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Vernehmlassungsvorlage Seite 1 Gemeindeorganisationsgesetz: Synopse Geltendes GOG – Vernehmlassungsvorlage (Stand: 30.11.2016) Geltendes Gemeindeorganisationsgesetz (GOG) Vernehmlassungsvorlage kursiv=verschobene Bestimmung; fett=geänderte Bestimmung Gesetz über die Organisation der Gemeinden und Bezirke (Gemeindeorganisationsgesetz, GOG) 1 (Vom 29. Oktober 1969) 2 3 Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, nach Einsicht einer Vorlage des Regierungsrates, auf Antrag einer Spezialkommission, beschliesst: Gesetz über die Organisation der Gemeinden und Bezirke (Gemeindeorganisationsgesetz, GOG) 4 (Vom …) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen § 1 5 1. Zweck und Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz regelt die Organisation und Verwaltung der Gemeinden. 2 Vorbehalten bleibt die Gesetzgebung über den Finanzhaushalt der Bezirke und Gemeinden. I. Allgemeine Bestimmungen § 1 1. Zweck und Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz regelt die Organisation und Verwaltung der Gemeinden. 2 Die Bestimmungen über die Gemeinden gelten für die Bezirke sinngemäss, soweit nicht Verfassung, Gesetz oder Verordnung etwas anderes vorschreiben. 3 Vorbehalten bleibt die Gesetzgebung über den Finanzhaushalt der Bezirke und Gemeinden. § 2 6 2. Gemeinden 1 Die Gemeinden umfassen das herkömmliche Gebiet mit allen darin wohnenden Bürgern und Nieder- gelassenen. 2 Sie sind in der Verwaltung ihres Vermögens, in der Benutzung und Verwendung ihrer Mittel sowie in der Art und Erledigung öffentlicher Aufgaben innerhalb der Schranken der Verfassung und der Geset- ze selbständig. § 2 2. Gemeinden 1 Die Gemeinden umfassen das herkömmliche Gebiet mit allen Einwohnern. 2 Sie sind in der Verwaltung ihres Vermögens, in der Benutzung und Verwendung ihrer Mittel sowie in der Art und Erledigung öffentlicher Aufgaben innerhalb der Schranken der Verfassung und der Geset- ze selbständig. § 3 7 3. Bezirke 1 Der Kanton Schwyz ist in Bezirke eingeteilt, welche das herkömmliche Territorium umfassen, näm- lich: a) Bezirk Schwyz mit den Gemeinden Schwyz, Arth, Ingenbohl, Muotathal, Steinen, Sattel, Rothen- thurm, Oberiberg, Unteriberg, Lauerz, Steinerberg, Morschach, Alpthal, Illgau, Riemenstalden; § 3 3. Bezirke 1 Der Kanton Schwyz ist in Bezirke eingeteilt, welche das herkömmliche Territorium umfassen, näm- lich: a) Bezirk Schwyz mit den Gemeinden Schwyz, Arth, Ingenbohl, Muotathal, Steinen, Sattel, Rothen- thurm, Oberiberg, Unteriberg, Lauerz, Steinerberg, Morschach, Alpthal, Illgau, Riemenstalden;

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Vernehmlassungsvorlage

Seite 1

Gemeindeorganisationsgesetz: Synopse Geltendes GOG – Vernehmlassungsvorlage (Stand: 30.11.2016)

Geltendes Gemeindeorganisationsgesetz (GOG) Vernehmlassungsvorlage kursiv=verschobene Bestimmung; fett=geänderte Bestimmung

Gesetz über die Organisation der Gemeinden und Bezirke (Gemeindeorganisationsgesetz, GOG) 1

(Vom 29. Oktober 1969) 2 3

Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,

nach Einsicht einer Vorlage des Regierungsrates, auf Antrag einer Spezialkommission,

beschliesst:

Gesetz über die Organisation der Gemeinden und Bezirke (Gemeindeorganisationsgesetz, GOG) 4

(Vom …)

Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,

nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates,

beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 5 1. Zweck und Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz regelt die Organisation und Verwaltung der Gemeinden. 2 Vorbehalten bleibt die Gesetzgebung über den Finanzhaushalt der Bezirke und Gemeinden.

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 1. Zweck und Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz regelt die Organisation und Verwaltung der Gemeinden. 2 Die Bestimmungen über die Gemeinden gelten für die Bezirke sinngemäss, soweit nicht Verfassung, Gesetz oder Verordnung etwas anderes vorschreiben. 3 Vorbehalten bleibt die Gesetzgebung über den Finanzhaushalt der Bezirke und Gemeinden.

§ 2 6 2. Gemeinden

1 Die Gemeinden umfassen das herkömmliche Gebiet mit allen darin wohnenden Bürgern und Nieder-gelassenen. 2 Sie sind in der Verwaltung ihres Vermögens, in der Benutzung und Verwendung ihrer Mittel sowie in der Art und Erledigung öffentlicher Aufgaben innerhalb der Schranken der Verfassung und der Geset-ze selbständig.

§ 2 2. Gemeinden

1 Die Gemeinden umfassen das herkömmliche Gebiet mit allen Einwohnern. 2 Sie sind in der Verwaltung ihres Vermögens, in der Benutzung und Verwendung ihrer Mittel sowie in der Art und Erledigung öffentlicher Aufgaben innerhalb der Schranken der Verfassung und der Geset-ze selbständig.

§ 3 7 3. Bezirke

1 Der Kanton Schwyz ist in Bezirke eingeteilt, welche das herkömmliche Territorium umfassen, näm-lich: a) Bezirk Schwyz mit den Gemeinden Schwyz, Arth, Ingenbohl, Muotathal, Steinen, Sattel, Rothen-

thurm, Oberiberg, Unteriberg, Lauerz, Steinerberg, Morschach, Alpthal, Illgau, Riemenstalden;

§ 3 3. Bezirke

1 Der Kanton Schwyz ist in Bezirke eingeteilt, welche das herkömmliche Territorium umfassen, näm-lich: a) Bezirk Schwyz mit den Gemeinden Schwyz, Arth, Ingenbohl, Muotathal, Steinen, Sattel, Rothen-

thurm, Oberiberg, Unteriberg, Lauerz, Steinerberg, Morschach, Alpthal, Illgau, Riemenstalden;

Vernehmlassungsvorlage

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Geltendes Gemeindeorganisationsgesetz (GOG) Vernehmlassungsvorlage kursiv=verschobene Bestimmung; fett=geänderte Bestimmung

b) Bezirk Gersau; c) Bezirk March mit den Gemeinden Lachen, Altendorf, Galgenen, Vorderthal, Innerthal, Schübel-

bach, Tuggen, Wangen, Reichenburg; d) Bezirk Einsiedeln mit der Gemeinde Einsiedeln; e) Bezirk Küssnacht mit der Gemeinde Küssnacht; f) Bezirk Höfe mit den Gemeinden Wollerau, Freienbach, Feusisberg. 2 In den Bezirken Gersau, Küssnacht und Einsiedeln erfüllen die Bezirksorgane gleichzeitig die der politischen Gemeinde obliegenden Aufgaben. 3 Die Bestimmungen über die Gemeinden gelten für die Bezirke sinngemäss, soweit nicht Verfassung, Gesetz oder Verordnung etwas anderes vorschreiben.

b) Bezirk Gersau; c) Bezirk March mit den Gemeinden Lachen, Altendorf, Galgenen, Vorderthal, Innerthal, Schübel-

bach, Tuggen, Wangen, Reichenburg; d) Bezirk Einsiedeln; e) Bezirk Küssnacht; f) Bezirk Höfe mit den Gemeinden Wollerau, Freienbach, Feusisberg. 2 In den Bezirken Gersau, Küssnacht und Einsiedeln erfüllen die Bezirksorgane gleichzeitig die der politischen Gemeinde obliegenden Aufgaben.

§ 4 4. Zweckverbände der Gemeinden

1 Die Statuten des Zweckverbandes bedürfen der Zustimmung jeder beteiligten Gemeinde und der Genehmigung des Regierungsrates. Der Regierungsrat verweigert die Genehmigung, wenn die Statu-ten für den Austritt und die Haftung keinen genügenden Schutz des Verbandszweckes und des Ver-bandsvermögens gewährleisten oder Rechtssätze verletzen. 2 Die Zweckverbände unterstehen der Aufsicht des Regierungsrates wie die Gemeinden.

§ 4 wird nach hinten § 79 ff. in ein neues Kapitel über „Aufgabenerfüllung“ verschoben.

§ 4 4. Bestandes- und Gebietsänderungen

a) von Gemeinden

1 Mit einem öffentlich-rechtlichen Vertrag können mehrere Gemeinden Bestandes- und Gebietsände-rungen vereinbaren. 2 Der Vertrag regelt insbesondere: a) ob eine neue Gemeinde gebildet wird oder eine Gemeinde andere Gemeinden aufnimmt (Fusion)

oder zwischen Gemeinden Gebietsänderungen erfolgen; b) den Zeitpunkt des Zusammenschlusses oder der Gebietsänderung, die Grenzen und den Namen

der neuen Gemeinde; c) die Grundzüge der Organisation und Zuständigkeiten der neuen Gemeinde; d) die Weiterbeschäftigung der Beamten und Angestellten; e) die Übergangsordnung, die namentlich die Weitergeltung und die Aufhebung von gesetzlichen

und vertraglichen Verpflichtungen der betroffenen Gemeinden regelt. 3 Er bedarf der Zustimmung der Stimmberechtigten jeder beteiligten Gemeinde.

§ 5 b) Zustimmung durch Kanton

1 Haben die beteiligten Gemeinden dem Vertrag zugestimmt, legt der Regierungsrat dem Kantonsrat

Vernehmlassungsvorlage

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Geltendes Gemeindeorganisationsgesetz (GOG) Vernehmlassungsvorlage kursiv=verschobene Bestimmung; fett=geänderte Bestimmung die Bestandes- und Gebietsänderung als Änderung von § 3 dieses Gesetzes zur Beschlussfassung vor. 2 Eine Bestandes- und Gebietsänderung kann erst in Kraft treten, wenn der Beschluss des Kantonsra-tes rechtskräftig ist.

§ 6 c) von Bezirken

1 Bezirke können Bestandes- und Gebietsänderungen sinngemäss nach §§ 4 und 5 vereinbaren. 2 Der Kanton kann Bestandes- und Gebietsänderungen von Bezirken auf dem Wege der Gesetzgebung beschliessen.

§ 5 5. Verhältnis zwischen benachbarten Gemeinden a) Grenzbereinigung

1 Grenzbereinigungen, die keine wesentliche Änderung im Bestand der Gemeinde bedeuten, können von den Gemeinderäten der beteiligten Gemeinden von sich aus oder auf Antrag der betroffenen Grundeigentümer oder der kantonalen Vermessungsorgane vereinbart werden. 2 Wird der Antrag eines Grundeigentümers oder der Vermessungsorgane abgelehnt, oder können sich die Gemeinderäte nicht einigen, so entscheidet der Regierungsrat.

§ 7 5. Verhältnis zwischen benachbarten Gemeinden a) Grenzbereinigung

1 Grenzbereinigungen, die keine wesentliche Änderung im Bestand der Gemeinden bedeuten, können von den Gemeinderäten der beteiligten Gemeinden von sich aus oder auf Antrag der betroffenen Grundeigentümer oder der kantonalen Vermessungsorgane vereinbart werden. 2 Wird der Antrag eines Grundeigentümers oder der Vermessungsorgane abgelehnt, oder können sich die Gemeinderäte nicht einigen, entscheidet der Regierungsrat.

§ 6 b) Abgelegene Gebietsteile

1 Teile einer Gemeinde, die vom Hauptgebiet derart abgelegen sind, dass ihre Verwaltung, die Aus-übung der Rechte und die Erfüllung der Pflichten ihrer Bewohner gegenüber der Gemeinde sehr erschwert sind, können ganz oder teilweise der Verwaltung einer Nachbargemeinde unterstellt werden, soweit dies zur Behebung der Schwierigkeiten erforderlich ist. 2 Die Übertragung solcher Befugnisse wird von den Gemeinderäten der betroffenen Gemeinden von sich aus oder auf Gesuch von Bewohnern des abgelegenen Gebietsteiles vereinbart. Wird das Gesuch abgelehnt oder können sich die Gemeinderäte nicht einigen, so entscheidet der Regierungsrat.

§ 8 b) Abgelegene Gebietsteile

1 Teile einer Gemeinde, die vom Hauptgebiet derart abgelegen sind, dass ihre Verwaltung, die Aus-übung der Rechte und die Erfüllung der Pflichten ihrer Bewohner gegenüber der Gemeinde sehr erschwert sind, können ganz oder teilweise der Verwaltung einer Nachbargemeinde unterstellt werden, soweit dies zur Behebung der Schwierigkeiten erforderlich ist. 2 Die Übertragung solcher Befugnisse wird von den Gemeinderäten der betroffenen Gemeinden von sich aus oder auf Gesuch von Einwohnern des abgelegenen Gebietsteiles vereinbart. Wird das Gesuch abgelehnt oder können sich die Gemeinderäte nicht einigen, entscheidet der Regierungsrat.

§ 6a 8 6. Behörden a) Zusammensetzung und Beschlussfähigkeit

1 Der Gemeinderat besteht aus dem Gemeindepräsidenten, dem Säckelmeister und weiteren drei bis sieben Mitgliedern. 2 Der Bezirksrat besteht aus dem Bezirksammann, dem Bezirksstatthalter, dem Bezirkssäckelmeister

§ 6a wird nach hinten in §§ 37 und 76 verschoben.

Vernehmlassungsvorlage

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Geltendes Gemeindeorganisationsgesetz (GOG) Vernehmlassungsvorlage kursiv=verschobene Bestimmung; fett=geänderte Bestimmung

und weiteren zwei bis sechs Mitgliedern. 3 Die Bezirks- und Gemeindebehörden sind beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwe-send ist.

§ 6b 9 b) Wahlverfahren, Amtsdauer und Wiederwahl

1 Die Behörden und Beamten der Bezirke und Gemeinden werden nach dem Mehrheitssystem (Ma-jorz), die Parlamente nach dem Verhältnissystem (Proporz) gewählt. 2 Die Bezirks- und Gemeinderäte werden alle zwei Jahre je zur Hälfte erneuert. 3 Die Amtsdauer des Bezirksammanns, des Bezirksstatthalters, des Bezirkssäckelmeisters, des Ge-meindepräsidenten, des Gemeindevizepräsidenten und des Gemeindesäckelmeisters beträgt zwei Jahre, jene der übrigen Behördemitglieder vier Jahre. Sie sind wieder wählbar.

