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1 Herausforderung WEG-Jahresabrechnung Astrid Schultheis öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für Wohnungseigentumsverwaltung Astrid Schultheis | öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für Wohnungseigentumsverwaltung | 20. Deutscher Verwaltertag am 27./ 28. September 2012 in Berlin 20. Deutscher Verwaltertag 27./ 28. September 2012 in Berlin

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  • 1

    Herausforderung

    WEG-Jahresabrechnung

    Astrid Schultheis ffentlich bestellte und vereidigte

    Sachverstndige fr Wohnungseigentumsverwaltung

    Astrid Schultheis | ffentlich bestellte und vereidigte Sachverstndige fr Wohnungseigentumsverwaltung |

    20. Deutscher Verwaltertag am 27./ 28. September 2012 in Berlin

    20. Deutscher Verwaltertag

    27./ 28. September 2012 in Berlin

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    Herausforderung WEG-Jahresabrechnung

    Rckblick

    Astrid Schultheis | ffentlich bestellte und vereidigte Sachverstndige fr Wohnungseigentumsverwaltung |

    20. Deutscher Verwaltertag am 27./ 28. September 2012 in Berlin

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    Herausforderung WEG-Jahresabrechnung

    Rckblickend ist die als Erdbeben im WEG- Abrechnungswesen bezeichnete Entscheidung des Bundesgerichtshof vom

    4. Dezember 2009 V ZR 44/09 mit dem Ergebnis, dass

    Tatschliche und geschuldete Zahlungen der Wohnungseigentmer auf die

    Instandhaltungsrcklage in der Jahresgesamt- und einzelabrechnung weder

    als Ausgabe noch als sonstige Kosten zu buchen sind

    und

    in der Darstellung der Entwicklung der Instandhaltungsrcklage, die in die

    Abrechnung aufzunehmen ist, die tatschlichen Zahlungen der

    Wohnungseigentmer auf die Rcklage als Einnahmen darzustellen und

    zustzlich auch die geschuldeten Zahlungen anzugeben sind

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    Herausforderung WEG-Jahresabrechnung

    eine konsequente Weiterentwicklung der BGH-Recht-

    sprechung der vorangegangenen Jahre.

    immer noch eine Herausforderung fr die Buchhaltungs-

    praxis bei der Ermittlung der zweckgebundenen Zahlungen

    auf die Instandhaltungsrckstellung und erforderte eine

    erhebliche Anpassung der Darstellung der Abrechnung.

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    Herausforderung WEG-Jahresabrechnung

    Zwei Jahre spter ist festzustellen, dass die Entscheidung

    nicht hilft, mehr Transparenz und Verstndlichkeit in der Jahresabrechnung

    zu erreichen.

    Verwalter mssen seit dem nicht nur das Sollvermgen als Ausgangspunkt

    der Vermgensbetrachtung nachhalten (Sollvermgen = Summe aller beschlossenen Zufhrungen und Entnahmen zur Instandhaltungs-

    rckstellung, frher hufig als Rcklage bezeichnet)

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    Herausforderung WEG-Jahresabrechnung

    sondern auch die zweckgebundenen Mittel (Summe aller tatschlichen Zahlungen auf die

    Instandhaltungsrckstellung) feststellen und als Instandhaltungsrckstellung darstellen.

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    Herausforderung WEG-Jahresabrechnung

    Die Darstellung der zweckgebundenen Mittel war bis zur BGH- Entscheidung V ZR 44/09 nicht blich, die

    zweckgebundenen Mittel wurden nicht ermittelt.

    Klargestellt wurde, dass die Zweckbindung mit Eingang der Beitrge zur Instandhaltungsrckstellung auf einem der

    Konten der Gemeinschaft eintritt, und nicht erst mit der

    Umbuchung auf eine (Termingeld) Rcklagenkonto.

