herkunftshinweise durch die gesamtaufmachung eine herausforderung für produzenten und gutachter

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Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH www.ages.at Herkunftshinweise durch die Gesamtaufmachung eine Herausforderung für Produzenten und Gutachter Dr. Christa Wentzel Leiterin des Arbeitsteams Täuschungsschutz Festveranstaltung 120 Jahre Codex Wien, 13. Oktober 2011

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120 Jahre Österreichisches Lebensmittelbuch - Codex Alimentarius Austriacus - Tag 2

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Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbHwww.ages.at

Herkunftshinweise durch die Gesamtaufmachungeine Herausforderung für Produzenten und Gutachter

Dr. Christa WentzelLeiterin des Arbeitsteams Täuschungsschutz

Festveranstaltung 120 Jahre CodexWien, 13. Oktober 2011

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Täuschungsschutz im Lebensmittelrecht

neben der Lebensmittelsicherheit die zweite Säule des

Lebensmittelrechts

Irreführungsverbot des § 5 Abs. 2 LMSVG

Es ist verboten, Lebensmittel mit zur Irreführung geeigneten Angaben in Verkehr zu bringen oder zu bewerben. Zur Irreführung geeignete Angaben sind insbesondere

1. zur Täuschung geeignete Angaben über die Eigenschaften des Lebensmittels, wie Art, Identität, Beschaffenheit, Zusammensetzung Menge, Haltbarkeit, Ursprung oder Herkunft und Herstellungs- oder Gewinnungsart;

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Kennzeichnungsbestimmungen

§ 4 Abs. 1 LMKV

2. der Name (Firma oder Firmenschlagwort) und die Anschrift der erzeugenden oder verpackenden Unternehmung oder eines in einem EWR-Mitgliedstaat niedergelassenen Verkäufers; den Ursprungs- oder Herkunftsort, falls ohne diese Angabe ein Irrtum des Verbrauchers über die tatsächliche Herkunft möglich wäre.

Codexkapitel A3 „Allgemeine Beurteilungsgrundsätze“

8.3 Zur Irreführung geeignet ist eine Angabe, wenn die Vorstellungen der Adressaten über ihre Bedeutung mit den wahren Verhältnissen nicht im Einklang stehen.

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Begriffe – alles klar ?

Vorstellungen der Adressaten

wahre Verhältnisse

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Vorstellungen der Adressaten

Verbrauchererwartung ≠ Verbrauchererwartung

≠ berechtigte Verbrauchererwartung

Europäisches Verbraucherleitbild

verständiger, durchschnittlich informierter und aufmerksamer Verbraucher

Maßstab ist berechtigte Erwartung des Durchschnitts-verbrauchers

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Rechtsprechung

Feststellung einer Täuschungseignung liegt bei den Strafbehörden/ UVS

Einzelfallentscheidungen

geringfügige Änderungen in der Gesamtaufmachungeines Produkts können

• eine Täuschungseignung bewirken

• oder zum Wegfall der Täuschungseignung führen

indem sie den Gesamteindruck entscheidend prägen

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Herkunft – ein Thema imTäuschungsschutz ?

Tendenz: von Marktöffnung der 90er Jahre zurück zurRegionalität

Anlass u.a. aktuelle Lebensmittelskandale, Dioxin, Listerien, EHEC etc.

Beispiel BSE: Folge verpflichtende Rindfleischetikettierung, vorgeschriebene Kennzeichnungelemente, klare und eindeutige Botschaften

Lebensmittelinformationsverordnung: Erweiterung beiHerkunftsangaben geplant, Umsetzung noch verschoben

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Codex ArbeitsteamTäuschungsschutz

eine zentrale Aufgabe des Codex:

Festlegung der Verkehrsauffassung

= Auffassung der am Verkehr mit Lebensmitteln beteiligten Kreise* über den Inhalt einer Kennzeichnung, Angabe oder Aufmachung und über die Beschaffenheit eines Lebensmittels

*Verkehrskreise: Verbraucher, Hersteller, Handel

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Verkehrsauffassung

• (berechtigte) Verbrauchererwartung

• Herstellungs- und Handelsbrauch

- langjährig etablierte Produktaufmachungen

- Berücksichtigung des Exportmarktes

- Vorgaben des Handels

Vielzahl an Einzelfällen

objektiviertes Sachverständigengutachten ?

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Leitlinie über die täuschungsfreie Aufmachung bei freiwilligen Angaben

Zugang:

Sensibilisierung der Verkehrskreise

mögliche Bedeutung von Österreichbotschaften:

Rohware

Verarbeitung – Herstellung

Traditionelle Herstellung nach Österreichischem Codex

Österreichische Arbeitsplätze

Österreichisches Lebensgefühl

………………….

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Leitlinie über die täuschungsfreie Aufmachung bei freiwilligen Angaben

Fragen:

welche Elemente sind assoziiert mit Herkunft ?

Abbildungen, Fahne, Hinweise .... ?

Welche Botschaft soll vermittelt werden ?

Gesamtaufmachung wesentlich

Das Ganze ist mehr als die Summe der Einzelteile

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Leitlinie über die täuschungsfreie Aufmachung bei freiwilligen Angaben

� Verantwortung des Unternehmers angesprochen

� kann keine Soll-Vorgaben für jeden Einzelfall liefern

� kann nicht eine einheitliche Begutachtungspraxis sicherstellen

� kann nicht verpflichtende Kennzeichnungsvorgaben ersetzen (Informationsverordnung)

� soll/muss in Bezug auf Herkunftsbotschaftensensibilisieren

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Ausblick

• „Work in progress“ - fortlaufende Diskussion

• klare Definitionen verbunden mit Information der Verbraucher wären hilfreich

• kommissionelle Prüfung in Einzelfällen angedacht

• ggf. Adaptierung im Zuge von Durchführungs-bestimmungen zur Informationsverordnung

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Der Weg ist das Ziel