gesellschafts- und vertragsrecht wahlmodul kmu- und familienbetriebsmanagement ddr. jürgen noll
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Gesellschafts- und Gesellschafts- und VertragsrechtVertragsrecht
Wahlmodul KMU- und Wahlmodul KMU- und FamilienbetriebsmanagementFamilienbetriebsmanagement
DDr. Jürgen NollDDr. Jürgen Noll
1. Vertragsrecht1. Vertragsrecht
Begründung von Schuldverhältnissen Rechtsgeschäft (z.B. Kaufvertrag) vorvertragliches Schuldverhältnisse
Verbindung jedoch leichter „löslich“ als bei geschlossenem Vertrag
auch hier Schutz der Vertragspartner (gegenseitige Treue- und Aufklärungspflichten der Kontrahenden)
bei schuldhafter Verletzung dieser Pflichten (sog. „culpa in contrahendo“) Schadenersatzpflicht
gesetzliche Schuldverhältnisse Schadenersatzrecht, Bereicherungsrecht, Geschäftsführung
ohne Auftrag
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Willenserklärungen /1
Ausdrückliche nicht nur gesprochene oder geschriebene, auch
„allgemein angenommene Zeichen“ (z.B. Kopfnicken bzw. -schütteln)
Schlüssige (konkludente) „mit Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen
Grund, daran zu zweifeln, übrig lassen (§863 ABGB). Bsp. Arbeitsaufnahme nach Zugang des Angebotes
nicht bloßes Behalten von ungebeten zugesandten Waren (§ 864/2 ABGB)
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Willenserklärungen /2
Schweigen als Zustimmung? im allgemeinen Privatrecht nicht (vgl. aber §1081
ABGB) keine allg. Ausnahme im Unternehmensrecht
Zugang von Willenserklärungen empfangsbedürftige W. muss in den Machtbereich
des Empfängers geraten sein (z.B. Postkasten, Fax) annahmebedürftigen W. muss nach Zugang vom
Empfänger auch zugestimmt werden
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Willenserklärungen /3
Bestimmtheit Verständlich
wie haben es die Parteien verstanden, sog. Parteiwille
abgestellt wird auf Erklärungswertweicht Erklärung vom wahren Willen ab, kann auf
objektiven Erklärungswert abgestellt werden. Erklärungsfahrlässigkeit nicht geschützt
(Massenunterschriften)
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Willenserklärungen /4
Scheingeschäft (§ 916 ABGB) von beiden Parteien so gar nicht gewollt es gilt das verdeckte Geschäft (weil ja gewollt)
Bsp: Kaufvertrag niedrigerer Preis als tatsächlich bezahlt
Umgehungsgeschäft gilt, weil tatsächlich gewollt, und bewegt sich im
Rahmen der Rechtsordnung, will aber Nachteile des „eigentlichen“ Geschäftes umgehen
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Auslegung /1
grundsätzlich steht übereinstimmende „Parteiwille“ im Vordergrund stimmen Wille und Erklärungen der Parteien überein, liegt natürlicher
Konsens vor. stimmen die Erklärungen nicht überein, spricht man von „offenem
Dissens“ – ein Vertrag ist dann gar nicht zustande gekommen (außer „falsa demonstratio“ bei übereinstimmendem Willen)
stimmen die Erklärungen überein, der Wille aber nicht, liegt „normativer Konsens“ bzw. „versteckter Dissens“ vor – allenfalls anfechtbar
Sofern ein Ordnungsproblem von Vertragspartnern nicht geregelt, wird Vertrag durch Gesetz (z.B. ABGB) ergänzt.
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Auslegung /2
Unklarheitenregel § 915 Satz 2 ABGB: „bei zweiseitig verbindlichen [Verträgen]
wird eine undeutliche Äußerung zum Nachteile desjenigen erklärt, der sich derselben bedient hat“
Transparenzgebot nur bei Verbrauchergeschäften (§ 1 Abs 1 Z 1 KSchG): „unklar
und unverständlich“ abgefasste Vertragsbestimmungen in AGB sind Verbrauchern gegenüber unwirksam (§ 6 Abs 3 KSchG)
Überraschungsverbot § 864a ABGB – Bestimmungen ungewöhnlichen Inhalts in AGB
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Vertragsabschluss
Geschäftsfähigkeit der Parteien Fehlen von Willensmängeln (List, Zwang,
Irrtum) Möglichkeit und Erlaubtheit Leistungsäquivalenz (Verkürzung über die
Hälfte, laesio enormis, § 934 ABGB); kann gegenüber Unternehmern ausgeschlossen werden (§ 351 UGB)
bei manchen Geschäften: Formvorschriften
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Willensmängel /1
Drohung (§ 870 ABGB) in Aussichtstellen eines Übels, wenn nicht ein
bestimmtes Verhalten gesetzt wird.Anfechtbarkeit bei
widerrechtlichem Mittel (unerlaubt, inadäquat) gegründete Furcht (Drohung muss geeignet sein,
Furcht zu bewirken) Drohung muss für Vertragsschluss kausal sein
Rechtsfolge: Vertr. 3 J. anfechtbar
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Willensmängel /2
Listbewusste Vorspiegelung falscher TatsachenVertrag ist 30 Jahre ab Vertragsschluss
anfechtbar
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Willensmängel /3
Irrtum (=falsche Vorstellungen von der Wirklichkeit) Geschäftsirrtum
Natur des Geschäfts (Geschäftsirrtum ieS, z.B. statt Leihe Darlehen)
Erklärungsirrtum (ohne es zu wissen wird etwas anderes erklärt, als gemeint ist, z.B. irrtümlich statt 100 Artikel 1000 bestellt)
Motivirrtum es geht um die Beweggründe, warum der Erklärende den
Vertrag schließen will (z.B. Verlobungsring) wird nur sehr eingeschränkt Bedeutung verliehen (z.B.