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    Herausforderung WEG-Jahresabrechnung

    Fr die WEG-Jahresabrechnung ergaben sich aus der

    Entscheidung Fragen zur Darstellung:

    der Zufhrung zur Instandhaltungsrckstellung

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    Herausforderung WEG-Jahresabrechnung

    der tatschlichen Zahlungen der zweckgebundenen Beitragsleistungen sowie die Rckstnde auf Beitrge zur

    Instandhaltungsrckstellung

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    Herausforderung WEG-Jahresabrechnung

    der vorhandene Liquiditt und Fehlbetrge zu dem Vermgen, welches laut der WEG-Beschlsse vorhanden sein sollte

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    Herausforderung WEG-Jahresabrechnung

    Die Entscheidung gab darberhinaus Ansto, die Darstellung der

    WEG-Jahresabrechnung grundlegender zu berdenken und

    Antworten auf Fragen zu finden, die schon lange auf eine eindeutige

    Beantwortung warteten:

    1. Wie sieht eine Gesamtjahresabrechnung aus und gibt es einen

    Unterschied zur Einzelabrechnung?

    2. Muss die Jahresabrechnung eine einfache Einnahmen-

    Ausgabenrechnung sein?

    3. Ermittelt die Jahresabrechnung den Abrechnungssaldo (Kosten

    des Jahres abzgl. IST-Wohngeldzahlungen) oder die

    Abrechnungsspitze (Kosten des Jahres abzgl. Vorauszahlung

    gem. Wirtschaftsplan)?

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    Herausforderung WEG-Jahresabrechnung

    4. Sind Abgrenzungen bei Verbrauchskostenabrechnungen

    erforderlich und erlaubt, obwohl sie dem Einnahmen-/Ausgaben-

    Prinzip widersprechen?

    5. Wie sollten Hausgeldrckstnde dargestellt werden, damit die

    Wohnungseigentmer mit der Jahresabrechnung Auskunft ber die

    noch geschuldeten Zahlungen von Miteigentmern erhalten und die

    Vermgenssituation der WEG nachvollziehen knnen?

    6. Ist ein Vermgensstatus erforderlich?

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    Herausforderung WEG-Jahresabrechnung

    Gesetzessystematik

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    Darstellung der Gesetzessystematik

    28 WEG Wirtschaftsplan, Rechnungslegung

    (1) Der Verwalter hat jeweils fr ein Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan

    aufzustellen. Der Wirtschaftsplan enthlt:

    1. die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben bei der Verwaltung

    des gemeinschaftlichen Eigentums;

    2. die anteilmige Verpflichtung der Wohnungseigentmer zur Lasten-

    und Kostentragung;

    3. die Beitragsleistung der Wohnungseigentmer zu der in 21 Abs. 5

    Nr. 4 vorgesehenen Instandhaltungsrckstellung.

    (2) Die Wohnungseigentmer sind verpflichtet, nach Abruf durch den

    Verwalter dem beschlossenen Wirtschaftsplan entsprechende

    Vorschsse zu leisten. (3) Der Verwalter hat nach Ablauf des Kalenderjahres eine Abrechnung

    aufzustellen.

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    Darstellung der Gesetzessystematik

    16 WEG Nutzungen, Lasten und Kosten

    (1) Jedem Wohnungseigentmer gebhrt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil

    der Nutzungen des gemeinschaftlichen Eigentums. Der Anteil bestimmt sich nach

    dem gem 47 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragenen Verhltnis

    der Miteigentumsanteile.

    (2) Jeder Wohnungseigentmer ist den anderen Wohnungs-

    eigentmern gegenber verpflichtet, die Lasten des

    gemeinschaftlichen Eigentums sowie die Kosten der

    Instandhaltung, Instandsetzung, sonstigen Verwaltung und eines

    gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums

    nach dem Verhltnis seines Anteils (Absatz 1 Satz 2) zu

    tragen.

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    Darstellung der Gesetzessystematik

    259 Umfang der Rechenschaftspflicht

    (1) Wer verpflichtet ist, ber eine mit Einnahmen oder Ausgaben

    verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem

    Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der

    Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen

    und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.

