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Gesellschafts- und Gesellschafts- und Vertragsrecht Vertragsrecht Wahlmodul KMU- und Wahlmodul KMU- und Familienbetriebsmanagement Familienbetriebsmanagement DDr. Jürgen Noll DDr. Jürgen Noll

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Page 1: Gesellschafts- und Vertragsrecht Wahlmodul KMU- und Familienbetriebsmanagement DDr. Jürgen Noll

Gesellschafts- und Gesellschafts- und VertragsrechtVertragsrecht

Wahlmodul KMU- und Wahlmodul KMU- und FamilienbetriebsmanagementFamilienbetriebsmanagement

DDr. Jürgen NollDDr. Jürgen Noll

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1. Vertragsrecht1. Vertragsrecht

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Begründung von Schuldverhältnissen Rechtsgeschäft (z.B. Kaufvertrag) vorvertragliches Schuldverhältnisse

Verbindung jedoch leichter „löslich“ als bei geschlossenem Vertrag

auch hier Schutz der Vertragspartner (gegenseitige Treue- und Aufklärungspflichten der Kontrahenden)

bei schuldhafter Verletzung dieser Pflichten (sog. „culpa in contrahendo“) Schadenersatzpflicht

gesetzliche Schuldverhältnisse Schadenersatzrecht, Bereicherungsrecht, Geschäftsführung

ohne Auftrag

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Willenserklärungen /1

Ausdrückliche nicht nur gesprochene oder geschriebene, auch

„allgemein angenommene Zeichen“ (z.B. Kopfnicken bzw. -schütteln)

Schlüssige (konkludente) „mit Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen

Grund, daran zu zweifeln, übrig lassen (§863 ABGB). Bsp. Arbeitsaufnahme nach Zugang des Angebotes

nicht bloßes Behalten von ungebeten zugesandten Waren (§ 864/2 ABGB)

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Willenserklärungen /2

Schweigen als Zustimmung? im allgemeinen Privatrecht nicht (vgl. aber §1081

ABGB) keine allg. Ausnahme im Unternehmensrecht

Zugang von Willenserklärungen empfangsbedürftige W. muss in den Machtbereich

des Empfängers geraten sein (z.B. Postkasten, Fax) annahmebedürftigen W. muss nach Zugang vom

Empfänger auch zugestimmt werden

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Willenserklärungen /3

Bestimmtheit Verständlich

wie haben es die Parteien verstanden, sog. Parteiwille

abgestellt wird auf Erklärungswertweicht Erklärung vom wahren Willen ab, kann auf

objektiven Erklärungswert abgestellt werden. Erklärungsfahrlässigkeit nicht geschützt

(Massenunterschriften)

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Willenserklärungen /4

Scheingeschäft (§ 916 ABGB) von beiden Parteien so gar nicht gewollt es gilt das verdeckte Geschäft (weil ja gewollt)

Bsp: Kaufvertrag niedrigerer Preis als tatsächlich bezahlt

Umgehungsgeschäft gilt, weil tatsächlich gewollt, und bewegt sich im

Rahmen der Rechtsordnung, will aber Nachteile des „eigentlichen“ Geschäftes umgehen

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Auslegung /1

grundsätzlich steht übereinstimmende „Parteiwille“ im Vordergrund stimmen Wille und Erklärungen der Parteien überein, liegt natürlicher

Konsens vor. stimmen die Erklärungen nicht überein, spricht man von „offenem

Dissens“ – ein Vertrag ist dann gar nicht zustande gekommen (außer „falsa demonstratio“ bei übereinstimmendem Willen)

stimmen die Erklärungen überein, der Wille aber nicht, liegt „normativer Konsens“ bzw. „versteckter Dissens“ vor – allenfalls anfechtbar

Sofern ein Ordnungsproblem von Vertragspartnern nicht geregelt, wird Vertrag durch Gesetz (z.B. ABGB) ergänzt.

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Auslegung /2

Unklarheitenregel § 915 Satz 2 ABGB: „bei zweiseitig verbindlichen [Verträgen]

wird eine undeutliche Äußerung zum Nachteile desjenigen erklärt, der sich derselben bedient hat“

Transparenzgebot nur bei Verbrauchergeschäften (§ 1 Abs 1 Z 1 KSchG): „unklar

und unverständlich“ abgefasste Vertragsbestimmungen in AGB sind Verbrauchern gegenüber unwirksam (§ 6 Abs 3 KSchG)

Überraschungsverbot § 864a ABGB – Bestimmungen ungewöhnlichen Inhalts in AGB

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Vertragsabschluss

Geschäftsfähigkeit der Parteien Fehlen von Willensmängeln (List, Zwang,

Irrtum) Möglichkeit und Erlaubtheit Leistungsäquivalenz (Verkürzung über die

Hälfte, laesio enormis, § 934 ABGB); kann gegenüber Unternehmern ausgeschlossen werden (§ 351 UGB)

bei manchen Geschäften: Formvorschriften

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Willensmängel /1

Drohung (§ 870 ABGB) in Aussichtstellen eines Übels, wenn nicht ein

bestimmtes Verhalten gesetzt wird.Anfechtbarkeit bei

widerrechtlichem Mittel (unerlaubt, inadäquat) gegründete Furcht (Drohung muss geeignet sein,

Furcht zu bewirken) Drohung muss für Vertragsschluss kausal sein

Rechtsfolge: Vertr. 3 J. anfechtbar

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Willensmängel /2

Listbewusste Vorspiegelung falscher TatsachenVertrag ist 30 Jahre ab Vertragsschluss

anfechtbar

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Willensmängel /3

Irrtum (=falsche Vorstellungen von der Wirklichkeit) Geschäftsirrtum

Natur des Geschäfts (Geschäftsirrtum ieS, z.B. statt Leihe Darlehen)

Erklärungsirrtum (ohne es zu wissen wird etwas anderes erklärt, als gemeint ist, z.B. irrtümlich statt 100 Artikel 1000 bestellt)

Motivirrtum es geht um die Beweggründe, warum der Erklärende den

Vertrag schließen will (z.B. Verlobungsring) wird nur sehr eingeschränkt Bedeutung verliehen (z.B.

