geriatrie im krankenhaus oder in der ... · - 4 - 2.8.2 pro geriatrie 51 2.9 stellungnahme zu den...
TRANSCRIPT
Geriatrie im Krankenhaus oder in der Rehabilitationseinrichtung?
Juristische Aspekte, bestehende Konzepte und Zugangsverfahren für ältere Patienten in Deutschland
von Rechtsassessor Andreas Plate
aus Berlin
von der Fakultät VIII Wirtschaft und Management
zur Erlangung des akademischen Grades
Doktor der Gesundheitswissenschaften/Public Health
genehmigte Dissertation
Promotionsausschuss:
Vorsitzender: Prof. Dr. rer. pol. R. Brennecke, Zentrum für Human- und
Gesundheitswissenschaften der Berliner Hochschulmedizin (ZHGB), Institut
für Gesundheitssystemforschung
Gutachterin: Prof. Dr. med. E. Steinhagen-Thiessen, Forschungsgruppe Geriatrie und
Ernährungsmedizin, Charité Virchow-Klinikum, Medizinische Fakultät der
Humboldt Universität zu Berlin
Gutachter: Prof. Dr. jur. Gerhard Igl, Lehrstuhl für Öffentliches Recht und Sozialrecht und
Institut für Sozialrecht und Sozialpolitik in Europa an der Christian- Albrechts-
Universität zu Kiel
Tag der wissenschaftlichen Aussprache: 20.2.2003
Berlin 2003 D 83
- 2 -
Vorwort
Die wachsende Zahl älterer Menschen in unserer Gesellschaft stellt neue Anforderungen an
das Gesundheitssystem. Dabei tragen die Bundesländer mit ihrer Krankenhausplanung und die
Krankenkassen mit ihrer Zuständigkeit für die Versorgung im Bereich Rehabilitation eine große
Verantwortung für die Gesundheitsversorgung der zunehmend älteren Patienten. Diese
Dissertation zeigt anhand der geriatrischen (altersmedizinischen) Versorgung auf, wie die
Bundesländer und die Krankenkassen dieser Verantwortung nachkommen.
Die Dissertation erfolgte im Rahmen eines Graduiertenkollegs. Das Graduiertenkolleg für
„Bedarfsgerechte und kostengünstige Gesundheitsversorgung“ der drei Berliner Universitäten
ermöglichte eine multidisziplinäre Zusammenarbeit, die das Entstehen der Arbeit förderte.
Stellvertretend sei hierfür dem Sprecher des Kollegs Prof. Dr. Klaus-Dirk Henke, Technische
Universität Berlin, gedankt. Dank gehört auch der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG)
für die finanzielle Förderung dieses Graduiertenkollegs.
Der Aufgeschlossenheit gegenüber dem noch neuen Fach Gesundheitswissenschaft/ Public
Health von Prof. Dr. Elisabeth Steinhagen-Thiessen, Charité Berlin, und Prof. Dr. Gerhard Igl,
Universität Kiel, ist es zu verdanken, dass diese Dissertation überhaupt entstehen konnte. Für
die wissenschaftliche Betreuung möchte ich beiden herzlich danken. Der Forschungsgruppe
Geriatrie und Ernährungsmedizin, Charité Berlin, am Evangelischen Geriatriezentrum Berlin
gGmbH möchte ich insbesondere für die technische Unterstützung danken.
Dr. oec. Anouschka Strang, Dr. oec. Michaela Lemm und Dr. P. H. Stefan Loos, ebenso
Teilnehmer im Kolleg, danke ich für die ausgiebigen und kritischen Diskussionen, die hilfreich
bei der thematischen Eingrenzung waren. Meinen Freunden, insbesondere Dr. med. Jannie
Weiten, und meiner Familie danke ich für die umfassende und ausdauernde Unterstützung.
Dabei ist besonders Diplomvolkswirt Stephan Arweiler zu erwähnen, der für das Lektorat
verantwortlich zeichnet.
Berlin, Frühjahr 2003 Andreas Plate
- 3 -
Inhaltsverzeichnis
Vorwort 2
Abbildungsverzeichnis 14
Tabellenverzeichnis 15
Abkürzungsverzeichnis 17
1 Einleitung 24
1.1 Ausgangslage 25
1.2 Fragestellung 26
1.3 Methodik 30
1.3.1 Gesundheitssystemforschung 31
1.3.2 Juristischer Teil 31
1.3.3 Retrospektive Gesetzesfolgenabschätzung (rGFA) 34
2 Definition der Geriatrie 38
2.1 Gerontologie und Geriatrie 38
2.2 Historische Wurzeln der Geriatrie 39
2.3 Abgrenzung von innerer Medizin, Rehabilitationsmedizin und Nervenheilkunde 40
2.4 Geriatrie in der medizinischen Literatur 41
2.5 Der geriatrische Patient 43
2.6 Geriatrie an den Universitäten 44
2.7 Geriatrie in der ärztlichen Weiterbildung 45
2.7.1 (Muster-)Weiterbildungsordnung (MWBO) und
Weiterbildungsordnungen der Bundesländer 46
2.7.2 Fakultative Weiterbildung in der klinischen Geriatrie 46
2.7.3 Reform der (Muster-)Weiterbildungsordnung (MWBO) 49
2.8 Diskussion 49
2.8.1 Contra Geriatrie 50
- 4 -
2.8.2 Pro Geriatrie 51
2.9 Stellungnahme zu den beiden Positionen 52
3 Geriatrie im Leistungsspektrum der Sozialversicherung 54
3.1 Geriatrische Behandlung im Kontext der
Krankenversicherung (SGB V) 54
3.1.1 Demographischer Wandel 54
3.1.2 Entwicklung der Familienverhältnisse 55
3.2 Kennzeichen geriatrischer Krankenbehandlung 57
3.3 Leistungsanspruch der Versicherten bei Krankheit auf
Krankenhausbehandlung und weitere Ansprüche 57
3.3.1 Sozialrechtlicher Krankheitsbegriff 57
3.3.2 Behinderungsbegriff 58
3.3.3 Krankenhausbehandlung gemäß § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 5
i. V. m. § 39 SGB V 59
3.4 Medizinische Vorsorgeleistungen gemäß
§ 23 Abs. 1 Nr. 1 SGB V und Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gemäß § 40 SGB V 60
3.5 Abgrenzung Krankenhausbehandlung und Leistungen
zur medizinischen Rehabilitation 61
3.6 Leistungen der Pflegeversicherung 62
3.6.1 Pflegebedürftigkeit gemäß § 14 SGB XI 62
3.6.2 Abgrenzung von Krankenhausbehandlung und
aktivierender Pflege 63
3.7 Änderungen durch Gesetz - Rehabilitation und
Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) 63
3.8 Probleme bei der Anwendung auf den geriatrischen Patienten 65
4 Institutionelle Zuständigkeit für die klinisch–geriatrische Behandlung 68
4.1 Krankenhaus gemäß § 107 Abs. 1 SGB V 68
- 5 -
4.2 Krankenhausplan und Zulassung 68
4.3 Versorgungsverträge und Kündigungsmöglichkeit gemäß § 110 SGB V als Instrumente der
Kapazitätsplanung 70
4.4 Rehabilitationseinrichtungen gemäß § 107 Abs. 2 SGB V 71
4.4.1 Sozialrechtliche Definition der
Rehabilitationseinrichtung 71
4.4.2 Versorgungsvertrag gemäß § 111 Abs. 2 SGB V 72
4.5 Probleme der rechtlichen Abgrenzung zwischen Krankenhaus und Rehabilitationseinrichtung 72
4.5.1 Einordnung als Krankenhaus (§ 107 Abs. 1 SGB V) 72
4.5.2 Einordnung als Rehabilitationseinrichtung
(§ 107 Abs. 2 SGB V) 73
4.6 Anwendung der Abgrenzung auf geriatrische Kliniken 74
4.6.1 Geriatrisches Krankenhaus 74
4.6.1.1 Ärztliche Leitung 74
4.6.1.2 Diagnostische und therapeutische Möglichkeiten und
personelle Ausstattung 75
4.6.1.3 Arbeit nach wissenschaftlich anerkannten Methoden
und sonstige Merkmale 77
4.6.2 Geriatrische Rehabilitationseinrichtungen 78
4.7 Fazit 79
4.8 Ambulante geriatrische Rehabilitation (AGR) 81
4.8.1 Funktion und Ausstattung der AGR 81
4.8.2 Sozialrechtliche Einordnung der Institution AGR 83
4.8.3 AGR als wohnortnahe Rehabilitationseinrichtung i. S. d.
§ 40 Abs. 1 SGB V 83
4.8.4 Leistungserbringung der ambulanten Rehabilitation im
Rahmen des fünften Abschnittes des SGB V
(§§ 124 ff. SGB V) 84
- 6 -
4.8.5 Leistungserbringung im Rahmen der integrierten
Versorgung nach den §§ 140a ff. SGB V 85
5 Grundlagen der Krankenhausplanung und der Planung von Rehabilitationseinrichtungen 86
5.1 Krankenhausplanung in Deutschland 86
5.1.1 Verfassungsrechtliche Kompetenzverteilung und
gesetzliche Umsetzung 87
5.1.2 Beteiligte der Krankenhausplanung – Ländervergleich 88
5.2 Planung von Rehabilitationseinrichtungen 101
5.3 Der unbestimmte Rechtsbegriff „Bedarfsgerechtigkeit“ von Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen 103
5.3.1 Beispiele für Gutachtermethoden 104
5.3.2 Bedarfsgerechtigkeit von Krankenhäusern 105
5.3.3 Bedarfsgerechtigkeit von Rehabilitationseinrichtungen 107
6 Vergleich der Konzepte in den Bundesländern für die geriatrische Versorgung in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen 110
6.1 Baden-Württemberg 111
6.1.1 Landeskrankenhausgesetz, Krankenhausplan und
geriatrisches Versorgungskonzept 111
6.1.2 Bedarfsermittlung, Datenbasis und
Informationsermittlung der Planung 111
6.1.3 Besondere Planung für die Geriatrie 112
6.1.4 Kapazitäten in geriatrischen Kliniken 115
6.2 Bayern 115
6.2.1 Landeskrankenhausgesetz, Krankenhausplan und
geriatrisches Versorgungskonzept 115
6.2.2 Bedarfsermittlung, Datenbasis und
Informationsermittlung der Planung 116
6.2.3 Besondere Planung für die Geriatrie 116
6.2.4 Kapazitäten in geriatrischen Kliniken 118
- 7 -
6.3 Berlin 118
6.3.1 Landeskrankenhausgesetz, Krankenhausplan und
geriatrisches Versorgungskonzept 118
6.3.2 Bedarfsermittlung, Datenbasis und
Informationsermittlung der Planung 118
6.3.3 Besondere Planung für die Geriatrie 119
6.3.4 Kapazitäten in geriatrischen Kliniken 120
6.4 Brandenburg 120
6.4.1 Landeskrankenhausgesetz, Krankenhausplan und
geriatrisches Versorgungskonzept 120
6.4.2 Bedarfsermittlung, Datenbasis und
Informationsermittlung der Planung 121
6.4.3 Besondere Planung für die Geriatrie 121
6.4.4 Kapazitäten in geriatrischen Kliniken 122
6.5 Bremen 123
6.5.1 Landeskrankenhausgesetz, Krankenhausplan und
geriatrisches Versorgungskonzept 123
6.5.2 Bedarfsermittlung, Datenbasis und
Informationsermittlung der Planung 123
6.5.3 Besondere Planung für die Geriatrie 123
6.5.4 Kapazitäten in geriatrischen Kliniken 124
6.6 Hamburg 125
6.6.1 Landeskrankenhausgesetz, Krankenhausplan und
geriatrisches Versorgungskonzept 125
6.6.2 Bedarfsermittlung, Datenbasis und
Informationsermittlung der Planung 125
6.6.3 Besondere Planung für die Geriatrie 127
6.6.4 Kapazitäten in geriatrischen Kliniken 130
6.7 Hessen 131
6.7.1 Landeskrankenhausgesetz, Krankenhausplan und
geriatrisches Versorgungskonzept 131
- 8 -
6.7.2 Bedarfsermittlung, Datenbasis und
Informationsermittlung der Planung 131
6.7.3 Besondere Planung für die Geriatrie 134
6.7.4 Kapazitäten in geriatrischen Kliniken 135
6.8 Mecklenburg-Vorpommern 136
6.8.1 Landeskrankenhausgesetz, Krankenhausplan und
geriatrisches Versorgungskonzept 136
6.8.2 Bedarfsermittlung, Datenbasis und
Informationsermittlung der Planung 136
6.8.3 Besondere Planung für die Geriatrie 137
6.8.4 Kapazitäten in geriatrischen Kliniken 139
6.9 Niedersachsen 139
6.9.1 Landeskrankenhausgesetz, Krankenhausplan und
geriatrisches Versorgungskonzept 139
6.9.2 Bedarfsermittlung, Datenbasis und
Informationsermittlung der Planung 140
6.9.3 Besondere Planung für die Geriatrie 141
6.9.4 Kapazitäten in geriatrischen Kliniken 143
6.10 Nordrhein-Westfalen 143
6.10.1 Landeskrankenhausgesetz, Krankenhausplan und
geriatrisches Versorgungskonzept 143
6.10.2 Bedarfsermittlung, Datenbasis und
Informationsermittlung der Planung 143
6.10.3 Besondere Planung für die Geriatrie 145
6.10.4 Kapazitäten in geriatrischen Kliniken 147
6.11 Rheinland-Pfalz 147
6.11.1 Landeskrankenhausgesetz, Krankenhausplan und
geriatrisches Versorgungskonzept 147
6.11.2 Bedarfsermittlung, Datenbasis und
Informationsermittlung der Planung 147
6.11.3 Besondere Planung für die Geriatrie 148
- 9 -
6.11.4 Kapazitäten in geriatrischen Kliniken 149
6.12 Saarland 149
6.12.1 Landeskrankenhausgesetz, Krankenhausplan und
geriatrisches Versorgungskonzept 149
6.12.2 Bedarfsermittlung, Datenbasis und
Informationsermittlung der Planung 149
6.12.3 Besondere Planung für die Geriatrie 151
6.12.4 Kapazitäten in geriatrischen Kliniken 152
6.13 Sachsen 152
6.13.1 Landeskrankenhausgesetz, Krankenhausplan und
geriatrisches Versorgungskonzept 152
6.13.2 Bedarfsermittlung, Datenbasis und
Informationsermittlung der Planung 152
6.13.3 Besondere Planung für die Geriatrie 153
6.13.4 Kapazitäten in geriatrischen Kliniken 154
6.14 Sachsen-Anhalt 155
6.14.1 Landeskrankenhausgesetz, Krankenhausplan und
geriatrisches Versorgungskonzept 155
6.14.2 Bedarfsermittlung, Datenbasis und
Informationsermittlung der Planung 155
6.14.3 Besondere Planung für die Geriatrie 156
6.14.4 Kapazitäten in geriatrischen Kliniken 158
6.15 Schleswig-Holstein 158
6.15.1 Landeskrankenhausgesetz, Krankenhausplan und
Geriatriekonzept 158
6.15.2 Bedarfsermittlung, Datenbasis und
Informationsermittlung der Planung 159
6.15.3 Besondere Planung für die Geriatrie 160
6.15.4 Kapazitäten in geriatrischen Kliniken 161
6.16 Thüringen 161
- 10 -
6.16.1 Landeskrankenhausgesetz, Krankenhausplan und
geriatrisches Versorgungskonzept 161
6.16.2 Bedarfsermittlung, Datenbasis und
Informationsermittlung der Planung 161
6.16.3 Besondere Planung für die Geriatrie 163
6.16.4 Kapazitäten in geriatrischen Kliniken 166
6.17 Fazit 166
6.17.1 Allgemeine Krankenhausplanung 166
6.17.2 Konzepte geriatrischer Versorgung 166
7 Vergleich der Kapazitäten 169
7.1 Teilstationäre Kapazitäten/Tageskliniken (TKen) in
geriatrischen Krankenhäusern und Betten in geriatrischen Krankenhäusern 169
7.2 Teilstationäre Kapazitäten in geriatrischen Rehabilitationseinrichtungen und Betten in
geriatrischen Rehabilitationseinrichtungen 171
7.3 Gesamtkapazitäten in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen 173
7.4 Kapazitäten pro 10.000 Einwohner über 65 Jahre 176
7.5 Fazit 177
8 Landesweite Zugangsverfahren in geriatrische Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen 179
8.1 Versorgungsmodalitätsverträge § 112 Abs. 2 SGB V 179
8.2 Verträge nach § 112 Abs. 2 Nr. 1 und 5 SGB V 180
8.3 Ergänzungsvereinbarung nach § 112 Abs. 2 Nr. 5 SGB V in Bayern 180
8.3.1 Geriatrische Rehabilitationsbehandlung (GRB-
Verfahren) 181
8.3.2 Umsetzung GRB-Verfahren 183
8.4 Zugangsverfahren in Bremen und Bremerhaven 183
8.4.1 Leitfaden Geriatrie 183
- 11 -
8.4.2 Umsetzung Leitfaden Geriatrie 185
9 Zukünftige Perspektiven der Krankenhausplanung und Einführung der DRG in der Geriatrie 186
9.1 Neue Möglichkeiten durch ein pauschaliertes Entgeltsystem im Krankenhaussektor 186
9.1.1 Einführung der DRG durch das Gesetz zur Einführung
des diagnose-orientierten Fallpauschalensystems für
Krankenhäuser (Fallpauschalengesetz - FPG) 186
9.1.2 Planungsdaten im DRG-System 189
9.1.2.1 Datentransfer (§ 21 KHEntgG) 189
9.1.2.2 Kritik an der Auswahl der Daten 192
9.1.3 Zukünftige Planung von Behandlungsprozessen 193
9.1.4 Zukünftige Kapazitätsplanung ohne Betten 197
9.2 Geriatrie und Einführung DRG-System 198
9.2.1 Abbildungsprobleme der Geriatrie im DRG-System 198
9.2.2 Geriatrische Versorgungsstrukturen und DRG-
Einführung 199
9.3 Vorschläge für die Einführung der DRG in die Geriatrie 200
9.4 Stand der Einführung der DRG 202
10 Zusammenfassung der Ergebnisse 203
10.1 Zusammenfassung der Ergebnisse und Perspektiven 203
10.1.1 Geriatrie im Kontext des Leistungsspektrums der
Sozialversicherung 204
10.1.2 Institutionelle Zuständigkeit für die klinisch-geriatrische
Behandlung 205
10.1.3 Grundlagen der Krankenhaus- und
Rehabilitationsplanung 205
10.1.4 Vergleich der Planung für die klinisch-geriatrische
Versorgung der Bundesländer 207
10.1.5 Vergleich der geriatrischen Kapazitäten 209
- 12 -
10.1.6 Landesweite Zugangsverfahren für geriatrische
Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen 214
10.1.7 Zukünftige Planung von Gesundheitsleistungen und
Einführung der DRG in der Geriatrie 215
10.2 Perspektiven 216
11 Anhang 219
11.1 Anhang zu Kapitel 4: Vereinbarung über die Durchführung einer ambulanten
geriatrischen Rehabilitation in Sachsen-Anhalt (Modellvorhaben gemäß § 63 SGB V) 219
11.2 Anhang zu Kapitel 6:
Aufstellung der Vorgaben aus den Landeskrankenhausgesetzen und Zielsetzung der
Krankenhausplanung 233
11.2.1 Baden-Württemberg 233
11.2.2 Bayern 234
11.2.3 Berlin 234
11.2.4 Brandenburg 235
11.2.5 Bremen 235
11.2.6 Hamburg 236
11.2.7 Hessen 237
11.2.8 Mecklenburg-Vorpommern 237
11.2.9 Niedersachsen 238
11.2.10 Nordrhein-Westfalen 238
11.2.11 Rheinland-Pfalz 239
11.2.12 Saarland 240
11.2.13 Sachsen 240
11.2.14 Sachsen-Anhalt 241
11.2.15 Schleswig-Holstein 241
11.2.16 Thüringen 242
- 13 -
11.3 Anhang zu Kapitel 6: Geriatriekonzept Baden-Württemberg 243
11.4 Anhang zu Kapitel 7:
Vergleich zwischen verschiedenen Erhebungen 244
11.5 Anhang zu Kapitel 8: Vertrag GRB-Verfahren und Formular für GRB-
Verfahren 247
11.6 Anhang zu Kapitel 8:
Formulare zum Leitfaden Geriatrie in Bremen und Bremerhaven 258
Literaturverzeichnis 264
- 14 -
Abbildungsverzeichnis
Abb. 1.3-1: Handlungsziele der Planungsakteure für die klinisch-geriatrische Versorgung........35
Abb. 1.3-2: Untersuchte Regelungsalternativen für die Aufnahme in geriatrische
Krankenhäuser oder Rehabilitationseinrichtungen ...................................................36
Abb. 1.3-3: Ziele für das Aufnahmeverfahren für ältere Patienten. .............................................37
Abb. 2.7-1: Anerkennungen der fakultativen Weiterbildung in Klinischer Geriatrie im
jeweiligen Fachgebiet................................................................................................48
Abb. 5.2-1: Darstellung der Träger der Rehabilitation in Deutschland. .....................................101
Abb. 6.7-1: Berechnungsmethode für Bettenbedarf in Hessen. ................................................133
Abb. 7.1-1: Voll- und teilstationäre Krankenhauskapazitäten Geriatrie (2000/2001).................170
Abb. 7.2-1: Anzahl der geriatrischen Rehabilitationseinrichtungen mit teil- und
vollstationären Kapazitäten. ....................................................................................172
Abb. 7.4-1: Demographische Struktur Deutschlands 2000........................................................176
Abb. 7.4-2: Geriatrische Behandlungsplätze und Betten in Krankenhäusern und
Rehabilitationseinrichtungen pro 10.000 Einwohner über 65 Jahre. ......................177
Abb. 9.1-1: Überblick über das integrierte herzchirurgische Versorgungskonzept in
Niedersachsen. .......................................................................................................194
- 15 -
Tabellenverzeichnis
Tab. 2.4-1 Aufzählung der 17 Dimensionen und Kurzbeschreibung der Geriatrie. Quelle:
Bruder et al. (1991) S. 10-42......................................................................................42
Tab. 2.7-1: Anerkennungen der fakultativen Weiterbildung Klinische Geriatrie in den
jeweiligen Fachgebieten der deutschen Ärztekammern von 1997-1999...................48
Tab. 3.1-1: Anzahl der GKV-Versicherten* 1999 nach Mitgliederstatus und Alter laut
BMG, GKV-Statistik KM6/1999. .................................................................................55
Tab. 3.1-2: Haushaltsgröße privater Haushalte und Familienstand der Bezugsperson
(Deutschland, 1999, nach Altersgruppen). ................................................................56
Tab. 4.6-1: Stellenplan des therapeutischen Teams. ..................................................................77
Tab. 5.1-1 Unmittelbar und mittelbar Beteiligte an der Krankenhausplanung nach
Landeskrankenhausgesetzen ....................................................................................89
Tab. 6.1-1: Geriatrische Kapazitäten in Baden-Württemberg....................................................115
Tab. 6.2-1: Geriatrische Kapazitäten in Bayern.........................................................................118
Tab. 6.3-1: Geriatrische Kapazitäten in Berlin. ..........................................................................120
Tab. 6.4-1: Geriatrische Kapazitäten in Brandenburg. ..............................................................122
Tab. 6.5-1: Geriatrische Krankenhauskapazitäten in Bremen. ..................................................124
Tab. 6.6-1: Bettendichte Hamburg, Stadtstaaten und Bundesdurchschnitt...............................127
Tab. 6.6-2: Zusammenstellung der Planungsparameter für das Fachgebiet Geriatrie
1998–2005 in Hamburg. .........................................................................................129
Tab. 6.6-3: Geriatrische Krankenhauskapazitäten in Hamburg.................................................130
Tab. 6.7-1: Quantitative Entwicklung 1998−2000 des Fachgebietes Geriatrie in Hessen. .......135
Tab. 6.7-2: Geriatrische Kapazitäten in Hessen. .......................................................................135
Tab. 6.8-1: Geriatrische Versorgungskapazitäten in Mecklenburg-Vorpommern......................139
Tab. 6.9-1: Geriatrische Versorgungskapazitäten in Niedersachsen. .......................................143
Tab. 6.10-1: Planungsparameter für die Geriatrie in Nordrhein-Westfalen. ..............................146
Tab. 6.11-1: Kapazitäten in geriatrischen Rehabilitationseinrichtungen in Rheinland-Pfalz. ....149
Tab. 6.12-1: Geriatrische Kapazitäten in Krankenhäusern und
Rehabilitationseinrichtungen im Saarland. ............................................................152
- 16 -
Tab. 6.13-1: Geriatrische Kapazitäten in Sachsen. ...................................................................154
Tab. 6.14-1: Geriatrische Kapazitäten in Sachsen-Anhalt.........................................................158
Tab. 6.15-1: Geriatrische Kapazitäten in Schleswig-Holstein....................................................161
Tab. 6.16-1: Prognostizierter Bettenbedarf incl. Tageskliniken und Intensivstationen in
Thüringen...............................................................................................................162
Tab. 6.17-1: Einbeziehung der Geriatrie in den Krankenhausplan und Konzepte für die
geriatrische Versorgung in den Bundesländern. ...................................................167
Tab. 7.1-1: Anzahl der geriatrischen Krankenhäuser mit teil- und vollstationären
Kapazitäten. ............................................................................................................171
Tab. 7.2-1: : Bettenzahl und TK-Plätze in geriatrischen Rehabilitationseinrichtungen..............172
Tab. 7.3-1: Teil- und vollstationäre Gesamtkapazitäten in geriatrischen Krankenhäusern
und Rehabilitationseinrichtungen............................................................................175
Tab. 9.1-1: Übermittlung von DRG-Daten gemäß § 21 Abs. 1 KHEntgG..................................190
Tab. 9.1-2: Übermittlung von DRG-Daten gemäß § 21 Abs. 2 KHEntgG..................................190
Tab. 10.1-1: Gruppen der unmittelbar und mittelbar Beteiligten der Krankenhausplanung. .....206
Tab. 10.1-2: Schwerpunkte der klinisch-geriatrischen Versorgung in den Bundesländern.......208
Tab. 10.1-3: Geriatrische teil- und vollstationäre Behandlungsplätze in Krankenhäusern
und Rehabilitationseinrichtungen pro 10.000 Einwohner über 65 Jahre. .............210
Tab. Anhang 11.4-1: Vergleich der verschiedenen Erhebungen der geriatrischen
Kapazitäten..............................................................................................246
- 17 -
Abkürzungsverzeichnis
a. F. alte Fassung
Abs. Absatz
AG-KHG Gesetz zur Ausführung des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes
AGR Ambulante geriatrische Rehabilitation
AHB Anschlussheilbehandlung
AiP Arzt im Praktikum
ÄndG. Änderungsgesetz
Anh. Anhang
AOK Allgemeine Ortskrankenkasse
AR-DRG Australian Refined Diagnosis Related Groups
AWMF Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen
Medizinischen Fachgesellschaften
Az. Aktenzeichen
BAGS Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Hamburg
BAR Bundesarbeitsgemeinschaft Rehabilitation,
Frankfurt a. M.
BASYS Beratungsgesellschaft für angewandte
Systemforschung mbH, Augsburg
BayKrG. Bayerisches Krankenhausgesetz
Bd. Band
BfA Bundesanstalt für Angestellte
BGBl. Bundesgesetzblatt
- 18 -
BMA Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
BMFSFJ Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend
BPflVO Bundespflegesatzverordnung
BremKHG Bremer Krankenhausgesetz
BSG Bundessozialgericht
BSHG Bundessozialhilfegesetz
bspw. beispielsweise
BT-Drs. Bundestagsdrucksache
BVerfG Bundesverfassungsgericht
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
bzgl. bezüglich
bzw. beziehungsweise
ca. circa
DGG Deutsche Gesellschaft für Geriatrie
DGGG Deutsche Gesellschaft für Geriatrie und
Gerontologie
DGPPN
Deutschen Gesellschaft für Psychiatrie,
Psychotherapie und Nervenheilkunde
DIADEM Forschungsprojekt Diabetes Disease
Management
DM Deutsche Mark
DÖV Die öffentliche Verwaltung
DRG Diagnosis Related Groups
DVBl. Deutsche Verwaltungsblätter
e. V. eingetragener Verein
EinigVtr. Einigungsvertrag
Einricht. Einrichtung
EKG Elektrokardiogramm
- 19 -
et al. Et alii (lateinisch: „und andere“)
etc. et cetera (lateinisch: „und so weiter“)
EuGH Europäischer Gerichtshof
f. folgend
ff. folgende
FIM-FRG Functional Independence Measure – Functional
Related Groups
FPG Fallpauschalengesetz
Gbl. Gesetzblatt
GG Grundgesetz
ggf. gegebenenfalls
GKV Gesetzliche Krankenversicherung
Gl.-Nr. gleich lautende Nummer
GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung
GmbH & Co. Gesellschaft mit beschränkter Haftung &
Kommanditgesellschaft
GRB Geriatrische Rehabilitationsbehandlung
GSbG Gesellschaft für Systemberatung im
Gesundheitswesen
GSG Gesundheitsstrukturgesetz
GV. NRW Gesetz- und Verordnungen in Nordrhein-
Westfalen
GVBl. Gesetz- und Verordnungsblatt
GVOBl. Schl.-H Gesetz und Verordnungsblatt Schleswig-
Holstein
HaushaltsbegleitG Haushaltsbegleitgesetz
HKHG Hessisches Krankenhausgesetz
hkk Handelskrankenkasse Bremen
HmbGVBl. Hamburger Gesetz- und Verordnungsblatt
- 20 -
HmbKHG Hamburger Krankenhausgesetz
Hrsg. Herausgeber
HS. Halbsatz
HS-KV Handbuch Sozialversicherungsrecht Band 3
Krankenversicherung
i. d. F. in der Fassung
i. d. F. v. in der Fassung vom
i. H. v. in Höhe von
i. S. d. im Sinne des
i. V. m. in Verbindung mit
I+G Gesundheitssystemforschung Institut für Gesundheitsökonomik, München
ICD Abkürzung für (engl.) International Classification
of Diseases bzw. für Injuries and Causes of
Death (Verletzungen u. Todesursachen)
ICD-10 Internationale Klassifikation der Krankheiten, 10.
Revision
ICD-9
Internationale Klassifikation der Krankheiten, 9.
Revision
ICIDH Internationale Classification of Impairments,
Disabilities and Handicaps
IGES Institut für Gesundheits- und Sozialforschung
GmbH, Berlin
IGSF Institut für Gesundheitssystem-Forschung, Kiel
incl. inklusive
ISO Institut für Sozialforschung und Sozialwirtschaft
e. V. Saarbrücken
k. A. keine Angabe
Kap. Kapitel
KFPV Verordnung zum Fallpauschalensystem für
Krankenhäuser
- 21 -
KH Krankenhaus
KHEntgG Krankenhausentgeltgesetz
KHG Krankenhausfinanzierungsgesetz
KHG LSA Gesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum
Bundesgesetz zur wirtschaftlichen Sicherung
der Krankenhäuser und zur Regelung der
Krankenhauspflegesätze
KHG NRW Krankenhausgesetz Nordrhein-Westfalen
LKG Landeskrankenhausgesetz
LKGBbg Landeskrankenhausgesetz Brandenburg
LKHA Landeskrankenhausplanungsausschuss
LKHG M-V Landeskrankenhausgesetz Mecklenburg-
Vorpommern
LSG Landessozialgericht
mbh mit beschränkter Haftung
MDC Major Diagnostic Categories
MDK Medizinischer Dienst der Krankenversicherung
MedR Medizinrecht, Zeitschrift
Min. Minute(n)
Mio. Million(en)
MOGERE Mobile Geriatrische Rehabilitation
Mrd. Milliarde(n)
MWBO Musterweiterbildungsordnung
Nds. Niedersächsische(n)
NIA National Institute of Aging
NIH National Institute of Health
NJW Neue Juristische Wochenschrift
NRW Nordrhein-Westfalen
NZS Neue Zeitschrift für Sozialrecht
- 22 -
o. ä. oder Ähnliches
OPS 301 Operationenschlüssel nach § 301 SGB V
ÖTV Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport
und Verkehr
PEG perkutane endoskopische Gastrostomie
PflEG Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetz
PQsG Pflege-Qualitätssicherungsgesetz
RdNr. Randnummer
rGFA retrospektive Gesetzesfolgenabschätzung
RSA Risikostrukturausgleich
RVO Reichsversicherungsordnung
Rz. Randziffer
S. Seite, Satz
Saarl. Saarländisch
SächsKHG Sächsisches Krankenhausgesetz
SchwebG Schwerbehindertengesetz
SGB I 1. Sozialgesetzbuch Allgemeiner Tei l
SGB IX 9. Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und
Teilhabe behinderter Menschen
SGB V 5. Sozialgesetzbuch - Gesetzliche
Krankenversicherung -
SGB X 10. Sozialgesetzbuch-Verwaltungsverfahren-
SGB XI 11. Sozialgesetzbuch - Soziale
Pflegeversicherung
SKHG Saarländische Krankenhausgesetz
teilst. teilstationär
TEP Abk. für Totalendoprothese
ThürKHG Thüringer Krankenhausgesetz
TK(-en) Tagesklinik(-en)
- 23 -
u. a. und andere, unter anderem
USA United States of America
v. vom
VA Verwaltungsakt
VdAk/AEV Verband der Angestellten Krankenkassen e.
V./Arbeiter Ersatzkassen Verband e. V.
verdi Vereinigte Dienstleistungsgewerkschaft
VG Verwaltungsgericht
vollst. Vollstationär
VWD Verweildauer
WHO World Health Organisation
WidO Wissenschaftliches Institut der
Ortskrankenkassen
WWW World Wide Web
zit. zitiert
- 24 -
1 Einleitung
Der Anteil älterer Menschen an der deutschen Bevölkerung nimmt stetig zu. Alte Menschen
bilden zukünftig einen großen Teil der Gesellschaft. Die Gesellschaft muss die sozialen
Sicherungssysteme dieser demographischen Entwicklung anpassen. Die demographischen
Rahmenbedingungen für die Zukunft hat die Enquetekommission „Demographischer Wandel –
Herausforderungen unserer älter werdenden Gesellschaft an den Einzelnen und die Politik“1
prognostiziert: „Die Fertilität wird auf einem niedrigen Niveau verharren und die
Lebenserwartung zunehmen. Eine zahlenmäßig kleinere Bevölkerung wird zu einer
abnehmenden Bevölkerungsdichte führen mit starken Disparitäten. Die Verschiebung der
Altersstruktur der Bevölkerung ist voraussichtlich stärker als noch vor einigen Jahren
angenommen. Selbst bei weiterhin kontinuierlich erfolgenden Zuwanderungen sind der
Bevölkerungsrückgang und die Verschiebung der Altersstruktur nicht aufzuhalten, sondern
allenfalls abzumildern. Immer weniger junge Menschen stehen immer mehr älteren Menschen
gegenüber, und das Durchschnittsalter der Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter sowie das der
Bevölkerung insgesamt werden deutlich zunehmen.“2
Jedoch sollten diese Vorhersagen nicht nur als bloße Bedrohung durch eine überalterte
Bevölkerung verstanden werden, ist diese Altersverteilung doch Ausdruck der positiven
Entwicklung der Lebenserwartung in Deutschland, die den meisten Bürgern3 die Chance auf ein
hohes Lebensalter verspricht.4 Eine Reaktion auf die Zunahme der älteren Bevölkerung ist eine
Anpassung der gesundheitlichen und medizinischen Versorgung. Der Versorgung von älteren
Patienten im Gesundheitssystem kommt zukünftig eine gesteigerte Bedeutung zu. Um dieser
Herausforderung gerecht zu werden, entwickelte sich in den letzten Jahren ein spezifischer
Bereich der Medizin in Deutschland. Die Geriatrie (Altersmedizin) beschäftigt sich mit der
Versorgung von erkrankten alten Menschen. Das gleichzeitige Auftreten von mehreren
Krankheiten und einer Behinderung bei alten Menschen steht im Zentrum der Geriatrie. Hierbei
werden die körperlichen Veränderungen durch das Alter besonders berücksichtigt. Die Geriatrie
bildet einen wichtigen Baustein in einem Gesundheitssystem, das eine große Zahl von alten
Patienten zu versorgen hat. Noch nicht erschöpfend erforscht ist bislang, wie die geriatrische
Versorgung in den einzelnen Bundesländern organisiert ist.
1 Eingesetzt durch den Beschluss des Deutschen Bundestages vom 16.12.1999 auf Antrag aller Fraktionen. Siehe BT-Drs. 14/2354.
2 Vgl. Enquetekommission „Demographischer Wandel – Herausforderungen unserer älter werdenden Gesellschaft an den Einzelnen und die Politik“,
BT-Drs. 14/8800, S. 33.
3 Für eine bessere Lesbarkeit wurde auf die jeweils weibliche Form des Begriffes verzichtet. Dies bedeutet jedoch keine Zurücksetzung oder
Bevorzugung eines der beiden Geschlechter.
4 Nach dem Stand von 1997 betrug die Lebenserwartung eines neugeborenen Jungen im früheren Bundesgebiet 74,4 und die eines Mädchens 80,5
Jahre. Siehe Statistisches Bundesamt (2000) S. 11.
- 25 -
1.1 Ausgangslage
Die ambulante und stationäre Gesundheitsversorgung bilden in Deutschland zwei Sektoren.5
Ein weiterer Sektor ist die medizinische Rehabilitation, die ebenfalls ambulant und stationär
erfolgen kann. Die Krankenhäuser leisten grundsätzlich die stationäre Versorgung. In der
Gestaltung dieser Versorgung sind die Krankenhäuser nicht frei, sondern gebunden an die
Planung für diese Infrastruktur durch die Bundesländer. Die Krankenhausplanung der
Bundesländer hat das Ziel, eine flächendeckende und bedarfsgerechte
Krankenhausversorgung zu gewährleisten. Um dies zu erreichen, sind die Bundesländer nach
§ 1 Abs. 1 i. V. m. § 6 Abs. 1 KHG6 verpflichtet, Krankenhauspläne und Investitionsprogramme
aufzustellen.
Die Kapazitätsplanung für Rehabilitationseinrichtungen obliegt im Gegensatz zu der für
Krankenhäuser allein den Kostenträgern, die sie aufgrund von Versorgungsverträgen nach
§ 111 Abs. 2 SGB V7 gestalten.8
Erst vor einigen Jahren überlegten die Planungsbehörden verstärkt, wie eine geriatrische
Versorgung geschaffen werden könnte. Diskutiert wurde, ob überhaupt eigene Abteilungen
bzw. Einrichtungen für Geriatrie aufgebaut werden sollen oder ob die vorhandenen
Krankenhäuser nicht für diese Aufgabe genügen.9 Ein weiterer Punkt, der bis heute diskutiert
wird, ist die Frage, ob die geriatrische Versorgung im Krankenhaus10 oder in
Rehabilitationseinrichtungen geleistet werden soll.11 Die Bundesländer nehmen bei dieser
Diskussion eine Schlüsselposition ein. Ihre Position geht über die Aufgabe der Bereitstellung
von Krankenhäusern im Rahmen der Krankenhausplanung hinaus: Aufgrund ihrer
Entscheidung, Geriatrie im Krankenhaus- oder im Rehabilitationssektor anzusiedeln, werden die
Weichen für eine unterschiedliche regionale Entwicklung der Strukturen gestellt. Aus dieser
Weichenstellung resultieren zahlreiche Probleme beim Zugang der Patienten und bei der
5 Die Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen arbeiten in einem unterschiedlichen Ordnungsrahmen: Die duale Krankenhausfinanzierung
sichert den Einfluss der Bundesländer auf die Gestaltung der stationären Krankenhausversorgung, da diese die Investitionskosten für die Versorgung
tragen. Die Investitionskosten der Bundesländer beliefen sich für das Jahr 2001 auf rund 3,39 Mrd. Die Ausgaben für die stationäre Versorgung
betrugen im Jahr 2000 ungefähr 44,53 Mrd. Euro = 87,1 Mrd. DM. Siehe DKG (2001a) S. 44.
6 Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze, Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG)
i. d. F. vom 10.4.1991 (BGBl. I S. 886) zuletzt geändert durch das Fallpauschalengesetz (FPG) i. d. F. vom 29.4.2002 (BGBl. I S. 1414-1417).
7 SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung - vom 20.12.1998 (BGBl. I S. 2477) zuletzt geändert durch Art. 47 b Gesetz zur Gleichstellung
behinderter Menschen und zur Änderung anderer Gesetze vom 27.4.2002 (BGBl. I S. 1467).
8 Mit der Behörde für Krankenhausplanung ist dabei Einvernehmen über den Abschluss des Versorgungsvertrages anzustreben (§ 111 Abs. 4 S. 3 SGB
V).
9 Vgl. Bruckenberger (1992) S. 30. 10 Vom Begriff Krankenhaus werden in dieser Arbeit grundsätzlich geriatrische Fachabteilungen in Krankenhäusern eingeschlossen, es wird also in der
Regel in den weiteren Ausführungen nicht zwischen Krankenhäusern und Fachabteilungen unterschieden wird. 11 Vgl. Leistner et al. (2002) S. 50.
- 26 -
leistungsrechtlichen Einordnung der geriatrischen Behandlung in das Versorgungssystem der
Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).12
Die nationalen Gesundheitssysteme und damit auch die deutsche Krankenhausplanung
unterliegen immer vielfältiger und stärker dem Einfluss des Europarechts.13 Der Einfluss folgt
aus der Garantie für die Dienstleistungs-, Niederlassungs- und Warenfreiheit in der
Europäischen Union aufgrund des EG-Vertrages14, die ebenso für den Gesundheitsmarkt gilt.15
Die Krankenhausversorgung bildet aufgrund der Regulierung durch die staatliche
Krankenhausplanung keinen offenen und freien Markt, was die Grundfreiheiten einschränken
könnte.16 Der EuGH sieht gegenwärtig den Schutz der sozialen Krankenhausinfrastruktur der
Mitgliedsstaaten als einen Rechtfertigungsgrund für eine solche nationale Einschränkung des
freien Binnenmarktes bei der grenzüberschreitenden Leistungsnachfrage.17 Absehbar erscheint
aber, dass der Einfluss der europäischen Ebene im Gesundheitswesen in der Zukunft
zunehmen wird.18 Von einer vertiefenden Einbeziehung dieses Komplexes in die vorliegende
Untersuchung wurde jedoch abgesehen, da dies den Rahmen der Arbeit gesprengt hätte.
1.2 Fragestellung
In geriatrischen Fachkreisen wird die unterschiedliche sozialrechtliche Einordnung von
geriatrischen Kliniken als „§-109-und-§-111-Problem“ bezeichnet.19 Diese Einordnung, die sich
an den Paragraphen im Dritten Abschnitt des SGB V orientiert,20 soll in dieser Arbeit vertieft
werden. Darüber hinaus stellt sich die Frage, wie die Vorschriften der GKV auf den
geriatrischen Behandlungsansatz angewendet werden können. Bei der Anwendung der
Regelungen der GKV auf die Geriatrie ist dann zu klären, wo und durch wen diese Behandlung
eigentlich erbracht wird. Diese Überlegungen führen dann unmittelbar zu der Regelung des
§ 107 SGB V, der bestimmt, was ein Krankenhaus von einer Rehabilitationseinrichtung i. S. d.
SGB V unterscheidet. Doch damit ist immer noch nicht vollkommen geklärt, was ein
12 Die GKV ist im Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V)- Gesetzliche Krankenversicherung – vom 20.12.1998 (BGBl. I S. 2477) zuletzt geändert
durch Art. 47 b Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen und zu Änderung anderer Gesetze vom 27.4.2002 (BGBl. S. 1467) geregelt. 13 Vgl. Hirsch (2000) S. 586-590. 14 Dabei ist besonders auf das Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen und Verhaltensweisen (Art. 81 EGV), das Verbot des Missbrauchs
einer marktbeherrschenden Stellung (Art. 82 EGV) sowie das Verbot wettbewerbswidrigen Verhaltens öffentlicher Unternehmen oder privater Unternehmen, denen der Staat bestimmte Monopolrechte eingeräumt hat (Art. 86 Abs. 1 EGV) hinzuweisen. Vgl. Igl in MedR 2000, S. 160.
15 Siehe zur Verpflichtung der Gemeinschaftsstaaten auf solidarischen Wettbewerb im Gesundheitssystem durch die „offene Koordination“, Pitschas (2002) S. 75-91. Vgl. zu diesem Thema ebenso Igl (2000) S. 1-222. Zur Frage der Verpreislichung von sozialen und medizinischen Dienstleistungen und den verschiedenen Preisbildungsverfahren siehe Igl et al. (2000) S. 53-65.
16 Eine staatliche Planung existiert momentan in den meisten europäischen Ländern. Vgl. Schölkopf (2001) S. 238. 17 Vgl. zu der entsprechenden EuGH-Rechtsprechung Pitschas (2002) S. 87. 18 Vgl. Heinze (2001) S. 157-160 und die Besprechung der EuGH-Entscheidung „Smith/Peerbooms“ von Bieback (2001) S. 561-569. Zum Einfluss des
Europarechts auf die ärztliche Berufsausübung siehe Hakenberg (2000) S. 55-62. Zu den vergaberechtlichen Aspekten der Krankenhausprivatisierung und dem Einfluss des Europarechts auf diesen Bereich vgl. Fleckenstein (2002) S. 510-513.
19 Als ein Beispiel für viele siehe Lübke (2001) S. I/68. 20 § 109 SGBV hat die Überschrift „Abschluss von Versorgungsverträgen mit Krankenhäusern“ und § 111 SGB V trägt die Überschrift
„Versorgungsverträge mit Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen“.
- 27 -
geriatrisches Krankenhaus und was eine geriatrische Rehabilitationseinrichtung kennzeichnet
und ob sie in der Praxis überhaupt klar zu trennen sind.
Von dieser Frage ausgehend fällt dem kritischen Betrachter ein weiterer Aspekt auf: Warum gibt
es in einigen Bundesländern überwiegend geriatrische Krankenhäuser und in anderen
hauptsächlich Rehabilitationseinrichtungen? Eine umfassende Erhebung der
Versorgungskonzepte, die im Zusammenhang mit der Krankenhausplanung der Bundesländer
bestehen, fehlte bisher. Einige Erhebungen untersuchten bereits die geriatrischen Kapazitäten
und frühere Konzepte in den Bundesländern.21 Die Statistik für Krankenhäuser und
Rehabilitationseinrichtungen enthält die Anzahl der geriatrischen Betten in Krankenhäusern,
jedoch gegenwärtig nicht die Anzahl von Betten in Rehabilitationseinrichtungen.22 Allerdings
geben diese Zahlen, soweit sie aussagekräftig sind,23 keine genaue Auskunft über das
zugrunde liegende Konzept der geriatrischen Versorgung für das jeweilige Bundesland oder
deren Entstehung. Einen kompletten systematischen Überblick über die verschiedenen
Planungen für eine geriatrische Versorgung gibt nun die vorliegende Arbeit. Die Ergebnisse
folgen aus der Auswertung der Krankenhauspläne der Bundesländer und der gesonderten
Geriatriekonzepte. Hierbei wurde ebenso eine Aufschlüsselung der Kapazitäten in geriatrischen
Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen vorgenommen. Einbezogen sind teil- und
vollstationäre Kapazitäten.
Bei der Untersuchung der regionalen Unterschiede der geriatrischen Versorgung drängt sich
dem Betrachter die Frage auf, wer oder was dafür verantwortlich ist, dass es erhebliche
Unterschiede bei der geriatrischen Versorgung in den jeweiligen Bundesländern gibt. Es galt
also, die verantwortlichen Institutionen der Planung zu identifizieren und ihre Funktionen zu
erkennen.
Im Zusammenhang mit der Beantwortung der vorgenannten Fragen wurden noch zwei weitere
Bereiche einbezogen. Hier galt es zu klären, wo landesweite Verfahren für den Zugang älterer
Patienten in geriatrische Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen existieren, die diesen
Zugang auch wirksam steuern können. Denn ein Problem der deutschen
Gesundheitsversorgung ist die fehlende Steuerung der Patienten im System.24 Die alten
Patienten kommen überwiegend nicht direkt in die geriatrischen Krankenhäuser oder
Rehabilitationseinrichtungen, sondern werden von den aufnehmenden Krankenhäusern dorthin
21 Vgl. v. Ferber et al. (1996) S. 73-85, Uhlig (2001) S. I/70-I/78 und Plate et al. (2002) S. 223-227. 22 Vgl. Statistisches Bundesamt (2000b) S. 112. In den reformierten Erhebungsmerkmalen der Statistik wird in § 3 Nr. 4 KHStatV die Geriatrie,
gegliedert nach Art und Zahl der Betten, nach Berechnungs- und Belegungstagen gemäß Bundespflegesatzverordnung sowie der Zahl der behandelten Fälle, aufgeführt. Für die Angaben der Plätze in der teilstationären Behandlung wurde die Geriatrie in § 3 Nr. 7 KHStatV aufgenommen. Zu den kompletten Änderungen vergleiche die erste Verordnung zur Änderung der Krankenhausstatistik-Verordnung vom 13.8.2001 (BGBl. I S. 2135).
23 Die amtliche Statistik weist bundesweit 98 geriatrische Intensivbetten aus. Statistisches Bundesamt (2000b) S. 42. Diese Zahl dürfte als sehr unwahrscheinlich einzuschätzen sein. In Bayern existieren keine geriatrischen Intensivbetten, obwohl die Statistik laut Auskunft des Statistischen Bundesamtes zehn geriatrische Intensivbetten in Bayern erfasst. Vgl. Auskunft Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Gesundheit an den Verfasser vom 16.1.2002.
24 Vgl. für die Steuerung von Schlaganfallpatienten Sachverständigenrat (III 2000/2001) S. 107.
- 28 -
verlegt.25 Nicht geklärt war bisher, wo ein Zugangsverfahren in geriatrischen Kliniken existiert,
das auf Basis der zweiseitigen Verträge und Rahmenempfehlungen nach § 112 SGB V besteht,
oder welche sonstigen landesweiten Regelungen zu finden sind. Hierfür werden nun zwei
Beispiele aus Bayern und Bremen vorgestellt. Dem Zugangsverfahren kommt aber auch im
Zusammenhang mit der Krankenhausplanung eine große Bedeutung zu. Der Bedarf an
Krankenhausbetten resultiert aus der konkreten Versorgungssituation.26 Die Zugangsverfahren
beeinflussen die Auslastung von Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen und damit
diese Situation. Ferner war den Auswirkungen der Einführung eines neuen, durchgängig
diagnosebezogenen und pauschalierten Vergütungssystems für die Krankenhausplanung und
die geriatrische Versorgung nachzugehen. 27
Die vorliegende Arbeit setzt sich aus zehn Kapiteln zusammen (wobei dieses Kapitel die
Fragestellung und den methodischen Ansatz erläutert und das zehnte Kapitel die zentralen
Ergebnisse zusammenfasst). Die einzelnen Kapitel beschäftigen sich mit folgenden Themen.
Die ärztliche Weiterbildung liegt in der Befugnis der Selbstverwaltung der Ärzte. Die Planung
von Krankenhäusern ist auf folgende Weise an diese Regelungen für die ärztliche
Weiterbildung gekoppelt: Die Aufteilung der Krankenhausversorgung lehnt sich grundsätzlich an
die der ärztlichen Weiterbildungsordnungen an.28 Aus diesem Grund klärt die Arbeit im Kapitel 2
den Status der Geriatrie in der ärztlichen Weiterbildung. Die Überschneidungen zu innerer
Medizin, Neurologie und Rehabilitationsmedizin werden untersucht. Hierbei wird die Frage der
Existenzberechtigung einer eigenen medizinischen Disziplin Geriatrie nicht ausgeklammert.
Im Kapitel 3 wird der Frage nachgegangen, wo die geriatrische Versorgung innerhalb der
leistungsrechtlichen Regelungen der Sozialversicherung einzuordnen ist. Der Schwerpunkt liegt
auf den Regelungen des SGB V, wobei ebenso die Regelungen der Pflegeversicherung (SGB
XI)29, des neunten Sozialgesetzbuchs (SGB IX) – Rehabilitation und Teilhabe behinderter
Menschen − berücksichtigt werden.30
Der Unterschied zwischen einem geriatrischen Krankenhaus und einer
Rehabilitationseinrichtung anhand der Vorgaben des SGB V bildet den Schwerpunkt im
Kapitel 4. Die maßgebliche Vorschrift ist dabei der § 107 SGB V, in dem die Begriffe
25 Vgl. Bundesarbeitsgemeinschaft der Klinisch-geriatrischen Einrichtungen e.V. (2002) S. 4. 26 Der Bedarf an Krankenhausbetten wird nach ständiger Rechtsprechung von der konkreten Versorgungssituation bestimmt: Diese ergibt sich aus dem
tatsächlich zu versorgenden Bedarf nach den leistungsrechtlichen Vorgaben der GKV im Fünften Sozialgesetzbuch (SGB V) aus der Summe der Verordnungen für Krankenhausbehandlung durch Ärzte und deren Anerkennung, also deren Abrechnung durch die jeweils zuständige Krankenkasse für das betreffende Kalenderjahr. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts betont, dass sich die Planung an den örtlichen Gegebenheiten und regionalen Bedarfsstrukturen zu orientieren habe. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.1986 – 3 C 67/85 (München) = NJW 1987, S. 2318 und Bruckenberger et al. (1999) S. 277.
27 Fallpauschalengesetz (FPG) i. d. F. vom 29.4.2002 (BGBl. I S. 1412-1437). Vgl. Schölkopf (2002) S. 274-279 und Quaas (2002) S. 275. 28 Vgl. beispielsweise § 3 Abs. 3 Nds. KHG und § 6 Abs. 2 LKHG BW. 29 SGB XI – Soziale Pflegeversicherung – vom 26.5.1994 (BGBl. I S. 1014) zuletzt geändert durch Art. 1 und Art. 4 zur Ergänzung der Leistungen bei
der häuslichen Pflege von Pflegebedürftigen mit erheblichen Betreuungsbedarf (Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetz-PflEG) vom 14.12.2001 (BGBl. I S. 3728).
30 SGB IX vom 19.6.2001 (BGBl. S. 1046) zuletzt geändert durch Art. 48 Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung anderer Gesetze vom 27.4.2002 (BGBl. I S. 1467).
- 29 -
Krankenhaus und Rehabilitationseinrichtung definiert werden. Die Abgrenzung ist aufgrund
vielfältiger Überschneidungen der Aufgaben und Zielsetzungen der beiden Versorgungsformen
schwierig. Die Arbeit wendet die Vorgaben des § 107 Abs. 1 SGB V für Krankenhäuser und des
§ 107 Abs. 2 SGB V für Rehabilitationseinrichtungen auf die geriatrischen Kliniken an. Die
ambulante geriatrische Rehabilitation, kurz AGR genannt, als eine neue Versorgungsform für
ältere Patienten mit Funktionseinschränkungen soll zukünftig verstärkt ausgebaut werden. Eine
mögliche Einordnung der Institution der AGR in das SGB V schließt das Kapitel 4 ab.31
Die verfassungsrechtliche Kompetenzverteilung für die Krankenhausplanung und deren
Beteiligte für jedes Bundesland stellt das Kapitel 5 dar. Auf den unbestimmten Rechtsbegriff der
„Bedarfsgerechtigkeit“ von Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen wird
eingegangen. Dabei wird die Auslegung dieses Begriffes durch die Gerichte einbezogen, da
diese die Entscheidung der Landesbehörden über die Zulassung eines Krankenhauses oder
den Ausschluss eines Krankenhauses aus dem Krankenhausplan im Streitfall überprüfen.
Alle Planungsunterlagen der Bundesländer zur Geriatrie, soweit sie die Krankenhausplanung
betreffen, führt das Kapitel 6 auf. Der Schwerpunkt liegt dabei auf der Auswertung der
Krankenhauspläne. Daraus ergibt sich ein Überblick über die gesamten Planungskonzepte im
Jahr 2001, die für die geriatrische Versorgung in den Bundesländern bestehen. Die Gutachten
zur Krankenhausplanung finden nur Beachtung, wenn sie im Krankenhausplan unmittelbar
einbezogen werden. Die Darstellung folgt einem einheitlichen Schema für jedes Bundesland,
um die Übersichtlichkeit der sehr unterschiedlichen Planungskonzepte zu gewährleisten.
Im Kapitel 7 findet sich die Auswertung der Kapazitätszahlen der Planungsunterlagen. Die
gesamten teil- und vollstationären Kapazitäten in geriatrischen Krankenhäusern und
Rehabilitationseinrichtungen werden ins Verhältnis zum Anteil der Bevölkerung über 65 Jahre
im Jahr 2000 gesetzt, um die Gesamtkapazitäten zwischen den Bundesländern vergleichbar zu
machen.
Zwei Beispiele für bestehende landesweite Verfahren für den Zugang zu geriatrischen
Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen finden sich im Kapitel 8. Dabei ist es
notwendig, auf die rechtlichen Voraussetzungen einzugehen, die sich im § 112 Abs. 2 Nr. 1
und 5 SGB V finden. Diese Norm bildet den rechtlichen Rahmen für die
„Versorgungsmodalitätsverträge“32 oder „Sicherstellungsverträge“.33 Diese Verträge schließen
die Landesverbände und Landeskrankenhausgesellschaften verbindlich für alle Krankenhäuser
im jeweiligen Bundesland.34 Der Zugang von älteren Patienten in geriatrische Kliniken ist
entscheidend für die Stellung der Geriatrie in der Versorgungslandschaft. Einzelne
31 Vgl. Sozialministerium Baden-Württemberg (2001) S. 27-28. 32 Vgl. Klückmann in Hauck/Noftz, SGB V, K § 112 Rz. 1. 33 Vgl. Bohle (2001) S. 752-757. 34 § 112 Abs. 2 S. 2 SGB V.
- 30 -
Untersuchungen für einige Bundesländer existieren bereits.35 Jedoch war bisher die Frage
offen, welche Möglichkeiten für ein landesweites Zugangsverfahren in dem jeweiligen
Bundesland auf Basis der Regelungen des § 112 Abs. 2 Nr. 1 und 5 SGB V für die geriatrischen
Kliniken bestehen und wie sie genutzt werden. Die Arbeit bezieht ein formelles Verfahren aus
Bayern und ein informelles36 aus Bremen ein.
Das Kapitel 9 beschäftigt sich mit zwei Problemen der gegenwärtigen Krankenhausplanung und
den Auswirkungen des neu eingeführten durchgängig pauschalierenden und
diagnoseorientierten Vergütungssystems (DRG-System).37 Der Krankenhausplanung steht
möglicherweise aufgrund der Einführung dieses neuen Vergütungssystems ein Wandel bevor.38
Die Einführung eines Fallpauschalensystems für Krankenhäuser setzt einen neuen Impuls für
die Reformüberlegungen zur Krankenhausplanung.39 Der mögliche Wandel der
Krankenhausplanung soll näher aufgezeigt und mit zwei Änderungsvorschlägen zur
gegenwärtigen Planung verbunden werden. Hierbei stellt sich zum einen die Frage, ob weiter
eine Orientierung der Krankenhausplanung am ärztlichen Weiterbildungsrecht erfolgen sollte,
und zum andern die nach dem Sinn und Zweck der Bettenplanung. Im Weiteren werden die sich
gegenwärtig ergebenden Probleme der DRG-Einführung für die geriatrische Versorgung
aufgezeigt und mögliche Lösungen skizziert. Dabei kann eine abschließende Bewertung nicht
erfolgen, da die Entwicklung dieses Entgeltsystems noch nicht abgeschlossen ist.
Im Kapitel 10 werden die wesentlichen Ergebnisse der Arbeit zusammengefasst. Aufgrund der
Erhebung der Versorgungskonzepte kann eine abschließende Bewertung erfolgen, die
beispielsweise klärt, ob die Schaffung von so genannten geriatrischen Konzilen erfolgreich ist.
Bei den geriatrischen Konzilen handelt es sich um nicht bettenführende Einheiten an
Krankenhäusern, welche die Behandlung von älteren Patienten koordinieren sollen.
1.3 Methodik
Für die Untersuchung der verschiedenen Konzepte für eine geriatrische Versorgung in den
Bundesländern wurde ein interdisziplinärer Ansatz gewählt.40 Auf der einen Seite nutzte die
Arbeit Ansätze der Gesundheitssystemforschung.
35 Vgl. Thiele et al. (2000) S. 71. 36 Informell bedeutet in diesem Fall: Ein Verfahren wird nicht im Rahmen der Regelung des § 112 Abs. 2 Nr. 1 a oder Nr. 5 SGB V geschlossen.
Entscheidend für die Berücksichtigung eines informellen Verfahrens für den Zugang von Patienten war die landesweite Geltung für alle Leistungserbringer und die Mehrheit der Kostenträger.
37 DRG= Diagnosis Related Groups. 38 Fallpauschalengesetz (FPG) i. d. F. vom 29.4.2002 (BGBl. I S. 1412-1437). 39 Vgl. Thiele et al. (2001) S. 3-22. Eine Reformüberlegung der GKV-Reform 2000 war, dass der Abschluss eines Versorgungsvertrages die Zulassung
bedingt. Die Aufnahme in den Krankenhausplan hätte nur zur Zulassung geführt, wenn das Krankenhaus am 1.1.2003 im Krankenhausplan aufgenommen gewesen wäre. Vgl. Igl in MedR 2000 S. 161.
40 Die Dissertation erfolgte im Rahmen eines Graduiertenkollegs mit dem Titel „Bedarfsgerechte und kostengünstige Gesundheitsversorgung“. Dieses Graduiertenkolleg war von der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) gefördert. Teilnehmer waren u. a. Ökonomen, Mediziner, Pharmazeuten und Juristen. Der Sprecher dieses Kollegs war der Gesundheitsökonom Prof. K.-D. Henke von der Technischen Universität Berlin. Vgl. http://finance.ww.tu-berlin.de (Download 6.10.2002).
- 31 -
1.3.1 Gesundheitssystemforschung
Die Gesundheitssystemforschung nimmt im Rahmen der Gesundheitswissenschaften (Public
Health) einen wichtigen Platz ein.41 Sie erforscht den Bedarf, die Inanspruchnahme, die
Ressourcen, die Prozesse, die Ergebnissen und zuschreibbaren Resultaten systematisch
organisierter Ansätze der Krankheitsverhütung, -bekämpfung oder –bewältigung. Die
Gesundheitssystemforschung untersucht ganze Gesundheitssysteme, Subsysteme und größere
Institutionen bzw. Programme und verknüpft diese Elemente bewertend.42 Es gibt in
Deutschland bislang noch recht wenig Forschung zur gesundheitlichen Versorgung.43 Jedoch
bildet der Bereich der Gerontologie einen Schwerpunkt der bisherigen Versorgungsforschung in
Deutschland.44 Die vorliegende Arbeit konzentriert sich auf das deutsche Gesundheitssystem
unter dem Aspekt der Bedarfsplanung für die klinisch-geriatrische Versorgung.
Auf der anderen Seite bezieht die Untersuchung juristische Fragen ein. Hierbei stehen die
sozialrechtlichen Regelungen der GKV im SGB V im Mittelpunkt. Die Untersuchung verknüpft
die juristische Gutachtenmethode und die Methode der retrospektiven
Gesetzesfolgenabschätzung. Die Arbeit zeigt mit diesen beiden methodischen Ansätzen, dass
sie nicht einfach bloß die normativen Regelungen theoretisch auf die geriatrische Versorgung
bezieht. Vielmehr berücksichtigt sie den Aspekt der tatsächlichen Umsetzung von
Gesetzesvorgaben, aber auch von Planungszielen für die geriatrische Versorgung.
1.3.2 Juristischer Teil45
Die Grundlage für das deutsche Gesundheitssystem bilden in unserem Rechtsstaat natürlich
Gesetze. Die Funktion des Rechts besteht dabei zum einen in der Gewährleistung von Rechten
der Versicherten. Diese verfügen bspw. über einen gesetzlich verbürgten Anspruch auf
Krankenbehandlung nach § 27 SGB V. Für die Leistungserbringer im ambulanten und
stationären Bereich kommt den rechtlichen Vorgaben eine entscheidende Steuerungsfunktion
bei der Zulassung von Vertragsärzten, Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen zu.46
Aus diesem Grund bezieht diese Untersuchung die Gesetze ein, die relevant sind für die
Versorgung der älteren Patienten. Im Wesentlichen sind dies das SGB V für die GKV und das
SGB XI für die Pflegeversicherung. Hinzu kam das SGB IX für die Rehabilitation und Teilhabe
behinderter Menschen. Die angewendete Methode für die Rechtsfragen ist das juristische
41 Vgl. grundlegende Darstellung bei Badura et al. (2001) S. 292-311. Zur Definition der Gesundheitswissenschaften (Public Health) siehe Rosenbrock
(2001) S. 753-762. 42 Vgl. Stichwort Gesundheitssystemforschung in Roche Lexikon Medizin (1999): http://www.gesundheit.de/roche/ (Download 14.6.2002). 43 Der Sachverständigenrat für die Konzertierte Aktion im Gesundheitswesen fordert, dass die Versorgungsforschung in Deutschland einen
quantitativen und qualitativen Sprung machen muss. Dies fordern Scriba und Schwartz in Scriba et al. (2002) S. 5. 44 Vgl. Badura et al. (2001) S. 298 mit Verweis u. a. auf die Berliner Altersstudie. Eine Aufstellung von ausgewählten veröffentlichen Studien des
Alters unter Einbeziehung des vierten Lebensalters (85+ Jahre) findet sich in BMFSFJ (2002) S. 65-66. 45 Aufgrund der Einbeziehung von umfangreicher juristischer Fachliteratur wird diese fachspezifisch abgekürzt. Diese kann so von der sonstigen
Zitierweise abweichen. Der Grund für dieses Vorgehen liegt in der vereinfachten Zuordnung der juristischen Literaturstellen für den Leser. 46 Vgl. Igl in MedR 2000, S. 157-164.
- 32 -
Gutachten. Die juristische Gutachtentechnik stellt eine umfassende Wertung eines
Sachverhaltes bei der Auslegung einer Rechtsnorm dar.47
An zwei Rechtsproblemen soll der methodische Ansatz vertieft werden: Ein Aspekt bildet das
Leistungsrecht der GKV, das im SGB V normiert ist. Ein weiterer Punkt stellt das Problem des
unbestimmten Rechtsbegriffes „Bedarfsgerechtigkeit“ von Krankenhäusern und
Rehabilitationseinrichtungen dar.48 Dabei geht es insbesondere um die Kontrolle dieses
Begriffes durch die Gerichte.
Der gesetzlich Versicherte hat einen Anspruch auf Krankenbehandlung nach § 27 Abs. 1 S. 1
und 2 SGB V. Dieser Anspruch ist grundsätzlich im Umfang unbegrenzt, da das SGB V bei der
Krankenbehandlung keine leistungsrechtliche Regelung zur Mengensteuerung kennt.49 Fragen
nach einer Rationierung von Leistungen werden deshalb nicht vertieft.50 Das Hauptaugenmerk
bei dem folgenden Gutachten liegt auf der Anwendung des Leistungsrechts auf die
geriatrischen Patienten. Dafür subsumiert der Verfasser die Leistungen für die älteren
Patienten, die durch deren Multimorbidität verursacht sind, unter die leistungsrechtlichen
Vorschriften für die Krankenhausbehandlung in § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 i. V. m. § 39 SGB V und
für die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 i. V. m. § 40
SGB V.
In Gesetzen finden sich unbestimmte Rechtsbegriffe51, die zu ihrer Konkretisierung auf eine
Wertung angewiesen sind. Der Sinn und Zweck solcher Begriffe besteht darin, der Verwaltung
im Interesse der Einzelfallentscheidung und bei komplexen Prognoseentscheidungen genügend
Flexibilität zum Handeln zu ermöglichen.52 Problematisch ist, inwieweit die Rechtsprechung die
Anwendung von unbestimmten Rechtsbegriffen durch die Verwaltung überprüfen darf. Streitig
ist dabei, ob der Verwaltung bei der Anwendung dieser Rechtsbegriffe ein
Beurteilungsspielraum eingeräumt ist. Nach der überwiegenden Literaturmeinung ist dies der
Fall. Danach wäre die Anwendung von unbestimmten Rechtsbegriffen nur beschränkt durch die
Gerichte überprüfbar.53 Demgegenüber geht die Rechtsprechung davon aus, dass es
grundsätzlich einer weiter gehenden gerichtlichen Überprüfung von
Verwaltungsentscheidungen bedarf. Die Gerichte begründen diese Auffassung damit, dass
ansonsten eine erhebliche Entwertung des gerichtlichen Rechtsschutzes entstünde. Dies sei
47 Vgl. zur Methode der juristischen Auslegung und Subsumtion Würtenberger et al. (1997) S. 45-134. Siehe beispielsweise vereinfachte Darstellung
der Subsumtionstechnik am Beispiel des Staatsorganisationsrechts bei J.-P. Schneider unter: http://www.jura.uos.de/prof/schneider/Downloads/StaatsorganisR/Folien/GKOERI-StaatsOrgR-03a.pdf (Download 6.6.2002).
48 Für die Krankenhausversorgung benutzt der Gesetzgeber diesen Begriff in § 1 Abs. 1 KHG. Für die Rehabilitationseinrichtungen findet sich der Begriff in § 111 Abs. 2 Nr. 2 SGB V.
49 Vgl. Igl in MedR 2000, S. 158. 50 Auf die Begrenzung der Ausgaben der Krankenkassen für die stationären medizinischen Vorsorgeleistungen (§ 23 Abs. 4 SGB V ) und den
Ausgaben für die stationären Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§ 40 Abs. 2 SGB) aufgrund des § 23 Abs. 8 S. 1 SGB V ist hinzuweisen, da diese Regelung zu einer Rationierung aufgrund der Einhaltung des Grundsatzes der Beitragsstabilität (§ 71 SGB V) führen kann.
51 Siehe unbestimmter Rechtsbegriff „bedarfsgerecht“ in § 111 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB V. 52 Vgl. Schenke (2000) RdNr. 748. 53 Vgl. Schenke (2000) RdNr. 751 m. w. N.
- 33 -
wiederum nicht mit der Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG zu vereinbaren.54
Den unbestimmten Rechtsbegriffen und ihrer Konkretisierung kommt eine wichtige Funktion bei
der Begrenzung beruflichen Tätigkeit der Leistungserbringer im Gesundheitssystem zu.55 Die
Verantwortung für die Infrastruktur der Krankenhausversorgung liegt bei den Bundesländern.
Diesen obliegt es, nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 6 KHG Krankenhauspläne
aufzustellen, um eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen,
eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten. Somit existiert kein
freier Markt bei der Krankenhausversorgung. Vielmehr regulieren die Bundesländer durch die
Krankenhauspläne die Anzahl der Krankenhäuser und ihrer Betten. Dabei konkretisiert das
Verfahren der Krankenhausplanung mit den daraus entwickelten Krankenhausplänen den
unbestimmten Rechtsbegriff „Bedarfsgerechtigkeit“. Die rechtliche Auswirkung erlangt der
Krankenhausplan, der von Gerichten als verwaltungsinterne Maßnahme eingestuft wird,
aufgrund der jeweiligen Feststellungsbescheide über die Planbetten an die Krankenhäuser.56
Diese Bescheide unterliegen einer gerichtlichen Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte, wenn
Klage gegen sie Entscheidung eingereicht wird. Dabei überprüft das Gericht zwei
Entscheidungsstufen der Verwaltung: Die erste Stufe betrifft die Entscheidung, welche
bedarfsgerechten leistungsfähigen Krankenhäuser in die Beurteilung einbezogen werden. Diese
Entscheidung unterliegt einer umfassenden gerichtlichen Überprüfung. Auf der zweiten Stufe
findet im Wege des Ermessens die Auswahl unter mehreren geeigneten Krankenhäusern statt,
wenn die benötigte Bettenzahl geringer als das Angebot ist. Bei dieser Entscheidung verfügt die
Behörde über einen Beurteilungsspielraum, der nicht der vollständigen gerichtlichen Kontrolle
unterliegt.57
Bei der Versorgung mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sind die Krankenkassen
verantwortlich für die Bereitstellung der bedarfsgerechten Infrastruktur.58 Die Krankenkassen
schließen mit den Rehabilitationseinrichtungen Versorgungsverträge, wenn solche Verträge für
eine bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten mit
stationären Leistungen zur medizinischen Rehabilitation notwendig sind.59 Hierbei wird der
unbestimmte Rechtsbegriff „bedarfsgerecht“ durch das Zulassungsverfahren der
Krankenkassen konkretisiert. Die Entscheidung über die Versorgungsverträge unterliegt der
54 Vgl. BVerfGE 61, S. 82-111 und Schenke (2000) RdNr. 751. Sieckmann (1997) S. 102-107 = DVBl. 1997 S. 101-107. 55 Vgl. Igl in MedR 2000, S. 160-164. 56 Vgl. Quaas (2002) S. 415-416. 57 Vgl. Quaas (2002) S. 416. Dieser Beurteilungsspielraum soll dazu dienen, dass die Verwaltungsentscheidung nur eingeschränkt kontrollierbar ist.
Die Gerichte sollen nicht eine eigene Bewertung anstelle der Verwaltung setzen dürfen. Ihre Kontrolle beschränkt sich auf die Einhaltung von Verfahrenanforderungen, der korrekten Sachverhaltsermittlung, die Willkürfreiheit der Ermittlungen und die Einhaltung allgemein anerkannter Bewertungsmaßstäbe beschränkt sein. Vgl. Sieckmann (1997) S. 102 = DVBl. 1997 S. 101, 102.
58 § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 i.V.m. § 21 Abs. 1 Nr. 2 e) SGB I i. d. F. SGB I -Allgemeiner Teil- vom 11.12.1975 (BGBl. I S. 3015) zuletzt geändert durch Art. 47 Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung anderer Gesetze vom 27.4.2002 (BGBl. I S. 1467). Nach dieser Vorschrift sind die Leistungsträger verpflichtet darauf hinzuwirken, dass die Ausführung von Sozialleistungen erforderlichen Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und ausreichende zur Verfügung stehen. Leistungsträger sind nach § 21 Abs. 2 SGB I die Krankenkassen.
59 § 111 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB V.
- 34 -
gerichtlichen Kontrolle durch die Sozialgerichte, wenn dagegen geklagt wird.60
1.3.3 Retrospektive Gesetzesfolgenabschätzung (rGFA)61
Die retrospektive Gesetzesfolgenabschätzung (rGFA) hat zum Ziel, eingetretene Folgen eines
Gesetzes oder nur einer Rechtsvorschrift zu ermitteln. Diese Ex-Post-Evaluierung soll die
Bewährung von Rechtsvorschriften in ihrer Praxis nachprüfen. Die typischen Fragestellungen
für die rGFA sind:
• Sind die Ziele mit den geltenden Regelungen erreicht worden? • Welche Nebenwirkungen sind aufgetreten und sind diese erheblich? • Hat sich die Regelung als praktikabel und befolgbar erwiesen? • Besteht ein Novellierungs- oder Aufhebungsbedarf?62
Aus den Fragen ergeben sich Folgerungen für Aussetzung oder Neugestaltung der Norm.
Hierbei kommt dem Zielerreichungsgrad der evaluierten Norm eine zentrale Position zu.
Eine Vorgehensweise der rGFA stellt die Fallstudie anhand von Vergleichen der Folgen von
Gesetzen in ähnlichen Ländern an. Die vorliegende Arbeit vergleicht die Konzepte für eine
geriatrische Versorgung in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen. Dabei wird
ebenso die Umsetzung dieser Konzepte einbezogen. Für diesen Vergleich werden die
Krankenhauspläne der sechzehn Bundesländer herangezogen, die von jedem Bundesland zur
Krankenhausplanung erarbeitet werden. Darüber hinaus werden solche Konzepte für die
geriatrische Versorgung einbezogen, auf die sich der Krankenhausplan bezieht. Um ein Indiz
für die tatsächliche Umsetzung der Planung zu erhalten, werden die existierenden Kapazitäten
in geriatrischen Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen der Bundesländer ins
Verhältnis mit der Bevölkerung über 65 Jahre gesetzt.
Die Zielsetzung für die Krankenhausplanung der Bundesländer und der Bedarfsplanung der
Krankenkassen bei der Planung der geriatrischen Versorgung stellt sich grafisch vereinfacht
folgendermaßen dar.
60 Dies folgt aus der Rechtswegzuweisung durch den § 51 Abs. 1 Nr. 3 SGG i. d. F. der Bekanntmachung vom 23.9.1975 (BGBl. I S. 2335) zuletzt
geändert durch das 6. Gesetz zu Änderung des SGG (6. SGGÄndG) vom 17.8.2001 (BGBl. I S. 2144). 61 Vgl. Böhret et al. (2001) S. 255. 62 Vgl. Böhret et al. (2001) S. 255.
- 35
-
Erf
üllu
ngun
mitt
elba
rer
Ans
prüc
he a
ufK
rank
enha
us-
vers
orgu
ng
Leis
tung
sfäh
ige
Kra
nken
häus
er
Bed
arfs
gere
chtig
keit
§ 1
Abs
. 1 K
HG
Fin
anzi
erba
rkei
t
Ans
pruc
h de
sV
ersi
cher
ten:
Am
bula
nte
vor
stat
ionä
r, te
il-, v
or-,
nach
stat
ion
äre
ode
rvo
llsta
tionä
rer
Ver
sorg
ung
§ 27
Abs
. 1 N
r. 5
i.V.m
. § 3
9 A
bs. 1
S.
2 S
GB
V
Wirt
scha
ftlic
hkei
tdu
rch
sozi
al tr
agba
reLe
istu
ngse
ntge
lte§
1 A
bs. 1
KH
G
Pla
nung
der
geria
tris
chen
Ver
sorg
ung
inK
rank
enhä
user
n (§
107
Abs
. 1 S
GB
V)
und
Reh
abili
tatio
ns-
einr
icht
unge
n (§
107
Abs
. 2 S
GB
V)
Zie
le d
er P
lanu
ng d
erK
rank
enka
ssen
für
geria
tris
che
Reh
abili
tatio
ns-
einr
icht
unge
n
Ste
uer
un
gR
ehab
ilita
tio
nss
ekto
r:V
ertr
äge
§ 11
1 A
bs. 2
SG
B V
Bed
arfs
gere
chtig
keit
§ 11
1 A
bs. 2
Nr.
2S
GB
V
Leis
tung
sfäh
igke
itun
d W
irtsc
haftl
ichk
eit
§ 11
1 A
bs. 2
Nr.
2 S
GB
VF
inan
zier
bark
eit
Ans
pruc
h de
sV
ersi
cher
ten:
Am
bula
nt v
orst
atio
när
§ 40
Abs
. 1 u
nd 2
SG
B V
Ans
pruc
h vo
mV
ersi
cher
ten
auf
Leis
tung
en d
erm
ediz
inis
chen
Reh
abili
tatio
n na
ch§
27 A
bs. 1
Nr.
6i.V
.m.
§ 40
Abs
. 1 u
nd 2
SG
B V
(Erm
esse
n§
11 A
bs. 2
i. V
. m.
§ 40
Abs
. 2 S
GB
V)
Abg
estu
fteV
erso
rgun
g
Zie
leK
rank
enha
uspl
anun
gde
r B
unde
slän
der
Ste
uer
un
gK
ran
ken
hau
s-se
kto
r:K
rank
enha
us-
plan
§ 6
Abs
. 1 K
HG
Reh
abili
tatio
n vo
rP
flege
§ 5
Abs
. 1 S
GB
XI
und
Vor
rang
von
Prä
vent
ion
§ 3
i.V.m
. § 5
Nr.
1S
GB
IX
Sic
hers
tellu
ng d
erw
ohno
rtna
hen
und
fläch
ende
cken
den
Ver
sorg
ung
Abb
. 1.3
-1: H
andl
ungs
ziel
e de
r Pla
nung
sakt
eure
für d
ie k
linis
ch-g
eria
trisc
he V
erso
rgun
g.
- 36 -
In einem weiteren Schritt wird die rGFA auf die bestehenden Regelungen für den Zugang von
Patienten in geriatrische Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen angewendet, wenn
landesweite spezifische Regelungen in einem Bundesland bestehen. Hierzu werden die
zwischen den Krankenhausgesellschaften und den Landesverbänden der Krankenkassen
geschlossenen Verträge im Rahmen des § 112 Abs. 2 Nr. 1a und 5 SGB V erhoben. Die
Verträge regeln u. a. den nahtlosen Übergang von der Krankenhausbehandlung zur
Rehabilitation oder Pflege. Sie können durch Zusatzvereinbarungen ergänzt und dadurch
bezüglich bestimmter Fachgebiete konkretisiert werden.63 Ferner werden informelle Verfahren
jenseits der Rahmenvorgaben des § 112 Abs. 2 SGB V einbezogen, falls sie geriatrische
Versorgung betrafen und landesweite Anwendung fanden.
Schematisch stellen sich die Untersuchungsbereiche für die Zugangsregelungen so dar:
Verträge § 112 Abs.2 SGB V
Landesweiteinformelle Verfahren
§ 112 Abs. 2 Nr. 1 SGB Va) Aufnahme und Entlassung
.
§ 112 Abs. 2 Nr. 5 SGB VNahtloser Übergang
Krankenhausbehandlungzur Rehabilitation und
Pflege
VereinbarungenKrankenhäuser,
Krankenkassen undPlanungsbehörde
Regelungsmöglichkeitfür Zugang älterer
Patienten
Abb. 1.3-2: Untersuchte Regelungsalternativen für die Aufnahme in geriatrische
Krankenhäuser oder Rehabilitationseinrichtungen
Idealtypisch zielen die Zugangsregelungen auf einen optimalen Behandlungsablauf bei älteren
multimorbiden Patienten in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen ab. Brüche im
Behandlungsprozess der älteren Patienten, die sich in der Regel negativ auf das
Behandlungsergebnis auswirken, sollen verhindert werden. Ferner sind eine Vereinfachung und
Standardisierung der Formalien bei Aufnahme, Verlegung und Entlassung von geriatrischen
Patienten zu nennen. Der Verwaltungsaufwand des einzelnen Behandlungsfalles soll gering
63 Vertrag über allgemeine Bedingungen der Krankenhausbehandlung (§ 112 Abs. 2 Nr. 1 SGB V) vom 1.1.1994 incl. Einarbeitung der
Ergänzungsvereinbarung vom 22.12.1997 zwischen Landesverbänden der Krankenkassen und der Berliner Krankenhausgesellschaft e. V. mit einer Protokollnotiz zu § 6 Abs. 3 des Vertrages, die eine Befristung der Kostenübernahme für Abteilungen der Geriatrie vorsah. Diese Regelung ist zwischenzeitlich gekündigt worden. Auskunft der Berliner Krankenhausgesellschaft mit Schreiben vom 3.11.2000.
- 37 -
sein. Die Zielsetzung eines Zugangsverfahrens stellt sich grafisch folgendermaßen dar:
ZieleZugangsregelungen
in geriatrischeKliniken
GewährleistungBehandlungs-
kontiuum
Vernetzung undFörderung der
Kooperation vonAufnahme bisRehabilitation
Vereinfachungzum Beispiel
Mindestverweildauern
Abb. 1.3-3: Ziele für das Aufnahmeverfahren für ältere Patienten.
- 38 -
2 Definition der Geriatrie
Die medizinische Ausrichtung von Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen folgt
grundsätzlich den entsprechenden medizinischen Fachgebieten laut den ärztlichen
Weiterbildungsordnungen. Daraus folgt eine Steuerungsfunktion dieser Einteilung für die
Gliederung der Kapazitäten der Gesundheitsversorgung. Die Bundesländer orientieren sich bei
der Krankenhausplanung i. d. R. an den ärztlichen Weiterbildungsordnungen, wenn es um die
Ausweisung von Betten in den Krankenhausplänen geht. Aus diesem Grund wurde als
Ausgangspunkt der Untersuchung die Stellung der Geriatrie im Kanon der medizinischen
Fächer gewählt. Hierfür ist es notwendig, sich mit der Entstehung der Geriatrie als
medizinischer Disziplin zu beschäftigen.
2.1 Gerontologie und Geriatrie
Die Beschäftigung von Ärzten, sich mit den Erscheinungen des Alters auseinanderzusetzen, hat
eine lange Tradition, die bis in die antike Medizin zurückgeht.64 Jedoch sind die Bestrebungen,
eine eigene medizinische Disziplin zu fordern, noch nicht so alt. In diesem Zusammenhang ist
auf die parallele Entwicklung von Geriatrie und Gerontologie hinzuweisen, die bis in die heutige
Zeit andauert. In Deutschland ist die Entwicklung der Gerontologie unmittelbar mit dem
Internisten Max Bürger (1885-1966) verknüpft. Im Jahre 1938 gründete er in Leipzig die
„Deutsche Gesellschaft für Altersforschung“, die 1939 in die „Deutsche Gesellschaft für
Alternsforschung“ umbenannt wurde. Die Teilung Deutschlands nach dem Krieg führte zu einer
getrennten Weiterentwicklung. In der DDR bildete sich die „Gesellschaft für Alternsforschung
bzw. Gesellschaft für Gerontologie der DDR“ und in der Bundesrepublik bildete sich die
„Deutsche Gesellschaft für Gerontologie“ (DGG). Nach der Wiedervereinigung gründete sich
dann 1991 die „Deutsche Gesellschaft für Gerontologie und Geriatrie“ (DGGG).65 Die
Gerontologie wird als die Lehre von den Ursachen und Modalitäten des Alters bezeichnet. Die
wissenschaftliche Disziplin der Gerontologie beschäftigt sich neben den medizinischen Fragen
mit den psychologischen und soziologischen Folgen des Alterns. Insbesondere werden dabei
die Fragen der Vermeidung negativer Folgen und entsprechender Vorsorge- und
Präventionsmaßnahmen des Alters, was auch als Geroprophylaxe bezeichnet wird,
einbezogen. Die präklinische Geriatrie oder Interventionsmedizin66 soll dabei mit umfasst
werden.67 Gerontologie ist somit als eine interdisziplinäre Wissenschaft anzusehen, wobei die
Geriatrie in diesem Kontext als Teilgebiet definiert wird, das sich mit den medizinischen Fragen
beschäftigt.
64 Eine umfangreiche historische Darstellung über die Entwicklung der Geriatrie gibt Steudel in Doberauer et al. (1965) S. 1-13. 65 Vgl. http://www.dggg.uni-erlangen.de/gesch/main.htm (Download 10.4.2002). 66 Vgl. Lang (1988) S. 109.
- 39 -
2.2 Historische Wurzeln der Geriatrie
Zum geschichtlichen Hintergrund ist auf das Wirken von Carl Canstatt (1807-1850) in
Deutschland hinzuweisen. Er war Gerichtsarzt in Ansbach und später Professor der inneren
Medizin an der Universität Erlangen. Sein bereits 1839 herausgegebenes zweibändiges Werk
„Krankheiten des höheren Alters“ ist wohl das erste deutschsprachige Werk zur Altersmedizin.68
Die Entwicklung eines Spezialfaches Geriatrie ist entscheidend von dem Wirken Dr. Ignaz Leo
Nascher (1863-1944) angestoßen worden. Er war ein aus Wien stammender amerikanischer
Arzt, der für die Arbeitsrichtung den Begriff Geriatrics prägte. Nascher gründete 1912 die New
York Geriatric Society, ferner brachte er 1914 das erste in Amerika geschriebene Lehrbuch der
Greisenkrankheiten heraus.69 Er war später an der Gründung der amerikanischen Gesellschaft
für Geriatrie beteiligt.
Eine Parallelität der Geriatrie zur Pädiatrie wurde von Nascher gesehen, was in der von ihm
gewählten Analogie des Begriffes Geriatrics zu Pediatrics ausgedrückt wurde.70 Es drängte sich
ein Vergleich der Geriatrie mit der Kinderheilkunde auf: die Kinderheilkunde als das Fach, das
sich mit den Erkrankungen des Entwicklungsalters beschäftigt, und die Geriatrie, die sich genau
mit den Krankheiten des entgegengesetzten Lebensabschnitts befasst, also mit den
spezifischen Erkrankungen des Alters.71
In Deutschland ist in diesem Zusammenhang auf den oben erwähnten Gründer Max Bürger
hinzuweisen, der zusammen mit dem Physiologen Emil Abderhalden 1938 die „Zeitschrift für
Altersforschung“ gründete. Es gab 1935 bereits eine Zeitschrift unter dem Titel „Alters-
Forschung“, deren Herausgeber Josef Kluger war. Ihre Herausgabe wurde jedoch wegen
Erfolglosigkeit eingestellt.72 In der Zeit des Nationalsozialismus wurde die Geriatrie im Kontext
der Leistungsmedizin diskutiert, der es vor allem um eine Steigerung der industriellen
Produktion durch Steigerung der individuellen Arbeitskraft ging.73 Nach dem Kriegsende kam es
nur zu einer sehr zögerlichen Entwicklung der Gerontologie und in diesem Zusammenhang zu
einer geringen Etablierung der Geriatrie.74
67 Vgl. Lexikon-Institut Bertelsmann (1996) S. 359 und Toellner (1992) S. 2017. 68 Vgl. Stamm (2001) S. I/43-I/48. 69 Vgl. Doberauer et al. (1965) S. 1. 70 Vgl. Stamm (2001) S. I/44. 71 Vgl. Meier-Baumgartner (2001) S. I/2. 72 Vgl. Schmorrte (1990) S. 15-16. 73 Vgl. Schmorrte (1990) S.41. 74 Vgl. zur historischen Entwicklung http://www.dggg.uni-erlangen.de/gesch/main.htm (Download 10.4.2002).
- 40 -
2.3 Abgrenzung von innerer Medizin, Rehabilitationsmedizin und Nervenheilkunde
Nach dem historischen Rückblick bleibt die Frage, wie Geriatrie gegenwärtig definiert wird. In
diesem Zusammenhang wird die Abgrenzung zur inneren Medizin, zur medizinischen
Rehabilitation und zur Nervenheilkunde erörtert. Diese medizinischen Fächer werden in der
Regel als „Mutterfächer“ der Geriatrie angesehen.75 Hierfür liegt zum einen der Grund in den
vielen Gemeinsamkeiten dieser Bereiche bei Diagnostik und Therapie. Hinzu kommt zum
anderen eine große Zahl von klinisch tätigen Geriatern, die vorher überwiegend eine
internistische Ausbildung absolviert haben.
Eine gängige Definition der inneren Medizin lautet wie folgt: Sie ist ein Spezialgebiet der
Humanmedizin, das sich mit Prävention, Diagnostik, konservativer Therapie und Rehabilitation
der Krankheiten der Atmungsorgane, des Herz- und Kreislauf- sowie des Verdauungssystems,
der Nieren und ableitenden Harnwege, des Blutes und der blutbildenden Organe, des
Stoffwechsels und der inneren Sekretion, der Infektionskrankheiten sowie zum Teil auch der
Erkrankungen des Stütz- und Bewegungsapparates und allergischer bzw. immunologischer
Erkrankungen befasst. Die innere Medizin umfasst auch die Intensivmedizin.76 Im Rahmen der
inneren Medizin sind in dieser Definition viele Aspekte angesprochen, die verstärkt auch bei
älteren Patienten auftreten (Erkrankungen des Herz-Kreislaufssystems und Erkrankungen des
Stütz- und Bewegungsapparates) und entscheidend die Geriatrie kennzeichnen. Dies könnte
dafür sprechen, dass die Geriatrie überwiegend als Subdisziplin der inneren Medizin gewertet
werden sollte.