Erbrecht)
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Willensmängel /4
Irrtumsanfechtung vom anderen Teil veranlasst
kein Verschulden notwendig hätte dem anderen auffallen müssen
Vertragspartner hätte erkennen können, dass der andere sich irrt
wurde rechtzeitig aufgeklärt Vertragspartner hat noch keine Dispositionen getätigt.
wesentlicher Irrtum: Vertrag zur Gänze (gerichtlich) anfechtbar unwesentlicher Irrtum: Vertragsanpassung
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Die Stellvertretung
Wesen der Stellvertretung ist das Handeln „im Namen“ eines anderen.
Vertrag kommt direkt zwischen den Vertragsparteien zustande ohne Zwischenschaltung des Vertreters (das wäre indirekte Stellvertretung)
nur wenige Geschäfte können nicht durch Stellvertreter geschlossen werden (familien- und erbrechtl.)
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Arten der Stellvertretung
rechtsgeschäftlichedurch Vertrag (z.B. Auftrag, „kaufe für mich in
Berlin ein Haus“) gesetzliche (Eltern sind z.B. gesetzl.
Stellvertretung der Kinder) bzw. richterl. (Sachwalter)
organschaftliche (z.B. Vorstand eines Vereines oder AG, Geschäftsführer einer GmbH)
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Auftrag – Ermächtigung - Vollmacht
Auftragzweiseitiges Rechtsgeschäft (entgeltl. od.
unentgeltl.)Beauftragter ist berechtigt und verpflichtet
Ermächtigungeinseitiges Rechtsgeschäft, Ermächtigte ist nur
berechtigt, nicht verpflichtet Vollmacht
einseitig, berechtigt den Vertreter, den Vertretenen Dritten gegenüber zu verpflichten
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Vollmachtsarten
Einzel(Spezial)vollmacht berechtigt zum Abschluss eines Rechtsgeschäftes bestimmte Geschäfte bedürfen Spezialvollmacht (§
1008 ABGB, z.B. Gründung GmbH)
Gattungsvollmacht gestattet den Abschluss bestimmter Arten von
Rechtsgeschäften (z.B. Liegenschaftskäufe)
Generalvollmacht
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Privatrechtliche Vollmachten
gemäß Vereinbarung gesetzlich vermutet
Verwalter § 1029/1 ABGBÜberbringer von Quittungen § 1029/2 ABGBLadenvollmacht § 1030 ABGB
allgemein: Duldungsvollmacht
Unternehmerische Vollmachten
Prokura - § 48 UGB nur von Unternehmern im Firmenbuch ins Firmenbuch einzutragen unbeschränkbar (bis auf Belastung/Veräußerung von Liegenschaften)
Handlungsvollmacht - § 54 UGB erstreckt auf alle Rechtshandlungen die im Betrieb eines derartigen
Unternehmens anfallen, in dem sie ausgestellt wurde ausgenommen: B/V von Liegenschaften, Wechselzeichnung,
Darlehenaufnahme, Prozessführung
Ladenvollmacht - § 56 UGB angestellt in Lager / Laden gewöhnliche Verkäufe und
Empfangnahmen
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Erlöschen der Vollmacht
Befristung/Zeitablauf Eintritt der Bedingung Geschäftsabschluss (bei EinzelVM) Widerruf Kündigung Tod (ausg. Prozess)
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Form der Rechtsgeschäfte
an sich Formfreiheit auch mündliche Vereinbarungen haben völlig
gleichwertige Vertragsqualität. Zu Beweis- und Dokumentationszwecken empfiehlt sich Schriftlichkeit
wenn Formvorschriften bei Rechtsgeschäften existieren, dann meistens aus Schutz (z.B. Schriftlichkeit der Bürgschaft, Notariatsakt bei GmbH-Gründung)
Rechtsfolge bei Verletzung: Geschäft kommt nicht gültig zu Stande bleiben aber
„Naturalobligation“ (unklagbar)
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Schuldinhalt
Leistungsinhalt muss bestimmt sein (z.B. Ware – Preis)
Leistungszeit (Fälligkeit) Leistungs- (=Erfüllungs) ort
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Vertragsfreiheit
Vertragsfreiheit im Schuldrechtnur einige Vertragstypen gesetzlich geregelt (z.B.
Kauf) andere im Laufe der Zeit aus wirtschaftlichen Notwendigkeiten entstanden (z.B. Leasing)
Konsensual- und RealverträgeKonsensualverträge kommen schon durch die
Willensübereinkunft zustanden (z.B. Kauf)Realverträge kommen erst nach zusätzlicher
faktischer Leistung zustande (z.B. Darlehen)
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Das Zug-um-Zug Prinzip (§ 1052 ABGB) der Schuldner muss seine Leistung im
Zweifel nur Zug um Zug gegen die Bewirkung der Gegenleistung erbringen.
Wer eigene Leistung nicht erbringt, kann den anderen nicht oder nur teilweise in Anspruch nehmen, der andere hat die „Einrede des nicht erfüllten Vertrages“
Beachte aber „Schikaneverbot“
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Möglichkeit und Erlaubtheit
Möglichkeitgeradezu unmöglich (§ 878 ABGB): Absurdes (z.B.
gesundbeten)rechtlich unmöglich: z.B. Stockwerkseigentum
ErlaubtheitNicht jeder Gesetzesverstoß macht Vertrag nichtig
(Abschlussverbot – Inhaltsverbot z.B. Verstoß gegen Ladenschluss)
u.a. Wucher (§879 (2) Z. 4), Entgelt für Vermittlung medizinisch unterstützter Fortpflanzung
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Sittenwidrigkeit - § 879 ABGB
„die guten Sitten“ sind ungeschriebenes Recht, die oft zur Geltendmachung von „Werteordnung und Weltanschauung“ dienen.