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    Herausforderung WEG-Jahresabrechnung

    BGH-Rechtsprechung

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    BGH-Rechtsprechung zum Finanzierungssystem der WEG

    Bereits 1987 entschied der Bundesgerichtshof:

    Fr Verbindlichkeiten der Wohnungseigentmer

    untereinander, die in der anteilmigen Verpflichtung zum

    Tragen von Lasten und Kosten ( 16 II WEG) wurzeln,

    haftet der Erwerber einer Eigentumswohnung auch

    dann, wenn es sich um Nachforderungen aus

    Abrechnungen fr frhere Jahre handelt, sofern der

    Beschlu der Wohnungseigentmergemeinschaft, durch

    den die Nachforderungen begrndet wurden ( 28 V

    WEG), erst nach dem Eigentumserwerb gefat worden

    ist.

    BGH, Beschluss vom 21.04.1988, V ZB 10/87

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  • 19

    BGH-Rechtsprechung zum Finanzierungssystem der WEG

    1995 folgte:

    Der ausgeschiedene Wohnungseigentmer haftet auch

    nach einer nach seinem Ausscheiden beschlossenen

    Jahresabrechnung den anderen Wohnungseigentmern

    weiter aus dem Wirtschaftsplan fr die

    Wohngeldvorschsse, welche whrend des Zeitraumes,

    als er Wohnungseigentmer war, fllig geworden sind. BGH, Beschluss vom 30.11.1995 (V ZB 16/95)

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  • 20

    BGH-Rechtsprechung zum Finanzierungssystem der WEG

    Entstehung der Abrechnungsspitze

    Nur hinsichtlich des Teils des nach der Einzelabrechnung

    auf den jeweiligen Wohnungseigentmer entfallenden

    Betrages, der die nach dem Wirtschaftsplan

    beschlossenen Vorschsse bersteigt, begrndet der

    Beschluss ber die Jahresabrechnung einen neuen

    (originren) Anspruchsgrund.

    BGH, Beschluss vom 30.11.1995 (V ZB 16/95)

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  • 21

    BGH-Rechtsprechung zum Finanzierungssystem der WEG

    1999 besttigt:

    Nur fr den nach der Einzelabrechnung auf den

    jeweiligen Wohnungseigentmer entfallenden Betrag, der

    die nach dem Wirtschaftsplan beschlossenen Vorschsse

    bersteigt, wird originr eine Schuld begrndet.

    BGH, Beschluss vom 23.9.1999, VZ B 17/99

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  • 22

    BGH-Rechtsprechung zum Finanzierungssystem der WEG

    und weiter.. BGH, Beschluss vom 23.9.1999, VZ B 17/99

    die Ausweisung der Beitragsrckstnde in der

    Einzelabrechnung als eine Schuld des Wohnungseigentmers

    dient daher nur der Nachvollziehbarkeit der Abrechnung.

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  • 23

    BGH-Rechtsprechung zum Finanzierungssystem der WEG

    Mit der Entscheidung vom 2. Dezember 2011 V ZR 113/11

    besttigt der Bundesgerichtshof:

    Verpflichtungen fr Verbindlichkeiten entstehen per

    Beschluss nur fr den eingetragenen Eigentmer.

    Die Verpflichtung der Eigentmer im Innenverhltnis erfolgt

    nicht bereits mit Entstehung der Lasten und Kosten, sondern

    erst durch den Beschluss. Daraus folgt zugleich, dass ein

    solcher Beschluss Verbindlichkeiten nur fr und gegen die bei

    Beschlussfassung eingetragenen Wohnungseigentmer, nicht

    aber fr deren Rechtsvorgnger begrnden kann, denn sonst

    lge insoweit ein - unzulssiger - Gesamtakt zu Lasten

    Dritter vor.

    BGH, Urteil vom 2. Dezember 2011 V ZR 113/11

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  • 24

    BGH-Rechtsprechung zum Finanzierungssystem der WEG

    und wiederholt die Ansicht aus der Entscheidung vom 23.09.1999, wonach die Abrechnung fr die Wohnung bestimmt ist, und stellt unter der Randziffer 8 der Entscheidung vom 2. Dezember 2011 - V ZR 113/11 - klar:

    Die Beschlsse der Wohnungseigentmer ber die

    Jahresabrechnungen 2004 und 2005 begrnden, auch soweit

    die Einzelabrechnungen an die Voreigentmerin adressiert

    sind, eine Zahlungsverpflichtung des Beklagten.