§ 6b wird nach hinten in §§ 38 und 36 (Proporzwahl der Parlamentsmitglieder) verschoben.

§ 6c 10 c) Amtsantritt

1 Nach einer Erneuerungswahl treten die Behörden der Bezirke und der Gemeinden ihr Amt bis spä-testens am 1. Juli des Wahljahres an. 2 Nach einer Ersatzwahl bestimmt der Bezirks- bzw. der Gemeinderat den Amtsantritt des neu gewähl-ten Mitgliedes.

§ 6c wird nach hinten in § 42 verschoben.

Il. Die Organisation der Gemeinden und Bezirke

A. Die Gemeindeversammlung und die Bezirksgemeinde

Il. Die Organisation der Gemeinden und Bezirke

A. Die Stimmberechtigten

§ 9 1. Allgemeines

1 Die Stimmberechtigten sind das oberste Organ der Gemeinden und Bezirke. Sie üben ihre Befugnis-se an der Urne aus (Urnensystem), soweit nicht die Gemeindeversammlung oder die Bezirksgemeinde zuständig ist (Versammlungssystem). 2 Die Gemeindeversammlung ist die Versammlung der Stimmberechtigten einer Gemeinde; die Be-zirksgemeinde ist die Versammlung der Stimmberechtigten eines Bezirks. 3 Die Stimmberechtigten können in der Gemeindeordnung an Stelle des Urnensystems für Wahlen oder Sachabstimmungen generell das Versammlungssystem einführen.

§ 10 2. Initiative a) Form

Vernehmlassungsvorlage

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Geltendes Gemeindeorganisationsgesetz (GOG) Vernehmlassungsvorlage kursiv=verschobene Bestimmung; fett=geänderte Bestimmung 1 Eine Initiative ist dem Gemeinderat schriftlich in der Form der allgemeinen Anregung oder eines ausgearbeiteten Entwurfes einzureichen. 2 Sie kann von einem einzelnen Stimmberechtigten unterzeichnet sein (Einzelinitiative). 3 Wird sie von mindestens einem Zehntel der Stimmberechtigten, jedoch höchstens 1 000 Stimmbe-rechtigten, unterzeichnet, gilt sie als Pluralinitiative.

§ 11 b) Gültigkeitsprüfung

1 Der Gemeinderat erklärt eine Initiative als ungültig, wenn sie: a) sich nicht auf einen Gegenstand bezieht, zu deren Behandlung die Stimmberechtigten zuständig

sind; b) den Grundsatz der Einheit der Materie nicht wahrt; c) dem Bundes- oder kantonalen Recht widerspricht oder d) einen unmöglichen Inhalt aufweist. 2 Der Gemeinderat kann Initiativen als unzulässig erklären, wenn sie sich als Wiederholung eines innert zwei Jahren von den Stimmberechtigten behandelten Geschäftes darstellen und keine neuen Tatsachen vorliegen, die eine nochmalige Behandlung rechtfertigen. 3 Verfügungen über die Gültigkeit oder Zulässigkeit von Initiativen sind den Initianten innert drei Monaten seit Einreichung mitzuteilen; der Entscheidspruch ist zusammen mit dem Initiativtext im Amtsblatt zu veröffentlichen. Sie können innert zehn Tagen mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden.

§ 12 c) Weiterbehandlung

1 Erklärt der Gemeinderat die Initiative als gültig, legt er sie mit seinem Antrag oder seinem Gegenvor-schlag spätestens innert Jahresfrist nach Rechtskraft der Gültigerklärung der Gemeindeversammlung vor. 2 An der Gemeindeversammlung sind Abänderungsanträge zu Einzelinitiativen zulässig, zu Pluralinitia-tiven ausgeschlossen. 3 Stimmen die Stimmberechtigten einer Initiative in der Form der allgemeinen Anregung zu, hat der Gemeinderat innert Jahresfrist eine entsprechende Vorlage auszuarbeiten und den Stimmberechtigten zu unterbreiten.

§ 7 11 1. Befugnisse a) Sachgeschäfte

§ 13 3. Beschlussfassung an der Urne a) Sachgeschäfte aa) Zuständigkeiten

Vernehmlassungsvorlage

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Geltendes Gemeindeorganisationsgesetz (GOG) Vernehmlassungsvorlage kursiv=verschobene Bestimmung; fett=geänderte Bestimmung

1 Die stimmberechtigten Einwohner einer Gemeinde bilden die Gemeindeversammlung, jene eines Bezirks die Bezirksgemeinde. 2 Ihnen stehen folgende Befugnisse zu: a) Sie kann eine Gemeinde- bzw. Bezirksordnung erlassen. b) Sie erlässt Rechtssätze, soweit nicht nach kantonalem oder kommunalem Recht ein anderes

Organ zuständig ist. c) Sie setzt den Voranschlag, die Nachkredite und den Steuerfuss fest. d) Sie genehmigt die Rechnung. e) Sie bewilligt die Verpflichtungs- und Zusatzkredite. f) Sie beschliesst über den Erwerb und die Veräusserung von Grundstücken mit Ausnahme geringfü-

giger Geschäfte. g) Sie erlässt die Dienst- und Gehaltsordnung für das Personal der Gemeinde bzw. des Bezirks und

ihrer Anstalten. h) Sie nimmt ohne Beschluss Kenntnis vom Finanzplan. i) Sie beschliesst über die Errichtung selbstständiger oder unselbstständiger Anstalten und über den

Beitritt zu Zweckverbänden. k) Sie beschliesst über weitere durch das Gesetz vorgesehene Geschäfte. 3 Durch Beschluss der Gemeindeversammlung bzw. der Bezirksgemeinde kann der Erlass der Dienst- und Gehaltsordnung gemäss Abs. 2 Bst. g dem Gemeinde- bzw. Bezirksrat übertragen werden; die übrigen Befugnisse sind nicht übertragbar.

1 Die Stimmberechtigten beschliessen an der Urne über folgende Geschäfte: a) Sie können eine Gemeindeordnung erlassen. b) Sie erlassen Rechtssätze, soweit nicht nach kantonalem oder kommunalem Recht ein anderes

Organ zuständig ist. c) Sie beschliessen über Ausgabenbewilligungen und deren Erhöhung. d) Sie beschliessen über den Erwerb und die Veräusserung von Grundstücken mit Ausnahme gering-

fügiger Geschäfte. e) Sie erlassen ein Personal- und Besoldungsreglement für das Personal der Gemeinde und ihrer

Anstalten. f) Sie beschliessen die Errichtung von juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts

und von Zweckverbänden sowie über den Beitritt zu solchen. g) Sie entscheiden über Bestandes- und Gebietsänderungen sowie über Zusammenarbeitsverträge

mit anderen Gemeinden. h) Sie entscheiden über Initiativen und allenfalls Gegenvorschläge. i) Sie beschliessen über weitere durch die Gesetzgebung vorgesehene Geschäfte. 2 In der Gemeindeordnung oder durch Beschluss der Stimmberechtigten können einzelne Befugnisse dem Gemeinderat delegiert werden, wobei Gegenstand, Zweck und Ausmass der Delegation bestimmt sein müssen.

§ 14 bb) vorherige Beratung

1 Über die der Urnenabstimmung unterstellten Sachgeschäfte ist vorher an der Gemeindeversamm-lung zu beraten. 2 Anträge auf Ablehnung oder Nichteintreten sind unzulässig; im Übrigen gelten §§ 29 ff. 3 Doppelanträge können nicht an die Urnenabstimmung überwiesen werden. Vorbehalten bleibt die gleichzeitige Überweisung einer Pluralinitiative und eines Gegenvorschlags. 4 Wird eine Vorlage des Gemeinderates durch die Vorberatung derart in wesentlichen Teilen abgeän-dert, dass der damit angestrebte Zweck offensichtlich nicht mehr verwirklicht werden kann, kann der Gemeinderat seinen Antrag zurückziehen und von einer Weiterleitung des Geschäftes an die Urnenab-stimmung absehen.

§ 15 cc) Abstimmungserläuterungen

Mit den Abstimmungsunterlagen zu Sachgeschäften können die Gemeinden den Stimmberechtigten eine Kurzinformation zustellen oder auf die schriftlichen Erläuterungen zur beratenden Gemeindever-sammlung verweisen.

Vernehmlassungsvorlage

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Geltendes Gemeindeorganisationsgesetz (GOG) Vernehmlassungsvorlage kursiv=verschobene Bestimmung; fett=geänderte Bestimmung

§ 7a 12 b) Wahlen

1 Die Gemeindeversammlung wählt: a) den Gemeindepräsidenten, die übrigen Mitglieder des Gemeinderates, den Gemeindeschreiber,

den Vermittler und seinen Stellvertreter sowie die Rechnungsprüfer; b) den Säckelmeister, sofern der Gemeinderat nicht ermächtigt ist, die Finanzverwaltung einem

andern Mitglied des Gemeinderates zu übertragen. 2 Die Bezirksgemeinde wählt: a) den Bezirksammann, den Bezirksstatthalter, den Säckelmeister, die übrigen Mitglieder des Be-

zirksrates, den Rats- oder Landschreiber sowie die Rechnungsprüfer; b) den Präsidenten, die Richter und Ersatzrichter des Bezirksgerichts; c) die dem Bezirk zugeteilten Kantonsrichter.

§ 16 b) Wahlen

1 Die Stimmberechtigten der Gemeinden wählen: a) den Gemeindepräsidenten, den Säckelmeister, die übrigen Mitglieder des Gemeinderates, den

Vermittler und seinen Stellvertreter sowie die Rechnungsprüfer; b) den Gemeindeschreiber, sofern die Gemeindeordnung nicht die Anstellung durch den Gemeinde-

rat vorsieht. 2 Die Stimmberechtigten der Bezirke wählen: a) den Bezirksammann, den Bezirksstatthalter, den Säckelmeister, die übrigen Mitglieder des Be-

zirksrates und die Rechnungsprüfer; b) den Landschreiber, sofern die Bezirksordnung nicht die Anstellung durch den Bezirksrat vorsieht; c) den Präsidenten, die Richter und Ersatzrichter des Bezirksgerichts; d) die dem Bezirk zugeteilten Kantonsrichter.

§ 17 4. Beschlussfassung an der Gemeindeversammlung a) Generell

1 Die Gemeindeversammlung entscheidet über: a) die Festsetzung des Voranschlags, des Steuerfusses sowie der Nachtragskredite und die Genehmi-

gung der Jahresrechnung; b) Einbürgerungen, soweit diese der Gemeindeversammlung übertragen sind; c) weitere durch das kantonale Recht ausdrücklich der Gemeindeversammlung vorbehaltene Ge-

schäfte. 2 Für diese Sachgeschäfte ist eine Beschlussfassung an der Urne ausgeschlossen.

§ 18 b) Ausnahmen für einzelne Sachgeschäfte

1 Ist die Gemeindeversammlung generell für Sachabstimmungen zuständig, hat der Gemeinderat für ein bestimmtes Sachgeschäft die Urnenabstimmung anzuordnen, wenn ein Zehntel der Stimmberech-tigten, jedoch höchstens 1 000 Stimmberechtigte, sie spätestens am fünften Tag vor der Gemeinde-versammlung schriftlich verlangt, oder wenn die Gemeindeversammlung sie beschliesst. 2 Davon ausgenommen sind Sachgeschäfte gemäss § 17 Abs. 1.

Vernehmlassungsvorlage

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Geltendes Gemeindeorganisationsgesetz (GOG) Vernehmlassungsvorlage kursiv=verschobene Bestimmung; fett=geänderte Bestimmung

§ 8 13 2. Initiativrecht

1 Initiativbegehren sind dem Gemeinderat schriftlich einzureichen. Der Gemeinderat tritt auf ein Initiativbegehren nicht ein, wenn es sich nicht auf einen Gegenstand bezieht, zu dessen Behandlung die Gemeindeversammlung zuständig ist, der Grundsatz der Einheit der Materie nicht gewahrt ist, dem Bundes- oder kantonalen Recht widerspricht oder einen unmöglichen Inhalt aufweist. 2 Der Gemeinderat kann auch Initiativbegehren als unzulässig erklären, wenn sie sich als Wiederho-lung eines innert zwei Jahren von der Gemeindeversammlung behandelten Geschäftes darstellen und keine neuen Tatsachen vorliegen, die eine nochmalige Behandlung rechtfertigen. 3 Verfügungen über die Zulässigkeit von Initiativbegehren sind den Initianten mitzuteilen; der Ent-scheidspruch ist zusammen mit dem Begehren im Amtsblatt zu veröffentlichen. Sie können innert zehn Tagen mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden. 4 Erachtet der Gemeinderat das Initiativbegehren als zulässig, so legt er es mit seinem Antrag oder seinem Gegenvorschlag spätestens innert Jahresfrist der Gemeindeversammlung vor. 5 Stimmt die Gemeindeversammlung einem Initiativbegehren in der Form der allgemeinen Anregung zu, so hat der Gemeinderat innert Jahresfrist eine entsprechende Vorlage auszuarbeiten und der Ge-meindeversammlung zu unterbreiten.

Wird nach vorne in §§ 10-12 verschoben.

§ 9 3. Beschlussfassung an der Urne a) bei Wahlen

1 Stellt ein Zehntel der Stimmberechtigten oder der Gemeinderat beim Regierungsrat schriftlich das Begehren auf Einführung des Urnensystems für Wahlen der Gemeindebehörden, so ist darüber ge-heim abzustimmen. 2 Der Beschluss bleibt solange in Kraft, bis im gleichen Verfahren das Gegenteil beschlossen wird.

§ 9 wird aufgehoben.

§ 10 14 b) bei Sachgeschäften aa) allgemein

§ 10 wird aufgehoben.

