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2020 Ausgegeben zu Erfurt, den 29. Juni 2020 Nr. 18 Inhalt Seite 12.06.2020 Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, Schulen und für den Sportbetrieb (Thür- SARS-CoV-2-KiSSP-VO).................................................................................................................. 15.06.2020 Dritte Thüringer Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Dritte Thüringer Quarantäneverordnung)....................................... 04.06.2020 Erste Verordnung zur Änderung der Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes, Fachgebiet staatliche allgemeine Verwaltung und Kommunalverwaltung................................................................................................................ 11.06.2020 Thüringer Verordnung zur Anpassung von Regelungen über die Studienplatzvergabe.................... 313 319 321 322 Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, Schulen und für den Sportbetrieb (ThürSARS-CoV-2-KiSSP-VO) Vom 12. Juni 2020 Inhaltsübersicht Erster Abschnitt Allgemeines § 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmung Zweiter Abschnitt Kindertagesbetreuung und Schulbetrieb Erster Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen § 2 Betretungsverbot § 3 Einrichtungsfremde Personen § 4 Melde- und Dokumentationspichten § 5 Infektionsmonitoring § 6 Schließung von Einrichtungen Zweiter Unterabschnitt Kindertagesbetreuung § 7 Betrieb der Kindertageseinrichtungen § 8 Betreuungsumfang § 9 Gruppenbildung, Betreuungssettings § 10 Räume, Freiächen, Aufenthalte im öffentlichen Raum § 11 Mindestabstand § 12 Mund-Nasen-Bedeckung § 13 Belehrung, Erklärung der Personensorgebe- rechtigten § 14 Kindertagespege Dritter Unterabschnitt Schulbetrieb § 15 Schulbetrieb § 16 Unterricht und Betreuung in der Primarstufe § 17 Sekundarstufen I und II, Berufsbildende Schulen § 18 Schulsport § 19 Mund-Nasen-Bedeckung § 20 Schutzmaßnahmen für Personal an staatlichen Schulen § 21 Schutzmaßnahmen für Schüler Dritter Abschnitt Organisierter Sportbetrieb § 22 Regelungen zum Sportbetrieb § 23 Dokumentations- und Meldepichten Vierter Abschnitt Schlussbestimmungen § 24 Einschränkung von Grundrechten § 25 Gleichstellungsbestimmung § 26 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Aufgrund des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018), in Verbindung mit § 7 Abs. 2 der Thüringer Ver- ordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Über- tragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutz- gesetz vom 2. März 2016 (GVBl. S. 155), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. Juni 2020 (GVBl. S. 269), verordnet das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Sozia- les, Gesundheit, Frauen und Familie: Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen

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2020 Ausgegeben zu Erfurt, den 29. Juni 2020 Nr. 18 Inhalt Seite

12.06.2020 Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, Schulen und für den Sportbetrieb (Thür-SARS-CoV-2-KiSSP-VO)..................................................................................................................

15.06.2020 Dritte Thüringer Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Dritte Thüringer Quarantäneverordnung).......................................

04.06.2020 Erste Verordnung zur Änderung der Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes, Fachgebiet staatliche allgemeine Verwaltung und Kommunalverwaltung................................................................................................................

11.06.2020 Thüringer Verordnung zur Anpassung von Regelungen über die Studienplatzvergabe....................

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Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen,

Schulen und für den Sportbetrieb(ThürSARS-CoV-2-KiSSP-VO)

Vom 12. Juni 2020

Inhaltsübersicht

Erster AbschnittAllgemeines

§ 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmung

Zweiter AbschnittKindertagesbetreuung und Schulbetrieb

Erster UnterabschnittAllgemeine Bestimmungen

§ 2 Betretungsverbot§ 3 Einrichtungsfremde Personen§ 4 Melde- und Dokumentationspfl ichten§ 5 Infektionsmonitoring§ 6 Schließung von Einrichtungen

Zweiter UnterabschnittKindertagesbetreuung

§ 7 Betrieb der Kindertageseinrichtungen§ 8 Betreuungsumfang§ 9 Gruppenbildung, Betreuungssettings§ 10 Räume, Freifl ächen, Aufenthalte im öffentlichen

Raum§ 11 Mindestabstand § 12 Mund-Nasen-Bedeckung§ 13 Belehrung, Erklärung der Personensorgebe-

rechtigten§ 14 Kindertagespfl ege

Dritter UnterabschnittSchulbetrieb

§ 15 Schulbetrieb§ 16 Unterricht und Betreuung in der Primarstufe§ 17 Sekundarstufen I und II, Berufsbildende Schulen§ 18 Schulsport§ 19 Mund-Nasen-Bedeckung§ 20 Schutzmaßnahmen für Personal an staatlichen

Schulen§ 21 Schutzmaßnahmen für Schüler

Dritter AbschnittOrganisierter Sportbetrieb

§ 22 Regelungen zum Sportbetrieb§ 23 Dokumentations- und Meldepfl ichten

Vierter AbschnittSchlussbestimmungen

§ 24 Einschränkung von Grundrechten§ 25 Gleichstellungsbestimmung§ 26 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Aufgrund des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018), in Verbindung mit § 7 Abs. 2 der Thüringer Ver-ordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Über-tragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutz-gesetz vom 2. März 2016 (GVBl. S. 155), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. Juni 2020 (GVBl. S. 269), verordnet das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Sozia-les, Gesundheit, Frauen und Familie:

Gesetz- und Verordnungsblattfür den Freistaat Thüringen

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314 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen

Erster Abschnitt Allgemeines

§ 1Geltungsbereich, Begriffsbestimmung

(1) Diese Verordnung gilt für Kindertageseinrichtungen und für die Kindertagespfl ege nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 und 4 und Abs. 2 Satz 1 des Thüringer Kindertagesbetreu-ungsgesetzes (ThürKitaG) vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 276) in der jeweils geltenden Fassung sowie für staat-liche allgemeinbildende und berufsbildende Schulen ein-schließlich der Schulhorte sowie für die Schulen in freier Trägerschaft (Einrichtungen). Des Weiteren gilt die Verord-nung für den organisierten Sportbetrieb auf und in allen öf-fentlichen und nicht öffentlichen Sportanlagen.

(2) Ministerium im Sinne dieser Verordnung ist das für Bil-dung, Jugend und Sport zuständige Ministerium.

Zweiter AbschnittKindertagesbetreuung und Schulbetrieb

Erster UnterabschnittAllgemeine Bestimmungen

§ 2Betretungsverbot

(1) Personen mit erkennbaren Symptomen einer COVID-19-Erkrankung oder jeglichen Erkältungssymptomen, wie Hus-ten, Fieber und Halsschmerzen, dürfen die Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht betreten. Personen mit Vor-erkrankungen, deren Krankheitssymptome denen einer SARS-CoV-2-Infektion ähneln, müssen durch geeignete Nachweise, insbesondere durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung, die Unbedenklichkeit dieser Symptome be-legen. Die Entscheidung über das Betretungsverbot trifft die Leitung der Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1.

(2) Schüler oder in einer Kindertageseinrichtung betreute Kinder, die Symptome nach Absatz 1 Satz 1 während der Unterrichts- oder Betreuungszeit zeigen, sind wie ihre Ge-schwisterkinder in der Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 zu isolieren; die Abholung durch berechtigte Personen ist unverzüglich zu veranlassen.

(3) Personen, die direkten Kontakt zu einer nachweislich mit dem Virus SARS-CoV-2 infi zierten Person hatten, dür-fen die Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht betreten.

(4) Das Betreten einer Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ist frühestens 14 Tage nach einer Infektion mit dem Virus SARS-CoV-2 oder nach direktem Kontakt zu einer nach-weislich mit dem Virus SARS-CoV-2 infi zierten Person wie-der gestattet. Treten Erkältungssymptome im Sinne des Absatzes 1 auf, ist der Zutritt zur Einrichtung frühestens 14 Tage nach dem Feststellen der Symptome zu gestatten oder nach Abklingen der Symptome und Vorlage einer ärzt-lichen oder amtlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung.

§ 3Einrichtungsfremde Personen

(1) Einrichtungsfremde Personen dürfen nach Anmeldung bei der Leitung der Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abgabe einer Erklärung zur Erreichbarkeit und zum Ge-sundheitszustand das jeweilige Einrichtungsgebäude oder -gelände betreten. Das Betreten und der Aufenthalt sind insbesondere im Rahmen der Ausübung der berufl ichen Tätigkeit, im Rahmen einer Aus- oder Fortbildung und in Angelegenheiten der Personensorge zu gestatten oder sofern es der Gewährleistung der Bildungs- und Betreu-ungsangebote dient. Die Entscheidung trifft die Leitung der Einrichtung.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 gilt in Kindertagesein-richtungen eine strenge Beachtung des Gebots der Kon-taktminimierung. Gestattet ist das Betreten zum Zwecke der Ausübung der Personensorge und der Eingewöhnung nach Absprache mit der Einrichtungsleitung. Angebote ex-terner Dienstleister, wie Musik und Sportangebote, in den Einrichtungen sind untersagt. Angebote der Frühförderung sollten außerhalb der Einrichtung wahrgenommen werden; andernfalls können Räume der Einrichtung unter Einhal-tung entsprechender Infektionsschutzmaßnahmen genutzt werden. Praktikanten im Berufs- oder Abschlusspraktikum nach § 33 und 37 ThürFSO-SW und Fachschülern in der praxisintegrierten Ausbildung ist das Betreten zum Zwe-cke der Ausbildung zu gestatten. Die Leitung der Kinder-tageseinrichtung hat sicherzustellen, dass der Aufenthalt von Wirtschaftspersonal wie Reinigungsdiensten, Liefe-ranten oder Handwerkern auf ein Mindestmaß beschränkt wird und entsprechende Infektionsschutzmaßnahmen ein-gehalten werden.

§ 4Melde- und Dokumentationspfl ichten

(1) Personen, die in einer Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 beschäftigt sind, und die dort beschulten volljähri-gen Schüler sind verpfl ichtet, diese Einrichtung unverzüg-lich zu informieren, wenn sie mit dem Virus SARS-CoV-2 infi ziert sind oder direkten Kontakt zu einer nachweislich mit dem Virus SARS-CoV-2 infi zierten Personen hatten. Personensorgeberechtigte, deren minderjährige Kinder in einer Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 beschult oder betreut werden, sind verpfl ichtet, die Leitung der Einrich-tung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 unverzüglich zu informieren, wenn ihre Kinder mit dem Virus SARS-CoV-2 infi ziert sind oder direkten Kontakt zu einer nachweislich mit dem Virus SARS-CoV-2 infi zierten Personen hatten.

(2) Sofern die Leitung einer Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Kenntnis über einen Verdachtsfall einer SARS-CoV-2-Infektion in der von ihr geleiteten Einrichtung hat, ist sie verpfl ichtet, dies dem zuständigen Gesundheitsamt zu mel-den und entsprechende Angaben weiterzugeben. Perso-nensorgeberechtigte und volljährige Schüler sind über die Weitergabe der Daten zu informieren.

(3) Die Leitung der Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 hat sicherzustellen, dass Infektionsketten lückenlos zurück-verfolgt werden können. Zu erfassen sind insbesondere

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Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 29. Juni 2020 315

die Zusammensetzung der Gruppen, die in der jeweiligen Gruppe tätigen pädagogischen Fachkräfte und der Kon-takt zu anderem Personal der Einrichtung sowie weiteren externen Personen. Personen, die Kinder in die Einrich-tung bringen und abholen, müssen nicht erfasst werden.

(4) Sofern personenbezogene Daten zur Kontaktnachver-folgung nach dieser Verordnung gesondert erhoben wer-den, sind diese 1. für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren,2. vor unberechtigter Kenntnisnahme und dem Zugriff

Dritter zu schützen,3. für das zuständige Gesundheitsamt vorzuhalten und

auf Anforderung an dieses zu übermitteln sowie 4. unverzüglich nach Ablauf der Frist nach Nummer 1 da-

tenschutzgerecht zu löschen und zu vernichten.Die zu erhebenden Daten dürfen ausschließlich zu infek-tionsschutzrechtlichen Zwecken verarbeitet werden. Eine Verarbeitung zu anderen Zwecken ist unzulässig.

§ 5Infektionsmonitoring

(1) Die Leitung der Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ist verpfl ichtet nach unverzüglicher Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Gesundheitsamt1. die bestätigten SARS-CoV-2-Infektionen,2. die daraufhin ergriffenen Maßnahmen in ihrer Einrich-

tung,3. die Einschätzung, ob die Infektion innerhalb oder au-

ßerhalb der Einrichtung erfolgt ist sowie4. die Information über die Betreuung oder Beschulung

von Geschwisterkindern in der Einrichtung dem Ministerium unverzüglich zu melden.

(2) Personal der Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 kann freiwillig im Rahmen des landesweiten Infektionsmanage-ments an Testungen teilnehmen. Bei bestätigten SARS-CoV-2-Infektionen in den Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 werden freiwillige Testungen für alle Personen, die im Betreuungs- und Beschulungsumfeld direkten Kontakt zu diesen mit dem Virus SARS-CoV-2 infi zierten Perso-nen hatten, empfohlen.

§ 6Schließung von Einrichtungen

(1) Im Fall der Schließung einer Einrichtung bei Über-schreitung des Risikowerts nach § 13 Abs. 2 der Thü-ringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung (ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO) vom 9. Juni 2020 (GVBl. S. 269) durch die nach dem Infektionsschutzgesetz zu-ständige Behörde regeln die betroffenen Träger von Kin-dertageseinrichtungen mit dem zuständigen Jugendamt sowie die Schulträger in Eigenverantwortung die Möglich-keit der Einrichtung einer Notbetreuung. Dabei sind Kinder bis zum Ende der Klassenstufe 6 und vorrangig Kinder, die aus Gründen des Kinderschutzes eine Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 besuchen sollten, zu betreuen; der Um-fang der Notbetreuung ist abhängig vom konkreten SARS-CoV-2-Infektionsgeschehen.

(2) Sofern eine oder mehrere Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder Teile dieser Einrichtungen aufgrund mindes-tens eines Verdachtsfalls oder einer bestätigten SARS-CoV-2-Infektion durch die nach dem Infektionsschutzge-setz zuständige Behörde geschlossen werden müssen, besteht für den Zeitraum der Schließung kein Anspruch auf Notbetreuung.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist darüber hinaus der jeweilige Anspruch der Kinder und Schüler auf Betreu-ung und Beschulung nach § 8 Abs. 1 sowie § 16 Abs. 1 und 3 eingeschränkt.

Zweiter UnterabschnittKindertagesbetreuung

§ 7Betrieb der Kindertageseinrichtungen

Die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen erfolgt unter Beachtung der Infektionsschutzregeln der § 3 Abs. 1 bis 3, § 4 sowie § 5 Abs. 1 bis 3 ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO und der jeweils aktuellen Hygienevorgaben des Ministeriums weiterhin in modifi zierter Form; der An-spruch nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 ThürKitaG bleibt ein-geschränkt. Nähere Festlegungen zur Ausgestaltung der Infektionsschutzkonzepte der Kindertageseinrichtungen erfolgen durch das Ministerium.

§ 8Betreuungsumfang

(1) Die Kindertageseinrichtungen halten ein verlässliches Angebot für die Bildung, Erziehung und Betreuung vor, das im Rahmen der Öffnungszeiten montags bis freitags eine tägliche Betreuungszeit von mindestens sechs Stun-den umfasst; eine tägliche Betreuungszeit von acht Stun-den ist anzustreben.

(2) Die Träger legen gemeinsam mit den Leitungen der Kindertageseinrichtungen die organisatorische und fach-liche Ausgestaltung des Betreuungsangebots nach Maß-gabe der jeweils aktuellen Hygienevorgaben fest.

(3) Soweit und solange bei der Umsetzung der Infektions-schutzmaßnahmen die räumlichen oder personellen Ka-pazitäten vor Ort es erfordern, kann die Leitung der Kin-dertageseinrichtung die Betreuungszeiten nach Absatz 1 Halbsatz 1 vorübergehend und in Abstimmung mit dem Trä-ger und dem zuständigen Jugendamt weiter einschränken. Dem Ministerium ist eine Unterschreitung der Betreuungs-zeit nach Absatz 1 Halbsatz 1 anzuzeigen.

§ 9Gruppenbildung, Betreuungssettings

(1) Die Betreuung fi ndet in festgelegten und beständi-gen Gruppen durch stets dasselbe pädagogische Perso-nal statt; Abweichungen hiervon sind nur in begründeten Ausnahmefällen möglich. Gruppen, die vor der Schlie-ßung bestanden haben, können wieder gebildet werden. Die Umsetzung offener oder teiloffener Betreuungskon-zepte ist untersagt.

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(2) Die Leitung der Kindertageseinrichtung hat sicherzu-stellen, dass Kinder der einzelnen Gruppen nicht durch-mischt werden und dass das der Gruppe zugeordnete pä-dagogische Personal nur in begründeten Ausnahmefällen zwischen verschiedenen Gruppen wechselt.

§ 10Räume, Freifl ächen, Aufenthalte im öffentlichen Raum

(1) Den jeweiligen Gruppen ist jeweils ein separater, eige-ner Raum fest zuzuweisen, der nicht anderweitig genutzt werden darf. Die Räume sind nach den Festlegungen in der Handreichung "Kita - Hygiene - Corona" auszustatten und herzurichten. Ein Wechsel der Räume ist nur aus wich-tigem Grund und nach gründlicher Reinigung nach Hygi-eneplan gestattet. Bei Bedarf können Outdoor- und Wald-gruppen gebildet werden.

(2) Gemeinschaftsräume und Freifl ächen können gleichzei-tig genutzt werden, sofern eine strikte Trennung und Kon-taktvermeidung gewährleistet werden kann.

(3) Ausfl üge im Kreis der festgelegten Gruppe nach § 9 Abs. 1 Satz 1 sind möglich.

§ 11Mindestabstand

In Abweichung von § 1 Abs. 1 ThürSARS-CoV-2-IfS-Grund-VO steht es der Betreuung in Kindertageseinrichtungen nicht entgegen, wenn zwischen den betreuten Kindern ei-ner Betreuungsgruppe der Mindestabstand von 1,5 Me-tern nicht eingehalten werden kann.

§ 12Mund-Nasen-Bedeckung

Der Träger der Kindertageseinrichtung kann im Benehmen mit der Leitung der jeweiligen Kindertageseinrichtung das Personal verpfl ichten, in den Räumlichkeiten der Kinder-tageseinrichtung eine Mund-Nasen-Bedeckung nach § 6 Abs. 3 bis 5 ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO zu verwenden.

§ 13Belehrung, Erklärung der Personensorgeberechtigten

Die Leitung der Kindertageseinrichtung hat die Personen-sorgeberechtigten über die Betretungsverbote sowie die Infektionsschutzmaßnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie zu belehren und dies zu dokumen-tieren. Die Personensorgeberechtigten haben einmalig vor Inanspruchnahme der Kindertagesbetreuung eine schrift-liche Erklärung über die Kenntnis der Belehrung abzu-geben. Das Vorliegen dieser Erklärung ist ab dem 1. Juli 2020 Voraussetzung für die Betreuung des Kindes in der Kindertageseinrichtung.

§ 14Kindertagespfl ege

§ 7 Satz 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 3, § 11 und § 13 gelten für die Kindertagespfl ege und für die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Hinblick auf die in ihrem Zu-

ständigkeitsgebiet in der Kindertagespfl ege betreuten Kin-der entsprechend.

Dritter UnterabschnittSchulbetrieb

§ 15Schulbetrieb

Die Schulen führen den Schulbetrieb in modifi zierter Form und unter Beachtung der jeweils aktuellen Hygienevorga-ben fort; der Betreuungsanspruch nach § 10 Abs. 1 Satz 4 und 5 des Thüringer Schulgesetzes in der Fassung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 238) in der jeweils geltenden Fas-sung bleibt eingeschränkt. Die Schulträger unterstützen die Schulleitungen in jeder geeigneten Form.

