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Kollektivvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der ÖAW Bundesvertretung Kammern und Körperschaften Seite 1 p.A Prinz Eugenstraße 20 – 22, 1040 Wien G EWERKSCHAFT Ö FFENTLICHER D IENST Kollektivvertrag für die Arbeitnehmerinnen Arbeitnehmer der Österreichischen Akademie der Wissenschaften kommentierte Fassung Stand 1.4.2013

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Kollektivvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der ÖAW

Bundesvertretung Kammern und Körperschaften Seite 1 p.A Prinz Eugenstraße 20 – 22, 1040 Wien

GEWERKSCHAFT ÖFFENTL ICHER D I ENST

Kollektivvertrag für die

Arbeitnehmerinnen Arbeitnehmer

der

Österreichischen Akademie der Wissenschaften

kommentierte Fassung Stand 1.4.2013

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Kollektivvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der ÖAW

Bundesvertretung Kammern und Körperschaften Seite 2 p.A Prinz Eugenstraße 20 – 22, 1040 Wien

INHALTSVERZEICHNIS

A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN § 1 Geltungsbereich des Kollektivvertrages § 2 Geltendmachung von Ansprüchen § 2a Gleichbehandlung § 2b Frauenförderung § 2c Schlichtungsstelle § 2d

B. ARBEITSRECHTLICHE BESTIMMUNGEN

I. BEGINN UND ENDE DES ARBEITSVERHÄLTNISSES § 3 Begründung des Arbeitsverhältnisses § 4 Dauer des Arbeitsverhältnisses § 5 Beendigung des Arbeitsverhältnisses § 6 Einvernehmliche Auflösung § 7 Kündigung § 8 Erweiterter Kündigungsschutz II. ALLGEMEINE RECHTE § 9 Grundsätzliche Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers und

des Arbeitgebers bei aufrechtem Arbeitsverhältnis § 9a Lehrlinge § 10 Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers

in Bezug auf die Verwertung von Forschungsergebnissen § 11 Anerkannte Regeln guter wissenschaftlicher Praxis III. ARBEITSZEITREGELUNGEN § 12 Arbeitszeit § 13 Arbeit an Sonn- und Feiertagen § 14 Überstunden § 15 Abgeltung der Überstunden IV. ARBEITSVERHINDERUNG UND ENTGELTFORTZAHLUNG § 16 Meldeverpflichtung bei Arbeitsverhinderungen § 17 Entgeltfortzahlung bei Krankheit, Arbeitsunfall, Kuraufenthalt § 18 Entgeltfortzahlung bei wichtigen persönlichen Verhinderungsgründen V. URLAUB UND FREISTELLUNGEN § 19 Erholungsurlaub § 20 Verjährung des Erholungsurlaubs § 21 Karenzurlaub § 22 Forschungsurlaub § 23 Bildungsurlaub § 24 Ausbildungskosten § 25 Veranstaltungen des Betriebsrats VI. EVALUATIONEN § 26 Allgemeine Bestimmungen über Arbeitnehmerevaluationen § 27 Evaluation auf Antrag des Arbeitnehmers § 28 Evaluation von wissenschaftlichen Arbeitnehmern auf Antrag des Arbeitgebers

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C. GEHALTSRECHTLICHE BESTIMMUNGEN

§ 29 Gliederung § 30 Verwendungsgruppen, Einreihung § 31 Gehaltsstufen § 32 Änderung der Verwendungsgruppe und/oder Gehaltsstufe § 33 Gehaltsanpassung § 34 Fälligkeit des Gehalts § 35 Sonderzahlungen § 36 Zulagen § 37 Jubiläumszahlungen § 38 Fahrtkostenzuschuss § 39 Reisegelder § 40 Umwandlung von Entgelt in Pensionskassenbeiträge

D. ANHÄNGE ZUM KOLLEKTIVVERTRAG Anhang 1: ÖAW-Gehaltstabelle: Verwendungsgruppen Anhang 2: Verwendungsgruppen und Gehaltsstufen Anhang 3: Gehaltstabelle Anhang 4: Tarife Reisegelder

E. ÜBERLEITUNGSREGELUNGEN

F. ANLAGEN ZU DEN ÜBERLEITUNGSREGELUNGEN

Anlage 1: AAR-Gehaltsschema Anlage 2: AAR-Abfertigungsregelungen

G. PROTOKOLL ZUM KOLLEKTIVVERTRAG

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ÄNDERUNGEN 1.1.2004 KV-Änderung-Text Anlage 1: AAR – Gehaltsschema 1.1.2004

ÄNDERUNGEN 1.1.2005

KV-Änderung-Text Anlage 1: AAR – Gehaltsschema 1.1.2005 Anhang 3: Gehaltstabelle KV 1.1.2005

ÄNDERUNGEN 1.1.2006 Änderung bezüglich:

• § 4 Dauer des Arbeitsverhältnisses • § 17 Entgeltfortzahlung bei Krankheit und Unfall • Punkt 8 und 9 der Überleitungsregelungen • Gehaltsanpassungen

ÄNDERUNGEN 1.1.2007 Änderung bezüglich:

• § 17 Entgeltfortzahlung bei Krankheit und Unfall • § 35 Sonderzahlungen • § 36 Zulagen • Gehaltsanpassungen

ÄNDERUNGEN 1.1.2008

Änderung bezüglich: • § 15 Abgeltung für Überstunden und Mehrarbeitsstunden • § 17 Entgeltfortzahlung bei Krankheit und Unfall • § 27 Evaluation wissenschaftlicher Mitarbeiter • § 28 Evaluation sonstiger Mitarbeiter • Gehaltsanpassungen

ÄNDERUNGEN 1.1.2009

Änderung bezüglich: • § 12 Arbeitszeit • § 17 Entgeltfortzahlung bei Krankheit und Unfall • § 36 Zulagen • § 39 Reisegelder • Gehaltsanpassungen

ÄNDERUNGEN 1.1.2010

Änderungen bezüglich: • § 2a Gleichbehandlung • § 2b Frauenförderung • § 4 Dauer des Arbeitsverhältnisses • § 7 Kündigung • § 8 Erweiterter Kündigungsschutz • § 9a Lehrlinge • § 17 Entgeltfortzahlung bei Krankheit und Unfall • § 26 Allgemeine Bestimmungen über Arbeitnehmerevaluationen • § 27 Evaluation auf Antrag des Arbeitnehmers • Gehaltsanpassungen • Lehrlingsschema

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ÄNDERUNGEN 1.1.2011

Änderungen bezüglich:

• § 2c Schlichtungsstelle • § 3 Begründung des Arbeitsverhältnisses • § 9a Lehrlinge • § 17 Entgeltfortzahlung bei Krankheit und Unfall • Gehaltsanpassungen

ÄNDERUNGEN 1.2.2012 Änderungen bezüglich:

• § 1 Geltungsbereich des Kollektivvertrages • § 4 Dauer des Arbeitsverhältnisses • § 7 Kündigung • § 8 Erweiterter Kündigungsschutz • § 9 Grundsätzliche Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers bei

aufrechtem Arbeitsverhältnis • § 17 Entgeltfortzahlung bei Krankheit, Arbeitsunfall, Kuraufenthalt • § 22 Forschungsurlaub • § 32 Änderung der Verwendungsgruppe und/oder Gehaltsstufe • § 38 Fahrtkostenzuschuss • § 39 Reisegelder • Gehaltsanpassungen

ÄNDERUNGEN 1.4.2013 Änderungen bezüglich:

• § 1 Geltungsbereich des Kollektivvertrages • § 2d • § 4 Abs 4 und 8 Dauer des Arbeitsverhältnisses • § 17 Abs 1a Entgeltfortzahlung bei Krankheit, Arbeitsunfall, Kuraufenthalt • § 18 Entgeltfortzahlung bei wichtigen persönlichen Verhinderungsgründen • § 27 Abs 5 Evaluation wissenschaftlicher Mitarbeiter • § 30 Absatz 10 Verwendungsgruppen, Einreihung • § 36 Zulagen • § 38 Fahrtkostenzuschuss • § 39 Reisegelder • § 41 Abs 6 und 7 (der Anlage 2) • Gehaltsanpassungen

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Kollektivvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der ÖAW

Bundesvertretung Kammern und Körperschaften Seite 6 p.A Prinz Eugenstraße 20 – 22, 1040 Wien

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

AAR Akademiearbeitsrecht

ABP-BV Akademiebetriebspensions-Betriebsvereinbarung

AngG Angestelltengesetz, BGBl 292/1921

ArbVG Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl 22/1974

ARG Arbeitsruhegesetz, BGBl 144/1983

ARG-VO Arbeitsruhegesetz-Verordnung, BGBl 149/1984

ASVG Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl 189/1955

AZG Arbeitszeitgesetz, BGBl 461/1969

BEinstG Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl 22/1970

BGBl Bundesgesetzblatt

BMVG Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz, BGBl 100/2002

BPG Betriebspensionsgesetz, BGBl 282/1990

BV Betriebsvereinbarung

EStG Einkommensteuergesetz, BGBl 400/1988

FLAG Familienlastenausgleichsgesetz, BGBl 376/1967

GLAZ Betriebsvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit an der ÖAW

GÖD Gewerkschaft Öffentlicher Dienst

i.d.j.g.F. in der jeweils geltenden Fassung

KV Kollektivvertrag

lit litera (Buchstabe)

MSchG Mutterschutzgesetz, BGBl 221/1979

ÖAW Österreichische Akademie der Wissenschaften

PatentG Patentgesetz, BGBl 259/1970

UrlaubsG Urlaubsgesetz, BGBl 390/1976

VG Verwendungsgruppe

VKG Väter-Karenzgesetz, BGBl 651/1989

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A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 1: GELTUNGSBEREICH DES KOLLEKTIVVERTRAGES1

Sachlicher Geltungsbereich:

Der KV gilt für alle Forschungs- und Verwaltungseinrichtungen der ÖAW.

Der KV gilt nicht für juristische Personen der ÖAW und überdies nicht für Firmenkonstruktionen, an denen die ÖAW beteiligt ist. Solche juristischen Personen und Firmenkonstruktionen haben jedoch die Möglichkeit, die Anwendung des KV einzelvertraglich zu vereinbaren.

Die ÖAW wird den Betriebsrat und die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst rechtzeitig von geplanten Unternehmensgründungen informieren.

Persönlicher Geltungsbereich:

Weibliche und männliche Bezeichnungen:

Die in diesem KV verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen und Männer gleichermaßen.

Der KV gilt für alle Arbeitnehmer im Sinne des ArbVG i.d.j.g.F., deren Arbeitsverhältnis auf einem privatrechtlichen Vertrag mit der ÖAW beruht und die in einer Forschungs- oder Verwaltungs-einrichtung der ÖAW beschäftigt werden.

Der KV ist auf leitende Angestellte im Sinne des ArbVG nicht anzuwenden.

Auf Lehrlinge ist der KV anzuwenden, soweit seine Bestimmungen nicht mit den spezielleren gesetzlichen Regelungen über das Lehrverhältnis oder dem dem Lehrverhältnis zugrundeliegenden Ausbildungszweck in Widerspruch stehen.

Der Kollektivvertrag ist auf Ferialpraktikanten mit der Maßgabe der §§ 4 Absatz 8 und 30 Abs 10 anzuwenden.

2

§ 2: GELTENDMACHUNG VON ANSPRÜCHEN

Zur Vermeidung von Beweisschwierigkeiten hat die Geltendmachung aller aus dem Arbeitsverhältnis resultierenden Ansprüche oder damit zusammenhängender gegenseitiger Ansprüche bei sonstigem Ausschluss innerhalb von 12 Monaten ab dem Tag der Fälligkeit gerichtlich zu erfolgen

3. Vor Inanspruchnahme des Gerichts ist eine gütliche Einigung (z.B.

Mediation) anzustreben.

1 Fassung ab 2012

2 Fassung ab 1.4.2013 3 Die gerichtliche Geltendmachung erfolgt mittels Klage beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht. Beachte auch § 6 Abs 1 und § 15 Abs 5 dieses KollV!

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Kollektivvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der ÖAW

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§ 2a: GLEICHBEHANDLUNG4

(1) Diskriminierungen wegen des Geschlechts, des Alter, der Herkunft, der Religion oder Weltanschauung oder einer Behinderung sind verboten. Die ÖAW wird Maßnahmen ergreifen, die derartige Diskriminierungen vermeiden helfen.

(2) Insbesondere darf eine Diskriminierung nicht erfolgen

• bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses; • bei der Festsetzung des Entgelts; • bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen; • bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung und Umschulung; • beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen; • bei den sonstigen Arbeitsbedingungen; • bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

§ 2b: FRAUENFÖRDERUNG5

(1) Die ÖAW hat mit dem Betriebsrat im Rahmen der Beratung nach § 92 ArbVG Maßnahmen der betrieblichen Frauenförderung bzw. der Vereinbarkeit von Betreuungspflichten und Beruf zu beraten. Solche Maßnahmen betreffen insbesondere die Einstellungspraxis, Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung und den beruflichen Aufstieg, die auf den Abbau einer bestehenden Unterrepräsentation der Frauen an der Gesamtzahl der Beschäftigten bzw. an bestimmten Funktionen oder auf den Abbau einer sonst bestehenden Benachteiligung abzielen, sowie Maßnahmen, die auf eine bessere Vereinbarkeit der beruflichen Tätigkeit mit Familien- und sonstigen Betreuungspflichten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer abzielen.

(2) Der Betriebsrat hat das Recht, Vorschläge in diesen Angelegenheiten zu erstatten und Maßnahmen zu beantragen. Die ÖAW ist verpflichtet, mit dem Betriebsrat über dessen Vorschläge und Anträge zu beraten.

(3) Maßnahmen der betrieblichen Frauenförderung sowie Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Betreuungspflichten und Beruf können in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden.

§ 2c SCHLICHTUNGSSTELLE6

Zur Klärung strittiger Rechtsfragen aus dem Kollektivvertrag und den Betriebsvereinbarungen der ÖAW, die zumindest 3 ArbeitnehmerInnen der ÖAW betreffen können, wird eine Schlichtungsstelle im jeweiligen Anlassfall eingerichtet. Die Schlichtungsstelle besteht aus vier Mitgliedern. Davon werden zwei von der ÖAW, eines von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, Bundesleitung Kammern und Körperschaften, und eines vom Betriebsrat der ÖAW namhaft gemacht. Die Befassung der Schlichtungsstelle ist durch schriftlichen Antrag der ÖAW, GÖD oder des Betriebsrates der ÖAW an die jeweils anderen einzuleiten. Die Schlichtungsstelle entscheidet tunlichst binnen 3 Monaten ab Antrag einstimmig. Wird keine Einigung gefunden, ist dies der ÖAW, der GÖD und dem BR der ÖAW schriftlich durch gemeinsame Erklärung bekannt zu geben. Die Einleitung des Verfahrens hemmt den Ablauf etwaiger Verjährungs- und Verfallsfristen für die von der zu klärenden Rechtsfrage betroffenen ArbeitnehmerInnen bis zur Zustellung der schriftlichen Entscheidung an die ÖAW, GÖD und an den Betriebsrat der ÖAW. Die Schlichtungsstelle tagt in den Räumlichkeiten der ÖAW in Wien. Die ÖAW trägt die Kosten und den Sachaufwand der Schlichtungsstelle.

4 Gilt ab 1.1.2010 5 Gilt ab 1.1.2010 6 Gilt ab 1.1.2011

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Kollektivvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der ÖAW

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§ 2d 7

Die ÖAW verpflichtet sich, dem Betriebsrat jenen Budgetvoranschlag, der dem Akademierat zur Beschlussfassung vorgelegt wird, samt Beilagen spätestens 14 Tage vor Beschlussfassung zur Stellungnahme zu übermitteln.

8

7 Gilt ab 1.4.2013 8 Gilt ab 1.4.2013

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B. ARBEITSRECHTLICHE BESTIMMUNGEN

I. BEGINN UND ENDE DES ARBEITSVERHÄLTNISSES

§ 3: BEGRÜNDUNG DES ARBEITSVERHÄLTNISSES

(1) Das Arbeitsverhältnis wird durch einen schriftlichen Vertrag9 begründet. Dem

Arbeitnehmer ist spätestens nach acht Tagen nach Antritt des Dienstes eine schriftliche Ausfertigung des Arbeitsvertrages auszufolgen. Spätestens am dritten darauffolgenden Werktag ist dem Betriebsrat eine Kopie der personenbezogenen Daten zu übermitteln.

Die ÖAW wird mit vorübergehend oder auf Dauer im Ausland eingesetzten Arbeitnehmern eine Vereinbarung treffen, wonach österreichisches Arbeitsrecht und dieser KV zur Anwendung kommen sollen, soweit nicht zwingende ausländische gesetzliche Normen zu beachten sind.

Es gelten grundsätzlich die jeweiligen Vorschriften des Gastlandes über Sonn- und Feiertagsregelungen.

(2) Der am Beginn des Arbeitsverhältnisses abgeschlossene schriftliche Vertrag über das Arbeitsverhältnis hat jedenfalls zu enthalten:

1. Name und Anschrift des Arbeitgebers

2. Name und Anschrift des Arbeitnehmers

3. Beginn des Arbeitsverhältnisses

4. Bei Arbeitsverhältnissen auf bestimmte Zeit das Ende des Arbeitsverhältnisses; bei projektbezogener Beschäftigung hat eine genaue Bezeichnung des Projektes zu erfolgen

5. gewöhnlicher Arbeitsort, erforderlichenfalls Hinweis auf wechselnde Arbeitsorte

6. Art der Tätigkeit

7. Angabe, in welcher Verwendungsgruppe und Gehaltsstufe die Einreihung erfolgt

8. Ausmaß der allfällig angerechneten Vordienstzeiten und Hinweis auf den Zeitpunkt der nächsten Vorrückung in der Verwendungsgruppe

9. Gehalt nach dem Kollektivvertragsschema, weitere Entgeltbestandteile (zB. Kinderzulage, SEG-Zulagen, …), allfällige Überzahlungen

10. Fälligkeit des Entgelts sowie die vom Arbeitnehmer bekannt zu gebende Kontonummer und Namhaftmachung des Bankinstituts

11. Vereinbarte tägliche und wöchentliche Normalarbeitszeit des Arbeitnehmers, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit ist zwischen dem Arbeitnehmer und dem

9 Der schriftliche Arbeitsvertrag hat zumindest die Vereinbarungen zu enthalten, die der § 2 Abs 2 AVRAG für den Dienstzettel vorsieht. In diesem Fall ist eine gesonderte Ausstellung des Dienstzettels nicht notwendig. Der schriftliche Arbeitsvertrag kommt durch Unterfertigung der ÖAW und des Arbeitnehmers zustande.

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unmittelbaren Vorgesetzten zu vereinbaren. Bei Anwendung der Gleitenden Arbeitszeit der Hinweis darauf

12. Ausmaß des Erholungsurlaubes, bei Teilzeitbeschäftigung Hinweis auf das Stundenausmaß pro Woche

13. Kündigungsregelungen, zu beachten sind die Bestimmungen des Kollektivvertrages, insbesondere die §§ 4, 7 und 8

14. Hinweis auf die Pensionskassenvereinbarung sowie Bezeichnung der betrieblichen Mitarbeitervorsorgekasse

15. Bezeichnung des auf den Arbeitsvertrag anzuwendenden Kollektivvertrages sowie der geltenden Betriebsvereinbarungen

Der maßgebliche Wortlaut des Arbeitsvertrages ist die deutsche Fassung des Arbeitsvertrages, welcher zu unterschreiben ist. Allenfalls erstellte anderssprachige Fassungen dienen lediglich der Orientierung und sind nicht rechtsverbindlich.

10

(3) Auf die diesem KV unterliegenden Arbeitsverhältnisse ist, sofern der KV keine für die Arbeitnehmer günstigeren Regelungen enthält, das AngG i.d.j.g.F. anzuwenden

11.

(4) Der Arbeitnehmer kann unter Beachtung seiner persönlichen Interessen12, seiner

einzelvertraglichen Vereinbarungen13 und unter Wahrung der Mitwirkungsrechte des

Betriebsrates14 durch Beschluss des Präsidiums versetzt

15 werden. Bei Versetzung an

einen anderen Dienstort ist unter Wahrung der dienstlichen Interessen und mit Be-rücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren. Der Wunsch eines Arbeitnehmers nach Versetzung kann direkt an das Präsidium herangetragen werden.

(5) Wird ein Arbeitnehmer in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen, ist die arbeitsvertraglich vereinbarte Tätigkeitsbeschreibung neu zu formulieren.

(6) Der KV lässt zu, dass im unbefristeten Arbeitsverhältnis das Tätigkeitsprofil des Arbeitnehmers im Zusammenhang mit Änderungen des Forschungsprogramms oder des Aufgabenbereichs der Forschungs- oder Verwaltungseinrichtung bzw. in Durchführung von Evaluationsergebnissen entsprechend angepasst oder abgeändert werden kann

16.

§ 4: DAUER DES ARBEITSVERHÄLTNISSES17

(1) Arbeitsverhältnisse können auf unbestimmte oder bestimmte Zeit abgeschlossen werden. Erstmalige Arbeitsverhältnisse werden jedenfalls auf bestimmte Zeit

10 Eingeführt ab 1.1.2011. 11 Dies deckt sich mit der mittlerweile in Geltung stehenden gesetzlichen Regelung des § 4 ÖAW-Gesetz. Damit ist klargestellt, dass alle Arbeitnehmer im Geltungsbereich des KV Angestellte im Sinne des AngG sind. 12 Persönliche Interessen sind z.B.: Betreuungspflichten in der Familie, Bindung an den Wohnort,... 13 Insbesondere der vereinbarten Tätigkeit, des vereinbarten Arbeitsortes und der vereinbarten Arbeitszeit. 14 Verschlechternde Versetzungen sind ohne Zustimmung des Betriebsrates gem. § 101 ArbVG rechtsunwirksam. 15 Eine Versetzung ist eine dauernde (13 Wochen oder mehr) Einreihung auf einen anderen Arbeitsplatz. 16 Eine entsprechende Vereinbarung zwischen ÖAW und Arbeitnehmer ist zulässig. 17 Fassung des KV ab 1.1.2006!

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(grundsätzlich auf ein Jahr, in Ausnahmefällen auch kürzer insbesondere bei kurzfristigen Arbeitseinsätzen) abgeschlossen. Ein befristetes Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde. Der erste Arbeitsmonat gilt als Probemonat. Wird der Arbeitsvertrag wegen des Einsatzes des AN in einem drittmittel- oder eigenfinanzierten Projektes befristet, so hat die ÖAW das Projekt im schriftlichen Arbeitsvertrag zu bezeichnen.

18

(1a)19 Dauert das Arbeitsverhältnis noch keine 18 Monate, ist eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtsunwirksam.

Ab dem 19. Monat der Beschäftigung bis zur Vollendung des sechsten Arbeitsjahres oder der Erlangung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses setzt eine Kündigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses durch die ÖAW voraus, dass einer der folgenden Kündigungsgründe vorliegt:

1. der Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglichen Pflichten gröblich verletzt, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt;

2. der Arbeitnehmer zur Leistung der vereinbarten und angemessenen Dienste unfähig ist;

3. der Arbeitnehmer den im Allgemeinen erzielbaren Arbeitserfolg trotz zweimaliger begründeter schriftlicher Ermahnung, die dem DFA der ÖAW

20 und dem Betriebsrat zur

Kenntnis zu bringen ist, nicht erreicht, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt, wobei zwischen der ersten und der zweiten Ermahnung ein Zeitraum von zumindest zwei Monaten liegen muss. Dieser Zeitraum verlängert sich um Zeiten, um die gerechtfertigte Dienstverhinderungen einen ununterbrochenen Zeitraum von zwei Monaten übersteigen, längstens aber um zwei Monate;

4. der Arbeitnehmer eine von der ÖAW angeordnete Fortbildung schuldhaft unterlässt;

5. sich erweist, dass das Verhalten des Arbeitnehmers den betrieblichen Interessen der ÖAW abträglich ist, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt;

6. das Arbeitsverhältnis zu einem Zeitpunkt enden würde, in dem der Arbeitnehmer das 65. Lebensjahr vollendet hat;

7. Wenn ein Arbeitnehmer wegen einer Änderung des Arbeitsumfanges, der Organisation der ÖAW oder der Arbeitsbedingungen auf seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr beschäftigt werden kann, hat die ÖAW

a) den Arbeitnehmer auf einen anderen, bereits vorhandenen Arbeitsplatz in der ÖAW zu versetzen, auf dem der Arbeitnehmer entsprechend seiner bisher erworbener Kenntnisse und Fähigkeiten eingesetzt werden kann; oder

b) für den Arbeitnehmer eine Nach- oder Umschulung zu organisieren, nach deren Absolvierung eine Beschäftigung bei der ÖAW aussichtsreich ist, und die dem Arbeitnehmer nach seinen persönlichen Fähigkeiten zugemutet werden kann.

8. bei Schließung einer Forschungs- oder Verwaltungseinrichtung gemäß Geschäftsordnung der ÖAW, eines Programms der ÖAW bzw. bei Entfall der im jeweiligen bundesfinanzgesetzlichen Ansatz für die ÖAW unter „Förderungen und

18 Fassung ab 1.1.2010 19 Gilt ab 1.1.2010 20 Fassung 2012

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Aufwendungen“ ausgewiesenen Budgetpost. Die ÖAW hat unter Berücksichtigung der sozialen Interessen ihrer Arbeitnehmer alle ihr zumutbaren Möglichkeiten auszuschöpfen, um den Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen;

(1b)21 Abweichend von Abs (1a) können Arbeitsverhältnisse, welche aufgrund einer Projektfinanzierung durch Dritte begründet wurden, gekündigt werden, wenn der Wegfall der Projektfinanzierung durch Dritte einer Beschäftigung nicht nur vorübergehend entgegensteht.

(2) Befristete Arbeitsverhältnisse oder deren Verlängerung können nur für die ersten sechs Arbeitsjahre vereinbart werden. Nach Ablauf der letzten vereinbarten Frist endet das Arbeitsverhältnis, ohne dass es einer gesonderten Mitteilung hierzu bedarf oder es wird in ein unbefristetes umgewandelt. Die Umwandlung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis kann auch vom Arbeitnehmer auf dem Dienstweg beantragt werden, sofern er eine mindestens 3-jährige Dienstzeit an der ÖAW nachweisen kann. Die Maximalbefristungsdauer wird um die Dauer karenzbedingter Abwesenheiten verlängert.

(3) Eine mehrmalige unmittelbar aufeinander folgende Befristung ist nur bei Arbeitnehmern, die aufgrund von eigenfinanzierten oder drittmittelfinanzierten Forschungsprojekten beschäftigt werden, zulässig. Die Gesamtdauer solcher unmittelbar aufeinander folgender Arbeitsverhältnisse eines Arbeitnehmers darf sechs Jahre nicht überschreiten.

(4) Eigenmittel sind die aus der jährlichen Budgetzuweisung des jeweiligen für die Belange der ÖAW zuständigen Bundesministers stammenden Mittel.

22

(5) Drittmittel sind Mittel, die von Privatpersonen, von Unternehmen, aus dem Bundesbudget, soweit es sich nicht um die jährliche Budgetzuweisung des jeweiligen für die Belange der ÖAW zuständigen Bundesministers

23 handelt, von sonstigen

Gebietskörperschaften, von Körperschaften öffentlichen Rechts, von einer staatlichen oder privaten Einrichtung, die zu Zwecken der Forschungsförderung errichtet ist, der EU oder von sonstigen Dritten für die Forschungsförderung zur Verfügung gestellt werden und zweckkonform zu verwenden sind.