Erbrecht)

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Willensmängel /4

Irrtumsanfechtung vom anderen Teil veranlasst

kein Verschulden notwendig hätte dem anderen auffallen müssen

Vertragspartner hätte erkennen können, dass der andere sich irrt

wurde rechtzeitig aufgeklärt Vertragspartner hat noch keine Dispositionen getätigt.

wesentlicher Irrtum: Vertrag zur Gänze (gerichtlich) anfechtbar unwesentlicher Irrtum: Vertragsanpassung

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Die Stellvertretung

Wesen der Stellvertretung ist das Handeln „im Namen“ eines anderen.

Vertrag kommt direkt zwischen den Vertragsparteien zustande ohne Zwischenschaltung des Vertreters (das wäre indirekte Stellvertretung)

nur wenige Geschäfte können nicht durch Stellvertreter geschlossen werden (familien- und erbrechtl.)

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Page 16: Gesellschafts- und Vertragsrecht Wahlmodul KMU- und Familienbetriebsmanagement DDr. Jürgen Noll

Arten der Stellvertretung

rechtsgeschäftlichedurch Vertrag (z.B. Auftrag, „kaufe für mich in

Berlin ein Haus“) gesetzliche (Eltern sind z.B. gesetzl.

Stellvertretung der Kinder) bzw. richterl. (Sachwalter)

organschaftliche (z.B. Vorstand eines Vereines oder AG, Geschäftsführer einer GmbH)

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Page 17: Gesellschafts- und Vertragsrecht Wahlmodul KMU- und Familienbetriebsmanagement DDr. Jürgen Noll

Auftrag – Ermächtigung - Vollmacht

Auftragzweiseitiges Rechtsgeschäft (entgeltl. od.

unentgeltl.)Beauftragter ist berechtigt und verpflichtet

Ermächtigungeinseitiges Rechtsgeschäft, Ermächtigte ist nur

berechtigt, nicht verpflichtet Vollmacht

einseitig, berechtigt den Vertreter, den Vertretenen Dritten gegenüber zu verpflichten

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Page 18: Gesellschafts- und Vertragsrecht Wahlmodul KMU- und Familienbetriebsmanagement DDr. Jürgen Noll

Vollmachtsarten

Einzel(Spezial)vollmacht berechtigt zum Abschluss eines Rechtsgeschäftes bestimmte Geschäfte bedürfen Spezialvollmacht (§

1008 ABGB, z.B. Gründung GmbH)

Gattungsvollmacht gestattet den Abschluss bestimmter Arten von

Rechtsgeschäften (z.B. Liegenschaftskäufe)

Generalvollmacht

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Page 19: Gesellschafts- und Vertragsrecht Wahlmodul KMU- und Familienbetriebsmanagement DDr. Jürgen Noll

Privatrechtliche Vollmachten

gemäß Vereinbarung gesetzlich vermutet

Verwalter § 1029/1 ABGBÜberbringer von Quittungen § 1029/2 ABGBLadenvollmacht § 1030 ABGB

allgemein: Duldungsvollmacht

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Unternehmerische Vollmachten

Prokura - § 48 UGB nur von Unternehmern im Firmenbuch ins Firmenbuch einzutragen unbeschränkbar (bis auf Belastung/Veräußerung von Liegenschaften)

Handlungsvollmacht - § 54 UGB erstreckt auf alle Rechtshandlungen die im Betrieb eines derartigen

Unternehmens anfallen, in dem sie ausgestellt wurde ausgenommen: B/V von Liegenschaften, Wechselzeichnung,

Darlehenaufnahme, Prozessführung

Ladenvollmacht - § 56 UGB angestellt in Lager / Laden gewöhnliche Verkäufe und

Empfangnahmen

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Page 21: Gesellschafts- und Vertragsrecht Wahlmodul KMU- und Familienbetriebsmanagement DDr. Jürgen Noll

Erlöschen der Vollmacht

Befristung/Zeitablauf Eintritt der Bedingung Geschäftsabschluss (bei EinzelVM) Widerruf Kündigung Tod (ausg. Prozess)

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Page 22: Gesellschafts- und Vertragsrecht Wahlmodul KMU- und Familienbetriebsmanagement DDr. Jürgen Noll

Form der Rechtsgeschäfte

an sich Formfreiheit auch mündliche Vereinbarungen haben völlig

gleichwertige Vertragsqualität. Zu Beweis- und Dokumentationszwecken empfiehlt sich Schriftlichkeit

wenn Formvorschriften bei Rechtsgeschäften existieren, dann meistens aus Schutz (z.B. Schriftlichkeit der Bürgschaft, Notariatsakt bei GmbH-Gründung)

Rechtsfolge bei Verletzung: Geschäft kommt nicht gültig zu Stande bleiben aber

„Naturalobligation“ (unklagbar)

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Schuldinhalt

Leistungsinhalt muss bestimmt sein (z.B. Ware – Preis)

Leistungszeit (Fälligkeit) Leistungs- (=Erfüllungs) ort

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Vertragsfreiheit

Vertragsfreiheit im Schuldrechtnur einige Vertragstypen gesetzlich geregelt (z.B.

Kauf) andere im Laufe der Zeit aus wirtschaftlichen Notwendigkeiten entstanden (z.B. Leasing)

Konsensual- und RealverträgeKonsensualverträge kommen schon durch die

Willensübereinkunft zustanden (z.B. Kauf)Realverträge kommen erst nach zusätzlicher

faktischer Leistung zustande (z.B. Darlehen)

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Page 25: Gesellschafts- und Vertragsrecht Wahlmodul KMU- und Familienbetriebsmanagement DDr. Jürgen Noll

Das Zug-um-Zug Prinzip (§ 1052 ABGB) der Schuldner muss seine Leistung im

Zweifel nur Zug um Zug gegen die Bewirkung der Gegenleistung erbringen.

Wer eigene Leistung nicht erbringt, kann den anderen nicht oder nur teilweise in Anspruch nehmen, der andere hat die „Einrede des nicht erfüllten Vertrages“

Beachte aber „Schikaneverbot“

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Page 26: Gesellschafts- und Vertragsrecht Wahlmodul KMU- und Familienbetriebsmanagement DDr. Jürgen Noll

Möglichkeit und Erlaubtheit

Möglichkeitgeradezu unmöglich (§ 878 ABGB): Absurdes (z.B.

gesundbeten)rechtlich unmöglich: z.B. Stockwerkseigentum

ErlaubtheitNicht jeder Gesetzesverstoß macht Vertrag nichtig

(Abschlussverbot – Inhaltsverbot z.B. Verstoß gegen Ladenschluss)

u.a. Wucher (§879 (2) Z. 4), Entgelt für Vermittlung medizinisch unterstützter Fortpflanzung

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Page 27: Gesellschafts- und Vertragsrecht Wahlmodul KMU- und Familienbetriebsmanagement DDr. Jürgen Noll

Sittenwidrigkeit - § 879 ABGB

„die guten Sitten“ sind ungeschriebenes Recht, die oft zur Geltendmachung von „Werteordnung und Weltanschauung“ dienen.

