gewährleistungsrechte kennen
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Norbert Stang – Christoph Hain | April 2014
Gewährleistungsrechte kennen
REGS ab
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Norbert Stang – Christoph Hain | April 2014
Rechtlicher Lebenszyklus eines Auftrags
• Vorgespräche • Kostenvor-
anschlag • Angebot
Vertragsschluss
• Nachträgliche Änderungen
• Verzögerungen
Durchführung • Mängel • Nachbesserung • Gewährleistung • Verjährung
Abnahme
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Auf die Abnahme gemäß § 640 BGB kommt es an
Nach Fertigstellung ist die Abnahme der Arbeiten entscheidend. 1. Sie löst den Zahlungsanspruch gegenüber dem Kunden aus 2. Können auch Subunternehmer Zahlung verlangen 3. Geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder des
Untergangs auf den Kunden über 4. Verliert der Kunde den Anspruch auf eine vertraglich
vereinbarte Vertragsstrafe, außer er hat diese vorbehalten 5. Beginnt die Verjährungsfrist für die Gewährleistung bzw.
Geltendmachung von Mängeln zu laufen 6. Verliert der Kunde die Ansprüche für die
Mängelbeseitigung Ihm bekannter Mängel, außer er hat sich die Geltendmachung ausdrücklich vorbehalten
7. Liegt die Beweislast für Mängel nun beim Kunden
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Die Abnahme nach § 640 BGB wurde getätigt, wenn der Kunde das Ergebnis ausdrücklich oder offensichtlich billigt. Ausdrücklich Unterschrift des gemeinsamen Abnahmeprotokolls Am einfachsten hinsichtlich Beweisbarkeit Bei Bauleistungen sollten Sie nicht darauf verzichten
Offensichtlich Kunde nimmt es in Augenschein und bedankt sich Kunde teilt sinngemäß mit, dass „alles in Ordnung“ sei Kunde nimmt Bauleistung in Gebrauch Schwierigkeit hinsichtlich der Beweisbarkeit, gilt aber für
beide Seiten
Als Abnahme gilt…
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Wesentliche Mängel: Relevant für Verweigerung der Abnahme
Wesentlich (nach § 633 BGB) Vertraglich vorausgesetzte Verwendung ist nicht möglich Zimmertür lässt sich nicht öffnen
Vereinbarte Beschaffenheit fehlt Küchenplatte ist 3 cm tiefer als vereinbart
Ergebnis entspricht nicht dem, was der Kunde üblicherweise erwarten darf, dabei „anerkannte Regeln der Technik“ nach DIN-Normen beachten Die Dunstabzugshaube zieht nur einen sehr geringen Teil
der Dämpfe ab Ein anderes als das bestellte Werk wird hergestellt Statt 8 Steckdosen werden nur 4 in die Wand eingesetzt
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Unwesentliche Mängel
Unwesentlich Abgrenzung im Einzelfall entscheidend Relevant sind Umfang der Mangelbeseitigungskosten, insbesondere der
Höhe der Mangelbeseitigungskosten Auswirkung des Mangels auf die Funktionsfähigkeit der
Gesamtwerkleistung Maß der - möglichen - Beeinträchtigungen
Unwesentlich sind „Kleinigkeiten“ bzw. optische Mängel Farbspritzer oder Kleine Kratzer Aber: Mehrere unwesentliche Mängel können im Einzelfall
einem wesentlichen Mangel gleichstehen. Relevante Größe: 10% der Kosten der Bauleistung
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Möglichkeit des „Druckzuschlags“ des Kunden
Bei unwesentlichen und wesentlichen Mängeln kann der Kunde einen Teil der Vergütung bis zur Mängelbeseitigung vorläufig zurückhalten
Nach dem Gesetz beträgt dieser sogenannte Druckzuschlag in der Regel das Doppelte (früher: das Dreifache) der für die Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten (641 Abs. 3 BGB)
Den übersteigenden Betrag hat der Kunde sofort zu zahlen
Bei solchen Vorgehen seitens des Kunden sofort reagieren und schriftlich das Angebot auf gemeinsame Überprüfung der beanstandeten Teile machen.