Vernehmlassungsvorlage

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Geltendes Gemeindeorganisationsgesetz (GOG) Vernehmlassungsvorlage kursiv=verschobene Bestimmung; fett=geänderte Bestimmung

1 Der Regierungsrat ordnet eine geheime Abstimmung an, wenn ein Zehntel der Stimmberechtigten oder der Gemeinderat schriftlich die Einführung der Urnenabstimmung für alle Sachgeschäfte ver-langt. 2 Von der Urnenabstimmung ausgenommen sind die Festsetzung des Voranschlages, der Nachkredite und des Steuerfusses, die Genehmigung der Rechnung sowie Einbürgerungen. 3 Der Beschluss bleibt so lange in Kraft, bis im gleichen Verfahren das Gegenteil beschlossen wird.

§ 11 bb) für einzelne Sachgeschäfte

In Gemeinden, welche die Urnenabstimmung für Sachgeschäfte nicht allgemein einführen, hat der Gemeinderat für ein bestimmtes Sachgeschäft die Urnenabstimmung anzuordnen, wenn ein Zehntel der Stimmberechtigten sie spätestens am fünften Tag vor der Gemeindeversammlung schriftlich verlangt, oder wenn die Gemeindeversammlung sie durch Mehrheitsbeschluss verfügt.

§ 11 wird nach vorne in § 18 verschoben.

§ 12 cc) vorherige Beratung

1 Über die der Urnenabstimmung unterstellten Sachgeschäfte und Initiativbegehren ist vorher an der Gemeindeversammlung zu beraten. 2 Anträge auf Ablehnung oder Nichteintreten sind unzulässig; im Übrigen gilt § 26 dieses Gesetzes. 3 Doppelanträge können nicht an die Urnenabstimmung überwiesen werden. 4 Wird eine Vorlage des Gemeinderates durch die Vorberatung derart in wesentlichen Teilen abgeän-dert, dass der damit angestrebte Zweck offensichtlich nicht mehr verwirklicht werden kann, so kann der Gemeinderat seinen Antrag zurückziehen und von einer Weiterleitung des Geschäftes an die Ur-nenabstimmung absehen.

§ 12 wird nach vorne in § 14 verschoben.

§ 13 c) Zeitliche Anordnung der Abstimmung über die Einführung des Urnensystems

Die geheime Abstimmung über die Einführung des Urnensystems (§§ 9-11) hat spätestens innert 90 Tagen nach Einreichung des Begehrens stattzufinden.

§ 13 wird aufgehoben.

§ 14 d) Gemeinsame Bestimmung Wird für die Gemeindeversammlung in § 35 Abs. 4 verschoben. Sonst gilt das WAG.

Vernehmlassungsvorlage

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Geltendes Gemeindeorganisationsgesetz (GOG) Vernehmlassungsvorlage kursiv=verschobene Bestimmung; fett=geänderte Bestimmung

Über die Ergebnisse der Wahlen und Abstimmungen sind Verbale zu erstellen, die während zehn Tagen nach dem Abstimmungs- oder Wahltag öffentlich aufzulegen sind.

B. Die Gemeindeversammlung und die Bezirksgemeinde

§ 15 4. Öffentlichkeit

Die Gemeindeversammlung ist öffentlich.

§ 15 wird in § 23 verschoben.

§ 16 15 5. Einberufung a) ordentliche Gemeindeversammlung

1 Die Gemeindeversammlung tritt ordentlicherweise bis spätestens Mitte Dezember zur Festsetzung des Voranschlages und bis spätestens am ersten Sonntag im Mai zur Genehmigung der Rechnung zusammen. 2 Der Regierungsrat kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen von diesen Terminen gestatten.

§ 19 1. Einberufung a) ordentliche Gemeindeversammlung

1 Die Gemeindeversammlung tritt ordentlicherweise bis spätestens Mitte Dezember zur Festsetzung des Voranschlages und bis spätestens am ersten Sonntag im Mai zur Genehmigung der Rechnung zusammen. 2 Der Regierungsrat kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen von diesen Terminen gestatten.

§ 17 b) ausserordentliche Gemeindeversammlung

1 Ausserdem beruft der Gemeinderat die Gemeindeversammlung ein: a) so oft er es für notwendig findet; b) wenn dies durch Beschluss einer früheren Gemeindeversammlung verlangt wurde; c) wenn ein Zehntel der Stimmberechtigten es mit einem Antrag zu einem Sachgeschäft, das in die

Zuständigkeit der Gemeindeversammlung fällt, verlangt; d) wenn der Regierungsrat als Aufsichtsbehörde es anordnet. 2 Die auf Begehren eines Zehntels der Stimmberechtigten abzuhaltende Gemeindeversammlung muss innert neunzig Tagen seit der Einreichung des Begehrens einberufen werden.

§ 20 b) ausserordentliche Gemeindeversammlung

1 Ausserdem beruft der Gemeinderat die Gemeindeversammlung ein: a) so oft er es für notwendig findet; b) wenn dies durch Beschluss einer früheren Gemeindeversammlung verlangt wurde; c) wenn ein Zehntel der Stimmberechtigten, höchstens 1 000 Stimmberechtigte, es mit einem

Antrag zu einem Sachgeschäft, das in die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung fällt, verlangt (Pluralinitiative);

d) wenn der Regierungsrat als Aufsichtsbehörde es anordnet. 2 Die nach Abs. 1 Bst. c einzuberufende Gemeindeversammlung muss innert sechs Monaten nach Rechtkraft der Gültigerklärung der Pluralinitiative abgehalten werden.

Vernehmlassungsvorlage

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Geltendes Gemeindeorganisationsgesetz (GOG) Vernehmlassungsvorlage kursiv=verschobene Bestimmung; fett=geänderte Bestimmung

§ 18 16 c) Form der Einladung

1 Die Gemeindeversammlung wird einberufen durch ortsübliche Publikation so-wie durch Versand einer Einladung an alle Haushaltungen oder an alle Stimmberechtigten. 2 Die Einladung ergeht mindestens zehn Tage vor der Versammlung mit Angabe von Ort, Zeit und Geschäftsverzeichnis. Der Einladung sind die Beratungsunterlagen (Rechnungen, Berichte, Pläne usw.) beizufügen. 3 Die vollständigen Unterlagen zu den Geschäften der Gemeindeversammlung sind, soweit sie nicht der Geheimhaltung unterliegen, vom Versand der Einladung an zur Einsichtnahme der Stimmberech-tigten auf der Gemeindekanzlei öffentlich aufzulegen.

§ 21 c) Form der Einladung

1 Die Gemeindeversammlung wird einberufen durch ortsübliche Publikation so-wie durch Versand einer Einladung an alle Haushaltungen oder an alle Stimmberechtigten. 2 Die Einladung ergeht mindestens zehn Tage vor der Versammlung mit Angabe von Ort, Zeit und Geschäftsverzeichnis. Der Einladung sind die Beratungsunterlagen (Rechnungen, Berichte, Pläne usw.) beizufügen. 3 Die vollständigen Unterlagen zu den Geschäften der Gemeindeversammlung sind, soweit sie nicht der Geheimhaltung unterliegen, vom Versand der Einladung an zur Einsichtnahme der Stimmberech-tigten auf der Gemeindekanzlei öffentlich aufzulegen.

§ 19 17 6. Vorbereitung

Der Gemeinderat hat die Geschäfte der Gemeindeversammlung vorzubereiten und zu jedem Gegen-stand Anträge zu stellen.

§ 22 2. Vorbereitung

Der Gemeinderat hat die Geschäfte der Gemeindeversammlung vorzubereiten und zu jedem Gegen-stand Anträge zu stellen.

§ 20 7. Zeitpunkt der Gemeindeversammlung

Die Gemeindeversammlung findet in der Regel an einem Sonntag oder abends statt.

§ 23 3. Öffentlichkeit

1 Die Gemeindeversammlung ist öffentlich. 2 Sie findet in der Regel abends oder an einem Sonntag statt.

§ 21 8. Geschäftsbehandlung an der Gemeindeversammlung a) Leitung

1 Der Gemeindepräsident eröffnet, leitet und schliesst die Verhandlungen. 2 Er sorgt für Ruhe und Ordnung und weist Personen, welche die Verhandlungen stören, weg.

§ 24 4. Geschäftsbehandlung a) Leitung

1 Der Gemeindepräsident eröffnet, leitet und schliesst die Verhandlungen. 2 Er sorgt für Ruhe und Ordnung und weist Personen, welche die Verhandlungen stören, weg.

§ 22 b) Stimmenzähler

1 Auf Vorschlag aus der Mitte der Versammlung oder des Gemeindepräsidenten werden gleich nach der Eröffnung drei bis sechs Stimmenzähler gewählt. 2 Sie bilden zusammen mit dem Gemeindepräsidenten und dem Gemeindeschreiber das Büro der

§ 25 b) Stimmenzähler

1 Auf Vorschlag aus der Mitte der Versammlung oder des Gemeindepräsidenten werden gleich nach der Eröffnung drei bis sechs Stimmenzähler gewählt. 2 Sie bilden zusammen mit dem Gemeindepräsidenten und dem Gemeindeschreiber das Büro der Gemeindeversammlung.

Vernehmlassungsvorlage

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Geltendes Gemeindeorganisationsgesetz (GOG) Vernehmlassungsvorlage kursiv=verschobene Bestimmung; fett=geänderte Bestimmung

Gemeindeversammlung.

§ 23 c) Befugnis zur Teilnahme

1 Zur Beratung und Beschlussfassung sind nur Stimmberechtigte befugt. 2 Über Anstände entscheidet das Büro.

§ 26 c) Befugnis zur Teilnahme

1 Zur Beratung und Beschlussfassung sind nur Stimmberechtigte befugt. 2 Über Anstände entscheidet das Büro.

§ 24 d) Reihenfolge der Geschäfte

1 Der Gemeindepräsident lässt das Geschäftsverzeichnis durch den Gemeindeschreiber verlesen. 2 Nach dessen Genehmigung oder Bereinigung bringt er die Geschäfte in der festgelegten Reihenfolge zur Behandlung.

§ 27 d) Reihenfolge der Geschäfte

1 Der Gemeindepräsident lässt das Geschäftsverzeichnis durch den Gemeindeschreiber verlesen. 2 Nach dessen Genehmigung oder Bereinigung bringt er die Geschäfte in der festgelegten Reihenfolge zur Behandlung.

§ 25 e) Berichterstattung und Beratung

1 Zu jedem Geschäft wird durch einen Sprecher des Gemeinderates oder einer Spezialkommission, zur Rechnung durch die Rechnungsprüfer Bericht erstattet. 2 Die Beratung wird fortgesetzt, bis niemand mehr das Wort verlangt oder die Versammlung Schluss der Diskussion verfügt.

§ 28 e) Berichterstattung und Beratung

1 Zu jedem Geschäft wird durch einen Sprecher des Gemeinderates oder einer Spezialkommission, zur Rechnung durch die Rechnungsprüfer Bericht erstattet. 2 Die Beratung wird fortgesetzt, bis niemand mehr das Wort verlangt oder die Versammlung Schluss der Diskussion beschliesst.

§ 26 f) Abstimmungen aa) Reihenfolge

1 Der Gemeindepräsident erläutert den Stimmberechtigten den Abstimmungsvorgang. 2 Bei der Abstimmung haben Anträge auf Rückweisung, Verschiebung oder Trennung des Geschäftes den Vorrang. Wird die Rückweisung oder Verschiebung beschlossen, so geht das Geschäft an den Gemeinderat zurück. 3 In allen andern Fällen wird ein Sachentscheid getroffen. 4 Dabei wird zuerst über Eintreten oder Nichteintreten abgestimmt. Anschliessend wird über die Ab-änderungsanträge entschieden. Abänderungsanträge, die sich gegenseitig ausschliessen, sind einan-der gegenüberzustellen. Zum Schluss wird über die bereinigten Hauptanträge abgestimmt.

§ 29 f) Abstimmungen aa) Erläuterung und formelle Anträge

1 Der Gemeindepräsident erläutert den Stimmberechtigten den Abstimmungsvorgang. 2 Bei der Abstimmung haben Anträge auf Rückweisung, Verschiebung oder Trennung des Geschäftes den Vorrang. Wird die Rückweisung oder Verschiebung beschlossen, geht das Geschäft an den Ge-meinderat zurück. 3 In allen andern Fällen wird ein Sachentscheid getroffen.

Vernehmlassungsvorlage

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Geltendes Gemeindeorganisationsgesetz (GOG) Vernehmlassungsvorlage kursiv=verschobene Bestimmung; fett=geänderte Bestimmung

§ 30 bb) Materielle Anträge

1 Zuerst wird über Eintreten oder Nichteintreten abgestimmt. 2 Anschliessend wird über die Abänderungsanträge entschieden. 3 Abänderungsanträge, die sich gegenseitig ausschliessen, sind einander gegenüberzustellen. Zum Schluss wird über die bereinigten Hauptanträge abgestimmt. 4 Im Urnensystem wird über Annahme oder Ablehnung einer Sachvorlage an der Urne entschieden.

§ 27 bb) Feststellung des Ergebnisses

1 Bei der Abstimmung entscheidet das absolute Mehr der Stimmenden; die Nicht-Stimmenden fallen ausser Betracht. 2 Sind bei der offenen Abstimmung die Stimmenzähler im Zweifel über das Mehr, so wird die Ab-stimmung wiederholt. Wenn dieser Zweifel auch nach der zweiten Abstimmung besteht, werden die Stimmen gezählt.

§ 31 cc) Feststellung des Ergebnisses

1 Bei der Abstimmung entscheidet das absolute Mehr der Stimmenden; die Nicht-Stimmenden fallen ausser Betracht. 2 Sind bei der offenen Abstimmung die Stimmenzähler im Zweifel über das Mehr, wird die Abstim-mung wiederholt. Wenn dieser Zweifel auch nach der zweiten Abstimmung besteht, werden die Stimmen gezählt.

§ 28 cc) Stimmabgabe des Gemeindepräsidenten

Der Gemeindepräsident stimmt in der offenen Abstimmung nur bei Stimmengleichheit.

§ 32 dd) Stimmabgabe des Gemeindepräsidenten

Der Gemeindepräsident stimmt in der offenen Abstimmung nur bei Stimmengleichheit.

