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Page 1: Gründungsbegleitende Vereinbarung zur näheren Ausgestaltung der Zusammenarbeit zwischen der Stadt Freiburg und der Agentur für Arbeit Freiburg in der gemeinsamen Einrichtung „Jobcenter

Anlage 1 zur DRUCKSACHE G-11/039

Gründungsbegleitende Vereinbarung

zwischen der

Stadt Freiburg im Breisgau

vertreten durch den Oberbürgermeister Dr. Dieter Salomon,

- im Folgenden "Stadt" -

und der

Agentur für Arbeit Freiburg vertreten durch

die Vorsitzende der Geschäftsführung Bärbel Höltzen-Schoh

- im Folgenden "Agentur" -

zur näheren Ausgestaltung ihrer Zusammenarbeit in der gemeinsamen Einrichtung „Jobcenter Freiburg“

Präambel Stadt und Agentur arbeiten als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende (im Folgenden: Träger) seit dem 1. Januar 2005 vertrauensvoll und erfolgreich zusam-men. Ziel dieser Kooperation war es, bürgernah und wirkungsvoll erwerbsfähige Hil-febedürftige bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit zu unterstüt-zen, die Qualifizierung zu verbessern, den Lebensunterhalt der erwerbsfähigen Hil-feempfängerinnen und -empfänger oder mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft le-benden Personen zu sichern sowie deren Eigenverantwortung zu stärken. Auf Basis der in der Vergangenheit bewährten Zusammenarbeit sollen auch in Zu-kunft auf der Grundlage derselben Zielsetzungen alle Leistungen für Erwerbsfähige nach dem SGB II gemeinsam von Stadt und Agentur erbracht werden. Daher be-schließen die Träger mit der vorliegenden Vereinbarung, die ihnen nach dem SGB II obliegenden Aufgaben ab dem 1. Januar 2011 in Form einer gemeinsamen Einrich-tung nach § 44 b SGB II wahrzunehmen und legen die Einzelheiten ihrer partner-schaftlichen Zusammenarbeit in der gemeinsamen Einrichtung „Jobcenter Freiburg“ fest. Soweit im Vereinbarungstext für die Bezeichnung von Personen und Funktionen eine geschlechtsspezifische Form verwendet wird, ist auch das jeweils andere Ge-schlecht angesprochen.

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§ 1 Errichtung der gemeinsamen Einrichtung,

Name und örtliche Zuständigkeit (1) Stadt und Agentur errichten zum 01. Januar 2011 zur einheitlichen Durchführung

der Grundsicherung für Arbeitsuchende gemäß § 44 b SGB II eine gemeinsame Einrichtung.

(2) Die gemeinsame Einrichtung führt die Bezeichnung "Jobcenter Freiburg". Die ge-

meinsame Einrichtung hat ihren Sitz in 79106 Freiburg, Lehener Str. 77. (3) Die gemeinsame Einrichtung ist örtlich zuständig für den Bereich der Stadt Frei-

burg i. Br.

§ 2 Umfang der Aufgabenwahrnehmung

(1) In der gemeinsamen Einrichtung werden die den Trägern nach dem SGB II oblie-

genden Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende wahrgenommen, so-weit nachstehend nichts anderes vereinbart wird.

(2) Die Aufgabenträgerschaft sowie die Verantwortung der Träger für die rechtmäßi-

ge und zweckmäßige Erbringung ihrer Leistungen bleibt von der Übertragung der Aufgabenwahrnehmung unberührt; insoweit steht den Trägern gegenüber der gemeinsamen Einrichtung das in § 44b Abs. 3 Satz 2 SGB II geregelte Weisungs-recht zu.

(3) Entgegen § 44 b Absatz 1 Satz 2 SGB II werden die kommunalen Eingliederungs-

leistungen nach § 16 a SGB II nicht von der gemeinsamen Einrichtung wahrge-nommen. Die Träger machen insoweit von ihrem Delegationsrecht nach § 44 Abs. 4 SGB II Gebrauch und übertragen die Wahrnehmung dieser Aufgaben auf die Stadt. Zur Koordination sind gesonderte Kooperationsvereinbarungen von denjenigen Stellen, die an der Wahrnehmung der delegierten Aufgaben beteiligt sind, zu erarbeiten und von der Trägerversammlung zu beschließen.

