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Hedge Accounting nach IFRS 9 Ein tieferer Blick auf die Vorschläge und die damit verbundenen Herausforderungen

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Hedge Accounting nach IFRS 9Ein tieferer Blick auf die Vorschläge und die damit verbundenen Herausforderungen

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2 Hedge Accounting nach IFRS 92

1. Einleitung 3

2. Risikomanagement 5

3. Grundgeschäfte 7

4. Sicherungsinstrumente 14

5. Effektivitätsbeurteilung und Adjustierung einer Sicherungsbeziehung (sog. rebalancing) 15

6. Erfassung der Ineffektivität 25

7. Gruppen und Nettopositionen 26

8. Sonstige Änderungen 34

9. Übergangsvorschriften und Angaben 39

10. Resümee 41

11. Zeitpunkt des Inkrafttretens und vorzeitige Anwendung 43

12. Die nächsten Schritte und wie Ernst & Young Sie dabei unterstützen kann 44

Anhang I 45

Anhang II 46

Ihre Kontaktpartner 50

Inhalt

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3Hedge Accounting nach IFRS 9 3

1. Einleitung

Im Dezember 2010 hat der International Accounting Standards Board (IASB) den Exposure Draft (ED) Hedge Accounting veröffent-licht. Der ED enthält Vorschläge zur Neuregelung der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen, der dritten Phase des laufenden Projekts zur Überarbeitung von IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung. Der IASB beabsichtigt, IAS 39 schrittweise durch den neuen internationalen Rechnungslegungsstandard IFRS 9 Finanzinstrumente zu ersetzen.

Eines der vorrangigen Ziele des ED besteht darin, die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen (sog. hedge accounting) zu verein-fachen. Insbesondere soll ein besserer Zusammenhang zwischen der Risikomanagementstrategie des Unternehmens, den Gründen für den Abschluss von Sicherungsgeschäften und den Auswirkun-gen der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen auf den Ab -schluss des Unternehmens hergestellt werden. Die Vorschläge stellen eine deutliche Abkehr von der bisherigen Art und Weise zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen dar. Bei Anwendung der neuen Regelungen dürfte sich künftig anhand der Rechnungslegung genauer ablesen lassen, welche Risikomanagementpolitik ein Unternehmen verfolgt und inwieweit die angewandten Absiche-rungspraktiken dazu beitragen, die Risiken des Unternehmens zu reduzieren.

Überblick über das vorgeschlagene Modell zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen

Grundprinzip: Ausrichtung an den Zielsetzungen des Risikomanagements

Wesentliche Bausteine:

• Identifizierung und Bewertung der Risikokomponenten, die als Grundgeschäft in Frage kommen

• Designation von geeigneten Sicherungsinstrumenten und Grundgeschäften

• Prospektive Beurteilung der Effektivität der Sicherungsbeziehung

• Adjustierung (rebalancing) der Sicherungsbeziehung, sofern erforderlich

• De-Designation der Sicherungsbeziehung bei Änderung der Zielsetzung des Risikomanagements; eine freiwillige De-Designation soll nicht mehr gestattet sein

• Zusätzliche Anhangangaben

Resultat: Ermittlung der Ineffektivität und ergebnis­wirksame Erfassung im Periodenergebnis

Die größten Vorteile dürften sich für Unternehmen außerhalb der Finanzdienstleistungsbranche ergeben. So soll die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen beispielweise künftig auch für einzelne Risikokomponenten nicht-finanzieller Posten, z. B. bestimmte Rohstoffe, gestattet sein, soweit bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Der ED enthält noch keine Vorschläge zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen auf Makroebene. Diese sollen erst später im Jahr 2011 veröffentlicht werden. Banken und Finanzins-titute werden aber ebenfalls von den neuen Vorschlägen profitie-ren. Die Beurteilung der Wirksamkeit von Sicherungsbeziehungen soll deutlich vereinfacht werden und nur noch prospektiv erfolgen. Nach den Regelungen des derzeit geltenden IAS 39 mussten bislang sowohl retrospektive als auch prospektive Effektivitätstests durchgeführt werden. Ferner soll eine qualitative Beurteilung, soweit angemessen, möglich sein und es soll keine willkürlichen Grenzwerte bzw. quantitativen Mindestgrenzen (sog. bright lines) mehr geben.

Ernst & Young unterstützt die Bemühungen des IASB, die Kom plexität der Regelungen zur Bilanzierung von Sicherungsbe-ziehungen zu reduzieren und begrüßt die Entwicklung eines prin zipienbasierten Ansatzes, der von Finanzdienstleistern und anderen Unternehmen gleichermaßen angewendet werden kann. Wir unterstützen daher die übergreifende Zielsetzung und die Ausrichtung der Vorschläge. Allerdings sehen wir hinsichtlich einzelner Punkte noch Nachbesserungsbedarf, insbesondere was den Wortlaut der Änderungsvorschläge betrifft.

Die wesentlichen Änderungsvorschläge des ED sind in der Tabelle 1 zusammengefasst. Wir haben uns die Änderungsvor-schläge näher angeschaut und einige der Vorteile, die sich voraussichtlich für die Unternehmen ergeben, in den folgenden Abschnitten untersucht. Darüber hinaus befassen wir uns in dieser Publikation mit Herausforderungen, die durch die Neuregelungen aufgeworfen werden, und erläutern, wie Ernst & Young Ihnen dabei helfen kann, die möglichen Konsequenzen der Vorschläge zur Neuregelung der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen für Ihr Unternehmen zu beurteilen.

Die folgenden Ausführungen stützen sich auf unsere vorläufige Einschätzung der Auswirkungen des ED.

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Tabelle 1: Zentrale Unterschiede zwischen IAS 39 und den Vorschlägen des ED

IAS 39 Exposure DraftRisikomanagement • Kein zwangsläufiger Gleichlauf mit den Zielsetzungen

zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen• Stärkere Ausrichtung der Bilanzierung von Sicherungs beziehungen

an der Risikomanagementstrategie

Grundgeschäfte • Einige Restriktionen; nicht-finanzielle Posten können nur in ihrer Gesamtheit oder zur Absicherung von Währungsrisiken als Grundgeschäft designiert werden

• Eine Designation von Derivaten als Grundgeschäft ist nicht erlaubt

• Absicherung einzelner Risikokomponenten soll sowohl für finanzielle als auch für nicht-finanzielle Posten erlaubt sein, sofern diese eigenständig identifizierbar und bewertbar sind

• Erweiterte Möglichkeit zur Designation von Teilen einer Gesamtpo-sition (sog. layers) sowie Zulässigkeit bestimmter Kombinationen von derivativen mit nicht-derivativen Finanzinstrumenten

Sicherungsinstrumente • Einige Restriktionen hinsichtlich der für Sicherungsbeziehungen zulässigen Arten von Sicherungsinstrumenten

• Lockerung einiger Restriktionen; sämtliche Finanzinstrumente, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, sollen als Sicherungsinstrument designierbar sein

• Das Verbot zur Designation geschriebener Optionen und interner Derivate (z. B. Verträge zwischen Unternehmen, die demselben berichtenden Konzern angehören) soll bestehen bleiben

Effektivitätsbeurteilung • Aufwändige Verpflichtung zur Durchführung prospektiver und retrospektiver Effektivitätstests

• Nachweis einer Mindesteffektivität innerhalb der Bandbreite von 80-125 % erforderlich, damit eine Sicherungsbeziehung weiterhin als hoch wirksam eingestuft werden kann

• Änderungen an bestehenden Sicherungsbeziehungen führen zu einer zwangsläufigen De-Designation

• Allein prospektive Beurteilung der Wirksamkeit der Sicherungsbeziehung

• Wegfall der quantitativen Mindestgrenzen

• Änderungen an bestehenden Sicherungsbeziehungen können eine Adjustierung des Absicherungsverhältnisses (sog. rebalancing) statt einer zwangsläufigen De-Designation auslösen

Ineffektivität • Retrospektive Ermittlung der Ineffektivität und ergebnis- wirksame Erfassung im Periodenergebnis

• Keine Änderungen vorgeschlagen

Gruppen und Nettopositionen

• Mehrere Restriktionen für Gruppen von Bruttopositionen; viele Schwierigkeiten bei der Abbildung von Sicherungsbeziehungen

• Die Absicherung von Tranchen eines gesamten Postens ist nur bei geplanten Transaktionen zugelassen

• Die Absicherung einer Gruppe von Nettopositionen erfüllt nicht die Kriterien zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen

• Die einzelnen Bestandteile innerhalb einer Gruppe müssen jeweils die Voraussetzung zur Bilanzierung einer Sicherungs beziehung erfüllen und das Unternehmen die betreffenden Posten zum Zwecke des Risikomanagements als Gruppe steuern

• Die Absicherung von Tranchen eines gesamten Postens soll sowohl für geplante Transaktionen als auch bestehende Transaktionen unter bestimmten Bedingungen zugelassen werden

• Die Absicherung einer Gruppe von Nettopositionen soll möglich sein, sofern bestimmte Kriterien erfüllt sind

Fair value hedges • Definition: Absicherung gegen eine mögliche Änderung des beizu legenden Zeitwertes eines bilanzierten Vermögenswertes oder einer Verbindlichkeit oder einer bilanzunwirksamen festen Verpflichtung, die auf ein bestimmtes Risiko zurückzuführen ist und Auswirkungen auf das Periodenergebnis haben könnte. Die laufende Bilanzierung beinhaltet:

• Anpassung des Buchwertes eines Grundgeschäfts um den dem abgesicherten Risiko zuzurechnenden Gewinn oder Verlust aus dem Grundgeschäft

• Erfolgswirksame Erfassung der Änderungen des beizu legenden Zeitwertes des Grundgeschäfts und des Sicherungsinstruments im Periodenergebnis

• Keine Änderungen der Definition; Änderung der Methode der laufenden Bilanzierung wie folgt:

• Ausweis der Anpassung des gesicherten Grundgeschäfts als separater Posten in der Bilanz

• Erfassung der Veränderung des beizulegenden Zeitwertes sowohl des Sicherungsinstruments als auch des Grund -geschäfts im sonstigen Ergebnis (other comprehensive income – OCI); jede Ineffektivität ist sofort ergebniswirksam in das Periodenergebnis umzubuchen

Cash flow hedges • Definition: Absicherung gegen das Risiko schwankender Zahlungs-ströme, das dem mit einem bestimmten bilanzierten Vermögenswert oder einer Verbindlichkeit oder dem mit einer geplanten Transaktion, deren Eintritt mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartet wird, verbunde-nen Risiko zugeordnet werden kann und das Auswirkungen auf das Periodenergebnis haben könnte

• Keine Änderungen vorgeschlagen

Absicherung einer Netto position in einem auslän dischen Geschäftsbetrieb

• Das Währungsrisiko, das aus den abweichenden funktionalen Währungen der ausländischen Geschäftsbetriebe und dem Mutterunternehmen resultiert, kann als Grundgeschäft designiert werden

• Keine Änderungen vorgeschlagen

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Der derzeit geltende IAS 39 gibt keine Zielsetzung für die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen vor. Stattdessen enthält der Standard kasuistische Regelungen und Einschränkungen, unter denen Sicherungsbeziehungen bilanziert werden können. Mit dem ED wird nun eine Zielsetzung für die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen eingeführt: Im Abschluss sollen die Auswirkungen des von einem Unternehmen angewandten Risikomanagements dargestellt werden, bei dem Finanzinstru-mente zur Steuerung ausgewählter Risiken eingesetzt werden und die das Periodenergebnis des Unternehmens beeinflussen könnten. Aus unserer Sicht ist die Ausrichtung an einer Ziel-setzung hilfreich, die Komplexität der Regelungen des derzeitigen IAS 39 zu reduzieren.

IAS 39 schreibt bereits vor, dass die Risikomanagementzielset-zung in der vorgeschriebenen Dokumentation der Sicherungs-beziehung zu berücksichtigen ist. Aufgrund der Vielzahl von Vorschriften dazu, welche Instrumente als Sicherungsinstrument geeignet sind, welche Posten als Grundgeschäft designiert werden können und welche Arten von Sicherungsbeziehungen die Voraussetzungen für eine Bilanzierung im Rahmen des hedge accountings erfüllen, kann die tatsächlich von dem Unternehmen angewandte Risikomanagementstrategie erheblich von den für Rechnungslegungszwecke dokumentierten Verfahren abweichen. Daher handelt es sich bei der dokumentierten Risikomanagement-zielsetzung in der Regel um eine allgemeine Angabe, die eher das Ziel der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen, üblicherweise das Ziel Ergebnisschwankungen zu vermeiden, und weniger die Geschäftsstrategie, die zu der Absicherung im Rahmen des Risikomanagements geführt hat, beschreibt. Zwar verwendet der ED ebenfalls den Begriff „Risikomanagementziel” (sog. risk management objective), ohne ihn genauer zu definieren. Aus unserer Sicht sind damit jedoch die Maßnahmen gemeint, die Risikomanagementzwecken dienen und nicht die, mit denen ein bestimmtes Rechnungslegungsergebnis erzielt werden soll.

Kommen sämtliche Risikomanagementstrategien für eine Bilanzierung als Sicherungsbeziehung in Frage?Der ED schreibt ebenfalls vor, wie ein Sicherungsinstrument, ein Grundgeschäft oder eine Sicherungsbeziehung beschaffen sein müssen, um die Voraussetzungen für eine Sicherungsbilan-zierung zu erfüllen, ist dabei aber weniger restriktiv als die Regelungen des derzeit geltenden IAS 39. Infolgedessen wird es weiterhin vorkommen, dass allgemeine Risikomanagementstrat-egien (insbesondere von Finanzinstituten) im Abschluss des Unternehmens nicht als Sicherungsbeziehung abgebildet werden können. Folgende Beispiele illustrieren Fälle, bei denen die Risikomanagementstrategie von den Zielen des Unternehmens zum hedge accounting abweicht.

• Banken übertragen das Zinsrisiko aus ihrem Bankbuch üblicher-weise in ihr Handelsbuch. Dazu setzen sie interne Derivate ein, die Teil der Handelsbuchrisikoposition sind, die innerhalb der vorgegebenen Risikolimits verwaltet wird. Daher kann es sein, dass nicht jedem internen Derivat im Handelsbuch ein entspre-chendes externes Derivat gegenübersteht. Da die Vorschläge des ED die Verwendung von internen Derivaten als Sicherungs-instrumente weiterhin nicht zulässt, würde die übergreifende Risikomanagementstrategie der Bank nicht mit den Vorschrif-ten für das hedge accounting in Einklang stehen.

• Ein Unternehmen möchte zukünftige, auf eine Fremdwährung lautende Gewinne oder Dividendenzuflüsse aus seinen ausländi-schen Tochterunternehmen absichern. Nach den Vorschlägen würde dieses Risiko nicht die Voraussetzung für eine Bilanzie-rung als Sicherungsbeziehung erfüllen. Stattdessen könnte das Unternehmen jedoch versuchen, das Währungsrisiko als Absicherung einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb zu bilanzieren, um den Kriterien des Standard-entwurfs zu entsprechen.

Wir gehen daher davon aus, dass Unternehmen, deren Risiko-managementstrategien nicht für eine Bilanzierung als Sicherungs-beziehung in Frage kommen, ihre Sicherungsdesignationen auch weiterhin für Rechnungslegungszwecke anpassen werden. Weitere mögliche Beispiele wären:

• Sicherungen, die konzerninterne Darlehen in fremder Währung einbeziehen

• Die Absicherung des beizulegenden Zeitwertes (fair value hedge) von Sichteinlagen; diese Absicherung ist nicht zulässig, da der IASB festgelegt hat, dass der beizulegende Zeitwert einer Sichteinlage deren Nominalwert nicht unterschreiten darf

• Die Absicherung des beizulegenden Zeitwertes (fair value hedge) des Bodensatzes (sog. bottom layer) von vorzeitig rückzahlbaren Vermögenswerten; dieses Thema dürfte der Board allerdings im Rahmen seiner Beratungen über Makro-Sicherungsbeziehungen nochmals adressieren

• Die Absicherung von Zahlungsströmen (cash flow hedge) aus einer Nettoposition, wenn sich das Grundgeschäft in unter-schiedlichen Berichtsperioden auf das Ergebnis auswirkt

• Die Absicherungen von Finanzinvestitionen in Eigenkapital-instrumente, soweit diese nach den Vorschriften des IFRS 9 erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden.

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2. Risikomanagement

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Unsere Sichtweise

Der in dem ED vorgeschlagene weniger regelbasierte Ansatz dürfte die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen deutlich stärker mit dem Risikomanagement der Unternehmen in Ein klang bringen, als dies nach den Regelungen des derzeit geltenden IAS 39 der Fall ist. Dennoch dürften viele Unterneh-men nicht immer in der Lage sein, ihre wirtschaftlichen Risiko-managementziele vollständig in ihrem Abschluss abzubilden. Wir gehen davon aus, dass der Board beabsichtigt hatte, die Ziel setzungen zur Bilanzierung von Sicherungs beziehungen im Abschluss an den Zielen des wirtschaftlichen Risikomanage-ments auszurichten. Allerdings geht dies aus dem derzeitigen Wortlaut des ED nicht eindeutig hervor. Mit der Neuregelung ist sicherlich nicht die Absicht verbunden, die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen in den vorgenannten Fällen auszuschlie-ßen. Nach unserer Einschätzung will der ED den Unternehmen mit den Vorschlägen vielmehr die Möglichkeit einräumen, ihre Sicherungsdesignationen so anzupassen, dass diese mit den Bilanzierungsregeln im Einklang stehen. Es ist jedoch nicht klar, wie die Risikomanagementziele eines Unternehmens mit der Strategie für die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen verbunden sein soll.

Während wir das Ziel des ED unterstützen, müsste unseres Erachten der Zusammenhang zwischen dem wirtschaft - lichen Risikomanagementziel des Unternehmens und seiner Sicher ungs bilanzierung deutlicher definiert werden.

Wechselwirkung zwischen dem Risikomanagement und der Effektivität einer SicherungsbeziehungObwohl die Unternehmen zur Dokumentation ihrer Risikoma-nagementstrategie verpflichtet sind, verlangen die vorgeschlage-nen Bedingungen für die Bilanzierung von Sicherungsbeziehun-gen nicht explizit, dass die designierte Sicherungsbeziehung die Risikomanagementzielsetzung erfüllen muss. Statt dessen verlangt die im ED vorgeschlagene „Zielsetzung der Effektivitäts-beurteilung“, dass

i) Wertänderungen des Sicherungsinstruments nicht systematisch höher oder geringer ausfallen werden als die Wertänderungen des Grundgeschäfts und die systematischen Abweichungen zu einem „verfälschten“ Ergebnis führen; und

ii) der erwartete Ausgleich zwischen den Veränderungen des beizulegenden Zeitwertes des Sicherungsinstruments und den Veränderungen des beizulegenden Zeitwertes oder der Cashflows des Grundgeschäfts nicht zufällig entsteht.

Auf die Begriffe „Wert” und „Cashflows” wird in Kapitel 5 näher eingegangen.

Die Beurteilung der Effektivität wäre künftig nur noch prospektiv vorzunehmen und es müsste nicht mehr geprüft werden, ob die Sicherungsbeziehung in der betreffenden Berichtsperiode retrospektiv wirksam war. Allerdings wäre nach den Vorschlägen jede Ineffektivität im Periodenergebnis zu erfassen. Die Beurtei-lung kann abhängig vom Grad der erwarteten Effektivität qualitati-ver oder quantitativer Art sein.

Erfüllt eine Sicherungsbeziehung die Zielsetzung der Effektivitäts-beurteilung nicht länger, wäre nach den Vorschlägen zu prüfen, ob die Zielsetzung des Risikomanagements für diese Sicherungs-beziehung unverändert geblieben ist. Sofern sich die Zielsetzung nicht geändert hat, wäre ein rebalancing der Sicherungsbeziehung vorzunehmen. Andernfalls wäre die Sicherungsbeziehung zu beenden. Infolgedessen hätte eine Änderung der Zielsetzung des Risikomanagements künftig Einfluss auf die Beendigung oder Fortsetzung einer Sicherungsbeziehung.

Unsere Sichtweise

Der derzeitige Wortlaut des ED lässt offen, ob Risikomanage-ment und Sicherungsbilanzierung vollkommen miteinander in Einklang stehen müssen oder ob Abweichungen bzw. Toleran-zen gestattet sein sollen. Auch schreibt der ED vor, dass eine Sicherungsbeziehung zu beenden ist, wenn sich die Zielset-zung des Risikomanagements ändert. Es ist dabei unklar, ob Wesentlichkeitsüberlegungen bei der Beurteilung von Ände-rungen berücksichtigt werden können.

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Posten, die nach dem geltenden IAS 39 die Voraussetzungen für eine Bilanzierung als Sicherungsbeziehung erfüllen, können nach dem neuen Bilanzierungsmodell auch weiterhin als Grundgeschäft designiert werden. Dazu zählen bilanzierte finanzielle Vermögens-werte oder finanzielle Verbindlichkeiten, bilanzunwirksame feste Verpflichtungen (sog. firm commitments), erwartete und mit hoher Wahrscheinlichkeit eintretende künftige Transaktionen (sog. forecast transactions) sowie Nettoinvestitionen in einen ausländischen Geschäftsbetrieb (sog. net investments in a foreign operation). Wie IAS 39 gestatten auch die Änderungsvorschläge die Absicherung von Anteilen von Nominalbeträgen und ein-seitigen Risiken. Darüber hinaus können auch die Termin- oder die Kassakomponente eines Terminkontrakts als Grundgeschäft designiert werden.

Nachfolgend befassen wir uns mit den weiteren Posten, für die künftig eine Designation als Grundgeschäft möglich sein soll. Dazu zählen insbesondere:

• Aggregierte Risikopositionen, die sich aus einem derivativen Finanzinstrument und einem nicht derivativen Finanzinstrument zusammensetzen – siehe die nachstehenden Erläuterungen

• Risikokomponenten nicht-finanzieller Posten – siehe die nachstehenden Erläuterungen

• Teile einer Gesamtposition im Rahmen eines fair value hedge – siehe hierzu die Ausführungen in Kapitel 7

Darüberhinaus gehen wir auf einige der Restriktionen ein, die aus dem IAS 39 in den Standardentwurf übernommen wurden:

• Das Verbot der Designation des Kreditrisikos als Risikokompo-nente; und

• Die Regel, dass eine Risikokomponente kleiner sein muss als das gesamte Risiko (die sog. „sub-LIBOR-Vorschrift“)

Designation von Derivaten als Grundgeschäft Nach den Vorschlägen des ED kann ein aggregiertes Risiko, d. h. eine Kombination aus einem Risiko und einem Derivat, als Grund geschäft designiert werden. Nach IAS 39 ist die Designation von Derivaten als gesichertes Grundgeschäft explizit nicht ge stattet. Dies bedeutet eine wesentliche Änderung. Obwohl diese Erleichterung hilfreich ist, wird sie nicht dazu führen, dass Derivate künftig zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden. Der Vorteil der in dem ED vorgeschlagenen Bilanzierungs-weise besteht darin, dass Derivate nunmehr im Risikoprofil des Grundgeschäfts berücksichtigt werden können. Entsprechend fließen die Auswirkungen des gesicherten Derivats in die Effektivi-tätsbeurteilung und –messung mit ein.

Nehmen Sie als Beispiel ein Unternehmen mit funktionaler Währung Euro an, das den USD-Preis für seine mit hoher Wahr-scheinlichkeit erwarteten Kohlekäufe für das kommende Jahr festschreiben will. Der Preis für die Kohle wird in USD berechnet. Das Unternehmen schließt ein Swapgeschäft auf Kohle in USD ab, um den Kohlepreis in USD festzuschreiben. Das sich aus der Veränderung des Kohlepreises ergebende Risiko wird durch einen cash flow hedge abgesichert. Drei Monate später beschließt das Unternehmen, das aus dem festgeschriebenen USD-Kohlepreis noch verbleibende Währungsrisiko ebenfalls abzusichern. Nach den Vorschlägen des ED wäre es zulässig, den festgeschriebenen USD-Kohlepreis – der eine Kombination aus dem variablen USD-Bezugspreis und einem Swap (= Derivat) darstellt – als Grund geschäft mit einem Devisen-Hedge als Sicherungsinstru-ment zu designieren und entsprechend den EUR-Kohlepreis festzuschreiben. Die zweite Sicherungsbeziehung würde sich nicht auf die Bilanzierung der ersten Sicherungsbeziehung auswirken. Allerdings wäre die Effektivität der zweiten Sicherungsbeziehung höher, da das Grundgeschäft nicht von etwaigen Schwankungen des Kohlepreises beeinflusst wird.

Bei Anwendung der derzeit geltenden Regelungen des IAS 39 stünden dem Unternehmen nur die folgenden zwei Möglichkeiten zur Verfügung:

• De-Designation der ersten Sicherungsbeziehung und Neu-desig-nation einer zweiten Sicherungsbeziehung, bei der der Kohle-swap und der Devisenkontrakt zusammen das Sicherungsinstru-ment bilden. Dies dürfte zu einer gewissen Ineffektivität führen, da der beizulegende Zeitwert des Kohleswaps zum Zeitpunkt der Designation der zweiten Sicherungsbeziehung nicht null betragen würde.