Beispielsweise sittenwidrig sind:unzumutbare Eingriffe in den Intimbereich (z.B.
Verpflichtung sich operieren zu lassen)Missbrauch der Übermachtmissbräuchliche Rechtsausübung
Rechtsfolge ist (anfechtbare) Nichtigkeit des Vertrages
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Inäquivalenz der Leistung
In welchem Verhältnis stehen Leistung und Gegenleistung (wertmäßig)
ist Leistung weniger als halb so viel wert wie Gegenleistung, dann Verkürzung über die Hälfte, laesio enormis. (§ 934 ABGB)
Vertragspartner kann Vertragsaufhebung fordern, außer Kenntnis des wahren Wertes besondere Vorliebe Vergleiche Uneruierbarkeit des Wertes
Im Unterschied zu Wucher (§ 879 (2) Z.4 ABGB müssen nur objektive Voraussetzungen vorliegen
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Leistungsort
Holschuld Bringschuld Schickschuld Geldschulden = qualifizierte Schickschuld
Risiko trägt bis zum Einlangen der Schuldner Rechtzeitigkeit (lt. ö/dt. Rsp.): Aufgabe des gedeckten
Überweisungsauftrags am letzten Tag EuGH (EuGH 03.04.2008, C-306/06,): zwischen
Unternehmern GUTBUCHUNG am letzten Tag
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Leistungsstörungen
Unmöglichkeit der Leistung Leistungserbringung wird nachträglich unmöglich (z.B.
vereitelt) Verzug
Leistung wird zum Fälligkeitstermin nicht oder nicht gehörig (=mangelhaft) erbracht
Gewährleistung Mängel nach Übergabe
sonstige („positive“) Vertragsverletzungen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten (z.B.
Geheimhaltungsverpflichtung)
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(nachträgliche) Unmöglichkeit der Leistung /1 gültiger Vertrag ist zustande gekommen Leistungserbringung nachträglich und
endgültig nicht erbrachtBsp.: Gemälde wird vor Übergabe von
Vandalen zerstört; nur bei Stückschuldengilt aber nicht für Zahlungsunfähigkeit (Geld
gibt‘s immer!) und Gattungssachen (z.B.: 1kg Granny Smith Äpfel)
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(nachträgliche) Unmöglichkeit der Leistung /2 Dem Schuldner zuzurechnen (verschuldet
oder Gefahrenübergang) - § 920 ABGBErfüllungsinteresse des Gläubigers
Gl. erbringt eigene Leistung und erhält vollen Wert der Gegenleistung (Austauschanspruch)
Rücktritt v. Vertrag und Geltendmachung Differenzschaden (z.B. Kaufpreis Bild 100, Wert des Bildes 120: Käufer tritt v. Vertrag zurück und fordert 20)
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(nachträgliche) Unmöglichkeit der Leistung /3 Vom Gläubiger zu vertreten (Annahmeverzug)
Gläubiger muss Gegenleistung erbringen, erhält aber die – unmögliche – Leistung nicht.
zufälliger Untergang (wenn noch kein „Gefahrenübergang“ stattgefunden hat Vertrag erlischt - § 1447 ABGB Ausstehendes muss nicht mehr erbracht werden bereits Geleistetes zurückzustellen
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Verzug /1(Nichterbringung zum Fälligkeitszeitpunkt)
Schuldnerverzug objektiver Verzug (kein Verschulden), § 918 ABGB
Gläubiger kann auf Erfüllung bestehen Gl. darf unter angemessener Nachfristsetzung vom Vertrag zurücktreten
(„ich trete vom Vertrag zurück, wenn Sie Ihre Leistung nicht binnen 14 Tagen erbringen“)
Schuldner trägt Preisgefahr (sollte während Verzuges Leistung unmöglich werden, erhält er keine Gegenleistung)
bei Gattungssachen (1kg Golden Delicious) trägt er im Untergang auch die Leistungsgefahr, d.h. er muss „noch einmal“ leisten (erhält aber nur für 1kg bezahlt)
Geldschulden: Verzugszinsen 4% gesetzl. Zinsen 8% über Basiszinssatz f. Unternehmergeschäfte
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Verzug /2
Schuldnerverzugsubjektiver Verzug
Schuldner hat den Vertrag vorwerfbar verletzt zusätzlich (z. obigen Rechtsfolgen) auch
SchadenersatzpflichtenFixgeschäft - § 919 ABGB
Vereinbarung, dass Vertrag ausschließlich zum Fälligkeitszeitpunkt erfüllt werden kann (z.B. Hochzeitsfotograf)
bei Verletzung (Nichtleistung) ist Vertrag erloschen, es sei denn, der Gl. hat doch noch Interesse an der Leistung (sofort mitteilen)
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Verzug /3
Gläubigerverzug - §1419 ABGB weniger streng als Schuldnerverzug Gläubiger nicht zur Abnahme verpflichtet, doch „fallen die
widrigen Folgen auf ihn“ (muss seine Leistung erbringen und erhält keine Gegenleistung) Schuldner haftet nur mehr für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
bei Beschädigung Schuldner hat Recht zur gerichtlichen Hinterlegung (§ 1425
ABBG) und als Unternehmer gem. § 373 UGB zur Hinterlegung in einem öffentlichen Warenhaus und zum Selbsthilfeverkauf
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Gewährleistung /1
verschuldensunabhängige Haftung für Mängel nach Übernahme der Sache (vor Übernahme: Verzug) - §§ 922ff ABGB
bei entgeltlichen Geschäften Zweck der GewL: Wiederherstellen der
Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung konkurriert mit Schadenersatz
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Gewährleistung /2
Einteilung der MängelSach- und Rechtsmängel (nicht versprochene
Rechtsposition wird eingeräumt)unbehebbar (Glassprung) – behebbar
(Karosseriedelle)nicht geringfügige (verhindern den ordentlichen
Gebrauch: defekte Benzinpumpe) – geringfügige (unerwünschte Abweichung vom Vertrag aber benutzbar: Delle)
Quantitäts- und Qualitätsmängel
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Gewährleistung /3
Gewährleistungsbehelfe Verbesserung Austausch (bei Gattungssachen) Preisminderung Vertragsaufhebung
Vermutung des Vorhandenseins des Mangels die ersten 6 Monate
Ansprüche verjähren nach 2 (bzw. 3) Jahren; Verkürzung eingeschränkt möglich.