Beispielsweise sittenwidrig sind:unzumutbare Eingriffe in den Intimbereich (z.B.

Verpflichtung sich operieren zu lassen)Missbrauch der Übermachtmissbräuchliche Rechtsausübung

Rechtsfolge ist (anfechtbare) Nichtigkeit des Vertrages

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Page 28: Gesellschafts- und Vertragsrecht Wahlmodul KMU- und Familienbetriebsmanagement DDr. Jürgen Noll

Inäquivalenz der Leistung

In welchem Verhältnis stehen Leistung und Gegenleistung (wertmäßig)

ist Leistung weniger als halb so viel wert wie Gegenleistung, dann Verkürzung über die Hälfte, laesio enormis. (§ 934 ABGB)

Vertragspartner kann Vertragsaufhebung fordern, außer Kenntnis des wahren Wertes besondere Vorliebe Vergleiche Uneruierbarkeit des Wertes

Im Unterschied zu Wucher (§ 879 (2) Z.4 ABGB müssen nur objektive Voraussetzungen vorliegen

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Leistungsort

Holschuld Bringschuld Schickschuld Geldschulden = qualifizierte Schickschuld

Risiko trägt bis zum Einlangen der Schuldner Rechtzeitigkeit (lt. ö/dt. Rsp.): Aufgabe des gedeckten

Überweisungsauftrags am letzten Tag EuGH (EuGH 03.04.2008, C-306/06,): zwischen

Unternehmern GUTBUCHUNG am letzten Tag

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Leistungsstörungen

Unmöglichkeit der Leistung Leistungserbringung wird nachträglich unmöglich (z.B.

vereitelt) Verzug

Leistung wird zum Fälligkeitstermin nicht oder nicht gehörig (=mangelhaft) erbracht

Gewährleistung Mängel nach Übergabe

sonstige („positive“) Vertragsverletzungen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten (z.B.

Geheimhaltungsverpflichtung)

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Page 31: Gesellschafts- und Vertragsrecht Wahlmodul KMU- und Familienbetriebsmanagement DDr. Jürgen Noll

(nachträgliche) Unmöglichkeit der Leistung /1 gültiger Vertrag ist zustande gekommen Leistungserbringung nachträglich und

endgültig nicht erbrachtBsp.: Gemälde wird vor Übergabe von

Vandalen zerstört; nur bei Stückschuldengilt aber nicht für Zahlungsunfähigkeit (Geld

gibt‘s immer!) und Gattungssachen (z.B.: 1kg Granny Smith Äpfel)

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Page 32: Gesellschafts- und Vertragsrecht Wahlmodul KMU- und Familienbetriebsmanagement DDr. Jürgen Noll

(nachträgliche) Unmöglichkeit der Leistung /2 Dem Schuldner zuzurechnen (verschuldet

oder Gefahrenübergang) - § 920 ABGBErfüllungsinteresse des Gläubigers

Gl. erbringt eigene Leistung und erhält vollen Wert der Gegenleistung (Austauschanspruch)

Rücktritt v. Vertrag und Geltendmachung Differenzschaden (z.B. Kaufpreis Bild 100, Wert des Bildes 120: Käufer tritt v. Vertrag zurück und fordert 20)

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(nachträgliche) Unmöglichkeit der Leistung /3 Vom Gläubiger zu vertreten (Annahmeverzug)

Gläubiger muss Gegenleistung erbringen, erhält aber die – unmögliche – Leistung nicht.

zufälliger Untergang (wenn noch kein „Gefahrenübergang“ stattgefunden hat Vertrag erlischt - § 1447 ABGB Ausstehendes muss nicht mehr erbracht werden bereits Geleistetes zurückzustellen

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Page 34: Gesellschafts- und Vertragsrecht Wahlmodul KMU- und Familienbetriebsmanagement DDr. Jürgen Noll

Verzug /1(Nichterbringung zum Fälligkeitszeitpunkt)

Schuldnerverzug objektiver Verzug (kein Verschulden), § 918 ABGB

Gläubiger kann auf Erfüllung bestehen Gl. darf unter angemessener Nachfristsetzung vom Vertrag zurücktreten

(„ich trete vom Vertrag zurück, wenn Sie Ihre Leistung nicht binnen 14 Tagen erbringen“)

Schuldner trägt Preisgefahr (sollte während Verzuges Leistung unmöglich werden, erhält er keine Gegenleistung)

bei Gattungssachen (1kg Golden Delicious) trägt er im Untergang auch die Leistungsgefahr, d.h. er muss „noch einmal“ leisten (erhält aber nur für 1kg bezahlt)

Geldschulden: Verzugszinsen 4% gesetzl. Zinsen 8% über Basiszinssatz f. Unternehmergeschäfte

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Page 35: Gesellschafts- und Vertragsrecht Wahlmodul KMU- und Familienbetriebsmanagement DDr. Jürgen Noll

Verzug /2

Schuldnerverzugsubjektiver Verzug

Schuldner hat den Vertrag vorwerfbar verletzt zusätzlich (z. obigen Rechtsfolgen) auch

SchadenersatzpflichtenFixgeschäft - § 919 ABGB

Vereinbarung, dass Vertrag ausschließlich zum Fälligkeitszeitpunkt erfüllt werden kann (z.B. Hochzeitsfotograf)

bei Verletzung (Nichtleistung) ist Vertrag erloschen, es sei denn, der Gl. hat doch noch Interesse an der Leistung (sofort mitteilen)

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Page 36: Gesellschafts- und Vertragsrecht Wahlmodul KMU- und Familienbetriebsmanagement DDr. Jürgen Noll

Verzug /3

Gläubigerverzug - §1419 ABGB weniger streng als Schuldnerverzug Gläubiger nicht zur Abnahme verpflichtet, doch „fallen die

widrigen Folgen auf ihn“ (muss seine Leistung erbringen und erhält keine Gegenleistung) Schuldner haftet nur mehr für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit

bei Beschädigung Schuldner hat Recht zur gerichtlichen Hinterlegung (§ 1425

ABBG) und als Unternehmer gem. § 373 UGB zur Hinterlegung in einem öffentlichen Warenhaus und zum Selbsthilfeverkauf