3. Grundgeschäfte

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• Designation des Devisenkontrakts als Grundgeschäft zur Absicherung des variablen USD-Kohlepreises, wodurch die erste Sicherungsbeziehung nicht berührt würde. Bei Schwankungen des Kohlepreises kann die Absicherung allerdings ineffektiv werden, wenn die Möglichkeit besteht, dass der Kohlepreis unter den festgeschriebenen USD-Preis fällt. In diesem Fall ist der Umfang des Grundgeschäfts in der zweiten Sicherungsbezie-hung nicht ausreichend.

Nach den Änderungsvorschlägen wäre es zulässig, Derivate als Teil eines Grundgeschäfts in einer Sicherungsbeziehung zu designieren. Daher gehen wir davon aus, dass dies auch für Derivate gelten soll, deren Eintritt mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartet wird. Diese Regelung wäre beispielsweise hilfreich im Falle einer Absicherung des aus einer erwarteten Fremdwährungsver-bindlichkeit resultierenden Zinsrisikos (sog. „antizipatives Hedging“).

Nehmen wir an, dass ein Unternehmen in sechs Monaten mit hoher Wahrscheinlichkeit einen auf eine Fremdwährung lautenden festverzinslichen Schuldtitel emittiert. Für den Zeitpunkt der Emission ist außerdem mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass das Unternehmen einen Währungsswap abschließen wird, durch den der auf eine Fremdwährung lautende festverzinsliche Schuldtitel in einen auf die funktionale Währung des Unterneh-mens lautenden variabel verzinslichen Schuldtitel umgewandelt wird. Daher könnte das Unternehmen möglicherweise beabsichti-gen, sich gegen Zins erhöhungen, die in dem Zeitraum bis zur Emission des Schuldtitels eintreten könnten, abzusichern und den derzeitigen Zinssatz in der funktionalen Währung festzuschreiben, indem es ein Termingeschäft auf den Abschluss eines Zinsswaps abschließt. Der Swap wird zum Zeitpunkt der Emission des Schuldtitels be endet. Aus unserer Sicht erlauben die Änderungs-vorschläge, als Grundgeschäft eine Kombination aus der erwarte-ten und mit hoher Wahrscheinlichkeit eintretenden Schuld und dem erwarteten und mit hoher Wahrscheinlichkeit eintretenden Währungsswap zu designieren. Das Sicherungsinstrument wäre in diesem Fall der Zinsswap.

Unsere Sichtweise

Die Möglichkeit, ein Derivat als Teil eines Grundgeschäfts zu designieren, ist hilfreich, da bestimmte allgemeine Risiko-managementstrategien dadurch für eine Bilanzierung als Sicherungsbeziehung in Frage kommen.

Designation von Risikokomponenten als GrundgeschäftNach IAS 39 können nicht-finanzielle Posten nur in ihrer Gesamt-heit oder zur Absicherung von Währungsrisiken als Grundgeschäft designiert werden – eine Beschränkung die für finanzielle Posten nicht gilt. Nach den Änderungsvorschlägen sollen künftig weit mehr Risikokomponenten nicht-finanzieller Posten die Voraus setzungen für eine Designation als Grundgeschäft in einer Sicher ungsbeziehung erfüllen. Diese Änderung wird für viele Unternehmen, insbesondere auch außerhalb der Finanz dienst-leistungs branche, eine willkommene Erleichterung darstellen. Die Designation von einzelnen Risikokomponenten nicht-finanziel-ler Posten als Grundgeschäft in einer Sicherungsbeziehung ermöglicht, dass das Sicherungsinstrument lediglich die Schwan-kungen der identifizierten Risikokomponente ausgleichen muss und nicht die Risiken des gesamten nicht-finanziellen Postens. Infolgedessen dürften in Zukunft deutlich mehr Sicherungen die Kriterien für eine Bilanzierung als Sicherungsbeziehung erfüllen. Künftig würden daher weniger Ineffektivitäten im Periodenergeb-nis er fasst werden. Die im ED vorgeschlagenen sonstigen allgemei-nen Vor schriften zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen wären ebenfalls auf solche Sicherungsgeschäfte anzuwenden.

Nach IAS 39 ist es bereits möglich, eine Risikokomponente eines Finanzinstruments als Grundgeschäft zu designieren. Die im ED vorgeschlagene Änderung würde eine einheitlichere Behandlung von Risikokomponenten finanzieller und nicht-finanzieller Posten erlauben.

Der ED gestattet die Designation einzelner Risikokomponenten als Grundgeschäft, wenn diese eigenständig identifizierbar und verlässlich bewertbar sind. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie Teil eines finanziellen oder nicht-finanziellen Postens sind. Um identifi zierbar zu sein, kann die Risikokomponente entweder ver traglich festgelegt oder implizit bei der Ermittlung des beizule-genden Zeitwertes bzw. der Cashflows des Postens, auf den sich die Risikokomponente bezieht, enthalten sein.

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Vertraglich festgelegte RisikokomponentenIm folgenden Beispiel bezieht ein Unternehmen Elektromotoren von einem Zulieferer. In dem Liefervertrag für die Motoren wird ein variabler Preis vereinbart. Gemäß der Preisberechnungsformel ist der Preis durch Indexierung an den Preis für Kupfer sowie an andere Kosten gekoppelt. Dabei wird folgende Formel zugrunde gelegt:

Preis für Elektromotor = Kupferpreis + (Herstellungs kosten × Inflationsindex)

Durch die Koppelung an den Kupferpreis soll der Tatsache Rech-nung getragen werden, dass Elektromotoren einen erheb lichen Kupferanteil enthalten. Die Höhe der sonstigen Kosten er gibt sich aus der Kombination der Herstellungskosten mit einem festge-legten Inflationsindex. Nach den Vorschlägen des ED könnte das Unternehmen die Kupferpreiskomponente als Grundgeschäft in einer Sicherungsbeziehung designieren, sofern es Kupferderivate einsetzt, um Änderungen des Preises für die Elektromotoren auf-grund von Schwankungen des Kupferpreises abzusichern. Auch der vertraglich festgelegte Inflationsindex stellt eine mögliche Risikokomponente dar, falls das Unternehmen beschließt, diese Komponente als Grundgeschäft in einer Sicherungsbeziehung zu designieren.

Im Gegensatz dazu schreibt der derzeit geltende IAS 39 vor, dass die Änderung des beizulegenden Zeitwerts des Kupfer derivats mit der gesamten Preisänderung des Liefervertrags verglichen werden muss. Dabei sind auch die variablen Her stellungskosten mit zu berücksichtigen. Diese Regelung führt, in Verbindung mit der Pflicht zur Durchführung einer Effektivitäts beurteilung unter Zugrundelegung einer quantitativen Mindestgrenze von 80–125 %, dazu, dass die Bilanzierung einer Sicherungsbeziehung so gut wie unmöglich wird oder es ergäbe sich eine erhebliche Inef-fektivität, die ergebniswirksam zu erfassen wäre.

Weitere Beispiele für vertragliche Komponenten sind u. a.:

• ►Gasversorgungsverträge enthalten häufig eine Preisgleitklausel, die auf dem Preis für leichtes oder schweres Heizöl sowie weiteren Komponenten basiert.

• Die Preise für Strom werden gelegentlich auf Grundlage der Kostenstruktur eines Kraftwerks berechnet. Die vertraglich vereinbarten Preise können sich aus mehreren Elementen zusammensetzen, z. B. dem Kohlepreis und dem Preis für Emissionsrechte.

• In vielen Branchen ist es üblich, den im Kaufvertrag vereinbarten Preis für Metalle, landwirtschaftliche Erzeugnisse, Öl oder chemische Produkte an Benchmark-Preise für Rohstoffe zu koppeln.

• Die Zinssätze für variabel verzinsliche Kredite werden in der Regel an einen Benchmark-Zinssatz wie den LIBOR gekoppelt.

• Der Nennbetrag oder die Zinskupons einer Anleihe können an einen bestimmten Inflationsindex gekoppelt sein.

Um als Risikokomponente designiert werden zu können, muss diese auch verlässlich bewertbar sein. Wenn es keinen aktiven Markt für eine bestimmte Komponente gibt und es nicht möglich ist, einen verlässlichen Preis zu ermitteln, wäre eine Bilanzierung als Siche-rungsbeziehung nach den Änderungsvorschlägen daher immer noch ausgeschlossen.

Zwar müssen sich das Sicherungsinstrument und die als Grund ge-schäft designierte Risikokomponente nicht genau entsprechen, doch wenn das Sicherungsinstrument aktiv gehandelt wird und das sich aus der abgesicherten Komponente ergebende Risiko kompensiert, wäre das abgesicherte Risiko ganz klar verlässlich bewertbar und es würde unter Umständen keine Ineffektivität entstehen. Sofern es Abweichungen zwischen der Risikokomponente und dem Siche-rungsinstrument gibt, muss eine geeignete Methode zur Bewertung der Risikokomponente bestimmt werden.

Nur weil ein Unternehmen eine Komponente zu Risikomanage-mentzwecken abgesichert hat, kann nicht automatisch davon aus-gegangen werden, dass es sich dabei um eine für eine Sicherungs-bilanzierung in Frage kommende Risikokomponente ohne jegliche Ineffektivität handelt. Sofern ein Basisrisiko zwischen der Risikokom-ponente und dem Sicherungsinstrument besteht, wird dennoch eine gewisse Ineffektivität auftreten. Wenn die Preisberechnungsformel für das designierte Grundgeschäft beispielsweise auf dem monat-lichen Durchschnittspreis für Kupfer basiert und der Preis für das Sicherungsinstrument auf Grundlage des am Monatsende festge-stellten Schlusspreises für Kupfer ermittelt wird, wird eine Ineffekti-vität entstehen.

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Hedge Accounting nach IFRS 910

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Die „sub­LIBOR­Vorschrift”Wird ein Teil der Cashflows aus einem finanziellen Vermögenswert oder einer finanziellen Verbindlichkeit als Grundgeschäft desig-niert, so muss dieser Teil kleiner sein als die Summe der aus dem finanziellen Vermögenswert oder der finanziellen Verbindlichkeit resultierenden Cashflows oder diesen entsprechen (die sog. „sub-LIBOR-Vorschrift).

Manche Banken können beispielsweise Fremdmittel zu Zinssätzen aufnehmen, die unter einem Benchmark-Zinssatz liegen (z. B. LIBOR minus 50 Bp.). Sie könnten ferner Zinsswaps abschließen, um die Schwankungen künftiger Cashflows aufgrund von Verände-rungen der Benchmark-Zinssätze zu kompensieren. Das Unterneh-men könnte die Absicherung bilanziell abbilden, indem es die gesamten vertraglichen Cashflows (z. B. LIBOR minus 50 Bp.) und den LIBOR-Swap als Grundgeschäft in einer Sicherungsbeziehung designiert. Es wäre jedoch nicht zulässig nur die LIBOR-Kompo-nente als Grundgeschäft zu bestimmen.

Der Grund für die Einschränkung ist, dass bei einem Rückgang der Benchmark-Zinssätze über den negativen Spread hinaus jede weitere Verringerung des Benchmark-Zinssatzes nicht in dem Grundgeschäft widergespiegelt würde (die vertraglichen Zinsen können nicht unter 0 % fallen). Es würde sich somit kein kompensa-torischer Effekt ergeben.

Die vorstehend beschriebenen Regelungen des ED beziehen sich zwar auf Finanzinstrumente, doch dürfte dies auch für nicht-finan-zielle Posten gelten.

Nicht vertraglich festgelegte RisikokomponentenDie Änderungsvorschläge des EDs stellen klar, dass eine Kompo-nente nicht vertraglich festgelegt sein muss, um die Vorausset-zungen für das hedge accounting zu erfüllen. Allerdings ist es er heblich einfacher zu bestimmen, ob eine Komponente für eine Sicherungsbilanzierung in Frage kommt, wenn sie vertraglich fest-gelegt wurde. Ein Beispiel für das Vorliegen einer nicht vertraglich festgelegten Komponente ist Rohöl als wesentlicher Bestandteil von Kerosin. Die Regelungen des ED würden es Fluggesellschaften künftig deutlich erleichtern, die wirtschaftliche Absicherung des von ihnen bezogenen Treibstoffes auch bilanziell abzubilden (siehe Beispiel auf Seite 11).

Die in IAS 39 enthaltene Restriktion, dass die Inflation nicht als gesichertes Grundgeschäft für finanzielle Posten designiert werden kann, sofern sie nicht vertraglich festgelegt wurde, ist in den ED übernommen worden. Allerdings kann in bestimmten Situ-ationen die Preisgestaltung bei erwarteten Verkäufen, d. h. bei nicht-finanziellen Posten, inflationsabhängig sein. In diesen Fällen kann die Inflation eine geeignete Risikokomponente darstellen, z. B. wenn es gängige Praxis ist, eine Preisliste um den Inflationsef-fekt anzupassen.

Der ED schreibt vor, dass die Beurteilung, welche Risikokomponen-ten für eine Designation als Grundgeschäft in Frage kommen, „im Kontext der jeweiligen Marktstruktur“ vorzunehmen ist. Wir verste-hen diese Regelung so, dass die betreffende Komponente nach den Marktgepflogenheiten ein festes Element bei der Preis ge stalt-ung darstellen muss. Dies erfordert eine Beurteilung sämtlicher relevanter Fakten und Umstände und es gibt keine festen Vorga-ben, um die bilanzierungsfähigen Risiko komponenten nicht-finan-zieller Posten zu bestimmen. Es sind also in erheblichem Umfang Er messensentscheidungen zu treffen.

Die Identifizierung vertraglich nicht festgelegter Risikokomponen-ten ist mehr als nur ein bilanzierungstechnischer Vorgang. Es ist notwendig, die treibenden Faktoren in der Preissetzung zu ver-stehen, um darlegen zu können, dass eine Komponente den Preis des gesamten Postens beeinflusst, sei es im Rahmen des Herstel-lungsprozesses oder als einer der bei der Preisgestaltung zugrunde gelegten Faktoren. Obwohl es klar sein dürfte, dass die jeweilige Komponente einen Teil des gesamten Postens bildet, reicht diese Tatsache allein nicht aus. So ist Gummi beispielsweise zweifel-los eine bei der Herstellung von Gummireifen verwendete Kompo-nente. Dennoch dürfte es schwierig sein, den Einfluss der Gummi-komponente auf den Preis des Reifens verlässlich zu identifizieren und zu bewerten.

In manchen Fällen dürfte der Aufwand zur Feststellung, ob es sich um eine Risikokomponente handelt, die als gesichertes Grundge-schäft designiert werden darf, nicht unerheblich sein. Es ist davon auszugehen, dass hierfür sowohl qualitative als auch quantitative Analysen erforderlich sind. Mit Hilfe einer quantitativen Analyse kann es möglich sein, eine implizite Preisberechnungsformel abzu-leiten, mit der alle Preisänderungen durch Änderungen der identi-

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fizierten Inputdaten für die Formel bestimmt werden können. Die-ser Nachweis wäre überzeugend, dürfte aber nicht immer möglich sein. In einigen Branchen könnte sich infolge der in dem ED ent-haltenen Vorschläge ein Trend hin zur vertraglichen Preisgestal-tung entwickeln, sofern eine Preisberechnungsformel bereits impli-ziert ist.

Wie bereits weiter oben im Zusammenhang mit den Ausführungen zu den vertraglich festgelegten Komponenten und der möglichen Existenz von negativen Margen dargelegt, geht aus den Ände-rungsvorschlägen nicht eindeutig hervor, ob die „sub-LIBOR-Vor-schrift“ auch dann zur Anwendung kommt, wenn in einer abgelei-teten Preisberechnungsformel eine implizite negative Marge enthalten ist. Insbesondere ist unklar, wie zu verfahren ist, wenn die abgeleitete Marge im Zeitverlauf Schwankungen ausgesetzt sein könnte, sodass sie sowohl einen positiven als auch einen negativen Wert annehmen könnte.

Beispiel: Absicherung von FlugzeugtreibstoffHintergrundBei vielen Fluggesellschaften ist es üblich, mit der Absicherung erwartete Treibstoffkäufe 12 bis 24 Monate vor der Lieferung zu beginnen und die Absicherung mit näher rückendem Liefer termin zu erhöhen. Fluggesellschaften setzen in der Regel verschiedene Verträge ein, um das mit dem Kerosin verbundene Preisrisiko zu steuern:

• In dem Zeitraum zwischen dem 12‘ten und dem 24‘ten Monat vor der Lieferung setzen die Unternehmen oftmals aus schließlich Rohölderivate ein, die über eine ausreichende Marktliquidität verfügen.

• In dem Zeitraum zwischen dem 6‘ten und dem 12‘ten Monat vor der Lieferung werden regelmäßig Gasölderivate eingesetzt, da sie eine ausreichende Marktliquidität besitzen.

• Kerosinderivate werden erst ab dem 6‘ten Monat vor der Lieferung zur Absicherung eingesetzt, da sie erst dann über eine entsprechende Marktliquidität verfügen.

Sowohl Gasöl als auch Kerosin bestehen zum Teil aus Öldestillaten. Sie haben jedoch unterschiedliche Raffinationsmargen (sog. cracking spreads), d. h. Kosten die erforderlich sind, um das Rohöl in das raffinierte Erdölprodukt umzuwandeln. Im Einzelnen:

• Rohöl ist nicht raffiniert und bei der Preisgestaltung wird daher kein cracking spread berücksichtigt.

• Der Preis für Gasöl schließt den cracking spread für das Destillieren mit ein.

• Der Kerosinpreis beinhaltet im Vergleich zum Gasölpreis eine weitere Raffinationsmarge.

Beim Einsatz von Rohölderivaten bleiben die Unternehmen daher dem Risiko einer Veränderung der gesamten Raffinationsmarge für das Kerosin ausgesetzt. Werden dagegen Gasölderivate eingesetzt, wird ein Teil des Veränderungsrisikos abgesichert, und zwar bis zur Höhe der Raffinationsmarge für Gasöl. Beim Einsatz von Kerosin-derivaten wird das Risiko einer Veränderung der gesamten Raffi-nationsmarge abgesichert.

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Da die Absicherung einzelner Risikokomponenten nicht-finanzieller Posten nach den Regelungen des IAS 39 nicht zulässig ist, müssten Unternehmen, die derzeit Rohölderivate verwenden, die Änderung des Kerosinpreises mit der Änderung des Rohölpreises vergleichen. Dies hat häufig eine hohe Ineffektivität zur Folge und kann dazu führen, dass die Sicherungsbeziehungen die quantitative Mindest-grenze von 80–125 % nicht erreichen.

Die Vorschläge des EDsZwar ist der Kerosinpreis nicht vertraglich an den Preis für Rohöl zzgl. verschiedener cracking spreads gekoppelt. Doch in Anbe-tracht der Art und Weise, wie der Kerosinmarkt funktioniert, glauben wir, dass es einer Fluggesellschaft nach den Regelungen des ED gestattet wäre, Rohöl auf Grundlage der oben genannten Kriterien als Komponente des erwarteten Kerosinkaufs als gesi-chertes Grundgeschäft zu designieren. Die Anwendungsleit linien des EDs nennen u. a. auch Rohöl als Bestandteil von Kerosin als Beispiel für eine zulässige nicht vertragliche Risikokomponente. Bei Verwendung von Rohölderivaten zu Absicherungszwecken könnten Fluggesellschaften möglicherweise eine hohe Wirksamkeit der Sicherungsbeziehung erreichen, wenn Rohöl im ersten Jahr der Absicherung als Risikokomponente des Kerosinkaufs designiert werden würde.

Im Zeitablauf rückt der Kauftermin und somit das Risiko sich ver-ändernder Preise für das Kerosin näher. Fluggesellschaften können die wirtschaftliche Absicherung erhöhen und die Gasölkomponente des Kerosins absichern, da nunmehr Rohöl- auf Gasöl-Crack-Deri-vate verfügbar werden. Bei den meisten Fluggesellschaften ist die Verbesserung der wirtschaftlichen Absicherung der Preise für Kerosin durch den Einsatz von Crack-Derivaten Teil der dokumen-tierten Risikomanagementstrategie. Die in dem ED vorgeschlagene Regelung bestimmt, dass die Designation des Crack-Derivats als Risikokomponente der ursprünglichen Sicherungsbeziehung nicht Teil des rebalancing der Sicherungsbeziehung wäre (siehe hierzu auch die Erläuterungen in Kapitel 5.4). Es scheint daher, dass die angemessenste Vorgehensweise im Hinblick auf diese Risikoma-nagementstrategie nach der vorgeschlagenen Neuregelung darin bestehen würde, eine zweite Sicherungsbeziehung wie folgt zu designieren:

Grundgeschäft Erwartete und mit hoher Wahrscheinlichkeit eintretende Treibstoffkäufe und Rohölderivate oder prognostizierte Käufe von synthetischen Treibstoffen, denen folgende Formel zugrunde liegt: Preis = feste Rohölkomponente + spread zwischen variabler Rohölkomponente und Gasölkomponente + spread zwischen variabler Gasölkomponente und Kerosinkomponente

Sicherungsderivat Rohöl- vs. Gasöl-Crack-Derivat

Abgesicherte Risikokomponente

Cracking spread zwischen Rohöl und Gasöl

Zu dem Zeitpunkt zu dem Kerosinderivate vs. Gasölderivate zur Verfügung stehen könnte eine dritte Sicherungsbeziehung wie folgt designiert werden:

Grundgeschäft Erwartete und mit hoher Wahrscheinlichkeit eintretende Kerosinkäufe plus Rohöl und Rohöl- vs. Gasöl-Crack-Derivate oder prognostizierte Käufe von synthetischen Treibstoffen, deren Preis sich nach folgender Formel errechnet: Preis = feste Gasölkomponente + spread zwischen variabler Gasölkomponente und Kerosinkomponente

Sicherungsderivat Gasöl- vs. Kerosin-Crack-Derivat

Abgesicherte Risikokomponente

Cracking spread zwischen Gasöl und Kerosin

Zu bestimmten Zeitpunkten können die spreads zwischen den Crack-Derivaten durchaus negativ sein. Dann ist der Rohölpreis höher als der Kerosinpreis. Der ED schreibt allerdings vor, dass eine Risikokomponente kleiner sein muss als der gesamte Posten (hier als „sub-LIBOR-Vorschrift“ bezeichnet). Es ist jedoch nicht klar, ob die Möglichkeit, dass eine Risikokomponente u. U. größer sein kann als der gesamte Posten, dazu führen würde, dass die Risikokompo-nente die Voraussetzungen für eine Bilanzierung als Sicherungsbe-ziehung nicht erfüllt.

Unsere Sichtweise

Alle drei Sicherungsbeziehungen dürften eine hohe Wirksam-keit erreichen, was sich positiv für Fluggesellschaften aus-wirken dürfte. Allerdings ist es erforderlich drei unterschied-liche Sicherungsbeziehungen zu designieren und abzubilden. Dies dürfte zu Problemen bei der praktischen Umsetzung führen.

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Hedge Accounting nach IFRS 9 13

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Beispiel: Absicherung über einen Teil der LaufzeitDie Änderungsvorschläge ließen sich auch so interpretieren, dass ein 3-Monats Währungsrisiko aus einem 4-monatigen Währungsrisiko im Hinblick auf das gleiche Währungspaar eine erlaubte Risikokomponente darstellt. Wenn dies der Fall ist, wäre es möglich, so den größten Teil der Ineffektivität, die infolge einer Änderung des zeitlichen Eintritts eines Grundgeschäfts entsteht, in einem cash flow hedge zu beseitigen, indem der Preis für den 3-monatigen Terminkontrakt als Risikokomponente designiert wird. Solange beispielsweise erwartet wird, dass das Grundgeschäft nach Ablauf von drei Monaten eintritt, würde keine In effektivität entstehen. Zwar kommt dies im ED nicht explizit zum Ausdruck, doch wir sind davon überzeugt, dass diese Vorge-hensweise der Absicht des Boards entspricht, sofern sie mit der Risikomanagementstrategie des Unternehmens in Einklang steht.

Unsere Sichtweise

Die Möglichkeit, nach der neuen Regelung Risikokomponen-ten sowohl für nicht-finanzielle als auch für finanzielle Posten zu designieren, wird unserer Ansicht nach in vielen Branchen für Erleichterungen bei der Bilanzierung von Sicherungsbe-ziehungen sorgen. Vor allem in Anbetracht der beobachteten Schwankungen bei Rohstoffpreisen dürfte die vorgeschlagene Änderung die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen und somit auch die Absicherung für Risikomanagementzwecke für zahlreiche Unternehmen, die Rohstoffrisiken ausgesetzt sind, künftig attraktiver machen. Der Board sollte jedoch klarstellen, ob und in welchen Fällen eine Risikokomponente größer sein kann, als der gesamte Posten.

KreditrisikoViele Finanzinstitute setzen zur Steuerung des mit der Vergabe von Krediten verbundenen Risikos Kreditderivate (z. B. Credit Default Swaps (CDS)) ein. Portfoliomanager steuern das jeweilige Kreditrisiko in der Regel in Abhängigkeit von den Umständen und jeweils nur für einen bestimmten Teil der Kredite und/oder Kreditzusagen. Dieser flexible Ansatz ermöglicht es ihnen bei-spielsweise, das erwartete Muster im Hinblick auf die Inanspruch-nahme und/oder Tilgung von Krediten sowie Änderungen der Kreditqualität zu berücksichtigen.