§ 3

Jugendagentur

(1) Leistungsberechtigte Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet ha-ben, werden in einem eigenständigen Team betreut. Das Team wird organisato-risch in einem Bereich angesiedelt, dessen Leitung mit Personal der Stadt besetzt ist. Das Team führt die Bezeichnung „Jobcenter Freiburg – Jugendagentur“.

(2) In der Jugendagentur ist die Umsetzung eines ganzheitlichen Beratungsansatzes

zur einheitlichen Betreuung der hilfebedürftigen Personen sicherzustellen. Hierzu soll eine räumlich-einheitliche Ansiedlung von Eingangszone, Integrationsbera-tung und Leistungssachbearbeitung ermöglicht werden.

(3) Entscheidungen, die die Organisation oder den räumlichen Standort der Jugend-

agentur betreffen, sind von der Trägerversammlung zu beschließen.

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§ 4 Organe und örtlicher Beirat

(1) Organe der gemeinsamen Einrichtung sind die Trägerversammlung (vgl. § 5) und

die Geschäftsführung (vgl. § 6). (2) Die gemeinsame Einrichtung hat darüber hinaus einen örtlichen Beirat (vgl. § 7). (3) Für die Besetzung des Vorsitzes in der Trägerversammlung sowie für die Beset-

zung der Geschäftsführung gilt das Gebot der Nichtanhäufung bei einem der Trä-ger. Demzufolge kann der Vorsitz in der Trägerversammlung und die Geschäfts-führung nicht mit Beschäftigten desselben Trägers besetzt werden.

§ 5

Trägerversammlung (1) Die Aufgaben der Trägerversammlung bestimmen sich grundsätzlich nach § 44 c

SGB II. Bei der Konkretisierung der Befugnisse ist § 8 Abs. 4 dieser Vereinbarung zu beachten.

(2) Die Trägerversammlung setzt sich aus je vier Vertreterinnen oder Vertretern der

Träger zusammen. Für Jeden ist eine Abwesenheitsvertretung zu benennen. Je-der Träger kann Experten benennen und einladen, die in der Trägerversammlung zu einzelnen Sachthemen gehört werden.

(3) Nach 44 c Absatz 1 SGB II sowie unter Beachtung von § 4 Abs. 3 der Vereinba-

rung wählt die Trägerversammlung aus ihrem Kreis eine Person, die den Vorsitz ausübt.

(4) Die Trägerversammlung wird durch den Vorsitzenden vertreten und mindestens

einmal im Halbjahr einberufen. Darüber hinaus sind Sitzungen einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder, die Geschäftsführung des Jobcenters oder ein Träger es verlangen. Die Trägerversammlung wird von dem Vorsitzenden schrift-lich und unter Beachtung einer Frist von 10 Tagen einberufen. Tagesordnungs-punkte, die ein Drittel der Mitglieder oder ein Träger bis zu drei Wochen vor der Sitzung einbringen, sind auf die Tagesordnung zu nehmen. Der Einladung sind die Tagesordnung und die zur Beratung stehenden Unterlagen, insbesondere die Beschlussanträge beizufügen. Die Sitzungen der Trägerversammlung finden am Sitz des Jobcenters statt.

(5) Über die Sitzung der Trägerversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die

der Vorsitzende zu unterzeichnen hat. In der Niederschrift sind der Ort und der Tag der Versammlung, die Teilnehmenden, die Gegenstände der Tagesordnung, alle Anträge und das Ergebnis der Abstimmungen sowie die Beschlüsse aufzu-nehmen. Jedem Mitglied der Trägerversammlung ist innerhalb eines Monats nach der Sitzung eine Abschrift der Niederschrift zuzuleiten. Einwendungen gegen die Niederschrift sind innerhalb eines Monats nach Zugang zu erheben. Die Nieder-schrift ist in der nächsten Sitzung der Trägerversammlung zu genehmigen.

