gesetze & vorschriften zu firmengründungen in japan · [k.k.]), als godo kaisha („japanische...
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Vorwort
Die Japan External Trade Organization (JETRO) stellt bereits seit längerer Zeit eine Vielzahl von Informationen
für ausländische Unternehmen zur Aufnahme einer Geschäftstätigkeit in Japan zur Verfügung, um FDI in Japan
zu fördern.
„Gesetze und Vorschriften zu Firmengründungen in Japan“ ist eine JETRO-Broschüre, die für ausländische
Unternehmen erstellt wurde und Gesetze, Bestimmungen und Verfahren zu Unternehmensgründung,
Beschaffung von Visa, Steuern, Personalmanagement sowie Schutzsysteme für Warenzeichen und Warenmuster
enthält. Die vorliegende sechste Auflage dieser Broschüre berücksichtigt Änderungen, die seit der
Erstveröffentlichung im Oktober 2004 stattgefunden haben.
Es ist unser Anliegen, dass diese Publikation ein hilfreiches Mittel für Unternehmen ist, die planen, eine
geschäftliche Tätigkeit in Japan aufzunehmen, und dass diese Informationen ihre Unternehmenstätigkeit in
Japan erleichtern.
Interessierte Investoren sind ebenfalls eingeladen, unsere Webseite unter www.investjapan.org zu besuchen,
auf der sie außer den in dieser Broschüre enthaltenen Informationen umfangreiche Angaben zu Aktualisierungen,
spezifischen Regionen und Märkten, voraussichtlichen Kosten sowie Dienstleistungen der JETRO finden.
Oktober 2010
Invest Japan Department
Japan External Trade Organization (JETRO)
Inhalt
Kapitel 1: Eintragung Ihrer Firma
1.1 Betriebsformen in Japan........................................ 4
1.2 Vergleich der Betriebsformen (Zweigniederlassung,
Körperschaft und japanische LLP) ....................... 5
1.3 Verfahren zur Eintragung der Gründung ................. 8
1.4 In den Satzungen enthaltene Informationen ......... 12
1.5 Bescheinigung über die eingetragenen
Firmeninformationen und Beleg über die
Registrierung des Firmensiegels ....................... 13
1.6 Schließung von Zweigniederlassungen oder
Tochterfirmen .................................................. 14
Kapitel 2: Visum und Aufenthaltsstatus
2.1 Verfahren bei der Einreise ................................... 18
2.2 Beziehung zwischen Visum und Aufenthaltsstatus . 18
2.3 Ablauf von der Beschaffung des „Certificate of
Eligibility“ bis zum Erhalt des Visums ................ 19
2.4 Die verschiedenen Arbeitsstatus .......................... 20
2.5 Visum und Status „Temporary Visitor“ („zeitweiliger
Besucher“) ...................................................... 21
2.6 Wechselseitige Visumfreiheit für Personen mit dem
Status „Temporary Visitor“ ................................ 22
2.7 Registrierung von Ausländern .............................. 22
2.8 Wiedereinreisegenehmigung................................ 23
2.9 Familienangehörige, die arbeitende ausländische
Staatsangehörige begleiten .............................. 23
2.10 Aufenthaltsverlängerung und Änderung des
Aufenthaltsstatus............................................. 24
2.11 Neues System zur Aufenthaltsregelung ................ 24
Kapitel 3: Steuern in Japan
3.1 Überblick über das japanische
Körperschaftssteuersystem für Investitionen in
Japan ............................................................. 26
3.2 Im Inland erwirtschaftete Erlöse .......................... 27
3.3 Überblick über die Arten der Körperschaftssteuer
(Körperschaftssteuer, ansässigkeitsbezogene
Körperschaftssteuer, Unternehmenssteuer) ....... 28
3.4 Überblick über den Einkommensteuerabzug ......... 34
3.5 Steuerabkommen ............................................... 35
3.6 Überblick über die Verbrauchssteuer .................... 36
3.7 Überblick über das System der Einkommensteuer
(Personal Tax) ................................................. 37
3.8 Weitere wichtige Steuern .................................... 40
3.9 Andere wichtige Unternehmensbesteuerungen in
Bezug auf internationale Transaktionen ............. 40
Kapitel 4: Personalmanagement
4.1 Anwendungsbereiche gesetzlicher Bestimmungen . 42
4.2 Einstellung von Personal (Rekrutierung) ............... 42
4.3 Arbeitsverträge ................................................... 42
4.4 Löhne ................................................................ 45
4.5 Gesetzgebung zu Arbeitszeiten, Pausen und freien
Tagen ............................................................. 46
4.6 Arbeitsrichtlinien ................................................. 50
4.7 Sicherheit und Hygiene ....................................... 50
4.8 Eigene Kündigung und Entlassung ....................... 51
4.9 Japans Sozialversicherungssystem ....................... 53
Kapitel 5: Warenzeichen und Musterschutz
5.1 Rechtsprechung zu Warenzeichen und Mustern .... 62
5.2 Japans Warenzeichensystem ............................... 62
5.3 Gültigkeit und Dauer von Warenzeicheneintragungen
...................................................................... 65
5.4 Annullierung von Warenzeichen ........................... 65
5.5 Das Eintragungsverfahren ................................... 66
5.6 Internationale Eintragung von Warenzeichen ........ 67
5.7 Musterschutz ...................................................... 68
5.8 Das Eintragungsverfahren ................................... 70
KAPITEL 1 Eintragung Ihrer Firma
4
1.1 Betriebsformen in Japan
Die Geschäftspräsenz ausländischer Unternehmen in Japan hat allgemein vier Formen.
1.1.1 Repräsentanz (Representative Office)
Repräsentanzen werden als Standorte für vorbereitende und ergänzende Aktivitäten eingerichtet, die es
Unternehmen ermöglichen sollen, eine umfassende Geschäftstätigkeit in Japan aufzunehmen. Diese Büros
können Marktuntersuchungen durchführen, Informationen sammeln, Güter erwerben und
Öffentlichkeitsarbeit/Werbung betreiben. Es ist ihnen jedoch nicht erlaubt, sich mit Verkaufsaktivitäten zu
befassen. Für die Einrichtung von Repräsentanzen ist keine Registrierung erforderlich. Eine Repräsentanz kann
im eigenen Namen gewöhnlich kein Bankkonto eröffnen oder Liegenschaften pachten, so dass derartige
Vereinbarungen stattdessen von der Zentrale des ausländischen Unternehmens oder dem Repräsentanzvertreter
in privater Eigenschaft unterzeichnet werden müssen.
1.1.2 Zweigniederlassung (Branch Office)
Ausländische Unternehmen, die in Japan kommerziell tätig werden wollen, müssen eine Zweigniederlassung
oder eine Tochterfirma gründen. Der einfachste Weg besteht in der Einrichtung einer Zweigniederlassung. Diese
kann ihre Geschäftstätigkeit aufnehmen, sobald ein Standort gesichert, ein Repräsentant bestimmt und die
nötigen Informationen eingetragen sind. Eine japanische Zweigniederlassung ist ein Geschäftsstandort, der hier
Dienste anbietet, über die eine vom ausländischen Unternehmen autorisierte Organisation entscheidet. Sie trifft
normalerweise also keine unabhängigen Entscheidungen. Eine Zweigniederlassung besitzt keinen eigenen
rechtlichen Körperschaftsstatus, sondern gilt stattdessen als in den Körperschaftsstatus des ausländischen
Unternehmens einbezogen. Im Allgemeinen ist daher das ausländische Unternehmen letztlich für alle Schulden und
Kredite verantwortlich, die sich aus den Aktivitäten seiner japanischen Zweigniederlassung herleiten. Eine japanische
Zweigniederlassung kann allerdings im eigenen Namen Bankkonten eröffnen und Liegenschaften pachten.
1.1.3 Tochterfirma (Subsidiary Company)
Die japanische Tochterfirma eines ausländischen Unternehmens muss als Aktiengesellschaft (Kabushiki Kaisha
[K.K.]), als Godo Kaisha („japanische LLC“) oder als eine ähnliche Einheit nach dem japanischen
Unternehmensrecht gegründet werden. Sowohl offenen Handelsgesellschaften (Gomei Kaisha) als auch
Kommanditgesellschaften (Goshi Kaisha) wird im Unternehmensrecht Körperschaftsstatus eingeräumt, sie
werden in der Praxis aber kaum gewählt, weil Kapitalbeteiligte eher unbegrenzt als begrenzt haften. Die
Gründung aller Tochterfirmen erfolgt nach vorgeschriebenen Verfahren und nachfolgender Eintragung. Eine
Tochterfirma ist eine vom ausländischen Unternehmen getrennte Körperschaft, so dass das ausländische
Unternehmen die gesetzlich festgelegte Haftung eines Kapitalbeteiligten für alle Schulden und Kredite übernimmt,
die sich aus den Aktivitäten der Tochterfirma herleiten. Andere Verfahren, mit denen ein ausländisches
Unternehmen in Japan unter Nutzung einer japanischen Körperschaft aber ohne die Gründung einer Tochterfirma
investieren kann, bestehen in der Bildung eines Joint Ventures mit einem japanischen Unternehmen oder einer
Investmentgesellschaft sowie in der Aktienbeteiligung an einem japanischen Unternehmen.
1.1.4 Japanische Form der Limited Liability Partnership (LLP)
Es können auch Geschäfte unter Nutzung einer Yugen Sekinin Jigyo Kumiai getätigt werden. Diese Einheit, die
man als japanische Version einer Limited Liability Partnership (LLP) bezeichnet, ist keine Körperschaft, sondern
eine Partnerschaft, die nur aus Anteilseignern mit beschränkter Haftung besteht.
LLPs zeichnen sich auch dadurch aus, dass interne Regeln als Vereinbarung zwischen den Anteilseignern
festgelegt werden können. Ferner werden nicht die LLPs selbst besteuert, sondern die an die Partner
ausgeschütteten Gewinne.
5
1.2 Vergleich der Betriebsformen (Zweigniederlassung, Körperschaft und japanische LLP)
Die Geschäftstätigkeit ausländischer Unternehmen basiert gewöhnlich auf der Gründung einer Zweigniederlassung, einer Tochterfirma oder einer japanischen LLP (Yugen Sekinin Jigyo Kumiai). Die juristischen Unterschiede zwischen ihnen sind in der folgenden Tabelle zusammengefasst.
<Tabelle 1-1>
Zweigniederlassung
Tochterfirma (AG [Kabushiki Kaisha])
Tochterfirma (Japanische LLC Godo Kaisha)
Japanische LLP (Yugen Sekinin Jigyo Kumiai)
Kapital Keines 1 Yen oder mehr *1 1 Yen oder mehr *1 2 Yen oder mehr (bei zwei Partnern)
Zahl der Investoren – 1 oder mehr 1 oder mehr 2 oder mehr *3 Haftung der Anteilseigner/ Muttergesellschaft ggb. Gläubigern
Unbegrenzt Begrenzt auf die Summe der Aktienbeteiligung
Begrenzt auf die Summe der Aktienbeteiligung
Begrenzt auf die Summe der Aktienbeteiligung
Übertragung der Aktienbeteiligungen
Keine Aktienbeteiligung Im Prinzip können Anteile frei übertragen werden. In der Satzung kann festgelegt werden, dass die Billigung durch den Verwaltungsrat (Board of Directors) für die Übertragung erforderlich ist.
Einmütige Billigung durch die Anteilseigner (Gesellschafter) erforderlich
Einmütige Billigung durch die Partner erforderlich
Zahl der erforderlichen Führungskräfte
1 oder mehr Repräsentanten in Japan*2
Vgl. Tabellen 1-2 und 1-3 Keine gesetzlich vorgeschriebene Mindestzahl. Im Prinzip sind alle Gesellschafter Executive Officers, es kann aber ein Repräsentant bestimmt werden. *2
Keine gesetzlich vorgeschriebene Mindestzahl. Alle Partner sind Executive Officers. *3
Gesetzlich vorgeschriebene Amtszeit der Führungskräfte
Keine gesetzlich vorgeschriebene Amtszeit
Vgl. Tabellen 1-2 und 1-3 Keine gesetzlich vorgeschriebene Amtszeit
Keine gesetzlich vorgeschriebene Amtszeit
Regelmäßige Hauptversammlung (Gesellschafter)
Nicht erforderlich Muss im Prinzip jedes Jahr stattfinden
Nicht erforderlich Nicht erforderlich
Möglichkeit des öffentlichen Aktienangebots (Aktienbeteiligung)
Keine Aktienbeteiligung Möglich Nicht möglich Nicht möglich
Möglichkeit der Umwandlung in Aktiengesellschaft
Nicht möglich. Schließung der Zweigniederlassung und Gründung der Aktiengesellschaft sind getrennt durchzuführen*4
– Möglich Nicht möglich. Auflösung der Partnerschaft hat getrennt von der Gründung der Aktiengesellschaft zu erfolgen *5
Gewinn- und Verlustverteilung
– Verteilung entsprechend dem Verhältnis der Aktienbeteiligung
Kann in einem anderen Verhältnis als dem der Aktienbeteiligung verteilt werden, wenn es in der Satzung angegeben ist
Freie Verteilung bei einmütiger Billigung durch die Partner
Gewinnbesteuerung Prinzipielle Besteuerung des innerhalb Japans entstehenden Einkommens
Besteuerung der Gewinne der AG und der an die Aktionäre ausgeschütteten Gewinne
Besteuerung der Gewinne der LLC und der an die Teilnehmer ausgeschütteten Gewinne
Keine Besteuerung der LLPs selbst. Besteuerung der an die Partner ausgeschütteten Gewinne
Anm: Eine vorherige Anzeige der Gründung bei der Bank of Japan ist unabhängig von der Art der Niederlassung nötig, wenn für den entsprechenden
Industriebereich eine solche Vorschrift für Direktinvestitionen im japanischen Außenwirtschaftsgesetz (Foreign Exchange and Foreign Trade Act) besteht.
*1 Obgleich die Gründung mit einem Kapital von 0 Yen theoretisch möglich ist, erfolgt die Anerkennung ex post facto, und es ist in der Praxis nicht durchführbar, eine Firma ohne Kapitaleinzahlung einzutragen.
*2 Mindestens ein Repräsentant muss Adresse und Wohnsitz in Japan haben. *3 Ein oder mehrere Partner müssen als Einzelperson seit mehr als einem Jahr Adresse und Wohnsitz in Japan haben oder eine japanische
Körperschaft sein. *4 Vgl. Abschnitt 1.6.1, „Schließung einer Zweigniederlassung". *5 Vgl. Abschnitt 1.6.3, „Auflösung und Liquidation von Limited Liability Partnerships“.
KAPITEL 1 Eintragung Ihrer Firma
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Vergleich bezüglich der Direktoren von Aktiengesellschaften (ohne Ausschüsse)
<Tabelle 1-2> Kleine und mittlere Unternehmen
(Aktiengesellschaften mit einem Kapital von weniger als 500 Millionen Yen und Gesamtverbindlichkeiten von weniger als 20 Milliarden Yen)
Große Unternehmen (Aktiengesellschaften mit einem Kapital von 500 Millionen Yen oder mehr oder Gesamtverbindlichkeiten von 20 Milliarden Yen oder mehr)
Kabushiki Joto Seigen Kaisha (Aktiengesellschaften, die Beschränkungen bei der Übertragung ausgegebener Aktien unterliegen)
Kokai Kaisha (öffentlich gehandelte Aktiengesellschaften, bei denen es sich nicht um Kabushiki Joto Seigen Kaisha handelt)
Kabushiki Joto Seigen Kaisha (Aktiengesellschaften, die Beschränkungen bei der Übertragung ausgegebener Aktien unterliegen)
Kokai Kaisha (öffentlich gehandelte Aktiengesellschaften, bei denen es sich nicht um Kabushiki Joto Seigen Kaisha handelt)
Direktoren Zahl Ernennung von 1 oder mehr erforderlich. Executive Officer mit Vertretungsbefugnis, wenn kein Representative Director ernannt ist *1
Ernennung von 3 oder mehr erforderlich
Ernennung von 1 oder mehr erforderlich. Executive Officer mit Vertretungsbefugnis, wenn kein Representative Director ernannt ist *1
Ernennung von 3 oder mehr erforderlich
Amtszeit Im Prinzip 2 Jahre. Verlängerbar auf bis zu 10 Jahre
2 Jahre Im Prinzip 2 Jahre. Verlängerbar auf bis zu 10 Jahre
2 Jahre
Verwaltungsrat (3 oder mehr Direktoren)
Einrichtung freiwillig. Einrichtung erforderlich, wenn Prüfungskommission besteht
Einrichtung erforderlich
Einrichtung freiwillig. Einrichtung erforderlich, wenn Prüfungskommission besteht
Einrichtung erforderlich
Representative Director(s) Ernennung möglich, wenn 2 oder mehr Direktoren ernannt sind. Executive Officer mit Vertretungsbefugnis *1
Ernennung von 1 oder mehr erforderlich. Executive Officer mit Vertretungsbefugnis 1)
Ernennung möglich, wenn 2 oder mehr Direktoren ernannt sind. Executive Officer mit Vertretungsbefugnis *1
Ernennung von 1 oder mehr erforderlich. Executive Officer mit Vertretungsbefugnis 1)
Executive Officers Ernennung nicht möglich
Wirtschafts- prüfer
Zahl Es können 1 oder mehr ernannt werden. Die Ernennung von 1 oder mehr ist jedoch erforderlich, wenn ein Verwaltungsrat eingesetzt und kein Rechnungsberater ernannt ist
Ernennung von 1 oder mehr erforderlich Ernennung von 3 oder mehr erforderlich
Amtszeit Im Prinzip 4 Jahre. Verlängerbar auf bis zu 10 Jahre
4 Jahre Im Prinzip 4 Jahre. Verlängerbar auf bis zu 10 Jahre
4 Jahre
Prüfungskommission (3 oder mehr Wirtschaftsprüfer)
Einrichtung möglich Einrichtung erforderlich
Rechnungs-prüfer
Ernennung Ernennung möglich Ernennung erforderlich
Amtszeit 1 Jahr
Rechnungs- berater *2
Ernennung möglich
Ernennung möglich. Die Ernennung von 1 oder mehr ist jedoch erforderlich, wenn ein Verwaltungsrat eingesetzt und kein Wirtschaftsprüfer ernannt ist.
Ernennung möglich
Amtszeit Im Prinzip 2 Jahre. Verlängerbar auf bis zu 10 Jahre
2 Jahre Im Prinzip 2 Jahre. Verlängerbar auf bis zu 10 Jahre
2 Jahre
*1 Mindestens ein Direktor mit Vertretungsbefugnis muss Adresse und Wohnsitz in Japan haben. *2 Vertreter einer nach dem Unternehmensrecht gegründeten Firma, der ein öffentlich zugelassener Anwalt für Steuersachen oder ein öffentlich
zugelassener Rechnungsprüfer sein muss. Ein Rechnungsberater verfasst zusammen mit den Direktoren diverse Finanzunterlagen und darf parallel keine andere Stellung bekleiden, wie z. B. Direktor, Wirtschaftsprüfer oder Rechnungsprüfer.
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Vergleich bezüglich der Direktoren von Aktiengesellschaften (mit Ausschüssen)
<Tabelle 1-3>
Kleine und mittlere Unternehmen (Aktiengesellschaften mit einem Kapital von weniger als 500 Millionen Yen und Gesamtverbindlichkeiten von weniger als 20 Milliarden Yen)
Große Unternehmen (Aktiengesellschaften mit einem Kapital von 500 Millionen Yen oder mehr oder Gesamtverbindlichkeiten von 20 Milliarden Yen oder mehr)
Kabushiki Joto Seigen Kaisha (Aktiengesellschaften, die Beschränkungen bei der Übertragung ausgegebener Aktien unterliegen)
Kokai Kaisha (öffentlich gehandelte Aktiengesellschaften, bei denen es sich nicht um Kabushiki Joto Seigen Kaisha handelt)
Kabushiki Joto Seigen Kaisha (Aktiengesellschaften, die Beschränkungen bei der Übertragung ausgegebener Aktien unterliegen)
Kokai Kaisha (öffentlich gehandelte Aktiengesellschaften, bei denen es sich nicht um Kabushiki Joto Seigen Kaisha handelt)
Direktoren Zahl Ernennung von 3 oder mehr erforderlich
Amtszeit 1 Jahr
Verwaltungsrat (3 oder mehr Direktoren)
Einrichtung erforderlich
Representative Director
Ernennung nicht möglich
Executive Officers
Zahl Ernennung von 1 oder mehr erforderlich. Bei 2 oder mehr Ernennung eines Representative Executive Officers *1
Amtszeit 1 Jahr
Wirtschaftsprüfer Ernennung nicht möglich
Buchprüfungs- kommission (3 oder mehr Wirtschaftsprüfer)
Ernennung nicht möglich
Rechnungs-prüfer
Ernennung Erforderlich
Amtszeit 1 Jahr
Rechnungs- berater
Ernennung Möglich (verfasst zusammen mit Direktoren Finanzunterlagen)
Amtszeit 1 Jahr
Prüfungsausschuss (Audit Committee)
Einrichtung erforderlich (zur Prüfung der Arbeit der Executive Officers usw.). Besteht aus 3 oder mehr Direktoren, von denen mindestens die Hälfte Externe sind.
Nominierungsausschuss (Nomination Committee)
Einrichtung erforderlich (zur Erarbeitung von Vorschlägen für die Ernennung und Entlassung von Direktoren zur Vorlage auf der Hauptversammlung) Besteht aus 3 oder mehr Direktoren, von denen mindestens die Hälfte Externe sind.
Vergütungsausschuss (Benefit Committee)
Einrichtung erforderlich (zur Festlegung der Vergütungen der Executive Officers usw.). Besteht aus 3 oder mehr Direktoren, von denen mindestens die Hälfte Externe sind.
*1 Mindestens ein Executive Officer mit Vertretungsbefugnis muss Adresse und Wohnsitz in Japan haben.
KAPITEL 1 Eintragung Ihrer Firma
8
1.3 Verfahren zur Eintragung der Gründung
1.3.1 Registrierung einer Zweigniederlassung
Eine Zweigniederlassung kann ihre Geschäftstätigkeit aufnehmen, nachdem sie beim Legal Affairs Bureau
registriert wurde. Die Eintragung von Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen muss entsprechend
den diesbezüglichen Vorschriften für japanische Körperschaften erfolgen, deren Form der des ausländischen
Unternehmens am ähnlichsten ist. Um die ähnlichste japanische Körperschaftsform zu finden und die relevanten
Informationen zu bestimmen, sollten Satzung, Gründungsbescheinigung, Handelsregisterauszug und ähnliche
Dokumente herangezogen werden. Sobald die zu registrierenden Details der Zweigniederlassung – Anschrift,
Repräsentant, Gründungsdatum und Art der Bilanzierung – feststehen, können die notwendigen Informationen
ermittelt werden.
Unterlagen zur Bestätigung der einzutragenden Informationen sind bei der Registrierung einer
Zweigniederlassung vorzulegen, und die beglaubigten Dokumente müssen von den zuständigen Behörden im
Heimatland des ausländischen Unternehmens ausgestellt sein. Häufig bietet es sich an, ein „Affidavit“ zu den
Anmeldeinformationen zu nutzen, das im Heimatland notariell beglaubigt wurde.
Allgemeiner Ablauf bei der Gründung einer Zweigniederlassung
1 Bestimmung der zu registrierenden Informationen über die Zweigniederlassung
2 Überprüfung auf analoge Körperschaftsnamen durch das Legal Affairs Bureau
3 Gründung der Zweigniederlassung (Termin liegt in deren Ermessen)
4 Ausarbeitung eines Affidavits zur Gründung der Zweigniederlassung
5 Beglaubigung des Affidavits durch die Botschaft oder das Konsulat in Japan *1
6 Antrag auf Registrierung der Zweigniederlassung beim Legal Affairs Bureau; Registrierung des Firmensiegels beim Legal Affairs Bureau
7 Erhalt einer Bescheinigung über die eingetragenen Informationen und eines Belegs über die
Registrierung des Firmensiegels (etwa zwei Wochen nach der Beantragung)
8 Eröffnung eines Bankkontos unter dem Namen der Zweigniederlassung
Anm.: Zeitlicher Rahmen: ca. 1 Monat (ab Beschluss zur Eintragung der Informationen über die Zweigniederlassung). Falls Ihre Botschaft bzw. Ihr Konsulat keine notariellen Dienste anbietet, ist die Beglaubigung des Affidavits durch einen Notar im Heimatland erforderlich.
1.3.2 Registrierung einer Tochterfirma
Die Gründung von Tochterfirmen erfolgt über die Eintragung beim Legal Affairs Bureau. Der Tag der
Beantragung ist auch der Gründungstag, und die Firma kann von diesem Zeitpunkt an einer kommerziellen
Tätigkeit nachgehen. Einige der für die Gründung der Tochterfirma erforderlichen Unterlagen sollten im
Heimatland des ausländischen Unternehmens vorbereitet werden: Dokumente zur Bestätigung des
Geschäftsprofils des Mutterunternehmens sowie zur Bestätigung der Vertretungsvollmacht und der Echtheit der
Unterschrift ihres Repräsentanten.
Die Satzung des ausländischen Unternehmens und der Handelsregisterauszug müssen in japanischer
Übersetzung vorgelegt werden. Das Affidavit fasst den Inhalt dieser Dokumente zusammen und wird von einem
Notar oder Anwalt im Heimatland beglaubigt. Auch hiervon muss eine japanische Übersetzung vorgelegt werden.
Diese Unterlagen werden für die Bestätigung der Satzung der Tochterfirma in Japan benötigt. Sie können auch
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verlangt werden, wenn ein japanisches Geldinstitut das Kapital der Tochterfirma verwahren und eine
Bescheinigung über die Hinterlegung des Firmengründungskapitals („Capital Custody Certificate“) ausstellen soll.
Letzteres geschieht, wenn die volle Höhe des Kapitals auf ein besonderes, vom Geldinstitut spezifiziertes Konto
überwiesen worden ist. Die beglaubigte Satzung und das „Capital Custody Certificate“ benötigt man für die
Eintragung der Firma.
Allgemeiner Ablauf bei der Gründung einer Kabushiki Kaisha (Aktiengesellschaft)
1 Bestimmung des Profils der zu gründenden AG *1
2 Überprüfung auf analoge Körperschaftsnamen durch das Legal Affairs Bureau
3 Erarbeitung der Satzung der AG
4 Beschaffung der Eintragungsbescheinigungen usw. für die Muttergesellschaft und Erstellung von Affidavits zum Profil der Muttergesellschaft und zu den Unterschriften der Vertreter der Muttergesellschaft (Affidavits müssen in den Heimatländern der Anteilseigner notariell beglaubigt sein). *2
5 Amtliche Beglaubigung der Satzung der AG durch einen japanischen Notar
6 Beantragung der Kapitalverwahrung und der Ausstellung eines „Capital Custody Certificate“ bei einer
Bank *3
7 Überweisung des erforderlichen Kapitals der AG auf ein besonderes Bankkonto
8 Ernennung von Direktoren und anderen leitenden Angestellten, wie z. B. Representative Directors und Wirtschaftsprüfer
9 Prüfung der Rechtmäßigkeit des Gründungsverfahrens durch Direktoren und Wirtschaftsprüfer
10 Antrag auf Registrierung der AG beim Legal Affairs Bureau (Gründungsdatum der AG); Registrierung
des Firmensiegels beim Legal Affairs Bureau
11 Erhalt einer Bescheinigung über die eingetragenen Informationen und eines Belegs über die Registrierung des Firmensiegels (etwa zwei Wochen nach der Beantragung)
12 Eröffnung eines Bankkontos unter dem Firmennamen
13 Anzeige des Aktienerwerbs bei der Bank of Japan (in bestimmten Zweigen kann eine Anzeige vor der
Firmengründung erforderlich sein)
Amn.:Zeitlicher Rahmen: ca. 2 Monate (ab Bestimmung des Profils der zu gründenden Firma) *1 Dieses Profil sollte u. a. folgende Informationen enthalten: Handelsname, Standort des Hauptsitzes, Unternehmensziele, Geschäftsjahr, Kapitalbetrag,
Ausgabepreis der Aktien, bestehende Einschränkungen bezüglich der Übertragung von Aktien, Bestehen eines Verwaltungsrats, Namen der Direktoren und Representative Directors, Amtszeit der Direktoren, Namen der Anteilseigner und Höhe ihrer Investitionen.
*2 Wenn eine Einzelperson oder eine Körperschaft mit Adresse in Japan Gründer einer Aktiengesellschaft ist und ein ausländisches Unternehmen bei dieser Gründung als Anteilszeichner auftritt („Formation with Outside Offering“ oder Boshû Setsuritsu), sind keine Affidavits zu den Mutterunternehmen erforderlich. Solange sich in diesem Fall der Gründer und das ausländische Unternehmen die bei der Gründung der AG emittierten Aktien teilen, kann die AG durch nachfolgende Übertragung der vom Gründer gehaltenen Aktien zu einer 100%igen Tochterfirma des ausländischen Unternehmens gemacht werden.
*3 Wenn eine Aktiengesellschaft mit gemeinschaftlicher Kapitalbeteiligung einer Einzelperson oder einer Körperschaft mit einem Bankkonto in Japan eingetragen wird, ist es u. U. nicht erforderlich, bei einer Bank um Kapitalverwahrung und Ausstellung eines Capital Custody Certificate nachzusuchen. In diesem Fall reicht es aus, das Kapital auf das Konto des Anteilseigners in Japan einzuzahlen und durch die Vorlage eines Urkundenbeweises seitens des Representative Director der Aktiengesellschaft anstelle eines von der Bank ausgestellten Capital Custody Certificate zu bestätigen, dass die Zahlung des Kapitals in voller Höhe eingegangen ist.
KAPITEL 1 Eintragung Ihrer Firma
10
Ablauf bei der Gründung einer Godo Kaisha (Japanische LLC)
1 Bestimmung des Profils der zu gründenden Godo Kaisha *1
2 Überprüfung auf analoge Körperschaftsnamen durch das Legal Affairs Bureau
3 Beschaffung amtlicher Angaben zu den Anteilseignern (in deren Land): Beschaffung der Eintragungsbescheinigungen usw. für Unternehmen, die Anteilseigner werden, und Erstellung von Affidavits zu den Profilen von Unternehmen, die Anteilseigner werden, und zu den Unterschriften der Vertreter von Unternehmen, die Anteilseigner werden (Affidavits müssen in den Heimatländern der Anteilseigner notariell beglaubigt sein).