Nach den Regelungen des IAS 39 ist es den meisten Unternehmen nicht möglich, die Absicherung der Kreditrisikokomponenten von finanziellen Vermögenswerten, die zu fortgeführten Anschaffungs-kosten bewertet werden, bilanziell abzubilden, wenn Kreditderivate als Sicherungsinstrument eingesetzt werden. Der Grund hierfür ist die in IAS 39 enthaltene und in den ED übernommene Regelung, dass Grundgeschäfte (einschließlich Risikokomponenten) verläss-lich bewertbar sein müssen, damit die Bilanzierung einer Siche-rungsbeziehung möglich ist. Der Spread zwischen dem risikolosen Zinssatz und dem Marktzinssatz für einen finanziellen Vermögens-wert berücksichtigt nicht nur das Kreditrisiko, sondern auch andere Arten von Risiken, wie z. B. das Liquiditätsrisiko. Der Board ist der Auffassung, dass es schwierig ist, Änderungen des beizule-genden Zeitwerts, die ausschließlich auf Änderungen des Kreditri-sikos zurückzuführen sind, getrennt zu bewerten. Daher wäre das Kreditrisiko nach den Änderungsvorschlägen auch weiterhin meist keine zulässige Risikokomponente.

Der Board hat in diesem Zusammenhang zu vier in der Grundlage für Schlussfolgerungen (sog. basis for conclusions) zu den Änderungsvorschlägen dargestellten alternativen Ansätzen Stellungnahmen seitens der interessierten Parteien erbeten. Der erste Ansatz beschränkt sich darauf, das Problem auf sich beruhen zu lassen. Die anderen drei Vorschläge stützen sich im Kern auf die Anwendung einer modifizierten Fair Value Option (FVO). Dies wird im Anhang I dieser Publikation näher erläutert.

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4. Sicherungsinstrumente

IAS 39 enthält einige Restriktionen zu den für Sicherungsbeziehun-gen zulässigen Arten von Sicherungsinstrumenten. Nach den Änderungsvorschlägen sollen diese Restriktionen teilweise gelockert werden.

So soll es Unternehmen künftig gestattet sein, sämtliche finan zielle Vermögenswerte oder finanzielle Verbindlichkeiten, die erfolgs-wirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, als Sicherungsinstrumente zu designieren. Neben Derivaten können dann auch Kassainstrumente, die erfolgswirksam zum beizulegen-den Zeitwert bewertet werden, als Sicherungsinstrumente verwendet werden. Nach IAS 39 dürfen Kassainstrumente nur dann als Sicherungsinstrument designiert werden, wenn sie der Absicherung von Währungsrisiken dienen. Nach den Vorschlägen des ED ist es beispielsweise nicht länger erforderlich, dass ein Unternehmen, wenn es ein sich aus einer Kreditzusage ergebendes Zinsrisiko absichern will, ein entsprechendes Derivat abschließen muss. Stattdessen könnte das Risiko auch durch den Leerverkauf (sog. short selling) einer Anleihe abgesichert werden. Bei einem solchen fair value hedge würden die Änderungen des beizulegen-den Zeitwerts der Leerposition im sonstigen Ergebnis erfasst werden, bis sich das abgesicherte Risiko auf das Periodenergebnis auswirkt. Die einzigen durch die Neuregelung auferlegten Be schränkungen bestünden darin, dass das gesamte Sicherungsin-strument oder ein prozentualer Anteil davon in der Sicherungsbe-ziehung designiert werden müssten und dass das Sicherungsinstru-ment aus einem Vertrag resultieren müsste, der mit einer Partei außerhalb des berichtenden Unternehmens geschlossen wurde. Daher würden in dem vorstehenden Beispiel die Änderungen des Bonitätsaufschlags der Anleihe zu einer Ineffektivität führen.

Nach den Änderungsvorschlägen des ED soll das in IAS 39 enthaltene Verbot der Designation geschriebener Optionen als Sicherungsinstrument weiter bestehen bleiben. Im Falle von erworbenen Optionen sieht der ED eine Methode zur Erfassung des Zeitwertes der Option (sog. time value) vor, die sich von der gegenwärtigen Bilanzierungspraxis unterscheidet (siehe hierzu die Ausführungen in Kapitel 8). Die vorgeschlagene Methode könnte dazu beitragen, die sich durch die Absicherung mittels Optionen ergebenden Ergebnisschwankungen deutlich zu reduzieren.

Unsere Sichtweise

Die Neuregelung nach dem ED würde künftig die Designation einer größeren Bandbreite von Finanzinstrumenten als Sicherungsinstrument ermöglichen. Allerdings schreibt der ED vor, dass das gesamte nicht-derivative Finanzinstrument oder aber ein prozentualer Anteil davon in der Sicherungsbe-ziehung zu designieren ist. Dies könnte dazu führen, dass Unternehmen solche Finanzinstrumente in Zukunft seltener zum hedge accounting einsetzen werden, da die aus dieser Sicherungsbeziehung resultierende Ineffektivität erheblich sein könnte.

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Ein wichtiger Unterschied

Zum Zwecke der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen ist zwischen der Beurteilung der Wirksamkeit einer Siche-rungsbeziehung und der Ermittlung der Ineffektivität zu unterscheiden.

Mit der Beurteilung der Wirksamkeit der Sicherungsbezie-hung wird festgestellt, welche Sicherungsbeziehungen nach den Regelungen des hedge accounting bilanziert werden dürfen und zielt darauf ab, Sicherungsbeziehungen zu identifizieren und auszuschließen, die einen nur zufälligen Ausgleich ergeben. Nach den Vorschlägen des ED wäre die Beurteilung prospektiv zu Beginn der Sicherungsbeziehung sowie fortlaufend durchzuführen. Demgegenüber sieht IAS 39 sowohl eine prospektive als auch eine retrospektive Beurteilung der Effektivität einer Sicherungsbeziehung unter Zugrundelegung einer quantitativen Mindestgrenze von 80–125 % vor, um festzustellen, ob die Bilanzierung als Sicherungsbeziehung fortgesetzt werden kann oder nicht.

Die Ermittlung der Ineffektivität dient hingegen der Bilanzierung von Differenzbeträgen, die entstehen, wenn kein absoluter Ausgleich stattfindet, d. h. dem Ergebnis der Sicherungsbeziehung aus bilanzieller Sicht. Bei dieser ausschließlich retrospektiv vorzunehmenden Messung wird der Betrag ermittelt, der im Periodenergebnis zu erfassen ist. Die Änderungsvorschläge sehen in diesem Zusammen-hang keine Änderungen gegenüber IAS 39 vor.

Nach den Vorschlägen des ED ist die Einhaltung der Effektivi-tätsanforderungen eine zentrale Voraussetzung, um sich für die Anwendung des hedge acccounting zu qualifizieren. Dies bedeutet, dass die Sicherungsbeziehung;

• die Zielsetzung der Effektivitätsbeurteilung erfüllen muss; und

• zu erwarten ist, dass jeder erwartete Ausgleich zwischen den Veränderungen des beizulegenden Zeitwerts bzw. der Cashflows des Sicherungsinstruments und denjenigen des Grundgeschäfts nicht lediglich zufällig ist.

5.1 Ziel der Beurteilung der Effektivität von SicherungsbeziehungenDie Beurteilung der Wirksamkeit der Sicherungsbeziehung hat das Ziel, sicherzustellen, dass die Sicherungsbeziehung ein unverfälschtes Ergebnis hervorbringen wird und die erwartete Ineffektivität aus der Sicherungsbeziehung minimiert wird. Daher darf eine Sicherungsbeziehung nicht so strukturiert sein, dass ein gezieltes Ungleichgewicht im Verhältnis zwischen dem Grundge-schäft und dem Sicherungsinstrument (Absicherungsverhältnis – hedge ratio) entsteht, aus dem sich eine Ineffektivität der Siche-rungsbeziehung ergeben würde. Das bedeutet nicht, dass eine erwartungsgemäß perfekte Sicherungsbeziehung vorliegen muss, um für eine Bilanzierung als Sicherungsbeziehung in Frage zu kommen. Das Unternehmen sollte jedoch erwarten, dass die Wertänderungen des Sicherungsinstruments nicht systematisch höher oder geringer ausfallen werden als die Wertänderungen des Grundgeschäfts.

Die Zielsetzung, die erwartete Ineffektivität zu minimieren führt nicht dazu, dass zwingend das bestmögliche Sicherungsinstru-ment zu verwenden ist. So könnte ein Unternehmen beispielsweise ein Sicherungsinstrument einsetzen, welches seiner Erwartung nach einen akzeptablen Ausgleich herbeiführen wird, auch wenn am Markt andere Finanzinstrumente zur Verfügung stehen, mit denen eine höhere Effektivität erzielt werden könnte. Ein Unter-nehmen könnte möglicherweise ein weniger wirksames Instrument bevorzugen, da dieses kostengünstiger oder einfacher zu vereinba-ren ist. Beispielsweise wäre die Verwendung eines Terminkontrakts in einer liquiden Währung zur Absicherung eines mit einer illiqui-den Währung verbundenen Risikos möglich, wenn zu erwarten ist, dass sich die beiden Währungen parallel ent wickeln. Auch könnte ein Unternehmen den Einsatz von börsen gehandelten Finanzinst-rumenten anstelle von OTC-Derivaten, mit denen sich ein vollstän-diger Ausgleich erzielen ließe, bevorzugen. Oder es wird anstelle der Vereinbarung eines neuen Derivats ein bereits vorhandenes Derivat verwendet. Hypothetische Derivative, die für die Zwecke der Effektivitätsbeurteilung oder messung zugrunde gelegt wer-den, müssten aber in Übereinstimmung mit IAS 39 ein vollständi-ges Abbild des gesicherten Grundgeschäftes darstellen.

Das vom Unternehmen ausgewählte Sicherungsinstrument kann in einer Sicherungsbeziehung designiert werden, wenn die Designation dergestalt erfolgt, dass es die für diese Sicherungsbe-ziehung erwartete Ineffektivität minimiert und keine Verzerrung entsteht.

5. Effektivitätsbeurteilung und Adjustierung einer Sicherungsbeziehung (sog. rebalancing)

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Die vorstehende Abbildung zeigt am Beispiel eines Regressions-tests, welche Kriterien bei der Effektivitätsbeurteilung anzuwenden sind. Nach IAS 39 muss die Steigung der Regressionsgeraden zwischen 0,80 und 1,25 liegen und die Punkte müssen in einem sehr engen Bereich um diese Gerade verteilt sein. Nach den Vorschlägen des ED könnte der Bereich, in dem sich die Punkte verteilen, deutlich größer sein, aber die Steigung der Regressions-geraden sollte 1 betragen. Dies sollte durch Adjustierung/Bestim-mung des Absicherungsverhältnisses (sog. hedge ratio) erreicht werden. Anders ausgedrückt: bei Anwendung der gemäß dem ED vorgesehenen Regelung, würde es keine Rolle spielen, wie weit die Datenpunkte von der optimalen Geraden entfernt sind. Solange die Punkte (im Durchschnitt) gleichmäßig um die Linie herum verteilt sind, wäre der Korrelationsgrad nicht beschränkt. Wären die Datenpunkte breit gestreut, würde dies wahrscheinlich die zukünf-tige Ermittlung der Ineffektivität beeinflussen, aber nicht die Effektivitätsbeurteilung an sich.

Nach den Vorschlägen des ED wäre die Beurteilung der Wirksamkeit einer Sicherungsbeziehung ausschließlich prospektiv vorzunehmen. Zwar schreibt der ED vor, dass jegliche retrospektiv ermittelte Ineffektivität aus einer Sicherungsbeziehung für Rechnungsle-gungszwecke erfolgswirksam zu erfassen ist. Es besteht aber für die Unternehmen keine Verpflichtung, zum Ende jeder Berichtsperi-ode einen retrospektiven Effektivitätstest durchzuführen. Die Beurteilung der Effektivität der Sicherungsbeziehung ist eine Voraussetzung dafür, dass eine Sicherungsbeziehung in den Folgeperioden nach den Regelungen des hedge accounting bilanziert werden darf. Sie soll dem Unternehmen Klarheit darüber verschaffen, ob zu erwarten ist, dass die Wertänderungen des Sicherungsinstruments systematisch höher oder geringer ausfallen werden als die Änderungen des Wertes des Grundgeschäfts, sodass daraus ein verfälschtes Ergebnis resultieren würde.

Das Absicherungsverhältnis (sog. hedge ratio)Der Begriff Absicherungsverhältnis wird in dem ED nicht definiert. Wir gehen jedoch davon aus, dass es sich dabei um das Verhältnis zwischen dem designierten Betrag oder Nominalbetrag des Grund-geschäfts und dem designierten Betrag oder Nominalbetrag des Sicherungsinstruments handelt. IAS 39 und der ED regeln über-einstimmend, dass das Absicherungsverhältnis von 1:1 abweichen muss, wenn das Grundgeschäft und das Sicherungsinstrument eine unterschiedliche Sensitivität aufweisen. Tatsächlich sollte die Effektivitätsbeurteilung zu Beginn einer Sicherungsbeziehung den Nachweis dafür liefern, welches Absicherungsverhältnis am ange-messensten ist, damit die Sicherungsbeziehung kein verfälschtes Ergebnis hervorbringt.

Der optimale Betrag eines Sicherungsderivats zur Absicherung von 100 Tonnen eines Rohstoffs einer bestimmten Qualität an Ort A, könnte beispielsweise 90 Tonnen des gleichen Rohstoffs aber mit einer anderen Qualität an Ort B sein. In diesem Fall wäre ein Absicherungsverhältnis von 1,11:1 angemessen. Falls nachfol-gende Effektivitätsbeurteilungen darauf hindeuten, dass ein Ungleichgewicht vorliegt, so müsste das Unternehmen möglicher-weise das Absicherungsverhältnis im Rahmen des rebalancing prospektiv ändern.

In vielen einfachen Sicherungsbeziehungen, in denen sich Siche-rungsinstrument und Grundgeschäft vollständig ausgleichen, dürfte das Absicherungsverhältnis jedoch 1:1 betragen.

The ED

100 % oder Steigung von 1

3

2,5

2

1,5

1

0,5

00 0,5 1 1,5 2 2,5 3

IAS 39

100 % oder Steigung von 1

3

2,5

2

1,5

1

0,5

00 0,5 1 1,5 2 2,5 3

80 % oder 0,8

125 % oder 1,25

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Hedge Accounting nach IFRS 9 17

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Wenn ein Basisrisiko gegeben ist, kann sich das Verhältnis zwi-schen dem Grundgeschäft und dem Sicherungsinstrument ändern, und das optimale Absicherungsverhältnis wäre anzupassen. Eine Ableitung der Adjustierung würde in der Regel auf Basis histori-scher und aktueller Marktdaten für das Grundgeschäft und das Sicherungsinstrument vorgenommen werden und die relative Entwicklung der beiden Positionen in der Vergangenheit berücksichtigen.

5.2 Kein zufälliger AusgleichNach den Vorschlägen des ED muss auch nachgewiesen werden, dass jeder erwartete Ausgleich zwischen den Veränderungen des beizulegenden Zeitwertes bzw. den Cashflows des Sicherungsinstru-mentes und denjenigen des Grundgeschäftes nicht nur zufällig ist.Nach unserer Auffassung handelt es sich hierbei um ein qualitatives Beurteilungskriterium, das neben dem wirtschaftlichen Gehalt der Sicherungsbeziehung auch den gesunden Menschenverstand berücksichtigt. So könnten die Preise für Kupfer und für Äpfel aus statistischer Sicht über den Zeitraum von einem Jahr beispielsweise eine enge Korrelation aufweisen. Die bilanzielle Absicherung des Apfelpreises mittels eines Kupferderivats wäre jedoch nicht gestat-tet, da zwischen Äpfeln und Kupfer kein wirtschaftlicher Zusammen-hang besteht. Dieses Beispiel ist natürlich sehr übertrieben und unrealistisch, verdeutlicht aber das zugrundeliegende Prinzip. Wir gehen davon aus, dass diese Beurteilung in den meisten Fällen relativ einfach durchführbar ist.

Im ED wird darauf hingewiesen, dass sich die Beurteilung, ob ein Ausgleich zufällig ist oder nicht, über die Laufzeit der Sicherungs-beziehung ändern kann. Dabei wird insbesondere das einem Derivat innewohnende Kreditrisiko als möglicher Faktor genannt. Würde sich das Kreditrisiko der Vertragspartei des Derivats so stark verschlechtern, dass es die Hauptursache für die Änderungen des beizulegenden Zeitwerts des Derivats darstellt, wäre jeglicher Ausgleich rein zufällig.

5.3 Prospektive Beurteilung der Effektivität von Sicherungsbeziehungen – wie und wie häufig?Wie: Methoden zur Beurteilung der EffektivitätDie Änderungsvorschläge schreiben keine bestimmte Methode zur Durchführung der Beurteilung der Effektivität von Sicherungs-beziehungen vor. Der ED legt jedoch fest, dass Unternehmen eine Methode anwenden sollten, die die relevanten Merkmale der Sicherungsbeziehung einschließlich der Ursachen für eine mögli-che Ineffektivität berücksichtigt. Darüber hinaus könnten vom Management des Unternehmens die folgenden Überlegungen in die Wahl mit einbezogen werden:

• Informationen, die das Management für Risikomanagement-zwecke verwendet

• Ob die wesentlichen Bedingungen (sog. critical terms) des Grundgeschäfts und des Sicherungsinstruments weitgehend identisch sind

• Das Ausmaß der Unsicherheit bezüglich des erwarteten Aus-gleichs innerhalb der Sicherungsbeziehung

• Die Komplexität der Sicherungsbeziehung und die Wesentlichkeit potenzieller Ineffektivität

Nach den Änderungsvorschlägen des ED darf ein Unternehmen unterschiedliche Methoden anwenden, um zu beurteilen, ob die Sicherungsbeziehung erwartungsgemäß ein unverfälschtes Ergebnis hervorbringt bzw. um ein angemessenes Absicherungs-verhältnis zu ermitteln. In der Praxis dürfte es allerdings nur wenige Fälle geben, in denen die Anwendung unterschiedlicher Methoden hilfreich ist.

Über die Laufzeit der Sicherungsbeziehung können sich die zugrunde liegenden Umstände so ändern, dass die gewählte Beur-teilungsmethode nicht länger angemessen ist. In diesem Zusam-menhang nennt der ED als Beispiel ein bislang aneinander gekop-peltes Währungspaar, das entkoppelt wird. In diesem Fall müsste das neu entstandene Währungsrisiko in die Effektivitätsbeurtei-lung mit einbezogen werden. Nach IAS 39 hat eine Änderung der Methode für die retrospektive Effektivitätsbeurteilung die Beendi-gung der Sicherungsbeziehung zur Folge. Im Gegensatz dazu wäre ein Wechsel der Methode nach dem ED sogar verpflichtend, wenn sich die bisherige Methode nicht länger als angemessen erweist, um alle Ursachen für eine etwaige Ineffektivität zu berücksichtigen.

Auswirkung des Zeitwerts des GeldesWie vorstehend dargelegt, schreibt der ED keine spezifische Methode vor, um festzustellen, ob eine Sicherungsbeziehung die Effektivitätsanforderungen erfüllt. Es wird jedoch an verschiedenen Stellen des ED auf die Möglichkeit verwiesen, die Effektivität durch einen Vergleich der Änderung des Wertes oder des beizule-genden Zeit wertes des Sicherungsinstruments mit der Änderung des Wertes, des beizulegenden Zeitwertes oder der Cashflows des Grundgeschäfts zu beurteilen. An anderen Stellen wird auf die Effektivität Bezug genommen im Hinblick auf die Ände-rung des beizulegenden Zeitwerts oder der Cashflows des Sicherungs instru ments.

Wie nach IAS 39 ist auch nach dem Wortlaut des ED nicht klar, ob mit den Bezugnahmen auf Änderungen der „Cashflows“ die Änderungen nach erfolgter Abzinsung auf den Barwert gemeint

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sind oder nicht. Einige der in IAS 39 enthaltenen Interpretations-leitlinien implizieren, dass dies der Fall ist, andere Teile des Standards liefern hingegen weniger klare Vorgaben. Der ED schreibt im Falle der Ermittlung der Ineffektivität eine Abzinsung vor, geht jedoch nicht darauf ein, ob dies auch für die Zwecke der Beurteilung der Wirksamkeit von cash flow hedges erforderlich ist.

Unsere Sichtweise

Falls es die Absicht des Boards ist, vorzuschreiben, dass der Zeitwert des Geldes bei der Effektivitätsbeurteilung zu be rücksichtigen ist, sollte der aktuelle Wortlaut des ED umformuliert werden, um dies klarer zum Ausdruck zu bringen. Ist hingegen beabsichtigt, dass die Beurteilung der Effektivität lediglich in Übereinstimmung mit dem Risikoma-nagementziel des Unternehmens erfolgt, wäre es hilfreich, dies entsprechend deutlich zu formulieren.

Qualitative EffektivitätsbeurteilungDie Änderungsvorschläge sehen vor, dass, sofern die wesent lichen Bedingungen (sog. critical terms) des Sicherungsinstruments und des Grundgeschäfts ganz oder weitgehend übereinstimmen, auch eine qualitative Methode zur Beurteilung der Effektivität akzeptabel sein könnte. Auf Basis dieser qualitativen Beurteilung könnte ein Unternehmen bestimmen, dass die Sicherungsbezie-hung ein unverfälschtes Ergebnis hervorbringen wird und dass das Absicherungsverhältnis angemessen ist. Eine solche Methode könnte nach den Vorschlägen des ED auch dann angemessen sein, wenn der beizulegende Zeitwert des Sicherungsinstruments bei der erstmaligen Designation nicht null beträgt. Der ED macht allerdings auch deutlich, dass der Einsatz einer qualitativen Methode zur Beurteilung der Effektivität nicht angemessen wäre, wenn das Sicherungsderivat einen von null abweichenden anfängli-chen beizulegenden Zeitwert hätte und die hieraus entstehende Ineffektivität ein Ausmaß annehmen könnte, das durch eine solche qualitative Methode nicht angemessen erfasst würde. Dementspre-chend scheint es, dass die Verzerrungen (sog. noise) aus der Designation eines Derivates mit anfänglichem beizulegendem Zeitwert ungleich null in einem fair value hedge für Bewertungs-zwecke nach wie vor als Ineffektivität betrachtet wird. Dennoch könnte dies gegebenenfalls mangels Wesentlichkeit bei der Effektivitätsbeurteilung ignoriert werden.

In diesem Zusammenhang ist es wichtig festzuhalten, dass die wesentlichen Bedingungen des Sicherungsinstruments und die des Grundgeschäfts laut dem ED zwar nicht genau, aber doch mindes-tens weitgehend übereinstimmen müssen (closely aligned). Diese Regelung scheint dem Management einen Ermessensspielraum zu geben, ob eine qualitative Beurteilung akzeptabel ist. Dieses Ermessen müsste unter Berücksichtigung der „Wesentlichkeit“ jeglicher möglicher Ineffektivität beurteilt werden, wenn die wesentlichen Bedingungen nicht genau übereinstimmen.

Unsere Sichtweise

Bei Anwendung der gemäß dem ED vorgeschlagenen Rege-lungen ist zu erwarten, dass zahlreiche Sicherungsbeziehun-gen einer qualitativen Beurteilung unterzogen werden, wenn die Bedingungen des Grundgeschäfts und des Sicherungs-instruments gut übereinstimmen. Das wäre eine erhebliche Abweichung zu IAS 39 und würde die operativen Kosten des hedge accounting reduzieren. Auch bei einer qualitativen Effektivitätsbeurteilung ist aber die Berechnung einer etwaigen Ineffektivität und deren ergebniswirksame Erfassung erforder lich.

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Quantitative Effektivitätsbeurteilung Sofern die wesentlichen Bedingungen des Sicherungsinstruments und des Grundgeschäfts nicht weitgehend identisch sind, z.B. wenn ein erhebliches Basisrisiko oder andere Ursachen für Ineffektivität in einer Sicherungsbeziehung bestehen, wäre nach dem ED aus unserer Sicht eine quantitative Beurteilung der Effektivität der Sicherungsbeziehung durchzuführen.

Hypothetische DerivateUm die Wertänderung des Grundgeschäfts zur Beurteilung und Messung der Ineffektivität bei cash flow hedges zu ermitteln, verwenden Unternehmen in der Regel ein hypothetisches Derivat. Dabei wird das hypothetische Derivat so gestaltet, dass es dem gesicherten Grundgeschäft in allen seinen bewertungsrelevanten Konditionen entspricht und zum Zeitpunkt der Designation der Sicherungsbeziehung einen anfänglichen beizulegenden Zeitwert von Null aufweist.