Bei einer Definition für die Geriatrie könnte auch die Rehabilitationsmedizin einbezogen werden,
da mit dieser Disziplin Parallelen zu erwarten sind. Rehabilitation wird vom Wortlaut ausgehend
als die Wiederherstellung einer Fähigkeit oder eines Könnens definiert. Das umfasst
Maßnahmen, die zur Vorbeugung bei (drohenden) bzw. Linderung oder Beseitigung von
schweren gesundheitlichen (seltener auch bei sozial sehr erheblichen) Störungen erfolgen.77
Die Rehabilitation steht für ein umfassendes Konzept, dass durch Krankheit oder Behinderung
beeinträchtigten Menschen in bestmöglicher Form unter Einbeziehung aller Lebensbereiche
helfen soll. Kennzeichnend ist auch das interdisziplinäre Zusammenwirken der verschiedenen
Berufsgruppen bei der Rehabilitation. Teilbereiche der Rehabilitation sind u. a. die Soziologie,
Psychologie und auch die Pädagogik.78
Das Fachgebiet der Nervenheilkunde unterliegt, wie viele medizinische Disziplinen, einem
stetigen Wandel. Momentan wird es wie folgt beschrieben: Nach der entsprechenden
75 Vgl. Bruder et al. (1994) S. 40. 76 Vgl. Pschyrembel (1998) S. 762. 77 Vgl. Pschyrembel (1998) S. 1359-1360. 78 Vgl. Platt (1997) S. 246.
- 41 -
Weiterbildungsordnung sind die ursprünglich zusammengehörigen Teilaspekte des Faches in
verschiedene Weiterbildungsgänge aufgespalten. So umfasst das Fachgebiet Psychiatrie und
Psychotherapie das Wissen, die Erfahrung und die Befähigung zur Erkennung, nichtoperativen
Behandlung, Prävention und Rehabilitation hirnorganischer, endogener,
persönlichkeitsbedingter, neurotisch und situativ-reaktiver psychischer Krankheiten oder
Störungen einschließlich ihrer sozialen Anteile und psychosomatischen Bezüge unter
Anwendung somato-, sozio- und psychotherapeutischer Verfahren. Das Fachgebiet
Nervenheilkunde umfasst − neben dem Fachgebiet Neurologie − Diagnostik, Prävention,
nichtoperative Therapie und Rehabilitation bei Erkrankungen des zentralen, peripheren und
vegetativen Nervensystems sowie bei psychischen Erkrankungen oder Störungen. Weitere
Überschneidungen bestehen zum neuen Fachgebiet psychotherapeutische Medizin sowie zu
den Bereichen (Zusatzbezeichnungen) Psychotherapie und Psychoanalyse. Im Laufe der
Entwicklung des Faches Psychiatrie haben sich in Deutschland Spezialisierungen wie
Gerontopsychiatrie und forensische Psychiatrie herausgebildet, die im europäischen und
außereuropäischen Ausland Teilgebiete der Psychiatrie sind. Dies betrifft auch die
Psychosomatik, deren diagnostische und therapeutische Schwerpunkte sehr nahe am
psychiatrischen Fachgebiet liegen. Ein integriertes europäisches Facharztcurriculum für
Psychiatrie wurde im Rahmen der Union éuropéenne des Médicins Spécialistes erarbeitet.79
2.4 Geriatrie in der medizinischen Literatur
In den 90er Jahren gab es eine umfangreiche Entwicklung im Bereich Geriatrie im
Spannungsfeld von fachlicher Spezialisierung und ganzheitlicher universaler
Handlungsorientierung. Dabei besteht das Problem, sich fachlich weiter zu differenzieren,
jedoch ebenso die Erfordernisse der Zusammenarbeit mit anderen Disziplinen nicht aus den
Augen zu verlieren, um den Anforderungen des multimorbiden Patienten gerecht zu werden.80
Eine Definition einer Expertenkommission aus dem Jahr 1991 der DGG und der DGGG des
Faches Geriatrie versucht, anhand von 17 Dimensionen eine Eingrenzung vorzunehmen.81
Hierbei erfolgt gerade keine Beschränkung auf bestimmte Altersgruppen, sondern weitere
Faktoren wie Multimorbidität, Chronizität und Komplexität finden Berücksichtigung:
79 Die hier genannten Informationen finden sich unter der Rubrik Kurzinformationen der Internetseiten der Deutschen Gesellschaft für Psychiatrie,
Psychotherapie und Nervenheilkunde (DGPPN): http://www.dgppn.de/ (Download 10.4.02). 80 Vgl. ebenso zur Rehabilitation älterer Patienten Meier-Baumgartner (1999) S. 24-29. 81 Bruder et al. (1994) S.1-45.
- 42 -
Tab. 2.4-1 Aufzählung der 17 Dimensionen und Kurzbeschreibung der Geriatrie. Quelle: Bruder et al. (1991) S. 10-42
Wissensmodifikation • Modifikation aufgrund altersbedingter Faktoren vieler medizinischer Fachgebiete
Multimorbidität • Gleichzeitig oder zeitlich versetzt verschiedene aktive und inaktive Krankheiten
• Kompetenz des Geriaters muss aus der Beherrschung der inneren Medizin oder der Nervenheilkunde und aus Teilkenntnissen benachbarter Fächer erwachsen
• Großer Konsilbedarf bei geriatrischen Patienten
Risikoerkennung • Präventive Gesichtspunkte mit der Identifikation von Risikopatienten
Senile Demenz • Geistiger Niedergang der Patienten
Einwillungsfähigkeit und Schutz von Rechten
• Probleme gestörter Willensbildung der Kranken
Psychosomatische Zusammenhänge
• Beachtung vom Spannungsfeld von körperlichen und psychischen Veränderungen
Bildung von Hierarchien von Krankheiten
• Gewichten von unterschiedlichen Notwendigkeiten und Maßnahmen
• Beschränkung auf eine begrenzte Zahl von Maßnahmen
Rehabilitation • Wiederherstellung, Verbesserung und Erhaltung von Funktionen
• Rehabilitation als integraler Bestandteil der Krankenhausbehandlung
Irreversibilität • Chronische und unumkehrbare Krankheiten bei Patienten
Todesnähe • Sterbebegleitung
Polarität • Irreversible Leiden fürsorglich begleiten
• Krankheit therapeutisch aktiv bekämpfen
Weiterversorgung • Sicherstellung der Kontinuität bei der Versorgung
Umfeldbezogenheit • Therapie muss individuelle Lebenssituation einbeziehen
• Hintergrund: enge Anbindung an das Lebensumfeld und die biographische Bindung von Patienten
- 43 -
Angehörigenarbeit • Zusammenarbeit mit Angehörigen
Konsiliarwirkung • Hineinwirken in andere Gebiete der Medizin, da die Konzentration auf nur eine Diagnose von anderen Fachgebieten verhindert werden soll
• Grund ist Multimorbidität
Interdisziplinarität • Kooperation mit den anderen Berufsgruppen, beispielsweise aus der Sozialarbeit, Psychologie, Ergo-, Physiotherapie u. a. erforderlich
Struktureller und organisatorischer Umbruch
• Geriatrie ist neu
• Institutionelle, administrative und strukturelle Entwicklung
• Innere Medizin und die Nervenheilkunde als „Mutterfächer“
Die obigen Dimensionen sollen nun genauer betrachtet werden. Sie vermischen die klassischen
Kriterien der Festlegung von medizinischen Disziplinen, die überwiegend von den einzelnen
Organen ausgehen, die behandelt werden. Sie lösen sich ferner von der rein
naturwissenschaftlichen Herleitung eines Faches in der Medizin. Also bedarf es weiterer
typischer Merkmale, die zur Bestimmung der Geriatrie hinzugezogen werden müssen.
2.5 Der geriatrische Patient
Die Definition des geriatrischen Patienten wird, wie in den obigen Dimensionen angedeutet,
entscheidend von den Patienten bestimmt, welche die Geriatrie behandelt. Die Geriatrie kann
nicht allein mit einer Altersgrenze ihrer Patienten eingegrenzt werden. Unstreitig beschäftigt sich
die Geriatrie mit dem älteren Patienten, jedoch ist das Altern an sich ein sehr individueller
Prozess.82 Dies ist der Grund, weshalb eine starre Altersgrenze bei 65 Jahren abgelehnt wird.
Miteinbezogen werden müssen die spezifischen Kennzeichen des geriatrischen Patienten. Es
soll an dieser Stelle auf einige der wichtigsten Aspekte eingegangen werden, da einige
Merkmale sich bereits direkt aus den oben genannten Dimensionen ableiten lassen.
Multimorbidität ist eines der grundsätzlich angeführten Kennzeichen bei geriatrischen Patienten.
Dieses Nebeneinander von mehreren Erkrankungen drückt sich häufig durch vier übergreifende
Symptome aus:
• Intellektueller Abbau • Immobilität • Instabilität
82 Vgl. Wahl (2000) S. 290.
- 44 -
• Inkontinenz83
Aufgrund der fehlenden Statistik zur Gesamtmorbidität in der Bundesrepublik kann nur mittelbar
aus dem statistischen Material auf die Multimorbidität der älteren Patienten geschlossen
werden. Jedoch zeigt ein Blick auf die 50 häufigsten Diagnosen der aus dem Krankenhaus
entlassenen vollstationären Patienten aus dem Jahre 1999, dass die sonstigen Formen von
chronischen ischämischen Herzerkrankungen (414 ICD-9), die Osteaarthrose und
entsprechende Affektionen (715 ICD-9), sowie die Herzrhythmusstörungen (427 ICD-9) die am
häufigsten aufgetretenen Diagnosen in der Altersgruppe 65 Jahre und älter sind.84 Hinter diesen
Zahlen werden eine Reihe von weiteren Erkrankungen vermutet, die jedoch nicht durch die ICD-
9-Codierung erfasst werden. Hier ist vor allem auf die Diagnose Demenz hinzuweisen.85
Zwei Merkmale der biologischen Alterung treten hinzu: Zum einen verfügt der geriatrische
Patient über ein reduziertes Adaptionsvermögen, und zum anderen ist bei ihm eine vergrößerte
interindividuelle Variation zu nennen.86 Es ist deshalb häufig sehr schwierig, Normwerte für
ältere Patienten zu entwickeln, weil die Patienten mit ihren biologischen Parametern sehr
variieren.
Insgesamt sind es also zahlreiche Merkmale, die einen geriatrischen Patienten charakterisieren
und die an dieser Stelle nicht alle erschöpfend dargestellt werden konnten.87
2.6 Geriatrie an den Universitäten
Als Anhaltspunkt für die akademische Etablierung der Geriatrie und ihre Entwicklung wird als
aussagekräftiger Indikator hier die Zahl der Lehrstühle gewählt.
Im Jahr 1998 gab es fünf geriatrische Lehrstühle an deutschen Universitäten oder
entsprechenden rechtlichen Kooperationen für die Lehrtätigkeit (Humboldt-Universität Berlin,
Ruhr-Universität Bochum, Friedrich-Alexander-Universität Erlangen, Universität Ulm, Universität
Witten/Herdecke). Hinzu kamen eine C-3-Professur innerhalb der inneren Medizin und zwei C-
3-Professuren für Gerontopsychiatrie. An 15 Universitäten gibt es eine Forschungsaktivität mit
einem geriatrischem Schwerpunkt. Eine weitere C-3-Professur ist an der Friedrich-Schiller-
Universität Jena geplant.88
83 Diese und eine weitere Aufstellung im Alter typischer Erkrankungen findet sich bei: Tomasi (1990) S. 119. 84 Diese Berechnungen der DKG aus Eckdaten der Krankenhausstatistik 1999/1998 vom Statischen Bundesamt sind im Internet unter
http://www.dkgev.de/ (Download 25.9.2001), Rubrik Download Dateien, zu finden. 85 Vertiefende Darstellung der Problematik findet sich bei Renteln-Kruse (2001) S. I/10-I/15 (zur Problematik der Demenz siehe dort I/11). 86 Eine vertiefende Darstellung dieser Problematik findet sich bei Platt (1997) S. 247. 87 Eine eingrenzende Definition des geriatrischen Patienten und der besonderen Anforderungen an die Versorgungsstrukturen findet sich bei
Steinhagen-Thiessen et al. (2000) S. 16-21. Zum besonderen Gesundheitsstatus von älteren Patienten vergleiche disziplinenspezifische Befunde der Berliner Altersstudie; Mayer et al. (1996) S. 606-611.
88 Vgl. Nikolaus (1998) S. 277-280.
- 45 -
Somit zeigt sich eine geringe universitäre Verankerung der Geriatrie in Deutschland. Dies wird
deutlich, wenn die obigen Zahlen zu den medizinischen Fakultäten an 36 deutschen
Hochschulen mit ihren rund 85.000 Studierenden im Fach Medizin ins Verhältnis gesetzt
werden.89
Auch in anderen europäischen Ländern kann die Geriatrie nicht als an den Universitäten
etabliert betrachtet werden. Zwar gibt es beispielsweise in Schweden eine längere Tradition der
Geriatrie, was sicher auch an der Gründung des ersten Lehrstuhls für Geriatrie an der
Universität Uppsala im Jahre 1960 deutlich wird.90 Jedoch sind in den meisten europäischen
Ländern Lehrstühle im Fach Geriatrie nicht sehr verbreitet. Spanien verfügt über nur einen
Lehrstuhl in diesem Bereich. In der Schweiz existieren zwei Lehrstühle. In den Niederlanden
finden sich vier geriatrische Lehrstühle und ein gerontopsychiatrischer Lehrstuhl. Die
vorgenannten Zahlen entstammen einer Umfrage.91 Sie bildet einen grundsätzlichen Trend in
Europa ab. Diese Untersuchung geht von einer etablierten Situation der Geriatrie in Italien,
Schweden und Großbritannien aus. Ferner wird festgestellt, dass in allen 13 untersuchten
Ländern die Geriatrie für das Medizinstudium obligatorisch ist.92 Der Umfang und Inhalt der
vermittelten Materie differieren aber sehr.
Zusammenfassend ist festzustellen: Die Geriatrie ist in geringem Umfang an deutschen
medizinischen Fakultäten vertreten. Mit fünf Lehrstühlen ist nicht von einem breiten
akademischem Fundament auszugehen. Diese Situation teilt Deutschland mit den meisten
europäischen Nachbarn.
2.7 Geriatrie in der ärztlichen Weiterbildung
Bei einer Definition der Geriatrie muss das durch die Selbstverwaltung der Ärzteschaft
garantierte Satzungsrecht und Kammerrecht, das die Ärzte berechtigt, mit gewissen
Einschränkungen ihre Angelegenheiten unabhängig vom Gesetzgeber zu regeln, beachtet
werden. Hierzu gehört die ärztliche Weiterbildung, der entscheidende Bedeutung bei einer
Definition eines medizinischen Faches zukommt. Sie bietet zum einem einen guten Gradmesser
für die Etablierung einer medizinischen Disziplin oder Fachrichtung innerhalb der Ärzteschaft.
Zum anderen sind diese Regelungen von entscheidender Bedeutung für die
Krankenhausplanung, weil viele Bundesländer ihre Planung in den einzelnen medizinischen
Disziplinen von der Einteilung der ärztlichen Weiterbildungsregelungen abhängig machen. In
Baden-Württemberg werden beispielsweise Fachabteilungen für Gebiete nach der
89 Vgl. Statistisches Bundesamt (1998) Kap. 6.15. 90 Vgl. Informationen im Internet: http://www.pubcare.uu.se/geriatrik/index.html (21.10.2001). 91 Die Umfrage ist aufgrund der nicht erfolgten Gesamterhebung alle Lehrstühle nur bedingt repräsentativ. Siehe Pils et al. (2000) S. 111. 92 Pils et al. (2000) S. 112.
- 46 -
Weiterbildungsordnung (WBO) ausgewiesen. 93
2.7.1 (Muster-)Weiterbildungsordnung (MWBO) und
Weiterbildungsordnungen der Bundesländer
Die MWBO, die durch die Hauptversammlung des Deutschen Ärztetages verabschiedet wurde,
bildet die Basis für die entsprechenden Weiterbildungsordnungen der Bundesländer durch die
jeweiligen Ärztekammern. Die Ärztekammern werden durch die Kammergesetze der Länder
hierzu ermächtigt. Dies folgt aus der Zuständigkeit der Bundesländer für die ärztliche
Weiterbildung.94 Im Gegensatz zu der Zulassung zu ärztlichen Heilberufen wird die ärztliche
Weiterbildung nicht von der konkurrierenden Gesetzgebungsbefugnis des Bundes nach Art. 74
Nr. 19 GG erfasst. Die Kompetenz des Bundes für die Zulassung wurde durch den Erlass der
Bundesärzteordnung, welche die Ausbildung zum Arzt und die Erteilung der Approbation
normiert, ausgeübt. Die genaue Aufteilung der Zuständigkeiten wurde in dem so genannten
Facharztbeschluss des Bundesverfassungsgerichtes festgelegt.95
Der Abschnitt I der MWBO normiert Gebiete, Fachkunde, fakultative Weiterbildungen und
Schwerpunkte im Bereich der ärztlichen Weiterbildung. In Abschnitt II finden sich die Normen
über die Zusatzbezeichnungen. Insgesamt werden fünf Formen der Spezialisierung
unterschieden, die sich wie folgt aufteilen.
1. Gebiete 2. Schwerpunkte 3. Bereiche 4. fakultative Weiterbildung 5. Fachkunde
Hierbei haben die letzten drei Bereiche überwiegend standesrechtliche Bedeutung. Sie
bewirken beispielsweise keine weiter gehende haftungsrechtliche Wirkung für das Handeln des
Arztes wie die Gebiets- und Schwerpunktbezeichnung96 und sind nicht führungsfähig als
Zusatzbezeichnung. Eine solche Zusatzbezeichnung eines Arztes führt zu einer besonderen
Qualifizierung, bestimmte Patienten zu behandeln, was sich wiederum in einer gesteigerten
Verantwortlichkeit eines solchen Spezialisten widerspiegelt.
2.7.2 Fakultative Weiterbildung in der klinischen Geriatrie
Seit dem 95. Deutschen Ärztetag 1992 in Köln besteht die Möglichkeit einer fakultativen
93 In Baden-Württemberg werden beispielsweise Fachabteilungen für Gebiete nach der Weiterbildungsordnung (WBO) ausgewiesen. Vgl.
Sozialministerium Baden-Württemberg (2000a) S. 18. 94 Darstellung der rechtlichen Aspekte der ärztlichen Weiterbildung in Laufs (1999) § 11 RdNr. 10. 95 Vgl. die Besprechung der Entscheidung bei Häberle (1972) S. 909, 913, der diese Entscheidung insgesamt begrüßt wegen ihrer „demokratischen
Egalisierung von traditioneller Standesherrlichkeit und Privilegien“ 96 Deutsch (1999) RdNr. 26.
- 47 -
Weiterbildung im Bereich klinische Geriatrie für die Fachärzte der inneren Medizin, Neurologie,
Psychiatrie und der Allgemeinmedizin.97 In den letzten Jahren gab es Bestrebungen, die
Weiterbildung Klinische Geriatrie in einen nach Standesrecht führungsfähigen Schwerpunkt im
Bereich innere Medizin zu überführen.98 Diese Forderung wird auch von der Mehrheit der
klinisch tätigen Geriater unterstützt.99 Den Umfang dieser Weiterbildung fasst der Präsident der
Ärztekammer wie folgt zusammen: “Die Anerkennung einer erfolgreich abgeleisteten
fakultativen Weiterbildung Klinische Geriatrie erfordert sowohl einen mit Zeugnissen belegten
Nachweis der zeitlichen und inhaltlichen Voraussetzungen des Weiterbildungsgangs als auch
eine ergänzende Prüfung vor einem Prüfungsausschuss der Ärztekammer. Neben speziellen
Kenntnissen in der Ätiologie, Pathogenese, Pathophysiologie und Symptomatologie von
Erkrankungen und Behinderungen des höheren Lebensalters, Kenntnissen der relevanten
diagnostischen Verfahren werden Erfahrungen und Behinderungen des höheren Lebensalters,
Kenntnisse der relevanten diagnostischen Verfahren, werden Erfahrungen in der speziellen
geriatrischen Therapie von körperlichen und seelischen Erkrankungen benötigt. Dazu
Kenntnisse der pharmakodynamischen Besonderheiten, insbesondere in Bezug auf die
Medikamenteninteraktion bei Mehrfachverordnungen, aber auch Kenntnisse über
altersadäquate Ernährung und rehabilitative Maßnahmen inklusive der Planung und Vermittlung
einer nachstationären Weiterversorgung und Erhaltungstherapie.“100 Bisher stellt die
Weiterbildung in Klinischer Geriatrie eher die Ausnahme bei den Fachärzten für
Allgemeinmedizin, innere Medizin, Nervenheilkunde, Neurologie und
Psychiatrie/Psychotherapie dar. Dies zeigt die Anzahl der Anerkennungen für die Weiterbildung
Klinische Geriatrie im Verhältnis zu den gesamten Anerkennungen im jeweiligen Facharztgebiet
in den Jahren 1997 bis 1999.
97 Vgl. hierzu Abschnitt I der MWBO mit den Kapiteln 1.B.1, 15.B.1., 25.B.1. und 36 A.1. 98 Vgl. Beschlussprotokoll des 103. Deutschen Ärztetages vom 9. bis 12. Mai 2000 in Köln, S. 27. Zu lesen im Internet unter:
http://www.bundesaerztekammer.de/30/Aerztetag/103_DAET/01_Bproto/ (Download 17.4.2002). 99 Vgl. Positionspapier der geriatrischen Gesellschaften im Internet unter: http://www.bag-geriatrie.de/Dokumente/Positionspapier.pdf (Download
14.7.2002). 100 Vgl. Hoppe (2000) S. 575 .
- 48 -
1.4441.002
121
5.4325.871
6893312311030
1.000
2.000
3.000
4.000
5.000
6.000
7.000
Allgem
einmed
izin
Innere
Med
izin
Nerven
heilk
unde
Neurol
ogie
Psych
iatrie
/Psy
choth
erapie
Anerkennungen: Fachgebiet/Klinische Geriatie 1997-1999
Reihe2 Reihe1
Quelle: Angaben der Bundesärztekammer 1997 – 1999.
Abb. 2.7-1: Anerkennungen der fakultativen Weiterbildung in Klinischer Geriatrie im jeweiligen Fachgebiet.
Tab. 2.7-1: Anerkennungen der fakultativen Weiterbildung Klinische Geriatrie in den jeweiligen Fachgebieten der deutschen Ärztekammern von 1997-1999.
Reihe 1 Reihe 2 Anerkennungen Klinische Geriatrie 1997 1998 1999 Anerkennungen Klin. Geriatrie Gesamtanerkennungen im FachgebietAllgemeinmedizin 74 17 12 103 5.871Innere Medizin 126 65 40 231 5.432Nervenheilkunde 18 10 3 31 121Neurologie 66 23 4 93 1002Psychiatrie/Psychotherapie 45 15 8 68 1.444Gesamtanerkennungen 329 130 67 526 13.870
Quelle: Angaben der BÄK 2000.
- 49 -
2.7.3 Reform der (Muster-)Weiterbildungsordnung (MWBO)
Auf dem 104. Deutschen Ärztetag wurden umfangreiche Änderungen in der MWBO diskutiert
und Reformentwürfe verabschiedet.101 Den Kern der Reform bildet die Struktur der
Weiterbildungsbezeichnungen. Folgende Bereiche sollen geschaffen werden: 102
• Facharztbezeichnung • Schwerpunktbezeichnung • Bereichsbezeichnung • Befähigungsnachweis
Gesonderte Reformen für den Bereich der geriatrischen Weiterbildung sind in dem
Beschlussprotokoll des 104. Ärztetages nicht enthalten. Erste Reaktion auf die Reformen war
die Forderung nach einem Schwerpunkt innerhalb des Faches der inneren Medizin für die
Geriatrie. Als Argument hierfür werden die ähnliche internationale Entwicklung und die
bestehenden Versorgungsstrukturen für die klinisch-geriatrische Versorgung in Deutschland
angeführt. Zusätzlich wird eine Bereichsbezeichnung für die rehabilitative Geriatrie gefordert.
Als Grund wird die große Anzahl der Ärzte angeführt, die im Bereich der geriatrischen
Rehabilitation arbeiten.103 Die genaue weitere Entwicklung wird sich erst nach der noch
ausstehenden Umsetzung der Reformvorschläge zeigen. Auf dem 105. Deutschen Ärztetag
vom 28.-31.5.2002 in Rostock wurden nur die Änderungen der §§ 27, 28 Kapitel D I Nr. 1-5 und
§ 17 und § 18, § 22a, § 15, § 20 MWBO beschlossen. Diese betrafen keine für die Geriatrie
relevanten Bereiche.104 Die Reformen in diesem Bereich ergeben sich möglicherweise auf dem
Deutschen Ärztetag 2003.
2.8 Diskussion
Die Geriatrie verfügt nach den oben genannten Gründen über eine keine etablierte Stellung in
der ärztlichen Weiterbildung. Sie steht unter einem Rechtfertigungszwang für die Forderung
nach einer eigenen medizinischen Disziplin. Sogar die Frage, ob die Geriatrie überhaupt
notwendig ist, wird nicht ausgeklammert. Aus diesem Grund sollen die unterschiedlichen
Positionen gegenüber gestellt werden, um die Frage der Notwendigkeit und die Einordnung der
Geriatrie im Fächerkanon der Medizin zu klären. Ziel ist es, einen Ausgangspunkt zu bilden, um
später im Vergleich der Länder geriatrische Versorgung identifizieren zu können. Dies ist
101 Zu den Einzelheiten der Nivellierung der MWBO vergleiche Beschlussprotokoll des 104. Deutschen Ärztetages vom 22. bis 25. Mai 2001 in
Ludwigshafen S. 26 ff. Vgl. im Internet: http://www.bundesaerztekammer.de/30/Aerztetag/104_DAET/ (Download 17.4.2002). 102 Im Beschlussprotokoll des 104. Ärztetages vom 22. - 25. Mai 2001 in Ludwigshafen S. 89 Abschnitt § 2 Abs. 1 findet sich diese neue Aufteilung
und im § 2 Abs. 2 bis 7 die Definitionen zu den jeweiligen Stufen der Weiterbildung. Vgl. http://www.bundesaerztekammer.de/30/Aerztetag/104_DAET/
103 Diese Forderungen finden sich bei Lüttje (2001) S. 340-341. Vgl. ebenso Plate (1999) S. 243. 104 Siehe unter: http://www.baek.de/30/Berufsordnung/07Neuregelungen.html (Download am 29.7.2002).
- 50 -
besonders wegen der unterschiedlichen fachlichen Einordnung der Geriatrie bei der
Krankenhausplanung notwendig.
2.8.1 Contra Geriatrie
Als Argumente gegen ein eigenständiges Fach Geriatrie lassen sich folgende Aspekte
anführen:105
• Die Frage des Verhältnisses der Geriatrie zur inneren Medizin ist nach wie vor noch nicht abschließend geklärt.
• Die Geriatrie stellt nur die innere Medizin für ältere Patienten da. Dafür muss nicht extra ein eigenes Fach gefordert werden, da doch die anderen medizinischen Fächer auch ältere Patienten behandeln würden.
• Der Anspruch der Geriater, generalistisch für die Behandlung älterer Patienten zuständig zu sein, fordere den Widerspruch anderer Disziplinen heraus, was denn nun die Spezialität der geriatrischen Behandlung sei. Es sei ein typischer Mangel von bisher vorliegenden Definitionen von Geriatrie, dass sie zu allgemein gehalten werden. Die Bandbreite des geriatrischen Ansatzes wird zu weit gewählt.
Beim letzten Punkt geht es besonders um die Abgrenzung zur inneren Medizin, zur Neurologie
und zur Rehabilitationsmedizin. Hier sind die meisten Überschneidungen festzustellen. Es
überlappen sich die Bereiche so vielfältig, dass nicht die Geriatrie selbst die Lösung ist, sondern
es muss die Integration von Ergebnissen der Altersforschung in die jeweiligen medizinischen
Fächer erfolgen.106 Dies ist der Ansatzpunkt für eine Auffassung, die gegen die Eigenständigkeit
der Geriatrie vorgebracht wird und die Altersmedizin im Kontext der inneren Medizin sieht. Eine
Argumentationslinie dieser Auffassung ist die mangelnde naturwissenschaftliche
Grundlagenforschung, die jeder medizinischen Wissenschaft zugrunde liegen sollte.
Psychologische und soziologische Aspekte müssen überall in der Medizin beachtet werden. Sie
können nicht die Eigenständigkeit einer Disziplin begründen. Die Biochemie, die
Molekularbiologie, die Genetik, die Arbeit mit Zellkulturen genauso wie das Tierexperiment, die
Befunde vergleichender und experimenteller Psychologie sind nach Lasch das breite Spektrum
altersmedizinscher Forschung.107 Verbunden wird dies mit der Forderung, Altersmedizin
fachintegriert im Bereich innere Medizin an den Universitäten zu etablieren.108 Kritisiert wird die
Geriatrie ferner aufgrund der häufigen Konzentration ihrer Definition auf die Patienten, die sie
behandelt. Die Kriterien, die zur Beschreibung des so genannten geriatrischen Patienten
hinzugezogen werden, sind nicht spezifisch auf ältere Patienten beschränkt. Die Multimorbidität,
Chronizität und Komplexität von Erkrankungen treffen ebenfalls auf Patienten anderer
Fachrichtungen zu. Die Einbeziehung psychosozialer Aspekte nehmen andere medizinische
105 Vgl. Bruckenberger (1992) S. 36. 106 Vgl. Platt (1999) S. 1442-1443. 107 Vgl. Platt (1997) S. V-VI. 108 Vgl. Platt (1999) S. 1443.
- 51 -
Fachrichtungen genauso wenig wie die Geriatrie vor.109
2.8.2 Pro Geriatrie
Bei der Auffassung für eine wissenschaftliche Berechtigung eines Faches Geriatrie werden
folgende Punkte genannt: Im Kontext mit der Gerontologie kann für deren medizinischen Zweig,
die Geriatrie, auf eine lange Tradition zurückgeblickt werden, wobei der Begriff der Geriatrie
selbst eine nicht so lange Tradition hat. In der Frage nach dem naturwissenschaftlichen
Fundament der Geriatrie steckt sogleich die grundsätzliche Problematik, ob nur eine
„Geriatrisierung" der anderen Medizinfächer notwendig ist. Dies bedeutet die Einbeziehung des
Alters und seiner Folgen als spezifischen Aspekt der Behandlung der Patienten. Das Ziel kann
die Betonung der Eigenständigkeit der Geriatrie als autonomes medizinisches Fach sein oder
„nur“ die Einordnung als mögliche Subdisziplin der inneren Medizin. Orientiert man sich an der
herrschenden Auffassung der klinisch tätigen Geriater, ist von einer Etablierung der Geriatrie als
Fachgebiet der inneren Medizin auszugehen. Dies wird auch in der oben genannten Forderung
nach einem Schwerpunkt klinische Geriatrie in der inneren Medizin deutlich. Aus diesem Grund
soll an dieser Stelle von einer Etablierung einer entsprechenden Subdisziplin ausgegangen
werden und nicht von der Auffassung, es müsse eine reine „Geriatrisierung" der anderen
Fächer erfolgen.
Die Anzahl der Lehrstühle kann sicher nicht als einziger Indikator gelten. Eine Wirkung auf die
Quantität der Forschung in diesem Bereich ist dennoch zu vermuten. Ein Blick in die
Vereinigten Staaten zeigt bereits das grundsätzlich andere Gewicht von Geriatrie dort. Allein die
Finanzierung des 1974 gegründeten National Institute of Aging (NIA) über die Mittel des
National Institute of Health (NIH) betrug 1989 rund 222 Mio. und 1998 rund 527 Mio. US-
Dollar.110 Lücken in der geriatrischen Forschung insbesondere bei der Evidenz gestehen auch
Geriater offen ein. Sie werden jedoch gerade mit der Forderung nach mehr Forschung
verbunden.111
Ein Grund für die schon vielfach genannte mangelnde Etablierung der Geriatrie an den
Universitäten wird darin gesehen, dass die Geriatrie nicht einem wissenschaftlichen
Forschungsdrang entsprungen ist, sondern dass sie ihre Entstehung der Notwendigkeit der
Lösung eines Versorgungsproblems verdankt.112
Ein weiteres Dilemma der Geriatrie ist die Definition des so genannten geriatrischen Patienten.
109 Vgl. Bruckenberger (1992) S. 36. 110 Zahlen entnommen aus Ahlert (1999) S. 114. 111 Vgl. Leistner et al. (2001) S. 60 und Leistner et al. (2002) S. 50-53. Auf die vorgenannte Stellungnahme reagiert kritisch Galdisch (2002) S. 250-
252. Die Forderung nach interdisziplinärer Forschung mit dem Schwerpunkt in der klinischen Geriatrie und nach der Schaffung von Sonderforschungsbereichen erhebt Nikolaus (2000) S. 507. Beispiele für die bestehenden Forschungsaktivitäten zur Hochaltrigkeit unter besonderer Berücksichtung der Demenz finden sich im 4. Altenbericht. Siehe BMFSFJ (2002) S. 60-70.
112 Vgl. Leistner et al. (2002) S. 50-53.
- 52 -
Dieser dient zum einen der Existenzbegründung der Geriatrie und ferner ist er eines der
wichtigsten Abgrenzungskriterien zu anderen Disziplinen. Es sollen hier die oben genannten
Kriterien wie höheres Lebensalter, Multimorbidität etc. nicht weiter ausgeführt werden. Jedoch
wird seitens der Geriater darauf hingewiesen, dass dieser Patient meistens sowohl kurative wie
rehabilitative Behandlung benötigt. Diese Kombination begründet die geriatrische Behandlung
gerade aus Sicht der Geriater als eigenes medizinisches Fach. Sie macht aber ein weiteres
Problem deutlich: Der Geriater soll Generalist sein. Er bedarf zumindest neben dem fundierten
Wissen im Bereich innere Medizin umfangreicher Kenntnisse im Bereich Neurologie und
Rehabilitationsmedizin. Jedoch ist es unter Geriatern unstreitig, dass die Geriatrie einen hohen
Konsilbedarf hat, da eine Vereinigung aller dieser Bereiche nicht zu leisten ist. Mit diesem
breiten Ansatz bleibt die Geriatrie angreifbar, weil sie letztlich über Konsile die anderen Fächer
hinzuziehen muss. Unter diesem Problem leiden auch andere Fächer, wie die Allgemeinmedizin
und das von der Entwicklung vielleicht vergleichbare Fach der Pädiatrie.
2.9 Stellungnahme zu den beiden Positionen
Nach den obigen Ausführungen erscheint ein Punkt deutlich: Die Geriatrie ist als Subdisziplin
der inneren Medizin anzusehen. Die Geriatrie weist die meisten Übereinstimmungen mit den
Inhalten der inneren Medizin auf. Diese überwiegen die Gemeinsamkeiten mit der Neurologie
und der Rehabilitationsmedizin. Ferner sind die meisten klinisch tätigen Geriater von ihrer
Qualifizierung her internistisch ausgebildet, was wiederum die Entwicklung des Faches
entscheidend prägt. Eingeräumt werden muss jedoch eine absolut unzureichende Zahl an
weitergebildeten Ärzten für die klinische Geriatrie in Deutschland. In den Jahren 1997 bis 1999
erfasste die BÄK nur 526 Ärzte mit einer Weiterbildung in Klinischer Geriatrie in den jeweiligen
möglichen medizinischen Fachgebieten. Hiervon waren 231 Fachärzte der inneren Medizin.
Diese Zahl stellt sich gerade im Verhältnis zu den 13.870 Anerkennungen von Weiterbildungen
in der entsprechenden Zeit in den fünf Fachgebieten als unzureichend dar.
Hinsichtlich der Forschung bestehen in der Geriatrie erhebliche Lücken, was sich aus der sehr
geringen Zahl an Lehrstühlen in Deutschland erklärt. Dieses bedingt einen geringeren Umfang
an wissenschaftlicher Arbeit und entsprechenden Ergebnissen. Dies kann jedoch nicht als
Argument gegen die Berechtigung eines Faches Geriatrie gesehen werden; die Entwicklung der
Geriatrie ist vielmehr derjenigen der Pädiatrie ähnlich. Denn hier wie dort wird der Anspruch auf
Anerkennung als medizinisches Spezialgebiet nicht aus der Beschäftigung mit besonderen
Organen oder der Anwendung bestimmter Methoden hergeleitet, sondern aus den
Anforderungen, die eine Gruppe von Patienten allein aufgrund ihres Lebensalters an den
behandelnden Arzt stellt.113 Jedoch ist die Pädiatrie heute allgemein an Hochschulen etabliert
113 Schmorrte (1999) S. 17.
- 53 -
und weiter gehend differenziert.114
Die Geriatrie ist immer noch ein eher exotisches Fach an den Universitäten. Der wichtigste
Unterschied der Geriatrie im Vergleich zu vielen anderen medizinischen Fächern liegt darin,
dass sie sich nicht organbezogen definiert. Der Begriff Geriatrie beschreibt zum Großteil ein
Versorgungskonzept, das mit einem breiten therapeutischen Ansatz den spezifischen
Behandlungsbedürfnissen der älteren Patienten mit ihren besonderen, altersbedingten
Krankheitsbildern gerecht werden will. Für diese medizinische Behandlung ist ein
umfangreiches Wissen der biologischen Veränderungen des menschlichen Körpers im Laufe
ihres Lebens notwendig. Hierfür muss verstärkte klinische Forschung gerade unter Beachtung
der pathologischen Veränderungen durch das Altern betrieben werden.115
Dies alles macht deutlich, dass die Geriatrie nicht auf den Aspekt eines besonderen sozialen
oder therapeutischen Behandlungsansatzes beschränkt werden kann. Vorgenannte Argumente
führen zu folgendem Fazit: Grundsätzlich ist die Geriatrie als Subdisziplin der inneren Medizin
zu bewerten.116
114 Der erste Lehrstuhl für Kinderheilkunde wurde 1894 in Berlin eingerichtet, das Fach Kinderheilkunde wurde 1901 zum obligaten Lehrfach für das
Medizinstudium, und 1924 wurde der Facharzt für Kinderheilkunde von der Reichsärztekammer anerkannt. Vgl. Brodehl (1999) S. I/35–I/37. 115 Zu den Vorsorgungslücken und den Auswirkungen auf die Einführung einer evidenzbasierten Medizin in der Geriatrie finden sich ausführliche
Ausführungen bei Pientka et al. (2000) S. 102-110. 116 Zu dieser Einschätzung kommt ebenso Gladisch (2002) S. 252.
- 54 -
3 Geriatrie im Leistungsspektrum der Sozialversicherung
Für die vorliegende Arbeit muss geklärt werden, welche Ansprüche der gesetzlich Versicherten
in den geriatrischen Kliniken erfüllt werden sollen. Notwendig erscheint eine institutionelle
Zuordnung der Leistungen der Sozialversicherung wie der GKV zu den jeweiligen
Einrichtungstypen, weil diese Strukturen nicht unabhängig vom Leistungsrecht beurteilt werden
können. In der teilstationären und vollstationären geriatrischen Versorgung finden sich
grundsätzlich zwei Einrichtungsformen der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies ist zum
einen das Krankenhaus mit einer geriatrischen Fachabteilung oder das geriatrische
Fachkrankenhaus und zum anderen die geriatrische Rehabilitationseinrichtung. Eine
teilstationäre Einrichtung wird in der Regel als geriatrische Tagesklinik (TK) bezeichnet. Sie
kann als Teil sowohl eines Krankenhauses als auch einer Rehabilitationseinrichtung betrieben
werden.117 Klärungsbedürftig ist dabei, was eine geriatrische Krankenhausbehandlung
kennzeichnet und was Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in einer geriatrischen
Rehabilitationseinrichtung kennzeichnen. Darüber hinaus erscheint fraglich, ob diese
Abgrenzung für die älteren Patienten Probleme bezüglich der Behandlungskontinuität mit sich
bringt.
3.1 Geriatrische Behandlung im Kontext der Krankenversicherung (SGB V)
Um zu klären, wie die geriatrische Behandlung im Normensystem der Sozialversicherung
einzuordnen ist, wurden als Ausgangspunkt die Regelungen der GKV gewählt. In diesem
Zusammenhang sind die heute bereits große Zahl der über 65-Jährigen in der GKV und die
geänderten Familienverhältnisse zu beachten.
3.1.1 Demographischer Wandel
Die Altersstruktur in der deutschen Gesellschaft wandelt sich. Es ist mit einer massiven
Zunahme der älteren Bevölkerung zu rechnen.118 Der demographische Wandel mit einer
Zunahme der älteren Bevölkerung schlägt sich in der Entwicklung der Versicherten in der GKV
nieder. Die Zahl der älteren Versicherten (ab 65 Jahre) lässt sich an den Daten des
Statistischen Bundesamtes für das Jahr 1999 nachvollziehen:
117Die wichtigsten Einrichtungstypen sind in der Geriatrie zum einen die Krankenhäuser i. S. d. § 107 Abs. 1 SGB V, die i. d. R. Plankrankenhäuser
nach § 108 Nr. 2 SGB V sind, zum anderen die Rehabilitationseinrichtungen nach § 107 Abs. 2 SGB V mit einem Versorgungsvertrag nach § 111 Abs. 2 SGB V.
118 Vgl. Sell (2000) S. 217-219 zu den Ergebnissen der 9. koordinierten Bevölkerungsberechnung des Bundes und der Länder.
- 55 -
Tab. 3.1-1: Anzahl der GKV-Versicherten* 1999 nach Mitgliederstatus und Alter laut BMG, GKV-Statistik KM6/1999.
Davon
Alter Insgesamt Pflicht-
mitglieder
Freiwillige
Mitglieder Rentner
Insgesamt incl.
Versicherte von 15 bis 65
Jahre
71.385.107 43.396.078 11.355.269 16.633.760
65 bis unter 70 Jahre 3.736.235 69.304 500.603 3.166.328
70 bis unter 75 Jahre 3.292.533 29.036 151.473 3.112.024
75 bis unter 80 Jahre 2.653.569 11.503 84.180 2.557.886
80 bis unter 85 Jahre 1.221.386 3.537 42.010 1.175.839
85 bis unter 90 Jahre 1.107.250 1.982 24.124 1.081.144
90 und mehr Jahre 478.005 1.634 10.613 465.578
Stichtag: 1.7.1999: GKV-Versicherte = GKV-Mitglieder und Familienangehörige, Copyright © 24.9.2001 Die
Gesundheitsberichterstattung des Bundes, Quelle: http://www.gbe-bund.de (Download 18.4.2002).
Nach diesen Zahlen waren 12.488.978 Versicherte in der GKV im Jahr 1999 über 65 Jahre alt.
Dies waren ungefähr 17 % der Versicherten. Ohne eine genaue Prognose für das komplette
Leistungsgeschehen der GKV aufgrund dieser Zahlen vorzunehmen, ist jedoch eines deutlich:
Die Notwendigkeit der Versorgung älterer Patienten wird für die Zukunft über das bisherige Maß
hinaus zunehmen. Diese Prognose wird ferner durch die Zunahme an älteren Patienten in den
Krankenhäusern gestützt.119
3.1.2 Entwicklung der Familienverhältnisse
Die Gesellschaft in Deutschland unterliegt einer Veränderung der Familienstrukturen. Junge
und alte Menschen wohnen häufig nicht mehr im Familienverband, sondern leben in
Einzelhaushalten. Somit geht die Zahl der Mehrgenerationenhaushalte stetig zurück. Durch die
heute vielfach festzustellende Mobilität ist die räumliche Nähe von Familienangehörigen nicht
119 Zur aktuellen Situation vergleiche die Auswertung der Diagnosedaten der Krankenhauspatienten 1998 bei Arnold et al. (2001) Kap. 25.
- 56 -
immer gewährleistet. Zwar entwickeln sich Hilfe- und Unterstützungsleistungen zwischen den
Generationen, aber die genauen Entwicklungen sind Gegenstand von weiteren
Untersuchungen und können noch nicht abgeschätzt werden.120 Erste Trends lassen sich
dennoch aus Daten des Statistischen Bundesamtes ablesen. Hierbei ist von einer massiven
Zunahme der Einpersonenhaushalte bei der älteren Bevölkerung auszugehen.121 Die
gegenwärtige Situation der Haushaltsstruktur der Bevölkerung über 65-Jähriger wird anhand
von folgendem statistischen Material deutlich:
Tab. 3.1-2: Haushaltsgröße privater Haushalte und Familienstand der Bezugsperson (Deutschland, 1999, nach Altersgruppen).
Haushaltsgröße Altersgruppe
Durch-
schnittliche
Haushaltsgröße
(in Personen)
Haushalte
insgesamt (in
1.000)
Einpersonen
haushalte (in
1.000)
Insgesamt 2,18 37.795 13.485
65- bis unter 70 Jahre 1,78 2.714 950
70- bis unter 75 Jahre 1,61 2.590 1.189
75- bis unter 80 Jahre 1,43 2.206 1.346
80 Jahre und älter 1,28 2.057 1.529
© GeroStat-Deutsches Zentrum für Altersfragen, Berlin, http://www.gerostat.de (Download 24.9.01) Basisdaten:
Statistisches Bundesamt, Wiesbaden, http://www.statistik-bund.de/http://www.statistik-bund.de/-Mikrozensus.
Es gab 1999 insgesamt 5.014.000 Einpersonenhaushalte bei den über 65-Jährigen. Diese hohe
Zahl an Einzelhaushalten deutet auf einen Trend zu einem gesteigerten Bedarf an
professioneller Überleitung von Krankenhaus oder Rehabilitationseinrichtung in das private
Umfeld. Der Grund liegt in der fehlenden Unterstützung durch ein nahes soziales Umfeld wie
Lebenspartner oder Kinder.
120 Siehe hierzu BMFSFJ (2001) S. 37 mit Hinweis auf das Projekt eines Familiensurveys. 121 Eine Darstellung dieses Trends und der Auswertung statistischen Materials sowie Hinweise auf weitere Literatur finden sich bei DZA (2000) S. 1-6.
- 57 -
3.2 Kennzeichen geriatrischer Krankenbehandlung
Bei der Klärung, was eine geriatrische Krankenbehandlung auszeichnet, kann teilweise auf die
obigen Ausführungen zur Definition der Geriatrie verwiesen werden.122 Hervorzuheben ist
nochmals der interdisziplinäre Behandlungsansatz der Geriatrie. Der Zweck ist die Kooperation
von Pflegern, Sozialarbeitern, Psychologen, Ergo-, Physiotherapeuten und Seelsorgern unter
ärztlicher Leitung. Grund für diesen breiten therapeutischen Ansatz ist der meist multimorbide
Patient, der ferner häufig konsiliarisch behandelt werden muss. Darüber hinaus leiden die
älteren Patienten häufig unter Funktionsverlusten, die chronisch sein können, sowie auch in der
Regel unter psycho-sozialen Faktoren, die bei der Behandlung mit einbezogen werden
müssen.123 Ein wichtiges Ziel der geriatrischen Krankenbehandlung besteht in folgendem
Grundprinzip: Die Geriatrie vereinigt die Behandlung zur Heilung von Krankheiten mit der
Rehabilitation zur Beseitigung oder zum Ausgleich der Einschränkungen für den älteren
Patienten durch diese Krankheiten.124
3.3 Leistungsanspruch der Versicherten bei Krankheit auf Krankenhausbehandlung und weitere Ansprüche125
Der Leistungsfall der GKV tritt bei Krankheit ein. Der Krankheitsbegriff bedarf der besonderen
Aufmerksamkeit. Die besonderen Schwierigkeiten, bei Menschen zwischen Krankheit,
altersbedingten körperlichen Einschränkungen und einer Behinderung zu unterscheiden, sind
häufig im Einzelfall schwierig.
3.3.1 Sozialrechtlicher Krankheitsbegriff
Das SGB V enthält wider Erwarten keine Definition des Krankheitsbegriffes.126 Nach ständiger
Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes ist die Krankheit i. S. d. SGB V ein regelwidriger
körperlicher oder geistiger Zustand, der entweder Behandlungsbedürftigkeit oder
Arbeitsunfähigkeit oder beides zur Folge hat.127 Diese Definition der Rechtsprechung begründet
sich aus der Funktion des Krankheitsbegriff, nämlich der Bestimmung des versicherten Risikos
und der Auslösung der Leistungspflicht. Dem SGB V liegt ein juristischer Krankheitsbegriff und
122 Vgl. Kapitel 2. 123 Vgl. 17 Dimensionen der Geriatrie in Kapitel 2.4 Geriatrie in der medizinischen Literatur. 124 Vgl. Meier-Baumgartner et al. (1998) S. 11-12. 125 Der Vollständigkeit wegen seien kurz die Regelungen des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) erwähnt. In den Fällen, wo eine gesetzliche
Krankenversicherung nicht besteht, ist die Kostenerstattung bei medizinischer Behandlung durch die Sozialhilfe abgesichert. Sollte eine Bedürftigkeit im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) vorliegen, ist Krankenhilfe nach § 37 Abs. 1 BSHG durch den Träger der Sozialhilfe zu gewähren. Hierbei entsprechen die Leistungen in der Regel dem Umfang im SGB V. BSHG –Bundessozialhilfegesetz- 30.6.1961 (BGBl I 815, 1875) neugefasst durch Bek. v. 23. 3.1994 I 646, 2975; zuletzt geändert durch Art. 10 Abs. 2 G v. 19.7.2002 I 2674 Maßgaben aufgrund des EinigVtr.
126 Vgl. KassKommentar-Höfler § 27 SGB V RdNr. 9. Zur Beurteilung der notwendigen Krankenbehandlung durch das BSG siehe Fastabend (2002) S. 300-302.
127 Siehe zu diesem Begriff BSGE 59, 119-112
- 58 -
nicht ein medizinischer zugrunde.128 Auf die Krankheitsursache kommt es bei Vorliegen der
Behandlungsbedürftigkeit nicht an. Hierbei wird zur Beurteilung des regelwidrigen Körper- und
Geisteszustands das Leitbild des gesunden Menschen herangezogen, der zur Ausübung
normaler körperlicher und psychischer Funktionen in der Lage ist. Außerdem muss eine
Erheblichkeit der Abweichung vorliegen, die seine funktionelle Beeinträchtigung nach sich
zieht.129
Es müssen Behandlungsbedürfigkeit und -fähigkeit gegeben sein: Eine
Behandlungsbedürftigkeit i. S. d. SGB V besteht, wenn durch einen regelwidrigen
Gesundheitszustand die körperlichen oder geistigen Funktionen in einem so beträchtlichen Maß
eingeschränkt sind, dass ihre Wiederherstellung der Mithilfe des Arztes, also der ärztlichen
Behandlung, bedarf.130 Die noch zusätzlich erforderliche Behandlungsfähigkeit oder auch
Behandlungszugänglichkeit wird nun besonders durch die Behandlungsziele bestimmt. Hier hilft
ein Blick in den § 27 Abs. 1 S. 1 SGB V. Es soll durch die ärztliche Behandlung der regelwidrige
körperliche oder geistige Zustand erkannt, geheilt, seine Verschlimmerung verhütet oder
Beschwerden gelindert werden. Unter diese Begriffe müssen sich also die Ziele der Behandlung
subsumieren lassen.131
3.3.2 Behinderungsbegriff
Für die Abgrenzung der Definitionen für Behandlungsbedürftigkeit und -fähigkeit von einer
Behinderung muss Letztere näher untersucht werden.
Ältere multimorbide Patienten sind häufig behindert.132 Die Definition des Begriffes der
Behinderung ist mehrstufig aufgebaut. Behinderung kann als Einschränkung des
Wahrnehmungs-, Denk-, Sprach-, Lern- und Verhaltensvermögens bezeichnet werden. Die
WHO differenziert zwischen Impairment (Schädigung), Disability (Funktionsbeeinträchtigung)
und Handicap (Benachteiligung und Behinderung).133
Für die Rechtsprechung kennzeichnet bisher eine Behinderung die Abweichung von der
normalen körperlichen, geistigen und seelischen Verfassung, die nicht altersadäquat ist. Mit
dem neuen Recht der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen im SGB IX, das am
1.7.2001 im Bundestag und Bundesrat beschlossen wurde, ist ein in § 2 Abs. 1 SGB IX
definierter Behinderungsbegriff eingeführt worden. 134 Dieser gilt für das ganze Sozialrecht,
128 Vgl. Schulin et al. (2002) RdNr. 294. 129 KassKomm-Höfler § 27 SGB V RdNr. 12. 130 Vgl. KassKomm-Höfler § 27 SGB V RdNr. 19. 131 Vgl. KassKommentar-Höfler § 27 RdNr. 19 und 20. 132 Der Anteil von Schwerbehinderten an der Bevölkerung betrug 1998 26,14 % (Stand 31.12.1998). Siehe BMA (2000) S. 7. 133 Zu den Einzelheiten des International Classification of Functioning, Disability and Health siehe Internetseiten der WHO unter:
http://www3.who.int/icf/icftemplate.cfm (Download 18.4.2002). 134 SGB IX (BGBl. 2001 I S. 1045, 1049).
- 59 -
mithin auch für die GKV. Danach wird Behinderung wie folgt definiert: „Menschen sind
behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit
hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen
Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft beeinträchtigt ist.
Sie sind von Behinderung bedroht, wenn Beeinträchtigung zu erwarten ist.“135 Angelehnt ist
diese Definition an die Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und
Gesundheit (ICF).136 Dabei entstammt das Tatbestandsmerkmal der sechsmonatigen Dauer
und der altersspezifischen Gesundheitsabweichung dem bisherigen und nun durch das SGB IX
aufgehobenen Schwerbehindertengesetz.137 „Die Alterstypik kann dabei nicht im statistischen
Sinne verstanden werden. Das gilt insbesondere für Hochbetagte und auch für ältere
Beschäftigte. Hier ist aus dem Normtext zu erschließen, ob auch die alterstypischen
Einschränkungen zu einer Behinderung führen, wenn sie Teilhabe beeinträchtigen.“138
3.3.3 Krankenhausbehandlung gemäß § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 5
i. V. m. § 39 SGB V
Sollte der gesetzlich Versicherte erkranken, so hat er Anspruch auf eine
Krankenhausbehandlung. Dieser Anspruch besteht laut § 27 Abs. 1 S. 1 SGB , wenn die
Behandlung notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu
verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. In § 27 Abs. 1 S. 2 SGB V wird der Umfang
dieses Anspruches näher bestimmt. Danach umfasst die Krankenbehandlung u. a. die
Krankenhausbehandlung (§ 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 SGB V) und Leistungen zur medizinischen
Rehabilitation (§ 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 SGB V). Die Erbringung der Krankenhausbehandlung
wird in § 39 SGB V konkretisiert.139
Aus der Abfolge des § 39 Abs. 1 S. 2 SGB V kann geschlossen werden, dass die vollstationäre
Krankenhausversorgung die Ultima Ratio der Behandlung im Verhältnis zur teilstationären, vor-
und nachstationären oder zu ambulanter Behandlung einschließlich häuslicher Krankenpflege
ist.140 Die Frage nach dem spezifischen Inhalt der Krankenhausbehandlung kann aber nicht nur
auf die vorgenannte Zielerreichung reduziert werden.
Der Ausgangspunkt ist der § 39 Abs. 1 S. 3 SGB V: Die Krankenhausbehandlung umfasst im
Rahmen des Versorgungsauftrages des Krankenhauses alle Leistungen, die im Einzelfall nach
Art und Schwere der Krankheit für die medizinische Versorgung des Versicherten im
135 Vgl. § 2 Abs. 1 SGB IX. 136 Vgl. Einzelheiten hierzu unter: http://torres.dimdi.de/de/klassi/ICF/index.html (Download 27.9.2002). 137 Vgl. § 3 Abs. 1 SchwebG. Gesetz zur Sicherung der Eingliederung Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft (Schwerbehindertengesetz
– SchwebG) i. d. F. vom 16.8. 1986 (BGBl. 1986 I S. 1421, ber. S. 1550). Dieses Gesetz wurde aufgehoben durch den Art. 63 SGB IX, BGBl. 2001 I, S. 1138.
138 Vgl. Felti (2001) S. 2211. 139 Noftz in Hauck/Noftz, SGB V, K § 39 Rz. 64 und 65. 140 Noftz in Hauck/Noftz, SGB V, K § 39 Rz. 72. Zum Problem der Kosten-Nutzen-Analyse in der Krankenhandlung siehe Fastabend (2002) S. 302.
- 60 -
Krankenhaus notwendig sind, insbesondere die ärztliche Behandlung141, Krankenpflege,
Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, Unterkunft und Verpflegung. Somit erbringt das
Krankenhaus eine Komplexleistung, wobei die unterschiedlichen Einzelleistungen zu einer
Gesamtsachleistung zusammengefasst werden. Die besondere Bedeutung der
Krankenhausbehandlung entsteht durch das spezifische konzentrierte Zusammenwirken der
Einzelleistungen.142 „Die akutstationäre Behandlung umfasst auch die im Einzelfall
erforderlichen und zum frühestmöglichen Zeitpunkt einsetzenden Leistungen der
Frührehabilitation.“143 Dies schreibt § 39 Abs. 1 S. 3 SGB V für die Krankenhausbehandlung
vor. Eine Leistung der Krankenhausbehandlung nach § 39 Abs. 1 S. 3 SGB V muss dabei
besonders herausgestellt werden, was aus dem Wortlaut der Vorschrift mit Hinweis
„insbesondere ärztliche Behandlung“144 folgt. Die ärztliche Behandlung in Umfang und Intensität
muss besonders bei der Krankenhausbehandlung qualitativ im Vordergrund stehen.145 Sie darf
nicht lediglich einen die übrigen Maßnahmen begleitenden Faktor darstellen. Ausgangspunkt
und Zentrum aller Maßnahmen muss ein von Krankenhausärzten erstellter, laufend
fortgeschriebener und überwachter zielstrebiger Heilplan sein.146
3.4 Medizinische Vorsorgeleistungen gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 SGB V und Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gemäß § 40 SGB V
Die gesetzlich Versicherten verfügen über einen Rechtsanspruch auf ärztliche Behandlung und
Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil und Hilfsmitteln, wenn diese notwendig sind, um
Pflegebedürftigkeit zu vermeiden (§ 23 Abs. 1 Nr. 4 SGB V). Eine ambulante Behandlung, die
von der vertragsärztlichen Versorgung nach § 73 Abs. 2 Nr. 5 und 7 SGB V umfasst wird, hat
dabei Vorrang vor der stationären Versorgung. Reicht sie nicht aus, kann der Versicherte
Behandlung, Unterkunft und Verpflegung in einer Vorsorgeeinrichtung erhalten, mit der ein
Vertrag nach § 111 SGB V besteht (§ 23 Abs. 4 SGB V).147
Die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 SGB V, die als
stationäre Leistungen unter den Voraussetzungen des § 40 Abs. 2 SGB V erbracht werden
können, zählen ebenso zur Krankenbehandlung. Problematisch erscheint die inhaltliche
Abgrenzung zwischen medizinischer Rehabilitation und Krankenhausbehandlung. Allgemein
muss die Maßnahme notwendig sein, um einer drohenden Behinderung oder
Pflegebedürftigkeit vorzubeugen, sie nach Eintritt zu beseitigen, zu bessern oder eine
141 Vgl. § 28 Abs. 1 SGB V. 142 Zum selben Ergebnis bei der Bewertung der Krankenhausbehandlung kommen Noftz in Hauck/Noftz, SGB V, K § 39 Rz. 112. 143 Vgl. zu den Änderungen des SGB V Art. 5 im SGB IX (BGBl. 2001 I S. 1098-1100). 144 Vgl. § 28 Abs. 1 SGB V. 145 Siehe Urteil vom 10.10.1978 Az. 3 RK 81/77, BSGE 47, 83, 85-86. 146 Vgl. Noftz in Hauck/Noftz, SGB V, K § 39 Rz. 75. 147 Vgl. Einzelheiten bei Quaas (2000) RdNr. 132.
- 61 -
Verschlimmerung zu verhüten.148 Leistungsinhalt sind sämtliche Maßnahmen, die der
Stabilisierung eines häufig durch Behandlung bereits erreichten Zustandes und der Entwicklung
eigener Abwehrkräfte (Hilfe zur Selbsthilfe) dienen. Anwendung finden bei dieser Behandlung
seelisch-geistige Einwirkungen und Anwendungen von Heilmitteln, dabei ist die Betreuung
durch nichtärztliche Fachkräfte der ärztlichen neben- oder übergeordnet.149 Die grundsätzliche
Begutachtung der medizinischen Notwenigkeit einer stationären Vorsorge- und
Rehabilitationsmaßnahme durch den MDK schreibt § 275 Abs. 2 Nr. 1 SGB V vor. Hierbei
handelt es sich um ein gesetzliches Pflichtgutachten. Die Krankenkasse veranlasst die Prüfung,
die nach Aktenlage oder Vorstellung des Patienten stattfindet. Die Spitzenverbände der
Krankenkassen haben gemäß § 275 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m § 213 Abs. 2 SGB V Ausnahmen von
der Begutachtungspflicht zugelassen. Von der Begutachtung kann abgesehen werden, wenn
u. a. die Voraussetzungen für eine Anschlussheilbehandlung vorliegen, die Verlegung in die
Rehabilitationsklinik aus medizinischen, persönlichen oder Kapazitätsgründen außerhalb des
AHB-Verfahrens, aber innerhalb von zwei Monaten erfolgt.150 Dies dürfte in der Regel für die
geriatrische Rehabilitation zutreffend sein.
3.5 Abgrenzung Krankenhausbehandlung und Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
Eine exakte Abgrenzung nach den vorgenannten Merkmalen der Krankenhausbehandlung von
den Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, sei es nach § 23 oder § 40 SGB V, wird von
der herrschenden Auffassung als schwierig beurteilt.151 Schulin wendet sogar ein, dass die
beiden Begriffe rechtlich und medizinisch unscharf seien und in vielfacher Weise ineinander
fließen würden. Er plädiert gegen eine generelle Trennung.152 Für diese Position spricht, dass
auch die akutstationäre Krankenhausbehandlung die im Einzelfall erforderlichen und zum
frühestmöglichen Zeitpunkt einsetzenden Leistungen zur Frührehabilitation umfasst.153
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die Rechtsprechung momentan zwischen beiden
Bereichen entscheidend durch den Grad der Beteiligung der ärztlichen Behandlung abgrenzt.
Bei der Krankenhausbehandlung besteht eine so genannte Akutbehandlung, wobei dieser
Begriff wenig Kontur bietet, mit entsprechender übergeordneter ärztlicher Behandlung.
Rehabilitationsmaßnahmen zielen dagegen vorwiegend auf die Stabilisierung des häufig schon
erreichten Zustandes und der Entwicklung eigener Abwehrkräfte ab.154 Hierbei steht die
148 Vgl. § 40 Abs. 1 SGB V i. V. m. § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB V. 149 Vgl. Noftz in Hauck/Noftz, SGB V, K § 40 Rz. 41. 150 Vgl. Quaas (2000) RdNr. 140 u. 141. 151 Siehe BSGE 51, S. 44, 46-49 und Noftz in Hauck/Noftz, SGB V, K § 39 Rz. 80. 152 Die Ausführungen zur Ablehnung der Abgrenzung durch Schulin finden sich in Schulin HS-KV § 6 RdNr. 168. 153 Vgl. § 39 Abs. 1 S. 2 letzter HS. SGB V und die Ausführungen von v. Törne (2000) S. 102. 154 Für die herrschende Meinung vgl. Noftz in Hauck/Noftz, SGB V, K § 39 Rz. 81.
- 62 -
Behandlung unter ärztlicher Verantwortung, aber nicht unter ärztlicher Leitung.
3.6 Leistungen der Pflegeversicherung
Bei der Planung der gesundheitlichen Versorgung155 älterer Menschen spielen die Leistungen
der Pflegeversicherung eine wichtige Rolle,156 da Fehlbelegungen von Krankenhäusern durch
Pflegebedürftige mit der Einführung dieses weiteren Sozialversicherungszweiges beseitigt
werden sollten.157 In den letzten Jahren kam es zu einer verstärkten Diskussion über die
Qualität im Bereich der Pflegeversicherung. Sogar einige Strafverfahren aufgrund von
Pflegeversäumnissen und der Entstehung von Dekubitalgeschwüren waren anhängig.158 Die
aufgetretenen Qualitätsprobleme und Versorgungslücken in der Pflegeversicherung,
beispielsweise bei Demenzkranken, veranlassten den Gesetzgeber tätig zu werden. Zum
1.1.2002 trat das Pflege-Qualitätssicherungsgesetz (PQsG) in Kraft. Dieses Gesetz dient der
Qualitätssicherung und der Stärkung des Verbraucherschutzes in der Pflege.159 Das Gesetzes
zur Ergänzung der Leistungen bei häuslicher Pflege von Pflegebedürftigen mit erheblichem
allgemeinem Betreuungsbedarf (Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetz-PflEG) trat ebenso am
1.1.2002 in Kraft, damit soll insbesondere die Situation von Demenzkranken verbessern
werden.160 Für die vorliegende Arbeit kommt es entscheidend darauf an, wie im Einzelfall der
Unterschied zwischen Behandlungsbedürftigkeit von älteren Patienten für Leistungen nach den
Vorschriften des SGB V und der Pflegebedürftigkeit i. S. d. SGB XI festgelegt wird. Hintergrund
bilden die Sektorengrenzen zwischen Krankenversicherung und Pflegeversicherung. Eine
Zusammenführung der Versicherungen wird von verschiedenen Seiten gefordert.161
3.6.1 Pflegebedürftigkeit gemäß § 14 SGB XI162
Die Pflegebedürftigkeit wird nach § 14 Abs. 1 SGB XI bejaht, wenn die Person wegen einer
körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und
regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer,
155 Zur Entwicklung der Altenhilfe in Deutschland bis Mitte der 90er Jahre und zur Rolle der Ministerialbürokratie dabei siehe Schölkopf (1999) S. 1-
430. 156 Zu den Wirkungen der Pflegeversicherung vergleiche die Untersuchung von Klie (1998) S. 387-391. In dieser „Freiburger Pflegestudie“ wurde eine
hohe subjektive Zufriedenheit mit den Leistungen der Pflegeversicherung festgestellt. 157 Zu den Zielen der Pflegeversicherung, zum Abbau der Fehlbelegung und den rechtlichen Problemen der Prüfungen von Fehlbelegung durch den
MDK siehe Rasmussen (1999) S. 13-23. 158 Vgl. Buchter et al. (2002) S. 185. 159 Vgl. BGBl. 2001 I S. 2320. 160 Vgl. Gesetz zur Ergänzung von Leistungen bei häuslicher Pflege von Pflegebedürftigen mit erheblichem allgemeinem Pflegebedarf
(Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetz - PflEG ) vom 14.12.2001 (BGBl. I 2001, S. 3728). 161 Vgl. Moldenhauer et al. (2000) S. 143-150 schildern in ihrem Beitrag die Vor- und Nachteile einer Zusammenlegung von GKV und
Pflegeversicherung. Umfassend befasst sich die Enquête-Kommission Demographischer Wandel mit dieser Forderung. Vgl. Deutscher Bundestag, Referat Öffentlichkeitsarbeit (2002) S. 569-576 und siehe S. 576 mit Hinweis auf die Expertise von IGES, Igl, G., Wasem, J. zu den Potentialen und Grenzen der Integration von GKV und Gesetzlicher Pflegeversicherung.
162 Vgl. Schulin et al. (2002) RdNr. 354-355.
- 63 -
voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe
bedarf. Im § 14 Abs. 2 SGB XI sind entsprechende Krankheiten und Behinderungen
aufgeführt.163 Die Leistungsarten sind im § 28 SGB IX geregelt. Besonders ist auf den Vorrang
der Rehabilitation vor Pflege nach § 31 SGB XI hinzuweisen. Hierbei prüfen die Pflegekassen
im Einzelfall, welche Leistungen zur Rehabilitation geeignet und zumutbar sind. Dieses
Ermessen ist nach den Änderungen durch Art. 10 des SGB IX abgeschafft:164 Laut dem
§ 32 I SGB XI erbringen in Zukunft die Pflegekassen vorläufige Leistungen zur medizinischen
Rehabilitation, wenn sie sofort erforderlich sind, um die Pflegebedürftigkeit zu vermeiden oder
zu vermindern. Die Pflegekassen weisen den zuständigen Träger der Rehabilitation auf die
Notwendigkeit von Leistungen hin, erbringen sie jedoch spätestens vier Wochen nach
Antragstellung selbst.165
3.6.2 Abgrenzung von Krankenhausbehandlung und aktivierender Pflege
Die Krankenhausbehandlung endet, wenn der spezifische Einsatz dieses Mittels keine
hinreichende Erfolgsaussicht für eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes mehr
bietet, die Pflege nur noch „um ihrer selbst willen und nicht im Rahmen eines zielstrebigen
Heilplans durchgeführt wird“.166 Für die obige Beurteilung sind nur medizinische Gründe
relevant, ohne Einfluss muss dabei bleiben, ob bisher überhaupt eine Pflegeeinrichtung
gefunden wurde.167 Die aktivierende Pflege will Pflegebedürftigkeit i. S. d. § 14 Abs. 1 und 2
SGB XI begegnen. Somit soll durch diese Maßnahmen der Grad der Hilfsbedürftigkeit gesenkt
werden.168
3.7 Änderungen durch Gesetz - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX)
Durch die Verabschiedung des SGB IX werden das Reha-Angleichungsgesetz (RehaAngG) und
das Schwerbehindertengesetz (SchwerbehindertG)169 ersetzt und die Regelungsmaterie in das
System der Sozialgesetzbücher integriert. Die Motivation des Gesetzgebers für das SGB IX lag
in folgenden Grundprinzipien:170
163 Beispielhaft seien nur Lähmungen am Stütz- und Bewegungsapparat und Funktionsstörungen der inneren Organe oder der Sinnesorgane genannt. 164 Vgl. Änderungen im SGB IX mit Art. 10 SGB IX (BGBl. 2001 I S. 1108). 165 Vgl. § 32 Abs. 2 SGB XI. 166 Zur Einschätzung des Prognosegrades siehe Noftz in Hauck/Noftz, SGB V, K § 39 Rz. 85. 167 Vgl. Urteil vom 12.12. 1979 Az. 3 RK 13/79, BSGE 49, 216, 217. 168 Vgl. § 14 Abs. 3 u. 4 SGB XI i. V. m. § 11 Abs. 2 Satz 1 PflegebedürftigkeitRL der Spitzenverbände vom 21.12.1995, DOK 1996, 435 und weitere
Hinweise finden sich bei Igl NJW 1994, 3185, 3188. 169 Art. 63 SGB IX (BGBl. 2001 I S. 1045, 1138). 170 Die folgenden Motive führt Koch (2001) S. 1-7 aus Sicht der Rentenversicherung ausführlich aus.
- 64 -
1. Es soll das Benachteiligungsverbot aus Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG umgesetzt werden, das 1994 im Grundgesetz verankert wurde.
2. Das SGB IX soll der Wandlung des Selbstverständnisses von behinderten Menschen Ausdruck verleihen: Der Schwerpunkt laut § 1 SGB IX liegt dabei auf der selbstbestimmten Teilhabe am gesellschaftlichen Leben und der Beseitigung der Hindernisse, die ihrer Chancengleichheit entgegenstehen.
3. Das SGB IX soll Divergenzen und Unübersichtlichkeiten des bestehenden Rechts überwinden.171
4. Der Zugang zu Leistungen soll bürgernah gestaltet werden. 5. Der Gesetzgeber wollte ferner einer Harmonisierung des unterschiedlichen
Bundesrechtes erreichen, dass sich mit der Eingliederung behinderter Menschen befasst.
6. Ziel soll weiter sein, behinderten Menschen oder von Behinderung bedrohten Menschen ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. Hierzu sollen medizinische Leistungen, berufliche und soziale Leistungen dienen, die schnell, wirkungsvoll, wirtschaftlich und auf Dauer erbracht werden. Der Oberbegriff hierbei ist „Leistungen zur Teilhabe“.172
7. Das Wunsch- und Wahlrecht des Leistungsberechtigten soll gestärkt werden.173 8. Um die vorgenannten Ziele umzusetzen, werden gemeinsame Servicestellen der
Rehabilitationsträger gegründet.174 9. Ein wichtiger Punkt für den Gesetzgeber ist die Verbesserung der Koordination175
und die Kooperation der Leistungsträger. Dies soll durch eine zügige Klärung der Zuständigkeit des Rehabilitationsträgers nach § 14 Abs. 1 SGB IX erreicht werden.
Das Recht auf Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen hat also durch das SGB IX
eine neue umfassende Regelung erfahren. Es schafft sozusagen eine Klammer für die
Rehabilitation und deren Träger, wie beispielsweise die Rentenversicherung aber auch die
Krankenversicherung.176 Nicht nachvollziehbar ist die Nichteinbeziehung der
Pflegeversicherung in das SGB IX, obwohl Rehabilitation Vorrang hat und beide aufgrund der
Regelungen nach § 8 Abs. 3 SGB IX, §§ 5, 28 Abs. 4 SGB XI nur schwer zu trennen sind.177
Insgesamt ist deswegen eine Überbrückung aller Sektorengrenzen im Bereich der
Rehabilitation durch das SGB IX nicht zu erwarten.178
171 Gemäß § 7 SGB IX gelten die Regelungen für die Leistungen zur Teilhabe, soweit sich aus den für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden
Leistungsgesetzen nichts Abweichendes ergibt. Hierbei richten sich die Zuständigkeiten und die Voraussetzungen für die Leistungen zur Teilhabe nach den für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen.
172 Zum Umfang der Leistungen auf Teilhabe vgl. § 4 SGB IX. 173 Hierzu vgl. § 9 SGB IX. 174 Zu den einzelnen Aufgaben dieser Servicestellen siehe § 22 SGB IX und zur Umsetzung siehe die §§ 23 ff. SGB IX. Zur konkreten Umsetzung vgl.
Durchführungshinweise zu der Rahmenempfehlung zur Einrichtung trägerübergreifender Servicestellen für die Rehabilitation vom 14.5.2001 unter: http://www.bar-frankfurt.de/aktuell/aktuell0.htm (Download 19.4.2002).
175 Zum Punkt der Koordination vgl. § 10 SGB IX. 176 Die vollständige Aufzählung der Rehabilitationsträger findet sich im § 6 SGB IX. 177 Welti (2001) S. 2211 sieht darin ein ungelöstes Rechtsproblem. 178 Diese Auffassung teilt der Sachverständigenrat für die konzertierte Aktion im Gesundheitswesen (2001) S. 276:„Der Mangel an ambulanten
abgestuften Angeboten [an Rehabilitation] beruht einerseits auf rechtlichen Problemen, die auch in der 2001 erfolgten Novellierung des SGB IX nicht grundlegend korrigiert wurden. Andererseits existieren rechtliche Gestaltungsräume, die von den Beteiligten nicht ausreichend genutzt werden.“
- 65 -
3.8 Probleme bei der Anwendung auf den geriatrischen Patienten
Nun stellt sich die Frage, ob und wie die zuvor erörterten Regelungen auf ältere Patienten und
deren Behandlung angewendet werden können. Grund für diese Übertragung ist die später
erörterte Problematik der institutionellen Zuständigkeit für die Behandlung von Krankenhaus
und Rehabilitationseinrichtungen.
Ältere Patienten kommen in der Regel aufgrund einer akuten Verschlechterung des
Gesundheitszustandes ins Krankenhaus. Beispielhaft sei hier nur ein Sturz, ein Schlaganfall
oder eine Entgleisung des Blutzuckers im Zusammenhang mit einem Diabetes mellitus (Typ II)
genannt. Diese Beispiele sind nahe am realen Versorgungsgeschehen, wie ein Blick in die
Krankenhausdiagnosestatistik zeigt. Diabetes mellitus (Nr. 250 der ICD 9) wird in der Statistik
der aus dem Krankenhaus entlassenen Patienten mit 100.397 Fällen in den Altersgruppen über
65 Jahre im Jahr 1999 aufgeführt. Die Fractura Collum femoris (Oberschenkelhalsfraktur, Nr.
820 ICD 9) wird in 103.293 Fällen in der Altersgruppe über 65 Jahre als Diagnose genannt.179
Meistens leiden diese Patienten noch unter weiteren aktiven oder inaktiven Erkrankungen: Sie
sind multimorbid. Hierbei bestehen vielfältige Zusammenhänge zwischen den verschiedenen
Erkrankungen. Der oben genannte Sturz, der zu einem Oberschenkelhalsbruch führt, könnte
durch einen hypoglykämischen Schock des Patienten verursacht sein. Oben genannte
Patienten sind eindeutig behandlungsbedürftig i. S. d. SGB V. Es besteht ein regelwidriger
Gesundheitszustand, der den Betroffenen in einem erheblichen Maß einschränkt.180 Diese
Kategorien sind unproblematisch bei den Fällen, die zuerst eine gezielte Behandlung der
aktuellen Beschwerden erfordern, also die chirurgische operative Versorgung eines Bruches
oder die Diagnose und medikamentöse Behandlung des Schlaganfalles. Problematisch ist, wo
diese akute Behandlung beginnt und endet. Dabei kann sowohl die präklinische
Notfallversorgung der erste Abschnitt oder das Eintreffen des Patienten in der Notfallaufnahme
der Beginn der Behandlung sein. Auch das Ende dieser Akutversorgung wird je nach
medizinischer Fachdisziplin unterschiedlich definiert.181
Unstreitig wird die Behandlung eines plötzlich eingetretenen gesundheitlichen Zustandes, der
die Vitalfunktionen bedroht, als akute Heilbehandlung anzusehen sein. Insoweit sind die
Voraussetzungen für die Leistungen im Rahmen der GKV gegeben. Hier besteht ein Anspruch
auf eine Krankenhausbehandlung nach dem § 39 Abs. 1 SGB V, wenn eine ambulante oder
eine teilstationäre Behandlung nicht medizinisch möglich sein sollte. Für die vorgenannten Fälle
ergeben sich im frühen Stadium der Behandlung aber nicht die Abgrenzungsprobleme bei der
179 Siehe DKG Auswertung der amtlichen Krankenhausdiagnosestatistik 1999 unter http://www.dkgev.de/pub/newpdf/khstatistik_1999_30052001.pdf
(Download 19.4.2002). Dabei wurden mit 313.889 Fällen die sonstigen Formen von chronischen ischämischen Herzkrankheiten (Nr. 440 ICD 9) in den Altersgruppen über 65 Jahre als häufigste Krankenhausdiagnose erfasst.
180 Vgl. die Ausführungen zum Krankheitsbegriff im Kapitel 3.3.1 Sozialrechtlicher Krankheitsbegriff. 181 Als vertiefendes Beispiel für die verschiedenen Definitionen der Akutbehandlungsphasen sei hier die Neurologie mit der Konzeption der Stroke
Units herausgegriffen und dabei der Artikel von Busse (1998) S. 292-296, der sich mit Strategien zur optimalen Versorgung von frischen Schlaganfällen in der Europäischen Union beschäftigt.
- 66 -
Übertragung von den sozialrechtlichen Vorgaben auf die geriatrische Versorgung.
Schwierig kann sein, ob die vorliegenden Funktionseinschränkungen, die eine akute
Erkrankung bei älteren Patienten im erheblichen Maße beeinflusst oder die Sicherung eines
Behandlungserfolges, eine Krankenhausbehandlung erfordern.
Hier kollidiert der Begriff der Heilung von Krankheiten mit den tatsächlichen gesundheitlichen
Problemen der geriatrischen Patienten. Die Krankheiten bei älteren Menschen sind
überwiegend chronische Erkrankungen. Eine Heilung dieser Krankheiten kann in der Regel
nicht erfolgen. Der idealtypische Verlauf Aufnahme, Operation, ärztliche und therapeutische
Versorgung und die damit zusammenhängende Beseitigung eines regelwidrigen Zustandes mit
Entlassung des Patienten trifft selten genug bei jüngeren Patienten zu. Bei alten Menschen ist
diese Finalität der Behandlung bis auf wenige Ausnahmen nicht gegeben oder eine
Abgrenzung, zwischen Behandlung und dem Sichern eines Behandlungserfolges, ist nicht
möglich. Hier ist eher der Ausgleich oder die Reduzierung von funktionellen oder sonstigen
gesundheitlichen Einschränkungen und die Sicherung der Eigenständigkeit die Regel.182 Folgt
man dieser Überlegung, ist die entscheidende Frage, wie und ob die Krankenbehandlung von
der Rehabilitation abgegrenzt wird. Die Geriatrie beansprucht, beide Versorgungsbereiche zu
erfüllen, da sie zeitgleich behandelt und rehabilitiert, deshalb wendet sich diese Auffassung
gegen eine Teilung in einen Zweig der geriatrischen Krankenhausversorgung und in einen der
Rehabilitation. 183
Die Geriatrie basiert dabei auf drei Behandlungsphasen: 184
1. Behandlung der akuten Erkrankungen oder Fähigkeitsstörungen 2. Behandlung der vorhandenen Komorbiditäten 3. Behandlung der häufig auftretenden Komplikationen
Diese oben genannten Behandlungsphasen, verbunden mit der jeweiligen gesundheitlichen
Situation, passieren die Patienten, wobei hier nicht immer eine stringente Abfolge der
Behandlungsabläufe gegeben ist.
Zusammenfassend kann festgehalten werden: Der Versorgungssektor zwischen
Krankenhausbehandlung und den Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, der von dem
postulierten geriatrischen Behandlungsansatz definiert wird, passt nicht auf die im SGB V
vorherrschenden sektortrennenden Vorschriften. Daran ändern die neuen Regelungen im SGB
IX wenig, da für die Versorgung der älteren Menschen vorrangig die Regelungen des SGB V
gelten. Hier wurde zwar die Regelung des § 39 Abs. 1 S. 3 SGB V auf die Frührehabilitation
182 Siehe Steinhagen-Thiessen u. a. in Baltes et al. (1994) S. 125, wo ausgeführt wird: Ziel der medizinischen Behandlung des älteren Menschen ist
nicht ausschließlich die völlige Wiederherstellung der Gesundheit und des seelischen Wohlbefindens, sondern die Befähigung zu einem Höchstmaß an Selbständigkeit und Gesundheit im Rahmen der Grenzen und Möglichkeit. Häufig ist daher in der Geriatrie Besserung und nicht Heilung, resitutio ad optimum und nicht, wie bei jüngeren Patienten, ad integrum das Behandlungsziel.
183 Vgl. Steinhagen-Thiessen et al. (2000) S. 21. 184 Diese Behandlungsphasen beschreibt Pientka (2001) S. I/60.
- 67 -
ausgedehnt, aber nicht die sektorale Grenze zwischen Krankenhausbehandlung und
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation beseitigt. Hinzu kommt, dass versäumt wurde, die
Pflegeversicherung explizit nach den Regelungen des SGB V in § 6 Abs. 1 SGB IX als
Rehabilitationsträger einzubeziehen. Jedoch hat die Pflegeversicherung bereits aufgrund der
Regelungen des SGB XI eigentlich entsprechende Pflichten, die sie in der Realität aber nicht
wahrnimmt.185
Die Geriatrie behält somit das Problem bei der Abgrenzung im SGB V, ob sie nun
Krankenhausbehandlung oder Rehabilitation erbringt. Jedoch kann sie als gutes Beispiel
herangezogen werden, wenn es um die Integration von Rehabilitation in die
Krankenhausbehandlung geht. Diese fehlende Integration wird regelmäßig in der stationären
Versorgung bemängelt, was auch die vorgenannte Änderung des § 39 Abs. 1 S. 3 SGB V durch
das SGB IX zeigt.
185 Die Pflegekassen sind verpflichtet, bei den zuständigen Leistungsträgern − also zumeist bei den Krankenkassen − darauf hinzuwirken, dass frühzeitig alle geeigneten Leistungen der Prävention, der Krankenhausbehandlung und zur medizinischen Rehabilitation eingeleitet werden, um laut § 5 Abs. 1 SGB XI den Eintritt von Pflegebedürftigkeit zu verhindern. Die organisatorische Nähe von Krankenkasse und Pflegekasse gemäß § 46 Abs. 1 SGB XI sollte dies erleichtern. Fehlanreize aufgrund von Krankenkassenwettbewerb einerseits, einheitlichem Beitragssatz und vollem Finanzausgleich in der Pflegeversicherung andererseits, können jedoch zu einem anderen Ergebnis führen. Vgl. Welti zu § 8 SGB IX Kapitel 6 in: Lachwitz/Schellhorn/Welti, Handkommentar zum SGB IX, Neuwied, Luchterhand, im Erscheinen.
- 68 -
4 Institutionelle Zuständigkeit für die klinisch–geriatrische Behandlung
Rechtlich definiert sind das Krankenhaus und die Rehabilitationseinrichtung im dritten Abschnitt
des SGB V im § 107. Laut Titel regelt der dritte Abschnitt die Beziehungen zwischen
Krankenhäusern und anderen Einrichtungen. Für die Anwendung dieser Regelungen auf die
gegenwärtigen Strukturen in der Geriatrie ist es notwendig, die rechtlichen Abgrenzungskriterien
für die beiden Versorgungsformen zu klären.
4.1 Krankenhaus gemäß § 107 Abs. 1 SGB V
Ein Krankenhaus dient nach § 107 Abs. 1 Nr. 1 SGB V der Krankenhausbehandlung i. S. d.
§ 39 Abs. 1 SGB V. Es wird aufgrund folgender gesetzlicher Merkmale charakterisiert:
1. Die Arbeit im Krankenhaus erfolgt unter einer ständigen fachlich-medizinisch ärztlichen Leitung (§ 107 Abs. 1 Nr. 2 SGB V).186
2. Es sind dem Versorgungsauftrag entsprechende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten vorhanden (§ 107 Abs. 1 Nr. 2 SGB V).
3. Die Arbeit erfolgt nach wissenschaftlich anerkannten Methoden (§ 107 Abs. 1 Nr. 2 SGB V).
4. Das Krankenhaus hält jederzeit verfügbares ärztliches, Pflege-, Funktions- sowie medizinisch-technisches Personal bereit (§ 107 Abs. 1 Nr. 3 SGB V).
5. Die vorwiegende Aufgabe des Krankenhauses ist, durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistungen Krankheiten der Patienten zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten, Krankheitsbeschwerden zu lindern oder Geburtshilfe zu leisten (§ 107 Abs. 1 Nr. 3 2. HS. SGBV).
6. Die Unterbringung und Verpflegung der Patienten muss möglich sein (§ 107 Abs. 1 Nr. 4 SGB V).
Der Begriff des Krankenhauses steht rechtlich und tatsächlich in unmittelbarem Zusammenhang
mit der Aufnahme von Krankenhäusern in den Krankenhausplan, weshalb dieses Verhältnis
nun genauer geklärt werden soll.187
4.2 Krankenhausplan und Zulassung
Nach § 108 Nr. 1-3 SGB V dürfen Krankenkassen nur durch zugelassene Krankenhäuser
Behandlungen erbringen lassen. Zugelassen sind:
186 Das BSG grenzt in seiner Entscheidung vom 19.11.1997 – 3 RR 21/96, abgedruckt in der NZS 1998, S. 427, 428 über das Merkmal der ärztlichen
Behandlung als das wichtigste Kriterium für eine Differenzierung einer Rehabilitationseinrichtung von einem Krankenhaus ab. 187 Hinzuweisen ist auf § 2 Abs. 1 KHG in dem der Begriff des Krankenhauses gering abweichend vom § 107 Abs. 1 SGB V definiert wird. Jedoch ist
diese geringe Abweichung für die vorliegende Arbeit nicht erheblich. § 2 Abs. 1 Satz 1 KHG definiert das Krankenhaus folgendermaßen: „Im Sinne dieses Gesetzes sind: 1. Krankenhäuser − Einrichtungen, in denen durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten, Leiden oder Körperschäden festgestellt, geheilt oder gelindert werden sollen oder Geburtshilfe geleistet wird und in denen die zu versorgenden Personen untergebracht und verpflegt werden können,[...].“
- 69 -
1. Hochschulkliniken im Sinne des Hochschulbauförderungsgesetzes 2. Plankrankenhäuser, die sich im Krankenhausplan eines Bundeslandes finden188 3. Vertragskrankenhäuser, die einen Vertrag mit den Landesverbänden der
Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben
Der größte Teil der stationären Versorgung leisten die so genannten Plankrankenhäusern nach
§ 108 Nr. 2 SGB V.189 Plankrankenhäuser müssen in den Krankenhausplan des jeweiligen
Bundeslandes aufgenommen sein. Entscheidend bei der Aufnahme ist die Übernahme der
Investitionskosten durch das betreffende Land nach der Maßgabe von § 9 KHG. Ein Anspruch
auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan und in das Investitionsprogramm
besteht nur dann, wenn gegenüber dem vorhandenen Bettenangebot ein zusätzlicher Bedarf
besteht und die Leistungsstruktur des Krankenhauses dem Bedarf entspricht.190 Der
Krankenhausplan selbst wird von der Rechtsprechung als verwaltungsinterne Maßnahme ohne
unmittelbare Rechtswirkung nach außen, jedoch mit Selbstbindung gegenüber der
Krankenhausplanungsbehörde qualifiziert. Die Innenwirkung entfaltet der Krankenhausplan
dahin gehend, dass sich die nach zuständige Landesbehörde für verpflichtet halten wird, ihren
Feststellungsbescheid dem Inhalt des Planes entsprechend zu erlassen.191 Die Aufnahme oder
die Nichtaufnahme in den Krankenhausplan wird durch einen Verwaltungsakt (VA) festgestellt.
Klage gegen eine solche Entscheidung ist vor dem Verwaltungsgericht möglich.192 Die
Aufnahme in den Krankenhausplan führt gleichzeitig zur Fiktion eines Versorgungsvertrages
nach § 109 Abs. 1 S. 2 SGB V. Die Landesverbände der Krankenkassen sind damit unmittelbar
an die Planungsentscheidung der Behörde gebunden. Jedoch verfügen sie über die Möglichkeit
eine geringere Bettenzahl als im Krankenhausplan mit dem Krankenhaus zu vereinbaren
(§ 109 Abs. 1 S. 5 SGB V). Auch besteht die Möglichkeit, wenn die Bettenfestlegung im
Krankenhausplan fehlen sollte, eine Vereinbarung hierüber zwischen Krankenkassen und
Krankenhaus zu treffen. Hierfür sollte das Benehmen mit der für die Krankenhausplanung
zuständigen Behörde vereinbart werden (§ 109 Abs. 1 S. 5 SGB V). Die Krankenkassen können
aber auch die Kündigungsmöglichkeit für die Versorgungsverträge nach § 110 Abs. 1 SGB V
nutzen, um nicht mehr bedarfsgerechte Kapazitäten zu reduzieren.
188 Die Zusammenfassung mehrer bislang selbstständiger Krankenhäuser durch einen Krankenhausträger führt nur dann zur Entstehung eines
Krankenhauses i. S. d. KHG, wenn die Einrichtungen auch zu einer fachlich-medizinischen Einheit zusammengeführt werden. Vgl. Beschluss BVerwG vom 23.4.2001, Az. 3 B 15/01.
189 Krankenhäuser mit Versorgungsverträgen nach § 108 Nr. 3 SGB V existieren selten. Als Beispiel ist Niedersachsen anzuführen, wo nur ein Bundeswehrkrankenhaus als Vertragskrankenhaus i. S. d. § 108 Nr. 3 SGB V einzuordnen ist. Vgl. Niedersächsisches Ministerium für Arbeit und Soziales (2001) S. 34.
190 Vgl. BSGE 78, 243 = NZS 1997, S. 177, 178 und zur verfassungsrechtlichen Problematik vgl. BVerfGE 82, 209 = NJW 1990, S. 2306. 191 Vgl. BVerwG DÖV 1986, 528. An diese Innenwirkung ist nur die Krankenhausplanungsbehörde gebunden, nicht aber die Gesamtheit der in § 109
SGB V genannten Kassenverbände. Siehe BSGE 78, 243 = NZS 1997, S. 177, 178. 192 § 40 Abs. 1 VwGO i. d. F. vom 21.1.1960 (BGBl. I 1960, S. 17) zuletzt geändert durch Art. 1 u. 6 G. v. 20.12.2001 (BGBl. I, S. 3987).