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  • 25

    BGH-Rechtsprechung zum Finanzierungssystem der WEG

    Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. Mrz 2012 V ZR 147/11

    Leitsatz:

    Die Wohnungseigentmer sind nicht berechtigt, bereits

    entstandene, aber noch nicht erfllte Zahlungsverpflichtungen

    eines Wohnungseigentmers mit Stimmenmehrheit erneut zu

    beschlieen und so neu zu begrnden.

    Ein dennoch gefasster Beschluss ist wegen fehlender

    Beschlusskompetenz nichtig.

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  • 26

    BGH-Rechtsprechung zum Finanzierungssystem der WEG

    Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. Mrz 2012 V ZR 147/11

    Aus den Grnden, Randziffer 6:

    Beitragsrckstnde sind gem. 28 Abs. 3 WEG kein zulssiger

    Bestandteil einer Jahresabrechnung. Diese ist auf die

    Abrechnung der Kosten des abgelaufenen Wirtschaftsjahrs unter

    Bercksichtigung der von den Eigentmern geleisteten

    Vorschssen beschrnkt.

    Keine Beschlusskompetenz mit der Jahresabrechnung ber

    Hausgeldrckstnde zu beschlieen und diese damit neu zu

    begrnden.

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  • 27

    BGH-Rechtsprechung zum Finanzierungssystem der WEG

    Verjhrung von Hausgeldrckstnden

    Eine erneute Beschlussfassung ber Rckstnde 2007 im

    Rahmen der Jahresabrechnung bedeutete deshalb die

    Neubegrndung einer bestehenden Schuld der Beklagten durch

    Mehrheitsbeschluss. Hierzu fehlt den Wohnungseigentmern

    die Kompetenz.

    Wre es anders, knnten die Wohnungseigentmer durch

    Aufnahme aller rckstndigen Beitrge in die jeweils aktuelle

    Jahresabrechnung die Vorschriften ber die Verjhrung durch

    Mehrheitsbeschluss faktisch auer Kraft setzen.

    BGH, Urteil vom 9. Mrz 2012 V ZR 147/11

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  • 28

    Auch die Entscheidung des Bundesgerichthofs vom 1.6.2012 V ZR 171/11 beschftigte sich mit dem Thema Verjhrung von Wohngeldvorschssen:

    Leitsatz:

    Die dreijhrige Verjhrungsfrist fr Ansprche auf Zahlung von

    Wohngeldvorschssen beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem die

    Vorschsse fllig sind. Der Beschluss ber die Jahresabrechnung fhrt nicht zu

    einem Neubeginn der Verjhrung.

    Konsequenz fr Verwalter und Eigentmer:

    Zgige Bearbeitung des Mahnwesens und konsequente Verfolgung

    von Hausgeldrckstnden.

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  • 29

    Dagegen fr Verwalter und Eigentmer beruhigend:

    BGH, Urteil vom 11.5.2012 - V ZR 193/11

    Leitsatz:

    Liegen keine besonderen Umstnde vor, fhrt die fehlerhafte

    Verteilung einzelner Kostenpositionen in der Regel nicht dazu, dass

    Einzeljahresabrechnungen oder Einzelwirtschaftsplne insgesamt fr

    ungltig zu erklren sind.

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    BGH-Rechtsprechung zur WEG-Jahresabrechnung

  • 30

    BGH, Urteil vom 17.02.2012 - V ZR 251/10 -

    Der Fall:

    Die Parteien sind die Mitglieder einer Wohnungseigentmergemein-

    schaft. Auf der Eigentmerversammlung vom 7. Juli 2009 wurde die

    Abrechnung fr das Wirtschaftsjahr 2008 durch Mehrheitsbeschluss

    genehmigt.

    Bei den Heiz- und Warmwasserkosten wurden in die Abrechnung nicht

    die Kosten fr die im Jahr 2008 tatschlich bezogene

    Fernwrmeenergie aufgenommen, sondern alle Zahlungen

    (Abschlge), die im Jahr 2008 an den Energieversorger geleistet

    worden sind. Die Klger haben beantragt, die Beschlsse, soweit die

    Gesamt- und Einzelabrechnungen fr die Heiz- und Warmwasserkosten

    genehmigt wurden, fr ungltig zu erklren.