§ 16Unterricht und Betreuung in der Primarstufe

(1) In der Primarstufe erfolgt von Montag bis Freitag ein täglicher Präsenzunterricht im Umfang von mindestens vier Unterrichtsstunden in festen, voneinander getrennten Lern-gruppen durch stets dasselbe pädagogische Team in ei-nem der jeweiligen Gruppe fest zugewiesenen Raum. In-nerhalb dieser Lerngruppen kann von dem Mindestabstand nach § 1 Abs. 1 ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO abgewi-chen werden. Die Umsetzung offener oder teiloffener Un-terrichts- und Betreuungskonzepte ist untersagt.

(2) Zur Kontaktvermeidung zwischen den Lerngruppen nach Absatz 1 Satz 1 sollen Unterricht und Pausen zeit-lich versetzt beginnen.

(3) Für Schüler der Primarstufe ist ein eingeschränktes Be-treuungsangebot im Umfang von mindestens sechs Stun-den, an den Unterrichtstagen nach Absatz 1 Satz 1 unter Anrechnung der Unterrichtszeit, zu gewährleisten; eine Be-treuungszeit von acht Stunden unter Anrechnung der Un-terrichtszeit ist anzustreben. Die Zusammensetzung der Lerngruppe nach Absatz 1 Satz 1 ist bei der Bildung der Betreuungsgruppe zu berücksichtigen.

(4) Soweit und solange bei der Umsetzung der Infektions-schutzmaßnahmen die räumlichen oder personellen Ka-pazitäten vor Ort es erfordern, kann die Schulleitung den Präsenzunterricht nach Absatz 1 und die Betreuungszei-ten nach Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 1 vorübergehend und in Abstimmung mit dem zuständigen staatlichen Schulamt weiter einschränken.

§ 17Sekundarstufen I und II, Berufsbildende Schulen

(1) Der Schulbetrieb in den Sekundarstufen I und II, ein-schließlich der berufsbildenden Schulen, kann im Wechsel zwischen Präsenzunterricht und Distanzlernen erfolgen. Über Einzelheiten entscheidet die Schulleitung.

(2) Der Präsenzunterricht wird in festen, voneinander ge-trennten Gruppen, die an die jeweiligen Raumgrößen un-ter Wahrung des Mindestabstandsgebots nach § 1 Abs. 1 ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO angepasst sind, erteilt.

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Soweit räumlich und personell möglich, soll die Schullei-tung unter Anwendung des Konzepts der festen Gruppen mit festem pädagogischen Personal den Präsenzunter-richt ausweiten; von dem Mindestabstand nach § 1 Abs. 1 ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO kann abgewichen werden.

(3) Schülern mit sonderpädagogischen Förderungsbedarf in der geistigen Entwicklung ist die Teilnahme am Präsenz-unterricht weitestgehend zu ermöglichen.

§ 18Schulsport

(1) Die Schulleitung hat für den Sportunterricht einschließ-lich des Anfangsschwimmens sowie schulinterner Sport-feste die Durchführung des Unterrichts mit dem jeweiligen Träger der Sportstätte unter Beachtung seines Infektions-schutzkonzepts abzustimmen.

(2) Im Sportunterricht soll direkter Körperkontakt vermie-den werden. Der Sportunterricht soll möglichst im Frei-en stattfi nden.

§ 19Mund-Nasen-Bedeckung

(1) Im Schulgebäude soll eine Mund-Nasen-Bedeckung nach § 6 Abs. 3 bis 5 ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO in Situationen getragen werden, in denen das Mindest-abstandsgebot nach § 1 Abs. 1 ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO nicht eingehalten werden kann, insbesondere bei Raumwechseln in den Pausen. In den Unterrichtsräu-men oder bei Aufenthalt im Freien bei gewährleistetem Mindestabstand ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bede-ckung nicht erforderlich.

(2) Im Rahmen der Schülerbeförderung ist nach § 6 Abs. 1 ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO eine Mund-Nasen-Bede-ckung zu tragen.

§ 20Schutzmaßnahmen für Personal an staatlichen Schulen

(1) Der Präsenzeinsatz von Lehrern, Sonderpädagogi-schen Fachkräften und Erziehern, die ein erhöhtes Ge-sundheitsrisiko bei einer möglichen COVID-19-Infektion tragen (Risikogruppe), erfolgt freiwillig. Maßgeblich für die Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe sind die Empfehlun-gen des Robert Koch-Instituts im SARS-CoV-2 Steckbrief zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19)1 in der jeweils geltenden Fassung. Zur Vermeidung des Präsenzeinsat-zes muss die Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe, soweit sie sich nicht allein aus dem Lebensalter ergibt, bei der Schulleitung angezeigt und durch eine ärztliche Beschei-nigung über das erhöhte Gesundheitsrisiko belegt werden.

(2) Sofern einer Risikogruppe zugehöriges Personal kei-nen Präsenzunterricht erteilt oder keine Betreuung von Gruppen übernimmt, entscheidet die Schulleitung über die

1 https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Corona-virus/Steckbrief.html

Einzelheiten des Einsatzes. Dabei werden nur Aufgaben zugewiesen, bei denen das Mindestabstandsgebot nach § 1 Abs. 1 ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO ununterbrochen und sicher gewährleistet ist.

(3) Einer Risikogruppe zugehörigem Personal, das Prä-senzunterricht erteilt oder die Betreuung von Gruppen übernimmt, wird auf formlosen Antrag bei der Schulleitung die erforderliche Schutzausrüstung zur Verfügung gestellt. In Einzelfällen kann die zuständige Fachkraft für Arbeits-sicherheit oder der Betriebsarzt einbezogen werden. Für Landesbedienstete trägt das Land die Kosten der Schut-zausrüstung.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Schulen in freier Trägerschaft.

§ 21Schutzmaßnahmen für Schüler

Einer Risikogruppe zugehörige Schüler werden auf form-losen Antrag bei der Schulleitung von der Teilnahme am Präsenzunterricht befreit; die Verpfl ichtung zur Teilnahme an Prüfungen und Leistungsnachweisen bleibt davon un-berührt. § 20 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Vermittlung von Unterrichtsinhalten wird durch Angebote im Rahmen des Distanzlernens sichergestellt. Über den Antrag nach Satz 1 entscheidet die Schulleitung.

Dritter AbschnittOrganisierter Sportbetrieb

§ 22Regelungen zum Sportbetrieb

(1) Der organisierte Sportbetrieb auf und in allen öffent-lichen und nicht öffentlichen Sportanlagen ist nach Maß-gabe dieser Verordnung erlaubt, wenn ein vereins- und sportartspezifi sches Infektionsschutzkonzept, das sich nach den Vorgaben des jeweiligen Sportfachverbands und nach § 5 Abs. 1 bis 3 ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO richtet, für jede Sportanlage vorgehalten und berücksich-tigt wird. § 7 Abs. 2 ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO bleibt unberührt. Sportartspezifi sche Infektionsschutzkonzep-te sind auf Verlangen dem zuständigen Gesundheitsamt vorzulegen. Die für die Durchführung des jeweiligen Sport-betriebs verantwortliche Person entsprechend § 5 Abs. 2 ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO hat die Einhaltung des In-fektionsschutzkonzeptes sicherzustellen.

(2) Abschluss- und Eignungsprüfungen sowie Lehrgänge für die Aus- und Fortbildung können durchgeführt werden.

(3) Liegt ein Infektionsschutzkonzept nach Absatz 1 Satz 1 vor, so gilt, dass1. der Sportbetrieb unter freiem Himmel soweit möglich

dem Sportbetrieb in geschlossenen Räumen vorzuzie-hen ist,

2. der Sportbetrieb unter freiem Himmel unter Einhaltung des Mindestabstands nach § 1 Abs. 1 ThürSARS-CoV-2-

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IfS-GrundVO auch in Gruppen von mehr als 11 Perso-nen stattfi nden kann,

3. zur Verringerung des Infektionsrisikos vorrangig Übungs- und Wettkampfformen gewählt werden sol-len, bei denen die Einhaltung des Mindestabstands nach § 1 Abs. 1 ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO ge-währleistet werden kann,

4. nur bei Sportarten, die nicht ohne direkten Körperkon-takt betrieben werden können, von dem Mindestab-stand nach § 1 Abs. 1 ThürSARS-CoV-2-IfS-Grund-VO abgewichen werden darf,

5. eine Durchmischung der Gruppen vermieden werden soll, sofern der Sportbetrieb in Gruppen stattfi ndet,

6. auch mehrere Gruppen gleichzeitig die Sportanlage nutzen können, sofern es die örtlichen Gegebenhei-ten zulassen.

§ 23Dokumentations- und Meldepfl ichten

(1) Zum Zweck der Ermittlung von Infektionsketten und Kontaktpersonen ist für jede Trainings- und Wettkampf-einheit sowie andere Zusammenkünfte mehrerer Perso-nen eine Teilnehmer- beziehungsweise Anwesenheitsliste zu führen. Betroffene Personen sind über die Verarbeitung ihrer Daten zu informieren. Personenbezogene Daten sind1. für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren,2. vor unberechtigter Kenntnisnahme und dem Zugriff

Dritter zu schützen,3. für das zuständige Gesundheitsamt vorzuhalten und

auf Anforderung an dieses zu übermitteln sowie4. unverzüglich nach Ablauf der Frist nach Nummer 1 da-

tenschutzgerecht zu löschen und zu vernichten.

(2) Die nach Absatz 1 zu erhebenden Daten dürfen aus-schließlich zu infektionsschutzrechtlichen Zwecken ver-arbeitet werden; eine Verarbeitung zu anderen Zwecken, insbesondere zu Werbe- und Vermarktungszwecken, ist unzulässig.

(3) Wird dem Verantwortlichen nach § 22 Abs. 1 Satz 4 be-kannt, dass ein Sportler mit dem Virus SARS-CoV-2 infi -ziert ist, ist dieser Umstand umgehend dem zuständigen Gesundheitsamt zu melden.

Vierter AbschnittSchlussbestimmungen

§ 24Einschränkung von Grundrechten

Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 der Ver-fassung des Freistaats Thüringen), der Freizügigkeit (Arti-kel 11 des Grundgesetzes, Artikel 5 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen) sowie auf Schutz personenbe-zogener Daten (Artikel 6 Abs. 2 der Verfassung des Frei-staats Thüringen) werden insoweit eingeschränkt.

§ 25Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.

§ 26Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 13. Juni 2020 in Kraft und mit Ablauf des 30. August 2020 außer Kraft.

Erfurt, den 12. Juni 2020

Der Minister für Bildung, Jugend und Sport

Helmut Holter

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Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 29. Juni 2020 319

Dritte Thüringer Verordnungzu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur

Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2(Dritte Thüringer Quarantäneverordnung)

Vom 15. Juni 2020

Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 28, 29, 30 Abs. 1 Satz 2 und § 31 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geän-dert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018), in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Thüringer Ver-ordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Über-tragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutz-gesetz vom 2. März 2016 (GVBl. S. 155), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. Juni 2020 (GVBl. S. 269), verordnet das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie:

§ 1Häusliche Quarantäne für Ein- und Rückreisende;

Beobachtung

(1) Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg aus dem Ausland nach Thüringen einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 14 Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet nach Absatz 4 aufgehalten haben, sind verpfl ichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeit-raum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzu-sondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Den in Satz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu emp-fangen, die nicht ihrem Haushalt angehören; ausgenom-men sind Zutrittsrechte für Seelsorger und Urkundsperso-nen entsprechend § 30 Abs. 4 Satz 2 IfSG.

(2) Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind ver-pfl ichtet, unverzüglich die für sie zuständige Behörde zu kontaktieren und auf das Vorliegen der Verpfl ichtungen nach Absatz 1 hinzuweisen. Die von Absatz 1 Satz 1 er-fassten Personen sind ferner verpfl ichtet, beim Auftreten von Symptomen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 nach den dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen, die zuständige Behörde hierüber un-verzüglich zu informieren.

(3) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Ab-satz 1 Satz 1 erfassten Personen der Beobachtung durch die zuständige Behörde.

(4) Risikogebiet im Sinne des Absatzes 1 ist ein Staat oder eine Region außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für welche zum Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepu-blik Deutschland ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt durch das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundesministe-rium des Innern, für Bau und Heimat und wird durch das Robert Koch-Institut veröffentlicht.

§ 2 Tätigkeitsverbot

Personen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1, die ihren Wohn-sitz außerhalb Thüringens haben, dürfen innerhalb des in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Zeitraums auf dem Gebiet Thüringens keine berufl iche Tätigkeit außerhalb der eige-nen Häuslichkeit ausüben.

§ 3 Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne

(1) Von § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen, 1. die berufl ich bedingt grenzüberschreitend Personen

befördern oder Waren und Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren,

2. deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltunga) der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens,b) der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,c) der Pfl ege diplomatischer und konsularischer Be-

ziehungen,d) der Funktionsfähigkeit des Rechtswesens,e) der Funktionsfähigkeit von Volksvertretungen, Re-

gierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen oder

f) der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäi-schen Union und internationaler Organisationen

zwingend notwendig ist; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn oder Arbeitgeber zu prüfen und zu bescheinigen,

3. die sich im Rahmen ihrer Tätigkeit als Mitarbeiter von Luft-, Schiffs-, Bahn-, oder Busverkehrsunternehmen oder als Besatzung von Flugzeugen, Schiffen, Bahnen und Bussen außerhalb des Bundesgebiets aufgehal-ten haben.

Im Übrigen kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen auf Antrag weitere Befreiungen erteilen.

(2) § 1 gilt nicht für Angehörige der Streitkräfte und Polizei-vollzugsbeamte, die aus dem Einsatz und aus einsatzglei-chen Verpfl ichtungen im Ausland zurückkehren.

(3) § 1 gilt nicht für Personen, die nur zur Durchreise nach Thüringen einreisen; diese haben das Gebiet Thüringens ohne vermeidbare Umwege zu durchqueren und zu ver-lassen.

(4) Von § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen, die über ein ärztliches Zeugnis in deutscher Sprache verfügen, welches bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vor-liegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorhanden sind. Das ärztliche Zeugnis nach Satz 1 muss sich auf eine Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 stützen, die in einem Mit-gliedstaat der Europäischen Union oder einem sonstigen Staat mit vergleichbarem Test-Qualitätsstandard entspre-chend der Veröffentlichung durch das Robert Koch-Insti-

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tut durchgeführt und höchstens 48 Stunden vor Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen worden ist. Das ärztliche Zeugnis nach Satz 1 ist für mindestens 14 Tage nach der Einreise aufzubewahren und auf Verlan-gen der zuständigen Behörde vorzulegen.

(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten nur, soweit die dort bezeich-neten Personen keine Symptome aufweisen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils ak-tuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen. Tre-ten binnen 14 Tagen nach Einreise Symptome auf, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen, haben die Personen nach den Absätzen 2 und 3 unver-züglich die zuständige Behörde hierüber zu informieren.

§ 4 Vollzug

Die Polizeibehörden des Landes unterstützen die für den Vollzug zuständigen Behörden.

§ 5 Bußgeldbestimmungen

Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. sich entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht absondert, 2. sich entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht auf direktem Weg

in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft begibt,

3. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2 Besuch empfängt,4. entgegen § 1 Abs. 2 Satz 1 und 2 die zuständige Be-

hörde nicht oder nicht rechtzeitig kontaktiert,5. entgegen § 2 eine berufl iche Tätigkeit ausübt,6. entgegen § 3 Abs. 3 Thüringen nicht ohne vermeidba-

re Umwege durchquert und verlässt, 7. entgegen § 3 Abs. 4 Satz 3 ein ärztliches Zeugnis auf

Verlangen nicht der zuständigen Behörde vorlegt oder8. entgegen § 3 Abs. 5 Satz 2 die zuständige Behörde

nicht oder nicht rechtzeitig informiert.

§ 6 Weitergeltung des Infektionsschutzgesetzes;

Übergangsbestimmungen

(1) Die Regelungen des Infektionsschutzgesetzes bleiben im Übrigen unberührt.

(2) Personen, die nach § 1 der Zweiten Thüringer Quaran-täneverordnung vom 25. Mai 2020 (GVBl. S. 259) in der bis zum 15. Juni 2020 geltenden Fassung zur Absonde-rung verpfl ichtet waren, sind weiterhin zur Fortsetzung der Absonderung bis zum Ablauf des Zeitraums von 14 Tagen nach ihrer Einreise verpfl ichtet, sofern die Voraussetzun-gen nach § 1 Abs. 1 und Abs. 4 entsprechend vorliegen; § 1 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend.

§ 7Einschränkung von Grundrechten

Durch diese Verordnung werden die Grundrechte der Frei-heit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgeset-zes, Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgeset-zes, Artikel 5 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thü-ringen) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen) eingeschränkt.

§ 8 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.

§ 9Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 15. Juli 2020 außer Kraft.

Erfurt, den 15. Juni 2020

Die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie

Heike Werner

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Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 29. Juni 2020 321

Erste Verordnung zur Änderung der Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung

für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes, Fachgebiet staatliche allgemeine Verwaltung und Kommunalverwaltung

Vom 4. Juni 2020

Aufgrund des § 14 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Laufbahn-gesetzes (ThürLaufbG) vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472 -498-), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2019 (GVBl. S. 298), verordnet das Ministerium für Inneres und Kommunales:

Artikel 1

§ 43 der Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwal-tungsdienstes, Fachgebiet staatliche allgemeine Verwal-tung und Kommunalverwaltung vom 4. März 2019 (GVBl. S. 31) wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Für Anwärter und Aufstiegsbeamte, die vor dem 1. Januar 2019 in den Vorbereitungsdienst für die Lauf-bahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungs-dienstes eingestellt wurden, fi ndet die Thüringer Aus-bildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes in der Kommu-nalverwaltung und der staatlichen allgemeinen Ver-waltung vom 11. November 2010 (GVBl. S. 374) in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung weiter An-wendung, soweit in Absatz 2 nichts Abweichendes be-stimmt ist. Abweichend von Satz 1 kann1. die Einstellungsbehörde in Abstimmung mit der

Verwaltungsfachhochschule und dem Prüfungsamt für Anwärter, die den Vorbereitungsdienst vor dem 1. Januar 2019 begonnen haben, insbesondere im Fall längerer Unterbrechungen festlegen, dass der Vorbereitungsdienst nach den Bestimmungen die-ser Verordnung fortgesetzt wird,

2. a) die Verwaltungsfachhochschule in Abstimmung mit der Einstellungsbehörde die Reihenfolge und die Dauer der einzelnen Ausbildungsab-schnitte abweichend von § 14 Abs. 2 der Thü-ringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes in der Kommunalverwaltung und der staatlichen allgemeinen Verwaltung in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung,

b) das Prüfungsamt den Zeitpunkt der Anfertigung der Diplomarbeit abweichend von § 28 Abs. 3 Satz 1 der Thüringer Ausbildungs- und Prü-fungsordnung für die Laufbahn des gehobe-nen nichttechnischen Dienstes in der Kommu-nalverwaltung und der staatlichen allgemeinen Verwaltung in der am 31. Dezember 2018 gel-tenden Fassung und

c) die Einstellungsbehörde den Freistellungszeit-punkt für die Anfertigung der Diplomarbeit ab-weichend von Absatz 2 Nr. 3

festlegen, wenn Umstände, die weder die Anwär-ter oder die Aufstiegsbeamten zu vertreten haben noch im Wirkungsbereich des Dienstherrn liegen, dies erfordern und eine ordnungsgemäße Ausbil-dung gewährleistet ist."

2. Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Bei Anwärtern und Aufstiegsbeamten, die in der Zeit vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2020 in den Vorbereitungsdienst eingestellt wurden oder werden, kann1. die Verwaltungsfachhochschule in Abstimmung mit

der Einstellungsbehörde die Reihenfolge und die Dauer der einzelnen Ausbildungsabschnitte abwei-chend von § 15 Abs. 1 oder § 41 Abs. 3 Satz 1,

2. das Prüfungsamta) den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Themen für

die Diplomarbeit abweichend von § 31 Abs. 3 Satz 1 oder § 41 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und

b) den Zeitpunkt der Zwischenprüfung abweichend von § 30 Abs. 1 und 4 und

3. die Einstellungsbehörde den Freistellungszeitpunkt für die Anfertigung der Diplomarbeit abweichend von § 31 Abs. 3 Satz 4 oder § 41 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2

festlegen, wenn Umstände, die weder die Anwärter oder die Aufstiegsbeamten zu vertreten haben noch im Wirkungsbereich des Dienstherrn liegen, dies er-fordern und eine ordnungsgemäße Ausbildung ge-währleistet ist."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Erfurt, den 4. Juni 2020

Der Minister für Inneres und Kommunales

Georg Maier

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322 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen

Thüringer Verordnung zur Anpassung von Regelungen über die Studienplatzvergabe

Vom 11. Juni 2020

Aufgrund des § 9 Satz 1, des § 11 Abs. 4 und des § 14 Nr. 2 bis 8 des Thüringer Hochschulzulassungsgesetzes (ThürHZG) vom 16. Dezember 2008 (GVBl. S. 535), zu-letzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Ok-tober 2019 (GVBl. S. 398), in Verbindung mit den Arti-keln 12 und 18 Abs. 2 und 3 des Staatsvertrags über die Hochschulzulassung vom 21. März 2019 bis 4. April 2019 (GVBl. S. 404) verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft:

Artikel 1Thüringer Verordnung

über die Studienplatzvergabe(Thüringer Studienplatzvergabeverordnung

-ThürStudienplatzVVO-)

Inhaltsübersicht

Erster Teil Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen§ 3 Aufgaben und zuständige Stellen

Zweiter Teil Vergabe von Studienplätzen in

zulassungsbeschränkten grundständigen Studiengängen

Erster AbschnittDialogorientiertes Serviceverfahren

§ 4 Registrierung bei der Stiftung und Kommunikati-on

§ 5 Koordinierung im Dialogorientierten Servicever-fahren

Zweiter AbschnittStudienplatzvergabe im Zentralen Vergabeverfahren

Erster UnterabschnittAntragstellung, Verfahrensbeteiligung

§ 6 Form und Frist des Zulassungsantrags § 7 Beteiligung am Zentralen Vergabeverfahren

Zweiter UnterabschnittQuoten und Verfahrensablauf

§ 8 Quoten§ 9 Ablauf des Zentralen Vergabeverfahrens

Dritter UnterabschnittAuswahl in den Vorabquoten

§ 10 Auswahl in der Quote nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

§ 11 Auswahl in der Quote nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

§ 12 Auswahl und Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die Deutschen nicht gleichgestellt sind

§ 13 Auswahl und Zulassung von in der berufl ichen Bildung Qualifi zierten

§ 14 Auswahl für ein Zweitstudium§ 15 Ergänzende Bestimmungen zur Auswahl bei

Ranggleichheit in den Vorabquoten

Vierter UnterabschnittAuswahl in den Hauptquoten

§ 16 Ergänzende Bestimmungen zur Auswahl in der Abiturbestenquote

§ 17 Ergänzende Bestimmungen zur Auswahl in der zusätzlichen Eignungsquote

§ 18 Ergänzende Bestimmungen zur Auswahl im Auswahlverfahren der Hochschulen nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Staatsvertrags

§ 19 Ergänzende Bestimmungen zur Auswahl bei Rang- oder Punktgleichheit in den Hauptquoten

Fünfter UnterabschnittVorwegzulassung und Teilstudienplätze

§ 20 Auswahl nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs

§ 21 Teilstudienplätze

Sechster UnterabschnittBescheide, Zulassung außerhalb festgesetzter

Zulassungszahlen

§ 22 Bescheide§ 23 Zulassung außerhalb festgesetzter Zulassungs-

zahlen

Dritter AbschnittStudienplatzvergabe im Örtlichen Vergabeverfahren

Erster UnterabschnittServiceleistungen der Stiftung, Antragstellung,

Verfahrensbeteiligung

§ 24 Inanspruchnahme von Serviceleistungen der Stiftung

§ 25 Form und Frist des Zulassungsantrags§ 26 Beteiligung am Örtlichen Vergabeverfahren

Zweiter UnterabschnittVorabquoten und Verfahrensablauf

§ 27 Vorabquoten§ 28 Ablauf des Örtlichen Vergabeverfahrens

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Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 29. Juni 2020 323

Dritter UnterabschnittAuswahl in den Vorabquoten

§ 29 Auswahl in der Vorabquote nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

§ 30 Auswahl in der Vorabquote nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

§ 31 Auswahl in der Vorabquote nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3

§ 32 Auswahl in der Vorabquote nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4

Vierter UnterabschnittAuswahl in den Hauptquoten

§ 33 Ergänzende Bestimmungen zur Berücksich-tigung und Berechnung des Ergebnisses der Hochschulzugangsberechtigung in der Quote nach § 6b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ThürHZG

§ 34 Ergänzende Bestimmungen zum Auswahlver-fahren nach § 6b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ThürHZG

§ 35 Ergänzende Bestimmungen zur Auswahl bei Ranggleichheit

Fünfter UnterabschnittVorabberücksichtigung, Zulassung zu höheren

Fachsemestern

§ 36 Ergänzende Bestimmungen zur Berücksichtigung aufgrund eines früheren Zulassungsanspruchs

§ 37 Bestimmungen zur Zulassung zu höheren Fach-semestern

Sechster UnterabschnittAbschluss des Vergabeverfahrens,

Bescheide, Zulassung außerhalb festgesetzter Zulassungszahlen

§ 38 Abschluss des Örtlichen Vergabeverfahrens§ 39 Bescheide, Zulassung außerhalb der festge-

setzten Zulassungszahlen

Dritter TeilÜbergangs- und Schlussbestimmungen

§ 40 Übergangsbestimmungen§ 41 Gleichstellungsbestimmung

Erster TeilAllgemeine Bestimmungen

§ 1Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt die Vergabe von Studienplät-zen in den Studiengängen mit festgesetzter Zulassungs-zahl an den staatlichen Hochschulen des Landes (Hoch-schulen). Die Duale Hochschule Gera-Eisenach fällt nicht unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung.

(2) Wer nach Artikel 5 Abs. 2 des Staatsvertrags über die Hochschulzulassung (Staatsvertrag) und § 2 Abs. 3 Thür-HZG Deutschen gleichgestellt ist, wird nach den für Deut-

sche geltenden Bestimmungen am Vergabeverfahren be-teiligt. Deutschen gleichgestellt sind:1. Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats der Eu-

ropäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-raum,

2. in der Bundesrepublik Deutschland wohnende Kinder von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder von Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, sofern diese Staatsangehörigen in der Bundesrepub-lik Deutschland beschäftigt sind oder beschäftigt ge-wesen sind,

3. in der Bundesrepublik Deutschland wohnende andere Familienangehörige im Sinne des Artikels 2 Nr. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77; L 229 vom 29.6.2004, S. 35) von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder von Vertragsstaaten des Abkommens über den Euro-päischen Wirtschaftsraum, sofern diese Staatsange-hörigen in der Bundesrepublik Deutschland beschäf-tigt sind, sowie

4. sonstige ausländische Staatsangehörige oder Staaten-lose, die eine in der Bundesrepublik Deutschland oder an einer deutschen Auslandsschule erworbene Hoch-schulzugangsberechtigung, die nicht ausschließlich nach ausländischem Recht erworben wurde (deutsche Hochschulzugangsberechtigung), besitzen; Gleiches gilt für ausländische Staatsangehörige oder Staaten-lose, die das Europäische Abitur einer Europäischen Schule nach der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen vom 21. Juni 1994 (ABl. L 212 vom 17.8.1994, S. 3) besitzen.

Wer die deutsche Staatsangehörigkeit neben einer aus-ländischen Staatsangehörigkeit besitzt, wird nach den für Deutsche geltenden Bestimmungen am Vergabeverfah-ren beteiligt.

§ 2Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:1. Vergabeverfahren:

die auf einen Zulassungstermin im Sommersemes-ter oder Wintersemester bezogene Vergabe von Stu-dienplätzen,

2. Zentrales Vergabeverfahren: die Vergabe der Studienplätze für das erste Fachse-mester in den Studiengängen Medizin, Zahnmedi-zin, Tiermedizin und Pharmazie nach Abschnitt 3 des Staatsvertrags,

3. Örtliches Vergabeverfahren: die Vergabe der Studienplätze in Studiengängen, die nicht in das Zentrale Vergabeverfahren einbezo-gen sind, soweit für diese Zulassungszahlen festge-setzt sind,

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324 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen

4. Dialogorientiertes Serviceverfahren (DoSV):ein webbasiertes System zum Abgleich von Zulas-sungsangeboten im Örtlichen und Zentralen Verga-beverfahren sowie im Anmeldeverfahren, das der vollständigen und schnellen Studienplatzvergabe ent-sprechend der Nachfrage dient,

5. DoSV-Benutzerkonto:ein Benutzerkonto im Dialogorientierten Servicever-fahren,

6. Hochschul-Benutzerkonto:ein Benutzerkonto im Bewerbungsportal der Hoch-schule,

7. Anmeldeverfahren: die Vergabe der Studienplätze in Studiengängen, für die keine Zulassungszahlen festgesetzt sind, soweit sie im Dialogorientierten Serviceverfahren koordiniert werden,

8. Zulassungsantrag:ein Antrag, mit dem die Zulassung an einer Hochschu-le für einen Studiengang beantragt wird, wobei ein Stu-diengang auch aus einer Verbindung mehrerer Studi-enfächer bestehen kann,

9. Zulassungsangebot: ein Angebot einer Hochschule im Dialogorientierten Serviceverfahren zur Annahme eines Studienplatzes in einem bestimmten Studiengang, für den ein Zulas-sungsantrag vorliegt,

10. Zulassung: der Anspruch, sich in einem bestimmten Studiengang an einer bestimmten Hochschule im Rahmen der Ein-schreibevoraussetzungen der Hochschule zu immat-rikulieren; die Zulassung wird durch den Zulassungs-bescheid verkörpert,

11. Präferenzenfolge:die Reihenfolge der Zulassungsanträge entsprechend der Festlegung durch den Bewerber,

12. Studiengang:ein durch Prüfungs- und Studienordnungen geregeltes, auf einen bestimmten Hochschulabschluss gerichtetes Studium, das in der Regel zu einem berufsqualifi zie-renden Abschluss führt,

13. Fälle außergewöhnlicher Härte:Bewerber, für die die Ablehnung des Zulassungsan-trags eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde.

§ 3Aufgaben und zuständige Stellen

(1) Die Stiftung für Hochschulzulassung (Stiftung) vergibt die Studienplätze des ersten Fachsemesters der in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengänge nach Artikel 5 Abs. 1 Nr. 1 des Staatsvertrags an Deutsche und Deutschen Gleichgestellte nach § 1 Abs. 2. Im Übrigen vergeben die Hochschulen die Studienplätze.

(2) Die Stiftung betreibt das Dialogorientierte Servicever-fahren.

Zweiter Teil Vergabe von Studienplätzen in

zulassungsbeschränkten grundständigen Studiengängen

Erster AbschnittDialogorientiertes Serviceverfahren

§ 4Registrierung bei der Stiftung und Kommunikation

(1) Für die Bewerbung um einen Studienplatz in einem Stu-diengang, der im Dialogorientierten Serviceverfahren ko-ordiniert wird, muss sich der Bewerber über das Webpor-tal der Stiftung registrieren. Für die Registrierung hat der Bewerber folgende Daten anzugeben: Nachname, Vorna-me, Geburtsname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Postanschrift, Benutzername, Pass-wort und eine für die Dauer des Vergabeverfahrens gültige E-Mail-Adresse. Der Bewerber erhält ein DoSV-Benutzer-konto sowie Ordnungsmerkmale, insbesondere eine Iden-tifi kationsnummer und eine Authentifi zierungsnummer, die zur Identifi zierung im Dialogorientierten Serviceverfahren gegenüber der Stiftung und den Hochschulen anzugeben sind. Für jeden Bewerber ist im Vergabeverfahren nur eine Registrierung zulässig. Im Fall mehrerer Registrierungen eines Bewerbers gilt die zeitlich letzte Registrierung, unter der Zulassungsanträge eingegangen sind; nur über diese Zulassungsanträge wird entschieden.

(2) Bei der Registrierung wird jedem Bewerber für das Ver-gabeverfahren jeweils eine Losnummer zugeteilt, die nach Maßgabe dieser Verordnung für den Fall einer Auswahl-entscheidung bei Rang- oder Punktgleichheit verwendet wird. Im Fall einer Wiederbewerbung in einem anderen Vergabeverfahren wird eine neue Losnummer zugeteilt.

(3) Statusmitteilungen, Zulassungsangebote der Hoch-schulen und der Stiftung sowie Erklärungen der Bewerber erfolgen ausschließlich über das DoSV-Benutzerkonto, so-weit in dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist. Die Bewerber werden von der Stiftung durch E-Mail an die bei der Registrierung angegebene E-Mail-Adresse benach-richtigt, wenn in ihrem DoSV-Benutzerkonto Änderungen eingetreten sind. Bewerber, die glaubhaft machen, dass ihnen die Kommunikation über die Webportale der Hoch-schulen und der Stiftung nicht möglich ist, werden durch die Hochschulen und die Stiftung unterstützt.

(4) Die Stiftung und die jeweilige Hochschule übermitteln sich gegenseitig die für das Dialogorientierte Servicever-fahren erforderlichen, insbesondere personenbezoge-nen, Daten der Bewerber um einen Studienplatz an der Hochschule.

§ 5Koordinierung im Dialogorientierten Serviceverfahren

(1) Für die Teilnahme am Dialogorientierten Serviceverfah-ren können in einem Vergabeverfahren bundesweit bis zu zwölf Zulassungsanträge gestellt werden. Ein Zulassungs-antrag muss elektronisch nach Maßgabe dieser Verord-nung bei der Stiftung oder der jeweiligen Hochschule frist-

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gerecht eingegangen sein. Die Hochschulen übermitteln der Stiftung für das Sommersemester bis zum 20. Janu-ar, für das Wintersemester 2020/2021 bis zum 25. August 2020 und für die folgenden Wintersemester bis zum 20. Juli alle über das Webportal der Hochschule fristgerecht elek-tronisch eingegangenen Zulassungsanträge. Überzählige Zulassungsanträge werden im DoSV-Benutzerkonto als "inaktiv" gekennzeichnet. Für im DoSV-Benutzerkonto als "inaktiv" gekennzeichnete Zulassungsanträge können we-der Zulassungsangebote noch Zulassungen ergehen. Der Bewerber kann einen oder mehrere der bisher als "inaktiv" gekennzeichneten Zulassungsanträge aktivieren, indem er bisher nicht als "inaktiv" gekennzeichnete Zulassungsan-träge in entsprechender Anzahl für das Sommersemester bis zum 22. Januar, für das Wintersemester 2020/2021 bis zum 27. August 2020 und für die folgenden Wintersemes-ter bis zum 22. Juli zurücknimmt.

(2) Der Bewerber kann eine Präferenzenfolge der Zulas-sungsanträge festlegen. Legt der Bewerber keine Präfe-renzenfolge der Zulassungsanträge fest, ergibt sich diese aus der zeitlichen Reihenfolge des elektronischen Ein-gangs des Zulassungsantrags; dem zeitlich zuerst elek-tronisch eingegangenen Zulassungsantrag kommt dabei die höchste Präferenz zu. Der Bewerber kann die Präfe-renzenfolge der Zulassungsanträge ändern.

(3) Die Ranglisten sind, soweit nichts Abweichendes in die-ser Verordnung geregelt ist, für das Sommersemester bis zum 15. Februar, für das Wintersemester 2020/2021 bis zum 20. September 2020 und für die folgenden Winterse-mester bis zum 15. August im Dialogorientierten Service-verfahren freizugeben.

(4) Wer ein Zulassungsangebot annimmt, erhält eine Zu-lassung und einen Zulassungsbescheid. Mit der Annahme eines Zulassungsangebots gelten die weiteren gestellten Zulassungsanträge als zurückgenommen und der Bewer-ber scheidet aus diesen Vergabeverfahren aus. Auf diese Rechtsfolgen ist der Bewerber von der Stiftung hinzuwei-sen. Wieder verfügbare Studienplätze werden den nach den Ranglisten aufrückenden Bewerbern angeboten.

(5) Die Koordinierung der Zulassungsanträge erfolgt für das Sommersemester in der Zeit vom 23. Januar bis zum 21. Februar, für das Wintersemester 2020/2021 in der Zeit vom 28. August 2020 bis zum 26. September 2020 und für die folgenden Wintersemester in der Zeit vom 23. Juli bis zum 21. August nach den folgenden Regeln: 1. hat der Bewerber nur einen Zulassungsantrag gestellt

und liegt für diesen ein Zulassungsangebot vor, erfolgt eine Zulassung und es wird ein Zulassungsbescheid erteilt,

2. hat der Bewerber mehrere Zulassungsanträge gestellt und liegt für jeden Zulassungsantrag ein Zulassungs-angebot vor, erfolgt für das Zulassungsangebot mit der höchsten Präferenz die Zulassung; Absatz 4 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend,

3. hat der Bewerber mehrere Zulassungsanträge gestellt und liegen für mindestens zwei, aber nicht für alle Zu-lassungsanträge Zulassungsangebote vor, bleibt das Zulassungsangebot mit der höchsten Präferenz erhal-ten; für jedes nachrangige Zulassungsangebot gilt der

entsprechende Zulassungsantrag als zurückgenom-men.

Über ein neues Zulassungsangebot wird der Bewerber nach § 4 Abs. 3 benachrichtigt. Für das Sommersemes-ter am 22. Februar, für das Wintersemester 2020/2021 am 27. September 2020 und für die folgenden Wintersemes-ter am 22. August erfolgt für die Zulassungsmöglichkeit mit der höchsten Präferenz die Zulassung und es wird ein Zulassungsbescheid erteilt; Absatz 4 Satz 2 bis 4 gilt ent-sprechend; für alle Zulassungsanträge höherer Präferenz werden Ablehnungsbescheide erteilt. Erhält ein Bewerber keine Zulassung, wird für jeden Zulassungsantrag ein Ab-lehnungsbescheid erteilt.

(6) Nach Abschluss der Koordinierungsphase für das Som-mersemester vom 28. Februar bis 31. März, für das Winter-semester 2020/2021 vom 3. Oktober 2020 bis 20. Oktober 2020 und für die folgenden Wintersemester vom 28. August bis 30. September rücken Bewerber, die keine Zulassung erhalten haben, innerhalb der Ranglisten fortlaufend auf im Dialogorientierten Serviceverfahren noch verfügbare Stu-dienplätze auf, soweit sie ihre weitere Teilnahme am Ver-fahren gegenüber der Stiftung erklärt haben (koordiniertes Nachrückverfahren); eine Teilzulassung gilt nicht als Zulas-sung nach Halbsatz 1. Die Erklärung der Teilnahme kann für das Sommersemester in der Zeit vom 25. bis 27. Feb-ruar, für das Wintersemester 2020/2021 vom 30. Septem-ber 2020 bis 2. Oktober 2020 und für die folgenden Win-tersemester in der Zeit vom 25. bis 27. August abgegeben werden. Auf die Folgen der Nichtteilnahme ist der Bewer-ber hinzuweisen. Sind die Ranglisten erschöpft, werden noch verfügbare Studienplätze auch an Bewerber, die bis-her noch nicht am Dialogorientierten Serviceverfahren teil-genommen haben, für das Sommersemester vom 25. Feb-ruar bis 31. März, für das Wintersemester 2020/2021 vom 30. September 2020 bis 20. Oktober 2020 und für die fol-genden Wintersemester vom 25. August bis 30. Septem-ber durch Los vergeben. Absatz 1 Satz 1 und § 4 fi nden Anwendung. Der Zulassungsantrag von Bewerbern für eine Teilnahme am Verfahren nach Satz 4 muss elektro-nisch über das Webportal der Stiftung innerhalb des dort genannten Zeitraums eingegangen sein. Die Sätze 4 bis 6 fi nden keine Anwendung auf Studiengänge des Zentra-len Vergabeverfahrens. Besteht eine Zulassungsmöglich-keit, erhält der Bewerber einen Zulassungsbescheid; Ab-lehnungsbescheide werden nicht erteilt. Ist das Verfahren nach den Sätzen 1 bis 8 in einem Studiengang beendet und sind noch Studienplätze verfügbar oder werden wieder verfügbar, werden diese durch die Hochschulen in einem Losverfahren an Bewerber vergeben, die bei der Hoch-schule die Beteiligung am Losverfahren beantragt haben. Die Hochschule bestimmt Form und Frist der Antragstel-lung und gibt diese sowie das Ergebnis des Losverfahrens in geeigneter Weise bekannt. Im Losverfahren nicht zuge-lassene Bewerber erhalten keinen Ablehnungsbescheid.