(6) Für Arbeitnehmer in wissenschaftlicher Verwendung ist die Umwandlung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis abhängig von einer schriftlichen Begutachtung über die fachlichen Leistungen des Arbeitnehmers (entsprechend § 26) und dem Vorhandensein einer freien Planstelle in der ÖAW. Voraussetzung ist grundsätzlich das Vorliegen eines akademischen Abschlusses oder einer gleichzuhaltenden Qualifikation. Die näheren Bedingungen können in einer BV geregelt werden.

24

(7) Für Arbeitnehmer in nichtwissenschaftlicher Verwendung soll tunlichst für die Umwandlung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis ein vom Leiter der jeweiligen Forschungs- oder Verwaltungseinrichtung befürworteter Antrag mit Anschluss einer Beurteilung durch diesen oder den unmittelbaren Dienstvorgesetzten und eine etwaige Stellungnahme des jeweiligen Arbeitnehmers vorliegen. Bei aus Drittmitteln finanzierten Projekten ist darüber hinaus die ausdrückliche Entscheidung des Präsidiums erforderlich.

21 Gilt ab 1.1.2010 22 Fassung 1.4.2013

23 Fassung 2012 24 Fassung ab 1.1.2010

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(8) Ferialpraktikanten dürfen im Rahmen befristeter oder unbefristeter Vertragsverhältnisse längstens für drei Monate, werden die Kosten dafür aus Drittmittel finanziert, längstens für sechs Monate beschäftigt werden. Dauern die Vertragsverhältnisse länger, gilt das Vertragsverhältnis insgesamt als Arbeitsverhältnis iS dieses Kollektivvertrages ohne Einschränkung.

25

§ 5: BEENDIGUNG DES ARBEITSVERHÄLTNISSES

(1) Das Arbeitsverhältnis kann auf folgende Arten beendet werden: a) Zeitablauf b) einvernehmliche Auflösung c) Kündigung durch den Arbeitnehmer d) Kündigung durch den Arbeitgeber; die in §§ 26 ff vorgesehene Evaluation der Arbeitsergebnisse ist bei einer

Kündigung durch den Arbeitgeber in das Ermittlungsverfahren einzubeziehen e) Kündigung durch den Arbeitgeber mit Ablauf des Jahres, in dem der Arbeitnehmer

das 65. Lebensjahr vollendet hat f) vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers g) Entlassung h) Tod des Arbeitnehmers

(2) Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist dem Arbeitnehmer auf sein Verlangen ein schriftliches Zeugnis über Art und Dauer der Beschäftigung auszustellen.

§ 6: EINVERNEHMLICHE AUFLÖSUNG

(1) Eine einvernehmliche Auflösung liegt vor, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren, das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu beenden. Die einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses muss schriftlich erfolgen. Verlangt der Arbeitnehmer vor der Vereinbarung einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Arbeitgeber nachweislich, sich mit dem Betriebsrat zu beraten, so kann innerhalb von zwei Arbeitstagen nach diesem Verlangen eine einvernehmliche Auflösung rechtswirksam nicht vereinbart werden.

(2) Die Rechtsunwirksamkeit einer entgegen Absatz 1 getroffenen Vereinbarung ist innerhalb einer Woche nach Ablauf der Frist gemäß Absatz 1 schriftlich geltend zu machen. Eine gerichtliche Geltendmachung hat innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Frist gemäß Absatz 1 zu erfolgen.

§ 7: KÜNDIGUNG

(1)26 Der Arbeitgeber kann nach Ablauf des Probemonats

27 ein Arbeitsverhältnis nur

schriftlich gemäß den Bestimmungen des ArbVG i.d.j.g.F. unter Berücksichtigung der Bedingungen des § 4 des Kollektivvertrages aufkündigen. Hat der Arbeitnehmer einen erweiterten Kündigungsschutz erworben, so kann die Kündigung nur unter Angabe eines Grundes gemäß § 8 Absatz 3 erfolgen, außer es liegt ein Grund gemäß § 8 Absatz 4 für das Außerkrafttreten des Kündigungsschutzes vor.

Der Betriebsrat wird über den Kündigungsgrund in Kenntnis gesetzt.

25 Eingefügt ab 1.4.2013 26 Fassung ab 1.1.2010 27 Gemäß § 19 Abs 2 AngG kann eine Probezeit für höchstens ein Monat vereinbart werden.

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(2)28 Der Arbeitgeber kann ein auf bestimmte Zeit eingegangenes Arbeitsverhältnis zum

Letzten eines jeden Kalendermonats und ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zum Ende

eines Kalendervierteljahres auflösen. Die Kündigungsfrist29 beträgt für den Arbeitgeber

mindestens sechs Wochen; nach einer Dauer des Arbeitsverhältnisses von

2 Jahren 2 Monate

5 Jahren 3 Monate

10 Jahren 4 Monate

15 Jahren 5 Monate

(3)30 Die Kündigungsfrist beträgt für den Arbeitnehmer einen Monat zum Letzten eines

Kalendermonats. Falls ein Arbeitnehmer aus berücksichtigungswürdigen Gründen vor Ablauf der Kündigungsfrist das Arbeitsverhältnis zu lösen wünscht, so ist seinem Ansuchen nach Tunlichkeit zu entsprechen.

(4) Während der Kündigungsfrist bei Kündigung durch den Arbeitgeber bzw. im letzten Monat vor Ablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses gebührt dem Arbeitnehmer auf sein Verlangen unter Fortzahlung des Entgelts Freizeit im Ausmaß eines Fünftels der

wöchentlichen Arbeitszeit31.

(5) Ansprüche gemäß Absatz 4 bestehen nicht, wenn der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat.

(6) Die auf Antrag eines Arbeitnehmers durch das zuständige Ressort erfolgte Genehmigung der Übernahme in ein privatrechtliches oder öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund mit Dienstzuteilung an die ÖAW gilt als konkludente Kündigung des Arbeitnehmers.

(7) Bei Vorliegen eines negativen32 Evaluationsergebnisses gemäß § 28 kann der

Arbeitgeber das Kündigungsverfahren gemäß Absatz 1 einleiten.

(8) Vom Leiter der Forschungseinrichtung ausgesprochene Ermahnungen mit Kündigungsdrohung sind schriftlich auszufolgen und unverzüglich der Personalabteilung sowie dem Betriebsrat zu übermitteln. Eine auf eine schriftliche

28 Fassung ab 1.1.2010 29 Zu beachten sind weiters die Kündigungstermine (letzter Tag eines Arbeitsverhältnisses) des Angestelltengesetzes: 31.3., 30.6., 30.9. und 31.12. Anderslautende Vereinbarungen im Arbeitsvertrag sind nur nach Maßgabe des § 20 Abs 3 AngG zulässig. Die jeweilige Kündigungsfrist vor diesem Termin muss der Arbeitnehmer von der Kündigung erfahren. 30 Fassung ab 1.1.2010 31 Bei Kündigung durch die ÖAW ist dem Arbeitnehmer gemäß § 22 AngG während seiner Kündigungsfrist auf sein Verlangen wöchentlich mindestens 1/5 der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Schmälerung des Entgelts freizugeben. Kein Anspruch besteht bei Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, sofern eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde. Bei einer 40-Stunden-Woche beträgt 1/5 der regelmäßigen Normalarbeitszeit 8 Stunden pro Woche. Ist eine Konsumation in einer Woche aus zwingenden betrieblichen Gründen nicht möglich und sind auch keine wichtigen persönlichen Gründe auf Seite des Arbeitnehmers gegeben, kann die ÖAW in den darauffolgenden Wochen eine Ersatzzeit anbieten. Sinnvollerweise wird am Beginn der Kündigungsfrist ein entsprechender Zeitplan für jede Woche vereinbart werden. 32 Gemeint ist, dass die Evaluation ergibt, dass der Arbeitnehmer seinen arbeitsvertraglichen Verpflichtungen ohne rechtmäßigen Hinderungsgrund beharrlich nicht nachkommt. Nicht davon erfasst ist jener Fall, in dem zB ein Arbeitnehmer zur Umreihung oder besseren Bezahlung ein Evaluationsverfahren durchführen lässt und in diesem Verfahren sich kein Grund für eine höhere Einstufung bzw. besseren Bezahlung erweist.

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Ermahnung mit Kündigungsandrohung folgende Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Leiter der Forschungseinrichtung ist von diesem unmittelbar der Personalabteilung sowie dem Betriebsrat in Schriftform zur Kenntnis zu bringen. Vor Ausspruch der Kündigung hat der Leiter der Forschungseinrichtung das Verfahren

gemäß § 105 ArbVG einzuhalten.33

(9) Eine ungerechtfertigte Entlassung gilt als Kündigung, wenn der angeführte

Entlassungsgrund einen Kündigungsgrund im Sinne des § 8 Absatz 3 darstellt34. Liegt

auch kein Kündigungsgrund vor, so ist die ausgesprochene Entlassung

rechtsunwirksam35.

§ 8: ERWEITERTER KÜNDIGUNGSSCHUTZ

(1) Nach 20-jähriger Anstellungszeit bzw. nach 15-jähriger Anstellungszeit für Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, kommt der Arbeitnehmer in den

Genuss des erweiterten Kündigungsschutzes.36

(2) Nach 10-jähriger Anstellungszeit kann einem Arbeitnehmer bei Vorliegen einer positiven Evaluation gemäß § 27 nach Anhören des Betriebsrates ein erweiterter Kündigungsschutz zuerkannt werden. Die Zuerkennung des erweiterten Kündigungsschutzes bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Form. Der Antrag ist im Dienstweg einzubringen.

(3) Die Kündigung eines Arbeitnehmers im erweiterten Kündigungsschutz darf nur erfolgen,

wenn einer der nachfolgenden Gründe (lit a bis g) vorliegt37:

a) wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitspflicht gröblich verletzt, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt;

b) wenn der Arbeitnehmer sich für eine entsprechende Verwendung geistig oder38

körperlich ungeeignet erweist; c) wenn der Arbeitnehmer den im Allgemeinen erzielbaren angemessenen

Arbeitserfolg trotz wiederholter schriftlicher Ermahnungen nicht erreicht oder ein

negatives39 Evaluationsergebnis vorliegt, sofern nicht die Entlassung in Frage

kommt; d) wenn der Arbeitnehmer eine im Arbeitsvertrag vereinbarte Fachprüfung nicht

rechtzeitig und mit Erfolg ablegt; e) wenn der Arbeitnehmer handlungsunfähig wird; f) wenn sich erweist, dass das gegenwärtige oder frühere Verhalten des

Arbeitnehmers dem Ansehen oder den Interessen der Arbeit und der Österreichischen Akademie der Wissenschaften abträglich ist, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt;

g) wenn der Arbeitnehmer vor dem Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses das für Leistungen aus dem Versicherungsfall des Alters in der gesetzlichen Pensionsversicherung vorgeschriebene Anfallsalter erreicht hat, spätestens jedoch mit Ablauf des Jahres, in dem der Arbeitnehmer das 65. Lebensjahr vollendet hat.

33 Fassung 2012 34 In diesem Fall besteht ein Schadenersatzanspruch des zu Unrecht entlassenen Arbeitnehmers. Er ist finanziell so zu stellen, als ob die Kündigung ordnungsgemäß ausgesprochen worden wäre. 35 In diesem Fall ist das Arbeitsverhältnis durchgehend weiter aufrecht. 36 Fassung 2012 37 Beachte § 17 Abs 5 dieses KollV 38 Fassung ab 1.1.2010 39 Siehe Fußnote 19

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(4) Dieser Kündigungsschutz tritt außer Kraft bei Schließung einer Forschungs- oder Verwaltungseinrichtung gemäß Geschäftsordnung der ÖAW, eines Programmes der ÖAW bzw. bei Entfall der im jeweiligen bundesfinanzgesetzlichen Ansatz für die ÖAW

unter „Förderungen und Aufwendungen“ ausgewiesenen Budgetpost.40 Sofern der

Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Kündigung das 50. Lebensjahr vollendet hat und eine Kündigung trotz Sozialwidrigkeit gemäß § 105 Absatz 3 Z 2 ArbVG i.d.j.g.F. gerechtfertigt ist, hat die ÖAW unter Berücksichtigung der sozialen Interessen ihrer Arbeitnehmer alle ihr zumutbaren Möglichkeiten auszuschöpfen, um den Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen.

(5) Besteht die Absicht zur Auflösung einer ÖAW-Einrichtung, so ist mit dem Betriebsrat über weitere Beschäftigungsmöglichkeiten der betroffenen Arbeitnehmer im Rahmen

der ÖAW bzw. über einen Sozialplan zu beraten41.

II. ALLGEMEINE RECHTE

§ 9: GRUNDSÄTZLICHE RECHTE UND PFLICHTEN DES ARBEITNEHMERS UND DES ARBEITGEBERS BEI AUFRECHTEM ARBEITSVERHÄLTNIS

(1) Die Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers leiten sich grundsätzlich von dem Unternehmensziel, die Wissenschaft in jeder Hinsicht zu fördern, ab.

Das Unternehmensziel ist die Forschung und somit die Kreation von neuem Wissen durch Entdeckung und Erfindung sowie die Erarbeitung, kritische Sammlung, Edition und Verbreitung von neuen, gesicherten und überprüfbaren Erkenntnissen im Interesse und zum Nutzen der ÖAW.

(2) Die Kreation neuen Wissens erfolgt zielorientiert im Rahmen der Programme der Forschungseinrichtungen sowie des konkretisierten Arbeitsprogrammes des wissenschaftlichen Arbeitnehmers, das im Einvernehmen mit dem direkten Dienstvorgesetzten und dem Leiter der Forschungseinrichtung entwickelt wird und auf welches im Arbeitsvertrag Bezug zu nehmen ist. Dieses ist gegebenenfalls Gegenstand einer Evaluation. Ergebnisse, die mit Hilfe der von der ÖAW finanzierten und zur Verfügung gestellten Infrastruktur erzielt wurden, bleiben im physischen Eigentum der

ÖAW.42

Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, seine Arbeitsleistung auch für wesentliche

geänderte Forschungsinhalte im Sinne des § 3 Absatz 5 in zumutbarem43 Ausmaß zur

Verfügung zu stellen.44

(3) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, alle mit dem Arbeitsvertrag übernommenen Verpflichtungen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, der Normen der ÖAW (insbesondere Satzung, Geschäftsordnung und Institutsordnung) und der Anordnungen

40 Der allgemeine Kündigungsschutz gem. § 105 ArbVG ist weiter zu beachten. 41 Wenn keine Einigung zwischen BR und ÖAW zustande kommt, entscheidet über Antrag die Schlichtungsstelle. 42 Beachte diesbezüglich den § 12 dieses KollV. 43 Ausgeschlossen sind all jene Forschungsinhalte, die aus Sicht des Arbeitnehmers für ihn unzumutbar sind. Dazu zählen insbesondere Inhalte, die das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers in unzumutbarer Weise verschlechtern. 44 Beachte § 30 Abs 8 dieses KollV.

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des zuständigen Vorgesetzten gewissenhaft und sachgemäß durchzuführen, ihm anvertraute Geräte sorgfältig zu behandeln und das Interesse des Arbeitgebers zu wah-ren. Vorübergehend hat der Arbeitnehmer auf Anordnung auch außerhalb seines unmittelbaren Pflichtenkreises liegende andere dienstliche Arbeiten auszuführen. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, alles zu unterlassen, was dem Arbeitgeber und seinem Betrieb schaden könnte (Verschwiegenheitspflicht).

(4) Wissenschaftliche Arbeitnehmer haben das Recht, im Forschungsbereich der Forschungseinrichtung, der sie zugeordnet sind, eigene Forschungen durchzuführen; sie dürfen dazu die Infrastruktur dieser Forschungseinrichtung benutzen und – soweit dies mit den übrigen Dienstpflichten vereinbar ist – in der Arbeitszeit diese Forschungen verfolgen. Über die Ergebnisse dieser Forschungsbemühungen ist dem Dienstvorgesetzten zu berichten.

Mehrleistungen aus eigenen Forschungen sind nicht als Überstunden zu qualifizieren. Eine wie immer geartete Haftung seitens der ÖAW für aus dieser eigenen Forschungstätigkeit resultierende Ergebnisse und Unterlagen sowie deren Dokumentation und Sicherung ist ausgeschlossen.

Die Durchführung von privaten entgeltlichen Forschungsaufträgen im Forschungsbereich der Forschungseinrichtung ist dagegen grundsätzlich nicht gestattet.

(5) Vollbeschäftigte Arbeitnehmer haben für jedes erwerbsmäßige Arbeitsverhältnis, das voraussichtlich die Dauer von 4 Wochen überschreitet, im Dienstweg die Zustimmung

der ÖAW45 einzuholen.

Von diesem Grundsatz ausgenommen ist die Wahrnehmung von Lehrveranstaltungen an Universitäten in einem Ausmaß von bis zu 4 Semesterstunden (Meldepflicht); das Einvernehmen mit dem Vorgesetzten über die konkrete Abwicklung ist herzustellen.

(6) Die ÖAW hat ein berechtigtes Interesse, dass Arbeitnehmer patentwürdige Erfindungen vorlegen.

Patentwürdige Erfindungen sind steuerbegünstigt im Sinne des § 10 Absatz 10 und 11.

(7) Der Arbeitgeber verpflichtet sich, neben den sich ansonsten aus diesem KV ergebenden Pflichten die notwendigen Voraussetzungen für die vereinbarten Forschungsziele und die erforderlichen Rahmenbedingungen finanzieller und ideeller Natur zu schaffen.

Neben der arbeitsrechtlichen Verpflichtung zur Gehaltszahlung, Urlaubsgewährung, Entgeltfortzahlung usw. ist die ÖAW verpflichtet, für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in Bezug auf alle Aspekte, die die Arbeit betreffen, zu sorgen.

§ 9a: Lehrlinge46

(1) Weiterverwendung bei abgeschlossener Lehre:

Lehrlinge sind nach Abschluss der Lehre jedenfalls mindestens 3 Monate weiterzuverwenden.

(2) vorzeitige Lösung gem § 15a BAG:

45 Fassung 2012 46 Gilt ab 1.1.2010

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Beabsichtigt die ÖAW das Lehrverhältnis gem § 15a Absatz 3 BAG vorzeitig zu lösen, hat sie mindestens ein Monat vor der Mitteilung gem § 15a Abs 3 BAG an den Lehrling den Betriebsrat davon zu verständigen und mit diesem in der Folge noch vor Einleitung des Mediationsverfahrens über geeignete Maßnahmen zu beraten. Der Betriebsrat ist bei der Auswahl der Mediatoren zu hören.

(3) Integrative Berufsausbildung:

Bei Verlängerung eines Lehrverhältnisses gem. § 8b Abs. 1 BAG idF BGBl I 79/2003 werden für die Bemessung der Höhe der Lehrlingsentschädigung die Lehrjahre aliquot im Verhältnis zur Gesamtlehrzeit verlängert; ergeben sich Teile von Monaten gebührt für das ganze Monat die höhere Lehrlingsentschädigung.

Bei nachträglicher Verlängerung bleibt das der Lehrlingsentschädigung zugrunde liegende Lehrjahr so lange unverändert, bis sich nach dem vorstehenden Satz Anspruch auf die Lehrlingsentschädigung eines höheren Lehrjahres ergibt.

Bei Abschluss eines Ausbildungsvertrages zu einer Teilqualifizierung gem. § 8b Abs. 2 BAG idF BGBl I 79/2003 gebührt die Lehrlingsentschädigung des ersten Lehrjahres. Nach einem Jahr erhöht sich dieser Anspruch um ein Drittel der Differenz zwischen der Lehrlingsentschädigung für das erste Lehrjahr und jener für das zweite Lehrjahr, nach zwei Jahren um ein weiteres Drittel dieser Differenz.

Lehrlinge, die eine Vorlehre im Sinne des § 8b BAG absolvieren, erhalten im 1. Jahr eine monatliche Lehrlingsentschädigung in Höhe des für das 1. Lehrjahr angeführten Satzes, danach eine monatliche Lehrlingsentschädigung in Höhe von € 528,7.

Anrechnung von integrativer Berufsausbildung

Wird die Vorlehre oder teilqualifizierende Ausbildung (einschließlich der Berufsschule im Sinne der Anforderungen des BAG) erfolgreich zurückgelegt, ist sie bei späterer Absolvierung einer Lehrausbildung im gleichen oder einem verwandten Lehrberuf mindestens im Ausmaß des 1. Lehrjahres anzurechnen. Besteht kein Anspruch auf diese Anrechnung, darf die spätere Lehrlingsentschädigung jedenfalls nicht niedriger sein als die während der Vorlehre oder Teilqualifizierungs-Ausbildung zuletzt bezahlte.

(4) Internatskosten:

Die Internatskosten, die durch den Aufenthalt des Lehrlings in einem für die Schüler der Berufsschule bestimmten Schülerheim zur Erfüllung der Berufsschulpflicht entstehen, hat der Lehrberechtigte dem Lehrling zu bevorschussen und so zu ersetzen, dass dem Lehrling für den Zeitraum, der der Dauer des Internats entspricht, seine volle Lehrlingsentschädigung verbleibt. Ebenso trägt die ÖAW die Kosten für die wöchentliche Heimfahrt. Gleiches gilt für Arbeitnehmer, die eine integrative Berufsausbildung (auch Vorlehre) absolvieren.

(5) Entgeltfortzahlung bei Krankheit/Unfall:

Die ÖAW ist verpflichtet im Fall der Krankheit, eines Unfalls, einer Berufskrankheit oder Arbeitsunfalles Entgeltfortzahlung nach den Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes zu leisten.

(6) Anerkennungsprämie für Lehrlinge:

Um bei Lehrlingen mit besonders guten Leistungen im jeweiligen Lehrjahr finanzielle Anerkennung zu schaffen, wird bei Nachweis der Beurteilung des Jahreszeugnisses mit „ausgezeichnetem Erfolg“ im Sinne des § 22 Abs 2 lit g Schulunterrichtsgesetz eine einmalige Belohnung im Ausmaß von 30% der jeweils im Juni gebührenden

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Lehrlingsentschädigung gewährt. Die Belohnung kann in jedem Lehrjahr anfallen und ist mit der im Juli gebührenden Lehrlingsentschädigung (ohne Einbeziehung der Sonderzahlung) auszuzahlen. Wird die Lehrabschlussprüfung mit der Beurteilung „ausgezeichneter Erfolg“ abgelegt, dann gebührt eine einmalige Belohnung in der Höhe der im letzten vor der Prüfung liegenden Monat gebührenden Lehrlingsentschädigung (ohne Einbeziehung der Sonderzahlung).

47

§ 10: RECHTE UND PFLICHTEN DES ARBEITNEHMERS UND DES ARBEITGEBERS IN BEZUG AUF DIE VERWERTUNG VON FORSCHUNGSERGEBNISSEN

(1) Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber sind im Sinne des Unternehmensziels der ÖAW berechtigt und verpflichtet, die Forschungsergebnisse der Öffentlichkeit sichtbar, zugänglich und nutzbar zu machen. Die Verwertung von Forschungsergebnissen erfolgt z.B. durch Electronic Publishing, technische Berichte (im Folgenden Publikation genannt) oder durch kommerzielle Vermarktung.

(2) Als Publikation des Arbeitnehmers gemäß Absatz 1 ist zu betrachten, wenn a) die Tätigkeit, die zu der Publikation geführt hat, zu den dienstlichen Obliegenheiten

des Arbeitnehmers gehört, b) die Publikation ihrem Gegenstand nach in das Arbeitsgebiet der

Forschungseinrichtung fällt, in der der Arbeitnehmer tätig ist, c) das Zustandekommen der Publikation durch die Benützung der Erfahrungen oder

Hilfsmittel der ÖAW wesentlich erleichtert wurde und d) der Arbeitnehmer die Anregung zu dieser Publikation durch seine Tätigkeit in der

ÖAW erhalten hat.

(3) Die Publikation von Forschungsergebnissen hat dann zu unterbleiben, wenn die ÖAW ihrerseits vertraglich zur Geheimhaltung verpflichtet ist, bzw. dann, wenn die Publikation, aus welchen Gründen auch immer, nicht im grundsätzlichen Interesse der ÖAW liegt, um allenfalls Schaden von der wissenschaftlichen Reputation der ÖAW abzuwenden. Arbeitnehmer, die ihre Meinungen oder Forschungsergebnisse dennoch publizieren wollen, haben diesen Beitrag als persönliche Meinung wiederzugeben und einen Hinweis auf ihre Zugehörigkeit zur ÖAW zu unterlassen.

(4) Unbeschadet des unbestrittenen Urheberrechts, das dem wissenschaftlichen Arbeitnehmer zukommt und das sich in der Nennung seines Namens bei Publikationen niederschlägt, liegt das Recht auf die Nutzung von – insbesondere patentfähigen - Forschungsergebnissen nach Maßgabe der folgenden Absätze bei der ÖAW, wenn das

Werk in Erfüllung des Arbeitsvertrages48 entstanden ist. Der Arbeitnehmer hat

Anspruch auf Vergütung im Ausmaß des Absatz 8.

(5) Der Arbeitnehmer hat die ÖAW binnen angemessener Frist schriftlich zu informieren, dass er ein allfällig patentierfähiges Forschungsergebnis erzielt hat.

Handelt es sich dabei um eine patentierfähige Erfindung, hat die ÖAW binnen drei Monaten schriftlich zu erklären, ob sie die Erfindung in Anspruch nehmen will. Der Erfinder ist verpflichtet, jegliche einer Veröffentlichung der Erfindung gleichzuhaltende Handlung zu unterlassen – selbst Gespräche oder Vorträge –, bis das Patent erteilt wurde. Mehrfaches Zuwiderhandeln stellt einen Kündigungsgrund gemäß § 8 Absatz 3 dieses KV dar.

Im Falle eines sonstigen nutzbaren Forschungsergebnisses49 hat die ÖAW binnen drei

Monaten mitzuteilen, ob sie dieses verwerten will oder die Verwertung allein dem Arbeitnehmer überlässt.

47 Gilt ab 1.1.2011. 48 Bei Privaterfindungen im Sinne des § 9 Abs 4 dieses KollV liegt das Verwertungsrecht beim Arbeitnehmer. 49 Im Sinne von „nicht patentfähiges Forschungsergebnis“.

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Erklärt die ÖAW, die Erfindung bzw. das sonstige nutzbare Forschungsergebnis verwerten zu wollen, übernimmt sie damit auch die Verpflichtung, dies bestmöglich zu tun und dafür Sorge zu tragen, dass dem Arbeitnehmer alle für den Vergütungsanspruch maßgeblichen Informationen, insbesondere Unterlagen, zukommen.

Im Falle einer Erfindung hat die ÖAW dem Erfinder einen Plan zur Verwertung vorzulegen und diesen auf seinen Wunsch in die Erarbeitung eines derartigen Planes mit einzubeziehen.

Setzt die ÖAW bei sonstigen nutzbaren Forschungsergebnissen (nicht patentierfähige Erfindungen) binnen eines halben Jahres ab Erklärung, diese nutzen zu wollen, keine Verwertungshandlung, kann der Arbeitnehmer nach schriftlicher Nachfristsetzung von einem Monat diese selbst verwerten.

(6) Besteht Streit, ob eine patentierfähige Erfindung vorliegt oder nicht, so hat die ÖAW auf eigene Kosten einen Sachverständigen zu beauftragen, der tunlichst binnen zwei Monaten ein Gutachten über die Patentfähigkeit der Erfindung zu erstellen hat. Dieses Gutachten ist dem Erfinder kostenfrei zur Verfügung zu stellen.