- 70 -
4.3 Versorgungsverträge und Kündigungsmöglichkeit gemäß § 110 SGB V als Instrumente der Kapazitätsplanung
Für die Plankrankenhäuser nach § 108 Nr. 2 SGB V wird, wie oben beschrieben, ein
Versorgungsvertrag bei Aufnahme in den Krankenhausplan fingiert. Diese fiktiv geltenden
Verträge sind öffentlich-rechtliche statusbegründende Verträge.193 Im Rahmen der
Versorgungsverträge können auch Vereinbarungen über eine geringere als die im
Krankenhausplan vorgesehene Bettenzahl geschlossen werden. Voraussetzung ist ein
Einvernehmen mit der Krankenhausplanungsbehörde. Ferner darf dabei die Leistungsstruktur
des Krankenhauses nicht verändert werden.194 Die Statusverträge nach § 109 SGB V können
nach Maßgabe des § 110 SGB V gekündigt werden. Eine Kündigung ist für jede Vertragsseite
mit einer Frist von einem Jahr möglich. Unklarheit herrscht bei der rechtlichen Qualifizierung der
Kündigung: Einerseits könnte in der Kündigung ein Verwaltungsakt gesehen werden, anderseits
eine einseitige empfangsbedürftige, öffentlich-rechtliche Willenserklärung.195 Die Genehmigung
der Kündigung durch die Behörde hätte dabei Verwaltungsaktqualität.196 Wie sich nachfolgend
zeigen wird, hat die Kündigungsmöglichkeit keine große Bedeutung, weshalb hier der
vorgenannte Meinungsstreit offen gelassen wird.
Die gesetzliche Kündigungsmöglichkeit des § 110 Abs. 1 SGB V für Versorgungsverträge mit
Krankenhäusern zur Kapazitätsplanung ist in der Vergangenheit selten genutzt worden: Die
Kündigung von Versorgungsverträgen hat sich somit als „stumpfes Schwert“ erwiesen, um
Kapazitäten in der stationären Versorgung zu steuern. Drei Gründe sind dafür entscheidend
gewesen: In der Regel wird im Rahmen des erforderlichen Einvernehmens (§ 7 Abs. 1 S. 2
KHG) zwischen den Beteiligten der Krankenhausplanung und Pflegesatzverhandlungen eine
Einigung über Kapazitäten erzielt. Dann war die Kündigung nur das „Druckmittel“ in
Pflegesatzverhandlungen. Als zweiter Grund ergab sich, dass Kündigungen von
Versorgungsverträgen und die damit in der Regel verbundenen Schließungen von
Krankenhäusern unpopuläre Entscheidungen für kommunale Mandatsträger sind. Deshalb
verhindern diese nach Möglichkeit eine solche Entscheidung. Drittens sind die
Entscheidungsträger in Kommunen, Krankenhausverwaltungen und Krankenkassenverbänden
häufig identisch, wodurch entsprechende Entscheidungen blockiert werden. Vereinzelt gab es
Kündigungen von Versorgungsverträgen von Plankrankenhäusern in einigen Bundesländern.197
Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Kündigungsmöglichkeit nach
§ 110 SGB V aus den beschriebenen Gründen kein wirksames Instrument der
193 Vgl. KassKomm-Hess § 109 SGB V Nr. 2. 194 Vgl. § 109 Abs. 1 S. 4 SGB V. 195 Vgl. Quaas (2002) S. 277 und für die herrschende Meinung auf BSGE 82, S.261,262-263. 196 Vgl. Quaas (2002) S. 277. Er verweist auf die Mindermeinung des VG Minden, Urt. 29.8.2001 – 3 k 3280/97, nicht rechtskräftig. 197 Als Beispiel sei auf das Krankenhaus Moabit in Berlin verwiesen. Vgl. Tagesspiegel vom 28.9.2001 unter:
http://www2.tagesspiegel.de/archiv/2001/09/27/ak-be-5512473.html (Download 20.11.2001).
- 71 -
Kapazitätsplanung ist. 198
4.4 Rehabilitationseinrichtungen gemäß § 107 Abs. 2 SGB V
Die Reichsversicherungsordnung (RVO), der Vorläufer des SGB V, bezeichnete die Vorsorge-
und Rehabilitationseinrichtungen nach § 107 Abs. 2 SGB V als Kur- und Spezialeinrichtungen
nach § 184 und § 184 a RVO a. F.199 Die gegenwärtige Regelung des SGB V ist Ausdruck der
stark variierenden und sich ändernden Einrichtungstypen, die sich bereits unter der Geltung der
RVO tatsächlich entwickelt hatten.200
4.4.1 Sozialrechtliche Definition der Rehabilitationseinrichtung
Der Gesetzgeber hat im § 107 Abs. 2 SGB V neben der Struktur weiter gehende Kriterien
benannt. Die Zielrichtung der Behandlung in Vorsorge- Rehabilitationseinrichtungen in Nr. 1
Buchstabe a) und b) qualifiziert eine Einrichtung i. S. d. § 107 Abs. 2 Nr. 1 SGB V. Eine
ständige fachlich-medizinische Verantwortung der Rehabilitationsbehandlung in Nr. 2 muss
gewährleistet sein. Wie im Krankenhaus muss die Möglichkeit der Unterbringung und
Verpflegung der Patienten in einer Rehabilitationseinrichtung bestehen. In
§ 107 Abs. 2 Nr. 2 SGB V wird der Aufgabenbereich weiter eingegrenzt. Die Einrichtung muss
unter Mitwirkung von besonders geschultem Personal darauf eingerichtet sein, den
Gesundheitszustand der Patienten nach einem ärztlichen Behandlungsplan vorwiegend durch
die Anwendung von Heilmitteln einschließlich Krankengymnastik, Bewegungstherapie,
Sprachtherapie oder Arbeits- und Beschäftigungstherapie zu verbessern und den Patienten bei
der Entwicklung eigener Abwehr- und Heilungskräfte zu helfen. Sie soll darüber hinaus durch
andere Hilfen, auch durch geistige und seelische Einwirkungen, den Gesundheitszustand auf
die vorgenannte Weise verbessern. Aufgrund der Aufgabenstellung sind die Anforderungen an
die ärztliche Präsenz und die ärztliche Leitung im Vergleich zum Krankenhaus geringer.
Gleichzeitig rückt die Anwendung von Heilmitteln nach Maßgabe eines ärztlichen
Behandlungsplanes in den Vordergrund.201
Eine Rehabilitationseinrichtung kann an einem zugelassenen Krankenhaus angeschlossen sein
(§ 111 Abs. 6 SGB V), muss jedoch wirtschaftlich und organisatorisch selbstständig sein. Dafür
genügt es, wenn sie über ein eigenes Budget verfügt. Darüber hinaus ist sie gebietsärztlich zu
führen. Die Einrichtung muss nach außen räumlich, z. B. durch ein eigenes Stockwerk, getrennt
198 Eine Umfassende Darstellung dieser Problematik findet sich bei Keil-Löw (1994) S. 205-268 und Quaas (2002) S. 277. 199 Vgl. Quaas (2000) RdNr. 29-30. 200 In der Vergangenheit gab es eine Initiative, die geriatrische Versorgung in die Regelung des § 107 Abs. 2 SGB V aufzunehmen. Im Rahmen der
Einführung der Pflegeversicherung machte die SPD-Fraktion den Vorschlag, unter einem weiteren Buchstaben c im § 107 Abs. 2 Nr. 1 SGB V die geriatrische und gerontopsychiatrische Versorgung und Rehabilitation aufzunehmen. Siehe BT-Drucks. 12/1156 S. 17, 39 zu Art. 4 Nr. 15. Dieser Vorschlag wurde vom Gesetzgeber nicht aufgenommen. Klückmann in Hauck/Noftz, SGB V, K § 107 Rz. 17.
201 Vgl. hierzu die Entscheidung des BSG vom 19.11.1997 in NZS 1998, S. 428, zur Abgrenzung zwischen Rehabilitationseinrichtung und Krankenhaus.
- 72 -
sein. 202
4.4.2 Versorgungsvertrag gemäß § 111 Abs. 2 SGB V
Krankenkassen dürfen medizinische Rehabilitationsmaßnahmen einschließlich der
Anschlussheilbehandlung (AHB) nach § 40 Abs. 1 und Abs. 2 SGB V nur in Kliniken erbringen,
mit denen sie einen Versorgungsvertrag nach § 111 Abs. 2 SGB V geschlossen haben. Ein
solcher Vertrag ist nur nach § 111 Abs. 2 Nr. 1 SGB V zulässig, wenn die Einrichtung die
Voraussetzungen des § 107 Abs. 2 SGB V erfüllt. Notwendig ist zusätzlich die
Bedarfsgerechtigkeit nach § 111 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB V. Das zum 1.1.1993 in Kraft getretene
Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung
(Gesundheitsstrukturgesetz-[GSG])203 hat durch Art. 1 Nr. 66 Buchstabe a diese Anforderung
eingeführt. Dadurch sollte klargestellt werden, dass vor Vertragsabschluss eine Bedarfsprüfung
durchzuführen ist und für die Einrichtungsträger kein Rechtsanspruch auf Abschluss eines
solchen Vertrages besteht.204 Diese Bedarfsprüfung bleibt jedoch in Ausmaß und Umfang hinter
der Krankenhausbedarfsplanung zurück.205 Der Versorgungsvertrag nach kann mit einer Frist
von einem Jahr gemäß § 111 Abs. 4 S. 2 SGB V gekündigt werden, wenn die Vorgaben nach
§ 107 Abs. 2 SGB V nicht mehr erfüllt werden. Hierbei ist laut § 111 Abs. 4 S. 3 SGB V ein
Einvernehmen mit der Planungsbehörde für Krankenhäuser anzustreben.
4.5 Probleme der rechtlichen Abgrenzung zwischen Krankenhaus und Rehabilitationseinrichtung
Die Schwierigkeiten bei der Abgrenzung zwischen dem Krankenhaus und einer
Rehabilitationseinrichtung206 ergeben sich spiegelbildlich aus der Unterscheidung zwischen
Krankenhausbehandlung (§ 39 SGB V) und Leistungen zur medizinischer Rehabilitation
(§ 40 SGB V).207 Hierfür muss zuerst geklärt werden, welche rechtlichen Kategorien die
Krankenhäuser von den Rehabilitationseinrichtungen abgrenzen.
4.5.1 Einordnung als Krankenhaus (§ 107 Abs. 1 SGB V)
Auf Basis der oben genannten Tatbestandsmerkmale des § 107 Abs. 1 SGB V ist eine
Gesamtbetrachtung vorzunehmen. In diese Gesamtbetrachtung müssen, aufgrund der im
202 Vgl. zu dieser organisatorischen Selbstständigkeit Quaas (1996) S. 103. 203 i. d. F. vom 21.12.1992 (BGBl. 1992 I S. 2266). 204 Siehe zu diesem Vorschlag Frakt E-GSG 1993 BT-Drucks. 12/3608 Art. 1 Nr. 59 Buchstabe a S. 101. 205 Vgl. gerichtlichen Prüfung der Bedarfsgerechtigkeit Kapitel 5.3.3. 206 In der Geriatrie finden sich nur Rehabilitationseinrichtungen, weshalb der Begriff der Vorsorgeeinrichtung nicht weiter verwendet wird. 207 Klückmann in Hauck/Noftz, SGB V, K § 107 Rz. 25 bezeichnet dies als die „Grauzone“ der Abgrenzung beider Einrichtungsformern.
- 73 -
Krankenhaus erbrachten Komplexbehandlung, sämtliche Einzelkriterien des geschulten
Pflegepersonals, der apparativen Mindestausstattung und der intensiven Behandlung durch
rufbereite Ärzte einbezogen werden.208 Das herausragende Kriterium eines Krankenhauses
liegt in der überragenden Position der ärztlichen Behandlung. Die Auslegung dieses Kriteriums
durch die Rechtsprechung hat zu folgendem Ergebnis geführt: Die Hilfeleistung muss unter
ärztlicher Letztverantwortung und untergeordneter pflegerischer Assistenz erfolgen, da nur der
Arzt aufgrund der durch die medizinische Ausbildung erworbenen Fachkenntnisse die
Befähigung besitzt, verantwortlich darüber zu entscheiden, wie eine Krankheit behandelt
werden soll. Bei einem Diagnose- und Therapiekonflikt zwischen Arzt und Pflegepersonal liegt
das Letztentscheidungsrecht beim Arzt. Diese Erfordernisse gelten auch bei einer Behandlung
durch ein multidisziplinäres Team, in dem Ärzte und nichtärztliche Therapeuten
zusammenarbeiten. Die Leistungsfähigkeit eines Krankenhauses ist für die Rechtsprechung
überwiegend gekennzeichnet durch die Zahl der beschäftigten Fachärzte und anderer Ärzte im
Verhältnis zur Bettenzahl. Die weitere personelle sowie räumliche und medizinisch-technische
Ausstattung wird herangezogen, um zu beurteilen, ob die Voraussetzungen des
§ 107 Abs. 1 SGB V erfüllt sind.209
4.5.2 Einordnung als Rehabilitationseinrichtung (§ 107 Abs. 2 SGB V)
Eine Rehabilitationseinrichtung wird entscheidend durch die Zielsetzung der Behandlung
charakterisiert. Wenn das Gesetz in § 107 Abs. 2 Nr. 2 SGB V normiert, dass die
Behandlunsgziele „fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Verantwortung und unter
Mitwirkung von besonders geschultem Personal“ zu erreichen sind, so folgt aus dem Wort
„Mitwirkung“ eine im Vergleich zur Krankenhausbehandlung gleichgeordnete Stellung von
ärztlicher, pflegerischer und therapeutischer Tätigkeit.210 Die Anwendung von Heilmitteln soll
dabei nach Maßgabe eines ärztlichen Behandlungsplans erfolgen. Aus dieser Aufgabenstellung
folgend wird die Anforderung an die ärztliche Präsenz geringer als im Krankenhaus normiert.
Daher muss eine Rehabilitationseinrichtung nicht unter ständiger ärztlicher Leitung stehen. Es
genügt vielmehr, die rechtliche und faktische Aufsicht über die Behandlung durch einen Arzt.
Hierbei steht die Behandlung − nicht die Einrichtung − unter der persönlichen Aufsicht und
Letztverantwortung eines Arztes. Als ausreichend angesehen wird hierfür sogar eine
entsprechende Vereinbarung mit einem Vertragsarzt, der nicht dauernd in der Klinik tätig ist.211
208 Diese rechtliche Gesamtbewertung ist ausführlich geschildert in Quaas (1995) S. 301. 209 Diese Ausführungen mit Verweis auf eine Entscheidung des BVerwG finden sich im Leitsatz einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes
Baden-Württemberg, AZ 9 S 2529/97 = MedR 2000, S. 139-142 (Leitsatz und Gründe). Der Leitsatz lautet wie folgt: „1. Eine Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtung nach § 107 Abs. 2 SGB V kann die Aufnahme in den Krankenhausplan für die geplante Umwandlung (auch eines Teils der Betten) in ein Akutkrankenhaus beantragen. 2. Zum Nachweis der Leistungsfähigkeit müssen hinreichende konkretisierte Pläne vorgelegt werden, aus denen sich insbesondere die Zahl der zu beschäftigenden Fachärzte und anderer Ärzte im Verhältnis zur geplanten Bettenzahl und die weitere personelle sowie räumliche und medizinisch-technische Ausstattung ergibt (wie BVerwG, z. B. Urteil vom 16.1.1996 – Buchholz 451.74 § 8 KHG Nr. 9).
210 Vgl. zur Begründung der Vorschrift seitens des Gesetzgebers BT-Drs. 11/2237, S. 197. 211 Ausführlich behandelt wird dieses Detail mit Hinweis auf die Motive des Gesetzgebers bei Quaas (1995) S. 302.
- 74 -
Jedoch erfüllt beispielsweise ein Badearzt, der nur in mehr oder weniger großen Abständen
Visiten in der Einrichtung abhält, nicht diese Voraussetzungen.212
4.6 Anwendung der Abgrenzung auf geriatrische Kliniken
In einem weiteren Schritt werden die vorgenannten Abgrenzungsmerkmale auf geriatrische
Kliniken übertragen. Hierbei werden als Referenzmaßstab für die Ausstattung der Klinik die
Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Klinisch-Geriatrischen Einrichtungen e. V.
für eine idealtypische geriatrische Klinik herangezogen.213
4.6.1 Geriatrisches Krankenhaus
Ein geriatrisches Krankenhaus hat die sechs oben beschriebenen Merkmale zu erfüllen. Von
zentraler Bedeutung ist die ständige ärztliche Leitung im Krankenhaus.
4.6.1.1 Ärztliche Leitung
Die ärztliche Leitung ist u. a. für die Gewährleistung des Facharztstandards im Krankenhaus
verantwortlich: Sie muss nach den individuellen Erfordernissen und Fähigkeiten der konkret zu
erwartenden Erkrankungen eine adäquate medizinische Versorgung gewährleisten.214
Für die Geriatrie stellt sich die Frage, welcher Facharzt überhaupt die Leitung übernehmen
kann, da ein klinisch-geriatrischer Facharzt in den Weiterbildungsordnungen der Bundesländer
als Umsetzung der MWBO nicht existiert.215 Aufgrund des fehlenden Facharztes, muss eine
Wertung im Kontext der gegenwärtigen Weiterbildungsmöglichkeit getroffen werden.
Es kann sich dann nur um einen Arzt mit einer Facharztausbildung in den medizinischen
Fächern handeln, welche über die fakultative Weiterbildungsmöglichkeit in klinischer Geriatrie
verfügt.216 Dies sind die Fachärzte in der inneren Medizin, Neurologie, Psychiatrie und der
Allgemeinmedizin. Hierbei stehen die Fachärzte der inneren Medizin, Allgemeinmedizin und der
Neurologie im Vordergrund.217
Der Begriff der ärztlichen Leitung i. S. d. § 107 Abs. 1 Nr. 2 SGB V zieht für den betreffenden
212 Vgl. Quaas (2000) RdNr. 154. 213 Allerdings wird diese idealtypische Ausstattung zum Teil selbst von den Mitgliedern der Bundesarbeitsgemeinschaft nicht vorgehalten. Eine
umfassende Untersuchung zu diesen Mitgliedern findet sich bei Loos et al. (2001) S. 61-73. 214 Eine ausführliche Darstellung zu der Gewährleistung des Facharztstandards in Krankenhäusern findet sich bei Müller (2001) S. 8-10. 215 Vgl. Kapitel 2.7.3. 216 Vgl. Kapitel 2.7. 217 Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Klinisch-Geriatrischen Einrichtungen e. V. schlägt folgende ärztliche Leitung vor: „Die ärztliche Leitung der
geriatrischen Krankenhausabteilung bzw. der Klinisch-Geriatrischen Einrichtungen wird in der Regel durch einen Internisten, gelegentlich auch durch einen Neurologen oder Allgemeinmediziner mit der Weiterbildung Geriatrie wahrgenommen. Bei den Oberärzten handelt es sich in der Regel auch um Internisten, die sich auch in ihrer Weiterbildung zum Geriater befinden können. Bei mehreren Oberärzten ist es empfehlenswert, eine Oberarztstelle mit einem Nervenfacharzt zu besetzen.“ Meier-Baumgartner et al. (1998) S. 20.
- 75 -
Arzt umfangreiche Organisationspflichten nach sich, die bei einer Nichtbeachtung eine
zivilrechtliche Haftung auslösen. Sie sind Ausdruck der zentralen Stellung des Arztes im
Krankenhaus: Hierbei obliegt dem leitenden Arzt (Chefarzt) die Fachaufsicht über den
nachgeordneten ärztlichen Dienst. Er hat bei der Auswahl und dem Einsatz vom nachrangigem
Personal auf dessen Qualifikation zu achten und es laufend, durch regelmäßige Visiten, zu
überwachen. Das gilt – bezüglich der Auswahl – für den Einsatz von Oberärzten ebenso wie für
die noch nicht hinreichend qualifizierten Assistenzärzte und AiPs. Die Kontrolle der Oberärzte
wird nur bei begründeten Anlässen erforderlich sein. Andererseits können sie wiederum an der
Kontrolle und Anleitung der Assistenzärzte und AiPs beteiligt werden.
Der Einsatz von nicht hinreichend qualifizierten Assistenzärzten muss so organisiert sein, dass
immer der Standard eines erfahrenen Facharztes gewährleistet ist. In diesem Zusammenhang
sind klare Zuständigkeits- und Verfahrensregeln erforderlich. Einsatzpläne,
Vertretungsregelungen, Ruf- und Bereitschaftsdienst, Zusammenarbeit mit anderen
Abteilungen, mit einweisenden Ärzten sowie mit dem Pflegepersonal müssen lückenlos
organisiert sein. Durch Dienstanweisungen ist der Ablauf des Krankenhauses zu ordnen, so
dass der Facharztstandard immer gewahrt bleibt.218 Dieser bereits umfangreiche
Verantwortlichkeitsbereich wird durch einen Aspekt noch erweitert: Die ärztliche Leitung
bestimmt unmittelbar durch ihre Vorgaben Art und Umfang der medizinischen Leistungen, die
durch die nachgeordneten Ärzte erbracht werden. Dadurch wiederum nimmt sie unmittelbar
Einfluss auf das Leistungsangebot des Krankenhauses oder der Abteilung und damit auch auf
den Ressourcenverbrauch, der durch die von den Leistungsträgern gezahlten Entgelte vergütet
wird. Dies ist nur ein Aspekt der notwendigen wirtschaftlichen Aufgabe der ärztlichen Leitung.219
Dieser wird aufgrund der zentralen Rolle der Ärzte bei der Codierung in einem DRG-System in
Zukunft noch verstärkt werden. Der Grund dafür liegt in der Abrechnung der Leistungen in
Krankenhäusern auf Basis eines fallpauschalierten diagnosebezogenen Vergütungssystems. In
diesem System schreibt „der Arzt mit der Codierung die Rechnung“.220
4.6.1.2 Diagnostische und therapeutische Möglichkeiten und personelle
Ausstattung
Für die diagnostischen und therapeutischen Möglichkeiten eines Krankenhauses muss eine
dem Versorgungsauftrag entsprechende personelle Ausstattung vorgehalten werden.
Die Behandlung umfasst die geriatrische Komplexbehandlung, die für den frührehabilitativen
Bereich durch den Operationscode des OPS 301 für die rehabilitative und physikalische
218 Eine umfassende Darstellung der Organisationspflichten für Krankenhausträger, Krankenhausleitung und Chefarzt gibt Kern (2000) S. 347-351. 219 Eine in die Zukunft weisende grundsätzliche Darstellung eines notwendigen Wandels der Leitungsstrukturen im Krankenhaus erörtert Genzel et al.
(1999) S. 1-12. 220 Vgl. Roeder et al. (2001) S. 162-169.
- 76 -
Therapie (8-55 ... 8-60) konkretisiert wird.221 Dies stellt aber nur einen Ausschnitt des
Behandlungsspektrums eines geriatrischen Krankenhauses dar. Ein geriatrisches Krankenhaus
hat seinen Schwerpunkt in einer funktionellen-diagnostischen und therapeutischen Aufgabe.
Jedoch muss gewährleistet sein, dass die Diagnostik der Haupt- und Nebendiagnosen in der
Klinik abgeschlossen bzw. ergänzt werden kann. Zusätzlich müssen neu auftretende
Krankheiten diagnostisch schnell abgeklärt werden können.
Die jeweilige Einrichtungsart bedingt eine unterschiedliche Ausstattung in Bezug auf Diagnostik.
Bei einem Solitärkrankenhaus muss ein eigenes Labor (Hämatologie, Blutchemie,
Urindiagnostik) verfügbar sein. Ferner sind eine eigene Röntgeneinheit, vor allem für Thorax-
und Knochenaufnahmen, ein EKG mit Langzeit-EKG und Langzeitblutdruckmessung, eine
Sonographie, eine Dopplersonographie und eine Endoskopie mit Gastroskopie- und
Rektoskopiemöglichkeit notwendig vorzuhalten. Ein geriatrisches Krankenhaus sollte darüber
hinaus über die Möglichkeit verfügen, selber PEG-Sonden und suprapubische Blasenkatheter
anzulegen.
Als geriatrische Fachabteilung eines Krankenhauses kann auf ein eigenes klinisches Labor und
die Röntgeneinheit verzichtet werden, da sie arbeitsteilig genutzt werden können. Sonstige
vorgenannte Diagnostik sollte direkt in der Abteilung verfügbar sein. Eine Möglichkeit der
Computer- und ein Kernspintomographie ist in unmittelbarer Nähe notwendig.222
Die Vorgaben nach § 107 Abs. 1 Nr. 2-3 SGB V für die personelle Ausstattung nennen keine
konkrete Bedarfszahlen für einen genauen Personalschlüssel für ein geriatrisches
Krankenhaus. Jedoch kann hier auf die Schlüssel der Bundesarbeitsgemeinschaft der Klinisch-
Geriatrischen Einrichtungen e. V. zurückgegriffen werden, die Vorgaben aufgrund von
Expertenmeinungen für eine idealtypische geriatrische Klinik entwickelt haben. In diesen
Empfehlungen, die rechtlich nicht verbindlich sind, wird folgendes Verhältnis (Berufsgruppe :
Patient) für das interdisziplinäre Team genannt.223
221 Zum Umfang der geriatrischen Komplexbehandlung vgl. den im Internet verfügbaren OPS-301 Online-Katalog, der unter folgendem Link zu finden
ist: http://www.dimdi.de/de/klassi/prozeduren/ops301/opshtml21/fr-ops.htm (Download 20.8.2002). 222 Diese Strukturvorgaben für die diagnostische Ausstattung macht die Bundesarbeitsgemeinschaft der Klinisch-Geriatrischen Einrichtungen e.V. in
Meier-Baumgartner et al. (1998) S. 24. 223 Vgl. Meier-Baumgartner et al. (1998) S. 1-69.
- 77 -
Tab. 4.6-1: Stellenplan des therapeutischen Teams.
• Ärzte (Facharzt mit Weiterbildung Klinische Geriatrie) 1 : 10 bis 1 : 12
• Pflegekräfte 1 : 1,4 bis 1 : 1,8
• Krankengymnastik 1 : 1,8 bis 1 : 12
• Ergotherapie 1 : 10 bis 1 : 12
• Massage- und Badeabteilung 1 : 20 bis 1 : 30
• Logopädie 1 : 30 bis 1 : 40224
• Sozialarbeit 1 : 40 bis 1 : 50225
• Neuropsychologie 1 : 40
• Seelsorge 1 : 100
• Diätassistenz 1 : 100
Hinweis: Konsiliardienste sind für alle angrenzenden Fächer erforderlich. Quelle: Meier-Baumgartner et a l. (1998) S. 24.
Das Krankenhaus bzw. die Fachabteilung benötigen darüber hinaus eine angemessene
räumliche Ausstattung, die jedoch nicht in § 107 Abs. 1 SGB V konkretisiert wird.226
4.6.1.3 Arbeit nach wissenschaftlich anerkannten Methoden und sonstige
Merkmale
Ein Krankenhaus muss basierend auf wissenschaftlichen Methoden arbeiten. Für ein
geriatrisches Krankenhaus bedeutet dies, dass es sich an den medizinischen Standard der
Geriatrie, der Neurologie und der inneren Medizin zu halten hat. Dieser medizinische Standard
224 Evtl. auch höher, in Abhängigkeit von der Anzahl von Aphasie-Patienten. Es werden auch Sprech-, Kau- und Schluckstörungen behandelt. 225 Die Rolle der Sozialarbeit im Team der geriatrischen Klinik problematisiert Thierau (1998) S. 338-342. 226 Zur räumlichen Ausstattung eines geriatrischen Krankenhauses und den Strukturen für das interdisziplinäre Behandlungsteam vgl. Meier-
Baumgartner et al. (1998) S. 15-24.
- 78 -
kann grundsätzlich durch Leitlinien konkretisiert werden.227 Für die spezifische Behandlung von
älteren Patienten sind allerdings keine geriatrischen Leitlinien vorhanden.228 Unterbringung und
Verpflegung müssen in einem geriatrischen Krankenhaus gewährleistet sein. Detailvorgaben
hierzu finden sich in der Regelung des § 107 Abs. 1 SGB V nicht. Es ist ein umfangreicher
Raumbedarf in geriatrischen Krankenhäusern oder Abteilungen wie in Abteilungen für innere
Medizin erforderlich, da die räumlichen Voraussetzungen für die frührehabilitative Arbeit mit den
Patienten geschaffen werden müssen.229
4.6.2 Geriatrische Rehabilitationseinrichtungen230
Die geriatrischen Rehabilitationseinrichtungen unterscheiden sich nach § 107 Abs. 2 SGB V
von den Krankenhäusern nach § 107 Abs. 1 SGB V durch die Kriterien ärztliche Verantwortung
und therapeutisches Personal. Maßgeblich ist wieder die Aufgabenstellung der Einrichtungen.
Es sind überwiegend nur graduelle Unterschiede, die zum Teil nicht scharf getrennt werden
können, zwischen beiden Einrichtungsformen.231
Entscheidend für die Abgrenzung zum Krankenhaus ist die Position des Arztes im
Behandlungsgeschehen der Rehabilitationseinrichtung. Die Behandlung findet nach
§ 107 Abs. 2 Nr. 2 SGB V unter ständiger ärztlicher Verantwortung statt. Daraus folgt, dass ein
geriatrisches Behandlungsteam, das aus den vorbeschriebenen Berufsgruppen besteht, nicht
unter der ärztlichen Leitung, sondern unter Mitwirkung des Arztes arbeitet. Aus diesem Grund
werden rechtlich geringere Anforderungen an die Präsenz des Arztes und seine Einbindung in
die Organisation der Einrichtung im Vergleich zum Krankenhaus gestellt.
Die Ausstattung beim therapeutischen Team in der geriatrischen Rehabilitationseinrichtung
muss den Vorgaben des § 107 Abs. 2 Nr. 2 SGB V genügen, in dem Krankengymnastik,
Bewegungs- sowie Sprach- und Arbeits- und Beschäftigungstherapie genannt sind. Es sind
somit nicht alle Berufsgruppen verbindlich in einer geriatrischen Rehabilitationseinrichtung
vorgeschrieben. Anhaltszahlen liefern die obigen Empfehlungen der
Bundesarbeitsgemeinschaft der Klinisch-Geriatrischen Einrichtungen e. V., die bezüglich der
227 Hinzuweisen ist auf die Diskussion in diesem Zusammenhang, wie die Implementation von Leitlinien den Standard der Behandlung bestimmt und
durch eine evidenzbasierte Therapie die Behandlungsqualität verbessert wird. Vgl. Hart, Qualitätssicherung durch Leitlinien, Vortrag am 15.12.2001 auf dem Symposium der Deutschen Gesellschaft für Kassenarztrecht e. V., Resümierende Thesen. Vgl.: http://www.dg-kassenarztrecht.de (Download 19.4.2002) und die Veröffentlichung dieses Beitrages, Hart (2002) S.321-326. Zur grundsätzlichen Problematik des Begriffes der Leitlinie siehe Hart (1998) S. 8-16. Zur Frage der Objektivierung der notwendigen Krankenbehandlung durch ärztliche Leitlinien siehe Fastabend (2002) S. 306.
228 Bei der Suche auf der Internetseite Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften (AWMF) unter dem Stichwort Geriatrie wird nur auf eine Leitlinie zum Dekubitus-Therapie und Prophylaxe verwiesen, die von der Deutschen Gesellschaft für Physikalische Medizin und Rehabilitation entwickelt wurde. Siehe http://www.awmf-online.de/ (Download 8.8.2002).
229 Zu Empfehlungen bezüglich der Patientenzimmer siehe Meier-Baumgartner et al. (1998) S. 15-24. 230 Eine auf die Rehabilitation fokussierende sozialrechtliche Einordnung des geriatrischen Zentrums nimmt Quaas in MedR 1998, S. 343-346 vor. Er
bemerkt auf S. 343, dass „im folgenden von dieser engeren Definition des geriatrischen Zentrums ausgegangen wird, welche keine Krankenhauseinrichtungen umfaßt, [...].“
231 Diese Auffassung teilt Genzel in Laufs (2002) § 83 RdNr. 18.
- 79 -
personellen Ausstattung ebenso für die geriatrische Rehabilitationseinrichtung gelten sollen.232
4.7 Fazit
Die bereits bei der leistungsrechtlichen Abgrenzung von Krankenhausbehandlung und
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation aufgezeigten Überschneidungen setzen sich in der
Norm des § 107 SGB V fort.233 Für die geriatrische Versorgung wird ebenso auf die vielfältigen
Überschneidungen bei den Aufgaben von Krankenhaus und Rehabilitationseinrichtung
hingewiesen.234 Es stellt sich die Frage, ob eine starre Trennung zwischen Krankenhaus und
Rehabilitationseinrichtung überhaupt aus dem § 107 SGB V abgelesen werden kann.235
Die Krankenhäuser dienen nach § 107 Abs. 1 Nr. 1 SGB V der Krankenhausbehandlung. Durch
das jederzeit verfügbare ärztliche, Pflege-, Funktions- und medizinisch-technische Personal
sollen vorwiegend durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten der Patienten
erkannt, geheilt, die Verschlimmerung verhütet u. a. (§ 107 Abs. 1 Nr. 3 SGB V) werden.
Rehabilitationseinrichtungen dienen mit ihrer Behandlung u. a. ebenso dazu, eine Krankheit zu
heilen, die Verschlimmerung zu verhüten, Krankheitsbeschwerden zu lindern oder im Anschluss
an eine Krankenhausbehandlung den dabei erzielten Behandlungserfolg zu sichern.236
Die vorgenannten Aufgaben von Krankenhaus und Rehabilitationseinrichtung weisen also
Überschneidungen auf. Beide sollen die Krankheiten von Patienten heilen. Für eine im
Behandlungsprozess dem Krankenhaus nachgeordnete Position der Rehabilitationseinrichtung
spricht besonders die Vorgabe im § 107 Abs. 2 Nr. 1b SGB V: In Rehabilitationseinrichtungen
soll im Anschluss an die Krankenhausbehandlung der dabei erzielte Behandlungserfolg
gesichert werden. Eine strikte Umsetzung dieser Rangfolge der Einrichtungen steht jedoch im
Widerspruch zu der leistungsrechtlichen Vorgabe nach § 39 Abs. 1 S. 3 SGB V.237 Danach
umfasst die akutstationäre Behandlung auch die im Einzelfall erforderlichen und zum
frühestmöglichen Zeitpunkt einsetzenden Leistungen zur Frührehabilitation. Dieser Prozess der
Rehabilitation sollte wenn möglich bereits im Akutkrankenhaus beginnen.238 Somit ergibt sich
eine Überschneidung von Leistungen in Krankenhaus und Rehabilitationseinrichtung, wobei
insbesondere die Krankenhäuser rehabilitative Leistungen erbringen sollen. Eine strikte
232 Bei den Empfehlungen für die Strukturen wird nicht zwischen geriatrischem Krankenhaus und geriatrischer Rehabilitationseinrichtung
unterschieden, sondern nur von klinisch-geriatrische Einrichtungen ausgegangen. Vgl. Meier-Baumgartner et al. (1998) S. 15. 233 Vgl. Kapitel 3.5. Schulin in Schulin HS-KV § 6 RdNr. 168 spricht sich gegen eine generelle leistungsrechtliche Trennung zwischen
Krankenhausbehandlung und medizinischer Rehabilitation aus. 234 Vgl. Quaas (2000) RdNr. 159, der insbesondere die geriatrische Versorgung als Praxisproblem der Abgrenzung zwischen Krankenhaus und
Rehabilitationseinrichtung nennt, und siehe Steinhagen-Thiessen et al. (2000) S. 16-21. 235 Genzel in Laufs (2002) § 83 RdNr. 18 sieht in den Unterschieden zwischen Krankenhaus und Rehabilitationseinrichtung eine wenig überzeugende
Abgrenzung. 236 § 107 Abs. 2 Nr. 1 b) § SGB V. 237 Eingefügt in § 39 Abs. 1 S. 3 SGB V durch Art. 5 Nr. 11 des SGB IX (BGBl. 2001 I S. 1099). 238 Vgl. Törne (2000) S. 106.
- 80 -
Trennung zwischen Krankenhaus und Rehabilitationseinrichtung steht somit der
leistungsrechtlichen Überschneidung, insbesondere bei in der Frührehabilitation, entgegen.
Weitere Kriterien, mit denen das Krankenhaus von der Rehabilitationseinrichtung abgegrenzt
werden soll, sind die fachlich-medizinische Leitung eines Krankenhauses nach § 107 Abs. 1
Nr. 2 SGB V und die fachlich-medizinisch ärztliche Verantwortung in einer
Rehabilitationseinrichtung nach § 107 Abs. 2 Nr. 2 SGB V. Die Gesetzesbegründung zum § 107
SGB V lautet: „Im Krankenhaus steht die intensive, aktive und fortdauernde ärztliche Betreuung
im Vordergrund. Die Pflege ist in der Regel der ärztlichen Behandlung untergeordnet. In der
Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtung erfolgt die stationäre Versorgung der Patienten zwar
auch unter ärztlicher Leitung und nach einem gezielten ärztlichen Behandlungsplan. Hier geht
es aber in erster Linie darum, den Zustand des Patienten durch seelische und geistige
Einwirkungen sowie durch die Anwendung von Heilmitteln zu beeinflussen und ihm bei der
Entwicklung eigener Abwehr- und Heilungskräfte zu helfen. Hierbei ist die pflegerische
Betreuung des Patienten der ärztlichen Behandlung eher gleichwertig nebengeordnet.“239 Der
Vorrang der ärztlichen vor der pflegerischen Versorgung, die ein Krankenhaus kennzeichnen
soll, findet sich allerdings nicht im Wortlaut des § 107 Abs. 1 Nr. 3 SGB V wieder. In der
Vorschrift erscheint lediglich der Hinweis auf die vorwiegende Hilfe für den Patienten durch
ärztliches und pflegerisches Personal. Genauso wenig ist im § 107 Abs. 2 Nr. 2 SGB V ein
Rangverhältnis zwischen Ärzten und nichtärztlichem Personal ausdrücklich erwähnt. Somit
erscheint eine klare Trennlinie zwischen den Kriterien fachlich-medizinisch unter ärztlicher
Leitung (= Krankenhaus) und fachlich-medizinisch unter ärztlicher Verantwortung
(= Rehabilitationseinrichtung) aufgrund einer Vorrangstellung der Berufsgruppe der Ärzte in
einem Krankenhaus nicht eindeutig möglich. Deutlich wird der Unterschied zwischen
Krankenhaus und Rehabilitationseinrichtung jedoch, wenn die personellen Voraussetzungen
(§ 107 Abs. 1 Nr. 3 SGB V) nicht jederzeit erfüllt sind, also z. B. der ärztliche Dienst oder das
Pflegepersonal nachts nicht in der Einrichtung sind. In einem solchen Fall würde die Einrichtung
nicht als Krankenhaus anerkannt werden. Ebenso ist die Eignung als Krankenhaus bei einer zu
geringen Zahl von Fachärzten im Verhältnis zu den Betten zu verneinen.
Bei einer Gesamtbetrachtung der oben genannten Abgrenzung über die Aufgabenstellung, die
damit verbundenen Leistungen und die Stellung der Ärzte ergibt sich folgende Bewertung: Eine
Unterscheidung zwischen Krankenhaus und Rehabilitationseinrichtung gemäß dem Kriterium
Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Rehabilitationseinrichtung richtet sich im
Wesentlichen nicht nach der Art der Behandlungsstätte, sondern nach den erbrachten
Leistungen für den Patienten.240 Diese Leistungen überschneiden sich im Rahmen der
Rehabilitation jedoch, so dass Krankenhäuser Leistungen zur Rehabilitation erbringen und
Rehabilitationseinrichtungen Krankenhausbehandlung leisten. Aus diesem Grund erscheint es
239 Siehe hierzu BT-Drs. 11/2237, S. 197. 240 Vgl. Quaas (2000) RdNr. 157.
- 81 -
kaum zweckmäßig, die Trennung aufgrund der Regelung im § 107 Abs. 1 und 2 SGB V
beizubehalten. Dies gilt insbesondere für den Bereich der Geriatrie. Vielmehr sollte darüber
nachgedacht werden, inwieweit anhand der erbrachten Leistungen für den Patienten die
Einrichtung einzuordnen ist. Alternativ wäre zu überlegen, ob beide Einrichtungsformen, wenn
sie die Qualität garantieren, sowohl Krankenhausbehandlung wie Rehabilitationsleistungen
erbringen dürfen.
4.8 Ambulante geriatrische Rehabilitation (AGR)241
Die AGR sollte ein weiterer Baustein der abgestuften geriatrischen Versorgung werden. Aus
diesem Grunde wurden in den letzten Jahren Modellprojekte für diese Versorgungsform durch
das BMA geschaffen. Es gab aber nur eine zögerliche Entwicklung dieses
Versorgungsbereiches. Eine Erhebung des BMA im Jahr 2000 ergab elf ambulante Geriatrien in
Deutschland, wobei sich sieben in Baden-Württemberg befanden. Nur vier Standorte verfügten
über eine entsprechende Absichtserklärung der Krankenkassen für eine
Vergütungsvereinbarung, um die Leistungen für die GKV zu erbringen.242
Aufgrund der seltenen Implementation und der damit verbundenen geringen Relevanz der AGR
für das Leistungsgeschehen bei älteren Patienten soll an dieser Stelle auf die Funktion und die
möglichen sozialrechtlichen Anknüpfungspunkte eingegangen werden. Der ambulanten
Rehabilitation wird zukünftig eine immer größere Bedeutung zukommen. Jedoch existieren
kaum klare Vorgaben für den Ausbau dieser Versorgungsform. Die gemeinsame Erklärung zum
Ausbau der ambulanten Rehabilitation der Spitzenverbände der Krankenkasse und der
Rentenversicherungsträger bringt keine eindeutigen Vorgaben, da sie keine Aussagen zu
Leistungen einer ambulanten geriatrischen Rehabilitationseinrichtung enthält. 243
4.8.1 Funktion und Ausstattung der AGR
Die AGR substituiert die teilstationäre oder vollstationäre Versorgung in geriatrischen
Krankenhäusern oder Rehabilitationseinrichtungen. Sie soll teilstationäre und vollstationäre
Maßnahmen verkürzen und ersetzen. Folgende ausgewählte Merkmale liegen der AGR
zugrunde:
1. Sie soll die umfassende Beurteilung des Patienten im Rahmen des geriatrischen Assessments in Bezug auf Anamnese, Körper- und Geisteszustand und seine Fähigkeiten zur Bewältigung der Anforderungen des täglichen Lebens im jeweiligen sozialen Kontext vornehmen.
241 Die folgenden Ausführungen zur ambulanten geriatrischen Rehabilitation (AGR) betreffen die Einordnung einer möglichen Einrichtung in das SGB
V und nicht die Ansprüche von älteren Patienten auf Leistungen der ambulanten Rehabilitation. 242 Zur Zahl und den massiven Umsetzungsproblemen bei dieser Versorgungsform vgl. Fuhrmann (2001) S. I/18. 243 Vgl. BAR-Information Nr. 2/2001 vom 30. März 2001 im Internet unter: http://www.bar-frankfurt.de/pdf/reha2001-02.pdf (Download 17.6.2002).
- 82 -
2. Die Behandlung erfolgt durch ein interdisziplinäres Behandlungsteam unter ärztlicher Leitung und Verantwortung. Es soll die Bewältigung der Krankheit und ihrer Auswirkungen erzielt werden.
3. Vorausgesetzt wird ein Rehabilitationsplan. 4. Die Kooperation und Koordination aller ambulanten, teilstationären und
vollstationären Maßnahmen einschließlich der Nachsorge (Vernetzung) soll erreicht werden.244
Die Indikationsstellung für die AGR folgt den typischen geriatrischen Erkrankungen wie
beispielsweise den Erkrankungen des zentralen Nervensystems, kardiopulmonalen
Erkrankungen und Stoffwechselerkrankungen mit Folge- oder Späterkrankungen.245
Die personelle Ausstattung der AGR umfasst folgende Berufsgruppen: Ärzte, Pflegefachkräfte,
Krankengymnasten, Masseure und medizinische Bademeister, Ergotherapeuten, Logopäden,
klinische Psychologen bzw. Neuropsychologen, Sozialarbeiter und Diätassistenten.246 Für die
Organisationsstruktur werden drei Formen diskutiert:247
1. Integration in die vertragsärztliche Behandlung (z. B. Schwerpunktpraxen)248 2. ambulantes Rehabilitationszentrum (auch Anbindung an vorhandene
Versorgungsangebote) 3. Kooperationsmodell – Tagesklinik mit niedergelassenen Ärzten
– Anbindung an eine geriatrische Tagesklinik im Krankenhaus – Anbindung an eine Rehabilitationseinrichtung
Einige Beispiele für die verschiedenen Möglichkeiten der Umsetzung der AGR, zumindest in
Modelleinrichtungen, wurden von der AOK Baden-Württemberg realisiert und dokumentiert.249
Bei diesen vier Vorhaben kamen folgende Konzepte zum Tragen.
1. Institutsambulanz (Freiburg und Sinsheim): Hier wurden bestehende geriatrische Einrichtungen in die Erbringung ambulanter Rehabilitationsleistungen einbezogen.
2. Therapiezentrumsmodell (Göppingen): Bei diesem Modell rehabilitierte ein therapeutisches Zentrum mit einem Team nichtärztlicher Leistungserbringer unter ärztlicher Verantwortung ältere Patienten.
3. Haus-/Facharztmodell (Mannheim, Stuttgart und Müllheim): Bei diesem Modell stand der Haus- oder Facharzt im Zentrum des Rehabilitationsprozesses. Die Krankenkasse bezahlte dafür dem Vertragsarzt eine Pauschale. Der Arzt wiederum vergütete aus dieser Pauschale alle Therapeuten.
4. Mobile Rehabilitation (Karlsruhe): In einigen Modellen wurden die geriatrischen Rehabilitationsmaßnahmen durch ein Team erbracht, das die Patienten aufsucht.
244 Siehe hierzu die Aufzählung in Leitlinien, Spitzenverbände der Krankenkassen (1997) S. 6-7. 245 Zur Abgrenzung der Patienten in einer geriatrischen Tagesklinik und einer AGR vgl. Borchelt et al. (2001) S. I/21-I/29. . Hier wird besonders auf
die Selbstständigkeit des Patienten zur AGR hingewiesen, der nur für ein oder zwei Therapieeinheiten von ca. 45 min. in die AGR kommt. 246 Vgl. Leitlinien der Spitzenverbände der Krankenkassen (1997) S. 15. 247 Vgl. Leitlinien, Spitzenverbände der Krankenkassen (1997) S. 16. 248 Vgl. Fortbildungsangebote in der ambulanten Rehabilitation von geriatrischen Patienten für Hausärzte durch den BDA. Siehe BDA (2001) S. 16-22. 249 Vgl. Schweizer (2001) S. 1-82.
- 83 -
Hierbei waren nur die Institutsambulanzen nicht im vertragsärztlichen Bereich verankert und die
Einrichtungen in Freiburg und Sinsheim unterschieden sich insoweit, das sie eine Anbindung an
ein Universitätskrankenhaus hat und die andere eine geriatrische Rehabilitationseinrichtung
ist.250
In Sachsen-Anhalt bestehen zwei Projekte für eine AGR. Dies ist einmal die Mobile Geriatrische
Rehabilitation (MOGERE) an den Pfeifferischen Stiftungen Madgeburg-Carcau.251 Als zweites
existiert der Ambulante Geriatrische Rehabilitationskomplex Schönebeck (AGR). Aufgrund einer
Vereinbarung für Modellvorhaben nach dem § 63 SGB V mit der AOK Sachsen-Anhalt und der
Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt starteten diese Modellprojekte.252 Sie werden
wissenschaftlich vom Institut für Sozialmedizin und Gesundheitsökonomie der Otto-von-
Guerike-Universität Madgeburg evaluiert. Erste Zwischenauswertungen weisen auf eine
erfolgreiche Durchführung der Modellvorhaben hin. Die Patienten profitieren mittelfristig von den
ambulanten Rehabilitationsmaßnahmen, der Verbleib in der Häuslichkeit kann gesichert werden
und die Mehrheit schätzt die globale Lebenssituation als verbessert ein.253
4.8.2 Sozialrechtliche Einordnung der Institution AGR254
Die Einordnung der AGR in die Systematik der Gesetzlichen Krankenversicherung ist nicht
eindeutig im SGB V geregelt. Es sollen hier nun rechtliche Anknüpfungspunkte aufgezeigt
werden. Die gegenwärtigen Modellvorhaben sind noch zu heterogen, um sie einzeln unter die
entsprechenden Vorschriften zu subsumieren. Die Akteure diskutieren seit langem, ohne
konkrete Ergebnisse zu der Einführung der AGR im Kontext der GKV erreicht zu haben.255
4.8.3 AGR als wohnortnahe Rehabilitationseinrichtung i. S. d.
§ 40 Abs. 1 SGB V
Die AGR könnte als eine Rehabilitationseinrichtung zur wohnortnahen Versorgung nach
§ 40 Abs. 1 letzter HS. SGB V darstellen.
Hierfür müssten dann die Voraussetzungen des § 107 Abs. 2 Nr. 2 SGB V erfüllt sein. In diesem
Fall erfolgt die Zulassung einer teilstationären Rehabilitationseinrichtung durch Verwaltungsakt,
wenn sie personell und sachlich diesen Voraussetzungen entspricht. Eine Bedarfsprüfung ist
250 Vgl. zu den Einzelheiten der Strukturen Schweizer (2001) S. 16-27. 251 Vgl. Meinck et al. (2002) S. 1. 252 Vgl. Vereinbarung über die Durchführung einer ambulanten geriatrischen Rehabilitation in einem „Ambulanten geriatrischen Rehakomplex“ im
Rahmen der Modellvorhaben gemäß § 63. Siehe Anhang 1 zum 4 Kapitel. 253 Vgl. Meinck et al. (2002) S. 1-2. 254 Auf eine vertiefte Darstellung der Modellvorhaben nach § 63 ff. SGB V als leistungsrechtlicher Anknüpfungspunkt für eine AGR im SGB V wird
verzichtet, da es sich um Projekte zur Weiterentwicklung für die GKV handelt, die nicht unmittelbar in die Regelversorgung überführt werden können, da sie bereits nach § 63 Abs. 5 S. 2 SGB V in der Regel befristet sein müssen.
255 Vgl. Fuhrmann (2001) S. I/16-I/20.
- 84 -
dabei nicht erforderlich.256 Es kann an dieser Stelle nur darauf hingewiesen werden, dass diese
Alternative eine genaue Abgrenzung der AGR von der geriatrischen Tagesklinik einer
Rehabilitationseinrichtungen erfordert. Hier fehlen noch konkrete Vorschläge.257
4.8.4 Leistungserbringung der ambulanten Rehabilitation im Rahmen des
fünften Abschnittes des SGB V (§§ 124 ff. SGB V)
Die einzelnen Therapeuten könnten ihre Leistung eigenständig in einer AGR erbringen.
Hintergrund ist, dass der Leistungserbringer der ambulanten geriatrischen Rehabilitation in der
Regel nicht die Einrichtung ist, in der die Leistung erbracht wird. Vielmehr wird die Behandlung
durch die zugelassenen Therapeuten erbracht. Diese werden überwiegend physikalische
Therapien, Sprach- oder Beschäftigungstherapie erbringen. Die vorgenannten Therapien sind
Heilmittel nach § 124 Abs. 1 SGB V und dürfen nur von zugelassenen Leistungserbringern
abgegeben werden.258 Die Zulassungsvoraussetzungen sind in § 124 Abs. 2 SGB V
abschließend geregelt. Nach § 124 Abs. 3 SGB V können auch Krankenhäuser und
Rehabilitationseinrichtungen durch zugelassene Personen i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1-2 SGB V
oben genannte Therapien erbringen. Die Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 SGB V erfordert,
dass die Person die für die Leistungserbringung erforderliche Ausbildung sowie eine
entsprechende zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigte Erlaubnis besitzt. Wobei die
Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 SGB V eine berufspraktische Erfahrungszeit von mindestens
zwei Jahren erfordert, die innerhalb von zehn Jahren vor Beantragung in unselbstständiger
Tätigkeit und in geeigneten Einrichtungen abgeleistet worden sein muss.
Wichtige Voraussetzung für die Abrechenbarkeit der obigen Leistungen ist die ärztliche
Verordnung. Erstens kann eine Anordnung der Hilfeleistung gemäß
§ 73 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 SGB V durch den Vertragsarzt erfolgen. Ferner umfasst nach
§ 73 Abs. 2 Nr. 7 SGB V vertragsärztliche Versorgung auch die Verordnung von medizinischen
Leistungen der Rehabilitation. Zusätzlich kann nach § 73 Abs. 2 Nr. 7 SGB V die Verordnung
von Heil- und Hilfsmitteln, Krankenhausbehandlung und Behandlung in Vorsorge- und
Rehabilitationseinrichtungen erfolgen.
Über die Einzelheiten der Versorgung mit Hilfsmitteln sowie über Preise und deren Abrechnung
schließen die Landesverbände der Kostenträger Verträge mit den Leistungserbringern oder den
Verbänden der Leistungserbringer (§ 125 Abs. 2 SGB V).
256 Vgl. BSG Urteil vom 5.7.2000 , AZ B 3 KR 12/99 R. Zu lesen unter der Rubrik Entscheidungstexte. Siehe http://www.bundessozialgericht.de
(Download 27.4.2002). Die Leitsätze der Entscheidung lauten: 1. Im Krankversicherungsrecht umfasst die ambulante Rehabilitation auch die teilstationäre Leistungserbringung. 2. Eine teilstationäre Rehabilitationseinrichtung ist durch Verwaltungsakt zuzulassen, wenn sie die personellen und sachlichen Voraussetzungen des § 107 Abs. 2 Nr. 2 SGB V erfüllt. Eine Bedarfsnotwendigkeit ist nicht zu prüfen. Siehe Besprechung der Entscheidung bei Thier (2001) S. 384-386.
257 Zur Einordnung in das Gesamtsystem schlagen Borchelt et al. (2001) S. I/23 folgende Abstufung vor: Akutstation, vollstationäre Rehabilitation, teilstationär, Rehabilitation und ambulante Rehabilitation.
258 Zum Begriff der Heilmittel, insbesondere zur Abgrenzung zum Arzneimittel, siehe Schulin et al. (2002) RdNr. 302. Danach gilt die Faustregel: Die Arznei wirkt von innen, das Heilmittel (z.B. Massage) von außen auf den Körper.
- 85 -
4.8.5 Leistungserbringung im Rahmen der integrierten Versorgung nach den
§§ 140a ff. SGB V
Die Regelungen der integrierten Versorgung nach den §§ 140a ff. SGB V bieten keine direkte
Lösungsmöglichkeit für die Einordnung der AGR als Leistungserbringer der GKV.
Voraussetzung für eine Teilnahme an einer solchen Integrierten Versorgung ist bereits eine
Zulassung zur Versorgung, weshalb keine neuen Typen von Leistungserbringern durch die
§§ 140a ff. SGB V zugelassen werden. Mittelbar ist eine Beteiligung der AGR, nach einer
anderen bereits bestehenden sozialrechtlichen Einordnung, über die Regelung des
§ 140b Abs. 2 dritter Spiegelstrich SGB V möglich, da dort die Teilnahme von Trägern
ambulanter Rehabilitationseinrichtungen oder deren Gemeinschaften möglich ist.259
259 Eine grundsätzliche Darstellung der Regelungen der §§ 140a ff. SGB V findet sich bei Schnapp et al. (2002) in § 11 und bei Beule, Rechtsfragen
der integrierten Versorgung (einschließlich sozialrechtlicher- und berufsrechtlicher Aspekte der Zusammenarbeit des Vertragsarztes mit Kollegen und anderen medizinischen Leistungserbringern in Gemeinschaften), eingereichte Dissertation, Universität Kiel 2002.
- 86 -
5 Grundlagen der Krankenhausplanung und der Planung von Rehabilitationseinrichtungen
Die Krankenhausplanung obliegt den Bundesländern. Die Regelung der wirtschaftlichen
Sicherung der Krankenhäuser fällt gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 a GG in die
Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Im Folgenden wird die verfassungsrechtliche
Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern geklärt. Ferner befinden sich in diesem
Kapitel die Darstellung der jeweiligen Beteiligten der Krankenhausplanung in den
Bundesländern. In diesem Zusammenhang wird ebenso auf die Planung von
Rehabilitationseinrichtungen eingegangen. Die Gutachtenmethoden zur Planung von
Krankenhausversorgung werden im Überblick aufgeführt. Die Auslegungsprobleme des
unbestimmten Rechtsbegriffes Bedarfsgerechtigkeit von Krankenhäusern und
Rehabilitationseinrichtungen bilden den Abschluss dieses Kapitels.
5.1 Krankenhausplanung in Deutschland260
Zwischen den Bundesländern variiert die Krankenhausplanung und die Vergabe von
Investitionsmitteln. Die landesspezifischen Aspekte finden Berücksichtigung bei der Planung.261
Die Fortschreibungszeiträume, die Inhalte und die Schwerpunktsetzung, aber auch die
Methodik, unterscheiden sich zwischen den Ländern erheblich.262 In den Bundesländer
bestehen unterschiedliche Landeskrankenhausgesetze.263 Deren Zielsetzung für die
Krankenhausplanung unterscheiden sich im Detail, wobei ein Grundprinzip jedoch aufgrund der
Vorgaben des KHG gleich bleibt: Die Krankenhausplanung soll eine bedarfsgerechte und
leistungsfähige Versorgung mit Krankenhäusern gewährleisten. In der Regel soll dies durch ein
abgestuftes System von Krankenhäusern flächendeckend für das ganze Land erreicht werden.
Die Krankenhausplanung in allen Ländern bestimmt Standort, Fachabteilungen und
Bettenzahlen.264 Die staatliche Aufgabe der Krankenhausversorgung ist Teil des
Sozialstaatsprinzips und der Daseinsvorsorge.265
260 Vgl. zu den verschiedenen Krankenhausplanungen in Europa, Schölkopf (2001) S. 234-239. 261 Beispielhaft sei auf die Unterschiede zwischen Stadtstaaten und Flächenstaaten verwiesen. 262 Vgl. Stapf-Finé et al. (2002) S. 100-102. 263 Vgl. die Auflistung der Landeskrankenhausgesetze bei Zuck (1989) S. 1-7. 264 Vgl. Aufstellung der Aufgaben und Zielsetzungen der Landeskrankenhausgesetze in Anhang 2 zum 6. Kapitel. 265 Die Bundesrepublik Deutschland ist laut Art. 20 Abs. 1 GG ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. In dieser Vorgabe des Grundgesetzes
manifestiert sich das so genannte Sozialstaatsprinzip, woraus ein allgemeiner sozialstaatlicher Sicherstellungsauftrag für die Krankenhausversorgung folgt. Danach hat die öffentliche Hand dafür Sorge zu tragen, dass quantitativ und qualitativ ausreichend Krankenhäuser für die Bevölkerung zur Verfügung stehen. Vgl. Kies (1998) S. 21. Für den Gesetzgeber ergibt sich ein Handlungs- und Gestaltungsauftrag entsprechend der Kompetenzverteilung nach dem Grundgesetz, die Art und den Umfang der Krankenversorgung zu bestimmen und festzulegen, wer hierfür die rechtliche und politische Verantwortung zu tragen hat. Vgl. Goedereis (1999) S. 35. Dem Gesetzgeber steht bei der Umsetzung dieses Verfassungsprinzips ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Siehe Jarass in Jarass/Pieroth Kommentar GG Art. 20 Rd. 144. Jedoch stellt das Prinzip eine alle Staatsgewalten bindende Staatsleitlinie dar. Vgl. Herzog in Maunz Dürig Bd. II Art. 20 S. 304.
- 87 -
5.1.1 Verfassungsrechtliche Kompetenzverteilung und gesetzliche
Umsetzung
Der Bund erhielt durch das 21. und 22. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes in Art. 74 Nr.
19 a GG die konkurrierende Gesetzgebung für die Krankenhausfinanzierung.266 Diese bezieht
sich auf die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der
Krankenhauspflegesätze. Mit Art. 104 a Abs. 4 GG wurde dem Bund die Möglichkeit
eingeräumt, sich an der Finanzierung der Investitionskosten der Krankenhäuser zu beteiligen.267
Die Beschränkung der Gesetzgebungskompetenz des Bundes auf die „wirtschaftliche
Sicherung“ der Krankenhäuser verdeutlicht, dass sie nicht die Krankenhausplanung umfasst.
Diese liegt in der Zuständigkeit der Länder.268 Reformen in diesem Bereich sind bisher
gescheitert. Die Einführung einer monistischen Krankenhausfinanzierung sind bisher
gescheitert. 269 Eine Reform im Rahmen der GKV-Gesundheitsreform 2000 bei der
automatischen Zulassung von Plankrankenhäusern dahingehend, dass die Krankenhäuser erst
aufgrund von Versorgungsverträgen mit den Krankenkassen zugelassen werden, wurde nicht
umgesetzt.270
Der Bundestag beschloss Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG), das eine komplette
Neuregelung der Krankenhausfinanzierung einführte.271 Das KHG beruhte auf zwei
wesentlichen Grundprinzipien: dem Selbstkostendeckungsprinzip und der dualen
Finanzierung.272 Erst kürzlich setze der Bundestag mit Erlass des FPG eine Reform der
Krankenhausfinanzierung um.273 Dieses Gesetz bedurfte der Zustimmung durch den
Bundesrat.274
Der § 6 Abs. 1 KHG verleiht den Bundesländern die Kompetenz zur Aufstellung von
Krankenhausplänen. Sie müssen dabei die finanziellen Folgen auf die Pflegesätze
266 21. Gesetz zur Änderung des GG vom 12.5.1969 in BGBl. I S. 359 und 22. Gesetz zur Änderung des GG (BGBl. I S. 363). 267 Vgl. BGBl. I S. 359.
268 Vgl. Kies (1998) S. 23. 269 Zu den Gründen für das Scheitern der Einführung einer monistischen Krankenhausfinanzierung siehe Sell (2002) S. 169-173. 270 Vgl. Burgi et al. (2000) S. 580. Der Beitrag zeigt auf, dass die Aufgabe der zentralen planerischen Entscheidung über die Zulassung zur
Krankenhausbehandlung nicht selbstverwaltungstauglich ist. Die Konzepte, die Krankenhausplanung als Grundlage einer Umstellung auf ein monistisches System der Krankenhausfinanzierung den Gesetzlichen Krankenkassen zuzuweisen und insoweit die bisher zuständigen Landesbehörden zu verdrängen, scheitern am Fehlen der Gesetzgebungskompetenz zugunsten des Bundes (Vgl. Art. 84 Abs. 1 GG). Siehe die ausführliche Begründung bei Burgi et al. (2000) S. 579-588.
271 Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz-KHG) (BGBl 1979 I S. 1009). In den folgenden Jahren nach Erlass des KHG sah der Gesetzgeber einen umfangreichen Reformbedarf, um die steigenden Kosten in der Krankenhausversorgung zu senken. Eine ausführliche Darstellung der erlassenen Gesetze und der damit verbundenen Zielen findet sich bei Goedereis (1999) S. 15-32.
272 Das Selbstkostenprinzip wurde durch das GSG, welches am 1.1.1993 in Kraft trat, wieder aufgehoben. Vgl. Goedereis (1999) S. 27. 273 Fallpauschalengesetz (FPG) i. d. F. vom 29.4.2002 (BGBl. I S. 1412-1437). Die Kompetenz des Gesetzgebers beruht auf Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 a
GG (wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und Regelung der Krankenhauspflegesätze) und auf Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG (Sozialversicherung), da die Regelungen zum einheitlichen Vergütungssystem dazu dienen, die Qualität der Leistungserbringung der Krankenhäuser nach dem SGB V zu verbessern. Die GKV ist Bestandteil des Sozialversicherungssystems. Siehe BT-Drs. 14/6893, S. 29.
274 Die Zustimmungsbedürftigkeit ergab sich beim FPG dadurch, dass Änderungen im Verwaltungsverfahren bei den Krankenkassen als rechtsfähigen Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 4 Abs. 1 SB V) entstehen, die zumindest bei den landesunmittelbaren Krankenkassen der Rechtsaufsicht der Bundesländer unterstehen, so dass sich ein indirekter Einfluss auf die Länder und deren Aufsichtsgeschäft ergibt. Siehe Auskunft an den Verfasser von Herrn F. Rau, BMG per E-Mail vom 2.7.2002
- 88 -
berücksichtigen. Die Länder stimmen ferner ihre Krankenhausplanung auf die pflegerischen
Erfordernisse nach dem SGB XI ab, insbesondere mit dem Ziel, Krankenhäuser von
Pflegefällen zu entlasten. Ferner sollen dadurch entbehrliche Teile eines Krankenhauses
nahtlos in wirtschaftlich selbstständige ambulante oder stationäre Pflegeeinrichtungen
umgewidmet werden (§ 6 Abs. 3 S. 1 KHG).
5.1.2 Beteiligte der Krankenhausplanung – Ländervergleich
Nach § 7 Abs. 1 KHG sollen die Landesbehörden bei der Erstellung von Krankenhausplänen,
mit den an der Krankenhausversorgung Beteiligten eng zusammenarbeiten. Von der Planung
betroffene Krankenhäuser müssen angehört werden (§ 7 Abs. 1 HS. 2 KHG). Bei der
Krankenhausplanung sind einvernehmliche Regelungen zwischen den Beteiligten anzustreben
(§ 7 Abs. 1 S. 2 KHG). Das nähere Verfahren bestimmt das Landesrecht (§ 7 Abs. 2 KHG) in
den jeweiligen Krankenhausgesetzen sind die Beteiligten für die Krankenhausplanung zu
bestimmen (§ 7 Abs. 2 S. 2 KHG). Die Gesetze, wie sich später zeigen wird, unterscheiden
dabei zwischen unmittelbaren und mittelbar Beteiligten. Die unmittelbaren Beteiligten nehmen in
allen Ländern am Krankenhausplanungsausschuss, an der Krankenhauskonferenz o. ä. teil.
Dieses Gremium bildet mit den unmittelbar Beteiligten die zentrale Institution der
Krankenhausplanung. In allen Bundesländern fällt die Zuständigkeit für die Planung in das
Ressort Soziales und Gesundheit.275 In der folgenden Tabelle finden sich die jeweiligen
Beteiligten in den einzelnen Bundesländern und die entsprechenden Normen der
Landeskrankenhausgesetze.
275 Vgl. beispielsweise die Zuständigkeitsregelung für die Sozialministerien in Baden-Württemberg, § 4 Abs. 2 LKHG, Bayern, Art. 6 BayKrG, Berlin,
§ 4 Abs. 1 S. 1 LKG, Bremen, § 5 Abs. 1 BremKHG, Nordrhein-Westfalen, § 40 KHG-NRW, Sachsen-Anhalt, § 3 Abs. 1 KHG LSA, Schleswig-Holstein, § 2 Abs. 1 AG-KHG, Thüringen, § 4 Abs. 1 ThürKHG.
- 89
-
Tab.
5.1
-1 U
nmitt
elba
r und
mitt
elba
r Bet
eilig
te a
n de
r K
rank
enha
uspl
anun
g na
ch L
ande
skra
nken
haus
gese
tzen
Bun
desl
and
Unm
ittel
bar B
etei
ligte
i. S
. d. §
7 A
bs. 1
S. 2
KH
G
Mitt
elba
r Bet
eilig
te
Bad
en-
Wür
ttem
berg
Im
Lan
desk
rank
enha
usau
ssch
uss
(LK
HA
) sin
d ve
rtret
en:
1.
Land
eskr
anke
nhau
sges
ells
chaf
t e. V
. (se
chs
Ver
trete
r)
2.
Land
esve
rbän
de d
er K
rank
enka
ssen
nac
h §
27 K
HG
(fün
f V
ertre
ter)
und
Lan
desa
ussc
huss
der
priv
aten
K
rank
enve
rsic
here
r (ei
n Ve
rtret
er)
3.
Land
esär
ztek
amm
er (e
in V
ertre
ter)
und
die
K
asse
närz
tlich
e V
erei
nigu
ng (e
in V
ertre
ter)
4.
La
ndkr
eist
ag (e
in V
ertre
ter)
5.
S
tädt
etag
(ein
Ver
trete
r)
6.
Gem
eind
etag
(ein
Ver
trete
r)
k. A
.
Bay
ern
Dem
B
ayer
isch
en
Kra
nken
haus
plan
ungs
auss
chus
s ge
höre
n fo
lgen
de In
stitu
tione
n an
: 1.
B
ayer
isch
e K
rank
enha
usge
sells
chaf
t e. V
. (ei
n V
ertre
ter)
2.
A
rbei
tsge
mei
nsch
aft d
er B
ayer
isch
en
Kra
nken
kass
enve
rbän
de (L
ande
sver
bänd
e de
r K
rank
enka
ssen
und
der
Ver
bänd
e de
r Ers
atzk
asse
n) (e
in
Ver
trete
r)
3.
Bay
eris
cher
Gem
eind
etag
(ein
Ver
trete
r) 4.
B
ayer
isch
er S
tädt
etag
(ein
Ver
trete
r)
5.
Bay
eris
cher
Lan
dkre
ista
g-V
erba
nd (e
in V
ertre
ter)
Fern
er
exis
tiert
noch
ei
ne
Arb
eits
grup
pe
Klin
isch
e G
eria
trie,
die
dem
Kra
nken
haus
plan
ungs
auss
chus
ses
unte
rgeo
rdne
t ist
und
bei
Bed
arf t
agt.
Ber
lin
Nac
h §
17 A
bs.
1 LK
G s
ind
folg
ende
Bet
eilig
te,
ohne
das
s di
e A
nzah
l bes
timm
t wird
, zur
Bild
ung
eine
s K
rank
enha
usbe
irate
s un
ter
Vor
sitz
der
zus
tänd
igen
Sen
atsv
erw
altu
ng b
eruf
en:
1.
Land
eskr
anke
nhau
sges
ells
chaf
t e. V
.
Auf
grun
d ei
nes
Sen
atsb
esch
luss
es
vom
10
.11.
1998
w
urde
ei
n P
lanu
ngsb
eira
t ei
nber
ufen
. D
er
Pla
nung
sbei
rat
hatte
die
Auf
gabe
, Em
pfeh
lung
en z
u G
rund
satz
ents
chei
dung
en
und
Maß
nahm
en
für
die
- 90
-
2.
Land
esve
rbän
de d
er g
eset
zlic
hen
Kra
nken
kass
en, d
ie
über
örtli
ch z
ustä
ndig
en L
andw
irtsc
haftl
iche
n K
rank
enka
ssen
, die
Bun
desk
napp
scha
ft un
d di
e V
erbä
nde
der E
rsat
zkas
sen
3.
Land
esau
ssch
uss
des
Ver
band
es d
er p
rivat
en
Kra
nken
vers
iche
rung
Ers
tellu
ng d
es K
rank
enha
uspl
anes
199
9 un
d se
iner
U
mse
tzun
g au
ch u
nter
Bew
ertu
ng v
on S
tellu
ngna
hmen
zu
m
Kra
nken
haus
guta
chte
n zu
fo
rmul
iere
n.
(Sen
atsv
erw
altu
ng f
ür G
esun
dhei
t un
d S
ozia
les
Ber
lin
(199
9), S
. 2)
Die
Lei
tung
hat
te d
ie S
ozia
lsen
ator
in. D
ie
Anz
ahl
der
Bet
eilig
ten
rege
lt de
r Be
schl
uss
nich
t. Fo
lgen
de m
ittel
bar
Bete
iligte
geh
örte
n de
m G
rem
ium
an
: 1.
S
enat
verw
altu
ng fü
r Ges
undh
eit u
nd
Sozi
ales
2.
S
enat
skan
zlei
3.
S
enat
sver
wal
tung
für F
inan
zen
4.
Land
esam
t für
Ges
undh
eit u
nd S
ozia
les
5.
Arb
eits
gem
eins
chaf
t der
K
rank
enka
ssen
verb
ände
in B
erlin
6.
G
ewer
ksch
afte
n 7.
R
at d
er B
ürge
rmei
ster
8.
B
erlin
er K
rank
enha
usge
sells
chaf
t e. V
. D
ie R
echt
sgru
ndla
ge f
ür d
iese
s V
orge
hen
bild
et §
17
Abs
. 2 S
. 3 L
KG
.
Bra
nden
burg
E
s w
ird e
ine
Land
esko
nfer
enz
(§ 1
3 A
bs. 5
LK
GB
bg) g
ebild
et, w
obei
ke
ine
Teiln
ehm
erza
hl
vorg
egeb
en
wird
. D
er
Land
esko
nfer
enz
gehö
ren
an:
1.
das
für d
as G
esun
dhei
tsw
esen
zus
tänd
ige
Min
iste
rium
2.
La
ndes
kran
kenh
ausg
esel
lsch
aft B
rand
enbu
rg e
. V.
3.
Land
esve
rbän
de d
er K
rank
enka
ssen
und
die
Ver
bänd
e de
r Ers
atzk
asse
n 4.
La
ndes
auss
chus
s de
s V
erba
ndes
der
priv
aten
K
rank
enve
rsic
heru
ng
5.
kom
mun
alen
Spi
tzen
verb
ände
im L
and
Bra
nden
burg
(L
andk
reis
tag
und
Stä
dte-
und
Gem
eind
ebun
d)
Die
B
ildun
g vo
n G
ebie
tsko
nfer
enze
n fü
r je
des
Ver
sorg
ungs
gebi
et in
Bra
nden
burg
for
dert
§ 13
Abs
. 1
S. 1
LK
GB
bg. I
hnen
geh
ören
folg
ende
Inst
itutio
nen
als
mitt
elba
r Bet
eilig
te n
ach
§ 13
Abs
. 2 L
KH
Bbg
an:
1.
La
ndkr
eise
und
kre
isfre
ie S
tädt
e de
s V
erso
rgun
gsge
biet
s, a
uch
sow
eit s
ie n
icht
zu
glei
ch K
rank
enha
usträ
ger s
ind,
mit
je
eine
m V
ertre
ter
2.
Frei
gem
einn
ützi
ge, p
rivat
e un
d an
dere
Tr
äger
der
Kra
nken
häus
er im
V
erso
rgun
gsge
biet
mit
je e
inem
Ver
trete
r 3.
K
rank
enka
ssen
im V
erso
rgun
gsge
biet
- 91
-
eins
chlie
ßlic
h de
r priv
aten
K
rank
enve
rsic
heru
ng in
gle
iche
r Zah
l wie
die
M
itglie
der n
ach
Nr.
1 un
d 2
Mit
bera
tend
er
Stim
me
könn
en
Ver
trete
r vo
n V
erbä
nden
de
r Kr
anke
nhau
strä
ger
teiln
ehm
en
(§ 1
3 A
bs. 2
S. 2
LK
GB
bg).
Bre
men
N
ach
§ 7
Bre
mK
HG
wer
den
folg
ende
Bet
eilig
ten
ohne
Ang
abe
der
Anz
ahl f
ür d
ie M
itwirk
ung
in d
er K
rank
enha
uspl
anun
g fe
stge
legt
: 1.
La
ndes
verb
ände
der
Kra
nken
kass
en
2.
Land
esau
ssch
uss
der p
rivat
en K
rank
enka
ssen
3.
K
rank
enha
usge
sells
chaf
t e.V
. 4.
S
tadt
gem
eind
e B
rem
en u
nd B
rem
erha
ven
Mit
den
wei
tere
n B
etei
ligte
n 1.
de
r ÖTV
(nun
ver
di)
2.
der K
asse
närz
tlich
en V
erei
nigu
ng
3.
und
der Ä
rzte
kam
mer
is
t eng
zus
amm
en z
u ar
beite
n (§
7 A
bs. 2
Bre
mK
HG
).
Ham
burg
D
ie u
nmitt
elba
r B
etei
ligte
n un
d di
e zu
stän
dige
Beh
örde
bild
en d
en
Land
esau
ssch
uss
für
Kran
kenh
aus
und
Inve
stiti
onsp
lanu
ng (
§ 17
A
bs. 1
Hm
bKH
G).D
ie A
nzah
l der
Ver
trete
r ist
nic
ht g
ereg
elt.
1.
Ham
burg
isch
e K
rank
enha
usge
sells
chaf
t e. V
. 2.
La
ndes
verb
ände
der
Kra
nken
kass
en,
3.
Ver
bänd
e de
r Ers
atzk
asse
n - L
ande
sver
tretu
ng H
ambu
rg
4.
Land
esau
ssch
uss
des
Ver
band
es d
er p
rivat
en
Kra
nken
vers
iche
rung
Zu d
en m
ittel
bar B
etei
ligte
n na
ch §
17
Abs
. 1 g
ehör
en:
1.
Ärz
teka
mm
er H
ambu
rg
2.
Kas
senä
rztli
che
Ver
eini
gung
3.
E
inze
lgew
erks
chaf
ten,
Mar
burg
er B
und
(Lan
desv
erba
nd),
Deu
tsch
er B
eam
tenb
und
(Lan
desv
erba
nd),
nun
verd
i etc
. 4.
ih
re D
achv
erbä
nde
sow
ie B
eruf
sver
bänd
e,
der D
euts
che
Ber
ufsv
erba
nd fü
r K
rank
enpf
lege
(Lan
desv
erba
nd B
rem
en,
Ham
burg
und
Sch
lesw
ig-H
olst
ein
e. V
.) u.
a.
5.
Uni
vers
ität
Als
w
eite
res
Gre
miu
m
wur
de
im
Janu
ar
1999
di
e „L
enku
ngsg
rupp
e K
rank
enha
uspl
an 2
005“
- e
rgän
zend
zu
m L
ande
saus
schu
ss g
emäß
§ 1
8 H
mbK
HG
- z
ur
Ste
ueru
ng
des
Pla
nung
spro
zess
es
des
Kra
nken
haus
plan
s 20
05
gebi
ldet
. D
urch
di
ese
Lenk
ungs
grup
pe
solle
n ne
ue
Weg
e be
i de
r K
rank
enha
uspl
anun
g be
schr
itten
wer
den.
- 92
-
Hes
sen
Der
Lan
desk
rank
enha
usau
ssch
uss
setz
t sic
h w
ie fo
lgt z
usam
men
(§
20 A
bs. 1
S.1
HK
HG
): 1.
H
essi
sche
r Lan
dkre
ista
g, d
er H
essi
sche
Stä
dtet
ag u
nd
der S
tädt
e- u
nd G
emei
ndeb
und
mit
je e
inem
Ver
trete
r 2.
H
essi
sche
Kra
nken
haus
gese
llsch
aft e
. V. (
sech
s V
ertre
ter)
3.
La
ndes
verb
ände
der
Kra
nken
kass
en in
Hes
sen
(ach
t V
ertre
ter)
4.
La
ndes
auss
chus
s H
esse
n de
r priv
aten
K
rank
enve
rsic
heru
ng (e
in V
ertre
ter)
5.
La
ndes
verb
and
Hes
sen-
Mitt
elrh
ein
der g
ewer
blic
hen
Ber
ufge
noss
ensc
hafte
n (e
in V
ertre
ter)
6.
La
ndes
ärzt
ekam
mer
Hes
sen
(ein
Ver
trete
r)
7.
Kas
senä
rztli
che
Ver
eini
gung
Hes
sen
(ein
Ver
trete
r)
In je
dem
Ver
sorg
ungs
gebi
et b
etei
ligt s
ich
mitt
elba
r ein
e K
rank
enha
usko
nfer
enz.
D
ie
Vers
orgu
ngsg
ebie
te
wer
den
auf
dem
Ver
ordn
ungs
weg
e be
schl
osse
n. D
er
Kra
nken
haus
plan
gl
iede
rt si
ch
in
folg
ende
V
erso
rgun
gsge
biet
e (V
eror
dnun
g zu
r A
bgre
nzun
g de
r V
erso
rgun
gsge
biet
e na
ch §
17
HKH
G v
om 1
989,
vom
6.
4.19
90
in
GV
Bl.
I S
. 10
5.
Im
Inte
rnet
un
ter:
http
://w
ww
.hes
senr
echt
.hes
sen.
de/g
vbl/g
eset
ze/3
51_G
esun
dhei
tsfu
erso
rge_
Impf
wes
en/3
51-3
9-A
bgre
nzun
gsV
O-K
HG
/Abg
renz
ungs
VO_K
HG
.htm
(D
ownl
oad
18.5
.200
2):
1.
Kas
sel
2.
Fuld
a-B
ad H
ersf
eld
3.
Gie
ßen-
Mar
burg
4.
Fr
ankf
urt-O
ffenb
ach
5.
Wie
sbad
en-L
imbu
rg
6.
Dar
mst
adt
Den
jew
eilig
en K
rank
enha
usko
nfer
enze
n ge
höre
n la
ut
§ 21
Abs
. 2 H
KH
K fo
lgen
de B
etei
ligte
an:
1.
La
ndkr
eise
und
kre
isfre
ie S
tädt
e de
s V
erso
rgun
gsge
biet
es m
it je
ein
em V
ertre
ter
2.
Träg
er d
er K
rank
enhä
user
im
Ver
sorg
ungs
gebi
et (a
cht V
ertre
ter)
3.
Tr
äger
der
kom
mun
alen
Kra
nken
häus
er
jedo
ch u
nter
Ber
ücks
icht
igun
g de
r Ver
tretu
ng
nach
Nr.
1 4.
K
rank
enka
ssen
im V
erso
rgun
gsge
biet
ei
nsch
ließl
ich
eine
s V
ertre
ters
des
La
ndes
auss
chus
ses
Hes
sen
des
Ver
band
es
der p
rivat
en K
rank
enve
rsic
heru
ng in
gle
iche
r Za
hl w
ie d
ie M
itglie
der n
ach
Nr.
1 un
d N
r. 2.
M
eckl
enbu
rg-
Am
Lan
desk
rank
enha
usau
ssch
uss
nehm
en g
emäß
§ 2
7 A
bs. 1
S. 2
k.
A.
- 93
-
Vor
pom
mer
n LK
HG
M-V
teil:
1.
La
ndes
verb
ände
der
Kra
nken
kass
en
2.
Ver
bänd
e de
r Ers
atzk
asse
n 3.
La
ndes
auss
chus
s de
s V
erba
ndes
der
priv
aten
K
rank
enve
rsic
heru
ng
4.
Land
eskr
anke
nhau
sges
ells
chaf
t e. V
. 5.
ko
mm
unal
e La
ndes
verb
ände
(Lan
dkre
ista
g, S
tädt
e- u
nd
Gem
eind
ebun
d)
Die
Anz
ahl d
er V
ertre
ter w
ird n
icht
vor
gege
ben.
Nie
ders
achs
en
Bei
m S
ozia
lmin
iste
r bi
ldet
sic
h la
ut §
9 A
bs.
1 S
. 1
Nds
. K
HG
ein
P
lanu
ngsa
ussc
huss
, die
sem
geh
ören
an:
1.
A
rbei
tsge
mei
nsch
aft d
er K
omm
unal
en S
pitz
enve
rbän
de
Nie
ders
achs
ens
2.
N
iede
rsäc
hsis
che
Kra
nken
haus
gese
llsch
aft e
.V.
3.
Arb
eits
gem
eins
chaf
t der
Soz
ialv
ersi
cher
ungs
träge
r N
iede
rsac
hsen
s 4.
La
ndes
auss
chus
s de
s V
erba
ndes
der
priv
aten
K
rank
enve
rsic
heru
ng
Die
Anz
ahl d
er B
etei
ligte
n w
ird n
icht
bes
timm
t.
Fern
er b
etei
ligen
sic
h m
ittel
bar
nach
§ 9
Abs
. 3
Nds
. K
HG
folg
ende
wei
tere
Inst
itutio
nen:
1.
Ä
rzte
kam
mer
Nie
ders
achs
en
2.
Land
esve
rban
d de
s C
hris
tlich
en
Gew
erks
chaf
tsbu
nds
Deu
tsch
land
s 3.
La
ndes
verb
and
Nie
ders
achs
en-B
rem
en d
er
Deu
tsch
en A
nges
tellt
enve
rsic
heru
ng (n
un
Ver
di)
4.
Land
esve
rban
d N
iede
rsac
hsen
des
D
euts
chen
Bea
mte
nbun
des
5.
Land
esbe
zirk
des
Deu
tsch
en
Gew
erks
chaf
tsbu
ndes
6.
N
iede
rsäc
hsis
che
Kas
senä
rztli
che
Ver
eini
gung
7.
La
ndes
arbe
itsge
mei
nsch
aft d
er fr
eien
W
ohlfa
hrts
pfle
ge in
Nie
ders
achs
en
8.
Unt
erne
hmer
verb
ände
Nie
ders
achs
en e
.V.
Da
ein
fließ
ende
r Ü
berg
ang
zur
med
izin
isch
en
Reh
abilit
atio
n ge
wäh
rleis
tet
sein
mus
s, h
at s
ich
nebe
n de
m
für
die
Kra
nken
haus
plan
ung
zust
ändi
gen
Pla
nung
saus
schu
ss
ein
– eb
enso
19
90
unte
r de
r Fe
derfü
hrun
g de
s La
ndes
verb
ande
s de
r A
OK
– ei
nger
icht
eter
„K
oord
inie
rung
saus
schu
ss
für
- 94
-
Kra
nken
haus
- un
d R
eha-
Pla
nung
“ ge
grün
det.
(Vgl
. E
rnst
Br
ucke
nber
ger,
Kra
nken
haus
plan
ung
in
Nie
ders
achs
en
1997
, S.
3,
im
In
tern
et
unte
r: ht
tp:\\
ww
w.b
ruck
enbe
rger
.de
(Dow
nloa
d 23
.4.2
002)
.
Nor
drhe
in-
Wes
tfale
n A
ufgr
und
der
Rah
men
plan
ung
in N
RW
fin
den
sich
auf
reg
iona
ler
Ebe
ne fo
lgen
de V
erha
ndlu
ngsp
artn
er n
ach
§ 16
Abs
. 1 K
HG
-NR
W:
Die
Kra
nken
haus
träge
r, di
e V
erbä
nde
der
Kra
nken
kass
en u
nd d
as
zust
ändi
ge S
ozia
lmin
iste
rium
. D
ie u
nmitt
elba
r B
etei
ligte
n an
der
K
rank
enha
uspl
anun
g si
nd n
ach
§ 17
Abs
. 1 K
HG
–NR
W:
1.
Kra
nken
haus
gese
llsch
aft N
RW
e. V
. (fü
nf V
ertre
ter)
2.
Ver
bänd
e de
r Kra
nken
kass
en (s
echs
Ver
trete
r)
3.
Kom
mun
ale
Spi
tzen
verb
ände
(Lan
desv
erba
nd R
hein
land
un
d La
ndsc
hafts
verb
and
Wes
tfale
n-Li
ppe)
(dre
i Ver
trete
r)
4.
Kat
holis
che
Kirc
he (e
in V
ertre
ter)
und
eva
ngel
isch
e La
ndes
kirc
he (e
in V
ertre
ter)
5.
La
ndes
auss
chus
s de
s V
erba
ndes
der
priv
aten
K
rank
enve
rsic
heru
ng (e
in V
ertre
ter)
6.
S
owei
t psy
chia
trisc
he E
inric
htun
gen
betro
ffen
sind
, nim
mt
je e
in v
on b
eide
n La
ndsc
hafts
verb
ände
n be
nann
ter
Ver
trete
r tei
l
Wei
tere
mitt
elba
re M
itglie
der
nach
§ 1
7 A
bs.
2 K
HG
-N
RW
sin
d:
1.
Spi
tzen
verb
ände
der
frei
en W
ohlfa
hrts
pfle
ge
in N
RW
2.
Ä
rzte
kam
mer
3.
kr
eisf
reie
Stä
dte
und
Kre
ise
4.
Land
esve
rban
d de
r DA
G (n
un V
erdi
) 5.
B
ezirk
sver
wal
tung
en d
er G
ewer
ksch
aft Ö
TV
(nun
Ver
di)
6.
Land
esve
rban
d M
arbu
rger
Bun
d 7.
K
asse
närz
tlich
e V
erei
nigu
ng
8.
Die
nstn
ehm
erve
rtret
ung
NR
W d
er
arbe
itsre
chtli
chen
Kom
mis
sion
des
D
euts
chen
Car
itasv
erba
ndes
9.
V
erba
nd d
er k
irchl
iche
n M
itarb
eite
rinne
n un
d M
itarb
eite
r Rhe
inla
nd-W
estfa
len-
Lipp
e
Rhe
inla
nd-P
falz
A
m A
ussc
huss
für d
ie K
rank
enha
uspl
anun
g ne
hmen
teil
(§ 5
Abs
. 2
LKG
): 1.
K
rank
enha
usge
sells
chaf
t Rhe
inla
nd-P
falz
e. V
. sow
ie d
ie
Ver
bänd
e de
r Kra
nken
haus
träge
r (ac
ht V
ertre
ter)
2.
La
ndes
verb
ände
der
Kra
nken
kass
en s
owie
der
La
ndes
auss
chus
s R
hein
land
-Pfa
lz d
es V
erba
ndes
der
pr
ivat
en K
rank
enve
rsic
heru
ng (a
cht V
ertre
ter)
Am
Aus
schu
ss fü
r K
rank
enha
uspl
anun
g na
ch §
5 A
bs.
1 LK
G n
imm
t di
e La
ndes
ärzt
ekam
mer
(dr
ei V
ertre
ter)
al
s m
ittel
bar B
etei
ligte
r tei
l.
Saa
rland
D
er L
ande
saus
schu
ss f
ür K
rank
enha
uspl
anun
g ge
höre
n fo
lgen
de
Inst
itutio
nen
an (§
12
Abs
. 1 S
KH
G):
1.
Saa
rländ
isch
e K
rank
enha
usge
sells
chaf
t e. V
. (vi
er
Ver
trete
r)
2.
Allg
emei
ne O
rtskr
anke
nkas
se fü
r das
Saa
rland
(ein
Die
Lan
desk
rank
enha
usko
nfer
enz
nach
§ 1
3 A
bs.
1 S
KH
G
hat
zent
rale
B
erat
ungs
funk
tion
in
alle
n gr
unds
ätzl
iche
n A
ngel
egen
heite
n de
s K
rank
enha
usw
esen
s, in
sbes
onde
re n
imm
t si
e S
tellu
ng
zu
Ent
sche
idun
gen
des
vorg
enan
nten
- 95
-
Ver
trete
r)
3.
Ver
band
der
Ang
este
llten
Kra
nken
kass
e e.
V. u
nd d
er
Ver
band
der
Arb
eite
rkas
sen
e. V
., La
ndes
auss
chus
s S
aarla
nd (e
in V
ertre
ter)
4.
B
unde
skna
ppsc
haft
(ein
Ver
trete
r)
5.
Ver
band
der
priv
aten
Kra
nken
vers
iche
rung
e. V
., La
ndes
auss
chus
s S
aarla
nd (e
in V
ertre
ter)
6.
S
aarlä
ndis
cher
Stä
dte-
und
Gem
eind
etag
(ein
Ver
trete
r)
7.
Land
krei
stag
Saa
rland
(ein
Ver
trete
r)
Der
La
ndes
auss
chus
s le
itet
sein
e B
erat
ungs
erge
bnis
se
der
Kra
nken
haus
konf
eren
z zu
r Ste
llung
nahm
e zu
.
Land
esau
ssch
usse
s fü
r K
rank
enha
us-
und
Inve
stiti
onsp
lanu
ng.
Die
Lan
desk
rank
enha
usko
nfer
enz
bild
en fo
lgen
de In
stitu
tione
n m
it je
ein
em V
ertre
ter
laut
§
13 A
bs. 3
SK
HG
: 1.
Ä
rzte
kam
mer
des
Saa
rland
es
2.
Kas
senä
rztli
che
Ver
eini
gung
Saa
rland
3.
V
erba
nd d
er L
eite
nden
Kra
nken
haus
ärzt
e-
Land
esgr
uppe
Saa
r e. V
. 4.
A
rbei
tsge
mei
nsch
aft D
euts
che
Kra
nken
haus
apot
heke
r e.V
. (La
ndes
grup
pe
Saa
rland
) 5.