4 Beschaffung amtlicher Angaben zu den Anteilseignern (in Japan):
Beschaffung der Eintragungsbescheinigungen usw. für Unternehmen, die Anteilseigner werden. Beschaffung von Siegelurkunden für Einzelpersonen / Unternehmen, die Anteilseigner werden.
5 Erarbeitung der Satzung der Godo Kaisha
6 Tätigung der Investitionen durch die Gesellschafter, wie in der Satzung festgelegt
7 Antrag auf Registrierung der Godo Kaisha beim Legal Affairs Bureau (Gründungsdatum der Godo
Kaisha); Registrierung des Firmensiegels beim Legal Affairs Bureau
8 Erhalt einer Bescheinigung über die eingetragenen Informationen und eines Belegs über die Registrierung des Firmensiegels (etwa zwei Wochen nach der Beantragung)
9 Eröffnung eines Bankkontos unter dem Firmennamen
10 Anzeige des Aktienerwerbs bei der Bank of Japan (in bestimmten Zweigen kann eine Anzeige vor der
Firmengründung erforderlich sein)
Anm.: Zeitlicher Rahmen: ca. 1 Monat (ab Bestimmung des Profils der zu gründenden Firma) *1 Dieses Profil sollte u. a. folgende Informationen enthalten: Handelsname, Standort des Hauptsitzes, Unternehmensziele, Geschäftsjahr, Kapitalbetrag,
Namen der Gesellschafter (Anteilseigner) und ihre Zeichnungsbeträge, Namen der vertretungsberechtigten Gesellschafter und der Executive Officers (vertretungsberechtigte Gesellschafter im Falle einer Körperschaft).
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1.3.3 Registrierung einer Yugen Sekinin Jigyo Kumiai (japanische LLP)
Eine Limited Liability Partnership wird gebildet, wenn zwei oder mehr Einzelpersonen oder Körperschaften eine
LLP-Vereinbarung treffen, die darin spezifizierten Investitionen tätigen und die so gegründete Einheit registrieren
lassen. Da das Gesetz, anders als bei den Aktiengesellschaften, keine genaueren Angaben zur Arbeit einer LLP
macht, werden diese Einzelheiten in den LLP-Vereinbarungen festgehalten. Dementsprechend ist die endgültige
Gestaltung des Inhalts dieser Vereinbarung die wichtigste Phase im Verlauf der Gründung einer LLP. Da eine
solche Partnerschaft weiterhin eine in Japan ansässige Einzelperson oder eine japanische Körperschaft
einschließen muss, sind bestimmte Unterlagen in Japan und im Land der anderen Partei zu besorgen.
Allgemeiner Ablauf bei der Gründung einer japanischen LLP
*1 Bestimmung des Profils der LLP*1
*2 Überprüfung auf analoge Körperschaftsnamen durch das Legal Affairs Bureau
*3 Beschaffung amtlicher Angaben zu den Partnern (in deren Land): Beschaffung der Eintragungsbescheinigungen usw. für Unternehmen, die Partner werden, und Erstellung von Affidavits zu den Profilen von Unternehmen, die Partner werden, und zu den Unterschriften der Vertreter von Unternehmen, die Partner werden (Affidavits müssen in den Heimatländern der Anteilseigner notariell beglaubigt sein).
*4 Beschaffung amtlicher Angaben zu den Partnern (in Japan):
Beschaffung der Eintragungsbescheinigungen usw. für Unternehmen, die Partner werden. Beschaffung von Siegelurkunden für Einzelpersonen / Unternehmen, die Partner werden.
*5 Abschluss der LLP-Vereinbarung
*6 Tätigung der in der LLP-Vereinbarung spezifizierten Investitionen
*7 Antrag auf Registrierung der LLP beim Legal Affairs Bureau, Registrierung des LLP-Siegels beim Legal
Affairs Bureau
*8 Erhalt einer Bescheinigung über die eingetragenen Informationen und eines Belegs über die Registrierung des LLP-Siegels (etwa zwei Wochen nach der Beantragung)
*9 Eröffnung eines Bankkontos unter dem LLP-Namen
Anm.: Zeitlicher Rahmen: ca. 1 Monat (ab Bestimmung des Profils der zu gründenden LLP) *1 Dieses Profil sollte u. a. folgende Informationen enthalten: Name der LLP, Ort der Geschäftsgründungs, Unternehmensziele, Geschäftsjahr,
Namen der Gesellschafter und ihre Investitionen, Datum des Inkrafttretens der LLP-Vereinbarung und Dauer des Bestehens.
KAPITEL 1 Eintragung Ihrer Firma
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1.4 In den Satzungen enthaltene Informationen
Satzungen umfassen „absolute Einträge“ und „relative Einträge“. „Absolute Einträge“ müssen enthalten sein,
damit die Satzung Gültigkeit erhält, „relative Einträge“ haben keine rechtliche Wirkung, solange sie nicht in der
Satzung erscheinen.
1.4.1 Einträge in den Satzungen von Kabushiki Kaisha (AG)
- Absolute Einträge
Gewerbezweck, Handelsname, Ort des Hauptsitzes, Wert oder Mindestzahl der für die Ausgabe zum Zeitpunkt
der Eintragung bewilligten Aktien, Name und Adresse der Gründer
- Wichtige relative Einträge
Namen der Personen mit Sacheinlagen, einzubringende Vermögenswerte, Gesamthöhe der Vermögenswerte
sowie Art und Zahl der dafür bewilligten Aktien, nach der Gründung der Körperschaft zu übernehmende
Vermögenswerte, ihre Gesamthöhe und Name der Transferenten; der Körperschaft durch die Eintragung
entstehende Unkosten; Bestellung eines/mehrerer Wirtschaftsprüfer(s); Bestellung des Verwaltungsrats;
Regeln für die Gewinnverteilung
1.4.2 Einträge in den Satzungen von Godo-Kaisha
- Absolute Einträge
Gewerbezweck, Handelsname, Ort des Hauptsitzes, Gesamtkapital, Name und Adresse aller Partner, Angabe,
dass alle Partner beschränkt haftbar sind, Zahl der Einlageeinheiten jedes Partners
- Wichtige relative Einträge
Über relative Einträge kann frei entschieden werden, solange diese nicht gegen das Unternehmensrecht
verstoßen
1.4.3 Limited Liability Partnerships (LLPs)
- Absolute Einträge
Gewerbezweck, Handelsname, Ort des Hauptsitzes, Namen und Adressen der Gründer, Datum der Eintragung
und Dauer der Vereinbarung, Wert oder Mindesthöhe der bei der Eintragung eingebrachten Vermögenswerte,
Finanzjahr der LLP.
- Relative Einträge
Feststellung, dass keine einstimmige Zustimmung aller Partner notwendig ist, um den LLP-Vertrag zu ändern
oder Entscheidungen bzgl. der Geschäftsgewohnheiten zu treffen.
13
1.5 Bescheinigung über die eingetragenen Firmeninformationen und Beleg über die Registrierung des Firmensiegels
Sobald die Gründung einer japanischen Zweigniederlassung oder Tochterfirma registriert worden ist, kann das
Legal Affairs Bureau eine Bescheinigung über die eingetragenen Firmeninformationen ausstellen. Dabei handelt
es sich um ein Dokument, das die besagten Angaben offiziell bestätigt.
Die wichtigsten Informationen, die bei einer Aktiengesellschaft eingetragen werden, sind folgende:
- Firmenname
- Ort des Hauptsitzes
- Gewerbezwecke
- Verfahren der öffentlichen Bekanntgaben
- Gesamtzahl der auszugebenden Aktien
- Art und Zahl der in Umlauf befindlichen Aktien
- Regeln bezüglich der Einschränkung von Aktienübertragungen
- Kapitalhöhe
- Direktoren und Datum ihrer Ernennung
- Representative Directors und Datum ihrer Ernennung
- Wirtschaftsprüfer und Datum ihrer Ernennung
- Datum der Firmengründung
Erforderlich ist die Bescheinigung über die eingetragenen Firmeninformationen gewöhnlich bei
Kontoeröffnungen, Mitteilungen an Verwaltungsbehörden, dem Erwerb von Vermögenswerten, die mit einer
namentlichen Registrierung verbunden sind (Liegenschaften, Wertpapiere, Fahrzeuge, Telefonleitungen usw.),
und beim Abschluss wichtiger Vereinbarungen mit Geschäftspartnern. Gelegentlich muss neben der
Bescheinigung über die eingetragenen Firmeninformationen auch der Beleg über die Registrierung des
Firmensiegels vorgelegt werden. Mit diesem Dokument wird das registrierte Firmensiegel öffentlich bestätigt,
was dem Nachweis dient, ob Siegel auf Anträgen, Anmeldungen, Verträgen usw. von der Firma legitimiert sind.
Der Beleg ist nach erfolgter Eintragung beim Legal Affairs Bureau erhältlich. Das Firmensiegel sowie die Namen
der zu seiner Nutzung autorisierten Personen müssen beim Legal Affairs Bureau registriert sein, wenn die
Firmeneintragung beantragt wird. Die Repräsentanten der Zweigniederlassung/Tochterfirma sind die einzigen
Parteien, die zur Nutzung des Firmensiegels berechtigt sind, und bei seiner Registrierung müssen die Belege über
die Registrierung ihrer persönlichen Namenssiegel oder ihre Unterschriftsbescheinigungen vorliegen. Im Falle
von Änderungen der eingetragenen Informationen oder des Firmensiegels sind umgehend die dafür
vorgeschriebenen Verfahren einzuleiten. Bei Tochterfirmen müssen dem Legal Affairs Bureau Anträge zur
Registrierung von Änderungen eingetragener Informationen innerhalb von zwei Wochen nach ihrem Eintreten
zugehen, bei Zweigniederlassungen innerhalb von drei Wochen.
KAPITEL 1 Eintragung Ihrer Firma
14
1.6 Schließung von Zweigniederlassungen oder Tochterfirmen
1.6.1 Schließung einer Zweigniederlassung
Um eine Zweigniederlassung zu schließen, kommt das nachfolgend beschriebene Verfahren zur Anwendung.
Gläubigern der Zweigniederlassung ist eine Einspruchsfrist von nicht weniger als einem Monat vor der Schließung
einzuräumen.
Allgemeiner Ablauf bei der Schließung einer Zweigniederlassung
1 Entscheidung des ausländischen Unternehmens zur Schließung der Zweigniederlassung
2 Individuell gehaltener, über eine Notiz in Amtsblättern formulierter Aufruf an Gläubiger mit Einwänden gegen die Schließung der Zweigniederlassung, ihre Ansprüche geltend zu machen
3 Mitteilung des Steuerbevollmächtigten an die Steuerbehörden
4 Ermittlung des Restvermögens
5 Schließung der Zweigniederlassung (nicht früher als einen Monat nach dem unter 2 genannten
Aufruf)
6 Abfassung eines Affidavits zur Schließung der Zweigniederlassung (von der ausländischen Muttergesellschaft)
7 Notarielle Beglaubigung des Affidavits im Heimatland
8 Antrag auf Registrierung der Schließung der Zweigniederlassung beim Legal Affairs Bureau
9 Erhalt einer Bescheinigung über die eingetragene Schließungsinformation (etwa zwei Wochen nach
der Beantragung)
10 Benachrichtigung der Steuerbehörden usw. über die Schließung der Zweigniederlassung
Dieses Verfahren ist auch anzuwenden, wenn eine Zweigniederlassung zu einer Tochterfirma aufgewertet wird.
Da eine Zweigniederlassung nicht unmittelbar in eine Aktiengesellschaft (Kabushiki Kaisha [K.K.]) oder eine
japanische LLC (Godo Kaisha) umgewandelt werden kann, müssen die Verfahren zur Schließung der
Zweigniederlassung und zur Gründung der Tochterfirma simultan durchgeführt werden. In solchen Fällen kann
man der Tochterfirma die Vermögenswerte der Zweigniederlassung über Sachinvestitionen übertragen.
15
1.6.2 Auflösung und Liquidation einer Tochterfirma
Bei der Auflösung/Liquidation einer Tochterfirma kommt das nachfolgend beschriebene Verfahren zur
Anwendung. Gläubigern der Tochterfirma ist eine Einspruchsfrist von nicht weniger als zwei Monaten vor der
Liquidation einzuräumen. Sollte die Tochterfirma ein negatives Nettovermögen aufweisen, kann die Körperschaft
den unten dargestellten Liquidationsablauf nicht selbständig abschließen, sondern muss einem speziellen
Verfahren unter der Leitung eines Gerichts folgen.
Allgemeiner Ablauf bei der Auflösung / Liquidation einer Tochterfirma
(Kabushiki Kaisha (AG) / Godo Kaisha [LLC])
1 Beschluss der Hauptversammlung oder einer gleichwertigen Zusammenkunft über die Auflösung der Tochterfirma und die Ernennung eines Liquidators
2 Antrag auf Registrierung der Auflösung der Tochterfirma und der Ernennung eines Liquidators beim
Legal Affairs Bureau
3 Benachrichtigung der Gerichts- und Steuerbehörden über die Auflösung der Tochterfirma und die Ernennung eines Liquidators
4 Individuell gehaltener, über eine Notiz in Amtsblättern formulierter Aufruf an Gläubiger mit
Einwänden gegen die Schließung der Tochterfirma, ihre Ansprüche geltend zu machen
5 Ermittlung und Verteilung des Restvermögens
6 Beschluss der Hauptversammlung oder einer gleichwertigen Zusammenkunft über die Billigung des Liquidationsbeschlusses (nicht früher als zwei Monate nach dem unter 4 genannten Aufruf)
7 Antrag auf Registrierung des Abschlusses der Liquidation der Tochterfirma beim Legal Affairs Bureau
8 Erhalt einer Bescheinigung über die eingetragene Schließungsinformation (etwa zwei Wochen nach
Beantragung)
9 Benachrichtigung der Gerichts- und Steuerbehörden usw. über die erfolgte Liquidation der Tochterfirma
KAPITEL 1 Eintragung Ihrer Firma
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1.6.3 Auflösung und Liquidation von Limited Liability Partnerships
Im Falle einer Auflösung oder Liquidation einer LLP kommt das nachfolgend beschriebene Verfahren zur
Anwendung. Wie bei der Auflösung oder Liquidation einer japanischen Körperschaft muss Gläubigern eine
Einspruchsfrist von mindestens zwei Monaten eingeräumt werden.
Allgemeiner Ablauf bei der Auflösung / Liquidation einer LLP
1 Beschluss zur Auflösung und Ernennung eines Liquidators der LLP mit Billigung aller Gesellschafter
2 Antrag auf Registrierung der Auflösung und der Ernennung eines Liquidators beim Legal Affairs Bureau
3 Benachrichtigung der Steuerbehörden über die Auflösung und die Ernennung eines Liquidators der
LLP
4 Individuelle Benachrichtigung über Einwände von Gläubigern gegen die Liquidation der LLP und Bekanntgabe in Amtsblättern
5 Ermittlung und Verteilung des Restvermögens
6 Bestimmung des Abschlusses der Liquidition mit Billigung aller Gesellschafter (frühestens zwei
Monate nach der obigen Benachrichtigung)
7 Antrag auf Registrierung des Abschlusses der Liquidation der LLP beim Legal Affairs Bureau
8 Erhalt einer Bescheinigung über die eingetragene Schließungsinformation (etwa zwei Wochen nach der Beantragung)
9 Benachrichtigung der Steuerbehörden uw. über die erfolgte Liquidation der LLP
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Referenz 1. Beratung mit Fachleuten über Firmengründung
In Hinblick auf die Gründung von Zweigniederlassungen und Firmen können Fachleute wie Rechtsanwälte,
Gerichtsschreiber und Verwaltungsschreiber (Gyoseishoshi-Anwälte) konsultiert werden. Diese können damit
beauftragt werden, verschiedene Dokumente für den Klienten zu erstellen (z. B. Dokumentation in Verbindung
mit der Gründung japanischer Zweigniederlassungen und japanischer Firmen, mit einem Umzug, dem Wechsel
vom Management, Änderung der Geschäftszwecke, Kapitalerhöhung, Umstrukturierungen, Fusionen,
Auflösungen usw.). Für Anträge auf eine handelsrechtliche Eintragung zur Vorlage beim Legal Affairs Bureau
sind ausschließlich Gerichtsschreiber und Rechtsanwälte zuständig.
2. Vorgehensweise bei der Gründung eines Repräsentanzbüros
Repräsentanzbüros, die den Zweck haben, Informationen einzuholen und weiterzuleiten, können frei und ohne
Eintragungserfordernis gemäß des japanischen Handelsrechts gegründet werden. Da sie in Japan keiner
geschäftlichen Tätigkeit nachgehen und daher auch nicht der Körperschaftssteuer unterliegen, ist eine Meldung
an die Steuerbehörde ebenfalls nicht erforderlich. Von ausländischen Banken, Versicherungen,
Wertpapierhäusern oder anderen Geldinstituten gegründete Repräsentanzbüros sind jedoch die Ausnahme; vor
einer Gründung ist die hierfür zuständige Finanzdienstleistungsbehörde (wie dies vom Bankengesetz, dem
Wertpapierbörsengesetz und anderen Gesetzen festgelegt ist) zu benachrichtigen.
Ein Repräsentanzbüro kann nur ein Privatkonto eröffnen, welches gemeinsam auf den Namen eines
Einzelrepräsentanten und des Büros eingetragen wird, wie z. B. in „(Name des Repräsentanten), Japan
Representative Office, (Name der Gesellschaft)“.
- Zur Eröffnung eines solchen Bankkontos werden folgende Unterlagen benötigt:
- Pass des Repräsentanten
- Bescheinigung über die Registrierung des Repräsentanten in Japan (s. 2.7)
- Firmenbroschüre
- Mietvertrag
- Siegel der Bank
Kapitel 2: Visum und Aufenthaltsstatus
18
2.1 Verfahren bei der Einreise
Jeder ausländische Staatsangehörige, der nach Japan einreisen möchte, muss über einen gültigen Pass
verfügen, der grundsätzlich ein Visum entsprechend dem Zweck der Einreise nach Japan enthält, das vorher von
einer japanischen Botschaft, einem Konsulat oder einer anderen diplomatischen Vertretung Japans im Ausland
(nachfolgend mit „diplomatische Vertretung Japans im Ausland“ bezeichnet) ausgestellt wurde. Bei der Einreise
nach Japan wird der ausländische Staatsangehörige am Einreiseort (Port of Entry) von einem Grenzbeamten
überprüft, von dem er einen Einreisestempel erhält und der über den Aufenthaltsstatus (Status of Residence)
sowie die Aufenthaltsdauer entscheidet. (Wie unter Punkt 2.6 und 2.8 dargelegt, gilt diese Visumpflicht jedoch
nicht für die Einreise von Bürgern aus Staaten, mit denen Japan wechselseitige Visumfreiheit für Personen mit
dem Status „Temporary Visitor“ vereinbart hat, oder für die Einreise von ausländischen Staatsangehörigen mit
einer Wiedereinreisegenehmigung).
2.2 Beziehung zwischen Visum und Aufenthaltsstatus
Im Zusammenhang mit Einreise- und Aufenthaltsverfahren werden die Begriffe Visum und Aufenthaltsstatus
leicht und häufig verwechselt.
2.2.1 Visum
Ein Visum ist eine Empfehlung zur Einreise in Japan, die zuvor von einer diplomatischen Vertretung Japans im
Ausland erteilt wurde, welche bescheinigt, dass der Pass gültig ist und keine Hinderungsgründe bestehen, denen
zufolge der Passinhaber nicht im Rahmen dieses Visums nach Japan einreise dürfte. (Wie unter Punkt 2.6 und 2.8
dargelegt, gilt diese Visumpflicht jedoch nicht für die Einreise von Bürgern aus Staaten, mit denen Japan
wechselseitige Visumfreiheit für Personen mit dem Status „Temporary Visitor“ vereinbart hat, oder für die Einreise
von ausländischen Staatsangehörigen mit einer Wiedereinreisegenehmigung).
2.2.2 Aufenthaltsstatus
Ausländer, die nach Japan einreisen, benötigen bei der Ankunft in ihrem Einreise(flug-)hafen generell eine
Landegenehmigung, d. h. zu dem Zeitpunkt, an dem ihr Aufenthaltsstatus in Japan festgestellt wird. Mit anderen
Worten: Der Aufenthaltsstatus stellt die Grundlage dar, auf der es einem Ausländer gestattet wird, in Japan zu
bleiben; es ist also eine Berechtigung für den Ausländer, den im Gesetz zur Einwanderungskontrolle und
Anerkennung von Flüchtlingen festgeschriebenen Tätigkeiten nachzugehen und zum Zweck der Ausübung dieser
konkreten Tätigkeiten in Japan Wohnsitz zu nehmen. Der Umfang, in dem ein Ausländer während seines
Aufenthalts Tätigkeiten nachgehen darf, bestimmt sich nach seinem Aufenthaltsstatus. Soweit nicht eine
Genehmigung zur Ausübung einer anderen Tätigkeit als die durch den Aufenthaltsstatus zulässige eingeholt wird,
darf der Ausländer im Prinzip keinen Tätigkeiten nachgehen, die andere Einkünfte als die durch seinen
Aufenthaltsstatus zulässigen einbringen.
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2.3 Ablauf von der Beschaffung des „Certificate of Eligibility“ bis zum Erhalt des Visums
Visa werden bei einer diplomatischen Vertretung Japans im Ausland beantragt und von dieser erteilt. Es kann
jedoch sein, dass diplomatische Vertretungen Japans im Ausland nicht ganz mit den Umständen in Japan vertraut
sind, was zu Verzögerungen und anderen Schwierigkeiten bei der Überprüfung von Anträgen auf Visa für
längerfristige Aufenthalte wie für Ausländer, die in Japan arbeiten möchten, führen kann. Angesichts dessen
überprüft die Einwanderungsbehörde in Japan häufig diese Anträge um festzustellen, ob die beabsichtigen
Aktivitäten des ausländischen Staatsangehörigen, der nach Japan einreisen und dort seinen Wohnsitz nehmen
möchte, die Bedingungen für das beantragte Visum erfüllen. Stellt man fest, dass dies der Fall ist, wird ein
„Certificate of Eligibility“ als Bestätigung des Aufenthaltsstatus (Eignungsbescheinigung) ausgestellt. Wird diese
Bescheinigung einer diplomatischen Vertretung Japans im Ausland zusammen mit einem Visumantrag vorgelegt,
gelten die Bedingungen für Einreise und Aufenthalt für gewöhnlich als erfüllt und ein Visum wird sofort erteilt.
Eine Eignungsbescheinigung ist nicht auf Visa für den Status als „Temporary Visitor“ anwendbar.
Eine Eignungsbescheinigung muss nicht in allen Fällen eingeholt werden, wenn ein Visum zum Arbeiten in
Japan beantragt wird. So können je nach Größe des Unternehmens, bei dem der ausländische Staatsangehörige
beschäftigt sein wird, Visumanträge zuweilen direkt bei der diplomatischen Vertretung Japans im Ausland gestellt
werden.
Ablauf von der Beantragung der Eignungsbescheinigung bis zum Visumserwerb
und zur Einreise nach Japan (allgemeines Beispiel)
In Japan Beantragung einer Eignungsbescheinigung (der Einwanderungsbehörde in Japan vorgelegt) durch den
Antragsteller oder seinen Bevollmächtigten
Ausstellung einer Eignungsbescheinigung (durch die Einwanderungsbehörde in Japan); wird dem
Antragsteller oder seinem Bevollmächtigten in Japan zugestellt
* Befindet sich ein Ausländer, der eine Eignungsbescheinigung beantragt hat, bei ihrer Erteilung bereits mit dem Aufenthaltsstatus „Temporary Visitor“ (zeitweiliger Besucher) in Japan, so kann dieser Ausländer seinen Aufenthaltsstatus noch in Japan von „Temporary Visitor“ in den in der Eignungsbescheinigung genehmigten Status ändern, ohne ein Visum bei einer diplomatischen Vertretung Japans im Ausland beantragen und in Empfang nehmen zu müssen.
Außerhalb Japans
Beantragung des Visums mit Beilage der Eignungsbescheinigung bei einer diplomatischen Vertretung Japans im Ausland
Ausstellung des Visums in der diplomatischen Vertretung Japans im Ausland
In Japan Einreise nach Japan (Landegenehmigung); Vorlage von Pass und Visum, Vorlage der
Eignungsbescheinigung (im Einreise(flug-)hafen)
Kapitel 2: Visum und Aufenthaltsstatus
20
2.4 Die verschiedenen Arbeitsstatus
2.4.1 Hauptarbeitsstatus in Bezug auf Investitionen in Japan
Im Folgenden sind die unterschiedlichen Arten von Aufenthaltsstatus in Bezug auf Investitionen in Japan sowie
die für jeden Status in Japan zulässigen Aktivitäten angeführt (Auszug aus der Website des japanischen
Justizministeriums).
Weitere Informationen: http://www.moj.go.jp/ENGLISH/information/icrr-23.html.
<Tabelle 2-1>
Investor / Geschäftsführer
(1) Eine Person, die in ein Geschäft in Japan investiert, es aufnimmt und betreibt, (2) eine Person, die ein Geschäft in Japan für Ausländer oder ausländische Unternehmen betreibt, die in dieses Geschäft investiert und es aufgenommen haben (der Generaldirektor oder Repräsentant, der für dieses Geschäft verantwortlich ist), oder (3) eine Person, die sich dem Management eines Geschäfts in Japan für Ausländer oder ausländische Unternehmen widmet, die in dieses Geschäft investiert und es aufgenommen haben (z. B. ein Direktor oder Abteilungsleiter, der das Management dieses Geschäfts unter einem Generaldirektor oder Repräsentanten führt).
Rechts- / Buchhaltungsservices
Aktivitäten im Bereich Rechts- oder Buchhaltungsdienstleistungen. Ein Antragsteller muss hierbei im Ausland Anwalt, ein konzessionierter Wirtschaftsprüfer sein oder über eine entsprechend andere juristische Qualifikation verfügen.
Ingenieur Aktivitäten in Servicebereichen, die Technologie und/oder Kenntnisse im Bereich Naturwissenschaften, Ingenieurswesen oder in anderen vergleichbaren Bereichen erfordern, auf Grundlage eines Vertrags mit einer privaten oder öffentlichen Organisation in Japan.
Experte für Geisteswissenschaften / Internationale Dienstleistungen
Aktivitäten, die auf Grundlage eines Vertrags mit einer privaten oder öffentlichen Organisation in Japan in Servicebereichen ausgeführt werden, die Kenntnisse in Rechtswissenschaften, Wirtschaft, Soziologie oder anderen geisteswissenschaftlichen Bereichen erfordern, oder die eine besondere Denkungsart oder Sensibilität im Umgang mit frenden Kulturen erfordern.
Unternehmensintern versetzte Person
Aktivitäten seitens der Mitarbeiter, die für begrenzte Zeit in Geschäftsbüros in Japan versetzt werden, die im Ausland von öffentlichen oder privaten Organisationen mit Geschäftssitz, Zweigniederlassungen oder anderen Geschäftsbüros in Japan gegründet werden, und die in den Geschäftsbüros den unter „Ingenieur“ oder „Experte für Geisteswissenschaften / Internationale Dienstleistungen“ beschriebenen Tätigkeiten nachgehen.
Facharbeiter Aktivitäten, die auf Grundlage eines Vertrages mit einer privaten oder öffentlichen Organisation in Japan in Servicebereichen ausgeführt weden, für die industrielle Techniken oder Fertigkeiten in besonderen Anwendungsgebieten erforderlich sind.
2.4.2 Für eine Eignungsbescheinigung benötigte Dokumente
Die folgenden Dokumente sind in der Regel für die Beantragung einer Eignungsbescheinigung für jede Art von
Arbeitsstatus erforderlich:
(1) Antrag auf Eignungsbescheinigung
(2) Ein biometrisches Passfoto (4 cm hoch x 3 cm breit)
(3) Rückumschlag (frankiert mit 380 Yen)
(4) Dokument, das die akademischen Qualifikationen belegt (in einigen Fällen u. U. nicht erforderlich)
(5) Lebenslauf (in einigen Fällen u. U. nicht erforderlich)
(6) Beglaubigte Kopie des Handelsregistereintrags eines japanischen Unternehmens
(7) Firmenbroschüre eines japanischen Unternehmens
(8) Kopie der Finanzberichte oder des Business-Plans eines japanischen Unternehmens
(9) Kopie der Kontrollmitteilungen zu Gesamtausgaben des Unternehmens („Houtei Chousho Goukeihyou“) )
an die Steuerbehörde oder Kopie der Registrierung durch die bezugsauszahlende Stelle usw.
Zusätzlich zu den o. a. Dokumenten werden eine Kopie eines Arbeitsvertrags, eine Arbeitsbescheinigung, ein
Geschäftsprospekt, eine Gewerbelizenz und ähnliche Unterlagen eines ausländischen Unternehmens in
Abhängigkeit von der Art des Aufenthaltsstatus benötigt.
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2.4.3 Für ein Arbeitsvisum benötigte Unterlagen
Die folgenden Dokumente werden generell benötigt, wenn ein Arbeitsvisum bei einer diplomatischen
Vertretung Japans im Ausland beantragt wird, nachdem eine Eignungsbescheinigung ausgestellt wurde:
(1) Antrag auf Erteilung eines Visums
(2) Pass
(3) Eignungsbescheinigung und eine Kopie derselben
(4) Portraitfotos (1-2 Fotos, 4,5 cm hoch x 4,5 cm breit)
2.4.4 Bezug zwischen der Art der Tätigkeit in Japan und dem Wohnsitz
Ein ausländisches Unternehmen kann eine Geschäftspräsenz auf eine der vier in 1.1 beschriebenen Weisen
etablieren. In der Regel entscheiden die Unternehmen sich, ein Repräsentanzbüro, eine Zweigniederlassung oder
eine Tochtergesellschaft zu gründen. Die Beziehung zwischen diesen Operationsformen und der
Aufenthaltsstatus ihrer Repräsentanten bestimmt sich nach den Bedingungen und Kriterien für jeden Status,
wobei jedoch die folgenden generell wahrscheinlich beantragbar sind:
Repräsentant eines Repräsentanzbüros „Unternehmensintern versetzte Person“
Repräsentant einer Zweigniederlassung „Unternehmensintern versetzte Person“ oder
„Investor/Geschäftsführer"
Repräsentant einer Tochtergesellschaft „Investor/Geschäftsführer"
Der Aufenthaltsstatus von Ausländern (außer von Personen, die in die Kategorie „Investor/Geschäftsführer”
fallen), die bei einem Repräsentanzbüro, einer Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft beschäftigt sind,
erhalten den Status „unternehmensintern versetzte Person” oder einen anderen Status, welcher den jeweiligen
akademischen/beruflichen Abschlüssen und der Art seiner Arbeit in Japan entsprechen („Experte für
Geisteswissenschaften/ Internationale Dienstleistungen”, „Ingenieur“ usw.).