Nach dem ED scheint die Verwendung von hypothetischen Derivaten zur Beurteilung und Messung der Effektivität sowohl bei fair value hedges als auch bei cash flow hedges gestattet zu sein. Unter IAS 39 ist die Verwendung von hypothetischen Derivaten bei der Effektivitätsmessung nur bei cash flow hedges zulässig. Der ED bestimmt jedoch weiter, dass hypothetische Derivate nur dann verwendet werden dürfen, wenn ihre Nichtverwendung dasselbe Ergebnis hervorbringen würde. Das heißt, das hypothetische Derivat bildet das Grundgeschäft nach und führt somit zu demsel-ben Ergebnis, als ob diese Wertveränderung mittels einer anderen Methode berechnet worden wäre.

Diese beiden Vorschriften scheinen nicht miteinander in Einklang zu stehen. Einerseits scheint es so, als ob der Einsatz hypotheti-scher Derivate bei der Effektivitätsmessung für fair value hedges nicht möglich ist, da dadurch keine Ineffektivität infolge der Änderungen des beizulegenden Zeitwerts der variablen Seite des zu Absicherungszwecken eingesetzten Derivats erfasst werden würde, wenn eine Kursfestsetzung stattgefunden hat. Andererseits würde eine teilweise Ineffektivität erfasst werden, wenn kein hypothetisches Derivat verwendet worden wäre, da der variable Bestandteil des Grundgeschäfts in diesem Fall nicht zu einem Ausgleich geführt hätte. Aus unserer Sicht wäre es hilfreich, wenn der Board diesen Sachverhalt klarstellen würde.

Einsatz von RisikomanagementinstrumentenUm den operativen Aufwand des hedge accounting so gering wie möglich zu halten, könnten Unternehmen die Verwendung der für Risikomanagementzwecke angewandten Methoden oder Instru-mente in Betracht ziehen und prüfen, ob diese für eine Effektivi-tätsbeurteilung geeignet wären. Ein solcher Ansatz stünde in Einklang mit dem im ED vorgegebenen Ziel des hedge accounting, die Risikomanagementaktivitäten eines Unternehmens abzubilden. Beispielsweise könnten Berechnungen des Value at Risk (VaR), eine Methode zur Verringerung von Volatilitäten, DVO1 (d. h. der Dollar-Wert eines Zinsrückgangs um 1 Basispunkt) oder ähnliche Methoden sein. Wie jedoch bereits erläutert, ist dem ED nicht klar zu entnehmen, ob eine Beurteilung auf Basis einer Änderung der variablen Cashflows oder einer Index- oder Kassakurs-Korrelation ausreichend wäre, da diese Methoden nicht notwendigerweise die Auswirkungen abgezinster Cashflows berücksichtigen.

Insbesondere zur Absicherung von Cashflows könnten Unterneh-men Sicherungsgeschäfte abschließen, bei denen variable gegen feste Cashflows getauscht werden. Das Risikomanagementziel einer Absicherung eines variabel verzinslichen finanziellen Vermögenswertes mittels eines Swaps mit festen Zinseinzahlungen und variablen Zinsauszahlungen kann beispielsweise darin bestehen, feste Zinskupons zu erhalten. Möglicherweise betrachtet das Unternehmen Änderungen des beizulegenden Zeitwerts des Swaps, die aus dem kürzlich festgelegten variablen Zinssatz resultieren oder auf geringfügige Anpassungen des Kreditrisikos des Swap-Kontrahenten zurückzuführen sind, als nicht relevant für seine wirtschaftliche Sicherungsstrategie, auch wenn sie Ursachen für eine Ineffektivität darstellen. Auch bei einem rebalancing der Sicherungsbeziehung werden diese Ursachen nicht beseitigt, da das Unternehmen nicht vorhersagen kann, wie sich die Ineffektivi-tät künftig entwickeln wird. Wie gehen in Abschnitt 5.4 tiefer auf das rebalancing von Sicherungsbeziehungen ein.

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Hedge Accounting nach IFRS 92020

Häufigkeit der EffektivitätsbeurteilungenEine Effektivitätsbeurteilung ist mindestens zu jedem Berichts-stichtag oder ggf. vorher bei Änderung wesentlicher Umstände vorzunehmen. Eine häufigere – z. B. monatliche – Beurteilung ist nach dem Wortlaut des ED auch zulässig, und kann z. B. in Frage kommen, wenn das Risikomanagementsystem eines Unterneh-mens auf monatlichen Kontrollen basiert.

Darüber hinaus verlangt der ED die laufende Überwachung, ob eine Effektivitätsbeurteilung außerhalb des normalen Berichts-zyklus durchzuführen wäre. Dies erfordert eine Ermessensaus-übung des Managements. Werden solche Beurteilungen nicht zeitnah durchgeführt, können auch keine angemessenen Maßnahmen ergriffen werden. Für solche Fälle sieht der ED vor, dass die Kriterien für das hedge accounting nicht erfüllt wurden und dass hedge accounting insoweit ab dem Zeitpunkt nicht mehr möglich ist, zu dem die Sicherungsbeziehung hätte adjustiert werden müssen.

Unsere Sichtweise

Der ED erfordert oder erlaubt in vielen Fällen Ermessensent-scheidungen. Dies umfasst die Beurteilung, ob ein Erfordernis zur Adjustierung der Sicherungsbeziehung besteht und ob eine Effektivitätsbeurteilung zwischen zwei Berichtsstich-tagen durchzuführen ist. Dies könnte dazu führen, dass mehrere Unternehmen mit identischer Risikomanagement-strategie unterschiedliche Bilanzierungsergebnisse ausweisen könnten.

5.4 Adjustierung der Sicherungsbeziehung (sog. rebalancing)Unter IAS 39 führt eine Änderung der Sicherungsbeziehung häufig zur Beendigung der Sicherungsbeziehung und der (Re-)Designa-tion einer neuen Sicherungsbeziehung. Zum Beispiel führt eine Verringerung der erwarteten, mit hoher Wahrscheinlichkeit eintretenden Cashflows, oder eine Veränderung der Bezugsbasis zwischen dem Sicherungsinstrument und dem Grundgeschäft dazu, dass die Sicherungsbeziehung nicht länger hoch wirksam ist. Wenn eine Sicherungsbeziehung de-designiert und anschließend neu designiert wird, ist es wahrscheinlich, dass der beizulegende Zeitwert des erneut designierten Sicherungsinstruments nicht null betragen wird. Das Grundgeschäft würde hingegen durch ein hypothetisches Derivat repräsentiert, dessen beizulegender Zeitwert zum Zeitpunkt der Re-Designation null betragen würde. Dies wird in der neuen Sicherungsbeziehung ein bestimmtes Ausmaß an Ineffektivität sowie Schwankungen im Periodenergeb-nis hervorrufen. Es könnte sogar sein, dass die Bilanzierung einer Sicherungsbeziehung mit dem bestehenden Sicherungsinstrument nicht möglich ist.

Der ED führt das Konzept des sog. rebalancing, d. h. der Adjustie-rung einer Sicherungsbeziehung ein. Ein rebalancing ist verpflich-tend zu prüfen, wenn die Zielsetzungen der Effektivitätsmessung nicht mehr erfüllt werden, d. h., es gibt eine Entwicklung oder eine Erwartung, dass eine Ineffektivität durch die bestehende Siche-rungsbeziehung nicht mehr minimiert wird oder das Sicherungser-gebnis nicht mehr unverfälscht bleibt. Rebalancing wird als Fortsetzung der bestehenden Sicherungsbeziehung behandelt und die Auswirkungen der Anpassung werden prospektiv erfasst. Bei einer solchen Anpassung der Sicherungsbeziehung kann dasselbe hypothetische Derivat weiter verwendet werden und muss nicht mit einem beizulegenden Zeitwert von null neu designiert werden.

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Hedge Accounting nach IFRS 9 2121

Erfüllt die Sicherungsbeziehung weiterhin die Voraussetzung für eine

Bilanzierung als Sicherungsbeziehung?

Ist die Risikomanagementzielsetzung für die Sicherungsbeziehung

unverändert?

Wird mit der Sicherungsbeziehung weiterhin ein nicht nur zufälliger

Ausgleich erreicht?

Fortsetzung des hedge accounting (keine freiwillige De-Designation)

Proaktive Anpassung der Sicherungs-beziehung, sofern erwartet wird, dass diese die Zielsetzung der Effektivitäts-

messung nicht erfüllt?

Zwingendes rebalancing der Sicherungsbeziehung

Beendigung des hedge accounting

Möglicherweise teilweise Beendigung des hedge accounting

Ja

Ja

Ja

Ja

Nein

Nein

Nein

Anpassung der Sicherungsbeziehung nach der erstmaligen Designation

Um Änderungen der Sicherungsbeziehung als rebalancing einstu-fen zu können, muss die Risikomanagement-Zielsetzung weiterhin mit der Sicherungsbeziehung in Einklang stehen. Hat sich die Risi-komanagement-Zielsetzung geändert, wäre die Sicherungsbezie-hung zwingend zu beenden.

Als wesentliche Änderung gegenüber IAS 39 soll eine wahlweise De-Designation einer Sicherungsbeziehung künftig nicht mehr möglich sein. Sofern die ursprüngliche Zielsetzung des Risikoma-nagements unverändert geblieben ist und die Voraussetzungen für die Bilanzierung einer Sicherungsbeziehung weiterhin erfüllt werden, muss daher die Sicherungsbeziehung fortgeführt werden. Der unten abgebildete Entscheidungsbaum zeigt, welche Schritte bei einer Anpassung der Sicherungsbeziehung erforderlich sind.

Unsere Sichtweise

Vor Durchführung eines rebalancing ist eine eventuelle In effektivität zu ermitteln und im Periodenergebnis zu erfas-sen. Die prospektive Effektivitätsbeurteilung wäre nach dem rebalancing durchzuführen. Es wäre jedoch nicht erforder-lich, eine neue Sicherungsbeziehung zu designieren. Dieser Änderungsvorschlag ist hilfreich, da in Zukunft keine weitere In effektivität durch die Einführung eines neuen hypothetischen Derivats entstehen würde. Daher ist es wichtig, zu verstehen, ob Änderungen der Sicherungsbeziehungen nach den Vor-schlägen des ED als De-Designation oder als rebalancing einer bestehenden Sicherungsbeziehung zu behandeln wären.

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Hedge Accounting nach IFRS 92222

Warum ist ein rebalancing einer Sicherungsbeziehung erforderlich?Damit eine Sicherungsbeziehung bilanziell abgebildet werden kann, muss die Sicherungsbeziehung unter anderem ein unver-fälschtes Ergebnis hervorbringen und die erwartete Ineffektivität minimieren. Zeigt die Effektivitätsmessung, dass ein Ungleichge-wicht entstanden ist, d. h., dass sich Änderungen des beizulegen-den Zeitwerts des Sicherungsinstruments und des beizulegenden Zeitwerts oder der Cashflows des Grundgeschäfts nicht länger ausgleichen, so schreibt der ED vor, dass ein rebalancing der Sicherungsbeziehung in Erwägung zu ziehen ist, um das Ungleich-gewicht zu beseitigen.

Wird ein Ungleichgewicht nachgewiesen, so hätte das Unterneh-men Folgendes nach dem ED zu berücksichtigen:

• Die Ursachen für die Ineffektivität, die zu dem Ungleichgewicht führen

• Die Einflussmöglichkeiten des Managements, das Ungleich-gewicht im Rahmen seiner Risikomanagementstrategie zu beseitigen

• Die Frage, ob das Ungleichgewicht zeitlich begrenzt ist oder ob es Anzeichen für einen Trend weg vom designierten Absiche-rungsverhältnis gibt

• Jegliche Änderungen des Grundgeschäfts, z. B., ob nach wie vor eine hohe Eintrittswahrscheinlichkeit besteht

Das Management muss dann auf dieser Grundlage entscheiden, ob ein rebalancing der Sicherungsbeziehung vorzunehmen ist oder nicht. Zwar sind hier nach dem ED Ermessensentscheidungen zu treffen, doch sind diese sachgerecht zu unterlegen. Das rebalan-cing von Sicherungsbeziehungen ist von Fall zu Fall zu beurteilen.

Nach den Änderungsvorschlägen wird es nicht immer möglich sein, Ineffektivität vollständig zu vermeiden. Bei der Entscheidung des Managements, ob eine Sicherungsbeziehung zu adjustieren ist, kann Wesentlichkeit aus unserer Sicht berücksichtigt werden. Würde der ED z. B. für den Fall, dass die Effektivitätsbeurtei-lung darauf hindeutet, dass das optimale Absicherungsverhältnis 1,0001:1 und das designierte Absicherungsverhältnis 1:1 beträgt, eine Anpassung der designierten Sicherungsbeziehung vorschrei-ben? Aus wirtschaftlicher Sicht ist es unwahrscheinlich, dass das Management das Sicherungsinstrument in diesem Fall adjustie-ren wird. Auch würde es kaum die Sicherungsbeziehung für Rech-nungslegungszwecke anpassen, da dies die Komplexität der Bilanzierung nur erhöhen würde.

Unsere Sichtweise

Der ED erkennt an, dass Ineffektivität nicht immer vollständig eliminiert werden kann. Die Vorschrift, jegliches Ungleichge-wicht zu beseitigen, deutet jedoch auf eine Erwartung hin, dass Ungleichgewichte grundsätzlich nicht gestattet sind. Aus unserer Sicht sollte der Wortlaut des ED eindeutiger klarstel-len, dass bei der Bestimmung, ob eine Sicherungsbeziehung zu adjustieren ist, Ermessensentscheidungen nicht ausschließlich auf Grundlage der Ursachen für die Ineffektivität und der Frage, ob es sich bei der zusätzlich entstandenen Ineffektivität um eine Entwicklung handelt, getroffen werden, sondern bei denen auch geprüft wird, ob ein über die Dauer der Siche-rungsbeziehung akzeptables Ungleichgewicht gegeben ist.

Anteilige De­Designation/teilweise Beendigung einer Sicherungsbeziehung Existiert innerhalb einer Sicherungsbeziehung ein Ungleichge-wicht, besteht eine der in dem ED ausführlich erörterten Lösungen darin, das Volumen des Grundgeschäfts oder des Sicherungsin-struments zu erhöhen oder zu reduzieren.

Zur Verdeutlichung wird noch einmal auf das Beispiel zur Erläuterung des hedge ratio zurückgegriffen. Ein Unternehmen bestimmt auf Basis seiner bisherigen Erfahrungen, dass es zur Absicherung von 100 Tonnen des erwarteten Kaufs des Rohstoffs A Derivate im Nominalwert von 90 Tonnen auf den Benchmark-Rohstoff B er werben müsste. Das Unternehmen designiert dies als Sicherungsbeziehung zur Absicherung von Cashflows.

Am nächsten Berichtsstichtag ergibt die Effektivitätsbeurteilung, dass sich die Basis für den Benchmark-Rohstoff B geändert hat, sodass nur 80 Tonnen benötigt werden, um 100 Tonnen des Rohstoffs A abzusichern. Falls das Unternehmen annimmt, dass sich die Sicherungsbeziehung von dem designierten Absicherungs-verhältnis weg entwickelt und es sich hierbei nicht nur um eine vorübergehende Schwankung handelt, so hat es mindestens zwei Möglichkeiten:

• ►Es könnte 10 Tonnen des Sicherungsderivats de-designieren; oder

• ►es könnte zusätzlich 12,5 Tonnen des Grundgeschäfts designieren, wenn diese hoch wahrscheinlich eintreten.

Die De-Designation eines Teils des Sicherungsinstruments, z. B. 10 Tonnen des Rohstoffs B, ist nach dem ED zulässig. Nach IAS 39 sind anteilige De-Designationen nicht gestattet. Wir halten diesen Vorschlag zur Neuregelung, insbesondere für cash flow hedges, für sinnvoll.

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Hedge Accounting nach IFRS 9 2323

Bei der De-Designation eines Teils des Sicherungsinstruments für Rechnungslegungszwecke ist es nach dem ED nicht unbedingt erforderlich, dass dieser Teil aus dem Sicherungsinstrument glatt-gestellt wird, d. h., es muss keine tatsächliche Transaktion statt-finden. Eine Änderung des Volumens des Sicherungsinstruments kann aus bilanzieller Sicht notwendig sein, um sicherzustellen, dass die designierte Sicherungsbeziehung kein Ungleichgewicht aufweist. Sofern die Glattstellung eines Teils des Derivats jedoch mit hohen Kosten verbunden ist, z. B., wenn kein Standardver-trag abgeschlossen wurde oder die Transaktionskosten hoch sind, könnte der de-designierte Teil weiter gehalten werden und würde dann erfolgswirksam mit dem beizulegenden Zeitwert bewertet. Auf die zukünftige Bilanzierung der Sicherungsbeziehung hätte dies keinerlei Auswirkungen. Damit wäre gewährleistet, dass der für die Sicherungsbeziehung erforderliche Teil des Sicherungs-instruments bilanziell abgebildet werden kann.

Wechselwirkung mit dem Risikomanagementziel Das Management lässt im Rahmen seiner Risikomanagementstra-tegie gegebenenfalls einzelne Ursachen von Ineffektivität außer Acht. Dazu könnten z. B. das Kreditrisiko der Vertragspartei eines Derivats (solange erwartet wird, dass die Vertragspartei weiterhin ihren Verpflichtungen nachkommt), Derivate, die bei ihrer Designa-tion einen von Null abweichenden beizulegenden Zeitwert aufweisen, oder die Auswirkungen des (kurzfristig) festverzinsli-chen Charakters der variablen Seite von Zinsswaps zählen.

Aus dem Wortlaut des ED geht nicht klar hervor, ob dieses geringfügige Ungleichgewicht bei Designation der Sicherungsbe-ziehung oder im Rahmen des rebalancing der Sicherungsbezie-hung zu beseitigen ist. Wie schon in Kapitel 2 erläutert, halten wir es für sinnvoll, im Hinblick auf das erwartete Ungleichgewicht künftig einen gewissen Toleranzspielraum zu gestatten. Dadurch ließe sich das Erfordernis der Adjustierungen des Absicherungs-verhältnisses in den hier beschriebenen Fällen vermeiden.

Ein Beispiel: Ein in einem cash flow hedge designiertes Derivat kann bei seiner ursprünglichen Designation beispielsweise einen von Null abweichenden beizulegenden Zeitwert haben. Beabsich-tigt das Management jedoch, das Absicherungsverhältnis zu ändern, z. B. durch Erhöhung oder Verringerung des Nominalwer-tes des Sicherungsinstruments, um einen Teil der durch den beizulegenden Zeitwert von nicht Null verursachten Ineffektivität zu beseitigen, kann es sein, dass es sein Risikomanagementziel, die designierten variablen Cashflows auszugleichen, nicht länger erfüllt. Dieser Fall kann auch bei einem fair value hedge eintreten, wenn die Zielsetzung des Risikomanagements darin besteht, Cashflows aus variablen Zinsen zu steuern, d. h. ohne Blick auf die beizulegenden Zeitwerte. Es wäre in Anbetracht der Zielsetzung

der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen eigenartig, wenn die im ED enthaltenen Vorschriften in Bezug auf die Adjustierung von Sicherungsbeziehungen eine De-Designation der Sicherungsbezie-hung erforderlich machen würden, die nicht mit dem Risikoma-nagementziel in Einklang stünde.

Unsere Sichtweise

Der Board wird unserer Einschätzung nach auch bei teilweiser Ineffektivität kein regelmäßiges rebalancing erwarten, wenn bestehende Sicherungsbeziehungen so gestaltet sind, dass eine Änderung aus Risikomanagementgründen nicht erforder-lich ist. Allerdings geht dies angesichts des Erfordernisses, Ungleichgewichte zu beseitigen, nicht eindeutig aus dem ED hervor.

Die in dem ED enthaltene Vorschrift zum rebalancing der Siche-rungsbeziehung beschränkt sich fast ausschließlich auf Fälle, in denen die Beseitigung des Ungleichgewichts durch eine Änderung des Volumens des Grundgeschäfts oder des Sicherungsinstru-ments erreicht werden kann. Aus unserer Sicht wird es auch andere Situationen geben, in denen Alternativmaßnahmen, wie z. B. der Abschluss von zusätzlichen Derivaten, mit denen das Risikoprofil des Sicherungsderivats an die Risikomanagementstra-tegie des Unternehmens angepasst wird, angemessen sein können. Beispiele hierfür wären:

Bei der ursprünglichen Designation wird der hoch wahrschein liche Eintritt eines auf eine Fremdwährung lautenden Cashflows in 12 Monaten erwartet. Aus diesem Grund schließt das Unterneh-men einen Devisenterminkontrakt mit Lieferdatum in 12 Monaten ab und designiert den Kontrakt in einer Sicherungsbeziehung zur Absicherung der Cashflows. Das abgesicherte Risiko ist das Währungsrisiko. Drei Monate später wird offenkundig, dass der erwartete Cashflow erst in nunmehr noch 13 Monaten eintreten wird, d. h. vier Monate später als geplant. Um eine aus dieser zeitlichen Differenz entstehende Ineffektivität zu minimieren, kann das Unternehmen eine Terminvereinbarung über den Abschluss eines Devisenswaps (Kassageschäft neun Monate, Termingeschäft 13 Monate) abschließen. Dadurch entsteht ein synthetischer Devisenterminkontrakt mit einer Laufzeit von 13 Monaten, die mit dem neuen Eintrittszeitpunkt des erwarteten Cashflows überein-stimmt. Zudem steht die Terminvereinbarung mit der Risikoma-nagementstrategie, einen Devisenkurs für den erwarteten Cashflow festzuschreiben, in Einklang.

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Hedge Accounting nach IFRS 92424

Frage: Könnte die Terminvereinbarung über den Abschluss eines Devisenswaps nach dem ED im Rahmen des rebalancing in die Sicherungsbeziehung einbezogen werden?

Ein Kreditgeber hatte einem Kreditnehmer eine Kreditfazilität eingeräumt, in deren Rahmen der Kreditnehmer Mittel wahlweise zu einem Zinssatz in Höhe des 1-Monats-LIBOR oder des 3-Monats-LIBOR aufnehmen kann. In der Vergangenheit hat der Kreditnehmer die Fremdmittel stets zum 1-Monats-LIBOR in Anspruch genommen. Der Kreditgeber möchte den Zinssatz für den Kredit festschreiben. Zu diesem Zweck schließt er einen Zinsswap mit festen Zinseinzahlungen und Zinsauszahlungen in Höhe des 1-Monats-LIBOR ab. Der Swap und die erwarteten Inanspruchnahmen aus der Kreditfazilität werden in einem cash flow hedge designiert. Dabei wird von einer Ineffektivität von Null ausgegangen. Nach einiger Zeit wechselt der Kreditnehmer vom 1-Monats-LIBOR zum 3-Monats-LIBOR. Dadurch entsteht eine unerwartete Ineffektivität und der Kreditgeber möchte möglicher-weise einen Basisswap über den Tausch eines 1 Monats-LIBOR gegen einen 3-Monats-LIBOR abschließen, um die Ursache dieser Ineffektivität zu beseitigen.

Frage: Könnte der Basisswap gemäß dem ED zusammen mit dem Zinsswap mit festen Zinseinzahlungen und Zinsauszahlungen in Höhe des 1-Monats-LIBOR designiert werden, um die aus dem Basisrisiko resultierende Ineffektivität im Rahmen des rebalancing der Sicherungsbeziehung zu beseitigen?

Dies sind gängige Beispiele und sie ermöglichen es dem Unterneh-men, die Effektivität einer Sicherungsbeziehung zu verbessern, ohne dabei ihre Risikomanagementstrategie zu ändern. Tatsäch-lich kann eine wirtschaftliche Risikomanagementstrategie eine solche Maßnahme erforderlich machen und ein Unterlassen dieser Maßnahme kann auf eine Änderung der Risikomanagementstrate-gie hindeuten, was zwangsläufig zur Beendigung der Sicherungs-beziehung führen würde.

Der ED bestimmt, dass ein Unternehmen eine Sicherungsbezie-hung anpassen kann, wenn dies dazu dient sicherzustellen, dass die Sicherungsbeziehung weiterhin die Zielsetzung der Effektivi-

tätsbeurteilung erfüllt. Dies würde darauf hindeuten, dass die vorstehend beschriebenen Szenarien möglicherweise als Anpas-sung der Sicherungsbeziehung eingestuft werden würden. Da sich der ED fast ausschließlich auf Anpassungen der Sicherungsbezie-hung durch Änderung des Absicherungsverhältnisses, d. h. Anpassung des Volumens, beschränkt, ist nicht klar, ob auch Anpassungen gestattet sind, die auf andere Weise als durch eine Volumenanpassung stattfinden. Diese Unterscheidung ist sowohl für Finanzinstitute als auch für andere Unternehmen von Bedeutung.

Unsere Sichtweise

Aus unserer Sicht stellt die Möglichkeit, Änderungen von Sicherungsbeziehungen künftig unter bestimmten Bedingun-gen mittels des rebalancing abzubilden, eine Verbesserung gegenüber den derzeitigen Regelungen dar. Die in IAS 39 enthaltene Vorschrift, die bestehende Sicherungsbeziehung zu de-designieren und eine neue Sicherungsbeziehung zu designieren, ist sehr aufwändig und sorgt aufgrund der zu erwartenden Ineffektivität für Schwankungen im Periodener-gebnis. Der ED fokussiert das rebalancing von Sicherungsbe-ziehungen jedoch auf Anpassungen der Volumina des Grund-geschäfts oder des Sicherungsinstruments. Wie oben erläutert, gibt es aber auch andere Methoden der Anpassung, die ebenfalls angemessen sein könnten. Wir halten es daher für ratsam, wenn der Board diesbezüglich für mehr Klarheit sorgen würde.

