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Geschäftsverteilung und Besetzung der Kammern des Bayerischen Verwaltungsgerichts München für 2017
in der Fassung der Beschlüsse vom 3. Februar 2017, 17. März 2017, 27. April 2017, 31. Mai 2017, 14. Juni 2017, 23. Juni 2017
und 29. Juni 2017
2
1. Geschäftsverteilung a) Verteilung der Sachgebiete auf die Kammern Kammer 1
1. Post- und Fernmelderecht (nur Recht der Standortbescheinigung)
04 50
2. Verordnung über Feuerbeschau
05 25
3. Zweckentfremdungsrecht
05 60
4. Raumordnung und Landesplanung (soweit Schwerpunkt der Überprü-fung Fragen der in die Zuständigkeit dieser Kammer fallende Rechts-gebiete sind)
09 10
5. Baurecht (ohne Erschließungsbeitragsrecht und ohne Baugenehmi-gungen im Zusammenhang mit der Genehmigung nach dem BImSchG) einschließlich der dazu ergangenen Nebenbestimmungen, wasser-rechtlicher Erlaubnisse für die Abwasserbeseitigung in Verbindung mit Einzelbauvorhaben und Streitigkeiten über die Zulassung und Überwa-chung von Baustoffen, Bauteilen und Bauarten sowie Streitigkeiten im Zusammenhang mit sog. Einheimischenmodellen
09 20
6. Städtebauförderungsrecht
09 20
7. Anschlussrecht für Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsan-lagen zum Zwecke der Bebauung
09 20
8. Denkmalschutzrecht einschließlich Steuerbescheinigungen
09 40 / 11 60
9. Abgeschlossenheitsbescheinigungen
09 80
10. Streitigkeiten nach dem Abgrabungsgesetz
10 11
11. Natur- und Landschaftsschutz (soweit nicht nach der Natur der Sache oder nach dem Schwerpunkt des Streitgegenstandes eine andere Kammer zuständig ist)
10 23
zu 04 50 bis 10 23 aus folgenden Gebieten:
01 Lkr. Altötting 03 Lkr. Berchtesgadener Land
04 Große Kreisstadt Bad Reichenhall 10 Lkr. Erding 11 Lkr. Freising 12 Große Kreisstadt Freising 19 Lkr. Mühldorf a. Inn 25 Stadt Rosenheim 26 Lkr. Rosenheim 28 Lkr. Traunstein 29 Große Kreisstadt Traunstein 31 Stadt Burghausen 34 Stadt Waldkraiburg 37 Große Kreisstadt Erding
3
12. Anordnungen bezüglich Kleinfeuerungsanlagen
04 70
13. Streitigkeiten nach dem Asylgesetz aus folgendem Herkunftsland: -Türkei
07 10 / 08 10
14. Enteignungsrecht für Vorhaben, für die die Kammer fachlich zu-ständig ist
09 60
15. Städtebauliche Verträge einschließlich Nachfolgelastenverträge, soweit nicht Kammer 2 zuständig ist
09 70
Vollstreckungsverfahren und Kostenerinnerungen hinsichtlich der zugeteilten
Rechtsgebiete Kammer 2
1. Streitigkeiten nach dem Asylgesetz aus folgenden Herkunftslän-
dern: - Bosnien-Herzegowina - Albanien
07 10 / 08 10
2. Raumordnung und Landesplanung (soweit Schwerpunkt der Über-prüfung Fragen der in die Zuständigkeit dieser Kammer fallenden Rechtsgebiete sind)
09 10
3. Enteignungsrecht für Vorhaben, für die die Kammer fachlich zu-ständig ist
09 60
4. Wasserrecht, Wasserverbandsrecht (einschließlich der Beiträge an Wasser- und Bodenverbände), soweit nicht die Kammern 1, 8, 9 und 11 zuständig sind
10 30
5. Straßen- und Wegerecht einschließlich Bundesfernstraßengesetz
10 40
6. Bodenschutzrecht
10 60
Vollstreckungsverfahren und Kostenerinnerungen hinsichtlich der zugeteilten
Rechtsgebiete Kammer 3
1. Schulrecht außer Ausbildungsförderung,
02 10
2. Prüfungswesen im Schulrecht (soweit nicht eine andere Kammer zuständig ist)
02 11
3. Schülerbeförderung und Kosten für Lehrmittel
02 12
4. Hochschulrecht außer Ausbildungsförderung (soweit nicht die Kammern 4 und 5 zuständig sind)
02 20
4
5. Prüfungswesen im Hochschulrecht (soweit nicht eine andere Kam-mer zuständig ist)
02 21
6. Anerkennung ausländischer akademischer Grade einschließlich der Anerkennung ausländischer Grade von Heimatvertriebenen
02 22
7. Hochschulzugangsrecht, soweit Hochschulen ihre Aufnahmebedin-gungen durch Bewerber nicht als erfüllt ansehen (soweit nicht Kammer 4 zuständig ist)
02 23
8. Vergabe von Studienplätzen durch die Hochschulen, soweit die Kapazitätsgrenzen streitgegenständlich sind, und die damit zu-sammenhängenden Immatrikulations- und Exmatrikulationsverfah-ren (NC-Verfahren)
03 10
Vollstreckungsverfahren und Kostenerinnerungen hinsichtlich der
zugeteilten Rechtsgebiete
Kammer 4
1. Eignungsprüfungen und Eignungsfeststellungen nach Art. 44
BayHSchG
02 20
2. Prüfungsrecht (Einstellungs-, Zwischen- und Anstellungsprüfungen i.S. des Bayer. Beamtengesetzes, Anerkennung entsprechender ausländischer Prüfungen und Erste Juristische Staatsprüfung sowie Fachprüfungen für Verwaltungsangestellte)
02 21
3. Zulassung zum Masterstudiengang
02 23
4. Ausländerrecht der Personen, deren Familienname mit den Buch-staben C, R und S beginnt
06 00
5. Streitigkeiten nach dem Asylgesetz aus folgendem Herkunftsland: - Irak
07 10 / 08 10
6. Laufbahnprüfungen und Prüfungen, die als solche gelten (Bundes-beamte)
13 11
7. Laufbahnprüfungen und Prüfungen, die als solche gelten (Soldaten)
13 21
8. Laufbahnprüfungen und Prüfungen, die als solche gelten (Landes-beamte)
13 31
9. Wehrpflichtrecht, Wehrrecht
13 50
10. Recht der Kriegsdienstverweigerung
13 51
11. Zivildienstrecht
13 52
12. Kriegsfolgenrecht
15 60
13. Lastenausgleichsrecht einschließlich Reparationsschädenrecht 15 61
5
14. Häftlingshilfe und strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz
15 62
15. Recht der Vertriebenen und Flüchtlinge
15 63
16. Kriegsfolgenbereinigungsgesetz
15 64
Vollstreckungsverfahren und Kostenerinnerungen hinsichtlich der zugeteilten
Rechtsgebiete Kammer 5
1. Verfahren der Konkurrentenstreitigkeiten von Professoren
02 20
2. Recht der Beamten nach Landesrecht und der Kirchenbeamten; Gesetz zur Sicherung des juristischen Vorbereitungsdienstes (so-weit nicht die Kammer 12 zuständig ist)
13 30
3. Beförderungen
13 32
4. Versetzungen und Abordnungen
13 33
5. Besoldung und Versorgung (soweit nicht die Kammer 12 zuständig ist)
13 34
6. Recht der Richter
13 40
7. Beförderungen
13 42
8. Versetzungen und Abordnungen
13 43
9. Besoldung und Versorgung
13 44
10. Recht der Wiedergutmachung für Angehörige des öffentlichen Dienstes
13 70
11. Rechtsstreitigkeiten aus der Bildung oder Tätigkeit der Richter-, Staatsanwalts- und der Präsidialräte
13 90
Vollstreckungsverfahren und Kostenerinnerungen hinsichtlich der
zugeteilten Rechtsgebiete
Kammer 6
1. Rundfunk- und Fernsehrecht
02 50
2. Rundfunkgebühren- und Rundfunkbeitragsrecht
02 50
3. Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht und von der Rundfunk-beitragspflicht
02 50
6
4. Recht der Fahrerlaubnisse einschließlich Fahrerlaubnisprüfung
05 51
Für die Nummern 1 bis 4 nur die Streitsachen mit den Anfangsbuchstaben A – K der Familiennamen der Kläger bzw. Antragsteller
Vollstreckungsverfahren und Kostenerinnerungen hinsichtlich der
zugeteilten Rechtsgebiete
Kammer 7
1. Europa-, Bundestags- und Landtagswahlrecht
01 20
2. Kommunalrecht, einschließlich Recht der kommunalen Zusammen-arbeit
01 40
3. Verfassung, Verwaltung und Organisation der Gemeinden und Gemeindeverbände / kommunale Gebietskörperschaften
01 41
4. Kommunalaufsichtsrecht; Akte der Kommunalaufsicht, die auf be-stimmte Maßnahmen abzielen, folgen der Zuständigkeit für das Recht der Maßnahme
01 42
5. Kommunalwahlrecht
01 43
6. Kommunaler Finanzausgleich (ohne Einzelzuwendungen nach FAG)
01 44
7. Sparkassenrecht
01 50
8. Recht der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentli-chen Rechts (soweit nicht eine andere Kammer zuständig ist)
01 70
9. Jagdrecht
04 40
10. Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung mit Ausnahme der Streitsachen aufgrund des LStVG (soweit nicht der Schwerpunkt des Streitgegenstandes in der Zuständigkeit einer anderen Kammer liegt)
05 10 / 05 20
11. Waffen- und Beschussrecht sowie Sprengstoffrecht
05 11
12. Vereinsrecht
05 23
13. Feuerwehrwesen
05 25
14. Personenstandsrecht
05 30
15. Namensrecht
05 31
16. Statistik einschließlich Mikrozensus
05 35
17. Verfahren nach dem Gesetz über den registergestützten Zensus
05 36
7
Vollstreckungsverfahren und Kostenerinnerungen hinsichtlich der
zugeteilten Rechtsgebiete
Kammer 8