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Page 37: Gesellschafts- und Vertragsrecht Wahlmodul KMU- und Familienbetriebsmanagement DDr. Jürgen Noll

Gewährleistung /1

verschuldensunabhängige Haftung für Mängel nach Übernahme der Sache (vor Übernahme: Verzug) - §§ 922ff ABGB

bei entgeltlichen Geschäften Zweck der GewL: Wiederherstellen der

Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung konkurriert mit Schadenersatz

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Page 38: Gesellschafts- und Vertragsrecht Wahlmodul KMU- und Familienbetriebsmanagement DDr. Jürgen Noll

Gewährleistung /2

Einteilung der MängelSach- und Rechtsmängel (nicht versprochene

Rechtsposition wird eingeräumt)unbehebbar (Glassprung) – behebbar

(Karosseriedelle)nicht geringfügige (verhindern den ordentlichen

Gebrauch: defekte Benzinpumpe) – geringfügige (unerwünschte Abweichung vom Vertrag aber benutzbar: Delle)

Quantitäts- und Qualitätsmängel

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Page 39: Gesellschafts- und Vertragsrecht Wahlmodul KMU- und Familienbetriebsmanagement DDr. Jürgen Noll

Gewährleistung /3

Gewährleistungsbehelfe Verbesserung Austausch (bei Gattungssachen) Preisminderung Vertragsaufhebung

Vermutung des Vorhandenseins des Mangels die ersten 6 Monate

Ansprüche verjähren nach 2 (bzw. 3) Jahren; Verkürzung eingeschränkt möglich.

müssen gerichtlich geltend gemacht werden

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Gewährleistung und Schadenersatz Jede nicht gehörige Vertragserfüllung ist auch

eine Vertragsverletzung (d.h. auch eine Mangelhafte Sache ist eine Verletzung des Vertrages)

Sind die Mängel vom Schuldner „schuldhaft“ (=vorwerfbar) verursacht worden, bestehen neben Gewährleistung auch Schadenersatzansprüche

Vorteil: Verschulden wird 10 Jahre vermutet Verjährung: 3 Jahre ab Kenntnis von Schädiger

und Schaden

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Page 41: Gesellschafts- und Vertragsrecht Wahlmodul KMU- und Familienbetriebsmanagement DDr. Jürgen Noll

positive Vertragsverletzungen

Verletzung von Vertragsnebenpflichten (z.B. Geheimhaltungsklausel)

Rechtsfolgen:RücktrittKündigung bei DauerschuldverhältnissenSchadenersatz

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Beendigung von Schuldverhältnissen

einvernehmlich Rücktritt Kündigung (ordentlich – außerordentlich) Erfüllung gerichtliche Hinterlegung Aufrechnung (gegenseitig, fällig, gültig, gleichartig) Vereinigung (z.B. Fusion zweier Gesellschaften) Verzicht Bedingungseintritt Tod

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Page 43: Gesellschafts- und Vertragsrecht Wahlmodul KMU- und Familienbetriebsmanagement DDr. Jürgen Noll

Änderung des Leistungsgegenstandes bei bloßen Vertragsnebenbestimmungen: schlichte

Schuldänderung Novation - §§ 1376ff ABGB

Parteien vereinbaren einen neuen Vertragshauptgegenstand Vergleich - §§ 1380ff ABGB

Feststellungsvertrag über strittige und zweifelhafte Rechte beide Parteien „geben nach“ ACHTUNG! Gebühren nach GGG oder GebG

Anerkenntnis nur eine Partei „gibt nach“ im Zweifel bloß deklaratorisch (verschiebt nur Beweislast)

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Page 44: Gesellschafts- und Vertragsrecht Wahlmodul KMU- und Familienbetriebsmanagement DDr. Jürgen Noll

Zession, Schuldübernahme, Vertragsübernahme Zession - §§ 1392 ABGB

Forderungsabtretung durch Gläubigerwechsel: die Forderung des bisherigen Gläubigers steht jemand anders zu

Legalzession: Gesetz ordnet die Zession an z.B. § 332 ASVG

Zessionsverbote zwischen Unternehmern nur eingeschränkt zulässig (§ 1396a ABGB)

Abtretung von Lohnforderungen - § 12 KSchG

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Page 45: Gesellschafts- und Vertragsrecht Wahlmodul KMU- und Familienbetriebsmanagement DDr. Jürgen Noll

Zession, Schuldübernahme, Vertragsübernahme privative (=befreiende) Schuldübernahme

echter Schuldnerwechsel neuer Schuldner alter Schuldner „aus Haftung entlassen“ nur mit Zustimmung des Gläubigers Bürgen und Pfandbesteller müssen zustimmen.

Schuldbeitritt Neuschuldner tritt neben Altschuldner dem Schuldverhältnis hinzu bedarf nicht der Zustimmung des Gläubigers, weil sich sein

Haftungsfonds vergrößert Erfüllungsübernahme

jemand verpflichtet sich dem Altschuldner gegenüber, dessen Verbindlichkeit zu erfüllen

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Page 46: Gesellschafts- und Vertragsrecht Wahlmodul KMU- und Familienbetriebsmanagement DDr. Jürgen Noll

Gesetzlicher Schuldbeitritt

Der Unternehmenserwerber haftet nach §1409 ABGB für alle Unternehmensschulden, die er kannte oder kennen musste, bis zum Wert des übernommenen Vermögens.

ähnliche Regelung in § 38 UGB Übernahme von Arbeitsverträgen - § 3 AVRAG

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Page 47: Gesellschafts- und Vertragsrecht Wahlmodul KMU- und Familienbetriebsmanagement DDr. Jürgen Noll

Die Bürgschaft

Jemand verspricht, den Gläubiger zu befriedigen, falls der Schuldner nicht zahlt

Schriftlichkeitserfordernis (auch Unternehmer!) - § 1346/2 ABGB Bürgschaft immer von der Hauptschuld abhängig (anders als die

Garantie) Allgemein: Bürge kann nur in Anspruch genommen werden, wenn

Schuldner nicht zahlt Bürge und Zahler (§ 1357 ABGB): Gläubiger kann sich

aussuchen, wen er in Anspruch nimmt (Regressmöglichkeit) Ausfallsbürgschaft: Bürge kann nur in Anspruch genommen

werden, wenn Zwangsvollstreckung gegen Schuldner erfolglos Rechtsgeschäftsgebühren (1%) fallen an!!

