranlagenverordnung mit dem

zuständigen Abwasserzweckverband „Am Klosterwasser“ abzustimmen, welches er-folgte. Eine wasserrechtliche Erlaubnis ist nicht erforderlich, da keine Gewässerbenut-zung geplant ist und das vollbiologisch gereinigte Abwasser im Produktionsprozess Verwendung findet.

1.4 Baurecht (Ziffer 9.4) Bei Sonderbauten muss der Brandschutznachweis bauaufsichtlich geprüft werden

(§ 66 Absatz 3 Satz 3 SächsBO). Mit der Prüfung des vorbeugenden baulichen Brandschutzes und der zugehörigen bautechnischen Vorhabensüberwachung wurde durch die Baubehörde des Landratsamtes Bautzen Herr Dipl.-Ing. Andreas Welsch, in 08428 Langenbernsdorf, Waldhäuser 1 beauftragt (§ 15 Absatz 1 DVOSächsBO). Der vorliegende Prüfbericht zur Prüfung des Brandschutznachweises Nr. 2015-131 vom 19.09.2016 ist somit Bestandteil dieser Genehmigung. Die Prüfung des Brandschutz-nachweises ist noch nicht abgeschlossen, so dass weitergehende Anforderungen noch gestellt werden können. Ebenso wird das vorliegende Brandschutzkonzept Nr. 14 01 15 um den Teil erweitert, welcher bisher keiner Betrachtung und Bewertung un-terzogen wurde. Die Aufnahme von weitergehenden Auflagen wird in NB 9.1.2 dieses Bescheides gefordert.

Die Prüfung der Standsicherheitsnachweise durch den Prüfingenieur beinhaltet auch

die bautechnische Vorhabensüberwachung (§ 15 Abs. 3 DVOSächsBO). Der Prüfin-genieur ist deshalb vom Bauleiter regelmäßig über den Baufortschritt zu informieren und rechtzeitig zu allen erforderlichen Bauabnahmen einzuladen. Der Abschlussprüf-bericht des Prüfingenieurs zur Bauüberwachung muss spätestens mit der Anzeige zur Aufnahme der Nutzung bei der Genehmigungsbehörde vorliegen. Die Genehmi-gungsbehörde hat auch nach Erlass dieses Bescheides in der Außenwirkung die Be-lange des Bauordnungsrechtes zu vertreten.

1.5 Abfallrecht/Bodenschutz (Ziffer 9.5) Die Abfall-/Bodenschutzbehörde des Landratsamtes Bautzen stimmt dem Vorhaben

entsprechend den vorliegenden Unterlagen vom 26.09.2016 und unter Beachtung der Nebenbestimmungen in Ziffer 9.5 dieses Bescheides zu.

1.6 Arbeitsschutz (Ziffer 9.6) Mit dem Antrag nach § 16 BImSchG ergeben sich bei der Antragstellerin neue Arbeits-

bedingungen. Deshalb muss die betriebliche Gefährdungsbeurteilung erstellt bzw. überarbeitet werden.

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Nach den allgemeinen Grundsätzen des Arbeitsschutzgesetzes in Verbindung mit den gesetzlichen Regelungen der Betriebssicherheitsverordnung hat der Arbeitgeber technische Anlagen so zu betreiben, dass bei deren bestimmungsgemäßer Benutzung die Sicherheit und der Gesundheitsschutz gewährleistet werden. Arbeitsmittel und technische Anlagen, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, sind vor Inbetriebnahme von einer befähigten Person auf ordnungsgemäße Montage und einwandfreie Funktion zu prüfen. Die Prüfungen sind nachvollziehbar und aktenkundig zu dokumentieren.

Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über sich aus dem Betrieb der technischen An-

lage entstehende Gefahren und die sich daraus ergebenden Schutzmaßnahmen an-gemessen zu informieren und sie aktenkundig zu unterweisen. Aus den Antragsunter-lagen war die Realisierung der als Auflagen formulierten arbeitsschutzrechtlichen Vor-schriften durch die Antragstellerin nicht erkennbar.

1.7 Tier- und Seuchenschutz (Ziffer 9.7) Das durch die Betreiberin genutzte Brunnenwasser genügt nur bedingt den Qualitäts-

anforderungen für die Nutzung als Tränkewasser. Seitens des Veterinäramtes des Landratsamtes Bautzen wird einer weiteren vorläufigen Nutzung dieses Wassers nur zugestimmt, wenn die erforderlichen Maßnahmen im Bereich der Brunnenanlage und dem Leitungssystem zum und im Anlagengelände mit den Modernisierungs- und Neubaumaßnahmen umgesetzt werden (siehe auch Begründung über den Antrag auf Sofortvollzug).

1.8 Brandschutz/Anlagensicherheit (Ziffer 9.8) In der Schweinemastanlage Ralbitz wurde am 25.07.2016 eine Brandverhütungs-

schau durchgeführt, bei der brandschutztechnische Mängel festgestellt wurden. Die hier festgestellten Mängel betreffen die gesamte Anlage, so dass die nicht von dem Neubau betroffenen Ställe und Gebäude der Anlage mit in das Brandschutzkonzept aufzunehmen und brandschutztechnisch zu bewerten sind (siehe auch Begründung zu Ziffer 9.4 und Begründung über den Antrag auf Sofortvollzug).

1.9 Gesundheitsschutz (Ziffer 9.9) Im Rahmen der erfolgten Untersuchungen zur Qualität des Brunnenwassers, welche

für die weitere Nutzung als Trink- und Tränkewasser innerhalb der Schweinemastan-lage vorgesehen war, wurde festgestellt, dass es nicht mehr für den menschlichen Verzehr und die Körperpflege genutzt werden darf. Die Antragstellerin hat sich ver-pflichtet, einen Anschluss an das öffentliche Trinkwasserversorgungsnetz zu realisie-ren (Nebenbestimmung 9.9.1). Bisher darf das Brunnenwasser nur noch im abgekoch-ten Zustand oder Mineralwasser für den menschlichen Verzehr genutzt werden.

Da die Nutzung des Brunnenwassers als Tränkewasser weiterhin vorgesehen ist, be-

steht die Verpflichtung, dieses gegenüber der Gesundheitsbehörde anzuzeigen (Ne-benbestimmung 9.9.2). Die beiden Leitungssysteme innerhalb der Anlage müssen nachweislich getrennt werden.

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1.10 Natur- und Artenschutz (Ziffer 9.10) Innerhalb des Anlagenstandortes wurden keine streng geschützten und keine Art der

Roten Liste der Brutvögel Sachsen nachgewiesen. Fünf nachgewiesene Brutvogelar-ten (Feldsperling, Goldammer, Grünfink, Haussperling, Mehlschwalbe) sind in der Vorwarnliste der Brutvögel im Freistaat Sachsen eingestuft.

Alle europäischen Vogelarten gehören nach § 7 BNatSchG zu den besonders ge-

schützten Arten, woraus sich die in § 44 BNatSchG aufgeführten Vorschriften für be-sonders geschützte Tierarten ergeben. Die Nester der nachgewiesenen Freibrüter sol-len vom Beginn des Nestbaus bis zur endgültigen Aufgabe (Ausfliegen der Jungvögel, sichere Aufgabe des Nestes) geschützt werden.

Zu den ganzjährig geschützten Niststätten gehören solche, die über mehrere Jahre

genutzt werden, wie Nischen an Gebäuden des Haussperling, Feldsperling und der Mehlschwalbe. Aus diesem Grund ergeben sich die Anforderungen in Ziffer 9.10 die-ses Bescheides vor Ausführung der geplanten Baumaßnahmen.

Entsprechend den Aussagen im Kapitel 8 – Eingriffe in Natur und Landschaft werden

durch die geplanten Maßnahmen zusätzliche Flächen auf Anlagengelände in einem Umfang von 1.231 m² neu überbaut. Das geplante Vorhaben stellt somit einen Eingriff nach BNatSchG und SächsNatSchG dar. Dieser Eingriff muss durch geeignete Maß-nahmen kompensiert werden.

Mit der Umsetzung der Maßnahme M-1 Anpflanzung einer zweireihigen Hecke mit

standortheimischen Arten auf dem Anlagengelände auf einer Fläche von 90 m² und einer Länge von 45 m (Breite 2 x 1 m; 0,5 Gehölze/m²; 45 Gehölze) erfolgt ein Aus-gleich von Versieglungsflächen und die Schaffung von naturnahen Strukturen.

1.11 Waldschutz (Ziffer 9.11) Das Waldzustandsgutachten vom Juni 2012 führte zu dem Ergebnis, dass die Wald-

flächen um die Schweinemastanlage bereits ca. 30 Jahre Immissionsbelastungen ausgesetzt sind. Vitalitätsverluste sind nachweislich eingetreten. Es wurde festgestellt, dass es im Beurteilungsgebiet im Prinzip keine stickstoffempfindlichen Ökosysteme gibt und es konnten keine erheblichen Nachteile für die vorhandenen Waldökosyste-me durch atmosphärische Stickstoffeinträge festgestellt werden. Zur Stabilisierung der Waldökosysteme sollten die geforderten Maßnahmen zügig umgesetzt werden, wobei die Finanzierung zwischen der Anlagenbetreiberin und den Waldbesitzern abzustim-men wäre.

Die vorgelegte Ammoniakemissionsprognose (Plan-Zustand) und die damit in Zu-

sammenhang stehende Stickstoffdeposition weist eine Reduzierung gegenüber dem bisherigen Ist- Zustand nach. Dies wird hauptsächlich durch den geplanten Einsatz ei-ner Abluftwäsche erreicht. Mit der Einhaltung der antragsgemäßen Stickstoffdepositi-on wird gewährleistet, dass sich der Zustand des davon betroffenen Waldes nicht über das bisher gegebene Maß hinaus verschlechtert. Damit wird die ordnungsgemäße Forstwirtschaft nach § 16 SächsWaldG und die Funktionen des Waldes nach § 7 Nr. 1SächsWaldG gesichert.

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2. Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit zur Modernisierung und Erweiterung der Schweinemastanlage Ralbitz ist nach § 35 Absatz 2 BauGB zu prüfen, da es sich nicht um einen Landwirtschaftsbetrieb sondern um eine bestehende industrielle Anlage im Außenbereich handelt. Nach § 35 Absatz 2 BauGB sind sonstige Vorhaben im Außenbereich zulässig, wenn ihre Ausführung und Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Er-schließung gesichert ist. Es kann einer baulichen Erweiterung eines zulässigerweise er-richteten gewerblichen Betriebs nicht entgegengehalten werden, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist (§ 35 Absatz 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB). Am 05.05.2015 sowie am 07.12.2015 wurde die Gemeinde Ralbitz- Rosenthal zur Ab-gabe einer Stellungnahme nach § 36 Absatz 1Satz 1 BauGB aufgefordert. Mit Beschluss Nr. 06-01/2016 vom 28.01.2016 versagte der Gemeinderat Ralbitz- Rosenthal das ge-meindliche Einvernehmen nach § 36 Absatz 1 Satz 2 BauGB. In der Stellungnahme wurde u. a. angegeben: 1. Die Beeinträchtigung des öffentlichen Belanges gemäß § 35 Absatz 3 Nr. 4 BauGB –

unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen - stehen dem Vorhaben entgegen. Durch den derzeitigen Betrieb der Schweinemastan-lage mit 6840 Tierstellplätzen und den dadurch bedingten täglichen Schwerlastverkehr hat die Eutricher Straße bereits starke Schäden und Abnutzungen erlitten. Mit einer Erhöhung der Tierstellplätze wird sich auch der tägliche Schwerlastverkehr erhöhen, wodurch mit nochmals erhöhten und noch stärkeren Beschädigungen und Abnutzun-gen zu rechnen ist.

2. Die Gemeinde ist als öffentlicher Baulastträger der Eutricher Straße verpflichtet, Auf-

wendungen für Herstellung und Unterhalt zu treffen. Das bedeutet, dass Infrastruktur-aufwendungen für die Eutricher Straße und entsprechende Anbindungen aufzuneh-men wären.

Es wird vermutet, dass ein Ausbau bzw. Neubau einer Zufahrtsstraße erforderlich wä-

re, womit schon mangels der ausreichenden Erschließung das Vorhaben unzulässig wäre und somit abgelehnt wird.

Im Rahmen der erforderlichen Anhörung nach § 71 Absatz 4 SächsBO teilte die Geneh-migungsbehörde nach § 36 Absatz 2 Satz 3 BauGB der Gemeinde Ralbitz- Rosenthal (lt. Postausgang am 29.04.2016) mit, dass nach eingehender Prüfung der Antragsunter-lagen, insbesondere der Bauvorlagen, sie zu dem Ergebnis gekommen ist, dass das Vorhaben zulässig wäre und das gemeindliche Einvernehmen rechtswidrig versagt wur-de. Dieses wurde wie folgt begründet:

- Die Zulässigkeitsvoraussetzung des geplanten Vorhabens ist nach § 35 Absatz 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB gegeben. Die Schweinemastanlage Ralbitz stellt einen Bestand im Außenbereich dar. Beantragt wurde u. a. der Abbruch von 3 Ställen und der Er-satzneubau von 2 Ställen sowie die Wiedererrichtung bzw. der Ersatzneubau von bau-lichen Anlagen (z. B. Güllelager, Silosickersaftgrube, Kadaverhaus mit Pumpenraum, Futtersilos). Es liegt eine geringfügige Erweiterung des bestehenden Betriebes vor.

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Eine Erweiterung ist baulich-räumlich zu verstehen, d. h. sie umfasst alle denkbaren Erweiterungen der Gesamtheit betrieblich-baulicher Betätigungen an der betreffenden Stelle. Auf die Erhöhung der Tierplatzzahl kommt es hier nicht an, sondern nur auf die baulich-räumliche Erweiterung, die hier aber unerheblich eingeschätzt wird. Insofern wird auf die eingereichten Bauvorlagen, insbesondere auf den Lageplan LPW-02 vom 26.02.2015 verwiesen. Dort ist zu erkennen, dass die Erweiterung baulicher Natur sich auf max. 5 % gegenüber dem Altbestand bewegt. Insofern ist § 35 Absatz 4, Satz 1 Nr. 6 BauGB anwendbar. - Das Grundstück liegt an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche. Die Forde-rung aus § 35 BauGB, die Erschließung muss ausreichend gesichert sein, wird somit als gegeben angesehen. Die Betonung liegt auf der Forderung nach einer ausrei-chenden Erschließung. Diese ist nach Auffassung der Behörde gegeben.

- Dem Vorhaben stehen auch keine sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften ent-gegen, somit hat der Antragsteller gemäß § 72 Absatz 1 SächsBO einen Rechtsan-spruch auf Erteilung der Baugenehmigung, in Form der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen gemäß § 35 Absatz 4, Satz 1 Nr. 6 BauGB liegen vor. Die bauliche Erweiterung ist unerheblich und die Erschließung ist gesichert.

Auf diese erfolgte Anhörung vor einem möglichen Ersetzen des Einvernehmens äußerte sich die Gemeinde am 31.05.2016 weiterhin ablehnend und blieb bei der Versagung des Einvernehmens, wobei in der Begründung keine wesentlichen neuen Erkenntnisse vor-gebracht wurden. Dieses Schreiben wurde an die Baubehörde des Landratsamtes Bau-tzen zur abschließenden fachlichen Bewertung weitergeleitet. Am 22.06.2016 wurde sei-tens der Baubehörde u. a. folgendes mitgeteilt:

- Die planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich hier nach § 35 Absatz 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB, weil die Zulassungsvoraussetzungen vorliegen - siehe Begründung im Anhö-rungsschreiben vom 29.04.2016. - Den von der Gemeinde Ralbitz-Rosenthal genannten Versagungsgründen kann sei-tens der Baubehörde nicht gefolgt werden. Unter Beachtung der Regelung des § 36 Absatz 2 Satz BauGB darf das gemeindliche Einvernehmen bei dem in Rede gestell-ten Bauvorhaben nur aus den sich aus § 35 BauGB ergebenden Gründen versagt werden. Derartige Versagungsgründe sind jedoch nicht zu erkennen. Daraufhin wird das gemeindliche Einvernehmen in Anwendung des § 71 Absatz 1 SächsBO ersetzt. - Nach § 36 Absatz 2 Satz 3 kann die nach Landesrecht zuständige Behörde ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen. In Sachsen ist es ge-mäß § 71 Absatz 3 SächsBO die für das jeweils zugrunde liegende Verfahren zustän-dige Bauaufsichtsbehörde. Nach dem Wortlaut des § 35 BauGB hat die Behörde kein Ermessen. Im Außenbereich ist ein Vorhaben zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist. Das ist hier der Fall. - Das Landratsamt Bautzen ist somit gemäß § 71 Abs. 1 SächsBO verpflichtet, das rechtwidrig versagte gemeindliche Einvernehmen der Gemeinde Ralbitz-Rosenthal zu ersetzen.

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Vom 04.10.2016 bis 03.11.2016 wurden die überarbeiteten Antragsunterlagen und vor-liegenden Stellungnahmen der beteiligten Behörden nochmals öffentlich ausgelegt. Die Gemeinde Ralbitz- Rosenthal wurde daraufhin nochmals zur Erteilung des Einverneh-mens aufgefordert. Der Beschluss des Gemeinderates Ralbitz-Rosenthal vom 27.10.2016 bevollmächtigte den stellvertretenden Bürgermeister zur Abgabe einer Stel-lungnahme zum vorliegenden Antrag. In dem Schreiben vom 14.11.2016 werden auch weiterhin Einwendungen gegen das Vorhabe erhoben:

1. die Antragsunterlagen sind nicht vollständig und fehlerhaft, 2. unwirtschaftliche Aufwendungen sind erforderlich, die die Gemeinde aufbringen muss, 3. es fehlt der Nachweis der bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit, 4. die qualitative Erweiterung ist unzulässig und somit würde das Vorhaben öffentli-che Belange beeinträchtigen.

Aus Sicht der Gemeinde sind die Voraussetzungen für die Annahme eines begünstigten Vorhabens i. S. d. § 35 Absatz 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB nicht erfüllt. Entscheidung über das Ersetzen des Einvernehmens: Bei einem rechtswidrigen Versagen des erforderlichen Einvernehmens nach § 36 Ab-satz 1 Satz 2 BauGB hat nach § 71 Absatz 1 SächsBO die Bauaufsichtsbehörde – im vorliegenden Fall die Genehmigungsbehörde nach § 60 Satz 2 SächsBO – dieses zu ersetzen. Diese Entscheidung gilt in Hinblick auf das versagte Einvernehmen zugleich als Ersatzvornahme (§ 71 Absatz 4 SächsBO). Bereits bei den Anhörungen der Gemein-de Ralbitz- Rosenthal am 28.04.2016 und 22.06.2016 erfolgte die Prüfung der Einwen-dungen und die Baubehörde kam zu dem Ergebnis, dass das Einvernehmen rechtswid-rig versagt wurde. Dieses wird nochmals damit untersetzt, dass die Einwendungen vom 14.11.2016 eben-falls unbegründet sind:

1. Unvollständigkeit und Fehlerhaftigkeit der Antragsunterlagen: Die am Verfahren beteiligten Träger öffentlicher Belange stellten die Vollständigkeit der Antragsunterlagen, ggf. nach Erhebung von Nachforderungen und der Vorlage von ergänzenden bzw. geänderten Unterlagen, fest und forderten die Aufnahme von Nebenbestimmungen und Hinweisen. Dass die Auslegung der Antragsunterlagen aus Sicht der Gemeinde fehlerhaft erfolgt wäre, wurde im Zuge der erneuten Auslegung korrigiert. Der Vorwurf, dass die Antragsunterlagen nicht zeitgleich im Internet veröf-fentlicht wurden, wird nicht als ein entscheidungserheblicher Mangel angesehen. Er konnte aber mit der erneuten öffentlichen Auslegung und Veröffentlichung im Internet vom 03.10.2016 bis 04.11.2016 behoben werden. Die korrigierten Antragsunterlagen vom 26.09.2016 waren nach Ansicht der beteiligten Behörden für die abschließende Beurteilung des Vorhabens vollständig. Festgestellte Schreibfehler, unkorrekte Anga-ben und Fehler im Literaturverzeichnis werden für die Entscheidungsfindung als nicht relevant angesehen. 2. Unwirtschaftlichen Aufwendungen für die Unterhaltung der Eutricher Straße Privilegierte und sonstige Vorhaben müssen - wie alle Vorhaben - über eine ausrei-chende Erschließung verfügen. Im Außenbereich bedarf es aber nur der Mindestan-forderungen (BVerwG 07.02.1986 - 4 C 30/84).

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Dies bedeutet im Vergleich zum Plangebiet regelmäßig ein geringeres Niveau. Die Mindestanforderungen bestimmen sich jeweils nach dem zu errichtenden Vorhaben. Maßgebend für die Beurteilung der ausreichenden Erschließung sind die konkreten Umstände des Einzelfalles, welche die Anforderungen bestimmen. Das Grundstück muss nach § 4 Absatz 1 SächsBO in angemessener Breite an einer befahrbaren öf-fentlichen Verkehrsfläche liegen. Die Erschließung der Schweinemastanlage Ralbitz ist über die Eutricher Straße, einer öffentliche Straße in der Straßenbaulast der Ge-meinde Ralbitz-Rosenthal und der Gemeinde Königswartha, gesichert. Die bisher von der Anlage verursachten Fahrten von 860 pro Jahr tragen mit 3,2 % zur Gesamtver-kehrsbelastung der Straße bei. Nach der Erweiterung erhöht sich die Anzahl der Fahrten auf 1.716 pro Jahr und da-mit auf einen 6,5% Anteil an der Gesamtverkehrsbelastung der Straße. Bisher rechnet man mit 2,4 Fahrten pro Tag und in Zukunft mit 4,7 Fahrten pro Tag. Die Erhöhung des Verkehrsaufkommens aus dem gesamten Schwerlastanteil betrug - allgemein - zwischen den Jahren 2001 und 2012 nur insgesamt 38%, d. h. pro Jahr ca. 3,8%. Damit liegt die Steigerung von 3,2 % durch die Erweiterung der Schweinemastanlage unter der Erhöhung des Verkehrsaufkommens an dieser Straße. Der Anteil der Fahr-ten, verursacht durch die Schweinemastanlage Ralbitz ist gering im Verhältnis zur Gesamtbelastung bzw. der Bemessungsbelastung der Straße (Gutachten von Dr. Ebersbach vom 18.01.2017).