2.5 Visum und Status „Temporary Visitor“ („zeitweiliger Besucher“)
Der Status „Temporary Visitor“ deckt die Bereiche Tourismus, Erholung, Sport, Verwandtschaftsbesuche,
Exkursionen, Teilnahme an kurzen Kursveranstaltungen oder Meetings, Geschäftsverbindungen und
vergleichbare Tätigkeiten, denen während eines vorübergehenden Aufenthalts in Japan nachgegangen wird. Wer
den Status einer sich vorübergehend in Japan aufhaltenden Person hat, darf keiner Arbeit nachgehen. Es folgen
einige Beispiele für verschiedene Personen, die unter diesen Status fallen würden:
- Personen, die sich zum Zwecke von Exkursionen und Inspektionen (z. B. Betriebsbesichtigungen und
Messebesuche) in Japan aufhalten
- Personen, die an kurzen Kursveranstaltungen und von Firmen organisierten Briefings teilnehmen
- Personen, die an Konferenzen und anderen Meetings teilnehmen
- Personen, die zur Pflege von Geschäftsverbindungen, für Geschäftsverhandlungen, die Unterzeichnung von
Verträgen, Kundendienste, für Werbekampagnen oder Öffentlichkeitsarbeit, Marktforschung oder
kurzfristige geschäftliche Aktionen nach Japan geschickt werden
Marktforschung und andere Aktivitäten zur Vorbereitung einer Investition und Aufnahme einer geschäftlichen
Tätigkeit in Japan werden in der Regel als unter den Status „Temporary Visitor“ fallend betrachtet. Die
Aufenthaltsdauer unter diesem Status beträgt entweder 90 Tage, 30 Tage oder 15 Tage.
Kapitel 2: Visum und Aufenthaltsstatus
22
2.6 Wechselseitige Visumfreiheit für Personen mit dem Status „Temporary Visitor“
Die auf der Website des japanischen Außenministeriums angeführten Länder haben wechselseitige
Visumfreiheit mit Japan vereinbart, und die Bürger dieser Länder, die Tätigkeiten nachgehen möchten, die in den
Rahmen des Status „Temporary Visitor“ fallen, müssen kein Visum beantragen, um nach Japan einzureisen. Diese
Vereinbarungen über Visumfreiheit gelten jedoch nicht für Ausländer, die beabsichtigen, anderen Tätigkeiten
gegen Entgelt nachzugehen.
Liste derjenigen Länder, die mit Japan Vereinbarungen über Visumfreiheit getroffen haben:
http://www.mofa.go.jp/j_info/visit/visa/index.html
2.7 Registrierung von Ausländern
Ausländer, die sich länger als die festgelegte Dauer in Japan aufhalten, müssen gemäß der Bestimmungen des
Gesetzes über die Registrierung von Ausländern eine vollständige Registrierung vornehmen lassen.
2.7.1 Zweck der Registrierung von Ausländern
Das Gesetz über die Registrierung von Ausländern hat den Zweck, den Wohnsitz und die Identität von
Ausländern, die in Japan wohnhaft sind, durch eine Registrierung eindeutig zu ermitteln. Diese Registrierung
liefert die Daten für die Einwanderungskontrolle sowie für alle Leistungen, die von ausländischen Bürgern in
Anspruch genommen werden, wozu u. a. das Bildungs- und Gesundheitswesen, einschließlich der
Pflegeangebote gehören.
2.7.2 Erfordernis für Ausländer, sich registrieren zu lassen
Ausländer müssen innerhalb von 90 Tagen nach ihrer Einreise in Japan bei der Gemeindeverwaltung der Stadt,
des Stadtbezirks, der Ortschaft oder des Dorfes, in dem sie ansässig sind, oder bei Ausländern, die in Japan
geboren wurden, innerhalb von 60 Tagen nach ihrer Geburt, eine Ausländerregistrierung beantragen (außer,
wenn sie mit einer Wiedereinreisegenehmigung wieder nach Japan einreisen) bzw. beantragen lassen. Ausländer,
die Japan jedoch innerhalb von 90 Tagen nach dem Datum ihrer Anlandung verlassen, und solche Personen, die
in Japan geboren wurden und innerhalb von 60 Tagen nach ihrer Geburt das Land verlassen, müssen keinen
Registrierungsantrag stellen.
2.7.3 Zuständigkeit und Vorgehensweise bei der Antragstellung
Die Antragstellung ist bei der Gemeindeverwaltung der Stadt, des Stadtbezirks, der Ortschaft oder des Dorfes,
in dem sie ansässig sind, vorzunehmen. Für eine Neuregistrierung hat der Antragsteller die erforderlichen
Angaben in einem Antrag auf Registrierung als Ausländer zu machen, die bei der Gemeindeverwaltung erhältlich
ist, und dieses Formular zusammen mit seinem Pass und zwei Portraitfotos (Fotos sind nicht für Personen
erforderlich, die jünger als 16 Jahre sind) vorzulegen. Als allgemeine Regel gilt, dass der Ausländer persönlich in
der Gemeindeverwaltung zu erscheinen hat, um diese Registrierung dort vorzunehmen. Ist der Ausländer jedoch
jünger als 16 Jahre, oder nicht in der Lage, die Registrierung auf Grund einer Erkrankung oder eines körperlichen
Gebrechens persönlich vorzunehmen, kann ein Familienangehöriger oder Verwandter (sofern nicht jünger als 16
Jahre), der mit diesem Ausländer lebt, die Registrierung für ihn vornehmen.
23
2.8 Wiedereinreisegenehmigung
2.8.1 Was ist eine Wiedereinreisegenehmigung?
Ein in Japan lebender ausländischer Staatsangehöriger, der Japan innerhalb seiner genehmigten Aufenthaltsdauer vorübergehend verlassen und nach der Reise in sein Heimatland oder ein Drittland wieder nach Japan einreisen und hier mit demselben Aufenthaltsstatus wie vorher leben möchte, muss eine Wiedereinreisegenehmigung beantragen. Ein ausländischer Staatsangehöriger, der eine solche Genehmigung vor dem Verlassen Japans erhalten hat, braucht dann vor der Wiedereinreise nach Japan kein Einreisevisum bei einer diplomatischen Vertretung Japans im Ausland zu beantragen und kann nach der Wiedereinreise wieder mit demselben Aufenthaltsstatus in Japan leben, den er vor Verlassen des Landes hatte. Es soll darauf hingewiesen werden, dass eine Ausreise aus Japan ohne Wiedereinreisegenehmigung zur Folge hat, dass der früher genehmigte Aufenthaltsstatus und die genehmigte Aufenthaltsdauer als verwirkt gelten.
2.8.2 Arten der Wiedereinreisegenehmigung
Es gibt zwei Arten der Wiedereinreisegenehmigung: Einzelgenehmigung zur Wiedereinreise, mit der nur eine erneute Einreise nach Japan während der Gültigkeitsdauer zulässig ist, und eine Mehrfachgenehmigung zur Wiedereinreise, bei der man während der Gültigkeitsdauer beliebig oft Japan verlassen und wieder einreisen kann. Mehrfachgenehmigungen zur Wiedereinreise sind besonders günstig für Personen, die häufig zwischen Japan und ihrer Muttergesellschaft oder anderen Geschäftsstellen im Ausland pendeln müssen. Die Wiedereinreisegenehmigung darf nicht über die genehmigte Aufenthaltsdauer in Japan hinausgehen. Weiterhin kommen Personen, die sich mit einem Aufenthaltsstatus als „Temporary Visitor“ in Japan aufhalten, normalerweise nicht für eine Wiedereinreisegenehmigung in Frage.
2.8.3 Vorgehensweise bei der Antragsstellung
Als generelle Regel gilt, dass für eine Beantragung einer Wiedereinreisegenehmigung der Ausländer persönlich in demjenigen Einwanderungsbüro (oder in seiner Zweigstelle) vorstellig werden muss, das für den Bezirk zuständig ist, in dem er ansässig ist. Ist der Ausländer allerdings jünger als 16 Jahre oder auf Grund einer Erkrankung oder eines anderen Grundes nicht in der Lage, persönlich zu erscheinen, kann ein Elternteil oder der Ehepartner die Registrierung für ihn vornehmen. Der Antragsteller braucht ebenfalls nicht persönlich bei der Einwanderungsbehörde zu erscheinen, wenn er den Antrag über einen bei der Einwanderungsbehörde zugelassenen Beantragungsvertreter stellt.
2.8.4 Erforderliche Unterlagen, Gebühren usw. - Antrag auf Wiedereinreisegenehmigung - Pass (Wiedereinreisegenehmigung wird in den Pass eingetragen) - Ausländerregistrierungskarte - Zahlung der Gebühren durch den Erwerb entsprechender Wertmarken
3.000 Yen für eine Einzelgenehmigung zur Wiedereinreise 6.000 Yen für eine Mehrfachgenehmigung zur Wiedereinreise
2.9 Familienangehörige, die arbeitende ausländische Staatsangehörige begleiten
Ehepartner und Kinder, die von arbeitenden ausländischen Staatsangehörigen abhängig sind, erhalten den
Aufenthaltsstatus „Abhängig” (Dependent) und können sich den normalen Alltagsaktivitäten eines abhängigen
Ehepartners oder Kindes eines arbeitenden Ausländers mit Wohnsitz in Japan widmen. Aktivitäten wie der
Schulbesuch fallen in den diesen Rahmen, wohingegen Arbeiten gegen Entgelt prinzipiell unzulässig ist. Eine
Teilzeitarbeit (grundsätzlich nicht mehr als 28 Wochenstunden) ist möglich, wenn eine Genehmigung eingeholt
wird, anderen Tätigkeiten nachzugehen als den mit einem zuvor eingeräumten Aufenthaltsstatus zulässigen.
Anträge auf eine Eignungsbescheinigung und anschließende Visa für „Abhängige” können gleichzeitig mit solchen für arbeitende Ausländer eingereicht werden, dies ist jedoch auch noch möglich, nachdem der arbeitende Ausländer bereits einen Aufenthaltsstatus in Japan erhalten hat.
Kapitel 2: Visum und Aufenthaltsstatus
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2.10 Aufenthaltsverlängerung und Änderung des Aufenthaltsstatus
2.10.1 Verlängerung der Aufenthaltsdauer Über die Aufenthaltsdauer wird zusammen mit dem Aufenthaltsstatus entschieden, wenn der Ausländer in
Japan ankommt oder seinen Aufenthaltsstatus ändert, weiterhin darf der Ausländer nur für die festgelegte Dauer des Aufenthalts in Japan bleiben.
Daraus folgt, dass ein Ausländer, der in Japan die gleichen Tätigkeiten mit dem derzeitigen Status über die Aufenthaltsdauer hinaus ausüben möchte, spätestens am letzten Tag seiner Aufenthaltsdauer eine Verlängerung dieser Frist zu beantragen hat. Eine Verlängerung wird nicht gewährt, wenn der Zweck des Aufenthalts bereits erfüllt wurde oder andere Probleme in Verbindung mit dem Aufenthaltsstatus gegeben sind.
Anträge auf eine Verlängerung der Aufenthaltsdauer können bis zu drei Monate vor dem Ablaufdatum der Aufenthaltsdauer gestellt werden, wenn die Aufenthaltsdauer mindestens sechs Monate beträgt. Hat ein ausländischer Staatsangehöriger/eine ausländische Staatsangehörige vor Ablauf seiner/ihrer Aufenthaltsdauer einen Verlängerungsantrag gestellt und ist bis zum Ablaufdatum keine Entscheidung bezüglich dieses Antrags getroffen worden, kann er/sie sich mit dem gleichen Aufenthaltsstatus bis zu dem Zeitpunkt weiter in Japan aufhalten, an dem eine Entscheidung bezüglich des Antrags gefällt wird oder zwei Monate seit dem ursprünglichen Ablaufdatum vergangen sind, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist.
Die Aufenthaltsdauer für jede Art von Arbeitsstatus, außer solchen für künstlerisch tätige „Unterhaltungskünstler“ (Entertainer), „Diplomaten“ (Diplomats), „Amtspersonen“ (Officials) und „designierte Aktivitäten“ (Designated Activities), beträgt ein Jahr oder drei Jahre.
2.10.2 Änderung des Aufenthaltsstatus Ein in Japan lebender Ausländer, der die Tätigkeiten, denen er derzeit nachgeht, einstellen und sich
ausschließlich solchen Tätigkeiten widmen möchte, für die ein anderer Aufenthaltsstatus erforderlich ist als der, den er derzeit innehat, muss eine Genehmigung zur Änderung des Aufenthaltsstatus einholen. Beispiel: Ein von einer Muttergesellschaft im Ausland zu einer Tochtergesellschaft in Japan geschickter und derzeit mit einem Aufenthaltsstatus „Unternehmensintern Entsandter” (Intra-company Transferee) in Japan lebender Ausländer, der aus dem entsendenden Unternehmen ausscheiden und in eine eigene Firma investieren und diese betreiben möchte, muss eine Genehmigung zur Änderung seines Aufenthaltsstatus in „Investor/Geschäftsführer” (Investor/Business Manager) einholen.
Anträge auf Änderung des Aufenthaltsstatus werden jedoch nicht automatisch genehmigt, und eine Genehmigung wird nicht erteilt, wenn die neuen Tätigkeiten nicht den Anforderungen und Kriterien des beantragten Aufenthaltsstatus entsprechen.
Hat ein ausländischer Staatsangehöriger eine Änderung des Aufenthaltsstatus beantragt (ausgenommen Anträge von Personen, denen eine Aufenthaltsdauer von höchstens 30 Tagen bewilligt wurde) und ist bis zum Ablaufdatum der aufgrund des Aufenthaltsstatus des Antragstellers gewährten Aufenthaltsdauer keine Entscheidung bezüglich dieses Antrags getroffen worden, kann sich der Antragsteller mit dem gleichen Aufenthaltsstatus bis zu dem Zeitpunkt weiter in Japan aufhalten, an dem eine Entscheidung bezüglich des Antrags gefällt wird oder zwei Monate seit dem ursprünglichen Ablaufdatum vergangen sind, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist.
Zur Förderung des Beitritts zum japanischen Sozialversicherungssystem werden ausländische Staatsangehörige bei der Beantragung einer Visumverlängerung oder einer Änderung des Aufenthaltsstatus gebeten, ihre Krankenversicherungskarte vorzulegen (mit Wirkung vom 1. April 2010). Eine Nichtbefolgung hat jedoch keine Auswirkungen darauf, ob solche Anträge genehmigt werden oder nicht.
2.11 Neues System zur Aufenthaltsregelung
Im Juli 2009 wurden rechtliche Änderungen des Systems zur Regelung des Aufenthaltsstatus verkündet. Das neue System, das um Juli 2012 in Kraft treten soll, wird sich in verschiedener Weise vom alten unterscheiden, etwa durch die Einführung von Aufenthaltskarten für ausländische Staatsangehörige und die Änderungen bei den Anzeigeverfahren, und es wird das Leben der in Japan lebenden Ausländer vereinfachen. Beispielsweise verlängert sich die maximale Aufenthaltsdauer von drei auf fünf Jahre, und ein Verfahren der „angenommenen Wiedereinreisegenehmigung“ wird allgemein die Verpflichtung aufheben, bei Wiedereinreise nach Japan innerhalb eines Jahres nach der Ausreise eine Wiedereinreiseerlaubnis zu beantragen.
Immigration Bureau of Japan: http://www.immi-moj.go.jp/english/newimmiact/koumoku1_english.html
Die Einführung des neuen Systems zur Aufenthaltsregelung geht einher mit der Abschaffung des Ausländermeldesystems.
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Referenz 1. Beratung mit Fachleuten für bestimmte Abläufe
In Japan zählen Verwaltungsschreiber (Gyoseishoshi-Anwälte) zu den Fachleuten, die Hilfestellung bei den oben beschriebenen Einwanderungsverfahren bieten können.
Verwaltungsschreiber, die bei der Einwanderungsbehörde als Antragsagenten registriert sind, kennen sich mit den Abläufen der Einwanderungskontrolle aus und können vor der Einwanderungsbehörde als Agenten bei der Einreichung von Anträgen auf Erteilung von Eignungsbescheinigungen („Certificate of Eligibility“), Verlängerungen der Aufenthaltsdauer, Änderungen des Wohnsitzstatus und Genehmigungen zur Wiedereinreise usw. tätig werden. (Da einzelne Verwaltungsschreiber u. U. für spezielle Fachbereiche in ihrem breit gefächerten Beruf tätig sind, sind nicht alle Verwaltungsschreiber in dieser Weise registriert, um als Beratungsvertreter auftreten zu können.)
Verwaltungsschreiber können weiterhin Hilfestellung bei Dokumenten leisten, die für Anträge erforderlich sind, beratend bei der Erstellung von Dokumenten zur Seite stehen und bei Bedarf als Agenten beim Aufsetzen von Dokumenten tätig werden. Die Inanspruchnahme dieser Dienstleistungen entbindet ausländische Antragsteller und Unternehmen, die Ausländer beschäftigen, von der Verpflichtung, persönlich bei der Einwanderungsbehörde zu erscheinen, und ermöglicht die akkurate und prompte Erledigung von Einreichungen.
2. Schema über Abläufe zur Etablierung geschäftlicher Operationen in Japan und Erwerb von Visa/Wohnsitzstatus
Das folgende Diagramm zeigt die Abfolge von Prozeduren, die typischerweise nötig sind, um ein von einem Ausländer repräsentiertes Unternehmen zu gründen und eintragen zu lassen (Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung), sowie Prozeduren zum Erwerb von Visa und einem Wohnsitzstatus.
In Japan Einreise nach Japan mit einem Visum „für einen vorübergehenden Aufenthalt“
Einholung von Informationen und Vorbereitungen zur Etablierung eines Unternehmens in Japan (Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung)
Registrierung der Etablierung geschäftlicher Tätigkeiten in Japan (Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung) beim Legal Affairs Bureau des Bezirks
Antragstellung auf eine Eignungsbescheinigung durch den Antragsteller oder einen Bevollmächtigten bei der Einwanderungsbehörde in Japan
Eignungsbescheinigung, von der Einwanderungsbehörde in Japan ausgegeben und an den Antragsteller oder Bevollmächtigten in Japan gesendet
* Befindet sich ein Ausländer, der eine Eignungsbescheinigung beantragt hat, bei ihrer Erteilung bereits mit dem Aufenthaltsstatus „Temporary Visitor“ (zeitweiliger Besucher) in Japan, so kann dieser Ausländer seinen Aufenthaltsstatus noch in Japan von „Temporary Visitor“ in den in der Eignungsbescheinigung genehmigten Status ändern, ohne ein Visum bei einer diplomatischen Vertretung Japans im Ausland beantragen und in Empfang nehmen zu müssen.
Außerhalb Japans
Antrag auf Erteilung eines Arbeitsvisums bei der japanischen diplomatischen Vertretung im Ausland (Vorlage der Eignungsbescheinigung erforderlich)
Erteilung des Arbeitsvisums durch die diplomatische Vertretung im Ausland
In Japan Einreise nach Japan mit einem Arbeitsvisum (Eignungsbescheinigung wird vorgelegt), Entgegennahme der Landegenehmigung und formeller Erwerb des Wohnsitzstatus, durch den eine Arbeit ermöglicht wird.
Registrierung als Ausländer innerhalb von 90 Tagen bei der örtlichen Gemeindeverwaltung
Bei Bedarf Beantragung und Erwerb der Wiedereinreisegenehmigung bei der Einwanderungsbehörde
Kapitel 3: Steuern in Japan
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3.1 Überblick über das japanische Körperschaftssteuersystem für Investitionen in Japan
3.1.1 Neutralität des Steuersystems im Hinblick auf die Art der Geschäftspräsenz (Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft)
Unternehmen, die in Japan wirtschaftlichen Tätigkeiten nachgehen, sind verpflichtet, in Japan Steuern auf die
durch diese wirtschaftlichen Tätigkeiten erwirtschafteten Erlöse zu zahlen. Es wurden jedoch Schritte eingeleitet,
um auf der Grundlage der Art der jeweiligen Geschäftspräsenz in Japan sicher zu stellen, dass das Steuersystem
multinationale Unternehmen, die in Japan wirtschaftlichen Tätigkeiten nachgehen, nicht in unfairer Weise
belastet. Die erwirtschafteten Erträge von in Japan gegründeten Unternehmen sind mit Ausnahme bestimmter,
nicht besteuerbarer und steuerfreier Einkünfte in der Regel zu versteuern, und zwar unabhängig davon, wo sie
erzielt wurden (d.h. unabhängig von den Quellenländern dieser Erträge). Jedoch ist es möglich, soweit diese
Erträge auch solche beinhalten, die in anderen Ländern erwirtschaftet wurden und in den Quellenländern dieser
Erträge besteuert werden, ausländische Steuerabzüge geltend zu machen, wobei die im Ausland gezahlten
Steuern innerhalb bestimmter Grenzen von den geschuldeten Steuern abgezogen werden können, um eine
Doppelbesteuerung im Land des Ertragsursprungs und Japan zu vermeiden. Es wurden Maßnahmen eingeleitet,
um eine internationale Doppelbesteuerung japanischer Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen in
Japan zu vermeiden, darunter solche, die sicherstellen, dass nur bestimmte in Japan erwirtschaftete Erlöse auch
in Japan besteuert werden.
3.1.2 Steuerabzug an der Quelle und Selbstveranlagung/Zahlungsweise
Multinationale Unternehmen, die in Japan tätig sind und Erlöse erwirtschaften, die in Japan steuerpflichtig sind,
berechnen und zahlen die geschuldeten Steuern unter Anwendung von Steuerabzugs- bzw. Einkommensteuer-
Selbstveranlagungsverfahren.
27
3.2 Im Inland erwirtschaftete Erlöse
Die Höhe der unter die Körperschaftssteuer fallenden Erlöse hängt von der Art der Tätigkeit eines
ausländischen Unternehmens in Japan ab, was später noch beschrieben werden soll. Zum Zwecke der Festlegung
der Erlöse von Steuerausländern und ausländischen Unternehmen, für die ein Steuerabzug in Frage kommt,
definieren sich im Inland erwirtschaftete Erlöse wie folgt:
(1) Bestimmte Zinsen auf Anleihen der öffentlichen Hand und Industrieschuldverschreibungen, Zinsen auf
Sparguthaben und Einlagen von Büros in Japan
(2) Zinsen auf Darlehen für geschäftliche Operationen in Japan
(3) Dividenden auf Aktien oder Wertpapier-Investment Trusts inländischer Unternehmen
(4) Vergütungen für die Nutzung von Immobilien oder vergleichbarem Eigentum in Japan; für das
Vermieten/Verleasen von Schiffen oder Flugzeugen an Steuerinländer oder inländische Unternehmen
(5) Gehälter, Löhne, Prämien und andere Arten der Vergütung für die Erbringung von Leistungen in Japan
(6) Renten und Pensionen für Leistungen, die als Steuerinländer erbracht wurden
(7) Vergütung für die von freiberuflich tätigen Personen in Japan erbrachten Dienstleistungen
(8) Bestimmte Vergütungen für in Japan erbrachte professionelle Dienstleistungen von
Unterhaltungskünstlern, Freiberuflern, Technikern usw.
(9) Nutzungsgebühren oder Vergütung für die Übertragung von Patentrechten, Know-How, Urheberrechten
usw. in Verbindung mit Dienstleistungen in Japan
(10) Nutzungsgebühren für Maschinen und Ausrüstung in Verbindung mit Dienstleistungen in Japan
(11) In Japan zu Zwecken der Werbung/Öffentlichkeitsarbeit ausgelobte Preise
(12) Auf Grundlage von in Japan abgeschlossenen Verträgen gezahlte Pensionen
(13) Gewinne auf die Tilgung von in Japan ausgegebenen Anleihen mit Kurs unter Nennwert
(14) Bestimmte Erlöse, die ihrer Natur nach Zinseinkünften ähneln
(15) Bestimmte Erlöse aus der Übertragung von Immobilien in Japan
(16) Gewinnverteilung gemäß eines Vertrags über eine stille Partnerschaft (Tokumei Kumiai-Vertrag) oder eines
anderen in Japan abgeschlossenen Vertrags
(17) Bestimmte andere als die oben angeführten Erlöse aus der Verwaltung, dem Eigentum oder der
Übertragung von Vermögen in Japan
(18) Erlöse von Inlandsgeschäften
(19) Verteilung der Gewinne gemäß einer zivilrechtlichen Partnerschaftsvereinbarung
Kapitel 3: Steuern in Japan
28
3.3 Überblick über die Arten der Körperschaftssteuer (Körperschaftssteuer, ansässigkeitsbezogene Körperschaftssteuer, Unternehmenssteuer)
3.3.1 Körperschaftssteuer und Steuersätze
Die in Japan erhobenen Steuern auf Erlöse, die durch Aktivitäten eines Unternehmens erwirtschaftet werden,
sind: Körperschaftssteuer (landesweit geltende Steuer), ansässigkeitsbezogene Körperschaftssteuer (örtlich
geltende Steuer) sowie die Unternehmenssteuer (örtlich geltende Steuer). Diese werden nachfolgend zusammen
als „Körperschaftssteuern“ bezeichnet. Außer in Fällen, die eine Ausnahmebehandlung erfordern, wird die Höhe
des Einkommens, das der ansässigkeitsbezogenen Körperschaftssteuer und Unternehmenssteuer unterliegt,
gemäß der für die Körperschaftssteuer geltenden Bestimmungen festgesetzt und die steuerbaren Erlöse danach
berechnet. Ansässigkeitsbezogene Körperschaftssteuern werden nicht nur auf Erlöse, sondern auch auf einer
Pro-Kopf-Basis erhoben, wobei das Kapital des Unternehmens und die Anzahl seiner Beschäftigten als Grundlage
der Steuerberechnung dienen. Unternehmen mit einem voll eingezahlten Kapital von mehr als 100 Millionen Yen
unterliegen der Körperschaftssteuer/Unternehmenssteuer auf einer Pro-Forma-Basis (vgl. 3.3.11).
Die für jedes Geschäftsjahr berechneten Erlöse werden als steuerliche Grundlage für die Ermittlung dieser
Körperschaftssteuern herangezogen, die auf die Erlöse eines Unternehmens zu erheben sind. Weitere
Körperschaftssteuern sind solche auf Erlöse aus Abwicklungen (nicht zutreffend, wenn die Auflösung am 01.
Oktober 2010 oder später erfolgte) sowie solche aus Rückstellungen für Pensionszahlungen usw. (unwirksam für
Geschäftsjahre ab 31. März 2011).
Nachfolgend sind die Steuersätze für Körperschaftssteuer, ansässigkeitsbezogene Körperschaftssteuer und
Unternehmensertragsteuer (Steuerbelastung auf Unternehmenserlöse) sowie Pro-Kopf-Abgaben auf
ansässigkeitsbezogene Körperschaftssteuer für jedes Veranlagungsjahr angeführt (als Beispiel dient ein
Kleinunternehmen in Tokyo). Die Sätze für örtliche Steuern können je nach Größe der Firma und der lokalen
Verwaltung, in deren Zuständigkeit sie sich befindet, etwas variieren.
<Tabelle 3-1 Steuerlast auf Unternehmenserlöse>
Gruppe steuerpflichtiger Einkünfte Bis 4 Millionen Yen Über 4 Millionen bis 8 Millionen Yen Über 8 Millionen Yen
Körperschaftssteuer 18,00% 18,00% 30,00%
Ansässigkeitsbezogene Steuern
1. der Präfektur 0,90% 0,90% 1,50% 2. der Gemeinde 2,21% 2,21% 3,69% Unternehmensteuer 2,70% 4,00% 5,30% Sondergewerbesteuer (special local corporate tax) 2,30% 3,30% 4,30%
Steuersatz insgesamt 26,11% 28,41% 44,79%
Effektiver Steuersatz 24,87% 26,48% 40,87%
Anm.: Die 18% Körperschaftssteuer gelten für Unternehmen, deren Geschäftsjahre zwischen dem 01. April 2009 und dem 31. März 2011 enden. Die Sätze der körperschaftlichen Gemeindesteuer und der körperschaftlichen Gewerbesteuer sind am Beispiel Tokyos dargestellt. Es gelten folgende Bedingungen: - Das Kapital der Körperschaft beträgt 100 Millionen Yen oder weniger. (Diese Tabelle gilt nicht für hundertprozentige
Tochtergesellschaften großer Unternehmen mit einem Kapital von 500 Millionen Yen oder mehr.) - Die Unternehmenssteuer beträgt höchstens 10 Millionen Yen und das steuerpflichtige Einkommen höchstens 25.Millionen Yen. - Büros oder Werke in höchstens zwei Präfekturen.
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Die im Folgenden aufgeführten Sätze gelten für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 01. April 2011 enden. (Gilt nur für Körperschaften, welche die oben genannten Bedingungen erfüllen.)