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Page 48: Gesellschafts- und Vertragsrecht Wahlmodul KMU- und Familienbetriebsmanagement DDr. Jürgen Noll

Die gesetzlichen Schuldverhältnisse Schadenersatz Bereicherungsrecht Geschäftsführung ohne Auftrag Gläubigeranfechtung

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Schadenersatzrecht

„casum sentit dominus“ – jeder trägt den zufälligen Schaden selbst

Bei besonderen Voraussetzungen darf der Geschädigte Ersatz vom „Beschädiger“ fordern

Arten von Ersatzsystemen:Verschuldenshaftung (ABGB)Gefährdungshaftung (EKHG, AtomHG)Eingriffshaftung

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Page 50: Gesellschafts- und Vertragsrecht Wahlmodul KMU- und Familienbetriebsmanagement DDr. Jürgen Noll

Schadenersatzrecht (Forts.)

Zwecke des SchadenersatzrechtsAusgleichsfunktion (Geschädigte soll so

gestellt werden, wie er ohne Schaden dastünde)

Präventionsgedanke (Angst vor Schadenersatzforderung motiviert zu rechtskonformen Verhalten)

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Schadenersatzrecht (Forts.)

Schadensbegriffe realer Schaden ist tatsächliche nachteilige Veränderung (das

abgebrannte Haus) Vermögensschaden (in Geld messbare Veränderung im

Vermögen des Geschädigten) positiver Schaden (bestehende Vermögensgüter und

Rechte) entgangener Gewinn (künftige Erwerbs- und

Gewinnchancen) ideeller Schaden (nicht in Geld messbar, z.B: Schmerzen) NB: entgangener Gewinn im Allg. nur bei Vorsatz oder

grober Fahrlässigkeit bzw. unter Unternehmern; positiver Schaden bei Vorliegen der Voraussetzungen immer ersetzt

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Page 52: Gesellschafts- und Vertragsrecht Wahlmodul KMU- und Familienbetriebsmanagement DDr. Jürgen Noll

Schadenersatzrecht (Forts.)

Verschuldenshaftung Voraussetzungen Schaden Verursachung (conditio sine qua non): tritt der Schaden

auch ein, wenn das Handeln des Schädigers wegdenkt? Kann ein solches Handeln üblicherweise einen Schaden wie den eingetretenen zur Folge haben (Adäquanz)

rechtswidrig (nicht bloß gesetzwidrig) Gesetz guten Sitten absolute Rechte (z.B. Eigentum, Persönlichkeitsrechte) rechtsgeschäftliche Pflichten

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Page 53: Gesellschafts- und Vertragsrecht Wahlmodul KMU- und Familienbetriebsmanagement DDr. Jürgen Noll

Schadenersatzrecht (Forts.)

Verschulden subjektive Vorwerfbarkeit

Vorsatz (für möglich halten, für gewiss halten, oder absichtlich)

Fahrlässigkeit (Täter lässt die gehörige Sorgfalt vermissen) leichte F.: Fehler, der auch sorgfältigem Menschen

passieren kann grobe F.: Sorglosigkeit, die ordentlichem Menschen in

dieser Situation keinesfalls unterläuft Bei Vertragsverletzungen vermutet §1298 ein Verschulden

des Schädigers, dh er muss das Gegenteil beweisen (in der Praxis nahezu unmöglich)

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Page 54: Gesellschafts- und Vertragsrecht Wahlmodul KMU- und Familienbetriebsmanagement DDr. Jürgen Noll

Schadenersatzrecht (Forts.)

Haftung für eigenes Verschulden Haftung für Fremdverschulden

Gehilfenhaftung gehaftet wird für das Verhalten der Personen, derer man sich

zur Vertragserfüllung bedient (z.B.: Betrieb haftet für Angestellte) - § 1313a ABGB

bei deliktischer Haftung, d.h. wenn nicht im Zuge der Vertragserfüllung geschädigt wird, haftet der Geschäftsherr gem. § 1315 ABGB nur, wenn

untüchtige (f. konkrete Tätigkeit ungeeignet) Person oder wissentlich gefährlich (verurteilter Dieb, Pyromane)

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Page 55: Gesellschafts- und Vertragsrecht Wahlmodul KMU- und Familienbetriebsmanagement DDr. Jürgen Noll

Schadenersatzrecht (Forts.)

Haftung mehrerer SchädigerGesamthandhaftung (Gläubiger=Geschädigter)

kann einen der Schädiger zur Gänze in Anspruch nehmen, dieser kann sich im Innenregress schadlos halten (und trägt damit Risiko des Zahlungsausfalls)

im Zweifel Haftung der Schädiger zu gleichen Teilen

MitverschuldenSchadensteilung nach Ausmaß des vorwerfbaren

Verhaltens (z.B.: 1/3 – 2/3)

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Page 56: Gesellschafts- und Vertragsrecht Wahlmodul KMU- und Familienbetriebsmanagement DDr. Jürgen Noll

Schadenersatzrecht (Gefährdungshaftung) Schädiger bedient sich einer gefährlichen Sache

(auch Kfz) oder Tätigkeit (Kernspaltung), daher soll er auch für Schäden aufkommen, die andere durch diese Tätigkeit erleiden EKHG (Haftung f. Eisenbahn und Kfz Schäden) LuftfahrtG AtomHG (Kernanlagen)

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Page 57: Gesellschafts- und Vertragsrecht Wahlmodul KMU- und Familienbetriebsmanagement DDr. Jürgen Noll

Bereicherungsrecht

Ausgleich für ungerechtfertigte Vermögensverschiebungen Leistungskondiktion

irrtümliche Zahlung einer Nichtschuld (condictio indebiti, §1431 ABGB) Wegfall des Leistungsgrunds nach Anfechtung (c. sine causa, §877 ABGB) Wegfall des Leistungsgrunds nach Ausübung von Gestaltungsrechten wie

zB Rücktritt, Wandlung (c. causa finita, §1435 ABGB) Nichteintritt des erwarteten Erfolgs (c. causa data non secuta, §1435 ABGB

analog Verwendungsanspruch (z.B.: unerlaubte Benutzung des Kfz)

Sache zum Nutzen eines anderen verwendet (§1041 ABGB) für einen anderen einen Aufwand getätigt, den dieser selbst hätte machen

müssen (§1042 ABGB) subsidiär zu GoA und Leistungskondiktion, konkurriert jedoch mit