3. Fehlen von Nachweisen der bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit Über das Bauarchiv des Landkreises Bautzen wurden durch die Antragstellerin und die Genehmigungsbehörde Kopien von Baugenehmigungen, städtebaulichen Bestäti-gungen und Bauabnahmen aus DDR- Zeiten ermittelt und der Gemeinde Ralbitz- Ro-senthal mit übergeben. Diese belegen, dass es sich bei der Schweinemastanlage Ralbitz in seiner Komplexität um einen zulässigerweise errichteten gewerblichen Be-trieb nach § 35 Absatz 4 Nr. 6 BauGB handelt.

4. Unzulässigkeit der qualitativen Erweiterung der Anlage Die beantragte wesentliche Änderung nach § 16 BImSchG betrifft die Erweiterung ei-nes zulässig errichteten Gewerbebetriebes. Sie beinhaltet neben einer flächenmäßi-gen Erweiterung von etwas mehr als 5 % innerhalb des eingegrenzten Anlagengelän-des die Erhöhung des bisher genehmigten Bestandes von 6840 Schweinen auf 11392 Schweine. Im Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg vom 07.07.2015 (Az.: A 4 222/14) wird unter anderem ausgeführt, dass die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Be-trieb i. S. des § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BauGB angemessen ist, wenn sie dem bisheri-gen Gewerbebetrieb funktionell entspricht. Auch eine erhebliche Erhöhung des Pro-duktionsumfangs oder der Durchsatzkapazität schließt die Angemessenheit der Erwei-terung nicht aus. Für die Beurteilung der Angemessenheit kommt es nicht darauf an, ob sich die Tierplätze auf fast 170 % erhöhen. Angemessen ist die Erweiterung in Be-zug auf den Betrieb, wenn sie dem bisherigen Gewerbebetrieb funktionell entspricht. Es wird in diesem Urteil von einer angemessenen Erweiterung ausgegangen, wenn lediglich eine Ausweitung des bisherigen Produktionsumfangs erfolgt, also nur die Produktionskapazität vergrößert wird.

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Neben der quantitativen Erweiterung innerhalb des Anlagengeländes ist auch die qua-litative Erweiterung mit der Erhöhung der Tierplätze und damit des Schweinemastbe-triebes nach § 35 Absatz 2 BauGB i. V. m. § 35 Absatz 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB zuläs-sig. Das gilt auch für die Schweinemastanlage Ralbitz, die zwar nicht mehr nach § 35 Absatz 1 Nr. 4 BauGB privilegiert ist, aber nach § 35 Absatz 4 Nr. 6 BauGB als teil-privilegierte Tierhaltungsanlage. Die nicht von der Teilprivilegierung erfassten Belange werden durch das geplante Vorhaben ebenfalls nicht betroffen, was anhand der vor-liegenden Unterlagen und Stellungnahmen im Genehmigungsverfahren geprüft wurde und unter Beachtung der vorgenannten Nebenbestimmungen in Ziffer 9. dieses Be-scheides sichergestellt wird.

Das rechtswidrig versagte Einvernehmen der Gemeinde Ralbitz- Rosenthal ist somit gemäß § 71 Absatz 1 SächsBO aus den vorgenannten Gründen zu ersetzen. 3. Umweltverträglichkeitsprüfung Die Errichtung und der Betrieb einer Anlage zur Intensivtierhaltung von Mastschweinen mit 3000 oder mehr Plätzen bedürfen nach § 3b i. V. m. Nr. 7.7.1 der Anlage 1 zum UVPG der Umweltverträglichkeitsprüfung. Da für die bestehende Anlage mit einer Tier-platzzahl von 6.840 Plätzen bisher keine Umweltverträglichkeitsprüfung erfolgte und die Tierplatzzahl auf 11392 Plätze erweitert werden soll, muss nun eine Umweltverträglich-keitsprüfung durchgeführt werden. Die erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung für das beantragte Vorhaben ist ein unselbstständiger Teil in diesem Genehmigungsverfah-ren. Im Ergebnis der Umweltverträglichkeitsprüfung nach §§ 11 und 12 UVPG für die geplan-te Änderung der Schweinemastanlage Ralbitz wird zusammenfassend bestimmt, dass für das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Schutzgüter ge-mäß § 1a der 9. BImSchV prognostiziert werden. Es werden keine Verletzungen oder Überschreitungen gesetzlicher Umweltanforderungen und keine zu erwartenden Beein-trächtigungen des Allgemeinwohles festgestellt (siehe zusammenfassende Darstellung und Bewertung der Umweltauswirkungen in Anlage 3). Da für keinen der direkten Wirkungspfade des Vorhabens auf Schutzgüter erhebliche nachteilige Auswirkungen an dem jeweils unmittelbar betroffenen Schutzgut zu prognos-tizieren sind, sind auch keine erheblichen nachteiligen Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern in Folge der Realisierung des Vorhabens zu erwarten. Die getroffenen anlagen- und betriebstechnischen Maßnahmen sind hinreichend geeig-net, um die Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nr. 1 und 2 BImSchG zu erfüllen. Bei der Bewertung wurde berücksichtigt, dass - Maßnahmen zur Waldstabilisierung umgesetzt werden; - alle festgesetzten Maßnahmen zur Vermeidung und Kompensationsmaßnahmen

entsprechend der Darstellung in den Antragsunterlagen umgesetzt werden; - die sachgerechte Verwertung des Flüssigmist nachgewiesen wird; - die Erlaubnis zur Versickerung für das gereinigte Abwasser aus der vollbiologi-

sche Kläranlage und nicht rückhaltbares Niederschlagswasser nach Starkregen-ereignissen vorliegt.

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4. Entscheidung über den Antrag auf sofortige Vollz iehung nach § 80 Absatz 2 Nr. 4 und § 80a Absatz 1 Nr. 1 VwGO

Die aufschiebende Wirkung nach § 80 Absatz 2 Nr. 4 VwGO entfällt in den Fällen, in de-nen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Wi-derspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird. Die Behörde kann auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 die sofortige Vollziehung anordnen, wenn ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünsti-genden Verwaltungsakt einlegt (§80a Absatz 1 Nr. 1 VwGO). Die LGH Landwirtschaftliche Gesellschaft beantragte am 17.01.2017 die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit nach § 80 Absatz 2 Nr. 4 i. V. m. § 80a Absatz 1 Nr. 1 VwGO. Sie begründet ihren Antrag u.a. wie folgt: 1. Der Antragstellerin sind bisher erhebliche Planungs- und Beratungskosten für die Mo-

dernisierung und Erweiterung der Schweinemastanlage Ralbitz entstanden (ca. 150.000 EUR). Bereits seit 2012 bemüht sie sich um die Umsetzung dieses Vorha-bens, welches einen Investitionsumfang von ca. 6 Millionen EUR umfassen soll.

2. Bei dem geplanten Vorhaben handelt es sich um notwendige Änderungs- bzw. Mo-

dernisierungsvorhaben an der bereits vorhandenen und sanierungsbedürftigen Schweinemastanlage Ralbitz. Die Änderungsmaßnahmen sollen insgesamt eine Ver-besserung der Lärm- und Geruchssituation an dem Standort bewirken. Die zwei Neu-bauställe, welche anstatt der drei vorhandenen Altställe im Norden errichtet werden, sollen neben den Lüftungsanlagen auch mit Abluftwäschern ausgerüstet werden, so dass sich die Geruchsbelastung wesentlich verringert. Zudem werden die stark emit-tierenden Güllerechteckbecken beseitigt und durch geschlossene Güllebehälter er-setzt. Schließlich sollen in den alten Ställen (Nr. IV bis VII) Modernisierungsmaßnah-men, auch bei der Lüftungstechnik vorgenommen werden.

An den Immissionsorten, an denen der Irrelevanzwert überschritten wird, ist der Im-

missionswert – nach den Berechnungen der Immissionsprognose der IfU GmbH für Wohn/Mischgebiete nach der GIRL in Höhe von 10 % der Jahresstunden lediglich zu weniger als der Hälfte ausgeschöpft. Erhebliche Geruchbelästigungen sind somit in jeder Hinsicht auszuschließen. Auch die Richtwerte für die Ammoniak- und Stickstoff-einträge sowie die Staubbelastung werden nach Umsetzung der geplanten Maßnah-men deutlich unterschritten.

Gesundheitliche Beeinträchtigungen durch den Ausstoß von Bioaerosolen sind eben-

falls ausgeschlossen. Gleiches gilt für die Lärmsituation. Weder von der Schweine-mastanlage noch von dem An- und Abfahrtsverkehr gehen unzumutbare Lärmbelas-tungen für die Nachbarschaft aus.

3. Die während eines möglichen Widerspruchs- bzw. Anfechtungsklageverfahrens eintre-

tende aufschiebende Wirkung der Genehmigungsentscheidung hat faktisch zur Folge, dass während dieses Rechtsstreites die Genehmigung – eventuell auf Jahre - nicht ausgenutzt werden kann und die bereits vorhandene Anlage in ihrem sanierungsbe-dürftigen Zustand weiterhin betrieben werden muss.

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Dies ist insbesondere aus wirtschaftlichen Gründen der Antragstellerin nicht zuzumu-ten. Hierdurch würde zudem ein Zustand entstehen, der durch den Antrag und die er-teilte Genehmigung gerade verhindert werden sollte, nämlich dass eine sanierungs-bedürftige Anlage auf Jahre weiter betrieben wird müsste. Zudem wird in das aus Arti-kel 14 GG folgende Recht auf Baufreiheit über das zumutbare Maß hinaus eingegrif-fen. Eine Klage würde einen Umbau der Schweinemastanlage hemmen und die Anla-ge müsste bis zur Erlangung der Bestandskraft in dem aktuellen schlechten baulichen Zustand weitergeführt werden. Dies hätte zur Folge, dass - die Kosten für primitive und vor allem sehr unwirtschaftliche Instandhaltungsmaß-

nahmen der Betriebsausstattung weiter auf hohem Niveau verbleiben würden, - die Immissionen in der Gemeinde unverändert hoch sind, - die Tierhaltung weiterhin nicht den aktuellen Anforderungen entsprechen würde, - die Wirtschaftlichkeit weiterhin auf einem schlechten Niveau verbleibt, - die Ertragssituation der Gesellschaft keine Gewerbe- und Körperschaftssteuer für

den öffentlichen Haushalt abwerfen könnte, - die Arbeitsplatzqualität weiterhin auf schlechtem Niveau verbleiben würde und - der optische Zustand der Schweinemastanlage nicht optimiert werden könnte.

Die mögliche jahrelange Verzögerung des Vorhabens hat insgesamt erhebliche Nach-

teile sowohl für die betroffene Nachbarschaft, für die Tiere der Anlage als auch für die Antragstellerin zur Folge. Zum einen wären die investierten Planungskosten zunächst auf Jahre umsonst investiert und zum anderen könnten die steigenden Erträge – die nach der Sanierung der Anlage möglich wären – nicht erwirtschaftet werden. Insge-samt wird eine Verzögerung bei der Inbetriebnahme zu erheblichen finanziellen Ein-bußen führen, die letztlich auch die generelle Schließung des Standortes zur Folge haben könnte.

4. Mit den erforderlichen Instandhaltungsmaßnahmen von gesamt ca. 1.000.000 EUR

innerhalb von zwei Jahren, sogenannte provisorische Reparaturmaßnahmen, wäre die Wirtschaftlichkeit der Produktionsstätte vollkommen aufgebraucht und die Antragstel-lerin müsste einen Verlust von über 400.000 EUR im ersten Jahr und nochmals circa 400.000 EUR Verlust im zweiten Jahr betriebswirtschaftlich aushalten. Die Aufwen-dungen müssen für die Zuluft, Heizung, Spalten, Festflächen, Aufstallung aufgebracht werden. Derartige Investitionen sind nicht nur unwirtschaftlich, sondern kaufmännisch und produktionswirtschaftlich nicht zu vertreten, da sich die eigentlichen Zustände nur

unwesentlich verbessern, die Immissionen unverändert bleiben, die Güllelagunen wei-terhin in Betrieb verbleiben.

Der Soll-Zustand unterstellt dagegen verbesserte Produktionsvariablen nach Umbau

und Aufstockung der Anlage und erwirtschaftet somit kalkulatorische Gewinnüber-schüsse, welche vor Steuern und Kapitaldienstverpflichtungen (Tilgungsleistungen) zu bewerten sind. Die gestiegenen Gemeinkosten im Vergleich zum Ist- Zustand lassen sich auf erhöhte liquiditätswirksame Kapitalkosten (Zinsen) für die Finanzierung der Maßnahme zurückführen. Aus diesem dargestellten Kurzvergleich der zwei Szenarien kann abgeleitet werden, dass die Antragstellerin auf die Genehmigung zum Umbau und zur Aufstockung wirtschaftlich angewiesen ist. Von diesem Aspekt der wirtschaft-lich sinnvollen und dringend notwendigen Investition in die Anlage profitieren, wie ein-gangs bereits festgestellt, sehr viele Interessengruppen der gesamten Region Ralbitz in unterschiedlicher Form.

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Die Behörde hat neben den Argumenten der Antragstellerin auch die öffentlichen Inte-ressen an einem Sofortvollzug zu prüfen. Des Weiteren muss u. a. mit beurteilt werden, welchen Zeitbedarf die Entscheidung über den Rechtsbehelf des Dritten erfordert, mit welchem Grad der Wahrscheinlichkeit der Rechtsbehelf des Dritten erfolgreich sein dürf-te oder nicht. Das besondere öffentliche Interesse nach § 80 Absatz 2 Nr. 4 VwGO an der sofortigen Vollziehung dieser Entscheidung beruht auf zwei wesentlichen Schwerpunkten, dem Tierschutz und dem Schutz der öffentlichen Sicherheit – Brandschutz. 1. Der Antrag auf sofortige Vollziehung nach § 80 Absatz 2 Nr. 4 und § 80a Absatz 1

Nr. 1 VwGO wird seitens des Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramtes des Landratsamtes Bautzen unterstützt, ein schnellstmöglicher Beginn der Baumaßnah-men erscheint aus veterinärfachlicher Sicht dringend angeraten. Die Schweinemast-anlage Ralbitz ist aktuell in einem baulich derart veralteten Zustand, dass tierschutz-rechtskonforme Haltungsbedingungen nur noch mit unverhältnismäßigem Aufwand gewährleistet werden können.

Jede Schweinehaltung muss den Anforderungen insbesondere der Tierschutznutztier-

verordnung (TierSchNutztV) entsprechen. Das bedeutet u. a., dass die Haltungsein-richtungen so beschaffen sein müssen, dass die Schweine gleichzeitig ungehindert liegen, aufstehen, sich hinlegen und eine natürliche Körperhaltung einnehmen kön-nen, nicht mehr als unvermeidbar mit Harn und Kot in Berührung kommen, ihnen ein trockener Liegebereich zur Verfügung steht und eine geeignete Vorrichtung vorhan-den ist, die eine Verminderung der Wärmebelastung der Schweine bei hohen Stallluft-temperaturen ermöglicht.

Sowohl die zum Abriss als auch die zur Entkernung vorgesehenen Ställe sind durch

frühere Hinzunahme planbefestigter Flächen der ehemals mobilen Fütterung zu den Buchtenflächen ständig großflächig verschmutzt, was sich negativ auf Stallklima und Tierwohl auswirkt und nur durch hohen Handarbeitsaufwand kompensiert werden kann. Die Leitungssysteme für Tränkwasser müssen ständig repariert werden; die Be-leuchtungseinrichtungen müssen häufig ausgetauscht werden; die Verladerampen sind in ihrer Betonqualität marode u. v. a. m. Bei einer amtstierärztlichen Kontrolle An-fang November 2016 mussten bereits wiederholt umfangreiche Reparaturen und Er-gänzungen an Stalleinrichtungen angewiesen werden.

Die zwei Neubauställe, welche anstatt dreier vorhandener Altställe errichtet werden,

sollen neben den Lüftungsanlagen auch mit Abluftwäschern ausgerüstet werden, in den alten Ställen IV bis VII sollen Modernisierungsmaßnahmen bei der Lüftungstech-nik vorgenommen werden. Damit würde die Schadgasbelastung für die gehaltenen Schweine zukünftig wesentlich verringert und die Haltung damit den Tierwohlanforde-rungen besser entsprechen.

Das Ziel der Modernisierung der Schweinemastanlage Ralbitz ist die Verbesserung

der Haltungsbedingungen für die Tiere durch Neu- und Umbau in zeitgemäße Hal-tungssysteme.

Die während eines möglichen Widerspruchs- bzw. Anfechtungsklageverfahrens eintre-

tende aufschiebende Wirkung der Genehmigungsentscheidung hätte faktisch zur Fol-ge, dass während dieses Rechtsstreites die vorhandene Anlage in ihrem sanierungs-bedürftigen Zustand weiterhin betrieben werden müsste.

- 33 -

Das besondere öffentliche Interesse nach § 80 Absatz 2 Nr. 4 VwGO an der sofortigen Vollziehung dieser Entscheidung ergibt sich aus Sicht des Veterinäramtes schwerpunkt-mäßig zur Gewährleistung des Tierschutzes, welcher verfassungsrechtlich im Rang ei-nes Staatsziels steht. 2. Für Stallanlagen gibt es derzeit keine gesonderten Bauvorschriften oder Richtlinien zu

dem Thema Brandschutz. Solche Gebäude sind nach den Vorschriften der Bauord-nung des Landes Sachsen in der jeweils gültigen Fassung zu beurteilen. Stallanlagen sind i. d. R. Sonderbauten nach § 51 SächsBO, für die im Einzelfall besondere Anfor-derungen gestellt und/oder Erleichterungen gestattet werden können.

Die jeweiligen Richtlinien für die gesetzlichen Vorgaben zur Nutztierhaltung bilden die

Grundlage bei der brandschutztechnischen Bewertung aller Stallanlagen. Die Min-destanforderungen dieser Richtlinien müssen eingehalten werden und dürfen durch andere Anforderungen nicht gemindert werden. Dies bezieht sich insbesondere auf die Be- und Entlüftung der Stallanlagen, die Rettungswege und die Rettungswegbrei-ten.

Bei der Brandverhütungsschau am 25.07.2016 innerhalb der Schweinemastanlage

Ralbitz wurden brandschutztechnische Mängel im Bereich der gesamten Anlage fest-gestellt. Seitens der Betreiberin wurde bereits ein Teil der Mängel abgestellt, wobei die Gesamtbetrachtung des Anlagenstandortes in einem Brandschutzkonzept erst im Ergebnis dieser Brandverhütungsschau in Auftrag gegeben wurde und somit im Rah-men der Modernisierung der Anlage umgesetzt werden soll.

Aus Sicht der Brandschutzbehörde des Landratsamtes Bautzen wird im Ergebnis der

Brandverhütungsschau die Umsetzung der Maßnahmen: - Erstellung eines Flucht- und Rettungsplanes einschließlich eines Notfallplanes für

die schnelle Evakuierung der Tiere; - Gewährleistung des Blitzschutzes der Stallanlagen, in Verbindung mit der Photovol-

taikanlage, deren Abstellung - verbunden mit der Einweisung der Feuerwehr Ralbitz;

- Wartung der ortsveränderlichen Geräte und der E-Anlage; - Ausstattung mit einer ausreichenden Anzahl von Handfeuerlöschern; - Herrichtung des Löschwasserteiches zur problemlosen Löschwasserentnahme und - Sicherstellung der jederzeitigen Alarmierung der Feuerwehr als zwingend geboten angesehen.

Eine sofortige Realisierung aller geforderten Maßnahmen wird seitens der Antragstel-lerin abgelehnt, da dieses teilweise nochmals mit erheblichen zusätzlichen Investitio-nen verbunden wäre und somit nur das Notwendigste (siehe Begründung zum Antrag auf Sofortvollzug) umgesetzt wird.

Das besondere öffentliche Interesse nach § 80 Absatz 2 Nr. 4 VwGO an der sofortigen Vollziehung dieser Entscheidung ergibt sich aus der Gewährleistung der öffentlichen Si-cherheit vor einer möglichen Brandgefahr sowohl für das Leben und die Gesundheit von Mensch und Tier, als auch vor der Gefahr eines Waldbrandes.

- 34 -

Bei der Entscheidung über den Antrag, die Genehmigung sofort vollziehbar zu erklären, sind die widerstreitenden Interessen der Antragstellerin auf die baldige Ausnutzung der Genehmigung (Vollzugsinteresse) und die der potentiellen Kläger (Aufschubinteresse) sowie die von der Behörde wahrzunehmenden öffentlichen Interessen gegeneinander abzuwägen. 1. Die dabei vorzunehmende Interessenabwägung führt zu dem Ergebnis, dass das Inte-

resse der Antragstellerin an der Vollziehbarkeit dieser Genehmigung gegenüber dem möglichen Aussetzungsinteresse potentieller Widerspruchsführer oder Kläger nach derzeitigem Kenntnisstand überwiegt. Die Einlegung eines Rechtsmittels gegen den Bescheid hätte aufgrund der aufschiebenden Wirkung eine nicht unerhebliche Verzö-gerung der erforderlichen Maßnahmen zur Folge. Die Antragstellerin hat nachvoll-ziehbar und glaubhaft dargelegt, dass dies zu erheblichen finanziellen Nachteilen füh-ren würde.

2. Das erhebliche öffentliche Interesse an der Modernisierung der Schweinemastanlage

Ralbitz ist aus Gründen des Tierwohls und der öffentlichen Sicherheit von besonderer Bedeutung.

3. Das mögliche Interesse der Widerspruchführer oder Kläger an der aufschiebenden

Wirkung wird dagegen geringer eingeschätzt. Die im Rahmen des Genehmigungsver-fahrens durchgeführte Prüfung hat ergeben, dass rechtliche oder in sonstiger Weise relevante Beeinträchtigungen nicht gegeben sind. Gefährdungen für die Gesundheit oder die Lebensqualität der im Einwirkungsbereich der Schweinemastanlage Ralbitz lebenden Personen, sowie Verletzungen des Rücksichtnahmegebotes können im Er-gebnis des Genehmigungsverfahrens ausgeschlossen werden. Die Genehmigung verstößt nicht gegen öffentlich- rechtliche Vorschriften, die dem Schutz des Wider-spruchsführers oder Klägers als Nachbarn zu dienen bestimmt sind.