1. Post- und Fernmeldewesen (nur Recht der Standortbescheinigung)
04 50
2. Verordnung über Feuerbeschau
05 25
3. Raumordnung und Landesplanung (soweit Schwerpunkt der Über-prüfung baurechtliche Fragen sind)
09 10
4. Baurecht (ohne Erschließungsbeitragsrecht und ohne Baugeneh-migungen im Zusammenhang mit der Genehmigung nach dem BImSchG) einschließlich der dazu ergangenen Nebenbestimmun-gen, wasserrechtlicher Erlaubnisse für die Abwasserbeseitigung in Verbindung mit Einzelbauvorhaben und Streitigkeiten über die Zu-lassung und Überwachung von Baustoffen, Bauteilen und Bauarten sowie Streitigkeiten im Zusammenhang mit sog. Einheimischenmo-dellen
09 20
5. Städtebauförderungsrecht
09 20
6. Anschlussrecht für Wasserversorgungs- und Abwasserbeseiti-gungsanlagen zum Zwecke der Bebauung
09 20
7. Denkmalschutzrecht
09 40
8. Abgeschlossenheitsbescheinigungen
09 80
9. Streitigkeiten nach dem Abgrabungsgesetz
10 11
10. Natur- und Landschaftsschutz (soweit nicht nach der Natur der Sa-che oder nach dem Schwerpunkt des Streitgegenstandes eine an-dere Kammer zuständig ist)
10 23
Zu 04 50 bis 10 23 aus folgendem Gebiet: 20 Landeshauptstadt München
11. Enteignungsrecht für Vorhaben, für die die Kammer fachlich zu-ständig ist
09 60
Vollstreckungsverfahren und Kostenerinnerungen hinsichtlich der
zugeteilten Rechtsgebiete
Kammer 9
1. Post- und Fernmeldewesen (nur Recht der Standortbescheinigung)
04 50
2. Verordnung über Feuerbeschau
05 25
8
3. Zweckentfremdungsrecht
05 60
4. Raumordnung und Landesplanung (soweit Schwerpunkt der Über-prüfung baurechtliche Fragen sind)
09 10
5. Baurecht (ohne Erschließungsbeitragsrecht und ohne Baugeneh-migungen im Zusammenhang mit der Genehmigung nach dem BImSchG) einschließlich der dazu ergangenen Nebenbestimmun-gen, wasserrechtlicher Erlaubnisse für die Abwasserbeseitigung in Verbindung mit Einzelbauvorhaben und Streitigkeiten über die Zu-lassung und Überwachung von Baustoffen, Bauteilen und Bauarten sowie Streitigkeiten im Zusammenhang mit sog. Einheimischenmo-dellen
09 20
6. Städtebauförderungsrecht
09 20
7. Anschlussrecht für Wasserversorgungs- und Abwasserbeseiti-gungsanlagen zum Zwecke der Bebauung
09 20
8. Denkmalschutzrecht einschließlich Steuerbescheinigungen
09 40 / 11 60
9. Abgeschlossenheitsbescheinigungen
09 80
10. Streitigkeiten nach dem Abgrabungsgesetz
10 11
11. Natur- und Landschaftsschutz (soweit nicht nach der Natur der Sa-che oder nach dem Schwerpunkt des Streitgegenstandes eine an-dere Kammer zuständig ist)
10 23
Zu 04 50 bis 10 23 aus folgenden Gebieten: 07 Lkr. Ebersberg 08 Lkr. Eichstätt 09 Große Kreisstadt Eichstätt 15 Stadt Ingolstadt 18 Lkr. Miesbach 21 Lkr. München 22 Lkr. Neuburg-Schrobenhausen 23 Große Kreisstadt Neuburg/Donau 24 Lkr. Pfaffenhofen/Ilm 35 Stadt Pfaffenhofen a.d. Ilm 36 Gmd. Vaterstetten Zu 09 40/11 60 zusätzlich aus folgendem Gebiet: 20 Landeshauptstadt München (nur Steuerbescheinigungen) Zu 05 60 zusätzlich aus folgendem Gebiet: 20 Landeshauptstadt München
12. Recht der privaten Krankenanstalten
04 91
13. Krankenhausfinanzierungsgesetz (einschließlich Bayer. Kranken-hausgesetz), Gebühren und Beiträge für Krankenhausleistungen (Pflegesatzverordnung)
04 91
14. Ausländerrecht der Personen, deren Familienname mit dem Buch-staben B beginnt
06 00
9
15. Örtlich nicht bezogene Baurechtsstreitigkeiten
09 20
16. Siedlungsrecht
09 30
17. Reichssiedlungsgesetz
09 31
18. Kleingartenrecht
09 32
19. Kleinsiedlungsrecht
09 33
20. Heimstättenrecht
09 34
21. Enteignungsrecht für Vorhaben, für die die Kammer fachlich zu-ständig ist
09 60
22. Umweltrecht (soweit nicht die Kammern 2, 17, 19 oder 23 zuständig sind)
10 00
23. Bergrecht
10 11
24. Streitigkeiten nach dem Umweltinformationsgesetz
10 70
Vollstreckungsverfahren und Kostenerinnerungen hinsichtlich der
zugeteilten Rechtsgebiete
Kammer 10
1. Presse- und Filmrecht
02 40
2. Auskunftsansprüche nach § 9a, § 55 Abs. 3 Rundfunkstaatsvertrag (RStV)
02 50
3. Ausländerrecht der Personen, deren Familienname mit den Buch-staben D, J und P beginnt
06 00
4. Streitigkeiten nach dem Asylgesetz aus folgenden Herkunftslän-dern: - Senegal - Gambia
07 10 / 08 10
5. Abgaben nach kommunalen Satzungen sowie Kurtaxe
11 00
6. Steuern
11 10
7. Kommunales Steuerrecht
11 11
8. Gebühren nach kommunalen Satzungen, einschließlich Sondernut-zungsgebühren nach den Straßengesetzen, soweit nicht die Kam-mer 12 zuständig ist
11 20 / 10 40
9. Beiträge nach kommunalen Satzungen, soweit nicht die Kammer 2 11 30
10
zuständig ist
10. Haus- und Grundstücksanschlusskosten
11 40
11. Bescheinigungen nach dem Grunderwerbsteuergesetz
11 60
12. Recht des Anschluss- und Benutzungszwangs
11 70
13. Rechtsgebiete, die keiner anderen Kammer zugeteilt sind (soweit nicht ein Zusammenhang mit den Sachgebieten einer anderen Kammer besteht)
17 00
14. Justizverwaltungsrecht
17 10
Vollstreckungsverfahren und Kostenerinnerungen hinsichtlich der
zugeteilten Rechtsgebiete
Kammer 11
1. Post- und Fernmeldewesen (nur Recht der Standortbescheinigung)
04 50
2. Verordnung über Feuerbeschau
05 25
3. Zweckentfremdungsrecht
05 60
4. Raumordnung und Landesplanung (soweit Schwerpunkt der Über-prüfung baurechtliche Fragen sind)
09 10
5. Baurecht (ohne Erschließungsbeitragsrecht und ohne Baugeneh-migungen im Zusammenhang mit der Genehmigung nach dem BImSchG) einschließlich der dazu ergangenen Nebenbestimmun-gen, wasserrechtlicher Erlaubnisse für die Abwasserbeseitigung in Verbindung mit Einzelbauvorhaben und Streitigkeiten über die Zu-lassung und Überwachung von Baustoffen, Bauteilen und Bauarten sowie Streitigkeiten im Zusammenhang mit sog. Einheimischenmo-dellen
09 20
6. Städtebauförderungsrecht
09 20
7. Anschlussrecht für Wasserversorgungs- und Abwasserbeseiti-gungsanlagen zum Zwecke der Bebauung
09 20
8. Denkmalschutzrecht einschließlich Steuerbescheinigungen
09 40 / 11 60
9. Abgeschlossenheitsbescheinigungen
09 80
10. Streitigkeiten nach dem Abgrabungsgesetz
10 11
11. Natur- und Landschaftsschutz (soweit nicht nach der Natur der Sa-che oder nach dem Schwerpunkt des Streitgegenstandes eine an-dere Kammer zuständig ist)
10 23
zu 04 50 bis 10 23 aus folgenden Gebieten:
11
02 Lkr. Bad Tölz-Wolfratshausen 05 Lkr. Dachau 06 Große Kreisstadt Dachau 13 Lkr. Fürstenfeldbruck 33 Große Kreisstadt Fürstenfeldbruck
14 Lkr. und Markt Garmisch-Partenkirchen 32 Große Kreisstadt Germering
16 Lkr. Landsberg am Lech 17 Große Kreisstadt Landsberg am Lech 27 Lkr. Starnberg 30 Lkr. Weilheim-Schongau
12. Enteignungsrecht für Vorhaben, für die die Kammer fachlich zu-ständig ist
09 60
13. Streitigkeiten nach dem Asylgesetz aus folgendem Herkunftsland: - Somalia
07 10 / 08 10
Vollstreckungsverfahren und Kostenerinnerungen hinsichtlich der
zu-geteilten Rechtsgebiete
Kammer 12
1. Freiwillige Leistungen des Staates und der Kommunen auf dem Gebiet des Wohnungswesens und des Wohnungsbaus, soweit nicht die Kammern 1, 8, 9 und 11 (Einheimischenmodelle) zustän-dig sind
01 40
2. Bestattungsrecht einschließlich der Benutzung gemeindlicher und kirchlicher Friedhöfe, einschließlich Gebührenrecht
01 46
3. Versorgungsrecht
01 70
4. Weiderecht
0430
5. Landwirtschaftsrecht (einschließlich Landabgabe für die Bodenre-form und Pflanzenschutzrecht) und Zuwendungen zur Förderung der Landwirtschaft
04 30
6. Wohnungsrecht, soweit nicht die Kammern 1, 8, 9, 11 und 22 zu-ständig sind
05 60
7. Wohnungsbauförderungsrecht und Wohnungsbindungsrecht ein-schließlich Mietpreisbindung
05 61
8. Ausländerrecht der Personen, deren Familienname mit den Buch-staben E, I, K, N, V, X und Y beginnt
06 00
9. Streitigkeiten nach dem Asylgesetz aus folgenden Herkunftslän-dern: - Äthiopien - Eritrea
07 10 / 08 10
12
10. Gesetz über den Abbau von Fehlsubventionierung im Wohnungs-bau
11 50
11. Rechtsstreitigkeiten auf dem Gebiet des Beamtenversorgungs-rechts (Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes/Beamtenversorgungsgesetz sowie Bayerisches Beamten-versorgungsgesetz) der Beamten nach Landesrecht und der Kir-chenbeamten