(7) Der Bewerber kann ein Zulassungsangebot oder eine Zulassung wegen eines Dienstes im Sinne des Artikels 8 Abs. 3 Satz 1 des Staatsvertrags zurückstellen lassen. Es wird ein Rückstellungsbescheid erteilt. Ein Anspruch auf Einschreibung im laufenden Vergabeverfahren besteht nicht; ein Zulassungsbescheid gilt insoweit als widerru-fen. Durch Rückstellung wieder verfügbare Studienplätze

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326 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen

werden nach dem jeweiligen Stand der Vergabeverfahren nach den Absätzen 4 bis 6 vergeben.

(8) Die Fristen nach Absatz 1 Satz 6 und nach Absatz 6 Satz 2 sind Ausschlussfristen. Nach Fristablauf eingegan-gene Unterlagen werden nicht berücksichtigt. Fällt das Ende einer Ausschlussfrist auf einen Sonntag, einen ge-setzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, endet die Frist mit dem Ablauf des entsprechenden Tags und verlängert sich nicht bis zum Ablauf des nächstfolgenden Werktags.

Zweiter AbschnittStudienplatzvergabe im Zentralen Vergabeverfahren

Erster UnterabschnittAntragstellung, Verfahrensbeteiligung

§ 6Form und Frist des Zulassungsantrags

(1) Für die Bewerbung im Zentralen Vergabeverfahren ist eine Registrierung nach § 4 Abs. 1 erforderlich. Der Zu-lassungsantrag muss 1. für das Sommersemester bis zum 15. Januar,2. für das Wintersemester 2020/2021 bis zum 25. Juli

2020, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar 2020 erworben wurde, andernfalls bis zum 20. August 2020 und für die folgenden Winterse-mester bis zum 31. Mai, wenn die Hochschulzugangs-berechtigung vor dem 16. Januar erworben wurde, an-dernfalls bis zum 15. Juli

bei der Stiftung eingegangen sein (Bewerbungsfrist). Ist der Zulassungsantrag fristgerecht gestellt worden, kön-nen nachträglich eingereichte Unterlagen1. für das Sommersemester bis zum 21. Januar,2. für das Wintersemester 2020/2021 bis zum 31. Juli

2020, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar 2020 erworben wurde, andernfalls bis zum 26. August 2020 und für die folgenden Winterse-mester bis zum 15. Juni, wenn die Hochschulzugangs-berechtigung vor dem 16. Januar erworben wurde, an-dernfalls bis zum 21. Juli

berücksichtigt werden; Ergebnisse von Kriterien, die für eine Bewerbung zum Wintersemester 2020/2021 erst nach dem 31. Juli 2020 feststehen, können bis zum 26. August 2020 nachgereicht werden; Ergebnisse von Kriterien, die für eine Bewerbung zu den folgenden Wintersemestern erst nach dem 15. Juni feststehen, können bis zum 21. Juli nachgereicht werden. Bei Bewerbungen für ein Zweitstudi-um gilt der Zeitpunkt des Abschlusses des Erststudiums als Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung nach Satz 2 Nr. 2 und Satz 3 Halbsatz 1 Nr. 2. Anträge, die nach dieser Verordnung zusätzlich zum Zulassungsan-trag gestellt werden können, sind mit dem Zulassungsan-trag zu stellen. Bewerber, die ihre Hochschulzugangsbe-rechtigung bei einer Bewerbung zum Wintersemester vor dem 16. Januar erworben haben, können diese Anträge für das Wintersemester 2020/2021 bis zum 20. August 2020 und für die folgenden Wintersemester bis zum 15. Juli stellen, wenn sie sich auf einen Sachverhalt stützen, der nach Ablauf der für sie geltenden Bewerbungsfrist, aber bei einer Bewerbung zum Wintersemester 2020/2021 vor dem 21. August 2020 und bei einer Bewerbung für die fol-genden Wintersemester vor dem 16. Juli eingetreten ist.

(2) Der Zulassungsantrag muss elektronisch über das Web-portal der Stiftung bis zum Ablauf der in Absatz 1 Satz 2 genannten Bewerbungsfristen eingegangen sein; das aus-gedruckte und unterschriebene Antragsformular muss zu-sätzlich der Stiftung samt den zum Nachweis erforderli-chen Unterlagen bis zum Ablauf der in Absatz 1 Satz 3 genannten Fristen zugegangen sein. Im Übrigen bestimmt die Stiftung die Form des Zulassungsantrags und der An-träge nach Absatz 1 Satz 5. Sie bestimmt auch die zum Nachweis erforderlichen Unterlagen nach Satz 1 und de-ren Form. Die Stiftung ist nicht verpfl ichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. § 4 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 gilt für das Zentrale Vergabeverfahren entsprechend.

(3) Abweichend von § 2 Nr. 8 sind in einem Zulassungs-antrag Bewerbungen an allen Studienorten eines Studi-engangs möglich; dieser Zulassungsantrag zählt als ein Zulassungsantrag im Sinne des § 5 Abs. 1. Für die Teil-nahme an den Auswahlverfahren in den Quoten nach Ar-tikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Staatsvertrags kön-nen jeweils bis zu sechs Studienorte gewählt werden. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend. Ein Zulassungsantrag kann nach Ablauf der Fristen nach Absatz 1 Satz 2 nicht mehr geän-dert werden.

(4) Im Zulassungsantrag hat der Bewerber anzugeben, ob er 1. für den gewählten Studiengang im Zeitpunkt der An-

tragstellung an einer deutschen Hochschule als Stu-dierender eingeschrieben ist,

2. bereits an einer deutschen Hochschule ein Studium ab-geschlossen hat oder als Studierender eingeschrieben war, gegebenenfalls für welche Zeit.

(5) Die Bewerber sind verpfl ichtet, den nach Absatz 3 Satz 2 gewählten Hochschulen die für das jeweilige Aus-wahlverfahren benötigten Unterlagen vorzulegen. Die Un-terlagen müssen1. für das Sommersemester bis zum 15. Januar und2. für das Wintersemester 2020/2021 bis zum 20. August

2020 und für die folgenden Wintersemester bis zum 15. Juli

bei der jeweiligen Hochschule eingegangen sein. Das Nä-here regeln die Hochschulen durch Satzung. Die Hoch-schulen sind nicht verpfl ichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln.

(6) Die Fristen nach Absatz 1 Satz 2 und 3, nach Absatz 2 Satz 1 und nach Absatz 5 Satz 2 sind Ausschlussfristen. § 5 Abs. 8 Satz 2 und 3 fi ndet Anwendung.

§ 7Beteiligung am Zentralen Vergabeverfahren

(1) Am Zentralen Vergabeverfahren wird nur beteiligt, wer bei der Bewerbung für das Sommersemester bis zum 15. Januar, bei der Bewerbung für das Wintersemester 2020/2021 bis zum 20. August 2020 und bei der Bewer-bung für die folgenden Wintersemester bis zum 15. Juli die Hochschulzugangsberechtigung für den gewählten Studi-engang erworben hat. Verfügt der Bewerber über meh-rere Hochschulzugangsberechtigungen, ist anzugeben, auf welche Hochschulzugangsberechtigung der jeweili-

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ge Zulassungsantrag gestützt wird. Die Feststellung der Hochschulzugangsberechtigung von Bewerbern mit aus-ländischen Vorbildungsnachweisen erfolgt, wenn keine bundesweit gültige Anerkennungsentscheidung der Zeug-nisanerkennungsstelle eines Landes vorliegt, für den ange-strebten Studiengang durch die Stiftung auf der Grundlage der Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländi-sches Bildungswesen beim Sekretariat der Ständigen Kon-ferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepu-blik Deutschland.

(2) Wer bei der Bewerbung für das Sommersemester bis zum 15. Januar, bei der Bewerbung für das Wintersemes-ter bis zum 15. Juli das 55. Lebensjahr vollendet hat, wird am Zentralen Vergabeverfahren nur beteiligt, wenn für das beabsichtigte Studium unter Berücksichtigung der persön-lichen Situation des Bewerbers schwerwiegende wissen-schaftliche oder berufl iche Gründe sprechen.

(3) Vom Zentralen Vergabeverfahren ist ausgeschlossen, 1. wer die Fristen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 und 5 versäumt, 2. wer nicht fristgerecht die Zugangsvoraussetzungen für

den gewählten Studiengang nachweist,3. wer den Zulassungsantrag nicht innerhalb der Frist

nach § 6 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 formgerecht gestellt hat,

4. wer für den gewählten Studiengang im Zeitpunkt der Antragstellung an einer deutschen Hochschule als Studierender eingeschrieben ist; dies gilt nicht im Fall der Einschreibung für einen Teilstudienplatz nach § 21 Satz 1,

5. wer die Erklärung nach § 6 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 bis 5 nicht fristgerecht abgegeben hat.

Zweiter UnterabschnittQuoten und Verfahrensablauf

§ 8Quoten

(1) Von den festgesetzten Zulassungszahlen sind je Stu-dienort Studienplätze vorzubehalten:1. für Fälle außergewöhnlicher Härte 2 Prozent,2. für die Zulassung im Sanitätsoffi ziersdienst der Bun-

deswehr a) 2,2 Prozent im Studiengang Medizin,b) 0,5 Prozent im Studiengang Pharmazie,c) 0,1 Prozent im Studiengang Tiermedizin undd) 1,4 Prozent im Studiengang Zahnmedizin,

3. für die Zulassung von ausländischen Staatsangehöri-gen oder Staatenlosen, die nicht nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Deutschen gleichgestellt sind, 5 Prozent,

4. für die Auswahl für ein Zweitstudium 3 Prozent,5. für die Zulassung von in der berufl ichen Bildung Quali-

fi zierten, die über keine sonstige Studienberechtigung verfügen, 5 Prozent.

Für die Quoten nach Satz 1 Nr. 2 gelten zusammen für ein Wintersemester und das darauffolgende Sommersemes-ter bundesweit folgende Obergrenzen:1. im Studiengang Medizin: 220 Studienplätze, 2. im Studiengang Pharmazie: zwölf Studienplätze, 3. im Studiengang Tiermedizin: zwei Studienplätze, 4. im Studiengang Zahnmedizin: 30 Studienplätze.

Für jede Quote nach Satz 1 muss mindestens ein Studi-enplatz zur Verfügung gestellt werden.

(2) Nach Absatz 1 verfügbar gebliebene Studienplätze werden nach Artikel 10 Abs. 1 des Staatsvertrags verge-ben. In einer der Quoten nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 des Staatsvertrags verfügbar gebliebene Studienplätze werden anteilig nach dem Divisorverfahren mit Standardrundun-gen nach Sainte-Laguë (Sainte-Laguë-Verfahren) in den übrigen Quoten nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 des Staats-vertrags vergeben.

§ 9Ablauf des Zentralen Vergabeverfahrens

(1) Wer in mehreren Quoten zu berücksichtigen ist, wird auf allen entsprechenden Ranglisten geführt; Artikel 9 Abs. 6 des Staatsvertrags bleibt unberührt. Die Zulassungsan-gebote werden zunächst in folgender Reihenfolge erteilt: 1. Auswahl in der Quote nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2,2. Auswahl in der Quote nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4,3. Auswahl in der Quote nach dem Ergebnis der Hoch-

schulzugangsberechtigung nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Staatsvertrags (Abiturbestenquote),

4. Auswahl in der Quote nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Staatsvertrags (zusätzliche Eignungsquote),

5. Auswahl in der Quote nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Staatsvertrags (Auswahlverfahren der Hoch-schulen),

6. Auswahl in der Quote nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1.Für die weitere Abarbeitung der Ranglisten gelten die Ko-ordinierungsregeln nach § 5 Abs. 4 bis 6. Zwischen der erstmaligen Erteilung von Zulassungsangeboten in der Quote nach Satz 2 Nr. 3 und der Quote nach Satz 2 Nr. 4 sollen mindestens 14 Tage liegen. Die Zulassungsange-bote in der Quote nach Satz 2 Nr. 6 werden für das Som-mersemester ab dem 19. Februar, für das Wintersemester 2020/2021 ab dem 24. September 2020 und für die folgen-den Wintersemester ab dem 20. August erteilt. Die Plät-ze in der Quote nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 sowie in der Quote nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 vergeben die Hoch-schulen für das Sommersemester bis zum 20. März, für das Wintersemester 2020/2021 bis zum 10. Oktober 2020 und für die folgenden Wintersemester bis zum 20. Septem-ber. § 20 bleibt unberührt.

(2) Die Hochschule kann bei der Durchführung ihrer Aus-wahlverfahren nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Staatsvertrags durch Überbuchung der Zulassungs-zahlen berücksichtigen, dass Studienplätze voraussicht-lich nicht besetzt werden.

(3) Die Hochschulen teilen der Stiftung im Anschluss an die jeweilige Einschreibefrist die Einschreibergebnisse mit.

Dritter UnterabschnittAuswahl in den Vorabquoten

§ 10Auswahl in der Quote nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

Die Studienplätze der Quote nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden auf Antrag an Bewerber vergeben, für die es eine

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328 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen

außergewöhnliche Härte bedeuten würde, wenn sie für den genannten Studiengang keine Zulassung erhielten. Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn besondere, vor allem soziale und familiäre Gründe in der Person des Be-werbers die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. Die Rangfolge wird durch den Grad der außer-gewöhnlichen Härte bestimmt.

§ 11Auswahl in der Quote nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

(1) Das für Verteidigung zuständige Bundesministerium teilt der Stiftung für das Sommersemester bis zum 15. Ja-nuar, für das Wintersemester 2020/2021 bis zum 20. Au-gust 2020 und für die folgenden Wintersemester bis zum 15. Juli mit, wen es für die Studienplätze je Studiengang und Hochschule benennt, die für die Zulassung im Sani-tätsoffi ziersdienst der Bundeswehr nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 vorbehalten sind. Die Fristen nach Satz 1 sind Aus-schlussfristen, § 5 Abs. 8 Satz 2 und 3 fi ndet Anwendung.

(2) Das Erfordernis der Registrierung nach § 4 Abs. 1 bleibt bei der Bewerbung um einen Studienplatz in der Quote nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 unberührt; die Benennung nach Absatz 1 gilt als Zulassungsantrag nach § 6 Abs. 3. Mit der Erteilung eines Zulassungsangebots in der Quote des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 gelten die weiteren Bewerbun-gen nach § 6 Abs. 3 Satz 1 für diesen Studiengang als zu-rückgenommen. Abweichend von § 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 erhält der Zulassungsantrag mit Erteilung des Zulassungs-angebots die höchste Präferenz.

§ 12Auswahl und Zulassung von ausländischen

Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die Deutschen nicht gleichgestellt sind

Ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die nicht nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Deutschen gleichgestellt sind, wer-den von den Hochschulen im Rahmen der Quote nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 zugelassen. Ihre Zulassungsanträge sind an die Hochschulen zu richten und müssen dort in-nerhalb der Ausschlussfristen des § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 eingegangen sein. § 6 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 13Auswahl und Zulassung von in der berufl ichen Bildung

Qualifi zierten

(1) In der berufl ichen Bildung qualifi ziert nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 sind Bewerber, die über eine einschlägige, durch Bundes- oder Landesrecht geregelte und erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung verfügen, die keine Stu-dienberechtigung verleiht, und die anschließend eine min-destens dreijährige hauptberufl iche Berufspraxis in einem zum angestrebten Studiengang fachlich verwandten Be-reich nachweisen können. Einschlägig ist die Berufsaus-bildung, wenn sie in einem zum angestrebten Studiengang fachlich verwandten Bereich entsprechend Anlage 6 ab-geschlossen wurde.

(2) Die Bewerber nach Absatz 1 werden von den Hochschu-len im Rahmen der Quote nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 zu-

gelassen. Die Zulassungsanträge sind an die Hochschulen zu richten und müssen dort innerhalb der Ausschlussfristen des § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 eingegangen sein. § 6 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Rangfolge der Bewerber wird durch eine Messzahl bestimmt, die aus dem Ergebnis der Punkt-zahlen für das Vorliegen einer einschlägigen Berufsaus-bildung, dem Ergebnis der Abschlussprüfung der Berufs-ausbildung und der Dauer der bisherigen Berufstätigkeit ermittelt wird. Einzelheiten zur Ermittlung der Messzahl er-geben sich aus Anlage 8. Das Nähere zur Auswahl regeln die Hochschulen durch Satzung.

§ 14Auswahl für ein Zweitstudium

(1) Bewerber für ein Zweitstudium ist, wer bereits ein Stu-dium in einem anderen Studiengang an einer deutschen Hochschule abgeschlossen hat.

(2) Die Rangfolge wird durch eine Messzahl bestimmt, die aus dem Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweit-studium ermittelt wird. Die Einzelheiten zur Ermittlung der Messzahl ergeben sich aus Anlage 1.

(3) Soweit ein Zweitstudium aus wissenschaftlichen Grün-den angestrebt wird, erfolgt die Auswahl auf der Grundla-ge der Feststellungen der für den jeweiligen Studiengang im Zulassungsantrag bei der erstmaligen Antragstellung im Vergabeverfahren in erster Präferenz genannten Hoch-schule, die den Studiengang anbietet; eine nachträgliche Änderung der Präferenzen oder Rücknahme von Zulas-sungsanträgen ist unbeachtlich.

§ 15Ergänzende Bestimmungen zur Auswahl bei

Ranggleichheit in den Vorabquoten

(1) Bei Ranggleichheit in den Auswahlverfahren nach den §§ 10, 11, 13 und 14 wird ein Dienst nach Artikel 9 Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 1 in Verbindung mit Artikel 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 5 des Staatsvertrags nur berücksichtigt, wenn durch eine Bescheinigung glaubhaft gemacht wird, dass der Dienst in vollem Umfang abgeleistet ist oder bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 31. März und bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum 30. September im Umfang der gesetzlich vorgeschrie-benen Mindestdauer abgeleistet sein wird. Gleiches gilt, wenn glaubhaft gemacht wird, dass bis zu den in Satz 1 genannten Zeitpunkten mindestens sechs Monate Dienst nach Artikel 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 des Staatsvertrags aus-geübt sein werden.

(2) Das Los nach Artikel 9 Abs. 7 Satz 2 des Staatsver-trags bestimmt sich nach § 4 Abs. 2. Eine niedrigere Los-nummer geht der höheren Losnummer vor.

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Vierter UnterabschnittAuswahl in den Hauptquoten

§ 16Ergänzende Bestimmungen zur Auswahl in der

Abiturbestenquote

(1) An der Vergabe der Studienplätze in der Abiturbes-tenquote an einer Hochschule wird nur beteiligt, wer die Hochschule für diesen Studiengang im Zulassungsantrag genannt hat. Die Rangliste je Hochschule in der Abiturbes-tenquote bestimmt sich nach den folgenden Maßgaben:1. die Hochschulzugangsberechtigungen aller Bewerber

jedes Landes für die in das Zentrale Vergabeverfah-ren einbezogenen Studiengänge werden zunächst in Landeslisten entsprechend der nach den Anlagen 2 und 3 ermittelten Punktzahl der Hochschulzugangs-berechtigung gereiht; bei Punktgleichheit entscheidet zunächst die Zugehörigkeit zum Personenkreis nach Artikel 8 Abs. 3 Satz 1 des Staatsvertrags und danach das nach § 4 Abs. 2 zugeteilte Los,

2. die Landeslisten nach Nummer 1 werden danach ent-sprechend den Landesquoten nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 4 und 5 des Staatsvertrags unter Anwendung des Sainte-Laguë-Verfahrens zu einer bundesweiten Liste zusammengefügt (Positionsliste).