4. Die vorgebrachten Einwendungen Dritter wurden eingehend geprüft und zum Teil in

Nebenbestimmungen berücksichtigt, um den Drittschutz zu gewährleisten. Nach der Prüfung sämtlicher Genehmigungsvoraussetzungen wird der Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarn durch die aufgenommenen Nebenbestimmungen der Genehmigung und unter Beachtung der selbstauferlegten Einschränkungen im Rahmen der Antrag-stellung sichergestellt. Mit dem Auflagenvorbehalt nach § 12 BImSchG zu den bau-ordnungsrechtlichen Belangen (Standsicherheit und Brandschutz) sowie durch nach-trägliche Anordnungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen nach § 17 BImSchG kann die Anlage den aktuellen Anforderungen angepasst werden.

Zusammenfassend wird festgehalten, dass das Interesse der Vorhabensträgerin und der Öffentlichkeit an der Vollziehung zur Vermeidung schwerwiegender Folgen einer Verzö-gerung der Errichtungs- und Modernisierungsmaßnahmen das Interesse möglicher Wi-derspruchsführer oder Kläger an einer Nichtvollziehbarkeit der Zulassung bis zur ab-schließenden gerichtlichen Klärung der Rechtmäßigkeit der Genehmigung überwiegt.

- 35 -

5. Ausgangszustandsbericht Bei der Schweinemastanlage Ralbitz handelt es sich um eine IED- Anlage, welche die Anforderungen der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen erfüllen muss. Gemäß § 10 Absatz 1a Satz 1 BImSchG muss ein Antragssteller, der die Absicht hat, eine IED- Anlage zu betreiben, in der relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden, einen Bericht über den Ausgangszustand vorlegen, wenn und soweit eine Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers auf dem Anlagengrund-stück durch die relevanten gefährlichen Stoffe möglich ist. Der Ausgangszustandsbericht hat den Zweck, bei einer späteren Stilllegung als Maßstab für die Rückführungspflicht zu dienen. In Anlehnung an die Arbeitshilfe der Bund-/Länder- Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO) in Zusammenarbeit der Bund-/Länder- Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) wurde geprüft, ob es sich bei den ver-wendeten Stoffen um Stoffe entsprechend der CLP- VO Anhang I/IV handelt. Diese Prüfung ergab, dass keine Stoffe entsprechend der CLP- VO mit stofflicher und/oder mengenmäßiger Relevanz am Standort der Schweinemastanlage Ralbitz vor-handen sind. Ausgehend davon ist ein Ausgangszustandsbericht nicht erforderlich. 6. Anhörung nach § 28 VwVfG Der Antragstellerin wurde der Entwurf der Genehmigung per E-Mail am 03.02.2017 zur Kenntnis gegeben und ihr zu den entscheidungserheblichen Tatsachen eine Rückäuße-rungsmöglichkeit bis zum 20.02.2017 eingeräumt. Die Antragstellerin äußerte sich am 21.02.2017 u. a. wie folgt: - Die Nebenbestimmung 5. soll bezüglich eines Erlöschens der Genehmigung von zwei

Jahren bei einer Nichtinbetriebnahme in zwei Jahre ab Beginn der Errichtung geän-dert werden.

- Die Nebenbestimmung 9.2.3.1 soll umformuliert werden, von 1,90 m Höhe über First des Abluftkamins der Abluftreinigungsanlage in 10 m über Geländeoberkante.

- Bei Nebenbestimmung 9.2.3.5 wird hinterfragt, warum eine andere Messstelle mit der Nachweismessung beauftragt werden soll und nicht dieselbe, die bereits im Rahmen der Antragsstellung tätig geworden ist.

- Es wird das Erfordernis der zweimal jährlichen Kontrolle durch den Anlagenhersteller bzgl. der Nebenbestimmung 9.2.3.6 hinterfragt.

- Das Erfordernis des nächtlichen Fahrverbotes vor 6.00 Uhr zur Futteranlieferung und dem An- und Abtransport der Tiere in der Nebenbestimmung 9.2.4.4 wird angezweifelt und die Nebenbestimmung soll aufgehoben werden.

- Die geschlossene Abdeckung der Güllebehälter soll in eine emissionsmindernde Ab-deckung (Nebenbestimmung 9.2.5.2) geändert werden.

- Der Umkreis zur Gülleausbringung soll auf 30 km im Umkreis erweitert werden (Ne-benbestimmung 9.2.5.4). Es fehlt auch die rechtliche Grundlage.

- Die Nebenbestimmung 9.3.2.1 soll dahingehend umformuliert werden, dass auch ein gleichwertiges Produkt verwendet werden darf.

- Bei Beschränkung der Bauarbeiten auf außerhalb der Brutzeit (Nebenbestimmung 9.10.1.4) fehlt die rechtliche Grundlage.

- Für die Nebenbestimmungen 9.11.1 und 9.11.2 fehlt die Begründung, woraus sich diese Auflagen ergeben.

- 36 -

Die Genehmigungsbehörde positioniert sich dazu wie folgt: - Die Nebenbestimmung 5. wird insoweit geändert, dass die Genehmigung erlischt,

wenn nicht innerhalb von zwei Jahren mit der Errichtung oder von drei Jahren mit dem geänderten Betrieb der Anlage begonnen wurde (Vereinbarkeit mit dem Antrag auf Sofortvollzug).

- Dem Antrag auf Umformulierung der Nebenbestimmung 9.2.3.1 wird nicht entspro-chen, da Festsetzung der Höhe von 1,90 m antragsgemäß erfolgt ist (Antragsformular 2.2.2).

- Die Nachweismessung durch ein anderes Messinstitut (Nebenbestimmung 9.2.3.4) ergibt aus § 8 der 41. BImSchV bzw. aus der Richtlinie für die Bekanntgabe und Zu-lassung von sachverständigen Stellen im Bereich des Immissionsschutzes des LAI.

- Das Erfordernis der zweijährliche Fremdkontrolle durch die Herstellerfirma entspricht den Angaben aus den Antragsunterlagen und dem beiliegenden Wartungsvertrag vom 23.07.2014 (Nebenbestimmung 9.2.3.5).

- Die vorgesehene Beschränkung der Futtermittelanlieferung, der Gülleausbringung und des An- bzw. Abtransportes der Tiere ab 6.00 Uhr (Nebenbestimmung 9.2.4.4) wird gestrichen, da eine solche Einschränkung rechtswidrig wäre, wie es in der nachge-reichten schalltechnischen Stellungnahme vom 17.01.2017 nochmals nachgewiesen wurde.

- Dem Antrag auf Umformulierung der Nebenbestimmung 9.2.5.2 von geschlossener Abdeckung in emissionsmindernder Zeltabdeckung wird nicht entsprochen. Im Rah-men des Erörterungstermins wurde u.a. auf die wesentliche Minderung bodennaher Emissionen durch die geschlossene Abdeckung der Güllebehälter eingegangen. Im Entwurf der neuen TA Luft wird nun gefordert, dass die Lagerung von Gülle in ge-schlossenen Behältern erfolgen soll oder es sind gleichwertige Maßnahmen zur Emis-sionsminderung anzuwenden, die einen Emissionsminderungsgrad bezogen auf den offenen Behälter ohne Abdeckung von mindestens 90 Prozent der Emissionen an ge-ruchsintensiven Stoffen Geruchsstoffen und an Ammoniak gewährleisten.

- Die Nebenbestimmung 9.2.5.4 wird insoweit geändert, dass der Umkreis zur Ausbrin-gung der Schweinegülle auf 30 km erweitert wird.

- Die Nebenbestimmung 9.3.2.1 wird insoweit geändert, dass die gleichwertige Lecker-kennungsmatte die Anforderungen wie die Leckerkennungsmatte der Fa. GSE Fabri-Net SR-E B2000 erfüllen muss.

- Die Nebenbestimmung 9.10.3 wird ersatzlos gestrichen, da Einhaltung der Arten-schutzbelange bereits in den Nebenbestimmungen zu 9.10.1 geregelt sind.

- Die Nebenbestimmungen 9.11.1 und 9.11.2 ergeben sich aus den Antragsunterlagen und den Anforderungen des Waldzustandsgutachtens vom 16.05.2012. Sie erfolgen somit antragsgemäß.

Die Änderungsvorschläge zu den Begründungen wurden nur teilweise beachtet, soweit auch Änderungen an den Nebenbestimmungen erfolgten.

III. Kostenlastentscheidung Die Kostenlastenentscheidung beruht auf den §§ 1 und 2 SächsVwKG.

- 37 -

IV. Gebührenberechnung Die Verwaltungsgebühr in Höhe von 24.367,00 EUR wird auf der Grundlage der §§ 1 Absatz 1, 2 Abs. 1 und 6 Absatz 1 des SächsVwKG i. V. m. dem 9. SächsKVZ, lfd. Nr. 55, Tarifstellen 1.4.1, 1.1.5, 1.9.2 und lfd. Nr. 17 Tarifstelle 4.1.1, 6.3.1, 6.7.1 berechnet. Der immissionsschutzrechtlichen Verwaltungsgebühr wurden Herstellungskosten in Hö-he von 6.000.000 EUR zu Grunde gelegt. Sie wurde nach lfd. Nr. 55, Tarifstelle 1.1.5 i. V. m. 1.4.1 wie folgt berechnet:

8.565 EUR + ((0,05 % (6.000.000 – 2.556.000= 3.444.00) = 1.722)) = 10.287 EUR Diese Gebühr erhöht sich für den Erörterungstermin um 750,00 EUR nach Tarifstelle 1.9.2 (6) a) und für die Umweltverträglichkeitsprüfung um 2.000,00 EUR nach Tarifstelle 1.9.2 (6) d) festgesetzt. Es wird für diesen Teil eine Gebühr von 13.037,00 EUR erhoben. Der Baugenehmigungsgebühr wurden Rohbaukosten in Höhe von 1.280.000 EUR zu-grunde gelegt. Die Gebühr von 11.330,00 EUR setzt sich wie folgt zusammen: Tarifstelle 4.1.1 Baugenehmigung für das Bauvorhaben 10.880,00 EUR Tarifstelle 6.3.1 Erteilung Abweichung – Überdeckung Abstandsflächen 100,00 EUR Tarifstelle 6.7.1 Eintragung Baulast 350,00 EUR Die Gebühr ist gemäß der in der Anlage 6 beigefügten Kostenberechnung unter der An-gabe der Kunden-Referenznummer 65.24465.1 an das Landratsamt Bautzen zu über-weisen. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt der Bekannt-gabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Nieder-schrift beim Landratsamt Bautzen mit Sitz in Bautzen einzulegen. Die Gebühren sind auch im Falle eines Widerspruches oder einer Anfechtungsklage vor-erst zu bezahlen, weil der Widerspruch oder die Anfechtungsklage hinsichtlich der Ge-bühren und Auslagen keine aufschiebende Wirkung entfalten (§ 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 VwGO). gez. Georg Richter Amtsleiter Anlagen: Anlage 1 Verzeichnis über die Antragsunterlagen Anlage 2 zusammenfassende Darstellung und Auswertung der Umweltverträglichkeits-

prüfung Anlage 3 Prüfbericht Nr.2015-131 vom 16.09.2016 Anlage 4 Hinweise Anlage 5 Verzeichnis der abgekürzten Gesetze und Verordnungen, Quellennachweis Anlage 6 Kostenberechnung

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Anlage 1

1

Entsprechend Ziffer 3. des Genehmigungsbescheides vom 21.02.2017 sind die nachstehend aufgeführten Unterlagen Bestandteil dieses Bescheides: Ordner 1 Antragsunterlagen nach BImSchG Seite Kurzbeschreibung aus öffentlicher Auslegung 01 - 15 Deckblatt Antragstellung und Inhaltsverzeichnis 16 - 23 Kapitel 1 Allgemeine Angaben 23 - 43 Antragsformular 1.0 Blatt 1 bis 3 44 - 46 Antragsformular 1.1 Blatt 1 bis 4 47 - 50 Abschnitt 1.2 Genehmigungsbestand der Anlage 51 Schreiben RA Müller -Wiesenhaken vom 20.04.15

Planungsrechtliche Beurteilung des Vor-habens

52 - 54

Schreiben RA Müller -Wiesenhaken vom 29.05.16

Gesicherte Erschließung über Eutricher Straße

55 - 63

Schreiben RA Müller -Wiesenhaken vom 12.01.17

Antrag auf Sofortvollzug nach § 80 Ab-satz 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO

64 – 67

Kapitel 2 Anlagen, Verfahrens- und Betriebsbe-schreibung

68

Abschnitt 2.1 Detaillierte Beschreibung 69 - 71 Abschnitt 2.2 Anlagenüberblick 72 - 77 Abschnitt 2.3 Verfahrensbeschreibung 78 - 83 Abschnitt 2.4 Betriebsbeschreibung 84 - 86 Antragsformular 2.1 Betriebseinheiten 87 Antragsformular 2.2 Apparateliste 88 - 89 Antragsformular 2.4 Berechnung Mastperiode, Verluste und

Verkehrsaufkommen 90

Anlage 2-5 Auszug relevanter Daten aus Bauantrag 91 Beschreibung Fütterungsanlage 92 - 106 Dimensionierung und Auslegung Lüf-

tungsanlage 107 -117

Biologischer Rieselbettreaktor Bio Che-mie

118 -136

EGM – Windenmotoren 137 - 138 Notstromversorgung 139 - 143 Betriebsanleitung Ganzkornmühle 144 - 150 Kapitel 3 Stoffe, Stoffmengen, Stoffdaten 151 Abschnitt 3.1 Stoffe und Stoffmengen der Stallanlage 152 - 156 Antragsformular 3.1 Art und Jahresmenge der Eingänge 157 Art und Jahresmenge der Ausgänge 158 Antragsformular 3.2 Stoffidentifikation 159 Antragsformular 3.3 Stoffdaten 160 -162 Prüfung der Notwendigkeit Ausgangszustandsbericht 163 - 175 Sicherheitsdatenblatt Schwefelsäure 176 - 181 Sicherheitsdatenblatt Natriumhydrogencarbonat 182 - 190 Sicherheitsdatenblatt Wofasteril E 400 191 - 201 Sicherheitsdatenblatt alcapur 202 - 211 Sicherheitsdatenblatt Dieselkraftstoff 212 - 229 Sicherheitsdatenblatt Erdgas 230 - 245 Sicherheitsdatenblatt Flüssigmist 246 - 250

Anlage 1

2

Ordner 1 Antragsunterlagen nach BImSchG Seite Kapitel 4 Emissionen, Immissionen 251 Abschnitt 4.1 Emissionen, Immissionen 252 - 253 Abschnitt 4.2 Maßnahmen zur Luftreinhaltung 254 Abschnitt 4.3 Lärmemissionen 255 Abschnitt 4.4 Sonstige Immissionen 256 Antragsformular 4.1/1 Emissionsquellen der gesamten Anlage 257 Antragsformular 4.1/2 Betriebsablauf und Emissionen 258 - 260 Antragsformular 4.3/1 Schallquellen … 261 Antragsformular 4.3/2 Angaben zum Standort … 262 Berechnung Mastperiode, Verluste und

Verkehrsaufkommen 262a

Schalltechnische Stellung-nahme

zum Umbau der Schweinemastanlage vom 27.02.15

263 - 288

Ergänzung vom 20.01.2017 Geräuschimmissionen vom anlagenbe-zogenen LKW- Fahrverkehr

288a–288d

Immissionsprognose für Geruch, Ammoniak, Stickstoff, Staub und Bioaerosole vom 16.04.15

289 - 361

1.Nachtrag zur Immissionsprognose vom 07.10.15 362 - 373 Deutscher Wetterdienst Amtliches Gutachten vom 16.04.14 374 - 391 Kapitel 5 Abfälle, Wirtschaftsdünger 392 Abschnitt 5.1 Wirtschaftsdünger 393 - 395 Antragsformular 5.1 Abfall- und Abwasserströme 396 Antragsformular 5.2 Abfallart und -zusammensetzung 397 Antragsformular 5.3 Verwertung/Beseitigung des Abfalls 398 E-Mail vom 21.07.15 Einsatz des Abschlämmwassers in der

Gülle 399

Ermittlung nach Lagaka Lagerkapazität vom Wirtschaftsdünger 400 - 405 Abnahmeverträge Gülleabnahme 406 – 421 Kapitel 6 Abwasser, wassergefährdende Stoffe 422 Abschnitt 6.1 Abwasserentsorgung 423 - 424 Abschnitt 6.2 Umgang mit wassergef. Stoffen 424 - 425 Abschnitt 6.3 Anlagen zum Lagern und Abfällen von

Wirtschaftsdüngern 426 - 427

Antragsformular 6.1 Beschreibung Abwasseranfall 428 zu Abschnitt 6.2 Angaben zu Anlagen zum Umgang mit

wassergefährdenden Stoffen 429 - 441

zu Abschnitt 6.3 Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Dung und Silagesickersaft

442 - 455

Kapitel 7 Anlagensicherheit 456 Abschnitt 7.1 Anwendung der Störfallverordnung 457 - 469 Antragsformular 7.2 Arbeitsstättenverordnung 470 - 473 Antragsformular 7.3 Gefahrstoffverordnung, Gerätesicher-

heitsverordnung 474 - 475

Antragsformular 7.4 Biostoff- Verordnung 476 Antragsformular 7.5 Sonstige spezielle Arbeitsschutzvor-

schriften 477

Antragsformular 7.6 Brandschutz für Gebäude 478 - 481

Anlage 1

3

Ordner 1 Antragsunterlagen nach BImSchG Seite Kapitel 8 Eingriffe in Natur und Landschaft 482 Abschnitt 8.1 Beschreibung 483 - 484 Abschnitt 8.2 Auswirkungen 484 - 485 Abschnitt 8.3 Konfliktanalyse 485 - 486 Ergänzung zu Kapitel 8 487 - 500 Kapitel 9 Energieeffizienz 501- 502 Kapitel 10 Bauantrag/Bauvorlagen 503 - 504 Kapitel 11 Unterlagen für weitere Genehmigungen

und behördliche Entscheidungen 505 - 506

Kapitel 12 Maßnahmen nach der Betriebseinstel-lung

507 - 509

Kapitel 13 Umweltverträglichkeitsprüfung (Verwies auf gesonderten Ordner)

510 - 511

Kapitel 14 FFH- Vorprüfung (Verweis auf geson-derten Ordner)

512

Kapitel 15 Literaturverzeichnis 513 - 515 Kapitel 16 Anschreiben zu den nachgereichten

Unterlagen vom 15.07.2015 516 - 526

Kapitel 17 Anschreiben zu den nachgereichten Unterlagen vom 28.08.2015, 13.10.2015 und 23.09.2016 (PE: 26.09.2016)

527 - 531

Ordner 2 Seite Umweltverträglichkeitsstudie vom 22.09.16 1 - 80 FFH- Vorprüfung vom 17.04.15 81 - 101 Waldzustandsgutachten vom 16.05.12 102 - 123 Aussagen zum Vorkommen streng ge-schützter Arten und ganzjährig geschützter Lebensstätten

vom Juli 2013 124 - 140

Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag vom August 2013 141 - 170 Biotoptypenkartierung Kartierung 2012/2013 171 - 211 Ordner 3 Bauantragsunterlagen Seite Deckblatt + Inhaltsverzeichnis 1 - 6 NBS Bauernsiedlung Beantwortung Nachforderungen vom

20.10.15 6 - 17

NBS Bauernsiedlung Beantwortung Nachforderungen vom 12.06.15

18 - 25

Anlage 1 Bauantrag nach § 68 SächsBO 26 - 27 Anlage 3 Anzeige der Beseitigung von Anlagen 28 - 30 Anlage 7 Antrag auf Abweichung nach § 67 Ab-

satz 1 SächsBO 31 - 34

Anlage 8 Schriftlicher Teil des Lageplans 35 - 36 Anlage 9 Baubeschreibung 37 - 42 Anlage zur Baubeschrei-bung

Beschreibung der Betriebsstätte 43 - 48

Brandschutzkonzept 14 01 2015, Prüf.-Ing. Stephan Daut 49 - 100

Anlage 1

4

Ordner 3 Bauantragsunterlagen Seite NBS Bauernsiedlung Bestellung Prüfingenieur Brandschutz 101 Anlage zum Bauantrag Nachweis Sozialanlagen für gewerbliche

Anlagen geringen Umfangs 102 -104

Anlage zum Bauantrag Stellplatznachweis 105 Anlage zum Bauantrag Berechnung der Nutzflächen 106 - 109 Anlage zum Bauantrag Berechnung Rauminhalte 110 - 115 Anlage zum Bauantrag Antrag auf Eintragung einer Baulast 116 - 117 Anlage zum Bauantrag Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis für

Grundstückskläranlage 118 - 119

Fragebögen Statistik der Baugenehmigungen 120 - 149 NBS Bauernsiedlung Wärmeschutzerklärung 150 Anlage zum Bauantrag 151 Liegenschaftskarte 1: 2000 vom

14.01.2015 152

Zeichenerklärung zur Liegenschaftskarte 153 Kaufvertrag vom 08.09.16 zwischen Sorabia Agrar AG und LGH

mbH 154 -163

Angaben zu den Flurstückeigentümern 164 - 166 NBS Bauernsiedlung Anlagenbeschreibung zum Bauvorhaben 167 - 188 Schreiben RA Müller- Wiesenhaken vom 20.04.15

Planungsrechtliche Beurteilung 189 - 191

Grundbuchamt Blatt 390 192 - 207 Hydrogeologischer Bericht Versickerungsanlage 208 – 222 Prüfbericht Nr. 1 Flüssigkeitsbehälter Standard 2010 BY 223 – 231 Bauaufsichtliche Zulas-sung