13 30 13 34
Vollstreckungsverfahren und Kostenerinnerungen hinsichtlich der
zugeteilten Rechtsgebiete
Kammer 13
1. Schulfinanzierungsgesetz, soweit nicht die Kammer 15 zuständig ist.
02 10
2. Versammlungsrecht
05 12
3. Melderecht
05 33
4. Post- und Fernmelderecht (ohne Recht der Standortbescheinigung)
04 50
5. Datenschutzrecht, soweit der Streitgegenstand keinen Bezug zur Zuständigkeit einer anderen Kammer hat.
05 35
Vollstreckungsverfahren und Kostenerinnerungen hinsichtlich der zugeteilten Rechtsgebiete
Kammer 13L
Disziplinarsachen nach Landesrecht, die Personen betreffen, deren Familienname mit den Buchstaben A – J beginnt, soweit nicht Kammer 19L zuständig ist
14 20
Vollstreckungsverfahren und Kostenerinnerungen hinsichtlich der
zugeteilten Rechtsgebiete
Kammer 13B
Disziplinarsachen nach Bundesrecht (auch solche nach dem Zivil-dienstgesetz), die Personen betreffen, deren Familienname mit den Buchstaben A – J beginnt, soweit nicht Kammer 19B zuständig ist
14 10
Vollstreckungsverfahren und Kostenerinnerungen hinsichtlich der
zugeteilten Rechtsgebiete
13
Kammer 14
Personalvertretungssachen nach Bundesrecht
13 81
Vollstreckungsverfahren und Kostenerinnerungen hinsichtlich der
zugeteilten Rechtsgebiete
Kammer 15
1. Sozialrecht einschließlich Schwangerenkonfliktberatungsgesetz und Erstattungsstreitigkeiten
15 20
2. Recht der Schwerbehinderten
15 21
3. Kriegsopferfürsorge
15 22
4. Sozialrecht nach landesrechtlichen Vorschriften
15 27
5. Mutterschutzrecht, Gesetz zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit einschließlich Pflegezeitgesetz
15 28
6. Sozialhilferecht einschließlich Grundsicherung
16 10
7. Asylbewerberleistungsgesetz
16 20
zu 15 20 bis 16 20 jeweils für die Streitsachen mit den Anfangsbuchstaben A - C und G - M der Familiennamen der Kläger bzw. Antragsteller
8. Subventionen, Anpassungshilfen, Stilllegungsprämien, staatliche und kommunale Zuwendungen, soweit nicht die Kammern 9, 12 und 18 zuständig sind.
04 11
9. Einzelzuwendungen nach dem FAG und objektbezogene Einzelzu-wendungen nach dem Schulfinanzierungsgesetz, soweit sie nicht den laufenden Schulaufwand betreffen
01 44 / 02 10
10. Streitigkeiten nach dem Asylgesetz aus folgendem Herkunftsland: China
07 10 / 08 10
11. Recht der Unterhaltssicherung und des Arbeitsplatzschutzes
13 53
12. Ausbildungs- und Studienförderungsrecht
15 24
Vollstreckungsverfahren und Kostenerinnerungen hinsichtlich der
zugeteilten Rechtsgebiete
14
Kammer 16
1. Wirtschafts- und Wirtschaftsverwaltungsrecht einschließlich Prü-fungswesen, soweit nicht ausdrücklich einer anderen Kammer zu-gewiesen
04 00
2. Wirtschaftsverfassung, Wirtschaftslenkung, Marktordnung ein-schließlich Preisrecht, Außenwirtschaftsrecht
04 10
3. Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern und andere Zusammenschlüsse wirtschaftlicher und berufsständischer Vereini-gungen (ohne Prüfungsrecht der Kammern)
04 12
4. Gewerberecht, soweit nicht die Kammer 27 zuständig ist
04 20
5. Gewerbeordnung
04 21
6. Handwerksrecht, soweit nicht die Kammer 27 zuständig ist
04 22
7. Gaststättenrecht
04 23
8. Recht der freien Berufe einschließlich Kammerrecht, soweit nicht die Kammer 27 zuständig ist
04 60 / 02 21
9. Schornsteinfegerrecht, soweit nicht die Kammer 1 zuständig ist
04 70
10. Rettungsdienstrecht
05 25
11. Verfahren nach dem 7. Abschnitt des Glückspielstaatsvertrags
05 70
12. Streitigkeiten nach dem Asylgesetz aus folgenden Herkunftslän-dern: - Armenien - Aserbaidschan - Georgien - Kasachstan - Kirgisistan - Republik Moldau - Russische Föderation - Tadschikistan - Turkmenistan - Ukraine - Usbekistan - Weißrussland
07 10 / 08 10
13. Enteignungsrecht für Vorhaben, für die die Kammer fachlich zu-ständig ist
09 60
Vollstreckungsverfahren und Kostenerinnerungen hinsichtlich der
zugeteilten Rechtsgebiete
15
Kammer 17
1. Recht der neuen Medien (soweit nicht Kammer 10 zuständig ist)
02 50
2. Streitigkeiten nach dem Asylgesetz aus folgenden Herkunftslän-dern: - Serbien - Vietnam - Kosovo - alle übrigen Herkunftsländer, für die keine andere Kammer zuständig ist
07 10 / 08 10
3. Abfallbeseitigungsrecht
10 22
4. Beihilfen, Reise- und Umzugskostenvergütungen, Trennungsent-schädigungen (Bundesbeamte)
13 15
5. Beihilfen, Reise- und Umzugskostenvergütungen, Trennungsent-schädigungen (Soldaten)
13 25
6. Beihilfen, Reise- und Umzugskostenvergütungen, Trennungsent-schädigungen (Landesbeamte)
13 35
7. Beihilfen, Reise- und Umzugskostenvergütungen, Trennungsent-schädigungen (Richter)
13 45
8. Recht der unter Art. 131 GG fallenden Personen sowie Recht der Nachversicherung nach AKG und FANG
13 70
9. Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung
15 30
10. Bayerisches Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz (ausgenom-men Gebühren), Heimrecht
15 50
11. Archivrecht
17 20
12. Verfahren nach dem Informationsfreiheitsgesetz
17 30
Vollstreckungsverfahren und Kostenerinnerungen hinsichtlich der
zugeteilten Rechtsgebiete
Kammer 18
1. Sozialrecht einschließlich Schwangerenkonfliktberatungsgesetz und Erstattungsstreitigkeiten
15 20
2. Recht der Schwerbehinderten
15 21
3. Kriegsopferfürsorge
15 22
4. Sozialrecht nach landesrechtlichen Vorschriften
15 27
5. Mutterschutzrecht, Gesetz zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit 15 28
16
einschließlich Pflegezeitgesetz
6. Sozialhilferecht einschließlich Grundsicherung
16 10
7. Asylbewerberleistungsgesetz
16 20
Zu 15 20 bis 16 20 für Streitsachen mit den Anfangsbuchstaben D - F und N - Z der Familiennamen der Kläger bzw. Antragsteller
8. Feiertagsgesetz
04 92
9. Recht des Zivil- und Katastrophenschutzes, Schutzbaugesetz, Ka-tastrophenschutzgesetz (ohne Rettungsdienstrecht)
05 25
10. Gesundheitsrecht (einschließlich Nichtraucherschutz und Präim-plantationsdiagnostik)
05 40
11. Lebensmittelrecht, Milch- und Fettrecht einschließlich Verbraucher-informationsgesetz
05 41
12. Recht der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten und Tierseu-chen, Tierkörperbeseitigung
05 42
13. Artenschutz
10 23
14. Gentechnikrecht
10 50
15. Kinder- und Jugendhilferecht einschließlich der Verwaltungsstreitsachen, die sich aus der An-wendung der „Richtlinie zur Förderung kinderreicher Familien und zur einkommensbezogenen Staffelung der Elternentgelte“ der Lan-deshauptstadt München ergeben
15 23
16. Unterhaltsvorschussrecht
15 25
17. Jugendschutzrecht
15 40
Vollstreckungsverfahren und Kostenerinnerungen hinsichtlich der
zugeteilten Rechtsgebiete
Kammer 19
Rundfunkgebühren- und rundfunkbeitragsrecht
02 50
1. Immissionsschutzrecht einschließlich der Baugenehmigungen im Zusammenhang mit der Genehmigung nach BImschG
10 21
Vollstreckungsverfahren und Kostenerinnerungen hinsichtlich der