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    BGH-Rechtsprechung zur WEG-Jahresabrechnung

  • 31

    Ein weiteres Erdbeben in der Welt des WEG-Abrechnungswesen?

    Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs V ZR 251/10 vom

    17.02.2012 besttigt die bisherige Rechtsprechung und berrascht

    dennoch!

    Leitstze:

    Die Regelungen der Heizkostenverordnung gelten fr die

    Wohnungseigentmergemeinschaft unmittelbar; einer Vereinbarung oder

    eines Beschlusses ber ihre Geltung bedarf es nicht.

    In die Jahresgesamtabrechnung sind alle im Abrechnungszeitraum

    geleisteten Zahlungen, die im Zusammenhang mit der Anschaffung von

    Brennstoff stehen, aufzunehmen. Fr die Verteilung in den Einzel-

    abrechnungen sind dagegen die Kosten des im Abrechnungszeitraum

    tatschlich verbrauchten Brennstoffs mageblich. Der Unterschiedsbetrag ist

    in der Abrechnung verstndlich zu erlutern.

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    BGH-Rechtsprechung zur WEG-Jahresabrechnung

  • 32

    Ein Versto gegen die Heizkostenverordnung liegt jedoch nur vor, soweit die

    Einzelabrechnungen betroffen sind, nicht dagegen im Hinblick auf die

    Gesamtabrechnung.

    Den Vorgaben der Heizkostenverordnung ist daher bereits dann Genge getan,

    wenn zwar nicht in der Gesamtabrechnung, aber in den Einzelabrechnungen

    eine verbrauchsabhngige Abrechnung vorgenommen wird.

    Der Umstand, dass sich insoweit ausnahmsweise die Einzelabrechnung nicht

    unmittelbar aus der Gesamtabrechnung herleitet, ist hinzunehmen, sofern die

    in der Einzelabrechnung enthaltene Abweichung deutlich ersichtlich und mit einer

    verstndlichen Erluterung versehen ist. An welcher konkreten Stelle der

    Gesamt- oder Einzelabrechnung diese Erluterung erfolgt (vgl. etwa

    Casser/Schultheis, ZMR-Sonderheft, Januar 2011, 1 [7 ff.] sowie ZMR 2011, 85

    ff., Anm: Musterabrechnung des VNWI) bleibt dem Verwalter berlassen.

    Entscheidend ist allein, dass die Darstellung verstndlich und nachvollziehbar ist.

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    BGH-Rechtsprechung zur WEG-Jahresabrechnung

  • 33

    Der Bundesgerichtshof unterscheidet damit die Gesamtabrechnung

    von der Einzelabrechnung

    und verstrkt die Ansicht aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofs

    vom 23.9.1999 - VZ B 17/99 :

    In der Jahresabrechnung werden dann die im Geschftsjahr tatschlich

    erzielten Gesamteinnahmen und die geleisteten Gesamtausgaben

    gegenbergestellt und in der Einzelabrechnung nach dem geltenden

    Schlssel auf die einzelnen Wohnungseigentmer verteilt.

    Astrid Schultheis | ffentlich bestellte und vereidigte Sachverstndige fr Wohnungseigentumsverwaltung |

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    BGH-Rechtsprechung zur WEG-Jahresabrechnung

  • 34

    Die Aufspaltung der Jahresabrechnung in eine smtliche Einnahmen-

    und Ausgaben ausweisende Gesamtabrechnung und in eine der

    Kostenverteilung dienende Einzelabrechnung wird damit

    hchstrichterlich besttigt.

    Mit Aufbrechen der sklavischen Abhngigkeit zwischen Gesamt- und

    Einzelabrechnung ergibt sich auch eine Lsung fr andere

    verbrauchsabhngig abzurechnende Kostenarten.

    Beispiel

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    BGH-Rechtsprechung zur WEG-Jahresabrechnung

  • 35 Astrid Schultheis | ffentlich bestellte und vereidigte Sachverstndige fr Wohnungseigentumsverwaltung |

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    Gesamtabrechnung

    BGH-Rechtsprechung zur WEG-Jahresabrechnung

  • 36

    Der Unterschiedsbetrag ist in der Abrechnung verstndlich zu erlutern, so endet der Leitsatz des BGH-Urteils V ZR 251/10 aber im Urteil folgen zwei Stze, die berraschen:

    Hinsichtlich der Umlage der verausgabten Gelder fr die angeschafften,

    aber noch nicht verbrauchten Brennstoffe enthlt die Heizkosten-

    verordnung keine Regelung.