Kleinkläranlage Typ Klärmax 232 – 257

Uniqfill Air BioCombi 2 x 4 Module, 4 Zeichnungen 258 – 261 NBS Bauernsiedlung Bilanzierung Niederschlagswasser 262 – 266 NBS Bauernsiedlung Lageplan - Regenentwässerung 267 NBS Bauernsiedlung Lageplan - Flächenübersicht 268 NBS Bauernsiedlung Niederschlagswasserzisterne 269 NBS Bauernsiedlung Lageplan Flurstück Brunnen, Nutzungs-

vereinbarung, wasserrechtliche Geneh-migung vom 9.11.1976

270 - 274

NBS Bauernsiedlung Änderung Leckerkennung unter Ställen und Güllebehältern vom 23.02.15

275 - 290

NBS Bauernsiedlung Berufshaftpflichtversicherung 291 NBS Bauernsiedlung Bauvorlagenberechtigung 292 Produktdatenblätter/ Pros-pekte zum Bauantrag

293

SUDING AS-Spaltboden nach DIN EN 12737 294 - 301 PROAGRIA Gülleableitungssystem 302 - 307 HLO Stallsysteme Edelstahlspaltenanker 308 - 314 ETERNIT Wellplatten 318 - 320 MEALUXIT AQUA Zargenfenster 321 - 322 Kingspan Dämmstoffplatten 323 - 330 REWATEC Flachtank 331 - 334

Anlage 1

5

Ordner 3 Bauantragsunterlagen Seite Planunterlagen zum Bauantrag

335 - 336

NBS Bauernsiedlung Lageplan – Ziel M 1:500 337 NBS Bauernsiedlung Lageplan, Abstandsflächen M 1:750 338 NBS Bauernsiedlung Lageplan, Leitungen M 1: 500 339 NBS Bauernsiedlung Güllekeller – Umbau Ställe IV, V, VI, VII

rechts u. links M 1:250 340

NBS Bauernsiedlung Übersichtsgrundriss M 1:250 341 NBS Bauernsiedlung Grundriss – Neubau Ställe I.2, II.2 und

I.1, II.1 342

NBS Bauernsiedlung Güllekeller Neubau Ställe I.2, II.2 und I.1, II.2 spiegelbildlich

343

NBS Bauernsiedlung Schnitt A-A – Neubau Ställe I.2, II.2 und I.1, II.1

344

NBS Bauernsiedlung Schnitt B-B – Neubau Ställe I.2, II.2 und I.1, II.1

345

NBS Bauernsiedlung Detailschnitt Abluftwäscher M 1:50 346 NBS Bauernsiedlung Grundriss – Umbau Ställe IV, V, VI, VII

rechts u. links spiegelgleich M 1:100

347

NBS Bauernsiedlung Grundriss – Umbau Ställe IV, V, VI, VII rechts u. links spiegelgleich M 1:50

348

NBS Bauernsiedlung Güllekeller – Umbau Ställe IV,V,VI, VII rechts u. links M 1:100

349

NBS Bauernsiedlung Schnitt A-A - Umbau Ställe IV, V, VI, VII rechts u. links spiegelgleich M 1:100

350

NBS Bauernsiedlung Schnitt C-C – Neubau Verbinder M 1:100

351

NBS Bauernsiedlung Grundriss und Schnitt Kadaverhaus mit Pumpenraum M 1:50

352

NBS Bauernsiedlung Grundriss und Schnitt Sickersaftbehälter M 1:100

353

NBS Bauernsiedlung Grundriss und Schnitt Abschlämmwas-serbehälter M 1:100

354

NBS Bauernsiedlung Grundriss und Schnitt Güllevorbehälter M 1:100

355

NBS Bauernsiedlung Grundriss und Schnitt Güllebehälter M 1:200

356

NBS Bauernsiedlung Grundriss und Schnitt Futtersilo M 1:100

357

NBS Bauernsiedlung Grundriss und Schnitt Schmutzwasser-grube M 1:100

358

Tiergartenstraße 48, 01219 Dresden Telefon: +49 351 47878-0 Telefax: +49 351 47878-78 E-Mail: [email protected]

Zusammenfassende Darstellung und Bewertung

der

Umweltauswirkungen

nach § 11 und § 12 UVPG

für die geplante

Sanierung und Erweiterung der

Schweinemastanlage

am Standort Ralbitz

Bericht Nr. P150433-01

LRA Bautzen Schweinemastanlage Ralbitz

P150433-01 Zusammenfassende Darstellung und Bewertung 13.03.2017 nach §11 und §12 UVPG - 2/40 -

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Angaben zur Auftragsbearbeitung

Auftraggeber: Landratsamt Bautzen

Macherstraße 55

01917 Kamenz

Vorhabensträger: LHG Landwirtschaftliche Gesellschaft mbH

Postanschrift:: Zschäschütz Nr.9

04720 Döbeln

Ansprechpartner: Herr Gerhard Gröbner

Bearbeiter: GICON, Großmann Ingenieur Consult GmbH

Postanschrift: Tiergartenstraße 48

01219 Dresden

Projektleitung: Frau Grahn

Telefon: 0351 - 478 78 - 52

Telefax: 0351 - 478 78 - 78

Projekt: P150433UM.1229

Fertigstellung: 13.03.2017

LRA Bautzen Schweinemastanlage Ralbitz

P150433-01 Zusammenfassende Darstellung und Bewertung 13.03.2017 nach §11 und §12 UVPG - 3/40 -

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Inhaltsverzeichnis

1 Einführung ........................................ ........................................................................... 5

2 Herangezogene Unterlagen .......................... .............................................................. 6

2.1 Gesetzliche Grundlagen ............................ ............................................................................. 6

2.2 Projektbezogene Unterlagen ........................ ......................................................................... 7

3 Kurzbeschreibung des Vorhabens .................... ........................................................ 8

4 Beschreibung des Standortes und Umgebung .......... ............................................. 11

5 Untersuchungsrahmen ............................... .............................................................. 12

5.1 Wirkungsrelevante Faktoren des Vorhabens .......... ...........................................................12

5.2 Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung und zum Ausglei ch ........................................13

5.3 Abgrenzung des Untersuchungsgebietes .............. ............................................................13

6 Zusammenfassende Darstellung der Auswirkungen auf d ie Schutzgüter nach § 11 UVPG .................................................................................................................. 14

6.1 Schutzgut Mensch, einschließlich menschlicher Gesun dheit .........................................14

6.1.1 Darstellung der vorhandenen Umweltbedingungen...........................................................14

6.1.2 Beschreibung der Auswirkungen .......................................................................................16

6.2 Schutzgut Boden ................................... ................................................................................19

6.2.1 Darstellung der vorhandenen Umweltbedingungen...........................................................19

6.2.2 Beschreibung der Auswirkungen .......................................................................................19

6.3 Schutzgut Wasser .................................. ...............................................................................21

6.3.1 Darstellung der vorhandenen Umweltbedingungen...........................................................21

6.3.1 Beschreibung der Auswirkungen .......................................................................................21

6.4 Schutzgut Flora/ Fauna und biologische Vielfalt ... ............................................................22

6.4.1 Darstellung der vorhandenen Umweltbedingungen...........................................................22

6.4.2 Auswirkungen des Vorhabens ...........................................................................................24

6.5 Schutzgut Klima ................................... .................................................................................27

6.5.1 Darstellung der vorhandenen Umweltbedingungen...........................................................27

6.5.2 Auswirkungen des Vorhabens ...........................................................................................27

6.6 Schutzgut Luft .................................... ...................................................................................27

6.6.1 Darstellung der vorhandenen Umweltbedingungen...........................................................27

6.6.2 Beschreibung der Auswirkungen .......................................................................................28

6.7 Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter .......... ..............................................................28

LRA Bautzen Schweinemastanlage Ralbitz

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6.8 Schutzgut Landschaft/ Erholung .................... .....................................................................28

6.8.1 Darstellung der vorhandenen Umweltbedingungen...........................................................28

6.8.2 Beschreibung der Auswirkungen .......................................................................................29

6.9 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern ........ .......................................................29

7 Zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen g em. §12 UVPG ........ 30

7.1 Schutzgut Mensch, einschließlich menschlicher Gesun dheit .........................................30

7.1.1 Bewertungsgrundlage ........................................................................................................30

7.1.2 Bewertung ..........................................................................................................................31

7.2 Schutzgut Boden ................................... ................................................................................32

7.2.1 Bewertungsgrundlage ........................................................................................................32

7.2.2 Bewertung ..........................................................................................................................33

7.3 Schutzgut Wasser .................................. ...............................................................................33

7.3.1 Bewertungsgrundlage ........................................................................................................33

7.3.2 Bewertung ..........................................................................................................................34

7.4 Schutzgut Flora/ Fauna und Biodiversität .......... ................................................................34

7.4.1 Bewertungsgrundlage ........................................................................................................34

7.4.2 Bewertung ..........................................................................................................................35

7.5 Schutzgut Klima ................................... .................................................................................36

7.5.1 Bewertungsgrundlage ........................................................................................................36

7.5.2 Bewertung ..........................................................................................................................37

7.6 Schutzgut Luft .................................... ...................................................................................37

7.6.1 Bewertungsgrundlage ........................................................................................................37

7.6.2 Bewertung ..........................................................................................................................38

7.7 Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter .......... ..............................................................38

7.8 Schutzgut Landschaft/Erholung ..................... .....................................................................38

7.8.1 Bewertungsgrundlage ........................................................................................................38

7.8.2 Bewertung ..........................................................................................................................39

7.9 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern ........ .......................................................39

8 Gesamtbewertung ................................... .................................................................. 40

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1 Einführung

Die LGH Landwirtschaftliche Gesellschaft mbH plant die Modernisierung und Erweite-rung einer bestehenden Anlage zur Schweinemast am Standort Ralbitz. Die entspre-chenden Antragsunterlagen nach § 16 BImSchG wurden am 28.04.2015 und ergänzt am 26.09.2016 beim zuständigen LRA Bautzen eingereicht

Die Anlage ist unter Nr. 7.1.7.1/G und 9.36/V des Anhangs 1 der 4. BImSchV einzu-ordnen. Das geplante Vorhaben „Sanierung und Erweiterung der Schweinemastanlage Ralbitz“ unterliegt gemäß § 3b UVPG i.V.m. Anlage 1 Nr. 7.7.1 Spalte 1 der UVP-Pflicht.

Grundlagen für die im Rahmen des UVP-Verfahrens zu erarbeitende zusammenfas-sende Darstellung und Bewertung der Umweltauswirkungen nach §§ 11 und 12 des UVPG in diesem Verfahren sind

1. die vom Vorhabenträger gem. § 16 BImSchG vorgelegten Antragsunterlagen ein-schl. Fachgutachten vom April 2015 und Ergänzungen vom Juli 2015 und Septem-ber 2016

2. die eingebrachten Anregungen und Bedenken von Behörden und Öffentlichkeit zu den vorgelegten Antragsunterlagen im Rahmen des Beteiligungsverfahrens nach § 9 UVPG

3. die Stellungnahmen der Gutachter der LGH Landwirtschaftliche Gesellschaft GmbH und aufgrund der Anregungen und Bedenken nachträglich erarbeitete Unterlagen der Antragstellerin.

Die erste Auslegung der Unterlagen fand vom 04.01. bis 03.02.2016, die zweite Ausle-gung vom 04.10. bis 03.11.2016, der Erörterungstermin am 12.12.2016 statt.

Die vorgelegten Unterlagen für die UVP entsprechen im Wesentlichen den Vorgaben des UVPG.

Die nachfolgende zusammenfassende Darstellung gemäß § 11 UVPG enthält gemäß Nr. 0.5 der UVPVwV die für die Bewertung erforderlichen Aussagen über die voraus-sichtlichen Umweltauswirkungen des Vorhabens (s. nachfolgende Kap. 3 bis 6). Mit ihr werden die entscheidungserheblichen Sachverhalte herausgearbeitet, welche die rechtstatsächliche Grundlage für die darauf aufbauende Bewertung nach § 12 UVPG darstellt (s. Kap. 7).

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2 Herangezogene Unterlagen

2.1 Gesetzliche Grundlagen

Maßgebliche gesetzliche Grundlage für die Prüfung der Umwelterheblichkeit ist das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 24.02.2010, zuletzt geändert am 30.11.2016. Weiterhin werden mindestens die folgen-den Bundes- und Landesgesetze, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften und Richtli-nien berücksichtigt:

• Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in der Fassung vom 17.05.2013, zu-letzt geändert am 30.11.2016,

• Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in der Fassung vom 31.07.2009, zuletzt geändert am 04.08.2016,

• Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in der Fassung vom 29.07.2009, zuletzt ge-ändert am 13.10.2016,

• Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG) vom 17.03.1998, zuletzt geän-dert am 31.08.2015,

• SächsWG - Sächsisches Wassergesetz vom 12.07.2013, zuletzt geändert am 08.07.2016,

• SächsNatSchG - Sächsisches Naturschutzgesetz - Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege im Freistaat Sachsen vom 06.06.2013, zuletzt geändert am 29.04.2015,

• Erste allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (TA Luft) vom 24.07.2002, zuletzt geändert am 01.12.2014,

• Sechste allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (TA Lärm) vom 26.08.1998,

• GIRL - Geruchsimmissions-Richtlinie, Feststellung und Beurteilung von Ge-ruchsimmissionen in der Fassung vom 29.02.2008 und einer Ergänzung vom 10.09.2008,

• TierSchNutztV - Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung - Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehal-tener Tiere bei ihrer Haltung vom 22.08.2006, zuletzt geändert am 14.04.2016,

• DüV – Düngeverordnung - Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln, Bo-denhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen vom 27.02.2007, zuletzt geändert am 24.02.2012,

• Sächsische Dung- und Silagesickersaftanlagenverordnung- Verordnung des Säch-sischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Dung und Silagesickersäften Vom 26. Feb-ruar 1999, zuletzt geändert am 07.08.2013.

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2.2 Projektbezogene Unterlagen

Folgende entscheidungserheblichen Unterlagen wurden zur Beschreibung nach § 11 UVPG und zur Bewertung der Umweltauswirkungen nach § 12 UVPG herangezogen:

Unterlagen zum Vorhaben

/1/ Antragsunterlagen gemäß §16 BImSchG für wesentliche Änderung einer Schweinemastanlage am Standort Ralbitz, IFU GmbH Vetschau/ Spreewald, Ap-ril 2015 inkl. Nachlieferungen Juli 2015, ergänzt am 26.09.2016

/2/ Umweltverträglichkeitsstudie für die geplante Sanierung und Erweiterung der Schweinemastanlage Ralbitz, IFU GmbH, Frankenberg, 20.01.2016

/3/ Immissionsprognose für Geruch, Ammoniak, Stickstoff, Staub und Bioaerosole für die Sanierung und den Umbau der Schweinemastanlage am Standort Ralbitz, IFU GmbH, Frankenberg, 25.03.2015 und 1. Nachtrag zur Immissionsprognose vom 07.10.2015

/4/ Schalltechnische Stellungnahme zum Umbau der Schweinemastanlage am Standort Ralbitz, Ingenieurbüro für Lärmschutz Förster &Wolgast, Chemnitz, 27.02.2015

/5/ FFH-Vorprüfung (Screening) zur Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens: Sanierung und Erweiterung der der Schweinemastanlage am Standort Ralbitz, IFU GmbH, Frankenberg 17.04.2015

/6/ Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag für die Erweiterung der Schweinemastanlage Ralbitz, Trautmann, Goetz Landschaftsarchitekten, Berlin, August 2013

/7/ Das Vorkommen streng geschützter Arten und ganzjährig geschützter Lebens-stätten auf dem Betriebsstandort der Schweinemastanlage Ralbitz Land Sach-sen, Landkreis Bautzen, Jens Scharon, Berlin, Juli 2013

/8/ Gutachten zum Waldzustand (Waldzustandsgutachten), Dr. habil. Denie Gerold, 16.05.2012

/9/ Biotoptypenkartierung und vorhabensbezogene Bewertung der Biotopausstat-tung, Kartierung 2012/ 2013, Dr. Jochen Halfmann & Dipl.-Biol. Yoko Johanna Rothe, Berlin, August 2013

/10/ Berechnungen des Transportaufkommens nach Rücksprache mit der Antragstel-lerin, IFU GmbH, Stand 02.06.2016

Stellungnahmen und Abstimmungen der Fachbehörden und Gemeinden

/11/ Schreiben des Gesundheitsamtes vom 14.01.2016 zur Trinkwasserqualität und weiteren möglichen Nutzung des Brunnenwassers

/12/ Aktenvermerk über die Abstimmungsberatung vom 22.01.2016 bei der Gemeinde Ralbitz-Rosenthal

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/13/ Abschließende Stellungnahme der Gemeinde Ralbitz-Rosenthal vom 28.01.2016

/14/ Schreiben an Bau- und Verkehrsbehörde vom 07.03.2016 zwecks Prüfung der Nutzung der Eutricher Straße entsprechend der beiliegenden Bauzustandsüber-prüfung vom 22.02.2016

/15/ Schreiben an die Gemeinde Ralbitz-Rosenthal zwecks nochmaliger Anhörung vor dem möglichen Ersetzen des gemeindlichen Einvernehmens nach der Stel-lungsnahme der Baubehörde vom 04.04.2016

/16/ Stellungnahme des Straßen- und Tiefbauamtes vom 24.03.2016 zur Benutzbar-keit der Eutricher Straße

/17/ Gesprächsvermerk über die Abstimmungsberatung am 04.04.2016 auf Bitten der LGH GmbH beim Bauamt des Landratsamtes Bautzen

/18/ Schreiben von RA Müller-Wiesenhaken vom 29.05.2016 zur gesicherten Er-schließung über die Eutricher Straße und der Stellungnahme des Straßen- und Tiefbauamtes vom 24.03.2016

/19/ Stellungnahme der Gemeinde Ralbitz-Rosenthal nach § 36 BauGB zur 2. öffent-lichen Bekanntmachung vom 14.11.2016

/20/ Stellungnahme der Gemeinde Königswartha Haupt- und Bauverwaltung vom 10.10.2016

3 Kurzbeschreibung des Vorhabens

Die LHG Landwirtschaftliche Gesellschaft mbH plant die Modernisierung und Erweite-rung einer bestehenden Anlage zur Schweinemast am Standort Ralbitz. Konkret ist die Erhöhung der Tierplatzzahlen von 6.840 TP auf 11.392 TP vorgesehen.

Für die geplante Modernisierung und Erweiterung werden im Wesentlichen folgende Maßnahmen umgesetzt:

• Abbruch von drei Ställen (I, II und III) sowie Sammel- und Güllegruben/-becken und Gebäudebestand

• Ersatzneubau von 2 Stallkomplexen I und II mit Verbindern und zugehörigen Ab-luftreinigungsanlagen

• Modernisierung der vorhandenen Stallanlagen IV bis VII

• Errichtung von Sickersaftgrube (Ersatz) und Abschlämmwassergruben

• Errichtung Güllelager (Güllevorgrube, 2 x Güllerundbehälter mit Abdeckung und Gülleabtankplatz) mit einem Fassungsvermögen von 22.522 m³ inkl. Güllekeller, Silossickersaftbehälter und Abschlämmwasserbehälter

• Errichtung von 2 Feuchtgetreidesilos sowie

• Kadaverhaus und Nebenanlagen.

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Sämtliche Baumaßnahmen werden innerhalb des bestehenden Betriebsstandorts rea-lisiert.

Stallanlagen und Belegung

Durch das geplante Vorhaben ergeben sich die in der nachfolgenden Tabelle darge-stellten Tierplatzzahlen und Belegungen der Stallgebäude.

Tabelle 1: Tierplatzzahlen nach Umsetzung des gepla nten Vorhabens

Stallanlage Antrag nach § 16 BImSchG

Belegung

Stall I (Neubau) 2.880 • 4 Abteile mit je 48 Gruppenbuchten (15 TP pro Bucht)

• Fläche pro Tier: 0,887 m²

Stall II (Neubau) 2.880

Stall IV (Ersatz) 1.408 • 4 Abteile mit je 16 Gruppenbuchten (22 TP pro Bucht)

• Fläche pro Tier: 0,871 m² Stall V (Ersatz) 1.408

Stall VI (Ersatz) 1.408

Stall VII (Ersatz) 1.408

Summe 11.392

Die Ställe werden mit einem Unterdruck-Lüftungssystem nach DIN 18910-1 zur Reali-sierung eines optimalen Stallklimas ausgerüstet.

Die bestehenden Lüftungssysteme der bestehenden Ställe IV bis VII werden entspre-chend mit gesteuerte Zu- und Abluft modernisiert. Die Abluft wird über Abluftkamine mit Höhen von 4,09 m über First, 10 m über GOK abgeleitet.

Bei den neu zu errichtenden Ställen I und II wird die Abluft über eine Abluftreinigung des Typs BioCombie (DLG-Prüfbericht 6178, Biologischer Rieselbettreaktor) gereinigt und über Abluftkamine mit Höhen von 1,90 m über First, 10 m über GOK abgeleitet.

Haltungssystem und Fütterung

Die Haltung der Tiere erfolgt stall- und abteilungsweise im „Rein-Raus“-Verfahren. Die Ställe werden nach dem Flüssigmistverfahren bewirtschaftet.

Die Mastschweine werden mit Flüssigfutter versorgt. Es wird eine nährstoffangepasste Fütterung realisiert. Die Wassertränken sind in den Buchten angebracht.

Das Haltungssystem entspricht den Forderungen der Tierschutz-Nutztierhaltungs-verordnung (TierSchNutztV).

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Anlagenbezogener Verkehr

Im bestimmungsgemäßen Betrieb werden Ferkel, Futter und Flüssiggas antransportiert sowie Mastschweine, Kadaver, Restmüll und Gülle abtransportiert. Das geplante Vor-haben ist mit einer Erhöhung des anlagenbezogenen Verkehrsaufkommens von ca. 9 LKW pro Tag bzw. 975 LKW pro Jahr auf ca. 17 LKW pro Tag bzw. 1734 LKW pro Jahr verbunden. Erhöhte Verkehrsbelastungen ergeben sich in der Zeit der Ausbringung der Gülle (Wirtschaftsdünger) im März/April und August/September mit max. 38 Fahrten am Tag.

Entmistung und Ausbringung Wirtschaftsdünger

Entsprechend der Haltungsverfahren fallen Gülle, Reinigungswasser und Abschlämm-wasser (aus der Abluftreinigung) an. Für diese Flüssigkeiten stehen ausreichend La-gerkapazitäten am Standort für die Lagerung über 10,2 Monate vor Ausbringung zur Verfügung.