(7) Erfindungen und sonstige nutzbare Forschungsergebnisse, die außerhalb der arbeitsvertraglichen Verpflichtung erbracht werden, stehen jedenfalls in der ausschließlichen Nutzung durch den Arbeitnehmer.

(8) Dem Erfinder steht jedenfalls eine angemessene besondere – allenfalls nach Maßgabe eines Verfahrens gemäß § 10 PatentG i.d.j.g.F. – Vergütung für die Überlassung (§ 8 Absatz 1 PatentG) durch die ÖAW zu.

Bei sonstigen verwertbaren Forschungsergebnissen (nicht patentierfähige Erfindungen) hat die ÖAW dem Arbeitnehmer eine angemessene Abgeltung für die Verwertung durch die ÖAW oder eine von ihr beauftragte Einrichtung zu leisten.

(9) Die ÖAW hat den Arbeitnehmer über ein besonderes Interesse an der Geheimhaltung schriftlich in Kenntnis zu setzen. Ein Erfinder ist ab dieser Mitteilung verpflichtet, von einer Veröffentlichung Abstand zu nehmen; wiederholtes grob fahrlässiges und/oder vorsätzliches Zuwiderhandeln stellt einen Kündigungsgrund nach § 8 Absatz 3 dieses KV dar.

(10) Die Steuerbegünstigung für Diensterfindungen im Ausmaß eines Jahressechstels des Bruttoentgelts (§ 67 Absatz 3 EStG i.d.j.g.F. in Verbindung mit § 7 Absatz 3 PatentG) soll Berücksichtigung finden, wenn

a) die Erfindung ihrem Gegenstand nach in die Forschungseinrichtung der ÖAW fällt, in der der Arbeitnehmer tätig ist,

b) die Tätigkeit, die zur Erfindung geführt hat, zu den arbeitsvertraglichen Obliegenheiten des Arbeitnehmers gehört, oder

c) der Arbeitnehmer die Anregung zu dieser Erfindung durch seine Tätigkeit in der ÖAW erhalten hat.

(11) Für Patente, Diensterfindungen oder patentierfähige Verbesserungsvorschläge im Sinne des § 67 Absatz 7 EStG kann dem Arbeitnehmer auch eine über das Patentgesetz hinausgehende Prämie gewährt werden. Näheres wird durch BV geregelt.

§ 11: ANERKANNTE REGELN GUTER WISSENSCHAFTLICHER PRAXIS

Wissenschaftliche Arbeitnehmer der ÖAW (gemäß den Tätigkeitsmerkmalen von Verwendungsgruppen der ÖAW-Gehaltstabelle, Anhang 1) sind darüber hinaus verpflichtet, die anerkannten Regeln guter wissenschaftlicher Praxis bei Verwendung von ihnen zur Verfügung stehenden Forschungsmitteln einzuhalten. Hierzu zählen insbesondere jene spezifischen Regeln ihrer Forschungsdisziplin, die für die Gewinnung und Auswahl von Informationen und Daten die Grundlage für die wissenschaftlichen Ergebnisse bilden. Die angewandte Methode muss nachvollziehbar beschrieben werden (z.B. Versuchsaufbau, Beobachtungstechnik usw.).

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Hinzu tritt weiters die Verpflichtung, für eine zuverlässige Sicherung und Aufbewahrung der Primärdaten für jedenfalls 10 Jahre zu sorgen, zumal anerkannterweise eine eindeutige und nachvollziehbare Dokumentation für die Reproduzierbarkeit von wissenschaftlichen Ergebnissen und deren Evaluierbarkeit geboten ist. Die wissenschaftlichen Ergebnisse selbst sind zu diesem Zweck auch allen Interessenten bei Nachweis von Forschungsinteresse zugänglich zu machen.

Vor allem im Rahmen der Zusammenarbeit mit Forschungsgruppen sind die Prinzipien der Öffentlichkeit, der Kollegialität und der Nachwuchsförderung anzuwenden, wozu auch eine klare Zuordnung von Aufgabenstellung und Verantwortung unerlässlich ist. In diesem Zusammenhang wird auch festgehalten, dass mehrere Autoren von wissenschaftlichen Veröffentlichungen die Verantwortung für den Inhalt auch stets gemeinsam tragen, sodass eine ledigliche Ehrenautorschaft unzulässig ist. Die erste Stelle auf der Autorenliste steht jenem Arbeitnehmer zu, der den wichtigsten Beitrag geleistet hat.

III. ARBEITSZEITREGELUNGEN

§ 12: ARBEITSZEIT

(1) Bei Beschäftigung im Inland gelten die Bestimmungen des AZG i.d.j.g.F. und des ARG i.d.j.g.F. Die Wochennormalarbeitszeit beträgt derzeit 40 Stunden und ist grundsätzlich von Montag bis Freitag gleichmäßig aufzuteilen (Tagesnormalarbeitszeit derzeit 8 Stunden).

Die wöchentliche Normalarbeitszeit für einzelne Wochen kann für Arbeitnehmer der Verwendungsgruppen 4, 5 und 6 gemäß Anhang 1 zu diesem KV innerhalb eines

Durchrechnungszeitraumes von 1350 Wochen auf 50 Stunden ausgedehnt werden

51,

wenn eine Anrechnung auf die pauschale Abgeltung52 unterbleibt.

Für alle anderen Arbeitnehmer kann auf Wunsch des Arbeitnehmers die wöchentliche Normalarbeitszeit innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 13 Wochen auf 44 Stunden für einzelne Wochen ausgedehnt werden.

Die tatsächlich zu leistende Arbeitszeit ist zwischen Arbeitnehmer und direktem Vorgesetzten zu vereinbaren.

53

(2) Die nach § 11 Absatz 1 AZG vorgesehene Ruhepause im Ausmaß einer halben Stunde

ist in die tägliche Arbeitszeit einzurechnen54, sofern die tatsächliche Arbeitszeit

mindestens 6 Stunden beträgt. Beträgt die tägliche Arbeitszeit weniger als 6, aber mindestens 3 Stunden, so ist eine in die Arbeitszeit einzurechnende Pause von mindestens einer Viertelstunde zu gewähren.

(3) Bestimmungen zur gleitenden Arbeitszeit sind in einer eigenen BV (GLAZ) geregelt. Durch BV kann im Falle gleitender Arbeitszeit die tägliche Normalarbeitszeit auf 10 Stunden ausgedehnt werden. Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf innerhalb der

50 Fassung ab 1.1.2009

51 Das bedeutet, dass in einzelnen Wochen mehr zum Ausgleich dafür in anderen Wochen weniger als 40 Stunden gearbeitet wird. Im Durchschnitt sollte sich für den gesamten Durchrechnungszeitraum eine wöchentliche Normalarbeitszeit von 40 Stunden ergeben. Darüber hinausgehende Stunden sind als Überstunden zu bezahlen. 52 Z.B. Überstundenpauschale 53 Dies betrifft die Arbeitszeiteinteilung auf die einzelnen Wochen und Tage. Die grundsätzlich zu leistende Arbeitszeit ist im Arbeitsvertrag zwischen ÖAW und Arbeitnehmer zu vereinbaren. 54 D.h., dass die Arbeitspause im genannten Ausmaß in die bezahlte Arbeitszeit fällt.

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Gleitzeitperiode die wöchentliche Normalarbeitszeit von 40 Stunden (bei Teilzeitbeschäftigung anteilig) nur insoweit überschreiten, als Übertragungsmöglichkeiten von Zeitguthaben vorgesehen sind. Im Falle einer anzuwendenden Gleitzeitvereinbarung gilt die Ausdehnung der Normalarbeitszeit im Sinne des Absatz 1 nicht.

(4) Rufbereitschaft55 außerhalb der Arbeitszeit darf nur während zwei wöchentlicher

Ruhezeiten pro Monat (§ 6a ARG i.d.j.g.F.) und nur an 30 Tagen innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten (§ 20a AZG) vereinbart werden.

Leistet der Arbeitnehmer während der Rufbereitschaft Arbeiten, kann a) die Tagesarbeitszeit bis auf 12 Stunden ausgedehnt werden, wenn innerhalb von 2

Wochen ein entsprechender Ausgleich erfolgt, b) die tägliche Ruhezeit unterbrochen werden, wenn innerhalb von 2 Wochen eine

andere tägliche Ruhezeit um 4 Stunden verlängert wird. Ein Teil der Ruhezeit muss mindestens 8 Stunden betragen.

Näheres wird in einer eigenen BV geregelt.

(5) Die Möglichkeit der Durchführung von Tätigkeiten abseits des zugewiesenen Arbeitsplatzes (Telearbeit) wird zum gegebenen Zeitpunkt in einer eigenen BV geregelt.

(6) Für Reisen im dienstlichen Auftrag außerhalb der normalen Arbeitszeit, bei denen die Reisezeit 2 Stunden überschreitet, gelten 50 Prozent der Gesamtreisezeit als Arbeitszeit. Durch Reisezeiten können die Höchstgrenzen der täglichen bzw. wöchentlichen Normalarbeitszeit überschritten werden.

Bestehen während der Reisezeit ausreichend Erholungsmöglichkeiten, kann die tägliche Ruhezeit auf höchstens 5 Stunden verkürzt werden

Bestehen keine ausreichenden Erholungsmöglichkeiten, kann die tägliche Ruhezeit auf höchstens 8 Stunden verkürzt werden. Ergibt sich dabei am nächsten Arbeitstag ein späterer Arbeitsbeginn, ist die Zeit zwischen dem vorgesehenen bzw. Beginn der fiktiven täglichen Normalarbeitszeit und dem tatsächlichen Beginn auf die Arbeitszeit anzurechnen.

Eine Verkürzung der Ruhezeit ist nur zweimal pro Kalenderwoche zulässig.

(7) Karfreitag, der 24. und 31. Dezember sind unter Fortzahlung des Entgelts arbeitsfrei. Im Bedarfsfall ist für einen Journaldienst Vorsorge zu treffen. Jenen Arbeitnehmern, die für einen Journaldienst herangezogen werden, ist Zeitausgleich im Verhältnis 1:1,5 zu gewähren.

(8) Nach Beendigung der Tagesarbeitszeit ist dem Arbeitnehmer eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu gewähren. Erfordern betriebliche Notwendigkeiten eine Verkürzung der täglichen Ruhezeit, ist dies zulässig, wenn die tägliche Ruhezeit mindestens 10 Stunden beträgt und nicht zwingende persönliche Gründe des Arbeitnehmers dagegen sprechen. Eine solche Verkürzung der täglichen Ruhezeit ist innerhalb der nächsten 5 Kalendertage durch entsprechende Verlängerung einer anderen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit auszugleichen.

Ergibt sich durch die Einhaltung der täglichen Ruhezeit ein späterer Arbeitsbeginn, so ist die entfallende Arbeitszeit auf die Arbeitszeit des Arbeitnehmers anzurechnen.

55 Im Gegensatz zu Bereitschaftsdiensten kann der Arbeitnehmer bei Rufbereitschaft seinen Aufenthaltsort selbst bestimmen. Wenn er gerufen wird, hat er die Arbeit aufzunehmen.

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§ 13: ARBEIT AN SONN- UND FEIERTAGEN

(1) Auf Grund des ARG i.d.j.g.F. hat ein Arbeitnehmer im Bundesgebiet derzeit in jeder Kalenderwoche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die ein Sonntag zu fallen hat (Wochenendruhe). Während dieser Zeit und an Feiertagen darf der Arbeitnehmer nur beschäftigt werden, wenn dies auf Grund des § 2 Absatz 2 und Absatz 10 bis 18 ARG zulässig ist. Eine Ausnahme von der Wochenend- und Feiertagsruhe besteht gemäß § 1 Absatz 3 ARG-VO i.d.j.g.F. hinsichtlich Versuchen in Laboratorien (Prüfständen) und Forschungsvorhaben, die auf Grund ihrer Eigenart während der Wochenend- und Feiertagsruhe nicht unterbrochen werden können.

56

(2) Die Wochenendruhe hat für alle Arbeitnehmer – ausgenommen Tätigkeiten gemäß Absatz 1 – spätestens Samstag um 13:00 Uhr, für Arbeitnehmer, die mit unbedingt notwendigen Abschluss-, Reinigungs-, Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten beschäftigt sind, spätestens Samstag um 15:00 Uhr zu beginnen.

(3) Der Arbeitnehmer, der nach der für ihn geltenden Arbeitszeiteinteilung während der Zeit der Wochenendruhe beschäftigt wird, hat in jeder Kalenderwoche an Stelle der Wochenendruhe Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden (Wochenruhe). Die Wochenruhe hat einen ganzen Wochentag einzuschließen.

(4) Der Arbeitnehmer, der während seiner wöchentlichen Ruhezeit (Wochenendruhe oder Wochenruhe) beschäftigt wird, hat in der folgenden Arbeitswoche Anspruch auf Ersatzruhe, die auf seine Wochenarbeitszeit anzurechnen ist. Die Ersatzruhe ist im Ausmaß der während der wöchentlichen Ruhezeit geleisteten Arbeit zu gewähren, die innerhalb von 36 Stunden vor dem Arbeitsbeginn in der nächsten Arbeitswoche erbracht wurde. Die Ersatzruhe hat unmittelbar vor dem Beginn der folgenden wöchentlichen Ruhezeit zu liegen, soweit vor Antritt der Arbeit, für die Ersatzruhe gebührt, nichts anderes vereinbart wurde.

§ 14: ÜBERSTUNDEN

(1) Überstundenarbeit liegt vor, wenn die Grenzen der Wochennormalarbeitszeit oder der

Tagesnormalarbeitszeit57, die sich auf Grund der Verteilung der

Wochennormalarbeitszeit ergibt, überschritten werden und wenn die Anordnung von Überstunden durch den zuständigen Vorgesetzten vorliegt oder eine Situation gegeben

ist, die der Anordnung von Überstunden gleichzustellen ist58.

(2) Überstunden sind, von begründeten Ausnahmefällen abgesehen, zeitgerecht, spätestens aber am Vortag anzuordnen. Stehen der Überstundenleistung berücksichtigungswürdige Hinderungsgründe des Arbeitnehmers entgegen, die dem

Interesse an der Überstundenleistung vorgehen59, so darf die Ablehnung der

Überstundenleistung keine arbeitsrechtlichen Nachteile für den Arbeitnehmer nach sich ziehen.

(3) Bei Vorliegen eines erhöhten Arbeitsbedarfs kann die Arbeitszeit um fünf Überstunden in der einzelnen Woche und darüber hinaus um höchstens 60 Überstunden innerhalb

56 Gem. § 1 Abs 4 ARG-VO ist die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken. 57 Siehe § 12 Abs 1 dieses KollV 58 Das kann z.B durch die Zuweisung eines Arbeitsaufwandes gegeben sein, der innerhalb der Wochennormalarbeitszeit nicht abgearbeitet werden kann. 59 Z.B Betreuung von Kindern, Sorgepflichten für Familienangehörige, hoher wirtschaftlicher Schaden für Arbeitnehmer, dringende Arzttermine usw

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eines Kalenderjahres verlängert werden; wöchentlich sind jedoch nicht mehr als 10 Überstunden zulässig. Die Tagesarbeitszeit darf 10 Stunden nicht überschreiten.

(4) Es ist zulässig, im Ausland an Feiertagen gemäß ARG für geleistete Normalarbeitszeit Zeitausgleich zu vereinbaren, sofern nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen des Aufenthaltsstaates dem entgegenstehen.

Der Zeitausgleich soll mindestens einen Kalendertag oder 36 Stunden umfassen (§ 7 Absatz 6 ARG).

§ 15: ABGELTUNG DER ÜBERSTUNDEN UND DER MEHRARBEITSSTUNDEN60

(1) Das Entgelt für Mehrarbeits- und Überstunden besteht aus dem Grundstundenentgelt und einem Zuschlag.

(2) Das Grundstundenentgelt für Überstunden beträgt 1/150 des Bruttogehalts (plus allfälliger Gefahrenzulage). Der Überstundenzuschlag für Überstunden außerhalb der Nachtzeit beträgt 50 % des Grundstundenentgelts.

(3) Für Überstunden während der Nachtzeit (22:00 bis 6:00 Uhr) beträgt dieser Zuschlag 100 % des Grundstundenentgelts.

(4) Für jede61 Stunde der Arbeitsleistung an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag

gebührt eine Sonn- und Feiertagsvergütung. Diese besteht aus dem Grundstundenentgelt gemäß Absatz 2 und einem Zuschlag. Der Zuschlag beträgt für Arbeitsleistungen bis einschließlich der achten Stunde 100 % und ab der neunten Stunde 200 % des Grundstundenentgelts.

(5) Die Auflistung von Über- und Mehrarbeitsstunden, die finanziell abgegolten werden sollen, ist vom unmittelbaren Vorgesetzten gegenzuzeichnen und sobald als möglich nach Ablauf des Monats, in dem die Über- und Mehrarbeitsstunden geleistet worden sind, im Dienstweg vorzulegen. Aus der Auflistung müssen die Anzahl und die zeitliche Lagerung der Über- und Mehrarbeitsstunden hervorgehen. Über- und Mehrarbeitsstunden, die nicht innerhalb von 3 Monaten gegenüber dem Dienstvorgesetzten geltend gemacht werden, werden nicht bezahlt.

62 63 64

(6) Über Vereinbarung kann unter Beachtung des Zuschlags die Abgeltung der Über- und Mehrarbeitsstunden oder eines Teils derselben in bezahlter Freizeit erfolgen. Der Anspruch auf Abgeltung der Über- und Mehrarbeitsstunden in Freizeit verfällt am 31. März des Folgejahres. In berücksichtigungswürdigen Fällen kann auf Antrag eine Erstreckung der Frist gewährt werden.

(7) Das Grundstundenentgelt für Mehrarbeitsstunden wird nach folgender Formel berechnet:

Bruttomonatsgehalt gem. Absatz 2 dividiert durch 4,33 dividiert durch Anzahl der vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit dividiert durch 0,86. Der Mehrstundenzuschlag außerhalb der Nachtzeit beträgt 25 % des Grundstundenentgelts.

60 Gilt in dieser Fassung ab 1.1.2008 61 Unabhängig, ob Überstunde oder innerhalb der Normalarbeitszeit 62 Zeitausgleich ist nach Maßgabe des Abs 4 möglich. 63 Beachte § 2 dieses KollV 64 Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist gem § 19e Arbeitszeitgesetz ein zu diesem Zeitpunkt bestehendes Guthaben an Normalarbeitszeit mit einem Zuschlag von 50% auszuzahlen.

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(8) Für Mehrarbeitsstunden während der Nachtzeit (22:00 bis 6:00) gebührt ein Zuschlag von 50% des Grundstundenentgelts.

IV. ARBEITSVERHINDERUNG UND ENTGELTFORTZAHLUNG

§ 16: MELDEVERPFLICHTUNG BEI ARBEITSVERHINDERUNGEN

Arbeitsverhinderungen bei Krankheit, Arbeitsunfall, Kuraufenthalt (§ 17) oder bei wichtigen persönlichen Verhinderungsgründen (§ 18) oder aus einem sonstigen Grund hat der Arbeitnehmer dem direkten Vorgesetzten ohne Verzug, das heißt grundsätzlich spätestens am Tag des Eintritts der Verhinderung, bei sonstigem Verlust des Anspruchs auf Entgelt für die Dauer der Säumnis zu melden und in zumutbarer Weise glaubhaft zu machen, sei es telefonisch, schriftlich oder in sonst geeigneter Art. Dauert die Arbeitsverhinderung mehr als 3 Arbeitstage, so ist eine entsprechende Bescheinigung auf dem Dienstweg vorzulegen (z.B. bei Erkrankung oder Pflegefreistellung Auszahlungsschein der Krankenkasse oder Bestätigung eines Vertragsarztes). Entstehen dem Arbeitnehmer durch die Ausstellung einer solchen Bestätigung Kosten, so sind diese vom Arbeitgeber zu tragen.

㤠17: ENTGELTFORTZAHLUNG BEI KRANKHEIT, ARBEITSUNFALL, KURAUFENTHALT

65 66

(1) a. Ist der Arbeitnehmer nach Antritt eines Arbeitsverhältnisses durch Krankheit oder Unfall an der Leistung der Arbeit gehindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er seinen Anspruch auf das volle Entgelt bis zur Dauer von 6 Wochen (das sind 30 Arbeitstage). Bis zum 31.12. des Kalenderjahres, in dem der Beginn des vierten Arbeitsjahres fällt, hat die ÖAW nach der

65 Fassung ab 1.1.2006, jedoch mit der Maßgabe, dass Absatz 1a. befristet für die Dauer vom

1.1.2006 bis 31.12.2006 in dieser Fassung gilt. Danach gilt die bis 31.12.2005 geltende unten angeführte Regelung weiter. Die ab 1.1.2006 befristet geltende Fassung findet auf Arbeitsunfähigkeiten Anwendung, die in diesem Zeitraum beginnen, auch wenn sie über den 31.12.2006 hinaus fortdauern:

(1) Ist der Arbeitnehmer nach Antritt eines Arbeitsverhältnisses durch Krankheit oder Unfall an der

Leistung der Arbeit gehindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahr-lässigkeit herbeigeführt hat, so behält er seinen Anspruch auf das volle Entgelt bis zur Dauer von 6 Wochen (das sind 30 Arbeitstage).

Erreicht das Arbeitsverhältnis im entsprechenden Kalenderjahr die Dauer von 5 Jahren, so erhöht sich der Anspruch auf 13 Wochen (das sind 65 Arbeitstage).

Erreicht das Arbeitsverhältnis im entsprechenden Kalenderjahr die Dauer von 10 Jahren, so erhöht sich der Anspruch auf 26 Wochen (das sind 130 Arbeitstage).

Beruht die Dienstverhinderung jedoch auf einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit im Sinne der Vorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung, so verlängert sich die Frist von 6 Wochen um die Dauer dieser Dienstverhinderung.

Bei Arbeitnehmern, die eine Versehrtenrente nach den Bestimmungen der gesetzlichen Unfallversicherung beziehen, verlängern sich, wenn ihre Minderung der Erwerbstätigkeit mindestens 50 Prozent beträgt, die Fortzahlungsfristen derart, dass das Ausmaß der Arbeitsverhinderung nur zu zwei Drittel auf die oben angeführten Zeiträume angerechnet wird.

(4) Sind die in Absatz 1 oder 3 genannten Fristen aufgebraucht, so hat der Arbeitnehmer im Falle von Arbeitsverhinderungen aus den in Absatz 1 und 2 genannten Gründen zusätzlichen Anspruch auf das halbe Entgelt bis zu einer Dauer von 6 Wochen (das sind 30 Arbeitstage).

Erreicht das Arbeitsverhältnis im entsprechenden Kalenderjahr die Dauer von 5 Jahren, so erhöht sich der zusätzliche Anspruch für das halbe Entgelt auf 13 Wochen (das sind 65 Arbeitstage). Erreicht das Arbeitsverhältnis im entsprechenden Kalenderjahr die Dauer von 10 Jahren, so er-höht sich der zusätzliche Anspruch für das halbe Entgelt auf 26 Wochen (das sind 130 Arbeitstage).

66 Die vereinbarte Befristung des Absatz 1a wurde bis 31.3.2014 verlängert.

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sechswöchigen Frist zur vollen Entgeltgeltfortzahlung für weitere 6 Wochen halbes Engelt zu leisten.

• Erreicht das Arbeitsverhältnis im entsprechenden Kalenderjahr die Dauer von 5 Jahren, so erhöht sich der Anspruch auf 10 Wochen (das sind 50 Arbeitstage). Für weitere 16 Wochen (das sind 80 Arbeitstage) leistet die ÖAW einen Zuschuss zum Krankengeld in Höhe von 49% der vollen Geld- und Sachbezüge (§ 49 Abs 1 ASVG).

• Erreicht das Arbeitsverhältnis im entsprechenden Kalenderjahr die Dauer von 10 Jahren, so erhöht sich der Anspruch auf 12 Wochen (das sind 60 Arbeitstage). Für weitere 40 Wochen (das sind 200 Arbeitstage) leistet die ÖAW einen Zuschuss zum Krankengeld in Höhe von 49% der vollen Geld- und Sachbezüge (§ 49 Abs 1 ASVG).

• Erreicht das Arbeitsverhältnis im entsprechenden Kalenderjahr die Dauer von 15 Jahren, so erhöht sich der Anspruch auf 14 Wochen (das sind 70 Arbeitstage). Für weitere 38 Wochen (das sind 190 Arbeitstage) leistet die ÖAW einen Zuschuss zum Krankengeld in Höhe von 49% der vollen Geld- und Sachbezüge (§ 49 Abs 1 ASVG).

• Erreicht das Arbeitsverhältnis im entsprechenden Kalenderjahr die Dauer von 25 Jahren, so erhöht sich der Anspruch auf 16 Wochen (das sind 80 Arbeitstage). Für weitere 36 Wochen (das sind 180 Arbeitstage) leistet die ÖAW einen Zuschuss zum Krankengeld in Höhe von 49% der vollen Geld- und Sachbezüge (§ 49 Abs 1 ASVG).

b. Beruht die Dienstverhinderung jedoch auf einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit im Sinne der Vorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung, so verlängert sich die Frist der vollen Entgeltfortzahlung um die Dauer dieser Dienstverhinderung, höchstens jedoch auf 3 Jahre.

(2) Aufenthalte in Kur-, Heil- und Pflegeanstalten, Rehabilitationszentren und Rekonvaleszentenheimen, die aus Gründen der Erhaltung, Besserung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit von einem Träger der Sozialversicherung, dem zuständigen Ressort gemäß § 12 Absatz 4 Opferfürsorgegesetz, einem Landesinvalidenamt oder einer Landesregierung auf Grund eines Behindertengesetzes auf deren Rechnung bewilligt oder angeordnet wurden, sind unbeschadet allfälliger Zuzahlungen durch den Versicherten (Beschädigten) der Arbeitsverhinderung gemäß Absatz 1 gleichzuhalten. Sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, ist dem Arbeitnehmer auf Antrag und Vorlage der Genehmigung in der Regel 3 Wochen vor dem in Aussicht genommenen Antritt des Kuraufenthaltes die erforderliche Dienstfreistellung zu gewähren.

(3) Hat eine Arbeitsverhinderung aus den in Absatz 1 und 2 genannten Gründen ein Jahr gedauert, so kann das Arbeitsverhältnis mit Ablauf dieser Frist gekündigt werden.

(4) Bei einer ununterbrochenen Arbeitsverhinderung aus den in Absatz 1 und 2 genannten Gründen und infolge des Beschäftigungsverbots gemäß § 3 Absatz 1 bis 3 und § 5 Absatz 1 MSchG i.d.j.g.F. in der Dauer von mehr als 2 Monaten entfallen ab dem 51. Arbeitstag folgende Zulagen: Auslandszulage, sofern eine Rückkehr nach Österreich zumutbar ist und etwaige Fixkosten im Ausland ersetzt werden, Gefahrenzulage.

(5) Weiblichen Arbeitnehmern gebührt für die Zeit, während der sie nach § 3 Absatz 1 bis 3 und § 5 Absatz 1 MSchG nicht beschäftigt werden dürfen, kein Entgelt, wenn die laufenden Barleistungen des Sozialversicherungsträgers für diese Zeit die Höhe des vollen Entgelts erreichen. Ist dies nicht der Fall, so gebührt ihnen eine Ergänzung auf die volle Höhe des Entgelts. Die Zeit, für die nach den angeführten Bestimmungen ein Beschäftigungsverbot besteht, ist nicht auf die Entgeltfortzahlungsfristen der Absätze 1 und 2 anzurechnen.

