gliederung der vorlesungen zum römischen privatrecht

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Gliederung der Vorlesungen zum römischen Privatrecht Sommersemester Historischer Überblick: Deliktsrecht Stellvertretung Vertrags- und Obligationensystem Leistungsstörungen Kaufvertrag: Struktur und Sachmängelhaftung Eheschließung und Ehegüterrecht Wintersemester Historischer Überblick: Eigentumserwerb Verdingung (Miet-, Pacht-, Werk- und Dienstvertrag) Darlehen Bereicherungsrecht Eigentums- und Besitzschutz Pfandrecht, Sicherungsübereignun g und Eigentumsvorbehalt Testamentserrichtung und -auslegung

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Sommersemester Historischer Überblick: Deliktsrecht Stellvertretung Vertrags- und Obligationensystem Leistungsstörungen Kaufvertrag: Struktur und Sachmängelhaftung Eheschließung und Ehegüterrecht . Wintersemester Historischer Überblick: Eigentumserwerb - PowerPoint PPT Presentation

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Page 1: Gliederung der Vorlesungen zum  römischen Privatrecht

Gliederung der Vorlesungen zum römischen Privatrecht

Sommersemester• Historischer Überblick:

Deliktsrecht• Stellvertretung• Vertrags- und

Obligationensystem• Leistungsstörungen• Kaufvertrag: Struktur und

Sachmängelhaftung• Eheschließung und

Ehegüterrecht

Wintersemester• Historischer Überblick:

Eigentumserwerb• Verdingung (Miet-, Pacht-,

Werk- und Dienstvertrag)• Darlehen• Bereicherungsrecht• Eigentums- und

Besitzschutz• Pfandrecht,

Sicherungsübereignung und Eigentumsvorbehalt

• Testamentserrichtung und -auslegung

Page 2: Gliederung der Vorlesungen zum  römischen Privatrecht

Das Abstraktionsprinzip im BGB

§ 929 S. 1Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll.

§ 873 Abs. 1Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück … ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich ….

Page 3: Gliederung der Vorlesungen zum  römischen Privatrecht

Das Abstraktionsprinzip im BGB

§ 929 S. 1Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist <nur> erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll.

§ 873 Abs. 1Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück … ist <nur> die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich ….

Page 4: Gliederung der Vorlesungen zum  römischen Privatrecht

Das Abstraktionsprinzip im BGB …

… setzt das Trennungsprinzip voraus: Es gibt zwei verschiedene Verträge, ein Verpflichtungs- oder Grundgeschäft, das zur Eigentumsübertragung verpflichtet oder den Rechtsgrund hierfür liefert, und ein Verfügungsgeschäft, das erst den Übergang des Eigentums bewirkt.

… bedeutet, dass das Verfügungsgeschäft unabhängig vom Verpflichtungsgeschäft wirksam ist.

… soll dem Verkehrsschutz dienen: Dritte dürfen sich auf das Eigentum des Erwerbers verlassen, brauchen nicht den Rechtsgrund zu prüfen.

… führt dazu, dass der Bereicherungsausgleich nach § 812 Abs. 1 große Bedeutung hat.

Page 5: Gliederung der Vorlesungen zum  römischen Privatrecht

Zwölftafel-gesetz

450 v. Chr.

Untergang Westroms476 n. Chr.

Wiederentdeckungder Digesten

533/534 Corpus Iuris civilis

oström. Kaiser Justinian

1050 1250 1500 1900BGB

OR+ZGB

klass. röm.Jurisprudenz

Glossatoren Kommentatoren

rep.Jurispr.

0

Humanisten Vernunftrechtler

1800Naturrechts-gesetzbücherALR, CC, ABGB

Pandektisten

ius commune =gemeineuropäisches römisches Recht

1650

Wiederentdeckungder Digesten

1050

Page 6: Gliederung der Vorlesungen zum  römischen Privatrecht

D 1.2.2.4 Pomp sing enchPostea … placuit publica auctoritate decem constitui viros, per quos peterentur leges a graecis civitatibus et civitas fundaretur legibus: quas in tabulas eboreas perscriptas pro rostris composuerunt, ut possint leges apertius percipi: datumque est eis ius eo anno in civitate summum, uti leges et corrigerent, si opus esset, et interpretarentur neque provocatio ab eis sicut a reliquis magistratibus fieret. qui ipsi animadverterunt aliquid deesse istis primis legibus ideoque sequenti anno alias duas ad easdem tabulas adiecerunt: et ita ex accedenti appellatae sunt leges duodecim tabularum.

Später beschloss man, zehn Männer mit öffentlicher Gewalt auszustatten, die von den griechischen Städten Gesetze erbitten und das Gemeinwesen auf Gesetze gründen sollten; sie schrieben diese auf Tafeln aus Elfenbein und stellten sie vor der Tribüne des Forums auf, damit man sie leicht zur Kenntnis nehmen konnte; ihnen wurde in diesem Jahr auch alle Gewalt im Gemeinwesen gegeben, damit sie die Gesetze, wenn nötig auch korrigieren und auslegen und damit gegen sie die Volksversammlung anders als bei den übrigen Magistraten nicht angerufen werden konnte. Sie stellten selbst fest, dass bei den zuerst erlassenen Gesetzen etwas fehlte und fügten deshalb im folgenden Jahr zwei weitere zu den Tafeln hinzu; und deshalb wurden sie nach dieser Ergänzung Zwölftafelgesetz genannt.

Das Zwölftafelgesetz (lex duodecim tabularum)

Page 7: Gliederung der Vorlesungen zum  römischen Privatrecht

Das Zwölftafelgesetz (lex duodecim tabularum)… wird 451/450 v. Chr. von einem Zehnmännerkollegium mit

Regierungsgewalt erarbeitet.