zu-geteilten Rechtsgebiete
17
Kammer 19L
Disziplinarsachen nach Landesrecht, die Personen betreffen, deren Familienname mit den Buchstaben K - Z beginnt, soweit nicht die Kammer 13L zuständig ist
14 20
Vollstreckungsverfahren und Kostenerinnerungen hinsichtlich der
zugeteilten Rechtsgebiete
Kammer 19B
Disziplinarsachen nach Bundesrecht (auch solche nach dem Zivil-dienstgesetz), die Personen betreffen, deren Familienname mit den Buchstaben K – Z beginnt, soweit nicht die Kammer 13B zuständig ist
14 10
Vollstreckungsverfahren und Kostenerinnerungen hinsichtlich der
zugeteilten Rechtsgebiete
Kammer 20
Personalvertretungssachen nach Landesrecht
13 82
Vollstreckungsverfahren und Kostenerinnerungen hinsichtlich der
zugeteilten Rechtsgebiete
Kammer 21
1. Streitigkeiten nach dem Asylgesetz aus folgenden Herkunftslän-dern: alle a f r i k a n i s c h e n Staaten außer Nigeria und soweit nicht die Kammern 10, 11, 12 und 25 zuständig sind
07 10 / 08 10
2. Bundesbeamtenrecht
13 10
3. Beförderungen
13 12
4. Versetzungen und Abordnungen
13 13
5. Besoldung und Versorgung
13 14
6. Soldatenrecht
13 20
7. Beförderungen
13 22
8. Versetzungen und Abordnungen
13 23
9. Besoldung und Versorgung 13 24
18
Vollstreckungsverfahren und Kostenerinnerungen hinsichtlich der
zugeteilten Rechtsgebiete
Kammer 22
1. Bühnenrecht
02 00
2. Recht der Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaf-ten sowie der Ordensgesellschaften
02 60
3. Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf der Grundlage des LStVG (soweit nicht der Schwerpunkt des Streitgegenstandes in der Zuständigkeit einer anderen Kammer liegt)
05 10 / 05 20
4. Obdachlosenrecht einschließlich Unterkunftssatzungsrecht
05 22
5. Verfassungsschutzrecht
05 35
6. Streitigkeiten nach dem Asylgesetz aus folgenden Herkunftslän-dern: - Libanon - Syrien
07 10 / 08 10
7. Reichs- und Bundesleistungsgesetz
09 61
8. Verkehrs-, Energie-, Ernährungs-, Wirtschafts- und Wassersicher-stellungsgesetz
09 64
9. Kirchensteuerrecht
11 12
10. Wohngeldrecht (einschließlich Erstattungsstreitigkeiten)
15 10
Vollstreckungsverfahren und Kostenerinnerungen hinsichtlich der
zugeteilten Rechtsgebiete
Kammer 23
1. Tierschutzrecht
05 26
2. Straßenverkehrsrecht einschließlich Streitigkeiten im Vollzug des § 14 Kraftfahrzeugsteuergesetz
05 50
3. Personenbeförderungsrecht
05 52
4. Güterkraftverkehrsrecht
05 53
5. Streitigkeiten nach dem Asylgesetz aus folgenden Herkunftslän-dern: - Pakistan
07 10 / 08 10
19
6. Raumordnung und Landesplanung (soweit Schwerpunkt der Über-prüfung Fragen der in die Zuständigkeit dieser Kammer fallenden Rechtsgebiete sind)
09 10
7. Kataster- und Vermessungsrecht
09 50
8. Enteignungsrecht für Vorhaben, für die die Kammer fachlich zu-ständig ist, sowie sonstiges Enteignungsrecht, soweit die Enteig-nung nicht aufgrund von Fachgesetzen in Anspruch genommen wird
09 60
9. Planfeststellungen und Plangenehmigungen nach dem UVPG
10 20
Vollstreckungsverfahren und Kostenerinnerungen hinsichtlich der
zugeteilten Rechtsgebiete
Kammer 24
1. Eisenbahn- und Bergbahnrecht
04 80
2. Luftverkehrsrecht einschließlich baurechtlicher Streitigkeiten i.S. von § 9 Abs. 1 Satz 3 LuftVG
05 54
3. Eisenbahnverkehrsrecht
05 56
4. Ausländerrecht der Personen, deren Familienname mit den Buch-staben A, L und O beginnt
06 00
5. Streitigkeiten nach dem Asylgesetz aus folgenden Herkunftslän-dern: - Mazedonien
07 10 / 08 10
6. Aufnahmegesetz sowie die Verteilung von Ausländern, ausgenom-men die von § 12 a AufenthG erfassten, soweit nicht Obdachlosen-recht, inclusive Regelungen über den räumlichen Aufenthalt i.S.v. §§ 59 f. AsylVfG, § 61 AufenthG
07 20 / 08 20 / 06 00
7. Raumordnung und Landesplanung (soweit Schwerpunkt der Über-prüfung Fragen der in die Zuständigkeit dieser Kammer fallenden Rechtsgebiete sind)
09 10
8. Enteignungsrecht für Vorhaben, für die die Kammer fachlich zu-ständig ist
09 60
9. Energierecht
10 12
10. Atom- und Strahlenschutzrecht
10 13
Vollstreckungsverfahren und Kostenerinnerungen hinsichtlich der
zugeteilten Rechtsgebiete
20
Kammer 25
1. Fischereirecht
04 40
2. Forstrecht
04 40
3. Staatsangehörigkeitsrecht
05 32
4. Pass- und Ausweisrecht
05 34
5. Ausländerrecht der Personen, deren Familienname mit den Buch-staben F, H, M, Q, T, U und Z beginnt
06 00
6. Streitigkeiten nach dem Asylgesetz aus folgenden Herkunftslän-dern: - Ägypten - Kenia - Kongo - Libyen - Tansania - Togo - Uganda - alle Staaten Nord-, Mittel- und Südamerikas einschließlich der Inselstaaten der Karibik
07 10 / 08 10
Vollstreckungsverfahren und Kostenerinnerungen hinsichtlich der
zugeteilten Rechtsgebiete
Kammer 26
1. Rundfunk- und Fernsehrecht
02 50
2. Rundfunkgebühren- und Rundfunkbeitragsrecht
02 50
3. Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht und von der Rundfunk-beitragspflicht
02 50
4. Recht der Fahrerlaubnisse einschließlich Fahrerlaubnisprüfung
05 51
Für die Nummern 1 bis 4 nur die Streitsachen mit den Anfangsbuchstaben L – Z der Familiennamen der Kläger bzw. Antragsteller
5. Streitigkeiten nach dem Asylgesetz aus folgenden Herkunftslän-dern: - Algerien - Tunesien - Marokko
07 10 / 08 10
Vollstreckungsverfahren und Kostenerinnerungen hinsichtlich der
zugeteilten Rechtsgebiete
21
Kammer 27
1. Prüfung nach den ärztlichen Approbationsordnungen
02 21
2. Prüfungsrecht der Kammern
04 12
3. Recht der beruflichen Bildung, einschließlich Prüfungswesen
04 20
4. Prüfungsrecht der freien Berufe
04 60
5. Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen 04 20 / 04 22 / 04 60
6. Lotterierecht und Glücksspielrecht ohne Verfahren nach dem 7. Abschnitt des Glücksspielstaatsvertrags
05 70
7. Ausländerrecht der Personen, deren Familienname mit dem Buch-staben G und W beginnt
06 00
Vollstreckungsverfahren und Kostenerinnerungen hinsichtlich der
zugeteilten Rechtsgebiete
Kammer 28
1. Erschließungsbeitragsrecht einschließlich darauf bezogener Ver-träge
11 31
2. Straßenausbaubeitragsrecht
11 32
3. Streitigkeiten nach dem Asylgesetz aus folgendem Herkunftsland: - Iran
07 10 / 08 10
Vollstreckungsverfahren und Kostenerinnerungen hinsichtlich der
zugeteilten Rechtsgebiete
22
b) Turnusmäßige Verteilung von Asyl- und Dublinverfahren
Die Turni aus dem Jahr 2016 werden fortgeführt. Nach Abschluss einer Zuteilung an die jeweils am 31. Dezember 2016 zuständige Kammer, werden die Verfahren an fol- gende Kammern verteilt:
aa) Streitigkeiten nach dem Asylgesetz (Rechtsgebiete Nrn. 0710, 0810) aus dem
Herkunftsland Afghanistan werden in einem Turnus an folgende Kammern verteilt: 26, 6, 2, 17, 16, 18, 25, 24, 15, (jeweils 60 Verfahren in der Reihenfolge des Ein-gangs). Danach wird der Turnus laufend wiederholt.