A
rbei
tsge
mei
nsch
aft L
eite
nder
K
rank
enha
uspf
lege
pers
onen
im S
aarla
nd e
. V.
6.
Fa
chve
rein
igun
g de
r Ver
wal
tung
slei
ter
Deu
tsch
er K
rank
enha
usan
stal
ten
e. V
. (L
ande
sgru
ppe)
7.
P
atie
nten
fürs
prec
her
8.
Land
esfa
chgr
uppe
Soz
iald
iens
t im
K
rank
enha
us d
es B
eruf
sver
band
es d
er
Soz
iala
rbei
ter,
Soz
ialp
ädag
ogen
und
H
eilp
ädag
ogen
(Lan
desv
erba
nd S
aar)
9.
D
euts
che
Gew
erks
chaf
tsbu
nd L
ande
sbez
irk
Saa
r 10
. D
euts
che
Ang
este
llten
Gew
erks
chaf
t (nu
n ve
rdi)
Rhe
inla
nd-P
falz
/Saa
r 11
. V
erei
nigu
ng d
er A
rbei
tgeb
erve
rbän
de d
es
Saa
rland
es e
. V.
12.
Liga
der
Fre
ien
Woh
lfahr
tspf
lege
Saa
r 13
. U
nive
rsitä
t des
Saa
rland
es –
Med
izin
isch
e Fa
kultä
t 14
. M
inis
teriu
m fü
r Inn
eres
und
Spo
rt 15
. M
inis
teriu
m fü
r Fin
anze
n un
d B
unde
sang
eleg
enhe
iten
- 96
-
16.
Min
iste
rium
für U
mw
elt
17.
Min
iste
rium
für B
ildun
g, K
ultu
r und
W
isse
nsch
aft
Sach
sen
In S
achs
en e
xist
iert
ein
Kran
kenh
ausp
lanu
ngsa
ussc
huss
(§ 5
Abs
. 1
Säc
hsK
HG
). In
di
esem
A
ussc
huss
si
nd
folg
ende
In
stitu
tione
n be
teilig
t:
1.
Kra
nken
haus
gese
llsch
aft (
drei
Ver
trete
r)
2.
Liga
der
frei
en W
ohlfa
hrts
verb
ände
(ein
Ver
trete
r)
3.
Ver
band
der
Priv
atkr
anke
nans
talte
n in
Sac
hsen
e.V
. (ei
n V
ertre
ter)
4.
A
rbei
tsge
mei
nsch
aft d
er S
ächs
isch
en
Kra
nken
kass
enve
rbän
de (V
erbä
nde
der K
rank
enka
ssen
un
d V
erbä
nde
der E
rsat
zkas
sen)
(vie
r Ver
trete
r)
5.
Land
esau
ssch
uss
Sac
hsen
des
Ver
band
es d
er p
rivat
en
Kra
nken
vers
iche
rung
e. V
. (ei
n V
ertre
ter)
6.
S
ächs
isch
e La
ndkr
eist
ag (e
in V
ertre
ter)
7.
S
tädt
e- u
nd G
emei
ndet
ag (e
in V
ertre
ter)
8.
Land
esär
ztek
amm
er (e
in V
ertre
ter)
9.
K
asse
närz
tlich
e V
erei
nigu
ng S
achs
en (e
in V
ertre
ter)
k. A
.
Sach
sen-
Anha
lt Be
im z
ustä
ndig
en M
inis
teriu
m w
ird l
aut
§ 9
Abs.
1 K
HG
LSA
ein
P
lanu
ngsa
ussc
huss
geb
ildet
. Unm
ittel
bare
Mitg
liede
r sin
d:
1.
kom
mun
ale
Spi
tzen
verb
ände
Sac
hsen
-Anh
alts
(L
andk
reis
tag
und
Stä
dtet
ag)
2.
Kra
nken
haus
gese
llsch
aft e
. V.
3.
Spi
tzen
verb
ände
der
Kra
nken
kass
en S
achs
en-A
nhal
ts
4.
Land
esau
ssch
uss
des
Ver
band
es d
er p
rivat
en
Kra
nken
vers
iche
rung
D
ie A
nzah
l der
Bet
eilig
ten
best
imm
t das
Lan
desk
rank
enha
usge
setz
nich
t.
Wei
tere
B
etei
ligte
na
ch
§ 9
Abs
. 3
KH
G-L
SA
de
r K
rank
enha
uspl
anun
g si
nd fo
lgen
de In
stitu
tione
n:
1.
Ärz
teka
mm
er S
achs
en-A
nhal
t 2.
B
eruf
sgen
osse
nsch
afte
n 3.
La
ndes
verb
ände
Chr
istli
cher
G
ewer
ksch
afts
bund
Deu
tsch
land
s, D
euts
che
Ang
este
llten
–Gew
erks
chaf
t (nu
n V
erdi
), D
euts
cher
Bea
mte
nbun
d, D
euts
cher
G
ewer
ksch
afts
bund
, 4.
K
asse
närz
tlich
e V
erei
nigu
ng
5.
Land
esar
beits
gem
eins
chaf
t der
frei
en
Woh
lfahr
tspf
lege
6.
U
nter
nehm
erve
rbän
de S
achs
en-A
nhal
t e. V
. Fe
rner
kö
nnen
no
ch
wei
tere
M
itglie
der
vom
- 97
-
zust
ändi
gen
Min
iste
rium
ber
ufen
wer
den.
In
Sac
hsen
-Anh
alt
best
eht
ein
Ger
iatri
ebei
rat
als
info
rmel
les
Gre
miu
m o
hne
rech
tlich
e G
rund
lage
und
oh
ne
dire
kte
Bet
eilig
ungs
rech
te
an
der
Kra
nken
haus
plan
ung.
D
ie
Bes
chlü
sse
des
Ger
iatri
ebei
rate
s ha
ben
jedo
ch
empf
ehle
nden
C
hara
kter
. An
dies
em G
eria
trieb
eira
t bet
eilig
t sin
d:
1.
Ärz
teka
mm
er S
achs
en-A
nhal
t 2.
K
asse
närz
tlich
e V
erei
nigu
ng S
achs
en-A
nhal
t 3.
K
rank
enha
usge
sells
chaf
t Sac
hsen
-Anh
alt e
. V.
4.
A
rbei
tsge
mei
nsch
aft s
achs
en-a
nhal
tisch
er
geria
trisc
her E
inric
htun
gen
5.
Kra
nken
kass
en
6.
Ber
ufsv
erbä
nde
(Phy
siot
hera
peut
en,
Logo
päde
n, E
rgot
hera
peut
en, P
flege
beru
fe)
7.
Land
esve
rsic
heru
ngsa
nsta
lt 8.
va
ngel
isch
e un
d ka
thol
isch
e K
irche
9.
U
nive
rsitä
tskl
inik
um M
adge
burg
(G
eron
tops
ychi
atrie
) 10
. Fa
chho
chsc
hule
Mer
sebu
rg
11.
Land
esse
nior
enra
t 12
. G
raue
Pan
ther
13
. In
stitu
t für
Wei
terb
ildun
g in
der
K
rank
enpf
lege
14
. La
ndes
arbe
itsge
mei
nsch
aft H
ospi
z 15
. A
ussc
huss
für A
ngel
egen
heite
n de
r ps
ychi
atris
chen
Kra
nken
vers
orgu
ng
16.
Med
izin
isch
er D
iens
t der
Kra
nken
kass
en
17.
Min
iste
rium
für A
rbei
t, Fr
auen
, Ges
undh
eit
und
Soz
iale
s
(Aus
kunf
t Fr
au
Dr.
E.
Kon
tzog
, M
inis
teriu
m
Arbe
it,
Frau
en,
Ges
undh
eit
und
Soz
iale
s Sa
chse
n-A
nhal
t pe
r
- 98
-
E-M
ail a
m 2
5.2.
2002
)
Sch
lesw
ig-H
olst
ein
A
n de
r Kra
nken
haus
plan
ung
bete
ilige
n si
ch g
emäß
§ 1
9 A
bs. 1
AG
-K
HG
folg
ende
Inst
itutio
nen:
1.
K
rank
enha
usge
sells
chaf
t Sch
lesw
ig-H
olst
ein
e. V
. 2.
A
OK
Lan
desv
erba
nd S
chle
swig
-Hol
stei
n
3.
Ver
band
der
Ang
este
llten
kran
kenk
asse
n e.
V. –
La
ndes
auss
chus
s S
chle
swig
-Hol
stei
n –
zugl
eich
für d
en
Ver
band
der
Arb
eite
r-E
rsat
zkas
sen
4.
Land
esve
rban
d de
r Bet
riebs
kran
kenk
asse
n H
ambu
rg-
Sch
lesw
ig-H
olst
ein
5.
Land
esve
rban
d de
r Inn
ungs
kran
kenk
asse
n S
chle
swig
-H
olst
ein
6.
Sch
lesw
ig-H
olst
eini
sche
Lan
dwirt
scha
ftlic
he
Kran
kenk
asse
7.
V
erba
nd d
er p
rivat
en K
rank
enve
rsic
heru
ng e
.V. –
La
ndes
auss
chus
s S
chle
swig
-Hol
stei
n 8.
D
euts
cher
Stä
dtet
ag −
Lan
desv
erba
nd S
chle
swig
-Hol
stei
n
9.
Sch
lesw
ig-H
olst
eini
sche
r Lan
dkre
ista
g 10
. S
tädt
ebun
d Sc
hles
wig
-Hol
stei
n 11
. S
chle
swig
-Hol
stei
nisc
her G
emei
ndet
ag
Die
se u
nmitt
elba
r B
etei
ligte
n m
üsse
n na
ch §
4 A
bs. 2
AG
-KH
G b
ei
Fest
stel
lung
de
r A
ufna
hme
eine
s K
rank
enha
usträ
gers
in
de
n K
rank
enha
uspl
an e
ine
Ste
llung
nahm
e ab
gebe
n. E
ine
Fest
legu
ng
der V
ertre
terz
ahl i
st n
icht
zu
finde
n.
Mitt
elba
r bet
eilig
t nac
h §
19 A
bs. 1
AG
-KH
G w
erde
n:
1.
Land
esve
rsic
heru
ngsa
nsta
lt S
chle
swig
-H
olst
ein
2.
La
ndes
verb
and
Nor
dwes
tdeu
tsch
land
der
ge
wer
blic
hen
Ber
ufsg
enos
sens
chaf
ten
3.
Land
esar
beits
gem
eins
chaf
t der
frei
en
Woh
lfahr
tsve
rbän
de S
chle
swig
-Hol
stei
n e.
V.
4.
Land
esve
rban
d de
r priv
aten
K
rank
enan
stal
ten
Sch
lesw
ig-H
olst
ein
e. V
. 5.
Ä
rzte
kam
mer
Sch
lesw
ig-H
olst
ein
6.
Kas
senä
rztli
che
Ver
eini
gung
Sch
lesw
ig-
Hol
stei
n
Thür
inge
n N
ach
§ 5
Abs
. 2
Thür
KH
G is
t ei
n Kr
anke
nhau
spla
nung
saus
schu
ss
unte
r V
orsi
tz
des
zust
ändi
gen
Min
iste
rium
s zu
bi
lden
. D
ie
unm
ittel
bar
Bete
iligt
en d
er K
rank
enha
uspl
anun
g na
ch §
5 T
hürK
HG
si
nd:
1.
Land
eskr
anke
nhau
sges
ells
chaf
t Thü
ringe
n e.
V. (
zwei
V
ertre
ter)
2.
La
ndes
verb
ände
der
Kra
nken
kass
en u
nd V
erbä
nde
der
Ersa
tzka
ssen
(sec
hs V
ertre
ter)
Folg
ende
Inst
itutio
nen
arbe
iten
eng
mit
dem
unm
ittel
bar
Bet
eilig
ten
zusa
mm
en (§
6 T
hürK
HG
): 1.
K
asse
närz
tlich
e V
erei
nigu
ng T
hürin
gen
2.
Mar
burg
er B
und
– V
erba
nd d
er a
nges
tellt
en
und
beam
tete
n Ä
rzte
Deu
tsch
land
e. V
. (L
ande
sver
band
Thü
ringe
n)
3.
Deu
tsch
er B
eruf
sver
band
für P
flege
beru
fe,
Land
esve
rban
d H
esse
n - R
hein
land
Pfa
lz –
- 99
-
3.
Thür
ingi
sche
n La
ndta
g (e
in V
ertre
ter)
4.
G
emei
nde-
und
Stä
dteb
und
Thür
inge
n (e
in V
ertre
ter)
5.
C
arita
sver
band
Thü
ringe
n e.
V. (
ein
Ver
trete
r)
6.
Dia
koni
sche
n W
erk
der E
vang
elis
ch-L
uthe
risch
en K
irche
Th
ürin
gen
e. V
. (ei
n V
ertre
ter)
7.
V
erba
nd d
er P
rivat
kran
kena
nsta
lten
in T
hürin
gen
e. V
. (e
in V
ertre
ter)
8.
Land
esau
ssch
uss
Thür
inge
n de
s V
erba
ndes
der
priv
aten
K
rank
enve
rsic
heru
ng e
. V. (
ein
Ver
trete
r)
9.
Land
esär
ztek
amm
er T
hürin
gen
(ein
Ver
trete
r)
Saa
rland
– T
hürin
gen
e. V
. 4.
Ö
TV (n
un v
erdi
) Bez
irk T
hürin
gen,
5.
D
euts
che
Ang
este
llten
-Gew
erks
chaf
t, (L
ande
sver
band
Sac
hsen
-Anh
alt/T
hürin
gen)
(n
un v
erdi
) 6.
La
ndes
verb
and
Thür
inge
n e.
V. d
es
Ver
band
es d
er le
itend
en K
rank
enha
usär
zte
Deu
tsch
land
s e.
V.
7.
Ver
band
der
Kra
nken
haus
dire
ktor
en
Deu
tsch
land
s e.
V. (
Land
esgr
uppe
Th
ürin
gen)
8.
V
ertre
ter d
er M
ediz
inis
chen
Fak
ultä
ten
der
Thür
inge
r Hoc
hsch
ulen
- 100 -
Die unterschiedlichen Beteiligten zeigen die Brandbreite der Vorgaben der
Landeskrankenhausgesetze. Die unmittelbar Beteiligten verfügen über die
Gestaltungskompetenz bei der Krankenhausplanung, da sie direkte Rechte auf Beteiligung
beim Planungsverfahren haben. Die unmittelbar Beteiligten wirken in der Regel beratend mit .
Die Landesministerien, wobei die Sozialministerien meistens zuständig sind, üben die
entscheidende Rolle im Planungsprozess aus, da sie das Verfahren organisieren, gestalten und
bei Uneinigkeit entscheiden.
- 101 -
5.2 Planung von Rehabilitationseinrichtungen
Die Bedarfsplanung von Rehabilitationseinrichtungen obliegt den jeweiligen Trägern der
Rehabilitation. In Deutschland existieren folgende Träger der Rehabilitation.
ÖffentlicheJugendhilfe
Bundesanstalt fürArbeit
SozialeEntschädigung bei
Gesundheitsschäden
GesetzlicheRentenversicherung
Sozialhilfe GesetzlicheUnfallversicherung
GesetzlicheKrankenversicherung
Träger derRehabilitation
Quelle: BAR (2001) S. 13.276
Abb. 5.2-1: Darstellung der Träger der Rehabilitation in Deutschland.
276 Siehe ferner die Aufzählung der Rehabilitationsträger in § 6 Abs. 1 SGB IX: (1) Träger der Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitationsträger) können
hiernach sein:
1. die gesetzlichen Krankenkassen 2. die Bundesanstalt für Arbeit 3. die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung 4. die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für Leistungen und die Träger der Alterssicherung der Landwirte 5. die Träger der Kriegsopferversorgung und die Träger der Kriegsopferfürsorge im Rahmen des Rechts der sozialen
Entschädigung bei Gesundheitsschäden 6. die Träger der öffentlichen Jugendhilfe 7. die Träger der Sozialhilfe.
- 102 -
Das finanzielle Volumen für medizinische Rehabilitation machen einen erheblichen Kostenfaktor
aus. Beispielsweise verfügte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) im Jahr 2000
über einen Finanzrahmen i. H. v. 3,54 Mrd. DM277 netto.278 Nicht alle Träger der Rehabilitation
betreiben eigene Rehabilitationseinrichtungen oder beteiligen sich an der Planung der
Kapazitäten. Die vorliegende Arbeit beschränkt sich auf die Kapazitätsplanung und deren
Konzepte durch die Krankenkassen für die geriatrischen Rehabilitationseinrichtungen, weil die
GKV die Leistungen zur Rehabilitation im Rahmen des § 40 SGB V für die älteren Menschen
erbringt.
Die Kapazitätsplanung, insbesondere für geriatrische Rehabilitationseinrichtungen, erfolgt
vollständig durch die Abschlüsse von Versorgungsverträgen nach § 111 Abs. 2 SGB V. Dabei
wird kein Planungsverfahren wie es in der Krankenhausplanung durchgeführt. Die Verträge
werden für die Landesverbände der Krankenkassen und für die Verbände der Ersatzkassen
einheitlich über die Erbringung von Leistungen zur Vorsorge (§ 23 Abs. 4 SGB V) und zur
medizinischen Rehabilitation (§ 40 SGB V) geschlossen.279 Sie dürfen nur unter folgenden
Voraussetzungen vereinbart werden: Die Einrichtung muss den Anforderungen des
§ 107 Abs. 2 SGB V entsprechen (§ 111 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) und für eine bedarfsgerechte,
leistungsfähige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten mit stationären medizinischen
Leistungen zur Vorsorge oder Leistungen zur Rehabilitation notwendig sein
(§ 111 Abs. 2 Nr. 2 SGB V).280 Die Landesverbände der Krankenkassen aus anderen
Bundesländern können Versorgungsverträgen beitreten, wenn ein Bedarf für ihre Versicherten
besteht (§ 111 Abs. 2 S. 2 SGB V).
Der Versorgungsvertrag nach § 111 Abs. 2 SGB V ist ebenso wie der Versorgungsvertrag mit
einem zugelassenen Krankenhaus öffentlich-rechtlicher Natur. Es handelt sich um einen
statusbegründenden Vertrag. Der Vertrag garantiert der Einrichtung jedoch weder eine
bestimmte Belegung noch einen bestimmten Preis. Vielmehr muss eine gesonderte Belegungs-
und Vergütungsvereinbarung nach § 111 Abs. 5 SGB V abgeschlossen werden.281
Der entscheidende zusätzliche Unterschied zur Zulassung von Krankenhäusern liegt darin,
dass für die Rehabilitationseinrichtungen das KHG und das darin verankerte
Krankenhausplanungsrecht nicht gilt: Sie unterliegen somit nicht der Krankenhausplanung der
Bundesländer mit deren landesrechtlichen Vorgaben. Die Teilnahmeberechtigung zur
Versorgung der gesetzlich Versicherten basiert bei Rehabilitationseinrichtungen allein auf dem
277 Dies entspricht etwa 1,81 Mrd. Euro. 278 Vgl. Schillinger (2001) S. 193. Für Leistungen zur Rehabilitation sind für die BfA in den alten und neuen Bundesländern insgesamt 1,9 Milliarden
Euro vorgesehen. Gegenüber 2001 ist dies ein Anstieg um rd. 67,9 Millionen Euro. Es wird für 2002 mit rd. 656.842 Anträgen auf Durchführung einer Rehabilitationsmaßnahme gerechnet. Vgl. Pressedienst, BfA-Haushalt 2002. Die Vertreterversammlung stellte dem BfA-Haushalt 2002 Einnahmen und Ausgaben i. H. v.119,2 Milliarden Euro fest, http://www.bfa.de/ger/ger_aktuelles.9/ger_pressedienst.92/ger_92_06121.html (Download 20.5.2002).
279 Vgl. KassKomm-Hess § 111 SGB V RdNr. 3. 280 Vgl. zu den Voraussetzungen von § 107 Abs. 2 SGB V Kapitel 4.2. 281 Vgl. Klückmann in Hauck/Noftz, SGB V, K § 111 Rz. 27.
- 103 -
Versorgungsvertrag.282 Dabei kann die Inaussichtstellung eines Versorgungsvertrages eine
Zusicherung i. S. d. § 34 SGB X darstellen. Der Adressat einer Inaussichtstellung verfügt aber
über eine schwache Rechtsposition.283 Ob der Träger einer Einrichtung, wenn die
Voraussetzungen des § 111 Abs. 2 i. V. m. § 107 Abs. 2 SGB V erfüllt und ein Bedarf für die
angebotene Leistung besteht, einen unmittelbaren Rechtsanspruch auf Abschluss oder
Fortbestand eines Versorgungsvertrages hat, ist umstritten.284
Eine Beteiligung der Bundesländer an den Vertragsabschlüssen normiert
§ 111 Abs. 4 S. 3 SGB V. Danach muss mit den für die Krankenhausplanung zuständigen
Landesbehörden Einvernehmen über den Abschluss und die Kündigung von
Versorgungsverträgen angestrebt werden. Es handelt sich um eine sehr weit gehende Form der
Mitwirkung, die über eine bloße Anhörung, ein Benehmen und eine enge Zusammenarbeit
hinausgeht. Gefordert wird das ernsthafte und unter Beweis zu stellende Bemühen, sich mit den
Beteiligten zu einigen. Bereits bei Einführung dieser Regelung im Jahre 1984 bestanden Zweifel
an der praktischen Umsetzung dieser Mitwirkungsform. Dabei ging der Gesetzgeber davon aus,
dass es Aufgabe der Beteiligten sein werde, ein Mitwirkungsverfahren zu finden. Dieses
Verfahren soll der Vorgabe, ein Einvernehmen anzustreben (§ 111 Abs. 4 S. 3 SGB V), sachlich
gerecht werden. Das Einvernehmen ist weder für den Abschluss noch für die Kündigung eines
Versorgungsvertrages Wirksamkeitsvoraussetzung.285 Der Versorgungsvertrag kann von den
Landesverbänden der Krankenkassen und Ersatzkassen mit einer Frist von einem Jahr laut
§ 111 Abs. 4 S. 2 SGB V gekündigt werden, wenn die Voraussetzungen für einen Abschluss
nach § 111 Abs. 2 S. 1 SGB V nicht mehr gegeben sind. Die Kündigung stellt einen
Verwaltungsakt dar.286 Die reine Ablehnung eines Vertragsabschlusses soll ebenso über
Verwaltungsaktqualität verfügen, was aber streitig ist.287
5.3 Der unbestimmte Rechtsbegriff „Bedarfsgerechtigkeit“ von Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen
Die Bedarfsbestimmung für Kapazitäten für Gesundheitsleistungen stößt auf eine Vielzahl von
Problemen. Die genauen Prognosen für den Bedarf an Kapazitäten in Krankenhäusern und
Rehabilitationseinrichtungen sind von einer Vielzahl von Faktoren, wie u. a. der Verweildauer
und Bevölkerungsentwicklung sowie dem medizinischen Fortschritt abhängig. Aufgrund der
Vielzahl der Faktoren können exakte Vorausberechnungen nur eingeschränkt treffsicher sein.288
282 Vgl. KassKomm-Hess § 111 SGB V RdNr. 2. 283 Vgl. zur Rechtsbindung von Erklärungen zur Inaussichtstellung von Versorgungsverträgen Gruber (1997) S. 414. 284 Für einen solchen Anspruch plädiert Quaas (2000) RdNr.12 und Quaas (1996) S. 104. Dagegen geht Klückmann in Hauck/Noftz, K § 111 Rz. 22
nur von einem Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung aus. 285 Vgl. Quaas (2000) RdNr. 185-186. 286 Vgl. Klückmann in Hauck/Noftz, SGB V, § 111 Rz. 16. 287 Vgl. zum Meinungsstreit Klückmann in Hauck/Noftz , SGB V, K § 111 Rz. 50. 288 Vgl. Niedersächsisches Ministerium für Frauen, Arbeit und Soziales (2001) S. 3.
- 104 -
Die Schwierigkeiten einer konkreten Bedarfsermittlung sollen hier nicht nochmals vertieft
werden, da sie schon häufig Gegenstand von Untersuchungen waren.289 Der Begriff
„bedarfsgerecht“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der in § 1 Abs. 1 KHG vom Gesetzgeber
benutzt wird. Danach ist das Ziel des KHG die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um
eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen, eigenverantwortlichen
wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen die
Bundesländer gemäß § 6 Abs. 1 KHG Krankenhauspläne und Investitionsprogramme
aufstellen. Der unbestimmte Rechtsbegriff der Bedarfsgerechtigkeit von Krankenhäusern und
Rehabilitationseinrichtungen wird durch die Rechtsprechung der Gerichte konkretisiert.290 Aus
diesem Grund werden neben der Darstellung der gängigen Gutachtermethoden die
Rechtsprechung zu diesem Thema einbezogen.
5.3.1 Beispiele für Gutachtermethoden
Die Praxis der Krankenhausplanung hält trotz aller methodischer Schwierigkeiten an
bestimmten Prognosemethoden fest. Einzelne Verfahren, wie das der Hill-Burton-Formel291 und
andere Prognoseverfahren werden nachfolgend kurz skizziert.292 Beispielhaft werden vier
Ansätze kurz dargestellt, wobei die Gutachten mit den angewendeten Methoden, wie sich
später zeigt, nicht unmittelbar in die Planung einbezogen wurden. Sie dienen häufig als
Diskussionsgrundlage für die Arbeit der Landeskrankenhausausschüsse.293
• Morbiditätsorientierte Methodik nach Dornier System GmbH, Friedrichshafen/Institut für Gesundheits- und Sozialforschung GmbH (IGES) Berlin Dieses zweistufige Verfahren wendet zuerst für jedes medizinische Fachgebiet eine Trendextrapolation der aus der Belegungsstatistik ermittelten Fallzahl und Verweildauer an.294 Dabei werden Zeitreihen aus der Vergangenheit in die Zukunft fortgesetzt. Im Anschluss werden die Ergebnisse in einen Expertenverfahren für jede Disziplin bewertet.295
289 Vgl. umfangreiche Untersuchung des Problems bei Keil-Löw (1994) S. 62-80. und zur Bedarfsgerechtigkeit Goedereis (1999) S. 36 ff. mit
Erörterung der Ergebnisse der Kommission der Robert-Bosch-Stiftung aus dem Jahre 1987. 290 Vgl. zum Begriff des unbestimmten Rechtsbegriff und dessen Auslegung durch die Gerichte Kapitel 1.3.1. 291 Vgl. zu der Hill-Burton-Formel Kies (1998) S. 44-46. Die Formel berechnet mit folgender Methode den Bedarf an Krankenhausbetten. Es wird aus
den Variablen Einwohnerzahl (E), Krankenhaushäufigkeit (KHH), Verweildauer (VD) und Bettennutzungsgrad (BN) eine Bedarfszahl ermittelt. Die Einwohnerzahl wird für das Versorgungsgebiet zu einem bestimmten Stichtag ermittelt. Die Krankenhaushäufigkeit ergibt sich aus Zahl der Krankenhauseinweisungen im Jahr pro 1000 Einwohner. Der Bettennutzungsgrad wird in der Regel mit 85 % vorgegeben, um eine Kapazitätsreserve der Krankenhäuser zu gewährleisten. Die Formel lautet:
365*1000***
BNVDKHHEBedarf =
292 Vgl. Übersicht der Gutachtermethode in den Bundesländern bei Stapf-Finé et al. (2002) S. 101 u. 102. 293 In Nordrhein-Westfalen existierten beispielsweise zwei Gutachten zur Vorbereitung der Krankenhausplanung, die beide nicht in die Planung
eingingen. Vgl. Kap. 6.1o dieser Arbeit. Ebenso diente das Gutachten in Sachsen-Anhalt nur als Diskussionsgrundlage. Vgl. Kap. 6.14 dieser Arbeit.
294 Die Trendextrapolation ist ein Verfahren der statistischen Zeitreihenanalyse. Das Ziel ist es dabei, durch graphische oder rechnerische Verfahren die von Zufallsschwankungen unabhängige Grundrichtung einer Zeitreihe (Trend) herauszufiltern und anschließend ihren weiteren Verlauf in die Zukunft zu projizieren. Die Grundannahme dieses Verfahrens geht davon aus, dass die beobachtete Entwicklung eine hohe Stabilität aufweist. Vgl. zu den Grundlagen Jung (2001) S.1-18.
295 Vgl. Stapf-Finé et al. (2002) S. 99 m. w. N.
- 105 -
• Morbiditätsbezogener Ansatz nach Institut für Gesundheits-System-Forschung (IGSF) Kiel Dieses Verfahren nimmt die Daten der Krankenhausdiagnosestatistik zur Grundlage einer Prognose der Krankenhaushäufigkeit, die auf der Bevölkerungsprognose gründet. Danach erfolgt eine Prognose aufgrund der zu erwartenden Bevölkerungsentwicklung unter der Annahme, die Morbiditätsstruktur bleibe nach Alter und Geschlecht gleich. Zukünftige Verweildauern werden im Rahmen einer Trendextrapolation ermittelt. Die Methode wird durch Expertengespräche ergänzt. Darüber hinaus wird eine Bedarfsermittlung für die Versorgungsregion nach Bett und Fachgebiet aufgestellt. Die Leistungsfähigkeit und die Wirtschaftlichkeit eines Standortes berücksichtigt diese Methode ebenso.296
• Benchmark–Methode nach Gesellschaft für Systemberatung im Gesundheitswesen (GSbG) Kiel297 Eine weitere Methode zur Begutachtung von Krankenhauskapazitäten nutzt die Daten von dem Behandlungsanlass (ICD-9 bzw. ICD 10) und der Therapie (OPS 301), um für die jeweiligen Disziplinen Basisleistungen, Schwerpunktleistungen und Spezialleistungen für die Versorgung fest zu legen. Dabei soll eine Neustrukturierung der Behandlungspfade von Patienten von Ist zu Soll über ein Benchmarking erfolgen.298 Mit dieser Methode wurde in verschiedenen Bundesländern die Krankenhauskapazitäten begutachtet.299
• Ansatz von Beratungsgesellschaft für angewandte Systemforschung mbH (BASYS) Augsburg und I+G Gesundheitsforschung, München Diese Methode hat zahlreiche prinzipielle Überschneidungen mit dem Ansatz von der GSbG. Als Ausgangspunkt werden die Daten der Krankenhausstatistik für eine Prognose der Krankenhausfallzahlen gewählt, wie sie laut Bevölkerungsprojektion zu erwarten sind. Diese Ergebnisse werden dann einer Expertenbefragung unterzogen. Über die vorgenannten Daten hinaus bezieht diese Methode ebenso Morbiditätsdaten aus Survey- und Registerdaten ein.300
Insgesamt kann sich bereits an dieser Stelle, trotz der vorgenannten umfangreichen
Gutachtermethoden, der Wertung angeschlossen werden, dass „der zukünftige, zu
prognostizierende Bedarf an Krankenhausleistungen keine feste oder auch nur objektiv
feststellbare, sondern eine normative Größe ist. Angesichts der vielen, zum Teil unbestimmten
Faktoren, die bei der Prognose eines zukünftigen Bedarfs zu berücksichtigen sind, ist eine
hinreichende exakte Bestimmung des Bedarfs an stationären Krankenhausleistungen nicht
möglich.“301
5.3.2 Bedarfsgerechtigkeit von Krankenhäusern
In § 1 Abs. 1 KHG findet sich der unbestimmte Rechtsbegriff „bedarfsgerecht“. Die
Bundesländer bestimmen den Umfang der bedarfsgerechten Krankenhausversorgung in den
Krankenhausplänen. Die Pläne dienen wiederum als Grundlage für den Feststellungsbescheid
an das Krankenhaus, in dem die Bettenzahl und die Fachrichtung festgelegt werden. Diese
296 Vgl. Stapf-Finé et al. (2002) S. 99 m. w. N. 297 Am Beispiel des Saarlandes kann diese Methode nachvollzogen werden. Siehe Kap. 6.12.1.2. 298 Vgl. ausführliche Darstellung der Methodik bei Rüschmann et al. (2000a) S.1-373. 299 Vgl. das Gutachten für Mecklenburg-Vorpommern, das jedoch nur für AOK Versicherte erfolgte, von Rüschmann et al. (2000b) S. 7/23-7/26. 300 Vgl. Einzelheiten bei Stapf-Finé et al. (2002) S. 101 und 102. 301 Vgl. Keil-Löw (1994) S. 69.
- 106 -
Bescheide sind im Klagewege angreifbar, weshalb den Gerichten eine besondere Rolle bei der
Beurteilung der Bedarfsgerechtigkeit zukommt. Die Rechtsprechung zur Bedarfsprüfung füllt,
bildlich gesprochen, den unbestimmten Rechtsbegriff Bedarfsgerechtigkeit nach § 1 Abs. 1
KHG mit Leben.302
Die Bedarfsgerechtigkeit eines Krankenhauses nach § 1 Abs. 1 KHG bejahte das
Bundesverwaltungsgericht in einer Grundsatzentscheidung bei Vorliegen folgender
Voraussetzungen: Ein Krankenhaus ist bedarfsgerecht, wenn es nach seinen objektiven
Gegebenheiten in der Lage ist, einem vorhandenen Bedarf gerecht zu werden. Dies ist einmal
der Fall, wenn das zu beurteilende Krankenhaus mit den von ihm angebotenen Betten
notwendig ist, um den in seinem Einzugsgebiet vorhandenen Bedarf zu decken, weil andernfalls
ein Fehlbestand gegeben wäre. Zum anderen ist ein Krankenhaus aber auch dann
bedarfsgerecht, wenn es geeignet ist, den vorhandenen Bedarf zusammen mit anderen
Krankenhäusern zu decken.303 Diese Kriterien bilden eine erste Beurteilungsstufe.
In einem zweiten Schritt erfolgt eine Analyse des gegenwärtigen und zukünftigen Bettenbedarfs
im konkreten Einzugsgebiet (konkrete Bedarfsanalyse). Der Bedarf im Sinne des § 1 Abs. 1
KHG ist der im Einzugsbereich eines Krankenhauses bestehende tatsächliche Bedarf und nicht
irgendein hypothetischer Bedarf. Die Gründe für eine unzureichende Auslastung eines
Krankenhauses sind deshalb für die Feststellung seines bedarfsgerechten Umfangs rechtlich
unbeachtlich.304
Eine konkrete Krankenhausanalyse wird in einem dritten Schritt vorgenommen. Dabei werden
die vorhandenen Krankenhäuser danach analysiert, welche geeignet sind, den festgestellten
Bedarf an Krankenhausbetten in den Versorgungsstufen und den einzelnen Fachgebieten zu
decken. Ferner ist zu ermitteln, welches Bettenangebot jeweils zur Verfügung steht, wobei vor
allem der Standort, die Fachrichtung und die Bettenzahl von Bedeutung sind.305
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird die Bedarfsgerechtigkeit
festgestellt, wenn ohne das Angebot dieses Krankenhauses ein Bettendefizit bestünde und es
seiner Struktur nach objektiv in der Lage ist, den festgestellten Bedarf in einem Einzugsgebiet
zu decken. Der Zielsetzung der Landeskrankenhausplanung kommt dabei keine Bedeutung zu,
weil die Bedarfs- und die Krankenhausanalyse ausschließlich auf tatsächlichen Feststellungen
basieren. Das Gericht nimmt dabei eine vollständige Überprüfung der Behördenentscheidung
vor. Einen gewissen Beurteilungsspielraum hat die Behörde bei den Prognosen. Hierbei prüft
das Gericht, ob die Behörde von zutreffenden Daten, Zahlen und Werten ausgegangen ist und
302 Zur gerichtlichen Kontrolle des unbestimmten Rechtsbegriffes „Bedarfsgerechtigkeit“ siehe Kapitel 5.3. 303 Vgl. BVerwG NJW 1987, S. 2318, 2320. 304 Vgl. Bruckenberger et al. (1999) S. 276-280. 305 Vgl. Keil-Löw (1994) S. 71.
- 107 -
sich wissenschaftlich vertretbarer Methoden bedient hat.306
5.3.3 Bedarfsgerechtigkeit von Rehabilitationseinrichtungen
An die Frage der Bedarfsgerechtigkeit werden bei Rehabilitationseinrichtungen nicht so strenge
Anforderungen durch die Gerichte wie im Krankenhausbereich gelegt. Der Grund liegt darin,
dass im Unterschied zur Krankenhausbehandlung die Kassen weit gehenden Einfluss auf die
Bewilligung und auf die Dauer von Rehabilitationsmaßnahmen und damit ebenso auf die
Kostenentwicklung haben. Begründet wird dies mit dem unmittelbaren Rechtsanspruch der
Versicherten nach den §§ 39 Abs. 1 S. 2 und 73 Abs. 2 Nr. 7 SGB V auf
Krankenhausbehandlung, wenn der Vertragsarzt diese verordnet und sie nach Prüfung durch
den Krankenhausarzt erforderlich ist. Dagegen steht die Gewährung stationärer Vorsorge- und
Rehabilitationsmaßnahmen laut den §§ 23 Abs. 5 und 40 Abs. 3 S. 1 SGB V im Ermessen der
Krankenversicherung.307
Jedoch stehen die Träger von Rehabilitationseinrichtungen nicht rechtlos den Entscheidungen
der Krankenkassen über den Abschluss oder die Versagung von Versorgungsverträgen nach
§ 111 Abs. 2 SGB V gegenüber: Die Bedarfszulassung im Vorsorge- und Rehabilitationssektor
stellt einen Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG dar. Der
Schutzbereich des Grundrechtes umfasst dabei zwei Teilbereiche: Geschützt wird sowohl die
freie Wahl eines Berufes als auch die freie Ausübung eines Berufes. Dabei gibt es in der
beruflichen Realität fließende Übergänge zwischen Berufswahl und Berufsausübung, weil der
persönliche Entschluss, sich einer Berufstätigkeit in der einen oder anderen Ausprägung zu
widmen, Elemente enthalten kann, die einer Berufswahl zumindest nahe kommen.308 Die freie
Ausübung eines Berufes garantiert eine ungehinderte berufliche Tätigkeit, insbesondere in
Bezug auf die Form, die Mittel und den Umfang sowie den Inhalt der Betätigung.309 Das
Grundrecht ist nach Art. 19 Abs. 3 GG ebenso auf juristische Personen anwendbar, soweit sie
eine Erwerbszwecken dienende Tätigkeit ausüben, die ihrem Wesen und ihrer Art nach in
gleicher Weise einer juristischen wie einer natürlichen Person offen steht.310
Mit der Prüfung der Bedarfsgerechtigkeit von Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen wird in
das Grundrecht der Berufsfreiheit eingegriffen. Die Landesverbände der Krankenkassen
verweigern unter Umständen nach der Prüfung der Bedarfsgerechtigkeit den Abschluss eines
Versorgungsvertrages nach § 111 Abs. 2 SGB V. Somit kann der Träger einer Vorsorge- und
Rehabilitationseinrichtung nicht ungehindert seine im Grundgesetz garantierte Berufsfreiheit
306 Vgl. ständige Rechtsprechung BVerwGE 72 S. 38, 47-48 und die Besprechung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin (VG 24 A 234.00)
zum Ausscheiden eines Krankenhauses mit Abteilungen der inneren Medizin und der Geriatrie aus dem Berliner Krankenhausplan bei Leber (2002) S. 46-48. Siehe ebenso BVerwG Urteil vom 18.12.1986 – 3 C 67/85 (München) = NJW 1987, S. 2318.
307 Vgl. Quaas (2000) RdNr. 181. 308 Vgl. BVerfGE 33, S. 125, 161. 309 Vgl. Jarass in Jarass/Pieroth Art. 12 RdNr. 8. 310 Vgl. BVerfGE 50, S. 290, 363.
- 108 -
ausüben.
Die Krankenkassen verfügen jedoch über keine Monopolstellung gegenüber medizinischen
Rehabilitationseinrichtungen.311 Dies wird an der Regelung des § 40 Abs. 4 SGB V deutlich. In
dieser Vorschrift ist die subsidiäre Zuständigkeit der Krankenkassen für die medizinische
Rehabilitation gegenüber anderen Trägern der Sozialversicherung normiert. Somit folgt aus der
Versagung eines Versorgungsvertrages kein Eingriff in die Freiheit der Berufswahl, da dem
Träger einer Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtung noch andere Betätigungsmöglichkeiten
im Bereich der medizinischen Rehabilitation offen stehen. Jedoch greift die Versagung eines
Versorgungsvertrages in die garantierte freie Berufsausübung ein, da der Träger nicht
ungehindert seiner Tätigkeit nachgehen kann.312
Eingriffe in das Grundrecht der Berufsfreiheit können unter gewissen Umständen gerechtfertigt
sein. Art. 12 Abs. 1 GG formuliert ein einheitliches Grundrecht der Berufsfreiheit, dessen
verschiedene Gewährleistungen allerdings insofern Bedeutung haben, als an die
Einschränkung der Berufswahl höhere Anforderungen gestellt werden als an die Einschränkung
der Berufsausübung. Durch den Eingriff auf der Ebene der Berufswahl wird der
Freiheitsanspruch des Einzelnen in besonders empfindlicher Weise beeinträchtigt. Deshalb sind
an den Nachweis der Notwendigkeit einer solchen Freiheitsbeschränkung besonders strenge
Anforderungen zu stellen. Es muss im Allgemeinen um die Abwehr nachweisbarer oder
höchstwahrscheinlicher schwerer Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut
gehen.313
Dagegen ist ein Eingriff in die Berufsausübung bereits bei überwiegenden
Gemeinwohlbelangen gerechtfertigt. Um diese Gemeinwohlbelange festzulegen, können die
Motive des Gesetzgebers für die Einführung einer Bedarfsprüfung für die Zulassung von
Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen herangezogen werden. Den Gesetzgeber hat
Folgendes motiviert: Der Gesetzgeber wollte mit der Bedarfszulassung der unkontrollierten und
ungesteuerten Entwicklung der Behandlungsangebote in der Versorgung mit Leistungen zur
medizinischen Rehabilitation entgegenwirken, die durch die unklare inhaltliche Abgrenzung der
Reha-Leistungen zur Krankenhausbehandlung entstanden war.314 Ein Eingriff in die
Berufsausübung könnte somit gerechtfertigt sein, wenn er der Steuerung und Kontrolle der
Behandlungsangebote in der Versorgung mit Leistungen der medizinischen Rehabilitation dient.
Aufgrund der fehlenden staatlichen Planung für die Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen
311 Vgl. Abb. 5.2-1: Darstellung der Träger der Rehabilitation in Deutschland. 312 Vgl. BSG Urteil vom 19.11.1997 – 3 RK 1/97 – in NZS 1998, S. 429, 432. Das LSG Niedersachsen hat im Urteil vom 28.6.2001 – Az. L 4 KR
210/98 (unveröffentlicht) – den Anspruch einer Rehabilitationseinrichtung auf Anschluss eines Versorgungsvertrages für geriatrische Erkrankungen bejaht. Diese Entscheidung wurde durch das BSG mit Urteil vom 23.6.2002 (Az.: B 3 KR 63/01 R) bestätigt, wobei eine Begründung noch nicht verfügbar ist. Auf eine mögliche Monopolstellung der GKV bei der Versorgung geht das LSG nicht ein. Es bejaht den Eingriff in die Berufsausübung. Vgl. LSG Niedersachsen Urteil vom 28.6.2001 – Az. L 4 KR 210/98 (unveröffentlicht) S. 10.
313 Vgl. BVerfGE 97, S. 12, 32. 314 Vgl. BSG Urteil vom 19.11.1997 – 3 RK 1/97 – in NZS 1998, S. 432. Mit Verweis auf die BT-Drs. 11/2237 S. 140.
- 109 -
fällt diese Aufgabe den Verbänden der Krankenkassen zu.315 Im Verfahren der Verbände der
Krankenkassen für die Zulassung von Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen muss ein
besonders strenger Maßstab angelegt werden, da die Entscheidung der Verbände den Träger
einer Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtung in seinem Grundrecht auf freie Berufsausübung
tangieren kann. Aus diesem Grund muss der Träger einer Vorsorge- und
Rehabilitationseinrichtung, der sich um den Abschluss eines Versorgungsvertrages bewirbt, die
Möglichkeit haben, die Zulassungsentscheidung nachzuprüfen. Diese Nachprüfung ist
erforderlich, damit der Träger ggf. Rechtsschutz in Anspruch nehmen kann. Die Voraussetzung
für ein ordnungsgemäßes Verfahren ist eine Bedarfsplanung, nach der losgelöst vom Einzelfall
die gegenwärtige und zukünftige Bedarfssituation im Vorsorge- und Rehabilitationsbereich
beurteilt werden kann. Ferner muss diese Planung die Maßstäbe für die Zulassung von
Leistungsanbietern erkennen lassen. Gegenwärtig besteht keine den rechtsstaatlichen
Anforderungen entsprechende gesetzliche Regelung zur Bedarfsplanung der Landesverbände
der Krankenkassen für die Zulassung von Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen. Dies
wird sich in absehbarer Zeit wahrscheinlich auch nicht ändern.316
Für die vorliegende Arbeit ist zu klären, ob und – wenn ja – welche Konzepte zur
Bedarfsplanung seitens der Landesverbände für geriatrische Rehabilitationseinrichtungen in
den Ländern bestehen, wo die geriatrische Versorgung überwiegend in
Rehabilitationseinrichtungen erbracht wird.
315 § 111 Abs. 2 S. 1 SGB V. 316 Vgl. Quaas (2000) RdNr. 183 fügt hinzu: „Die Landesverbände werden bemüht sein, mit dem gegenwärtigen – wenn auch verfassungswidrigen(!) –
Zustand so lange wie möglich ,hinzukommen‘.“ Zur Problematik der Zulassung einer ambulanten Rehabilitationseinrichtung vgl. Kapitel 4.8. Zur Problematik der Bedarfsgerechtigkeit von geriatrischen Rehabilitationseinrichtungen siehe auch LSG Sachsen – Urteil vom 21.6.2000 – Az.: L 1 KR 9/98. In dieser Entscheidung bejahte das Gericht den Anspruch auf Abschluss eines Versorgungsvertrages, da die Versorgungssituation in Sachsen am fraglichen Standort für eine Unterversorgung spreche.
- 110 -
6 Vergleich der Konzepte in den Bundesländern für die geriatrische Versorgung in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen
Der Vergleich der Konzepte für die klinisch-geriatrische Versorgung bezieht sich
schwerpunktmäßig auf die Krankenhausplanung der Bundesländer. Die vorliegende
Untersuchung bezieht Planungsunterlagen bis Februar 2002 ein. Hierbei geht die Untersuchung
über die bisherigen Arbeiten für diesen Bereich hinaus, die sich nicht umfassend mit den
Planungen in den einzelnen Bundesländern beschäftigten oder nur die entsprechenden
Kapazitäten in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen erhoben. 317
Die Bundesländer unterscheiden sich aufgrund der landesrechtlichen Vorgaben und der
verschiedenen Planungskonzepte für Krankenhäuser. Dies zeigt sich bereits bei den
unterschiedlichen Planungsbeteiligten in den jeweiligen Ländern und der unterschiedlichen
Formulierung der Zielerreichung nach § 1 Abs. 1 KHG in den jeweiligen
Landeskrankenhausgesetzen.318 Um die Vergleichbarkeit der Planungskonzepte herzustellen
wird die Untersuchung anhand eines Schemas mit folgenden Punkten durchgeführt:
a) Übersicht Landeskrankenhausgesetz, Krankenhausplan und geriatrische Versorgungskonzepte
b) Bedarfsermittlung, Datenbasis und Informationsermittlung der Planung c) Besondere Planung für die Geriatrie d) Kapazitäten in geriatrischen Kliniken
Die fachgebietsübergreifenden Überlegungen zur Krankenhausplanung werden einbezogen,
soweit sie Relevanz für die Planung im Bereich Geriatrie hatten.
Der Vergleich der Konzepte für die klinisch-geriatrische Versorgung bezieht sich
schwerpunktmäßig auf die Krankenhausplanung der Bundesländer. Die vorliegende
Untersuchung bezieht Planungsunterlagen bis Februar 2002 ein. Hierbei geht die Untersuchung
über die bisherigen Arbeiten für diesen Bereich hinaus, die sich nicht umfassend mit den
Planungen in den einzelnen Bundesländern beschäftigten oder nur die entsprechenden
Kapazitäten in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen erhoben. 319
Die Bundesländer unterscheiden sich aufgrund der landesrechtlichen Vorgaben und der
verschiedenen Planungskonzepte für Krankenhäuser. Dies zeigt sich bereits bei den
unterschiedlichen Planungsbeteiligten in den jeweiligen Ländern und der unterschiedlichen
Formulierung der Zielerreichung nach § 1 Abs. 1 KHG in den jeweiligen
317 Vgl. v. Ferber et al. (1996) S. 73 und Uhlig (2001) S. I/70-I/78. 318 Vgl. Kapitel 5.1.2 und im 2 Anhang zu 6 Kapitel mit den Vorgaben aus den Landeskrankenhausgesetzen und der Zielsetzung der
Krankenhausplanung. 319 Vgl. v. Ferber et al. (1996) S. 73 und Uhlig (2001) S. I/70-I/78.
- 111 -
Landeskrankenhausgesetzen.320 Die fachgebietsübergreifenden Überlegungen zur
Krankenhausplanung werden einbezogen, soweit sie Relevanz für die Planung im Bereich
Geriatrie hatten.
6.1 Baden-Württemberg
6.1.1 Landeskrankenhausgesetz, Krankenhausplan und geriatrisches
Versorgungskonzept
1. Landeskrankenhausgesetz Baden-Württemberg (LKHG) vom 15.12.1986 zuletzt geändert durch Art. 2 LandesdatenschutzG-ÄndG vom 23.5.2000 (Gbl. S. 450)
2. Krankenhausplan 2000 Baden-Württemberg - Rahmenplanung - Teil I Beschluss der Landesregierung vom 15.12.1999321
3. Krankenhausplan 2000 Baden-Württemberg - Rahmenplanung - Teil II, Beschluss der Landesregierung vom 15.12.1999322
4. Geriatriekonzept Baden-Württemberg − 2001, Grundsätze und Ziele zur Verbesserung der Versorgung alter kranker Menschen sowie Bestand und Fortschreibung des Geriatriekonzeptes aus dem Jahre 1989323
6.1.2 Bedarfsermittlung, Datenbasis und Informationsermittlung der Planung
Die Ermittlung des Bedarfes an erforderlichen Krankenhausbetten erfolgt nach der „Burton-Hill-
Formel“.324 Da die Geriatrie nicht als eigenständiges Fachgebiet in Baden-Württemberg
ausgewiesen wird, können einzelne Daten zu dieser Versorgung nicht angeführt werden. Es
werden daher an dieser Stelle nur die für die obige Formel allgemeine relevanten Zahlen und
insbesondere die Anhaltszahlen für die innere Medizin genannt: Die Bevölkerung betrug 10,43
Mio. Einwohner am 31.12.1998.325 Die Verweildauer in der inneren Medizin betrug 1992
durchschnittlich 13,6 Tage. Im Jahr 1997 waren es im Durchschnitt 11,2 Tage in diesem
Fachgebiet. Über alle Fachgebiete gerechnet ergab sich eine durchschnittliche Verweildauer
von 11,2 Tage. Die Bettennutzung in der inneren Medizin - bezogen auf die aufgestellten Betten
– betrug 1992 86,2 %. Im Jahre 1997 waren es 84,7 %. Über alle Abteilungen gerechnet ergab
sich 1997 eine Bettennutzung von 81,1%.326
Die Umsetzung der Planungsziele im vollstationären Bereich in Baden-Württemberg (ohne
320 Vgl. Kapitel 5.1.2 und im 2 Anhang zu 6 Kapitel mit den Vorgaben aus den Landeskrankenhausgesetzen und der Zielsetzung der
Krankenhausplanung. 321 Vgl. Sozialministerium Baden-Württemberg (2000a) S. 1-87. Siehe außerdem Anhang zu Kapitel 6 Geriatriekonzept Baden-Württemberg. 322 Vgl. Sozialministerium Baden-Württemberg (2000b) S. 1-368. 323 Vgl. Sozialministerium Baden-Württemberg (2001) S. 1-42. 324 Vgl. Sozialministerium Baden-Württemberg (2000a) S. 23. 325 Die Prognose für 2005 lautet 10,67. Vgl. Sozialministerium Baden-Württemberg (2000a) S. 23 Abbildung 1. 326 Vgl. Sozialministerium Baden-Württemberg (2000a) S. 30 Abbildung 7.
- 112 -
Tagesklinikplätze und Dialyseplätze) unter Zugrundelegen der neuen Richtwerte ergeben
folgende Werte für die innere Medizin: Am 1.7.1994 betrug die Bettenzahl in der inneren
Medizin 21.003. Am 1.1.1995 war ein Soll von 20.756 Betten vorgesehen. Der Stand am
31.12.1999 war 19.522. Die Differenz vom Soll 1999 zum Soll 1995 ergab 1.234. 327
Der Krankenhausplan hat nicht den Anspruch, eine langfristige Bedarfsprognose darzustellen.
Er wird als eine Situations- und Trendbeschreibung angesehen.328 Zur Umsetzung der
vorgenannten Richtwerte werden die Krankenhäuser angehört und um Ihre Meinung,
insbesondere beim erforderlichen Abbau der Betten aufgefordert. Überwiegend kam es dabei
zu einvernehmlichen Lösungen, da die Regelungen zur Pauschalförderung folgendermaßen
angepasst wurden: Die Pauschalförderung für die Investitionsmittel orientiert sich stärker an der
Zahl der versorgten Patienten und weniger an der Bettenzahl.329 Die zukünftige
Krankenhausplanung soll sich eng am nachgewiesenen Trend orientieren. Eine enge
Abstimmung zwischen dem Landeskrankenhausausschuss und ggf. externen Experten soll
erfolgen. Im Wesentlichen werden die bekannten und bewährten Prinzipien weitergeführt. Die
künftigen Krankenhauspläne sollen im Zweijahresabstand veröffentlicht werden.330
6.1.3 Besondere Planung für die Geriatrie
Baden-Württemberg baut auf das Konzept der „Geriatrischen Akutbehandlung“ mit frühen
geriatrisch-rehabilitativen Maßnahmen im Akutkrankenhaus, verbunden mit einer Behandlung in
geriatrischen Rehabilitationseinrichtungen:331 Zur geriatrischen Grundversorgung an allen
Allgemeinkrankenhäusern „soll mindestens eine Arztstelle mit einem geriatrisch qualifizierten
Arzt besetzt sein, der die fakultative Weiterbildung klinische Geriatrie absolviert hat bzw. eine
andere durch ärztliche Weiterbildung definierte geriatrische Qualifikation erworben hat. Die mit
geriatrischen Patienten befassten Mitarbeiter im pflegerischen und therapeutischen Bereich sind
für diese Ausgabe durch entsprechende Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen zu
qualifizieren.“332 Die „geriatrischen Schwerpunkte“ übernehmen folgende Aufgaben im
Gesamtkonzept.333
• Organisation eines geriatrischen Konsils am eigenen Krankenhaus, im Einzelfall auch für externe Patienten
• Durchführung des geriatrischen Assessments (Einzelfallbegutachtung) am Krankenhaus
327 Vgl. Sozialministerium Baden-Württemberg (2000a) S. 41 Tabelle 11. 328 Vgl. Sozialministerium Baden-Württemberg (2000a) S. 31. 329 Vgl. Sozialministerium Baden-Württemberg (2000a) S. 35. 330 Vgl. Sozialministerium Baden-Württemberg (2000a) S. 37. 331 Vgl. Sozialministerium Baden-Württemberg (2001) S. 3. 332 Vgl. Sozialministerium Baden-Württemberg (2001) S. 24. 333 Vgl. Aufzählung bei Sozialministerium Baden-Württemberg (2001) S. 25.
- 113 -
• Konsiliarische Tätigkeit für die anderen Fachabteilungen am Krankenhaus– Beratung bei Therapieplänen und Rehamaßnahmen
• Einübung der Teamarbeit von Arzt, nichtärztlichen Therapeuten und Pflegekräften im Krankenhaus
• Organisation der geriatrischen Fortbildung im Krankenhaus, für andere Krankenhäuser, für die Kreisärzteschaft und die Pflegeeinrichtungen
• Erschließung des weiteren Versorgungsnetzes durch die Zusammenarbeit mit Rehabilitationseinrichtungen, niedergelassenen Ärzten, nichtärztlichen Therapeuten, Pflegediensten, sozialpsychiatrischen Diensten, Pflegeheimen und mit einem geriatrischen Zentrum im Blick auf die geriatrische Prävention und die geriatrische und geriatrisch-rehabilitative Versorgung
Die Leitung des geriatrischen Schwerpunktes obliegt einem in der Geriatrie erfahrenen Arzt.
Ferner werden vier ganzjährige Stellen benötigt, die sich auf folgende Funktionsbereiche
verteilen.334
• Ärztlicher Bereich • Nichtärztlicher-therapeutischer Bereich (Krankengymnastik, physikalische Therapie,
Ergotherapie, Logopädie) • Pflegerischer Bereich • Sozial betreuerischer Bereich
Eine Unterstützung im Verwaltungsbereich wird empfohlen. Zudem ist ein ausreichendes
Sachmittelbudget zur Verfügung zu stellen.
Die „geriatrischen Zentren“ bilden die Spitze des Konzeptes: Als Referenzzentrum der
Schwerpunkte soll diese Einrichtungsart arbeiten. Zusätzlich zu den oben genannten Aufgaben
eines Schwerpunktes nehmen sie Fortbildungsaufgaben wahr und verknüpfen, soweit sie an
Universitätskliniken angesiedelt sind, Behandlung, Ausbildung und Forschung. Das „geriatrische
Zentrum“ verfügt über eine diagnostisch-therapeutische Organisationseinheit Geriatrie an einem
Krankenhaus der Maximalversorgung. Es handelt sich um eine Fachabteilung bzw. eine
Funktionseinheit. In der Regel bieten diese Einheiten voll- und teilstationäre Behandlung.
Geleitet wird das Zentrum von einem in der Geriatrie ausgewiesenen und qualifizierten Arzt.
Zusätzlich sollen ein weiterer Arzt und zwei Assistenzarztstellen als Rotationsstellen für die
Ausbildung in Zusammenarbeit mit der Universität bereitstehen.335
Das geriatrische Konsil erbringt ein Fallmanagement für die älteren Patienten. Die
Hauptfunktion eines geriatrischen Konsils besteht in der Diagnostik und Erstellung eines
Behandlungsplans für den einzelnen Patienten sowie in der Vorbereitung der weiteren
Versorgung am Ende eines Krankenhausaufenthaltes.336 Es soll laut Geriatriekonzept 2001 an
allen geriatrischen Schwerpunkten und Zentren eingerichtet werden. Das Konzept trifft keine
Aussage über eine personelle Ausstattung für dieses Konsil. Nach dem Konzept sollen
334 Vgl. Sozialministerium Baden-Württemberg (2001) S. 26. 335 Vgl. Sozialministerium Baden-Württemberg (2001) S. 26-27. 336 Vgl. Sozialministerium Baden-Württemberg (2001) S. 27-28.
- 114 -
geriatrische Tageskliniken genutzt werden, wenn eine ambulante Behandlung nicht mehr
möglich ist und eine vollstationäre Behandlung vermieden werden kann. Es werden keine
Aussagen zur Ausstattung der Tagesklinik getroffen.
Die stationäre gerontopsychiatrische Akutbehandlung und gerontopsychiatrische Behandlung
erfolgen überwiegend in geriatrischen Schwerpunkten und Zentren. Diese Versorgungsbereiche
sollen von den geriatrischen Schwerpunkten und Zentren mitversorgt werden. Darüber hinaus
werden psychisch Erkrankte durch die psychiatrischen Fachkrankenhäuser und Abteilungen
behandelt.337 Für die geriatrische Anschlussrehabilitation werden folgende zwei
Versorgungsstufen vorgesehen.
1. Frühe geriatrisch−rehabilitative Maßnahmen im Akutkrankenhaus: Es wurden neun modellhafte Einrichtungen geschaffen, „die eine integrierte akutrehabilitative Behandlung für geriatrische Patienten anbieten.“338 Es bestehen 260 Plätze im Rahmen solcher Einrichtungen.339
2. Geriatrische Rehabilitation: Konzeptionell soll der überwiegende Teil der geriatrischen Rehabilitation „möglichst bruchlos nach der Krankenhausbehandlung als Anschlussheilrehabilitation vorzugsweise in wohnortnahen geriatrischen Rehabilitationseinrichtungen, für die ein Versorgungsvertrag nach § 111 Abs. 2 SGB V besteht, oder durch geriatrisch qualifizierte ambulante/mobile Angebote erfolgen.“340
337 Weitere Einzelheiten finden sich bei Sozialministerium Baden-Württemberg (2001) S. 29. 338 Vgl. Sozialministerium Baden-Württemberg (2001) S. 30. 339 Vgl. Sozialministerium Baden-Württemberg (2001) S. 32. 340 Vgl. Sozialministerium Baden-Württemberg (2001) S. 31.
- 115 -
6.1.4 Kapazitäten in geriatrischen Kliniken
Tab. 6.1-1: Geriatrische Kapazitäten in Baden-Württemberg.
Einrichtungsform Betten (Ist-2001)/Einricht.
TK-Plätze (Ist-2001)/Einricht.
Gesamt
§ 107 Abs. 1 SGB V 260/9341 72 /3 342 332/12
§ 107 Abs. 2 SGB V 1.926/46 165/13 2.091/59
Gesamt 2.186 237 2.423
Quelle: Sozialministerium Baden-Württemberg (2001) S. 28, 31-32 und Anhang 2.
6.2 Bayern
6.2.1 Landeskrankenhausgesetz, Krankenhausplan und geriatrisches
Versorgungskonzept
1. Bayerisches Krankenhausgesetz (BayKrG) in der Fassung der Bekanntmachung 11.9.1990, zuletzt geändert durch § 4 Gesetz vom 24.7.1998 (GVBl. S. 424)
2. Krankenhausplan des Freistaates Bayern (Stand: 1.1.2001: 26. Fortschreibung)343
3. Grundsätze zur geriatrischen Versorgung344 4. Stationäre geriatrische Versorgung im Freistaat Bayern345
341 Dies sind Modelleinrichtungen mit so genannten akut-rehabilitativen Betten in Krankenhäusern (§ 107 Abs. 1 SGB V), die überwiegend ebenso
über eine Rehabilitationseinrichtung (§ 107 Abs. 2 SGB V) verfügen. 342 Dies sind so genannte akut-rehabilitative Tageskliniken und sie befinden sich zum Teil in Krankenhäusern, die ebenso eine geriatrische
Rehabilitationseinrichtung betreiben. Die Plätze finden sich am Bethanien-Krankenhaus Heidelberg, dem Bürgerhospital Stuttgart und dem Caritas-Krankenhaus Bad-Mergentheim. Vgl. Sozialministerium Baden-Württemberg (2001) S. 28.
343 Vgl. Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen (2001) S. 1-129. 344 Vgl. Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung (1990) S. 1-32. 345 Vgl. Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen (2000) S.1-81.
- 116 -
6.2.2 Bedarfsermittlung, Datenbasis und Informationsermittlung der Planung
Für die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan wird seine
Bedarfsnotwendigkeit gefordert. Dies ist gemäß Art. 5 Abs. 2 BayKrG gegeben, soweit das
Krankenhaus zur Deckung des in seinem Einzugsgebiets vorhandenen Bettenbedarfs
notwendig (Bedarfsnotwendigkeit) und hierzu geeignet ist (Bedarfsgerechtigkeit im engeren
Sinne).
Die Planungsbehörde verwendet zur ungefähren Berechnung des Bettenbedarfs die Hill-Burton-
Methode. Es wird eine Bettennutzung von 85 % angestrebt. 346
6.2.3 Besondere Planung für die Geriatrie
Die Grundsätze zur geriatrischen Versorgung von 1990 und die Informationsbroschüre zur
stationären geriatrischen Versorgung geben einen Überblick über die bisherige Grundlage der
Planung.347 Ein geriatrisches Fachprogramm i. S. d. Art. 5 Abs. 1 S. 2 BayKrG wurde bisher
nicht für Bayern entwickelt. In den Grundsätzen finden sich folgende Ziele. Es soll adäquat
behandelt werden, ambulant durch den niedergelassenen Arzt, durch sozialpflegerische
Dienste und durch sonstige Altenbetreuungsmaßnahmen vor- und nachstationärer Art sowie
stationär in Akutkrankenhäusern, geriatrischen Rehabilitationseinrichtungen, geriatrischen
Tageskliniken und Altenpflegeheimen. Das Behandlungsziel ist die Erlangung größtmöglicher
Selbstständigkeit alter Patienten, die Ermöglichung einer eigenständigen Lebensführung bzw.
die Rückkehr in die gewohnte häusliche, familiäre und sonstige soziale Umgebung sowie die
Vermeidung von Pflegebedürftigkeit. Ferner wird die geriatrische präventive und erhaltende
Rehabilitation in Rehabilitationseinrichtungen gefordert.348
Die Konzeption beabsichtigt ebenso, einen abgestuften und regional ausgewogenen Aufbau
einer flächendeckenden Versorgung mit leistungsfähigen geriatrischen Einrichtungen zu
ermöglichen. Das Ziel soll durch eine vorrangige Umwidmung nicht mehr notwendiger
Akutbetten in Betten der geriatrischen Rehabilitation erreicht werden.349 Als Modell für die
Geriatrie im Akutkrankenhaus und die Bildung von geriatrischen Schwerpunkten wird die
Modelleinrichtung im Klinikum Bayreuth genannt.350
Der Aufbau einer Versorgung mit geriatrischen Tageskliniken bildet ebenso einen Gegenstand
dieser bayerischen Grundsätze. Allerdings finden sich keine expliziten Aussagen zum Umfang
346 Vgl. Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen (2001) S. 10-11. 347 Vgl. Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung (1990) S. 1-32 und Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung,
Familie und Frauen (2000) S.1-81. 348 Vgl. Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung (1990) S. 15-16. 349 Vgl. Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung (1990) S. 8. Siehe hierzu die spezielle Vorschrift des Art. 19 Abs. 2 S. 1 BayKrG,
der den Verbleib von Krankenhausinvestitionsmitteln bei einer entsprechenden Umwidmung ermöglicht. 350 Vgl. zu den Einzelheiten und den Aufgaben Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung (1990) S. 14.
- 117 -
dieses Versorgungsbereiches. Die geriatrische Nachsorge soll u. a. durch Sozialstationen und
Krankenpflegestationen sowie durch Haus- und Familienpflegeschwestern erfolgen. Hierbei ist
auch der Hausarzt einzubeziehen.351
Ein aktuelleres Planungskonzept für den Bereich der Geriatrie ist nach 1990 nicht entwickelt
worden: Jedoch finden sich in der Informationsbroschüre über die geriatrische Versorgung die
Ergebnisse einer Umfrage des bayerischen Sozialministeriums. Die Ergebnisse der Umfrage
unter den geriatrischen Rehabilitationseinrichtungen, basierend auf Daten aus dem Jahre 1998,
geben einen Überblick bezüglich der Umsetzungen der Grundsätze zur geriatrischen
Versorgung aus dem Jahre 1990. Die Beteiligungsquote lag bei 88 %.352 Folgende Punkte
wurden abgefragt: Die Anzahl der Patienten, wobei diese aufgeschlüsselt nach elf
Indikationsgruppen des Verfahrens der geriatrischen Rehabilitationsbehandlung (GRB)-
Verfahrens und nach einweisenden Krankenhäusern bzw. vorbehandelnden Einrichtungen
dargestellt wurden. Die Summe der Berechnungstage, aufgeschlüsselt nach den
Indikationsgruppen des GRB-Verfahren und die Anzahl der vorzeitig abgebrochenen
Maßnahmen wurden ebenso erfasst.353 Die Umfrage bietet somit einen Überblick über die
geriatrische Versorgung in Bayern.
Die Ergebnisse waren u. a.: Die Bettennutzung lag durchschnittlich mit 89 % knapp 3 % über
dem Vorjahresergebnis. Die Variationsbreite beim Nutzungsgrad liegt zwischen 58 % und 118
% ist in den verschiedenen Rehabilitationseinrichtungen. Die Einrichtungen an
Akutkrankenhäusern hatten tendenziell eine über dem Durchschnitt liegende Auslastung. Bei
Rehabilitationseinrichtungen ohne diese Anbindung war eher eine Minderauslastung
festzustellen. Die durchschnittliche Verweildauer lag 1998 bei 27,8 Tagen. Mit 22,7 Tagen
wiesen Patienten mit Ernährungsmangelkrankheiten die kürzesten Liegezeiten auf. Bei den
Diagnosen lagen die orthopädischen Indikationen mit mehr als 41 % an der Spitze. Ihnen
folgten die neurologischen Patienten mit 29 %. Als Grund für die geringeren neurologischen
Diagnosen werden die Sondereinrichtungen für Schädel-Hirn-Verletzte und
Schlaganfallpatienten genannt, die neurologische Behandlungsfälle abdeckten. Abgebrochene
Behandlungsmaßnahmen gab es nur bei 10,4 % der Fälle. Es kamen 85,5 % der Patienten aus
dem unmittelbaren Versorgungsbereich der Einrichtungen. Als unmittelbare Versorgungsregion
wurden die einweisenden Krankenhäuser im selben Landkreis angesehen und ebenso Kliniken
in anderen Landkreisen, wenn sie im Umkreis von 25 Kilometer lagen.354
351 Vgl. Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung (1990) S. 22-23. 352 Vgl. Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen (2000) S. 9. 353 Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen (2000) S. 9. 354 Vgl. Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen (2000) S. 9-11.
- 118 -
6.2.4 Kapazitäten in geriatrischen Kliniken
Tab. 6.2-1: Geriatrische Kapazitäten in Bayern.
Versorgungsform Betten (Ist-2001) /Einricht.
TK-Plätze (Ist-2001)/Einricht.
Gesamt
§ 107 Abs. 1 SGB V 100/2 110/3 210
§ 107 Abs. 2 SGB V 2.007/45 90/6 2.097
Gesamt 2.107 200 2.307
Quelle: Auskunft mit Schreiben Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen vom
28.3.2001 an den Verfasser (Stand 1.8.2000).
6.3 Berlin
6.3.1 Landeskrankenhausgesetz, Krankenhausplan und geriatrisches
Versorgungskonzept
1. Landeskrankenhausgesetz (LKG) i. d. F. vom 1.12.1999 (GVBl. 2000 S. 208) zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.11.2000 (GVBl. S. 503)
2. Krankenhausplan 1999355
6.3.2 Bedarfsermittlung, Datenbasis und Informationsermittlung der Planung
Zur Bestimmung des Bedarfs an Krankenhausbetten werden folgende Methoden angewendet:
Erstens die Vergleichsmethode, wie bspw. die Kennziffern mit anderen Staatstaaten und dem
Bundesdurchschnitt, zweitens wurde die Hill-Burton-Formel einbezogen, die unter Verwendung
der Kennziffern der altersspezifischen Fallhäufigkeit, der Verweildauer, der Bettenauslastung
und der Bevölkerungsprognose (Ausnahmen: Psychiatrie, Kinder- und Jugendpsychiatrie) den
Bettenbedarf ergeben.
Anwendung fand die morbiditätsorientierte Methode, z. B. durch Analyse der Häufigkeits- und
Verweildauerentwicklung für die wichtigsten Diagnosen und Fachabteilungen. Einbezogen
wurden folgende Aussagen aus den statistischen Unterlagen der Landeskrankenhausstatistik,
den Expertenbefragungen, der Literatur sowie eigene Einschätzungen und Berechnungen.
355Vgl. Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales Berlin (1999) S. 1-116.
- 119 -
1. Die mögliche Entwicklung des medizinischen Fortschritts im Fachgebiet 2. Die bisherige Entwicklung des Fachgebietes in Berlin 3. Die Morbiditätsentwicklung 4. Die neuen Behandlungsformen 5. Die Entwicklung der Krankenhaushäufigkeit in Berlin 6. Die Entwicklung der Verweildauer in Berlin 7. Die Entwicklung der Pflegetage in Berlin 8. Die Entwicklung des Bettenbedarfs in Berlin bis zum Jahr 2005
Aus der Addition der Bettenzahlen der einzelnen Fachgebiete ergibt sich der festgestellte
Gesamtbettenbedarf für Berlin.356
6.3.3 Besondere Planung für die Geriatrie
Es gibt in Berlin kein gesondertes Geriatriekonzept: Die Planung in diesem Bereich findet im
Rahmen der Krankenhausplanung statt. Der Krankenhausplan ordnet die Geriatrie als
Subdisziplin unter das Fachgebiet innere Medizin ein. Die Geriatrie ist Teil der Basisversorgung.
Daher ist eine regionalisierte Planung besonders wichtig. Es wird aufgrund der
demographischen Entwicklung und der Inzidenzentwicklung bei häufigen internistischen
Erkrankungen ein Anstieg der Fälle prognostiziert, wobei von einem drastischen Rückgang der
Verweildauern ausgegangen wird.357 Die höhere Bettendichte in der inneren Medizin in Berlin
wie im Bundesdurchschnitt wird mit einem höheren Anteil an geriatrischen Betten begründet.
Dieser muss höher liegen, da in anderen Bundesländern aufgrund der Erbringung der
geriatrischen Versorgung in Rehabilitationseinsrichtungen weniger Betten im Bereich innere
Medizin vorgehalten werden müssen.358
Für den Bereich der Geriatrie werden die Vorgaben der Bundesarbeitsgemeinschaft der
Klinisch-Geriatrischen Einrichtungen e. V. mit fünf bis sechs Betten je 10.000 Einwohner im
vollstationären Bereich und 1,5 Tagesklinik-Plätze pro 10.000 Einwohner als für die Berliner
Krankenhausplanung untaugliche Vorgaben eingeschätzt, da bei ihnen nicht zwischen
Kapazitäten im Krankenhaus und Rehabilitationseinrichtungen unterschieden wird.359
Mit dem Krankenhausplan 1999 wurden 0,36 Betten je 10.000 Einwohner - inklusive
tagesklinischer Angebote - in der Geriatrie geplant. Insgesamt verringern sich die Kapazitäten
um 0,03 Betten je 10.000 Einwohner zum vorherigen Krankenhausplan. Eine größere
Reduzierung wie im Bereich der inneren Medizin ist aber im Bereich der Geriatrie nicht
vorgesehen. Der Anteil der Betten der Geriatrie im Verhältnis zur inneren Medizin erhöhte sich
von 14 % auf 15 %.360 Das im Vorfeld eingeholte Gutachten des Instituts für Gesundheits-
System-Forschung, Kiel (IGSF) von 1998 empfahl das Angebot in der Geriatrie nicht zu
356 Vgl. Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales Berlin (1999) S. 30-31. 357 Vgl. Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales Berlin (1999) S. 49. 358 Vgl. Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales Berlin (1999) S. 50. 359 Vgl. Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales Berlin (1999) S. 51. 360 Vgl. Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales Berlin (1999) S. 84.
- 120 -
erhöhen, da die bestehenden Angebote als zu hoch anzusehen seien.361 Die geriatrischen
Standorte wurden nach folgenden Grundsätzen ausgewählt. Die regionale Basisversorgung war
sicherzustellen. Es sollten keine isolierten Standorte geschaffen werden, um die
Versorgungsqualität zu gewährleisten. Die Wirtschaftlichkeit der Krankenhäuser, hier speziell
die Strukturkomponenten Abteilungsgröße, Verbünde/Kooperationen sowie die
Standortaufgaben sollten gewährleistet sein. Der bauliche Zustand und die Investitionskosten
sowie die Trägervielfalt war einzubeziehen.362
Ferner findet sich die Mitteilung über Krankenhäuser, die aus dem Krankenhausplan
ausscheiden und über Einrichtungen die zu einer Kooperationen aus Sicht der
Planungsbehörde zusammengeschlossen werden sollen.363
6.3.4 Kapazitäten in geriatrischen Kliniken
Tab. 6.3-1: Geriatrische Kapazitäten in Berlin.
Versorgungsform Ist 1.1.1999
Betten/Einricht.
Soll-Betten KH-Plan
99/Einricht.
§ 107 Abs. 1 SGB V 1.057/14 1.185/14
§ 107 Abs. 1 SGBV 116 TK-Plätze/5 124 TK-Plätze /5
§ 107 Abs. 2 SGB V 64/1 64 /1
Gesamt 1.237 1.373
Quelle: Bettenzahl laut Krankenhausdatenblättern; Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales Berlin (1999), Anlage 1, und Anzahl
geriatrische Rehabilitationsbetten nach Uhlig (2001) S. I/72.
6.4 Brandenburg
6.4.1 Landeskrankenhausgesetz, Krankenhausplan und geriatrisches
Versorgungskonzept
1. Krankenhausgesetz des Landes Brandenburg (LKGBbg) vom 11.5.1994 (GVBl. I/94 S. 106) zuletzt geändert durch Gesetz vom 6.12.2001 (GVBl. I/01 S. 242)
2. Zweiter Krankenhausplan des Landes Brandenburg 1998364
361 Vgl. Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales Berlin (1999) S. 51. 362 Vgl. Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales Berlin (1999) S. 84. 363 Vgl. Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales Berlin (1999) S. 85. 364 Vgl. Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen (1998) S. 1-117.
- 121 -
6.4.2 Bedarfsermittlung, Datenbasis und Informationsermittlung der Planung
Die Planungsbehörde zog folgende Parameter heran.365
• Fallzahlen und Verweildauern • Pflegetage • Auslastungsgrade
Die Bevölkerungsentwicklung wurde ebenfalls berücksichtigt. Beispielsweise wurde geschätzt,
dass die Zahl der alten Menschen, also der über 65-Jährigen, die im Jahre 1996 bei 349.768
lag, bis zum Jahr 2000 auf 398.800 steigen könnte. Für das Jahr 2005 werden 464.800
vorausgesagt.366 Die Planungsbehörde wendete die Grundlagen nicht auf die geriatrische
Versorgung an. Der Grund liegt darin, dass die Geriatrie nicht als eigene Disziplin ausgewiesen
wird, da die Krankenhausplanung an der ärztlichen Weiterbildungsordnung in Brandenburg
orientiert ist.367
Für eine Überarbeitung des zweiten Krankenhausplanes hat die AOK Brandenburg eine
Analyse des Leistungsgeschehens für ihre Versicherten durch die Gesellschaft für
Systemberatung im Gesundheitswesen (GSbG), Kiel, eingeholt. Im Ergebnis kam die Analyse
dazu, dass die akutgeriatrische Versorgung in Brandenburg vorbildlich organisiert sei. Jedoch
wurden die Daten nur für Versicherte der AOK analysiert und sind deshalb nicht repräsentativ
für die gesamte Versorgung aller Versicherten.368
6.4.3 Besondere Planung für die Geriatrie
Die Planung für die geriatrische Versorgung findet im Rahmen der Krankenhausplanung statt.369
Die Landeskonferenz, die für die Krankenhausplanung zuständig ist, hat folgende Punkte
hierfür festgelegt: Die Qualität der geriatrischen Versorgung soll gezielt beobachtet werden.
Insbesondere Kooperationsdefizite zwischen geriatrischen Krankenhäusern und
Fachabteilungen sind zu beheben. Ferner werden die geriatrischen Kapazitäten nicht aufgrund
von abstrakten Bedarfsrechnungen fortgeschrieben, sondern vorrangig von tatsächlichen
Realisierungsmöglichkeiten abhängig gemacht. Der Aufbau entsprechender Strukturen soll den
Abbau bzw. die Umwidmung von stationären Bereichen bedingen, die durch die Geriatrie
entlastet werden sollen. Jedoch darf die Geriatrie dabei nicht der Ersatz für nicht mehr
365 Vgl. zu den Einzelheiten Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen (1998) S.7-13. 366 Vgl. Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen (1998) S. 14. 367 Vgl. Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen (1998) S. 19. 368 Vgl. zu den Einzelheiten der Analyse und dieser Wertung Rüschmann et al. (2001) S. Kap.7-27. 369 Die Arbeitsgemeinschaft Geriatrie Brandenburg hat ein Geriatriekonzept Brandenburg entwickelt und in einer Broschüre veröffentlicht. Vgl.
Geriatrische Akademie Brandenburg (2001) S. 1-34. Dieses später entwickelte Konzept konnte aber noch nicht in den Krankenhausplan 1998 einbezogen werden, weshalb es hier nicht näher untersucht wird. Siehe Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen (1998) S. 45-48. Es bleibt ferner abzuwarten, ob die Beteiligten der Krankenhausplanung dieses Konzept überhaupt in die zukünftige Krankenhausplanung einbeziehen werden. Ein Hinderungsgrund könnte sein, dass dieses Konzept ohne erkennbare Beteiligung des Landes, der Landeskrankenhausgesellschaft und der Krankenkassen erarbeitet wurde.
- 122 -
bedarfsgerechte und unwirtschaftliche Versorgungsbereiche sein. Bei den Genehmigungen
neuer geriatrischer Abteilungen sollen gezielte Kompensationen von Fällen, Betten und
Vollkräften auf andere Abteilungen beachtet werden. Dabei werden Vereinbarungen über die
Konsiliardienste Dritter in den geriatrischen Abteilungen und die Konsile für Dritte ebenso wie
Kooperationsvereinbarungen mit sozialen Diensten, Pflegeheimen, etc. bei der Entscheidung
berücksichtigt.370
Im Weiteren führt der zweite Krankenhausplan die Eckpunkte aus dem ersten Krankenhausplan
auf. Die wesentlichen Punkte waren dort: Die geriatrische Behandlung beginnt grundsätzlich am
ersten Tag des Krankenhausaufenthaltes, auch wenn zu diesem Zeitpunkt die akutmedizinische
Versorgung im Vordergrund steht. Mit der späteren Verlagerung der Behandlungsschwerpunkte
zur geriatrischen Betreuung hin wird eine Verlegung in eine eigenständige Abteilung als
zweckmäßig angesehen. Die Betreuung durch die erstbehandelnden Ärzte soll gegebenenfalls
weiter erfolgen, die durch Leistungen der komplementären Dienste ergänzt werden soll.
Grundsätzlich sollen geriatrische Fachabteilungen in größeren Häusern der Akutversorgung
integriert sein, die über eine Abteilung für die innere Medizin, der Chirurgie, der Neurologie, der
Psychiatrie, der Urologie, der Gynäkologie, der Orthopädie und der Augenheilkunde sowie über
soziale Dienste verfügen. Das geriatrische Behandlungsangebot steht dabei gleichberechtigt
neben den anderen Fachgebieten. Ferner soll eine Kooperation der Abteilungen mit dem
ambulanten Versorgungsbereich gewährleistet sein.371
6.4.4 Kapazitäten in geriatrischen Kliniken
Tab. 6.4-1: Geriatrische Kapazitäten in Brandenburg.
Versorgungsform Ist-Betten/Einricht. Ist-TK-Plätze/Einricht. Plan-Betten/Einricht.
§ 107 Abs. 1 SGB V 572/12 58/4372 823/12
§ 107 Abs. 2 SGB V 47/1 geplant 80/1
Gesamtkapazitäten 619 58 903
Quelle: Angaben des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen; Rüschmann et al. (2001) S. 7-24.
370 Vgl. Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen (1998) S. 46-47. 371 Vgl. Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen (1998) S. 47-48. 372 Eine weitere Tagesklinik mit 20 Plätzen ist am Ev. Krankenhaus für Geriatrie in Potsdam geplant. Bei zwei anderen Standorten sind Tageskliniken
geplant, aber die Anzahl der Plätze steht noch nicht fest. Vgl. Rüschmann et al. (2001) S. Kap. 7-24.
- 123 -
6.5 Bremen
6.5.1 Landeskrankenhausgesetz, Krankenhausplan und geriatrisches
Versorgungskonzept
1. Bremer Krankenhausfinanzierungsgesetz (BremKHG) vom 30.6.1987 (GBl. S. 203) zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Bremischen Krankenhausfinanzierungsgesetzes vom 17.6.1997 (GBl. S. 217)
2. Landeskrankenhausplan 1998-2003 (Bekanntmachung des Landeskrankenhausplanes 1998-2003, Amtsblatt 1998, S. 589-603)
3. Landeskrankenhausplan der Freien Hansestadt Bremen 1998−2003 (Materialband des Senators für Frauen, Gesundheit, Jugend, Soziales und Umweltschutz)373
6.5.2 Bedarfsermittlung, Datenbasis und Informationsermittlung der Planung
Die Prognose durch den Krankenhausplan folgt aus der Analyse der Krankenhausdaten unter
Einbeziehung des Jahres 1996 und Berücksichtigung der bisher vorliegenden Daten von 1997.
Berücksichtigt werden die sinkenden Verweildauern aufgrund der Auswirkungen des GSG, was
zu einer Leistungsverdichtung führte. Die Fallzahlen stiegen stetig an. Die Verweildauern
verkürzten sich dabei überproportional. Die unmittelbaren Einflussfaktoren, die zu der Planung
herangezogen werden, sind die Bevölkerungsentwicklung, die Inanspruchnahme der
Krankenhäuser im Land Bremen durch auswärtige, insbesondere aus dem niedersächsischen
Umland stammende Patienten, die medizinischen Disziplinen und altersspezifischen
Krankenhaushäufigkeiten/-aufnahmezahlen, die durchschnittliche Verweildauer in jeder
Disziplin nach Altersgruppen und die Bettennutzungsgrade als Sollgröße.374 Die
Bevölkerungsentwicklung als weiterer wichtiger Faktor in Bremen und Bremerhaven. Insgesamt
wird mit der Zunahme der älteren Bevölkerung gerechnet.375
6.5.3 Besondere Planung für die Geriatrie
In Bremen existiert kein gesondertes Geriatriekonzept. Die zuständige Behörde plant die
Versorgung im Rahmen der Krankenhausplanung. Die Analyse der einbezogenen
Determinanten wie Verweildauer, Fallzahlen und Nutzungsgrad für die Jahre 1995 und 1996 ist
373 Vgl. Senat der Freien Hansestadt Bremen (1998a) und Senator für Frauen, Gesundheit, Jugend, Soziales und Umweltschutz (1998b). 374 Zur Berechnung der drei vorgenannten Determinanten finden sich die Formeln im Kapitel 3.300 Rechnerische Determinanten in Senator für Frauen,
Gesundheit, Jugend, Soziales und Umweltschutz (1998b) S. 31-32. 375 Für Bremen und Bremerhaven wird dabei auf eine Prognose auf Basis 1996 mit Perspektive bis 2010 abgestellt: Es wird erwartet, dass der sich seit
längerem abzeichnende, durch die Zuwanderung der letzten zehn Jahre allerdings verzögerte Trend der Überalterung der Bevölkerung spätestens nach dem Jahr 2000 rasant voranschreiten wird. Ferner wird vorhergesagt, dass sich die Altersstruktur der Patienten im Krankenhaus und damit das Diagnosespektrum wie auch die Anforderungen an die medizinischen und pflegerischen Leistungen erheblich verändern werden. Vgl. Grafik und Ausführungen bei Senator für Frauen, Gesundheit, Jugend, Soziales und Umweltschutz (1998b) S.26-27.
- 124 -
aufgrund der geringen Kapazitäten in den geriatrischen Abteilungen schwierig. Der Grund
hierfür ist der erst vor einigen Jahren aufgenommene Betrieb der geriatrischen Abteilungen.
Dies führt zu einer geringen Datenbasis mit nur sehr eingeschränkter statistischer
Trendaussage.376 Es waren in dieser Zeit nur 76 geriatrische Betten und nur 25
Tagesklinikplätze in Betrieb davon 16 Betten und fünf Tagesklinikplätze erst ab 1996. In der
Anfangsphase war eine Inanspruchnahme von über 90 % festzustellen. Der Anteil auswärtiger
Patienten lag bei 20 % bis 25 %. Die durchschnittliche Verweildauer lag bei 32 Tagen im 1.
Halbjahr. Es zeichnete sich bereits ein Trend in Richtung einer Verweildauer unterhalb von 30
Tage ab. Diese Diagnosestatistik zeigte einen vorsichtigen Trend in der Richtung, dass die
häufigste ICD der Verschluss zerebraler Arterien war. Der Schenkelhalsbruch wurde an zweiter
Stelle aufgeführt.377
6.5.4 Kapazitäten in geriatrischen Kliniken
Tab. 6.5-1: Geriatrische Krankenhauskapazitäten in Bremen.
Einrichtungsform
(nur § 107 Abs. 1 SGB V)
Ist-
Betten/Einricht.
Ist-TK-
plätze/Einricht.
Betten
2003/Einricht.
TK-Plätze
2003 /Einricht.
Bremen 160/3 60/3 160/3 60/3
Bremerhaven 50/1 15/1 50/3 15/3
Gesamtkapazitäten 210 75 210 75
Quelle: Ist-Betten und Bettenprognose für Krankenhaushäuser laut Senat der Freien Hansestadt Bremen (1998b) S. 167 u. 170.
376 Vgl. Senator für Frauen, Gesundheit, Jugend, Soziales und Umweltschutz (1998b) S. 105. 377 Vgl. Senator für Frauen, Gesundheit, Jugend, Soziales und Umweltschutz (1998b) S. 105-106.
- 125 -
6.6 Hamburg
6.6.1 Landeskrankenhausgesetz, Krankenhausplan und geriatrisches
Versorgungskonzept
1. Hamburger Krankenhausgesetz (HmbKHG) vom 17.4.1991 (HmbGVBl. S. 127), zuletzt geändert am 7.3.2000 (HmbGVBl. S. 67)
2. Krankenhausplan 2005 der Freien und Hansestadt Hamburg, Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales (BAGS) (Stand April 2001)378
6.6.2 Bedarfsermittlung, Datenbasis und Informationsermittlung der Planung
Die Krankenhausplanung umfasste folgende Phasen.
• Auftrag für ein Gutachten zum Krankenhausplan 2005 • Präsentation des Gutachtens und Anhörung der Krankenhäuser • Abstimmung des Entwurfs des Krankenhausplanes mit der Lenkungsgruppe
Krankenhausplan 2005, dem Landesausschuss für Krankenhaus- und Investitionsplanung, den angrenzenden Ländern und weiteren Beteiligten
Die Phase I dauerte vom 1.1.2001 bis 31.12.2002. Die Planung beachtete bereits in der Phase I
die gewandelten Rahmenbedingungen aufgrund der Einführung der DRG durch das GKV-
Gesundheitsreformgesetz 2000. Die Phase II vom 1.1.2003 bis 31.12.2005 soll zukünftig
folgende Aspekte prüfen:
• Überprüfung der Planung aufgrund der DRG-Einführung • Einbeziehung neuer Datenbasis aufgrund des Datentransfers nach § 301 SGB V und
den Auswertungen der Daten aufgrund des neuen Vergütungssystems
Zu den Auswirkungen der Einführung eines fallpauschalierten Vergütungssystems stellt die
Planungsbehörde fest: Die zwingende Folge wird eine Entwicklung der Krankenhäuser,
orientiert an der Konzentration der Prozesse, der Kooperation bzw. der Fusion oder
Ausdifferenzierung und Spezialisierung von Leistungen in der stationären Versorgung sein. Die
Hamburger Planungsbehörde erwartet massive Veränderungen durch die Einführung dieses
neuen Vergütungssystems für die Krankenhausplanung.379 In diesem Zusammenhang wird eine
Reform des HmbKHG diskutiert, wobei auf die gewandelten Rahmenbedingungen reagiert
werden soll. Die Planungsbehörde sieht u. a. folgenden Reformbedarf.380
378 Vgl. Freie Hansestadt Hamburg (BAGS) (2001) Kap. 1-1, Anh. 4. 379 Vgl. Freie Hansestadt Hamburg (BAGS) (2001) Kap.2, S. 5. 380 Vgl. Freie Hansestadt Hamburg (BAGS) (2001) Kap. 2, S. 7.