Diese Flüssigkeiten werden als anerkannter Dünger nach den Vorschriften der Dünge-verordnung ausgebracht.

Abwasserentsorgung/ Abfälle Anfallendes Niederschlagswasser der Dachflächen und versiegelten Hofflächen wird gesammelt, zwischengelagert und für die Abluftreinigungsanlage eingesetzt. Bei Starkregenereignissen nicht erfassbares Niederschlagswasser wird auf hofeigenen, unversiegelten Flächen versickert. Sanitärabwasser (ca. 40 m³/Jahr) wird in einer neu zu errichtenden vollbiologischen Kleinkläranlage gereinigt und anschließend am Standort versickert.

Neben den o. g. anfallenden Flüssigkeiten fallen zusätzlich Kadaver und Hausmüll an.

Die Kadaver werden in einem gekühlten Kadavercontainer bis zur Abholung durch die TBA (Tierkörperbeseitigungsanlage) aufbewahrt. Der Hausmüll wird fachgerecht ent-sorgt.

Anlagen zur Energie- und Wasserversorgung

Die Wärmeversorgung der Ställe wird wie bisher über Gasheizkanonen realisiert. Für die Beheizung und Warmwasserversorgung des Sozialcontainers steht eine Gasther-me zur Verfügung.

Der Standort verfügt über einen Erdgasanschluss.

Die Wasserversorgung für den Sozialbereich wird über einen Anschluss an das öffent-liche Trinkwassernetz realisiert. Für den weiteren Wasserbedarf steht wie bisher ein Grundwasserbrunnen zur Verfügung. Eine Änderung der bestehenden Nutzungsge-nehmigung ist nicht erforderlich.

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4 Beschreibung Standort und Umgebung

Die Anlage befindet sich in 01920 Ralbitz-Rosenthal, Eutricher Straße 1, Gemarkung Ralbitz, Flurstücke 449/3, 452, 453/1, 453/2, 455/1, 456, 458. Der Standort ist von Waldflächen umgeben.

Die Anfahrt erfolgt wie bisher über die Eutricher Straße (Ortsverbindung Eutrich und Ralbitz). Konkrete Angaben zu möglichen Fahrrouten sind in den Antragsunterlagen nicht enthalten.

Baurechtliche Zulässigkeit

Die Anlage liegt im Außenbereich nach § 35 BauGB der Gemeinde Ralbitz-Rosenthal im Landkreis Bautzen. Die baurechtlich-räumliche Erweiterung betrifft ca. 5,7% neu zu versiegelnde Fläche innerhalb des bestehenden Betriebsstandorts. Die Erschließung des Standortes ist über die bestehende Eutricher Straße (Ortsverbindungsstraße zwi-schen der Ortslage Eutrich und Ralbitz) gegeben. Die Straße weist ein Instandhal-tungsdefizit auf.

Die planungsrechtliche Zulässigkeit ergibt sich somit gem. § 35 Absatz 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB. Entscheidend für die Zulässigkeit ist das Maß der baulich-räumlichen Erweite-rung. Die Erhöhung der Tierplatzzahlen ist für die Zulässigkeit nicht von Belang.

Übergeordnete Planungen (Landesentwicklungsplan, Regionalplan)

Dem Vorhaben stehen keine regionalplanerischen und bauleitplanerischen Belange entgegen.

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5 Untersuchungsrahmen

5.1 Wirkungsrelevante Faktoren des Vorhabens

Die für das Vorhaben potenziell relevanten und untersuchten Wirkfaktoren werden in der folgenden Relevanzmatrix unter Einbeziehung der vorliegenden Unterlagen zu-sammenfassend dargestellt.

Tabelle 2: Darstellung potenziell relevanter Wirkf aktoren, potenziell beeinflussbarer Schutzgüter und der Beeinflussungsintensität durch das Vorhaben

Schutzgut

projekt- spezifischer Wirkfaktor M

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m

ensc

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Ges

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Land

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er

Errichtungsphase

Flächenverbrauch/ Versiegelung X O X

Baukörper O

Betriebsphase

Emissionen von Luftschadstoffen (Keime/ Bioaerosole und Staub)

X O O O X

Emissionen von Ammoniak und Stickstoffdeposition

O X O X X

Emissionen von Gerüchen X O

Emission von Lärm X O

Emissionen von Klimagasen

Abwasser/ Flüssigmist (Gülle) X X X O

Abfall O O O O

Grundwasserentnahme O

Anlagenbezogener Verkehr X

Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes

Austritt wassergef. Stoffe O O O O O

Einwirkung sehr gering

Einwirkung gering bzw. von untergeordneter Bedeutung, kein Untersuchungs-bedarf

Potenzielle Einwirkungen mit wesentlichem Wirkungsfaktor, Bewertung erfor-derlich

X

O

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5.2 Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung und zum Aus gleich

In der nachfolgenden Tabelle erfolgt eine wirkfaktoren- und schutzgutbezogene Dar-stellung der Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung.

Tabelle 3: Gegenüberstellung der relevanten Wirkfa ktoren, der betroffenen Schutzgüter und der Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung

Wirkfaktor vorrangig be-

troffene Schutzgüter

Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung

Flächenver-brauch

Boden, Flo-ra/Fauna

• Nutzung eines bereits erschlossenen Standortes bzw. bereits versiegelter Flächen

Emissionen von Ammoniak, Staub, Gerü-chen, Keime/ Bioaerosolen

Luft, Boden, Flo-ra/Fauna, Mensch

• nährstoffangepasste Fütterung

• Einsatz Abluftreinigung in den neuen Ställen I und II

• Umsetzung der baulichen und betrieblichen Anforde-rungen nach Nr. 5.4.7.1 TA Luft

• Reduzierung von Staub, Keimen und Gerüchen durch Sauberkeit, Trockenheit und Hygiene in den Ställen (Rein-Raus Verfahren)

• Außerbetriebnahme offener Güllelager und Errichtung abgedeckter Güllelagerbehälter

Emissionen von Lärm

Mensch, menschliche Gesundheit

• Umsatz Stand der Technik

Abwasser/ Flüssigmist

Wasser, Boden • Bauliche Sicherstellung und Kontrolle der Anlagen für die Lagerung von Abwasser

• Einhaltung der Anforderungen nach DüV

Austritt was-sergef. Stoffe

Wasser, Boden • Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben der VAwS und der SächsDuSV

Die in der Anlage getroffenen anlagen- und betriebstechnischen Maßnahmen sind hin-reichend geeignet, die Anforderungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BImSchG insbeson-dere hinsichtlich der Begrenzung der Emissionen, zu erfüllen.

5.3 Abgrenzung des Untersuchungsgebietes

Die Ausdehnung des Untersuchungsgebietes für die UVP wird am Wirkfaktor der Emissionen von Luftschadstoffen und Gerüchen orientiert und mit 1000 m Umkreis um die Anlagengrenze festgelegt. Grundlage dafür sind die Festlegungen der TA Luft Nr. 4.6.2.5. Demnach umfasst das Beurteilungsgebiet die Fläche die sich vollständig in-nerhalb eines Kreises um den Emissionsschwerpunkt mit einem Radius von mindes-tens 1000 m befindet.

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Wegen möglicher Wechselwirkungen zwischen dem über die Emission von Luftschad-stoffen beeinflussten Schutzgut Luft und anderen Schutzgütern wird die Darstellung der vorhandenen Umweltbedingungen für alle Schutzgüter auf dieses Gebiet bezogen, soweit dies aus fachlicher Sicht erforderlich ist.

Zusätzlich wird die Einschätzung

• der Lärmbelastung und der Geruchsbelästigungssituation auf einzelne Immission-sorte, welche die spezifisch höchste Empfindlichkeit gegenüber den anlagenbezo-genen Auswirkungen aufweisen und damit repräsentativ für die Gesamtbeurteilung dieses Wirkungspfades sind und

• der Belastung durch Ammoniakimmissionen und Stickstoffdepositionen auf schüt-zenswerte Biotope und Schutzgebiete im Einflussbereich der Anlage

bezogen.

6 Zusammenfassende Darstellung der Auswirkungen auf die Schutzgüter nach § 11 UVPG

Die zusammenfassende Darstellung gemäß § 11 UVPG enthält gemäß Nr. 0.5 der UVPVwV die für die Bewertung erforderlichen Aussagen über die voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Vorhabens.

6.1 Schutzgut Mensch, einschließlich menschlicher G esundheit

6.1.1 Darstellung der vorhandenen Umweltbedingungen

Überblick zur Besiedlungsstruktur

Die nächstgelegenen Wohnbebauungen befinden sich

• ca. 730 m in Richtung Westen, Ortslage Ralbitz, Caßlauer Straße

und außerhalb des Untersuchungsgebietes

• ca. 1,5 km in Richtung Osten, Ortslage Eutrich, Gemeinde Königswartha

• ca. 1,3 km in Richtung Südwesten, Ortslage Naußlitz von der Anlagengrenze entfernt.

Vorbelastungen durch Lärm

Lärmbelastungen im direkten Anlagenumfeld ergeben sich durch den bestehenden Be-trieb der Stallanlagen einschließlich des anlagenbezogenen Verkehrs. Die Erfassung der Vorbelastung durch andere gewerbliche und industrielle Lärmemittenten ist für die Bewertung nicht erforderlich.

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Vorbelastungen durch Geruch

Maßgebend für die derzeitige Belastung im Einflussbereich sind der Betrieb der beste-henden Stallanlagen sowie mögliche Belastungen anderer Tierhaltungsanlagen.

Die Berücksichtigung der Vorbelastung von anderen emittierenden Anlagen ist dann erforderlich, wenn die zu genehmigenden Anlagen relevant zur Immissionsbelastung an den maßgeblichen Immissionsorten beitragen1. Hierzu sind im Regelfall nachfol-gende Schritte abzuarbeiten:

1. Ermittlung der maßgeblichen Immissionsorte (Bebauungen mit Zusatzbelastung der zu genehmigenden Anlage > 2%)

2. Prüfung Vorhandensein von anderen emittierenden Anlagen durch Lage im Um-kreis von 600 m von den Immissionsorten (> 2% der Wahrnehmungshäufigkeit)

Die Notwendigkeit der Berücksichtigung der Vorbelastung wurde geprüft. Im Umkreis von 600 m von den Immissionsorten mit Überschreitung des Irrelevanzwertes von 2% (östlicher Rand der Ortslage Ralbitz) liegt die Rinderanlage des Ökologischen Bauern-hofes Zschoschke am Lasker Weg 1. Weitere Stallanlagen in der Umgebung (Hähn-chenmast Rosenthal, Milchviehanlage Gränze und gemischte Tierhaltung in Eutrich) liegen mehr als 2 km von Flächen mit Überschreitung von 2% der Wahrnehmungshäu-figkeit entfernt. Eine Berücksichtigung ist somit nicht erforderlich.

Die Vorbelastung des Rinderstalls in Ralbitz wurde über Ausbreitungsberechnung bei der Ermittlung der Gesamtbelastung sachgerecht berücksichtigt. Eine separate Aus-weisung der Vorbelastung erfolgt nicht.

Vorbelastung durch Staub

Aufgrund der geringen prognostizierten Zusatzbelastung an den maßgeblichen Immis-sionsorten ist die Berücksichtigung der Vorbelastung nicht erforderlich (s. Kap. 6.1.2).

Vorbelastung Bioaerosole/ Keime

Vorbelastungen im Untersuchungsgebiet sind durch den bestehenden Betrieb gege-ben. Messdaten zur Höhe der Vorbelastungssituation liegen nicht vor.

1 Zweifelsfragen zur Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL), Zusammenstellung des länderübergreifenden GIRL-Expertengremiums, Stand 09/2015

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6.1.2 Beschreibung der Auswirkungen

Die Umweltauswirkungen auf den Menschen ergeben sich vorrangig aus der Überlage-rung der wesentlichen vorhabenspezifischen Wirkfaktoren, insbesondere

• Emissionen von Lärm, Geruch, Staub und Bioaerosole/Keime

• anlagenbezogener Verkehr

mit den empfindlichen Nutzungen (Flächen mit Wohn- und Erholungsfunktion). Darüber hinaus sind mögliche Auswirkungen durch Wechselwirkungen mit anderen Schutzgü-tern (Wirkungspfad Luft-(Boden)-Pflanze-Mensch) in Betracht zu ziehen.

Belastung durch Lärm

Zur Beurteilung der Lärmbelastung durch den geplanten Betrieb liegt eine schalltechni-sche Stellungnahme zur Bewertung der Geräuschbelastung durch die Lüftungstechnik mit Abluftreinigung und Ableitung im Nachtzeitraum vor /4/. Zusätzlich wurden Berech-nungen der Lärmbelastung des anlagenbezogenen Verkehrs auf öffentlichen Straßen nach 16. BImSchV zum Erörterungstermin vorgelegt.

Die berechneten Beurteilungspegel der Zusatzbelastung des anlagenbezogenen Lärms im bewertungsrelevanten Nachtzeitraum unterschreiten den Immissionsrichtwert (IRW) der TA Lärm zum Schutz der Nachbarschaft um mindestens 12 dB(A) am maß-geblichen Immissionsort, Wohnhaus Caßlauer Straße 12 (IRW für allgemeines Wohn-gebiet/ Kleinsiedlungsgebiet = 40 dB(A)).

Bei einer Unterschreitung des Immissionsrichtwertes der TA Lärm von 6 dB(A) geht vom geplanten Anlagenbetrieb keine relevante Zusatzbelastung aus. Bei einer Unter-schreitung von 10 dB(A) liegt die Bebauung nicht im Einwirkungsbereich der Anlage. Eine Betrachtung der Vorbelastung kann somit entfallen. Erhebliche Gefährdungen und Belästigungen durch Geräusche können ausgeschlossen werden. Anlagenbezogener Verkehr

Während des Anlagenbetriebes können Beeinträchtigungen (Lärm, Abgasemissionen, Aufwirbelung von Staub) durch die Frequentierung der Zufahrtswege zum Standort durch Transportfahrzeuge auftreten. Es wird ein Verkehrsaufkommen von 17 LKW pro Tag prognostiziert. In der Zeit der Gülleausbringung (ca. 2 x 14 Tage) erhöht sich das Fahrtenaufkommen auf 38 Fahrten.

Während der Bauphase ist mit einem geringfügig erhöhten Verkehrsaufkommen zu rechnen, welches aber aufgrund der begrenzten Bauzeit kein Potential für erhebliche Auswirkungen durch Staub- und Abgasemissionen bzw. Lärm besitzt.

Die Lärmbelastung des anlagenbezogenen Verkehrs auf öffentlichen Straßen wird in einem Abstand von 4 m mit 52 dB(A) ausgewiesen und liegt damit weit unter dem heranzuziehenden Richtwert der 16. BImSchV von 64 dB/(A). Erhebliche Abgasemis-sionen sind aufgrund der Einhaltung der Abgasnorm und der geringen Anzahl der Transporte nicht gegeben.

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Bezogen auf die vorhandenen Verkehrsbelastungen des bestehenden Anlagenbetrie-bes mit 9 LKW pro Tag ist das zusätzliche Fahrtenaufkommen mit Lärm- und Ab-gasemissionen nicht mit erheblichen Umweltauswirkungen verbunden.

Geruchsbelastung

Zur Beurteilung der Geruchsimmissionen des geplanten Vorhabens wurde eine Ge-ruchsimmissionsprognose gem. Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) erstellt /3/. Es wurden die tierartspezifischen Emissionsfaktoren für Geruch bei der Haltung von Schweinen gem. VDI-Richtlinie 3894 Blatt 1 zu Grunde gelegt. Für die Abluft aus der Abluftreinigung der neuen Ställe I und II wurde sachgerecht eine Restemission in Hö-he von 20% angesetzt.

Die Einordnung der Nutzungsgebiete und Zuordnung der Immissionswerte erfolgte nach Nr. 3.1 der GIRL. Für Wohngebiete kann der Immissionswert mit 10 % zur Beur-teilung der belästigenden Wirkung herangezogen werden.

Für die Beurteilung der Geruchsbelastung wurden maßgebliche Beurteilungsflächen gem. Nr. 4.4.3 der GIRL mit einer Seitenlänge von 100 m x 100 m festgelegt. Die Im-missionswerte und prognostizierten Geruchsbelastungen in % der Jahresstunden für die Gesamtbelastung sind in der nachfolgenden Tabelle dargestellt.

Tabelle 4: Prognostizierte Geruchsbelastung (Gesamt anlage Ralbitz) auf den maßgebli-chen Beurteilungsflächen gem. /3/

Beurteilungsfläche Nutzungsart Abstand zur Anlagengrenze

Zusatzbelastung der geplanten

Anlage

MA Wohnbebauung Ortslage Ralbitz

(Caßlauer Straße 7- 10) Dorfgebiet ca. 730 m W 3 %

MB Gemeindeverwaltung, Schule, Wohnbebauung Ortslage Ralbitz Dorfgebiet ca. 800 m NW 4 %

MC Wohnbebauung Ortslage Ralbitz

(Truppener Straße 2 - 4) Dorfgebiet ca. 880 m W 4 %

MD Wohnbebauung Ortslage Cunnewitz

(Dorfstraße 1) Dorfgebiet ca. 2,8 km NW 1 %

ME Wohnbebauung Ortslage Eutrich

(Teichweg 9) Dorfgebiet ca. 1,5 km O 2 %

MF Wohnbebauung Ortslage Eutrich

(Am Hof 5) Dorfgebiet ca. 1,6 km O 2 %

MG Wohnbebauung Ortslage Eutrich (Milina 10a) Dorfgebiet ca. 1,5 km O 2 %

MH Wohnbebauung Ortslage Caßlau

(Caßlau 6) Dorfgebiet ca. 1,8 km S 2 %

MI Wohnbebauung Ortslage Naußlitz

(Delanska 16) Dorfgebiet ca. 1,3 km SW 2 %

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Mit Ausnahme der östlichen Wohnbebauung der Ortslage Ralbitz liegen die Jahreshäu-figkeiten der Geruchsstunden unterhalb des Irrelevanzwertes nach GIRL in Höhe von 2 % der Jahresstunden. Für die Wohnbebauung der Ortslage Ralbitz ergeben sich max. Geruchshäufigkeiten von 4% auf den Flächen Truppener Straße (Gemeindever-waltung und Wohnbebauung) und 3% in der Caßlauer Straße. Für diese Flächen wur-de unter Berücksichtigung der Vorbelastung im Umkreis von 600 m durch die Rindhal-tung Ralbitz die Gesamtbelastung bestimmt.

Die Gesamtbelastung unterschreitet auf allen maßgeblichen Beurteilungsflächen den in der GIRL für Wohngebiete vorgegebenen Immissionswert von 10 % der Geruchsstun-denhäufigkeit im Jahr. Gesonderte Anforderungen der Zulässigkeit von Geruchsbeläs-tigungen für die in der Ortslage vorhandene Kindertagesstätten, Schulen oder Sport-plätze bestehen nicht.

Hinsichtlich der Geruchsart treten hauptsächlich Stallgerüche auf, es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass Ekel erregende oder Übelkeit auslösende Gerüche hervor-gerufen werden können.

Im Vergleich mit dem Ist-Zustand wird durch die geplanten Maßnahmen (insbesondere Einsatz der Abluftreinigung in den neuen Ställen, Ertüchtigung der Ableitbedingungen) eine Verbesserung der Belästigungssituation erreicht.

Immissionsbelastung Staub

Zur Abschätzung der zu erwartenden Emissionen und daraus resultierenden Immissio-nen wurde durch den Antragssteller eine Immissionsprognose nach Anhang 3 TA Luft /3/ vorgelegt. Dabei wurden für den Betrieb der Gesamtanlage die Immissionszusatz-belastungen für PM10-Staub und Staubniederschlag bestimmt. Es wurden die tier-artspezifischen Emissionsfaktoren für Staub bei der Haltung von Schweinen gem. VDI-Richtlinie 3894 Blatt 1 zu Grunde gelegt. Der Feinstaubanteil wird mit 40 % angesetzt.

Für alle maßgeblichen Immissionsorte werden für PM10-Staub und Staubniederschlag Zusatzbelastungen unterhalb der Irrelevanzkriterien nach TA Luft von 1,2 µg/m³ für PM10-Staub und 0,0105 g/(m²*a) für Staubniederschlag im Jahresmittel ausgewiesen.

Der Nachweis der Einhaltung von 35 zulässigen Überschreitungen des Tagesmittel-wertes für PM10-Staub von 50 µg/m³ und des Jahresmittelwertes von 40 µg/m³ durch die Gesamtbelastung ist mit Rückgriff auf Nr. 4.2.2 TA Luft nicht erforderlich. Analog ist der Nachweis der Einhaltung des Jahresmittelwertes für Staubniederschlag von 0,35 g/(m²a) mit Rückgriff auf Nr. 4.3.2 TA Luft nicht zu erbringen.

Die resultierende Belastung mit PM2,5-Staub ist in den Antragsunterlagen nicht aus-gewiesen. Diese kann konservativ mit einem Anteil von 80 % von PM10-Staub abge-schätzt werden (vgl. Messdaten zur Luftreinhaltung LfULG). Für PM2,5-Staub ergeben sich somit Immissionszusatzbelastungen von maximal < 0,8 µg/m³ an den maßgebli-chen Beurteilungspunkten. Bei zu PM10-Staub analoger Betrachtung der Irrelevanz (3 % des Immissionswertes) ist somit keine relevante Zusatzbelastung zu prognostizie-

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ren. Eine Überschreitung des Immissionswertes der 39. BImSchV von 25 µg/m³ für PM2,5-Staub durch das geplante Vorhaben ist nicht zu erwarten.

Belastung durch Keime/ Bioaerosole

Die Emissionen von Bioaerosolen/ Keimen werden durch leistungsfähige Lüftungssys-teme sowie Sauberkeit und Hygiene im Stallbereich auf ein Mindestmaß verringert. Durch die Umsetzung der Anforderungen nach Nr. 5.4.7.1 der TA Luft ist ausreichend Vorsorge getroffen.

Für die Prävention von gesundheitlichen Beeinträchtigungen ist mit dem Erlass des LfULG vom 30.05.2014 der LAI-Leitfaden zur „Ermittlung und Bewertung von Bioaero-sol-Immissionen“ (Stand 31.01.2014) in Sachsen anzuwenden.