§ 29 g) Durchführung der Wahlen

1 Werden für ein Amt zwei Kandidaten vorgeschlagen, so ist gewählt, wer die Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmen auf sich vereinigt. 2 Sind mehr als zwei Kandidaten vorgeschlagen, so fällt bei jedem Wahlgang derjenige, der die we-nigsten Stimmen auf sich vereinigt hat, aus der Wahl. 3 Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

§ 33 g) Durchführung der Wahlen

1 Werden für ein Amt zwei Kandidaten vorgeschlagen, ist gewählt, wer die Mehrheit der an der Ab-stimmung teilnehmenden Stimmen auf sich vereinigt. 2 Sind mehr als zwei Kandidaten vorgeschlagen, fällt bei jedem Wahlgang derjenige, der die wenigsten Stimmen auf sich vereinigt hat, aus der Wahl. 3 Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

§ 29a 18 h) Geheime Wahlen- und Abstimmungen

1 Die Gemeindeversammlung trifft Wahlen und fasst Beschlüsse im offenen Handmehr, sofern nicht die Mehrheit der Stimmenden auf Antrag eines Stimmberechtigten oder des Versammlungsleiters im Einzelfall geheime Wahl oder Abstimmung beschliesst. 2 Ist geheime Wahl oder Abstimmung beschlossen, so erhält jeder Stimmberechtigte einen amtlichen Wahl- oder Stimmzettel. Diese werden durch die Stimmenzähler eingesammelt oder sind in Urnen im Versammlungslokal einzuwerfen.

§ 34 h) Geheime Wahlen- und Abstimmungen

1 Die Gemeindeversammlung trifft Wahlen und fasst Beschlüsse im offenen Handmehr, sofern nicht die Mehrheit der Stimmenden auf Antrag eines Stimmberechtigten oder des Versammlungsleiters im Einzelfall geheime Wahl oder Abstimmung beschliesst. 2 Ist geheime Wahl oder Abstimmung beschlossen, erhält jeder Stimmberechtigte einen amtlichen Wahl- oder Stimmzettel. Diese werden durch die Stimmenzähler eingesammelt oder sind in Urnen im Versammlungslokal einzuwerfen.

Vernehmlassungsvorlage

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Geltendes Gemeindeorganisationsgesetz (GOG) Vernehmlassungsvorlage kursiv=verschobene Bestimmung; fett=geänderte Bestimmung

3 Das erforderliche Wahl- und Abstimmungsmaterial ist jederzeit zur Verfügung zu halten. 4 Der Versammlungsleiter nimmt an geheimen Wahlen und Abstimmungen teil. Ergibt sich bei Wahlen Stimmengleichheit, so zieht er das Los.

3 Das erforderliche Wahl- und Abstimmungsmaterial ist jederzeit zur Verfügung zu halten. 4 Der Versammlungsleiter nimmt an geheimen Wahlen und Abstimmungen teil. Ergibt sich bei Wahlen Stimmengleichheit, zieht er das Los.

§ 30 9. Protokoll der Gemeindeversammlung

1 Der Gemeindeschreiber führt das Protokoll der Gemeindeversammlung. Es muss folgendes enthal-ten: a) die Namen der Mitglieder des Büros; b) das Geschäftsverzeichnis; c) zu jedem behandelten Geschäft: 1. den Antrag des Gemeinderates, 2. die Namen der Berichterstatter mit kurzer Darstellung ihres Berichts, 3. die Namen der Diskussionsredner und ihre allfälligen Anträge mit kurzer

Zusammenfassung der Begründung, 4. die Darstellung des Abstimmungsvorganges und das Resultat

der Abstimmung; d) zu den Wahlen: den Gang der Wahlverhandlung und das Resultat. 2 Das Protokoll ist dem Gemeinderat zur Genehmigung vorzulegen und vom Gemeindepräsidenten und vom Gemeindeschreiber zu unterzeichnen.

§ 35 5. Protokoll der Gemeindeversammlung

1 Der Gemeindeschreiber führt das Protokoll der Gemeindeversammlung. Es muss Folgendes enthal-ten: a) die Namen der Mitglieder des Büros; b) das Geschäftsverzeichnis; c) zu jedem behandelten Geschäft:

1. den Antrag des Gemeinderates, 2. die Namen der Berichterstatter mit kurzer Darstellung ihres Berichts, 3. die Namen der Diskussionsredner und ihre allfälligen Anträge mit kurzer Zusammenfassung

der Begründung, 4. die Darstellung des Abstimmungsvorganges und das Resultat der Abstimmung;

d) zu den Wahlen: den Gang der Wahlverhandlung und das Resultat. 2 Die Verhandlungen können zur Unterstützung der Protokollierung elektronisch aufgezeichnet werden. 3 Das Protokoll ist dem Gemeinderat zur Genehmigung vorzulegen und vom Gemeindepräsidenten und vom Gemeindeschreiber zu unterzeichnen. 4 Über die Ergebnisse der Wahlen und Abstimmungen sind vorab Ergebnisprotokolle zu erstellen, die während zehn Tagen nach dem Abstimmungs- und Wahltag öffentlich aufzulegen sind.

C. Das Gemeindeparlament

§ 36

1 In der Gemeindeordnung kann ein Parlament vorgesehen werden. 2 Die Gemeindeordnung regelt mindestens: a) die Wahl der Parlamentarier durch die Stimmberechtigten und das anwendbare Verhältniswahlver-

fahren (Proporz); b) die Zusammensetzung und die Befugnisse des Parlaments; c) das Initiativ- und Referendumsrecht der Stimmberechtigten. 3 Dem Parlament können einzelne Aufgaben der Gemeindeversammlung und des Gemeinderates zur vorläufigen oder endgültigen Erledigung übertragen werden. Vorbehalten bleibt das Initiativ- und Referendumsrecht der Stimmberechtigten.

Vernehmlassungsvorlage

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Geltendes Gemeindeorganisationsgesetz (GOG) Vernehmlassungsvorlage kursiv=verschobene Bestimmung; fett=geänderte Bestimmung

B. Der Gemeinderat D. Der Gemeinde- und Bezirksrat

Bisheriger § 6a wird zu § 37 § 37 1. Allgemeines a) Zusammensetzung

1 Der Gemeinderat besteht aus dem Gemeindepräsidenten, dem Säckelmeister und weiteren drei bis sieben Mitgliedern. 2 Der Bezirksrat besteht aus dem Bezirksammann, dem Bezirksstatthalter, dem Bezirkssäckelmeister und weiteren zwei bis sechs Mitgliedern.

Bisheriger § 6b wird zu § 38 § 38 b) Wahlverfahren, Amtsdauer und Wiederwahl

1 Die Behörden und Beamten der Bezirke und Gemeinden werden nach dem Mehrheitswahlverfahren (Majorz) gewählt. 2 Die Bezirks- und Gemeinderäte werden alle zwei Jahre je zur Hälfte erneuert. 3 Die Amtsdauer des Bezirksammanns, des Bezirksstatthalters, des Bezirkssäckelmeisters, des Ge-meindepräsidenten und des Gemeindesäckelmeisters beträgt zwei Jahre, jene der übrigen Behörde-mitglieder vier Jahre. Sie sind wieder wählbar.

§ 31 19 1. Stellung und Aufgabe

1 Der Gemeinderat ist das vollziehende und verwaltende Organ der Gemeinde. Er vertritt die Gemein-de nach aussen. 2 Ihm stehen alle Befugnisse zu, die nicht durch kantonales oder kommunales Recht einem andern Gemeindeorgan zugewiesen sind. 3 Der Gemeindepräsident führt mit dem Gemeindeschreiber namens des Gemeinderates die rechtsver-bindliche Unterschrift.

Wird nach hinten in § 43 verschoben.

§ 32 20 2. Bestellung des Gemeinderates a) Wählbarkeit

1 Als Gemeinderat ist jede im Kanton stimmberechtigte Person wählbar. 2 Ausgenommen sind: a) Ehegatten und Personen in eingetragener Partnerschaft sowie Personen, die im ersten oder zwei-

ten Grad verwandt oder verschwägert sind,

§ 39 c) Wählbarkeit und Unvereinbarkeit

1 Als Gemeinderat ist jede im Kanton stimmberechtigte Person wählbar. 2 Unvereinbar ist die gleichzeitige Einsitznahme: a) als Mitglied oder Schreiber des Gemeinderates verschiedener Gemeinden; b) als Mitglied oder Schreiber in Exekutiven von Kanton, Bezirken und Gemeinden. 3 Ehegatten und Personen in eingetragener Partnerschaft sowie Personen, die im ersten oder zweiten

Vernehmlassungsvorlage

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Geltendes Gemeindeorganisationsgesetz (GOG) Vernehmlassungsvorlage kursiv=verschobene Bestimmung; fett=geänderte Bestimmung

b) Bezirksammänner, Bezirksstatthalter und die Mitglieder des Regierungsrates. 3 Sind bei einer Erneuerungswahl gleichzeitig Gemeinderatssitze mit vier- und zweijähriger Amtsdauer zu besetzen, gilt für die Gewählten jene Amtsdauer, für die sie sich mit der Unterzeichnung ihres Wahlvorschlags zur Verfügung gestellt haben. Reichen die Sitze mit entsprechender Amtsdauer hiefür nicht aus, ist die höhere Stimmenzahl unter diesen Gewählten massgebend; verbleiben hingegen Sitze für beide Amtsdauern, werden unter den weitern Gewählten solche mit vierjähriger Amtsdauer in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl verteilt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Grad verwandt oder verschwägert sind, dürfen einem Gemeinderat nicht gleichzeitig als Gemeinderat oder Gemeindeschreiber angehören.

§ 40 d) Erneuerungswahlen

1 Sind bei einer Erneuerungswahl gleichzeitig Gemeinderatssitze mit vier- und zweijähriger Amtsdauer zu besetzen, gilt für die Gewählten jene Amtsdauer, für die sie sich mit der Unterzeichnung ihres Wahlvorschlags zur Verfügung gestellt haben. 2 Reichen die Sitze mit entsprechender Amtsdauer hiefür nicht aus, ist die höhere Stimmenzahl unter diesen Gewählten massgebend. 3 Verbleiben hingegen Sitze für beide Amtsdauern, werden unter den weitern Gewählten solche mit vierjähriger Amtsdauer in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl verteilt. Bei Stimmengleichheit ent-scheidet das Los.

§ 33 21 b) Ersatzwahlen

1 Während einer Amtsdauer freiwerdende Gemeinderatssitze sind innert sechs Monaten neu zu beset-zen. 2 Von einer Ersatzwahl kann abgesehen werden, wenn die Vakanz nicht mehr als sechs Monate vor den allgemeinen Erneuerungswahlen eintritt.

§ 41 e) Ersatzwahlen

1 Während einer Amtsdauer freiwerdende Gemeinderatssitze sind innert sechs Monaten durch Ersatz-wahlen neu zu besetzen. 2 Von einer Ersatzwahl kann abgesehen werden, wenn die Vakanz nicht mehr als sechs Monate vor den allgemeinen Erneuerungswahlen eintritt.

Bisheriger § 6c wird zu § 42. § 42 f) Amtsantritt

1 Nach einer Erneuerungswahl treten die Behörden ihr Amt bis spätestens am 1. Juli des Wahljahres an. 2 Nach einer Ersatzwahl bestimmt der Gemeinderat den Amtsantritt des neu gewählten Mitgliedes.

Bisheriger § 31 wird zu § 43. § 43 2. Stellung und Aufgabe a) allgemein

Vernehmlassungsvorlage

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Geltendes Gemeindeorganisationsgesetz (GOG) Vernehmlassungsvorlage kursiv=verschobene Bestimmung; fett=geänderte Bestimmung 1 Der Gemeinderat ist das leitende und oberste vollziehende Organ der Gemeinde. Er vertritt die Ge-meinde nach aussen. 2 Ihm stehen alle Befugnisse zu, sofern sie nicht durch kantonales oder kommunales Recht einem andern Gemeindeorgan vorbehalten und soweit sie nicht delegiert sind. 3 Der Gemeindepräsident führt mit dem Gemeindeschreiber namens des Gemeinderates die rechtsver-bindliche Unterschrift. Diese Unterschriftsberechtigung kann mit Gemeinderatsbeschluss für be-stimmte Bereiche generell an andere Mitglieder des Gemeinderates, Verwaltungsstellen oder Beamte und Angestellte delegiert werden.

§ 44 b) Aufgabenübertragung

1 Der Gemeinderat kann den Erlass von Verfügungen an eines seiner Mitglieder, eine Kommission oder Amtsstelle sowie Beamte und Angestellte übertragen, sofern es sich um eine Vielzahl gleichartiger Fälle handelt und die Einsprache an ihn vorbehalten bleibt. 2 Die Gemeindekanzlei führt ein öffentliches Register über die vom Gemeinderat delegierten Befugnis-se zum Erlass von Verfügungen.

§ 34 3. Einberufung

1 Der Gemeinderat wird vom Gemeindepräsidenten einberufen, so oft es die Geschäfte nötig machen. 2 Der Gemeindepräsident ist ferner verpflichtet, den Gemeinderat einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder unter Angabe der zu behandelnden Gegenstände die Einberufung verlangt. 3 Die Mitglieder werden in der Regel mindestens drei Tage vor der Sitzung eingeladen. 4 Geschäfte, die erstmals aufliegen, müssen auf Begehren von einem Drittel der anwesenden Mitglie-der auf die folgende Sitzung zurückgestellt werden. 5 Die Mitglieder dürfen ohne wichtige Gründe und ohne Entschuldigung der Sitzung nicht fernbleiben.

§ 45 3. Einberufung

1 Der Gemeinderat wird vom Gemeindepräsidenten einberufen, so oft es die Geschäfte nötig machen. 2 Der Gemeindepräsident ist ferner verpflichtet, den Gemeinderat einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder unter Angabe der zu behandelnden Gegenstände die Einberufung verlangt. 3 Die Mitglieder werden in der Regel mindestens drei Tage vor der Sitzung eingeladen. 4 Die Mitglieder dürfen ohne wichtige Gründe und ohne Entschuldigung der Sitzung nicht fernbleiben.

§ 35 4. Geschäftsgang im Gemeinderat a) Verhandlungsleitung

1 Der Gemeindepräsident leitet die Verhandlungen des Gemeinderates. 2 Er nimmt an den Abstimmungen und Wahlen teil und trifft bei Stimmengleichheit den Stichent-scheid.

§ 46 4. Geschäftsgang im Gemeinderat a) Verhandlungsleitung

1 Der Gemeindepräsident leitet die Verhandlungen des Gemeinderates. 2 Er nimmt an den Abstimmungen und Wahlen teil und trifft bei Stimmengleichheit den Stichent-scheid.