- 126 -
• Einbeziehung der Daten nach § 301 SGB V in die Planungsprognosen • Änderung der an die Planungsbehörde weitergeleiteten Routinedaten • Neufassung der Kriterien für die Ausweisung von Plankrankenhäusern, wie Standort,
Bettenzahl und Versorgungsstufe
Als weitere Planungsgrundlage ist die Bevölkerungsentwicklung bis zum Jahr 2005 zu nennen:
Hierbei wird von der Metropolregion ausgegangen, die über das Territorium des Stadtstaates
Hamburg hinausgeht. Zu dieser Region gehören die sechs angrenzenden, zu Schleswig-
Holstein und Niedersachsen gehörenden Landkreise (Herzogtum Lauenburg, Pinneberg,
Segeberg, Stormarn, Harburg und Stade). Diese werden allgemein auch als Umlandkreise
bezeichnet. Weitere Regionen in der Nähe Hamburgs werden ebenso einbezogen, beispielhaft
werden hier die Landkreise Cuxhaven, Lüchow-Dannenberg und der Wirtschaftsraum
Brunsbüttel genannt. Ende 1999 lebten in dieser Metropolregion Hamburg 4.054.600
Menschen, darunter 1.704.700 im Hamburger Stadtgebiet. Es wird ein überproportionaler
Anstieg der über 65-Jährigen in den Jahren 2000 bis 2005 erwartet. In Hamburg nimmt diese
Altersgruppe um ca. 17.000 und in der Metropolregion um ca. 95.000 Einwohner zu.381
Eine Kennziffer für die Planung basiert auf der Krankenhaushäufigkeit nach Wohn- und
Behandlungsort. Grund hierfür ist ein Anteil i. H. v. ca. 25 % von Patienten, die in Hamburg
behandelt werden, aber keinen Wohnsitz im Stadtgebiet haben. Hierbei ist ein negativer Saldo
bei der Patientenwanderung vor allem mit Brandenburg, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt,
Niedersachsen und Schleswig-Holstein zu verzeichnen. Die Krankenhaushäufigkeit liegt bei den
„Landeskindern“ Hamburgs bei 189,8 Fällen pro 10.000 Einwohner, was im Vergleich zum
Bundesdurchschnitt mit 204,3 Fällen eine mittlere Position ist. Als Grund für diese geringe
Inanspruchnahme von Krankenhausleistungen wird die gut entwickelte vertragsärztliche
Versorgung genannt.382
Die durchschnittliche Verweildauer in Hamburger Krankenhäusern betrug bei Einbeziehung der
Stundenfälle 10,4 Tage im Jahre 1998. Bei Ausschluss der Stundenfälle ergab sich eine
Verweildauer von 11,3 Tagen für den Behandlungsort Hamburg. Dies war im Verhältnis zum
Bundesdurchschnitt von 10,3 Tagen, zusammen mit Berlin bei 11,9 Tagen Verweildauer, eine
Spitzenposition. Jedoch wiesen die auswärtigen Patienten hierbei die längsten Verweildauern
auf.383
Als eine weitere Kennziffer werden die bereinigten Fallkosten für 1998 mit (7.178 DM)384 und
ohne Stundenfälle (7.912 DM)385 berücksichtigt.386
381 Für diese Region wird ein Bevölkerungsanstieg durch das Statistische Landesamt zwischen 2000 und 2005 ungefähr i. H. v. 39.700 Personen
hervorgesagt. Für den Versorgungsbereich der Geriatrie ist besonders auf die Prognose bezüglich der Zunahme der älteren Bevölkerung hinzuweisen. Vgl. Freie Hansestadt Hamburg (BAGS) (2001) Kap. 2, S. 8 – Kap. 2, S. 10.
382 Vgl. Freie Hansestadt Hamburg (BAGS) (2001) Kap. 2, S. 13. 383 Zu den genauen Zahlen vergleiche Freie Hansestadt Hamburg (BAGS) (2001) Kap. 2, S. 17 – Kap. 2, S. 18. 384 Dies entspricht ca. 3.670,05 Euro. 385 Dies entspricht ca. 4.045,34 Euro.
- 127 -
Die Bettendichte im Jahre 1998 als weitere Kennziffer stellte sich wie folgt dar:
Tab. 6.6-1: Bettendichte Hamburg, Stadtstaaten und Bundesdurchschnitt.
Fachabteilung Hamburg Stadtstaaten-
durchschnitt
Bundesdurchschnitt
Innere Medizin 24,1 24,4 21,4
Geriatrie 4,6 3,4 1,1
Gesamt 86,7 80,5 69,1
Auszüge aus der Darstellung der Planbettendichte 1998 nach Fachabteilungen je 10.000 Einwohner
Quelle: Freie Hansestadt Hamburg (BAGS) (2001) Kap. 2, S. 20.
Den 1995 in Hamburg eingeführten Versorgungsstufen, die sich an der Abteilungsstruktur, der
Ausstattung mit medizinisch-technischen Großgeräten und an der Teilnahme an der Not- und
Unfallversorgung der Krankenhäuser orientieren, wird von der Behörde schwindende
Bedeutung beigemessen. Der Grund liegt in der für die gegenwärtige und zukünftige
Krankenhausplanung mangelnden Trennschärfe. Dies gilt insbesondere unter einem DRG-
System. Andererseits muss diese Einordnung gegenwärtig noch zwingend vorgenommen
werden, da der § 15 Abs. 1 S. 4 HmbKHG die Zuweisung einer Versorgungsstufe für das
jeweilige Krankenhaus noch verbindlich vorschreibt.
6.6.3 Besondere Planung für die Geriatrie
In Hamburg fand in den letzten Jahren ein verstärkter Ausbau der geriatrischen Kapazitäten
statt, der zu einer im Bundesdurchschnitt höheren Bettendichte geführt hat. Die
Planungsgrundsätze und Strukturziele der Krankenhausplanung in Hamburg lauten wie folgt:
Die Geriatrie hat eine besondere Bedeutung für eine wohnortnahe Versorgung. Dies bildet
einen Gegensatz zur Zentralisierung von medizinischen Leistungen, wie die für die gesamte
Metropolregion übernommenen Versorgungsaufgaben, z. B. in der Transplantationsmedizin. Ein
Indiz für diese überregionale Versorgungsaufgabe von Hamburger Krankenhäusern ist der
Anteil von 25 % auswärtigen Patienten, die versorgt werden.
Die Ausgewogenheit der Trägerstruktur fließt als ein weiterer Aspekt in die Planung ein. Hierbei
haben die freigemeinnützigen Krankenhäuser in der Vergangenheit beim Ausbau der
geriatrischen Versorgung im Krankenhaus eine im Vergleich zu den öffentlichen und privaten
Krankenhäusern herausragende Rolle übernommen. Diese wird durch den Anteil der Fälle
386 Vgl. Freie Hansestadt Hamburg (BAGS) (2001) Kap. 2, S. 19.
- 128 -
(1999) im Bereich der Geriatrie, sortiert nach Trägergruppen, deutlich: 31,1 % der geriatrischen
Fälle wurden in öffentlichen Krankenhäusern versorgt und 68,9 % in freigemeinnützigen
Krankenhäusern.387
In Hamburg steht die geriatrische Versorgung im Krankenhausplan: Der Krankenhausplan 2005
enthält für die geriatrische Versorgung die folgende Schlussfolgerungen: Das vorbereitende
Gutachten des IGES zum Krankenhausplan 2005 sagte unter der Prämisse einer deutlichen
Verweildauerkürzung bis 2005 für die Geriatrie einen Rückgang der benötigten vollstationären
Kapazitäten voraus. In Abstimmung mit der Lenkungsgruppe Krankenhausplan akzeptiert die
Planungsbehörde grundsätzlich diese Prognose des Gutachters. Gleichwohl soll es in den
weiteren Diskussionen über strukturelle Veränderungen offen bleiben, ob in der zweiten Phase
des Krankenhausplans 2005 eine Umwidmung weiterer internistischer und ggf. chirugischer
und/oder neurologischer Kapazitäten zu Gunsten der Geriatrie vorgenommen werden soll.
Die Krankenhaushäufigkeit 1998, bezogen auf die Geriatrie in Fällen pro 10.000 Einwohner,
ergab im Vergleich mit Bremen (20 Fälle pro 10.000 Einwohner), Berlin (45 Fälle pro 10.000
Einwohner) und Hamburg (57 pro 10.000 Einwohner) einen hohen Versorgungsanteil für die
Geriatrie.388 Der Anteil auswärtiger Patienten im Bereich der Geriatrie im Jahre 1998 betrug
11,6 %.389 Beim Vergleich der durchschnittlichen Verweildauer im Bereich der Geriatrie mit den
oben genannten Vergleichsländern Berlin (22,2 Tage) und Land Bremen (24,3 Tage) ergibt sich
eine Spitzenposition für Hamburg (26,4, Tage).390.
Für den Bereich der Geriatrie kam der von der Planungsbehörde beauftragte Gutachter von
IGES zu folgender Ausgangslage: „Im Jahr 1998 betrug die Gesamtkapazität im Fachgebiet
Geriatrie in Hamburg 788 Betten und 75 teilstationäre Plätze. Die geriatrische Abteilung des
Allgemeines Krankenhauses Wandsbek befand sich 1998 im Aufbau, sodass hierzu noch keine
Daten in die Prognose einfließen konnten. Zum 31.12.2000 wurden für das Fachgebiet Geriatrie
in Hamburg 896 vollstationäre Betten in neun Fachabteilungen bzw. Kliniken sowie 129
teilstationäre Behandlungsplätze an sechs Standorten vorgehalten. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass 25 teilstationäre Behandlungsplätze teilweise interdisziplinär gemeinsam
mit den Fachgebieten innere Medizin und Neurologie genutzt werden. Im Evangelischen
Krankenhaus Alsterdorf besteht darüber hinaus ein geriatrischer Schwerpunkt innerhalb der
inneren Medizin mit derzeit zwölf Betten zur Versorgung älterer behinderter Menschen.
Sämtliche geriatrische Kapazitäten waren im Krankenhausplan 2000 aufgenommen.“391
Die Planungsparameter des Gutachters für den Krankenhausplan 2005, die auch die
387 Diese vorläufigen Zahlen stammen aus Freie Hansestadt Hamburg (BAGS) (2001) Kap. 6, S. 4. 388 Vgl. Freie Hansestadt Hamburg (BAGS) (2001) Kap. 2, S. 21. 389 Vgl. Freie Hansestadt Hamburg (BAGS) (2001) Kap. 2, S. 22. 390 Vgl. Freie Hansestadt Hamburg (BAGS) (2001) Kap. 2, S. 23. 391 Vgl. Freie Hansestadt Hamburg (BAGS) (2001) Kap. 8, S. 10.
- 129 -
gutachterlichen Empfehlungen des Geriatrie-Gutachtens Hamburg aus dem Jahre 1998
berücksichtigen, sind in nachfolgender Tabelle aufgeführt.
Tab. 6.6-2: Zusammenstellung der Planungsparameter für das Fachgebiet Geriatrie 1998–2005 in Hamburg.
Parameter 1998 2000 2005
1. Vollstat. Abteilungsfälle (vollst. Fälle) absolut 9.647 k. A. 11.224
2. Vollstat. Abteilungsfälle je 100.000 Einw. 567 k. A. 660
3. Tage absolut 254.937 k. A. 260.408
4. Tage je 100.000 Einwohner 14.980 k. A. 15.364
5. Vorst. Fälle absolut 48 k. A. 56
6. Vorst. Fälle in % der vollst. Fälle 0,5 % k. A. 0.5 %
7. Nachstat. Fälle absolut 10 k. A. 11
8. Nachstat. Fälle in % der vollst. Fälle 0,1 % k. A. 0,1 %
9. Tagesklinische Fälle absolut 919 k. A. 2.266
10. Anteil der tagesklinischen Fälle an den
Behandlungsfällen insgesamt
8,7 % k. A. 16,8 %
11. Tagesklinische Plätze absolut 75 115 k. A.
12. Verweildauer in Tagen 26,4 k. A. 23,2
13. Auslastungsgrad 88,6 % k. A. 90,0 %
14. Betten gesamt 788 922 793
15. Davon im Plan 788 k. A. k. A.
16. Davon unter Vertrag 0 k. A. k. A.
17. Davon sonstige 0 k. A. k. A.
Quelle: Darstellung nach Freie Hansestadt Hamburg (BAGS) (2001) Kap. 8 S. 11.
Das Gutachten geht bei der Entwicklung der vollstationären Abteilungsfälle im Fachgebiet
Geriatrie von einer klaren Zunahme von 16,4 % gegenüber dem Jahr 1998 aus. Bei der
Verweildauer wird eine gegenläufige Prognose gestellt. Hier wird ein Rückgang von 26,4 Tagen
1998 auf 23,2 Tage im Jahr 2005 vorhergesagt. Die Behandlungstage nehmen dabei um 2,1 %
zu. Ferner wird ein Anstieg des Anteils tagesklinischer Fälle auf 16,8 % der Gesamtfallzahlen
- 130 -
für das Jahr 2005 gegenüber 8,7 % im Jahr 1998 angekündigt.392 Im Ergebnis kommt der
Gutachter zu der Empfehlung, dass bis Ende 2005 die Bettenzahl im Fachgebiet Geriatrie
rechnerisch auf insgesamt 793 Betten angepasst werden kann. Hierbei sind folgende
Planungsparameter in die Empfehlung eingeflossen: die ansteigende Fallzahl, der höhere
Auslastungsgrad, die Verkürzung der Verweildauer und die weit reichenden teilstationären
Behandlungsmöglichkeiten. Die Planungsbehörde schließt sich bei der Umsetzung der
Krankenhausplanung grundsätzlich den Empfehlungen des Gutachters an. Bereits bestehende
Planungen für die teilstationären Behandlungsplätze sollen zügig bis spätestens zum Ende der
ersten Phase des Krankenhausplans 2005 umgesetzt werden. Danach soll dann eine
Gesamtkapazität von 164 teilstationären Behandlungsplätzen für die Hamburger Bevölkerung
zur Verfügung stehen.393 Für die tagesklinischen Kapazitäten, die insbesondere bei der
geriatrischen Versorgung in Hamburg verfügbar sind, wird aufgrund der geringen Datenbasis
vom Gutachter keine Prognose abgegeben. Jedoch kommt das Gutachten zu der Empfehlung
einer generellen Verdoppelung der Tagesklinikplätze für das Jahr 2005. Die Planungsbehörde
verspricht sich aufgrund einer zukünftigen vollständigeren Datenbasis für die Tageskliniken eine
bessere Planungsgrundlage.
6.6.4 Kapazitäten in geriatrischen Kliniken
Tab. 6.6-3: Geriatrische Krankenhauskapazitäten in Hamburg.
Versorgungs-form (nur § 107 Abs. 1
SGB V)
31.12.2000/Einricht. 31.12.2002/Einricht. 31.12.2005/Einricht.
Vollst. § 107 Abs. 1
SGB V
896/9 820/9 790/8+1 Standort offen
Teilst. § 107 Abs. 1
SGB V
129/6 164/8 164/8
Gesamtkapazitäten 1.025 984 954
Quelle: Darstellung nach Krankenhausplan 2005, Kap. 8, S. 13 u. Kap. 8, S. 14.
392 Vgl. Freie Hansestadt Hamburg (BAGS) (2001) Kap. 8, S. 11. Die vorliegenden Daten ließen keine Prognose für die Tagesklinikplätze im Jahr
2005 zu. 393 Vgl. Freie Hansestadt Hamburg (BAGS) (2001) Kap. 8, S. 12.
- 131 -
6.7 Hessen
6.7.1 Landeskrankenhausgesetz, Krankenhausplan und geriatrisches
Versorgungskonzept
1. Gesetz zur Neuordnung des Krankenhauswesens in Hessen (Hessisches Krankenhausgesetz 1989 - HKHG) vom 18.12.1989 (GVBl. I S. 452) zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Hessischen Krankenhausgesetzes 1989 vom 28.11.2000 (GVBl. I S. 518)
2. Krankenhausplan des Landes Hessen, 3. Fortschreibung, Allgemeiner Teil (Stand: 1.12.1993)394
3. Erlass des Hessischen Sozialministeriums vom 10.8.1999, Änderung der Planungsmethode in Punkt A 5.3, Allgemeiner Teil des Krankenhausplanes des Landes Hessen in seiner Dritten Fassung.395
4. Überprüfung der 3. Fortschreibung des Hessischen Krankenhausplans, Überprüfungsergebnisse - Tabellenband396
6.7.2 Bedarfsermittlung, Datenbasis und Informationsermittlung der Planung
Durch den Erlass vom 10.8.1999 hat das Sozialministerium die bisherigen Planungsgrundlagen
des Krankenhausplanes in der 3. Fortschreibung geändert: Das Ziel der Änderung der
Planungsmethode war der Wechsel von einer langfristigen Prognoseplanung hin zu einer
kurzfristigen Überprüfung der Krankenhauskapazitäten. Dies war notwendig geworden wegen
der geänderten Rahmenbedingungen für die stationäre Versorgung. Hier werden vor allem die
veränderte Altersstruktur, die Zunahme an chronischen Krankheiten sowie der rasante
medizinisch-technische Fortschritt angeführt.397 Die verkürzten Verweildauern und die damit
verbundene verschlechterte Auslastung machten nach Ansicht des Ministeriums eine
Modifikation der bisherigen Bedarfsdeterminanten notwendig. Bisherige Prognosen für einige
Fachgebiete wichen erheblich von der tatsächlichen Situation ab. Grund dafür war neben der
Verweildauerreduktion der zunehmende Wettbewerb zwischen den Krankenhäusern um
Patienten.
Die Änderungen der Krankenhausplanung wurden in einem entsprechenden Beschluss durch
den Landeskrankenhausplanungsausschuss (LKHA) vom 26.3.1998 verabschiedet. Sie
umfasste folgende Aspekte: Beabsichtigt war, einen gewissen flexiblen Spielraum einzuräumen.
Als Ersatz für einen starren Zielwert für den Bettenbedarf sollte für die maßgeblichen
Determinanten Verweildauer und Auslastung ein Korridor um einen neu festzulegenden
394 Vgl. Hessisches Ministerium für Jugend, Familie und Gesundheit (1993) S. 73-78. 395 Vgl. Hessisches Sozialministerium (1999) S. 2611-2614. 396 Vgl. Hessisches Sozialministerium und FEH (2001) S. 1-98. 397 Vgl. Hessisches Sozialministerium (1999) S. 2611.
- 132 -
Mittelwert zu Grunde gelegt werden.398
Der methodische Ansatz garantiert nach Ansicht der Planenden, dass es zu einer Bestimmung
eines Korridors mit tolerablen Eckwerten für die Bewertung des Bettenangebotes auf
Landesebene bzw. in den Versorgungsgebieten kommt.
Die Altersgruppen der über 55-Jährigen werde zunehmen. Diese Bevölkerungsgruppe der über
55-Jährigen weist eine weit überdurchschnittliche Krankenhaushäufigkeit auf. Es waren 314
Patienten je 1.000 Einwohner in diesen Altersgruppen im Krankenhaus. Im Jahr 1995 betrug
dagegen der Landesdurchschnitt 189 Patienten je 1.000 Einwohner.399
Zur Aktualisierung des Verweildauerparameters wird folgendes Berechnungsverfahren,
bezogen auf die Landesebene und auf die Fachgebiete in den Plankrankenhäusern
angewendet. Auf Landesebene wird für jedes Fachgebiet mittels eines Trendfaktors die Zahl
der Fälle (Patienten) und der Pflegetage für beispielsweise 1996 rechnerisch ermittelt (zwei
Trendextrapolationen). Daraus wird dann die durchschnittliche Verweildauer für 1996
berechnet. Als Trendfaktor wird die durchschnittliche jährliche Veränderungsrate, bezogen auf
die Jahre 1993 bis 1995, zugrunde gelegt. Bei der Berechnung der durchschnittlichen
Verweildauer wird hypothetisch unterstellt, dass die Entwicklung zwischen 1993 bis 1995 sich
auch 1996 in derselben Richtung und im selben Tempo fortsetzt. An dieser Stelle wird dieses
Verfahren nicht weiter gehend dargestellt, da die Geriatrie, ohne einen Grund dafür zu nennen,
ausgeschlossen wurde.400 Bezüglich der Verweildauer (VWD) änderte der Erlass folgende
Punkte. Bei den meisten Fachgebieten sollte der Zielwert der 3. Fortschreibung als Mittelwert
für den Korridor übernommen werden. Er wurde ein Toleranzmaß von +/- 5 % gewählt. Dies
sind 80 % bzw. 90 % als Korridor-Eckwerte bei der Auslastung um den Mittelwert von 85 %:
Für die Geriatrie sollen 95 % als Höchstwert (Mittelwert 90 %) gelten.401 Bei der Bestimmung
des Bettenbedarfs in den Fachabteilungen der Krankenhäuser wurden manchmal Änderungen
beschlossen. Um entsprechende Korridor-Eckwerte zu definieren wird folgende
Berechnungsmethode verwendet: Von insgesamt vier Parameter-Kombinationen I bis IV
werden der minimale und der maximale Bettenbedarf anhand der Kombinationen III bzw. II
ermittelt:
398 Vgl. Hessisches Sozialministerium (1999) S. 2612. 399 In Bezug auf die Bevölkerungsentwicklung wurde für das Jahr 2000 eine Bevölkerung von 6,19 Mio. vorhergesagt. Es wird für die Zukunft von
einem Zuwachs bis zum Jahr 2005 auf 6,26 Mio. Einwohner ausgegangen. Vgl. Hessisches Sozialministerium (1999) S. 2612. 400 Vgl. Hessisches Sozialministerium (1999) S. 2612-2613. 401 Vgl. Hessisches Sozialministerium (1999) S. 2613.
- 133 -
Verweildauer
Min Max
Auslastung Min I II
Max III IV
* min. * 100min .( )365 * . max. (%)Fälle VwDBettenbedarf Kombination IIITage Auslast
=
* max.*100max. ( )365 * . min . (%)Fälle VwDBettenbedarf Kombination IITage Auslast
=
Quelle: Hessisches Sozialministerium (1999) S. 2613.
Abb. 6.7-1: Berechnungsmethode für Bettenbedarf in Hessen.
Weitere Kriterien werden zu den obigen Berechnungen, ohne genaue Maßstäbe dafür
festzulegen, hinzugezogen:402
1. Qualitativ und quantitativ ausreichende, wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhausleistungen
2. Regionale Besonderheiten (Regionalstruktur, Bevölkerungsstruktur und spezielle Risikopotenziale)
3. Gebot der Trägervielfalt und Einbeziehung der Hochschulkliniken gemäß § 17 Abs. 3 KHG
4. Größe der Häuser, Versorgungsstufe und allgemeine Wirtschaftlichkeitsaspekte 5. Medizinische und dadurch strukturell bedingte Besonderheiten (zum Beispiel
Versorgungsleistung, konzentriert auf eine bestimmte Methode oder ein bestimmtes Krankheitsbild)
6. Medizinische Schwerpunktbildung gemäß § 17 Abs. 2 S. 2 KHG bzw. Sonderaufgaben gemäß § 13 Abs. 2 BPflVO
7. Leistungsgerechte Abteilungsgröße 8. Ausbildungsstätte für medizinische Heil- und Hilfsberufe sowie
Weiterbildungsstätte für Ärztinnen und Ärzte 9. Neue Behandlungsmethoden (z. B. ambulantes Operieren)
Auf der Grundlage der oben geschilderten Berechungsmethode werden Korridorwerte gebildet
und den Krankenhauskonferenzen unmittelbar nach der Behandlung im
Landeskrankenhausausschuss zur Verfügung gestellt. Den regionalen
Krankenhauskonferenzen werden die landesweiten sowie die versorgungsgebietsbezogenen
Mittelwerte der Planbetten für alle Fachgebiete nach Einarbeitung der Ist-Daten zur Verfügung
gestellt.
402 Vgl. Hessisches Sozialministerium (1999) S. 2613.
- 134 -
Mit der Übermittlung der Ergebnisse ist die Aufforderung verbunden, den mit der
vorgeschlagenen Methode berechneten Bettenbedarf, der sich am Mittelwert orientiert, mit den
tatsächlichen Planbetten des Versorgungsgebietes abzugleichen. Ferner ist ein
Anhörungsverfahren der Krankenhäuser durch die Krankenhauskonferenzen vorgesehen. Die
Abweichungen und Auffälligkeiten der bestehenden Bettenkapazitäten von der errechneten
oberen Korridorgrenze bedürfen einer besonderen Prüfung und einer gesonderten sachlich
nachprüfbaren Begründung.
Aufgrund dieser Prüfung unterbreiten die regionalen Krankenhauskonferenzen dem
Landeskrankenhausausschuss gemäß § 21 HKHG Vorschläge zur Optimierung der
Fachabteilungen bzw. zur besseren Abstimmung des vorhandenen Angebotes untereinander.
Nach diesem Verfahren beginnt die schrittweise Umsetzung in Form der
krankenhausplanerischen Verfahren, das seinen Abschluss in der Erteilung eines
Feststellungsbescheides findet.403
6.7.3 Besondere Planung für die Geriatrie
Den Ausgangspunkt bildet das erste Geriatriekonzept Hessens aus dem Jahr 1990.404
Konzeptionell wird die Versorgung, neben eigenen geriatrischen Fachabteilungen auch durch
die Bildung von entsprechenden Schwerpunkten innerhalb bestehender Fachabteilungen, in der
Regel der inneren Medizin, gefördert. Neben der breiten Qualifizierung an allen
Allgemeinkrankenhäusern wird die Schaffung eigenständiger Fachabteilungen als unerlässlich
angesehen. Eine Fachabteilungsgröße von 40 bis 60 Betten sei anzustreben und nach
Möglichkeit soll zusätzlich ein tagesklinisches Angebot geschaffen werden. Bei der Prognose
der Betten für ganz Hessen wird von einer bisher nicht ausreichend erhärteten, aus
Morbiditätsdaten ableitbaren Berechnung ausgegangen.405 Jedoch werden gewisse
Zielvorstellungen definiert. Diese sehen eine geriatrische Fachabteilung mit mindestens 40
Betten in den 26 Stadt- und Landkreisen vor. Dies entspricht einem Angebot von etwa 1.000 bis
1.500 Betten insgesamt. Dieser Zielbereich ist offen für eine zeitnahe Überprüfung und
Anpassung an den tatsächlichen Bedarf.406
403 Vgl. Hessisches Sozialministerium (1999) S. 2614. 404 Vgl. Hessisches Ministerium für Jugend, Familie und Gesundheit (1993) S. 73. Die Grundlage für den Krankenhausplan in Hessen ist der
Krankenhausplan des Landes Hessen in der 3. Fortschreibung aus dem Jahre 1993. Im Abschnitt 2.7 Geriatrie werden die Grundlagen der geriatrischen Versorgung aufgestellt.
405 Vgl. Hessisches Ministerium für Jugend, Familie und Gesundheit (1993) S. 75. 406 Vgl. Hessisches Ministerium für Jugend, Familie und Gesundheit (1993) S. 77.
- 135 -
Tab. 6.7-1: Quantitative Entwicklung 1998−2000 des Fachgebietes Geriatrie in Hessen.
Determinante Ist- Stand 1998 Soll-Wert 2000
Bevölkerung (1) 5.569 5.900
KHH (2) 0,2 2,9
VWD (3) 52,8 23,5
Pflege. Vol. (4) 10,0 66,8
Auslastung (5) 97,6 90,0
Betten 157 1.200
(1) In 1.000. (2) Krankenhausfälle je 1.000 Einwohner. (3) Pflegetage je Krankenhausfall. (4) Pflegetagevolumen=Pflegetage je 1.000 Einwohner. (5) in %. Hinweis Determinanten aus der Bettenzielplanung abgeleitet. Quelle: Hessisches Ministerium für Jugend, Familie und Gesundheit (1993) Anlagenteil.
6.7.4 Kapazitäten in geriatrischen Kliniken
Tab. 6.7-2: Geriatrische Kapazitäten in Hessen.
Versorgungs-form
Ist-Betten 2001/Einricht.
Ist-TK-Plätze 2001/Einricht.
Plan-Betten407/Einricht.
Plan-TK-Plätze/Ein-
richt.
§ 107 Abs. 1
SGB V
1.019/20 84/7 1.309/27 156/11
§ 107 Abs. 2
SGB V
74/2 16/2 74/2 16/2
Gesamt-
kapazitäten
1.093 100 1.383 172
Quelle: Hessisches Sozialministerium und FEH (2001) S. 3, 32-97 und Schardt (2001) Anlagen.
407 Die Angabe Plan bedeutet hier, dass die Krankenhäuser einen entsprechenden Feststellungsbescheid über die Betten erhalten haben. Vgl. Hessisches
Sozialministerium und FEH (2001) S. 5.
- 136 -
6.8 Mecklenburg-Vorpommern
6.8.1 Landeskrankenhausgesetz, Krankenhausplan und geriatrisches
Versorgungskonzept
1. Landeskrankenhausgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern – (Landeskrankenhausgesetz-LKHG M-V) vom 8.12.1993 (GVOBl. M-V S. 990), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6.7.2001 (GVOBl. M-V S. 249) in Kraft am 1.8.2001 (GS M-V Gl. Nr. 212-1)
2. Dritter Krankenhausplan für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Erlass des Sozialministeriums, vom 21.12.1999 - IX 330408
6.8.2 Bedarfsermittlung, Datenbasis und Informationsermittlung der Planung
Die Krankenhausplanung soll sich mehr an der Leistung als an der Bettzahl orientieren, wobei
momentan jedoch aufgrund des fehlenden Datenmaterials nicht auf die Planungseinheit Bett
verzichtet werden kann. Die Bevölkerungsprognose aus dem Jahr 1995 ist Grundlage der
Planung. Sie geht von einer starken Verschiebung der Altersstruktur aus. Es ist eine Zunahme
der Jahrgänge über 65 Jahre und damit eine Fallzahlsteigerung festzustellen. Diese
Entwicklung fand insoweit Berücksichtigung, als für die Fachrichtungen Augen, Chirurgie,
Gynäkologie/Geburtshilfe, innere Medizin, Pädiatrie, Orthopädie und Urologie, ausgehend von
den Fallzahlen je Altersgruppe 1997, die altersspezifischen Fallzahlen ermittelt wurden. Anhand
dieser Zahlen wurden dann die altersspezifischen Fallzahlen für die Jahre 2000 und 2003 in
Anlehnung an die Bevölkerungsprognose ermittelt. Ein sich im Verhältnis zu den Ist-Pflegetagen
(1997) ergebender Faktor wurde bei der langfristigen Prognose berücksichtigt.409
Ausgangspunkt der Bedarfsberechnung waren die im Jahre 1998 in allen Krankenhäusern
realisierten Pflegetage. In einem besonderen Teil des Krankenhausplanes werden die
Grundsätze und Kriterien für die Krankenhausplanung 2000-2003 in Mecklenburg-Vorpommern
erörtert. Es erfolgt eine auszugsweise Darstellung der für die geriatrische Versorgung
relevanten Punkte.410 Beabsichtigt ist eine Sicherstellung der bedarfsnotwendigen stationären
Krankenhausversorgung bei bürgernaher und kostengünstiger Versorgung. Weiteres Ziel sind
Kostenoptimierungen, da gegenwärtig 50 % des Kostenvolumens der Krankenhäuser in nur fünf
Standorten anfällt. Es bedarf einer engen Abstimmung der Leistungsprofile von benachbarten
Einrichtungen. Die Zuweisung stationärer Leistungsschwerpunkte und die Kooperation dieser
Schwerpunkte mit Rehabilitationseinrichtungen ist zu fördern. Das Gleiche gilt für
Kooperationen zwischen den stationären und den ambulanten sowie den pflegerischen
Leistungsbereichen. An jedem Krankenhaus ist in Abstimmung mit der Kassenärztlichen
408 Vgl. Sozialministerium Mecklenburg-Vorpommern (2000) S. 193-255. 409 Vgl. Sozialministerium Mecklenburg-Vorpommern (2000) S. 197. 410 Vgl. Sozialministerium Mecklenburg-Vorpommern (2000) S. 241 Teil B Spezieller Teil Anlage 5.
- 137 -
Vereinigung eine von zugelassenen Vertragsärzten geleitete allgemeinmedizinische und
internistische Notfallambulanz vorzuhalten. Der fachärztliche Bereitschaftsdienst ist unter
Beteiligung zugelassener Vertragsärzte weiter auszubauen. Der Umsetzung dieser
Reorganisation kommt hohe Priorität zu.411
6.8.3 Besondere Planung für die Geriatrie
Das zuständige Ministerium plant die geriatrische Versorgung im Rahmen der
Krankenhausplanung.412 Als Ausgangssituation für die Planung der geriatrischen
Bettenbedarfszahlen werden folgende Prognosen zugrunde gelegt.
• Anhaltszahlen der Bundesarbeitsgemeinschaft Rehabilitation (BAR): 2,78 geriatrische Akut- oder Reha-Betten pro 1.000 Einwohner älter als 65 Jahre – dies ergibt 700 Betten für Mecklenburg-Vorpommern im Jahr 2000
• Maßstab einer Studie, die vom Land Schleswig-Holstein durchgeführt wurde mit dem Ergebnis eines Bettenbedarfs von 1,62 je 1.000 Einwohner über 65 Jahre – dies ergibt 415 Betten für Mecklenburg-Vorpommern im Jahr 2000413
Die stationäre geriatrische Versorgung soll an fünf Standorten durch so genannte geriatrische
Konsile ohne eine Ausweisung von entsprechenden Stationen in den jeweiligen
Krankenhäusern entstehen. Das geriatrische Konsil wird von einem
fachabteilungsübergreifenden Team durchgeführt, das sich unter der Leitung eines geriatrisch
qualifizierten Arztes bildet und einen entsprechenden Behandlungsplan erstellt. Die
verschiedenen Berufsgruppen im Krankenhaus, beispielsweise Ergo- und Physiotherapeuten,
sind mit einzubeziehen. Die Aufgabe des geriatrischen Konsils ist u. a. die Klärung des
Rehabilitationspotenzials aufgrund eines Assessments. Erreicht werden soll eine Leit- und
Ausstrahlungsfunktion für das Versorgungsgebiet zugunsten einer besseren Kooperation
zwischen den an der Versorgung Beteiligten. Eigenständige geriatrische Fachabteilungen an
Krankenhäusern werden aus Sicht der Planungsbeteiligten weder als notwendig noch als
sinnvoll erachtet.
Als weiteres wesentliches Merkmal einer eng verzahnten geriatrischen Versorgung wird ein
zügiger Übergang von der geriatrischen Akutversorgung in die ambulante oder stationäre
Rehabilitationsbehandlung angesehen. Eine Voraussetzung für diese Vernetzung sind
Kooperationsverträge zwischen Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen. Diese
gemeinsame Behandlung des Patienten soll dann auch zu einer fallbezogenen Vergütung
führen. Für den Bereich der stationären Versorgung stellen sich die Beteiligten eine
411 Vgl. Sozialministerium Mecklenburg-Vorpommern (2000) S. 241 Teil B Spezieller Teil Anlage 5 Nr. 1-10. 412 Im Krankenhausplan findet sich im Teil B Anlage 6 eine gemeinsame Konzeption der Planungsbeteiligten in Mecklenburg-Vorpommern für die
geriatrische Versorgung, die vom März 1998 datiert. Vgl. Sozialministerium Mecklenburg-Vorpommern (2000) S. 242-249. 413 Vgl. Sozialministerium Mecklenburg-Vorpommern (2000) S. 244-245.
- 138 -
wissenschaftliche Begleitung vor.414
Die bisher fehlenden teilstationären Versorgungsangebote im Bereich der Geriatrie sind ebenso
mit den stationären Versorgungselementen sinnvoll zu verzahnen. Jedoch sollen Tageskliniken
nur an Standorten geschaffen werden, die aufgrund ihrer bevölkerungs- und infrastrukturellen
Gegebenheiten eine effiziente Leistungserbringung erwarten lassen. Als vorstellbare Standorte
werden folgende genannt: im Raum Schwerin am Standort der geriatrischen
Rehabilitationseinrichtung, in Rostock am Klinikum Südstadt, Greifswald, Standort der
geriatrischen Rehabilitationseinrichtung, Stralsund, am Klinikum der Hansestadt und in
Neubrandenburg, am Standort der geriatrischen Rehabilitationseinrichtung.
Etabliert werden soll eine Größenordnung von 20 TK-Plätzen, wobei eine ungesteuerte
Leistungsausweitung verhindert werden soll. Hierzu sind geeignete und vor allem handhabbare
Ausschlusskriterien zu definieren.415
Der Schwerpunkt der ambulanten geriatrischen Versorgung wird, auch bei gegenwärtig noch
fehlender geriatrischer Kompetenz, bei den Hausärzten gesehen. Hingewiesen wird auf den
Rechtsrahmen der vertragsärztlichen Versorgung nach § 73 SGB V und auf die
Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern für Allgemeinmedizin, die
beide die rechtliche Voraussetzung für eine geriatrische Behandlung schaffen.416 Als Initial-,
Steuerungs- und Überwachungsinstrument der Versorgung schafft das geriatrische Konsil die
volle Schnittstellenkompetenz.417
Der Abschluss und Nachweis von Kooperationsverträgen zwischen den Einrichtungen der
geriatrischen Akutbehandlung und der geriatrischen Anschlussrehabilitation stellen ein
administratives Element der Vernetzung dar.
414 Vgl. Sozialministerium Mecklenburg-Vorpommern (2000) S. 245. 415 Vgl. Sozialministerium Mecklenburg-Vorpommern (2000) S. 246. 416 Eine geriatrische Rehabilitation durch mobile geriatrische Teams wird aufgrund des Charakters als Flächenstaat als nicht passendes Mittel
angesehen. Vgl. Sozialministerium Mecklenburg-Vorpommern (2000) S. 247. 417 Vgl. Sozialministerium Mecklenburg-Vorpommern (2000) S. 248.
- 139 -
6.8.4 Kapazitäten in geriatrischen Kliniken
Tab. 6.8-1: Geriatrische Versorgungskapazitäten in Mecklenburg-Vorpommern.
Versorgungsform Vollstationäre Betten Soll ab 1.1.2000/Einricht.
TK-Plätze Soll ab 1.1.2000/Einricht.
§ 107 Abs. 1 SGB V 22∗/2418 20/2
§ 107 Abs. 2 SGB V ca. 184/4419 k. A.
Gesamtkapazitäten ca. 206 20
Quelle: Eigene Erhebung und Sozialministerium Mecklenburg-Vorpommern∗ (2000) S. 215.
Nicht bettenführende geriatrische Konsile sieht das Konzept an fünf Standorten dem
Medizinischen Zentrum der Landeshauptstadt Schwerin am Klinikum Schwerin, dem Klinikum
Rostock, dem Klinikum der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald, dem Klinikum der
Hansestadt Stralsund und dem Klinikum Neubrandenburg, vor.420
6.9 Niedersachsen
6.9.1 Landeskrankenhausgesetz, Krankenhausplan und geriatrisches
Versorgungskonzept
1. Niedersächsisches Gesetz zum Bundesgesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Nds. KHG) in der Fassung vom 12.12.1986 (Nds. GVBl. S. 343) geändert durch § 29 des Gesetzes vom 19.12.1995 (Nds. GVBl. S. 463)
2. Niedersächsischer Krankenhausplan (Stand: 1.1.2000 - 16. Fortschreibung)421
418 Hierbei verfügt das Krankenhaus in Stralsund nur über zehn tagesklinische Plätze. Dies teilte Herr C. Schneider von der AOK Mecklenburg-
Vorpommern auf telefonische Anfrage am 7.5.2002 mit. 419 Eine stationäre geriatrische Rehabilitation wird an vier Standorten erbracht, wobei es sich nicht immer um geriatrische Rehabilitationseinrichtungen
handelt. Die Standorte und ihre ungefähre Bettenzahl sind Tessin (70 Betten), Greifswald (40 Betten) +(24 orthopädische Reha-Betten) und der Raum Neubrandenburg (50 Betten). Die Bettenzahlen erfragte der Verfasser am 7.5.2002 bei Herrn C. Schneider von der AOK Mecklenburg-Vorpommern. Weitere Informationen zu den Einrichtungen finden sich im Internet unter: http://www.reha-tessin.de/; http://www.klinik-leezen.de; http://www.klinikum-nb.de/; http://www.medizin.uni-greifswald.de/neurolog/ (Download 6.5.2002).
420 Vgl. Sozialministerium Mecklenburg-Vorpommern (2000) S 245. 421 Vgl. Niedersächsisches Ministerium für Frauen, Arbeit und Soziales (2001) S.1-48.
- 140 -
6.9.2 Bedarfsermittlung, Datenbasis und Informationsermittlung der Planung
In Niedersachsen nimmt die zuständige Behörde keine langfristige Bedarfsprognose vor. Als
Grund wird von der Planungsbehörde die zu schnelle Veränderung der Lebensgewohnheiten
der Menschen und der Krankheitsbilder, die einer Behandlung bedürfen, genannt. Ferner
besteht ein rascher Fortschritt bei der Gewinnung medizinischer Erkenntnisse mit ständigem
Wandel der Therapiemöglichkeiten. Warum ein Krankenhaus bei den Einwohnern angenommen
wird, ist abhängig von nicht objektivierbaren Größen wie der menschlichen und fachlichen
Qualifikation der Ärzte und Krankenschwestern, Krankenpfleger und des übrigen Personals und
lasse sich nicht in Planungsdaten von langfristigem Wert festschreiben. Aus diesem Grunde
wird gemäß § 3 Abs. 5 Nds. KHG der Krankenhausplan jährlich fortgeschrieben.422 Dieser
Fortschreibung liegen vier Elemente zugrunde.
1. Bettenprognose nach Fachrichtungen gemäß der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Niedersachsen auf Landesebene bis Ende des zu planenden Jahres
2. Jährliche Fortschreibung der Planungskapazitäten des tatsächlich zu versorgenden Bedarfes
3. Daraus resultierend die Ist-Liste der geförderten (einschließlich der Universitätskliniken) Planbetten und Funktionseinheiten nach Fachrichtungen (Gebieten), gegliedert nach kreisfreien Städten und Landkreisen, Regierungsbezirken und dem Land
4. Eine Ist-Liste der mit den Krankenhäusern notwendigerweise verbundenen Ausbildungsstätten gemäß § 2 Nr. 1a KHG423
Die nach Fachrichtungen differenzierte Bettenprognose für das jeweilige Jahr mit dem
erforderlichen Bettenangebot wird mit Hilfe einer Trendextrapolation auf Basis des tatsächlichen
zu versorgenden Bedarfs ermittelt.424 Bei der jährlichen Fortschreibung der
Planbettenkapazitäten geben folgende Aspekte Anlass zu Veränderungen.
• Überprüfung der Angebotsstruktur in Verbindung mit einer Krankenhausbaumaßnahme • Überprüfung der Angebotsstruktur in Verbindung mit einer medizinischen oder
demographisch ausgelösten Nachfrageveränderung • Überprüfung der Angebotsstruktur in Verbindung mit einer mehrjährigen unter- und
überdurchschnittlichen Bettennutzung oder einer deutlich über dem Durchschnittswert der jeweiligen Fachrichtung (Gebiet) liegenden Verweildauer
• Überprüfung der Angebotsstruktur als Folge eines Antrages eines Krankenhauses425
Nach Abschluss des formellen Verfahrens wird der Krankenhausplan zum 1. Januar eines jeden
422 Vgl. Niedersächsisches Ministerium für Frauen, Arbeit und Soziales (2001) S. 3. 423 Vgl. Niedersächsisches Ministerium für Frauen, Arbeit und Soziales (2001) S. 3. 424 Für die Fachrichtungen wurden dabei folgende durchschnittliche Bettennutzungsgrade zugrunde gelegt:
Kinderheilkunde 80 %
Psychiatrie und Psychotherapie sowie Kinder- und Jugendpsychiatrie 90 %
Alle übrigen Fachrichtungen 85 %. 425 Vgl. Niedersächsisches Ministerium für Frauen, Arbeit und Soziales (2001) S. 4.
- 141 -
Jahres fortgeschrieben. Für jedes Krankenhaus sind im Krankenhausplan gegliedert nach den
Fachrichtungen laut der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Niedersachsen Planbetten
und Funktionsbetten ausgewiesen.426
Zur Umsetzung der oben beschriebenen Planung führt die für die Krankenhausplanung
zuständige Landesbehörde gemeinsam mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den
Verbänden der Ersatzkassen Abstimmungen in Form von Strukturgesprächen mit Vertretern der
Krankenhäuser und den für die Sicherstellung der stationären Versorgung und Pflege
zuständigen kreisfreien Städten und Landkreisen durch. In diesen Gesprächen wurden soweit
möglich pragmatische, strukturverbessernde Lösungen vorgeschlagen.427 Die
Strukturgespräche fanden 1995 zum ersten Mal statt und wurden im Jahr 2001 nochmals
durchgeführt.428
6.9.3 Besondere Planung für die Geriatrie
Die geriatrische Versorgung in Niedersachsen wird im Krankenhaus wie auch im
Rehabilitationssektor erbracht. Aus diesem Grund wurde der niedersächsische Reha-
Koordinierungsausschusses gebildet, der eine verbindliche Abstimmung zwischen allen
Kostenträgern und dem Sozialministerium erreichen soll. Es soll eine flächendeckende
Geriatrisierung der Krankenhausbehandlung, nicht aber eine flächendeckende Verteilung der
Abteilungen für Geriatrie angestrebt werden. Dies umfasst die Schaffung von geriatrischen
Zentren, um qualifizierte Voraussetzungen für die Aus- und Weiterbildung des für eine
geriatrische Behandlung speziell benötigten Personals zu gewährleisten. Jedoch soll verhindert
werden, dass nicht jedes Krankenhaus sich der Aufgabe stellt, die aus den medizinischen und
pflegerischen Konsequenzen der demographischen Entwicklung folgt. Aufgrund der
Gewährleistung eines fließenden Überganges zur medizinischen Rehabilitation hat sich neben
dem für die Krankenhausplanung zuständigen Planungsausschuss ebenso der Reha-
Koordinierungsausschuss unter der Federführung des Landesverbandes der AOK mit dem
integrierten Geriatriekonzept befasst. Der Versorgungsauftrag der vorgesehenen geriatrischen
Zentren wurde den medizinischen Notwendigkeiten angepasst.429 Beabsichtigt ist eine enge
426 Vgl. Niedersächsisches Ministerium für Frauen, Arbeit und Soziales (2001) S. 4. 427 Vgl. Ernst Bruckenberger, Krankenhausplanung in Niedersachsen 1997, S. 3. Verfügbar unter: http://www.bruckenberger.de (Download 30.11.01). 428 Die Sozialministerin kündigt erneute Strukturgespräche für Niedersachsen an. G. Trauernicht, Zur Zukunft der Krankenhäuser in Niedersachsen,
Rede am 7. 5. 2001 in Delmenhorst. Verfügbar unter: http://www.niedersachsen.de/MS (Download 30.11.01). 429 Vgl. Ernst Bruckenberger, Krankenhausplanung in Niedersachsen 1997, S. 6, http://www.bruckenberger.de (Download 30.11.01).
- 142 -
Abstimmung bei Einrichtungen mit geriatrischen Krankenhauskapazitäten und
Rehabilitationskapazität an einem Standort, was mit dem Begriff des integrierten
Versorgungskonzepts und der Aufführung beider Einrichtungsarten im Krankenhausplan zum
Ausdruck gebracht wird. Hierbei existieren in Niedersachsen keine teilstationären geriatrischen
Behandlungsplätze in Krankenhäusern.430
430 Die Ausweisung der geriatrischen Kapazitäten erfolgt nach den Krankenhausplanbetten (§ 39 SGB V) und nach medizinischen
Rehabilitationsbetten sowie teilstationäre Plätzen (§ 40 SGB V). Vgl. Niedersächsisches Ministerium für Frauen, Arbeit und Soziales (2001) S. 35.
- 143 -
6.9.4 Kapazitäten in geriatrischen Kliniken
Tab. 6.9-1: Geriatrische Versorgungskapazitäten in Niedersachsen.
Versorgungs-form
Ist-Betten 2001/Einricht.
Ist-TK-Plätze 2001/Einricht.
Plan-Betten/Einricht.
Plan–TK-Plätze/Einricht.
§ 107 Abs. 1
SGB V
390/9 0 416/10 0
§ 107 Abs. 2
SGB V
331/8 35/2 426/10 149/8
Gesamt-
kapazitäten
721 35 842 149
Quelle: Niedersächsisches Ministerium für Frauen, Arbeit und Soziales (2001) S. 35.
6.10 Nordrhein-Westfalen
6.10.1 Landeskrankenhausgesetz, Krankenhausplan und geriatrisches
Versorgungskonzept
1. Krankenhausgesetz Nordrhein-Westfalen (KHG NRW) vom 16.12.1998 (GV. NRW S. 696), zuletzt geändert durch das Gesetz von 25.9.2001 (GV. NRW S. 708)
2. Krankenhausplan 2001 des Landes Nordrhein-Westfalen – Rahmenvorgaben - Ministerium für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit des Landes Nordrhein-Westfalen431
6.10.2 Bedarfsermittlung, Datenbasis und Informationsermittlung der Planung
Zur Vorbereitung der Neufassung des Krankenhausplanes wurden zwei Gutachten eingeholt.432
In Zusammenhang mit den Gutachten kam es zu erheblicher Kritik: Prof. Dr. Jörg-Dietrich
Hoppe als Präsident der Ärztekammer Nordrhein hat bspw. das Gutachten der IGSF
431 Der Krankenhausplan 2001 des Landes Nordrhein-Westfalen – Rahmenvorgaben- Ministerium für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit des
Landes Nordrhein-Westfalen ist unter http://www.mfjfg.nrw.de/home.htm (Download 6.5.2002) verfügbar. Im Folgendem wird dieser als KH-Rahmenvorgaben NRW 2001 zitiert.
432 Die Verbände der Krankenkassen in Westfalen-Lippe beauftragten das Institut für Gesundheitssystem-Forschung, (IGSF) Kiel, einen Strukturvorschlag für die Krankenhäuser in diesem Bereich zu erarbeiten. Vgl. Das vollständige Gutachten ist im Internet unter http://www.aokwl.de/Download/download.html (Download 24.3.2002) zu lesen. Die Krankenhausgesellschaft Nordrhein-Westfalen und die beiden Ärztekammern des Landes haben die Institute BASYS Beratungsgesellschaft für angewandte Systemforschung mbH, Augsburg, und die I+G Gesundheitssystemforschung GmbH & Co, München mit einem gemeinsamen Gutachten beauftragt. Vgl. die Internetseiten der regionalen Krankenhausgesellschaft. Dort findet sich dieses Gutachten unter: http://www.kgnw.de/internet/kgnw/kgnw.nsf (Download 24.3.2002).
- 144 -
methodisch kritisiert. Er führte gegen das Gutachten an: „Beim Gutachten von Herrn Beske
[IGSF] ist die Geriatrie in der inneren Medizin enthalten. Das kann man heute nicht mehr
machen. Die Geriatrie hat mittlerweile eine derartige Bedeutung als eigenständiges Fach
bekommen, dass man sie nicht mehr mit der allgemeinen inneren Medizin zusammen
betrachten kann.“433
Das Ministerium sieht beide Gutachten nicht als unmittelbare Grundlage der
Krankenhausplanung an. Hierbei wird u. a. beim Gutachten des IGSF kritisiert, dass es nur auf
Westfalen-Lippe beschränkt sei. Das andere Gutachten habe sich von den mit dem
Landesausschuss für Krankenhausplanung abgestimmten Planungsgrundsätzen gelöst. Aus
diesem Grund geht der Verfasser nicht auf die Gutachten ein. Das Ministerium hat zusammen
mit dem Landesausschuss für die Krankenhausplanung einvernehmliche Planungsgrundsätze
beschlossen. Diese geben den qualitativen Rahmen für den Krankenhausplan wieder. Darin
werden der Planungshorizont, die Art der Planung nach Gebieten und
Teilgebieten/Schwerpunkten und die Versorgungsregionen beschrieben. Die Vorgabe der
Anwendung der grundlegenden Rechenformel nach Hill-Burton und die Differenzierung nach
vollstationären und sonstigen Krankenhausleistungen finden Berücksichtigung. In den
Planungsgrundsätzen finden sich keine Kapazitätsangaben, sondern es werden
verfahrenstechnische und inhaltliche Fragestellungen beantwortet.434 Als Planungsgrundsätze
wählte der Landesausschuss u. a. folgende für diese Arbeit relevanten Punkte.
433 Vgl. Ausschuss für Arbeit, Soziales und Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge Ausschussprotokoll 13/216 vom 1.3.2001, S. 16. Das
Protokoll ist im Internet nachzulesen unter: http://www.aokwl.de/010301landtag.pdf (Download 24.3.2002). 434 Vgl. KH-Rahmenvorgaben NRW 2001, S. 29-30.
- 145 -
1. Der Krankenhausplan bestimmt die Kapazitäten, die gemäß KHG/KHG NRW für die Versorgung der Bevölkerung bis zu einem festzulegenden Planungshorizont erforderlich sind.
2. Die Krankenhausplanung der Gebiete und Schwerpunkte orientiert sich an den Weiterbildungsordnungen für Ärzte der Ärztekammern Nordrhein und Westfalen-Lippe. Hiervon wird jedoch für die Geriatrie eine Ausnahme gemacht.435
3. Die prinzipielle Planung in den bisherigen 16 Versorgungsgebieten wird beibehalten. Die Region, für die regionale Versorgungskonzepte erarbeitet werden, ist festzulegen. Diese können unter funktionalen Aspekten, insbesondere nach medizinischen, geographischen und demographischen Kriterien definiert werden.
4. Der Bedarf an Betten und teilstationären Behandlungsplätzen wird grundsätzlich nach der Hill-Burton-Formel ermittelt. Dies verknüpft die prognostisierten Bedarfsdeterminanten Krankenhaushäufigkeit (KH)436, Verweildauer (VWD)437, Zahl der zu versorgenden Bevölkerung mit dem normativen festgelegten Auslastungsgrad (BN)438. Die durchschnittliche Bettennutzung (BN) für die jeweiligen Gebiete wird zur Bedarfsberechnung normativ festgelegt.
5. Die Einwohnerzahl basiert auf der Bevölkerungsprognose des Statistischen Landesamtes für den festzulegenden Planungshorizont. Der Planungshorizont bei der Bevölkerungsentwicklung ist eine Bevölkerungszahl von 18.099.646 Einwohnern für das Jahr 2003.
6. Die Kapazitäten für die Teilgebiete werden als Anteile des jeweiligen Gebietes bestimmt.
7. Teilstationäre Leistungen werden in stationären Einrichtungen oder Tageskliniken erbracht. Diese werden insbesondere für die Geriatrie ausgewiesen.
8. Die ambulanten und komplementären gesundheitlichen und sozialen Dienste und Einrichtungen sind einzubeziehen.439
6.10.3 Besondere Planung für die Geriatrie
Die Zusammenfassung der Planungsparameter für die Geriatrie, die vom Landesausschuss
einvernehmlich beschlossen wurden, sind in den nachfolgender Tabelle dargestellt:
435 Vgl. KH-Rahmenvorgaben NRW 2001, S. 33.
436 Einwohner
PatientenKH 000.100*=
437 PatientenderAnzahl
PflegetageVWD =
438 Vgl. KH-Rahmenvorgaben NRW 2001, S. 35. Die konkret angewendete Formel lautet:
000.100***
BNEKHVDBN = Zu den Einzelheiten siehe KH-Rahmenvorgaben NRW 2001, S. 36.
439 Vgl. vollständige Aufzählung der Planungsgrundsätze in den KH-Rahmenvorgaben NRW 2001, S. 29–32.
- 146 -
Tab. 6.10-1: Planungsparameter für die Geriatrie in Nordrhein-Westfalen.
Planungsparameter Wert
Einwohner 2003 18.099.646
Verweildauer in Tagen 18,2
Krankenhaushäufigkeit pro 100.000 Einwohner 400
Bettennutzung (%) 87,5
Abt.-Größe (Richtwert in Betten) 60 incl. Tk-Plätze
Bettenbedarf 4.126
Zuordnung sonstiger Angebotsstrukturen Frührehabilitation, Onkologie
Fachlicher Bezug zu anderen Angeboten/
Disziplinen
Frauenheilkunde, innere Medizin, Neurologie,
Orthopädie, Urologie
Fachlicher Bezug zu anderen
Angeboten/Disziplinen
Altenpflege, Rehabilitation
Eignung als Belegabteilung Nein
Quelle: KH-Plan NRW 2001, S. 37–38.
In der Diskussion der Planungsgrundsätze heißt es in Bezug auf das Fach Geriatrie: „Ziel der
Versorgung mit diesem Angebot ist es, in jedem Kreis und in jeder kreisfreien Stadt in
Nordrhein-Westfalen mindestens eine Abteilung Geriatrie einzurichten. [..]. Eine
flächendeckende Versorgung ist nicht erreicht worden. In einigen großen Kommunen sind
bereits mehrere Abteilungen beantragt und genehmigt worden. In mehreren Kreisen und
kreisfreien Städten fehlt dieses Versorgungsangebot, weil entweder Anträge nicht gestellt oder
von nicht geeigneten Krankenhäusern vorgelegt worden sind.“440
440 Vgl. KH-Rahmenvorgaben NRW 2001, S. 39.
- 147 -
6.10.4 Kapazitäten in geriatrischen Kliniken
Tab. 6.10.4-1: Geriatrische Kapazitäten in Nordrhein-Westfalen.
Versorgungsform Ausweisung Betten
Krankenhaus-
plan∗/Erhebung
BMA/Einricht.
Bettenbedarf nach Kranken-
hausrahmenplan
2001∗∗/Erhebung
BMA/Einricht.
Ausweisung TK-Plätze
Kranken-
hausplan∗/
Einricht.
TK-Bedarf nach
Kranken-hausrahm
enplan
2001∗∗
§ 107 Abs. 1 SGB V 3.310/61 4.126 Betten/k. A. 506/41 k. A.
§ 107 Abs. 2 SGB V 986/15 156/10 k. A. k. A.
Gesamtkapazitäten 4.296 4.282 506 k. A .
Quelle: Krankenhauskapazitäten∗. KH-Rahmenvorgaben NRW 2001 S. 39 .∗∗ KH-Rahmenvorgaben 2001 NRW S. 37 und
Kapazitäten in Rehabilitationseinrichtungen, Erhebung BMA Uhlig (2001) S. I/78.
6.11 Rheinland-Pfalz
6.11.1 Landeskrankenhausgesetz, Krankenhausplan und geriatrisches
Versorgungskonzept
1. Landeskrankenhausgesetz (LKG) vom 28.11.1986 (GVBl. S. 342), BS 2126-3, zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 6.2.2001 (Euro-Anpassungsgesetz Rheinland-Pfalz) (GVBl. S. 29), BS 2120-1441
2. Landeskrankenhausplan Rheinland-Pfalz 1997442
6.11.2 Bedarfsermittlung, Datenbasis und Informationsermittlung der Planung
Auf diese Punkte der Krankenhausplanung wird im Einzelnen nicht eingegangen. Der Grund
liegt darin, dass in Rheinland-Pfalz keine Planung für ein geriatrisches Versorgungsangebot in
Krankenhäusern erfolgt. Zwar findet sich bei zwei Krankenhäusern im Plan ein Hinweis auf ein
Angebot im Bereich Geriatrie. Hierbei handelt es sich jedoch um Einrichtungen, die in
geriatrische Rehabilitationseinrichtungen umgewidmet wurden.443 Laut Auskunft der AOK in
441 Im Internet verfügbar unter: http://www.masfg.rlp.de/Gesundheit/landeskrankenhausgesetz.pdf (Download 7.5.2002). 442 Vgl. Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit Rheinland-Pfalz (1997) S. 1-258. 443 Vgl. Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit Rheinland-Pfalz (1997) S. 148 u. 169.
- 148 -
Rheinland-Pfalz existiert eine ausschließliche Versorgung in geriatrischen
Rehabilitationseinrichtungen.444
6.11.3 Besondere Planung für die Geriatrie
Ein besonderes Planungskonzept der Kostenträger für die geriatrische Versorgung ist in
Rheinland-Pfalz nicht zu finden, so dass die Versorgungsstrukturen im Rahmen der
Vertragsschlüsse nach § 111 Abs. 2 SGB V gestaltet werden.445 Zu einem Modellprojekt in der
Rehabilitationseinrichtung St. Irminen Trier erstellten der MDK und die AOK Rheinland-Pfalz
einen Evaluationsbericht.446
Der Krankenhausplan enthält nur zwei Hinweise auf die geriatrische Versorgung. Bei der
Prognose der Verweildauern bis 2002 in der inneren Medizin wird von einer Verkürzung der
durchschnittlichen Verweildauer auf zehn Tage ausgegangen. Hierzu würde u. a. der Ausbau
der geriatrischen Rehabilitation beitragen.447 Ferner hat die Krankenhausplanungsbehörde mit
den Landesverbänden der Kostenträger ein Einvernehmen erreicht, dass durch die Umwidmung
bestehender Krankenhauskapazitäten das Angebot an geriatrischen
Rehabilitationseinrichtungen ausgebaut werden kann. Dies erfolgt ebenso mit dem Ziel der
Verweildauersenkung in Krankenhäusern durch leistungsfähige Rehabilitationseinrichtungen.448
444 Mit Schreiben vom 21.3.2002 teilte Herr J. Laabs von der Direktion der AOK Rheinland–Pfalz an den Verfasser mit, dass die geriatrisch
rehabilitative Behandlung ausschließlich im Rehabilitationsbereich erfolgt. 445 Der Verfasser hat mit Schreiben vom 8.3.2002 ein Geriatriekonzept von der AOK in Rheinland-Pfalz angefordert. Die AOK Rheinland Pfalz
übersandte mit Schreiben vom 21.3.2002 die Kapazitäten für die Geriatrie. Ein landesweites Konzept für die geriatrische Versorgung war nicht zu erhalten. Jedoch existiert ein Evaluationsbericht vom MDK Rheinland-Pfalz zur geriatrischen Rehabilitation im Modellprojekt St. Irminen Trier, MDK Rheinland-Pfalz (2002) S. 1-82.
446 Medizinischer Dienst der Krankenversicherung Rheinland-Pfalz (2002) S. 1-82 447 Vgl. Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit Rheinland-Pfalz (1997) S. 46. 448 Vgl. Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit Rheinland-Pfalz (1997) S. 104.
- 149 -
6.11.4 Kapazitäten in geriatrischen Kliniken
Tab. 6.11-1: Kapazitäten in geriatrischen Rehabilitationseinrichtungen in Rheinland-Pfalz.
Versorgungs-form (nur § 107
Abs. 2 SGB V)
Vollst. Betten/Ein-
richt.
Anrechnung von Betten449/Einricht.
Teilst. Plätze/Einricht.
Gesamt Behandlungsplät
ze
Ist–2000 360/6 93/6 112/9 565
Zukünftige
Umsetzung
120/4 k. A. 32/3 152
Angestrebte
Gesamt-
kapazitäten
480 93 144 717
Quelle: Angaben AOK Rheinland-Pfalz mit Schreiben an den Verfasser vom 21. 3.2002
6.12 Saarland
6.12.1 Landeskrankenhausgesetz, Krankenhausplan und geriatrisches
Versorgungskonzept
1. Saarländisches Krankenhausgesetz - SKHG - vom 15.7.1997 zuletzt geändert durch das Gesetz vom 7.11.2001450
2. Saarländischer Krankenhausplan - Bekanntmachung des Krankenhausplans 2001-2004 für das Saarland - vom 19.12.2000451
6.12.2 Bedarfsermittlung, Datenbasis und Informationsermittlung der Planung
Als Ausgangspunkt der Bedarfsplanung wählte das Sozialministerium in Übereinstimmung mit
den Beteiligten der Planung die Einholung eines Gutachtens, dass den Bedarf an
Krankenhausleistungen für die nächsten Jahre ermitteln soll.452 Die Methode der Begutachtung
449 Die Rubrik „Anrechnung“ erfasst Betten, die nicht in geriatrischen Rehabilitationseinrichtungen, sondern in indikationsspezifischen Einrichtungen
sind. In diesen Einrichtungen erfolgt zusätzlich eine Versorgung von geriatrischen Patienten. 450 Verfügbar unter: http://www.justiz.saarland.de/medien/inhalt/2126-3.pdf (Download 8.5.2002). 451 Vgl. Ministerin für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales (2000) S.250-318. 452 Am 7.12.1999 wurde der Auftrag an die Gesellschaft für Systemberatung im Gesundheitswesen (GSbG) in Kiel vergeben, wobei Prof. Dr. Hans-
Heinrich Rüschmann als Gutachter fungierte. Vgl. die Einzelheiten zum Ablauf des beteiligungsorientierten Planungsprozesses für einen neuen saarländischen Krankenhausplan 2001–2004, http://www.soziales.saarland.de/medien/inhalt/1219Planungsablauf.pdf (Download 12.2.2002).
- 150 -
lässt sich folgendermaßen zusammenfassen.453
1. Das gesamte Leistungsgeschehen der saarländischen Krankenhäuser im Zeitraum 1.7.1998 - 30.6.1999 wurde mit etwa 275.000 Datensätzen bzw. 15 Millionen einzelfallbezogenen Daten in anonymisierter Form einbezogen. Die Daten werden auf Grundlage des § 301 SGB V erfasst.454
2. Es erfolgte dann eine Strukturierung von Krankenhausleistungen in Leistungsmodule (Ist-Module): Die einzelnen Behandlungsfälle wurden für gleichartige Behandlungsanlässe nach ICD-9 und Therapiemaßnahmen nach OPS 301 landesweit und krankenhausbezogen zusammengefasst. Die Häufigkeit der Erbringung diente der Einteilung der Fachabteilungen in Bereiche der Basisleistungen, Schwerpunktleistungen und der Spezialleistungen.
3. In einem weiteren Schritt wurden die Behandlungspfade von Patienten neu strukturiert. Ein Benchmarking von Ist- zu Soll-Status erfolgte. Der Gutachter orientierte sich dabei an Krankenhäusern, die bereits überdurchschnittliche Versorgungslösungen erbrachten.
4. Eine komplette Leistungsplanung, die in dem Gutachten beschrieben wird, war aufgrund der Vorgaben aus dem SKHG nicht möglich. Nach dem § 9 Abs. 3 SKHG müssen die Krankenhäuser mit dem Standort, der Bettenzahl/Plätze, der Art und Größe sowie mit den besonderen Aufgaben und Versorgungsstufen ausgewiesen werden. Aus diesem Grunde weist das Gutachten für jedes Krankenhaus die analytische Soll-Fallzahl und die korrespondierenden Bettenkapazitäten auf.
Das abschließende Gutachten der GSbG wurde am 25.9.2000 der Öffentlichkeit vorgestellt. Es
enthält folgende Empfehlungen:
1. Bis 2002 wurde empfohlen den ausgewiesenen, vollstationären Leistungsbedarf mit einer Fallzahlreduktion um 3,6 % umzusetzen. Dies entspricht für die korrespondierenden Kapazitäten (Betten) -11,9 %. Beispielhaft ergeben sich dabei Veränderungen von -15 % in der Chirurgie, -36 % in der Gynäkologie und Geburtshilfe, -2 % in der inneren Medizin, +15 % in der Neurologie, -9 % in der Pädiatrie, -11 % in der Psychiatrie und -26 % in der Urologie.
2. Für das Jahr 2002 wurde vorgeschlagen zu entscheiden, inwieweit die geriatrische Versorgung flächendeckend im Rahmen der Krankenhausplanung akutstationär erfolgen soll. Der Bedarf zur zusätzlichen Versorgung liegt bei +2.400 Patienten.
3. Ab 2003, bei Einführung des DRG Systems, empfiehlt die GSbG sich an Ergebnissen aus dem länderübergreifenden Benchmarking zu orientieren, eine aktualisierte Morbiditätsentwicklung zu berücksichtigen und die Leistungsstrukturen entsprechend anzupassen. Mit den daraus folgenden Zahlen analysiert könnte dies eine Fallzahländerung von -5,5 % und eine Verringerung der korrespondierenden Kapazitäten bedeuten.455 Diese Angaben wurden aber dem gegenwärtigen Gutachten nicht zugrunde gelegt.
453 Die vollständige Darstellung der Methodik findet sich im Gutachten der GSbG für die Krankenhausplanung im Saarland (zit. Gutachten GSbG
Saarl.) S. 5. Das Gutachten kann online eingesehen werden unter: http://www.soziales.saarland.de/medien/inhalt/Gutachten_zum_Krankenhausplan_Saarland.pdf (Download 14.2.2002). Siehe dazu auch Kapitel 5.3.1.
454 Der § 301 Abs. 1 SGB V regelt, welche Daten in maschinenlesbarer Form von den zugelassenen Krankenhäusern an die Krankenkassen zu übermitteln sind. Dies sind beispielsweise das Institutionskennzeichen des Krankenhauses und der Krankenkasse (§ 301 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Auch die für die Krankenhausbehandlung maßgeblichen Haupt- und Nebendiagnosen müssen den Krankenkassen mitgeteilt werden (§ 301 Abs. 1 Nr. 7 SGB V).
455 Vgl. GSbG-Gutachten Saarl. S. 3.
- 151 -
Das Sozialministerium hat aufgrund struktureller Veränderungen, die beim Gutachten noch nicht
einbezogen werden konnten, und wegen Veränderungen in den Fallzahlen das
Gutachterergebnis modifiziert. Danach sah das Ministerium ein Abbaupotenzial von 881 Betten
oder 10,54 %, was einem Abbau von 8.355 auf 7.474 Betten entspricht. Diese Bedarfsprognose
wurde im Rahmen von Besuchen der Sozialministerin Dr. R. Görner in allen 27 saarländischen
Krankenhäusern diskutiert. Hinzu kamen Gespräche auf Ebene der Staatssekretäre mit den 16
Trägern der Krankenhäuser. Es wurde mit allen Krankenhausträgern eine Übereinstimmung
erzielt, die mit entsprechenden Einverständniserklärungen zu den Planungsentscheidungen
dokumentiert wurde. Der Landesausschuss für Krankenhaus- und Investitionsplanung stimmte
am 27.11.2000 zu und die Landeskrankenhauskonferenz traf eine zustimmende
Mehrheitsentscheidung am 11.12.2000.456 Aus dem Planungsprozess ergaben sich folgende
wesentliche Ergebnisse:457
• Abbau von Überkapazitäten: Bis zum 31.12.2004 werden insgesamt von den 881 veranschlagten Betten 725 abgebaut sein. Gleichzeitig werden 82 vollstationäre Betten in tagesklinische Betten umgewandelt, wobei dies keine geriatrische Kapazitäten sein werden.
• Einigung mit allen Trägern: Aufgrund des Einverständnisses aller 16 Träger der Krankenhäuser zum Planungsentwurf des Krankenhausplanes sind keine gerichtlichen Anfechtungen der Feststellungsbescheide zu erwarten. Dies gewährleistet eine hohe Planungssicherheit.
• Erfolgreiche Standortsicherung: Alle Standorte der 27 Krankenhäuser bleiben erhalten.
• Mehr Qualität durch Strukturverbesserungen: Durch die Bildung von Versorgungsschwerpunkten außerhalb der Grundversorgung und die Zusammenfassung nicht ausgelasteter Versorgungseinheiten soll die Wirtschaftlichkeit verbessert werden. Hierbei werden 15 Abteilungen ganz und drei Abteilungen zum Teil geschlossen.
6.12.3 Besondere Planung für die Geriatrie
Im Rahmen der Krankenhausplanung zielten die Beteiligten auf eine Verbesserung der
geriatrischen Versorgung. Für die Versorgung älterer Patienten besteht ein Angebot in
geriatrischen Rehabilitationseinrichtungen. Die Defizite werden in der akutstationären
Behandlung gesehen. Sie bestehen darin, dass im großen Umfang geriatrische Patienten in
den bestehenden Abteilungen für innere Medizin, Neurologie, Orthopädie u. a. versorgt werden.
Für eine bedarfsgerechte Versorgung werden im Krankenhausplan 2001–2004 drei neue
akutgeriatrische Abteilungen in Neunkirchen, Wallerfangen und Mettlach vorgesehen. Dies zieht
zugleich eine Reduzierung insbesondere der allgemeininternistischen Abteilungen nach sich.458
456 Siehe Broschüre Krankenhausplanung 2001–2004 für das Saarland, S. 5, http://www.soziales.saarland.de/7510.htm (Download 8.5.2002). 457 Die vollständige Aufzählung findet sich in der Broschüre Krankenhausplanung 2001 – 2004 für das Saarland,
S. 6-9, http://www.soziales.saarland.de/7510.htm (Download 8.5.2002). 458 Vgl. Die vollständige Aufzählung findet sich in der Broschüre Krankenhausplanung 2001-2004 für das Saarland, S. 8-9,
http://www.soziales.saarland.de/7510.htm (Download 8.5.2002).
- 152 -
6.12.4 Kapazitäten in geriatrischen Kliniken
Tab. 6.12-1: Geriatrische Kapazitäten in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen im Saarland.
Versorgungsform Planbetten und Reha-Betten
1.1.2002/Ein-richt.
Plan-TK-Plätze und Reha-Plätze
1.1.2002/Ein-
richt.
Plan 31.12.2004/
Einricht.
Plan-TK-Plätze 31.12.2004/Ein-
richt.
§ 107 Abs. 1 SGB V 162/4 26/3 180/4 26/3
§ 107 Abs. 2 SGB V 310/5 65/5 k. A. k. A.
Gesamt 472 91 180 26
Quelle: Krankenhäuser vgl. Ministerin für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales (2000) S. 313-314 Quelle: Geriatrische
Rehabilitationseinrichtungen vgl. Angaben der Kapazitäten auf den Internetseiten der Saarl. Krankenhausgesellschaft unter
http://www.skgev.de unter der Rubrik Reha-Einrichtungen mit dem Fachgebiet geriatrische Rehabilitation (Download
14.2.2002).
6.13 Sachsen
6.13.1 Landeskrankenhausgesetz, Krankenhausplan und geriatrisches
Versorgungskonzept
1. Gesetz zur Neuordnung des Krankenhauswesens (Sächsisches Krankenhausgesetz - SächsKHG) Vom 19.8.1993 zuletzt geändert durch Art. 4 Gesetz zur Änderung der Vorschrift des Sächsischen Landesrechts v. 25.6.1999 (GVBl S. 398)
2. Krankenhausplan des Freistaates Sachsen (Stand: 1.1.2002, 6. Fortschreibung)459
3. Rahmen-Konzeption zur geriatrischen Hilfe im Freistaat Sachsen460
6.13.2 Bedarfsermittlung, Datenbasis und Informationsermittlung der Planung
Der Krankenhausplan enthält keine separaten Ausführungen für die Bedarfsplanung im Bereich
Geriatrie. Zwar wird auf den wachsenden Anteil älterer Patienten und die damit
zusammenhängende komplexere Morbidität bei Aufnahme in die Klinik hingewiesen, aber eine
gesonderte Bedarfsermittlung für die klinische Geriatrie findet sich nicht.461
459 Vgl. Sächsisches Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie (2002) S.1-64. 460 Vgl. Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie (1995) S.1-31. 461 Zu den mittelfristigen Planungsperspektiven und den Grundlagen der Bedarfsermittlung für die medizinischen Fachgebiete ohne Geriatrie vgl.
Sächsisches Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie (2002)
- 153 -
6.13.3 Besondere Planung für die Geriatrie
Das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie hat im Jahr 1995 eine
Rahmenkonzeption zur geriatrischen Hilfe im Freistaat Sachsen entwickelt, die immer noch den
Maßstab für die Krankenhausplanung darstellt.462 In dieser Konzeption finden sich u. a. die
Vorgaben für die Versorgung von älteren Patienten in Krankenhäusern und
Rehabilitationseinrichtungen. Das Ziel des Landes Sachsen ist es nicht, obligatorische
geriatrische Einrichtungen zu etablieren, sondern stationäre geriatrische Versorgung in bereits
existierenden medizinischen und sozialen Einrichtungen zu erbringen. Für den
Krankenhausbereich beabsichtigt ist eine Integration der Akutgeriatrie in ein dreistufiges
System. Hierbei soll folgende funktionale Verteilung entsprechend den Versorgungsstufen der
Krankenhäuser erfolgen:
1. Stufe: Erbringung der geriatrischen Grundversorgung im Akutkrankenhaus in Krankenhäusern der Regelversorgung
2. Stufe: Übernahme der Schwerpunktversorgung an geriatrischen Schwerpunkten in Krankenhäusern und Bildung von geriatrischen Abteilungen mit 40 bis 60 Betten aus dem Bettenkontingent der inneren Medizin
3. Stufe: Schaffung von geriatrischen Zentren in Krankenhäusern der Maximalversorgung, die lokale, regionale und überregionale Aufgaben wahrnehmen sowie interdisziplinär Forschung und Lehre weiterentwickeln sollen, dabei soll eine enge Anbindung an geriatrische Rehabilitationseinrichtungen erfolgen
Der Aufbau geriatrischer Strukturen durch die Umwidmung in entsprechende Betten ist nur ein
Weg. Gleichzeitig soll das ärztliche und pflegerische Personal den spezifischen Anforderungen
der Versorgung von älteren Patienten entsprechend qualifiziert werden. Den Sozialdiensten fällt
wegen ihrer koordinierenden Funktion eine entscheidende Rolle zu, nur mit ihnen kann eine
adäquate Anschlussversorgung gewährleistet werden. Bei der Bedarfsberechnung für
geriatrische Rehabilitationseinrichtungen bildet das Gutachten des Wissenschaftlichen Instituts
der Ortskrankenkassen (WidO) und des BMA „Adäquate stationäre Versorgung von Alters- und
Langzeitkranken“ die Grundlage. Danach wäre etwa jeder neunte Krankenhauspatient (11 %)
alters- oder chronisch krank.463 In dem Gutachten wurden durchschnittlich ein bis zwei Drittel
der älteren Patienten als rehabilitationsbedürftig, rehabilitationsfähig und rehabilitationsbereit
eingeschätzt.464
Bei der Berücksichtigung von 30 % Rehabilitationsfälle bei Alterskrankheiten wäre ein Bestand
von 727 vollstationären und 319 teilstationären Rehabilitationseinheiten bedarfsgerecht. Für
Sachsen wären 16 Rehabilitationseinrichtungen notwendig, wobei es sinnvoll erscheint,
S. 5. 462 Vgl. Sächsisches Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie (2002) S. 10. 463 Vgl. Baugut et al. (1987) S.1-263. 464 Vgl. Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie (1995) S. 27.
- 154 -
ambulante Angebote anzuschließen. So ist zu prüfen, inwieweit wohnort- und familiennahe
Krankenhäuser, die aus dem Krankenhausplan ausscheiden, in geriatrische
Rehabilitationseinrichtungen umgewidmet werden können.465
6.13.4 Kapazitäten in geriatrischen Kliniken
Im sächsischen Krankenhausplan werden die geriatrischen Krankenhausbetten nicht gesondert
ausgewiesen. Diese Kapazitäten werden, allerdings innerhalb der inneren Medizin geführt und
können aufgrund der Rubrik Bemerkungen identifiziert werden. Es wird aber keine Aussage
darüber getroffen, ob es sich um eigene Funktionsbereiche oder Abteilungen handelt.466
Tab. 6.13-1: Geriatrische Kapazitäten in Sachsen.
Versorgungsform Krankenhausbetten laut KH-Plan 2002/Einricht.
TK-Plätze laut KH-Plan 2002/Einricht.
§ 107 Abs. 1 SGB V 314/10 20/2
§ 107 Abs. 2 SGB V 328/4 80/3
Gesamtkapazitäten 642 111
Quelle: Geriatrische Kapazitäten innerhalb der inneren Medizin in Krankenhäusern laut Rubrik Bemerkungen Sächsisches Staatsministerium für Soziales,
Gesundheit, Jugend und Familie (2002) S. 11-39 und Angaben der AOK Sachsen.
465 Vgl. Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie (1995) S. 27-28. Auf diese Bedarfsberechnung beizieht sich das LSG Sachsen, Urteil
vom 21.6.2000 – Az.: L 1 Kr 9/98 S. 9. In dem Verfahren bejahte das Gericht einen Anspruch einer geriatrischen Rehabilitationseinrichtung auf den Abschluss eines Versorgungsvertrages nach § 111 Abs. 2 SGB V.
466 Vgl. beispielsweise das Klinikum Chemnitz, Sächsisches Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie (2002) S. 11. Die Kapazitäten in den geriatrischen Rehabilitationseinrichtungen wurden auf Anfrage bei dem Landesverband der AOK Sachsen mitgeteilt. Vgl. Schreiben Frau M. Schmenken von der AOK Sachsen, Die Gesundheitskasse, Geschäftsbereich Vertragspartner Abteilung Krankenhäuser/Reha an den Verfasser vom 10.4.2002 und Anlagen.
- 155 -
6.14 Sachsen-Anhalt
6.14.1 Landeskrankenhausgesetz, Krankenhausplan und geriatrisches
Versorgungskonzept
1. Gesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Bundesgesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (KHG LSA) vom 25.5.1992 (GVBl. 376) zuletzt geändert durch Art. 2 HaushaltsbegleitG vom 18.1.2000 (GVBl. S. 112)
2. Krankenhausplanung im Land Sachsen-Anhalt, I Krankenhausperspektivplan 2006 (Stand: 1.1.2002), II Krankenhausplan 2002 (10. Fortschreibung, Stand: 1.1.2002) III Statistischer Teil467
3. Geriatriekonzept, Vorstellungen zur Verbesserung der Versorgung alter und kranker Menschen im Land Sachsen-Anhalt (Stand: Dezember 1995)468
6.14.2 Bedarfsermittlung, Datenbasis und Informationsermittlung der Planung
Zur Vorbereitung der 10. Fortschreibung des Krankenhausplanes vergaben die unmittelbar
Beteiligten einen Auftrag an die GSbG, Kiel. 469 Mit dem Gutachten verbanden die Beteiligten
die Absicht, neue Kriterien, beispielsweise Fallzahlen, für die Krankenhausplanung zu finden.
Es sollte eine leistungsorientierte Rahmenplanung mit definiertem Leistungsbedarf erreicht
werden.470
Das Gutachten diente jedoch lediglich als Diskussionsgrundlage, weshalb es hier nicht weiter
vertieft wird. Nach kritischer Würdigung des Gutachtens, nach Diskussionen mit den fünf
Regionalkonferenzen und der Erörterung mit den jeweiligen Krankenhäusern hat das
Ministerium eine eigene Krankenhausperspektivplanung für jedes Fachgebiet entwickelt, wobei
die Geriatrie in Sachsen-Anhalt nicht als Fachgebiet geplant wird.471 Für die Geriatrie findet sich
eine nachrichtliche Ausweisung der Betten. Diese beruht auf einer Mitteilung der gemeldeten
Krankenhausbetten bzw. TK-plätze durch die Krankenhäuser an das Ministerium, wenn die
Abteilung über eine Leitung der Geriatrie durch einen Arzt mit entsprechender fakultativer
Weiterbildung klinische Geriatrie verfügt. Die Bettenzahlen werden dementsprechend in den
Fachgebieten innere Medizin, Neurologie und Psychiatrie sowie in der Psychotherapie
467 Vgl. Krankenhausplanung im Land Sachsen-Anhalt, I Krankenhausperspektivplan 2006 (Stand:1. 1.2002), II Krankenhausplan 2002 (10.
Fortschreibung, Stand: 1. Januar 2002) III Statistischer Teil, im Internet unter http://www.ms.sachsen-anhalt.de/gesundheit/files/krankenhausplan2002.pdf (Download 13.5.2002) verfügbar. Die Quelle wird zit. als Krankenhausplanung Sachsen-Anhalt 2006.
468 Vgl. Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit (1995) S. 1-15. 469 Vgl. Kapitel 5.3.1. 470 Das Gutachten wertete 30 Millionen einzelfallbezogene Daten aus dem Jahre 1999 aus. Die Analyse erfolgte aufgrund eines Benchmark-Systems,
um eine landesweite Vergleichbarkeit der Krankenhäuser zu erreichen. 471 Vgl. Krankenhausplanung Sachsen-Anhalt 2006 S. 35.
- 156 -
ausgewiesen.472
Die Fachgebiete werden mit einer Bettenspanne im Krankenhausperspektivplan ausgewiesen.
Diese stellt einen Orientierungsrahmen für die zukünftige Bettenentwicklung, insbesondere
unter Berücksichtigung der Einführung der DRG, dar. Für die innere Medizin ergibt sich
beispielsweise eine Rahmenvorgabe von 5.200 bis 5.760 Betten.473 Weitere Einzelheiten zur
Planungsmethode, die das Ministerium anwendet, finden sich nicht. Eine umfangreiche
Auswertung von statistischen Daten zur Krankenhausversorgung im Vergleich zu anderen
Bundesländern wurde herangezogen.474 Im Krankenhausplan (Teil II) wird immer noch das
jeweilige Planbett für jedes Krankenhaus ausgewiesen. Hierbei weist der Krankenhausplan
beispielsweise 6.095 Betten, incl. universitärer Betten, für die innere Medizin aus. 475
6.14.3 Besondere Planung für die Geriatrie
In Sachsen-Anhalt besteht ein Geriatriebeirat als informelles Gremium ohne rechtliche
Grundlage und ohne direkte Beteiligungsrechte an der Krankenhausplanung. Die Beschlüsse
des Geriatriebeirates haben empfehlenden Charakter.476
Für die Verbesserung der Versorgung älterer und kranker Menschen wurde im Dezember 1995
ein Geriatriekonzept in Sachsen-Anhalt entwickelt:477 Neben Aussagen zur ambulanten
Versorgung von älteren Menschen durch die niedergelassenen Ärzte, wobei die Schaffung von
Schwerpunktpraxen mit definierten Qualitätsmerkmalen befürwortet wurde, fanden sich
folgende Aussagen zur stationären Versorgung: Der Bedarf eines mehrstufigen
Versorgungssystems wurde als notwendig erachtet. Es war beabsichtigt, dass die geriatrische
Grundversorgung durch die Allgemeinkrankenhäuser erbracht wird, was durch entsprechende
Qualifizierungsmaßnahmen der Ärzte und des Personals erreicht werden sollte. Ferner bestand
das Ziel geriatrische Schwerpunkte im Land zu bilden. Die Schaffung von geriatrischen
Versorgungszentren wurde empfohlen. Die Errichtung von geriatrischen Schwerpunkten und
Zentren sollte durch die Umwidmung von stationären Kapazitäten geschaffen werden. Der
Aufbau dieses Stufenprogramms sollte in der inneren Medizin begonnen und später
beispielsweise auf die Bereiche der Chirurgie und Neurologie ausgedehnt werden. Der
Bettenbedarf wurde mit 2-3 pro 10.000 Einwohner angegeben. Danach wurden 550-840 Betten
einschließlich Tagesklinikplätze als notwendig angesehen. Die Tageskliniken sollten an
geriatrischen Schwerpunkten und Zentren entstehen. Die Zahl von 300 Betten bzw. Plätzen war
472 Vgl. Krankenhausplanung Sachsen-Anhalt 2006 S. 35. 473 Vgl. Krankenhausplanung Sachsen-Anhalt 2006 S. 21. 474 Vgl. Krankenhausplanung Sachsen-Anhalt 2006 S. 40-74. 475 Vgl. Krankenhausplanung Sachsen-Anhalt 2006 S. 25-28. 476 Zu den Beteiligten dieses Geriatriebeirats vgl. Kap. 5.1.3. 477 Vgl. Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit (1995) S. 1-15. Die Überarbeitung des Geriatrisches Versorgungskonzept es sah der Beirat als
nicht notwendig an, weshalb im Folgenden das Konzept aus dem Jahre 1995 dargestellt wird.
- 157 -
in den nächsten Jahren vorgesehen. Die vollen Kapazitäten sollten 2005 erreicht werden.478 Die
Beteiligten diskutierten über verschiedene Standorte für die geriatrischen Schwerpunkte479 in
den Versorgungsbezirken Dessau, Halle und Magdeburg. Die geriatrischen Zentren480 sollten in
Dessau, Halle und Magdeburg entstehen. Für den Bereich der geriatrischen Rehabilitation
wurden ebenso Empfehlungen gegeben. Die ambulante Rehabilitation wird als Ziel genannt.
Ferner gab das Konzept vor geriatrische Rehabilitationseinrichtungen an Akutkrankenhäusern
oder Kooperationen zwischen Akutkrankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen zu
gründen. Die entstehenden geriatrischen Rehabilitationseinrichtungen waren im Verbund mit
Pflegeheimen vorgesehen.481 Die Verteilung der Aufgaben, um die Vorstellungen umzusetzen,
sollte folgendermaßen erfolgen: Das Land würde diese Vorstellungen bei der
Krankenhausplanung berücksichtigen und die Krankenkassen sollten entsprechende
Versorgungsverträge nach § 111 SGB V abschließen.482
Die folgenden Punkte des Geriatriekonzeptes wurden laut Angabe des zuständigen
Ministeriums nicht umgesetzt: Es wurden keine geriatrischen Schwerpunktpraxen gebildet.
Ferner sind keine stationären Rehabilitationseinrichtungen im Verbund mit akutstationären
Schwerpunkten in Ballungszentren entstanden. Als Grund werden die Einschnitte im
Rehabilitationsbereich aufgrund des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes 1997
angegeben, wodurch zunächst keine neuen Verträge nach § 111 Abs. 2 SGB V geschlossen
wurden.483 Als umgesetzt beurteilt das zuständige Ministerium, dass die geriatrischen
Schwerpunkte in den Krankenhäusern aufgebaut wurden. Weiter gehend sind zwei
Modellvorhaben der ambulanten geriatrischen Rehabilitation eingerichtet worden. In Magdeburg
(Pfeifferische Stiftungen) besteht eine mobile geriatrische Rehabilitation und in Schönebeck484
besteht eine ambulante geriatrische Rehabilitation in einer Vertragsarztpraxis.485 Eine
geriatrische Rehabilitationseinrichtung (Krankenhaus Oranienbaum) wurde durch die
Umwidmung eines Krankenhauses geschaffen.486
478 Vgl. Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit (1995) S. 9. 479 Zur Struktur dieser Schwerpunkte vergleiche Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit (1995) S. 10. 480 Zur deren Ausstattung siehe geriatrisches Versorgungskonzept S. 11. 481 Zu den Aussagen zur geriatrischen Rehabilitation vgl. das Geriatriekonzeptes S. 12 - 13. 482 Vgl. zu den sonstigen Beteiligten und der weiteren Aufgabenverteilung Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit (1995) S. 15. 483 Diese Einschätzung äußerte Frau Dr. E. Kontzog, Ministerium für Arbeit, Frauen, Gesundheit und Soziales Sachsen-Anhalts auf die Frage nach der
Umsetzung des Geriatriekonzeptes des Verfassers in der E-Mail vom 25.2.2002. 484 Vgl. John (2000) S. 72-74. 485 Vgl. Meinck et al. (2002) S. 1-22. 486 Vgl. E-Mail vom 25.2.2002 von Frau Dr. E. Kontzog, Ministerium für Arbeit, Frauen, Gesundheit und Soziales Sachsen-Anhalts an den Verfasser.
- 158 -
6.14.4 Kapazitäten in geriatrischen Kliniken
Tab. 6.14-1: Geriatrische Kapazitäten in Sachsen-Anhalt.
Versorg-ungsform
Innere Medizin/Einricht. Neurologie/Einricht. Psychiatrie und Psychotherapie/
Einricht.
Betten TK-Plätze Betten TK-Plätze Betten TK-Plätze
§ 107 Abs. 1
SGB V
332/13 93/8 20/1 10/1 210/6 k. A.
§ 107 Abs. 2
SGB V
60/1 487 k. A. k. A. k. A. k. A. k. A.
Gesamt-
kapazitäten
392 93 20 10 210 k. A.
Quelle: Eigene Erhebung und Krankenhausplanung Sachsen-Anhalt 2006 S. 35.