Demnach ist davon auszugehen, dass durch

• die Entfernung der nächstgelegenen Wohnbebauung von > 350 m zum Betriebs-standort,

• der in /3/ prognostizierten irrelevanten Zusatzbelastung von PM10-Staub sowie

• fehlende, belastende Einflüsse von Kaltluftströmungen auf die Immissionsorte

es nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen durch Bioaerosole/Keime kommen kann.

Eine Sonderfallprüfung nach TA Luft Nr. 4.8 ist nicht erforderlich.

Nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch können somit ausgeschlossen werden.

6.2 Schutzgut Boden

6.2.1 Darstellung der vorhandenen Umweltbedingungen

Der am Standort und im Umfeld vorherrschende Boden kann der Bodentypengesell-schaft der Altmoränenlandschaft zugeordnet werden. Charakteristisch sind Sand-Gley, Talsand und untergeordnet Schmelzwassersand.

Das Ertrags- und Nährstoffpotential der Böden am Standort und der weiteren Umge-bung wird als mittel bis gering eingestuft.

Altlasten und Altlastenverdachtsflächen sind für den Betriebsstandort nicht ausgewie-sen.

6.2.2 Beschreibung der Auswirkungen

Folgende umweltrelevante Auswirkungen auf das Schutzgut Boden sind durch das ge-plante Vorhaben zu betrachten:

- Flächeninanspruchnahme und Versiegelung

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- Stoffeinträge durch Stickstoffdeposition

- Ausbringung Flüssigmist inkl. Jauche/Reinigungswasser (Wirtschaftsdünger).

Durch das geplante Vorhaben werden ausschließlich Flächen innerhalb des bestehen-den Betriebsstandorts im bauplanungsrechtlichen Außenbereich in Anspruch genom-men. Eine zusätzliche Flächeninanspruchnahme außerhalb des Betriebsstandortes ist auch während der Bauzeit nicht vorgesehen.

Die Umweltauswirkungen auf den Boden ergeben sich durch die zusätzlich dauerhafte Neuversiegelung von ca. 1.231 m² durch die Errichtung von Stall- und Wirtschaftsge-bäuden sowie Güllebehälter, Nebenanlagen etc. (Summe Neuversiegelung ca. 2.648 m²). Im Rahmen der Baumaßnahmen erfolgt der Abriss der bereits versiegelten Flä-chen der Ställe, Gülleeinrichtungen etc. (Summe Entsiegelung ca. 1.417 m²). Für die Baumaßnahmen sind in geringem Umfang Bodenbewegungen durch Aushub- und Erdarbeiten notwendig.

Für die dauerhaften Versiegelungen sind Ausgleichsmaßnahmen in Form der Anpflan-zung von Hecken mit heimischen Arten auf dem Betriebsgelände geplant.

Durch diese Kompensationsmaßnahmen wird die Beeinträchtigung des Bodens in vol-lem Umfang kompensiert (s. auch Kap. 6.4.2).

Weitere Umweltauswirkungen können sich aus der Überlagerung depositionsbedingter Stickstoffeinträge mit den Funktionen des Bodens, insbesondere als Lebensraum von Pflanzen und Tieren sowie Produktionsgrundlage der Landwirtschaft ergeben. Auf den ackerbaulich genutzten Flächen im Untersuchungsgebiet kann der eingetragene Stick-stoff durch die angebauten Nutzpflanzen aufgenommen und verwertet werden. Diese zusätzliche N-Düngung ist bei der weiteren Düngung zu berücksichtigen und wird über die erforderliche Nährstoffbedarfsanalysen der Bodenuntersuchungen entsprechend der Vorgaben der Düngeverordnung (DüV) erfasst. Auswirkung durch die Stickstoffde-position auf den übrigen Flächen werden im Zusammenhang mit dem Schutzgut Pflan-zen und Tiere betrachtet (s. hierzu Kap. 6.4.2).

Die Ausbringung von Wirtschaftsdünger als zugelassener Verwertungsweg erfolgt ent-sprechend der Vorgaben der DüV.

Gefährdungen des Schutzgutes Boden, insbesondere durch Austritt wassergefährden-der Stoffe (Flüssiggas, Gülle), werden durch bestimmungsgemäße Errichtung und Be-trieb sowie Kontrollen der entsprechenden Einrichtungen und Anlagen ausgeschlos-sen.

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6.3 Schutzgut Wasser

6.3.1 Darstellung der vorhandenen Umweltbedingungen

Das Untersuchungsgebiet ist der Flussgebietseinheit Elbe und untergeordnet den Ko-ordinierungsräumen „Mulde-Elbe-Schwarze Elster“ zuzuordnen.

Oberflächengewässer

Größere Oberflächengewässer (Stand- und Fließgewässerkörper nach WRRL) sind im Untersuchungsgebiet nicht vorhanden. Kleinere Entwässerungsgräben befinden sich u.a. ca. 500 m nordwestlich der Lange Graben und ca. 700 m nordöstlich das Ralbitzer Teichwasser. Im Rahmen der Biotoptypenkartierung wurden weitere kleinere Wasser-flächen ca. 350 m nordwestlich und ca. 500 m südlich und temporäre Kleingewässer sowie eutrophe Stillgewässser im südlichen Randbereich des Untersuchungsgebietes erfasst.

Außerhalb des Untersuchungsgebietes ca. 1.100 m nordöstlich beginnt die Teichgrup-pe am Doberschützer Wasser, welche Bestandteil des gleichnamigen FFH-Gebietes ist.

Grundwasser

Die Flächen des Untersuchungsgebietes im Norden einschließlich des Betriebsstand-orts sind dem Grundwasserkörper „Wittichenau“ (DESN_SE 1-3-2) zuzuordnen. Dieser wird vom Grundwasserkörper „Hoyerswerdaer Schwarzwasser“ (DESN_1-2) umgeben. Beide Grundwasserkörper werden in einen guten mengenmäßigen und chemischen Zustand2 eingestuft.

Lage zu Schutzgebieten nach Wasserrecht

Im Untersuchungsgebiet befinden sich keine Trinkwasserschutzgebiete und keine Überschwemmungs- bzw. Hochwasserschutzgebiete.

6.3.1 Beschreibung der Auswirkungen

Durch das geplante Vorhaben kommt es zu keinen erheblichen Auswirkungen auf Ge-wässer. Die Antragstellerin trifft darüber hinaus Maßnahmen zur Vorsorge, die eine Gefährdung des Schutzgutes Wassers vermeiden. Zu diesen Maßnahmen gehört das bauliche Sicherstellen von Dichtheit und Zuverlässigkeit aller Einbauten und Vorrich-tungen, insbesondere derer, die die Lagerung und den Transport von Gülle und Ab-wasser betreffen. Weiterhin werden regelmäßig Kontrollen aller Einbauten und Vorrich-tungen durchgeführt, wodurch auftretende Gefährdungen rechtzeitig erkannt werden.

Das anfallende Niederschlagswasser wird gesammelt und im Rieselbettfilter zur Abluft-reinigung genutzt. Anfallende geringe Mengen Sanitärabwasser werden der betriebsei-

2 2-stufige Skala bestehend aus: gut; schlecht

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genen Kleinkläranlage zugeführt und anschließend versickert. Ebenso ist die Versicke-rung von nicht rückhaltbarem Niederschlagswasser bei Starkregenereignissen vorge-sehen.

Indirekte Auswirkungen auf das Grundwasser durch das Eindringen von schadstoffbe-lastetem Wasser in Folge der Ausbringung von Wirtschaftsdünger (Flüssigmist inkl. Reinigungswasser/ Abschlämmwasser) über das Schutzgut Boden sind bei Einhaltung der Vorgaben der DüV als nicht relevant anzusehen.

Der Eintrag von wassergefährdenden Stoffen bei Störungen des bestimmungsgemä-ßen Betriebes wird durch die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben der VAwS/ SächsDuSVO an den geplanten Anlagen vermieden.

Stickstoffeinträge durch Deposition über den Luftpfad in die temporären Kleingewäs-ser, Teiche und das eutrophe Stillgewässer werden beim Schutzgut Pflanzen und Tie-re im Kap. 6.4.2 vertiefend betrachtet. Stickstoffeinträge in Oberflächengewässer au-ßerhalb des UG sind aufgrund der Entfernung und Höhe als unerheblich anzusehen.

6.4 Schutzgut Flora/ Fauna und biologische Vielfalt

6.4.1 Darstellung der vorhandenen Umweltbedingungen

Naturräumlich gehört das Untersuchungsgebiet zum Oberlausitzer Heide- und Teich-gebiet.

Die überbauten Flächen am Betriebsstandort sind bereits langjährig Bestandteil des landwirtschaftlichen Betriebsstandortes industrieller Ausprägung. Die Mastanlage ist großräumig von Kiefernforsten umgeben, die vor allem im südlichen Bereich aufkom-mende Laubgehölze aufweisen.

Die Waldfunktionenkarte weist für den Großteil der Waldflächen ein Kieferngebiet in re-lativ waldreicher Region aus. Um den Betriebsstandort wird ein Streifen von ca. 100 m als Immissionsschutzwald und nordwestlich eine kleinere Fläche mit besonderer Schutzfunktion (Wasserschutzfunktion) dargestellt.

Für das Untersuchungsgebiet liegt eine Biotopkartierung aus den Jahren 2012/2013 vor.

Weder der Betriebsstandort noch die unmittelbar angrenzenden Flächen weisen einen naturschutzfachlich ausgewiesenen Schutzstatus auf. Im weiteren Untersuchungsge-biet wurden zwölf verschiedene nach § 30 BNatSchG i.V.m. § 21 SächsNatSchG ge-schützte Biotope erfasst. Darunter 5 Lebensraumtypen nach Anhang I der FFH-Richtlinie, davon drei prioritär.

In einer Entfernung von ca. 900 südöstlich des Betriebsstandortes liegen Teilflächen des FFH-Gebietes „Teichgruppen am Doberschützer Wasser“ (DE 4651-303) und des sich räumlich zum Teil überlagernden SPA-Gebietes „Doberschützer Wasser“ (4651-451). Die Gebiete verlaufen entlang des Talverlaufs des Doberschützer Wassers au-ßerhalb des Untersuchungsgebietes ca. 1,2 km östlich des Betriebsstandortes. Süd-

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westlich bis westlich des Anlagenstandortes in einem Abstand von 1.700 m liegt das FFH-Gebiet „Klosterwasserniederung“.

Das FFH-Gebiet „Teichgruppen am Doberschützer Wasser“ ist aufgrund des Feuchtle-bensraums mit extrem seltenen Sichelmoos- und Froschkrautvorkommen, bedeutsa-mer Lebensraum für Amphibien (z.B. Rotbauchunke, Moorfrosch), Fischotter, Fische (Schlammpeitzger, Steinbeißer) und Vögel (u.a. Tüpfelralle, Seeadler) schutzwürdig. Das SPA-Gebiet schützt bedeutende Brutgebiete von Vogelarten naturnaher Fließge-wässer und Teichgebiete, von Arten strukturreicher Wälder sowie der Agrarlandschaft, und ist ein bedeutendes Nahrungsgebiet für rastende Wasservögel.

Die Schutzwürdigkeit des FFH-Gebietes „Klosterwasserniederung“ begründet sich durch den charakteristischen Komplex naturnaher Gewässer mit typischer Vegetati-onszonierung und dem relativ großflächigen Vorkommen von Hainbuchenwäldern. Zu-dem ist der Bereich des Schutzgebietes ein bedeutender Amphibienlebensraum und Wanderkorridor des Fischotters.

Weitere Schutzgebiete nach SächsNatSchG bzw. Natura-2000-Gebiete liegen nicht im Untersuchungsgebiet.

Artenschutz

Faunistische Kartierungen liegen für den Betriebsstandort und seine unmittelbare Um-gebung aus dem Jahr 2013 vor. Es wurden die Artengruppen Avifauna, Fledermäuse und Amphibien (Zauneidechsen) sowie streng geschützte floristische Arten kartiert. Fledermäuse und Amphibien sowie geeignete Habitatstrukturen wurden nicht angetrof-fen. Es konnten keine streng geschützten Arten nachgewiesen werden.

Als Nahrungsgäste bzw. Randsiedler wurden Goldammer (Emberiza citronella), Kohl-meise (Parus major), Amsel (Turdus merula) und Baumpieper (Anthus trivialis) erfasst.

Brutpaare bzw. Nester konnten für Grünfink (Carduelis chloris), Bachstelze (Motacilla alba), Feldsperling (Passer montanus), Haussperling (Passer domesticus), Mehl-schwalbe (Delichon urbica) und Hausrotschwanz (Phoenicurus ochruros) auf dem Be-triebsstandort nachgewiesen werden.

Die erfassten Vogelarten gehören wie alle europäischen Vogelarten nach § 7 (13) BNatSchG zu den besonders geschützten Arten.

Vorbelastungen durch Ammoniak/ Stickstoffdeposition

Maßgebend für die Vorbelastung mit Ammoniak und Stickstoffeinträgen im Umfeld der Anlage ist der bestehende Betrieb der Schweinemastanlage. Zur Abschätzung dieser anlagenbezogenen Vorbelastung wurde eine Immissionsprognose nach TA Luft vorge-legt /3/.

Angaben zur Vorbelastung sind der Tabelle 5 im Kap. 6.4.2 zu entnehmen.

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6.4.2 Auswirkungen des Vorhabens

Folgende umweltrelevante Wirkfaktoren und damit verbundene Auswirkungen auf das Schutzgut Tiere/Pflanzen und biologische Vielfalt sind durch das geplante Vorhaben möglich:

- Flächenverbrauch/ Versiegelung

- Ammoniakimmissionen und Stickstoffdepositionen.

Ein Flächenverbrauch mit direkter Inanspruchnahme von hochwertigem Lebensraum erfolgt durch das Vorhaben nicht. Auf Grund der Lage im Außenbereich unterliegt das Vorhaben § 14 BNatSchG i.V.m. § 9 SächsNatSchG. Demnach sind alle mit dem Vor-haben verbundenen Eingriffe auszugleichen. Bestandteil der Antragsunterlagen ist eine Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung /1/. Die vorgeschlagene Kompensationsmaßnahme ist geeignet den Eingriff auszugleichen. Zur Kompensation für die zusätzliche Überbauung der Grundfläche ist die Anpflanzung einer Hecke auf dem Betriebsgelände geplant.

Zur Beurteilung der Auswirkungen der Ammoniakimmissionen und Stickstoffdepositio-nen auf stickstoffempfindliche Biotope wurde eine Immissionsprognose nach TA Luft vorgelegt /3/. Die Stickstoffdeposition wird in der vorgelegten Immissionsprognose über Ausbreitungsberechnung für Ammoniak bestimmt. Um die Immissionssituation an de-poniertem Stickstoff für die umliegenden Waldflächen sachgerecht zu ermitteln, wurde entsprechend den Vorgaben des LAI-Leitfadens i.V.m. der VDI 3782 Blatt 5 die höhere Depositionsgeschwindigkeit für von 0,02 m/s statt des in Anhang 3 Pkt. 3 der TA Luft genannten Wertes von 0,01 m/s verwendet. Die so prognostizierten NH3-Depositionen wurden über das Molmassenverhältnis von Stickstoff zu Ammoniak (14/17) in die aus-gewiesene Stickstoffdeposition umgerechnet.

Für den Emissionsansatz wurde konservativ von einer durchgängigen Reinigungsleis-tung von 70% für Ammoniak ausgegangen.

Stickstoffempfindliche Biotope

Die Ergebnisse der Immissionsprognose für Ammoniak und Stickstoffdeposition sind für die maximal beaufschlagten nach § 30 BNatSchG i.V. mit § 21 SächsNatSchG ge-schützten Biotope im Untersuchungsgebiet der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen. Eine Differenzierung der Stickstoffempfindlichkeit dieser Biotope ist nicht erfolgt.

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Tabelle 5: Immissionsbelastung für Ammoniak und Sti ckstoffdeposition der Schweine-mastanlage (Bestand und Plan)

Nr. Biotoptyp Ammoniakkonzentration in µg/m³

Stickstoffdeposition in kg/(ha*a)

Be-stand

Plan Verbes-serung*

Be-stand

Plan Verbes-serung*

BB1 naturnaher eutropher Teich 1,8 1,0 44% 9,2 5,1 45%

BB2 Naturnaher eutropher Teich 5,0 3,2 36% 25,6 16,3 36%

BD Moordegenerations- und regenerationsstadien 9,5 3,6 62% 48,4 18,3 62%

BE1 Moorbirken-Moorwald 5,7 2,3 60% 28,7 11,7 59% BE3 Moorbirken-Moorwald 2,8 1,8 36% 14,1 9,1 35%

BF1 extensiv genutztes mage-res Grünland frischer Standorte

7,6 4,7 38% 38,6 23,7 39%

BF2 extensiv genutztes mage-res Grünland frischer Standorte

3,3 2,1 36% 16,7 10,8 35%

BJ Stieleichen-Hainbuchenwald feuchter Standorte

6,1 4,0 34% 30,9 20,2 35%

BK1 Birken-Erlen-Bruchwald nährstoffärmerer Standorte 6,1 3,8 38% 31,2 19,5 38%

BK2 Birken-Erlen-Bruchwald nährstoffärmerer Standorte

4,7 3,1 34% 23,9 15,6 35%

BL Erlen-Eschenwald der Auen und Quellbereiche 8,1 5,6 31% 40,8 25,9 37%

* Verbesserung von Ist zum Plan um in %

Erhebliche Auswirkungen durch Ammoniakimmissionen können nach Anhang 1 TA Luft ausgeschlossen werden, wenn die Immissionszusatzbelastung an den maßgebli-chen Beurteilungspunkten 3 µg/m³ unterschreitet. Bei Stickstoffeinträgen < 5 kg/(ha*a) ist gemäß Abschlussbericht des Arbeitskreises des LAI „Ermittlung und Bewertung von Stickstoffeinträgen“ anzunehmen, dass aufgrund der geringen Zusatzbelastung keine erheblichen Nachteile entstehen (sog. Abschneidekriterium).

Geschützte Biotope im Untersuchungsgebiet mit Überschreitung des Beurteilungswer-tes für Ammoniak von 3 µg/m³ und/oder des Abschneidekriteriums für die Stickstoffde-position von 5 kg/(ha*a) werden in der Tabelle 5 gelistet.

Unter Berücksichtigung der großräumigen Hintergrundbelastung für Ammoniak von 2 – 3 µg/m³ unterschreitet die Gesamtbelastung im Planzustand den Immissionswert von 10 µg/m³ im Jahresmittel deutlich.

Für alle Biotope mit Überschreitung der Irrelvanzgrenze bzw. des Abschneidekriteriums wird eine deutliche Verbesserung der Ammoniak- und Stickstoffdepositionsbelastung von > 30% im Vergleich zum bestehenden Zustand durch die geplante Modernisierung (u.a. Einsatz einer Abluftreinigungsanlage) ausgewiesen.

Für die umgebenden Waldflächen wurde ein Waldgutachten vorgelegt /8/. Im Waldgut-achten wurde ein Beurteilungswert aus dem Critical Load von 50 kg/(ha*a) abgeleitet.

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Dieser Beurteilungswert wird im Nahbereich der Anlage auch nach Umsetzung der Modernisierungsmaßnahmen überschritten. Zur Stabilisierung der Waldökosysteme im Beurteilungsgebiet werden zusätzliche Maßnahmen (u.a. Aufforstung 20 m Streifen um die Anlage, Durchforstung und Entnahme geschädigter Kiefern, Ausgestaltung des Immissionsschutzwaldes durch Voranbau etc.) vorgegeben. Eine Schädigung der Waldflächen kann bei Umsetzung der genannten Maßnahmen ausgeschlossen wer-den. Erhebliche Nachteile für die vorhandenen Waldökosysteme durch atmosphärische Stickstoffeinträge sind nicht zu erwarten. Auch für diesen Bereich wird eine Verbesse-rung der Immissionssituation im Vergleich zum Bestand prognostiziert.

FFH-Gebiete „Klosterwasserniederung“ und „Teichgruppe Doberschützer Wasser“

Für das geplante Vorhaben wurde eine FFH-Verträglichkeitsvorprüfung für die genann-ten FFH-Gebiete erarbeitet /5/, die die Erheblichkeit der prognostizierten Ammonia-kimmissionen und Stickstoffdepositionen bewertet.

Für FFH-Gebiete wird bei Stickstoffeinträgen unterschieden in ein vorhabenbezogenes absolutes projektbezogenes Abschneidekriterium von 0,3 kg N/(ha*a) und eine rezep-torbezogene Bagatellschwelle von 3 % des jeweiligen Critical Loads. Im Ergebnis der Immissionsprognose wird auf den Flächen der FFH-Gebiete eine deutliche Verbesse-rung der Immissionssituation prognostiziert. Das geplante Vorhaben führt somit zu kei-ner Überschreitung des Abschneidekriteriums für Stickstoffeinträge. Eine Betroffenheit des Schutzgebietes durch Stickstoffdeposition über den Luftpfad kann damit ausge-schlossen werden.

Für Ammoniak werden Immissionskonzentrationen von < 1 µg/m³ ausgewiesen, so dass durch die Unterschreitung von 3 µg/m³ erhebliche Nachteile ebenfalls auszu-schließen sind.

Bewertungsrelevante Nährstoffeinträge über Oberflächenwasser aus dem Untersu-chungsgebiet mit Zufluss in das FFH-Gebiet sind nicht zu besorgen (vgl. Kap. 6.3).

Indirekte Auswirkungen über die Schutzgüter Boden, Wasser und Luft durch Lärm, Ausbringung von Wirtschaftsdünger und Reinigungswasser und Lagerung wasserge-fährdender Stoffe sind als nicht relevant anzusehen (s. Kap. 6.2.2, 6.3.1 und 6.1.2). SPA-Gebiet „Doberschützer Wasser“ Vorhabenbedingte Wirkfaktoren mit Potential für Beeinträchtigung des SPA-Gebietes sind nicht gegeben. Artenschutzfachprüfung

Die im Wirkbereich des Vorhabens vorkommenden europarechtlich geschützten Arten, d. h. europäische Vogelarten sowie im Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgeführte Tier- und Pflanzenarten, wurden im Hinblick auf die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG geprüft. Hierzu wurde ein Artenschutzfachbeitrag vorgelegt /6/. Unter Be-rücksichtigung der genannten Vermeidungsmaßnahmen (Bauzeitenregelung außerhalb

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der Brutzeit, Vorabprüfung auf Besatz sowie rechtzeitiges Anbringen von Nisthilfen) und einer vorzusehenden ökologischen Baubegleitung werden keine Verbotstatbe-stände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG durch das Vorhaben berührt. Ein Ausnahmever-fahren nach den Vorgaben des § 45 Abs. 7 BNatSchG ist nicht erforderlich.

