herkunftshinweise durch die gesamtaufmachung eine herausforderung für produzenten und gutachter
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120 Jahre Österreichisches Lebensmittelbuch - Codex Alimentarius Austriacus - Tag 2TRANSCRIPT
Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbHwww.ages.at
Herkunftshinweise durch die Gesamtaufmachungeine Herausforderung für Produzenten und Gutachter
Dr. Christa WentzelLeiterin des Arbeitsteams Täuschungsschutz
Festveranstaltung 120 Jahre CodexWien, 13. Oktober 2011
www.ages.at 2Dr. Christa Wentzel, 13.10.2011
Täuschungsschutz im Lebensmittelrecht
neben der Lebensmittelsicherheit die zweite Säule des
Lebensmittelrechts
Irreführungsverbot des § 5 Abs. 2 LMSVG
Es ist verboten, Lebensmittel mit zur Irreführung geeigneten Angaben in Verkehr zu bringen oder zu bewerben. Zur Irreführung geeignete Angaben sind insbesondere
1. zur Täuschung geeignete Angaben über die Eigenschaften des Lebensmittels, wie Art, Identität, Beschaffenheit, Zusammensetzung Menge, Haltbarkeit, Ursprung oder Herkunft und Herstellungs- oder Gewinnungsart;
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Kennzeichnungsbestimmungen
§ 4 Abs. 1 LMKV
2. der Name (Firma oder Firmenschlagwort) und die Anschrift der erzeugenden oder verpackenden Unternehmung oder eines in einem EWR-Mitgliedstaat niedergelassenen Verkäufers; den Ursprungs- oder Herkunftsort, falls ohne diese Angabe ein Irrtum des Verbrauchers über die tatsächliche Herkunft möglich wäre.
Codexkapitel A3 „Allgemeine Beurteilungsgrundsätze“
8.3 Zur Irreführung geeignet ist eine Angabe, wenn die Vorstellungen der Adressaten über ihre Bedeutung mit den wahren Verhältnissen nicht im Einklang stehen.
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Begriffe – alles klar ?
Vorstellungen der Adressaten
wahre Verhältnisse
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Vorstellungen der Adressaten
Verbrauchererwartung ≠ Verbrauchererwartung
≠ berechtigte Verbrauchererwartung
Europäisches Verbraucherleitbild
verständiger, durchschnittlich informierter und aufmerksamer Verbraucher
Maßstab ist berechtigte Erwartung des Durchschnitts-verbrauchers
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Rechtsprechung
Feststellung einer Täuschungseignung liegt bei den Strafbehörden/ UVS
Einzelfallentscheidungen
geringfügige Änderungen in der Gesamtaufmachungeines Produkts können
• eine Täuschungseignung bewirken
• oder zum Wegfall der Täuschungseignung führen
indem sie den Gesamteindruck entscheidend prägen
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Herkunft – ein Thema imTäuschungsschutz ?
Tendenz: von Marktöffnung der 90er Jahre zurück zurRegionalität
Anlass u.a. aktuelle Lebensmittelskandale, Dioxin, Listerien, EHEC etc.
Beispiel BSE: Folge verpflichtende Rindfleischetikettierung, vorgeschriebene Kennzeichnungelemente, klare und eindeutige Botschaften
Lebensmittelinformationsverordnung: Erweiterung beiHerkunftsangaben geplant, Umsetzung noch verschoben
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Codex ArbeitsteamTäuschungsschutz
eine zentrale Aufgabe des Codex:
Festlegung der Verkehrsauffassung
= Auffassung der am Verkehr mit Lebensmitteln beteiligten Kreise* über den Inhalt einer Kennzeichnung, Angabe oder Aufmachung und über die Beschaffenheit eines Lebensmittels
*Verkehrskreise: Verbraucher, Hersteller, Handel
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Verkehrsauffassung
• (berechtigte) Verbrauchererwartung
• Herstellungs- und Handelsbrauch
- langjährig etablierte Produktaufmachungen
- Berücksichtigung des Exportmarktes
- Vorgaben des Handels
Vielzahl an Einzelfällen
objektiviertes Sachverständigengutachten ?
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Leitlinie über die täuschungsfreie Aufmachung bei freiwilligen Angaben
Zugang:
Sensibilisierung der Verkehrskreise
mögliche Bedeutung von Österreichbotschaften:
Rohware
Verarbeitung – Herstellung
Traditionelle Herstellung nach Österreichischem Codex
Österreichische Arbeitsplätze
Österreichisches Lebensgefühl
………………….
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Leitlinie über die täuschungsfreie Aufmachung bei freiwilligen Angaben
Fragen:
welche Elemente sind assoziiert mit Herkunft ?
Abbildungen, Fahne, Hinweise .... ?
Welche Botschaft soll vermittelt werden ?
Gesamtaufmachung wesentlich
Das Ganze ist mehr als die Summe der Einzelteile
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Leitlinie über die täuschungsfreie Aufmachung bei freiwilligen Angaben
� Verantwortung des Unternehmers angesprochen
� kann keine Soll-Vorgaben für jeden Einzelfall liefern
� kann nicht eine einheitliche Begutachtungspraxis sicherstellen
� kann nicht verpflichtende Kennzeichnungsvorgaben ersetzen (Informationsverordnung)
� soll/muss in Bezug auf Herkunftsbotschaftensensibilisieren
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Ausblick
• „Work in progress“ - fortlaufende Diskussion
• klare Definitionen verbunden mit Information der Verbraucher wären hilfreich
• kommissionelle Prüfung in Einzelfällen angedacht
• ggf. Adaptierung im Zuge von Durchführungs-bestimmungen zur Informationsverordnung
Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbHwww.ages.at
Der Weg ist das Ziel