… ist für fast 1000 Jahre die einzige Kodifikation des römischen Rechts, das später vor allem Juristenrecht ist.

… enthält Neuerungen vor allem im Recht der Zwangsvollstreckung, die im Interesse des beim Adel, den Patriziern, verschuldeten gemeinen Volkes, den Plebejern, gemildert wird.

… führt auch schon etablierte Rechtsinstitute wie etwa die mancipatio auf.

Page 8: Gliederung der Vorlesungen zum  römischen Privatrecht

Die Übereignung durch mancipatioGai 1.119Est autem mancipatio, ut supra quoque diximus, imaginaria quaedam venditio: quod et ipsum ius proprium civium Romanorum est; eaque res ita agitur: adhibitis non minus quam quinque testibus civibus Romanis puberibus et praeterea alio eiusdem condicionis, qui libram aeneam teneat, qui appellatur libripens, is, qui mancipio accipit, rem tenens ita dicit: HUNC EGO HOMINEM EX IURE QUIRITIUM MEUM ESSE AIO ISQUE MIHI EMPTUS ESTO HOC AERE AENEAQUE LIBRA; deinde aere percutit libram idque aes dat ei, a quo mancipio accipit, quasi pretii loco.

Die mancipatio ist aber, wie wir schon oben gesagt haben, eine Art imaginären Kaufs; auch sie ist eine Einrichtung des den römischen Bürgern eigentümlichen Rechts. Das Geschäft wird folgendermaßen vollzogen: Unter Beiziehung von nicht weniger als fünf erwachsenen römischen Bürgern als Zeugen und einer weiteren Person desselben Status, die eine eherne Waage hält und Waagenhalter genannt wird, spricht derjenige, der durch die mancipatio erwirbt, indem er die Sache ergreift: „Ich sage und behaupte, dass dieser Sklave nach Zivilrecht mir gehört, und er sei von mir gekauft mit diesem Erz und dieser Waage“. Darauf schlägt er mit dem Erz gegen die Waage und gibt dieses Erz, gleichsam anstelle des Kaufpreises, dem, von dem er durch die mancipatio erwirbt.

Page 9: Gliederung der Vorlesungen zum  römischen Privatrecht

Die mancipatio …… war ursprünglich ein Kaufvertrag in Gestalt eines Barkaufs,

bei dem Kaufsache und Kaufpreis unmittelbar ausgetauscht wurden.

… wurde, als das Verkehrsbedürfnis nach Distanzgeschäften entstand, zu einem Erfüllungsgeschäft für einen schon früher geschlossenen Vertrag über den Leistungsaustausch.

… blieb, da es der Form nach weiterhin ein Kauf war, für sich genommen, als ohne Rücksicht auf den vorangehenden Vertrag wirksam, war also abstrakt.

… war nur bei res mancipi möglich: Sklaven, Herdentiere, Grundstücke in Italien und Felddienstbarkeiten.

Page 10: Gliederung der Vorlesungen zum  römischen Privatrecht

Die republikanische Verfassung seit 367 v. Chr.

2 Konsuln(Höchstmagistrat,

1 Plebejer)

Prätor(en)(Gerichtsmagistrat)

2 kurulische Ädilen(Polizeibehörde)

2 Quästoren(Staatskasse, -archiv)

Senat(600 ehemalige

Magistrate)

concilia plebis

(Volksversammlung, einberufen und geleitet von Volkstribunen)

plebiscitaseit lex Hortensia 287

v. Chr. verbindlich

senatus consulta(rechtl. unverbindliche

Empfehlungen)

ZenturiatskomitienRitter, 1. Vermögensklasse

haben Mehrheit

Wahl

wegen auctoritas senatus tatsächlich verbindlich

vom Senat über die Tribunen gesteuert

Page 11: Gliederung der Vorlesungen zum  römischen Privatrecht

Das Honorarrecht

D 1.2.2.27-28 Pomp sing enchCumque consules avocarentur bellis finitimis neque esset qui in civitate ius reddere posset, factum est, ut praetor quoque crearetur, qui urbanus appellatus est, quod in urbe ius redderet. (28) Post aliquot deinde annos non sufficiente eo praetore, quod multa turba etiam peregrinorum in civitatem veniret, creatus est et alius praetor, qui peregrinus appellatus est ab eo, quod plerumque inter peregrinos ius dicebat.

Und da die Konsuln häufig mit Kriegen gegen Nachbarvölker beschäftigt waren und niemand vorhanden war, der im Gemeinwesen Recht sprechen konnte, geschah es, dass das Amt des Prätors geschaffen wurde, den man den Stadtprätor nannte, weil er in der Stadt Recht sprach. (28) Als dann nach einigen Jahren dieser Prätor nicht mehr genügte, weil eine große Zahl von Ausländern in das Gemeinwesen kam, wurde ein zweites Prätorenamt geschaffen, das man den Fremdenprätor nannte, weil er vor allem unter den Ausländern Recht spracht.

Page 12: Gliederung der Vorlesungen zum  römischen Privatrecht

Das Honorarrecht

D 1.2.2.10 Pomp sing enchEodem tempore et magistratus iura reddebant et ut scirent cives, quod ius de quaque re quisque dicturus esset seque praemunirent, edicta proponebant. quae edicta praetorum ius honorarium constituerunt: honorarium dicitur, quod ab honore praetoris venerat.

Zur selben Zeit schuf auch der Magistrat Recht, und damit die Bürger wussten, welches Recht jemand in welcher Sache sprechen werde, und sie sich darauf einstellen konnten, wurden Edikte verkündet. Diese Edikte begründeten das Honorarecht. Honorarrecht wird es genannt, weil es dem Ehrenamt des Prätors entspringt.