müssen gerichtlich geltend gemacht werden
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Gewährleistung und Schadenersatz Jede nicht gehörige Vertragserfüllung ist auch
eine Vertragsverletzung (d.h. auch eine Mangelhafte Sache ist eine Verletzung des Vertrages)
Sind die Mängel vom Schuldner „schuldhaft“ (=vorwerfbar) verursacht worden, bestehen neben Gewährleistung auch Schadenersatzansprüche
Vorteil: Verschulden wird 10 Jahre vermutet Verjährung: 3 Jahre ab Kenntnis von Schädiger
und Schaden
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positive Vertragsverletzungen
Verletzung von Vertragsnebenpflichten (z.B. Geheimhaltungsklausel)
Rechtsfolgen:RücktrittKündigung bei DauerschuldverhältnissenSchadenersatz
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Beendigung von Schuldverhältnissen
einvernehmlich Rücktritt Kündigung (ordentlich – außerordentlich) Erfüllung gerichtliche Hinterlegung Aufrechnung (gegenseitig, fällig, gültig, gleichartig) Vereinigung (z.B. Fusion zweier Gesellschaften) Verzicht Bedingungseintritt Tod
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Änderung des Leistungsgegenstandes bei bloßen Vertragsnebenbestimmungen: schlichte
Schuldänderung Novation - §§ 1376ff ABGB
Parteien vereinbaren einen neuen Vertragshauptgegenstand Vergleich - §§ 1380ff ABGB
Feststellungsvertrag über strittige und zweifelhafte Rechte beide Parteien „geben nach“ ACHTUNG! Gebühren nach GGG oder GebG
Anerkenntnis nur eine Partei „gibt nach“ im Zweifel bloß deklaratorisch (verschiebt nur Beweislast)
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Zession, Schuldübernahme, Vertragsübernahme Zession - §§ 1392 ABGB
Forderungsabtretung durch Gläubigerwechsel: die Forderung des bisherigen Gläubigers steht jemand anders zu
Legalzession: Gesetz ordnet die Zession an z.B. § 332 ASVG
Zessionsverbote zwischen Unternehmern nur eingeschränkt zulässig (§ 1396a ABGB)
Abtretung von Lohnforderungen - § 12 KSchG
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Zession, Schuldübernahme, Vertragsübernahme privative (=befreiende) Schuldübernahme
echter Schuldnerwechsel neuer Schuldner alter Schuldner „aus Haftung entlassen“ nur mit Zustimmung des Gläubigers Bürgen und Pfandbesteller müssen zustimmen.
Schuldbeitritt Neuschuldner tritt neben Altschuldner dem Schuldverhältnis hinzu bedarf nicht der Zustimmung des Gläubigers, weil sich sein
Haftungsfonds vergrößert Erfüllungsübernahme
jemand verpflichtet sich dem Altschuldner gegenüber, dessen Verbindlichkeit zu erfüllen
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Gesetzlicher Schuldbeitritt
Der Unternehmenserwerber haftet nach §1409 ABGB für alle Unternehmensschulden, die er kannte oder kennen musste, bis zum Wert des übernommenen Vermögens.
ähnliche Regelung in § 38 UGB Übernahme von Arbeitsverträgen - § 3 AVRAG
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Die Bürgschaft
Jemand verspricht, den Gläubiger zu befriedigen, falls der Schuldner nicht zahlt
Schriftlichkeitserfordernis (auch Unternehmer!) - § 1346/2 ABGB Bürgschaft immer von der Hauptschuld abhängig (anders als die
Garantie) Allgemein: Bürge kann nur in Anspruch genommen werden, wenn
Schuldner nicht zahlt Bürge und Zahler (§ 1357 ABGB): Gläubiger kann sich
aussuchen, wen er in Anspruch nimmt (Regressmöglichkeit) Ausfallsbürgschaft: Bürge kann nur in Anspruch genommen
werden, wenn Zwangsvollstreckung gegen Schuldner erfolglos Rechtsgeschäftsgebühren (1%) fallen an!!
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Die gesetzlichen Schuldverhältnisse Schadenersatz Bereicherungsrecht Geschäftsführung ohne Auftrag Gläubigeranfechtung
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Schadenersatzrecht
„casum sentit dominus“ – jeder trägt den zufälligen Schaden selbst
Bei besonderen Voraussetzungen darf der Geschädigte Ersatz vom „Beschädiger“ fordern
Arten von Ersatzsystemen:Verschuldenshaftung (ABGB)Gefährdungshaftung (EKHG, AtomHG)Eingriffshaftung
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Schadenersatzrecht (Forts.)
Zwecke des SchadenersatzrechtsAusgleichsfunktion (Geschädigte soll so
gestellt werden, wie er ohne Schaden dastünde)
Präventionsgedanke (Angst vor Schadenersatzforderung motiviert zu rechtskonformen Verhalten)
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Schadenersatzrecht (Forts.)