    Diese Kosten sind daher zunchst nach dem allgemeinen, in 16 Abs. 2

    WEG bestimmten oder nach einem ansonsten vereinbarten Kosten-

    verteilungsschlssel zu verteilen.

    Konsequent weiter gedacht und einfach umsetzbar?

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    BGH-Rechtsprechung zur WEG-Jahresabrechnung

  • 37 Astrid Schultheis | ffentlich bestellte und vereidigte Sachverstndige fr Wohnungseigentumsverwaltung |

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    Umlage von nicht verbrauchten Energiekosten gem 16 Abs. 2 WEG, nach

    dem allgemeinen Verteilungsschlssel:

    1: Im ersten Jahr ist die Verteilung liquidittsneutral. Im Folgejahr fhrt die Verteilung zu einem Liquidittsberschuss, der als liquide Masse im Vermgen der

    Wohnungseigentmergemeinschaft verbleiben oder im Verhltnis des allgemeinen

    Verteilungsschlssels ausgeschttet werden kann, so Drasdo, NZM 2010,681.

    BGH-Rechtsprechung zur WEG-Jahresabrechnung

  • 38 Astrid Schultheis | ffentlich bestellte und vereidigte Sachverstndige fr Wohnungseigentumsverwaltung |

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    zu 1: in diesem Jahr ist die Verteilung neutral

    A : Ein Teil der Einnahme, der aus der Vorjahresabrechnung tatschlich gezahlter,

    aber nicht verbrauchter Abschlge fr Fernwrmeenergie entsteht, ist eine

    zustzlich entstandene Liquiditt.

    Muss diese Einnahme konsequenter Weise nicht gleich wieder verteilt werden?

    BGH-Rechtsprechung zur WEG-Jahresabrechnung

  • 39 Astrid Schultheis | ffentlich bestellte und vereidigte Sachverstndige fr Wohnungseigentumsverwaltung |

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    zu 1: in diesem Jahr ist die Verteilung neutral

    2 und 3 : Die Verteilung dieser Ausgaben, welche im Vorjahreszeitraum

    abgerechnet wurden, wrden im Folgejahr ebenfalls zu einer unbestimmte liquiden

    Masse fhren.

    Macht das Sinn?

    BGH-Rechtsprechung zur WEG-Jahresabrechnung

  • 40

    Handhabung einer zufllig entstehenden liquide Masse und

    sich daraus ergebenen Fragen:

    Entstehung durch Beschluss ber die Jahresabrechnung?

    Wie wird eine zufllig entstandene liquide Masse bezeichnet und in den Folgejahren verstndlich in der

    Jahresabrechnung dargestellt?

    Wie und wann wird diese liquide Masse wieder ausgeschttet? Bedarf es dafr einen Beschluss?

    Dient sie automatisch der Zwischenfinanzierung von Liquidittsengpssen, z.B. bei Unterdeckung des

    Wirtschaftsplanes und kann/soll sie dafr dienen?

    Eine Antwort darauf blieben die Befrworter der Direktumlage von

    Ausgaben, die aus der Einzelabrechnung (Verteilungsabrechnung)

    abzugrenzen zu sind, bisher schuldig.

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    BGH-Rechtsprechung zur WEG-Jahresabrechnung

  • 41

    Umlage gem 16 Abs. 2 WEG von nicht verbrauchten Energiekosten:

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    Erhhung der

    Abrechnungsspitze

    BGH-Rechtsprechung zur WEG-Jahresabrechnung

  • 42

    Eine Praxis der direkten Umlage fhrt in den Folgejahren durch

    Liquidittsausschttungen oder die faktische Bildung nicht beschlossener, sondern zufllig entstehender liquider Massen, zu systemwidrigen Korrekturen und nur einer scheinbaren

    Systemgerechtigkeit.