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Hedge Accounting nach IFRS 9 2525

6. Erfassung der Ineffektivität

BewertungIneffektivität wird üblicherweise nach der sogenannten Dollar- Offset-Methode ermittelt. Dabei wird die kumulative Änderung des beizulegenden Zeitwerts des Sicherungsinstruments mit der kumulativen Änderung des beizulegenden Zeitwertes des Grundge-schäfts, die dem abgesicherten Risiko zuzuschreiben ist, vergli-chen. Der Teil der Änderung des beizulegenden Zeitwerts des Sicherungsinstruments, der eine entsprechende Änderung des beizulegenden Zeitwerts des Grundgeschäfts nicht ausgleicht, stellt die Ineffektivität dar. Der ED schlägt keine nennenswerten Änderungen gegenüber den derzeit in IAS 39 enthaltenen Regelungen zur Bewertung der Ineffektivität im Periodenergebnis vor. Daher müssen Unternehmen die Ineffektivität weiterhin unter Berücksichtigung der Auswirkungen des Kreditrisikos und des Zeitwerts des Geldes (infolge der unterschiedlichen Eintrittszeit-punkte der Cashflows) auf den Wert des Grundgeschäfts und des Sicherungsinstruments messen.

ErfassungNach den Vorschlägen des ED wird die Erfassung der Ineffektivität in Abhängigkeit davon, ob es sich um einen cash flow hedge oder einen fair value hedge handelt, auf unterschiedliche Art und Weise vorgenommen.

• Bei einem cash flow hedge müsste weiterhin der in IAS 39 enthaltene sog. lower of-Test angewandt werden. Es wird keine Ineffektivität im Falle einer Untersicherung (sog. under hedge) geben, d. h., wenn die kumulative Änderung des beizulegenden Zeitwerts des Sicherungsinstruments geringer ist, als die kumulative Änderung des beizulegenden Zeitwerts des Grundgeschäfts.

• Bei einem fair value hedge stellt jede Differenz zwischen der Änderung des beizulegenden Zeitwerts des Sicherungsinstru-ments und der Änderung des beizulegenden Zeitwerts der designierten abgesicherten Komponente eine Ineffektivität dar, die aus dem sonstigen Ergebnis umzugliedern ist (siehe hierzu auch unsere Ausführungen in Kapitel 8.2 „Mechanismen für fair value hedges“).

Unsere Sichtweise

Die Vorschrift, jegliche Ineffektivität zu erfassen, kombiniert mit den Vorschlägen, (i) die Bilanzierung von Sicherungsbezie-hungen mit der Risikomanagementstrategie des Unterneh-mens in Einklang zu bringen und (ii) die strengen Vorschriften in Bezug auf die Effektivitätsbeurteilung zu lockern, wird von vielen Abschlusserstellern als Verbesserung angesehen. Zwar dürften Unternehmen bei der Beurteilung der Effektivität über ein gewisses Maß an Flexibilität verfügen, doch wird die Gewinn- und Verlustrechnung nach wie vor die tatsächliche Wirksamkeit der Sicherungsbeziehung widerspiegeln.

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Hedge Accounting nach IFRS 926

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Die in IAS 39 enthaltenen Vorschriften zum hedge accounting waren ursprünglich aus der Perspektive eines einzelnen Finanzin-struments entwickelt worden. Eine übliche Sicherungsbeziehung würde vor diesem Hintergrund die Designation eines einzelnen Sicherungsinstruments (z. B. eines Zinsswaps) zur Absicherung eines einzelnen Grundgeschäfts (z. B. eines Kredits) beinhalten.

Grundsätzlich erlaubt IAS 39 auch die Zusammenfassung meh-rerer Posten zu einer Gruppe (Portfolio) und deren gemeinsame Absicherung. Die in IAS 39 enthaltenen Restriktionen sind jedoch so eng gefasst, dass die Arten von Gruppen, die als Grundgeschäft in Frage kommen, im Allgemeinen auch die Voraussetzungen für eine Bilanzierung in einzelnen Sicherungsbeziehungen erfüllen würden.

Um die sich aus diesen Restriktionen ergebenden Probleme zu adressieren, schlägt der ED die Einführung neuer Kriterien für die Absicherung von Gruppen von Finanzinstrumenten vor. Dabei werden die folgenden drei Arten von Portfolios unterschieden:

• Gruppen von Bruttopositionen (ohne Risikopositionen, die sich innerhalb der Gruppe ausgleichen)

• Gruppen von Positionen, bei denen nur die unterste Schicht (der sog. bottom laver) abgesichert wird

• Gruppen von Nettopositionen (bei denen die Grundgeschäfte gegenseitig Teile des auf Gruppenbasis gesteuerten Risikos ausgleichen)

Im Folgenden untersuchen wir jede dieser Arten detaillierter.

7.1 Absicherung von Gruppen von BruttopositionenAktuelle RegelungNach IAS 39 kann eine Gruppe von Bruttopositionen nur dann als Grundgeschäft in einer Sicherungsbeziehung designiert werden, wenn (i) die einzelnen Posten in dem Portfolio demselben Risiko-faktor unterliegen und (ii) die erwartete Änderung des beizulegen-den Zeitwertes eines jeden individuellen Vermögenswertes oder einer jeden individuellen Verbindlichkeit, die dem abgesicherten Risiko zuzurechnen ist, annähernd proportional zur erwarteten Änderung des beizulegenden Zeitwertes des ganzen Portfolios ist, die dem abgesicherten Risiko zuzurechnen ist.

Ein Unternehmen erwirbt zum Beispiel ein Aktienportfolio, um einen Aktienindex nachzubilden, stuft das Portfolio als zur Veräußerung verfügbar ein und schließt eine Verkaufsoption auf den Index ab, um sich gegen Verluste aus Änderungen des beizulegenden Zeitwerts abzusichern. Nach IAS 39 ist die Designa-tion der Verkaufsoption als Sicherungsinstrument zum Zwecke der Absicherung des Aktienportfolios nicht zulässig. Der Grund hierfür ist, dass nicht zu erwarten ist, dass die Änderung des beizulegen-den Zeitwertes eines jeden Posten in dem Portfolio, die dem abgesicherten Risiko (dem jeweiligen Aktienkurs) zuzurechnen ist, annähernd proportional zur erwarteten Änderung des beizulegen-den Zeitwertes des ganzen Portfolios ist, die dem abgesicherten Risiko zuzurechnen ist.

Die Posten in dem Portfolio müssen jedoch nicht unbedingt alle denselben Risiken bzw. Risikofaktoren ausgesetzt sein. Daher könnte ein Kreditportfolio mit unterschiedlichen Kreditrisiken als eine Gruppe abgesichert werden, wenn der risikolose Zinssatz als abgesicherte Risikokomponente designiert wird. Unter IAS 39 ist die Designation einzelner Risiken aus nicht-finanziellen Posten nur für das Währungsrisiko möglich, so dass das Portfolio-Hedging für andere Risiken bei nicht-finanziellen Posten insoweit derzeit kaum realisiert werden kann.

Neuregelung nach dem EDNach den Vorschlägen des ED kann ein Portfolio von Brutto-positionen unter folgenden Bedingungen als Grundgeschäft in einer Sicherungsbeziehung designiert werden:

• Jeder Posten (einschließlich Komponenten von Posten) des Portfolios ist für sich ein zulässiges Grundgeschäft;

• die betreffenden Posten werden für Zwecke des Risikomanage-ments als Gruppe gesteuert.

7. Gruppen und Nettopositionen

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Hedge Accounting nach IFRS 9 27

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Die Veränderung des beizulegenden Zeitwertes der einzelnen Grundgeschäfte innerhalb des Portfolios muss dabei nicht mehr annähernd proportional zu dem der gesamten Gruppe sein, was eine deutliche Vereinfachung zur Regelung in IAS 39 darstellt.

Enthält ein Portfolio von Posten keine sich gegenseitig ausglei-chenden abgesicherten Risikopositionen, so wären die sich aus der Absicherung ergebenden Gewinne oder Verluste auf nachvollzieh-bare Weise den Posten zuzuordnen, die von den abgesicherten Posten beeinflusst werden. Das aus einem einzelnen Sicherungs-instrument entstandene Nettoergebnis soll durch die Zuordnung nicht in „Brutto“-Bestandteile zerlegt und in dieser Form den Posten zugeordnet werden.

7.2 Absicherung von Tranchen (sog. layers) einer Gruppe von Bruttopositionen Aktuelle RegelungIm Rahmen eines cash flow hedges ist die Designation einer Tranche einer zugrunde liegenden Gruppe erwarteter Cashflows als Grund-geschäft nach IAS 39 gestattet (z. B. der Verkauf der ersten 15.000 Einheiten eines bestimmten Produkts während eines festgelegten Dreimonatszeitraums). Dabei wird der Tatsache Rechnung getragen, dass Unsicherheiten in Bezug auf die zugrundeliegenden erwarteten Transaktionen bestehen können und dass der Unsicherheitsfaktor nicht Teil der Sicherungsbeziehung ist.

Für fair value hedges ist die Designation einer Tranche einer zu grundeliegenden (Brutto-)Position als Grundgeschäft dagegen bisher nicht gestattet. Daher müssen Unternehmen, die einen Teil eines Portfolios in einem fair value hedge absichern wollen, be stimmte Posten innerhalb des Portfolios oder einen bestimm-ten prozentualen Teil der Gruppe als Grundgeschäft in der Siche-rungsbeziehung designieren. Insbesondere ist es nach IAS 39 nicht gestattet, nur den bottom layer eines Portfolios mit vorzeitig rückzahlbaren, festverzinslichen Krediten als Grundgeschäft in einer Sicherungsbeziehung zu designieren. Der Ansatz nach IAS 39 basiert auf dem Prinzip, das Ergebnis, welches aus der An wendung der Regelungen des hedge accounting auf ein-zelne Grundgeschäfte resultieren würde, für ein Portfolio nach-zubilden. Der abgesicherte Betrag wird daher gewöhnlich als prozentualer Anteil (sog. proportion) an dem Gesamtportfolio (im Gegensatz zu einem Teil sog. portion) oder einer Tranchen-komponente definiert, wenn nicht das gesamte Portfolio abgesi-chert wird.

Wird beispielsweise im Rahmen eines fair value hedge für eine festverzinsliche Anleihe in Höhe von GBP 100 Mio. ein Zinsswap über GBP 50 Mio. zur Absicherung der für einen Teilbetrag der Anleihe in Höhe von GBP 50 Mio. anfallenden Referenzzinsen designiert, so wäre dies als fünfzigprozentige Absicherung der Anleihe einzustufen. Würden anschließend Anteile an der Anleihe in Höhe von GBP 30 Mio. (bzw. 30 %) veräußert werden, so würde für das Grundgeschäft ein Betrag von GBP 100 Mio. × 70 % × 50 % = GBP 35 Mio. ermittelt werden. Dies würde zu Ineffektivität führen, da der Zinsswap weiterhin GBP 50 Mio. betragen würde.

Neuregelung nach dem EDNach den Vorschlägen des ED sollen auch Layerkomponenten eines Nominalbetrages als Grundgeschäft im Rahmen einer Sicherungsbeziehung designiert werden können. Dies soll sowohl für erwartete als auch für bereits abgeschlossene Transaktionen gestattet sein.

So soll künftig die Designation einer Tranche eines existierenden Postens in einem fair value hedge unter den folgenden Voraus-setzungen möglich sein:

• Spezifizierung der aus einem Nominalbetrag designierten Tranche (z. B. die letzten Währungseinheiten (WE) 80 Mio. einer festen Verpflichtung in Höhe von WE 100 Mio. oder den top layer in Höhe von WE 20 Mio. einer festverzins-lichen Anleihe von WE 100 Mio.).

• ►Nachverfolgung des Nominalbetrages, aus dem die Teilkompo-nente bestimmt wurde, um den Zeitpunkt bestimmen zu können, zu dem die Tranchenkomponente im Periodenergebnis zu erfassen ist.

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Hedge Accounting nach IFRS 92828

Der ED weitet diese Regelung auch auf Tranchen einer Gesamt-gruppe von Posten (z. B. auf bottom layer) aus, wobei ähnliche Voraussetzungen gelten. Insbesondere müssen die folgenden Bedingungen erfüllt sein:

• Das Ziel des Risikomanagements muss darin bestehen, eine Tranchenkomponente abzusichern.

• Die Posten in der Gesamtgruppe sind eigenständig identifizierbar und verlässlich bewertbar.

• Die Posten müssen demselben abgesicherten Risiko ausgesetzt sein, sodass die Bewertung des abgesicherten Teils nicht davon abhängig ist, welche Posten der Gesamtgruppe zum abgesicher-ten Teil gehören.

• Das Unternehmen muss in der Lage sein, die Gesamtgruppe von Posten, aus welcher der absicherte Teil designiert wurde, zu identifizieren und nachzuverfolgen.

• ►Die Posten in der Gruppe dürfen keine Optionen zur vorzeitigen Rückzahlung enthalten, mit Ausnahme jener, deren beizulegen-der Zeitwert nicht von dem im fair value hedge abgesicherten Risiko beeinflusst wird.

Unsere Sichtweise

Die Möglichkeit, Teile eines Grundgeschäfts in einem fair value hedge abzusichern, wird in den meisten Fällen stärker mit den bestehenden Risikomanagementstrategien in Einklang stehen als der nach IAS 39 vorgeschriebene Ansatz des proportiona-len Verhältnisses.

Die Vorschläge des ED sehen vor, dass die Teilkomponente entweder aus einer definierten, aber noch offenen Population, oder aus einem definierten Nominalbetrag abgeleitet wird. Dies wirft Fragen auf, da in der Einleitung zum ED darauf hingewiesen wird, dass der Board beschlossen hat, offene Portfolios oder Makro-Hedges im Rahmen dieses ED nicht zu adressieren. Zudem weist der ED darauf hin, dass die Vor-schläge für Gruppen von Brutto-/Nettopositionen in dem ED im Kontext geschlossener Portfolios zu sehen sind.

Nach den Änderungsvorschlägen kann ein Unternehmen einen Nominalbetrag aus einer Gruppe abzusichernder Posten als Grundgeschäft in einer Sicherungsbeziehung designieren, statt willkürlich Posten innerhalb der Gruppe oder einen prozentualen Anteil der Gesamtgruppe zu bestimmen. Dies wird sich insbeson-dere im Hinblick auf fair value hedges für bestehende Transaktio-nen, die einem Nichterfüllungsrisiko unterliegen, als nützlich erweisen. Die folgenden beiden Beispiele veranschaulichen dies:

• Ein Unternehmen ist acht feste Verpflichtungen eingegangen, Waren von einem bestimmten Lieferanten zu beziehen. Jeder Vertrag umfasst Waren mit einem Wert von EUR 10 Mio. Es besteht ein gewisses Risiko, dass der Lieferant nur sechs der acht Verträge erfüllen kann. Allerdings ist ungewiss, welche sechs Verträge dies sein werden. Das Unternehmen wird vernünftigerweise nur das Währungsrisiko in Höhe von EUR 60 Mio. absichern wollen. Nach dem ED wäre die Designa-tion der ersten Warenkäufe in Höhe von EUR 60 Mio. aus der Gruppe der acht festen Verpflichtungen gestattet. Solange also mindestens sechs der Verträge erfüllt werden, würde sich die Nichterfüllung der verbleibenden zwei Verträge nicht auf die Sicherungsbeziehung auswirken.

• Ein Unternehmen hält zehn nicht vorzeitig rückzahlbare, börsengehandelte, festverzinsliche Anleihen mit einem Nenn-wert von jeweils USD 10 Mio. Es beabsichtigt, einen Betrag von USD 40 Mio. gegen Zinsrisiken abzusichern. Sofern dies mit dem Ziel des Risikomanagements im Einklang steht, kann das Unternehmen den bottom layer in Höhe von USD 40 Mio. aus der festgelegten Gruppe von zehn An leihen als Grundgeschäft in einer Sicherungsbeziehung designieren. Auf diese Weise könnten Anleihen im Wert von bis zu USD 60 Mio. verkauft werden, ohne die Wirksamkeit der Sicherungsbeziehung zu beeinflussen, da der abgesicherte Betrag von USD 40 Mio. bestehen bleibt. Andererseits könnte der top layer der Anleihen in Höhe von USD 60 Mio. gemäß dem ED in einem fair value hedge als Grundgeschäft designiert werden, wenn der Verkauf dieses Teils zu erwarten ist und die Risikomanagementstrategie darin besteht, den beizulegenden Zeitwert des zu veräußernden Teils abzusichern.

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Hedge Accounting nach IFRS 9 2929

Anwendung des Tranchenansatzes (sog. layer approach) im Rahmen eines portfolio fair value hedge von Zinsände­rungsrisiken (sog. makro hedging)Wie anhand der vorstehenden Beispiele deutlich wird, kann die Möglichkeit, Teile einer Gesamtgruppe als Grundgeschäft im Rahmen einer Sicherungsbeziehung zu designieren, hilfreich sein. Der Ausschluss von Posten, die eine Vorfälligkeitsoptionen enthalten, würde dazu führen, dass die Anwendung eines bottom layer approach in einem fair value hedge für ein Portfolio von Hypothekendarlehen, die vorzeitig zum Nennwert oder mit einer festen Vorfälligkeitsentschädigung zurückgezahlt werden können, nicht gestattet ist.

Der ED geht nicht auf die Bilanzierung von offenen Portfolien oder Makro-Hedges ein. Der Board hat jedoch kürzlich Beratungen zu einem neuen Bilanzierungsmodell für die Absicherung des beizulegenden Zeitwerts durch Makro-Hedges für offene Portfolien begonnen. Auf seiner Sitzung im Dezember 2010 hat der Board vorläufig beschlossen, ein Modell, bei dem der bottom layer eines Gesamtportfolios vorzeitig rückzahlbarer Schuldinstrumente als Grundgeschäft in einer Sicherungsbeziehung designiert wird, eingehender zu prüfen. Anhand der Stellungnahmen wurde deutlich, dass Banken Absicherungen vorzugsweise auf Portfolio-basis vornehmen, um absichtlich ein Absicherungsergebnis zu erhalten, das von dem Ergebnis abweicht, welches sich bei Absicherung einzelner Posten ergeben würde. Der Board disku-tierte daher, ob im Hinblick auf das neu zu entwickelnde Modell auch eine Absicherung auf Portfoliobasis denkbar wäre, bei der sich das Rechnungslegungsergebnis von dem Ergebnis unterschei-den würde, welches aus der bilanziellen Erfassung der Absicherung einzelner Posten resultieren würde. Ein solcher Ansatz hätte zur Folge, dass die abgesicherten Cashflows eines Portfolios in dem bottom layer als weniger anfällig gegenüber dem Risiko einer vorzeitigen Rückzahlung eingestuft werden würden, als die nicht abgesicherten Cashflows in dem top layer.

7.3 Absicherung von Nettopositionen Aktuelle RegelungDie Absicherung einer gesamten Nettoposition erfüllt nach IAS 39 nicht die Kriterien für die Anwendung des hedge accounting. Wenn Unternehmen im Rahmen ihres Risikomanagements Nettorisiken absichern, so verlangt IAS 39, dass die Sicherungsbeziehung als anteilige Absicherung einer Bruttoposition, die Teil der Nettoposi-tion ist, zu designieren ist. Eine solche Designation spiegelt den natürlichen Risikoausgleich innerhalb der Gruppe von Posten nicht wider.

Nehmen Sie zur Veranschaulichung ein Unternehmen an, das Währungsrisiken auf Nettobasis absichert. Das Unternehmen rechnet im Monat A mit Verkäufen in Fremdwährung (FW) in Höhe von FW 100 und mit Käufen in Höhe von FW 80. Sowohl die Verkäufe als auch die Käufe stellen geeignete Grundgeschäfte dar. Das Unternehmen sichert das Nettorisiko mittels eines einzelnen Devisenterminkontrakts in Höhe von FW 20 mit Lieferdatum Monat A ab. In diesem Fall stehen dem Unternehmen nach den Regelun-gen des IAS 39 die folgenden Alternativen zur Wahl:

a) Designation eines Teils der Bruttoverkäufe als Grundgeschäft Der Devisenterminkontrakt wird in Höhe von FW 20 zur Absiche-rung eines Betrags von FW 20 der erwarteten Verkäufe in Höhe von FW 100 designiert wird. Durch diese Sicherungsbeziehung werden die in Fremdwährung erfassten Verkäufe nur teilweise abgesichert. Die Umsatzkosten bleiben bei der Absicherung unberücksichtigt. Die sich ausgleichenden Verkaufs- und Kauf-transaktionen werden zu ihrem Eintrittszeitpunkt zum Kassakurs abgebildet. Finden beide in derselben Berichtsperiode statt, sind die Auswirkungen der Absicherung im Periodenergebnis zu erfassen. Schlagen sich die Transaktionen jedoch in unterschiedli-chen Perioden im Ergebnis nieder (z. B. weil die erworbenen Waren gelagert werden), so kommt es zu einer Verzerrung des Periodenergebnisses.

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Hedge Accounting nach IFRS 93030

b) Keine Anwendung des hedge accountingDas Sicherungsderivat wird erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet, was zu Schwankungen im Periodenergebnis führt. Zudem wird die wirtschaftliche Sicherungsstrategie nicht im Abschluss dargestellt.

Das Unternehmen könnte auch beschließen, Brutto-Devisentermin-kontrakte (einen Terminverkauf in Höhe von FW 100 und einen teilweise kompensierenden Terminkauf in Höhe von FW 80) abzuschließen. Die Auswirkungen des hedge accounting könnten dann in den Verkäufen und den Umsatzkosten widergespiegelt werden. Durch diese Vorgehensweise würden jedoch zusätzliche Kosten sowie Ausfallrisiken entstehen. Zudem scheint es wenig wünschenswert, dass sich die Risikomanagementziele und -stra tegien an dem gewünschten Ergebnis der Sicherungsbilanzie-rung orientieren.

Neuregelung nach dem ED – fair value hedge einer Gruppe von NettopositionenNach den Vorschlägen des ED ist es gestattet, eine Gruppe von Nettopositionen als Grundgeschäft in einem fair value hedge zu designieren, sofern die gleichen Kriterien, die für die Designation eines Portfolios von Bruttopositionen als Grundgeschäft in einer Sicherungsbeziehung gelten (siehe hierzu die Ausführungen oben), erfüllt werden:

• jeder Posten innerhalb des Portfolios ist für sich als Grundgeschäft geeignet; und

• die betreffenden Posten werden für Zwecke des Risiko-managements als Gruppe gesteuert.

Bei dem Kriterium, ob ein Unternehmen für Risikomanagement-zwecke eine Absicherung auf Nettobasis vornimmt, geht es nach dem ED um die Tatsache an sich, und nicht einfach nur um eine Behauptung oder eine Dokumentation. Die Absicherung von Nettopositionen muss Teil eines festgelegten Risikomanagement-ziels und einer festgelegten Risikomanagementstrategie sein, die in der Regel von der Unternehmensleitung genehmigt werden.

Wird eine Gruppe von Posten, die zusammen eine Nettoposition bilden, abgesichert, so hat das Unternehmen die Bruttobeträge der sich ausgleichenden Positionen, die zusammen die abgesicherte Nettoposition bilden, als Grundgeschäft zu designieren.

Darstellung geeigneter Nettopositionen in einem fair value hedgeDie abgesicherten Risikokomponenten sämtlicher Posten der gesamten Nettoposition sind in der Bilanz auf Bruttobasis zu erfassen (neben dem jeweiligen Bilanzposten, der den dazugehö-rigen Vermögenswert oder die dazugehörige Verbindlichkeit enthält1). Änderungen des beizulegenden Zeitwerts sowohl des Grundgeschäfts (aufgrund von Änderungen des abgesicherten Risikos) als auch des Sicherungsinstruments werden im sonstigen Ergebnis erfasst und Ineffektivitäten werden in das Periodener-gebnis umgegliedert (siehe hierzu auch die Ausführungen in Kapitel 8.2 zu den Mechanismen bei fair value hedges). Ferner, wenn die Bestandteile des Portfolios mit sich ausgleichenden abgesicherten Risikopositionen unterschiedliche Posten des Periodenergebnisses beeinflussen, sind die Gewinne oder Verluste in einer separaten Zeile in der Gewinn- und Verlustrech-nung darzustellen. Das folgende Beispiel veranschaulicht dieses Prinzip.

Angenommen sei eine Nettoposition bestehend aus einer festverzinslichen Kreditforderung von FW 100 und einer Verbind-lichkeit aus einem festverzinslichen Schuldinstrument von FW 80, die zu Risikomanagementzwecken mittels eines Swaps in Höhe von nominal FW 20 mit festen Zinsauszahlungen auf Gruppen-basis abgesichert werden. Die Nettoposition ist ein geeignetes Grundgeschäft in einem fair value hedge. Daher werden die Änderungen des beizulegenden Zeitwertes der zu einem risiko-losen Zinssatz verzinslichen Komponenten des Kredits und des Schuldinstruments separat in der Bilanz auf Bruttobasis erfasst (neben den Bilanzposten, die den abgesicherten Kredit und das

1 Wenn die abgesicherte Nettoposition aus bilanzunwirksamen Risiken, wie z. B. firm commitments besteht, ist der Betrag in einem separaten Posten dazustellen, wie es derzeit gängige Praxis ist, auch wenn kein Vermögenswert oder keine Verbindlichkeit existiert, aus denen der Gewinn oder Verlust resultiert.