Schadensbegriffe realer Schaden ist tatsächliche nachteilige Veränderung (das
abgebrannte Haus) Vermögensschaden (in Geld messbare Veränderung im
Vermögen des Geschädigten) positiver Schaden (bestehende Vermögensgüter und
Rechte) entgangener Gewinn (künftige Erwerbs- und
Gewinnchancen) ideeller Schaden (nicht in Geld messbar, z.B: Schmerzen) NB: entgangener Gewinn im Allg. nur bei Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit bzw. unter Unternehmern; positiver Schaden bei Vorliegen der Voraussetzungen immer ersetzt
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Schadenersatzrecht (Forts.)
Verschuldenshaftung Voraussetzungen Schaden Verursachung (conditio sine qua non): tritt der Schaden
auch ein, wenn das Handeln des Schädigers wegdenkt? Kann ein solches Handeln üblicherweise einen Schaden wie den eingetretenen zur Folge haben (Adäquanz)
rechtswidrig (nicht bloß gesetzwidrig) Gesetz guten Sitten absolute Rechte (z.B. Eigentum, Persönlichkeitsrechte) rechtsgeschäftliche Pflichten
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Schadenersatzrecht (Forts.)
Verschulden subjektive Vorwerfbarkeit
Vorsatz (für möglich halten, für gewiss halten, oder absichtlich)
Fahrlässigkeit (Täter lässt die gehörige Sorgfalt vermissen) leichte F.: Fehler, der auch sorgfältigem Menschen
passieren kann grobe F.: Sorglosigkeit, die ordentlichem Menschen in
dieser Situation keinesfalls unterläuft Bei Vertragsverletzungen vermutet §1298 ein Verschulden
des Schädigers, dh er muss das Gegenteil beweisen (in der Praxis nahezu unmöglich)
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Schadenersatzrecht (Forts.)
Haftung für eigenes Verschulden Haftung für Fremdverschulden
Gehilfenhaftung gehaftet wird für das Verhalten der Personen, derer man sich
zur Vertragserfüllung bedient (z.B.: Betrieb haftet für Angestellte) - § 1313a ABGB
bei deliktischer Haftung, d.h. wenn nicht im Zuge der Vertragserfüllung geschädigt wird, haftet der Geschäftsherr gem. § 1315 ABGB nur, wenn
untüchtige (f. konkrete Tätigkeit ungeeignet) Person oder wissentlich gefährlich (verurteilter Dieb, Pyromane)
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Schadenersatzrecht (Forts.)
Haftung mehrerer SchädigerGesamthandhaftung (Gläubiger=Geschädigter)
kann einen der Schädiger zur Gänze in Anspruch nehmen, dieser kann sich im Innenregress schadlos halten (und trägt damit Risiko des Zahlungsausfalls)
im Zweifel Haftung der Schädiger zu gleichen Teilen
MitverschuldenSchadensteilung nach Ausmaß des vorwerfbaren
Verhaltens (z.B.: 1/3 – 2/3)
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Schadenersatzrecht (Gefährdungshaftung) Schädiger bedient sich einer gefährlichen Sache
(auch Kfz) oder Tätigkeit (Kernspaltung), daher soll er auch für Schäden aufkommen, die andere durch diese Tätigkeit erleiden EKHG (Haftung f. Eisenbahn und Kfz Schäden) LuftfahrtG AtomHG (Kernanlagen)
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Bereicherungsrecht
Ausgleich für ungerechtfertigte Vermögensverschiebungen Leistungskondiktion
irrtümliche Zahlung einer Nichtschuld (condictio indebiti, §1431 ABGB) Wegfall des Leistungsgrunds nach Anfechtung (c. sine causa, §877 ABGB) Wegfall des Leistungsgrunds nach Ausübung von Gestaltungsrechten wie
zB Rücktritt, Wandlung (c. causa finita, §1435 ABGB) Nichteintritt des erwarteten Erfolgs (c. causa data non secuta, §1435 ABGB
analog Verwendungsanspruch (z.B.: unerlaubte Benutzung des Kfz)
Sache zum Nutzen eines anderen verwendet (§1041 ABGB) für einen anderen einen Aufwand getätigt, den dieser selbst hätte machen
müssen (§1042 ABGB) subsidiär zu GoA und Leistungskondiktion, konkurriert jedoch mit
Schadenersatz
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Geschäftsführung ohne Auftrag
eigenmächtige Besorgung der Angelegenheiten eines anderen in der Absicht, dessen Interessen zu fördern im Notfall, d.h. zur Abwendung eines bevorstehenden
Schadens (Ersatz des notwendigen und zweckmäßigen Ersatzes auch ohne Erfolg, §1036 ABGB)
nützliche Geschäftsführung zum klaren und überwiegenden Vorteil (Aufwandersatz in Höhe der Wertsteigerung, §1037 ABGB)
unnütze/verbotene Geschäftsführung (kein Aufwandersatz)
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Gläubigeranfechtung
Rechtshandlungen, die das Vermögen des Schuldners betreffen, können angefochten und einem Gläubiger gegenüber für unwirksam erklärt werden (§1 AnfO) vollstreckbare Forderung, Exekution aussichtslos (§8 AnfO) bei Benachteiligungsabsicht
dem Dritten bekannt – 10 Jahre Dritter fahrlässig – 2 Jahre
Vermögensverschleuderung – 1 Jahr Schenkungen – 2 Jahre (mit Ausnahmen)