bb) Streitigkeiten nach der VO (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.2.2003 (sog. Dublin-II-VO) und der VO (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 (sog. Dublin-III-VO - Rechtsgebiete Nrn. 0730, 0830) werden in einem Turnus an die Kammern 9, 3, 8 und 1 verteilt (jeweils 60 Verfahren in der Reihenfolge des Eingangs). Danach wird der Turnus laufend wiederholt. Diese Regelung betrifft alle Fälle, in denen die Behörde auf Grundlage der Dublin II-VO oder der Dublin-III-VO entschieden hat. In diesen Fällen ist unerheblich, inwieweit der Anwendungsbereich dieser Verordnungen tatsächlich eröffnet war.
cc) Streitigkeiten nach dem Asylgesetz (Rechtsgebiete Nrn. 0710, 0810) aus dem Herkunftsland Nigeria werden mit Wirkung ab 1.7.2017 in einem Turnus von jeweils 60 Verfahren in der Reihenfolge des Eingangs auf die Kammern 7, 9, 12, 13, 21, 27 und 28 verteilt. Danach wird der Turnus laufend wiederholt.
dd) Zuweisung von Verfahren nach Ziffern aa), bb), und cc) wegen Sachzusammen-
hangs Unabhängig von der auf die jeweilige Kammer entfallenden Anzahl von 30 oder 60 Fällen (Klage- und Eilverfahren) wird ein eingehendes Verfahren nach vorstehenden Ziffer aa), bb) und cc) der Kammer zugeteilt, die im Rahmen ihres Turnus bereits ein damit zusammenhängendes Verfahren erhalten hat. Zusammenhängend sind insbe-sondere Klage- und Eilverfahren, Vollstreckungsverfahren und Kostenerinnerungen zu früher turnusmäßig verteilten Verfahren sowie Doppelklagen/-anträge. Nicht zu-sammenhängend sind mit getrennten Bescheiden entschiedene Fälle von Familien-angehörigen und Streitigkeiten, die eine Maßnahme einer Ausländerbehörde oder der Bundespolizei betreffen, unabhängig von der Rechtsgrundlage.
23
2. Besetzung der Kammern a) mit hauptamtlichen Richtern Kammer 1 Vorsitzende Präsidentin Breit 1/1 Richter am VG Beil 1/2 Richter am VG Dietrich 1/3 Richterin Holzmann 1/4
2 Vorsitzender VR Bauer 2/1 Richter am VG Meyer 2/2 Richterin kraft Auftrags N.N. 2/3
3 Vorsitzende VRin Dr. Schenk 3/1 Richter am VG Klaus 3/2 Richterin am VG Dr. Kluge 50 % 3/3 Richterin kraft Auftrags Lafuente Cerdá 3/4
4 Vorsitzender VR Herbert 4/1 Richter am VG Böhm 4/2 Richterin Dr. Pechtold 4/3
5 Vorsitzender VR Zwerger 5/1 Richter am VG Weigelt 5/2 Richterin Dr. Richter 5/3
6 Vorsitzender VR Dr. Sinner 6/1 Richterin am VG Buchheim 50 % 6/2 Richterin kraft Auftrags Mann 50 % 6/3 Richter kraft Auftrags Dr. Achatz 6/4
7 Vorsitzende VRin Beck 7/1 RinVG bis 16.7.2017 Peltz 7/2 RiVG ab 17.7.2017 Schlämmer Richter kraft Auftrags Kumetz 7/3
8 Vorsitzende VRin Pauli-Gerz 8/1 Richterin am VG Hesse 8/2 Richter Gregor 8/3 9 Vorsitzende VRin Dürig-Friedl 9/1 Richter am VG Heinzeller 9/2 Richter Fronhöfer 9/3
24
10 Vorsitzender VR Eder 10/1 Richterin am VG Scharbert 50 % 10/2 Richterin am VG Dr. Eberth 50 % 10/3 Richterin Dr. Sennekamp 10/4 Der stellvertretende Vorsitz wechselt in der Reihenfolge:
RiinVG Dr. Eberth vom 1.1.2017 bis 30.6.2017 RiinVG Scharbert vom 1.7.2017 bis 31.12.2017
11 Vorsitzender VR Oswald 11/1 Richter am VG Renner 11/2 Richter Fromm 11/3
12 Vorsitzende VRin Schaffrath 12/1 Richter am VG Fischer 12/2 Richterin am VG Dr. Neubeck 50 % 12/3 Richter Sindram 12/4
13 Vorsitzender VRin Schretter 13/1 Richterin am VG Schelter 50 % 13/2 Richterin am VG Jost 13/3 13L u. 13B Vorsitzender VR Schretter 13/1 stv. Vorsitzende VRin Scherl VR Zwerger weitere Vertreter sind die Vorsitzenden der Kammern 1 bis 12, 15 bis 18,
21 bis 26
14 Vorsitzende VRin Scherl 14/1 stv. Vorsitzende VR Schretter VR Zwerger weitere Vertreter sind die Vorsitzenden der Kammern 21 bis 26
und 18 bis 1
15 Vorsitzende VRin Eberle 15/1 Richterin am VG Hellmold 50 % 15/2 Richter am VG Lohhuber 15/3 Richterin am VG Losenegger 50% 15/4 Der stellvertretende Vorsitz wechselt in der Reihenfolge: RiinVG Hellmold vom 1.1.2017 bis 30.6.2017 RiVG Lohhuber vom 1.7.2017 bis 31.12.2017
16 Vorsitzende Vizepräsidentin Krieger 16/1 Richterin am VG Gibbons 16/2 Richter Fischer 16/3
25
17 Vorsitzender VR Höger 17/1 Richterin am VG Gründel 17/2 Richter am VG Knie 17/3 Der stellvertretende Vorsitz wechselt in der Reihenfolge:
RiinVG Gründel vom 1.1.2017 bis 30.6.2017 RiVG Knie vom 1.7.2017 bis 31.12.2017
18 Vorsitzender VR Schöffel 18/1 Richterin am VG Hueber 50 % 18/2 Richterin am VG Lindauer 50 % 18/3 Richterin Swidersky 18/4
19 Vorsitzende VRin Scherl 19/1 Richterin am VG Fackler 75 % 19/2 Richter am VG Fritsch 19/3 19L u. 19B Vorsitzende VRin Scherl 19/1 stv. Vorsitzende VR Schretter VR Zwerger weitere Vertreter sind die Vorsitzenden der Kammern 1 bis 12, 15 bis 18,
21 bis 26
20 Vorsitzender VR Schretter 20/1 stv. Vorsitzende VRin Scherl VR Zwerger weitere Vertreter sind die Vorsitzenden der Kammern 21 bis 26
und 18 bis 1
21 Vorsitzender VR Stadelmayr 21/1 Richter am VG Dr. Rötzer 21/2 Richterin kraft Auftrags Dr. Schweitzer 21/3
22 Vorsitzender VR Haider 22/1 Richterin am VG Roßmann 50 % 22/2 Richterin am VG Gruber 50 % 22/3 Richter Schweinbeck 22/4 Der stellvertretende Vorsitz wechselt in der Reihenfolge: RiinVG Roßmann vom 1.1.2017 bis 30.6.2017 RiinVG Gruber vom 1.7.2017 bis 31.12.2017
23 Vorsitzender VR Dr. Wolff 23/1 Richterin am VG Richter 23/2 Richter kraft Auftrags Derpa 23/3 Richter Friedrich 23/4
26
24 Vorsitzende VRin Zollner-Niedt 24/1 Richter am VG Dr. Hasl-Kleiber 24/2 Richterin am VG Feichtlbauer 50 % 24/3 Richterin am VG Steuer 50 % 24/4
25 Vorsitzender VR Nuber 25/1 Richterin am VG Dr. Dendorfer 50 % 25/2 Richterin am VG Schmitt 50 % 25/3 Richter kraft Auftrags Dr. Grünewald 25/4 Der stellvertretende Vorsitz wechselt in der Reihenfolge:
RiinVG Dr. Dendorfer vom 1.1.2017 bis 30.6.2017 RiinVG Schmitt vom 1.7.2017 bis 31.12.2017
26 Vorsitzender VR Koehl 26/1 Richterin am VG Ißbrücker 80 % 26/2 RiVG bis 16.7.2017 Schlämmer 26/3 Richterin kraft Auftrags Kugler 26/4 27 Vorsitzender VR Dr. Strehler 27/1 Richterin am VG Dr. Wiedmann 27/2 Richterin kraft Auftrags N.N. 27/3 28 Vorsitzender VR Huber 28/1 Richter am VG Bayerle 28/2 Richterin kraft Auftrags N.N. 28/3
27
b) Mitwirkung bei den Entscheidungen und Vertretungsfälle aa) Ergibt sich aufgrund der regelmäßigen Kammerbesetzung entsprechend Nr. 2a),
dass nicht zwei Richter auf Lebenszeit (einschließlich Vorsitzendem) mitwirken oder ist ein hauptamtlicher Richter an der Mitwirkung verhindert, so treten die hauptamtli-chen Beisitzer anderer Kammern in umgekehrter Reihe der Kammerbesetzung in der Weise ein, dass an der Besetzung stets zwei Lebenszeitrichter (einschließlich Vorsit-zendem), sei es als Stammrichter, sei es als Vertretungsrichter, beteiligt sind. Dabei sind gleichzeitig mehreren Kammern angehörende Richter von Vertretungen in ande-ren Kammern freigestellt. Hauptamtliche Beisitzer sind auch dann von Vertretungen in anderen Kammern freigestellt, wenn die Kammer, der sie selbst angehören, infolge Krankheit eines anderen Mitgliedes ihrer Kammer oder Unterbesetzung länger als ei-nen Monat nicht ununterbrochen mit mindestens drei Richtern (nach Köpfen) besetzt ist; die Freistellung von der Vertretung tritt nach Ablauf dieses Monats ein. Wenn eine Kammer aus mehr als drei Richtern (nach Köpfen) besteht, hat die Vertretung inner-halb der Kammer Vorrang vor dem Eintritt der Richter aus der Vertretungskammer. In Verfahren des Einzelrichters treten, wenn aus der eigenen Kammer keine Vertretung möglich ist, die hauptamtlichen Richter der anderen Kammern einschließlich der Vor-sitzenden Richter in umgekehrter Reihenfolge der Kammerbesetzung ein. Die Zuord-nung der Kammern entspricht der Regelung der Vertretung bei Kammerentscheidun-gen. Wechselt der stellvertretende Vorsitz während des Jahres, ist derjenige Beisitzer zu-erst heranzuziehen, der im Zeitpunkt des Vertretungsfalles nicht stellvertretender Vorsitzender der eigenen Kammer ist.