6.5 Schutzgut Klima

6.5.1 Darstellung der vorhandenen Umweltbedingungen

Im Untersuchungsgebiet herrscht mitteleuropäisches, gemäßigtes Klima. Das Lausitzer Teichgebiet gehört aufgrund seiner kontinentalen Klimaeigenschaften zum Klimabezirk Niederlausitz. Die Jahresmitteltemperatur liegt bei ca. 8,4°C und die Niederschläge im Jahresmittel bei 630-650 mm.

Im Jahresmittel dominieren Winde aus südwestlicher und südöstlicher Richtung.

Der Standort liegt in einem Kaltluftentstehungs- und –sammelgebiet. Ein signifikanter Einfluss auf die Richtungsverteilung der Windes ist aufgrund der geringen Geländenei-gung (< 1,5%) und dem vorhandenen Bewuchs (Wald) nicht gegeben.

6.5.2 Auswirkungen des Vorhabens

Der Betrieb von Tierhaltungsanlagen ist mit Emissionen von klimarelevanten Gasen (Methan und Distickstoffmonoxid = Lachgas) verbunden. Eine Minderung auf ein Min-destmaß wird durch die in Tabelle 4 genannten Maßnahmen erreicht.

Relevante Auswirkungen auf das lokale und regionale Klima durch die Schweinehal-tung sind nach gegenwärtigem Kenntnisstand nicht zu erwarten.

Auswirkungen durch die Errichtung von baulichen Anlagen (z.B. Störung Luftaus-tausch) sind aufgrund der bereits bestehenden Nutzung, Größe und Ausdehnung der Gebäude nicht gegeben.

6.6 Schutzgut Luft

6.6.1 Darstellung der vorhandenen Umweltbedingungen

Beurteilungsrelevante Luftschadstoffe für das Vorhaben sind Staub (in atembarer Form als PM10, PM2,5 und als Staubniederschlag) und Ammoniak/Stickstoff.

Vorbelastungsdaten für Staub für den Einflussbereich des geplanten Vorhabens liegen nicht vor und sind mit Rückgriff auf Nr. 4.2.2 und 4.3.2 TA Luft für die Bewertung nicht erforderlich. Vorbelastungsdaten für Ammoniak/Stickstoff durch den derzeitigen Betrieb der Schweinemastanlage wurden über Ausbreitungsberechnung in der Immissions-prognose abgeschätzt (s. Kap. 6.4).

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6.6.2 Beschreibung der Auswirkungen

Die Umweltauswirkungen auf die Luft ergeben sich aus der Überlagerung der vorha-benspezifischen Zusatzbelastung, hier die Emission von Staub und Ammoniak, mit den Funktionen der Luft als Trägermedium für Emissionen, Lebensraum für Pflanzen und Tiere, Faktor der Lebensqualität des Menschen.

Zur Abschätzung der zu erwartenden Staubemissionen und daraus resultierenden Im-missionen wurde durch den Antragssteller eine Immissionsprognose vorgelegt /3/. Da-bei wurden die PM10-Konzentrationen und der Staubniederschlag im Jahresmittel für die anlagenbezogene Zusatzbelastung an den maßgeblichen Immissionsorten be-stimmt. Die Ergebnisse sind der Darstellung im Kap. 6.1.2 zu entnehmen.

Die Auswirkungen der Ammoniakemissionen/ Stickstoffdeposition über den Luftpfad auf die Schutzgüter sind im Rahmen der Auswirkungsbetrachtung für das Schutzgut Flora/Fauna im Kap. 6.4 aufgeführt und werden an dieser Stelle ebenfalls nicht wieder-holt.

6.7 Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter

Bodendenkmäler sind am Standort nicht vorhanden. Weitere Angaben zur Kultur- und Sachgütern im Untersuchungsgebiet wurden im Rahmen des Verfahrens nicht vorge-legt und sind für eine Beurteilung der Auswirkungen nicht erforderlich.

6.8 Schutzgut Landschaft/ Erholung

6.8.1 Darstellung der vorhandenen Umweltbedingungen

Bei der Bewertung des Landschaftsbildes stehen die ästhetischen Werte der Land-schaft im Mittelpunkt der Betrachtung. Der Wert einer Landschaft wird durch das Land-schaftsbild geprägt. Dabei spielen raumbildende Vegetation, sichtbeeinflussende Mor-phologie und markante Einzelobjekte eine bedeutende Rolle.

Das bereits langjährig vorhandene Anlagengelände der Schweinemastanlage dominiert die Landschaft des näheren Umfeldes. Die Umgebung der Anlage besteht hauptsäch-lich aus Waldgebiet.

Im Bereich der Schweinemastanlage befinden sich keine übergeordneten Wanderwe-ge, besondere Sichtachsen oder einzigartige Landschaftselemente.

Der Standort liegt auf einer Höhe von ca. 143 m ü NN. Die Geländemorphologie kann als leicht wellig bezeichnet werden. Über das Geländeprofil herausragende und deut-lich sichtbare Erhebungen fehlen im Gebiet.

Der Betriebsstandort und die direkte Umgebung verfügen über keine besondere land-schaftsästhetische Wertigkeit und Erholungsfunktion.

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6.8.2 Beschreibung der Auswirkungen

Mit Realisierung des geplanten Vorhabens ist keine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und der Erholungsfunktion der Landschaft verbunden, da

• die Anlage bereits seit Jahren fester Bestandteil der Landschaft ist,

• das Umfeld des Standortes durch den umgebenden Waldbestand keine Sichtbe-ziehung ermöglicht und

• der Standort und die direkte Umgebung eine untergeordnete Bedeutung für die Erholungsfunktion besitzen.

Das Landschaftsbild verändert sich auch nach Realisierung der baulichen Anlagener-weiterung gemessen an den Kriterien Eigenart, Vielfalt und Schönheit sowie der Erho-lungsfunktion nicht.

6.9 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern

Entsprechend § 2 UVPG sind bei der Beurteilung der Umweltauswirkungen bei Durch-führung auch die Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern zu berücksichtigen. Zwischen den einzelnen Schutzgütern bestehen vielfältige Wechselbeziehungen. Da jedes Schutzgut elementare Aufgaben im Gesamt-Ökosystem erfüllt, stehen alle Schutzgüter gleichwertig nebeneinander. Bei der zusammenfassenden Beschreibung sind Wechselwirkungen bei der Beurteilung der einzelnen Schutzgüter sowie die Er-mittlung der Beeinträchtigung mit eingeflossen. Die Schutzgüter wurden dabei nicht strikt voneinander getrennt betrachtet, sondern bestimmte Funktionen des Naturhaus-haltes im Komplex, die sich einzelnen Schutzgütern zuordnen lassen.

Somit sind mögliche Wechselwirkungen bereits in die Darstellung eingeflossen.

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7 Zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen gem. §12 UVPG

Auf der Grundlage der Beschreibung der erheblichen Umweltauswirkungen nach § 11 UVPG erfolgt die Bewertung nach § 12 UVPG. Gemäß Nr. 0.6.1.1 der UVPVwV ist die Bewertung der Umweltauswirkungen die Auslegung und die Anwendung der umwelt-bezogenen Tatbestandsmerkmale der einschlägigen Fachgesetze (gesetzliche Um-weltanforderungen) auf den entscheidungserheblichen Sachverhalt. Die konkreten Be-wertungsmaßstäbe einschließlich der ihnen zu Grunde liegenden Regelwerke werden bei der Bewertung des jeweiligen Einzelsachverhalts benannt. Zur Ergänzung zu den gesetzlichen Maßstäben konkretisiert durch untergesetzliche Normen, wird auf allge-mein anerkannte Orientierungshilfen und Fachwissen, d. h. auf wissenschaftlich aner-kannte Vergleichsmaßstäbe, Bezug genommen.

Bei immissionsschutzrechtlichen Anlagen ist unter anderem zu beurteilen, ob bei Be-trieb der geplanten Anlage hinreichend Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkun-gen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen im Sinne § 5 Abs. 1 und 3 BImSchG getroffen worden ist.

7.1 Schutzgut Mensch, einschließlich menschlicher G esundheit

7.1.1 Bewertungsgrundlage

Die Bewertung der Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch, einschließlich menschli-cher Gesundheit erfolgt im Sinne einer wirksamen Umweltvorsorge gemäß §§ 1 und 2 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG.

Das Schutzgut Mensch, einschließlich menschlicher Gesundheit umfasst insbesondere die folgenden für das Vorhaben maßgeblichen Schutzgutbelange

− Schutz menschlicher Gesundheit (Gewährleistung gesunder Wohn- und Arbeits-verhältnisse)

− Schutz Wohnumfeld (Räume für Freizeit- und Erholungsfunktion).

Demgemäß sind bei der Bewertung die einschlägigen rechtlichen Bestimmungen sowie die festgesetzten Ziele und Grundsätze der Landes- und der Regionalplanung zu be-rücksichtigen. Namentlich handelt es sich um

− § 1 Abs. 1 BNatSchG, § 1 Abs. 1 SächsNatSchG (Verbesserung des Wohnumfel-des, Erhaltung und Entwicklung von Erholungs- und Freizeiträumen, Natur und Landschaft als Lebensgrundlage des Menschen).

− BImSchG § 50 i. V. m. BImSchG § 22 Abs. 1 sowie

o TA Lärm (Schutz vor Lärm)

o §§ 4, 5 der 39. BImSchV/ Nr. 4.2.1, 4.3.1 und 4.8 der TA Luft (Reinhal-tung der Luft, Immissionswerte)

o Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL, Schutz vor Belästigungen durch Ge-rüche)

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o Nr. 5.4.7.1 und Nr. 4.8 TA Luft (Keime/ Bioaerosole).

Für eine Bewertung der vorhabenbedingten Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch über den Luftpfad durch Bioaerosol-Immissionen ist mit der Erlass des LfULG vom 30.05.2014 der LAI-Leitfaden zur „Ermittlung und Bewertung von Bioaerosol-Immissionen“ (Stand 31.01.2014) in Sachsen anzuwenden.

7.1.2 Bewertung

Lärm

Schädliche Umwelteinwirkungen können insbesondere dann vorliegen, wenn rechtlich fixierte Immissionswerte für Schallimmissionsbelastungen überschritten werden.

Berechnungen für die Lärmentstehung durch den geplanten Betrieb ergeben keine Überschreitungen der heranzuziehenden Richtwerte der Nr. 6.1 der TA Lärm für allge-meine Wohngebiete für Nacht an den maßgeblichen Immissionsorten.

Staub

Die Einhaltung der Irrelevanzwerte3 der TA Luft für PM10-Staub und Staubnieder-schlag an den maßgeblichen Immissionsorten wird mit der vorgelegten Immissions-prognose nachgewiesen. Aufgrund der sehr geringen Zusatzbelastung für PM10-Staub kann auch von der Einhaltung des Grenzwertes für PM2,5-Staub der 39. BImSchV ausgegangen werden.

Gerüche Der Immissionswert nach GIRL für Wohngebiete mit 10% Wahrnehmungshäufigkeit der Jahresstunden wird unter Berücksichtigung der Vorbelastung der bestehenden be-nachbarten Anlage auf allen maßgeblichen Beurteilungsflächen nach der geplanten Anlagenänderung unterschritten.

Bioaerosole

Ausgehend von der VDI 4250 Blatt 1, welche die umweltmedizinische Bewertung von Bioaerosol-Immissionen sowie deren Wirkungen auf den Menschen beschreibt, ist mit dem Erlass des LfULG vom 30.05.2014 der LAI-Leitfaden zur Ermittlung und Bewer-tung von Bioaerosol-Immissionen (Stand 31.01.2014) in Sachsen anzuwenden.

Bei den vorhandenen Abständen zur Wohnbebauung von > 730 m ist keine Belastung zu erwarten, die deutlich über dem üblichen Hintergrundniveaus liegt. Anhaltspunkte, die eine weitere vertiefende Prüfung nach Nr. 4.8 TA Luft erfordern, liegen nicht vor.

Somit ist mit keiner relevanten gesundheitlichen Beeinträchtigung durch Bioaerosole und dem Auftreten von Keimen zu rechnen.

3 Irrelevanzschwellen ergeben sich aus Nr. 4.2.2 Buchstabe a) und Nr. 4.3.2 Buchstabe a) der TA Luft

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Prüfergebnis

Bei Realisierung des geplanten Vorhabens kommt es zu keinen erheblichen Auswir-kungen auf das Schutzgut Mensch. Eine Verträglichkeit des Vorhabens für das Schutzgut Mensch, einschließlich menschlicher Gesun dheit ist somit gegeben.

7.2 Schutzgut Boden

7.2.1 Bewertungsgrundlage

Das Schutzgut Boden umfasst in Anlehnung an § 2 Abs. 2 BBodSchG i. V. m. § 1 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG folgende für das Vorhaben maßgebliche Schutzgutbelange:

Sicherung der

− natürlichen Funktionen,

− Funktion als „Archiv der Natur- und Kulturgeschichte“ und

− Nutzungsfunktionen.

Für den vorsorgenden Bodenschutz sind dabei folgende drei natürliche Funktionen zu berücksichtigen:

o Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bo-denorganismen („Lebensraumfunktion“)

o Bestandteil des Naturhaushaltes, insbesondere mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen („Regler- und Speicherfunktion“)

o Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen auf Grund der Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften, insbesondere auch zum Schutz des Grundwassers („Filter- und Pufferfunktion“).

Weiterhin sind folgende spezielle Schutzgutbelange relevant:

− Vermeidung/ Minimierung von Erosionen und schädlichen Bodenveränderungen

− sparsame und schonende Inanspruchnahme. Demgemäß sind bei der Bewertung die einschlägigen rechtlichen Bestimmungen zu berücksichtigen. Insbesondere handelt es sich um

− BBodSchG § 1 i. V. m. BNatSchG § 1 Abs. 3 Nr. 2, Sächs ABG § 2 Nr. 6 und § 7 (Schutzgut allgemein, Sicherung natürliche Funktionen und Nutzbarkeit sowie Ar-chivfunktionen)

− BBodSchG § 4 Abs. 1 und § 7 i. V. m. der BBodSchV (Vermeidung oder Verringe-rung schädlicher Bodenveränderungen/ -einwirkungen)

Für eine Bewertung der vorhabenbedingten Auswirkungen auf das Schutzgut Boden über den Luftpfad durch Stickstoffeinträge können der Abschlussbericht des LAI-Arbeitskreis „Ermittlung und Bewertung von Stickstoffeinträgen“ – Abschlussbericht (Langfassung), Stand: 01.03.2012, und Anhang 1 i. V. m. Nr. 4.4.2/4.8 und 5.4.7.1 TA Luft herangezogen werden.

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Im Zusammenhang mit der Art des Vorhabens gilt auch zum Schutz des Bodens die Düngeverordnung DüV.

7.2.2 Bewertung

Negative Auswirkungen auf den Boden durch Flächenneuversiegelung für die Errich-tung neuer Gebäude sind nicht gegeben, da kaum neue Flächen überbaut werden. Weiterhin wird die Versiegelung des Bodens gemäß Baugesetzbuch (§ 1 a Abs. 3 BauGB) und Sächsischen Naturschutzgesetz (Abschnitt 3) kompensiert werden.

Negative Auswirkungen auf den Boden durch erhöhten Stickstoffeintrag über den Luft-pfad sind aufgrund der deutlichen Verbesserung mit Verringerung der Zusatzbelastung bei Umsetzung des Vorhabens nicht zu erwarten.

Die Ausbringung von Wirtschaftsdünger (Schweinekot inkl. Einstreu und Reinigungs-wasser) erfolgt auf landwirtschaftlichen Nutzflächen. Eine Gefährdung ist bei Einhal-tung der Düngeverordnung nicht anzunehmen. Der Nachweis der ordnungsgemäßen Verwertung ist zu erbringen.

Prüfergebnis

Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut Boden zu prognostizieren sind. Eine Verträglichkeit des Vorhabens für das Schutzgut Boden ist somit geg eben.

7.3 Schutzgut Wasser

7.3.1 Bewertungsgrundlage

Das Schutzgut Grund- und Oberflächenwasser umfasst in Anlehnung an § 1 WHG fol-gende für das Vorhaben maßgebliche Schutzgutbelange:

Grundwasser

− Grundwasserdargebot und -menge als Bestandteile des Naturhaushaltes (nachhal-tige Nutzungsfähigkeit)

− Grundwasserqualität & -geschütztheit

− Trink- und Brauchwasserversorgung (hier keine Trinkwassernutzung betroffen).

Oberflächenwasser

− Ökologische Gewässerfunktion (Ökologisches Potenzial, Naturnähe, Struktur)

o Gewässer als Bestandteil des Naturhaushaltes, insbesondere als Lebens-raum für Pflanzen und Tiere

− Wasserqualität/ Vermeidung Gewässerverschmutzung (biologisch-chemische Wasserbeschaffenheit)

− Nachhaltige Wasserbewirtschaftung/ Wassernutzung/ Hochwasserschutz

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Demgemäß sind bei der Bewertung die einschlägigen rechtlichen Bestimmungen sowie die festgesetzten Ziele und Grundsätze der übergeordneten Pläne zu berücksichtigen. Namentlich handelt es sich um

− WHG §§ 1 und 6 (Bewirtschaftung, Schutzgut allgemein, Sicherung Lebensraum, Vermeidung Beeinträchtigungen, Gewährleistung nachhaltige Entwicklung)

− WHG § 47 Abs. 1 WHG i. V. m. der GrwV (Vermeidung Verschlechterung des mengenmäßigen und chemischen Zustandes Grundwasser)

− WHG § 27 Abs. 1 i.V.m. OGewV (Vermeidung Verschlechterung ökol. /chem. Zu-stand Oberflächengewässer).

Im Zusammenhang mit der Art des Vorhabens gilt auch zum Schutz des Wassers die Düngeverordnung DüV und die Anlagenverordnung VAwS bzw. SächsDuSVO.

7.3.2 Bewertung

Das Niederschlagswasser wird gesammelt und für die Abluftreinigungsanlagen zur Be-rieselung der Stallabluft benutzt bzw. bei Starkregenereignissen wie bisher versickert.

Der Stallmist, die Gülle der Schweine sowie das Reinigungs- und Abschlämmwasser werden als Wirtschaftsdünger auf landwirtschaftlichen Nutzflächen verwertet. Eine Wassergefährdung ist bei Einhaltung der Düngeverordnung nicht anzunehmen. Der Nachweis der ordnungsgemäßen Verwertung ist zu erbringen.

Die Gefahr einer erheblichen Verunreinigung von Grundwasservorkommen oder Ober-flächengewässern durch wassergefährdende Stoffe (z.B. Diesel, Desinfektionsmittel, Flüssiggas, Heizöl) wird durch die geplanten Maßnahmen entsprechend dem Stand der Technik und VAwS/ SächsDuSVO vernünftigerweise ausgeschlossen.

Die Gefährdung des Wassers durch Stickstoffeinträge über den Boden/ Luft kann durch die Verringerung der Immissionsbelastung bei Umsetzung des Vorhabens aus-geschlossen werden.

Prüfergebnis

Auf der Grundlage der vorliegenden Angaben zum gepl anten Vorhaben kann ei-ne Verträglichkeit des Vorhabens für das Schutzgut Wasser festgestellt werden.

7.4 Schutzgut Flora/ Fauna und Biodiversität

7.4.1 Bewertungsgrundlage

Das Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt umfasst die Biotope als Lebens-raum von Pflanzen bzw. Pflanzengesellschaften und Habitate als tierartenspezifische Lebensräume in verschiedenen Gruppen und speziell folgende Schutzgutbelange:

− Schutzgut allgemein, Biotope als Lebensräume von Pflanzen und Pflanzengesell-schaften und Habitate als tierartenspezifische Lebensräume

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− die biologische Vielfalt mit ihren Aspekten Lebensraumvielfalt, Artenvielfalt und ge-netische Vielfalt

− Zusammenhang der Lebensräume (Biotopverbundsystem), hier nicht betroffen

− nationaler Flächenschutz (Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, ökolo-gisch bedeutsame Landschaftselemente u. -strukturen (einschl. Wald))

− nationaler Biotopschutz (insbesondere gesetzlich geschützte Biotope)

− nach FFH-RL geschützte Lebensraumtypen nach Anhang I und Habitate von Arten nach Anhang II sowie der europäischen Vogelschutzrichtlinie geschützte SPA-Gebiete (Natura 2000 -, FFH- und SPA- Flächenschutz)

− nach europäischem und nationalem Recht geschützte Tier- und Pflanzenarten (Ar-tenschutz).

Demgemäß sind bei der Bewertung die einschlägigen rechtlichen Bestimmungen zu berücksichtigen. Namentlich handelt es sich um

− §§ 1 und 2 BNatSchG (Schutzgut allgemein sowie biologische Vielfalt)

− §§ 13 - 15 BNatSchG (Vermeidung Beeinträchtigung)

− § 21 BNatSchG (Biotopverbund, BIotopvernetzung)

− §§ 22 ff BNatSchG (nationale Schutzgebiete, Biotopschutz)

− §§ 31 ff BNatSchG (NATURA 2000-Schutzgebiete)

− BNatSchG §§ 37 ff und BArtSchV i. V. m. Art. 12 ff. FFH-RL und Art. 5 ff. VRL (Ar-tenschutz).

Für eine Bewertung der vorhabenbedingten Auswirkungen auf das Schutzgut Flo-ra/Fauna über den Luftpfad durch Stickstoffeinträge sind der Abschlussbericht des LAI-Arbeitskreis „Ermittlung und Bewertung von Stickstoffeinträgen“ – Abschlussbericht (Langfassung), Stand: 01.03.2012, und Anhang 1 i. V. m. Nr. 4.4.2/4.8 und 5.4.7.1 TA Luft herangezogen worden sowie der Forschungsbericht des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zur „Untersuchung und Bewertung von straßenver-kehrsbedingten Nährstoffeinträgen in empfindliche Biotope“ (Stand: April 2013).