6.15 Schleswig-Holstein
6.15.1 Landeskrankenhausgesetz, Krankenhausplan und Geriatriekonzept
1. Gesetz zur Ausführung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (AG-KHG) vom 12.12.1986, Gl.-Nr.: 2120-6 (GVOBl. Schl.-H. 1986 S. 302) mit Änderungen von 1989, 1994, 1996, 1997 und 1998488
2. Krankenhausplan 2001 bis 2005 des Landes Schleswig-Holstein, Erlass des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 8.5.2001 –IX 421-489
487 Das Krankenhaus Oranienbaum wurde schrittweise zu einer geriatrischen Rehabilitationseinrichtung umgewidmet und verfügt über einen
Versorgungsvertrag mit 60 Betten nach § 111 Abs. 2 SGB V. Die Bettenzahl wurde dem Verfasser auf telefonische Anfrage bei der Verwaltung des Krankenhauses Oranienbaum, Oranienbaum, am 21.2.2002 mitgeteilt.
488 Vgl. http://www.landesregierung-sh.de/landesrecht/2120-6.htm (Download 8.5.2002). 489 Vgl. Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz (2001) S.259-374.
- 159 -
6.15.2 Bedarfsermittlung, Datenbasis und Informationsermittlung der Planung
Im Vorfeld des Krankenhausplanes erstellte die GSbG Kiel, ein Gutachten für die
Krankenhausversorgung.490 Hierbei analysierte die GSbG das Leistungsgeschehen in den
Krankenhäusern anhand einer Auswahl der anonymisierten patientenbezogenen
Leistungsdaten des Jahres 1998. Die Analyse bezog 600.000 Krankenhausfälle ein.491 Der
Gutachter prognostizierte für die jeweiligen medizinischen Fächer auf der Grundlage von
Leistungsmodulen den zukünftigen Leistungsbedarf nach Fallzahlen. Für die Geriatrie wurden
die Leistungsdaten nicht ausgewertet. Der Grund liegt in der früheren Berechnung des
Leistungsbedarfs für die geriatrische Versorgung Rahmen einer GSG-Studie, die als
Begleitforschung beim Aufbau der Geriatrie in Schleswig-Holstein durchgeführt wurde.492
Die allgemeinen Planungsgrundsätze umfassen folgende Aspekte: Die Krankenhausplanung
basiert auf den Versorgungsstufen, wobei zwischen begrenzter Regelversorgung,
Regelversorgung, Schwerpunktversorgung, Zentralversorgung und Versorgung in
Fachkrankenhäusern unterschieden wird. Die Fachkrankenhäuser sind keiner Versorgungsstufe
zugeordnet. Der Planungszeitraum ist der 1.1.2001 bis zum 31.12.2005. Die Planungsbehörde
beabsichtigt die Überprüfung der Planungsziele aufgrund der Einführung des DRG-
Vergütungssystems im Jahr 2003. Der Krankenhausplan ist mindestens alle sechs Jahre
fortzuschreiben.493
490 Vgl. Rüschmann et al. (2000c) S. 1-115. 491 Vgl. zur Methode Kapitel 3.5.1. 492 Vgl. Rüschmann et al. (2000c) S. 21. 493 Vgl. § 2 Abs. 2 AG-KHG.
- 160 -
6.15.3 Besondere Planung für die Geriatrie
Diese Schwerpunkte der Fortschreibung bilden die psychiatrische Versorgung, die Kinder- und
Jugendpsychiatrie, die Psychosomatik, die Versorgung von Schlaganfallpatienten und die
geriatrische Versorgung.494 Nach der Vorstellung der Planungsbehörde sollen die geriatrischen
Abteilungen einen ständigen Beitrag zur Weiterentwicklung der geriatrischen Versorgung in
Schleswig-Holstein, z. B. durch die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen
Krankenhäusern und Pflegediensten, leisten. Das Ministerium beabsichtigt das Verständnis für
die Notwendigkeit frührehabilitativer Behandlung bei der Akuterkrankung des multimorbiden,
biologisch alten Menschen und der Anwendung entsprechender therapeutischer Verfahren,
insbesondere im ambulanten Sektor, zu stärken. Das Ministerium geht von folgenden
Überlegungen aus: Mit den vorhandenen und den zukünftigen geriatrischen
Versorgungsstrukturen wird eine adäquate Versorgung gewährleistet. Die Bestrebung bleibt
weiterhin die geriatrisches Grund- und Selbstverständnis in allen klinischen Bereichen zu
etablieren.495
494 Vgl. Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz (2001). S. 268. 495 Vgl. Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz (2001) S. 268-269.
- 161 -
6.15.4 Kapazitäten in geriatrischen Kliniken
Tab. 6.15-1: Geriatrische Kapazitäten in Schleswig-Holstein.
Versorgungsform (nur § 107 Abs. 1 SGB V)
Ist-Kapazitäten laut Krankenhausplan /Einricht.
Zusätzlich geplante Kapazitäten laut
Krankenhausplan/ Einricht.
§ 107 Abs. 1 SGB V
Vollst.
202/7 108/3
§ 107 Abs. 1 SGB V
Teilst.
124/7 20/3
Gesamtkapazitäten 326 128
Quelle: Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz (2001) S. 268.
6.16 Thüringen
6.16.1 Landeskrankenhausgesetz, Krankenhausplan und geriatrisches
Versorgungskonzept
1. Thüringer Krankenhausgesetz (ThürKHG) vom 10.3.1994 (GVBl. S. 276) zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 15.3.1995 (GVBl. S. 149)
2. 4. Thüringer Krankenhausplan gültig ab 1.1.2002496 3. Geriatrieplan des Freistaates Thüringen, Teil I Stationäre Versorgung in
Thüringen497
6.16.2 Bedarfsermittlung, Datenbasis und Informationsermittlung der Planung
Zur Vorbereitung des 4. Krankenhausplanes begutachtete das IGSF aus Kiel die stationäre
Krankenhausversorgung in Thüringen. Einbezogen wurden die Bevölkerungs- und
Morbiditätsentwicklung, neue Vergütungsformen, medizinischer und medizintechnischer
Fortschritt. Hinzu kam die Entwicklung in der ambulanten Versorgung. Auf dieser Basis wurde
eine Gesamtprognose zum stationären Gesamtbedarf und zum fachgebietsbezogenen Bedarf
496 Verfügbar als Pdf-Dokument im Internet unter: http://www.thueringen.de/imperia/md/content/tmsfg/4Krankenhausplan.pdf (Download 13.5.2002)
und zit. als 4. KH-Plan Thüringen S.1-33. 497 Vgl. Arbeitsgruppe Geriatrie des Krankenhausplanungsausschusses im Freistaat Thüringen (2001) S. 1-15.
- 162 -
erarbeitet. Das Gutachten schlägt einen Gesamtbedarf von 16.581 Krankenhausbetten
(einschließlich Intensivmedizin und tagesklinischer Plätze) vor und stellt nach Angaben des
zuständigen Ministers nur einen ersten Schritt bei der Erstellung des 4. Krankenhausplanes dar.
Entscheidend sind die Ergebnisse der Arbeit im Krankenhausplanungsausschuss im 4.
Thüringer Krankenhausplan. 498
Die Grundlage für die Bedarfsentwicklung bilden abgeleitete Bedarfskennziffern aus den
ermittelten Leistungsdaten (Fallzahlen, Verweildauern, Bettenauslastung) der Krankenhäuser
für 1999 und 2000.499 Wegen der erwarteten Veränderungen aufgrund der Einführung eines
fallpauschalierten Vergütungssystems hat sich der Krankenhausplanungsausschuss auf eine
generelle Bettenabsenkung während der Laufzeit verständigt. Eine Steigerung der Betten
wurde in der Geriatrie beschlossen. Für ausgewählte Fächer stellt sich der prognostizierte
Bettenbedarf wie folgt dar:
Tab. 6.16-1: Prognostizierter Bettenbedarf incl. Tageskliniken und Intensivstationen in Thüringen.
Fachgebiete Betten 3. Krankenhausplan Prognose 31.12.2004
Innere Medizin 4.939 4.949
Geriatrie 375 500
Neurologie 439 494
Gesamtbetten alle
Fachgebiete
16.676 15.692
Quelle: 4. KH-Plan Thüringen S. 10.
Die Umrechnung der Bedarfskennziffern auf die einzelnen Krankenhausstandorte erfolgte durch
das zuständige Ministerium entsprechend den Kriterien für Funktionalität und Wirtschaftlichkeit
sowie den gesundheitspolitischen Zielsetzungen. Die betroffenen Krankenhäuser wurden
angehört. Die beabsichtigten Richtgrößen werden nicht in allen Punkten erreichbar sein. Das
Erreichen eines abgestimmten Zielkorridors bei der Gesamtbettenzahl von ca. 15.692 Betten
wird realisiert.500 Den jeweiligen Krankenhäuser wird ein regionaler oder überregionaler
Versorgungsauftrag an Stelle einer Versorgungsstufe i. S. d. § 4 Abs. 2 S. 1 ThürKHG
zugewiesen (funktionale Festlegung).
498 Vgl. Gesundheitsminister Dr. Pietzsch Vorstellung Gutachten des Instituts für Gesundheitssystemforschung Kiel (ISGF), Pressemitteilung
Erfurt/Weimar vom 9.5.2001 verfügbar unter: http://www.thueringen.de/de/ontothetop.html#homepage/presse/00940/uindex.html (Download 13.5.2002).
499 Jedoch finden sich diese Leistungsdaten nicht im Krankenhausplan.
- 163 -
6.16.3 Besondere Planung für die Geriatrie
Bei der Zuweisung der Versorgungsbereiche wird die Geriatrie explizit keinem Bereich
zugewiesen.501 Die Normauslastung für die Geriatrie wird, wie in den meisten Fachgebieten, mit
85 % vorgegeben.502 Die geriatrischen Tagesklinikplätze werden innerhalb der ausgewiesenen
Betten der Fachgebiete anteilig im Verhältnis 1 : 1 gerechnet. Tagesklinische Plätze sind nicht
als Floating Beds mit den vollstationären Betten austauschbar.503 Angestrebt wird von der
Planungsbehörde die Vernetzung mit ambulanten Leistungserbringern, Pflegeeinrichtungen zur
sozialen Betreuung und mit Rehabilitationseinrichtungen. Die Patienten sollen bei der
Weiterbehandlung entsprechend unterstützt werden.504
In Thüringen existiert ein Geriatrieplan für die stationäre Versorgung in Thüringen (Stand:
14.3.2001). Es handelt sich um eine Fortschreibung der Konzeption der Arbeitsgruppe Geriatrie
des Krankenhausplanungsausschusses Thüringen vom Februar 1995.505 Unter der Rubrik
„Derzeitige geriatrische Versorgung in Thüringen“ sind folgende Hauptdiagnosen aufgeführt, die
in der Geriatrie versorgt werden:
• zerebrovaskuläre Erkrankungen (Schlaganfall und Schlaganfallfolgen) • Frakturen sowie Zustand nach Gelenktraumen und -operationen (z. B. TEP-
Implantation, Gammanagel-Versorgung) • Erkrankungen des Stütz- und Bewegungsapparates (z. B. Arthrosen mit
Mobilitätsbeeinträchtigung, Zustand nach konservativ versorgten Frakturen) • Sturz-Fraktur-Immobilitätssyndrom, Osteoporose • Herz-Kreislauf-Erkrankungen und Folgezustände (z. B. Herzinsuffizienz) • periphere arterielle Verschlusskrankheit (z. B. Zustand nach Amputation) • neurologische Erkrankungen (z. B. Parkinson-Syndrom) • sonstige Erkrankungen (z. B. Stoffwechselkrankheiten, Infektionen, Exsikkose, Formen
der Demenz)
Als personelle und strukturelle Voraussetzungen in einem geriatrischen Krankenhaus oder
geriatrischen Abteilung werden genannt: Die Leitung der Thüringer geriatrischen Kliniken oder
Abteilungen obliegt Fachärzten mit fakultativer Weiterbildung Klinische Geriatrie. Ihnen wurde
zwischenzeitlich durch die Landesärztekammer Thüringen die Weiterbildungsermächtigung
Klinische Geriatrie zuerkannt, um als Multiplikatoren wirken zu können. Die auf einem
interdisziplinär erhobenen Assessment beruhende geriatrische Therapie führt ein
multiprofessionelles geriatrisches Team durch, das den dem Empfehlungen der
Bundesarbeitsgemeinschaft der Klinisch-Geriatrischen Einrichtungen e. V. entspricht.506 Günstig
500 Vgl. 4.KH-Plan Thüringen S. 11. 501 Vg. 4. KH-Plan Thüringen S. 11. 502Vgl. Normauslastung der planungsrelevanten Gebiete 4. KH-Plan Thüringen S. 12. 503 Vgl. 4. KH-Plan Thüringen S. 13. 504 Vgl. 4. KH-Plan Thüringen S. 14. 505Vgl. Arbeitsgruppe Geriatrie des Krankenhausplanungsausschusses im Freistaat Thüringen (2001) S. 1-15. 506 Vgl. Kapitel 4.4.1.
- 164 -
wirkt sich weiter aus, das Bezugspersonal für die Patienten möglichst wenig zu wechseln. Die
Behandlung soll daher in Gruppen stattfinden, wobei eine Größe 12-14 Patienten optimal ist.
Die je nach geriatrischem Behandlungsfall notwendigen Konsile sind hierbei durch die
erforderlichen Fachgebiete sicherzustellen. Geriatrische Krankenhäuser bzw. Abteilungen
benötigen (nun auch nach Thüringer Erfahrungen) 20-25 % mehr Fläche als Einrichtungen für
innere Medizin. Dies ist u. a. dadurch bedingt, dass in der Regel am Beginn der Behandlung 80-
90 % der Patienten mit einer (Rollator), ggf. auch zwei (Rollator und Rollstuhl) Geh-Hilfen
versorgt werden müssen. Für Gruppen- und Einzeltherapie in der Physio- und Ergotherapie
sowie Logopädie sind zusätzliche Flächen notwendig. Die Nasszellen müssen
behindertengerecht sein. Zur Sicherung eines wirtschaftlichen Betriebs geriatrischer
Einrichtungen sollte insbesondere aufgrund der personellen Voraussetzungen (geriatrisches
Team) die Größe einer geriatrischen Fachklinik etwa 80-100, die einer Fachabteilung
mindestens 60 Betten betragen (jeweils ohne Tagesklinik).507 Die aufgezeigten
Voraussetzungen wurden in Bezug auf das geriatrische Team, die Behandlungsgruppen, die
Größe der Einrichtungen und die der konsiliarische Versorgung in den bestehenden
geriatrischen Einrichtungen entsprechend den fachlichen Anforderungen weitgehend
geschaffen.
Die räumlichen Voraussetzungen werden gegenwärtig in Meiningen und Ronneburg durch Um-
und Neubaumaßnahmen optimiert. In Lengenfeld unterm Stein konnte 1999 ein erster
Bauabschnitt fertig gestellt werden, ein zweiter befindet sich in Vorbereitung. Im Klinikum Erfurt
ist ein Neubau geplant.508
Folgende Grundsätze betreffen die tagesklinische Versorgung: Die geriatrische Tagesklinik ist
ein integraler Bestandteil eines geriatrischen Fachkrankenhauses oder einer geriatrischen
Abteilung, in der teilstationär die gesamte Infrastruktur und das komplette therapeutische Team
zur Verfügung steht und in der intensive therapeutische Maßnahmen durchgeführt werden
können. Die überdurchschnittliche Therapiebereitschaft der tagesklinischen Patienten bedingt
einen Mehrbedarf an Therapeuten von etwa 20 % gegenüber der stationären Einrichtung. Die
Größe der Tagesklinik sollte in Relation zu den stationär vorgehaltenen Betten im Verhältnis 1 :
3 bis 1 : 5 stehen. Die Idealgröße liegt zwischen 16-24 Plätzen, minimal sollten im ländlichen
Raum zehn Plätze vorgehalten werden. Die Aufgabenschwerpunkte entsprechen denen der
geriatrischen Fachklinik oder -abteilung und beinhalten darüber hinaus:
• Interventionen, die vollstationäre Krankenhausbehandlung verkürzen, vermeiden oder hinauszögern
• ein höheres Therapieangebot für den besser belastbaren Patienten
In Thüringen sind Tageskliniken in allen geriatrischen Einrichtungen geplant, in Meiningen und
507 Vgl. Arbeitsgruppe Geriatrie des Krankenhausplanungsausschusses im Freistaat Thüringen (2001) S. 8-9. 508 Vgl. Arbeitsgruppe Geriatrie des Krankenhausplanungsausschusses im Freistaat Thüringen (2001) S. 9.
- 165 -
Lengenfeld sind sie bereits in Betrieb.509 Die therapeutischen Ergebnisse der geriatrischen
Versorgung stellten sich im Rahmen der Evaluation folgendermaßen dar: Sukzessive wurden
an den Standorten Lengenfeld unterm Stein, Ronneburg und Meiningen die etablierten
geriatrischen Fachkliniken über einen Zeitraum von fünf Jahren als Modellversuch begleitet und
das gewonnene Datenmaterial unter medizinischen und wissenschaftlichen Gesichtspunkten
ausgewertet. Einbezogen in die Evaluation wurden Ergebnisse aus der Teilnahme an dem
Qualitätssicherungsprojekt „Geriatrisches Minimum Data Set“ (Gemidas) der
Bundesarbeitsgemeinschaft der Klinisch-Geriatrischen Einrichtungen e. V. bzw. der
Länderarbeitsgemeinschaft Hessen-Thüringen aus den Fachkliniken Lengenfeld unterm Stein
und Meiningen. 510 Als Ergebnis ergab sich, dass infolge der geriatrischen Fachbehandlung der
überwiegende Anteil therapierter Patienten in das häusliche Umfeld entlassen werden konnte.
Damit wird einem zentralen Anliegen der Geriatrie, nämlich dem Verlust von Mobilität,
Alltagskompetenz und sozialer Selbstständigkeit durch geeignete Therapieformen
entgegenzuwirken, in überzeugender Form Rechnung getragen.511 Ferner finden sich noch
Aussagen zur Aus-, Fort- und Weiterbildung, die hier aber nicht vertieft werden.512
Zum Bedarf an geriatrischen Kapazitäten wird ausgeführt, dass im Jahr 1999 rund 398.000 Menschen im Alter von über 65 Jahren in Thüringen lebten. Den Planungsansätzen folgend, ist
für Thüringen von rund 61.000 Menschen mit einem multimorbiden Erkrankungsbild
auszugehen. Bezogen auf den vorgenannten Bedarfswert von einem Planbett je 110 bis 120 multimorbide Patienten leitet sich für Thüringen ein Bedarf von bis zu ca. 550 geriatrischen
Krankenhausplanbetten ab. Diesem Bedarf soll die gegenwärtige Versorgungssituation
stufenweise angepasst werden. Die Arbeitsgruppe Geriatrie empfiehlt deshalb, die
erforderlichen tagesklinischen Plätze zunächst als Bestandteil des Gesamtbettenbedarfs
planerisch auszuweisen. Die planerische Ausweisung solcher Kapazitäten sollte künftig – wie in
anderen Ländern auch – getrennt für Planbetten und -plätze erfolgen.513
509 Vgl. Arbeitsgruppe Geriatrie des Krankenhausplanungsausschusses im Freistaat Thüringen (2001) S. 9. 510 Vgl. Angaben zu den Ausschüssen auf der Internetseite der Bundesarbeitsgemeinschaft unter: http://www.bag-geriatrie.de/ (Download 31.7.2002)
und Borchelt et al. (1999) S. 11-23. 511Vgl. Arbeitsgruppe Geriatrie des Krankenhausplanungsausschusses im Freistaat Thüringen (2001) S. 10. 512 Vgl. Arbeitsgruppe Geriatrie des Krankenhausplanungsausschusses im Freistaat Thüringen (2001) S. 12. 513 Vgl. Arbeitsgruppe Geriatrie des Krankenhausplanungsausschusses im Freistaat Thüringen (2001) S. 13.
- 166 -
6.16.4 Kapazitäten in geriatrischen Kliniken
Tab. 6.16.4−1: Geriatrische Kapazitäten in Krankenhäusern in Thüringen.
Versorgungsform (nur § 107 Abs. 1
SGB V)
Bettenzahl
Krankenhausplan 2002/Einricht.
Tagesklinikplätze
Krankenhausplan 2002/Einricht.
§ 107 Abs. 1 SGB V 535/8 77/7
Quelle: 4. KH-Plan Tabellenteil Thüringen S. 17–22.
6.17 Fazit
Neben den Kapazitätszahlen, die im 7 Kapitel ausgewertet werden, können
Übereinstimmungen bei der allgemeinen Krankenhausplanung und für die Planung der
geriatrischen Versorgung festgestellt werden.
6.17.1 Allgemeine Krankenhausplanung
In allen Bundesländern existieren Landeskrankenhausgesetze, die neben Grundzügen der
Planung ebenso den Umfang der Planung bestimmen. Aufgrund der
Landeskrankenhausgesetze ist das Bett gegenwärtig noch die entscheidende Planungseinheit
in den Bundesländern. Neben den Bettenzahlen enthalten die Krankenhauspläne grundsätzlich
den Standort und die Fachabteilungen. In jedem Bundesland finden sich Verfahren zur
Prognose des Bettendarfs. Das gängigste Verfahren ist dabei die so genannte Hill-Burton-
Formel. Aufgrund der Schwierigkeit genaue langfristiger Prognosen schreiben Bayern und
Niedersachsen ihre Krankenhauspläne jährlich fort. Die Einholung von externen Gutachten
erfolgte in einer Vielzahl von Bundesländern, wobei in Nordrhein-Westfalen sogar zwei
Gutachten erstellt wurden.514 In keinem Bundesland werden die Empfehlungen der Gutachter
unmittelbar übernommen. Grundsätzlich erfolgte ein selbstständiger Planungsprozess, der die
Ergebnisse der Gutachten in der Regel einbezogen hat.
6.17.2 Konzepte geriatrischer Versorgung
Zusätzliche Konzepte neben dem Krankenhausplan für die geriatrischen Versorgung in
Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen finden sich in den meisten Bundesländern,
514 Folgende Bundesländer beauftragten die genannten Institute: Brandenburg (GSbG), Hamburg (IGES), Mecklenburg-Vorpommern (GSbG),
Saarland (GSbG), Sachsen-Anhalt (GSbG) und Thüringen (IGSF).
- 167 -
wobei sich in einigen Bundesländern die Planung im Rahmen der Krankenhausplanung
findet.515 Berlin, Bremen, Hamburg und Hessen planen beispielsweise die geriatrische
Versorgung ausschließlich im Rahmen der Krankenhausplanung, ohne dass ein gesondertes
Konzept erarbeitet wurde. Alle Konzepte zur geriatrischen Versorgung sind in der Regel unter
der Führung der Sozialministerien erarbeitet worden. In der folgenden Tabelle finden sich die
Bundesländer mit der Angabe, ob die geriatrische Versorgung schwerpunktmäßig von der
Krankenhausplanung erfasst wird oder nicht und ob zusätzliche Konzepte für die geriatrische
Versorgung bestehen.516 Die gegenwärtig gültigen Konzepte sind nachfolgend aufgeführt.
Tab. 6.17-1: Einbeziehung der Geriatrie in den Krankenhausplan und Konzepte für die geriatrische Versorgung in den Bundesländern.
Bundesland Geriatrie grds.
Im Kranken-hausplan
Zusätzliches Konzept für die Geriatrie
Baden-
Württemberg
Nein Geriatriekonzept Baden-Württemberg – 2001, Grundsätze
und Ziele zur Verbesserung der Versorgung alter kranker
Menschen sowie Bestand und Fortschreibung des
Geriatriekonzeptes aus dem Jahre 1989 517
Bayern Nein Grundsätze zur geriatrischen Versorgung von 1990518
Berlin Ja Nein
Brandenburg Ja Nein519
Bremen Ja Nein
Hamburg Ja Nein
Hessen Ja Nein
Mecklenburg-
Vorpommern
Nein Anhang zum Dritten Krankenhausplan für das Land
Mecklenburg-Vorpommern; Erlass des Sozialministeriums,
vom 21. Dezember 1999 –IX 330-520
515 Einzige Ausnahme ist Rheinland-Pfalz, wo kein Konzept zu finden war. Siehe 6.12 in diesem Kapitel. 516 Die jeweils untersuchten Krankenhauspläne der Länder finden sich unter 6.1.1 - 6.16.1 in diesem Kapitel. 517 Vgl. Sozialministerium Baden-Württemberg (2001) S. 1-42. 518 Vgl. Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung (1990) S. 1-32. 519 Siehe aber Geriatrische Akademie Brandenburg e. V. (2001) S. 1-34. Vgl. hierzu die Ausführungen unter 6.5 c in diesem Kapitel. 520 Vgl. Sozialministerium Mecklenburg-Vorpommern (2000) S. 193-255.
- 168 -
Niedersachsen Ja Nein
Nordrhein-
Westfalen
Ja Nein
Rheinland-Pfalz Nein Nein
Saarland Ja Nein
Sachsen Ja Rahmen-Konzeption zur geriatrischen Hilfe im Freistaat
Sachsen521
Sachsen-Anhalt Ja Geriatriekonzept, Vorstellungen zur Verbesserung der
Versorgung alter und kranker Menschen im Land Sachsen-
Anhalt (Stand: Dezember 1995)522
Schleswig-
Holstein
Ja Nein
Thüringen Ja Geriatrieplan des Freistaates Thüringen, Teil I Stationäre
Versorgung in Thüringen.523
Quelle: Abschnitte 6.1.1 – 6.16.1 dieses Kapitels.
In keinem Bundesland existiert ein Fachprogramm i. S. d. Krankenhausplanung für die
geriatrische Versorgung. Diese Fachprogramme ergänzen in der Regel den Krankenhausplan
und bilden dann einen eigenständigen Teil dieses Planes.524
521 Vgl. Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie (1995) S.1-31. 522 Vgl. Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit (1995) S. 1-15. 523 Vgl. Arbeitsgruppe Geriatrie des Krankenhausplanungsausschusses im Freistaat Thüringen (2001) S. 1-15. 524 Im bayerischen Krankenhausplan werden die Teilgebiete der Fachrichtungen nicht ausgewiesen. Die Versorgungsschwerpunkte sollen ausgewiesen
werden, sobald ein Fachprogramm besteht. Der Krankenhausplan wird durch Fachprogramme nach Art. 3 BayKrG ergänzt. In Sachsen kann der Krankenhausplan ebenso durch Fachprogramme ergänzt werden. Diese sind dabei besondere Teile des Krankenhausplanes (§ 3 SächsKHG).
- 169 -
7 Vergleich der Kapazitäten
Die Planungseinheit Bett verliert voraussichtlich aufgrund der Einführung eines
Fallpauschalensystems weiter an Bedeutung, da sie nur eingeschränkt etwas über die
Leistungsfähigkeit der Kapazitäten aussagt.525 Dennoch nutzen gegenwärtig nach wie vor alle
Landesbehörden das Bett für die Planung. Daher beruht ein Vergleich der verschiedenen
Planungskonzepte für die klinisch-geriatrische Versorgung nicht zuletzt auch auf der
Gegenüberstellung von Bettenzahlen. Die jeweiligen Krankenhauspläne enthalten die
Bettenzahl für jedes Krankenhaus, da dies die Landeskrankenhausgesetze vorschreiben.526
Ebenso planen die Kostenträger die Kapazitäten in geriatrischen Rehabilitationseinrichtungen
mit der Einheit Bett.527 Die nachfolgenden Ausführungen stellen deshalb die Kapazitäten
anhand von Bettenzahlen dar.528 Die Darstellung hält sich dabei an die sozialrechtliche
Trennung zwischen Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen in § 107 Abs. 1 und
2 SGB V, wobei zwischen teil- und vollstationär unterschieden wird. Aus Gründen der
Übersichtlichkeit wurde auf die Einzeldarstellung von „gemischten“ Einrichtungen verzichtet.
Dies sind Einrichtungen, die sowohl einen Krankenhausbereich wie über einen wirtschaftlich
und organisatorisch getrennten Rehabilitationsbereich verfügen. Es erfolgt anschließend die
Auflistung der Anzahl der geriatrischen Krankenhäuser bzw. Fachabteilungen und der
Rehabilitationseinrichtungen in den jeweiligen Bundesländern.
7.1 Teilstationäre Kapazitäten/Tageskliniken (TKen) in geriatrischen Krankenhäusern und Betten in geriatrischen Krankenhäusern
Mit 506 TK-Plätzen in Krankenhäusern verfügt Nordrhein-Westfalen über die meisten
Kapazitäten in diesem Bereich. Diese Plätze verteilen sich über 41 Standorte. An zweiter Stelle
folgt Hamburg mit 129 TK-Plätzen in sechs Krankenhäusern. An dritter Stelle folgt Schleswig-
Holstein mit 124 TK-Plätzen an sieben Standorten. Die geringste Ausstattung mit Tken hat
Mecklenburg-Vorpommern, wo nur zwei TKen mit insgesamt 20 Plätzen existieren. In
Rheinland-Pfalz finden sich keine geriatrischen TKen. In der gesamten Bundesrepublik stehen
525 Vgl. Stapf-Finé et al. (2002) S. 104-105. Hinzu kommt der Aspekt, dass Versorgungsstrukturen wie das geriatrische Konsil in der Regel nicht
bettenführend sind, weshalb sie bei einem Bettenvergleich nicht berücksichtigt werden können. Siehe Ausführungen zu Baden-Württemberg im
Kapitel 6.1 und Mecklenburg-Vorpommern in Kapitel 6.8. 526 Vgl. zu den Kapazitäten 6.1. – 6.16. Auf europäischer Ebene werden i. d. R. ebenfalls Bettenkapazitäten verglichen. Siehe Schölkopf et al. (2000) S.
871. 527 Vgl. beispielsweise Ausführungen zu Rheinland-Pfalz in Kapitel 6.11. 528 Die Kapazitätszahlen für jedes Bundesland stellen die Ergebnisse der Auswertung der Planungsunterlagen in Kapitel 6 dar und finden sich dort bei
jedem Bundesland unter der Rubrik Kapazitäten in geriatrischen Kliniken. Von einer Stichtagserhebung der Kapazitäten wurde abgesehen, da die
Krankenhausplanung einen ständigen Prozess darstellt, der mit laufend sich verändernden Bettenzahlen verbunden ist. Siehe beispielsweise
Planungsablauf in Nordrhein-Westfalen in KH-Rahmenvorgaben 2001, S. 10-11 und Kapitel 6.10. Der genaue Zeitpunkt für jedes Bundesland
findet sich bei den Angaben zu den Kapazitäten in geriatrischen Kliniken im Kapitel 6.1 - 6.16 der Arbeit. Alle Angaben beziehen sich auf den
Zeitraum Januar 2000 bis Februar 2002.
- 170 -
1.520 teilstationäre Behandlungsplätze in 102 Krankenhäusern zur Verfügung.
In Nordrhein-Westfalen findet sich mit 3.310 Betten im vollstationären Bereich die höchste Zahl
an Kapazitäten in Krankenhäusern vor. Sie verteilen sich über 61 Standorte. Es folgt Berlin an
zweiter Stelle mit 1.057 Betten an 14 Standorten, und Hessen folgt an dritter Stelle mit 1.019
Betten an 20 Standorten. In Mecklenburg-Vorpommern finden sich zwei Krankenhäuser mit 22
geriatrischen Betten. Rheinland-Pfalz hat keine geriatrischen Krankenhausbetten. Insgesamt
ergeben sich 9.504 Betten in 186 Abteilungen. In der Abbildung 7.1-1 und in der Tabelle 7.1-1
sind die jeweiligen Bundesländer mit den teil- und vollstationären Kapazitäten aufgeführt.
20
26
110
75
124
72
20
103
77
58
129
84
116
506
22
162
100
210
202
260
314
390
455
535
572
896
1.019
1.057
3.310
0 500 1.000 1.500 2.000 2.500 3.000 3.500
Rheinland-Pfalz
Mecklenburg-Vorpommern
Saarland
Bayern
Bremen
Schleswig-Holstein
Baden-Württemberg
Sachsen
Niedersachsen
Sachsen-Anhalt
Thüringen
Brandenburg
Hamburg
Hessen
Berlin
Nordrhein-Westfalen
Teilstationär Vollstationär
Quelle: Kapitel 6.1.4 - 6.16.4.
Abb. 7.1-1: Voll- und teilstationäre Krankenhauskapazitäten Geriatrie (2000/2001).
- 171 -
Tab. 7.1-1: Anzahl der geriatrischen Krankenhäuser mit teil- und vollstationären Kapazitäten.
Teilstationär Anzahl KH Vollstationär Anzahl KH GesamtRheinland-Pfalz 0 0 0 0 0Mecklenburg-Vorpommern 20 2 22 2 42Saarland 26 3 162 4 188Bayern 110 2 100 3 210Bremen 75 4 210 4 285Schleswig-Holstein 124 7 202 7 326Baden-Württemberg 72 3 260 9 332Sachsen 20 2 314 10 334Niedersachsen 0 0 390 9 390Sachsen-Anhalt 103 9 455 14 558Thüringen 77 7 535 8 612Brandenburg 58 4 572 12 630Hamburg 129 6 896 9 1.025Hessen 84 7 1.019 20 1.103Berlin 116 5 1.057 14 1.173Nordrhein-Westfalen 506 41 3.310 61 3.816Gesamtsumme 1.520 102 9.504 186 11.024
Quelle: Kapitel 6.1.4 - 6.16.4 Kapazitäten in geriatrischen Kliniken.
Geriatrische Krankenhauskapazitäten § 107 Abs. 1 SGB V
7.2 Teilstationäre Kapazitäten in geriatrischen Rehabilitationseinrichtungen und Betten in geriatrischen Rehabilitationseinrichtungen
Geriatrische TKen mit einem Versorgungsvertrag nach § 111 Abs. 2 SGB V finden sich nicht in
allen Bundesländern. Mit 165 Plätzen verfügt Baden-Württemberg über die meisten
Kapazitäten, die sich über 13 Einrichtungen verteilen. An zweiter Stelle folgt Nordrhein-
Westfalen mit 156 Plätzen in zehn Einrichtungen. In Hessen finden sich nur 16 Plätze in zwei
geriatrischen Rehabilitationseinrichtungen. Die Gesamtkapazität in Tageskliniken mit einem
Versorgungsvertrag nach § 111 Abs. 2 SGB V liegt bundesweit bei 719 Plätzen in 47
Einrichtungen.
Bayern verfügt mit 2.007 Betten in 45 Einrichtungen über die meisten vollstationären Betten in
geriatrischen Rehabilitationseinrichtungen. An zweiter Stelle folgt Baden-Württemberg mit 1.926
Betten in 46 Einrichtungen und danach Nordrhein-Westfalen mit 986 Betten in 15
Rehabilitationseinrichtungen. In Brandenburg, Sachsen-Anhalt und Berlin sind jeweils nur eine
geriatrische Rehabilitationseinrichtung zu verzeichnen. Insgesamt existieren bundesweit 6.770
Betten in 141 geriatrische Rehabilitationseinrichtungen. In der Tab. Abbildung 7.2-1 und der
Abb. Tabelle 7.2-1 finden sich alle Bundesländer mit den teil- und vollstationären Kapazitäten in
geriatrischen Rehabilitationseinrichtungen.
- 172 -
16
35
65
80
112
156
165
90
47
60
64
74
184
331
310
328
453
986
1.926
2.007
0 500 1.000 1.500 2.000 2.500
Bremen
Hamburg
Schleswig-Holstein
Thüringen
Brandenburg
Sachsen-Anhalt
Berlin
Hessen
Mecklenburg-Vorpommern
Niedersachsen
Saarland
Sachsen
Rheinland-Pfalz
Nordrhein-Westfalen
Baden-Württemberg
Bayern
Teilstationär Vollstationär
Quelle: Kapitel 6.1.4 - 6.16.4.
Abb. 7.2-1: Anzahl der geriatrischen Rehabilitationseinrichtungen mit teil- und vollstationären Kapazitäten.
Tab. 7.2-1: : Bettenzahl und TK-Plätze in geriatrischen Rehabilitationseinrichtungen.
Teilstationär Reha-Einr. Vollstationär Reha-Einr. GesamtBremen 0 0 0 0 0Hamburg 0 0 0 0 0Schleswig-Holstein 0 0 0 0 0Thüringen 0 0 0 0 0Brandenburg 0 0 47 1 47Sachsen-Anhalt 0 0 60 1 60Berlin 0 0 64 1 64Hessen 16 2 74 2 90Mecklenburg-Vorpommern 0 0 184 4 184Niedersachsen 35 2 331 8 366Saarland 65 5 310 5 375Sachsen 80 3 328 4 408Rheinland-Pfalz 112 6 453 9 565Nordrhein-Westfalen 156 10 986 15 1.142Baden-Württemberg 165 13 1.926 46 2.091Bayern 90 6 2.007 45 2.097Gesamtsumme 719 47 6.770 141 7.489
Quelle: Kapitel 6.1.4 - 6.16.4 Kapazitäten in geriatrischen Kliniken.
Geriatrische Rehabilitationseinrichtungen (§ 107 Abs. 2 SGB V )
- 173 -
7.3 Gesamtkapazitäten in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen
Zusammenfassend ist darauf hinzuweisen, dass die vorgenannten Zahlen für die geriatrischen
Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen in einem Zusammenhang gesehen werden
sollten. Der Grund liegt in den vielfältigen Überschneidungen der Behandlung in geriatrischen
Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen,529 die eine Trennung dieser beiden
Versorgungsformen schwierig machen, auch wenn diese vom SGB V in dem § 107 Abs. 1 und
2 SGB V vorgegeben wird.530 Die Zahlen verdeutlichen nochmals den unterschiedlichen Weg
der jeweiligen Bundesländer. Beispielsweise erbringen Bayern und Baden-Württemberg die
geriatrische Versorgung überwiegend in Rehabilitationseinrichtungen. In Rheinland-Pfalz
existieren ausschließlich geriatrische Rehabilitationseinrichtungen. Andererseits finden sich in
Bremen und Hamburg keine geriatrischen Rehabilitationseinrichtungen. Einige Bundesländer,
insbesondere Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen, verfügen über beide
Versorgungsformen.
Führt man die Kapazitäten der Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen zusammen,
rangiert Nordrhein-Westfalen mit 4.958 Betten/TK-Plätzen auf dem ersten Platz, gefolgt von
Baden-Württemberg mit 2.423 Betten/Plätzen und Bayern mit 2.307 Betten/Plätzen.
Mecklenburg-Vorpommern weist 226 Betten/Plätze in der Geriatrie auf und verfügt damit
bundesweit über die geringsten Kapazitäten. Bremen belegt die vorletzte Position mit 285
Betten/Plätzen.
529 Vgl. Steinhagen-Thiessen et al. (2000) S. 16-21. 530 Ob diese Trennung des Sozialrechts bei diesen beiden Einrichtungsformen überhaupt sinnvoll ist, hinterfragt diese Untersuchung bereits an anderer
Stelle. Siehe Kapitel 4.5.
- 174 -
In der Bundesrepublik existieren danach 1.520 TK-Plätze in Krankenhäusern und 719 in
geriatrischen Rehabilitationseinrichtungen. 9.504 Betten sind in Krankenhäusern verfügbar und
6.770 Betten finden sich in geriatrischen Rehabilitationseinrichtungen. Die folgende Tabelle
weist alle Bundesländer und ihre voll- und teilstationären Kapazitäten in Krankenhäusern und
Rehabilitationseinrichtungen auf.531
531 In der offiziellen Statistik für die Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen finden sich ebenso Kapazitätszahlen der geriatrischen
Krankenhäuser. Vgl. für 1999 Statistisches Bundesamt (2001a) S. 1-128 und für 2000 Statistisches Bundesamt (2001b) S. 1-128. Die geriatrischen Rehabilitationseinrichtungen werden in dieser Statistik noch nicht erfasst, was sich aber zukünftig ändern wird. Ein Vergleich der vorliegenden Zahlen mit dieser Statistik und den Zahlen von Uhlig (2001) S. I/70-I/78 findet sich im Anhang zu diesem Kapitel. Gründe für Abweichungen der Kapazitäten zwischen den verschiedenen Erhebungen können sich einmal daraus ergeben, dass Uhlig (2001) S. I/70-I/78 die Kapazitäten der geriatrischen Rehabilitationseinrichtungen bei den Sozialministerien erhoben hat, die in der Regel keine gesonderte Statistik für die Rehabilitationseinrichtungen erstellen. Vertragspartner der geriatrischen Rehabilitationseinrichtungen sind aufgrund des § 111 Abs. 2 SGB V die Landesverbände der Krankenkassen. Hinzu kommt, dass die Geriatrie nicht abschließend definiert ist, was dazu führen kann, dass Betten in der Krankenhausstatistik als Betten der Geriatrie angegeben werden, es sich aber eigentlich um Betten der inneren Medizin handelt, die mit älteren Patienten belegt werden. Der entscheidende Grund dürfte aber im laufenden Prozess der Krankenhausplanung und der Abschlüsse von Versorgungsverträgen liegen, was eine stichtagsgenaue Bestimmung der Kapazitäten erschwert.
- 175
-
Tab.
7.3
-1: T
eil-
und
volls
tatio
näre
Ges
amtk
apaz
itäte
n in
ger
iatri
sche
n K
rank
enhä
user
n un
d R
ehab
ilita
tions
einr
icht
unge
n.
Te
ilst
. §
10
7 I
Te
ilst
. §
10
7 I
I V
oll
st.
§ 1
07
IV
oll
st.
§ 1
07
II
Ge
sam
tM
eck
len
bu
rg-V
orp
om
mer
n2
00
22
184
22
6B
rem
en75
02
100
28
5S
chle
swig
-Ho
lste
in
124
02
02
03
26
Saa
rlan
d2
66
516
23
105
63
Rh
ein
lan
d-P
falz
011
20
45
35
65
Th
üri
nge
n
770
53
50
612
Sac
hse
n-A
nh
alt
103
04
55
60
618
Bra
nd
enb
urg
58
05
724
76
77S
ach
sen
20
80
314
32
874
2N
ied
ersa
chse
n0
35
39
03
31
756
Ham
bu
rg12
90
89
60
1.0
25
Hes
sen
84
161.
019
741.
193
Ber
lin
116
01.
05
76
41.
23
7B
ayer
n11
09
010
02
.00
72
.30
7B
aden
-Wü
rtte
mb
erg
7216
52
60
1.9
26
2.4
23
No
rdrh
ein
-Wes
tfal
en5
06
156
3.3
109
86
4.9
58
Ges
amts
um
me
1.5
20
719
9.5
04
6.7
7018
.513
Qu
ell
e:
Ka
pit
el
6.1
.4 -
6.1
6.4
Ka
pa
zitä
ten
in
ge
ria
tris
ch
en
Kli
nik
en
.
Ka
pa
zitä
ten
ge
ria
tris
ch
er
Kr
an
ke
nh
äu
ser
un
d R
eh
ab
ilit
ati
on
sein
ric
htu
ng
en
(§
10
7 A
bs.
1 u
. 2
SG
B V
)
- 176 -
7.4 Kapazitäten pro 10.000 Einwohner über 65 Jahre
Ein Vergleich ausschließlich teilstationärer Behandlungsplätze und der Bettenzahl im jeweiligen
Bundesland würde ein verzerrtes Bild der Versorgungskapazitäten ergeben. Aus diesem Grund
mussten weitere Faktoren einbezogen werden: Ein wichtiger Faktor ist die jeweilige Zahl der
Einwohner über 65 Jahre im Bundesland, da diese Gruppe die potenziellen Patienten
darstellt.532 Der Anteil dieser Gruppe an der Gesamtbevölkerung variiert zwischen den
Bundesländern nicht unerheblich. Die folgende Abb. 7.4-1 zeigt den prozentualen Anteil der
über 65-Jährigen in jedem Bundesland für das Jahr 2000. Der Unterschied zwischen Berlin mit
14,61 % und Sachsen mit 18,61 % zeigt die Spanne bei der demographischen Struktur der
einzelnen Bundesländer.
14,6115,24 15,56 15,86 16,23 16,54 16,79 16,86 16,89 16,91 16,97 17,41 17,54
18,29 18,40 18,61
0,00
2,00
4,00
6,00
8,00
10,00
12,00
14,00
16,00
18,00
20,00
Berlin
Mec
klenburg
-Vorp
omm
ern
Branden
burg
Baden-W
ürttem
berg
Bayer
n
Hes
sen
Schles
wig-H
olstein
Thüringe
n
Ham
burg
Nieder
sach
sen
Nordrh
ein-W
estfa
len
Rheinlan
d-Pfa
lz
Sachse
n-Anhalt
Saarlan
d
Brem
en
Sachse
n
An
teil
> 6
5-Jä
hri
ger
Ein
woh
ner
in %
Quelle: Angaben des Statistischen Bundesamtes.
Abb. 7.4-1: Demographische Struktur Deutschlands 2000.
Bei der folgenden Berechnung der Behandlungskapazität pro 10.000 Einwohner wird die
Trennung zwischen Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen nicht beachtet, da diese
sozialrechtliche Trennung für die Geriatrie problematisch erscheint.533 Ebenso wenig trennt die
Darstellung zwischen teil- und vollstationären Plätzen, da beide Formen Bestandteil eines
abgestuften Gesamtkonzeptes der geriatrischen Behandlung sein sollten. Die Kapazitäten
532 Vgl. zum geriatrischen Patienten Kapitel 2.5. 533 Vgl. Kaptitel 4.4 - 4.5.
- 177 -
sollten deshalb in unmittelbarem Verhältnis zu dem Anteil der Einwohner über 65 Jahre
gesehen werden.
5,64
6,96
8,04
8,35
9,01
11,62
11,88
13,47
14,52
14,93
16,22
16,73
23,45
25,04
28,81
35,38
0,00 5,00 10,00 15,00 20,00 25,00 30,00 35,00 40,00
Niedersachsen
Schleswig-Holstein
Rheinland-Pfalz
Mecklenburg-Vorpommern
Sachsen
Bayern
Hessen
Sachsen-Anhalt
Baden-Württemberg
Thüringen
Nordrhein-Westfalen
Brandenburg
Bremen
Berlin
Saarland
Hamburg
Versorgungsquote Einwohner > 65 Jahre
Abb. 7.4-2: Geriatrische Behandlungsplätze und Betten in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen pro 10.000 Einwohner über 65 Jahre.
Die meisten Kapazitäten, bezogen auf den Bevölkerungsanteil über 65 Jahre, stehen in
Hamburg (35,38 Plätze pro 10.000 Einwohner)534 zur Verfügung, gefolgt vom Saarland (28,81)
und von Berlin (25,04). Am ungünstigsten stellt sich das Verhältnis in Niedersachsen mit 5,64
Plätzen pro 10.000 Einwohner über 65 Jahre dar.
7.5 Fazit
Die vorhandenen Kapazitäten der Geriatrie stellen sich bundesweit sehr heterogen dar, wie ein
Vergleich der Kapazitäten pro 10.000 Einwohner über 65 Jahre zeigt. Hamburg mit 35,38
Betten und TK-Plätzen pro 10.000 Einwohner über 65 Jahre verfügt über ungefähr sechsmal so
viele Betten wie Niedersachsen mit 5,64 Behandlungsplätzen pro 10.000 Einwohner über 65
Jahre.
Im Bundesvergleich verfügt das Saarland über 28,81, Berlin über 25,04 und Bremen über 23,45
Behandlungsmöglichkeiten pro 10.000 Einwohner über 65 Jahre. In Brandenburg existieren
534 Bei Hamburg, Bremen und Berlin muss bei der Bewertung der Zahlen die Umlandversorgung beachtet werden, da die Bevölkerung aus den
umliegenden Bundesländern nicht in die obige Berechnung eingeflossen ist. Siehe zum Umfang der Umlandversorgung beispielsweise in Bremen Kapitel 6.5.3, wo bis zu 25 % auswärtige Patienten festzustellen waren und Hamburg Kapitel 6.6.2. Die Einbeziehung der Wanderungsbewegung ist aufgrund zu weniger Daten hierzu nicht möglich.
- 178 -
16,73, in Nordrhein-Westfalen 16,22, in Thüringen 14,93, in Baden-Württemberg 14,52, in
Sachsen-Anhalt 13,47, in Hessen 11,88 und in Bayern 11,62 Behandlungsplätze pro 10.000
Einwohner über 65 Jahre. Die Unterschiede betragen dabei zwischen Brandenburg und Bayern
immerhin ca. fünf Behandlungsplätze. Die vier letzten Plätze im Bundesvergleich belegen
Sachsen mit 9,01, Mecklenburg-Vorpommern mit 8,35, Rheinland-Pfalz mit 8,04, Schleswig-
Holstein mit 6,96 und Niedersachsen mit 5,64 Plätzen pro 10.000 über 65 Jahre.
- 179 -
8 Landesweite Zugangsverfahren in geriatrische Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen
Die meisten Patienten in den geriatrischen Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen
werden aus anderen Krankenhäusern verlegt. Damit kommt einer Regelung dieser Verlegung
eine große Bedeutung zu.535 Mit Verträgen zwischen den Landesverbänden der Krankenkassen
gemeinsam mit den Verbänden der Ersatzkassen und den Landeskrankenhausgesellschaften
sollen die Art und der Umfang von Krankenhausbehandlungen gemäß den Vorgaben der GKV
geregelt werden. Diese Verträge können nach Maßgabe des § 112 SGBV geschlossen
werden. Sie sind für die Krankenkassen und die zugelassenen Krankenhäusern in dem
Bundesland gemäß § 112 Abs. 2 SGB V unmittelbar verbindlich. Diese Geltung erstreckt sich
jedoch nicht auf die Rehabilitationseinrichtungen.
8.1 Versorgungsmodalitätsverträge § 112 Abs. 2 SGB V
Die Regelung des § 112 SGB V und die darauf basierenden Versorgungsmodalitätsverträge536
bzw. Sicherstellungsverträge537 ermöglichen eine landesweite vertragliche Vereinbarung über
den Zugang von Patienten.538 Diese Verträge beinhalten beispielsweise allgemeine
Bedingungen der Krankenhausbehandlung einschließlich der Aufnahme und Entlassung der
Versicherten (§ 112 Abs. 2 Nr. 1 a SGB V). Ferner können sie auch geschlossen werden, um
einen nahtlosen Übergang von der Krankenhausbehandlung zur Rehabilitation oder Pflege zu
erreichen (§ 112 Abs. 2 Nr. 5 SGB V).539 An zwei Beispielen soll aufgezeigt werden, wo
spezifische landesweite und kassenübergreifende Regelungen für die Aufnahme in geriatrische
Krankenhäuser oder Rehabilitationseinrichtungen bestehen. Es wird sich nicht auf die Verträge
nach § 112 SGB V beschränkt, sondern ebenso erfolgt die Einbeziehung von
Ergänzungsvereinbarungen zu Verträgen nach § 112 SGB V und anderen Vereinbarungen
535 Vgl. Borchelt et al. (2002) S. 5. Sie beziffern die Verlegungsquote aus anderen Krankenhausabteilungen mit
80 %. 536 Diese Bezeichnung findet sich bei Klückmann in Hauck/Noftz, SGB V, K § 112 Rz. 1. 537 Diesen Begriff benutzt Bohle (2001) S. 752. 538 Der Schwerpunkt dieser Untersuchung liegt nicht auf den mit diesen Verträgen verbundenen Rechtsstreitigkeiten wegen verweigerter
Kostenübernahmeerklärungen oder der Überprüfung der Notwendigkeit und Dauer der Krankenhausbehandlung. Eine ausführliche Darstellung zu diesen Problemen findet sich bei Bohle (2001) S. 752-757. Über dieses Problem hat das Bundessozialgericht vor kurzem entschieden, wobei das Urteil nicht spezifisch die Geriatrie betraf. Vgl. BSG Urteil vom 13.12.2001, B 3 KR 11/01 R, im Internet: http://www.bundessozialgericht.de, Rubrik Entscheidungstexte (Download 10.6.2002) = MedR 2002, S. 525-529.
Zur Rechtsnatur der Kostenübernahmeerklärung oder Kostendeckungszusage siehe Schwarz (2001) S.55-59 und Schimmelpfeng-Schütte (2002) S. 152-153, die eine Entscheidung des LSG Niedersachsens, Urteil vom 21.2.2001 (L KR 116/99), mitteilt. Danach ist die Kostenübernahmeerklärung einer gesetzlichen Krankenkasse gegenüber einem Krankenhaus grundsätzlich ein deklaratorisches und kein abstraktes Schuldanerkenntnis i. S. d. § 781 BGB.
Das BSG hat zusätzlich in seinem Urteil vom 23.7.2002, Az.: B 3 KR 64/01 R, entschieden, dass die gesetzlichen Krankenkassen selbst kein Recht besitzen, Krankenakten der Krankenhäuser einzusehen. Dieses Recht steht „exklusiv“ dem MDK zu. Der MDK muss auch selbst entscheiden, welche Unterlagen für seine Begutachtung erforderlich sind. Ferner haben die Krankenkassen in jedem Fall zunächst die Rechnungen innerhalb der im Landesvertrag nach § 112 SGB V geregelten Fristen zu begleichen. Dies gilt auch, wenn sie Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abrechnung haben. Es ist ihnen dann landesvertraglich ausdrücklich möglich, hiergegen Einwendungen nach Zahlung geltend zu machen und ggf. später mit Rückzahlungsansprüchen aufzurechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht zur Durchführung weiterer Prüfungen besteht nicht.
539 Vgl. bayerischen Vertrag zum Übergang von der Krankenhausbehandlung zur Pflege, Ergänzung des Vertrages zu § 112 Abs. 1 SGB V und § 112 Abs. 2 Nr. 5 SGB V zu lesen unter: http://www.bkg-online.de/ger/index.php3 (Download 27.6.2002).
- 180 -
zwischen Leistungserbringern und Kostenträgern. Entscheidendes Kriterium für die Auswahl der
Beispiele ist, wo eine Regelung mit landesweiter Geltung zwischen allen Kostenträgern und den
Leistungserbringern besteht.
8.2 Verträge nach § 112 Abs. 2 Nr. 1 und 5 SGB V
Die Verträge auf der Grundlage von § 112 Abs. 2 Nr. 1 und 5 SGB V sind öffentlich-rechtliche
Verträge540 zwischen Krankenkassen, vertreten durch deren Landesverbände, den
Krankenhausträgern, vertreten grundsätzlich durch die Landeskrankenhausgesellschaft, und
dem Patienten bzw. Versicherten.
Den Rahmen für die Vertragspartner steckt § 112 SGB V folgendermaßen ab: Der Vertrag muss
schriftlich zwischen den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der
Ersatzkassen, die dabei gemeinsam handeln, mit der Krankenhausgesellschaft geschlossen
werden (§ 112 Abs. 1 S. 1 SGB V i. V. m. § 56 SGB X). Der Sinn und Zweck dieser Verträge
besteht darin, sicherzustellen, dass die Art und der Umfang der Krankenhausbehandlung den
Anforderungen des SGB V entsprechen. Der Regelungsinhalt bestimmt sich nach
§ 112 Abs. 2 SGB V.541 Der Focus dieser Untersuchung liegt auf den Regelungen der Nr. 1 a)
und Nr. 5 in § 112 Abs. 2 SGB V. In der Nr. 1 a) werden die allgemeinen Bedingungen der
Krankenhausbehandlung einschließlich der Aufnahme und Entlassung der Versicherten als
Rahmen eines Vertrages vorgegeben. Aufgrund der Regelungen in § 112 Abs. 2 Nr. 5 SGB V
können Verträge geschlossen werden, die den nahtlosen Übergang von
Krankenhausbehandlung zu Rehabilitation und Pflege vereinbaren. Eine wichtige Rechtsfolge
der Verträge besteht in ihrer landesweiten und länderübergreifenden Geltung für alle
Krankenkassen.542 Damit können sich einzelne Krankenkassen nicht auf die Ungültigkeit der
Regelungen eines wirksam geschlossenen Vertrages nach § 112 Abs. 2 SGB V berufen, wenn
der Vertrag nicht wirksam gekündigt ist. Die Kündigungsmöglichkeit der Verträge regelt
§ 112 Abs. 4 SGB V: Danach können die Verträge von jeder Vertragspartei mit einer Frist von
einem Jahr ganz oder teilweise gekündigt werden. Weil es sich um ein gemeinschaftliches
Schuldverhältnis handelt, kann das Kündigungsrecht nur gemeinschaftlich von einer der beiden
Vertragsparteien ausgeübt werden. Eine Kündigung von nur einer Krankenkasse eines
Landesverbandes kann nicht erfolgen.543
8.3 Ergänzungsvereinbarung nach § 112 Abs. 2 Nr. 5 SGB V in Bayern
Die vorgenannten Prinzipien bilden die Rechtsgrundlage für die in den Bundesländern
540 Vgl. §§ 53-61 SGB X (BGBl. I 2001 S. 130). 541 Er reicht von den allgemeinen Bedingungen der Krankenhausbehandlung in § 112 Abs. 1 Nr. 1 bis zu Regelungen über die Voraussetzungen der
medizinischen Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft in der Nr. 6. 542 Vgl. Bohle (2001) S. 752. 543 Vgl. ausführliche Begründung bei Bohle (2001) S. 753.
- 181 -
geschlossenen Verträge. Als Beispiel für eine Vereinbarung aufgrund der Regelungen des
§ 112 SGB V wird nun die bayerische Ergänzungsvereinbarung „Nahtloser Übergang von der
Krankenhausbehandlung zur geriatrischen Rehabilitation“ (GRB-Verfahren) zum Vertrag nach
§ 112 Abs. 2 Nr. 5 SGB V vorgestellt.544 Diese Regelung ist von besonderem Interesse, weil sie
aufgrund des § 112 Abs. 2 Nr. 5 SGB V spezifisch für die geriatrischen
Rehabilitationseinrichtungen geschlossen wurde. Hinzu kommt, dass es eine aktuelle Regelung
ist, die erst am 1.3.2001 in Kraft getreten ist.545 Die geriatrische Versorgung in Bayern wird
überwiegend in Rehabilitationseinrichtungen geleistet.546 Grundsätzlich gelten die Verträge
nach § 112 SGB V nicht unmittelbar für die Rehabilitationseinrichtungen in einem Bundesland.
Jedoch kann nach § 112 Abs. 2 Nr. 5 SGB V eine Regelung getroffen werden, die den
nahtlosen Übergang von der Krankenhausbehandlung zur Rehabilitation oder Pflege regelt. Sie
entfaltet ihre unmittelbare Verbindlichkeit dann zwischen den Krankenhäusern in diesem
Bundesland (§ 112 Abs. 2 S. 2 SGB V). Aufgrund einer starken Initiative seitens des
Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Gesundheit und langen
Verhandlungen der Bayerischen Krankenhausgesellschaft kam es zum Abschluss einer
Ergänzungsvereinbarung für die geriatrische Versorgung zum Vertrag nach
§ 112 Abs. 2 Nr. 5 SGB V.547 Wegen der Umwidmung einzelner Krankenhausabteilungen oder
ganzer Krankenhäuser in geriatrische Rehabilitationseinrichtungen vertritt die Bayerische
Krankenhausgesellschaft immer noch die Interessen dieser Einrichtungen, obwohl sie dafür
keinen gesetzlichen Auftrag hat.548
8.3.1 Geriatrische Rehabilitationsbehandlung (GRB-Verfahren)549
Das GRB-Verfahren läuft wie folgt ab: Das Krankenhaus, in dem der geriatrische Patient
behandelt wird, hat gemäß § 3 Abs. 3 der Vereinbarung bei multimorbiden Patienten mit
spezifischen Funktionseinschränkungen, insbesondere bei den vorgegebenen Hauptdiagnosen,
544 Hinzuweisen ist noch auf ein neu eingeführtes Verfahren in Baden-Württemberg, das die Aufnahme von Patienten in die geriatrischen
Rehabilitationseinrichtungen regelt. Es handelt sich aber um keinen Vertrag aufgrund des § 112 SGBV. Ferner gilt die Regelung nur für Versicherte der AOK Baden-Württemberg und der Landwirtschaftlichen Krankenkasse. Vgl. Einzelheiten in BWKG-Information vom 1.2.2002 Verlängerungsantrag geriatrische Rehabilitation im Internet unter: http://www2.bwkg.de/News/index_Meldung_Public.htmlo?VAR_ID=302 (Download 13.6.2002).
545 Vgl. Bayerische Krankenhausgesellschaft (2001) Nr. 037. 546 Vgl. Kapitel 6.2. 547 Vgl. Grundsatzreferat von Barbara Stamm Staatsministerin für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit, auf dem 4. Bayerischen
Geriatrie-Tag am 11.1.2001 in Ansbach: „[...]Lassen Sie mich noch ein Thema ansprechen, das im vergangenen Jahr unsere geriatrischen Rehabilitationseinrichtungen bewegt und, das darf ich offen sagen, stark beunruhigt hat. Bekanntlich hatten die Krankenkassen die 1994 mit der Bayerischen Krankenhausgesellschaft geschlossene vertragliche Vereinbarung zum "nahtlosen Übergang von der Krankenhausbehandlung in die geriatrische Rehabilitation," das so genannte GRB-Verfahren, zum 30.11.2000 gekündigt. Lange Zeit haben die Gespräche der Beteiligten nicht zu greifbaren Ergebnissen geführt. Es sah zeitweilig so aus, als ob diese echte soziale Errungenschaft für unsere älteren Patienten in Frage gestellt werden sollte. In der Oktobersitzung des Krankenhausplanungsausschusses habe ich unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass ich eine akzeptable Folgevereinbarung für unverzichtbar halte. Die Kassen haben ihre seinerzeitige Zusage eingelöst und einen vertragslosen Zustand nicht eintreten lassen: Die bisherige Vereinbarung wurde vorübergehend verlängert. Wie ich soeben erfahre, haben sich die Kassen und die Bayerische Krankenhausgesellschaft heute Mittag auf eine Neufassung verbindlich geeinigt, so dass einer Vertragsunterzeichnung nichts mehr im Weg steht. Eine Annäherung in den Standpunkten war zweifellos nicht einfach. Dass sich nunmehr die Vertragspartner auf beiden Seiten bewegt haben, dafür möchte ich ausdrücklich danken. [...]“ Siehe den vollständigen Text Internet unter: http://www.geriatrie-bayern.de/ger_tag/2001/grund_stamm.html (Download 11.6.2002).
548 Vgl. Kapitel 6.2. zur Umwidmung von bayerischen Krankenhäusern. 549 Vgl. den Text der Vereinbarung im Anhang 11.5.
- 182 -
rechtzeitig auf die Einleitung von ambulanter oder stationärer geriatrischer Rehabilitation
hinzuwirken. Die laut Formular zugelassenen Diagnosegruppen sind:
• Folgezustand nach gefäßbedingten Gehirnfunktionsstörungen – insbesondere Schlaganfall
• Folgezustand nach operativ und konservativ versorgten Frakturen und Gelenkschäden • Folgezustand nach Amputationen • sonstige (z. B. entzündliche und degenerative Erkrankungen des Stütz- und
Bewegungsapparates; Diabetes mellitus mit diabetesbedingten Spätschäden; peripher-arterielle Verschlusskrankheit; ischämische Herzkrankheiten; Folgezustand nach Pneumonie; neurologische Erkrankungen – insbesondere Morbus Parkinson und Parkinson-Syndrom; Folgezustand nach schweren chirurgischen Eingriffen)
• spezifische geriatrische Funktionsstörungen (z. B. Immobilität, Sturzsyndrom bzw. rezidivierende Stürze, Kontinenzprobleme, intellektueller Abbau, Dekubitus, Störungen bei Ernährung und Flüssigkeitsaufnahme)550
Das Antragsformular für die GRB wird vom behandelnden Arzt im so genannten
Akutkrankenhaus ausgefüllt und der Krankenkasse zugesandt. Der behandelnde
Krankenhausarzt schlägt eine geriatrische Rehabilitationseinrichtung auf dem Formular vor. Des
Weiteren wird auf vier Formularseiten u. a. den Barthel-Index, der Umfang der Medikation sowie
Störungen der Kognition und der Psyche abgefragt. Eine Rubrik erhebt Angaben zu einer
möglichen Operation. Hinzu kommt die Abfrage der derzeit verwendeten Hilfsmittel und der im
Krankenhaus durchgeführten Rehabilitationsmaßnahmen.
Mit der Einverständniserklärung zur Übermittlung von Informationen an die Krankenkasse und
der damit zusammenhängenden Entbindung von der Schweigepflicht erklärt sich der Patient
damit einverstanden, dass seine Krankenkasse von den behandelnden Ärzten, Krankenhäusern
und den im Antrag benannten Leistungsträgern ärztliche Unterlagen und Auskünfte sowie in
deren Besitz befindliche Fremdbefunde anfordert, soweit diese für die Entscheidung über den
Antrag erforderlich sind. Ferner gestattet der Patient die Weitergabe an den MDK und die
Übermittlung des erstellten Gutachtens an die Krankenkasse. Der Patient kann der
Übermittlung der medizinischen Daten an seine Krankenkasse widersprechen.551 Nach § 6 der
Vereinbarung ist auch eine interkurrente stationäre Akutbehandlung während der Rehabilitation
möglich.
In der Vereinbarung über das GRB-Verfahren wird in § 5 Abs. 5 S. 1 u. a. festgelegt: Die
Krankenkasse unterrichtet das Krankenhaus innerhalb von vier Arbeitstagen nach Eingang des
Antrages durch Zusendung einer Ausfertigung der Seite 1 des GRB-Antragsformulars über die
Entscheidung (Zusatzvereinbarung § 5 Nr. 5). Hinzu kommt die Zustimmung zu einer
Verweildauer bzw. Behandlungsdauer für eine bestimmte Zahl von Wochen. Die spätere
550 Vgl. Aufzählung der zugelassenen Hauptdiagnosen im GRB-Antragsformular im Anhang 11.5. 551 Vgl. Zustimmungserklärung des Patienten im GRB-Antragsformular im Anhang 11.5.
- 183 -
Entscheidung der Krankenkasse wird durch einen Stempel und die Unterschrift dokumentiert.552
In einer ergänzenden Regelung zu dieser Frist in § 5 Abs. 5 S. 1 der Vereinbarung wurde
festgelegt, dass bei Nachweis eines Nichteinhaltens der obigen Frist bei fünf Prozent der Fälle
innerhalb von zwölf Monaten die folgende Ergänzung im GRB-Verfahren eingefügt wird: Ein
Krankenhaus, das nach Ablauf der Frist nach § 5 Abs. 5 S. 1 keine Entscheidung der
Krankenkasse erhalten hätte, wäre dann berechtigt gewesen eine Verlegung des Patienten in
eine geriatrische Rehabilitationseinrichtung ohne vorherige Entscheidung der Krankenkasse zu
veranlassen. Im Falle einer späteren Ablehnung des Antrages hätte die Krankenkasse die bis
dahin anfallenden Kosten tragen müssen.553
8.3.2 Umsetzung GRB-Verfahren
Die Bayerische Krankenhausgesellschaft begleitete seit dem In-Kraft-Treten am 1.3.2001 die
Umsetzung des GRB-Verfahrens. Gemäß der ergänzenden Regelung zur Frist bei der
Entscheidung über die Anträge auf eine geriatrische Rehabilitationsbehandlung war nach einem
Jahr am 1.3.2002 von den Beteiligten zu prüfen, ob die Krankenkassen die Frist von vier Tagen
nach § 5 Abs. 5 der Vereinbarung bei mehr als fünf Prozent der Fälle überschritten hatten. Dies
war nach Auskunft der Bayerischen Krankenhausgesellschaft nicht der Fall, so dass die oben
beschriebene Ergänzung der Vereinbarung bei einer verspäteten Kostenentscheidung nicht
erfolgte.554
8.4 Zugangsverfahren in Bremen und Bremerhaven
Beim Leitfaden Geriatrie für Bremen und Bremerhaven handelt es sich zwar nicht um eine
Vereinbarung nach § 112 Abs. 2 SGB V. Aber der Leitfaden Geriatrie ist eine landesweite
Regelung für den Zugang von Patienten in alle geriatrischen Krankenhausabteilungen in
Bremen und Bremerhaven, die in der Regel von allen Kostenträgern beachtet wird.555
8.4.1 Leitfaden Geriatrie
Bremen und Bremerhaven verfügen zusammen über vier geriatrische
Krankenhausabteilungen.556 Das Zugangsverfahren in diesen vier geriatrischen Abteilungen in
Bremen regelt sich nach dem Leitfaden Geriatrie.557 Danach verfügen die geriatrischen
Fachabteilungen über eine zentrale Funktion für die stationäre Versorgung. Sie dürfen
552 Vgl. im GRB-Antragsformular im Anhang 11.5. 553 Vgl. ergänzende Regelung gemäß § 8 der Ergänzungsvereinbarung zum Vertrag gem. § 112 Abs. 1 SGB V zu § 112 Abs. 2 Nr. 5 SGB V. 554 Dies erklärte Herr E. Fuchshuber von der Bayerischen Krankenhausgesellschaft am 12.6.2002 auf telefonische Anfrage des Verfassers. 555 In Bremen existieren Verträge nach § 112 Abs. 2 Nr. 2 und 5 SGB V vom 31.8.1995. Jedoch haben diese Verträge keine Relevanz für das
geriatrische Versorgungsgeschehen. Diese Einschätzung gab auf telefonische Anfrage des Verfassers Herr Summemann von der AOK Bremen, Vertragsreferat, am 11.10.2001, weshalb an dieser Stelle auf eine vertiefende Darstellung verzichtet wird.
556 Vgl. Kapitel 6.5. 557 Der Leitfaden ist als Anlage des Landeskrankenhausplans 1995-1998 veröffentlicht worden. Vgl. Wrobel et al. (1999) S. 353-359.
- 184 -
überwiegend mit Patienten aus dem eigenen Haus belegt werden, wobei auch Kooperationen
mit anderen Häusern anzustreben sind. Es findet eine Kontaktaufnahme nach Entlassung durch
das Krankenhaus mit dem weiterbehandelnden Arzt statt. Die Datenübermittlung an die
Kostenträger findet im Rahmen des § 301 SGB V statt.558 Hinsichtlich medizinischer Kriterien im
Akutbereich sind erste rehabilitative Maßnahmen nach 48 Stunden und eine frühe Verlegung in
die Geriatrie aus dem Akutbereich anzustreben. Der Verweildauerkatalog mit
Entscheidungszeitrahmen für Weiterbehandlung und mittlere Verweildauer in der Geriatrie gibt
eine Orientierung.559 Eine Überschreitung der angegebenen Vorverweildauern ist medizinisch
zu begründen. Während der Vorverweildauer klärt der behandelnde Arzt das
Rehabilitationspotenzial und spricht die weitere Behandlung mit einem geriatrisch vorgebildeten
Kollegen ab. Der Patient wird einem Kurzassessment unterzogen. Eine diagnosebezogene
Befristung der Kostenübernahme bis zur Klärung, ob die akute Weiterbehandlung, Verlegung in
eine nachgeordnete Einrichtung bzw. ambulante Versorgung stattfinden soll oder eine
Verlegung in die Geriatrie erfolgen soll, ist zulässig.
Für die Behandlung in den geriatrischen Abteilungen gelten nach Abschnitt 3 des Leitfadens
bestimmte Kriterien. Ein komplettes Assessment wird kurzfristig durchgeführt, wobei realistische
Behandlunsgziele festgelegt werden. Es wird von einer durchschnittlichen Behandlungsdauer
von 28 Tagen ausgegangen. Nach 20 Behandlungstagen ist zu prüfen, ob das Behandlungsziel
in der Frist erreicht wird. Bei nicht ausreichendem Rehabilitationserfolg besteht die
Verpflichtung für den Geriater, einen anderen Weiterbehandlungsvorschlag zu machen.
Das Kostenübernahmeverfahren regelt der Abschnitt 4 für die geriatrische
Krankenhausbehandlung, insbesondere die Einweisung eines niedergelassenen Arztes ist
notwendig, wenn es sich nicht um eine Verlegung handelt. Dem Antrag auf Kostenübernahme
bei Aufnahme ist ein Formular (Anlage 4) beizufügen.560 Das einseitige Formular erfasst Haupt-
und Nebendiagnose nach ICD-10, die Fähigkeits- und Funktionsstörungen sowie die
Einschätzung des Rehabilitationspotenzials. Eine voraussichtliche Behandlungsdauer ist als
letzter Punkt zu prognostizieren. Das Ziel der Behandlung soll bestimmt werden.
Ein weiteres Formular mit einem ärztlichen Gutachten zur Aufnahme fragt neben den
Patientendaten nochmals Hauptdiagnose, relevante Nebendiagnosen, Fähigkeitsstörungen,
medizinische Probleme, pflegerische Probleme, Hilfsmittel, soziale Unterstützung und
Medikation ab, um die ärztliche Einschätzung des Patienten zu dokumentieren.561
Bei Überschreiten der bewilligten Behandlungsdauer ist rechtzeitig ein medizinisch begründeter
558 Der § 301 Abs. 1 SGB V regelt, welche Daten in maschinenlesbarer Form von den zugelassenen Krankenhäusern an die Krankenkassen zu
übermitteln sind. Dies sind beispielsweise das Institutionskennzeichen des Krankenhauses und der Krankenkasse (§ 301 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Auch die für die Krankenhausbehandlung maßgeblichen Haupt- und Nebendiagnosen müssen den Krankenkassen übermittelt werden (§ 301 Abs. 1 Nr. 7 SGB V).
559 Vgl. Verweildauerkatalog Wrobel et al. (1999) S. 357. 560 Vgl. im Anhang 11.6, Formular Zentralkrankenhaus Bremen-Nord, Aufnahme Geriatrie, Anlage 4. 561 Vgl. Anhang 11.6 zu Kapitel 8, Formular Zentralkrankenhaus Bremen-Nord, Ärztliches Gutachten.
- 185 -
Verlängerungsantrag zu stellen. Auch hierfür sieht der Leitfaden ein bestimmtes Formular
(Anlage 5) vor.562 Wird der Patient vom stationären Bereich in eine geriatrische Tagesklinik
verlegt, ist kein Antrag erforderlich.
Wenn Fallpauschalen nach Bundespflegesatzverordnung abgerechnet werden, ist die
Aufteilung einer Fallpauschale zwischen beteiligten Krankenhäusern zu regeln. Ferner kann die
geriatrische Krankenhausabteilung bei einem Verneinen der Behandlungsnotwendigkeit drei
Berechnungstage für ein Assessment geltend machen. Vorgesehen ist ebenso die Abrechnung
nach den gemeinsamen Empfehlungen über die Versorgung für die vor- und nachstationäre
Behandlung im Krankenhaus nach § 115 a Abs. 3 SGB V bei Einweisung aus dem ambulanten
Bereich zur Einschätzung des Rehabilitationspotenzials.563
8.4.2 Umsetzung Leitfaden Geriatrie
Vor der Entwicklung des Leitfadens kam es vermehrt zu kurzen Kostenübernahmeerklärungen
seitens der Kostenträger und damit verbunden zu zahlreichen Prüfungen durch den MDK, bei
dem Unklarheit über das Behandlungskonzept der geriatrischen Krankenhausbehandlung
herrschte. Die Folge waren häufig seitenlange ärztliche Gutachten, um den Behandlungsanlass
zu rechtfertigen. Hinzu kamen häufig retrospektive Kostenkürzungen für erbrachte
Leistungen.564
Diese Situation sollte durch den Leitfaden beseitigt werden. Die Leistungserbringer, die
Mehrheit der Kostenträger und die zuständige Senatsverwaltung vereinbarten den Leitfaden
Geriatrie am 5.8.1997.565 Jedoch gibt es einige Kostenträger, die diese Vereinbarung nicht
akzeptieren. Bis auf die Handelskrankenkasse Bremen (hkk) lehnen die im VdAk/AEV
organisierten Krankenkassen die Regelung des Leitfadens Geriatrie ab.566 Die Beteiligten
setzten den Leitfaden Geriatrie nicht in eine vertragliche Regelung nach § 112 SGB V um.
562 Vgl. Anhang 11.6 zu Kapitel 8, Formular Zentralkrankenhaus Bremen-Nord, Aufnahme Geriatrie, Anlage 5. 563 Vgl. umfassende Darstellung Wrobel et al. (1999) S. 353-359. 564 Vgl. Wrobel et al. (1999) S. 355. 565 Vgl. Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales (1997) S. 1-4. 566 Vgl. Auszug des Protokolls der 35. Krankenhaus-Unterausschusssitzung am 20.3.1997, übersandt am 18.10.2001 an den Verfasser durch den
VdAK/AEV, Landesvertretung Bremen. Die Einhaltung des Leitfadens erfolgt durch die Mehrheit der Krankenkassen. Diese Einschätzung äußerte Dr. Wrobel, Ärztlicher Direktor, Klinik für Medizinische Geriatrie und Rehabilitation mit Tagesklinik, auf die Frage nach der Umsetzung des Leitfadens in Bremen und Bremerhaven in einem Gespräch am 10.10.2001.
- 186 -
9 Zukünftige Perspektiven der Krankenhausplanung und Einführung der DRG in der Geriatrie
Mit der Einführung eines neuen Vergütungssystems für die Krankenhausversorgung in
Deutschland verbinden die verschiedenen Akteure im Gesundheitswesen Chancen und
Risiken.567 Das Vergütungssystem basiert auf einer durchgängigen diagnosebezogenen
pauschalierten Vergütung.
9.1 Neue Möglichkeiten durch ein pauschaliertes Entgeltsystem im Krankenhaussektor
Eine genaue Analyse der Auswirkung der neuen Vergütung auf Basis der so genannten
Diagnosis Related Groups, kurz DRG, kann gegenwärtig schwer getroffen werden. Der Grund
liegt in der gegenwärtigen Entwicklung dieses Systems in Deutschland, die in vollem Gange,
aber noch längst nicht abgeschlossen ist. Der Gesetzgeber hat 1999 mit dem § 17 b KHG568
einen ambitionierten Zeitplan vorgegeben, der die Einführung bei der Erfassung aller
Krankenhausleistungen bis 2004 außer der psychiatrischen Versorgung durch das System
schwierig gestaltet. Das Vergütungssystem kann von den Krankenhäusern zum 1.1.2003
budgetneutral auf freiwilliger Basis gemäß § 17b Abs. 4 S. 4 KHG umgesetzt werden. Die für
alle Krankenhäuser verbindliche Umsetzung erfolgt laut § 17 Abs. 6 S. 1 KHG zum 1.1.2004.
Jeweils zum 1.1. der Jahre 2005, 2006 und 2007 wird das Erlösbudget jedes Krankenhauses
schrittweise an den landesweiten Basisfallwert und das sich daraus ergebende Erlösvolumen
angeglichen (§ 17b Abs. 6 S. 4 i. V. m. Abs. 3 S. 5 KHEntgG).
Die Einführung der DRG schafft möglicherweise eine neue Planungsgrundlage für die
Bundesländer. Diese neuen Aspekte der Krankenhausplanung sollen nun näher untersucht
werden. Ferner soll auf alternative Planungsansätze aufgrund der zu erwartenden
Veränderungen hingewiesen werden. Anschließend wird der Frage nachgegangen, ob die
klinisch-geriatrische Versorgung besondere Probleme mit dem Entgeltsystem haben wird und
wie mögliche Lösungen aussehen könnten.
9.1.1 Einführung der DRG durch das Gesetz zur Einführung des diagnose-
orientierten Fallpauschalensystems für Krankenhäuser
(Fallpauschalengesetz - FPG)569
Das Fallpauschalengesetz (FPG) 570 vom 23.4.2002 ist ein so genanntes Artikelgesetz, welches
567 Erste Einschätzungen zu einer Einführung finden sich in den Beiträgen im Krankenhausreport 2000 bei Arnold et al. (2000) S. 1-670. 568 § 17b KHG, eingefügt durch das GKV-ReformG Art. 4 BGBl. 1999 I S. 2648-2649. 569 Fallpauschalengesetz FPG (BGBl. 2002 I S. 1412-1437). 570 Fallpauschalengesetz FPG (BGBl. 2002 I S. 1412-1437).
- 187 -
die einschlägigen Gesetze sowie eine Verordnung ändert und ein neues Gesetz bringt. Das
FPG enthält Änderungen im KHG571, im SGB V572, in der BPflV573 und beinhaltet den Erlass des
Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG)574. Somit bildet das FPG den gesetzlichen Rahmen für
die nun stattfindende Entwicklung.575 Der Gesetzgeber verfolgt bestimmte Ziele durch das neue
Entgeltsystem: “Das neue Entgeltsystem soll das Leistungsgeschehen im Krankenhausbereich
transparenter machen, die Wirtschaftlichkeit fördern und die im System tagesgleicher
Pflegesätze angelegten Fehlanreize insbesondere zur Verlängerung der Verweildauer
beseitigen. Die direkte Verknüpfung der erbrachten Leistungen mit der Vergütung soll dazu
beitragen, dass die Ressourcen krankenhausintern wie krankenhausübergreifend
bedarfsgerechter und effizienter eingesetzt werden.“576
Bis zur Verabschiedung des FPG war ein langwieriges Gesetzgebungsverfahren im Bundestag,
Bundesrat und Vermittlungsausschuss notwendig.577 Die Bundesländer sahen durch das
Gesetz ihre Kompetenz für die Krankenhausplanung gefährdet, wobei es ihnen besonders um
die Sicherung der flächendeckenden Versorgung mit Krankenhäusern ging. Beispielsweise wies
der Sozialminister von Baden-Württemberg, Dr. F. Repnik, in der Bundesratssitzung am
1.3.2002 auf mögliche Auswirkungen der Fallpauschalen auf die Krankenhausplanung hin. Er
führte in der Bundesratdebatte vor der Abstimmung über das FPG aus:“ ...bestimmt momentan
noch durchgehend die Landeskrankenhausplanung, welche Krankenhausstrukturen von den
Krankenkassen zu finanzieren sind, [...] Dies wird nach dem Fallpauschalengesetz in Zukunft
nicht mehr so sein. Allein die Fallpauschalen bestimmen, welche Strukturen erhalten und
welche aufgegeben werden müssen. Für die Landeskrankenhausplanung bleibt da kein
Spielraum mehr.“578
Die Bundesländer nutzten das Erfordernis zur Zustimmung bei diesem Gesetz durch den
Bundesrat, um folgende Änderungen im Vermittlungsverfahren durchzusetzen.579
• Der Gesetzgeber verzichtete auf die geplante Neuregelung des § 109 SGB V (Strukturvereinbarungen).
• Es wird die Möglichkeit für die Bundesländer geschaffen, Ausnahmen von den verbindlichen Mindestmengen für planbare Leistungen zu bestimmen, um damit die
571 Änderungen im KHG Art. 2-3 FPG BGBl. 2002 I S. 1414-1418. 572 Änderungen im SGB V Art. 1 FPG BGBl. 2002 I S. 1412-1414. 573 Änderungen in der BPflV Art. 4 BGBl. 2002 I S. 1418-1422. 574 FPG BGBl. 2002 I S. 1422-1432. 575 Vgl. Fallpauschalengesetz vom 23.4. 2002 (BGBl. 2002 I S. 1412-1437). Die Zeitpunkte des Inkrafttretens der einzelnen Änderungen im SGB V,
im KHG und der BPflV werden an dieser Stelle nicht vertieft, da die Übersichtlichkeit der Darstellung darunter leiden würde. Siehe zum In-Kraft-Treten der einzelnen Vorschriften und Quaas et al. (2002) S. 300-304.
576 Vgl. BT-Drs. 14/6893, S. 26. Mehr zum Entscheidungsablauf bei der Entstehung dieses Gesetzes und seine zentralen Inhalte finden sich bei Schölkopf (2002) S. 274-279.
577 Zum Verfahren im Bundesrat siehe Broll et al. (2002) S. 179-182. 578 Vgl. Bundesrat Plenarprotokoll (2002) S. 73. 579 Aufzählung nach Broll et al. (2002) S. 182.
- 188 -
Sicherstellung der Versorgung im ländlichen Raum zu gewährleisten (§ 137 Abs. 1 S. 5 SGB V).
• Die Selbstverwaltungspartner auf Bundesebene sollen bei den Sicherstellungszuschlägen keine bundeseinheitlichen Maßstäbe vorgeben. Sie sprechen vielmehr nur Empfehlungen für solche Maßstäbe aus. Damit soll klar werden, dass die Vereinbarungen auf der Bundesebene nur dann verbindlich sind, wenn die zuständige Landesbehörde keine abweichenden Vorgaben erlässt (§ 17b Abs. 1 S. 6 und 7 KHG580).
• Die bei der Einführung der DRG erfolgende Begleitforschung soll auf deren Auswirkung auf die ambulante Versorgung und andere Leistungsbereiche sowie Art und Weise von Leistungsverlagerungen umfassen (§ 17b Abs. 8 S. 1 KHG).
• Bei dem Programm zur Verbesserung der Arbeitszeitbedingungen, wofür ein Aufschlag auf die Gesamtvergütung eines Krankenhauses von 0,2 Prozent vorgesehen ist, wird auf die Bestätigung der Arbeitsschutzbehörden verzichtet (§ 6 Abs. 5 S. 2 BPflV581).
• Eine redaktionelle Klarstellung zur Konfliktlösung erfolgte in § 9 Abs. 2 KHEntgG (Schiedsstelle).
• Von der Bundesregierung veranlasste Datenauswertungen sollten an die Bundesländer weitergegeben werden. Ferner dürfen die Bundesländer weitere Empfehlungen für Datenauswertungen an das Bundesministerium für Gesundheit vorschlagen (§ 21 Abs. 3 S. 5 und 6 KHEntgG).
Die Untersuchung von Zusammenhängen zwischen der deutschen Krankenhauslandschaft und
dem australischen Gesundheitssystem wäre vor einiger Zeit als intellektuelles Glasperlenspiel
abgetan worden. Mit der Einführung eines pauschalierenden Entgeltssystems im Rahmen der
Gesundheitsreform 2000582 gab der Gesetzgeber den Startschuss für eine Diskussion darüber,
welche Systematik der DRG eingeführt werden sollte.583 Die Entscheidung für die Übernahme
der australischen Klassifikationssystematik der AR-DRG führte zu einem großen Interesse am
dortigen Gesundheitssystem.584 Zahlreiche Probleme der Kalkulation der Relativgewichte, der
Festlegung deutscher Kodierrichtlinien und der optionalen Einführung der DRG ab 2003
erschweren die gegenwärtige Entwicklungsphase.585 Ob der Zeitrahmen überhaupt nach
§ 17b Abs. 3 KHG bis zur verbindlichen Einführung 2004 eingehalten werden kann, erscheint
gegenwärtig fraglich.586
580 Krankenhausfinanzierungsgesetz, Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze vom
29.6.1972 (BGBl. 1972 I S. 1009) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.4.1991 (BGBl. I S. 886), zuletzt geändert durch das Fallpauschalengesetz (FPG) i. d. F. vom 29.4.2002 (BGBl. I S. 1412-1437).
581 Bundespflegesatzverordnung ab 2004, Verordnung zur Regelung der Krankenhauspflegesätze vom 26.9.1994 (BGBl. 1994 I S. 2750) zuletzt geändert durch das Fallpauschalengesetz vom 23.4. 2002 (BGBl. I 2002 S. 1412), Artikel 4 Abs. 2.
582 Vgl. BGBl. 1999 I S. 2648-2649. 583 Am 27.6.2000 einigten sich die nach § 17b Abs. 3 S. 1 i. V. m. Abs. 2 S. 1 KHG zuständigen Spitzenverbände der Krankenkassen, der Verband der
privaten Krankenversicherung und die DKG auf die Übernahme der Klassifikationssystematik der Australian Refined-DRG. Vgl. Thiele et al. (2001) S. 5 RdNr. 7 und Rochell et al. (2000a) S. 261-268 und Rochell et al. (2000b) S. 349-358. Zum Stand der Entwicklung der DRG bis zum Verfahren im Vermittlungsausschuss siehe die Ausführungen von Schellschmidt (2002) S. 113-132.
584 Vgl. Bericht zur geriatrischen Versorgung in Australien von Finnegan (2001) S. 170-175. 585 Die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) hat am 24.6.2002 in Bezug auf die Entwicklung des Fallpauschalensystems für das Jahr 2003 das
Scheitern der Verhandlungen mit den Spitzenverbänden der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und dem PKV-Verband erklärt. Die Ausgestaltung des DRG-Systems 2003 liegt nunmehr aufgrund des § 17b Abs. 7 S.1 KHG in den Händen des BMG. Dieses wird durch den § 17b Abs. 7 S. 1 ermächtigt, eine Rechtsverordnung zu erlassen, um die strittigen und ungelösten Sachverhalte der Selbstverwaltung zu regeln. Siehe zur Erklärung des Scheiterns die Pressemiteilung der DKG vom 24.6.2002 unter: http://www.dkgev.de/1_news/news_2002-06-24.htm (Download 10.7.2002).
586 Sell (2002) S. 182 sieht das System „[...] erst in einem embryonalen Entwicklungsstand“ und die Einführung beurteilt er als „[...] eines der größten Realexperimente [...]“, Sell (2002) S. 182.
- 189 -
9.1.2 Planungsdaten im DRG-System
Die vom Gesetzgeber erwünschte Transparenz der stationären Versorgung führt ebenso zu
einer neuen Datengrundlage für die Krankenhausplanung, da den Bundesländern umfangreiche
Daten aus dem DRG-System zur Verfügung gestellt werden. Das neue Vergütungssystem hat
eine Abdeckung aller voll- und teilstationären Leistungen der Krankenhäuser zum Ziel
(§ 1 Abs. 1 KHEntgG).587 Ein Ergebnis dieses umfassenden Ansatzes der Leistungsvergütung
besteht in den dafür erhobenen Daten für die gesamte Krankenhausversorgung, die für die
Krankenhausplanung nutzbar sein könnten. Deshalb ist zu klären, welche Daten aufgrund der
Regelungen im KHEntgG zukünftig für die Planung zur Verfügung stehen. Ferner stellt sich die
Frage, ob die Auswahl der Daten zweckmäßig ist.
9.1.2.1 Datentransfer (§ 21 KHEntgG)
Im § 21 KHEntgG findet sich eine Aufstellung der DRG-Daten, die im Rahmen der
Abrechnungen der Leistungen an eine neu zu schaffende DRG-Datenstelle geliefert werden
müssen. Im August 2002 sollen erstmals Daten für alle vollstationären und teilstationären
Krankenhausfälle des ersten Halbjahres 2002 übermittelt werden.588 Teile von den Daten
werden zukünftig nach einer Plausibilitätsprüfung den Landesbehörden zum Zwecke der
Krankenhausplanung übermittelt (§ 21 Abs. 3 Nr. 3 KHEntgG). Die Struktur der Daten gibt
§ 21 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 KHEntgG vor. In den folgenden Tabellen sind die einzelnen DRG-
Daten aufgeführt. Zusätzlich zeigen sie, welche Daten an welche Beteiligte übermittelt werden
sollen.
587 Ob diese 100-prozentige Abdeckung sinnvoll ist, darf aufgrund der Einmaligkeit auf der Welt bezweifelt werden. „Ein 100-Prozent-Ansatz dürfte
also gerade in Deutschland, wo die Entwicklung erst am Anfang steht, völlig unrealistisch sein.“ Siehe Thiele et al. (2001) S. 8-9 RdNr. 19. 588 Die Einhaltung dieses Termins erscheint jedoch fraglich, da die zentrale DRG-Datenstelle Ende Juni 2002 noch nicht geschaffen ist. Vgl. Meldung
der DKG zur Übermittlung der DRG-Daten nach § 21 KHEntgG vom 10.6.2002 unter: http://www.dkgev.de/1_edv/edv-2002_007.htm (Download 4.7.2002).
- 190 -
Tab. 9.1-1: Übermittlung von DRG-Daten gemäß § 21 Abs. 1 KHEntgG.