Schadenersatz

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Geschäftsführung ohne Auftrag

eigenmächtige Besorgung der Angelegenheiten eines anderen in der Absicht, dessen Interessen zu fördern im Notfall, d.h. zur Abwendung eines bevorstehenden

Schadens (Ersatz des notwendigen und zweckmäßigen Ersatzes auch ohne Erfolg, §1036 ABGB)

nützliche Geschäftsführung zum klaren und überwiegenden Vorteil (Aufwandersatz in Höhe der Wertsteigerung, §1037 ABGB)

unnütze/verbotene Geschäftsführung (kein Aufwandersatz)

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Page 59: Gesellschafts- und Vertragsrecht Wahlmodul KMU- und Familienbetriebsmanagement DDr. Jürgen Noll

Gläubigeranfechtung

Rechtshandlungen, die das Vermögen des Schuldners betreffen, können angefochten und einem Gläubiger gegenüber für unwirksam erklärt werden (§1 AnfO) vollstreckbare Forderung, Exekution aussichtslos (§8 AnfO) bei Benachteiligungsabsicht

dem Dritten bekannt – 10 Jahre Dritter fahrlässig – 2 Jahre

Vermögensverschleuderung – 1 Jahr Schenkungen – 2 Jahre (mit Ausnahmen)

Familia suspecta (§4 AnfO) Ehegatten, Kinder etc. bei jur. Personen: Komplementäre, Leitungs- und Aufsichtsorgane führt zu Beweislastumkehr bei Fahrlässigkeit

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Page 60: Gesellschafts- und Vertragsrecht Wahlmodul KMU- und Familienbetriebsmanagement DDr. Jürgen Noll

2. Gesellschaftsrecht2. Gesellschaftsrecht

Page 61: Gesellschafts- und Vertragsrecht Wahlmodul KMU- und Familienbetriebsmanagement DDr. Jürgen Noll

Seite 61

Gesellschaftsarten

Personengesellschaften: GesBR: Gesellschaft bürgerlichen Rechts (keine

Rechtsfähigkeit!) OG: Offene Gesellschaft KG: Kommanditgesellschaft

Kapitalgesellschaften: GmbH: Gesellschaft mit beschränkter Haftung AG: Aktiengesellschaft SE: Societas Europaea (Europäische

Aktiengesellschaft)

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Gesellschaft bürgerlichen Rechts§§ 1175 ff ABGB mind. 2 Personen zum gemeinsamen Erwerb (häufig bei Unternehmen, die von Ehegatten oder

Lebensgefährten gemeinsam geführt werden) Wettbewerbsverbot (§1186 ABGB)

KEINE Rechtspersönlichkeit Rechte der Gesellschafter

Miteigentum am Gesellschaftsvermögen (wirkt aber nur schuldrechtlich) Reine Arbeitsgesellschafter haben nur Anspruch auf Gewinn (§1183 ABGB) Gewinnverteilung wie bei OG (vgl. §1193 ABGB)

Geschäftsführung gewöhnliche Geschäfte – Mehrstimmigkeit (§833 ABGB) außergewöhnliche – Sicherstellung der Minderheit (§834 ABGB) Grundlagengeschäfte – Einstimmigkeit

Vertretung durch Kapitalmehrheit bei unternehmerischen GesbR § 178 UGB

Tod eines Gesellschafters Gesellschafterstellung nicht vererblich (§1206 ABGB) kann aber vertraglich vererblich gestellt werden (§1208 ABGB)

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Offene Gesellschaft

mind. 2 Personen für jeden erlaubten Zweck (§105 UGB) unter eigener Firma KEINE juristische Person, aber rechtsfähig

Eintragung im Firmenbuch konstitutiv (§123 UGB) Geschäftsführung / Vertretung

jeder Gesellschafter, ausschließbar (§§114, 117 UGB bzw. §§125, 127 UGB) Rechte/Pflichten der Gesellschafter

Wettbewerbsverbot (§112 UGB) Kontrollrecht (§118 UGB) Eintretende Gesellschafter haften für ALLE Schulden (§130 UGB) Kündigung der Gesellschaft jährlich möglich (Frist: 6 Monate, §132 UGB), auch durch Privatgläubiger

(§135 UGB) Tod eines Gesellschafters

Auflösung der Gesellschaft (§131 UGB), außer: Fortsetzungsbeschluss (§141 UGB) Nachfolgeklausel (§139 UGB)

einfach/qualifiziert Wahlrecht (3 Monate nach Einantwortung) des/der Erben auf Umwandlung in KG als

Kommanditist oder Ausscheiden

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Kommanditgesellschaft

mind. ein Komplementär + ein Kommanditist Rechte/Pflichten der Gesellschafter

Komplementäre wie OG-Gesellschafter Kommanditist

eingeschränktes Kontrollrecht (Zusendung des Jahresabschlusses, Bucheinsicht, §166 UGB)

KEIN Wettbewerbsverbot (§165 UGB) keine Geschäftsführung und Vertretung eingeschränkte

Haftung (§172 UGB), bei späterem Eintritt aber auch für frühere Schulden (§173 UGB)

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Gesellschaft mit beschränkter Haftung Ein-Mann-GmbH zulässig juristische Person Organe

Geschäftsführer (§15 GmbHG) Aufsichtsrat (§29 GmbHG) Generalversammlung (§34 GmbHG) Abschlussprüfer (§268 UGB)

Rechte / Pflichten der Gesellschafter Geschäftsanteile sind übertragbar und vererblich (§76 GmbHG) Teilnahme und Stimmrecht in der Generalversammlung (§39 GmbHG) Bucheinsicht (§22 GmbHG) und Minderheitenrechte (§§45ff GmbHG) Pflicht zur Leistung der Einlage (notfalls Kaduzierung, §66 GmbHG, anteilige Haftung der

anderen Gesellschafter, §70 GmbHG) Anspruch auf Anteil am Gewinn (§82 GmbHG) Verbot der Einlagenrückgewähr (§83 GmbHG)

Sonderfall: verdeckte Ausschüttung/Rückgewähr bei negativem Fremdvergleich

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Gesellschaft mit beschränkter Haftung (2) Nachschusspflicht (§§72 ff GmbHG)

sofern im Gesellschaftsvertrag verankert bzw. Zustimmung durch alle Gesellschafter

Nachschüsse sind Investitionsdarlehen, erhöhen nicht den Geschäftsanteil Einforderung bedarf eines Beschlusses

Klage oder Kaduzierungsverfahren

Rückzahlung möglich, sofern kein Verlust am Stammkapital vorliegt Treuepflicht

Wahrung der Interessen der Gesellschaft Pflicht, die Gesellschaft nicht zu schädigen Wahrung der Interessen der anderen Gesellschafter Treuwidrige Beschlüsse sind anfechtbar und können zur

Schadenersatzverpflichtung eines Gesellschafters führen.