Familia suspecta (§4 AnfO) Ehegatten, Kinder etc. bei jur. Personen: Komplementäre, Leitungs- und Aufsichtsorgane führt zu Beweislastumkehr bei Fahrlässigkeit
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2. Gesellschaftsrecht2. Gesellschaftsrecht
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Gesellschaftsarten
Personengesellschaften: GesBR: Gesellschaft bürgerlichen Rechts (keine
Rechtsfähigkeit!) OG: Offene Gesellschaft KG: Kommanditgesellschaft
Kapitalgesellschaften: GmbH: Gesellschaft mit beschränkter Haftung AG: Aktiengesellschaft SE: Societas Europaea (Europäische
Aktiengesellschaft)
Gesellschaft bürgerlichen Rechts§§ 1175 ff ABGB mind. 2 Personen zum gemeinsamen Erwerb (häufig bei Unternehmen, die von Ehegatten oder
Lebensgefährten gemeinsam geführt werden) Wettbewerbsverbot (§1186 ABGB)
KEINE Rechtspersönlichkeit Rechte der Gesellschafter
Miteigentum am Gesellschaftsvermögen (wirkt aber nur schuldrechtlich) Reine Arbeitsgesellschafter haben nur Anspruch auf Gewinn (§1183 ABGB) Gewinnverteilung wie bei OG (vgl. §1193 ABGB)
Geschäftsführung gewöhnliche Geschäfte – Mehrstimmigkeit (§833 ABGB) außergewöhnliche – Sicherstellung der Minderheit (§834 ABGB) Grundlagengeschäfte – Einstimmigkeit
Vertretung durch Kapitalmehrheit bei unternehmerischen GesbR § 178 UGB
Tod eines Gesellschafters Gesellschafterstellung nicht vererblich (§1206 ABGB) kann aber vertraglich vererblich gestellt werden (§1208 ABGB)
Offene Gesellschaft
mind. 2 Personen für jeden erlaubten Zweck (§105 UGB) unter eigener Firma KEINE juristische Person, aber rechtsfähig
Eintragung im Firmenbuch konstitutiv (§123 UGB) Geschäftsführung / Vertretung
jeder Gesellschafter, ausschließbar (§§114, 117 UGB bzw. §§125, 127 UGB) Rechte/Pflichten der Gesellschafter
Wettbewerbsverbot (§112 UGB) Kontrollrecht (§118 UGB) Eintretende Gesellschafter haften für ALLE Schulden (§130 UGB) Kündigung der Gesellschaft jährlich möglich (Frist: 6 Monate, §132 UGB), auch durch Privatgläubiger
(§135 UGB) Tod eines Gesellschafters
Auflösung der Gesellschaft (§131 UGB), außer: Fortsetzungsbeschluss (§141 UGB) Nachfolgeklausel (§139 UGB)
einfach/qualifiziert Wahlrecht (3 Monate nach Einantwortung) des/der Erben auf Umwandlung in KG als
Kommanditist oder Ausscheiden
Kommanditgesellschaft
mind. ein Komplementär + ein Kommanditist Rechte/Pflichten der Gesellschafter
Komplementäre wie OG-Gesellschafter Kommanditist
eingeschränktes Kontrollrecht (Zusendung des Jahresabschlusses, Bucheinsicht, §166 UGB)
KEIN Wettbewerbsverbot (§165 UGB) keine Geschäftsführung und Vertretung eingeschränkte
Haftung (§172 UGB), bei späterem Eintritt aber auch für frühere Schulden (§173 UGB)
Gesellschaft mit beschränkter Haftung Ein-Mann-GmbH zulässig juristische Person Organe
Geschäftsführer (§15 GmbHG) Aufsichtsrat (§29 GmbHG) Generalversammlung (§34 GmbHG) Abschlussprüfer (§268 UGB)
Rechte / Pflichten der Gesellschafter Geschäftsanteile sind übertragbar und vererblich (§76 GmbHG) Teilnahme und Stimmrecht in der Generalversammlung (§39 GmbHG) Bucheinsicht (§22 GmbHG) und Minderheitenrechte (§§45ff GmbHG) Pflicht zur Leistung der Einlage (notfalls Kaduzierung, §66 GmbHG, anteilige Haftung der
anderen Gesellschafter, §70 GmbHG) Anspruch auf Anteil am Gewinn (§82 GmbHG) Verbot der Einlagenrückgewähr (§83 GmbHG)
Sonderfall: verdeckte Ausschüttung/Rückgewähr bei negativem Fremdvergleich
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (2) Nachschusspflicht (§§72 ff GmbHG)
sofern im Gesellschaftsvertrag verankert bzw. Zustimmung durch alle Gesellschafter
Nachschüsse sind Investitionsdarlehen, erhöhen nicht den Geschäftsanteil Einforderung bedarf eines Beschlusses
Klage oder Kaduzierungsverfahren
Rückzahlung möglich, sofern kein Verlust am Stammkapital vorliegt Treuepflicht
Wahrung der Interessen der Gesellschaft Pflicht, die Gesellschaft nicht zu schädigen Wahrung der Interessen der anderen Gesellschafter Treuwidrige Beschlüsse sind anfechtbar und können zur
Schadenersatzverpflichtung eines Gesellschafters führen.
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (3) Haftungsdurchgriff
Grundsätzlich haften Gesellschafter nicht über ihre Stammeinlage hinaus (§61/2 GmbHG), außer bei:
Qualifizierter UnterkapitalisierungEigenkapitalausstattung im Verhältnis zum Geschäftsumfang unzureichend
Vermögens- bzw. SphärenmischungGesellschafts- und Gesellschaftervermögen nicht eindeutig trennbar
Missbräuchlicher Verwendungin Bezug auf die juristische Person zur Gesetzesumgehung
Haftung nach §25 URG Gesellschafter weist GF an, kein Reorganisationsverfahren einzuleiten.