Vertragsparteien Strukturdaten § 21 Abs. 2 Nr. 1 a-d) KHEntgG je übermittelten Datensatz
Bund Land
Landes-kranken-
haus-behörde
a) Institutskennzeichen des Krankenhauses, Art des
Krankenhauses und der Trägerschaft sowie Anzahl der
aufgestellten Betten
X - X
b) Merkmale für die Vereinbarung von Zu- und
Abschlägen nach § 17b Abs. 1 S. 4 und 9 KHG,
einschließlich der Angabe, ob eine Teilnahme an der
stationären Notfallversorgung erfolgt
X - X
c) Anzahl der Ausbildungsplätze, Höhe der Personal-
und Gesamtkosten sowie Anzahl der Ausbildenden
und Auszubildenden, jeweils gegliedert nach
Berufsbezeichnungen nach § 2 Nr. 1 a KHG; die
Anzahl der Auszubildenden nach
Berufsbezeichnungen zusätzlich gegliedert nach
jeweiligem Ausbildungsjahr
X X X
d) Summe der vereinbarten und abgerechneten DRG-
Fälle, der vereinbarten und abgerechneten Summe der
Bewertungsrelationen sowie der Ausgleichsbeträge
nach § 3 Abs. 6 oder § 4 Abs. 9 KHEntgG, jeweils für
das vorangegangene Kalenderjahr
X X -
Quelle: Darstellung nach E. Bruckenberger, Die Folgen des Fallpauschalengesetzes für die Krankenhausplanung, S. 37, Internet:
http://www.bruckenberger.de/frame.htm (Download 5.7.2002).
Tab. 9.1-2: Übermittlung von DRG-Daten gemäß § 21 Abs. 2 KHEntgG.
Leistungsdaten § 21 Abs. 2 Nr. 2 a-h) KHEntgG je Datensatz eines Krankenhausfalles
a) Krankenhausinternes Kennzeichen des
Behandlungsfalles
- - -
b) Institutskennzeichen des Krankenhauses X - -
- 191 -
c) Institutskennzeichen der Krankenkasse X - -
d) Geburtsjahr und Geschlecht des Patienten sowie die
um die letzten zwei Ziffern verkürzte Postleitzahl des
Wohnortes des Patienten, bei Kindern bis zur
Vollendung des ersten Lebensjahres außerdem der
Geburtsmonat589
X - X
e) Aufnahmedatum, Aufnahmegrund und –anlass,
aufnehmende Fachabteilung, bei Verlegung die der
weiter behandelnden Fachabteilungen, Entlassungs-
oder Verlegungsdatum, Entlassungs- oder
Verlegungsgrund, bei Kindern bis zur Vollendung des
ersten Lebensjahres außerdem das Aufnahmegewicht
in Gramm
X - X
f) Haut- und Nebendiagnosen sowie Operationen und
Prozeduren nach den jeweils gültigen Fassungen der
Schlüssel nach den § 301 Abs. 2 S. 1 und 2 SGB V,
einschließlich der Angabe der jeweiligen Versionen,
bei Beatmungsfällen die Beatmungszeit in Stunden
entsprechend der Kodierregeln nach § 17b Abs. 5 Nr.
1 KHG und Angabe, ob durch Belegoperateur,
-anästhesist oder -hebamme erbracht
X - X
g) Art der im einzelnen Behandlungsfall insgesamt
abgerechneten Entgelte, der Zusatzentgelte, der Zu-
und Abschläge, der sonstigen Entgelte nach § 6
KHEntgG
X X X
h) Höhe der im einzelnen Behandlungsfall insgesamt
abgerechneten Entgelte, der DRG-Fallpauschale, der
Zusatzentgelte, der Zu- und Abschläge, der sonstigen
Entgelte nach § 6 KHEntgG
X X -
Quelle: Darstellung nach E. Bruckenberger, Die Folgen des Fallpauschalengesetzes für die Krankenhausplanung, S. 37, Internet:
http://www.bruckenberger.de/frame.htm (Download 5.7.2002).
589 Die Gesetzesbegründung zum § 21 Abs. 2 Nr. 2 d) verweist auf die Notwendigkeit dieses Datentransfer zum Zwecke der Kapazitätsplanung durch
die Landesbehörden in der Geriatrie. Siehe BT-Drs. 14/6893, S. 48.
- 192 -
Die DRG-Datenstelle veröffentlicht zukünftig zusammengefasste Daten zum 1.7. jedes Jahres,
wobei diese bundes- und landesweit gegliedert sein werden. Die erstmalige Übermittlung und
Veröffentlichung der Daten soll zum 1.10.2002 erfolgen.590 Die erstmalige Übermittlung jedes
Krankenhausfalles mit Leistungsdaten soll erstmals zum 1.7.2004 erfolgen
(§ 21 Abs. 3 S. 4 KHEntgG). Zusätzlich müssen dem Bundesgesundheitsministerium auf
Anforderung unverzüglich Auswertungen zur Verfügung gestellt werden. Diese Auswertungen
übermittelt das Bundesministerium den für die Krankenhausplanung zuständigen
Landesbehörden (§ 21 Abs. 3 S. 5 KHEntgG). Darüber hinaus können die Länder weitere
Auswertungen empfehlen (§ 21 Abs. 3 S. 6 KHEntgG).
Somit schafft der Datentransfer nach dem KHEntgG eine neue umfassende Datenbasis für die
Krankenhausplanung. Durch die Verknüpfung der Vergütung mit der Codierung ist eine valide
Datenqualität zu erwarten.591
9.1.2.2 Kritik an der Auswahl der Daten
Kritik wird allerdings an der Auswahl der Daten geübt, die für die Krankenhausplanung zur
Verfügung gestellt werden. Die Übermittlung der dreistelligen Postleitzahlen sei nicht mit Kreis,
Stadt- oder Ländergrenzen kompatibel. Die Patientenwanderungen seien nicht anhand der
Postleitzahlen nachzuvollziehen.592 Ferner bemängeln Kritiker, dass gerade die Summe der
DRG-Fälle und die Höhe der abgerechneten Entgelte der Planungsbehörde nicht zur Verfügung
stünden. Erst diese würden eine finanzielle Einschätzung der Auswirkung des
Vergütungssystems auf die Krankenhäuser ermöglichen.593
Ein Blick in die Gesetzesbegründung zum § 21 Abs. 2 Nr. 1d KHEntgG bringt leider keine
Erleuchtung: „Die Vertragsparteien auf Bundesebene benötigen diese Angaben zur
Weiterentwicklung des Entgeltsystems nach § 17 Abs. 2 KHG. Dabei sind die Vertragsparteien
auch gefordert, Leistungsschwerpunkte der einzelnen Krankenhausarten angemessen zu
berücksichtigen. Insbesondere kann damit vermieden werden, dass Fallgruppierungen zu einer
systematischen Benachteiligung von Krankenhäusern bestimmter Versorgungsstufen führten.
[...] Die Landesbehörden erhalten entsprechende Daten nicht, da diese zur Erfüllung ihrer
Aufgaben nicht erforderlich sind.“594
Diese Begründung erscheint angreifbar. Die Versorgungsstufen werden in der Regel von den
590 Für die Krankenhäuser sind erstmals zum 1.8.2002 Daten nach dem § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c sowie Nr. 2 Buchstabe a bis f für alle
entlassenen vollstationären und teilstationären Krankenhausfälle des ersten Halbjahres 2002 zu übermitteln. 591 Nach Roeder et al. (2001) S. 162-169 schreibt der Krankenhausarzt mit der Codierung die Rechnung. 592 Vgl. Bruckenberger, Die Folgen des Fallpauschalengesetzes für die Krankenhausplanung S. 37. Quelle: http://www.bruckenberger.de/frame.htm
(Download 5.7.2002). 593 E. Bruckenberger, Die Folgen des Fallpauschalengesetzes für die Krankenhausplanung S. 37, Quelle: http://www.bruckenberger.de/frame.htm
(Download 5.7.2002). 594 Vgl. BT-Drs. 14/6893, S. 48.
- 193 -
Landesbehörden bei der Krankenhausplanung vorgegeben. 595 Auch die Ausweisung von
Leistungsschwerpunkten berührt den Kern der Krankenhausplanung, da diese berücksichtigt
oder sogar erst geschaffen werden. Dies zeigt sich gegenwärtig schon in der
Krankenhausplanung, wo beispielsweise in Niedersachsen integrierte herzchirurgische Zentren
oder Zentren zur Versorgung Schwerst-Schädel-Hirn-Geschädigte geschaffen wurden und im
Krankenhausplan ausgewiesen sind.596 Auch die Gesetzesbegründung zum § 21 Abs. 2 Nr. 2h
KHEntgG, in dem es um die Daten zu der Höhe der im einzelnen Behandlungsfall insgesamt
abgerechneten Entgelte geht, gibt keinen Aufschluss, weshalb die Planungsbehörden keinen
Zugriff auf diese Informationen haben.597 Fraglich bleibt, wie die Planungsbehörden die
wirtschaftliche Lage eines Krankenhauses beurteilen sollen.598 Insgesamt wird sich somit
zukünftig zwar eine umfangreiche Datengrundlage für die Krankenhausplanung bieten, wobei
aber einzelne Teile der Daten aus schwer nachvollziehbaren Gründen den Landesbehörden
aufgrund der Entscheidung des Gesetzgebers vorenthalten werden.
9.1.3 Zukünftige Planung von Behandlungsprozessen
Eine genaue Vorhersage der Folgen der Einführung der DRG für die Krankenhausplanung kann
momentan aufgrund der stattfindenden Entwicklung nicht getroffen werden. Zu viele Aspekte
dieses Systems sind noch nicht abschließend geklärt. Möglich erscheint aber der Hinweis auf
zwei generelle Probleme, die sich durch die Vergütung mit Fallpauschalen verstärken könnten.
Die Krankenhausplanung in den Bundesländern orientiert sich bei der Aufteilung der
Fachgebiete überwiegend am ärztlichen Weiterbildungsrecht, das in den entsprechenden
Weiterbildungsordnungen der Länder umgesetzt ist.599 Viele Landeskrankenhausgesetze und
die Krankenhauspläne orientieren sich an Weiterbildungsordnungen bei der Einteilung der
medizinischen Fachgebiete.600 Problematisch erscheint dieser Aspekt der derzeitigen
Krankenhausplanung vor allem deshalb, weil ein DRG-System diagnosebezogen, fallbezogen
und aufgrund der gewählten Therapie vergütet.601 Es orientiert sich am Behandlungsprozess.
595 Beispielhaft sei auf den Art. 4 Abs. 3-6 BayKrG verwiesen, wo die vier Versorgungsstufen für die Krankenhausplanung definiert sind. Ebenso
erfolgt in Hamburg die Ausweisung von Versorgungsstufen nach der Vorgabe in § 15 Abs. 1 S. 4 HmbKHG. Nach dem § 9 Abs. 3 SKHG müssen ebenso die Krankenhäuser in Schleswig-Holstein mit der Versorgungsstufe ausgewiesen werden.
596 Vgl. Niedersächsisches Ministerium für Frauen, Arbeit und Soziales (2001) S. 36-37. 597 Vgl. BT-Drs. 14/6893, S. 49. 598 Im Ergebnis gleich E. Bruckenberger, Die Folgen des Fallpauschalengesetzes für die Krankenhausplanung, S. 37, Internet:
http://www.bruckenberger.de/frame.htm (Download 5.7.2002). 599 Vgl. Kapitel 2.7. Der Krankenhausplan legt ebenso Versorgungsstufen fest, die aber zwischen den Bundesländer variieren oder gar nicht festgelegt
werden. Siehe eine Aufstellung der Unterschiede bei DKG (2002) S. 33. Hierbei existiert keine bundesweite Definition zu den Versorgungsstufen, was Probleme beim Ländervergleich nach der DRG-Einführung bereiten könnte. Vgl. DKG (2002) S. 8.
600 In Baden-Württemberg werden beispielsweise Fachabteilungen für Gebiete nach der Weiterbildungsordnung (WBO) ausgewiesen. Vgl. Sozialministerium Baden-Württemberg (2000a) S. 18. In Brandenburg legt nicht der Krankenhausplan die Teilgebiete, Schwerpunkte und Spezialisierungen fest, sondern die Rahmenvorgabe für die Ausweisung der Fachgebiete aufgrund der Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Brandenburg. Vgl. Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen (1998) S. 19. Der Hamburger Krankenhausplan führt die gegenwärtigen und zukünftig erforderlichen Krankenhäuser nach den Standorten, den Bettenzahlen, den Fachrichtungen und den Versorgungsstufen auf (§ 15 Abs. 1 S. 4 HmbKHG).
601 Vgl. Stapf-Finé et al. (2002) S. 105-106. Zum Problem der möglichen „Gewinner“ oder „Verlierer“ bei den internen Krankenhausabteilungen und den Auswirkungen auf die interne Struktur eines Krankenhauses, da einige Abteilungen höhere Erlöse erzielen werden, siehe Simon (2000) S. 20-21. Er sieht dabei sogar Probleme für die flächendeckende Versorgung.
- 194 -
Eine Kosten- (und Erlös-)Verschiebung in einem differenzierten Pflegesatz pro Fachabteilung
entfällt. Aufgrund dieser Konstellation entsteht die Notwendigkeit für die Krankenhäuser, ihre
Behandlungsabläufe zu kennen und sie zu beeinflussen.602 Eine zukünftige
Krankenhausplanung sollte sich deshalb auf die Behandlungspfade bei Patientengruppen
konzentrieren. Einige Länder weisen mit aufeinander abgestimmten Behandlungskonzepten
bereits in diese Richtung: Als Beispiel kann auf Niedersachsen verwiesen werden. Dort existiert
ein integriertes herzchirurgisches Versorgungskonzept, das sowohl die herzchirurgischen
Krankenhauszentren als auch die nachversorgenden Rehabilitationseinrichtungen erfasst, die
mit den operierenden Zentren Kooperationsverträge geschlossen haben.603 Die folgende Grafik
verdeutlicht dieses Konzept für Niedersachsen.
Quelle: Niedersächsisches Ministerium für Frauen, Arbeit und Soziales (2001) S. 38.
Abb. 9.1-1: Überblick über das integrierte herzchirurgische Versorgungskonzept in Niedersachsen.
602 Vgl. Thiele et al. (2001) S. 196 RdNr. 5-6. 603 Vgl. Niedersächsisches Ministerium für Frauen, Arbeit und Soziales (2001) S. 36 und Bruckenberger (1997)
S. 965-970.
- 195 -
Ferner kann auf das Konzept der dreistufigen Schlaganfallversorgung in Baden-Württemberg
verwiesen werden, das eine Abstufung zwischen folgenden drei Versorgungseinrichtungen
vornimmt.604
1. Lokale Schlaganfallstation 2. Regionale Schlaganfallschwerpunkte 3. Schlaganfallzentrum (Stroke-Unit)
Eine landesweite Planung soll gewährleisten, dass die Komponenten einer aktiven
Schlaganfallbehandlung vorhanden sind. Nach einer Einlieferung ins Krankenhaus soll
innerhalb von zwei bis drei Stunden nach dem Ereignis eine schnelle und umfassende
Initialdiagnostik erfolgen. Eine systematische Überwachung der wichtigsten Vitalfunktionen und
eine umgehende Therapieeinleitung, beginnende Sekundärprävention sowie frührehabilitative
Maßnahmen sind erforderlich. Nach einer Verweildauer von wenigen Tagen soll eine nahtlos
anschließende stationäre Weiterbehandlung oder Rehabilitation einsetzen.605
Zukünftig werden darüber hinaus in die Krankenhausplanung neue Versorgungskonzepte
einzubeziehen sein, die sich nicht mehr an den medizinischen Fachgebieten, sondern an
Erkrankungen orientieren.606 Die gegenwärtig in der Entwicklung befindlichen strukturierten
Behandlungsprogramme bei chronischen Krankheiten (Disease-Management-Programme)
stellen eine neue Anforderung für die Krankenhausplanung dar:607 Bisher fehlt es an einer
einheitlichen Definition für Disease-Management-Programme und die Entwicklung steht noch
am Anfang.608 Kennzeichen solcher Programme ist die Koordination einer langfristigen,
evidenzbasierten und sektorübergreifenden Versorgung bestimmter Erkrankungen.609 Für die
604 Zur regionalen Verteilung siehe Sozialministerium Baden-Württemberg (2000a) Anlage 17. 605 Vgl. Sozialministerium Baden-Württemberg (2000a) S. 66. Auf die bayerischen Fachprogramme für Schädel-Hirn-Verletzte und die stationäre
Versorgung von Schlaganfallpatienten soll nur hingewiesen werden. Siehe Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen (2001) S. 6.
606 Hierbei ist auf ein Forschungsprojekt der Europäischen Union hinzuweisen. Die Europäische Kommission fördert das Forschungsprojekt DIADEM (Diabetes Disease Management). Dieses Projekt befasst sich mit der Entwicklung und internationalen Erprobung von Disease-Management-Programmen für Patienten mit Diabetes mellitus. Mitglieder des Programm-Konsortiums sind der AOK Bundesverband, die AOK Rheinland, Siemens Medical Solutions, PCG Pr Consilio, das Luisenhospital Aachen, die Universität München und die Universität Cardiff (Wales). Das Projekt im Gesamtvolumen von rd. 2,48 Mio. Euro wird von der Europäischen Union mit 1,4 Mio. Euro gefördert. Die medizinischen Vorbereitungen des Programms sollen bis Mitte 2002 abgeschlossen werden. Ab Jahresmitte 2002 sollen die Diabetes-Patienten in Deutschland und Wales gewonnen und betreut werden. Vgl. Schölkopf (2002) S. 10.
607 Gemäß § 137f SGB V beschließt der Koordinierungsausschuss in der Besetzung nach § 137e Abs. 2 S. 2 SGB V Empfehlungen für strukturierte Behandlungsprogramme bei chronischen Erkrankungen. Der Koordinierungsausschuss hat folgende Erkrankungen empfohlen.
Diabetes mellitus (Typ 1 und Typ 2),
Koronare Herzkrankheit
Chronische obstruktive Atemwegerkrankungen
Brustkrebs
Siehe Marquardt et al. (2002) S. 280. 608 Vgl. zu den möglichen rechtlichen Problemen und dem Stand der Umsetzung Marquardt et al. (2002) S. 280-282. 609 Diese Begriffsbestimmung stellen Lüngen et al. (2002) S. 109 auf. Zur konkreten Umsetzung solcher Programme heißt es dort: „Ein solches
Programm für Diabetes mellitus kann beispielsweise konkrete Empfehlungen geben, in welchen Abständen Vorsorgeuntersuchungen beim Hausarzt oder Augenarzt zur frühzeitigen Erkennung von Komplikationen vorgenommen werden sollten. Hausarzt und Patient werden durch spezielle Reminder, etwa Erinnerungsanrufe und Karten, an diese Termine erinnert. Zusätzlich erhält der Patient im Allgemeinen durch spezielle Schulungen die Möglichkeit, die Kompetenz zu erwerben, um seine Erkrankungen aktiv managen zu können, zum Beispiel durch selbstständiges Messen des Blutzuckers die Blutzuckereinstellung zu optimieren.“
- 196 -
Behandlungsprogramme werden im § 137f Abs. 2 S. 2 Nr. 1 bis 6 SGB V folgende
Anforderungen formuliert.610
1. Behandlung nach evidenzbasierten Leitlinien, unter Brücksichtung des jeweiligen Versorgungssektors und, soweit vorhanden, unter Berücksichtigung der Kriterien der entwickelten Leitlinien nach § 137 Abs. 3 Nr. 1 SGBV
2. Durchzuführende Qualitätssicherungsmaßnahmen 3. Voraussetzungen und Verfahren für die Einschreibung des Versicherten in ein
Programm, einschließlich der Dauer der Teilnahme 4. Schulungen der Leistungserbringer und der Versicherten, 5. Dokumentation und 6. Bewertung der Wirksamkeit und der Kosten (Evaluation) und die zeitlichen
Abstände zwischen den Evaluationen eines Programms sowie die Dauer seiner Zulassung nach § 137 g SGB V.
Diese Anforderungen werden durch eine Rechtsverordnung des BMG nach § 266 Abs. 7 SGB V
umgesetzt. Aufgrund der Verknüpfung mit der Verteilung der finanziellen Mittel im
Risikostrukturausgleich (RSA) ist eine erfolgreichere Umsetzung dieser Versorgungsform zu
erwarten, als dies bei der integrierten Versorgung nach den §§ 140a-h SGB V geschehen ist.611
Jedoch bieten möglicherweise die Regelungen der §§ 140a-h SGB V den rechtlichen Rahmen
für die Leistungserbringer für ein Disease-Management-Programm.612 Die Auswirkungen für die
Krankenhäuser durch diese Programme liegen insbesondere in den Möglichkeiten,
Ambulanzschwerpunkte bei der Versorgung zu bilden und Kompetenzzentren für spezifische
Erkrankungen zu errichten, wobei in diesem Zusammenhang Clinical Pathways organisiert
werden können. Diese definieren Diagnose- und Therapiemaßnahmen für typische
Erkrankungen.613
Diese Umstrukturierung der stationären Versorgung beabsichtigte der Gesetzgeber ebenso mit
den FPG. Ziel sollte eine flexiblere Anpassung der Leistungsstrukturen sein, wie ein Blick in die
Gesetzesbegründung zum Fallpauschalengesetz zeigt: „Das neue Entgeltsystem wird den
Prozess zur Anpassung und Weiterentwicklung der Leistungsstrukturen der Krankenhäuser und
Krankenhausbereiche insgesamt beschleunigen. Die Spezialisierung wird voranschreiten.
Medizinische Kompetenzzentren, die sich auf die umfassende Behandlung bestimmter
Krankheiten konzentrieren, z. B. Zentren zur Diagnostik und Therapie bestimmter
Krebserkrankungen werden sich herausbilden. Die bessere Abstimmung der
Leistungsstrukturen benachbarter Krankenhäuser zur gegenseitigen Verbesserung der
Auslastung wird ebenfalls verstärkt weitergehen. Die Möglichkeit zur integrierten Versorgung
durch Zusammenarbeit des Krankenhauses mit vor- und nachgelagerten medizinischen
610 Vgl. SGB V i. d. F. v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477, Art. 1) zuletzt geändert durch Art. 1 Fallpauschalengesetz – FPG vom 23.4.2002 (BGBl. S.
1412). 611 Vgl. § 266 Abs. 7 SGB V. 612 Lüngen et al. (2002) S. 110 beurteilen diesen Zusammenhang folgendermaßen: „Im Prinzip bilden Disease-Management-Programme die zweite
Chance für die integrierte Versorgung, diesmal jedoch nicht an Regionen orientiert, sondern an Krankheitsbildern.“ 613 Vgl. Lüngen et al. (2002) S. 110-111. Auf möglicherweise massive Mehrausgaben für die GKV durch die Einführung von Disease-Management-
Programmen weisen Adomeit et al. (2002) S. 16-23 hin.
- 197 -
Versorgungsbereichen, d. h. den niedergelassenen Ärzten und den Rehabilitationskliniken,
werden zunehmend offensiv genutzt werden.“614 Jedoch wollte der Gesetzgeber durch das
neue Entgeltsystem die sektorale Grenze zwischen Krankenhäusern und
Rehabilitationseinrichtungen nicht überwinden: „Mit den DRG-Fallpauschalen wird die
Schnittstelle zwischen dem Krankenhausbereich und den Rehabilitationseinrichtungen nicht
verändert. Der Patient muss entlassungs- oder rehabilitationsfähig sein, wenn er das
Krankenhaus verlässt, und darf von Rehabilitationskliniken vor der Rehabilitationsfähigkeit nicht
aufgenommen werden.“615
9.1.4 Zukünftige Kapazitätsplanung ohne Betten
Alle Bundesländer planen gegenwärtig mit der Einheit Bett.616 Fraglich erscheint, ob eine solche
Planung bei einer fallpauschalierten Vergütung noch sinnvoll ist.617 Als Alternative bietet sich
eine Orientierung an den Fällen an, die an den jeweiligen Standorten versorgt werden.
Diese Planung erfordert die Bildung von Fallgruppen, die mit den bisherigen
Versorgungsstrukturen wie Krankenhausstandorten und Versorgungsstufen korrespondieren. 618
Verschiedene Möglichkeiten ergeben sich für eine solche Planung. Beispielsweise könnte sie
sich an bestimmten Hauptdiagnosegruppen eines DRG-Systems, den so genannten Major
Diagnostic Categories (MDC), orientieren.619 Eine Bildung von Leistungsmodulen, die bereits in
Krankenhausgutachten für eine „leistungsorientierte Rahmenplanung“ angewendet werden,
könnte eine weitere Möglichkeit sein. Diese Leistungsmodule wurden bisher aufgrund der Daten
nach § 301 SGB V gebildet.620
Momentan ist eine Lösung für dieses Problem nicht zu präsentieren: Dies hängt zum einen mit
der ungewissen Entwicklung des gesamten DRG-Systems zusammen. Ferner kann momentan
das Leistungsgeschehen aufgrund eines entwicklungsbedingten Wandels der Codierung der
Diagnosen nach ICD-10 und den Prozeduren nach OPS 301 schwer exakt beurteilt werden. Ein
Problem stellt dabei die vorgesehene Mindestmengenregelung nach
§ 137 Abs. 1 S. 4 SGB V i. V. m. § 137 Abs. 1 Nr. 3 SGB V dar, weil eine große Zahl der
Krankenhäuser möglicherweise wegen geringer Fallzahlen von spezifischen Teilen der
Leistungsbringung ausgeschlossen werden.621 Auch kann dies gegenwärtig nicht abschließend
614 Vgl. BT-Drs. 14/6893, S. 28. 615 Vgl. BT-Drs. 14/6893, S. 28. 616 Vgl. Kapitel 6.1 - 6.16 Kapazitäten in geriatrischen Kliniken. 617 Zu Alternativen siehe Stapf-Finé et al. (2002) S. 103-107. 618 Vgl. Stapf-Finé et al (2002) S. 104. 619 Dies schlägt Stapf-Finé et al. (2002) S. 105 vor. 620 Vgl. zur Methode und Kritik an diesem Verfahren des Gesundheitsökonomen Prof. Rüschmann Thiele et al. (2001) S. 19-20 RdNr. 56-58. Siehe
ebenso Kapitel 5.3.1. 621 Vgl. Bruckenberger E., Die Folgen des Fallpauschalengesetzes für die Krankenhausplanung. Quelle: http://www.bruckenberger.de/frame.htm
(Download 9.7.2002) S. 30.
- 198 -
bewertet werden, da sich die Codierung bei der Leistungserfassung noch verändert und bisher
landesspezifische Auswertungen von DRG-Daten fehlen. Ebenso bleibt abzuwarten, wie die
Krankenhausplanungsbehörden Ausnahmen nach § 137 Abs. 1 S. 5 SGB V von den
Mindestmengen zulassen werden. Dabei ist der Glaube, durch einen möglichen Bettenabbau im
Rahmen der DRG-Einführung die Ausgabenentwicklung der GKV entscheidend zu
beeinflussen, eine Illusion.622
9.2 Geriatrie und Einführung DRG-System
Die Einführung eines pauschalierten Vergütungssystems könnte für die klinisch-geriatrische
Versorgung in Deutschland umfangreiche Auswirkungen haben. Viele Detailfragen, wie z. B.
Verlegungsregeln zwischen Krankenhäusern, sind noch nicht entwickelt.623 Dennoch wird an
dieser Stelle versucht, auf Probleme hinzuweisen und mögliche Lösungen zu entwickeln. Die
Probleme für die Geriatrie im DRG-System ergeben sich vor allem aus einem Punkt: Die
Behandlungsfälle weisen eine geringe Kostenhomogenität auf.624
9.2.1 Abbildungsprobleme der Geriatrie im DRG-System
Eines der zentralen Probleme der Geriatrie resultiert aus der zu behandelnden
Patientengruppe. Die Patienten sind in der Regel multimorbid und weisen eine
mehrdimensionale Behandlungsbedürftigkeit auf.625 Sie erfordern deshalb eine Behandlung
durch ein multidisziplinäres Behandlungsteam, das u. a. durch den OPS–8-550 abgebildet
wird.626 Diese Patienten leiden häufig aufgrund der vielfältigen Wechselwirkungen zwischen den
verschiedenen Erkrankungen unter einem hohen Risiko für Komplikationen.627 Es kommt in der
Regel zu einer höheren Verweildauer in der Geriatrie, um eine angestrebte fallabschließende
Behandlung zu gewähren. Dieses Problem teilt die Geriatrie mit anderen
Versorgungsbereichen, wie beispielsweise der neurologischen Frührehabilitation, der
Versorgung von Schwerst-Schädel-Hirn-Verletzten und Querschnittsgelähmten. Ein Blick auf
das australische System und den dortigen Vergütungsmodus zeigt, dass diese frührehabilitative
Behandlung außerhalb der DRG vergütet wird. Der Patient wird quasi nur aus dem
pauschalierten Vergütungssystem entlassen, um ihn dann frührehabilitativ zu behandeln. Zum
622 Vgl. Stapf-Finé et al. (2001) S. 1076-1080 und Sell (2002) S. 172-173. 623 Vgl. ungelöste Anpassungsfragen in Schlottmann (2002) S. 26-33. 624 Vgl. Wasem et al. ( 2002) S. 208. Sie überlegen deshalb, die Verweildauer in der Bemessung der jeweiligen Fallpauschale zu berücksichtigen. 625 Vgl. Kapitel 2.5. 626 Vgl. den OPS-Katalog im Internet unter: http://www.dimdi.de/germ/klassi/ops301/opshtml21/fr-ops.htm?navi.htm (Download 8.7.2002) und dort
die: Rehabilitative und physikalische Therapie (8-55...8-60) mit der Prozedur 8-550 - Geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung mit.
Mindestens 14 Behandlungstage mit ärztlicher Behandlungsleitung Standardisiertes geriatrisches Assessment in den ersten drei Tagen in mindestens fünf Bereichen (Mobilität, Selbsthilfefähigkeit, Kognition, Emotion, soziale Versorgung) Schriftlicher wöchentlicher Behandlungsplan mit Teambesprechung Therapeutisch aktivierende Pflege durch Fachpflegepersonal Einsatz von mindestens zwei Therapeutengruppen (Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie, Neuropsychologie, physikalische Therapie)
627 Vgl. Borchelt et al. (2002) S. 5.
- 199 -
Teil erfolgt die Behandlung sogar innerhalb desselben Krankenhauses.628
9.2.2 Geriatrische Versorgungsstrukturen und DRG-Einführung
Die klinisch-geriatrische Versorgung in Deutschland stellt sich aufgrund der Teilung zwischen
geriatrischen Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen sehr heterogen dar.629 Das
neue Entgeltsystem erfasst nicht die geriatrischen Rehabilitationseinrichtungen, die in einigen
Bundesländern wie Bayern und Baden-Württemberg den Schwerpunkt der Versorgung
bilden.630 Dem Gesetzgeber ging es mit der Einführung der Fallpauschalen explizit nicht um die
Aufhebung der Trennung zwischen Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen. Die
Sektorengrenze zwischen Krankenhausbehandlung und Leistungen zur Rehabilitation im SGB
V sollte nicht verändert werden.631
Insgesamt erscheint aber eine Auswirkung auf geriatrisch relevante Versorgungsbereiche
infolge der DRG-Einführung als wahrscheinlich: Die niedergelassenen Ärzte, Pflegestationen
und Pflegeheime könnten aufgrund der durch die pauschalierten Vergütung beabsichtigte
Verkürzung der Verweildauer verstärkt mit medizinisch instabilen Patienten konfrontiert
werden.632 Ob eine derartige Leistungsverlagerung aus dem stationären Bereich verbunden mit
einem beabsichtigten Kapazitätsabbau, ebenso zu einer Verlagerung von finanziellen
Ressourcen in die vorgenannten Leistungssektoren aufgrund der Regelung in
§ 3 Abs. 3 Nr. 1d KHEntgG führt, kann gegenwärtig nicht beantwortet werden.633 Diese
Regelung sieht vor, dass der Gesamtbetrag für die stationäre Versorgung in der Höhe
vermindert werden soll um die anteiligen Kosten für Leistungen, die im Vereinbarungszeitraum
in andere Versorgungsbereiche verlagert werden.634
In Einzelfällen besteht zusätzlich die Gefahr, dass Patienten im DRG-System eher in die
Pflegebedürftigkeit entlassen werden, ohne ihre Rehabilitationspotenziale zu nutzen. Damit
verlieren diese Patienten nicht nur ein hohes Maß an Lebensqualität, ferner passiert dabei eine
Verlagerung von finanziellen Belastungen für die Pflege in den Bereich der
Pflegeversicherung.635
628 Vgl. Schlottmann (2002) S. 26-33. 629 Vgl. Kapitel 7. 630 Das Problem der Abbildung der Leistungen der medizinischen Rehabilitation in der Krankenversicherung teilen die geriatrischen
Rehabilitationseinrichtungen mit anderen Erbringern von Rehabilitationsleistungen. Vgl. Egner et al. (2001) S.1-6 mit einer Einschätzung der Sicht der BfA zu diesem Problem.
631 Vgl. BT-Drs. 14/6893, S. 28. 632 Vgl. Wasem et al. (2002) S. 205. 633 Die Einschätzung teilen Wasem et al. (2002) S. 206. 634 Vgl. § 3 Abs. 3 Nr. 1 d) KHEntgG. 635 Vgl. Wasem et al. (2002) S. 206.
- 200 -
9.3 Vorschläge für die Einführung der DRG in die Geriatrie
Im gegenwärtigen Entwicklungsprozess erfolgt eine differenzierte Diskussion bzgl. der DRG für
den geriatrischen Krankenhausbereich: Eine Auffassung sieht die Notwendigkeit, bei
Problemen das Ausscheiden der Geriatrie aus dem DRG-System zu erwägen.636 Eine andere
Auffassung schlägt zwei Anpassungen des DRG-Systems vor. Danach sollte die Geriatrie
mittelfristig über ein eigenes fallpauschaliertes Entgelt verfügen. Es geht darum, die
spezifischen Gründe der Verweildauer geriatrischer Patienten herauszuarbeiten, die aus den
geriatrischen Prozeduren, den Behandlungsstrategien und den Behandlungspfaden folgen.637
Die Schaffung eines weiteren Partitionscode „früh-rehabilitativ“ wäre eine Lösung hierfür.
Unterhalb der Hauptdiagnosegruppen (MDC) auf Ebene der chirurgischen, invasiven und
medizinischen Prozeduren sollte eine früh-rehabilitative Prozedur ergänzt werden. Diese
unterteilt sich ebenso wie die anderen Prozeduren in vier Schweregrade.638
Weiter gehend wird eine Verlegungsregelung diskutiert, da die Verlegung der häufigste Zugang
in eine geriatrische Krankenhausabteilung darstellt.639 Dies erfordert eine Abrechnung einer
diagnosebezogenen Fallpauschale zwischen dem vorbehandelnden Krankenhaus und der
nachversorgenden geriatrischen Krankenhausabteilung. Hierbei bestehen die Probleme darin,
ein Anreizsystem zu finden, das eine frühzeitige und direkte Verlegung von spezifischen
Patienten in die Geriatrie gewährleistet. Zusätzlich soll eine höhere Verweildauer aufgrund der
fallabschließenden Behandlung in der Geriatrie möglich sein.640 Offen bleiben muss die Frage,
welche Lösung im späteren Gesamtsystem umsetzbar sein wird. Dies hängt mit den vielen
gegenwärtig ungeklärten Detailfragen zusammen.
Nicht berücksichtigt bei der Entwicklung des DRG-Systems werden die geriatrischen
Rehabilitationseinrichtungen. Auf internationaler Ebene existieren bereits
Klassifikationssysteme für die Vergütung von Rehabilitationseinrichtungen.641 Es stellt sich aber
die Frage, warum eigentlich die geriatrischen Rehabilitationseinrichtungen nicht in das nun zu
entwickelnde Entgeltsystem einbezogen werden.642 Ein Aspekt wäre, dass aufgrund der
636 Vgl. Wasem et al. (2002) S. 204. „Sollte sich zeigen, dass die Risiken der DRG-Einführung im Bereich der Geriatrie nicht bewältigt werden
können, darf auch die Ausklammerung dieser Patienten aus der Abrechnung über dieses System kein Tabu sein.“ 637 Vgl. Borchelt et al. (2002) S. 6. Diese Auffassung stellt noch zwei Auswertungsbeispiele im DRG-System für die Femurfraktur
(Oberschenkelfraktur) und den Apoplex (Schlaganfall) vor, wobei die australische DRG-Systematik herangezogen wird. Siehe Borchelt et al. (2002) S. 6-8. Vorschläge für eine Zuweisungssteuerung unter Berücksichtigung von Fallpauschalen bei Lübke (2002) S. I/63-I/69.
638 Vgl. Borchelt et al. (2002) S. 9. 639 Vgl. Borchelt et al. (2002) S. 5 nennen eine Übernahmequote aus anderen Krankenhausabteilungen von 80 % . 640 Vgl. Borchelt et al. (2002) S. 11-12. Eine Möglichkeit, die für den Behandlungserfolg der Geriatrie gefährdende Verweildauerverkürzung zu
verhindern, sehen Wasem et al. (2002) S. 208 darin, die Verweildauer in der Bemessung der jeweils individuellen Pauschale explizit zu berücksichtigen.
641 Vgl. Wasem et al. (2002) S. 208 mit Verweis auf das Functional Independence Measure – Functional Related Groups (FIM-FRG), welches als Basis für ein Vergütungssystem für einen Teil der Rehabilitationseinrichtungen in USA diente. Dies wurde zum Januar 2002 eingeführt. Die Autoren weisen ebenso auf Probleme von Fallpauschalen hin: „Während ein explizites Ziel der Einführung der von Fallpauschalen in der Akutversorgung in der Realisierung von Verweildauerverkürzungen liegt, würden diese in der Rehabilitation rasch an die Grenzen der Gefährdung des Rehabilitationserfolges führen.“ Wasem et al. (2002) S. 208. Eine sektorübergreifende Komplexpauschale für geriatrische Patienten fordern Kleinow et al. (2002) S. 359.
642 In Bayern werden gegenwärtig Fallpauschalen für die geriatrischen Rehabilitationseinrichtungen zwischen Einrichtungen und der AOK Bayern
- 201 -
monistischen Finanzierung der Rehabilitationseinrichtungen ein Zuschlag für die
Investitionskosten eingeführt werden müsste. Dies erscheint erforderlich, um das
Ungleichgewicht zu den dualistisch finanzierten Krankenhäuser auszugleichen. Die ihre
überwiegenden Investitionskosten von den Bundesländern erhalten. Eine solche Vergütung, die
den geriatrischen Krankenhaus- und den Rehabilitationssektor erfasst, könnte ebenso einen
Anreiz für die Überwindung der Schnittstellenprobleme zwischen Krankenhausbehandlung und
anschließender Frührehabilitation oder weitergehenden Leistungen zur medizinischen
Rehabilitation darstellen.643 Das Ziel eines solchen Vergütungssystems sollte die Abdeckung
eines ganzen Behandlungsprozesses vom Eintritt der Erkrankung bis zur eigenständigen
Rückkehr in das häusliche Umfeld oder einer anderen adäquaten Lebensumwelt sein.
verhandelt, die aber nicht mit dem DRG-System kompatibel sind. Die Fallpauschalen beziehen keine Indikationsgruppen und keine Fallschweregrade ein. Sie basieren auf einen Zeitkorridor von 20-29 Tagen. Die Höhe der angebotenen Fallpauschalen befindet sich in dem Rahmen von 3.800 Euro bis 4.325 Euro. Die Ärztliche Arbeitsgemeinschaft zur Förderung der Geriatrie in Bayern e. V. beurteilt diese Angebote kritisch, weil sie die angebotenen Fallpauschalen für zu undifferenziert hält. Siehe Schreiben vom 8.8.2002 von Dr. A. Schramm, 1. Vorsitzender der Ärztlichen Arbeitsgemeinschaft, an den Verfasser.
643 Eine reine Fallpauschale für den Rehabilitationsbereich ändert nach Wasem et al. (2002) S. 208 an einen der vielen Kernprobleme des Gesundheitssystem nichts, welches in der mangelnden Integration von Versorgungsbereichen besteht. Eine Lösung könnten weitergehende Fallpauschalierungen darstellen, die sich nicht nur auf Teile des Behandlungsprozesses (Akutbehandlung und Rehabilitation) erstrecken, sondern die den ganzen Behandlungsprozess einbeziehen. Von solchen Vergütungen ginge ein Anreiz zur Überwindung von Schnittstellen aus. Siehe Wasem et al. (2002) S. 208-209.
- 202 -
9.4 Stand der Einführung der DRG
Den Zeitplan für die Einführung der DRG hat der Gesetzgeber eng gesteckt. Das
Vergütungssystem wird laut § 17b Abs. 6 KHG mit einer ersten Fassung eines deutschen
Fallpauschalenkatalogs verbindlich zum 1.1.2004 eingeführt. Es überrascht aufgrund des
Zeitdrucks deshalb nicht, dass es die Selbstverwaltungspartner – Deutsche
Krankenhausgesellschaft (DKG), die GKV und der Verband der privaten Krankenversicherung
(PKV) – nicht geschafft haben, sich über die Details des neuen Vergütungssystems zu einigen.
Diese Einigung ist nach § 17b Abs. 2 S. 1 KHG notwendig. Die DKG hat am 24.6.2002 das
Scheitern der Verhandlungen erklärt.644 Für einen solchen Fall sieht der § 17b Abs. 7 S. 1 KHG
eine Ermächtigung des Bundesministeriums der Gesundheit vor, Teilbereiche des
Vergütungssystems im Wege einer Rechtsverordnung zu regeln. Das Bundesministerium hat
von dieser Möglichkeit der Ersatzvornahme, für die Selbstverwaltungspartner zu handeln,
Gebrauch gemacht und eine Verordnung erlassen.645 Die Verordnung zum
Fallpauschalensystem für Krankenhäuser (KFPV) vom 19.9.2002 regelt die Details der
Einführung und Umsetzung des Fallpauschalensystems.646
644 Baum (2002) S. 693. 645 Zu den Vorbereitungen des Ministeriums vgl. Baum (2002) S. 693-695. 646 Verordnung zum Fallpauschalensystem für Krankenhäuser (KFPV) vom 19.9.2002, BGBl. 2002 I, S. 3674-3726.
- 203 -
10 Zusammenfassung der Ergebnisse
Nur belehrt von der Wirklichkeit, können wir/Die Wirklichkeit ändern.
(Die Maßnahme) Bertolt Brecht; Dreigroschenoper
Die Wirklichkeit der geriatrischen Versorgung in Deutschland konnte diese Arbeit nicht bis ins
letzte Detail aufklären. Nicht jedes Bett der Geriatrie konnte auf der Landkarte mit einem
Fähnchen versehen werden. Der Autor musste sich mit weniger zufrieden geben, da bei 16
Bundesländern mit ebenso vielen Planungen bald die Grenzen einer einzigen Dissertation
deutlich wurden. Die Komplexität der Regelungen des Sozialrechts und die Rechtsfragen im
Kontext der Krankenhausplanung konnten nicht immer vertieft werden. Dies hätte die Arbeit
gesprengt.
Die Ergebnisse der Arbeit betreffen die geriatrische Versorgung in Krankenhäusern und
Rehabilitationseinrichtungen in Deutschland. Dabei liegt ein Schwerpunkt auf einem
Kapazitätsvergleich der Bundesländer. Zusätzlich ergaben sich Erkenntnisse für die
allgemeinen Probleme der Krankenhausplanung, die aktuell im Zusammenhang mit dem neu
einzuführenden Vergütungssystem für die stationäre und geriatrische Versorgung gesehen
werden müssen. Hier musste teilweise mit Einschätzungen gearbeitet werden, weil dieses
diagnosebezogene und pauschalierte Entgeltsystem sich gegenwärtig noch in der Entwicklung
befindet. Eine umfassende Bewertung der Einführung der DRG kann frühestens nach dem Jahr
2007 erfolgen. Einige Probleme bei der Einführung konnten aber bereits aufgezeigt und
Lösungen hierfür vorgeschlagen werden.
10.1 Zusammenfassung der Ergebnisse und Perspektiven
Die Definition der medizinischen Disziplin Geriatrie als Subdisziplin der inneren Medizin, mit
starken rehabilitativen Komponenten, bildete die Grundlage für die Analyse der geriatrischen
Versorgung. Für die besonderen Bedürfnisse bei älteren Patienten bedarf es eines
multidisziplinären Behandlungsansatzes. Die Geriatrie ist bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt nie
umfassend und abschließend definiert worden. Diese Arbeit konnte bestehende Ansätze
aufzeigen und den Status quo der Geriatrie im Kontext des ärztlichen Weiterbildungsrechtes
verdeutlichen. Dies war notwendig, da die Krankenhausplanung sich in den meisten
Bundesländern an den ärztlichen Weiterbildungsordnungen, beispielsweise bei der Planung der
Fachabteilungen in Krankenhäusern, orientiert.
Für die Zukunft erforderlich erscheint eine klare Definition der Geriatrie: Diese Definition darf
sich nicht auf eine Reflexion der Versorgungssituation bei älteren multimorbiden Patienten
beschränken. Eine medizinische Grundlagenforschung, die sich mit den Veränderungen des
älteren Menschen und den damit verbundenen sich wandelnden Behandlungs- und
Therapiemöglichkeiten beschäftigt, scheint dringend angezeigt. Dafür ist eine klare Definition
der Schnittstelle zu anderen medizinischen Fachgebieten und eine gute Zusammenarbeit in der
- 204 -
Forschung die Grundlage.647
10.1.1 Geriatrie im Kontext des Leistungsspektrums der Sozialversicherung
Der ältere erkrankte Mensch in Deutschland verfügt im gegliederten System der
Sozialversicherung über eine Reihe von Ansprüchen. Die rechtlichen Anspruchsgrundlagen
hierfür finden sich u. a. in der sozialen Pflegeversicherung (SGB XI) und in der GKV (SGB V).
Das fragmentierte System der Leistungsansprüche war nicht Gegenstand dieser Untersuchung.
Die Folgen dieser sektoralen Leistungsansprüche mussten aber insoweit aufgezeigt werden, als
sie die Trennung zwischen Krankenhausbehandlung und den Leistungen der medizinischen
Rehabilitation innerhalb des SGB V betraf, weil dies quasi die spiegelbildliche Leistungsseite
der institutionellen Grenze zwischen Krankenhaus und Rehabilitationseinrichtungen im
§ 107 SGB V ist. Dabei werden die leistungsrechtlicher Merkmale auf den älteren Patienten
angewendet. Exemplarisch hierfür ist der Krankheitsbegriff: Krankheit im Alter fällt häufig mit
einer Behinderung zusammen.648 Aus diesem Grund ist das Ziel der geriatrischen Behandlung
nicht nur Heilung, sondern ebenso der Ausgleich von krankheitsbedingten
Funktionseinschränkungen. Die schematische Unterscheidung zwischen
Krankenhausbehandlung und Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in der GKV erzeugt
„Brüche“ bei der kontinuierlichen Behandlung von älteren Patienten und verhindert dadurch die
Ausschöpfung vorhandener Rehabilitationspotenziale.649 Der Gesetzgeber hat diese Defizite im
Bereich der Frührehabilitation in Krankenhäusern erkannt und eine Änderung im SGB V im
§ 39 Abs. 1 S. 3 durch das SGB IX vorgenommen: Danach „umfasst die aktutstationäre
Behandlung [im Krankenhaus ] auch die im Einzelfall erforderlichen und zum frühestmöglichen
Zeitpunkt einsetzenden Leistungen der Frührehabilitation.“650 Diese Änderung überwindet nicht
die grundsätzliche Trennung zwischen Krankenhausbehandlung und Leistungen zur
medizinischen Rehabilitation, die sich ebenso auf die Trennung Krankenhaus und
Rehabilitationseinrichtungen auswirkt. Sie verdeutlicht eindeutig, dass die geriatrische
Krankenhausbehandlung mit der ärztlichen Behandlung, der Krankenpflege, der Versorgung mit
Arznei, Heil- und Hilfsmitteln sowie mit Unterkunft und Verpflegung insbesondere die
Maßnahmen zur Frührehabilitation mit umfasst. Abzuwarten bleibt momentan, ob und wie diese
rehabilitativen Leistungen im Rahmen der Einführung der Fallpauschalenvergütung abgebildet
werden. Der Gesetzgeber hat die Einbeziehung in § 2 Abs. 2 Nr. 5 KHEntgG klar zum Ausdruck
647 Vgl. die sogen. „Hamburger Erklärung“ zum Diskussionsstand der Geriater bezüglich der Stellung dieser medizinischen Disziplin, in Leistner et al.
(2002) S. 50-53 und die Stellungnahme dazu von Gladisch (2002) S. 250-252. 648 Vgl. Thesen zur Morbiditätsentwicklung im höheren Lebensalter der Enquetekommission Demographischer Wandel in Deutscher Bundestag,
Referat Öffentlichkeitsarbeit (2002) S. 398-403. Siehe zur Entwicklung von Behinderung und Morbidität im Alter BMFSFJ (2002) S. 187. 649 BMFSFJ (2002) S. 249. 650 Vgl. BGBl. 2001 I S. 1099. In der Gesetzesbegründung heißt es hierzu: „Rehabilitationserfolg und Rehabilitationsmaßnahmen sind umso größer, je
frühzeitiger und umfassender Rehabilitationsmaßnahmen einsetzen. Dazu müssen sich die Krankenhäuser als erstes Glied in der Rehabilitationskette verstehen und Maßnahmen der Frührehabilitation in die Akutbehandlung integrieren.[...] Im Rahmen eines Modellkonzeptes wurde die Effizienz der fachübergreifenden Frührehabilitation nachgewiesen. Durch die zum frühestmöglichen Zeitpunkt einsetzende Frührehabilitation können nicht nur die Wiedereingliederungschancen der Betroffenen optimiert, sondern die durchschnittlichen Gesamtkosten pro Fall deutlich verringert werden.“ Begründung zum SGB IX S. 173-174, zu lesen unter: http://www.behindertenbeauftragter.de/download/begruendungsgbIX.pdf (Download 15.7.2002).
- 205 -
gebracht: Zu den allgemeinen Krankenhausleistungen, die unter Berücksichtigung der
Leistungsfähigkeit des Krankenhauses im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die
medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung des Patienten notwendig sind,
gehören auch die frührehabilitativen Leistungen nach § 39 Abs. 1 S. 3 SGB V. Offen ist
gegenwärtig, wie dies im neuen Entgeltsystem konkret umgesetzt werden soll.
10.1.2 Institutionelle Zuständigkeit für die klinisch-geriatrische Behandlung
Die Abgrenzung zwischen Krankenhäusern (§ 107 Abs. 1 SGBV) und
Rehabilitationseinrichtungen (§ 107 Abs. 2 SGB V) ist häufig schwierig. Im Bereich der
geriatrischen Versorgung verschärfen sich diese Abgrenzungsprobleme, weil die
sozialrechtliche Unterscheidung zwischen Krankenhaus und Rehabilitationseinrichtungen sich
nicht nach den erbrachten Leistungen bzw. der Behandlung der Patienten, sondern nach der
vorhandenen medizintechnischen, therapeutischen und ärztlichen Ausstattung der Einrichtung
richtet. Nähert sich die Ausstattung einer Rehabilitationseinrichtung an die eines
Krankenhauses an, so ergibt sich eine kaum aufzulösende Überschneidung bei den Kriterien
des § 107 SGB V. Die vorliegende Arbeit konnte es nicht leisten, die gesamte Ausstattungs-
und Personalstruktur der 476 geriatrischen Einrichtungen in Deutschland zu erheben und zu
bewerten.651 Die Auswertung einer Stichprobe von geriatrischen Einrichtungen ergab keine
gravierenden Unterschiede zwischen den geriatrischen Krankenhäusern und
Rehabilitationseinrichtungen.652 Schon der vorliegende Versuch der Abgrenzung mit den
momentanen sozialgesetzlichen Kriterien, wie ärztliche Leitung im Krankenhaus und ärztliche
Verantwortung in Rehabilitationseinrichtungen, erwies sich als schwierig.
10.1.3 Grundlagen der Krankenhaus- und Rehabilitationsplanung
Die Bundesländer haben unterschiedliche Landeskrankenhausgesetze erlassen. Diese regeln
insbesondere, wer an der Krankenhausplanung beteiligt ist, was wiederum unterschiedlich
zwischen den Bundesländern ist. Die folgende Tabelle zeigt die in der Regel als unmittelbar
Beteiligte i. S. d. § 7 Abs. 1 KHG teilnehmenden Institutionen. Dies sind die entscheidenden
Akteure, da mit ihnen laut § 7 Abs. 1 S. 2 KHG bei der Krankenhausplanung und der
Aufstellung der Investitionsprogramme einvernehmliche Regelungen anzustreben sind.653 Bei
nicht erreichtem Einvernehmen entscheidet grundsätzlich das zuständige Ministerium. Das folgt
aus der Kompetenz für die Krankenhausplanung und dokumentiert die herausragende Rolle der
Ministerien. Das Organ der Krankenhausplanung ist dabei der Landeskrankenhausausschuss
oder die Landeskrankenhauskonferenz. Die mittelbar Beteiligten an der Planung, mit denen
nach § 7 Abs. 1 S. 1 KHG eng zusammengearbeitet werden soll, variieren erheblich zwischen
651 Die Auswertung ergab 102 TKen und 186 vollst. Krankenhäuser und 47 TKen und 141 Rehabilitationseinrichtungen. Siehe Kapitel 7. 652 Vgl. Loos et al. (2001) S. 72. 653 Zum beklagten Investitionsstau in den deutschen Krankenhäusern von angeblich 30 Mrd. Euro siehe DKG (2002) S. 28-31.
- 206 -
den Bundesländern, sind aber überwiegend durch die nachfolgend aufgeführten Institutionen
repräsentiert.
Tab. 10.1-1: Gruppen der unmittelbar und mittelbar Beteiligten der Krankenhausplanung.
Unmittelbar Beteiligte Mittelbar Beteiligte
• Landessozialministerium • Landesärztekammer und Kassenärztliche
Vereinigung654
• Landeskrankenhausgesellschaft • Gewerkschaften
• Landesverbände der gesetzlichen und
privaten Krankenkassen
• Andere Landesministerien
• Kommunale Vertreter wie Städtetag,
Landkreistag etc.
• Interessengruppen, Arbeitgeberverbände
und Gewerkschaften
Quelle: Kapitel 5.3.1.
Bei der Planung der Kapazitäten der Rehabilitationseinrichtungen durch Vertragsschlüsse nach
§ 111 Abs. 2 SGB V für die Erbringer von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sind die
Landesverbände der Krankenkassen und Ersatzkassen allein zuständig. Mit der
Krankenhausplanungsbehörde ist ein Einvernehmen über die Kündigung und den Abschluss
von Versorgungsverträgen anzustreben (§ 111 Abs. 4 S. 3 SGB V). Diese vorgesehene
Mitwirkungsmöglichkeit der Länder führt aber nicht zu einem umfassenden Prüfungsverfahren
für die Zulassung von Rehabilitationseinrichtungen seitens der Sozialministerien. Ferner
existiert in keinem Bundesland eine der Krankenhausplanung vergleichbare Planung für die
geriatrischen Rehabilitationseinrichtungen, die selbstständig von den Krankenkassen
durchgeführt wurde.655
Jedoch erfolgt beispielsweise in Bayern, wo der Schwerpunkt der Versorgung auf geriatrischen
Rehabilitationseinrichtungen liegt, eine Initiative für die geriatrischen
Rehabilitationseinrichtungen seitens der Staatsregierung und der Mitglieder des
654 Die Landesärztekammern sind in Baden-Württemberg, Hessen, Sachsen und Thüringen unmittelbar Beteiligte der Krankenhausplanung. Siehe
Kapitel 5.1.2. 655 Vgl. Ausführungen in Kapitel 6. Exemplarisch hierfür ist das Bundesland Rheinland-Pfalz, das ausschließlich über geriatrische
Rehabilitationseinrichtungen verfügt. Ein Planungskonzept von den Kostenträgern existiert jedoch nicht. Siehe Kapitel 6.11.
- 207 -
Krankenhausplanungsausschusses. Dabei gehören die Krankenkassen als unmittelbar
Beteiligte diesem Gremium zwar an, aber sie entwickelten kein eigenes Konzept für die
geriatrische Rehabilitation. Die bayerisches Staatsregierung förderte die Schaffung der
geriatrischen Rehabilitationseinrichtungen mit 120 Mio. DM656, wobei ein Ziel die Umwidmung
von nicht mehr bedarfsgerechten Krankenhäusern in geriatrische Rehabilitationseinrichtungen
war.657
In Mecklenburg-Vorpommern war die Entwicklung eines Konzeptes für die geriatrische
Versorgung ebenso im Zusammenhang mit der Krankenhausplanung festzustellen, was durch
die Veröffentlichung als Teil des Krankenhausplanes dokumentiert wird.658 Dies obwohl der
Schwerpunkt der geriatrischen Versorgung in Mecklenburg-Vorpommern in den geriatrischen
Rehabilitationseinrichtungen liegt und somit nicht originär in die Zuständigkeit des
Sozialministeriums fällt.
In Rheinland-Pfalz als Bundesland mit einer reinen geriatrischen Versorgung in
Rehabilitationseinrichtungen findet sich kein Konzept einer landesweiten Planung, weder
seitens des Ministeriums noch seitens der Krankenkassen. Jedoch findet sich zumindest ein
Evaluationsbericht für ein Modellprojekt einer geriatrischen Rehabilitationseinrichtung.659 Eine
besondere Initiative bezüglich der Geriatrie durch das Sozialministerium war nicht festzustellen.
10.1.4 Vergleich der Planung für die klinisch-geriatrische Versorgung der
Bundesländer
Ein Vergleich der Planung der klinisch-geriatrischen Versorgung stellt eine Herausforderung für
den Untersuchenden aufgrund der föderalen Struktur der Bundesrepublik dar. Diese föderale
Struktur bedingt eine unterschiedliche Planung für die klinisch-geriatrische Versorgung. Trotz
dieser Vielfalt lassen sich aufgrund der bundesgesetzlichen Vorgaben, insbesondere im
§ 107 SGB V, drei grundsätzliche Konzepte der vollstationären und teilstationären Versorgung
erkennen, die nun für die verschiedenen Bundesländer aufgeschlüsselt werden. Hierbei
beschränkt sich die Darstellung auf die Entscheidung der jeweiligen Bundesländer, wo die
Geriatrie schwerpunktmäßig eingeordnet wird. Dies bedeutet, dass der überwiegende Teil der
Einrichtungen in der einen oder anderen Versorgungsform zu finden sein muss oder eine
Mischform vorherrscht.
656 Dies entspricht ca. 61 Mio. Euro. 657 Vgl. Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen (2000) S. 8. Ferner existiert die Möglichkeit für das
Staatsministerium, Fördermittel für ein Krankenhaus nicht zurückzufordern, wenn das Krankenhaus im Einvernehmen mit der Krankenhausplanungsbehörde aus dem Krankenhausplan ausscheidet und die Einrichtung in eine organisatorisch selbstständige Abteilung oder in eigenständige geriatrische Rehabilitationseinrichtungen umgewidmet (§ 19 Abs. 2 S. 2 BayKrG).
658 Vgl. Kapitel 6.8. 659 Vgl. Medizinischer Dienst der Krankenkassen Rheinland-Pfalz (2002) S. 1-82.
- 208 -
Tab. 10.1-2: Schwerpunkte der klinisch-geriatrischen Versorgung in den Bundesländern.
Versorgungsform nach SGB V Bundesländer
1. Versorgung in Krankenhäusern
(§ 107 Abs. 1 SGB V)
Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg,
Hessen, Nordrhein-Westfalen660, Sachsen,
Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein,
Thüringen
2. „Gemischte“ Versorgung in
Krankenhäusern
(§ 107 Abs. 1 SGB V) und
Rehabilitationseinrichtungen
(§ 107 Abs. 2 i. V. m.
§ 107 Abs. 6 SGB V)
Niedersachsen, Saarland
3. Versorgung in
Rehabilitationseinrichtungen
(§ 107 Abs. 2 SGB V)
Baden-Württemberg, Bayern, Rheinland-
Pfalz, Mecklenburg-Vorpommern
Quelle: Kapitel 6.1 - 6.16.
Das Konzept so genannter geriatrischer Schwerpunkte (Baden-Württemberg) bzw. geriatrischer
Konsile (Mecklenburg-Vorpommern) konnte in diese Betrachtung nur in Bezug auf ihre
Ausweisung in den jeweiligen Planungsunterlagen aufgenommen werden.661 In der Regel sind
diese Koordinationsstellen für geriatrische Patienten nicht bettenführend, weshalb sie beim
späteren Vergleich der Kapazitäten der Bundesländer nicht berücksichtigt werden konnten.
Jedoch kam der Autor bei der Auswertung der Planungsunterlagen zu der Erkenntnis, dass die
Umsetzung dieser Konzepte sowohl in Baden-Württemberg wie auch in Mecklenburg-
Vorpommern als nicht erfolgreich einzuschätzen ist: Diese Einschätzung stützt sich in Baden-
Württemberg auf den Evaluationsbericht zur AGR. Dieser Bericht evaluiert zwar die Umsetzung
der AGR in den vier Modellvorhaben, beschäftigt sich aber ebenso mit Schnittstellen zur
stationären Krankenhaus- und Rehabilitationsversorgung. Die festgestellten Probleme bei der
Kooperation und Kommunikation zwischen AGR, den geriatrischen Schwerpunkten und Zentren
sollten jedoch gerade durch die geriatrischen Konsile beseitigt werden.662 Ob das geriatrische
660 In Nordrhein-Westfalen existieren 15 geriatrische Rehabilitationseinrichtungen und 61 geriatrische Krankenhäuser bzw. Fachabteilungen. 661 Vgl. Kapitel 6.1 und 6.8. 662 „Als zentrales Steuerungselement zur Lösung der Schnittstellenprobleme sieht das Geriatriekonzept die geriatrischen Konsile vor. Sie sind nicht nur
ärztlich konsiliarisch tätig, sondern auch für die fachgerechte ´Überleitung` des Patienten aus dem Akutkrankenhaus in die ambulante oder
- 209 -
Konsile überhaupt wirksam für die Koordination der Behandlung der älteren Patienten ist,
erscheint deshalb mehr als fraglich.
In Mecklenburg-Vorpommern sollte zentrales Instrument der Steuerung der Versorgung älterer
Patienten ebenso das geriatrische Konsil an den Krankenhäusern werden. Die Mahnung der
Sozialministerin zur flächendeckenden Umsetzung des geriatrischen Konsils an den fünf
vorgesehenen Krankenhäusern zeigt den mangelnden Erfolg dieses Konzepts. Dies, obwohl die
geriatrischen Patienten eine durchschnittliche Vorverweildauer von 23,4 Tagen in den
Krankenhäusern verbrachten, was den Kostenträgern
enorme Krankenhausbehandlungskosten verursachte.663
10.1.5 Vergleich der geriatrischen Kapazitäten
Ein Vergleich der geriatrischen Versorgung ohne die Einbeziehung der Kapazitäten in den
Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen wäre zum gegenwärtigen Zeitpunkt, trotz der
abnehmenden Bedeutung der Planungsgröße Bett, eine unvollständige Arbeit. Bundesweit
planen die zuständigen Ministerien im Rahmen der Krankenhausplanung mit der Einheit Bett,
und auch die Landesverbände der Krankenkassen schließen die Versorgungsverträge nach
§ 111 Abs. 2 SGB V auf der Basis von Bettenzahlen. Die bloße Zahl der Betten und
teilstationären Behandlungsplätze in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen stellt
eine zusammenhangslose Größe dar, die für sich allein genommen wenig Aussagekraft hat:
Aus diesem Grund erfolgte die Zusammenfassung der voll- und teilstationären Kapazitäten in
Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen, die wie bereits aufgezeigt sowieso schwer
abzugrenzen sind. Darauf basierend wurde das Verhältnis dieser Kapazitäten jeweils zu 10.000
Einwohnern über 65 Jahre errechnet.
(teil)stationäre Weiterversorgung zuständig. Die Erfahrungen, die im Rahmen des Modellversuchs gemacht worden sind, zeigen aber, dass es keine stabilen Kommunikations- und Kooperationsstrukturen zwischen den geriatrischen Schwerpunkten oder Zentren und der ambulanten geriatrischen Rehabilitation gibt. Möglicherweise hätte das Geriatriekonzept die Kompetenzen und Kompetenzgrenzen der Konsile konkreter beschreiben und verbindlicher formulieren müssen.“ Vgl. Schweizer (2001) S. 8.
663 Die entsprechende Pressemitteilung führt dazu aus: „Die Weichen für eine zukunftsträchtige, flächendeckende geriatrische Versorgung wurden mit der Verabschiedung des Geriatriekonzeptes gestellt. [...] Diese Konzeption wurde vor gut zwei Jahren von den Kassenverbänden, der Krankenhausgesellschaft, den Kommunalen Spitzenverbänden, der Ärztekammer und dem Sozialministerium erarbeitet. [Die Ministerin] hat sich in den vergangenen Wochen über die Probleme bei der Umsetzung der Konzeption informiert. Ein Ergebnis der Diskussionen mit Beteiligten war, dass ältere Menschen mit Rehabilitationspotenzial zu spät aus Krankenhäusern in die vorhandenen geriatrischen Rehabilitationseinrichtungen verlegt werden. Fachleute gehen davon aus, dass ein rehabilitationsfähiger Patient oder eine rehabilitationsfähige Patientin beispielsweise nach einer Fraktur in der Regel nach fünf Tagen aus der geriatrischen Akutbehandlung verlegt werden sollten. Bei Patientinnen und Patienten, die tatsächlich in Einrichtungen der geriatrischen Rehabilitation überwiesen werden, liegt jedoch eine vorangegangene durchschnittliche Verweildauer von 23,4 Tagen in Akutkrankenhäusern vor. Damit werden die Chancen einer Verbesserung oder des Erhalts der möglichst weit gehenden Selbstständigkeit des älteren Menschen erheblich gemindert [...].“ Pressemitteilung vom 2.8.2000, Sozialministerin Dr. Martina Bunge (PDS) mahnt bei den Krankenhäusern die Umsetzung des Geriatriekonzeptes an, siehe: http://www.mvnet.de/cgi-bin/pressesuch/presse_steuer.pl (Download 16.7.2002).
- 210 -
Tab. 10.1-3: Geriatrische teil- und vollstationäre Behandlungsplätze in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen pro 10.000 Einwohner über 65 Jahre.
Bundesland VersorgungsquoteNiedersachsen 5,64Schleswig-Holstein 6,96Rheinland-Pfalz 8,04Mecklenburg-Vorpommern 8,35Sachsen 9,01Bayern 11,62Hessen 11,88Sachsen-Anhalt 13,47Baden-Württemberg 14,52Thüringen 14,93Nordrhein-Westfalen 16,22Brandenburg 16,73Bremen 23,45Berlin 25,04Saarland 28,81Hamburg 35,38Bundesweite Quote 13,52
Quelle.Kapitel 7.4.
Geriatrische Betten pro 10.000 Einwohner > 65 Lebensjahre
Formel für Versorgungsquote: (Kapazitäten/Bevölkerung > 65 Jahre)*10000
Die Höhe der Versorgungsquote kann nicht als alleiniger Indikator für den Stellenwert der
Geriatrie in den jeweiligen Bundesländern herangezogen werden: Es wäre verkürzt auf
genügende Kapazitäten in den Ländern mit den meisten Behandlungsplätzen pro 10.000
Einwohner über 65 Jahre zu schließen, da diese Zahlen nichts über die Auslastung der
geriatrischen Betten und über die in anderen Fachabteilungen (z. B. innere Medizin,
Neurologie) versorgten älteren Patienten, die möglicherweise in der Geriatrie besser versorgt
wären, aussagen. Aber eine hohe Versorgungsquote ist grundsätzlich positiv zu bewerten, da
sie auf den entsprechenden Ausbau von geriatrischen Kapazitäten in der Vergangenheit
hindeutet.
Zusätzlich können im Kontext der Planungsunterlagen andere Wertungen getroffen werden: In
Hamburg, Berlin664 und Bremen befindet sich die geriatrische Versorgung ausschließlich in
Krankenhäusern. Die Planung der Kapazitäten obliegt somit allein den Beteiligten der
Krankenhausplanung. Insgesamt deutet dies auf eine entscheidende Rolle der staatlichen
Krankenhausplanung beim Umfang der geriatrischen Versorgung hin. Eine Ausnahme bildet
das Saarland, das über eine gemischte geriatrische Versorgung verfügt. Im Saarland finden
664 In Berlin existiert eine geriatrische Rehabilitationseinrichtung. Vgl. 6.3.
- 211 -
sich vier vollstationäre geriatrische Krankenhäuser und fünf Rehabilitationseinrichtungen.
Einzubeziehen ist, dass mit dem aktuellen Krankenhausplan 2001-2004 allein drei neue
geriatrische Krankenhausabteilungen ausgewiesen wurden, die ebenso auf die dominante
Gestaltungsrolle der staatlichen Krankenhausplanung hindeuten.665
In Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, Thüringen und Baden-Württemberg liegt der
Versorgungsquote über dem Bundesdurchschnitt. In Brandenburg, Nordrhein-Westfalen und
Thüringen wird die geriatrische Versorgung schwerpunktmäßig im Krankenhaussektor geplant.
Dies stützt den vorherigen Trend über die gewichtige Rolle der staatlichen
Krankenhausplanung.
In Baden-Württemberg wird die geriatrische Versorgung schwerpunktmäßig in
Rehabilitationseinrichtungen erbracht. Dabei erfolgt dort aber keine alleinige Planung der
geriatrischen Versorgung durch die Kostenträger, vielmehr existiert in Baden-Württemberg ein
umfangreiches Geriatriekonzept seitens des Sozialministeriums aus dem Jahr 2001.666
Nur knapp unter dem Bundesdurchschnitt befindet sich Sachsen-Anhalt, gefolgt von Hessen
und Bayern. Sachsen-Anhalt und Hessen planen die geriatrischen Versorgung im Rahmen der
Krankenhausplanung. In Bayern liegt ein Schwerpunkt auf der Versorgung in geriatrischen
Rehabilitationseinrichtungen. Dort hat sich jedoch das zuständige Staatsministerium im
Rahmen einer Umwidmung von Krankenhäusern in geriatrische Rehabilitationseinrichtungen für
diese Versorgungsform stark engagiert, was die aufgewendeten Fördermittel von 120 Mio.
DM667 verdeutlichen.668
Sachsen und Mecklenburg-Vorpommern lassen sich dem vorgenannten Trend über die Rolle
der Sozialministerien nur eingeschränkt zuordnen. Sachsen plant geriatrische Krankenhäuser.
Mecklenburg-Vorpommern setzt den Akzent auf geriatrische Rehabilitationseinrichtungen, hat
aber das Konzept dazu mit den Beteiligten der Krankenhausplanung entwickelt. Es bildet einen
Anhang zum Krankenhausplan.669
Auf den letzten drei Plätzen bei der Versorgungsquote liegen Rheinland-Pfalz, Schleswig-
Holstein und Niedersachsen. Rheinland-Pfalz verfügt über keine spezifische Planung für die
geriatrische Vorsorgung.670
Schleswig-Holstein ist als Ausnahmeerscheinung vom Trend der Rolle der staatlichen Planung
zu sehen, da die geriatrische Versorgung im Rahmen der Krankenhausplanung erfolgt. Jedoch
665 Vgl. Kapitel 6.12 c. 666 Vgl. Sozialministerium Baden-Württemberg (2001) S. 1-42. 667 Dies entspricht ca. 61 Mio. Euro. 668 Vgl. Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen (2000) S. 8. 669 Vgl. Sozialministerium Mecklenburg-Vorpommern (2000) S. 193-255. 670 Vgl. 6.11.
- 212 -
scheint diese dort nicht stark verankert, wenn der vorletzte Platz im Bundesvergleich zur
Bewertung herangezogen wird.
In Niedersachsen mit der niedrigsten Versorgungsquote findet sich eine so genannte Mischform
der geriatrischen Versorgung, die Krankenhausplanungsbehörde versucht dabei ebenso
Einfluss auf die Rehabilitationseinrichtungen zu nehmen. Aus diesem Grund regte sie die
Schaffung eines Reha-Koordinierungsausschusses an, der die staatliche Krankenhausplanung
mit den Vertragsschlüssen der Krankenkassen abstimmen soll.671 Bisher scheint dieser Weg für
die geriatrische Versorgung nicht Erfolg versprechend zu sein, wenn der im Bundesvergleich
letzte Platz als Indiz hierfür gewertet wird.
Aus den vorliegenden Ergebnissen kann auf eine entscheidende Rolle der jeweiligen
Landesministerien bei der Gestaltung der geriatrischen Versorgung geschlossen werden.
Dieses Bild passt in das Konzept eines Sozialstaates, der sich um die Schwachen in der
Gesellschaft kümmert und Gemeinwohlinteressen verpflichtet ist.672 Die Schwachen in der
Gesellschaft sind in diesem Fall die älteren Patienten, deren bisherige Versorgung als defizitär
angesehen wurde. Die Verbesserung der stationären geriatrischen Versorgung durch die
Förderung seitens der Bundesländer, belegt durch ein hohe Versorgungsquote, kann
grundsätzlich kaum im Rehabilitationssektor erfolgen. Dieser Versorgungsbereich liegt in der
Verantwortung der Krankenkassen. Durch den Abschluss von Versorgungsverträgen durch die
Landesverbände der Kranken- und Ersatzkassen sorgen diese für eine nach
§ 111 Abs. 2 Nr. 2 SGB V bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Versorgung.
Dabei sind die Bundesländer, aufgrund eines fehlenden Gestaltungsrechts, im Prinzip nicht
beteiligt, da mit ihnen aufgrund des § 111 Abs. 4 S. 3 SGB V lediglich ein Einvernehmen bei
Abschluss und Kündigung anzustreben ist.673 Weiter gehende Versuche, beispielsweise der
übergreifenden Planung von Krankenhaus- und Rehabilitationsversorgung wie in
Niedersachsen, sind aus Gründen des Schutzes der Grundrechte der Leistungserbringer
kritisch zu bewerten. In diese Richtung weist ebenso eine Entscheidung des BSG über die
Verweigerung eines Abschlusses eines Versorgungsvertrages für die stationäre geriatrische
Rehabilitation durch die niedersächsischen Landesverbände der Krankenkassen.674 Danach
stellt die ablehnende Entscheidung über den Abschluss eines Versorgungsvertrages nach
§ 111 Abs. 2 SGB V einen Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung nach Art. 12 Abs. 1 GG
671 Vgl. Kapitel 6.9.3. 672 „Der Auftrag des Sozialstaates bezieht sich auf die wirtschaftlich und sozial Schwächeren“. So H. F. Zacher in Igl (2000) S. 147. Demgegenüber
sind die Krankenkassen ihren Mitgliedern verpflichtet, nicht der Allgemeinheit. Primäres Ziel ist dabei ein wirtschaftlicher Umgang mit den ihnen anvertrauten Beiträgen. Siehe Burgi et al. (2000) S. 587. Der Beitrag erörtert dieses Problem im Zusammenhang mit der Verlagerung der Krankenhausplanung auf die Krankenkassen.
673 „Der Pflicht der Krankenkassenverbände zur Herstellung des Einvernehmens mit der Landesbehörde entspricht nur ein verfahrensrechtlicher Beteiligungsanspruch dieser Behörde, nicht aber ein Mitentscheidungsrecht.“ Vgl. BSG Urteil vom 5.7.2000, Az.: B 3 KR12/99 R. Verfügbar unter: http://www.bundessozialgericht.de, Rubrik Entscheidungstexte (Download 2.8.2002).
674 Vgl. Urteil vom 23.6.2002 BSG Az. B 3 KR 63/01 R. Die Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor. Es handelt sich um eine Revisionsentscheidung auf ein Urteil LSG Niedersachsen vom 26.6.2001, Az. L 4 KR 210/98 (unveröffentlicht).
- 213 -
dar.675 Eine Berufsausübungsregelung dürfe vom Gesetzgeber aber nur getroffen werden, wenn
vernünftige Gründe des Gemeinwohls dies rechtfertigen. Dabei müssen die gewählten Mittel zur
Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich und die durch sie bewirkten
Beschränkungen für die Betroffenen zumutbar sein.676 Diese Voraussetzungen sieht das LSG
Niedersachsen in seiner durch das BSG bestätigten Entscheidung bei dem Ausschluss der
stationären Rehabilitationseinrichtung aus dem Leistungsgeschehen der GKV nicht.677 Als
Grund hierfür wird vom LSG Niedersachsen angeführt, dass eine gleichmäßige Versorgung mit
Leistungen der medizinischen Rehabilitation durch ein Unter- oder Überangebot an stationären
Rehabilitationseinrichtungen in einem bestimmten Gebiet nicht gefährdet wird. Dies resultiere
aus den anderen Voraussetzungen der Leistungsgewährung in diesem Versorgungsbereich im
Gegensatz zur Krankenhausversorgung. Die Krankenkassen könnten die Belegung einer
Rehabilitationseinrichtung über die Genehmigung der Rehabilitationsmaßnahmen im Rahmen
ihrer Ermessensentscheidung nach § 40 Abs. 2 SGB V steuern. Eine Gefahr für die finanzielle
Stabilität der GKV durch die Zulassung wird aufgrund dieser Steuerungsmöglichkeit ebenso
verneint.678 Ausdrücklich stellt das LSG fest, dass ein von der zuständigen Landesbehörde
erstelltes Konzept für die geriatrische Versorgung nicht für die Rehabilitationseinrichtung gilt.679
Insgesamt ergibt sich daraus ein erleichterter Zugang für Rehabilitationseinrichtungen zu einem
Versorgungsvertrag nach § 111 Abs. 2 SGB V. Vorausgesetzt, sie erfüllen die Bedingungen für
die Strukturen nach § 107 Abs. 2 SGB V.680 Den Krankenkassen und den Bundesländern
schneidet diese Entscheidung grundsätzlich eine übergreifende Planung von Krankenhaus- und
Rehabilitationsversorgung ab, weil sie keine „grundrechtsfeste“ Planung gegenüber den
Rehabilitationseinrichtungen als Leistungserbringern vornehmen können. Die Krankenkassen
können dann den Rehabilitationssektor nur über die Genehmigung der Leistungen zur
Rehabilitation nach § 40 Abs. 2 SGB V steuern.
Dieser Weg könnte sich aber nachteilig für die kontinuierliche Behandlung der älteren Patienten
auswirken, bei denen Krankenkassen häufig Pflegefälle annehmen und kein
Rehabilitationspotenzial sehen. Dies führt dann in der Regel zur Ablehnung eines Antrages auf
Leistungen der medizinischen Rehabilitation. Umso mehr, als dass es nach wie vor keine
Lösung für die Schnittstellenproblematik und es zu damit verbundenen Fehlanreizen zwischen
675 Vgl. LSG Niedersachsen Urteil vom 26.6.2001 Az. L 4 KR 210/98 (unveröffentlicht) S. 10. 676 „Eingriffe in die Freiheit der Berufsausübung sind nur dann mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen,
die durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt wird. (BVerfGE 94, 372 390). Die aus Gründen des Gemeinwohls unumgänglichen Beschränkungen des Grundrechts stehen unter dem Gebot der Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Eingriffe in die Berufsfreiheit dürfen nicht weiter gehen, als es die sich rechtfertigenden Gemeinwohlbelange erfordern (BVerfGE 54, 301, 313). Eingriffszweck und Eingriffsintensität müssen in einem angemessenen Verhältnis stehen.“ Vgl. BVerfGE 101, S. 331, 347.
677 Vgl. LSG Niedersachsen Urteil vom 26.6.2001, Az. L 4 KR 210/98 (unveröffentlicht) S. 10. 678 Vgl. LSG Niedersachsen Urteil vom 26.6.2001, Az. L 4 KR 210/98 (unveröffentlicht) S. 11-12. 679 Vgl. LSG Niedersachsen Urteil vom 26.6.2001, Az. L 4 KR 210/98 (unveröffentlicht) S. 13. 680 Im Verfahren vor dem LSG war das durch die Klinik vorgelegte Konzept der Klinik nicht streitig, so dass die Voraussetzungen nach § 107 Abs. 2
SGB V bejaht wurden. Vgl. LSG Niedersachsen Urteil vom 26.6.2001, Az. L 4 KR 210/98 (unveröffentlicht) S. 14.
- 214 -
der GKV und der Pflegeversicherung kommt.681 Diese folgen u. a. daraus, dass es bisher
keinen gesetzlichen Auftrag gibt, dass die medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen erst
ausgeschöpft worden sein müssen, bevor es zu Pflegeleistungen kommt. Ferner ergibt sich für
die Krankenkasse als Rehabilitationsträger, die nicht für Pflegeleistungen zuständig ist, keine
„Ersparnis“ bei erfolgreicher Rehabilitation. Dieser Vorteil kommt dann der Pflegeversicherung
zugute.682
10.1.6 Landesweite Zugangsverfahren für geriatrische Krankenhäusern und
Rehabilitationseinrichtungen
Das Zugangsverfahren in geriatrischen Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen stellt
ein Steuerinstrument dar, das die Verlegung in die Einrichtungen beschleunigen kann. Die
Verlegung stellt nach wie vor den größten Anteil an der Aufnahme von Patienten in geriatrische
Krankenhäuser oder Rehabilitationseinrichtungen dar.683 Wann diese Verlegung im Einzelfall zu
erfolgen hat, konnte diese Arbeit nicht allgemein bestimmen.684 Als Instrument für die Schaffung
eines landeseinheitlichen Verfahrens können die Verträge im Rahmen des § 112 Abs. 2 SGB V
genutzt werden. Sie bieten einen Rechtsrahmen für die Schaffung von Zugangsregelungen für
geriatrische Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen. Das bayerische GRB-Verfahren,
das nur den Übergang zwischen vorbehandelnden Krankenhäusern und geriatrischen
Rehabilitationseinrichtungen regelt, ist ein Beispiel für eine solche Regelung. Kritisch bei
diesem Verfahren ist jedoch, dass die Einschätzung des Rehabilitationspotentials vor der
Verlegung in eine geriatrische Rehabilitationseinrichtung durch den behandelnden
Krankenhausarzt vorgenommen wird. Dies könnte zu Fehleinschätzungen aufgrund fehlender
Kompetenz hinsichtlich geriatrischer Behandlungsmöglichkeiten führen. Sinnvoller erscheint die
Begutachtung durch einen geriatrisch qualifizierten Arzt.
Die Verträge nach § 112 Abs. 2 SGB V gelten für alle Krankenkassen und Krankenhäuser in
einem Bundesland. Jedoch entwickelt sich dies gerade zum Problem bei der Verhandlung über
solche Verträge, da die Krankenkassen immer mehr differierende Interessen haben, die eine
landesweite Regelung erschweren. Dies verwundert nicht bei 379 Krankenkassen im Bereich
West und 149 Krankenkassen im Bereich Ost.685 Aufgrund eines zunehmenden Wettbewerbs
zwischen den Krankenkassen erscheinen deshalb die Abschlüsse von Verträgen aufgrund des
681 Vgl. Welti zu § 8 SGB IX Kapitel 6 in: Lachwitz/Schellhorn/Welti, Handkommentar zum SGB IX, Neuwied, Luchterhand, im Erscheinen, der
ausführt: „Das SGB IX, die Leistungsgesetze der Rehabilitationsträger und das SGB IX enthalten somit ein umfangreiches Instrumentarium für den Vorrang der Rehabilitation vor der Pflege. In der Praxis werden bislang erhebliche Defizite festgestellt, die durch konsequente Anwendung bestehenden Rechts verkleinert werden könnten. Im Übrigen ist der Gesetzgeber aufgefordert zu überprüfen, ob die Trennung der Zuständigkeit der Leistungen bei Pflegebedürftigkeit zwischen Pflegekasse und Krankenkasse sich dauerhaft als zweckmäßig erweist. Eine Einbeziehung der Pflegekasse in den Kreis der Rehabilitationsträger und damit in die Geltung des SGB IX ist in diesem Zusammenhang zu erwägen.“
682 Vgl. BMFSFJ (2002) S. 332-333. Dort wird zusätzlich die Zusammenlegung von Kranken- und Pflegeversicherung gefordert. Zu den Vor- und Nachteilen dieser Zusammenlegung siehe Moldenhauer et al. (2000) S. 143-150.
683 Vgl. Borchelt et al. (2002) S. 5. 684 Vgl. zum Verlauf der geriatrischen Behandlung Steinhagen-Thiessen et al. (2000) S. 16-21. Ein Verweildauerkatalog für Verlegungszeitpunkte von
älteren Patienten in eine geriatrische Fachabteilung findet sich bei Wrobel et al. (1999) S. 357. 685 Vgl. Bundesversicherungsamt (2002) S. 7. Noch im Jahr 1991 existierten im gesamten Bundesgebiet 1.235 Kassen. Siehe Becker (1997) S. 536.
- 215 -
§ 112 Abs. 2 SGB V zukünftig als kaum konsensfähig. Hinzu kommt die heterogene Struktur der
geriatrischen Versorgung in den einzelnen Bundesländern, die eine landesweite Regelung
zusätzlich erschwert.686
Der Leitfaden Geriatrie in Bremen als informelles Verfahren für die Aufnahme von Patienten in
die geriatrischen Krankenhausabteilungen ist erfolgreich eingeführt. Es handelt sich um ein
Verfahren, das zwischen den Beteiligten vereinbart wurde.687 Eine Umsetzung dieser Regelung
in eine rechtsverbindliche Form erfolgte aber nie. Sie bietet somit keine unmittelbare Grundlage
für einen Rechtstreit, beispielsweise in Fällen von verweigerten Kostenübernahmen.
Offen bleiben musste in dieser Arbeit, was andere Wege und Möglichkeiten der Organisation
des Zuganges sein könnten. Zu klären wären für die Zukunft die Nutzung von integrierten
Versorgungsformen nach § 140a-h SGB V, die sich für die geriatrische Versorgung anbieten.688
Ferner sollte zukünftig geklärt werden, welche Position die geriatrischen Krankenhäuser und
Rehabilitationseinrichtungen in den gegenwärtig diskutierten strukturierten
Behandlungsprogrammen übernehmen könnten, soweit sie geriatrische Patienten betreffen.
10.1.7 Zukünftige Planung von Gesundheitsleistungen
und Einführung der DRG in der Geriatrie
Die Einführung einer durchgängig fallpauschalierten diagnosebezogenen Vergütung für die
deutschen Krankenhäuser hat hohe Wellen geschlagen. Ob die mit diesem System
verbundenen Ziele der Verweildauerverkürzung, des Kapazitätsabbaus und der
Prozessorientierung erreicht werden, kann noch nicht eingeschätzt werden. Auch die möglichen
Folgen für die staatliche Krankenhausplanung können gegenwärtig nicht komplett abgesehen
werden. Klar ist aber: Die Regelung des § 21 KHEntgG schafft mit dem darin geregelten
Datentransfer eine neue Planungsgrundlage für die staatliche Krankenhausplanung. Die
Bundesländer verfügen danach zukünftig über umfangreiche Daten aus dem
Vergütungssystem, die sie zur Planung nutzen können.
Zusätzlich konnten zwei notwendige Änderungen in der Krankenhausplanung in dieser Arbeit
identifiziert werden, die sicher nicht nur aus der Einführung der DRG resultieren: Die
grundsätzliche Orientierung am Weiterbildungsrecht der Ärzte bei der Fachgebietsverteilung in
der Krankenhausplanung erscheint, insbesondere aufgrund der Prozessorientierung dieses
neuen Vergütungssystems, dringend reformbedürftig. Abgestufte Versorgungskonzepte vom
Eintritt der Erkrankung bis zur Rückkehr in die Privatsphäre von Patienten könnten die gebotene
Antwort auf diese notwendige Reform sein. Zum Zweiten erscheint die Orientierung der
686 Vgl. Kapitel 7. 687 Vgl. Kapitel 8.4.1. 688 Vgl. BMFSFJ (2002) S. 357-358. Siehe zu den Problemen der integrierten Versorgung Beule bei C. Beule, Rechtsfragen der integrierten
Versorgung (einschließlich sozialrechtlicher und berufsrechtlicher Aspekte der Zusammenarbeit des Vertragsarztes mit Kollegen und anderen medizinischen Leistungserbringern in Gemeinschaften), eingereichte Diss. Universität Kiel 2003.
- 216 -
Krankenhausplanung an der reinen Bettenzahl als nicht zukunftsfähig: Hier könnte eine
Umstellung auf Fallzahlen und die Bildung von entsprechenden Fallgruppen, die aufgrund der
Abrechnungsdaten gebildet werden, die Lösung sein. Diese Orientierung auf Fallzahlen wird
bereits bei der Vergabe von Investitionsmitteln beispielsweise in Baden-Württemberg, im
Saarland und in Schleswig-Holstein angewendet.689
Die Zukunft der geriatrischen Versorgung unter einem DRG-System kann gegenwärtig schwer
vorhergesagt werden. Der 4. Altenbericht hat bereits die zu lösenden Probleme benannt. 690
• Regelung der Verlegungspraxis • Erarbeitung von Vorschlägen zur Ergänzung oder Korrektur der vorliegenden
Kodieranleitungen, Relativgewichte, Prozeduren und Gruppierungsalgorithmen • Definition von Schnittstellen zu anderen Akutabteilungen im Krankenhaus und zu den
Rehabilitationseinrichtungen
Die vorliegende Arbeit zeigt aber die gegenwärtigen Diskussionslinien auf, die im Kern zum Ziel
haben, die geriatrische Behandlung in Prozeduren abzubilden.691 Die Schaffung eines
Partitionscode „früh-rehabilitativ“ stellt eine Anpassungsmöglichkeit im DRG-System dar, um die
geriatrische Komplexbehandlung kostendeckend abzubilden. Die unzureichende
Kostenhomogenität bei der Behandlung alter multimorbider Patienten bildet eine der größten
Herausforderungen bei der gegenwärtigen Entwicklung des Systems.
Die Arbeit stellt darüber hinaus eine Forderung auf, die der Überwindung der sektoralen
Grenzen zwischen geriatrischen Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen dienen soll:
Das für die geriatrische Krankenversorgung zu entwickelnde Fallpauschalensystem sollte auf
die geriatrische Rehabilitationseinrichtungen übertragen werden.692 Dies könnte möglicherweise
eine Gewährleistung des Behandlungskontinuums bei älteren Patienten erreichen. Ferner
könnte eine historisch gewachsene Trennung überwunden werden, die inzwischen keinen
Vorteil für die Behandlung älterer Patienten mehr erkennen lässt. Einhergehen müsste dies mit
einer wirksamen Qualitätssicherung, um sowohl in geriatrischen Krankenhäusern wie auch in
den Rehabilitationseinrichtungen eine hohe Struktur- und Prozessqualität zu erreichen. Dabei
wäre eine Transparenz dieser Qualität nach außen wünschenswert.
10.2 Perspektiven
Auf Grundlage dieser Arbeit zeichnen sich weitere Perspektiven ab, die eine vertiefte
wissenschaftlichen Bearbeitung verdienen: Ein neues Konzept für die Krankenhausplanung,
insbesondere unter Beachtung der Behandlungsprozesse bei bestimmten Erkrankungen, das
689 Vgl. DKG (2002) S. 39, 52 und 55. 690 Vgl. BMFSFJ (2002) S. 249. 691 Vgl. Borchelt et al. (2002) S. 5. 692 Vgl. Kapitel 9.3.
- 217 -
die verschiedenen Sektoren im deutschen Gesundheitssystem einbezieht, wäre für die Zukunft
notwendig. Die Reduktion von Reformüberlegungen auf Teilbereiche wie die
Krankenhausversorgung würde die Notwendigkeit verkennen, dass eine umfassende Reform
Aspekte wie Pflege und Rehabilitation einbeziehen muss. Aus diesem Grund kann sich der
Forderung nach einer gemeinsamen, akteursübergreifenden gesundheitlichen Zielbildung nur
mit Nachdruck angeschlossen werden.693 Dabei ist die Rolle der Bundesländer bei der Planung
der Gesundheitsversorgung entscheidend. Diese steht wiederum in unmittelbarem
Zusammenhang mit den bundesgesetzlichen Vorgaben, beispielsweise im Rahmen den GKV.
Eine verbesserte Abstimmung zwischen leistungsrechtlichen Ansprüchen und den durch die
Bundesländer geplanten und geförderten Versorgungsstrukturen erscheint dringend geboten.