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Hedge Accounting nach IFRS 9 3131

abgesicherte Schuldinstrument enthalten). Die korrespondieren-den Gewinne oder Verluste werden im sonstigen Ergebnis erfasst. Da die beiden sich ausgleichenden Posten zwei unterschiedliche Zeilen in der Gewinn- und Verlustrechnung beeinflussen (Zinser-träge und -aufwand), sind die aus dem Swap resultierenden, im Periodenergebnis erfassten Gewinne oder Verluste separat darzustellen.

Gewinn­ und Verlustrechnung ED WE

IAS 39 WE

Zinserträge (Festzinssatz des Kredits) x x

Zinsaufwand (Festzinssatz des Schuldinstruments)

(x) (x)

Gewinn oder Verlust aus dem Sicherungsgeschäft

x/(x) —

Finanzergebnis x/(x) x/(x)

Null­NettopositionenDer ED berücksichtigt auch Situationen, in denen die für Risiko-managementzwecke auf Gruppenbasis abgesicherte Nettoposition zu einem bestimmten Zeitpunkt in einer Null-Nettoposition resultiert. Dabei gleichen sich die abgesicherten Posten gegen-seitig vollständig aus, sodass die Sicherungsbeziehung ohne Sicherungsinstrument auskommt.

Der ED schlägt vor, die Bilanzierung als Sicherungsbeziehung dennoch zu gestatten, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

• Die Absicherung ist Teil einer rollierenden Netto-Risiko-absicherung, deren Umfang sich im Zeitverlauf verändert.

• Über den gesamten Zeitablauf, in dem die rollierende Netto- Risikoabsicherung durchgeführt wird, werden geeignete Sicherungsinstrumente eingesetzt.

• Hedge accounting wird üblicherweise auf Nettopositionen, bei denen sich die abgesicherten Positionen nicht vollständig ausgleichen, angewendet.

• Die Nichtanwendung des hedge accounting auf die sich aus-gleichenden Nettopositionen würde zu inkonsistenten Bilanzierungsergebnissen führen.

Neuregelung nach dem ED – cash flow hedge einer Gruppe von NettopositionenIm Hinblick auf die Bilanzierung von cash flow hedges legt der ED ein weiteres Kriterium fest, welches erfüllt sein muss, damit eine Gruppe von Nettopositionen als Grundgeschäft in einer Sicherungs-beziehung designiert werden kann. Danach müssen die sich ausgleichenden Cashflows in der Gruppe von Grundgeschäften, die dem ab ge sicherten Risiko ausgesetzt sind, in derselben Berichts-periode auf das Periodenergebnis auswirken (einschließlich Zwischenberichtsperioden i. S. des IAS 34).

Ein Unternehmen mit einer Nettoposition aus erwarteten Verkäufen in Höhe von FW 100, deren Eintritt in 12 Monaten erwartet wird, und erwarteten Käufen in Höhe von FW 150, deren Eintritt in 20 Monaten erwartet wird, sichert seine Nettoposition für 12 Monate mit einem Terminkontrakt über FW 50 ab. Der Verkauf wird am Tage des Geschäftsvorfalles gemäß IAS 21 Auswirkungen von Wechsel-kursänderungen zum Devisenkassakurs umgerechnet und im Periodenergebnis erfasst. Um die aus dem Verkauf resultierenden Ergebnisschwankungen zu reduzieren, müsste ein Teil der Wertver-änderungen aus dem Verkauf im sonstigen Ergebnis abgegrenzt werden, um mit den Wertänderungen aus dem zu einem späteren Zeitpunkt realisierten Kauf verrechnet werden zu können. Eine solche Abgrenzung von Wertveränderungen ist jedoch nicht zulässig.

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Hedge Accounting nach IFRS 932

Ein weiteres Beispiel sind der Kauf eines Anlagegegenstands für FW 200 Mio. und Verkäufe in Höhe von FW 100 Mio., die beide in sechs Monaten erwartet werden. Nach dem ED wäre eine Absiche-rung der Nettoposition nicht zulässig, da die Verkäufe in Höhe von FW 100 Mio. das Periodenergebnis in sechs Monaten beeinflussen werden, während der Anlagegegenstand das Periodenergebnis aufgrund der Abschreibungen über einen Zeitraum von mehreren Jahren beeinflussen wird. Auch wenn die abgesicherten Cashflows am gleichen Tag eintreten können, ist es nicht gestattet, den Nettobetrag als Grundgeschäft in einer Sicherungsbeziehung zu designieren, da er über mehrere Berichtsperioden im Periodener-gebnis erfasst wird.

Unsere Sichtweise

Das Kriterium, wonach für Netto-Cashflows nur dann die Bilanzierung einer Sicherungsbeziehung zulässig sein soll, wenn sich die sich ausgleichenden Cashflows in derselben Berichtsperiode auf das Ergebnis auswirken, kann für viele Unternehmen eine erhebliche Beschränkung darstellen. Der Grund hierfür ist, dass das Risikomanagement auf dem Eintrittszeitpunkt der Cashflows basiert und nicht auf dem Zeitpunkt, an dem die Auswirkungen im Periodenergebnis erfasst werden. Erwartete Verkäufe und Käufe mit identischen Zahlungsterminen wirken sich häufig nicht in derselben Berichtsperiode auf das Periodenergebnis aus, da bei den gekauften Waren üblicherweise noch eine bestimmte Lagerum-schlagsdauer zum Tragen kommt. Des Weiteren dürfte sich diese Beschränkung stärker auf Unternehmen auswirken, die Quartals- oder Halbjahresberichte veröffentlichen.

Für Unternehmen, die Absicherungen auf Nettobasis vornehmen, könnte sich ein weiteres Problem ergeben. Bestehen Risikoma-nagementziel und -strategie darin, Risiken auf Nettobasis abzusi-chern, doch wirken sich nicht alle abgesicherten Posten in dersel-ben Berichtsperiode auf das Periodenergebnis aus, so ist eine Sicherungsbilanzierung, die mit dem Risikomanagementziel und der Risikomanagementstrategie in Einklang steht, nicht gestattet. In dieser Situation ist nicht klar, ob die Designation eines prozentu-alen Anteils eines Bruttobetrags als Sicherungsinstrument akzeptabel wäre, da das Sicherungsinstrument mit dem tatsächli-chen Risikomanagementziel und der Risikomanagementstrategie nicht übereinstimmt.

Darstellung geeigneter Nettopositionen in einem cash flow hedgeAuch wenn eine Gruppe von Nettopositionen die Voraussetzungen zur Designation als Grundgeschäft in einem cash flow hedge erfüllt, sind nach den Änderungsvorschlägen des ED die aus dem Siche-rungsinstrument im Periodenergebnis erfassten Gewinne oder Verluste in einer separaten Zeile darzustellen, wenn die Posten innerhalb der Nettoposition unterschiedliche Posten im Periodener-gebnis beeinflussen. Bilden erwartete Verkäufe und Käufe eine geeignete abgesicherte Nettoposition (z. B., weil sie sich in derselben Berichtperiode auf das Periodenergebnis auswirken), werden die korrespondierenden Posten im Periodenergebnis (Umsatzerlöse und Umsatzkosten) daher weiterhin zum Kassakurs bewertet, und sie werden die Auswirkungen der Absicherung (die in einer separaten Zeile dazustellen sind) somit nicht widerspie-geln. Für zahlreiche Unternehmen dürfte dies nicht dem gewünsch-ten Ergebnis entsprechen, da so die Bruttoposten im Periodener-gebnis nach wie vor Schwankungen ausgesetzt sind.

Gewinn­ und Verlustrechnung ED WE

IAS 39 WE

Umsatzerlöse (Erfassung zum Kassakurs)

X X

Umsatzkosten (Erfassung zum Kassakurs)

(x) (x)

Gewinn oder Verlust aus dem Sicherungsgeschäft

x/(x) —

Bruttogewinn (Ausweis zum abgesicherten Kurs)

X X

Der Grund für die vom Board gewählte Form der Darstellung besteht darin, dass die in das Periodenergebnis ungegliederten (Netto-)Beträge künstlich auf (Brutto-)Beträge hochgerechnet werden müssten, um die abgesicherten Posten effektiv auszuglei-chen. Solche Bruttoanpassungen aller relevanten Posten in der Gewinn- und Verlustrechnung würden dazu führen, dass (sich teilweise ausgleichende) Bruttogewinne oder -verluste erfasst werden würden, die gar nicht existieren.

Als weiteres Beispiel sei eine feste Verpflichtung über Verkäufe in Höhe von FW 100 sowie für Käufe in Höhe von FW 80 (die beide auf dieselbe Fremdwährung lauten) angenommen, die das Unter-nehmen auf Nettobasis mittels eines Terminkontrakts über FW 20 absichert. Die Nettoposition wird als abgesicherte Gruppe in einem

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Hedge Accounting nach IFRS 9 33

fair value hedge designiert. Die Währungsrisikokomponenten der festen Verkaufsverpflichtung von FW 100 und der festen Kaufver-pflichtung von FW 80 werden als zwei separate Posten erfasst (als Vermögenswert, wenn es sich bei der Währungskomponente um einen Gewinn handelt, und als Verbindlichkeit, wenn es sich um einen Verlust handelt). Die für die feste Verkaufsverpflichtung erfasste Währungsrisikokomponente ist zum Zeitpunkt des Verkaufs in das Periodenergebnis umzugliedern (die Umsatzerlöse werden dabei zum abgesicherten Kurs ausgewiesen). Die für die feste Kaufverpflichtung erfasste Währungsrisikokomponente ist in den Buchwert des erworbenen nicht-finanziellen Vermögenswertes oder, wenn der erworbene Posten direkt als Aufwand erfasst wird, direkt in das Periodenergebnis umzugliedern.

Unsere Sichtweise

Zwar stellt die Möglichkeit, Gruppen von Nettopositionen als Grundgeschäft in einer Sicherungsbeziehung zu designieren, einen erheblichen Fortschritt zur Angleichung von Risikoma-nagement und Sicherungsbilanzierung dar. Doch werden im Hinblick auf die Absicherung erwarteter Transaktionen einige wesentliche Restriktionen beibehalten. Diese Restriktionen können den Umfang der Risikomanagementstrategien, die nach den Vorschlägen des ED die Voraussetzungen für eine Sicherungsbilanzierung erfüllen, erheblich einschränken. Dies trifft insbesondere auf die Absicherung von Währungsrisiken zu. Die separate Darstellung der Gewinne oder Verluste aus den Sicherungsinstrumenten in der Gewinn- und Verlustrech-nung wird wahrscheinlich ebenfalls nicht dem von Abschlusser-stellern angestrebten Rechnungslegungsergebnis entspre-chen, da diese erwarten würden, dass die abgesicherten Transaktionen, die einen Teil der Nettoposition bilden, zum abgesicherten Kurs ausgewiesen werden können.

Absicherung von offenen Portfolios oder Makro­Hedging Banken und Finanzinstitute steuern ihre Zinsrisiken in der Regel auf Nettobasis auf Portfolio- bzw. Makro-Ebene, was zu grundle-genden Divergenzen zwischen IAS 39 und der Sicherungspraxis führt. Die Absicherung von Portfolien ist ein umstrittenes Thema und wurde über viele Jahre hinweg ausgiebig zwischen dem IASB und dem Bankensektor diskutiert. Zwar wurde einigen Anliegen der Banken durch Änderungen von IAS 39 Rechnung getragen, andere blieben jedoch zumindest teilweise unberücksichtigt, was zu den von der Europäischen Union eingeräumten Ausnahmeregelungen (sog. carve-outs) in Bezug auf IAS 39 geführt hat.

Offene Portfolien sind bewusst von den Vorschlägen des ED ausgenommen, da die Beratungen des IASB über die Entwicklung eines Modells zur Bilanzierung von Makro-Hedges noch andauern und die Veröffentlichung eines eigenständigen Exposure Drafts zu diesem Thema für einen späteren Zeitpunkt in 2011 geplant ist. Der Board hat deshalb beschlossen, das allgemeine Modell für die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen in Form des jetzt vorliegenden Exposure Drafts zu veröffentlichen, um aus den eingegangenen Stellungnahmen Anregungen für die Entwicklung eines verbesserten Modells zur Bilanzierung von Sicherungsbezie-hungen auf Portfolioebene abzuleiten. Andererseits hat der Board die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, dass das allgemeine Modell als Ergebnis der Erörterungen zur Bilanzierung von Sicherungsbe-ziehungen auf Makro-Ebene noch nachgebessert werden könnte.

Unsere Sichtweise

Banken und Finanzinstitute dürften Schwierigkeiten haben, das allgemeine Modell angemessen zu kommentieren, ohne die Auswirkungen der vorgeschlagenen Änderungen auf beste-hende Sicherungsbeziehungen vollständig zu verstehen. Wie bereits erwähnt, beschloss der Board im Dezember 2010 vorläufig, die Anwendung eines sog. bottom layer approach auf Portfolien mit vorzeitig rückzahlbaren Schuldinstrumenten eingehender zu untersuchen. Die Tatsache, dass gemäß dem ED Gruppen von Nettopositionen in geschlossenen Portfolien als Grundgeschäft designiert werden dürfen, kann ebenfalls als vielversprechender Schritt in der laufenden Debatte angese-hen werden. Doch gibt es immer noch eine Reihe bedeutender ungelöster Probleme. Dazu zählen die Designation dynami-scher Sicherungsbeziehungen in einem offenen Portfolio, die Eignung von Sichteinlagen in einem fair value hedge sowie die Zulässigkeit von sog. sub-LIBOR-Komponenten.

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Hedge Accounting nach IFRS 934

8.1 Zeitwert von OptionenDer Einsatz von Optionen als Sicherungsinstrument in einer Sicherungsbeziehung ist nach den derzeit geltenden Regelungen des IAS 39 problematisch. Bei Sicherungsbeziehungen mit finanziellen Optionen lassen sowohl IAS 39 als auch der ED den Unternehmen die Wahl:

a) die Option in ihrer Gesamtheit als Sicherungsinstrument zu designieren; oder

b) ►den Zeitwert der Option (sog. time value) und den inneren Wert (sog. intrinsic value) zu trennen und nur den inneren Wert bzw. dessen Veränderung als Sicherungsinstrument zu designieren.

In der Praxis ist es üblich, die Alternative b) anzuwenden. In diesem Fall ist die Änderung des beizulegenden Zeitwertes des abgespal-tenen Teils, dem time value der Option, unmittelbar erfolgswirksam in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen. Infolgedessen kann es zu einer wesentlichen Volatilität im Periodenergebnis kommen, auch wenn eine Sicherungsbeziehung bilanziert wird.Nach Einschätzung des Boards steht diese Bilanzierungsmethode nicht im Einklang mit dem Risikomanagement. Ferner betrachten Unternehmen gewöhnlich die auf eine Option gezahlte Prämie, die zu Beginn häufig nur dem time value entspricht, für die Zwecke des Risikomanagements eher als Kosten der Absicherung und weniger als eine zu Handelszwecken gehaltene Position. Aus diesem Blickwinkel könnte der time value einer Option als Risikoabsiche-rungsprämie, d. h. als eine Art Versicherungsprämie, betrachtet werden. Zur Verdeutlichung bezieht sich der Board auf die bilan zielle Behandlung der Kosten für die Risikoabsicherung nach anderen IFRS. So können Versicherungsprämien beispielsweise als Teil der Anschaffungskosten des versicherten Vermögenswertes aktiviert werden (z. B. eine vom Käufer in Übereinstimmung mit IAS 2 oder IAS 16 gezahlte Frachtversicherung), oder als Aufwand über den Zeitraum, für den das Unternehmen versichert ist (z. B. Feuerversicherung für ein Gebäude), erfasst werden.

Daher schlägt der ED vor, bei der Erfassung des Zeitwerts von Optionen in einer bilanzierungsfähigen Sicherungsbeziehung die folgenden zwei Arten von Grundgeschäften zu unterscheiden:

• transaktionsbezogene Grundgeschäfte (z. B. der erwartete Kauf eines Rohstoffs); und

• ►periodenbezogene Grundgeschäfte (z. B. die Absicherung von Preisschwankungen, die sich auf die Rohstoffvorräte auswirken)

Sowohl für transaktionsbezogene als auch für periodenbezogene Grundgeschäfte wäre die Änderung des time values der Option – soweit er auf die Sicherungsbeziehung entfällt – zunächst im sonstigen Ergebnis zu erfassen.

Im Fall eines transaktionsbezogenen Grundgeschäfts wäre der Betrag aus dem sonstigen Ergebnis direkt als Anschaffungskosten bzw. sonstiger Buchwert des gesicherten Grundgeschäfts zu erfassen (nicht-finanzielle Vermögenswerte bzw. Schulden, feste Verpflichtungen in einem fair value hedge). Bei nicht bilanzwirk-samen transaktionsbezogenen Grundgeschäften wird der kumuli-erte im sonstigen Ergebnis erfasste Betrag in die Gewinn- und Verlustrechnung umgebucht.

Im Fall eines periodenbezogenen Grundgeschäfts findet eine sukzessive Umbuchung (sog. recycling) des im sonstigen Ergebnis erfassten Betrags in die Gewinn- und Verlustrechnung statt. Der anfängliche time value der Option wird systematisch erfolgswirk-sam über die Dauer der Sicherungsbeziehung aufgelöst. Obwohl der ED keine bestimmte Abschreibungsmethode vor schreibt, basieren die auf der Website des IASB bereitgestellten Beispiele auf der Methode der linearen Abschreibung.

Wenn die bewertungsrelevanten Parameter (sog. critical terms) der verwendeten Option, wie beispielsweise der Nominalbetrag, die Laufzeit und die Bezugsbasis (sog. underlying) von denjenigen des Grundgeschäfts abweichen, wäre eine zusätzliche Beurteilung vorzunehmen, um den time value der Option an das abgesicherte Risiko anzupassen. Dies kann zum Beispiel erforderlich sein, wenn sich der Eintrittszeitpunkt des Grundgeschäfts ändert oder wenn die Bezugsbasis der Option nicht genau mit dem Grundgeschäft übereinstimmt, d. h., wenn ein Basisrisiko besteht. Zu diesem Zweck wäre der tatsächliche time value der Option mit dem einer hypothe-tischen Option zu vergleichen, die das Grundgeschäft perfekt nachbildet, z. B. den gleichen Nominalbetrag, die gleiche Laufzeit und die gleiche Bezugsbasis aufweist. Eine solche Beurteilung wäre beispielweise in den folgenden Fällen vorzunehmen:

• wenn ein Unternehmen das Rohstoffpreisrisiko für einen Kauf des Rohstoffes A, der in 12 Monaten geliefert werden soll, mit einer Option mit einer Laufzeit von 12 Monaten auf den Rohstoff B, der auf einer breiteren Basis gehandelt wird als Rohstoff A, absichert (transaktionsbezogenes Grundgeschäft); oder

• wenn der beizulegende Zeitwert einer festverzinslichen Anleihe im Hinblick auf die Zinsen für einen Zeitraum von 24 Monaten mittels einer Kaufoption mit einer Laufzeit von 25 Monaten, die nach 24 Monaten verkauft wird, abgesichert wird (periodenbezo-genes Grundgeschäft).

In dem ersten Beispiel wird der angepasste time value der Option auf Basis eines vergleichbaren Optionskontrakts für Rohstoff A für einen Zeitraum von 12 Monaten abgeleitet, im zweiten Beispiel auf Grundlage eines vergleichbaren Optionskontrakts für einen Zeitraum von 24 Monaten.

8. Sonstige Änderungen

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Hedge Accounting nach IFRS 9 35

Bilanzierung des time values von Optionen

Transaktionsbezogen PeriodenbezogenKumulative Änderung des beizulegenden Zeitwerts des time values der Option

• ►Erfassung im sonstigen Ergebnis auf Grundlage des jeweils niedrigeren Werts aus der kumulativen Änderung des beizulegenden Zeitwerts:

• ►des tatsächlichen time values (anfänglicher time value der erworbenen Option)

und

• ►des angepassten time values (der für eine Option gezahlt worden wäre, die mit dem Grundgeschäft perfekt übereinstimmt)

• ►Wenn die Änderung des tatsächlichen time values größer ist als die Änderung des angepassten time values, ist der Differenzbetrag im Periodenergebnis zu erfassen

Umgliederung in das Periodenergebnis

• Umgliederung, wenn das Grundgeschäft das Periodenergebnis beeinflusst

• Bei nicht-finanziellen Grundgeschäften Aktivierung als Teil des Buchwertes des Vermögenswertes (sog. basis adjustment)

• Unmittelbare Erfassung im Periodenergebnis, wenn mit dem Eintritt des Grundgeschäfts nicht länger gerechnet wird

►Ergebniswirksame Amortisation des sonstigen Ergebnisses auf „nachvollziehbare Weise“ über den Absicherungszeitraum in die Gewinn- und Verlustrechnung

Beendigung der Sicherungsbeziehung

Es gelten die oben dargelegten allgemeinen Vorschriften Das nicht abgegrenzte sonstige Ergebnis ist sofort erfolgswirksam zu erfassen

Unsere Sichtweise

Der IASB wurde in der Vergangenheit vielfach gebeten, ein Bilanzierungsmodell zu entwickeln, nach dem Optionen als Sicherungsinstrumente bilanziert werden können, ähnlich der von der US GAAP Derivatives Implementation Group (DIG) G20 akzeptierten Vorgehensweise. Der IASB hat diese Bitten in dem ED entsprechend berücksichtigt. Während aber die US-GAAP-Vorschrift nur auf bestimmte Unter arten von cash flow hedges anwendbar ist, erstreckt sich die im ED vorgeschlagene Regelung darüber hinaus auf alle fair value hedges und cash flow hedges.

Die neuen Bilanzierungsvorschriften für die Zeitwertkompo-nente von Optionen werden für zusätzliche Komplexität sorgen. Unternehmen, die Optionen im Rahmen ihrer Sicherungsstrate-gie einsetzen, werden ein Bewertungsmodell entwickeln und detaillierte Informationen sammeln müssen, um den „angepass-ten Zeitwert” berechnen zu können. Darüber hinaus werden zusätzliche Angaben im Abschluss erforderlich sein. Nichtsdes-totrotz werden Unternehmen im Großen und Ganzen von den Änderungsvorschlägen profitieren, die helfen, die Volatilität im Vergleich zu IAS 39 zu reduzieren.

8.2 Bilanzierung von fair value hedgesDer ED schlägt vor, die Bilanzierungsmethode für fair value hedges zu ändern, um sie mit der Vorgehensweise für cash flow hedges besser in Einklang zu bringen. Nach dem ED wären die Änderung des beizulegenden Zeitwerts sowohl des Sicherungsinstruments als auch des Grundgeschäfts im sonstigen Ergebnis zu erfassen sowie jegliche Ineffektivität sofort in das Periodenergebnis umzubuchen. Die Erfassung der Veränderungen des beizulegenden Zeitwertes im sonstigen Ergebnis und die anschließende Umbu-chung haben letztendlich keine Auswirkung auf das sonstige Ergebnis; der Nettoeffekt der im sonstigen Ergebnis erfassten Beträge beläuft sich in jeder Periode auf Null. Der Board ist jedoch der Auffassung, dass die Abschlussadressaten davon profitieren, wenn alle Effekte der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen auf Bruttobasis „an derselben Stelle“ in einem primären Abschlussbe-standteil dargestellt werden.

Die Vorschläge des ED würden auch Änderungen bei der Darstel-lung in der Bilanz mit sich bringen. So soll der kumulierte Gewinn oder Verlust aus dem Grundgeschäft, der dem abgesicherten Risiko zuzuschreiben ist, in der Bilanz als separater Posten neben dem Posten, der den abgesicherten Vermögenswert oder die abgesicherte Verbindlichkeit enthält, erfasst werden. Eine Anpas-sung des Buchwertes des Grundgeschäfts, wie derzeit nach IAS 39 gefordert, ist nicht vorgesehen.

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Hedge Accounting nach IFRS 936

Wie bereits in Kapitel 6 erläutert, stellt der Vorschlag zur Erfassung jeglicher Ineffektivität im Periodenergebnis eine Abweichung gegenüber den Regelungen zur Bilanzierung von cash flow hedges dar. Nach den Regelungen des IAS 39 zur Bilanzierung von cash flow hedges, die unverändert in den ED übernommen wurden, stellt eine über die Änderung des beizulegenden Zeitwertes des Sicherungsinstruments hinausgehende Wertänderung des

Grundgeschäfts keine erfolgswirksame Ineffektivität dar (sog. under hedge). In diesem Fall wird nur die Änderung des beizulegen-den Zeitwertes des Sicherungsinstrumentes im sonstigen Ergebnis erfasst (sog. lower of-Test). Dieser auf cash flow hedges anwend-bare lower of-Test soll auf fair value hedges nicht angewendet werden. Die nachfolgenden Beispiele veranschaulichen diese Regelung.