(6) Im Falle einer Arbeitsverhinderung durch Krankheit oder Unfall oder bei Arbeitsverhinderungen gem Absatz 2 bleiben die oben angeführten Ansprüche (Fortzahlung volles oder halbes Entgelt, Zuschuss zum Krankengeld) bei Kündigung

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durch den Arbeitgeber, Entlassung ohne Verschulden des Arbeitnehmers, begründeten vorzeitigen Austritt oder bei Zeitablauf eines befristetet Arbeitsverhältnisses bestehen, auch wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Entgeltfortzahlungsfristen endet.

Im Falle einer Arbeitsverhinderung durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit bleibt der Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung (Fortzahlung volles oder halbes Entgelt, Zuschuss zum Krankengeld) bei Kündigung durch den Arbeitgeber, Entlassung ohne Verschulden des Arbeitnehmers, begründeten vorzeitigen Austritt oder bei Zeitablauf eines befristetet Arbeitsverhältnisses für die Zeit von einem Jahr bestehen, auch wenn das Arbeitsverhältnis vorher endet. Nach vollendetem zweiten Arbeitsjahr verlängert sich diese Zeit auf zwei Jahre und nach Vollendung des dritten Arbeitsjahres auf drei Jahre.

(7) Das Präsidium nimmt auf Antrag des betroffenen Arbeitnehmers bei Grenzfällen Verhandlungen mit dem Betriebsrat über eine sozial annehmbare Lösung auf.

§ 18: ENTGELTFORTZAHLUNG BEI WICHTIGEN PERSÖNLICHEN VERHINDERUNGS-GRÜNDEN

6768

Der Arbeitnehmer hat gemäß § 8 Absatz 3 AngG i.d.j.g.F. nach Antritt des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts bei wichtigen persönlichen Gründen, welche die Arbeitsleistung ohne sein Verschulden während verhältnismäßig kurzer Zeit verhindern, insbesondere aber in folgenden Fällen:

a) bei eigener Eheschließung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft (Vorlage einer Kopie der Heiratsurkunde bzw Bestätigung der eingetragenen Partnerschaft) 3 Arbeitstage

b) bei Teilnahme an der Eheschließung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft der Kinder, Geschwister, eines Elternteiles oder der Kinder des Lebensgefährten (Vorlage einer Kopie der Heiratsurkunde bzw Bestätigung der eingetragenen Partnerschaft bzw. der Einladung) 1 Arbeitstag

c) bei Ableben des Ehegatten, eingetragenen Partners, eines Kindes, eines Elternteiles, des Lebensgefährten oder der Kinder des Lebensgefährten, Ehegatten oder eingetragenen Partners (Vorlage einer Kopie der Sterbeurkunde) 3 Arbeitstage

d) bei Ableben der Geschwister, Schwieger- oder Großeltern (Vorlage der Parte) 1 Arbeitstag

e) bei Niederkunft der Ehegattin, der Lebensgefährtin oder eingetragenen Partnerin (Vorlage der Geburtsurkunde) 2 Arbeitstage

f) bei Teilnahme an der Beerdigung des Ehegatten (Lebensgefährten, eingetragenen Partners), der Eltern, Kinder, den Tag der Schwiegereltern, Geschwister oder Großeltern Beerdigung (Vorlage der Parte)

Wenn die zumutbare Verkehrsverbindung eine Hin- und Rückreisezeit von 5 Stunden überschreitet, ist die notwendige Mehrzeit zuzüglich zu den in lit a bis f vorgegebenen Zeiten zu gewähren.

67 Fassung ab 1.4.2013

68 Dies ist eine beispielhafte Aufzählung. Sie gilt im vollen Umfang auch für Teilzeitbeschäftigte.

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g) bei Übersiedlung des eigenen Haushalts (Vorlage einer Kopie des Meldezettels) 2 Arbeitstage

h) bei Vorladungen zu Gericht, notwendigem Aufsuchen von Behörden und Ämtern sowie zur ärztlichen Behandlung (Vorlage der Vorladung, Bestätigung des Arztes bzw. des die erforder- Ambulatoriums) liche Zeit

i) bei Schulantritt des eigenen Kindes oder des Kindes des Ehegatten, Lebensgefährten oder eingetragenen Partners in die erste Klasse der Pflichtschule (Bestätigung über Schuleinschreibung) 1 Arbeitstag

k) vor dem Einrücken zum ordentlichen Präsenz- dienst oder Zivildienst (Vorlage des Einberufungsbefehls, der Aufforderung zum Antreten des Zivildienstes) 1 Arbeitstag

V. URLAUB UND FREISTELLUNGEN

§ 19: ERHOLUNGSURLAUB

(1) Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.69

(2) Dem Arbeitnehmer gebührt für jedes Kalenderjahr ein Erholungsurlaub nach den Vorschriften des UrlaubsG i.d.j.g.F. in der jeweils geltenden Fassung, sofern im folgenden nicht Günstigeres festgelegt ist. Der Zeitpunkt des Urlaubsantrittes ist zwischen dem direkten Vorgesetzten und dem Arbeitnehmer unter Rücksichtnahme auf die Erfordernisse des Betriebes und die Erholungsmöglichkeiten und Wünsche des Arbeitnehmers zu vereinbaren. Diese Vereinbarung hat so zu erfolgen, dass der Urlaub möglichst bis zum Ende des Urlaubsjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, verbraucht werden kann. Die Abwesenheitsmeldung ist auf dem Dienstweg vor-

zulegen.70

(3) Für die Ermittlung des Urlaubsausmaßes ist als Dienstalter jene Zeit heranzuziehen, die seit dem Beginn des Kalenderjahres verstrichen ist, in dem der Arbeitnehmer das 15. Lebensjahr vollendet hat. Somit beträgt das Mindestausmaß an Urlaub derzeit in jedem Kalenderjahr 25 Arbeitstage; ab Beginn des Jahres, in dem der Arbeitnehmer das 40.

Lebensjahr vollendet, beträgt das Urlaubsausmaß 30 Arbeitstage.71

(4) Außerdem erhöht sich der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers nach einer Dauer des Arbeitsverhältnisses von jeweils 6 Jahren um einen zusätzlichen Arbeitstag. Dieser Anspruch entsteht mit Beginn des Kalenderjahres, in dem diese Bedingung erfüllt wird.

69 Auch für das erste Rumpfurlaubsjahr gebührt der volle Urlaub. 70 Ein eigenmächtiger Urlaubsantritt durch den Arbeitnehmer ist grundsätzlich nicht möglich. Hat der Arbeitnehmer allerdings den von ihm gewünschten Urlaubszeitraum im Ausmaß von mindestens 12 Werktagen der ÖAW schriftlich bekannt gegeben und kommt eine Einigung zwischen ÖAW und Arbeitnehmer trotz Vermittlung durch den Betriebsrat nicht zustande, kann der Arbeitnehmer gemäß § 4 Abs 4 Urlaubsgesetz den Urlaub zu den von ihm vorgeschlagenen Zeitraum antreten, es sei die ÖAW bringt dagegen innerhalb des vom Gesetzgeber dafür vorgesehen Zeitraumes Klage beim zuständigen Arbeits- und Sozialgerichtes ein.

Besteht auf Grund einer Erkrankung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen die Notwendigkeit zur Pflege durch den Arbeitnehmer und ist der Anspruch auf Pflegefreistellung und auch der einer Dienstverhinderung gemäß § 8 Abs 3 AngG bereits ausgeschöpft, kann der Arbeitnehmer zum Zweck der Pflege auch ohne Zustimmung der ÖAW Urlaub antreten. Unbedingt vorher Rat bei Betriebsrat, Gewerkschaft oder AK einholen! 71 Für Teilzeitbeschäftigte ist die Anzahl an Arbeitstagen für die Berechnung des Urlaubs entsprechend zu reduzieren.

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(5) Der Anspruch auf Urlaub entsteht in den ersten sechs Monaten des ersten Arbeitsjahres im Verhältnis zu der im Arbeitsjahr zurückgelegten Dienstzeit, nach 6 Monaten in voller Höhe. Ab dem zweiten Arbeitsjahr entsteht der gesamte Urlaubsanspruch mit Beginn des Kalenderjahres.

(6) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Karenzurlaubes, einer Karenz gemäß § 15 f MSchG oder §§ 2-6 und § 9 VKG i.d.j.g.F., eines Präsenz- oder Zivildienstes, so gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht wurde, aliquot.

(7) Über den Anspruch gemäß Absatz 2 und 3 hinaus besteht Anspruch auf Zusatzurlaub bei Vorliegen einer der folgenden Voraussetzungen:

a) Bezug einer Rente auf Grund des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl 152, des Opferfürsorgegesetzes, BGBl 183/1947, oder des Heeresversorgungsge-setzes, BGBl 27/1964, wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit

b) Bezug einer Rente als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit im Dienste der ÖAW oder einer Gebietskörperschaft

c) Besitz eines Bescheides gemäß § 14 Absatz 1 oder 2 BEinstG i.d.j.g.F. d) Besitz einer Gleichstellungsbescheinigung gemäß § 13 Absatz 2 des

Invalideneinstellungsgesetzes BGBl 21/1953, i.d.F. des Bundesgesetzes BGBl 55/1958, oder gemäß § 13 Absatz 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969 in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl 329/1973.

Dieser beträgt bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von

20 Prozent 2 Arbeitstage 30 Prozent 3 Arbeitstage 40 Prozent 4 Arbeitstage 50 Prozent 5 Arbeitstage 60 Prozent 6 Arbeitstage

Schwerversehrten gemäß § 205 Absatz 4 ASVG i.d.j.g.F. sowie Beziehern einer Blindenbeihilfe (-zulage) gebührt darüber hinaus ein Zusatzurlaub im Ausmaß von 2 Arbeitstagen.

Der Grad der Erwerbsminderung ist durch Vorlage eines rechtskräftigen Bescheides bzw. Urteiles nachzuweisen.

(8) Bei Fenstertagen ist dem Arbeitnehmer die Möglichkeit der Einarbeitung zu gewähren.

72

(9) Der Arbeitnehmer hat - unter Beachtung des § 4 Absatz 3 und 4 UrlaubsG i.d.j.g.F. - das Recht auf einen ununterbrochenen Erholungsurlaub von 3 Wochen (15 Arbeitstagen) pro Jahr.

(10) Bei Änderung des Beschäftigungsausmaßes – sowohl von vollbeschäftigt auf teilbeschäftigt als auch von teilbeschäftigt auf vollbeschäftigt – steht dem Arbeitnehmer der Urlaubsanspruch gerechnet in ganzen Arbeitstagen zu, wobei die wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig gleichförmig auf die ganze Arbeitswoche aufzuteilen ist.

72 Zu beachten sind die Bedingungen des § 4 Abs 2 und 3 AZG:

„(2) Fällt in Verbindung mit Feiertagen die Arbeitszeit an Werktagen aus, um den Arbeitnehmern eine längere zusammenhängende Freizeit zu ermöglichen, so kann die ausfallende Normalarbeitszeit auf die Werktage von höchstens sieben zusammenhängenden, die Ausfallstage einschließenden Wochen verteilt werden. Die tägliche Normalarbeitszeit darf zehn Stunden nicht überschreiten.

(3) Der Zeitraum von sieben Wochen gemäß Abs 2 (Einarbeitungszeitraum) kann durch Betriebsvereinbarung auf bis zu 13 Wochen verlängert werden. Der Kollektivvertrag kann die Betriebsvereinbarung zur weiteren Verlängerung des Einarbeitungszeitraumes ermächtigen oder den Einarbeitungszeitraum selbst verlängern. Die tägliche Normalarbeitszeit darf neun Stunden nicht überschreiten.“

Der KV hat eine Verlängerung des Einarbeitungszeitraumes nicht vorgesehen.

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§ 20: VERJÄHRUNG DES ERHOLUNGSURLAUBS

Der Urlaubsanspruch verjährt nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem er entstanden ist. Diese Frist verlängert sich bei Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes gemäß VKG oder MSchG um jenen Zeitraum, um den der Karenzurlaub zehn Monate übersteigt.

§ 21: KARENZURLAUB

(1) Dem Arbeitnehmer kann auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall des Entgelts (Karenzurlaub) gewährt werden.

(2) Hat das Arbeitsverhältnis ununterbrochen drei Jahre gedauert, kann zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine Bildungskarenz gegen Entfall des Arbeitsentgelts unter Bedachtnahme auf die Interessen des Arbeitnehmers und die Erfordernisse des Betriebes für die Dauer von mindestens sechs Monaten bis zu einem Jahr vereinbart werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist der Betriebsrat den Verhandlungen beizuziehen. Eine neuerliche Bildungskarenz kann erst drei Jahre nach Rückkehr aus einer Bildungskarenz vereinbart werden.

(3) Wird das Arbeitsverhältnis während der Bildungskarenz aufgelöst, gilt es als mit dem Ablauf des letzten Monats vor Antritt der Bildungskarenz beendet.

(4) Die Zeit der Karenz ist für Rechte, die von der Dauer des Arbeitsverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen. Waren jedoch für die Gewährung des Karenzurlaubes nicht überwiegend private Interessen maßgeblich, so kann - auf Grund eines Antrages an das Präsidium - die Zeit der Karenz teilweise oder voll angerechnet werden. Die Frage der Anrechnung ist vor Antritt des Karenzurlaubes zu klären. Sofern der Karenzurlaub die Dauer eines Monats überschreitet, wird der Arbeitnehmer für die Zeit der Karenz von der Sozialversicherung abgemeldet.

(5) Die Zeit eines Karenzurlaubes nach § 15 MSchG, der vor Ablauf der Mutterschutzfrist nach der Entbindung zu verlangen ist, Karenzzeiten nach §§ 2-6 und 9 VKG sowie Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes bleiben für Rechte, die sich nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses richten, wirksam.

(6) Automatische Vorrückungen gemäß § 31 finden auch während der Karenz statt.

§ 22: FORSCHUNGSURLAUB

(1) Arbeitnehmern in wissenschaftlicher Verwendung kann73 durch den Leiter der

jeweiligen Forschungseinrichtung ein Forschungsurlaub zum Besuch von wissenschaftlichen Kongressen, Symposien, Seminaren und anderen der Fortbildung dienenden Veranstaltungen im Ausmaß von bis zu 22 Arbeitstagen pro Kalenderjahr mit Entgeltfortzahlung gewährt, wobei die Genehmigung grundsätzlich als erteilt gilt. Die Abwesenheitsmeldung, in der der Titel der Veranstaltung, Dauer und Ort zu vermerken sind, ist vor Antritt des Forschungsurlaubes im Dienstweg vorzulegen.

Für andere als im 1. Satz angeführte wissenschaftliche Aktivitäten kann die ÖAW74 auf

Antrag des Arbeitnehmers Forschungsurlaub mit Entgeltfortzahlung gewähren.

(2) Insbesondere um den Erwerb einschlägiger beruflicher Auslandserfahrung zu ermöglichen, kann bei längerfristigen wissenschaftlichen Vorhaben aufgrund eines

begründeten Antrages an die ÖAW75 für maximal weitere fünf Monate ein

73 Fassung 2012 74 Fassung 2012 75 Fassung 2012

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Forschungsurlaub ohne Entgeltfortzahlung gewährt werden, wobei entweder die Kosten der Selbstversicherung und freiwilligen Weiterversicherung gemäß ASVG getragen werden oder, bei Vorliegen besonderer Gründe, ein Forschungsstipendium in der Höhe eines halben Monatsgehalts gewährt wird.

Darüber hinaus kann durch das Präsidium ein Forschungsurlaub ohne jedwede finanzielle Unterstützung gewährt werden.

(3) Die Zeit eines Forschungsurlaubs wird für Ansprüche, die sich nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses richten, voll angerechnet.

(4) Die Erledigung der Anträge ist dem Betriebsrat zur Kenntnis zu bringen.76

§ 23: BILDUNGSURLAUB

(1) Arbeitnehmern in nichtwissenschaftlicher Verwendung kann mit Befürwortung des Leiters der zuständigen Forschungs- oder Verwaltungseinrichtung zu Bildungszwecken ein Urlaub unter völliger bzw. teilweiser Fortzahlung des Entgelts analog § 22 gewährt werden. In jedem Fall bedarf es eines begründeten Antrages an das Präsidium.

(2) Das Präsidium bringt dem Betriebsrat die Erledigung der Anträge zur Kenntnis.

(3) Für die Beiträge gemäß § 6 BMVG i.d.j.g.F. ist bei teilweiser Fortzahlung des Entgelts jenes Entgelt heranzuziehen, welches vor dem Antritt des Bildungsurlaubs gebührte.

§ 24: AUSBILDUNGSKOSTEN

(1) Für die Teilnahme an externen Ausbildungsveranstaltungen, welche der beruflichen Fortbildung des Arbeitnehmers dienen, kann der Arbeitgeber die Ausbildungskosten übernehmen. Da diese Fortbildung im gemeinsamen Interesse des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers erfolgt, werden die damit verbundenen Mehrleistungen (Überstunden) nicht finanziell abgegolten.

(2) Im Falle einer externen Ausbildung kann die ÖAW mit dem betreffenden Arbeitnehmer einen Ausbildungskostenrückersatz zu folgenden Bedingungen vereinbaren:

Der Arbeitgeber ist berechtigt, die von ihm bezahlten Ausbildungskosten - ausgenommen bei betrieblichen Kursveranstaltungen - zurückzuverlangen, wenn der

Arbeitnehmer innerhalb von 2 Jahren nach Kursende durch Selbstkündigung77,

vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund oder verschuldete Entlassung ausscheidet. In diesem Fall sind innerhalb des 1. Jahres seit Kursende 50 % der Ausbildungskosten zurückzuzahlen. Ist seit dem Kursende mehr als 1 Jahr verstrichen, so sind bis zum Ende des 2. Jahres 25 % der Kosten zurückzuzahlen; ab dem dritten Jahr entfällt die Verpflichtung zur Rückzahlung der Kurskosten.

§ 25: VERANSTALTUNGEN DES BETRIEBSRATS

(1) Betriebsversammlungen gemäß § 45 ArbVG können im gesetzlichen Ausmaß78

während der Arbeitszeit abgehalten werden. In diesem Fall entsteht dem Arbeitnehmer

76 Fassung 2012 77 Gemeint ist „Kündigung durch den Arbeitnehmer“ 78 Gemäß § 43 ArbVG ist die Betriebsversammlung mindestens einmal im Kalenderhalbjahr und überdies dann abzuhalten, wenn das von mehr als einem Drittel der in der Betriebsversammlung stimmberechtigten Arbeitnehmer oder mehr als ein Drittel der Betriebsratsmitglieder verlangt wird. Sie kann auch in Form von Teilversammlungen abgehalten werden.

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für den zur Teilnahme erforderlichen Zeitraum ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts. Von der Abhaltung der Betriebsversammlung während der Arbeitszeit wird das Präsidium rechtzeitig verständigt.

(2) Für Teilnehmer an dem jährlich stattfindenden Betriebsausflug wird Dienstfreistellung unter Fortzahlung des Entgelts gewährt. Kann die Dienstfreistellung aus betrieblichen Gründen nicht gewährt werden (angeordneter Journaldienst), so ist für diesen Tag Zeitausgleich zu gewähren.

VI. EVALUATIONEN

§ 26: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ÜBER ARBEITNEHMEREVALUATIONEN

(1) Die Evaluation von Arbeitnehmern wird durch das Präsidium durchgeführt. Bei Vorliegen der Voraussetzungen hat das Präsidium die Evaluation auf Antrag durchzuführen. Bei wissenschaftlichen Tätigkeiten stellt das jeweils gültige mittelfristige Forschungsprogramm die Grundlage dar.

(2) Grundlage der Evaluation ist die Feststellung der Wertigkeit der ausgeübten Tätigkeiten und/oder der persönlichen Leistungen des Arbeitnehmers während eines im Antrag festgelegten Zeitraumes (Minimum: 3 Jahre, Maximum: 10 Jahre) im Sinne der Aufgabenstellung der ÖAW-Forschungs- oder Verwaltungseinrichtung, welcher der Arbeitnehmer angehört.

(3) Das Ziel einer Evaluation ist die dokumentarische Festschreibung des Leistungsprofils des Arbeitnehmers, die dem Personalakt beigefügt wird und für alle weiteren Entscheidungen des Arbeitgebers, welche sich auf ein Evaluationsergebnis beziehen, durch diesen zu berücksichtigen sind.

(4) Die Kosten der Evaluation trägt die ÖAW.

(5) Nähere Bestimmungen der Durchführung der Evaluation kann nach Maßgabe der §§ 27

und 28 durch Betriebsvereinbarung geregelt werden.79

§ 27: Evaluation wissenschaftlicher Mitarbeiter80

(1) Sowohl dem Arbeitnehmer als auch dem Arbeitgeber steht das Recht zu, eine Evaluation der Tätigkeit des Arbeitnehmers gemäß § 26 Absatz 2 und 3 zu beantragen bzw. eine solche durchzuführen. Als Arbeitgeber zählen hierbei insbesondere der Leiter einer Forschungs- oder Verwaltungseinrichtung sowie der direkte Dienstvorgesetzte.

(2) Nach Vorliegen des Antrages auf Evaluation wird der Arbeitnehmer eingeladen, eine schriftliche Darstellung seiner bisherigen Tätigkeit abzugeben.

(3) Im Falle eines Antrages auf Evaluation durch den Arbeitnehmer aufgrund eines Antrages auf Vertragsänderung gemäß §§ 4 Abs 2, 32 Abs 1 und 8 Absatz 2 sowie auf Verlängerung der Beitragsleistungen des Arbeitnehmers gemäß § 6 Absatz 2 ABP-BV ist eine schriftliche Leistungs-beurteilung durch den unmittelbaren Vorgesetzten und/oder Leiter der Forschungseinrichtung anzuschließen, deren Grundlage die Darstellung gemäß Absatz 2 bildet. Bei der Leistungsbeurteilung ist auf Auslandserfahrung und Projektakquisition besonders Bedacht zu nehmen. Die Leistungsbeurteilung ist dem Arbeitnehmer für eine etwaige Stellungnahme zur Kenntnis zu bringen.

81

79 Gilt ab 1.1.2010

80 Fassung gültig ab 1.1.2008

81 Fassung gültig ab 1.1.2010

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(4) Das Präsidium hat das Recht, Gutachter zu befassen.

(5) Im Rahmen des Evaluationsverfahrens berät eine vom Präsidium einzuberufende Fachkommission über die wissenschaftlichen Leistungen des/der zu Evaluierenden. Dem Präsidium obliegt weiters die Nominierung von Zusatz- und Ersatzmitgliedern. Ein Mitglied des Betriebsrats nimmt ohne Stimmrecht an Sitzungen der

Evaluierungskommission teil.82

(6) Die Empfehlung der Kommission wird dem Präsidium zur Entscheidung vorgelegt.

(7) Das Präsidium bringt die Evaluationsergebnisse dem Betriebsrat zur Kenntnis. Auf Verlangen wird dem Betriebsrat und dem Arbeitnehmer Einsicht in die Evaluationsunterlagen gewährt. Das Ergebnis der Evaluation und alle dazugehörigen Unterlagen und Protokolle werden dem Personalakt des Arbeitnehmers beigefügt.

(8) Bei der Evaluation auf Antrag des Arbeitgebers wird der Betriebsrat von der Einleitung des Evaluationsverfahrens in Kenntnis gesetzt. Der Arbeitnehmer hat neben dem Präsidium das Recht, Gutachter zu befassen. Die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst erhält in Absprache mit dem Betriebsrat ein Nominierungsrecht für einen der Gutachter. Der Arbeitnehmer hat das Recht, gegen die Entscheidung des Präsidiums gemäß Ansatz 6 einen Einspruch zu erheben. Auf Verlangen ist ihm Anhörung zu gewähren. Die Entscheidung des Präsidiums über diesen Einspruch ist bindend.

(9) Für eine neuerliche Evaluation müssen andere Leistungen oder Begründungen angeführt werden, als sie für die letzte positive oder negative Evaluation vorgelegt wurden. Jedenfalls müssen die Leistungen nach Abschluss der letzten Evaluation erbracht worden sein.

§ 28: Evaluation sonstiger Mitarbeiter83

Für die Verlängerung des Dienstvertrages sonstiger Arbeitnehmer, welche nicht als wissenschaftliche Mitarbeiter gelten und für welche daher keine Evaluation gemäß § 27 stattzufinden hat, ist eine ausführliche schriftliche positive Leistungsbeurteilung durch den jeweiligen Dienstvorgesetzten erforderlich. Diese Leistungsbeurteilung ist dem Präsidium im Wege der Verwaltungsstelle für Personalwesen gemeinsam mit dem Antrag auf Verlängerung des betreffenden Arbeitnehmers vorzulegen. Eine Verlängerung kann nur nach einem dahin gehenden positiven Beschluss des Präsidiums erfolgen.

82 Fassung gültig ab 1.4.2013

83 Fassung gültig ab 1.1.2008

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C.

GEHALTSRECHTLICHE BESTIMMUNGEN84

§ 29: GLIEDERUNG

(1) Das Gehaltsschema gliedert sich in Verwendungsgruppen und Gehaltsstufen.

(2) Die Verwendungsgruppen werden durch „Kriterien“, „Tätigkeitsmerkmale“ und „typische Funktionen“ beschrieben.

(3) „Kriterien“ sind beispielhaft aufgezählte Tätigkeiten, Vorerfahrungen oder sonstige für die Einreihung in eine bestimmte Verwendungsgruppe maßgebende Kriterien.

(4) Unter „Tätigkeitsmerkmal“ wird die summarische Beschreibung der konkreten auf den Arbeitsplatz bezogenen Tätigkeit verstanden.

(5) „Typische Funktionen“ sind beispielhafte Aufzählungen (siehe Anhang 1 zum KV).

§ 30: VERWENDUNGSGRUPPEN, EINREIHUNG

(1) Jeder Arbeitnehmer ist in eine bestimmte Verwendungsgruppe einzureihen und entsprechend der Gehaltstabelle (Anhang 3) zu entlohnen.

(2) Maßgebend für die Einreihung in eine Verwendungsgruppe ist in erster Linie, welche „Kriterien“ durch den Arbeitnehmer erfüllt werden. Erfüllt ein Arbeitnehmer Kriterien mehrerer Verwendungsgruppen, so ist er in die nächsthöhere Verwendungsgruppe einzureihen, es sei denn, das dieser Verwendungsgruppe zugeordnete Kriterium hat für die ÖAW im Verhältnis zu den anderen Kriterien lediglich geringere Bedeutung.

(3) Erfüllt ein Arbeitnehmer ein Kriterium einer höheren Verwendungsgruppe, ist jedoch eine Umreihung gemäß § 30 Absatz 2 nicht möglich, so wird eine angemessene Vergütung im Rahmen der bestehenden Verwendungsgruppe nach Evaluation erfolgen.

(4) Ergibt sich nach Absatz 2 keine eindeutige Einreihung, so sind subsidiär die Tätigkeitsmerkmale heranzuziehen.

(5) Bei der Beurteilung der Bedeutung für die ÖAW ist zum Beispiel auf die Verwendung, Arbeitszeit, persönliche Verantwortung, wissenschaftliche Bedeutung, Weisungsbefugnis und die Selbständigkeit der Arbeit Bedacht zu nehmen.