(6) Die Mitglieder der Trägerversammlung erhalten keine Aufwandsentschädigung.

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§ 6 Geschäftsführung

(1) Die Aufgaben der Geschäftsführung bestimmen sich grundsätzlich nach § 44 d

SGB II. Bei der Konkretisierung der Befugnisse ist § 8 Abs. 4 dieser Vereinbarung zu beachten.

(2) Die Trägerversammlung bestellt die Geschäftsführung unter Beachtung von § 4

Abs. 3 der Vereinbarung. Die Trägerversammlung kann die bestellten Personen abberufen.

(3) Das Gebot der Nichtanhäufung bei einem der Träger gilt auch für die Bestellung

der Geschäftsführung und die Besetzung der Bereichsleitungen. Demzufolge

1. dürfen Geschäftsführung und stellvertretende Geschäftsführung nicht bei demselben Träger beschäftigt sein,

2. sollen die Bereichsleitungen paritätisch besetzt werden, sofern die Trägerver-sammlung im Einzelfall nicht eine andere Entscheidung trifft.

(4) Die Geschäftsführung vertritt die gemeinsame Einrichtung gerichtlich und außer-

gerichtlich. Die Trägerversammlung kann die Geschäftsführung allgemein oder im Einzelfall von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien; dies gilt nicht in per-sönlichen Angelegenheiten der Geschäftsführung.

(5) Die Geschäftsführung ist für die Umsetzung der operativen Aufgaben der ge-

meinsamen Einrichtung im Rahmen der mit den Trägern abgeschlossenen Ziel-vereinbarungen und im Rahmen des von der Trägerversammlung beschlossenen Geschäftsplans verantwortlich.

(6) Die Geschäftsführung haftet der gemeinsamen Einrichtung gegenüber bei Verlet-

zung der sich aus diesem Vertrag ergebenden Pflichten auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 7

Örtlicher Beirat (1) Der örtliche Beirat

- berät die gemeinsame Einrichtung bei der Auswahl und Gestaltung der Ein-gliederungsinstrumente und -maßnahmen,

- fördert den politischen Dialog und die übergreifende Zusammenarbeit auf loka-ler Ebene,

- stellt die Rückkopplung in die einzelnen Institutionen sowie die Multiplikatoren-funktion für die eigene Institution sicher.

(2) Die Trägerversammlung konkretisiert, soweit notwendig, die vorschlagsberechtig-

ten Institutionen und beruft die Mitglieder auf Vorschlag der Institutionen für eine Dauer von 5 Jahren. Wiederberufung ist zulässig. Die Trägerversammlung kann weiteren Institutionen einen Gaststatus zubilligen.

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(3) Die Geschäftsführung der gemeinsamen Einrichtung nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.

(4) Der Beirat wählt mit einfacher Mehrheit einen Vorsitzenden. (5) Der Beirat wird von der Geschäftsführung über die wesentlichen Aktivitäten der

gemeinsamen Einrichtung informiert. Der Beirat kann mit der Mehrheit seiner Mit-glieder unverbindliche Empfehlungen an die Geschäftsführung und/oder die Trä-ger errichten.

(6) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. (7) Die Mitglieder des Beirats erhalten keine Aufwandsentschädigung.

§ 8 Personal

(1) Die gemeinsame Einrichtung hat kein eigenes, sondern von den Trägern zuge-

wiesenes Personal. Für die Zuweisung von Tätigkeiten bei der gemeinsamen Ein-richtung gilt § 44g SGB II.

(2) Art, Umfang und Qualifikation des von der gemeinsamen Einrichtung benötigten

Personals werden in einem Stellenplan festgelegt, der von der Trägerversamm-lung zu beschließen ist. Bei der Aufstellung des Stellenplans ist auf eine mög-lichst hohe Kontinuität bei der Aufgabenwahrnehmung zu achten.

(3) Die Geschäftsführung übt über die Beamten und Arbeitnehmer, denen in der ge-

meinsamen Einrichtung Tätigkeiten zugewiesen worden sind, die dienst-, perso-nal- und arbeitsrechtlichen Befugnisse der Träger und die Dienstvorgesetzten- und Vorgesetztenfunktion aus. Absatz 4 bleibt hiervon unberührt.