Gruppe steuerpflichtiger Einkünfte Bis 4 Millionen Yen Über 4 Millionen bis 8 Millionen Yen
Über 8 Millionen Yen
Körperschaftssteuer Ansässigkeitsbezogene Steuern 1. der Präfektur 2. der Gemeinde Unternehmensteuer Sondergewerbesteuer
22,00%
1,10% 2,70% 2,70% 2,30%
22,00%
1,10% 2,70% 4,00% 3,30%
30,00%
1,50% 3,69% 5,30% 4,30%
Steuersatz insgesamt 30,80% 33,10% 44,79% Effektiver Steuersatz 29,33% 30,85% 40,87%
<Tabelle 3-2 Pro-Kopf-Abgabe auf ansässigkeitsbezogene Körperschaftssteuer>
Kapitalhöhe (Yen) Anzahl der Beschäftigten Pro-Kopf-Abgabe (Yen)
Über 5.000.000.000 – Über 50 3.800.000 Über 1.000.000.000 Oder unter 5.000.000.000 Über 50 2.290.000 Über 5.000.000.000 – Oder unter 50 1.210.000 Über 1.000.000.000 Oder unter 5.000.000.000 Oder unter 50 950.000 Über 100.000.000 Oder unter 1.000.000.000 Über 50 530.000 Über 100.000.000 Oder unter 1.000.000.000 Oder unter 50 290.000 Über 10.000.000 Oder unter 100.000.000 Über 50 200.000 Über 10.000.000 Oder unter 100.000.000 Oder unter 50 180.000
– Oder unter 10.000.000 Über 50 140.000
– Oder unter 10.000.000 Oder unter 50 70.000
3.3.2 Gründung von Firmen/Zweigniederlassungen in Japan und Steuermeldung
Wird eine japanische Körperschaft oder Zweigniederlassung in Japan nach den japanischen Gesetzen
gegründet (d. h. wo 3.3.3 [1] anwendbar ist), so ist der Steuerbehörde die Steuermeldung für die Neugründung
innerhalb einer festgelegten Frist nach der Gründung vorzulegen. Eine Steuermeldung ist auch dann
vorzunehmen, wenn ein ausländisches Unternehmen Erlöse erwirtschaftet, die in Japan der Körperschaftssteuer
unterliegen, ohne eine Zweigniederlassung gegründet zu haben (d. h. wo 3.3.3 [3] anwendbar ist), oder wenn es
geschäftlichen Tätigkeiten über Standorte oder Parteien nachgeht, welche die unten angeführten Bedingungen
erfüllen, statt eine Zweigniederlassung zu eröffnen (d. h. wo 3.3.3 [2] anwendbar ist).
Fälle, in denen ein ausländisches Unternehmen, das Tätigkeiten nachgeht, ohne eine Zweigniederlassung zu
gründen, eine Steuermeldung abgeben muss:
(1) Wenn sich die Konstruktion, Installation, Montage oder andere Arbeiten, oder die Kontrolle und Überwachung
solcher Arbeiten über einen längeren Zeitraum als ein Jahr hinziehen.
(2) Wenn Geschäfte über bestimmte Agenten getätigt werden, nämlich
- Dritte, die befugt sind und diese Befugnis häufig ausüben, geschäftliche Verträge für dieses
ausländische Unternehmen abzuschließen.
- Dritte, die Wirtschaftsgüter für dieses ausländische Unternehmen in einem Umfang/einer
Größenordnung lagern, die den gewöhnlichen Kundenanforderungen entsprechen, und die diese Waren
auf Kundenverlangen ausliefern.
- Dritte, die regelmäßig einen wichtigen Teil von Arbeiten ausführen, die für Akquisitions-, Beratungs- und
andere Tätigkeiten erforderlich sind und ausschließlich oder hauptsächlich auf den Abschluss
geschäftlicher Verträge für das ausländische Unternehmen abzielen.
Kapitel 3: Steuern in Japan
30
3.3.3 Höhe der Erlöse, die der Körperschaftssteuer unterliegen
In Japan gegründete Unternehmen sind für ihre weltweit erwirtschafteten Erlöse steuerpflichtig, egal ob diese
in Japan oder in anderen Ländern erwirtschaftet wurden. In anderen Ländern gegründete Unternehmen fallen in
eine der folgenden drei Steuerklassen, und die bereits erwähnten im Inland erwirtschafteten Erlöse dieser
Unternehmen unterliegen in Japan, je nach Steuerklasse, der Körperschaftssteuer, der ansässigkeitsabhängigen
Körperschaftssteuer oder der Unternehmenssteuer. (Anmerkung: Unternehmen der Klasse (3) unterliegen
jedoch nicht der ansässigkeitsbezogenen Körperschaftssteuer und Unternehmenssteuer).
Die Beziehung zwischen der Art der Tätigkeit eines ausländischen Unternehmens in Japan und seinen
steuerpflichtigen Erlösen:
(1) Ausländische Unternehmen mit einem bestimmten festen Geschäftssitz in Japan, wie z. B. eine
Zweigniederlassung, eine Nebenstelle, ein Geschäftsbetrieb, ein Büro oder ein Werk
- Alle inländischen Erlöse
*Folgende Standorte fallen nicht unter den Begriff „bestimmter fester Geschäftssitz“:
(a) Ein fester Standort, der von einem ausländischen Unternehmen ausschließlich für
Öffentlichkeitsarbeit/Reklame, Bereitstellung von Informationen, Marktuntersuchungen,
Grundlagenstudien und andere, die Geschäftsausübung unterstützende Aktivitäten genutzt wird
(s. 3.3.4).
(b) Ein fester Standort, der von einem ausländischen Unternehmen ausschließlich für den Ankauf
von Wirtschaftsgütern genutzt wird.
(c) Ein fester Standort, der von einem ausländischen Unternehmen ausschließlich für die Lagerung
von Wirtschaftsgütern genutzt wird.
(2) Ausländische Unternehmen, die Geschäfte durch die oben in 3.3.2 a) oder b) beschriebenen Standorte oder
Dritte tätigen.
- Geschäftliche Erlöse, wie die oben unter 3.2 beschriebenen, im Inland erwirtschafteten Erlöse (4), (8),
(15) und (17) sowie andere, im Inland erwirtschafteten Erlöse aus in Japan getätigten Geschäften.
(3) Ausländische Unternehmen, die weder a) noch b) entsprechen.
- Die oben unter 3.2 beschriebenen, im Inland erwirtschafteten Erlöse (4), (8), (15) und (17). * Standorte, Betriebe, Agenten usw., die unter (1) und (2) fallen, werden „dauerhafte Einrichtungen“ (permanent establishments) genannt.
3.3.4 Erlöse von Repräsentanzbüros usw.
Repräsentanzbüros usw., über die ein ausländisches Unternehmen geschäftlich in Japan auftritt, sollten keine
der Körperschaftssteuer unterliegenden Erlöse durch Öffentlichkeitsarbeit/Reklame, Bereitstellung von
Informationen, Marktuntersuchungen, Grundlagenstudien und andere, die Geschäftsausübung unterstützende
Aktivitäten erwirtschaften (s. 3.3.3).
31
3.3.5 Berechnung der Erlöse, die der Körperschaftssteuer unterliegen
Die Höhe der Erlöse, die als Grundlage zur Berechnung der ertragsbezogenen Körperschaftssteuer dient, wird
ermittelt, indem die erforderlichen Steueranpassungen für die berechneten Unternehmensgewinne unter
Anwendung der allgemein als fair und zweckmäßig akzeptierten Buchführungsgrundsätze vorgenommen werden.
Kosten und Aufwendungen, die bei der Erwirtschaftung der Gewinne angefallen sind, können zum Abzug
gebracht werden, außer unter bestimmten Umständen (Beispiele hierfür folgen später).
Für ausländische Unternehmen gelten keinerlei Einschränkungen hinsichtlich der Standorte, an denen Kosten
und Aufwendungen entstanden sind, die gegenüber den in Japan erwirtschafteten Erlösen zum Abzug gebracht
werden können. Es sind jedoch detaillierte Aufstellungen der im Ausland entstandenen und gegen in Japan
erwirtschaftete Erlöse zum Abzug gebrachten Kosten und Aufwendungen zu erstellen, wobei diese in der
vorgeschriebenen Weise ordentlich zu verrechnen sind.
Beispiele von Posten, für die Einschränkungen bei abzugsfähigen Kosten und Aufwendungen bestehen:
- Körperschaftssteuern und Zwangsgelder
- Nicht abzugsfähige Spendenbeträge
- Nicht abzugsfähige Bewirtungskosten
- Vorgenommene Rückstellungen
- Beträge, die über den abschreibungsfähigen Grenzwert der abschreibungsfähigen Anlagegüter und
transitorischen Passiva hinausgehen
- Teilweise Abschreibung von Vermögenswerten
- Vergütungen oder Altersversorgungen für Direktoren
3.3.6 Überweisungen ins Heimatland
Überweisungen, die von einer Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens an seinen
Hauptgeschäftssitz vorgenommen werden, können grundsätzlich nicht als Aufwendungen der zahlenden
Zweigniederlassung behandelt werden.
Andererseits stammen Überweisungen von Tochtergesellschaften an ihre jeweilige Muttergesellschaft aus
Transaktionen zwischen Unternehmen (B2B) und werden daher in Abhängigkeit von der Art der Transaktion
generell als Zahlung von Kosten/Aufwendungen, Gewinnverteilung oder Darlehen (bzw.
Darlehensrückzahlungen) usw. betrachtet. Ein Teil dieser Kosten/Aufwendungen wird bei der Berechnung der
Erlöse der zahlenden Tochtergesellschaften zur Anrechnung gebracht. Es gibt Zahlungen, die als Erlöse der
Muttergesellschaft betrachtet werden (z. B. Zahlungen von Zinsen, Dividenden oder Nutzungsgebühren) und bei
der Zahlung einen Steuerabzug der Ertragsteuer an der Quelle erfordern.
Kapitel 3: Steuern in Japan
32
3.3.7 Besteuerung von zurückbehaltenen Gewinnen von Familiengesellschaften
Eine japanische Körperschaft, bei der es sich um eine Familiengesellschaft handelt, ist der Besteuerung von
zurückbehaltenen Gewinnen unterworfen und muss Körperschaftssteuer auf reguläres Einkommen zahlen. Die
Besteuerung von zurückbehaltenen Gewinnen wird berechnet, indem man den steuerpflichtigen Teil dieser
Gewinne (ergibt sich nach der Subtraktion des in jedem Geschäftsjahr steuerlich absetzbaren Teils) mit einem
Sondersteuersatz multipliziert. Dieser Sondersteuersatz variiert entsprechend dem zu versteuerndem Gewinn.
Wenn der zu versteuernde Jahresgewinn 30 Millionen Yen nicht übersteigt, wird ein Satz von 10% zugrunde
gelegt. Liegt der zu versteuernde Gewinn jedoch höher, werden auf den Teil von 30 bis 100 Millionen Yen 15%
angesetzt, und alles über 100 Millionen Yen wird mit einem Satz von 20% besteuert.
3.3.8 Behandlung von Verlusten
Nettoverluste unter Einkommen in jedem Geschäftsjahr werden für die folgenden sieben Jahre vorgetragen.
Das ist aber nur dann möglich, wenn ein blaues Steuererklärungsformular für das Geschäftsjahr eingereicht wird,
in dem der Verlust eintrat, und dann in jedem folgenden Jahr eine endgültige Erklärung. Bestimmte
Körperschaften, wie vorgegebene kleine und mittlere Unternehmen, die ein blaues Formular ausfüllen, können
einen Verlust ein Jahr rückwirkend bis zu dem Tag geltend machen, an dem das Geschäftsjahr begann, in dem
der Verlust auftrat. Sie erhalten dann eine vollständige oder teilweise Erstattung der Körperschaftssteuer für das
Geschäftsjahr, auf das der Verlust rückübertragen wurde.
3.3.9 Besteuerung bei Unternehmensreorganisationen
Wenn ein Unternehmen Vermögenswerte im Ergebnis einer Firmenteilung, einer Fusion oder nach
Sachinvestitionen („Reorganisation“) transferiert, sind Gewinne oder Verluste aus diesen Transfers in der Regel
steuerpflichtig. Reorganisationen, die gewissen Bedingungen genügen, wie solche innerhalb derselben
Unternehmensgruppe oder solche zur Bildung eines Joint Ventures, werden hingegen als „qualifizierte
Reorganisationen“ (Qualified Reorganizations) behandelt und berechtigen zur Rückstellung der Steuern auf
Gewinne und Verluste aus den transferierten Vermögenswerten.
33
3.3.10 Abgabe der Steuererklärung und Bezahlung von Körperschaftssteuer
(1) Abschlusserklarung fur Korperschaftssteuer und Steuerzahlung
Unternehmen müssen eine Abschlusserklärung für Körperschaftssteuer, ansässigkeitsbezogene Körperschaftssteuer und Unternehmenssteuer auf ihre Erlöse innerhalb von zwei Monaten nach Beendigung des Veranlagungsjahres, beginnend mit dem ersten Tag im neuen Geschäftsjahr, abgeben. Eine Verlängerung der Frist zur Abgabe einer Abschlusserklärung kann beantragt und vom Direktor der Steuerbehörde genehmigt werden, wenn ein Unternehmen nicht in der Lage ist, eine Abschlusserklärung abzugeben, weil der Abschlussprüfer die Prüfung noch nicht beendet hat oder weil Konten aus anderen, unvermeidlichen Gründen noch nicht abgeschlossen sind. Die Erlöse und die Steuerbeträge, die in der Abschlusserklärung einzutragen sind, sind entsprechend der von der Hauptversammlung der Aktionäre genehmigten Bilanz zu berechnen. Die berechnete Steuerschuld ist ebenfalls innerhalb dieser Frist zu begleichen. Die Zahlungsfrist wird nicht verlängert, selbst wenn die Frist zur Abgabe der Abschlusserklärung wie oben dargelegt verlängert wurde. Alle vorab vorgenommenen Vorauszahlungen auf den geschuldeten Steuerbetrag werden von der insgesamt zu zahlenden Summe abgezogen.
(2) Zwischenausweise und vorläufige Steuerzahlungen
Unternehmen, deren Veranlagungsjahre länger als sechs Monate dauern, müssen innerhalb von zwei Monaten nach Ende des ersten halben Fiskaljahres einen Zwischenausweis für diese ersten sechs Monate abgeben und die entsprechende Steuerschuld begleichen (außer in Fällen, wo die Höhe der unter Verwendung der vorgegebenen Formel errechneten Steuer einen bestimmten Betrag nicht übersteigt).
(3) Blaue Steuererklärungsformulare
Die Formulare für Steuererklärungen gibt es in zwei Farben: weiß und blau. Ein Unternehmen kann eine blaue Steuererklärung abgeben, wenn eine Genehmigung der zuständigen nationalen Steuerbehörde vorliegt. Unternehmen, die blaue Steuererklärungen abgeben, genießen eine Vielzahl steuerlicher Vorteile. Um die Genehmigung der Steuerbehörde zur Abgabe von Steuererklärungen auf blauen Formularen zu erhalten, hat das Unternehmen spätestens einen Tag vor Beginn des Veranlagungsjahres einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung im vorgeschriebenen Format einzureichen. Wenn sie eine blaue Steuererklärung ab dem Veranlagungsjahr, in dem die Gründung erfolgt, abgeben wollen, haben neu gegründete Tochtergesellschaften und ausländische Unternehmen, die neue Zweigniederlassungen in Japan gründen, den Antrag auf Erteilung der Genehmigung entweder spätestens am letzten Tag vor Ablauf des ersten Quartals ab dem Gründungstag des Unternehmens/der Zweigniederlassung des Unternehmens oder spätestens bis zum letzten Tag des ersten Veranlagungsjahres des Unternehmens/der Zweigniederlassung nach der Gründung zu stellen, je nachdem, welches Datum früher liegt.
Kapitel 3: Steuern in Japan
34
3.3.11 Erhebung der körperschaftlichen Gewerbesteuer auf Pro-Forma-Basis
Körperschaften, deren Kapital oder Investitionen 100 Millionen Yen übersteigen, werden unter Heranziehung
von Einkommen, Mehrwert und Kapital als Besteuerungsgrundlage auf Pro-Forma-Basis besteuert. Die
Standardsteuersätze auf Einkommen, Mehrwert und Kapital sind wie folgt: <Tabelle 3-3> Einkommen Bis 30. September 2008 Ab 1. Oktober 2008
Bis 4 Millionen Yen pro Jahr 3,8% 1,5% Über 4 Millionen und bis 8 Millionen Yen pro Jahr 5,5% 2,2%
Über 8 Millionen Yen pro Jahr 7,2% 2,9%
Mehrwert 0,48%
Kapital 0,20%
Sondergewerbesteuer 148% auf Einkommensabgabe
Anm.: Wegen der Einführung einer Sondergewerbesteuer wird der Standardsteuersatz auf Einkommen ab dem Veranlagungsjahr, welches am oder nach dem 1. Oktober 2008 beginnt, geändert. Die besagte Steuer wird dann zusätzlich in einer Höhe von 148% der Einkommensabgabe erhoben. Bei Unternehmen mit Büros und Fabriken in drei oder mehr Präfekturen findet zur Berechnung der Einkommensteuer ein einheitlicher Standardsatz von 2,9% Anwendung (seit 1. Oktober 2008). Je nach zuständiger Lokalverwaltung können die Steuersätze vom Standardsteuersatz abweichen.
3.4 Überblick über den Einkommensteuerabzug
Die Einkommensteuer hat zwei verschiedene Formen: die selbstveranlagte Einkommensteuer und der
Einkommensteuerabzug. Im Gegensatz zur selbstveranlagten Einkommensteuer, die auf das
Einkommen von Einzelpersonen erhoben wird, wird der Einkommensteuerabzug gegen Zahlungen bestimmter
steuerpflichtiger Einkünfte aufgerechnet, die an Einzelpersonen oder Unternehmen gezahlt wurden. Einkommen,
das heißt Erlöse, die dem Einkommensteuerabzug unterliegen, bestimmen sich gemäß der Steuerklasse des
Empfängers dieses Einkommens/dieser Erlöse.
3.4.1 Steuerabzug an der Quelle und Zahlungsweisen
Personen/Unternehmen, die Einkommen vorbehaltlich eines Steuerabzugs an der Quelle auszahlen, müssen
der Steuerbehörde spätestens bis zum 10. des Folgemonats, in dem das Einkommen ausgezahlt wurde, den
Steuerbetrag zahlen, der an der Quelle abgezogen wurde. Zahlt jedoch ein Zahler mit Sitz oder Geschäftsbüro in
Japan Einkommen an eine nicht im Inland ansässige Person oder ein ausländisches Unternehmen in einem
anderen Land, kann der Einkommensteuerabzug bis zum Ultimo des Folgemonats gezahlt werden, in dem das
Einkommen ausgezahlt wurde. In Bezug auf die Quellensteuer auf die Gehälter von Steuerinländern und
bestimmte Honorare wird kleinen Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten eine besondere Freistellung
eingeräumt, die ihnen eine vorgegebene Zahlung des Einkommensteuerabzugs in zwei Sechsmonatsraten pro
Jahr ermöglicht (bis 10. Juli und bis 10. bzw. 20. Januar, wenn sich ein Unternehmen für die besondere
Freistellung entscheidet).
3.4.2 Quellensteuer bei Steuerinländern
Die folgenden oder andere vorgegebene Zahlungen unterliegen in Japan als Einkommen von Steuerinländern
dem Steuerabzug an der Quelle:
- Zinsen (einschließlich Gewinne auf die Tilgung von Anleihen mit Kurs unter Nennwert)
- Dividenden
- Gehälter, Löhne, Prämien und ähnliche Vergütungen
- Pensionszahlungen
- bestimmte Vergütungen, Honorare usw. an andere Personen als Mitarbeiter
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3.4.3 Quellensteuer bei inländischen Firmen
Die folgenden oder andere vorgegebene Zahlungen unterliegen in Japan als Erlöse inländischer Unternehmen
dem Steuerabzug an der Quelle:
- Zinsen (einschließlich Gewinne auf die Tilgung von Anleihen mit Kurs unter Nennwert)
- Dividenden
- Preisgelder, die Pferdebesitzer bei Pferderennen erhalten
- Gewinnverteilung gemäß eines „stillen Gesellschaftsvertrags“ (Tokumei Kumiai)
3.4.4 Quellensteuer bei Steuerausländern und ausländischen Firmen
Einkommenszahlungen, die in Japan wie in 3.2 (1)-(16) und (19) oben beschrieben („Im Inland erwirtschaftete
Erlöse“) an eine nicht im Inland ansässige Person oder ein ausländisches Unternehmen vorgenommen wurden,
oder Zahlungen, die im Ausland von Zahlern mit Wohnsitz oder Geschäftsstandort usw. in Japan vorgenommen
wurden, unterliegen dem Einkommensteuerabzug. Von diesen Zahlungen sind solche bestimmter
Einkommenskategorien an eine nicht im Inland ansässige Person oder ein ausländisches Unternehmen mit
ständigerBetriebsstätte innerhalb Japans vom Steuerabzug ausgenommen, wenn eine Bescheinigung von der
Steuerbehörde vorgelegt werden kann, die bestätigt, dass die Erlöse dieser Betriebsstätte zugerechnet und bei
einer Selbstveranlagung zu steuerlichen Zwecken als geschäftliche Erlöse addiert und gezählt werden.
3.5 Steuerabkommen
Japan hat zur Vermeidung einer internationalen Doppelbesteuerung und Steuerflucht Steuerabkommen mit
vielen Ländern abgeschlossen.
Die Bestimmungen der Steuerabkommen haben Vorrang vor inländischen Gesetzesvorschriften. Bei der
Festlegung der in Japan bestehenden Steuerpflicht von Personen und Unternehmen, die in einem Land ansässig
sind, mit denen Japan ein Steuerabkommen getroffen hat, können die Ursprungsorte der Erlöse, die nach
japanischem Recht als steuerpflichtig eingestuft werden (speziell die Bestimmungen zu den Orten, an denen die
zu besteuernden Einkünfte generiert werden), von Zeit zu Zeit ergänzt werden, so dass diesen Steuerabkommen
Rechnung getragen wird. In Japan wurden zudem Vorschriften erlassen, welche die Steuern auf bestimmte Arten
von in Japan erwirtschafteten Erlösen senken bzw. Steuerbefreiungen in diesem Sinne vorsehen.
<Tabelle 3-4 Japanische Steuerabkommen> Europa (15) Belgien Dänemark Deutschland Finnland Frankreich Großbritannien Irland Italien Luxemburg Niederlande Norwegen Österreich Schweden Schweiz Spanien
Osteuropa/ehemalige Sowjetunion (18) Armenien Aserbaidschan Bulgarien Georgien Kasachstan Kirgisistan Moldawien Polen Rumänien Russland Slowakei Tadschikistan Tschechien Turkmenistan Ukraine Ungarn Usbekistan Weißrussland
Nordamerika (2) Kanada USA Lateinamerika (2) Brasilien Mexiko Ost-/Südostasien (9) Brunei China Indonesien Malaysien Philippinen Republik Korea Singapur Thailand Vietnam
Südasien (4) Bangladesch Indien Pakistan Sri Lanka Pazifikregion (3) Australien Fiji Neuseeland Naher Osten (3) Ägypten Israel Türkei Afrika (2) Südafrika Sambia
Stand: Mai 2010
Kapitel 3: Steuern in Japan
36
3.6 Überblick über die Verbrauchssteuer
Die folgenden inländischen und Einfuhrgeschäfte, außer bestimmten steuerbefreiten Geschäften, unterliegen
der Verbrauchssteuer. Der Verbrauchssteuersatz liegt bei 5% (nationaler Verbrauchssteuersatz von 4% und
örtlicher Verbrauchssteuersatz von 1%).
(1) Inländische Geschäfte: die Übertragung oder das Vermieten/Verleasen von Vermögenswerten oder die
Erbringung von Dienstleistungen in Japan durch ein Unternehmen gegen Entgelt
(2) Einfuhrgeschäfte: aus dem Zollverschluss übernommenes Frachtgut
Kapital- und Finanzgeschäfte sowie bestimmte Vorgänge im Medizin-, Sozial- und Bildungswesen sind
steuerfrei. Ausfuhrgeschäfte und ausfuhrähnliche Geschäfte wie internationale Kommunikation und Transporte
sind von der Verbrauchssteuer befreit.
3.6.1 Selbstveranlagung und Bezahlung
Nicht von der Verbrauchssteuer befreite Unternehmen, die inländischen Geschäften nachgehen, sowie Dritte,
die im Bereich Einfuhrgeschäfte tätig sind, haben die Verbrauchssteuer zu ihren Steuersätzen nach den für sie
vorgesehenen Methoden und Verfahren zu erklären und zu zahlen. (Wenn der Betrag der Verbrauchssteuer nach
der Bemessungsgrundlage eines [nicht steuerbefreiten] Unternehmens niedriger ist als der nach dem
vorgegebenen Verfahren als abzugsfähig errechnete Betrag der Verbrauchssteuer auf Einkäufe, wird der
Differenzbetrag zurückerstattet. Um sicher zu stellen, dass es zu keiner Doppelbesteuerung bei Fertigung und
Vertrieb kommt, wurde ein Schema verabschiedet, das die Verrechnung der Verbrauchssteuer auf Einkäufe
gegen die Verbrauchssteuer auf Verkäufe erlaubt.
3.6.2 Abzug der Verbrauchssteuer für bestimmte Warengruppen
Die Verbrauchssteuer auf Einkäufe (Erhalt übertragener oder vermieteter/verleaster Vermögenswerte oder von
Dienstleistungen einer anderen Partei) kann bei der Berechnung der zu zahlenden Verbrauchssteuer von der
Steuer auf Bemessungsgrundlage abgezogen werden. Die Höhe dieser Abzüge ist begrenzt, hängt jedoch von
dem Prozentanteil der steuerpflichtigen Umsätze ab. Belaufen sich die steuerpflichtigen Umsätze*1 während des
Basiszeitraums*2 auf bis zu 50 Millionen Yen, kann das Produkt aus Verbrauchssteuer auf Bemessungsgrundlage
und einem durch die Industrie festgelegten Prozentsatz als Verbrauchssteuer auf Einkäufe für das laufende
Veranlagungsjahr betrachtet werden und als abzugsfähig zulässig sein, soweit die vorgeschriebene Meldung an
den Leiter der Steuerbehörde geschickt wird.
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3.6.3 Steuerbefreite Unternehmen
Unternehmen, deren steuerpflichtige Umsätze*1 sich auf 10 Millionen Yen oder weniger für den Basiszeitraum*2
belaufen (ausgenommen solche, die sich für eine Besteuerung entschieden haben), sind in der Regel für das
laufende Jahr von der Abgabe einer Steuererklärung/Steuerpflicht befreit. Allerdings können Unternehmen auf
eigenen Wunsch steuerpflichtig sein, wenn die vorgegebene Meldung dem Direktor des Steueramtes vorgelegt
wird. Ein Unternehmen ohne Basiszeitraum, wie z. B. ein neu gegründetes Unternehmen, dessen Kapital zu
Beginn des Veranlagungsjahres 10 Millionen Yen oder mehr beträgt, kann in diesem Veranlagungsjahr nicht
steuerbefreit werden.
*1 Dauert der Basiszeitraum eines Unternehmens weniger als ein Jahr, sind die steuerpflichtigen Umsätze während des Basiszeitraums der
Betrag, der sich durch die in der vorgegebenen Weise erfolgte, anteilsmäßige Verrechnung der Differenz während des unten erwähnten Basiszeitraums ergibt. Bei der anteilsmäßigen Verrechnung wird zunächst die obige Differenz durch die Gesamtzahl der Monate in der Rechnungsperiode des Basiszeitraums dividiert und das Ergebnis dann mit 12 multipliziert.
*2 Basiszeitraum: Der Basiszeitraum ist die volle Rechnungsperiode, die zwei Jahre vor dem aktuellen Rechnungsjahr liegt. Ein Unternehmen hat möglicherweise nicht einen vollen Basiszeitraum, wenn es a) neu gegründet wurde oder b) seine Rechnungsperiode während der letzten zwei Jahre geändert hat. Der Basiszeitraum für solche Unternehmen ergibt sich aus der Kombination aller Rechnungsperioden, die während dieser letzten zwei Jahre begonnen haben.
3.7 Überblick über das System der Einkommensteuer (Personal Tax)
Alle Personen werden, ungeachtet der Staatsangehörigkeit, entweder als Steuerinländer oder Steuerausländer
eingestuft. Die personenbezogene Einkommensteuer umfasst die selbstveranlagte Einkommensteuer sowie den
Einkommensteuerabzug. Die selbstveranlagte Einkommensteuer wird auf das Einkommen einer Person in einem
Kalenderjahr erhoben.
3.7.1 Konzept des Wohnsitzes und des steuerpflichtigen Einkommens
(1) Steuerinländer
Personen mit Domizil in Japan sowie solche, die für ein Jahr oder länger einen Wohnsitz in Japan haben,
werden als Steuerinländer bezeichnet. Das weltweit erwirtschaftete Einkommen von Steuerinländern
unterliegt, ungeachtet des Standorts der Einkommensquelle, der Einkommensteuer. *Nichtständige Steuerinländer Steuerinländer, die nicht vorhaben, auf Dauer in Japan zu bleiben und für fünf Jahre oder weniger über ein Domizil oder einen Wohnsitz in Japan verfügen, gelten als nichtständige Steuerinländer. Die Höhe der für nichtständige Steuerinländer zu erhebenden Steuer entspricht der von Steuerinländern, wobei die Steuer in Japan jedoch nicht auf Grundlage des außerhalb von Japan erwirtschafteten Einkommens veranlagt wird, solange dieses Einkommen nicht innerhalb von Japan gezahlt oder nicht nach Japan überwiesen wird.
(2) Steuerausländer
Personen, die nicht die nötigen Voraussetzungen eines Steuerinländers besitzen, werden als Steuerausländer
bezeichnet. Die japanische Einkommensteuer für Steuerausländer bemisst sich nach dem in Japan
erhaltenen Einkommen. Wie in 3.4.4 oben beschrieben, wird die Höhe des steuerpflichtigen Einkommens für
den Steuerabzug von Steuerausländern durch die für im Inland erwirtschaftete Erlöse geltenden
Bestimmungen abgedeckt, so dass eine Besteuerung von Steuerausländern, außer in Sonderfällen, häufig
durch einen Steuerabzug an der Quelle verrechnet wird. *Der Begriff “Domizil” bezieht sich in seiner oben verwendeten Bedeutung auf den hauptsächlichen Standort und Lebensmittelpunkt. „Wohnsitz” bezieht sich auf einen Ort, an dem eine Einzelperson sich für eine bestimmte Zeit dauerhaft aufhält, jedoch nicht die Voraussetzungen für einen Standort oder Lebensmittelpunkt erfüllt.