(6) Günstigere einzelvertragliche Einreihungen sind zulässig. Die ÖAW verpflichtet sich, die Beschäftigten grundsätzlich entsprechend ihrer Ausbildung und fachlichen Kompetenz einzusetzen.

(7) Ändert sich die Tätigkeit eines Arbeitnehmers insofern, als sie einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen ist, so ist der Arbeitnehmer nach einer positiven Evaluation gemäß §§ 26 und 27 in die höhere Verwendungsgruppe einzureihen.

(8) Bei Änderungen der Tätigkeit insofern, als diese einer niedrigeren Verwendungsgruppe zuzuordnen ist, sind die Bestimmungen des § 101 ArbVG i.d.j.g.F.

85 und

einzelvertragliche Vereinbarungen86 zu beachten.

84 Beachte Übergangsbestimmungen zum KV!

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(9) Bei erstmaliger Einreihung in das Gehaltsschema, bei Umreihung innerhalb der selben Verwendungsgruppe wie auch bei Umreihung in eine andere Verwendungsgruppe kann eine Verkürzung der Verweildauer vereinbart werden.

(10) Ferialpraktikanten, die das Praktikum im Rahmen ihrer beruflichen Ausbildung machen müssen, sind nach der für Lehrlinge im 3. Lehrjahr geltenden Lehrlingsentschädigung zu entlohnen. Ferialpraktikanten, deren berufliche Ausbildung das Praktikum nicht verpflichtend vorsieht, sind nach der für Lehrlinge im 2. Lehrjahr geltenden Lehrlingsentschädigung, wenn sie bereits die Reifeprüfung (Matura) erfolgreich abgelegt haben, nach der für Lehrlinge im 3. Lehrjahr geltenden Lehrlingsentschädigung zu entlohnen. Für Teilzeitvereinbarungen gilt der entsprechend

verminderte Betrag.87

§ 31: GEHALTSSTUFEN

(1) Innerhalb jeder Verwendungsgruppe ist der Arbeitnehmer einer Gehaltsstufe unter Bekanntgabe des nächsten Vorrückungstermines zuzuordnen und hat Anspruch auf ein mindestens dieser Gehaltsstufe entsprechendes Entgelt.

(2) Überzahlungen auf Basis einzelvertraglicher Vereinbarungen sind zulässig.

(3) Jeder neueintretende Arbeitnehmer beginnt grundsätzlich88 in Gehaltsstufe 1 seiner

Verwendungsgruppe, sofern der Arbeitsvertrag keine höhere Einstufung vorsieht. Nachgewiesene einschlägige Vorerfahrungen und Vorkenntnisse können in der Stufeneinteilung berücksichtigt werden. Die teilweise Anrechnung des Studiums im Falle langer Normstudienzeiten (z.B. Medizin, Technische Chemie) ist anzustreben.

(5) Eine Vorrückung in die nächst höhere Gehaltsstufe ist jedenfalls bei Vollendung der im Anhang 2 entsprechend vorgesehenen Verweildauer vorzunehmen.

(6) Für neueintretende Arbeitnehmer gilt als Beginn der Verweildauer in der Eintrittsstufe der 1. Jänner des Jahres, in dem sie ihr Arbeitsverhältnis begonnen haben, sofern sie in der Zeit vom 1. Jänner bis 30. Juni eingetreten sind. Haben sie hingegen ihr Arbeitsverhältnis in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember angetreten, so gilt als Beginn der Verweildauer der 1. Jänner des darauffolgenden Jahres. Günstigere Regelungen des Arbeitsvertrages bleiben hiervon unberührt.

§ 32: ÄNDERUNG DER VERWENDUNGSGRUPPE UND/ODER GEHALTSSTUFE

(1) Die Umreihung in eine höhere Verwendungsgruppe erfolgt über eine Evaluation, eine Habilitation oder ein gleichwertiges Verfahren. Beim Wechsel in eine höhere Verwendungsgruppe gemäß § 30 beginnt der Arbeitnehmer zumindest in einer Gehaltsstufe der höherwertigen Verwendungsgruppe, welche einer höheren Entlohnung gemäß dem kollektivvertraglichen Mindestgrundgehalt entspricht. Der

85 Dieser lautet:

Mitwirkung [des Betriebsrates] bei Versetzungen: § 101. Die dauernde Einreihung eines Arbeitnehmers auf einen anderen Arbeitsplatz ist dem Betriebsrat unverzüglich mitzuteilen; auf Verlangen ist darüber zu beraten. Eine dauernde Einreihung liegt nicht vor, wenn sie für einen Zeitraum von voraussichtlich weniger als 13 Wochen erfolgt. Ist mit der Einreihung auf einen anderen Arbeitsplatz eine Verschlechterung der Entgelt- oder sonstigen Arbeitsbedingungen verbunden, so bedarf sie zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Betriebsrates. Erteilt der Betriebsrat die Zustimmung nicht, so kann sie durch Urteil des Gerichts ersetzt werden. Das Gericht hat die Zustimmung zu erteilen, wenn die Versetzung sachlich gerechtfertigt ist.

86 = Arbeitsvertrag

87 Eingefügt ab 1.4.2013

88 Beachte aber „G. Protokoll zum Kollektivvertrag“, welches für bestimmte Arbeitnehmergruppen eine

höhere Einstufung verpflichtend vorschreibt.

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Einstufungswunsch (Verwendungsgruppe, Gehaltsstufe und nächster Vorrückungstermin) ist im Evaluationsansuchen anzugeben. 89Auf einzelvertraglicher Vereinbarung beruhende Überzahlungen bleiben innerhalb der

Verwendungsgruppe aufrecht.

(2) Es besteht die Möglichkeit, zusätzlich zu den zeitlich bestimmten Vorrückungen innerhalb einer Verwendungsgruppe eine Änderung der Gehaltsstufe und/oder des nächsten Vorrückungstermines zu beantragen. Dieser Antrag unterliegt nicht den Bestimmungen der Evaluation, bedarf jedoch einer ausreichenden Begründung und einer positiven Stellungnahme des Vorgesetzten.

§ 33: GEHALTSANPASSUNG

(1) Die Anhebung der Gehaltsansätze ist grundsätzlich jährlich zwischen den Kollektivvertragspartnern zu verhandeln.

(2) Die Erhöhung ist vom jeweiligen Istgehalt inklusive aller Zulagen vorzunehmen.

§ 34: FÄLLIGKEIT DES GEHALTS

(1) Das Gehalt wird monatlich berechnet und ist spätestens am 15. eines jeden Monats auszuzahlen oder, wenn dieser Tag kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag für den laufenden Kalendermonat, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses jedoch unverzüglich nach dem Tage des Ausscheidens.

(2) Änderungen des Gehalts treten mit dem im Arbeitsvertrag bestimmten Zeitpunkt ein.

(3) Gebührt das Gehalt nur für einen Teil des Monats oder ändert sich im Laufe des Monats die Höhe des Gehalts, so entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel des entsprechenden monatlichen Gehalts.

(4) Das Gehalt wird für den Arbeitnehmer spesenfrei auf ein vom Arbeitnehmer bekannt zu gebendes Konto angewiesen.

(5) Über die monatliche Auszahlung erhält der Arbeitnehmer eine detaillierte schriftliche Abrechnung ausgefolgt, aus der insbesondere die Einstufung, das Bruttogehalt, allfällige Sonderzahlungen, Zulagen und Aufwandsersätze sowie die Abzüge und die Bemessungsgrundlagen ersichtlich sind.

(6) Der Anspruch auf das Gehalt beginnt mit dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis begonnen wird, und endet mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses

90.

(7) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 6 sind auch auf sonstige Entgeltbestandteile sinngemäß anzuwenden.

89 Fassung 2012 90 In Sonderfällen bestimmt das Gesetz eine Entgeltfortzahlungsverpflichtung über das eigentliche Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus. Beispiel: Die Entgeltfortzahlungsverpflichtung im Fall einer Krankheit/Unfall oder bei Arbeitsunfall, wenn die Kündigung innerhalb des Krankenstandes ausgesprochen worden ist (§ 9 AngG). Beachte auch die Sonderbestimmung des § 17 Abs 6 des KV!

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§ 35: SONDERZAHLUNGEN

(1) Als Teil seines Entgelts gebührt dem Arbeitnehmer pro Jahresquartal eine Sonderzahlung. Die Sonderzahlungen sind mit dem März-, Juni-, September- und Novembergehalt fällig.

(2) Die Höhe der Sonderzahlungen ist jeweils die Hälfte des durchschnittlichen Monatsentgelts (inkl. allfälliger Überstundenpauschale) des laufenden Kalenderquartals.

(3) Den während eines Kalenderjahres aus- oder eintretenden Arbeitnehmern gebührt der aliquote Teil der Sonderzahlungen entsprechend der Dauer der Arbeitszeit im laufenden Kalenderjahr.

(4) Sonderzahlungen stehen auch für an sich entgeltfreie Zeiten, z.B. Dienstverhinderungen infolge Krankheit, Unfall usw., zu. Näheres regeln § 8 AngG und § 17 dieses KV.

(5) Die von Teilzeitbeschäftigten geleisteten Mehrarbeitsstunden sind insofern bei der Berechnung der Sonderzahlungen zu berücksichtigungen, als die Basis für die Einrechnung der Mehrarbeit die Anzahl sämtlicher geleisteten Mehrarbeitsstunden multipliziert mit dem im Monat der geleisteten Mehrarbeitsstunden für eine Arbeitsstunde in der im Arbeitsvertrag vereinbarten Normalarbeitszeit zustehenden Gehalt ist.

§ 36: ZULAGEN 91

(1) Arbeitnehmern, die mindestens zwei Monate im Ausland tätig sind, gebührt eine Auslandsverwendungszulage. Diese dient zur Abgeltung für den durch die Entsendung ins Ausland bedingten Mehraufwand und die dadurch notwendigerweise entstehenden besonderen Kosten, insbesondere die erhöhten Kosten für Wohnung, Ausstattung und Familienangehörige, sowie zur Abdeckung bzw zum Ausgleich des Kaufkraftunterschiedes und der Folgekosten der Verwendung im Ausland. Sie stellt damit einen Kostenersatz dar und hat keinen Entgeltcharakter.

Die monatlich auszuzahlende Auslandsverwendungszulage beträgt das 20-fache der Summe der Tag- und Nachtsätze gemäß § 39 Absatz 4 Tarif 1 für das betreffende Land.

Die Auslandsverwendungszulage erhöht sich für den/die im gemeinsamen Haushalt lebende(n) Ehegatten(in), eingetragene Partner oder Lebensgefährten

92 sowie für zu

versorgende oder in Ausbildung stehende Kinder analog der entsprechenden Regelungen in Bezug auf Ansprüche auf Familienbeihilfe um 25 % der Grundzulage für Ehegatten und jeweils 15 % der Grundzulage für zu versorgende oder in Ausbildung stehende Kinder.

(2) a) Eine Kinderzulage in der im Anhang 3 festgelegten Höhe gebührt monatlich – soweit unter lit c nicht anderes bestimmt ist - für jedes der folgenden Kinder, für das Familienbeihilfe nach dem FLAG i.d.j.g.F. bezogen wird oder für das nur deshalb keine Familienbeihilfe bezogen wird, weil für dieses Kind eine gleichartige ausländische Beihilfe bezogen wird:

1. eheliche Kinder

91 Fassung ab 1.4.2013

92 Gemeint sind Personen beiderlei Geschlechts.

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2. legitimierte Kinder

3. Wahlkinder

4. uneheliche Kinder

5. sonstige Kinder, wenn sie dem Haushalt des Arbeitnehmers angehören und der

Arbeitnehmer überwiegend für die Kosten des Unterhalts aufkommt.

b) Für ein Kind, das seit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf die Kinderzulage nach Absatz. 1 wegfällt, infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist, gebührt die Kinderzulage, wenn weder das Kind noch dessen Ehegatte oder eingetragener Partner über eigene Einkünfte gemäß § 2 Absatz 3 EStG i.d.j.g.F.

verfügt, die den Betrag nach § 5 Absatz 2 erster Satz ASVG i.d.j.g.F.93 monatlich

übersteigen.

(3) Arbeitnehmern, deren Arbeit mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben verbunden ist (Infektions- und Strahlengefährdung), gebührt für 11 Monate im Jahr eine Gefahrenzulage. Diese bemisst sich entsprechend der Gefährdung gestaffelt: bei einer Gefährdung von jeweils 1 bis 4 Stunden wöchentlich 2,0 % des Gehalts der Verwendungsgruppe 5 Gehaltsstufe 1 und bei einer Gefährdung von über 4 Stunden wöchentlich 3,6 % des Gehalts der Verwendungsgruppe 5 Gehaltsstufe 1.

(4) Wissenschaftlichen Arbeitnehmern, die zur Erfüllung des Forschungsprogramms der Forschungseinrichtung der ÖAW, der sie zugewiesen sind, persönlich Geldmittel akquirieren und die diese eigenverantwortlich zu vertreten haben, kann für die Dauer des jeweiligen Projekts auf Antrag eine Projektleiterzulage

94 gewährt werden. Näheres

wird in einer gesonderten BV geregelt.

(5) Die ÖAW gewährt eine Zulage für den Fall, dass der Arbeitnehmer eine verbindliche schriftliche Erklärung über das Datum der Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus Gründen der Pensionierung innerhalb von 2 Jahren ab Antragstellung abgibt (Pensionsübertrittszulage). Näheres wird in einer gesonderten BV geregelt.

§ 37: JUBILÄUMSZAHLUNGEN

Bei einem ununterbrochenen Anstellungsverhältnis zur ÖAW von 25 Jahren kann dem Arbeitnehmer eine einmalige Geldzuwendung im Ausmaß von einem Monatsgehalt, bei einem ununterbrochenen Anstellungsverhältnis von 40 Jahren im Ausmaß von zwei Monatsgehältern gewährt werden. Diese Geldzuwendung wird unabhängig vom Beginn des Arbeitsverhältnisses gewährt und gelangt mit dem Dezembergehalt des in Betracht zu ziehenden Jahres zur Auszahlung. Der Beitritt zur Akademie-Betriebspensionskasse schließt eine Zuerkennung der einmaligen Geldzuwendung aus. Ausnahmen in den Fällen, in denen zwischen dem Tag des Beitritts zur Pensionskasse und dem Tag, an dem die zeitlichen Voraussetzungen für die Zuwendung gemäß ABP-BV erfüllt sind, neun Jahre oder weniger liegen, regelt § 3 Absatz 6 ABP-BV.

§ 38: FAHRTKOSTENZUSCHUSS

(1) Dem Arbeitnehmer gebührt ein Fahrtkostenzuschuss, wenn

93 ASVG Geringfügigkeitsgrenze monatlich 2013: € 386,80

94 Projektleiterzulage ab 1.4.2013: Euro 308,70.

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a) die Wegstrecke zwischen der Arbeitsstätte und der nächstgelegenen Wohnung mehr als 2 km beträgt,

b) er diese Wegstrecke an den Arbeitstagen regelmäßig zurücklegt und c) die notwendigen monatlichen Fahrtauslagen für das billigste öffentliche

Beförderungsmittel, welches zweckmäßigerweise in Betracht kommt, den Fahrtkostenanteil übersteigt, den der Arbeitnehmer selbst zu tragen hat.

Dieser Fahrtkostenzuschuss ist durch BV zu regeln.

(2) Der Fahrtkostenzuschuss gebührt monatlich in dem Ausmaß, um den die notwendigen monatlichen Fahrtauslagen den Fahrtkostenanteil übersteigen.

(3) Der Arbeitnehmer hat alle Tatsachen, die für das Entstehen oder den Wegfall des Anspruches auf Fahrtkostenzuschuss oder für die Änderung seiner Höhe von Bedeutung sind, binnen einer Woche schriftlich der ÖAW

95 zu melden. Die

Neubemessung des Fahrtkostenzuschusses wird mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten oder, wenn die Änderung an einem Monatsersten erfolgt, mit diesem Tag wirksam.

§ 39: REISEGELDER

(1) Eine Dienstreise liegt dann vor, wenn der Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers

a) das Gemeindegebiet seines Dienstortes zur Durchführung von Dienstverrichtungen verlässt oder

b) so weit weg von seinem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) arbeitet, dass ihm eine tägliche Rückkehr an seinen ständigen Wohnsitz (Familienwohnsitz) nicht zugemutet werden kann.

(2) Als Tagsatz für Österreich ist in jedem Fall das steuerfreie Maximum, zumindest aber € 26,40, anzuerkennen (unter Anwendung der Zwölftelregelung).

(3) Als Nächtigungssatz für Österreich ist in jedem Fall das steuerfreie Maximum, zumindest aber € 15,00, anzuerkennen. Bei Vorlage eines Beleges (Hotel- oder Pensionsrechnung) wird dieser nur bis zu einer Höhe des 5-fachen des steuerfreien Maximums anerkannt.

(4) Den Verwendungsgruppen werden folgende Tarife zugeordnet: Verwendungsgruppen 1 bis 4: Tarif 1

Verwendungsgruppen 5 und 6: Tarif 2

Als Tages- bzw. Nächtigungssatz für das Ausland gilt die tabellarische Aufstellung, welche als Anhang 4 „Tarife Reisegelder“ zum integrierenden Bestandteil dieses KV wird. Bei Vorlage eines Beleges (Hotel- oder Pensionsrechnung) wird dieser bis zu 5-fachen des für die jeweils bereiste Region gültigen Nächtigungssatzes anerkannt.

(5) Als Fahrtkosten sind mindestens die Kosten einer Bahnfahrt 2. Klasse zu ersetzen. Darüber liegende Kosten sind anzuerkennen, sofern sie belegt und begründet sind und vom unmittelbaren Vorgesetzten gebilligt werden.

(6) Begründete und genehmigte Dienstfahrten mit dem benutzten Fahrzeug (Nachweis der Dringlichkeit, unzureichende Verbindungen mit öffentlichen Verkehrsmitteln, Geräte- oder Aktentransport u.ä.) werden, sofern mit dem Leiter der Forschungs- oder Verwaltungseinrichtung nichts anderes vereinbart ist, mit dem amtlichen Kilometerpauschale abgegolten.

95 Fassung 2013

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(7) Die Erstattung von Nächtigungskosten, die den höchsten Betrag gemäß Absatz 3

überschreiten, kann von der ÖAW96 bewilligt werden, wenn ein vom Rechnungsleger

begründeter und vom unmittelbaren Vorgesetzten befürworteter Antrag vorgelegt wird. Im Falle einer unausweichlichen Notsituation, für die im Nachhinein der Nachweis zu erbringen ist, gilt die Bewilligung als erteilt.

(8) Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt der Reise eine Auslandsverwendungszulage beziehen, erhalten im Land ihrer Entsendung nur die nachgewiesene

Nächtigungskosten; ansonsten gelten die Absätze 2 bis 7.97

(9) Bei inhaltlichen Differenzen wird nach Information des unmittelbaren Vorgesetzten die Entscheidung durch den zuständigen Aktuar getroffen. In Zweifelsfällen entscheidet das Präsidium.

(10) Die dienstlich bedingte Übersiedlung ins Ausland bzw. die Rückübersiedlung wird durch das Doppelte der Auslandsverwendungszulage abgegolten (siehe Absatz 1), im Inland in der Höhe des 20-fachen der Summe der Tages- und Nächtigungssätze gemäß Absatz 4. Übersteigen die nachgewiesenen tatsächlichen Kosten der Übersiedlung diesen Betrag, so bedarf die Erstattung zusätzlicher Kosten eines Ansuchens an das Präsidium.

98

§ 40: UMWANDLUNG VON ENTGELT IN PENSIONSKASSENBEITRÄGE 99

(1) Die nachstehenden Bestimmungen der Absatz 2 bis 5 gelten für Arbeitnehmer, für die die ÖAW gemäß ABP-BV bzw. Vereinbarung gemäß § 3 Absatz 2 BPG i.d.j.g.F. Beiträge an eine Pensionskasse leistet.

(2) Die ÖAW und der Betriebsrat werden ermächtigt, im Rahmen einer BV gemäß § 97 Absatz 1 Z 18a ArbVG zu vereinbaren, dass Ist- oder Mindestgehaltserhöhungen zu nachfolgenden Bedingungen in Arbeitgeber-Pensionskassenbeiträge umgewandelt werden:

a) Erklären Arbeitnehmer, dass sie in die Erhöhung der Pensionskassenversorgung nicht einbezogen werden wollen, so ist die Erhöhung in Geld auszuzahlen.

b) Die umgewandelten Entgeltbeträge sind entsprechend § 33 zu valorisieren. c) Für die Berechnung aller arbeitsrechtlichen Ansprüche mit Ausnahme des

Monatsgehalts und der Sonderzahlungen sind die fiktiv gemäß § 33 erhöhten Mindestgehälter zugrunde zu legen.

d) Die Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestgehälter ist in den Verwendungsgruppen 1 bis 3 jedenfalls zumindest zu 2/3 in Geld auszuzahlen.

Ein derartiger Beschluss hat im Rahmen einer Ergänzung zur ABP-BV zu erfolgen und ist nur insoweit zulässig, als sämtliche von der ÖAW zu leistenden Arbeitgeber-Pensionskassenbeiträge 10 % der Gehaltssumme der Anwartschaftsberechtigten nicht übersteigen.

(3) Im Zuge von individuellen Verhandlungen zwischen dem Arbeitnehmer und der ÖAW über Neueinstufungen bzw. Gehaltserhöhungen infolge eines Evaluationsverfahrens kann der Arbeitnehmer mit nachstehender Einschränkung verlangen, dass in vollem Umfang oder teilweise anstelle der Neueinstufung bzw. Gehaltserhöhung Arbeitgeber-Pensionskassenbeiträge an die Pensionskasse geleistet werden.

96 Fassung 2013

97 Fassung ab 1.1.2009

98 Fassung ab 1.1.2009

99 Nach einer Entscheidung des VwGH (Zl.: 2001/08/0028) sind derartige Beiträge

sozialversicherungspflichtig!

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Diese Umwandlung in Arbeitgeber-Pensionskassenbeiträge kann nur insoweit verlangt werden, als sämtliche Arbeitgeber-Pensionskassenbeiträge (alle Arbeitgeberbeiträge gemäß ABP-BV bzw. Vereinbarung gemäß § 3 Absatz 2 BPG) sowie der geforderte Arbeitgeberbeitrag in Summe 10 % der Bemessungsgrundlage (gemäß ABP-BV bzw. Vereinbarung gemäß § 3 Absatz 2 BPG) nicht übersteigen.

Eine Widerrufsmöglichkeit des Arbeitnehmers ist vorzusehen, als damit eine Steuerbegünstigung (Qualifizierung als Arbeitnehmeranteil) nicht ausgeschlossen wird.

Die umgewandelten Entgeltbeträge sind entsprechend § 33 zu valorisieren.

(4) Arbeitgeber-Pensionskassenbeiträge im Sinne von Absatz 2 und 3 werden in einem Prozentsatz zur Bemessungsgrundlage (gemäß ABP-BV bzw. Vereinbarung gemäß § 3 Absatz 2 BPG) festgelegt. Im Rahmen der Festlegung des Prozentsatzes sind die durch die Wahl des Arbeitgeber-Pensionskassenbeitrages nicht mehr anfallenden (fixen) Gehaltsnebenkosten erhöhend zu berücksichtigen.

(5) Insoweit Arbeitgeber-Pensionskassenbeiträge im Sinne von Absatz 3 anstelle von überkollektivvertraglichen Gehaltserhöhungen vereinbart werden, die über dem in der Gehaltstabelle (Anhang 3) angeführten Mindestgehalt liegen, gebührt der Arbeitgeber-Pensionskassenbeitrag in der vereinbarten Höhe bis zur nächsten Zeitvorrückung oder Umreihung in eine andere Verwendungsgruppe des KV. Zum Zeitpunkt der Zeitvorrückung bzw. Umreihung wird der Arbeitgeber-Pensionskassenbeitrag neu bemessen, wobei die Neubemessung so zu erfolgen hat, dass der Arbeitnehmer nach der Zeitvorrückung bzw. Umreihung in Summe nicht schlechter gestellt wird.

(6) Arbeitgeber-Pensionskassenbeiträge im Sinne von Absatz 2 und 3 können vom Arbeitgeber weder eingeschränkt, ausgesetzt noch widerrufen werden.

Wien, am 16. September 2003

Österreichische Akademie der Wissenschaften

Dr. Ignaz Seipel-Platz 2, 1010 Wien

Der Generalsekretär Der Präsident

(Prof. DI Dr. Herbert MANG) (Prof. Dr. Werner WELZIG)

Österreichischer Gewerkschaftsbund Gewerkschaft Öffentlicher Dienst

Teinfaltstraße 7, 1010 Wien

Der Vorsitzende Bundessektion Kammern und Körperschaften

Der Vorsitzende

(Fritz Neugebauer) (Mag. Thomas Kallab)

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D. Anhänge Anhang 1 ÖAW Gehaltstabelle Verwendungsgruppen

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Anhang 2

Verwendungsgruppen und Gehaltsstufen

Anhang 2:

VERWENDUNGSGRUPPEN UND GEHALTSSTUFEN (Verweildauer in Jahren) Stand ab 1.1.2006:

Verwendungsgruppe Gehaltsstufe

1 2 3 4 5 6

1 2 2 3 3 4 5

2 3 3 3 3 4 bzA1

3 3 3 3 3 4

4 4 4 3 3 bzA1

5 4 4 4 bzA1

6 4 4 4

7 4 bzA1 bzA1

8 bzA1

1bis zum Ausscheiden

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Anhang 3

Gehaltstabelle

GEHALTSTABELLE ab 1.4.2013 Verwendungsgruppe

Gehaltsstufe 1 2 3 4 5 6

1 1478,1 1779,6 2071,0 2537,0 3086,7 3741,7

2 1565,2 1895,6 2210,2 2775,0 3301,0 4265,5

3 1623,0 1999,8 2337,7 3013,2 3455,8

4 1669,5 2081,0 2453,6 3096,7 3586,8

5 1710,2 2162,1 2535,1 3180,0

6 1750,6 2208,6 2606,6

7 1785,3 2254,9 2677,9

8 1820,0

Kinderzulage gemäß § 36 : Euro 19,00100

SEG Zulage101

: Euro 61,7 1 - 4 Std. wöchentlich 11 x jährlich

Euro 111,10 mehr als 4 Std. wöchentlich 11 x jährlich

Die am 31.3.2014 darüber hinaus bestehenden Überzahlungen bleiben betragsmäßig

unverändert.

Lehrlingsentschädigung102

:

Lehrlinge erhalten 14x jährlich im

Lehrlingsentschädigung: Lehrjahr Euro - brutto

1. Lehrjahr 571,20

2. Lehrjahr 800,30

3. Lehrjahr 1099,00

4. Lehrjahr 1469,40

Die nächste Gehaltsanpassung wird mit Wirkung 1.4.2014 verhandelt.