Es treten zur: Kammer 1 17 18 22 24 12 2 26 8 19 16 10
Kammer 2 25 10 13 17 1 3 5 7 9 15 11
Kammer 3 21 4 2 6 8 10 19 16 22 24 18
Kammer 4 12 15 18 23 25 24 17 1 3 5 22
Kammer 5 11 22 24 12 4 2 6 25 13 16 8
Kammer 6 26 10 17 1 3 5 7 9 11 24 19
Kammer 7 2 3 26 8 19 16 18 22 12 4 24
Kammer 8 24 2 21 25 26 17 1 3 5 9 7
Kammer 9 16 12 4 2 6 8 10 18 22 24 23
Kammer 10 4 23 25 18 1 3 5 7 11 15 9
Kammer 11 23 9 2 15 13 21 6 25 7 17 1
Kammer 12 8 5 7 9 11 15 4 3 25 18 2
Kammer 13 19 16 25 6 11 7 23 21 5 17 27
Kammer 15 18 24 12 4 2 26 8 10 19 22 16
Kammer 16 10 8 9 11 15 21 23 25 4 1 17
Kammer 17 9 16 18 22 12 4 2 8 10 13 28
Kammer 18 15 21 23 25 10 8 1 3 7 9 5
Kammer 19 13 22 5 16 15 17 18 25 23 6 15
28
Kammer 21 7 11 15 18 26 23 25 19 17 1 3
Kammer 22 5 3 8 7 9 11 15 24 21 23 4
Kammer 23 1 6 10 13 16 18 22 24 4 2 12
Kammer 24 3 7 9 11 15 21 23 26 16 12 25
Kammer 25 22 1 8 10 19 16 18 13 24 12 21
Kammer 26 6 17 10 1 3 5 7 9 11 24 13
Kammer 27 28 21 17 22 1 4 2 23 9 18 26
Kammer 28 27 12 25 16 5 3 11 7 8 15 6
Für den Fall, dass kein Vertreter vorhanden ist, tritt der nach dem Lebensalter jüngste Richter ein, dessen Mitwirkung nach dem Richtergesetz möglich ist. In den Fällen, in denen eine Kammer durch Urlaub oder sonst wie mit keinem der zugehörigen Richter besetzt ist, tritt die oben genannte Vertretungskammer voll, d.h. auch mit ihrem Vor-sitzenden ein. Eine mehrmalige Heranziehung einer Kammer innerhalb einer Woche oder die Be-setzung einer Kammer mit zwei kammerfremden Richtern ist tunlichst zu vermeiden.
bb) Die Kammervorsitzenden werden bei Verhinderung durch den sich aus der Kammer-
besetzung ergebenden nächstfolgenden hauptamtlichen Richter der gleichen Kam-mer vertreten. In den Fällen, in denen sowohl der Kammervorsitzende als auch die der Kammer an-gehörenden Richter auf Lebenszeit verhindert sind, andererseits aber Richter auf Probe oder Auftragsrichter dieser Kammer noch verbleiben, führt der Vorsitzende der Vertretungskammer den Vorsitz, wenn in der Vertretungskammer kein Richter auf Lebenszeit vorhanden ist.
cc) Bei Entscheidung über Befangenheitsanträge gilt die Vertretungsregelung in der um-
gekehrten Reihenfolge der Vertretungskammern. Dies gilt nicht hinsichtlich der ein-zelnen Richter in diesen Kammern. Bei Ablehnung einer ganzen Kammer tritt die für die Entscheidung über Befangen-heitsanträge zuständige Kammer in der zum Zeitpunkt der Entscheidung bestehen-den Besetzung voll, d.h. mit ihrem Vorsitzenden ein. Bei Ablehnung eines Einzelrichters entscheidet die Kammer, der er angehört, mit dem ihn bei Befangenheitsanträgen ersetzenden Richter.
dd) Ein Ehegatte ist von der Vertretung oder der Heranziehung als Ergänzungsrichter
dann ausgeschlossen, wenn diese zur Mitwirkung in einer Kammer führen würde, in der schon der andere Ehegatte mitwirkt.
ee) Ist ein Richter gleichzeitig mehreren Kammern zugeteilt, geht in Kollisionsfällen die
Tätigkeit in der Kammer mit der niedrigeren Ordnungsnummer vor.
29
3. Regelung bei Abwesenheit sämtlicher Kammermitglieder in den Eilfällen nach
§ 80 Abs. 8 und § 123 Abs. 2 Satz 3 VwGO (Antrag auf Entscheidung durch den Kammervorsitzenden)
Sind in den Fällen des § 80 Abs. 8 oder des § 123 Abs. 2 Satz 3 VwGO (Antrag auf Entscheidung durch den Kammervorsitzenden) sämtliche hauptamtlichen Kammer-mitglieder nicht anwesend, so entscheidet der Vorsitzende der nach der Geschäfts-verteilung zur Vertretung berufenen Kammer, bei dessen Verhinderung das nächst-folgende hauptamtliche Mitglied in seiner Eigenschaft als stellvertretender Kammer-vorsitzender, aber nur insoweit, als dieses Mitglied nicht von der Vertretung in der maßgeblichen Kammer befreit ist.
4. Erreichbarkeit außerhalb der gerichtlichen Geschäftszeiten
Wird das Gericht außerhalb der üblichen Dienstzeiten um Rechtsschutz ersucht, er-mittelt jeder darum angegangene Richter die nach diesem Geschäftsverteilungsplan zuständige Kammer und vermittelt deren Kontaktaufnahme mit dem Rechtsschutzsu-chenden. Im Übrigen gilt die Regelung über die Dienstbereitschaft außerhalb der üb-lichen Dienstzeiten.
30
b) Heranziehung der ehrenamtlichen Richter aa) Die den einzelnen Kammern zugeteilten ehrenamtlichen Richter werden innerhalb der
jeweiligen Kammerliste in der aufgeführten Nummernfolge herangezogen (§ 30 Abs. 1 VwGO), und zwar fortlaufend - von der Amtsperiode beginnend - über das Ka-lenderjahr hinaus. Die Heranziehung läuft - abgesehen von dem Ende bzw. dem Be-ginn der Amtsperiode - auch fort, wenn nach Ladung zu einer Sitzung eine weitere Sitzung (zu einem früheren Zeitpunkt) eingeschoben wird. Bei Auflösung von Kam-mern und bei sonstiger erheblicher, mehr als drei ehrenamtliche Richter betreffenden Änderung in der Kammerliste wird zu Beginn des Kalenderjahres mit Nr. 1 begonnen. Bei Änderung während des Geschäftsjahres wird der vom Präsidium bestimmte Er-satzrichter alphabetisch (unter Anwendung der vom eingesetzten Programm verwen-deten Sortierung des Alphabets) in die Kammerliste eingereiht. Dies gilt auch bei Än-derung des Namens eines ehrenamtlichen Richters (z.B. durch Eheschließung) wäh-rend des Geschäftsjahres.
Bei Verhinderung wird auf die Hilfsliste zurückgegriffen. Die vorstehend aufgeführte Reihenfolge der Heranziehung gilt für die Hilfsliste ent-sprechend.
bb) Ist ein ehrenamtlicher Richter an einem Fall der Sitzung kraft Gesetzes ausgeschlos-
sen oder noch vor dem Sitzungstag durch Entscheidung des Gerichts wegen Befan-genheit abgelehnt worden, so nimmt er an dieser Sitzung überhaupt nicht teil. Dies gilt auch, wenn vor dem Sitzungstag bekannt wird, dass ein ehrenamtlicher Richter zum Sitzungstag nur zeitweise verhindert ist.
cc) Ist ein ehrenamtlicher Richter an dem Tage, an dem er an der Reihe wäre, verhindert
oder liegen die Voraussetzungen des Buchst. bb) vor, so ist an seiner Stelle der nach der laufenden Nummer der Kammerliste nächste, noch nicht zu einer der folgenden Sitzungen geladene ehrenamtliche Richter heranzuziehen. Stellt sich die Verhinde-rung erst innerhalb der letzten 7 Tage vor der betreffenden Sitzung heraus, ist ein eh-renamtlicher Richter aus der Hilfsliste heranzuziehen. Für die Reihenfolge der Heran-ziehung aus der Hilfsliste sind die Grundsätze, die für die Heranziehung aus der Kammerliste gelten, entsprechend anzuwenden. Für die Bestellung eines ehrenamtli-chen Ergänzungsrichters der jeweiligen Kammer gelten vorstehende Regelungen entsprechend.
dd) Ein nach Buchst. bb) ausgeschlossener oder abgelehnter und ein nach Buchst. cc)
verhinderter ehrenamtlicher Richter ist erst wieder heranzuziehen, wenn er nach der Nummernfolge wieder an der Reihe ist.