(4) Die im Katalog des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 25.11.2010

(vgl. Anlage 1) und im Katalog der Träger vom 24.01.2011 (vgl. Anlage 2) ge-nannten personalrechtlichen und personalwirtschaftlichen Befugnisse verbleiben bei den Trägern. Die Kataloge sind als Anlagen beigefügt und wesentlicher Be-standteil dieses Vertrages. Einzelne Veränderungen der Kataloge können von der Trägerversammlung beschlossen werden.

(5) Die Geschäftsführung hat sicherzustellen, dass Personalentscheidungen in zeitli-

cher Hinsicht auf die im Einzelfall geltende Zuweisungsdauer beschränkt werden. (6) Die Geschäftsführung ist verpflichtet, bei einer Übertragung neuer Funktionen, die

zu einer Änderung der Besoldungs- bzw. Vergütungsansprüche führen könnte, die Zustimmung des jeweiligen Trägers einzuholen.

(7) Die Geschäftsführung hat die Fort- und Weiterbildung des zugewiesenen Perso-

nals kontinuierlich sicherzustellen. Dabei ist die Gleichbehandlung des Personals beider Träger sicherzustellen, insbesondere bei der Qualifikation für Führungs-aufgaben. In der gemeinsamen Einrichtung werden Fortbildungsprogramme an-geboten, die aus den Verwaltungskosten der gemeinsamen Einrichtung finanziert werden. Von der Trägerversammlung ist ein Verfahren zu beschließen, das dem

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zugewiesenen Personal die Teilnahme an den von den Trägern angebotenen Fortbildungsprogrammen ermöglicht.

§ 9

Geschäftsplan, Jahresabschluss (1) Die gemeinsame Einrichtung stellt für das Kalenderjahr bis spätestens zum 30.

November des Vorjahres einen Geschäftsplan auf, der alle im Kalenderjahr vor-aussichtlichen Einnahmen, Verwaltungskosten und zu leistenden Ausgaben ent-hält und legt diesen der Trägerversammlung zur Beschlussfassung vor. Die im Geschäftsplan aufgeführten Einnahmen und Ausgaben sollen getrennt nach der im SGB II vorgeschriebenen Trägerschaft für die Aufgaben ausgewiesen werden. Dem Geschäftsplan wird der nach § 8 Abs. 2 aufzustellende Stellenplan als Anla-ge beigefügt.

(2) Für jedes Kalenderjahr ist im 1. Quartal des Folgejahres ein Jahresabschluss

durch die gemeinsame Einrichtung aufzustellen und den Trägern zuzuleiten.

§ 10 Zielvereinbarung, Qualitätssicherung, Berichtswesen

(1) Die Träger schließen mit der Geschäftsführung Zielvereinbarungen gemäß § 48 b

SGB II ab, die bei der Aufstellung des Geschäftplans zu beachten sind und in diesem abgebildet werden. Dabei werden überprüfbare Ziele formuliert, die durch Zielindikatoren, Richtgrößen und Kennzahlen zu konkretisieren sind.

(2) Mit Hilfe eines Steuerungssystems ist sicherzustellen, dass die Grundsicherung

für Arbeitsuchende bürgernah und wirtschaftlich erbracht wird. Das Steuerungs-system misst Wirkung und Wirtschaftlichkeit der Aktivitäten zur Eingliederung so-wie Erfolg und Umfang bei der Förderung erwerbsfähiger Hilfebedürftiger und de-ren Bedarfsgemeinschaften. Es soll die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen sicherstellen und die Transparenz zwischen Mittelverwendung und Zielverwirkli-chung herstellen.

(3) Die Geschäftsführung führt in Abstimmung mit den Trägern ein Berichtswesen

ein, das eine regelmäßige Information der Träger ermöglicht und die Belange der Träger berücksichtigt.

§ 11

Finanzierung und Bewirtschaftungsbefugnis

(1) Der gemeinsamen Einrichtung werden die zur Erfüllung ihrer nach § 2 dieses Ver-trages obliegenden Aufgaben notwendigen Mittel im Bundeshaushalt und im kommunalen Haushalt zur Verfügung gestellt.