    Der Extremfall

    2010 leinkauf 5000,--/ Verteilung 2.500,-- Verbrauch in EinzelA 2.500,-- nach MEA in EinzelA

    2011 kein leinkauf/ Verteilung 2.500,-- Verbrauch in EinzelA

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    BGH-Rechtsprechung zur WEG-Jahresabrechnung

  • 43

    Die Nachvollziehbarkeit der Jahresabrechnung wird

    beeintrchtigt!

    Durch die Aufnahme gem der Heizkostenverordnung zwingend

    abzugrenzender Positionen in die Einzelabrechnung (z.B. Umlage

    des einkauften lbestands) werden die Vorteile der Trennung von

    Gesamtabrechnung als Rechnungslegung und Einzelabrechnung

    als Verteilungsrechnung wieder beseitigt.

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    BGH-Rechtsprechung zur WEG-Jahresabrechnung

  • 44

    Worin liegt der Reiz der Direktumlage?

    Die Direktumlage von verausgabten Mitteln, fr noch nicht

    verbrauchte Kosten, dient der Liquidittsbeschaffung, da auf den

    ersten Blick es sonst schlicht an der Deckung von gettigten

    Ausgaben fehlt und nur durch Rckgriff auf vorhandene

    Vermgenswerte (i.d.R. die Instandhaltungsrckstellung) die

    systembedingte Liquidittslcke geschlossen wird.

    Doch muss die Finanzierung aller unter die Heizkostenverordnung

    fallenden Ausgaben sich ebenso in das Abrechnungs- und

    Finanzierungssystem der WEG einfgen wie andere Einnahmen

    und Ausgaben.

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    Finanzierungssystem der WEG

  • 45

    Doch nicht nur die Finanzierung von vorfinanzierten

    Heizkosten fhrt zu Liquidittsengpssen

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    Finanzierungssystem der WEG

    Quelle: Schulungsunterlagen von Dr. Karl-Heinz Sthling

  • 46

    Mgliche Lsung fr systembedingte Finanzierungslcken?

    Der BGH hat das Finanzierungssystem der WEG bereits 1988 (BGH,

    Beschluss vom 21.4.1988 V ZB 10/87) in seiner die Flligkeitstheorie

    begrndenden Entscheidung ausfhrlich beschrieben:

    Mit guten Grnden sieht das Wohnungseigentumsgesetz auch insoweit

    davon ab, jede einzelne Verwaltungsschuld von Rechts wegen sogleich

    auf die einzelnen Wohnungseigentmer umzulegen, stattdessen bietet es

    mit den Vorschriften ber den Wirtschaftsplan und die Jahresabrechnung (

    28 WEG) ein anpassungsfhiges Instrumentarium von Vorschuss- und

    Nachforderungen sowie sonstigen Manahmen an.

    Der Gemeinschaft der Eigentmer bleibt z.B. die Entscheidung

    vorbehalten, ob zur Tilgung bereits entstandener Verwaltungsschulden

    etwa Sonderumlagen erhoben, Darlehen aufgenommen oder auf

    vorhandene, wenngleich fr andere Zwecke gebildete Rcklagen

    zurckgegriffen werden soll.

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    Finanzierungssystem der WEG

  • 47

    Schlussfolgerung:

    Das Wohnungseigentumsgesetz gibt ausreichend Spielraum,

    systembedingte Liquidittsengpsse, wie z.B. Wirtschafts-

    planberschreitungen und temporr erhhten Liquidittsbedarf, per

    Beschluss zu regeln und dafr zu Verfgung stehende

    Rckstellungen umzuwidmen oder alternativ Liquidittsrckstellungen

    zu bilden.

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    Finanzierungssystem der WEG

  • 48

    Warum ein Vermgenstatus?

    Er dient der Kontrolle der Schlssigkeit der Jahresabrechnung.

    Forderungen, insbesondere Hausgeldforderungen, auch aus Vorjahren, sowie Verbindlichkeiten werden darin ausgewiesen.

    Er weist die liquiden Geldmittel im Verhltnis zum Sollvermgen (= Summe der beschlossenen Rckstellungen) aus.