Haftungsrechtlich tritt Gesellschafter an die Stelle des GF. Haftung für Konkursverschleppung (§69 KO)
Verschuldenshaftung nach §1311 ABGB (falls Veranlassung durch Gesellschafter)
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (4) Geschäftsführer
Dauer der Tätigkeit Bestellung durch Gesellschafterbeschluss Widerruf jederzeit (außer Gesellschafter, dann nur durch Urteil aus
wichtigem Grund, §16 GmbHG) Rücktritt gegenüber Gesellschaftern zu erklären (§16a GmbHG)
Wettbewerbsverbot (§24 GmbHG) unbeschränkte Vertretungsmacht
unterliegt aber im Innenverhältnis den Weisungen der Generalversammlung (§20 GmbHG)
hat Rechnungswesen und Kontrollsystem zu führen (§22 GmbHG) Pflicht zur rechtzeitigen Konkurseröffnung (§69 KO)
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (5) Haftung des Geschäftsführers gegenüber
der Gesellschaft (Innenverhältnis) Dritten oder Gläubigern (Außenverhältnis)
Geschäftsführer verpflichtet, die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden, ansonsten Haftung aller Geschäftsführer zur ungeteilten Hand gegenüber der Gesellschaft (§25 GmbHG, bei Ressortverteilung Überwachungspflichten!)
Jedenfalls ist der GF der Gesellschaft gegenüber zum Ersatz verpflichtet bei: Verteilung von Gesellschaftsvermögen gegen die Vorschriften des GmbHG od.
des Gesellschaftsvertrages Teilweiser od. gänzlicher Rückgabe von Stammeinlagen und Nachschüssen Auszahlung von Zinsen od. Gewinnanteilen wenn eigene Gesellschaftsanteile für die Gesellschaft erworben, eingezogen
oder zum Pfande genommen werden für Zahlungen, die nach Konkurseröffnung geleistet werden (!!)
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (6) Haftung des GF gegenüber Gesellschaft (Forts.)
Selbstkontrahieren der GF haftet gegenüber der Gesellschaft für Schaden, die aus einem
Rechtsgeschäft entstanden sind, das er mit der Gesellschaft im eigenen oder fremden Namen ohne Zustimmung des Aufsichtsrates (falls vorhanden) bzw. sämtlicher Geschäftsführer getätigt hat.
Freistellung durch Gesellschafterbeschluss? der GF haftet trotz Gesellschafterbeschluss, soweit der Ersatz zur
Gläubigerbefriedigung notwendig ist. Daher Anfechtungsbefugnis des GF (§41 GmbHG)
bei unzulässigen Zahlungen an Gesellschafter (§83 GmbHG) bei Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot (§24 GmbHG) Verjährung
5 Jahre
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (7) Haftung des GF gegenüber Gläubigern
bei falschen oder verzögerten Eintragungen ins Firmenbuch (§26 GmbHG)
bei falschen Angaben bei Kapitalherabsetzung (§56 GmbHG) bei Unterlassung der Anmeldung von Einforderungen zum
Stammkapital (§64 GmbHG) bei schuldhafter Abgabenverkürzung (§9 BAO) für Sozialversicherungsbeiträge (§67/10 ASVG) bei prüfpflichtigen GmbH auch für Unterlassen eines
Reorganisationsverfahrens (max. EUR 100.000,-, §22 URG) bei Konkursverschleppung (§69 KO iVm §1311 ABGB)
Altgläubiger: Quotenschaden Neugläubiger: Vertrauensschaden
Aktiengesellschaft
Ein-Mann-AG zulässig juristische Person Aktien übertragbar und vererblich Organe
Vorstand (§70 AktG)Aufsichtsrat (§86 AktG)Hauptversammlung (§102 AktG)Abschlussprüfer (§268 UGB)
3. Sonderprobleme in 3. Sonderprobleme in KrisenzeitenKrisenzeiten
Vorliegen einer Krise
Gesellschaften sind in einer Krise (vgl. §1 EKEG), wenn sie zahlungsunfähig oder überschuldet sind oder deren Eigenmittelquote < 8% UND fiktive
Schuldentilgungsdauer > 15 Jahre beträgt Eigenmittelquote =
(Eigenkapital + Rücklagen) / Gesamtkapital Schuldentilgungsdauer =
(Verbindlichkeiten + Rückstellungen) / (Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit – Abschreibungen – Steuern)
Pflichten in der Krise
Konkursantragspflicht (§69 KO) Wann?
bei Zahlungsunfähigkeit (§66 KO) ODER Überschuldung (mit negativer Fortbestehensprognose, §67 KO)
Wer? natürliche Personen, persönlich haftende Gesellschafter von OG + KG,
GmbH-GF, AG-Vorstand Wie rasch?
bei Vorliegen der Voraussetzungen ohne schuldhaftes Zögern, max. 60 Tage nach Zahlungsunfähigkeit
erfolgversprechende außergerichtliche Ausgleichsversuche sind zulässig Pflicht zum Erlag eines Kostenvorschusses
GF / Vorstand müssen bis zu EUR 4.000,- KoVo für das Konkursverfahren erlegen (§72a KO)
Haftung in der Krise
Wiederholung GF
bei Konkursverschleppung (§69 KO iVm §1311 ABGB) Altgläubiger: Quotenschaden Neugläubiger: Vertrauensschaden
bei prüfpflichtigen (inkl. verdeckten) KapGes für Unterlassen eines Reorganisationsverfahrens (max. EUR 100.000,-, §22 URG)
Pflicht zum Erlag eines Kostenvorschusses Gesellschafter
bei einem Haftungsdurchgriff wegen qualifizierter Unterkapitalisierung, Vermögens- bzw. Sphärenmischung oder missbräuchlicher Verwendung
Haftung nach §25 URG bei Weisung an GF Haftung für Konkursverschleppung (§69 KO) bei Weisung an GF
Eigenkapitalersatz
Gewähren Gesellschafter in Krisenzeiten der Gesellschaft anstelle eines Nachschusses oder einer Kapitalerhöhung lediglich KREDITE, gelten diese als Eigenkapital ersetzend (§1 EKEG). „Stehengelassene“ Kredite, die vor der Krise gewährt wurden, sind nicht
erfasst (§3 EKEG) Erfasste Gesellschaften (§4 EKEG)
KapGes inkl. verdeckte KapGes, Genossenschaften Erfasste Gesellschafter (§5 EKEG)
kontrollierend beteiligt ODER mind. 25% beteiligt ODER faktisch wie ein Gesellschafter bestimmend
RECHTSFOLGE: Der Kredit kann NICHT zurückgefordert werden, bis die Gesellschaft
saniert ist, d.h. im Konkursfall keine Quote!