100 Fassung gültig ab 1.4.2013 101 Fassung gültig ab 1.4.2012 102 Fassung 2012

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Anhang 4 Tarife – Reisegelder

Anhang 4:

TARIFE REISEGELDER (in €)

Tarif 1 2

Tages- Nächti Tages- Nächti

Land gebühr gungs- gebühr gungs-

gebühr gebühr

I. EUROPA

Albanien 21,4 15,9 24,2 18,1

Belarus 28,1 23,5 32,0 26,8

Belgien 27,0 17,2 30,7 19,6

Brüssel 31,6 24,4 36,0 27,9

Bosnien und Herzegowina 23,5 17,9 26,8 20,3

Bulgarien 23,5 17,2 26,8 19,6

Dänemark 31,6 31,6 36,0 36,0

Deutschland 27,0 21,4 30,7 24,2

Grenzorte 21,1 14,0 24,0 15,7

Estland 28,1 23,5 32,0 26,8

Finnland 31,6 31,6 36,0 36,0

Frankreich 24,9 18,3 28,3 20,9

Paris und Straßburg 27,3 24,9 31,0 28,3

Griechenland 21,8 17,9 24,9 20,3

Großbritannien u. Nordirland 28,1 27,7 32,0 31,6

London 31,6 31,6 36,0 36,0

Irland 28,1 25,3 32,0 28,8

Island 29,0 24,0 32,9 27,3

Italien 27,3 21,4 31,0 24,2

Rom und Mailand 31,0 27,7 35,3 31,6

Grenzorte 21,1 14,0 24,0 15,7

Kroatien 23,5 17,9 26,8 20,3

Lettland 28,1 23,5 32,0 26,8

Liechtenstein 21,1 14,0 24,0 15,7

Litauen 28,1 23,5 32,0 26,8

Luxemburg 27,0 17,2 30,7 19,6

Malta 22,9 22,9 26,2 26,2

Moldau 28,1 23,5 32,0 26,8

Niederlande 27,0 21,4 30,7 24,2

Norwegen 32,7 31,6 37,3 36,0

Polen 24,9 19,2 28,3 21,8

Portugal 21,4 17,2 24,2 19,6

Rumänien 28,1 20,7 32,0 23,8

Russische Föderation 28,1 23,5 32,0 26,8

Moskau 31,0 23,5 35,3 26,8

Schweden 32,7 31,6 37,3 36,0

Schweiz 28,1 24,9 32,0 28,3

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Kollektivvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der ÖAW

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Grenzorte 21,1 14,0 24,0 15,7

Serbien und Montenegro 23,5 17,9 26,8 20,3

Slowakei 21,4 12,2 24,2 13,7

Preßburg 23,5 18,5 26,8 21,1

Slowenien 23,5 17,9 26,8 20,3

Grenzorte 21,4 12,2 24,2 13,7

Spanien 26,2 23,3 29,7 26,6

Tschechien 23,5 18,5 26,8 21,1

Grenzorte 21,4 12,2 24,2 13,7

Tarif 1 2

Tages- Nächti Tages- Nächti

Land gebühr gungs- gebühr gungs-

gebühr gebühr

Türkei 23,5 27,7 26,8 31,6

Ukraine 28,1 23,5 32,0 26,8

Ungarn 20,3 20,3 23,1 23,1

Budapest 23,5 20,3 26,8 23,1

Grenzorte 20,3 13,7 23,1 15,7

Zypern 21,8 23,3 24,9 26,6

II. AFRIKA

Ägypten 29,0 31,6 32,9 36,0

Algerien 31,6 20,7 36,0 23,5

Angola 33,4 31,5 37,9 36,0

Äthiopien 29,0 31,6 32,9 36,0

Benin 27,7 20,3 31,4 23,1

Burkina Faso 29,9 16,1 34,0 18,3

Burundi 29,0 29,0 32,9 32,9

Côte d'Ivoire 29,9 24,4 34,0 27,9

Dem.Rep.Kongo 36,2 25,3 41,0 28,8

Dschibuti 34,9 36,2 39,7 41,0

Gabun 34,9 30,5 39,7 34,7

Gambia 33,4 22,9 37,9 26,2

Ghana 33,4 22,9 37,9 26,2

Guinea 33,4 22,9 37,9 26,2

Kamerun 34,9 19,4 39,7 22,0

Kap Verde 21,4 15,0 24,2 17,0

Kenia 26,6 24,4 30,3 27,9

Liberia 29,9 31,6 34,0 36,0

Libyen 33,4 27,7 37,9 31,6

Madagaskar 27,7 27,7 31,6 31,6

Malawi 24,9 24,9 28,3 28,3

Mali 29,9 23,8 34,0 27,0

Marokko 24,9 16,6 28,3 19,0

Mauretanien 25,7 23,8 29,4 27,0

Mauritius 27,7 27,7 31,6 31,6

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Kollektivvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der ÖAW

Bundesvertretung Kammern und Körperschaften Seite 48 p.A Prinz Eugenstraße 20 – 22, 1040 Wien

Mosambik 33,4 31,6 37,9 36,0

Namibia 26,6 25,9 30,3 29,4

Niger 29,9 16,1 34,0 18,3

Nigeria 29,9 26,2 34,0 29,7

Republik Kongo 29,9 20,5 34,0 23,3

Ruanda 29,0 29,0 32,9 32,9

Sambia 28,3 25,9 32,3 29,4

Senegal 37,5 23,8 42,7 27,0

Seychellen 27,7 27,7 31,6 31,6

Sierra Leone 33,4 26,2 37,9 29,7

Simbabwe 28,3 25,9 32,3 29,4

Somalia 24,9 22,2 28,3 25,3

Südafrika 26,6 25,9 30,3 29,4

Sudan 33,4 31,6 37,9 36,0

Tarif 1 2

Tages- Nächti Tages- Nächti

Land gebühr gungs- gebühr gungs-

(TG) gebühr (TG) gebühr

(NG) (NG)

Tansania 33,4 24,4 37,9 27,9

Togo 27,7 20,3 31,4 23,1

Tschad 27,7 20,3 31,4 23,1

Tunesien 27,7 22,2 31,4 25,3

Uganda 31,6 24,4 36,0 27,9

Zentralafrik. Republik 29,9 22,2 34,0 25,3

III. AMERIKA

Argentinien 25,3 36,2 28,8 41,0

Bahamas 36,6 23,3 41,6 26,6

Barbados 39,0 33,4 44,3 37,9

Bolivien 20,3 19,2 23,1 21,8

Brasilien 25,3 27,7 28,8 31,6

Chile 28,6 27,7 32,5 31,6

Costa Rica 24,2 24,2 27,7 27,7

Dominikanische Republik 29,9 33,4 34,0 37,9

Ecuador 20,3 16,6 23,1 18,7

El Salvador 24,2 20,1 27,7 22,7

Guatemala 24,2 24,2 27,7 27,7

Guyana 29,9 26,2 34,0 29,7

Haiti 29,9 21,1 34,0 24,0

Honduras 24,2 20,7 27,7 23,5

Jamaika 36,0 36,0 41,0 41,0

Kanada 31,2 26,2 35,5 29,7

Kolumbien 25,3 26,8 28,8 30,5

Kuba 41,2 21,1 46,9 24,0

Mexiko 31,2 27,7 35,5 31,6

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Kollektivvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der ÖAW

Bundesvertretung Kammern und Körperschaften Seite 49 p.A Prinz Eugenstraße 20 – 22, 1040 Wien

Nicaragua 24,2 27,7 27,7 31,6

Niederländische Antillen 33,4 21,1 37,9 24,0

Panama 33,4 27,7 37,9 31,6

Paraguay 25,3 19,2 28,8 21,8

Peru 25,3 19,2 28,8 21,8

Suriname 29,9 19,2 34,0 21,8

Trinidad und Tobago 39,0 33,4 44,3 37,9

Uruguay 25,3 19,2 28,8 21,8

USA 39,9 32,7 45,3 37,3

New York und Washington 49,9 39,0 56,9 44,3

Venezuela 29,9 26,8 34,0 30,5

IV. ASIEN

Afghanistan 24,2 21,1 27,7 24,0

Armenien 28,1 23,5 32,0 26,8

Aserbaidschan 28,1 23,5 32,0 26,8

Bahrain 41,2 28,6 46,9 32,5

Tarif 1 2

Tages- Nächti Tages- Nächti

Land gebühr gungs- gebühr gungs-

(TG) gebühr (TG) gebühr

(NG) (NG)

Bangladesch 24,2 26,2 27,7 29,7

Brunei 25,3 32,0 28,8 36,6

China 26,8 23,3 30,5 26,6

Georgien 28,1 23,5 32,0 26,8

Hongkong 35,5 29,0 40,3 32,9

Indien 24,2 30,5 27,7 34,7

Indonesien 29,9 24,4 34,0 27,9

Irak 41,2 27,7 46,9 31,6

Iran 28,3 22,2 32,3 25,3

Israel 28,3 24,9 32,3 28,1

Japan 50,1 32,7 56,9 37,3

Jemen 41,2 28,6 46,9 32,5

Jordanien 28,3 24,9 32,3 28,1

Kambodscha 24,0 24,0 27,3 27,3

Kasachstan 28,1 23,5 32,0 26,8

Katar 41,2 28,6 46,9 32,5

Kirgisistan 28,1 23,5 32,0 26,8

Korea, Dem. Volksrepublik 24,9 24,9 28,1 28,1

Korea, Republik 34,7 24,9 39,5 28,1

Kuwait 41,2 28,6 46,9 32,5

Laos 24,0 24,0 27,3 27,3

Libanon 24,4 26,8 27,7 30,5

Malaysia 33,4 34,4 37,9 39,2

Mongolei 22,5 22,5 25,5 25,5

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Kollektivvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der ÖAW

Bundesvertretung Kammern und Körperschaften Seite 50 p.A Prinz Eugenstraße 20 – 22, 1040 Wien

Myanmar 22,5 22,5 25,5 25,5

Nepal 24,2 26,2 27,7 29,7

Oman 41,2 28,6 46,9 32,5

Pakistan 21,1 19,2 24,0 21,8

Philippinen 24,9 24,9 28,1 28,1

Saudi-Arabien 41,2 28,6 46,9 32,5

Singapur 33,4 34,0 37,9 38,8

Sri Lanka 24,2 24,9 27,7 28,3

Syrien 24,9 22,2 28,3 25,3

Tadschikistan 28,1 23,5 32,0 26,8

Taiwan 29,9 28,6 34,0 32,5

Thailand 29,9 32,0 34,0 36,6

Turkmenistan 28,1 23,5 32,0 26,8

Usbekistan 28,1 23,5 32,0 26,8

Vereinigte Arabische Emirate 41,2 28,6 46,9 32,5

Vietnam 24,0 24,0 27,3 27,3

V. AUSTRALIEN

Australien 36,2 30,5 41,0 34,7

Neuseeland 24,9 27,7 28,1 31,6

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E. ÜBERLEITUNGSREGELUNGEN für Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Kollektivvertrages dem Akademiearbeitsrecht unterliegen

Die Kollektivvertragspartner kommen überein, dass mit der Schaffung des Kollektivvertrages (KV) das Ziel verfolgt wird, dass das bisher in der Betriebsvereinbarung über allgemeine Ordnungsvorschriften und Rechtsansprüche aus Arbeitsverhältnissen zur Österreichischen Akademie der Wissenschaften (Akademiearbeitsrecht [AAR]) geregelte Arbeitsrecht grundsätzlich durch die Normen des KV ersetzt werden soll. Einzelvertraglich vereinbarte oder durch betriebliche Übung entstandene Ansprüche der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer – im folgenden Arbeitnehmer genannt – bleiben von den Regelungen des KV unberührt. Bei Themenkreisen, welche sowohl auf diese Weise als auch durch den KV geregelt sind, gelten für den Arbeitnehmer die jeweils günstigeren Regelungen. Überdies gelten nachstehende Regelungen: 1. Der arbeitsrechtliche Teil (§§ 1 bis 28) gilt für alle Arbeitnehmer der ÖAW, die zum

Zeitpunkt des Inkrafttretens des KV dem AAR unterliegen. 2. Das bisher geltende Gehaltsschema des AAR (Anlage A der Überleitungsregelungen) gilt

für alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des KV in einem aufrechten Arbeitsverhältnis zur ÖAW stehenden Arbeitnehmer. Ebenso gelten für diese Arbeitnehmer die bisherigen Regelungen hinsichtlich der Forschungszulage, Dienstalterszulage, Projektleiterzulage und außerordentlicher Höherreihungen gemäß § 6 Absatz 5 AAR. Diese Normen gelten unabhängig von eventuellen Fristabläufen zugrunde liegenden Betriebsvereinbarungen.

Darüber hinaus gewährt die ÖAW gem. § 5 Abs 3 AAR eine Anhebung der

Gehaltsansätze, die der Bezugsanhebung der Vertragsbediensteten des Bundes entspricht, und rückt der Arbeitnehmer automatisch nach jeweils zwei Jahren zum ersten Jänner in die nächst höhere Gehaltsstufe seiner Gehaltsgruppe gem. § 5 Abs 1 AAR vor. Entsprechend § 39 Abs 4 KV gilt sinngemäß, dass die Arbeitnehmer der Gehaltsgruppen 1 bis 6 AAR dem Tarif 1, die Arbeitnehmer der Gehaltsgruppen 7 und 8 AAR dem Tarif 2 zugeordnet werden.

3. Allen Arbeitnehmern, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zur ÖAW stehen und für

die das AAR gilt, wird die unbefristete Möglichkeit geboten, den Antrag (Interessensbekundung) zu stellen, ein Angebot für eine Einstufung in das Gehaltsschema des KV zu erhalten. Die ÖAW stellt dieses Angebot nach Maßgabe ihrer budgetären Möglichkeiten. Nimmt der Arbeitnehmer das Angebot der ÖAW nicht an, verbleibt er im Gehaltsschema des AAR.

4. Der im AAR erworbene Kündigungsschutz bleibt ungeachtet der Anwendung des KV oder

aber der Einstufung in den KV weiterhin bestehen. Gleiches gilt für Arbeitnehmer, die im ersten Jahr nach Inkrafttreten des KV den erweiterten Kündigungsschutz erlangen würden.

5. Höherreihungen bis zu 2 Stufen finden bis zu einem Jahr nach Inkrafttreten des KV

einmalig ohne Evaluation nach AAR statt. 6. Durch den Übertritt in diesen KV kann sich die gehaltsrechtliche Stellung der

Arbeitnehmer nicht verschlechtern. Die Einstufung in das Gehaltsschema dieses KV erfolgt auch bei übergeleiteten Arbeitnehmern grundsätzlich in der Gehaltsstufe 1 der jeweiligen Verwendungsgruppe. Ist das ohne Überleitung in den KV jeweils gebührende Entgelt (Grundgehalt gem. AAR sowie alle gewährten Zulagen – mit Ausnahme der Aufwandsentschädigung) höher als das Entgelt, welches sich nach der Einstufung in das

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Kollektivvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der ÖAW

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KV-Gehaltsschema ergibt, so ist dieser Differenzbetrag weiter zu bezahlen. Die betragsmäßige Höhe einer Vorrückung im KV-Gehaltsschema ist zwar auf diesen Differenzbetrag anzurechnen, doch darf dadurch dieser Differenzbetrag um höchstens 50 Prozent reduziert werden.

Die im KV-Gehaltsschema geleisteten Überzahlungen dürfen jedoch keinesfalls auf den

Differenzbetrag angerechnet werden. Die Valorisierung der Differenzzahlungen wird analog zu der Valorisierung gemäß § 33

KV vorgenommen.

7. Für Arbeitnehmer, die vor dem 1.1.2003 ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis mit der ÖAW eingegangen sind und für die die Abfertigungsregelung des AAR gilt (Anlage B der Überleitungsregelungen), bleibt diese Regelung bestehen. Für alle anderen Arbeitnehmer gilt die „Abfertigung neu“ (BMVG).

8. § 19 Abs 4 KV tritt für Arbeitnehmer, für die das AAR galt, mit Ablauf der im Zeitpunkt des Übertritts in den Kollektivvertrag laufenden 5-jährigen Frist des 25 Abs 3 AAR in Kraft. Bis

dahin gilt § 25 Abs 3 AAR weiter.103

9. Gibt das Präsidium einem Antrag auf Änderung des Beschäftigungsausmaßes statt, und liegt diese Änderung im Interesse des Arbeitnehmers, so führt dies mit Wirksamwerden der Änderung des Beschäftigungsausmaßes nach vorhergehender Zustimmung des Betriebsrates zur Überleitung in den gesamten Kollektivvertrag. Ändert sich die Normalarbeitszeit aufgrund der Bestimmungen des MSchG, des VKG oder des § 14a AVRAG, so erfolgt eine Überleitung nur auf Antrag des Arbeitnehmers. Eine Inanspruchnahme von Karenzurlaub gem § 21 KV führt ebenfalls nur auf Antrag des Arbeitnehmers zur Überleitung in den gesamten KV.

Wird von einem Mitarbeiter die Reduktion des Beschäftigungsausmaßes für eine zeitlich abgegrenzte Dauer beantragt, so erfolgt die Überleitung in den gesamten KV nur auf

Antrag dieses Mitarbeiters.104

103 Eingefügt ab 1.1.2006. 104 Ziffer 9 eingefügt ab 1.1.2006.

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F. Anlagen zum Kollektivvertrag

Anlage 1

GEHALTSSCHEMA ÖAW ab 1.2.2012 (AAR)

Stufe/ Gruppe

11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 DAZ

1 1776,1 1802,4 1829,4 1857,1 1883,7 1911,6 1940,0 1969,3 1999,6 2029,3 2.059,0 2 1915,2 1952,4 1990,5 2029,3 2068,5 2107,0 2145,7 2184,8 2223,5 2262,2 2.300,9 3 2409,5 2492,4 2576,0 2659,2 2742,3 2825,3 2909,1 2992,6 3075,6 3159,2 3.242,8 4 2520,5 2603,9 2687,2 2770,0 2853,7 2936,8 3020,5 3103,4 3187,6 3271,5 3.355,4 5 2700,1 2795,1 2890,2 2985,3 3080,5 3176,1 3272,3 3368,1 3463,6 3559,5 3.655,4 6 2888,5 2971,2 3054,6 3138,2 3222,0 3331,9 3441,6 3551,1 3660,6 3770,8 3.881,0 7 3514,5 3628,2 3742,1 3856,1 3969,7 4083,9 4197,5 4311,3 4425,3 4539,1 4.652,9 8 4120,8 4252,9 4384,4 4516,6 4648,1 4780,0 4912,0 5043,8 5175,6 5307,8 5.440,0

Gruppen 6-7 zusätzlich: 297,8

Forschungszulage (14 x jährlich) nur für wissenschaftliche Angestellte

83,4 Aufwandsentschädigung (12 x jährlich) Gruppe 8

zusätzlich: 476,4 Forschungszulage (14 x jährlich) nur für

wissenschaftliche Angestellte 95,3 Aufwandsentschädigung (12 x jährlich)

105

105

Fassung 2013:

SEG Zulage: Euro 61,7 1 - 4 Std. wöchentlich 11 x jährlich

Euro 111,1 mehr als 4 Std. wöchentlich 11 x jährlich

Stufe Gruppe 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 1 1518,1 1544,1 1569,6 1595,1 1620,5 1646,1 1671,6 1697,2 1722,7 1749,5 2 1575,7 1609,1 1641,9 1674,6 1707,6 1741,3 1775,5 1810,1 1844,9 1879,7 3 1899,4 1940,0 1981,6 2023,1 2065,4 2108,6 2153,9 2198,8 2262,1 2325,9 4 2011,2 2052,5 2094,0 2135,7 2177,8 2221,2 2266,2 2311,2 2374,2 2437,5 5 2077,7 2119,1 2160,6 2202,2 2244,2 2287,6 2337,7 2414,7 2509,9 2605,0 6 2184,8 2234,3 2283,3 2332,5 2381,7 2430,7 2513,3 2597,3 2722,1 2805,1 7 2382,2 2495,1 2607,8 2720,7 2833,9 2946,7 3059,4 3172,7 3287,0 3400,5 8 2805,1 2935,8 3066,4 3197,9 3329,9 3461,6 3593,8 3725,5 3857,1 3989,4

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Anlage 2:

Abfertigungsregelungen gem. „Akademiearbeitsrecht“ (Auszug aus der Betriebsvereinbarung AAR)

§ 41: ABFERTIGUNGEN (1) Hat das Arbeitsverhältnis ununterbrochen drei Jahre gedauert, so gebührt dem Arbeitnehmer

bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfertigung unter Berücksichtigung der folgenden Bestimmungen.

(2) Die Höhe der Abfertigung beträgt nach einer ununterbrochenen Dauer des

Arbeitsverhältnisses zur ÖAW von 3 Jahren das 2-fache, 5 Jahren das 3-fache, 10 Jahren das 4-fache, 15 Jahren das 6-fache, 20 Jahren das 9-fache, 25 Jahren das 12-fache des dem Arbeitnehmer für den letzten Monat des Arbeitsverhältnisses gebührenden Entgelts

(inkl. Forschungszulage, Aufwandsentschädigung, Gefahrenzulage, Kinderzulage und pauschalierter Überstunden) unter aliquoter Berücksichtigung der jährlichen Sonderzahlungen.

Endet das Arbeitsverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder

nach § 8 EKUG durch Kündigung seitens des Arbeitnehmers, so ist bei der Berechnung des für die Höhe der Abfertigung maßgeblichen Monatsentgelts vom Durchschnitt der in den letzten 5 Jahren geleisteten Arbeitszeit unter Außerachtlassung der Zeiten eines Karenzurlaubes gem. MSchG oder EKUG auszugehen.

Wird das Arbeitsverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder § 8

EKUG infolge Kündigung durch den Arbeitgeber, unverschuldete Entlassung, begründeten Austritt oder einvernehmlich beendet, so ist bei der Ermittlung des Entgelts die frühere Nor-malarbeitszeit des Arbeitnehmers zugrunde zu legen.

(3) Alle Zeiten, die der Arbeitnehmer im unmittelbar vorausgegangenen Arbeitsverhältnis zur

ÖAW zurückgelegt hat, sind für die Abfertigung zu berücksichtigen; Zeiten eines Lehrverhältnisses jedoch nur dann, wenn das Arbeitsverhältnis einschließlich der Lehrzeit mindestens sieben Jahre ununterbrochen gedauert hat.

(4) Der Anspruch auf Abfertigung besteht - vorbehaltlich der Abs 5 und 6 - nicht, wenn der

Arbeitnehmer kündigt oder ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder wenn ihn ein Verschulden an der Entlassung trifft.

(5) Der Anspruch auf Abfertigung besteht jedoch auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis

mindestens 10 Jahre gedauert hat und a) bei Männern nach Vollendung des 65. Lebensjahres, bei Frauen nach Vollendung des

60. Lebensjahres oder b) wegen Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer

aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder c) wegen Inanspruchnahme einer vorzeitigen Invaliditätspension aus einer gesetzlichen

Pensionsversicherung

durch Kündigung seitens des Arbeitnehmers endet.

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(6)

106Eine Abfertigung gebührt auch dann,

a) wenn der Arbeitnehmer verheiratet oder ein eingetragene Partnerschaft eingegangen ist

und das Arbeitsverhältnis innerhalb von 6 Monaten nach seiner Eheschließung bzw Begründung der eingetragenen Partnerschaft kündigt oder

b) wenn der Arbeitnehmer innerhalb von 6 Monaten nach der ba) Geburt eines Kindes oder bb) Annahme eines von ihm allein oder gemeinsam mit seinem Ehegatten oder

eingetragenen Partners an Kindes Statt angenommenen Kindes, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder

bc) Übernahme eines Kindes in unentgeltliche Pflege (§ 15 Abs 6 Z 2 MSchG oder § 2 Abs 2 Z 2 EKUG), das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat,

wenn das Kind im Zeitpunkt des Endens des Arbeitsverhältnisses noch lebt, seinen vorzeitigen Austritt erklärt, oder

c) wenn der Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor Ablauf eines Karenzurlaubes nach

den §§ 15 bis 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG seinen vorzeitigen Austritt erklärt, oder

d) wenn das Arbeitsverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder

nach § 8 EKUG durch Kündigung seitens des Arbeitnehmers endet. (7)

107Aus dem Anlass einer Eheschließung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft

kann nur einer der beiden Ehegatten bzw eingetragenen Partner - und auch das nur einmal - die Abfertigung in Anspruch nehmen. Die Abfertigung nach § 41 Abs 6 lit b bis d AAR kann für ein und dasselbe Kind auch nur einmal in Anspruch genommen werden.

(8) Die Abfertigung ist, soweit sie den Betrag des Dreifachen des Monatsentgelts nicht übersteigt,

mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig; der Rest kann vom vierten Monat an in monatlichen, im Voraus zahlbaren Teilbeträgen abgestattet werden, wobei jeder Teilbetrag zumindest die Höhe eines Monatsentgelts betragen muss.

(9) Wird das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers beendet, so beträgt die

Abfertigung die Hälfte des in Abs 3 bezeichneten Betrages, mindestens aber das für den letzten Monat des Arbeitsverhältnisses gebührende Entgelt, und gebührt nur den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war. Sind solche gesetzlichen Erben nicht vorhanden, so kann dieser Betrag ganz oder zum Teil den Personen gewährt werden, die erwiesenermaßen die Begräbniskosten aus eigenen Mitteln bestritten oder den Verstorbenen in seiner letzten Krankheit vor dem Tode gepflegt haben.

(10) Die Höhe der Abfertigung im Sinne des Abs 2 kann über das gesetzliche Ausmaß hinaus nach Vereinbarung durch Interpolation bemessen werden.

106

Fassung ab 1.4.2013

107 Fassung ab 1.4.2013

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G. PROTOKOLL ZUM

KOLLEKTIVVERTRAG Die Kollektivvertragsparteien beschließen folgende Durchführungsbestimmungen und interne Richtlinien in Bezug auf die Einreihung gemäß Anhang 2 zum Kollektivvertrag:

1. Ersteinstufung für die Verwendungsgruppe 1:

Arbeitnehmer, die nicht im Reinigungsdienst verwendet werden, sind zumindest in VG1/2 einzustufen.

2. Ersteinstufung von Maturanten in VG 2/2 (bei Nachholung der Matura Erhöhung um eine Stufe)

3. Ersteinstufung von Arbeitnehmern mit dem Berufstitel Ing. in VG 3/2 (bei Nachholung Erhöhung um eine Stufe)

4. Ersteinstufung von Doktoren zumindest in VG 4/2 (bei Nachholung Erhöhung um eine Stufe)

5, Ersteinstufung von Dozenten zumindest in VG 5/1 (bei Nachholung entsprechende automatische Überstellung in die Verwendungsgruppe 5)

6. Unabhängig von dem im Kollektivvertrag festgeschriebenen Tag des Inkrafttretens entfaltet der Kollektivvertrag erst mit jenem Tag seine Rechtsverbindlichkeit, an welchem die das Arbeitsrecht der Österreichischen Akademie der Wissenschaften normierende Verordnung der Bundesregierung oder eine entsprechende gesetzliche Regelung in Kraft tritt; die Vertragspartner gehen hierbei von einem fristgerechten Erlassen und Inkrafttreten dieser Regelung (bis 31.12.2003) aus.

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Stammfassung Anhang 3:

GEHALTSTABELLE 1.7.2003

Gehaltsstufe Verwendungsgruppe

1 2 3 4 5 6

1 1150,00 1410,00 1670,00 2080,00 2550,00 3100,00

2 1225,00 1510,00 1790,00 2280,00 2730,00 3540,00

3 1275,00 1600,00 1900,00 2480,00 2860,00

4 1315,00 1670,00 2000,00 2550,00 2970,00

5 1350,00 1740,00 2070,00

6 1385,00 1780,00 2130,00

7 1415,00

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ÄNDERUNGEN 1.1.2004 Geltungsbereich:

§ 1

Dieser Kollektivvertrag gilt für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Österreichischen Akademie der Wissenschaften, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der am 16.9.2003 unterzeichneten Stammfassung des Kollektivvertrages dem AAR unterlagen, soweit für die betreffenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer das Gehaltsschema des Kollektivvertrages (Anhang 1 bis 3) nicht zur Anwendung kommt.