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Reklamation des Kunden I
Primäre Gewährleistungsansprüche Neuherstellung des Werks nach § 631 BGB (vor der
Abnahme) Nacherfüllung nach§ 635 I BGB (ab Abnahme) Realistische Frist setzen Etwa die Zeit bei normalen Umständen für entsprechende
Leistung Ersatzteil ist nicht zu bekommen > kann länger dauern Heizungsanlage im Winter ist defekt > schnell reagieren
Kosten trägt der Handwerker Transportkosten, Wegekosten, Arbeits- & Materialkosten Ggf. Lieferanten oder Hersteller in Regress nehmen
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Reklamation des Kunden II
Sekundäre Gewährleistungsansprüche Ersatzvornahme Minderung Rücktritt Anspruch auf Schadens- oder Aufwendungsersatz
Diese sind den primären Gewährleistungsansprüchen gegenüber nachrangig und die Nacherfüllung dem Besteller nicht zumutbar ist oder der Unternehmer eine ihm hierfür gesetzte Frist versäumt hat
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Verjährung der Mängelansprüche
Mängelfristen Die Zeit, in der der Handwerker für seine Leistung einstehen
muss Während dieser Zeit kann der Kunde Rechte geltend machen Nach Abnahme muss er jedoch beweisen, dass ein Mangel
vorliegt
Hemmung der Verjährung Bei bspw. Verhandeln über das Bestehen von
Gewährleistungsansprüchen (§ 203 BGB) Die Verjährung wird aber nicht gehemmt, wenn der Kunde
diese Schritte nur androht und eine Mängelrüge schickt
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Verjährung nach § 634a BGB
Herstellung, Wartung,
Veränderung einer Sache
Arbeiten an Bauwerken
Arbeiten an unkörperlichen
Werken
2 Jahre 5 Jahre 3 Jahre
Beginn mit Abnahme
Beginn mit Abnahme
Beginn mit Ende des Jahres
Bsp: Reparatur einer Tür
Bsp: Errichtung und Umbau eines
Gebäudes
Bsp: Herstellung und Veränderung
von Software
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Auf Nagelleisten verspannter Teppichboden Verjährung der Gewährleistungsansprüche: zwei Jahre, da nur lose Verbindung mit dem Gebäude (nicht fünf Jahre wie bei Arbeiten an Bauwerken). AG Bremen, Urteil vom 24.07.2008, Az. 25 C 579/07 Autoreparatur Verjährung von Mängelansprüche: zwei Jahre OLG Koblenz, Urteil vom 20.12.2007, Az. 5 U 906/07 Architektenhaftung Unzureichende Betonabdeckung als Indiz für Verletzung der Überwachungspflichten: Fünf Jahre OLG Hamm, Urteil vom 30.10.2007, 21 U 57/07
Urteile zur Verjährung von Mängel-ansprüchen beim Werkvertrag
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Neben Erbringen der Hauptleistung müssen die „Nebenpflichten“ gegenüber dem Kunden erfüllt sein „Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen“ Bsp: Kein Abdecken des Parketts bei Malerarbeiten Bsp: Kein Aushängen der Tür, falls schwere, große Güter
transportiert werden Wer diese verletzt – obwohl er die Hauptleistung erfüllt hat
– macht sich schadensersatzpflichtig Der Kunde muss zur Geltendmachung des
Schadensersatzes keine Frist setzen
Haftung bei mangelnder Rücksichtnahme
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Haftung bei Mitarbeiter
Angestellte und Subunternehmer (beauftragte Dienstleister) gelten als sog. „Erfüllungsgehilfen“ (§ 278 BGB).
Das Verhalten und Fehlverhalten wird dem Handwerker direkt zugerechnet. Der Handwerker trägt gegenüber dem Kunden nach außen die
Verantwortung. Bsp: Ein Kunde schließt mit dem Handwerker A einen
Vertrag ab. Dieser beauftragt zur Umsetzung Handwerker B, welcher leichtfertig bei den Arbeiten die Tür beschädigt. A haftet.
Dies gilt nicht, wenn der Kunde selber dafür verantwortlich ist. Bsp: Ein Kunde lässt die Türen während der Arbeiten offen;
ein Dritter geht rein und nimmt die offen liegende Geldbörse mit.