Kapitel 3: Steuern in Japan
38
3.7.2 Selbstveranlagte Einkommensteuer
(1) Selbstveranlagte Einkommensteuer für Steuerinländer
Das Einkommen berechnet sich nach einem festgelegten Verfahren für jede einzelne der verschiedenen
Steuerklassen. Für die Steuern werden die verschiedenen Abzüge von der Gesamtsumme der Einkünfte
subtrahiert und die Differenz, die der Betrag der steuerpflichtigen Einkünfte darstellt, dann mit dem
progressiven Steuersatz multipliziert. Von der berechneten Steuer werden alle Einkommensteuerabzüge
abgezogen, die zuvor auf die Einkünfte erhoben wurden.
(2) Selbstveranlagte Einkommensteuer für Steuerausländer
Steuerausländer werden anhand ihrer Umstände wie folgt klassifiziert: (a) Steuerausländer mit einem Büro
usw. in Japan, (b) Steuerausländer, die für ein Jahr oder länger fortlaufend für Konstruktions- oder
Montagearbeiten oder durch einen designierten Agenten in Japan geschäftlich tätig sind, oder (c) sonstige
Steuerausländer.
Steuerpflichtige Einkünfte werden entsprechend der Höhe der festgelegten Steuerklasse berechnet. Der
Betrag der selbstveranlagten Einkommensteuer, der von Steuerausländern erhoben wird, berechnet sich auf
dieselbe Weise wie für Steuerinländer. Steuerausländer, die Einkünfte aus einem Gehalt beziehen, das für in
Japan erbrachte Dienstleistungen gezahlt wird, und die in Japan ein Gehalt beziehen, das nicht automatisch
der Quellensteuer unterliegt, haben eine Steuererklärung abzugeben und 20% Steuern auf das Bruttogehalt
zu zahlen.
(3) Nachfolgend sind die Steuersätze für selbstveranlagte Einkommensteuer als Gesamtsteuer auf
Individualeinkommen angeführt.
<Tabelle 3-5 Individuelle Einkommensteuersätze>
3.7.3 Einkommensteuerabzug
Der Einkommensteuerabzug für Steuerinländer und -ausländer gestaltet sich wie unter 3.4.2 und 3.4.4
dargelegt.
Einkommensteuerklassen (Yen) Steuersätze
--- Über 1.950.000 Über 3.300.000 Über 6.950.000 Über 9.000.000
Über 18.000.000
oder unter 1.950.000 oder unter 3.300.000 oder unter 6.950.000 oder unter 9.000.000
oder unter 18.000.000 ---
5% 10% 20% 23% 33% 40%
39
3.7.4 Einreichung und Bezahlung
Steuerinländer müssen eine Einkommensteuererklärung für die in jedem Jahr erzielten Einkünfte nur dann
abgeben, wenn nicht die Steuerbegleichung durch einen Steuerabzug an der Quelle erfolgte. Die geschuldeten
Steuern müssen zwischen dem 16. Februar und dem 15. März des Folgejahres beglichen werden. Personen,
deren Gesamteinkünfte die Steuerfreibetragsgrenze nicht übersteigen, und Personen, die nur von einem Zahler
ein quellensteuerpflichtiges Gehalt beziehen (Jahresausgleich), das in dem betreffenden Jahr nicht über 20
Millionen Yen hinausgeht, müssen – sofern sie keine anderen Einkünfte über 200.000 Yen haben – in der Regel
keine Steuererklärung abgeben.
Für Steuerausländer gelten hinsichtlich Steuererklärung und Steuerentrichtung in der Regel die gleichen
Vorschriften wie für Steuerinländer. Allerdings müssen Steuerausländer, die Japan verlassen, ohne einen
Steuerbevollmächtigten zu bestimmen und dies dem Direktor des Steueramtes mitzuteilen, vor der Ausreise eine
Einkommensteuererklärung abgeben und die geschuldete Steuer entrichten.
3.7.5 Einwohnersteuer für Einzelpersonen, Unternehmenssteuer für Einzelunternehmen
Der Begriff „Einwohnersteuer für Einzelpersonen” bezeichnet umfassend die von Präfekturen, Städten, Orten
und Dörfern auf Individualeinkommen erhobenen Abgaben. Personen, die ab dem 1. Januar jeden Jahres ein
Domizil in Japan haben, sind zur Zahlung dieser Abgaben verpflichtet. Die Einwohnersteuer für Einzelpersonen
besteht u.a. aus einer einkommensgestaffelten Komponente und einer pauschalen Komponente (fixer Betrag).
Die einkommensgestaffelte Komponente wird auf Einkünfte des vorausgegangenen Jahres veranlagt. In
besonderen Fällen werden die steuerpflichtigen Einkünfte für diese Abgaben gemäß der Vorschriften zur
Berechnung des Einkommens zu Zwecken der Einkommensteuer berechnet. Einwohnersteuererklärungen sind
bis zum 15. März abzugeben. Personen, die selbstveranlagte Einkommensteuererklärungen abgeben, brauchen
allerdings keine Einwohnersteuer für Einzelpersonen anzumelden. Nachfolgend sind die Regelsätze der
Einwohnersteuer für Einzelpersonen (einkommensgestaffelte Komponente) angeführt.
<Tabelle 3-6: Regelsätze der Einwohnersteuer für Einzelpersonen (einkommensgestaffelte Komponente)>
Präfektursteuersatz Einheitlich 4%
Gemeindesteuersatz Einheitlich 6% Anm.: Der Regelsteuersatz der pauschalen Komponente beträgt bei der Präfektursteuer 1.000 Yen und bei der Gemeindesteuer 3.000 Yen. Je nach zuständiger Lokalverwaltung können die Steuersätze vom Standardsteuersatz abweichen.
Einzelpersonen, die bestimmten geschäftlichen Tätigkeiten mit Spezialisierung auf örtliche Steuergesetze
nachgehen, haben Unternehmenssteuern zu zahlen. Steuerpflichtige Erlöse zu Zwecken der
Unternehmenssteuer werden, außer wenn besondere Klauseln zur Anwendung kommen, generell gemäß der
Vorschriften zur Berechnung des Einkommens zu Zwecken der Einkommensteuer berechnet. Steuererklärungen
sind bis zum 15. März abzugeben, und die Steuern sind im August und November gemäß der von der
Präfekturverwaltung herausgegebenen Steuerhinweise zu zahlen. Die Steuersätze für Einzelunternehmen liegen,
je nach Art der geschäftlichen Tätigkeit, zwischen 4 und 5%.
Kapitel 3: Steuern in Japan
40
3.8 Weitere wichtige Steuern
Es gibt noch eine Vielzahl weiterer Steuern und Abgaben, die zusätzlich zu den oben beschriebenen auf
Einkünfte, den Erwerb/das Eigentum von Vermögen, den Verbrauch und sonstige geschäftliche Tätigkeiten
erhoben werden. Zu den Steuern, die auf Vermögenseigentum erhoben werden und die von vielen Geschäften zu
zahlen sind, gehören die Sachanlagesteuer (Steuer auf abschreibungsfähige Anlagegüter) sowie die
Stadtplanungssteuer. Grundstücke, Gebäude und abschreibungsfähige Anlagegüter zur geschäftlichen Nutzung
unterliegen einer Sachanlagesteuer (Steuer auf abschreibungsfähige Anlagegüter) in Höhe von 1,4%, zahlbar
von den Eigentümern besagter Anlagegüter ab dem 1. Januar jedes Jahres. Die Stadtplanungssteuer ist ein
Steueraufschlag auf die Sachanlagesteuer und wird zum Satz von 0,3% auf Grundstücke und Gebäude innerhalb
von Stadtplanungszonen erhoben. Wenn Unternehmen in Großstädten wie Tokyo und Osaka Einrichtungen mit
mehr als 1.000 m² Grund-/Stellfläche und/oder mehr als 100 Mitarbeiter haben, müssen sie eine
Geschäftsbüroabgabe entrichten. Die Abgabensätze liegen bei 600 Yen pro Quadratmeter Grund-/Stellfläche und
0,25% des Gesamtbetrags an Mitarbeitergehältern.
Darüber hinaus gibt es eine Eintragungs- und Lizenzgebühr, die anfällt, wenn Grundbesitz/Firmen eingetragen
und Geschäftslizenzen vergeben werden; zudem gibt es eine Stempelsteuer, die als Steuer auf
Vertragsdokumente zu zahlen ist. Schenkungssteuer, Erbschaftssteuer sowie andere Sondersteuern sollten
ebenfalls nicht vergessen werden.
3.9 Andere wichtige Unternehmensbesteuerungen in Bezug auf internationale Transaktionen
3.9.1 Ausländische Steuergutschriften und Dividenden von ausländischen Tochtergesellschaften
Um Doppelbesteuerungen des Einkommens international zu vermeiden, kann eine inländische Körperschaft
ausländische Steuern auf ein bestimmtes Einkommen bis zur erlaubten Höhe anrechnen. Dieses System gewährt
(1) die Anrechnung ausländischer Steuern, die von einer inländischen Körperschaft auf außerhalb Japans
erwirtschaftete Einkünfte direkt entrichtet wurden (Anrechnung direkter Steuern); (2) die Anrechnung von
Steuerbeträgen, die in einem Land nach den Bestimmungen eines Steuerabkommens mit diesem Land speziell
reduziert oder erlassen wurden (fiktive Steueranrechnung); und (3) die Anrechnung ausländischer Steuern
entsprechend der Erträge einer spezifizierten ausländischen Tochtergesellschaft oder einer ähnlichen Einheit, die
mit den Erträgen einer inländischen Körperschaft im Rahmen von Maßnahmen gegen den Missbrauch
sogenannter Steuerparadiese kombiniert wurden.
Im April 2009 wurde ein System der Nichtanrechnung von Dividendenerträgen ausländischer
Tochtergesellschaften (Foreign Dividend Exclusion System) eingeführt, um internationale Doppelbesteuerungen
zu vermeiden. Es ermöglicht inländischen Körperschaften, bestimmte Dividendenerträge in Frage kommender
ausländischer Tochtergesellschaften (d. h. Unternehmen, die Beteiligungsanforderungen und anderen
Bedingungen genügen) von ihren zu versteuernden Einkünften .auszuschließen.
41
3.9.2 Besteuerung von Transferpreisen
Um Körperschaften davon abzuhalten, Preise für Transaktionen mit dem Mutterunternehmen oder anderen
Tochterfirmen im Ausland zum Zweck der Profittransferierung so festzulegen, dass sie sich von normalen Preisen
(d. h. solchen zu marktüblichen Konditionen) unterscheiden, wird eine Transaktion behandelt, als ob sie zu
Preisen zu marktüblichen Konditionen abgewickelt worden wäre und die Steuer entsprechend berechnet, wenn
sich die aus der Transaktion stammenden Einkünfte vom Preis zu marktüblichen Konditionen unterscheiden.
3.9.3 Maßnahmen gegen den Missbrauch von Steuerparadiesen
Um einheimische Körperschaften daran zu hindern, Steuern durch Zurückbehalten von Einkünften über eine
ausländische Tochterfirma in einem so genannten Steuerparadies zu hinterziehen, wird eine solche Körperschaft
besteuert, indem man eine Größe in ihr steuerpflichtiges Einkommen einschließt, die ihrem Anteil an den
Gewinnrücklagen dieser ausländischen Tochterfirma entspricht.
Anm.: In Bezug auf die Anwendung dieser Regelungen auf kontrollierte ausländische Unternehmen, deren
Einkünfte ab dem 1.April 2010 erzielt wurden, sind bestimmte Änderungen vorgenommen worden. Dazu gehören
die Senkung des Steuersatzes zur Bestimmung, ob ein Land oder Territorium ein Steuerparadies darstellt, auf
20% oder weniger („Trigger-Steuersatz“), sowie die Erhöhung des Beteiligungsanteils an Tochtergesellschaften
auf 10% oder mehr.
3.9.4 Besteuerung bei Unterkapitalisierung (Gesellschafterfremdfinanzierung)
Wenn die Kredite einer Körperschaft von einem ausländischen Mehrheitsaktionär das Dreifache ihres
Eigenkapitals (oder ein alternatives vertretbares Verhältnis) übersteigen, können die dem übersteigenden Teil
entsprechenden Darlehenszinsen nicht vom steuerpflichtigen Einkommen abgesetzt werden.
Referenz Beratung mit Fachleuten über Buchhaltungs- und Steuerfragen
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater sind Fachleute, die in Japan tätigen Unternehmen Hilfe bei der
Buchhaltung und in Steuerfragen bieten. Beide Berufsgruppen sind staatlich anerkannt, und nur Personen mit
entsprechenden Qualifikationen können in rechtlich monopolisierten Geschäftszweigen tätig werden.
Wirtschaftsprüfer haben ein Monopol auf die Durchführung von Prüfungen nach dem Wirtschaftsprüfergesetz,
während Steuerprüfer ein Monopol auf Dienstleistungen eines Steuerbevollmächtigten, auf die Erstellung von
Steuerunterlagen und Steuerberatungen nach dem Gesetz für konzessionierte Buchprüfer und Steuerberater
haben. Zusätzlich zu ihren Monopolgeschäften bieten beide vielschichtige Dienstleistungen und geschäftliche
Beratungen an.
KAPITEL 4 Personalmanagement
42
4.1 Anwendungsbereiche gesetzlicher Bestimmungen
In Japan gibt es eine Reihe von Gesetzen zur Arbeit und zum Schutz des Arbeiters. Hierzu zählen: das Gesetz
über Arbeitsnormen (Labor Standards Law), in dem die Mindestanforderungen an Arbeitsbedingungen festgelegt
sind; das Gesetz über Arbeits- und Gesundheitsschutz (Industrial Safety and Health Law), das die
Mindestanforderungen an Arbeitsbedingungen in Bezug auf Gesundheit und Sicherheit regelt; und das
Mindestlohngesetz (Minimum Wage Law). Diese Gesetze gelten im Prinzip für alle Unternehmen in Japan,
unabhängig davon, ob der Arbeitgeber Japaner oder Ausländer, oder das Unternehmen im Ausland oder in Japan
eingetragen ist. Sie gelten weiterhin für ausländische Arbeiter in Japan, soweit diese ausländischen Arbeiter der
Definition von Arbeitern im Sinne dieser Gesetze entsprechen.
4.2 Einstellung von Personal (Rekrutierung)
4.2.1 Einstellungsverfahren
Japan hat ein staatliches Arbeitsamt mit der Bezeichnung „Hello Work“ mit Büros im ganzen Land. Das Amt
bietet Arbeitssuchenden und Unternehmen, die Mitarbeiter suchen, kostenlose Unterstützung und deckt dabei
alle Branchen ab. In gleicher Weise bieten einige regionale öffentliche Organisationen und Bildungsinstitute wie
Universitäten kostenlose Arbeitsvermittlungsleistungen an. Es gibt zudem viele private Arbeitsagenturen; einige
sind beispielsweise auf die Vermittlung von Führungskräften spezialisiert oder haben eine Datenbank mit
potentiellen Arbeitnehmern und Arbeitgebern; es kommt auch vor, dass solche Agenturen Erfolgshonorare
verlangen (d. h. wenn jemand aus ihrer Datenbank erfolgreich bei einem Unternehmen angestellt wurde). Japan
verfügt auch über eine Vielzahl von Zeitungen, Magazinen (z. B. Arbeitsmarktmagazine, branchenspezifische
Zeitschriften usw.) und Internet-Websites, über die Unternehmen Mitarbeiter finden können.
4.2.2 Gesetzgebung zur Einstellung von Personal
Soweit es Arbeitsverträge betrifft, gilt für die Einstellung von Arbeitern das Prinzip der Vertragsfreiheit, was es
dem Arbeitgeber erlaubt zu entscheiden, welche und wie viele Mitarbeiter er einstellt. Es gibt jedoch einige
Einschränkungen. Beispielsweise muss ein Arbeitgeber nach dem Gesetz für gleiche Arbeitschancen bei der
Anwerbung und Einstellung von Mitarbeitern Männern und Frauen die gleichen Möglichkeiten einräumen. Aus
diesem Grunde darf ein Arbeitgeber eine Stelle, bis auf wenige Ausnahmen, nicht speziell für Männer oder Frauen
ausschreiben.
4.3 Arbeitsverträge
4.3.1 Arbeitsbedingungen
Bei der Einstellung von Mitarbeitern schließen Unternehmen Arbeitsverträge mit jedem Einzelnen ab. Zu
diesem Zeitpunkt muss der Arbeitgeber den neuen Mitarbeiter schriftlich auf folgende Anstellungsbedingungen
hinweisen:
- die Vertragslaufzeit (oder soweit keine Bestimmungen über die Laufzeit gegeben sind, der Hinweis darauf,
dass es keine solchen Bestimmungen gibt)
- den Arbeitsplatz und die Pflichten, die der Arbeitnehmer zu erfüllen hat
- Anmerkungen zu Beginn und Ende der Arbeitszeit, Überstunden, Pausen, Feiertagen und Urlaub
- Verfahren zur Festlegung, Berechnung und Bezahlung von Löhnen sowie der für die Lohnberechnung
geltende Zeitraum und die Zahlungstermine
- Angelegenheiten zur eigenen Kündigung und Entlassung (einschließlich aller Entlassungsgründe)
* Zusätzlich zu den oben genannten Punkten müssen Teilzeitkräfte schriftlich vom Arbeitgeber darüber informiert werden, ob ihnen Gehaltserhöhungen, Abfindungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses und/oder Bonusse zustehen.
43
Jeder Teil eines Arbeitsvertrages, der nicht den gesetzlich fixierten Standards entspricht, ist ungültig. Z. B ist
ein Vertrag mit Bestimmungen wie „das Unternehmen kann den Arbeitnehmer jederzeit aus irgendeinem Grund
entlassen“, „der Grundlohn umfasst alle Überstundenvergütungen“ und „die Sozialversicherungsbeiträge werden
vollständig vom Arbeitnehmer getragen“ (im Falle eines sozialversicherungspflichtigen Unternehmens) ungültig,
soweit es um diese Bestimmungen geht.
Es ist gleichfalls illegal, eine Strafe wegen Nichterfüllung eines Arbeitsvertrages zu verhängen. So ist es
beispielsweise gesetzwidrig, eine Klausel wie die folgende aufzunehmen: „Scheidet ein Arbeitnehmer innerhalb
von zwei Jahren nach Firmeneintritt aus dem Unternehmen aus, hat er diesem den Betrag von 500.000 Yen zu
zahlen.“ Das hindert den Arbeitgeber jedoch nicht, Schadenersatzforderungen von einem Arbeitnehmer für
effektiv aufgetretene Schäden zu verlangen.
4.3.2 Befristung von Arbeitsverträgen
Arbeitsverträge sehen generell keine Laufzeit vor. Ist jedoch eine Befristung vorgesehen, darf sie, bis auf
wenige Sonderfälle, nicht länger als drei Jahre dauern. Ein Arbeitnehmer kann jedoch jederzeit durch Mitteilung
an seinen Arbeitgeber kündigen, wenn seit dem Beginn der Vertragslaufzeit mindestens ein Jahr vergangen ist.
4.3.3 Probezeit
Der Arbeitgeber kann eine befristete Probezeit festlegen, bevor er einen potenziellen Mitarbeiter fest einstellt,
um zu sehen, ob der Kandidat fähig ist und sich für den Job eignet. Probezeiten dauern in der Regel etwa drei
Monate, es sollte jedoch darauf hingewiesen werden, dass, wenn der Arbeitgeber sich entscheidet, den
Kandidaten nach der Probezeit nicht zu übernehmen, eine solche Ablehnung genauso behandelt wird wie eine
Entlassung eines Mitarbeiters. Damit eine solche Ablehnung rechtsgültig ist, müssen während der Probezeit
triftige Ablehnungsgründe (die zum Zeitpunkt der Einstellung auf Probe noch nicht ersichtlich waren) aufgetreten
sein. Ferner muss es für den Arbeitgeber objektiv gerechtfertigt sein, die Übernahme dieser Person aus den
erwähnten triftigen Gründen abzulehnen.
4.3.4 Umsetzungen, Außeneinsätze und Entsendung von Mitarbeitern in andere Unternehmen
In japanischen Unternehmen finden häufig Umgruppierungen von Arbeitskräften durch innerbetriebliche
Umsetzungen und externe Einsätze statt, die für die Mitarbeiter in vielen Fällen mit räumlicher Veränderung
verbunden sind. Bei gebotener betrieblicher Notwendigkeit besitzen Arbeitgeber allgemein einen beträchtlichen
Ermessensspielraum, wenn es um die Änderung der Arbeitsaufgaben ihrer Mitarbeiter oder zeitweilige
Versetzungen in andere Firmen geht.
Wenn ein Unternehmen bei ihm beschäftigte Mitarbeiter regelmäßig in ein anderes Unternehmen entsendet,
mit dem diese keine Arbeitsverträge haben, um Arbeitskräfte zur Verfügung zu stellen, die dann den Richtlinien
und Anordnungen dieses anderen Unternehmens unterstehen, wird das entsendende Unternehmen als Betreiber
von „Mitarbeiterentsendungsgeschäften“ eingestuft (s. 4.3.8). Um solche „Mitarbeiterentsendungsgeschäfte“ zu
betreiben, muss ein Unternehmen eine staatliche Genehmigung besitzen (im Fall von „allgemeinen
Mitarbeiterentsendungsgeschäften“ mit Entsendung von nicht regulär beschäftigten Mitarbeitern) oder eine
Miteilung abgegeben haben (im Fall von „spezifizierten Mitarbeiterentsendungsgeschäften“ mit Entsendung von
regulär beschäftigten Mitarbeitern).
KAPITEL 4 Personalmanagement
44
4.3.5 Anwendbares Recht
Bei internationalen Verträgen kann zwischen den Parteien vereinbart werden, welches Landesrecht als das
anwendbare Recht gilt (vgl. Artikel 7 des „Gesetzes über die allgemeinen Regeln für die Anwendung von
Gesetzen“ [Law on the General Rules on Application of Laws]), und Arbeitsverträge bilden dabei keine Ausnahme.
Allerdings werden Gesetze, mit denen Arbeitnehmer grundsätzlich geschützt werden sollen, wie z. B. das „Gesetz
über Arbeitsnormen“ (Labor Standards Law), im Land des Gerichtsstands ungeachtet einer solchen Vereinbarung
durchgesetzt. Selbst wenn sich ein Angestellter damit einverstanden erklärt, dass die Gesetze einer anderen
Region als der, in der die Arbeitsleistungen erbracht werden, als anwendbares Recht für einen Arbeitsvertrag
Geltung haben, kann er/sie die Vorteile spezieller (allgemeiner) zwingender Bestimmungen in der Region, in der
die Arbeitsleistungen erbracht werden, beanspruchen, indem er/sie dem Arbeitgeber den Wunsch nach
Anwendung solcher Bestimmungen anzeigt. Wenn ein Arbeitsvertrag das anwendbare Recht nicht festlegt, geht
man davon aus, dass es sich um das Gesetz der Region handelt, in der die Arbeit geleistet wird.
4.3.6 Schriftliche Führungsbürgschaft (Guarantee of Good Conduct)
Bei der Einstellung eines Mitarbeiters kann ein Unternehmen verlangen, dass seitens eines Verwandten des
Mitarbeiters oder eines vergleichbaren Bürgen eine Führungsbürgschaft vorgelegt wird, die dann Rechtsgültigkeit
besitzt. Die Bürgschaftsdauer beläuft sich auf drei Jahre, wenn nichts anderes festgelegt wurde, und auf maximal
fünf Jahre, wenn ein spezifizierter Zeitraum existiert.
4.3.7 Vorstandsmitglieder, leitende Angestellte usw. („Vorstandsmitglieder usw.“)
Die Vertragsbeziehungen zwischen einem Unternehmen und seinen Vorstandsmitgliedern usw. haben in der
Regel die Form einer Einstellungsvereinbarung (engagement agreement) im Gegensatz zum Arbeitsvertrag
(labor contract). Dementsprechend unterliegt das Verhältnis in der Regel dem Gesellschaftsrecht und nicht dem
Arbeitsgesetz. Wenn ein Vorstandsmitglied usw. nicht das Recht hat, das Unternehmen zu vertreten, und seine
Anstellung der eines normalen Mitarbeiters sehr ähnlich ist, kann er/sie gleichzeitig als
Mitarbeiter/Vorstandsmitglied usw. dem Arbeitsgesetz unterliegen.
4.3.8 Einsatz von Mitarbeitern, die bei anderen Unternehmen beschäftigt sind
Der Einsatz von Mitarbeitern anderer Unternehmen kann auf drei Arten erfolgen: Entsendung, Leiharbeit und
zeitweilige Überstellung.
(1) Entsendung von Mitarbeitern
In der Regel können temporäre Mitarbeiter in Unternehmen für alle Arbeitsaufgaben eingesetzt werden,
außer Hafentransport, Baugewerbe und Sicherheit, wie auch einige medizinische Bereiche. Mit Ausnahme
bestimmter Tätigkeiten, die Fachkenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erfordern und die keinen
Einschränkungen bezüglich der Dauer des temporären Einsatzes unterliegen (bekannt als die „26
spezialisierten Tätigkeiten“), sind die Einsatzzeiten temporärer Mitarbeiter auf maximal drei Jahre begrenzt,
vorausgesetzt, die Dauer als solche kann als zeitweilig anerkannt werden kann. Dauert ein Einsatz ohne
Unterbrechung mehr als drei Jahre an, muss der dann temporäre Mitarbeiter eingestellt oder die Arbeit einem
anderen, direkt beschäftigten Mitarbeiter übertragen werden, wobei Ersteres die bevorzugte Option darstellt.
Unternehmen, in denen temporäre Mitarbeiter eingesetzt sind, ist es verboten, diese Mitarbeiter wiederum in
anderen Unternehmen einzusetzen.
Gegenwärtig werden größere Änderungen des Mitarbeiterentsendegesetzes (Worker Dispatching Act)
geprüft, und es besteht die Möglichkeit, dass, abgesehen von den oben genannten „26 spezialisierten
Tätigkeiten“, jegliche Entsendung außer der von Stammarbeitern in der Regel verboten sein wird.
45
(2) Leiharbeit
Wenn bei einem Unternehmen A beschäftigte Mitarbeiter der unabhängigen Personalverwaltung, den
Richtlinien und Anordnungen dieses Unternehmens A unterworfen sind, obwohl sie tatsächlich Arbeit bei
einem anderen Unternehmen B leisten, wird das Arrangement als Leiharbeitsverhältnis bezeichnet. In einem
solchen Fall kann das Unternehmen B den betreffenden Mitarbeitern keine Richtlinien und Anordnungen
vorgeben.
(3) Zeitweilige Überstellung
Es ist bei einem Unternehmen A beschäftigten Mitarbeitern gleichfalls erlaubt, neue Arbeitsverträge mit
einem anderen Unternehmen B einzugehen, um Arbeitskräfte bereitzustellen, die den Richtlinien und
Anordnungen dieses Unternehmens B für einen spezifizierten Zeitraum und in Absprache zwischen
Unternehmen A und Unternehmen B unterliegen.
4.4 Löhne
4.4.1 Prinzipien der Lohnzahlung
Arbeitgeber müssen Löhne in gesetzlichen Zahlungsmitteln nicht weniger als einmal monatlich und an einem
festgelegten Datum direkt an den Arbeitnehmer auszahlen. Arbeitgeber dürfen die Löhne jedoch auch auf das
vom Arbeitnehmer angegebene Bankkonto überweisen, soweit der Arbeitnehmer dieser Zahlungsweise zustimmt.
Sozialbeiträge, Steuern und ähnliche Aufwendungen können vom Arbeitgeber vom Lohn abgezogen werden.
4.4.2 Mindestlohngarantie
Mindestlöhne werden regional und branchenintern festgelegt. Gelten für einen Arbeitnehmer zwei
verschiedene Mindestlöhne, hat er Anspruch auf den jeweils höheren. Der dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber
gezahlte Lohn darf nicht unter dem Mindestlohn liegen. Um ein Beispiel zu geben, liegt nach der letzten Revision
vom September 2010 der aktuelle Mindestlohn in Tokyo bei 821 Yen pro Stunde.
4.4.3 Lohnsystem
Japanische Unternehmen zahlen Löhne typischerweise monatlich aus, zudem noch Sommer- und
Winterprämien. Eine Besonderheit ist die Zusammensetzung der japanischen Löhne: Monatlich gezahlte
Bruttolöhne beinhalten einen Grundlohn sowie eine Reihe von Zusatzleistungen, z. B. Wohnzulagen, Familien-
und Fahrtkostenzuschüsse. Außerdem macht die Höhe der Zusatzleistungen einen relativ hohen Anteil des dem
Mitarbeiter gezahlten Bruttolohns aus*1. Ein Effekt des hohen Anteils von Zuschüssen und Bonussen an den
Löhnen ist die Senkung der Vergütungsrate für Überstunden, d. h. für Arbeit außerhalb der normalen Arbeitszeit.
Das typische Lohnsystem basiert traditionell auf dem Dienstalter, bei dem die Löhne von Arbeitnehmern
entsprechend der Anzahl der im Unternehmen gearbeiteten Jahre steigt. Vor kurzem hat jedoch eine Reihe von
Unternehmen Zahlungssysteme eingeführt, die auf Befähigung und Dienststellung beruhen, oder sogar
leistungsorientiert sind, bei denen sich der Lohn entsprechend nach dem durch den Arbeitnehmer erzielten Anteil
am jeweils gesteckten Ziel richtet. Als Folge gehen immer mehr Unternehmen zu einem Jahreslohnsystem über*2.
Weitere Informationen erhält man durch die statistischen Werte der Basisumfrage zu Lohnstrukturen, die jährlich
vom Gesundheits-, Arbeits- und Sozialministerium auf Japanisch und Englisch zusammengestellt werden.
*1 Im Finanzjahr 2009 betrugen die in privatwirtschaftlichen Unternehmen gezahlten Zusatzleistungen durchschnittlich 3,97 Monatslöhne
(für Bürotätigkeiten und technische Berufe) zusätzlich. (Quelle: National Personnel Authority) *2 Es ist irrelevant, ob ein Jahreslohnsystem besteht oder Überstundenarbeit extra bezahlt wird. Wenn ein Unternehmen in Japan ein
Jahreslohnsystem einführt, betrifft das fast immer nur die Mitarbeiter auf Management-Ebene.