(2) Die Agentur überträgt der gemeinsamen Einrichtung die Bewirtschaftung der

Haushaltsmittel des Bundes entsprechend § 44 f SGB II. (3) Die Stadt erstattet der gemeinsamen Einrichtung die Geldleistungen, die die ge-

meinsame Einrichtung in Bezug auf die der Stadt obliegenden Aufgaben aufzu-wenden hat, abzüglich der ihr zustehenden Einnahmen. Insoweit überträgt die

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Stadt der gemeinsamen Einrichtung die Befugnis zur Bewirtschaftung der von ihr zu finanzierenden Mittel im Rahmen der geltenden haushaltsrechtlichen Bestim-mungen der Stadt.

(4) Die Gesamtverwaltungskosten der gemeinsamen Einrichtung werden entspre-

chend § 46 SGB II zwischen der Agentur und der Stadt aufgeteilt. Die Zusam-mensetzung der Gesamtverwaltungskosten und das Abrechnungsverfahren wer-den von der Trägerversammlung unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und Rechtsverordnungen beschlossen.

§ 12

Infrastruktur

(1) Die von der gemeinsamen Einrichtung zur Aufgabenwahrnehmung benötigte Inf-rastruktur wird durch die Agentur zur Verfügung gestellt.

(2) Zur Infrastruktur gehören Räumlichkeiten, EDV (Hard- und Software), Betriebs-

und Geschäftsausstattung sowie alle sonstigen notwendigen Sachmittel.

§ 13 Innenrevision

(1) Die Träger ermöglichen der Innenrevision der Bundesagentur für Arbeit entspre-

chend § 49 SGB II die Ausübung des Prüfungsrechtes hinsichtlich der gemein-samen Einrichtung.

(2) Der Stadt stehen Prüfungsrechte gemäß den §§ 109 ff. der Gemeindeordnung

Baden-Württemberg hinsichtlich jener Leistungen zu, die in Trägerschaft der Stadt erbracht werden. Die Träger ermöglichen dem städtischen Rechnungsprü-fungsamt sowie dem Amt für Soziales und Senioren in diesem Rahmen die Aus-übung des Prüfungsrechts hinsichtlich der gemeinsamen Einrichtung.

§ 14

Haftung (1) Die Haftung der Träger im Außenverhältnis (Drittschäden) richtet sich nach den

gesetzlichen Bestimmungen. Im Innenverhältnis haftet der Arbeitgeber bzw. der Dienstherr des Beschäftigten, der den Anspruch verursacht hat, nach den gesetz-lichen Bestimmungen alleine. Haben mehrere Beschäftigte unterschiedlicher Ar-beitgeber bzw. Dienstherren innerhalb der gemeinsamen Einrichtung den Scha-den gemeinsam verursacht, erfolgt die Haftung im Verhältnis der Verursachungs-beiträge, oder falls diese nicht zu bestimmen sind, jeweils zu gleichen Teilen. Der im Außenverhältnis in Anspruch genommene Träger hat insoweit im Innenver-hältnis einen Ausgleichsanspruch. Satz 2 bis 4 gilt nicht für Drittschäden infolge von Verkehrssicherungspflichtverletzungen. Im Hinblick auf die Regelungen in § 12 verbleibt es insoweit auch im Innenverhältnis bei der Haftung der Agentur.

(2) Für Eigenschäden der Vertragsparteien (Schäden ohne Drittwirkung), die im

Rahmen der Aufgabenwahrnehmung in der gemeinsamen Einrichtung eintreten, verzichten die Träger auf gegenseitige Schadensersatzansprüche. Die Geltend-machung von Schadensersatzansprüchen ist insoweit gegenüber den Angestell-

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ten bzw. den Beamten des jeweils anderen Trägers außer in Fällen grob fahrläs-sigen oder vorsätzlichen Handelns ebenfalls ausgeschlossen.