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Gesellschaft mit beschränkter Haftung (3) Haftungsdurchgriff

Grundsätzlich haften Gesellschafter nicht über ihre Stammeinlage hinaus (§61/2 GmbHG), außer bei:

Qualifizierter UnterkapitalisierungEigenkapitalausstattung im Verhältnis zum Geschäftsumfang unzureichend

Vermögens- bzw. SphärenmischungGesellschafts- und Gesellschaftervermögen nicht eindeutig trennbar

Missbräuchlicher Verwendungin Bezug auf die juristische Person zur Gesetzesumgehung

Haftung nach §25 URG Gesellschafter weist GF an, kein Reorganisationsverfahren einzuleiten.

Haftungsrechtlich tritt Gesellschafter an die Stelle des GF. Haftung für Konkursverschleppung (§69 KO)

Verschuldenshaftung nach §1311 ABGB (falls Veranlassung durch Gesellschafter)

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Gesellschaft mit beschränkter Haftung (4) Geschäftsführer

Dauer der Tätigkeit Bestellung durch Gesellschafterbeschluss Widerruf jederzeit (außer Gesellschafter, dann nur durch Urteil aus

wichtigem Grund, §16 GmbHG) Rücktritt gegenüber Gesellschaftern zu erklären (§16a GmbHG)

Wettbewerbsverbot (§24 GmbHG) unbeschränkte Vertretungsmacht

unterliegt aber im Innenverhältnis den Weisungen der Generalversammlung (§20 GmbHG)

hat Rechnungswesen und Kontrollsystem zu führen (§22 GmbHG) Pflicht zur rechtzeitigen Konkurseröffnung (§69 KO)

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Gesellschaft mit beschränkter Haftung (5) Haftung des Geschäftsführers gegenüber

der Gesellschaft (Innenverhältnis) Dritten oder Gläubigern (Außenverhältnis)

Geschäftsführer verpflichtet, die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden, ansonsten Haftung aller Geschäftsführer zur ungeteilten Hand gegenüber der Gesellschaft (§25 GmbHG, bei Ressortverteilung Überwachungspflichten!)

Jedenfalls ist der GF der Gesellschaft gegenüber zum Ersatz verpflichtet bei: Verteilung von Gesellschaftsvermögen gegen die Vorschriften des GmbHG od.

des Gesellschaftsvertrages Teilweiser od. gänzlicher Rückgabe von Stammeinlagen und Nachschüssen Auszahlung von Zinsen od. Gewinnanteilen wenn eigene Gesellschaftsanteile für die Gesellschaft erworben, eingezogen

oder zum Pfande genommen werden für Zahlungen, die nach Konkurseröffnung geleistet werden (!!)

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Gesellschaft mit beschränkter Haftung (6) Haftung des GF gegenüber Gesellschaft (Forts.)

Selbstkontrahieren der GF haftet gegenüber der Gesellschaft für Schaden, die aus einem

Rechtsgeschäft entstanden sind, das er mit der Gesellschaft im eigenen oder fremden Namen ohne Zustimmung des Aufsichtsrates (falls vorhanden) bzw. sämtlicher Geschäftsführer getätigt hat.

Freistellung durch Gesellschafterbeschluss? der GF haftet trotz Gesellschafterbeschluss, soweit der Ersatz zur

Gläubigerbefriedigung notwendig ist. Daher Anfechtungsbefugnis des GF (§41 GmbHG)

bei unzulässigen Zahlungen an Gesellschafter (§83 GmbHG) bei Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot (§24 GmbHG) Verjährung

5 Jahre

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Gesellschaft mit beschränkter Haftung (7) Haftung des GF gegenüber Gläubigern

bei falschen oder verzögerten Eintragungen ins Firmenbuch (§26 GmbHG)

bei falschen Angaben bei Kapitalherabsetzung (§56 GmbHG) bei Unterlassung der Anmeldung von Einforderungen zum

Stammkapital (§64 GmbHG) bei schuldhafter Abgabenverkürzung (§9 BAO) für Sozialversicherungsbeiträge (§67/10 ASVG) bei prüfpflichtigen GmbH auch für Unterlassen eines

Reorganisationsverfahrens (max. EUR 100.000,-, §22 URG) bei Konkursverschleppung (§69 KO iVm §1311 ABGB)

Altgläubiger: Quotenschaden Neugläubiger: Vertrauensschaden

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Aktiengesellschaft

Ein-Mann-AG zulässig juristische Person Aktien übertragbar und vererblich Organe

Vorstand (§70 AktG)Aufsichtsrat (§86 AktG)Hauptversammlung (§102 AktG)Abschlussprüfer (§268 UGB)

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3. Sonderprobleme in 3. Sonderprobleme in KrisenzeitenKrisenzeiten

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Vorliegen einer Krise

Gesellschaften sind in einer Krise (vgl. §1 EKEG), wenn sie zahlungsunfähig oder überschuldet sind oder deren Eigenmittelquote < 8% UND fiktive

Schuldentilgungsdauer > 15 Jahre beträgt Eigenmittelquote =

(Eigenkapital + Rücklagen) / Gesamtkapital Schuldentilgungsdauer =

(Verbindlichkeiten + Rückstellungen) / (Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit – Abschreibungen – Steuern)

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Pflichten in der Krise

Konkursantragspflicht (§69 KO) Wann?

bei Zahlungsunfähigkeit (§66 KO) ODER Überschuldung (mit negativer Fortbestehensprognose, §67 KO)

Wer? natürliche Personen, persönlich haftende Gesellschafter von OG + KG,

GmbH-GF, AG-Vorstand Wie rasch?

bei Vorliegen der Voraussetzungen ohne schuldhaftes Zögern, max. 60 Tage nach Zahlungsunfähigkeit

erfolgversprechende außergerichtliche Ausgleichsversuche sind zulässig Pflicht zum Erlag eines Kostenvorschusses

GF / Vorstand müssen bis zu EUR 4.000,- KoVo für das Konkursverfahren erlegen (§72a KO)