Im Fall einer im Inland erworbenen deutschen Hochschul-zugangsberechtigung bestimmt der Ort des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung die Zurechnung zu der jeweiligen Landesliste nach Satz 2 Nr. 1; bei Hochschul-zugangsberechtigungen aufgrund berufl icher Qualifi kati-on gilt der Ort des Erwerbs der berufl ichen Qualifi kation als Ort nach Halbsatz 1. Bewerber, deren Hochschulzu-gangsberechtigung keiner Landesliste nach Satz 2 Nr. 1 zugerechnet werden kann, werden unter Anwendung des Sainte-Laguë-Verfahrens entsprechend den Bevölkerungs-anteilen nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 4 des Staatsvertrags durch das nach § 4 Abs. 2 zugeteilte Los einer Landeslis-te zugeordnet.

(2) Bei der Berechnung des Bewerberanteils eines Lan-des nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 4 und 5 des Staatsvertrags wird nur berücksichtigt, wer 1. für diesen Studiengang zu dem Personenkreis ge-

hört, der an der Auswahl in den Quoten nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 des Staatsvertrags zu beteiligen ist, und

2. eine nach den Beschlüssen der Kultusministerkonfe-renz bei der Berechnung des Bewerberanteils eines Landes zu berücksichtigende Hochschulzugangsbe-rechtigung in dem betreffenden Land erworben hat.

Für die Berechnung des Bevölkerungsanteils nach Arti-kel 10 Abs. 1 Satz 4 des Staatsvertrags und nach Absatz 1 Satz 4 ist die Fortschreibung über die deutsche Wohnbe-völkerung maßgeblich, die zuletzt vor Ablauf der Bewer-bungsfrist des jeweiligen Vergabeverfahrens vom Statisti-schen Bundesamt veröffentlicht wurde.

(3) Wer weder Durchschnittsnote noch Punktzahl nach-weist, wird mit der Punktzahl, die mindestens für das Be-stehen der Hochschulzugangsberechtigung erforderlich ist, beteiligt.

(4) Der Nachteilsausgleich nach Artikel 8 Abs. 2 des Staats-vertrags wird nur auf Antrag gewährt; § 6 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 2 fi ndet Anwendung.

§ 17Ergänzende Bestimmungen zur Auswahl in der

zusätzlichen Eignungsquote

An der Vergabe der Studienplätze in der zusätzlichen Eig-nungsquote an einer Hochschule wird nur beteiligt, wer die Hochschule für diesen Studiengang im Zulassungs-antrag genannt hat.

§ 18Ergänzende Bestimmungen zur Auswahl im Auswahlverfahren der Hochschulen nach

Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Staatsvertrags

(1) An der Vergabe der Studienplätze im Auswahlverfah-ren der Hochschulen nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Staatsvertrags an einer Hochschule wird nur betei-ligt, wer die Hochschule für diesen Studiengang im Zulas-sungsantrag genannt hat.

(2) Der Prozentrang nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 3 des Staatsvertrags bestimmt sich nach Anlage 4. Die zur Be-stimmung des Prozentrangs erforderliche Punktzahl der Hochschulzugangsberechtigung wird nach den Anlagen 2 und 3 ermittelt.

(3) § 16 Abs. 3 und 4 fi ndet Anwendung.

§ 19Ergänzende Bestimmungen zur Auswahl bei Rang-

oder Punktgleichheit in den Hauptquoten

Bei Ranggleichheit in den Auswahlverfahren nach Arti-kel 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Staatsvertrags oder bei Punktgleichheit nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Staatsvertrags in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 gilt § 15 entsprechend.

Fünfter UnterabschnittVorwegzulassung und Teilstudienplätze

§ 20Auswahl nach einem Dienst aufgrund früheren

Zulassungsanspruchs

(1) Bewerber, die einen Dienst nach Artikel 8 Abs. 3 Satz 1 des Staatsvertrags abgeleistet haben, erhalten aufgrund eines früheren Zulassungsanspruchs ein Zulassungsan-gebot, wenn 1. sie zu Beginn oder während eines Dienstes für diesen

Studiengang an diesem Studienort zugelassen worden sind,

2. sie ein Zulassungsangebot erhalten haben, für das ein Rückstellungsbescheid beantragt und erteilt wur-de, oder

3. zu Beginn oder während eines Dienstes für diesen Stu-diengang nicht an allen Hochschulen Zulassungszah-len festgesetzt waren.

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330 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen

Bewerber, die die Voraussetzungen nach Satz 1 erfül-len, erhalten vor der Auswahl der Bewerber in den Quo-ten nach Artikel 9 Abs. 1 und Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 des Staatsvertrags das Zulassungsangebot oder die Zulassung (Vorwegzulassung). Die Vorwegzulassung muss spätes-tens zum zweiten Vergabeverfahren beantragt werden, das nach Beendigung des Dienstes durchgeführt wird. Ist der Dienst noch nicht beendet, ist durch Bescheinigung glaub-haft zu machen, dass der Dienst bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 31. März oder bei einer Be-werbung für das Wintersemester bis zum 30. September beendet sein wird.

(2) Das Los nach Artikel 8 Abs. 3 Satz 3 des Staatsver-trags bestimmt sich nach § 4 Abs. 2. Eine niedrigere Los-nummer geht der höheren Losnummer vor.

(3) Beruht ein Zulassungsanspruch auf einer gerichtlichen Entscheidung, die sich auf ein bereits abgeschlossenes Vergabeverfahren bezieht, sind die Absätze 1 und 2 ent-sprechend anzuwenden.

§ 21Teilstudienplätze

Studienplätze, bei denen die Zulassung auf den ersten Teil eines Studiengangs beschränkt ist, weil das Weiterstudi-um an einer deutschen Hochschule nicht gewährleistet ist (Teilstudienplätze), werden getrennt von den übrigen Studi-enplätzen von der Stiftung vergeben. Die festgesetzte Zahl an Teilstudienplätzen, vermindert um die Zahl der nach ei-nem Dienst nach Artikel 8 Abs. 3 Satz 1 des Staatsvertrags aufgrund früheren Zulassungsanspruchs Auszuwählen-den, wird jeweils im Anschluss an das Koordinierungsver-fahren nach § 5 durch das Los an Bewerber vergeben, die eine Zulassung zu einem Teilstudienplatz zusätzlich nach § 6 Abs. 1 Satz 5 beantragt haben. Das Los bestimmt sich nach § 4 Abs. 2. Eine niedrigere Losnummer geht der hö-heren Losnummer vor.

Sechster UnterabschnittBescheide, Zulassung außerhalb festgesetzter

Zulassungszahlen

§ 22 Bescheide

(1) Im Zentralen Vergabeverfahren teilt die zuständige Stelle dem Zugelassenen im Zulassungsbescheid die Ein-schreibefrist von sechs Werktagen mit; ein Samstag gilt nicht als Werktag im Sinne des Halbsatzes 1. Ist die Ein-schreibung nicht innerhalb der in Satz 1 geregelten Ein-schreibefrist beantragt worden oder lehnt die Hochschule eine Einschreibung ab, weil sonstige Einschreibevoraus-setzungen nicht vorliegen, wird der Zulassungsbescheid unwirksam; auf diese Rechtsfolge ist im Zulassungsbe-scheid hinzuweisen.

(2) Wer am Vergabeverfahren beteiligt wurde, aber nicht zugelassen worden ist, erhält, sofern in dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist, einen Ablehnungsbe-scheid von der zuständigen Stelle.

(3) Wer nach § 7 am Zentralen Vergabeverfahren nicht zu beteiligen ist, erhält von der Stiftung einen Ausschluss-bescheid.

(4) Nach Maßgabe des § 5 Abs. 7 Satz 1 und 2 erlässt die zuständige Stelle einen Rückstellungsbescheid. Artikel 11 Abs. 6 des Staatsvertrags gilt für Rückstellungsbeschei-de entsprechend.

(5) Die Stiftung und die Hochschulen sind jeweils berech-tigt, Bescheide nach den Absätzen 1 bis 4 vollständig durch automatische Einrichtungen zu erlassen.

(6) Von der Stiftung erstellte Bescheide werden in das DoSV-Benutzerkonto elektronisch übermittelt (Bereitstel-lung zum Abruf); darauf sind die Bewerber bei der Regist-rierung nach § 4 Abs. 1 hinzuweisen. Die Bewerber erhal-ten über die Bereitstellung zum Abruf des Bescheids eine Benachrichtigung an die bei der Registrierung angegebe-ne E-Mail-Adresse durch E-Mail der Stiftung. Ein im DoSV-Benutzerkonto zum Abruf bereitgestellter Bescheid gilt am dritten Tag nach Absendung der E-Mail über die Bereitstel-lung des Bescheids als bekannt gegeben. Im Zweifel hat die zuständige Stelle den Zugang der Benachrichtigung nach Satz 2 nachzuweisen.

(7) Soweit die Hochschule für die Vergabe der Studienplät-ze nach § 3 Abs. 1 Satz 2 zuständig ist und am Dialogori-entierten Serviceverfahren teilnimmt, kann sie die Stiftung damit beauftragen, Zulassungs-, Rückstellungs- sowie Ab-lehnungsbescheide zu erstellen und im Namen und Auftrag der Hochschule zu versenden; im Fall einer Bereitstellung zum Abruf nach Absatz 6 Satz 1 fi ndet Absatz 6 Satz 2 bis 4 Anwendung. Gleiches gilt für den Erlass der Ausschluss-bescheide, soweit die Hochschule zuständig ist.

§ 23 Zulassung außerhalb festgesetzter Zulassungszahlen

(1) Anträge, mit denen ein Anspruch auf Zulassung au-ßerhalb festgesetzter Zulassungszahlen geltend gemacht wird, müssen für das Sommersemester bis zum 15. Ja-nuar, für das Wintersemester 2020/2021 bis zum 20. Au-gust und für die folgenden Wintersemester bis zum 15. Juli bei der Hochschule eingegangen sein. Die Fristen nach Satz 1 sind Ausschlussfristen, § 5 Abs. 8 Satz 2 und 3 fi n-det Anwendung.

(2) Voraussetzung für die Zulassung außerhalb festge-setzter Zulassungszahlen ist ferner ein fristgerechter Zu-lassungsantrag nach § 6 im Zentralen Vergabeverfahren in dem betreffenden Studiengang und für den betreffenden Studienort. Sind Zulassungen außerhalb festgesetzter Zu-lassungszahlen auszusprechen, hat sich die Vergabe an den Vergabekriterien des Auswahlverfahrens der Hoch-schule nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Staatsver-trags für diesen Studiengang zu orientieren.

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Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 29. Juni 2020 331

Dritter AbschnittStudienplatzvergabe im Örtlichen Vergabeverfahren

Erster UnterabschnittServiceleistungen der Stiftung, Antragstellung,

Verfahrensbeteiligung

§ 24Inanspruchnahme von Serviceleistungen der Stiftung

Bei der Vergabe von Studienplätzen in Örtlichen Vergabe-verfahren kann die Hochschule gegen Erstattung der ent-stehenden Kosten die von der Stiftung angebotenen Ser-viceleistungen nach § 13 Abs. 1 ThürHZG in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 1 Nr. 1 und Artikel 4 des Staatsvertrags in Anspruch nehmen. Die Hochschule soll zur Vergabe der Studienplätze des ersten Fachsemesters in zulassungs-beschränkten grundständigen Studiengängen am Dialog-orientierten Serviceverfahren nach den §§ 4 und 5 teilneh-men. Sie kann die Stiftung damit beauftragen, im Namen der Hochschule Zulassungsanträge entgegenzunehmen und zu prüfen sowie Zulassungs-, Rückstellungs- und Ablehnungsbescheide sowie Ausschlussbescheide zu er-stellen und zu versenden; § 4 Abs. 4 fi ndet entsprechen-de Anwendung.

§ 25Form und Frist des Zulassungsantrags

(1) Nimmt die Hochschule mit dem Studiengang am Dia-logorientierten Serviceverfahren teil, ist für die Bewerbung im Örtlichen Vergabeverfahren eine Registrierung nach § 4 Abs. 1 erforderlich.

(2) Der Zulassungsantrag im Örtlichen Vergabeverfah-ren muss1. für das Sommersemester bis zum 15. Januar,2. für das Wintersemester 2020/2021 bis zum 20. August

2020 und für die folgenden Wintersemester bis zum 15. Juli

einschließlich der nach Absatz 3 erforderlichen Unterlagen bei der Hochschule eingegangen sein. Anträge, die nach dieser Verordnung zusätzlich zum Zulassungsantrag ge-stellt werden können, sind mit dem Zulassungsantrag zu stellen. Solange der Verfahrensablauf dies noch zulässt, kann die Hochschule nachträglich eingereichte Unterla-gen berücksichtigen, wenn der Zulassungsantrag frist- und formgerecht gestellt ist und ein Studiengang gewählt wur-de. Die Fristen nach Satz 1 sind Ausschlussfristen.

(3) Der Zulassungsantrag muss im Örtlichen Vergabever-fahren über das Webportal der Hochschule oder, soweit die Hochschule mit dem Studiengang am Dialogorien-tierten Serviceverfahren teilnimmt und dies zulässt, über das Webportal der Stiftung bis zum Ablauf der in Absatz 2 Satz 1 genannten Fristen eingegangen sein; gleiches gilt für Unterlagen nach Absatz 2 Satz 3, sofern die Hoch-schule dies festlegt. Eine Kopie der Hochschulzugangs-berechtigung muss bei der Hochschule bis zum Ablauf der in Absatz 2 Satz 1 genannten Fristen eingegangen sein, sofern die Hochschule dies festlegt. Im Übrigen be-stimmt die Hochschule die Form des Zulassungsantrags und der Anträge nach Absatz 2 Satz 2. Sie bestimmt auch

die Unterlagen, die dem Zulassungsantrag und den An-trägen nach Absatz 2 Satz 2 beizufügen sind, und deren Form. Die Hochschule kann festlegen, dass die Unterla-gen nach den Sätzen 2 und 4 ausschließlich elektronisch eingehen müssen. Die Hochschule ist nicht verpfl ichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. § 4 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Es können bis zu drei Zulassungsanträge für Studi-engänge, die im Örtlichen Vergabeverfahren vergeben werden, je Hochschule gestellt werden. Wer sich für ein Zweitstudium bewirbt, darf je Hochschule nur einen Zu-lassungsantrag stellen. Werden mehr Zulassungsanträ-ge gestellt als zulässig, wird nur über die jeweils letzten in der Anzahl zulässigen fristgerecht eingegangenen Zulas-sungsanträge entschieden. Die Hochschule kann durch Satzung abweichend von Satz 1 auch mehr als drei Zu-lassungsanträge zulassen; es gilt Satz 3.

(5) Der Zulassungsantrag kann nur auf eine zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits erworbene Hochschulzugangs-berechtigung für den gewählten Studiengang gestützt werden. Verfügt der Bewerber über mehrere Hochschul-zugangsberechtigungen, soll für jeden gewählten Studien-gang angegeben werden, auf welche Hochschulzugangs-berechtigung der jeweilige Zulassungsantrag gestützt wird. Fehlt eine derartige Angabe, wird dem Zulassungsantrag die zuerst erworbene Hochschulzugangsberechtigung zu-grunde gelegt. Setzt der Erwerb einer Hochschulzugangs-berechtigung für einen bestimmten Studiengang neben einem Schulabschluss die erfolgreiche Ableistung eines Praktikums oder einer fachpraktischen Ausbildung voraus, ist der Zulassungsantrag gleichwohl zulässig, wenn durch die Vorlage einer Bescheinigung der Praktikums- oder Aus-bildungsstelle nachgewiesen wird, dass das Praktikum oder die fachpraktische Ausbildung bis zur Einschreibung abgeschlossen sein wird; der Nachweis über die erfolgrei-che Ableistung des Praktikums oder der fachpraktischen Ausbildung ist bei der Einschreibung vorzulegen. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, erlischt die Zulas-sung. Satz 4 gilt für die Feststellungsprüfung von Bewer-bern mit ausländischer Studienberechtigung entsprechend.

(6) Liegt das Zeugnis über die Hochschulzugangsberechti-gung für den gewählten Studiengang bis zum Ende der je-weiligen Bewerbungsfrist nach Absatz 2 Satz 1 noch nicht vor, kann der Zulassungsantrag auf ein vorläufi ges Zeug-nis gestützt werden. Das vorläufi ge Zeugnis muss auf be-reits vollständig abgeschlossenen Prüfungsleistungen zum Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung beruhen, eine vorläufi ge Bewertung der Prüfungsleistungen enthal-ten und von einer für die Notengebung oder Zeugnisertei-lung autorisierten Stelle ausgestellt sein. Eine Zulassung auf Grundlage eines vorläufi gen Zeugnisses ist unter der Bedingung auszusprechen, dass die Hochschulzugangs-berechtigung spätestens bis zur Einschreibung nachge-wiesen wird und sich die vorläufi ge Zulassung durch das endgültige Zeugnis bestätigt. Wird der Nachweis nicht frist-gerecht erbracht, erlischt die Zulassung.

(7) § 5 Abs. 8 Satz 2 und 3 fi ndet Anwendung.

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332 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen

§ 26Beteiligung am Örtlichen Vergabeverfahren

Vom Örtlichen Vergabeverfahren ist ausgeschlossen, wer 1. die Bewerbungsfristen nach § 25 Abs. 2 Satz 1 ver-

säumt,2. den Zulassungsantrag nicht nach § 25 Abs. 3 formge-

recht mit den erforderlichen Unterlagen gestellt hat oder 3. die Erklärungen nach § 25 Abs. 7 in Verbindung mit

Abs. 2 nicht fristgerecht abgegeben hat.

Zweiter UnterabschnittVorabquoten und Verfahrensablauf

§ 27Vorabquoten

(1) Von den festgesetzten Zulassungszahlen sind je Stu-diengang Studienplätze in einer Vorabquote nach § 6a Abs. 1 Satz 1 ThürHZG vorzubehalten:1. für Fälle außergewöhnlicher Härte 2 Prozent,2. für die Zulassung von ausländischen Staatsangehöri-

gen oder Staatenlosen, die nicht nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Deutschen gleichgestellt sind, 8 Prozent,

3. für die Auswahl von Bewerbern für ein Zweitstudium 3 Prozent,

4. für die Zulassung von in der berufl ichen Bildung Quali-fi zierten, die über keine sonstige Studienberechtigung verfügen, 5 Prozent.

Die Hochschulen können abweichend von Satz 1 Nr. 4 aus studiengangsspezifi schen Gründen durch Satzung einen geringeren oder höheren Umfang der Vorabquote festlegen. In diesem Fall darf ein Umfang von 3 Prozent nicht unterschritten, ein Umfang von 7 Prozent nicht über-schritten werden.

(2) Bei der Berechnung der Vorabquoten nach § 6a Abs. 1 Satz 1 ThürHZG wird gerundet, wobei für jede Vorabquote mindestens ein Studienplatz zur Verfügung gestellt werden muss, wenn mindestens ein Bewerber einer dieser Vorab-quote zuzuordnen ist.

§ 28Ablauf des Örtlichen Vergabeverfahrens

(1) Übersteigt die Zahl der Bewerbungen die Gesamtzahl der Studienplätze, fi ndet ein Auswahlverfahren nach § 6 Abs. 2 und den §§ 6a und 6b ThürHZG statt. Die Hochschu-le kann bei der Durchführung des Auswahlverfahrens durch Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen, dass Studienplätze voraussichtlich nicht besetzt werden.