§ 15

Schlussbestimmungen (1) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Vereinbarung oder Teile von

ihnen unwirksam sein oder werden, ist im Zweifel anzunehmen, dass die Verein-barung im Übrigen weiterhin gültig sein soll. An Stelle der unwirksamen Bestim-mungen werden die Träger dann eine solche vereinbaren, die wirksam ist und dem ursprünglich Gewollten möglichst nahe kommt.

(2) Bei Änderungen von Gesetzen und Verordnungen, die sich auf diese Vereinba-

rung auswirken, wird vereinbart, in angemessener Frist Verhandlungen über eine gegebenenfalls notwendige Anpassung der Vereinbarung aufzunehmen.

(3) Nebenabreden und Ergänzungen zu dieser Vereinbarung sowie deren Aufhebung

bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.

Freiburg, den ... ___________________________ ___________________________ Dr. Dieter Salomon Bärbel Höltzen-Schoh Oberbürgermeister Vorsitzende der Geschäftsführung Stadt Freiburg im Breisgau Agentur für Arbeit Freiburg

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Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) 25. November 2010

Negativkatalog der personalrechtlichen und personalwirtschaftlichen Befugnisse,

die nach §§ 44d Absatz 4 und 44 c Absatz 2 SGB II

bei den Trägern oder der Trägerversammlung verbleiben

Punkt 3c der gemeinsamen Position zur Gestaltung der Übergangsprozesse ARGE /

gemeinsame Einrichtung (gE) vom 1. Oktober 2010

Die Bundesagentur für Arbeit, das BMAS, der Deutsche Landkreistag, der Deutsche Städtetag

und der Deutsche Städte- und Gemeindebund haben am 1. Oktober 2010 Fragestellungen zum

Übergangsprozess von ARGEn auf gE erörtert und in gemeinsamen Positionen festgehalten.

Ziel ist es, Rahmenhinweise für die Ausgestaltung vor Ort zu geben. In diesem Zusammenhang

soll auch geklärt werden, welchen Umfang die personalrechtlichen und

personalwirtschaftlichen Befugnisse des Geschäftsführers in Abgrenzung zu den

Befugnissen der Träger und der Trägerversammlung haben. Die Frage wird in Form eines

„Negativkatalogs“ beantwortet, der die Kompetenzen aufführt, die bei den Trägern verbleiben

und somit keine Kompetenzen des Geschäftsführers sind.

Aus Sicht des BMAS verbleiben insbesondere die folgenden Kompetenzen bei den Trägern:

Beamtinnen / Beamte Arbeitnehmerinnen / Arbeitnehmer

Begründung von Beamtenverhältnissen

(§ 10 Abs. 1 Nr. 1 BBG, § 8 Abs. 1 Nr. 1

BeamtStG)

Begründung von Arbeitsverhältnissen;

Begründung von befristeten

Arbeitsverhältnissen, deren Verlängerung oder

„Entfristung“

Umwandlung von Beamtenverhältnissen in

solche anderer Art (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 BBG,

§ 8 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG)

Festsetzung der Dauer der Probezeit und

der Mindestprobezeit (§§ 28-31 BLV und

§ 24 BBG oder entsprechendes

Landesrecht)

Ernennung auf Lebenszeit (§ 11 BBG,

§ 8 BeamtStG)

Einstellung in ein höheres Amt als das

Eingangsamt (§ 20 BBG, § 25 BLV oder

entsprechendes Landesrecht)

Anerkennung der Laufbahnbefähigung

StadeLu
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Anlage 1 zur gründungsbegleitenden Vereinbarung Stadt - Agentur
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(§ 7 Nr. 2 Buchst. a) BLV oder

entsprechendes Landesrecht)

Antrag an den Bundes-

/Landespersonalausschuss auf Zuerkennung

der Laufbahnbefähigung als anderer

Bewerber (§ 7 Nr., 2 Buchst. b) BLV oder

entsprechendes Landesrecht)

Einstellung in den Vorbereitungsdienst

(§ 11 BLV oder entsprechendes

Landesrecht)

Bestätigung der Ernennung durch die

sachlich zuständige Behörde (§ 13 Abs. 2

Nr. 2 BBG § 11 Abs. 2 BeamtStG)

Rücknahme einer Ernennung (§ 14 BBG,

§ 12 BeamtStG)