c) Beamtenbeisitzer aa) Die den Kammern 13 und 19 zugeteilten Beamtenbeisitzer ergeben sich aus der die-
ser Geschäftsverteilung als Anlage 1 beigefügten Liste. Für die Heranziehung gilt die Geschäftsordnung (Anlage 1a)
bb) Die den Kammern 13B und 19B zugeteilten Beamtenbeisitzer ergeben sich aus der
dieser Geschäftsordnung als Anlage 2 beigefügten Liste. Für die Heranziehung gilt die Geschäftsordnung (Anlage 2a)
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d) Ehrenamtliche Richter der Kammern für Personalvertretungsrecht (Kammern 14 und 20) Die den Kammern 14 und 20 zugeteilten ehrenamtlichen Richter ergeben sich aus der dieser Geschäftsverteilung als Anlage 3 beigefügten Liste. Für die Heranziehung gelten § 84 Abs. 2 und Abs. 3 BPersVG (Kammer 14) und Art. 82 Abs. 2 und Abs. 3 BayPVG (Kammer 20). e) Gemeinsame Regelung für b), c) und d) Werden sämtliche an einem Sitzungstag anstehenden Termine zur mündlichen Verhandlung unter gleichzeitiger neuer Terminsbestimmung auf einen anderen Tag verlegt, so sind die-selben ehrenamtlichen Richter heranzuziehen, die für den ursprünglichen Sitzungstag gela-den waren; sie gelten nur für den ursprünglichen Sitzungstag als herangezogen. Bei allen anderen Terminsänderungen werden die für den neuen Sitzungstag turnusmäßig anstehenden ehrenamtlichen Richter herangezogen.
32
6. Allgemeine Regelungen zur Geschäftsverteilung
Die Wiedergabe der Sachgebietsnummern der VwG-Statistik erfolgt nur nachrichtlich. Die Zuteilung der Streitsachen durch diese Geschäftsverteilung geht in jedem Fall vor.
a) Zuteilung nach den Anfangsbuchstaben des Namens
Soweit die Geschäftsverteilung auf den Anfangsbuchstaben des Familiennamens bzw. der Firma abstellt, bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem Familiennamen bzw. der Firma bei Eintritt der Rechtshängigkeit. Spätere Namensänderungen bleiben außer Betracht; bei Gebietskörperschaften gilt der Eigenname. Bei Doppelnamen ist der Anfangsbuchstabe des ersten Namens maßgebend. Strengen Familien, Partnerschaften i.S.d. LPartG oder eheähnliche Lebensgemein-schaften ein Streitverfahren an, ist für alle Personen diejenige Kammer zuständig, die nach der allgemeinen Geschäftsverteilung für den Anfangsbuchstaben der Person mit dem kürzesten Familiennamen zuständig wäre. Bei mehreren gleichkurzen Namen richtet sich die Zuständigkeit nach dem im Alphabet an erster Stelle stehenden An-fangsbuchstaben. Familiennamen von Klägern/Antragstellern, bei denen eine Unterscheidung von Vor- und Familiennamen nicht erkennbar ist: Abzustellen ist auf den Namen, der im Bescheid als Familienname angegeben ist. Ist ein solcher nicht erkennbar (z.B. Fettdruck, Großbuchstaben, Anrede), ist der An-fangsbuchstabe des ersten Bestandteils des Namens entscheidend. Nicht maßgeb-lich ist die Namensgebung in der Klageschrift, da sonst die Klagepartei die zuständi-ge Kammer bestimmen könnte. Nachträgliche Änderungen oder Erkenntnisse bleiben außer Betracht. Geht die Klage ohne Beifügung des Bescheids ein, wechselt ggf. die Kammerzuständigkeit, wenn sich bei seiner Nachreichung herausstellt, dass dort ein anderer Name als Familienname angegeben ist als in der Klageschrift.
b) Rechtshilfeersuchen Die Kammern erledigen die Rechtshilfeersuchen entsprechend den ihnen zugeteilten Rechtsgebieten; über die Beauftragung im Einzelfall beschließt die betreffende Kam-mer. Für die Vernehmung oder die Vereidigung von Zeugen und Sachverständigen nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz oder nach dem Zehnten Buch Sozialgesetzbuch (§ 180 Satz 1 VwGO) ist der Vorsitzende der Kammer zuständig, die nach der Zuwei-sung der Rechtsgebiete dieser Geschäftsverteilung zur Entscheidung berufen wäre. Ist die Zuständigkeit auf mehrere Kammern nach örtlichen oder personellen Kriterien verteilt, so gilt diese Verteilung im Rahmen des § 180 Satz 1 VwGO entsprechend. Sind auf Antrag einer Behörde mehrere Zeugen oder Sachverständige zu verneh-men, so ist die Kammer zuständig, die für die Vernehmung des im Alphabet vorher-gehenden Zeugen berufen ist.
c) Bei zurückverwiesenen Streitsachen ist die für neu eingehende Streitsachen geltende Zuständigkeit maßgeblich. Dies gilt nicht für Zurückverweisungen an die Kammern 13L und 13B sowie 19L und 19B.
Für statistisch erledigte Verfahren, die wiederaufleben, ist die für das betreffende Rechtsgebiet im Zeitpunkt des Wiederauflebens zuständige Kammer zuständig.
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d) Übergangsregelung Soweit sich die Kammerzuständigkeit für bestimmte Rechtsgebiete geändert hat - gleichgültig, zu welchem Zeitpunkt im Geschäftsjahr -, gehen die bisher anhängigen Verfahren nur dann über, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist. Vom Übergang sind in jedem Fall ausgenommen solche Verfahren, in denen bis zum 31.12. des dieser Ge-schäftsverteilung vorangegangenen Jahres eine mündliche Verhandlung stattgefun-den hat oder ein Gerichtsbescheid ergangen ist. Bei den aufgrund früherer Ge-schäftsverteilungen begründeten Zuständigkeiten, an denen die vorliegende Ge-schäftsverteilung nichts ändert, hat es sein Bewenden. Soweit bei Änderung der Kammerzuständigkeit für bestimmte Rechtsgebiete Haupt-sacheverfahren bei der bisher zuständigen Kammer verbleiben, ist diese weiter zu-ständig für Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (§ 80 und § 123 VwGO), so-weit ein rechtlicher Zusammenhang mit der Hauptsache besteht.
e) Die Zuständigkeit einer Kammer für das Rechtsgebiet 06 00 (Ausländerrecht) schließt
Erstattungsstreitigkeiten nach dem Aufenthaltsgesetz ein. f) Vollzug des Asylgesetzes
Maßgeblich für die Zuständigkeit ist die vom Asylbewerber im Verwaltungsverfahren zuletzt angegebene Staatsangehörigkeit. Ist der Asylbewerber staatenlos oder gibt er keine Staatsangehörigkeit an, ist maßgeblich für die Zuständigkeit das Land, das in der Abschiebungsandrohung benannt worden ist. Fehlt eine Abschiebungsandro-hung, ist maßgeblich das Land des gewöhnlichen Aufenthalts (Herkunftsland). Gibt der Asylbewerber mehrere Staatsangehörigkeiten an oder haben mehrere Familien-angehörige in einem Bescheid verschiedene Staatsangehörigkeiten, ist maßgeblich für die Zuständigkeit ebenfalls das Land, das in der Abschiebungsandrohung benannt worden ist; wurde eine Abschiebungsandrohung nicht erlassen, richtet sich die Zu-ständigkeit nach dem kürzesten Ländernamen, bei mehreren gleichkurzen Länder-namen nach der alphabetischen Reihenfolge. Streitigkeiten nach dem Asylgesetz im Sinne der Geschäftsverteilung sind alle vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge getroffenen Maßnahmen, einschließlich z.B. der Anordnung oder Befristung eines Einreise- oder Aufenthaltsverbots. Streitigkeiten nach dem Asylgesetz sind dagegen nicht Maßnahmen der Ausländerbehörde, unabhängig von der Rechtsgrundlage.
g) Disziplinarstreitsachen, die nach übereinstimmender Auffassung der beteiligten
Kammervorsitzenden zweckmäßigerweise verbunden werden, werden durch Losent-scheid in Anwesenheit beider Kammervorsitzender durch den Präsidenten oder Ver-treter im Amt einer Kammer zugeteilt. Die Niederschrift darüber wird von den Beteilig-ten unterzeichnet und zu den Akten genommen. Die Zuständigkeit für Haupt- und Nebenverfahren, welche die gleiche Person betreffen, richtet sich nach dem Zeitpunkt des Eingangs der ersten dieser Verfahren.
7. Güterichter Hinsichtlich der Zuständigkeit der Güterichter gilt die Anlage 4
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Breit Böhm Eder
Präsidentin Richter am Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Verwaltungsgericht
Gründel Krieger Richter
Richterin am Vizepräsidentin Richterin am Verwaltungsgericht Verwaltungsgericht
Schaffrath Schöffel Dr. Wolff
Vorsitzende Richterin am Vorsitzender Richter am Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Verwaltungsgericht Verwaltungsgericht
Anschlusserklärung der Präsidentin
Für das Geschäftsjahr 2017 schließe ich mich der Kammer 1 als Vorsitzende an.