(2) Wer nach § 6a Abs. 1 Satz 1 und § 6b Abs. 1 Satz 1 ThürHZG in mehreren Quoten zu berücksichtigen ist, wird auf allen entsprechenden Ranglisten geführt; § 6a Abs. 4 Satz 2 ThürHZG bleibt unberührt. Bei der Auswahl wer-den die Ranglisten in folgender Reihenfolge berücksichtigt:1. Auswahl in der Vorabquote nach § 27 Abs. 1 Satz 1

Nr. 3,2. Auswahl in der Quote nach dem Ergebnis der Hoch-

schulzugangsberechtigung nach § 6b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ThürHZG,

3. Auswahl in der Quote nach dem Ergebnis eines ergän-zenden Hochschulauswahlverfahrens nach § 6b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 2 ThürHZG,

4. Auswahl in der Vorabquote nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1.

Bildet die Hochschule Unterquoten nach § 6b Abs. 2 Satz 4 und 5 ThürHZG, legt sie die Reihenfolge, nach der die Ranglisten innerhalb der Quote nach Satz 2 Nr. 3 berück-sichtigt werden, durch Satzung fest. § 35 bleibt unberührt. Nimmt die Hochschule mit dem Studiengang am Dialogori-entierten Serviceverfahren teil, gelten für die weitere Ab-arbeitung der Ranglisten die Koordinierungsregeln nach § 5 Abs. 4 und 5. Nimmt die Hochschule mit dem Studi-engang nicht am Dialogorientierten Serviceverfahren teil, erfolgt die Abarbeitung der Ranglisten in der Reihenfolge nach Satz 2 bis 4.

(3) Studienplätze, die nach Durchführung des Vergabever-fahrens nach den Absätzen 1 und 2 noch verfügbar sind und für die noch form- und fristgerechte Zulassungsanträge vorliegen, werden an bis dahin nicht zugelassene Bewer-ber vergeben (Nachrückverfahren). Nimmt die Hochschu-le mit dem Studiengang am Dialogorientierten Service-verfahren teil, fi ndet das koordinierte Nachrückverfahren nach § 5 Abs. 6 statt. Nimmt die Hochschule mit dem Stu-diengang nicht am Dialogorientierten Serviceverfahren teil, führt sie hochschuleigene Nachrückverfahren durch. In den hochschuleigenen Nachrückverfahren werden die Bewerber innerhalb der Ranglisten und die Ranglisten in der Reihenfolge des Absatzes 2 Satz 2 berücksichtigt. Ab-weichend von Satz 2 kann die Hochschule hochschuleige-ne Nachrückverfahren nach den Sätzen 3 und 4 vorsehen.

(4) In Studiengängen, die aus mehreren Teilstudiengän-gen bestehen, ist ausgewählt, wer in jedem beteiligten Teil-studiengang, für den Zulassungszahlen festgesetzt sind, ausgewählt ist.

Dritter UnterabschnittAuswahl in den Vorabquoten

§ 29Auswahl in der Vorabquote nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

Für die Vergabe von Studienplätzen in der Vorabquote nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 gilt § 10 entsprechend. Bei Ranggleichheit nach § 6a Abs. 4 Satz 1 ThürHZG gilt § 35 entsprechend.

§ 30Auswahl in der Vorabquote nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

(1) Ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die nicht nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Deutschen gleichgestellt sind, werden von den Hochschulen im Rahmen der Vorabquote nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zugelassen.

(2) Für den Zulassungsantrag und die Beteiligung am Örtli-chen Vergabeverfahren gelten die §§ 25, 26 und 28 Abs. 1, 3 und 4 entsprechend.

(3) Bei Ranggleichheit nach § 8 Abs. 3 Satz 2 ThürHZG gilt § 35 Abs. 2 entsprechend.

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§ 31Auswahl in der Vorabquote nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3

Für die Vergabe von Studienplätzen in der Vorabquote nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 gilt § 14 Abs. 1 und 2 ent-sprechend. Bei Ranggleichheit nach § 6a Abs. 4 Satz 1 ThürHZG gilt § 35 entsprechend.

§ 32Auswahl in der Vorabquote nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4

(1) In der berufl ichen Bildung qualifi ziert nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 sind Bewerber, die über eine einschlägige, durch Bundes- oder Landesrecht geregelte und erfolg-reich abgeschlossene Berufsausbildung verfügen, die kei-ne Studienberechtigung verleiht, und die anschließend eine mindestens dreijährige hauptberufl iche Berufspraxis in ei-nem zum angestrebten Studiengang fachlich verwandten Bereich nachweisen können. Die Hochschule kann durch Satzung die für den jeweiligen Studiengang einschlägi-gen Berufsausbildungen und Berufstätigkeiten festlegen.

(2) Der Zulassungsantrag ist an die Hochschule zu rich-ten und muss dort innerhalb der Bewerbungsfristen des § 25 Abs. 2 Satz 1 eingegangen sein. Die Hochschule legt durch Satzung die Einzelheiten des Auswahlverfahrens fest und regelt, wie sich die Rangfolge der Bewerber bestimmt.

(3) Bei Ranggleichheit nach § 6a Abs. 4 Satz 1 ThürHZG gilt § 35 entsprechend.

Vierter UnterabschnittAuswahl in den Hauptquoten

§ 33Ergänzende Bestimmungen zur Berücksichtigung

und Berechnung des Ergebnisses der Hochschulzugangsberechtigung in der Quote

nach § 6b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ThürHZG

(1) Das Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung in der Quote nach § 6b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ThürHZG wird durch die Durchschnittsnote bestimmt. Die Einzelheiten zur Ermittlung der Durchschnittsnote ergeben sich aus Anla-ge 2. Wer weder Durchschnittsnote noch Punktzahl nach-weist, wird mit der Durchschnittsnote, die mindestens für das Bestehen der Hochschulzugangsberechtigung erfor-derlich ist, am Auswahlverfahren in der Quote nach § 6b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ThürHZG beteiligt.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann die Hochschu-le anstelle der Durchschnittsnote die Punktzahl der Hoch-schulzugangsberechtigung festlegen. Die Einzelheiten zur Ermittlung der Punktzahl bei Hochschulzugangsberechti-gungen, auf denen keine Gesamtpunktzahl ausgewiesen ist, ergeben sich aus Anlage 3. Wer weder Durchschnitts-note noch Punktzahl nachweist, wird mit der Punktzahl, die mindestens für das Bestehen der Hochschulzugangs-berechtigung erforderlich ist, am Auswahlverfahren in der Quote nach § 6b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ThürHZG beteiligt.

(3) Wer nachweist, aus nicht selbst zu vertretenden Um-ständen daran gehindert gewesen zu sein, eine für die

Berücksichtigung bei der Auswahl nach Absatz 1 bessere Durchschnittsnote oder Punktzahl zu erreichen, wird auf Antrag mit der nachgewiesenen, besseren Durchschnitts-note oder Punktzahl berücksichtigt; § 25 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 fi ndet Anwendung.

§ 34Ergänzende Bestimmungen zum Auswahlverfahren

nach § 6b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ThürHZG

Führt die Hochschule fachspezifi sche Studieneignungs-tests, Auswahlgespräche oder andere mündliche Verfah-ren nach § 6b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a und b Thür-HZG vor Ablauf der Bewerbungsfristen nach § 25 Abs. 2 Satz 1 durch, muss gewährleistet sein, dass Personen, die bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist nach § 25 Abs. 2 Satz 1 die Hochschulzugangsberechtigung erhalten können, die Möglichkeit haben, teilzunehmen. Im Fall des Satzes 1 kann die Hochschule für die Teilnahme an einem fachspe-zifi schen Studieneignungstest, Auswahlgespräch oder an-deren mündlichen Verfahren durch Satzung eine von § 25 Abs. 2 Satz 1 abweichende Bewerbungsfrist festlegen und bestimmen, dass von der Teilnahme ausgeschlossen ist, wer diese Frist versäumt.

§ 35Ergänzende Bestimmungen zur Auswahl

bei Ranggleichheit

(1) Bei Ranggleichheit wird nach § 6b Abs. 1 Satz 5 Thür-HZG ein Dienst nach § 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3, 5 und 6 und Satz 2 ThürHZG nur berücksichtigt, wenn durch eine Be-scheinigung glaubhaft gemacht wird, dass der Dienst in vollem Umfang abgeleistet ist oder vor Beginn des Se-mesters, für das die Zulassung beantragt wird, im Umfang der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestdauer abgeleis-tet sein wird. Gleiches gilt, wenn glaubhaft gemacht wird, dass bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt mindes-tens sechs Monate Betreuung oder Pfl ege nach § 3 Satz 1 Nr. 4 ThürHZG ausgeübt sein werden.

(2) Zur Bestimmung der Rangfolge nach Los bei Rang-gleichheit kann die Hochschule das Los nach § 4 Abs. 2, ein anderes Los oder mehrere andere Lose verwenden.

Fünfter UnterabschnittVorabberücksichtigung,

Zulassung zu höheren Fachsemestern

§ 36Ergänzende Bestimmungen zur Berücksichtigung

aufgrund eines früheren Zulassungsanspruchs

Für die Vorabberücksichtigung von Bewerbern nach § 6 Abs. 2 ThürHZG gilt § 20 entsprechend.

§ 37Bestimmungen zur Zulassung zu höheren Fachsemestern

(1) Die Zahl der verfügbaren Studienplätze nach § 7 Satz 1 ThürHZG ergibt sich für das jeweilige Fachsemester aus der Differenz zwischen der festgesetzten Zulassungszahl

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334 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen

und der Zahl der diesem Fachsemester zuzuordnenden immatrikulierten Studierenden des betreffenden Studien-gangs der Hochschule. Die Hochschule ermittelt die Zahl der verfügbaren Studienplätze für jeden Studiengang. Sie kann mehrere Semester eines Studienabschnitts zusam-menfassen.

(2) Erreicht oder überschreitet die Gesamtzahl der den Fachsemestern mit Zulassungsbeschränkungen zuzu-ordnenden Studierenden des betreffenden Studiengangs der Hochschule die Summe der für diesen Studiengang der Hochschule festgesetzten Zulassungszahlen, fi ndet eine Zulassung für die höheren Fachsemester nicht statt.

(3) Unbeschadet des Absatzes 1 sowie des § 7 Satz 1 ThürHZG sind zuzulassen:1. Bewerber nach § 6 Abs. 2 Satz 1 ThürHZG, die sich an

der Hochschule, an der sie vor der Unterbrechung ih-res Studiums immatrikuliert waren, für denselben Stu-diengang bewerben,

2. Bewerber, die in ihrem Studiengang aus fachbedingten Gründen ein vom zuständigen Fachbereich, Prüfungs-amt oder Prüfungsausschuss für notwendig gehaltenes Studium bis zu drei Semestern an einer anderen Hoch-schule auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutsch-land durchlaufen haben und sich an der Hochschule, an der sie vorher eingeschrieben waren, für denselben Studiengang bewerben,

3. Bewerber, die ihr Studium für die Dauer eines fachbe-dingten, vom zuständigen Fachbereich, Prüfungsamt oder Prüfungsausschuss für sinnvoll gehaltenen Aus-landsaufenthalts unterbrochen haben und sich an der Hochschule, an der sie vor der Unterbrechung einge-schrieben waren, für denselben Studiengang bewer-ben.

(4) Das Nähere regeln die Hochschulen durch Satzung.

Sechster UnterabschnittAbschluss des Vergabeverfahrens, Bescheide, Zulassung außerhalb festgesetzter Zulassungszahlen

§ 38Abschluss des Örtlichen Vergabeverfahrens

(1) Das Örtliche Vergabeverfahren ist in einem Studien-gang abgeschlossen, wenn1. alle Ranglisten erschöpft sind oder2. alle verfügbaren Studienplätze durch Einschreibung

besetzt sind.Die Hochschule soll das Örtliche Vergabeverfahren für ab-geschlossen erklären, wenn ein weiteres Nachrücken we-gen der fortgeschrittenen Vorlesungszeit nicht mehr sinn-voll erscheint.

(2) Sind nach Abschluss des Örtlichen Vergabeverfahrens nach Absatz 1 in einem Studiengang noch Studienplät-ze verfügbar oder werden Studienplätze wieder verfüg-bar, werden diese von der Hochschule unter denjenigen Bewerbern nach Los vergeben, die bei der Hochschu-le einen Antrag auf Teilnahme am Losverfahren gestellt haben. Die Hochschule bestimmt Form und Frist der An-

tragstellung und gibt diese in geeigneter Weise bekannt. Soweit die Hochschule die Stiftung mit der Durchführung des Losverfahrens beauftragt, gilt § 5 Abs. 6 Satz 5 bis 9. Die Hochschule soll die Vergabe der Studienplätze durch Losentscheid für abgeschlossen erklären, wenn eine wei-tere Studienplatzvergabe wegen der fortgeschrittenen Vor-lesungszeit nicht mehr sinnvoll erscheint.

§ 39Bescheide, Zulassung außerhalb der

festgesetzten Zulassungszahlen

(1) Für das Örtliche Vergabeverfahren gilt § 22 mit folgen-den Maßgaben entsprechend:1. abweichend von § 22 Abs. 1 Satz 1 bestimmt die Hoch-

schule im Zulassungsbescheid den Termin zur Ein-schreibung; sie kann zusätzlich einen Termin im Zulas-sungsbescheid bestimmen, bis zu dem der Bewerber zu erklären hat, ob er den Studienplatz annimmt; maß-geblich für die Wahrung der Fristen nach den Halbsät-zen 1 und 2 ist der Eingang des Antrags auf Einschrei-bung oder der Erklärung bei der Hochschule,

2. die Hochschule kann festlegen, dass von ihr erstell-te Bescheide in das Hochschul-Benutzerkonto elekt-ronisch übermittelt werden (Bereitstellung zum Abruf); darauf sind die Bewerber bei der Bewerbung hinzuwei-sen.

Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 erhalten die Bewerber über die Bereitstellung zum Abruf des Bescheids eine Benachrich-tigung durch E-Mail der Hochschule. Ein im Hochschul-Benutzerkonto zum Abruf bereitgestellter Bescheid gilt am dritten Tag nach Absendung der E-Mail über die Be-reitstellung des Bescheids als bekannt gegeben. Im Zwei-fel hat die zuständige Stelle den Zugang der Benachrich-tigung nachzuweisen.

(2) Für das Örtliche Vergabeverfahren gilt § 23 entspre-chend.

Dritter TeilÜbergangs- und Schlussbestimmungen

§ 40Übergangsbestimmungen

(1) Die Wartezeit nach Artikel 18 Abs. 1 des Staatsvertrags wird durch die Zahl der seit dem Erwerb der Hochschulzu-gangsberechtigung verstrichenen Halbjahre bestimmt; Ar-tikel 18 Abs. 1 Satz 2 des Staatsvertrags bleibt unberührt. Es zählen nur volle Halbjahre vom Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung bis zum Beginn des Semesters, für das die Zulassung beantragt wird. Halbjahre im Sinne der Sätze 1 und 2 sind jeweils die Zeit vom 1. Ap-ril bis zum 30. September eines Jahres und die Zeit vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 31. März des folgenden Jahres. Wird der Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschul-zugangsberechtigung nicht nachgewiesen, wird die Zahl der Halbjahre seit dem Erwerb der Hochschulzugangsbe-rechtigung nicht berücksichtigt. Der Nachteilsausgleich nach Artikel 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Staatsvertrags wird nur auf Antrag gewährt; § 6 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 2 fi n-det Anwendung.

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Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 29. Juni 2020 335

(2) Bis einschließlich des Vergabeverfahrens zum Winter-semester 2021/2022 gelten über die Übergangsbestim-mungen des § 15 Abs. 2 ThürHZG hinaus für die Zentra-len Vergabeverfahren folgende Maßgaben:1. in den Quoten nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3

des Staatsvertrags werden nur Kriterien berücksichtigt, deren Ergebnisse für das Sommersemester bis zum 15. Januar, für das Wintersemester 2020/2021 bis zum 20. August 2020 und für die folgenden Wintersemes-ter bis zum 15. Juli feststehen,

2. für die Quoten nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Staatsvertrags wird für jeden Bewerber jeweils eine Gesamtpunktzahl gebildet, die sich aus der Summe der in den Auswahlkriterien erreichten Punkten errechnet; es sind insgesamt maximal 100 Punkte zu erreichen, die nach Anlage 5 berechnet werden,

3. im Fall der Anwendung von Kriterien nach Artikel 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c des Staatsvertrags sind die in Anlage 6 genannten in der Regel dreijährigen fachnahen anerkannten abge-schlossenen Berufsausbildungen und sich an die Be-rufsausbildung anschließenden Berufstätigkeiten von mindestens einem Jahr Dauer jeweils einzeln oder in Kombination zu berücksichtigen; je Studiengang und Vergabeverfahren können jeweils nur eine Berufsaus-bildung und jeweils nur eine Berufstätigkeit jeweils ein-zeln oder in Kombination berücksichtigt werden,

4. im Fall der Anwendung von Kriterien nach Artikel 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d des Staatsvertrags sind die in Anlage 7 genannten fach-nahen praktischen Tätigkeiten und außerschulischen Leistungen oder außerschulischen Qualifi kationen zu berücksichtigen; je Studiengang und Vergabeverfah-ren können jeweils nur eine praktische Tätigkeit und jeweils nur eine außerschulische Leistung oder außer-schulische Qualifi kation jeweils einzeln oder in Kombi-nation berücksichtigt werden,

5. bei der Auswahl nach Artikel 10 Abs. 3 des Staatsver-trags fi ndet das Kriterium nach Artikel 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b des Staatsvertrags keine Anwendung,

6. § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, § 13 und Anlage 8 fi nden kei-ne Anwendung.

(3) Unbeschadet des Absatzes 2 gelten für den Studien-gang Pharmazie die folgenden Maßgaben:1. Artikel 10 Abs. 3 Satz 3 und 4 des Staatsvertrags fi n-

det keine Anwendung,2. in der Quote nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des

Staatsvertrags fi nden die Regelungen nach Artikel 10 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Staatsvertrags Anwendung.

(4) § 6 Abs. 3 Satz 2 fi ndet für die Zentralen Vergabeverfah-ren bis einschließlich des Vergabeverfahrens zum Winter-semester 2021/2022 keine Anwendung. Abweichend von § 6 Abs. 5 Satz 1 sind die benötigten Unterlagen der Stif-tung bis einschließlich des Vergabeverfahrens zum Winter-semester 2021/2022 innerhalb der Ausschlussfristen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 vorzulegen; § 6 Abs. 5 Satz 2 und 3 fi ndet keine Anwendung.

(5) Bis einschließlich des Vergabeverfahrens zum Winter-semester 2021/2022 gilt über die Übergangsbestimmun-gen des § 15 Abs. 2 ThürHZG hinaus für die Örtlichen Ver-gabeverfahren, dass § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Satz 2 und 3 sowie § 32 keine Anwendung fi nden.

§ 41Gleichstellungsbestimmung

Status und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.

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336 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen

Anlage 1 (zu § 14 Abs. 2 Satz 2 und § 31)

Ermittlung der Messzahl bei der Auswahl für ein Zweitstudium

(1) Die Messzahl ist die Summe der Punktzahlen, die für das Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und für den Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium vergeben werden.

(2) Für das Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums werden folgende Punktzahlen vergeben: 1. Noten „ausgezeichnet" oder „sehr gut" 4 Punkte, 2. Noten „gut" oder „voll befriedigend" 3 Punkte, 3. Note „befriedigend" 2 Punkte, 4. Note „ausreichend" 1 Punkt.Ist die Note der Abschlussprüfung des Erststudiums nicht nachgewiesen, wird das Ergebnis der Abschlussprü-fung mit einem Punkt bewertet.