§ 36 b) Abstimmung § 47 b) Anträge und Abstimmung

Vernehmlassungsvorlage

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Geltendes Gemeindeorganisationsgesetz (GOG) Vernehmlassungsvorlage kursiv=verschobene Bestimmung; fett=geänderte Bestimmung

1 Nach beendigter Beratung hält der Vorsitzende die gestellten Anträge fest und bringt sie zur Ab-stimmung. Dabei ist § 26 sinngemäss anwendbar. 2 Im Gemeinderat wird mit offenem Handmehr gestimmt. Bei Wahlen ist auf Begehren eines Mitglie-des, bei Sachabstimmungen auf Beschluss der Mehrheit der Anwesenden geheim abzustimmen. 3 Anträge, zu denen kein Gegenantrag vorliegt, werden ohne Abstimmung als Beschluss des Gemein-derates erklärt. 4 Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Auf einen gefassten Beschluss ist zurückzukom-men, wenn die Mehrheit der Mitglieder es beschliesst.

1 Geschäfte, die erstmals aufliegen, müssen auf Antrag von einem Drittel der anwesenden Mitglieder auf die folgende Sitzung zurückgestellt werden. 2 Nach beendigter Beratung hält der Vorsitzende die gestellten Anträge fest und bringt sie zur Ab-stimmung. Dabei sind §§ 29 ff. sinngemäss anwendbar. 3 Anträge, zu denen kein Gegenantrag vorliegt, werden ohne Abstimmung als Beschluss des Gemein-derates erklärt. 4 Im Gemeinderat besteht Stimmpflicht und wird mit offenem Handmehr gestimmt. Bei Wahlen ist auf Begehren eines Mitgliedes, bei Sachabstimmungen auf Beschluss der Mehrheit der Anwesenden geheim abzustimmen. 5 Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Auf einen gefassten Beschluss ist zurückzukom-men, wenn die Mehrheit der Mitglieder es beschliesst.

§ 37 5. Protokoll a) Inhalt

1 Der Gemeindeschreiber hat über die Verhandlungen des Gemeinderates das Protokoll zu führen. 2 Es enthält die Namen der Behördemitglieder, die an der Sitzung nicht teilnehmen oder in Ausstand getreten sind, und die an der Sitzung gefassten Beschlüsse samt Tatbestand und allfälligen Erwägun-gen. 3 Auf Verlangen sind neben den zum Beschluss erhobenen Anträgen auch die andern Anträge der einzelnen Mitglieder aufzunehmen.

§ 48 5. Protokoll a) Inhalt

1 Der Gemeindeschreiber hat über die Verhandlungen des Gemeinderates das Protokoll zu führen. 2 Es enthält die Namen der anwesenden, abwesenden und in den Ausstand getretenen Behördemit-glieder sowie die an der Sitzung gefassten Beschlüsse mit Sachverhalt und allfälligen Erwägungen. 3 Auf Verlangen sind neben den zum Beschluss erhobenen Anträgen auch die andern Anträge der einzelnen Mitglieder aufzunehmen.

§ 38 b) Genehmigung

1 Das Protokoll ist vom Gemeinderat zu genehmigen. 2 Zu diesem Zweck wird es während zwei Tagen vor der nächsten Sitzung zur Einsichtnahme aufgelegt und auf Verlangen eines Mitgliedes ganz oder teilweise verlesen.

§ 49 b) Genehmigung

1 Das Protokoll ist vom Gemeinderat zu genehmigen. 2 Zu diesem Zweck wird es während zwei Tagen vor der nächsten Sitzung zur Einsichtnahme aufgelegt und auf Verlangen eines Mitgliedes ganz oder teilweise verlesen.

§ 39 c) Eröffnung

1 Die Beschlüsse des Gemeinderates sind den Betroffenen in der Regel in Form von Protokollauszügen zu eröffnen. 2 Die Protokollauszüge haben den Sachverhalt, die zur Beschlussfassung massgebenden Gründe und Erwägungen sowie den gefassten Beschluss samt Rechtsmittelbelehrung wiederzugeben.

§ 50 c) Eröffnung

1 Die Beschlüsse des Gemeinderates sind den Betroffenen in der Regel in Form von Protokollauszügen zu eröffnen. 2 Die Protokollauszüge haben den Sachverhalt, die zur Beschlussfassung massgebenden Gründe und Erwägungen sowie den gefassten Beschluss mit allfälliger Rechtsmittelbelehrung wiederzugeben.

Vernehmlassungsvorlage

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Geltendes Gemeindeorganisationsgesetz (GOG) Vernehmlassungsvorlage kursiv=verschobene Bestimmung; fett=geänderte Bestimmung

§ 40 d) Veröffentlichung

Der Gemeinderat kann die Veröffentlichung seiner Beschlüsse in geeigneter Form anordnen, soweit nicht öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.

§ 51 d) Veröffentlichung und Information

1 Der Gemeinderat kann die Veröffentlichung seiner Beschlüsse in geeigneter Form anordnen. 2 Er oder in seinem Auftrag andere Personen orientieren die Öffentlichkeit periodisch oder aus beson-derem Anlass über seine Tätigkeit und jene der Gemeindeverwaltung. 3 Vorbehalten bleiben das Amtsgeheimnis und entgegenstehende öffentliche oder private Interessen.

§ 41 22 6. Archiv

1 Urkunden, Protokolle und andere wichtige Akten der Gemeinde müssen im Archiv aufbewahrt wer-den. 2 Der Kanton erlässt nähere Vorschriften.

§ 52 6. Archiv

1 Urkunden, Protokolle und andere wichtige Akten der Gemeinde müssen im Archiv aufbewahrt wer-den. 2 Anwendbar sind die Bestimmungen des Archivgesetzes vom 18. November 201523.

§ 42 7. Ausschüsse, Experten

1 Der Gemeinderat kann die Vorbereitung seiner Geschäfte einzelnen Mitgliedern oder Ausschüssen übertragen. 2 Er kann Experten bezeichnen und diese sowie auch Gemeindebeamte zur Behandlung der einschlä-gigen Fragen mit beratender Stimme beiziehen.

§ 53 7. Ausschüsse, Experten

1 Der Gemeinderat kann die Vorbereitung seiner Geschäfte einzelnen Mitgliedern oder Ausschüssen übertragen. 2 Er kann Experten bezeichnen und diese sowie Personen aus der Verwaltung zur Beratung einschlägi-ger Fragen beiziehen.

C. Die Kommissionen

§ 43 1. Allgemeine Bestimmungen a) Pflicht zur Bestellung

1 Jede Gemeinde ist verpflichtet, die vom kantonalen Recht vorgesehenen Kommissionen zu bestellen. 2 Der Gemeinderat ist befugt und, soweit die Gemeindeordnung oder ein Beschluss der Gemeindever-sammlung es anordnet, verpflichtet, weitere Kommissionen zu wählen.

E. Weitere Behörden und Kommissionen

§ 54 1. Allgemeine Bestimmungen a) Pflicht zur Bestellung

1 Jede Gemeinde ist verpflichtet, die vom kantonalen Recht vorgesehenen weiteren Behörden und Kommissionen zu bestellen. 2 Der Gemeinderat ist befugt und, soweit die Gemeindeordnung oder ein Beschluss der Stimmberech-tigten es anordnet, verpflichtet, Kommissionen zu wählen.

§ 44 b) Mitgliederzahl

Der Gemeinderat bestimmt die Mitgliederzahl der Kommissionen, soweit sie nicht schon durch Ge-

§ 55 b) Mitgliederzahl

Der Gemeinderat bestimmt die Mitgliederzahl der weiteren Behörden und Kommissionen, soweit sie

Vernehmlassungsvorlage

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Geltendes Gemeindeorganisationsgesetz (GOG) Vernehmlassungsvorlage kursiv=verschobene Bestimmung; fett=geänderte Bestimmung

setz, Gemeindeordnung oder Beschluss der Gemeindeversammlung festgesetzt ist.

nicht schon durch Gesetz, Gemeindeordnung oder Beschluss der Stimmberechtigten festgesetzt ist.

§ 45 c) Wahl

1 Personen, welche nicht stimmberechtigt sind, sind als Mitglied einer Kommission wählbar, sofern dies das kantonale Recht zulässt. 2 Die Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission werden auf die Dauer von zwei Jahren vom Volk gleichzeitig mit dem Gemeinderat gewählt. 3 Alle übrigen ständigen Kommissionen werden durch den Gemeinderat zu Beginn seiner Amtsperiode je auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. 4 Die nicht ständigen Kommissionen werden nach Bedarf für solange gewählt, bis die ihnen gestellte Aufgabe erfüllt ist, längstens jedoch bis zur Gesamterneuerung der Kommissionen.

§ 56 c) Wählbarkeit

1 Personen, welche nicht stimmberechtigt sind, sind als Mitglied einer vom kantonalen Recht vorge-sehenen Behörde oder Kommission wählbar, sofern dies das kantonale Recht zulässt. 2 In Kommissionen der Gemeinden können auch niedergelassene Ausländer gewählt werden.

§ 57 d) Amtsdauer

1 Die Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission werden auf die Dauer von zwei Jahren von den Stimmberechtigten gleichzeitig mit dem Gemeinderat gewählt. 2 Alle übrigen ständigen Behörden und Kommissionen werden durch den Gemeinderat zu Beginn seiner Amtsperiode je auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. 3 Die nicht ständigen Kommissionen werden nach Bedarf für solange gewählt, bis die ihnen gestellte Aufgabe erfüllt ist, längstens jedoch bis zur Gesamterneuerung der Kommissionen.

§ 46 d) Konstituierung

1 Der Gemeinderat bezeichnet die Präsidenten und die Protokollführer der Kommissionen mit Aus-nahme der Rechnungsprüfungskommission. 2 Im Übrigen konstituieren die Kommissionen sich selbst.

§ 58 e) Konstituierung

1 Der Gemeinderat bezeichnet die Präsidenten und die Protokollführer der weiteren Behörden und Kommissionen mit Ausnahme der Rechnungsprüfungskommission. 2 Im Übrigen konstituieren sich die weiteren Behörden und Kommissionen selbst.

§ 47 24 e) Geschäftsbehandlung

1 Die Kommissionen haben, soweit ihnen nicht durch Bundesrecht oder kantonales Recht Entschei-dungsbefugnisse eingeräumt sind, dem Gemeinderat Bericht und Antrag zu stellen. 2 Verfügungen in einer Vielzahl gleichartiger Fälle kann der Gemeinderat oder in seinem Auftrag eine Kommission erlassen. Dagegen kann Einsprache beim Gemeinderat erhoben werden.

§ 59 f) Geschäftsbehandlung

1 Die weiteren Behörden und Kommissionen haben, soweit ihnen nicht durch Bundesrecht oder kan-tonales Recht Entscheidungsbefugnisse eingeräumt sind, dem Gemeinderat Bericht und Antrag zu stellen. 2 Verfügungen in einer Vielzahl gleichartiger Fälle kann der Gemeinderat oder in seinem Auftrag eine Kommission erlassen. Dagegen kann Einsprache beim Gemeinderat erhoben werden. 3 Für die Beschlussfassung gelten die Vorschriften für den Geschäftsgang im Gemeinderat.

Vernehmlassungsvorlage

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§ 48 f) Teilnahme des Gemeindepräsidenten und des Säckelmeisters

Der Gemeindepräsident und der Säckelmeister haben das Recht, an allen Sitzungen der Kommissio-nen, denen sie nicht als Mitglieder angehören, mit beratender Stimme teilzunehmen.

§ 60 g) Teilnahme des Gemeindepräsidenten und des Säckelmeisters

1 Der Gemeindepräsident und der Säckelmeister haben das Recht, an allen Sitzungen der Kommissio-nen, denen sie nicht als Mitglieder angehören, mit beratender Stimme teilzunehmen. 2 Davon ausgenommen ist die Teilnahme an Sitzungen von Behörden und Kommissionen mit Ent-scheidungsbefugnissen.

§ 49 g) Berichterstattung vor dem Gemeinderat

1 Der Gemeinderat kann den Präsidenten einer Kommission, der nicht Mitglied des Gemeinderates ist, zur Teilnahme an seinen Verhandlungen einladen, wenn Geschäfte zu behandeln sind, welche die Kommission vorbereitet hat. 2 Der Kommissionspräsident kann verlangen, dass er zur Begründung eines Antrages der Kommission vom Gemeinderat angehört wird.

§ 61 h) Berichterstattung vor dem Gemeinderat

1 Der Gemeinderat kann den Präsidenten einer Kommission, der nicht Mitglied des Gemeinderates ist, zur Teilnahme an seinen Verhandlungen einladen, wenn Geschäfte zu behandeln sind, welche die Kommission vorbereitet hat. 2 Der Kommissionspräsident kann verlangen, dass er zur Begründung eines Antrages der Kommission vom Gemeinderat angehört wird.

§ 50 2. Rechnungsprüfungskommission

1 In die Rechnungsprüfungskommission sind die Mitglieder des Gemeinderates und die Beamten und Angestellten der Gemeinde nicht wählbar. 2 Die Rechnungsprüfungskommission wählt ihren Präsidenten und ihren Protokollführer. 3 Sie hat über alle Feststellungen, Vorschläge und Anträge den Säckelmeister in Kenntnis zu setzen und ihn anzuhören, bevor sie ihre Berichte und Anträge an den Gemeinderat und die Gemeindever-sammlung erstattet.

§ 62 2. Rechnungsprüfungskommission

1 Die Rechnungsprüfungskommission besteht aus drei bis fünf Mitgliedern. Ihr dürfen nicht gleichzei-tig Mitglieder des Gemeinderates und Beamte und Angestellte der Gemeinde angehören. 2 Sie wählt ihren Präsidenten und ihren Protokollführer. 3 Sie zieht zur Unterstützung externe Fachleute bei, sofern kein Mitglied über eine entsprechende Qualifikation im Revisionswesen verfügt. Der Regierungsrat regelt das Nähere.

D. Der Gemeindepräsident und der Säckelmeister

§ 51 1. Gemeindepräsident a) Aufgaben

Der Gemeindepräsident leitet die Gemeindegeschäfte, vollzieht die Beschlüsse des Gemeinderates und erfüllt die ihm durch kantonales Recht übertragenen Aufgaben.