Anfechtungen nach KO
werden vom Masseverwalter zugunsten aller Konkursgläubiger durchgeführt
Anfechtungsgründe (ähnlich der AnfO) Benachteilungsabsicht, dem Dritten bekannt – bis zu
10 Jahre vor Konkurseröffnung Benachteilungsabsicht, Dritter fahrlässig – 2 Jahre Vermögensverschleuderung, Dritter fahrlässig – 1
Jahr unentgeltliche Verfügungen – 2 Jahre
Anfechtungen nach KO (2)
Weitere Anfechtungsgründe Begünstigung (§30 KO), max. 1 Jahr vor Konkurseröffnung
Gläubiger erlangt Sicherstellung/Befriedigung innerhalb von 60 Tagen ab Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Antrag auf Konkurseröffnung
anfechtbar, falls inkongruent (Zug-um-Zug-Geschäfte nicht anfechtbar) anfechtbar, falls Gläubiger fahrlässig Beweislastumkehr bei nahen Angehörigen
Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit (§31 KO), max. 6 Monate vor Konkurseröffnung
Gläubiger erlangt Sicherstellung/Befriedigung nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Antrag auf Konkurseröffnung
anfechtbar, falls Gläubiger zumindest fahrlässig Beweislastumkehr bei nahen Angehörigen
Anfechtungen nach KO (3)
familia suspecta Wer?
bei natürlichen Personen Ehegatten, Lebensgefährten Kinder einschl. Wahl- und Pflegekinder mit dem Gemeinschulder oder dessen Ehegatten in gerade Linie oder bis zum
vierten grad der Seitenlinie verwandt bei Gesellschaften
Mitglieder des Leitungs- oder Aufsichtsorgans unbeschränkt haftende Gesellschafter beherrschende Gesellschafter (jedenfalls wenn mind. 25%)
Rechtsfolgen: Beweislastumkehr
Es wird vermutet, dass Angehörige Kenntnis von Zahlungsunfähigkeit oder Benachteiligungsabsicht haben.
4. Unternehmen und 4. Unternehmen und FamilieFamilie
Unternehmen im Fall einer Scheidung Die Scheidung der Ehegatten, die ein Unternehmen gemeinsam betreiben, ist
kein automatischer Auflösungsgrund für das Unternehmen oder die Gesellschaft. Es ist nach der jeweiligen Rechtsform (und dem Gesellschaftsvertrag) zu beurteilen,
ob Kündigungsmöglichkeiten und Übertragungsrechte bestehen. Kommt es anlässlich einer Scheidung zu keiner Einigung, ist das eheliche
Vermögen gerichtlich aufzuteilen. Anteile an einem Unternehmen unterliegen dieser Aufteilung nicht (§82/1/4 EheG),
außer es handelt sich um bloße Wertanlagen oder das Unternehmen war bereits geschlossen (5Ob134/01v)
Werden Liegenschaften für ein Unternehmen verwendet oder mit Unternehmenskrediten belastet, fallen diese nicht in die Aufteilung, sofern im zweiten Fall die Besicherung noch notwendig ist (3Ob510/89, 2Ob185/04a).
Allenfalls könnte es noch nachträglich (Verjährung: 6 Jahre, §1486a ABGB) zu einer Einforderung der Abgeltung der Mitwirkung im Erwerb des anderen Ehegatten (§98 ABGB) oder zu bereicherungsrechtlichen Forderungen (zB §1435 ABGB) und Ansprüchen aus der Auflösung einer GesbR (§1215 ABGB) kommen.
Unternehmen und Erbrecht
Gesetzliche Erbfolge falls Kinder vorhanden:
Ehegatte 1/3 Rest nach Köpfen unter den Kindern
sonst Ehegatte 2/3 Rest nach Stämmen unter den Eltern (bzw. deren Nachkommen)
Gewillkürte Erbfolge Erbseinsetzung frei zu bestimmen Ehegatte, Nachkommen (falls es keine gibt, dann: Eltern) haben
Pflichtteilsrecht (reiner Geldanspruch) Ehegatte und Nachkommen haben jeweils Anspruch auf die Hälfte des Werts
des fiktiven gesetzlichen Erbteils, Eltern auf ein Drittel
Unternehmen und Erbrecht (2)
Einzelunternehmen Erbe hat das Recht zur Fortführung des Unternehmens. Erbe haftet für unternehmerische Schulden unbeschränkt. Erbe kann aber binnen 3 Monaten Unternehmen einstellen oder
einen Haftungsausschluss erklären. Personengesellschaften
Tod führt zur Auflösung der Gesellschaft, kann jedoch fortgesetzt werden (siehe oben)
Kommanditanteil vererblich Kapitalgesellschaften
Tod hat keinen Einfluss auf das Unternehmen Geschäftsanteile/Aktien vererblich