Szenario 1 – Beizulegender Zeitwert des Grund­geschäfts > beizulegender Zeitwert des Sicherungsinstruments

Szenario 2 – Beizulegender Zeitwert des Sicherungs­instruments > beizulegender Zeitwert des Grundgeschäfts

Änderung des beizulegenden Zeitwerts des Grundgeschäfts 100 Änderung des beizulegenden Zeitwerts des Grundgeschäfts 80

Änderung des beizulegenden Zeitwerts des Sicherungsinstruments (80) Änderung des beizulegenden Zeitwerts des Sicherungsinstruments (100)

Bilanzierung des Grundgeschäfts Bilanzierung des Grundgeschäfts

Per Kumulative FVH-Anpassung (Bilanz) 100 Per Kumulative FVH-Rücklage (Bilanz) 80

An Sonstiges Ergebnis (80) An Sonstiges Ergebnis (80)

An Ineffektivität aus der Sicherungsbeziehung (GuV) (20)

Bilanzierung des Sicherungsinstruments Bilanzierung des Sicherungsinstruments

Per Sonstiges Ergebnis 80 Per Sonstiges Ergebnis 80

An Sicherungsinstrument (Bilanz) (80) Per Ineffektivität aus der Sicherungsbeziehung (GuV) 20

An Sicherungsinstrument (Bilanz) (100)

• Kein Nettoeffekt auf das sonstige Ergebnis

• Ineffektivität von (20) umgegliedert in Gewinn- und Verlustrechnung

• Nach den Vorschriften für cash flow hedges würde keine Ineffektivität in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst werden

• Kein Nettoeffekt auf das sonstige Ergebnis

• Ineffektivität von (20) umgegliedert in Gewinn- und Verlustrechnung

• Gleiche Behandlung der Ineffektivität wie bei cash flow hedges

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Hedge Accounting nach IFRS 9 37

Unsere Sichtweise

Wir begrüßen es, dass die Vorschläge des ED zur Bilanzierung von fair value hedges darauf abzielen, die Auswirkungen von Sicherungsgeschäften an derselben Stelle im Abschluss darzustellen.Wir glauben jedoch, dass die Vorschläge den operativen Aufwand bei der Bilanzierung von fair value hedges für Unternehmen, erhöhen werden.

Darüber hinaus lehnen wir den Vorschlag, Gewinne oder Verluste aus dem Grundgeschäft (die dem abgesicherten Risiko zuzuschreiben sind) als separaten Posten in der Bilanz darzus-tellen, aus verschiedenen Gründen ab:

• Der Abschluss wird in Abhängigkeit von der Zahl der unter-schiedlichen Sicherungsbeziehungen, die ein Unternehmen eingeht, unübersichtlich.

• Die resultierenden Vermögenswerte und Verbindlichkeiten würden nicht den entsprechenden Definitionen im Rahmen-konzept entsprechen.

Der ED sieht vor, den separaten Posten neben dem Posten darzustellen, der den Vermögenswert oder die Verbindlichkeiten enthält. Unter diesem Vorschlag ist es wahrscheinlich, dass negative Werte (sog. hedge adjustments), auf der Aktiv- und der Passivseite der Bilanz auszuweisen wären. Dies ist nicht unmittel-bar verständlich.

8.3 Eigenverbrauchsverträge (own use contracts)

Aktuelle RegelungNach IAS 39 bilanzierte Verträge beinhalten auch Verträge über den Kauf oder Verkauf nicht-finanzieller Posten, die in bar begli-chen werden können, so als ob es sich hierbei um Finanzinstru-mente handeln würde. Viele Kauf- und Absatzverträge für Roh-stoffe (sog. commodity contracts) können die Kriterien für einen Nettoausgleich in bar erfüllen, da bestimmte Rohstoffe jederzeit in Zahlungsmittel umgewandelt werden können. Solche Verträge sind jedoch vom Anwendungsbereich des IAS 39 ausgeschlossen, wenn sie zum Zwecke des Empfangs oder der Lieferung eines nicht-finanziellen Postens gemäß dem erwarteten Einkaufs-, Verkaufs- oder Nutzungsbedarf des Unternehmens geschlossen wurden und in diesem Sinne weiter behalten werden. Dies wird im allgemein als Eigenverbrauchsausnahme (sog. own use scope exception) bezeichnet.

Unter der Eigenverbrauchsausnahme werden die Verträge als normale Verkäufe oder Kaufverträge bilanziert und daher nicht auf Basis des beizulegenden Zeitwertes erfasst. Schließt ein Unterneh-men ein Derivat ab, um die aus so einem Vertrag resultierenden Risiken einer Änderung des beizulegenden Zeitwerts oder der Cashflows, abzusichern, ergibt sich folglich eine Rechnungsle-gungsinkongruenz, da die Änderung des beizulegenden Zeitwerts des Derivats im Periodenergebnis zu erfassen ist, während die Änderung des beizulegenden Zeitwerts des Rohstoffliefervertrags nicht erfasst werden darf.

Um diese Inkongruenz zu beseitigen, könnte ein Unternehmen eine Sicherungsbeziehung designieren. Es könnte die Rohstoff- lieferverträge als Grundgeschäft in einem fair value hedge desig-nieren, sofern die Verträge der Definition einer festen Verpflich-tung entsprechen. Die Rohstofflieferverträge würden folglich zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden und die Änderungen würden die Änderungen des beizulegenden Zeitwerts der derivati-ven Finanzinstrumente ausgleichen. Die Bilanzierung von Siche-rungsbeziehungen ist unter diesen Umständen jedoch mit einem hohen Verwaltungsaufwand verbunden. Des Weiteren schließen Unternehmen oftmals eine große Anzahl von Rohstoffkontrakten ab, die sich möglicherweise teilweise gegenseitig ausgleichen. Ein Unternehmen wird daher üblicherweise eine Absicherung auf Nettobasis vornehmen. Dabei wird die Nettoposition meist durch tägliche Überwachung, Steuerung und Anpassung auf null oder fast null gehalten.

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Hedge Accounting nach IFRS 938

Neuregelung nach dem EDDer Board schlägt daher vor, dass Verträge, die ansonsten unter die Eigenverbrauchsausnahme fallen würden, nach den Vorschrif-ten zur Bilanzierung von Derivaten bilanziert werden, wenn die Risikomanagementstrategie des Unternehmens auf dem beizule-genden Zeitwert basiert. Nach Ansicht des Boards würde dieser Ansatz die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage von Unterneh-men, die ihr gesamtes Geschäft auf Grundlage des beizulegenden Zeitwerts steuern, zutreffend darstellen und den Abschlussadres-saten nützlichere Informationen zur Verfügung stellen. Zudem wäre er mit weniger Aufwand verbunden, als die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen.

Der ED enthält lediglich eine Zusammenfassung der Änderungsvor-schläge und geht nicht im Einzelnen auf die Änderungen ein. Es scheint, dass eine Risikomanagementstrategie, die auf dem beizulegenden Zeitwert basiert, auch eine entsprechende Bilanzie-rung zum beizulegenden Zeitwert auslöst. Somit hätten Unterneh-men, die ihre Rohstoffrisiken einschließlich sämtlicher Eigenver-brauchsverträge auf Basis des beizulegenden Zeitwerts steuern, keine Wahl. Entsprechend wäre es nicht möglich, diese Bilanzie-rungsmethode lediglich auf einige Eigenverbrauchsverträge anzuwenden. Es ist unklar, ob eine Differenzierung zum Beispiel möglich wäre, wenn Rohstoffverträge von unterschiedlichen Geschäftsbereichen oder in unterschiedlichen Portfolien unter verschiedenen Risikomanagementstrategien verwaltet werden.

Unsere Sichtweise

Wir sind zuversichtlich, dass die Vorschläge ein praktisches Problem von IFRS-Abschlusserstellern lösen werden, die eine auf dem beizulegenden Zeitwert basierende Risikomanage-mentstrategie verfolgen. Da die Änderungen im ED jedoch nicht im Detail beschrieben sind, ist es zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht möglich, deren Auswirkungen einzuschät-zen, und es besteht das Risiko, dass nicht alle an den IASB herangetragenen Kritikpunkte in den finalen Regelungen berücksichtigt werden.

8.4 Erfolgsneutrale Bewertung von Eigenkapital­instrumenten zum beizulegenden ZeitwertDer ED legt explizit fest, dass die Vorschriften für die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen nicht auf Finanzinvestitionen in Eigenkapitalinstrumente angewendet werden dürfen, wenn diese gemäß IFRS 9 als erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert bewertet eingestuft sind. Unternehmen, die im Rahmen ihrer Risikomanagementstrategie das Währungsrisiko eines auf eine Fremdwährung lautenden Eigenkapitalinstruments, das als erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert bewertet eingestuft ist, absichern möchten, könnten hierfür keine Sicherungsbeziehung abbilden. Dies ist darin begründet, dass sich das Grundgeschäft (d. h. die Währungsumrechnung) zu keinem Zeitpunkt auf das Periodenergebnis auswirkt, wohingegen der ED und IAS 39 verlangen, dass sich das durch eine Sicherungsbeziehung abzusi-chernde Risiko auf das Periodenergebnis auswirken könnte (siehe hierzu auch die Erläuterungen in Kapitel 2).

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Hedge Accounting nach IFRS 9 39

ÜbergangsvorschriftenDie neuen Vorschriften zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehun-gen sollen prospektiv angewendet werden, ohne dass eine Anpassung der Vergleichsinformationen oder der entsprechenden Angaben für die Vergleichsperiode erforderlich wäre. Um die Vorschriften für die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung der neuen Regelungen anwenden zu können, müssen zu diesem Zeitpunkt alle erforderli-chen Voraussetzungen erfüllt sein.

Von den Änderungen werden alle Unternehmen betroffen sein, die ein Finanzrisikomanagement betreiben und Sicherungsbeziehun-gen nach den derzeit geltenden Regelungen des IAS 39 bilanzie-ren. Es ist zu erwarten, dass die meisten der bislang nach IAS 39 bilanzierten Sicherungsbeziehungen, bei Anwendung des vorge-schlagenen Modells nach wie vor die Voraussetzungen für die Bilanzierung als Sicherungsbeziehung erfüllen werden. Allerdings gelten künftig neue Erfordernisse, wonach die Sicherungsbezie-hung kein Ungleichgewicht aufweisen und sich „kein zufälliger Ausgleich“ ergeben darf. Ferner müssen die Sicherungsbeziehung und die Ziele des Risikomanagements des Unternehmens miteinan-der in Einklang stehen. Dies wird zur Folge haben, dass Unterneh-men bestehende Sicherungsbeziehungen, die die Voraussetzungen nach IAS 39 erfüllen, neu beurteilen müssen und bestimmen müssen, ob diese nach dem neuen Modell weiterhin bilanzierungs-fähig sind oder ob die Sicherungsbeziehung adjustiert werden muss.

Sicherungsbeziehungen, die gemäß IAS 39 designiert wurden und die Voraussetzungen für eine Bilanzierung nach dem neuen Modell erfüllen, werden als fortbestehende Sicherungsbeziehun-gen behandelt. Die Dokumentation dieser Sicherungsbeziehungen muss beim Übergang auf den neuen Standard möglicherweise aktualisiert werden. So ist beispielsweise die von einem Unterneh-men durchgeführte Analyse der Ursachen einer Ineffektivität zu dokumentieren und anzugeben, wie das Unternehmen das Absicherungsverhältnis bestimmt und das Verhältnis zwischen dem Sicherungsinstrument und dem Grundgeschäft anpasst. Sicherungsbeziehungen, welche die Bilanzierungskriterien nach der vorgeschlagenen Neuregelung nicht erfüllen, müssten jedoch beendet werden. Einige Sicherungsbeziehungen könnten auf grund der neuen Bestimmungen erstmals die Voraussetzungen für

eine Bilanzierung erfüllen. Aufgabe der Unternehmen wäre es, sicherzustellen, dass der entsprechende Nachweis rechtzeitig erbracht wird. Dies ist vor allem für die Absicherung nicht-finanzi-eller Posten, die nach IAS 39 die Voraussetzungen für eine Sicherungsbilanzierung häufig nicht erfüllt haben, von besonderer Bedeutung.

Die Übergangsbestimmungen sind in dem ED relativ kurz gehalten. Wie bereits in Kapitel 2 erläutert, stehen Sicherungsbeziehungen, die nach IAS 39 designiert wurden, möglicherweise nicht mit den Risikomanagementzielen und -strategien des Unternehmens in Einklang. Einige dieser Sicherungsbeziehungen erfüllen gegebe-nenfalls die Bilanzierungsvoraussetzungen zum Zeitpunkt des Übergangs auf den neuen Standard nicht und in anderen Fällen ist es eventuell möglich, sie nach erfolgtem rebalancing als fortbeste-hende Sicherungsbeziehung zu bilanzieren.

Darüber hinaus dürfte künftig eine bessere Effektivität erzielt werden, da nach der neuen Regelung auch Risikokomponenten nicht-finanzieller Posten abgesichert werden dürften. Wir gehen davon aus, dass solche Änderungen beim Übergang auf den neuen Standard als Erweiterung einer bestehenden Sicherungsbeziehung vorgenommen werden könnten. Dies geht jedoch nicht eindeutig aus dem Wortlaut des ED hervor.

Obwohl dieser Aspekt in dem ED nicht adressiert wird, ist zu erwarten, dass Unternehmen zum Übergangszeitpunkt die Neudesignation von Sicherungsbeziehungen aufgrund des Zusammenspiels mit anderen Phasen des Projektes zur Überarbei-tung des IAS 39 in Erwägung ziehen müssen. Nach IAS 39 sind beispielsweise Finanzinstrumente, die als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet eingestuft sind, nicht zur Designation als Grundgeschäft in einer Sicherungsbeziehung geeignet. Nach IFRS 9 ist es jedoch möglich, solche Finanzinstru-mente in Sicherungsbeziehungen zu designieren, wenn sie weder zu Handelszwecken gehalten noch auf Basis des beizulegenden Zeitwerts gesteuert werden.

9. Übergangsvorschriften und Angaben

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Hedge Accounting nach IFRS 940

AngabenDer ED schlägt wesentliche Änderungen und Ergänzungen zu den nach IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben geforderten Angaben vor. Diese gliedern sich in die folgenden drei Kategorien:

Kategorie Anmerkungen/Zweck• Angaben zur Risikomanagementstrategie des

Unternehmens und eine Beschreibung, wie diese angewendet wird

Die Angaben zur Risikomanagementstrategie eines Unternehmens sollen Abschlussadressaten dabei unterstützen zu verstehen und zu beurteilen:• wie die einzelnen Risiken entstehen

• wie das Unternehmen die einzelnen Risiken steuert; dies schließt Angaben dazu ein, ob das Unternehmen einen Posten in seiner Gesamtheit gegen alle Risiken absichert oder ob es eine Risikokomponente (oder Risikokomponenten) eines Postens absichert

• den Umfang der Risiken, die das Unternehmen steuert

• Eine Beschreibung, wie sich die Sicherungsaktivitäten eines Unternehmens auf den Betrag, den Zeitpunkt und die Unsicherheit in Bezug auf seine künftigen Cashflows auswirken können

Ein Unternehmen hat eine Aufgliederung anzugeben, die für jede Folgeperiode, in der sich die Sicherungsbezie-hung voraussichtlich auf das Periodenergebnis auswirken wird, folgende Angaben enthält:• ►den Geldbetrag oder andere Mengeneinheiten (z. B. Tonnen oder Kubikmeter) denen das Unternehmen in

Bezug auf die einzelnen Risiken ausgesetzt ist (für die Absicherung von Gruppen von Posten hat das Unternehmen das Risiko im Kontext einer Gruppe oder Nettoposition zu erläutern)

• den Betrag oder die Mengeneinheit in Bezug auf das abgesicherte Risiko

• in quantitativer Sicht, wie sich die Absicherung auf das Risiko auswirkt (d. h. das Risikoprofil nach der Absicherung, z. B. der durchschnittliche Preis, zu dem das Unternehmen das betreffende Risiko abgesichert hat)

Ein Unternehmen hat für jede Risikokategorie eine Beschreibung der Ursachen anzugeben, die zu einer Ineffektivität führen können, und von denen erwartet wird, dass sie sich während des Absicherungszeitraums voraussichtlich auf die Sicherungsbeziehung auswirken werden. Weitere potenzielle Ursachen sind ebenfalls zu beschreiben

• Die Auswirkungen des hedge accounting auf den Abschluss des Unternehmens, einschließlich der Bilanz, der Gesamtergebnisrechnung und der Aufstellung über die Veränderungen des Eigenkapitals

Ein Unternehmen hat für jede Art von Sicherungsbeziehung (fair value hedge, cash flow hedge oder einer Absicherung einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb) die Buchwerte und Nominalbe-träge der Sicherungsinstrumente (getrennt nach finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkei-ten) und die kumulierten Gewinne oder Verluste aus den Grundgeschäften in Form einer Tabelle getrennt nach Risikokategorie anzugeben

Die Angaben wären für jede Risikokategorie zu machen (z. B. Zinsrisiken, Aktienrisiken und Rohstoffrisiken etc.), die auf Basis der Risiken, die ein Unternehmen absichern und als Sicherungsbe-ziehung bilanzieren will, bestimmt werden. Die Angaben wären entweder in einer einzigen Anhangangabe oder in einem gesonder-ten Abschnitt des Abschlusses darzustellen. Das Unternehmen könnte jedoch Querverweise einfügen, um zu vermeiden, dass Angaben, die bereits an anderer Stelle im Abschluss gemacht wurden, wiederholt werden. Anhang II enthält eine illustrative Darstellung der geplanten Angabevorschriften.

Unsere Sichtweise

Der ED sieht umfassende neue Angabevorschriften vor, die insgesamt mit der Zielsetzung, die Bilanzierung von Siche-rungsbeziehungen an den Risikomanagementzielen eines Unternehmens auszurichten, im Einklang stehen. Wie schon in Kapitel 2 dargelegt, sind wir jedoch der Auffassung, dass dieser Zusammenhang deutlicher definiert werden müsste. Im Hinblick auf die Angabevorschriften könnte dies dadurch erreicht werden, dass Unternehmen künftig beschreiben müssen, inwieweit ihre Risikomanagementstrategie von der gemäß dem ED erlaubten Bilanzierungsmethode abweicht.

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Hedge Accounting nach IFRS 9 41

10. Resümee

Die meisten Abschlussersteller werden feststellen, dass der Exposure Draft des IASB zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehun-gen verglichen mit den bisherigen Regelungen nach IAS 39 den Unternehmen grundsätzlich ein hohes Maß an Flexibilität einräumt. Hauptkritikpunkt der vom IASB-Stab im Rahmen seiner outreach-Aktivitäten analysierten Stellungnahmen war, dass die Sicherungs-bilanzierung nach IAS 39 vielfach nicht die Art und Weise wider-spiegelt, wie ein Unternehmen seine Risiken steuert. Die meisten der im ED enthaltenen Änderungsvorschläge tragen diesem Anliegen Rechnung.

Die wichtigsten Verbesserungsvorschläge lassen sich wie folgt zusammenfassen:

• Die retrospektive Beurteilung der Wirksamkeit von Sicherungsbe-ziehungen unter Zugrundelegung einer willkürlichen quantitati-ven Mindestgrenze von 80–125 %, die derzeit eine der Voraus-setzungen für die Sicherungsbilanzierung bildet, soll künftig nicht mehr erforderlich sein.

• Risikokomponenten sowohl finanzieller als auch nicht-finanzieller Posten sollen künftig als Grundgeschäft designiert werden können. Dies stellt insbesondere in Bezug auf die Absicherung von Rohstoffrisiken eine wesentliche Neuerung dar.

• Die Bandbreite der erlaubten Grundgeschäfte soll künftig um Kombinationen von Derivaten mit Nicht-Derivaten sowie Teile oder Tranchen einzelner finanzieller und nicht-finanzieller Posten erweitert werden.

• Künftig soll es leichter möglich sein, unter bestimmten Voraus-setzungen qualitative Effektivitätstests durchzuführen.

• Das rebalancing von Sicherungsbeziehungen (die in der Risikoma-nagementpraxis gängig ist) soll nicht zwangsläufig eine De-Desig-nation und anschließende Neudesignation auslösen. Die Ineffekti-vität, die sich daraus ergibt, dass die eingesetzten Derivate bei der Neudesignation einen anderen beizulegenden Zeitwert als null haben, könnte somit vermieden werden.

• Die anteilige De-Designation/teilweise Beendigung von Siche-rungsbeziehungen soll künftig unter bestimmten Umständen gestattet sein.

• Die Regelungen zur Absicherung von Gruppen von Brutto- oder Nettopositionen sowie von Teilkomponenten von Bruttogruppen sollen erheblich gelockert werden.

• Optionsprämien (der Zeitwert von Optionen) sollen künftig im sonstigen Ergebnis abgegrenzt und nachfolgend entweder in den Kosten des Grundgeschäfts erfasst oder ergebniswirksam amortisiert werden. Dies spiegelt die Tatsache wider, dass Optionsverträgen eher eine Risikomanagementfunktion beige-messen wird und dass der Zeitwert dieser Optionen nicht als ein zu Handelszwecken gehaltenes Derivat behandelt wird.

• Eigenverbrauchsverträge über Rohstoffe sollen in bestimmten Fällen zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden können, wenn sie auf Basis des beizulegenden Zeitwerts verwaltet werden, anstatt sie als Sicherungsbeziehung zu bilanzieren.

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Hedge Accounting nach IFRS 942

Zwar sind die geplanten Neuregelungen stärker an den Risikoma-nagementaktivitäten von Unternehmen ausgerichtet, doch scheinen die im ED enthaltenen Vorschläge auch einige neue Herausforderungen zu enthalten. Eine offensichtliche Herausfor-derung ist, dass die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen möglicherweise nicht mehr gestattet sein soll, wenn die Risikoma-nagementziele des Unternehmens die Voraussetzungen für eine Sicherungsbilanzierung nicht erfüllen. Dies weicht von IAS 39 ab, der die Sicherungsbilanzierung für alle geeigneten Sicherungs-instrumente und Grundgeschäfte gestattet, sofern diese sich gegen seitig kompensieren und die Sicherungsbeziehung eine Effektivität innerhalb einer Bandbreite von 80–125 % aufweist, auch wenn dies nicht mit der tatsächlichen Risikomanagementstra-tegie des Unternehmens in Einklang steht (vergleiche hierzu die Ausführungen in Kapitel 2).

Des Weiteren bestehen im Zusammenhang mit der Absicherung von Risikokomponenten verschiedene praktische Probleme, beispielweise bei der Identifikation zulässiger Risikokomponenten und der vom ED geforderten verlässlichen Bewertung (siehe hierzu die Ausführungen in Kapitel 3). Dies gilt insbesondere, wenn die Komponenten nicht vertraglich festgelegt sind. Ferner soll es nicht gestattet sein, wirtschaftliche Absicherungen, die bestimmte Komponenten einschließen, bilanziell abzubilden. Dazu zählen beispielsweise nicht vertraglich festgelegte Inflationsraten bei Finanzinstrumenten, Benchmarkkomponenten mit einer negativen Indexierung (sub-LIBOR) sowie Kreditrisiken.

Eine weitere Herausforderung aus dem ED besteht in dem Ersatz des prospektiv und retrospektiv anzuwendenden Effektivitätstests über den Nachweis einer Mindesteffektivität von 80-125 % durch die Anforderungen, dass eine Sicherungsbeziehung künftig kein

Ungleichgewicht aufweisen darf und sie im Bedarfsfall entsprechend anzupassen ist. In der Praxis können sich Unternehmen, die eine Vielzahl von Sicherungsbeziehungen designiert haben, derzeit einfach auf automatisierte Prozesse stützen, um zu bestimmen, ob eine mathematische Berechnung eine Effektivität innerhalb der Bandbreite von 80–125 % ergibt, ohne dass es aufwändiger manueller Verfahren bedarf. Im Gegensatz dazu sind nach den Änderungsvorschlägen künftig in erheblichem Umfang Ermessens-entscheidungen zu treffen, um festzustellen, ob jede einzelne Sicherungsbe ziehung zu einem unverfälschten Ergebnis führt und ob sie gegebenenfalls adjustiert werden muss. Hierbei kann zwar eine automatisierte Softwarelösung helfen, eine bestimmte Entwick-lung der Sicherungsbeziehung aufzuzeigen. Dennoch ist auch hier eine individuelle Ermessensausübung gefordert, um den Zeitpunkt festzulegen, zu dem die Adjustierung stattfinden muss.

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Hedge Accounting nach IFRS 9 43

Gemäß den Vorschlägen des ED soll der Standard erstmals für Berichtsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2013 beginnen, verpflichtend anzuwenden sein, wobei eine frühere Anwendung gestattet sein soll. ►Das Projekt, den IAS 39 grundlegend zu überarbeiten, wird seit über zwei Jahren maßgeblich durch den IASB vorangetrieben. Die erste Phase des Projektes wurde mit der Veröffentlichung des IFRS 9 Financial Instruments, der die Bilanzierung und Bewertung von Finanzinstrumenten behandelt, bereits abgeschlossen. Die zweite und dritte Phase, die die Überarbeitung der Regelungen zur Wertminderung von finanziel-len Vermögenswerten und der Regelungen zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen zum Thema haben, sollen im späteren Verlauf von 2011 zum Abschluss gebracht werden. Aufgrund der Untergliederung des Gesamtprojekts „Finanzinstrumente“ in verschiedene Teilphasen haben viele Länder, u. a. auch die Europäische Union, die bereits verabschiedeten Teile von IFRS 9 bislang noch nicht in ihr nationales Recht übernommen. Es scheint klar, dass den betroffenen Unternehmen in diesen Ländern nicht genug Zeit bleiben wird, um sich bis zum Zeitpunkt des Inkrafttre-tens angemessen auf die erstmalige Anwendung des neuen Standards vorzubereiten. Dies gilt auch für deutsche Unternehmen.