(3) Nach dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium werden folgende Punktzahlen vergeben: 1. zwingende berufliche Gründe 9 Punkte; zwingende berufliche Gründe liegen vor, wenn ein Beruf angestrebt wird, der nur aufgrund zweier abge-

schlossener Studiengänge ausgeübt werden kann,2. wissenschaftliche Gründe 7 bis 11 Punkte; wissenschaftliche Gründe liegen vor, wenn im Hinblick auf eine spätere Tätigkeit in Wissenschaft und For-

schung auf der Grundlage der bisherigen wissenschaftlichen und praktischen Tätigkeit eine weitere wissen-schaftliche Qualifikation in einem anderen Studiengang angestrebt wird,

3. besondere berufliche Gründe 7 Punkte; besondere berufliche Gründe liegen vor, wenn die berufliche Situation dadurch erheblich verbessert wird,

dass der Abschluss des Zweitstudiums das Erststudium sinnvoll ergänzt; dies ist der Fall, wenn die durch dasZweitstudium in Verbindung mit dem Erststudium angestrebte Tätigkeit als Kombination zweier studien-gangspezifischer Tätigkeitsfelder anzusehen ist, die im Regelfall nicht bereits von Absolventen einer der bei-den Studiengänge wahrgenommen werden kann, und der Bewerber nachweisbar diese Tätigkeit anstrebt,

4. sonstige berufliche Gründe 4 Punkte; sonstige berufliche Gründe liegen vor, wenn das Zweitstudium aufgrund der individuellen beruflichen Situation

aus sonstigen Gründen, insbesondere zum Ausgleich eines unbilligen beruflichen Nachteils oder um die Ein-satzmöglichkeiten der mithilfe des Erststudiums ausgeübten Tätigkeit zu erweitern, erforderlich ist,

5. keiner der vorgenannten Gründe 1 Punkt.Liegen wissenschaftliche Gründe nach Satz 1 Nr. 2 vor, ist die Punktzahl innerhalb des Rahmens von sieben biself Punkten davon abhängig, welches Gewicht die Gründe haben, welche Leistungen bisher erbracht worden sind und in welchem Maß die Gründe von allgemeinem Interesse sind. Wird das Zweitstudium nach einer Familien-phase zum Zweck der Wiedereingliederung oder des Neueinstiegs in das Berufsleben angestrebt, kann dieser Umstand unabhängig von der Bewertung des Vorhabens und seiner Zuordnung zu einer der vorgenannten Fall-gruppen durch Gewährung eines Zuschlags von bis zu zwei Punkten bei der Messzahlbildung berücksichtigt werden.

Anlage 2 (zu § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 18 Abs. 2 Satz 2 und § 33 Abs. 1 Satz 2)

Ermittlung der Durchschnittsnote

(1) Bei Hochschulzugangsberechtigungen auf der Grundlage der 1. „Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe und der Abiturprüfung” nach dem Beschluss der

Kultusministerkonferenz vom 7. Juli 1972 in der jeweils geltenden Fassung (Beschluss-Sammlung der Kul-tusministerkonferenz Nr. 176),

2. „Vereinbarung über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler entsprechend der Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II” nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom13. September 1974 in der jeweils geltenden Fassung (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 192.2),

3. „Vereinbarung über die Durchführung der Abiturprüfung für Schülerinnen und Schüler an Waldorfschulen”nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. Februar 1980 in der jeweils geltenden Fassung(Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 485.2),

4. „Vereinbarung zur Gestaltung der Abendgymnasien" nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. Juni 1979 in der jeweils geltenden Fassung (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 240.2)oder

5. „Vereinbarung zur Gestaltung der Kollegs” nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. Juni1979 in der jeweils geltenden Fassung (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 248.1),

die eine auf eine Stelle nach dem Komma bestimmte Durchschnittsnote enthalten, wird diese zugrunde gelegt. Enthält die Hochschulzugangsberechtigung keine Durchschnittsnote nach Satz 1, aber eine Punktzahl der Ge-samtqualifikation, wird nach Anlage 4 der „Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe und der Abi-

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Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 29. Juni 2020 337

turprüfung“ die Durchschnittsnote aus der Punktzahl der Gesamtqualifikation errechnet. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet.

(2) Bei Hochschulzugangsberechtigungen auf der Grundlage1. der „Vereinbarung über Abendgymnasien” nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 3. Oktober

1957 in der Fassung vom 8. Oktober 1970 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 240) oder 2. des Beschlusses der Kultusministerkonferenz über die Institute zur Erlangung der Hochschulreife (Kollegs)

vom 8. Juli 1965 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 248) rwird die Durchschnittsnote aus dem arithmetischen Mittel der Noten der Hochschulzugangsberechtigung mit Ausnahme der Noten für die Fächer, die in der Hochschulzugangsberechtigung oder einer besonderen Beschei-nigung als vorzeitig abgeschlossen ausgewiesen sind, gebildet. Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 bis 6 und 9 findet Anwen-dung. Ist die so zu bildende Durchschnittsnote nicht in der Hochschulzugangsberechtigung ausgewiesen, wird sienach den Sätzen 1 und 2 errechnet.

(3) Bei Hochschulzugangsberechtigungen auf der Grundlage der 1. „Vereinbarung über die befristete gegenseitige Anerkennung von Zeugnissen der fachgebundenen Hoch-

schulreife, die an zurzeit bestehenden Schulen, Schulformen beziehungsweise -typen erworben worden sind” nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25. November 1976 (Beschluss-Sammlung der Kul-tusministerkonferenz Nr. 226.2) und vom 16. Februar 1978 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonfe-rrenz Nr. 226.2.1),

2. „Sondervereinbarung über die gegenseitige Anerkennung der Zeugnisse von besonderen gymnasialen Schul-formen, die zu einer allgemeinen Hochschulreife führen" nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25. November 1976 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 226.1) oder

3. „Rahmenvereinbarung über die Berufsoberschule” nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25. November 1976 in der jeweils geltenden Fassung (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 470)

finden die Absätze 1 und 2 entsprechende Anwendung. Dabei wird eine Durchschnittsnote aus dem arithmeti-schen Mittel wie folgt gebildet:1. weist die Hochschulzugangsberechtigung eine Note für das Fach Gemeinschaftskunde aus, werden die Noten

für die Fächer Geschichte, Erdkunde, Sozialkunde und Philosophie sowie für sonstige Fächer, die in der Hochschulzugangsberechtigung als zu dem Fach Gemeinschaftskunde gehörig ausgewiesen sind, nicht ge-wertet,

2. weist die Hochschulzugangsberechtigung keine Note für das Fach Gemeinschaftskunde aus, ist diese aus dem arithmetischen Mittel der Noten für die Fächer Geschichte, Erdkunde, Sozialkunde und Philosophie oder für die Fächer, die in der Hochschulzugangsberechtigung als zu dem Fach Gemeinschaftskunde gehörig aus-gewiesen sind, zu bilden; dabei ist bei der Bildung der Note für das Fach Gemeinschaftskunde nach Halb-satz 1 eine im Zeugnis ausgewiesene Note für das Fach Wirtschaftsgeographie beziehungsweise Geographie mit Wirtschaftsgeographie einzubeziehen,

3. ist in der Hochschulzugangsberechtigung eine Note für das Fach Geschichte mit Gemeinschaftskunde aus-gewiesen, gilt diese Note als Note für das Fach Geschichte und als Note für das Fach Sozialkunde,

4. bei der Bildung der Note für das Fach Gemeinschaftskunde wird gerundet, 5. ist in der Hochschulzugangsberechtigung neben den Noten für die Fächer Biologie, Chemie und Physik eine

Gesamtnote für den naturwissenschaftlichen Bereich ausgewiesen, bleibt diese bei der Errechnung der Durchschnittsnote außer Betracht,

6. Noten für die Fächer Religionslehre, Ethik, Kunsterziehung, Musik und Sport bleiben außer Betracht, es sei denn, dass die Zulassung zu einem entsprechenden Studiengang beantragt wird,

7. Noten für die Fächer Kunsterziehung, Musik und Sport werden gewertet, soweit sie Kernpflichtfächer waren, 8. Noten für zusätzliche Unterrichtsveranstaltungen und für Arbeitsgemeinschaften bleiben unberücksichtigt, 9. die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet.

(4) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Standbis zum 3. Oktober 1990 an einer in eine Hochschule übergeleiteten Bildungseinrichtung erworben wurden, ist eine Durchschnittsnote von der Hochschule in dem Zeugnis oder einer besonderen Bescheinigung auszuweisen. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet.

(5) Bei sonstigen Hochschulzugangsberechtigungen, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nachdem Stand bis zum 3. Oktober 1990 erworben wurden und eine Durchschnittsnote enthalten, die auf eine Stellenach dem Komma bestimmt ist, wird diese zugrunde gelegt.

(6) Bei sonstigen Hochschulzugangsberechtigungen, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 erworben wurden und nur Einzelnoten im Rahmen eines sechsstufigen No-tensystems enthalten, wird eine Durchschnittsnote unter entsprechender Anwendung des Absatzes 3 Satz 2 Nr. 1 rbis 6 und 9 aus dem arithmetischen Mittel der Noten gebildet; Noten für gegebenenfalls im elften und zwölften Schuljahr abgeschlossene Fächer sowie Noten für zusätzliche Unterrichtsveranstaltungen und für Arbeitsgemein-schaften bleiben unberücksichtigt.

(7) Bei sonstigen Hochschulzugangsberechtigungen, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nachdem Stand bis zum 3. Oktober 1990 erworben wurden und weder eine Durchschnittsnote, die auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt ist, noch Einzelnoten im Rahmen eines sechsstufigen Notensystems enthalten, ist eine

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338 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen

Durchschnittsnote durch eine besondere Bescheinigung nachzuweisen, die von der für die Abnahme der entspre-chenden Prüfung zuständigen Stelle oder von der obersten Landesbehörde auszustellen ist, unter deren Aufsicht diese Prüfung durchgeführt worden ist. Bei der Bestimmung der Durchschnittsnote sind einzelne Prüfungsleistun-gen, die der Hochschulzugangsberechtigung zugrunde liegen, zur Beurteilung heranzuziehen. Die Durchschnitts-note wird auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt; es wird nicht gerundet.

(8) Bei Hochschulzugangsberechtigungen aus der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, die nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10. Mai 1990 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonfe-renz Nr. 908) zur Aufnahme eines Studiums in der Bundesrepublik Deutschland berechtigen, wird die Durch-schnittsnote nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 8. Juli 1987 in der Fassung vom 8. Oktober 1990 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 289.1) errechnet. Bei Hochschulzugangsberechti-gungen aus den in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Ländern, die nach dem Beschluss der Kultusminis-terkonferenz vom 21. Februar 1992 in der Fassung vom 12. März 1993 (Beschluss-Sammlung der Kultusminis-terkonferenz Nr. 234) und vom 25. Februar 1994 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 234.1) zur Aufnahme eines Studiums in der Bundesrepublik Deutschland berechtigen, wird die Durchschnittsnote nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. Februar 1992 in der Fassung vom 9. Juni 1993 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 235) errechnet. Die Durchschnittsnote wird jeweils von der für dieAusstellung des Zeugnisses zuständigen Stelle auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerun-det. Es wird die auf dem Zeugnis oder in einer besonderen Bescheinigung ausgewiesene Durchschnittsnote zu-grunde gelegt.

(9) Bei ausländischen Vorbildungsnachweisen wird die Gesamtnote, wenn keine Bescheinigung der Zeugnisan-erkennungsstelle eines Landes über die Festsetzung einer Gesamtnote vorliegt, auf der Grundlage der „Verein-barung über die Festsetzung der Gesamtnote bei ausländischen Hochschulzugangszeugnissen“ vom 15. März1991 in der jeweils geltenden Fassung (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 289.5) berechnet.

(10) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die bis einschließlich Ende des Jahres 1986 aufgrund einer Ab-schlussprüfung unter dem Vorsitz einer oder eines Prüfungsbeauftragten der Kultusministerkonferenz an deut-schen Schulen im Ausland, ausgenommen die Schulen mit neugestalteter gymnasialer Oberstufe, erworben wur-den, ist die Durchschnittsnote durch eine Bescheinigung des Prüfungsbeauftragten nachzuweisen. Dasselbe giltweiterhin für die Zeugnisse der deutschen Reifeprüfungen, die am Lyzeum Alpinum in Zuoz und am Institut auf dem Rosenberg in St. Gallen erworben wurden. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt; es wird nicht gerundet. Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die ab dem Beginn des Jahres 1987 aufgrund einer Abschlussprüfung unter dem Vorsitz eines Prüfungsbeauftragten der Kultusministerkonferenz an deutschen Schulen im Ausland erworben wurden, wird die auf dem Zeugnis ausgewiesene, auf eine Stelle nach dem Komma bestimmte Durchschnittsnote zugrunde gelegt. Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die ab dem Beginn des Jahres 1998 aufgrund einer Abschlussprüfung unter der Leitung eines Beauftragten der Kultusminis-terkonferenz an deutschen Schulen im Ausland erworben wurden, werden die auf dem Zeugnis ausgewiesene, auf eine Stelle nach dem Komma bestimmte Durchschnittsnote sowie die ausgewiesene Punktzahl des Gesamt-ergebnisses zugrunde gelegt.

(11) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die an den deutsch-französischen Gymnasien ab dem Abiturtermin des Jahres 1982 erworben wurden, wird der in den Zeugnissen nach Artikel 30 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik vom 10. Februar 1972 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 90) ausgewiesene allgemeine Notendurchschnitt bei der Rangplatzbestimmung zugrunde gelegt. Für die Umrechnung des allgemeinen Notendurchschnitts wird der für die Europäischen Schulen geltende „Umrechnungsschlüssel zur Bewertung der an Europäischen Schulen erworbenen Reifezeugnisse bei der zentralen Vergabe von Studienplätzen“ nach dem Beschluss der Kultusminis-terkonferenz vom 8. Dezember 1975 in der bis zum Ablauf des 31. August 2020 geltenden Fassung (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 289.2) angewendet. Bei Absolventen der deutsch-französischen Gymnasien in Freiburg und Saarbrücken werden für das Abitur in den Jahren 1982 und 1983 die bis zum Ende des Jahres 1981 geltenden Richtlinien angewendet, sofern durch die Neuregelung im Einzelfall eine Verschlech-terung der Durchschnittsnote eintritt. Die nach diesem Verfahren umgerechnete allgemeine Durchschnittsnote wird zusätzlich zum allgemeinen Notendurchschnitt im Zeugnis über das Bestehen des deutsch-französischen Abiturs ausgewiesen und durch den Stempelzusatz „Durchschnittsnote gemäß Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen" gekennzeichnet. Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die an den deutsch-französischen Gymnasien ab dem Abiturtermin des Jahres 2014 erworben wurden, wird der in den Zeugnissen nach Artikel 30 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik ausgewiesene allgemeine Notendurchschnitt bei der Rangplatzbestimmung zugrunde gelegt. Für die Umrechnung des allgemeinen Notendurchschnitts wird das „Berechnungsverfahren zur Ermittlung der „Punktzahl des Gesamtergebnisses (E)“ und der „Abiturdurchschnittsnote (N)“ für die Deutsch-Französischen Gymnasien“ nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 5. Juni 2014 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkon-ferenz Nr. 290) angewendet. Die nach diesem Verfahren ermittelte Punktzahl des Gesamtergebnisses wird als Punktzahl der Gesamtqualifikation und Abiturdurchschnittsnote zusätzlich zum allgemeinen Notendurchschnitt imZeugnis über das Bestehen des deutsch-französischen Abiturs ausgewiesen.

(12) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die in Bildungsgängen in der Französischen Republik erworben wur-den, die auf den gleichzeitigen Erwerb des Baccalauréat und der Allgemeinen Hochschulreife vorbereiten (Abi-bac), wird die Durchschnittsnote der Bescheinigung zugrunde gelegt, die vom Prüfungsbeauftragten der Ständi-

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gen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland nach der „Verwaltungsabspra-rche zwischen dem Bevollmächtigten der Bundesrepublik Deutschland für kulturelle Angelegenheiten im Rahmen des Vertrags über die deutsch-französische Zusammenarbeit und dem Minister für Erziehung, Hochschulwesen und Forschung der Französischen Republik über die Organisation des Bildungsgangs, die Gestaltung der Lehr-pläne und die Prüfungsordnung zum gleichzeitigen Erwerb der deutschen Allgemeinen Hochschulreife und des französischen Baccalauréat“ vom 11. Mai 2006 ausgewiesen wird.

(13) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die an den Deutschen Abteilungen französischer Internationaler Schulen (Lycées Internationaux) erworben wurden, bei denen das Baccalauréat mit dem deutschen Prüfungsteil„option internationale“ abgelegt wurde, wird die Durchschnittsnote auf der Grundlage der „Vereinbarung über dieBerechnung der Durchschnittsnoten für die an den Deutschen Abteilungen französischer Schulen (Lycées Inter-nationaux) erworbenen Hochschulzugangsberechtigungen deutscher Staatsbürger“ nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 13. April 1988 in der jeweils geltenden Fassung (Beschluss-Sammlung der Kultus-ministerkonferenz Nr. 289.4) nachgewiesen. Die nach diesen Verfahren ermittelte Durchschnittsnote wird durch eine Bescheinigung eines Prüfungsbeauftragten der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland nachgewiesen.

(14) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die an den Europäischen Schulen erworben wurden, wird die Euro-päische Abiturdurchschnittsnote bei der Rangplatzbestimmung zugrunde gelegt. Für die Umrechnung der Euro-päischen Durchschnittsnote bis zum Abitur im Jahr 2020 wird der „Umrechnungsschlüssel zur Bewertung der an Europäischen Schulen erworbenen Reifezeugnisse bei der zentralen Vergabe von Studienplätzen“ angewendet. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma ausgewiesen; die Umrechnung wird von dem deut-schen Inspektor für die Europäischen Schulen (Sekundarbereich) oder in seiner Vertretung von dazu beauftrag-ten Lehrkräften an den Europäischen Schulen bescheinigt. Für die Umrechnung der Europäischen Abiturdurch-schnittsnote in eine deutsche Abiturdurchschnittsnote ab dem Abitur im Jahr 2021 werden die „Richtlinien zur rBehandlung und Bewertung des Europäischen Abiturzeugnisses und von an offiziellen Europäischen Schulenund an akkreditierten Europäischen Schulen erbrachten Einzelleistungen" nach dem Beschluss der Kultusminis-terkonferenz vom 14. Juni 2018 in der jeweils geltenden Fassung (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonfe-renz Nr. 1071) angewendet. Die Umrechnung erfolgt in die deutsche Dezimalnote sowie die erreichte Punktzahl nach der „Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe und der Abiturprüfung“. Die Durchschnittsnote wird nicht auf- oder abgerundet und auf eine Dezimalstelle gebildet. Die Umrechnung wird von dem deutschen Inspektor für die Europäischen Schulen (Sekundarbereich) oder in seiner Vertretung von dazu beauftragten Lehr-kräften an den Europäischen Schulen bescheinigt.

(15) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die nach den Bestimmungen der „International Baccalaureate Orga-nisation“ oder des „Office du Baccalauréat International“ erworben wurden, wird die Durchschnittsnote auf der Grundlage der Vereinbarung über die Anerkennung des „International Baccalaureate Diploma/Diplôme du Bacca-lauréat International“ nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10. März 1986 in der jeweils gelten-den Fassung (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 283) berechnet.

(16) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die ausschließlich aufgrund einer besonderen beruflichen Vorbildung erworben worden sind, wird eine in dem die Zugangsberechtigung begründenden Zeugnis der beruflichen Vorbil-dung ausgewiesene Durchschnittsnote zugrunde gelegt. Ist eine Durchschnittsnote in dem Zeugnis nicht ausge-wiesen, wird diese von der Hochschule aus dem arithmetischen Mittel der Einzelnoten des Zeugnisses ermittelt. Gleiches gilt, wenn die Hochschulzugangsberechtigung über die positive Entscheidung einer Hochschule nachdem erfolgreichen Absolvieren eines Probestudiums nach § 70 Abs. 1 ThürHG erworben wird.