F. Der Gemeindepräsident und der Säckelmeister

§ 63 1. Gemeindepräsident a) Aufgaben

Der Gemeindepräsident leitet die Gemeindegeschäfte, vollzieht die Beschlüsse des Gemeinderates und erfüllt die ihm durch kantonales Recht übertragenen Aufgaben.

Vernehmlassungsvorlage

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§ 52 25 b) Stellvertretung

Der Gemeinderat wählt aus seiner Mitte den Vizepräsidenten, der bei Abwesenheit oder Verhinderung den Gemeindepräsidenten in dessen amtlichen Obliegenheiten vertritt. Ist auch der Vizepräsident verhindert, so tritt das vom Gemeinderat bestimmte Mitglied des Gemeinderates an seine Stelle.

§ 64 b) Stellvertretung

Der Gemeinderat wählt aus seiner Mitte den Vizepräsidenten, der bei Abwesenheit oder Verhinderung den Gemeindepräsidenten in dessen amtlichen Funktionen vertritt. Ist auch der Vizepräsident verhin-dert, tritt das vom Gemeinderat bestimmte Mitglied des Gemeinderates oder das nach Amtsjahren älteste Mitglied des Gemeinderates an seine Stelle.

§ 53 26 c) vorsorgliche Verfügungen

1 Kann der Gemeinderat nicht rechtzeitig einberufen werden, so ist der Gemeindepräsident zu vor-sorglichen Verfügungen und Anordnungen verpflichtet. Für die Stellvertretung gilt § 52 dieses Geset-zes. 2 Solche Verfügungen hat er dem Gemeinderat in der nächsten Sitzung zur Genehmigung zu unterbrei-ten. 3 Die gleiche Regelung gilt für vorsorgliche Verfügungen der Präsidenten von Kommissionen, welche selbständigen Befugnisse zukommen.

§ 65 c) vorsorgliche Verfügungen

1 Kann der Gemeinderat nicht rechtzeitig einberufen werden, ist der Gemeindepräsident zu vorsorgli-chen Verfügungen und Anordnungen verpflichtet. Für die Stellvertretung gilt § 64 dieses Gesetzes. 2 Solche Verfügungen hat er dem Gemeinderat in der nächsten Sitzung zur Genehmigung zu unterbrei-ten. 3 Die gleiche Regelung gilt für vorsorgliche Verfügungen der Präsidenten von weiteren Behörden und Kommissionen, denen selbständige Entscheidungsbefugnisse zukommen.

§ 54 27 2. Säckelmeister

1 Der Säckelmeister steht der Finanzverwaltung und dem Rechnungswesen der Gemeinde vor. 2 Er vertritt die finanziellen Geschäfte der Gemeinde im Gemeinderat und vor der Gemeindeversamm-lung. 3 Der Gemeinderat kann ihm weitere Aufgaben zuteilen.

§ 66 2. Säckelmeister

1 Der Säckelmeister steht der Finanzverwaltung und dem Rechnungswesen der Gemeinde vor. 2 Er vertritt die finanziellen Geschäfte der Gemeinde im Gemeinderat und vor der Gemeindeversamm-lung. 3 Der Gemeinderat kann ihm weitere Aufgaben zuteilen.

E. Der Gemeindeschreiber

§ 55 1. Wahlvoraussetzungen Ausschreibung

1 Zur Wahl als Gemeindeschreiber sind nur Bewerber zugelassen, welche eine Prüfung bestanden haben. 2 Der Regierungsrat erlässt ein Prüfungsreglement. 3 Die Stelle des Gemeindeschreibers wird im kantonalen Amtsblatt und in den allfälligen übrigen Publikationsorganen der Gemeinde ausgeschrieben, wenn das Amt durch Tod oder Demission des

G. Der Gemeindeschreiber

§ 67 1. Voraussetzungen a) Wählbarkeit und Ausschreibung

1 Als Gemeindeschreiber können nur Bewerber gewählt oder angestellt werden, die eine Prüfung be-standen haben. 2 Der Regierungsrat erlässt ein Prüfungsreglement. 3 Die Stelle des Gemeindeschreibers wird im kantonalen Amtsblatt und in den allfälligen übrigen Publikationsorganen der Gemeinde ausgeschrieben, wenn das Amt durch Tod oder Demission des

Vernehmlassungsvorlage

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bisherigen Inhabers verwaist ist.

bisherigen Inhabers verwaist ist.

§ 68 b) Wahl oder Anstellung

1 Die Stimmberechtigen wählen den Gemeindeschreiber. 2 Die Gemeindeordnung kann vorsehen, dass der Gemeinderat den Gemeindeschreiber mit öffentlich-rechtlichem Vertrag auf Amtsdauer oder mit mindestens sechsmonatiger Kündigungsfrist anstellt.

§ 56 2. Stellvertreter

Der Gemeinderat wählt den Stellvertreter des Gemeindeschreibers.

§ 69 2. Stellvertreter

Der Gemeinderat wählt den Stellvertreter des Gemeindeschreibers.

§ 57 3. Stellung im Gemeinderat und in den Kommissionen

1 Der Gemeindeschreiber besitzt im Gemeinderat und in den Kommissionen, deren Protokollführer er ist, beratende Stimme und Antragsrecht. 2 In den Kommissionen, denen er als Mitglied angehört, besitzt er auch das Stimmrecht.

§ 70 3. Stellung

1 Der Gemeindeschreiber besitzt im Gemeinderat, in den weiteren Behörden und Kommissionen, deren Protokollführer er ist, Antragsrecht und kann an den Beratungen teilnehmen. 2 In weiteren Behörden und Kommissionen, denen er als Mitglied angehört, besitzt er auch das Stimmrecht.

§ 58 4. Aufgaben

1 Dem Gemeindeschreiber stehen alle ihm durch Rechtssatz übertragenen Aufgaben und Befugnisse zu. 2 Er führt die Geschäfte der Gemeindekanzlei.

§ 71 4. Aufgaben

1 Dem Gemeindeschreiber stehen alle ihm durch Rechtssatz übertragenen Aufgaben und Befugnisse zu. 2 Er steht der Gemeindeverwaltung vor und führt die Geschäfte der Gemeindekanzlei, sofern der Ge-meinderat keine andere Organisation beschliesst.

F. Andere Beamte und Angestellte

§ 59 28 1. Beamte und Angestellte

1 Der Gemeinderat wählt die zur Gemeindeverwaltung erforderlichen Beamten und Angestellten. 2 Die Angestellten werden durch Dienstvertrag angestellt. 3 Soweit die Dienst- und Gehaltsordnung der Gemeinde keine Bestimmungen enthält, richtet sich das

H. Andere Beamte und Angestellte

§ 72 1. Beamte und Angestellte

1 Der Gemeinderat wählt die zur Gemeindeverwaltung erforderlichen Beamten und Angestellten. 2 Die Angestellten werden durch öffentlich-rechtlichen Vertrag angestellt, soweit für ausgelagerte

Vernehmlassungsvorlage

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Geltendes Gemeindeorganisationsgesetz (GOG) Vernehmlassungsvorlage kursiv=verschobene Bestimmung; fett=geänderte Bestimmung

Arbeitsverhältnis der Beamten und Angestellten der Gemeinde in Bezug auf Begründung, Dauer und Beendigung sowie allgemeine Rechte und Pflichten nach den Vorschriften für die Mitarbeiter des Kantons.

Bereiche nicht eine privat-rechtliche Anstellung beschlossen wird. 3 Enthält das Personal- und Besoldungsrecht der Gemeinde keine Bestimmungen, richtet sich das Arbeitsverhältnis der Beamten und Angestellten der Gemeinde in Bezug auf Begründung, Dauer und Beendigung sowie allgemeine Rechte und Pflichten nach dem Personal- und Besoldungsrecht des Kantons.

§ 60 29 2. Lehrer

1 Der Gemeinderat stellt die Lehrer an. Er hört vorher den Schulrat an. 2 Der Gemeinderat kann die Anstellungskompetenz ganz oder teilweise dem Schulrat oder der Schul-leitung übertragen. 3 Die Anstellungsvoraussetzungen, das Arbeitsverhältnis und die Besoldung der Lehrer richten sich nach den kantonalen Vorschriften.

§ 73 2. Lehrer

1 Der Gemeinderat stellt die Lehrer an. Er hört vorher den Schulrat an. 2 Der Gemeinderat kann die Anstellungskompetenz ganz oder teilweise dem Schulrat oder der Schul-leitung übertragen. 3 Die Anstellungsvoraussetzungen, das Arbeitsverhältnis und die Besoldung der Lehrer richten sich nach den kantonalen Vorschriften.

G. Gemeinsame Bestimmungen

§ 61 1. Amtseinweis und Amtseid

1 Der Gemeindepräsident wird nach seiner Wahl, sofern er nicht schon unmittelbar in der vorangegan-genen Amtsperiode das gleiche Amt bekleidet hat, unter der Leitung des Bezirksammanns in das Amt eingewiesen und vereidigt. 2 Der Gemeindepräsident vereidigt hernach die Mitglieder des Gemeinderates und den Gemeinde-schreiber. 3 Während der Amtsperiode gewählte Mitglieder des Gemeinderates oder Gemeindeschreiber werden sofort nach ihrer Wahl vereidigt. 4 Der Regierungsrat ordnet das Verfahren beim Amtseinweis und bei der Vereidigung.

J. Gemeinsame Bestimmungen

§ 74 1. Amtseinweis und Amtseid

1 Der Gemeindepräsident wird nach seiner Wahl, sofern er nicht schon unmittelbar in der vorangegan-genen Amtsperiode das gleiche Amt bekleidet hat, unter der Leitung des Bezirksammanns in das Amt eingewiesen und vereidigt. 2 Der Gemeindepräsident vereidigt hernach die Mitglieder des Gemeinderates und den Gemeinde-schreiber, sofern sie nicht schon in der vorangegangenen Amtsperiode das gleiche Amt bekleidet haben. 3 Während der Amtsperiode gewählte Mitglieder des Gemeinderates oder Gemeindeschreiber werden sofort nach ihrer Wahl vereidigt. 4 Der Regierungsrat ordnet das Verfahren beim Amtseinweis und bei der Vereidigung.

§ 62 2. Ausstandspflicht

Die Ausstandspflicht von Mitgliedern und Schreibern des Gemeinderates oder einer Kommission sowie von Beamten und Angestellten der Gemeinde richtet sich allgemein nach den Vorschriften über die Verwaltungsrechtspflege.

§ 75 2. Ausstandspflicht

Die Ausstandspflicht von Mitgliedern und Schreibern des Gemeinderates oder weiterer Behörden und Kommissionen sowie von Beamten und Angestellten der Gemeinde richtet sich nach dem Justizgesetz vom 18. November 200930.

Bisheriger § 6a Abs. 3 wird neu zu § 76 Abs. 1. § 76 3. Beschlussfähigkeit

Vernehmlassungsvorlage

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Geltendes Gemeindeorganisationsgesetz (GOG) Vernehmlassungsvorlage kursiv=verschobene Bestimmung; fett=geänderte Bestimmung

1 Gemeinderat, weitere Behörden und Kommissionen sind beschlussfähig, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. 2 Kann diese Zahl in ausserordentlichen Fällen wegen des Ausstands mehrerer Mitglieder oder aus anderen zwingenden Gründen nicht erreicht werden, wird die Beschlussfähigkeit nicht aufgehoben.

§ 63 3. Besoldung

Die Gemeinderäte sind befugt, im Rahmen des Voranschlags Sitzungs- und Taggelder sowie Pau-schalvergütungen für die Tätigkeit des Gemeinderates und der Kommissionen festzusetzen.

§ 77 4. Besoldung

Die Gemeinderäte sind befugt, im Rahmen des Voranschlags Sitzungs- und Taggelder sowie Pau-schalvergütungen für die Tätigkeit des Gemeinderates sowie der weiteren Behörden und Kommissio-nen festzusetzen.

§ 64 31 4. Datenschutz

1 Behörden, Kommissionen, Verwaltungsstellen und Anstalten der Gemeinden, Zweckverbände sowie Dritte, soweit ihnen von der Gemeinde öffentliche Aufgaben übertragen wurden, sind verpflichtet, bei der Bearbeitung von Daten die zum Schutze der Grundrechte der betroffenen Person notwendigen Massnahmen zu treffen. 2 Der Kantonsrat erlässt auf dem Verordnungsweg Vorschriften über den Datenschutz in den Gemein-den.

§ 78 5. Datenschutz

1 Behörden, Kommissionen, Verwaltungsstellen und Anstalten der Gemeinden, Zweckverbände sowie Dritte, soweit ihnen von der Gemeinde öffentliche Aufgaben übertragen wurden, sind verpflichtet, bei der Bearbeitung von Daten die zum Schutz der Grundrechte der betroffenen Person und zur Datensi-cherheit notwendigen Massnahmen zu treffen. 2 Anwendbar sind die Bestimmungen des Gesetzes über die Öffentlichkeit der Verwaltung und den Datenschutz vom 23. Mai 200732.

§ 65 33 Wirkungsorientierte Verwaltungsführung

1 Durch Beschluss der Gemeindeversammlung können die Gemeindeverwaltung oder Teile davon versuchsweise den Grundsätzen der wirkungsorientierten Verwaltungsführung unterstellt werden. 2 Der Regierungsrat regelt die Rahmenbedingungen und das Verfahren für die versuchsweise Einfüh-rung der wirkungsorientierten Verwaltungsführung in den Gemeinden. Er kann für die wirkungsorien-tiert geführten Gemeinden von den allgemeinen Vorschriften abweichende Regelungen aufstellen, namentlich in Bezug auf a) den Aufbau von Finanzplan, Voranschlag und Rechnung; b) die Pflicht zur Einholung von Nachkrediten; c) die Delegation von Kompetenzen des Gemeinderates.

Diese Bestimmung wird gestrichen und ins neue FHG-BG (ohne ‚versuchsweise‘) aufgenommen. Vgl. die Übergangsbestimmung in § 99 Bst. b.

H. Ausserordentliche Gemeindeorganisation Wird nach vorne in § 36 verschoben.

Vernehmlassungsvorlage

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Geltendes Gemeindeorganisationsgesetz (GOG) Vernehmlassungsvorlage kursiv=verschobene Bestimmung; fett=geänderte Bestimmung

§ 66 34

1 Durch Beschluss der Gemeindeversammlung kann ein Parlament eingeführt werden. Der Beschluss regelt mindestens: a) die Zusammensetzung, das Wahlverfahren und die Befugnisse des Parlaments; b) das Initiativ- und Referendumsrecht der Stimmberechtigten. 2 Dem Parlament können einzelne Aufgaben der Gemeindeversammlung und des Gemeinderates zur vorläufigen oder endgültigen Erledigung übertragen werden. 3 Vorbehalten bleibt das Initiativ- und Referendumsrecht der Stimmberechtigten.