Zwischenzeitlich haben IASB und FASB Konsultationspapiere zu den Zeitpunkten des Inkrafttretens und den Übergangsregelungen für eine Reihe neuer Standards, deren Veröffentlichung in Juni 2011 geplant ist, herausgegeben. Darin bitten sie um Stellungnah-men zu dem mit der Implementierung der neuen Vorschriften verbundenen Zeit- und Arbeitsaufwand. Die Ergebnisse dieser Diskussion könnten sich erheblich auf den Zeitpunkt, ab dem IFRS 9 verpflichtend anzuwenden ist, sowie eventuelle Übergangs-erleichterungen auswirken.

Wie bei den anderen Phasen des Projekts zur Überarbeitung der Regelungen zu Finanzinstrumenten kann auch das neue Modell zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen nur zusammen mit allen anderen zuvor verabschiedeten Vorschriften des IFRS 9 angewen-det werden. Eine frühere Anwendung der schon veröffentlichten Vorschriften des IFRS 9 zur Klassifizierung und Bewertung von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten erfordert jedoch nicht zwingend die vorzeitige Anwendung der überarbeiteten Vorschriften zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen.

Im ersten Jahr der Anwendung der vorgeschlagenen Neuregelun-gen werden die Vergleichszahlen und -angaben aufgrund der prospektiven Anwendung weiterhin die nach IAS 39 designierten Sicherungsbeziehungen widerspiegeln. Dadurch wird die Vergleich-barkeit der einzelnen Berichtsperioden eingeschränkt.

Unsere Sichtweise

Die im Abschluss dargestellten Informationen könnten für Abschlussadressaten verwirrend sein, da andere Phasen des IFRS 9 (z. B. Klassifizierung und Bewertung von Finanz-instrumenten sowie Wertminderungen) retrospektiv anzu-wenden sind, in den Vergleichsangaben jedoch weiterhin die nach IAS 39 designierten Sicherungsbeziehungen dargestellt sind. Aus unserer Sicht sollte es Unternehmen, die den neuen Standard nicht vorzeitig, sondern zum vorgeschriebenen Zeitpunkt des Inkrafttretens anwenden, gestattet sein, gleichzeitig nach IFRS 9 designierte Sicherungsbeziehungen zu bilanzieren (ohne rückwirkende Nutzung aktueller Daten), um die Vergleichsinformationen anpassen zu können.

11. Zeitpunkt des Inkrafttretens und vorzeitige Anwendung

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Hedge Accounting nach IFRS 94444

12. Die nächsten Schritte und wie Ernst & Young Sie dabei unterstützen kann

Mit Hilfe der geplanten Neuregelungen des ED lassen sich die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen und die wirtschaftliche Absicherung von Risiken besser aufeinander abstimmen. Unter-nehmen der Finanzdienstleistungsbranche und einer großen Zahl anderer Wirtschaftszweige werden – insbesondere wegen der erheblich weiteren Möglichkeiten zum hedge accounting – aller Voraussicht nach (i) ihre derzeitige Praxis zur wirtschaftlichen Absicherung überprüfen, um neue Absicherungsmöglichkeiten zu identifizieren, und (ii) ihre Risikomanagementziele und -strategien untersuchen und ggf. neu festlegen, um Sicherungsbeziehungen nach dem neuen Modell zu bilanzieren. Darüber hinaus können sich

Unternehmen die Umstellung auf den neuen Standard leichter machen, indem sie feststellen, welche Sicherungsbeziehungen künftig zu designieren sind und die erforderliche Dokumentation rechtzeitig vor dem Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung erstellen.

Das Financial Accounting Advisory Services (FAAS) Team von Ernst & Young unterstützt Unternehmen bei der Umstellung auf den neuen Standard. Umfang und Auswirkungen der bilanziellen Neuregelungen sind so bedeutend, dass wir zu Ihrem Nutzen die Zahl unserer Fachleute weltweit aufgestockt haben.

Herausforderungen und Maßnahmen Die Leistungen von Ernst & Young

Erste Analyse der geplanten Änderungen gegen-über den derzeitigen Regelungen des IAS 39

• Entwicklung und Durchführung unternehmensspezifischer Präsentationen sowie Moderation von Workshops

• Erfahrungsaustausch und Informationen zu den Standpunkten von IASB und FASB

Durchführung einer vorläufigen Beurteilung der Auswirkungen des ED

• Beratung zu den neuen Bilanzierungsmöglichkeiten für Sicherungsbeziehungen, die sich aus dem ED ergeben

• Erstellung von Konzepten und Beratung zur Umsetzung neuer Strategien für die Sicherungsbilan-zierung, die nach der bisherigen Regelung nicht möglich waren (u. a. Designation von Sicherungs-beziehungen unter Einbeziehung von Risikokomponenten, Optionen, komplexen Portfolien, Tranchen etc.) oder bestehender Strategien, die einer Anpassung bedürfen

• Erläuterung der neuen Regeln zur Effektivitätsbeurteilung und Entwicklung von Verfahren zu deren Umsetzung

Entwicklung eines Plans für den Übergang auf den neuen Standard

• Unterstützung bei den Vorbereitungen für den Übergang auf den neuen Standard und Beurteilung der Auswirkungen der Änderungen im Kontext mit anderen relevanten Projekten

• Unterstützung bei der (Neu-)Erstellung/Anpassung der Dokumentation von Sicherungsbeziehungen unter den neuen Vorschriften und Sicherstellung, dass die Dokumentation flexibel nach den neuen Regeln angepasst werden kann.

Benchmarking gegenüber Vergleichsunternehmen und anderen Branchenteilnehmern

• Untersuchung, wie andere Unternehmen an die Vorschläge herangehen, welche Probleme sich ergeben haben und welche Lösungen helfen

• Beratung zu best practices hinsichtlich zu erfüllender Angaben

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Hedge Accounting nach IFRS 9 4545

Anhang I Bilanzierung von Kreditrisiken, die mittels Kreditderivaten abgesichert werden (Kapitel 3)

Wie in Kapitel 3 erwähnt, hat der IASB erörtert, ob die Bilanzierung einer Sicherungsbeziehung gestattet werden kann, wenn Kredit-derivate zur wirtschaftlichen Absicherung von Kreditrisiken eingesetzt werden, die Voraussetzungen für eine Bilanzierung aber nicht erfüllt werden, weil die Kreditrisikokomponente nicht verlässlich bewertbar ist. Der Board hat vier alternative Ansätze vorgelegt, um dieses Problem zu adressieren und um Kommentie-rung seiner Vorschläge gebeten.

Einer der Lösungsansätze besteht in der Übernahme der derzeitigen Regelungen in IAS 39. Die übrigen drei Vorschläge beinhalten die

Anwendung einer modifizierten Fair Value Option (FVO). Es wäre möglich, die FVO anzuwenden, wenn der wirtschaftliche Zusammen-hang zwischen dem Finanzinstrument und dem Kreditderivat auf demselben Kreditrisiko basiert. Dazu müssen sich die Bezeichnung (des Kredits oder der Kreditverpflichtung und des Referenzunterneh-mens, auf das sich das Kreditderivat bezieht) und der Rang (des Finanzinstruments und der Instrumente, die in Übereinstimmung mit dem Kreditderivat geliefert werden können) entsprechen. Die FVO kann auch auf einen prozentualen Anteil (z. B. 90 %) des Nominalbe-trags des abge sicherten Instruments angewendet werden.

Alternative 1Die FVO würde nur zum Zeitpunkt der erstmaligen Erfassung des Risikos zur Verfügung stehen. Dies könnte sich in vielen Fällen als wenig praxistauglich erweisen, z. B., wenn Finanzinstitute Absiche-rung gegen Kreditrisiken nach deren erstmaliger Erfassung erhalten. Nichtsdestotrotz bietet diese Alternative einen Vorteil: Der Buchwert des Risikos zum Zeitpunkt der Anwendung der FVO und der beizulegende Zeitwert des Risikos würden übereinstim-men. Daher ist Alternative 1 weniger komplex als die anderen alternativen Lösungsansätze.

Alternative 2Die FVO könnte zum Zeitpunkt der erstmaligen Erfassung des Risikos oder aber nach Entstehung des Kreditrisikos angewendet werden. Sofern die FVO nachträglich angewendet wird, so wäre der Differenzbetrag zwischen dem Buchwert und dem beizulegenden Zeitwert zu dem betreffenden Zeitpunkt (sog. measurement change adjustment – MCA) sofort erfolgswirksam im Periodener-gebnis zu erfassen. Diese Vorgehensweise würde es einem Unternehmen ermöglichen, seine aktiven und flexiblen Risikoma-nagementpraktiken im Abschluss abzubilden und Rechnungsle-gungsinkongruenzen zwischen den Kreditrisiken und den Kreditde-rivaten deutlich zu verringern. Aufgrund des MCA ist diese Methode jedoch schwieriger umzusetzen als die vorgeschlagene Alternative 1.

Alternative 3Dieser Lösungsansatz ist vergleichbar mit der Alternative 2. Die FVO kann entweder zum Zeitpunkt der erstmaligen Erfassung des Risikos oder nachträglich angewendet werden. Im Gegensatz zur Alternative 2 wäre die MCA jedoch abzugrenzen/abzuschreiben, anstatt sie direkt im Periodenergebnis zu erfassen. Der Vorteil gegenüber der Alternative 2 besteht darin, dass die Anwendung der FVO in Fällen, in denen sich der beizulegende Zeitwert des Kreditrisikos nach dessen erstmaliger Erfassung bereits verringert hat, dennoch möglich wäre. Alternative 3 ist im Hinblick auf die praktische Umsetzung allerdings der komplexeste der Lösungsansätze.

Unsere Sichtweise

Viele Banken und Finanzinstitute fordern seit langem, die Anwendung der Regelungen des hedge accountings für den Fall der Absicherung von Kreditrisiken mittels Kreditderivaten zu gestatten. Zwar stellt die Modifikation der Fair Value Option durchaus eine Verbesserung gegenüber der derzeitigen Regelung dar, mit deren Hilfe sich bestehende Rechnungsle-gungsinkongruenzen verringern lassen, doch führt sie auch zu einer größeren Komplexität in der Finanzberichterstattung. Eine andere Lösung könnte darin bestehen, eine Ausnahmeregelung zu den allgemeinen Vorschriften zur Bilanzierung von Siche-rungsbeziehungen zu schaffen.

Kreditrisiko – Zusammenfassung der alternativen Lösungsansätze zur SicherungsbilanzierungAnwendung der FVO auf einen

Teil des Nominalbetrags des abgesicherten Instruments

Anwendung der FVO nach erstmaligem Ansatz

Beendigung der Anwendung der FVO vor der Ausbuchung 2

Sofortige Erfassung der Differenz zwischen den fortgeführten Anschaffungskosten und dem beizulegenden Zeitwert im Periodenergebnis

Alternative 1 Ja Nein Nein Nicht zutreffendAlternative 2 Ja Ja Ja JaAlternative 3 Ja Ja Ja Nein (Abschreibung über die

Laufzeit des Instruments)

2 Wenn die Eignungskriterien nicht länger erfüllt werden oder das Sicherungs-instrument verkauft wird, ausläuft oder anderweitig beendet wird.

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Hedge Accounting nach IFRS 946

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Anhangangabe X zum Abschluss eines Ölkonzerns zum 30. Juni 20X9

Rohstoffpreisrisiko Das Rohstoffpreisrisiko (sog. commodity price risk) stellt das wichtigste Marktrisiko des Unternehmens dar. Das Risiko wird in USD gesteuert. Das Unternehmen hat Richtlinien zur Steuerung des commodity price risk erstellt, auf deren Basis vertragliche Vereinba-rungen (Derivate) abgeschlossen werden. Der Absicherungszeitraum ist mittelfristig ausgelegt. Die Rohstoffderivate werden auf Basis von Benchmark-Preisen (hauptsächlich Brent) abgeschlossen.

Das Unternehmen schätzt den Produktionsausstoß für 20X0 auf durchschnittlich 55.000 Barrel Öl pro Tag. Es wird aber nur ein bestimmter Anteil dieser Produktionsmenge abgesichert. Auf diese

Weise ist das Unternehmen in der Lage, weiterhin von möglichen Preiserhöhungen für Rohöl zu profitieren, während gleichzeitig ein Mindestmaß an Rentabilität für die Hauptproduktionsanlagen abgesichert wird (siehe hierzu den Lagebericht, Abschnitt XX). Um sein Rohstoffpreisrisiko zu steuern, schließt das Unternehmen rohstoffbasierte Derivate ab, die börsengehandelte Verkaufsoptio-nen und OTC-Terminkontrakte umfassen. Das Unternehmen ist dank der geringen Größe seiner betrieblichen Einheiten und der Tatsache, dass der Produktionsbetrieb von einer Tochtergesellschaft wahrge-nommen wird, in der Lage, seine gesamte Ölproduktion (sowie Produktionsprognosen) mit Hilfe eines zentralisierten Risikomanage-mentsystems zu steuern.

Die Hedge-Position des Unternehmens stellt sich wie folgt dar:

Anhang IIVorgeschlageneAngabepflichten(Kapitel9) (Anwendungsbeispiel des IASB Staff)

20X0 20X1 20X2

Grundlage für die Ermittlung des gesamten Preisrisikos (Barrel Öl pro Tag)

55.000,00 60.000,00 65.000,00

Abgesichertes Risiko

Terminverkäufe

• ►Grundlage für die Ermittlung des abgesicherten Risikos (Barrel)

• ►Durchschnittlicher abgesicherter Preis (USD/Barrel)

14.500,0081,75

6.000,0085,50

6.000,00

88,00

Verkaufsoptionen

• Grundlage für die Ermittlung des abgesicherten Risikos (Barrel)

• Durchschnittlicher abgesicherter Preis (USD/Barrel)

14.500,00

≥75,00

6.000,00

≥70,60

0

0

Die Sicherungsgeschäfte des Unternehmens zur Absicherung des Ölpreises schließen Basisrisiken mit ein. Die Qualität des Öls, welches das Unternehmen produziert, unterscheidet sich von der Qualität des Öls, auf das sich die Derivate beziehen. Diese Kontrakte (die sowohl börslich als auch außerbörslich gehandelte Derivate umfassen) verwenden hauptsächlich den Preis für Brent-Rohöl als Benchmark-Preis. Das von dem Unternehmen produzierte Öl wird im Durchschnitt zu rund 80 Prozent des Preises für Brent-Rohöl gehandelt. Daher führen Schwankungen über oder unter diesem Durchschnittspreis zu Ineffektivitäten.

OTC-Derivate sind mit Kreditrisiken verbunden. Das Unternehmen schließt Sicherungsvereinbarungen mit seinen Hauptkreditgebern ab, die gleichzeitig Vertragsparteien in Bezug auf seine OTC-Deri-vate sind, um seine Kreditrisiken zu reduzieren (siehe Anhang-angabe XX.b zum Finanzrisikomanagement – Kreditrisiko). Die Kreditrisiken können jedoch nicht vollständig abgedeckt werden, was zu Ineffektivität führen kann.

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Hedge Accounting nach IFRS 9 47

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Zinsänderungsrisiko Das Unternehmen steuert sein Zinsänderungsrisiko, indem es die Cashflows aus langfristigen festverzinslichen Kreditverbindlichkei-ten (WE 50 Mio.) in variable Zinszahlungen umwandelt. Das Unternehmen wendet diese Strategie an, um sicherzustellen, dass sich seine Finanzierungskosten im Verhältnis zu den aktuellen Marktbedingungen entwickeln.

Kreditverbindlichkeiten werden üblicherweise zu festen Zinssätzen in lokaler Währung aufgenommen. Diese Kredite werden mittels Zinsswaps in variabel verzinsliche Kredite umgewandelt. Im Rahmen der Zinsswaps vereinbart der Konzern mit anderen Vertragsparteien, die Differenz zwischen den unter Bezugnahme auf einen festgelegten Nennbetrag errechneten vereinbarten

festen und variablen Zinssätzen in bestimmten Zeitabständen zu tauschen. Das Unternehmen sichert lediglich die Benchmarkrisiko-komponente ab.

Das Zinsänderungsrisiko des Unternehmens stellt sich wie folgt dar:

Am Jahresende hatte das Unternehmen ausschließlich Receiver Swaps abgeschlossen. Mit Wirkung zum 1. Januar 20X9 wurden die festen Zinszahlungen in Höhe von 6 % für einen Kredit mit einem Nennwert von WE 50 Mio. gegen Zinszahlungen zu einem variablen Zinssatz in Höhe des 3-Monats-LIBOR + 200 Basis-punkte (Bp.) getauscht. Dieser Kontrakt läuft am 1. Januar 20X5 aus. Die Absicherung resultiert in einem effektiven Zinsaufwand von LIBOR + 245 Bp. (3-Monats-LIBOR + 200 Bp. + 40 Bp. [Differenz zum festverzinslichen Teil] + 5 Bp. [Transaktionskosten]).

Die Zinsswaps des Unternehmens unterliegen einem Kreditrisiko. Das Unternehmen schließt Sicherungsvereinbarungen ab, um dieses Risiko zu reduzieren (siehe auch die Erläuterungen zum Rohstoffpreisrisiko im vorhergehenden Abschnitt). Das verblei-bende Kreditrisiko kann jedoch in Ineffektivität resultieren.

Die vom Unternehmen praktizierte Absicherung der festverzins-lichen Kreditverbindlichkeiten mittels fair value hedges, führt aufgrund des dreimonatigen Anpassungsintervalls hinsichtlich des variablen Teils des Zinsswaps zu einer begrenzten Ineffektivität.

20X0 20X1 20X2 20X3

Festverzinsliche Kreditverbindlichkeiten• ►Grundlage für die Ermittlung des gesamten Zinsrisikos

(WE Mio.)

• Durchschnittlicher Festzinssatz

40,00

6 %

30,00

6 %

20,00

6 %

10,00

6 %

Abgesichertes Risiko• ►Grundlage für die Ermittlung des abgesicherten Risikos

(WE Mio.)

• ►Zu erhaltender Festzinssatz

• ►Zu zahlender variabler Zinssatz

40,00

5,90 %

LIBOR + 2 %

30,00

5,90 %

LIBOR + 2 %

20,00

5,90 %

LIBOR + 2 %

10,00

5,90 %

LIBOR + 2 %

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Hedge Accounting nach IFRS 948

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Währungsrisiko Das Unternehmen unterliegt in begrenztem Umfang Währungs-risiken. Käufe und Verkäufe werden überwiegend in der funktio-nalen Währung (USD) abgewickelt. Die Absicherungsposition des Unternehmens stellt sich wie folgt dar:

USD/EUR­Risiko – Vermögenswerte 20X0 WE Mio.

Grundlage für die Ermittlung des gesamten abgesicherten Währungsrisikos (feste Verpflichtung)

6,00

Abgesichertes Risiko Grundlage für die Ermittlung des abgesi-cherten Währungsrisikos

Durchschnittlicher abgesicherter Wechselkurs

6,00

Im Verlauf des Geschäftsjahres ging das Unternehmen eine feste Verpflichtung zum Kauf von Sachanlagen in Höhe von EUR 10 Mio. ein. Die Investitionsrechnung basiert auf den aus den Sachanlagen resultierenden Cashflows in der funktionalen Währung des Konzerns. Infolgedessen wurden die Investitions kosten in funktio-naler Währung durch Absicherung des Währungsrisikos festgeschrieben.

Das Unternehmen hat dazu einen Betrag in Höhe von EUR 10 Mio. aus einem Kredit mit hoher Bonität in einer Gesamthöhe von EUR 25 Mio. als Sicherungsinstrument designiert. Die Währung des Kredits ist identisch mit der Währung der festen Verpflichtung. Der Restbetrag in Höhe von EUR 15 Mio. wurde nicht abgesichert, da dieser Teil des Kredits automatisch gegen andere Vermögens-werte und Verbindlichkeiten des Unternehmens ausgeglichen wird.

Durch diese Absicherung wird das Währungsrisiko, das auf Grund lage des Kassakurses ermittelt wird, vollständig kompensiert.

In der Bilanz erfasste Beträge von Posten, die als Sicherungsinstrumente designiert sind

Nennwert des Sicherungsinstruments

Buchwert des Sicherungsinstruments

Aktiva (WE Mio.)

Passiva (WE Mio.)

Cash flow hedges

Rohstoffpreisrisiko • ►Terminverkäufe

• ►Verkaufsoptionen auf Öl

9.540.000 Barrel

7.380.000 Barrel

2,00

3,90

15,00

Fair value hedges

Zinsänderungsrisiko • ►Zinsswaps WE 50.000.000,00 3,00 —

Währungsrisiko• ►Kredit in Fremdwährung FW 10.000.000,00 6,00 —

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Hedge Accounting nach IFRS 9 49

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In der Bilanz erfasste Beträge von Posten, die als Grundgeschäfte designiert sind

Darstellung des Gewinnes oder Verlustes aus dem Grundgeschäft, der in einer separaten

Zeile in der Bilanz dargestellt wird

Cash flow hedge­Rücklage

Aktiva Passiva

Cash flow hedges

Rohstoffpreisrisiko • ►Erwartete Verkäufe

• ►Beendete Sicherungsbeziehungen (erwartete Verkäufe)

nicht zutreffend

nicht zutreffend

nicht zutreffend

nicht zutreffend

(9,00)

Fair value hedges

Zinsänderungsrisiko • ►Hedge adjustment für Kreditverbindlichkeit

• ►Beendete Sicherungsbeziehungen (hedge adjustment für Kreditverbindlichkeit)

2,90

nicht zutreffend

nicht zutreffend

Währungsrisiko• ►Feste Verpflichtung 0,40 — nicht zutreffend

Cash flow hedges (a) Im sonstigen Ergebnis erfasste Änderung des

Wertes des Sicherungs instruments

Im Perioden ergebnis erfasste

Ineffektivität

Im Perioden ergebnis erfasster Posten (der

Ineffektivitäten einschließt)

Aus der cash flow hedge­ Rücklage in das

Periodenergebnis umgegliederter Betrag

Von der Umgliederung in das

Periodenergebnis betroffener

Posten

Rohstoffpreisrisiko 43,00 (6,90) Hedge-Effektivität (32,00) Umsatzerlöse

(a) Die in der Aufstellung über die Veränderungen des Eigenkapitals dargestellten Angaben (cash flow hedge-Rücklage) sollten genauso detailliert sein wie die vorgeschlagenen Angabevorschriften.

Fair value hedges Im sonstigen Ergebnis erfasste Änderung des

Wertes des Grundgeschäfts

Im sonstigen Ergebnis erfasste Änderung des Wertes des

SicherungsinstrumentsIm Periodenergebnis

erfasste IneffektivitätPosten des Periodenergebnis

(der Ineffektivitäten einschließt)

Zinsänderungsrisiko 2,90 (3,00) (0,10) Hedge-Ineffektivität

Währungsrisiko (0,40) 0,40 — —

Der ED schlägt vor, bestimmte Beträge, die sich infolge der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen auf die Gesamtergebnisrechnung ausgewirkt haben, in Tabellenform darzustellen. Das folgende Beispiel zeigt, wie eine Darstellung aussehen könnte.

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Hedge Accounting nach IFRS 950

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Deutschland

Mitte Prof. Dr. Edgar Löw, Financial Services Telefon + 49 6196 996 29011 [email protected]

Jochen Kirch Telefon +49 6196 996 24240 [email protected]

Nord Olaf Boelsems +49 40 36132 17715 [email protected]

Nord-Ost Michael Bätz Telefon +49 361 6589 23247 [email protected]

Süd Christian Baur +49 89 14331 17141 [email protected]

Süd-West Steffen Kuhn +49 711 9881 14063 [email protected]

West Pascal Pohle +49 221 2779 25695 [email protected]

Schweiz

Roland Ruprecht Telefon +41 58 286 6187 [email protected]

John Alton, Financial Services Telefon +41 58 286 4269 [email protected]

Österreich

Prof. Dr. Roman Rohatschek Telefon +43 1 21170 1071 [email protected]

Wolfgang Tobisch Telefon +43 1 21170 1126 [email protected]

Ihre Kontaktpartner

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Ernst & Young

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Die internationale Ernst & Young-Organisation besteht aus den Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited (EYG). Jedes EYG-Mitgliedsunternehmen ist rechtlich selbstständig und unabhängig und haftet nicht für das Handeln und Unterlassen der jeweils anderen Mit glieds-unternehmen. Ernst & Young Global Limited ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach britischem Recht und erbringt keine Leistungen für Mandanten. Weitere Informationen finden Sie unter www.de.ey.com

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HFI 0511

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