Auch die Frage, wie die Qualität von Behandlung im Gesundheitssystem transparent gemacht
werden könnte, die diese Arbeit ausklammern musste, wäre ein lohnendes Ziel für eine vertiefte
Betrachtung: Diese Transparenz ist gegenwärtig, selbst bei einer vertieften Auseinandersetzung
mit Versorgungsstrukturen, in keiner Weise gegeben.694 Die Frage ist, wie sie sich verwirklichen
ließe und wie die Qualität vielleicht zukünftig auch noch patientengerecht zugänglich sein
könnte.
Diese Arbeit weist mit dem Zusammenführen von juristischen und
gesundheitswissenschaftlichen Fragen in eine notwendige Richtung für Reformüberlegungen im
Gesundheitswesen. Eine Änderung von Gesetzen sollte immer mit einer wissenschaftlichen
Betrachtung der Auswirkungen auf das tatsächliche Leistungsgeschehen verbunden werden.
Die vorliegenden Ergebnisse zeigen, wie unterschiedlich die Bundesländer ihren
verfassungsmäßigen Auftrag für eine flächendeckende Krankenhausversorgung der
Bevölkerung wahrnehmen.695 Die geriatrische Versorgung bot sich für diese Untersuchung an,
da die Bundesländer hierbei erhebliche Unterschiede aufweisen. Darüber hinaus stellt sie ein
Beispiel für die Sektorengrenzen zwischen Krankenhausversorgung und Rehabilitation dar, die
693 Vgl. Schwartz (2002) S. 524 mit Verweis auf die entsprechende Forderung durch den Sachverständigenrat für die Konzertierte Aktion im
Gesundheitswesen. 694 Vgl. als Beispiel für viel versprechende Ansätze siehe die Informationen zum Projekt Kooperation für Transparenz und Qualität im Krankenhaus
(KTQ) im Internet unter: http://www.ktq.de (Download 7.8.2002). Zu den Möglichkeiten und Problemen der Qualitätssicherung auf Basis der DRG siehe Lüngen et al. (2002) S.133-161. Zu den Differenzen zwischen Recht und Realität bei der Qualitätssicherung siehe Igl (2002) S. 1-144.
695 Die Bundesrepublik Deutschland ist laut Art. 20 Abs. 1 GG ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. In dieser Vorgabe des Grundgesetzes manifestiert sich das so genannte Sozialstaatsprinzip, woraus ein allgemeiner sozialstaatlicher Sicherstellungsauftrag für die Krankenhausversorgung folgt. Danach hat die öffentliche Hand dafür Sorge zu tragen, dass quantitativ und qualitativ ausreichend Krankenhäuser für die Bevölkerung zu Verfügung stehen. Vgl. Kies (1998) und Kapitel 5.1.1.
- 218 -
zu Brüchen in der kontinuierlichen Behandlung älterer Patienten führen können.696 Diese
Brüche müssen in der Zukunft, möglichst bald überwunden werden, denn das Wohl der älteren
Patienten sollte immer im Vordergrund stehen.
696 Vgl. BMFSFJ (2002) S. 317 mit den Forderungen wie Versorgungs-, Unterstützungs- und Hilfsangebote strukturiert sein sollten.
- 219 -
11 Anhang
11.1 Anhang zu Kapitel 4: Vereinbarung über die Durchführung einer ambulanten geriatrischen Rehabilitation in Sachsen-Anhalt (Modellvorhaben gemäß § 63 SGB V)697
697 Die Vereinbarung ist unter http://www.kvsa.de/recht/vereinb.htm (Download 25.8.2002) verfügbar.
- 233 -
11.2 Anhang zu Kapitel 6: Aufstellung der Vorgaben aus den Landeskrankenhausgesetzen und Zielsetzung der Krankenhausplanung
11.2.1 Baden-Württemberg
Nach § 1 LKHG ist der Zweck der Planung, eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung
mit leistungsfähigen, wirtschaftlich gesicherten und eigenverantwortlich wirtschaftenden
Krankenhäusern sowie eine zweckmäßige und ausreichende Versorgung des Patienten im
Krankenhaus zu gewährleisten. Dies garantiert eine langfristige gesicherte medizinische
Qualität und minimale Kosten. Die Planung berücksichtigt den gewachsenen Bestand und plant
unter Beachtung der Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung in allen Teilen des
Landes (§ 4 Abs. 1 LKHG). Sie soll so weit wie möglich und sinnvoll gleichwertige und relativ
patientennahe Gesundheitsversorgung gewährleisten. Die Planung stellt die ärztliche,
pflegerische und therapeutische Aus-, Fort und Weiterbildung sicher. Ziel ist ferner, eine
Interdisziplinarität und Teamarbeit in Krankenhäusern und zwischen den Krankenhäusern
(Kooperation statt Konfrontation) zu fördern. Die Verzahnung zwischen den Leistungsbereichen
im Gesundheitswesen soll erreicht werden.698
Die Plankrankenhäuser werden den Leistungsstufen Grund-, Regel, Zentral- und
Maximalversorgung zugeordnet bzw. als Fachkrankenhäuser ausgewiesen (vgl.
§ 6 Abs. 1 und 2 LKHG). Die Fachabteilungen werden grundsätzlich nur für Gebiete nach der
Weiterbildungsordnung ausgewiesen. Hierbei wird aber eine Schwerpunktbildung aufgrund der
zunehmenden Diversifizierung der einzelnen Fächer als geboten angesehen.699 Der Grundsatz
der Trägervielfalt ist zu wahren (§ 1 Abs. 2 LKHG). Insbesondere ist den freigemeinnützigen
und privaten Trägern genug Raum einzuräumen.
Die teilstationären Versorgungsangebote werden unter folgenden Gesichtspunkten geplant:
Wenn die Behandlung nicht mit ausreichender Qualität und Sicherheit ambulant erfolgen kann,
ist während des Behandlungsablaufs die Unterbringung der Patienten in Krankenzimmern
erforderlich. Die Behandlung unter klinischen Bedingungen kann noch während des Tages
beendet und der Patient somit wieder nach Hause entlassen werden. In der
Allgemeinversorgung, überwiegend im Bereich innere Medizin, wobei hier die Akutgeriatrie
genannt wird, sind bereits einige Tageskliniken eingerichtet worden. Bei neu errichteten
teilstationären Einrichtungen erfolgt eine Anrechnung auf die vollstationären Bereiche.700
698Vgl. Sozialministerium Baden-Württemberg (2000a) S. 17. 699 Vgl. Sozialministerium Baden-Württemberg (2000a) S. 18. 700 Vgl. Sozialministerium Baden-Württemberg (2000a) S. 19-20.
- 234 -
11.2.2 Bayern
Die Grundsätze der Krankenhausplanung finden sich in Art. 1 BayKrG. Es soll eine
bedarfsgerechte und leistungsfähige Versorgung mit Krankenhäusern erreicht werden. Hierfür
soll ein funktional abgestuftes Netz gleichmäßig über das Staatsgebiet verteilter einander
ergänzender Krankenhäuser sorgen. Im Art. 5 BayKrG wird der Inhalt des Krankenhausplanes
mit Standorten, Bettenzahlen und Fachrichtungen festgestellt.
Im Krankenhausplan werden die Teilgebiete der Fachrichtungen nicht ausgewiesen. Die
Versorgungsschwerpunkte sollen ausgewiesen werden, sobald ein Fachprogramm besteht. Der
Krankenhausplan wird durch Fachprogramme nach Art. 3 BayKrG ergänzt. Im Art. 4 BayKrG
werden die Versorgungsstufen definiert
I. Versorgungsstufe Grundversorgung: Krankenhaus mit chirurgischer und innerer Fachrichtung
II. Versorgungsstufe: Grundversorgung, zusätzlich Gynäkologie und Geburtshilfe, Hals-Nasen-Ohren-, Augenheilkunde, in besonderen Fällen Urologie und Orthopädie
III. Überörtliche Schwerpunktaufgaben in Diagnose und Therapie: zusätzlich Pädiatrie, Neurologie, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie
IV. Hochdifferenzierte medizinisch-technische Versorgungsstufe: Forschung und Lehre sollen einbezogen werden
Laut Art. 5 Abs. 5 BayKrG findet eine jährliche Fortschreibung zum 1.1. statt, die dann im
Staatsanzeiger veröffentlicht wird. Die Fachprogramme werden bei Bedarf fortgeschrieben.
Gegenwärtig ergänzen beispielsweise das Programm für die stationäre Versorgung und
Rehabilitation von Schlaganfall- und Schädel-Hirn-Verletzten (einschließlich Stroke Units) und
der Dialyseversorgungsplan für den stationären und ambulanten Sektor als Fachprogramme
den Krankenhausplan.701
11.2.3 Berlin
Die Krankenhausplanung hat laut § 1 Abs. 1 LKHG als Ziel eine bedarfsgerechte, humane und
moderne Versorgung der Bevölkerung in leistungsfähigen, sparsam wirtschaftenden
Krankenhäusern zu erreichen. Ferner soll das Zusammenwirken der stationären und
ambulanten Versorgungsbereiche auf Grundlage einer Gesundheitsplanung unterstützt
werden. Es soll ebenso eine Entlastung der stationären Krankenversorgung durch das Angebot
von teilstationären Einrichtungen, vor- und nachstationären Einrichtungen und durch ambulante
Betreuungsmöglichkeiten, einschließlich häuslicher Krankenpflege (§ 1 Abs. 2 LKG), erreicht
werden. Es wird eine möglichst enge Zusammenarbeit von ärztlichen und pflegerischen
Diensten mit den niedergelassenen Ärzten in § 1 Abs. 3 LKG normiert. Der Krankenhausplan
bestimmt gemäß § 4 Abs. 2 LKG die Standorte von Krankenhäusern, deren Fachrichtungen
701 Vgl. Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen (2001) S. 6.
- 235 -
einschließlich der Schwerpunktbildung und der Bettenzahl. Die Universitätskliniken werden in
den Krankenhausplan einbezogen. Hat ein Krankenhaus für die Bevölkerung des Landes
Brandenburgs eine wesentliche Bedeutung, erfolgt eine Abstimmung über die Planung nach
§ 4 Abs. 3 LKG. Die Gliederung der Krankenhäuser wird nach ärztlichen und pflegerischen
Bedürfnissen so gestaltet, dass die Abteilung in ihrer Größe überschaubar, funktionsfähig und
wirtschaftlich ist (§ 22 LKG).
11.2.4 Brandenburg
Die Ziele der Krankenhausplanung folgen aus dem § 1 Abs. 1 LKGBbg. Der Zweck des
Landeskrankenhausgesetzes besteht darin, eine patienten- und bedarfsgerechte, regional
ausgeglichene Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen, sparsam und
eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern sicherzustellen und zu sozial tragbaren
Pflegesätzen beizutragen. Dabei soll die Zusammenarbeit der Krankenhäuser untereinander,
mit den niedergelassenen Ärzten, den an der ambulanten Versorgung teilnehmenden
Einrichtungen sowie den sonstigen Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens
gefördert werden. Die Krankenhäuser sollen sich in einem bedarfsgerecht gegliederten, der
Vielfalt der Krankenhausträger entsprechenden System ergänzen.
Der Krankenhausplan weist den Stand und die vorgesehene Entwicklung der für eine
bedarfsgerechte regional ausgeglichene, leistungsfähige und wirtschaftliche Versorgung der
Bevölkerung erforderlichen Krankenhäuser, insbesondere nach dem Standort und dem Träger,
die Abteilungen mit der Bettenzahl und die Versorgungsgebiete in den kreisfreien Städten und
Kreisen aus (§ 12 Abs. 2 LKGBbg). Die Teilgebiete, Schwerpunkte und Spezialisierungen legt
der Krankenhausplan nicht fest. Er folgt der Rahmenvorgabe für die Ausweisung der
Fachgebiete aufgrund der Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Brandenburg.702 Die
Sicherstellung der Krankenversorgung in Krankenhäusern ist eine öffentliche Aufgabe des
Landes, der Landkreise und der kreisfreien Städte (§ 1 Abs. 2 LKGBbg).
Das Land Brandenburg und das Land Berlin schlossen eine Vereinbarung über die Abstimmung
einzelner Krankenhausstandorte und über die Festlegungen einzelner Leistungsbereiche. Diese
betrifft u. a. den Punkt, dass Brandenburg keine eigene medizinische Hochschule errichten
wird. Zur geriatrischen Versorgung werden in dieser Vereinbarung keine Aussagen getroffen.703
11.2.5 Bremen
Der Zweck des Landeskrankenhausgesetzes und damit der Krankenhausplanung ist laut
§ 1 BremKHG die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser in der Freien Hansestadt
702 Vgl. Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen (1998) S. 19. 703 Vgl. zu den Einzelheiten dieser Vereinbarung vom 5.7.1991 Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen (1998) S. 23-26.
- 236 -
Bremen, um eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen,
eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren
Pflegesätzen beizutragen.
Der Krankenhausplan ist hierbei Steuerungsinstrument, mit dessen Hilfe die insgesamt
begrenzten Mittel sowohl der GKV als auch der Haushalte des Landes und der Stadtgemeinden
bedarfsgerecht und wirtschaftlich eingesetzt werden. Gleichzeitig ist der Krankenhausplan
Grundlage für die jährlichen Budgetverhandlungen zwischen den Krankenhäusern und den
Krankenkassen über leistungsgerechte Pflegesätze: Er legt den Versorgungsauftrag eines
Krankenhauses fest. Die in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhäuser und
festgelegten Kapazitäts- und Leistungsveränderungen sollen die erforderlichen
Krankenhausbehandlungen für die Bevölkerung Bremens und Bremerhavens auf hohem
qualitativem Niveau für die Zukunft sicherstellen. Berücksichtigung erfährt dabei die
oberzentrale Funktion der Bremer Krankenhausversorgung für das niedersächsische Umland.
Der Krankenhausplan orientiert sich an den Disziplinen und medizinischen Schwerpunkten der
arbeitsteiligen Koordination der ärztlichen Weiterbildung und bildet damit gleichzeitig die
Grundlage für die Sicherstellung einer bedarfsgerechten ärztlichen und pflegerischen Aus-,
Weiter- und Fortbildung.704
Der Wandel durch die Leistungsverdichtung im stationären Bereich durch die Einführung von
Sonderentgelten und Fallpauschalen im Rahmen des GSG wird genutzt zur weiteren
Entwicklung ambulanter und komplementärer Versorgung und zur Verzahnung mit dem
Krankenhaus. Die Planungsbehörde beabsichtigt, eine Verlagerung vom vollstationären in den
teil- und vorstationären sowie in den ambulanten Bereich von Medizin, Pflege und Rehabilitation
zu erreichen.705
11.2.6 Hamburg
Das Ziel der Krankenhausplanung ist es laut § 1 Abs. 1 HmbKHG, eine patienten- und
bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung in leistungs- und entwicklungsfähigen sowie
sparsam und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern durch öffentliche,
freigemeinnützige und private Krankenhausträger sicherzustellen. Die Planung soll außerdem
das Zusammenwirken der Krankenhäuser mit anderen Trägern der ambulanten und stationären
gesundheitlichen Versorgung sowie den Kostenträgern fördern und damit zur Weiterentwicklung
der Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit des Gesundheitswesens beitragen
(§ 1 Abs. 2 HmbKHG). Der Krankenhausplan legt dabei die allgemeinen Versorgungsziele fest
und prognostiziert den künftigen Bedarf an Krankenhausleistungen auf der Grundlage
wissenschaftlicher Methoden, insbesondere unter Berücksichtigung der Entwicklung der
704 Vgl. Senat der Freien Hansestadt Bremen (1998a) S. 598. 705 Vgl. Senat der Freien Hansestadt Bremen (1998a) S. 590-591.
- 237 -
Krankheitsarten, der Bevölkerungszahl, der Bevölkerungsstruktur, der Krankenhaushäufigkeit,
der Verweildauer, der Bettennutzung sowie vor- und nachstationärer Leistungsangebote
(§ 15 Abs. 3 HmbKHG).
Die Krankenhausplanung definiert die Anforderungen für eine bedarfsgerechte und
wirtschaftliche Versorgung der Bevölkerung mit den dazu erforderlichen Krankenhäusern, die
insbesondere nach dem Standort, der Versorgungsstufe, der Bettenzahl, der Fachrichtung, dem
Versorgungsauftrag und der Trägerschaft auszuweisen sind (§ 15 Abs. 4 HmbKHG).
11.2.7 Hessen
Laut § 1 Abs. 1 HKHG ist Ziel des Gesetzes und damit der Krankenhausplanung im Land
Hessen, eine patienten- und bedarfsgerechte stationäre Versorgung der Bevölkerung durch ein
flächendeckendes gegliedertes System leistungsfähiger, sparsam wirtschaftender und
eigenverantwortlich arbeitender Krankenhäuser sicherzustellen. Ebenso soll die Planung zu
sozial tragbaren Pflegesätzen beitragen. Die Gewährleistung der Krankenhausversorgung ist
laut § 3 Abs. 1 HKHG eine öffentliche Aufgabe des Landes, der Landkreise und der kreisfreien
Städte. Der nach Versorgungsgebieten gegliederte Krankenhausplan führt die gegenwärtigen
und zukünftig erforderlichen Krankenhäuser nach den Standorten, den Bettenzahlen, den
Fachrichtungen und den Versorgungsstufen auf (§ 17 Abs. 1 S. 1 HKGK).
11.2.8 Mecklenburg-Vorpommern
Nach den Grundsätzen des § 1 Abs. 1 LKHG hat die Krankenhausplanung folgende Ziele: eine
patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung des Landes Mecklenburg-
Vorpommern mit leistungs- und entwicklungsfähigen, sparsam und eigenverantwortlich
wirtschaftenden Krankenhäusern sicherzustellen und zu tragbaren Krankenhauspflegesätzen
beizutragen. Mit Verweis auf die Verwirklichung der Vorgaben aus dem Einigungsvertrag Art. 33
Abs. 1 ist es die Aufgabe des Gesetzgebers, in den neuen Bundesländern das Niveau der
stationären Versorgung zügig und nachhaltig zu verbessern und der Situation im übrigen
Bundesgebiet anzupassen.706 Ferner wird auf die Ziele des § 1 KHG verwiesen. Zur Sicherung
der Versorgung legt der Krankenhausplan im Benehmen mit den jeweiligen
Krankenhausträgern u. a. die Zusammenarbeit und Aufgabenverteilung zwischen den
Krankenhäusern fest und weist den einzelnen Krankenhäusern medizinische Schwerpunkte zu
(§ 23 Abs. 2 LKHG). Der Krankenhausplan wird in der Regel für jeweils fünf Jahre aufgestellt
(§ 23 Abs. 1 S. 2 LKHG). Der Inhalt des Krankenhausplanes bestimmt sich nach § 24 LKHG
und umfasst folgende Bereiche. Er weist den Bestand der bedarfsgerechten Krankenhäuser
sowie den aktuellen Bedarf insbesondere nach Zahl der Planbetten je Disziplin, medizinischem
706 Vgl. Abschnitt IV des LKHG M-V.
- 238 -
Schwerpunkt, Standort und Trägerschaft aus. Auf der Grundlage stellt er die Prognose der zu
erwartenden Entwicklung der einzelnen Disziplinen (Bedarfsprognose) dar und legt die für den
Planungszeitraum vorgesehenen Anpassungsmaßnahmen fest.
11.2.9 Niedersachsen
Der Krankenhausplan enthält nach § 3 Abs. 1 Nds. KHG die für eine bedarfsgerechte,
leistungsfähige und wirtschaftliche Versorgung der Bevölkerung erforderlichen Krankenhäuser,
gegliedert nach den Fachrichtungen (Gebieten), Planbetten, Funktionseinheiten und den
Ausbildungsstätten.
11.2.10 Nordrhein-Westfalen
Das Ziel des KHG-NRW ist es laut § 1 Abs. 1, eine patienten- und bedarfsgerechte gestufte
wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung durch Krankenhäuser sicherzustellen. Hierbei soll
die Zusammenarbeit der Krankenhäuser untereinander und mit den sonstigen Einrichtungen
des Gesundheits- und Sozialwesens sowie mit dem vertragsärztlichen Bereich gefördert und
Zusammenschlüsse erleichtert werden. Die Sicherstellung der Krankenhausversorgung
sicherzustellen ist eine öffentliche Aufgabe des Landes. Die Krankenhäuser sollen dabei eine
sparsame wirtschaftliche Versorgung sicherstellen.
Das KHG-NRW legt selbst keine Versorgungsstufen fest. Somit hat das Land die Freiheit,
fließende Grenzen im Rahmen der Gebiete und Teilgebiete sowie Überschneidungen von
Angeboten zu akzeptieren707. Es besteht keine direkte Koppelung der Krankenhausplanung an
das ärztliche Weiterbildungsrecht, was eine separate Ausweisung der Geriatrie ermöglicht.
Weitere Ziele der Krankenhausplanung sind die Wirtschaftlichkeit, die Erreichbarkeit, die
Bedarfsgerechtigkeit, die Leistungsfähigkeit, die Trägervielfalt und die Qualität.708 Hierbei
handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, die durch die konkrete Planung mit Inhalt
gefüllt werden.
Der Krankenhausplan setzt sich laut § 13 Abs. 2 KHG NRW aus drei Teilen zusammen:
Rahmenvorgaben, Schwerpunktfestsetzungen und regionalen Planungskonzepten. Die
Rahmenvorgaben enthalten die Planungsgrundsätze. Ferner legen sie besondere
überregionale Aufgaben und Vorgaben für die notwendigen aufeinander abzustimmenden
Versorgungsangebote nach ihrer regionalen Verteilung, Art, Zahl und Qualität fest. Auf Basis
der Rahmenvorgaben nach § 14 KHG NRW legt das Gesundheitsministerium insbesondere die
Leistungsstrukturen, die Planbettenzahlen und die Behandlungsplätze abschließend fest. Zur
Vorbereitung legen die Krankenhausträger und die Verbände der Krankenkassen ein von ihnen
707 Vgl. KH-Rahmenvorgaben NRW 2001, S. 12. 708 Vgl. KH-Rahmenvorgaben NRW 2001, S. 13-16.
- 239 -
gemeinsam und gleichberechtigt erarbeitetes regionales Planungskonzept zur Fortschreibung
des Krankenhausplans vor (§ 14 Abs. 1 und 2 KHG-NRW). Die regionalen Planungskonzepte
werden durch den Feststellungsbescheid an den Krankenhausträger Bestandteil des
Krankenhausplanes.709
Die einzelnen oben genannten Teile des Krankenhausplanes können gesondert überarbeitet
werden. Die Neuaufstellungen und die Fortschreibung sind dabei gleichwertige Varianten der
Krankenhausplanung. Die Änderungen bei der Schwerpunktsetzung oder den regionalen
Planungskonzepten müssen in den Feststellungen im Krankenhausplan nach § 18 KHG-NRW
vom Ministerium als zuständiger Behörde dem Krankenhaus gegenüber festgestellt werden.
Hierzu gehören u. a. die Gesamtzahl der im Ist und Soll anerkannten Betten und Plätze und die
Zahl und die Art der Abteilungen mit Bettenzahl und ihren Plätzen (§ 18 Abs. 1 S. 2 KHG-NRW).
In Nordrhein-Westfalen wird der Krankenhausplan nicht in einem Zuge aufgestellt. Die
Verhandlungen bezüglich der regionalen Planungskonzepte führen zu einen fließenden Prozess
mit abgestuften Verfahren im Sinne einer kontinuierlichen Anpassung an den tatsächlichen
Bedarf. Der für die Krankenhausplanung zuständige Landesausschuss hat in einer
Klausursitzung am 20. und 21.9.2001 Einzelwerte als quantitative Eckwerte ermittelt. Diese
Eckwerte sind nun Grundlage der Entwicklung für die regionalen Planungskonzepte. 710
11.2.11 Rheinland-Pfalz
Im Krankenhausplan sind folgende Ziele und Grundsätze der Krankenhausplanung bestimmt:711
1. Die Bedarfsgerechtigkeit ist ein wesentliches Ziel. 2. Die Zweckmäßigkeit, die Wirtschaftlichkeit der Versorgung und die Bildung von
Krankenhausverbünden sind wichtige Kriterien der Planung. In den Krankenhausverbünden soll das Leistungsangebot der Krankenhäuser aufeinander abgestimmt werden.
3. Erreicht werden soll ein gestuftes Versorgungssystem. 4. Die Leistungsfähigkeit soll erhalten werden und den entsprechenden
medizinischen Entwicklungen entsprechen. 5. Die Wohnortnähe ist ein weiterer zentraler Punkt. 6. Die Aus- und Weiterbildung von Ärzten, Pflegepersonal und Therapeuten ist
entsprechend ihrem Versorgungsauftrag Aufgabe der Plankrankenhäuser. 7. Die grenzüberschreitende Versorgung in anderen Bundesländern fließt in den
Planungsprozess ein.
Die Krankenhausversorgung und deren Sicherstellung ist nach § 2 LKG eine öffentliche
Aufgabe des Landes, der Landkreise und der kreisfreien Städte.
709 Die Schwerpunktfestsetzungen und die regionalen Planungskonzepte, die auf der Grundlage der Rahmenvorgaben entwickelt werden, sind
gegenwärtig noch nicht verfügbar, da das vorbereitende Anhörungsverfahren noch läuft. Dies teilte auf telefonische Anfrage des Verfassers R. Böttner vom Ministerium für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit, Düsseldorf, am 17.5.2002 mit.
710 Vgl. KH-Rahmenvorgaben 2001, S. 10-11. 711 Vgl. Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit Rheinland-Pfalz (1997) S. 12-14.
- 240 -
11.2.12 Saarland
Das wesentliche Planungsziel für die Krankenhausplanung, das durch den Krankenhausplan
2001-2004 verfolgt wird ist die Gewährleistung einer bedarfsgerechten, leistungsfähigen und
patientenorientierten Krankenhausversorgung für alle Bürgerinnen und Bürger unabhängig von
deren Einkommen und sozialem Status. Beabsichtigt ist eine Förderung der
Behandlungsqualität durch die fachliche Aufgabenteilung oder durch Schwerpunktbildung
innerhalb gleichartiger Fachabteilungen, vor allem für benachbarte Krankenhäuser, sowie die
Stärkung kleiner Krankenhäuser. Diese sollen in Krankenhausverbünden ihre medizinische
Leistungsfähigkeit erhalten und kostendeckend betrieben werden können. In diesen Verbünden
können dann Ausnahmen von der Mindestgröße von 120 Betten für Krankenhäuser der ersten
Versorgungsstufe gemäß § 8 Abs. 1 S. 2 SKHG zugelassen werden. Durch die
Krankenhausplanung soll ein regional ausgewogenes Angebot der Krankenhausleistungen
unter Beachtung des Erfordernisses der Raumordnung und Landesplanung erzielt werden
(§ 9 Abs. 1 SKHG). Hierbei wird zwischen Leistungen unterschieden, die wohnortnah oder in
Zentren erbracht werden können. Der Krankenhausplan dient zum sozialverträglichen Abbau
von nicht bedarfsnotwendigen Kapazitäten und zu der Herbeiführung struktureller
Veränderungen. Die ambulante und teilstationäre Versorgung werden als vorrangig eingestuft.
Der Krankenhausplan unterstützt das Zusammenwirken der Krankenhäuser mit den anderen
Bereichen des Gesundheitswesens, insbesondere der ambulanten Krankenversorgung, der
stationären und ambulanten Pflege, der Präventionsmedizin, den Rehabilitationseinrichtungen,
den Selbsthilfegruppen und dem Rettungsdienst. Die Trägervielfalt soll gewährleistet werden.
Es ist beabsichtigt die Zusammenarbeit mit Rheinland-Pfalz, mit Lothringen und Luxemburg im
Interesse der optimalen Versorgung beiderseits der Landesgrenzen zu intensivieren.712
11.2.13 Sachsen
Das Ziel gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 SächsKHG der Krankenhausplanung ist im Freistaat Sachsen
eine bedarfsgerechte und humane Versorgung der Bevölkerung in leistungsfähigen sowie
sparsam und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern sicherzustellen. Die
Krankenhäuser sollen in struktureller, funktioneller, bautechnischer und hygienischer Sicht
modernen Anforderungen entsprechen. Eine bedarfsgerechte Patientenversorgung soll unter
Beachtung der Bevölkerungsdichte durch ein funktional abgestuftes Netz möglichst über das
Landesgebiet verteilter einander ergänzender Krankenhäuser sichergestellt werden. Laut § 1
Abs. 3 S. 1 SächsKHG handelt es sich bei der Sicherstellung der Krankenhausversorgung nach
Maßgabe dieses Gesetzes um eine öffentliche Aufgabe. Der Krankenhausplan weist die
Krankenhäuser nach dem Standort, dem Träger, der Bettenzahl und der Fachrichtungen sowie
die Ausbildungsstätten und Ausbildungskapazitäten aus (Vgl. § 4 Abs. 1 S. 1 SächsKHG). Die
712 Vgl. die Ministerin für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales (2000) S. 253.
- 241 -
Teilgebiete von Fachrichtungen werden aufgenommen soweit, dies aus Gründen der
Qualitätssicherung notwendig ist.
Der Krankenhausplan legt nach § 4 Abs. 2 SächsKHG drei Versorgungsstufen fest.
• Regelversorgung • Schwerpunktversorgung • Maximalversorgung
Ferner können Fachkrankenhäuser geplant oder einzelnen Abteilungen von Krankenhäusern
der Regelversorgung Schwerpunktaufgaben zugewiesen werden (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 4-5
SächsKHG). Die Zuordnung zu einer Versorgungsstufe steht im Zusammenhang mit den
zugewiesenen Versorgungsaufgaben.
Das zuständige Staatsministerium stellt einen Krankenhausplan auf. Dieser wird in der Regel im
Drei-jahresrhythmus fortgeschrieben. Jedoch erfolgte eine Fortschreibung des
Krankenhausplanes von 2001 auf 2002. Der Krankenhausplan kann durch Fachprogramme
ergänzt werden. Diese sind dabei besondere Teile des Krankenhausplanes (§ 3 SächsKHG).
11.2.14 Sachsen-Anhalt
Das Ziel der Krankenhausplanung ist es, durch den Krankenhausplan eine bedarfsgerechte,
leistungsfähige und wirtschaftliche Versorgung der Bevölkerung mit den erforderlichen
Krankenhäusern zu gewährleisten.713 Ein Ziel der Gesundheitspolitik des Landes Sachsen-
Anhalt ist eine moderne, leistungsfähige, effiziente, bedarfsgerechte und bürgernahe
Krankenhausversorgung. Diese erfordert eine systematische, kontinuierliche und
nachvollziehbare Krankenhausplanung.714 Die Landkreise und die kreisfreien Städte haben als
Aufgabe, im eignen Wirkungskreis die Krankenhausversorgung der Bevölkerung nach Maßgabe
des Krankenhausplanes und der Regelungen zur Aufbringung der Finanzierungsmittel nach
§ 2 KHG-LSA zu gewährleisten.
11.2.15 Schleswig-Holstein
Nach § 1 AG-KHG stellten das Land, die Kreise und kreisfreien Städte die Versorgung der
Bevölkerung mit Krankenhäusern (Krankenhausversorgung) in öffentlich-rechtlicher,
freigemeinnütziger oder privater Trägerschaft sicher. Die Vielfalt der Krankenhausträger ist zu
beachten. Hierbei gewährten das Land sowie die Kreise und kreisfreien Städte zur
Sicherstellung der Krankenhausversorgung Fördermittel.
713 Vgl. § 3 Abs. 3 KHG LSA. 714 Vgl. Krankenhausplanung Sachsen-Anhalt 2006, S. 22.
- 242 -
11.2.16 Thüringen
Das Ziel der Krankenhausplanung definiert § 1 ThürKHG mit der Herstellung und
Gewährleistung einer patienten- und bedarfsgerechten stationären Versorgung der Bevölkerung
durch leistungsfähige und wirtschaftliche Krankenhäuser in Hinblick auf ein gegliedertes,
mehrstufiges System. Der Krankenhausplan bildet gemäß § 4 Abs. 2 ThürKHG die Grundlage
für eine patienten- und bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Versorgung der
Bevölkerung mit notwendigen Krankenhäuser. Er legt den Standort, die Versorgungsstufe, die
Bettenzahl und die Fachrichtung. Er umfasst zusätzlich die allgemeinen Planungsgrundsätze.
Die gesundheitspolitischen Anforderungen an den 4. Krankenhausplan lauten:715 Die
akutstationäre Versorgung hat den Bedarf der Bevölkerung in den Planungsregionen Ost-, Süd-
, Mittel- und Nordthüringen sicherzustellen. Eine wohnortnahe Versorgung soll in den Gebieten
innere Medizin, Chirurgie und Gynäkologie/Geburtshilfe vorgehalten werden. Für die übrigen
Gebiete, mithin die Geriatrie, ist unter Beachtung der vorhandenen Strukturen eine
bedarfsgerechte Versorgung im Rahmen der durch die Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit
gegebenen Grenzen zu erreichen. Die Planung hat der demographischen Entwicklung,
insbesondere im Bereich der Geriatrie, Rechnung zu tragen. Eine dichtere Vernetzung
zwischen der ambulanten und der stationären Versorgung einerseits und der akutstationären
Versorgung und der stationären Rehabilitation andererseits soll zu einer wirtschaftlichen und
qualitätsgesicherten Versorgung beitragen.
715 Vgl. die kompletten Anforderungen 4. KH-Plan Thüringen, S. 8.
- 243 -
11.3 Anhang zu Kapitel 6: Geriatriekonzept Baden-Württemberg
Quelle: Sozialministerium Baden-Württemberg (2000a) Anhang 15.
- 244 -
11.4 Anhang zu Kapitel 7: Vergleich zwischen verschiedenen Erhebungen
Die Kapazitätszahlen für die stationäre Versorgung in Krankenhäusern und Vorsorge- und
Rehabilitationseinrichtungen weist die Bundesstatistik aus, die auf Grundlage der
Krankenhausstatistik-Verordnung (KHStatV) erhoben wird.716 Die Statistik bietet einen
jährlichen umfassenden Überblick der stationären Versorgung.717
In dieser Statistik der Grunddaten der Krankenhäuser und Vorsorge- und
Rehabilitationseinrichtungen für Deutschland führte das Statistische Bundesamt Ende 2000 die
Zahl von 2.242 Krankenhäusern mit 559.651 aufgestellten Betten auf. Im Vergleich zum Vorjahr
waren damit zehn Krankenhäuser weniger erfasst.718 Dabei verfügte beispielsweise die innere
Medizin über 33 % der Betten. Die durchschnittliche Verweildauer über alle Krankenhausbetten
betrug 10,1 Tage, die Bettenauslastung lag 2000 bei 81,5 %. Die mittlere Verweildauer in den
geriatrischen Krankenhausbetten ohne Berücksichtigung der geriatrischen
Rehabilitationseinrichtungen lag bei 18,8 Tagen.
Gleichzeitig waren im Jahr 2000 laut den offiziellen Zahlen 1.393 Vorsorge- oder
Rehabilitationseinrichtungen mit einer durchschnittlichen Größe von 136 Betten in Betrieb. Etwa
46 % der Einrichtungen verfügten über weniger als 100 Betten. Die durchschnittliche
Verweildauer betrug 25,8 Tage. Dabei finden sich 29 % aller Rehabilitationsbetten in der
Fachrichtung innere Medizin. Die Geriatrie ist in dieser Statistik der Rehabilitationseinrichtungen
gegenwärtig noch nicht separat ausgewiesen.719 Jedoch wurde eine entsprechende Änderung
der Krankenhausstatistik bereits verabschiedet. Im Rahmen einer Reform der
Krankenhausstatistikverordnung ist der Datenkranz auf die geriatrischen
Rehabilitationseinrichtung ausgedehnt worden.720 Die Änderungen mit der Verpflichtung zur
Lieferung der Diagnosestatistik für die Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen treten zum
1. 1.2003 in Kraft.721
Die Geriatrie wird in der Krankenhausstatistik als „Fachabteilung für Krankheiten des alternden
716 Vgl. für die Rechtsgrundlage der Statistik von 2000, Krankenhausstatistik-Verordnung – KHStatV - vom 10.4.1990 (BGBl. I S. 730) in Verbindung
mit § 28 Abs. 2 KHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.4.1991 (BGBl. S. 886), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16.6.1998 ( BGBl. 1311) in Verbindung mit dem Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistikgesetz – BStatG) vom 22.1.1987 (BGBl. I S. 462, 565), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. 6.1998 (BGBl. I S. 1300).
717 Vgl. für 1999 Statistisches Bundesamt (2001a) S. 1-128 und für 2000 Statistisches Bundesamt (2001b) S. 1-128. 718 2.003 Krankenhäuser wurden als allgemeine Krankenhäuser ausgewiesen, wobei diese eine durchschnittliche Größe von 261 Betten hatten; vgl.
dazu Statistisches Bundesamt (2001b) S. 10. 719 Ein umfassender Überblick mit weiteren Zahlen findet sich in Statisches Bundesamt (2001b) S. 10. 720 In den reformierten Erhebungsmerkmalen der Statistik wird in § 3 Nr. 4 KHStatV die Geriatrie gegliedert nach Art und Zahl der Betten, nach
Berechnungs- und Belegungstagen, nach Bundespflegesatzverordnung sowie der Zahl der behandelten Fälle. Für die Angaben der Plätze in der teilstationären Behandlung wurde die Geriatrie in § 3 Nr. 7 KHStatV aufgenommen. Zusätzlich werden die geriatrischen Rehabilitationseinrichtungen gesondert ausgewiesen. Zu den kompletten Änderungen vergleiche die erste Verordnung zur Änderung der Krankenhausstatistik-Verordnung vom 13.8.2001 (BGBl. I 2001 S. 2135).
721 Zu den Einzelheiten vergleiche die Änderungen im BGBl. I 2001 S. 2135 und 2136.
- 245 -
und alten Menschen“ ausgewiesen.722 Sie wird als Teilgebiet der inneren Medizin erfasst. Im
Jahr 1999 verfügte Deutschland bundesweit nach dieser Statistik über 9.082 aufgestellte
geriatrische Krankenhausbetten in 166 Fachabteilungen. Der Nutzungsgrad lag bei
durchschnittlich 84,9 % bei einer mittleren Verweildauer von 18,8 Tagen. Für 2000 ist eine
Steigerung der Planbetten auf 9.348 zu verzeichnen. Die Anzahl der Fachabteilungen nahm um
vier auf 170 zu.723 Der Nutzungsgrad liegt mit 85,5 % etwas über dem Vorjahreswert.
Die Rehabilitationseinrichtungen stellen sich in der bisherigen Statistik des Bundesamtes
folgendermaßen dar: Für das gesamte Bundesgebiet wurden 1999 1.398
Rehabilitationseinrichtungen mit 189.600 Betten für alle Fachgebiete aufgeführt. In den
Einrichtungen des früheren Bundesgebietes (einschließlich Berlin) lag die Auslastung bei
72,5 %. In den neuen Ländern lag die Auslastung der Einrichtungen bei 70,1 %.724 Wie bereits
erwähnt, sind die geriatrischen Rehabilitationseinrichtungen gegenwärtig nicht in dieser Statistik
zu identifizieren.
Für den nachfolgenden Vergleich der Kapazitäten in geriatrischen Rehabilitationseinrichtungen
können aber die Daten einer Erhebung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung
herangezogen werden. Das Ministerium hat diese Zahlen zwischen Juli und September 2000
bei den zuständigen Landesministerien erhoben.725 Ein Vergleich der vorgenannten
Erhebungen mit den Daten aus der vorliegenden Arbeit findet sich in der nachfolgenden
Tabelle.
722 Vgl. Statistisches Bundesamt (2001b) S. 10. 723 Darunter befinden sich sogar 98 Intensivbetten im Jahr 2000, die jedoch regional nicht zuzuordnen sind; vgl. Statisches Bundesamt (2001b) S. 42. 724 Vgl. Statistisches Bundesamt (2001) S. 112. 725 Vgl. Uhlig (2001) S. I/70-I/78.
- 246
-
Tab.
Anh
ang
11.4
-1: V
ergl
eich
der
ver
schi
eden
en E
rheb
unge
n de
r ge
riatri
sche
n K
apaz
itäte
n.
1. K
h-St
. 200
0 - a
ufge
st. B
ette
n 2.
Ist-
Bet
ten
2000
BM
A3.
Sum
me
1.+
2.4.
Eig
ene
Erhe
bung
200
15.
Dif
fere
nz 3
.- 4.
§
107
Abs
. 1 S
GB
V
§ 10
7 A
bs. 2
SG
B V
G
esam
tG
esam
t, §
107
Abs
. 1 u
. 2 S
GB
VN
ordr
hein
-Wes
tfale
n32
6498
64.
250
4.95
8-7
08Sa
chse
n-An
halt
207
3023
761
8-3
81Th
ürin
gen
268
026
861
2-3
44Sa
chse
n19
326
846
174
2-2
81H
ambu
rg79
30
793
1.025
-232
Rhei
nlan
d-Pf
alz
2931
234
156
5-2
24H
esse
n1.0
0160
1.061
1.193
-13 2
Bran
denb
urg
479
7054
967
7-1
28Sa
arla
nd12
731
043
756
3-1
26Br
emen
192
019
228
5-9
3Sc
hles
wig-
Hol
stei
n 25
60
256
326
-70
Bade
n-W
ürtte
mbe
rg63
41.7
512.
385
2.42
3-3
8Ba
yern
268
2.00
72.
275
2.30
7-3
2Be
rlin
1.163
641.2
2 71.2
37-1
0N
iede
rsac
hsen
440
331
771
756
15M
eckl
enbu
rg-V
orpo
mm
ern
3420
924
322
617
Gesa
mts
umm
e9.
348
6.39
815
.746
18.5
13-2
.767
Que
llen:
1. St
atist
ische
s Bun
desa
mt (
2001
b) S
. 32.
2. U
hlig
(200
1) I/
70-I
/78.
4. K
apite
l 6.1.
4 - 6
.16.4
Kap
azitä
ten
in g
eria
trisc
hen
Klin
iken
- 247 -
11.5 Anhang zu Kapitel 8: Vertrag GRB-Verfahren und Formular für GRB-Verfahren726
Ergänzungsvereinbarung
zum Vertrag
gem. § 112 Abs. 1 SGB V zu § 112 Abs. 2 Nr. 5 SGB V
Nahtloser Übergang von der Krankenhausbehandlung
zur geriatrischen Rehabilitation
zwischen
der Bayerischen Krankenhausgesellschaft e.V. (BKG), Radlsteg 1, 80331 München
und
der AOK Bayern - Die Gesundheitskasse -, Carl-Wery-Straße 28, 81739 München
dem Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e.V., Landesvertretung Bayern,
Landwehrstraße 61, 80336 München
dem BKK Landesverband Bayern, Züricher Str. 25 , 81476 München
der Bundesknappschaft, Verwaltungsstelle München, Friedrichstraße 19,
80801 München
dem Funktionellen Landesverband der Landwirtschaftlichen Krankenkassen und
Pflegekassen in Bayern, (LdL/LdLP), Neumarkter Straße 35, 81673 München
dem IKK Bayern, Meglingerstraße 7, 81477 München
dem Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V., Landesvertretung Bayern,
Landwehrstraße 61, 80336 München
726 Die Ergänzungsvereinbarung und die Formulare übersandte die Bayerische Krankenhausgesellschaft e.V. auf Anfrage per E-Mail am 26.8.2001.
- 248 -
§ 1 Zielsetzung
Mit dieser Vereinbarung soll das Verfahren für einen nahtlosen Übergang von der
Krankenhausbehandlung zur geriatrischen Rehabilitation geregelt werden. Damit werden
folgende Ziele angestrebt:
1) Es soll den Anforderungen einer flächendeckenden, bedarfsnotwendigen und
wohnortnahen geriatrischen Rehabilitationsversorgung Rechnung getragen werden.
2) Die besonderen Bedürfnisse der geriatrischen Patienten sollen berücksichtigt werden.
Insbesondere soll zu einem Höchstmaß an selbstbestimmter Lebensgestaltung beigetragen
und Pflegebedürftigkeit vermieden werden.
3) Die akutstationäre Behandlung ist auf die medizinisch notwendige Dauer zu begrenzen.
§ 2 Grundsätze
Dazu orientiert sich das Verfahren an folgenden Grundsätzen:
1) Der Übergang von der Krankenhausbehandlung in die geriatrische Rehabilitation erfolgt
frühestmöglich, wenn
- Reha-Notwendigkeit
- Reha-Willigkeit
- Reha-Potential mit einer entsprechenden Reha-Prognose
vorliegen.
Der Krankenhausaufenthalt ist auf die medizinisch notwendige Dauer zu begrenzen; eine
Verlegung in die geriatrische Rehabilitation kann jedoch erst erfolgen, wenn die
Rehabilitationsfähigkeit des Patienten vorliegt.
2) Der Übergang von der Krankenhausbehandlung in die geriatrische Rehabilitation erfolgt
nahtlos, d. h. in der Regel lückenlos, im unmittelbaren Anschluss an die Krankenhausbehandlung.
3) Die geriatrische Rehabilitation erfolgt wohnortnah.
4) Die Grundsätze “Rehabilitation vor Pflege“ und “ambulant vor stationär“ sind zu
berücksichtigen.
- 249 -
§ 3 Beratung des Patienten
1) Das Krankenhaus hat bei multimorbiden Patienten mit spezifisch geriatrischen
Funktionsstörungen, insbesondere bei Patienten mit den im Antragsformular aufgeführten
Hauptdiagnosen, rechtzeitig auf die Einleitung von ambulanter oder stationärer geriatrischer
Rehabilitation hinzuwirken.
2) Die Beratung dient auch dazu, die Bereitschaft des Patienten zur Mitarbeit bei der Therapie
zu fördern und den Patienten dahin gehend zu unterstützen, dass die
Rehabilitationsmaßnahme möglichst zeitnah und nahtlos durchgeführt werden kann.
§ 4 Aufgaben des Krankenhauses
1) Das Krankenhaus hat, bevor das geriatrische Rehabilitationsverfahren (GRB-Verfahren) zur
Anwendung gelangt, eine eventuell bestehende vorrangige Leistungspflicht anderer
Sozialleistungsträger, wie z. B. des Rentenversicherungsträgers und des Trägers der
Unfallversicherung, zu prüfen und gegebenenfalls einzuleiten.
2) Das Krankenhaus zeigt frühestmöglich unter Berücksichtigung des § 2 anhand des GRB-
Antragsformulars (Anlage zur Vereinbarung) die Notwendigkeit einer geriatrischen
Rehabilitation auf.
3) Liegen die Voraussetzungen für das GRB-Verfahren nicht vor, teilt der Krankenhausarzt der
zuständigen Krankenkasse mit, welche andere Anschlussversorgung nach dem stationären
Aufenthalt angezeigt ist. Das Krankenhaus hat in diesem Fall die übrigen Verträge gem.
§ 112 Abs. 2 SGB V (Nahtloser Übergang zur Rehabilitation, Nahtloser Übergang zur
Pflege) zu beachten.
§ 5 Verfahren zum nahtlosen Übergang
1) Das Krankenhaus übermittelt nach Prüfung der Voraussetzungen nach den §§ 2 bis 4
unverzüglich das GRB-Antragsformular an die zuständige Krankenkasse.
2) Das Krankenhaus kann dabei eine anerkannte und geeignete geriatrische
Rehabilitationseinrichtung unter Berücksichtigung der Wohnortnähe vorschlagen.
3) Die Krankenkasse entscheidet über den Antrag.
4) Die Krankenkasse vereinbart mit der von ihr ausgewählten geriatrischen
Rehabilitationseinrichtung auf der Grundlage des vom Krankenhaus genannten
voraussichtlichen Verlegungstages die mögliche Aufnahme.
5) Die Krankenkasse unterrichtet das Krankenhaus innerhalb von vier Arbeitstagen nach
Eingang des Antrages durch Zusendung einer Ausfertigung der Seite 1 des GRB-
- 250 -
Antragformulars über die Entscheidung.
6) Stellt die geriatrische Rehabilitationseinrichtung fest, dass die Voraussetzungen einer
erfolgversprechenden geriatrischen Rehabilitation offensichtlich nicht gegeben sind, kann sie
den Patienten innerhalb 48 Stunden in das abgebende Akutkrankenhaus zurückverlegen.
Die Krankenkasse ist über den Grund der Verlegung zu informieren.
§ 6 Interkurrente stationäre Akutbehandlung
Interkurrente stationäre Akutbehandlung führt nicht zwangsläufig zum Abbruch der geriatrischen
Rehabilitationsbehandlung. Die Rehabilitationseinrichtung und das Akutkrankenhaus verständigen
sich gegenseitig über die Wiederaufnahmemöglichkeit und gegebenenfalls über den Zeitpunkt der
Rückverlegung in die Rehabilitationseinrichtung. Für den Verlegungstag gilt § 5 Abs. 7
entsprechend.
§ 7 Vordrucke
Für das GRB-Verfahren werden die als Anlage beigefügten Vordrucke verwendet.
§ 8 Ergänzender Regelungsbedarf
Die Vertragspartner erklären sich bereit, bei Bedarf weitere ergänzende Regelungen
einvernehmlich zu treffen (z. B. Abrechnungsfragen, weitere Vertragsinhalte, u. a.).
§ 9 In-Kraft-Treten und Kündigung
Dieser Vertrag tritt am 01.03.2001 in Kraft; er kann mit einer Frist von einem Jahr durch einen
eingeschriebenen Brief gekündigt werden.
- 251 -
Ergänzende Regelung
gemäß § 8
der
Ergänzungsvereinbarung
zum Vertrag
gem. § 112 Abs. 1 SGB V zu § 112 Abs. 2 Nr. 5 SGB V
Die Vertragsparteien vereinbaren, dass die Frist gem. § 5 Abs. 5 S. 1 eingehalten wird.
Sofern ab In-Kraft-Treten der Vereinbarung - nach Ablauf von 12 Monaten - ein Vertragspartner
den Nachweis erbringt, dass bei 5 v. H. der in geriatrischen Rehabilitationseinrichtungen mit
Versorgungsvertrag nach § 111 SGB V behandelten Fälle der gesetzlichen Krankenversicherung
die Frist nach § 5 Abs. 5 nicht eingehalten wird, erklären sich die Vertragsparteien bereit, folgende
Ergänzung des § 5 vorzunehmen:
„Liegt dem Krankenhaus nach Ablauf der Frist nach § 5 Abs. 5 Satz 1 noch keine Entscheidung der
Krankenkasse vor, kann es den Patienten in eine Rehabilitationseinrichtung nach Abs. 2 verlegen.
Im Falle einer danach folgenden abweichenden Entscheidung durch die Krankenkasse werden die
bis dahin angefallenen Kosten in der Rehabilitationseinrichtung von der Krankenkasse getragen.“
- 252 -
München, den
Bayerische Krankenhausgesellschaft AOK Bayern Die Gesundheitskasse
Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e.V.
Landesvertretung Bayern
BKK-Landesverband Bayern
Bundesknappschaft
-Verwaltungsstelle München-
Funktioneller Landesverband der
Landwirtschaftlichen Krankenkassen
und Pflegekassen in Bayern
Landesverband der
Innungskrankenkassen in Bayern
Verband der
AngestelltenKrankenkassen e.V.
Landesvertretung Bayern
- 258 -
11.6 Anhang zu Kapitel 8: Formulare zum Leitfaden Geriatrie in Bremen und Bremerhaven727
727 Die Formulare übersandte auf Anfrage des Verfassers Herr Dr. N. Wrobel, Klinikdirektor Zentralkrankenhaus Bremen-Nord, Klinik für Medizinische
Geriatrie und Rehabilitation mit Tagesklinik, mit Schreiben vom 17.10.2001.
- 264 -
Literaturverzeichnis
Adomeit, A., Baur, A., Jaeger, H., Wettke, J.: Disease Management Programme - ein
Milliardengrab? McKinsey Health. 2002, 2, S. 16-23.
Ahlert, G.: Biogerontologie: Stand und aktuelle Entwicklungen. Zeitschrift für Gerontologie und
Geriatrie. 1999, 32, S. 112-123.
Arbeitsgruppe Geriatrie des Krankenhausplanungsausschusses im Freistaat Thüringen:
Geriatrieplan des Freistaates Thüringen, Teil I Stationäre geriatrische Versorgung in
Thüringen. Erfurt, Stand: 14.3.2001, S. 1-15.
Arnold, M., Litsch, M., Schellschmidt, H.: Krankenhaus-Report 2000, Schwerpunkt:
Vergütungsformen mit DRGs. CD-ROM. 2000, S. 1-670.
Badura, B., Schaeffer, D., Troschke, J. v.: Versorgungsforschung in Deutschland - Fragestellung
und Förderbedarf. Zeitschrift für Gesundheitswissenschaften. 2001, 4, S. 294-311.
Baltes, P. B., Mittelstraß, J., Staudinger, U. M. (Hrsg.): Alter und Altern: Ein interdisziplinärer
Studientext zur Gerontologie. Berlin, New York 1994, S. 124-150.
Baugut, G.: Adäquate Versorgung von Alters- und Langzeitkranken.
Forschungsbericht/Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung. Bonn 1987, S. 1-263.
Baum, T.: DRG-Optionsmodell 2003: Ersatzvornahme des BMG auf guten Weg. Das Krankenhaus.
2002, 9, S. 693-695.
Bayerische Krankenhausgesellschaft (Hrsg.): Nahtloser Übergang von Krankenhausbehandlung
zur geriatrischen Rehabilitation. BKG-Mitteilungen. 2001, 2, Nr. 037, S. 1-3.
Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung (Hrsg.): Grundsätze zur geriatrischen
Versorgung in Bayern. München, Stand: 9.7.1990, S. 1-32.
Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen (Hrsg.):
Stationäre geriatrische Versorgung. München, 2000, S. 1-81.
Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen:
Krankenhausplan des Freistaates Bayern. Stand: 1.1.2001 (26. Fortschreibung), München,
S. 1-129.
Berufsverband der Allgemeinärzte Deutschlands Hausärzteverband e. V.: Neue Tätigkeitsfelder
durch Fortbildung. Der Hausarzt. 2001, 7, S. 16-22.
Bieback, K.-J.: Etablierung eines gemeinsamen Marktes für Krankenhausbehandlung durch den
EuGH -Das Urteil des EuGH „Smits/Peerbomms" v. 12.7.2001-. Neue Zeitschrift für
Sozialrecht. 2001, 11, S. 561-569.
- 265 -
Bohle, T.: Die Sicherstellungsverträge nach § 112 SGB V und der Streit um die Vergütung der
stationären Behandlung. Das Krankenhaus. 2001, 9, S. 752-757.
Böhret, C., Konzendorf, G.: Handbuch Gesetzesfolgenabschätzung (GFA), Gesetze,
Verordnungen, Verwaltungsvorschriften. 1. Auflage, Baden-Baden, 2001,
S. 1-355.
Borchelt, M., Pientka, L., Wrobel, N., Steinhagen-Thiessen, E.: Positionen der Geriatrie: Zur
Einführung diagnosebezogener Fallpauschalen (DRG) im Rahmen des
Fallpauschalengesetzes (FPG). Berlin, Stand: 3.5.2002, S.1-14.
Borchelt, M., Steinhagen-Thiessen, E.: Ambulante geriatrische Rehabilitation, Standortbestimmung
und Perspektiven. Zeitschrift für Gerontologie und Geriatrie. 2001, Suppl. 1, S. I/21-I/29.
Brodehl, J.: Wie kam es dazu: Persönliche Erinnerung an den Aufbruch der DGKJ zur
Rückbesinnung auf ihre Vergangenheit. Monatszeitschrift Kinderheilkunde. 1999, Suppl. 1,
S. I/35-I/37.
Broll, G., Broll, H., Lehr, A.: FPG: Vom Bundesrat zum Vermittlungsausschuss − und zurück. Das
Krankenhaus. 2002, 3, S. 179-182.
Bruckenberger, E.: Geriatrie, aber wie? Arbeit und Sozialpolitik. 1992, 5-6, S. 30-39.
Bruckenberger, E.: Sektorübergreifende Kooperation statt Optimierung. Wer Netze auslegt, will
Beute machen. Krankenhaus Umschau. 1997, 12, S. 965-970.
Bruckenberger, E., Runge, H.-H.: Tatsächlicher oder erwünschter Bedarf an Krankenhausbetten,
Konsequenzen aus dem Urteil des OVG Lüneburg. Das Krankenhaus. 1999, 5, S. 276-
280.
Bruder, J., Lucke, C., Schramm, A., Tews, H.P., Werner, H.: Was ist Geriatrie? 3. Auflage
Rügheim, 1994, S.1-45.
Buchter, A., Heinemann, A., Püschel, K.: Rechtliche und kriminologische Aspekte der
Vernachlässigung alter Menschen am Beispiel Dekubitus. Explorative Studie anhand von
15 der Hamburger Staatsanwaltschaft in den Jahren 1998-2000 bekannt gewordenen
Fällen. Medizinrecht. 2002, 4, S. 185-189.
Bundesarbeitsgemeinschaft der Klinisch-geriatrischen Einrichtungen e. V.: Abschließende
Stellungnahme zum Entwurf einer Verordnung zum Fallpauschalensystems für
Krankenhäuser (KFPV) 4. Fassung. Unveröffentlicht. Berlin 15.9.2002. S. 1-6.
Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (Hrsg.): Wegweiser, Rehabilitation und Teilhabe
behinderter Menschen. 11. Auflage, Frankfurt a. M. 2001, S.13.
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (Hrsg.): Eingliederung behinderter Menschen.
Stand: 1.2.2000, Bonn, S. 7.
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (Hrsg.): Die Lage der Behinderten und die
- 266 -
Entwicklung der Rehabilitation. Bonn, 1998, S. 1-150.
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: Dritter Bericht zur Lage der älteren
Generation in der Bundesrepublik Deutschland: Alter und Gesellschaft und Stellungnahme
der Bundesregierung. Bundestagdrucksache 14/5130 vom 19.1.2001, S. 1-315.
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (Hrsg.): Vierter Bericht zur Lage der
älteren Generation in der Bundesrepublik Deutschland: Risken, Lebensqualität und
Versorgung Hochaltriger − unter besonderer Berücksichtigung demenzieller Erkrankungen.
Berlin, 2002, S. 1-412.
Bundesrat: Stenographischer Bericht 773. Sitzung. Bonn 2002, S.71-117.
Burgi, M., Maier, P.: Kompetenzfragen der Krankenhausplanung: Vom Bundesstaat zum
Kassenstaat? Die Öffentliche Verwaltung, 14, S. 579-588.
Busse, E.: Strategien zur optimalen Versorgung von frischen Schlaganfällen in Europa. Eine
zusammenfassende Darstellung. Intensivmedizin. 1998, 35, S. 292-296.
Dahm, F.-J.: Das „Systemversagen" in der Gesetzlichen Krankenversicherung. Sachleistung oder
Kostenerstattung. Medizinrecht. 2002, 1, S. 6-10.
Deutsch, E.: Medizinrecht: Arztrecht, Arzneimittelrecht und Medizinprodukterecht. Berlin, 1999, S.
19-20.
Deutscher Bundestag, Referat Öffentlichkeitsarbeit (Hrsg.): Enquête-Kommission,
Demographischer Wandel, Herausforderungen unserer älter werdenden Gesellschaft an
den Einzelnen und die Politik. Berlin, 2002, S. 1-691.
Deutsche Krankenhausgesellschaft e. V.: Zahlen, Daten Fakten 2001. Düsseldorf, 2001, S. 1-102.
Deutsche Krankenhausgesellschaft e. V.: Optionsmodell 2003 − wie geht es weiter? Das
Krankenhaus. 2002, 6, S. 455.
Deutsches Zentrum für Altersforschung (Hrsg.): Wohin geht der Trend? Struktur der Haushalte
älterer Menschen − ein Zeitvergleich 1991 bis 1999. Informationsdienst Altersfragen 2000,
11/12, S. 1-6.
Die Ministerin für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales: Bekanntmachung des
Krankenhausplanes 2001−2004 für das Saarland. Amtsblatt des Saarlandes 2001, Nr. 8,
S. 250-318.
Doberauer, W., Hittmair, A., Nissen, R. , Schulz, F. H. (Hrsg.): Handbuch der Geriatrie. 1. Band,
Stuttgart, 1965, S. 1-13.
Egner, U., Berbrag, A.: Das DRG-System im Krankenhaus und seine Auswirkungen auf die
Rehabilitation. Deutsche Angestellten Versicherung. 2001, 11, S. 1-6.
Fastabend, K.: Der Begriff der notwendigen Krankenbehandlung im SGB V. Neue Zeitschrift für
- 267 -
Sozialrecht. 2002, 6, S. 299-307.
Felti, F.: Das neue SGB IX − Recht und Teilhabe behinderter Menschen. Neue Juristische
Wochenschrift. 2001, S. 2210-2215.
Finegan, T. P.: The impact of casemix on the care of elderly people. Zeitschrift für Gerontologie
und Geriatrie. 2001, 43, S. 170-175.
Fleckenstein, M.: Vergaberechtliche Aspekte der Krankenhausprivatisierung. Medizinrecht. 2002,
10, S. 510-513.
Freie Hansestadt Hamburg, Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales : Krankenhausplan 2005
der Freien und Hansestadt Hamburg. Stand: April 2001. Kap. 1, S. 1-Kap. 3, S. 22.
Fuhrmann, R.: Übersicht über die Versorgungsstrukturen der klinischen und rehabilitativen
Geriatrie und ihre Entwicklung in der Bundesrepublik. Zeitschrift für Gerontologie und
Geriatrie. 2001, Suppl. 1, S. I/16-I/20.
Füsgen, I.: Geriatrie: Für Internisten nicht mehr attraktiv? Geriatrie Journal. 2000, 4, S. 13.
Genzel, H., Siess, M.: Ärztliche Leistungs- und Organisationsstruktur im modernen Krankenhaus-
Zu den zukünftigen Herausforderungen für das ärztliche Krankenhausmanagement aus
medizinischer, rechtlicher und ökonomischer Sicht. Medizinrecht. 1999, 1, S. 1-12.
Geriatrische Akademie Brandenburg e. V. (Hrsg.): Geriatrie in Brandenburg. Woltersdorf 2001, S.
1-34.
Gladisch, R.: Stellungnahme zur „Hamburger Erklärung". Zeitschrift für Gerontologie und Geriatrie.
2002, S. 250-252.
Goedereis, K.: Finanzierung, Planung und Steuerung des Krankenhaussektors, Dualistik und
Monistik im Strukturvergleich. Köln 1999, S. 1-357.
Gruber, M.: Inaussichtstellung von Versorgungsverträgen − Erklärungen ohne Bindung? Neue
Zeitschrift für Sozialrecht . 1997, 9, S. 409-415.
Häberle, P.: „Berufsständische" Satzungsautonomie und staatliche Gesetzgebung. Deutsches
Verwaltungsblatt. 1972, 23, S. 909-913.
Hakenberg, W.: Europarechtliche Perspektive der ärztlichen Berufsausübung. Medizinrecht. 2000,
2, S. 55-62.
Hart, D.: Spannungen zwischen dem Haftungs-, Arzneimittel- und Sozialrecht. Medizinrecht. 2002,
7, S. 321-326.
Hart, D.: Ärztliche Leitlinien − Definitionen, Funktionen, rechtliche Bewertung, gleichzeitig ein
Beitrag zum medizinischen Standardbegriff. Medizinrecht. 1998, 1, S. 8-16.
Hartmannbund -Verband der Ärzte Deutschlands e. V. (Hrsg.): Ambulante Geriatrische
- 268 -
Rehabilitation, Tagung am 12.5.1995 in Ulm. Bonn, 1995, S. 81-86.
Heinze, M.: Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zum Sozialrecht − Kritik −. Die
Sozialgerichtsbarkeit. 2001, 4, S. 157.
Hessisches Ministerium für Jugend, Familie und Gesundheit: Krankenhausplan des Landes
Hessen, 3. Fortschreibung Allgemeiner Teil, Wiesbaden 1993. S. 73-78.
Hessisches Sozialministerium und Forschungs- und Entwicklungsgesellschaft Hessen (FEH) mbH:
Überprüfung der Dritten Fortschreibung des Hessischen Krankenhausplans,
Überprüfungsergebnisse - Tabellenband. Wiesbaden 2001, S. 11-98.
Hessisches Sozialministerium: Krankenhausplan des Landes Hessen gemäß § 17 des Hessischen
Krankenhausgesetzes vom 18.12.1989, 3. Fortschreibung. Stand: 1.12.1993.
Staatsanzeiger für das Land Hessen 1999, Nr. 35, S. 2611-2614.
Hirsch, G.: Einfluss der EG auf nationale Gesundheitssysteme. Medizinrecht. 2000, 12, S. 586-
590.
Hoppe, J.: Ärztliche Weiterbildung und Geriatrie. Der Internist. 2000, 41/6, S. 573-575.
Igl, G.: Die soziale Pflegeversicherung. Neue Juristische Wochenschrift. 1994, S. 3185 - 3194.
Igl, G. (Hrsg.): Das Gesundheitswesen in der Wettbewerbsordnung. Sozialpolitik in Europa. Band
4, Wiesbaden 2000. S. 1-222.
Igl, G., Klie, T.: Pflegeversicherung auf dem Prüfstand. Analysen und Perspektiven zum
Vergütungssystem und Leistungserbringungsrecht bei stationären Pflegeleistungen.
Hannover 2000. S. 53-65.
Igl, G. (Hrsg.): Recht und Realität der Qualitätssicherung im Gesundheitswesen:
Rehabilitationseinrichtung – Krankenhaus – stationäre Pflegeeinrichtungen. Sozialpolitik in
Europa. Band 10, Wiesbaden 2002. S. 1-144.
Igl, G.: Mengensteuerung im Gesundheitswesen durch Begrenzungen des Zugangs für die
Leistungserbringer am Beispiel der ambulanten und stationären „Bedarfsplanung“.
Medizinrecht 2000, 4, S. 157-164.
Jarass, D., Pieroth, B.: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland: Kommentar. 6. Auflage,
München, 2002, S. 321-547.
John, B.: Wohnortnah und trotzdem interdisziplinär. Der Hausarzt. 2000, 20/00,
S. 72-74.
Jung, W.: Prognosen in der räumlichen Planung. Schriftenreihe des Instituts für Grundlagen der
Planung Stuttgart. Universität Stuttgart 2000, S. 11-18.
Keil-Löw, M.: Die Kündigung des Versorgungsvertrags eines Plankrankenhauses nach § 110 SGB
V, Suche nach einem wirksamen Instrument der Krankenhauskapazität. Frankfurt a. M.
- 269 -
1994, S. 205-268.
Kern, B.: Organisationsverschulden - Ausdruck institutioneller Sorgfaltspflichtverletzung-
Medizinrecht. 2000, 8, S. 347-351.
Kleinow, R., Hessel, F., Wasem, J.: Auswirkungen der Krankenhausfallpauschalen für
Einrichtungen der geriatrischen Rehabilitation. Zeitschrift für Gerontologie und Geriatrie.
2002, 35, S. 355-360.
Klie, T.: Pflege im sozialen Wandel, Wirkungen auf die Situation Pflegebedürftiger. Zeitschrift für
Gerontologie und Geriatrie. 1998, 31, S. 387-391.
Knorr, G.: DRGs und die Interessen der Länder. Das Krankenhaus. 2001, 1, S. 5-11.
Kies, F.: Der Versorgungsauftrag des Plankrankenhauses. Frankfurt a. M. 1998,
S. 1-152.
Koch, F. v: Das neue SGB IX aus der Perspektive eines Mitarbeiters der Rentenversicherung.
Deutsche Gesellschaft für medizinische Rehabilitation (DEGEMED) (Hrsg.):
Sozialgesetzbuch Neun (SGB IX). Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen,
Vorträge und Stellungnahmen einer Veranstaltung der Deutschen Gesellschaft für
medizinische Rehabilitation. Tagungsband. Berlin 2001, S. 1-7.
Lachwitz, K., Schellhorn, W., Welti, F.: Handkommentar zum SGB IX, Neuwied,
Luchterhand, im Erscheinen, § 8 SGB IX, Kap. 6.
Lang, E. (Hrsg.): Praktische Geriatrie. Stuttgart 1988, S.100-110.
Laufs, A. (Hrsg.), Uhlenbruck, W., Genzel, H., Kern, B. R., Krauskopf, D., Schlund, G. H.,
Ulsenheimer K.: Handbuch des Arztrechts. München, 2002, S. 632-639 = (§ 83 RdNr. 1-
28).
Leber, W.: Krankenhausplanerische Entscheidung unter besonderer Berücksichtigung eines
Stadtstaates. Das Krankenhaus. 2002, 1, S. 46-48.
Leistner, K., Meier-Baumgartner H.-P., Pientka L.: Entwurf einer Hamburger Erklärung. Zeitschrift
für Gerontologie und Geriatrie. 2001, Suppl. 34, S. 57-60.
Leistner, K., Meier-Baumgartner H.-P., Pientka L.: Hamburger Erklärung. Zeitschrift für
Gerontologie und Geriatrie . 2002, 35, S. 50-53.
Lexikon -Institut Bertelsmann: Bertelsmann Lexikon in 15 Bänden. 5. Band. Gütersloh, 1996, S.
353-359.
Loos, S., Plate, A., Dapp, U., Lüttje, D., Meier-Baumgartner, H.-P., Oster, P., Vogel, W.,
Steinhagen-Thiessen, E.: Geriatrische Versorgung in Deutschland − Ergebnisse einer
empirischen Untersuchung. Zeitschrift für Gerontologie und Geriatrie. 2001, 34, S. 61-73.
Lübke, N.: Zuweisungssteuerung und Management in der Geriatrie und geriatrischen Rehabilitation
- 270 -
unter besonderer Berücksichtigung von Fallpauschalen bzw. Diagnoses-related Groups
(DRGs). Zeitschrift für Geriatrie und Gerontologie . 2001, 1, S. I/63-I/69.
Lüngen, M., Lauterbach, K. W.: Qualitätssicherung auf Basis der DRG-Finanzierung. Zeitschrift für
Sozialreform. 2002, 2, S.133-161.
Lüngen, M., Stock, S., Lauterbach, K. W.: Disease-Management-Programme: Chance oder Gefahr
für Krankenhäuser? Das Krankenhaus. 2002, 2, S. 108-112.
Lüttje, D.: Ärztliche Weiterbildung . Zeitschrift für Gerontologie und Geriatrie. 2001, 34, S. 340-341.
Marquardt, B., Renzewitz, S., Rudolphi, M., Schlottmann, N., Stapf-Finé, H.: Disease-
Management-Programme: Rechtliche Grundlagen und Stand der Umsetzung. Das
Krankenhaus. 2002, 4, S. 280-282.
Maunz, T., Dürig, G., Badura, P., di Fabio, U., Herdegen, M., Herzog, R., Klein, H. H., Lerche, P.,
Papier, H.-J., Randelzhofer, A., Schmidt-Assmann, E., Scholz, R.: Grundgesetz
Kommentar. Band 2, Art. 12-20. München, Loseblattsammlung 39. Ergänzungslieferung,
Stand: Juli 2001, S. 304-315.
Mayer, K. U., Baltes, P. B.: Die Berliner Altersstudie. Berlin 1996, S. 606-630.
Medizinischer Dienst der Krankenversicherung Rheinland-Pfalz: Geriatrische Rehabilitation
Modellprojekt St. Irminen Trier, Projektbericht II. Alzey 2002,
S. 1-82.
Meier-Baumgartner H.-P.: Rehabilitation älterer Menschen. Versicherungsmedizin. 1999, 51, S. 24-
29.
Meier-Baumgartner, H.-P., Hein, G., Oster, P., Steinhagen-Thiessen, E., Vogel, W.: Empfehlungen
für die Klinisch-geriatrische Behandlung, 2. Auflage Jena, Stuttgart, Lübeck, Ulm 1998, S.
1-69.
Meier-Baumgartner, H.-P.: Geriatrie-Einbettung in die Versorgungslandschaft der Bundesrepublik
Deutschland. Zeitschrift für Geriatrie und Gerontologie. 2001, 34, S. I/1-I/9.
Meinck, M., Freigang, B., John, B., Puls, E., Robra, B.-P.: Wohnortnahe geriatrische Rehabilitation.
Zur Struktur und Prozessqualität eines mobilen und eines ambulanten
Rehabilitationsmodell. Zeitschrift für Gerontologie und Geriatrie, im Erscheinen (2002), S.
1-22.
Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen: Zweiter Krankenhausplan des Landes
Brandenburg. Amtsblatt 9/98 vom 12.3.1998. Potsdam 1998,
S. 1-117.
Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit (Hrsg.): Geriatriekonzept, Vorstellungen zur
Verbesserung der Versorgung alter kranker Menschen im Land Sachsen-Anhalt.
Madgeburg 1995, S. 1-15.
- 271 -
Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit (Hrsg.): Landeskrankenhausplan Rheinland-Pfalz
1997. Mainz 1997, S. 1-258.
Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz: Krankenhausplan 2001 bis
2005 des Landes Schleswig-Holstein. Amtsblatt für Schleswig-Holstein 2001, Nr. 21, S.
259-374.
Moldenhauer, M., Spiethoff, J.: Die Integration der Pflegeversicherung in die GKV. Die
Betriebskrankenkasse. 2000, 4, S. 143-150.
Müller, N. H.: Facharztstandard. Urologe. 2001, 4, S. 8-10.
Niedersächsisches Ministerium für Frauen, Arbeit und Soziales: Niedersächsischer
Krankenhausplan. 16. Fortschreibung. Hannover (Stand: 1.1.2001), S. 1-48.
Niesel, K., Funk, W., Gürtner, K., Hess, R., Höfler, K., Kater, H., Krasney, E., Leitherer, S., Maier,
K., Peters, K., Polster, A., Ricke, W., Scholz, J.-M., Seewald, O.: Kasseler Kommentar
Sozialversicherungsrecht. Band 1. München, Loseblattsammelung, Stand: 37.
Ergänzungslieferung 1.4.2002 (RdNr. zit.).
Nikolaus, Th.: Forschung und Lehre an den deutschen Universitäten und Hochschulen. Zeitschrift
für Gerontologie und Geriatrie. 1998, 31, S. 277-280.
Nikolaus, Th.: Geriatrische Wissenschaft und Forschung. Internist. 2000, 41,
S. 504-507.
Noftz, W., Engelhard, W., Gerlach, W., Klückmann, H., Kranig, A., Kruschinsky, M., Steege, R.,
Vahldiek, W.: Hauck/Noftz, SGB V Gesetzliche Krankenversicherung Kommentar. Band 1.
Berlin, Loseblattsammlung Stand: 33. Lieferung Januar 1998 (Rz. zit.).
Pientka, L., Friedrich, C.: Evidenz-basierte Medizin, Probleme und Anwendung in der Geriatrie .
Zeitschrift für Gerontologie und Geriatrie. 2000, 33, S. 102-110.
Pientka, L.: Versorgungsforschung auf dem Gebiet der Geriatrie und geriatrischen Rehabilitation.
Zeitschrift für Gerontologie und Geriatrie. 2001, Suppl. 34, S. I/57-I/60.
Pils, K., Kolb, G.: Geriatric medicine in European universities. European Journal of Geriatrics.
2000, 3, S.109-113.
Pitschas, R.: Nationale Gesundheitsreform und europäische „Governance“ der Gesundheitspolitik
– Zur Verpflichtung der Gemeinschaftsstaaten auf solidarischen Wettbewerb.
Vierteljahreschrift für Sozialrecht, 2, S. 75-91.
Plate, A.: Forderung eines Schwerpunktes Geriatrie im Gebiet Innere Medizin und Informationen
über den Gemidas-Ausschuss. Zeitschrift für Gerontologie und Geriatrie. 2000, 33, S. 243.
Plate, A. , Loos, S., Schölkopf, M.: Der Stellenwert der klinischen Geriatrie in der stationären
Versorgung. Eine quantitative Bewertung der Kapazitäten in Krankenhäusern und
Rehabilitationseinrichtungen. Sozialer Forschritt. 2002, 9, S. 223-227.
- 272 -
Platt, D. (Hrsg.): Altersmedizin, Lehrbuch für Klinik und Praxis. Stuttgart, New York 1997, S. V-IX
und 1-1448.
Platt, D.: Altersmedizin an den Universitäten oder fachintegriert? Deutsche Medizinische
Wochenschrift. 1999, 124, S. 1442-1443.
Wörterbuch Redaktion Walter de Gruyter: Psychrembel, Klinisches Wörterbuch. 258. Auflage,
Berlin, New York, 1998, S. 1-1735.
Quaas, M.: Rechtsprobleme des Versorgungsvertrages nach dem Gesundheitsstrukturgesetz.
Neue Juristische Wochenschrift. 1989, S. 2933-2934.
Quaas, M.: Psychosomatische Einrichtungen als Vertragspartner der gesetzlichen
Krankenversicherung. Medizinrecht. 1995, 8, S. 299-305.
Quaas, M.: Zu den Rechtsansprüchen einer geriatrischen Rehabilitationseinrichtung auf Abschluß
eines Versorgungsvertrages nach § 111 SGB V und eine dem Versorgungsauftrag der
Einrichtung angemessene Vergütung. Medizinrecht. 1996, 3, S. 102-107.
Quaas, M.: Das geriatrische Zentrum als Vertragspartner der Krankenversicherung. Medizinrecht.
1998, 8, S. 343-346.
Quaas, M.: Der Versorgungsvertrag nach dem SGB V mit Krankenhäusern und
Rehabilitationseinrichtungen − Leitfaden für die Praxis. Düsseldorf 2000,
S. 1-189 (RdNr. zitiert).
Quaas, M., Dietz, O.: Das Fallpauschalengesetz. Welches Recht gilt ab welchem Zeitpunkt? führen
& wirtschaften. 2002, 3, S. 300-304.
Quaas, M.: Krankenhausplanung im Spiegel neuer Rechtsprechung. führen & wirtschaften. 2002,
4, S. 414-419.
Quaas, M.: Aktuelle Fragen des Krankenhausrechts. Medizinrecht. 2002, 6, S. 273-279.
Rasmussen, H.: Abbau von Fehlbelegungen im Krankenhaus. Medizinrecht. 1999, 1, S.13-23.
Rochell, B., Roeder, N.: Vergleichende Betrachtung und Auswahl eines
Patientenklassifikationssystems auf der Grundlage der Diagnosis Related Groups (I). Das
Krankenhaus. 2000a, 4, S. 261-268.
Rochell, B., Roeder, N.: Vergleichende Betrachtung und Auswahl eines
Patientenklassifikationssystem auf der Grundlage der Diagnosis Related Groups (II). Das
Krankenhaus. 2000b, 5, S. 349-358.
Roeder, N., Rochell, B.: Im DRG-System schreibt der Arzt mit der Kodierung die Rechnung. führen
& wirtschaften. 2001, 2, S.162-169.
Rosenbrock, R.: Was ist Public Health? Bundesgesundheitsblatt-Gesundheitsforschung-
Gesundheitsschutz. 2001, 44, S. 753-762.
- 273 -
Rüschmann, H.-H., Krauss K., C., Roth, A.: Planungsgrundlagen Benchmarkanalysen zur
Krankenhausplanung im Land Brandenburg. Kiel 2001, S. Kap. 7/22-Kap. 7/27.
Rüschmann, H.-H., Krauss, K., Roth, A.: Planungsgrundlagen Benchmarkanalysen zur
Krankenhausplanung in Mecklenburg-Vorpommern. Kiel 2000b,
S. Kap. 3/23- Kap. 3/26.
Rüschmann, H.-H., Schmolling, K, Krauss, C., Roth, A.: Krankenhausplanung für
Wettbewerbsystem, Leistungssicherung durch Kapazitätsplanung. Berlin, Heidelberg, New
York 2000a. S. 1-373.
Rüschmann, H.-H., Schmolling, K., Krauss, C., Roth, A.: Krankenhaus-Rahmenplanung für
Schleswig-Holstein, Gutachtenergebnisse Planungsempfehlungen. Gesellschaft für
Systemberatung im Gesundheitswesen GSbG, Kiel 2000c,
S. 1-115.
Sächsisches Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie: Krankenhausplan
des Freistaates Sachsen, Stand 1.1.2002 (6. Fortschreibung), vom 20.11.2001,
Sächsisches Amtsblatt, 2002, Sonderdruck Nr. 1/2002,
S. 1-64.
Sachverständigenrat für die Konzertierte Aktion im Gesundheitswesen: Bedarfsgerechtigkeit und
Wirtschaftlichkeit . Band III Über-, Unter- und Fehlversorgung. Bonn 2001, S. 1-232.
Schardt, T.: Sinn der Geriatrie aus der Sicht der Politik. Vortragsentwurf. Wiesbaden, 16.10.2001,
S. 1-14.
Schellschmidt, H.: Zum Stand der Entwicklung der DRG in Deutschland. Zeitschrift für
Sozialreform. 2002, 2, S. 113-132.
Schenke, W.-R.: Verwaltungsprozeßrecht. 7. Auflage, Heidelberg 2000. RdNr. 748-761a.
Schillinger, H.: Die Rehabilitationsleistungen der BfA im Jahr 2000. Deutsche Angestellten
Versicherung. 2001, 5/6, S. 187-194.
Schimmelpfeng-Schütte, R.: Krankenhausbehandlung − Kostenübernahmeerklärung. Neue
Zeitschrift für Sozialrecht. 2002, 3, S. 152-153.
Schlottmann, N.: Die Anpassung der AR-DRGs und ihre Grenzen. Das Krankenhaus. 2002, 2, S.
36-33.
Schmorrte, S.: Alter und Medizin. Die Anfänge der Geriatrie. Archiv für Sozialgeschichte. 1990, 30,
S. 15-41.
Schnapp, F.-E., Wigge P. (Hrsg.): Handbuch Vertragsarztrecht. Das gesamte Kassenarztrecht.
München 2002, S. 1-568.
Schölkopf, M.: Altenpflegepolitik in der Bundesrepublik Deutschland zwischen Bedarfsdeckung und
Marginalisierung – eine Analyse der Expansion der Pflegedienste im
- 274 -
Bundesländervergleich. Universität Dissertation Konstanz. 1999. (Mikrofiche-Ausgabe). S.
1-433.
Schölkopf, M., Stapf-Finé, H.: Stationäre Versorgung im europäischen Vergleich. Das
Krankenhaus. 2000, 11, S. 870-874.
Schölkopf, M.: Die Planung von Krankenhauskapazitäten: Aktuelle Entwicklungen und
europäischer Vergleich. Sozialer Fortschritt. 2001, 9/10, S. 234-239.
Schölkopf, M.: Das Fallpauschalengesetz: Entscheidungsverlauf und zentrale Inhalte. Das
Krankenhaus. 2002, 4, S. 274-279.
Schölkopf, M.: DKG Brüssel-Info Juli 2002. DKG Rundschreiben Nr. 133/02. Berlin, S.1-12.
Scriba, P. C., Schwartz, F. W.: Perspektiven der Versorgungsforschung: Methoden zur Erfassung
von Über-, Unter- und Fehlversorgung. Symposium der Paul-Martini-Stiftung in Verbindung
mit der Akademie der Wissenschaften und der Literatur am 26./27. Oktober 2001 in Mainz.
Dokumentation der Vorträge und Abstracts. S. 1-43 [Sonderdruck aus dem Band 52
Arzneimittel Forschung Drug Research aus Band 52, Nr. 4, S. 309-351 (2002)]
Schulin, B. (Hsrg.): Handbuch des Sozialversicherungsrechts. Krankenversicherungsrecht. 1.
Band, München 1994, RdNr.. 167-171.
Schulin, B., Igl, G.: Sozialrecht. 7. Auflage, Düsseldorf, 2002. RdNr. 1-1212.
Schwartz, F. W.: 10 Positionen zu einer Gesundheitsreform in Deutschland. Das Krankenhaus.
2002, 7, S. 523-528.
Schwarz, A.: Zur Rechtsnatur von Kostenübernahmeerklärung und Kostenzusage der Gesetzlichen
Krankenversicherung gegenüber dem Krankenhaus. Medizinrecht. 2001, 2, S. 55-59.
Schweizer, C.: Ambulante Geriatrische Rehabilitation, Endbericht zum Modellvorhaben der AOK
Baden-Württemberg und der Landwirtschaftlichen Krankenkasse Baden-Württemberg.
Saarbrücken 2001, S. 1-82.
Sell, S.: Demografie und Sozialpolitik: Herausforderungen durch die Bevölkerungsstatistik. Sozialer
Fortschritt. 2000, 8-9, S. 217-219.
Sell, S.: DRG-Finanzierung und Krankenhausbedarfsplanung. Zeitschrift für Sozialreform. 2002, 2,
S. 164-188.
Senat der Freien Hansestadt Bremen: Bekanntmachung des Landes-Krankenhausplans 1998-
2003. Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen 1998a, 915, S. 89-603.
Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales: Leitfaden Geriatrie. Bremen 1997, S.
1-4.
Senator für Frauen, Gesundheit, Jugend, Soziales und Umweltschutz: Landeskrankenhausplan der
Freien Hansestadt Bremen 1998 bis 2003, Materialband Bremen. 1998b, S. 1-178.
- 275 -
Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales Berlin (Hrsg.): Krankenhausplan 1999,
Sonderdruck. Berlin 1999, S. 1-116.
Simon, M.: Neue Krankenhausfinanzierung − Experiment mit ungewissem Ausgang: Zur geplanten
Umstellung auf ein DRG-basiertes Fallpauschalensystem. Band P-00-21. Berlin 2000, S. 1-
33.
Siekmann, J.-R.: Burteilungsspielräume und richterliche Kontrollkompetenzen. Deutsche
Verwaltungsblätter. 1997, S. 101-107.
Sozialministerium Baden-Württemberg (Hrsg.): Krankenhausplan 2000 Baden-Württemberg −
Rahmenplanung − . Teil 1. Stuttgart 2000a, S. 1-85.
Sozialministerium Baden-Württemberg (Hrsg.): Krankenhausplan 2000 −
Rahmenplanung −. Teil 2. Stuttgart 2000b, S. 1-369.
Sozialministerium Baden-Württemberg (Hrsg.): Geriatriekonzept Baden-Württemberg 2001.
Stuttgart 2001, S. 1-42.
Sozialministerium Mecklenburg-Vorpommern: Dritter Krankenhausplan für das Land Mecklenburg-
Vorpommern, Erlass des Sozialministeriums vom 21.12.1999 -IX330. Amtsblatt für
Mecklenburg-Vorpommern. 2000, 51, S. 193-255.
Spitzenverbände der Krankenkassen (Hrsg.): Leitlinien der Spitzenverbände der Krankenkassen
für gemeinsame Modellvorhaben zum Auf- und Ausbau der ambulanten geriatrischen
Rehabilitation. Stand: 18.12.1997, S. 1-50.
Spitzenverbände der Krankenkassen und Rentenversicherungsträger: Gemeinsame Erklärung der
Spitzenverbände der Krankenkassen und der Rentenversicherungsträger über eine
Zusammenarbeit beim bedarfsgerechten Ausbau der ambulanten medizinischen
Rehabilitation vom 18.5.2000. Krankenversicherung. 2000, 6/7, S. 21.
Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie (Hrsg.): Rahmen-Konzeption zur
geriatrischen Hilfe im Freistaat Sachsen. Dresden 1995, S. 1-33.
Stamm, T.: Aus-, Fort- und Weiterbildung in der Geriatrie und geriatrischen Rehabilitation.
Zeitschrift für Gerontologie und Geriatrie. 2001, Suppl. 34 ,
S. I/43-I/48.
Stapf-Finé, H., Polei, G.: Die Zukunft der Krankenhausplanung nach der DRG-Einführung. Das
Krankenhaus. 2002, 2, S. 96-107.
Stapf-Finé, H., Schölkopf, M., Schneider, M.: Ausgaben für Gesundheit und stationäre Versorgung
im internationalen Vergleich: Neue Daten und Ergebnisse. Das Krankenhaus. 2001 , 12, S.
1076-1080.
Statistisches Bundesamt (Hrsg.): Gesundheitsbericht für Deutschland 1998. Stuttgart 1998, Kap.
6.15.
- 276 -
Statistisches Bundesamt (Hrsg.): Reihe 6.1, Grunddaten der Krankenhäuser und
Rehabilitationseinrichtungen 1999. Fachserie 12. Stuttgart 2001a, S.1-128.
Statistisches Bundesamt (Hrsg.): Reihe 6.1, Grunddaten der Krankenhäuser und Vorsorge- und
Rehabilitationseinrichtungen 2000. Fachserie 12. Stuttgart 2001b, S. 1-128.
Statisches Bundesamt (Hrsg.): Bevölkerungsentwicklung Deutschland bis zum Jahr 2050,
Ergebnisse der 9. Koordinierten Bevölkerungsvorausberechnung. Wiesbaden 2000, S. 1-
26.
Steinhagen-Thiessen, E., Hamel, G., Lüttje, D., Oster, P., Vogel, W.: Der geriatrische Patient −
Opfer der Sparmaßnahmen? Geriatrie Journal. 2000, 3, S. 16-21.
Thiele, G. (Hrsg.): Praxishandbuch Einführung der DRGs in Deutschland. 1. Auflage, Heidelberg
2001, S.1-261.
Thiele, W, Jansen, G., Rüschmann H.-H.: Geriatrische Strukturplanung. Eine Studie im Interesse
der Gesundheit älter werdender Menschen. St. Augustin 2000. S. 1-138.
Thier, U.: Keine Bedarfszulassung mehr für die Erbringung teilstationärer Rehabilitation. führen &
wirtschaften. 2001, 4, S. 384-386.
Thierau, D.: Sozialarbeit in geriatrischen Kliniken− zwischen Autonomie und Funktionalisierung.
Zeitschrift für Gerontologie und Geriatrie. 1998, 31,
S. 338-342.
Toellner, R.: Illustrierte Geschichte der Medizin. Band 4. Vaduz, 1992, S. 2017-2040.
Tomasi, F.: Geriatrische Rehabilitation; Probleme, Inhalte, Konzepte. Nachrichtenblatt der LVA
Baden. 1990, 3, S. 119-123.
Uhlig, T.: Entwicklung der Geriatrie in der Bundesrepublik Deutschland. Zeitschrift für Gerontologie
und Geriatrie. 2001, Suppl. 1, S. I/70-I/78.
v. Ferber, C., Greuel, H.-W., Schneider A. (Hrsg.): Geriatrische Rehabilitation im europäischen
Vergleich. Köln 1996, S. 73-85.
v. Törne, I.: Sektorale Sonderrolle der Rehabilitation noch zeitgemäß? Die Betriebskrankenkasse.
2000, 3, S. 102-109.
Renteln-Kruse, W. v.: Epidemiologische Aspekte der Morbidität im Alter. Zeitschrift für Gerontologie
und Geriatrie. 2001, Suppl. 34, S. I/10-I/15.
Wahl, H.-W, Tesch-Römer, C.: Angewandte Gerontologie in Schlüsselbegriffen.
Stuttgart, 2000, S. 290-295.
Wasem J., Kleinow R., Schulz-Nieswandt F.: Fallpauschalen in der Geriatrie? Zeitschrift für
Sozialreform. 2002, 2, S. 201-211.
- 277 -
Welti, F.: Das neue SGB IX − Recht der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen. Neue
Juristische Wochenschrift. 2001, S. 2210-2215.
Wrobel, N., Gruhl, M., Bolles, W.: Leitfaden Geriatrie im Land Bremen. Aufbau einer
Organisationsstruktur für geriatrische Medizin an der Klinik für Medizinische
Geriatrie und Rehabilitation im Zentralkrankenhaus Bremen-Nord.
Gesundheitswesen. 1999, 61, S. 353-359.
Würtenberger, T., Otto D. (Hrsg.): Einführung in das juristische Denken/Karl Engisch. 9. Auflage,
Stuttgart, Berlin, Köln 1997, S. 45-134.
Zuck, R.: Das neue Landeskrankenhausgesetz. Medizinrecht. 1989, 1, S. 1-7.