Gehaltsanpassung:

§ 2

Ab 1.1.2004 werden gemäß Punkt 2. Absatz 2 der Überleitungsregelungen der am 16.9.2003 unterzeichneten Stammfassung des Kollektivvertrages für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Österreichischen Akademie der Wissenschaften die Beträge der Anlage 1 des Kollektivertrages für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Österreichischen Akademie der Wissenschaften entsprechend der diesem Kollektivvertrag beigefügten Anlage 1 erhöht.

Wien, am 30.12.2003

Österreichische Akademie der Wissenschaften

Dr. Ignaz Seipel-Platz 2, 1010 Wien

Der Generalsekretär Der Präsident (Prof. Dr. Herwig Friesinger) (Prof. DI Dr. Herbert MANG)

Österreichischer Gewerkschaftsbund Gewerkschaft Öffentlicher Dienst

Teinfaltstraße 7, 1010 Wien

Der Vorsitzende Bundessektion Kammern und

Körperschaften Der Vorsitzende (Fritz Neugebauer) (Mag. Thomas Kallab)

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ÄNDERUNGEN 1.1.2005 Geltungsbereich:

§ 1

Dieser Kollektivvertrag gilt für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Österreichischen Akademie der Wissenschaften im Sinne des § 1 des Kollektivvertrages vom 16.9.2003.

Gehaltsanpassung:

§ 2

Ab 1.1.2005 werden gemäß Punkt 2. Absatz 2 der Überleitungsregelungen der am 16.9.2003 unterzeichneten Stammfassung des Kollektivvertrages für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Österreichischen Akademie der Wissenschaften die Beträge der Anlage 1 des Kollektivertrages für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Österreichischen Akademie der Wissenschaften entsprechend der diesem Kollektivvertrag beigefügten Anlage 1 erhöht.

§ 3

Ab 1.1.2005 werden die Beträge der Anhang 3 des Kollektivvertrages für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Österreichischen Akademie der Wissenschaften entsprechend der diesem Kollektivvertrag beigefügten Anhang 3 erhöht.

§ 4

Die Differenzbeträge, die sich aus der Überleitung vom Akademiearbeitsrecht in den Kollektivvertrag ergeben, werden um 2,3 % angehoben.

§ 5

Zulagen gem. § 36 KV werden – mit Ausnahme der Auslandszulage – um 2,3 % angehoben. Der § 36 lautet daher ab 1.1.2005 wie folgt:

§ 36: ZULAGEN

... (2) a) Eine Kinderzulage von 15,35 Euro monatlich gebührt .... ...

§ 6

Die am 31.12.2004 bestehenden Überzahlungen im Sinne des § 31 Abs 2 KV bleiben betragsmäßig im selben Ausmaß erhalten.

Wien, am 9.12.2004

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Änderungen 1.1.2006

Art 1

Geltungsbereich:

Dieser Kollektivvertrag gilt für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Österreichischen Akademie der Wissenschaften im Sinne des § 1 des Kollektivvertrages vom 16.9.2003.

Art 2

Änderungen des Teil B

(arbeitsrechtlichen Bestimmungen):

A.

§ 4 lautet ab 1.1.2006 wie folgt:

eingearbeitet in den Text

B. § 17 lautet ab 1.1.2006 wie folgt, ...

eingearbeitet in den Text

Art 3

Änderung des Teil D. Anhänge zum Kollektivvertrag

A.

Der Anhang 2 des Kollektivvertrages lautet ab.1.1.2006 wie folgt:

eingearbeitet in den Text!

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B.

Die Beträge des Anhang 3 des KV werden mit Wirksamkeit 1.1.2006 um 2,8% erhöht. Der Anhang 3

des Kollektivvertrages lautet daher ab 1.1.2006:

Anhang 3:

GEHALTSTABELLE ab 1.1.2006

Verwendungsgruppe Gehaltsstufe

1 2 3 4 5 6

1 1209,4 1482,8 1756,2 2187,4 2681,7 3260,1

2 1288,3 1588,0 1882,5 2397,7 2871,0 3722,8

3 1340,8 1682,6 1998,1 2608,0 3007,7

4 1382,9 1756,2 2103,3 2681,7 3123,4

5 1419,8 1829,8 2176,9 2755,4

6 1456,5 1871,9 2240,0

7 1488,0 1914,0 2303,1

8 1519,5

Art 4

Änderung der Überleitungsregelungen

Mit Geltung ab 1.1.2006 werden nachstehende Punkte 8. und 9. angefügt:

Eingearbeitet in den Text!

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Art 5.

Gehaltsanpassung:

A. Ab 1.1.2006 werden gemäß Punkt 2. Absatz 2 der Überleitungsregelungen der am 16.9.2003

unterzeichneten Stammfassung des Kollektivvertrages für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

der Österreichischen Akademie der Wissenschaften die Beträge der Anlage 1 des Kollektivertrages für

die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Österreichischen Akademie der Wissenschaften um

2,7% erhöht. Die Anlage 1 lautet daher ab 1.1.2006 wie folgt:

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B.

Die Differenzbeträge, die sich aus der Überleitung vom Akademiearbeitsrecht in den Kollektivvertrag ergeben, werden um 2,8 % angehoben.

C.

Zulagen gem. § 36 KV werden – mit Ausnahme der Auslandszulage – um 2,8 % angehoben. Der § 36 lautet daher ab 1.1.2005

108 wie folgt:

Eingearbeitet in den Text!

D.

Die am 31.12.2004109

bestehenden Überzahlungen im Sinne des § 31 Abs 2 KV bleiben betragsmäßig im selben Ausmaß erhalten.

Wien, am .................

Österreichische Akademie der Wissenschaften

Dr. Ignaz Seipel-Platz 2, 1010 Wien

Der Generalsekretär Der Präsident (Prof. Dr. Herwig Friesinger) (Prof. DI Dr. Herbert MANG)

Österreichischer Gewerkschaftsbund Gewerkschaft Öffentlicher Dienst

Teinfaltstraße 7, 1010 Wien

Der Vorsitzende Bundessektion Kammern und

Körperschaften Der Vorsitzende (Fritz Neugebauer) (Mag. Thomas Kallab)

108

Richtiggestellt im Nachtrag zum KollV auf 1.1.2006!

109 Richtiggestellt im Nachtrag zum Koll auf 31.12.2005!

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Änderungen 1.1.2007

Art 1

Geltungsbereich:

Dieser Kollektivvertrag gilt für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Österreichischen

Akademie der Wissenschaften im Sinne des § 1 des Kollektivvertrages vom 16.9.2003.

Art 2

Änderungen des Teil B

(arbeitsrechtlichen Bestimmungen):

A.

Die für den § 17 Abs 1a vereinbarte Befristung wird bis zum 31.12.2007 verlängert.

B.

Dem § 35 wird folgender Abs 5 angefügt:

In den Text eingearbeitet!

Art 3

Änderungen des Teil C

(Gehaltsrechtliche Bestimmungen)

A.

1.

Die Istgehälter jener ArbeitnehmerInnen, die der im Anhang 3 geregelten Gehaltstabelle unterliegen,

werden mit Wirksamkeit ab 1.1.2007 um 2,45% erhöht.

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2.

Die Beträge des Anhang 3 des KV werden mit Wirksamkeit 1.1.2007 um 2,45% erhöht. Der Anhang 3

des Kollektivvertrages lautet daher ab 1.1.2007:

Anhang 3:

GEHALTSTABELLE ab 1.1.2007

Verwendungsgruppe Gehaltsstufe

1 2 3 4 5 6

1 1.239,0 1.519,1 1.799,2 2.241,0 2.747,4 3.340,0

2 1.319,9 1.626,9 1.928,6 2.456,4 2.941,3 3.814,0

3 1.373,6 1.723,8 2.047,1 2.671,9 3.081,4 -

4 1.416,8 1.799,2 2.154,8 2.747,4 3.199,9 -

5 1.454,6 1.874,6 2.230,2 2.822,9 - -

6 1.492,2 1.917,8 2.294,9 - - -

7 1.524,5 1.960,9 2.359,5 - - -

8 1.556,7 - - - - -

B.

Zulagen gem. § 36 KV werden – mit Ausnahme der Auslandszulage – um 2,45% angehoben.

C.

Der § 36 lautet ab 1.1.2007 wie folgt:

㤠36: ZULAGEN

...

In den Text eingearbeitet!

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D.

Ab 1.1.2007 erhöhen sich gemäß Punkt 2. Absatz 2 der Überleitungsregelungen der am 16.9.2003 unterzeichneten Stammfassung des Kollektivvertrages für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Österreichischen Akademie der Wissenschaften die Beträge der Anlage 1 des Kollektivertrages für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Österreichischen Akademie der Wissenschaften um 2,35%. Die Anlage 1 lautet daher ab 1.1.2007 wie folgt:

Gruppen 6-7 zusätzlich: € 265,9 Forschungszulage (14 x jährlich) nur für wissenschaftliche Angestellte € 74,5 Aufwandsentschädigung (12 x jährlich) Gruppe 8 zusätzlich: € 425,4 Forschungszulage (14 x jährlich) nur für wissenschaftliche Angestellte 85,1 Aufwandsentschädigung (12 x jährlich) Gefahrenzulage: € 42,5 1-4 Std. wöchentlich 11 x jährlich 76,6 mehr als 4 Std. wöchentlich 11 x jährlich

Wien, am 29.11.2006

Österreichische Akademie der Wissenschaften Dr. Ignaz Seipel-Platz 2, 1010 Wien

Der Generalsekretär Der Präsident (Prof. Dr. Herwig Friesinger) (o.Univ.-Prof. Dr. Peter Schuster)

Österreichischer Gewerkschaftsbund Gewerkschaft Öffentlicher Dienst

Teinfaltstraße 7, 1010 Wien

Der Vorsitzende Bundessektion Kammern und Körperschaften

Der Vorsitzende (Fritz Neugebauer) (Mag. Thomas Kallab)

Stufe 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10

Gruppe

1 1.342,0 1.365,4 1.388,7 1.411,9 1.435,0 1.458,1 1.481,4 1.504,6 1.527,8 1.552,1

2 1.394,3 1.424,6 1.454,4 1.484,1 1.514,1 1.544,7 1.575,8 1.607,2 1.638,8 1.670,5

3 1.688,3 1.725,3 1.763,0 1.800,8 1.839,1 1.878,4 1.919,6 1.960,4 2.017,9 2.075,9

4 1.790,0 1.827,5 1.865,1 1.903,1 1.941,3 1.980,7 2.021,6 2.062,6 2.119,8 2.177,3

5 1.850,3 1.888,0 1.925,7 1.963,5 2.001,7 2.041,2 2.086,6 2.156,7 2.243,0 2.329,6

6 1.947,7 1.992,6 2.037,2 2.082,0 2.126,6 2.171,1 2.246,2 2.322,5 2.435,9 2.511,4

7 2.127,0 2.229,7 2.332,1 2.434,7 2.537,5 2.639,9 2.742,4 2.845,0 2.947,9 3.050,1

8 2.511,4 2.630,1 2.748,8 2.867,6 2.986,6 3.105,3 3.224,3 3.343,0 3.461,6 3.580,7

Stufe 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 DAZ

Gruppe

1 1.576,2 1.600,3 1.624,7 1.649,9 1.674,2 1.699,4 1.725,3 1.751,8 1.779,5 1.806,3 1.833,1

2 1.702,7 1.736,5 1.771,1 1.806,3 1.842,0 1.877,0 1.912,2 1.947,7 1.982,9 2.018,0 2.053,1

3 2.151,8 2.227,3 2.303,2 2.378,8 2.454,2 2.529,8 2.605,9 2.681,7 2.757,2 2.832,7 2.908,3

4 2.252,8 2.328,5 2.404,2 2.479,5 2.555,4 2.631,1 2.707,1 2.782,5 2.858,3 2.933,9 3.009,4

5 2.416,0 2.502,2 2.588,6 2.675,2 2.761,6 2.848,0 2.934,7 3.021,0 3.107,1 3.193,4 3.279,7

6 2.587,1 2.662,2 2.738,1 2.813,8 2.889,4 2.988,3 3.087,1 3.185,8 3.284,5 3.383,8 3.483,1

7 3.152,9 3.255,3 3.358,0 3.460,7 3.563,1 3.665,8 3.768,3 3.870,9 3.973,5 4.076,1 4.178,6

8 3.699,1 3.818,2 3.936,7 4.055,8 4.174,3 4.293,2 4.412,1 4.530,8 4.649,7 4.768,7 4.887,7

Page 72: GEWERKSCHAFT ÖFFENTLICHER IENST · 2013. 11. 12. · • § 12 Arbeitszeit • § 17 Entgeltfortzahlung bei Krankheit und Unfall • § 36 Zulagen • § 39 Reisegelder • Gehaltsanpassungen

Änderungen 1.1.2008 Art 1

Geltungsbereich:

Dieser Kollektivvertrag gilt für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Österreichischen Akademie der Wissenschaften im Sinne des § 1 des Kollektivvertrages vom 16.9.2003.

Art 2

Änderungen des Teil B

(arbeitsrechtliche Bestimmungen):

A.

Die für den § 17 Abs 1a vereinbarte Befristung wird bis zum 31.12.2008 verlängert.

B.

§ 15 lautet ab 1.1.2008:

In den Text eingearbeitet!

C.

Die §§ 27 und 28 lauten ab 1.1.2008:

§ 27: Evaluation wissenschaftlicher Mitarbeiter

In den Text eingearbeitet.

§ 28: Evaluation sonstiger Mitarbeiter

In den Text eingearbeitet.

Art 3

Änderungen des Teil C

(Gehaltsrechtliche Bestimmungen)

A.

Die Beträge des Anhang 3 des KV werden mit Wirksamkeit 1.1.2008 um 2,7% mindestens aber um € 60,00 brutto erhöht.

Der Anhang 3 des Kollektivvertrages lautet daher ab 1.1.2008:

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Anhang 3:

GEHALTSTABELLE ab 1.1.2008

Verwendungsgruppe Gehaltsstufe

1 2 3 4 5 6

1 1.299,0

1.579,1

1.859,2

2.301,5

2.821,6

3.430,2

2 1.379,9

1.686,9

1.988,6

2.522,7

3.020,7

3.917,0

3 1.433,6

1.783,8

2.107,1

2.744,0

3.164,6

4 1.476,8

1.859,2

2.214,8

2.821,6

3.286,3

5 1.514,6

1.934,6

2.290,4

2.899,1

6 1.552,2

1.977,8

2.356,9

7 1.584,5

2.020,9

2.423,2

8 1.616,7

Kinderzulage gemäß § 36 Abs 2: Euro 16,61

B.

Zulagen gem. § 36 KV werden – mit Ausnahme der Auslandszulage – um 2,7% angehoben.

C.

Im Mai 2008 erhält jeder Arbeitnehmer und jede Arbeitnehmerin der ÖAW, welche/r der im Anhang 3 geregelten Gehaltstabelle (KV-Schema) unterliegt, zusätzlich zu den sonstigen Bezügen eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von € 250,00 brutto.

D.

Eine im Dezember 2007 bestehende Überzahlung über der im Anhang 3 für das Jahr 2007 festgelegten Gehaltstabelle bleibt weiter aufrecht und wird um 2,7% erhöht.

E.

Ab 1.1.2008 erhöhen sich gemäß Punkt 2. Absatz 2 der Überleitungsregelungen der am 16.9.2003 unterzeichneten Stammfassung des Kollektivvertrages für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Österreichischen Akademie der Wissenschaften die Beträge der Anlage 1 des Kollektivertrages für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Österreichischen Akademie der Wissenschaften um 2,7%. Die Anlage 1 lautet daher ab 1.1.2008 wie folgt:

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Stufe 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 Gruppe

1 1.378,2 1.402,3 1.426,2 1.450,0 1.473,7 1.497,5 1.521,4 1.545,2 1.569,1 1.594,0 2 1.431,9 1.463,1 1.493,7 1.524,2 1.555,0 1.586,4 1.618,3 1.650,6 1.683,0 1.715,6 3 1.733,9 1.771,9 1.810,6 1.849,4 1.888,8 1.929,1 1.971,4 2.013,3 2.072,4 2.131,9 4 1.838,3 1.876,8 1.915,5 1.954,5 1.993,7 2.034,2 2.076,2 2.118,3 2.177,0 2.236,1 5 1.900,3 1.939,0 1.977,7 2.016,5 2.055,7 2.096,3 2.142,9 2.214,9 2.303,6 2.392,5 6 2.000,3 2.046,4 2.092,2 2.138,2 2.184,0 2.229,7 2.306,8 2.385,2 2.501,7 2.579,2 7 2.184,4 2.289,9 2.395,1 2.500,4 2.606,0 2.711,2 2.816,4 2.921,8 3.027,5 3.132,5 8 2.579,2 2.701,1 2.823,0 2.945,0 3.067,2 3.189,1 3.311,4 3.433,3 3.555,1 3.677,4

11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 DAZ 1.618,8 1.643,5 1.668,6 1.694,4 1.719,4 1.745,3 1.771,9 1.799,1 1.827,5 1.855,1 1.882,6 1.748,7 1.783,4 1.818,9 1.855,1 1.891,7 1.927,7 1.963,8 2.000,3 2.036,4 2.072,5 2.108,5 2.209,9 2.287,4 2.365,4 2.443,0 2.520,5 2.598,1 2.676,3 2.754,1 2.831,6 2.909,2 2.986,8 2.313,6 2.391,4 2.469,1 2.546,4 2.624,4 2.702,1 2.780,2 2.857,6 2.935,5 3.013,1 3.090,7 2.481,2 2.569,8 2.658,5 2.747,4 2.836,2 2.924,9 3.013,9 3.102,6 3.191,0 3.279,6 3.368,3 2.657,0 2.734,1 2.812,0 2.889,8 2.967,4 3.069,0 3.170,5 3.271,8 3.373,2 3.475,2 3.577,1 3.238,0 3.343,2 3.448,7 3.554,1 3.659,3 3.764,8 3.870,0 3.975,4 4.080,8 4.186,2 4.291,4 3.799,0 3.921,3 4.043,0 4.165,3 4.287,0 4.409,1 4.531,2 4.653,1 4.775,2 4.897,5 5.019,7

Gruppen 6-7 zusätzlich: 273,1 Forschungszulage (14 x jährlich) nur für wissenschaftliche Angestellte

76,5 Aufwandsentschädigung (12 x jährlich)

Gruppe 8 zusätzlich: 436,9 Forschungszulage (14 x jährlich) nur für wissenschaftliche Angestellte

87,4 Aufwandsentschädigung (12 x jährlich)

Gefahrenzulage: 56,4 1-4 Std. wöchentlich 11 x jährlich

101,6 mehr als 4 Std. wöchentlich 11 x jährlich

F.

Im Mai 2008 erhält jeder Arbeitnehmer und jede Arbeitnehmerin der ÖAW, welche/r der im Anhang 1 geregelten Gehaltstabelle (AAR-Schema) unterliegt, zusätzlich zu den sonstigen Bezügen eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von € 175,00 brutto.

Wien, am 7.12.2007

Österreichische Akademie der Wissenschaften Dr. Ignaz Seipel-Platz 2, 1010 Wien

Der Generalsekretär Der Präsident (Prof. Dr. Herwig Friesinger) (o.Univ.-Prof. Dr. Peter Schuster)

Österreichischer Gewerkschaftsbund Gewerkschaft Öffentlicher Dienst

Teinfaltstraße 7, 1010 Wien

Der Vorsitzende Bundesvertretung Kammern und Körperschaften

Der Vorsitzende (Fritz Neugebauer) (Mag. Thomas Kallab)

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Änderungen 1.1.2009 A:

Art 1

Geltungsbereich:

Dieser Kollektivvertrag gilt für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Österreichischen Akademie der Wissenschaften im Sinne des § 1 des Kollektivvertrages vom 16.9.2003.

Art 2

Änderungen des Teil B

(arbeitsrechtliche Bestimmungen):

A.

Die für den § 17 Abs 1a vereinbarte Befristung wird bis zum 31.12.2009 verlängert.

B .

§ 12 Abs 1 des KollV wird wie folgt geändert:

§ 12: ARBEITSZEIT

(1)

In den Text eingearbeitet!

C.

§ 17 Abs 4 des KollV wird das Wort „Auslandszulage“ geändert in „Auslandsverwendungszulage“. Er

lautet daher wie folgt geändert:

(4)

In den Text eingearbeitet!

§ 36 Abs 1 des KollV wird wie folgt geändert:

§ 36: ZULAGEN

(1)

In den Text eingearbeitet!

Page 76: GEWERKSCHAFT ÖFFENTLICHER IENST · 2013. 11. 12. · • § 12 Arbeitszeit • § 17 Entgeltfortzahlung bei Krankheit und Unfall • § 36 Zulagen • § 39 Reisegelder • Gehaltsanpassungen

§ 39 Abs 8 und 10 des KollV werden die Worte „Auslandszulage“ geändert in „Auslandsverwendungs-

zulage“. Sie lauten daher werden wie folgt geändert:

(8)

In den Text eingearbeitet!

(10)

In den Text eingearbeitet!

Art 3 Änderungen des Teil C

(Gehaltsrechtliche Bestimmungen) A.

Die Beträge des Anhang 3 des KV werden mit Wirksamkeit 1.1.2009 um 3,55% erhöht. Der Anhang

3 des Kollektivvertrages lautet daher ab 1.1.2009:

Anhang 3:

GEHALTSTABELLE ab 1.1.2009

Verwendungsgruppe Gehaltsstufe

1 2 3 4 5 6

1 1.345,1

1.635,2

1.925,2

2.383,2

2.921,8

3.552,0

2 1.428,9

1.746,8

2.059,2

2.612,3

3.127,9

4.056,1

3 1.484,5

1.847,1

2.181,9

2.841,4

3.276,9

4 1.529,2

1.925,2

2.293,4

2.921,8

3.403,0

5 1.568,4

2.003,3

2.371,7

3.002,0

6 1.607,3

2.048,0

2.440,6

7 1.640,7

2.092,6

2.509,2

8 1.674,1

Kinderzulage gemäß § 36 Abs 2: Euro 17,20

B.

Zulagen gem. § 36 KV werden – mit Ausnahme der Auslandszulage – um 3,55% angehoben.

C.

Eine im Dezember 2008 bestehende Überzahlung über der im Anhang 3 für das Jahr 2007

festgelegten Gehaltstabelle bleibt weiter aufrecht und wird um 3,55% erhöht.

Page 77: GEWERKSCHAFT ÖFFENTLICHER IENST · 2013. 11. 12. · • § 12 Arbeitszeit • § 17 Entgeltfortzahlung bei Krankheit und Unfall • § 36 Zulagen • § 39 Reisegelder • Gehaltsanpassungen

E.

Ab 1.1.2009 erhöhen sich gemäß Punkt 2. Absatz 2 der Überleitungsregelungen der am 16.9.2003 unterzeichneten Stammfassung des Kollektivvertrages für die

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Österreichischen Akademie der Wissenschaften die Beträge der Anlage 1 des

Kollektivertrages

für die

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Österreichischen Akademie der Wissenschaften um 3,55%. Die Anlage 1 lautet daher ab 1.1.2009 wie folgt:

GEHALTSSCHEMA ÖAW ab 1.1.2009 (AAR)

11

12

13

14

15

16

17

18

19

20

DAZ

1.676,3

1.701,8

1.727,8

1.754,6

1.780,4

1.807,3

1.834,8

1.863,0

1.892,4

1.921,0

1.949,4

1.810,8

1.846,7

1.883,5

1.921,0

1.958,9

1.996,1

2.033,5

2.071,3

2.108,7

2.146,1

2.183,4

2.288,4

2.368,6

2.449,4

2.529,7

2.610,0

2.690,3

2.771,3

2.851,9

2.932,1

3.012,5

3.092,8

2.395,7

2.476,3

2.556,8

2.636,8

2.717,6

2.798,0

2.878,9

2.959,0

3.039,7

3.120,1

3.200,4

2.569,3

2.661,0

2.752,9

2.844,9

2.936,9

3.028,7

3.120,9

3.212,7

3.304,3

3.396,0

3.487,9

2.751,3

2.831,2

2.911,8

2.992,4

3.072,7

3.178,0

3.283,1

3.388,0

3.493,0

3.598,6

3.704,1

3.353,0

3.461,9

3.571,1

3.680,3

3.789,2

3.898,5

4.007,4

4.116,5

4.225,7

4.334,8

4.443,7

3.933,9

4.060,5

4.186,5

4.313,2

4.439,2

4.565,6

4.692,1

4.818,3

4.944,7

5.071,4

5.197,9

Gruppen 6-7 zusätzlich:

282,8 Forschungszulage (14 x jährlich) nur für wissenschaftliche Angestellte

79,2

Aufwandsentschädigung (12 x jährlich)

Gruppe 8 zusätzlich:

452,4 Forschungszulage (14 x jährlich) nur für wissenschaftliche Angestellte

90,5

Aufwandsentschädigung (12 x jährlich)

SEG Zulage:

58,4

1-4 Std. wöchentlich 11 x jährlich

105,2 mehr als 4 Std. wöchentlich 11 x jährlich

Stufe

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

Gruppe

1

1.427,1

1.452,1

1.476,8

1.501,5

1.526,0

1.550,7

1.575,4

1.600,1

1.624,8

1.650,6

2

1.482,7

1.515,0

1.546,7

1.578,3

1.610,2

1.642,7

1.675,8

1.709,2

1.742,8

1.776,5

3

1.795,5

1.834,8

1.874,9

1.915,1

1.955,9

1.997,6

2.041,4

2.084,8

2.146,0

2.207,6

4

1.903,6

1.943,4

1.983,5

2.023,9

2.064,5

2.106,4

2.149,9

2.193,5

2.254,3

2.315,5

5

1.967,8

2.007,8

2.047,9

2.088,1

2.128,7

2.170,7

2.219,0

2.293,5

2.385,4

2.477,4

6

2.071,3

2.119,0

2.166,5

2.214,1

2.261,5

2.308,9

2.388,7

2.469,9

2.590,5

2.670,8

7

2.262,0

2.371,2

2.480,1

2.589,2

2.698,5

2.807,5

2.916,4

3.025,5

3.135,0

3.243,7

8

2.670,8

2.797,0

2.923,2

3.049,6

3.176,1

3.302,3

3.429,0

3.555,2

3.681,3

3.808,0

Page 78: GEWERKSCHAFT ÖFFENTLICHER IENST · 2013. 11. 12. · • § 12 Arbeitszeit • § 17 Entgeltfortzahlung bei Krankheit und Unfall • § 36 Zulagen • § 39 Reisegelder • Gehaltsanpassungen

Wien, am 23.12.2008

Österreichische Akademie der Wissenschaften

Dr. Ignaz Seipel-Platz 2, 1010 Wien

Der Generalsekretär Der Präsident (o.Univ.-Prof. Dr. Herwig Friesinger) (o.Univ.-Prof. Dr. Peter Schuster)

Österreichischer Gewerkschaftsbund Gewerkschaft Öffentlicher Dienst

Teinfaltstraße 7, 1010 Wien

Der Vorsitzende Bundesvertretung Kammern und

Körperschaften Der Vorsitzende (Fritz Neugebauer) (Mag. Thomas Kallab)

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Änderungen 1.1.2010 Art 1

Geltungsbereich:

Dieser Kollektivvertrag gilt für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Österreichischen Akademie der Wissenschaften im Sinne des § 1 des Kollektivvertrages vom 16.9.2003.