KAPITEL 4 Personalmanagement
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4.4.4 Abfindungssystem
In Japan gibt es in fast jedem Unternehmen irgendeine Form von Abfindung. Wenn ein Mitarbeiter ein
Unternehmen verlässt, leistet sein/ihr Arbeitgeber gewöhnlich eine Einmalzahlung, die sich u. a. aus der Länge
der Betriebszugehörigkeit und dem Grund für das Verlassen der Firma herleitet und die steuerlich günstiger
behandelt wird als die normalen Bezüge. Unter bestimmten Voraussetzungen können die Beiträge eines
Unternehmens zu Abfindungsrücklagen bei staatlichen, finanziellen oder anderen Institutionen steuerlich als
Kosten anerkannt werden.
4.5 Gesetzgebung zu Arbeitszeiten, Pausen und freien Tagen
4.5.1 Arbeitszeiten, Pausen, freie Tage
(1) Arbeitszeiten dürfen im Prinzip 40 Wochenstunden bzw. acht Stunden pro Tag ohne Pausen nicht
überschreiten (gesetzliche Arbeitszeit). Einigen Unternehmen ist es jedoch auch gestattet, ihre Mitarbeiter
bis zu 44 Stunden pro Woche bei höchstens 8 Stunden täglich arbeiten zu lassen. Zu diesen Firmen zählen
Einzelhandelsgeschäfte und Schönheitssalons, Kinos und Theater, gesundheits- und hygienebezogene
Geschäfte sowie Restaurants und Unterhaltungseinrichtungen mit regelmäßig weniger als 10 Beschäftigten.
(2) Bei einer Arbeitszeit ab sechs Stunden hat der Arbeitgeber dem Mitarbeiter eine Pause von nicht weniger als
45 Minuten einzuräumen; bei mehr als acht Stunden verlängert sich diese auf eine Stunde.
(3) Arbeitgeber müssen ihren Mitarbeitern mindestens einen arbeitsfreien Tag pro Woche, bzw. vier freie Tage in
vier Wochen einräumen (gesetzlich vorgeschriebene arbeitsfreie Tage). Sonntage oder Feiertage müssen
nicht unbedingt arbeitsfreie Tage sein, vielmehr können durch Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und
Arbeitnehmer stattdessen andere Tage als arbeitsfreie Tage der Arbeitnehmer bestimmt werden.
4.5.2 Vereinbarungen über Überstunden und Arbeit an freien Tagen
Verlangt ein Arbeitgeber, dass seine Beschäftigten Arbeit über die gesetzliche Arbeitszeit hinaus oder an
gesetzlich arbeitsfreien Tagen leisten, hat er eine Meldung über eine Vereinbarung zu Überstunden und Arbeit an
arbeitsfreien Tagen an seine örtliche Inspektionsstelle für Beschäftigungssicherheit zu machen.
4.5.3 Die „Verpflichtung zur Feststellung und Berechnung von Arbeitsstunden“ seitens der Arbeitgeber
Das „Gesetz über Arbeitsnormen“ (Labor Standards Act) enthält Bestimmungen zu Arbeitszeiten, Urlaub,
nächtlichen Überstunden und anderen Arbeitsbedingungen: Arbeitgeber sind demzufolge verpflichtet,
Arbeitszeiten angemessen festzustellen und zu kontrollieren.
47
4.5.4 Bezahlung von Überstunden
Unternehmen haben Beschäftigten, die über die gesetzliche Arbeitszeit hinaus an gesetzlich arbeitsfreien
Tagen oder nachts (zwischen 22:00 und 05:00 Uhr) arbeiten, Lohnzuschläge zu zahlen, wie sie in der folgenden
Tabelle aufgeführt sind.
<Tabelle 4-1>
Zuschlag (1) Überstunden 25%
(2) Mehr als 60 Überstunden pro Monat*1 50% (3) Arbeit an arbeitsfreien Tagen 35% (4) Nachtschicht (zwischen 22:00 und 05:00 Uhr) 25%
(5) Überstunden in der Nachtschicht 50%
(6) Mehr als 60 Überstunden pro Monat in der Nachtschicht*1 75%
(7) Arbeit an arbeitsfreien Tagen in der Nachtschicht 60% *1 Die erhöhten Sätze in den Punkten (2) und (6) reflektieren Änderungen des „Gesetzes über Arbeitsnormen“ (Labor Standards Act), die am
1. April 2010 in Kraft traten (davor hatte es keine besonderen Sätze für diese Überstundenkategorien gegeben). Vorläufig gelten diese neuen Sätze nicht für kleine und mittlere Unternehmen. Darüber hinaus können Arbeitgeber nach den jüngsten Änderungen bezahlten Urlaub anstelle zusätzlicher Bezahlung für Überstunden anbieten, wenn man sich in einer Betriebsvereinbarung darauf geeinigt hat.
4.5.5 Ausnahmen für Manager und leitende Angestellte
Personen in Management- oder Führungspositionen sowie Personen, die vertrauliche administrative Arbeiten
erledigen und eng in das Management eingebunden sind, unterliegen nicht den Regelungen über Arbeitszeiten,
Pausen und arbeitsfreie Tage (mit Ausnahme der Regelungen über Nachtarbeit).
4.5.6 Geändertes Arbeitszeitsystem
Einige Jobs unterliegen jahres-, monats- oder wochenabhängig großen Arbeitszeitschwankungen. In einigen
dieser Fälle dürfen Unternehmen ein System zur Arbeitszeitberechnung anwenden, bei dem das Unternehmen in
bestimmten Wochen oder an bestimmten Tagen keine Zuschläge zahlen muss, auch wenn Mitarbeiter über die
gesetzliche Arbeitszeit hinaus arbeiten. Voraussetzung ist allerdings, dass die hiervon betroffenen Mitarbeiter im
Durchschnitt nicht mehr als die gesetzliche Anzahl Arbeitsstunden in einem festgelegten Zeitraum arbeiten. In
diesem Fall ist jedoch eine Betriebsvereinbarung zu treffen bzw. es sind geeignete Bestimmungen in die
Arbeitsrichtlinien aufzunehmen, bevor ein flexibles System übernommen werden kann.
(1) System jährlich geänderter Arbeitsstunden
Die Arbeitszeit der Mitarbeiter darf in einem festgelegten Zeitraum von mehr als einem Monat, jedoch
höchstens einem Jahr, im Durchschnitt 40 Wochenstunden nicht überschreiten. Übernimmt ein Unternehmen
dieses System, gilt der erwähnte 40-Stunden-Durchschnitt auch für solche Mitarbeiter, deren gesetzliche
Arbeitszeit, mit den unter 4.5.1 (1) angeführten Ausnahmen, 44 Wochenstunden beträgt.
(2) System monatlich geänderter Arbeitsstunden
Soweit Bestimmungen festgelegt werden, die es Beschäftigten untersagen, mehr als durchschnittlich 40
Stunden*1 pro Woche in einem Zeitraum von nicht mehr als einem Monat zu arbeiten, kann der Arbeitgeber
in einer bestimmten Woche mehr als 40 Stunden oder mehr als acht Stunden an einem bestimmten Tag
arbeiten lassen.
(3) Gleitzeitsystem
Ein weiteres System, in dem Arbeitszeiten in einem Monatsrahmen gehandhabt werden können, ist das
Gleitzeitsystem. In diesem System wird die Gesamtzahl der Arbeitsstunden festgelegt, die jemand in einem
festen Zeitraum von nicht mehr als einem Monat arbeiten darf, und die Mitarbeiter können in diesem Rahmen
frei festlegen, wann sie jeden Tag anfangen zu arbeiten und wann sie ihre Arbeit beenden wollen, solange sie
die Gesamtzahl der erforderlichen Arbeitsstunden leisten.
KAPITEL 4 Personalmanagement
48
(4) Wöchentlich geänderte Arbeitsstunden
In diesem System können Arbeitgeber Arbeitnehmer länger als acht Stunden, jedoch nicht länger als 10
Stunden täglich arbeiten lassen, ohne Zuschläge zahlen zu müssen, soweit die Wochenarbeitszeit 40 Stunden
nicht überschreitet. Es sollte jedoch darauf hingewiesen werden, dass dieses System auf den Einzelhandel,
Gaststätten und Restaurants mit weniger als 30 regelmäßig beschäftigten Mitarbeitern beschränkt ist.
Übernimmt ein Unternehmen dieses System, gilt der erwähnte 40-Stunden-Durchschnitt auch für solche
Mitarbeiter, deren gesetzliche Arbeitszeit, mit den unter 4.5.1 (1) angeführten Ausnahmen, 44
Wochenstunden beträgt.
*1 In diesem System beträgt die Arbeitszeit von Mitarbeitern, deren gesetzliche Arbeitszeit bei 44 Wochenstunden liegt, mit den unter 4.5.1 (1) dargelegten Ausnahmen, auch weiterhin 44 Stunden.
4.5.7 Bezahlter Urlaub
Arbeitgeber müssen Arbeitnehmern, die seit dem Zeitpunkt der Einstellung sechs aufeinander folgende Monate
und an nicht weniger als 80 Prozent aller planmäßigen Arbeitstage gearbeitet haben, 10 Tage bezahlten Urlaub
gewähren. Dieser bezahlte Urlaub kann am Stück oder gesplittet genommen werden. Behindert der Antrag eines
Mitarbeiters auf bezahlten Urlaub den normalen Geschäftsablauf, kann der Arbeitgeber verlangen, dass der
Arbeitnehmer einen solchen bezahlten Urlaub zu einem anderen Zeitpunkt nimmt. Die Anzahl der einem
Mitarbeiter zustehenden bezahlten Urlaubstage steigt proportional zu der in der folgenden Tabelle angeführten
Dienstzeit.
<Tabelle 4-2>
Dienstjahre 0,5 1,5 2,5 3,5 4,5 5,5 6,5
Urlaubstage 10 11 12 14 16 18 20
Der Anspruch auf pro Jahr zustehende bezahlte Urlaubstage verfällt nach zwei Jahren. Mit anderen Worten
kann der bezahlte Urlaub vom Vorjahr nur ins Folgejahr übernommen und in diesem genommen werden. Erhält
ein Mitarbeiter beispielsweise im Jahr 2004 einen bezahlten Urlaub von 10 Tagen zugesprochen, entscheidet sich
jedoch dafür, diesen in diesem Jahr nicht zu nehmen, kann er diese Tage nach 2005 übertragen und zusätzlich zu
eventuell in diesem Jahr anfallenden Urlaubstagen nehmen. Ein Übertrag des Resturlaubs von 10 Tagen aus 2004
bis ins Jahr 2006 oder weiter ist jedoch nicht möglich. Es soll darauf hingewiesen werden, dass Mitarbeiter, die
fortlaufend und für nicht weniger als sieben Jahre und sechs Monate im selben Unternehmen beschäftigt waren,
maximal 40 Tage bezahlten Urlaub in einem Jahr nehmen können, was einschließlich eventuell mitgezogener
Resturlaubstage aus dem Vorjahr gilt.
Während der bezahlte Jahresurlaub früher in Einheiten von ganzen Tagen genutzt werden musste, können nun
bis zu fünf Tage bezahlten Urlaubs pro Jahr in Stundeneinheiten genommen werden, wenn man sich in einer
Betriebsvereinbarung darauf geeinigt hat (nach den Änderungen des „Gesetzes über Arbeitsnormen“ (Labor
Standards Act), die am 1. April 2010 in Kraft traten).
Teilzeitkräften wird ein bezahlter Jahresurlaub im Verhältnis zur Zahl der ihnen vorgeschriebenen Arbeitstage
gewährt.
Arbeitgeber sind nicht verpflichtet, mehr bezahlte Urlaubstage als die oben beschriebenen zu gewähren, um
Tage abzudecken, an denen Mitarbeiter in Folge nicht arbeitsbezogener Krankheiten oder Verletzungen nicht
arbeiten. Es soll weiterhin darauf hingewiesen werden, dass die meisten japanischen Unternehmen ihren
Mitarbeitern einige zusätzliche bezahlte Urlaubstage für Hochzeit, beim Tod eines nahen Verwandten und
Geburten eigener Kinder usw. einräumen.
49
4.5.8 Urlaub für Mutterschaft, Kinder- und Familienbetreuung
(1) Mutterschaftsurlaub
Stellt eine schwangere Mitarbeiterin sechs Wochen vor dem zu erwarteten Geburtstermin einen
Urlaubsantrag (14 Wochen bei Mehrlingsschwangerschaft), hat der Arbeitgeber diesem Antrag zu
entsprechen. Zudem darf ein Arbeitgeber im Zeitraum von acht Wochen nach der Geburt grundsätzlich keine
Mitarbeiterin arbeiten lassen.
(2) Freistellung zur Kinderbetreuung
Beantragt ein Mitarbeiter mit einem Kind unter einem Jahr Urlaub (im Prinzip bis zum ersten Geburtstag des
Kindes, bei Erfüllung bestimmter Bedingungen bis zum Alter von 18 Monaten), so hat der Arbeitgeber diesem
Antrag zu entsprechen. Der Arbeitgeber kann Mitarbeiter, die noch kein Jahr im Unternehmen beschäftigt
sind, und solche, deren Ehepartner in der Lage ist, sich vollzeitlich um das Kind zu kümmern, als nicht für
Urlaub zur Kinderbetreuung in Frage kommend einstufen, soweit der Arbeitgeber dies in einer
Betriebsvereinbarung festlegt.
(3) Befreiung von außerplanmäßiger Arbeit und Begrenzung von Überstunden
Wenn ein Arbeitnehmer mit einem Kleinkind von unter drei Jahren um eine Befreiung von außerplanmäßiger
Arbeit nachsucht, darf er/sie nicht zu Arbeit über die vorgeschriebene Arbeitszeit hinaus herangezogen
werden. Wenn ein Arbeitnehmer mit einem Kind im Vorschulalter um eine Befreiung von außerplanmäßiger
Arbeit nachsucht, darf er/sie nicht zu Überstundenarbeit von mehr als 24 Stunden im Monat oder 150
Stunden im Jahr herangezogen werden.
(4) Freistellung zur Familienbetreuung
Wenn ein Arbeitnehmer mit einem Familienmitglied, dem eine bestimmte Stufe der Pflegebedürftigkeit
attestiert worden ist, eine Freistellung zur Besorgung dieser Pflege beantragt (bis maximal 93 Tage für diese
Person), so hat der Arbeitgeber einem solchen Antrag nur einmal für jedes Familienmitglied stattzugeben,
das Vollzeitpflege benötigt. Der Arbeitgeber kann Mitarbeiter, die noch kein Jahr im Unternehmen beschäftigt
sind, und solche, deren Beschäftigung innerhalb der nächsten drei Monate endet, als nicht für Urlaub zur
Familienbetreuung in Frage kommend einstufen, soweit der Arbeitgeber dieses in einer Betriebsvereinbarung
festlegt.
(5) Freistellung zur Kinderpflege
Wenn ein Arbeitnehmer mit einem Kind im Vorschulalter um eine Freistellung zur Pflege seines/ihres kranken
oder verletzten Kindes nachsucht, kann er/sie sich bis zu fünf Tage pro Jahr beurlauben lassen (oder bis zu
zehn Tage, wenn er/sie zwei oder mehr Kinder im Vorschulalter hat).
Die genannten Freistellungen können unbezahlt sein. Unter bestimmten Bedingungen kann ein Beschäftigter
während des Zeitraums a) jedoch gewisse Leistungen der Krankenversicherung erhalten sowie während der
Zeiträume b) und d) Leistungen der Arbeitslosenversicherung.
4.5.9 Untersuchungen durch Inspektoren für Beschäftigungssicherheit
Inspektoren für Beschäftigungssicherheit (labor standards inspectors) sind Angestellte im öffentlichen Dienst,
deren Funktion nach einschlägigem japanischen Recht darin besteht, Gewerbebetriebe jeglicher Art zu begehen,
um die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften sicherzustellen und bei der Verbesserung der
Arbeitsbedingungen mitzuwirken.
Im Mittelpunkt der Untersuchungen steht seit einiger Zeit die Nichtzahlung von Überstundenlohn. Die
Inspektoren stellten fest, dass im Geschäftsjahr 2008 ausstehende Überstundenvergütungen von mindestens
einer Million Yen von 1.553 Unternehmen gezahlt worden waren (insgesamt 19,6 Milliarden Yen).
KAPITEL 4 Personalmanagement
50
4.6 Arbeitsrichtlinien
Arbeitsrichtlinien sind spezifische Vorgaben für den Arbeitsplatz, die Arbeitsbedingungen wie Arbeitszeit und
-lohn sowie Vorschriften enthalten, die Mitarbeiter bei der Arbeit aus betrieblichen Gründen einzuhalten haben.
Arbeitgeber mit regelmäßig 10 oder mehr Beschäftigten haben Arbeitsrichtlinien zu erstellen und diese der
örtlichen „Inspektionsstelle für Beschäftigungssicherheit“ (Labor Standards Inspection Office) zuzuleiten.
Unternehmen mit weniger als zehn Mitarbeitern sind ebenfalls aufgefordert, Arbeitsrichtlinien auszuarbeiten. Wo
solche Richtlinien existieren, haben sie die gleiche Rechtskraft wie Arbeitsverträge, soweit sie inhaltlich
angemessen sind.
4.6.1 In Arbeitsrichtlinien aufzunehmende Punkte
Arbeitsrichtlinien haben als Mindestanforderung die folgenden Punkte zu enthalten:
(1) Beginn und Ende der Arbeitszeit, Pausen, arbeitsfreie Tage, Urlaub (einschließlich Urlaub zur Kinder- und
Familienbetreuung) sowie Schichtvereinbarungen, soweit die Arbeit von zwei oder mehr Gruppen geleistet
wird.
(2) Verfahren zur Festlegung, Berechnung und Bezahlung von Löhnen (außer Sonderzulagen und sonstige
Zuschüsse), Zeiträume als Grundlage zur Lohnberechnung, Zahlungstermine sowie Angelegenheiten in
Verbindung mit Lohnerhöhungen.
(3) Angelegenheiten zu Kündigungen seitens der Mitarbeiter oder Entlassungen (einschließlich aller
Entlassungsgründe).
Alle mit folgenden Punkten verbundenen Maßnahmen müssen in die Arbeitsrichtlinien aufgenommen werden:
(4) Altersruhegelder
(5) Sonderlöhne usw.
(6) Kostenverantwortung für Essen usw.
(7) Sicherheit und Hygiene
(8) Berufliche Fortbildung
(9) Unfallentschädigung der Mitarbeiter
(10) Auszeichnungen und Disziplinarmaßnahmen
(11) Sonstiges
4.6.2 Informationspflicht
Arbeitgeber müssen Arbeitnehmer über Arbeitsrichtlinien oder eventuell bestehende Betriebsvereinbarungen
in Kenntnis setzen, wie dies im Gesetz über Arbeitsnormen vorgesehen ist.
4.7 Sicherheit und Hygiene
Arbeitgeber sind verpflichtet, Sicherheits- und Hygieneangelegenheiten die gebotene Aufmerksamkeit zu
widmen, um Erkrankungen oder Verletzungen von Mitarbeitern während der Arbeit zu vermeiden.
4.7.1 Medizinische Untersuchung bei der Einstellung
Im Hinblick auf die Anstellung eines normalen Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass sich
der neue Mitarbeiter vor der Einstellung einer festgelegten medizinischen Untersuchung unterzieht.
4.7.2 Regelmäßige medizinische Untersuchungen
Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass alle fest angestellten Mitarbeiter sich einmal im Jahr (oder mindestens
einmal alle sechs Monate bei Mitarbeitern, die bestimmte Arten von Arbeiten wie Nachtschicht oder Arbeiten mit
Röntgenstrahlen ausführen, bei denen die Gesundheit beeinträchtigt werden kann) von einem Arzt medizinisch
untersuchen lassen.
51
4.8 Eigene Kündigung und Entlassung
Möchte ein Mitarbeiter mit unbefristetem Arbeitsvertrag kündigen (d. h. der Mitarbeiter möchte den
Arbeitsvertrag kündigen, indem er dieses dem Arbeitgeber mitteilt), so ist ihm dieses mit einer Kündigungsfrist
von zwei Wochen möglich. Obwohl dafür kein rechtsverbindlicher Präzedenzfall vorliegt, gilt weiterhin der
allgemeine Grundsatz, dass eine in der Arbeitsordnung eines Unternehmens vorgeschriebene Kündigungsfrist
seitens der Arbeitnehmer von mehr als zwei Wochen unwirksam ist, wenn ein unangemessener Zeitraum verlangt
wird. Andererseits kann der Arbeitgeber einen Mitarbeiter nur entlassen (d. h. der Arbeitgeber beendet den
Arbeitsvertrag, indem er den Mitarbeiter von seiner Absicht in Kenntnis setzt), wenn mehrere triftige Kriterien
erfüllt sind.
4.8.1 Zulässige Entlassungsgründe
Ein Arbeitgeber kann einen Mitarbeiter nur entlassen, wenn objektiv gerechtfertigte Gründe für die Entlassung
vorliegen, wobei Entlassungen im Sinne sozial akzeptierter Vorstellungen als angemessen zu gelten haben.
Zudem müssen alle möglichen Entlassungsgründe klar in den Arbeitsrichtlinien dargelegt sein, damit die
Entlassung eines Mitarbeiters rechtsgültig ist. Weiterhin ist in Japan die Beendigung des Arbeitsvertrags durch
Zahlung einer bestimmten Geldsumme rechtlich nicht als selbstverständlich anerkannt (außer im Fall einer
gütlichen Einigung zwischen den Beteiligten). Da sich die Rechtsgültigkeit einer Entlassung im konkreten Fall nur
äußerst schwer abschätzen lässt, wird Arbeitgebern die vorherige Heranziehung eines Spezialisten für
Arbeitsrecht (wie z. B. eines Anwalts oder eines zugelassenen Arbeitsberaters der Sozialversicherung)
empfohlen.
Im Präzedenzrecht gibt es etliche Fälle, die belegen, dass bei der Entlassung von Mitarbeitern im Rahmen einer
Umorganisation (d. h. Entlassung von Mitarbeitern als Folge einer abnehmenden Geschäftsleistung, um die
Personaldecke zu reduzieren) die folgenden vier Kriterien erfüllt sein müssen, damit eine solche Entlassung als
angemessen gilt:
(1) Erforderlichkeit:
Das Unternehmen muss belegen, dass seine geschäftlichen Umstände derart sind, dass Entlassungen
unvermeidlich und erforderlich sind.
(2) Bemühungen zur Vermeidung von Entlassungen:
Das Unternehmen muss belegen, dass es ernsthafte verwaltungstechnische Bemühungen unternommen hat,
um Entlassungen zu vermeiden, z. B. durch Umsetzung und Werbung für freiwillige Kündigungen.
(3) Angemessene Auswahl:
Das Unternehmen muss belegen, dass die Normen, nach denen die Auswahl der zu entlassenden Mitarbeiter
getroffen wurde, angemessen sind und die Entlassungen fair durchgeführt wurden.
(4) Angemessenes Verfahren:
Das Unternehmen muss belegen, dass es ausreichend Beratungen mit der Belegschaft und den
Gewerkschaften geführt hat.
Um die Erhaltung von Arbeitsplätzen zu unterstützen, wenn Beschäftigten sonst im Zuge von
Umstrukturierungsmaßnahmen betriebsbedingt gekündigt werden müsste, gibt es eine
„Beschäftigungsanpassungsbeihilfe“, die vom Staat an Unternehmen gezahlt wird, welche Beschäftigte
vorübergehend freisetzen anstatt sie zu entlassen. Diese Beihilfe deckt 80% der Zuschusskosten bei
vorübergehenden Freisetzungen und unterliegt einer Höchstgrenze.
KAPITEL 4 Personalmanagement
52
4.8.2 Entlassungsbeschränkungen
Arbeitgeber können unter folgenden Umständen keine Entlassungen vornehmen und werden bei
Zuwiderhandlung bestraft:
(1) Während ein Mitarbeiter als Folge einer bei der Arbeit erlittenen Krankheit oder Verletzung freigestellt ist
oder innerhalb von 30 Tagen nach Beendigung dieser Freistellung.
(2) Während eine Mitarbeiterin sich im Mutterschaftsurlaub befindet, d. h. sechs Wochen (14 Wochen bei
Mehrlingsschwangerschaft) vor und acht Wochen nach der Geburt, oder innerhalb von 30 Tagen nach
Beendigung eines solchen Urlaubs.
4.8.3 Fälle unzulässiger Entlassungen
In folgenden Fällen haben Entlassungen keine Rechtskraft:
(1) Entlassung einer weiblichen Mitarbeiterin während der Schwangerschaft oder innerhalb eines Jahres nach der
Geburt des Kindes.
(2) Entlassung eines Mitarbeiters, weil dieser die zuständigen Behörden über eine gesetzwidrige Tat des
Arbeitgebers informiert hat.
4.8.4 Vorgehensweisen bei einer Entlassung
Möchte ein Arbeitgeber einen Mitarbeiter entlassen, hat er eine Kündigungsfrist von 30 Tagen einzuhalten.
Möchte der Arbeitgeber dem Mitarbeiter fristlos kündigen, hat er dem Mitarbeiter eine Abfindung in Höhe eines
30-tägigen Arbeitslohns zum Zeitpunkt der Entlassung zu zahlen (diese Lohnzahlung bei Kündigung ist als
„Entlassungsabfindung“ [Notice Allowance] bekannt). In den unten angeführten Situationen kann der
Arbeitgeber jedoch Mitarbeiter fristlos und ohne Zahlung einer Entlassungsabfindung entlassen, solange der
Arbeitgeber die Genehmigung des Leiters der örtlichen Inspektionsstelle für Beschäftigungssicherheit erhält:
(1) Das Unternehmen ist als Folge einer Naturkatastrophe oder anderer, vergleichbarer unvermeidlicher
Umstände nicht in der Lage, sein Geschäft fortzuführen.
(2) Die Entlassung des Mitarbeiters ist unvermeidlich und das Ergebnis der Ursachenermittlung hat ergeben, dass
diese dem Mitarbeiter anzulasten sind.
- Ein Mitarbeiter begeht am Arbeitsplatz ein Verbrechen im Sinne des Strafgesetzbuchs, einschließlich
- Diebstahl, Veruntreuung oder einer zu Verletzungen führenden Tat.
- Ein Mitarbeiter verstößt am Arbeitsplatz gegen die Richtlinien oder erwarteten Verhaltensmaßregeln oder
übt einen negativen Einfluss auf andere Mitarbeiter aus.
- Ein Mitarbeiter macht in seinem Lebenslauf eine Falschaussage, die vermutlich ein Faktor bei der
Entscheidung war, ihn einzustellen.
- Ein Mitarbeiter fehlt, ohne Urlaub zu haben und ohne triftigen Grund über einen Zeitraum von (generell)
zwei Wochen oder mehr und reagiert nicht auf Anweisungen, zur Arbeit zu erscheinen.
- Ein Mitarbeiter kommt wiederholt zu spät zur Arbeit, verlässt die Arbeit früher oder fehlt ohne Urlaub zu
haben und unterlässt es trotz wiederholter Abmahnung, seine Pünktlichkeit zu verbessern.
4.8.5 Entlassungen in der Praxis
In Japan werden selten Rechtsschritte unternommen, wenn ein Arbeitgeber einen Mitarbeiter aus irgendeinem
Grund entlassen möchte. In der Praxis wird der Arbeitgeber dem Mitarbeiter die Geschäfts- oder Stellensituation
erläutern, um sie oder ihn von einer freiwilligen Kündigung zu überzeugen, die in der Regel letztendlich auch
erfolgt. Häufig werden auch verschiedene Bedingungen diskutiert (wie etwa die Aufstockung der Abfindung),
damit sich der Mitarbeiter zur Kündigung bereiterklärt.
53
4.8.6 Konkurrenzklausel
In Japan ist die Freiheit der Berufswahl verfassungsmäßig garantiert. Dementsprechend hat eine Vereinbarung,
welche die Arbeit bei einem Konkurrenten für einen bestimmten Zeitraum nach dem Verlassen des vormaligen
Arbeitgebers verbietet, nur dann Gültigkeit, wenn die Laufzeit, der geografische Geltungsbereich, das relevante
Tätigkeitsfeld und ähnliche Einschränkungen angemessen sind und eine entsprechende Kompensation geleistet
wird. Was Betriebsgeheimnisse angeht, so ist durch das „Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb“ sowohl die
Offenlegung solcher Geheimnisse des ehemaligen Arbeitgebers durch Angestellte wie auch die Befragung von
Mitarbeitern bezüglich solcher Betriebsgeheimnisse verboten.
4.9 Japans Sozialversicherungssystem
Japan verfügt über ein universelles Versicherungssystem, bei dem im Prinzip jeder, der in Japan wohnt, in das
öffentliche Kranken- und Rentenversicherungssystem einzuzahlen hat.
4.9.1 Arbeits- und Sozialversicherungssysteme
Japan kennt vier verschiedene Versicherungssysteme, in die Unternehmen gesetzlich verpflichtet sind,
einzuzahlen; alle Mitarbeiter, die bestimmte Kriterien erfüllen, sind von dieser Versicherung abgedeckt:
(1) Versicherung für Entschädigungen bei Arbeitsunfall und Arbeitsunfähigkeit
Diese deckt alle Krankheitsfälle und Unfälle ab, die Mitarbeitern als Folge der Arbeit oder auf dem Weg zur
oder von der Arbeit zustoßen.
(2) Arbeitslosenversicherung
Diese sorgt durch finanzielle Zuschüsse und Beihilfen für Arbeitnehmer, die arbeitslos werden, und hilft dabei,
eine stabile Beschäftigungslage aufrecht zu erhalten.
(3) Krankenversicherung und Pflegeversicherung
Diese decken medizinische und pflegerische Aufwendungen, die Arbeitnehmern entstehen.
(4) Arbeitnehmer-Rentenversicherung
Diese bietet Arbeitnehmern im Alter oder bei Tod oder Behinderung bestimmte Leistungen.
Im Allgemeinen werden die Versicherung für Entschädigungen bei Arbeitsunfall und Arbeitsunfähigkeit sowie
die Arbeitslosenversicherung zusammen als „Arbeitsversicherungen” bezeichnet, während Kranken-, Pflege- und
Arbeitnehmer-Rentenversicherung zusammen genommen als „Sozialversicherungen” bezeichnet werden.