§§ 67-87 35

III. Aufgabenerfüllung

§ 79 1. Formen

1 Die Gemeinden erfüllen ihre öffentlichen Aufgaben selbst, übertragen sie einem Dritten oder arbei-ten mit anderen Gemeinden zusammen. 2 Dazu können sie: a) juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts gründen oder sich daran beteiligen

(Ausgliederung); b) mit Leistungsvereinbarungen Aufgaben Dritten übertragen (Leistungsübertragung) oder von diesen

beziehen (Leistungseinkauf) sowie c) mit anderen Gemeinden die gemeinsame Aufgabenerfüllung vereinbaren (Zusammenarbeit).

§ 80 2. Ausgliederung sowie Leistungsübertragung und -einkauf

1 Die Gemeinde kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts errichten oder sich an solchen beteiligen. 2 Die Ausgliederung erfordert einen Beschluss der Stimmberechtigten, in welchem insbesondere die übertragenen Aufgaben, die Rechtsform des Aufgabenträgers, die Organisation, die Finanzierung sowie die Aufsicht und der Rechtsschutz geregelt werden. 3 Mit einer Leistungsvereinbarung kann der Gemeinderat die Erfüllung einer Aufgabe einem Dritten übertragen oder Leistungen zu deren Erfüllung von ihm beziehen. Hoheitliche Aufgaben können die Stimmberechtigten nur in der Form eines Rechtssatzes oder einer Konzession übertragen.

§ 81 3. Zusammenarbeit mit anderen Gemeinden

Vernehmlassungsvorlage

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Geltendes Gemeindeorganisationsgesetz (GOG) Vernehmlassungsvorlage kursiv=verschobene Bestimmung; fett=geänderte Bestimmung

a) Zweckverbände aa) Beitritt und Aufsicht

1 Die Gründung eines Zweckverbandes und der Beitritt zu einem solchen bedürfen der Zustimmung der Stimmberechtigten der beitretenden Gemeinden sowie der Genehmigung des Regierungsrates. 2 Die Zweckverbände unterstehen der Aufsicht des Regierungsrates. 3 Die Bestimmungen betreffend die Aufsicht über die Gemeinden sind sinngemäss anwendbar.

§ 82 bb) Organisation und Statuten

1 Ein Zweckverband verfügt mindestens über eine Delegiertenversammlung, einen Vorstand und eine Kontrollstelle. 2 Die Statuten enthalten insbesondere Bestimmungen über: a) den Namen, den Sitz und die Aufgaben; b) die Organe sowie deren Zusammensetzung und Zuständigkeiten; c) das Stimmrecht in der Delegiertenversammlung sowie das Initiativ- und Referendumsrecht der

Stimmberechtigten und allenfalls der beteiligten Gemeinden; d) die Finanzierung, den Finanzhaushalt, den Kostenverteiler und die Haftung; e) das anwendbare Personal- und Besoldungsrecht; f) die Befugnis, allenfalls Rechtssätze und Verfügungen zu erlassen; g) den Beitritt und Austritt von Gemeinden sowie die Auflösung des Verbandes mit deren vermögens-

rechtlichen Folgen. 3 Erlass, Änderung und Aufhebung der Statuten treten frühestens mit der Genehmigung des Regie-rungsrates in Kraft.

§ 83 b) Gemeinsame Einrichtungen

1 Mehrere Gemeinden können zur gemeinsamen Erfüllung von Aufgaben juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts errichten. 2 Im Errichtungsbeschluss sind, sofern nicht bereits gesetzlich vorgeschrieben, mindestens zu regeln: a) der Name und Zweck, die Rechtsform und allfällige Beteiligungsverhältnisse; b) die Organisation sowie die Organe und deren Zuständigkeiten; c) die Beschlussfassung in den Organen; d) die Beschaffung der finanziellen Mittel und die Führung des Finanzhaushaltes; e) das anwendbare Personal- und Besoldungsrecht; f) der Rechtsschutz sowie das anwendbare Verfahrensrecht; g) das Verfahren und die finanziellen Folgen bei Ein- und Austritt von Gemeinden sowie der Auflö-

sung der Einrichtung; h) die Haftung der Einrichtung.

Vernehmlassungsvorlage

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Geltendes Gemeindeorganisationsgesetz (GOG) Vernehmlassungsvorlage kursiv=verschobene Bestimmung; fett=geänderte Bestimmung 3 Der Errichtungsbeschluss bedarf der Zustimmung der Stimmberechtigten jeder Gemeinde sowie der Genehmigung des Regierungsrates.

§ 84 c) Zusammenarbeitsvertrag

1 Mehrere Gemeinden können durch Zusammenarbeitsvertrag die gemeinsame Erfüllung öffentlicher Aufgaben vereinbaren oder eine Gemeinde mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben für andere Ge-meinden beauftragen. 2 Zusammenarbeitsverträge werden durch die Gemeinderäte der beteiligten Gemeinden abgeschlos-sen. 3 Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der Stimmberechtigten, sofern im Vertrag hoheitliche Befugnis-se übertragen oder neue Ausgaben bewilligt werden.

V. Die Aufsicht über die Gemeinden

§ 88 1. Grundsatz und Zuständigkeit

1 Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden aus und wacht über die Erhaltung des Vermögens der Gemeinden. 2 Der Regierungsrat erlässt die ihm nötig scheinenden Weisungen an die Gemeinderäte über den richtigen Vollzug von Rechtssätzen des Bundes und des Kantons und sorgt für den Vollzug seiner Verfügungen. 3 Der Regierungsrat stellt für die Besoldung und die Altersfürsorge der Gemeindeschreiber Minimal-vorschriften auf.

IV. Aufsicht und Rechtsschutz

§ 85 1. Pflicht der Gemeinde

1 Der Gemeinderat übt die Aufsicht über die Gemeindeverwaltung und die Erfüllung öffentlicher Auf-gaben durch Dritte aus. 2 Treten Ordnungswidrigkeiten auf, klärt der Gemeinderat die Angelegenheit ab und trifft die geeigne-ten Massnahmen.

§ 86 2. Aufsicht durch den Regierungsrat

1 Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden aus und wacht über die Erhaltung des Vermögens der Gemeinden. 2 Der Regierungsrat erlässt die ihm nötig scheinenden Weisungen an die Gemeinderäte über den richtigen Vollzug von Rechtssätzen des Bundes und des Kantons und sorgt für den Vollzug seiner Verfügungen.

§ 89 2. Aufsicht über die Organisation § 87 3. Aufsichtsbereiche a) Wahlen

Vernehmlassungsvorlage

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Geltendes Gemeindeorganisationsgesetz (GOG) Vernehmlassungsvorlage kursiv=verschobene Bestimmung; fett=geänderte Bestimmung

a) über die Wahlen

1 Sämtliche von den Gemeindeversammlungen getroffenen Wahlen sind dem Regierungsrat durch Zustellung eines Wahlprotokolls oder eines Auszuges aus dem Gemeindeversammlungsprotokoll anzu-zeigen. 2 Der Regierungsrat prüft, ob keine offensichtlichen Verfassungswidrigkeiten vorliegen.

1 Sämtliche von den Stimmberechtigten getroffenen Wahlen sind dem Regierungsrat durch Zustellung eines Wahlprotokolls oder eines Auszuges aus dem Gemeindeversammlungsprotokoll sowie mit dem Erwahrungsbeschluss anzuzeigen. 2 Der Regierungsrat prüft, ob keine offensichtlichen Verfassungs- oder Gesetzwidrigkeiten vorliegen.

§ 90 b) Genehmigung der Gemeindeordnung und Reglemente aa) allgemein

Die Gemeindeordnung und die durch das kantonale Recht vorgeschriebenen Reglemente bedürfen bei ihrem Erlass oder ihrer Abänderung der Genehmigung des Regierungsrates.

§ 88 b) Genehmigung der Gemeindeordnung und Reglemente aa) allgemein

Die Gemeindeordnung und die durch das kantonale Recht vorgeschriebenen Reglemente bedürfen bei ihrem Erlass oder ihrer Abänderung der Genehmigung des Regierungsrates.

§ 91 bb) Überprüfungsbefugnis

1 Der Regierungsrat verweigert die Genehmigung rechtswidriger Bestimmungen. Eine Ermessenskon-trolle steht ihm nur zu, wo ein Rechtssatz ihm diese Befugnis ausdrücklich zuweist. 2 Gemeindeordnungen und Reglemente mit erheblichen Mängeln weist er an die Gemeinde zurück; unwesentliche Mängel kann er im Genehmigungsbeschluss durch Abänderung des Reglementes be-heben.

§ 89 bb) Überprüfungsbefugnis

1 Der Regierungsrat verweigert die Genehmigung rechtswidriger Bestimmungen. 2 Eine Ermessenskontrolle steht ihm nur zu, wo ein Rechtssatz ihm diese Befugnis ausdrücklich zuweist. 3 Gemeindeordnungen und Reglemente mit erheblichen Mängeln weist er an die Gemeinde zurück; unwesentliche Mängel kann er im Genehmigungsbeschluss durch Abänderung des Reglements behe-ben.

§ 92 36 cc) Veröffentlichung

1 Die Gemeindeordnungen und Reglemente können auf der Gemeindekanzlei eingesehen und bezogen werden. 2 Die Genehmigung von Gemeindeordnungen und Reglementen durch den Regierungsrat wird im Amtsblatt veröffentlicht.

§ 90 cc) Veröffentlichung

1 Die Gemeindeordnung und Reglemente können auf der Gemeindekanzlei eingesehen und bezogen werden. Sie können zudem elektronisch veröffentlicht und zugänglich gemacht werden. 2 Die Genehmigung von Gemeindeordnungen und Reglementen durch den Regierungsrat wird im Amtsblatt veröffentlicht.

§ 93 3. Prüfung der Gemeindetätigkeit a) Jahresrechnung und Voranschlag

1 Sämtliche Jahresrechnungen und Voranschläge der Gemeinde sind innert zehn Tagen nach Geneh-migung durch die Gemeindeversammlung in mindestens zwei Exemplaren dem Regierungsrat einzu-reichen. 2 Stellt der Regierungsrat mangelhafte oder ordnungswidrige Vermögensverwaltung oder Rechnungs-ablage fest, so gibt er dem Gemeinderat davon Kenntnis.

§ 91 4. Prüfung der Gemeindetätigkeit a) Jahresbericht und Finanzplan

1 Der Jahresbericht und der Finanzplan der Gemeinde sind innert zehn Tagen nach Genehmigung durch die Gemeindeversammlung in mindestens zwei Exemplaren dem Regierungsrat einzureichen. 2 Stellt der Regierungsrat eine mangelhafte oder ordnungswidrige Vermögensverwaltung oder Rech-nungsablage fest, gibt er dem Gemeinderat davon Kenntnis.

Vernehmlassungsvorlage

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Geltendes Gemeindeorganisationsgesetz (GOG) Vernehmlassungsvorlage kursiv=verschobene Bestimmung; fett=geänderte Bestimmung

§ 94 b) Kommunaluntersuch

1 Der Regierungsrat veranlasst periodisch Kommunaluntersuche in den Gemeinden derart, dass jede Gemeinde im Abstand von höchstens vier Jahren zum Untersuch gelangt. 2 Der Untersuch durch das beauftragte Departement umfasst den ganzen Gemeindehaushalt und die Tätigkeit der Gemeindebehörden.

§ 92 b) Kommunaluntersuch

1 Der Regierungsrat kann von Amtes wegen oder auf Aufsichtsanzeige hin die Tätigkeit der Gemeinde-behörde und -verwaltung überprüfen. 2 Er kann Prüfungen in einzelnen Gemeinden oder systematische Prüfungen in allen Gemeinden vor-nehmen. 3 Er kann mit der Durchführung einzelne Departemente oder Amtsstellen beauftragen.

§ 93 5. Aufsichtsanzeige a) Grundsatz

1 Jede Person kann Mängel in der Führung der Verwaltung einer Gemeinde oder einer juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts, die eine öffentliche Aufgabe erfüllt, der Aufsichtsbe-hörde anzeigen. 2 Die Aufsichtsbehörde kann der anzeigenden Person eine schriftliche Antwort zustellen. 3 Zur Zahlung einer Gebühr und zum Ersatz der entstandenen Kosten kann verpflichtet werden: a) die anzeigende Person, wenn die Anzeige offensichtlich unbegründet ist; b) die Gemeinde oder die juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts, wenn aufsichts-

rechtliche Massnahmen durch den Regierungsrat getroffen werden müssen.

§ 94 b) Untersuchung und Massnahmen

1 Die Aufsichtsbehörde klärt den Sachverhalt ab und trifft im Rahmen ihrer Zuständigkeit die notwen-digen Massnahmen. 2 Sie kann insbesondere: a) Weisungen erteilen und vorsorgliche Massnahmen anordnen; b) widerrechtliche Erlasse und Verfügungen sowie andere Beschlüsse aufheben; c) Ersatzvornahmen treffen; d) weitere notwendige Anordnungen treffen, die geeignet sind, einen festgestellten Missstand zu

beheben.

§ 95 4. Beschwerde gegen Gemeindebeschlüsse a) Legitimation

1 Jede Person, die ein Interesse nachweist, kann gegen rechtswidrige Beschlüsse und Wahlen des

§ 95 6. Beschwerde gegen Gemeindebeschlüsse a) Legitimation

1 Jede Person, die ein Interesse nachweist, kann gegen rechtswidrige Beschlüsse und Wahlen des

Vernehmlassungsvorlage

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Geltendes Gemeindeorganisationsgesetz (GOG) Vernehmlassungsvorlage kursiv=verschobene Bestimmung; fett=geänderte Bestimmung

Volkes Beschwerde erheben. 2 Die gleiche Befugnis hat auch der Gemeinderat.

Volkes Beschwerde erheben. 2 Die gleiche Befugnis hat auch der Gemeinderat.