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    Vermgensstatus

  • 49

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    Es spielt dabei keine Rolle, ob der Vermgensstatus z.B. einen

    lbestand ausweist

    Vermgensstatus

  • 50

    Astrid Schultheis | ffentlich bestellte und vereidigte Sachverstndige fr Wohnungseigentumsverwaltung |

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    oder durch eine Direktumlage der Kosten des leinkaufs sich die

    Abrechnungsspitze erhht.

    Dies stellt fr die Herstellung von Transparenz im Nachweis des

    Vermgens einer WEG keinen Unterschied dar!

    Vermgensstatus

  • 51

    Zusammenfassung:

    Frage 1: Wie sieht eine Gesamtabrechnung aus und gibt es

    einen Unterschied zur Einzelabrechnung?

    Antwort: Die WEG- Jahresabrechnung besteht aus mehreren

    Teilen, aus einer Gesamtabrechnung zur Erfllung der

    Verpflichtung der Rechnungslegung und aus der

    Einzelabrechnung als Verteilungsrechnung unter den

    Eigentmern.

    Frage 2: Muss die WEG- Jahresabrechnung eine einfache

    Einnahmen- /Ausgabenrechnung sein?

    Antwort: In dem Teil Gesamtabrechnung ist sie eine einfache

    Einnahmen- /Ausgabenrechnung, Abgrenzungen sind

    hier nicht zulssig.

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    Herausforderung WEG-Jahresabrechnung

  • 52

    Frage 3: Ermittelt die Jahresabrechnung den Abrechnungssaldo

    (Kosten des Jahres abzgl. IST-Wohngeldzahlungen) oder

    die Abrechnungsspitze (Kosten des Jahres abzgl.

    Vorauszahlung gem. Wirtschaftsplan)?

    Antwort: Die Jahresabrechnung ermittelt in der

    Einzelabrechnung die Abrechnungsspitze (Kosten des

    Jahres abzgl. Vorauszahlung gem. Wirtschaftsplan) und

    nicht den Abrechnungssaldo (Kosten des Jahres abzgl.

    IST-Wohngeldzahlungen), andernfalls wrde dies zu einer

    Neubegrndung von beschlossenen Forderungen aus

    dem Wirtschaftsplan fhren.

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    Herausforderung WEG-Jahresabrechnung

  • 53

    Frage 4: Sind Abgrenzungen bei Verbrauchsabrechnungen

    erforderlich und erlaubt, obwohl sie dem

    Einnahmen-/Ausgaben-Prinzip widersprechen?

    Antwort: In der Einzelabrechnung fordert die zwingende

    Anwendung der HeizkostenV die Abgrenzung von

    nicht verbrauchten Heizkosten bzw. Nachzahlungen frs

    Abrechnungsjahr im Folgejahr.

    Auch fr andere verbrauchsabhngige Kosten, z.B.

    Wasser/ Abwasser, ist die Abrechnung der tatschlich

    verbrauchten Kosten gefordert (fhrt damit zwingend zu

    Abgrenzungspositionen) soweit Zhler vorhanden sind

    und dies beschlossen bzw. vereinbart ist.

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    Herausforderung WEG-Jahresabrechnung

  • 54

    Frage 5: Wie sollten Hausgeldrckstnde dargestellt werden, damit

    die Wohnungseigentmer mit der Jahresabrechnung

    Auskunft ber die noch geschuldeten Zahlungen von

    Miteigentmern erhalten und die Vermgenssituation der

    WEG nachvollziehen knnen?

    Antwort: Die Jahresabrechnung sollte neben der Gesamtab-

    rechnung und der Einzelabrechnung auch eine

    bersicht der Abrechnungsergebnisse aller Wohnungen

    und den detaillierten Ausweis der Rckstnde

    beinhalten.

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    Herausforderung WEG-Jahresabrechnung

  • 55

    Frage 6: Ist ein Vermgensstatus erforderlich?

    Antwort: Mit Erstellung eines Vermgensstatus ist die

    Schlssigkeit der Jahresabrechnung zu berprfen.

    Nur er weist die liquiden Geldmittel im Verhltnis zum

    Sollvermgen (= Summe der beschlossenen

    Rckstellungen) aus.

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    Herausforderung WEG-Jahresabrechnung

  • 56

    Vielen Dank fr Ihre

    Aufmerksamkeit!

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