Ein Unternehmen muss diesen Versicherungssystemen bei der Gründung bzw. Einstellung von Personal
beitreten, indem entsprechende Arbeits- und Sozialversicherungsmeldeformulare an die zuständigen Behörden
geschickt werden.*1 Das Unternehmen zahlt in der Regel Versicherungsprämien durch Abzug eines Teils der von
Mitarbeitern zu zahlenden Prämien von ihren Löhnen und zahlt diese zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die
zuständigen Stellen. *1 Seit August 2005 ist es möglich, eine japanische Form der Limited Liability Partnership (LLP) zu gründen. In einem solchen Fall finden die
obigen Versicherungsformen so Anwendung, dass man die Partner als alleinige Inhaber (oder Arbeitgeber) behandelt und die von den Partnern beschäftigten Personen als Angestellte oder Arbeitnehmer.
KAPITEL 4 Personalmanagement
54
4.9.2 Versicherung für Entschädigungen bei Arbeitsunfall und Arbeitsunfähigkeit
<Tabelle 4-3>
Anmeldung Als Regel gilt, dass diese für alle Arbeitnehmer obligatorisch ist (Pflichtversicherung). Vorgesetzte kleiner und mittlerer Unternehmen können auf Antrag in die Deckung mit einbezogen werden.
Leistung Leistungen werden für Krankheit, Verletzung, Behinderung oder Tod in Folge eines Unfalls während der Arbeit oder auf dem Weg zur oder von der Arbeit gezahlt.
Prämie Die Prämien werden in der Regel als bestimmter Prozentanteil des Bruttolohns jedes Arbeitnehmers berechnet. Die Höhe der Prämien hängt von der Art der am Arbeitsplatz ausgeübten Tätigkeit ab; nach der letzten Revision vom April 2009 beträgt der Höchstsatz 10,3% (für Arbeiten in Verbindung mit dem Bau von Wasserkraftwerken oder Tunneln usw.) und der Mindestsatz 0,3% (in der Finanzbranche, im Einzelhandel usw.). Der Arbeitgeber ist für die Zahlung der Prämien verantwortlich. Die genannte Prämie erhöht sich um 0,005%, um Zuschüsse für asbestbedingte Erkrankungen zu finanzieren.
Meldung Meldungen sind innerhalb von 10 Tagen nach dem Datum, an dem die Teilnahme am Versicherungsprogramm eingerichtet wurde, an die örtliche Inspektionsstelle für Beschäftigungssicherheit vorzunehmen.
4.9.3 Arbeitslosenversicherung
<Tabelle 4-4>
Anmeldung Im Prinzip gilt diese für alle Arbeitnehmer. Um jedoch für die Arbeitslosenversicherung in Frage zu kommen, darf die Arbeitszeit von Teilzeitkräften 20 Wochenstunden nicht unterschreiten, und sie müssen erwarten, für länger als 31 Tage beschäftigt zu werden. Mitarbeiter, die von einem Unternehmenssitz in Übersee nach Japan entsandt wurden und im Ausland einem der hiesigen Arbeitslosenversicherung vergleichbaren System angehören, sind von dieser Versicherung ausgenommen.
Leistung Leistungen werden für einen vorher festgelegten Zeitraum gezahlt, wenn der versicherte Arbeitnehmer seine Tätigkeit beendet; die Höhe der Leistungen bestimmt sich nach dem Grund für die Beendigung der Tätigkeit, der Beschäftigungsdauer, Alter des Versicherten usw. Es gibt zudem eine Reihe von Leistungen, die den Zweck haben, eine stabile Beschäftigungslage aufrecht zu erhalten.
Prämie Die Prämien werden als bestimmter Prozentanteil des Bruttolohns jedes Arbeitnehmers berechnet. Nach der letzten Revision vom April 2009 beträgt der Satz der Versicherungsprämie 1,1% (der Arbeitgeber zahlt 0,7% und der Arbeitnehmer 0,4%), wobei einige Tätigkeitsbereiche ausgenommen sind.
Meldung Meldungen sind innerhalb von 10 Tagen nach dem Datum, an dem die Teilnahme am Versicherungsprogramm eingerichtet wurde, an die Behörde für Beschäftigungssicherheit vorzunehmen.
55
4.9.4 Krankenversicherung und Pflegeversicherung
<Tabelle 4-5>
Anmeldung
Zutreffende Firmenarten
Alle rechtsfähigen Gesellschaften und Einzelunternehmungen mit fünf oder mehr festen Mitarbeitern sind in der Regel verpflichtet, in diese Versicherung einzuzahlen. Zweigniederlassungen und Verkaufsbüros von Überseeunternehmen werden als rechtsfähige Gesellschaften, und Repräsentanzbüros als Einzelunternehmungen betrachtet.
Versicherungsnehmer
In der Regel sind alle Mitarbeiter der angeführten zutreffenden Firmenarten abgesichert. Teilzeitkräfte sind versichert, soweit ihre vorgeschriebene Arbeitszeit nicht unter 75% der Vollzeitkräfte liegt. Arbeitnehmer, die von einer Unternehmenszentrale in Übersee in Japan eingesetzt werden, sind versichert, ebenso die Repräsentanten rechtsfähiger Gesellschaften. Allerdings werden aus den USA, Belgien, Frankreich, den Niederlanden oder der Tschechischen Republik (ab Juni 2009) nach Japan entsandte Personen, die in diesen Ländern krankenversichert sind, in Japan davon befreit.
Familienangehörige Die nächsten Angehörigen, Ehegatten, Kinder, Enkel und Geschwister von Versicherten, deren Lebensunterhalt zum Großteil vom Versicherten bestritten wird, haben Anspruch auf Versicherungsleistungen.
Pflegeversicherung Diese gilt nur für Personen, die älter als 40 Jahre sind.
Leistung
Krankheitskosten
70% der Kosten, die für medizinische Behandlungen in von der Versicherung ausgewiesenen medizinischen Einrichtungen (es sind dies medizinische Institute, deren Eignung für medizinische Versicherungszwecke festgestellt wurde; fast alle medizinischen Einrichtungen in Japan sind als solche ausgewiesen) sind von der Versicherung abgedeckt, während der Versicherte die restlichen 30% zu tragen hat. Dies gilt auch für zahnmedizinische Kosten.
Aufwendungen in Übersee
Entstehen einem Versicherten Krankheitskosten in einer medizinischen Einrichtung, während er sich im Ausland befindet oder dort auf Reisen ist, kann er nach der Rückkehr nach Japan einen Erstattungsantrag stellen. Der Betrag der in Übersee entstandenen Krankheitskosten wird in vergleichbare japanische Krankheitskosten konvertiert, und 70% dieses Betrags werden erstattet. Es soll darauf hingewiesen werden, dass dies auch für Ausländer gilt, die in diesem System versichert sind und die eine medizinische Behandlung in ihrem eigenen Land oder anderen Ländern außerhalb Japans in Anspruch nehmen.
Überhöhte Krankheitskosten
Übersteigt der Betrag der Krankheitskosten (z. B. der Anteil der vom Versicherten zu zahlenden Krankheitskosten), die ein Versicherter einer einzelnen medizinischen Einrichtung innerhalb eines Kalendermonats zahlt, eine bestimmte Höhe, wird der über den Grenzbetrag hinaus gehende Betrag dem Versicherten als „überhöhte Krankheitskosten” erstattet.
Prämie
Die allgemeinen Versicherungsprämien für die Krankenversicherung der Japan Health Insurance Association liegen (in Tokyo)*1 bei 9,32% des normalen durchschnittlichen Monatslohns*2 des Versicherten (maximal 1.210.000 Yen) plus normale Zulagen*3 (maximal 5,4 Millionen Yen pro Jahr). Für die Pflegeversicherung liegen die Prämien bei 1,5%. In jedem Fall teilen sich der Versicherte und der Arbeitgeber die Prämien zu gleichen Teilen. (Stand: April 2010) Im Falle einer gewerkschaftlichen Krankenversicherung*4 wird der verwaltenden Gewerkschaft ein bestimmter Rückstandsbetrag für die Festlegung von Versicherungsprämien eingeräumt.
Meldung Meldungen sind innerhalb von fünf Tagen nach dem Datum, an dem die Teilnahme am Versicherungsprogramm eingerichtet wurde, an das örtliche Pensionsamt bzw. die Krankenversicherungsstelle der Gewerkschaft vorzunehmen.
Ungeeignetheit für die Krankenversicherung (nationale KV)
Anmeldung Personen, die keinen Anspruch auf eine Krankenversicherungsdeckung wie oben beschrieben haben, müssen in die nationale Krankenversicherung eintreten, die von der lokalen Verwaltung der Stadt, des Stadtbezirks, des Orts oder des Dorfs betrieben wird.
Leistung Mit wenigen Ausnahmen entsprechen die Leistungen der nationalen Krankenversicherungen praktisch denen der oben beschriebenen Krankenversicherung.
Prämie Prämien werden von jeder lokalen Verwaltung innerhalb bestimmter Grenzen festgelegt. Anm.: In Japan ist jedermann verpflichtet, eine der obigen Formen der öffentlichen Krankenversicherung abzuschließen. Da man daher zwangsläufig über eine Krankenversicherung in Japan verfügt, empfiehlt es sich, falls man bei einer privaten Versicherung in Übersee abgeschlossen hat, sicherzustellen, dass die Deckung dieser privaten Versicherung sich nicht mit der Deckung der öffentlichen Versicherung in Japan überschneidet.
*1 Seit September 2009 ist der Prämiensatz für die von der „Japan Health Insurance Association“ verwalteten Krankenversicherung von einheitlich 8,2% zu einer je nach Präfektur unterschiedlichen Höhe übergegangen.
*2 „Normaler Monatslohn“ bezieht sich auf den berechneten Betrag, der sich ergibt, wenn man den Bruttolohn sowie sonstige Zahlungen in festgelegte Klassen einordnet.
*3 „Normale Zulagen“ bezieht sich auf den Betrag der Zulagen, abgerundet auf die nächsten 1.000 Yen. *4 „Gewerkschaftliche Krankenversicherung“ bezieht sich auf ein Versicherungssystem, das von einer Gewerkschaft angeboten und von einer
Gesellschaft oder einer Gesellschaftsgruppe getragen wird.
KAPITEL 4 Personalmanagement
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4.9.5 Mitarbeiter-Rentenversicherung
<Tabelle 4-6>
Anmeldung
Zutreffende Firmenarten
Alle rechtsfähigen Gesellschaften und Einzelunternehmen (mit fünf oder mehr festen Mitarbeitern) sind in der Regel verpflichtet, in diese Versicherung einzuzahlen. Zweigniederlassungen und Verkaufsbüros von Überseeunternehmen werden als rechtsfähige Gesellschaften, und Repräsentanzbüros als Einzelunternehmungen betrachtet.
Versicherungsnehmer
In der Regel sind alle Mitarbeiter der oben erwähnten Firmenarten versichert (mit Ausnahme solcher, die älter als 70 Jahre sind). Teilzeitkräfte sind versichert, soweit ihre vorgeschriebene Arbeitszeit bei etwa 75% der Vollzeitkräfte liegt. Arbeitnehmer, die von einer Unternehmenszentrale in Übersee in Japan eingesetzt werden, sind versichert, ebenso die Repräsentanten rechtsfähiger Gesellschaften.
Leistung
Alterspension
Diese wird in der Regel an Personen ausgezahlt, die mindestens 65 Jahre alt sind und insgesamt mindestens 25 Jahre (nicht notwendigerweise aufeinander folgend) Beiträge zur Arbeitnehmer-Rentenversicherung Alterspension eingezahlt haben (oder offiziell von der Zahlung von Prämien befreit wurden). Die Höhe der Leistung wird entsprechend der einbezahlten Versicherungsbeiträge und der Einzahlungsjahre berechnet.
Erwerbsunfähigkeits- rente (EU-Rente)
Tritt während der Zeit, in der ein Arbeitnehmer im Rahmen des Arbeitnehmer- Rentenversicherungssystems versichert ist, eine Krankheit oder Verletzung auf, die zur Invalidität führt, erhält der Versehrte die übliche Rente bzw. einen Pauschalbetrag. Die Höhe der Leistung wird entsprechend des Grads der Behinderung, der eingezahlten Versicherungsbeiträge und der Einzahlungsjahre berechnet.
Hinterbliebenenrente Stirbt ein Versicherter, eine altersrentenberechtigte Person oder eine schwerbehinderte Person, die eine EU-Rente bezieht, erfolgt die Auszahlung einer Hinterbliebenenrente an die hinterbliebene Familie dieser Person.
Prämie
Satz
Nach der letzten Revision vom September 2010 liegen die Versicherungsprämien bei 16,058% des Satz normalen durchschnittlichen Monatslohns des Versicherten (maximal 620.000 Yen) plus normale Zulagen (maximal 1,5 Millionen Yen); der Versicherte und der Arbeitgeber teilen sich die Prämien zu gleichen Teilen.
Rentenabkommen
Japan unterhält zur Zeit Sozialversicherungsabkommen mit Deutschland, Großbritannien, Südkorea, den USA, Belgien, Frankreich, Kanada, Australien, den Niederlanden und Tschechien. Jede im Rahmen des Rentensystems eines dieser Länder versicherte Person, die nach Japan entsandt wird, ist nach Vorlage des entsprechenden Bescheids bei einem Pensionsamt (Pension Office) oder einer anderen geeigneten Stelle vom Beitritt zum japanischen Rentensystem befreit. Die Inkraftsetzung von Vereinbarungen mit Spanien, Italien, Irland und Brasilien (Stand: Juli 2010) wird vorbereitet.
Zahlung bei endgültiger Ausreise
Kehrt ein Ausländer in sein Heimatland zurück, ohne eine Rente erhalten zu haben, erhält er einen Teil der gezahlten Prämien zurückerstattet. Die Höhe der Rückerstattung wird gemäß der Dauer, die diese Person in der Arbeitnehmer-Rentenversicherung versichert war, und entsprechend der Summe der gezahlten Prämien berechnet.
Meldung Meldungen sind innerhalb von fünf Tagen nach dem Datum, an dem die Teilnahme am Versicherungsprogramm eingerichtet wurde, an das örtliche Pensionsamt bzw. die Krankenversicherungsstelle der Gewerkschaft vorzunehmen.
Ungeeignetheit für die Arbeitnehmer-Rentenversicherung (nationale RV)
Anmeldung
Jeder im Alter zwischen 20 und 59 Jahren (einschließlich), der in Japan ansässig ist und nicht in die Arbeitnehmer-Rentenversicherung einzahlt, muss am nationalen Rentensystem teilnehmen. Von April 2009 bis März 2010 liegen die Prämien fest bei 14.660 Yen monatlich, und die Teilnehmer am System haben Anspruch auf Altersrente, EU-Rente und Hinterbliebenenrente sowie auf eine Zahlung bei endgültiger Ausreise, vergleichbar mit der im oben angeführten System der Arbeitnehmer-Rentenversicherung.
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4.9.6 Überprüfung des Arbeitslosen- und Sozialversicherungssystems
<Tabelle 4-7>
Leistung Versicherung Deckung
Prämiensatz (% des Bruttojahreslohns)
Anmerkungen Arbeitgeberanteil Arbeitnehmer-
anteil Versicherung für Entschädigungen bei Arbeitsunfall und Arbeitsunfähigkeit
Leistungen werden gezahlt als Entschädigung für Krankheitskosten, Arbeitsausfall, Erwerbsunfähigkeit oder Tod als Folge der Arbeit oder auf dem Weg zur oder von der Arbeit.
Alle Unternehmen mit Arbeitnehmern müssen in diese Versicherung einzahlen.
0,3% (Firmen, die hauptsächlich im Büro-Bereich tätig sind)
— Besondere Abdeckung für Arbeitgeber möglich Prämiensätze je nach Branche unterschiedlich
Arbeitslosenversi-cherung
Leistungen werden an Arbeitslose, Arbeitnehmer im Urlaub zur Familienpflege sowie an ältere Menschen gezahlt.
Alle Arbeitnehmer, deren vorgeschriebene Arbeitszeit nicht weniger als 20 Wochenstunden beträgt, müssen in diese Versicherung einzahlen.
0,7% 0,4% Mitarbeiter, die von einem Unternehmenssitz in Übersee aus in Japan eingesetzt werden, sind ausgenommen.
Krankenversiche- rung und Pflegeversicherung
Leistungen werden für Krankheits-, Verletzungs- oder Todesfälle, die nicht als Folge der Arbeit oder auf dem Weg zur oder von der Arbeit eingetreten sind, und für Geburten usw. gezahlt.
Alle Vollzeitkräfte, die in rechtsfähigen Gesellschaften arbeiten, sowie Teilzeitkräfte, deren Arbeitszeit 75 % der Arbeitszeit von Vollzeitkräften nicht unterschreitet.
4,1% (4,695 % falls 40 Jahre oder älter)
4,1% (4,695 % falls 40 Jahre oder älter)
Dieser Prämiensatz gilt nur für die staatliche Krankenversicherung.
Mitarbeiter- Rentenversicherung
Leistungen werden für Alter, Erwerbsunfähigkeit und Tod gezahlt
8,029% 8,029% Es existiert ein System, in dem Prämien teilweise an Ausländer zurückgezahlt werden, die aus dem Versicherungsprogramm ausscheiden.
Beiträge für Kindergeld
Beiträge in ein Sozialfürsorgesystem für Kindergeld unterscheiden sich der Art nach von den Fürsorgeleistungen, die Arbeitnehmern von ihrem Arbeitgeber angeboten werden.
0,13% —
Insgesamt 14,069% (14,819% falls 40 Jahre oder älter)
13,289% (14,039% falls 40 Jahre oder älter)
Stand: September 2010
* Zur Finanzierung von Zuschüssen für asbestbedingte Erkrankungen erhöht sich die Prämienrate der „Versicherung für Entschädigungen bei Arbeitsunfall“ (Workers’ Accicdent Compensation Insurance) vorläufig um 0,005%.
KAPITEL 4 Personalmanagement
58
Referenz
1. Aufwendungen für Unternehmensleistungen Die Aufwendungen, die ein Unternehmen für die Sozialleistungen seiner Beschäftigten macht, lassen sich
generell in zwei Gruppen unterteilen: gesetzliche Sozialausgaben, zu denen Beiträge zur Arbeitslosen- und
Sozialversicherung zählen sowie andere gesetzlich vorgeschriebene Aufwendungen, dazu die freiwilligen
Sozialausgaben. Laut einer im Finanzjahr 2008 (April 2008 bis einschließlich März 2009) durchgeführten Studie*
betrug der Anteil der Sozialleistungen am Bruttolohn 18,0%. Konkret betrugen die erwähnten gesetzlichen
Sozialausgaben 13,2%, während die freiwilligen Sozialleistungen 4,8% der Gesamtsumme ausmachten.
Seit den letzten Jahren geht der Trend zu einer Erhöhung der gesetzlichen Sozialausgaben, während die
freiwilligen Sozialleistungen abnehmen. Freiwillige Sozialleistungen beinhalten Wohnzulagen, medizinische
Untersuchungen und andere gesundheitsbezogene Leistungen, eine allgemeine Lebenshilfe wie Essensgeld in
der hauseigenen Kantine sowie die Bereitstellung von Erholungseinrichtungen. Die am häufigsten gezahlte
freiwillige Sozialleistung ist die Wohnzulage. *Durchgeführt vom Zentralorgan der Wirtschaftsverbände in Japan (Japan Federation of Economic Organizations).
2. Gewerkschaften
Das Recht der Gewerkschaften, ihren Tätigkeiten nachzugehen, ist in Japan gesetzlich verbrieft. Arbeitgeber
dürfen niemanden unter der Bedingung einstellen, dass er keiner Gewerkschaft beitritt, und dürfen niemanden
benachteiligen, der Gewerkschaftsmitglied ist. Weiterhin darf ein Unternehmen die Forderung seiner
Gewerkschaft auf Tarifverhandlungen nicht ohne triftigen Grund ablehnen.
Die Zahl der Gewerkschaftsmitglieder in Japan war rückläufig, aber dieser Trend scheint zum Stillstand
gekommen zu sein. Der gewerkschaftliche Organisationsgrad wurde im Juni 2009 auf 18,5% geschätzt.
Betrachtet man die Gewerkschaften nach ihrer Größe, so lässt sich feststellen, dass in Unternehmen mit 1.000
oder mehr Beschäftigten 46,2% der Arbeitnehmer gewerkschaftlich organisiert sind, während dies in
Unternehmen mit zwischen 100 und 1.000 Beschäftigten bei nur 14,2% der Belegschaft der Fall ist. In Firmen mit
weniger als 100 Mitarbeitern sind nur noch 1,1% von ihnen in der Gewerkschaft.
3. Absicherung der Zeitarbeiter durch das Arbeitsgesetz Der Begriff „Zeitarbeiter“ beschreibt jemanden, der einen Arbeitsvertrag mit einer Zeitarbeitsfirma (also mit
einer Agentur, die Arbeitskräfte zeitweilig zur Verfügung stellt) abschließt, auf Anweisung der Agentur bei einer
Kundenfirma der Agentur zur Arbeit erscheint (d. h. bei einem Unternehmen, das einen Zeitarbeitsvertrag mit der
Agentur abschließt und dann die zeitlich befristete Überlassung der Arbeitskraft akzeptiert) und Arbeiten auf
Anweisung der Kundenfirma ausführt. Arbeitsgesetze wie das Gesetz über Arbeitsnormen, das Gesetz über Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz und das Gesetz für gleiche Arbeitschancen bei der Anwerbung und Einstellung von Mitarbeitern
gelten gleichermaßen auch für Zeitarbeiter. Unternehmen, die eine Vermittlung von Zeitarbeitern akzeptieren,
sind für die Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzes über Arbeitsnormen hinsichtlich Arbeitszeiten, Pausen
und arbeitsfreier Tage verantwortlich; solche Unternehmen können Zeitarbeiter in dem nach dem Gesetz für
Arbeitsnormen zulässigen Rahmen Überstunden machen lassen, soweit sie mit der Agentur, die die Zeitarbeiter
vermittelt, einen Arbeitsvertrag zur Überstundenregelung für Arbeitnehmer abschließen. In diesem Fall ist die
Arbeitsvermittlungsagentur für die Zahlung der Überstundenzuschläge verwantwortlich.
Die Zeitarbeitsfirma hat sich um den bezahlten Jahresurlaub des Zeitarbeiters zu kümmern und der
Kundenfirma Ersatzkräfte zu vermitteln, falls dies erforderlich ist, während sich der eigentliche Zeitarbeiter im
bezahlten Jahresurlaub befindet. Zudem ist es Aufgabe der Agentur und nicht der Kundenfirma, Verträge für
Arbeitsversicherungen (Versicherung für Entschädigungen bei Arbeitsunfall und Arbeitsunfähigkeit sowie die
Arbeitslosenversicherung) und Sozialversicherungen (Arbeitnehmer-Rentenversicherung und
Krankenversicherung) für den Zeitarbeiter abzuschließen und die entsprechenden Beiträge zu zahlen.
59
4. Subventionen
Die Regierung bietet Unternehmen, die Arbeitsplätze schaffen, verschiedenartige Unterstützung. Hier zwei
Beispiele:
(1) Beihilfen für den Einsatz von Humanressourcen als Beitrag zur Entwicklung der Geschäftsbasis von Klein-
und Mittelbetrieben
Start-ups (oder die Gründung japanischer Körperschaften im Falle ausländischer Unternehmen), welche
zur Stärkung der Geschäftsbasis beitragende Humanressourcen einsetzen, erhalten einen Zuschuss von
1,4 Millionen Yen pro Person (bis maximal 5 Millionen).
(2) Berufsfördernde Beihilfen
Wenn Angestellte eine Fachausbildung zur Erreichung klar definierter Ziele erhalten, wird während dieser
Ausbildung ein Drittel der Löhne der betreffenden Angestellten subventioniert.
5. Beratung mit Fachleuten über Personalmanagement
Sozialversicherungs- und Arbeitsberater sind Fachleute für Personalmanagement mit besonderen staatlichen
Qualifikationen. Auf Wunsch von Unternehmen führen sie die Lohnbuchhaltung und eine Reihe von
Dienstleistungen durch:
(1) Erledigung von Abläufen im Bereich Arbeits- und Sozialversicherungen sowie andere
verwaltungstechnische Arbeiten als Bevollmächtigte von Unternehmen bei der Einstellung von Personal
(2) Beratungsdienste in Bezug auf Sicherheit und Hygiene sowie Betriebsvereinbarungen (einschließlich der
Aufstellung von Arbeitsrichtlinien, Umgestaltung von Lohnstrukturen und Beilegung von
Beschäftigungsproblemen)
(3) Vermittlung in einzelnen Beschäftigungsauseinandersetzungen
(4) Beratung und Abwicklung von Ansprüchen aus Rentenverträgen
(5) Sonstige beschäftigungsrelevante Aufgaben
(Die Erbringung der unter a) und c) gefassten Leistungen ist anderen Personen bzw. Firmen als zugelassenen
Arbeitsberatern der Sozialversicherung in Privatpraxis, zugelassenen Arbeitsberatungsunternehmen der
Sozialversicherung sowie Anwälten gesetzlich verboten.)
KAPITEL 4 Personalmanagement
60
Richtlinien in Bezug auf Sozial- und Arbeitsversicherungen bei der Einrichtung eines Unternehmens
und der Einstellung von Personal
Sozialversicherung
Nein
Labor insurance
Ja
Nein
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
START
Ein oder mehr Arbeitnehmer?
Abschluss Arbeitsversicherung (Versicherung für Entschädigungen bei Arbeitsunfall und Arbeitsunfähigkeit, Beschäftigungsversicherung)
Abschluss Sozialversicherung (Kranken-, private Rentenversicherung)
Weitere Arbeitnehmer neben Direktoren und leitenden Angestellten?
Fünf oder mehr Arbeitnehmer?
Meldung (innerhalb von fünf Tagen) an das örtliche Pensionsamt bzw. die Krankenversicherungsstelle der Gewerkschaft
ENDE
ENDE
ENDE
Meldung der Überstunden- und Feiertagsvereinbarung an örtliche Inspektionsstelle für Beschäftigungssicherheit
Arbeitsrichtlinien (Mitarbeiterhandbuch) zusammenstellen und Kopie an örtliche Inspektionsstelle für Beschäftigungssicherheit schicken
Meldung (innerhalb von 10 Tagen) an Inspektionsstelle für Arbeitsnormen, Behörde für Beschäftigungssicherheit
Als Gesellschaft oder Zweigniederlassung eingetragen?
Nein
Nein
Nein
Nein
Möglichkeit, dass Arbeitnehmer außerhalb der gesetzlichen Arbeitszeit oder an gesetzlichen Feiertagen arbeiten?
10 oder mehr Arbeitnehmer?
61
Jährlich wiederkehrende Abläufe
Anmeldung bei Sozialversicherung Anmeldung bei Arbeitsversicherung
Regelmäßige Berechnung
(Meldung der Basiskalkulation)
Meldung der Bonuszahlung
Unregelmäßige Überprüfung (Änderungsmeldung)
Jährliche Erneuerung (Schätzung vornehmen, Erklärung der Versicherungsprämien abgeben)
Einbehaltung eines Teils der vom Arbeitnehmer zu zahlenden Prämien vom Monatslohn; Bezahlung bis zum Ende des Folgemonats zusammen mit dem Arbeitgeberanteil
Einbehaltung eines Teils der vom Arbeitnehmer zu zahlenden Beschäftigungsversicherungsprämien vom Lohn des Arbeitnehmers bis zur jährlichen Erneuerung
An das örtliche Pensionsamt (oder, bei entsprechender Mitgliedschaft, in der Regel an die Krankenversicherungsstelle der Gewerkschaft) zu entrichtende Zahlungen
Meldung der Eignung für Sozialversicherung
Eignungsmeldung für Beschäftigungsversicherung an Behörde für Beschäftigungssicherheit
Meldung der nicht mehr bestehenden Eignung für Sozialversicherung
Meldung der nicht mehr bestehenden Eignung für Beschäftigungsversicherung an Behörde für Beschäftigungssicherheit
Jeden Juli
Bei Zahlung von
Bonussen
Bei großen Gehaltsänderungen
Jeden Mai
Bei Ausstellung eines Mitarbeiters
Bei Zahlung von Löhnen
Bei Einstellung neuer Mitarbeiter
Arbeitsversicherungsprämien an Inspektionsstelle für Arbeitsnormen zahlen
KAPITEL 5 Warenzeichen und Musterschutz
62
5.1 Rechtsprechung zu Warenzeichen und Mustern
Japans Warenzeichensystem sorgt für den Schutz von Marken und Logos, die auf Waren oder bei
Dienstleistungen im Handel verwendet werden. Da sich die Herkunft von Waren oder Dienstleistungen durch
Warenzeichen identifizieren und sich ihre Qualität feststellen und publizieren lässt, schützt das
Warenzeichensystem den kommerziellen Ruf eines jeden, der Warenzeichen verwendet, was zur Entwicklung der
japanischen Industrie beiträgt und wodurch die Verbraucherinteressen geschützt werden. Japans
Warenzeichensystem wird durch das Warenzeichengesetz (Trademark Law) geregelt.
Das japanische Mustersystem ist hingegen durch das Mustergesetz (Design Law) geregelt, welches die
attraktiven und komfortabel funktionellen Gestaltungsformen, Musterungen, Farben und anderen
Mustermerkmale von Artikeln in Bezug auf ihr äußeres Erscheinungsbild schützt. Das japanische Mustergesetz
schützt neue Muster als Eigentum des Designers und unterstützt auch die Verwendung von Mustern, wodurch die
Schaffung neuer Muster gefördert und zur Entwicklung der japanischen Industrie beigetragen wird.
5.2 Japans Warenzeichensystem
5.2.1 Gleichberechtigung für Japaner und Ausländer
Japans Warenzeichengesetz sieht den gleichen Schutz für Japaner und Ausländer vor; für in Japan und in
Übersee ansässige Personen gelten dieselben Eintragungsverfahren und -bedingungen. Durch die Möglichkeit
eines einwandfreien Warenzeichenschutzes für Personen, die zur Zeit nicht in Japan leben, und Unternehmen, die
zur Zeit keinen Geschäftssitz oder Zweigniederlassungen im Land haben, unterstützt das japanische
Warenzeichensystem daher eine zukünftige Expansion von Firmen in Übersee auf den japanischen Markt.