§ 96 37 b) Verfahren

Beschwerden gegen Wahlen und Abstimmungen des Volkes sind innert zehn Tagen seit dem Wahl- und Abstimmungstag beim Verwaltungsgericht einzureichen.

§ 96 b) Verfahren

1 Beschwerden gegen Wahlen und Abstimmungen sind innert zehn Tagen seit dem Wahl- und Ab-stimmungstag beim Verwaltungsgericht einzureichen. 2 Im Übrigen gilt das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 6. Juni 197438 sowie das Wahl- und Ab-stimmungsgesetz vom 15. Oktober 197039.

§ 97 5. Beschwerde gegen andere Gemeindeorgane

1 Soweit Verfassung, Gesetz oder Verordnung nichts anderes vorschreiben, können Beschlüsse und Verfügungen von Kommissionen und Beamten der Gemeinde beim Gemeinderat als erster Beschwer-deinstanz und sämtliche Beschlüsse des Gemeinderates beim Regierungsrat angefochten werden. 2 Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.

§ 97 7. Einsprache und Beschwerde gegen andere Gemeindeorgane

1 Soweit Verfassung, Gesetz oder Verordnung nichts anderes vorschreiben, können Beschlüsse und Verfügungen von Behördemitgliedern, Kommissionen, Amtsstellen sowie Beamten und Angestellten der Gemeinde innert 20 Tagen beim Gemeinderat mit Einsprache und sämtliche Beschlüsse des Gemeinderates mit Beschwerde beim Regierungsrat angefochten werden. 2 Für das Einspracheverfahren gelten die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes über das Einspracheverfahren und sinngemäss jene über das Beschwerdeverfahren.

§ 98 40

VII. Schlussbestimmungen

§ 99 1. Aufhebung bisherigen Rechts

1 Durch dieses Gesetz werden alle mit ihm im Widerspruch stehenden gesetzlichen Bestimmungen aufgehoben. 2 Namentlich sind aufgehoben: a) das Gesetz über die Verwaltung der Gemeinde- und Bezirksgüter und über das Rechnungswesen

der Gemeinden und Bezirke, vom 13. Februar 1906;41 b) die Verordnung über den Kommunaluntersuch, vom 31. März 1921;42 c) die Verordnung über die Genehmigung von Statuten und Reglementen durch den Regierungsrat,

vom 18. November 1933;43 d) die §§ 49, 50, 51, 52, 54 und 58 der Abstimmungsverordnung, vom 27. Juni 1922;44

V. Schlussbestimmungen

§ 98 1. Aufhebung und Anpassung bisherigen Rechts

1 Das Gesetz über die Organisation der Gemeinden und Bezirke (Gemeindeorganisationsgesetz, GOG) vom 29. Oktober 196946 wird aufgehoben. 2 Die nachfolgenden Erlasse werden wie folgt geändert:

a) Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen vom 15. Oktober 197047:

§ 47 1 Die für kantonale Abstimmungen geltenden Vorschriften sind sinngemäss auch für die Abstimmun-gen über Sachgeschäfte der Bezirke und der Gemeinden anwendbar.

Vernehmlassungsvorlage

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Geltendes Gemeindeorganisationsgesetz (GOG) Vernehmlassungsvorlage kursiv=verschobene Bestimmung; fett=geänderte Bestimmung

e) § 81 der Organisation des Volksschulwesens für den Kanton Schwyz, vom 26. Oktober 1877.45 b) Steuergesetz vom 9. Februar 200048:

§ 125 Abs. 3 (neu) 3 Besondere Aufgaben wie das Vollstreckungsverfahren können mit Genehmigung des zuständigen Departements auch auf Dritte übertragen werden.

c) Gesetz über die Einführung des eidgenössischen Grundbuchs vom 20. April 195549:

§ 4 Abs. 1 1 Kanton, Bezirke und Gemeinden tragen die Kosten der Einführung des eidgenössischen Grundbu-ches zu gleichen Teilen. Die Gemeinden können durch Beschluss der Stimmberechtigten höchstens 30% ihres Kostenanteils den Grundeigentümern überbinden.

d) Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Grundstückerwerb durch Personen im Ausland vom 26. August 198750:

§ 4 Abs. 1 1 Die aufgrund von § 3 Abs. 2 bestimmten Gemeinden können durch Beschluss der Stimmberechtig-ten den Erwerb von Ferienwohnungen und von Wohneinheiten in Apparthotels im Sinne von Art. 13 BewG weitergehend einschränken.

e) Gesetz über die Wirtschaftsförderung vom 27. November 198651:

§ 5 Abs. 2 2 Die Stimmberechtigten beschliessen über Massnahmen nach § 3 Abs. 1 Bst. d und e. Sie können diese Befugnisse generell oder im Einzelfall dem Gemeinderat übertragen und ihn ermächtigen, Grundstücke zu Gewerbe-, Industrie- und Dienstleistungszwecken an Interessenten zu bestimmten Bedingungen abzugeben.

f) Kurtaxengesetz (KTG) vom 14. September 201652:

§ 7 Abs. 1 Einleitungssatz 1 Die Stimmberechtigten erlassen ein Reglement über die Erhebung von Kurtaxen, in welchem insbe-sondere zu regeln ist:

Bst. a - e unverändert.

g) Planungs- und Baugesetz vom 14. Mai 198753:

Ersatz eines Ausdrucks In den §§ 23 Abs. 4, 27 Abs. 1 und 3, 31 Abs. 2, 76 Abs. 1 Satz 2 wird der Ausdruck „Gemeinde-

Vernehmlassungsvorlage

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Geltendes Gemeindeorganisationsgesetz (GOG) Vernehmlassungsvorlage kursiv=verschobene Bestimmung; fett=geänderte Bestimmung versammlung“ durch „Stimmberechtigte“ ersetzt und werden die damit zusammenhängenden gram-matikalischen Änderungen vorgenommen.

h) Feuerschutzgesetz (FSG) vom 12. Dezember 201254:

§ 40 Abs. 1 1 Die Gemeinden können durch Beschluss der Stimmberechtigten einen Feuerwehrbeitrag einführen, der von den Gebäude- und Anlageeigentümern erhoben wird.

i) Ruhetagsgesetz vom 21. November 200155:

§ 2 Abs. 1 Ziff. 4 (1 Öffentliche Ruhetage sind:) 4. die von den Stimmberechtigten bezeichneten Feiertage.

j) Gesundheitsgesetz (GesG) vom 16. Oktober 200256:

§ 17 Abs. 3 Satz 1 3 Die Stimmberechtigten erlassen für den öffentlichen Friedhof ein Reglement.

k) Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz (EGzUSG) vom 24. Mai 200057:

§ 9 Abs. 1 1 Die Stimmberechtigten erlassen ein Reglement über die Abfallentsorgung.

l) Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz (EGzGSchG) vom 19. April 200058:

§ 9 Abs. 1 1 Die Stimmberechtigten erlassen ein Reglement über die Siedlungsentwässerung.

§ 100 59 2. Anpassung bisherigen Rechts

1 Der Kantonsrat wird ermächtigt, weitere Erlasse des bisherigen Rechts abzuändern, soweit sie mit diesem Gesetz in Widerspruch stehen. 2 Das Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen vom 15. Oktober 197060 wird wie folgt geändert:

§ 1 Abs. 2

Vernehmlassungsvorlage

Seite 34

Geltendes Gemeindeorganisationsgesetz (GOG) Vernehmlassungsvorlage kursiv=verschobene Bestimmung; fett=geänderte Bestimmung

2 Für Abstimmungen und Wahlen, die in den Bezirken und Gemeinden offen durchgeführt werden, gelten die Bestimmungen der §§ 3-7 und 54, für geheime Wahlen und Abstimmungen an Bezirksge-meinden und Gemeindeversammlungen überdies §§ 37 Abs. 1 Bst. b-g und 49 Abs. 1.

§ 99 2. Übergangsbestimmungen

Es gelten folgende Übergangsbestimmungen: a) In Bezirken und Gemeinden, in denen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes für Sachgeschäfte oder

Wahlen das Versammlungssystem anwendbar ist, gilt dieses bis zu einem gegenteiligen Beschluss der Stimmberechtigten an der Urne weiterhin.

b) § 65 des Gemeindeorganisationsgesetzes vom 29. Oktober 1969 gilt bis zum Erlass neuer gesetz-licher Bestimmungen im Finanzhaushaltsgesetz für die Bezirke und Gemeinden vom 27. Januar 199461 weiter.

c) Die Zweckverbände haben ihre Statuten innert fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Mindestvorgaben gemäss § 82 anzupassen.

§ 101 3. Vollzug

Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug beauftragt.

§ 100 3. Vollzug

Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug beauftragt.

§ 102 62 4. Referendum, Publikation, Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantonsverfassung. 2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen. 2 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.63

§ 101 4. Referendum, Publikation, Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantonsverfassung. 2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen. 3 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

1 GS 15-683 mit Änderungen vom 6. Juni 1974 (GS 16-455), vom 27. November 1986 (GS 17-658), vom 13. Mai 1987 (GS 17-683), vom 27. Januar 1993 (GS 18-338), vom 27. Januar 1994 (GS 18-507), vom 26. Juni 1997 (GS 19-194), vom 10. Februar 1999 (mit WAG, GS 19-365), vom 7. Februar 2001 (GS 20-48), vom 27. Juni 2002 (mit PBV für die Lehrpersonen, GS 20-317), vom 24. Juni 2004 (GS 21-27), vom 23. November 2005 (mit WAG, GS 21-39), vom 13. Dezember 2006 (GS 21-120), vom 24. November 2010 (GS 22-137), vom 25. September 2013 (KRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-80a), vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97) und vom 18. November 2015 (ArchG, GS 24-57b).

Vernehmlassungsvorlage

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2 Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Mai 1970 mit 6390 Ja gegen 4106 Nein (AbI 1970 484). 3 Änderungen vom 24. Juni 2004 angenommen in der Volksabstimmung vom 26. September 2004 mit 25 376 Ja gegen 18 621 Nein (Abl 2004 1662), vom 13. Dezember 2006 am 17. Juni 2007 mit 19 206 Ja gegen 11 525 Nein (Abl 2007 1084) vom 24. November 2010 am 15. Mai 2011 mit 19 253 Ja gegen 11 642 Nein (Abl 2011 995). 4 GS … 5 Fassung vom 26. Juni 1997. 6 Fassung vom 26. Juni 1997. 7 Abs. 1 in der Fassung vom 24. November 2010; Abs. 2 in der Fassung vom 25. September 2013. Der bisherige Abs. 2 wird zu Abs. 3. 8 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 25. September 2013. 9 Neu eingefügt am 25. September 2013. 10 Neu eingefügt am 25. September 2013. 11 Haupttitel und Gliederungstitel vor § 7, Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 25. September 2013. 12 Neu eingefügt am 25. September 2013. 13 Abs. 3 in der Fassung vom 27. Januar 1993; Abs. 5 in der Fassung vom 25. September 2013. 14 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 25. September 2013. Der bisherige Abs. 2 wird zu Abs. 3. 15 Abs. 2 in der Fassung vom 7. Februar 2001 aufgehoben. Der bisherige Abs. 3 wird zu Abs. 2. 16 Fassung vom 10. Februar 1999. 17 Abs. 2 am 10. Februar 1999 aufgehoben; Überschrift in der Fassung vom 10. Februar 1999. 18 Neu eingefügt am 13. Dezember 2006. 19 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 aufgehoben am 25. September 2013. 20 Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 3 neu eingefügt am 10. Februar 1999; Abs. 2 Bst. a in der Fassung vom 25. September 2013. 21 Abs. 1 in der Fassung vom 23. November 2005; Abs. 2 neu eingefügt am 10. Februar 1999. 22 Abs. 2 in der Fassung vom 18. November 2015. 23 SRSZ 140.610. 24 Abs. 2 neu eingefügt am 6. Juni 1974. 25 Fassung vom 7. Februar 2001. 26 Abs. 1 in der Fassung vom 7. Februar 2001. 27 Abs. 3 in der Fassung vom 7. Februar 2001 aufgehoben. Der bisherige Abs. 4 wird zu Abs. 3. 28 Abs. 3 neu eingefügt am 7. Februar 2001. 29 Fassung vom 27. Juni 2002. 30 SRSZ 231.110. 31 Neu eingefügt am 7. Februar 2001. 32 SRSZ 140.410. 33 Neu eingefügt am 24. Juni 2004. 34 Gliederungstitel vor § 66; Abs. 1, 2 und 3 neu eingefügt am 25. September 2013. 35 Aufgehoben am 26. Juni 1997. 36 Fassung vom 13. Mai 1987. 37 Fassung vom 6. Juni 1974. 38 SRSZ 234.110. 39 SRSZ 120.100. 40 Aufgehoben am 26. Juni 1997 (mit Titel Abschnitt VI). 41 GS 5-255. 42 GS 9-623. 43 GS 11-193.

Vernehmlassungsvorlage

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44 GS 10-30. 45 RGS I 645. 46 GS 15-683. 47 SRSZ 120.100; GS 15-797. 48 SRSZ 172.200. 49 SRSZ 213.400. 50 SRSZ 213.700. 51 SRSZ 311.100. 52 SRSZ 314.100. 53 SRSZ 400.100. 54 SRSZ 530.110. 55 SRSZ 545.110. 56 SRSZ 571.110. 57 SRSZ 711.110. 58 SRSZ 712.110. 59 Abs. 2 neu eingefügt am 13. Dezember 2006. 60 SRSZ 120.100; GS 15-797. 61 SRSZ 153.100. 62 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 17. Dezember 2013. 63 31. Dezember 1970 (GS 15-793); Änderungen vom 26. Juni 1997 am 1. Januar 1999 (AbI 1998 1774), vom 10. Februar 1999 am 1. Januar 2000 (Abl 1999 1580), vom 7. Februar 2001 am 1. Januar 2002 (Abl 2001 1552) vom 27. Juni 2002 am 1. Januar 2003 (Abl 2002 2118), vom 24. Juni 2004 am 1. Juli 2005 (Abl 2005 979), vom 23. November 2005 am 1. April 2006 (Abl 2006 466), vom 13. Dezember 2006 am 1. Juli 2008 (Abl 2008 802), vom 24. November 2010 am 1. Januar 2013 (mit KV, Abl 2012 2962), vom 25. September 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2851), vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) und vom 18. November 2015 am 1. April 2016 (Abl 2016 563) in Kraft getreten.