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Haftung in der Krise

Wiederholung GF

bei Konkursverschleppung (§69 KO iVm §1311 ABGB) Altgläubiger: Quotenschaden Neugläubiger: Vertrauensschaden

bei prüfpflichtigen (inkl. verdeckten) KapGes für Unterlassen eines Reorganisationsverfahrens (max. EUR 100.000,-, §22 URG)

Pflicht zum Erlag eines Kostenvorschusses Gesellschafter

bei einem Haftungsdurchgriff wegen qualifizierter Unterkapitalisierung, Vermögens- bzw. Sphärenmischung oder missbräuchlicher Verwendung

Haftung nach §25 URG bei Weisung an GF Haftung für Konkursverschleppung (§69 KO) bei Weisung an GF

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Eigenkapitalersatz

Gewähren Gesellschafter in Krisenzeiten der Gesellschaft anstelle eines Nachschusses oder einer Kapitalerhöhung lediglich KREDITE, gelten diese als Eigenkapital ersetzend (§1 EKEG). „Stehengelassene“ Kredite, die vor der Krise gewährt wurden, sind nicht

erfasst (§3 EKEG) Erfasste Gesellschaften (§4 EKEG)

KapGes inkl. verdeckte KapGes, Genossenschaften Erfasste Gesellschafter (§5 EKEG)

kontrollierend beteiligt ODER mind. 25% beteiligt ODER faktisch wie ein Gesellschafter bestimmend

RECHTSFOLGE: Der Kredit kann NICHT zurückgefordert werden, bis die Gesellschaft

saniert ist, d.h. im Konkursfall keine Quote!

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Anfechtungen nach KO

werden vom Masseverwalter zugunsten aller Konkursgläubiger durchgeführt

Anfechtungsgründe (ähnlich der AnfO) Benachteilungsabsicht, dem Dritten bekannt – bis zu

10 Jahre vor Konkurseröffnung Benachteilungsabsicht, Dritter fahrlässig – 2 Jahre Vermögensverschleuderung, Dritter fahrlässig – 1

Jahr unentgeltliche Verfügungen – 2 Jahre

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Anfechtungen nach KO (2)

Weitere Anfechtungsgründe Begünstigung (§30 KO), max. 1 Jahr vor Konkurseröffnung

Gläubiger erlangt Sicherstellung/Befriedigung innerhalb von 60 Tagen ab Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Antrag auf Konkurseröffnung

anfechtbar, falls inkongruent (Zug-um-Zug-Geschäfte nicht anfechtbar) anfechtbar, falls Gläubiger fahrlässig Beweislastumkehr bei nahen Angehörigen

Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit (§31 KO), max. 6 Monate vor Konkurseröffnung

Gläubiger erlangt Sicherstellung/Befriedigung nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Antrag auf Konkurseröffnung

anfechtbar, falls Gläubiger zumindest fahrlässig Beweislastumkehr bei nahen Angehörigen

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Anfechtungen nach KO (3)

familia suspecta Wer?

bei natürlichen Personen Ehegatten, Lebensgefährten Kinder einschl. Wahl- und Pflegekinder mit dem Gemeinschulder oder dessen Ehegatten in gerade Linie oder bis zum

vierten grad der Seitenlinie verwandt bei Gesellschaften

Mitglieder des Leitungs- oder Aufsichtsorgans unbeschränkt haftende Gesellschafter beherrschende Gesellschafter (jedenfalls wenn mind. 25%)

Rechtsfolgen: Beweislastumkehr

Es wird vermutet, dass Angehörige Kenntnis von Zahlungsunfähigkeit oder Benachteiligungsabsicht haben.

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4. Unternehmen und 4. Unternehmen und FamilieFamilie

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Unternehmen im Fall einer Scheidung Die Scheidung der Ehegatten, die ein Unternehmen gemeinsam betreiben, ist

kein automatischer Auflösungsgrund für das Unternehmen oder die Gesellschaft. Es ist nach der jeweiligen Rechtsform (und dem Gesellschaftsvertrag) zu beurteilen,

ob Kündigungsmöglichkeiten und Übertragungsrechte bestehen. Kommt es anlässlich einer Scheidung zu keiner Einigung, ist das eheliche

Vermögen gerichtlich aufzuteilen. Anteile an einem Unternehmen unterliegen dieser Aufteilung nicht (§82/1/4 EheG),

außer es handelt sich um bloße Wertanlagen oder das Unternehmen war bereits geschlossen (5Ob134/01v)

Werden Liegenschaften für ein Unternehmen verwendet oder mit Unternehmenskrediten belastet, fallen diese nicht in die Aufteilung, sofern im zweiten Fall die Besicherung noch notwendig ist (3Ob510/89, 2Ob185/04a).

Allenfalls könnte es noch nachträglich (Verjährung: 6 Jahre, §1486a ABGB) zu einer Einforderung der Abgeltung der Mitwirkung im Erwerb des anderen Ehegatten (§98 ABGB) oder zu bereicherungsrechtlichen Forderungen (zB §1435 ABGB) und Ansprüchen aus der Auflösung einer GesbR (§1215 ABGB) kommen.

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Unternehmen und Erbrecht

Gesetzliche Erbfolge falls Kinder vorhanden:

Ehegatte 1/3 Rest nach Köpfen unter den Kindern

sonst Ehegatte 2/3 Rest nach Stämmen unter den Eltern (bzw. deren Nachkommen)

Gewillkürte Erbfolge Erbseinsetzung frei zu bestimmen Ehegatte, Nachkommen (falls es keine gibt, dann: Eltern) haben

Pflichtteilsrecht (reiner Geldanspruch) Ehegatte und Nachkommen haben jeweils Anspruch auf die Hälfte des Werts

des fiktiven gesetzlichen Erbteils, Eltern auf ein Drittel

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Unternehmen und Erbrecht (2)

Einzelunternehmen Erbe hat das Recht zur Fortführung des Unternehmens. Erbe haftet für unternehmerische Schulden unbeschränkt. Erbe kann aber binnen 3 Monaten Unternehmen einstellen oder

einen Haftungsausschluss erklären. Personengesellschaften

Tod führt zur Auflösung der Gesellschaft, kann jedoch fortgesetzt werden (siehe oben)

Kommanditanteil vererblich Kapitalgesellschaften

Tod hat keinen Einfluss auf das Unternehmen Geschäftsanteile/Aktien vererblich