5.2.2 Anmeldeprinzip
Warenzeichen müssen aktuell (entweder in Japan oder in Übersee) in Gebrauch sein, um in Japan eingetragen
werden zu können; beabsichtigt der Warenzeicheninhaber, das Warenzeichen in Zukunft zu verwenden, kann es
in Japan eingetragen werden, sofern bestimmte Kriterien erfüllt sind. Daher ist es für jedes ausländische
Unternehmen, das sich irgendwann in der Zukunft eine Expansion nach Japan vorstellen kann, besonders wichtig,
auch über die Beantragung von Warenzeicheneintragungen in Japan nachzudenken, bevor man auf den
japanischen Markt geht. Es sollte jedoch darauf hingewiesen werden, dass Warenzeichen innerhalb von drei
Jahren nach der Eintragung in Gebrauch genommen werden müssen, da sie andernfalls verfallen. Die einmalige
Verwendung Ihres Warenzeichens in diesen drei Jahren reicht aus, um eine Annullierung Ihrer Rechte auf das
Warenzeichen zu verhindern.
63
5.2.3 Umfang des Schutzes
Nach dem japanischen Warenzeichengesetz sind Warenzeichen wie folgt untergliedert:
1. Warenzeichen, die aus Zeichen, einschließlich japanischer Zeichen, Buchstaben und anderen ausländischen Zeichen bestehen.
4. Dreidimensionale Warenzeichen (dies ist eine neue Ergänzung des Gesetzes, die in einer Novelle von 1996 eingefügt wurde; zur Zeit sind Puppen, Kugeln und 3DZeichen geschützt).
2. Warenzeichen, die aus Sinnbildern oder Symbolen bestehen.
3. Warenzeichen, die aus Zeichen und Sinnbildern/Symbolen bestehen.
Es gibt weiterhin ein als „Kollektive Warenzeicheneintragung“ (Collective Trademark Registration) bekanntes
System, das in derselben Novelle 1996 in das Gesetz aufgenommen wurde. Obwohl sich dieses von den Formen
des oben beschriebenen Warenzeichenschutzes unterscheidet, sieht es die Eintragung von Warenzeichen durch
Unternehmensgruppierungen (ausgenommen Gruppen, die keine juristischen Personen sind) vor, so dass alle
Mitglieder der Gruppe die Warenzeichen verwenden können. Das System hat speziell das Ziel, die einmaligen
Marken und Namen zu schützen, die von Gruppierungen verwendet werden, welche sich gebildet haben, um
regionale Wirtschaftsräume und bestimmte Industriezweige zu beleben.
In einer weiteren Novelle aus dem Jahr 2005 wurde auch das System zur „Regionalen Kollektiven
Warenzeicheneintragung“ (Regional Collective Trademark Registration) eingeführt. Marken, die aus einer Orts-
oder Regionsbezeichnung und einem Namen für das Produkt zusammengesetzt werden, können in diesem
System eingetragen werden: „Matsuzaka-Gyu“ (Rindfleisch aus der Region Matsuzaka in Japan) oder „Aomori
Ringo“ (Äpfel aus der japanischen Präfektur Aomori). Eine Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Produkte
oder Dienstleistungen in den entsprechenden Regionen ausreichend bekannt sind.
Früher wurde eine kollektive Warenzeichenanmeldung seitens der Industrie- und Handelskammern nicht
akzeptiert. Nach einer Revision des „Warenzeichengesetzes“ (Trademark Law) im Jahr 2006 (Inkraftsetzung am
1. April 2007) ist dies heute jedoch möglich.
5.2.4 Schutz von Warenzeichen in Bezug auf Einzelhändler usw.
Entsprechend der Revision des „Warenzeichengesetzes“ (Trademark Law) im Jahr 2006 (Inkraftsetzung am 1.
April 2007) können „Einzelhandelsservices usw.“ (Retail Services etc.) nun als designierte Dienstleistungen zum
Schutz der Namen von Einzel- und Großhandelsgeschäften sowie von Versandhandelsunternehmen
(einschließlich Online-Verkaufsfirmen) anerkannt werden.
Deshalb ist es jetzt möglich, die Namen von Geschäften, wie z. B. Verkaufsläden, wie auch die Namen einzelner
Produkte zu registrieren.
SONY
KAPITEL 5 Warenzeichen und Musterschutz
64
5.2.5 Ähnlichkeit von Warenzeichen
Warenzeichen müssen einmalig sein, um eingetragen werden zu können; Klang, Erscheinungsbild und
Bedeutung jedes Warenzeichens darf keinem anderen Warenzeichen, sei es einzeln oder zusammen genommen,
ähnlich sein.
(1) Klang
Dies bezieht sich auf den Klang des Warenzeichens sowie auf die Aussprache darin verwendeter Zeichen.
Nach dem Standard der englischen Spracherziehung in Japan ist durchaus davon auszugehen, dass die
meisten Japaner in der Lage sind, die Aussprache englischer Wörter oder japanischer Wörter, die mit
alphabetischen Zeichen geschrieben sind, korrekt zu verstehen. Dies muss bei Wörtern aus anderen
Sprachen jedoch nicht so sein. Daher sollten, um Verwirrungen zu vermeiden, japanische Kana-Zeichen
hinzugefügt werden, die eine Aussprache der Warenzeichen aus Wörtern in anderen Sprachen als Englisch
verdeutlichen, so dass die richtige Aussprache geschützt bleibt.
(2) Bedeutung
Dies bezieht sich auf die Bedeutung, die aus den Zeichen, aus denen das Warenzeichen besteht, gefolgert
wird. Im Falle eines Warenzeichens in einem ausländischen Skript würden die Worte „Black Cat"
beispielsweise in der Vorstellung eines Japaners das Bild einer schwarzen Katze entstehen lassen. Allerdings
würde der deutsche Begriff „Schwarze Katze” oder das Spanische „Gato Negro” wohl nicht sofort an eine
Samtpfote denken lassen und möglicherweise als Phantasiewort ohne besondere Bedeutung angesehen
werden. Daher ist es möglich, dass solche Warenzeichen andere nicht ausschließen könnten, die tatsächlich
bewirken, dass Menschen sich eine schwarze Katze vorstellen, sofern diese als Warenzeichen eingetragen ist.
In einem solchen Fall könnte es sich empfehlen, einen eigenständigen Schutz für ein Warenzeichen zu
beantragen, der aus einer japanischen Übersetzung der ursprünglichen Phrasierung in einer fremden
Sprache besteht.
(3) Erscheinungsbild
Warenzeichen, die aus Zeichen bestehen, die der Japaner nicht als Schriftzeichen erkennen kann, z. B.
Zeichen aus dem Mongolischen oder auf Hindi, werden als Warenzeichen behandelt, die aus Sinnbildern
bestehen. Dies bedeutet, dass der Warenzeicheninhaber unter Umständen gar keine Vorteile daraus ziehen
kann, die ein Warenzeichen aus Schriftzeichen haben könnte, so dass es geschickter wäre, eine
eigenständige Eintragung von Warenzeichen zu beantragen, die aus einer japanischen Übersetzung oder
japanischen Schriftzeichen bestehen, welche die Aussprache des Begriffs in einer ausländischen Sprache
wiedergeben.
Zudem sollten die folgenden zwei gravierenden Unterschiede zwischen japanischen Warenzeichen und solchen
einiger anderer Länder beachtet werden:
(1) Geruchs- und Geschmacksmuster usw. können nicht durch Warenzeichen geschützt werden.
(2) Dynamische Warenzeichen wie sich bewegende Tiere oder andere Gegenstände, können nicht durch
Warenzeichen geschützt werden.
65
5.3 Gültigkeit und Dauer von Warenzeicheneintragungen
5.3.1 Gültigkeit der Eintragung
Sobald ein Warenzeichen eingetragen ist, ist es vor der unbefugten Nutzung identischer oder ähnlicher
Warenzeichen durch Dritte geschützt, wobei eine solche Nutzung einen Rechtsbruch im zivil- oder
strafrechtlichen Sinne darstellt. Warenzeicheninhaber werden durch den rechtswidrigen Verkauf nachgemachter
Markenartikel benachteiligt. Der Handel mit solchen falschen Waren wird nach japanischem Recht streng bestraft,
und in einigen Fällen werden Schwarzhändler gefälschter Markenartikel strafrechtlich (und nicht nur
zivilrechtlich) verfolgt.
5.3.2 Verlängerung
Einmal eingetragen ist ein Warenzeichen für 10 Jahre ab dem Eintragungsdatum geschützt, soweit es in der
Folge nicht für ungültig erklärt oder annulliert wird. Der Schutz kann für jeweils weitere 10 Jahre verlängert
werden.
5.3.3 Schutz weltbekannter Warenzeichen
Das japanische Warenzeichensystem funktioniert generell auf Grundlage des Anmeldeprinzips. Wenn der
Inhaber eines Warenzeichens letzteres rechtlich schützen möchte, muss deshalb prinzipiell beim japanischen
Patentamt ein Antrag auf Registrierung gestellt und das Warenzeichen eingetragen werden. Berühmte oder
bekannte Warenzeichen sind jedoch ausnahmsweise ohne Anmeldeverfahren geschützt, wobei davon
ausgegangen wird, dass sie nicht nur in Japan, sondern auch im Ausland berühmt oder bekannt sind.
5.4 Annullierung von Warenzeichen
5.4.1 Nicht-Nutzung von Warenzeichen
Im japanischen Warenzeichengesetz ist vorgesehen, dass Warenzeichen eingetragen werden können, auch
wenn sie nach dem Anmeldeprinzip zum gegebenen Zeitpunkt nicht verwendet werden. Es sollte jedoch nie
vergessen werden, dass die Möglichkeit besteht, dass eine betroffene dritte Partei einen Antrag auf Annullierung
dieses Warenzeichens stellt, falls ein Warenzeichen in einem Zeitraum von drei Jahren nach der Eintragung nicht
verwendet wird. Übrigens ist die „Nutzung” (oder Verwendung) eines Warenzeichens nicht nur auf die direkte
Darstellung des Warenzeichens auf einem Produkt beschränkt; der Abdruck eines Warenzeichens in einer
Broschüre zusammen mit einem Bild des Produkts, die Verwendung des Warenzeichens in einer Anzeige für
Waren, z. B. in einer Zeitung, oder die Darstellung von Waren mit dem Warenzeichen auf einer Internet-Website
sind alles Formen der „Nutzung”.
<Problempunkt>
Durch die rasante Ausbreitung des Internets ist es heutzutage für jedermann ein Leichtes, auf viele verschiedene Websites in
der Welt zuzugreifen. Unter diesen Bedingungen gibt es Kontroversen, ob es unter das japanische Warenzeichengesetz fällt,
wenn das Warenzeichen einzig und allein auf einer Website erscheint. Geschieht letzteres ganz offenkundig nur zum Zwecke
des Absatzes in Japan, könnte es als „Verwendung" im genannten Sinne gelten. Dient es jedoch der Förderung des Absatzes im
Ausland, ist dies zweifelhaft.
KAPITEL 5 Warenzeichen und Musterschutz
66
5.4.2 Annullierung stellvertretender Eintragungen
Japans Warenzeichensystem schützt die Rechte der ordnungsgemäß befugten Warenzeicheninhaber. Werden
beispielsweise aus Übersee stammende Waren oder Dienstleistungen in Japan angeboten und hat das beteiligte
Unternehmen aus Übersee einen Agenturvertrag mit einem japanischen Unternehmen abgeschlossen, so kann
der ordnungsgemäß befugte Warenzeicheninhaber, falls sein Agent vor Ort eine Eintragung des Warenzeichens
des Unternehmens aus Übersee ohne triftigen Grund oder Erlaubnis vornehmen lässt, einen Antrag auf
Annullierung der japanischen Eintragung stellen und hierdurch seine Warenzeichenrechte zurückgewinnen.
5.5 Das Eintragungsverfahren
5.5.1 Anmeldungs- und Eintragungsgebühren
Seit einer Novelle des Warenzeichengesetzes im Jahr 1992 läuft das japanische Warenzeichensystem nach
dem gleichen internationalen Klassifizierungssystem wie dies in anderen Ländern der Fall ist; es gibt 45
Kategorien von Waren und Dienstleistungen sowie solche für Waren und Dienstleistungen, die für Japan einmalig
sind. Anträge können für einzelne Kategorien oder in mehreren Kategorien auf einmal gestellt werden
(sogenannte „Mehrfach-Kategorien“-Anträge). Aufgrund von Betriebsabläufen im Japanischen Patentamt
werden seit dem 01. April 2008 Mitteilungen über Ablehnungsgründe gemäß Artikel 3, Paragraph 1 des
Warenzeichengesetzes ausgestellt, wenn Waren oder Dienstleistungen in acht oder mehr ähnlichen Gruppen pro
Kategorie vorgesehen sein sollen. Es empfiehlt sich für die Beantragung einer Warenzeicheneintragung immer,
einen professionellen Berater wie einen Patentanwalt (Benrishi) zu Rate zu ziehen.
(1) Antragsgebühren
a. Ein Warenzeichen in einer Kategorie: 12.000 Yen.
b. Ein Warenzeichen in mehreren Kategorien: 12.000 Yen für die erste Kategorie sowie zusätzlich 8.600
Yen für jede weitere Kategorie.
c. Es soll darauf hingewiesen werden, dass die oben angeführten Beträge nur die offiziellen Gebühren
sind und nicht das Honorar des Patentanwalts usw. beinhalten.
(2) Eintragungsgebühren
Bei der Stellung eines Antrags differieren die Gebühren je nachdem, ob der Antrag für eine einzelne Kategorie
oder für mehrere Kategorien gestellt wird. Die Eintragungsgebühren belaufen sich in jedem Fall auf 37.600
Yen pro Warenzeichen pro Kategorie, ungeachtet der Art des Antrags. Es darf auch nicht vergessen werden,
dass bei Einschaltung eines Patentanwalts weitere Kosten zusätzlich zu den oben angeführten
Eintragungsgebühren anfallen; hierzu können Kosten für die bei der Zahlung der offiziellen Gebühren
anfallende Arbeit zählen.
(3) Verlängerungsgebühren
Bei einer Verlängerung der Eintragung müssen zum Zeitpunkt der Verlängerung pro Kategorie 48.500 Yen
bezahlt werden. Wie bei der Beantragung und der Eintragung fallen auch hier weitere Kosten z. B. für die
Vorbereitung der Bezahlung der Verlängerungsgebühren an, wenn ein Patentanwalt beauftragt wird.
67
5.5.2 Von der Anmeldung zur Eintragung
Sofern keine Probleme bei der Überprüfung auftreten, kann ein Warenzeichen in nur drei Monaten ab dem
Zeitpunkt der Antragstellung eingetragen sein. In der Regel dauert die Überprüfung jedoch etwa sechs Monate
und die Eintragung dann noch einmal einen oder zwei Monate. Man sollte mit etwa acht Monaten von der
Beantragung bis zum Abschluss der Eintragung rechnen.
*1 Nach einer Gesetzesänderung im Fiskaljahr 2008 wurde die Frist zur Einlegung von Rechtsmitteln von 30 Tagen auf 3 Monate verlängert und
zählt ab dem Datum des Ablehnungsbescheides.
5.6 Internationale Eintragung von Warenzeichen
Im Prinzip ist, um in Japan Warenzeichenrechte vom Ausland aus zu erhalten, ein Antrag auf Eintragung beim
japanischen Patentamt zu stellen. Die zwei folgenden Vorgehensweisen können jedoch attraktive Alternativen
sein:
5.6.1 Anmeldung nach der Pariser Konvention
Wenn man plant, die Eintragung eines Warenzeichens nur in Japan oder in einer begrenzten Anzahl von
Ländern zu beantragen, kann es von Vorteil sein, den Antrag nach der Pariser Konvention zu stellen.
Schutz kann alle 10 Jahre verlängert werden
Anmeldung
Entscheidung über die Eintragung
Eintragung des Warenzeichens
Einsprüche
Zahlung der Eintragungsgebühr
Schutzdauer 10 Jahre
Zahlung der Anmeldegebühr
Entscheidung zur Aufrechterhaltung von Warenzeichen
Entscheidung zur Löschung von Warenzeichen
Zahlung von Verlängerungsgebühren
Mitteilung der Ablehnungsgründe
Vorlage der Erwiderung auf den Ablehnungsbescheid und Ergänzungen
Einlegung von Rechtsmitteln gegen die Ablehnung *1
Oberster Gerichtshof für geistiges Eigentum (Intellectual Property High Court)
Oberster Gerichtshof
Entscheidung zur Verweigerung der Eintragung
Verlängerung des Schutzes
Veröffentlichung im Amtsblatt
Überprüfung
KAPITEL 5 Warenzeichen und Musterschutz
68
5.6.2 Anmeldung nach der Madrider Übereinkunft
Japan ist einer der Unterzeichnerstaaten der Madrider Übereinkunft, so dass dies eine weitere Alternative für
die internationale Beantragung eines Warenzeichens darstellt, wenn auch Japan zu diesen Ländern gehört. In
diesem System ist es möglich, einen internationalen Antrag zu stellen und Warenzeichen in bestimmten Ländern
eintragen zu lassen, sofern als Grundlage zuvor ein Antrag im eigenen Heimatland gestellt wurde. Dies ist ein
besonders praktisches System für Unternehmensgruppen, die Interessen in vielen Ländern auf der Welt haben.
5.7 Musterschutz
5.7.1 Umfang des Schutzes
Nach dem japanischen Mustergesetz erstreckt sich ein Schutz auf die Form, die Musterung oder die Farbe von
Objekten, oder auf eine Kombination daraus, die visuell den Sinn für Ästhetik des Betrachters ansprechen.
Einfach gesagt, schützt das japanische System die Gestaltung, die Form und das äußere Erscheinungsbild eines
Objekts.
(1) Kriterien
a. Visuell den Sinn für Ästhetik ansprechend
Objekte, deren Form für das menschliche Auge nicht erkennbar ist, z. B. das einzelne Korn eines Puders,
erfüllen dieses Kriterium nicht.
b. Industrielle Verwendbarkeit
Das Muster muss durch ein industrielles (mechanisches oder manuelles) Verfahren wiederholbar und in
Massenproduktion herstellbar sein.
(2) Prüfungskriterien
a. Neuartigkeit
Vor der Beantragung darf es kein identisches oder ähnliches Muster gegeben haben. Mit anderen Worten:
Das Muster muss vollständig neu sein.
b. Leicht herzustellen
Muster, bei denen festgestellt wird, dass sie jeglicher Kreativität entbehren, werden, egal ob neu oder
nicht, nicht eingetragen. (außer bei Beantragung durch die gleiche Person).
c. Einzigartigkeit
Muster, die entweder identisch mit oder ähnlich zu anderen Mustern sind, wofür Anträge eingereicht oder
die bereits eingetragen wurden, gelten nicht als neu erstellt und werden daher nicht eingetragen
d. Eignung
Vom Standpunkt des öffentlichen Interesses aus betrachtet werden folgende Muster nicht eingetragen:
- Muster, die gegen die öffentliche Ordnung und Moral verstoßen
- Muster, die zur Verwechslung mit einem Objekt führen können, welches zum Geschäftsbereich eines
Dritten gehört
- Muster, die lediglich aus der Minimalform bestehen, die zur Gewährleistung der Funktionen des
Objekts erforderlich ist.
e. Ein Muster pro Anmeldung
Für jedes Muster ist jeweils ein eigener Antrag zu stellen. In einigen Fällen können jedoch auch mehrere
Objekte als ein „Muster eines Objektsatzes” beinhaltend betrachtet werden, sofern bestimmte Kriterien
erfüllt sind.
f. Priorität
Wird mehr als ein Antrag auf Eintragung von zwei identischen oder ähnlichen Mustern gestellt, kommt nur
der zuerst gestellte Antrag für eine Eintragung in Frage. Stellt dieselbe Person innerhalb eines bestimmten
Zeitraums Anträge für zwei identische oder ähnliche Muster, gilt das eine als ursprüngliches Muster und
das andere als Bezugsmuster, und nach dem System des Schutzes verwandter Muster kommen beide für
eine Eintragung in Frage.
69
5.7.2 Dauer des Schutzes
Der Schutz der Musterrechte beginnt, sobald ein Muster eingetragen ist, und dauert 20 Jahre. Es soll jedoch
darauf hingewiesen werden, dass zur Aufrechterhaltung des Schutzes jedes Jahr eine Jahresgebühr zu entrichten
ist, was bei den Warenzeichen ja nicht der Fall ist. Zudem ist es möglich, da Musterrechte generell nach Ablauf
von 20 Jahren verfallen, falls die Form des eingetragenen Objekts berühmt wird, einen Schutz nach dem Gesetz
zur Verhinderung unlauteren Wettbewerbs zu erhalten, auch nachdem Musterrechte verfallen sind.
5.7.3 Ein einzigartiges Schutzsystem in Japan
Japans Mustergesetz bietet ein Schutzsystem, das für dieses Land einzigartig ist. Nachfolgend sind einige
wichtige Beispiele hierfür angeführt:
(1) System des Schutzes verwandter Muster
Nach dem japanischen Mustergesetz sind nicht nur solche Muster geschützt, die ursprünglich in Bezug auf ein
bestimmtes Objekt eingetragen wurden, sondern ebenfalls ähnliche Muster, die einen Bezug zu diesem
Objekt aufweisen und innerhalb eines bestimmten Zeitraums angemeldet wurden. Besteht jedoch die
Vermutung, dass eine offizielle Vorbringungsbestätigung hinsichtlich des Grades, in dem das Muster einem
bereits eingetragenen ähnlich ist, erforderlich sein könnte, kann dieses Muster als „ähnliches Muster”
eingetragen werden.
(2) Muster eines Objektsatzes
Gemäß den Bestimmungen des japanischen Mustergesetzes gilt für die Beantragung und Eintragung von
Mustern das Ein-Muster-pro-Objekt-Prinzip, zu dem es jedoch Ausnahmen gibt. Diese Ausnahme sieht vor,
dass einzelne Objekte, die nach gesundem Menschenverstand in der Regel als Satz verkauft werden – z. B.
Messer, Gabel und Löffel – als einzelnes Muster eines Objektsatzes eingetragen werden können. Die
geschickte Nutzung dieses Systems hat den Vorteil, die Kosten auf ein Minimum zu reduzieren.
(3) Geheime Muster
Ist ein Muster eingetragen, wird es in der Regel im Amtsblatt veröffentlicht, wobei in Japan jedoch auch die
Möglichkeit besteht, ein eingetragenes Muster für eine bestimmte Zeit nach der Beantragung geheim zu
halten. Dies wird als System „Geheimer Muster” bezeichnet. Da Muster sehr stark von Launen und Moden
leben, und da die Popularitätskurven einiger Produkte gerne früher als andere abstürzen, zielt dieses System
darauf ab, die Rechte der Musterinhaber für einen bestimmten Zeitraum zu schützen. Es soll jedoch darauf
hingewiesen werden, dass dieses System dazu neigt, die Möglichkeiten von Prozessanwälten bei einer Klage
auf Rechtsbruch zu beschränken, so dass das System nicht so häufig eingesetzt werden sollte.
(4) Partielle Muster
Da Musterrechte traditionell immer ein ganzes Objekt geschützt haben, konnte der Schutz nicht gegen
Rechtsverletzungen gewährt werden, bei denen nur Teile eines Musters kopiert wurden. Bei einer Novelle des
Gesetzes wurde im Jahr 1998 jedoch das „Partielle Mustersystem“ eingeführt, das eine Eintragung von Teilen
von Gestaltungsformen oder Formen mit eigenständigen Merkmalen vorsieht. Während man früher nur einen
Teil eines Musters kopieren und dem Arm des Gesetzes entgehen konnte, solange des Gesamtmuster nicht
ähnlich war, werden mit dem neuen System Musterteile eingetragen, was zu Folge hat, dass diesbezügliche
Verletzungen geahndet werden können. Es ist dies einer der wichtigsten Aspekte des Musterschutzsystems in
Japan.
(5) Schutz von Screen Designs (Layouts von Bildschirminhalten)
Nach einer Revision des Mustergesetzes im Jahr 2006 sind Screen Designs (z. B. das Layout interaktiver
Bildschirme für die Programmierung von DVD-Recordern, für die Auswahl einer anzurufenden Person von
einem Mobiltelefon oder für das Setup eines Fotodruckers) nun unter bestimmten Bedingungen als Designs
geschützt, die Teil von Waren sind.
KAPITEL 5 Warenzeichen und Musterschutz
70
5.8 Das Eintragungsverfahren
5.8.1 Anmeldungs- und Eintragungsgebühren
Natürlich werden für die Beantragung und Gewährung der Eintragung eines Musters auch Gebühren erhoben.
Die Gebühren gestalten sich in diesem Verfahren in Japan wie folgt:
(1) Antragsgebühren
a. 16.000 Yen je Muster
b. Es soll darauf hingewiesen werden, dass der oben angeführte Betrag nur die offizielle Gebühr ist und nicht
das Honorar des Patentanwalts, Gebühren für Musterzeichnungen usw. beinhaltet.
(2) Eintragungsgebühren
Eine Eintragungsgebühr wird zwar fällig, wenn ein Muster eingetragen wird, jedoch unterscheiden sich diese
von denen für Warenzeichen. Die Mustereintragungsgebühr für das erste Jahr beträgt 8.500 Yen, wobei die
Jahresgebühr jedes Jahr fällig wird, damit die Gültigkeit der Musterrechte bestehen bleibt. Folgende
Jahresgebühren werden erhoben:
Jahr 1 bis einschließlich 3 8.500 Yen pro Jahr
Jahr 4 bis einschließlich 10: 16.900 Yen pro Jahr
Jahr 11 bis einschließlich 20: 33.800 Yen pro Jahr
5.8.2 Von der Anmeldung zur Eintragung
Sofern keine Probleme bei der Überprüfung auftreten, kann ein Muster in nur drei Monaten ab dem Zeitpunkt
der Antragstellung eingetragen sein. In der Regel dauert die Überprüfung jedoch etwa sechs Monate, und die
Eintragung dann noch einmal einen oder zwei Monate. Man sollte mit etwa acht Monaten von der Beantragung
bis zum Abschluss der Eintragung rechnen.
*1 Nach einer Gesetzesänderung im Fiskaljahr 2008 wurde die Frist zur Einlegung von Rechtsmitteln von 30 Tagen auf 3 Monate verlängert und
gilt ab dem Datum der Entscheidung zur Verweigerung der Eintragung.
Zahlung der Eintragungsgebühr
Bei Nichtbeantwortung oder Ablehnung
Zahlung der Anmeldegebühr
Entscheidung zur Genehmigung der Mustereintragung
Beendigung der Schutzdauer
Veröffentlichung der Mustereinführung
Veröffentlichung im Amtsblatt Einlegung von Rechtsmitteln gegen die Ablehnung *1
Oberster Gerichtshof für geistiges Eigentum (Intellectual Property High Court)
Oberster Gerichtshof
Entscheidung zur Verweigerung der Eintragung
Schutzdauer 20 Jahre
Anmeldung
Überprüfung
Mitteilung des Ablehnungsgrundes
Vorlage der Erwiderung auf den Ablehnungsbescheid und Ergänzungen
71
Referenz
1. Nicht eingetragene Warenzeichen und Muster
Nach japanischem Recht, konkret hier dem Gesetz zur Verhinderung unlauteren Wettbewerbs, können nicht
eingetragene Warenzeichen und Muster gegen die unbefugte Nutzung durch Dritte geschützt werden. Ist ein
Warenzeichen oder Muster nicht eingetragen, wird jedoch mit der Nutzung in Japan allgemein bekannt oder
berühmt, so sind das Warenzeichen oder Muster sowie die Gestaltungsform des Objekts, das allgemein bekannt
geworden ist, geschützt. Darüber hinaus sind Formen neuer Waren bis zu drei Jahre lang ab dem Datum, an dem
sie zum ersten Mal in Japan verkauft wurden selbst dann noch geschützt, wenn kein Patent,
Gebrauchsmusterrecht oder Muster eingetragen wurde. Dies bedeutet, dass, falls jemand anderes die Form
dieses neuen Produkts kopiert, dieser strafrechtlich oder zivilrechtlich verfolgt werden kann.
2. Konsultationen mit Experten für Rechte an geistigem Eigentum
Die öffentlich bestellten Fachleute, die als Agenten bei der Durchführung von Beantragungen für Rechte an
geistigem Eigentum wie Patenten, Mustern und Warenzeichen tätig werden können, sind natürlich die
Patentanwälte; in Japan heißen sie Benrishi. Andere Anwälte (Rechtsanwälte bzw. Prozessanwälte), die
sogenannten Bengoshi, können diese Tätigkeiten zwar auch übernehmen, da jedoch ein hohes Maß an
Fachwissen über die Rechte an geistigem Eigentum erforderlich ist, werden, wenn es darum geht, Rechte zu
erwerben, oder wenn Patent- oder Warenzeichenrechte verletzt wruden, am häufigsten Patentanwälte
hinzugezogen. Zudem sind zur Zeit noch nach japanischem Recht Gerichtsprozesse um Rechtsverletzungen die
alleinige Domäne der Prozessanwälte (Bengoshi), seit 2004 können jedoch auch Patentanwälte (Benrishi)
zusammen mit einem Prozessanwalt (Bengoshi) einen Mandanten vor Gericht vertreten, sofern sie bestimmte
staatliche Prüfungen bestanden haben.
Autoren
Kapitel 1 Kiwamu MASAI, Gerichtsschreiber, Masai Judicial Scrivener Office
Kapitel 2 Tomohide KOH, Verwaltungsschreiber, OFFICE COSMOPOLITAN
Kapitel 3 Hiroshi SHINDO, Steuerberater, Hiroshi Shindo Tax Accountant Office
Kapitel 4 Satoshi NAGAURA, Sozialversicherungs- und Arbeitsrechtsberater,
Nagaura Personnel Management Office
Kapitel 5 Tetsuo TACHIBANA, Patentanwalt, Tachibana International Patent Office
Redaktion/Herausgeber
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Oktober 2010
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