München, 16. Dezember 2016 Andrea Breit Präsidentin
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Anlage 1a Stand 1.1.2016
Geschäftsordnung zur Heranziehung der Beamtenbeisitzer bei den Kammern für Disziplinarsachen 13 und 19 (Landesrecht) des
Bayerischen Verwaltungsgerichts München gemäß Art. 45 Abs. 4 BayDG (Anlage zu 5c/aa)
I. Heranziehung der Beamtenbeisitzer
1. 1Beamtenbeisitzer werden, sofern nicht zwingende Vorschriften entgegenstehen, nach
Anlage 1 der Liste zu den mündlichen Verhandlungen und Beratungsterminen ohne mündliche Verhandlung herangezogen; entscheidend für die Reihenfolge der Heranzie-hung ist der Eingang der Ladungsverfügung bei der Geschäftsstelle. Erstreckt sich eine Disziplinarsache auf mehrere Sitzungstage, bleibt die Besetzung unverändert bis zum Abschluss dieses Falles. 2Der Beamtenbeisitzer mit den Erfordernissen des Art. 43 Abs. 3 S. 2 BayDG (Befähigung zum Richteramt) wirkt jeweils in allen an einem Sitzungstag anberaumten Fällen mit. Für die Heranziehung des anderen Beamtenbeisitzers ist Art. 43 Abs. 3 S. 1 und 4 BayDG zu berücksichtigen; im Übrigen gilt S. 3 entsprechend.
Ist ein ehrenamtlicher Richter für einen Verhandlungs-/Beratungstermin sowohl als rich-teramtsbefähigter Beamtenbeisitzer als auch als Laufbahnbeisitzer heranzuziehen, so hat die Heranziehung als Laufbahnbeisitzer Vorrang.
2. 1Bei Verhinderung eines Beamtenbeisitzers (Laufbahn) tritt der nach der jeweiligen Liste
folgende Beamte ein. 2Die Heranziehung des Verhinderten wird nicht nachgeholt. 3Sind sämtliche Beisitzer der Liste verhindert, so ist als Beisitzer der nächstanstehende Beam-te der entsprechenden Laufbahngruppe aus dem in der Anlage nachfolgenden Verwal-tungs (teil) zweig heranzuziehen; eine gegenseitige Vertretung von Beisitzern für Ver-waltung und Lehrpersonal findet dabei nicht statt. Von dieser Vertretung ausgenommen ist die Laufbahn der kommunalen Ehrenbeamten. Sind bei dieser sämtliche Laufbahn-beisitzer, einschließlich der auf der Hilfsliste, verhindert, so ist als Beisitzer der nächst-anstehende Beamte der Laufbahn der kommunalen Wahlbeamten auf Zeit heranzuzie-hen. Sind für einen Verwaltungszweig keine Wahlvorschläge eingegangen, gelten die Sätze 4, 5 und 6 entsprechend.
3. Ist eine Liste erschöpft, sind die in ihr aufgeführten Beisitzer wieder, beginnend mit dem
Ersten, heranzuziehen. 4. Der Ergänzungsrichter bestimmt sich nach der Vertretungsregelung.
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Anlage: Liste der Verwaltungszweige
Lfd. Nummer Verwaltungszweig 1. Landtagsverwaltung
2. Staatskanzlei
3. Oberster Rechnungshof
4. Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr
4.1 Allgemeine Innere Verwaltung
4.2 Staatsbauverwaltung
4.3 Polizei
5. Staatsministerium der Justiz
6. Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst
6.1 Verwaltung
6.2 Lehrpersonal Schulen
6.3 Lehrpersonal Universitäten und Hochschulen
6.4 Ärzte und Apotheker
7. Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat
8. Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie
9. Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
10. Staatsministerium für Gesundheit und Pflege
11. Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
11.1 Landwirtschaft
11.2 Forsten
12. Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration
13. Gemeinden und Gemeindeverbände
13.1 Verwaltungspersonal
13.2 Lehrpersonal
13.3 Laufbahnen besonderer Fachrichtungen
14. Landkreise und Bezirke sowie deren Zweckverbände
14.1 Ärzte und Apotheker
14.2 andere Beamte
15. Sonstige unter Aufsicht des Staates stehende Körperschaften, Anstalten und Stiftun-gen des öffentlichen Rechts
16. Beamte mit Befähigung zum Richteramt
17. Kommunale Wahlbeamte auf Zeit
18. kommunale Ehrenbeamte
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Anlage 2a Stand 1.1.2016
Geschäftsordnung für die Heranziehung der Beamtenbeisitzer bei den
Kammern für Bundesdisziplinarsachen des Bayerischen Verwaltungsgerichts München
(Kammern 13B und 19B) - GODK (Bund) München
Das Präsidium des Bayer. Verwaltungsgerichts München beschließt gemäß Art. 1 Abs. 4 Satz 2 AGBDG folgende Geschäftsordnung: Heranziehung der Beamtenbeisitzer 1. 1Beamtenbeisitzer werden, sofern nicht zwingende Vorschriften entgegenstehen, nach
der vom Präsidium beschlossenen Reihenfolge in der Liste zu den mündlichen Verhand-lungen und Beratungsterminen ohne mündliche Verhandlung herangezogen; entschei-dend für die Reihenfolge der Heranziehung ist der Eingang der Ladungsverfügung bei der Geschäftsstelle. 2Der Beamtenbeisitzer, der die Befähigung zum Richteramt hat oder der die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 DRiG erfüllt, wirkt jeweils in allen an einem Sitzungstag anberaumten Fällen mit. 3Für die Heranziehung des anderen Beamtenbei-sitzers ist § 46 Abs. 1 Satz 3 BDG zu berücksichtigen; im Übrigen gilt Satz 2 entspre-chend.
Ist ein ehrenamtlicher Richter für einen Verhandlungs-/Beratungstermin sowohl als rich-teramtsbefähigter Beamtenbeisitzer als auch als Laufbahnbeisitzer heranzuziehen, so hat die Heranziehung als Laufbahnbeisitzer Vorrang.
2. 1Bei Verhinderung eines Beamtenbeisitzers tritt der nach der jeweiligen Liste folgende
Beamte ein. 2Die Heranziehung des Verhinderten wird nicht nachgeholt. 3Sind sämtliche Beisitzer der Hauptliste verhindert, so ist als Beisitzer der nächstanstehende Beamte der entsprechenden Laufbahngruppe aus dem in der Anlage nachfolgenden Verwaltungs-zweig heranzuziehen. 4Sind für einen Verwaltungszweig keine Wahlvorschläge einge-gangen, gilt Satz 3 entsprechend.
3. Ist eine Liste erschöpft, sind die in ihr aufgeführten Beisitzer wieder, beginnend mit dem
Ersten, heranzuziehen. 4. Der Ergänzungsrichter bestimmt sich nach der Vertretungsregelung. Diese Geschäftsordnung tritt am Tage nach dem Beschluss des Präsidiums des Bayerischen Verwaltungsgerichts in Kraft.
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lfd. Nr. Verwaltungszweige: 1. Innere Verwaltung
2. Justiz- und Verbraucherschutzverwaltung
3a. Verkehr und digitale Infrastruktur
3b. Deutsche Bahn AG
4. Bundeswehrverwaltung
5. Arbeits- und Sozialverwaltung
6a. Finanzverwaltung
6b. Deutsche Post AG und Deutsche Telekom AG
7. Wirtschaft und Energie
8. Sonstige
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Anlage 4 Stand 1.1.2016
Regelung der Zuständigkeit der Güterichter im Geschäftsverteilungsplan
Das Verwaltungsgericht München bietet den Parteien anhängiger Streitverfahren die Mög-lichkeit, ihren Konflikt in einer Mediation durch einen dafür speziell ausgebildeten Güterichter beizulegen (§ 278 Abs. 5 ZPO). 1. Für Güteversuche unter Einsatz der Mediation sind als Güterichter zuständig
RiVG Beil Vizepräsidentin Krieger RiinVG Richter RiinVG Scherl.
2. Bei der Mediationsgeschäftsstelle eingehende Verfahren werden auf die Güterichter in
der oben genannten Reihenfolge verteilt. Bei Verfahren mit Sachzusammenhang ist der Güterichter zuständig, der zuerst mit dem
Verfahren befasst war. 3. Die Kammer (Vorsitzender oder Berichterstatter) leitet Ersuchen zur Durchführung einer
Mediation mit dem entsprechenden Beschluss, den Akten des Verfahrens und einer Ein-verständniserklärung der Beteiligten der Güterichtergeschäftsstelle zu.
4. Ersuchen aus der eigenen Kammer des Güterichters werden dem nächstfolgenden Güte-
richter zugewiesen. Der dadurch übersprungene Güterichter erhält das nächste Verfah-ren. Das darauffolgende Verfahren erhält der Güterichter, der ohne die genannte Umver-teilung an der Reihe wäre.
5. Eine Vertretung zwischen den Güterichtern findet nicht statt. Bei dauernder Verhinderung
eines Güterichters wird die Sache an die Mediationsgeschäftsstelle zurückgegeben und gemäß Nr. 2 neu verteilt.
Dasselbe gilt, wenn der Güterichter bereits so stark mit einschlägigen Verfahren belastet
ist, dass eine Mediation nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchführbar ist. Eine Abweichung von dieser Geschäftsverteilung ist auch aus wichtigem Grund möglich. 6. Sieht der Güterichter eine Sache als nicht für das Mediationsverfahren geeignet an, leitet
er die Prozessakten über die Mediationsgeschäftsstelle an den Prozessrichter zurück und das gerichtliche Verfahren wird fortgesetzt.
7. Nr. 6 gilt entsprechend, wenn es im Rahmen der Mediation nicht zu einer Einigung der
Beteiligten kommt.