Art 2

Änderungen des Teil B

(arbeitsrechtliche Bestimmungen):

A.

§ 2a wird wie folgt eingefügt:

In den Text eingearbeitet!

B.

§ 2b wird wie folgt eingefügt:

In den Text eingearbeitet!

C.

Im § 4 werden die Absätze (1) und (6) wie folgt geändert sowie die Absätze (1a) und (1b) eingefügt:

In den Text eingearbeitet!

D.

Im §7 werden die Absätze (1) bis (3) wie folgt geändert:

In den Text eingearbeitet!

E.

§ 8 (3) lit b wird geändert wie folgt:

In den Text eingearbeitet!

F.

§ 9a wird wie folgt eingefügt:

In den Text eingearbeitet!

G.

Im § 26 wird folgender Absatz (5) angefügt:

In den Text eingearbeitet!

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H.

Im § 27 wird Abs (3) und Abs (5) wie folgt geändert:

In den Text eingearbeitet!

I.

Die für den § 17 Abs 1a vereinbarte Befristung wird bis zum 31.12.2010 verlängert.

Art 3

Änderungen des Teil C

(Gehaltsrechtliche Bestimmungen)

A.

Die Beträge des Anhangs 3 des KV werden mit Wirksamkeit 1.1.2010 um 0,9% und danach um 4,00 Euro erhöht. Der Anhang 3 des Kollektivvertrages lautet daher ab 1.1.2010:

Anhang 3:

GEHALTSTABELLE ab 1.1.2010

Verwendungsgruppe Gehaltsstufe

1 2 3 4 5 6 1361,2 1653,9 1946,5 2408,7 2952,1 3588,0 1445,8 1766,5 2081,7 2639,8 3160,1 4096,6 1501,9 1867,7 2205,5 2871,0 3310,4 1547,0 1946,5 2318,0 2952,1 3437,6 1586,5 2025,3 2397,1 3033,0 1625,8 2070,4 2466,6 1659,5 2115,4 2535,8 1693,2

Kinderzulage gemäß § 36 Abs 2: Euro 17,4

SEG Zulage: Euro 59,0 1 - 4 Std. wöchentlich 11 x jährlich Euro 106,3 mehr als 4 Std. wöchentlich 11 x jährlich

Die am 31.12.2009 bestehenden Überzahlungen werden um 0,9% erhöht.

Lehrlingsentschädigung:

Lehrlinge erhalten 14x jährlich im

Lehrjahr Euro - brutto

1. Lehrjahr 503,5

2. Lehrjahr 719,4

3. Lehrjahr 1.000,9

4. Lehrjahr 1.350,0

B.

Zulagen gem. § 36 KV werden – mit Ausnahme der Auslandszulage – um 0,9% angehoben.

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C.

Ab 1.1.2010 erhöhen sich gemäß Punkt 2. Absatz 2 der Überleitungsregelungen der am 16.9.2003 unterzeichneten Stammfassung des Kollektivvertrages für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Österreichischen Akademie der Wissenschaften die Beträge der Anlage 1 des Kollektivertrages für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Österreichischen Akademie der Wissenschaften um 0,9% und danach um 4 Euro. Die Anlage 1 lautet daher ab 1.1.2010 wie folgt:

GEHALTSSCHEMA ÖAW ab 1.1.2010 (AAR)

Stufe/ Gruppe 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 DAZ

1 1.695,4 1.721,1 1.747,4 1.774,4 1.800,4 1.827,6 1.855,3 1.883,8 1.913,4 1.942,3 1.971,2 2 1.831,1 1.867,3 1.904,5 1.942,3 1.980,5 2.018,1 2.055,8 2.093,9 2.131,7 2.169,4 2.207,1 3 2.313,0 2.393,9 2.475,4 2.556,5 2.637,5 2.718,5 2.800,2 2.881,6 2.962,5 3.043,6 3.124,7 4 2.421,3 2.502,6 2.583,8 2.664,5 2.746,1 2.827,2 2.908,8 2.989,6 3.071,1 3.152,2 3.233,3 5 2.596,4 2.689,0 2.781,7 2.874,5 2.967,3 3.060,0 3.153,0 3.245,6 3.338,0 3.430,6 3.523,2 6 2.780,1 2.860,7 2.942,0 3.023,3 3.104,4 3.210,6 3.316,7 3.422,5 3.528,4 3.635,0 3.741,6 7 3.387,2 3.497,1 3.607,2 3.717,4 3.827,3 3.937,6 4.047,5 4.157,6 4.267,7 4.377,8 4.487,9 8 3.973,3 4.101,0 4.228,2 4.356,0 4.483,2 4.610,7 4.738,3 4.865,7 4.993,2 5.121,0 5.248,8

Gruppen 6-7 zusätzlich: 285,8 Forschungszulage (14 x jährlich) nur für wissenschaftliche Angestellte 80,0 Aufwandsentschädigung (12 x jährlich) Gruppe 8 zusätzlich: 457,3 Forschungszulage (14 x jährlich) nur für wissenschaftliche Angestellte 91,5 Aufwandsentschädigung (12 x jährlich) SEG Zulage: 59,0 1-4 Std. wöchentlich 11 x jährlich 106,3 mehr als 4 Std. wöchentlich 11 x jährlich

Wien, am 18.12.2009

Österreichische Akademie der Wissenschaften

Dr. Ignaz Seipel-Platz 2, 1010 Wien Der Generalsekretär Der Präsident (o. Univ.-Prof. Dr. Arnold Suppan) (o. Univ.-Prof. Dr. Helmut Denk)

Österreichischer Gewerkschaftsbund Gewerkschaft Öffentlicher Dienst

Teinfaltstraße 7, 1010 Wien

Der Vorsitzende Bundesvertretung Kammern und Körperschaften Der Vorsitzende (Fritz Neugebauer) (Mag. Thomas Kallab)

Stufe/ Gruppe 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10

1 1.443,9 1.469,2 1.494,1 1.519,0 1.543,7 1.568,7 1.593,6 1.618,5 1.643,4 1.669,5

2 1.500,0 1.532,6 1.564,6 1.596,5 1.628,7 1.661,5 1.694,9 1.728,6 1.762,5 1.796,5 3 1.815,7 1.855,3 1.895,8 1.936,3 1.977,5 2.019,6 2.063,8 2.107,6 2.169,3 2.231,5 4 1.924,7 1.964,9 2.005,4 2.046,1 2.087,1 2.129,4 2.173,3 2.217,2 2.278,6 2.340,3 5 1.989,5 2.029,9 2.070,3 2.110,9 2.151,9 2.194,2 2.243,0 2.318,1 2.410,9 2.503,7 6 2.093,9 2.142,2 2.190,0 2.238,0 2.285,9 2.333,7 2.414,2 2.496,1 2.617,8 2.698,8 7 2.286,4 2.396,5 2.506,4 2.616,5 2.726,8 2.836,8 2.946,7 3.056,7 3.167,2 3.276,9 8 2.698,8 2.826,2 2.953,5 3.081,1 3.208,7 3.336,0 3.463,9 3.591,2 3.718,4 3.846,3

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Änderungen 1.1.2011 Art 1

Geltungsbereich:

Dieser Kollektivvertrag gilt für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Österreichischen Akademie der Wissenschaften im Sinne des § 1 des Kollektivvertrages vom 16.9.2003.

Art 2 Änderungen des Teil B

(arbeitsrechtliche Bestimmungen):

A.

§ 3 Abs 2 KV (die in der geltenden Fassung des KV bezeichneten Absätze 2-5 werden zu den Absätzen 3-6)

In den Text eingearbeitet.

B.

§ 9a Absatz 6 wird wie folgt eingefügt:

In den Text eingearbeitet.

C.

§ 2c wird wie folgt eingefügt:

In den Text eingearbeitet.

D.

In den Text eingearbeitet.

Art 3 Änderungen des Teil C

(Gehaltsrechtliche Bestimmungen)

A.

Die Beträge des Anhangs 3 des KV werden mit Wirksamkeit 1.1.2011 um 0,7% mindestens jedoch um € 35,00 erhöht. Der Anhang 3 des Kollektivvertrages lautet daher ab 1.1.2011:

Anhang 3:

GEHALTSTABELLE ab 1.1.2011

Verwendungsgruppe Gehaltsstufe

1 2 3 4 5 6 1396,2 1688,9 1981,5 2443,7 2987,1 3623,0

1480,8 1801,5 2116,7 2674,8 3195,1 4131,6 1536,9 1902,7 2240,5 2906,0 3345,4

1582,0 1981,5 2353,0 2987,1 3472,6 1621,5 2060,3 2432,1 3068,0 1660,8 2105,4 2501,6

1694,5 2150,4 2570,8 1728,2

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Kinderzulage gemäß § 36 Abs 2: Euro 17,5

SEG Zulage: Euro 59,7 1 - 4 Std. wöchentlich 11 x jährlich Euro 107,5 mehr als 4 Std. wöchentlich 11 x jährlich

Die am 31.12.2010 bestehenden Überzahlungen bleiben unverändert.

Lehrlingsentschädigung:

Lehrlinge erhalten 14x jährlich im

Lehrjahr Euro - brutto

1. Lehrjahr 538,5

2. Lehrjahr 754,4

3. Lehrjahr 1.035,9

4. Lehrjahr 1.385,0

B.

Zulagen gem. § 36 KV werden – mit Ausnahme der Auslandszulage – um 0,7% angehoben.

C.

Ab 1.1.2011 erhöhen sich gemäß Punkt 2. Absatz 2 der Überleitungsregelungen der am 16.9.2003 unterzeichneten Stammfassung des Kollektivvertrages für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Österreichischen Akademie der Wissenschaften die Beträge der Anlage 1 des Kollektivertrages für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Österreichischen Akademie der Wissenschaften um 0,85%, mindestens jedoch um 25,5 Euro. Die Anlage 1 lautet daher ab 1.1.2011 wie folgt:

GEHALTSSCHEMA ÖAW ab 1.1.2011 (AAR)

Stufe/

Gruppe 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 1 1469,4 1494,7 1519,6 1544,5 1569,2 1594,2 1619,1 1644,0 1668,9 1695,0 2 1525,5 1558,1 1590,1 1622,0 1654,2 1687,0 1720,4 1754,1 1788,0 1822,0 3 1841,2 1880,8 1921,3 1961,8 2003,0 2045,1 2089,3 2133,1 2194,8 2257,0 4 1950,2 1990,4 2030,9 2071,6 2112,6 2154,9 2198,8 2242,7 2304,1 2365,8 5 2015,0 2055,4 2095,8 2136,4 2177,4 2219,7 2268,5 2343,6 2436,4 2529,2 6 2119,4 2167,7 2215,5 2263,5 2311,4 2359,2 2439,7 2521,6 2643,3 2724,3 7 2311,9 2422,0 2531,9 2642,0 2752,3 2862,3 2972,2 3082,7 3194,1 3304,8 8 2724,3 2851,7 2979,0 3107,3 3236,0 3364,4 3493,3 3621,7 3750,0 3879,0

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Stufe/

Gruppe 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 DAZ 1 1720,9 1746,6 1772,9 1799,9 1825,9 1853,1 1880,8 1909,3 1938,9 1967,8 1996,7 2 1856,6 1892,8 1930,0 1967,8 2006,0 2043,6 2081,3 2119,4 2157,2 2194,9 2232,6 3 2338,5 2419,4 2500,9 2582,0 2663,0 2744,0 2825,7 2907,1 2988,0 3069,5 3151,0 4 2446,8 2528,1 2609,3 2690,0 2771,6 2852,7 2934,3 3015,1 3097,2 3179,0 3260,8 5 2621,9 2714,5 2807,2 2900,0 2992,8 3086,0 3179,8 3273,2 3366,4 3459,8 3553,2 6 2805,6 2886,2 2967,5 3049,0 3130,8 3237,9 3344,9 3451,6 3558,4 3665,9 3773,4 7 3416,0 3526,8 3637,9 3749,0 3859,8 3971,1 4081,9 4192,9 4304,0 4415,0 4526,0 8 4007,1 4135,9 4264,1 4393,0 4521,3 4649,9 4778,6 4907,1 5035,6 5164,5 5293,4

Gruppen 6-7 zusätzlich: 289,0 Forschungszulage (14 x jährlich) nur für wissenschaftliche Angestellte 80,9 Aufwandsentschädigung (12 x jährlich) Gruppe 8 zusätzlich: 462,4 Forschungszulage (14 x jährlich) nur für wissenschaftliche Angestellte 92,5 Aufwandsentschädigung (12 x jährlich) SEG Zulage: 59,7 1-4 Std. wöchentlich 11 x jährlich 107,5 mehr als 4 Std. wöchentlich 11 x jährlich

Wien, am 16.12.2010

Österreichische Akademie der Wissenschaften

Dr. Ignaz Seipel-Platz 2, 1010 Wien Der Generalsekretär Der Präsident (o. Univ.-Prof. Dr. Arnold Suppan) (o. Univ.-Prof. Dr. Helmut Denk)

Österreichischer Gewerkschaftsbund Gewerkschaft Öffentlicher Dienst

Teinfaltstraße 7, 1010 Wien Der Vorsitzende Bundesvertretung Kammern und

Körperschaften Der Vorsitzende (Fritz Neugebauer) (Mag. Thomas Kallab)

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Änderungen 2012 Art 1

Geltungsbereich:

Dieser Kollektivvertrag gilt für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Österreichischen

Akademie der Wissenschaften im Sinne des § 1 des Kollektivvertrages vom 16.9.2003.

Art 2

Änderungen des Teil B

(arbeitsrechtliche Bestimmungen):

A.

§ 1 lautet:

§ 1: GELTUNGSBEREICH DES KOLLEKTIVVERTRAGES

In den Text eingearbeitet

B.

In den Text eingearbeitet.

C.

Der § 7 Absatz 8 lautet:

In den Text eingearbeitet.

D.

Im § 8 Absatz 1 wird der letzte Satz gestrichen.

E.

In den Text eingearbeitet.

F.

§ 17 Absatz 1a:

Die befristete Regelung wird bis 31.3.2013 verlängert.

G.

In den Text eingearbeitet.

H.

In den Text eingearbeitet.

I.

In den Text eingearbeitet.

J.

In den Text eingearbeitet.

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Art 3

Änderungen des Teil C

(Gehaltsrechtliche Bestimmungen)

A.

Die Beträge des Anhangs 3 des KV werden mit Wirksamkeit 1.4.2012 um 3,0% erhöht. Der Anhang 3

des Kollektivvertrages lautet daher ab 1.4.2012:

Anhang 3:

GEHALTSTABELLE ab 1.4.2012

Verwendungsgruppe Gehaltsstufe

1 2 3 4 5 6 1438,1 1739,6 2041,0 2517,0 3076,7 3731,7

1525,2 1855,6 2180,2 2755,0 3291,0 4255,5

1583,0 1959,8 2307,7 2993,2 3445,8

1629,5 2041,0 2423,6 3076,7 3576,8

1670,2 2122,1 2505,1 3160,0

1710,6 2168,6 2576,6

1745,3 2214,9 2647,9 1780,0

Die Differenzbeträge gem. Punkt 6 der Überleitungsregelungen werden ab 1.4.2012 um 3% erhöht.

Die am 31.3.2012 darüber hinaus bestehenden Überzahlungen bleiben betragsmäßig unverändert.

Lehrlingsentschädigung:

Lehrlinge erhalten 14x jährlich im

Lehrjahr Euro - brutto

1. Lehrjahr 554,7

2. Lehrjahr 777,0

3. Lehrjahr 1067,0

4. Lehrjahr 1426,6

Die nächste Gehaltsanpassung wird mit Wirkung 1.4.2013 verhandelt.

B.

Die Kinderzulage gem. § 36 Abs 2 KV wird ab 1.4.2012 um 3% auf Euro 18,00 erhöht.

ab 1.4.2012 angehoben.

Die SEG Zulage gem § 36 Abs 3 KV wird um 3% erhöht auf

SEG Zulage: Euro 61,5 1 - 4 Std. wöchentlich 11 x jährlich

Euro 110,8 mehr als 4 Std. wöchentlich 11 x jährlich

für die dem AAR Gehaltsschema unterliegenden Beschäftigten wird ab 1.2.2012 und für die dem KV-

Gehaltsschema gem Art 3 Punkt A dieser KV-Änderung ab 1.4.2012 erhöht.

Die Projektleiterzulage gem § 36 Abs 4 KV wird um 3% erhöht und zwar für die dem AAR

Gehaltsschema unterliegenden Beschäftigten ab 1.2.2012 und für die dem KV-Gehaltsschema gem

Art 3 Punkt A dieser KV-Änderung ab 1.4.2012.

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C.

Ab 1.2.2012 erhöhen sich gemäß Punkt 2. Absatz 2 der Überleitungsregelungen der am 16.9.2003 unterzeichneten Stammfassung des Kollektivvertrages für die

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Österreichischen Akademie der Wissenschaften die Beträge der Anlage 1 des Kollektivertrages für die Arbeitnehmerinnen und

Arbeitnehmer der Österreichischen Akademie der Wissenschaften um 2,56% und dann um 11,10 Euro. Die Anlage 1 lautet daher ab 1.2.2012 wie folgt:

GEHALTSSCHEMA ÖAW ab 1.2.2012 (AAR)

Stufe/

Gruppe 11

12

13

14

15

16

17

18

19

20

DAZ

1

1776,1

1802,4

1829,4

1857,1

1883,7

1911,6

1940,0

1969,3

1999,6

2029,3

2.059,0

2

1915,2

1952,4

1990,5

2029,3

2068,5

2107,0

2145,7

2184,8

2223,5

2262,2

2.300,9

3

2409,5

2492,4

2576,0

2659,2

2742,3

2825,3

2909,1

2992,6

3075,6

3159,2

3.242,8

4

2520,5

2603,9

2687,2

2770,0

2853,7

2936,8

3020,5

3103,4

3187,6

3271,5

3.355,4

5

2700,1

2795,1

2890,2

2985,3

3080,5

3176,1

3272,3

3368,1

3463,6

3559,5

3.655,4

6

2888,5

2971,2

3054,6

3138,2

3222,0

3331,9

3441,6

3551,1

3660,6

3770,8

3.881,0

7

3514,5

3628,2

3742,1

3856,1

3969,7

4083,9

4197,5

4311,3

4425,3

4539,1

4.652,9

8

4120,8

4252,9

4384,4

4516,6

4648,1

4780,0

4912,0

5043,8

5175,6

5307,8

5.440,0

Gruppen 6-7

zusätzlich:

297,8 Forschungszulage (14 x jährlich) nur für

wissenschaftliche Angestellte

83,4 Aufwandsentschädigung (12 x jährlich)

Gruppe 8

zusätzlich:

476,4 Forschungszulage (14 x jährlich) nur für

wissenschaftliche Angestellte

95,3 Aufwandsentschädigung (12 x jährlich)

Stufe

Gruppe

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

1

1518,1

1544,1

1569,6

1595,1

1620,5

1646,1

1671,6

1697,2

1722,7

1749,5

2

1575,7

1609,1

1641,9

1674,6

1707,6

1741,3

1775,5

1810,1

1844,9

1879,7

3

1899,4

1940,0

1981,6

2023,1

2065,4

2108,6

2153,9

2198,8

2262,1

2325,9

4

2011,2

2052,5

2094,0

2135,7

2177,8

2221,2

2266,2

2311,2

2374,2

2437,5

5

2077,7

2119,1

2160,6

2202,2

2244,2

2287,6

2337,7

2414,7

2509,9

2605,0

6

2184,8

2234,3

2283,3

2332,5

2381,7

2430,7

2513,3

2597,3

2722,1

2805,1

7

2382,2

2495,1

2607,8

2720,7

2833,9

2946,7

3059,4

3172,7

3287,0

3400,5

8

2805,1

2935,8

3066,4

3197,9

3329,9

3461,6

3593,8

3725,5

3857,1

3989,4

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Kollektivvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der ÖAW

Bundesvertretung Kammern und Körperschaften Seite 88 p.A Prinz Eugenstraße 20 – 22, 1040 Wien

Die nächste Gehaltsanpassung erfolgt gemäß dem Gehaltsabschluss der öffentlichen

Bediensteten.

Wien, im Jänner 2012

Österreichische Akademie der Wissenschaften

Dr. Ignaz Seipel-Platz 2, 1010 Wien

Der Generalsekretär Der Präsident (o. Univ.-Prof. Dr. Arnold Suppan) (o. Univ.-Prof. Dr. Helmut Denk)

Österreichischer Gewerkschaftsbund Gewerkschaft Öffentlicher Dienst

Teinfaltstraße 7, 1010 Wien

Der Vorsitzende Bundesvertretung Kammern

und Körperschaften Der Vorsitzende (Fritz Neugebauer) (Mag. Thomas Kallab)

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ÄNDERUNGEN ab 1.4.2013 Art 1 Geltungsbereich: In den Text eingearbeitet.

Art 2 Änderungen des Teil B (arbeitsrechtliche Bestimmungen): A. In den Text eingearbeitet.

B. § 2d lautet: In den Text eingearbeitet.

C. § 4 Absatz 4 lautet: In den Text eingearbeitet.

D. § 4 Abs 8 lautet: In den Text eingearbeitet.

E. § 17 Absatz 1a: Die befristete Regelung wird bis 31.3.2013 verlängert. F. § 18 lautet: In den Text eingearbeitet.

G. § 27 Absatz 5 lautet: In den Text eingearbeitet.

H. § 30 Absatz 10 lautet: In den Text eingearbeitet.

I. § 36 Absatz 1 und 2 lauten: § 36: ZULAGEN In den Text eingearbeitet.

J. Im § 38 Absatz 3 werden die Worte „die ÖAW“ durch die Worte „der ÖAW“ ersetzt. K. Im § 39 Absatz 7 werden die Worte „die ÖAW“ durch die Worte „der ÖAW“ ersetzt. L. § 41 Abs 6 und 7 lauten: In den Text eingearbeitet.

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Art 3 Änderungen des Teil C (Gehaltsrechtliche Bestimmungen) A. Die Beträge in der Gehaltstabelle des Anhangs 3 des Kollektivvertrages werden mit Wirksamkeit 1.4.2013 erhöht. Der Anhang 3 des Kollektivvertrages lautet daher: GEHALTSTABELLE ab 1.4.2013 Gehaltsstufe Verwendungsgruppe 1 2 3 4 5 6 1 1478,1 1779,6 2071,0 2537,0 3086,7 3741,7 2 1565,2 1895,6 2210,2 2775,0 3301,0 4265,5 3 1623,0 1999,8 2337,7 3013,2 3455,8 4 1669,5 2081,0 2453,6 3096,7 3586,8 5 1710,2 2162,1 2535,1 3180,0 6 1750,6 2208,6 2606,6 7 1785,3 2254,9 2677,9 8 1820,0 Kinderzulage: € 19,00 Die SEG Zulage bleibt unverändert und beträgt daher: SEG Zulage : Euro 61,70 1 - 4 Std. wöchentlich 11 x jährlich Euro 111,10 mehr als 4 Std. wöchentlich 11 x jährlich Projektleiterzulage: Euro 308,70 Die mit 31.3.2013 bestehenden Überzahlungen bleiben betragsmäßig unverändert. Lehrlingsentschädigung: Lehrjahr Euro - brutto 1. Lehrjahr 571,20 2. Lehrjahr 800,30 3. Lehrjahr 1099,00 4. Lehrjahr 1469,40 Die nächste Gehaltsanpassung wird mit Wirkung 1.4.2014 verhandelt. B. Die Kinderzulage gemäß § 36 wird auf € 19,00 angehoben. C. Die Anlage 1 (Gehaltsschema ÖAW ab 1.2.2012 AAR) bleibt unverändert. Die nächste Gehaltsanpassung für die dem AAR-Gehaltsschema unterliegenden Beschäftigten der ÖAW erfolgt gemäß der Anhebung der Gehaltssätze, die der Bezugsanhebung der Vertragsbediensteten des Bundes für das Jahr 2014 entspricht. Wien, im März 2013 Österreichische Akademie der Wissenschaften, Dr. Ignaz Seipel-Platz 2, 1010 Wien Der Präsident Der Vizepräsident (o. Univ.-Prof. Dr. Helmut Denk) (o. Univ.-Prof. Dr. Arnold Suppan) Österreichischer Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, Teinfaltstraße 7, 1010 Wien Der Vorsitzende Bundesvertretung Kammern und Körperschaften Der Vorsitzende (Fritz Neugebauer) (Mag. Thomas Kallab)

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NOTIZEN

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NOTIZEN

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NOTIZEN

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NOTIZEN

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Österreichischer Gewerkschaftsbund,

GEWERKSCHAFT ÖFFENTLICHER DIENST

1010 Wien, Teinfaltstraße 7, Tel. 53 454, DVR 0046655

Mitglieds-Anmeldung _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ Akad. Titel

_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _

Familienname ...................................................................... Vorname .......................................................................................

Wohnadresse______________________________________ PLZ:__________ Ort:_____________

Mit der Mitgliedsanmeldung nehme ich die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes

zum Schutz der Arbeits- und Versammlungsfreiheit (Antiterrorgesetz) zur Kenntnis und erkläre

mich damit einverstanden, dass der Beitragsabzug nach den jeweils geltenden Richtlinien

erfolgt und meine oben angeführten Daten automationsunterstützt verarbeitet und für

Organisationszwecke benutzt werden.

SV-NR.:____________ GEB.-DAT :_______________

Dienststelle/Anschrift: ............................................................ Dienstverwendung: ................................................................... ...................................................................................... Unterschrift

Sektion 121

Werber ______________________

Beitrittsdatum ab _ _ 20 _ _

Geschl.: o M o W

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Waren Sie bereits Mitglied des Österreichischen Gewerkschaftsbundes ab 1945: Ja-Nein.

Wenn ja, bei welcher Gewerkschaft: _____________________________________

Während welcher Zeit: ________________________________________

Angabe der Mitgliedsnummer: __________________________________

Auszug aus dem Bundesgesetz zum Schutz der Arbeits- und der Versammlungsfreiheit

(Antiterrorgesetz), BG. 196 vom 6. Juli 1954, § 2 Abs 2. Beträge zu kollektivvertragsfähigen

Berufsvereinigungen dürfen vom Arbeitgeber nur insoweit vom Entgelt des Arbeitnehmers

abgezogen oder in Empfang genommen werden, als dies ausdrücklich zwischen dem

Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird. Diese Vereinbarung kann vierteljährlich

schriftlich gekündigt werden.

(Für die das Entgelt auszahlende Stelle bestimmt)

Name: ______________________________________________

geb. am: ____________________________________________

Dienststelle: ______________________________________

An die (das):

___________________________ ______________

(entgeltauszahlende Stelle) Ort

Gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1954, BGBl. Nr 196(siehe Anmerkung),

ersuche ich, den von mir zu leistenden Gewerkschaftsbeitrag in der vom Österreichischen

Gewerkschaftsbund für die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst jeweils beschlossenen Höhe von

meinen Bezügen allmonat-lich einzubehalten und schlage vor, ihn auf das Postscheck-konto Nr.

180 8029 der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst in Wien zu überweisen. Ich bitte um schriftliche

Mitteilung, ob mein Vorschlag angenommen wird.

Ich erkläre mich damit einverstanden, daß meine Daten, die für den Organisationsgebrauch

notwendig sind, automations-unterstützt verarbeitet und an die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst

weitergeleitet werden.

__________, am__________ ________________________________

(Unterschrift)