7.4.2 Bewertung

Zur Ermittlung des Ausgleichsbedarfs für die geplanten Baumaßnahmen wurde eine Eingriffs-Ausgleichs-Bilanz vorgelegt. Mit Umsetzung der vorgesehenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden die Eingriffe in Natur und Landschaft in vollem Umfang kompensiert. Der räumliche Zusammenhang der Kompensationsflächen zum Ort des Eingriffs ist im Landschaftsraum vorhanden.

Da die Vorhabensfläche ohne besondere Bedeutung für den Biotopverbund ist, können erhebliche Auswirkungen diesbezüglich ausgeschlossen werden.

Aufgrund des Vorkommens von empfindlichen Pflanzen und Ökosystemen innerhalb des Mindestabstandes gemäß Anhang 1, Abbildung 4 TA Luft ist ein Anhaltspunkt für

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das Vorliegen erheblicher Nachteile durch die Einwirkung von Ammoniak im Sinne von Nr. 4.8 der TA Luft gegeben und es erfolgte eine Bestimmung der Immissionszusatz-belastung im Jahresmittel über Ausbreitungsberechnung nach Anhang 3 TA Luft.

Ob der Schutz vor erheblichen Nachteilen durch Schädigung empfindlicher Pflanzen und Ökosysteme durch die Einwirkung von Ammoniak gewährleistet ist, wurde nach TA Luft geprüft.

Ob der Schutz vor erheblichen Nachteilen durch Schädigung empfindlicher Pflanzen und Ökosysteme durch Stickstoffdeposition gewährleistet ist, ist

• für Flächen außerhalb des FFH-Gebietes nach dem LAI-Leitfaden zur Ermittlung und Bewertung von Stickstoffeinträgen und

• für FFH-Gebietsflächen nach dem Forschungsbericht des BMVBS „Untersuchung und Bewertung von straßenverkehrsbedingten Nährstoffeinträgen in empfindliche Biotope“ vom November 2014 und Urteil des BVerwG vom 14.04.2010 zu prüfen.

Im Ergebnis der Ausbreitungsberechnung ist eine Schädigung von empfindlichen Pflanzen und Ökosystemen im Umfeld der Anlage aufgrund der ausgewiesenen signifi-kanten Verbesserung von > 30% für Ammoniak und Stickstoffdeposition nicht zu er-warten (vgl. Kap. 7.4 Nr. 8 des genannten LAI-Leitfadens).

Für FFH-Gebiete wird bei Stickstoffeinträgen unterschieden in ein vorhabenbezogenes absolutes Abschneidekriterium von 0,3 kg N/(ha*a) und eine rezeptorbezogene Baga-tellschwelle von 3 % des jeweiligen Critical Loads. Die Stickstoffdeposition wurde in der Immissionsprognose sachgerecht mit der höheren Depositionsgeschwindigkeit für Waldflächen ermittelt. Im Ergebnis wird innerhalb der Grenzen des FFH-Gebietes so-wie auf Flächen mit geschützten Lebensraumtypen keine Überschreitung des absolu-ten vorhabenbezogenen Abschneidekriteriums für Stickstoffeinträge ausgewiesen.

Somit bestehen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen erheblicher Nachteile durch Schädigung empfindlicher Pflanzen und Ökosysteme durch Ammoniak und Stickstoff. Insgesamt verringern sich die anlagenbezogenen Stickstoffeinträge durch Umsetzung des geplanten Vorhabens.

Prüfergebnis

Eine Verträglichkeit des Vorhabens kann für das Sch utzgut Flora/Fauna und bio-logischen Vielfalt auch unter Berücksichtigung mögl icher Wechselwirkungen mit anderen Schutzgütern festgestellt werden.

7.5 Schutzgut Klima

7.5.1 Bewertungsgrundlage

Das Schutzgut Klima umfasst folgende maßgebliche Schutzgutbelange

− Vermeidung Beeinträchtigung des Klimas durch klimarelevante Emissionen und klimarelevanter Freiräume

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− Erhalt, Entwicklung und Wiederherstellung von Gebieten mit hoher Bedeutung für Klima und Luftreinhaltung/Luftregeneration (vgl. auch Angaben zum Schutzgut Luft).

Demgemäß sind bei der Bewertung die einschlägigen rechtlichen Bestimmungen zu berücksichtigen. Namentlich handelt es sich um

− § 1 Abs. 3 Nr. 4 BNatSchG (Vermeidung von Beeinträchtigungen des Klimas und Gebiete mit hoher Bedeutung für den Klimaschutz).

7.5.2 Bewertung

Durch das Vorhaben wird die bioklimatische Regeneration oder die Reinheit der Luft nicht erheblich beeinflusst. Bei der Tierhaltung entstehende Emissionen von Methan und Lachgas können nicht vollständig vermieden werden. Sie werden jedoch durch emissionsmindernde, dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen verringert. Durch die Emissionen wird das Lokalklima nicht verändert.

Durch das geplante Vorhaben werden keine Flächen mit günstiger lufthygienischer oder klimatischer Wirkung in Anspruch genommen.

Prüfergebnis

Eine Verträglichkeit des Vorhabens für das Schutzgu t Klima kann somit festge-stellt werden.

7.6 Schutzgut Luft

7.6.1 Bewertungsgrundlage

Das Schutzgut Luft umfasst im Hinblick auf das Vorhaben folgende maßgeblichen Schutzgutbelange:

− Begrenzung und Reduzierung der Emissionen mit Luftschadstoffen (Staub und Ammoniak) und daraus resultierender Immissionen

− Schaffung und Sicherung dauerhaft guter Luftqualität.

Demgemäß sind bei der Bewertung die einschlägigen rechtlichen Bestimmungen zu berücksichtigen. Namentlich handelt es sich um

− § 5 Abs. 1 und 3 BImSchG

− §§ 4, 5 der 39. BImSchV / Nr. 4.2.1/4.2.2, 4.3.1/4.3.2 und 4.4.2, 4.8 der TA Luft (Reinhaltung der Luft, Immissionswerte).

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7.6.2 Bewertung

Die Bewertung der Zusatzbelastung mit Luftschadstoffen ist im Zusammenhang mit den Schutzgütern Mensch, Boden und Pflanzen und Tiere vorgenommen worden.

Prüfergebnis

Eine Verträglichkeit des Vorhabens für das Schutzgu t Luft kann somit festge-stellt werden.

7.7 Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter

Es sind keine Auswirkungen des Vorhabens mit erheblichem Wirkungspotenzial auf Kultur- und Sachgüter festgestellt worden. Somit sind keine erheblichen nachteili-gen Auswirkungen auf Kultur- und Sachgüter zu erwar ten.

7.8 Schutzgut Landschaft/Erholung

7.8.1 Bewertungsgrundlage

Das Schutzgut Landschaft umfasst insbesondere die folgenden Schutzgutbelange:

− Landschaftsbild (Eigenart, Vielfalt und Schönheit)

− Landschaftsschutzgebiete, geschützte Landschaftsbestandteile

− Erholungswert der Landschaft

− Biotop- und Landschaftsverbund (Landschaftszerschneidung).

Demgemäß sind bei der Bewertung die einschlägigen rechtlichen Bestimmungen zu berücksichtigen. Namentlich handelt es sich um

− § 1 BNatSchG (Schutzgut Landschaft allgemein)

− sinngemäß §§ 13-15 BNatSchG, § 1 Abs. 3 Nr. 3 BNatSchG (Vermeidung Beein-trächtigung Landschaftsbild)

− § 26 BNatSchG (Landschaftsschutzgebiet, Verbot von Handlungen im LSG), hier keine Schutzgebiete betroffen

− § 21 BNatSchG (Biotop- und Landschaftsverbund).

Als Wertmaßstab für die Landschaftsbildqualität wird vom Bundesnaturschutzgesetz der Begriffskomplex Vielfalt, Eigenart und Schönheit genannt. Als weiteren Maßstab sieht das Bundesnaturschutzgesetz in § 1 Abs. 1 Nr. 3 den Erholungswert einer Land-schaft vor.

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7.8.2 Bewertung

Durch die geplanten Anlagen wird das Landschaftsbild des Untersuchungsgebietes nicht erheblich negativ beeinflusst, da bereits Landwirtschaftsbauten vorhanden sind. Eine Überprägung findet somit nicht statt.

Da das Umfeld der geplanten Anlagenerweiterung in der Erholungsfunktion eine unter-geordnete Bedeutung besitzt, ist auch eine Beeinflussung der Erholungsfunktion nicht gegeben.

Prüfergebnis

Eine Verträglichkeit des Vorhabens für das Schutzgu t Landschaft kann somit festgestellt werden.

7.9 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern

Die einzelnen Schutzgüter wurden zunächst individuell betrachtet und bewertet. Sofern Folgewirkungen einer schutzgutspezifischen Veränderung nicht ausgeschlossen wer-den konnten, wurden diese Folgewirkungen bereits bei den jeweils betroffenen Schutzgütern bewertet. Eine gesonderte Bewertung von Wechselwirkungen bzw. kom-plexen Wirkungszusammenhängen ist damit nicht erforderlich.

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8 Gesamtbewertung

Die medienübergreifende Gesamtbewertung hat die Aufgabe zu prüfen, inwieweit nicht nur die Summe der Umweltbelastungen, sondern auch über die Wechselwirkungen bzw. über eine Mehrzahl von Grenzbelastungen der Umweltmedien unter dem Blick-winkel der Umweltvorsorge eine Übereinstimmung mit den einschlägigen Rechtsvor-schriften und Normen aus dem Umweltbereich vorliegt oder das Vorhaben in seinen Auswirkungen als erheblich nachteilig zu bewerten ist (vgl. Ziffer 0.6.2.1 UVPVwV).

Im Ergebnis der UVP für die geplante Änderung der Schweinemastanlage am Standort Ralbitz wird zusammenfassend festgestellt, dass für das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Schutzgüter gem. § 1a der 9. BImSchV prognosti-ziert werden.

Es werden keine Verletzungen oder Überschreitungen gesetzlicher Umweltanforderun-gen und keine zu erwartenden Beeinträchtigungen des Allgemeinwohles festgestellt.

Da für keinen der direkten Wirkungspfade des Vorhabens auf Schutzgüter erhebliche nachteilige Auswirkungen an dem jeweils unmittelbar betroffenen Schutzgut zu prog-nostizieren sind, sind auch keine erheblichen nachteiligen Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern in Folge der Realisierung des Vorhabens zu erwarten.

Die getroffenen anlagen- und betriebstechnischen Maßnahmen sind hinreichend ge-eignet, die Anforderungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BImSchG zu erfüllen.

Bei der Bewertung wird berücksichtigt, dass

- die Maßnahmen zur Waldstabilisierung umgesetzt werden,

- alle festgesetzten Maßnahmen zur Vermeidung und Kompensationsmaßnahmen entsprechend der Darstellung in den Antragsunterlagen umgesetzt werden,

- die sachgerechte Verwertung des Flüssigmist nachgewiesen wird,

- die Erlaubnis zur Versickerung für das gereinigte Abwasser aus der vollbiologische Kläranlage und nicht rückhaltbares Niederschlagswasser nach Starkregenereignis-sen vorliegt.

Anlage 4

Hinweise zur Genehmigung vom 21.02.2017 – wesentlic he Änderung der Schweinemastanlage Ralbitz I. Allgemeine Hinweise 1. Die Genehmigung ergeht unbeschadet der behördlichen Entscheidungen, die

nach § 13 BImSchG nicht von der Genehmigung eingeschlossen werden. 2. Eine vorgesehene Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebes

der genehmigten Anlage ist, sofern eine Genehmigung nach § 16 Absatz 1 BImSchG nicht beantragt wird, der zuständigen Behörde, hier dem Umweltamt im Landratsamt Bautzen, mindestens einen Monat, bevor mit der Änderung be-gonnen werden soll, schriftlich anzuzeigen, wenn sich die Änderung auf in § 1 BImSchG genannte Schutzgüter auswirken kann (§ 15 Absatz 1 BImSchG).

3. Die Genehmigung erlischt, wenn die Anlage während eines Zeitraumes von

mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben worden ist (§ 18 Absatz 1 Ziffer 2 BImSchG).

4. Eine beabsichtigte Betriebseinstellung der Anlage ist nach § 15 Absatz 3 BIm-

SchG unter Angabe des Zeitpunktes der Einstellung dem Umweltamt des Land-ratsamtes Bautzen unverzüglich anzuzeigen. Der Anzeige sind Unterlagen über die vom Betreiber vorgesehenen Maßnahmen beizufügen, die sicherstellen, dass auch nach einer Betriebseinstellung von der Anlage oder dem Anlagen-grundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, er-hebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können und vorhandene Abfälle ord-nungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden (§ 5 Absatz 3 BImSchG).

II. Hinweise zum Immissionsschutzrecht 1. Es ist auf größtmögliche Sauberkeit und Trockenheit in den Ställen und im Au-

ßenbereich der Ställe zu achten. 2. Eine an den Nährstoffbedarf der Mastschweine angepasste Fütterung ist ge-

währleisten. 3. Auf dem Betriebsgrundstück sind Motoren von Kraftfahrzeugen und Traktoren

während der Wartephasen bzw. bei Ladevorgängen stets abzuschalten. 4. Im Freien betriebene immissionsrelevante Anlagen und Anlagenteile wie z.B.

Gebläse, Notstromaggregat etc. sind schallgedämmt zu isolieren. 5. Die insgesamt 12 geplanten Stalllüfter in den neuen Stallgebäuden Nr. I und II

sollten nach Möglichkeit im Nachtzeitraum über einen Frequenzumrichter mit einer Frequenz von nur f = 40 Hz bis 30 Hz angesteuert werden. Damit lassen sich die Geräuschemissionen im Nachtzeitraum um 5 bis 14 dB gegenüber dem Volllastbetrieb reduzieren.

Anlage 4

III. Hinweise zum Gewässerschutz 1. Sollte die Anzahl der Kontrollschächte erhöht werden, ist dies in einem überar-

beiteten Plan darstellen. Dieser ist mindestens 6 Wochen vor Baubeginn der Genehmigungsbehörde zu übergeben.

2. Mindestens einmal jährlich ist eine Zustands- und Betriebsüberwachung der

Anlage durch die Wasserbehörde des Landratsamtes Bautzen zu dulden. Das dazu benötigte Personal und ggf. Gegenstände sind im Bedarfsfall zur Verfü-gung zu halten.

IV. Hinweis zum Abfall/Bodenschutz Offen bleibende Baugruben dürfen nur mit RC-Material verfüllt werden, wenn

eine erneute Bebauung bzw. technische Nutzung der Fläche in absehbarer Zeit vorgesehen ist. Außerhalb technischer Bauwerke sind Verfüllungen von Sen-ken, Abgrabungen und Gruben ausschließlich mit Bodenmaterial zulässig.

V. Hinweise zum Arbeitsschutz 1. Auf die Forderungen des § 8 ArbSchG „Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber“

während der Bauphase wird verwiesen. 2. Es ist zu überprüfen, ob die §§ 2 und 3 Verordnung über Sicherheit und Ge-

sundheitsschutz auf Baustellen (BaustellV) für diese Baustelle anzuwenden sind. Demnach ist die Baustelle der zuständigen Behörde spätestens zwei Wo-chen vor Beginn der Bauarbeiten anzukündigen, für die Baustelle ein Koordina-tor zu bestellen und ein Sicherheits- und Gesundheitsplan aufzustellen.

VI. Hinweis zum Tierschutz Das Tränkewasser muss so beschaffen sein, dass es für die Schweine geeignet

ist. VII. Hinweis zum Gesundheitsschutz Es ist sicherzustellen, dass zwischen den Leitungssystemen zur Trinkwasser-

versorgung der Beschäftigten und der Tränkewasserversorgung der Schweine keine Verbindung besteht.

VIII. Hinweis zum Waldschutz Der dauerhafte Betrieb der Abluftreinigungsanlage ist zu gewährleisten. Bei

Störungen bzw. dem Ausfall einer Anlage muss sichergestellt werden, dass diese umgehend wieder instandgesetzt bzw. in Betrieb genommen wird.

Anlage 5

Rechtsquellenverzeichnis zum Bescheid vom 21.02.201 7 – wesentliche Ände-rung der Schweinemastanlage Ralbitz BImSchG Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch

Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnli-che Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz) in der Fas-sung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Novem-ber 2016 (BGBl. I S. 2749)

4.BImSchV Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-

Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungs-bedürftige Anlagen) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, ber. S. 3756), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Januar 2017 (BGBl. I S. 42)

9.BImSchV Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-

Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmi-gungsverfahren) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. Januar 2017 (BGBl. I S. 47)

TA Luft Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-

Immissionsschutz-gesetz (Technische Anleitung zur Reinhal-tung der Luft) vom 24. Juli 2002 (GMBl. S. 511)

TA Lärm Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-

Immissions-schutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm) vom 26. August 1998 (GMBl. S. 503)

GIRL Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für

Umwelt und Landwirtschaft zur Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen (Geruchsimmissions-Richtlinie) vom 24. Oktober 2008 (SächsABl. S. 1596), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2015 (SächsABl.SDr. S. 429)

BauGB Baugesetzbuch in der Fassung vom 23. September 2004

(BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGB. I S. 1722)

SächsBO Sächsische Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung

vom 11. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 186) DVOSächsBO Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern

zur Durchführung der Sächsischen Bauordnung vom 2. Sep-tember 2004 (SächsGVBl. S. 427), zuletzt geändert durch Arti-kel 1 der Verordnung vom 8. Oktober 2014 (SächsGVBl. S. 647)

Anlage 5

VwVSächsBO Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Sächsischen Bauordnung vom 18. März 2005 (SächsABl.SDr. S. S 59, SächsABl. S. 363), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 7. August 2012 (SächsABl. S. 1031), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2015 (SächsABl.SDr. S. S 348)

MIndBauRL Muster-Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industrie-

bau (Muster-Industriebaurichtlinie), enthalten in der Verwal-tungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Liste der eingeführten Technischen Baubestimmungen (VwVLTB) vom 2. März 2015 (SächsABl.SDr. S. 166)

WHG Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushalts-

gesetz) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. August 2016 (BGBl. I S. 1972)

SächsWG Sächsisches Wassergesetz vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl.

S. 503), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (SächsGVBl. S. 287)

SächsDuSVO Verordnung über Anforderungen an Anlagen zum Lagern und

Abfüllen von Dung und Silagesickersäften (Sächsische Dung- und Silagesickersaftanlagen-Verordnung) vom 26. Februar 1999 (SächsGVBl. S. 131), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503)

ArbSchG Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeits-

schutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesund-heitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutz-gesetz) vom 07. August 1996 (BGBl. I S. 1246), zuletzt geän-dert durch Artikel 427 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)

9.ProdSV Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Maschinen-

verordnung) vom 12. Mai 1993 (BGBl. I S. 704), zuletzt geän-dert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178)

BetrSichV Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der

Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. November 2016 (BGBl. I S. 2549)

ArbStättV Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung) vom

12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), zuletzt geändert durch Arti-kel 1 der Verordnung vom 30. November 2016 (BGBl. I S. 2681)

Anlage 5

TierSchG Tierschutzgesetz vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz 85 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666)

TierGesG Tiergesundheitsgesetz vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324,

S. 3942), zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz 85 des Geset-zes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666)

SächsAGTierGesG Sächsisches Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz

vom 9. Juli 2014 (SächsGVBl. S. 386) TierSchNutzV Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und an-

derer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ih-rer Haltung (Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung) vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2043), zuletzt geändert durch Arti-kel 1 der Verordnung vom 14. April 2016 (BGBl. I S. 758)

TierNebG Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz vom 25. Janu-

ar 2004 (BGBl. I S. 82), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. August 2016 (BGBl. I S. 1966)

TierNebV Verordnung zur Durchführung des Tierische Nebenprodukte-

Beseitigungsgesetzes (Tierische Nebenprodukte-Beseitigungs-verordnung) vom 27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1735), zuletzt geän-dert durch Artikel 391 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)

SächsAGTierNebG Sächsisches Ausführungsgesetz zum Tierische Nebenproduk-

te-Beseitigungsgesetz und zu weiteren Vorschriften über die Verarbeitung und Beseitigung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten vom 9. De-zember 2004 (SächsGVBl. S. 579), zuletzt geändert durch Arti-kel 42 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130)

TrinkwV 2001 Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen

Gebrauch (Trinkwasserverordnung) in der Fassung der Be-kanntmachung vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 459), zuletzt ge-ändert durch Artikel 4 Absatz 21 des Gesetzes vom 18. Ju-li 2016 (BGBl. I S. 1666)

BNatSchG Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnatur-

schutzgesetz) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt ge-ändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258)

SächsWaldG Waldgesetz für den Freistaat Sachsen vom 10. April 1992

(SächsGVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Ge-setzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349)

Anlage 5

UVPG Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zu-letzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. November 2016 (BGBl. I S. 2749)

SächsUVPG Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat

Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 349), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Ge-setzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503)

VwGO Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntma-

chung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106)

VwVfG Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntma-

chung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679)

SächsVwVfZG Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des

Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), zuletzt geändert durch Arti-kel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503)

AGImSchG Ausführungsgesetz zum Bundes-Immissionsschutzgesetz und

zum Benzinbleigesetz vom 04. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1281), zuletzt geändert durch Artikel 53 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130)

SächsImSchZuV Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt

und Landwirtschaft über Zuständigkeiten zur Ausführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, des Benzinbleigesetzes und der aufgrund dieser Gesetze ergangenen Verordnungen (Sächsische Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung) vom 26. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 444), zuletzt geändert durch Arti-kel 1 der Verordnung vom 30. Dezember 2015 (SächsGVBl. 2016 S. 20)

SächsVwKG Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen in der Fas-

sung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (Sächs-GVBl. S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130)

9.SächsVwKV Neunte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der

Finanzen über die Bestimmung der Verwaltungsgebühren und Auslagen (Neuntes Sächsisches Kostenverzeichnis) vom 21. September 2011 (SächsGVBl. S. 410), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Juli 2016 (SächsGVBl. S. 298)