Anlage 3(zu § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 18 Abs. 2 Satz 2 und § 33 Abs. 2 Satz 2)

Ermittlung der Punktzahl der Hochschulzugangsberechtigung

(1) Bei deutschen Abiturzeugnissen, bei denen die Durchschnittsnote auf der Grundlage einer maximal erreichba-ren Punktzahl von 900 errechnet worden ist, ist die auf dem Zeugnis ausgewiesene Punktzahl maßgeblich.

(2) Bei deutschen Abiturzeugnissen, bei denen die Durchschnittsnote auf der Grundlage einer maximal erreichba-ren Punktzahl von 840 errechnet worden ist, wird die maßgebliche Punktzahl P900 nach der Formel:

errechnet; dabei ist P840 die auf dem Abiturzeugnis ausgewiesene Gesamtpunktzahl; es wird auf eine ganze Zahl aufgerundet.

(3) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, auf denen keine nach den Beschlüssen der Kultusministerkonferenz errechnete Gesamtpunktzahl ausgewiesen ist, gilt der Mittelwert der Punktspanne, die der jeweiligen Durch-schnittsnote nach den Beschlüssen der Kultusministerkonferenz in den Fällen des Absatzes 1 zugeordnet ist,nach folgender Formel als maßgebliche Punktzahl:

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Es wird auf eine ganze Zahl abgerundet.

Anlage 4 (zu § 18 Abs. 2 Satz 1)

Ermittlung des Prozentrangs

Der Prozentrang eines Bewerbers B wird nach der Formel errechnet, wobei N die Anzahl aller Hochschulzugangsberechtigungen im Zentralen Vergabeverfahren ist und min die kleins-te Positionszahl der Hochschulzugangsberechtigungen eines Landes mit identischer Punktzahl, bestimmt nach der nach § 16 Abs. 1 Satz 2 gebildeten Positionsliste, ist. Es wird auf eine Dezimalstelle kaufmännisch gerundet.

Anlage 5(§ 40 Abs. 2 Nr. 2)

Berechnung der Punktwerte

(1) Für die Quoten nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Staatsvertrags ergibt sich die jeweilige Gesamt-punktzahl eines Bewerbers B aus der Summe der Punktzahlen für jedes Kriterium nach der Formel

. Es sind maximal 100 Punkte zu erreichen. Die Gesamt-punktzahl wird auf eine Dezimalstelle kaufmännisch gerundet.

(2) Die Punktzahl für das Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung wird nach der Formel berechnet. Dabei ist HzbGewicht das Gewicht des Kriteri-

ums „Hzb“, also die maximale Punktzahl, die in der betreffenden Quote für das Krr iterium „Hochschulzugangsbe-rechtigung“ vorgesehen ist. Dann wird eine „ideale“ Normalverteilung zugrunde gelegt,

also eine Normalverteilung mit Mittelwert und Standardabweichung . Die Funktion ist die zu dieser Normalverteilung gehörige Verteilungsfunktion und ihre Inverse.

(3) Die Punktzahl eines fachspezifischen Studieneignungstests wird wie folgt berechnet: 1. die Punktzahl für das Ergebnis der fachspezifischen Studieneignungstests TMS und PHAST wird mithilfe

einer sogenannten z-Transformation für Normalverteilungen wie folgt berechnet: , für ,

, für

dabei gilt: a) ist das Gewicht des jeweiligen Kriteriums, also die maximale Punktzahl, die in der betref-

fenden Quote für das jeweilige Kriterium vorgesehen ist, b) StandardwertB ist das Ergebnis, das der Bewerber B beim jeweiligen Test erzielt hat.

2. Die Punktzahl für das Ergebnis der fachspezifischen Studieneignungstests HAM-NAT, HAM-MRT und HAM-SJT wird wie folgt berechnet:

dabei gilt:a) ist das Gewicht des jeweiligen Kriteriums HAM-NAT, HAM-MRT oder HAM-SJT, also die

maximale Punktzahl, die in der betreffenden Quote für das jeweilige Kriterium vorgesehen ist, b) xxxWertB ist das Ergebnis, das der Bewerber B beim jeweiligen Test erzielt hat; dieser Wert liegt zwi-

schen 0 (schlechtester) und 100 (bester).

(4) Die Punktzahl für das Ergebnis eines Auswahlgesprächs wird wie folgt berechnet:

dabei gilt: 1. ist das Gewicht des Kriteriums „Interview“, also die maximale Punktzahl, die in der betref-

fenden Quote für das Kriterium „Interview“ vorgesehen ist, 2. InterviewWertB ist das Ergebnis, das der Bewerber B in dem Interview erzielt hat; dieser Wert liegt zwischen

0 (schlechtester) und 100 (bester).

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Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 29. Juni 2020 341

(5) Für die Berechnung der Punktzahl für die Kriterien Berufsausbildungen, Berufstätigkeiten, anerkannte prakti-sche Tätigkeiten und außerschulische Leistungen und Qualifikationen nach den Anlagen 6 und 7, soweit sienachgewiesen werden, gilt jeweils

(6) Die Berechnung der Punktzahl für die Wartezeit nach Artikel 18 Abs. 1 des Staatsvertrags erfolgt nach der Formeldabei gilt: 1. im Sommersemester 2020 und im Wintersemester 2020/2021 gilt Gewicht , 2. im Sommersemester 2021 und im Wintersemester 2021/2022 gilt Gewicht , 3. WB ist die Wartezeit des Bewerbers B in Semestern, wobei Werte größer als 15 auf den Wert gede-

ckelt werden.

Anlage 6 (zu § 13 Abs. 1 Satz 2 und § 40 Abs. 2 Nr. 3)

Anerkannte Berufsausbildungen und Berufstätigkeiten

(1) Anerkannt werden folgende Berufsausbildungen und Berufstätigkeiten für den Studiengang Medizin:1. Altenpfleger/in, 2. Anästhesietechnische/r Assistent/in,3. Arzthelfer/in,4. Biologielaborant/in,5. Chemielaborant/in,6. Diätassistent/in,7. Ergotherapeut/in, 8. Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in, 9. Gesundheits- und Krankenpfleger/in,10. Hebamme/Entbindungspfleger, 11. Kinderkrankenschwester/-pfleger,12. Krankenschwester/-pfleger, 13. Logopäde/Logopädin, 14. Medizinische/r Fachangestellte/r,15. Medizinisch-technische/r Assistent/in - Funktionsdiagnostik, 16. Medizinisch-technische/r Assistent/in (MTA),17. Medizinisch-technische/r Laboratoriumsassistent/in, 18. Medizinisch-technische/r Radiologieassistent/in,19. Medizinlaborant/in,20. Notfallsanitäter/in, 21. Operationstechnische/r Angestellte/r, 22. Operationstechnische/r Assistent/in,23. Orthoptist/in,24. Physiotherapeut/in,25. Radiologisch-technische/r Assistent/in (RTA),26. Rettungsassistent/in,27. Veterinärmedizinisch-technische/r Assistent/in.

(2) Anerkannt werden folgende Berufsausbildungen und Berufstätigkeiten für den Studiengang Zahnmedizin:1. Altenpfleger/in, 2. Anästhesietechnische/r Assistent/in,3. Arzthelfer/in,4. Biologielaborant/in,5. Chemielaborant/in,6. Diätassistent/in,7. Ergotherapeut/in, 8. Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in, 9. Gesundheits- und Krankenpfleger/in,10. Hebamme/Entbindungspfleger, 11. Kinderkrankenschwester/-pfleger,12. Krankenschwester/-pfleger, 13. Logopäde/Logopädin, 14. Medizinische/r Fachangestellte/r,15. Medizinisch-technische/r Assistent/in - Funktionsdiagnostik, 16. Medizinisch-technische/r Assistent/in (MTA),17. Medizinisch-technische/r Laboratoriumsassistent/in, 18. Medizinisch-technische/r Radiologieassistent/in,19. Medizinlaborant/in,20. Notfallsanitäter/in,

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21. Operationstechnische/r Angestellte/r, 22. Operationstechnische/r Assistent/in,23. Orthoptist/in,24. Physiotherapeut/in, 25. Radiologisch-technische/r Assistent/in (RTA),26. Rettungsassistent/in, 27. Stomatologische Schwester,28. Veterinärmedizinisch-technische/r Assistent/in, 29. Zahnarzthelfer/in,30. Zahnärztliche Helfer/in, 31. Zahnmedizinische/r Fachangestellte/r, 32. Zahntechniker/in.

(3) Anerkannt werden folgende Berufsausbildungen und Berufstätigkeiten für den Studiengang Tiermedizin: 1. Anästhesietechnische/r Assistent/in,2. Biologielaborant/in,3. Chemielaborant/in,4. Fischwirt/in, 5. Fleischer/in, 6. Landwirt/in, 7. Medizinisch-technische/r Assistent/in - Funktionsdiagnostik, 8. Medizinisch-technische/r Assistent/in (MTA),9. Medizinisch-technische/r Laboratoriumsassistent/in,10. Medizinisch-technische/r Radiologieassistent/in, 11. Medizinlaborant/in, 12. Operationstechnische/r Angestellte/r, 13. Operationstechnische/r Assistent/in,14. Pferdewirt/in, 15. Tierarzthelfer/in,16. Tiermedizinische/r Fachangestellte/r, 17. Tierpfleger/in,18. Tierwirt/in,19. Veterinärmedizinisch-technische/r Assistent/in.

(4) Anerkannt werden folgende Berufsausbildungen und Berufstätigkeiten für den Studiengang Pharmazie: 1. Biologielaborant/in,2. Biologisch-technische/r Assistent/in,3. Biotechnologische/r Assistent/in,4. Chemielaborant/in,5. Chemikant/in,6. Chemisch-technische/r Assistent/in, 7. Medizinisch-technische/r Assistent/in - Funktionsdiagnostik, 8. Medizinisch-technische/r Assistent/in (MTA),9. Medizinisch-technische/r Laboratoriumsassistent/in,10. Medizinisch-technische/r Radiologieassistent/in, 11. Medizinlaborant/in, 12. Pharmakant/in, 13. Pharmazeutisch-technische/r Assistent/in, 14. Physikalisch-technische/r Assistent/in,15. Physiklaborant/in, 16. Technische/r Assistent/in - Chemische und biologische Laboratorien.

Anlage 7 (zu § 40 Abs. 2 Nr. 4)

Anerkannte praktische Tätigkeiten und außerschulische Leistungen und Qualifikationen

(1) Berücksichtigt werden nur die folgenden Dienste jeweils im einschlägigen Bereich: 1. Dienst oder ehrenamtliche Tätigkeit bei den Johannitern bei einer Dauer von mindestens zwei Jahren, 2. Dienst oder ehrenamtliche Tätigkeit bei den Maltesern bei einer Dauer von mindestens zwei Jahren, 3. Dienst oder ehrenamtliche Tätigkeit bei der Feuerwehr bei einer Dauer von mindestens zwei Jahren,4. Dienst oder ehrenamtliche Tätigkeit bei der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V. bei einer Dauer

von mindestens zwei Jahren,5. Dienst oder ehrenamtliche Tätigkeit beim Arbeiter-Samariter-Bund Deutschland e.V. bei einer Dauer von

mindestens zwei Jahren,6. Dienst oder ehrenamtliche Tätigkeit beim Deutschen Roten Kreuz e.V. oder bei der DKMS bei einer Dauer

von mindestens zwei Jahren,

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Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 29. Juni 2020 343

7. Dienst oder ehrenamtliche Tätigkeit beim Technischen Hilfswerk bei einer Dauer von mindestens zwei Jah-ren,

8. Freiwilliges Soziales Jahr ab einer Dauer von mindestens elf vollendeten Monaten, 9. Freiwilliges Ökologisches Jahr ab einer Dauer von mindestens elf vollendeten Monaten, 10. Internationaler Jugendfreiwilligendienst ab einer Dauer von mindestens elf vollendeten Monaten,11. Bundesfreiwilligendienst ab einer Dauer von mindestens elf vollendeten Monaten, r12. entwicklungspolitischer Freiwilligendienst weltwärts ab einer Dauer von mindestens elf vollendeten Monaten, 13. Europäischer Freiwilligendienst ab einer Dauer von mindestens elf vollendeten Monaten, 14. Anderer Dienst im Ausland (ADiA) ab einer Dauer von mindestens elf vollendeten Monaten, 15. Zivildienst ab einer Dauer von mindestens elf vollendeten Monaten, 16. Freiwilliger Wehrdienst ab einer Dauer von mindestens elf vollendeten Monaten.

(2) Berücksichtigt werden die folgenden Preise: 1. Preisträger im Auswahlwettbewerb zur Internationalen Biologie-Olympiade,2. Preisträger im Auswahlwettbewerb zur Internationalen Chemie-Olympiade, 3. Preisträger im Auswahlwettbewerb zur Internationalen Physik-Olympiade,4. Preisträger im Auswahlwettbewerb zur Internationalen Informatikolympiade, 5. Preisträger im Auswahlwettbewerb zur Internationalen Mathematikolympiade, 6. 1. bis 3. Preis beim Bundeswettbewerb Jugend forscht im Fachgebiet Biologie, 7. 1. bis 3. Preis beim Bundeswettbewerb Jugend forscht im Fachgebiet Chemie, 8. 1. bis 3. Preis beim Bundeswettbewerb Jugend forscht in den Fachgebieten Mathematik/Informatik, Physik

und Technik.

Anlage 8(zu § 13 Abs. 1)

Ermittlung der Messzahl für in der beruflichen Bildung Qualifizierte

(1) Die Messzahl ist die Summe der Punktzahlen, die für das Vorliegen einer Berufsausbildung, das Ergebnis der Abschlussprüfung der Berufsausbildung und der Dauer der bisherigen Berufstätigkeit vergeben werden.

(2) Für das Vorliegen einer Berufsausbildung werden folgende Punktzahlen vergeben: 1. für den Studiengang Medizin bei Nachweis einer abgeschlossenen Berufs-

ausbildung im Bereich Medizin entsprechend Anlage 6 Nr. 1 5 Punkte,2. für den Studiengang Zahnmedizin bei Nachweis einer abgeschlossenen

Berufsausbildung im Bereich Zahnmedizin entsprechend Anlage 6 Nr. 2 5 Punkte,3. für den Studiengang Pharmazie bei Nachweis einer abgeschlossenen Be-

rufsausbildung im Bereich Pharmazie entsprechend Anlage 6 Nr. 4 5 Punkte.

(3) Für das Ergebnis der Abschlussprüfung der Berufsausbildung werden folgende Punktzahlen vergeben: 1. Note „sehr gut“ 10 Punkte,2. Note „gut“ 7 Punkte,3. Note „befriedigend“ 4 Punkte,4. Note „ausreichend“ 1 Punkt. Ist die Note der Abschlussprüfung nicht nachgewiesen, die Abschlussprüfung aber gleichwohl bestanden, wird das Ergebnis der Abschlussprüfung mit einem Punkt bewertet. Bestand während der Zeit der Berufsausbildung die Pflicht zum Besuch einer Berufsschule, ergibt sich die Punktzahl aus dem arithmetischen Mittel der Gesamt-note der Abschlussprüfung der Berufsausbildung und der Gesamtnote des Berufsschulzeugnisses.

(4) Nach der Dauer der hauptberuflichen Berufstätigkeit nach erfolgreichem Abschluss der Berufsausbildung werden folgende Punktzahlen vergeben:1. für den Studiengang Medizin

a) Nachweis einer Berufstätigkeit im Bereich Medizin entsprechend Anla-ge 6 Nr. 1 von mindestens fünf Jahren 5 Punkte,

b) Nachweis einer Berufstätigkeit im Bereich Medizin entsprechend Anla-ge 6 Nr. 1 von mindestens drei Jahren 3 Punkte,

c) Nachweis einer Berufstätigkeit im Bereich Zahnmedizin, Tiermedizinoder Pharmazie entsprechend Anlage 6 Nr. 2, 3 oder 4 von mindestensdrei Jahren 1 Punkt.

2. für den Studiengang Zahnmedizina) Nachweis einer Berufstätigkeit im Bereich Zahnmedizin entsprechend

Anlage 6 Nr. 2 von mindestens fünf Jahren 5 Punkte,b) Nachweis einer Berufstätigkeit im Bereich Zahnmedizin entsprechend

Anlage 6 Nr. 2 von mindestens drei Jahren 3 Punkte,c) Nachweis einer Berufstätigkeit im Bereich Medizin, Tiermedizin oder

Pharmazie entsprechend Anlage 6 Nr. 1, 3 oder 4 von mindestens dreiJahren 1 Punkt.

Page 32: Gesetz- und Verordnungsblatt...Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 29. Juni 2020 315 die Zusammensetzung der Gruppen, die in der jeweiligen Gruppe tätigen pädagogischen Fachkräfte

344 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen

3. für den Studiengang Pharmazie a) Nachweis einer Berufstätigkeit im Bereich Pharmazie entsprechend

Anlage 6 Nr. 4 von mindestens drei Jahren 5 Punkte,b) Nachweis einer Berufstätigkeit im Bereich Pharmazie entsprechend

Anlage 6 Nr. 4 von mindestens einem Jahr 3 Punkte,c) Nachweis einer Berufstätigkeit im Bereich Medizin, Zahnmedizin oder

Tiermedizin entsprechend Anlage 6 Nr. 1 bis 3 von mindestens drei Jahren 1 Punkt.

Artikel 2Änderung der Thüringer Vergabeverordnung

Die Thüringer Vergabeverordnung vom 18. Juni 2009 (GVBl. S. 485), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Oktober 2018 (GVBl. S. 699), wird wie folgt geändert:

1. Der Erste Teil wird aufgehoben.

2. In § 39 Abs. 1 Satz 1 wird die Verweisung "Artikel 6 Abs. 4 des Staatsvertrags" durch die Verweisung "Ar-tikel 6 Abs. 4 des Staatsvertrags über die Hochschul-zulassung vom 21. März 2019 bis 4. April 2019 (GVBl. S. 404) in der jeweils geltenden Fassung (Staatsver-trag)" ersetzt.

3. In § 42 Abs. 3 Satz 1 sowie § 44 Abs. 4 und 5 wird je-weils die Verweisung "§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Ap-probationsordnung für Ärzte" durch die Verweisung "§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 der Approbationsordnung für Ärzte" ersetzt.

4. In § 52 Abs. 1 Nr. 1 wird die Verweisung "§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1" durch die Verweisung "§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 der Approbationsordnung für Ärzte" ersetzt.

5. In § 58 werden die Worte "diesem Gesetz" durch die Worte "dieser Verordnung" ersetzt.

6. Die Inhaltsübersicht wird der vorstehenden Änderung angepasst.

7. Die Anlagen 1 bis 5 werden aufgehoben.

8. Die Überschrift erhält folgende Fassung:

"Thüringer Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zu-lassungszahlen (Thüringer Kapazitätsverordnung - ThürKapVO-)".

Artikel 3Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft.

Erfurt, den 11. Juni 2020

Der Minister für Wirtschaft,Wissenschaft und Digitale Gesellschaft

Wolfgang Tiefensee

Herausgeber und Verleger: Thüringer Landtag.Druck: Gebr. Frank, 07545 Gera. Erscheinungsweise nach Bedarf.Verantwortlich für den Inhalt:1. Der Thüringer Landtag für die Gesetze.2. Die Thüringer Staatskanzlei für die Rechtsverordnungen der Landesregierung, der Minster und sonstige Veröffentli-

chungen von wesentlicher Bedeutung.Bezugsbedingungen: Bezugszeit ist das Kalenderjahr. Bezugspreis im Abonnement jährlich 43,46 Euro. Abbestellungen für das nächste Kalenderjahr müssen bis spätestens 1. November der Landtagsverwaltung vorliegen. Auslieferung von Ein-zelstücken durch die Landtagsverwaltung. Preis je Doppelseite: 0,15 Euro zuzüglich Versandkosten. Die Preise enthalten keine Mehrwertsteuer, da die Herausgabe des Gesetz- und Verordnungsblattes hoheitliche Tätigkeit ist.

Postanschrift: Verwaltung des Thüringer Landtags, 99096 Erfurt, Jürgen-Fuchs-Straße 1, Tel.: (0361) 3772066, Fax: (0361) 3772016