Beförderung, soweit nach landesrechtlichen

Regelungen die Ernennungskompetenz nicht

auf den Geschäftsführer der gE übertragen

worden ist

Entlassung aus dem Beamtenverhältnis

(§§ 32 ff. BBG, § 23 ff. BeamtStG)

Anfechtung von Arbeitsverträgen;

Kündigung von Arbeitsverhältnissen;

Abschluss von Aufhebungsverträgen

Entscheidungen in Zusammenhang mit einer

Entfernung aus dem Beamtenverhältnis

nach den Disziplinargesetzen -

insbesondere über das Erheben der

Disziplinarklage (§ 30 Nr. 3 BBG, § 21 Nr. 3

BeamtStG)

Anordnung des Fortbestands des

Beamtenverhältnisses nach § 31 BBG oder

§ 22 Abs. 2 BeamtStG

Versetzung in den Ruhestand (§§ 44 ff. BGB

oder entsprechendes Landesrecht)

Wiederherstellung der Dienstfähigkeit

(§ 46 BBG, § 29 BeamtStG)

Zuweisung von Tätigkeiten bei dritten

Einrichtungen (§ 29 BBG, § 20 BeamtStG)

Zuweisung von Tätigkeiten bei dritten

Einrichtungen

Beendigung einer Zuweisung Beendigung einer Zuweisung

Personalaktenführung (in der gemeinsamen

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Einrichtung können Nebenakten geführt

werden)

Disziplinarrecht: Soweit Entscheidungen im

Zusammenhang mit der Entfernung aus dem

Dienst getroffen oder eingeleitet werden

(z.B. Erhebung einer Disziplinarklage).

Bewilligung von Altersteilzeit Vereinbarung von Altersteilzeit

Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten (§44c Abs. 2

Nr. 5 SGB II)

Grundsätzliche Regelungen der innerdienstlichen, sozialen und persönlichen

Angelegenheiten der Beschäftigten (§44c Abs. 2 Nr. 9 SGB II)

Aufstellung des Stellenplans und der Richtlinien zur Stellenbewirtschaftung (§44c Abs. 2 Nr. 8

SGB II)

Erstellung einheitlicher Grundsätze der Qualifizierungsplanung und Personalentwicklung

(§ 44c Abs. 5)

Die personalrechtlichen Befugnisse des Geschäftsführers und der Trägerversammlung

überschneiden sich nicht, denn der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte (vgl. § 44d

Absatz 1 SGB II) – dazu gehören auch Einzelfallregelungen der innerdienstlichen, sozialen und

persönlichen Angelegenheiten der Beschäftigten – nur, soweit nicht die Trägerversammlung

zuständig ist. Allerdings gibt es Bereiche, in denen die Mitwirkung von beiden notwendig oder

möglich ist:

Der Geschäftsführer schließt Dienstvereinbarungen ab (vgl. § 44d Absatz 5 SGB II); diese

sind von der Trägerversammlung zu genehmigen (§ 44c Absatz 2 Nummer 7 SGB II).

Soweit personalrechtliche Entscheidungen in der Zuständigkeit der Träger liegen (s.o.), hat

der Geschäftsführer ein Anhörungs- und Vorschlagsrecht (§ 44d Absatz 6 SGB II), soweit

nicht Sonderregelungen gesetzlich vorgesehen sind.

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24. Januar 2011 Kooperationsvereinbarung Stadt Freiburg im Breisgau – Agentur für Arbeit Freiburg Anlage 2 Erweiterter Katalog der personalrechtlichen und personalwirtschaftlichen Be-fugnisse, die bei den Trägern verbleiben In Erweiterung des vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales vorgeschlagenen Katalogs vereinbaren die Vertragspartner, dass folgende personalrechtliche und per-sonalwirtschaftliche Befugnisse ebenfalls bei den Trägern verbleiben:

- Änderungsverträge zum Arbeitsvertrag hinsichtlich Höher- oder Herabgruppie-rung

- Änderungsverträge zum Arbeitsvertrag hinsichtlich nicht nur vorübergehender

Arbeitszeiterhöhung